Sachverhalt
1. 1.1
Die 1963 geborene X.___ , Mutter dreier in den Jahren 1992, 1999 und 2000 geborener Kinder, meldete sich am 25. März 2004 unter Hinweis auf eine Lungenembolie sowie ein bei einem Auffah runfall im Oktober 2003 erlitte nes Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/1, 7 /3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /2), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/8, 7 /9) sowie di e Akten des Haftpflichtversicherers (Urk. 7 /6) bei und führte am 3. November 2004 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7 /10). Am 14. Dezember 2004 nah m der für den Regionalen Ärztli chen Dienst der Invali denversicherung (RAD) tätige Dr. med. Z.___ zum Renten antrag der Sa chbearbei terin Stellung (Urk. 7 /12 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung (samt dreier Kin derrenten) zugesprochen (Urk. 7 /17). 1.2
Ende Dezember 2005 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Die Versicherte teilte der IV Stelle mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen am 30. Januar 2006 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit einigen Monaten ver schlechtert und sie deshalb eine Haushalthilfe habe (Urk. 7 /27). Nachdem die IV Stelle weitere Abklärungen getätigt hatte, ordnete sie eine interdiszipli näre medizinische Abklärung an ( A.___ -Gutachten vom 13. August 2008, Urk. 7/57) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (in dessen Rahmen am 27. Novem ber 2008 erneut eine Haushalt sabklä rung durchgeführt wurde; Urk. 7 /72 ) stellte die IV Stelle die der Versicherten bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 4. September 2009 ein (Urk. 7/75 ).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das h iesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2011 ab ( Urk. 7/86). 1.3
Am 3 0. August 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/99). Mit Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2016 stellte diese das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 7/105). Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen wurde dennoch eine erneute polydisziplinäre Abklärung als nötig erachtet ( B.___ -Gutachten vom 5.
Septem ber 2017, Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (ersetzt Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2016, Urk. 7/134) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 fest ( Urk. 7/142 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 0. März 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invaliden versicherung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 9. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Ver hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei, wobei sich das Pensum aufgrund eines erhöhten Pausen bedarfs auf 80 % reduziere. Bezüglich der Statusfrage sei die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen der letztmaligen Invaliditätsbemessung ein leidens be dingter Abzug in der Höhe von 25 % gewährt worden sei, wobei es unverständ lich sei, weshalb nun kein Abzug mehr vorgenommen werde. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich eines Abzugs von 25 % sei rechts kräftig und es bestehe keine Veranlassung den Sachverhalt nun neu zu beurteilen, was zu einem IV-Grad von 40 % führe ( Urk. 1 S. 7 f.). Aus heutiger Sicht sei zudem die damalige Umqualifikation und somit die Anwendung der gemischten Methode diskrimi nierend. Ohne eine solche bestünde ein Anspruch auf eine Viertelsrente ; so habe auch das Sozialversicherungsgericht den gemachten Abzug von 25 % als wohl wollend akzeptiert (S. 8). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom
4. September 200 9. Die Beschwerdegegnerin ging dannzumal gestützt auf die Haushaltabklärung vom 27. November 2008 davon aus, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 55 % einer erwerblichen Tätigkeit nachginge und zu 45 % im Haushalt tätig wäre. In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das A.___ -Gutachten vom 1 3. August 200 8. Die da für verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die fol genden Diagnosen (Urk. 7/57 S. 21): 1.
Chronisches rechtsbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) sowie chronisches Zervikobrachialsyndrom (ICD-10: M53.1) bei/mit -
Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit anamnestisch Aufprallmechanismus und Zuzug einer Halswirbelsäulen-Distorsion so wie Commotio cerebri im Rahmen eines Autounfalls (Auffahrkollision) am 2. Oktober 2003 -
keine Hinweise auf radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyn drom 2.
Verdacht auf medikamentös induzierte Kopfschmerzen
-
durch Triptan
- und Tramadol-Übergebrauch (ICD-10: G44.41) 3.
Leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01/11)
Sowohl als Hausfrau als auch in einer ausserhäusliche n körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 24).
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. November 2008 stellte die Abklä rungsperson der IV Stelle fest, dass i m Haushaltbereich von einer Einschränkung von 19.2 % auszugehen sei (Urk. 7 /7 2 S. 4 ff.). Im erwerblichen Bereich sei auf grund des leidensbedingten Abzugs von 25 % von einer Einschränkung in diesem Umfang auszugehen, was zu einer Teilinvalidität von 14 % führe; unter Berück sichtigung der Invalidität im Bereich Haushalt in der Höhe von 9 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % ( Urk. 7/75). 3. 3.1
Die für das B.___ -Gutachten vom 5. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/131 S. 61): - Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgie recht s mit Angabe einer leicht verminderten Berührungsempfindlichkeit im Bereich des rechten volaren Daumens, Mittelfingers, der radialsseitigen
Vola und volarseitigen Vor der arms unklarer Ätiologie - HWS -MRI 01/2011: leichte Bandscheibenprotrusion C5/6 mediolateral rechts ohne sichere Nervenwurzelkompression - Status nach HWS-Distorsion am 2. Oktober 2003 - Lumbovertebralsyndrom mit rechtsseitiger Ischialgie mit leicht vermin derter Schmerzempfindung im Bereich des rechten lateralen, ventralen und medialen Ober- und Unterschenkels sowie des rechten Fussrückens unklarer Ätiologie - MRI-LWS vom 6. November 2015: im Verlauf leicht regrediente medi ane Diskusprotrusion L4/5 mit rezessalem Konta kt zu beiden Nerven wurzeln L5, k eine Nervenwurzelkompression - Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm (SIPS) , rechts > link s - Unsystematisches Schwindelgefühl seit ca. 2 Jahren unklarer Ätiologie - Medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (S. 62): - Migräne - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.4) - Klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit variablen Bewe gungs ausmassen im Bereich der Wirbelsäule und der per i pheren Gelenke im Vergleich zwischen klinischer Untersuchung und Spontanbewegungen sowie sogenannter Hemifibromyalgie rechts mit zusätzlich 3/3 positiven Kontrollpunk t en und 3/5 positive n
Waddell -Zeichen, nicht einem rheu ma tologischen Krankheitsbild entsprechend - Spreizfüsse
Einfache und intermittierend mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ganztags zuzumuten. Dabei sei von einem erhöhten Pausen bedarf auszugehen, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % führe (S. 67). Diese Beurteilung weise keinen Unterschied auf zu den Angaben im rheuma tologischen Vorgutachten aus dem Jahr 2008, obwohl u nterdessen zusätzliche Diagnosen auf getreten seien (Kniebeschwerden, S. 65). 3.2
Die für das B.___ -Gutachten vom 5. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nach voll ziehbaren Weise dar, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des A.___ Gut achtens vom 1 3. August 2008, welches im Rahmen der erfolgten Rentenauf hebung massgebend war. Die Ergebnisse der Begutachtung wurden denn auch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht fundiert in Zweifel gezogen. Damit ist gegenüber der Einschätzung im Zeitpunkt der Referenzverfügung vom 4. Sep tember 2009 von einem weitgehend unveränderte n Gesundheitszustand auszuge hen, zumindest was die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit betrifft. Die neu aufgetretenen Knie
- und LWS-B eschwerden wirken sich dabei nur insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus , als diese im Rahmen des Anforderungs profils zu berück sichtigen sind. Hinzuweisen ist dabei allerdings darauf, dass die Beschwerde führerin bereits gestützt auf das Gutachten vom 13.
August 2008 auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit angewiesen war. Aus medizinischer Sicht kann dem nach das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden. 4. 4.1
Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie aufgrund der Tatsache, dass das jüngste Kind nun 16-jährig und die Beschwerdeführerin Sozialhilfebezügerin sei, davon ausgehen würden, dass diese zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde ( Urk. 7/132). Diese Einschätzung wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Diese Änderung in der Methodenwahl von der gemischten Methode zu einem reinen Einkommensvergleich stellt einen Revisionsgrund dar, sodass der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund ist der im Rahmen der Rentenaufhebung gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 25 % nicht mehr beachtlich. Entsprechend den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2011 ist dabei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln, sodass rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen kann (vgl. Urk. 7/86 S. 18 f., vgl. auch Urk. 1 S. 8 oben). Zu prüfen bleibt dabei die Höhe des leidensbedingten Abzugs.
Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass neben dem erhöhten Pausenbedarf kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ist dabei nicht zu beanstanden. So ist darauf hinzuweisen, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto ma tisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns
führt . Viel mehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzli chen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau
1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxis ge mäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.
Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8
und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).
Insgesamt führt dies entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 80 % . 4. 2
Zusammenfassend ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2018 führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Ver hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei, wobei sich das Pensum aufgrund eines erhöhten Pausen bedarfs auf 80 % reduziere. Bezüglich der Statusfrage sei die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen der letztmaligen Invaliditätsbemessung ein leidens be dingter Abzug in der Höhe von 25 % gewährt worden sei, wobei es unverständ lich sei, weshalb nun kein Abzug mehr vorgenommen werde. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich eines Abzugs von 25 % sei rechts kräftig und es bestehe keine Veranlassung den Sachverhalt nun neu zu beurteilen, was zu einem IV-Grad von 40 % führe ( Urk. 1 S. 7 f.). Aus heutiger Sicht sei zudem die damalige Umqualifikation und somit die Anwendung der gemischten Methode diskrimi nierend. Ohne eine solche bestünde ein Anspruch auf eine Viertelsrente ; so habe auch das Sozialversicherungsgericht den gemachten Abzug von 25 % als wohl wollend akzeptiert (S. 8). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom
4. September 200 9. Die Beschwerdegegnerin ging dannzumal gestützt auf die Haushaltabklärung vom 27. November 2008 davon aus, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 55 % einer erwerblichen Tätigkeit nachginge und zu 45 % im Haushalt tätig wäre. In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das A.___ -Gutachten vom 1 3. August 200 8. Die da für verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die fol genden Diagnosen (Urk. 7/57 S. 21): 1.
Chronisches rechtsbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) sowie chronisches Zervikobrachialsyndrom (ICD-10: M53.1) bei/mit -
Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit anamnestisch Aufprallmechanismus und Zuzug einer Halswirbelsäulen-Distorsion so wie Commotio cerebri im Rahmen eines Autounfalls (Auffahrkollision) am 2. Oktober 2003 -
keine Hinweise auf radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyn drom 2.
Verdacht auf medikamentös induzierte Kopfschmerzen
-
durch Triptan
- und Tramadol-Übergebrauch (ICD-10: G44.41) 3.
Leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01/11)
Sowohl als Hausfrau als auch in einer ausserhäusliche n körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 24).
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. November 2008 stellte die Abklä rungsperson der IV Stelle fest, dass i m Haushaltbereich von einer Einschränkung von 19.2 % auszugehen sei (Urk. 7 /7 2 S. 4 ff.). Im erwerblichen Bereich sei auf grund des leidensbedingten Abzugs von 25 % von einer Einschränkung in diesem Umfang auszugehen, was zu einer Teilinvalidität von 14 % führe; unter Berück sichtigung der Invalidität im Bereich Haushalt in der Höhe von 9 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % ( Urk. 7/75). 3. 3.1
Die für das B.___ -Gutachten vom 5. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/131 S. 61): - Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgie recht s mit Angabe einer leicht verminderten Berührungsempfindlichkeit im Bereich des rechten volaren Daumens, Mittelfingers, der radialsseitigen
Vola und volarseitigen Vor der arms unklarer Ätiologie - HWS -MRI 01/2011: leichte Bandscheibenprotrusion C5/6 mediolateral rechts ohne sichere Nervenwurzelkompression - Status nach HWS-Distorsion am 2. Oktober 2003 - Lumbovertebralsyndrom mit rechtsseitiger Ischialgie mit leicht vermin derter Schmerzempfindung im Bereich des rechten lateralen, ventralen und medialen Ober- und Unterschenkels sowie des rechten Fussrückens unklarer Ätiologie - MRI-LWS vom 6. November 2015: im Verlauf leicht regrediente medi ane Diskusprotrusion L4/5 mit rezessalem Konta kt zu beiden Nerven wurzeln L5, k eine Nervenwurzelkompression - Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm (SIPS) , rechts > link s - Unsystematisches Schwindelgefühl seit ca. 2 Jahren unklarer Ätiologie - Medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (S. 62): - Migräne - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.4) - Klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit variablen Bewe gungs ausmassen im Bereich der Wirbelsäule und der per i pheren Gelenke im Vergleich zwischen klinischer Untersuchung und Spontanbewegungen sowie sogenannter Hemifibromyalgie rechts mit zusätzlich 3/3 positiven Kontrollpunk t en und 3/5 positive n
Waddell -Zeichen, nicht einem rheu ma tologischen Krankheitsbild entsprechend - Spreizfüsse
Einfache und intermittierend mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ganztags zuzumuten. Dabei sei von einem erhöhten Pausen bedarf auszugehen, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % führe (S. 67). Diese Beurteilung weise keinen Unterschied auf zu den Angaben im rheuma tologischen Vorgutachten aus dem Jahr 2008, obwohl u nterdessen zusätzliche Diagnosen auf getreten seien (Kniebeschwerden, S. 65). 3.2
Die für das B.___ -Gutachten vom 5. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nach voll ziehbaren Weise dar, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des A.___ Gut achtens vom 1 3. August 2008, welches im Rahmen der erfolgten Rentenauf hebung massgebend war. Die Ergebnisse der Begutachtung wurden denn auch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht fundiert in Zweifel gezogen. Damit ist gegenüber der Einschätzung im Zeitpunkt der Referenzverfügung vom 4. Sep tember 2009 von einem weitgehend unveränderte n Gesundheitszustand auszuge hen, zumindest was die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit betrifft. Die neu aufgetretenen Knie
- und LWS-B eschwerden wirken sich dabei nur insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus , als diese im Rahmen des Anforderungs profils zu berück sichtigen sind. Hinzuweisen ist dabei allerdings darauf, dass die Beschwerde führerin bereits gestützt auf das Gutachten vom 13.
August 2008 auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit angewiesen war. Aus medizinischer Sicht kann dem nach das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden. 4. 4.1
Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie aufgrund der Tatsache, dass das jüngste Kind nun 16-jährig und die Beschwerdeführerin Sozialhilfebezügerin sei, davon ausgehen würden, dass diese zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde ( Urk. 7/132). Diese Einschätzung wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Diese Änderung in der Methodenwahl von der gemischten Methode zu einem reinen Einkommensvergleich stellt einen Revisionsgrund dar, sodass der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund ist der im Rahmen der Rentenaufhebung gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 25 % nicht mehr beachtlich. Entsprechend den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2011 ist dabei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln, sodass rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen kann (vgl. Urk. 7/86 S. 18 f., vgl. auch Urk. 1 S. 8 oben). Zu prüfen bleibt dabei die Höhe des leidensbedingten Abzugs.
Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass neben dem erhöhten Pausenbedarf kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ist dabei nicht zu beanstanden. So ist darauf hinzuweisen, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto ma tisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns
führt . Viel mehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzli chen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau
1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxis ge mäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.
Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8
und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).
Insgesamt führt dies entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 80 % . 4. 2
Zusammenfassend ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2018 führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 5 Septem ber 2017, Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (ersetzt Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2016, Urk. 7/134) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 fest ( Urk. 7/142 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 0. März 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invaliden versicherung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 9. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00281
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 0. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1963 geborene X.___ , Mutter dreier in den Jahren 1992, 1999 und 2000 geborener Kinder, meldete sich am 25. März 2004 unter Hinweis auf eine Lungenembolie sowie ein bei einem Auffah runfall im Oktober 2003 erlitte nes Schleudertrauma der Halswirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/1, 7 /3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /2), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/8, 7 /9) sowie di e Akten des Haftpflichtversicherers (Urk. 7 /6) bei und führte am 3. November 2004 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7 /10). Am 14. Dezember 2004 nah m der für den Regionalen Ärztli chen Dienst der Invali denversicherung (RAD) tätige Dr. med. Z.___ zum Renten antrag der Sa chbearbei terin Stellung (Urk. 7 /12 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente der Invalidenver sicherung (samt dreier Kin derrenten) zugesprochen (Urk. 7 /17). 1.2
Ende Dezember 2005 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Die Versicherte teilte der IV Stelle mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen am 30. Januar 2006 mit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit einigen Monaten ver schlechtert und sie deshalb eine Haushalthilfe habe (Urk. 7 /27). Nachdem die IV Stelle weitere Abklärungen getätigt hatte, ordnete sie eine interdiszipli näre medizinische Abklärung an ( A.___ -Gutachten vom 13. August 2008, Urk. 7/57) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (in dessen Rahmen am 27. Novem ber 2008 erneut eine Haushalt sabklä rung durchgeführt wurde; Urk. 7 /72 ) stellte die IV Stelle die der Versicherten bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 4. September 2009 ein (Urk. 7/75 ).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das h iesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Mai 2011 ab ( Urk. 7/86). 1.3
Am 3 0. August 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/99). Mit Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2016 stellte diese das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht ( Urk. 7/105). Im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärungen wurde dennoch eine erneute polydisziplinäre Abklärung als nötig erachtet ( B.___ -Gutachten vom 5.
Septem ber 2017, Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 2 9. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (ersetzt Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2016, Urk. 7/134) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2 7. Februar 2018 fest ( Urk. 7/142 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 0. März 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente der Invaliden versicherung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 9. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenaus schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück sichtigen. Massgebend sind die Ver hältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbstätigkeit der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen, leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei, wobei sich das Pensum aufgrund eines erhöhten Pausen bedarfs auf 80 % reduziere. Bezüglich der Statusfrage sei die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig zu qualifizieren, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen der letztmaligen Invaliditätsbemessung ein leidens be dingter Abzug in der Höhe von 25 % gewährt worden sei, wobei es unverständ lich sei, weshalb nun kein Abzug mehr vorgenommen werde. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich eines Abzugs von 25 % sei rechts kräftig und es bestehe keine Veranlassung den Sachverhalt nun neu zu beurteilen, was zu einem IV-Grad von 40 % führe ( Urk. 1 S. 7 f.). Aus heutiger Sicht sei zudem die damalige Umqualifikation und somit die Anwendung der gemischten Methode diskrimi nierend. Ohne eine solche bestünde ein Anspruch auf eine Viertelsrente ; so habe auch das Sozialversicherungsgericht den gemachten Abzug von 25 % als wohl wollend akzeptiert (S. 8). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom
4. September 200 9. Die Beschwerdegegnerin ging dannzumal gestützt auf die Haushaltabklärung vom 27. November 2008 davon aus, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 55 % einer erwerblichen Tätigkeit nachginge und zu 45 % im Haushalt tätig wäre. In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das A.___ -Gutachten vom 1 3. August 200 8. Die da für verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die fol genden Diagnosen (Urk. 7/57 S. 21): 1.
Chronisches rechtsbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) sowie chronisches Zervikobrachialsyndrom (ICD-10: M53.1) bei/mit -
Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit anamnestisch Aufprallmechanismus und Zuzug einer Halswirbelsäulen-Distorsion so wie Commotio cerebri im Rahmen eines Autounfalls (Auffahrkollision) am 2. Oktober 2003 -
keine Hinweise auf radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyn drom 2.
Verdacht auf medikamentös induzierte Kopfschmerzen
-
durch Triptan
- und Tramadol-Übergebrauch (ICD-10: G44.41) 3.
Leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01/11)
Sowohl als Hausfrau als auch in einer ausserhäusliche n körperlich leichte n bis mittelschwere n Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 24).
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. November 2008 stellte die Abklä rungsperson der IV Stelle fest, dass i m Haushaltbereich von einer Einschränkung von 19.2 % auszugehen sei (Urk. 7 /7 2 S. 4 ff.). Im erwerblichen Bereich sei auf grund des leidensbedingten Abzugs von 25 % von einer Einschränkung in diesem Umfang auszugehen, was zu einer Teilinvalidität von 14 % führe; unter Berück sichtigung der Invalidität im Bereich Haushalt in der Höhe von 9 % ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % ( Urk. 7/75). 3. 3.1
Die für das B.___ -Gutachten vom 5. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/131 S. 61): - Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgie recht s mit Angabe einer leicht verminderten Berührungsempfindlichkeit im Bereich des rechten volaren Daumens, Mittelfingers, der radialsseitigen
Vola und volarseitigen Vor der arms unklarer Ätiologie - HWS -MRI 01/2011: leichte Bandscheibenprotrusion C5/6 mediolateral rechts ohne sichere Nervenwurzelkompression - Status nach HWS-Distorsion am 2. Oktober 2003 - Lumbovertebralsyndrom mit rechtsseitiger Ischialgie mit leicht vermin derter Schmerzempfindung im Bereich des rechten lateralen, ventralen und medialen Ober- und Unterschenkels sowie des rechten Fussrückens unklarer Ätiologie - MRI-LWS vom 6. November 2015: im Verlauf leicht regrediente medi ane Diskusprotrusion L4/5 mit rezessalem Konta kt zu beiden Nerven wurzeln L5, k eine Nervenwurzelkompression - Begleitende Ansatztendinose am medialen Beckenkamm (SIPS) , rechts > link s - Unsystematisches Schwindelgefühl seit ca. 2 Jahren unklarer Ätiologie - Medial betonte Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (S. 62): - Migräne - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.4) - Klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit variablen Bewe gungs ausmassen im Bereich der Wirbelsäule und der per i pheren Gelenke im Vergleich zwischen klinischer Untersuchung und Spontanbewegungen sowie sogenannter Hemifibromyalgie rechts mit zusätzlich 3/3 positiven Kontrollpunk t en und 3/5 positive n
Waddell -Zeichen, nicht einem rheu ma tologischen Krankheitsbild entsprechend - Spreizfüsse
Einfache und intermittierend mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ganztags zuzumuten. Dabei sei von einem erhöhten Pausen bedarf auszugehen, was zu einer Arbeitsfähigkeit von 80 % führe (S. 67). Diese Beurteilung weise keinen Unterschied auf zu den Angaben im rheuma tologischen Vorgutachten aus dem Jahr 2008, obwohl u nterdessen zusätzliche Diagnosen auf getreten seien (Kniebeschwerden, S. 65). 3.2
Die für das B.___ -Gutachten vom 5. September 2017 verantwortlichen Fach ärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nach voll ziehbaren Weise dar, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des A.___ Gut achtens vom 1 3. August 2008, welches im Rahmen der erfolgten Rentenauf hebung massgebend war. Die Ergebnisse der Begutachtung wurden denn auch von der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht fundiert in Zweifel gezogen. Damit ist gegenüber der Einschätzung im Zeitpunkt der Referenzverfügung vom 4. Sep tember 2009 von einem weitgehend unveränderte n Gesundheitszustand auszuge hen, zumindest was die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit betrifft. Die neu aufgetretenen Knie
- und LWS-B eschwerden wirken sich dabei nur insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus , als diese im Rahmen des Anforderungs profils zu berück sichtigen sind. Hinzuweisen ist dabei allerdings darauf, dass die Beschwerde führerin bereits gestützt auf das Gutachten vom 13.
August 2008 auf eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit angewiesen war. Aus medizinischer Sicht kann dem nach das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint werden. 4. 4.1
Hinsichtlich der Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie aufgrund der Tatsache, dass das jüngste Kind nun 16-jährig und die Beschwerdeführerin Sozialhilfebezügerin sei, davon ausgehen würden, dass diese zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde ( Urk. 7/132). Diese Einschätzung wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.
Diese Änderung in der Methodenwahl von der gemischten Methode zu einem reinen Einkommensvergleich stellt einen Revisionsgrund dar, sodass der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist. Vor diesem Hintergrund ist der im Rahmen der Rentenaufhebung gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 25 % nicht mehr beachtlich. Entsprechend den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. Mai 2011 ist dabei sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln, sodass rechnerisch ein Prozentvergleich erfolgen kann (vgl. Urk. 7/86 S. 18 f., vgl. auch Urk. 1 S. 8 oben). Zu prüfen bleibt dabei die Höhe des leidensbedingten Abzugs.
Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass neben dem erhöhten Pausenbedarf kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, ist dabei nicht zu beanstanden. So ist darauf hinzuweisen, dass d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto ma tisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns
führt . Viel mehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzli chen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenz niveau
1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxis ge mäss ebenfalls kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl.
Urteil e des Bundes gerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8
und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).
Insgesamt führt dies entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 80 % . 4. 2
Zusammenfassend ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu bean standen, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 7. Februar 2018 führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty