Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1993, verfügt über ein ko gnitives Leistungspotenzial im Gr e nzb e re ich zur geistigen Behinderung sowie damit verbundene
Lernschwierig keiten ( vgl. Urk. 7/9 ) .
Vor diesem Hintergrund gewährte die Invalidenver siche rung
beruflic he Massnahmen in Form der Übernahme der Mehrkosten der erst maligen beruflichen Ausbildung zum Hau s wartpraktiker PrA
( Einsatzort die Y.___ , Z.___; vgl .
Urk. 7/31 und Urk. 7/ 39 ) , welche Aus bildung X.___
im Juli 2012 erfolgreich abschloss (Urk. 7/60). Ab 1. Juni 2014 war er i n seinem ehemaligen Lehrbetrieb als Mitarbeiter Unter halts reinigung und Hauswartung tätig (Urk. 7/77). Am 23. Januar 2015 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Distorsion des Sprunggelenkes am rechten Fuss und eine Sehnenruptur zuzog ,
aufgrund welcher er
in der Folge mehrheitlich
zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben war
und welche nach zunächst konser va tiver Behandlung a m 22. Juli 2015 ein en
operative n Eingriff notwendig machte ( Urk. 7/67 S. 96 ) . Das Arbeitsv e rhältnis wurde per 30. September 2015 durch die Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 7/77 /8 ). Die Suva leistete Taggeldz ahlungen und erbrachte weitere Versicherungsleistungen . 1.2
Am 13 . Januar 2016 meldete sich X.___
unter Hinweis auf d ies en Unfall auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/64) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog
– in Koordination mit der Un fallversicherung ( vgl. etwa Urk. 7/85 ) - die Akten der Suva bei (Urk. 7/ 67, Urk. 7/83-84 , Urk. 7/87) . Am 23. Januar 2017
teilte die Suva der IV-Stelle g estützt auf die kreisärztliche Schlussuntersuchung v om 16. Januar 201 7 (Urk. 7/87/24-28) mit, dass dem Ver si cherten die angestammte Tätigkeit als Reiniger aufgrund des erlittenen Unfalles nic h t mehr zumutbar sei, weshalb die IV-Stelle gebeten werde zu prüfen, welche Leistungen der Versicherte bezüglich beruflicher Neuorientierung erwarten könne (Urk. 7/87 S. 35). Die IV-Stelle erteilte daraufhin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom
9. Mai bis 6. Juni 2017 (Mitteilung vom 4. Mai 2017, Ur k. 7/93 ) sowie für ein Arbe itstraining vom 1. Juli bis 31. Deze mber 2017 (Mit teilung vom 2 3. Juni 2017, Urk. 7/101 ; jeweils einschliesslich Taggelder ) , welch letztere die IV-Stelle
mit Mitteilung vom
10. Oktober 2017
per 5. Oktober 2017 wieder auf hob mit der Begründung, dass das Arbeitstraining infolge gesund heits bedingter wie auch unentschuldigter Absenzen
- da nicht mehr zielführend - abgebrochen worden sei . Sie verband dies mit dem Hinweis darauf, dass über den Rentenanspruch später separat verfügt werde (Urk. 7/111). Nach Einholung eines ergänzenden hausärztlic hen Berichts (Urk. 7/115) und Beurteilung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle ( RAD ; Urk.
7/117) stellte die IV-Stelle dem Versichert en mit Vorbescheid vom 9. Januar 2018 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/119). Am 1 9. Februar 2018 verfügte sie in diesem Sinne ( Urk. 2 ).
Auf ein vom Versicherten am 1 9. März 2018
gestelltes Wiedererwägungsgesuch ( Urk. 7/136) , mit welchem er - unter Hinweis darauf, dass er
bei der IV-Stelle am 1 9. Februar 2018 rechtzeitig Einwand erhoben (Urk. 7/120) und ihm diese am 23. Februar 201 8
eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur ergän zen den Begründung gesetzt habe (Urk. 7/128)
- die A u fhe b ung der Verfügung vom 19. Februar 2018 beantragt hatte , trat die IV-Stelle am
2 0. März 2018 nicht ein (Urk. 7/ 138) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2018 erhob der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 2 2. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufzuheben; die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2016 eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mi t Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 Antrag auf Abweis ung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 3. August 2018 ( Urk. 9 ) u nd Duplik vom 29. August 2018 (Urk. 11) hielten die Parteien im W esentlichen an ihren Stand punkten fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt
– was vorab zu prüfen ist - die Aufhebung der ang ef ochtene n Verf üg ung bereits aus formellen Gründen .
Er macht geltend,
die IV- Stelle
habe sein rechtlic hes Gehör verletzt , indem sie
die Verfügung vom 19.
Februar 2018 erlassen habe ,
bevor sie das Vorbescheidverfahren
(Einwand vom 1 9. Februar 2018) korrekt durchgeführt
habe (U r k . 1) .
1.2 1.2.1
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzu tei len , wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Geh ör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) hat . Gemäss Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenver siche rung ( IVV ) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ent schei det die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat ( vgl. Art. 74 IVV). 1 .2 .2
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ( vgl. wiederum Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der ver sicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 12 7
I
54 E. 2b mit Hinweisen). 1. 2. 3
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vor bescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf recht liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Ge le genheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 2 . 2 .1
Der Beschwerdeführer ma c h t geltend, dass ihm -
entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, für welche diese beweispflichtig sei - der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 erst im Zeitraum nach dem 2 0. Januar 2018 zugegangen sei . D er Einwand vom 19. Februar 2018 mit gleichzeitigem Akten- und Fristerstreckungs gesuch sei somit rechtzeitig erfolgt , weshalb dessen Nichtberücksichtigung unzu lässig sei ( Urk. 9). 2 .2
Die IV-Stelle führt in ihrer Vern e hmlassung
aus, sie habe den
Vorbescheid vom 9. Januar 2018 gleichentags mit A-Post versandt . M angels gegenteiliger Hinweise in den Akten sei daher
davon auszugehen, dass d er Vorbescheid dem Beschwer de führer am 10. Januar 2018 zugegangen sei . Dies gelte um so mehr , als auch die auf gleiche Weis e verschickte Verfügung vom 19. Februar 2018 dem Beschwer deführer einen Tag nach deren Versand zugestellt worden sei . D ie Frist zur Ein wanderhebung sei damit am 9 . Februar 2018 abgelaufen . Daher und da die Ver fügung bereits am 1 9. Februar 2018 versandt worden sei, sei die Frist a m 23. Febru ar 2018
nicht mehr erstreckbar gewesen , weshalb die gewährte Erstreck ung fälschlicherweise erfolgt sei . Da s
Vorbescheidverfahren sei daher korrekt erfolgt ( Urk. 7; vgl. auch Urk. 11). 2 . 3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Verwaltung sei für den von ihr behauptet e n Versand des Vorbescheids am 9. Januar bzw. Zugang beim Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 beweispflichtig, ist vorwegzuschicken , dass das Bundesgericht den Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt , welche für die Re c htzeitigkeit im Prozess massgeben d sind, Tatsachen somit, die ni c ht für die Massenverwaltung von Bedeutung sind (BGE 121 V 5 ). Vorliegend ist der Zeitpunkt des Versands bzw. Zu stellung
d es Vorbescheids
streitig, welcher Verwaltungsakt ebenfalls der Massenverwa ltung zuzurechnen ist . Mithin ist vorliegend der Beweisgrad der über wiegende n Wahr scheinlichkeit massgebend . Allerdings bedingt auch dies nach der Rechtspre chung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend des Vorbe scheids) mittels eingeschriebenem Brief, da die Ve rw altung den Wahrschein lich keitsbew eis für die Zustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den übli c hen a dministrativen (oder wie vorliegend postalischen) Abl a uf zu erbringen vermag . Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden ( BGE 124 V 402
E. 2a, 103 V 66 E . 2a ) . 2 .4
Der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 wurde seitens der IV-Stelle
unbestrittener massen mittels
gewöhnlicher ( uneingeschrieben er ) A-Post versandt (vgl. «A» ober halb der Adresse; Urk. 7/119/1) . E in Nachweis des Z ustellung szeitpunkts kann damit naturgemäss nicht mittels postalischer Bescheinigung erbra c ht werden . Alsdann lässt d er Um s tand allein , dass die ebenfalls mit A- Post versandte Ver fügung vom 19. Februar 2018 dem Beschw e rdeführer am Tag nach deren Versand zu gegangen s e in soll , in Bezug auf den Vorbescheid
vom 9. Januar 2018 keine zuverlässigen Rückschlüsse zu. Somit bestehen, zumal ein Fehler bei der Postzu stellung nicht d erart ausserhalb jeder Wahr sc heinl i chkeit liegt, dass mit der M öglichke i t einer gröss ere n Ver s pätung nicht gerechnet wer d en müsste (vgl. etwa U r teil des Bundesgeri c hts C 276/00 vom 1 7. August 2001
E. 4c / bb ) , keine kon kreten Anha ltspunkte, die
– entgege n
den Angaben des Be schwerdeführe r s
- eine
Zustellung des Vorbescheids vor dem 1 9. Januar 2018, namentlich
am 1 0. Januar 2018 ,
als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen
lassen könnten .
Weiter ist n icht ersichtlich, inwieweit ein entspre chender Nachweis durch zusätzlic he Abklä rung s massnahmen erbra c ht werden könnte.
Gestützt auf die Beweisgrundsätze bei uneingesc hriebenen
Sendung en ist daher e ntsprechend der Darstellung des Be schwerdeführers davon aus z u gehen, dass er den Vorbescheid ( frühestens ) am 1 9. Januar 2018
erhalten hat . Damit lief die 30-tägi g e Frist zur Erhebung des Einwands frühestens am 19. Februar 2018 ab, weshalb die angefochtene Verfü gung
– welche somit vor Ablauf dieser Frist erging und die am letzten Tag der Frist
per E- mail
eingereichte
(Urk. 7/124) und gleichzeitig postalisch
aufge ge bene Eingabe (vgl. Eingang bei der IV-Stelle am 20. Februar 2018; Urk. 7/126)
nicht berücksichti g t e
– in Verletzung de r
Gehörs rechte des Beschwerdeführers
erging . Da diese Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 116 V 18 2 ) und auch der Beschwerdefüh r er selb er die Rück weisu ng zur Durchführung eines korrekten Verfahrens beantragt ( Urk. 1 S. 2 ) , is t die Verfü gung vom 1 9. Februar 2018 bereits aus formel len Gründen aufzuheben.
3 .
3 .1
In materieller Hinsicht ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 in der Arbeitsfähigkeit als Mitar beiter Unterhaltsreinigung und Hauswartung erheblich eingeschränkt sei. Jedoch liege – nach durchgeführter Potentialabklärung und abgebrochenem Arbeitstrai ning – ab dem 1 7. Januar 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit vor. Es bestehe daher keine langandauernde Gesundheitsbe einträchtigung und somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi che rung (vgl. Urk. 2). Auch wenn
nach dem Gesagten eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen angezeigt ist , ist aufgrund einer erste n Prüfung der vorliegend wesentlich en Akten festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung auch in materieller Hinsicht nicht überzeug t . 3 .2
So leuchtet die der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht zugrun de liegende Stellungnahme des zuständigen
RAD- Arzt es
Dr. A.___ vom 28.
Novem ber 2017
nicht ein, wonach die angestammte Tätigkeit als Betriebs prak tiker
– da leidensangepasst – ab 17. Januar 2017 (wieder) zu 100
% zumu tbar sei (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Januar 2018, Urk. 7/117 S.
5 f.). Diese Einschätzung steht
- wie
der Beschwerdeführer zu R echt einwenden lässt (U rk. 1 S. 6 ) -
diametral in
Widerspruch zur Einschätzung des Suva - Kreis arzt es
Dr. B.___ , welcher
aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2017 dafür gehalten hatte , dass diesem die Tätigkeit als « Reiniger » nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/87 S. 27 ) .
Dabei erscheint die Einschätzung von Dr. B.___
m it Blick auf die im Vordergrund stehende Problematik am rechten Sprunggelenk/Fuss ( fehlende Belastbarkeit ; vgl.
auch die Angabe des Beschwer de führ ers anlässlich der Unter suchung vom 16. Januar 2017, wonach er nur noch eine halbe Stunde am Stück gehen könne un d er ausserhalb des Hauses eine
G ehst ütze verwende ; Urk. 7/87 S. 26 ) so wie den Um stand, dass die Tätigkeit als Betriebspraktiker/Reiniger
regelmässig mit hä uf igem G ehen verbu n d en ist (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 2 5. Februar 2016; Urk. 7/77 S. 6 )
– zumindest nicht wen i ger plausibel
als die jenige von Dr. A.___ , welcher
– ohne jegliche Begrün dun g, weshalb die kreisärzt l iche Schlussfolgerung
unzutreffend sei –
davon ab wei chend gestützt auf eine reine Aktenbeurteilung eine vollschichtige Arbeits fähigkeit annahm . Dies gilt u m so mehr , als
nicht ganz in sich widerspruch f rei erscheint ,
wenn
Dr. A.___
die bis he rige Tätigkei t als Betriebspraktiker per 17. J anuar 2017 als leidensangepasst
qualif i zie r t , während er – in
Ü berei n stim mung mit dem Suva Kreisarz t Dr. B.___
–
für die Zeit zuvor
(bis zum 16. Januar 2017)
bezüglich der nämlichen Tätigkeit von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht , ohne eine gesundheitliche Veränderung zu beschreiben .
Im Lichte dieser divergierenden Einschätzungen hätten sich jedoch fraglos
wei t e re Abk l ärungen aufged r ängt. 3 .3
S elbst
wenn
– was nach dem Gesagten nicht zutrifft - auf die Angaben von Dr. A.___
abgestellt werden könnte , wo n ach ( nur )
v om 23.
Januar 2015 bis 16. Januar 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätig keit ausz u geh e n s e i, überzeugte die Ver f ü g un g auch im Ergebnis nicht. Denn
selbst
diesfalls
stünde ein immerhin
rund zwei Jah re anhaltende r
Gesundheits schaden
in Frage , womit
– in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer ebenfalls zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 7) - ein Rentenanspruch nicht vo n v orne h ere in aus geschlossen erschiene ; vielmehr fiele nach Ablauf des Wartejahres am 22.
J anuar 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b
IVG) und
(verspäteter) Anmeldung vom 20. Januar 2016
bei zu diesem Zeitpunkt unstreitig weiterhin anhaltender vollständiger Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit zumindest ein bef r isteter Renten an spruch ab
Juli 2016 grundsätzlich in Betracht ( Art. 29 Abs. 1 IVG) . Wie es sich damit verhält, hat die IV-St elle
indes
nicht geprüft .
Namentlich hat sie bezüglich dieses Zeitraums (23. Januar 2015 bis 1 6. Januar 2017)
- soweit ersichtlich - die Arbeitsfähigkeit in einer Verweist ätigkeit nicht abgeklärt . Auch hat sie weder V ergleichseinkommen ermittelt noch einen entsprechende n Einko mmens ver gleich
angestellt , was jedoch angesichts der in diesem Zeitraum unbestrittenen voll ständigen Arbeitsunfähigk e i t in der angestammten Tätigkeit
unerlässlich war . 3 . 4
Liegen jedoch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit per 17. Januar 2017
erheblich divergi e rende Einschät z un g en vor ,
und lassen sich den Akten in B ezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigke i t
keine hinreichenden Angaben entnehmen , ist der Anspruch des Beschwerde füh rers auf eine Rente nicht beurteilbar . Dies gilt auch daher , als
in medizin i scher Hinsicht nicht allein auf
die Angaben des Kreisarztes
Dr. B.___ abgestellt werden kann.
Davon abgesehen, dass (auch) er sich in seinem Bericht vom
16. Januar 2017
bezüglich des Zeitraums vom
23. Januar 2015 bis 15. Januar 2017 nicht
zur Arbei t s fähig k eit in einer Verweistätigkeit geäu ssert hatte , ist auch unklar, inwi e weit er die in seinem Bericht vom 16. Januar 2017 zwar erwähnten
– jedoch nicht im Z us ammenha ng mit dem Unfall vom 23. Januar 2015 stehenden
– Beschwer den am linken Knie im Rahmen des von ihm umschriebenen Zumutbarkeitsprofils berücksichtig t hat (zum Ganzen Urk. 7/87 S. 24 ff.) . Alsdann leidet der Versicherte an weiteren – nicht unfallbedingten – Gesundheitsschäden ( etwa Rosacea , Pso ri a sis , u.a.; vgl. h ausärztlicher Bericht vom
14. November 2017 ; Urk. 7/115 ) sowie
– in s besondere
- auch
einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit ( wieder um Urk. 7/9 ) , welche im Rahmen der
Festlegung des noch zumutbaren Tätigkeits profils und Invaliditätsbemessung
ebenfalls zu berücksichtigen
sind .
4 .
Nach dem Gesagten hat die Ve r waltung nicht nur das Vorbescheidverf ahren
un korrekt durchgeführt, sond e rn auch den
recht s erheblichen S achverhalt unvoll ständig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie - gestützt auf
rechtsgenügliche A b kläru ngen in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht sowie unter Wah rung der Gehörsrec hte des Beschwerdeführers – erneut üb er den Rentenanspruch entscheide . Dabei wird sie nach dem Grundsatz « E ingliederung vor Rente » auch den Anspruch auf bz w . das Gesuch
um berufliche Massnahmen zu prüfen ha ben, wie es der Versiche rte
im Nachgang zur Verfügung vom 1 9. Februar 2018 bei der Verwaltung gestellt hatte (vgl. Gesuch vom
7. März 2018; Urk. 7/130 ) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5 .
5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a
ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 700. -- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
A u sgangsgemäss hat der obsiegende vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versi che rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als ange messen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das die Ve r fü g ung vom 19 . Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird ,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt
– was vorab zu prüfen ist - die Aufhebung der ang ef ochtene n Verf üg ung bereits aus formellen Gründen .
Er macht geltend,
die IV- Stelle
habe sein rechtlic hes Gehör verletzt , indem sie
die Verfügung vom 19.
Februar 2018 erlassen habe ,
bevor sie das Vorbescheidverfahren
(Einwand vom 1 9. Februar 2018) korrekt durchgeführt
habe (U r k . 1) .
E. 1.2 Am 13 . Januar 2016 meldete sich X.___
unter Hinweis auf d ies en Unfall auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/64) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog
– in Koordination mit der Un fallversicherung ( vgl. etwa Urk. 7/85 ) - die Akten der Suva bei (Urk. 7/ 67, Urk. 7/83-84 , Urk. 7/87) . Am 23. Januar 2017
teilte die Suva der IV-Stelle g estützt auf die kreisärztliche Schlussuntersuchung v om 16. Januar 201 7 (Urk. 7/87/24-28) mit, dass dem Ver si cherten die angestammte Tätigkeit als Reiniger aufgrund des erlittenen Unfalles nic h t mehr zumutbar sei, weshalb die IV-Stelle gebeten werde zu prüfen, welche Leistungen der Versicherte bezüglich beruflicher Neuorientierung erwarten könne (Urk. 7/87 S. 35). Die IV-Stelle erteilte daraufhin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom
9. Mai bis 6. Juni 2017 (Mitteilung vom 4. Mai 2017, Ur k. 7/93 ) sowie für ein Arbe itstraining vom 1. Juli bis 31. Deze mber 2017 (Mit teilung vom
E. 1.2.1 Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzu tei len , wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Geh ör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) hat . Gemäss Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenver siche rung ( IVV ) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ent schei det die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat ( vgl. Art. 74 IVV). 1 .2 .2
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ( vgl. wiederum Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der ver sicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 12
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2018 erhob der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 2 2. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufzuheben; die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2016 eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mi t Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 Antrag auf Abweis ung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 3. August 2018 ( Urk. 9 ) u nd Duplik vom 29. August 2018 (Urk. 11) hielten die Parteien im W esentlichen an ihren Stand punkten fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 I
54 E. 2b mit Hinweisen). 1. 2. 3
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vor bescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf recht liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Ge le genheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 2 . 2 .1
Der Beschwerdeführer ma c h t geltend, dass ihm -
entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, für welche diese beweispflichtig sei - der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 erst im Zeitraum nach dem 2 0. Januar 2018 zugegangen sei . D er Einwand vom 19. Februar 2018 mit gleichzeitigem Akten- und Fristerstreckungs gesuch sei somit rechtzeitig erfolgt , weshalb dessen Nichtberücksichtigung unzu lässig sei ( Urk. 9). 2 .2
Die IV-Stelle führt in ihrer Vern e hmlassung
aus, sie habe den
Vorbescheid vom 9. Januar 2018 gleichentags mit A-Post versandt . M angels gegenteiliger Hinweise in den Akten sei daher
davon auszugehen, dass d er Vorbescheid dem Beschwer de führer am 10. Januar 2018 zugegangen sei . Dies gelte um so mehr , als auch die auf gleiche Weis e verschickte Verfügung vom 19. Februar 2018 dem Beschwer deführer einen Tag nach deren Versand zugestellt worden sei . D ie Frist zur Ein wanderhebung sei damit am 9 . Februar 2018 abgelaufen . Daher und da die Ver fügung bereits am 1 9. Februar 2018 versandt worden sei, sei die Frist a m 23. Febru ar 2018
nicht mehr erstreckbar gewesen , weshalb die gewährte Erstreck ung fälschlicherweise erfolgt sei . Da s
Vorbescheidverfahren sei daher korrekt erfolgt ( Urk. 7; vgl. auch Urk. 11). 2 . 3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Verwaltung sei für den von ihr behauptet e n Versand des Vorbescheids am 9. Januar bzw. Zugang beim Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 beweispflichtig, ist vorwegzuschicken , dass das Bundesgericht den Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt , welche für die Re c htzeitigkeit im Prozess massgeben d sind, Tatsachen somit, die ni c ht für die Massenverwaltung von Bedeutung sind (BGE 121 V 5 ). Vorliegend ist der Zeitpunkt des Versands bzw. Zu stellung
d es Vorbescheids
streitig, welcher Verwaltungsakt ebenfalls der Massenverwa ltung zuzurechnen ist . Mithin ist vorliegend der Beweisgrad der über wiegende n Wahr scheinlichkeit massgebend . Allerdings bedingt auch dies nach der Rechtspre chung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend des Vorbe scheids) mittels eingeschriebenem Brief, da die Ve rw altung den Wahrschein lich keitsbew eis für die Zustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den übli c hen a dministrativen (oder wie vorliegend postalischen) Abl a uf zu erbringen vermag . Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden ( BGE 124 V 402
E. 2a, 103 V 66 E . 2a ) . 2 .4
Der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 wurde seitens der IV-Stelle
unbestrittener massen mittels
gewöhnlicher ( uneingeschrieben er ) A-Post versandt (vgl. «A» ober halb der Adresse; Urk. 7/119/1) . E in Nachweis des Z ustellung szeitpunkts kann damit naturgemäss nicht mittels postalischer Bescheinigung erbra c ht werden . Alsdann lässt d er Um s tand allein , dass die ebenfalls mit A- Post versandte Ver fügung vom 19. Februar 2018 dem Beschw e rdeführer am Tag nach deren Versand zu gegangen s e in soll , in Bezug auf den Vorbescheid
vom 9. Januar 2018 keine zuverlässigen Rückschlüsse zu. Somit bestehen, zumal ein Fehler bei der Postzu stellung nicht d erart ausserhalb jeder Wahr sc heinl i chkeit liegt, dass mit der M öglichke i t einer gröss ere n Ver s pätung nicht gerechnet wer d en müsste (vgl. etwa U r teil des Bundesgeri c hts C 276/00 vom 1 7. August 2001
E. 4c / bb ) , keine kon kreten Anha ltspunkte, die
– entgege n
den Angaben des Be schwerdeführe r s
- eine
Zustellung des Vorbescheids vor dem 1 9. Januar 2018, namentlich
am 1 0. Januar 2018 ,
als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen
lassen könnten .
Weiter ist n icht ersichtlich, inwieweit ein entspre chender Nachweis durch zusätzlic he Abklä rung s massnahmen erbra c ht werden könnte.
Gestützt auf die Beweisgrundsätze bei uneingesc hriebenen
Sendung en ist daher e ntsprechend der Darstellung des Be schwerdeführers davon aus z u gehen, dass er den Vorbescheid ( frühestens ) am 1 9. Januar 2018
erhalten hat . Damit lief die 30-tägi g e Frist zur Erhebung des Einwands frühestens am 19. Februar 2018 ab, weshalb die angefochtene Verfü gung
– welche somit vor Ablauf dieser Frist erging und die am letzten Tag der Frist
per E- mail
eingereichte
(Urk. 7/124) und gleichzeitig postalisch
aufge ge bene Eingabe (vgl. Eingang bei der IV-Stelle am 20. Februar 2018; Urk. 7/126)
nicht berücksichti g t e
– in Verletzung de r
Gehörs rechte des Beschwerdeführers
erging . Da diese Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 116 V 18 2 ) und auch der Beschwerdefüh r er selb er die Rück weisu ng zur Durchführung eines korrekten Verfahrens beantragt ( Urk. 1 S. 2 ) , is t die Verfü gung vom 1 9. Februar 2018 bereits aus formel len Gründen aufzuheben.
3 .
3 .1
In materieller Hinsicht ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 in der Arbeitsfähigkeit als Mitar beiter Unterhaltsreinigung und Hauswartung erheblich eingeschränkt sei. Jedoch liege – nach durchgeführter Potentialabklärung und abgebrochenem Arbeitstrai ning – ab dem 1 7. Januar 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit vor. Es bestehe daher keine langandauernde Gesundheitsbe einträchtigung und somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi che rung (vgl. Urk. 2). Auch wenn
nach dem Gesagten eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen angezeigt ist , ist aufgrund einer erste n Prüfung der vorliegend wesentlich en Akten festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung auch in materieller Hinsicht nicht überzeug t . 3 .2
So leuchtet die der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht zugrun de liegende Stellungnahme des zuständigen
RAD- Arzt es
Dr. A.___ vom 28.
Novem ber 2017
nicht ein, wonach die angestammte Tätigkeit als Betriebs prak tiker
– da leidensangepasst – ab 17. Januar 2017 (wieder) zu 100
% zumu tbar sei (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Januar 2018, Urk. 7/117 S.
5 f.). Diese Einschätzung steht
- wie
der Beschwerdeführer zu R echt einwenden lässt (U rk. 1 S. 6 ) -
diametral in
Widerspruch zur Einschätzung des Suva - Kreis arzt es
Dr. B.___ , welcher
aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2017 dafür gehalten hatte , dass diesem die Tätigkeit als « Reiniger » nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/87 S. 27 ) .
Dabei erscheint die Einschätzung von Dr. B.___
m it Blick auf die im Vordergrund stehende Problematik am rechten Sprunggelenk/Fuss ( fehlende Belastbarkeit ; vgl.
auch die Angabe des Beschwer de führ ers anlässlich der Unter suchung vom 16. Januar 2017, wonach er nur noch eine halbe Stunde am Stück gehen könne un d er ausserhalb des Hauses eine
G ehst ütze verwende ; Urk. 7/87 S. 26 ) so wie den Um stand, dass die Tätigkeit als Betriebspraktiker/Reiniger
regelmässig mit hä uf igem G ehen verbu n d en ist (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 2 5. Februar 2016; Urk. 7/77 S. 6 )
– zumindest nicht wen i ger plausibel
als die jenige von Dr. A.___ , welcher
– ohne jegliche Begrün dun g, weshalb die kreisärzt l iche Schlussfolgerung
unzutreffend sei –
davon ab wei chend gestützt auf eine reine Aktenbeurteilung eine vollschichtige Arbeits fähigkeit annahm . Dies gilt u m so mehr , als
nicht ganz in sich widerspruch f rei erscheint ,
wenn
Dr. A.___
die bis he rige Tätigkei t als Betriebspraktiker per 17. J anuar 2017 als leidensangepasst
qualif i zie r t , während er – in
Ü berei n stim mung mit dem Suva Kreisarz t Dr. B.___
–
für die Zeit zuvor
(bis zum 16. Januar 2017)
bezüglich der nämlichen Tätigkeit von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht , ohne eine gesundheitliche Veränderung zu beschreiben .
Im Lichte dieser divergierenden Einschätzungen hätten sich jedoch fraglos
wei t e re Abk l ärungen aufged r ängt. 3 .3
S elbst
wenn
– was nach dem Gesagten nicht zutrifft - auf die Angaben von Dr. A.___
abgestellt werden könnte , wo n ach ( nur )
v om 23.
Januar 2015 bis 16. Januar 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätig keit ausz u geh e n s e i, überzeugte die Ver f ü g un g auch im Ergebnis nicht. Denn
selbst
diesfalls
stünde ein immerhin
rund zwei Jah re anhaltende r
Gesundheits schaden
in Frage , womit
– in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer ebenfalls zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 7) - ein Rentenanspruch nicht vo n v orne h ere in aus geschlossen erschiene ; vielmehr fiele nach Ablauf des Wartejahres am 22.
J anuar 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b
IVG) und
(verspäteter) Anmeldung vom 20. Januar 2016
bei zu diesem Zeitpunkt unstreitig weiterhin anhaltender vollständiger Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit zumindest ein bef r isteter Renten an spruch ab
Juli 2016 grundsätzlich in Betracht ( Art. 29 Abs. 1 IVG) . Wie es sich damit verhält, hat die IV-St elle
indes
nicht geprüft .
Namentlich hat sie bezüglich dieses Zeitraums (23. Januar 2015 bis 1 6. Januar 2017)
- soweit ersichtlich - die Arbeitsfähigkeit in einer Verweist ätigkeit nicht abgeklärt . Auch hat sie weder V ergleichseinkommen ermittelt noch einen entsprechende n Einko mmens ver gleich
angestellt , was jedoch angesichts der in diesem Zeitraum unbestrittenen voll ständigen Arbeitsunfähigk e i t in der angestammten Tätigkeit
unerlässlich war . 3 . 4
Liegen jedoch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit per 17. Januar 2017
erheblich divergi e rende Einschät z un g en vor ,
und lassen sich den Akten in B ezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigke i t
keine hinreichenden Angaben entnehmen , ist der Anspruch des Beschwerde füh rers auf eine Rente nicht beurteilbar . Dies gilt auch daher , als
in medizin i scher Hinsicht nicht allein auf
die Angaben des Kreisarztes
Dr. B.___ abgestellt werden kann.
Davon abgesehen, dass (auch) er sich in seinem Bericht vom
16. Januar 2017
bezüglich des Zeitraums vom
23. Januar 2015 bis 15. Januar 2017 nicht
zur Arbei t s fähig k eit in einer Verweistätigkeit geäu ssert hatte , ist auch unklar, inwi e weit er die in seinem Bericht vom 16. Januar 2017 zwar erwähnten
– jedoch nicht im Z us ammenha ng mit dem Unfall vom 23. Januar 2015 stehenden
– Beschwer den am linken Knie im Rahmen des von ihm umschriebenen Zumutbarkeitsprofils berücksichtig t hat (zum Ganzen Urk. 7/87 S. 24 ff.) . Alsdann leidet der Versicherte an weiteren – nicht unfallbedingten – Gesundheitsschäden ( etwa Rosacea , Pso ri a sis , u.a.; vgl. h ausärztlicher Bericht vom
14. November 2017 ; Urk. 7/115 ) sowie
– in s besondere
- auch
einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit ( wieder um Urk. 7/9 ) , welche im Rahmen der
Festlegung des noch zumutbaren Tätigkeits profils und Invaliditätsbemessung
ebenfalls zu berücksichtigen
sind .
4 .
Nach dem Gesagten hat die Ve r waltung nicht nur das Vorbescheidverf ahren
un korrekt durchgeführt, sond e rn auch den
recht s erheblichen S achverhalt unvoll ständig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie - gestützt auf
rechtsgenügliche A b kläru ngen in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht sowie unter Wah rung der Gehörsrec hte des Beschwerdeführers – erneut üb er den Rentenanspruch entscheide . Dabei wird sie nach dem Grundsatz « E ingliederung vor Rente » auch den Anspruch auf bz w . das Gesuch
um berufliche Massnahmen zu prüfen ha ben, wie es der Versiche rte
im Nachgang zur Verfügung vom 1 9. Februar 2018 bei der Verwaltung gestellt hatte (vgl. Gesuch vom
7. März 2018; Urk. 7/130 ) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5 .
5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a
ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 700. -- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
A u sgangsgemäss hat der obsiegende vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versi che rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als ange messen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das die Ve r fü g ung vom 19 . Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird ,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00297
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
27. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1993, verfügt über ein ko gnitives Leistungspotenzial im Gr e nzb e re ich zur geistigen Behinderung sowie damit verbundene
Lernschwierig keiten ( vgl. Urk. 7/9 ) .
Vor diesem Hintergrund gewährte die Invalidenver siche rung
beruflic he Massnahmen in Form der Übernahme der Mehrkosten der erst maligen beruflichen Ausbildung zum Hau s wartpraktiker PrA
( Einsatzort die Y.___ , Z.___; vgl .
Urk. 7/31 und Urk. 7/ 39 ) , welche Aus bildung X.___
im Juli 2012 erfolgreich abschloss (Urk. 7/60). Ab 1. Juni 2014 war er i n seinem ehemaligen Lehrbetrieb als Mitarbeiter Unter halts reinigung und Hauswartung tätig (Urk. 7/77). Am 23. Januar 2015 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Distorsion des Sprunggelenkes am rechten Fuss und eine Sehnenruptur zuzog ,
aufgrund welcher er
in der Folge mehrheitlich
zu 100
% arbeitsunfähig geschrieben war
und welche nach zunächst konser va tiver Behandlung a m 22. Juli 2015 ein en
operative n Eingriff notwendig machte ( Urk. 7/67 S. 96 ) . Das Arbeitsv e rhältnis wurde per 30. September 2015 durch die Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 7/77 /8 ). Die Suva leistete Taggeldz ahlungen und erbrachte weitere Versicherungsleistungen . 1.2
Am 13 . Januar 2016 meldete sich X.___
unter Hinweis auf d ies en Unfall auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/64) . Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog
– in Koordination mit der Un fallversicherung ( vgl. etwa Urk. 7/85 ) - die Akten der Suva bei (Urk. 7/ 67, Urk. 7/83-84 , Urk. 7/87) . Am 23. Januar 2017
teilte die Suva der IV-Stelle g estützt auf die kreisärztliche Schlussuntersuchung v om 16. Januar 201 7 (Urk. 7/87/24-28) mit, dass dem Ver si cherten die angestammte Tätigkeit als Reiniger aufgrund des erlittenen Unfalles nic h t mehr zumutbar sei, weshalb die IV-Stelle gebeten werde zu prüfen, welche Leistungen der Versicherte bezüglich beruflicher Neuorientierung erwarten könne (Urk. 7/87 S. 35). Die IV-Stelle erteilte daraufhin Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom
9. Mai bis 6. Juni 2017 (Mitteilung vom 4. Mai 2017, Ur k. 7/93 ) sowie für ein Arbe itstraining vom 1. Juli bis 31. Deze mber 2017 (Mit teilung vom 2 3. Juni 2017, Urk. 7/101 ; jeweils einschliesslich Taggelder ) , welch letztere die IV-Stelle
mit Mitteilung vom
10. Oktober 2017
per 5. Oktober 2017 wieder auf hob mit der Begründung, dass das Arbeitstraining infolge gesund heits bedingter wie auch unentschuldigter Absenzen
- da nicht mehr zielführend - abgebrochen worden sei . Sie verband dies mit dem Hinweis darauf, dass über den Rentenanspruch später separat verfügt werde (Urk. 7/111). Nach Einholung eines ergänzenden hausärztlic hen Berichts (Urk. 7/115) und Beurteilung durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle ( RAD ; Urk.
7/117) stellte die IV-Stelle dem Versichert en mit Vorbescheid vom 9. Januar 2018 die Abweisung des Leist ungsbegehrens in Aus sicht (Urk. 7/119). Am 1 9. Februar 2018 verfügte sie in diesem Sinne ( Urk. 2 ).
Auf ein vom Versicherten am 1 9. März 2018
gestelltes Wiedererwägungsgesuch ( Urk. 7/136) , mit welchem er - unter Hinweis darauf, dass er
bei der IV-Stelle am 1 9. Februar 2018 rechtzeitig Einwand erhoben (Urk. 7/120) und ihm diese am 23. Februar 201 8
eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zur ergän zen den Begründung gesetzt habe (Urk. 7/128)
- die A u fhe b ung der Verfügung vom 19. Februar 2018 beantragt hatte , trat die IV-Stelle am
2 0. März 2018 nicht ein (Urk. 7/ 138) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2018 erhob der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 2 2. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträge n, es sei die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufzuheben; die Sache sei zur Durchführung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2016 eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mi t Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 Antrag auf Abweis ung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 3. August 2018 ( Urk. 9 ) u nd Duplik vom 29. August 2018 (Urk. 11) hielten die Parteien im W esentlichen an ihren Stand punkten fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer beantragt
– was vorab zu prüfen ist - die Aufhebung der ang ef ochtene n Verf üg ung bereits aus formellen Gründen .
Er macht geltend,
die IV- Stelle
habe sein rechtlic hes Gehör verletzt , indem sie
die Verfügung vom 19.
Februar 2018 erlassen habe ,
bevor sie das Vorbescheidverfahren
(Einwand vom 1 9. Februar 2018) korrekt durchgeführt
habe (U r k . 1) .
1.2 1.2.1
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die IV-Stelle gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzu tei len , wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Geh ör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) hat . Gemäss Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenver siche rung ( IVV ) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ent schei det die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien zum Vorbescheid auseinanderzusetzen hat ( vgl. Art. 74 IVV). 1 .2 .2
Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ( vgl. wiederum Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der ver sicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 12 7
I
54 E. 2b mit Hinweisen). 1. 2. 3
Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Das Vor bescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf recht liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) hinaus, indem es Ge le genheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 2 . 2 .1
Der Beschwerdeführer ma c h t geltend, dass ihm -
entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin, für welche diese beweispflichtig sei - der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 erst im Zeitraum nach dem 2 0. Januar 2018 zugegangen sei . D er Einwand vom 19. Februar 2018 mit gleichzeitigem Akten- und Fristerstreckungs gesuch sei somit rechtzeitig erfolgt , weshalb dessen Nichtberücksichtigung unzu lässig sei ( Urk. 9). 2 .2
Die IV-Stelle führt in ihrer Vern e hmlassung
aus, sie habe den
Vorbescheid vom 9. Januar 2018 gleichentags mit A-Post versandt . M angels gegenteiliger Hinweise in den Akten sei daher
davon auszugehen, dass d er Vorbescheid dem Beschwer de führer am 10. Januar 2018 zugegangen sei . Dies gelte um so mehr , als auch die auf gleiche Weis e verschickte Verfügung vom 19. Februar 2018 dem Beschwer deführer einen Tag nach deren Versand zugestellt worden sei . D ie Frist zur Ein wanderhebung sei damit am 9 . Februar 2018 abgelaufen . Daher und da die Ver fügung bereits am 1 9. Februar 2018 versandt worden sei, sei die Frist a m 23. Febru ar 2018
nicht mehr erstreckbar gewesen , weshalb die gewährte Erstreck ung fälschlicherweise erfolgt sei . Da s
Vorbescheidverfahren sei daher korrekt erfolgt ( Urk. 7; vgl. auch Urk. 11). 2 . 3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Verwaltung sei für den von ihr behauptet e n Versand des Vorbescheids am 9. Januar bzw. Zugang beim Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 beweispflichtig, ist vorwegzuschicken , dass das Bundesgericht den Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt , welche für die Re c htzeitigkeit im Prozess massgeben d sind, Tatsachen somit, die ni c ht für die Massenverwaltung von Bedeutung sind (BGE 121 V 5 ). Vorliegend ist der Zeitpunkt des Versands bzw. Zu stellung
d es Vorbescheids
streitig, welcher Verwaltungsakt ebenfalls der Massenverwa ltung zuzurechnen ist . Mithin ist vorliegend der Beweisgrad der über wiegende n Wahr scheinlichkeit massgebend . Allerdings bedingt auch dies nach der Rechtspre chung in der Regel die Eröffnung der Verfügung (bzw. vorliegend des Vorbe scheids) mittels eingeschriebenem Brief, da die Ve rw altung den Wahrschein lich keitsbew eis für die Zustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den übli c hen a dministrativen (oder wie vorliegend postalischen) Abl a uf zu erbringen vermag . Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden ( BGE 124 V 402
E. 2a, 103 V 66 E . 2a ) . 2 .4
Der Vorbescheid vom 9. Januar 2018 wurde seitens der IV-Stelle
unbestrittener massen mittels
gewöhnlicher ( uneingeschrieben er ) A-Post versandt (vgl. «A» ober halb der Adresse; Urk. 7/119/1) . E in Nachweis des Z ustellung szeitpunkts kann damit naturgemäss nicht mittels postalischer Bescheinigung erbra c ht werden . Alsdann lässt d er Um s tand allein , dass die ebenfalls mit A- Post versandte Ver fügung vom 19. Februar 2018 dem Beschw e rdeführer am Tag nach deren Versand zu gegangen s e in soll , in Bezug auf den Vorbescheid
vom 9. Januar 2018 keine zuverlässigen Rückschlüsse zu. Somit bestehen, zumal ein Fehler bei der Postzu stellung nicht d erart ausserhalb jeder Wahr sc heinl i chkeit liegt, dass mit der M öglichke i t einer gröss ere n Ver s pätung nicht gerechnet wer d en müsste (vgl. etwa U r teil des Bundesgeri c hts C 276/00 vom 1 7. August 2001
E. 4c / bb ) , keine kon kreten Anha ltspunkte, die
– entgege n
den Angaben des Be schwerdeführe r s
- eine
Zustellung des Vorbescheids vor dem 1 9. Januar 2018, namentlich
am 1 0. Januar 2018 ,
als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen
lassen könnten .
Weiter ist n icht ersichtlich, inwieweit ein entspre chender Nachweis durch zusätzlic he Abklä rung s massnahmen erbra c ht werden könnte.
Gestützt auf die Beweisgrundsätze bei uneingesc hriebenen
Sendung en ist daher e ntsprechend der Darstellung des Be schwerdeführers davon aus z u gehen, dass er den Vorbescheid ( frühestens ) am 1 9. Januar 2018
erhalten hat . Damit lief die 30-tägi g e Frist zur Erhebung des Einwands frühestens am 19. Februar 2018 ab, weshalb die angefochtene Verfü gung
– welche somit vor Ablauf dieser Frist erging und die am letzten Tag der Frist
per E- mail
eingereichte
(Urk. 7/124) und gleichzeitig postalisch
aufge ge bene Eingabe (vgl. Eingang bei der IV-Stelle am 20. Februar 2018; Urk. 7/126)
nicht berücksichti g t e
– in Verletzung de r
Gehörs rechte des Beschwerdeführers
erging . Da diese Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren nicht zu heilen ist (vgl. zum Ganzen BGE 116 V 18 2 ) und auch der Beschwerdefüh r er selb er die Rück weisu ng zur Durchführung eines korrekten Verfahrens beantragt ( Urk. 1 S. 2 ) , is t die Verfü gung vom 1 9. Februar 2018 bereits aus formel len Gründen aufzuheben.
3 .
3 .1
In materieller Hinsicht ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 in der Arbeitsfähigkeit als Mitar beiter Unterhaltsreinigung und Hauswartung erheblich eingeschränkt sei. Jedoch liege – nach durchgeführter Potentialabklärung und abgebrochenem Arbeitstrai ning – ab dem 1 7. Januar 2017 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit vor. Es bestehe daher keine langandauernde Gesundheitsbe einträchtigung und somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi che rung (vgl. Urk. 2). Auch wenn
nach dem Gesagten eine Rückweisung bereits aus formellen Gründen angezeigt ist , ist aufgrund einer erste n Prüfung der vorliegend wesentlich en Akten festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung auch in materieller Hinsicht nicht überzeug t . 3 .2
So leuchtet die der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht zugrun de liegende Stellungnahme des zuständigen
RAD- Arzt es
Dr. A.___ vom 28.
Novem ber 2017
nicht ein, wonach die angestammte Tätigkeit als Betriebs prak tiker
– da leidensangepasst – ab 17. Januar 2017 (wieder) zu 100
% zumu tbar sei (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Januar 2018, Urk. 7/117 S.
5 f.). Diese Einschätzung steht
- wie
der Beschwerdeführer zu R echt einwenden lässt (U rk. 1 S. 6 ) -
diametral in
Widerspruch zur Einschätzung des Suva - Kreis arzt es
Dr. B.___ , welcher
aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2017 dafür gehalten hatte , dass diesem die Tätigkeit als « Reiniger » nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 7/87 S. 27 ) .
Dabei erscheint die Einschätzung von Dr. B.___
m it Blick auf die im Vordergrund stehende Problematik am rechten Sprunggelenk/Fuss ( fehlende Belastbarkeit ; vgl.
auch die Angabe des Beschwer de führ ers anlässlich der Unter suchung vom 16. Januar 2017, wonach er nur noch eine halbe Stunde am Stück gehen könne un d er ausserhalb des Hauses eine
G ehst ütze verwende ; Urk. 7/87 S. 26 ) so wie den Um stand, dass die Tätigkeit als Betriebspraktiker/Reiniger
regelmässig mit hä uf igem G ehen verbu n d en ist (vgl. dazu Arbeitgeberbericht vom 2 5. Februar 2016; Urk. 7/77 S. 6 )
– zumindest nicht wen i ger plausibel
als die jenige von Dr. A.___ , welcher
– ohne jegliche Begrün dun g, weshalb die kreisärzt l iche Schlussfolgerung
unzutreffend sei –
davon ab wei chend gestützt auf eine reine Aktenbeurteilung eine vollschichtige Arbeits fähigkeit annahm . Dies gilt u m so mehr , als
nicht ganz in sich widerspruch f rei erscheint ,
wenn
Dr. A.___
die bis he rige Tätigkei t als Betriebspraktiker per 17. J anuar 2017 als leidensangepasst
qualif i zie r t , während er – in
Ü berei n stim mung mit dem Suva Kreisarz t Dr. B.___
–
für die Zeit zuvor
(bis zum 16. Januar 2017)
bezüglich der nämlichen Tätigkeit von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgeht , ohne eine gesundheitliche Veränderung zu beschreiben .
Im Lichte dieser divergierenden Einschätzungen hätten sich jedoch fraglos
wei t e re Abk l ärungen aufged r ängt. 3 .3
S elbst
wenn
– was nach dem Gesagten nicht zutrifft - auf die Angaben von Dr. A.___
abgestellt werden könnte , wo n ach ( nur )
v om 23.
Januar 2015 bis 16. Januar 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätig keit ausz u geh e n s e i, überzeugte die Ver f ü g un g auch im Ergebnis nicht. Denn
selbst
diesfalls
stünde ein immerhin
rund zwei Jah re anhaltende r
Gesundheits schaden
in Frage , womit
– in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer ebenfalls zu folgen (vgl. Urk. 1 S. 7) - ein Rentenanspruch nicht vo n v orne h ere in aus geschlossen erschiene ; vielmehr fiele nach Ablauf des Wartejahres am 22.
J anuar 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b
IVG) und
(verspäteter) Anmeldung vom 20. Januar 2016
bei zu diesem Zeitpunkt unstreitig weiterhin anhaltender vollständiger Arbeits un fähigkeit in angestammter Tätigkeit zumindest ein bef r isteter Renten an spruch ab
Juli 2016 grundsätzlich in Betracht ( Art. 29 Abs. 1 IVG) . Wie es sich damit verhält, hat die IV-St elle
indes
nicht geprüft .
Namentlich hat sie bezüglich dieses Zeitraums (23. Januar 2015 bis 1 6. Januar 2017)
- soweit ersichtlich - die Arbeitsfähigkeit in einer Verweist ätigkeit nicht abgeklärt . Auch hat sie weder V ergleichseinkommen ermittelt noch einen entsprechende n Einko mmens ver gleich
angestellt , was jedoch angesichts der in diesem Zeitraum unbestrittenen voll ständigen Arbeitsunfähigk e i t in der angestammten Tätigkeit
unerlässlich war . 3 . 4
Liegen jedoch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit per 17. Januar 2017
erheblich divergi e rende Einschät z un g en vor ,
und lassen sich den Akten in B ezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigke i t
keine hinreichenden Angaben entnehmen , ist der Anspruch des Beschwerde füh rers auf eine Rente nicht beurteilbar . Dies gilt auch daher , als
in medizin i scher Hinsicht nicht allein auf
die Angaben des Kreisarztes
Dr. B.___ abgestellt werden kann.
Davon abgesehen, dass (auch) er sich in seinem Bericht vom
16. Januar 2017
bezüglich des Zeitraums vom
23. Januar 2015 bis 15. Januar 2017 nicht
zur Arbei t s fähig k eit in einer Verweistätigkeit geäu ssert hatte , ist auch unklar, inwi e weit er die in seinem Bericht vom 16. Januar 2017 zwar erwähnten
– jedoch nicht im Z us ammenha ng mit dem Unfall vom 23. Januar 2015 stehenden
– Beschwer den am linken Knie im Rahmen des von ihm umschriebenen Zumutbarkeitsprofils berücksichtig t hat (zum Ganzen Urk. 7/87 S. 24 ff.) . Alsdann leidet der Versicherte an weiteren – nicht unfallbedingten – Gesundheitsschäden ( etwa Rosacea , Pso ri a sis , u.a.; vgl. h ausärztlicher Bericht vom
14. November 2017 ; Urk. 7/115 ) sowie
– in s besondere
- auch
einer verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit ( wieder um Urk. 7/9 ) , welche im Rahmen der
Festlegung des noch zumutbaren Tätigkeits profils und Invaliditätsbemessung
ebenfalls zu berücksichtigen
sind .
4 .
Nach dem Gesagten hat die Ve r waltung nicht nur das Vorbescheidverf ahren
un korrekt durchgeführt, sond e rn auch den
recht s erheblichen S achverhalt unvoll ständig abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie - gestützt auf
rechtsgenügliche A b kläru ngen in medizinischer wie auch erwerblicher Hinsicht sowie unter Wah rung der Gehörsrec hte des Beschwerdeführers – erneut üb er den Rentenanspruch entscheide . Dabei wird sie nach dem Grundsatz « E ingliederung vor Rente » auch den Anspruch auf bz w . das Gesuch
um berufliche Massnahmen zu prüfen ha ben, wie es der Versiche rte
im Nachgang zur Verfügung vom 1 9. Februar 2018 bei der Verwaltung gestellt hatte (vgl. Gesuch vom
7. März 2018; Urk. 7/130 ) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5 .
5 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit . a
ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 700. -- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
A u sgangsgemäss hat der obsiegende vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versi che rungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 61 lit . g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als ange messen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das die Ve r fü g ung vom 19 . Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird ,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'200. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann