Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, meldete sich am 28. November 1994 unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Fuss und eine Knieoperation bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversich erungsan stalt des Kantons Thurgau , IV-Stelle Thurgau , sprach ihr mit Verfügung vom 14. Mai 1997 (Urk. 7/29/6-8) b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab dem
1. Dezember 1994 zu .
Am
17. Dezember 2004 teilte die IV-Stelle Thurgau der Versicherten mit, der Ren tenan spruch sei unverändert
(Urk. 7/50) .
A m 8. Juni 2006 und am
14. Oktober 2010 teilte die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/60 ; Urk. 7/68 ) . 1.2
Nach Eingang eines am 18. Mai 2013 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/70 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 4. August 2015 erstat tet wurde (Urk. 7/110 ). Mit Vorbescheid vom 29. September 2015 (Urk. 7/113) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Oktober und am 26. November 2015 Einwände (Urk. 7/115; Urk. 7/121). Die IV-Stelle übernahm im Rahmen von beruflichen Eingliederungsm assnahmen die Kosten für eine Po tentialabklärung vom 17. Mai bis zum 10. Juni 2016, für ein Belastbarkeitstrai ning vom 1. Novemb er 2016 bis zum 31. Januar 2017 und für ein Aufbautraining vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 (Urk. 7/123; Urk. 7/133; Urk. 7/140; Urk. 7/144 ). Am 23. August 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, weitere Eingliederungsmassnahmen seien in absehbarer Zeit nicht mehr zielführend (Urk. 7/153). Die IV-Stelle hielt m it Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 7/158) an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 7/162) hob die IV-Stelle die Verfü gung vom 10. Oktober 2017 wiedererwägungsweise auf. Mit neuem Vorbescheid vom 3. November 2017 (Urk. 7/163) stellte die IV-Stelle der Versicherten wiede rum die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2017 und am 24. Januar 2018 wiederum Einwände (Urk. 7/164; Urk. 7/166). Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/169 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf. 2.
Die Versicherte erhob am
19. März 2018 Besch werde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten, eventuell sei die Sache unter Weiterausrich tung der bisherigen Rente zur Weiterführung der beruflichen Eingliederungs massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2, Ziff. 4 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2018 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechtsvertretung zurück. Die Beschwerdeantwort wurde der Be schwerdeführerin am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.7
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, im Gutachten vom Mai (richtig: August) 2015 sei aus somatischer Sicht eine wesent liche Verbesserung festgestellt worden, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Damit sei rechtens, dass sie die gesamte Sachlage von Neuem geprüft und sich dabei auf die neue psychiatrische Beurteilung der Ar beitsfähigkeit abgestützt habe . Die Beschwerdeführerin sei entsprechend der Rechtsprechung vor Renten aufhebung bei der Eingliederung unterstützt worden. Ob eine Eingliederung tat sächlich gelinge, sei für den Rentenentscheid nicht massgebend. Die Eingliede rungsmöglichkeiten seien durch die langjährige Berentung und aufgrund des tie fen Bildungsniveaus eingeschränkt. Dass die Gutachter berufliche Massnahmen aus diesem Grund nicht als erfolgsversprechend eingeschätzt hätten, sei nic ht relevant. Im Gutachten werde ausserdem selbstlimitierendes Verhalten beschrie ben. Es sei davon auszugehen, dass die Eingliederung dadurch zusätzlich er schwert sei. Die Rentenaufhebung erfolge, weil materiell kein Anspruch mehr da rauf bestehe. Es lägen keine Hinweise vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten verschlechtert habe. Aus rein ver sicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb weiterhin von einer vollen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Daran ändere sich trotz der abwei chenden Einschätzung durch Z.___ und durch die Eingliederungsberatung nichts, weil es sich dabei nicht um eine medizinische Beurteilung handle (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass im Gutachten vom Jahr 2015
keine gesundheitliche Verbesserung dargestellt werde. Vielmehr w ürden die Gutachter sogar ausdrücklich festhalten, dass die beschriebene gesundheitliche Situation auf keine erhebliche Besserung des Ge sundheitszustandes schliessen lasse. Es liege somit eine Neubeurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes vor (S. 8 ff. Ziff. II.2). Selbst wenn eine Verbes serung der gesundheitlichen Situation angenommen würde, wäre vorliegend eine Renteneinstellung mangels Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und gescheiter ten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin nicht zulässig. So habe sich in der Eingliederungsmassnahme gezeigt, dass die Eingliederungsfähigkeit aus objektiven Gründen nicht vorhanden sei. Insbesondere stehe fest, dass sie bisher nicht einmal mit Hilfe der Beschwerdegegnerin die Leistungsfähigkeit in einem Ausmass habe steigern können, dass eine Anstellung auf dem ersten Ar beitsmarkt möglich gewesen wäre. Dies gelte umso mehr, als sogar von der Ein gliederungsstelle ein geschützter Arbeitsplatz empfohlen werde. Gestützt auf das Eingliederungsergebnis und die negative Einschätzung der Eingliederungsfähig keit im Gutachten sei die Eingliederungsfähigkeit objektiv nicht gegeben, weshalb die Rente nicht eingestellt werden dürfe, sondern weiter ausgerichtet werden müsse (S. 11 ff. Ziff. II.3) . 2.3
Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 4. August 2015 abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenbestätigung im Dezember 2004
– da im Rahmen der Rentenbestätigungen im Juni 2006 und Ok tober 2010 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefoc htenen Verfügung vom 15. Februar 2018 zugrunde lag. 3. 3.1
Der Rentenbestätigung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/50) lagen im Wesentli chen die n achfolgenden Berichte zugrunde (vgl. Urk. 7/51). 3.1.1
Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete das von der IV-Stelle Thurgau in Auftrag ge gebene orthopädische Gutachten am 10. Juni 2002 (Urk. 7/39) und nannte fol gende Diagnosen (S. 7): - beidseitige angeborene Kniedysplasie mit Hochstand der Patella und leichten Genua valga - Status nach Tuberositas Tibia Verlagerung und laterale Kondylensosteo tomie nach Albee, lateraler realease Knie rechts 6. Dezember 1993 - Status nach Vastus medialis Plastik Knie rechts, Schraubenentfernung Tu berositas Tibia Dezember 1993 - Status nach Wundrevision, Abzessausräumung und Débridement nach postoperativem Wundinfekt 7. Juli 1994 - Status nach Patellaentfernung Knie rechts 1997 - persistierende Knieschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit Gan ginvalidität (Gehstöcke) bei instabilem Knie rechts und Reizsyndrom bei Dysplasie des linken Knies (Patella Hochstand und leichtem Genua valga mit Subluxationstendenz der Kniescheibe) - depressive Stimmungslage
Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein vielschichtiges komplexes Ge schehen mit verschiedenen somatischen und psychischen Kernproblemen, auf grund welcher eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht gegeben sei. Hingegen sei sie durchaus fähig, eine sitzende Tätigkeit durchzuführen. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen wäre der Beschwerdeführerin durch aus zumutbar. Im Haushalt und als Zimmermädchen betrage die Arbeitsunfähig keit vorerst 100 % (S. 8).
3.1.2
Die Ärzte der MEDAS B.___ erstatteten das von der IV-Stelle Thurgau in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 15. Juni 2004 (Urk. 7/49 /1-15 ) und nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.1): - Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom infolge körper licher Krankheit (ICD-10 F43.8) bei einer einfachen, ungeschulten Anal phabetin mit knapper Intelligenz - chronifizierte Gonalgien rechtsbetont und chronifiziertes lumbospondy logenes Schmerzsyndrom rechts bei/nach/mit - Tuberositasverlagerung und Kondylenosteotomie rechts nach Albee und lateral release 6. Dezember 1993 wegen chronischer Patellaluxa tion rechts mehr als links und Patella alta beidseits - Osteosynthesematerialentfernung und Vastus medialis-Plastik rechts 27. Juni 1994 - Wundrevision mit Abszessausräumung wegen postoperativem Staphy lococcus aureus-Wundinfekt rechts 7. Juli 1994 - Patellektomie rechts 1997 - Valgusfehlstellung Knie links - Wirbelsäulenschonfehlhaltung - muskuärer Dysbalance und Quadricepsatrophie beidseits
Aus somatischer Sicht hätten sich gegenüber dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1.1 ) bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der psychiatrische Konsiliararzt habe der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Verminderung der Arbeitsfä higkeit von mindestens 30 % attestiert sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten und im Haushalt. Gemäss dem psychiatrischen Konsiliararzt sei an eine berufliche Wiedereingliederung gegenwärtig nicht zu denken. Die Beschwerdeführerin mute sich nichts zu und sei auf Schonung aus gerichtet (vgl. Urk. 7/49/17-20 S. 4 ). Von somatisch ausgerichteten Behandlungs massnahmen könne keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, zu mal die extreme Selbstlimitierung der körperlichen Leistungsfähigkeit ein mus kuläres Aufbautraining verhindere. Auch aus psychiatrischer Sicht könnten keine weiteren therapeutischen Empfehlungen gemacht werden, welche zu einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Die Prognose sei schlecht (S. 14 Ziff. 4).
Gesamthaft wäre der Beschwerdeführerin eine 50%ige sitzende Tätigkeit zumut bar. Der p sychiatrische Konsiliararzt erachte jedoch eine berufliche Wiederein gliederung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht real isierbar (S. 14 Ziff. 5.1).
3.1.3
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 17. De zember 2004 (Ur
k. 7/51/3) fest, aus somatischen Gründe n wäre eine 50%ige Ar beitsfähigkeit ausgewiesen. Aus psychiatrischen Gründen sei jedoch eine berufli che Eingliederung derzeit nicht realisierbar. Die 50%ige adaptierte Tätigkeit könne daher nicht verwertet werden. 3.2
Der Rentenbestätigung vom
8. Juni 2006 (Urk. 7/60) lag der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/58) zugrunde (vgl. Urk. 7/59) . Darin stellte er folgende Diagnosen (Ziff. A) : - Muskelatrophie des rechten Beines bei Status nach mehreren Knieopera tionen rechts seit 1996 - chronische Hüftschmerzen beidseits und Knieschmerzen rechts seit 1996 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion seit 2002 - abhängige Persönlichkeitsstörung seit 2002
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin se i stationär ( Ziff. C). Es finde ein regelmässiges Muskeltraining statt. Es müsse angenommen werden, dass nach dieser langen Zeit keine wesentliche Änderung zu erwarten sei (Ziff. D). Die Aus übung einer Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar, es liege weiterhin (seit 1996) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2 , vgl. Ziff. B).
3.3
Der Rentenbestätigung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/68) lag der Bericht von med. pract. D.___ , Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7/66) zugrunde (vgl. Urk. 7/67). Darin stellte er folgende Diagnosen (Ziff. A): - Muskelatrophie des rechten Beines bei Status nach mehreren Knieopera tionen rechts seit 1996 - chronische Hüftschmerzen und Knieschmerzen rechts seit 1996 - Status nach Bimalleolarfraktur oberes Sprunggelenk (OSG) rechts mit Os teosynthese am 22. August 2008 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion seit 2002 - abhängige Persönlichkeitsstörung seit 2002
Seit dem 8. Juni 2006 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus körperlichen und psychischen Gründen vor. Eine Arbeit sei der Beschwerdeführerin nicht zu mutbar. In angepasster Tätigkeit sei weiter von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit auch für leichte wechselbelastende Tätigkeit auszugehen, eine Verbesseru ng der Situation sei auch in
der Zukunft nicht zu erwarten (Ziff. E ). 4. 4.1
Med. pract. D.___
führte in seinem Bericht vom 15. September 2013 (Urk. 7/75) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. A; vgl. vorstehend E. 3.3) aus, es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sei keine Arbeit zumutbar, auch keine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit. Eine Verbesserung der Situation sei auch in der Zukunft nicht zu erwarten (Ziff. E). 4.2
Eine Ärztin der E.___ , nannte in ihrem Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/97/2-6) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Die somatische Diagnose sei beim Hausarzt zu erfragen (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin werde seit anfangs April 2014 im Abstand von ein
bis zwei Wochen psychotherapeutisch behandelt und nehme Psychopharmaka ein (Ziff. 1.2, Ziff. 1.5). Eine fundierte Prognosestellung bezüglich der Arbeitsfähig keit sei zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Kürze der Behandlung und der sprachlichen Barrieren nicht möglich (Ziff. 1.11, vgl. Ziff. 1.7). 4.3
Eine Ärztin des F.___ , führte in ihrem Bericht vom 9. September 2014 (Urk. 7/98/6) aus, dass die MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes vom 8. Mai 2014 sowohl im medialen als auch im lateralen Meniskus kleine Einrisse gezeigt habe, die Knorpelbeläge aber insgesam t trotz der multiplen Voreingriffe und der Valgus-Beinachse eigentlich noch relativ gut erhalten seien. Am 23. Juli 2014 sei bei der Beschwerdeführerin eine Kniegelenks-Infiltration durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits zu 100 % IV-Rentnerin, weshalb ihr bisher keine Arbeitsunfähigkeit at testiert worden sei. Diesbezüglich könnten keine weiteren Angaben gemacht wer den.
4.4
Die Ärzte des Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene polydisziplinäre Gutachten am 4. August 2015 (Urk. 7/110) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59 Ziff. 6.1): - Arthralgie rechtes Kniegelenk nach Tuberositas-Verlagerung, lateraler Kondylenosteotomie nach Albee, lateral Release bei chronischer Patellalu xation nach rechts 1993, Vastus-medialis-Plastik, Schraubenentfernung Tuberositas tibiae wegen Subluxation der rechten Patella 1994, Wundre vision, Abszessausräumung, lokales Débridement bei postoperativem flo ridem Wundinfekt nach Vastus-medialis-Plastik rechtes Kniegelenk 1994, Patellaektomie rechtes Kniegelenk 1997, mit teilweiser Verkalkung des medialen Seitenbands, des Ligamentum patellae, der Quadrizepssehne und des Aussenmeniskus - Lumbalgie bei Flachrücken, Fehlstatik und Spondylarthrose lumbosakral - Patella alta, Subluxation der Patella und Chondropathia patellae links
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59 Ziff. 6.2):
- Osteosynthese einer bimalleorären Sprunggelenksfraktur rechts 2008 - Labrumanriss anterior/superior rechte Hüfte 2011 - osteosynthetisch versorgte Fraktur linke Kleinzehe 2015 - Emmett-Plastik beider Grosszehennägel 1999 - Spreizfüße - chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) - Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1)
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aus orthopädischer Sicht eine vollschichtige, mithin 100%ige, Leistungs fähigkeit für eine angepasste leichte Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen ohne Tätigkeiten im Knien oder Hocken, ohne regelmäßiges Treppensteigen von über einem Stockwerk am Stück, ohne Stehen von über einer Stunde am Stück, ohne Gehen von über 30 Minuten am Stück, ohne dauerndes Bücken, ohne ständige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg Gewicht ohne Hilfe oder technische Hilfsmittel. In der letzten angestammten Tät igkeit als Zimmermädchen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer und psy chiatrischer Sicht besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in allen angepassten Tä tigkeiten (S. 65 f. Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Untersuchung (S. 66 Ziff. 7.5). So mit bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden optimal angepassten Tä tigkeit bestehe aus interdis zi plinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 67 Ziff. 7.6-7.7).
Aus interdisziplinärer Sicht bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkei ten, das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu verbessern. Rein therapeutisch könnte aus rheumatologischer Sicht die Versorgung mit Ein lagen zur Verbesserung der Beinstatik und zur Stossentlastung der Wirbelsäule empfohlen werden. Krankengymnastik sollte zur Stabilisierung der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule konsequent fortgeführt werden. Eine p hysikalische Therapie könne an den Kniegelenken und der Wirbelsäule unterstützend schmerz lindernd und abschwellend wirken. Die Versorgung mit Orthesen könne zur Sta bilisierung des rechten Kniegelenks und zur Optimierung der Führung der Knie scheibe im linken Kniegelenk beitragen. Zur Schmerzlinderung könne unterstüt zend auch an die Behandlung mit Akupunktur gedacht werden. Aus psychiatri scher Sicht werde aufgrund des subjektiven Leiden s eine Intensivierung der psy chiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung empfohlen (S. 67 Ziff. 7.8).
Aufgrund der bereits seit 22 Jahren bestehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsse eine berufliche Abklärung im geschützten Rahmen empfohlen werden. Be rufliche Massnahmen seien jedoch überwiegend wahrscheinlich wenig sinnvoll und auch überwiegend wahrscheinlich aufgrund der langjährigen Berentung und der multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten Belastungsfaktoren als nicht erfolgsversprechend zu bewerten (S. 67 Ziff. 7.9). 4.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD , führte in seiner Stellung nahme vom 10. August 2015 (Urk. 7/112/4-5) aus, dass das Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.4) umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die ge klagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige, die Beurteilung der medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerun gen begründet seien, weshalb darauf abgestellt werden könne. In der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In an gepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit mindestens Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.6
Am 24. September 2015 führte der RAD-Arzt Dr. G.___ ergänzend aus (Urk. 7/112/5-6), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ver bessert. In psychiatrischer Hinsicht würden unter anderem die Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom infolge körperlicher Krankheit (ICD-10 F43.8) nicht mehr bestätigt. Eine depressive Stimmung sei nicht mehr festgestellt wor den, obwohl sich der psychiatrische Gutachter in der Vergangenheit Anpassungs störungen mit einzelnen depressiven Phasen gut vorstellen könne. In somatischer Hinsicht sei während der orthopädische n Untersuchung ein zügiges rechtshin kendes Gehbild ohne Gehhilfen festgestellt worden, während bei Dr. A.___ im Juni 2002 eine Ganguntersuchung ohne Gehstöcke nicht möglich gewesen sei und im Juni 2004 zwei Unterarmstützen benötigt worden seien, bereits nach ei nem Schritt ohne diese habe sich die Beschwerdeführerin auf der Liege oder an der Wand abstützen müssen. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung weise das Gangbild keine Auffälligkeiten auf. Im aktuellen Gutachten werden zudem auf ein ausgesprochen selbstlimitierenden Verhalten und erhebliche In konsistenzen hingewiesen. 4.7
Med. pract. D.___ führte in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Urk. 7/118) aus, dass er die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit über fünf Jahren kenne. Es sei weder von somatischer noch von psychischer Seite her zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekom men. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in psy chotherapeutischer Behandlung und bezüglich der Gelenksbeschwerden sei es mit 100%iger Sicherheit zu keiner Besserung gekommen. 5. 5.1
Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom August 2015 (vorstehend E. 4.4) um fasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopä die/Rheumatologie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharztti tel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/110 S. 1 Ziff. 1.1, S. 69). Die Gutachter berücksichtigten sodann die ge klagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutach ten (vgl. vorstehend E. 1. 8 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.2
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine Arthralgie des rechten Kniegelenks nach multiplen operativen Eingriffen bei Status nach Abszessaus räumung, lokalem Débridement, Verkalkung des medialen Seitenbands, des Liga mentum patellae, der Quadrizepssehne und des Aussenmeniskus, eine Lumbalgie bei Flachrücken, Fehlstatik und Spondylarthrose lumbosakral sowie eine Patella alta, Subluxation der Patella und Chondropathia patellae links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Zimmermädchen eine 100%ige Arbeitsunfähigke it sowie in
einer angepassten leichten Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen ohne Tätigkeiten im Knien oder Hocken, ohne regel mäßiges Treppensteigen von über einem Stockwerk am Stück, ohne Stehen von über einer Stunde am Stück, ohne Gehen von über 30 Minuten am Stück, ohne dauerndes Bücken, ohne ständige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg Gewicht ohne Hilfe o der tech nische Hilfsmittel eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit der polydisziplinären Unter suchung, mithin seit Juni 2015 (vorstehend E. 4.4 ; vgl. Urk. 7/110 S. 1 Ziff. 1.1).
Der orthopädisch -rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgut achten aus , dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom Juni 2002 (vgl. vorstehend E. 3.1.1) über persistierende Knieschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit Ganginvalidität (Gehstöcke) bei instabilem Knie rechts und Reizsyndrom bei Dys plasie des linken Knies (Patella Hochstand und leichte n Genua valga mit Sublu xationstendenz der Kniescheibe) berichtet habe, wobei eine Ganguntersuchung ohne Gehstöcke nicht möglich gewesen sei (Urk. 7/110 S. 36 Ziff. 5.1; vgl. Urk. 7/39 S. 4 Mitte). Im Gutachten der MEDAS B.___ vom Juni 2004 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) hätten die Gutachter über chronifizierte Gonalgien rechtsbe tont und ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts berich tet. Die Beschwerdeführerin sei an zwei Unterarmgehstützen gegangen, habe sich ohne Stöcke bereits nach einem Schritt auf der Liege oder an der Wand abstützen müssen und habe nur im Sitzen oder Liegen untersucht werden können. Bei Ent lastungsstellung des rechten Kniegelenkes mit ausgeprägter Ausweichskoliose sei die Wirbelsäulenstatik nicht konklusiv beurteilbar gewesen. Es seien diffuse Druckdolenzen im gesamten Kniebereich rechts und eine Quadrizepsatrophier echts gegenüber links dokumentiert worden. Im linken Kniegelenk habe sich eine Patella alta mit
Laterali sationstendenz bei Knieflektion gezeigt (Urk. 7/110 S. 36 Ziff. 5.1; vgl. Urk. 7/49/1-15 S. 10 f. Ziff. 2.1).
Der orthopädisch-rheumatologische Gutachter legte dar, dass die Beschwerdefüh rerin aktuell ein rechtshinkendes zügiges Gangbild ohne Gehhilfen zeige. An- und Auskleiden, Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege würden flüssig gelingen. Im Seitenvergleich finde sich eine verbliebene Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts. Die Untersuchung sei problemlos möglich. Dem Ruhe- sei ein Belastungsschmerz gewichen. Hier zeige sich im Vergleich zu den Vorbefunden eine erfreuliche Verbesserung. Zudem komme es bei Fehlstatik und degenerativen Veränderungen, verstärkt durch die einseitige Belastung bei ver bleibender Schonung des rechten Beines, noch zu Belastungsschmerzen im Be reich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den rechten mehr als den linken Oberschenkel, bei recht guter Beweglichkeit und problemloser Unter suchbarkeit. Auch hier zeig e sich im Vergleich zu den Vorbefunden eine deutliche Besserung. Weiterhin bestehe eine Patella alta mit Subluxationstendenz der lin ken Kniescheibe, ohne eine nennenswerte Veränderung zu den Vorbefunden. Durch die übrigen aktenkundigen Veränderungen am Bewegungsapparat komme es derzeit nicht zu nennenswerten Beeinträchtigungen (Urk. 7/110 S. 37 f. Ziff. 5.1) . 5.3
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten ist in somatischer Hinsicht von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen. Auch anlässlich des Standortge sprächs am 8. November 2013 erschien die Beschwerdeführerin ohne Gehstöcke und hatte nur leichte objektive Gangschwierigkeiten (Urk. 7/83 S. 4 Ziff. 8).
Daran vermögen di e Berichte des behandelnden Hausarztes med. pract. D.___ vom September 2013 (vorstehend E. 4.1) und der Ärztin des F.___ vom September 2014 (vorstehend E. 4.3) nichts zu ändern, lagen doch die beiden Be richt e den Gutachtern zum Begutachtungszeitpunkt vor (vgl. Urk. 7/110 S. 2 Ziff. 1.2) und wurden somit in der Beweiswürdigung berücksichtigt. In Bezug auf d as
Schreiben
von med. pract. D.___ vom Oktober 2015 (vorstehend E. 4.7) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte med. pract. D.___ nicht näher da r , weshalb es aus somatischer Sicht nicht zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Diese s Schreiben vermag so mit ebenfalls nichts am Beweiswe rt des Y.___ -Gutachtens zu ändern,
zumal es sich dabei ohnehin nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.8)
handelt. 5.4
Es kann festgehalten werden, d ass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ihre angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr ausüben kann, eine angepasste leichte Tätigkeit gemäss Belastungsprofil ist ihr hingegen seit Juni 2015 zu 100 % zumutbar. In somatischer Hinsicht liegt somit seit der Rentenbe stätigung im Dezember 2004 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin vor .
5.5
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Y.___ -Gutachter eine chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), einen Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannten sie hingegen nicht, weshalb sie der Beschwerdeführerin ab Untersuchungsdatum, mithin ab dem 13. Mai 2015, eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestierten (vorstehend E. 4.4 ; Urk. 7/110 S. 54 Ziff. 5.2).
Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten in überzeugender Weise dar, dass es keine Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gebe. Es gebe aktuell auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektiven Störung, wobei gut vorstellbar sei, dass es in der Ver gangenheit eine vorübergehende Anpassungsstörung mit einzelnen depressiven Phasen gegeben habe, die sich möglicherweise auch durch die durchgeführte Psy chotherapie gebessert habe. Die Kardinalsymptome einer Depression seien gegen wärtig nicht gegeben, da sich kein Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit objektiv feststellen lasse. Es gebe auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühlt, keine Schuldgefühle, keinen verminderten Appetit und keine depressiv bedingten Schlafstörungen. Es gebe keine Ängste oder Zwänge im strengen psychiatrischen Sinne. In der bio graphischen Anamnese ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen von akzentuier ten dependenten (abhängigen) Persönlichkeitszügen. Die Kriterien e iner Persön lichkeitsstörung seien nicht ausgewiesen. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/110 S. 49 f. Ziff. 5.2).
Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die ak tuellen somatischen Untersuchungen im Gutachten erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten. Es lägen weder Suizidalität noch Lebensüberdruss vor. Bei der Beschwerdeführerin stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Sie erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Versicherten angegebenen kör perlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein soma tisches Korrelat sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diskutieren , es liege namentlich eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 vor. Die Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Ver gleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Im Weiteren sei aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte und der heutigen Exploration und Untersuchung analog den ICD-10 Kriterien die Diagnose akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) zu stellen . Die diagnos tischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung analog dem lCD-10 seien nicht aus gewiesen (Urk. 7/110 S. 50 ff. Ziff. 5.2).
In Bezug auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom Juni 2004 (vgl. vorste hend E. 3.1.2) hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass im Hinblick auf die diagnostische Einschätzung auf psychiatrischem Fachgebiet keine wesentlichen Diskrepanzen bestünden . Bereits damals seien die Gutachter von einer zumutba ren 50%igen sitzenden Tätigkeit ausgegangen. Der psychiatrische Konsiliarius habe jedoch eine berufliche Wiedereingliederung zum damaligen Zeitpunkt als nicht realisierbar erachtet. Wieso der Beschwerdeführerin eine volle Invaliden rente zugesprochen worden sei, sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzieh bar. Es lägen diverse nichtversicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Be lastungsfaktoren vor, die offensichtlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung dennoch berücksichtigt worden seien (Urk. 7/110 S. 56 f. Ziff. 5.2). 5.6
D er psychiatrische Gutachter legte dar, dass im Hinblick auf die diagnostische Einschätzung auf psychiatrische m Fachgebiet bezüglich des Gutachtens der MEDAS B.___ vom Juni 2004 keine wesentlichen Diskrepanzen bestünden und aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwer deführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei . Da eine wesent liche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands ausgewiesen ist (vor stehend E. 5.4 ) und damit ein Revisionsgrund vorliegt, der eine umfassende Prü fung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen ermöglicht (vgl. vorstehend E. 1.3), kann die Frage , o b sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin auch in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat oder ob ledig lich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geb liebenen Sachverhalts vorliegt, vorliegend offengelassen werden. Der Einwand der Be schwerdeführerin, wonach keine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes und somit eine Neubeurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes vorliege (vorstehend E. 2.2), erweist sich deshalb als unbegründet, bezieht sich der Ein wand doch lediglich aus den psychiatrischen Gesundheitszustand (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. II.2). 5.7
Das Y.___ -Gutachten erfüllt, wie bereits dargelegt wurde (vgl. vorstehend E. 5. 1 ), die Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten und der psychiatrische Gutachter begründete die Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise (vorstehend E. 5.5), weshalb diese zur Beurteilung des psychiatrischen Gesund heitszustandes herangezogen werden können.
Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorste hend E. 1.6-1.7 ), so auch vorliegend. Das Y.___ -Gutachten erlaubt eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6). Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der chronischen Schmerzstörung bei psychosozialen Be lastungsfaktoren und der Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 5.8
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten , dass weder die Fähigkeit zur An passung an Regeln und Routinen, noch die Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben, noch die Flexibilität oder Umstellungsfähigkeit, noch die Durchhaltefähigkeit, noch die Kontaktfähigkeit zu Dritten oder die Selbstbehaup tungsfähigkeit, noch die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten oder die We gefähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sind (Urk. 7/110 S. 46 Ziff. 5.2). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bestanden keine psycho pathologischen Auffälligkeiten, keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklar heit und Bewusstseinshelligkeit. Es fanden s ich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen und es wurde
keine
Auffassungs- , Gedächt nis-, Merkfähigkeit s- oder
Aufmerksam keitsstörung gefunden (Urk. 7/110 S. 48 Ziff. 5.2). Ausserdem liegen psychosoziale Faktoren wie namentlich ein Migrati onshintergrund, eine fehlende berufliche Ausbildung, finanzielle Probleme und eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vor, denen jedoch kein besonderer Schweregrad zukommt (Urk. 7/110 S. 49 und S . 55 Ziff. 5.2).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resis tenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin regelmässig psychiatrisch-psy chotherapeutisch behandelt wird, jedoch keine Psychopharmaka einnimmt . In der Vergangenheit wurde sie auch schon stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 7/110 S. 48 Ziff. 5.2). Der psychiatrische Gutachter erachtete die bisherige Therapie aufgrund des subjektiven Leidens ohne weitere psychopharmakologi sche Behandlung weder als ausreichend noch den gängigen Leitlinien entspre chend und e mpfahl e ine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung (Urk. 7/110 S. 55 f. Ziff. 5.2; vgl. vorstehend E. 4.4 ). Demnach sind die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft, was auf eine positive Prognose hindeutet.
In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ne ben der chronischen Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen leidet (vorstehend E. 5.5 ). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass zwar Hinweise auf das Vorlie gen von akzentuierten dependenten (abhängigen) Persönlichkeitszügen vorlie gen , eine Persönlichkeits störung hingegen nicht besteht ( vorstehend E. 5.5). We sentliche Funktionsbeeint rächtigungen, weder im sozialen oder beruflichen Ver halten als auch bei alltäglichen Aufgaben des Lebens, können durch die
akzen tuierten Persönlichkeitszüge nicht bestätigt werden (Urk. 7/110 S. 59 Ziff. 5.2). Somit verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über persönliche Ressourcen.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann und mit ihren zwei gemeinsamen Kindern zusammenlebt, der älteste Sohn ist bereits ausgezogen (Urk. 7/110 S. 16 Ziff. 3.1.3). Die Beschwer deführerin hat zu ihrer Familie sehr gute Kontakte und wird von ihnen besucht, auch zu einer Bekannten hat sie Kontakt. Zudem fährt sie in den Urlaub . Ein sozialer Rückzug ist nicht eruierbar (Urk. 7/110 S. 17 Ziff. 3.1.4, S. 42 Ziff. 5.2). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesablauf und geh t diversen Aktivitäten nach. So
geht sie
oft im Wald spazieren und besucht drei Mal pro Woche einen Fitnessclub (S. 16 f. Ziff. 3.1.3-3.1.4). Somit verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über Ressourcen.
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen beste hen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis 1993 als Zimmermädchen tätig, seit her hat sie nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 7/6; Urk. 7/110 S. 16 Ziff. 3.1.2) und fühlt sich aufgrund der Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeitsunfäh ig, ist jedoch an beruflichen Massnahmen interessiert (Urk. 7/110 S. 43 und S. 58 Ziff. 5.2). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin zahlreiche Aktivitäten im Tagesablauf. Auch der psychiatrische Gutachter wies auf die Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychoso zialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung hin (Urk. 7/110 S. 53 Ziff. 5.2).
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten , dass die Be schwerdeführerin zwar regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wird, jedoch keine Psychopharmaka einnimmt (Urk. 7/110 S. 48 Ziff. 5.2). Dies deutet auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hin. 5.9
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem Y.___ -Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.5 ), schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit so wohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit vorliegt. 5.10
Der Bericht der Ärztin der E.___ vom Juli 2014, wonach die Be schwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) leide (vorstehend E. 4.2) , wurde vom psychiatrischen Gutachter anlässlich der Beurteilung des Ge sundheitszustands der Beschwerdeführerin berücksichtigt (Urk. 7/110 S. 57 f. Ziff. 5.2). Der psychiatrische Gutachter legte sodann in schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise dar, weshalb keine depressive Störung vorliegt (vorstehend E. 5. 5 ). Der genannte Bericht vermag somit nichts am Beweiswert des Y.___ -Gutachtens zu ändern. Auch der Bericht des behandelnden Hausarztes med. pract. D.___ vom September 2013, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leide und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorste hend E. 4.1, vgl. vorstehend E. 3.3), wurde vom psychiatrischen Gutachter an lässlich der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin berück sichtigt (Urk. 7/110 S. 58 f. Ziff. 5.2). Der psychiatrische Gutachter legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb weder eine Anpassungs- noch eine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vorstehend E. 5.5 ). Der genannte Be richt vermag somit ebenfalls nichts am Beweiswert des Y.___ -Gutachtens zu än dern.
In Bezug auf d as Schreiben
von med. pract. D.___ vom Oktober 2015, wonach es in psychiatrischer Hinsicht zu keiner Besserung des Gesundheitszustands gekom men sei (vorstehend E. 4.7), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass be handelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte med. pract. D.___ nicht dar, dass es seit seinem Bericht vom September 2013, der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung berück s ichtigt wurde, zu einer Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszu stands gekommen sei, weshalb auch dieser Bericht nichts am Beweiswert des Y.___ -Gutachtens zu ändern vermag. Ohnehin ist med. pract. D.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb auf seine Beurteilung nicht abge stellt werden kann. 5.11
Zusammenfassend ist somit der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenbestätigung im Dezember 2004 wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom August 2015 ist ab Juni 2015 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil
auszugehen. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt ak tuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 6.3
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 5.4 , E. 5.9 ). Da die Beschwer deführerin letztmals im Jahr 1993 erwerbstätig war (vgl. vorstehend E. 5.8), recht fertigt es sich, für die Bemessung des Valideneinkommens den st andardisierten Durchschnittlohn im Gastgewerbe bzw. in der Beherbergung und Gastronomie gemäss LSE heranzuziehen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art im Gastgewerbe bzw. in der Beherbergung und Gastronomie erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 3’767 .-- (LSE 2014, Ta bellengruppe TA1, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen / Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 45’204 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % , im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % , im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (Nominal lohnindex 1993-2018 , Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe bzw. in der Be herbergung und Gastronomie im Jahr 2018 von 42.4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit na ch Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ei n Valideneinkommen von rund Fr. 48’979 .-- ( Fr. 45’204.-- x 1.005 x 1.008 x 1.004 x 1.005 : 40 x 42.4 ) für das Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum. 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6.5
Die Beschwerdeführerin i st zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen eingeschränkt, jedoch ist ihr unter Berücksichtigung eines näher um schriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vor stehend E. 5.4, E. 5.9 ). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invali deneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Dur ch schnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'300.-- (LSE 2014, Ta bellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnent wicklung von Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 %, im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % ( vorstehend E. 6.3 ) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstä tigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Inv alideneinkommen von rund Fr. 54’986.-- (Fr. 51’600.-- x 1.005 x 1.008 x 1.004 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum. Unter Berücksichtigung des von der Be schwerdegegnerin gewährten Abzugs von 15 % (vgl. Urk. 7/158/3) ergibt sich ein Wert von Fr. 46'738.--. 6.6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48’979.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 46 ' 738 .-- ergibt ein en nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von ge rund et
0 %.
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf eine Rente. 7. 7.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung aus zugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhan denen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung ent gegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigen der Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 ).
Diese Rechtspr echung hat das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass die re visions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Be schwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat ( Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Re gel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Ausnahmsweise kann eine Selbsteingliederung allerdings auch trotz fortgeschrittenem Alter ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmass nahmen zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1, 9C_680/2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 6.2.4, 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5). Zur Feststel lung der zumutbaren Selbsteingliederung ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhe benden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen. In diesem Zeitpunkt ist für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orientieren muss (BGE 141 V 5 E.
4.2.1). 7.2
Die Beschwerdegegnerin hob die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 2) unter Berücksichtigung von Art.
88 bis
Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf . Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Rentenauf hebung seit Dezember 1994 eine Rente, mithin seit 23 Jahren, weshalb sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis fällt. 7.3
Im Rahmen der Abklärung der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin
fand am 22. Oktober 2015 eine erste Eingliederungsberatung
statt (vgl. Urk. 7/114). Am 29. März 2016 fand eine erneute Eingliederungsberatung statt (vgl. Urk. 7/122). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Potentialabklärung vom 17. Mai bis zum 10. Juni 2016 bei der H.___ (Urk. 7/123; vgl. Urk. 7/126/2-5). Vom
1. November 2016 bis zum 31. Januar 2017 fand bei der Z.___ ein Belastbarkeitstraining statt (Urk. 7/133 ; vgl. Urk. 7/138). Im Anschluss daran fand bei der Z.___
vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 ein Aufbautraining statt (Urk. 7/140; Urk. 7/144 ; vgl. Urk. 7/149; Urk. 7/151 ). Dem Schlussbericht der Z.___ vom 31. Juli 2017 (Urk. 7/151) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sorgfältig und zuver lässig gearbeitet habe, sich die Quantität jedoch auch im geschützten Rahmen im unterdurchschnittlichen Bereich befunden habe, wobei sich dies hauptsächlich durch die gesundheitlichen Einschränkungen und die langjährige Arbeitsunfä higkeit erklären liesse. Aufgrund des unterdurchschnittlichen Tempos und den gesundheitlichen Einschränkungen werde die Arbeitsleistung auf zirka 30 % ge schätzt, die jedoch im ersten Arbeitsmarkt nicht habe erprobt werden können (S. 5). Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 23. August 2017 (Urk. 7/154) ist sodann zu entnehmen, dass aktuell das Ziel der Wiedereingliede rung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Institution motiviert mitgemacht, aber eine Steigerung sei nicht möglich und das Ziel einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt sei aktuell aus sichtslos (S. 7). Am 23. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin mit, weitere Eingliederungsmassnahmen seien in absehbarer Zeit nicht mehr zielführend (Urk. 7/153). 7.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnah men durchgeführt hat, bevor sie die Rente der Beschwerdeführerin aufhob . Die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen sind zudem als genügend zu erach ten. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der polydisziplinären Begutachtung im Mai bzw. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/110 S. 1 Ziff. 1.1 ) verschlechtert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist (vgl. vorste hend E. 5.11 ). Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen durch die Z.___ und die Eingliederungsberatung nichts zu ändern, da es sich dabei nicht um medizinische Beurteilungen handelt. Auch dass die Y.___ -Gutachter berufliche Massnahmen als überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgsversprechend erachte ten (vorstehend E. 4.4), ist vorliegend unbeachtlich. Die diesbezüglichen Ein wände der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. II.3 ) erweisen sich daher als unbegründet.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nach Durchführung von Eingliederungs massnahmen zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung zu verwerten.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
E. 1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
19. März 2018 Besch werde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten, eventuell sei die Sache unter Weiterausrich tung der bisherigen Rente zur Weiterführung der beruflichen Eingliederungs massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2, Ziff. 4 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2018 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechtsvertretung zurück. Die Beschwerdeantwort wurde der Be schwerdeführerin am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, im Gutachten vom Mai (richtig: August) 2015 sei aus somatischer Sicht eine wesent liche Verbesserung festgestellt worden, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Damit sei rechtens, dass sie die gesamte Sachlage von Neuem geprüft und sich dabei auf die neue psychiatrische Beurteilung der Ar beitsfähigkeit abgestützt habe . Die Beschwerdeführerin sei entsprechend der Rechtsprechung vor Renten aufhebung bei der Eingliederung unterstützt worden. Ob eine Eingliederung tat sächlich gelinge, sei für den Rentenentscheid nicht massgebend. Die Eingliede rungsmöglichkeiten seien durch die langjährige Berentung und aufgrund des tie fen Bildungsniveaus eingeschränkt. Dass die Gutachter berufliche Massnahmen aus diesem Grund nicht als erfolgsversprechend eingeschätzt hätten, sei nic ht relevant. Im Gutachten werde ausserdem selbstlimitierendes Verhalten beschrie ben. Es sei davon auszugehen, dass die Eingliederung dadurch zusätzlich er schwert sei. Die Rentenaufhebung erfolge, weil materiell kein Anspruch mehr da rauf bestehe. Es lägen keine Hinweise vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten verschlechtert habe. Aus rein ver sicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb weiterhin von einer vollen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Daran ändere sich trotz der abwei chenden Einschätzung durch Z.___ und durch die Eingliederungsberatung nichts, weil es sich dabei nicht um eine medizinische Beurteilung handle (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass im Gutachten vom Jahr 2015
keine gesundheitliche Verbesserung dargestellt werde. Vielmehr w ürden die Gutachter sogar ausdrücklich festhalten, dass die beschriebene gesundheitliche Situation auf keine erhebliche Besserung des Ge sundheitszustandes schliessen lasse. Es liege somit eine Neubeurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes vor (S. 8 ff. Ziff. II.2). Selbst wenn eine Verbes serung der gesundheitlichen Situation angenommen würde, wäre vorliegend eine Renteneinstellung mangels Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und gescheiter ten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin nicht zulässig. So habe sich in der Eingliederungsmassnahme gezeigt, dass die Eingliederungsfähigkeit aus objektiven Gründen nicht vorhanden sei. Insbesondere stehe fest, dass sie bisher nicht einmal mit Hilfe der Beschwerdegegnerin die Leistungsfähigkeit in einem Ausmass habe steigern können, dass eine Anstellung auf dem ersten Ar beitsmarkt möglich gewesen wäre. Dies gelte umso mehr, als sogar von der Ein gliederungsstelle ein geschützter Arbeitsplatz empfohlen werde. Gestützt auf das Eingliederungsergebnis und die negative Einschätzung der Eingliederungsfähig keit im Gutachten sei die Eingliederungsfähigkeit objektiv nicht gegeben, weshalb die Rente nicht eingestellt werden dürfe, sondern weiter ausgerichtet werden müsse (S. 11 ff. Ziff. II.3) .
E. 2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 4. August 2015 abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenbestätigung im Dezember 2004
– da im Rahmen der Rentenbestätigungen im Juni 2006 und Ok tober 2010 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefoc htenen Verfügung vom 15. Februar 2018 zugrunde lag. 3. 3.1
Der Rentenbestätigung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/50) lagen im Wesentli chen die n achfolgenden Berichte zugrunde (vgl. Urk. 7/51). 3.1.1
Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete das von der IV-Stelle Thurgau in Auftrag ge gebene orthopädische Gutachten am 10. Juni 2002 (Urk. 7/39) und nannte fol gende Diagnosen (S. 7): - beidseitige angeborene Kniedysplasie mit Hochstand der Patella und leichten Genua valga - Status nach Tuberositas Tibia Verlagerung und laterale Kondylensosteo tomie nach Albee, lateraler realease Knie rechts 6. Dezember 1993 - Status nach Vastus medialis Plastik Knie rechts, Schraubenentfernung Tu berositas Tibia Dezember 1993 - Status nach Wundrevision, Abzessausräumung und Débridement nach postoperativem Wundinfekt 7. Juli 1994 - Status nach Patellaentfernung Knie rechts 1997 - persistierende Knieschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit Gan ginvalidität (Gehstöcke) bei instabilem Knie rechts und Reizsyndrom bei Dysplasie des linken Knies (Patella Hochstand und leichtem Genua valga mit Subluxationstendenz der Kniescheibe) - depressive Stimmungslage
Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein vielschichtiges komplexes Ge schehen mit verschiedenen somatischen und psychischen Kernproblemen, auf grund welcher eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht gegeben sei. Hingegen sei sie durchaus fähig, eine sitzende Tätigkeit durchzuführen. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen wäre der Beschwerdeführerin durch aus zumutbar. Im Haushalt und als Zimmermädchen betrage die Arbeitsunfähig keit vorerst 100 % (S. 8).
3.1.2
Die Ärzte der MEDAS B.___ erstatteten das von der IV-Stelle Thurgau in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 15. Juni 2004 (Urk. 7/49 /1-15 ) und nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.1): - Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom infolge körper licher Krankheit (ICD-10 F43.8) bei einer einfachen, ungeschulten Anal phabetin mit knapper Intelligenz - chronifizierte Gonalgien rechtsbetont und chronifiziertes lumbospondy logenes Schmerzsyndrom rechts bei/nach/mit - Tuberositasverlagerung und Kondylenosteotomie rechts nach Albee und lateral release 6. Dezember 1993 wegen chronischer Patellaluxa tion rechts mehr als links und Patella alta beidseits - Osteosynthesematerialentfernung und Vastus medialis-Plastik rechts 27. Juni 1994 - Wundrevision mit Abszessausräumung wegen postoperativem Staphy lococcus aureus-Wundinfekt rechts 7. Juli 1994 - Patellektomie rechts 1997 - Valgusfehlstellung Knie links - Wirbelsäulenschonfehlhaltung - muskuärer Dysbalance und Quadricepsatrophie beidseits
Aus somatischer Sicht hätten sich gegenüber dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1.1 ) bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der psychiatrische Konsiliararzt habe der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Verminderung der Arbeitsfä higkeit von mindestens 30 % attestiert sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten und im Haushalt. Gemäss dem psychiatrischen Konsiliararzt sei an eine berufliche Wiedereingliederung gegenwärtig nicht zu denken. Die Beschwerdeführerin mute sich nichts zu und sei auf Schonung aus gerichtet (vgl. Urk. 7/49/17-20 S. 4 ). Von somatisch ausgerichteten Behandlungs massnahmen könne keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, zu mal die extreme Selbstlimitierung der körperlichen Leistungsfähigkeit ein mus kuläres Aufbautraining verhindere. Auch aus psychiatrischer Sicht könnten keine weiteren therapeutischen Empfehlungen gemacht werden, welche zu einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Die Prognose sei schlecht (S. 14 Ziff. 4).
Gesamthaft wäre der Beschwerdeführerin eine 50%ige sitzende Tätigkeit zumut bar. Der p sychiatrische Konsiliararzt erachte jedoch eine berufliche Wiederein gliederung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht real isierbar (S. 14 Ziff. 5.1).
3.1.3
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 17. De zember 2004 (Ur
k. 7/51/3) fest, aus somatischen Gründe n wäre eine 50%ige Ar beitsfähigkeit ausgewiesen. Aus psychiatrischen Gründen sei jedoch eine berufli che Eingliederung derzeit nicht realisierbar. Die 50%ige adaptierte Tätigkeit könne daher nicht verwertet werden. 3.2
Der Rentenbestätigung vom
8. Juni 2006 (Urk. 7/60) lag der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/58) zugrunde (vgl. Urk. 7/59) . Darin stellte er folgende Diagnosen (Ziff. A) : - Muskelatrophie des rechten Beines bei Status nach mehreren Knieopera tionen rechts seit 1996 - chronische Hüftschmerzen beidseits und Knieschmerzen rechts seit 1996 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion seit 2002 - abhängige Persönlichkeitsstörung seit 2002
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin se i stationär ( Ziff. C). Es finde ein regelmässiges Muskeltraining statt. Es müsse angenommen werden, dass nach dieser langen Zeit keine wesentliche Änderung zu erwarten sei (Ziff. D). Die Aus übung einer Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar, es liege weiterhin (seit 1996) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2 , vgl. Ziff. B).
3.3
Der Rentenbestätigung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/68) lag der Bericht von med. pract. D.___ , Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7/66) zugrunde (vgl. Urk. 7/67). Darin stellte er folgende Diagnosen (Ziff. A): - Muskelatrophie des rechten Beines bei Status nach mehreren Knieopera tionen rechts seit 1996 - chronische Hüftschmerzen und Knieschmerzen rechts seit 1996 - Status nach Bimalleolarfraktur oberes Sprunggelenk (OSG) rechts mit Os teosynthese am 22. August 2008 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion seit 2002 - abhängige Persönlichkeitsstörung seit 2002
Seit dem 8. Juni 2006 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus körperlichen und psychischen Gründen vor. Eine Arbeit sei der Beschwerdeführerin nicht zu mutbar. In angepasster Tätigkeit sei weiter von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit auch für leichte wechselbelastende Tätigkeit auszugehen, eine Verbesseru ng der Situation sei auch in
der Zukunft nicht zu erwarten (Ziff. E ). 4. 4.1
Med. pract. D.___
führte in seinem Bericht vom 15. September 2013 (Urk. 7/75) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. A; vgl. vorstehend E. 3.3) aus, es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sei keine Arbeit zumutbar, auch keine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit. Eine Verbesserung der Situation sei auch in der Zukunft nicht zu erwarten (Ziff. E). 4.2
Eine Ärztin der E.___ , nannte in ihrem Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/97/2-6) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Die somatische Diagnose sei beim Hausarzt zu erfragen (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin werde seit anfangs April 2014 im Abstand von ein
bis zwei Wochen psychotherapeutisch behandelt und nehme Psychopharmaka ein (Ziff. 1.2, Ziff. 1.5). Eine fundierte Prognosestellung bezüglich der Arbeitsfähig keit sei zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Kürze der Behandlung und der sprachlichen Barrieren nicht möglich (Ziff. 1.11, vgl. Ziff. 1.7). 4.3
Eine Ärztin des F.___ , führte in ihrem Bericht vom 9. September 2014 (Urk. 7/98/6) aus, dass die MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes vom 8. Mai 2014 sowohl im medialen als auch im lateralen Meniskus kleine Einrisse gezeigt habe, die Knorpelbeläge aber insgesam t trotz der multiplen Voreingriffe und der Valgus-Beinachse eigentlich noch relativ gut erhalten seien. Am 23. Juli 2014 sei bei der Beschwerdeführerin eine Kniegelenks-Infiltration durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits zu 100 % IV-Rentnerin, weshalb ihr bisher keine Arbeitsunfähigkeit at testiert worden sei. Diesbezüglich könnten keine weiteren Angaben gemacht wer den.
4.4
Die Ärzte des Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene polydisziplinäre Gutachten am 4. August 2015 (Urk. 7/110) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59 Ziff. 6.1): - Arthralgie rechtes Kniegelenk nach Tuberositas-Verlagerung, lateraler Kondylenosteotomie nach Albee, lateral Release bei chronischer Patellalu xation nach rechts 1993, Vastus-medialis-Plastik, Schraubenentfernung Tuberositas tibiae wegen Subluxation der rechten Patella 1994, Wundre vision, Abszessausräumung, lokales Débridement bei postoperativem flo ridem Wundinfekt nach Vastus-medialis-Plastik rechtes Kniegelenk 1994, Patellaektomie rechtes Kniegelenk 1997, mit teilweiser Verkalkung des medialen Seitenbands, des Ligamentum patellae, der Quadrizepssehne und des Aussenmeniskus - Lumbalgie bei Flachrücken, Fehlstatik und Spondylarthrose lumbosakral - Patella alta, Subluxation der Patella und Chondropathia patellae links
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59 Ziff. 6.2):
- Osteosynthese einer bimalleorären Sprunggelenksfraktur rechts 2008 - Labrumanriss anterior/superior rechte Hüfte 2011 - osteosynthetisch versorgte Fraktur linke Kleinzehe 2015 - Emmett-Plastik beider Grosszehennägel 1999 - Spreizfüße - chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) - Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1)
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aus orthopädischer Sicht eine vollschichtige, mithin 100%ige, Leistungs fähigkeit für eine angepasste leichte Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen ohne Tätigkeiten im Knien oder Hocken, ohne regelmäßiges Treppensteigen von über einem Stockwerk am Stück, ohne Stehen von über einer Stunde am Stück, ohne Gehen von über 30 Minuten am Stück, ohne dauerndes Bücken, ohne ständige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg Gewicht ohne Hilfe oder technische Hilfsmittel. In der letzten angestammten Tät igkeit als Zimmermädchen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer und psy chiatrischer Sicht besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in allen angepassten Tä tigkeiten (S. 65 f. Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Untersuchung (S. 66 Ziff. 7.5). So mit bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden optimal angepassten Tä tigkeit bestehe aus interdis zi plinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 67 Ziff. 7.6-7.7).
Aus interdisziplinärer Sicht bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkei ten, das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu verbessern. Rein therapeutisch könnte aus rheumatologischer Sicht die Versorgung mit Ein lagen zur Verbesserung der Beinstatik und zur Stossentlastung der Wirbelsäule empfohlen werden. Krankengymnastik sollte zur Stabilisierung der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule konsequent fortgeführt werden. Eine p hysikalische Therapie könne an den Kniegelenken und der Wirbelsäule unterstützend schmerz lindernd und abschwellend wirken. Die Versorgung mit Orthesen könne zur Sta bilisierung des rechten Kniegelenks und zur Optimierung der Führung der Knie scheibe im linken Kniegelenk beitragen. Zur Schmerzlinderung könne unterstüt zend auch an die Behandlung mit Akupunktur gedacht werden. Aus psychiatri scher Sicht werde aufgrund des subjektiven Leiden s eine Intensivierung der psy chiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung empfohlen (S. 67 Ziff. 7.8).
Aufgrund der bereits seit 22 Jahren bestehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsse eine berufliche Abklärung im geschützten Rahmen empfohlen werden. Be rufliche Massnahmen seien jedoch überwiegend wahrscheinlich wenig sinnvoll und auch überwiegend wahrscheinlich aufgrund der langjährigen Berentung und der multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten Belastungsfaktoren als nicht erfolgsversprechend zu bewerten (S. 67 Ziff. 7.9). 4.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD , führte in seiner Stellung nahme vom 10. August 2015 (Urk. 7/112/4-5) aus, dass das Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.4) umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die ge klagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige, die Beurteilung der medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerun gen begründet seien, weshalb darauf abgestellt werden könne. In der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In an gepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit mindestens Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.6
Am 24. September 2015 führte der RAD-Arzt Dr. G.___ ergänzend aus (Urk. 7/112/5-6), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ver bessert. In psychiatrischer Hinsicht würden unter anderem die Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom infolge körperlicher Krankheit (ICD-10 F43.8) nicht mehr bestätigt. Eine depressive Stimmung sei nicht mehr festgestellt wor den, obwohl sich der psychiatrische Gutachter in der Vergangenheit Anpassungs störungen mit einzelnen depressiven Phasen gut vorstellen könne. In somatischer Hinsicht sei während der orthopädische n Untersuchung ein zügiges rechtshin kendes Gehbild ohne Gehhilfen festgestellt worden, während bei Dr. A.___ im Juni 2002 eine Ganguntersuchung ohne Gehstöcke nicht möglich gewesen sei und im Juni 2004 zwei Unterarmstützen benötigt worden seien, bereits nach ei nem Schritt ohne diese habe sich die Beschwerdeführerin auf der Liege oder an der Wand abstützen müssen. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung weise das Gangbild keine Auffälligkeiten auf. Im aktuellen Gutachten werden zudem auf ein ausgesprochen selbstlimitierenden Verhalten und erhebliche In konsistenzen hingewiesen. 4.7
Med. pract. D.___ führte in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Urk. 7/118) aus, dass er die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit über fünf Jahren kenne. Es sei weder von somatischer noch von psychischer Seite her zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekom men. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in psy chotherapeutischer Behandlung und bezüglich der Gelenksbeschwerden sei es mit 100%iger Sicherheit zu keiner Besserung gekommen. 5. 5.1
Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom August 2015 (vorstehend E. 4.4) um fasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopä die/Rheumatologie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharztti tel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/110 S. 1 Ziff. 1.1, S. 69). Die Gutachter berücksichtigten sodann die ge klagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutach ten (vgl. vorstehend E. 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt ak tuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 5.4 , E. 5.9 ). Da die Beschwer deführerin letztmals im Jahr 1993 erwerbstätig war (vgl. vorstehend E. 5.8), recht fertigt es sich, für die Bemessung des Valideneinkommens den st andardisierten Durchschnittlohn im Gastgewerbe bzw. in der Beherbergung und Gastronomie gemäss LSE heranzuziehen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art im Gastgewerbe bzw. in der Beherbergung und Gastronomie erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 3’767 .-- (LSE 2014, Ta bellengruppe TA1, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen / Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 45’204 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % , im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % , im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (Nominal lohnindex 1993-2018 , Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe bzw. in der Be herbergung und Gastronomie im Jahr 2018 von 42.4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit na ch Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ei n Valideneinkommen von rund Fr. 48’979 .-- ( Fr. 45’204.-- x 1.005 x 1.008 x 1.004 x 1.005 : 40 x 42.4 ) für das Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum.
E. 6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin i st zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen eingeschränkt, jedoch ist ihr unter Berücksichtigung eines näher um schriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vor stehend E. 5.4, E. 5.9 ). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invali deneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Dur ch schnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'300.-- (LSE 2014, Ta bellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnent wicklung von Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 %, im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % ( vorstehend E. 6.3 ) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstä tigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Inv alideneinkommen von rund Fr. 54’986.-- (Fr. 51’600.-- x 1.005 x 1.008 x 1.004 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum. Unter Berücksichtigung des von der Be schwerdegegnerin gewährten Abzugs von 15 % (vgl. Urk. 7/158/3) ergibt sich ein Wert von Fr. 46'738.--.
E. 6.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48’979.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 46 ' 738 .-- ergibt ein en nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von ge rund et
0 %.
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf eine Rente. 7. 7.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung aus zugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhan denen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung ent gegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigen der Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 ).
Diese Rechtspr echung hat das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass die re visions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Be schwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat ( Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Re gel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Ausnahmsweise kann eine Selbsteingliederung allerdings auch trotz fortgeschrittenem Alter ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmass nahmen zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1, 9C_680/2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 6.2.4, 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5). Zur Feststel lung der zumutbaren Selbsteingliederung ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhe benden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen. In diesem Zeitpunkt ist für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orientieren muss (BGE 141 V 5 E.
4.2.1). 7.2
Die Beschwerdegegnerin hob die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 2) unter Berücksichtigung von Art.
88 bis
Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf . Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Rentenauf hebung seit Dezember 1994 eine Rente, mithin seit 23 Jahren, weshalb sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis fällt. 7.3
Im Rahmen der Abklärung der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin
fand am 22. Oktober 2015 eine erste Eingliederungsberatung
statt (vgl. Urk. 7/114). Am 29. März 2016 fand eine erneute Eingliederungsberatung statt (vgl. Urk. 7/122). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Potentialabklärung vom 17. Mai bis zum 10. Juni 2016 bei der H.___ (Urk. 7/123; vgl. Urk. 7/126/2-5). Vom
1. November 2016 bis zum 31. Januar 2017 fand bei der Z.___ ein Belastbarkeitstraining statt (Urk. 7/133 ; vgl. Urk. 7/138). Im Anschluss daran fand bei der Z.___
vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 ein Aufbautraining statt (Urk. 7/140; Urk. 7/144 ; vgl. Urk. 7/149; Urk. 7/151 ). Dem Schlussbericht der Z.___ vom 31. Juli 2017 (Urk. 7/151) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sorgfältig und zuver lässig gearbeitet habe, sich die Quantität jedoch auch im geschützten Rahmen im unterdurchschnittlichen Bereich befunden habe, wobei sich dies hauptsächlich durch die gesundheitlichen Einschränkungen und die langjährige Arbeitsunfä higkeit erklären liesse. Aufgrund des unterdurchschnittlichen Tempos und den gesundheitlichen Einschränkungen werde die Arbeitsleistung auf zirka 30 % ge schätzt, die jedoch im ersten Arbeitsmarkt nicht habe erprobt werden können (S. 5). Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 23. August 2017 (Urk. 7/154) ist sodann zu entnehmen, dass aktuell das Ziel der Wiedereingliede rung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Institution motiviert mitgemacht, aber eine Steigerung sei nicht möglich und das Ziel einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt sei aktuell aus sichtslos (S. 7). Am 23. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin mit, weitere Eingliederungsmassnahmen seien in absehbarer Zeit nicht mehr zielführend (Urk. 7/153). 7.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnah men durchgeführt hat, bevor sie die Rente der Beschwerdeführerin aufhob . Die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen sind zudem als genügend zu erach ten. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der polydisziplinären Begutachtung im Mai bzw. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/110 S. 1 Ziff. 1.1 ) verschlechtert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist (vgl. vorste hend E. 5.11 ). Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen durch die Z.___ und die Eingliederungsberatung nichts zu ändern, da es sich dabei nicht um medizinische Beurteilungen handelt. Auch dass die Y.___ -Gutachter berufliche Massnahmen als überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgsversprechend erachte ten (vorstehend E. 4.4), ist vorliegend unbeachtlich. Die diesbezüglichen Ein wände der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. II.3 ) erweisen sich daher als unbegründet.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nach Durchführung von Eingliederungs massnahmen zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung zu verwerten.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00276
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 1 4. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, meldete sich am 28. November 1994 unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Fuss und eine Knieoperation bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversich erungsan stalt des Kantons Thurgau , IV-Stelle Thurgau , sprach ihr mit Verfügung vom 14. Mai 1997 (Urk. 7/29/6-8) b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab dem
1. Dezember 1994 zu .
Am
17. Dezember 2004 teilte die IV-Stelle Thurgau der Versicherten mit, der Ren tenan spruch sei unverändert
(Urk. 7/50) .
A m 8. Juni 2006 und am
14. Oktober 2010 teilte die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/60 ; Urk. 7/68 ) . 1.2
Nach Eingang eines am 18. Mai 2013 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/70 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei m Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 4. August 2015 erstat tet wurde (Urk. 7/110 ). Mit Vorbescheid vom 29. September 2015 (Urk. 7/113) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Oktober und am 26. November 2015 Einwände (Urk. 7/115; Urk. 7/121). Die IV-Stelle übernahm im Rahmen von beruflichen Eingliederungsm assnahmen die Kosten für eine Po tentialabklärung vom 17. Mai bis zum 10. Juni 2016, für ein Belastbarkeitstrai ning vom 1. Novemb er 2016 bis zum 31. Januar 2017 und für ein Aufbautraining vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 (Urk. 7/123; Urk. 7/133; Urk. 7/140; Urk. 7/144 ). Am 23. August 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, weitere Eingliederungsmassnahmen seien in absehbarer Zeit nicht mehr zielführend (Urk. 7/153). Die IV-Stelle hielt m it Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 7/158) an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf.
Mit Verfügung vom 1. November 2017 (Urk. 7/162) hob die IV-Stelle die Verfü gung vom 10. Oktober 2017 wiedererwägungsweise auf. Mit neuem Vorbescheid vom 3. November 2017 (Urk. 7/163) stellte die IV-Stelle der Versicherten wiede rum die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2017 und am 24. Januar 2018 wiederum Einwände (Urk. 7/164; Urk. 7/166). Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 7/169 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die bisher ausgerichtete ganze Rente auf. 2.
Die Versicherte erhob am
19. März 2018 Besch werde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten, eventuell sei die Sache unter Weiterausrich tung der bisherigen Rente zur Weiterführung der beruflichen Eingliederungs massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2, Ziff. 4 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2. Mai 2018 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche n Prozess führung und Rechtsvertretung zurück. Die Beschwerdeantwort wurde der Be schwerdeführerin am 28. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.7
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, im Gutachten vom Mai (richtig: August) 2015 sei aus somatischer Sicht eine wesent liche Verbesserung festgestellt worden, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Damit sei rechtens, dass sie die gesamte Sachlage von Neuem geprüft und sich dabei auf die neue psychiatrische Beurteilung der Ar beitsfähigkeit abgestützt habe . Die Beschwerdeführerin sei entsprechend der Rechtsprechung vor Renten aufhebung bei der Eingliederung unterstützt worden. Ob eine Eingliederung tat sächlich gelinge, sei für den Rentenentscheid nicht massgebend. Die Eingliede rungsmöglichkeiten seien durch die langjährige Berentung und aufgrund des tie fen Bildungsniveaus eingeschränkt. Dass die Gutachter berufliche Massnahmen aus diesem Grund nicht als erfolgsversprechend eingeschätzt hätten, sei nic ht relevant. Im Gutachten werde ausserdem selbstlimitierendes Verhalten beschrie ben. Es sei davon auszugehen, dass die Eingliederung dadurch zusätzlich er schwert sei. Die Rentenaufhebung erfolge, weil materiell kein Anspruch mehr da rauf bestehe. Es lägen keine Hinweise vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten verschlechtert habe. Aus rein ver sicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb weiterhin von einer vollen Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Daran ändere sich trotz der abwei chenden Einschätzung durch Z.___ und durch die Eingliederungsberatung nichts, weil es sich dabei nicht um eine medizinische Beurteilung handle (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass im Gutachten vom Jahr 2015
keine gesundheitliche Verbesserung dargestellt werde. Vielmehr w ürden die Gutachter sogar ausdrücklich festhalten, dass die beschriebene gesundheitliche Situation auf keine erhebliche Besserung des Ge sundheitszustandes schliessen lasse. Es liege somit eine Neubeurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes vor (S. 8 ff. Ziff. II.2). Selbst wenn eine Verbes serung der gesundheitlichen Situation angenommen würde, wäre vorliegend eine Renteneinstellung mangels Zumutbarkeit der Selbsteingliederung und gescheiter ten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin nicht zulässig. So habe sich in der Eingliederungsmassnahme gezeigt, dass die Eingliederungsfähigkeit aus objektiven Gründen nicht vorhanden sei. Insbesondere stehe fest, dass sie bisher nicht einmal mit Hilfe der Beschwerdegegnerin die Leistungsfähigkeit in einem Ausmass habe steigern können, dass eine Anstellung auf dem ersten Ar beitsmarkt möglich gewesen wäre. Dies gelte umso mehr, als sogar von der Ein gliederungsstelle ein geschützter Arbeitsplatz empfohlen werde. Gestützt auf das Eingliederungsergebnis und die negative Einschätzung der Eingliederungsfähig keit im Gutachten sei die Eingliederungsfähigkeit objektiv nicht gegeben, weshalb die Rente nicht eingestellt werden dürfe, sondern weiter ausgerichtet werden müsse (S. 11 ff. Ziff. II.3) . 2.3
Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 4. August 2015 abgestellt werden kann.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenbestätigung im Dezember 2004
– da im Rahmen der Rentenbestätigungen im Juni 2006 und Ok tober 2010 nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefoc htenen Verfügung vom 15. Februar 2018 zugrunde lag. 3. 3.1
Der Rentenbestätigung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/50) lagen im Wesentli chen die n achfolgenden Berichte zugrunde (vgl. Urk. 7/51). 3.1.1
Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete das von der IV-Stelle Thurgau in Auftrag ge gebene orthopädische Gutachten am 10. Juni 2002 (Urk. 7/39) und nannte fol gende Diagnosen (S. 7): - beidseitige angeborene Kniedysplasie mit Hochstand der Patella und leichten Genua valga - Status nach Tuberositas Tibia Verlagerung und laterale Kondylensosteo tomie nach Albee, lateraler realease Knie rechts 6. Dezember 1993 - Status nach Vastus medialis Plastik Knie rechts, Schraubenentfernung Tu berositas Tibia Dezember 1993 - Status nach Wundrevision, Abzessausräumung und Débridement nach postoperativem Wundinfekt 7. Juli 1994 - Status nach Patellaentfernung Knie rechts 1997 - persistierende Knieschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit Gan ginvalidität (Gehstöcke) bei instabilem Knie rechts und Reizsyndrom bei Dysplasie des linken Knies (Patella Hochstand und leichtem Genua valga mit Subluxationstendenz der Kniescheibe) - depressive Stimmungslage
Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um ein vielschichtiges komplexes Ge schehen mit verschiedenen somatischen und psychischen Kernproblemen, auf grund welcher eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht gegeben sei. Hingegen sei sie durchaus fähig, eine sitzende Tätigkeit durchzuführen. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in diesem Rahmen wäre der Beschwerdeführerin durch aus zumutbar. Im Haushalt und als Zimmermädchen betrage die Arbeitsunfähig keit vorerst 100 % (S. 8).
3.1.2
Die Ärzte der MEDAS B.___ erstatteten das von der IV-Stelle Thurgau in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten am 15. Juni 2004 (Urk. 7/49 /1-15 ) und nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 3.1): - Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom infolge körper licher Krankheit (ICD-10 F43.8) bei einer einfachen, ungeschulten Anal phabetin mit knapper Intelligenz - chronifizierte Gonalgien rechtsbetont und chronifiziertes lumbospondy logenes Schmerzsyndrom rechts bei/nach/mit - Tuberositasverlagerung und Kondylenosteotomie rechts nach Albee und lateral release 6. Dezember 1993 wegen chronischer Patellaluxa tion rechts mehr als links und Patella alta beidseits - Osteosynthesematerialentfernung und Vastus medialis-Plastik rechts 27. Juni 1994 - Wundrevision mit Abszessausräumung wegen postoperativem Staphy lococcus aureus-Wundinfekt rechts 7. Juli 1994 - Patellektomie rechts 1997 - Valgusfehlstellung Knie links - Wirbelsäulenschonfehlhaltung - muskuärer Dysbalance und Quadricepsatrophie beidseits
Aus somatischer Sicht hätten sich gegenüber dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1.1 ) bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der psychiatrische Konsiliararzt habe der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Verminderung der Arbeitsfä higkeit von mindestens 30 % attestiert sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch für adaptierte Tätigkeiten und im Haushalt. Gemäss dem psychiatrischen Konsiliararzt sei an eine berufliche Wiedereingliederung gegenwärtig nicht zu denken. Die Beschwerdeführerin mute sich nichts zu und sei auf Schonung aus gerichtet (vgl. Urk. 7/49/17-20 S. 4 ). Von somatisch ausgerichteten Behandlungs massnahmen könne keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, zu mal die extreme Selbstlimitierung der körperlichen Leistungsfähigkeit ein mus kuläres Aufbautraining verhindere. Auch aus psychiatrischer Sicht könnten keine weiteren therapeutischen Empfehlungen gemacht werden, welche zu einer Ver besserung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Die Prognose sei schlecht (S. 14 Ziff. 4).
Gesamthaft wäre der Beschwerdeführerin eine 50%ige sitzende Tätigkeit zumut bar. Der p sychiatrische Konsiliararzt erachte jedoch eine berufliche Wiederein gliederung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht real isierbar (S. 14 Ziff. 5.1).
3.1.3
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 17. De zember 2004 (Ur
k. 7/51/3) fest, aus somatischen Gründe n wäre eine 50%ige Ar beitsfähigkeit ausgewiesen. Aus psychiatrischen Gründen sei jedoch eine berufli che Eingliederung derzeit nicht realisierbar. Die 50%ige adaptierte Tätigkeit könne daher nicht verwertet werden. 3.2
Der Rentenbestätigung vom
8. Juni 2006 (Urk. 7/60) lag der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/58) zugrunde (vgl. Urk. 7/59) . Darin stellte er folgende Diagnosen (Ziff. A) : - Muskelatrophie des rechten Beines bei Status nach mehreren Knieopera tionen rechts seit 1996 - chronische Hüftschmerzen beidseits und Knieschmerzen rechts seit 1996 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion seit 2002 - abhängige Persönlichkeitsstörung seit 2002
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin se i stationär ( Ziff. C). Es finde ein regelmässiges Muskeltraining statt. Es müsse angenommen werden, dass nach dieser langen Zeit keine wesentliche Änderung zu erwarten sei (Ziff. D). Die Aus übung einer Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar, es liege weiterhin (seit 1996) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2 , vgl. Ziff. B).
3.3
Der Rentenbestätigung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/68) lag der Bericht von med. pract. D.___ , Hausarzt der Beschwerdeführerin, vom 11. Oktober 2010 (Urk. 7/66) zugrunde (vgl. Urk. 7/67). Darin stellte er folgende Diagnosen (Ziff. A): - Muskelatrophie des rechten Beines bei Status nach mehreren Knieopera tionen rechts seit 1996 - chronische Hüftschmerzen und Knieschmerzen rechts seit 1996 - Status nach Bimalleolarfraktur oberes Sprunggelenk (OSG) rechts mit Os teosynthese am 22. August 2008 - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion seit 2002 - abhängige Persönlichkeitsstörung seit 2002
Seit dem 8. Juni 2006 liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus körperlichen und psychischen Gründen vor. Eine Arbeit sei der Beschwerdeführerin nicht zu mutbar. In angepasster Tätigkeit sei weiter von einer 100%igen Arbeitsunfähig keit auch für leichte wechselbelastende Tätigkeit auszugehen, eine Verbesseru ng der Situation sei auch in
der Zukunft nicht zu erwarten (Ziff. E ). 4. 4.1
Med. pract. D.___
führte in seinem Bericht vom 15. September 2013 (Urk. 7/75) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. A; vgl. vorstehend E. 3.3) aus, es liege weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Der Beschwerdeführerin sei keine Arbeit zumutbar, auch keine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit. Eine Verbesserung der Situation sei auch in der Zukunft nicht zu erwarten (Ziff. E). 4.2
Eine Ärztin der E.___ , nannte in ihrem Bericht vom 17. Juli 2014 (Urk. 7/97/2-6) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit. Die somatische Diagnose sei beim Hausarzt zu erfragen (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin werde seit anfangs April 2014 im Abstand von ein
bis zwei Wochen psychotherapeutisch behandelt und nehme Psychopharmaka ein (Ziff. 1.2, Ziff. 1.5). Eine fundierte Prognosestellung bezüglich der Arbeitsfähig keit sei zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Kürze der Behandlung und der sprachlichen Barrieren nicht möglich (Ziff. 1.11, vgl. Ziff. 1.7). 4.3
Eine Ärztin des F.___ , führte in ihrem Bericht vom 9. September 2014 (Urk. 7/98/6) aus, dass die MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes vom 8. Mai 2014 sowohl im medialen als auch im lateralen Meniskus kleine Einrisse gezeigt habe, die Knorpelbeläge aber insgesam t trotz der multiplen Voreingriffe und der Valgus-Beinachse eigentlich noch relativ gut erhalten seien. Am 23. Juli 2014 sei bei der Beschwerdeführerin eine Kniegelenks-Infiltration durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits zu 100 % IV-Rentnerin, weshalb ihr bisher keine Arbeitsunfähigkeit at testiert worden sei. Diesbezüglich könnten keine weiteren Angaben gemacht wer den.
4.4
Die Ärzte des Y.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene polydisziplinäre Gutachten am 4. August 2015 (Urk. 7/110) und nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59 Ziff. 6.1): - Arthralgie rechtes Kniegelenk nach Tuberositas-Verlagerung, lateraler Kondylenosteotomie nach Albee, lateral Release bei chronischer Patellalu xation nach rechts 1993, Vastus-medialis-Plastik, Schraubenentfernung Tuberositas tibiae wegen Subluxation der rechten Patella 1994, Wundre vision, Abszessausräumung, lokales Débridement bei postoperativem flo ridem Wundinfekt nach Vastus-medialis-Plastik rechtes Kniegelenk 1994, Patellaektomie rechtes Kniegelenk 1997, mit teilweiser Verkalkung des medialen Seitenbands, des Ligamentum patellae, der Quadrizepssehne und des Aussenmeniskus - Lumbalgie bei Flachrücken, Fehlstatik und Spondylarthrose lumbosakral - Patella alta, Subluxation der Patella und Chondropathia patellae links
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59 Ziff. 6.2):
- Osteosynthese einer bimalleorären Sprunggelenksfraktur rechts 2008 - Labrumanriss anterior/superior rechte Hüfte 2011 - osteosynthetisch versorgte Fraktur linke Kleinzehe 2015 - Emmett-Plastik beider Grosszehennägel 1999 - Spreizfüße - chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) - Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1)
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aus orthopädischer Sicht eine vollschichtige, mithin 100%ige, Leistungs fähigkeit für eine angepasste leichte Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen ohne Tätigkeiten im Knien oder Hocken, ohne regelmäßiges Treppensteigen von über einem Stockwerk am Stück, ohne Stehen von über einer Stunde am Stück, ohne Gehen von über 30 Minuten am Stück, ohne dauerndes Bücken, ohne ständige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg Gewicht ohne Hilfe oder technische Hilfsmittel. In der letzten angestammten Tät igkeit als Zimmermädchen bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus internistischer und psy chiatrischer Sicht besteh e eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in allen angepassten Tä tigkeiten (S. 65 f. Ziff. 7.4). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der aktuellen polydisziplinären Untersuchung (S. 66 Ziff. 7.5). So mit bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmermädchen weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer dem Leiden optimal angepassten Tä tigkeit bestehe aus interdis zi plinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Ar beitsfähigkeit (S. 67 Ziff. 7.6-7.7).
Aus interdisziplinärer Sicht bestünden zurzeit keine therapeutischen Möglichkei ten, das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin zu verbessern. Rein therapeutisch könnte aus rheumatologischer Sicht die Versorgung mit Ein lagen zur Verbesserung der Beinstatik und zur Stossentlastung der Wirbelsäule empfohlen werden. Krankengymnastik sollte zur Stabilisierung der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule konsequent fortgeführt werden. Eine p hysikalische Therapie könne an den Kniegelenken und der Wirbelsäule unterstützend schmerz lindernd und abschwellend wirken. Die Versorgung mit Orthesen könne zur Sta bilisierung des rechten Kniegelenks und zur Optimierung der Führung der Knie scheibe im linken Kniegelenk beitragen. Zur Schmerzlinderung könne unterstüt zend auch an die Behandlung mit Akupunktur gedacht werden. Aus psychiatri scher Sicht werde aufgrund des subjektiven Leiden s eine Intensivierung der psy chiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung empfohlen (S. 67 Ziff. 7.8).
Aufgrund der bereits seit 22 Jahren bestehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsse eine berufliche Abklärung im geschützten Rahmen empfohlen werden. Be rufliche Massnahmen seien jedoch überwiegend wahrscheinlich wenig sinnvoll und auch überwiegend wahrscheinlich aufgrund der langjährigen Berentung und der multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten Belastungsfaktoren als nicht erfolgsversprechend zu bewerten (S. 67 Ziff. 7.9). 4.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Anästhesiologie, RAD , führte in seiner Stellung nahme vom 10. August 2015 (Urk. 7/112/4-5) aus, dass das Y.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.4) umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, die ge klagten Beschwerden und die Vorakten berücksichtige, die Beurteilung der medi zinischen Zusammenhänge einleuchtend und die medizinischen Schlussfolgerun gen begründet seien, weshalb darauf abgestellt werden könne. In der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In an gepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit mindestens Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 4.6
Am 24. September 2015 führte der RAD-Arzt Dr. G.___ ergänzend aus (Urk. 7/112/5-6), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich ver bessert. In psychiatrischer Hinsicht würden unter anderem die Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) und Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom infolge körperlicher Krankheit (ICD-10 F43.8) nicht mehr bestätigt. Eine depressive Stimmung sei nicht mehr festgestellt wor den, obwohl sich der psychiatrische Gutachter in der Vergangenheit Anpassungs störungen mit einzelnen depressiven Phasen gut vorstellen könne. In somatischer Hinsicht sei während der orthopädische n Untersuchung ein zügiges rechtshin kendes Gehbild ohne Gehhilfen festgestellt worden, während bei Dr. A.___ im Juni 2002 eine Ganguntersuchung ohne Gehstöcke nicht möglich gewesen sei und im Juni 2004 zwei Unterarmstützen benötigt worden seien, bereits nach ei nem Schritt ohne diese habe sich die Beschwerdeführerin auf der Liege oder an der Wand abstützen müssen. Bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung weise das Gangbild keine Auffälligkeiten auf. Im aktuellen Gutachten werden zudem auf ein ausgesprochen selbstlimitierenden Verhalten und erhebliche In konsistenzen hingewiesen. 4.7
Med. pract. D.___ führte in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Urk. 7/118) aus, dass er die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit über fünf Jahren kenne. Es sei weder von somatischer noch von psychischer Seite her zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekom men. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in psy chotherapeutischer Behandlung und bezüglich der Gelenksbeschwerden sei es mit 100%iger Sicherheit zu keiner Besserung gekommen. 5. 5.1
Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom August 2015 (vorstehend E. 4.4) um fasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopä die/Rheumatologie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharztti tel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszu standes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt (vgl. Urk. 7/110 S. 1 Ziff. 1.1, S. 69). Die Gutachter berücksichtigten sodann die ge klagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutach ten (vgl. vorstehend E. 1. 8 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 5.2
In somatischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine Arthralgie des rechten Kniegelenks nach multiplen operativen Eingriffen bei Status nach Abszessaus räumung, lokalem Débridement, Verkalkung des medialen Seitenbands, des Liga mentum patellae, der Quadrizepssehne und des Aussenmeniskus, eine Lumbalgie bei Flachrücken, Fehlstatik und Spondylarthrose lumbosakral sowie eine Patella alta, Subluxation der Patella und Chondropathia patellae links mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierten der Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit als Zimmermädchen eine 100%ige Arbeitsunfähigke it sowie in
einer angepassten leichten Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen bzw. überwiegend im Sitzen ohne Tätigkeiten im Knien oder Hocken, ohne regel mäßiges Treppensteigen von über einem Stockwerk am Stück, ohne Stehen von über einer Stunde am Stück, ohne Gehen von über 30 Minuten am Stück, ohne dauerndes Bücken, ohne ständige Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 20 kg Gewicht ohne Hilfe o der tech nische Hilfsmittel eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit der polydisziplinären Unter suchung, mithin seit Juni 2015 (vorstehend E. 4.4 ; vgl. Urk. 7/110 S. 1 Ziff. 1.1).
Der orthopädisch -rheumatologische Gutachter führte in seinem Teilgut achten aus , dass Dr. A.___ in seinem Gutachten vom Juni 2002 (vgl. vorstehend E. 3.1.1) über persistierende Knieschmerzen beidseits (rechts mehr als links) mit Ganginvalidität (Gehstöcke) bei instabilem Knie rechts und Reizsyndrom bei Dys plasie des linken Knies (Patella Hochstand und leichte n Genua valga mit Sublu xationstendenz der Kniescheibe) berichtet habe, wobei eine Ganguntersuchung ohne Gehstöcke nicht möglich gewesen sei (Urk. 7/110 S. 36 Ziff. 5.1; vgl. Urk. 7/39 S. 4 Mitte). Im Gutachten der MEDAS B.___ vom Juni 2004 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) hätten die Gutachter über chronifizierte Gonalgien rechtsbe tont und ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts berich tet. Die Beschwerdeführerin sei an zwei Unterarmgehstützen gegangen, habe sich ohne Stöcke bereits nach einem Schritt auf der Liege oder an der Wand abstützen müssen und habe nur im Sitzen oder Liegen untersucht werden können. Bei Ent lastungsstellung des rechten Kniegelenkes mit ausgeprägter Ausweichskoliose sei die Wirbelsäulenstatik nicht konklusiv beurteilbar gewesen. Es seien diffuse Druckdolenzen im gesamten Kniebereich rechts und eine Quadrizepsatrophier echts gegenüber links dokumentiert worden. Im linken Kniegelenk habe sich eine Patella alta mit
Laterali sationstendenz bei Knieflektion gezeigt (Urk. 7/110 S. 36 Ziff. 5.1; vgl. Urk. 7/49/1-15 S. 10 f. Ziff. 2.1).
Der orthopädisch-rheumatologische Gutachter legte dar, dass die Beschwerdefüh rerin aktuell ein rechtshinkendes zügiges Gangbild ohne Gehhilfen zeige. An- und Auskleiden, Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege würden flüssig gelingen. Im Seitenvergleich finde sich eine verbliebene Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts. Die Untersuchung sei problemlos möglich. Dem Ruhe- sei ein Belastungsschmerz gewichen. Hier zeige sich im Vergleich zu den Vorbefunden eine erfreuliche Verbesserung. Zudem komme es bei Fehlstatik und degenerativen Veränderungen, verstärkt durch die einseitige Belastung bei ver bleibender Schonung des rechten Beines, noch zu Belastungsschmerzen im Be reich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den rechten mehr als den linken Oberschenkel, bei recht guter Beweglichkeit und problemloser Unter suchbarkeit. Auch hier zeig e sich im Vergleich zu den Vorbefunden eine deutliche Besserung. Weiterhin bestehe eine Patella alta mit Subluxationstendenz der lin ken Kniescheibe, ohne eine nennenswerte Veränderung zu den Vorbefunden. Durch die übrigen aktenkundigen Veränderungen am Bewegungsapparat komme es derzeit nicht zu nennenswerten Beeinträchtigungen (Urk. 7/110 S. 37 f. Ziff. 5.1) . 5.3
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten ist in somatischer Hinsicht von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen. Auch anlässlich des Standortge sprächs am 8. November 2013 erschien die Beschwerdeführerin ohne Gehstöcke und hatte nur leichte objektive Gangschwierigkeiten (Urk. 7/83 S. 4 Ziff. 8).
Daran vermögen di e Berichte des behandelnden Hausarztes med. pract. D.___ vom September 2013 (vorstehend E. 4.1) und der Ärztin des F.___ vom September 2014 (vorstehend E. 4.3) nichts zu ändern, lagen doch die beiden Be richt e den Gutachtern zum Begutachtungszeitpunkt vor (vgl. Urk. 7/110 S. 2 Ziff. 1.2) und wurden somit in der Beweiswürdigung berücksichtigt. In Bezug auf d as
Schreiben
von med. pract. D.___ vom Oktober 2015 (vorstehend E. 4.7) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte med. pract. D.___ nicht näher da r , weshalb es aus somatischer Sicht nicht zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Diese s Schreiben vermag so mit ebenfalls nichts am Beweiswe rt des Y.___ -Gutachtens zu ändern,
zumal es sich dabei ohnehin nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.8)
handelt. 5.4
Es kann festgehalten werden, d ass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ihre angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr ausüben kann, eine angepasste leichte Tätigkeit gemäss Belastungsprofil ist ihr hingegen seit Juni 2015 zu 100 % zumutbar. In somatischer Hinsicht liegt somit seit der Rentenbe stätigung im Dezember 2004 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin vor .
5.5
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Y.___ -Gutachter eine chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), einen Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Diagnose mit Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit nannten sie hingegen nicht, weshalb sie der Beschwerdeführerin ab Untersuchungsdatum, mithin ab dem 13. Mai 2015, eine 100%ige Arbeitsfähig keit attestierten (vorstehend E. 4.4 ; Urk. 7/110 S. 54 Ziff. 5.2).
Der psychiatrische Gutachter legte in seinem Teilgutachten in überzeugender Weise dar, dass es keine Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gebe. Es gebe aktuell auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektiven Störung, wobei gut vorstellbar sei, dass es in der Ver gangenheit eine vorübergehende Anpassungsstörung mit einzelnen depressiven Phasen gegeben habe, die sich möglicherweise auch durch die durchgeführte Psy chotherapie gebessert habe. Die Kardinalsymptome einer Depression seien gegen wärtig nicht gegeben, da sich kein Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit objektiv feststellen lasse. Es gebe auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühlt, keine Schuldgefühle, keinen verminderten Appetit und keine depressiv bedingten Schlafstörungen. Es gebe keine Ängste oder Zwänge im strengen psychiatrischen Sinne. In der bio graphischen Anamnese ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen von akzentuier ten dependenten (abhängigen) Persönlichkeitszügen. Die Kriterien e iner Persön lichkeitsstörung seien nicht ausgewiesen. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/110 S. 49 f. Ziff. 5.2).
Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die ak tuellen somatischen Untersuchungen im Gutachten erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten. Es lägen weder Suizidalität noch Lebensüberdruss vor. Bei der Beschwerdeführerin stehe ein subjektives Schmerzsyndrom im Vordergrund. Sie erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Versicherten angegebenen kör perlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein soma tisches Korrelat sei aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diskutieren , es liege namentlich eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 vor. Die Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Ver gleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht einzustufen. Im Weiteren sei aufgrund der Würdigung der Versicherungsakte und der heutigen Exploration und Untersuchung analog den ICD-10 Kriterien die Diagnose akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) zu stellen . Die diagnos tischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung analog dem lCD-10 seien nicht aus gewiesen (Urk. 7/110 S. 50 ff. Ziff. 5.2).
In Bezug auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom Juni 2004 (vgl. vorste hend E. 3.1.2) hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass im Hinblick auf die diagnostische Einschätzung auf psychiatrischem Fachgebiet keine wesentlichen Diskrepanzen bestünden . Bereits damals seien die Gutachter von einer zumutba ren 50%igen sitzenden Tätigkeit ausgegangen. Der psychiatrische Konsiliarius habe jedoch eine berufliche Wiedereingliederung zum damaligen Zeitpunkt als nicht realisierbar erachtet. Wieso der Beschwerdeführerin eine volle Invaliden rente zugesprochen worden sei, sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzieh bar. Es lägen diverse nichtversicherungsmedizinisch relevante psychosoziale Be lastungsfaktoren vor, die offensichtlich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung dennoch berücksichtigt worden seien (Urk. 7/110 S. 56 f. Ziff. 5.2). 5.6
D er psychiatrische Gutachter legte dar, dass im Hinblick auf die diagnostische Einschätzung auf psychiatrische m Fachgebiet bezüglich des Gutachtens der MEDAS B.___ vom Juni 2004 keine wesentlichen Diskrepanzen bestünden und aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwer deführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei . Da eine wesent liche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands ausgewiesen ist (vor stehend E. 5.4 ) und damit ein Revisionsgrund vorliegt, der eine umfassende Prü fung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen ermöglicht (vgl. vorstehend E. 1.3), kann die Frage , o b sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin auch in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat oder ob ledig lich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geb liebenen Sachverhalts vorliegt, vorliegend offengelassen werden. Der Einwand der Be schwerdeführerin, wonach keine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes und somit eine Neubeurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes vorliege (vorstehend E. 2.2), erweist sich deshalb als unbegründet, bezieht sich der Ein wand doch lediglich aus den psychiatrischen Gesundheitszustand (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. II.2). 5.7
Das Y.___ -Gutachten erfüllt, wie bereits dargelegt wurde (vgl. vorstehend E. 5. 1 ), die Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten und der psychiatrische Gutachter begründete die Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise (vorstehend E. 5.5), weshalb diese zur Beurteilung des psychiatrischen Gesund heitszustandes herangezogen werden können.
Das Bundesgericht entschied mit BGE 143 V 418, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. vorste hend E. 1.6-1.7 ), so auch vorliegend. Das Y.___ -Gutachten erlaubt eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6). Es ist deshalb nachfolgend aus rechtlicher Sicht anhand der Standardindikatoren zu beurteilen, ob aufgrund der chronischen Schmerzstörung bei psychosozialen Be lastungsfaktoren und der Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. 5.8
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten , dass weder die Fähigkeit zur An passung an Regeln und Routinen, noch die Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben, noch die Flexibilität oder Umstellungsfähigkeit, noch die Durchhaltefähigkeit, noch die Kontaktfähigkeit zu Dritten oder die Selbstbehaup tungsfähigkeit, noch die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten oder die We gefähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sind (Urk. 7/110 S. 46 Ziff. 5.2). Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bestanden keine psycho pathologischen Auffälligkeiten, keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklar heit und Bewusstseinshelligkeit. Es fanden s ich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen und es wurde
keine
Auffassungs- , Gedächt nis-, Merkfähigkeit s- oder
Aufmerksam keitsstörung gefunden (Urk. 7/110 S. 48 Ziff. 5.2). Ausserdem liegen psychosoziale Faktoren wie namentlich ein Migrati onshintergrund, eine fehlende berufliche Ausbildung, finanzielle Probleme und eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt vor, denen jedoch kein besonderer Schweregrad zukommt (Urk. 7/110 S. 49 und S . 55 Ziff. 5.2).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resis tenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin regelmässig psychiatrisch-psy chotherapeutisch behandelt wird, jedoch keine Psychopharmaka einnimmt . In der Vergangenheit wurde sie auch schon stationär psychiatrisch behandelt (Urk. 7/110 S. 48 Ziff. 5.2). Der psychiatrische Gutachter erachtete die bisherige Therapie aufgrund des subjektiven Leidens ohne weitere psychopharmakologi sche Behandlung weder als ausreichend noch den gängigen Leitlinien entspre chend und e mpfahl e ine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung (Urk. 7/110 S. 55 f. Ziff. 5.2; vgl. vorstehend E. 4.4 ). Demnach sind die Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft, was auf eine positive Prognose hindeutet.
In Bezug auf die Komorbidität ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ne ben der chronischen Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten Zügen leidet (vorstehend E. 5.5 ). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass zwar Hinweise auf das Vorlie gen von akzentuierten dependenten (abhängigen) Persönlichkeitszügen vorlie gen , eine Persönlichkeits störung hingegen nicht besteht ( vorstehend E. 5.5). We sentliche Funktionsbeeint rächtigungen, weder im sozialen oder beruflichen Ver halten als auch bei alltäglichen Aufgaben des Lebens, können durch die
akzen tuierten Persönlichkeitszüge nicht bestätigt werden (Urk. 7/110 S. 59 Ziff. 5.2). Somit verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über persönliche Ressourcen.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann und mit ihren zwei gemeinsamen Kindern zusammenlebt, der älteste Sohn ist bereits ausgezogen (Urk. 7/110 S. 16 Ziff. 3.1.3). Die Beschwer deführerin hat zu ihrer Familie sehr gute Kontakte und wird von ihnen besucht, auch zu einer Bekannten hat sie Kontakt. Zudem fährt sie in den Urlaub . Ein sozialer Rückzug ist nicht eruierbar (Urk. 7/110 S. 17 Ziff. 3.1.4, S. 42 Ziff. 5.2). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über einen geregelten Tagesablauf und geh t diversen Aktivitäten nach. So
geht sie
oft im Wald spazieren und besucht drei Mal pro Woche einen Fitnessclub (S. 16 f. Ziff. 3.1.3-3.1.4). Somit verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über Ressourcen.
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der Ein schränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen beste hen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis 1993 als Zimmermädchen tätig, seit her hat sie nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 7/6; Urk. 7/110 S. 16 Ziff. 3.1.2) und fühlt sich aufgrund der Schmerzsymptomatik zu 100 % arbeitsunfäh ig, ist jedoch an beruflichen Massnahmen interessiert (Urk. 7/110 S. 43 und S. 58 Ziff. 5.2). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin zahlreiche Aktivitäten im Tagesablauf. Auch der psychiatrische Gutachter wies auf die Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychoso zialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung hin (Urk. 7/110 S. 53 Ziff. 5.2).
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten , dass die Be schwerdeführerin zwar regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt wird, jedoch keine Psychopharmaka einnimmt (Urk. 7/110 S. 48 Ziff. 5.2). Dies deutet auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hin. 5.9
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem Y.___ -Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.5 ), schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit so wohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit vorliegt. 5.10
Der Bericht der Ärztin der E.___ vom Juli 2014, wonach die Be schwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) leide (vorstehend E. 4.2) , wurde vom psychiatrischen Gutachter anlässlich der Beurteilung des Ge sundheitszustands der Beschwerdeführerin berücksichtigt (Urk. 7/110 S. 57 f. Ziff. 5.2). Der psychiatrische Gutachter legte sodann in schlüssiger und nachvoll ziehbarer Weise dar, weshalb keine depressive Störung vorliegt (vorstehend E. 5. 5 ). Der genannte Bericht vermag somit nichts am Beweiswert des Y.___ -Gutachtens zu ändern. Auch der Bericht des behandelnden Hausarztes med. pract. D.___ vom September 2013, wonach die Beschwerdeführerin an einer Anpas sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leide und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorste hend E. 4.1, vgl. vorstehend E. 3.3), wurde vom psychiatrischen Gutachter an lässlich der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin berück sichtigt (Urk. 7/110 S. 58 f. Ziff. 5.2). Der psychiatrische Gutachter legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb weder eine Anpassungs- noch eine Persönlichkeitsstörung vorliegt (vorstehend E. 5.5 ). Der genannte Be richt vermag somit ebenfalls nichts am Beweiswert des Y.___ -Gutachtens zu än dern.
In Bezug auf d as Schreiben
von med. pract. D.___ vom Oktober 2015, wonach es in psychiatrischer Hinsicht zu keiner Besserung des Gesundheitszustands gekom men sei (vorstehend E. 4.7), ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass be handelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem legte med. pract. D.___ nicht dar, dass es seit seinem Bericht vom September 2013, der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung berück s ichtigt wurde, zu einer Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszu stands gekommen sei, weshalb auch dieser Bericht nichts am Beweiswert des Y.___ -Gutachtens zu ändern vermag. Ohnehin ist med. pract. D.___ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb auf seine Beurteilung nicht abge stellt werden kann. 5.11
Zusammenfassend ist somit der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenbestätigung im Dezember 2004 wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom August 2015 ist ab Juni 2015 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil
auszugehen. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt ak tuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisio nen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). 6.3
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 5.4 , E. 5.9 ). Da die Beschwer deführerin letztmals im Jahr 1993 erwerbstätig war (vgl. vorstehend E. 5.8), recht fertigt es sich, für die Bemessung des Valideneinkommens den st andardisierten Durchschnittlohn im Gastgewerbe bzw. in der Beherbergung und Gastronomie gemäss LSE heranzuziehen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art im Gastgewerbe bzw. in der Beherbergung und Gastronomie erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 3’767 .-- (LSE 2014, Ta bellengruppe TA1, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen / Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 45’204 .-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung von Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 % , im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 % , im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % (Nominal lohnindex 1993-2018 , Tabelle T1.93, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe bzw. in der Be herbergung und Gastronomie im Jahr 2018 von 42.4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit na ch Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie , www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ei n Valideneinkommen von rund Fr. 48’979 .-- ( Fr. 45’204.-- x 1.005 x 1.008 x 1.004 x 1.005 : 40 x 42.4 ) für das Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum. 6.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6.5
Die Beschwerdeführerin i st zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmer mädchen eingeschränkt, jedoch ist ihr unter Berücksichtigung eines näher um schriebenen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vor stehend E. 5.4, E. 5.9 ). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invali deneinkommens den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors gemäss LSE heranzuziehen. Das im Jahr 2014 von Frauen im Dur ch schnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des pri vaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4'300.-- (LSE 2014, Ta bellengruppe TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 51’600.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnent wicklung von Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 %, im Jahr 2016 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2017 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2018 in der Höhe von 0.5 % ( vorstehend E. 6.3 ) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstä tigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Inv alideneinkommen von rund Fr. 54’986.-- (Fr. 51’600.-- x 1.005 x 1.008 x 1.004 x 1.005 : 40 x 41.7) für das Jahr 2018 bei einem 100%-Pensum. Unter Berücksichtigung des von der Be schwerdegegnerin gewährten Abzugs von 15 % (vgl. Urk. 7/158/3) ergibt sich ein Wert von Fr. 46'738.--. 6.6
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48’979.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 46 ' 738 .-- ergibt ein en nicht rentenbegründender Invaliditäts grad von ge rund et
0 %.
Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf eine Rente. 7. 7.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vor einer Erhöhung, Herabset zung oder Aufhebung der Rente abzuklären, ob ein Eingliederungsbedarf besteht. Dabei ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung aus zugehen. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhan denen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung ent gegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigen der Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 1 0. September 2010 E. 4.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 ).
Diese Rechtspr echung hat das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass die re visions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invali denrente bei versicherten Personen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Be schwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat ( Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und
9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Re gel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Ausnahmsweise kann eine Selbsteingliederung allerdings auch trotz fortgeschrittenem Alter ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmass nahmen zumutbar sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1, 9C_680/2014 vom 1 5. Mai 2015 E. 6.2.4, 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 und 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5). Zur Feststel lung der zumutbaren Selbsteingliederung ist auf den Zeitpunkt der rentenaufhe benden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abzustellen. In diesem Zeitpunkt ist für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orientieren muss (BGE 141 V 5 E.
4.2.1). 7.2
Die Beschwerdegegnerin hob die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 2) unter Berücksichtigung von Art.
88 bis
Abs. 2 lit. a IVV auf das Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf . Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Rentenauf hebung seit Dezember 1994 eine Rente, mithin seit 23 Jahren, weshalb sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis fällt. 7.3
Im Rahmen der Abklärung der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin
fand am 22. Oktober 2015 eine erste Eingliederungsberatung
statt (vgl. Urk. 7/114). Am 29. März 2016 fand eine erneute Eingliederungsberatung statt (vgl. Urk. 7/122). In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Potentialabklärung vom 17. Mai bis zum 10. Juni 2016 bei der H.___ (Urk. 7/123; vgl. Urk. 7/126/2-5). Vom
1. November 2016 bis zum 31. Januar 2017 fand bei der Z.___ ein Belastbarkeitstraining statt (Urk. 7/133 ; vgl. Urk. 7/138). Im Anschluss daran fand bei der Z.___
vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 ein Aufbautraining statt (Urk. 7/140; Urk. 7/144 ; vgl. Urk. 7/149; Urk. 7/151 ). Dem Schlussbericht der Z.___ vom 31. Juli 2017 (Urk. 7/151) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sorgfältig und zuver lässig gearbeitet habe, sich die Quantität jedoch auch im geschützten Rahmen im unterdurchschnittlichen Bereich befunden habe, wobei sich dies hauptsächlich durch die gesundheitlichen Einschränkungen und die langjährige Arbeitsunfä higkeit erklären liesse. Aufgrund des unterdurchschnittlichen Tempos und den gesundheitlichen Einschränkungen werde die Arbeitsleistung auf zirka 30 % ge schätzt, die jedoch im ersten Arbeitsmarkt nicht habe erprobt werden können (S. 5). Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 23. August 2017 (Urk. 7/154) ist sodann zu entnehmen, dass aktuell das Ziel der Wiedereingliede rung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Institution motiviert mitgemacht, aber eine Steigerung sei nicht möglich und das Ziel einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt sei aktuell aus sichtslos (S. 7). Am 23. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin mit, weitere Eingliederungsmassnahmen seien in absehbarer Zeit nicht mehr zielführend (Urk. 7/153). 7.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnah men durchgeführt hat, bevor sie die Rente der Beschwerdeführerin aufhob . Die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen sind zudem als genügend zu erach ten. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der polydisziplinären Begutachtung im Mai bzw. Juni 2015 (vgl. Urk. 7/110 S. 1 Ziff. 1.1 ) verschlechtert hat, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist (vgl. vorste hend E. 5.11 ). Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen durch die Z.___ und die Eingliederungsberatung nichts zu ändern, da es sich dabei nicht um medizinische Beurteilungen handelt. Auch dass die Y.___ -Gutachter berufliche Massnahmen als überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgsversprechend erachte ten (vorstehend E. 4.4), ist vorliegend unbeachtlich. Die diesbezüglichen Ein wände der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. II.3 ) erweisen sich daher als unbegründet.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nach Durchführung von Eingliederungs massnahmen zumutbar, ihre Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung zu verwerten.
Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger