Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, war seit Februar 2011 als Bau konstrukteur tätig und meldete sich am 3 1. August 2016 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten , welches am 7. Dezember 2017 er stattet wurde ( Urk. 7/49/1-52 ) . Im Zusammenhang mit der psychiatrisch en Be gutachtung erfolgte am 2 2. September 2017 eine neuro logische Untersuchung ( Urk. 7/49/53-55 ) .
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /53,
Urk. 7/60,
Urk. 7/65 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 7/68 = Urk. 2 ) einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. März 2018 Beschwerde gegen die Ve rfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 2 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Le is tungen, insbesondere eine Ren te,
auszuri c hten ( Urk. 1 S. 2 oben) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. Juni 2018 erstattete der psychiatrische Gutachter eine er gänzende Stellungnahme ( Urk. 12). Am 2 4. Juli 2018 2018 reichte der Beschwer deführer die Replik ( Urk.
16) ein. Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2018 beantragt e die Be schwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen – insbesondere das psychiatrische Gutachten – davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht zwar gerecht fertigt sei, aus IV- rechtlicher Sicht
jedoch keine Beeinträchtigung bestehe , die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe ( S. 1) . Es lägen auch deut liche IV-fremde psychosoziale Faktoren vor, welche bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könn t en ( S. 2 oben ) . 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1) , aus näher genannten Gründen bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten, anspruchsvollen Tätigkeit als CAD-Konstrukteur. Wie hoch die Arbeitsunfä higkeit in angepasster Tätigkeit noch wäre, sei theoretisch nicht geklärt. Es sei jedenfalls fraglich, ob er als 62-J ährige r eine allenfalls theoretisch in angepasster Tätigkeit vorhandene Restarbeitsfähigkeit realistischerweise am ersten Arbeits markt noch realisieren könne ( S. 8 Ziff. 15) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3.
3 .1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardi ologie,
berichtete am 8. März 2016 über die gleichentags erfolgte kardiologische Abklärung ( Urk. 7/33/2-4)
und führte aus , dass sich keine objektivierbaren Hin weise für eine kardiale Ursache der progredienten Ans trengungsdyspnoe finden liessen . Der Befund spreche gegen eine koronarischämische Ursache der g eklag ten Dyspnoebeschwerden (S. 3 unten) . In Anbetracht der erhobenen Befunde, be stehe eine prognostisch günstige Situation, welche ein exspektatives weiteres Vorgehen zulasse. Die Anstrengungsdyspnoe bleibe insgesamt unklar, wobei eine körperliche Dekonditionierung bei einem Trainingsmangel sowie eine chronisch obstruktive Pneumopathie bei Zustand nach einem langjährigen Nikotinabusus im Vordergrund stünden (S. 4) . 3. 2
Dr. med
Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, stellt e in ihrem Bericht vom 3 1. März 2016
zur pneumologi schen Untersuchung vom 1 8. bis 3 1. März 2016 ( Urk. 7/33/8-10
=
Urk. 7/37/10-12 )
unter anderem eine aktuelle , leichtgradige manifeste bronchiale Hyperreagi bilität fest , für die der Beschwerdeführer aber im Alltag as ymptomatisch sei und welche wahrscheinlich im Rahmen der viralen Infektion im Dezember 2015 oder auch anfangs Februar 2016 aggraviert gewesen sei . Für die aktuelle persistierende Kurzatmigkeit weise sie aber keine Signifikanz auf.
In ihrem Bericht vom 1 4. April 2016 zur gleichentags erfolgten pneumologischen Nachkontrolle machte Dr. Z.___ vergleichbare Angaben ( Urk. 7/33/6-7). 3. 3
Dr. med
A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 8. November 2016 ( Urk. 7/31/2-4) aus, dass sie den Beschwer deführer vom 8. März bis 4. Juli 2016 ambulant behandelt hab e (S. 2 Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Erschöpfung b ei Durchschlafproblemen seit Februar 2016 - Hyperventilationstendenz bei vermehrter Mundatmung und Rhinopathie - Status nach Hyperthyreose (Erstdiagnose 2000), aktuelle euthyreotische Stoffwechsellage - Übergewicht, BMI 29
Sodann führte sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.2): - Status nach Hyperthyreose und Übergewicht BMI 29 - Obstruktive Bronchitis bei viralem Infekt vom 2 7. Juni 2016 - Stopp Nikotinabusus seit April 2015
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigk eit von 100 % vom 1 5. April bis
2. Mai 201 6. Da sie den Beschwerdeführer seit Mai 2016 nicht mehr gesehen habe, könn e sie zu möglichen Eingliederungsmassnahmen keine Stellung nehmen. 3. 4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , und Dr. rer . nat. C.___ , Psychologe , führten in ihrem Bericht vom 2 8. März 2017 ( Urk. 7/37/1-9) aus, dass sie den Beschwerdeführ er seit 2 5. April 2016 behandelten ( Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden , hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1.): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode be stehend seit zirka 1. Quartal 2016 (ICD-10 F33.1) - Depression und Üb erlastungssyndrom
2010 durch Hausarzt diagnostiziert (ICD-10 F32.9 und F48) - a namnestisch vermutlich erstes Auftreten einer mittelgradigen depressi ven Episode bereits 2004 (ICD- F32.1) - n ichtorganis che Insomnie; bestehend seit zirka
1. Quartal 2016 (ICD- F51.0)
Sie a ttestierten eine Arbeitsunfähigkeit als Baukonstrukteur von 100 % seit
8. März 201 6. Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit , bestünden die folgenden schweren Einschränkungen in Bezug auf: An passung an Regeln und Routinen (wenn von aussen vorgegeben und beispiels weise im Rahmen einer Projektarbeit mit Zeitdruck versehen), Planung und Struk turierung von Aufgaben (schnelles Gefühl der Überforderung, Kontrollverlust), Flexibilität und Umstellung, Durchhaltefähigkeit (schnelles Ermüden und Kon zentrationseinbussen bei Bildschirmarbeit – hingegen gutes Durchhalten in selbstgewählten arbeitsfernen Kontexten wie beispielsweise der Gestaltung von Fotoalben), Selbstbehauptungsfähigkeit (Problem des automatischen Zurückfalles in bekannte Arbeitsmuster und Anpassung an Anforderungen mit der Gefahr der Verschlechterung der Symptomatik), Spontanaktivitäten, Selbstpflege (Missach ten eigener Belastungsgrenzen, Schlafhygiene, Erholungspausen), Konzentration und mittelschwere Einschränkungen in Bezug auf Entscheidungs- und Urteilsfä higkeit (S. 4-5 Ziff. 1.7).
Eine Tätigkeit im zuletzt besetzten Arbeitsumfeld als Baukonstrukteur sei aktuell nicht möglich. Ein genauer Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einem neuen Ar beitsfeld sei derzeit nicht bestimmbar. Es erscheine wichtig , dem Beschwerdefüh rer einen sanften Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen, damit er seine eige nen Fähigkeit en und Grenzen einzuschätzen lerne und durch Selbstwirksamkeits erleben Zuversicht in die Bewältigbarkeit seiner Arbeit entstehen könne. Eine Rückkehr in den bisherigen Bereich des Baukonstrukteurs sei aktuell und even tuell für immer nicht zu bewältigen (S. 5 Ziff. 1.8). 3. 5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie und lic . phil. E.___ , Neuropsychologin, berichtete n am 2 2. September 2017 über die glei chentags erfolgte neuropsychologische Untersuchung ( Urk. 7/49/53-58) und stellte n eine leichte Lern- sowie Abrufstörung von verbalem Material, ein insge samt leicht bis mittelschweres attentional-dysexekutives Syndrom (mit leicht ein geschränkter verbaler Ideenproduktion auf ein phonematisches Kriterium und Fehlerkontrolle, mittelschwere Defizite bei einer komplexeren computergestütz ten Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit, schwer verminderte visuo -verbale In formationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie Reaktionsgeschwindigkeit bei ei ner computergestützten Aufgabe), fest. Weder auf Verhaltensebene noch testpsy chologisch hätten sich Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung ergeben, sodass die beschriebenen Befunde als valide bewertet werden könn t en.
Die kog nitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene wiesen auf eine vorwie gend links fronto -limbische Funktionsstörung hin, welche einer leichten bis mit telschweren neuropsychologischen Störung entspräche und gut mit Auswirkun gen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei (S. 3 unten). 3. 6
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie , am 7. Dezember 2017 ein Gutachten ( Urk. 7/49/1-52) nach am 2 2. August 2017 erfolgter Untersuchung. Er stützte sich auf ihm ü berlassene Akten (S. 3 ff.) , die Angaben des Versicherten (S . 22 ff. ) und von ihm erhobene Befunde (S. 35 ff. ) . Er konnte keine Diagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 43 Ziff. 5.1) . Er nannte die fol genden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F42.21) - u nspezifische leichte kognitive Störung, nicht in Verbindung mit einer Systemerkrankung, möglicherweise im Rahmen der diagnostizierten An passungsstörung (ICD-10 F06.70) - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, per fektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Bei dem Beschwerdeführer lie ge keine psychiatrische Erkrankung vor, die geeig net wäre, das positive Leistungsbild des Versicherten mittel- und längerfristig zu mindern. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauzeichner bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Ausserdem habe die gutachterliche Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigun gen ergeben (S. 49 Ziff. 6.3): Diskrepanzen - zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körper lich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. - zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. - zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. - zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Me dikamenten und deren Nachweis im Blutserum. Zusammenfassend ergebe sich bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild bezüglich der Aktenlage, der Eigenanamnese, der Beobach tung, der Untersuchungsbefunde, der Selbsteinschätzungsskalen und dem Medi kamenten-Monitoring. Beim Beschwerdeführer lä gen die folgenden nicht versi cherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren vor: Kündi gung der Arbeitsstelle, Erkrankung der Ehefrau, finanzielle Probleme, Alter (S. 52 Ziff. 6.5.9) . 3. 7
Am 2 6. Juni 2018 erstattete Dr. F.___ auf Ersuchen des Gerichts ( Urk. 9) zu sei nem Gutachten vom 7. Dezember 2017 eine ergänzende Stellungnahme ( Urk. 12).
Die von Dr. D.___
und lic . phil. E.___
festgestellte leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung könne nich t nachvollzogen werden. Sie sei en aufgrund der Aktenlage von einer rezidivierenden depressiven Stö rung, ge genwärtig mittelgradige Episode , aus gegangen, und zum Schluss gekommen , die neuropsychologische Störung sei mit den Auswirkungen der psychiatrischen Grunderkrankung erklärbar. Es liege, so Dr. F.___ , aber keine depressive Episode vor und bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine leichte depressive Reaktion auf ein belastendes Ereignis (S. 3 unten) .
Die von Dr. B.___ und Dr.
C.___ gestellte Diagnose einer affektiven Störung könne nicht bestätigt werden.
Es liege eine Anpassungsstörung, längere depres sive Reaktion vor, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 4 oben). Auch im Rahmen der neuropsych ologischen Untersuchung bei Dr. D.___
und lic . phil. E.___
sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer präzise und allseits orientiert gewesen sei, initial sich affektiv unauffällig, bei der Be fundbesprechung dann jedoch etwas affektlabil und besorgt gezeigt habe. Diese Befunde sprächen gegen eine depressive Episode. Insbesondere habe kongruent zu seiner Untersuchung auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersu chung bei Dr. D.___ und lic . phil. E.___ keine durchgehend gedrückte Stimmung objektiviert werden können. Eine depressive Episode sei somit auch zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. D.___ und lic . phil. E.___ aus geschlossen (S. 4 oben) .
Nach der ICD-10 handle es sich bei der Kategorie der Anpassungsstörungen um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behinderten. Diese Leiden und Beeinträchtigungen würden nach einer einschneidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schweren körperlichen Krankheiten auftreten. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild nicht ohne die Belastung entstanden wäre. Die Störung beginne meist innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensver änderung. Die Symptome hielten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21). So sei die Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion als ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation zu verstehen. Die de pressive Episode solle jedoch insgesamt nicht länger als zwei Jahre anhalten
(S. 4) .
Es handle sich um keine dauerhafte psychiatrische Störung, somit begründe eine Anpassungsstörung im IV-rechtlichen Sinne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit Verweis auf die Leitlinien «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit SIM» könne eine sol che depressive Anpassungsstörung nur für eine begrenzte Zeit die Belastbarkeit hinsichtlich der Arbeitsbewältigung und der Arbeitszeit einschränken (S. 4 f.). Aus der Versicherungsakte sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer multiple nicht versicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor lägen, eine in diesem Zusammenhang negativ getönte Stimmungslage wie Be drücktheit oder Pessimismus werde bei akuten oder länger dauernden Belastun gen sozialer Art ebenso angetroffen wie bei chronischen Beschwerden, die von einer Krankheit hervorgerufen würden (S. 5 oben) .
Gemäss den « Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycholo gischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit» erfor der e die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Stö rung, um einen Grad der Arbeitsunfähig keit von 30-50 % zu begründen (S. 5) : (a) e ine oder allenfalls zw ei kognitive Teilfunktion sind deutlich - mehr als 2 Stan dardabweichungen (SD = Standard Deviation) unter dem Mittelwert - so wie weite re leicht verminder t (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert), und/oder (b) leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit (c) Die Funktionsfähigkeit ist im Alltag und unter den meisten beruflichen Anfor derungen leicht eingeschränkt. Die Person fällt in ihrem sozialen Umfeld leicht auf. In Berufen oder bei Aufg aben mit hohen Anforderungen ist die Funktions fähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt .
Im Bericht von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ seien zwar die angewendeten Testverfahren beschrieben , aber es seien nur allgemeine Kriterien de r Leistungs einschätzung genannt
und die Testergebnisse nicht - wie gefordert - in Form allgemein bekannter Skalenwerte präzise dokumentiert worden . Ob Punkt a) bei dem Versicherten zutreffend sei, könne anhand des Berichts demnach nicht be urteilt werden (S. 5 unten S. 6 oben). Die Punkte b) und c) träfen auf den Versi cherten aufgrund der erhobenen Befunde und den Angaben des Versicherten während der Begutachtung aus Sicht von Dr. F.___ nicht zu (S. 6 oben) . In den Kriterien werde im Weiteren explizit darauf hingewiesen, dass es sich b ei den Richtwerten lediglich um orientierende Angaben handle. Der Grad der Arbeits unfähigkeit könne jedoch – in Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung sowie des jeweiligen beruflichen Anforderungsprofils – erheblich von diesen Richtwerten abweichen (S. 6 oben) .
Dr. F.___ verwies auf die in seinem Gutachten aufgeführten Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie die
psychosozialen Belastungsfaktoren. Im Rahmen der Be gut achtung hab e es keine Hinweise gegeben, dass nicht von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten D efizite ausgegangen werden könn e
(S. 6) .
Aus seiner Sicht könn e nicht ausgeschlossen werden, dass die unspezifischen kognitiven Defizite gegebenenfalls als Nebenwirkung der medikamentösen Be handlung anzusehen seien und spätestens nach Absetzen der medikamentösen Behandlung mit Benzodiazepinen überwiegend wahrscheinlich remittierten (S. 7 unten). Sollten weiterhin kognitive Defizite geltend gemacht werden, so sei frü hestens drei Monate nach Absetzen der Behandlung mit Benzodiazepin-Ab kömmlingen eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben (S. 7 unten und S. 8 oben). Dr. F.___ hielt an seiner Beurteilung fest und attestierte dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 8) . 4.
4.1
Dr. B.___ und Dr. C.___ erwogen im März 2017 (E. 3.5), dass der Beschwerde führer in der Tätigkeit als Baukonstrukteur 100 % arbeitsunfähig sei. Ein genauer Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einem neuen Arbeitsumfeld sei derzeit nicht bestimmbar. Eine Rückkehr in den bisherigen Bereich des Baukonstrukteurs sei aktuell und eventuell für immer nicht zu bewältigen .
Dr. D.___ und lic . phil. E.___ führten im September 2017
aus (E. 3.6), dass d ie kognitiven Befunde sowie die Bef unde auf Verhaltensebene auf eine vorwie gend links fronto -limbische Funktionsstörung hin wiesen , welche einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entspräche und gut mit Aus wirkungen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei . Zur Arbeitsfä higkeit äusserten sie sich nicht.
Demgegenüber führte Dr. F.___ im Dezember 2017 (E. 3.7) aus, dass bei dem Be schwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung vor liege , die geeignet wäre, das positive Leistungsbild des Versicherten mittel- und längerfristig zu mindern. Es lägen nicht ver sicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfakto ren vor .
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauzeichner bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Juni 2018 (E. 3.8)
hielt er an seiner Beurteilung fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt . 4.2
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4.3
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Be schwerdegegnerin auf das von Dr. F.___ erstattete G utachten (vorstehend E. 3.8) . Das Gutachten entspr icht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen an ei nen ärztlichen Bericht , beruht auf einer um fassenden Untersuchung und setz t sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Soweit Dr. F.___ zu einer abweichenden Einschätzung als der behan delnde Psychiater und Psychotherapeut gelangte, zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb die von Dr. G.___ und Dr. C.___ gestellte Diagnose einer rezidivieren de n , derzeit mittelgradigen , depressive n Episode nicht schlüssig sei .
Die Kardinal symptome einer Depression sind nicht gegeben, da sich objektiv kein Interessen verlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen lassen. Es liegen auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwert gefühl, Schuldgefühle und einen verminderten Appetit vor ( Gutachten S. 48). Zu dem zeigten sich bei der gutachterlichen Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ( Gutachten S. 49 Ziff. 6.3). B eim Beschwerdeführer liegen ausserdem erhebliche psychosozi ale Be lastungsfaktoren vor , die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt werden können ( Gutachten S. 52 Ziff. 6.5.9). Die beim Beschwerdeführer schlüssig diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion kann die Belastbarkeit für eine begrenzte Zeit einschränken, vermag aber keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ( Urteile des Bun desgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl . auch Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg. , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Auflage, Bern 201 5 , S. 209 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2) .
Die Schlafstörungen, sowie Müdigkeit und Grübeln, sind auf die Anpas sungsstörung aufgrund der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren zurück zuführen ( Gutachten S. 50).
In seiner ergänzenden Stellung nahme (vorstehend E. 3.9) legte Dr. F.___ nach vollziehbar dar, dass die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit von 30-50 % gemäss den «Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycholo gischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit» nicht erfüllt sind. Dr. D.___ und lic . phil. E.___ stellten eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung fest, welche gut mit Auswirkungen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei. Aufgrund der Aktenlage gin gen sie als Grunderkrankung von einer rezidivierenden depressiven Störung aus , was , wie oben dargelegt, durch Dr. F.___ widerlegt wurde.
Gemäss den Kriterien müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein . Ob allenfalls eine oder zw ei kognitive Teilfunktionen deutlich (mehr als 2 SD unter dem Mittelwert) sowie weitere leicht vermindert (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert) sind, kann nicht beurteilt werden, da die Formerfordernisse für die neurologischen Testverfahren nicht erfüllt wur den. Zu den zwei weiteren Kriterien fehlen die entsprechenden Befunde im Un tersuchungszeitpunkt. Es können keine leichten bis mittelschweren Auffälligkei ten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit fest gestellt werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt ist, der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld leicht auffällt und in Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt ist
( Urk. 12 S. 5 f.) . Ausserdem weisen die Kriterien explizit darauf hin, dass es sich bei den Richtwerten lediglich um orientierende Angaben handelt. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit kann - in Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung sowie des jeweiligen beruflichen Anforderungsprofils - erheblich von diesen Richtwerten abweichen ( Urk. 12 S. 6 ). Es ist unklar, ob der Beschwerde führer zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung unter möglichen Auswirkungen und Nebenwirkungen der verschriebenen Medikamente stand, welche die Untersuchungsergebnisse hätten beeinflussen können. Dr. F.___ macht e ergänzend darauf aufmerksam, dass die Langzeitanwendung dieser Me dikamente zusammen mit Alkohol absolut kontraindiziert sei ( Urk. 12 S. 6 f.) .
Nach dem Gesagten kann e ine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt werden. Die ergänzende Stellungnahme von Dr. F.___ erfüllt alle beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vollumfänglich. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustel len ist. 4.5
D er medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass keine rele vante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Damit erweist sich die an gefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Be schwerde ab zuweisen ist . 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1957, war seit Februar 2011 als Bau konstrukteur tätig und meldete sich am 3 1. August 2016 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten , welches am 7. Dezember 2017 er stattet wurde ( Urk. 7/49/1-52 ) . Im Zusammenhang mit der psychiatrisch en Be gutachtung erfolgte am 2 2. September 2017 eine neuro logische Untersuchung ( Urk. 7/49/53-55 ) .
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /53,
Urk. 7/60,
Urk. 7/65 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 7/68 = Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen – insbesondere das psychiatrische Gutachten – davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht zwar gerecht fertigt sei, aus IV- rechtlicher Sicht
jedoch keine Beeinträchtigung bestehe , die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe ( S. 1) . Es lägen auch deut liche IV-fremde psychosoziale Faktoren vor, welche bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könn t en ( S. 2 oben ) .
E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1) , aus näher genannten Gründen bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten, anspruchsvollen Tätigkeit als CAD-Konstrukteur. Wie hoch die Arbeitsunfä higkeit in angepasster Tätigkeit noch wäre, sei theoretisch nicht geklärt. Es sei jedenfalls fraglich, ob er als 62-J ährige r eine allenfalls theoretisch in angepasster Tätigkeit vorhandene Restarbeitsfähigkeit realistischerweise am ersten Arbeits markt noch realisieren könne ( S. 8 Ziff. 15) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
E. 3 Dr. med
A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 8. November 2016 ( Urk. 7/31/2-4) aus, dass sie den Beschwer deführer vom 8. März bis 4. Juli 2016 ambulant behandelt hab e (S. 2 Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Erschöpfung b ei Durchschlafproblemen seit Februar 2016 - Hyperventilationstendenz bei vermehrter Mundatmung und Rhinopathie - Status nach Hyperthyreose (Erstdiagnose 2000), aktuelle euthyreotische Stoffwechsellage - Übergewicht, BMI 29
Sodann führte sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.2): - Status nach Hyperthyreose und Übergewicht BMI 29 - Obstruktive Bronchitis bei viralem Infekt vom 2 7. Juni 2016 - Stopp Nikotinabusus seit April 2015
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigk eit von 100 % vom 1 5. April bis
2. Mai 201 6. Da sie den Beschwerdeführer seit Mai 2016 nicht mehr gesehen habe, könn e sie zu möglichen Eingliederungsmassnahmen keine Stellung nehmen.
E. 4 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , und Dr. rer . nat. C.___ , Psychologe , führten in ihrem Bericht vom 2 8. März 2017 ( Urk. 7/37/1-9) aus, dass sie den Beschwerdeführ er seit 2 5. April 2016 behandelten ( Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden , hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1.): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode be stehend seit zirka 1. Quartal 2016 (ICD-10 F33.1) - Depression und Üb erlastungssyndrom
2010 durch Hausarzt diagnostiziert (ICD-10 F32.9 und F48) - a namnestisch vermutlich erstes Auftreten einer mittelgradigen depressi ven Episode bereits 2004 (ICD- F32.1) - n ichtorganis che Insomnie; bestehend seit zirka
1. Quartal 2016 (ICD- F51.0)
Sie a ttestierten eine Arbeitsunfähigkeit als Baukonstrukteur von 100 % seit
8. März 201 6. Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit , bestünden die folgenden schweren Einschränkungen in Bezug auf: An passung an Regeln und Routinen (wenn von aussen vorgegeben und beispiels weise im Rahmen einer Projektarbeit mit Zeitdruck versehen), Planung und Struk turierung von Aufgaben (schnelles Gefühl der Überforderung, Kontrollverlust), Flexibilität und Umstellung, Durchhaltefähigkeit (schnelles Ermüden und Kon zentrationseinbussen bei Bildschirmarbeit – hingegen gutes Durchhalten in selbstgewählten arbeitsfernen Kontexten wie beispielsweise der Gestaltung von Fotoalben), Selbstbehauptungsfähigkeit (Problem des automatischen Zurückfalles in bekannte Arbeitsmuster und Anpassung an Anforderungen mit der Gefahr der Verschlechterung der Symptomatik), Spontanaktivitäten, Selbstpflege (Missach ten eigener Belastungsgrenzen, Schlafhygiene, Erholungspausen), Konzentration und mittelschwere Einschränkungen in Bezug auf Entscheidungs- und Urteilsfä higkeit (S. 4-5 Ziff. 1.7).
Eine Tätigkeit im zuletzt besetzten Arbeitsumfeld als Baukonstrukteur sei aktuell nicht möglich. Ein genauer Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einem neuen Ar beitsfeld sei derzeit nicht bestimmbar. Es erscheine wichtig , dem Beschwerdefüh rer einen sanften Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen, damit er seine eige nen Fähigkeit en und Grenzen einzuschätzen lerne und durch Selbstwirksamkeits erleben Zuversicht in die Bewältigbarkeit seiner Arbeit entstehen könne. Eine Rückkehr in den bisherigen Bereich des Baukonstrukteurs sei aktuell und even tuell für immer nicht zu bewältigen (S. 5 Ziff. 1.8). 3.
E. 4.1 Dr. B.___ und Dr. C.___ erwogen im März 2017 (E. 3.5), dass der Beschwerde führer in der Tätigkeit als Baukonstrukteur 100 % arbeitsunfähig sei. Ein genauer Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einem neuen Arbeitsumfeld sei derzeit nicht bestimmbar. Eine Rückkehr in den bisherigen Bereich des Baukonstrukteurs sei aktuell und eventuell für immer nicht zu bewältigen .
Dr. D.___ und lic . phil. E.___ führten im September 2017
aus (E. 3.6), dass d ie kognitiven Befunde sowie die Bef unde auf Verhaltensebene auf eine vorwie gend links fronto -limbische Funktionsstörung hin wiesen , welche einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entspräche und gut mit Aus wirkungen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei . Zur Arbeitsfä higkeit äusserten sie sich nicht.
Demgegenüber führte Dr. F.___ im Dezember 2017 (E. 3.7) aus, dass bei dem Be schwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung vor liege , die geeignet wäre, das positive Leistungsbild des Versicherten mittel- und längerfristig zu mindern. Es lägen nicht ver sicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfakto ren vor .
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauzeichner bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Juni 2018 (E. 3.8)
hielt er an seiner Beurteilung fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt .
E. 4.2 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
E. 4.3 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Be schwerdegegnerin auf das von Dr. F.___ erstattete G utachten (vorstehend E. 3.8) . Das Gutachten entspr icht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen an ei nen ärztlichen Bericht , beruht auf einer um fassenden Untersuchung und setz t sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Soweit Dr. F.___ zu einer abweichenden Einschätzung als der behan delnde Psychiater und Psychotherapeut gelangte, zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb die von Dr. G.___ und Dr. C.___ gestellte Diagnose einer rezidivieren de n , derzeit mittelgradigen , depressive n Episode nicht schlüssig sei .
Die Kardinal symptome einer Depression sind nicht gegeben, da sich objektiv kein Interessen verlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen lassen. Es liegen auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwert gefühl, Schuldgefühle und einen verminderten Appetit vor ( Gutachten S. 48). Zu dem zeigten sich bei der gutachterlichen Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ( Gutachten S. 49 Ziff. 6.3). B eim Beschwerdeführer liegen ausserdem erhebliche psychosozi ale Be lastungsfaktoren vor , die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt werden können ( Gutachten S. 52 Ziff. 6.5.9). Die beim Beschwerdeführer schlüssig diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion kann die Belastbarkeit für eine begrenzte Zeit einschränken, vermag aber keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ( Urteile des Bun desgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl . auch Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg. , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Auflage, Bern 201 5 , S. 209 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2) .
Die Schlafstörungen, sowie Müdigkeit und Grübeln, sind auf die Anpas sungsstörung aufgrund der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren zurück zuführen ( Gutachten S. 50).
In seiner ergänzenden Stellung nahme (vorstehend E. 3.9) legte Dr. F.___ nach vollziehbar dar, dass die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit von 30-50 % gemäss den «Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycholo gischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit» nicht erfüllt sind. Dr. D.___ und lic . phil. E.___ stellten eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung fest, welche gut mit Auswirkungen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei. Aufgrund der Aktenlage gin gen sie als Grunderkrankung von einer rezidivierenden depressiven Störung aus , was , wie oben dargelegt, durch Dr. F.___ widerlegt wurde.
Gemäss den Kriterien müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein . Ob allenfalls eine oder zw ei kognitive Teilfunktionen deutlich (mehr als 2 SD unter dem Mittelwert) sowie weitere leicht vermindert (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert) sind, kann nicht beurteilt werden, da die Formerfordernisse für die neurologischen Testverfahren nicht erfüllt wur den. Zu den zwei weiteren Kriterien fehlen die entsprechenden Befunde im Un tersuchungszeitpunkt. Es können keine leichten bis mittelschweren Auffälligkei ten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit fest gestellt werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt ist, der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld leicht auffällt und in Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt ist
( Urk.
E. 4.5 D er medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass keine rele vante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Damit erweist sich die an gefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Be schwerde ab zuweisen ist . 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie und lic . phil. E.___ , Neuropsychologin, berichtete n am 2 2. September 2017 über die glei chentags erfolgte neuropsychologische Untersuchung ( Urk. 7/49/53-58) und stellte n eine leichte Lern- sowie Abrufstörung von verbalem Material, ein insge samt leicht bis mittelschweres attentional-dysexekutives Syndrom (mit leicht ein geschränkter verbaler Ideenproduktion auf ein phonematisches Kriterium und Fehlerkontrolle, mittelschwere Defizite bei einer komplexeren computergestütz ten Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit, schwer verminderte visuo -verbale In formationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie Reaktionsgeschwindigkeit bei ei ner computergestützten Aufgabe), fest. Weder auf Verhaltensebene noch testpsy chologisch hätten sich Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung ergeben, sodass die beschriebenen Befunde als valide bewertet werden könn t en.
Die kog nitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene wiesen auf eine vorwie gend links fronto -limbische Funktionsstörung hin, welche einer leichten bis mit telschweren neuropsychologischen Störung entspräche und gut mit Auswirkun gen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei (S. 3 unten). 3.
E. 6 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie , am 7. Dezember 2017 ein Gutachten ( Urk. 7/49/1-52) nach am 2 2. August 2017 erfolgter Untersuchung. Er stützte sich auf ihm ü berlassene Akten (S. 3 ff.) , die Angaben des Versicherten (S . 22 ff. ) und von ihm erhobene Befunde (S. 35 ff. ) . Er konnte keine Diagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 43 Ziff. 5.1) . Er nannte die fol genden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F42.21) - u nspezifische leichte kognitive Störung, nicht in Verbindung mit einer Systemerkrankung, möglicherweise im Rahmen der diagnostizierten An passungsstörung (ICD-10 F06.70) - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, per fektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Bei dem Beschwerdeführer lie ge keine psychiatrische Erkrankung vor, die geeig net wäre, das positive Leistungsbild des Versicherten mittel- und längerfristig zu mindern. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauzeichner bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Ausserdem habe die gutachterliche Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigun gen ergeben (S. 49 Ziff. 6.3): Diskrepanzen - zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körper lich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. - zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. - zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. - zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Me dikamenten und deren Nachweis im Blutserum. Zusammenfassend ergebe sich bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild bezüglich der Aktenlage, der Eigenanamnese, der Beobach tung, der Untersuchungsbefunde, der Selbsteinschätzungsskalen und dem Medi kamenten-Monitoring. Beim Beschwerdeführer lä gen die folgenden nicht versi cherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren vor: Kündi gung der Arbeitsstelle, Erkrankung der Ehefrau, finanzielle Probleme, Alter (S. 52 Ziff. 6.5.9) . 3.
E. 7 Am 2 6. Juni 2018 erstattete Dr. F.___ auf Ersuchen des Gerichts ( Urk. 9) zu sei nem Gutachten vom 7. Dezember 2017 eine ergänzende Stellungnahme ( Urk. 12).
Die von Dr. D.___
und lic . phil. E.___
festgestellte leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung könne nich t nachvollzogen werden. Sie sei en aufgrund der Aktenlage von einer rezidivierenden depressiven Stö rung, ge genwärtig mittelgradige Episode , aus gegangen, und zum Schluss gekommen , die neuropsychologische Störung sei mit den Auswirkungen der psychiatrischen Grunderkrankung erklärbar. Es liege, so Dr. F.___ , aber keine depressive Episode vor und bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine leichte depressive Reaktion auf ein belastendes Ereignis (S. 3 unten) .
Die von Dr. B.___ und Dr.
C.___ gestellte Diagnose einer affektiven Störung könne nicht bestätigt werden.
Es liege eine Anpassungsstörung, längere depres sive Reaktion vor, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 4 oben). Auch im Rahmen der neuropsych ologischen Untersuchung bei Dr. D.___
und lic . phil. E.___
sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer präzise und allseits orientiert gewesen sei, initial sich affektiv unauffällig, bei der Be fundbesprechung dann jedoch etwas affektlabil und besorgt gezeigt habe. Diese Befunde sprächen gegen eine depressive Episode. Insbesondere habe kongruent zu seiner Untersuchung auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersu chung bei Dr. D.___ und lic . phil. E.___ keine durchgehend gedrückte Stimmung objektiviert werden können. Eine depressive Episode sei somit auch zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. D.___ und lic . phil. E.___ aus geschlossen (S. 4 oben) .
Nach der ICD-10 handle es sich bei der Kategorie der Anpassungsstörungen um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behinderten. Diese Leiden und Beeinträchtigungen würden nach einer einschneidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schweren körperlichen Krankheiten auftreten. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild nicht ohne die Belastung entstanden wäre. Die Störung beginne meist innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensver änderung. Die Symptome hielten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21). So sei die Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion als ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation zu verstehen. Die de pressive Episode solle jedoch insgesamt nicht länger als zwei Jahre anhalten
(S. 4) .
Es handle sich um keine dauerhafte psychiatrische Störung, somit begründe eine Anpassungsstörung im IV-rechtlichen Sinne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit Verweis auf die Leitlinien «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit SIM» könne eine sol che depressive Anpassungsstörung nur für eine begrenzte Zeit die Belastbarkeit hinsichtlich der Arbeitsbewältigung und der Arbeitszeit einschränken (S. 4 f.). Aus der Versicherungsakte sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer multiple nicht versicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor lägen, eine in diesem Zusammenhang negativ getönte Stimmungslage wie Be drücktheit oder Pessimismus werde bei akuten oder länger dauernden Belastun gen sozialer Art ebenso angetroffen wie bei chronischen Beschwerden, die von einer Krankheit hervorgerufen würden (S. 5 oben) .
Gemäss den « Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycholo gischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit» erfor der e die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Stö rung, um einen Grad der Arbeitsunfähig keit von 30-50 % zu begründen (S. 5) : (a) e ine oder allenfalls zw ei kognitive Teilfunktion sind deutlich - mehr als 2 Stan dardabweichungen (SD = Standard Deviation) unter dem Mittelwert - so wie weite re leicht verminder t (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert), und/oder (b) leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit (c) Die Funktionsfähigkeit ist im Alltag und unter den meisten beruflichen Anfor derungen leicht eingeschränkt. Die Person fällt in ihrem sozialen Umfeld leicht auf. In Berufen oder bei Aufg aben mit hohen Anforderungen ist die Funktions fähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt .
Im Bericht von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ seien zwar die angewendeten Testverfahren beschrieben , aber es seien nur allgemeine Kriterien de r Leistungs einschätzung genannt
und die Testergebnisse nicht - wie gefordert - in Form allgemein bekannter Skalenwerte präzise dokumentiert worden . Ob Punkt a) bei dem Versicherten zutreffend sei, könne anhand des Berichts demnach nicht be urteilt werden (S. 5 unten S. 6 oben). Die Punkte b) und c) träfen auf den Versi cherten aufgrund der erhobenen Befunde und den Angaben des Versicherten während der Begutachtung aus Sicht von Dr. F.___ nicht zu (S. 6 oben) . In den Kriterien werde im Weiteren explizit darauf hingewiesen, dass es sich b ei den Richtwerten lediglich um orientierende Angaben handle. Der Grad der Arbeits unfähigkeit könne jedoch – in Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung sowie des jeweiligen beruflichen Anforderungsprofils – erheblich von diesen Richtwerten abweichen (S. 6 oben) .
Dr. F.___ verwies auf die in seinem Gutachten aufgeführten Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie die
psychosozialen Belastungsfaktoren. Im Rahmen der Be gut achtung hab e es keine Hinweise gegeben, dass nicht von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten D efizite ausgegangen werden könn e
(S. 6) .
Aus seiner Sicht könn e nicht ausgeschlossen werden, dass die unspezifischen kognitiven Defizite gegebenenfalls als Nebenwirkung der medikamentösen Be handlung anzusehen seien und spätestens nach Absetzen der medikamentösen Behandlung mit Benzodiazepinen überwiegend wahrscheinlich remittierten (S. 7 unten). Sollten weiterhin kognitive Defizite geltend gemacht werden, so sei frü hestens drei Monate nach Absetzen der Behandlung mit Benzodiazepin-Ab kömmlingen eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben (S. 7 unten und S. 8 oben). Dr. F.___ hielt an seiner Beurteilung fest und attestierte dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 8) . 4.
E. 12 S. 6 f.) .
Nach dem Gesagten kann e ine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt werden. Die ergänzende Stellungnahme von Dr. F.___ erfüllt alle beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vollumfänglich. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustel len ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00286
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 9. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, war seit Februar 2011 als Bau konstrukteur tätig und meldete sich am 3 1. August 2016 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten , welches am 7. Dezember 2017 er stattet wurde ( Urk. 7/49/1-52 ) . Im Zusammenhang mit der psychiatrisch en Be gutachtung erfolgte am 2 2. September 2017 eine neuro logische Untersuchung ( Urk. 7/49/53-55 ) .
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /53,
Urk. 7/60,
Urk. 7/65 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 7/68 = Urk. 2 ) einen Rentenanspruch. 2.
Der Versicherte erhob am 2 1. März 2018 Beschwerde gegen die Ve rfügung vom 8. März 2018 ( Urk. 2 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Le is tungen, insbesondere eine Ren te,
auszuri c hten ( Urk. 1 S. 2 oben) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. Juni 2018 erstattete der psychiatrische Gutachter eine er gänzende Stellungnahme ( Urk. 12). Am 2 4. Juli 2018 2018 reichte der Beschwer deführer die Replik ( Urk.
16) ein. Mit Schreiben vom 3 1. Juli 2018 beantragt e die Be schwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen – insbesondere das psychiatrische Gutachten – davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht zwar gerecht fertigt sei, aus IV- rechtlicher Sicht
jedoch keine Beeinträchtigung bestehe , die eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe ( S. 1) . Es lägen auch deut liche IV-fremde psychosoziale Faktoren vor, welche bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könn t en ( S. 2 oben ) . 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1) , aus näher genannten Gründen bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten, anspruchsvollen Tätigkeit als CAD-Konstrukteur. Wie hoch die Arbeitsunfä higkeit in angepasster Tätigkeit noch wäre, sei theoretisch nicht geklärt. Es sei jedenfalls fraglich, ob er als 62-J ährige r eine allenfalls theoretisch in angepasster Tätigkeit vorhandene Restarbeitsfähigkeit realistischerweise am ersten Arbeits markt noch realisieren könne ( S. 8 Ziff. 15) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3.
3 .1
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardi ologie,
berichtete am 8. März 2016 über die gleichentags erfolgte kardiologische Abklärung ( Urk. 7/33/2-4)
und führte aus , dass sich keine objektivierbaren Hin weise für eine kardiale Ursache der progredienten Ans trengungsdyspnoe finden liessen . Der Befund spreche gegen eine koronarischämische Ursache der g eklag ten Dyspnoebeschwerden (S. 3 unten) . In Anbetracht der erhobenen Befunde, be stehe eine prognostisch günstige Situation, welche ein exspektatives weiteres Vorgehen zulasse. Die Anstrengungsdyspnoe bleibe insgesamt unklar, wobei eine körperliche Dekonditionierung bei einem Trainingsmangel sowie eine chronisch obstruktive Pneumopathie bei Zustand nach einem langjährigen Nikotinabusus im Vordergrund stünden (S. 4) . 3. 2
Dr. med
Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, stellt e in ihrem Bericht vom 3 1. März 2016
zur pneumologi schen Untersuchung vom 1 8. bis 3 1. März 2016 ( Urk. 7/33/8-10
=
Urk. 7/37/10-12 )
unter anderem eine aktuelle , leichtgradige manifeste bronchiale Hyperreagi bilität fest , für die der Beschwerdeführer aber im Alltag as ymptomatisch sei und welche wahrscheinlich im Rahmen der viralen Infektion im Dezember 2015 oder auch anfangs Februar 2016 aggraviert gewesen sei . Für die aktuelle persistierende Kurzatmigkeit weise sie aber keine Signifikanz auf.
In ihrem Bericht vom 1 4. April 2016 zur gleichentags erfolgten pneumologischen Nachkontrolle machte Dr. Z.___ vergleichbare Angaben ( Urk. 7/33/6-7). 3. 3
Dr. med
A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 8. November 2016 ( Urk. 7/31/2-4) aus, dass sie den Beschwer deführer vom 8. März bis 4. Juli 2016 ambulant behandelt hab e (S. 2 Ziff. 1.2) , und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Erschöpfung b ei Durchschlafproblemen seit Februar 2016 - Hyperventilationstendenz bei vermehrter Mundatmung und Rhinopathie - Status nach Hyperthyreose (Erstdiagnose 2000), aktuelle euthyreotische Stoffwechsellage - Übergewicht, BMI 29
Sodann führte sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.2): - Status nach Hyperthyreose und Übergewicht BMI 29 - Obstruktive Bronchitis bei viralem Infekt vom 2 7. Juni 2016 - Stopp Nikotinabusus seit April 2015
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigk eit von 100 % vom 1 5. April bis
2. Mai 201 6. Da sie den Beschwerdeführer seit Mai 2016 nicht mehr gesehen habe, könn e sie zu möglichen Eingliederungsmassnahmen keine Stellung nehmen. 3. 4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , und Dr. rer . nat. C.___ , Psychologe , führten in ihrem Bericht vom 2 8. März 2017 ( Urk. 7/37/1-9) aus, dass sie den Beschwerdeführ er seit 2 5. April 2016 behandelten ( Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden , hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1.): - rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode be stehend seit zirka 1. Quartal 2016 (ICD-10 F33.1) - Depression und Üb erlastungssyndrom
2010 durch Hausarzt diagnostiziert (ICD-10 F32.9 und F48) - a namnestisch vermutlich erstes Auftreten einer mittelgradigen depressi ven Episode bereits 2004 (ICD- F32.1) - n ichtorganis che Insomnie; bestehend seit zirka
1. Quartal 2016 (ICD- F51.0)
Sie a ttestierten eine Arbeitsunfähigkeit als Baukonstrukteur von 100 % seit
8. März 201 6. Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit , bestünden die folgenden schweren Einschränkungen in Bezug auf: An passung an Regeln und Routinen (wenn von aussen vorgegeben und beispiels weise im Rahmen einer Projektarbeit mit Zeitdruck versehen), Planung und Struk turierung von Aufgaben (schnelles Gefühl der Überforderung, Kontrollverlust), Flexibilität und Umstellung, Durchhaltefähigkeit (schnelles Ermüden und Kon zentrationseinbussen bei Bildschirmarbeit – hingegen gutes Durchhalten in selbstgewählten arbeitsfernen Kontexten wie beispielsweise der Gestaltung von Fotoalben), Selbstbehauptungsfähigkeit (Problem des automatischen Zurückfalles in bekannte Arbeitsmuster und Anpassung an Anforderungen mit der Gefahr der Verschlechterung der Symptomatik), Spontanaktivitäten, Selbstpflege (Missach ten eigener Belastungsgrenzen, Schlafhygiene, Erholungspausen), Konzentration und mittelschwere Einschränkungen in Bezug auf Entscheidungs- und Urteilsfä higkeit (S. 4-5 Ziff. 1.7).
Eine Tätigkeit im zuletzt besetzten Arbeitsumfeld als Baukonstrukteur sei aktuell nicht möglich. Ein genauer Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einem neuen Ar beitsfeld sei derzeit nicht bestimmbar. Es erscheine wichtig , dem Beschwerdefüh rer einen sanften Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen, damit er seine eige nen Fähigkeit en und Grenzen einzuschätzen lerne und durch Selbstwirksamkeits erleben Zuversicht in die Bewältigbarkeit seiner Arbeit entstehen könne. Eine Rückkehr in den bisherigen Bereich des Baukonstrukteurs sei aktuell und even tuell für immer nicht zu bewältigen (S. 5 Ziff. 1.8). 3. 5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie und lic . phil. E.___ , Neuropsychologin, berichtete n am 2 2. September 2017 über die glei chentags erfolgte neuropsychologische Untersuchung ( Urk. 7/49/53-58) und stellte n eine leichte Lern- sowie Abrufstörung von verbalem Material, ein insge samt leicht bis mittelschweres attentional-dysexekutives Syndrom (mit leicht ein geschränkter verbaler Ideenproduktion auf ein phonematisches Kriterium und Fehlerkontrolle, mittelschwere Defizite bei einer komplexeren computergestütz ten Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit, schwer verminderte visuo -verbale In formationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie Reaktionsgeschwindigkeit bei ei ner computergestützten Aufgabe), fest. Weder auf Verhaltensebene noch testpsy chologisch hätten sich Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung ergeben, sodass die beschriebenen Befunde als valide bewertet werden könn t en.
Die kog nitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene wiesen auf eine vorwie gend links fronto -limbische Funktionsstörung hin, welche einer leichten bis mit telschweren neuropsychologischen Störung entspräche und gut mit Auswirkun gen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei (S. 3 unten). 3. 6
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie , am 7. Dezember 2017 ein Gutachten ( Urk. 7/49/1-52) nach am 2 2. August 2017 erfolgter Untersuchung. Er stützte sich auf ihm ü berlassene Akten (S. 3 ff.) , die Angaben des Versicherten (S . 22 ff. ) und von ihm erhobene Befunde (S. 35 ff. ) . Er konnte keine Diagnose mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 43 Ziff. 5.1) . Er nannte die fol genden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 5.2): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F42.21) - u nspezifische leichte kognitive Störung, nicht in Verbindung mit einer Systemerkrankung, möglicherweise im Rahmen der diagnostizierten An passungsstörung (ICD-10 F06.70) - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, per fektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Bei dem Beschwerdeführer lie ge keine psychiatrische Erkrankung vor, die geeig net wäre, das positive Leistungsbild des Versicherten mittel- und längerfristig zu mindern. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauzeichner bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Ausserdem habe die gutachterliche Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigun gen ergeben (S. 49 Ziff. 6.3): Diskrepanzen - zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körper lich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation. - zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. - zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. - zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Me dikamenten und deren Nachweis im Blutserum. Zusammenfassend ergebe sich bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild bezüglich der Aktenlage, der Eigenanamnese, der Beobach tung, der Untersuchungsbefunde, der Selbsteinschätzungsskalen und dem Medi kamenten-Monitoring. Beim Beschwerdeführer lä gen die folgenden nicht versi cherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren vor: Kündi gung der Arbeitsstelle, Erkrankung der Ehefrau, finanzielle Probleme, Alter (S. 52 Ziff. 6.5.9) . 3. 7
Am 2 6. Juni 2018 erstattete Dr. F.___ auf Ersuchen des Gerichts ( Urk. 9) zu sei nem Gutachten vom 7. Dezember 2017 eine ergänzende Stellungnahme ( Urk. 12).
Die von Dr. D.___
und lic . phil. E.___
festgestellte leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung könne nich t nachvollzogen werden. Sie sei en aufgrund der Aktenlage von einer rezidivierenden depressiven Stö rung, ge genwärtig mittelgradige Episode , aus gegangen, und zum Schluss gekommen , die neuropsychologische Störung sei mit den Auswirkungen der psychiatrischen Grunderkrankung erklärbar. Es liege, so Dr. F.___ , aber keine depressive Episode vor und bei einer Anpassungsstörung handle es sich um eine leichte depressive Reaktion auf ein belastendes Ereignis (S. 3 unten) .
Die von Dr. B.___ und Dr.
C.___ gestellte Diagnose einer affektiven Störung könne nicht bestätigt werden.
Es liege eine Anpassungsstörung, längere depres sive Reaktion vor, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 4 oben). Auch im Rahmen der neuropsych ologischen Untersuchung bei Dr. D.___
und lic . phil. E.___
sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer präzise und allseits orientiert gewesen sei, initial sich affektiv unauffällig, bei der Be fundbesprechung dann jedoch etwas affektlabil und besorgt gezeigt habe. Diese Befunde sprächen gegen eine depressive Episode. Insbesondere habe kongruent zu seiner Untersuchung auch im Rahmen der neuropsychologischen Untersu chung bei Dr. D.___ und lic . phil. E.___ keine durchgehend gedrückte Stimmung objektiviert werden können. Eine depressive Episode sei somit auch zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. D.___ und lic . phil. E.___ aus geschlossen (S. 4 oben) .
Nach der ICD-10 handle es sich bei der Kategorie der Anpassungsstörungen um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behinderten. Diese Leiden und Beeinträchtigungen würden nach einer einschneidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schweren körperlichen Krankheiten auftreten. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild nicht ohne die Belastung entstanden wäre. Die Störung beginne meist innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensver änderung. Die Symptome hielten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21). So sei die Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion als ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation zu verstehen. Die de pressive Episode solle jedoch insgesamt nicht länger als zwei Jahre anhalten
(S. 4) .
Es handle sich um keine dauerhafte psychiatrische Störung, somit begründe eine Anpassungsstörung im IV-rechtlichen Sinne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit Verweis auf die Leitlinien «Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Unfall und bei Krankheit SIM» könne eine sol che depressive Anpassungsstörung nur für eine begrenzte Zeit die Belastbarkeit hinsichtlich der Arbeitsbewältigung und der Arbeitszeit einschränken (S. 4 f.). Aus der Versicherungsakte sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer multiple nicht versicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor lägen, eine in diesem Zusammenhang negativ getönte Stimmungslage wie Be drücktheit oder Pessimismus werde bei akuten oder länger dauernden Belastun gen sozialer Art ebenso angetroffen wie bei chronischen Beschwerden, die von einer Krankheit hervorgerufen würden (S. 5 oben) .
Gemäss den « Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycholo gischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit» erfor der e die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Stö rung, um einen Grad der Arbeitsunfähig keit von 30-50 % zu begründen (S. 5) : (a) e ine oder allenfalls zw ei kognitive Teilfunktion sind deutlich - mehr als 2 Stan dardabweichungen (SD = Standard Deviation) unter dem Mittelwert - so wie weite re leicht verminder t (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert), und/oder (b) leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit (c) Die Funktionsfähigkeit ist im Alltag und unter den meisten beruflichen Anfor derungen leicht eingeschränkt. Die Person fällt in ihrem sozialen Umfeld leicht auf. In Berufen oder bei Aufg aben mit hohen Anforderungen ist die Funktions fähigkeit aber mittelgradig eingeschränkt .
Im Bericht von Dr. D.___ und lic . phil. E.___ seien zwar die angewendeten Testverfahren beschrieben , aber es seien nur allgemeine Kriterien de r Leistungs einschätzung genannt
und die Testergebnisse nicht - wie gefordert - in Form allgemein bekannter Skalenwerte präzise dokumentiert worden . Ob Punkt a) bei dem Versicherten zutreffend sei, könne anhand des Berichts demnach nicht be urteilt werden (S. 5 unten S. 6 oben). Die Punkte b) und c) träfen auf den Versi cherten aufgrund der erhobenen Befunde und den Angaben des Versicherten während der Begutachtung aus Sicht von Dr. F.___ nicht zu (S. 6 oben) . In den Kriterien werde im Weiteren explizit darauf hingewiesen, dass es sich b ei den Richtwerten lediglich um orientierende Angaben handle. Der Grad der Arbeits unfähigkeit könne jedoch – in Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung sowie des jeweiligen beruflichen Anforderungsprofils – erheblich von diesen Richtwerten abweichen (S. 6 oben) .
Dr. F.___ verwies auf die in seinem Gutachten aufgeführten Inkonsistenzen und Diskrepanzen sowie die
psychosozialen Belastungsfaktoren. Im Rahmen der Be gut achtung hab e es keine Hinweise gegeben, dass nicht von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten D efizite ausgegangen werden könn e
(S. 6) .
Aus seiner Sicht könn e nicht ausgeschlossen werden, dass die unspezifischen kognitiven Defizite gegebenenfalls als Nebenwirkung der medikamentösen Be handlung anzusehen seien und spätestens nach Absetzen der medikamentösen Behandlung mit Benzodiazepinen überwiegend wahrscheinlich remittierten (S. 7 unten). Sollten weiterhin kognitive Defizite geltend gemacht werden, so sei frü hestens drei Monate nach Absetzen der Behandlung mit Benzodiazepin-Ab kömmlingen eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben (S. 7 unten und S. 8 oben). Dr. F.___ hielt an seiner Beurteilung fest und attestierte dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 8) . 4.
4.1
Dr. B.___ und Dr. C.___ erwogen im März 2017 (E. 3.5), dass der Beschwerde führer in der Tätigkeit als Baukonstrukteur 100 % arbeitsunfähig sei. Ein genauer Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einem neuen Arbeitsumfeld sei derzeit nicht bestimmbar. Eine Rückkehr in den bisherigen Bereich des Baukonstrukteurs sei aktuell und eventuell für immer nicht zu bewältigen .
Dr. D.___ und lic . phil. E.___ führten im September 2017
aus (E. 3.6), dass d ie kognitiven Befunde sowie die Bef unde auf Verhaltensebene auf eine vorwie gend links fronto -limbische Funktionsstörung hin wiesen , welche einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entspräche und gut mit Aus wirkungen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei . Zur Arbeitsfä higkeit äusserten sie sich nicht.
Demgegenüber führte Dr. F.___ im Dezember 2017 (E. 3.7) aus, dass bei dem Be schwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung vor liege , die geeignet wäre, das positive Leistungsbild des Versicherten mittel- und längerfristig zu mindern. Es lägen nicht ver sicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Belastungsfakto ren vor .
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauzeichner bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 6. Juni 2018 (E. 3.8)
hielt er an seiner Beurteilung fest und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt . 4.2
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 4.3
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Be schwerdegegnerin auf das von Dr. F.___ erstattete G utachten (vorstehend E. 3.8) . Das Gutachten entspr icht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen an ei nen ärztlichen Bericht , beruht auf einer um fassenden Untersuchung und setz t sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Soweit Dr. F.___ zu einer abweichenden Einschätzung als der behan delnde Psychiater und Psychotherapeut gelangte, zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb die von Dr. G.___ und Dr. C.___ gestellte Diagnose einer rezidivieren de n , derzeit mittelgradigen , depressive n Episode nicht schlüssig sei .
Die Kardinal symptome einer Depression sind nicht gegeben, da sich objektiv kein Interessen verlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen lassen. Es liegen auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwert gefühl, Schuldgefühle und einen verminderten Appetit vor ( Gutachten S. 48). Zu dem zeigten sich bei der gutachterlichen Konsistenzprüfung Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ( Gutachten S. 49 Ziff. 6.3). B eim Beschwerdeführer liegen ausserdem erhebliche psychosozi ale Be lastungsfaktoren vor , die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berück sichtigt werden können ( Gutachten S. 52 Ziff. 6.5.9). Die beim Beschwerdeführer schlüssig diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion kann die Belastbarkeit für eine begrenzte Zeit einschränken, vermag aber keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen ( Urteile des Bun desgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013 E. 2.2 und 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl . auch Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg. , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Auflage, Bern 201 5 , S. 209 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 3 0. April 2014 E. 3.2) .
Die Schlafstörungen, sowie Müdigkeit und Grübeln, sind auf die Anpas sungsstörung aufgrund der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren zurück zuführen ( Gutachten S. 50).
In seiner ergänzenden Stellung nahme (vorstehend E. 3.9) legte Dr. F.___ nach vollziehbar dar, dass die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit von 30-50 % gemäss den «Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsycholo gischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit» nicht erfüllt sind. Dr. D.___ und lic . phil. E.___ stellten eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung fest, welche gut mit Auswirkungen der psychiatrischen Grunderkrankungen erklärbar sei. Aufgrund der Aktenlage gin gen sie als Grunderkrankung von einer rezidivierenden depressiven Störung aus , was , wie oben dargelegt, durch Dr. F.___ widerlegt wurde.
Gemäss den Kriterien müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein . Ob allenfalls eine oder zw ei kognitive Teilfunktionen deutlich (mehr als 2 SD unter dem Mittelwert) sowie weitere leicht vermindert (1 bis 2 SD unter dem Mittelwert) sind, kann nicht beurteilt werden, da die Formerfordernisse für die neurologischen Testverfahren nicht erfüllt wur den. Zu den zwei weiteren Kriterien fehlen die entsprechenden Befunde im Un tersuchungszeitpunkt. Es können keine leichten bis mittelschweren Auffälligkei ten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit fest gestellt werden. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass die Funktionsfähigkeit im Alltag unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt ist, der Beschwerdeführer in seinem sozialen Umfeld leicht auffällt und in Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt ist
( Urk. 12 S. 5 f.) . Ausserdem weisen die Kriterien explizit darauf hin, dass es sich bei den Richtwerten lediglich um orientierende Angaben handelt. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit kann - in Abhängigkeit der Charakteristika einer Störung sowie des jeweiligen beruflichen Anforderungsprofils - erheblich von diesen Richtwerten abweichen ( Urk. 12 S. 6 ). Es ist unklar, ob der Beschwerde führer zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung unter möglichen Auswirkungen und Nebenwirkungen der verschriebenen Medikamente stand, welche die Untersuchungsergebnisse hätten beeinflussen können. Dr. F.___ macht e ergänzend darauf aufmerksam, dass die Langzeitanwendung dieser Me dikamente zusammen mit Alkohol absolut kontraindiziert sei ( Urk. 12 S. 6 f.) .
Nach dem Gesagten kann e ine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt werden. Die ergänzende Stellungnahme von Dr. F.___ erfüllt alle beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vollumfänglich. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustel len ist. 4.5
D er medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass keine rele vante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Damit erweist sich die an gefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Be schwerde ab zuweisen ist . 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher