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IV.2016.00245

Nichteintreten auf Neuanmeldung: wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-06-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 19 86, leidet seit Geburt an einer Hüftdysplasie (vgl. Urk. 6/3) .

Am 1 8. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 6/45). Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 6/52). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2010 verneinte sie den Anspruch de r Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/77). 1.2

Am 3 0. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leis tun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/80). Die IV-Stelle holte medizi nisch e Berichte ein (Urk. 6/88; Urk. 6/95/4-14) und wies das erneute Leistungs begehren

– nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/101) – mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 6/103). 1.3

Am 2 0. Februar 2013 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/104).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114-115;

Urk. 6/119; Urk. 6/121; Urk. 6/123-124) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. März 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/126). 1.4

Am 6. November 2015

(vgl. Urk. 6/142/1) meldete si ch die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/137-138).

Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/143; Urk. 6/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/150 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss das Eintreten auf ihr neues Leistungsgesuch sowie eine differenzierte Beurteilung, eventuell ein Gut achten (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2016 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1 8. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert wer den, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leis tungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begrün deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintre tensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu ma chende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Ände rung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erhebli chen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 6. November 2015 erfüllt sind . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 2 oben). 2.3

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den aktuellen Bericht ihres Hausarztes und verlangte eine differenzierte Beurteilung des Sach verhaltes; eventuell sei eine Begutachtung durchzuführen. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Mai

2012 (Urk. 6/ 103) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen wie folgt dar. 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), berichtete am 2 6. November 2009 über die Untersuchung vom 5. November 2009 (Urk. 6/66). Er diagnostizierte eine Bewegungseinschränkung und schmerzhafte Belastungseinschränkung der rechten Hüfte bei Status nach angeborener hoher Hüftluxation und mehrfachen Operationen seit 1994 (S. 5 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin könne eine körper lich leichte wechselbelastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüft- und wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Ge lände, ohne repetitive Rotationsbelastungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- sowie Kälteexposition zu 100 % ausüben (S. 5 Ziff. 10). 3.3

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Be richt vom 2 6. August

2011 (Urk. 6/95/11-12) im Wesentlichen die Diagnose einer Hüftgelenksluxation rechts bei Status nach Operationen im Jahr 1995 (S. 1 unten). Er führte aus, d ie Beschwerdeführer in habe während der Schwan ger schaft zunehmend Beschwerden entw ickelt; es seien Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte aufgetreten (S.

2 oben). Die Mechanik sei sicher verbesserbar durch eine periacetabulare Osteotomie (S.

2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei skeptisch gegenüber oper ativen Eingriffen (S. 1 Mitte). 3.4

Dr. med. A.___, Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vo m 2 7. November 2011 (Urk. 6/88) aus,

infolge der Hüftdysplasie sei eine chirurgische Intervention durchgeführt worden. Einen normalen Gang habe die Beschwerdeführerin indessen nie erreicht. Die Schmerzen persistier ten in Ruhe und unter Belastung. I m Vergleich zu früher und nach der Geburt ihres Kindes sei die Erkrankung progredient. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, sich in d en Arbeitsmarkt zu integrieren. 3.5

Dr. A.___ gab im Schreiben vom 8. Januar

2012 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 6/95/ 9 -10) an, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stabil, sie sei aber nicht belastbar (S.

1 Mitte) . Die Hüftluxation sei zwar korrigiert worden, jedoch nicht geheilt. Die Schmerzen träten unter Belastung auf, der Gang sei w eiterhin nicht hinkfrei (S. 1 unten).

Im beiliegenden Bericht vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 6/95/5-8)

hielt

Dr. A.___ fest, d ie Beschwerdeführerin könne nicht mehr im Reinigungs bereich arbeiten. E ine sitzende Tätigkeit von etwa zwei bis vier Stunden pro Tag wäre möglich (Ziff. 1.7).

Als Eingliederungsmassnahme nannte er das Erlernen eines Berufes in sitzender Position (Ziff. 1.8). Eine berufliche Tätigkeit wäre im Um fang von 50 % möglich

(Ziff. 1.9). 3.6

Vor diesem Hintergrund wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren am 7. Mai 2012 (Urk. 6/103) ab. Sie stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom 2 4. Feb ruar 2012 und 1 2. März 2012 (Feststel lungs blatt, Urk. 6/100 S. 3), wonach in den aktuellen Arztberichten keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und eine angepasste Tätig keit ge mäss RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 weiterhin zu 100 % mög lich sei. In dieser früheren Stellungnahme (Urk. 6/74/2)

hatte

Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Reinigungskraft attestiert . Eine körperlich leichte wechselbe lastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen (mit weiteren Einschränkungen) könne sie zu 100 % ausüben. 4. 4.1

Im Zusammenhang mit den Neuanmeldung en vom Februar 2013 und November 2015 reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Berichte ein . 4.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vo m 1 1. Februar 2013 (Urk. 6/111) im Wesentlichen folgende Diagnosen: - Coxarthrose rechts bei S tatus nach Hüftluxation bei kongenitaler Hüft dysplasie rechts

- Brustwirbelsäule (BWS) /LWS-Skoliose bei Fehlhaltung

- myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Haltung s insuffizienz

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführer in klage über zunehmende Schmerzen im ganzen rechten Bein, gluteal beidseits, im Nacken, unteren Rücken und in der Ster numregion . Die Rücken- und Gelenkschmerzen würden beim Anlaufen, länge rem Sitzen und Stehen verstärkt (S.

1 Mitte). Auffallend sei die ausge prägte muskuläre Schwäche mit Schonhaltung, welche zu Schmerzen auf Grund von muskulären Triggerpunkten und Gelenkblockierungen führe . Eine operative In tervention löse die Problematik aus ihrer Sicht nicht (S. 2 Mitte). Aufgrund der chronischen Hüftproblematik rechts sei die Arbeitsfähigkeit stark einge schränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer wechs elbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Gewichten sowie ohne Zwangshaltungen von maximal 50 % bis 60 %, also täglich vier bis fünf Stunden mit einer Pause von 30 Mi nuten nach zwei bis drei Stunden . Das Ersteigen von Leitern, vielen Treppen und das Knien seien nicht möglich. Beispielsweise seien leichte Büro- oder Sor tierarbeiten, Arbeiten im Sitzen ohne starke Vorhalte und am Empfang möglich. Sinnvoll wäre eine Umschulung in einen Beruf mit wechselbelastender leichter körperlicher Tätigkeit (S. 2 unten). 4.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 1 1. März 2013 (Urk. 6/110) aus, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Hüfte, zunehmend auch im Bereich des Rückens, vor allem während der Schwangerschaft. Er könne die Einschät zung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit

durch

Dr. B.___

nur bestätigen. 4.4

Prof. Z.___ gab im Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 6/119) an, e r sei nach wie vor der Ansicht, dass eine Reorientierung des rechten Acetabulums unbe dingt mit der Beschwerdeführerin diskutiert werden müsse, auch wenn sie der zeit operative Massnahmen ablehne (S. 2 Mitte). Beschwerden habe sie nun vor allem in der Wirbelsäule und in beiden Hüften (S. 2 oben).

Im Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 6/121) führte Prof. Z.___ aus, e r ver füge derzeit nicht über Fakten, mit denen er gegenüber der Invalidenversi che rung eine Verschlechterung dokumentieren könne, auch wenn sich die Situ ation mit Sicherheit im Laufe der letzten Jahre verschlechtert habe, was auf grund der zugrunde liegenden orthopädischen Problematik erwartet werden müsse (S. 1 Mitte). 4.5

Am 3 0. Oktober 2013 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hüfte durchgeführt (vgl. Bericht der Radiologie der Universitätsklinik Balgrist, Urk. 6/135/3-4). Im rechten Hüftgelenk zeigten sich eine deutliche Hüftge lenks dysplasie, eine fortgeschrittene Labrumdegeneration mit Einrissen und fort ge schrittene Knorpelschäden im Acetabulumbereich sowie eine vermehrte Schenkel hals-Antetorsion. Am linken Hüftgelenk bestünden ein kleiner Einris s an der Basis des anterosuperior en Labrums und ein Verdacht auf Delaminierung des Knorpels im anterolateralen Quadranten (S. 2). 4.6

Der Oberarzt des Psychiatriezentrum s

D.___, nannte im Eintrittsbericht vom 1 1. November

2013 (Urk. 6/124/5-6) die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psyc hischen Faktoren (S.

1 Mitte). Er gab an, d ie Beschwerdeführerin sei wach, gut gepflegt und freundlich. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht reduziert, das Gedächtnis un auffällig. Sie sei affektlabil, nervös, innerlich unruhig und leide an Appetit losigkeit und Schlafstörungen. Als Procedere schlage er regelmässige psychia trische Gespräche sowie eine medikamentöse Therapie vor (S. 2 Mitte). 4.7

Der Oberarzt der Orthopädie der E.___ Klinik nannte im Bericht vom 2 8. November

2013 (Urk. 6/124/1-2) die Hauptdiagnosen einer Coxarthrose rechts sowie einer Hüftdysplasie links (S. 1 Mitte). Das MRI der Hüften beidseits vom 3 0. Oktober 2013 zeige auf der rechten Seite arthrotische Veränderungen mit fortgeschrittenen Knorpelschäden acetabulär und teils auch am Femurkopf . Das Labrum sei degenerativ vergrössert und der Femurkopf entrundet. Im MRI wür den sich fortgeschrittene degenerative Veränderungen bestätigen, so dass keine Indikation mehr für ein gelenkerhaltendes oper atives Vorgehen gegeben sei (S. 1 unten). Es könnte eine therapeutische Hüftgelenksinfiltration erfolgen, ansonsten verbleibe nur der endoprothetische Gelenksersatz (S.

1 f.). Auf der linken Seite zeigten sich insgesamt noch deutlich bessere Verhältnisse. Die gegebenen Befunde könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären. Eine Arbeitsfähigkeit in einem körperlich belastenden Beruf sei derzeit nicht gegeben. Wechselbelastende leichte Tätigkeiten wär en der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 2). 4.8

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Arzt zeugnis vom 4. Dezember 2013 (Urk. 6/124/3-4) an, d ie Beschwerdeführerin möchte zurzeit keine Operation durchführen lassen; sie habe Angst, dass sie nach einer Operation ihren Mutterpflichten nicht mehr nachgehen könn t e (S. 1 unten). Auch aus seiner Sicht sei eine Halbtagesarbeit nur noch mit vielen Auf lagen möglich (S. 2). 4.9

Dr. B.___ führte im Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 6/127) aus,

dass i m letzten Jahr Beschwerden lumbal und in der linken Hüfte dazu gekommen seien . Hier zeigten sich zunehmende degenerative Veränderungen und eine Verstärkung de r Rückenschmerzen aufgrund der Skoliose. Dies seien neue Befunde, die eine er neute Überprüfung seitens der Invalidenversicherung bedingen würden (S.

2 Mitte). 4.10

Am 2 2. Juni 2015 wurden MRI-Untersuchungen der

BWS,

LWS und der Ilio sa kralgelenke

(ISG) durchgeführt (Bericht der Radiologie der Universitätsklinik Balgrist, Urk. 6/135/1-2) . Es zeigten sich eine lumbosakrale Übergangsanomalie mi t teilweise lumbalisiertem S1, i m Bereiche des linken ISG ei n Nearthros mit Knochenmarködem sowie im unteren BWS-Bereich eine ein zelne Zone mit Knochenmarködem. 4.11

Dr. C.___ nannte im Bericht vom 2 8. September 2015 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 6/134) als Hauptdiagnosen beidseitige Hüftschmerzen sowie ein

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (S.

1 Mitte). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit an rechts s eitigen Hüftschmerzen leide. Nun seien auch zunehmende Schmerzen in der linken Hüfte dazu ge kommen (S.

1 unten). Daneben bestünden seit Jahren Rückenschmerzen thora kolumbal und auch im ISG-Bereich. Aufgrund der Beschwerden seien deutliche belas tungs abhängige Schmerzen vorhanden, vor allem in der Hüfte, mit einem hinkenden Gangbild, Schmerzen beim Anlaufen sowie rasch zunehmenden Schmerzen bei längerem Stehen (S. 2 oben). Es sei von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, vorwie gend sitzend, ohne Zwangshaltungen, ohne Tragen und Heben von Gewichten über 10 kg; vermehrtes Knien, Treppensteigen sowie das Besteigen von Leitern seien nicht möglich (S. 3 unten). 5. 5.1

Bereits im Rahmen der Neua nmeldung vom Februar 2013 gab es verschiedene Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin .

Dr. B.___ diagnostizierte im Februar 2013 eine Coxarthrose . Sie ging aufgrund der chronischen Hüftproblematik nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50-60 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Der Orthopäde Prof. Dr. Z.___ hielt im September 2013 fest, dass sich die Situation mit Sicherheit verschlechtert habe, was er aber nicht dokumentieren könne. Aufgrund der orthopädischen Problematik habe eine Verschlechterung erwartet werden müssen.

Der Oberarzt der Orthopädie der E.___ Klinik gab im November 2013 an, dass die radiologischen Befunde die Beschwerden der Be schwerdeführerin erklären könnten. Er führte aus, dass ihr wechselbelastende leichte Tätigkeiten zumutbar seien, gab indessen nicht an in welchem Umfang respektive Pensum. Dr. F.___ hielt im Dezember 2014 eine Halbtages arbeit nur noch mit vielen Auflagen für möglich. Dr. B.___ berichtete im April 2014 über zunehmende degenerative Veränderungen und eine Verstärkung der Rückenschmerzen aufgrund der Skoliose.

Dennoch trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein (Verfügung vom 1 9. März 2014, Urk. 6/126).

Sie stützte sich auf die Stellungnahme n des RAD-Arztes Dr. Y.___ . Dieser hielt fest,

dass eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustandes (im Vergleich zur letzten RAD- Stel lungnahme vom März 2012) nicht ersichtlich sei . In die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ scheine eine erhebliche soziale Komponente ein geflossen zu sein; es handle sich um eine differente Beurteilung des im Wesent lichen gleichen medizinischen Sachverhalts (Stellungnahme vom 1 7. Juni 2013, Urk. 6/112/2-3) . B ei Vorliegen der gleichen Diagnosen respektive Funktions einschränkungen sei auch die Leistun gsfähigkeit gleich geblieben (Stellung nahme vom 1 3. Februar 2014, Urk. 6/125/2-3). Nach Eingang des Berichts von Dr. B.___ vom 1. April 2014 hielt Dr. Y.___ fest, dass die genannten Diagnosen und Funktionseinschränkungen bereits bekannt seien (Stellungnahme vom 8. Juli 2014, Urk. 6/129/2). 5.2

Aus den aktuellen Berichten ergibt sich, dass

vermehrte Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden nun auch links bestehen .

RAD-Arzt Dr. Y.___ verwies jeweils auf seine früheren Stellungnahmen und ging entsprechend weiterhin von einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit über wiegend im Sitzen aus (vgl. Stellungnahme vom 8. Dezember

2009, Urk. 6/74/2). Er

äusserte sich weder zu den Rückenschmerzen noch zur Hüftpr oblematik auf der linken Seite.

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6. November 2015 nahm RAD-Ärztin med. pract . G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Stellung aufgrund der Aktenlage (Urk. 6/142/2-3). Sie führte aus, dass bei Schädigung der Hüftgelenke und der unteren LWS aus medizinischer Sicht eine ve rminderte Belastbarkeit für ver schiedene – näher bezeichnete – Tätigkeiten und Haltungen bestehe. Als ange passte Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin eine überwiegend sitzend ausge übte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah weiterhin zugemutet werden. An den RAD-Stellungnahmen vom Juni 2013, Februar 2014 und Juli 2014 könne festgehalten werden. 5.3

Die vermehrte n

lumbalen Beschwerd en und neu aufgetretenen linksseitigen Hüft beschwerden, wie sie insbesondere auch aus de m Bericht von Dr. C.___ vom September 2015 hervorgehen, wurden nicht näher berücksichtigt. Zwar erwähnte RAD-Ärztin med. pract . G.___ eine Schädigung der Hüftgelenke und der unteren LWS. Es handelte sich jedoch lediglich um eine Akten-Beur teilung, eine Untersuchung wurde nicht durchgeführt . Zudem ist festzuhalten, dass es sich b ei einer Coxarthrose um eine fortschr eitende degenerative Erkran kung handelt.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Abklärung des medizini schen Sachverhalt es erforderlich, kann doch eine Verschlechterung auch der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden . So wird der Beschwerdeführerin

i n den neueren Arztberichten lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert . Ob dies zutreffend ist, wird sich nach weiteren Abklärung en heraus stellen.

Angesichts der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einge schrän k te n

Hüft flexion

(vgl. Bericht Dr. B.___, Urk. 6/111 S.

2 oben) erscheint es au ss er dem frag lich, ob eine längere sitzende Tätigkeit

tatsächlich (besser) geeignet ist. Ohne materielle Beurteilung kann jedenfalls nicht von einer uneingeschränkte n Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden .

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte bestehen genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung.

5. 4

Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.1, E. 1.2 und E. 1.3). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 eingetreten, wes halb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangs gemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügun g vom 1. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 eintrete. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 5. Juni 2010 verneinte sie den Anspruch de r Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/77).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert wer den, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leis tungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begrün deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintre tensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu ma chende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Ände rung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erhebli chen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 8. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss das Eintreten auf ihr neues Leistungsgesuch sowie eine differenzierte Beurteilung, eventuell ein Gut achten (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2016 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1 8. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 6. November 2015 erfüllt sind .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 2 oben).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den aktuellen Bericht ihres Hausarztes und verlangte eine differenzierte Beurteilung des Sach verhaltes; eventuell sei eine Begutachtung durchzuführen. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Mai

2012 (Urk. 6/ 103) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen wie folgt dar. 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), berichtete am 2 6. November 2009 über die Untersuchung vom 5. November 2009 (Urk. 6/66). Er diagnostizierte eine Bewegungseinschränkung und schmerzhafte Belastungseinschränkung der rechten Hüfte bei Status nach angeborener hoher Hüftluxation und mehrfachen Operationen seit 1994 (S. 5 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin könne eine körper lich leichte wechselbelastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüft- und wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Ge lände, ohne repetitive Rotationsbelastungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- sowie Kälteexposition zu 100 % ausüben (S. 5 Ziff. 10). 3.3

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Be richt vom 2 6. August

2011 (Urk. 6/95/11-12) im Wesentlichen die Diagnose einer Hüftgelenksluxation rechts bei Status nach Operationen im Jahr 1995 (S. 1 unten). Er führte aus, d ie Beschwerdeführer in habe während der Schwan ger schaft zunehmend Beschwerden entw ickelt; es seien Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte aufgetreten (S.

2 oben). Die Mechanik sei sicher verbesserbar durch eine periacetabulare Osteotomie (S.

2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei skeptisch gegenüber oper ativen Eingriffen (S. 1 Mitte). 3.4

Dr. med. A.___, Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vo m 2 7. November 2011 (Urk. 6/88) aus,

infolge der Hüftdysplasie sei eine chirurgische Intervention durchgeführt worden. Einen normalen Gang habe die Beschwerdeführerin indessen nie erreicht. Die Schmerzen persistier ten in Ruhe und unter Belastung. I m Vergleich zu früher und nach der Geburt ihres Kindes sei die Erkrankung progredient. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, sich in d en Arbeitsmarkt zu integrieren. 3.5

Dr. A.___ gab im Schreiben vom 8. Januar

2012 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 6/95/

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 -10) an, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stabil, sie sei aber nicht belastbar (S.

1 Mitte) . Die Hüftluxation sei zwar korrigiert worden, jedoch nicht geheilt. Die Schmerzen träten unter Belastung auf, der Gang sei w eiterhin nicht hinkfrei (S. 1 unten).

Im beiliegenden Bericht vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 6/95/5-8)

hielt

Dr. A.___ fest, d ie Beschwerdeführerin könne nicht mehr im Reinigungs bereich arbeiten. E ine sitzende Tätigkeit von etwa zwei bis vier Stunden pro Tag wäre möglich (Ziff. 1.7).

Als Eingliederungsmassnahme nannte er das Erlernen eines Berufes in sitzender Position (Ziff. 1.8). Eine berufliche Tätigkeit wäre im Um fang von 50 % möglich

(Ziff. 1.9). 3.6

Vor diesem Hintergrund wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren am 7. Mai 2012 (Urk. 6/103) ab. Sie stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom 2 4. Feb ruar 2012 und 1 2. März 2012 (Feststel lungs blatt, Urk. 6/100 S. 3), wonach in den aktuellen Arztberichten keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und eine angepasste Tätig keit ge mäss RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 weiterhin zu 100 % mög lich sei. In dieser früheren Stellungnahme (Urk. 6/74/2)

hatte

Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Reinigungskraft attestiert . Eine körperlich leichte wechselbe lastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen (mit weiteren Einschränkungen) könne sie zu 100 % ausüben. 4. 4.1

Im Zusammenhang mit den Neuanmeldung en vom Februar 2013 und November 2015 reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Berichte ein . 4.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vo m 1 1. Februar 2013 (Urk. 6/111) im Wesentlichen folgende Diagnosen: - Coxarthrose rechts bei S tatus nach Hüftluxation bei kongenitaler Hüft dysplasie rechts

- Brustwirbelsäule (BWS) /LWS-Skoliose bei Fehlhaltung

- myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Haltung s insuffizienz

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführer in klage über zunehmende Schmerzen im ganzen rechten Bein, gluteal beidseits, im Nacken, unteren Rücken und in der Ster numregion . Die Rücken- und Gelenkschmerzen würden beim Anlaufen, länge rem Sitzen und Stehen verstärkt (S.

1 Mitte). Auffallend sei die ausge prägte muskuläre Schwäche mit Schonhaltung, welche zu Schmerzen auf Grund von muskulären Triggerpunkten und Gelenkblockierungen führe . Eine operative In tervention löse die Problematik aus ihrer Sicht nicht (S. 2 Mitte). Aufgrund der chronischen Hüftproblematik rechts sei die Arbeitsfähigkeit stark einge schränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer wechs elbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Gewichten sowie ohne Zwangshaltungen von maximal 50 % bis 60 %, also täglich vier bis fünf Stunden mit einer Pause von 30 Mi nuten nach zwei bis drei Stunden . Das Ersteigen von Leitern, vielen Treppen und das Knien seien nicht möglich. Beispielsweise seien leichte Büro- oder Sor tierarbeiten, Arbeiten im Sitzen ohne starke Vorhalte und am Empfang möglich. Sinnvoll wäre eine Umschulung in einen Beruf mit wechselbelastender leichter körperlicher Tätigkeit (S. 2 unten). 4.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 1 1. März 2013 (Urk. 6/110) aus, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Hüfte, zunehmend auch im Bereich des Rückens, vor allem während der Schwangerschaft. Er könne die Einschät zung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit

durch

Dr. B.___

nur bestätigen. 4.4

Prof. Z.___ gab im Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 6/119) an, e r sei nach wie vor der Ansicht, dass eine Reorientierung des rechten Acetabulums unbe dingt mit der Beschwerdeführerin diskutiert werden müsse, auch wenn sie der zeit operative Massnahmen ablehne (S. 2 Mitte). Beschwerden habe sie nun vor allem in der Wirbelsäule und in beiden Hüften (S. 2 oben).

Im Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 6/121) führte Prof. Z.___ aus, e r ver füge derzeit nicht über Fakten, mit denen er gegenüber der Invalidenversi che rung eine Verschlechterung dokumentieren könne, auch wenn sich die Situ ation mit Sicherheit im Laufe der letzten Jahre verschlechtert habe, was auf grund der zugrunde liegenden orthopädischen Problematik erwartet werden müsse (S. 1 Mitte). 4.5

Am 3 0. Oktober 2013 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hüfte durchgeführt (vgl. Bericht der Radiologie der Universitätsklinik Balgrist, Urk. 6/135/3-4). Im rechten Hüftgelenk zeigten sich eine deutliche Hüftge lenks dysplasie, eine fortgeschrittene Labrumdegeneration mit Einrissen und fort ge schrittene Knorpelschäden im Acetabulumbereich sowie eine vermehrte Schenkel hals-Antetorsion. Am linken Hüftgelenk bestünden ein kleiner Einris s an der Basis des anterosuperior en Labrums und ein Verdacht auf Delaminierung des Knorpels im anterolateralen Quadranten (S. 2). 4.6

Der Oberarzt des Psychiatriezentrum s

D.___, nannte im Eintrittsbericht vom 1 1. November

2013 (Urk. 6/124/5-6) die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psyc hischen Faktoren (S.

1 Mitte). Er gab an, d ie Beschwerdeführerin sei wach, gut gepflegt und freundlich. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht reduziert, das Gedächtnis un auffällig. Sie sei affektlabil, nervös, innerlich unruhig und leide an Appetit losigkeit und Schlafstörungen. Als Procedere schlage er regelmässige psychia trische Gespräche sowie eine medikamentöse Therapie vor (S. 2 Mitte). 4.7

Der Oberarzt der Orthopädie der E.___ Klinik nannte im Bericht vom 2 8. November

2013 (Urk. 6/124/1-2) die Hauptdiagnosen einer Coxarthrose rechts sowie einer Hüftdysplasie links (S. 1 Mitte). Das MRI der Hüften beidseits vom 3 0. Oktober 2013 zeige auf der rechten Seite arthrotische Veränderungen mit fortgeschrittenen Knorpelschäden acetabulär und teils auch am Femurkopf . Das Labrum sei degenerativ vergrössert und der Femurkopf entrundet. Im MRI wür den sich fortgeschrittene degenerative Veränderungen bestätigen, so dass keine Indikation mehr für ein gelenkerhaltendes oper atives Vorgehen gegeben sei (S. 1 unten). Es könnte eine therapeutische Hüftgelenksinfiltration erfolgen, ansonsten verbleibe nur der endoprothetische Gelenksersatz (S.

1 f.). Auf der linken Seite zeigten sich insgesamt noch deutlich bessere Verhältnisse. Die gegebenen Befunde könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären. Eine Arbeitsfähigkeit in einem körperlich belastenden Beruf sei derzeit nicht gegeben. Wechselbelastende leichte Tätigkeiten wär en der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 2). 4.8

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Arzt zeugnis vom 4. Dezember 2013 (Urk. 6/124/3-4) an, d ie Beschwerdeführerin möchte zurzeit keine Operation durchführen lassen; sie habe Angst, dass sie nach einer Operation ihren Mutterpflichten nicht mehr nachgehen könn t e (S. 1 unten). Auch aus seiner Sicht sei eine Halbtagesarbeit nur noch mit vielen Auf lagen möglich (S. 2). 4.9

Dr. B.___ führte im Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 6/127) aus,

dass i m letzten Jahr Beschwerden lumbal und in der linken Hüfte dazu gekommen seien . Hier zeigten sich zunehmende degenerative Veränderungen und eine Verstärkung de r Rückenschmerzen aufgrund der Skoliose. Dies seien neue Befunde, die eine er neute Überprüfung seitens der Invalidenversicherung bedingen würden (S.

2 Mitte). 4.10

Am 2 2. Juni 2015 wurden MRI-Untersuchungen der

BWS,

LWS und der Ilio sa kralgelenke

(ISG) durchgeführt (Bericht der Radiologie der Universitätsklinik Balgrist, Urk. 6/135/1-2) . Es zeigten sich eine lumbosakrale Übergangsanomalie mi t teilweise lumbalisiertem S1, i m Bereiche des linken ISG ei n Nearthros mit Knochenmarködem sowie im unteren BWS-Bereich eine ein zelne Zone mit Knochenmarködem. 4.11

Dr. C.___ nannte im Bericht vom 2 8. September 2015 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 6/134) als Hauptdiagnosen beidseitige Hüftschmerzen sowie ein

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (S.

1 Mitte). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit an rechts s eitigen Hüftschmerzen leide. Nun seien auch zunehmende Schmerzen in der linken Hüfte dazu ge kommen (S.

1 unten). Daneben bestünden seit Jahren Rückenschmerzen thora kolumbal und auch im ISG-Bereich. Aufgrund der Beschwerden seien deutliche belas tungs abhängige Schmerzen vorhanden, vor allem in der Hüfte, mit einem hinkenden Gangbild, Schmerzen beim Anlaufen sowie rasch zunehmenden Schmerzen bei längerem Stehen (S. 2 oben). Es sei von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, vorwie gend sitzend, ohne Zwangshaltungen, ohne Tragen und Heben von Gewichten über 10 kg; vermehrtes Knien, Treppensteigen sowie das Besteigen von Leitern seien nicht möglich (S. 3 unten). 5. 5.1

Bereits im Rahmen der Neua nmeldung vom Februar 2013 gab es verschiedene Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin .

Dr. B.___ diagnostizierte im Februar 2013 eine Coxarthrose . Sie ging aufgrund der chronischen Hüftproblematik nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50-60 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Der Orthopäde Prof. Dr. Z.___ hielt im September 2013 fest, dass sich die Situation mit Sicherheit verschlechtert habe, was er aber nicht dokumentieren könne. Aufgrund der orthopädischen Problematik habe eine Verschlechterung erwartet werden müssen.

Der Oberarzt der Orthopädie der E.___ Klinik gab im November 2013 an, dass die radiologischen Befunde die Beschwerden der Be schwerdeführerin erklären könnten. Er führte aus, dass ihr wechselbelastende leichte Tätigkeiten zumutbar seien, gab indessen nicht an in welchem Umfang respektive Pensum. Dr. F.___ hielt im Dezember 2014 eine Halbtages arbeit nur noch mit vielen Auflagen für möglich. Dr. B.___ berichtete im April 2014 über zunehmende degenerative Veränderungen und eine Verstärkung der Rückenschmerzen aufgrund der Skoliose.

Dennoch trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein (Verfügung vom 1 9. März 2014, Urk. 6/126).

Sie stützte sich auf die Stellungnahme n des RAD-Arztes Dr. Y.___ . Dieser hielt fest,

dass eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustandes (im Vergleich zur letzten RAD- Stel lungnahme vom März 2012) nicht ersichtlich sei . In die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ scheine eine erhebliche soziale Komponente ein geflossen zu sein; es handle sich um eine differente Beurteilung des im Wesent lichen gleichen medizinischen Sachverhalts (Stellungnahme vom 1 7. Juni 2013, Urk. 6/112/2-3) . B ei Vorliegen der gleichen Diagnosen respektive Funktions einschränkungen sei auch die Leistun gsfähigkeit gleich geblieben (Stellung nahme vom 1 3. Februar 2014, Urk. 6/125/2-3). Nach Eingang des Berichts von Dr. B.___ vom 1. April 2014 hielt Dr. Y.___ fest, dass die genannten Diagnosen und Funktionseinschränkungen bereits bekannt seien (Stellungnahme vom 8. Juli 2014, Urk. 6/129/2). 5.2

Aus den aktuellen Berichten ergibt sich, dass

vermehrte Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden nun auch links bestehen .

RAD-Arzt Dr. Y.___ verwies jeweils auf seine früheren Stellungnahmen und ging entsprechend weiterhin von einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit über wiegend im Sitzen aus (vgl. Stellungnahme vom 8. Dezember

2009, Urk. 6/74/2). Er

äusserte sich weder zu den Rückenschmerzen noch zur Hüftpr oblematik auf der linken Seite.

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6. November 2015 nahm RAD-Ärztin med. pract . G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Stellung aufgrund der Aktenlage (Urk. 6/142/2-3). Sie führte aus, dass bei Schädigung der Hüftgelenke und der unteren LWS aus medizinischer Sicht eine ve rminderte Belastbarkeit für ver schiedene – näher bezeichnete – Tätigkeiten und Haltungen bestehe. Als ange passte Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin eine überwiegend sitzend ausge übte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah weiterhin zugemutet werden. An den RAD-Stellungnahmen vom Juni 2013, Februar 2014 und Juli 2014 könne festgehalten werden. 5.3

Die vermehrte n

lumbalen Beschwerd en und neu aufgetretenen linksseitigen Hüft beschwerden, wie sie insbesondere auch aus de m Bericht von Dr. C.___ vom September 2015 hervorgehen, wurden nicht näher berücksichtigt. Zwar erwähnte RAD-Ärztin med. pract . G.___ eine Schädigung der Hüftgelenke und der unteren LWS. Es handelte sich jedoch lediglich um eine Akten-Beur teilung, eine Untersuchung wurde nicht durchgeführt . Zudem ist festzuhalten, dass es sich b ei einer Coxarthrose um eine fortschr eitende degenerative Erkran kung handelt.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Abklärung des medizini schen Sachverhalt es erforderlich, kann doch eine Verschlechterung auch der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden . So wird der Beschwerdeführerin

i n den neueren Arztberichten lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert . Ob dies zutreffend ist, wird sich nach weiteren Abklärung en heraus stellen.

Angesichts der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einge schrän k te n

Hüft flexion

(vgl. Bericht Dr. B.___, Urk. 6/111 S.

2 oben) erscheint es au ss er dem frag lich, ob eine längere sitzende Tätigkeit

tatsächlich (besser) geeignet ist. Ohne materielle Beurteilung kann jedenfalls nicht von einer uneingeschränkte n Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden .

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte bestehen genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung.

5. 4

Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.1, E. 1.2 und E. 1.3). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 eingetreten, wes halb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangs gemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügun g vom 1. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 eintrete. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00245 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

3. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 19 86, leidet seit Geburt an einer Hüftdysplasie (vgl. Urk. 6/3) .

Am 1 8. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invaliden versicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 6/45). Die Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 6/52). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2010 verneinte sie den Anspruch de r Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/77). 1.2

Am 3 0. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leis tun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/80). Die IV-Stelle holte medizi nisch e Berichte ein (Urk. 6/88; Urk. 6/95/4-14) und wies das erneute Leistungs begehren

– nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/101) – mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 6/103). 1.3

Am 2 0. Februar 2013 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbe zug an (Urk. 6/104).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114-115;

Urk. 6/119; Urk. 6/121; Urk. 6/123-124) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. März 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/126). 1.4

Am 6. November 2015

(vgl. Urk. 6/142/1) meldete si ch die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/137-138).

Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/143; Urk. 6/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/150 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss das Eintreten auf ihr neues Leistungsgesuch sowie eine differenzierte Beurteilung, eventuell ein Gut achten (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. März 2016 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerde füh rerin am 1 8. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge richt (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert wer den, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leis tungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begrün deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintre tensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu ma chende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Ände rung eines Sachver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erhebli chen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbst ver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinwei sen). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leis tungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neu anmeldung vom 6. November 2015 erfüllt sind . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 2 oben). 2.3

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den aktuellen Bericht ihres Hausarztes und verlangte eine differenzierte Beurteilung des Sach verhaltes; eventuell sei eine Begutachtung durchzuführen. 3. 3.1

Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Mai

2012 (Urk. 6/ 103) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen wie folgt dar. 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), berichtete am 2 6. November 2009 über die Untersuchung vom 5. November 2009 (Urk. 6/66). Er diagnostizierte eine Bewegungseinschränkung und schmerzhafte Belastungseinschränkung der rechten Hüfte bei Status nach angeborener hoher Hüftluxation und mehrfachen Operationen seit 1994 (S. 5 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin könne eine körper lich leichte wechselbelastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen, ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüft- und wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Ge lände, ohne repetitive Rotationsbelastungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- sowie Kälteexposition zu 100 % ausüben (S. 5 Ziff. 10). 3.3

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, nannte im Be richt vom 2 6. August

2011 (Urk. 6/95/11-12) im Wesentlichen die Diagnose einer Hüftgelenksluxation rechts bei Status nach Operationen im Jahr 1995 (S. 1 unten). Er führte aus, d ie Beschwerdeführer in habe während der Schwan ger schaft zunehmend Beschwerden entw ickelt; es seien Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte aufgetreten (S.

2 oben). Die Mechanik sei sicher verbesserbar durch eine periacetabulare Osteotomie (S.

2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei skeptisch gegenüber oper ativen Eingriffen (S. 1 Mitte). 3.4

Dr. med. A.___, Facharz t für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vo m 2 7. November 2011 (Urk. 6/88) aus,

infolge der Hüftdysplasie sei eine chirurgische Intervention durchgeführt worden. Einen normalen Gang habe die Beschwerdeführerin indessen nie erreicht. Die Schmerzen persistier ten in Ruhe und unter Belastung. I m Vergleich zu früher und nach der Geburt ihres Kindes sei die Erkrankung progredient. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, sich in d en Arbeitsmarkt zu integrieren. 3.5

Dr. A.___ gab im Schreiben vom 8. Januar

2012 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 6/95/ 9 -10) an, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stabil, sie sei aber nicht belastbar (S.

1 Mitte) . Die Hüftluxation sei zwar korrigiert worden, jedoch nicht geheilt. Die Schmerzen träten unter Belastung auf, der Gang sei w eiterhin nicht hinkfrei (S. 1 unten).

Im beiliegenden Bericht vom 1 1. Januar 2012 (Urk. 6/95/5-8)

hielt

Dr. A.___ fest, d ie Beschwerdeführerin könne nicht mehr im Reinigungs bereich arbeiten. E ine sitzende Tätigkeit von etwa zwei bis vier Stunden pro Tag wäre möglich (Ziff. 1.7).

Als Eingliederungsmassnahme nannte er das Erlernen eines Berufes in sitzender Position (Ziff. 1.8). Eine berufliche Tätigkeit wäre im Um fang von 50 % möglich

(Ziff. 1.9). 3.6

Vor diesem Hintergrund wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren am 7. Mai 2012 (Urk. 6/103) ab. Sie stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom 2 4. Feb ruar 2012 und 1 2. März 2012 (Feststel lungs blatt, Urk. 6/100 S. 3), wonach in den aktuellen Arztberichten keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und eine angepasste Tätig keit ge mäss RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 weiterhin zu 100 % mög lich sei. In dieser früheren Stellungnahme (Urk. 6/74/2)

hatte

Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätig keit als Reinigungskraft attestiert . Eine körperlich leichte wechselbe lastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen (mit weiteren Einschränkungen) könne sie zu 100 % ausüben. 4. 4.1

Im Zusammenhang mit den Neuanmeldung en vom Februar 2013 und November 2015 reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Berichte ein . 4.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vo m 1 1. Februar 2013 (Urk. 6/111) im Wesentlichen folgende Diagnosen: - Coxarthrose rechts bei S tatus nach Hüftluxation bei kongenitaler Hüft dysplasie rechts

- Brustwirbelsäule (BWS) /LWS-Skoliose bei Fehlhaltung

- myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Haltung s insuffizienz

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführer in klage über zunehmende Schmerzen im ganzen rechten Bein, gluteal beidseits, im Nacken, unteren Rücken und in der Ster numregion . Die Rücken- und Gelenkschmerzen würden beim Anlaufen, länge rem Sitzen und Stehen verstärkt (S.

1 Mitte). Auffallend sei die ausge prägte muskuläre Schwäche mit Schonhaltung, welche zu Schmerzen auf Grund von muskulären Triggerpunkten und Gelenkblockierungen führe . Eine operative In tervention löse die Problematik aus ihrer Sicht nicht (S. 2 Mitte). Aufgrund der chronischen Hüftproblematik rechts sei die Arbeitsfähigkeit stark einge schränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer wechs elbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Gewichten sowie ohne Zwangshaltungen von maximal 50 % bis 60 %, also täglich vier bis fünf Stunden mit einer Pause von 30 Mi nuten nach zwei bis drei Stunden . Das Ersteigen von Leitern, vielen Treppen und das Knien seien nicht möglich. Beispielsweise seien leichte Büro- oder Sor tierarbeiten, Arbeiten im Sitzen ohne starke Vorhalte und am Empfang möglich. Sinnvoll wäre eine Umschulung in einen Beruf mit wechselbelastender leichter körperlicher Tätigkeit (S. 2 unten). 4.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 1 1. März 2013 (Urk. 6/110) aus, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Hüfte, zunehmend auch im Bereich des Rückens, vor allem während der Schwangerschaft. Er könne die Einschät zung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit

durch

Dr. B.___

nur bestätigen. 4.4

Prof. Z.___ gab im Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 6/119) an, e r sei nach wie vor der Ansicht, dass eine Reorientierung des rechten Acetabulums unbe dingt mit der Beschwerdeführerin diskutiert werden müsse, auch wenn sie der zeit operative Massnahmen ablehne (S. 2 Mitte). Beschwerden habe sie nun vor allem in der Wirbelsäule und in beiden Hüften (S. 2 oben).

Im Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 6/121) führte Prof. Z.___ aus, e r ver füge derzeit nicht über Fakten, mit denen er gegenüber der Invalidenversi che rung eine Verschlechterung dokumentieren könne, auch wenn sich die Situ ation mit Sicherheit im Laufe der letzten Jahre verschlechtert habe, was auf grund der zugrunde liegenden orthopädischen Problematik erwartet werden müsse (S. 1 Mitte). 4.5

Am 3 0. Oktober 2013 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hüfte durchgeführt (vgl. Bericht der Radiologie der Universitätsklinik Balgrist, Urk. 6/135/3-4). Im rechten Hüftgelenk zeigten sich eine deutliche Hüftge lenks dysplasie, eine fortgeschrittene Labrumdegeneration mit Einrissen und fort ge schrittene Knorpelschäden im Acetabulumbereich sowie eine vermehrte Schenkel hals-Antetorsion. Am linken Hüftgelenk bestünden ein kleiner Einris s an der Basis des anterosuperior en Labrums und ein Verdacht auf Delaminierung des Knorpels im anterolateralen Quadranten (S. 2). 4.6

Der Oberarzt des Psychiatriezentrum s

D.___, nannte im Eintrittsbericht vom 1 1. November

2013 (Urk. 6/124/5-6) die Diagnose einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psyc hischen Faktoren (S.

1 Mitte). Er gab an, d ie Beschwerdeführerin sei wach, gut gepflegt und freundlich. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht reduziert, das Gedächtnis un auffällig. Sie sei affektlabil, nervös, innerlich unruhig und leide an Appetit losigkeit und Schlafstörungen. Als Procedere schlage er regelmässige psychia trische Gespräche sowie eine medikamentöse Therapie vor (S. 2 Mitte). 4.7

Der Oberarzt der Orthopädie der E.___ Klinik nannte im Bericht vom 2 8. November

2013 (Urk. 6/124/1-2) die Hauptdiagnosen einer Coxarthrose rechts sowie einer Hüftdysplasie links (S. 1 Mitte). Das MRI der Hüften beidseits vom 3 0. Oktober 2013 zeige auf der rechten Seite arthrotische Veränderungen mit fortgeschrittenen Knorpelschäden acetabulär und teils auch am Femurkopf . Das Labrum sei degenerativ vergrössert und der Femurkopf entrundet. Im MRI wür den sich fortgeschrittene degenerative Veränderungen bestätigen, so dass keine Indikation mehr für ein gelenkerhaltendes oper atives Vorgehen gegeben sei (S. 1 unten). Es könnte eine therapeutische Hüftgelenksinfiltration erfolgen, ansonsten verbleibe nur der endoprothetische Gelenksersatz (S.

1 f.). Auf der linken Seite zeigten sich insgesamt noch deutlich bessere Verhältnisse. Die gegebenen Befunde könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären. Eine Arbeitsfähigkeit in einem körperlich belastenden Beruf sei derzeit nicht gegeben. Wechselbelastende leichte Tätigkeiten wär en der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 2). 4.8

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Arzt zeugnis vom 4. Dezember 2013 (Urk. 6/124/3-4) an, d ie Beschwerdeführerin möchte zurzeit keine Operation durchführen lassen; sie habe Angst, dass sie nach einer Operation ihren Mutterpflichten nicht mehr nachgehen könn t e (S. 1 unten). Auch aus seiner Sicht sei eine Halbtagesarbeit nur noch mit vielen Auf lagen möglich (S. 2). 4.9

Dr. B.___ führte im Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 6/127) aus,

dass i m letzten Jahr Beschwerden lumbal und in der linken Hüfte dazu gekommen seien . Hier zeigten sich zunehmende degenerative Veränderungen und eine Verstärkung de r Rückenschmerzen aufgrund der Skoliose. Dies seien neue Befunde, die eine er neute Überprüfung seitens der Invalidenversicherung bedingen würden (S.

2 Mitte). 4.10

Am 2 2. Juni 2015 wurden MRI-Untersuchungen der

BWS,

LWS und der Ilio sa kralgelenke

(ISG) durchgeführt (Bericht der Radiologie der Universitätsklinik Balgrist, Urk. 6/135/1-2) . Es zeigten sich eine lumbosakrale Übergangsanomalie mi t teilweise lumbalisiertem S1, i m Bereiche des linken ISG ei n Nearthros mit Knochenmarködem sowie im unteren BWS-Bereich eine ein zelne Zone mit Knochenmarködem. 4.11

Dr. C.___ nannte im Bericht vom 2 8. September 2015 zuhanden der Beschwer de gegnerin (Urk. 6/134) als Hauptdiagnosen beidseitige Hüftschmerzen sowie ein

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (S.

1 Mitte). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit an rechts s eitigen Hüftschmerzen leide. Nun seien auch zunehmende Schmerzen in der linken Hüfte dazu ge kommen (S.

1 unten). Daneben bestünden seit Jahren Rückenschmerzen thora kolumbal und auch im ISG-Bereich. Aufgrund der Beschwerden seien deutliche belas tungs abhängige Schmerzen vorhanden, vor allem in der Hüfte, mit einem hinkenden Gangbild, Schmerzen beim Anlaufen sowie rasch zunehmenden Schmerzen bei längerem Stehen (S. 2 oben). Es sei von einer 50%ige n Arbeits fähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, vorwie gend sitzend, ohne Zwangshaltungen, ohne Tragen und Heben von Gewichten über 10 kg; vermehrtes Knien, Treppensteigen sowie das Besteigen von Leitern seien nicht möglich (S. 3 unten). 5. 5.1

Bereits im Rahmen der Neua nmeldung vom Februar 2013 gab es verschiedene Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin .

Dr. B.___ diagnostizierte im Februar 2013 eine Coxarthrose . Sie ging aufgrund der chronischen Hüftproblematik nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50-60 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Der Orthopäde Prof. Dr. Z.___ hielt im September 2013 fest, dass sich die Situation mit Sicherheit verschlechtert habe, was er aber nicht dokumentieren könne. Aufgrund der orthopädischen Problematik habe eine Verschlechterung erwartet werden müssen.

Der Oberarzt der Orthopädie der E.___ Klinik gab im November 2013 an, dass die radiologischen Befunde die Beschwerden der Be schwerdeführerin erklären könnten. Er führte aus, dass ihr wechselbelastende leichte Tätigkeiten zumutbar seien, gab indessen nicht an in welchem Umfang respektive Pensum. Dr. F.___ hielt im Dezember 2014 eine Halbtages arbeit nur noch mit vielen Auflagen für möglich. Dr. B.___ berichtete im April 2014 über zunehmende degenerative Veränderungen und eine Verstärkung der Rückenschmerzen aufgrund der Skoliose.

Dennoch trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein (Verfügung vom 1 9. März 2014, Urk. 6/126).

Sie stützte sich auf die Stellungnahme n des RAD-Arztes Dr. Y.___ . Dieser hielt fest,

dass eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustandes (im Vergleich zur letzten RAD- Stel lungnahme vom März 2012) nicht ersichtlich sei . In die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ scheine eine erhebliche soziale Komponente ein geflossen zu sein; es handle sich um eine differente Beurteilung des im Wesent lichen gleichen medizinischen Sachverhalts (Stellungnahme vom 1 7. Juni 2013, Urk. 6/112/2-3) . B ei Vorliegen der gleichen Diagnosen respektive Funktions einschränkungen sei auch die Leistun gsfähigkeit gleich geblieben (Stellung nahme vom 1 3. Februar 2014, Urk. 6/125/2-3). Nach Eingang des Berichts von Dr. B.___ vom 1. April 2014 hielt Dr. Y.___ fest, dass die genannten Diagnosen und Funktionseinschränkungen bereits bekannt seien (Stellungnahme vom 8. Juli 2014, Urk. 6/129/2). 5.2

Aus den aktuellen Berichten ergibt sich, dass

vermehrte Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden nun auch links bestehen .

RAD-Arzt Dr. Y.___ verwies jeweils auf seine früheren Stellungnahmen und ging entsprechend weiterhin von einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit über wiegend im Sitzen aus (vgl. Stellungnahme vom 8. Dezember

2009, Urk. 6/74/2). Er

äusserte sich weder zu den Rückenschmerzen noch zur Hüftpr oblematik auf der linken Seite.

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6. November 2015 nahm RAD-Ärztin med. pract . G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Stellung aufgrund der Aktenlage (Urk. 6/142/2-3). Sie führte aus, dass bei Schädigung der Hüftgelenke und der unteren LWS aus medizinischer Sicht eine ve rminderte Belastbarkeit für ver schiedene – näher bezeichnete – Tätigkeiten und Haltungen bestehe. Als ange passte Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin eine überwiegend sitzend ausge übte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah weiterhin zugemutet werden. An den RAD-Stellungnahmen vom Juni 2013, Februar 2014 und Juli 2014 könne festgehalten werden. 5.3

Die vermehrte n

lumbalen Beschwerd en und neu aufgetretenen linksseitigen Hüft beschwerden, wie sie insbesondere auch aus de m Bericht von Dr. C.___ vom September 2015 hervorgehen, wurden nicht näher berücksichtigt. Zwar erwähnte RAD-Ärztin med. pract . G.___ eine Schädigung der Hüftgelenke und der unteren LWS. Es handelte sich jedoch lediglich um eine Akten-Beur teilung, eine Untersuchung wurde nicht durchgeführt . Zudem ist festzuhalten, dass es sich b ei einer Coxarthrose um eine fortschr eitende degenerative Erkran kung handelt.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Abklärung des medizini schen Sachverhalt es erforderlich, kann doch eine Verschlechterung auch der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden . So wird der Beschwerdeführerin

i n den neueren Arztberichten lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit atte stiert . Ob dies zutreffend ist, wird sich nach weiteren Abklärung en heraus stellen.

Angesichts der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einge schrän k te n

Hüft flexion

(vgl. Bericht Dr. B.___, Urk. 6/111 S.

2 oben) erscheint es au ss er dem frag lich, ob eine längere sitzende Tätigkeit

tatsächlich (besser) geeignet ist. Ohne materielle Beurteilung kann jedenfalls nicht von einer uneingeschränkte n Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden .

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte bestehen genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung.

5. 4

Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invalidi tätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.1, E. 1.2 und E. 1.3). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 eingetreten, wes halb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangs gemäss de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügun g vom 1. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 eintrete. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni