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IV.2018.00326

IV-Stelle trat zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung ein; eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde glaubhaft gemacht; Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, hat eine Lehre als Koch sowie diverse Kurse im Bereich Heilpraktik absolviert . Ab Januar 2011 war er als kauf männischer Angestellter respektive Gesellschafter für die

Y.___ tätig (Urk. 6/3, 6/4/4 und 6/19/1 f.). Am 1 1. April 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 6/16) und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/19). Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2012 teilte sie diesem mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/20). Nach Kenntnisnahme zusätzlicher medizinischer Unterlagen (Urk. 6/23, 6/26, 6/31, 6/32 und 6/39) liess sie den Ver sicherten durch Dr. med.

Dr. rer . nat. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 1 3. Mai 2013, Urk. 6/40). In der Folge gingen weitere Arztberichte bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/47, 6/51/6 f.,

6/56 f., 6/59 und 6/62), worauf diese bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutach ten in Auftrag gab (A.___ -Gutachten vom 9. Februar 2015, Urk. 6/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/82) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 2 6. August 2015 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Oktober 2013 eine ganze und vom 1. November 2013 bis 3 1. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/88 und 6/96). Die dagegen am 1 8. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/99 /3-4) zog der Versicherte nach einem Hinweis des Gerichts auf eine mögliche Schlechter stellung im Urteilsfall (vgl. Urk. 6/125) am 1 2. April 2017 zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 2 7. April 2017 (IV.2015.00989) als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/135). 1.2

Nachdem sich der Versicherte bereits während des noch laufenden Beschwerde verfahrens am 1 8. April 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/129) und die IV-Stelle ihre Abklärungen zunächst sistiert hatte (Urk. 6/134), forderte sie ihn mit Schreiben vom 1 0. August 2017 auf, aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 6/138). Mit Schreiben vom 21. September 2017 reichte der Versicherte einen Radiologie -Bericht ein (Urk. 6/139 f.). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 6/142) liess er sich nicht mehr vernehmen. Mit Vorbe scheid vom 1 3. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass sie auf das Leis tungsbegehren nicht eintrete (Urk. 6/144), wogegen der Versicherte unter Beilage verschiedener medizinischer Unterlagen Einwand erhob (Urk. 6/148 ff.). Nach dem er mit Schreiben vom 2 3. Februar 2018 einen weiteren Arztbericht eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/156 f.), holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 6/158/2 f.). Mit Verfügung vom 3. April 2018 trat sie – wie angekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/159 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 0. April 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsgesuch einzutreten und ihm nach materieller Prüfung eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 8. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1. April 2019 ersuchte Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 11). Diese wurden am 8. April 2019 ohne eine weitere Stellungnahme zur Angelegenheit wieder an das Gericht retourniert (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht;

GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwer degegnerin zusammengefasst fest, dass sich der Beschwerdeführer am 1 9. April 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die von ihm eingereichten Arztberichte und Untersuchungsergebnisse seien dem RAD zur Beurteilung vor gelegt worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass weiterhin keine gesund heitliche Einschränkung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es liege weder eine wesentliche Veränderung der beruflichen noch der medizini schen Situation vor, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 10. April 2018 (Urk.

1) im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass in Anbetracht der von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten Beweismittel eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Unter anderem aufgrund der massiven kognitiven Defizite, der chronifizierten mittelgradigen Depression sowie diverser körperlicher Leide n sei seinem Leistungsbegehren auf eine Rente der Invalidenversicherung stattzugeben. 3. 3.1

Mit Verfügung en vom 2 6. August 2015 (Urk. 6/88, 6/96) wurde der Rentenan spruch des Beschwerdeführers erstmals materiell beurteilt. Dieser Entscheid er wuchs in Rechtskraft, nachdem die dagegen am 1 8. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/99) nach Hinweis des Gerichts auf eine mögliche Schlechter stellung im Urteilsfall (vgl. Urk. 6/125) am 1 2. April 2017 zurückgezogen worden war (vgl. Urk. 6/135). Die Verfügung en vom 2 6. August 2015 bilden damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine seitherige anspruchserheb liche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE

130 V 71). 3.2

Der genannten Verfügung lag in medizinischer Hinsicht in erster Linie das A.___ -Gutachten vom 9. Februar 2015 zu Grunde (vgl. Urk. 6/80/8, 6/82/2 f.) .

Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen, welchen alle n kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (Urk. 6/73/51): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - leichtgradige kognitive Defizite ohne sichere ätiologische Zuordnung - magnetresona nztomographisch Läsion temporoba sal links ohne sichere Ätiologie und Dignität - Developmental

Venous

Anomaly (DVA) rechtsparietal - wiederholte Sturzanfälle von Herbst 2012 bis Mitte 2013 ohne sichere ätiologische Einordnung - degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne radikuläre Ausfall symptomatik - Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts mit nur grenzwertigen elektro neurographischen Veränderungen

Der internistische Status sei völlig unauffällig gewesen, ohne Anhaltspunkte für eine kardiopulmonale oder abdominelle Pathologie. Auch von Seiten des Bewe gungsapparates hätten sich weder im Bereich des Achsenskeletts noch der peri pheren Gelenke pathologische Befunde ergeben (Urk. 6/73/54). Im Zuge der neurologischen Untersuchung hätten sich keine fokalneurologischen Defizite objektivieren lassen. Es sei davon auszugehen, dass eine intermittierende Reizung des Nervus

medianus im Carpaltunnelbereich vorliege, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz sei. Gleiches gelte in Bezug auf die frühe ren Sturzanfälle, da diese seit der Eindosierung von Lamictal Mitte 2013 nicht mehr aufgetreten seien

(Urk. 6/73/55) . Im Rahmen der neuropsychologischen Ab klärung hätten sich mehrheitlich reguläre kognitive Leistungen gezeigt. Zu isolierten Schwächen sei es im Bereich der verbalen Ideenproduktion, in den Auf merksamkeits

- und Konzentrationsleistungen sowie im Bereich der mnestischen Funktionen gekommen. Bei reiner Betrachtung der kognitiven Testergebnisse wäre von einer leichten kognitiven Störung auszugehen. Unter Berücksichtigung der aufgrund der durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren wahrscheinli chen Verdeutlichung respektive Aggravation dürfe indes von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien keine arbeitsrelevanten neurokognitiven Beeinträchtigungen vorhanden und eine Tätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die Kognition sei zumut bar (Urk. 6/73/55 f.). Anlässlich der psychiatrischen Exploration seien etliche In konsistenzen, fehlende Angaben und Widersprüche aufgefallen. Zwei Beschwer devalidierungstests hätten ebenfalls Tendenzen zur negativen Antwortverzerrung und Hinweis e für eine suboptimale Leistungsbereitschaft ergeben. Darüber hinaus hätten sich die gemessenen Medikamentenspiegel allesamt weit unterhalb eines therapeutischen Bereichs befunden, was eine Malcompliance nicht ausschliesse. Die aktuell noch festgestellten psychopathologischen Defizite, die sonst einer noch leichten depressiven Symptomatik entsprochen hätten, müssten vor diesem Hintergrund relativiert werden. Gesamthaft sei von einer Remission der rezidivie renden depressiven Störung auszugehen (Urk. 6/73/56 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Kosmetiksalons als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten seien zu 100 % zumutbar. Retrospektiv könne davon ausgegangen werden, dass anhand der vorliegenden Akten ab dem 2 6. September 2011 bis Mai 2013 aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, welche zu stationären Behand lungen geführt habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Für die Zeit danach könne nur noch auf eine etwa 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, da der Beschwerdeführer vom Gutachter Dr. Z.___

(vgl. Urk. 6/40) noch als mittelgradig depressiv eingeschätzt worden sei. Die Depression sei in zwischen remittiert, sodass ab sofort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 6/73/57 ff.). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 2 6. August 2015 für den Zeitraum vom

1. Oktober 2012 bis 3 1. Oktober 2013 eine ganze und vom 1. November 2013 bis 3 1. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/88 und 6/96). 4. 4.1

Im Rahmen des infolge der Neuanmeldung vom 1 8. April 2017 eingeleiteten Ver waltungsverfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte der behan delnden Ärzte vor, um eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen.

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 1 5. September 2017 mittels Magnetresonanztomographie (MRI). Ihrem Bericht gleichen Datums sind im Wesentlichen folgende Befunde zu entnehmen (Urk. 6/140/2): - im langfristigen Verlauf unveränderte Darstellung der kleinen, nicht Kon trastmittel aufnehmenden, am ehesten einer Gliose entsprechenden Läsion temporomesial rechts - stationäre DVA parietal rechts - keine lumbale Spinalkanalstenose oder eindeutige Nervenwurzelkompres sion, insbesondere rechts in dieser Untersuchungsposition - leichte rezessale Enge der gering nach dorsal deviierten L3-Wurzel rechts auf Höhe des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2/3 mit möglicher Irritation so wie leichter, osteodiskoligamentäre r

foraminale r Enge der L2-Wurzel beidseits; geringer ausgeprägte rezessale Enge der L4-Wurzel beidseits und leichte r

foraminale r Enge der L3-Wurzel beidseits auf Höhe LWK 3/4 - Facettengelenksarthrose mit Zeichen einer leichten Aktivierung rechts LWK 2/3 4.2

Im Bericht der C.___ vom 1 4. September 2017 werden namentlich folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/148/8): - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremitäten, aktuell Stadium IIb beidseits - Verdacht auf symptomatische Epilepsie mit/bei - unklaren Läsionen links temporobasal - kognitiven Defiziten unklarer Ätiologie - gegenwärtig ohne Therapie, seit 2014 keine anfallsverdächtigen Ereig nisse - mittelschweres C arpaltunnelsyndrom rechts - chronische Lumboischialgie links betont - Status nach schwerem depressivem Syndrom 2013

Die nichtinvasiven angiologischen Untersuchungsbefunde hätten eine noch kom pensierte Perfusion in den Beinen gezeigt. Da der Beschwerdeführer im Alltag deutlich beeinträchtigt sei, sei eine kathetertechnische Intervention empfohlen worden (Urk. 6/148/9). Der operative Eingriff wurde in der Folge am 15. November 2017 durchgeführt. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 4. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer über eine deutlich verlängerte schmerzfreie Gehstrecke rechtsseitig berichtet. Im linken Bein sei er beschwerde frei. Aus ärztlicher Sicht habe sich eine Verbesserung der Perfusion im rechten Bein feststellen lassen. Auch linksseitig hätten sich keine Hinweise für eine hämodynamisch relevante Rezidivstenose ergeben. Es sei mit dem Beschwerde führer vereinbart worden, zunächst eine konservative Therapie mit regelmässi ge m Gehtraining von 2 x 30 Minuten pro Tag durchzuführen (Urk. 6/150). 4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 1 8. September 2017 die Diagnose eines störenden Carpaltunnelsyn droms rechts. Dieses trete vor allem nachts, aber auch tagsüber auf und gehe mit belastungsabhängigen und ziehenden Schmerzen einher. Das Tragen einer Hand gelenksschiene während der Nacht habe die Situation nicht wesentlich beein flusst. In letzter Zeit sei es zudem zu Dauerparästhesien gekommen, sodass das Syndrom nun sicherlich sanierungsbedürftig sei. Die ambulante Operation werde am 1 6. November 2017 durchgeführt (Urk. 6/148/13 f.). 4.4

Gemäss Bericht von Dr. med.

E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 2 3. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer über eine seit sechs bis sieben Wochen bestehende Stuhlinkontinenz geklagt, welche etwa einmal pro Woche auftrete. Im Rahmen einer Ileokolonoskopie hätten nebst einer Sigmadivertikulose auch multiple Polypen linksseitig festgestellt werden können. Die intermittierende Inkontinenz sei auf eine insuffiziente willkürliche Kontraktion des Analsphinkters zurückzuführen; eine Sphinkterläsion sei zu ver muten. Weitere Abklärungen seien mittels Endosonographie und Manometrie durchzuführen (Urk. 6/148/11 f.). 4.5

Prof. Dr. med.

F.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. G.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 0. November 2017 die Verdachts diagnose einer symptomatischen Epilepsie bei unklarer Läsion links temporobasal und kognitiven Defiziten unklarer Ätiologie. Seit 2014 seien keine anfallsver dächtigen Ereignisse mehr aufgetreten (Urk. 6/156/1). Verglichen mit der Vorun tersuchung aus dem Jahr 2013 zeige sich ein ähnliches Bild. Auch damals seien Defizite im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Aufmerksamkeitsleis tung, des verbalen Lernens sowie der exekutiven Funktionen evident gewesen. Zudem sei auch damals vermehrt von depressiven und Angst-Symptome n berich tet worden. Verglichen mit der Voruntersuchung vom Sommer 2016 zeige sich primär in den Bereichen der Verarbeitungsgeschwindigkeit und des verbal-auditiven sowie visuell-räumlichen Lernens eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik. Die Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeitsleistung und in den exekutiven Funktionen seien damals bereits evident gewesen. Die Erschöpfungs symptomatik befinde sich im selben hohen Bereich wie noch in der Voruntersu chung. Die Angabe von depressiven und Angst-Symptomen sei jedoch deutlich gestiegen. Insgesamt liege aktuell eine mittelgradige neuropsychologische Störung vor. Auch wenn eine Aggravation der Symptomatik nicht komplett aus ge schlossen werden könne, scheine dies eher unwahrscheinlich, da sich ein Gross teil der Problematik bereits vor vier und vor eineinhalb Jahren gezeigt habe, wobei die Defizite heute deutlicher ausgefallen seien. Eine psychiatrisch-psychothe ra peutische Behandlung wäre hilfreich (Urk. 6/156/2 f.). 4.6

Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten bezog Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom RAD am 2 9. März 2018 Stellung. Er gelangte zum Schluss, dass insgesamt kein manifester und therapieresistenter Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeits unfähigkeit nachvollziehbar mache. Insofern hätten die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens vom 9. Februar 2015 weiterhin Geltung (Urk. 6/158/3).

Auf der Grundlage diese r Einschätzung trat die Beschwerdegegnerin am 3. April 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 2 6. August 20 15 (Urk. 6/88)

in anspruchserheblicher Weise ver schlechtert hat. 5.2

Was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 0. November 2017 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass aktuell eine mittelgradige neuropsychologi sche Störung vorliege. Es habe namentlich eine deutliche Reduktion der Informa tionsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie der Aufmerksamkeitsleistung festge stellt werden können. Verbal-auditiv und visuell-räumlich seien deutliche Schwierigkeiten beim Erlernen neuer Informationen aufgetreten. Konsistent reduzierte Leistungen hätten sich im Weiteren in den exekutiven Funktionen ge zeigt. Überdies habe

eine hochgradige Erschöpfungssymptomatik vor gelegen.

Der Beschwerdeführer habe zudem berichtet, unter Angst- und depressiven Sympto men zu leiden. Insgesamt habe sich ein ähnliches Bild wie bei der Voruntersu chung im Jahr 2013 gezeigt (Urk. 6/156/2 f.).

Obwohl eine (unbewusste) Aggravation nicht mit gänzlicher Sicherheit ausge schlossen werden konnte, wurde die neuropsychologische Befundlage als ver gleichbar zu derjenigen eingestuft, welche im Jahr 2013 festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 6/47/5 ff.). Damals litt der Beschwerdeführer unter einer mittel gradigen depressiven Störung, welche nicht nur von den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 6/31/1, 6/32/5), sondern auch seitens des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.___ diagnostiziert wurde.

Letzterer attestierte seit August 2011 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten kaufmän nischen Tätigkeit (Urk. 6/40/10). Im Zuge der Begutachtung durch das A.___ im Jahr 2015 gelangte Dr. I.___ zum Schluss, dass im Vergleich zu früheren neuropsychologischen Untersuchungen generell eine Verbesserung der Leistung eingetreten sei, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine arbeitsrelevanten neuro kognitiven Beeinträchtigungen mehr bestünden (Urk. 6/73/36). Von psy chiatrischer Seite wurde die depressive Störung als remittiert qualifiziert (Urk. 6/73/44).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD liegen in Anbe tracht dieser Umstände Hinweise vor, dass es seit der Erstattung des A.___ -Gutachtens – welches Basis der Verfügungen vom 2 6. August 2015 bildete – wieder zu einer relevanten Verschlechterung der psychischen Situation gekommen sein könnte . So gingen

Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht nur von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung aus, sondern erachteten auch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie ein neurokognitives Trai ning für indiziert (Urk. 6/156/3). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine vormals in einem 20%-Pensum ausgeübte selbständige Tätigkeit als Gärtner und Spitex-Fahrer (vgl. Urk. 6/73/17, 6/73/24)

offenbar in folge diverser Kundenbeschwerden wieder aufgeben musste (Urk. 6/156/1) .

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die umschriebenen Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich auch in diesem Zusammenhang eine Rolle spielten. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüg lich abzuklären. Dies wird sie in psychiatrischer und neuropsychologischer Hin sicht nachzuholen haben, wobei im Rahmen dieser Abklärungen der vom Bun desgericht statuierte n Praxisänderung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden (vgl. BGE 143 V 409 und 418) Beachtung zu schenken sein wird . 5.3

In somatischer Hinsicht traten seit dem 2 6. August 201 5 versc hiedene Krank heitsbilder hinzu.

So diagnostizierte Dr. D.___ am 1 8. September 2017 ein Carpaltunnelsyndrom rechts und erachtete einen operativen Eingriff für indiziert, welcher am 1 6. November 2017 durchgeführt wurde (Urk. 6/148/13 f.). Betreffend den postoperativen Verlauf liegen keine ärztlichen Unterlagen vor. Der Beschwer deführer berichtete jedoch über eine Schwellung und anhaltende Einschränkun gen an der rechten Hand sowie Schmerzen bei Belastung (Urk. 1 sowie

Urk. 6/149/2 und 6/157) .

Neu hinzugetreten ist im Weiteren einerseits eine PAVK der unteren Extremitäten, welche mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Geh strecke einherging und ebenfalls einer operativen San ierung bedurfte (Urk. 6/148/8 f., 6/150). Andererseits wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer etwa einmal pro Woche auftretenden Stuhlinkontinenz am 2 3. Oktober 2017 durch Dr. E.___ endoskopisch untersucht. Dieser führte die intermittierende Inkontinenz auf eine insuffiziente willkürliche Kontraktion des Analsphinkters res pektive eine Sphinkterläsion zurück (Urk. 6/148/11 f.).

Obschon sich die behandelnden Ärzte nicht ausdrücklich zu den Auswirkungen der einzelnen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert haben, kann auch im somatischen Kontext nicht ausgeschlossen werden, dass eine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zwar scheinen Therapie optionen verfügbar zu sein, worauf der RAD grundsätzlich berechtigterweise auf merksam gemacht hat (Urk. 6/158/3). Das Fehlen einer Behandlungsresistenz schliesst allerdings nicht aus, dass – wenn auch gegebenenfalls nur für einen befristeten Zeitraum – ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehen könnte . Dies gilt umso mehr, als die v ielfältigen Erkrankungen ungefähr zeitgleich auftraten und verschiedene Körper regionen betrafen. Im Rahmen wei terer Untersuchungen wird daher zu klären sein, ob und inwiefern die somati schen Krankheitsbilder sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nahmen beziehungsweise nach wie vor nehmen . 6.

Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes vor, was

zur Glaubhaftmachung ausreicht, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2) .

Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 3. April 2018 (Urk.

2) in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist (vgl. E. 1.5) . 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin

aufzuerlegen. 7 .2

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens nicht zuzu sprechen, da sich die im laufenden Beschwerdeverfahren von ihm mandatierte Rechtsanwältin nicht zur Sache geäussert, sondern lediglich Akteneinsicht ver langt hat (vgl. Urk. 11 f., Urk. 15). Für diesen geringfügigen Aufwand ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem S ozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 1 8. April 2017 eintrete, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen materiell prüfe und darüber neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht;

GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 0. April 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsgesuch einzutreten und ihm nach materieller Prüfung eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 8. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1. April 2019 ersuchte Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 11). Diese wurden am 8. April 2019 ohne eine weitere Stellungnahme zur Angelegenheit wieder an das Gericht retourniert (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwer degegnerin zusammengefasst fest, dass sich der Beschwerdeführer am 1 9. April 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die von ihm eingereichten Arztberichte und Untersuchungsergebnisse seien dem RAD zur Beurteilung vor gelegt worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass weiterhin keine gesund heitliche Einschränkung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es liege weder eine wesentliche Veränderung der beruflichen noch der medizini schen Situation vor, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 10. April 2018 (Urk.

1) im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass in Anbetracht der von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten Beweismittel eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Unter anderem aufgrund der massiven kognitiven Defizite, der chronifizierten mittelgradigen Depression sowie diverser körperlicher Leide n sei seinem Leistungsbegehren auf eine Rente der Invalidenversicherung stattzugeben.

E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Mit Verfügung en vom 2 6. August 2015 (Urk. 6/88, 6/96) wurde der Rentenan spruch des Beschwerdeführers erstmals materiell beurteilt. Dieser Entscheid er wuchs in Rechtskraft, nachdem die dagegen am 1 8. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/99) nach Hinweis des Gerichts auf eine mögliche Schlechter stellung im Urteilsfall (vgl. Urk. 6/125) am 1 2. April 2017 zurückgezogen worden war (vgl. Urk. 6/135). Die Verfügung en vom 2 6. August 2015 bilden damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine seitherige anspruchserheb liche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE

130 V 71).

E. 3.2 Der genannten Verfügung lag in medizinischer Hinsicht in erster Linie das A.___ -Gutachten vom 9. Februar 2015 zu Grunde (vgl. Urk. 6/80/8, 6/82/2 f.) .

Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen, welchen alle n kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (Urk. 6/73/51): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - leichtgradige kognitive Defizite ohne sichere ätiologische Zuordnung - magnetresona nztomographisch Läsion temporoba sal links ohne sichere Ätiologie und Dignität - Developmental

Venous

Anomaly (DVA) rechtsparietal - wiederholte Sturzanfälle von Herbst 2012 bis Mitte 2013 ohne sichere ätiologische Einordnung - degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne radikuläre Ausfall symptomatik - Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts mit nur grenzwertigen elektro neurographischen Veränderungen

Der internistische Status sei völlig unauffällig gewesen, ohne Anhaltspunkte für eine kardiopulmonale oder abdominelle Pathologie. Auch von Seiten des Bewe gungsapparates hätten sich weder im Bereich des Achsenskeletts noch der peri pheren Gelenke pathologische Befunde ergeben (Urk. 6/73/54). Im Zuge der neurologischen Untersuchung hätten sich keine fokalneurologischen Defizite objektivieren lassen. Es sei davon auszugehen, dass eine intermittierende Reizung des Nervus

medianus im Carpaltunnelbereich vorliege, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz sei. Gleiches gelte in Bezug auf die frühe ren Sturzanfälle, da diese seit der Eindosierung von Lamictal Mitte 2013 nicht mehr aufgetreten seien

(Urk. 6/73/55) . Im Rahmen der neuropsychologischen Ab klärung hätten sich mehrheitlich reguläre kognitive Leistungen gezeigt. Zu isolierten Schwächen sei es im Bereich der verbalen Ideenproduktion, in den Auf merksamkeits

- und Konzentrationsleistungen sowie im Bereich der mnestischen Funktionen gekommen. Bei reiner Betrachtung der kognitiven Testergebnisse wäre von einer leichten kognitiven Störung auszugehen. Unter Berücksichtigung der aufgrund der durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren wahrscheinli chen Verdeutlichung respektive Aggravation dürfe indes von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien keine arbeitsrelevanten neurokognitiven Beeinträchtigungen vorhanden und eine Tätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die Kognition sei zumut bar (Urk. 6/73/55 f.). Anlässlich der psychiatrischen Exploration seien etliche In konsistenzen, fehlende Angaben und Widersprüche aufgefallen. Zwei Beschwer devalidierungstests hätten ebenfalls Tendenzen zur negativen Antwortverzerrung und Hinweis e für eine suboptimale Leistungsbereitschaft ergeben. Darüber hinaus hätten sich die gemessenen Medikamentenspiegel allesamt weit unterhalb eines therapeutischen Bereichs befunden, was eine Malcompliance nicht ausschliesse. Die aktuell noch festgestellten psychopathologischen Defizite, die sonst einer noch leichten depressiven Symptomatik entsprochen hätten, müssten vor diesem Hintergrund relativiert werden. Gesamthaft sei von einer Remission der rezidivie renden depressiven Störung auszugehen (Urk. 6/73/56 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Kosmetiksalons als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten seien zu 100 % zumutbar. Retrospektiv könne davon ausgegangen werden, dass anhand der vorliegenden Akten ab dem 2 6. September 2011 bis Mai 2013 aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, welche zu stationären Behand lungen geführt habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Für die Zeit danach könne nur noch auf eine etwa 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, da der Beschwerdeführer vom Gutachter Dr. Z.___

(vgl. Urk. 6/40) noch als mittelgradig depressiv eingeschätzt worden sei. Die Depression sei in zwischen remittiert, sodass ab sofort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 6/73/57 ff.). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 2 6. August 2015 für den Zeitraum vom

1. Oktober 2012 bis 3 1. Oktober 2013 eine ganze und vom 1. November 2013 bis 3 1. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/88 und 6/96).

E. 4.1 Im Rahmen des infolge der Neuanmeldung vom 1 8. April 2017 eingeleiteten Ver waltungsverfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte der behan delnden Ärzte vor, um eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen.

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 1 5. September 2017 mittels Magnetresonanztomographie (MRI). Ihrem Bericht gleichen Datums sind im Wesentlichen folgende Befunde zu entnehmen (Urk. 6/140/2): - im langfristigen Verlauf unveränderte Darstellung der kleinen, nicht Kon trastmittel aufnehmenden, am ehesten einer Gliose entsprechenden Läsion temporomesial rechts - stationäre DVA parietal rechts - keine lumbale Spinalkanalstenose oder eindeutige Nervenwurzelkompres sion, insbesondere rechts in dieser Untersuchungsposition - leichte rezessale Enge der gering nach dorsal deviierten L3-Wurzel rechts auf Höhe des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2/3 mit möglicher Irritation so wie leichter, osteodiskoligamentäre r

foraminale r Enge der L2-Wurzel beidseits; geringer ausgeprägte rezessale Enge der L4-Wurzel beidseits und leichte r

foraminale r Enge der L3-Wurzel beidseits auf Höhe LWK 3/4 - Facettengelenksarthrose mit Zeichen einer leichten Aktivierung rechts LWK 2/3

E. 4.2 Im Bericht der C.___ vom 1 4. September 2017 werden namentlich folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/148/8): - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremitäten, aktuell Stadium IIb beidseits - Verdacht auf symptomatische Epilepsie mit/bei - unklaren Läsionen links temporobasal - kognitiven Defiziten unklarer Ätiologie - gegenwärtig ohne Therapie, seit 2014 keine anfallsverdächtigen Ereig nisse - mittelschweres C arpaltunnelsyndrom rechts - chronische Lumboischialgie links betont - Status nach schwerem depressivem Syndrom 2013

Die nichtinvasiven angiologischen Untersuchungsbefunde hätten eine noch kom pensierte Perfusion in den Beinen gezeigt. Da der Beschwerdeführer im Alltag deutlich beeinträchtigt sei, sei eine kathetertechnische Intervention empfohlen worden (Urk. 6/148/9). Der operative Eingriff wurde in der Folge am 15. November 2017 durchgeführt. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 4. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer über eine deutlich verlängerte schmerzfreie Gehstrecke rechtsseitig berichtet. Im linken Bein sei er beschwerde frei. Aus ärztlicher Sicht habe sich eine Verbesserung der Perfusion im rechten Bein feststellen lassen. Auch linksseitig hätten sich keine Hinweise für eine hämodynamisch relevante Rezidivstenose ergeben. Es sei mit dem Beschwerde führer vereinbart worden, zunächst eine konservative Therapie mit regelmässi ge m Gehtraining von 2 x 30 Minuten pro Tag durchzuführen (Urk. 6/150).

E. 4.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 1 8. September 2017 die Diagnose eines störenden Carpaltunnelsyn droms rechts. Dieses trete vor allem nachts, aber auch tagsüber auf und gehe mit belastungsabhängigen und ziehenden Schmerzen einher. Das Tragen einer Hand gelenksschiene während der Nacht habe die Situation nicht wesentlich beein flusst. In letzter Zeit sei es zudem zu Dauerparästhesien gekommen, sodass das Syndrom nun sicherlich sanierungsbedürftig sei. Die ambulante Operation werde am 1 6. November 2017 durchgeführt (Urk. 6/148/13 f.).

E. 4.4 Gemäss Bericht von Dr. med.

E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 2 3. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer über eine seit sechs bis sieben Wochen bestehende Stuhlinkontinenz geklagt, welche etwa einmal pro Woche auftrete. Im Rahmen einer Ileokolonoskopie hätten nebst einer Sigmadivertikulose auch multiple Polypen linksseitig festgestellt werden können. Die intermittierende Inkontinenz sei auf eine insuffiziente willkürliche Kontraktion des Analsphinkters zurückzuführen; eine Sphinkterläsion sei zu ver muten. Weitere Abklärungen seien mittels Endosonographie und Manometrie durchzuführen (Urk. 6/148/11 f.).

E. 4.5 Prof. Dr. med.

F.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. G.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 0. November 2017 die Verdachts diagnose einer symptomatischen Epilepsie bei unklarer Läsion links temporobasal und kognitiven Defiziten unklarer Ätiologie. Seit 2014 seien keine anfallsver dächtigen Ereignisse mehr aufgetreten (Urk. 6/156/1). Verglichen mit der Vorun tersuchung aus dem Jahr 2013 zeige sich ein ähnliches Bild. Auch damals seien Defizite im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Aufmerksamkeitsleis tung, des verbalen Lernens sowie der exekutiven Funktionen evident gewesen. Zudem sei auch damals vermehrt von depressiven und Angst-Symptome n berich tet worden. Verglichen mit der Voruntersuchung vom Sommer 2016 zeige sich primär in den Bereichen der Verarbeitungsgeschwindigkeit und des verbal-auditiven sowie visuell-räumlichen Lernens eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik. Die Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeitsleistung und in den exekutiven Funktionen seien damals bereits evident gewesen. Die Erschöpfungs symptomatik befinde sich im selben hohen Bereich wie noch in der Voruntersu chung. Die Angabe von depressiven und Angst-Symptomen sei jedoch deutlich gestiegen. Insgesamt liege aktuell eine mittelgradige neuropsychologische Störung vor. Auch wenn eine Aggravation der Symptomatik nicht komplett aus ge schlossen werden könne, scheine dies eher unwahrscheinlich, da sich ein Gross teil der Problematik bereits vor vier und vor eineinhalb Jahren gezeigt habe, wobei die Defizite heute deutlicher ausgefallen seien. Eine psychiatrisch-psychothe ra peutische Behandlung wäre hilfreich (Urk. 6/156/2 f.).

E. 4.6 Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten bezog Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom RAD am 2 9. März 2018 Stellung. Er gelangte zum Schluss, dass insgesamt kein manifester und therapieresistenter Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeits unfähigkeit nachvollziehbar mache. Insofern hätten die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens vom 9. Februar 2015 weiterhin Geltung (Urk. 6/158/3).

Auf der Grundlage diese r Einschätzung trat die Beschwerdegegnerin am 3. April 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).

E. 5 versc hiedene Krank heitsbilder hinzu.

So diagnostizierte Dr. D.___ am 1 8. September 2017 ein Carpaltunnelsyndrom rechts und erachtete einen operativen Eingriff für indiziert, welcher am 1 6. November 2017 durchgeführt wurde (Urk. 6/148/13 f.). Betreffend den postoperativen Verlauf liegen keine ärztlichen Unterlagen vor. Der Beschwer deführer berichtete jedoch über eine Schwellung und anhaltende Einschränkun gen an der rechten Hand sowie Schmerzen bei Belastung (Urk. 1 sowie

Urk. 6/149/2 und 6/157) .

Neu hinzugetreten ist im Weiteren einerseits eine PAVK der unteren Extremitäten, welche mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Geh strecke einherging und ebenfalls einer operativen San ierung bedurfte (Urk. 6/148/8 f., 6/150). Andererseits wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer etwa einmal pro Woche auftretenden Stuhlinkontinenz am 2 3. Oktober 2017 durch Dr. E.___ endoskopisch untersucht. Dieser führte die intermittierende Inkontinenz auf eine insuffiziente willkürliche Kontraktion des Analsphinkters res pektive eine Sphinkterläsion zurück (Urk. 6/148/11 f.).

Obschon sich die behandelnden Ärzte nicht ausdrücklich zu den Auswirkungen der einzelnen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert haben, kann auch im somatischen Kontext nicht ausgeschlossen werden, dass eine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zwar scheinen Therapie optionen verfügbar zu sein, worauf der RAD grundsätzlich berechtigterweise auf merksam gemacht hat (Urk. 6/158/3). Das Fehlen einer Behandlungsresistenz schliesst allerdings nicht aus, dass – wenn auch gegebenenfalls nur für einen befristeten Zeitraum – ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehen könnte . Dies gilt umso mehr, als die v ielfältigen Erkrankungen ungefähr zeitgleich auftraten und verschiedene Körper regionen betrafen. Im Rahmen wei terer Untersuchungen wird daher zu klären sein, ob und inwiefern die somati schen Krankheitsbilder sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nahmen beziehungsweise nach wie vor nehmen .

E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 2 6. August 20 15 (Urk. 6/88)

in anspruchserheblicher Weise ver schlechtert hat.

E. 5.2 Was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 0. November 2017 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass aktuell eine mittelgradige neuropsychologi sche Störung vorliege. Es habe namentlich eine deutliche Reduktion der Informa tionsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie der Aufmerksamkeitsleistung festge stellt werden können. Verbal-auditiv und visuell-räumlich seien deutliche Schwierigkeiten beim Erlernen neuer Informationen aufgetreten. Konsistent reduzierte Leistungen hätten sich im Weiteren in den exekutiven Funktionen ge zeigt. Überdies habe

eine hochgradige Erschöpfungssymptomatik vor gelegen.

Der Beschwerdeführer habe zudem berichtet, unter Angst- und depressiven Sympto men zu leiden. Insgesamt habe sich ein ähnliches Bild wie bei der Voruntersu chung im Jahr 2013 gezeigt (Urk. 6/156/2 f.).

Obwohl eine (unbewusste) Aggravation nicht mit gänzlicher Sicherheit ausge schlossen werden konnte, wurde die neuropsychologische Befundlage als ver gleichbar zu derjenigen eingestuft, welche im Jahr 2013 festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 6/47/5 ff.). Damals litt der Beschwerdeführer unter einer mittel gradigen depressiven Störung, welche nicht nur von den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 6/31/1, 6/32/5), sondern auch seitens des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.___ diagnostiziert wurde.

Letzterer attestierte seit August 2011 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten kaufmän nischen Tätigkeit (Urk. 6/40/10). Im Zuge der Begutachtung durch das A.___ im Jahr 2015 gelangte Dr. I.___ zum Schluss, dass im Vergleich zu früheren neuropsychologischen Untersuchungen generell eine Verbesserung der Leistung eingetreten sei, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine arbeitsrelevanten neuro kognitiven Beeinträchtigungen mehr bestünden (Urk. 6/73/36). Von psy chiatrischer Seite wurde die depressive Störung als remittiert qualifiziert (Urk. 6/73/44).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD liegen in Anbe tracht dieser Umstände Hinweise vor, dass es seit der Erstattung des A.___ -Gutachtens – welches Basis der Verfügungen vom 2 6. August 2015 bildete – wieder zu einer relevanten Verschlechterung der psychischen Situation gekommen sein könnte . So gingen

Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht nur von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung aus, sondern erachteten auch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie ein neurokognitives Trai ning für indiziert (Urk. 6/156/3). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine vormals in einem 20%-Pensum ausgeübte selbständige Tätigkeit als Gärtner und Spitex-Fahrer (vgl. Urk. 6/73/17, 6/73/24)

offenbar in folge diverser Kundenbeschwerden wieder aufgeben musste (Urk. 6/156/1) .

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die umschriebenen Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich auch in diesem Zusammenhang eine Rolle spielten. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüg lich abzuklären. Dies wird sie in psychiatrischer und neuropsychologischer Hin sicht nachzuholen haben, wobei im Rahmen dieser Abklärungen der vom Bun desgericht statuierte n Praxisänderung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden (vgl. BGE 143 V 409 und 418) Beachtung zu schenken sein wird .

E. 5.3 In somatischer Hinsicht traten seit dem 2 6. August 201

E. 6 Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes vor, was

zur Glaubhaftmachung ausreicht, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2) .

Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 3. April 2018 (Urk.

2) in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist (vgl. E. 1.5) .

E. 7 .2

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens nicht zuzu sprechen, da sich die im laufenden Beschwerdeverfahren von ihm mandatierte Rechtsanwältin nicht zur Sache geäussert, sondern lediglich Akteneinsicht ver langt hat (vgl. Urk.

E. 11 f., Urk. 15). Für diesen geringfügigen Aufwand ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem S ozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 1 8. April 2017 eintrete, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen materiell prüfe und darüber neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00326

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 5. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, hat eine Lehre als Koch sowie diverse Kurse im Bereich Heilpraktik absolviert . Ab Januar 2011 war er als kauf männischer Angestellter respektive Gesellschafter für die

Y.___ tätig (Urk. 6/3, 6/4/4 und 6/19/1 f.). Am 1 1. April 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 6/16) und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 6/19). Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2012 teilte sie diesem mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/20). Nach Kenntnisnahme zusätzlicher medizinischer Unterlagen (Urk. 6/23, 6/26, 6/31, 6/32 und 6/39) liess sie den Ver sicherten durch Dr. med.

Dr. rer . nat. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 1 3. Mai 2013, Urk. 6/40). In der Folge gingen weitere Arztberichte bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/47, 6/51/6 f.,

6/56 f., 6/59 und 6/62), worauf diese bei der A.___ ein polydisziplinäres Gutach ten in Auftrag gab (A.___ -Gutachten vom 9. Februar 2015, Urk. 6/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/82) sprach die IV-Stelle dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 2 6. August 2015 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 3 1. Oktober 2013 eine ganze und vom 1. November 2013 bis 3 1. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/88 und 6/96). Die dagegen am 1 8. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/99 /3-4) zog der Versicherte nach einem Hinweis des Gerichts auf eine mögliche Schlechter stellung im Urteilsfall (vgl. Urk. 6/125) am 1 2. April 2017 zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 2 7. April 2017 (IV.2015.00989) als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/135). 1.2

Nachdem sich der Versicherte bereits während des noch laufenden Beschwerde verfahrens am 1 8. April 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/129) und die IV-Stelle ihre Abklärungen zunächst sistiert hatte (Urk. 6/134), forderte sie ihn mit Schreiben vom 1 0. August 2017 auf, aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 6/138). Mit Schreiben vom 21. September 2017 reichte der Versicherte einen Radiologie -Bericht ein (Urk. 6/139 f.). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 6/142) liess er sich nicht mehr vernehmen. Mit Vorbe scheid vom 1 3. November 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass sie auf das Leis tungsbegehren nicht eintrete (Urk. 6/144), wogegen der Versicherte unter Beilage verschiedener medizinischer Unterlagen Einwand erhob (Urk. 6/148 ff.). Nach dem er mit Schreiben vom 2 3. Februar 2018 einen weiteren Arztbericht eingereicht hatte (vgl. Urk. 6/156 f.), holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Urk. 6/158/2 f.). Mit Verfügung vom 3. April 2018 trat sie – wie angekündigt – auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/159 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 0. April 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsgesuch einzutreten und ihm nach materieller Prüfung eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2018 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 8. Mai 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 1. April 2019 ersuchte Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 11). Diese wurden am 8. April 2019 ohne eine weitere Stellungnahme zur Angelegenheit wieder an das Gericht retourniert (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE

109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht;

GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwer degegnerin zusammengefasst fest, dass sich der Beschwerdeführer am 1 9. April 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die von ihm eingereichten Arztberichte und Untersuchungsergebnisse seien dem RAD zur Beurteilung vor gelegt worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass weiterhin keine gesund heitliche Einschränkung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es liege weder eine wesentliche Veränderung der beruflichen noch der medizini schen Situation vor, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 10. April 2018 (Urk.

1) im Wesentlichen sinngemäss geltend, dass in Anbetracht der von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten Beweismittel eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Unter anderem aufgrund der massiven kognitiven Defizite, der chronifizierten mittelgradigen Depression sowie diverser körperlicher Leide n sei seinem Leistungsbegehren auf eine Rente der Invalidenversicherung stattzugeben. 3. 3.1

Mit Verfügung en vom 2 6. August 2015 (Urk. 6/88, 6/96) wurde der Rentenan spruch des Beschwerdeführers erstmals materiell beurteilt. Dieser Entscheid er wuchs in Rechtskraft, nachdem die dagegen am 1 8. September 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/99) nach Hinweis des Gerichts auf eine mögliche Schlechter stellung im Urteilsfall (vgl. Urk. 6/125) am 1 2. April 2017 zurückgezogen worden war (vgl. Urk. 6/135). Die Verfügung en vom 2 6. August 2015 bilden damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine seitherige anspruchserheb liche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE

130 V 71). 3.2

Der genannten Verfügung lag in medizinischer Hinsicht in erster Linie das A.___ -Gutachten vom 9. Februar 2015 zu Grunde (vgl. Urk. 6/80/8, 6/82/2 f.) .

Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen, welchen alle n kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (Urk. 6/73/51): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) - leichtgradige kognitive Defizite ohne sichere ätiologische Zuordnung - magnetresona nztomographisch Läsion temporoba sal links ohne sichere Ätiologie und Dignität - Developmental

Venous

Anomaly (DVA) rechtsparietal - wiederholte Sturzanfälle von Herbst 2012 bis Mitte 2013 ohne sichere ätiologische Einordnung - degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne radikuläre Ausfall symptomatik - Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom rechts mit nur grenzwertigen elektro neurographischen Veränderungen

Der internistische Status sei völlig unauffällig gewesen, ohne Anhaltspunkte für eine kardiopulmonale oder abdominelle Pathologie. Auch von Seiten des Bewe gungsapparates hätten sich weder im Bereich des Achsenskeletts noch der peri pheren Gelenke pathologische Befunde ergeben (Urk. 6/73/54). Im Zuge der neurologischen Untersuchung hätten sich keine fokalneurologischen Defizite objektivieren lassen. Es sei davon auszugehen, dass eine intermittierende Reizung des Nervus

medianus im Carpaltunnelbereich vorliege, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz sei. Gleiches gelte in Bezug auf die frühe ren Sturzanfälle, da diese seit der Eindosierung von Lamictal Mitte 2013 nicht mehr aufgetreten seien

(Urk. 6/73/55) . Im Rahmen der neuropsychologischen Ab klärung hätten sich mehrheitlich reguläre kognitive Leistungen gezeigt. Zu isolierten Schwächen sei es im Bereich der verbalen Ideenproduktion, in den Auf merksamkeits

- und Konzentrationsleistungen sowie im Bereich der mnestischen Funktionen gekommen. Bei reiner Betrachtung der kognitiven Testergebnisse wäre von einer leichten kognitiven Störung auszugehen. Unter Berücksichtigung der aufgrund der durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren wahrscheinli chen Verdeutlichung respektive Aggravation dürfe indes von einer minimalen bis leichten kognitiven Störung ausgegangen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien keine arbeitsrelevanten neurokognitiven Beeinträchtigungen vorhanden und eine Tätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die Kognition sei zumut bar (Urk. 6/73/55 f.). Anlässlich der psychiatrischen Exploration seien etliche In konsistenzen, fehlende Angaben und Widersprüche aufgefallen. Zwei Beschwer devalidierungstests hätten ebenfalls Tendenzen zur negativen Antwortverzerrung und Hinweis e für eine suboptimale Leistungsbereitschaft ergeben. Darüber hinaus hätten sich die gemessenen Medikamentenspiegel allesamt weit unterhalb eines therapeutischen Bereichs befunden, was eine Malcompliance nicht ausschliesse. Die aktuell noch festgestellten psychopathologischen Defizite, die sonst einer noch leichten depressiven Symptomatik entsprochen hätten, müssten vor diesem Hintergrund relativiert werden. Gesamthaft sei von einer Remission der rezidivie renden depressiven Störung auszugehen (Urk. 6/73/56 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit aktuell weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt sei. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Kosmetiksalons als auch alle entsprechenden Verweistätigkeiten seien zu 100 % zumutbar. Retrospektiv könne davon ausgegangen werden, dass anhand der vorliegenden Akten ab dem 2 6. September 2011 bis Mai 2013 aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung, welche zu stationären Behand lungen geführt habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Für die Zeit danach könne nur noch auf eine etwa 50%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, da der Beschwerdeführer vom Gutachter Dr. Z.___

(vgl. Urk. 6/40) noch als mittelgradig depressiv eingeschätzt worden sei. Die Depression sei in zwischen remittiert, sodass ab sofort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 6/73/57 ff.). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 2 6. August 2015 für den Zeitraum vom

1. Oktober 2012 bis 3 1. Oktober 2013 eine ganze und vom 1. November 2013 bis 3 1. Mai 2015 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/88 und 6/96). 4. 4.1

Im Rahmen des infolge der Neuanmeldung vom 1 8. April 2017 eingeleiteten Ver waltungsverfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte der behan delnden Ärzte vor, um eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen.

Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 1 5. September 2017 mittels Magnetresonanztomographie (MRI). Ihrem Bericht gleichen Datums sind im Wesentlichen folgende Befunde zu entnehmen (Urk. 6/140/2): - im langfristigen Verlauf unveränderte Darstellung der kleinen, nicht Kon trastmittel aufnehmenden, am ehesten einer Gliose entsprechenden Läsion temporomesial rechts - stationäre DVA parietal rechts - keine lumbale Spinalkanalstenose oder eindeutige Nervenwurzelkompres sion, insbesondere rechts in dieser Untersuchungsposition - leichte rezessale Enge der gering nach dorsal deviierten L3-Wurzel rechts auf Höhe des Lendenwirbelkörpers (LWK) 2/3 mit möglicher Irritation so wie leichter, osteodiskoligamentäre r

foraminale r Enge der L2-Wurzel beidseits; geringer ausgeprägte rezessale Enge der L4-Wurzel beidseits und leichte r

foraminale r Enge der L3-Wurzel beidseits auf Höhe LWK 3/4 - Facettengelenksarthrose mit Zeichen einer leichten Aktivierung rechts LWK 2/3 4.2

Im Bericht der C.___ vom 1 4. September 2017 werden namentlich folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/148/8): - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der unteren Extremitäten, aktuell Stadium IIb beidseits - Verdacht auf symptomatische Epilepsie mit/bei - unklaren Läsionen links temporobasal - kognitiven Defiziten unklarer Ätiologie - gegenwärtig ohne Therapie, seit 2014 keine anfallsverdächtigen Ereig nisse - mittelschweres C arpaltunnelsyndrom rechts - chronische Lumboischialgie links betont - Status nach schwerem depressivem Syndrom 2013

Die nichtinvasiven angiologischen Untersuchungsbefunde hätten eine noch kom pensierte Perfusion in den Beinen gezeigt. Da der Beschwerdeführer im Alltag deutlich beeinträchtigt sei, sei eine kathetertechnische Intervention empfohlen worden (Urk. 6/148/9). Der operative Eingriff wurde in der Folge am 15. November 2017 durchgeführt. Im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 4. Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer über eine deutlich verlängerte schmerzfreie Gehstrecke rechtsseitig berichtet. Im linken Bein sei er beschwerde frei. Aus ärztlicher Sicht habe sich eine Verbesserung der Perfusion im rechten Bein feststellen lassen. Auch linksseitig hätten sich keine Hinweise für eine hämodynamisch relevante Rezidivstenose ergeben. Es sei mit dem Beschwerde führer vereinbart worden, zunächst eine konservative Therapie mit regelmässi ge m Gehtraining von 2 x 30 Minuten pro Tag durchzuführen (Urk. 6/150). 4.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 1 8. September 2017 die Diagnose eines störenden Carpaltunnelsyn droms rechts. Dieses trete vor allem nachts, aber auch tagsüber auf und gehe mit belastungsabhängigen und ziehenden Schmerzen einher. Das Tragen einer Hand gelenksschiene während der Nacht habe die Situation nicht wesentlich beein flusst. In letzter Zeit sei es zudem zu Dauerparästhesien gekommen, sodass das Syndrom nun sicherlich sanierungsbedürftig sei. Die ambulante Operation werde am 1 6. November 2017 durchgeführt (Urk. 6/148/13 f.). 4.4

Gemäss Bericht von Dr. med.

E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 2 3. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer über eine seit sechs bis sieben Wochen bestehende Stuhlinkontinenz geklagt, welche etwa einmal pro Woche auftrete. Im Rahmen einer Ileokolonoskopie hätten nebst einer Sigmadivertikulose auch multiple Polypen linksseitig festgestellt werden können. Die intermittierende Inkontinenz sei auf eine insuffiziente willkürliche Kontraktion des Analsphinkters zurückzuführen; eine Sphinkterläsion sei zu ver muten. Weitere Abklärungen seien mittels Endosonographie und Manometrie durchzuführen (Urk. 6/148/11 f.). 4.5

Prof. Dr. med.

F.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. phil. G.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 0. November 2017 die Verdachts diagnose einer symptomatischen Epilepsie bei unklarer Läsion links temporobasal und kognitiven Defiziten unklarer Ätiologie. Seit 2014 seien keine anfallsver dächtigen Ereignisse mehr aufgetreten (Urk. 6/156/1). Verglichen mit der Vorun tersuchung aus dem Jahr 2013 zeige sich ein ähnliches Bild. Auch damals seien Defizite im Bereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit, der Aufmerksamkeitsleis tung, des verbalen Lernens sowie der exekutiven Funktionen evident gewesen. Zudem sei auch damals vermehrt von depressiven und Angst-Symptome n berich tet worden. Verglichen mit der Voruntersuchung vom Sommer 2016 zeige sich primär in den Bereichen der Verarbeitungsgeschwindigkeit und des verbal-auditiven sowie visuell-räumlichen Lernens eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik. Die Schwierigkeiten in der Aufmerksamkeitsleistung und in den exekutiven Funktionen seien damals bereits evident gewesen. Die Erschöpfungs symptomatik befinde sich im selben hohen Bereich wie noch in der Voruntersu chung. Die Angabe von depressiven und Angst-Symptomen sei jedoch deutlich gestiegen. Insgesamt liege aktuell eine mittelgradige neuropsychologische Störung vor. Auch wenn eine Aggravation der Symptomatik nicht komplett aus ge schlossen werden könne, scheine dies eher unwahrscheinlich, da sich ein Gross teil der Problematik bereits vor vier und vor eineinhalb Jahren gezeigt habe, wobei die Defizite heute deutlicher ausgefallen seien. Eine psychiatrisch-psychothe ra peutische Behandlung wäre hilfreich (Urk. 6/156/2 f.). 4.6

Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten bezog Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom RAD am 2 9. März 2018 Stellung. Er gelangte zum Schluss, dass insgesamt kein manifester und therapieresistenter Gesund heitsschaden ausgewiesen sei, der eine höhergradige und längerdauernde Arbeits unfähigkeit nachvollziehbar mache. Insofern hätten die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens vom 9. Februar 2015 weiterhin Geltung (Urk. 6/158/3).

Auf der Grundlage diese r Einschätzung trat die Beschwerdegegnerin am 3. April 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2). 5. 5.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfü gung vom 2 6. August 20 15 (Urk. 6/88)

in anspruchserheblicher Weise ver schlechtert hat. 5.2

Was seinen psychischen Gesundheitszustand betrifft, legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 1 0. November 2017 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass aktuell eine mittelgradige neuropsychologi sche Störung vorliege. Es habe namentlich eine deutliche Reduktion der Informa tionsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie der Aufmerksamkeitsleistung festge stellt werden können. Verbal-auditiv und visuell-räumlich seien deutliche Schwierigkeiten beim Erlernen neuer Informationen aufgetreten. Konsistent reduzierte Leistungen hätten sich im Weiteren in den exekutiven Funktionen ge zeigt. Überdies habe

eine hochgradige Erschöpfungssymptomatik vor gelegen.

Der Beschwerdeführer habe zudem berichtet, unter Angst- und depressiven Sympto men zu leiden. Insgesamt habe sich ein ähnliches Bild wie bei der Voruntersu chung im Jahr 2013 gezeigt (Urk. 6/156/2 f.).

Obwohl eine (unbewusste) Aggravation nicht mit gänzlicher Sicherheit ausge schlossen werden konnte, wurde die neuropsychologische Befundlage als ver gleichbar zu derjenigen eingestuft, welche im Jahr 2013 festgestellt werden konnte (vgl. Urk. 6/47/5 ff.). Damals litt der Beschwerdeführer unter einer mittel gradigen depressiven Störung, welche nicht nur von den behandelnden Ärzten (vgl. Urk. 6/31/1, 6/32/5), sondern auch seitens des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.___ diagnostiziert wurde.

Letzterer attestierte seit August 2011 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten kaufmän nischen Tätigkeit (Urk. 6/40/10). Im Zuge der Begutachtung durch das A.___ im Jahr 2015 gelangte Dr. I.___ zum Schluss, dass im Vergleich zu früheren neuropsychologischen Untersuchungen generell eine Verbesserung der Leistung eingetreten sei, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine arbeitsrelevanten neuro kognitiven Beeinträchtigungen mehr bestünden (Urk. 6/73/36). Von psy chiatrischer Seite wurde die depressive Störung als remittiert qualifiziert (Urk. 6/73/44).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD liegen in Anbe tracht dieser Umstände Hinweise vor, dass es seit der Erstattung des A.___ -Gutachtens – welches Basis der Verfügungen vom 2 6. August 2015 bildete – wieder zu einer relevanten Verschlechterung der psychischen Situation gekommen sein könnte . So gingen

Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht nur von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung aus, sondern erachteten auch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie ein neurokognitives Trai ning für indiziert (Urk. 6/156/3). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine vormals in einem 20%-Pensum ausgeübte selbständige Tätigkeit als Gärtner und Spitex-Fahrer (vgl. Urk. 6/73/17, 6/73/24)

offenbar in folge diverser Kundenbeschwerden wieder aufgeben musste (Urk. 6/156/1) .

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die umschriebenen Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich auch in diesem Zusammenhang eine Rolle spielten. Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüg lich abzuklären. Dies wird sie in psychiatrischer und neuropsychologischer Hin sicht nachzuholen haben, wobei im Rahmen dieser Abklärungen der vom Bun desgericht statuierte n Praxisänderung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden (vgl. BGE 143 V 409 und 418) Beachtung zu schenken sein wird . 5.3

In somatischer Hinsicht traten seit dem 2 6. August 201 5 versc hiedene Krank heitsbilder hinzu.

So diagnostizierte Dr. D.___ am 1 8. September 2017 ein Carpaltunnelsyndrom rechts und erachtete einen operativen Eingriff für indiziert, welcher am 1 6. November 2017 durchgeführt wurde (Urk. 6/148/13 f.). Betreffend den postoperativen Verlauf liegen keine ärztlichen Unterlagen vor. Der Beschwer deführer berichtete jedoch über eine Schwellung und anhaltende Einschränkun gen an der rechten Hand sowie Schmerzen bei Belastung (Urk. 1 sowie

Urk. 6/149/2 und 6/157) .

Neu hinzugetreten ist im Weiteren einerseits eine PAVK der unteren Extremitäten, welche mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Geh strecke einherging und ebenfalls einer operativen San ierung bedurfte (Urk. 6/148/8 f., 6/150). Andererseits wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer etwa einmal pro Woche auftretenden Stuhlinkontinenz am 2 3. Oktober 2017 durch Dr. E.___ endoskopisch untersucht. Dieser führte die intermittierende Inkontinenz auf eine insuffiziente willkürliche Kontraktion des Analsphinkters res pektive eine Sphinkterläsion zurück (Urk. 6/148/11 f.).

Obschon sich die behandelnden Ärzte nicht ausdrücklich zu den Auswirkungen der einzelnen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit geäussert haben, kann auch im somatischen Kontext nicht ausgeschlossen werden, dass eine relevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zwar scheinen Therapie optionen verfügbar zu sein, worauf der RAD grundsätzlich berechtigterweise auf merksam gemacht hat (Urk. 6/158/3). Das Fehlen einer Behandlungsresistenz schliesst allerdings nicht aus, dass – wenn auch gegebenenfalls nur für einen befristeten Zeitraum – ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehen könnte . Dies gilt umso mehr, als die v ielfältigen Erkrankungen ungefähr zeitgleich auftraten und verschiedene Körper regionen betrafen. Im Rahmen wei terer Untersuchungen wird daher zu klären sein, ob und inwiefern die somati schen Krankheitsbilder sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nahmen beziehungsweise nach wie vor nehmen . 6.

Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes vor, was

zur Glaubhaftmachung ausreicht, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2) .

Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung ein getreten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 3. April 2018 (Urk.

2) in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist (vgl. E. 1.5) . 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin

aufzuerlegen. 7 .2

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens nicht zuzu sprechen, da sich die im laufenden Beschwerdeverfahren von ihm mandatierte Rechtsanwältin nicht zur Sache geäussert, sondern lediglich Akteneinsicht ver langt hat (vgl. Urk. 11 f., Urk. 15). Für diesen geringfügigen Aufwand ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem S ozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 1 8. April 2017 eintrete, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen materiell prüfe und darüber neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch