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IV.2018.00295

Rentenrevision, polydisziplinäres Gutachten erweist sich als beweistauglich, Einkommensvergleich, keine anspruchsrelevante Verschlechterung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-09-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, war s eit Januar 2007 als Bau arbeiter bei der A.___ AG angestellt (Urk. 6/12 /1-2

Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Am 2 3. März 2011 verletzte er sich an der rechten Schulter (Urk. 6/46/36 Ziff. 4, 6 und 9).

Der Versicherte meldete sich am 2 4. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 1 0. September 2012 Kostengutsprache für einen Ausbil dungskurs zum Kranführer (Urk. 6/34). D ie A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten

in der Folge per 3 1. Dezember 2012 (Urk. 6/44 S. 1). Am 4. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine ihm gewährte Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 6/43). Der Ver sicherte war sodann vom 1 6. April 2013 bis 3 0. Juni 2015 als Kranführer bei der B.___ AG angestellt (Urk. 6/121 S. 1 f. Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 6/54) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 1.2

Mit Hinweis auf einen Verdacht auf eine Fibromyalgie, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und weitere Beschwerden meldete der Versicherte

sich am 2 7. April 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 6/63) trat die IV-Stelle auf das neue Leis tungsbegehren nicht ein. Der Versicherte erhob dagegen am 2 7. August 2015 (Urk. 6/64/3) Beschwerde. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Dezember 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00858)

wurde die Verfügung vom 1 0. August 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, das Gesuch des Versicherten vom 2 7. April 2015 materiell zu behandeln (Urk. 6/74 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).

Die IV-Stelle tätigte

medizinische Abklärungen (Urk. 6/80, Urk. 6/84) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 6. Mai 201 7

(Urk. 6/104) erstattet

wurde . Am 2 9. Juni 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 6/109). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/114) vor. Die IV-Stelle holte so dann einen Auszug au s dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/120) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12 1) ein. Am 5. Februar 2018 (Urk. 6/12 7) reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 6/130 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei di e IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Invaliden rente, beruf liche Massnahmen) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchge führter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Rentenan spruch. Dabei stellte sie darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit Ende Januar 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei er gemäss den medizinischen Abklärungen jedoch zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1) . Die Beschwerdegegnerin führte sodann nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung einen

Einkommensver gleich durch, wobei sie

einen Leidensabzug von 5 %

auf dem Tabellenlohn

vor nahm und einen rentenausschlie ssenden Invaliditätsgrad von 34 % ermittelte. Sie stellte dazu fest, ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Das Anforderungs niveau eins des verwendeten Tabellenlohnes umfasse bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte

demgegenüber vor, gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Mai 2017 bestehe nebst den somatisch bedingten Einschrän kungen die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode. Aus psychischen Gründen bestehe eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts verm öge die Therapierbarkeit allein keine ab schliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern. Die Beschwerdegegnerin habe die se Praxisänderung nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

Der Beschwerdeführer wandte sich sodann gegen den von der Beschwerdegegne rin durchgeführten Einkommensvergleich und sprach sich für die Vornahme eines Leidensabzug es von insgesamt 25 % aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 unten). 2.3

Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 darauf hin, dass die von den Gutachtern diagnostizierte depressive Episode als temporär zu betrachten sei, da diese unter einer adäquaten Therapie besserungs fähig sei. Der Beschwerdeführer sei mit einer psychiatrischen Behandlung von einer Sitzung pro Monat unterversorgt (Urk. 5 S. 1). 2.4

Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 6/54) hatte die Beschwerdegegne rin einen Rentenanspruch verneint . Am 2 7. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56). Die Ver fügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 6/63), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur materiellen Behandlung der Neuanmeldung (Urk. 6/74 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Im vorliegenden Verfahren ist daher strittig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Ver fügung vom 2 0. September 2013 massgeblich verschlechtert hat und ob neu ge gebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. Weiter stellte sich die Frage, ob gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 6. Mai 2017 für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. 2.5

Der Beschwerdeführer ersuchte beschwerdeweise zudem um die Gewährung be ruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Er äusserte sich jedoch nicht weiter zu der beantragten Massnahme . Auch im Einwand vom 1 3. Oktober 2017 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2017 machte er keine weite ren Angaben (Urk. 6/114 S. 4). Auf den nur in allgemeiner Form gestellten Antrag um Gewährung beruflicher Massnahmen kann daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden.

Zudem wurde über einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen von der Vorinstanz nicht entschieden, weshalb auf den Antrag mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist. 3. 3.1

Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, S tellvertretender L eitender Arzt, Spital D.___, nannte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 6/14/5-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein symptomatisches subacromiales

Impingem ent, eine leicht symptomatische AC-Arthrose und eine Supraspinatusunterflächen -Partialruptur rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinanämie (Ziff. 1.1).

Dr. C.___ gab an, dass aufgrund der Beschwerden an der Schulter eine Einschrän kung bestehe für belastende Schultertätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Gürtelniveau. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Bau arbeiter im Moment nicht zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. C.___ stellte in einem weiteren Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 6/33) fol gende Diagnosen (S. 1): persistierende Restbeschwerden mit partieller adhäsiver Capsulitis bei - Status nach arthroskopischer

Supraspinatus-Repair, Bizepstenotomie, subacromialer Dekompression, AC-Resektion und perineuraler Infiltration am 2 0. Oktober 2011 bei - symptomatischer transmuraler ventraler Supraspinatussehnen -Ruptur, Poulie -Läsionen und AC- Arthropathie rechts 3.3

Dr. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom Juni 2013 (Urk. 6/51 S. 3) an, anhand der Aktenlage sei wegen eines chronischen Schulter leidens ab dem 2 3. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch glaubhafte und nachvollzieh bare be wegungs

- und belastungs abhängige Schmerzen der rechten dominanten Schulter, zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Laut einem Bericht von Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3 0. August 2011 (vgl. Urk. 6/21/5-6) sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allen falls mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 10 kg bis selten und maximal 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Sofern die Tätigkeit als Kranführer dem genannten Ressourcenprofil entspreche, könne diese als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Für eine solche habe aus medizinischer Sicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfä higkeit vorgelegen. 3.4

Der Beschwerdeführer arbeitete n ach der Absolvierung eines Kran führerkurses und n ach Beendigung der Anstellung bei der A.___ AG per 3 1. Dezember 2012 seit April 2013 mit einem vollen Arbeitspensum

als Kran führer bei der B.___ AG (Urk. 6/121 S. 1 Ziff. 2.1). 4. 4.1

Am 2 7. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 6/56).

Vom 1 3. April bis 1. Mai 2015 erfolgte ein Reha-Aufenthalt im Spital G.___ (Urk. 6/80/8). Die Ärzte der Spital

G.___ AG stellten im Austrittsbericht Rehabilitation vom 1. Mai 2015 (Urk. 6/80/8-13) folgende Diagnosen (S. 1 f.): 1. mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) 2. chronische Schulterinstabilität rechts - Sonographie der Schulter rechts vom 1 4. April 2015: Ruptur der Bicepssehne Caput longum rechts, Tendinopathie der Supraspi natussehne rechts mit Verdickung der Bursa subdeltoidea, kein Ge lenkserguss - therapeutische Infiltration - Status nach sonographisch gesteuerter Infiltration von dorsal glenohumeral mit Kenacort am 1 8. März 2015: keine Besserung - Status nach möglicher Supraspinatusverletzung rechts bei klini scher Supraspinatusatrophie - Status nach operativer Supraspinatussehnen -Revision 2011 3. dorsaler Fersensporn rechts - radiologisch grobscholliges Kalkdepot am Achillessehnenansatz - sonographisch keine Bursitis, aber Verkalkungen der Achilles sehnen, somit Hinweise für chronische Enthesiopathie 4. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Facettengelenksüberlastung bei L3/4 beidseits - d eutliche ventro -laterale Spondylophytenbildung, leichte Osteo chondrose bei BWK 7-11, leichte Osteochondrose und Spondyl arthrose bei LWK 3/4 und LWK 4/5 - MRI Brust- und Lendenwirbelsäule vom 3. Februar 2015: keine Diskushernie, keine Einengung des Spinalkanals, keine Myelopathie oder Nervenwurzelkompression nachweisbar 5. Diabetes me l litus Typ 2 6. arterielle Hypertonie 7. monoklonale

Gammopathie - monoklonale Vermehrung der Immunglobuline vom Typ IgA

lambda

Als weitere Diagnosen nannten die Ärzte eine Periarthropathia

coxae rechts und einen Status nach prostatogener terminale r Makrohämaturie (S. 2 oben).

Weiter wurde ausgeführt, der Patient sei wegen einer komplexen Schmerz situation zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Beim Eintritt habe er sich

in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Er habe über Schmerzen, vor allem im Bereich der rechten Schulter, im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) sowie in beiden Hüften geklagt . In der klinischen Untersu chung habe sich eine Schwäche der Supraspinatussehne rechts und eine einge schränkte Beweglichkeit im Bereich der LWS gezeigt (S. 2 unten). 4.2

Dr. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, Universitätssp ital I.___, stellte im Bericht vom 5. August 2015 (Urk. 6/80/6-7) fest, dass für die Tätigkeit auf dem Bau momentan keine Arbeits fähigkeit bestehe. Bezüglich der Beschwerden am Fuss sollte eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % möglich sein (S. 2). 4.3

Dr. F.___

gab im Bericht vom 1 8. April 2016 (Urk. 6/80/1-4) an, für die Tätigkei ten als Bauarbeiter und Kranführer bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne sich auf einer Baus telle nicht bewegen. Das Be - und Entladen des Kranhakens sei ihm daher nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 4.4

Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2015 bei Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/84 S. 1 Ziff. 1.2). Dr. J.___

nannte im Bericht vom 2 6. August 2016 (Urk. 6/84) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas sungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11). Weiter nannte er als Diagnosen einen dorsalen Fersen sporn rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine chronische Schulterinstabilität rechts (S. 1 Ziff. 1.1).

Eine Arbeit auf dem Bau und auch als Kranführer sei nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 4.5 4.5.1

Die Gutachter der K.___ AG erstatteten am 2 6. Mai 2017 (Urk. 6/104) im Auf trag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Das Gutachten ist unterzeichnet von Dr. L.___, Facharzt für Rheumatologie und für All gemeine Innere Medizin, Dr. M.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirur gie, Dr. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, und von O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (S. 28).

Dr. L.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten

aus, der Explorand beklage Schmerzen i n mehreren Körperregionen. Die Hauptprobleme seien Beschwerden am Rücken, an den Füssen sowie an den Schultern mit rechtsseitiger Betonung (S. 28 Ziff. 1.1 oben). Gehen könne er maximal 100 bis 200 Meter, dann würden die Schmerzen am Rücken exazerbieren . Auch l anges Sitzen sei nicht möglich (S.

29 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei seit November 2011 wegen einer Ruptur der Rotatoren manschette (Supraspinatussehne) an der rechten Schulter krankgeschrieben ge wesen. Die rechtsseitige Supraspinatussehnen -Läsion sei am 2 0. Oktober 2011 arthroskopisch repariert worden. Eine Umschulung zum Kranführer habe eine be rufliche Wiedereingliederung auf dem Bau ermöglicht. Allerdings seien seit September 2004 zunehmende Schmerzen am rechten Fuss aufgetreten im Rahmen einer Tendinopathie der rechten Achillessehne bei Senk-/Spreizfüssen. Ab Ende Januar 2015 sei erneut

eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 35 Ziff. 4 Mitte). Eine neue Sonographie beider Schultern sowie konventionelle Röntgen bilder beider Schulter n vom 1 4. Februar 2017 zeigten bei einem Status nach Re pair der Supraspinatussehne rechts eine deutlich e

residuelle

Tendinopathie und e ine starke Ausdünnung der Sehne vor allem im ventralen Anteil, ohne Zeichen einer vollständigen Ruptur beziehungsweise einer Retraktion . Die übrige Rotatorenmanschette rechts sei normal. Bei einem Status nach Akromioplastik rechts bestünden eine deutliche Verknöcherung paraartikulär und eine Verbrei terung des AC-Gelenkspaltes ohne Stufe sowie eine massige Omarthrose rechts. Zudem finde sich eine deutliche AC-Gelenksarthrose links mit subakormialen

osteophytären Appositionen und vermutlich subakromialen Engpasssituationen. Es fänden sich somit entsprechende Zeichen einer aktivierten Tendinopathie der Supraspinatussehene bei erhaltener Kontinuität . Die klinische Untersuchung der übrigen Gelenke der oberen Extremitäten erweise sich als altersentsprechend bland (S. 35 f.

Ziff. 4 unten).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Bauarbei ter keine Arbeitsfähigkeit. F ür eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 80 % (S. 36 unten). 4.5.2

Dr. M.___ führte im orthopädischen Teilgutachten aus, der Explorand sei danach gefragt worden, welche Arbeiten er als Kranführer habe verrichten müs sen. Bei der Demonstration der Tätigkeiten habe er beide Schultern, insbesondere auch die rechte Schulter, vollkommen frei bewegen können. Auch das Anheben über 160° bei der Abduktion sei ohne erkennbare Schmerzen der rechten Schulter demonstriert worden . Dabei habe er beide Arme über dem Kopf zusammenführen können (S. 42 unten).

Aus rein orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 43 Ziff. 4 unten). I n einer optimal angepassten körperlich leichten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten in einer Armvorhalteposition und Überk opfarbeiten. Die Tätigkeit soll e hauptsäch lich wechselbelastend sein. Vermehrte Pausen sollten dem Exploranden zugestan den werden (S. 44 oben). Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers weder verbessert noch verschlechtert. Im Wesentli chen handle es sich um einen unveränderten Zustand (S. 45 Ziff. 1). 4.5.3

O.___

führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Beschwer deführer habe angegeben, dass seit Mai 2015 einmal pro Monat psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche bei Dr. J.___ statt fänden . Die Konversations sprache sei portugiesisch. Auf Wunsch des Exploranden fänden keine häufigeren Sitzungen statt . Gemäss seinem Eindruck habe sich sein Zustand vor allem dank der Medikamente gebessert . Er sei ruhiger und gelassener geworden und könne besser schlafen (S. 53 Ziff. 1.1 unten). Im Jahr 2016 habe er mit seiner Tochter zwei Wochen Ferien gemacht. Aktuell fehle ihm aber die Lust, privat etwas zu unternehmen . Freunde besuche er nur manchmal. Im Haushalt helfe er fast nichts. Wenn er den Boden aufwische, tue ihm der Rücken weh. Kochen könne er nicht, weil er kaum mehr als drei bis vier Minuten stehen könne (S. 54 Ziff. 1.2 unten).

O.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10). Als Diagnose mit unkla rem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-1 0 F45.41, S. 56 Ziff. 3).

Die Konzentration und die Merkfähigkeit se ien mittelgradig eingeschränkt und die Auffassungsgabe leicht vermindert. Der Beschwerdeführer habe sodann über eine Störung der Vitalgefühle geklagt. Es bestehe eine Reduktion der Lebendig keit, der geistigen Frische, der Spannkraft und des Schwungs. Weiter sei er leicht deprimiert und vor allem bezüglich der Zukunft leicht hoffnungslos. Der Be schwerdeführer habe eine leichte bis mittlere Dysphorie beschrieben und wirke resigniert. Es bestünden Ängste, wie die Mutter oder der Bruder an die Dialyse zu müssen. Er lasse weiter mittelgradige Insuffizienzgefühle erkennen in dem Sinne, dass er nicht mehr viel wert sei (S. 55 Ziff. 2 unten). Des Weiteren bestehe ein mittelgra diger sozialer Rückzug, da der Beschwerdeführer

a m liebsten alleine sei (S. 56 oben). Mit der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen der verringerten Konzentration und der in der Untersu chung auffällig gewordenen verminderten Auffassungsgabe eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der depressiven Stimmungslage könne der Explorand aus psy chiatrischer Sicht zu 50 % arbeiten. Idealerweise bestehe ein wertschätzendes Arbeitsklima, was sich mit Sicherheit positiv auf die Leistung auswirken werde (S. 56 Ziff. 4 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht seien derzeit Einschränkungen durch die depressive Stimmungslage zu beachten. Dies betreffe vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe, den verminderten Antrieb und eine vermehrte körperliche und geistige Ermüdbarkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestünden durch die Depression nur temporäre Einschränkungen . Ansonsten be stünden keine Einschränkungen (S. 56 Ziff. 4 unten).

Der Explorand sei mit nur einer Sitzung pro Monat psychotherapeutisch unter versorgt. Die Sitzungsfrequenz müsse erhöht werden. Dadurch könne es gelingen, die Copingmechanismen bezüglich des Umganges des Beschwerdeführers mit der Arbeitslosigkeit und bezüglich seiner Schmerzen zu verbessern. Die antidepres sive Medikation sei im gegenwärtigen Zeitpunkt adäquat. Solange es sich um eine mittelschwere Depression handle, solle die Therapie wöchentlich stattfinden. Medikamentös brauche es vorerst keine Anpassung. Erst wenn trotz wöchentli cher Therapiesitzungen keine Besserung eintrete, sei eine Spiegelbestimmung von Escitalopram mit entsprechender Dosisanpassung oder allenfalls ein Wechsel des Antidepressivums in Erwägung zu ziehen. Die Therapiedauer (psychotherapeu tisch und medikamentös) solle nicht kürzer als ein halbes Jahr sein. Als weitere Massnahme sei der Aufbau einer Tagesstruktur ausserhalb der Wohnung dringend erforderlich. Dies könne im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle geschehen, was den Vorteil einer gewissen Flexibilität bezüglich z u erwartender Leistungs schwankungen aufweise. Für den Beginn werde wegen des längeren Fehlens einer verpflichtenden Struktur ein Aufbautraining vorgeschlagen, beginnend mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag mit weiterer Steigerung. Erst wenn der Explorand diese Anforderungen erfülle, erscheine die Fortsetzung der Arbeits fähigkeit im Arbeitsmarkt sinnvoll, beispielsweise mit

Hil fe einer Arbeitsvermitt lung (S. 57 unten). 4.5.4

Die Gutachter stellten polydisziplinär folgende Hauptdiagnosen mit Einschrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. lit . D): 1. bilaterales, rechtsbetontes Impingement beider Schultergelenke 2. symptomatische Knick-/Senkfüsse rechtsbeton t

3. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom 4. moderates Impingementsyndrom der rechten Schulter bei Status nach arthroskopischer

Refixation der Rotatorenmanschette, Bizpessehnen tenotomie, AC-Gelenkresektion sowie 5. subak r omialer Dekompression vom 2 0. Oktober 2011 mit radiologisch er kennbaren periartikulären Verknöcherungen sowie einer Osteophytosis

subakromial rechts (Befund vom 1 4. Februar 2017) 6. mittelgradige depressive Episode

Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Periarthropathia

coxae rechts - Insertionstendopathie des rechten Trochan ter major aufgrund Fehlbelas tung bei unzureichendem Trainingszustand der rumpfstabilisierenden Muskulatur - Adipositas - Diabetes mellitus Typ II - arterielle Hypertonie - monoklonale

Gammopathie unklarer Genese, Differentialdiagnose: mul tiples Myelom - obstruktives Schlafapnoesyndrom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 4.5.5

Aus polydisziplinärer Sicht könn e der Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit mit Belastungen (Tragen/Stossen/Heben) bis 10 kg v errichten mit der Möglichkeit, wechselnde Körperpositionen einzunehmen. Ein e solche Tätigkeit könne ihm aus somatischer Sicht zu 80 % zugemutet werden. Die Arbeitszeiten soll t en fix fest gelegt sein mit der Möglichkeit zu ausreichenden Pausen. Idealerweise sei das Arbeitsklima wertschätzend, was sich mit Sicherheit positiv auf die Leistung aus wirken werde. Mit der gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer verringerten Konzentration sfähigkeit und der in der psychiatrischen Untersuchung auffällig gewordenen verminderten Auffassungs gabe zusätzlich eingeschränkt. Sie betrage momentan 50 % (S. 19 lit . E Mitte).

Für eine Tätigkeit als Bauarbeiter, in welcher der Beschwerdeführer üblicherweise mit mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen konfrontiert werde, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Auch die Tätigkeit als Kranführer sei mo mentan nicht möglich. Dies wegen einer verringerten Konzentration sfähigkeit und einer verminderten Auffassungsgabe. In einer angepassten Arbeitsumgebung könne aus medizinischer Sicht ein Arbeitspensum von 50 % durchgeführt wer den. Es werde empfohlen, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit stufenweise erfolge (S. 19 lit . E unten).

Nach der Wiedereingliederung als Kranführer sei er seit Ende Januar 2015 auch für diese Tätigkeit krankgeschrieben. Nach der Aktenlage bestehe für die letzte Tätigkeit ab Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 20 Mitte).

Als invaliditätsfremde Faktoren fänden sich beim Exploranden mangelnde Sprachkompetenzen und ein niedriges Bildungsniveau. Der Beschwerdef ührer habe deshalb hierzulande „lediglich” körperlich akzentuierte Hilfsarbeiten ver richten können. Zudem habe er sich auch sprachlich nicht genügend integriert. Es sei festgestellt worden, dass der Explorand in der Untersuchung bei einem Missverständnis während des Gespräches umgehend in eine gereizte Stimmung geraten sei mit lauter Ausdrucksweise und ausholender Gestik (S. 22 Ziff. 1.3 oben). Eine Aggravation im engeren Sinne habe nicht vorgelegen. Anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei aber eine Verdeutlichungstendenz bemerkt worden. Dies zeige, dass eine gewisse psychische Überlagerung der Beschwerden vorliege (S. 22 Ziff. 1.4).

Bezüglich der persönlichen Ressourcen sei aus psychiatrischer Sicht derzeit die Einschränkung durch eine depressive Stimmungslage zu berücksichtigen. Dies betreffe vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe, einen verminderten Antrieb und eine vermehrte körperliche und geistige Ermüdbarkeit (S. 22 Ziff. 1.8 unten). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, dies unter Berücksichtigung einer momentan depressiven Stimmungs lage. Wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers verbessere, was unter einer adäquaten Behandlung angenommen werden dürfe, betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (S. 25 Ziff. 6.2). 4.6

Dr. P.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in einer Stellung nahme vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/108 S. 3 f.) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beurteilung der Gutachter im vorliegenden Medas -Gutachten zu fol gen. Die formalen Aspekte könnten als erfüllt betrachtet werden (S. 3 oben).

Gemäss dem Gutachten bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit seien mittelschwere und schwere körperliche Belastungen nicht mehr zumutbar. Zudem bestünden eine verringerte Konzentration sfähigkeit und eine verminderte Auffassungsgabe. In einer angepassten Tätigkeit habe von 2011 bis August 2016 eine Arbeits un fähigkeit von 0 % bestanden. Seit August 2016 be stehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit der Möglichkeit der stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte). In einer leichten Tätig keit mit Belastungen (Tragen/Stossen/Heben) bis zu 10 kg, mit der Möglichkeit wechselnde Körperpositionen einzunehmen, könne dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden. Mit der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer verringerten Konzentration sfähigkeit und einer auffällig gewordenen ver minderten Auffassungsgabe zusätzlich eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit be trage momentan 50 % (S. 4 unten). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 5 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Gutachter der K.___ AG nannten im Gutachten vom 2 6. Mai 2017 als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Wesent lichen ein bilaterales, rechtsbetontes Impingement beider Schultergelenke, symptomatische Knick-/Senkfüsse rechtsbetont, ein chronisches lumbospondylo genes Schmerzsyndrom, ein moderates Impingementsyndrom der rechten Schulter und eine mittelgradige depressive Episode. Als Nebendiagnose diagnostizier ten die Gutachter unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (E. 4.5.4 hiervor). Nach deren Einschätzung be steht

für die angestammten Tätigkeiten als Bauarbeiter und Kranführer seit Ende Januar 2015

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine behinderungsange passte Tätigke it besteht aus somatischer Sicht jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund der depressiven Störung eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %

attestiert mit der Möglichkeit, die Arbeitsfä higkeit weiter zu steigern (E. 4.5.5).

Der behandelnde Psychiater Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion. Als Differentialdiagnose nannte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 4.4). 6.2

Das polydisziplinäre Gutachten der K.___ AG vom 2 6. Mai 2017 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gut achtens. Darin werden die Einschränkungen

am Bewegungsapparat und der psy chiatrische Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers dargelegt. Das Gutachten beruht weiter auf den notwendigen polydisziplinären Untersuchungen und be rücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise.

Die Gutachter legten

sodann nachvollziehbar dar, dass für die angestammten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beschwerden nach einer zwischenzeitli chen Wiedereingliederung als Kranführer seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % beste ht, womit den multiplen somatisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführer s Rechnung getragen wird.

Für eine ange passte Tätigkeit kann aus somatischer Sicht jedoch von eine r Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden . Die Gutachter gaben weiter an, dass bei Anwendung einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung auch von psychiatrischer Seite von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 %

ausgegangen werden kann . Das Gutachten vermag somit auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen. Es erweist sich daher als beweistauglich. 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat es trotz der Diagnose einer Depression und der

ge änderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor) unterlassen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Das polydisziplinäre Gutach ten der K.___

AG erlaubt jedoch die Prüfung der sogenannten Standardindi katoren.

Zum Komplex „Gesundheitsschädigung” ist hervorzuheben, dass beim Beschwer deführer zahlreiche somatisch e

Einschränkungen bestehen, welche jedoch eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit bewirken . Von psychiatris cher Seite beschrieb O.___

als Befunde etwa eine leichte bis mittlere Dysphorie. Weiter stellte er fest, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung leicht deprimiert und bezüglich der Zukunft leicht hoffnungslos gewirkt habe. Weiter seien Insuffizienzgefühle er kennbar gewesen . Der Gutachter beschrieb sodann eine Reduktion der Lebendig keit, der geistigen Frische, der Spannkraft und des Schwungs. Die erhobenen Be funde fasste er

im Sinne einer temporären depressive n Stimmungslage

zusammen (E. 4.5.3). Die erhobenen

diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit

mehr heitlich als eher leicht ausgeprägt.

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz

wies

O.___

darauf hin, dass die Gespräche bei Dr. J.___ lediglich einmal pro Monat stattfänden. Der Gutachter erachtete eine Erhöhung der therapeutischen Sitzungen auf eine wöchentliche Frequenz als erforderlich, wobei er eine zu erwartende Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellte . Die medikamentöse Therapie bezeichnete er als ausreichend (E. 4.5.3 hiervor) . Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Möglichkeiten bislang nur unzureichend wahrge nommen hat. Zudem kann

bei einer höheren Therapiefrequenz von einer Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf 80 %

ausgegangen werden.

Bezüglich Komorbiditäten diagnostizierte der psychiatrische Gutachter zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er führte diese aber als Diagnose mit unklarem beziehungsweise ohne massgeblichen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dies lässt grundsätzlich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen zusätzlich

und massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Zum Komplex „Persönlichkeit” wies der Gutachter auf sprachliche Schwierigkei ten hin, was jedoc h als IV-fremd zu bewerten ist. Zudem beschrieb er

im Zusam menhang mit der depressiven Störung eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine reduzierte Auffassungsgabe des Beschwerdeführers . Positiv ist im sozialen Kontext zu vermerken, dass noch ein gewisser Kontakt zu Freunden be steht. Auch wenn O.___ einen mittelgradigen sozialen Rückzug feststellte, ergibt sich auf der anderen Seite, dass der Beschwerdeführer

2016 mit seiner Tochter zwei W ochen nach Brasilien (vgl. S. 30 des Gutachtens) in die Ferien gefahren ist und er noch gelegentlich Freunde besucht . Zudem erhält er von seiner Frau beispielsweise Unterstützung im Haushalt (E. 4.5.3). Dies spricht dafür, dass beim Beschwerdeführer noch gewisse Ressourcen vorhanden sind.

Bezüglich der Kategorie „Konsistenz” ist festzuhalten, dass bei einer nur monat lichen Frequenz der Therapie bei Dr. J.___ nicht von einem erheblichen und ausgewiesenen Leiden sdruck ausgegangen werden kann, da angenommen wer den darf, dass der Beschwerdeführer die Frequenz der Sitzungen ansonsten erhöht hätte. Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offenbar fähig ist, trotz Schmerzen regelmässig (nach Lage der Akten jährlich; vgl. S. 30 Ziff. 1.2 des Gutachtens) einen Langstreckenflug nach Brasilien zu bewältigen. Er ist zudem fähig, täglich eine halbe Stunde spazieren zu gehen, obwohl nach eigenen Anga ben nach 100 bis maximal 200 Metern die Rückenschmerzen exazerbieren wür den (vgl. S. 29 Mitte und S. 30 Ziff. 1.2). Weiter vermochte er im Zeitpunkt der Untersuchung täglich mit dem Zug zum nachmittäglichen Deutschkurs zu fahren und diesen zu absolvieren, womit das Aktivitätsniveau nicht als gleichmässig eingeschränkt betrachtet werden kann (S. 30 Ziff. 1.2). Insbesondere stellt der Umstand, dass er anlässlich der orthopädischen Untersuchung unter Ablenkung mehrfach die Schultern und Arme ohne Probleme bewegen konnte, die Konsis tenz ebenfalls erheblich in Frage. Unter Berücksichtigung dieses entscheidenden beweisrechtlichen Aspekts ergibt die Prüfung der Stand ardindikatoren daher, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch (psychiatrisch) festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Indikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorste hend E. 5.2). Damit ist in eine r angepasste n Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 %

auszugehen . A ufgrund der ärztlichen Empfehlung kann dem Beschwerdeführer eine Intensivierun g der Therapie zugemutet werden. 6.4

Der medizinische Sac hverhalt ist somit gestützt auf das Gutachten der K.___

vom 2 6. Mai 2017 als dahingehend erstellt zu erachten, dass in den angestamm ten Tätigkeiten seit Ende Januar 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für eine angepasste Tätigkeit ist aus polydisziplinärer Sicht dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

An diesem Resultat vermag der Bericht des Instituts für Radiotherapie, K linik Q.___, vom 8. Januar 2018 (Urk. 6/136) nichts zu ändern, enthält er doch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 7. 7.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 7.3

W ird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 7.4

Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen

gestützt auf das vom Beschwerdeführer als Kranführer mutmasslich erzielte Erwerbse inkommen (Urk. 6/107). Die B.___ AG gab im Bericht vom 1 3. November 2017 für die Tätig keit als Kranführer als aktuellen Lohn ein Jahreseinkommen von Fr. 76'050. --

an (Urk. 6/121 S. 4 Ziff. 5) . Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Krankführer gearbeitet hätte, kann f ür das Jahr 2016 auf ein Vali deneinkommen von Fr. 76'050.-- abgestellt werden.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Gemäss dem Bundesamt für Statistik betrug der durchschnittliche Monats lohn im Jahr 201 4

basierend auf dem Kompetenzniveau eins (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) für Männer Fr. 5' 312 .-- (LSE 201 4 Tabelle TA1_tirage_skill_le vel). Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabel lenlohn von 5 % vor (Urk. 2 S. 2) . Gemäss m edizinischer Beurteilung können dem Beschwerdeführer nur mehr körperlich leichte Täti gkeiten zugemutet werden. Der Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau eins umfasst jedoch Tätigkeiten körper li cher oder handwerklicher Art und damit auch solche, welche dem Beschwerde führer teilweise nicht mehr zugemutet werden können. Zudem ist ihm lediglich ein Teilzeitpensum von 80 % und nicht ein Vollzeitpensum möglich. Bestenfalls rechtfertigt sich damit ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Nachdem dem Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten möglich sind, scheidet ein höherer Abzug, wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 unten), aus.

Bei einer Nominallohnentwicklung von total 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2016) und einer wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Einkommen von Fr. 48' 374 .-- (Fr. 5' 312 .—x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.007 x 0.8 x 0.9). Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 48' 374 .-- auszugehen. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 76'050.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48' 374 .-- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 27' 676 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 3 6 % ent spricht. Damit resultiert auch bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. 7.5

Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom September 2013 be stand für die angestammte Tätigkeit als Kranführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zwar wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Dezember 2015 auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden medizinischen Berichte angenommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert haben könnte (Urk. 6/74 S. 9 f. E. 5.4). Im damaligen Verfahren genügte zum einen die blosse Glaubhaftmachung einer Verschlechterung durch den Beschwer deführer nach Art. 87 Abs. 2 IVV. Zum anderen liegt nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ein umfangreicheres Bild vor als zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 6. Dezember 201 5. Die Abklärungen ergaben dabei, dass dem Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 80 % zugemutet werden kann, womit bei einem maximal gerechtfertigten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 3 6 % resultiert. Die Verhält nisse habe sich daher seit der letztmaligen Beurteilung nicht anspruchsrelevant verschlechtert. 7.6

Zusammenfassend hat die Rentenrevision verglichen mit dem Zeitpunkt der Ver fügung vom September 2013 keine massgebliche Verschlechterung

des Gesund heitszustandes in dem Sinne ergeben, als für eine behinderungsangepasste Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht ver neint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 unten). Im Jahr 2016 habe er mit seiner Tochter zwei Wochen Ferien gemacht. Aktuell fehle ihm aber die Lust, privat etwas zu unternehmen . Freunde besuche er nur manchmal. Im Haushalt helfe er fast nichts. Wenn er den Boden aufwische, tue ihm der Rücken weh. Kochen könne er nicht, weil er kaum mehr als drei bis vier Minuten stehen könne (S. 54 Ziff.

E. 1.2 des Gutachtens) einen Langstreckenflug nach Brasilien zu bewältigen. Er ist zudem fähig, täglich eine halbe Stunde spazieren zu gehen, obwohl nach eigenen Anga ben nach 100 bis maximal 200 Metern die Rückenschmerzen exazerbieren wür den (vgl. S. 29 Mitte und S. 30 Ziff. 1.2). Weiter vermochte er im Zeitpunkt der Untersuchung täglich mit dem Zug zum nachmittäglichen Deutschkurs zu fahren und diesen zu absolvieren, womit das Aktivitätsniveau nicht als gleichmässig eingeschränkt betrachtet werden kann (S. 30 Ziff. 1.2). Insbesondere stellt der Umstand, dass er anlässlich der orthopädischen Untersuchung unter Ablenkung mehrfach die Schultern und Arme ohne Probleme bewegen konnte, die Konsis tenz ebenfalls erheblich in Frage. Unter Berücksichtigung dieses entscheidenden beweisrechtlichen Aspekts ergibt die Prüfung der Stand ardindikatoren daher, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch (psychiatrisch) festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Indikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorste hend E. 5.2). Damit ist in eine r angepasste n Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 %

auszugehen . A ufgrund der ärztlichen Empfehlung kann dem Beschwerdeführer eine Intensivierun g der Therapie zugemutet werden. 6.4

Der medizinische Sac hverhalt ist somit gestützt auf das Gutachten der K.___

vom 2 6. Mai 2017 als dahingehend erstellt zu erachten, dass in den angestamm ten Tätigkeiten seit Ende Januar 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für eine angepasste Tätigkeit ist aus polydisziplinärer Sicht dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

An diesem Resultat vermag der Bericht des Instituts für Radiotherapie, K linik Q.___, vom 8. Januar 2018 (Urk. 6/136) nichts zu ändern, enthält er doch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 7.

E. 1.3 oben). Eine Aggravation im engeren Sinne habe nicht vorgelegen. Anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei aber eine Verdeutlichungstendenz bemerkt worden. Dies zeige, dass eine gewisse psychische Überlagerung der Beschwerden vorliege (S. 22 Ziff. 1.4).

Bezüglich der persönlichen Ressourcen sei aus psychiatrischer Sicht derzeit die Einschränkung durch eine depressive Stimmungslage zu berücksichtigen. Dies betreffe vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe, einen verminderten Antrieb und eine vermehrte körperliche und geistige Ermüdbarkeit (S. 22 Ziff.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.8 unten). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, dies unter Berücksichtigung einer momentan depressiven Stimmungs lage. Wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers verbessere, was unter einer adäquaten Behandlung angenommen werden dürfe, betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (S. 25 Ziff. 6.2). 4.6

Dr. P.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in einer Stellung nahme vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/108 S. 3 f.) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beurteilung der Gutachter im vorliegenden Medas -Gutachten zu fol gen. Die formalen Aspekte könnten als erfüllt betrachtet werden (S. 3 oben).

Gemäss dem Gutachten bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit seien mittelschwere und schwere körperliche Belastungen nicht mehr zumutbar. Zudem bestünden eine verringerte Konzentration sfähigkeit und eine verminderte Auffassungsgabe. In einer angepassten Tätigkeit habe von 2011 bis August 2016 eine Arbeits un fähigkeit von 0 % bestanden. Seit August 2016 be stehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit der Möglichkeit der stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte). In einer leichten Tätig keit mit Belastungen (Tragen/Stossen/Heben) bis zu 10 kg, mit der Möglichkeit wechselnde Körperpositionen einzunehmen, könne dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden. Mit der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer verringerten Konzentration sfähigkeit und einer auffällig gewordenen ver minderten Auffassungsgabe zusätzlich eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit be trage momentan 50 % (S. 4 unten). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 5 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Gutachter der K.___ AG nannten im Gutachten vom 2 6. Mai 2017 als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Wesent lichen ein bilaterales, rechtsbetontes Impingement beider Schultergelenke, symptomatische Knick-/Senkfüsse rechtsbetont, ein chronisches lumbospondylo genes Schmerzsyndrom, ein moderates Impingementsyndrom der rechten Schulter und eine mittelgradige depressive Episode. Als Nebendiagnose diagnostizier ten die Gutachter unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (E. 4.5.4 hiervor). Nach deren Einschätzung be steht

für die angestammten Tätigkeiten als Bauarbeiter und Kranführer seit Ende Januar 2015

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine behinderungsange passte Tätigke it besteht aus somatischer Sicht jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund der depressiven Störung eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %

attestiert mit der Möglichkeit, die Arbeitsfä higkeit weiter zu steigern (E. 4.5.5).

Der behandelnde Psychiater Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion. Als Differentialdiagnose nannte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 4.4). 6.2

Das polydisziplinäre Gutachten der K.___ AG vom 2 6. Mai 2017 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gut achtens. Darin werden die Einschränkungen

am Bewegungsapparat und der psy chiatrische Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers dargelegt. Das Gutachten beruht weiter auf den notwendigen polydisziplinären Untersuchungen und be rücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise.

Die Gutachter legten

sodann nachvollziehbar dar, dass für die angestammten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beschwerden nach einer zwischenzeitli chen Wiedereingliederung als Kranführer seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % beste ht, womit den multiplen somatisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführer s Rechnung getragen wird.

Für eine ange passte Tätigkeit kann aus somatischer Sicht jedoch von eine r Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden . Die Gutachter gaben weiter an, dass bei Anwendung einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung auch von psychiatrischer Seite von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 %

ausgegangen werden kann . Das Gutachten vermag somit auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen. Es erweist sich daher als beweistauglich. 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat es trotz der Diagnose einer Depression und der

ge änderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor) unterlassen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Das polydisziplinäre Gutach ten der K.___

AG erlaubt jedoch die Prüfung der sogenannten Standardindi katoren.

Zum Komplex „Gesundheitsschädigung” ist hervorzuheben, dass beim Beschwer deführer zahlreiche somatisch e

Einschränkungen bestehen, welche jedoch eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit bewirken . Von psychiatris cher Seite beschrieb O.___

als Befunde etwa eine leichte bis mittlere Dysphorie. Weiter stellte er fest, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung leicht deprimiert und bezüglich der Zukunft leicht hoffnungslos gewirkt habe. Weiter seien Insuffizienzgefühle er kennbar gewesen . Der Gutachter beschrieb sodann eine Reduktion der Lebendig keit, der geistigen Frische, der Spannkraft und des Schwungs. Die erhobenen Be funde fasste er

im Sinne einer temporären depressive n Stimmungslage

zusammen (E. 4.5.3). Die erhobenen

diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit

mehr heitlich als eher leicht ausgeprägt.

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz

wies

O.___

darauf hin, dass die Gespräche bei Dr. J.___ lediglich einmal pro Monat stattfänden. Der Gutachter erachtete eine Erhöhung der therapeutischen Sitzungen auf eine wöchentliche Frequenz als erforderlich, wobei er eine zu erwartende Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellte . Die medikamentöse Therapie bezeichnete er als ausreichend (E. 4.5.3 hiervor) . Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Möglichkeiten bislang nur unzureichend wahrge nommen hat. Zudem kann

bei einer höheren Therapiefrequenz von einer Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf 80 %

ausgegangen werden.

Bezüglich Komorbiditäten diagnostizierte der psychiatrische Gutachter zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er führte diese aber als Diagnose mit unklarem beziehungsweise ohne massgeblichen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dies lässt grundsätzlich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen zusätzlich

und massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Zum Komplex „Persönlichkeit” wies der Gutachter auf sprachliche Schwierigkei ten hin, was jedoc h als IV-fremd zu bewerten ist. Zudem beschrieb er

im Zusam menhang mit der depressiven Störung eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine reduzierte Auffassungsgabe des Beschwerdeführers . Positiv ist im sozialen Kontext zu vermerken, dass noch ein gewisser Kontakt zu Freunden be steht. Auch wenn O.___ einen mittelgradigen sozialen Rückzug feststellte, ergibt sich auf der anderen Seite, dass der Beschwerdeführer

2016 mit seiner Tochter zwei W ochen nach Brasilien (vgl. S. 30 des Gutachtens) in die Ferien gefahren ist und er noch gelegentlich Freunde besucht . Zudem erhält er von seiner Frau beispielsweise Unterstützung im Haushalt (E. 4.5.3). Dies spricht dafür, dass beim Beschwerdeführer noch gewisse Ressourcen vorhanden sind.

Bezüglich der Kategorie „Konsistenz” ist festzuhalten, dass bei einer nur monat lichen Frequenz der Therapie bei Dr. J.___ nicht von einem erheblichen und ausgewiesenen Leiden sdruck ausgegangen werden kann, da angenommen wer den darf, dass der Beschwerdeführer die Frequenz der Sitzungen ansonsten erhöht hätte. Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offenbar fähig ist, trotz Schmerzen regelmässig (nach Lage der Akten jährlich; vgl. S. 30 Ziff.

E. 2 6. Mai 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Rentenan spruch. Dabei stellte sie darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit Ende Januar 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei er gemäss den medizinischen Abklärungen jedoch zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1) . Die Beschwerdegegnerin führte sodann nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung einen

Einkommensver gleich durch, wobei sie

einen Leidensabzug von 5 %

auf dem Tabellenlohn

vor nahm und einen rentenausschlie ssenden Invaliditätsgrad von 34 % ermittelte. Sie stellte dazu fest, ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Das Anforderungs niveau eins des verwendeten Tabellenlohnes umfasse bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte

demgegenüber vor, gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Mai 2017 bestehe nebst den somatisch bedingten Einschrän kungen die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode. Aus psychischen Gründen bestehe eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts verm öge die Therapierbarkeit allein keine ab schliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern. Die Beschwerdegegnerin habe die se Praxisänderung nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

Der Beschwerdeführer wandte sich sodann gegen den von der Beschwerdegegne rin durchgeführten Einkommensvergleich und sprach sich für die Vornahme eines Leidensabzug es von insgesamt 25 % aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 unten).

E. 2.3 Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 darauf hin, dass die von den Gutachtern diagnostizierte depressive Episode als temporär zu betrachten sei, da diese unter einer adäquaten Therapie besserungs fähig sei. Der Beschwerdeführer sei mit einer psychiatrischen Behandlung von einer Sitzung pro Monat unterversorgt (Urk. 5 S. 1).

E. 2.4 Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 6/54) hatte die Beschwerdegegne rin einen Rentenanspruch verneint . Am 2 7. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56). Die Ver fügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 6/63), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur materiellen Behandlung der Neuanmeldung (Urk. 6/74 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Im vorliegenden Verfahren ist daher strittig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Ver fügung vom 2 0. September 2013 massgeblich verschlechtert hat und ob neu ge gebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. Weiter stellte sich die Frage, ob gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 6. Mai 2017 für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist.

E. 2.5 Der Beschwerdeführer ersuchte beschwerdeweise zudem um die Gewährung be ruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Er äusserte sich jedoch nicht weiter zu der beantragten Massnahme . Auch im Einwand vom 1 3. Oktober 2017 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2017 machte er keine weite ren Angaben (Urk. 6/114 S. 4). Auf den nur in allgemeiner Form gestellten Antrag um Gewährung beruflicher Massnahmen kann daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden.

Zudem wurde über einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen von der Vorinstanz nicht entschieden, weshalb auf den Antrag mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist. 3. 3.1

Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, S tellvertretender L eitender Arzt, Spital D.___, nannte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 6/14/5-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein symptomatisches subacromiales

Impingem ent, eine leicht symptomatische AC-Arthrose und eine Supraspinatusunterflächen -Partialruptur rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinanämie (Ziff. 1.1).

Dr. C.___ gab an, dass aufgrund der Beschwerden an der Schulter eine Einschrän kung bestehe für belastende Schultertätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Gürtelniveau. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Bau arbeiter im Moment nicht zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. C.___ stellte in einem weiteren Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 6/33) fol gende Diagnosen (S. 1): persistierende Restbeschwerden mit partieller adhäsiver Capsulitis bei - Status nach arthroskopischer

Supraspinatus-Repair, Bizepstenotomie, subacromialer Dekompression, AC-Resektion und perineuraler Infiltration am 2 0. Oktober 2011 bei - symptomatischer transmuraler ventraler Supraspinatussehnen -Ruptur, Poulie -Läsionen und AC- Arthropathie rechts 3.3

Dr. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom Juni 2013 (Urk. 6/51 S. 3) an, anhand der Aktenlage sei wegen eines chronischen Schulter leidens ab dem 2 3. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch glaubhafte und nachvollzieh bare be wegungs

- und belastungs abhängige Schmerzen der rechten dominanten Schulter, zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Laut einem Bericht von Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3 0. August 2011 (vgl. Urk. 6/21/5-6) sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allen falls mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 10 kg bis selten und maximal 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Sofern die Tätigkeit als Kranführer dem genannten Ressourcenprofil entspreche, könne diese als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Für eine solche habe aus medizinischer Sicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfä higkeit vorgelegen. 3.4

Der Beschwerdeführer arbeitete n ach der Absolvierung eines Kran führerkurses und n ach Beendigung der Anstellung bei der A.___ AG per 3 1. Dezember 2012 seit April 2013 mit einem vollen Arbeitspensum

als Kran führer bei der B.___ AG (Urk. 6/121 S. 1 Ziff. 2.1). 4. 4.1

Am 2 7. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 6/56).

Vom 1 3. April bis 1. Mai 2015 erfolgte ein Reha-Aufenthalt im Spital G.___ (Urk. 6/80/8). Die Ärzte der Spital

G.___ AG stellten im Austrittsbericht Rehabilitation vom 1. Mai 2015 (Urk. 6/80/8-13) folgende Diagnosen (S. 1 f.): 1. mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) 2. chronische Schulterinstabilität rechts - Sonographie der Schulter rechts vom 1 4. April 2015: Ruptur der Bicepssehne Caput longum rechts, Tendinopathie der Supraspi natussehne rechts mit Verdickung der Bursa subdeltoidea, kein Ge lenkserguss - therapeutische Infiltration - Status nach sonographisch gesteuerter Infiltration von dorsal glenohumeral mit Kenacort am 1 8. März 2015: keine Besserung - Status nach möglicher Supraspinatusverletzung rechts bei klini scher Supraspinatusatrophie - Status nach operativer Supraspinatussehnen -Revision 2011 3. dorsaler Fersensporn rechts - radiologisch grobscholliges Kalkdepot am Achillessehnenansatz - sonographisch keine Bursitis, aber Verkalkungen der Achilles sehnen, somit Hinweise für chronische Enthesiopathie 4. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Facettengelenksüberlastung bei L3/4 beidseits - d eutliche ventro -laterale Spondylophytenbildung, leichte Osteo chondrose bei BWK 7-11, leichte Osteochondrose und Spondyl arthrose bei LWK 3/4 und LWK 4/5 - MRI Brust- und Lendenwirbelsäule vom 3. Februar 2015: keine Diskushernie, keine Einengung des Spinalkanals, keine Myelopathie oder Nervenwurzelkompression nachweisbar 5. Diabetes me l litus Typ 2 6. arterielle Hypertonie 7. monoklonale

Gammopathie - monoklonale Vermehrung der Immunglobuline vom Typ IgA

lambda

Als weitere Diagnosen nannten die Ärzte eine Periarthropathia

coxae rechts und einen Status nach prostatogener terminale r Makrohämaturie (S. 2 oben).

Weiter wurde ausgeführt, der Patient sei wegen einer komplexen Schmerz situation zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Beim Eintritt habe er sich

in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Er habe über Schmerzen, vor allem im Bereich der rechten Schulter, im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) sowie in beiden Hüften geklagt . In der klinischen Untersu chung habe sich eine Schwäche der Supraspinatussehne rechts und eine einge schränkte Beweglichkeit im Bereich der LWS gezeigt (S. 2 unten). 4.2

Dr. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, Universitätssp ital I.___, stellte im Bericht vom 5. August 2015 (Urk. 6/80/6-7) fest, dass für die Tätigkeit auf dem Bau momentan keine Arbeits fähigkeit bestehe. Bezüglich der Beschwerden am Fuss sollte eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % möglich sein (S. 2). 4.3

Dr. F.___

gab im Bericht vom 1 8. April 2016 (Urk. 6/80/1-4) an, für die Tätigkei ten als Bauarbeiter und Kranführer bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne sich auf einer Baus telle nicht bewegen. Das Be - und Entladen des Kranhakens sei ihm daher nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 4.4

Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2015 bei Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/84 S. 1 Ziff. 1.2). Dr. J.___

nannte im Bericht vom 2 6. August 2016 (Urk. 6/84) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas sungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11). Weiter nannte er als Diagnosen einen dorsalen Fersen sporn rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine chronische Schulterinstabilität rechts (S. 1 Ziff. 1.1).

Eine Arbeit auf dem Bau und auch als Kranführer sei nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 4.5 4.5.1

Die Gutachter der K.___ AG erstatteten am 2 6. Mai 2017 (Urk. 6/104) im Auf trag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Das Gutachten ist unterzeichnet von Dr. L.___, Facharzt für Rheumatologie und für All gemeine Innere Medizin, Dr. M.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirur gie, Dr. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, und von O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (S. 28).

Dr. L.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten

aus, der Explorand beklage Schmerzen i n mehreren Körperregionen. Die Hauptprobleme seien Beschwerden am Rücken, an den Füssen sowie an den Schultern mit rechtsseitiger Betonung (S. 28 Ziff.

E. 7 ) reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 6/130 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei di e IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Invaliden rente, beruf liche Massnahmen) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

E. 7.3 W ird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen

gestützt auf das vom Beschwerdeführer als Kranführer mutmasslich erzielte Erwerbse inkommen (Urk. 6/107). Die B.___ AG gab im Bericht vom 1 3. November 2017 für die Tätig keit als Kranführer als aktuellen Lohn ein Jahreseinkommen von Fr. 76'050. --

an (Urk. 6/121 S. 4 Ziff. 5) . Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Krankführer gearbeitet hätte, kann f ür das Jahr 2016 auf ein Vali deneinkommen von Fr. 76'050.-- abgestellt werden.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Gemäss dem Bundesamt für Statistik betrug der durchschnittliche Monats lohn im Jahr 201 4

basierend auf dem Kompetenzniveau eins (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) für Männer Fr. 5' 312 .-- (LSE 201 4 Tabelle TA1_tirage_skill_le vel). Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabel lenlohn von 5 % vor (Urk. 2 S. 2) . Gemäss m edizinischer Beurteilung können dem Beschwerdeführer nur mehr körperlich leichte Täti gkeiten zugemutet werden. Der Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau eins umfasst jedoch Tätigkeiten körper li cher oder handwerklicher Art und damit auch solche, welche dem Beschwerde führer teilweise nicht mehr zugemutet werden können. Zudem ist ihm lediglich ein Teilzeitpensum von 80 % und nicht ein Vollzeitpensum möglich. Bestenfalls rechtfertigt sich damit ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Nachdem dem Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten möglich sind, scheidet ein höherer Abzug, wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 unten), aus.

Bei einer Nominallohnentwicklung von total 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2016) und einer wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Einkommen von Fr. 48' 374 .-- (Fr. 5' 312 .—x

E. 7.5 Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom September 2013 be stand für die angestammte Tätigkeit als Kranführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zwar wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Dezember 2015 auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden medizinischen Berichte angenommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert haben könnte (Urk. 6/74 S. 9 f. E. 5.4). Im damaligen Verfahren genügte zum einen die blosse Glaubhaftmachung einer Verschlechterung durch den Beschwer deführer nach Art. 87 Abs. 2 IVV. Zum anderen liegt nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ein umfangreicheres Bild vor als zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 6. Dezember 201 5. Die Abklärungen ergaben dabei, dass dem Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 80 % zugemutet werden kann, womit bei einem maximal gerechtfertigten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 3 6 % resultiert. Die Verhält nisse habe sich daher seit der letztmaligen Beurteilung nicht anspruchsrelevant verschlechtert.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Rentenrevision verglichen mit dem Zeitpunkt der Ver fügung vom September 2013 keine massgebliche Verschlechterung

des Gesund heitszustandes in dem Sinne ergeben, als für eine behinderungsangepasste Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht ver neint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 2.

E. 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.007 x 0.8 x 0.9). Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 48' 374 .-- auszugehen. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 76'050.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48' 374 .-- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 27' 676 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 3 6 % ent spricht. Damit resultiert auch bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00295

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, war s eit Januar 2007 als Bau arbeiter bei der A.___ AG angestellt (Urk. 6/12 /1-2

Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Am 2 3. März 2011 verletzte er sich an der rechten Schulter (Urk. 6/46/36 Ziff. 4, 6 und 9).

Der Versicherte meldete sich am 2 4. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 1 0. September 2012 Kostengutsprache für einen Ausbil dungskurs zum Kranführer (Urk. 6/34). D ie A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten

in der Folge per 3 1. Dezember 2012 (Urk. 6/44 S. 1). Am 4. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine ihm gewährte Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 6/43). Der Ver sicherte war sodann vom 1 6. April 2013 bis 3 0. Juni 2015 als Kranführer bei der B.___ AG angestellt (Urk. 6/121 S. 1 f. Ziff. 1, 2.1 und 2.2). Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 6/54) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 1.2

Mit Hinweis auf einen Verdacht auf eine Fibromyalgie, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und weitere Beschwerden meldete der Versicherte

sich am 2 7. April 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 6/63) trat die IV-Stelle auf das neue Leis tungsbegehren nicht ein. Der Versicherte erhob dagegen am 2 7. August 2015 (Urk. 6/64/3) Beschwerde. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Dezember 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00858)

wurde die Verfügung vom 1 0. August 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, das Gesuch des Versicherten vom 2 7. April 2015 materiell zu behandeln (Urk. 6/74 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).

Die IV-Stelle tätigte

medizinische Abklärungen (Urk. 6/80, Urk. 6/84) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 6. Mai 201 7

(Urk. 6/104) erstattet

wurde . Am 2 9. Juni 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 6/109). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/114) vor. Die IV-Stelle holte so dann einen Auszug au s dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/120) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12 1) ein. Am 5. Februar 2018 (Urk. 6/12 7) reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 6/130 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei di e IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Invaliden rente, beruf liche Massnahmen) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchge führter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Rentenan spruch. Dabei stellte sie darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit Ende Januar 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei er gemäss den medizinischen Abklärungen jedoch zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 1) . Die Beschwerdegegnerin führte sodann nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung einen

Einkommensver gleich durch, wobei sie

einen Leidensabzug von 5 %

auf dem Tabellenlohn

vor nahm und einen rentenausschlie ssenden Invaliditätsgrad von 34 % ermittelte. Sie stellte dazu fest, ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Das Anforderungs niveau eins des verwendeten Tabellenlohnes umfasse bereits eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte

demgegenüber vor, gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Mai 2017 bestehe nebst den somatisch bedingten Einschrän kungen die Diagnose einer mit telgradigen depressiven Episode. Aus psychischen Gründen bestehe eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts verm öge die Therapierbarkeit allein keine ab schliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im IV-rechtlichen Kontext zu liefern. Die Beschwerdegegnerin habe die se Praxisänderung nicht zur Kenntnis genommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

Der Beschwerdeführer wandte sich sodann gegen den von der Beschwerdegegne rin durchgeführten Einkommensvergleich und sprach sich für die Vornahme eines Leidensabzug es von insgesamt 25 % aus (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 unten). 2.3

Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 darauf hin, dass die von den Gutachtern diagnostizierte depressive Episode als temporär zu betrachten sei, da diese unter einer adäquaten Therapie besserungs fähig sei. Der Beschwerdeführer sei mit einer psychiatrischen Behandlung von einer Sitzung pro Monat unterversorgt (Urk. 5 S. 1). 2.4

Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 6/54) hatte die Beschwerdegegne rin einen Rentenanspruch verneint . Am 2 7. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56). Die Ver fügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 6/63), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur materiellen Behandlung der Neuanmeldung (Urk. 6/74 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Im vorliegenden Verfahren ist daher strittig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Ver fügung vom 2 0. September 2013 massgeblich verschlechtert hat und ob neu ge gebenenfalls ein Rentenanspruch besteht. Weiter stellte sich die Frage, ob gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2 6. Mai 2017 für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. 2.5

Der Beschwerdeführer ersuchte beschwerdeweise zudem um die Gewährung be ruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Er äusserte sich jedoch nicht weiter zu der beantragten Massnahme . Auch im Einwand vom 1 3. Oktober 2017 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2017 machte er keine weite ren Angaben (Urk. 6/114 S. 4). Auf den nur in allgemeiner Form gestellten Antrag um Gewährung beruflicher Massnahmen kann daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden.

Zudem wurde über einen Anspruch auf beruf liche Massnahmen von der Vorinstanz nicht entschieden, weshalb auf den Antrag mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten ist. 3. 3.1

Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, S tellvertretender L eitender Arzt, Spital D.___, nannte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 6/14/5-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein symptomatisches subacromiales

Impingem ent, eine leicht symptomatische AC-Arthrose und eine Supraspinatusunterflächen -Partialruptur rechts. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinanämie (Ziff. 1.1).

Dr. C.___ gab an, dass aufgrund der Beschwerden an der Schulter eine Einschrän kung bestehe für belastende Schultertätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Gürtelniveau. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Bau arbeiter im Moment nicht zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. C.___ stellte in einem weiteren Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 6/33) fol gende Diagnosen (S. 1): persistierende Restbeschwerden mit partieller adhäsiver Capsulitis bei - Status nach arthroskopischer

Supraspinatus-Repair, Bizepstenotomie, subacromialer Dekompression, AC-Resektion und perineuraler Infiltration am 2 0. Oktober 2011 bei - symptomatischer transmuraler ventraler Supraspinatussehnen -Ruptur, Poulie -Läsionen und AC- Arthropathie rechts 3.3

Dr. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom Juni 2013 (Urk. 6/51 S. 3) an, anhand der Aktenlage sei wegen eines chronischen Schulter leidens ab dem 2 3. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch glaubhafte und nachvollzieh bare be wegungs

- und belastungs abhängige Schmerzen der rechten dominanten Schulter, zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Laut einem Bericht von Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3 0. August 2011 (vgl. Urk. 6/21/5-6) sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allen falls mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 10 kg bis selten und maximal 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten. Sofern die Tätigkeit als Kranführer dem genannten Ressourcenprofil entspreche, könne diese als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Für eine solche habe aus medizinischer Sicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfä higkeit vorgelegen. 3.4

Der Beschwerdeführer arbeitete n ach der Absolvierung eines Kran führerkurses und n ach Beendigung der Anstellung bei der A.___ AG per 3 1. Dezember 2012 seit April 2013 mit einem vollen Arbeitspensum

als Kran führer bei der B.___ AG (Urk. 6/121 S. 1 Ziff. 2.1). 4. 4.1

Am 2 7. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 6/56).

Vom 1 3. April bis 1. Mai 2015 erfolgte ein Reha-Aufenthalt im Spital G.___ (Urk. 6/80/8). Die Ärzte der Spital

G.___ AG stellten im Austrittsbericht Rehabilitation vom 1. Mai 2015 (Urk. 6/80/8-13) folgende Diagnosen (S. 1 f.): 1. mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) 2. chronische Schulterinstabilität rechts - Sonographie der Schulter rechts vom 1 4. April 2015: Ruptur der Bicepssehne Caput longum rechts, Tendinopathie der Supraspi natussehne rechts mit Verdickung der Bursa subdeltoidea, kein Ge lenkserguss - therapeutische Infiltration - Status nach sonographisch gesteuerter Infiltration von dorsal glenohumeral mit Kenacort am 1 8. März 2015: keine Besserung - Status nach möglicher Supraspinatusverletzung rechts bei klini scher Supraspinatusatrophie - Status nach operativer Supraspinatussehnen -Revision 2011 3. dorsaler Fersensporn rechts - radiologisch grobscholliges Kalkdepot am Achillessehnenansatz - sonographisch keine Bursitis, aber Verkalkungen der Achilles sehnen, somit Hinweise für chronische Enthesiopathie 4. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Facettengelenksüberlastung bei L3/4 beidseits - d eutliche ventro -laterale Spondylophytenbildung, leichte Osteo chondrose bei BWK 7-11, leichte Osteochondrose und Spondyl arthrose bei LWK 3/4 und LWK 4/5 - MRI Brust- und Lendenwirbelsäule vom 3. Februar 2015: keine Diskushernie, keine Einengung des Spinalkanals, keine Myelopathie oder Nervenwurzelkompression nachweisbar 5. Diabetes me l litus Typ 2 6. arterielle Hypertonie 7. monoklonale

Gammopathie - monoklonale Vermehrung der Immunglobuline vom Typ IgA

lambda

Als weitere Diagnosen nannten die Ärzte eine Periarthropathia

coxae rechts und einen Status nach prostatogener terminale r Makrohämaturie (S. 2 oben).

Weiter wurde ausgeführt, der Patient sei wegen einer komplexen Schmerz situation zur stationären Rehabilitation zugewiesen worden. Beim Eintritt habe er sich

in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Er habe über Schmerzen, vor allem im Bereich der rechten Schulter, im Bereich der Lenden wirbelsäule (LWS) sowie in beiden Hüften geklagt . In der klinischen Untersu chung habe sich eine Schwäche der Supraspinatussehne rechts und eine einge schränkte Beweglichkeit im Bereich der LWS gezeigt (S. 2 unten). 4.2

Dr. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, Universitätssp ital I.___, stellte im Bericht vom 5. August 2015 (Urk. 6/80/6-7) fest, dass für die Tätigkeit auf dem Bau momentan keine Arbeits fähigkeit bestehe. Bezüglich der Beschwerden am Fuss sollte eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % möglich sein (S. 2). 4.3

Dr. F.___

gab im Bericht vom 1 8. April 2016 (Urk. 6/80/1-4) an, für die Tätigkei ten als Bauarbeiter und Kranführer bestehe seit 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne sich auf einer Baus telle nicht bewegen. Das Be - und Entladen des Kranhakens sei ihm daher nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). 4.4

Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2015 bei Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/84 S. 1 Ziff. 1.2). Dr. J.___

nannte im Bericht vom 2 6. August 2016 (Urk. 6/84) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpas sungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11). Weiter nannte er als Diagnosen einen dorsalen Fersen sporn rechts, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine chronische Schulterinstabilität rechts (S. 1 Ziff. 1.1).

Eine Arbeit auf dem Bau und auch als Kranführer sei nicht mehr zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). 4.5 4.5.1

Die Gutachter der K.___ AG erstatteten am 2 6. Mai 2017 (Urk. 6/104) im Auf trag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Das Gutachten ist unterzeichnet von Dr. L.___, Facharzt für Rheumatologie und für All gemeine Innere Medizin, Dr. M.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Chirur gie, Dr. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, und von O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (S. 28).

Dr. L.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten

aus, der Explorand beklage Schmerzen i n mehreren Körperregionen. Die Hauptprobleme seien Beschwerden am Rücken, an den Füssen sowie an den Schultern mit rechtsseitiger Betonung (S. 28 Ziff. 1.1 oben). Gehen könne er maximal 100 bis 200 Meter, dann würden die Schmerzen am Rücken exazerbieren . Auch l anges Sitzen sei nicht möglich (S.

29 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei seit November 2011 wegen einer Ruptur der Rotatoren manschette (Supraspinatussehne) an der rechten Schulter krankgeschrieben ge wesen. Die rechtsseitige Supraspinatussehnen -Läsion sei am 2 0. Oktober 2011 arthroskopisch repariert worden. Eine Umschulung zum Kranführer habe eine be rufliche Wiedereingliederung auf dem Bau ermöglicht. Allerdings seien seit September 2004 zunehmende Schmerzen am rechten Fuss aufgetreten im Rahmen einer Tendinopathie der rechten Achillessehne bei Senk-/Spreizfüssen. Ab Ende Januar 2015 sei erneut

eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 35 Ziff. 4 Mitte). Eine neue Sonographie beider Schultern sowie konventionelle Röntgen bilder beider Schulter n vom 1 4. Februar 2017 zeigten bei einem Status nach Re pair der Supraspinatussehne rechts eine deutlich e

residuelle

Tendinopathie und e ine starke Ausdünnung der Sehne vor allem im ventralen Anteil, ohne Zeichen einer vollständigen Ruptur beziehungsweise einer Retraktion . Die übrige Rotatorenmanschette rechts sei normal. Bei einem Status nach Akromioplastik rechts bestünden eine deutliche Verknöcherung paraartikulär und eine Verbrei terung des AC-Gelenkspaltes ohne Stufe sowie eine massige Omarthrose rechts. Zudem finde sich eine deutliche AC-Gelenksarthrose links mit subakormialen

osteophytären Appositionen und vermutlich subakromialen Engpasssituationen. Es fänden sich somit entsprechende Zeichen einer aktivierten Tendinopathie der Supraspinatussehene bei erhaltener Kontinuität . Die klinische Untersuchung der übrigen Gelenke der oberen Extremitäten erweise sich als altersentsprechend bland (S. 35 f.

Ziff. 4 unten).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Bauarbei ter keine Arbeitsfähigkeit. F ür eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähig keit von 80 % (S. 36 unten). 4.5.2

Dr. M.___ führte im orthopädischen Teilgutachten aus, der Explorand sei danach gefragt worden, welche Arbeiten er als Kranführer habe verrichten müs sen. Bei der Demonstration der Tätigkeiten habe er beide Schultern, insbesondere auch die rechte Schulter, vollkommen frei bewegen können. Auch das Anheben über 160° bei der Abduktion sei ohne erkennbare Schmerzen der rechten Schulter demonstriert worden . Dabei habe er beide Arme über dem Kopf zusammenführen können (S. 42 unten).

Aus rein orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 43 Ziff. 4 unten). I n einer optimal angepassten körperlich leichten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten in einer Armvorhalteposition und Überk opfarbeiten. Die Tätigkeit soll e hauptsäch lich wechselbelastend sein. Vermehrte Pausen sollten dem Exploranden zugestan den werden (S. 44 oben). Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers weder verbessert noch verschlechtert. Im Wesentli chen handle es sich um einen unveränderten Zustand (S. 45 Ziff. 1). 4.5.3

O.___

führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Beschwer deführer habe angegeben, dass seit Mai 2015 einmal pro Monat psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche bei Dr. J.___ statt fänden . Die Konversations sprache sei portugiesisch. Auf Wunsch des Exploranden fänden keine häufigeren Sitzungen statt . Gemäss seinem Eindruck habe sich sein Zustand vor allem dank der Medikamente gebessert . Er sei ruhiger und gelassener geworden und könne besser schlafen (S. 53 Ziff. 1.1 unten). Im Jahr 2016 habe er mit seiner Tochter zwei Wochen Ferien gemacht. Aktuell fehle ihm aber die Lust, privat etwas zu unternehmen . Freunde besuche er nur manchmal. Im Haushalt helfe er fast nichts. Wenn er den Boden aufwische, tue ihm der Rücken weh. Kochen könne er nicht, weil er kaum mehr als drei bis vier Minuten stehen könne (S. 54 Ziff. 1.2 unten).

O.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10). Als Diagnose mit unkla rem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-1 0 F45.41, S. 56 Ziff. 3).

Die Konzentration und die Merkfähigkeit se ien mittelgradig eingeschränkt und die Auffassungsgabe leicht vermindert. Der Beschwerdeführer habe sodann über eine Störung der Vitalgefühle geklagt. Es bestehe eine Reduktion der Lebendig keit, der geistigen Frische, der Spannkraft und des Schwungs. Weiter sei er leicht deprimiert und vor allem bezüglich der Zukunft leicht hoffnungslos. Der Be schwerdeführer habe eine leichte bis mittlere Dysphorie beschrieben und wirke resigniert. Es bestünden Ängste, wie die Mutter oder der Bruder an die Dialyse zu müssen. Er lasse weiter mittelgradige Insuffizienzgefühle erkennen in dem Sinne, dass er nicht mehr viel wert sei (S. 55 Ziff. 2 unten). Des Weiteren bestehe ein mittelgra diger sozialer Rückzug, da der Beschwerdeführer

a m liebsten alleine sei (S. 56 oben). Mit der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen der verringerten Konzentration und der in der Untersu chung auffällig gewordenen verminderten Auffassungsgabe eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der depressiven Stimmungslage könne der Explorand aus psy chiatrischer Sicht zu 50 % arbeiten. Idealerweise bestehe ein wertschätzendes Arbeitsklima, was sich mit Sicherheit positiv auf die Leistung auswirken werde (S. 56 Ziff. 4 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht seien derzeit Einschränkungen durch die depressive Stimmungslage zu beachten. Dies betreffe vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe, den verminderten Antrieb und eine vermehrte körperliche und geistige Ermüdbarkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestünden durch die Depression nur temporäre Einschränkungen . Ansonsten be stünden keine Einschränkungen (S. 56 Ziff. 4 unten).

Der Explorand sei mit nur einer Sitzung pro Monat psychotherapeutisch unter versorgt. Die Sitzungsfrequenz müsse erhöht werden. Dadurch könne es gelingen, die Copingmechanismen bezüglich des Umganges des Beschwerdeführers mit der Arbeitslosigkeit und bezüglich seiner Schmerzen zu verbessern. Die antidepres sive Medikation sei im gegenwärtigen Zeitpunkt adäquat. Solange es sich um eine mittelschwere Depression handle, solle die Therapie wöchentlich stattfinden. Medikamentös brauche es vorerst keine Anpassung. Erst wenn trotz wöchentli cher Therapiesitzungen keine Besserung eintrete, sei eine Spiegelbestimmung von Escitalopram mit entsprechender Dosisanpassung oder allenfalls ein Wechsel des Antidepressivums in Erwägung zu ziehen. Die Therapiedauer (psychotherapeu tisch und medikamentös) solle nicht kürzer als ein halbes Jahr sein. Als weitere Massnahme sei der Aufbau einer Tagesstruktur ausserhalb der Wohnung dringend erforderlich. Dies könne im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle geschehen, was den Vorteil einer gewissen Flexibilität bezüglich z u erwartender Leistungs schwankungen aufweise. Für den Beginn werde wegen des längeren Fehlens einer verpflichtenden Struktur ein Aufbautraining vorgeschlagen, beginnend mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag mit weiterer Steigerung. Erst wenn der Explorand diese Anforderungen erfülle, erscheine die Fortsetzung der Arbeits fähigkeit im Arbeitsmarkt sinnvoll, beispielsweise mit

Hil fe einer Arbeitsvermitt lung (S. 57 unten). 4.5.4

Die Gutachter stellten polydisziplinär folgende Hauptdiagnosen mit Einschrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 17 f. lit . D): 1. bilaterales, rechtsbetontes Impingement beider Schultergelenke 2. symptomatische Knick-/Senkfüsse rechtsbeton t

3. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom 4. moderates Impingementsyndrom der rechten Schulter bei Status nach arthroskopischer

Refixation der Rotatorenmanschette, Bizpessehnen tenotomie, AC-Gelenkresektion sowie 5. subak r omialer Dekompression vom 2 0. Oktober 2011 mit radiologisch er kennbaren periartikulären Verknöcherungen sowie einer Osteophytosis

subakromial rechts (Befund vom 1 4. Februar 2017) 6. mittelgradige depressive Episode

Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 18): - Periarthropathia

coxae rechts - Insertionstendopathie des rechten Trochan ter major aufgrund Fehlbelas tung bei unzureichendem Trainingszustand der rumpfstabilisierenden Muskulatur - Adipositas - Diabetes mellitus Typ II - arterielle Hypertonie - monoklonale

Gammopathie unklarer Genese, Differentialdiagnose: mul tiples Myelom - obstruktives Schlafapnoesyndrom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 4.5.5

Aus polydisziplinärer Sicht könn e der Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit mit Belastungen (Tragen/Stossen/Heben) bis 10 kg v errichten mit der Möglichkeit, wechselnde Körperpositionen einzunehmen. Ein e solche Tätigkeit könne ihm aus somatischer Sicht zu 80 % zugemutet werden. Die Arbeitszeiten soll t en fix fest gelegt sein mit der Möglichkeit zu ausreichenden Pausen. Idealerweise sei das Arbeitsklima wertschätzend, was sich mit Sicherheit positiv auf die Leistung aus wirken werde. Mit der gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer verringerten Konzentration sfähigkeit und der in der psychiatrischen Untersuchung auffällig gewordenen verminderten Auffassungs gabe zusätzlich eingeschränkt. Sie betrage momentan 50 % (S. 19 lit . E Mitte).

Für eine Tätigkeit als Bauarbeiter, in welcher der Beschwerdeführer üblicherweise mit mittelschweren und schweren körperlichen Belastungen konfrontiert werde, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Auch die Tätigkeit als Kranführer sei mo mentan nicht möglich. Dies wegen einer verringerten Konzentration sfähigkeit und einer verminderten Auffassungsgabe. In einer angepassten Arbeitsumgebung könne aus medizinischer Sicht ein Arbeitspensum von 50 % durchgeführt wer den. Es werde empfohlen, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit stufenweise erfolge (S. 19 lit . E unten).

Nach der Wiedereingliederung als Kranführer sei er seit Ende Januar 2015 auch für diese Tätigkeit krankgeschrieben. Nach der Aktenlage bestehe für die letzte Tätigkeit ab Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 20 Mitte).

Als invaliditätsfremde Faktoren fänden sich beim Exploranden mangelnde Sprachkompetenzen und ein niedriges Bildungsniveau. Der Beschwerdef ührer habe deshalb hierzulande „lediglich” körperlich akzentuierte Hilfsarbeiten ver richten können. Zudem habe er sich auch sprachlich nicht genügend integriert. Es sei festgestellt worden, dass der Explorand in der Untersuchung bei einem Missverständnis während des Gespräches umgehend in eine gereizte Stimmung geraten sei mit lauter Ausdrucksweise und ausholender Gestik (S. 22 Ziff. 1.3 oben). Eine Aggravation im engeren Sinne habe nicht vorgelegen. Anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei aber eine Verdeutlichungstendenz bemerkt worden. Dies zeige, dass eine gewisse psychische Überlagerung der Beschwerden vorliege (S. 22 Ziff. 1.4).

Bezüglich der persönlichen Ressourcen sei aus psychiatrischer Sicht derzeit die Einschränkung durch eine depressive Stimmungslage zu berücksichtigen. Dies betreffe vor allem die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe, einen verminderten Antrieb und eine vermehrte körperliche und geistige Ermüdbarkeit (S. 22 Ziff. 1.8 unten). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, dies unter Berücksichtigung einer momentan depressiven Stimmungs lage. Wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers verbessere, was unter einer adäquaten Behandlung angenommen werden dürfe, betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (S. 25 Ziff. 6.2). 4.6

Dr. P.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in einer Stellung nahme vom 2. Juni 2017 (Urk. 6/108 S. 3 f.) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beurteilung der Gutachter im vorliegenden Medas -Gutachten zu fol gen. Die formalen Aspekte könnten als erfüllt betrachtet werden (S. 3 oben).

Gemäss dem Gutachten bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In Bezug auf die bisherige Tätigkeit seien mittelschwere und schwere körperliche Belastungen nicht mehr zumutbar. Zudem bestünden eine verringerte Konzentration sfähigkeit und eine verminderte Auffassungsgabe. In einer angepassten Tätigkeit habe von 2011 bis August 2016 eine Arbeits un fähigkeit von 0 % bestanden. Seit August 2016 be stehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit der Möglichkeit der stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte). In einer leichten Tätig keit mit Belastungen (Tragen/Stossen/Heben) bis zu 10 kg, mit der Möglichkeit wechselnde Körperpositionen einzunehmen, könne dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden. Mit der gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer verringerten Konzentration sfähigkeit und einer auffällig gewordenen ver minderten Auffassungsgabe zusätzlich eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit be trage momentan 50 % (S. 4 unten). 5. 5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 5 .2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Jan uar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6. 6.1

Die Gutachter der K.___ AG nannten im Gutachten vom 2 6. Mai 2017 als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Wesent lichen ein bilaterales, rechtsbetontes Impingement beider Schultergelenke, symptomatische Knick-/Senkfüsse rechtsbetont, ein chronisches lumbospondylo genes Schmerzsyndrom, ein moderates Impingementsyndrom der rechten Schulter und eine mittelgradige depressive Episode. Als Nebendiagnose diagnostizier ten die Gutachter unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (E. 4.5.4 hiervor). Nach deren Einschätzung be steht

für die angestammten Tätigkeiten als Bauarbeiter und Kranführer seit Ende Januar 2015

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine behinderungsange passte Tätigke it besteht aus somatischer Sicht jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund der depressiven Störung eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %

attestiert mit der Möglichkeit, die Arbeitsfä higkeit weiter zu steigern (E. 4.5.5).

Der behandelnde Psychiater Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion. Als Differentialdiagnose nannte er eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 4.4). 6.2

Das polydisziplinäre Gutachten der K.___ AG vom 2 6. Mai 2017 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gut achtens. Darin werden die Einschränkungen

am Bewegungsapparat und der psy chiatrische Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers dargelegt. Das Gutachten beruht weiter auf den notwendigen polydisziplinären Untersuchungen und be rücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise.

Die Gutachter legten

sodann nachvollziehbar dar, dass für die angestammten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beschwerden nach einer zwischenzeitli chen Wiedereingliederung als Kranführer seit Ende Januar 2015 eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % beste ht, womit den multiplen somatisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführer s Rechnung getragen wird.

Für eine ange passte Tätigkeit kann aus somatischer Sicht jedoch von eine r Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden . Die Gutachter gaben weiter an, dass bei Anwendung einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung auch von psychiatrischer Seite von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 %

ausgegangen werden kann . Das Gutachten vermag somit auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Sc hlussfolgerungen zu überzeugen. Es erweist sich daher als beweistauglich. 6.3

Die Beschwerdegegnerin hat es trotz der Diagnose einer Depression und der

ge änderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.2 hiervor) unterlassen, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Das polydisziplinäre Gutach ten der K.___

AG erlaubt jedoch die Prüfung der sogenannten Standardindi katoren.

Zum Komplex „Gesundheitsschädigung” ist hervorzuheben, dass beim Beschwer deführer zahlreiche somatisch e

Einschränkungen bestehen, welche jedoch eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit bewirken . Von psychiatris cher Seite beschrieb O.___

als Befunde etwa eine leichte bis mittlere Dysphorie. Weiter stellte er fest, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung leicht deprimiert und bezüglich der Zukunft leicht hoffnungslos gewirkt habe. Weiter seien Insuffizienzgefühle er kennbar gewesen . Der Gutachter beschrieb sodann eine Reduktion der Lebendig keit, der geistigen Frische, der Spannkraft und des Schwungs. Die erhobenen Be funde fasste er

im Sinne einer temporären depressive n Stimmungslage

zusammen (E. 4.5.3). Die erhobenen

diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit

mehr heitlich als eher leicht ausgeprägt.

In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz

wies

O.___

darauf hin, dass die Gespräche bei Dr. J.___ lediglich einmal pro Monat stattfänden. Der Gutachter erachtete eine Erhöhung der therapeutischen Sitzungen auf eine wöchentliche Frequenz als erforderlich, wobei er eine zu erwartende Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellte . Die medikamentöse Therapie bezeichnete er als ausreichend (E. 4.5.3 hiervor) . Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Möglichkeiten bislang nur unzureichend wahrge nommen hat. Zudem kann

bei einer höheren Therapiefrequenz von einer Erhöhung der Arbeits fähigkeit auf 80 %

ausgegangen werden.

Bezüglich Komorbiditäten diagnostizierte der psychiatrische Gutachter zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er führte diese aber als Diagnose mit unklarem beziehungsweise ohne massgeblichen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dies lässt grundsätzlich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen zusätzlich

und massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Zum Komplex „Persönlichkeit” wies der Gutachter auf sprachliche Schwierigkei ten hin, was jedoc h als IV-fremd zu bewerten ist. Zudem beschrieb er

im Zusam menhang mit der depressiven Störung eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine reduzierte Auffassungsgabe des Beschwerdeführers . Positiv ist im sozialen Kontext zu vermerken, dass noch ein gewisser Kontakt zu Freunden be steht. Auch wenn O.___ einen mittelgradigen sozialen Rückzug feststellte, ergibt sich auf der anderen Seite, dass der Beschwerdeführer

2016 mit seiner Tochter zwei W ochen nach Brasilien (vgl. S. 30 des Gutachtens) in die Ferien gefahren ist und er noch gelegentlich Freunde besucht . Zudem erhält er von seiner Frau beispielsweise Unterstützung im Haushalt (E. 4.5.3). Dies spricht dafür, dass beim Beschwerdeführer noch gewisse Ressourcen vorhanden sind.

Bezüglich der Kategorie „Konsistenz” ist festzuhalten, dass bei einer nur monat lichen Frequenz der Therapie bei Dr. J.___ nicht von einem erheblichen und ausgewiesenen Leiden sdruck ausgegangen werden kann, da angenommen wer den darf, dass der Beschwerdeführer die Frequenz der Sitzungen ansonsten erhöht hätte. Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offenbar fähig ist, trotz Schmerzen regelmässig (nach Lage der Akten jährlich; vgl. S. 30 Ziff. 1.2 des Gutachtens) einen Langstreckenflug nach Brasilien zu bewältigen. Er ist zudem fähig, täglich eine halbe Stunde spazieren zu gehen, obwohl nach eigenen Anga ben nach 100 bis maximal 200 Metern die Rückenschmerzen exazerbieren wür den (vgl. S. 29 Mitte und S. 30 Ziff. 1.2). Weiter vermochte er im Zeitpunkt der Untersuchung täglich mit dem Zug zum nachmittäglichen Deutschkurs zu fahren und diesen zu absolvieren, womit das Aktivitätsniveau nicht als gleichmässig eingeschränkt betrachtet werden kann (S. 30 Ziff. 1.2). Insbesondere stellt der Umstand, dass er anlässlich der orthopädischen Untersuchung unter Ablenkung mehrfach die Schultern und Arme ohne Probleme bewegen konnte, die Konsis tenz ebenfalls erheblich in Frage. Unter Berücksichtigung dieses entscheidenden beweisrechtlichen Aspekts ergibt die Prüfung der Stand ardindikatoren daher, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch (psychiatrisch) festgestellten ge sundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Indikatoren nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorste hend E. 5.2). Damit ist in eine r angepasste n Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 %

auszugehen . A ufgrund der ärztlichen Empfehlung kann dem Beschwerdeführer eine Intensivierun g der Therapie zugemutet werden. 6.4

Der medizinische Sac hverhalt ist somit gestützt auf das Gutachten der K.___

vom 2 6. Mai 2017 als dahingehend erstellt zu erachten, dass in den angestamm ten Tätigkeiten seit Ende Januar 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Für eine angepasste Tätigkeit ist aus polydisziplinärer Sicht dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

An diesem Resultat vermag der Bericht des Instituts für Radiotherapie, K linik Q.___, vom 8. Januar 2018 (Urk. 6/136) nichts zu ändern, enthält er doch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 7. 7.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 7.3

W ird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 7.4

Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen

gestützt auf das vom Beschwerdeführer als Kranführer mutmasslich erzielte Erwerbse inkommen (Urk. 6/107). Die B.___ AG gab im Bericht vom 1 3. November 2017 für die Tätig keit als Kranführer als aktuellen Lohn ein Jahreseinkommen von Fr. 76'050. --

an (Urk. 6/121 S. 4 Ziff. 5) . Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Krankführer gearbeitet hätte, kann f ür das Jahr 2016 auf ein Vali deneinkommen von Fr. 76'050.-- abgestellt werden.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Gemäss dem Bundesamt für Statistik betrug der durchschnittliche Monats lohn im Jahr 201 4

basierend auf dem Kompetenzniveau eins (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) für Männer Fr. 5' 312 .-- (LSE 201 4 Tabelle TA1_tirage_skill_le vel). Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabel lenlohn von 5 % vor (Urk. 2 S. 2) . Gemäss m edizinischer Beurteilung können dem Beschwerdeführer nur mehr körperlich leichte Täti gkeiten zugemutet werden. Der Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau eins umfasst jedoch Tätigkeiten körper li cher oder handwerklicher Art und damit auch solche, welche dem Beschwerde führer teilweise nicht mehr zugemutet werden können. Zudem ist ihm lediglich ein Teilzeitpensum von 80 % und nicht ein Vollzeitpensum möglich. Bestenfalls rechtfertigt sich damit ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Nachdem dem Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten möglich sind, scheidet ein höherer Abzug, wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 unten), aus.

Bei einer Nominallohnentwicklung von total 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 2011-2016) und einer wöchentli chen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden ergibt sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Einkommen von Fr. 48' 374 .-- (Fr. 5' 312 .—x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 1.007 x 0.8 x 0.9). Damit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 48' 374 .-- auszugehen. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 76'050.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48' 374 .-- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 27' 676 .--, was einem Invaliditätsgrad von rund 3 6 % ent spricht. Damit resultiert auch bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. 7.5

Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom September 2013 be stand für die angestammte Tätigkeit als Kranführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Zwar wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Dezember 2015 auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden medizinischen Berichte angenommen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert haben könnte (Urk. 6/74 S. 9 f. E. 5.4). Im damaligen Verfahren genügte zum einen die blosse Glaubhaftmachung einer Verschlechterung durch den Beschwer deführer nach Art. 87 Abs. 2 IVV. Zum anderen liegt nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens ein umfangreicheres Bild vor als zum Zeitpunkt des Urteils vom 1 6. Dezember 201 5. Die Abklärungen ergaben dabei, dass dem Beschwerdeführer eine behinde rungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 80 % zugemutet werden kann, womit bei einem maximal gerechtfertigten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 3 6 % resultiert. Die Verhält nisse habe sich daher seit der letztmaligen Beurteilung nicht anspruchsrelevant verschlechtert. 7.6

Zusammenfassend hat die Rentenrevision verglichen mit dem Zeitpunkt der Ver fügung vom September 2013 keine massgebliche Verschlechterung

des Gesund heitszustandes in dem Sinne ergeben, als für eine behinderungsangepasste Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht ver neint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist . 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger