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IV.2018.00305

Nebst der Sucht liegt und lag keine psychische Störung mit Krankheitswert vor. Bei den vorliegenden kognitiven Einschränkungen handelt es sich demnach um reine Suchtfolgen, welche rechtsprechungsgemäss nicht zu berücksichtigen sind. Die Persönlichkeitsakzentuierung führt als Z-Diagnose ebenfalls nicht zu einer Invalidität. Aus somatischer Sicht war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nie längerfristig eingeschränkt. (BGE 9C_724/2018)

Zürich SozVersG · 2018-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ verfügt über eine Anlehre zum Fahr zeugschlosser (Urk. 9 /7/4). Am 31. August 2012 meldete er sich bei der Eidge nös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /7). Dabei gab er an, dass er sich zu 40 % in ein em Integrationsprogramm des Hilfswerk s A.___ befinde, und wies darauf hin, dass er seit Geburt nur eine Niere habe, 20 Jahre lang harte Drogen genommen habe, sich nun im Heroin- Abgabeprogramm der Arbeitsgemeinschaft B.___ befinde, sich bei einem Sturz aus sechs Metern Höhe diverse Brüche zugezogen habe, an verschiedenen Allergien leide und psychisch angeschlagen sei (Urk. 9 /7/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher ten erstellen (IK-Auszug; Urk. 9 /9), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9 /10 11, Urk. 9 /21-22) und Auskünfte der zuständigen Sozialbehörden (Urk. 9 /12, Urk. 9 /20) ein, nahm berufliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 9 /15), führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 9 /27) und ver fasste ein Ver laufsprotokoll über die Eingliederungsberatung (Urk. 9 /26). Mit Mitteilung vom 6. Mai 2013 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da der Versi cherte sich ent schieden habe, weiterhin via Sozialdienst beim A.___ zu arbeiten (Urk. 9 /23). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 9 /30) sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9 /31/3-5) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 die Abwei sung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9 /34). Dagegen erhob der Ver sicherte am 27. Mai 2014 (Urk. 9 /36), ergänzt am 2. Juli 2014 (Urk. 9 /39) unter Beilage eines Berichts des A.___ (Urk. 9 /40), Einwand. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 9 /51) sowie eine RAD-Stellungnahme (Urk. 9 /53/2-3) ein und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfü gung vom 16. Juli 2015 wie angekündigt ab (Urk. 9 /54). Dagegen erhob der Ver sicherte am 16. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 9/63/3-7). Mit Urteil IV. 2015.00923 vom 26. Februar 2016 hob das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich di e

angefoch tene Verfügung

auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Versicherten neu verfüge

(Urk. 9/68/11). 1.2

Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle Berichte v on den behandelnden Ärzten (Urk. 9/ 77 und Urk. 9/79 ) sowie das bidisziplinäre medizinische Gutachte n der C.___ AG vom 28. April

2017 ein (Urk. 9/91). Nach Vorlage des Dossiers beim RAD (Urk. 9/92/4 6) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 2. November 2017 mit, zur Wahrung allfäl liger zukünftiger Leistungsansprüche habe er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die therapeutische Begleitung weiterzuführen sowie die Benzodiazepine abzudo sieren (Urk. 9/93). Gleichentags stellte sie dem Versicher ten mit Vorbescheid die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/94). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Januar

2018, ergänzt am 7. / 8. Februar

2018, Einwand (Urk. 9/ 95 , Urk. 9/100 und Urk. 9/102 ). Am 22. Februar 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 9/104 = Urk. 2).

2.

Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 2 2. Februar 2018 erhob der Versi cherte am 2 9. März

2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht bean tragte er die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 ). In der Be schwer deant wort vom 2 7. April

2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Mit Gerichts verfügung vom 3. Mai 2018 wurde ihm d ie unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10). Im Rahmen der Replik vom 1 1. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest , wobei er präzisierte, die ganze Rente sei ihm ab September 2013 auszurichten , und er stellte zusätzlich Beweisanträge (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 3 1. Mai 2018 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14 ) , was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober

2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE

99

V

28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswir kun gen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober

2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März

2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August

2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchst richterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE

8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnis offenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et

alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281

[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.

12). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die orthopädi sche Begutachtung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 1 3. Juni 2016 erfolgten Operation am rechten Fuss bis Ende November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Dezember 2016 sei ihm aber die Ausübung einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, die überwie gend sitzend ausgeübt werden könne, wieder zu 100 % möglich und zumutbar gewesen. Aus somatischer Sicht sei demnach keine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 1-2). Bezüglich der psychischen Situation liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Die gegenwärtigen Leistungseinschränkungen seien einzig Suchtfolgen, sodass sie nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort merkte sie ergänzend an, im psychiatrischen Gutachten werde ausdrücklich festgehalten, dass nach Abdosieren der Benzodiazepine eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich sei und aktuell keine irreversible psy chische Gesundheitsstörung vorliege (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auch reine Suchtfolgen könnten inva lidisierend sein (Urk. 1 S. 3 , Urk. 11 S. 3 ). Zum psychiatrischen Teilgutachten de r

C.___ AG

hielt er fest, es sei in wesentlichen Teilen falsch und gebe ein vollstän dig unzutreffendes Bild seiner heutigen Situation wider. So funktioniere das Be suchsrecht mit seiner Tochter schon länger nicht mehr, er sei seit mindestens anderthalb Jahren wieder Single, sei schon lange nicht mehr als DJ tätig, habe einen einzigen Freund und arbeite nicht mehr im Tierwaisenhaus (Urk. 11 S. 4). Da er das Medikament

Dormicum stark habe reduzieren müssen sowie wegen Schmerzen schlafe er sehr schlecht. Die zwei Jahre andauernde Terrorisierung durch seinen alkoholkranken Vater , als er von 14- bis 16-jährig bei diesem gelebt habe, sei nicht zum Ausdruck gekommen im Gutachten. Daher sei die Sozialar beiterin D.___ als Zeugin zu seiner tatsächlichen Situation und zu seinen Ressourcen einzuvernehmen. Zudem habe er sich Anfang Mai 2018 erneut einer Operation unterziehen müssen und könne sei n en Fuss nun nicht meh r seitlich bewegen (Urk. 11 S. 5 ). Die psychiatrische Gutachterin habe sich unzureichend mit den Berich ten von Dr. E.___ , Oberarzt Psychiatrie, und der darin in nachvollziehbarer Weise gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung so wie mit der beschriebenen Genese der Suchtmittelerkrankung auseinandergesetzt (Urk. 11 S. 5- 8 ). Dass die Gutachterin trotz der Unterstützung durch die Spitex davon ausgegangen sei, er erledige die Haushaltsarbeiten selbständig, sei nicht schlüssig (Urk. 11 S. 8). Auch gemäss der Gutachterin sowie laut RAD bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Bei seiner Biographie und gestützt auf die Vorakten sei davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeitsstö rung und die Suchterkrankung zumindest Hand in Hand im Laufe der Adoleszenz und im Erwachsenenalter entwickelt und chronifiziert hätten. Unter diesen Um ständen liege ein jahrelanger invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 11 S. 8-9). Zusätzlich sei er somatisch eingeschränkt (Urk. 11 S. 9-10). Auch seitens der IV-Stelle seien Anzeichen der sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung anerkannt worden, sowie dass vermutlich die Persönlichkeitsstörung zur Sucht geführt habe.

Zusammenfassend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden und es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 11 S. 10). 3. 3.1

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie und Psychotherapie , B.___ , Zentren für Suchtmedizin, hielten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2012 fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. April 2010 in ihrer Behandlung. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bilen, impulsiven, kränkbaren und dissozialen Anteilen mit/bei unreifen und dysfunktionalen Coping-Strategien (ICD-10: F61). Keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit massen sie der Störung durch Opioide, Abhängigkeits syndrom mit gegen wärtig er Teilnahme an einem ärztlich überwachten Heroin- Substi tuti ons pro gramm (ICD-10: F11.22), der Störung durch Sedativa oder Hyp notika, gegenwär tig Substanzgebrauch in Form von Dormicum (ICD-10: F13.24) , sowie der Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom mit gegen wärtiger Abstinenz (ICD-10: F14.2), zu (Urk. 9 /10/1). Sie führten aus, akten anamnestisch bestünden Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit oder eine Persönlich keits störung. Gegenwär tig unter Substitution sei der Beschwerdefüh rer aber stabil und kompen siert, es lägen keine behandlungsbedürftigen psy chopathologischen Auffällig keiten vor. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich gegenwärtig keine oder nur geringe Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit ver muten. Da es ihm in den letzten Monaten möglich gewesen sei, die angeordne ten Arbeitsstunden in einem bis zu 50%igen zeitlichen Pensum abzuleisten, wo bei über die erbrachte Leistung keine Angaben gemacht werden könnten, sei aus psychiatrischer Sicht wohl auch weiterhin eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich. Für die zuletzt aus geübte gemein nützige Tätig keit im Tierheim sei ihm keine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 9 /10/2). Eine psychisch bedingte Leistungsminderung sei jedoch vorstellbar. Für eine realisti sche Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit würden sie weiterführende medizinische Abklä rungen durch spezialisierte Insti tutionen sowie gegebenen falls eine Tätigkeit im Rahmen beruflicher Massnah men oder eines Arbeitsver suchs empfehlen (Urk. 9 /10/3).

Am 14. Februar 2014 stel lte sich die Situation laut G.___ und H.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, B.___ , unverändert dar (Urk. 9 /30/2). Bei den zusätzlichen Angaben vermerkten sie eine Einschrän kung der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit aufgrund der Persönlich keitsanteile. Weiter hielten sie fest, die Einschränkungen von Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien noch zu klären (Urk. 9 /30/4). 3.2

Dr. I.___, Praxis Dr. J.___ , berichtete am 29. November 2012, als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polytoxi komanie und der Status nach verschiedenen Frakturen zu werten (Urk. 9 /11/1). Seit drei Jahren arbeite der Beschwerdeführer zu 30 bis 40 % im Tierwaisenhaus P.___ (gemeinnützige Arbeit), was der derzeit höchstmöglichen Belastung ent spreche. Eingeschränkt sei die Konzentrationsfähigkeit und der Beschwerde führer befinde sich im Entzugsprogramm. Falls ein körperlicher Entzug gelinge, sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 9 /11/2). Rein sitzende, rein stehende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, wech sel belas tende indes schon. Die Gewichtslimite für Heben und Tragen liege bei fünf Kilo gramm (Urk. 9 /11/4). 3.3

Dr. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2013 aus, die Angaben der B.___ seien in sich inkonsistent. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden (Urk. 9 /31/3). RAD-Arzt L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt am 2. Mai

2014 fest, nur bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und gegen wärtig ohne psychopathologischen Auffälligkeiten könne keine invaliden versi cherungsrechtlich relevante Persönlichkeitsstörung vorliegen. Einschrän kungen seien weder für die Tätigkeit als Fahrzeugschlosser noch für eine ange passte Tä tigkeit ersichtlich (Urk. 9 /31/4-5). 3.4

Im Bericht der B.___ vom Februar 2015 diagnostizierte Dr.

E.___

- nun nicht mehr lediglich als Verdachtsdiagnose - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und kränkbaren Anteilen (ICD-10: F61; Urk. 9 /51/1). Er beschrieb den Beschwerde führer als freundlich, aber abwartend und misstrauisch. Er reagiere schnell ge kränkt und wirke unterschwellig gereizt. Es sei eine leichte Reduktion von Kon zentration und Aufmerksamkeit zu be ob achten. Der Beschwerdeführer klage über Rückzug, Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Motivationslosigkeit. Er zeige eine eingeschränkte Impulskontrolle mit Tendenz zur schnellen Über forderung. Psychomotorisch sei er unruhig. Er komme in etwa 2-wöchentlichen Abständen zu ambulanten Therapiegesprächen, welche den Umgang mit Krank heitssymptomen der Persönlichkeitsstörung bezweckten. Trotz therapeutischer Interventionen zeige sich eine Chronifizierung, weshalb auch längerfristig nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen sei (Urk. 9 /51/2). In der bishe rigen Tätigkeit als Mitarbeiter Tierheim (gemein nützige Arbeit) bestehe eine Leistungsminderung sowie eine verminderte Belast bar keit. Dies wegen emotio naler Labilität, Rückzug und Antriebs minde rung, wegen einer insgesamt redu zierten Stressregulation und Frustrations tole ranz und Einschränkungen der Fle xibilität. Er sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu mindestens 50 % zumutbar. Länger fristig könnten inter mit tierende Episoden von Arbeitsunfähigkeit bezi e hungs weise von Krankheitsaus fälle n aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht ausge schlossen werden (Urk. 9 /51/3). 3.5

RAD-Arzt L.___ führte am 6. März 2015 dazu aus, die von der B.___ angeführten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränkbar keit passten auch zum Drogengeschehen. Die B.___ habe selber fest gehalten, wegen der depressogenen und demenzfördernden Wirkung wolle sie den Benzo dia ze pinkonsum verringern. Es sei der B.___ also auch bekannt, dass chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühlsverflachung führe. Die Unfähig keit des Ben zo dia zepinabhängigen , mit seinen Gefühlen umzugehen, führe ty pi scherweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Per sönlichkeitsstö rung definierten Symptome seien demnach mit überwiegender Wahr scheinlich keit als Symptome der Abhängigkeit zu beurteilen. In der Bio grafie des Beschwer de füh rers finde sich kein tatsächlicher Beleg für eine hohe Kränkbar keit/Impul sivi tät/emotionale Instabilität. Vielmehr habe er zum Bei spiel

die Sekun darschule erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Alter von 16 Jah ren hab e dann be reits der Heroinkonsum begonnen. Eine eigenständige Persön lichkeits störung könne nur diagnostiziert werden, wenn derartige Persönlich keitsmerk male unab hängig vom Drogengeschehen, also vor Suchtbeginn, fest gestellt würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eine primäre Persön lich keitsstörung lasse sich daher nicht belegen (Urk. 9 /53/2-3). 3.6

Am 1. Oktober 2015 berichteten Dr. E.___ und H.___ , die Sucht problematik des Beschwerdeführers sei sekundär. Die Persönlichkeitsstörung liege ihr zugrunde. Diese sei Folge nicht adäquat durchlaufener adoleszenter Reifungs schritte, entwicklungsbedingt und durch kumulative Traumatisierungen entstan den. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben bereits in der Kindheit misstrauisch gewesen. Er habe stark unter Alpträumen gelitten, viel über Leben und Tod nachgedacht, bis zum 10. Lebensjahr fast jede Nacht bei der Mutter geschlafen und seine Mutter habe ihn häufig zitternd und weinend vor gefunden. In der Schule hätten zwar keine Lernschwierigkeiten, aber Ver haltens auffälligkeiten (diverse Streiche) sowie schwankende Schulleistungen beob achtet werden können (Urk. 9 /66/4 ). Seit seiner Jugendzeit habe er eine geringe Frust rationstoleranz und eine eingeschränkte Emotionsregulation. Seit der Adoleszenz weise er unzureichende Copingstrategien mit der Neigung zu im pulsiven Durch brüchen mit Kränkung und reduzierter Flexibilität mit ent spre chend schneller Überforderung sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit auf.

Mit 11 Jahren habe er zwecks Beruhigung zu kiffen begonnen, ab 13 Jahren habe er regelmässig Cannabis konsumiert. Im Alter von 16 Jahren habe er we gen hoher psycho sozialer Überforderung mit dem Konsum von Heroin begon nen. Das Abhängig keitssyn drom sei somit Folge einer permanenten Überforde rungs situation und ungünsti ger Entwicklungsbedingungen. Aufgrund der emo tional-instabilen Per sönlich keitsentwicklung habe sich schnell ein süchtiges Verhalten entwickelt, weil die Copingstrategien zur adäquaten Bewältigung der Situation gefehlt hätten. Heute lasse sich schwer genau differenzieren, ob die Sympto ma tik der Persönlichkeits störung oder der Abhängigkeitserkrankung z u geordnet werden könne (Urk. 9/66/5 ). 3.7

Dem Bericht der Uniklinik M.___ vom 2 1. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Juni 2016 am rechten Fuss operiert wurde. Infolge der vorgenommenen Arth r odese am unteren Sprunggelenk attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 2 6. Juli 2016 (Urk. 9/77/7). Im wei teren Verlauf verlängerten sie das Attest über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2016, gaben indes am 4. Oktober 2016 zugleich an, in einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nun zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/79). 3.8

Der Beschwerdeführer wurde durch Ärzte der C.___ AG im Februar und März

2017 psychiatrisch und orthopädisch- traumatologisch untersucht (Gutach ten vom 28. April 2017, Urk. 9/91). In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten sie zum Schluss, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine Störung durch Sedative oder Hypnotika (Benzodiazepine), aktuell unter ärztlicher Kontrolle (ICD-10: F13.22) , sowie eine Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, ICD-10: F11.22) vor. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie namentlich der Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, nar ziss ti schen und dissozialen Anteilen (ICD-10: Z73.1) sowie den persistierenden Schmerzen des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes zu (Urk. 9/91/9).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer medizinisch überwachten Substitutionsbehandlung und in regelmässiger ambulanter psychi atrischer beziehungswei se psychologischer Behandlung in der

B.___ . Bei aktuell subjektiv angegebener psychischer Stabilität präsentiere sich der Beschwerdefüh rer in einer ausgeglichenen Grundstimmung bei in vollem Umfang erhaltener Auslenkbarkeit bei etwas verflachtem Affekt als Folge des langjährigen Konsums. Depressive Äquivalente seien nicht feststellbar. Hinweise auf eine psychosoziale Desintegration würden fehlen. Der Beschwerdeführer besitze einige Ressourcen im interpersonellen Bereich. Dazu gehörten soziale Kontakte, die aktuelle Bezie hung, regelmässige Kontakte zu seiner Tochter und seiner Mutter sowie die geregelte Tätigkeit in einem Integrationsprogramm. In seiner Psycho- und Soziobio graphie weise der Beschwerdeführer zwar Züge einer Persönlich keits akzentuie rung auf, es lasse sich jedoch keine Persönlichkeits störung feststellen, welche das Ausmass einer sozial-medizinisch relevanten Persönlich keitsstörung nach den Kriterien des ICD-10 oder DSM-5 aufweise. Beim Fehlen ausgesprochen komple xer traumatisierender Elemente in der Kindheit fehle es an Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung laut gültigen klinisch-diagnostischen Krite rien. Die Gutachter gelangten zum Schluss, t rotz einer gewissen sozialen Stabili sierung unter dauerhafter Substitutionsbehandlung blieben die Funktionsstörun gen durch einen über Jahrzehnte fortgesetzten Konsum von polyvalenten psy chotropen Substanzen einschränkend relevant für die Arbeitsfähigkeit. Die auch in den Berichten der

B.___ erwähnten Konzentrations schwierigkeiten, Leistungs minderung und verminderte Belastbarkeit seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den noch bestehenden, ärztlich kontrollierten Konsum von Benzodiazepinen zu rückzuführen. Letztere könnten auf Dauer eine kognitive Einschränkung sowie eine Depressivität bewirken. Zu den Einschrän kun gen gehörten unter anderem die Störungen bei der Verarbeitung kognitiver und emotionaler Stimuli, die Re duktion des Konzentrations-Gedächtnis ver mögens, des Aufmerksamkeits- und Reaktionsvermögens. Die niedrige emotio nale Belastbarkeit und Ausdauer bei der mangelnden kognitiven Flexibilität und bei schneller Überforderung würden die Leistungsfähigkeit ebenfalls einschrän ken. Der Beschwerdeführer sei noch nicht im Stande, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt. In der aktuell geschützten Arbeitsstelle sei von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % auszugehen. Unter längerfristiger therapeuti scher Begleitung und verbesserter sozialer Adaption sei ab einem nicht näher bestimmten Zeitraum auch von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. In erster Linie sei das Abdosieren der Benzodiazepine angezeigt und erst bei guter Toleranz in zweiter Linie sei die Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich. Somit könne dem Beschwerdeführer nach einem gelungenen Entzug von Benzodiazepi nen eine sukzessive Steigerung der Leistungsfähigkeit zugemutet werden (Urk. 9/91/10-11). Das Suchtleiden sei primär mit aktueller Ersatzsubstitution. Eine vorangehende psychische Gesund heits störung mit gravierendem Krank heitswert sei nicht zu identifizieren (Urk. 9/91/14 -15 ). Eine irreversible psychi sche Gesundheitsstörung könne aktuell nicht festgehalten werden. Erst nach den erfolgten Entzugsmassnahmen könne eine solche Beurteilung unter klinischen und neuropsychologischen Aspekten erfolgen (Urk. 9/91/15).

Aus orthopädischer Sicht habe sich nach dem Unfall vom Jahr 2004 im Bereich des rechten unteren Sprunggelenkes eine zunehmende posttraumatische Arthrose entwickelt, welche im Jahr 2016 zu einer Versteifungsoperation ( Arthrodese ) geführt habe. Dadurch seien laut dem Beschwerdeführer zunächst eine Beschwer debesserung, später aber wieder zunehmende Schmerzen aufgetreten. Klinisch bestehe keine schmerzhafte Wackelsteifigkeit des unteren rechten Sprunggelenks. Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes sei mässig, jedoch schmerzhaft eingeschränkt, was wegen einer Vergröberung des rechten oberen Sprunggelenks und bei einem wiederkehrenden Gelenkserguss nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten , welche überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten, dennoch vollschichtig und ohne betriebsunübliche Pausen zumutbar (Urk. 9/91/11). Diese Arbeitsfähigkeit bestehe und habe in der Vergangenheit bestanden, mit Aus nahme einer Rekonvaleszenz-Zeit nach der letzten Operation vom 1 3. Juni bis spätestens Ende November 2016 (Urk. 9/91/12). 3.9

Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dipl. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie, schlossen sich den Ausführungen im C.___ -Gutachten an (Urk. 9/92/4-6). Dipl. med. O.___ führte zusammenfassend aus, die Sucht sei überwiegend wahrscheinlich als primäre psychische Störung anzusehen. Die Verhaltensauffäl ligkeiten seien sekundäre Folge der Sucht. Dennoch würden diese Störungen ne ben den substitutionsbedingten Leistungseinschränkungen zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Entwicklung der Sucht sei nicht auf eine vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, sondern die gegenwärtigen Leistungseinschränkungen seien eine sekundäre Folge der jahrelangen schweren Suchterkrankung (Urk. 9/92/6). 4. 4.1

4.1.1

Im Urteil IV.2015.00923 vom 2 6. Februar 2016 ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss gelangt, aus somatischer Sicht sei dem Be schwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 9/ 68/10). Die IV Stelle stellte auf das im Nachgang zum genannten Urteil eingeholte C.___ -Gutachten ab. Laut dem orthopädischen Teilgutachten der C.___

AG ist der Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer körperlich leichten bis gelegentlich mit telschweren Arbeit, welche überwiegend sitzend ausgeübt werden kann, nicht eingeschränkt. Nur ab dem Zeitpunkt der Operation am 1 3. Juni

2016 bis spätes tens Ende November

2016 bestand eine Beeinträchtigung (Urk. 9/91/45). Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Aktenlage, zumal auch die behandelnden Ärzte der Uniklinik M.___ nur vom Operationstermin bis Ende November

2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestierten und am 4. Oktober 2016 eine sitzende Tätig keit bereits für zumutbar hielten (Urk. 9/79). Aus somatischer Sicht lag demnach für eine dem gutachterlich genannten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit nie eine länger andauernde respektive invaliditätsbegründende Arbeitsunfähig keit vor . 4.1.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seit seinem Sturz aus sechs Metern Höhe auf einen Betonboden leide er an körperlichen Beschwerden. Die Verletzung am Fuss schränke ihn nun zusätzlich ein und er könne nicht mehr Velo fahren (Urk. 11 S. 9-10). Die vom Beschwerdeführer angeführte Angabe im Gutachten, w onach er nicht mehr Velo, Inlineskates und Schlittschuh fahren könne, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers selber (Urk. 9/91/25). Selbst wenn dies zutrifft, was glaubhaft ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch bei einer vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit beeinträchtigt sein sollte. 4.1.3

Des Weiteren führt er an, er habe sich Anfang Mai 2018 - wiederum in der Uni klinik M.___

- einer erneuten Operation unterziehen müssen und trage seither einen Gips. Nach der Versteifung des unteren Sprunggelenkes mit zwei Schrauben könne er seinen Fuss nicht mehr nach links und nach rechts bewegen, sondern nur noch hinauf und hinunter (Urk. 11 S. 5).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Da die angefochtene Verfügung am 22. Februar 2018 erlassen wurde (Urk. 2), ist die durch die Operation von Anfang Mai 2018 bedingte Veränderung im vorlie genden Verfahren unbeachtlich. 4.2

4.2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ AG wurde nebst der Suchtproblema tik eine Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, narzisstischen und disso zialen Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert (Urk. 9/91/29-30). Bezüglich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung führte die Gutachterin aus, für diese Diag nose seien tiefverwurzelte, überdauernde, unangepasste Verhaltens- und Erleb nisweisen erforderlich , die sich in Form starrer, dysfunktionaler Reaktion auf viel fältige persönlich e und soziale Lebenslagen manifestierte n. Der Beschwer de führer zeige aber aktuell Einsicht in die frühere Verhaltensweise, die er kritisch zu re flektieren vermöge. Es sei keine negative Dynamisierung durch den zusätzli chen Suchtmittelkonsum festzustellen. Der Beschwerdeführer habe ein Problem be wusstsein, in welchem er in den letzten Jahren in der Therapie motiviert und kooperativ gewesen sei . Es habe keine Missachtung von sozialen N ormen und Regeln gegeben und er weise eine gewisse Anpassungsfähigkeit auf . Die für die Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Komponenten verantwortlichen Erlebens- und Verhaltensweisen wie Impulsdurchbrüche, Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, ein ge schränkte Emotionsregulation und Beziehungsabbrüche könnten auch Symptome vom Drogenkonsum sein und seien deshalb nicht als Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung zu werten (Urk. 9/91/31) . Bei der Begutachtung zeigte der Beschwerdeführer ein adäquates kooperatives Verhalten (Urk. 9/91/28), wirkte auf der Persönlichkeitsebene umgänglich, verträglich, kontaktfreudig sowie emotional mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. In der Exploration war er stets kooperativ mit adäquater Auskunftsbereitschaft. Reali tätsprüfung und Urteilsbildung waren intakt. Der Beschwerdeführer war in der Lage, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren. Bei vorhandener Kritikfähigkeit sowie einer Reflexions- und Intro spektionsfähigkeit verzeichnete die Gutachterin eine Fähigkeit zur Willensbil dung und eine gewisse Anpassungsfähigkeit (Urk. 9/91/29). Angesichts dieser Be funderhebung ist es nachvollziehbar, dass sie keine Persönlichkeits störung zu diagnostizieren vermochte (Urk. 9/91/34). Ebenfalls korrekt ist ihr Hinweis darauf, dass im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 9. Oktober

2009 nebst den Suchterkrankungen keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde (Urk. 9/21/1, Urk. 9/91/34). Dies nach der Hospitalisation vom 21. September bis am 5. Okto ber 2009 (Urk. 9/21/1), wobei die erstmalige Hospitalisation in der Klinik N.___ bereits 1992 stattgefunden hatte (Urk. 9/10/1). Vor dem zusätzlichen Hin tergrund, dass die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober

2012 das Vorliegen behandlungsbedürftiger psychopathologischer Auffälligkeiten verneint hatten und damals aus psychiatrischer Sicht keine oder nur geringe Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit vermuteten (Urk. 9/10/2) , und dass sie am 1 4. Februar 2014

ebenfalls festhielten, es bestünden keine Hinweise auf signifi kante psychopathologische Auffälligkeiten (Urk. 9/ 30 /2) , ist schlüssig, dass sie das Vorliegen einer Persönlichkeitsstö rung - wie bereits RAD-Arzt L.___ (Urk. 9/ 31/4 ) - verneinte. Im Übrigen anerkannten auch die Ärzte der B.___ , dass Benzodiazepine eine depressogene und kognitiv verschlechternde Wirkung haben (Urk. 9/51/2) sowie dass die vorliegende Symptomatik sowohl der Persönlichkeitsstörung als auch der Abhängigkeitserkrankung zugeordnet wer den könnte (Urk. 9/66/5) . Folglich überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die von der B.___ angegebene Leistungsminderung, verminderte Belast barkeit sowie die Konzentrationsstörungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den noch bestehenden Konsum von Benzodiazepinen zurückzuführen sind (Urk. 9/91/35).

Es entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen . Dies trifft zu, wenn bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychoso zialen Problematik von einer wesentlichen Besserung des entsprechenden psychi schen Leidens respektive der Leistungsfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweis). Beim Be schwerdeführer erwarten die Gutachter im Falle einer Abdosierung der Benzodi azepine eine schrittweise Leistungssteigerung als möglich (Urk. 9/91 /19 , Urk. 9/91/32 ). Entsprechend hielten sie keine irreversible psychische Gesund heitsstörung fest (Urk. 9/91/15). Ebenso ging Dr. I.___ davon aus, im Falle des Gelingens eines körperlichen Entzugs sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 9/11/2).

Angesichts dessen, dass die psychiatrische Gutachterin auf diese Befunde und Unsicherheiten in den B.___ -Berichten hingewiesen hat, geht der Einwand fehl, sie habe sich unzureichend mit der von Dr. E.___ gestellten Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung auseinandergesetzt (Urk. 9/91/34-35, Urk. 11 S. 7). Nach dem Gesagten ist mit der C.___ -Gutachterin beim Beschwerdeführer lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen und nicht von einer Persönlichkeits störung aus zugehen. 4.2.2

Der Beschwerdeführer wendet ein, das psychiatrische Teilgutachten der C.___ AG sei in wesentlichen Teilen falsch und gebe ein vollständig unzutreffendes Bild seiner heutigen Situation wi e der. So funktioniere das Besuchsrecht mit seiner Tochter schon länger nicht mehr, er sei seit mindestens anderthalb Jahren wieder Single, sei schon lange nicht mehr als DJ tätig, habe einen einzigen Freund und arbeite nicht mehr im Tierwaisenhaus (Urk. 11 S. 4). Eine solche allfällige Ver schlechterung im sozialen Bereich ist indes nicht relevant, zumal sich eine Per sönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter auf Dauer manifestieren würde. Das auffällige Verhaltensmuster wäre andauernd und gleichförmig (Weltgesundheits organisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F60 S. 276 f.) . Demnach sprechen diese Veränderungen nicht gegen das Fehlen einer Persönlichkeitsstörung. Sodann wird die invalidisierende Wirkung von Suchterkrankungen auch nicht unter Zuhilfenahme der Standar dindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) geprüft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 1 2. Dezember 2017 und 9C_620/2017 vom 1 0. April 2018) , sodass dem sozialen Kontext und den Ressourcen vorliegend keine grosse Relevanz zukommt.

Dementsprechend kann auch von der beantrag ten Zeugeneinvernahme über die Situation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11 S. 5) abgesehen werden. 4.2.3

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun nach eigenen Angaben sehr schlecht schläft (Urk. 11 S. 5), stellt das Gutachten ebenfalls nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese geltend gemachte Tatsache zu einer eigenstän digen psychiatrischen Diagnose hätte führen können. 4.2.4

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, d ie zwei Jahre andauernde Terrori sierung durch seinen alkoholkranken Vater, als er von 14- bis 16-jährig bei die sem gelebt habe, sei nicht zum Ausdruck gekommen im Gutachten (Urk. 11 S. 5).

Die psychiatrische Gutachterin habe sich unzureichend mit den Berichten von Dr. E.___ und der darin beschriebenen Genese der Suchtmittelerkrankung ausei nandergesetzt (Urk. 11 S. 5-8). Die Gutachterin hat bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns von illegalem Drogenkonsum des damals 11-jährigen Beschwerde führers festgehalten, er sei in dieser Zeit keiner schweren Traumatisierung, keiner ausgeprägten emotionalen Vernachlässigung oder anderen tiefgreifenden Erleb niserfahrungen ausgesetzt gewesen (Urk. 9/91/15, Urk. 9/91/31).

Die spätere Terrorisierung durch den Vater war also für den Beginn der Sucht - mit 13 Jahren rauchte der Beschwerdeführer bereits täglich Cannabis (Urk. 9/66/5) -

nicht mas sgebend. Grundsätzlich hatte die Gutachterin die Auf fällig keit der biographi schen, psychiatrischen, sozialen und Arbeits-Anamne se zur Kenntnis genommen (Urk. 9/91/29). D ie schwierige psychosoziale Situation, in welcher sich der Be schwerdeführer beim Beginn des Heroinkonsums befand (Urk. 9/66/ 5 , Urk. 11 S. 6), ist nicht entscheidend für die Leistungsberechtigung. Vielmehr kommt es darauf an, ob neben oder infolge der Sucht oder als Auslöser der Sucht ein

eigenständiger Gesundheitsschaden besteht , welchem Krankheitswert zukommt (vgl. E. 1. 2 vorstehend). Nur in solchen Fällen können entsprechend den Vorbrin gen des Beschwerdeführers auch reine Suchtfolgen invalidisierend sein

(Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 3 ). Im vorliegenden Fall liegen aber abgesehen von der Sucht aus psychiatrischer Sicht nur akzentuierte Persönlichkkeitszüge (ICD-10: Z73.1) vor (Urk. 9/91/29-30) . Solche « Z- Kodierungen » fallen indes nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( Urteil e

des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 , 8C_131/2016 vom 1 4. Juli 2016 E. 5.2, 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 , j e mit Hinweisen) . 4.2.5

Dass die Gutachterin trotz der Unterstützung durch die Spitex davon ausgegan gen ist , er erledige die Haushaltsarbeiten selbständig, leuchtet zwar tatsächlich nicht ein ( vgl. den Einwand in Urk. 11 S. 8), jedoch wurden weder aus der selb ständigen Haushaltsführung noch aus der Unterstützung durch die Spitex Schlüsse gezogen, sodass deswegen keine Zweifel am inhaltlich r elevanten Teil des Gutachtens ge weckt werden.

4.2.6

Beim Fehlen einer Persönlichkeitsstörung kann - entgegen dem Einwand des Be schwerdeführers (Urk. 11 S.  9) - logischerweise nicht davon ausgegangen wer den, die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung hätten sich zumindest Hand in Hand entwickelt und chronifiziert. War die Sucht eine Folge der Persön lichkeitsakzentuierung, tut dies nichts zur Sache, da die Per sönlichkeitsakzentu ierung keinen (rechtserheblichen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dar stellt (vgl. E. 1.2 vorstehend).

4.2.7

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, a uch seitens der IV-Stelle seien An zeichen der sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung anerkannt worden, sowie dass vermutlich die Persönlichkeit sstörung zur Sucht geführt habe . Dabei wies er auf zwei Fundstellen in den Akten hin (Urk. 11 S. 10). Die entsprechenden Stellungnahmen ( Urk. 9/25/2 und Urk. 9/31/2) stammen nicht von einem Psychiater .

Folglich fehlt es weiterhin an einer fachärztlich schlüssig diagnosti zierten Per sönlichkeitsstörung. 4.3

Die interdisziplinäre C.___ -Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den beiden einzelnen Teilgutachten und ist daher e benfalls schlüssig und nach voll ziehbar. Zusammenfassend wurde nichts vorgetragen , was das polydiszi pli näre Gut achten der C.___

AG als nicht schlüssig er scheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr überzeugt das Gutachten durch die umfassenden Untersu chungen, die Darstellung der Beschwerden und die Erläuterung der Zusamm en hänge. Das Gutachten beachtet die Anamnese, die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist vollumfänglich beweiskräftig. 4.4

N ach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesund heitlicher Beeinträch tigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachter lich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entschei den, ob das medizinisch fest gestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vo rübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt da rauf die Diag nose zu stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wo für Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht wirken sich die Diagnosen, welche Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben, nämlich die Störung durch Sedativa oder Hypnotika sowie die Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (Urk. 9/ 91/9), n icht leistungsbe gründend aus, da reine Suchtfolgen bestehen und es daneben , davor und danach an einem eigenständigen Gesundheitsschaden fehlt (vgl. E. 1.2 vorstehend).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 0 ) jedoch einstweilen a uf die Gerichts kasse zu neh men.

5.2

Rechtsanwalt Thomas Laube machte mit Honorarnote vom 4. Juni 2018 einen Aufwand von elf Stunden sowie Barauslagen von drei Prozent respektive gerun det Fr. 73.-- geltend (Urk. 16). Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Dem entsprechend ist die Entschädigung für die unent geltliche Rechtsvertretung beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'685.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 7,7 % [entsprechend gerundet Fr. 192. -] sowie Barauslagen) festzusetzen. 5. 3

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Laube verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 2’685 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober

2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE

99

V

28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswir kun gen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober

2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März

2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August

2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchst richterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE

8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnis offenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et

alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281

[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.

12).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 7. April

2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Mit Gerichts verfügung vom 3. Mai 2018 wurde ihm d ie unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10). Im Rahmen der Replik vom 1 1. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest , wobei er präzisierte, die ganze Rente sei ihm ab September 2013 auszurichten , und er stellte zusätzlich Beweisanträge (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 3 1. Mai 2018 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14 ) , was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die orthopädi sche Begutachtung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 1 3. Juni 2016 erfolgten Operation am rechten Fuss bis Ende November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Dezember 2016 sei ihm aber die Ausübung einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, die überwie gend sitzend ausgeübt werden könne, wieder zu 100 % möglich und zumutbar gewesen. Aus somatischer Sicht sei demnach keine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 1-2). Bezüglich der psychischen Situation liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Die gegenwärtigen Leistungseinschränkungen seien einzig Suchtfolgen, sodass sie nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort merkte sie ergänzend an, im psychiatrischen Gutachten werde ausdrücklich festgehalten, dass nach Abdosieren der Benzodiazepine eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich sei und aktuell keine irreversible psy chische Gesundheitsstörung vorliege (Urk. 8).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auch reine Suchtfolgen könnten inva lidisierend sein (Urk. 1 S. 3 , Urk. 11 S. 3 ). Zum psychiatrischen Teilgutachten de r

C.___ AG

hielt er fest, es sei in wesentlichen Teilen falsch und gebe ein vollstän dig unzutreffendes Bild seiner heutigen Situation wider. So funktioniere das Be suchsrecht mit seiner Tochter schon länger nicht mehr, er sei seit mindestens anderthalb Jahren wieder Single, sei schon lange nicht mehr als DJ tätig, habe einen einzigen Freund und arbeite nicht mehr im Tierwaisenhaus (Urk. 11 S. 4). Da er das Medikament

Dormicum stark habe reduzieren müssen sowie wegen Schmerzen schlafe er sehr schlecht. Die zwei Jahre andauernde Terrorisierung durch seinen alkoholkranken Vater , als er von 14- bis 16-jährig bei diesem gelebt habe, sei nicht zum Ausdruck gekommen im Gutachten. Daher sei die Sozialar beiterin D.___ als Zeugin zu seiner tatsächlichen Situation und zu seinen Ressourcen einzuvernehmen. Zudem habe er sich Anfang Mai 2018 erneut einer Operation unterziehen müssen und könne sei n en Fuss nun nicht meh r seitlich bewegen (Urk. 11 S. 5 ). Die psychiatrische Gutachterin habe sich unzureichend mit den Berich ten von Dr. E.___ , Oberarzt Psychiatrie, und der darin in nachvollziehbarer Weise gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung so wie mit der beschriebenen Genese der Suchtmittelerkrankung auseinandergesetzt (Urk. 11 S. 5- 8 ). Dass die Gutachterin trotz der Unterstützung durch die Spitex davon ausgegangen sei, er erledige die Haushaltsarbeiten selbständig, sei nicht schlüssig (Urk. 11 S. 8). Auch gemäss der Gutachterin sowie laut RAD bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Bei seiner Biographie und gestützt auf die Vorakten sei davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeitsstö rung und die Suchterkrankung zumindest Hand in Hand im Laufe der Adoleszenz und im Erwachsenenalter entwickelt und chronifiziert hätten. Unter diesen Um ständen liege ein jahrelanger invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 11 S. 8-9). Zusätzlich sei er somatisch eingeschränkt (Urk. 11 S. 9-10). Auch seitens der IV-Stelle seien Anzeichen der sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung anerkannt worden, sowie dass vermutlich die Persönlichkeitsstörung zur Sucht geführt habe.

Zusammenfassend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden und es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 11 S. 10).

E. 3.1 Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie und Psychotherapie , B.___ , Zentren für Suchtmedizin, hielten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2012 fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. April 2010 in ihrer Behandlung. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bilen, impulsiven, kränkbaren und dissozialen Anteilen mit/bei unreifen und dysfunktionalen Coping-Strategien (ICD-10: F61). Keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit massen sie der Störung durch Opioide, Abhängigkeits syndrom mit gegen wärtig er Teilnahme an einem ärztlich überwachten Heroin- Substi tuti ons pro gramm (ICD-10: F11.22), der Störung durch Sedativa oder Hyp notika, gegenwär tig Substanzgebrauch in Form von Dormicum (ICD-10: F13.24) , sowie der Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom mit gegen wärtiger Abstinenz (ICD-10: F14.2), zu (Urk. 9 /10/1). Sie führten aus, akten anamnestisch bestünden Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit oder eine Persönlich keits störung. Gegenwär tig unter Substitution sei der Beschwerdefüh rer aber stabil und kompen siert, es lägen keine behandlungsbedürftigen psy chopathologischen Auffällig keiten vor. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich gegenwärtig keine oder nur geringe Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit ver muten. Da es ihm in den letzten Monaten möglich gewesen sei, die angeordne ten Arbeitsstunden in einem bis zu 50%igen zeitlichen Pensum abzuleisten, wo bei über die erbrachte Leistung keine Angaben gemacht werden könnten, sei aus psychiatrischer Sicht wohl auch weiterhin eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich. Für die zuletzt aus geübte gemein nützige Tätig keit im Tierheim sei ihm keine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 9 /10/2). Eine psychisch bedingte Leistungsminderung sei jedoch vorstellbar. Für eine realisti sche Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit würden sie weiterführende medizinische Abklä rungen durch spezialisierte Insti tutionen sowie gegebenen falls eine Tätigkeit im Rahmen beruflicher Massnah men oder eines Arbeitsver suchs empfehlen (Urk. 9 /10/3).

Am 14. Februar 2014 stel lte sich die Situation laut G.___ und H.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, B.___ , unverändert dar (Urk. 9 /30/2). Bei den zusätzlichen Angaben vermerkten sie eine Einschrän kung der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit aufgrund der Persönlich keitsanteile. Weiter hielten sie fest, die Einschränkungen von Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien noch zu klären (Urk. 9 /30/4).

E. 3.2 Dr. I.___, Praxis Dr. J.___ , berichtete am 29. November 2012, als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polytoxi komanie und der Status nach verschiedenen Frakturen zu werten (Urk. 9 /11/1). Seit drei Jahren arbeite der Beschwerdeführer zu 30 bis 40 % im Tierwaisenhaus P.___ (gemeinnützige Arbeit), was der derzeit höchstmöglichen Belastung ent spreche. Eingeschränkt sei die Konzentrationsfähigkeit und der Beschwerde führer befinde sich im Entzugsprogramm. Falls ein körperlicher Entzug gelinge, sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 9 /11/2). Rein sitzende, rein stehende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, wech sel belas tende indes schon. Die Gewichtslimite für Heben und Tragen liege bei fünf Kilo gramm (Urk. 9 /11/4).

E. 3.3 Dr. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2013 aus, die Angaben der B.___ seien in sich inkonsistent. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden (Urk. 9 /31/3). RAD-Arzt L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt am 2. Mai

2014 fest, nur bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und gegen wärtig ohne psychopathologischen Auffälligkeiten könne keine invaliden versi cherungsrechtlich relevante Persönlichkeitsstörung vorliegen. Einschrän kungen seien weder für die Tätigkeit als Fahrzeugschlosser noch für eine ange passte Tä tigkeit ersichtlich (Urk. 9 /31/4-5).

E. 3.4 Im Bericht der B.___ vom Februar 2015 diagnostizierte Dr.

E.___

- nun nicht mehr lediglich als Verdachtsdiagnose - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und kränkbaren Anteilen (ICD-10: F61; Urk. 9 /51/1). Er beschrieb den Beschwerde führer als freundlich, aber abwartend und misstrauisch. Er reagiere schnell ge kränkt und wirke unterschwellig gereizt. Es sei eine leichte Reduktion von Kon zentration und Aufmerksamkeit zu be ob achten. Der Beschwerdeführer klage über Rückzug, Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Motivationslosigkeit. Er zeige eine eingeschränkte Impulskontrolle mit Tendenz zur schnellen Über forderung. Psychomotorisch sei er unruhig. Er komme in etwa 2-wöchentlichen Abständen zu ambulanten Therapiegesprächen, welche den Umgang mit Krank heitssymptomen der Persönlichkeitsstörung bezweckten. Trotz therapeutischer Interventionen zeige sich eine Chronifizierung, weshalb auch längerfristig nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen sei (Urk. 9 /51/2). In der bishe rigen Tätigkeit als Mitarbeiter Tierheim (gemein nützige Arbeit) bestehe eine Leistungsminderung sowie eine verminderte Belast bar keit. Dies wegen emotio naler Labilität, Rückzug und Antriebs minde rung, wegen einer insgesamt redu zierten Stressregulation und Frustrations tole ranz und Einschränkungen der Fle xibilität. Er sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu mindestens 50 % zumutbar. Länger fristig könnten inter mit tierende Episoden von Arbeitsunfähigkeit bezi e hungs weise von Krankheitsaus fälle n aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht ausge schlossen werden (Urk. 9 /51/3).

E. 3.5 RAD-Arzt L.___ führte am 6. März 2015 dazu aus, die von der B.___ angeführten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränkbar keit passten auch zum Drogengeschehen. Die B.___ habe selber fest gehalten, wegen der depressogenen und demenzfördernden Wirkung wolle sie den Benzo dia ze pinkonsum verringern. Es sei der B.___ also auch bekannt, dass chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühlsverflachung führe. Die Unfähig keit des Ben zo dia zepinabhängigen , mit seinen Gefühlen umzugehen, führe ty pi scherweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Per sönlichkeitsstö rung definierten Symptome seien demnach mit überwiegender Wahr scheinlich keit als Symptome der Abhängigkeit zu beurteilen. In der Bio grafie des Beschwer de füh rers finde sich kein tatsächlicher Beleg für eine hohe Kränkbar keit/Impul sivi tät/emotionale Instabilität. Vielmehr habe er zum Bei spiel

die Sekun darschule erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Alter von 16 Jah ren hab e dann be reits der Heroinkonsum begonnen. Eine eigenständige Persön lichkeits störung könne nur diagnostiziert werden, wenn derartige Persönlich keitsmerk male unab hängig vom Drogengeschehen, also vor Suchtbeginn, fest gestellt würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eine primäre Persön lich keitsstörung lasse sich daher nicht belegen (Urk. 9 /53/2-3).

E. 3.6 Am 1. Oktober 2015 berichteten Dr. E.___ und H.___ , die Sucht problematik des Beschwerdeführers sei sekundär. Die Persönlichkeitsstörung liege ihr zugrunde. Diese sei Folge nicht adäquat durchlaufener adoleszenter Reifungs schritte, entwicklungsbedingt und durch kumulative Traumatisierungen entstan den. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben bereits in der Kindheit misstrauisch gewesen. Er habe stark unter Alpträumen gelitten, viel über Leben und Tod nachgedacht, bis zum 10. Lebensjahr fast jede Nacht bei der Mutter geschlafen und seine Mutter habe ihn häufig zitternd und weinend vor gefunden. In der Schule hätten zwar keine Lernschwierigkeiten, aber Ver haltens auffälligkeiten (diverse Streiche) sowie schwankende Schulleistungen beob achtet werden können (Urk. 9 /66/4 ). Seit seiner Jugendzeit habe er eine geringe Frust rationstoleranz und eine eingeschränkte Emotionsregulation. Seit der Adoleszenz weise er unzureichende Copingstrategien mit der Neigung zu im pulsiven Durch brüchen mit Kränkung und reduzierter Flexibilität mit ent spre chend schneller Überforderung sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit auf.

Mit 11 Jahren habe er zwecks Beruhigung zu kiffen begonnen, ab 13 Jahren habe er regelmässig Cannabis konsumiert. Im Alter von 16 Jahren habe er we gen hoher psycho sozialer Überforderung mit dem Konsum von Heroin begon nen. Das Abhängig keitssyn drom sei somit Folge einer permanenten Überforde rungs situation und ungünsti ger Entwicklungsbedingungen. Aufgrund der emo tional-instabilen Per sönlich keitsentwicklung habe sich schnell ein süchtiges Verhalten entwickelt, weil die Copingstrategien zur adäquaten Bewältigung der Situation gefehlt hätten. Heute lasse sich schwer genau differenzieren, ob die Sympto ma tik der Persönlichkeits störung oder der Abhängigkeitserkrankung z u geordnet werden könne (Urk. 9/66/5 ).

E. 3.7 Dem Bericht der Uniklinik M.___ vom 2 1. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Juni 2016 am rechten Fuss operiert wurde. Infolge der vorgenommenen Arth r odese am unteren Sprunggelenk attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 2 6. Juli 2016 (Urk. 9/77/7). Im wei teren Verlauf verlängerten sie das Attest über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2016, gaben indes am 4. Oktober 2016 zugleich an, in einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nun zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/79).

E. 3.8 Der Beschwerdeführer wurde durch Ärzte der C.___ AG im Februar und März

2017 psychiatrisch und orthopädisch- traumatologisch untersucht (Gutach ten vom 28. April 2017, Urk. 9/91). In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten sie zum Schluss, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine Störung durch Sedative oder Hypnotika (Benzodiazepine), aktuell unter ärztlicher Kontrolle (ICD-10: F13.22) , sowie eine Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, ICD-10: F11.22) vor. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie namentlich der Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, nar ziss ti schen und dissozialen Anteilen (ICD-10: Z73.1) sowie den persistierenden Schmerzen des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes zu (Urk. 9/91/9).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer medizinisch überwachten Substitutionsbehandlung und in regelmässiger ambulanter psychi atrischer beziehungswei se psychologischer Behandlung in der

B.___ . Bei aktuell subjektiv angegebener psychischer Stabilität präsentiere sich der Beschwerdefüh rer in einer ausgeglichenen Grundstimmung bei in vollem Umfang erhaltener Auslenkbarkeit bei etwas verflachtem Affekt als Folge des langjährigen Konsums. Depressive Äquivalente seien nicht feststellbar. Hinweise auf eine psychosoziale Desintegration würden fehlen. Der Beschwerdeführer besitze einige Ressourcen im interpersonellen Bereich. Dazu gehörten soziale Kontakte, die aktuelle Bezie hung, regelmässige Kontakte zu seiner Tochter und seiner Mutter sowie die geregelte Tätigkeit in einem Integrationsprogramm. In seiner Psycho- und Soziobio graphie weise der Beschwerdeführer zwar Züge einer Persönlich keits akzentuie rung auf, es lasse sich jedoch keine Persönlichkeits störung feststellen, welche das Ausmass einer sozial-medizinisch relevanten Persönlich keitsstörung nach den Kriterien des ICD-10 oder DSM-5 aufweise. Beim Fehlen ausgesprochen komple xer traumatisierender Elemente in der Kindheit fehle es an Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung laut gültigen klinisch-diagnostischen Krite rien. Die Gutachter gelangten zum Schluss, t rotz einer gewissen sozialen Stabili sierung unter dauerhafter Substitutionsbehandlung blieben die Funktionsstörun gen durch einen über Jahrzehnte fortgesetzten Konsum von polyvalenten psy chotropen Substanzen einschränkend relevant für die Arbeitsfähigkeit. Die auch in den Berichten der

B.___ erwähnten Konzentrations schwierigkeiten, Leistungs minderung und verminderte Belastbarkeit seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den noch bestehenden, ärztlich kontrollierten Konsum von Benzodiazepinen zu rückzuführen. Letztere könnten auf Dauer eine kognitive Einschränkung sowie eine Depressivität bewirken. Zu den Einschrän kun gen gehörten unter anderem die Störungen bei der Verarbeitung kognitiver und emotionaler Stimuli, die Re duktion des Konzentrations-Gedächtnis ver mögens, des Aufmerksamkeits- und Reaktionsvermögens. Die niedrige emotio nale Belastbarkeit und Ausdauer bei der mangelnden kognitiven Flexibilität und bei schneller Überforderung würden die Leistungsfähigkeit ebenfalls einschrän ken. Der Beschwerdeführer sei noch nicht im Stande, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt. In der aktuell geschützten Arbeitsstelle sei von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % auszugehen. Unter längerfristiger therapeuti scher Begleitung und verbesserter sozialer Adaption sei ab einem nicht näher bestimmten Zeitraum auch von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. In erster Linie sei das Abdosieren der Benzodiazepine angezeigt und erst bei guter Toleranz in zweiter Linie sei die Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich. Somit könne dem Beschwerdeführer nach einem gelungenen Entzug von Benzodiazepi nen eine sukzessive Steigerung der Leistungsfähigkeit zugemutet werden (Urk. 9/91/10-11). Das Suchtleiden sei primär mit aktueller Ersatzsubstitution. Eine vorangehende psychische Gesund heits störung mit gravierendem Krank heitswert sei nicht zu identifizieren (Urk. 9/91/14 -15 ). Eine irreversible psychi sche Gesundheitsstörung könne aktuell nicht festgehalten werden. Erst nach den erfolgten Entzugsmassnahmen könne eine solche Beurteilung unter klinischen und neuropsychologischen Aspekten erfolgen (Urk. 9/91/15).

Aus orthopädischer Sicht habe sich nach dem Unfall vom Jahr 2004 im Bereich des rechten unteren Sprunggelenkes eine zunehmende posttraumatische Arthrose entwickelt, welche im Jahr 2016 zu einer Versteifungsoperation ( Arthrodese ) geführt habe. Dadurch seien laut dem Beschwerdeführer zunächst eine Beschwer debesserung, später aber wieder zunehmende Schmerzen aufgetreten. Klinisch bestehe keine schmerzhafte Wackelsteifigkeit des unteren rechten Sprunggelenks. Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes sei mässig, jedoch schmerzhaft eingeschränkt, was wegen einer Vergröberung des rechten oberen Sprunggelenks und bei einem wiederkehrenden Gelenkserguss nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten , welche überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten, dennoch vollschichtig und ohne betriebsunübliche Pausen zumutbar (Urk. 9/91/11). Diese Arbeitsfähigkeit bestehe und habe in der Vergangenheit bestanden, mit Aus nahme einer Rekonvaleszenz-Zeit nach der letzten Operation vom 1 3. Juni bis spätestens Ende November 2016 (Urk. 9/91/12).

E. 3.9 Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dipl. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie, schlossen sich den Ausführungen im C.___ -Gutachten an (Urk. 9/92/4-6). Dipl. med. O.___ führte zusammenfassend aus, die Sucht sei überwiegend wahrscheinlich als primäre psychische Störung anzusehen. Die Verhaltensauffäl ligkeiten seien sekundäre Folge der Sucht. Dennoch würden diese Störungen ne ben den substitutionsbedingten Leistungseinschränkungen zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Entwicklung der Sucht sei nicht auf eine vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, sondern die gegenwärtigen Leistungseinschränkungen seien eine sekundäre Folge der jahrelangen schweren Suchterkrankung (Urk. 9/92/6).

E. 4.1.1 Im Urteil IV.2015.00923 vom 2 6. Februar 2016 ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss gelangt, aus somatischer Sicht sei dem Be schwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 9/ 68/10). Die IV Stelle stellte auf das im Nachgang zum genannten Urteil eingeholte C.___ -Gutachten ab. Laut dem orthopädischen Teilgutachten der C.___

AG ist der Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer körperlich leichten bis gelegentlich mit telschweren Arbeit, welche überwiegend sitzend ausgeübt werden kann, nicht eingeschränkt. Nur ab dem Zeitpunkt der Operation am 1 3. Juni

2016 bis spätes tens Ende November

2016 bestand eine Beeinträchtigung (Urk. 9/91/45). Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Aktenlage, zumal auch die behandelnden Ärzte der Uniklinik M.___ nur vom Operationstermin bis Ende November

2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestierten und am 4. Oktober 2016 eine sitzende Tätig keit bereits für zumutbar hielten (Urk. 9/79). Aus somatischer Sicht lag demnach für eine dem gutachterlich genannten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit nie eine länger andauernde respektive invaliditätsbegründende Arbeitsunfähig keit vor .

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seit seinem Sturz aus sechs Metern Höhe auf einen Betonboden leide er an körperlichen Beschwerden. Die Verletzung am Fuss schränke ihn nun zusätzlich ein und er könne nicht mehr Velo fahren (Urk. 11 S. 9-10). Die vom Beschwerdeführer angeführte Angabe im Gutachten, w onach er nicht mehr Velo, Inlineskates und Schlittschuh fahren könne, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers selber (Urk. 9/91/25). Selbst wenn dies zutrifft, was glaubhaft ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch bei einer vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit beeinträchtigt sein sollte.

E. 4.1.3 Des Weiteren führt er an, er habe sich Anfang Mai 2018 - wiederum in der Uni klinik M.___

- einer erneuten Operation unterziehen müssen und trage seither einen Gips. Nach der Versteifung des unteren Sprunggelenkes mit zwei Schrauben könne er seinen Fuss nicht mehr nach links und nach rechts bewegen, sondern nur noch hinauf und hinunter (Urk. 11 S. 5).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Da die angefochtene Verfügung am 22. Februar 2018 erlassen wurde (Urk. 2), ist die durch die Operation von Anfang Mai 2018 bedingte Veränderung im vorlie genden Verfahren unbeachtlich.

E. 4.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ AG wurde nebst der Suchtproblema tik eine Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, narzisstischen und disso zialen Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert (Urk. 9/91/29-30). Bezüglich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung führte die Gutachterin aus, für diese Diag nose seien tiefverwurzelte, überdauernde, unangepasste Verhaltens- und Erleb nisweisen erforderlich , die sich in Form starrer, dysfunktionaler Reaktion auf viel fältige persönlich e und soziale Lebenslagen manifestierte n. Der Beschwer de führer zeige aber aktuell Einsicht in die frühere Verhaltensweise, die er kritisch zu re flektieren vermöge. Es sei keine negative Dynamisierung durch den zusätzli chen Suchtmittelkonsum festzustellen. Der Beschwerdeführer habe ein Problem be wusstsein, in welchem er in den letzten Jahren in der Therapie motiviert und kooperativ gewesen sei . Es habe keine Missachtung von sozialen N ormen und Regeln gegeben und er weise eine gewisse Anpassungsfähigkeit auf . Die für die Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Komponenten verantwortlichen Erlebens- und Verhaltensweisen wie Impulsdurchbrüche, Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, ein ge schränkte Emotionsregulation und Beziehungsabbrüche könnten auch Symptome vom Drogenkonsum sein und seien deshalb nicht als Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung zu werten (Urk. 9/91/31) . Bei der Begutachtung zeigte der Beschwerdeführer ein adäquates kooperatives Verhalten (Urk. 9/91/28), wirkte auf der Persönlichkeitsebene umgänglich, verträglich, kontaktfreudig sowie emotional mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. In der Exploration war er stets kooperativ mit adäquater Auskunftsbereitschaft. Reali tätsprüfung und Urteilsbildung waren intakt. Der Beschwerdeführer war in der Lage, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren. Bei vorhandener Kritikfähigkeit sowie einer Reflexions- und Intro spektionsfähigkeit verzeichnete die Gutachterin eine Fähigkeit zur Willensbil dung und eine gewisse Anpassungsfähigkeit (Urk. 9/91/29). Angesichts dieser Be funderhebung ist es nachvollziehbar, dass sie keine Persönlichkeits störung zu diagnostizieren vermochte (Urk. 9/91/34). Ebenfalls korrekt ist ihr Hinweis darauf, dass im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 9. Oktober

2009 nebst den Suchterkrankungen keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde (Urk. 9/21/1, Urk. 9/91/34). Dies nach der Hospitalisation vom 21. September bis am 5. Okto ber 2009 (Urk. 9/21/1), wobei die erstmalige Hospitalisation in der Klinik N.___ bereits 1992 stattgefunden hatte (Urk. 9/10/1). Vor dem zusätzlichen Hin tergrund, dass die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober

2012 das Vorliegen behandlungsbedürftiger psychopathologischer Auffälligkeiten verneint hatten und damals aus psychiatrischer Sicht keine oder nur geringe Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit vermuteten (Urk. 9/10/2) , und dass sie am 1 4. Februar 2014

ebenfalls festhielten, es bestünden keine Hinweise auf signifi kante psychopathologische Auffälligkeiten (Urk. 9/ 30 /2) , ist schlüssig, dass sie das Vorliegen einer Persönlichkeitsstö rung - wie bereits RAD-Arzt L.___ (Urk. 9/ 31/4 ) - verneinte. Im Übrigen anerkannten auch die Ärzte der B.___ , dass Benzodiazepine eine depressogene und kognitiv verschlechternde Wirkung haben (Urk. 9/51/2) sowie dass die vorliegende Symptomatik sowohl der Persönlichkeitsstörung als auch der Abhängigkeitserkrankung zugeordnet wer den könnte (Urk. 9/66/5) . Folglich überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die von der B.___ angegebene Leistungsminderung, verminderte Belast barkeit sowie die Konzentrationsstörungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den noch bestehenden Konsum von Benzodiazepinen zurückzuführen sind (Urk. 9/91/35).

Es entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen . Dies trifft zu, wenn bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychoso zialen Problematik von einer wesentlichen Besserung des entsprechenden psychi schen Leidens respektive der Leistungsfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweis). Beim Be schwerdeführer erwarten die Gutachter im Falle einer Abdosierung der Benzodi azepine eine schrittweise Leistungssteigerung als möglich (Urk. 9/91 /19 , Urk. 9/91/32 ). Entsprechend hielten sie keine irreversible psychische Gesund heitsstörung fest (Urk. 9/91/15). Ebenso ging Dr. I.___ davon aus, im Falle des Gelingens eines körperlichen Entzugs sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 9/11/2).

Angesichts dessen, dass die psychiatrische Gutachterin auf diese Befunde und Unsicherheiten in den B.___ -Berichten hingewiesen hat, geht der Einwand fehl, sie habe sich unzureichend mit der von Dr. E.___ gestellten Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung auseinandergesetzt (Urk. 9/91/34-35, Urk. 11 S. 7). Nach dem Gesagten ist mit der C.___ -Gutachterin beim Beschwerdeführer lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen und nicht von einer Persönlichkeits störung aus zugehen.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, das psychiatrische Teilgutachten der C.___ AG sei in wesentlichen Teilen falsch und gebe ein vollständig unzutreffendes Bild seiner heutigen Situation wi e der. So funktioniere das Besuchsrecht mit seiner Tochter schon länger nicht mehr, er sei seit mindestens anderthalb Jahren wieder Single, sei schon lange nicht mehr als DJ tätig, habe einen einzigen Freund und arbeite nicht mehr im Tierwaisenhaus (Urk. 11 S. 4). Eine solche allfällige Ver schlechterung im sozialen Bereich ist indes nicht relevant, zumal sich eine Per sönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter auf Dauer manifestieren würde. Das auffällige Verhaltensmuster wäre andauernd und gleichförmig (Weltgesundheits organisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F60 S. 276 f.) . Demnach sprechen diese Veränderungen nicht gegen das Fehlen einer Persönlichkeitsstörung. Sodann wird die invalidisierende Wirkung von Suchterkrankungen auch nicht unter Zuhilfenahme der Standar dindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) geprüft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 1 2. Dezember 2017 und 9C_620/2017 vom 1 0. April 2018) , sodass dem sozialen Kontext und den Ressourcen vorliegend keine grosse Relevanz zukommt.

Dementsprechend kann auch von der beantrag ten Zeugeneinvernahme über die Situation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11 S. 5) abgesehen werden.

E. 4.2.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun nach eigenen Angaben sehr schlecht schläft (Urk. 11 S. 5), stellt das Gutachten ebenfalls nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese geltend gemachte Tatsache zu einer eigenstän digen psychiatrischen Diagnose hätte führen können.

E. 4.2.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, d ie zwei Jahre andauernde Terrori sierung durch seinen alkoholkranken Vater, als er von 14- bis 16-jährig bei die sem gelebt habe, sei nicht zum Ausdruck gekommen im Gutachten (Urk. 11 S. 5).

Die psychiatrische Gutachterin habe sich unzureichend mit den Berichten von Dr. E.___ und der darin beschriebenen Genese der Suchtmittelerkrankung ausei nandergesetzt (Urk. 11 S. 5-8). Die Gutachterin hat bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns von illegalem Drogenkonsum des damals 11-jährigen Beschwerde führers festgehalten, er sei in dieser Zeit keiner schweren Traumatisierung, keiner ausgeprägten emotionalen Vernachlässigung oder anderen tiefgreifenden Erleb niserfahrungen ausgesetzt gewesen (Urk. 9/91/15, Urk. 9/91/31).

Die spätere Terrorisierung durch den Vater war also für den Beginn der Sucht - mit 13 Jahren rauchte der Beschwerdeführer bereits täglich Cannabis (Urk. 9/66/5) -

nicht mas sgebend. Grundsätzlich hatte die Gutachterin die Auf fällig keit der biographi schen, psychiatrischen, sozialen und Arbeits-Anamne se zur Kenntnis genommen (Urk. 9/91/29). D ie schwierige psychosoziale Situation, in welcher sich der Be schwerdeführer beim Beginn des Heroinkonsums befand (Urk. 9/66/

E. 4.2.5 Dass die Gutachterin trotz der Unterstützung durch die Spitex davon ausgegan gen ist , er erledige die Haushaltsarbeiten selbständig, leuchtet zwar tatsächlich nicht ein ( vgl. den Einwand in Urk. 11 S. 8), jedoch wurden weder aus der selb ständigen Haushaltsführung noch aus der Unterstützung durch die Spitex Schlüsse gezogen, sodass deswegen keine Zweifel am inhaltlich r elevanten Teil des Gutachtens ge weckt werden.

E. 4.2.6 Beim Fehlen einer Persönlichkeitsstörung kann - entgegen dem Einwand des Be schwerdeführers (Urk. 11 S.  9) - logischerweise nicht davon ausgegangen wer den, die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung hätten sich zumindest Hand in Hand entwickelt und chronifiziert. War die Sucht eine Folge der Persön lichkeitsakzentuierung, tut dies nichts zur Sache, da die Per sönlichkeitsakzentu ierung keinen (rechtserheblichen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dar stellt (vgl. E. 1.2 vorstehend).

E. 4.2.7 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, a uch seitens der IV-Stelle seien An zeichen der sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung anerkannt worden, sowie dass vermutlich die Persönlichkeit sstörung zur Sucht geführt habe . Dabei wies er auf zwei Fundstellen in den Akten hin (Urk. 11 S. 10). Die entsprechenden Stellungnahmen ( Urk. 9/25/2 und Urk. 9/31/2) stammen nicht von einem Psychiater .

Folglich fehlt es weiterhin an einer fachärztlich schlüssig diagnosti zierten Per sönlichkeitsstörung.

E. 4.3 Die interdisziplinäre C.___ -Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den beiden einzelnen Teilgutachten und ist daher e benfalls schlüssig und nach voll ziehbar. Zusammenfassend wurde nichts vorgetragen , was das polydiszi pli näre Gut achten der C.___

AG als nicht schlüssig er scheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr überzeugt das Gutachten durch die umfassenden Untersu chungen, die Darstellung der Beschwerden und die Erläuterung der Zusamm en hänge. Das Gutachten beachtet die Anamnese, die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist vollumfänglich beweiskräftig.

E. 4.4 N ach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesund heitlicher Beeinträch tigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachter lich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entschei den, ob das medizinisch fest gestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vo rübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt da rauf die Diag nose zu stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wo für Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht wirken sich die Diagnosen, welche Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben, nämlich die Störung durch Sedativa oder Hypnotika sowie die Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (Urk. 9/ 91/9), n icht leistungsbe gründend aus, da reine Suchtfolgen bestehen und es daneben , davor und danach an einem eigenständigen Gesundheitsschaden fehlt (vgl. E. 1.2 vorstehend).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 , Urk. 11 S. 6), ist nicht entscheidend für die Leistungsberechtigung. Vielmehr kommt es darauf an, ob neben oder infolge der Sucht oder als Auslöser der Sucht ein

eigenständiger Gesundheitsschaden besteht , welchem Krankheitswert zukommt (vgl. E. 1. 2 vorstehend). Nur in solchen Fällen können entsprechend den Vorbrin gen des Beschwerdeführers auch reine Suchtfolgen invalidisierend sein

(Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 3 ). Im vorliegenden Fall liegen aber abgesehen von der Sucht aus psychiatrischer Sicht nur akzentuierte Persönlichkkeitszüge (ICD-10: Z73.1) vor (Urk. 9/91/29-30) . Solche « Z- Kodierungen » fallen indes nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( Urteil e

des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 , 8C_131/2016 vom 1 4. Juli 2016 E. 5.2, 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 , j e mit Hinweisen) .

E. 5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr.

E. 5.2 Rechtsanwalt Thomas Laube machte mit Honorarnote vom 4. Juni 2018 einen Aufwand von elf Stunden sowie Barauslagen von drei Prozent respektive gerun det Fr. 73.-- geltend (Urk. 16). Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Dem entsprechend ist die Entschädigung für die unent geltliche Rechtsvertretung beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'685.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 7,7 % [entsprechend gerundet Fr. 192. -] sowie Barauslagen) festzusetzen. 5. 3

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Laube verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 2’685 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 0 ) jedoch einstweilen a uf die Gerichts kasse zu neh men.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00305

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

18. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1975 geborene X.___ verfügt über eine Anlehre zum Fahr zeugschlosser (Urk. 9 /7/4). Am 31. August 2012 meldete er sich bei der Eidge nös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /7). Dabei gab er an, dass er sich zu 40 % in ein em Integrationsprogramm des Hilfswerk s A.___ befinde, und wies darauf hin, dass er seit Geburt nur eine Niere habe, 20 Jahre lang harte Drogen genommen habe, sich nun im Heroin- Abgabeprogramm der Arbeitsgemeinschaft B.___ befinde, sich bei einem Sturz aus sechs Metern Höhe diverse Brüche zugezogen habe, an verschiedenen Allergien leide und psychisch angeschlagen sei (Urk. 9 /7/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher ten erstellen (IK-Auszug; Urk. 9 /9), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9 /10 11, Urk. 9 /21-22) und Auskünfte der zuständigen Sozialbehörden (Urk. 9 /12, Urk. 9 /20) ein, nahm berufliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 9 /15), führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 9 /27) und ver fasste ein Ver laufsprotokoll über die Eingliederungsberatung (Urk. 9 /26). Mit Mitteilung vom 6. Mai 2013 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da der Versi cherte sich ent schieden habe, weiterhin via Sozialdienst beim A.___ zu arbeiten (Urk. 9 /23). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 9 /30) sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9 /31/3-5) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 die Abwei sung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9 /34). Dagegen erhob der Ver sicherte am 27. Mai 2014 (Urk. 9 /36), ergänzt am 2. Juli 2014 (Urk. 9 /39) unter Beilage eines Berichts des A.___ (Urk. 9 /40), Einwand. Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 9 /51) sowie eine RAD-Stellungnahme (Urk. 9 /53/2-3) ein und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfü gung vom 16. Juli 2015 wie angekündigt ab (Urk. 9 /54). Dagegen erhob der Ver sicherte am 16. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 9/63/3-7). Mit Urteil IV. 2015.00923 vom 26. Februar 2016 hob das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich di e

angefoch tene Verfügung

auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsan spruch des Versicherten neu verfüge

(Urk. 9/68/11). 1.2

Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle Berichte v on den behandelnden Ärzten (Urk. 9/ 77 und Urk. 9/79 ) sowie das bidisziplinäre medizinische Gutachte n der C.___ AG vom 28. April

2017 ein (Urk. 9/91). Nach Vorlage des Dossiers beim RAD (Urk. 9/92/4 6) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 2. November 2017 mit, zur Wahrung allfäl liger zukünftiger Leistungsansprüche habe er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die therapeutische Begleitung weiterzuführen sowie die Benzodiazepine abzudo sieren (Urk. 9/93). Gleichentags stellte sie dem Versicher ten mit Vorbescheid die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/94). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Januar

2018, ergänzt am 7. / 8. Februar

2018, Einwand (Urk. 9/ 95 , Urk. 9/100 und Urk. 9/102 ). Am 22. Februar 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 9/104 = Urk. 2).

2.

Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 2 2. Februar 2018 erhob der Versi cherte am 2 9. März

2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht bean tragte er die unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 ). In der Be schwer deant wort vom 2 7. April

2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Mit Gerichts verfügung vom 3. Mai 2018 wurde ihm d ie unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10). Im Rahmen der Replik vom 1 1. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest , wobei er präzisierte, die ganze Rente sei ihm ab September 2013 auszurichten , und er stellte zusätzlich Beweisanträge (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 3 1. Mai 2018 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14 ) , was dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetre ten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkun gen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständi ger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störun gen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentli chen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich ent sprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober

2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigen ständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogen sucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE

99

V

28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Be fund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswir kun gen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober

2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März

2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August

2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesge richt entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosoma tische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchst richterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE

8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnis offenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et

alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutach tung nach BGE 141 V 281

[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.

12). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die orthopädi sche Begutachtung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 1 3. Juni 2016 erfolgten Operation am rechten Fuss bis Ende November 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Dezember 2016 sei ihm aber die Ausübung einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit, die überwie gend sitzend ausgeübt werden könne, wieder zu 100 % möglich und zumutbar gewesen. Aus somatischer Sicht sei demnach keine längerdauernde Arbeitsunfä higkeit ausgewiesen (Urk. 2 S. 1-2). Bezüglich der psychischen Situation liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Die gegenwärtigen Leistungseinschränkungen seien einzig Suchtfolgen, sodass sie nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort merkte sie ergänzend an, im psychiatrischen Gutachten werde ausdrücklich festgehalten, dass nach Abdosieren der Benzodiazepine eine Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich sei und aktuell keine irreversible psy chische Gesundheitsstörung vorliege (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auch reine Suchtfolgen könnten inva lidisierend sein (Urk. 1 S. 3 , Urk. 11 S. 3 ). Zum psychiatrischen Teilgutachten de r

C.___ AG

hielt er fest, es sei in wesentlichen Teilen falsch und gebe ein vollstän dig unzutreffendes Bild seiner heutigen Situation wider. So funktioniere das Be suchsrecht mit seiner Tochter schon länger nicht mehr, er sei seit mindestens anderthalb Jahren wieder Single, sei schon lange nicht mehr als DJ tätig, habe einen einzigen Freund und arbeite nicht mehr im Tierwaisenhaus (Urk. 11 S. 4). Da er das Medikament

Dormicum stark habe reduzieren müssen sowie wegen Schmerzen schlafe er sehr schlecht. Die zwei Jahre andauernde Terrorisierung durch seinen alkoholkranken Vater , als er von 14- bis 16-jährig bei diesem gelebt habe, sei nicht zum Ausdruck gekommen im Gutachten. Daher sei die Sozialar beiterin D.___ als Zeugin zu seiner tatsächlichen Situation und zu seinen Ressourcen einzuvernehmen. Zudem habe er sich Anfang Mai 2018 erneut einer Operation unterziehen müssen und könne sei n en Fuss nun nicht meh r seitlich bewegen (Urk. 11 S. 5 ). Die psychiatrische Gutachterin habe sich unzureichend mit den Berich ten von Dr. E.___ , Oberarzt Psychiatrie, und der darin in nachvollziehbarer Weise gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung so wie mit der beschriebenen Genese der Suchtmittelerkrankung auseinandergesetzt (Urk. 11 S. 5- 8 ). Dass die Gutachterin trotz der Unterstützung durch die Spitex davon ausgegangen sei, er erledige die Haushaltsarbeiten selbständig, sei nicht schlüssig (Urk. 11 S. 8). Auch gemäss der Gutachterin sowie laut RAD bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Bei seiner Biographie und gestützt auf die Vorakten sei davon auszugehen, dass sich die Persönlichkeitsstö rung und die Suchterkrankung zumindest Hand in Hand im Laufe der Adoleszenz und im Erwachsenenalter entwickelt und chronifiziert hätten. Unter diesen Um ständen liege ein jahrelanger invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 11 S. 8-9). Zusätzlich sei er somatisch eingeschränkt (Urk. 11 S. 9-10). Auch seitens der IV-Stelle seien Anzeichen der sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung anerkannt worden, sowie dass vermutlich die Persönlichkeitsstörung zur Sucht geführt habe.

Zusammenfassend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden und es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 11 S. 10). 3. 3.1

Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie und Psychotherapie , B.___ , Zentren für Suchtmedizin, hielten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2012 fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. April 2010 in ihrer Behandlung. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-insta bilen, impulsiven, kränkbaren und dissozialen Anteilen mit/bei unreifen und dysfunktionalen Coping-Strategien (ICD-10: F61). Keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit massen sie der Störung durch Opioide, Abhängigkeits syndrom mit gegen wärtig er Teilnahme an einem ärztlich überwachten Heroin- Substi tuti ons pro gramm (ICD-10: F11.22), der Störung durch Sedativa oder Hyp notika, gegenwär tig Substanzgebrauch in Form von Dormicum (ICD-10: F13.24) , sowie der Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom mit gegen wärtiger Abstinenz (ICD-10: F14.2), zu (Urk. 9 /10/1). Sie führten aus, akten anamnestisch bestünden Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit oder eine Persönlich keits störung. Gegenwär tig unter Substitution sei der Beschwerdefüh rer aber stabil und kompen siert, es lägen keine behandlungsbedürftigen psy chopathologischen Auffällig keiten vor. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich gegenwärtig keine oder nur geringe Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit ver muten. Da es ihm in den letzten Monaten möglich gewesen sei, die angeordne ten Arbeitsstunden in einem bis zu 50%igen zeitlichen Pensum abzuleisten, wo bei über die erbrachte Leistung keine Angaben gemacht werden könnten, sei aus psychiatrischer Sicht wohl auch weiterhin eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich. Für die zuletzt aus geübte gemein nützige Tätig keit im Tierheim sei ihm keine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 9 /10/2). Eine psychisch bedingte Leistungsminderung sei jedoch vorstellbar. Für eine realisti sche Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit würden sie weiterführende medizinische Abklä rungen durch spezialisierte Insti tutionen sowie gegebenen falls eine Tätigkeit im Rahmen beruflicher Massnah men oder eines Arbeitsver suchs empfehlen (Urk. 9 /10/3).

Am 14. Februar 2014 stel lte sich die Situation laut G.___ und H.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, B.___ , unverändert dar (Urk. 9 /30/2). Bei den zusätzlichen Angaben vermerkten sie eine Einschrän kung der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit aufgrund der Persönlich keitsanteile. Weiter hielten sie fest, die Einschränkungen von Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien noch zu klären (Urk. 9 /30/4). 3.2

Dr. I.___, Praxis Dr. J.___ , berichtete am 29. November 2012, als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polytoxi komanie und der Status nach verschiedenen Frakturen zu werten (Urk. 9 /11/1). Seit drei Jahren arbeite der Beschwerdeführer zu 30 bis 40 % im Tierwaisenhaus P.___ (gemeinnützige Arbeit), was der derzeit höchstmöglichen Belastung ent spreche. Eingeschränkt sei die Konzentrationsfähigkeit und der Beschwerde führer befinde sich im Entzugsprogramm. Falls ein körperlicher Entzug gelinge, sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 9 /11/2). Rein sitzende, rein stehende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, wech sel belas tende indes schon. Die Gewichtslimite für Heben und Tragen liege bei fünf Kilo gramm (Urk. 9 /11/4). 3.3

Dr. K.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2013 aus, die Angaben der B.___ seien in sich inkonsistent. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden (Urk. 9 /31/3). RAD-Arzt L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt am 2. Mai

2014 fest, nur bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und gegen wärtig ohne psychopathologischen Auffälligkeiten könne keine invaliden versi cherungsrechtlich relevante Persönlichkeitsstörung vorliegen. Einschrän kungen seien weder für die Tätigkeit als Fahrzeugschlosser noch für eine ange passte Tä tigkeit ersichtlich (Urk. 9 /31/4-5). 3.4

Im Bericht der B.___ vom Februar 2015 diagnostizierte Dr.

E.___

- nun nicht mehr lediglich als Verdachtsdiagnose - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und kränkbaren Anteilen (ICD-10: F61; Urk. 9 /51/1). Er beschrieb den Beschwerde führer als freundlich, aber abwartend und misstrauisch. Er reagiere schnell ge kränkt und wirke unterschwellig gereizt. Es sei eine leichte Reduktion von Kon zentration und Aufmerksamkeit zu be ob achten. Der Beschwerdeführer klage über Rückzug, Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Motivationslosigkeit. Er zeige eine eingeschränkte Impulskontrolle mit Tendenz zur schnellen Über forderung. Psychomotorisch sei er unruhig. Er komme in etwa 2-wöchentlichen Abständen zu ambulanten Therapiegesprächen, welche den Umgang mit Krank heitssymptomen der Persönlichkeitsstörung bezweckten. Trotz therapeutischer Interventionen zeige sich eine Chronifizierung, weshalb auch längerfristig nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen sei (Urk. 9 /51/2). In der bishe rigen Tätigkeit als Mitarbeiter Tierheim (gemein nützige Arbeit) bestehe eine Leistungsminderung sowie eine verminderte Belast bar keit. Dies wegen emotio naler Labilität, Rückzug und Antriebs minde rung, wegen einer insgesamt redu zierten Stressregulation und Frustrations tole ranz und Einschränkungen der Fle xibilität. Er sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu mindestens 50 % zumutbar. Länger fristig könnten inter mit tierende Episoden von Arbeitsunfähigkeit bezi e hungs weise von Krankheitsaus fälle n aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht ausge schlossen werden (Urk. 9 /51/3). 3.5

RAD-Arzt L.___ führte am 6. März 2015 dazu aus, die von der B.___ angeführten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränkbar keit passten auch zum Drogengeschehen. Die B.___ habe selber fest gehalten, wegen der depressogenen und demenzfördernden Wirkung wolle sie den Benzo dia ze pinkonsum verringern. Es sei der B.___ also auch bekannt, dass chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühlsverflachung führe. Die Unfähig keit des Ben zo dia zepinabhängigen , mit seinen Gefühlen umzugehen, führe ty pi scherweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Per sönlichkeitsstö rung definierten Symptome seien demnach mit überwiegender Wahr scheinlich keit als Symptome der Abhängigkeit zu beurteilen. In der Bio grafie des Beschwer de füh rers finde sich kein tatsächlicher Beleg für eine hohe Kränkbar keit/Impul sivi tät/emotionale Instabilität. Vielmehr habe er zum Bei spiel

die Sekun darschule erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Alter von 16 Jah ren hab e dann be reits der Heroinkonsum begonnen. Eine eigenständige Persön lichkeits störung könne nur diagnostiziert werden, wenn derartige Persönlich keitsmerk male unab hängig vom Drogengeschehen, also vor Suchtbeginn, fest gestellt würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eine primäre Persön lich keitsstörung lasse sich daher nicht belegen (Urk. 9 /53/2-3). 3.6

Am 1. Oktober 2015 berichteten Dr. E.___ und H.___ , die Sucht problematik des Beschwerdeführers sei sekundär. Die Persönlichkeitsstörung liege ihr zugrunde. Diese sei Folge nicht adäquat durchlaufener adoleszenter Reifungs schritte, entwicklungsbedingt und durch kumulative Traumatisierungen entstan den. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben bereits in der Kindheit misstrauisch gewesen. Er habe stark unter Alpträumen gelitten, viel über Leben und Tod nachgedacht, bis zum 10. Lebensjahr fast jede Nacht bei der Mutter geschlafen und seine Mutter habe ihn häufig zitternd und weinend vor gefunden. In der Schule hätten zwar keine Lernschwierigkeiten, aber Ver haltens auffälligkeiten (diverse Streiche) sowie schwankende Schulleistungen beob achtet werden können (Urk. 9 /66/4 ). Seit seiner Jugendzeit habe er eine geringe Frust rationstoleranz und eine eingeschränkte Emotionsregulation. Seit der Adoleszenz weise er unzureichende Copingstrategien mit der Neigung zu im pulsiven Durch brüchen mit Kränkung und reduzierter Flexibilität mit ent spre chend schneller Überforderung sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit auf.

Mit 11 Jahren habe er zwecks Beruhigung zu kiffen begonnen, ab 13 Jahren habe er regelmässig Cannabis konsumiert. Im Alter von 16 Jahren habe er we gen hoher psycho sozialer Überforderung mit dem Konsum von Heroin begon nen. Das Abhängig keitssyn drom sei somit Folge einer permanenten Überforde rungs situation und ungünsti ger Entwicklungsbedingungen. Aufgrund der emo tional-instabilen Per sönlich keitsentwicklung habe sich schnell ein süchtiges Verhalten entwickelt, weil die Copingstrategien zur adäquaten Bewältigung der Situation gefehlt hätten. Heute lasse sich schwer genau differenzieren, ob die Sympto ma tik der Persönlichkeits störung oder der Abhängigkeitserkrankung z u geordnet werden könne (Urk. 9/66/5 ). 3.7

Dem Bericht der Uniklinik M.___ vom 2 1. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 3. Juni 2016 am rechten Fuss operiert wurde. Infolge der vorgenommenen Arth r odese am unteren Sprunggelenk attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 2 6. Juli 2016 (Urk. 9/77/7). Im wei teren Verlauf verlängerten sie das Attest über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2016, gaben indes am 4. Oktober 2016 zugleich an, in einer sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nun zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/79). 3.8

Der Beschwerdeführer wurde durch Ärzte der C.___ AG im Februar und März

2017 psychiatrisch und orthopädisch- traumatologisch untersucht (Gutach ten vom 28. April 2017, Urk. 9/91). In ihrer Gesamtbeurteilung gelangten sie zum Schluss, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine Störung durch Sedative oder Hypnotika (Benzodiazepine), aktuell unter ärztlicher Kontrolle (ICD-10: F13.22) , sowie eine Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit, ICD-10: F11.22) vor. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie namentlich der Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, nar ziss ti schen und dissozialen Anteilen (ICD-10: Z73.1) sowie den persistierenden Schmerzen des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes zu (Urk. 9/91/9).

Sie führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer medizinisch überwachten Substitutionsbehandlung und in regelmässiger ambulanter psychi atrischer beziehungswei se psychologischer Behandlung in der

B.___ . Bei aktuell subjektiv angegebener psychischer Stabilität präsentiere sich der Beschwerdefüh rer in einer ausgeglichenen Grundstimmung bei in vollem Umfang erhaltener Auslenkbarkeit bei etwas verflachtem Affekt als Folge des langjährigen Konsums. Depressive Äquivalente seien nicht feststellbar. Hinweise auf eine psychosoziale Desintegration würden fehlen. Der Beschwerdeführer besitze einige Ressourcen im interpersonellen Bereich. Dazu gehörten soziale Kontakte, die aktuelle Bezie hung, regelmässige Kontakte zu seiner Tochter und seiner Mutter sowie die geregelte Tätigkeit in einem Integrationsprogramm. In seiner Psycho- und Soziobio graphie weise der Beschwerdeführer zwar Züge einer Persönlich keits akzentuie rung auf, es lasse sich jedoch keine Persönlichkeits störung feststellen, welche das Ausmass einer sozial-medizinisch relevanten Persönlich keitsstörung nach den Kriterien des ICD-10 oder DSM-5 aufweise. Beim Fehlen ausgesprochen komple xer traumatisierender Elemente in der Kindheit fehle es an Hinweisen auf eine posttraumatische Belastungsstörung laut gültigen klinisch-diagnostischen Krite rien. Die Gutachter gelangten zum Schluss, t rotz einer gewissen sozialen Stabili sierung unter dauerhafter Substitutionsbehandlung blieben die Funktionsstörun gen durch einen über Jahrzehnte fortgesetzten Konsum von polyvalenten psy chotropen Substanzen einschränkend relevant für die Arbeitsfähigkeit. Die auch in den Berichten der

B.___ erwähnten Konzentrations schwierigkeiten, Leistungs minderung und verminderte Belastbarkeit seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den noch bestehenden, ärztlich kontrollierten Konsum von Benzodiazepinen zu rückzuführen. Letztere könnten auf Dauer eine kognitive Einschränkung sowie eine Depressivität bewirken. Zu den Einschrän kun gen gehörten unter anderem die Störungen bei der Verarbeitung kognitiver und emotionaler Stimuli, die Re duktion des Konzentrations-Gedächtnis ver mögens, des Aufmerksamkeits- und Reaktionsvermögens. Die niedrige emotio nale Belastbarkeit und Ausdauer bei der mangelnden kognitiven Flexibilität und bei schneller Überforderung würden die Leistungsfähigkeit ebenfalls einschrän ken. Der Beschwerdeführer sei noch nicht im Stande, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt. In der aktuell geschützten Arbeitsstelle sei von einer Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % auszugehen. Unter längerfristiger therapeuti scher Begleitung und verbesserter sozialer Adaption sei ab einem nicht näher bestimmten Zeitraum auch von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. In erster Linie sei das Abdosieren der Benzodiazepine angezeigt und erst bei guter Toleranz in zweiter Linie sei die Steigerung der Leistungsfähigkeit möglich. Somit könne dem Beschwerdeführer nach einem gelungenen Entzug von Benzodiazepi nen eine sukzessive Steigerung der Leistungsfähigkeit zugemutet werden (Urk. 9/91/10-11). Das Suchtleiden sei primär mit aktueller Ersatzsubstitution. Eine vorangehende psychische Gesund heits störung mit gravierendem Krank heitswert sei nicht zu identifizieren (Urk. 9/91/14 -15 ). Eine irreversible psychi sche Gesundheitsstörung könne aktuell nicht festgehalten werden. Erst nach den erfolgten Entzugsmassnahmen könne eine solche Beurteilung unter klinischen und neuropsychologischen Aspekten erfolgen (Urk. 9/91/15).

Aus orthopädischer Sicht habe sich nach dem Unfall vom Jahr 2004 im Bereich des rechten unteren Sprunggelenkes eine zunehmende posttraumatische Arthrose entwickelt, welche im Jahr 2016 zu einer Versteifungsoperation ( Arthrodese ) geführt habe. Dadurch seien laut dem Beschwerdeführer zunächst eine Beschwer debesserung, später aber wieder zunehmende Schmerzen aufgetreten. Klinisch bestehe keine schmerzhafte Wackelsteifigkeit des unteren rechten Sprunggelenks. Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes sei mässig, jedoch schmerzhaft eingeschränkt, was wegen einer Vergröberung des rechten oberen Sprunggelenks und bei einem wiederkehrenden Gelenkserguss nachvollziehbar sei. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten , welche überwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten, dennoch vollschichtig und ohne betriebsunübliche Pausen zumutbar (Urk. 9/91/11). Diese Arbeitsfähigkeit bestehe und habe in der Vergangenheit bestanden, mit Aus nahme einer Rekonvaleszenz-Zeit nach der letzten Operation vom 1 3. Juni bis spätestens Ende November 2016 (Urk. 9/91/12). 3.9

Dr. med. Q.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dipl. med. O.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho therapie, schlossen sich den Ausführungen im C.___ -Gutachten an (Urk. 9/92/4-6). Dipl. med. O.___ führte zusammenfassend aus, die Sucht sei überwiegend wahrscheinlich als primäre psychische Störung anzusehen. Die Verhaltensauffäl ligkeiten seien sekundäre Folge der Sucht. Dennoch würden diese Störungen ne ben den substitutionsbedingten Leistungseinschränkungen zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Entwicklung der Sucht sei nicht auf eine vorliegende Persönlichkeitsstörung zurückzuführen, sondern die gegenwärtigen Leistungseinschränkungen seien eine sekundäre Folge der jahrelangen schweren Suchterkrankung (Urk. 9/92/6). 4. 4.1

4.1.1

Im Urteil IV.2015.00923 vom 2 6. Februar 2016 ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss gelangt, aus somatischer Sicht sei dem Be schwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar (Urk. 9/ 68/10). Die IV Stelle stellte auf das im Nachgang zum genannten Urteil eingeholte C.___ -Gutachten ab. Laut dem orthopädischen Teilgutachten der C.___

AG ist der Beschwerdeführer bei der Verrichtung einer körperlich leichten bis gelegentlich mit telschweren Arbeit, welche überwiegend sitzend ausgeübt werden kann, nicht eingeschränkt. Nur ab dem Zeitpunkt der Operation am 1 3. Juni

2016 bis spätes tens Ende November

2016 bestand eine Beeinträchtigung (Urk. 9/91/45). Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Aktenlage, zumal auch die behandelnden Ärzte der Uniklinik M.___ nur vom Operationstermin bis Ende November

2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestierten und am 4. Oktober 2016 eine sitzende Tätig keit bereits für zumutbar hielten (Urk. 9/79). Aus somatischer Sicht lag demnach für eine dem gutachterlich genannten Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit nie eine länger andauernde respektive invaliditätsbegründende Arbeitsunfähig keit vor . 4.1.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seit seinem Sturz aus sechs Metern Höhe auf einen Betonboden leide er an körperlichen Beschwerden. Die Verletzung am Fuss schränke ihn nun zusätzlich ein und er könne nicht mehr Velo fahren (Urk. 11 S. 9-10). Die vom Beschwerdeführer angeführte Angabe im Gutachten, w onach er nicht mehr Velo, Inlineskates und Schlittschuh fahren könne, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers selber (Urk. 9/91/25). Selbst wenn dies zutrifft, was glaubhaft ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch bei einer vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit beeinträchtigt sein sollte. 4.1.3

Des Weiteren führt er an, er habe sich Anfang Mai 2018 - wiederum in der Uni klinik M.___

- einer erneuten Operation unterziehen müssen und trage seither einen Gips. Nach der Versteifung des unteren Sprunggelenkes mit zwei Schrauben könne er seinen Fuss nicht mehr nach links und nach rechts bewegen, sondern nur noch hinauf und hinunter (Urk. 11 S. 5).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Da die angefochtene Verfügung am 22. Februar 2018 erlassen wurde (Urk. 2), ist die durch die Operation von Anfang Mai 2018 bedingte Veränderung im vorlie genden Verfahren unbeachtlich. 4.2

4.2.1

Im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ AG wurde nebst der Suchtproblema tik eine Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen, narzisstischen und disso zialen Zügen (ICD-10: Z73.1) diagnostiziert (Urk. 9/91/29-30). Bezüglich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung führte die Gutachterin aus, für diese Diag nose seien tiefverwurzelte, überdauernde, unangepasste Verhaltens- und Erleb nisweisen erforderlich , die sich in Form starrer, dysfunktionaler Reaktion auf viel fältige persönlich e und soziale Lebenslagen manifestierte n. Der Beschwer de führer zeige aber aktuell Einsicht in die frühere Verhaltensweise, die er kritisch zu re flektieren vermöge. Es sei keine negative Dynamisierung durch den zusätzli chen Suchtmittelkonsum festzustellen. Der Beschwerdeführer habe ein Problem be wusstsein, in welchem er in den letzten Jahren in der Therapie motiviert und kooperativ gewesen sei . Es habe keine Missachtung von sozialen N ormen und Regeln gegeben und er weise eine gewisse Anpassungsfähigkeit auf . Die für die Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Komponenten verantwortlichen Erlebens- und Verhaltensweisen wie Impulsdurchbrüche, Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, ein ge schränkte Emotionsregulation und Beziehungsabbrüche könnten auch Symptome vom Drogenkonsum sein und seien deshalb nicht als Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung zu werten (Urk. 9/91/31) . Bei der Begutachtung zeigte der Beschwerdeführer ein adäquates kooperatives Verhalten (Urk. 9/91/28), wirkte auf der Persönlichkeitsebene umgänglich, verträglich, kontaktfreudig sowie emotional mit erhaltener Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. In der Exploration war er stets kooperativ mit adäquater Auskunftsbereitschaft. Reali tätsprüfung und Urteilsbildung waren intakt. Der Beschwerdeführer war in der Lage, mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren. Bei vorhandener Kritikfähigkeit sowie einer Reflexions- und Intro spektionsfähigkeit verzeichnete die Gutachterin eine Fähigkeit zur Willensbil dung und eine gewisse Anpassungsfähigkeit (Urk. 9/91/29). Angesichts dieser Be funderhebung ist es nachvollziehbar, dass sie keine Persönlichkeits störung zu diagnostizieren vermochte (Urk. 9/91/34). Ebenfalls korrekt ist ihr Hinweis darauf, dass im Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 9. Oktober

2009 nebst den Suchterkrankungen keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde (Urk. 9/21/1, Urk. 9/91/34). Dies nach der Hospitalisation vom 21. September bis am 5. Okto ber 2009 (Urk. 9/21/1), wobei die erstmalige Hospitalisation in der Klinik N.___ bereits 1992 stattgefunden hatte (Urk. 9/10/1). Vor dem zusätzlichen Hin tergrund, dass die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober

2012 das Vorliegen behandlungsbedürftiger psychopathologischer Auffälligkeiten verneint hatten und damals aus psychiatrischer Sicht keine oder nur geringe Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit vermuteten (Urk. 9/10/2) , und dass sie am 1 4. Februar 2014

ebenfalls festhielten, es bestünden keine Hinweise auf signifi kante psychopathologische Auffälligkeiten (Urk. 9/ 30 /2) , ist schlüssig, dass sie das Vorliegen einer Persönlichkeitsstö rung - wie bereits RAD-Arzt L.___ (Urk. 9/ 31/4 ) - verneinte. Im Übrigen anerkannten auch die Ärzte der B.___ , dass Benzodiazepine eine depressogene und kognitiv verschlechternde Wirkung haben (Urk. 9/51/2) sowie dass die vorliegende Symptomatik sowohl der Persönlichkeitsstörung als auch der Abhängigkeitserkrankung zugeordnet wer den könnte (Urk. 9/66/5) . Folglich überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die von der B.___ angegebene Leistungsminderung, verminderte Belast barkeit sowie die Konzentrationsstörungen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den noch bestehenden Konsum von Benzodiazepinen zurückzuführen sind (Urk. 9/91/35).

Es entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen . Dies trifft zu, wenn bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychoso zialen Problematik von einer wesentlichen Besserung des entsprechenden psychi schen Leidens respektive der Leistungsfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweis). Beim Be schwerdeführer erwarten die Gutachter im Falle einer Abdosierung der Benzodi azepine eine schrittweise Leistungssteigerung als möglich (Urk. 9/91 /19 , Urk. 9/91/32 ). Entsprechend hielten sie keine irreversible psychische Gesund heitsstörung fest (Urk. 9/91/15). Ebenso ging Dr. I.___ davon aus, im Falle des Gelingens eines körperlichen Entzugs sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 9/11/2).

Angesichts dessen, dass die psychiatrische Gutachterin auf diese Befunde und Unsicherheiten in den B.___ -Berichten hingewiesen hat, geht der Einwand fehl, sie habe sich unzureichend mit der von Dr. E.___ gestellten Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung auseinandergesetzt (Urk. 9/91/34-35, Urk. 11 S. 7). Nach dem Gesagten ist mit der C.___ -Gutachterin beim Beschwerdeführer lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen und nicht von einer Persönlichkeits störung aus zugehen. 4.2.2

Der Beschwerdeführer wendet ein, das psychiatrische Teilgutachten der C.___ AG sei in wesentlichen Teilen falsch und gebe ein vollständig unzutreffendes Bild seiner heutigen Situation wi e der. So funktioniere das Besuchsrecht mit seiner Tochter schon länger nicht mehr, er sei seit mindestens anderthalb Jahren wieder Single, sei schon lange nicht mehr als DJ tätig, habe einen einzigen Freund und arbeite nicht mehr im Tierwaisenhaus (Urk. 11 S. 4). Eine solche allfällige Ver schlechterung im sozialen Bereich ist indes nicht relevant, zumal sich eine Per sönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter auf Dauer manifestieren würde. Das auffällige Verhaltensmuster wäre andauernd und gleichförmig (Weltgesundheits organisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag nostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F60 S. 276 f.) . Demnach sprechen diese Veränderungen nicht gegen das Fehlen einer Persönlichkeitsstörung. Sodann wird die invalidisierende Wirkung von Suchterkrankungen auch nicht unter Zuhilfenahme der Standar dindikatoren (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) geprüft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2017 vom 1 2. Dezember 2017 und 9C_620/2017 vom 1 0. April 2018) , sodass dem sozialen Kontext und den Ressourcen vorliegend keine grosse Relevanz zukommt.

Dementsprechend kann auch von der beantrag ten Zeugeneinvernahme über die Situation des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11 S. 5) abgesehen werden. 4.2.3

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun nach eigenen Angaben sehr schlecht schläft (Urk. 11 S. 5), stellt das Gutachten ebenfalls nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese geltend gemachte Tatsache zu einer eigenstän digen psychiatrischen Diagnose hätte führen können. 4.2.4

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, d ie zwei Jahre andauernde Terrori sierung durch seinen alkoholkranken Vater, als er von 14- bis 16-jährig bei die sem gelebt habe, sei nicht zum Ausdruck gekommen im Gutachten (Urk. 11 S. 5).

Die psychiatrische Gutachterin habe sich unzureichend mit den Berichten von Dr. E.___ und der darin beschriebenen Genese der Suchtmittelerkrankung ausei nandergesetzt (Urk. 11 S. 5-8). Die Gutachterin hat bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns von illegalem Drogenkonsum des damals 11-jährigen Beschwerde führers festgehalten, er sei in dieser Zeit keiner schweren Traumatisierung, keiner ausgeprägten emotionalen Vernachlässigung oder anderen tiefgreifenden Erleb niserfahrungen ausgesetzt gewesen (Urk. 9/91/15, Urk. 9/91/31).

Die spätere Terrorisierung durch den Vater war also für den Beginn der Sucht - mit 13 Jahren rauchte der Beschwerdeführer bereits täglich Cannabis (Urk. 9/66/5) -

nicht mas sgebend. Grundsätzlich hatte die Gutachterin die Auf fällig keit der biographi schen, psychiatrischen, sozialen und Arbeits-Anamne se zur Kenntnis genommen (Urk. 9/91/29). D ie schwierige psychosoziale Situation, in welcher sich der Be schwerdeführer beim Beginn des Heroinkonsums befand (Urk. 9/66/ 5 , Urk. 11 S. 6), ist nicht entscheidend für die Leistungsberechtigung. Vielmehr kommt es darauf an, ob neben oder infolge der Sucht oder als Auslöser der Sucht ein

eigenständiger Gesundheitsschaden besteht , welchem Krankheitswert zukommt (vgl. E. 1. 2 vorstehend). Nur in solchen Fällen können entsprechend den Vorbrin gen des Beschwerdeführers auch reine Suchtfolgen invalidisierend sein

(Urk. 1 S. 3, Urk. 11 S. 3 ). Im vorliegenden Fall liegen aber abgesehen von der Sucht aus psychiatrischer Sicht nur akzentuierte Persönlichkkeitszüge (ICD-10: Z73.1) vor (Urk. 9/91/29-30) . Solche « Z- Kodierungen » fallen indes nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( Urteil e

des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 , 8C_131/2016 vom 1 4. Juli 2016 E. 5.2, 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 , j e mit Hinweisen) . 4.2.5

Dass die Gutachterin trotz der Unterstützung durch die Spitex davon ausgegan gen ist , er erledige die Haushaltsarbeiten selbständig, leuchtet zwar tatsächlich nicht ein ( vgl. den Einwand in Urk. 11 S. 8), jedoch wurden weder aus der selb ständigen Haushaltsführung noch aus der Unterstützung durch die Spitex Schlüsse gezogen, sodass deswegen keine Zweifel am inhaltlich r elevanten Teil des Gutachtens ge weckt werden.

4.2.6

Beim Fehlen einer Persönlichkeitsstörung kann - entgegen dem Einwand des Be schwerdeführers (Urk. 11 S.  9) - logischerweise nicht davon ausgegangen wer den, die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung hätten sich zumindest Hand in Hand entwickelt und chronifiziert. War die Sucht eine Folge der Persön lichkeitsakzentuierung, tut dies nichts zur Sache, da die Per sönlichkeitsakzentu ierung keinen (rechtserheblichen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dar stellt (vgl. E. 1.2 vorstehend).

4.2.7

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, a uch seitens der IV-Stelle seien An zeichen der sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung anerkannt worden, sowie dass vermutlich die Persönlichkeit sstörung zur Sucht geführt habe . Dabei wies er auf zwei Fundstellen in den Akten hin (Urk. 11 S. 10). Die entsprechenden Stellungnahmen ( Urk. 9/25/2 und Urk. 9/31/2) stammen nicht von einem Psychiater .

Folglich fehlt es weiterhin an einer fachärztlich schlüssig diagnosti zierten Per sönlichkeitsstörung. 4.3

Die interdisziplinäre C.___ -Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den beiden einzelnen Teilgutachten und ist daher e benfalls schlüssig und nach voll ziehbar. Zusammenfassend wurde nichts vorgetragen , was das polydiszi pli näre Gut achten der C.___

AG als nicht schlüssig er scheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwa s Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr überzeugt das Gutachten durch die umfassenden Untersu chungen, die Darstellung der Beschwerden und die Erläuterung der Zusamm en hänge. Das Gutachten beachtet die Anamnese, die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Es ist vollumfänglich beweiskräftig. 4.4

N ach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesund heitlicher Beeinträch tigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachter lich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entschei den, ob das medizinisch fest gestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vo rübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück sichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt da rauf die Diag nose zu stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wo für Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Ar beitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Aus invalidenversiche rungsrechtlicher Sicht wirken sich die Diagnosen, welche Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben, nämlich die Störung durch Sedativa oder Hypnotika sowie die Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (Urk. 9/ 91/9), n icht leistungsbe gründend aus, da reine Suchtfolgen bestehen und es daneben , davor und danach an einem eigenständigen Gesundheitsschaden fehlt (vgl. E. 1.2 vorstehend).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 0 ) jedoch einstweilen a uf die Gerichts kasse zu neh men.

5.2

Rechtsanwalt Thomas Laube machte mit Honorarnote vom 4. Juni 2018 einen Aufwand von elf Stunden sowie Barauslagen von drei Prozent respektive gerun det Fr. 73.-- geltend (Urk. 16). Dieser Aufwand ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Dem entsprechend ist die Entschädigung für die unent geltliche Rechtsvertretung beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'685.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 7,7 % [entsprechend gerundet Fr. 192. -] sowie Barauslagen) festzusetzen. 5. 3

Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Laube verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 2’685 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer