Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war im Rahmen eines teilzeitlichen Arbeits verhältnisses auf Ab ruf seit dem 1. August 1999 als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ AG, tätig ( Urk. 7/3), als sie am
10. Februar 2001 als Beifahrerin an einer Auffahrkollision beteiligt war ( Urk. 7/6/164) , und sich anschliessend unter Hinweis auf die Folgen einer dabei erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/1 Ziff. 7 .2) am 5. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete . Nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Gutach ten vom 2 0. Oktober 2003; Urk. 7/27) sowie einer Abklärung an Ort und Stelle ( Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. M a i 2003; Urk.
7/20)
stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 2. Dezember 2004 ( Urk. 7/33, Urk. 7/34 und Urk. 7/31) einen Invaliditätsgrad von 65 % fest und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 3 1. Dezember 2003 eine halbe Rente und für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente , zuzüglich einer
Zusatzrente, zu. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 80 % im Haushalt T ätige und zu 20 %
E rwerbstätige.
1.2
Nachdem die Versicherte gegen die Verfügungen vom 2. Dezember 2004 Einspra che erhoben hatte ( Urk. 7/37, Urk. 7/41), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 3
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1960, war im Rahmen eines teilzeitlichen Arbeits verhältnisses auf Ab ruf seit dem 1. August 1999 als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ AG, tätig ( Urk. 7/3), als sie am
10. Februar 2001 als Beifahrerin an einer Auffahrkollision beteiligt war ( Urk. 7/6/164) , und sich anschliessend unter Hinweis auf die Folgen einer dabei erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/1 Ziff. 7 .2) am 5. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete . Nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Gutach ten vom 2 0. Oktober 2003; Urk. 7/27) sowie einer Abklärung an Ort und Stelle ( Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. M a i 2003; Urk.
7/20)
stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 2. Dezember 2004 ( Urk. 7/33, Urk. 7/34 und Urk. 7/31) einen Invaliditätsgrad von 65 % fest und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 3 1. Dezember 2003 eine halbe Rente und für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente , zuzüglich einer
Zusatzrente, zu. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 80 % im Haushalt T ätige und zu 20 %
E rwerbstätige.
E. 1.2 Nachdem die Versicherte gegen die Verfügungen vom 2. Dezember 2004 Einspra che erhoben hatte ( Urk. 7/37, Urk. 7/41), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 3
Dispositiv
- Januar 2005 ( Urk. 7/46) ab. Nachdem die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 3
- Januar 2005 am 2
- Februar 2005 beim hiesi gen Gericht Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 7/48/1-4) , stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- März 2005 ( Urk. 7/52) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 65 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine revisions weise Erhöhung der Rente, wogegen die Versicherte am 3
- März 2005 Einsprache erhob (Urk. 7/53). Mit Verfügung vom 1
- Mai 2005 (Urk. 7/64) stelle die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 70 % (richtig: 79 % vgl. Urk. 7/ 59- 60) fest, sprach der Versicherten für die Zeit ab
- Februar 2002 eine ganze Rente , zuzüg lich einer Zusatzrente, zu und hob den Einspracheentscheid vom 3
- Januar 2005 wiedererwägungsweise auf, worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 2
- Mai 2005 (Prozess Nr. IV.2005.00263; Urk. 7/65) das Beschwerde verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. 1.3 Nach Eingang des von der Versicherten am 2
- April 2007 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk. 7/69 ) holte die IV-Stelle bei einem die Versicherte behan delnden Arzt einen Bericht ( Urk. 7/70/7 ) ein und stellte mit Mitteilung vom 1
- Juli 2007 ( Urk. 7/74 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 79 % fest. 1.4 Nach Eingang des von der Versicherten am 3
- Juli 2010 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/78 ) holte die IV-Stelle erneut bei einem die Versicherte be handelnden Arzt einen Bericht ( Urk. 7/80/6 ) ein und stellte mit Mitteilung vom 1
- August 2010 ( Urk. 7 /82 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 79 % fest. 1.5 Nach Eingang des von der Versicherten am 2
- Oktober 2015 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk. 7 /83 ) liess die IV-Stelle die Versicherte polydis ziplinär be gutachten (Gutachten vom 2
- August 2018; Urk. 7/95/2-55) und führte eine Ab klärung an Ort und Stelle durch (Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2
- Januar 2017; Urk. 7/97 ) . Mit Vor bescheid vom 2
- Februar 2017 stellte die IV-Stelle de r Versicherten die Einstel lung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 7/100). Dagegen erhob die Versicherte am
- März ( Urk. 7/103) beziehungsweise 2
- April 2017 ( Urk. 7/107) Einwendungen. Mit Mitteilung vom
- Juli 2017 ( Urk. 7/114) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Wiedereingliederung zurzeit nicht möglich sei und schloss die Eingliederungsberatung ab. Mit Vorbescheid vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 7/129) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2
- Februar 2017 wiederer wägungsweise auf und stellte der Versicherten eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelrente in Aussicht ( Urk. 7/129), wogegen die Versi cherte am 2
- Januar 2018 Einwand erhob (Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 2
- März 2018 ( Urk. 7/139-140 = Urk. 2) stell t e die IV-Stelle einen Invaliditäts grad von 40 % fest und setzte die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente per
- Mai 2018 auf eine Viertelrente herab.
- Gegen die Verfügung vom 2
- März 2018 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 2
- April 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zuzusprechen , eventuell sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung an zuordnen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (S . 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3
- Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 9) hielt die Beschwer deführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom
- Juli 2018 (Urk. 15 ) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom
- Juni 2019 ( Urk. 18) und vom
- Juli 2019 ( Urk. 22) ergänzend zum V erfahren Stellung nahm. Die Beschwerde gegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- März 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im restlichen Um fang von 50 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts tätig wäre, und dass ihr gemäss dem Z.___ -Gutachten vom Mai 2016 sei t dem Begutachtungs zeitpunkt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten gewesen sei, weshalb ab
- Mai 2018 ein Anspruch auf ein Viertelrente ausgewiesen sei. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend mit ihren gegen den Vorbe scheid erhobenen Einwendungen befasst habe, und dass sie damit ihrer Begrün dungspflicht nicht nachgekommen sei und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe ( Urk. 1 S. 2). Da ihr Ehegatte neben der schon vorher beste henden Krebserkrankung im Gesicht zwischenzeitlich zusätzlich unter einem me tastasierenden Prostatakrebsleiden leide und deswegen nicht mehr arbeitsfähig sei, und da zwischenzeitlich auch ihr erwachsener Sohn unter einer schweren metastasierenden Krebserkrankung leide, wäre sie bei Gesundheit aus finanziellen Gründen darauf angewiesen, eine Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang aus zuüben , weshalb sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Selbst wenn sie nicht als Erwerbstätige im vollzeitlichen Umfang zu qualifizieren sein sollte, sei eine erneute Haushaltsabklärung vorzunehmen, da ihr Ehegatte auf Grund seiner Krebserkrankung ihr nicht mehr in der Haushaltführung beistehen könne ( Urk. 1 S. 3). Sodann habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der Z.___ - Begutachtung verschlechtert, da sich ihre Depressivität auf Grund der Ver schlechterung der Krebserkrankungen ihres Ehegattens und ihres Sohnes ver stärkt habe ( Urk. 1 S. 4).
- 3.1 Vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1
- Mai 2005 (Urk. 7/64) , womit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab
- Februar 2002 eine ganze Rente zugesprochen wurde und womit gemäss dem Wortlaut der Verfügung ein Invali ditätsgrad von 70 % festgestellt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin im Fest stellungsblatt vom 2
- April 2005 ( Urk. 7/59) einen Invaliditätsgrad von 78.5 % fest. In der Mitteilung des Beschlusses vom 2
- April 2005 ( Urk. 7/60), worin die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse anwies, die Geldleistung zu berechnen sowie die Verfügung zu erstellen und zu versenden, stellte die Beschwerdegegne rin denn auch einen (gerundeten) Invaliditätsgrad von 79 % fest. Beim Wortlaut der Verfügung vom 1
- Mai 2005 (Urk. 7/64) , wonach der Invaliditätsgrad ledig lich 70 % betrage, handelt es sich daher um einen offensichtlichen Verschrieb beziehungsweise um einen Tippfehler , der jederzeit formlos berichtigt werden kann (vgl. BGE 99 V 62 und Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2015 vom 2
- Mai 2015). Es sollte darin heissen, dass der Invaliditätsgrad 79 % betrage . 3.2 Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilungen vom 1
- Juli 2007 ( Urk. 7/74 ) und vom 1
- August 2010 ( Urk. 7/82) bei einem unveränderten Inva liditätsgrad von 79 % einen unveränderten Anspruch der Beschwerde führerin auf eine ganze Rente bestätigt. Den Mitteilungen vom 1
- Juli 2007 und vom 1
- Au gust 2010 gingen indes keine materielle n Prüfung en mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung voraus. Den ei nerseits beruhten sie lediglich auf äusser s t knapp formulierte n , formularartige n Be richt e n des behandelnden Arztes , Dr. med. A.___ , vom 1
- Mai 2007 ( Urk. 7/70/7) beziehungsweise vom 1
- August 2010 ( Urk. 7/80/6) . Andererseits ist den Feststellungsblättern zu entnehmen, dass keine weiteren Beweismittel ge würdigt oder erhoben wurden, und dass insbesondere keine Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) eingeholt wurden. Während das Feststellungsblatt vom 1
- Juli 2007 ( Urk. 7/73) keinen Einkom mensvergleich enthält , unterscheidet sich der im Feststellungsblatt vom 1
- Au gust 2010 ( Urk. 7/81) enthaltene von dem der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1
- Mai 2005 zugrundeliegenden Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/59) le diglich durch eine Aufrechnung des Valideneinkommens anhand der seitherigen Nominallohnentwicklung . 3.3 Unter diesen Umständen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2
- März 2017 E. 5.3) ist für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1
- Mai 2005 (Urk. 7/64) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
- März 2018 (Urk. 2) massgebend.
- 4.1 Vorerst gilt es die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 S. 2) zu prüfen. 4.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1
- April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4.3 Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss Fälle, in denen die Gehörsv erletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). 4.4 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Be gründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Akten stück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien ange hört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Ver fügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b und 124 V 180 E. 1a). Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht ange fochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2
- November 2007 E. 4.2.2). Dem gegenüber darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten entscheidwesentlichen Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person ge genüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheid wesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Ur teil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2
- September 2001 E. 3b; BGE 124 V 180 E. 2b).
- 5.1 D ie Beschwerdegegnerin nahm im Vorbescheid v om 1
- Januar 2018 ( Urk. 7/129 S. 2) zum Einwand der Beschw erdeführerin folgendermassen Stellung : « Mit Ihrem Einwand vom 1
- März 2017 haben Sie die Weiterausrichtung der bisherigen Rente beantragt. Die Angaben der B.___ lassen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der C.___ vom
- Juli 2016 nicht nachvollziehen. Die B.___ stellt in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die psychosozialen Belastungsfaktoren ab. Diese können bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Es liegt somit eine andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vor. Eine erneute Haushaltsabklärung ist nicht angezeigt. Die Erkrankung des Ehemannes war uns bereits bekannt. Jedoch sind gemäss den Arztberichten keine Einschrän kungen für die Mithilfe im Haushalt ausgewiesen. Daher halten wir weiterhin an unserer medizinischen Einschätzung fest. » . 5.2 Im Rahmen der Einwände vom 2
- Januar 2018 ( Urk. 7/130) und vom 1
- März 2018 ( Urk. 7/135) gegen den Vorbescheid vom 1
- Januar 2018 machte die Be schwerdeführerin geltend, dass ihr einzige r Sohn in der Zwischenzeit auch an Krebs erkrankt sei, und dass sie dadurch schwer betroffen und beeinträchtigt sei, und dass das B.___ in einem noch einzureichenden Bericht dazu werde Stellung nehmen . 5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- März 2018 ( Urk. 2) führte die Be schwerdegegnerin aus, dass die B.___ in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die psychosozialen Belastungsfaktoren ab gestellt habe, welche bei der Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien . Es liege daher eine andere Bewertung eines gleichen medizinischen Sachverhaltes vor. Eine erneute Haushaltsabklärung sei nicht angezeigt, da ihr d ie Erk rankung des Ehegattens der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei , und dass Einschränkungen in der Mithilfe im Haushält nicht ausgewiesen sei en (S. 2). Es sei sodann nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung ihres Sohnes schwer betroffen sei. Auf Grund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1
- März 2018 sei sodann davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Krankheiten des Ehegatten s und des Sohnes um psychoso ziale Belastungsfaktoren handle , welche nicht zu berücksichtigen seien (S. 3) 5.4 Nach Gesagtem steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit den anlässlich des Vorbescheidverfahrens erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführer in befasst hat und sich insgesamt in genügender Weise damit auseinandergesetzt hat . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2
- September 2001 E. 3b).
- 6.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah me fällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wie sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bun desge richts 9C_163/2009 vom 1
- September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 6 .2 Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 2
- August 2013 ) sind Ausnahmen vom Re gelfall der Selbstein gliederung in Anlehnung an lit. a Abs. 4 der Schlussbestim mungen zur Änderung des IVG vom 1
- März 2011 ( SchlB IVG ) grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 5
- Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind daher nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5
- Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten ( zur Publikation vorgesehenes U rteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom
- Juni 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) . Die Übernahme dieser beiden Abgrenzungskriterien von lit. a Abs. 4 SchlB IVG bedeutet indes nicht, dass die darunter fallenden versicherten Personen im revi sions - ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder wiedererwägungsrechtlichen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2 011 vom 1
- Au gust 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2
- April 2011 E. 3 .5 ). 6 .3 Ausnahmen vo n der diesfalls grundsätzlich vermutungsweise anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C _819/2014 vom 1
- Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaftlichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1
- Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Be rufserfahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2
- April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Ar beitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren ( Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 1
- August 2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom
- Juni 2019 E. 5.1 mit Hinweisen ) . 6.4 Nach der Rechtsprechung darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wie der-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah rens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1
- Juni 2017 E. 3.1, 8C_19/ 2016 vom
- April 2016 E. 5.2.3, und 9C_231/2015 vom
- September 2015 E. 4.2).
- 7.1 Die am
- Mai 1960 geborene Beschwerdeführer in (Urk. 7/2 S. 1 ) hatte zum Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen , rentenherabsetzenden Verfügung vom 2
- März 2018 (Urk. 2) das 5
- Altersjahr bereits überschritten und bezog zu die sem Zeitpunkt bereits seit dem
- Februar 2002 und mithin seit rund 16 Jahren eine ganze Rente . Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die erwähnten, von der Rechtsprechung stipulierten Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall der Selbsteingliederung (vorstehend E. 6.2 ) , weshalb auf Grund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin sowie der langen Rentenbezugs dauer bei langdauernder Absenz vom Arbeitsmarkt zu vermuten ist, dass der Be schwerdeführerin bei einer Rentenherabsetzung eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht mehr zuzumuten war . 7.2 Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E. 6.3 ), welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwer deführerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters und der langen Rentenbezugsdauer eine Eingliederung in das Erwerbsleben ohne Hilfestellung beziehungsweise ohne die vorgängige Durchführung befähigender beruflicher Massnahmen zuzumuten wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Denn vorliegend war weder die langjährige Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt auf invalidi tätsfremde Gründe zurückzuführen, noch erscheint die Beschwerdeführerin als besonders agil und gewandt sowie im gesellschaftlichen Leben integriert, noch verfügt die Beschwerdeführerin , welche nach der obligatorischen Schulzeit keine berufliche Ausbildung absolvierte und bisher ausschliesslich als Hilfsarbeiterin tätig war (vgl. Urk. 7/6/33 und Urk. 7/16/14), über besonders breite Ausbildun gen und Berufserfahrungen . Mangels konkreter Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters von über 57 Jahren und einer Absenz vom Arbeitsmarkt während rund 16 Jahren ohne Hilfestellung wieder in den Arbeitsmarkt integrieren könnte, war die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich verpflichtet, vor einer Rentenherabset zung Abklärungen in Bezug auf eine Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt durchzuführen beziehungsweise entsprechende befähigende Mass nahmen anzuordnen .
- 8.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Selbsteingliederungs fähigkeit beziehungsweise den Eingliederungsbedarf der Beschwerdeführerin und die Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen hinreichend geprüft hat. 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 2
- März 2018 ( Urk. 2) mit der erwähnten Rechtsprechung zur Selbsteingliederung von versicherten Personen, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5
- Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindes tens 15 Jahren aufweisen (vors t ehend E. 6.2 f. ), nicht auseinandergesetzt. Auch den Feststellungsblättern ( Urk. 7/99, Urk. 7/128 und Urk. 7/136) sind keine Hin weise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefoch tenen Verfügung hinsichtlich der Herabsetzung der Rente mit dieser Rechtspre chung befasst hätte . Die Beschwerdegegnerin hat indes vor Erlass der angefoch tenen Verfügung eine Eingliederungsberatung durchgeführt ( Urk. 7/115) und mit Mitteilung vom
- Juli 2017 ( Urk. 7/114) festgestellt, dass auf Grund des gegen wärtigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zurzeit keine Eingliede rungs massnahmen möglich seien , und infolgedessen die Ein gliederungs beratung abgeschlossen (S. 2). 8.3 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass bei versicherten Personen, deren Rente nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder nach Zurücklegen des 5
- Altersjahr es revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, das Er gebnis der Abklärungen , ob Eingliederungsbedarf besteht und inwiefern oder eine Selbsteingliederung zumutbar ist , einzig für den Zeitpunkt der Rentenherabset zung oder -aufhebung von Bedeutung ist , und dass diesbezüglich allenfalls durchzuführende berufliche Massnahmen keine Rolle spielen. Aus diesem Grunde stellt die Eingliederungsfrage im streitgegenständlichen Sinne einen Teilaspekt des Rechtsverhältnisses der Zusprache , Herabsetzung oder Aufhebung der Rente dar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2017 E. 3.2.1; BGE 125 V 413 E. 2b und 2d). Eine unrichtige oder unvollständige oder sogar eine gänzlich unterbliebene Abklärung des Eingliederungsbedarfs beziehungsweise der (objektiven und sub jektiven) Selbsteingliederungsfähigkeit der versicherten Person kann daher ledig lich durch Anfechtung der rentenherabsetzenden oder aufhebenden Verfügung beanstandet werden. Diese Frage ist losgelöst von einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_543/201 7 E. 3.2.2). 8 .4 Demzufolge steht die im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG er gangenen Mitteilung vom
- Juli 2017 ( Urk. 7/114) , worin festgestellt wurde, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien und worin die Eingliede rungsberatung abgeschlossen wurde, einer Prüfung des Eingliederungsbedarfs beziehungsweise der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin i m vorliegende n Verfahren grundsätzlich nicht entgegen.
- 9.1 Die Ärzte der C.___ , untersuchten die Beschwerdeführerin am 1
- und 1
- Mai 2016 internis tisch, rheumatologisch und psychiatrisch und stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2
- August 2016 ( Urk. 7/95/2-55) die folgenden, die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 7): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - im Rahmen des generalisierten Schmerzsyndroms - bei Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung des unte ren Gastrointestinaltraktes - chronifiziertes , generalisiertes Schmerzsyndrom mit fokalen Akzentuie rungen mit/bei: - chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts mehr als links, ohne Wurzelreizungszeichen mit/bei: - klinisch fast freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) mit radiologisch schwerer monosegmentärer Osteochondrose L5/S1 - chronischem zervikovertebralen Schmerzsyndrom mit okzipitalen Kopfschmerzen mit/bei: - klinisch leicht eingeschränkte r Beweglichkeit der Halswirbelsäule ( HWS ) in Reklination - radiologisch mä ssige n mehrsegmentale n Osteochondrosen C4-C7 und leichte r Retrolisthesis von HWK3 - r ezidivierende depressive Störung, derzeitig weitgehend remittiert : - unter hausärztliche r Behandlung mit Antidepressiva und in Wechsel wirkung mit der chronischen Schmerzstörung Die Gutachter stellten eine Arbeitsfähigkeit i n einer angepassten Tätigkeit von insgesamt 50 % fest, wobei es sich bei einer angepassten Tätigkeit in psychiatri scher Hinsicht um eine Tätigkeit mit klar zugewiesene n Kompetenzen und Auf gabenbereiche n mit festen Arbeitszeiten handle, um eine r Ü berforderung der Be schwerdeführerin entgegenzuwirken. Aus rheumato logischer Sicht handle es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte bis selten mittelschwer e Tätigkeit, mit einem Traglimit e von 7 bis selten 12 Kilogramm, ohne Überkopf arbeiten, ohne gebückt und kauernd zu verrichtende Arbeiten , ohne ausschliess lich stehende oder gehende Arbeiten sowie ohne Arbeiten mit der Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers . Es sei davon auszugehen, dass be rufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu einer Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes beitragen könn ten (S. 11). Prognostisch sei mit einer Eingliederung in die freie Wirtschaft an einer Arbeitsstelle in angepasster Tätig keit zu rechnen, wobei auf Grund der langjährigen Arbeitskarenz der Beschwer deführerin zunächst eine stufenweise Wiedereingliederung über mehrere Wochen bis zum Erreichen des zumutbaren Arbeitspensum s von 50 % erfolgen sollte (S. 12). Der psychiatrische Gutachter der C.___ stellte in seinem Teilgutachten vom
- Juli 2016 ( Urk. 7/95/29-42) eine ausgeprägte Beschwerdeverdeutlichung bis Aggra vation fest und erwähnte, dass er in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit aus psy chiatrischer Sicht , welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergeben habe, die festgestellte Verhaltensverdeutlichung bis hin zur Aggravation mit berücksichtigt habe (S. 12). 9.2 Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 7/100), womit ihr die Beschwerdegeg nerin die Einstellung der Rente in Aus sicht gestellt hatte, Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/107), führte die Beschwerde gegnerin im Vorbescheidverfahren eine Eingliederungsberatung durch. Anläss lich des Erstgesprächs vom
- Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Ein gliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Ehegatte an einer schweren Form eines Prostatakarzinoms erkrankt sei, weshalb er auf eine Unter stützung und Hilfe durch sie im Alltag angewiesen sei, und weshalb er sie nicht mehr in der Haushaltführung unterstützen könne. Anlässlich dieses Gesprächs vereinbarten die Parteien , dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem behandeln den Arzt erkundigen werde , ob sie an eine r Potentialabklärung teilnehmen könne oder nicht, und dass sie , falls dies nicht möglich sein sollte, der Beschwerdegeg nerin bis spätestens am
- Juli 2017 diesbezüglich ein Arztzeugnis einreichen werde (Urk. 7/115 S. 4 f.) . 9.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom
- Juli 2017 ( Urk. 7/110), dass der Ehegatte der Be schwerdeführerin unter einem metastasierenden Prostatakarzinom, einem Plat tenepithelkarzinom, einem Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie und un ter einer depressiven Störung leide, und dass er deswegen auf den Beistand der Beschwerdeführerin im Sinne einer Begleitung bei Arztkonsultationen und zu Hause sowie im Sinne einer Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, beim Einhalten von Terminen und beim Herstellen sozialer Kontakte angewiesen sei, und dass eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an Wiedereingliederung s massnahmen deswegen gegenwärtig nicht möglich sei. 9.4 Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2017 (Urk. 7/112) zu der gleichentags verfassten Stellungnahme von Dr. A.___ Stellung und führte darin aus, dass ihr Ehegatte auf ihren Beistand im Alltag angewiesen sei , und dass ihr eine Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme gegenwärtig aus diesem Grunde nicht möglich sei, weshalb sie um eine Sistierung der Wieder eingliederung smassnahmen bis auf Weiteres ersuche . 9.5 In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
- Juli 2017 (Urk. 7/114) fest, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gegen wärtig auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschw erdeführerin nicht mög lich sei und schloss die Eingliederungsberatung ab (S. 2).
- 10.1 Obwohl der psychiatrische Teilgutachter der C.___ eine Beschwerdeverdeutlichung bis hin zur Aggravation feststellte (vorstehend E. 9.1 ), darf aus einer Krankheits überzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit von Einglie derungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein kön nen, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteil e des Bundesgerichts 9C_3 17/2017 vom 1
- Juni 2017 E. 3.3.2 und 8C_446/20 14 vom 1
- Januar 2015 E. 4.2.3). In diesem Sinne äusserten sich denn auch die Gutachter des C.___ , indem sie feststellten, dass berufliche Wiedereingliederungs massnahmen zu einer Ver besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beitra gen könnten , insbesondere unter dem Aspekt der Tagesstrukturierung und der Verbesserung des Selbstwirksamkeitserlebens (vorstehend E. 9.1 ), und indem sie davon ausgingen, dass keine Behandlungsresistenz bestehe ( vgl. Urk. 7 /95/29-42 S. 1 3 ) . Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines fehlenden Eingliede rungswillens der Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen. 10.2 Der Stellungnahme von Dr. A.___ vom
- Juli 2017 ( vorstehend E. 9.3 ) ist sodann zu entnehmen , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin an Krebs l eide und dadurch nicht unerheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt sei . Aus diesem Grunde sei er zu Hause sowie insbesondere bei Arztkonsultationen auf die Be gleitung durch die Beschwerdeführerin sowie auf deren Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, beim Einhalten von Terminen und beim Herstellen so zialer Kontakte angewiesen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin gegen wärtig an allfälligen Eingliederungsmassnahmen nicht habe teilnehmen können . 10.3 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom
- Juli 2017 (vorstehend E. 9.3 ) ist nicht daran zu zweifeln, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus ge sundheitlichen Gründen auf den Beistand der Beschwerdeführerin im Sinne einer Begleitung und Unterstützung im Alltag angewiesen war. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin in Nachachtung der eherechtliche n Beistands pflicht ( Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 125 V 221 E. 3d/ aa ) grundsätzlich verpflichtet, ihrem Ehe gatten beizustehen. Die Beschwerdeführerin hätte indes zumindest mittelfristig ohne Weiteres andere Person en , beispielsweise Familienangehörige oder Mitar beitende einer Hauspflege- oder Spitexorganisation , mit der Betreuung ihres Ehe gattens beauftragen können. Zumindest kurzfristig - bis zur Übernahme der Be treuung ihres Ehegatten durch eine Fremdbetreuung - erscheint es jedoch als nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer fehlenden Vertre tung in der Betreuung ihres nachweislich in erheblichem Umfang gesundheitlich beeinträchtigten Ehegattens vorübergehend an der Teilnahme an Eingliederungs massnahmen verhindert war. Zumindest während der Zeit, als noch keine alter native Betreuungsmöglichkeit ihres Ehegattens bestand , kann in der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin , an Eingliederungs massnahmen teilzuneh men , jedenfalls kein Indiz für eine grundsätzlich fehlende Motivation der Be schwerdeführerin , wieder erwerblich tätig zu sein, erblickt werden. 10.4 Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise an einer vorerst in Aussicht ge nommenen Potentialabklärung ( Urk. 7/ 115 S. 4) nicht grundsätzlich verweigerte. Die Beschwerdeführerin machte lediglich geltend, dass sie auf Grund der Betreu ung ihres Ehegattens gegenwärtig nicht an Eingliederungsmassnahmen teilneh men könne (vgl. Urk. 7/113 und Urk. 7/116). Der vorliegende Sachverhalt unter scheidet sich daher erheblich von demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesge richts 9C_231/2015 vom
- September 2015 zu Grunde lag. Darin wurde eine subjektive Eingliederungsfähigkeit verneint , weil sich die versicherte Person wie derholt und sehr dezidiert zur Frage der Wiedereingliederung geäussert und g e genüber der Verwaltung angegeben habe , dass sie nicht mehr arbeiten könne , dass sie in ihrem Leben genug gemacht habe, dass sie mit der IV-Rente weiterle ben wolle, dass sie mit dem Gedanken Arbeit abgeschlossen habe und dass sie sich nicht mehr mit Hilfsarbeiten abgeben wolle. Der fehlenden Motivation zur Reintegration lag daher nicht primär eine subjektive Krankheitsüberzeugung zu G runde, sondern vielmehr die Ansicht, im Leben genug gemacht zu haben bezie hungsweise der Widerwille, eine ihrer Ausbildung nicht adäquate Hilfsarbeit zu verrichten. Mit anderen Worten lagen keine (überhöhten) gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen ange messen begegnet werden kann (E. 4.2). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier offensichtlich nicht vor. 10.5 In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich vorliegend auf Grund der Indi zien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Fehlen der subjektiven Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin schliessen. Kann somit die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden, durfte die Beschwerdegegnerin bei fehlenden Umständen für die Annahme eines genügenden Selbsteingliederungspotenzial s (vorstehend E. 7.2) die Beschwerde führerin nicht wegen fehlender subjektiver Eingliederungs fähigkeit auf den Weg de r Selbsteingliederung verweisen . 1
- 11 .1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bun desgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2). 11 .2 Nach Gesagtem wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, vor einer Herabsetzung der Rente ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Da bei hätte sie die Beschwerdeführerin auffordern müssen, eine alternative Betreu ung ihres Ehegattens in die Wege zu leiten und anschliessend an den vorgesehe nen beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenk zeit verfahren wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Renten-herabsetzung zu verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom
- April 2016 E. 5.2.3, 9C_412/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 3.3 und 9C_183/2015 vom 1
- August 2015 E. 5) . Folg lich ist davon auszuge hen, dass es der Be schwerdeführer in an der Fähigkeit fehlt, ihre allenfalls ver bleibende Leistungsfähigkeit ohne befähigende Massnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 12 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 13 . 13.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). 13.2 Dem sich bei den Akten befindenden Tätig keitsnachweis von Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas vom
- Juli 2019 ( Urk. 23 ) ist ein geltend gemachte r zeitliche r Aufwand von insgesamt 11.68 Stunden zu entnehmen. Dieser erschein t in Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220 . -- und gel tend gemachten Barauslagen von 4 % ( Fr. 102.80) hat die obsiegende Beschwer deführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2'878.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- März 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'878.15 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00377
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 1. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war im Rahmen eines teilzeitlichen Arbeits verhältnisses auf Ab ruf seit dem 1. August 1999 als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ AG, tätig ( Urk. 7/3), als sie am
10. Februar 2001 als Beifahrerin an einer Auffahrkollision beteiligt war ( Urk. 7/6/164) , und sich anschliessend unter Hinweis auf die Folgen einer dabei erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/1 Ziff. 7 .2) am 5. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug anmeldete . Nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Gutach ten vom 2 0. Oktober 2003; Urk. 7/27) sowie einer Abklärung an Ort und Stelle ( Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. M a i 2003; Urk.
7/20)
stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 2. Dezember 2004 ( Urk. 7/33, Urk. 7/34 und Urk. 7/31) einen Invaliditätsgrad von 65 % fest und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 3 1. Dezember 2003 eine halbe Rente und für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente , zuzüglich einer
Zusatzrente, zu. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 80 % im Haushalt T ätige und zu 20 %
E rwerbstätige.
1.2
Nachdem die Versicherte gegen die Verfügungen vom 2. Dezember 2004 Einspra che erhoben hatte ( Urk. 7/37, Urk. 7/41), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 3 1. Januar 2005 ( Urk. 7/46) ab. Nachdem die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2005 am 2 8. Februar 2005 beim hiesi gen Gericht Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 7/48/1-4) ,
stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. März 2005 ( Urk. 7/52) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 65 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine revisions weise Erhöhung der Rente, wogegen die Versicherte am 3 1. März 2005 Einsprache erhob (Urk. 7/53). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2005 (Urk. 7/64) stelle die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 70 %
(richtig: 79 % vgl. Urk. 7/ 59- 60) fest, sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente , zuzüg lich einer Zusatzrente, zu und hob den Einspracheentscheid vom 3 1. Januar 2005 wiedererwägungsweise auf, worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 2 4. Mai 2005 (Prozess Nr. IV.2005.00263; Urk. 7/65) das Beschwerde verfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. 1.3
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 5. April 2007 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk. 7/69 ) holte die IV-Stelle bei einem die Versicherte behan delnden Arzt einen Bericht ( Urk. 7/70/7 ) ein und stellte mit Mitteilung vom 1 6. Juli 2007 ( Urk. 7/74 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 79 % fest. 1.4
Nach Eingang des von der Versicherten am 3 0. Juli 2010 ausgefüllten Revisions fragebogens ( Urk. 7/78 ) holte die IV-Stelle erneut bei einem die Versicherte be handelnden Arzt einen Bericht ( Urk. 7/80/6 ) ein und stellte mit Mitteilung vom 1 9. August 2010 ( Urk. 7 /82 ) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 79 % fest. 1.5
Nach Eingang des von der Versicherten am 2 1. Oktober 2015 ausgefüllten Revi sionsfragebogens ( Urk. 7 /83 ) liess die IV-Stelle die Versicherte polydis ziplinär be gutachten (Gutachten vom 2 3. August 2018; Urk. 7/95/2-55) und führte eine Ab klärung an Ort und Stelle durch (Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 5. Januar 2017; Urk. 7/97 ) . Mit Vor bescheid vom 2 3. Februar 2017 stellte die IV-Stelle de r Versicherten die Einstel lung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 7/100). Dagegen erhob die Versicherte am 9. März ( Urk. 7/103) beziehungsweise 2 8. April 2017 ( Urk. 7/107) Einwendungen. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/114) stellte die IV-Stelle fest, dass eine Wiedereingliederung zurzeit nicht möglich sei und schloss die Eingliederungsberatung ab. Mit Vorbescheid vom 1 7. Januar 2018 ( Urk. 7/129) hob die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2 3. Februar 2017 wiederer wägungsweise auf und stellte der Versicherten eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelrente in Aussicht ( Urk. 7/129), wogegen die Versi cherte am 2 9. Januar 2018 Einwand erhob (Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 2 1. März 2018 ( Urk. 7/139-140 = Urk.
2) stell t e die IV-Stelle einen Invaliditäts grad von 40 % fest und setzte die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. Mai 2018 auf eine Viertelrente herab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 1. März 2018 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 2 4. April 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zuzusprechen , eventuell sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung an zuordnen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden (S . 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Mai 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 2. Juni 2018 ( Urk.
9) hielt die Beschwer deführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 (Urk. 15 ) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. Juni 2019 ( Urk.
18) und vom 2. Juli 2019 ( Urk. 22) ergänzend zum V erfahren Stellung nahm. Die Beschwerde gegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV)
per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf gabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die ver sicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f IVV auf dem W eg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangs sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu be rücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2¸ je mit Hinweisen).
1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im restlichen Um fang von 50 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts tätig wäre, und dass ihr gemäss dem Z.___ -Gutachten vom Mai 2016 sei t dem Begutachtungs zeitpunkt die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %
zuzumuten gewesen sei, weshalb ab 1. Mai 2018 ein Anspruch auf ein Viertelrente ausgewiesen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend mit ihren gegen den Vorbe scheid erhobenen Einwendungen befasst habe, und dass sie damit ihrer Begrün dungspflicht nicht nachgekommen sei und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe ( Urk. 1 S. 2). Da ihr Ehegatte neben der schon vorher beste henden Krebserkrankung im Gesicht zwischenzeitlich zusätzlich unter einem me tastasierenden Prostatakrebsleiden leide und deswegen nicht mehr arbeitsfähig sei, und da zwischenzeitlich auch ihr erwachsener Sohn unter einer schweren metastasierenden Krebserkrankung leide, wäre sie bei Gesundheit aus finanziellen Gründen darauf angewiesen, eine Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang aus zuüben , weshalb sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Selbst wenn sie nicht als Erwerbstätige im vollzeitlichen Umfang zu qualifizieren sein sollte, sei eine erneute Haushaltsabklärung vorzunehmen, da ihr Ehegatte auf Grund seiner Krebserkrankung ihr nicht mehr in der Haushaltführung beistehen könne ( Urk. 1 S. 3). Sodann habe sich ihr psychischer Gesundheitszustand seit der Z.___ - Begutachtung verschlechtert, da sich ihre Depressivität auf Grund der Ver schlechterung der Krebserkrankungen ihres Ehegattens und ihres Sohnes ver stärkt habe ( Urk. 1 S. 4). 3.
3.1
Vor Erlass
der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 7. Mai 2005 (Urk. 7/64) , womit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente zugesprochen wurde und womit gemäss dem Wortlaut der Verfügung ein Invali ditätsgrad von 70 % festgestellt wurde, stellte die Beschwerdegegnerin im Fest stellungsblatt vom 2 2. April 2005 ( Urk. 7/59) einen Invaliditätsgrad von 78.5 % fest. In der Mitteilung des Beschlusses vom 2 2. April 2005 ( Urk. 7/60), worin die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse anwies, die Geldleistung zu berechnen sowie die Verfügung zu erstellen und zu versenden, stellte die Beschwerdegegne rin denn auch einen (gerundeten) Invaliditätsgrad von 79 % fest. Beim Wortlaut der Verfügung vom 1 7. Mai 2005 (Urk. 7/64) , wonach der Invaliditätsgrad ledig lich 70 % betrage, handelt es sich daher um einen offensichtlichen Verschrieb beziehungsweise um einen Tippfehler , der jederzeit formlos berichtigt werden kann (vgl. BGE 99 V 62 und Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2015 vom 2 7. Mai 2015). Es sollte darin heissen, dass der Invaliditätsgrad 79 % betrage . 3.2
Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin mit Mitteilungen vom 1 6. Juli 2007 ( Urk. 7/74 ) und vom 1 9. August 2010 ( Urk. 7/82) bei einem unveränderten Inva liditätsgrad von 79 % einen unveränderten Anspruch der
Beschwerde führerin auf eine ganze Rente bestätigt. Den Mitteilungen vom 1 6. Juli 2007 und vom 1 9. Au gust 2010 gingen indes keine materielle n Prüfung en mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung voraus. Den ei nerseits beruhten sie lediglich auf äusser s t knapp formulierte n , formularartige n Be richt e n des behandelnden Arztes ,
Dr. med. A.___ , vom 1 1. Mai 2007 ( Urk. 7/70/7) beziehungsweise vom 1 2. August 2010 ( Urk. 7/80/6) . Andererseits ist den Feststellungsblättern zu entnehmen, dass keine weiteren Beweismittel ge würdigt oder erhoben wurden, und dass insbesondere keine Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) eingeholt wurden. Während das Feststellungsblatt vom 1 6. Juli 2007 ( Urk. 7/73) keinen Einkom mensvergleich enthält , unterscheidet sich der im Feststellungsblatt vom 1 9. Au gust 2010 ( Urk. 7/81) enthaltene von dem der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 7. Mai 2005 zugrundeliegenden Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/59) le diglich durch eine Aufrechnung des Valideneinkommens anhand der seitherigen Nominallohnentwicklung . 3.3
Unter diesen Umständen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 5.3) ist für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 7. Mai 2005 (Urk.
7/64)
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2018 (Urk. 2) massgebend. 4. 4.1
Vorerst gilt es die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 1 S. 2) zu prüfen. 4.2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1 9. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4.3
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss Fälle, in denen die
Gehörsv erletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Per son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die so wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279
E.
2.6.1, 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen). 4.4
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Be gründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Akten stück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien ange hört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Ver fügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b und 124 V 180 E. 1a). Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht ange fochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E. 4.2.2). Dem gegenüber darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten entscheidwesentlichen Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person ge genüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheid wesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Ur teil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 3b; BGE 124 V 180 E. 2b). 5. 5.1
D ie Beschwerdegegnerin nahm im Vorbescheid v om 1 7. Januar 2018 ( Urk. 7/129 S. 2) zum Einwand der Beschw erdeführerin folgendermassen Stellung : « Mit Ihrem Einwand vom 1 0. März 2017 haben Sie die Weiterausrichtung der bisherigen Rente beantragt. Die Angaben der B.___ lassen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der C.___ vom 1. Juli 2016 nicht nachvollziehen. Die B.___ stellt in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die psychosozialen Belastungsfaktoren ab. Diese können bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Es liegt somit eine andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vor. Eine erneute Haushaltsabklärung ist nicht angezeigt. Die Erkrankung des Ehemannes war uns bereits bekannt. Jedoch sind gemäss den Arztberichten keine Einschrän kungen für die Mithilfe im Haushalt ausgewiesen. Daher halten wir weiterhin an unserer medizinischen Einschätzung fest. » . 5.2
Im Rahmen der Einwände
vom 2 9. Januar 2018 ( Urk. 7/130) und vom 1 6. März 2018 ( Urk. 7/135) gegen den Vorbescheid vom 1 7. Januar 2018 machte die Be schwerdeführerin geltend, dass ihr einzige r Sohn in der Zwischenzeit auch an Krebs erkrankt sei, und dass sie dadurch schwer betroffen und beeinträchtigt sei, und dass das B.___ in einem noch einzureichenden Bericht dazu werde Stellung nehmen .
5.3
In der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2018 ( Urk.
2) führte die Be schwerdegegnerin aus, dass die B.___ in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die psychosozialen Belastungsfaktoren ab gestellt habe, welche bei der Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien . Es liege
daher eine andere Bewertung eines gleichen medizinischen Sachverhaltes vor. Eine erneute Haushaltsabklärung sei nicht angezeigt, da ihr d ie Erk rankung des Ehegattens der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei , und dass Einschränkungen
in der Mithilfe im Haushält nicht ausgewiesen sei en (S. 2). Es sei sodann nachvollziehbar und verständlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Erkrankung ihres Sohnes schwer betroffen sei. Auf Grund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1 6. März 2018 sei sodann davon auszugehen, dass es sich bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die Krankheiten des Ehegatten s und des Sohnes um psychoso ziale Belastungsfaktoren handle , welche nicht zu berücksichtigen seien (S. 3) 5.4
Nach Gesagtem steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit den anlässlich des Vorbescheidverfahrens erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführer in befasst hat und sich insgesamt in genügender Weise damit auseinandergesetzt hat . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E.
2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E.
3b). 6. 6.1
Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes se rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnah me fällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausge wie sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (Urteil des Bun desge richts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 6 .2
Nach der Rechtsprechung (nicht in BGE 139 V 442 publ . E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 2 9. August 2013 ) sind Ausnahmen vom Re gelfall der Selbstein gliederung in Anlehnung an lit.
a Abs. 4 der Schlussbestim mungen zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ( SchlB IVG ) grund sätzlich auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente eine versicherte Person trifft, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind daher nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Mass nahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizi nisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstren gung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten ( zur Publikation vorgesehenes U rteil des Bundesgerichts
8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1 mit Hinweisen) . Die Übernahme dieser beiden Abgrenzungskriterien von lit. a Abs. 4 SchlB IVG bedeutet indes nicht, dass die darunter fallenden versicherten Personen im revi sions
- ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder wiedererwägungsrechtlichen ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass - von Ausnahmen abgesehen - aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2 011 vom 1 0. Au gust 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3 .5 ). 6 .3
Ausnahmen vo n der diesfalls grundsätzlich vermutungsweise anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu führen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C _819/2014 vom 1 9. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesell schaftlichen Leben integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Be rufserfahrungen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 2 4. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zu lassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Ar beitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren ( Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( zur Publikation vor gesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.1 mit Hinweisen ) . 6.4
Nach der Rechtsprechung darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, das heisst wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wie der-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah rens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_317/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.1, 8C_19/ 2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3, und 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2). 7. 7.1
Die am 4. Mai 1960 geborene Beschwerdeführer in (Urk. 7/2 S. 1 ) hatte zum Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen , rentenherabsetzenden Verfügung vom 2 1. März 2018 (Urk. 2) das 5 7. Altersjahr bereits überschritten und bezog zu die sem Zeitpunkt bereits seit dem
1. Februar 2002 und mithin seit rund 16 Jahren eine ganze Rente . Die Beschwerdeführerin erfüllt daher die erwähnten, von der Rechtsprechung stipulierten Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall der Selbsteingliederung (vorstehend E. 6.2 ) , weshalb auf Grund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin sowie der langen Rentenbezugs dauer
bei langdauernder
Absenz vom Arbeitsmarkt zu vermuten ist, dass der Be schwerdeführerin bei einer Rentenherabsetzung eine Selbsteingliederung grund sätzlich nicht mehr zuzumuten war . 7.2
Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Recht sprechung (vorstehend E. 6.3 ), welche den Schluss zuliessen, dass der Beschwer deführerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters und der langen Rentenbezugsdauer eine Eingliederung in das Erwerbsleben ohne Hilfestellung beziehungsweise ohne die vorgängige Durchführung befähigender beruflicher Massnahmen zuzumuten wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Denn vorliegend war weder die langjährige Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt auf invalidi tätsfremde Gründe zurückzuführen, noch erscheint die Beschwerdeführerin als besonders agil und gewandt sowie im gesellschaftlichen Leben integriert, noch verfügt die Beschwerdeführerin , welche nach der obligatorischen Schulzeit keine berufliche Ausbildung absolvierte und bisher ausschliesslich als Hilfsarbeiterin tätig war (vgl. Urk. 7/6/33 und Urk. 7/16/14), über besonders breite Ausbildun gen und Berufserfahrungen . Mangels konkreter Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters von über 57 Jahren und einer Absenz vom Arbeitsmarkt während rund 16 Jahren ohne Hilfestellung wieder in den Arbeitsmarkt integrieren könnte, war die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich verpflichtet, vor einer Rentenherabset zung Abklärungen in Bezug auf eine Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt durchzuführen beziehungsweise entsprechende befähigende Mass nahmen anzuordnen . 8. 8.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Selbsteingliederungs fähigkeit beziehungsweise den Eingliederungsbedarf der Beschwerdeführerin und die Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen hinreichend geprüft hat. 8.2
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 2 1. März 2018 ( Urk. 2) mit der erwähnten Rechtsprechung zur Selbsteingliederung von versicherten Personen, die bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 5 5. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindes tens 15 Jahren aufweisen (vors t ehend E. 6.2 f. ), nicht auseinandergesetzt. Auch den Feststellungsblättern ( Urk. 7/99, Urk. 7/128 und Urk. 7/136) sind keine Hin weise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefoch tenen Verfügung hinsichtlich der Herabsetzung der Rente mit dieser Rechtspre chung befasst hätte . Die Beschwerdegegnerin hat indes vor Erlass der angefoch tenen Verfügung eine Eingliederungsberatung durchgeführt ( Urk. 7/115) und mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/114) festgestellt, dass auf Grund des gegen wärtigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zurzeit keine Eingliede rungs massnahmen möglich seien , und infolgedessen die Ein gliederungs beratung abgeschlossen (S. 2). 8.3
Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass bei versicherten Personen, deren Rente nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder nach Zurücklegen des 5 5. Altersjahr es revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, das Er gebnis der Abklärungen ,
ob Eingliederungsbedarf besteht und inwiefern oder eine Selbsteingliederung zumutbar ist , einzig für den Zeitpunkt der Rentenherabset zung oder -aufhebung von Bedeutung ist , und dass diesbezüglich allenfalls durchzuführende berufliche Massnahmen keine Rolle spielen. Aus diesem Grunde stellt die Eingliederungsfrage im streitgegenständlichen Sinne einen Teilaspekt des Rechtsverhältnisses der Zusprache , Herabsetzung oder Aufhebung der Rente dar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2017 E. 3.2.1; BGE 125 V 413 E. 2b und 2d). Eine unrichtige oder unvollständige oder sogar eine gänzlich unterbliebene Abklärung des Eingliederungsbedarfs beziehungsweise der (objektiven und sub jektiven) Selbsteingliederungsfähigkeit der versicherten Person kann daher ledig lich durch Anfechtung der rentenherabsetzenden oder aufhebenden Verfügung beanstandet werden. Diese Frage ist losgelöst von einem allfälligen Anspruch
auf berufliche Massnahmen
zu prüfen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_543/201 7 E.
3.2.2). 8 .4
Demzufolge steht die im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG er gangenen Mitteilung vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/114) , worin festgestellt wurde, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien und worin die Eingliede rungsberatung abgeschlossen wurde, einer Prüfung des Eingliederungsbedarfs beziehungsweise der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin i m vorliegende n Verfahren grundsätzlich nicht entgegen. 9. 9.1
Die Ärzte der C.___ , untersuchten die Beschwerdeführerin am 1 8. und 1 9. Mai 2016 internis tisch, rheumatologisch und psychiatrisch und stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 3. August 2016 ( Urk. 7/95/2-55) die folgenden, die Arbeitsfä higkeit beeinträchtigenden Diagnosen (S. 7): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - im Rahmen des generalisierten Schmerzsyndroms - bei Status nach somatoformer autonomer Funktionsstörung des unte ren Gastrointestinaltraktes
- chronifiziertes , generalisiertes Schmerzsyndrom mit fokalen Akzentuie rungen mit/bei: - chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts mehr als links, ohne Wurzelreizungszeichen mit/bei: - klinisch fast freier Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) mit radiologisch schwerer monosegmentärer Osteochondrose L5/S1 - chronischem zervikovertebralen Schmerzsyndrom mit okzipitalen Kopfschmerzen mit/bei: - klinisch leicht eingeschränkte r Beweglichkeit der Halswirbelsäule ( HWS ) in Reklination - radiologisch mä ssige n mehrsegmentale n
Osteochondrosen C4-C7 und leichte r
Retrolisthesis
von HWK3 - r ezidivierende depressive Störung, derzeitig weitgehend remittiert : - unter hausärztliche r Behandlung mit Antidepressiva und in Wechsel wirkung mit der chronischen Schmerzstörung
Die Gutachter stellten eine Arbeitsfähigkeit i n einer angepassten Tätigkeit von insgesamt 50 % fest, wobei es sich bei einer angepassten Tätigkeit in psychiatri scher Hinsicht um eine Tätigkeit mit klar zugewiesene n Kompetenzen und Auf gabenbereiche n mit festen Arbeitszeiten handle, um eine r
Ü berforderung der Be schwerdeführerin entgegenzuwirken. Aus rheumato logischer Sicht handle es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte bis selten mittelschwer e Tätigkeit, mit einem Traglimit e von 7 bis selten 12 Kilogramm, ohne Überkopf arbeiten, ohne gebückt und kauernd zu verrichtende Arbeiten , ohne ausschliess lich stehende
oder gehende
Arbeiten sowie ohne Arbeiten mit der Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des Oberkörpers . Es sei davon auszugehen, dass be rufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu einer Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes beitragen könn ten (S. 11). Prognostisch sei mit einer Eingliederung in die freie Wirtschaft an einer Arbeitsstelle in angepasster Tätig keit zu rechnen, wobei auf Grund der langjährigen Arbeitskarenz der Beschwer deführerin zunächst eine stufenweise Wiedereingliederung über mehrere Wochen bis zum Erreichen des zumutbaren Arbeitspensum s von 50 %
erfolgen sollte (S.
12).
Der psychiatrische Gutachter der C.___ stellte in seinem Teilgutachten vom 1. Juli 2016 ( Urk. 7/95/29-42) eine ausgeprägte Beschwerdeverdeutlichung bis Aggra vation fest und erwähnte, dass er in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit aus psy chiatrischer Sicht , welche eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
ergeben habe, die festgestellte Verhaltensverdeutlichung bis hin zur Aggravation mit berücksichtigt habe (S. 12). 9.2
Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 7/100), womit ihr die Beschwerdegeg nerin die Einstellung der Rente in Aus sicht gestellt hatte, Einwand erhoben hatte ( Urk. 7/107), führte die Beschwerde gegnerin im Vorbescheidverfahren eine Eingliederungsberatung durch. Anläss lich des Erstgesprächs vom 8. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Ein gliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Ehegatte an einer schweren Form eines Prostatakarzinoms erkrankt sei, weshalb er auf eine Unter stützung und Hilfe durch sie im Alltag angewiesen sei, und weshalb er sie nicht mehr in der Haushaltführung unterstützen könne. Anlässlich dieses Gesprächs vereinbarten die Parteien , dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem behandeln den Arzt erkundigen werde , ob sie an eine r Potentialabklärung teilnehmen könne oder nicht, und dass sie , falls dies nicht möglich sein sollte, der Beschwerdegeg nerin bis spätestens am 3. Juli 2017 diesbezüglich ein Arztzeugnis einreichen werde (Urk. 7/115 S. 4 f.) . 9.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2017 ( Urk. 7/110), dass der Ehegatte der Be schwerdeführerin unter einem metastasierenden Prostatakarzinom, einem Plat tenepithelkarzinom, einem Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie und un ter einer depressiven Störung leide, und dass er deswegen auf den Beistand der Beschwerdeführerin im Sinne einer Begleitung bei Arztkonsultationen und zu Hause sowie im Sinne einer Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, beim Einhalten von Terminen und beim Herstellen sozialer Kontakte angewiesen sei, und dass eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an Wiedereingliederung s massnahmen deswegen gegenwärtig nicht möglich sei. 9.4
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (Urk. 7/112) zu der gleichentags verfassten Stellungnahme von Dr. A.___ Stellung und führte darin aus, dass ihr Ehegatte auf ihren Beistand im Alltag angewiesen sei , und dass ihr eine Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme gegenwärtig aus diesem Grunde nicht möglich sei, weshalb sie um eine Sistierung der Wieder eingliederung smassnahmen bis auf Weiteres ersuche . 9.5
In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Juli 2017 (Urk.
7/114) fest, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gegen wärtig auf Grund des Gesundheitszustandes der Beschw erdeführerin nicht mög lich sei und schloss die Eingliederungsberatung ab (S. 2). 10. 10.1
Obwohl der psychiatrische Teilgutachter der C.___ eine Beschwerdeverdeutlichung bis hin zur Aggravation feststellte (vorstehend E. 9.1 ), darf aus einer Krankheits überzeugung allein nicht ohne Weiteres auf die Aussichtslosigkeit von Einglie derungsmassnahmen geschlossen werden, da solche durchaus geeignet sein kön nen, den Eingliederungswillen zu fördern (Urteil e des Bundesgerichts 9C_3 17/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.3.2 und 8C_446/20 14 vom 1 2. Januar 2015 E. 4.2.3). In diesem Sinne äusserten sich denn auch die Gutachter des C.___ , indem sie feststellten, dass berufliche Wiedereingliederungs massnahmen zu einer Ver besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beitra gen könnten , insbesondere unter dem Aspekt der Tagesstrukturierung und der Verbesserung des Selbstwirksamkeitserlebens (vorstehend E. 9.1 ), und indem sie davon ausgingen, dass keine Behandlungsresistenz bestehe ( vgl. Urk. 7 /95/29-42 S. 1 3 ) . Diese Umstände sprechen gegen die Annahme eines fehlenden Eingliede rungswillens der Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen. 10.2
Der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 9.3 ) ist sodann zu entnehmen , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin an Krebs l eide
und dadurch nicht unerheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt sei . Aus diesem Grunde sei er zu Hause sowie insbesondere bei Arztkonsultationen auf die Be gleitung durch die Beschwerdeführerin
sowie auf deren Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, beim Einhalten von Terminen und beim Herstellen so zialer Kontakte angewiesen gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin gegen wärtig an allfälligen Eingliederungsmassnahmen nicht habe teilnehmen können . 10.3
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 4. Juli 2017 (vorstehend E. 9.3 ) ist nicht daran zu zweifeln, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus ge sundheitlichen Gründen auf den Beistand der Beschwerdeführerin im Sinne einer Begleitung und Unterstützung im Alltag angewiesen war. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin in Nachachtung der eherechtliche n Beistands pflicht ( Art. 159 Abs. 3 ZGB; vgl.
BGE 125 V 221 E.
3d/ aa ) grundsätzlich verpflichtet, ihrem Ehe gatten beizustehen. Die Beschwerdeführerin hätte indes zumindest mittelfristig ohne Weiteres andere Person en , beispielsweise Familienangehörige oder Mitar beitende einer Hauspflege- oder Spitexorganisation , mit der Betreuung ihres Ehe gattens beauftragen können. Zumindest kurzfristig
- bis zur Übernahme der Be treuung ihres Ehegatten durch eine Fremdbetreuung - erscheint es jedoch als nachvollziehbar , dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer fehlenden Vertre tung in der Betreuung ihres nachweislich in erheblichem Umfang gesundheitlich beeinträchtigten Ehegattens vorübergehend an der Teilnahme an Eingliederungs massnahmen verhindert war. Zumindest während der Zeit, als noch keine alter native Betreuungsmöglichkeit ihres Ehegattens bestand , kann in der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin , an Eingliederungs massnahmen teilzuneh men , jedenfalls kein Indiz für eine grundsätzlich fehlende Motivation der Be schwerdeführerin , wieder erwerblich tätig zu sein, erblickt werden. 10.4
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise an einer vorerst in Aussicht ge nommenen Potentialabklärung ( Urk. 7/ 115 S. 4) nicht grundsätzlich verweigerte. Die Beschwerdeführerin machte lediglich geltend, dass sie auf Grund der Betreu ung ihres Ehegattens gegenwärtig nicht an Eingliederungsmassnahmen teilneh men könne (vgl. Urk. 7/113 und Urk. 7/116). Der vorliegende Sachverhalt unter scheidet sich daher erheblich von demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesge richts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 zu Grunde lag. Darin wurde eine subjektive Eingliederungsfähigkeit verneint , weil sich die versicherte Person wie derholt und sehr dezidiert zur Frage der Wiedereingliederung geäussert und g e genüber der Verwaltung angegeben habe , dass sie nicht mehr arbeiten könne , dass sie in ihrem Leben genug gemacht habe, dass sie mit der IV-Rente weiterle ben wolle, dass sie mit dem Gedanken Arbeit abgeschlossen habe und dass sie sich nicht mehr mit Hilfsarbeiten abgeben wolle. Der fehlenden Motivation zur Reintegration lag daher nicht primär eine subjektive Krankheitsüberzeugung zu G runde, sondern vielmehr die Ansicht, im Leben genug gemacht zu haben bezie hungsweise der Widerwille, eine ihrer Ausbildung nicht adäquate Hilfsarbeit zu verrichten. Mit anderen Worten lagen keine (überhöhten) gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen ange messen begegnet werden kann (E. 4.2). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt hier offensichtlich nicht vor. 10.5
In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich vorliegend auf Grund der Indi zien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Fehlen der subjektiven Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin schliessen. Kann somit die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem mass gebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden, durfte die Beschwerdegegnerin bei fehlenden Umständen für die Annahme eines genügenden Selbsteingliederungspotenzial s (vorstehend E. 7.2)
die Beschwerde führerin nicht wegen fehlender subjektiver Eingliederungs fähigkeit auf den Weg de r Selbsteingliederung verweisen . 1 1. 11 .1
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bun desgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2). 11 .2
Nach Gesagtem wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, vor einer Herabsetzung der Rente ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen. Da bei hätte sie die Beschwerdeführerin auffordern müssen, eine alternative Betreu ung ihres Ehegattens in die Wege zu leiten und anschliessend an den vorgesehe nen beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Erst nach einem erfolglos durchgeführten Mahn- und Bedenk zeit verfahren wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, eine Renten-herabsetzung zu verfügen (Urteile des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3, 9C_412/2014 vom 2 0. Oktober 2014 E. 3.3 und 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E. 5) . Folg lich ist davon auszuge hen, dass es der Be schwerdeführer in an der Fähigkeit fehlt, ihre allenfalls ver bleibende Leistungsfähigkeit ohne befähigende Massnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszuschöpfen.
Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 12 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 13 . 13.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen ( § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer). 13.2
Dem sich bei den Akten befindenden Tätig keitsnachweis von Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas vom 2. Juli 2019 ( Urk. 23 ) ist ein geltend gemachte r zeitliche r Aufwand von insgesamt 11.68 Stunden zu entnehmen. Dieser erschein t in Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220 . -- und gel tend gemachten Barauslagen von 4 % ( Fr. 102.80) hat die obsiegende Beschwer deführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 2'878.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. März 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 2'878.15 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz