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IV.2018.00294

Neuanmeldung; ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit infolge neuropsychologischer Einschränkungen anhand Standardindikatoren überprüft; unterdurchschnittliches Einkommen als Taxifahrer; Parallelisierung der Vergleichseinkommen führt ebenfalls zu keinem Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 1999-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1959, arbeitete bis Anfang Juni 1988 als Autome chaniker und meldete sich am 1 8. Dezember 1988 bei der Invalidenversicherung mit dem Antrag auf Umschulung und eine Rente zum Leistungsbezug an. Als berufliche Massnahme der Invalidenversicherung absolvierte er eine Ausbildung zum technischen Kaufmann, die er im August 1991 abschloss.

Mit Verfügungen vom 3. Oktober 1991 und vom 1 6. Februar 1994 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente, wei tere Umschulungsmassnahmen, Arbeitsvermittlung und ein Wartetaggeld. Mit Urteil vom 1 3. Dezember 1996 bestätigte das damalige Eidgenössische Versiche rungsgericht das diesbezügliche U rteil des hiesigen Gerichts Nr. IV.1994.00118 vom 2 1. August 1996, mit welchem ein Rentenanspruch und ein weiterer Um schulungsanspruch verneint, die Verwaltung jedoch angehalten worden war, über den Anspruch auf Wartetaggelder neu zu verfügen und dem Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit zu vermitteln.

Mit Verfügung vom 3. August 1999 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels einer invali ditätsbedingten Erwerbseinbusse und mit Verfügung vom 1 7. September 1999 stellte sie fest, dass der Ver sicherte

über eine volle Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch im Umschulungsberuf als tech nischer Kaufmann verfüge und wies das Begehren um Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen ab. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwer de n des Ver sicherten vom 1 4. u nd 1 7. September 1999 wurden mit unangefoch ten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.1999.00522 vom 1 6. März 2001 abge wiesen (vgl. zum Ganzen: zitiertes Urteil IV.1999.00522 vom 1 6. März 2001; Urk. 16). 1.2

Der in der Folge als Taxifahrer tätige Versicherte (vgl. Urk. 6/4, 6/10/4, 6/17/2) meldete sich, nachdem er am 2 3. November 2015 einen Autounfall erlitten hatte, am 1 9. Januar 2016 neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/10). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhält nisse ab und holt e die Akten der Suva ein (Urk. 6 /15 /1 -25). Mit Vorbescheid vom 2. August 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 6/29). Auf den Einwand des Versicherten vom 7. Se p tember 2016 hin (Urk. 6/35) sowie nach Eingang weiterer medizinischer Unterla gen (Urk. 6/50, 6/53 /1-4, 6/59/1-4, 6/61 /1-10) gab die IV-Stelle eine polydiszip linäre Begutachtung in Auftrag, welche der Y.___, MEDAS

Z.___,

zugeteilt wurde (Urk. 6/73). Gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 3. November 2017 (Urk. 6/93 /1-90) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 3. Februar 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 2 2. März 2018 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. August 2019 wurden die Akten der Suva (Urk. 11/1-106), welche ihre Leistungen mit Verfügung vom 2 9. Juli 2016 per 3 1. Juli 2016 eingestellt hatte (Urk. 11/93/1-2), beigezogen (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben auf eine Stellungnahme zu den, dem Beschwerdeführer bereits bekannten (vgl. Urk. 11/99) Suva-Akten (Urk. 14).

Das Gericht hat sodann von Amtes wegen eine Kopie des Urteils IV.1999.00522 vom 1 6. März 2001 in Sachen der Parteien als Urk. 16 zu den Akten genommen.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 8. November 2015 zwar die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr ausüben könne. Jedoch sei ihm eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einem geringen Kom plexitätslevel und wenig Störvariablen zu 80 % zumutbar, was ihm erlaube, bei einem Invaliditätsgrad von 20 %

ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine rein medizinisch-theoretische Begutachtung im belastungsfreien Raum ein falsches Bild seiner Arbeitsfähigkeit vermittle. Entsprechend der bundesge richtlichen Rechtsprechung müsse sich der Gutachter mit einer beruflichen Ab klärung auseinandersetzen. Auch reiche eine einmalige psychiatrische Untersu chung für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht aus. Zudem sei die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit konkret zu beurteilen (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 1 9. Januar 2016 eingetreten . Streitig und zu prüfen ist folg lich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ge richtlich bestätigten Verfügung vom 3. August 1999 nach dem Unfall vom 2 3. November 2015 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gut achten der MEDAS Z.___

den Standpunkt vertrat, der Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitraum, seit der Neuanmeldung vom 1 9. Januar 2016 bis zum Er lass des hier angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), zwar nicht mehr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ta xifahrer, aber in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätig keit zu 80 %

arbeitsfähig gewesen. 3. 3.1

Die medizinischen Akten zeigen hierzu folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer suchte nach dem Verkehrsunfall vom 1 8. November 2015 (vgl. Unfallmeldung vom 2 3. November 2015, Urk. 6/15/86) am 2 3. November 2015 die Notfallstation des Stadtspitals A.___ auf, wo gestützt auf ein e native CT -Untersuchung und Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) akute Traumafolgen und Facettengelenksluxationen ausgeschlossen, aber multiseg mentale degenerative Veränderungen festgestellt wurden (Urk. 11/11-12). Ein e MRI -Untersuchung der HWS im Institut B.___ vom 2 5. Januar 2016 liess ebenfalls keinen Nachweis durchgemachter ossärer Läsionen erkennen, jedoch auf Höhe C2/3 eine schwere deformierende Spon dylarthrose rechts (DD traumatisierte Spondylarthrose). Auf den Höhen C5/6 und C6/6 zeigten sich fortgeschrittene Degenerationen mit Osteochondrosen, Spon dylosen, Unkovertebralarthrosen und Tangierungen der austretenden Nervenwur zel C7 links beziehungsweise C7 beidseits jeweils neuroforaminal (Urk. 6/20/7).

Dr. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, beurteilte die Lage in se inem Bericht vom 3. Februar 2016 gestützt auf seine Untersuchung vom Vortag dahin gehend, dass bei einem Status nach Überdehnungstrauma der HWS am 1 8. No vember 2015 ein deutliches cervico-cephales Beschwerdebild vorl ie ge. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit pal patorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neuro logische Ausfälle verneinte Dr. C.___; eine relevante Läsion am Nervensystem sei nicht anzunehmen, noch offen sei allerdings die Möglichkeit einer minimalen Hirnschädigung aufgrund der Angabe von Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen (Urk. 6/20/5-6) . In einem Bericht vom 3 0. Juni 2016 führte Dr. C.___ ohne weitere Untersuchung des Beschwerdeführers aus, dass die Tätigkeit als Ta xifahrer den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ange passt erscheine und er möglicherweise zu 30 – 50 % arbeiten könne. Eine wech selbelastende Tätigkeit erachte er bis zu 5 Stunden täglich bei einem Rendement von 80 %

als zumutbar, wobei er ausdrücklic h darauf hinwies, dass lediglich eine einmalige Konsultation am 2. Februar 2016 stattgefunden habe (Urk. 6/27/1-5).

Dr. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welchen der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2015 erstmals auf gesucht hatte, stellte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/20/1): - Persistierendes Zervikalsyndrom - Status nach Distorsionstrauma der HWS am 18.11.2015 - Vorbestehende, schwere, deformierende Spondylarthrose rechts sowie de generative Osteochondrosen C5-C7 - Tangierung der austretenden Nervenwurzel C6 links beziehungsweise C7 beidseits - Posttraumatisch persistierende Nackenkopfschmerzen sowie eine subjek tive beklagte Konzentrationsschwäche

Sein Befund lautete auf eine leichte Druckdolenz der HWS beidseits und Aus strahlung en

occipital sowie eine 10%ige Einschränkung der Rotation in beide Richtungen und eine schmerzhafte Deklination. Ausstrahlungen in die Arme wur den verneint, die Sehnenreflexe sowie die Sensibilität bezeichnete Dr. D.___ als unauffällig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig; er könne den Kopf nicht genug drehen (Urk. 6/20/1-2) . Am 1 8. März 2016 berichtete Dr. D.___ von einem unveränder ten Verlauf. Der Beschwerdeführer werde am meisten durch das Knacken im Be reich der HWS, Nackenschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwie rigkeiten gestört (Urk. 6/22/110).

Ein e MRI -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) im Institut B.___ vom 1 7. Augu st 2016 führte zum Schluss auf leichte bis mässige multisegmentale Degenerationen der LWS, hauptsächlich auf der Höhe L3/4 mit flacher breitbasiger medianer Diskushernie und Tangierung der abstei genden Nervenwurzel L4 links recessal (Urk. 6/50).

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer neuerlich am 6. September 2016 und führte in seinem Bericht vom 7. September 2016 anamnestisch aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin über belastungsabhängige Nacken- und Kopf schmerzen häufig mit begleitendem Schwankschwindel klage. Des Weiteren be stünden immer noch lumbale Schmerzen, welche in den letzten Monaten eher etwas zugenommen hätten mit manchmal leichten Gefühlsstörungen im linken Bein. Mitte Au gust 2016 sei die Diagnose eines Diabetes mellitus hinzugetreten; behandelt werde diese r mit Metformin und Gliclazid . Die seit Jahren bekannten Lumbalgien haben gemäss Meinung von Dr. C.___ durch den Unfall eine Ver schlechterung erfahren, eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wur zel sei mangels segmentärer Ausfälle jedoch auszuschliessen. Eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 2 8. Juni 201 6 (vgl. Urk. 6/53/4) habe klein fle ckige Gliosen

präfrontral beidseits erkennbar gemacht, welche aber von der Neu roradiologie als unspezifisch beurteilt worden seien. Die vom Beschwerdeführer beklagten Gefühlsstörungen in beiden Beinen seien möglicherweise Ausdruck ei ner beginnenden peripheren Polyneuropathie (Urk. 6/53/1-3). 3.2

Am 3 0. Dezember 2016 unterzog sich der Beschw erdeführer einer Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Universitätsklinik E.___, wo er als Hauptbeschwerden über lumbale Schmerzen mit einer Lumboischialgie klagte. In der Neurophysiologie habe sich keine akute flo ride

Radikulopathie ge zeigt . Die Beinschmerzen seien a m ehesten im Rahmen einer leichten Polyneuro pathie zu interpretieren. Bezüglich der Stenose der C6- und C7-Wurzel empfahlen die zuständigen Ärzte eine sequentielle Infiltration (Urk. 6/59/1-2; vgl. auch: Be richt zur neurologischen und neurophysiologischen Abk lärung vom 3 0. Dezem ber 2016, Urk. 6/61/5-7). 3.3

Im Rahmen der MEDAS-Begutach t ung wurde der Beschwerdeführer innermedi zinisch, neurologisch, rheumatologisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch abgek l ärt. Anamnestisch beschrieb der Beschwerdeführer vermehrte Kreuz schmerzen bei längerem Sitzen mit Schwäche und Schmerzen im Oberschenkel links. Auch seien schnelle Blickwendungen aufgrund von dann vermehrten Na ckenschmerzen und kurzem Schwindel problematisch. Das Ruheschmerzniveau liege bei VAS 4/10 (in ungünstigen Situationen bei VAS 7/10). Derzeit habe er auch anhaltende Nacken-Schulter-Armbeschwerden links. Ausserdem klagte der Beschwerdeführer über Knieschmerzen rechts und eine Instabilität. Am Morgen müsse er sich aufgrund einer Steifigkeit im Rücken erst zwei Stunden durchbe wegen, bevor er den Tag richtig beginnen könne. Eine Gangunsicherheit führe er auf die festgestellte Polyneuropathie zurück. Der Nachtschl af sei durch Schmer zen gestört; dadurch leide er auch unter Tagesmüdigkeit (Urk. 6/93/15).

Der neurologische Teilgutachter

Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM, fand in seiner Untersuchung vom 2 7. September 2017 neurologisch keine signifi kanten Normabweichungen. Abgesehen von einer leichten Polyneu r opathie mit eingeschränktem Vibrationsempfinden an den Grosszehen und am Vorfuss, welche versicherungsmedizinisch nicht relevant sei, und den vom Beschwerdeführer geklagten, leichten Kopfschmerzen stellte er keine Diagnose aus seinem Fachgebiet (Urk. 6/93/48 f.).

Der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Dr. G.___, erkannte trotz der Diagnosen auf Höhe der LWS und der HWS bei der klinischen Untersuchung keine nennenswerten funktionellen Einschränkungen in den jeweiligen Berei chen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine spontanen Schmerzäusserun gen getätigt, sondern habe lediglich auf Befragen über Schmerzen von der linken Lendenwirbelsäule bis zur linken Schulter und über Nack en- und Kopfschmerzen geklagt. W ie der neurologische Teilgutachter verneinte auch Dr. G.___ Hinweise auf eine nennenswerte Aggravation oder Simulation. Aus seinem Fachgebiet liege keine Erkrankung vor, welche eine nennenswerte Einschränkung im Beruf als Taxifahrer nach sich zöge. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über eine Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 6/93/62 f.).

Die Durchführung des neuropsychologischen Teilgutachtens durch Dr. H.___, Psychologin, MSc, Clinical Medi c ine

BSc, erfolgte unter der Leitung von Dr. I.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 6/93/69 ff.) . Gestützt auf die klinische Untersuchung sowie standardisierte Testverfahren kam Dr. H.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen kognitiven Domänen ein leicht bis mittelschwer eingeschränktes Leistungsprofil aufweise. Die objektivierten Einschränkungen würden die Bereiche der Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses sowie der exekutiven Funktionen umfassen. Der sub jektiv gestörte Nach t schlaf könne sich zusätzlich negativ auf die kognitive Leis tungsfähigkeit auswirken. Aus rein neuropsychologischer Sicht seien die kogni tiven Defizite jedoch als leicht einzustufen. Was die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit anbelangt, stellte sich Dr. H.___ auf den Standpunkt, dass die Fahreig nung als Taxifahrer aufgrund der stark verlangsamten Reaktionszeiten, der Defi zite in der geteilten Aufmerksamkeitsleistung sowie dem erschwerten Ausblenden von Störreizen zumindest für die nächsten sechs Monate nicht gegeben sei. Vor einer Verlaufstestung sei eine therapeutische Intervention bezüglich der Schlaf störung aufzugleisen.

In einer ideal angepassten Tätigkeit, welche keine schnellen Reaktionen erfordere und ein geringes Komplexitätslevel (wenig Störvariablen) aufweise, betrage die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der leichten Ausprägung der kognitiven Störung 20 % (Urk. 6/93/75 ff.).

Die psychiatrische Exploration durch Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte am 7. August 2017 von 13.00 bis 14.45 Uhr (vgl. Urk. 6/93/78).

Dr. J.___ schloss gestützt auf seine klinische Untersuchung, psychometrische Untersuchungen in Form der Hamilton Depressionsskala (HAMD) und der Montgomery A s berg Depress ion Rating Scale (MADRS) sowie die Akten eine psychische Störung von Krankheitswert und damit auch eine er hebliche Fehlverarbeitung der körperlichen Beschwerden aus. Auch die Eigenan gaben des Beschwerdeführers liessen keine krankheitswe rtige Psychopathologie erkennen. Die vom Beschwerdeführer umschriebenen Stimmungsschwankungen liessen sich nicht im Sinne eines psychiatrischen Syndroms interpretieren, son dern seien vielmehr normalpsychologisch als eine nachvollziehbare Reaktion auf die körperlichen Beschwerden und die psychosozialen Folgeerscheinungen zu be urteilen. Psychopathologisch habe sich in der aktuellen Untersuchung einzig eine leicht gedrückte, besorgte Stimmungslage gezeigt. Hinweise auf eine Affektlabi lität, Freud- oder Antriebsminderung seien nicht vorhanden gewesen. Auch hät ten sich psychomotorisch keine Auffälligkeiten gezeigt . Formalgedanklich zeige sich allenfalls eine leichte Einengung auf die körperlichen Beschwerden, eine Grübelneigung sei dagegen nicht feststellbar gewesen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/93/88 ff.).

Gestützt auf die Teilgutachten schloss d er interdisziplinäre Konsens zusammen fassend auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/93/25): - Laut MRI der HWS vom 25.1.2016 degenerative Veränderungen der HWS, besonders C2/3 und C5-7 mit Tangierung der Nervenwurzel C6 links und C7 beidseits mit cervicocephalen Beschwer d en - Breitbasige mediane Diskushernie L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 links (MRI LWS 17.8.2016) ohne funktionelle Einschränkungen - F02.81 leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie, DD: Mild Cog nitive

Impairment (multi-domain)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter personen dem Diabetes mellitus Typ 2, der leichten sensiblen Polyneuropathie, den gering ausgeprägten Spannungskopfschmerzen und dem Zustand nach vor derer Kreuzbandteilruptur rechts ohne verbliebene funktionelle Einschränkungen bei Gonalgie zu (Urk. 6/93/25).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tä tigkeit als Taxifahrer zu 100 % und in einer Verweistätigkeit zu 20 % einge schränkt. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens ge äusserte Fähigkeitsprofil. Was den Verlauf anbelange, fänden sich grosse Varian zen in den Arbeitsunfähigkeitsbemessungen. Aufgrund des aktenkundigen Be schwerdebildes mit Konzentrationsstörungen erweise sich die Einschätzung im IV-Bericht vom 1 4. März 2016 (gemeint wohl: Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. März 2016, Urk. 6/20/1-4) als nachvollziehbar (Urk. 6/93/26 f f, insbesondere

Urk. 6/93/34). 3.4

Dr. K.___, Facharzt für Neurologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 2 0. November 2017 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen der MEDAS ab 1 8. November 2015 Geltung hätten (Urk. 6/101/7). 4. 4.1

In Würdigung der medizinischen Aktenlage erweist sich das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3. November 2017 (Urk. 6/93/2 ff.) als insgesamt überzeugende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende polydisziplinäre ärztliche Beurteilung, welche in der Einschätzung der medizinischen Situation begründet und nachvoll ziehbar erscheint. Was die Beurteilung durch den neurologischen Teilgutachter Dr. F.___ anb elangt, stimmt sein Schluss, wonach aufgrund der im wesentlichen blanden neurologischen Untersuc hungsbefunde aus neurologischer Sicht einzig eine leichte Polyneuropathie und die vom Beschwerdeführer geklagten leichten Kopfschmerzen vorlägen (Urk. 6/93/49), mit der übrigen Aktenlage im Wesentli chen überein. So schlossen die zuständigen Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Universitätsklinik E.___ eine Radikulopathie im Zusammen hang mit der Diskushernie L3/4 aus (Urk. 6/59/1-2) und selbst Dr. C.___ ver neinte sowohl bezüglich der HWS als auch der LWS das Vorliegen von neurolo gischen Ausfällen und Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelläsion (Urk. 6/53/1-3).

Ebenfalls überzeugend erweist sich die Beurteilung des orthopädisch-rheumato lo gischen Teilgutachters, wonach angesichts der i m Wesentlichen uneinge schränkten Beweglichkeit aller Gelenke, dem Fehlen von Entzündungszeichen und dem Fehlen spontaner Schmerzäusserungen trotz der bildgebend festgestell ten erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS mit teilweisen Nervenwurzelkontakten keine nennenswerten funktionellen Ein schränkungen in den jeweiligen Bereichen feststellbar seien. Obwohl der Be schwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund eine Drehung der HWS verwei gerte, schloss Dr. G.___ eine nennenswerte Aggravation oder Simulation aus. Ebenfalls berücksichtigt wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und die Instabilität im rechten Knie (vgl. unter Ziffer. 2.1.1 in: Urk. 6/93/15). Jedoch konnte Dr. G.___ bei einem Zustand nach im Jahr 1998 erlittener vorde rer Kreuzbandteilruptur weder eine besondere Bandlaxität oder vordere Schub lade noch entzündliche Veränderungen oder Meniskuszeichen feststellen. Das ret ropatellare Reibgeräusch beidseits mit positiven Zohlen -Zeichen (Urk. 6/93/60) führte nachvollziehbar zur Diagnose einer Gonalgie (Urk. 6/93/62), welcher Dr. G.___ jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass, was ebenfalls mit der ansonsten unauffälligen Befundlage korrespondiert.

Was den Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Gutachter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit den Ergebnissen einer beruflichen Ab klärung auseinanderzusetzen hätten (vgl. Urk. 1 S. 2), anbelangt, nimmt er offen sichtlich Bezug auf das am 1 1. Mai 2016 im Auftrag der Suva durchgeführte am bulante Assessment in der Rehaklinik L.___ (Urk. 11/62). Der dazu von der Rehaklinik L.___ erstellte Bericht vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 11/62) wurde dem Beschwerdeführer mit den übrigen Suva-Akten gemäss Aktenlage am 9. August 2017 per CD zugestellt (Urk. 11/99). Er verzichtete jedoch offensichtlich auf eine Aushändigung desselben an die Beschwerdegegnerin oder an die Gutach terper sonen der MEDAS Z.___, weshalb die Beschwerdegegnerin erst in diesem Verfahren hiervon Kenntnis erhielt (Urk. 13). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Assessments alle Testungen wie auch e in Probetraining verweigert hatte, sahen sich die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der Rehaklinik

L.___ weder in der Lage, seine Belastbarkeit zu beurteilen noch berufliche oder therapeutische Massnahmen zu empfehlen (Urk. 11/62 S. S. 4-5). Entsprechend erlässlich erweist sich denn auch eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS- Gutachter hierzu.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen sich weiter keine Zweifel an der Beweiskraft der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. J.___ (vgl. Urk. 1 S. 2); insbesondere vermag der Umstand, dass seine Beurteilung auf einer einmaligen, aber immerhin fast zweistündigen Exploration basierte, an de ren Beweiswert keine Zweifel zu wecken . Für den Aussagegehalt eines medizini schen Berichts kommt es nämlich nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersu chung

an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopatho logie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/20 16 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Angesichts dessen, dass den bisherigen Akten kein e Hinweise auf eine relevante psychische Störung zu entnehmen sind und die gestützt auf den klini schen Untersuch von Dr. J.___ und die testpsychologischen Untersuchun gen erhobenen Befunde ausser einer leicht gedrückten, besorgten Stimmungslage keine Auffälligkeiten zeigten (vgl. Urk. 6/93/83 ff.), rechtfertigen sich am Schluss von Dr. J.___ auf das Fehlen einer relevanten Psychopathologie keine ernst haften Zweifel.

A uch a n den Schlussfolgerungen der neur o psychologische n Teilgutachterin Dr. H.___, welche vom Besch werdeführer nicht beanstandet wurden (Urk. 1 S. 2 f.), rechtfertigen sich insofern keine ernsthaften Zweifel, als sie die Fahreignung des Beschwerdeführers als Taxifahrer angesichts der begründet und überzeugend festgestellten verlangsamten Reaktionszeiten, der Defizite in der geteilten Auf merksamkeitsleistung sowie dem erschwerten Ausblenden von Störreizen ver neinte. Angesichts dessen, dass Dr. H.___ die neuropsychologischen Einschrän kungen keinem neuronalen, mithin keinem strukturellen Korrelat zuordnen konnte (vgl. Urk. 6/93/76), und auch der zuständige Neuroradiologe des Medizi nischen Radiologischen Institutes die in der MRI-Untersuchung vom 2 8. Juni 2016 festgestellten kleinfleckigen Gliosen präfrontal als unspezifisch beurteilte (Urk. 6/53/4), bleibt zu prüfen, ob die von Dr. H.___

attestierte und vom Gesamt konsens übernommene 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4). 4.2 4.2.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3

Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie gemäss ICD-10 F02.81, DD Mild Cognitive

Impairment (multi-domain) (Urk. 6/93/77). Zwar habe d er Be schwerdeführer stark verlangsamte Reaktionszeiten gezeigt, Defizite in der geteil ten Aufmerksamkeit und ein erschwertes Ausblenden von Störreizen, jed och seien die Belastbarkeit, die Orientierung und die Konzentration aktuell nicht beein trächtigt, (Urk. 6/93/76). Die Beurteilung des Gesamtkonsens es lautete mit Blick auf die Ausprägung der diagnostizierten Störung denn auch zu Recht auf eine leichte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (Urk. 6/93/27).

Im Lichte des Indikator s «Behandlungserfolg- oder resistenz » erachtete Dr. H.___

die Schlafstörung als möglichen akzentuierenden Faktor der neurokognitiven Störung als gut behandelbar. Dabei wies sie auf die Möglichkeiten einer Verbes serung der Schlafhygiene sowie verhaltenstherapeutische Optionen sowie Ent spannungstechniken hin (Urk. 6/93/76) und erachtete damit die Behandlungs möglichkeiten als nicht ausgeschöpft. Zwar liegen mit den degenerativen Verän derungen im Bereich der HWS und der LWS Komorbiditäten vor, welche gemäss Beurteilung des Gesamtkonsenses die kognitiven Defizite allenfalls mit verursa chen (Urk. 6/93/31). Eine wesentliche ressourcenhemmende Wirkung aufgrund einer die jeweiligen Beschwerden verstärkenden Wechselwirkung lässt sich den gutachterlichen Ausführungen aber nicht entnehmen.

Zum Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik/ persönliche Ressour cen) lässt sich dem

MEDAS -Gutachten entnehmen, dass keine ressourcenhem menden Auffälligkeiten vorliegen. So verneinte Dr. J.___

Hinweise auf struk turelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/93/8 9) und der Ge samtkonsens wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Res sourcen unter anderem im Bereich Kommunikationsfähigkeit und Motivati on ver füge (Urk. 6/93/30).

Was den sozialen Kontext anbelangt, wird im Gutachten auf erhebliche psycho soziale Belastungsfaktoren wie die bestehende Arbeitslosigkeit, limitierende sozi okulturelle Faktoren und das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hin gewiesen

(Urk. 6/93/28). Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass gesundheit lich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versi cherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebensfragen zum anderen nicht ineinander aufgehen dürfen; alles andere würde der klaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers widerspreche n (BGE 141 V 281 E. 4.3.3).

Unter dem Aspekt der Kon sistenz ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bis a nhin ke iner psychiatrischen Behandlung unterzogen hat und lediglich zirka e inmal monatlich Dr. D.___ aufsucht (vgl. Urk. 6/93/81). Dies spricht deutlich gegen einen erhebli chen Leidensdruck, auch wenn der Beschwerdeführer einen sozialen Rückzug be klagt und seine Alltagsaktivitäten sich gemäss seiner Schilderung im Wesentli chen in kurzen Spaziergängen, dem Kochen eines Mittagessens und häufigem Schlafen w ährend des Tages erschöpften (Urk. 6/93/71, 6/93/82).

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnostizier ten Gesundheitsschädigung bei doch in wesentlichen Teilen erhaltenen Ressour cen sowie mit Blick auf den eher geringen Leidensdruck erweist sich die im Gut achten attestierte Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit mit 20 % auf grund der neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen im Lichte der rechtserheblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 zumindest als eher grosszü gig. Eine darüberhinausgehende Einschränkung ist jedenfalls nicht ausgewiesen; ob sich die Annahme einer tieferen Einschränkung rechtfertigen würde, kann of fenbleiben, da – wie sich aus dem Folgenden ergibt (E. 5) – ohnehin kein An spruch auf eine Invalidenrente resultiert. 4.4

Zusammenfassend ist damit gestützt auf das beweiswertige polydisziplinäre Gut achten der MEDAS Z.___ vom 3. November 2017 erstellt, dass der Beschwerdefüh rer zumindest seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach sei ner Neuanmeldung vom 1 9. Januar 2016, ab Juli 2016 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) zwar nicht mehr in seiner bis zum Unfall vom 1 8. November ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer, jedoch in einer angepassten Tätigkeit, welche keine schnellen Re aktionen erfordert sowie ein geringes Komplexitätsniveau im Sinne weniger Stör variablen aufweist (Urk. 6/93/77), zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der massgebliche Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. Juli 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn, siehe obige E. 4.4) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids ist gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 66'737.20 im Jahr 2016 gestützt auf den von der Suva berechneten Taggeld ansatz von Fr. 145.40 (vgl. Urk. 6/22/20, 6/100/1), was angesichts der vom Be schwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 5. Februar 2016 tatsächlich erzielten Ein kommen als angestellter Taxifahrer von Fr. 24'954. -- im Jahr 2013 und Fr. 26'376.-- im Jahr 2014 (Urk. 6/18/1) als äusserst grosszügig erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Taggeldberechnung der Suva (Urk. 6/22/20) auf der irrigen Annahme beruht, die in den Lohnausweisen August bis Oktober 2015 ausgewie senen Umsätze inklusive Mehrwertsteuer bildeten den Grundlohn (vgl. Urk. 6/22/15-17) . Tatsächlich betrug der Bruttolohnanspruch des Beschwerdefüh rers lediglich 45 % des Nettoumsatzes zuzüglich einer Ferienentschädigung von 8,33 % (vgl. Urk. 6/22/3, 6/22/6-17), was zu den dem IK-Auszug zu entnehmen den bescheidenen Einkünften führte.

Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer, dem seine Arbeitsstelle bei der M.___ GmbH gemäss Aktenlage per August 2017 ge kündigt worden war (Urk. 6/93/17), seine

seit dem Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer (vgl. Urk. 6/16/4) unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausüben würde, ist für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkom mens

auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 abzustellen und dieses der bis ins Jahr 2016 eingetretenen Nomina l lohnentwicklung bei Männern vo n

2220 Punkten (2014) auf 2239 Punkte

(2016) (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39, Entwicklung der No minallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2016) anzupassen, was zu einem hypothetischen Einkommen 2016 im Gesundheitsfall von

Fr. 26'601.75 (Fr. 26'376.-- : 2220 x 2239) führt .

5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens stellte der Beschwerde führer zu Recht nicht in Frage, dass dieses, nachdem er zuletzt im November 2015 bei der M.___ GmbH gearbeitet hat und seit August 2017 in keinem Anstel lungsverhältnis mehr steht (vgl. Urk. 6/ 93/17), gestützt auf den branchenunab hängigen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss den statistischen Werten des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln ist. Gemäss der LSE 2016 betrug der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten körperlicher und hand werklicher Art im privaten Sektor für Männer im Jahr 2016 Fr. 5'3 40 . -- im Monat (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2016 von 41,7 Stun den (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) angepasst zu ei nem Invalideneinkommen 2016 in einem 80%-Pensum von Fr 53' 442.70 (Fr. 5' 3 40 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,8) führt. 5. 3.3

Was einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, welcher rechtspre chungsgemäss zu gewähren ist, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa), kann auf Weiterungen verzichtet werden, wird doch aus der Gegenüberüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 26'601.75 auf Seite des Valideneinkommens und Fr. 53' 442.70 auf derjenigen des Invali deneinkommens klar, dass der für einen Rentenanspruch erforderliche Invalidi tätsgrad von 40 % selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) bei Weitem nicht erreicht wird.

5.4

Anzufügen bleibt, dass auch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen am fehlenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers nichts ändern würde. Zwar liegt das dem Valideneinkommen

von Fr. 26'601.75 zugrunde gelegte, vom Be schwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen erheblich unter dem LSE-Tabellenlohn 2016 im Bereich Verkehr und Lag erei . Dieser betrug 2016

monatlich Fr. 5'4 56 . -- (LSE 2016, Ziff. 49-53), was unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszei t von 42,4 Stunden im Jahr 2016 im Bereich Verkehr und Lagerei (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Ziffer n 49-53)

zu einem Einkommen im Jahr 2016 von jährlich

Fr. 69' 400.30 führen würde (Fr. 5 ' 4 56 . -- x 12 : 40 x 42,4). Das gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst errechnete Valideneinkommen von Fr. 26'601.75 liegt damit im Vergleich zum statistischen Durchschnittseinkommen 61, 67 % unter der üblichen Entlöhnung im Bereich Verkehr und Lagerei .

Eine Parallelisierung des Valideneinkommens von Fr. 26'601.75 um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit (vgl. dazu: BGE 135 V 297 E. 6.1.3), als o um 56, 67 % führt zu einer Erhöhung desselben auf Fr. 61'393.40

(Fr. 26'601. 75 : 43, 33

[ 100-56, 67] x 100; vgl. zur Berechnung: Ur teil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2). Da im Falle einer Parallelisie rung der Vergleichseinkommen praxisgemäss nicht zusätzlich noch ein

Leidensabzug zu gewähren ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2), ist dieses Einkom men dem hypothetischen Invalidenkommen von Fr. 53' 442.70 gegenüberzustel len. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von gerundet 15 % steht einem Rentenanspruch ebenfalls klar entgegen.

Weiterungen zur Frage, ob eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Lichte der Rechtsprechung, wonach eine solche ausser Betracht fällt, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken, etwa mangels wirtschaftli cher Notwendigkeit, mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Ein kommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche Be einträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit (in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung) aufgegeben hätte (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 und 3.4.6; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_173/ 2012 vom 8. Juni 2012 E. 6.2), überhaupt gere chtfertigt wäre, erübrigen sich.

Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 8. November 2015 zwar die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr ausüben könne. Jedoch sei ihm eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einem geringen Kom plexitätslevel und wenig Störvariablen zu 80 % zumutbar, was ihm erlaube, bei einem Invaliditätsgrad von 20 %

ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine rein medizinisch-theoretische Begutachtung im belastungsfreien Raum ein falsches Bild seiner Arbeitsfähigkeit vermittle. Entsprechend der bundesge richtlichen Rechtsprechung müsse sich der Gutachter mit einer beruflichen Ab klärung auseinandersetzen. Auch reiche eine einmalige psychiatrische Untersu chung für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht aus. Zudem sei die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit konkret zu beurteilen (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 1 9. Januar 2016 eingetreten . Streitig und zu prüfen ist folg lich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ge richtlich bestätigten Verfügung vom 3. August 1999 nach dem Unfall vom 2 3. November 2015 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gut achten der MEDAS Z.___

den Standpunkt vertrat, der Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitraum, seit der Neuanmeldung vom 1 9. Januar 2016 bis zum Er lass des hier angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), zwar nicht mehr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ta xifahrer, aber in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätig keit zu 80 %

arbeitsfähig gewesen. 3. 3.1

Die medizinischen Akten zeigen hierzu folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer suchte nach dem Verkehrsunfall vom 1 8. November 2015 (vgl. Unfallmeldung vom 2 3. November 2015, Urk. 6/15/86) am 2 3. November 2015 die Notfallstation des Stadtspitals A.___ auf, wo gestützt auf ein e native CT -Untersuchung und Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) akute Traumafolgen und Facettengelenksluxationen ausgeschlossen, aber multiseg mentale degenerative Veränderungen festgestellt wurden (Urk. 11/11-12). Ein e MRI -Untersuchung der HWS im Institut B.___ vom 2 5. Januar 2016 liess ebenfalls keinen Nachweis durchgemachter ossärer Läsionen erkennen, jedoch auf Höhe C2/3 eine schwere deformierende Spon dylarthrose rechts (DD traumatisierte Spondylarthrose). Auf den Höhen C5/6 und C6/6 zeigten sich fortgeschrittene Degenerationen mit Osteochondrosen, Spon dylosen, Unkovertebralarthrosen und Tangierungen der austretenden Nervenwur zel C7 links beziehungsweise C7 beidseits jeweils neuroforaminal (Urk. 6/20/7).

Dr. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, beurteilte die Lage in se inem Bericht vom 3. Februar 2016 gestützt auf seine Untersuchung vom Vortag dahin gehend, dass bei einem Status nach Überdehnungstrauma der HWS am 1 8. No vember 2015 ein deutliches cervico-cephales Beschwerdebild vorl ie ge. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit pal patorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neuro logische Ausfälle verneinte Dr. C.___; eine relevante Läsion am Nervensystem sei nicht anzunehmen, noch offen sei allerdings die Möglichkeit einer minimalen Hirnschädigung aufgrund der Angabe von Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen (Urk. 6/20/5-6) . In einem Bericht vom 3 0. Juni 2016 führte Dr. C.___ ohne weitere Untersuchung des Beschwerdeführers aus, dass die Tätigkeit als Ta xifahrer den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ange passt erscheine und er möglicherweise zu 30 – 50 % arbeiten könne. Eine wech selbelastende Tätigkeit erachte er bis zu 5 Stunden täglich bei einem Rendement von 80 %

als zumutbar, wobei er ausdrücklic h darauf hinwies, dass lediglich eine einmalige Konsultation am 2. Februar 2016 stattgefunden habe (Urk. 6/27/1-5).

Dr. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welchen der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2015 erstmals auf gesucht hatte, stellte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/20/1): - Persistierendes Zervikalsyndrom - Status nach Distorsionstrauma der HWS am 18.11.2015 - Vorbestehende, schwere, deformierende Spondylarthrose rechts sowie de generative Osteochondrosen C5-C7 - Tangierung der austretenden Nervenwurzel C6 links beziehungsweise C7 beidseits - Posttraumatisch persistierende Nackenkopfschmerzen sowie eine subjek tive beklagte Konzentrationsschwäche

Sein Befund lautete auf eine leichte Druckdolenz der HWS beidseits und Aus strahlung en

occipital sowie eine 10%ige Einschränkung der Rotation in beide Richtungen und eine schmerzhafte Deklination. Ausstrahlungen in die Arme wur den verneint, die Sehnenreflexe sowie die Sensibilität bezeichnete Dr. D.___ als unauffällig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig; er könne den Kopf nicht genug drehen (Urk. 6/20/1-2) . Am 1 8. März 2016 berichtete Dr. D.___ von einem unveränder ten Verlauf. Der Beschwerdeführer werde am meisten durch das Knacken im Be reich der HWS, Nackenschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwie rigkeiten gestört (Urk. 6/22/110).

Ein e MRI -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) im Institut B.___ vom 1 7. Augu st 2016 führte zum Schluss auf leichte bis mässige multisegmentale Degenerationen der LWS, hauptsächlich auf der Höhe L3/4 mit flacher breitbasiger medianer Diskushernie und Tangierung der abstei genden Nervenwurzel L4 links recessal (Urk. 6/50).

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer neuerlich am 6. September 2016 und führte in seinem Bericht vom 7. September 2016 anamnestisch aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin über belastungsabhängige Nacken- und Kopf schmerzen häufig mit begleitendem Schwankschwindel klage. Des Weiteren be stünden immer noch lumbale Schmerzen, welche in den letzten Monaten eher etwas zugenommen hätten mit manchmal leichten Gefühlsstörungen im linken Bein. Mitte Au gust 2016 sei die Diagnose eines Diabetes mellitus hinzugetreten; behandelt werde diese r mit Metformin und Gliclazid . Die seit Jahren bekannten Lumbalgien haben gemäss Meinung von Dr. C.___ durch den Unfall eine Ver schlechterung erfahren, eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wur zel sei mangels segmentärer Ausfälle jedoch auszuschliessen. Eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 2 8. Juni 201 6 (vgl. Urk. 6/53/4) habe klein fle ckige Gliosen

präfrontral beidseits erkennbar gemacht, welche aber von der Neu roradiologie als unspezifisch beurteilt worden seien. Die vom Beschwerdeführer beklagten Gefühlsstörungen in beiden Beinen seien möglicherweise Ausdruck ei ner beginnenden peripheren Polyneuropathie (Urk. 6/53/1-3). 3.2

Am 3 0. Dezember 2016 unterzog sich der Beschw erdeführer einer Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Universitätsklinik E.___, wo er als Hauptbeschwerden über lumbale Schmerzen mit einer Lumboischialgie klagte. In der Neurophysiologie habe sich keine akute flo ride

Radikulopathie ge zeigt . Die Beinschmerzen seien a m ehesten im Rahmen einer leichten Polyneuro pathie zu interpretieren. Bezüglich der Stenose der C6- und C7-Wurzel empfahlen die zuständigen Ärzte eine sequentielle Infiltration (Urk. 6/59/1-2; vgl. auch: Be richt zur neurologischen und neurophysiologischen Abk lärung vom 3 0. Dezem ber 2016, Urk. 6/61/5-7). 3.3

Im Rahmen der MEDAS-Begutach t ung wurde der Beschwerdeführer innermedi zinisch, neurologisch, rheumatologisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch abgek l ärt. Anamnestisch beschrieb der Beschwerdeführer vermehrte Kreuz schmerzen bei längerem Sitzen mit Schwäche und Schmerzen im Oberschenkel links. Auch seien schnelle Blickwendungen aufgrund von dann vermehrten Na ckenschmerzen und kurzem Schwindel problematisch. Das Ruheschmerzniveau liege bei VAS 4/10 (in ungünstigen Situationen bei VAS 7/10). Derzeit habe er auch anhaltende Nacken-Schulter-Armbeschwerden links. Ausserdem klagte der Beschwerdeführer über Knieschmerzen rechts und eine Instabilität. Am Morgen müsse er sich aufgrund einer Steifigkeit im Rücken erst zwei Stunden durchbe wegen, bevor er den Tag richtig beginnen könne. Eine Gangunsicherheit führe er auf die festgestellte Polyneuropathie zurück. Der Nachtschl af sei durch Schmer zen gestört; dadurch leide er auch unter Tagesmüdigkeit (Urk. 6/93/15).

Der neurologische Teilgutachter

Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM, fand in seiner Untersuchung vom 2 7. September 2017 neurologisch keine signifi kanten Normabweichungen. Abgesehen von einer leichten Polyneu r opathie mit eingeschränktem Vibrationsempfinden an den Grosszehen und am Vorfuss, welche versicherungsmedizinisch nicht relevant sei, und den vom Beschwerdeführer geklagten, leichten Kopfschmerzen stellte er keine Diagnose aus seinem Fachgebiet (Urk. 6/93/48 f.).

Der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Dr. G.___, erkannte trotz der Diagnosen auf Höhe der LWS und der HWS bei der klinischen Untersuchung keine nennenswerten funktionellen Einschränkungen in den jeweiligen Berei chen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine spontanen Schmerzäusserun gen getätigt, sondern habe lediglich auf Befragen über Schmerzen von der linken Lendenwirbelsäule bis zur linken Schulter und über Nack en- und Kopfschmerzen geklagt. W ie der neurologische Teilgutachter verneinte auch Dr. G.___ Hinweise auf eine nennenswerte Aggravation oder Simulation. Aus seinem Fachgebiet liege keine Erkrankung vor, welche eine nennenswerte Einschränkung im Beruf als Taxifahrer nach sich zöge. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über eine Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 6/93/62 f.).

Die Durchführung des neuropsychologischen Teilgutachtens durch Dr. H.___, Psychologin, MSc, Clinical Medi c ine

BSc, erfolgte unter der Leitung von Dr. I.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 6/93/69 ff.) . Gestützt auf die klinische Untersuchung sowie standardisierte Testverfahren kam Dr. H.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen kognitiven Domänen ein leicht bis mittelschwer eingeschränktes Leistungsprofil aufweise. Die objektivierten Einschränkungen würden die Bereiche der Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses sowie der exekutiven Funktionen umfassen. Der sub jektiv gestörte Nach t schlaf könne sich zusätzlich negativ auf die kognitive Leis tungsfähigkeit auswirken. Aus rein neuropsychologischer Sicht seien die kogni tiven Defizite jedoch als leicht einzustufen. Was die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit anbelangt, stellte sich Dr. H.___ auf den Standpunkt, dass die Fahreig nung als Taxifahrer aufgrund der stark verlangsamten Reaktionszeiten, der Defi zite in der geteilten Aufmerksamkeitsleistung sowie dem erschwerten Ausblenden von Störreizen zumindest für die nächsten sechs Monate nicht gegeben sei. Vor einer Verlaufstestung sei eine therapeutische Intervention bezüglich der Schlaf störung aufzugleisen.

In einer ideal angepassten Tätigkeit, welche keine schnellen Reaktionen erfordere und ein geringes Komplexitätslevel (wenig Störvariablen) aufweise, betrage die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der leichten Ausprägung der kognitiven Störung 20 % (Urk. 6/93/75 ff.).

Die psychiatrische Exploration durch Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte am 7. August 2017 von 13.00 bis 14.45 Uhr (vgl. Urk. 6/93/78).

Dr. J.___ schloss gestützt auf seine klinische Untersuchung, psychometrische Untersuchungen in Form der Hamilton Depressionsskala (HAMD) und der Montgomery A s berg Depress ion Rating Scale (MADRS) sowie die Akten eine psychische Störung von Krankheitswert und damit auch eine er hebliche Fehlverarbeitung der körperlichen Beschwerden aus. Auch die Eigenan gaben des Beschwerdeführers liessen keine krankheitswe rtige Psychopathologie erkennen. Die vom Beschwerdeführer umschriebenen Stimmungsschwankungen liessen sich nicht im Sinne eines psychiatrischen Syndroms interpretieren, son dern seien vielmehr normalpsychologisch als eine nachvollziehbare Reaktion auf die körperlichen Beschwerden und die psychosozialen Folgeerscheinungen zu be urteilen. Psychopathologisch habe sich in der aktuellen Untersuchung einzig eine leicht gedrückte, besorgte Stimmungslage gezeigt. Hinweise auf eine Affektlabi lität, Freud- oder Antriebsminderung seien nicht vorhanden gewesen. Auch hät ten sich psychomotorisch keine Auffälligkeiten gezeigt . Formalgedanklich zeige sich allenfalls eine leichte Einengung auf die körperlichen Beschwerden, eine Grübelneigung sei dagegen nicht feststellbar gewesen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/93/88 ff.).

Gestützt auf die Teilgutachten schloss d er interdisziplinäre Konsens zusammen fassend auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/93/25): - Laut MRI der HWS vom 25.1.2016 degenerative Veränderungen der HWS, besonders C2/3 und C5-7 mit Tangierung der Nervenwurzel C6 links und C7 beidseits mit cervicocephalen Beschwer d en - Breitbasige mediane Diskushernie L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 links (MRI LWS 17.8.2016) ohne funktionelle Einschränkungen - F02.81 leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie, DD: Mild Cog nitive

Impairment (multi-domain)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter personen dem Diabetes mellitus Typ 2, der leichten sensiblen Polyneuropathie, den gering ausgeprägten Spannungskopfschmerzen und dem Zustand nach vor derer Kreuzbandteilruptur rechts ohne verbliebene funktionelle Einschränkungen bei Gonalgie zu (Urk. 6/93/25).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tä tigkeit als Taxifahrer zu 100 % und in einer Verweistätigkeit zu 20 % einge schränkt. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens ge äusserte Fähigkeitsprofil. Was den Verlauf anbelange, fänden sich grosse Varian zen in den Arbeitsunfähigkeitsbemessungen. Aufgrund des aktenkundigen Be schwerdebildes mit Konzentrationsstörungen erweise sich die Einschätzung im IV-Bericht vom 1 4. März 2016 (gemeint wohl: Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. März 2016, Urk. 6/20/1-4) als nachvollziehbar (Urk. 6/93/26 f f, insbesondere

Urk. 6/93/34). 3.4

Dr. K.___, Facharzt für Neurologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 2 0. November 2017 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen der MEDAS ab 1 8. November 2015 Geltung hätten (Urk. 6/101/7). 4. 4.1

In Würdigung der medizinischen Aktenlage erweist sich das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3. November 2017 (Urk. 6/93/2 ff.) als insgesamt überzeugende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende polydisziplinäre ärztliche Beurteilung, welche in der Einschätzung der medizinischen Situation begründet und nachvoll ziehbar erscheint. Was die Beurteilung durch den neurologischen Teilgutachter Dr. F.___ anb elangt, stimmt sein Schluss, wonach aufgrund der im wesentlichen blanden neurologischen Untersuc hungsbefunde aus neurologischer Sicht einzig eine leichte Polyneuropathie und die vom Beschwerdeführer geklagten leichten Kopfschmerzen vorlägen (Urk. 6/93/49), mit der übrigen Aktenlage im Wesentli chen überein. So schlossen die zuständigen Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Universitätsklinik E.___ eine Radikulopathie im Zusammen hang mit der Diskushernie L3/4 aus (Urk. 6/59/1-2) und selbst Dr. C.___ ver neinte sowohl bezüglich der HWS als auch der LWS das Vorliegen von neurolo gischen Ausfällen und Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelläsion (Urk. 6/53/1-3).

Ebenfalls überzeugend erweist sich die Beurteilung des orthopädisch-rheumato lo gischen Teilgutachters, wonach angesichts der i m Wesentlichen uneinge schränkten Beweglichkeit aller Gelenke, dem Fehlen von Entzündungszeichen und dem Fehlen spontaner Schmerzäusserungen trotz der bildgebend festgestell ten erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS mit teilweisen Nervenwurzelkontakten keine nennenswerten funktionellen Ein schränkungen in den jeweiligen Bereichen feststellbar seien. Obwohl der Be schwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund eine Drehung der HWS verwei gerte, schloss Dr. G.___ eine nennenswerte Aggravation oder Simulation aus. Ebenfalls berücksichtigt wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und die Instabilität im rechten Knie (vgl. unter Ziffer. 2.1.1 in: Urk. 6/93/15). Jedoch konnte Dr. G.___ bei einem Zustand nach im Jahr 1998 erlittener vorde rer Kreuzbandteilruptur weder eine besondere Bandlaxität oder vordere Schub lade noch entzündliche Veränderungen oder Meniskuszeichen feststellen. Das ret ropatellare Reibgeräusch beidseits mit positiven Zohlen -Zeichen (Urk. 6/93/60) führte nachvollziehbar zur Diagnose einer Gonalgie (Urk. 6/93/62), welcher Dr. G.___ jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass, was ebenfalls mit der ansonsten unauffälligen Befundlage korrespondiert.

Was den Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Gutachter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit den Ergebnissen einer beruflichen Ab klärung auseinanderzusetzen hätten (vgl. Urk. 1 S. 2), anbelangt, nimmt er offen sichtlich Bezug auf das am 1 1. Mai 2016 im Auftrag der Suva durchgeführte am bulante Assessment in der Rehaklinik L.___ (Urk. 11/62). Der dazu von der Rehaklinik L.___ erstellte Bericht vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 11/62) wurde dem Beschwerdeführer mit den übrigen Suva-Akten gemäss Aktenlage am 9. August 2017 per CD zugestellt (Urk. 11/99). Er verzichtete jedoch offensichtlich auf eine Aushändigung desselben an die Beschwerdegegnerin oder an die Gutach terper sonen der MEDAS Z.___, weshalb die Beschwerdegegnerin erst in diesem Verfahren hiervon Kenntnis erhielt (Urk. 13). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Assessments alle Testungen wie auch e in Probetraining verweigert hatte, sahen sich die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der Rehaklinik

L.___ weder in der Lage, seine Belastbarkeit zu beurteilen noch berufliche oder therapeutische Massnahmen zu empfehlen (Urk. 11/62 S. S. 4-5). Entsprechend erlässlich erweist sich denn auch eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS- Gutachter hierzu.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen sich weiter keine Zweifel an der Beweiskraft der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. J.___ (vgl. Urk. 1 S. 2); insbesondere vermag der Umstand, dass seine Beurteilung auf einer einmaligen, aber immerhin fast zweistündigen Exploration basierte, an de ren Beweiswert keine Zweifel zu wecken . Für den Aussagegehalt eines medizini schen Berichts kommt es nämlich nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersu chung

an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopatho logie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/20 16 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Angesichts dessen, dass den bisherigen Akten kein e Hinweise auf eine relevante psychische Störung zu entnehmen sind und die gestützt auf den klini schen Untersuch von Dr. J.___ und die testpsychologischen Untersuchun gen erhobenen Befunde ausser einer leicht gedrückten, besorgten Stimmungslage keine Auffälligkeiten zeigten (vgl. Urk. 6/93/83 ff.), rechtfertigen sich am Schluss von Dr. J.___ auf das Fehlen einer relevanten Psychopathologie keine ernst haften Zweifel.

A uch a n den Schlussfolgerungen der neur o psychologische n Teilgutachterin Dr. H.___, welche vom Besch werdeführer nicht beanstandet wurden (Urk. 1 S. 2 f.), rechtfertigen sich insofern keine ernsthaften Zweifel, als sie die Fahreignung des Beschwerdeführers als Taxifahrer angesichts der begründet und überzeugend festgestellten verlangsamten Reaktionszeiten, der Defizite in der geteilten Auf merksamkeitsleistung sowie dem erschwerten Ausblenden von Störreizen ver neinte. Angesichts dessen, dass Dr. H.___ die neuropsychologischen Einschrän kungen keinem neuronalen, mithin keinem strukturellen Korrelat zuordnen konnte (vgl. Urk. 6/93/76), und auch der zuständige Neuroradiologe des Medizi nischen Radiologischen Institutes die in der MRI-Untersuchung vom 2 8. Juni 2016 festgestellten kleinfleckigen Gliosen präfrontal als unspezifisch beurteilte (Urk. 6/53/4), bleibt zu prüfen, ob die von Dr. H.___

attestierte und vom Gesamt konsens übernommene 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4). 4.2 4.2.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3

Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie gemäss ICD-10 F02.81, DD Mild Cognitive

Impairment (multi-domain) (Urk. 6/93/77). Zwar habe d er Be schwerdeführer stark verlangsamte Reaktionszeiten gezeigt, Defizite in der geteil ten Aufmerksamkeit und ein erschwertes Ausblenden von Störreizen, jed och seien die Belastbarkeit, die Orientierung und die Konzentration aktuell nicht beein trächtigt, (Urk. 6/93/76). Die Beurteilung des Gesamtkonsens es lautete mit Blick auf die Ausprägung der diagnostizierten Störung denn auch zu Recht auf eine leichte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (Urk. 6/93/27).

Im Lichte des Indikator s «Behandlungserfolg- oder resistenz » erachtete Dr. H.___

die Schlafstörung als möglichen akzentuierenden Faktor der neurokognitiven Störung als gut behandelbar. Dabei wies sie auf die Möglichkeiten einer Verbes serung der Schlafhygiene sowie verhaltenstherapeutische Optionen sowie Ent spannungstechniken hin (Urk. 6/93/76) und erachtete damit die Behandlungs möglichkeiten als nicht ausgeschöpft. Zwar liegen mit den degenerativen Verän derungen im Bereich der HWS und der LWS Komorbiditäten vor, welche gemäss Beurteilung des Gesamtkonsenses die kognitiven Defizite allenfalls mit verursa chen (Urk. 6/93/31). Eine wesentliche ressourcenhemmende Wirkung aufgrund einer die jeweiligen Beschwerden verstärkenden Wechselwirkung lässt sich den gutachterlichen Ausführungen aber nicht entnehmen.

Zum Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik/ persönliche Ressour cen) lässt sich dem

MEDAS -Gutachten entnehmen, dass keine ressourcenhem menden Auffälligkeiten vorliegen. So verneinte Dr. J.___

Hinweise auf struk turelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/93/8 9) und der Ge samtkonsens wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Res sourcen unter anderem im Bereich Kommunikationsfähigkeit und Motivati on ver füge (Urk. 6/93/30).

Was den sozialen Kontext anbelangt, wird im Gutachten auf erhebliche psycho soziale Belastungsfaktoren wie die bestehende Arbeitslosigkeit, limitierende sozi okulturelle Faktoren und das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hin gewiesen

(Urk. 6/93/28). Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass gesundheit lich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versi cherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebensfragen zum anderen nicht ineinander aufgehen dürfen; alles andere würde der klaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers widerspreche n (BGE 141 V 281 E. 4.3.3).

Unter dem Aspekt der Kon sistenz ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bis a nhin ke iner psychiatrischen Behandlung unterzogen hat und lediglich zirka e inmal monatlich Dr. D.___ aufsucht (vgl. Urk. 6/93/81). Dies spricht deutlich gegen einen erhebli chen Leidensdruck, auch wenn der Beschwerdeführer einen sozialen Rückzug be klagt und seine Alltagsaktivitäten sich gemäss seiner Schilderung im Wesentli chen in kurzen Spaziergängen, dem Kochen eines Mittagessens und häufigem Schlafen w ährend des Tages erschöpften (Urk. 6/93/71, 6/93/82).

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnostizier ten Gesundheitsschädigung bei doch in wesentlichen Teilen erhaltenen Ressour cen sowie mit Blick auf den eher geringen Leidensdruck erweist sich die im Gut achten attestierte Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit mit 20 % auf grund der neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen im Lichte der rechtserheblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 zumindest als eher grosszü gig. Eine darüberhinausgehende Einschränkung ist jedenfalls nicht ausgewiesen; ob sich die Annahme einer tieferen Einschränkung rechtfertigen würde, kann of fenbleiben, da – wie sich aus dem Folgenden ergibt (E. 5) – ohnehin kein An spruch auf eine Invalidenrente resultiert. 4.4

Zusammenfassend ist damit gestützt auf das beweiswertige polydisziplinäre Gut achten der MEDAS Z.___ vom 3. November 2017 erstellt, dass der Beschwerdefüh rer zumindest seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach sei ner Neuanmeldung vom 1 9. Januar 2016, ab Juli 2016 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) zwar nicht mehr in seiner bis zum Unfall vom 1 8. November ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer, jedoch in einer angepassten Tätigkeit, welche keine schnellen Re aktionen erfordert sowie ein geringes Komplexitätsniveau im Sinne weniger Stör variablen aufweist (Urk. 6/93/77), zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der massgebliche Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. Juli 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn, siehe obige E. 4.4) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids ist gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 66'737.20 im Jahr 2016 gestützt auf den von der Suva berechneten Taggeld ansatz von Fr. 145.40 (vgl. Urk. 6/22/20, 6/100/1), was angesichts der vom Be schwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 5. Februar 2016 tatsächlich erzielten Ein kommen als angestellter Taxifahrer von Fr. 24'954. -- im Jahr 2013 und Fr. 26'376.-- im Jahr 2014 (Urk. 6/18/1) als äusserst grosszügig erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Taggeldberechnung der Suva (Urk. 6/22/20) auf der irrigen Annahme beruht, die in den Lohnausweisen August bis Oktober 2015 ausgewie senen Umsätze inklusive Mehrwertsteuer bildeten den Grundlohn (vgl. Urk. 6/22/15-17) . Tatsächlich betrug der Bruttolohnanspruch des Beschwerdefüh rers lediglich 45 % des Nettoumsatzes zuzüglich einer Ferienentschädigung von 8,33 % (vgl. Urk. 6/22/3, 6/22/6-17), was zu den dem IK-Auszug zu entnehmen den bescheidenen Einkünften führte.

Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer, dem seine Arbeitsstelle bei der M.___ GmbH gemäss Aktenlage per August 2017 ge kündigt worden war (Urk. 6/93/17), seine

seit dem Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer (vgl. Urk. 6/16/4) unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausüben würde, ist für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkom mens

auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 abzustellen und dieses der bis ins Jahr 2016 eingetretenen Nomina l lohnentwicklung bei Männern vo n

2220 Punkten (2014) auf 2239 Punkte

(2016) (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39, Entwicklung der No minallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2016) anzupassen, was zu einem hypothetischen Einkommen 2016 im Gesundheitsfall von

Fr. 26'601.75 (Fr. 26'376.-- : 2220 x 2239) führt .

5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens stellte der Beschwerde führer zu Recht nicht in Frage, dass dieses, nachdem er zuletzt im November 2015 bei der M.___ GmbH gearbeitet hat und seit August 2017 in keinem Anstel lungsverhältnis mehr steht (vgl. Urk. 6/ 93/17), gestützt auf den branchenunab hängigen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss den statistischen Werten des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln ist. Gemäss der LSE 2016 betrug der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten körperlicher und hand werklicher Art im privaten Sektor für Männer im Jahr 2016 Fr. 5'3 40 . -- im Monat (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2016 von 41,7 Stun den (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) angepasst zu ei nem Invalideneinkommen 2016 in einem 80%-Pensum von Fr 53' 442.70 (Fr. 5' 3 40 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,8) führt. 5. 3.3

Was einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, welcher rechtspre chungsgemäss zu gewähren ist, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa), kann auf Weiterungen verzichtet werden, wird doch aus der Gegenüberüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 26'601.75 auf Seite des Valideneinkommens und Fr. 53' 442.70 auf derjenigen des Invali deneinkommens klar, dass der für einen Rentenanspruch erforderliche Invalidi tätsgrad von 40 % selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) bei Weitem nicht erreicht wird.

5.4

Anzufügen bleibt, dass auch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen am fehlenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers nichts ändern würde. Zwar liegt das dem Valideneinkommen

von Fr. 26'601.75 zugrunde gelegte, vom Be schwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen erheblich unter dem LSE-Tabellenlohn 2016 im Bereich Verkehr und Lag erei . Dieser betrug 2016

monatlich Fr. 5'4 56 . -- (LSE 2016, Ziff. 49-53), was unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszei t von 42,4 Stunden im Jahr 2016 im Bereich Verkehr und Lagerei (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Ziffer n 49-53)

zu einem Einkommen im Jahr 2016 von jährlich

Fr. 69' 400.30 führen würde (Fr. 5 ' 4 56 . -- x

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 : 40 x 42,4). Das gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst errechnete Valideneinkommen von Fr. 26'601.75 liegt damit im Vergleich zum statistischen Durchschnittseinkommen 61, 67 % unter der üblichen Entlöhnung im Bereich Verkehr und Lagerei .

Eine Parallelisierung des Valideneinkommens von Fr. 26'601.75 um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit (vgl. dazu: BGE 135 V 297 E. 6.1.3), als o um 56, 67 % führt zu einer Erhöhung desselben auf Fr. 61'393.40

(Fr. 26'601. 75 : 43, 33

[ 100-56, 67] x 100; vgl. zur Berechnung: Ur teil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2). Da im Falle einer Parallelisie rung der Vergleichseinkommen praxisgemäss nicht zusätzlich noch ein

Leidensabzug zu gewähren ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2), ist dieses Einkom men dem hypothetischen Invalidenkommen von Fr. 53' 442.70 gegenüberzustel len. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von gerundet 15 % steht einem Rentenanspruch ebenfalls klar entgegen.

Weiterungen zur Frage, ob eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Lichte der Rechtsprechung, wonach eine solche ausser Betracht fällt, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken, etwa mangels wirtschaftli cher Notwendigkeit, mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Ein kommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche Be einträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit (in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung) aufgegeben hätte (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 und 3.4.6; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_173/ 2012 vom 8. Juni 2012 E. 6.2), überhaupt gere chtfertigt wäre, erübrigen sich.

Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00294

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 1 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1959, arbeitete bis Anfang Juni 1988 als Autome chaniker und meldete sich am 1 8. Dezember 1988 bei der Invalidenversicherung mit dem Antrag auf Umschulung und eine Rente zum Leistungsbezug an. Als berufliche Massnahme der Invalidenversicherung absolvierte er eine Ausbildung zum technischen Kaufmann, die er im August 1991 abschloss.

Mit Verfügungen vom 3. Oktober 1991 und vom 1 6. Februar 1994 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente, wei tere Umschulungsmassnahmen, Arbeitsvermittlung und ein Wartetaggeld. Mit Urteil vom 1 3. Dezember 1996 bestätigte das damalige Eidgenössische Versiche rungsgericht das diesbezügliche U rteil des hiesigen Gerichts Nr. IV.1994.00118 vom 2 1. August 1996, mit welchem ein Rentenanspruch und ein weiterer Um schulungsanspruch verneint, die Verwaltung jedoch angehalten worden war, über den Anspruch auf Wartetaggelder neu zu verfügen und dem Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit zu vermitteln.

Mit Verfügung vom 3. August 1999 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels einer invali ditätsbedingten Erwerbseinbusse und mit Verfügung vom 1 7. September 1999 stellte sie fest, dass der Ver sicherte

über eine volle Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch im Umschulungsberuf als tech nischer Kaufmann verfüge und wies das Begehren um Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen ab. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwer de n des Ver sicherten vom 1 4. u nd 1 7. September 1999 wurden mit unangefoch ten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.1999.00522 vom 1 6. März 2001 abge wiesen (vgl. zum Ganzen: zitiertes Urteil IV.1999.00522 vom 1 6. März 2001; Urk. 16). 1.2

Der in der Folge als Taxifahrer tätige Versicherte (vgl. Urk. 6/4, 6/10/4, 6/17/2) meldete sich, nachdem er am 2 3. November 2015 einen Autounfall erlitten hatte, am 1 9. Januar 2016 neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/10). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhält nisse ab und holt e die Akten der Suva ein (Urk. 6 /15 /1 -25). Mit Vorbescheid vom 2. August 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 6/29). Auf den Einwand des Versicherten vom 7. Se p tember 2016 hin (Urk. 6/35) sowie nach Eingang weiterer medizinischer Unterla gen (Urk. 6/50, 6/53 /1-4, 6/59/1-4, 6/61 /1-10) gab die IV-Stelle eine polydiszip linäre Begutachtung in Auftrag, welche der Y.___, MEDAS

Z.___,

zugeteilt wurde (Urk. 6/73). Gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 3. November 2017 (Urk. 6/93 /1-90) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 3. Februar 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 2 2. März 2018 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2018 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. August 2019 wurden die Akten der Suva (Urk. 11/1-106), welche ihre Leistungen mit Verfügung vom 2 9. Juli 2016 per 3 1. Juli 2016 eingestellt hatte (Urk. 11/93/1-2), beigezogen (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben auf eine Stellungnahme zu den, dem Beschwerdeführer bereits bekannten (vgl. Urk. 11/99) Suva-Akten (Urk. 14).

Das Gericht hat sodann von Amtes wegen eine Kopie des Urteils IV.1999.00522 vom 1 6. März 2001 in Sachen der Parteien als Urk. 16 zu den Akten genommen.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 1 8. November 2015 zwar die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr ausüben könne. Jedoch sei ihm eine seinen Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einem geringen Kom plexitätslevel und wenig Störvariablen zu 80 % zumutbar, was ihm erlaube, bei einem Invaliditätsgrad von 20 %

ein rentenausschliessendes Einkommen zu er zielen (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine rein medizinisch-theoretische Begutachtung im belastungsfreien Raum ein falsches Bild seiner Arbeitsfähigkeit vermittle. Entsprechend der bundesge richtlichen Rechtsprechung müsse sich der Gutachter mit einer beruflichen Ab klärung auseinandersetzen. Auch reiche eine einmalige psychiatrische Untersu chung für eine Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht aus. Zudem sei die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit konkret zu beurteilen (Urk. 1 S. 2 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist unbestrittenermassen auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers vom 1 9. Januar 2016 eingetreten . Streitig und zu prüfen ist folg lich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ge richtlich bestätigten Verfügung vom 3. August 1999 nach dem Unfall vom 2 3. November 2015 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gut achten der MEDAS Z.___

den Standpunkt vertrat, der Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitraum, seit der Neuanmeldung vom 1 9. Januar 2016 bis zum Er lass des hier angefochtenen Ent scheids, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen), zwar nicht mehr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ta xifahrer, aber in einer den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätig keit zu 80 %

arbeitsfähig gewesen. 3. 3.1

Die medizinischen Akten zeigen hierzu folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer suchte nach dem Verkehrsunfall vom 1 8. November 2015 (vgl. Unfallmeldung vom 2 3. November 2015, Urk. 6/15/86) am 2 3. November 2015 die Notfallstation des Stadtspitals A.___ auf, wo gestützt auf ein e native CT -Untersuchung und Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) akute Traumafolgen und Facettengelenksluxationen ausgeschlossen, aber multiseg mentale degenerative Veränderungen festgestellt wurden (Urk. 11/11-12). Ein e MRI -Untersuchung der HWS im Institut B.___ vom 2 5. Januar 2016 liess ebenfalls keinen Nachweis durchgemachter ossärer Läsionen erkennen, jedoch auf Höhe C2/3 eine schwere deformierende Spon dylarthrose rechts (DD traumatisierte Spondylarthrose). Auf den Höhen C5/6 und C6/6 zeigten sich fortgeschrittene Degenerationen mit Osteochondrosen, Spon dylosen, Unkovertebralarthrosen und Tangierungen der austretenden Nervenwur zel C7 links beziehungsweise C7 beidseits jeweils neuroforaminal (Urk. 6/20/7).

Dr. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, beurteilte die Lage in se inem Bericht vom 3. Februar 2016 gestützt auf seine Untersuchung vom Vortag dahin gehend, dass bei einem Status nach Überdehnungstrauma der HWS am 1 8. No vember 2015 ein deutliches cervico-cephales Beschwerdebild vorl ie ge. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit pal patorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neuro logische Ausfälle verneinte Dr. C.___; eine relevante Läsion am Nervensystem sei nicht anzunehmen, noch offen sei allerdings die Möglichkeit einer minimalen Hirnschädigung aufgrund der Angabe von Konzentrations- und Gedächtnisstö rungen (Urk. 6/20/5-6) . In einem Bericht vom 3 0. Juni 2016 führte Dr. C.___ ohne weitere Untersuchung des Beschwerdeführers aus, dass die Tätigkeit als Ta xifahrer den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ange passt erscheine und er möglicherweise zu 30 – 50 % arbeiten könne. Eine wech selbelastende Tätigkeit erachte er bis zu 5 Stunden täglich bei einem Rendement von 80 %

als zumutbar, wobei er ausdrücklic h darauf hinwies, dass lediglich eine einmalige Konsultation am 2. Februar 2016 stattgefunden habe (Urk. 6/27/1-5).

Dr. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welchen der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2015 erstmals auf gesucht hatte, stellte in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/20/1): - Persistierendes Zervikalsyndrom - Status nach Distorsionstrauma der HWS am 18.11.2015 - Vorbestehende, schwere, deformierende Spondylarthrose rechts sowie de generative Osteochondrosen C5-C7 - Tangierung der austretenden Nervenwurzel C6 links beziehungsweise C7 beidseits - Posttraumatisch persistierende Nackenkopfschmerzen sowie eine subjek tive beklagte Konzentrationsschwäche

Sein Befund lautete auf eine leichte Druckdolenz der HWS beidseits und Aus strahlung en

occipital sowie eine 10%ige Einschränkung der Rotation in beide Richtungen und eine schmerzhafte Deklination. Ausstrahlungen in die Arme wur den verneint, die Sehnenreflexe sowie die Sensibilität bezeichnete Dr. D.___ als unauffällig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig; er könne den Kopf nicht genug drehen (Urk. 6/20/1-2) . Am 1 8. März 2016 berichtete Dr. D.___ von einem unveränder ten Verlauf. Der Beschwerdeführer werde am meisten durch das Knacken im Be reich der HWS, Nackenschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwie rigkeiten gestört (Urk. 6/22/110).

Ein e MRI -Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) im Institut B.___ vom 1 7. Augu st 2016 führte zum Schluss auf leichte bis mässige multisegmentale Degenerationen der LWS, hauptsächlich auf der Höhe L3/4 mit flacher breitbasiger medianer Diskushernie und Tangierung der abstei genden Nervenwurzel L4 links recessal (Urk. 6/50).

Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer neuerlich am 6. September 2016 und führte in seinem Bericht vom 7. September 2016 anamnestisch aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin über belastungsabhängige Nacken- und Kopf schmerzen häufig mit begleitendem Schwankschwindel klage. Des Weiteren be stünden immer noch lumbale Schmerzen, welche in den letzten Monaten eher etwas zugenommen hätten mit manchmal leichten Gefühlsstörungen im linken Bein. Mitte Au gust 2016 sei die Diagnose eines Diabetes mellitus hinzugetreten; behandelt werde diese r mit Metformin und Gliclazid . Die seit Jahren bekannten Lumbalgien haben gemäss Meinung von Dr. C.___ durch den Unfall eine Ver schlechterung erfahren, eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wur zel sei mangels segmentärer Ausfälle jedoch auszuschliessen. Eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 2 8. Juni 201 6 (vgl. Urk. 6/53/4) habe klein fle ckige Gliosen

präfrontral beidseits erkennbar gemacht, welche aber von der Neu roradiologie als unspezifisch beurteilt worden seien. Die vom Beschwerdeführer beklagten Gefühlsstörungen in beiden Beinen seien möglicherweise Ausdruck ei ner beginnenden peripheren Polyneuropathie (Urk. 6/53/1-3). 3.2

Am 3 0. Dezember 2016 unterzog sich der Beschw erdeführer einer Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Universitätsklinik E.___, wo er als Hauptbeschwerden über lumbale Schmerzen mit einer Lumboischialgie klagte. In der Neurophysiologie habe sich keine akute flo ride

Radikulopathie ge zeigt . Die Beinschmerzen seien a m ehesten im Rahmen einer leichten Polyneuro pathie zu interpretieren. Bezüglich der Stenose der C6- und C7-Wurzel empfahlen die zuständigen Ärzte eine sequentielle Infiltration (Urk. 6/59/1-2; vgl. auch: Be richt zur neurologischen und neurophysiologischen Abk lärung vom 3 0. Dezem ber 2016, Urk. 6/61/5-7). 3.3

Im Rahmen der MEDAS-Begutach t ung wurde der Beschwerdeführer innermedi zinisch, neurologisch, rheumatologisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch abgek l ärt. Anamnestisch beschrieb der Beschwerdeführer vermehrte Kreuz schmerzen bei längerem Sitzen mit Schwäche und Schmerzen im Oberschenkel links. Auch seien schnelle Blickwendungen aufgrund von dann vermehrten Na ckenschmerzen und kurzem Schwindel problematisch. Das Ruheschmerzniveau liege bei VAS 4/10 (in ungünstigen Situationen bei VAS 7/10). Derzeit habe er auch anhaltende Nacken-Schulter-Armbeschwerden links. Ausserdem klagte der Beschwerdeführer über Knieschmerzen rechts und eine Instabilität. Am Morgen müsse er sich aufgrund einer Steifigkeit im Rücken erst zwei Stunden durchbe wegen, bevor er den Tag richtig beginnen könne. Eine Gangunsicherheit führe er auf die festgestellte Polyneuropathie zurück. Der Nachtschl af sei durch Schmer zen gestört; dadurch leide er auch unter Tagesmüdigkeit (Urk. 6/93/15).

Der neurologische Teilgutachter

Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM, fand in seiner Untersuchung vom 2 7. September 2017 neurologisch keine signifi kanten Normabweichungen. Abgesehen von einer leichten Polyneu r opathie mit eingeschränktem Vibrationsempfinden an den Grosszehen und am Vorfuss, welche versicherungsmedizinisch nicht relevant sei, und den vom Beschwerdeführer geklagten, leichten Kopfschmerzen stellte er keine Diagnose aus seinem Fachgebiet (Urk. 6/93/48 f.).

Der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, Dr. G.___, erkannte trotz der Diagnosen auf Höhe der LWS und der HWS bei der klinischen Untersuchung keine nennenswerten funktionellen Einschränkungen in den jeweiligen Berei chen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine spontanen Schmerzäusserun gen getätigt, sondern habe lediglich auf Befragen über Schmerzen von der linken Lendenwirbelsäule bis zur linken Schulter und über Nack en- und Kopfschmerzen geklagt. W ie der neurologische Teilgutachter verneinte auch Dr. G.___ Hinweise auf eine nennenswerte Aggravation oder Simulation. Aus seinem Fachgebiet liege keine Erkrankung vor, welche eine nennenswerte Einschränkung im Beruf als Taxifahrer nach sich zöge. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über eine Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 6/93/62 f.).

Die Durchführung des neuropsychologischen Teilgutachtens durch Dr. H.___, Psychologin, MSc, Clinical Medi c ine

BSc, erfolgte unter der Leitung von Dr. I.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 6/93/69 ff.) . Gestützt auf die klinische Untersuchung sowie standardisierte Testverfahren kam Dr. H.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen kognitiven Domänen ein leicht bis mittelschwer eingeschränktes Leistungsprofil aufweise. Die objektivierten Einschränkungen würden die Bereiche der Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses sowie der exekutiven Funktionen umfassen. Der sub jektiv gestörte Nach t schlaf könne sich zusätzlich negativ auf die kognitive Leis tungsfähigkeit auswirken. Aus rein neuropsychologischer Sicht seien die kogni tiven Defizite jedoch als leicht einzustufen. Was die Einschätzung der Arbeitsfä higkeit anbelangt, stellte sich Dr. H.___ auf den Standpunkt, dass die Fahreig nung als Taxifahrer aufgrund der stark verlangsamten Reaktionszeiten, der Defi zite in der geteilten Aufmerksamkeitsleistung sowie dem erschwerten Ausblenden von Störreizen zumindest für die nächsten sechs Monate nicht gegeben sei. Vor einer Verlaufstestung sei eine therapeutische Intervention bezüglich der Schlaf störung aufzugleisen.

In einer ideal angepassten Tätigkeit, welche keine schnellen Reaktionen erfordere und ein geringes Komplexitätslevel (wenig Störvariablen) aufweise, betrage die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der leichten Ausprägung der kognitiven Störung 20 % (Urk. 6/93/75 ff.).

Die psychiatrische Exploration durch Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte am 7. August 2017 von 13.00 bis 14.45 Uhr (vgl. Urk. 6/93/78).

Dr. J.___ schloss gestützt auf seine klinische Untersuchung, psychometrische Untersuchungen in Form der Hamilton Depressionsskala (HAMD) und der Montgomery A s berg Depress ion Rating Scale (MADRS) sowie die Akten eine psychische Störung von Krankheitswert und damit auch eine er hebliche Fehlverarbeitung der körperlichen Beschwerden aus. Auch die Eigenan gaben des Beschwerdeführers liessen keine krankheitswe rtige Psychopathologie erkennen. Die vom Beschwerdeführer umschriebenen Stimmungsschwankungen liessen sich nicht im Sinne eines psychiatrischen Syndroms interpretieren, son dern seien vielmehr normalpsychologisch als eine nachvollziehbare Reaktion auf die körperlichen Beschwerden und die psychosozialen Folgeerscheinungen zu be urteilen. Psychopathologisch habe sich in der aktuellen Untersuchung einzig eine leicht gedrückte, besorgte Stimmungslage gezeigt. Hinweise auf eine Affektlabi lität, Freud- oder Antriebsminderung seien nicht vorhanden gewesen. Auch hät ten sich psychomotorisch keine Auffälligkeiten gezeigt . Formalgedanklich zeige sich allenfalls eine leichte Einengung auf die körperlichen Beschwerden, eine Grübelneigung sei dagegen nicht feststellbar gewesen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/93/88 ff.).

Gestützt auf die Teilgutachten schloss d er interdisziplinäre Konsens zusammen fassend auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/93/25): - Laut MRI der HWS vom 25.1.2016 degenerative Veränderungen der HWS, besonders C2/3 und C5-7 mit Tangierung der Nervenwurzel C6 links und C7 beidseits mit cervicocephalen Beschwer d en - Breitbasige mediane Diskushernie L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L4 links (MRI LWS 17.8.2016) ohne funktionelle Einschränkungen - F02.81 leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie, DD: Mild Cog nitive

Impairment (multi-domain)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die beteiligten Gutachter personen dem Diabetes mellitus Typ 2, der leichten sensiblen Polyneuropathie, den gering ausgeprägten Spannungskopfschmerzen und dem Zustand nach vor derer Kreuzbandteilruptur rechts ohne verbliebene funktionelle Einschränkungen bei Gonalgie zu (Urk. 6/93/25).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tä tigkeit als Taxifahrer zu 100 % und in einer Verweistätigkeit zu 20 % einge schränkt. Dabei gelte das seitens des neuropsychologischen Teilgutachtens ge äusserte Fähigkeitsprofil. Was den Verlauf anbelange, fänden sich grosse Varian zen in den Arbeitsunfähigkeitsbemessungen. Aufgrund des aktenkundigen Be schwerdebildes mit Konzentrationsstörungen erweise sich die Einschätzung im IV-Bericht vom 1 4. März 2016 (gemeint wohl: Bericht von Dr. D.___ vom 1 4. März 2016, Urk. 6/20/1-4) als nachvollziehbar (Urk. 6/93/26 f f, insbesondere

Urk. 6/93/34). 3.4

Dr. K.___, Facharzt für Neurologie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom 2 0. November 2017 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeitsbeur teilungen der MEDAS ab 1 8. November 2015 Geltung hätten (Urk. 6/101/7). 4. 4.1

In Würdigung der medizinischen Aktenlage erweist sich das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 3. November 2017 (Urk. 6/93/2 ff.) als insgesamt überzeugende, auf allseitigen Untersuchungen beruhende polydisziplinäre ärztliche Beurteilung, welche in der Einschätzung der medizinischen Situation begründet und nachvoll ziehbar erscheint. Was die Beurteilung durch den neurologischen Teilgutachter Dr. F.___ anb elangt, stimmt sein Schluss, wonach aufgrund der im wesentlichen blanden neurologischen Untersuc hungsbefunde aus neurologischer Sicht einzig eine leichte Polyneuropathie und die vom Beschwerdeführer geklagten leichten Kopfschmerzen vorlägen (Urk. 6/93/49), mit der übrigen Aktenlage im Wesentli chen überein. So schlossen die zuständigen Ärzte der Wirbelsäulensprechstunde der Orthopädie der Universitätsklinik E.___ eine Radikulopathie im Zusammen hang mit der Diskushernie L3/4 aus (Urk. 6/59/1-2) und selbst Dr. C.___ ver neinte sowohl bezüglich der HWS als auch der LWS das Vorliegen von neurolo gischen Ausfällen und Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelläsion (Urk. 6/53/1-3).

Ebenfalls überzeugend erweist sich die Beurteilung des orthopädisch-rheumato lo gischen Teilgutachters, wonach angesichts der i m Wesentlichen uneinge schränkten Beweglichkeit aller Gelenke, dem Fehlen von Entzündungszeichen und dem Fehlen spontaner Schmerzäusserungen trotz der bildgebend festgestell ten erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS mit teilweisen Nervenwurzelkontakten keine nennenswerten funktionellen Ein schränkungen in den jeweiligen Bereichen feststellbar seien. Obwohl der Be schwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund eine Drehung der HWS verwei gerte, schloss Dr. G.___ eine nennenswerte Aggravation oder Simulation aus. Ebenfalls berücksichtigt wurden die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und die Instabilität im rechten Knie (vgl. unter Ziffer. 2.1.1 in: Urk. 6/93/15). Jedoch konnte Dr. G.___ bei einem Zustand nach im Jahr 1998 erlittener vorde rer Kreuzbandteilruptur weder eine besondere Bandlaxität oder vordere Schub lade noch entzündliche Veränderungen oder Meniskuszeichen feststellen. Das ret ropatellare Reibgeräusch beidseits mit positiven Zohlen -Zeichen (Urk. 6/93/60) führte nachvollziehbar zur Diagnose einer Gonalgie (Urk. 6/93/62), welcher Dr. G.___ jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass, was ebenfalls mit der ansonsten unauffälligen Befundlage korrespondiert.

Was den Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Gutachter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit den Ergebnissen einer beruflichen Ab klärung auseinanderzusetzen hätten (vgl. Urk. 1 S. 2), anbelangt, nimmt er offen sichtlich Bezug auf das am 1 1. Mai 2016 im Auftrag der Suva durchgeführte am bulante Assessment in der Rehaklinik L.___ (Urk. 11/62). Der dazu von der Rehaklinik L.___ erstellte Bericht vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 11/62) wurde dem Beschwerdeführer mit den übrigen Suva-Akten gemäss Aktenlage am 9. August 2017 per CD zugestellt (Urk. 11/99). Er verzichtete jedoch offensichtlich auf eine Aushändigung desselben an die Beschwerdegegnerin oder an die Gutach terper sonen der MEDAS Z.___, weshalb die Beschwerdegegnerin erst in diesem Verfahren hiervon Kenntnis erhielt (Urk. 13). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Assessments alle Testungen wie auch e in Probetraining verweigert hatte, sahen sich die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der Rehaklinik

L.___ weder in der Lage, seine Belastbarkeit zu beurteilen noch berufliche oder therapeutische Massnahmen zu empfehlen (Urk. 11/62 S. S. 4-5). Entsprechend erlässlich erweist sich denn auch eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS- Gutachter hierzu.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen sich weiter keine Zweifel an der Beweiskraft der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. J.___ (vgl. Urk. 1 S. 2); insbesondere vermag der Umstand, dass seine Beurteilung auf einer einmaligen, aber immerhin fast zweistündigen Exploration basierte, an de ren Beweiswert keine Zweifel zu wecken . Für den Aussagegehalt eines medizini schen Berichts kommt es nämlich nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersu chung

an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopatho logie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/20 16 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Angesichts dessen, dass den bisherigen Akten kein e Hinweise auf eine relevante psychische Störung zu entnehmen sind und die gestützt auf den klini schen Untersuch von Dr. J.___ und die testpsychologischen Untersuchun gen erhobenen Befunde ausser einer leicht gedrückten, besorgten Stimmungslage keine Auffälligkeiten zeigten (vgl. Urk. 6/93/83 ff.), rechtfertigen sich am Schluss von Dr. J.___ auf das Fehlen einer relevanten Psychopathologie keine ernst haften Zweifel.

A uch a n den Schlussfolgerungen der neur o psychologische n Teilgutachterin Dr. H.___, welche vom Besch werdeführer nicht beanstandet wurden (Urk. 1 S. 2 f.), rechtfertigen sich insofern keine ernsthaften Zweifel, als sie die Fahreignung des Beschwerdeführers als Taxifahrer angesichts der begründet und überzeugend festgestellten verlangsamten Reaktionszeiten, der Defizite in der geteilten Auf merksamkeitsleistung sowie dem erschwerten Ausblenden von Störreizen ver neinte. Angesichts dessen, dass Dr. H.___ die neuropsychologischen Einschrän kungen keinem neuronalen, mithin keinem strukturellen Korrelat zuordnen konnte (vgl. Urk. 6/93/76), und auch der zuständige Neuroradiologe des Medizi nischen Radiologischen Institutes die in der MRI-Untersuchung vom 2 8. Juni 2016 festgestellten kleinfleckigen Gliosen präfrontal als unspezifisch beurteilte (Urk. 6/53/4), bleibt zu prüfen, ob die von Dr. H.___

attestierte und vom Gesamt konsens übernommene 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit einer Überprüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4). 4.2 4.2.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.3

Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine leichte neurokognitive Störung unklarer Ätiologie gemäss ICD-10 F02.81, DD Mild Cognitive

Impairment (multi-domain) (Urk. 6/93/77). Zwar habe d er Be schwerdeführer stark verlangsamte Reaktionszeiten gezeigt, Defizite in der geteil ten Aufmerksamkeit und ein erschwertes Ausblenden von Störreizen, jed och seien die Belastbarkeit, die Orientierung und die Konzentration aktuell nicht beein trächtigt, (Urk. 6/93/76). Die Beurteilung des Gesamtkonsens es lautete mit Blick auf die Ausprägung der diagnostizierten Störung denn auch zu Recht auf eine leichte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (Urk. 6/93/27).

Im Lichte des Indikator s «Behandlungserfolg- oder resistenz » erachtete Dr. H.___

die Schlafstörung als möglichen akzentuierenden Faktor der neurokognitiven Störung als gut behandelbar. Dabei wies sie auf die Möglichkeiten einer Verbes serung der Schlafhygiene sowie verhaltenstherapeutische Optionen sowie Ent spannungstechniken hin (Urk. 6/93/76) und erachtete damit die Behandlungs möglichkeiten als nicht ausgeschöpft. Zwar liegen mit den degenerativen Verän derungen im Bereich der HWS und der LWS Komorbiditäten vor, welche gemäss Beurteilung des Gesamtkonsenses die kognitiven Defizite allenfalls mit verursa chen (Urk. 6/93/31). Eine wesentliche ressourcenhemmende Wirkung aufgrund einer die jeweiligen Beschwerden verstärkenden Wechselwirkung lässt sich den gutachterlichen Ausführungen aber nicht entnehmen.

Zum Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik/ persönliche Ressour cen) lässt sich dem

MEDAS -Gutachten entnehmen, dass keine ressourcenhem menden Auffälligkeiten vorliegen. So verneinte Dr. J.___

Hinweise auf struk turelle Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 6/93/8 9) und der Ge samtkonsens wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Res sourcen unter anderem im Bereich Kommunikationsfähigkeit und Motivati on ver füge (Urk. 6/93/30).

Was den sozialen Kontext anbelangt, wird im Gutachten auf erhebliche psycho soziale Belastungsfaktoren wie die bestehende Arbeitslosigkeit, limitierende sozi okulturelle Faktoren und das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hin gewiesen

(Urk. 6/93/28). Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass gesundheit lich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versi cherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebensfragen zum anderen nicht ineinander aufgehen dürfen; alles andere würde der klaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers widerspreche n (BGE 141 V 281 E. 4.3.3).

Unter dem Aspekt der Kon sistenz ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bis a nhin ke iner psychiatrischen Behandlung unterzogen hat und lediglich zirka e inmal monatlich Dr. D.___ aufsucht (vgl. Urk. 6/93/81). Dies spricht deutlich gegen einen erhebli chen Leidensdruck, auch wenn der Beschwerdeführer einen sozialen Rückzug be klagt und seine Alltagsaktivitäten sich gemäss seiner Schilderung im Wesentli chen in kurzen Spaziergängen, dem Kochen eines Mittagessens und häufigem Schlafen w ährend des Tages erschöpften (Urk. 6/93/71, 6/93/82).

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrades der diagnostizier ten Gesundheitsschädigung bei doch in wesentlichen Teilen erhaltenen Ressour cen sowie mit Blick auf den eher geringen Leidensdruck erweist sich die im Gut achten attestierte Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit mit 20 % auf grund der neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen im Lichte der rechtserheblichen Indikatoren nach BGE 141 V 281 zumindest als eher grosszü gig. Eine darüberhinausgehende Einschränkung ist jedenfalls nicht ausgewiesen; ob sich die Annahme einer tieferen Einschränkung rechtfertigen würde, kann of fenbleiben, da – wie sich aus dem Folgenden ergibt (E. 5) – ohnehin kein An spruch auf eine Invalidenrente resultiert. 4.4

Zusammenfassend ist damit gestützt auf das beweiswertige polydisziplinäre Gut achten der MEDAS Z.___ vom 3. November 2017 erstellt, dass der Beschwerdefüh rer zumindest seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach sei ner Neuanmeldung vom 1 9. Januar 2016, ab Juli 2016 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) zwar nicht mehr in seiner bis zum Unfall vom 1 8. November ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer, jedoch in einer angepassten Tätigkeit, welche keine schnellen Re aktionen erfordert sowie ein geringes Komplexitätsniveau im Sinne weniger Stör variablen aufweist (Urk. 6/93/77), zu mindestens 80 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der massgebliche Invaliditätsgrad für die Zeit vom 1. Juli 2016 (frühestmöglicher Rentenbeginn, siehe obige E. 4.4) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids ist gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen von Fr. 66'737.20 im Jahr 2016 gestützt auf den von der Suva berechneten Taggeld ansatz von Fr. 145.40 (vgl. Urk. 6/22/20, 6/100/1), was angesichts der vom Be schwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 5. Februar 2016 tatsächlich erzielten Ein kommen als angestellter Taxifahrer von Fr. 24'954. -- im Jahr 2013 und Fr. 26'376.-- im Jahr 2014 (Urk. 6/18/1) als äusserst grosszügig erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Taggeldberechnung der Suva (Urk. 6/22/20) auf der irrigen Annahme beruht, die in den Lohnausweisen August bis Oktober 2015 ausgewie senen Umsätze inklusive Mehrwertsteuer bildeten den Grundlohn (vgl. Urk. 6/22/15-17) . Tatsächlich betrug der Bruttolohnanspruch des Beschwerdefüh rers lediglich 45 % des Nettoumsatzes zuzüglich einer Ferienentschädigung von 8,33 % (vgl. Urk. 6/22/3, 6/22/6-17), was zu den dem IK-Auszug zu entnehmen den bescheidenen Einkünften führte.

Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer, dem seine Arbeitsstelle bei der M.___ GmbH gemäss Aktenlage per August 2017 ge kündigt worden war (Urk. 6/93/17), seine

seit dem Jahr 2000 ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer (vgl. Urk. 6/16/4) unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausüben würde, ist für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkom mens

auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 abzustellen und dieses der bis ins Jahr 2016 eingetretenen Nomina l lohnentwicklung bei Männern vo n

2220 Punkten (2014) auf 2239 Punkte

(2016) (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, T 39, Entwicklung der No minallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2016) anzupassen, was zu einem hypothetischen Einkommen 2016 im Gesundheitsfall von

Fr. 26'601.75 (Fr. 26'376.-- : 2220 x 2239) führt .

5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3.2

In Bezug auf die Bemessung des Invalideneinkommens stellte der Beschwerde führer zu Recht nicht in Frage, dass dieses, nachdem er zuletzt im November 2015 bei der M.___ GmbH gearbeitet hat und seit August 2017 in keinem Anstel lungsverhältnis mehr steht (vgl. Urk. 6/ 93/17), gestützt auf den branchenunab hängigen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss den statistischen Werten des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln ist. Gemäss der LSE 2016 betrug der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten körperlicher und hand werklicher Art im privaten Sektor für Männer im Jahr 2016 Fr. 5'3 40 . -- im Monat (vgl. LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2016 von 41,7 Stun den (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) angepasst zu ei nem Invalideneinkommen 2016 in einem 80%-Pensum von Fr 53' 442.70 (Fr. 5' 3 40 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,8) führt. 5. 3.3

Was einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn anbelangt, welcher rechtspre chungsgemäss zu gewähren ist, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa), kann auf Weiterungen verzichtet werden, wird doch aus der Gegenüberüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 26'601.75 auf Seite des Valideneinkommens und Fr. 53' 442.70 auf derjenigen des Invali deneinkommens klar, dass der für einen Rentenanspruch erforderliche Invalidi tätsgrad von 40 % selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc) bei Weitem nicht erreicht wird.

5.4

Anzufügen bleibt, dass auch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen am fehlenden Rentenanspruch des Beschwerdeführers nichts ändern würde. Zwar liegt das dem Valideneinkommen

von Fr. 26'601.75 zugrunde gelegte, vom Be schwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen erheblich unter dem LSE-Tabellenlohn 2016 im Bereich Verkehr und Lag erei . Dieser betrug 2016

monatlich Fr. 5'4 56 . -- (LSE 2016, Ziff. 49-53), was unter Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszei t von 42,4 Stunden im Jahr 2016 im Bereich Verkehr und Lagerei (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Ziffer n 49-53)

zu einem Einkommen im Jahr 2016 von jährlich

Fr. 69' 400.30 führen würde (Fr. 5 ' 4 56 . -- x 12 : 40 x 42,4). Das gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst errechnete Valideneinkommen von Fr. 26'601.75 liegt damit im Vergleich zum statistischen Durchschnittseinkommen 61, 67 % unter der üblichen Entlöhnung im Bereich Verkehr und Lagerei .

Eine Parallelisierung des Valideneinkommens von Fr. 26'601.75 um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit (vgl. dazu: BGE 135 V 297 E. 6.1.3), als o um 56, 67 % führt zu einer Erhöhung desselben auf Fr. 61'393.40

(Fr. 26'601. 75 : 43, 33

[ 100-56, 67] x 100; vgl. zur Berechnung: Ur teil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2). Da im Falle einer Parallelisie rung der Vergleichseinkommen praxisgemäss nicht zusätzlich noch ein

Leidensabzug zu gewähren ist (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2), ist dieses Einkom men dem hypothetischen Invalidenkommen von Fr. 53' 442.70 gegenüberzustel len. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von gerundet 15 % steht einem Rentenanspruch ebenfalls klar entgegen.

Weiterungen zur Frage, ob eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Lichte der Rechtsprechung, wonach eine solche ausser Betracht fällt, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken, etwa mangels wirtschaftli cher Notwendigkeit, mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Ein kommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche Be einträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit (in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung) aufgegeben hätte (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 und 3.4.6; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_173/ 2012 vom 8. Juni 2012 E. 6.2), überhaupt gere chtfertigt wäre, erübrigen sich.

Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als richtig; die Beschwerde ist abzuweisen . 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer