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IV.2018.00332

Neuanmeldung: gemischte Methode; auch nach neuem Bemessungsmodell kein Rentenanspruch; Abweisung. (BGE 8C_11/2019)

Zürich SozVersG · 2018-11-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1986, leidet seit Geburt an einer Hüftdysplasie (vgl. Urk. 6/3). Am 1 8. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invali den versicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 6/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 6/52). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2010 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 6/77).

Am 3 0. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/80). Die IV-Stelle holte medizi nische Berichte ein (Urk. 6/88; Urk. 6/95/4-14) und wies das Leistungsbegehren

– nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/101) – mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 6/103).

Am 2 0. Februar 2013 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 6/104).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114-115; Urk. 6/119; Urk. 6/121; Urk. 6/123-124) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. März 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/126). 1.2

Am 6. November 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung an (Urk. 6/137-138).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/143; Urk. 6/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/150). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2016 gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurück (Urk. 6/153; Pro zess Nr. IV.2016.00245).

Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein und führte eine orthopädische Unter su chung der Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom

7. März 201 7, Urk. 6/168) sowie eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 3 1. Mai 2017, Urk. 6/170) durch .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/173; Urk. 6/179) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2018 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/183 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

14. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei eine genaue Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. August 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerde führe rin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 1 4. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl.

BGE

130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 1 .5

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungs grad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter su chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.8

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver si cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Ver hältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der ver sicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswür digungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen) 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Anspruch s auf eine Invali denrente vom Mai 2012

eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist . D ie Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushaltsbereich tätig wird nicht bestritten und erscheint ange messen . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Untersuchung vom März 2017 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung aus (S. 1 unten; vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 6/172 S. 5 f.). Es sei keine wesentliche Funktionsminde rung der Wirbelsäule gefunden worden (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass selbst unter Annahme einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 50 % kein Rentenanspruch bestehen würde (S. 3 Mitte). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die von med. pract. Y.___ postulierte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht möglich. Die Rückenprobleme seien bagatellisiert worden. Es sei schleierhaft, wie bei der deutlich veränderten Wirbelsäulenfehlform ein nor maler Untersuchungsbefund erhoben werden könne. Die von Dr. Z.___ im Dezember 2016 formulierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer ange passten Tätigkeit entspreche der Realität (S. 1 unten).

In der Replik (Urk. 9) führte sie aus, es sei unverständlich, dass die Beschwerde gegnerin keine Begutachtung veranlasst und die Beurteilung selber durchgeführt habe. Weiter erstaune es, dass sie die Beurteilungen von renommierten Fach kräf ten wie Dr. Z.___ ablehne. 3.

In der leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/103) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit wie beispielsweise Elektromontage, industrielle Fertigung oder Kassierin zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 24. Februar 2012 und 12. März 2012 (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 6/100 S. 3). Dr. A.___ führte aus, versicherungs medizinisch wiesen die aktuellen Beurteilungen von Dr. med. B.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, anhand der objek tiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus. Die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten sei unver ändert. Eine umfassende Darstellung des Sachverhalts im Zeitpunkt der leistungs verneinenden Verfügung vom 7. Mai 2012 findet sich im Urteil des Sozial ver sicherungs gerichts vom 3. Juni 2016 (Urk. 6/153 E. 3 S. 5 f.). 4.

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juni 2016 (Urk. 6/153) wurde festgehalten, dass eine Abklärung des medizini schen Sachverhalt es erforderlich sei (S. 11 Ziff. 5.3). So war in der Zwischenzeit eine Coxarthrose aufgetreten und es wurde über neu aufgetretene linksseitige Hüftbeschwerden sowie zunehmende degenerative Veränderungen und vermehrte, verstärkte Rückenschmerzen berich tet (vgl. S. 9 f. Ziff. 5.1 f.). Angesichts der Angaben in den medizinischen Berich ten wurde ausgeführt, dass auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Es best ünd en genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung (S. 11 Ziff. 5.3) . 5. 5.1

Seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juni 2016 sind folgende Berichte ergangen : 5.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, E.___, nannte im Bericht vom 27. September 2016 (Urk. 6/159/6-7) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Metatarsalgie 2 beidseits - Morton-Symptomatik 2-3 und 3-4 rechts ausgeprägter als links - kongenitale Hüftluxation rechts - Status nach offener Reposition und Diger-Osteotomie 1995 - Coxarthrose rechts - chronisches Panvertebralsyndrom mit lumbosakraler Übergangsanomalie

Dr. D.___ führte aus, das Hauptproblem würden die lumbosakrale Problematik und die Hüftsymptomatik darstellen (S. 2 Mitte). Er machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 5.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies im Bericht vom 26. September 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/160/6) auf seine Berichte des vergangenen Jahres, insbesondere auf den jenigen vom 28. September 2015. Die darin angeführten Probleme seien unver ändert und rechtfertigten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestün den zunehmende Fussschmerzen aufgrund der Fehlbelastung des rechten Beines. 5.4

Dr. med. Z.___, Chefarzt des Departements Chirurgie am G.___, nannte im Bericht vom 8. Dezember 2016 zuhanden Dr. F.___ (Urk. 6/165) folgende Diagnosen (S. 1 unten): - sekundäre Coxarthrose mit Insuffizienzhinken bei lateralisiertem Hüft rotationzentrum rechts - Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation rechts (diagnostiziert im Alter von 9 Jahren) - Status nach pelvifermoraler Distraktion über Fixateur extern April 1995 Prof. C.___, I.___ - Status nach offener Reposition Hüftgelenk rechts und DEGA-ähnlicher Pfannendachplastik April 1995, Prof. C.___, I.___ - residuelle Hüftdysplasie rechts - konsekutive, linkskonvexe thorakolumbale Skoliose bei Beinlängen diffe renz von -1cm rechts - Metatarsalgie II beidseits

Dr. Z.___ führte aus, die junge Beschwerdeführerin habe eine ausser ordentli che Leidensgeschichte hinter sich, anamnestisch hätte sie vor allem Rücken schmerzen, teilweise auch Hüftschmerzen rechts (S. 1 unten). Im Moment bestün den vor allem lumbosakrale Schmerzen. Der von Dr. D.___ empfohlene Schuhausgleich sollte unbedingt ausgeführt werden, damit das Becken gerader gehalten, insbesondere die teilweise noch flexible skoliotische Fehlhaltung korri giert werden könne. Betreffend Hüften sei die Situation seit Jahren stabil. Wenn eine Operation durchgeführt werde – was sich nach der Mobilität, insbesondere dem Leidensdruck der Beschwerdeführerin richte – sollte rechts eine Hüft-Total prothesen-Implantation erfolgen. Betreffend Arbeitsfähigkeit teile er die Ansich ten von Dr. F.___. Auch wenn eine nicht belastende und überwiegend sitzende Tätigkeit gefunden werde, werde die Beschwerdeführerin nicht mehr als 50 % arbeitsfähig sein, da vor allem die Rückenschmerzen im Vordergrund stünden (S. 2 Mitte). 5.5

RAD-Ärztin med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 7. März 2017 über die Untersuchung vom 26. Januar 2017 (Urk. 6/168). Sie nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Hüfte bei - Status nach kongenitaler Hüftdysplasie mit -luxation - Status nach offener Reposition und Diger-Osteotomie 1995 - mit Beinverkürzung rechts 2.5 cm - Lumbalgie bei statischer Fehlstellung der Wirbelsäule bei Beckenschief stand

Med. pract. Y.___ führte aus, die Funktion der Hüftgelenke sei bei der heuti gen Untersuchung etwa so gewesen wie von Dr. Z.___ am 6. Dezember 2016 beschrieben. Eine wesentliche Funktionsminderung der Wirbelsäule sei nicht gefunden worden. Daher könne der Einschätzung von Dr. Z.___, die Arbeits fähigkeit sei aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden auch angepasst erheblich eingeschränkt, nicht gefolgt werden. Gesamthaft sei weiterhin die Hüftproblema tik führend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der ungünstigen biomechanischen Situation komme es zusätzlich zu Ein schränkungen der Belast barkeit der unteren Wirbelsäule. Aus medizinischer Sicht bestehe eine vermin derte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung oder Arbeiten mit regelmässiger Überstreck belastung der Wirbelsäule sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforde rungen an die Stand- und Gang sicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von zusätzlich 15 Minuten pro Halbtag zum Lockern der Gelenke (S. 9 Mitte). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2009. In einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen belastende und hüftgelenksbelastende Arbeiten sei weiterhin eine 90%ige Arbeits fähigkeit gegeben seit Dezember 2016 (S. 9 f. Ziff. 10). 5.6

Am 11. April 2017 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklärungs person führte im Abklärungsbericht vom 31. Mai 2017 (Urk. 6/170) aus, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie weiterhin anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Hüfte habe. Auch leide sie etwa alle zwei Wochen unter Blockaden im rechten Bein; sie könne sich dann Minuten lang nicht bewe gen. Auch das linke Bein schmerze. Sie sei kaum mehr in der Lage, mehr als etwa ein Kilometer am Stück zu laufen (S. 2 Mitte). Die Angaben der Beschwerde führerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aufgrund der wirtschaftlichen Situation einer 60%igen Tätigkeit nachgehen müsste, wurden seitens der Abklä rungs person als plausibel und nachvollziehbar beurteilt (S. 4 Ziff. 2.6.1). Entspre chend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 38 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 15 % und im mit 18 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 25 %. Im mit 3 % gewichteten Bereich „Haushalts führung“, im mit 7 % gewichteten Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, im mit 14 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ sowie im mit 20 % gewichteten Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.6). Die ent sprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Ein schränkung von insge samt 10.2 % (S. 8 Ziff. 6.8). Bei den Einschränkungen in den einzelnen Bereichen wurde die Mitwirkungspflicht des Ehemannes berück sichtigt (S. 5 Ziff. 6). 5.7

Der Radiologiebefund des H.___ vom 29. März 2018 (Urk. 3/3) zeigte eine deutliche linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS bei Übergangs anomalie mit Hemilumbalisation von S1 rechts sowie eine Hyperlordose mit deut lichem ventralen Überhang. In Bezug auf das Becken wurde eine deutliche Deformität des rechten Os ilium mit leichter Dekonfiguration des Azetabulums sowie eine Dekonfiguration des Hüftkopfes, vereinbar mit einem Status nach Hüftdysplasie, festgestellt. Des Weiteren zeigten sich fortgeschrittene degene ra tive Veränderungen mit leichter Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler Sklerose im rechten Hüftgelenk. 6. 6.1

Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als Pflegehelferin weiterhin nicht mehr zumutbar ist.

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegen die Berichte

des Hausarztes Dr. F.___, des Orthopäden

Dr. Z.___ sowie der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ vor. Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, nannte jedoch keine objektiven Befunde und begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher. Dr. Z.___ schloss sich betreffend Arbeitsfähigkeit der Meinung von Dr. F.___ an, wonach die Beschwerdeführerin maximal 50 % arbeitsfähig sei. Er begründete dies vor allem mit den Rückenschmerzen. Demgegenüber ging RAD-Ärztin med. pract. Y.___ von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.

Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. E. 1.6) und es bestehen keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. E. 1.7). Insgesamt vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin zu überzeugen und stimmt in Bezug auf die Befunde im Wesent lichen auch mit den übrigen medizinischen Berichten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass trotz der verschiedenen körperlichen Beschwerden, welche vor allem die H üfte und den Rücken betreffen, eine massgebliche Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint nachvollziehbar, ist doch die Beschwerdeführerin

in der Lage, die Kinder betreuung sowie einen grossen Teil der Haushaltsarbeiten selbst zu bewerk stelligen (vgl. Bericht über die Haushaltsabklärung, Urk. 6/170). 6.2

In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom

31. Mai 2017 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6 / 1

70) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.8) und vermag zu überzeugen. Dem nach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschrän kung im Haushalt im Umfang von 10.2 % . 6.3

Zusammenfassend kann auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden, wonach in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulen belastende und hüftgelenksbelastende Arbeiten, eine 90%ige Arbeits fähig keit besteht.

Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 10.2 % .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

Zur Ermittlung des Invalidi tätsgrades ist im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.5). 7. 7.1

Ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbs bereich und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Mai 2016 zu prüfen.

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 7.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung je eine Berech nung nach alter und eine nach neuer Methode durch. In der Beschwerde antwort (Urk. 5) wandte sie die per 1. Januar 2018 eingeführte - für die Beschwerde führerin günstigere - Berechnungsmethode an (vgl. E. 1.5).

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohn strukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) von einem Einkommen von Fr. 4'545.-- aus (LSE 2014 TA1 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompe tenz niveau 1, Frauen) und ermittelte für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 57'323.10 (Fr. 4'545 : 40 x 41. 5 x 12 x 1.005 x 1.008).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Lohnstatistik, indessen auf den gesamten Sektor 3 (LSE 2014 TA1 45-96 Dienst leistungen, Kompetenzniveau 1, Frauen). Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'203.-- berechnete sie ein Einkommen von Fr. 53'265.15 (Fr. 4'203 : 40 x 41. 7 x 12 x 1.005 x 1.008; vgl. Urk. 5 S. 3 oben).

Insoweit vermag d er in der Beschwerdeantwort

dargelegte Einkommensvergleich zu überzeugen (und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bean standet). Gemäss dem neuen Berechnungsmodell wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet (vgl. E. 1.5). Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Validenein kommen von Fr. 57'323.10 aus. Indessen geht es angesichts der 90%igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht an, das Invalidenein kommen lediglich mit einem Pensum von 60 % zu berücksichtigen. Vielmehr ist zur Berechnung des Invalideneinkommens vom zumutbaren Pensum von 90 %, mithin von Fr. 47'938.65 (Fr. 53'265.15 x 0.9), auszugehen. Unter Berück sichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 %, welchen die Beschwerde gegnerin wegen zusätzlicher Einschränkungen des Belastungsprofils gewährte (Urk. 5 S. 3 oben), ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 45'541.70 (Fr. 47'938.65 x 0.95). 7.3

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 57'323.-- und einem Invalidenein kommen von rund Fr. 45'542.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 11'781.--, was einer Einschränkung von 20.55 % entspricht. Bezogen auf ein 60%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 12.33 %. Betref fend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 6.2), von einer Einschränkung von insgesamt 10.2 % auszugehen. Bei der vorliegend massge ben den Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 4.08 %. Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts bereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamt invaliditätsgrad von 16.41 %. 7.4

Selbst bei Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ergäbe sich jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie im Folgenden zu zeigen sein wird . Ausgehend von einem hypothetischen jährlichen Einkommen von rund Fr. 53'265.-- (vgl. E. 7.2) ergibt sich bei einem 50%-Pensum ein Lohn von rund Fr. 26'633.--. Würde wiederum ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen, resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 25'301.--.

Bei einem Valideneinkommen von 57'323.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'301.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 32’022.--, was einer Einschrän kung von 55.85 % entspricht. Bezogen auf ein 60%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 33.52 %. Durch Addition des Teilin validitätsgrades im Haushaltsbereich von 4.08 % ergibt sich demnach ein renten ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37.60 %.

Die anspruchsverneinende Verfügung vom

14. März 2018 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 1 4. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl.

BGE

130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 1 .5

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungs grad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 1.5 ). 7. 7.1

Ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbs bereich und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Mai 2016 zu prüfen.

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 7.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung je eine Berech nung nach alter und eine nach neuer Methode durch. In der Beschwerde antwort (Urk. 5) wandte sie die per 1. Januar 2018 eingeführte - für die Beschwerde führerin günstigere - Berechnungsmethode an (vgl. E. 1.5).

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohn strukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) von einem Einkommen von Fr. 4'545.-- aus (LSE 2014 TA1 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompe tenz niveau 1, Frauen) und ermittelte für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 57'323.10 (Fr. 4'545 : 40 x 41. 5 x 12 x 1.005 x 1.008).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Lohnstatistik, indessen auf den gesamten Sektor 3 (LSE 2014 TA1 45-96 Dienst leistungen, Kompetenzniveau 1, Frauen). Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'203.-- berechnete sie ein Einkommen von Fr. 53'265.15 (Fr. 4'203 : 40 x 41. 7 x 12 x 1.005 x 1.008; vgl. Urk. 5 S. 3 oben).

Insoweit vermag d er in der Beschwerdeantwort

dargelegte Einkommensvergleich zu überzeugen (und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bean standet). Gemäss dem neuen Berechnungsmodell wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet (vgl. E. 1.5). Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Validenein kommen von Fr. 57'323.10 aus. Indessen geht es angesichts der 90%igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht an, das Invalidenein kommen lediglich mit einem Pensum von 60 % zu berücksichtigen. Vielmehr ist zur Berechnung des Invalideneinkommens vom zumutbaren Pensum von 90 %, mithin von Fr. 47'938.65 (Fr. 53'265.15 x 0.9), auszugehen. Unter Berück sichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 %, welchen die Beschwerde gegnerin wegen zusätzlicher Einschränkungen des Belastungsprofils gewährte (Urk. 5 S. 3 oben), ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 45'541.70 (Fr. 47'938.65 x 0.95). 7.3

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 57'323.-- und einem Invalidenein kommen von rund Fr. 45'542.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 11'781.--, was einer Einschränkung von 20.55 % entspricht. Bezogen auf ein 60%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 12.33 %. Betref fend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 6.2), von einer Einschränkung von insgesamt 10.2 % auszugehen. Bei der vorliegend massge ben den Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 4.08 %. Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts bereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamt invaliditätsgrad von 16.41 %. 7.4

Selbst bei Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ergäbe sich jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie im Folgenden zu zeigen sein wird . Ausgehend von einem hypothetischen jährlichen Einkommen von rund Fr. 53'265.-- (vgl. E. 7.2) ergibt sich bei einem 50%-Pensum ein Lohn von rund Fr. 26'633.--. Würde wiederum ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen, resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 25'301.--.

Bei einem Valideneinkommen von 57'323.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'301.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 32’022.--, was einer Einschrän kung von 55.85 % entspricht. Bezogen auf ein 60%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 33.52 %. Durch Addition des Teilin validitätsgrades im Haushaltsbereich von 4.08 % ergibt sich demnach ein renten ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37.60 %.

Die anspruchsverneinende Verfügung vom

14. März 2018 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter su chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 1.8 ) und vermag zu überzeugen. Dem nach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschrän kung im Haushalt im Umfang von 10.2 % .

E. 2 Die Versicherte erhob am 7. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

14. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei eine genaue Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. August 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerde führe rin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Anspruch s auf eine Invali denrente vom Mai 2012

eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist . D ie Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushaltsbereich tätig wird nicht bestritten und erscheint ange messen .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Untersuchung vom März 2017 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung aus (S. 1 unten; vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 6/172 S. 5 f.). Es sei keine wesentliche Funktionsminde rung der Wirbelsäule gefunden worden (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass selbst unter Annahme einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 50 % kein Rentenanspruch bestehen würde (S. 3 Mitte).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die von med. pract. Y.___ postulierte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht möglich. Die Rückenprobleme seien bagatellisiert worden. Es sei schleierhaft, wie bei der deutlich veränderten Wirbelsäulenfehlform ein nor maler Untersuchungsbefund erhoben werden könne. Die von Dr. Z.___ im Dezember 2016 formulierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer ange passten Tätigkeit entspreche der Realität (S. 1 unten).

In der Replik (Urk. 9) führte sie aus, es sei unverständlich, dass die Beschwerde gegnerin keine Begutachtung veranlasst und die Beurteilung selber durchgeführt habe. Weiter erstaune es, dass sie die Beurteilungen von renommierten Fach kräf ten wie Dr. Z.___ ablehne. 3.

In der leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/103) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit wie beispielsweise Elektromontage, industrielle Fertigung oder Kassierin zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 24. Februar 2012 und 12. März 2012 (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 6/100 S. 3). Dr. A.___ führte aus, versicherungs medizinisch wiesen die aktuellen Beurteilungen von Dr. med. B.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, anhand der objek tiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus. Die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten sei unver ändert. Eine umfassende Darstellung des Sachverhalts im Zeitpunkt der leistungs verneinenden Verfügung vom 7. Mai 2012 findet sich im Urteil des Sozial ver sicherungs gerichts vom 3. Juni 2016 (Urk. 6/153 E. 3 S. 5 f.). 4.

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juni 2016 (Urk. 6/153) wurde festgehalten, dass eine Abklärung des medizini schen Sachverhalt es erforderlich sei (S. 11 Ziff. 5.3). So war in der Zwischenzeit eine Coxarthrose aufgetreten und es wurde über neu aufgetretene linksseitige Hüftbeschwerden sowie zunehmende degenerative Veränderungen und vermehrte, verstärkte Rückenschmerzen berich tet (vgl. S. 9 f. Ziff. 5.1 f.). Angesichts der Angaben in den medizinischen Berich ten wurde ausgeführt, dass auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Es best ünd en genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung (S. 11 Ziff. 5.3) . 5. 5.1

Seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juni 2016 sind folgende Berichte ergangen : 5.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, E.___, nannte im Bericht vom 27. September 2016 (Urk. 6/159/6-7) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Metatarsalgie 2 beidseits - Morton-Symptomatik 2-3 und 3-4 rechts ausgeprägter als links - kongenitale Hüftluxation rechts - Status nach offener Reposition und Diger-Osteotomie 1995 - Coxarthrose rechts - chronisches Panvertebralsyndrom mit lumbosakraler Übergangsanomalie

Dr. D.___ führte aus, das Hauptproblem würden die lumbosakrale Problematik und die Hüftsymptomatik darstellen (S. 2 Mitte). Er machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 5.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies im Bericht vom 26. September 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/160/6) auf seine Berichte des vergangenen Jahres, insbesondere auf den jenigen vom 28. September 2015. Die darin angeführten Probleme seien unver ändert und rechtfertigten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestün den zunehmende Fussschmerzen aufgrund der Fehlbelastung des rechten Beines. 5.4

Dr. med. Z.___, Chefarzt des Departements Chirurgie am G.___, nannte im Bericht vom 8. Dezember 2016 zuhanden Dr. F.___ (Urk. 6/165) folgende Diagnosen (S. 1 unten): - sekundäre Coxarthrose mit Insuffizienzhinken bei lateralisiertem Hüft rotationzentrum rechts - Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation rechts (diagnostiziert im Alter von 9 Jahren) - Status nach pelvifermoraler Distraktion über Fixateur extern April 1995 Prof. C.___, I.___ - Status nach offener Reposition Hüftgelenk rechts und DEGA-ähnlicher Pfannendachplastik April 1995, Prof. C.___, I.___ - residuelle Hüftdysplasie rechts - konsekutive, linkskonvexe thorakolumbale Skoliose bei Beinlängen diffe renz von -1cm rechts - Metatarsalgie II beidseits

Dr. Z.___ führte aus, die junge Beschwerdeführerin habe eine ausser ordentli che Leidensgeschichte hinter sich, anamnestisch hätte sie vor allem Rücken schmerzen, teilweise auch Hüftschmerzen rechts (S. 1 unten). Im Moment bestün den vor allem lumbosakrale Schmerzen. Der von Dr. D.___ empfohlene Schuhausgleich sollte unbedingt ausgeführt werden, damit das Becken gerader gehalten, insbesondere die teilweise noch flexible skoliotische Fehlhaltung korri giert werden könne. Betreffend Hüften sei die Situation seit Jahren stabil. Wenn eine Operation durchgeführt werde – was sich nach der Mobilität, insbesondere dem Leidensdruck der Beschwerdeführerin richte – sollte rechts eine Hüft-Total prothesen-Implantation erfolgen. Betreffend Arbeitsfähigkeit teile er die Ansich ten von Dr. F.___. Auch wenn eine nicht belastende und überwiegend sitzende Tätigkeit gefunden werde, werde die Beschwerdeführerin nicht mehr als 50 % arbeitsfähig sein, da vor allem die Rückenschmerzen im Vordergrund stünden (S. 2 Mitte). 5.5

RAD-Ärztin med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 7. März 2017 über die Untersuchung vom 26. Januar 2017 (Urk. 6/168). Sie nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Hüfte bei - Status nach kongenitaler Hüftdysplasie mit -luxation - Status nach offener Reposition und Diger-Osteotomie 1995 - mit Beinverkürzung rechts 2.5 cm - Lumbalgie bei statischer Fehlstellung der Wirbelsäule bei Beckenschief stand

Med. pract. Y.___ führte aus, die Funktion der Hüftgelenke sei bei der heuti gen Untersuchung etwa so gewesen wie von Dr. Z.___ am 6. Dezember 2016 beschrieben. Eine wesentliche Funktionsminderung der Wirbelsäule sei nicht gefunden worden. Daher könne der Einschätzung von Dr. Z.___, die Arbeits fähigkeit sei aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden auch angepasst erheblich eingeschränkt, nicht gefolgt werden. Gesamthaft sei weiterhin die Hüftproblema tik führend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der ungünstigen biomechanischen Situation komme es zusätzlich zu Ein schränkungen der Belast barkeit der unteren Wirbelsäule. Aus medizinischer Sicht bestehe eine vermin derte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung oder Arbeiten mit regelmässiger Überstreck belastung der Wirbelsäule sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforde rungen an die Stand- und Gang sicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von zusätzlich 15 Minuten pro Halbtag zum Lockern der Gelenke (S. 9 Mitte). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2009. In einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen belastende und hüftgelenksbelastende Arbeiten sei weiterhin eine 90%ige Arbeits fähigkeit gegeben seit Dezember 2016 (S. 9 f. Ziff. 10). 5.6

Am 11. April 2017 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklärungs person führte im Abklärungsbericht vom 31. Mai 2017 (Urk. 6/170) aus, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie weiterhin anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Hüfte habe. Auch leide sie etwa alle zwei Wochen unter Blockaden im rechten Bein; sie könne sich dann Minuten lang nicht bewe gen. Auch das linke Bein schmerze. Sie sei kaum mehr in der Lage, mehr als etwa ein Kilometer am Stück zu laufen (S. 2 Mitte). Die Angaben der Beschwerde führerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aufgrund der wirtschaftlichen Situation einer 60%igen Tätigkeit nachgehen müsste, wurden seitens der Abklä rungs person als plausibel und nachvollziehbar beurteilt (S. 4 Ziff. 2.6.1). Entspre chend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 38 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 15 % und im mit 18 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 25 %. Im mit 3 % gewichteten Bereich „Haushalts führung“, im mit 7 % gewichteten Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, im mit 14 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ sowie im mit 20 % gewichteten Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.6). Die ent sprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Ein schränkung von insge samt 10.2 % (S. 8 Ziff. 6.8). Bei den Einschränkungen in den einzelnen Bereichen wurde die Mitwirkungspflicht des Ehemannes berück sichtigt (S. 5 Ziff. 6). 5.7

Der Radiologiebefund des H.___ vom 29. März 2018 (Urk. 3/3) zeigte eine deutliche linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS bei Übergangs anomalie mit Hemilumbalisation von S1 rechts sowie eine Hyperlordose mit deut lichem ventralen Überhang. In Bezug auf das Becken wurde eine deutliche Deformität des rechten Os ilium mit leichter Dekonfiguration des Azetabulums sowie eine Dekonfiguration des Hüftkopfes, vereinbar mit einem Status nach Hüftdysplasie, festgestellt. Des Weiteren zeigten sich fortgeschrittene degene ra tive Veränderungen mit leichter Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler Sklerose im rechten Hüftgelenk. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als Pflegehelferin weiterhin nicht mehr zumutbar ist.

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegen die Berichte

des Hausarztes Dr. F.___, des Orthopäden

Dr. Z.___ sowie der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ vor. Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, nannte jedoch keine objektiven Befunde und begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher. Dr. Z.___ schloss sich betreffend Arbeitsfähigkeit der Meinung von Dr. F.___ an, wonach die Beschwerdeführerin maximal 50 % arbeitsfähig sei. Er begründete dies vor allem mit den Rückenschmerzen. Demgegenüber ging RAD-Ärztin med. pract. Y.___ von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.

Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. E. 1.6) und es bestehen keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. E. 1.7). Insgesamt vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin zu überzeugen und stimmt in Bezug auf die Befunde im Wesent lichen auch mit den übrigen medizinischen Berichten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass trotz der verschiedenen körperlichen Beschwerden, welche vor allem die H üfte und den Rücken betreffen, eine massgebliche Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint nachvollziehbar, ist doch die Beschwerdeführerin

in der Lage, die Kinder betreuung sowie einen grossen Teil der Haushaltsarbeiten selbst zu bewerk stelligen (vgl. Bericht über die Haushaltsabklärung, Urk. 6/170).

E. 6.2 In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom

31. Mai 2017 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6 / 1

70) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E.

E. 6.3 Zusammenfassend kann auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden, wonach in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulen belastende und hüftgelenksbelastende Arbeiten, eine 90%ige Arbeits fähig keit besteht.

Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 10.2 % .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

Zur Ermittlung des Invalidi tätsgrades ist im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (vgl. E.

E. 8 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00332 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 12. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1986, leidet seit Geburt an einer Hüftdysplasie (vgl. Urk. 6/3). Am 1 8. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invali den versicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 6/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 6/52). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2010 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 6/77).

Am 3 0. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/80). Die IV-Stelle holte medizi nische Berichte ein (Urk. 6/88; Urk. 6/95/4-14) und wies das Leistungsbegehren

– nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/101) – mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 6/103).

Am 2 0. Februar 2013 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 6/104).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114-115; Urk. 6/119; Urk. 6/121; Urk. 6/123-124) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. März 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/126). 1.2

Am 6. November 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invaliden ver sicherung an (Urk. 6/137-138).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/143; Urk. 6/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/150). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2016 gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurück (Urk. 6/153; Pro zess Nr. IV.2016.00245).

Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein und führte eine orthopädische Unter su chung der Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom

7. März 201 7, Urk. 6/168) sowie eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 3 1. Mai 2017, Urk. 6/170) durch .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/173; Urk. 6/179) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. März 2018 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/183 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 7. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

14. März 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei eine genaue Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. August 2018 (Urk. 9) hielt die Beschwerde führe rin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 1 4. März 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl.

BGE

130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 1 .5

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs täti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs tätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungs grad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter su chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

gewisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.8

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver si cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Ver hältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der ver sicherten Person zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein schränkungen sein und in Überein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilf losigkeit). Diese Beweiswür digungs kriterien sind nicht nur für die im Abklärungs bericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundes gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen) 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob seit der Verneinung des Anspruch s auf eine Invali denrente vom Mai 2012

eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre ten ist . D ie Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushaltsbereich tätig wird nicht bestritten und erscheint ange messen . 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Untersuchung vom März 2017 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung aus (S. 1 unten; vgl. auch Fest stellungsblatt, Urk. 6/172 S. 5 f.). Es sei keine wesentliche Funktionsminde rung der Wirbelsäule gefunden worden (S. 2 Mitte).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass selbst unter Annahme einer tieferen Arbeitsfähigkeit von 50 % kein Rentenanspruch bestehen würde (S. 3 Mitte). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die von med. pract. Y.___ postulierte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht möglich. Die Rückenprobleme seien bagatellisiert worden. Es sei schleierhaft, wie bei der deutlich veränderten Wirbelsäulenfehlform ein nor maler Untersuchungsbefund erhoben werden könne. Die von Dr. Z.___ im Dezember 2016 formulierte Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer ange passten Tätigkeit entspreche der Realität (S. 1 unten).

In der Replik (Urk. 9) führte sie aus, es sei unverständlich, dass die Beschwerde gegnerin keine Begutachtung veranlasst und die Beurteilung selber durchgeführt habe. Weiter erstaune es, dass sie die Beurteilungen von renommierten Fach kräf ten wie Dr. Z.___ ablehne. 3.

In der leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/103) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungs angepasste Tätigkeit wie beispielsweise Elektromontage, industrielle Fertigung oder Kassierin zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 24. Februar 2012 und 12. März 2012 (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 6/100 S. 3). Dr. A.___ führte aus, versicherungs medizinisch wiesen die aktuellen Beurteilungen von Dr. med. B.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, anhand der objek tiven Befunde keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes aus. Die ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten sei unver ändert. Eine umfassende Darstellung des Sachverhalts im Zeitpunkt der leistungs verneinenden Verfügung vom 7. Mai 2012 findet sich im Urteil des Sozial ver sicherungs gerichts vom 3. Juni 2016 (Urk. 6/153 E. 3 S. 5 f.). 4.

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juni 2016 (Urk. 6/153) wurde festgehalten, dass eine Abklärung des medizini schen Sachverhalt es erforderlich sei (S. 11 Ziff. 5.3). So war in der Zwischenzeit eine Coxarthrose aufgetreten und es wurde über neu aufgetretene linksseitige Hüftbeschwerden sowie zunehmende degenerative Veränderungen und vermehrte, verstärkte Rückenschmerzen berich tet (vgl. S. 9 f. Ziff. 5.1 f.). Angesichts der Angaben in den medizinischen Berich ten wurde ausgeführt, dass auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Es best ünd en genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung (S. 11 Ziff. 5.3) . 5. 5.1

Seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juni 2016 sind folgende Berichte ergangen : 5.2

Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, E.___, nannte im Bericht vom 27. September 2016 (Urk. 6/159/6-7) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Metatarsalgie 2 beidseits - Morton-Symptomatik 2-3 und 3-4 rechts ausgeprägter als links - kongenitale Hüftluxation rechts - Status nach offener Reposition und Diger-Osteotomie 1995 - Coxarthrose rechts - chronisches Panvertebralsyndrom mit lumbosakraler Übergangsanomalie

Dr. D.___ führte aus, das Hauptproblem würden die lumbosakrale Problematik und die Hüftsymptomatik darstellen (S. 2 Mitte). Er machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 5.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies im Bericht vom 26. September 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/160/6) auf seine Berichte des vergangenen Jahres, insbesondere auf den jenigen vom 28. September 2015. Die darin angeführten Probleme seien unver ändert und rechtfertigten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aktuell bestün den zunehmende Fussschmerzen aufgrund der Fehlbelastung des rechten Beines. 5.4

Dr. med. Z.___, Chefarzt des Departements Chirurgie am G.___, nannte im Bericht vom 8. Dezember 2016 zuhanden Dr. F.___ (Urk. 6/165) folgende Diagnosen (S. 1 unten): - sekundäre Coxarthrose mit Insuffizienzhinken bei lateralisiertem Hüft rotationzentrum rechts - Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation rechts (diagnostiziert im Alter von 9 Jahren) - Status nach pelvifermoraler Distraktion über Fixateur extern April 1995 Prof. C.___, I.___ - Status nach offener Reposition Hüftgelenk rechts und DEGA-ähnlicher Pfannendachplastik April 1995, Prof. C.___, I.___ - residuelle Hüftdysplasie rechts - konsekutive, linkskonvexe thorakolumbale Skoliose bei Beinlängen diffe renz von -1cm rechts - Metatarsalgie II beidseits

Dr. Z.___ führte aus, die junge Beschwerdeführerin habe eine ausser ordentli che Leidensgeschichte hinter sich, anamnestisch hätte sie vor allem Rücken schmerzen, teilweise auch Hüftschmerzen rechts (S. 1 unten). Im Moment bestün den vor allem lumbosakrale Schmerzen. Der von Dr. D.___ empfohlene Schuhausgleich sollte unbedingt ausgeführt werden, damit das Becken gerader gehalten, insbesondere die teilweise noch flexible skoliotische Fehlhaltung korri giert werden könne. Betreffend Hüften sei die Situation seit Jahren stabil. Wenn eine Operation durchgeführt werde – was sich nach der Mobilität, insbesondere dem Leidensdruck der Beschwerdeführerin richte – sollte rechts eine Hüft-Total prothesen-Implantation erfolgen. Betreffend Arbeitsfähigkeit teile er die Ansich ten von Dr. F.___. Auch wenn eine nicht belastende und überwiegend sitzende Tätigkeit gefunden werde, werde die Beschwerdeführerin nicht mehr als 50 % arbeitsfähig sein, da vor allem die Rückenschmerzen im Vordergrund stünden (S. 2 Mitte). 5.5

RAD-Ärztin med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 7. März 2017 über die Untersuchung vom 26. Januar 2017 (Urk. 6/168). Sie nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Hüfte bei - Status nach kongenitaler Hüftdysplasie mit -luxation - Status nach offener Reposition und Diger-Osteotomie 1995 - mit Beinverkürzung rechts 2.5 cm - Lumbalgie bei statischer Fehlstellung der Wirbelsäule bei Beckenschief stand

Med. pract. Y.___ führte aus, die Funktion der Hüftgelenke sei bei der heuti gen Untersuchung etwa so gewesen wie von Dr. Z.___ am 6. Dezember 2016 beschrieben. Eine wesentliche Funktionsminderung der Wirbelsäule sei nicht gefunden worden. Daher könne der Einschätzung von Dr. Z.___, die Arbeits fähigkeit sei aufgrund von Wirbelsäulenbeschwerden auch angepasst erheblich eingeschränkt, nicht gefolgt werden. Gesamthaft sei weiterhin die Hüftproblema tik führend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der ungünstigen biomechanischen Situation komme es zusätzlich zu Ein schränkungen der Belast barkeit der unteren Wirbelsäule. Aus medizinischer Sicht bestehe eine vermin derte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für aus schliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung oder Arbeiten mit regelmässiger Überstreck belastung der Wirbelsäule sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforde rungen an die Stand- und Gang sicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von zusätzlich 15 Minuten pro Halbtag zum Lockern der Gelenke (S. 9 Mitte). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 2009. In einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebe lastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen belastende und hüftgelenksbelastende Arbeiten sei weiterhin eine 90%ige Arbeits fähigkeit gegeben seit Dezember 2016 (S. 9 f. Ziff. 10). 5.6

Am 11. April 2017 wurde eine Haushaltabklärung durchgeführt. Die Abklärungs person führte im Abklärungsbericht vom 31. Mai 2017 (Urk. 6/170) aus, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie weiterhin anhaltende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der rechten Hüfte habe. Auch leide sie etwa alle zwei Wochen unter Blockaden im rechten Bein; sie könne sich dann Minuten lang nicht bewe gen. Auch das linke Bein schmerze. Sie sei kaum mehr in der Lage, mehr als etwa ein Kilometer am Stück zu laufen (S. 2 Mitte). Die Angaben der Beschwerde führerin, dass sie heute bei guter Gesundheit aufgrund der wirtschaftlichen Situation einer 60%igen Tätigkeit nachgehen müsste, wurden seitens der Abklä rungs person als plausibel und nachvollziehbar beurteilt (S. 4 Ziff. 2.6.1). Entspre chend den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 38 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 15 % und im mit 18 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 25 %. Im mit 3 % gewichteten Bereich „Haushalts führung“, im mit 7 % gewichteten Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, im mit 14 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ sowie im mit 20 % gewichteten Bereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.6). Die ent sprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Ein schränkung von insge samt 10.2 % (S. 8 Ziff. 6.8). Bei den Einschränkungen in den einzelnen Bereichen wurde die Mitwirkungspflicht des Ehemannes berück sichtigt (S. 5 Ziff. 6). 5.7

Der Radiologiebefund des H.___ vom 29. März 2018 (Urk. 3/3) zeigte eine deutliche linkskonvexe Torsionsskoliose der LWS bei Übergangs anomalie mit Hemilumbalisation von S1 rechts sowie eine Hyperlordose mit deut lichem ventralen Überhang. In Bezug auf das Becken wurde eine deutliche Deformität des rechten Os ilium mit leichter Dekonfiguration des Azetabulums sowie eine Dekonfiguration des Hüftkopfes, vereinbar mit einem Status nach Hüftdysplasie, festgestellt. Des Weiteren zeigten sich fortgeschrittene degene ra tive Veränderungen mit leichter Gelenkspaltverschmälerung und subchondraler Sklerose im rechten Hüftgelenk. 6. 6.1

Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als Pflegehelferin weiterhin nicht mehr zumutbar ist.

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liegen die Berichte

des Hausarztes Dr. F.___, des Orthopäden

Dr. Z.___ sowie der RAD-Ärztin med. pract. Y.___ vor. Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, nannte jedoch keine objektiven Befunde und begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht näher. Dr. Z.___ schloss sich betreffend Arbeitsfähigkeit der Meinung von Dr. F.___ an, wonach die Beschwerdeführerin maximal 50 % arbeitsfähig sei. Er begründete dies vor allem mit den Rückenschmerzen. Demgegenüber ging RAD-Ärztin med. pract. Y.___ von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.

Der RAD-Untersuchungsbericht erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (vgl. E. 1.6) und es bestehen keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit (vgl. E. 1.7). Insgesamt vermag die Beurteilung der RAD-Ärztin zu überzeugen und stimmt in Bezug auf die Befunde im Wesent lichen auch mit den übrigen medizinischen Berichten überein, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass trotz der verschiedenen körperlichen Beschwerden, welche vor allem die H üfte und den Rücken betreffen, eine massgebliche Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht, erscheint nachvollziehbar, ist doch die Beschwerdeführerin

in der Lage, die Kinder betreuung sowie einen grossen Teil der Haushaltsarbeiten selbst zu bewerk stelligen (vgl. Bericht über die Haushaltsabklärung, Urk. 6/170). 6.2

In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom

31. Mai 2017 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6 / 1

70) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.8) und vermag zu überzeugen. Dem nach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschrän kung im Haushalt im Umfang von 10.2 % . 6.3

Zusammenfassend kann auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden, wonach in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbel säulen belastende und hüftgelenksbelastende Arbeiten, eine 90%ige Arbeits fähig keit besteht.

Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 10.2 % .

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

Zur Ermittlung des Invalidi tätsgrades ist im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.5). 7. 7.1

Ausgehend von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbs bereich und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig, ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Mai 2016 zu prüfen.

Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). 7.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung je eine Berech nung nach alter und eine nach neuer Methode durch. In der Beschwerde antwort (Urk. 5) wandte sie die per 1. Januar 2018 eingeführte - für die Beschwerde führerin günstigere - Berechnungsmethode an (vgl. E. 1.5).

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (Lohn strukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) von einem Einkommen von Fr. 4'545.-- aus (LSE 2014 TA1 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Kompe tenz niveau 1, Frauen) und ermittelte für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 57'323.10 (Fr. 4'545 : 40 x 41. 5 x 12 x 1.005 x 1.008).

Zur Ermittlung des Invalideneinkommen s stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Lohnstatistik, indessen auf den gesamten Sektor 3 (LSE 2014 TA1 45-96 Dienst leistungen, Kompetenzniveau 1, Frauen). Ausgehend von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'203.-- berechnete sie ein Einkommen von Fr. 53'265.15 (Fr. 4'203 : 40 x 41. 7 x 12 x 1.005 x 1.008; vgl. Urk. 5 S. 3 oben).

Insoweit vermag d er in der Beschwerdeantwort

dargelegte Einkommensvergleich zu überzeugen (und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bean standet). Gemäss dem neuen Berechnungsmodell wird das Erwerbsein kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbs tätigkeit hochgerechnet (vgl. E. 1.5). Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Validenein kommen von Fr. 57'323.10 aus. Indessen geht es angesichts der 90%igen Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht an, das Invalidenein kommen lediglich mit einem Pensum von 60 % zu berücksichtigen. Vielmehr ist zur Berechnung des Invalideneinkommens vom zumutbaren Pensum von 90 %, mithin von Fr. 47'938.65 (Fr. 53'265.15 x 0.9), auszugehen. Unter Berück sichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 %, welchen die Beschwerde gegnerin wegen zusätzlicher Einschränkungen des Belastungsprofils gewährte (Urk. 5 S. 3 oben), ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 45'541.70 (Fr. 47'938.65 x 0.95). 7.3

Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 57'323.-- und einem Invalidenein kommen von rund Fr. 45'542.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 11'781.--, was einer Einschränkung von 20.55 % entspricht. Bezogen auf ein 60%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 12.33 %. Betref fend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 6.2), von einer Einschränkung von insgesamt 10.2 % auszugehen. Bei der vorliegend massge ben den Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 4.08 %. Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushalts bereich resultiert ein rentenausschliessender Gesamt invaliditätsgrad von 16.41 %. 7.4

Selbst bei Annahme einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - ergäbe sich jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie im Folgenden zu zeigen sein wird . Ausgehend von einem hypothetischen jährlichen Einkommen von rund Fr. 53'265.-- (vgl. E. 7.2) ergibt sich bei einem 50%-Pensum ein Lohn von rund Fr. 26'633.--. Würde wiederum ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vorgenommen, resultiert ein Invalidenein kommen von rund Fr. 25'301.--.

Bei einem Valideneinkommen von 57'323.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'301.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 32’022.--, was einer Einschrän kung von 55.85 % entspricht. Bezogen auf ein 60%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 33.52 %. Durch Addition des Teilin validitätsgrades im Haushaltsbereich von 4.08 % ergibt sich demnach ein renten ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37.60 %.

Die anspruchsverneinende Verfügung vom

14. März 2018 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni