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IV.2015.00858

Neuanmeldung, gesundheitliche Verschlechterung wurde mit neuen Arztberichten glaubhaft gemacht; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, war seit dem 1 5. Januar 2007 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/12 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).

Der Versicherte meldete sich am 2 4. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 8/54) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2

Mit Hinweis auf eine n Verdacht auf eine Fibromyalgie, eine Periarthropathia

coxae rechts, eine chronische Schulterinstabilität rechts, ein en

dorsale n

Fer sensporn rechts und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom meldete sich der Versicherte am 2 7. April 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/56 Ziff. 6.2).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59-62) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 8/63 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbe gehren nicht ein. 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. August 2015 Beschwerde gegen Verfügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und sein Gesuch sei

von der IV-Stelle materiell zu behan deln (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der neu vorgelegte Arztb ericht vom 1 5. Mai 2015 weise eine Achillodynie aus. Als Therapie würden ein e Stosswellentherapie, Schuheinlagen und Physiotherapie empfohlen. Es lägen keine Angaben über die funktionellen Auswirkungen im Alltag oder bei der Arbeit vor. Eine Achillody nie sei gut zu behandeln und nicht geeignet, einen dauerhaften Gesundheits scha den zu begründen (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, sein Zustand habe sich ver schlechtert. Ausserdem hätten der Beschwerdegegnerin nicht alle ärztlichen Dokumente vorgelegen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Dr. med.

Z.___, stellvertretender leit ender Arzt, Spital A.___, stellte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 8/14/5-6) fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 7. April 2011 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). S eit zirka zwei Jahren bestünden ohne traumatische Entwicklung Schulterschmerzen rechtsseitig, die zu einer Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau geführt hätten. Der Beschwerdeführer beschreibe Schmerzen in der Schulter, hauptsächlich bei schlagenden, ruckarti gen Bewegungen, in Projektion auf das AC-Gelenk, teils ausstrahlen d in den Arm mit verbundenen

Dysästhesien . In Ruhe und nachts sei er durch die Beschwerden nicht wesentlich geplagt. Eine Krafteinbusse bemerke er ebenfalls nicht. Beschwerden an der Halswirbelsäule bestünden nur am zervikothorakalen Übergang (Ziff. 1.4).

Dr. Z.___ nannte als Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ein symptomatisches subacromiale s

Impingement, eine leicht symptomatische AC Arth rose und eine Supraspinatusunterflächen -P artialruptur rechts. Als Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinanämie (Ziff. 1.1) .

Aufgrund der Beschwerden an der Schulter bestehe eine Einschränkung für belas tende Schultertätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Gürtel niveau . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Moment nicht zumutbar (Ziff. 1.6-1.7). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Bericht vom 3 0. August 2011 (Urk. 8/21/5-6) an, der Beschwerdeführer sei schmerzbedingt nicht mehr in der Lage, mit Werkzeugen auf der Baustelle zu hantieren. Das Hantieren mit einem Kompressor etc. sei ihm nicht mehr mög lich. Die Leistungsfähigkeit sei aktuell zu 100 % eingeschränkt. Als Kranführer sei vermutlich eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar (Ziff. 1.7). 3.3

PD Dr. med. C.___, Teamleiter Schulter - Ellbogen, Klinik

D.___, stellte im Bericht vom 1 9. September 2011 (Urk. 8/24) folgende Diag nosen : - Schulterschmerz rechts mit - Verdacht auf degenerative Ansatzveränderungen M. supraspinatus und subscapularis - Verdacht auf beteiligende AC- Arthropathie bei - Status nach unfallartigem Ereignis von zwei Jahren auf dem Bau

PD Dr. C.___ führte weiter aus, e s bestünden an sich glaubhafte Schmerzen in der rechten Schulter, die der Beschwerdeführer eventuell etwas blumig schil dere . Die Beschwerde n seien allerdings gut mit den im MRI sichtbaren Verände rungen am Ansatz der Supra- und Subscapularissehne zu vereinbaren. Es sei gerecht fertigt, eine diagnostische Arthroskopie und im gleichen Zug eine AC-Resektion mit Bursektomie durchzuführen (S. 1). 3.4

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 7. Juni 2012 (Urk. 8/3

2) nach einem operati ven Eingriff im rechten Schultergelenk vom 2 0. Oktober 2011 aus, acht Monate nach der Operation bestünden weiterhin erhebliche imp i ngementartige Beschwer den, welche zu einer vermehrten Ermü dbarkeit und Schmerzen im lateralen Schulterbereich führen würden. Für die Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). Eine Arbeit auf dem Bau mit Tragen und Heben von Lasten sei sicherlich im Moment trotz besserer Mobilität nicht zumutbar. Er denke jedoch, dass der Patient als Kranführer mit einem Mobilteil zur Steuerung eines Krans arbeiten könne. Das Problem bestehe jedoch im Besteigen des Krans, wobei er am Tag mindestens vier Mal den Kran hoch- und runterklettern müsse, und er unter Umständen auch Gewichte an eine Kette hängen müsse (S. 2). 3.5

Im Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 8/33) stellte Dr. Z.___

folgende Diagno sen (S. 1): persistierende Restbeschwerden mit partieller adhäsiver Capsulitis bei - Status nach arthroskopischer

Supraspinatus-Repair, Bizepstenotomie, sub acromialer Dekompression, AC-Resektio n und perineuraler Infiltra tion am 2 0. Oktober 2011 bei - symptomatischer transmuraler ventraler Supraspinatusseh n enruptur, Poulie -Läsion und AC- Arthropathie rechts

Ab dem 2 2. August 2012 sei ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % geplant im Sinne einer reduzierten Belastung bei normaler Arbeitsdauer (S. 2). 3.6

Dr. med. E.___, Oberarzt, Klinik

D.___, führte im Bericht vom 2 8. November 2012 (Urk. 8/42) aus, der Patient berichte in der Schulter-/Ellbogensprechstunde vom 2 8. November 2012 nach der letzten Infiltration über eine deutliche Besserung der Schulterbeschwerden . Der Patient sei prak tisch beschwerdefrei. Es bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom Juni 2013 (Urk. 8/51 S. 3) an, anhand der Aktenlage sei wegen eines chronischen Schul terleidens ab dem 2 3. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewie sen. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch glaubhafte und nachvollzieh ba re bewegungs- und belastungsunabhängige Schmerzen der rechten dominanten Schulter, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Laut einem Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 3 0. August 2011 sei der Beschwerdefüh rer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 10 kg bis selten und maximal 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in Armvorhalteposition en und Überkopfar beiten . Sofern die Tätigkeit als Kranführer dem genannten Ressourcenprofil entspreche, könne diese als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Für eine solche habe aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. 3.8

Der Beschwerdeführer absolvierte zwischenzeitlich einen Kranführerkurs. Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich an den Kosten des Kurses (vgl. Urk. 8/34). Nach der Beendigung der Anstellung bei der Y.___ AG per 3 1. Dezem ber 2012 arbeitet er temporär zu 100 % als Kranführer (Urk. 8/44 S.

1).

Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers, da dieser als Kranführer ein ren ten ausschliessendes Einkommen erzielen konnte (Urk. 8/54). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2 7. April 2015 erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 8/56).

Dr. med.

G.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, Spital

H.___, stellte im Bericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 8/60) folgende Diagnosen (S.

1): 1. Achillodynie rechts bei - grosse n Verkalkungen und Tend initis der rechten Achillessehne (Ver kal kungen auch links) - Schmerzen im gesamten Fuss bei Fehlbelastung 2. lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen 3. arterielle Hypertonie 4. Diabetes mellitus Typ 2 5. prostatogene Makrohämaturie

Es bestünden Knick-Senk-Füsse beidseits und ein hinkendes Gangbild wegen Schmerzen . Weiter bestehe eine Druckdolenz im Bereich des gesamten rechten Fusses mit Punctum

maximum am Ansatz der Achillessehne. Im Bereich des linken Fusses be stehe keine Druckdolenz .

Es bestehe die Indikation für eine hochenergetische, fokussierte Stosswellen therapie . Der Beschwerdeführer sei weiterhin mit Physiotherapie zu behandeln (S. 1 f.). 4.2

Med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 8/62 S. 2) aus, der Bericht vo n Dr. G.___ vom 1 5. Mai 2015 weise eine Achillodynie bei Knick-Senk-Füssen aus. Als Therapie würden eine Stosswellentherapie, Schuheinlagen und Physiotherapie empfohlen. Es würden keine Angaben über funktionelle Auswirkungen im Alltag oder bei der Arbeit gemacht. Eine Achillodynie sei gut zu behandeln und nicht geeignet, einen dauerhaften Gesundheitsschaden zu begründen. 4.3

Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdev erfahren einen Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2015 (Urk. 4/2) ein.

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen: - Achillodynie mit Verkalkungen beidseits - Fehlbelastung Fuss beidseits bei Knick-Senk-Fuss beidseits - Fersensporn rechts - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderun gen - chronische Schulterinstabilität rechts nach Ruptur der langen Biceps sehne rechts, Status nach Infiltration subakromial - Status nach Supraspinatussehnenrevision nach Verletzung 2011 - Periarthropathia

coxae rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie, Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Mikrohämaturie, prostatogen - Adipositas - mittelgradige depressive Episode

Der Hausarzt führte weiter au s, aufgrund der Diagnosen am Beweg ungsapparat sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Kranführer nicht mehr möglich. Eine Umschulung sei aus sprachlichen Gründen kaum denkbar. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin nicht über alle Diagnosen verfüge. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer hatte die körperlich schwere Arbeit als Bauarbeiter im Wesentlichen wegen Beschwerden in der rechten Schulter

aufgegeben. Zum Zeit punkt der Verfügung vom 2 0. September 2013 arbeitete er vollzeitlich als Kranführer.

5.2

Nach dem Bericht des Hausarztes vom 1. September 2015 i st dem Beschwer de füh rer auch die Arbeit als Krankführer gesundheitsbedingt n icht mehr möglich (E. 4.3).

Neu hinzugekommen sind im Wesentlichen folgende Diagnosen :

Achillodynie beidseits, Fehlbelastung der Füsse, Fersensporn rechts, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen,

Periarthropathia

coxae rechts,

Mikrohämaturie, prostatogen, und mittelgradige depressive Episode. Die RAD-Ärztin med. pract . I.___ nahm einzig zur Diagnose einer Achillodynie Stellung. 5.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenände rung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

5.4

Die Berichte von Dr. G.___ und von Dr. B.___ legen nahe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert

haben könnte.

Diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Mit der Ein reichung der

e rwähnten Arztberichte

und den darin

aufgeführten Diagnosen ist der Beschwerdeführer seiner Beweisführungslast nachgekommen. Eine Ver schlechterung se ines Gesundheitszustandes wurde demnach glaubhaft dargelegt. Insbesondere angesichts der neu festgestellten Fuss-, Wirbelsäulen- und Hüft gelenksbeschwerden kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerde führer die bislang als behinderungsangepasst geltende Arbeit als Kranführer nicht mehr zumutbar ist.

5. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2015 zu Unrecht nicht eingetreten ist . Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 0. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen, damit diese das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2015 materiell behandle. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 7. August 2015 Beschwerde gegen Verfügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und sein Gesuch sei

von der IV-Stelle materiell zu behan deln (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der neu vorgelegte Arztb ericht vom 1 5. Mai 2015 weise eine Achillodynie aus. Als Therapie würden ein e Stosswellentherapie, Schuheinlagen und Physiotherapie empfohlen. Es lägen keine Angaben über die funktionellen Auswirkungen im Alltag oder bei der Arbeit vor. Eine Achillody nie sei gut zu behandeln und nicht geeignet, einen dauerhaften Gesundheits scha den zu begründen (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenände rung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 3.1 Dr. med.

Z.___, stellvertretender leit ender Arzt, Spital A.___, stellte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 8/14/5-6) fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 7. April 2011 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). S eit zirka zwei Jahren bestünden ohne traumatische Entwicklung Schulterschmerzen rechtsseitig, die zu einer Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau geführt hätten. Der Beschwerdeführer beschreibe Schmerzen in der Schulter, hauptsächlich bei schlagenden, ruckarti gen Bewegungen, in Projektion auf das AC-Gelenk, teils ausstrahlen d in den Arm mit verbundenen

Dysästhesien . In Ruhe und nachts sei er durch die Beschwerden nicht wesentlich geplagt. Eine Krafteinbusse bemerke er ebenfalls nicht. Beschwerden an der Halswirbelsäule bestünden nur am zervikothorakalen Übergang (Ziff. 1.4).

Dr. Z.___ nannte als Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ein symptomatisches subacromiale s

Impingement, eine leicht symptomatische AC Arth rose und eine Supraspinatusunterflächen -P artialruptur rechts. Als Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinanämie (Ziff. 1.1) .

Aufgrund der Beschwerden an der Schulter bestehe eine Einschränkung für belas tende Schultertätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Gürtel niveau . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Moment nicht zumutbar (Ziff. 1.6-1.7).

E. 3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Bericht vom 3 0. August 2011 (Urk. 8/21/5-6) an, der Beschwerdeführer sei schmerzbedingt nicht mehr in der Lage, mit Werkzeugen auf der Baustelle zu hantieren. Das Hantieren mit einem Kompressor etc. sei ihm nicht mehr mög lich. Die Leistungsfähigkeit sei aktuell zu 100 % eingeschränkt. Als Kranführer sei vermutlich eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar (Ziff. 1.7).

E. 3.3 PD Dr. med. C.___, Teamleiter Schulter - Ellbogen, Klinik

D.___, stellte im Bericht vom 1 9. September 2011 (Urk. 8/24) folgende Diag nosen : - Schulterschmerz rechts mit - Verdacht auf degenerative Ansatzveränderungen M. supraspinatus und subscapularis - Verdacht auf beteiligende AC- Arthropathie bei - Status nach unfallartigem Ereignis von zwei Jahren auf dem Bau

PD Dr. C.___ führte weiter aus, e s bestünden an sich glaubhafte Schmerzen in der rechten Schulter, die der Beschwerdeführer eventuell etwas blumig schil dere . Die Beschwerde n seien allerdings gut mit den im MRI sichtbaren Verände rungen am Ansatz der Supra- und Subscapularissehne zu vereinbaren. Es sei gerecht fertigt, eine diagnostische Arthroskopie und im gleichen Zug eine AC-Resektion mit Bursektomie durchzuführen (S. 1).

E. 3.4 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 7. Juni 2012 (Urk. 8/3

2) nach einem operati ven Eingriff im rechten Schultergelenk vom 2 0. Oktober 2011 aus, acht Monate nach der Operation bestünden weiterhin erhebliche imp i ngementartige Beschwer den, welche zu einer vermehrten Ermü dbarkeit und Schmerzen im lateralen Schulterbereich führen würden. Für die Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). Eine Arbeit auf dem Bau mit Tragen und Heben von Lasten sei sicherlich im Moment trotz besserer Mobilität nicht zumutbar. Er denke jedoch, dass der Patient als Kranführer mit einem Mobilteil zur Steuerung eines Krans arbeiten könne. Das Problem bestehe jedoch im Besteigen des Krans, wobei er am Tag mindestens vier Mal den Kran hoch- und runterklettern müsse, und er unter Umständen auch Gewichte an eine Kette hängen müsse (S. 2).

E. 3.5 Im Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 8/33) stellte Dr. Z.___

folgende Diagno sen (S. 1): persistierende Restbeschwerden mit partieller adhäsiver Capsulitis bei - Status nach arthroskopischer

Supraspinatus-Repair, Bizepstenotomie, sub acromialer Dekompression, AC-Resektio n und perineuraler Infiltra tion am 2 0. Oktober 2011 bei - symptomatischer transmuraler ventraler Supraspinatusseh n enruptur, Poulie -Läsion und AC- Arthropathie rechts

Ab dem 2 2. August 2012 sei ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % geplant im Sinne einer reduzierten Belastung bei normaler Arbeitsdauer (S. 2).

E. 3.6 Dr. med. E.___, Oberarzt, Klinik

D.___, führte im Bericht vom 2 8. November 2012 (Urk. 8/42) aus, der Patient berichte in der Schulter-/Ellbogensprechstunde vom 2 8. November 2012 nach der letzten Infiltration über eine deutliche Besserung der Schulterbeschwerden . Der Patient sei prak tisch beschwerdefrei. Es bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.

E. 3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom Juni 2013 (Urk. 8/51 S. 3) an, anhand der Aktenlage sei wegen eines chronischen Schul terleidens ab dem 2 3. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewie sen. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch glaubhafte und nachvollzieh ba re bewegungs- und belastungsunabhängige Schmerzen der rechten dominanten Schulter, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Laut einem Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 3 0. August 2011 sei der Beschwerdefüh rer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 10 kg bis selten und maximal 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in Armvorhalteposition en und Überkopfar beiten . Sofern die Tätigkeit als Kranführer dem genannten Ressourcenprofil entspreche, könne diese als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Für eine solche habe aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.

E. 3.8 Der Beschwerdeführer absolvierte zwischenzeitlich einen Kranführerkurs. Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich an den Kosten des Kurses (vgl. Urk. 8/34). Nach der Beendigung der Anstellung bei der Y.___ AG per 3 1. Dezem ber 2012 arbeitet er temporär zu 100 % als Kranführer (Urk. 8/44 S.

1).

Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers, da dieser als Kranführer ein ren ten ausschliessendes Einkommen erzielen konnte (Urk. 8/54).

E. 4 Diabetes mellitus Typ 2

E. 4.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 2 7. April 2015 erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 8/56).

Dr. med.

G.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, Spital

H.___, stellte im Bericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 8/60) folgende Diagnosen (S.

1): 1. Achillodynie rechts bei - grosse n Verkalkungen und Tend initis der rechten Achillessehne (Ver kal kungen auch links) - Schmerzen im gesamten Fuss bei Fehlbelastung 2. lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen 3. arterielle Hypertonie

E. 4.2 Med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 8/62 S. 2) aus, der Bericht vo n Dr. G.___ vom 1 5. Mai 2015 weise eine Achillodynie bei Knick-Senk-Füssen aus. Als Therapie würden eine Stosswellentherapie, Schuheinlagen und Physiotherapie empfohlen. Es würden keine Angaben über funktionelle Auswirkungen im Alltag oder bei der Arbeit gemacht. Eine Achillodynie sei gut zu behandeln und nicht geeignet, einen dauerhaften Gesundheitsschaden zu begründen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdev erfahren einen Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2015 (Urk. 4/2) ein.

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen: - Achillodynie mit Verkalkungen beidseits - Fehlbelastung Fuss beidseits bei Knick-Senk-Fuss beidseits - Fersensporn rechts - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderun gen - chronische Schulterinstabilität rechts nach Ruptur der langen Biceps sehne rechts, Status nach Infiltration subakromial - Status nach Supraspinatussehnenrevision nach Verletzung 2011 - Periarthropathia

coxae rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie, Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Mikrohämaturie, prostatogen - Adipositas - mittelgradige depressive Episode

Der Hausarzt führte weiter au s, aufgrund der Diagnosen am Beweg ungsapparat sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Kranführer nicht mehr möglich. Eine Umschulung sei aus sprachlichen Gründen kaum denkbar. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin nicht über alle Diagnosen verfüge.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2015 zu Unrecht nicht eingetreten ist . Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hatte die körperlich schwere Arbeit als Bauarbeiter im Wesentlichen wegen Beschwerden in der rechten Schulter

aufgegeben. Zum Zeit punkt der Verfügung vom 2 0. September 2013 arbeitete er vollzeitlich als Kranführer.

E. 5.2 Nach dem Bericht des Hausarztes vom 1. September 2015 i st dem Beschwer de füh rer auch die Arbeit als Krankführer gesundheitsbedingt n icht mehr möglich (E. 4.3).

Neu hinzugekommen sind im Wesentlichen folgende Diagnosen :

Achillodynie beidseits, Fehlbelastung der Füsse, Fersensporn rechts, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen,

Periarthropathia

coxae rechts,

Mikrohämaturie, prostatogen, und mittelgradige depressive Episode. Die RAD-Ärztin med. pract . I.___ nahm einzig zur Diagnose einer Achillodynie Stellung.

E. 5.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 5.4 Die Berichte von Dr. G.___ und von Dr. B.___ legen nahe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert

haben könnte.

Diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Mit der Ein reichung der

e rwähnten Arztberichte

und den darin

aufgeführten Diagnosen ist der Beschwerdeführer seiner Beweisführungslast nachgekommen. Eine Ver schlechterung se ines Gesundheitszustandes wurde demnach glaubhaft dargelegt. Insbesondere angesichts der neu festgestellten Fuss-, Wirbelsäulen- und Hüft gelenksbeschwerden kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerde führer die bislang als behinderungsangepasst geltende Arbeit als Kranführer nicht mehr zumutbar ist.

E. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 0. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen, damit diese das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2015 materiell behandle. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00858 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

16. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, war seit dem 1 5. Januar 2007 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/12 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).

Der Versicherte meldete sich am 2 4. Juni 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 8/54) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2

Mit Hinweis auf eine n Verdacht auf eine Fibromyalgie, eine Periarthropathia

coxae rechts, eine chronische Schulterinstabilität rechts, ein en

dorsale n

Fer sensporn rechts und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom meldete sich der Versicherte am 2 7. April 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/56 Ziff. 6.2).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59-62) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 8/63 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbe gehren nicht ein. 2.

Der Versicherte erhob am 2 7. August 2015 Beschwerde gegen Verfügung vom 1 0. August 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und sein Gesuch sei

von der IV-Stelle materiell zu behan deln (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. November 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dar gelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der neu vorgelegte Arztb ericht vom 1 5. Mai 2015 weise eine Achillodynie aus. Als Therapie würden ein e Stosswellentherapie, Schuheinlagen und Physiotherapie empfohlen. Es lägen keine Angaben über die funktionellen Auswirkungen im Alltag oder bei der Arbeit vor. Eine Achillody nie sei gut zu behandeln und nicht geeignet, einen dauerhaften Gesundheits scha den zu begründen (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, sein Zustand habe sich ver schlechtert. Ausserdem hätten der Beschwerdegegnerin nicht alle ärztlichen Dokumente vorgelegen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 3. 3.1

Dr. med.

Z.___, stellvertretender leit ender Arzt, Spital A.___, stellte im Bericht vom 1 2. Juli 2011 (Urk. 8/14/5-6) fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 7. April 2011 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). S eit zirka zwei Jahren bestünden ohne traumatische Entwicklung Schulterschmerzen rechtsseitig, die zu einer Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau geführt hätten. Der Beschwerdeführer beschreibe Schmerzen in der Schulter, hauptsächlich bei schlagenden, ruckarti gen Bewegungen, in Projektion auf das AC-Gelenk, teils ausstrahlen d in den Arm mit verbundenen

Dysästhesien . In Ruhe und nachts sei er durch die Beschwerden nicht wesentlich geplagt. Eine Krafteinbusse bemerke er ebenfalls nicht. Beschwerden an der Halswirbelsäule bestünden nur am zervikothorakalen Übergang (Ziff. 1.4).

Dr. Z.___ nannte als Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit ein symptomatisches subacromiale s

Impingement, eine leicht symptomatische AC Arth rose und eine Supraspinatusunterflächen -P artialruptur rechts. Als Diag no sen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie und Hypercholesterinanämie (Ziff. 1.1) .

Aufgrund der Beschwerden an der Schulter bestehe eine Einschränkung für belas tende Schultertätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über Gürtel niveau . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Moment nicht zumutbar (Ziff. 1.6-1.7). 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Bericht vom 3 0. August 2011 (Urk. 8/21/5-6) an, der Beschwerdeführer sei schmerzbedingt nicht mehr in der Lage, mit Werkzeugen auf der Baustelle zu hantieren. Das Hantieren mit einem Kompressor etc. sei ihm nicht mehr mög lich. Die Leistungsfähigkeit sei aktuell zu 100 % eingeschränkt. Als Kranführer sei vermutlich eine volle Arbeitsfähigkeit denkbar (Ziff. 1.7). 3.3

PD Dr. med. C.___, Teamleiter Schulter - Ellbogen, Klinik

D.___, stellte im Bericht vom 1 9. September 2011 (Urk. 8/24) folgende Diag nosen : - Schulterschmerz rechts mit - Verdacht auf degenerative Ansatzveränderungen M. supraspinatus und subscapularis - Verdacht auf beteiligende AC- Arthropathie bei - Status nach unfallartigem Ereignis von zwei Jahren auf dem Bau

PD Dr. C.___ führte weiter aus, e s bestünden an sich glaubhafte Schmerzen in der rechten Schulter, die der Beschwerdeführer eventuell etwas blumig schil dere . Die Beschwerde n seien allerdings gut mit den im MRI sichtbaren Verände rungen am Ansatz der Supra- und Subscapularissehne zu vereinbaren. Es sei gerecht fertigt, eine diagnostische Arthroskopie und im gleichen Zug eine AC-Resektion mit Bursektomie durchzuführen (S. 1). 3.4

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 2 7. Juni 2012 (Urk. 8/3

2) nach einem operati ven Eingriff im rechten Schultergelenk vom 2 0. Oktober 2011 aus, acht Monate nach der Operation bestünden weiterhin erhebliche imp i ngementartige Beschwer den, welche zu einer vermehrten Ermü dbarkeit und Schmerzen im lateralen Schulterbereich führen würden. Für die Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1). Eine Arbeit auf dem Bau mit Tragen und Heben von Lasten sei sicherlich im Moment trotz besserer Mobilität nicht zumutbar. Er denke jedoch, dass der Patient als Kranführer mit einem Mobilteil zur Steuerung eines Krans arbeiten könne. Das Problem bestehe jedoch im Besteigen des Krans, wobei er am Tag mindestens vier Mal den Kran hoch- und runterklettern müsse, und er unter Umständen auch Gewichte an eine Kette hängen müsse (S. 2). 3.5

Im Bericht vom 1 5. August 2012 (Urk. 8/33) stellte Dr. Z.___

folgende Diagno sen (S. 1): persistierende Restbeschwerden mit partieller adhäsiver Capsulitis bei - Status nach arthroskopischer

Supraspinatus-Repair, Bizepstenotomie, sub acromialer Dekompression, AC-Resektio n und perineuraler Infiltra tion am 2 0. Oktober 2011 bei - symptomatischer transmuraler ventraler Supraspinatusseh n enruptur, Poulie -Läsion und AC- Arthropathie rechts

Ab dem 2 2. August 2012 sei ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % geplant im Sinne einer reduzierten Belastung bei normaler Arbeitsdauer (S. 2). 3.6

Dr. med. E.___, Oberarzt, Klinik

D.___, führte im Bericht vom 2 8. November 2012 (Urk. 8/42) aus, der Patient berichte in der Schulter-/Ellbogensprechstunde vom 2 8. November 2012 nach der letzten Infiltration über eine deutliche Besserung der Schulterbeschwerden . Der Patient sei prak tisch beschwerdefrei. Es bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. 3.7

Dr. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab in einer Stellungnahme vom Juni 2013 (Urk. 8/51 S. 3) an, anhand der Aktenlage sei wegen eines chronischen Schul terleidens ab dem 2 3. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewie sen. Die Arbeitsunfähigkeit sei begründet durch glaubhafte und nachvollzieh ba re bewegungs- und belastungsunabhängige Schmerzen der rechten dominanten Schulter, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. Laut einem Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 3 0. August 2011 sei der Beschwerdefüh rer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Ressourcenprofil entspreche einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 10 kg bis selten und maximal 15 kg. Zu vermeiden seien Arbeiten in Armvorhalteposition en und Überkopfar beiten . Sofern die Tätigkeit als Kranführer dem genannten Ressourcenprofil entspreche, könne diese als angepasste Tätigkeit angesehen werden. Für eine solche habe aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. 3.8

Der Beschwerdeführer absolvierte zwischenzeitlich einen Kranführerkurs. Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich an den Kosten des Kurses (vgl. Urk. 8/34). Nach der Beendigung der Anstellung bei der Y.___ AG per 3 1. Dezem ber 2012 arbeitet er temporär zu 100 % als Kranführer (Urk. 8/44 S.

1).

Mit Verfügung vom 2 0. September 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch des Beschwerdeführers, da dieser als Kranführer ein ren ten ausschliessendes Einkommen erzielen konnte (Urk. 8/54). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2 7. April 2015 erneut bei der Invaliden versicherung an (Urk. 8/56).

Dr. med.

G.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, Spital

H.___, stellte im Bericht vom 1 5. Mai 2015 (Urk. 8/60) folgende Diagnosen (S.

1): 1. Achillodynie rechts bei - grosse n Verkalkungen und Tend initis der rechten Achillessehne (Ver kal kungen auch links) - Schmerzen im gesamten Fuss bei Fehlbelastung 2. lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen 3. arterielle Hypertonie 4. Diabetes mellitus Typ 2 5. prostatogene Makrohämaturie

Es bestünden Knick-Senk-Füsse beidseits und ein hinkendes Gangbild wegen Schmerzen . Weiter bestehe eine Druckdolenz im Bereich des gesamten rechten Fusses mit Punctum

maximum am Ansatz der Achillessehne. Im Bereich des linken Fusses be stehe keine Druckdolenz .

Es bestehe die Indikation für eine hochenergetische, fokussierte Stosswellen therapie . Der Beschwerdeführer sei weiterhin mit Physiotherapie zu behandeln (S. 1 f.). 4.2

Med. pract . I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 8/62 S. 2) aus, der Bericht vo n Dr. G.___ vom 1 5. Mai 2015 weise eine Achillodynie bei Knick-Senk-Füssen aus. Als Therapie würden eine Stosswellentherapie, Schuheinlagen und Physiotherapie empfohlen. Es würden keine Angaben über funktionelle Auswirkungen im Alltag oder bei der Arbeit gemacht. Eine Achillodynie sei gut zu behandeln und nicht geeignet, einen dauerhaften Gesundheitsschaden zu begründen. 4.3

Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdev erfahren einen Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2015 (Urk. 4/2) ein.

Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen: - Achillodynie mit Verkalkungen beidseits - Fehlbelastung Fuss beidseits bei Knick-Senk-Fuss beidseits - Fersensporn rechts - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderun gen - chronische Schulterinstabilität rechts nach Ruptur der langen Biceps sehne rechts, Status nach Infiltration subakromial - Status nach Supraspinatussehnenrevision nach Verletzung 2011 - Periarthropathia

coxae rechts - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie, Dyslipidämie - Diabetes mellitus Typ 2 - Mikrohämaturie, prostatogen - Adipositas - mittelgradige depressive Episode

Der Hausarzt führte weiter au s, aufgrund der Diagnosen am Beweg ungsapparat sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Kranführer nicht mehr möglich. Eine Umschulung sei aus sprachlichen Gründen kaum denkbar. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin nicht über alle Diagnosen verfüge. 5. 5.1

Der Beschwerdeführer hatte die körperlich schwere Arbeit als Bauarbeiter im Wesentlichen wegen Beschwerden in der rechten Schulter

aufgegeben. Zum Zeit punkt der Verfügung vom 2 0. September 2013 arbeitete er vollzeitlich als Kranführer.

5.2

Nach dem Bericht des Hausarztes vom 1. September 2015 i st dem Beschwer de füh rer auch die Arbeit als Krankführer gesundheitsbedingt n icht mehr möglich (E. 4.3).

Neu hinzugekommen sind im Wesentlichen folgende Diagnosen :

Achillodynie beidseits, Fehlbelastung der Füsse, Fersensporn rechts, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen,

Periarthropathia

coxae rechts,

Mikrohämaturie, prostatogen, und mittelgradige depressive Episode. Die RAD-Ärztin med. pract . I.___ nahm einzig zur Diagnose einer Achillodynie Stellung. 5.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenände rung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durch aus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

5.4

Die Berichte von Dr. G.___ und von Dr. B.___ legen nahe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert

haben könnte.

Diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich. Mit der Ein reichung der

e rwähnten Arztberichte

und den darin

aufgeführten Diagnosen ist der Beschwerdeführer seiner Beweisführungslast nachgekommen. Eine Ver schlechterung se ines Gesundheitszustandes wurde demnach glaubhaft dargelegt. Insbesondere angesichts der neu festgestellten Fuss-, Wirbelsäulen- und Hüft gelenksbeschwerden kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerde führer die bislang als behinderungsangepasst geltende Arbeit als Kranführer nicht mehr zumutbar ist.

5. 5

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2015 zu Unrecht nicht eingetreten ist . Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie das Gesuch materiell prüfe.

6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 0. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen, damit diese das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. April 2015 materiell behandle. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger