Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1972 , war seit dem 1. August 2004 bei Z.___ , Malergeschäft, A.___ , als Malerin beziehungsweise Anstreicherin tätig (Urk. 6/6 Ziff. 1), als sie sich am 2 7. September 2006 unter Hinweis auf eine Sehnenscheide n entzündung im Bereich beider Arme, einen Tennisarm und Schul ter probleme
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 6/ 2) . Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/15, Urk. 6/17) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 6. Februar
2007 ( Urk. 6/19) einen Renten anspruch der Versicherten. 1.2
Am 2 1. Mai 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein « Burnout» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23 Ziff. 6.5). Die IV-Stelle liess die Versicherte im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) begutachten (Gutachten vom 8. Dezember
2008; Urk.
6/38 ) und ihr mit Vorbescheid vom 1 0. November 2009 ( Urk. 6/62) die Ver neinung ihrer Ansprüche auf ber u fliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 2 9. Januar 2010 Stellung ( Urk. 6/70) , worauf die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 1 5. Februar 2011; Urk. 6/85/2-46) und mit Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) einen Rentenanspruch der Versicherten erneut verneinte. 1.3
Die Versicherte war seit dem 2 7. Oktober 2014 bei der B.___ , C.___ , als Floristin tätig ( Urk. 6/122 Ziff. 1), als sie sich am 1 1. Januar 2016 mit dem Hinweis auf ein «Burnout» und auf eine Erschöp fungs depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/115 Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/161, Urk. 6/165) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2018 ( Urk. 6/168 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. April 2018 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 1 3. April 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte ,
diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzu sprechen ; eventuell sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 6. Oktober 2018 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 1 98 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.
3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.
3.1.2).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.8
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungs bezug) der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklä rungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2 ) davon aus, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der letzten rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Verfügung nicht in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe, dass (psychoso ziale) Belastungsfaktoren
im Zusammenhang mit der Kindererziehung und dem Arbeitsplatz bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien , und dass die diagnostischen Kriterien zur Diagnose einer Schmerzerkrankung gemäss den Akten nicht erfüllt seien , weshalb ein Rentenanspruch unverändert nicht ausgewiesen sei. 2.2
Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie unter einer Schmerzer krankung leide, welche zu depressiven Episoden geführt habe, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydi s ziplinären Gutachtens und erneuter Invaliditätsbemessung anhand der Standardindikatoren zu rückzu weisen sei ( Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) meldete sich die Beschwerdeführer in am 1 1. Januar 2016 (Urk. 6/115 ) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit der angefoch tenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2 ) erneut einen Rentena nspruch der Beschwerdeführerin . 3.2
Streitig und zu prüfen ist daher , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4.
4.1
Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der MEDAS D.___ , vom 1 5. Februar 2011 (Urk. 6/85/2-42 ) , auf dessen Ergänzung vom 2 1. Juni 2011 ( Urk. 6/106) sowie auf die Stellungnahme n von PD Dr. med. univ. E.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 6/89/4-5 ) und vom 1. Juli 2011 (Urk 6/109/3) . 4.2
Die Ärzte des F.___ , G.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 6. Oktober 2008 ( Urk. 6/72/8-12) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Polyarthralgien unklarer Ätiologie, am E hesten im Rahmen eines Hyperlaxi zi tä t ssyndrom s - Hyperlaxi zi tä t ssyndrom - zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, - Epicondylitis
humeroradialis
recht s - l atenter Eisenmangel - Status nach Magenulcera im Jahre 1991 - Schwangerschaftsgest ose - Radiusfra ktur im Jahre 1996 - Tonsillektomi e in der Kindheit - Status nach Sichelfuss links mit Korrektur
Die Ärzte führten aus, dass der Dauerschmerz am rechten Unterarm nicht spezi fiziert werden könne. Auf Grund des Hyperlaxizitätssyndromes sei eine medizi nische Trainingstherapie zum Muskelaufbau indiziert . Aus rheumatologischer Sicht
bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %
für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 3) . 4.3
Die Ärzte der H.___ erwähnten in ihrem Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/38/1-16), dass die am 4. und 5. November 2008 durchgeführt e EFL arbeits relevante Probleme im Sinne von starken Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens, der Fingergelenke, beider Handgelenke, und der Ellenbogen, von Knie schmerzen beidseits, links mehr als recht s sowie von migräneartigen Kopf schmerzen ergeben hätten. Zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Ein schrän kungen bestehe eine mindestens leichte bis mittelschwere Leistungsver minderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 5). Die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Tea massistentin und Bürogehilfin sei der Beschwerdeführerin ganztags mit zusätzlichen Pausen
v on 30 Min uten im Tag zuzu muten. Gleiches gelte auch für angepasste, sehr leichte, vorwiegend
sitzende Tätigkeiten (S. 6). 4.4
Die Ärzte der J.___ stellten mit Bericht vom 1 6. Januar 2009 ( Urk. 6/72/11-12) fest, dass gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographien (MRI) der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin im Bereich der HWS zwei fokale Diskushernien , einerseits bei C5/6 median mit Eindellung des Duralsackes sowie kranialer Ausdehnung, a ber ohne Nachweis einer Wurzelkompression , und andererseits bei C6/7 median , ohne Kompression des Dura lsackes und ohne N achweis einer Wurzelkompression, ergeben habe. In den Bereichen der BWS und der LWS bestünden nur geringe degenerative Verände rungen (S. 2). 4.5
Die Ärzte des D.___ erwähnten i n ihrem Gutachten vom 1 5. Febru a r 2011 (Urk. 6/85 ), dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 1 0. bis 1 2. Januar 2011 (S. 1) internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet worden sei (S. 3) , und stellten die folgenden Diag nosen (S. 34): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä hig keit : - c hronisches zerviko vertebrales Syndrom mit/bei: - intermittierender spondylogener Ausstrahlung beidseits, rechts
betont - muskulärer Dysbalance des Schultergürtels - degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Dis kushernie im Bereich C5-7 Diagn osen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit : - u nspezifisches lumbovertebrales Syndrom - sensibles K arpaltunnelsyndrom rechts
betont - Epicondylopathia
humeri
lat eralis rechts
betont - r ezidivierende Arthralgien der Hand- und Fingergelenke mit/bei: - Hyperlaxität im Bereich der Hände - Status nach möglicher HWS-Distorsion - Status nach Korrektur einer Fussfeh lstellung rechts im Kleinkindalt er - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - Schwangerschaft
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin an einem zervikal betonten Schmerz syndrom leide, welches nur zu einem geringen Anteil auf degenerative Verände rungen zurückgeführt werden könne . Vielmehr handle es sich vorwiegend um ein weichteilbetontes Schmerzsyndrom beziehungsweise um ein unspezifisches verte bra les Syndrom , wobei auch eine zephale
Schmerzkomponente bestehe (S.
35). Folgen einer möglicherweise im Jahre 2009 erlittenen HWS-Distorsion liessen sich nicht objekt ivieren. Weichteilrheumatischer Natur seien auch die Epicondyl opathia
humeri
lateralis beidseits, rechtsbetont, sowie die unspezifischen Arthralgien der Hand- und Fingergelenke beidseits. Lediglich beim sensiblen K arp altunnelsyndrom beidseits, recht sbetont, handle es sich um eine eigenständige, davon abgrenzbare Erkrankung (S. 36).
Die psychiatrische Untersuchung
habe ergeben, dass die somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
ent spreche . Die Schmerzen stünden derart im Vordergrund, dass sie für die Abklä rungen und die Behandlungen ausschlaggebend seien , weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung gerechtfertigt sei. Die Beschwerde führerin sei in ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht derart beeinträchtig, dass sie nicht genüg end Ressourcen hätte. Es bestehe keine Komorbidität von erheblicher Schwere. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei nicht eingetreten . Der Beschwerdeführerin sei es vielmehr gelungen, eine Familie zu gründen und darin auch Bestätigung zu er fahren. Trotz versuchter Psychot herapie könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseel ischen Verlauf gesprochen werden. Aus psychi schen Gründen bestehe daher keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (S. 33).
Die Beschwerdeführerin sollte auf Grund der Beeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparates
körperlich schwere Tätigkeiten und solche in Zwangshal tungen , insbesondere im Rahmen von Überk opf arbeiten, vermeiden . Die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Floristin sei
ohne Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Bei der Ausübung der Tätigkeit als Malerin müssten gewisse Anpassungen am Arbeitsplatz erfolgen. Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastende r Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Ü berkopfarbeiten seien ihr im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 37). 4.6
RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 6/89/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 1 5. Februar 2011 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit von 100 % auszugehen sei (S. 2).
Daran hielt PD Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2011 (Urk 6/109/3) fest . 4.7
Die Gutachter des D.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 6/106) an ihrem Gutachten vom 1 5. Februar 2011 fest und erwähnten, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung bildgebende Untersuchungen vorgelegen hätten, und dass keine Indikation für eine erneute radiologische Abklärung bestanden habe (S. 2). 5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die S tellungnahme des RAD-Arztes med. pract . J.___ vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 6/160/6-8 ). 5.2
Die Ärzte der K.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 6/148/1-6), dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Oktober bis 2 5. November 2015 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): psychiatrische Diagnosen : - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung - Erschöpfungssyndrom andere Diagn osen: - Verdacht auf essentielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Erschöp fung (Burnout) beziehungsweise depressiver Symptomatik hospitalisiert worden sei (S. 1), und dass sie am 2 5. November 2015 auf eigenen Wunsch in stabilem, teilremittiertem Zustand, mit aufgehellter Stimmungslage in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden sei (S. 5). Nach Klinikaustritt sei eine Fort setzung der ambulanten Psychotherapie indiziert (S. 6). 5.3
Mit Bericht vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 6/135/1-5) stellten die Ärzte der L.___ die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode mit somatischem Syndrom ( seit 25 Jahren )
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung , Erschöpfungssyndrom ( Erstdiagnose am 1 0. September 2015 ) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge (vermutlich seit langer Zeit) - Polyarthralgien und Panvertebralsyndrom - gestroösophageale
Refluxkrankheit - chronische, rezdivierende , zervikospondylogene Schmerzen
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin sowohl medikamentös als auch psy c hotherapeutisch behandelt werde. Bis anhin seien verschiedene Antidepressiv a eingesetzt worden , die jedoch zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt hätten ( Ziff. 1.4). Vom 1 5. September 2015 bis auf Weiteres habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.7). 5.4
In ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 ( Urk. 6/141) stellten die Ärzte der L.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Affekt leicht- bis mittelgradig deprimiert sei und unter einem mittelgradigen Gefühl der Gefühl losigkeit, innerer Unruhe, schneller Gereiztheit, mittelgradiger Antriebsminderung und unter einem sozialen Rückzug leide. Die bisherige Behandlung habe zu einer leichten Verbesserung des Zustandes geführt. Dies äussere sich vor allem in einer verbesserten Fähigkeit, Alltagsaufgaben zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht genügend belastbar, um sich einer beruflichen Aufgabe zu widmen. Eine zu frühe Rückkehr in den Arbeitsprozess sei mit einem erhöhten Risiko einer erneuten (psychischen) Dekompensation verbunden ( Ziff. 1.3). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2.2 und 4.2). 5.5
Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 6/150/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - z ervikospondylogenes Syndrom mit akuter Exazerbation Ende 2015 - intermittierendes Thorac ic outlet Syndrom und wahrschein l ich flüchtige z ervikale Myelonkompressionen mit/ bei : - HWS-Degeneration C4-C7 mit breitbasiger dorsaler Bandscheiben vor wölbung bei C5/6 und dorsale Spondylophyten mit Myelon-lmpression und weitgehender Obliteration der perimedullären
Liquorräume , ähn lich auch bei C6/7, zudem Einengung des Neuroforamens C5/6 links - intermittierend Schwäche, Kribbelparästhesien und Taubheiten in beiden Armen - klinisch und elektrophysiologisch im Verlauf stabile Befunde, HWS-Degeneration im MRI-Verlauf im Jahre 2017 unverändert - t herapieresistente Epicondylitis
humeri
radialis rechts mit/bei: - Status nach Lokalanästhesie am radialen Epicondylitis und super iostaler Infiltration von 1mg Diprophos am radialen Epicondylus rechts am 6. April 2016 - MR I Ellenbogen rechts vom 3. Mai 2017: Epicondylitis
lateralis mit kompletter Ruptur des lateralen Kollateralbandes sowie auch zumindest Partialruptur des M usculus
extensor
carpi
radialis
brevis , Gelenkser guss - a ktuell wenig symptomatisches dorsoradia l es Handgelenksganglion rechts - Status nach Dekompression des Kar palkanal s beidseits in den Jahren 2012 und 2014 - Status nach konservativer Therapie einer Handgelenks- oder Ulnastyl oid fraktur links im Jahre 1994, beschwerdefrei - Panvertebralsyndrom und Polyarthralgien - lumbospondylogenes Syndrom bei: - s egmentaler Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenp rotrusion - Taubheitsgefühle der Zehen, aktuell ohne Hinweise auf eine Polyneu ro pathie - Migräne
Hinsichtlich de s
zervikospondylogenen
Syndroms und des Thoracic outlet Syn drom s
bestehe ein unverändertes Beschwerdebild, in der Ausprägung eher pro gredient , mit Zeichen einer l eichtgradigen Reizleitungsstörung der Segmente C6-TM rechte, ohne Hinweise auf eine fixierte zervikale Myelopathie . In Bezug auf die Ellenbogen habe eine aktuelle MRI-Untersuchung des rechten Ellenbogens eine floride
Epicondylitis , Ze ichen einer Partialruptur des Muskulus
extensor
carpi
radialis
brevis , und eine komplette Ruptur des lateralen Kollateralbandes ergeben . Hinsichtlich des l umbovertebra len Schmerzsyndroms
sei von einer stabil en Situa tion auszugehen. Gegenwärtig stehe die Weiterabklärung und Therapie des Leidens im Bereich des rechten Ellenbogens im Vordergrund (S. 2) . 5.6
Die Ärzte der N.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 6/152) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom andere Diagn osen: - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin während der tagesklinischen Behand lung in einem Gruppensetting vom 1 5. Dezember 2015 bis 2 9. April 2016 unter einer depressiven Symptomatik mit rascher Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Konzen trationsstörungen , Antriebsminderung beziehungsweise zwischenzeitlich mit Ener gie schüben und Antriebssteigerung , gelitten habe ( Ziff. 1.7). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Floristin und auf angepasste Tätig keiten habe während des Behandlungszeitraums vom 1 5. Dezember 2015 bis 2 9. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6 und Ziff.
1.7). 5.7
Die Ärzte des O.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 4. August 2017 ( Urk. 6/157) fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezi divierenden bis chronisch auftretenden Schmerzerkrankung mit einer E picondylitis
lateralis rechts, einem zerviko
- und lumbospondylogenen Syndrom und Polyar thralgien leide. Die chronische Schmerzerkrankung habe zu depressiven Episoden geführt, welche bisher ambulant und stationär psychiatrisch behandelt worden sei en . Es sei eine multidisziplinäre Schmerztherapie im Sinne einer Physio- und Ergotherapie, einer medikamentösen Therapie und einer psychiatrischen Begleit therapie angezeigt (S. 3). 5.8
RAD-Arzt J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 ( Urk. 6/160/6-8) davon au s, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten depressiven Episode leide (S. 2) . Dabei handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um kein en die Arbeits fähig keit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. Vielmehr sei die depressive Episode von verschiedenen behandelnde n Ärzten als leichtgradig und teilremittiert beurteilt worden. Es seien z udem erhebliche psychosoziale Belastungssituationen festgestellt worden (S. 3). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer ange passten, zeitlich flex iblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ,
mit nur geringem Publikumsverkehr, zunächst im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % und anschliessend, bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adap tierung am Arbeitsplatz , im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 2). 6. 6.1
Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110)
ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin im Bereich der oberen Extremitäten unter einer Epicondy lopathia
humeri
lateralis
und unter rezidivierende n Arthralgien der Hand- und Fingergelenke bei einer Hyperlaxität
bezüglich der Hände (vorstehend E.
4.5) beziehungsweise unter einem Hyperlaxizitätssyndrom (vorstehend E. 4.2), im Bereich der HWS unter einem chronischen
zervik overtebralen Syndrom mit Dis kushernie im Bereich C5-7 , im Bereich der LWS unter einem unspezifische n lumbovertebralen
Syndrom (vorstehend E. 4.5) mit nur geringe n degenerative n Veränderungen ( vorstehend E. 4.4 ) und in psychischer Hinsicht unter einer anhal tende n somatoforme n Schmerzstörung (vorstehend E. 4.5) litt. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte des D.___
in ihrem Gutachten vom 1 5. Februar 2011 (Urk. 4.5) davon aus, dass eine
somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe , dass keine Komorbidität von erheblicher Schwere ausgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge und
dass kein ausgewiesener sozialer Rückzug eingetreten sei, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht bestehe . Die Gutachter des D.___ und PD Dr. E.___ (vorstehend E. 4.6) gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei. 6.2
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) litt die Be schwerdeführerin in psychischer Hinsicht neu unter einer depressiven Sympto matik im Sinne einer mittelgradige n depressive n Episode mit somatischem Syn drom (vorstehend E.
5.2-3) beziehungsweise unter einer leichte n depressive n Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 5.6). In somatischer Hinsicht stellte Dr. M.___
in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2017 (vorstehend E. 5.5 ) neu eine akute Exazerbation des z ervikospondylogene n Syndrom s ( ab Ende des Jahres 2015),
ein intermittierendes
Thorac ic outlet Syndrom mit ( wahrschein l ich ) flüch tige n zervikale n
Myelonkompressionen , eine therapieresistente Epicondylitis
humeri
radialis rechts und ein lumbo spondylogenes Syndrom bei s egmentaler Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenp rotrusion fest.
Während die Ärzte der L.___ am 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und am 9. Februar 2017 (vorstehend E.
5.4) der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierten, ging RAD-Arzt J.___ in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 ( vorstehend E. 5.8 ) davon aus, dass ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht bestehe. Demgegenüber nahmen
Dr. M.___ (vorstehend E. 5.5) und die Ärzte des O.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsan gepassten Tätigkeiten nicht Stellung. 6.3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) in psychischer und somatischer Hinsicht
verändert hat, und dass diese Veränderungen d es G e sundheitszustandes geeignet sind , den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1 1. Januar 2016 eingetreten . 7. 7.1
7.1.1
In Bezug auf die Stellungnahme von
RAD-Arzt J.___ vom 2 5. Juli 2017 (vorstehend E. 5.8) gilt es einerseits zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli c hes Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lungnahme von
RAD-Arzt J.___ vom 2 5. Juli 2017 kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 7. 1. 2
Vorliegend enthalten weder die Berichte der Ärzte der L.___ vom 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4), noch diejenigen der Ärzte der K.___ vom 2 9. Januar 2016 (vorstehend E. 5.2 ) und der Ärzte der N.___ vom 2 9. Juni 2017 ( vorstehend E. 5.6 ) nachvollziehbar e Beurtei lung en
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen, weshalb alleine darauf nicht abgestellt werden kann. Die Beurteilungen durch die Ärzte der L.___ vom 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4),
worin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen atte stiert wurden , sind indes immerhin geeig net, geringe Zweifel an der Z uver lässigkeit der Beurteilung durch RAD-Arzt J.___
hervorzurufen, wes halb auf dessen Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 vorliegend nicht abgestellt werden kann. 7. 2
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.7 ). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die mater ielle Beweislast zu tragen hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E. 5.1). 7 .3
Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin neu unter einer depressiven Symptomatik im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (vorstehende E.
5.2-3 ) beziehungsweise unter einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syn drom (vorstehend E. 5.6) litt und deswegen wenigstens während eines gewissen Zeit raumes in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Da es si ch hierbei nicht zweifelsfrei lediglich um eine leicht gradige psychische Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten handelte, kann vorliegend von einem struktu rierten Beweisverfahren nicht abgesehen werden ( vgl. vorstehend E. 1.7 ). Vielmehr ist d as psychische Leiden der Beschwer deführerin einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 7.4
Den medizinischen Akten lassen sich jedoch keine hinreichende n Ausführungen zu den Standardindiktoren
gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. M angels genü gender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich in psychischer Hinsicht eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens der Beschwer de führerin anhand der Standardindikatoren im Sinne der Recht spre chung vor liegend somit als unmöglich. Insofern er weis t sich der Sachverhalt nicht als rechts genügend abgeklärt . 7.5
Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere auf Grund
des Bericht s von Dr. M.___ vom 2 9. Mai 2017 (vorstehende E. 5.5) , wonach die Beschwerdeführerin neu unter einer akute n Exazerbation des zervikospondyl ogenen Syndroms , einem Thoracic outlet Syndrom und einer segmentalen Dege neration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion leide, nicht zweifelsfrei aus zuschliessen, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Eine nachvoll zieh bare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungs angepassten Tätigkeiten in somatischer Hinsicht lässt sich den vor han denen Akten indes nicht entnehmen, weshalb sich der Sachverhalt auch diesbezüglich als nicht rechtsgenügend abklärt erweist . 8. 8.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wen digen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 8.2
Nach Gesagtem erweis t sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und soma tischer Hinsicht, insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, beziehungsweise hinsichtlich der Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung als ung e nügend abklärt (vorstehend E. 7.4-5 ), weshalb die vorhandenen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen
- über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin dabei polydisziplinär (psychiatrisch, neurologisch und rheumatologisch) begutachten lassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Je nach Ausgang dieser ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird sie zudem auch die Statusfrage erneut zu prüfen haben .
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 9 .
9.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
9.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). 9.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 185 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2 018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 1 98 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.
3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.
3.1.2).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 und Ziff.
1.7).
E. 1.7 ). Vielmehr ist d as psychische Leiden der Beschwer deführerin einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 7.4
Den medizinischen Akten lassen sich jedoch keine hinreichende n Ausführungen zu den Standardindiktoren
gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. M angels genü gender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich in psychischer Hinsicht eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens der Beschwer de führerin anhand der Standardindikatoren im Sinne der Recht spre chung vor liegend somit als unmöglich. Insofern er weis t sich der Sachverhalt nicht als rechts genügend abgeklärt . 7.5
Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere auf Grund
des Bericht s von Dr. M.___ vom 2 9. Mai 2017 (vorstehende E. 5.5) , wonach die Beschwerdeführerin neu unter einer akute n Exazerbation des zervikospondyl ogenen Syndroms , einem Thoracic outlet Syndrom und einer segmentalen Dege neration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion leide, nicht zweifelsfrei aus zuschliessen, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Eine nachvoll zieh bare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungs angepassten Tätigkeiten in somatischer Hinsicht lässt sich den vor han denen Akten indes nicht entnehmen, weshalb sich der Sachverhalt auch diesbezüglich als nicht rechtsgenügend abklärt erweist .
E. 1.8 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungs bezug) der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklä rungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur).
E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 1 3. April 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte ,
diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzu sprechen ; eventuell sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2 ) davon aus, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der letzten rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Verfügung nicht in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe, dass (psychoso ziale) Belastungsfaktoren
im Zusammenhang mit der Kindererziehung und dem Arbeitsplatz bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien , und dass die diagnostischen Kriterien zur Diagnose einer Schmerzerkrankung gemäss den Akten nicht erfüllt seien , weshalb ein Rentenanspruch unverändert nicht ausgewiesen sei.
E. 2.2 und 4.2).
E. 5 ) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 6. Oktober 2018 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die S tellungnahme des RAD-Arztes med. pract . J.___ vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 6/160/6-8 ).
E. 5.2 ) und der Ärzte der N.___ vom 2 9. Juni 2017 ( vorstehend E.
E. 5.3 Mit Bericht vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 6/135/1-5) stellten die Ärzte der L.___ die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode mit somatischem Syndrom ( seit 25 Jahren )
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung , Erschöpfungssyndrom ( Erstdiagnose am 1 0. September 2015 ) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge (vermutlich seit langer Zeit) - Polyarthralgien und Panvertebralsyndrom - gestroösophageale
Refluxkrankheit - chronische, rezdivierende , zervikospondylogene Schmerzen
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin sowohl medikamentös als auch psy c hotherapeutisch behandelt werde. Bis anhin seien verschiedene Antidepressiv a eingesetzt worden , die jedoch zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt hätten ( Ziff. 1.4). Vom 1 5. September 2015 bis auf Weiteres habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.7).
E. 5.4 In ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 ( Urk. 6/141) stellten die Ärzte der L.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Affekt leicht- bis mittelgradig deprimiert sei und unter einem mittelgradigen Gefühl der Gefühl losigkeit, innerer Unruhe, schneller Gereiztheit, mittelgradiger Antriebsminderung und unter einem sozialen Rückzug leide. Die bisherige Behandlung habe zu einer leichten Verbesserung des Zustandes geführt. Dies äussere sich vor allem in einer verbesserten Fähigkeit, Alltagsaufgaben zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht genügend belastbar, um sich einer beruflichen Aufgabe zu widmen. Eine zu frühe Rückkehr in den Arbeitsprozess sei mit einem erhöhten Risiko einer erneuten (psychischen) Dekompensation verbunden ( Ziff. 1.3). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.
E. 5.5 ) neu eine akute Exazerbation des z ervikospondylogene n Syndrom s ( ab Ende des Jahres 2015),
ein intermittierendes
Thorac ic outlet Syndrom mit ( wahrschein l ich ) flüch tige n zervikale n
Myelonkompressionen , eine therapieresistente Epicondylitis
humeri
radialis rechts und ein lumbo spondylogenes Syndrom bei s egmentaler Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenp rotrusion fest.
Während die Ärzte der L.___ am 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und am 9. Februar 2017 (vorstehend E.
5.4) der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierten, ging RAD-Arzt J.___ in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 ( vorstehend E.
E. 5.6 ) nachvollziehbar e Beurtei lung en
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen, weshalb alleine darauf nicht abgestellt werden kann. Die Beurteilungen durch die Ärzte der L.___ vom 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4),
worin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen atte stiert wurden , sind indes immerhin geeig net, geringe Zweifel an der Z uver lässigkeit der Beurteilung durch RAD-Arzt J.___
hervorzurufen, wes halb auf dessen Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 vorliegend nicht abgestellt werden kann. 7. 2
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E.
E. 5.7 Die Ärzte des O.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 4. August 2017 ( Urk. 6/157) fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezi divierenden bis chronisch auftretenden Schmerzerkrankung mit einer E picondylitis
lateralis rechts, einem zerviko
- und lumbospondylogenen Syndrom und Polyar thralgien leide. Die chronische Schmerzerkrankung habe zu depressiven Episoden geführt, welche bisher ambulant und stationär psychiatrisch behandelt worden sei en . Es sei eine multidisziplinäre Schmerztherapie im Sinne einer Physio- und Ergotherapie, einer medikamentösen Therapie und einer psychiatrischen Begleit therapie angezeigt (S. 3).
E. 5.8 ) davon aus, dass ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht bestehe. Demgegenüber nahmen
Dr. M.___ (vorstehend E. 5.5) und die Ärzte des O.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsan gepassten Tätigkeiten nicht Stellung.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110)
ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin im Bereich der oberen Extremitäten unter einer Epicondy lopathia
humeri
lateralis
und unter rezidivierende n Arthralgien der Hand- und Fingergelenke bei einer Hyperlaxität
bezüglich der Hände (vorstehend E.
4.5) beziehungsweise unter einem Hyperlaxizitätssyndrom (vorstehend E. 4.2), im Bereich der HWS unter einem chronischen
zervik overtebralen Syndrom mit Dis kushernie im Bereich C5-7 , im Bereich der LWS unter einem unspezifische n lumbovertebralen
Syndrom (vorstehend E. 4.5) mit nur geringe n degenerative n Veränderungen ( vorstehend E. 4.4 ) und in psychischer Hinsicht unter einer anhal tende n somatoforme n Schmerzstörung (vorstehend E. 4.5) litt. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte des D.___
in ihrem Gutachten vom 1 5. Februar 2011 (Urk. 4.5) davon aus, dass eine
somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe , dass keine Komorbidität von erheblicher Schwere ausgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge und
dass kein ausgewiesener sozialer Rückzug eingetreten sei, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht bestehe . Die Gutachter des D.___ und PD Dr. E.___ (vorstehend E. 4.6) gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei.
E. 6.2 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) litt die Be schwerdeführerin in psychischer Hinsicht neu unter einer depressiven Sympto matik im Sinne einer mittelgradige n depressive n Episode mit somatischem Syn drom (vorstehend E.
5.2-3) beziehungsweise unter einer leichte n depressive n Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 5.6). In somatischer Hinsicht stellte Dr. M.___
in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2017 (vorstehend E.
E. 6.3 Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) in psychischer und somatischer Hinsicht
verändert hat, und dass diese Veränderungen d es G e sundheitszustandes geeignet sind , den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1 1. Januar 2016 eingetreten . 7. 7.1
7.1.1
In Bezug auf die Stellungnahme von
RAD-Arzt J.___ vom 2 5. Juli 2017 (vorstehend E. 5.8) gilt es einerseits zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli c hes Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lungnahme von
RAD-Arzt J.___ vom 2 5. Juli 2017 kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 7. 1. 2
Vorliegend enthalten weder die Berichte der Ärzte der L.___ vom 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4), noch diejenigen der Ärzte der K.___ vom 2 9. Januar 2016 (vorstehend E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wen digen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
E. 8.2 Nach Gesagtem erweis t sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und soma tischer Hinsicht, insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, beziehungsweise hinsichtlich der Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung als ung e nügend abklärt (vorstehend E. 7.4-5 ), weshalb die vorhandenen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen
- über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin dabei polydisziplinär (psychiatrisch, neurologisch und rheumatologisch) begutachten lassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Je nach Ausgang dieser ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird sie zudem auch die Statusfrage erneut zu prüfen haben .
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.
E. 9.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ).
E. 9.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 185 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2 018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00354
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
23. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht MLaw Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1972 , war seit dem 1. August 2004 bei Z.___ , Malergeschäft, A.___ , als Malerin beziehungsweise Anstreicherin tätig (Urk. 6/6 Ziff. 1), als sie sich am 2 7. September 2006 unter Hinweis auf eine Sehnenscheide n entzündung im Bereich beider Arme, einen Tennisarm und Schul ter probleme
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an meldete ( Urk. 6/ 2) . Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/15, Urk. 6/17) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 6. Februar
2007 ( Urk. 6/19) einen Renten anspruch der Versicherten. 1.2
Am 2 1. Mai 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein « Burnout» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/23 Ziff. 6.5). Die IV-Stelle liess die Versicherte im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) begutachten (Gutachten vom 8. Dezember
2008; Urk.
6/38 ) und ihr mit Vorbescheid vom 1 0. November 2009 ( Urk. 6/62) die Ver neinung ihrer Ansprüche auf ber u fliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dazu nahm die Versicherte am 2 9. Januar 2010 Stellung ( Urk. 6/70) , worauf die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 1 5. Februar 2011; Urk. 6/85/2-46) und mit Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) einen Rentenanspruch der Versicherten erneut verneinte. 1.3
Die Versicherte war seit dem 2 7. Oktober 2014 bei der B.___ , C.___ , als Floristin tätig ( Urk. 6/122 Ziff. 1), als sie sich am 1 1. Januar 2016 mit dem Hinweis auf ein «Burnout» und auf eine Erschöp fungs depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 6/115 Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/161, Urk. 6/165) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. April 2018 ( Urk. 6/168 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. April 2018 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 1 3. April 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte ,
diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzu sprechen ; eventuell sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5 ) , wovon der Beschwerdeführerin am 1 6. Oktober 2018 eine Kopie zugestellt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 1 98 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.
3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.
3.1.2).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.8
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungs bezug) der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklä rungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2 ) davon aus, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der letzten rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Verfügung nicht in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe, dass (psychoso ziale) Belastungsfaktoren
im Zusammenhang mit der Kindererziehung und dem Arbeitsplatz bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien , und dass die diagnostischen Kriterien zur Diagnose einer Schmerzerkrankung gemäss den Akten nicht erfüllt seien , weshalb ein Rentenanspruch unverändert nicht ausgewiesen sei. 2.2
Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie unter einer Schmerzer krankung leide, welche zu depressiven Episoden geführt habe, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydi s ziplinären Gutachtens und erneuter Invaliditätsbemessung anhand der Standardindikatoren zu rückzu weisen sei ( Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) meldete sich die Beschwerdeführer in am 1 1. Januar 2016 (Urk. 6/115 ) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit der angefoch tenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2 ) erneut einen Rentena nspruch der Beschwerdeführerin . 3.2
Streitig und zu prüfen ist daher , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4.
4.1
Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das Gutachten der MEDAS D.___ , vom 1 5. Februar 2011 (Urk. 6/85/2-42 ) , auf dessen Ergänzung vom 2 1. Juni 2011 ( Urk. 6/106) sowie auf die Stellungnahme n von PD Dr. med. univ. E.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) , vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 6/89/4-5 ) und vom 1. Juli 2011 (Urk 6/109/3) . 4.2
Die Ärzte des F.___ , G.___ , stellten in ihrem Bericht vom 1 6. Oktober 2008 ( Urk. 6/72/8-12) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Polyarthralgien unklarer Ätiologie, am E hesten im Rahmen eines Hyperlaxi zi tä t ssyndrom s - Hyperlaxi zi tä t ssyndrom - zerviko
- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, - Epicondylitis
humeroradialis
recht s - l atenter Eisenmangel - Status nach Magenulcera im Jahre 1991 - Schwangerschaftsgest ose - Radiusfra ktur im Jahre 1996 - Tonsillektomi e in der Kindheit - Status nach Sichelfuss links mit Korrektur
Die Ärzte führten aus, dass der Dauerschmerz am rechten Unterarm nicht spezi fiziert werden könne. Auf Grund des Hyperlaxizitätssyndromes sei eine medizi nische Trainingstherapie zum Muskelaufbau indiziert . Aus rheumatologischer Sicht
bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %
für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 3) . 4.3
Die Ärzte der H.___ erwähnten in ihrem Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 8. Dezember 2008 (Urk. 6/38/1-16), dass die am 4. und 5. November 2008 durchgeführt e EFL arbeits relevante Probleme im Sinne von starken Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens, der Fingergelenke, beider Handgelenke, und der Ellenbogen, von Knie schmerzen beidseits, links mehr als recht s sowie von migräneartigen Kopf schmerzen ergeben hätten. Zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Ein schrän kungen bestehe eine mindestens leichte bis mittelschwere Leistungsver minderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 5). Die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Tea massistentin und Bürogehilfin sei der Beschwerdeführerin ganztags mit zusätzlichen Pausen
v on 30 Min uten im Tag zuzu muten. Gleiches gelte auch für angepasste, sehr leichte, vorwiegend
sitzende Tätigkeiten (S. 6). 4.4
Die Ärzte der J.___ stellten mit Bericht vom 1 6. Januar 2009 ( Urk. 6/72/11-12) fest, dass gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographien (MRI) der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) der Beschwerdeführerin im Bereich der HWS zwei fokale Diskushernien , einerseits bei C5/6 median mit Eindellung des Duralsackes sowie kranialer Ausdehnung, a ber ohne Nachweis einer Wurzelkompression , und andererseits bei C6/7 median , ohne Kompression des Dura lsackes und ohne N achweis einer Wurzelkompression, ergeben habe. In den Bereichen der BWS und der LWS bestünden nur geringe degenerative Verände rungen (S. 2). 4.5
Die Ärzte des D.___ erwähnten i n ihrem Gutachten vom 1 5. Febru a r 2011 (Urk. 6/85 ), dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines stationären Aufenthalts vom 1 0. bis 1 2. Januar 2011 (S. 1) internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet worden sei (S. 3) , und stellten die folgenden Diag nosen (S. 34): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä hig keit : - c hronisches zerviko vertebrales Syndrom mit/bei: - intermittierender spondylogener Ausstrahlung beidseits, rechts
betont - muskulärer Dysbalance des Schultergürtels - degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Dis kushernie im Bereich C5-7 Diagn osen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit : - u nspezifisches lumbovertebrales Syndrom - sensibles K arpaltunnelsyndrom rechts
betont - Epicondylopathia
humeri
lat eralis rechts
betont - r ezidivierende Arthralgien der Hand- und Fingergelenke mit/bei: - Hyperlaxität im Bereich der Hände - Status nach möglicher HWS-Distorsion - Status nach Korrektur einer Fussfeh lstellung rechts im Kleinkindalt er - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - Schwangerschaft
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin an einem zervikal betonten Schmerz syndrom leide, welches nur zu einem geringen Anteil auf degenerative Verände rungen zurückgeführt werden könne . Vielmehr handle es sich vorwiegend um ein weichteilbetontes Schmerzsyndrom beziehungsweise um ein unspezifisches verte bra les Syndrom , wobei auch eine zephale
Schmerzkomponente bestehe (S.
35). Folgen einer möglicherweise im Jahre 2009 erlittenen HWS-Distorsion liessen sich nicht objekt ivieren. Weichteilrheumatischer Natur seien auch die Epicondyl opathia
humeri
lateralis beidseits, rechtsbetont, sowie die unspezifischen Arthralgien der Hand- und Fingergelenke beidseits. Lediglich beim sensiblen K arp altunnelsyndrom beidseits, recht sbetont, handle es sich um eine eigenständige, davon abgrenzbare Erkrankung (S. 36).
Die psychiatrische Untersuchung
habe ergeben, dass die somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
ent spreche . Die Schmerzen stünden derart im Vordergrund, dass sie für die Abklä rungen und die Behandlungen ausschlaggebend seien , weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Störung gerechtfertigt sei. Die Beschwerde führerin sei in ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht derart beeinträchtig, dass sie nicht genüg end Ressourcen hätte. Es bestehe keine Komorbidität von erheblicher Schwere. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei nicht eingetreten . Der Beschwerdeführerin sei es vielmehr gelungen, eine Familie zu gründen und darin auch Bestätigung zu er fahren. Trotz versuchter Psychot herapie könne nicht von einem therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseel ischen Verlauf gesprochen werden. Aus psychi schen Gründen bestehe daher keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (S. 33).
Die Beschwerdeführerin sollte auf Grund der Beeinträchtigungen im Bereich des Bewegungsapparates
körperlich schwere Tätigkeiten und solche in Zwangshal tungen , insbesondere im Rahmen von Überk opf arbeiten, vermeiden . Die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Floristin sei
ohne Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Bei der Ausübung der Tätigkeit als Malerin müssten gewisse Anpassungen am Arbeitsplatz erfolgen. Die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastende r Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne Ü berkopfarbeiten seien ihr im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 37). 4.6
RAD-Arzt PD Dr. med. univ. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Februar 2011 (Urk. 6/89/4-5) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 1 5. Februar 2011 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit von 100 % auszugehen sei (S. 2).
Daran hielt PD Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2011 (Urk 6/109/3) fest . 4.7
Die Gutachter des D.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 6/106) an ihrem Gutachten vom 1 5. Februar 2011 fest und erwähnten, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung bildgebende Untersuchungen vorgelegen hätten, und dass keine Indikation für eine erneute radiologische Abklärung bestanden habe (S. 2). 5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die S tellungnahme des RAD-Arztes med. pract . J.___ vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 6/160/6-8 ). 5.2
Die Ärzte der K.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2 9. Januar 2016 ( Urk. 6/148/1-6), dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Oktober bis 2 5. November 2015 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): psychiatrische Diagnosen : - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung - Erschöpfungssyndrom andere Diagn osen: - Verdacht auf essentielle Hypertonie
Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin wegen zunehmender Erschöp fung (Burnout) beziehungsweise depressiver Symptomatik hospitalisiert worden sei (S. 1), und dass sie am 2 5. November 2015 auf eigenen Wunsch in stabilem, teilremittiertem Zustand, mit aufgehellter Stimmungslage in die bestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden sei (S. 5). Nach Klinikaustritt sei eine Fort setzung der ambulanten Psychotherapie indiziert (S. 6). 5.3
Mit Bericht vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 6/135/1-5) stellten die Ärzte der L.___ die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige E pisode mit somatischem Syndrom ( seit 25 Jahren )
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung , Erschöpfungssyndrom ( Erstdiagnose am 1 0. September 2015 ) - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge (vermutlich seit langer Zeit) - Polyarthralgien und Panvertebralsyndrom - gestroösophageale
Refluxkrankheit - chronische, rezdivierende , zervikospondylogene Schmerzen
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin sowohl medikamentös als auch psy c hotherapeutisch behandelt werde. Bis anhin seien verschiedene Antidepressiv a eingesetzt worden , die jedoch zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt hätten ( Ziff. 1.4). Vom 1 5. September 2015 bis auf Weiteres habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.7). 5.4
In ihrem Bericht vom 9. Februar 2017 ( Urk. 6/141) stellten die Ärzte der L.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Affekt leicht- bis mittelgradig deprimiert sei und unter einem mittelgradigen Gefühl der Gefühl losigkeit, innerer Unruhe, schneller Gereiztheit, mittelgradiger Antriebsminderung und unter einem sozialen Rückzug leide. Die bisherige Behandlung habe zu einer leichten Verbesserung des Zustandes geführt. Dies äussere sich vor allem in einer verbesserten Fähigkeit, Alltagsaufgaben zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch noch nicht genügend belastbar, um sich einer beruflichen Aufgabe zu widmen. Eine zu frühe Rückkehr in den Arbeitsprozess sei mit einem erhöhten Risiko einer erneuten (psychischen) Dekompensation verbunden ( Ziff. 1.3). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 2.2 und 4.2). 5.5
Dr. med. M.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 6/150/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - z ervikospondylogenes Syndrom mit akuter Exazerbation Ende 2015 - intermittierendes Thorac ic outlet Syndrom und wahrschein l ich flüchtige z ervikale Myelonkompressionen mit/ bei : - HWS-Degeneration C4-C7 mit breitbasiger dorsaler Bandscheiben vor wölbung bei C5/6 und dorsale Spondylophyten mit Myelon-lmpression und weitgehender Obliteration der perimedullären
Liquorräume , ähn lich auch bei C6/7, zudem Einengung des Neuroforamens C5/6 links - intermittierend Schwäche, Kribbelparästhesien und Taubheiten in beiden Armen - klinisch und elektrophysiologisch im Verlauf stabile Befunde, HWS-Degeneration im MRI-Verlauf im Jahre 2017 unverändert - t herapieresistente Epicondylitis
humeri
radialis rechts mit/bei: - Status nach Lokalanästhesie am radialen Epicondylitis und super iostaler Infiltration von 1mg Diprophos am radialen Epicondylus rechts am 6. April 2016 - MR I Ellenbogen rechts vom 3. Mai 2017: Epicondylitis
lateralis mit kompletter Ruptur des lateralen Kollateralbandes sowie auch zumindest Partialruptur des M usculus
extensor
carpi
radialis
brevis , Gelenkser guss - a ktuell wenig symptomatisches dorsoradia l es Handgelenksganglion rechts - Status nach Dekompression des Kar palkanal s beidseits in den Jahren 2012 und 2014 - Status nach konservativer Therapie einer Handgelenks- oder Ulnastyl oid fraktur links im Jahre 1994, beschwerdefrei - Panvertebralsyndrom und Polyarthralgien - lumbospondylogenes Syndrom bei: - s egmentaler Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenp rotrusion - Taubheitsgefühle der Zehen, aktuell ohne Hinweise auf eine Polyneu ro pathie - Migräne
Hinsichtlich de s
zervikospondylogenen
Syndroms und des Thoracic outlet Syn drom s
bestehe ein unverändertes Beschwerdebild, in der Ausprägung eher pro gredient , mit Zeichen einer l eichtgradigen Reizleitungsstörung der Segmente C6-TM rechte, ohne Hinweise auf eine fixierte zervikale Myelopathie . In Bezug auf die Ellenbogen habe eine aktuelle MRI-Untersuchung des rechten Ellenbogens eine floride
Epicondylitis , Ze ichen einer Partialruptur des Muskulus
extensor
carpi
radialis
brevis , und eine komplette Ruptur des lateralen Kollateralbandes ergeben . Hinsichtlich des l umbovertebra len Schmerzsyndroms
sei von einer stabil en Situa tion auszugehen. Gegenwärtig stehe die Weiterabklärung und Therapie des Leidens im Bereich des rechten Ellenbogens im Vordergrund (S. 2) . 5.6
Die Ärzte der N.___ stellten in ihrem Bericht vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 6/152) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom andere Diagn osen: - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin während der tagesklinischen Behand lung in einem Gruppensetting vom 1 5. Dezember 2015 bis 2 9. April 2016 unter einer depressiven Symptomatik mit rascher Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Konzen trationsstörungen , Antriebsminderung beziehungsweise zwischenzeitlich mit Ener gie schüben und Antriebssteigerung , gelitten habe ( Ziff. 1.7). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Floristin und auf angepasste Tätig keiten habe während des Behandlungszeitraums vom 1 5. Dezember 2015 bis 2 9. April 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 1.6 und Ziff.
1.7). 5.7
Die Ärzte des O.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 4. August 2017 ( Urk. 6/157) fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezi divierenden bis chronisch auftretenden Schmerzerkrankung mit einer E picondylitis
lateralis rechts, einem zerviko
- und lumbospondylogenen Syndrom und Polyar thralgien leide. Die chronische Schmerzerkrankung habe zu depressiven Episoden geführt, welche bisher ambulant und stationär psychiatrisch behandelt worden sei en . Es sei eine multidisziplinäre Schmerztherapie im Sinne einer Physio- und Ergotherapie, einer medikamentösen Therapie und einer psychiatrischen Begleit therapie angezeigt (S. 3). 5.8
RAD-Arzt J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 ( Urk. 6/160/6-8) davon au s, dass die Beschwerdeführerin unter einer leichten depressiven Episode leide (S. 2) . Dabei handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um kein en die Arbeits fähig keit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. Vielmehr sei die depressive Episode von verschiedenen behandelnde n Ärzten als leichtgradig und teilremittiert beurteilt worden. Es seien z udem erhebliche psychosoziale Belastungssituationen festgestellt worden (S. 3). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer ange passten, zeitlich flex iblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ,
mit nur geringem Publikumsverkehr, zunächst im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % und anschliessend, bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adap tierung am Arbeitsplatz , im vollzeitlichen Umfang zuzumuten (S. 2). 6. 6.1
Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110)
ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin im Bereich der oberen Extremitäten unter einer Epicondy lopathia
humeri
lateralis
und unter rezidivierende n Arthralgien der Hand- und Fingergelenke bei einer Hyperlaxität
bezüglich der Hände (vorstehend E.
4.5) beziehungsweise unter einem Hyperlaxizitätssyndrom (vorstehend E. 4.2), im Bereich der HWS unter einem chronischen
zervik overtebralen Syndrom mit Dis kushernie im Bereich C5-7 , im Bereich der LWS unter einem unspezifische n lumbovertebralen
Syndrom (vorstehend E. 4.5) mit nur geringe n degenerative n Veränderungen ( vorstehend E. 4.4 ) und in psychischer Hinsicht unter einer anhal tende n somatoforme n Schmerzstörung (vorstehend E. 4.5) litt. In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte des D.___
in ihrem Gutachten vom 1 5. Februar 2011 (Urk. 4.5) davon aus, dass eine
somatisch nicht erklärbare Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe , dass keine Komorbidität von erheblicher Schwere ausgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge und
dass kein ausgewiesener sozialer Rückzug eingetreten sei, weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht bestehe . Die Gutachter des D.___ und PD Dr. E.___ (vorstehend E. 4.6) gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichem Umfang zuzumuten sei. 6.2
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) litt die Be schwerdeführerin in psychischer Hinsicht neu unter einer depressiven Sympto matik im Sinne einer mittelgradige n depressive n Episode mit somatischem Syn drom (vorstehend E.
5.2-3) beziehungsweise unter einer leichte n depressive n Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 5.6). In somatischer Hinsicht stellte Dr. M.___
in ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2017 (vorstehend E. 5.5 ) neu eine akute Exazerbation des z ervikospondylogene n Syndrom s ( ab Ende des Jahres 2015),
ein intermittierendes
Thorac ic outlet Syndrom mit ( wahrschein l ich ) flüch tige n zervikale n
Myelonkompressionen , eine therapieresistente Epicondylitis
humeri
radialis rechts und ein lumbo spondylogenes Syndrom bei s egmentaler Degeneration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenp rotrusion fest.
Während die Ärzte der L.___ am 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und am 9. Februar 2017 (vorstehend E.
5.4) der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierten, ging RAD-Arzt J.___ in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 ( vorstehend E. 5.8 ) davon aus, dass ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht bestehe. Demgegenüber nahmen
Dr. M.___ (vorstehend E. 5.5) und die Ärzte des O.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsan gepassten Tätigkeiten nicht Stellung. 6.3
Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/110) in psychischer und somatischer Hinsicht
verändert hat, und dass diese Veränderungen d es G e sundheitszustandes geeignet sind , den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung vom 1 1. Januar 2016 eingetreten . 7. 7.1
7.1.1
In Bezug auf die Stellungnahme von
RAD-Arzt J.___ vom 2 5. Juli 2017 (vorstehend E. 5.8) gilt es einerseits zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli c hes Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lungnahme von
RAD-Arzt J.___ vom 2 5. Juli 2017 kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 7. 1. 2
Vorliegend enthalten weder die Berichte der Ärzte der L.___ vom 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4), noch diejenigen der Ärzte der K.___ vom 2 9. Januar 2016 (vorstehend E. 5.2 ) und der Ärzte der N.___ vom 2 9. Juni 2017 ( vorstehend E. 5.6 ) nachvollziehbar e Beurtei lung en
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinde rungs angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen, weshalb alleine darauf nicht abgestellt werden kann. Die Beurteilungen durch die Ärzte der L.___ vom 1 0. Juni 2016 (vorstehend E. 5.3) und vom 9. Februar 2017 (vorstehend E. 5.4),
worin der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen atte stiert wurden , sind indes immerhin geeig net, geringe Zweifel an der Z uver lässigkeit der Beurteilung durch RAD-Arzt J.___
hervorzurufen, wes halb auf dessen Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 vorliegend nicht abgestellt werden kann. 7. 2
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.7 ). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die mater ielle Beweislast zu tragen hat ( Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E. 5.1). 7 .3
Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin neu unter einer depressiven Symptomatik im Sinne einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (vorstehende E.
5.2-3 ) beziehungsweise unter einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syn drom (vorstehend E. 5.6) litt und deswegen wenigstens während eines gewissen Zeit raumes in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Da es si ch hierbei nicht zweifelsfrei lediglich um eine leicht gradige psychische Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten handelte, kann vorliegend von einem struktu rierten Beweisverfahren nicht abgesehen werden ( vgl. vorstehend E. 1.7 ). Vielmehr ist d as psychische Leiden der Beschwer deführerin einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 7.4
Den medizinischen Akten lassen sich jedoch keine hinreichende n Ausführungen zu den Standardindiktoren
gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. M angels genü gender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich in psychischer Hinsicht eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens der Beschwer de führerin anhand der Standardindikatoren im Sinne der Recht spre chung vor liegend somit als unmöglich. Insofern er weis t sich der Sachverhalt nicht als rechts genügend abgeklärt . 7.5
Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere auf Grund
des Bericht s von Dr. M.___ vom 2 9. Mai 2017 (vorstehende E. 5.5) , wonach die Beschwerdeführerin neu unter einer akute n Exazerbation des zervikospondyl ogenen Syndroms , einem Thoracic outlet Syndrom und einer segmentalen Dege neration L3/4 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion leide, nicht zweifelsfrei aus zuschliessen, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Eine nachvoll zieh bare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungs angepassten Tätigkeiten in somatischer Hinsicht lässt sich den vor han denen Akten indes nicht entnehmen, weshalb sich der Sachverhalt auch diesbezüglich als nicht rechtsgenügend abklärt erweist . 8. 8.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Recht sprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der not wen digen Erhebung einer bisher vollständig un geklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Prä zi sierung oder Ergän zung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 8.2
Nach Gesagtem erweis t sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und soma tischer Hinsicht, insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, beziehungsweise hinsichtlich der Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung als ung e nügend abklärt (vorstehend E. 7.4-5 ), weshalb die vorhandenen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen
- über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin dabei polydisziplinär (psychiatrisch, neurologisch und rheumatologisch) begutachten lassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Je nach Ausgang dieser ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird sie zudem auch die Statusfrage erneut zu prüfen haben .
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 9 .
9.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .
9.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). 9.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 185 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 3. April 2 018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz