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IV.2015.00923

Sucht und Persönlichkeitsstörung sowie geringfügige somatische Beschwerden. Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung. Anspruch auf Integrationsmassnahmen (IVG 14a) sowie auf eine Rente hernach erneut zu prüfen.

Zürich SozVersG · 2016-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene X.___

verfügt über eine Anlehre zum Fahr zeugschlosser (Urk. 7/7/4). Am 3 1. August 2012 meldete er sich bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Dabei gab er an, dass er sich zu 40 % in einem Integrationsprogramm de s

Z.___ befinde , und wies darauf hin, dass er seit Geburt nur eine Niere habe, 20 Jahre lang harte Drogen genommen habe, sich nun im Abgabeprogramm der A.___

befinde, sich bei einem Sturz aus sechs Metern Höhe diverse Brüche zugezogen habe, an verschiedenen Allergien leide und psychisch angeschlagen sei (Urk. 7/7/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher ten erstellen (IK-Auszug; Urk. 7/9), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/10-11, Urk. 7/21-22 ) und Auskünfte der zuständigen Sozialbehörden (Urk. 7/12, Urk. 7/20 ) ein, nahm berufliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/15 ), führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durc h (Urk. 7/27) und ver fasste ein Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung (Urk. 7/26). Mit Mitteilung vom 6. Mai 2013 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da der Versi cherte sich entschieden habe, weiterhin via Sozialdienst beim Z.___ zu arbeiten (Urk. 7/23). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 7/30) sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/31/3-5) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/ 34). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2014 (Urk. 7/ 36), ergänzt am 2. Juli 2014 (Urk. 7/ 39) unter Beilage eines Berichts des Z.___

(Urk. 7/ 40) , Einwand.

Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/

51) sowie eine RAD-Stellungnahme (Urk. 7/ 53/2-3 ) ein und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 wie angekündigt ab (Urk. 7/ 54 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. Juli 2015 erhob der Versicherte am 10. Septem ber 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen in Form von In tegrations mass nah men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu zusprechen. Even tualiter sei ihm eine Rente zu gewähren. In prozessualer Hin sicht bean tragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 und S. 4). In der Be schwer deant wort vom 9. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 2. Oktober 2015 reichte der Be schwer deführer eine ärztliche Stellungnahme ein (Urk. 8 und 9). Mit Gerichts verfügung vom 1 4. Okto ber 2015 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). Am 1 2. Januar 2016 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogen sucht - wie auch Alko holismus und Medikamentenabhängigkeit - für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheits wert , der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E.

2b; Urteil e des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März

2006 , E. 2.1; 8C_694/200 8 vom 5. März 2009 , E.

2 , je

mit Hinweisen ). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheits schaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschrän kungen nur anspruchs begründend sein können, wenn sie sich als Folgen selb ständiger Gesundheits schädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 , E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 , E. 3.3.2).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich

– Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vo raussetzung, dass nich t allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums , sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psy chischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängig keit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho soziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 , E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.

3b, 120 V 95 E.

4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.

127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 , E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die dargestellten Einschränkungen würden keinen langdauernden Gesund heitsschaden begründen, welcher die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse ein zuschränken vermöge. Somit sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Symptome liessen sich erst nach Sucht beginn nachweisen. Eine vorbestehende und vom Suchtgeschehen unabhängige psychiatrischer Erkrankung könne nicht belegt werden. Folglich liege primär ein Suchtgeschehen vor (Urk. 2). Gegenwärtig fänden sich keine psychopathologi schen Auffälligkeiten (Urk. 13).

In der Beschwerdeantwort fügte sie an, es fänden sich auch keine Hinweise auf langandauernde und erhebliche somatische Einschränkungen. Es seien keine somatischen Befunde erhoben worden (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, als Fahrzeugschlosser könne er nicht mehr arbeiten, seitdem er im Jahr 2001 aus mehreren Metern Höhe auf einen Betonboden gestürzt sei (Urk. 1 S. 2). Erste Anzeichen seiner Persönlichkeits störung seien bereits in seiner Jugend ersichtlich gewesen , als er mit harten Suchtmitteln in Kontakt gekommen sei, die Lehre abgebrochen und die Anlehre nur mit Mühe bewältigt habe. Vermutlich habe die Persönlichkeitsstörung zur Sucht geführt. Aus seiner Tätigkeit im B.___ könne keine Arbeitsfä higkeit für den ersten Arbeitsmarkt abgeleitet werden (Urk. 1 S. 3) 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und med. pract . D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie und Psychotherapie , A.___ , Zentren für Suchtmedizin, hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2012 fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. April 2010 in ihrer Behandlung. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, kränkbaren und dissozialen Anteilen mit/bei unreifen und dysfunktionalen Coping -Strategien (ICD-10: F61). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Störung durch Opioide, Abhängigkeits syndrom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlichen überwachten Heroin- Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22), der Störung durch Sedativa oder Hyp notika, gegenwärtig Substanzgebrauch in Form von Dormicum (ICD-10: F13.24) , sowie der Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom mit gegen wärtiger Abstinenz (ICD-10: F14.2) , zu (Urk. 7/10/1). Sie führten aus, akten anamnestisch bestünden Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit oder eine Persönlich keits störung . Gegenwärtig unter Substitution sei der Beschwerdefüh rer aber stabil und kompensiert, es lägen keine behandlungsbedürftigen psy chopathologischen Auffälligkeiten vor . Aus psychiatrischer Sicht liessen sich gegenwärtig keine oder nur geringe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ver muten. Da es ihm in den letzten Monaten möglich gewesen sei, die angeordne ten Arbeitsstunden in einem bis zu 50%igen zeitlichen Pensum abzulei s ten, wo bei über die erbrachte Leistung keine Angaben gemacht werden könnten, sei aus psychiatrischer Sicht wohl auch weiterhin eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich. Für die zuletzt aus geübte gemeinnützige Tätigkeit im Tierheim sei ihm keine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 7/10/2). Eine psychisch bedingte Leistungsminderung sei jedoch vorstellbar. Für eine realistische Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit würden sie weiterführende medizinische Abklä rungen durch spezialisierte Insti tutionen sowie gegebenenfalls eine Tätigkeit im Rahmen beruflicher Massnah men oder eines Arbeitsversuchs empfehlen (Urk. 7/10/3).

Am 1 4. Februar 2014 stellte sich die Situation laut med. pract . D.___ und lic . phil. E.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, A.___ , unverändert dar (Urk. 7/30/2). Bei den zusätzlichen Angaben vermerkten sie eine Einschrän kung der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit aufgrund der Persönlich keitsanteile . Weiter hielten sie fest, die Einschränkungen von Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien noch zu klären (Urk. 7/30/4). 3.2

Dr. med. F.___ , Praxis Dr. med. G.___ , berichtete am 29. November 2012, als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polytoxi komanie und der Status nach verschiedenen Frakturen zu werten (Urk. 7/11/1). Seit drei Jahren arbeite der Beschwerdeführer zu 30 bis 40 % im B.___ (gemeinnützige Arbeit), was der derzeit höchstmöglichen Belastung entspreche. Eingeschränkt sei die Konzentrationsfähigkeit und der Beschwerde führer befinde sich im Entzugsprogramm . Falls ein körperlicher Entzug gelinge, sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/11/2). Rein sitzende, rein stehende und vorwiegen d im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, wech sel belastende indes schon. Die Gewichtslimite für Heben und Trage n liege bei fünf Kilogramm (Urk. 7/11/4). 3.3

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2013 aus, die Angaben der

A.___ seien in sich inkonsistent. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden (Urk. 7/31/3). RAD-Arzt med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt am 2. Mai 2014 fest, nur bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und gegenwärtig ohne psychopathologischen Auffälligkeiten könne keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Persönlichkeitsstörung vorliegen . Einschrän kungen seien weder für die Tätigkeit als Fahrzeugschlosser noch für eine ange passte Tätigkeit ersichtlich (Urk. 7/31/4-5). 3.4

Im Bericht de r

A.___ vom Februar 2015 diagnostizierte Dr. med. J.___ , Oberarzt Psychiatrie, - nun nicht mehr lediglich als Verdachtsdiagnose - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und kränkbaren Anteilen (ICD-10: F 61; Urk. 7/51/1). Er beschrieb den Beschwerde führer als freundlich, aber abwartend und misstrauisch. Er reagiere schnell ge kränkt und wirke unterschwellig gereizt. Es sei eine leichte Reduktion von Kon zentration und Aufmerksamkeit zu beobachten. Der Beschwerdeführer klage über Rückzug, Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Motivationslosigkeit. Er zeige eine eingeschränkte Impulskontrolle mit Tendenz zur schnellen Über forderung. Psychomotorisch sei er unruhig .

Er komme in etwa 2-wöchentlichen Abständen zu ambulanten Therapiegesprächen, welche den Umgang mit Krank heitssymptomen der Persönlichkeitsstörung bezweckten. Trotz therapeutischer Interventionen zeige sich eine Chronifizierung , weshalb auch längerfristig nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/51/2). In der bishe rigen Tätigkeit als Mitarbeiter Tierheim (gemeinnützige Arbeit) bestehe eine Leistungsminderung sowie eine verminderte Belastbarkeit . Dies wegen emotio naler Labilität, Rückzug und Antriebsminderung, wegen einer insgesamt redu zierten Stressregulation und Frustrationstoleranz und Einschränkungen der Fle xibilität . Er sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu mindestens 50 % zumutbar. Längerfristig könnten inter mit tierende Episoden von Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Krankheitsaus fällen aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7/51/3). 3.5

RAD-Arzt med. pract . I.___ führte am 6. März 2015 dazu aus, die von der A.___ angeführten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränkbarkeit passten auch zum Drogengeschehen. Die A.___ habe selber fest gehalten, wegen der depressogenen und demenzfördernden Wirkung wolle sie den Benzodiazepinkonsum verringern. Es sei der A.___ also auch bekannt, dass chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühlsverflachung führe. Die Unfähig keit des Benz o diazepin abhän gigen , mit seinen Gefühlen umzugehen, führe ty pi scherweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Per sönlichkeitsstörung definierten Symptome seien demnach mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als Symptom e der Abhängigkeit zu beurteilen. In der Bio grafie des Beschwerdeführers finde sich kein tatsächlicher Beleg für eine hohe Kränkbarkeit/Impulsivität/emotionale Instabilität. Vielmehr habe er zum Bei spiel

die Sekundarschule erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Alter von 16 Jah ren hab e dann bereits der Heroinkonsum begonnen. Eine eigenständige Persön lichkeits störung könne nur diagnostiziert werden, wenn derartige Persönlich keitsmerk male unabhängig vom Drogengeschehen, also vor Suchtbeginn, fest gestellt würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eine primäre Persön lich keitsstörung lasse sich daher nicht belegen (Urk. 7/53/2-3). 3.6

Am 1. Oktober 2015 berichteten Dr. J.___ und lic . phil. E.___ , die Sucht problematik des Beschwerdeführers sei sekundär. Die Persönlichkeitsstörung liege ihr zugrunde. Diese sei Folge nicht adäquat durchlaufener adoleszenter Reifungsschritte, entwicklungsbedingt und durch kumulative Traumatisierungen entstanden. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben bereits in der Kindheit misstrauisch gewesen. Er habe stark unter Alpträumen gelitten, viel über Leben und Tod nachgedacht, bis zum 1 0. Lebensjahr fast jede Nacht bei der Mutter geschlafen und seine Mutter habe ihn häufig zittern d und weinend vorgefunden. In der Schule hätten zwar keine Lernschwierigkeiten, aber Ver haltensauffälligkeiten (diverse Streiche) sowie schwankende Schulleistungen beob achtet werden können (Urk. 9 S. 1). Seit seiner Jugendzeit habe er eine geringe Frustrationstoleranz und eine eingeschränkte Emotionsregulation. Seit der Adoleszenz weise er unzureichende Copingstrategien mit der Ne igung zu im pulsiven Durchbrüchen mit Kränkung und reduzierter Flexibilität mit ent spre chend schneller Überforderung sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit auf.

Mit 11 Jahren habe er zwecks Beruhigung zu kiffen begonnen, ab 13 Jahren habe er regelmässig Cannabis konsumiert . Im Alter von 16 Jahren habe er we gen hoher psychosozialer Überforderung mit dem Konsum von Heroin begon nen . Das Abhängigkeitssyndrom sei somit Folge einer permanente n

Überforde rungs situation und ungünstiger Entwicklungsbedingungen. Aufgrund der emo tional-instabilen Persönlichkeitsentwicklung habe sich schnell ein süchtiges Verhalten entwickelt , weil die Copingstrategien zur adäquaten Bewältigung der Situation gefehlt hätten. Heute lasse sich schwer genau differenzieren, ob die Sympto ma tik der Persönlichkeitsstörung oder der Abhängigkeitserkrankung zu geordnet werden könne

(Urk. 9 S. 2). 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich bei m Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stel lungnahmen ihres RAD. Med. pract . I.___ stellte sich auf den Standpunkt, die geschilderten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränk barkeit passten auch zum Drogengeschehen. Das Benzodiazepin, welches der Beschwerdeführer weiterhin einnehme, habe eine depressogene und demenzför dernde Wirkung. Zudem führe chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühls verflachung . Die Unfähigkeit des Benzodiazepinabhängigen , mit seinen Gefüh len umzugehen, führe typischerweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Persönlichkeitsstörung definierten Symptome seien dem nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Symptom der Abhängigkeit zu beurteilen (vorstehende E. 3.5).

V or dem Hintergrund, dass auch die Ärzte der A.___ dem vom Beschwerdefüh rer in der Dosis von 90mg täglich eingenommenen Benzodiazepin Dormicum eine solche depressogene und kognitiv verschlechternde Wirkung zuschrieben (Urk. 7/51/2), ist dies nicht ausgeschlossen .

Handkehrum vermag der RAD damit nicht darzutun, dass entgegen der von Dr. J.___ gestellten Diagnose (Urk. 7/51/1) keine Persönlichkeitsstörung vorliegt . Dass sich in der Biografie des Beschwerdeführers kein tatsächlicher Beleg für Symptome einer Persönlich keitsstörung finden lasse, hielt er fest, ohne zuvor die Lebensgeschichte des Be schwerdeführers im Detail zu erheben und ohne sich näher mit d en d azu vor handenen Angaben auseinanderzusetzen. Demzufolge ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar beziehungsweise vermochte med. pract . I.___ die Diag nose der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung nicht zu entkräften .

Dies gilt umso mehr, als

Dr. J.___ und lic . phil. E.___ einen bereits in der Kindheit psy chisch auffälligen Beschwerdeführer beschrieben , der zwecks Ber uhi gung mit dem Kiffen begonnen habe. Sie sahen die Suchtproblematik als durch die Per sönlichkeitsstörung bedingt (E.

3.6 vorstehend ) und führten The rapiegespräche zum Umgang mit den Symptomen der Persönlichkeitsstörung durch (E. 3.4 vorstehend).

Sie vermochten indes nicht anzugeben, zu welchem Teil die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung und zu welchem Anteil der Abhängig keitserkrankung zugeordnet werden könne (Urk. 9 S. 2). Insgesamt gingen sie von einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (E.

3.4 am Ende), emp fahlen je doch, sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Einschränkungen von Konzent ration und Auffassung weiter abzuklären (Urk. 7/10/3, Urk. 7/30/4).

Nach dem Gesagten kann weder auf die Angaben des RAD noch auf jene der A.___ ab gestellt werden, sondern die durch selbständige

Gesundheits schädi gungen ver ursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann beim vorlie gen den

Akten stand

nicht abschliessend beurteilt werden. Hierzu ist eine psychia tri sche Begut achtung erforderlich. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Beschwer degegne rin zurückzuweisen, da sie weder eine Begutachtung noch eine RAD-Untersu chung in Auftrag gegeben und den entscheidrelevanten Sachverhalt somit un genügend abgeklärt hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und hernach neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 4.2

Im somatischen Bereich wies der Beschwerdeführer auf die im Jahr 200 1 erlitte nen diversen Brüche hin und dass er deswegen nicht mehr als Fahrzeugschlos ser arbeiten könne (Urk. 1 S. 2). Der Hausarzt gab das Datum des Unfalls mit 1 4. Mai 2003 an (Urk. 7/11/1 , Urk. 7/11/4 ). A us dem IK-Auszug vom 2. Novem ber 2012 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt trotz absolvierter Anlehre nicht als Fahrzeugschlosser ge arbeitet hatte . Vielmehr hatte er bereits in den Jahren zuvor wechselnde Stellen mit nur geringem Einkommen inne (Urk. 7/9). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ohne Ein tritt des somatischen Gesundheitsschadens in einer beliebigen Hilfstätigkeit an gestellt gewesen wäre. Dr. F.___ hielt aus somatischer Sicht rein sit zende, rein stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten nicht mehr für zumutbar und sah die Gewichtslimite für Heben und Tragen bei fünf Kilogramm (Urk. 7/11/4). Selbst wenn man diese nicht näher , insbesondere nicht mittels Darlegung von Befunden, begründete n Einschränkungen berück sichtig t , st eht dem Beschwerdeführer noch ein breiter Fächer von Hilfstätigkei ten offen. Die Einschränkungen bestehen

laut eigener Beschreibung des Beschwerde füh rer s darin , dass er

weniger Kraft im linken Arm und Probleme mit dem Fuss ha t

(Urk. 7/27/3). Die geklagten Beschwerden liessen zwischen 2010 und 2013 im Rahmen der Ableistung gemeinnütziger Arbeit beziehungsweise im Rahmen eines

Inte grati onsprogramms des Z.___ das Spazierenführen von Hunden und die Rei ni gung der Hundegehege im B.___ zu (vgl. Urk. 7/17, Urk. 7/27/2). Der Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelas tenden Tätigkeit stehen die Unfallfolgen somit nicht im Wege. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des Masses des Obsiegens auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der 1975 geborene X.___

verfügt über eine Anlehre zum Fahr zeugschlosser (Urk. 7/7/4). Am 3 1. August 2012 meldete er sich bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Dabei gab er an, dass er sich zu 40 % in einem Integrationsprogramm de s

Z.___ befinde , und wies darauf hin, dass er seit Geburt nur eine Niere habe, 20 Jahre lang harte Drogen genommen habe, sich nun im Abgabeprogramm der A.___

befinde, sich bei einem Sturz aus sechs Metern Höhe diverse Brüche zugezogen habe, an verschiedenen Allergien leide und psychisch angeschlagen sei (Urk. 7/7/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher ten erstellen (IK-Auszug; Urk. 7/9), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/10-11, Urk. 7/21-22 ) und Auskünfte der zuständigen Sozialbehörden (Urk. 7/12, Urk. 7/20 ) ein, nahm berufliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/15 ), führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durc h (Urk. 7/27) und ver fasste ein Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung (Urk. 7/26). Mit Mitteilung vom 6. Mai 2013 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da der Versi cherte sich entschieden habe, weiterhin via Sozialdienst beim Z.___ zu arbeiten (Urk. 7/23). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 7/30) sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/31/3-5) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/ 34). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2014 (Urk. 7/ 36), ergänzt am 2. Juli 2014 (Urk. 7/ 39) unter Beilage eines Berichts des Z.___

(Urk. 7/ 40) , Einwand.

Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/

51) sowie eine RAD-Stellungnahme (Urk. 7/ 53/2-3 ) ein und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 wie angekündigt ab (Urk. 7/ 54 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogen sucht - wie auch Alko holismus und Medikamentenabhängigkeit - für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheits wert , der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E.

2b; Urteil e des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März

2006 , E. 2.1; 8C_694/200 8 vom 5. März 2009 , E.

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 , E. 5.2). 2.

E. 2 , je

mit Hinweisen ). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheits schaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschrän kungen nur anspruchs begründend sein können, wenn sie sich als Folgen selb ständiger Gesundheits schädigungen darstellen ( Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die dargestellten Einschränkungen würden keinen langdauernden Gesund heitsschaden begründen, welcher die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse ein zuschränken vermöge. Somit sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Symptome liessen sich erst nach Sucht beginn nachweisen. Eine vorbestehende und vom Suchtgeschehen unabhängige psychiatrischer Erkrankung könne nicht belegt werden. Folglich liege primär ein Suchtgeschehen vor (Urk. 2). Gegenwärtig fänden sich keine psychopathologi schen Auffälligkeiten (Urk. 13).

In der Beschwerdeantwort fügte sie an, es fänden sich auch keine Hinweise auf langandauernde und erhebliche somatische Einschränkungen. Es seien keine somatischen Befunde erhoben worden (Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, als Fahrzeugschlosser könne er nicht mehr arbeiten, seitdem er im Jahr 2001 aus mehreren Metern Höhe auf einen Betonboden gestürzt sei (Urk. 1 S. 2). Erste Anzeichen seiner Persönlichkeits störung seien bereits in seiner Jugend ersichtlich gewesen , als er mit harten Suchtmitteln in Kontakt gekommen sei, die Lehre abgebrochen und die Anlehre nur mit Mühe bewältigt habe. Vermutlich habe die Persönlichkeitsstörung zur Sucht geführt. Aus seiner Tätigkeit im B.___ könne keine Arbeitsfä higkeit für den ersten Arbeitsmarkt abgeleitet werden (Urk. 1 S. 3) 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und med. pract . D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie und Psychotherapie , A.___ , Zentren für Suchtmedizin, hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2012 fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. April 2010 in ihrer Behandlung. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, kränkbaren und dissozialen Anteilen mit/bei unreifen und dysfunktionalen Coping -Strategien (ICD-10: F61). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Störung durch Opioide, Abhängigkeits syndrom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlichen überwachten Heroin- Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22), der Störung durch Sedativa oder Hyp notika, gegenwärtig Substanzgebrauch in Form von Dormicum (ICD-10: F13.24) , sowie der Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom mit gegen wärtiger Abstinenz (ICD-10: F14.2) , zu (Urk. 7/10/1). Sie führten aus, akten anamnestisch bestünden Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit oder eine Persönlich keits störung . Gegenwärtig unter Substitution sei der Beschwerdefüh rer aber stabil und kompensiert, es lägen keine behandlungsbedürftigen psy chopathologischen Auffälligkeiten vor . Aus psychiatrischer Sicht liessen sich gegenwärtig keine oder nur geringe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ver muten. Da es ihm in den letzten Monaten möglich gewesen sei, die angeordne ten Arbeitsstunden in einem bis zu 50%igen zeitlichen Pensum abzulei s ten, wo bei über die erbrachte Leistung keine Angaben gemacht werden könnten, sei aus psychiatrischer Sicht wohl auch weiterhin eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich. Für die zuletzt aus geübte gemeinnützige Tätigkeit im Tierheim sei ihm keine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 7/10/2). Eine psychisch bedingte Leistungsminderung sei jedoch vorstellbar. Für eine realistische Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit würden sie weiterführende medizinische Abklä rungen durch spezialisierte Insti tutionen sowie gegebenenfalls eine Tätigkeit im Rahmen beruflicher Massnah men oder eines Arbeitsversuchs empfehlen (Urk. 7/10/3).

Am 1 4. Februar 2014 stellte sich die Situation laut med. pract . D.___ und lic . phil. E.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, A.___ , unverändert dar (Urk. 7/30/2). Bei den zusätzlichen Angaben vermerkten sie eine Einschrän kung der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit aufgrund der Persönlich keitsanteile . Weiter hielten sie fest, die Einschränkungen von Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien noch zu klären (Urk. 7/30/4). 3.2

Dr. med. F.___ , Praxis Dr. med. G.___ , berichtete am 29. November 2012, als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polytoxi komanie und der Status nach verschiedenen Frakturen zu werten (Urk. 7/11/1). Seit drei Jahren arbeite der Beschwerdeführer zu 30 bis 40 % im B.___ (gemeinnützige Arbeit), was der derzeit höchstmöglichen Belastung entspreche. Eingeschränkt sei die Konzentrationsfähigkeit und der Beschwerde führer befinde sich im Entzugsprogramm . Falls ein körperlicher Entzug gelinge, sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/11/2). Rein sitzende, rein stehende und vorwiegen d im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, wech sel belastende indes schon. Die Gewichtslimite für Heben und Trage n liege bei fünf Kilogramm (Urk. 7/11/4). 3.3

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2013 aus, die Angaben der

A.___ seien in sich inkonsistent. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden (Urk. 7/31/3). RAD-Arzt med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt am 2. Mai 2014 fest, nur bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und gegenwärtig ohne psychopathologischen Auffälligkeiten könne keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Persönlichkeitsstörung vorliegen . Einschrän kungen seien weder für die Tätigkeit als Fahrzeugschlosser noch für eine ange passte Tätigkeit ersichtlich (Urk. 7/31/4-5). 3.4

Im Bericht de r

A.___ vom Februar 2015 diagnostizierte Dr. med. J.___ , Oberarzt Psychiatrie, - nun nicht mehr lediglich als Verdachtsdiagnose - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und kränkbaren Anteilen (ICD-10: F 61; Urk. 7/51/1). Er beschrieb den Beschwerde führer als freundlich, aber abwartend und misstrauisch. Er reagiere schnell ge kränkt und wirke unterschwellig gereizt. Es sei eine leichte Reduktion von Kon zentration und Aufmerksamkeit zu beobachten. Der Beschwerdeführer klage über Rückzug, Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Motivationslosigkeit. Er zeige eine eingeschränkte Impulskontrolle mit Tendenz zur schnellen Über forderung. Psychomotorisch sei er unruhig .

Er komme in etwa 2-wöchentlichen Abständen zu ambulanten Therapiegesprächen, welche den Umgang mit Krank heitssymptomen der Persönlichkeitsstörung bezweckten. Trotz therapeutischer Interventionen zeige sich eine Chronifizierung , weshalb auch längerfristig nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/51/2). In der bishe rigen Tätigkeit als Mitarbeiter Tierheim (gemeinnützige Arbeit) bestehe eine Leistungsminderung sowie eine verminderte Belastbarkeit . Dies wegen emotio naler Labilität, Rückzug und Antriebsminderung, wegen einer insgesamt redu zierten Stressregulation und Frustrationstoleranz und Einschränkungen der Fle xibilität . Er sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu mindestens 50 % zumutbar. Längerfristig könnten inter mit tierende Episoden von Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Krankheitsaus fällen aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7/51/3). 3.5

RAD-Arzt med. pract . I.___ führte am 6. März 2015 dazu aus, die von der A.___ angeführten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränkbarkeit passten auch zum Drogengeschehen. Die A.___ habe selber fest gehalten, wegen der depressogenen und demenzfördernden Wirkung wolle sie den Benzodiazepinkonsum verringern. Es sei der A.___ also auch bekannt, dass chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühlsverflachung führe. Die Unfähig keit des Benz o diazepin abhän gigen , mit seinen Gefühlen umzugehen, führe ty pi scherweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Per sönlichkeitsstörung definierten Symptome seien demnach mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als Symptom e der Abhängigkeit zu beurteilen. In der Bio grafie des Beschwerdeführers finde sich kein tatsächlicher Beleg für eine hohe Kränkbarkeit/Impulsivität/emotionale Instabilität. Vielmehr habe er zum Bei spiel

die Sekundarschule erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Alter von 16 Jah ren hab e dann bereits der Heroinkonsum begonnen. Eine eigenständige Persön lichkeits störung könne nur diagnostiziert werden, wenn derartige Persönlich keitsmerk male unabhängig vom Drogengeschehen, also vor Suchtbeginn, fest gestellt würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eine primäre Persön lich keitsstörung lasse sich daher nicht belegen (Urk. 7/53/2-3). 3.6

Am 1. Oktober 2015 berichteten Dr. J.___ und lic . phil. E.___ , die Sucht problematik des Beschwerdeführers sei sekundär. Die Persönlichkeitsstörung liege ihr zugrunde. Diese sei Folge nicht adäquat durchlaufener adoleszenter Reifungsschritte, entwicklungsbedingt und durch kumulative Traumatisierungen entstanden. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben bereits in der Kindheit misstrauisch gewesen. Er habe stark unter Alpträumen gelitten, viel über Leben und Tod nachgedacht, bis zum 1 0. Lebensjahr fast jede Nacht bei der Mutter geschlafen und seine Mutter habe ihn häufig zittern d und weinend vorgefunden. In der Schule hätten zwar keine Lernschwierigkeiten, aber Ver haltensauffälligkeiten (diverse Streiche) sowie schwankende Schulleistungen beob achtet werden können (Urk. 9 S. 1). Seit seiner Jugendzeit habe er eine geringe Frustrationstoleranz und eine eingeschränkte Emotionsregulation. Seit der Adoleszenz weise er unzureichende Copingstrategien mit der Ne igung zu im pulsiven Durchbrüchen mit Kränkung und reduzierter Flexibilität mit ent spre chend schneller Überforderung sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit auf.

Mit 11 Jahren habe er zwecks Beruhigung zu kiffen begonnen, ab 13 Jahren habe er regelmässig Cannabis konsumiert . Im Alter von 16 Jahren habe er we gen hoher psychosozialer Überforderung mit dem Konsum von Heroin begon nen . Das Abhängigkeitssyndrom sei somit Folge einer permanente n

Überforde rungs situation und ungünstiger Entwicklungsbedingungen. Aufgrund der emo tional-instabilen Persönlichkeitsentwicklung habe sich schnell ein süchtiges Verhalten entwickelt , weil die Copingstrategien zur adäquaten Bewältigung der Situation gefehlt hätten. Heute lasse sich schwer genau differenzieren, ob die Sympto ma tik der Persönlichkeitsstörung oder der Abhängigkeitserkrankung zu geordnet werden könne

(Urk. 9 S. 2). 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich bei m Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stel lungnahmen ihres RAD. Med. pract . I.___ stellte sich auf den Standpunkt, die geschilderten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränk barkeit passten auch zum Drogengeschehen. Das Benzodiazepin, welches der Beschwerdeführer weiterhin einnehme, habe eine depressogene und demenzför dernde Wirkung. Zudem führe chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühls verflachung . Die Unfähigkeit des Benzodiazepinabhängigen , mit seinen Gefüh len umzugehen, führe typischerweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Persönlichkeitsstörung definierten Symptome seien dem nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Symptom der Abhängigkeit zu beurteilen (vorstehende E. 3.5).

V or dem Hintergrund, dass auch die Ärzte der A.___ dem vom Beschwerdefüh rer in der Dosis von 90mg täglich eingenommenen Benzodiazepin Dormicum eine solche depressogene und kognitiv verschlechternde Wirkung zuschrieben (Urk. 7/51/2), ist dies nicht ausgeschlossen .

Handkehrum vermag der RAD damit nicht darzutun, dass entgegen der von Dr. J.___ gestellten Diagnose (Urk. 7/51/1) keine Persönlichkeitsstörung vorliegt . Dass sich in der Biografie des Beschwerdeführers kein tatsächlicher Beleg für Symptome einer Persönlich keitsstörung finden lasse, hielt er fest, ohne zuvor die Lebensgeschichte des Be schwerdeführers im Detail zu erheben und ohne sich näher mit d en d azu vor handenen Angaben auseinanderzusetzen. Demzufolge ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar beziehungsweise vermochte med. pract . I.___ die Diag nose der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung nicht zu entkräften .

Dies gilt umso mehr, als

Dr. J.___ und lic . phil. E.___ einen bereits in der Kindheit psy chisch auffälligen Beschwerdeführer beschrieben , der zwecks Ber uhi gung mit dem Kiffen begonnen habe. Sie sahen die Suchtproblematik als durch die Per sönlichkeitsstörung bedingt (E.

3.6 vorstehend ) und führten The rapiegespräche zum Umgang mit den Symptomen der Persönlichkeitsstörung durch (E. 3.4 vorstehend).

Sie vermochten indes nicht anzugeben, zu welchem Teil die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung und zu welchem Anteil der Abhängig keitserkrankung zugeordnet werden könne (Urk. 9 S. 2). Insgesamt gingen sie von einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (E.

3.4 am Ende), emp fahlen je doch, sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Einschränkungen von Konzent ration und Auffassung weiter abzuklären (Urk. 7/10/3, Urk. 7/30/4).

Nach dem Gesagten kann weder auf die Angaben des RAD noch auf jene der A.___ ab gestellt werden, sondern die durch selbständige

Gesundheits schädi gungen ver ursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann beim vorlie gen den

Akten stand

nicht abschliessend beurteilt werden. Hierzu ist eine psychia tri sche Begut achtung erforderlich. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Beschwer degegne rin zurückzuweisen, da sie weder eine Begutachtung noch eine RAD-Untersu chung in Auftrag gegeben und den entscheidrelevanten Sachverhalt somit un genügend abgeklärt hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und hernach neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 4.2

Im somatischen Bereich wies der Beschwerdeführer auf die im Jahr 200 1 erlitte nen diversen Brüche hin und dass er deswegen nicht mehr als Fahrzeugschlos ser arbeiten könne (Urk. 1 S. 2). Der Hausarzt gab das Datum des Unfalls mit 1 4. Mai 2003 an (Urk. 7/11/1 , Urk. 7/11/4 ). A us dem IK-Auszug vom 2. Novem ber 2012 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt trotz absolvierter Anlehre nicht als Fahrzeugschlosser ge arbeitet hatte . Vielmehr hatte er bereits in den Jahren zuvor wechselnde Stellen mit nur geringem Einkommen inne (Urk. 7/9). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ohne Ein tritt des somatischen Gesundheitsschadens in einer beliebigen Hilfstätigkeit an gestellt gewesen wäre. Dr. F.___ hielt aus somatischer Sicht rein sit zende, rein stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten nicht mehr für zumutbar und sah die Gewichtslimite für Heben und Tragen bei fünf Kilogramm (Urk. 7/11/4). Selbst wenn man diese nicht näher , insbesondere nicht mittels Darlegung von Befunden, begründete n Einschränkungen berück sichtig t , st eht dem Beschwerdeführer noch ein breiter Fächer von Hilfstätigkei ten offen. Die Einschränkungen bestehen

laut eigener Beschreibung des Beschwerde füh rer s darin , dass er

weniger Kraft im linken Arm und Probleme mit dem Fuss ha t

(Urk. 7/27/3). Die geklagten Beschwerden liessen zwischen 2010 und 2013 im Rahmen der Ableistung gemeinnütziger Arbeit beziehungsweise im Rahmen eines

Inte grati onsprogramms des Z.___ das Spazierenführen von Hunden und die Rei ni gung der Hundegehege im B.___ zu (vgl. Urk. 7/17, Urk. 7/27/2). Der Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelas tenden Tätigkeit stehen die Unfallfolgen somit nicht im Wege. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des Masses des Obsiegens auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 , E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 , E. 3.3.2).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich

– Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vo raussetzung, dass nich t allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums , sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psy chischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängig keit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho soziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 , E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.

3b, 120 V 95 E.

4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.

127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00923 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1975 geborene X.___

verfügt über eine Anlehre zum Fahr zeugschlosser (Urk. 7/7/4). Am 3 1. August 2012 meldete er sich bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Dabei gab er an, dass er sich zu 40 % in einem Integrationsprogramm de s

Z.___ befinde , und wies darauf hin, dass er seit Geburt nur eine Niere habe, 20 Jahre lang harte Drogen genommen habe, sich nun im Abgabeprogramm der A.___

befinde, sich bei einem Sturz aus sechs Metern Höhe diverse Brüche zugezogen habe, an verschiedenen Allergien leide und psychisch angeschlagen sei (Urk. 7/7/4). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher ten erstellen (IK-Auszug; Urk. 7/9), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/10-11, Urk. 7/21-22 ) und Auskünfte der zuständigen Sozialbehörden (Urk. 7/12, Urk. 7/20 ) ein, nahm berufliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/15 ), führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durc h (Urk. 7/27) und ver fasste ein Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung (Urk. 7/26). Mit Mitteilung vom 6. Mai 2013 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab, da der Versi cherte sich entschieden habe, weiterhin via Sozialdienst beim Z.___ zu arbeiten (Urk. 7/23). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 7/30) sowie Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/31/3-5) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2014 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/ 34). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Mai 2014 (Urk. 7/ 36), ergänzt am 2. Juli 2014 (Urk. 7/ 39) unter Beilage eines Berichts des Z.___

(Urk. 7/ 40) , Einwand.

Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/

51) sowie eine RAD-Stellungnahme (Urk. 7/ 53/2-3 ) ein und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 wie angekündigt ab (Urk. 7/ 54 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 6. Juli 2015 erhob der Versicherte am 10. Septem ber 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen in Form von In tegrations mass nah men zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu zusprechen. Even tualiter sei ihm eine Rente zu gewähren. In prozessualer Hin sicht bean tragte er die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 und S. 4). In der Be schwer deant wort vom 9. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 2. Oktober 2015 reichte der Be schwer deführer eine ärztliche Stellungnahme ein (Urk. 8 und 9). Mit Gerichts verfügung vom 1 4. Okto ber 2015 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). Am 1 2. Januar 2016 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogen sucht - wie auch Alko holismus und Medikamentenabhängigkeit - für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheits wert , der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E.

2b; Urteil e des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März

2006 , E. 2.1; 8C_694/200 8 vom 5. März 2009 , E.

2 , je

mit Hinweisen ). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheits schaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschrän kungen nur anspruchs begründend sein können, wenn sie sich als Folgen selb ständiger Gesundheits schädigungen darstellen ( Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bun desgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 , E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 , E. 3.3.2).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht ent scheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant , soweit sie als solche allein leistungs min dernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, so weit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich

– Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Vo raussetzung, dass nich t allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkon sums , sondern wesent lich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsun fähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psy chischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäu bungsmittelabhängig keit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich ver stärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psycho soziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität bei tragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheits schadens beeinflussen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 , E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E.

3b, 120 V 95 E.

4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S.

127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).

Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 , E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die dargestellten Einschränkungen würden keinen langdauernden Gesund heitsschaden begründen, welcher die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse ein zuschränken vermöge. Somit sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Symptome liessen sich erst nach Sucht beginn nachweisen. Eine vorbestehende und vom Suchtgeschehen unabhängige psychiatrischer Erkrankung könne nicht belegt werden. Folglich liege primär ein Suchtgeschehen vor (Urk. 2). Gegenwärtig fänden sich keine psychopathologi schen Auffälligkeiten (Urk. 13).

In der Beschwerdeantwort fügte sie an, es fänden sich auch keine Hinweise auf langandauernde und erhebliche somatische Einschränkungen. Es seien keine somatischen Befunde erhoben worden (Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, als Fahrzeugschlosser könne er nicht mehr arbeiten, seitdem er im Jahr 2001 aus mehreren Metern Höhe auf einen Betonboden gestürzt sei (Urk. 1 S. 2). Erste Anzeichen seiner Persönlichkeits störung seien bereits in seiner Jugend ersichtlich gewesen , als er mit harten Suchtmitteln in Kontakt gekommen sei, die Lehre abgebrochen und die Anlehre nur mit Mühe bewältigt habe. Vermutlich habe die Persönlichkeitsstörung zur Sucht geführt. Aus seiner Tätigkeit im B.___ könne keine Arbeitsfä higkeit für den ersten Arbeitsmarkt abgeleitet werden (Urk. 1 S. 3) 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und med. pract . D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Psychi atrie und Psychotherapie , A.___ , Zentren für Suchtmedizin, hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Oktober 2012 fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 6. April 2010 in ihrer Behandlung. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserten sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, kränkbaren und dissozialen Anteilen mit/bei unreifen und dysfunktionalen Coping -Strategien (ICD-10: F61). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Störung durch Opioide, Abhängigkeits syndrom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlichen überwachten Heroin- Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22), der Störung durch Sedativa oder Hyp notika, gegenwärtig Substanzgebrauch in Form von Dormicum (ICD-10: F13.24) , sowie der Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom mit gegen wärtiger Abstinenz (ICD-10: F14.2) , zu (Urk. 7/10/1). Sie führten aus, akten anamnestisch bestünden Hinweise auf eine akzentuierte Persönlichkeit oder eine Persönlich keits störung . Gegenwärtig unter Substitution sei der Beschwerdefüh rer aber stabil und kompensiert, es lägen keine behandlungsbedürftigen psy chopathologischen Auffälligkeiten vor . Aus psychiatrischer Sicht liessen sich gegenwärtig keine oder nur geringe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ver muten. Da es ihm in den letzten Monaten möglich gewesen sei, die angeordne ten Arbeitsstunden in einem bis zu 50%igen zeitlichen Pensum abzulei s ten, wo bei über die erbrachte Leistung keine Angaben gemacht werden könnten, sei aus psychiatrischer Sicht wohl auch weiterhin eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich. Für die zuletzt aus geübte gemeinnützige Tätigkeit im Tierheim sei ihm keine Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 7/10/2). Eine psychisch bedingte Leistungsminderung sei jedoch vorstellbar. Für eine realistische Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit würden sie weiterführende medizinische Abklä rungen durch spezialisierte Insti tutionen sowie gegebenenfalls eine Tätigkeit im Rahmen beruflicher Massnah men oder eines Arbeitsversuchs empfehlen (Urk. 7/10/3).

Am 1 4. Februar 2014 stellte sich die Situation laut med. pract . D.___ und lic . phil. E.___ , Psychologin und Psychotherapeutin, A.___ , unverändert dar (Urk. 7/30/2). Bei den zusätzlichen Angaben vermerkten sie eine Einschrän kung der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit aufgrund der Persönlich keitsanteile . Weiter hielten sie fest, die Einschränkungen von Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien noch zu klären (Urk. 7/30/4). 3.2

Dr. med. F.___ , Praxis Dr. med. G.___ , berichtete am 29. November 2012, als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Polytoxi komanie und der Status nach verschiedenen Frakturen zu werten (Urk. 7/11/1). Seit drei Jahren arbeite der Beschwerdeführer zu 30 bis 40 % im B.___ (gemeinnützige Arbeit), was der derzeit höchstmöglichen Belastung entspreche. Eingeschränkt sei die Konzentrationsfähigkeit und der Beschwerde führer befinde sich im Entzugsprogramm . Falls ein körperlicher Entzug gelinge, sei eine Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/11/2). Rein sitzende, rein stehende und vorwiegen d im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, wech sel belastende indes schon. Die Gewichtslimite für Heben und Trage n liege bei fünf Kilogramm (Urk. 7/11/4). 3.3

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 3. Juni 2013 aus, die Angaben der

A.___ seien in sich inkonsistent. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden (Urk. 7/31/3). RAD-Arzt med. pract . I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , hielt am 2. Mai 2014 fest, nur bei einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und gegenwärtig ohne psychopathologischen Auffälligkeiten könne keine invaliden versicherungsrechtlich relevante Persönlichkeitsstörung vorliegen . Einschrän kungen seien weder für die Tätigkeit als Fahrzeugschlosser noch für eine ange passte Tätigkeit ersichtlich (Urk. 7/31/4-5). 3.4

Im Bericht de r

A.___ vom Februar 2015 diagnostizierte Dr. med. J.___ , Oberarzt Psychiatrie, - nun nicht mehr lediglich als Verdachtsdiagnose - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven und kränkbaren Anteilen (ICD-10: F 61; Urk. 7/51/1). Er beschrieb den Beschwerde führer als freundlich, aber abwartend und misstrauisch. Er reagiere schnell ge kränkt und wirke unterschwellig gereizt. Es sei eine leichte Reduktion von Kon zentration und Aufmerksamkeit zu beobachten. Der Beschwerdeführer klage über Rückzug, Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Motivationslosigkeit. Er zeige eine eingeschränkte Impulskontrolle mit Tendenz zur schnellen Über forderung. Psychomotorisch sei er unruhig .

Er komme in etwa 2-wöchentlichen Abständen zu ambulanten Therapiegesprächen, welche den Umgang mit Krank heitssymptomen der Persönlichkeitsstörung bezweckten. Trotz therapeutischer Interventionen zeige sich eine Chronifizierung , weshalb auch längerfristig nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/51/2). In der bishe rigen Tätigkeit als Mitarbeiter Tierheim (gemeinnützige Arbeit) bestehe eine Leistungsminderung sowie eine verminderte Belastbarkeit . Dies wegen emotio naler Labilität, Rückzug und Antriebsminderung, wegen einer insgesamt redu zierten Stressregulation und Frustrationstoleranz und Einschränkungen der Fle xibilität . Er sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm zu mindestens 50 % zumutbar. Längerfristig könnten inter mit tierende Episoden von Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Krankheitsaus fällen aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7/51/3). 3.5

RAD-Arzt med. pract . I.___ führte am 6. März 2015 dazu aus, die von der A.___ angeführten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränkbarkeit passten auch zum Drogengeschehen. Die A.___ habe selber fest gehalten, wegen der depressogenen und demenzfördernden Wirkung wolle sie den Benzodiazepinkonsum verringern. Es sei der A.___ also auch bekannt, dass chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühlsverflachung führe. Die Unfähig keit des Benz o diazepin abhän gigen , mit seinen Gefühlen umzugehen, führe ty pi scherweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Per sönlichkeitsstörung definierten Symptome seien demnach mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als Symptom e der Abhängigkeit zu beurteilen. In der Bio grafie des Beschwerdeführers finde sich kein tatsächlicher Beleg für eine hohe Kränkbarkeit/Impulsivität/emotionale Instabilität. Vielmehr habe er zum Bei spiel

die Sekundarschule erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Alter von 16 Jah ren hab e dann bereits der Heroinkonsum begonnen. Eine eigenständige Persön lichkeits störung könne nur diagnostiziert werden, wenn derartige Persönlich keitsmerk male unabhängig vom Drogengeschehen, also vor Suchtbeginn, fest gestellt würden. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Eine primäre Persön lich keitsstörung lasse sich daher nicht belegen (Urk. 7/53/2-3). 3.6

Am 1. Oktober 2015 berichteten Dr. J.___ und lic . phil. E.___ , die Sucht problematik des Beschwerdeführers sei sekundär. Die Persönlichkeitsstörung liege ihr zugrunde. Diese sei Folge nicht adäquat durchlaufener adoleszenter Reifungsschritte, entwicklungsbedingt und durch kumulative Traumatisierungen entstanden. Der Beschwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben bereits in der Kindheit misstrauisch gewesen. Er habe stark unter Alpträumen gelitten, viel über Leben und Tod nachgedacht, bis zum 1 0. Lebensjahr fast jede Nacht bei der Mutter geschlafen und seine Mutter habe ihn häufig zittern d und weinend vorgefunden. In der Schule hätten zwar keine Lernschwierigkeiten, aber Ver haltensauffälligkeiten (diverse Streiche) sowie schwankende Schulleistungen beob achtet werden können (Urk. 9 S. 1). Seit seiner Jugendzeit habe er eine geringe Frustrationstoleranz und eine eingeschränkte Emotionsregulation. Seit der Adoleszenz weise er unzureichende Copingstrategien mit der Ne igung zu im pulsiven Durchbrüchen mit Kränkung und reduzierter Flexibilität mit ent spre chend schneller Überforderung sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit auf.

Mit 11 Jahren habe er zwecks Beruhigung zu kiffen begonnen, ab 13 Jahren habe er regelmässig Cannabis konsumiert . Im Alter von 16 Jahren habe er we gen hoher psychosozialer Überforderung mit dem Konsum von Heroin begon nen . Das Abhängigkeitssyndrom sei somit Folge einer permanente n

Überforde rungs situation und ungünstiger Entwicklungsbedingungen. Aufgrund der emo tional-instabilen Persönlichkeitsentwicklung habe sich schnell ein süchtiges Verhalten entwickelt , weil die Copingstrategien zur adäquaten Bewältigung der Situation gefehlt hätten. Heute lasse sich schwer genau differenzieren, ob die Sympto ma tik der Persönlichkeitsstörung oder der Abhängigkeitserkrankung zu geordnet werden könne

(Urk. 9 S. 2). 4. 4.1

Die IV-Stelle stützte sich bei m Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stel lungnahmen ihres RAD. Med. pract . I.___ stellte sich auf den Standpunkt, die geschilderten Symptome der emotionalen Instabilität, Impulsivität und Kränk barkeit passten auch zum Drogengeschehen. Das Benzodiazepin, welches der Beschwerdeführer weiterhin einnehme, habe eine depressogene und demenzför dernde Wirkung. Zudem führe chronischer Benzodiazepinkonsum zur Gefühls verflachung . Die Unfähigkeit des Benzodiazepinabhängigen , mit seinen Gefüh len umzugehen, führe typischerweise auch zu einer erhöhten Kränkbarkeit und Impulsivität. Die als Persönlichkeitsstörung definierten Symptome seien dem nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Symptom der Abhängigkeit zu beurteilen (vorstehende E. 3.5).

V or dem Hintergrund, dass auch die Ärzte der A.___ dem vom Beschwerdefüh rer in der Dosis von 90mg täglich eingenommenen Benzodiazepin Dormicum eine solche depressogene und kognitiv verschlechternde Wirkung zuschrieben (Urk. 7/51/2), ist dies nicht ausgeschlossen .

Handkehrum vermag der RAD damit nicht darzutun, dass entgegen der von Dr. J.___ gestellten Diagnose (Urk. 7/51/1) keine Persönlichkeitsstörung vorliegt . Dass sich in der Biografie des Beschwerdeführers kein tatsächlicher Beleg für Symptome einer Persönlich keitsstörung finden lasse, hielt er fest, ohne zuvor die Lebensgeschichte des Be schwerdeführers im Detail zu erheben und ohne sich näher mit d en d azu vor handenen Angaben auseinanderzusetzen. Demzufolge ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar beziehungsweise vermochte med. pract . I.___ die Diag nose der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung nicht zu entkräften .

Dies gilt umso mehr, als

Dr. J.___ und lic . phil. E.___ einen bereits in der Kindheit psy chisch auffälligen Beschwerdeführer beschrieben , der zwecks Ber uhi gung mit dem Kiffen begonnen habe. Sie sahen die Suchtproblematik als durch die Per sönlichkeitsstörung bedingt (E.

3.6 vorstehend ) und führten The rapiegespräche zum Umgang mit den Symptomen der Persönlichkeitsstörung durch (E. 3.4 vorstehend).

Sie vermochten indes nicht anzugeben, zu welchem Teil die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung und zu welchem Anteil der Abhängig keitserkrankung zugeordnet werden könne (Urk. 9 S. 2). Insgesamt gingen sie von einer etwa 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (E.

3.4 am Ende), emp fahlen je doch, sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch die Einschränkungen von Konzent ration und Auffassung weiter abzuklären (Urk. 7/10/3, Urk. 7/30/4).

Nach dem Gesagten kann weder auf die Angaben des RAD noch auf jene der A.___ ab gestellt werden, sondern die durch selbständige

Gesundheits schädi gungen ver ursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann beim vorlie gen den

Akten stand

nicht abschliessend beurteilt werden. Hierzu ist eine psychia tri sche Begut achtung erforderlich. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Beschwer degegne rin zurückzuweisen, da sie weder eine Begutachtung noch eine RAD-Untersu chung in Auftrag gegeben und den entscheidrelevanten Sachverhalt somit un genügend abgeklärt hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und hernach neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 4.2

Im somatischen Bereich wies der Beschwerdeführer auf die im Jahr 200 1 erlitte nen diversen Brüche hin und dass er deswegen nicht mehr als Fahrzeugschlos ser arbeiten könne (Urk. 1 S. 2). Der Hausarzt gab das Datum des Unfalls mit 1 4. Mai 2003 an (Urk. 7/11/1 , Urk. 7/11/4 ). A us dem IK-Auszug vom 2. Novem ber 2012 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt trotz absolvierter Anlehre nicht als Fahrzeugschlosser ge arbeitet hatte . Vielmehr hatte er bereits in den Jahren zuvor wechselnde Stellen mit nur geringem Einkommen inne (Urk. 7/9). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ohne Ein tritt des somatischen Gesundheitsschadens in einer beliebigen Hilfstätigkeit an gestellt gewesen wäre. Dr. F.___ hielt aus somatischer Sicht rein sit zende, rein stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten nicht mehr für zumutbar und sah die Gewichtslimite für Heben und Tragen bei fünf Kilogramm (Urk. 7/11/4). Selbst wenn man diese nicht näher , insbesondere nicht mittels Darlegung von Befunden, begründete n Einschränkungen berück sichtig t , st eht dem Beschwerdeführer noch ein breiter Fächer von Hilfstätigkei ten offen. Die Einschränkungen bestehen

laut eigener Beschreibung des Beschwerde füh rer s darin , dass er

weniger Kraft im linken Arm und Probleme mit dem Fuss ha t

(Urk. 7/27/3). Die geklagten Beschwerden liessen zwischen 2010 und 2013 im Rahmen der Ableistung gemeinnütziger Arbeit beziehungsweise im Rahmen eines

Inte grati onsprogramms des Z.___ das Spazierenführen von Hunden und die Rei ni gung der Hundegehege im B.___ zu (vgl. Urk. 7/17, Urk. 7/27/2). Der Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelas tenden Tätigkeit stehen die Unfallfolgen somit nicht im Wege. 5.

5.1

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 6 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des Masses des Obsiegens auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wird, da mit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer