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IV.2018.00274

Neuanmeldung, wesentliche Verschlechterung nicht ausgewiesen, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-02-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1964 geborene und als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesene

X.___ meldete sich am 2. Juni 2009 (Einga n gsdatum bei der IV-Stelle, Urk. 8/8) unter Hinweis auf einen Unfall ( Malleolarfraktur am 8. Februar 2008) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/17) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Namentlich wurde bei m Y.___

eine ambulante bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrisch) medizinische Abklärung in Auftrag gegeben ( Expertise vom 23. August

2010, Urk. 8/31). Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde am 19. November

2010 durch die Z.___

ebenfalls ein bidisziplinäres

Gutachten e rstellt (Urk. 8/32). Der Z.___ lag das Gutachten der Y.___ dabei nicht vor , was die IV-Stelle veranlasste, am 11. März 2011 mit der

Frage an die Z.___ zu gelangen , ob das Gutachten der Y.___ an ihrer Beurteilung etwas ändere (Urk. 8/35). Mit Schreiben vom

4. Mai 2011 teilte die Z.___ mit, dass sie un verändert an ihrer orthopädischen und psychiatrischen Beurteilung festhalte (Urk. 8/39) . M it Verfügung vom 17. Januar 2012 sprach die IV-Stelle , gestütz t auf das Gutachten der Z.___ ,

X.___ eine vom 1. Dezember 2009 bis 31. Januar 2011 befristete Viertelsrente zu , da ab 13. Oktober 2010 von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen war

(Urk. 8/57). 1.2

X.___ meldete sich am 8. März 2016 (Eingangsdatum, Urk. 8/73) unter Hinweis auf erhöhte Schmerzen, Depression, Arthrose, Schlafstörungen erneut zum Bez ug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/70). Nach dem mehrere Arztberichte ins Recht geleg t wo rden waren , gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in Auftrag (Urk. 8/81). Das Gut achten wurde vom A.___ am 15. März 2017 erstattet (Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbe s cheidverfahren (Urk. 8/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Febru ar 2018 einen Rentenan sp ruch (Ur. 8/131). 2.

Dagegen liess X.___ am 19. März 2018 Beschwerde

erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihr die Versicherungsleistungen auszur ichten; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In pr ozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung . Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2 .1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Re visionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali di tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2 .2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose mass gebend, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symp tomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit geändert habe , als keine körperliche Erkrankung mehr vorliege , welche einen Einflus s auf die Arbeits fähig keit habe . In psychiatrischer Hinsicht sei zudem festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre verordneten Medikamente nicht nach Rezept einnehme und somit noch Behandlungsoptionen offenstehen würden. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwe rdeführerin vor (Urk. 1) , dass gemäss dem Gutachten der A.___ vom 15. März 2017 aufgrund einer anhaltende n somato for me n Schmerzstörung sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung mittel gra dige r Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in sämtlichen Tätig keiten auszugehen sei . Der RAD-Arzt habe in seiner Stellungnahme vom 16. August 2017 zudem festgehalten, dass die Diagnosen gemäss dem A.___ - Gutachten nach vollziehbar seien, die Beschwerdeführerin über wenig Ressourcen verfüge und nach neunjährigem Verlauf von einer Therapieresistenz auszugehen sei. Auch der RAD-Arzt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit aus gegangen . In angepasster Tätigkeit liege sie noch im Umfang von 40 % vor . Auf grund dieser Umstände sei eine rentenbegründende Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit offensichtlich ausgewi esen . 3. 3.1 3.1 .1

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Ver schle ch terung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 17. Januar 2012 eingetreten ist (E. 1. 2. 1), dient das jener Verfügung zugrunde liegende Gutachten der Z.___ . 3.1.2

Im Gutachten der Z.___ vom 19. November 2010 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/32/16): - Noch persistierendes C RPS I bei protrahiertem Verlauf einer osteo syn the tisch versorgten Weber-B-Fraktur rechts, interkurrente und inzwischen rückstandslos ausgeheilte Thrombose der Vena

tibialis

posterior , geringe klinisch funktionelle orthopädische Befunde, jedoch noch radiologisch nachweisbare Inaktivitätso steopenie / Al godystrophie der distalen Tibia und Fibula sowie des miterfa ssten Fussskelett s Ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten der Z.___ eine grenzwertige Adipositas und eine anhaltende ängstliche Depression (ICD-10 F43 .1) genannt. Im Gutachten wurde festgehalten, dass aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in Tätigkeiten unter Einhaltung des Belastungsprofils vorliege . A us orthopädisch-psychiatrischer Sicht könne eine Arbeitsfähigkeit im grösseren Umfang erzielt werden , wenn ein em mul t imodalen Therapieansatz mit physio- und psychothe ra peutischen Behandlung en gefolgt werde (Urk. 8/32/16) . Weiter waren die Gut achter der Ansicht, dass mit Aufna hme einer angepassten Tätigkeit und der damit einhergehenden Strukturierung des Alltags die Arb eitsfähigkeit der Beschwerde führerin gesteigert werden könne. Somit könnten auch die Ressourcen der Be schwer deführer i n genutzt werden und der Heilungsverlauf würde hierdurch be schleunigt werden. Vorliegend begründe vor allem die radiologisch noch n icht hinreichend regrediente C RPS-Symptomatik mit anteilig nachvollziehbaren Miss empfindungen, Beschwer d en und Belastungsinsu ffizienz des rechten Fuss es eine Minderung der Leistungs f ä higkeit in der Grössenordnung von 30 % (Urk. 8/32 /19) . Der begutachtende Psychiater führte sodann aus,

die Beschwerdefü h rerin habe davon berichtet , dass es ihr seit dem Unfall nicht gut gehe , sie ihr Leben nicht wie bisher führen könne und ihre Stimmung deswegen auch schlecht sei. Sie habe auch finanzielle Probleme und ihr Ehemann könne aufgrund einer Erkrankung ebenfalls kein Einkommen generieren (Urk. 8/32/22). Im Vordergrund der Be schwerden der Beschwerdeführerin würden insbesondere die Schmerzen stehen (Urk. 8/32/24) . Auf der Schmerzskala VAS habe die Beschwerdeführerin Werte von 5-10 angegeben (Urk. 8/32/23). In der Untersuchung habe sich die Beschwer deführerin wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert präsentiert. For male Denkstörungen würden nicht vorliegen und das Denken sei kohärent. Die Beschwer deführerin habe ernst gewirkt , ihre Stimmungslage sei gedrückt und von ängstlicher Besorgnis gekennzeichnet gewesen. Die Motivation der Beschwerde führerin wieder zu arbeiten , sei mit der deutlichen Reduktion der Schmerzen ver bunden (Urk. 8/32/25) . Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin erzählt , dass sie morgens um etwa 7 Uhr aufstehe , frühstücke, danach auf dem Home trainer trainiere und anschliessend mit ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel kind für ungefähr 20 Minuten spazieren gehe. Danach mache sie zuhause ergo therapeutische Übungen. Das Mittagessen bereite ihre Schwiegertochter zu. Nach mittags habe die Beschwerdeführerin Behandlungstermine

und gehe auch mit Freundinnen spazieren. Nach

dem Abendessen mit der Familie sehe sie fern oder les e und gehe dann um 21 bis 22 Uhr zu Bett (Urk. 8/32/24). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung depressive Symptome bei der Beschwerdeführerin gezeigt hätten. Die im Vordergrund stehenden Schmerzen seien nicht als Leitsymptom einer pri mär psychischen Erkrankung zu werten, sondern als psychische Komorbidität der Schmerzen bei der bekannten Unfallschädigung, was Bedeutung für multimodale Therapieansätze habe. Ein hieraus resultierender Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit lasse sich nicht ableiten und i n psychiatrischer Hinsicht

sei von eine r A rbeits fähig keit im Umfang von 100

%

auszugehen (Urk. 8/32/26).

3.2. 3.2 .1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens gab die Beschwerdegegnerin ein interdis ziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 15. März 2017 erstattet wurde ( A.___ - Gutachten, Urk. 8/99). Das Gutachten basiert auf internistische n , rheu matologische n und psychiatrische n Untersuchungen (Urk. 8/99/1). Im Gut ach ten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/99/66): - Multilokuläres Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen erwähnt : - Status nach Fraktur des rechten Malleolus

lateralis am 8.2.2008 - Status nach Thrombose der Vena

tibialis

posterior rechts am 18.2.2008 - Status nach laparoskopischer Appendektomie wegen akuter Appendizitis am 28.2.2008 Im Gutachten wird zusammenfassend festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller Ge gebenheiten und Befunde nunmehr aus rein somatischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Für die diffuse Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat finde sich kein erklärendes organisches Korrelat. Die Schmerzen seien Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche zusammen mit der aktuell mittelgradig ausgeprägten depressiven Erkran kung zu einer plausiblen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeitsbereiche führe (Urk. 8/99/75f.). 3.2.2

Dr. med.

B.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, hielt in seinem Teil gutachten fest, die Beschwerdeführerin habe von Schmerzen am ganzen Körper, Tag und Nacht erzählt und habe die Beschwerden auf der VAS zwischen 6 und 10 eingeordnet. Aufgrund dieser Schmerzen könne sie nachts nicht schlafe n und sei tagsüber müde, könne für eine Stunde spazieren und lediglich für eine halbe bis ganze Stunde sitzen. Weiter habe die Beschwerdeführerin davon berichtet, dass sie mehrere Medikamente einnehme, diese jedoch weder hinsichtlich ihrer

Schmerzen noch ihrer Schlafprobleme viel helfen würden . A uch eine Physio therapie habe keine Linderung gebracht.

Weiter habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie d en Haushalt nur mit Hi lfe ihres Mannes und ihrer Schw i e ger tochter verrichten könne. Aufgrund der starken Schmerzen könne sie auch

nicht jeden Tag aus dem Haus gehen (Urk. 8/99/53) .

Weiter führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begut achtung depressiv gewirkt. B ei der Untersuchung der Gelenke, der Wirbelsäule und der Muskulatur habe sie zudem dauernd gestöhnt und auch Gegenwehr geboten . Es sei auffällig gewesen, dass die Beschwerdeführerin in unbeobachteten Momenten ihre Gelenke weit besser habe bewegen können .

Die Untersuchung der Schultergelenke habe sich als mühsam erwiesen und habe

mittels Ablen kungs manövern durchgeführt werden müssen . Beim Entkleiden der Bluse und des Jacketts habe sich allerdings ein normales, schmerzloses Bewegungsmus ter der Schultergelenke gezeigt . Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass sich kaum rheuma to log isch-pathologische Befunde hätten erheben l assen . Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich diskrete Druckdolenzen zervikal und lu m bal gezeigt , Degenerationen seien bildgebend nicht ersichtlich gewesen. Anhaltspunkte für eine spondylogene oder radikuläre Sympto matik würden fehlen. Im Bereich der Gelenke und d er Muskulatur hätten sich keine Defizite erheben lassen . Alle stammnahen und per i pheren Gelenke hätten sich frei bewegen lassen und Anhaltspunkte für dege nerative oder entzündliche Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen . Die druckdolente Muskulatur und die Ansatztendoperiost osen an Ellbogen, Hüften und Knien seien dem multilokulären Schmerzsyndrom zuzuordnen. Ein entzünd lich rheumatisches Gesc hehen, eine Kollagenose oder ei n e

Myopathie

könn t e n ausgeschlossen werden . Die verminderte Belastbarkeit des rechten Fusses und die massive generalisierte Schmerzhaftigkeit seien klinisch, anatomisch und radiolo gisch nicht erklärbar. Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, dass bei fehlenden Defiziten im Bereich der Gelenke und bei guter Beweglichkeit der Wi rbelsäule ohne spon dy lo gene oder

radikuläre Symptomatik aus rheumatol o gischer Sicht von eine r

100 %igen- Arbeitsfähigkeit in der ang estammten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/99/58). 3.2 .3

Der begutachtende Psychiater Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt fest, dass die Beschwerdeführer in von Rückenschmerzen, Schmerzen in den Beinen, beid seitige n Schulterschmerzen und Schmerzen im Hals-Nackenbereich sowie in den Armen berichtet habe. Diese Schmerzen seien jeden Tag gleich, würden bei Be lastung zunehmen und seien in den beiden Beinen am stärksten. Sie nehme deshalb Schmerzmittel, welche allerdings nur kurzfristig und wenig helfen wür den. Zweimal in der Woche habe sie Physiotherapie, was ebenfalls nur be schränkt Linderung bringe. Die Beschwerdeführerin habe sodann darauf hingewiesen, dass sie täglich zuhause Übungen mache, sie habe einen Hometrainer, mache Übungen mit dem Theraband und massiere sich täglich die Beine . Ihre Schmerzen habe die Beschwerdefü h r erin auf der Schmerzskala VAS zwischen 6 und 10 eingeordnet. Weiter habe die Beschwerdeführerin erzählt , dass die Schmerzen auch nachts vorhanden seien, sie deshalb mehrmals aufwache, jeweils aber wie der einschlafen könne. Wegen den Schmerzen könne sie maximal 30 bis 40 Minuten am Stück laufen, sie könne auch nicht l ängere Zeit stehen oder sitzen bleiben (Urk. 8/99/60). Einen typischen Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin wie folg t beschrieben: Sie stehe um 6 Uhr auf, frühstücke, mache anschliessend Heim übungen und erledige leichte Hausarbeit en , wenn es die Schmerzen zulassen würden. Hin und wieder erhalte sie Be such von Kolleginnen, gehe häufig mit einer Kollegin spazieren und erledige dabei kleinere Einkäufe. Sie habe Termine bei Ärzten und beim Sozialamt. Nachmittags versuche sie zu le sen und schreibe ein Buch über ihr Leben. Abends komme ihr jüngster Sohn nach H ause und unterhalte sich mit ihr . Um 22 bis 24 Uhr gehe die Beschwerdeführerin dann zu Bett (Urk. 8/99/61) .

Befundmässig stellte

Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sich wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert präsentiert habe. Ihr formaler Denkablauf sei unauffällig und inhaltlich eingeengt auf die gesundheitlichen Einschränkungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei ebenfalls deutlich ein geschränkt und ins D epressive verschoben. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin spürbar und präs ent i e re sich deprimiert, nervös , angepasst, unsicher und die Vital gefühle seien leicht herabgesetzt . Die Beschwerdeführerin habe Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise mit Gedankenkreisen um die aktuelle Situa tion. Es seien ein Freude- und auch ein Interessensverlust festzustellen , ein sozialer Rückzug liege allerdings nicht vor (Urk. 8/99/62).

Dr. C.___

berichtete sodann, die Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und er habe keine Aggravation oder Verdeutlichungstendenz erkennen können . Nach Rücksprache mit den somatisch untersuchenden Ärzten seien die Schmerzen in ihrer Ausprägung nicht vollumfänglich erklärbar und es sei von einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung auszugehen (Urk. 8 /99/63) . Klinisch sei die depressive Symptomatik in Bezug auf den Schwe re grad als mittelgradig einzustufen . Es würden auch psychosoziale Belastungs faktoren vorliegen, vor allem finanzielle Schwierigkeiten und Probleme mit dem Ehemann. Die depressive Symptomatik

– so Dr. C.___ weiter –

sei allerdings nicht auf diese Belastungsfaktoren zurückzuführen, sondern sei infolge der chro nischen Schmerzen aufgetreten (Urk. 8/99/64).

Dr. C.___

führte schliesslich aus , es bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Diese Einschränkung begründe sich mit der verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Durch die Schmerzen und die depressive Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in der Anpassungs fähigkeit und Aufnahmefähigkeit deutlich reduziert und auch die gedankliche Flexibilität sei vermindert. Da es sich um eine n chronischen Krankheitsverlauf handle, werde es schwierig sein, den Chronifizierungsprozess aufzuweichen. L ang fristig sei davon aus zugehen , dass keine Steigerung der 50%igen Arbeits fähigkeit möglich und eher zu befürchten sei , dass im weiteren Verlauf d ie Arbeitsfähigkeit abnehmen wer d e (Urk. 8/99/65). 3.2.4

In der Stellungnahme von Dr. C.___ zur Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin führte er unter anderem aus, dass aufgrund der Laborwerte, welche ihm anlässlich der psychiatrischen Beg utachtung nicht vorgelegen hätten , davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Aussagen, die ihr verschriebenen Medikamente nicht regelmässig oder überhaupt nicht ein nehme (Urk. 8/107/1). Dennoch sei seiner Ansicht nach davon auszugehen, dass an den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu zweifeln sei, die Be schwer deführerin habe einen glaubhaften Eindruck bei der Begutachtung hinter lassen und ihre Beschwerden seien nachvollziehbar (Urk. 8/107/2). 4. 4.1

Dem A.___ -Gutachten ist zu entnehmen, dass aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und sich für die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Schmerzsymptomatik kein erklärendes organisches Ko rrelat finden lässt (E. 3.2.1). Der RAD-Arzt Dr. D.___

erachtete die Ausfüh rungen im A.___ -Gutachten als nachvollziehbar und ging in diesem Zusammen hang ebenfalls von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 8/118/4 ). Aus soma tischer Sicht ist somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu vern e inen . Im Übrigen wird solches

von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

4.2

Zu prüfen bleibt, ob seit der Ve rfügung vom 17. Januar 2012 in psych ischer Hin s icht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht , Dr. C.___ habe im A.___ -Gutachten eine andere Beurteilung eines seit der letzten Rentenprüfung unveränderten Sach verhalts in psychischer Hinsicht vorgenommen (Urk. 2). Dem ist vorliegend beizupflichten . Wie nachfolgend dargelegt wird , ist mit Blick auf die psycho pa thologischen Befunde und die beschriebenen Tagesabläufe der Beschwerde füh rerin keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts in psychischer Hinsicht zu erkennen . 4.2.2

Im Gutachten der Z.___

vom 19. November 2010 war von einer anhaltende n ängstliche n Depression die Rede, welche keine A uswirkung auf die Arbeits fähig keit habe . In der psychiatrischen Untersuchung wurde eine depressive Sympto matik erk annt und festgehalten, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung ernst gewirkt, ihre Stimmungslage sei gedrückt und von ängstlicher Besorgnis ge kennzeichnet gewesen . Die Schmerzen seien allerdings nicht als Leitsymptom einer primär psychischen Erkrankung, sondern als psychische Komorbidität der Schmerzen bei bekannter Unfallschädigung

zu werten (E. 3.1.2 ). Gemäss dem

A.___ -Gutachten vom 15. März 2017

leide t die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressi ven Störung mittelgradige r Episode (E. 3.2.1). Dr. C.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert, deprimiert, nervös und unsicher präsentiert habe. Dr. C.___ stellte sodann fest, dass der formale Denkablauf der Beschwerde führerin auf die gesundheitliche Einschränkung eingeengt, die affektive Schwin gungsfähigkeit deutlich eingeschränkt und ins D epressive verschoben sei. Trotz Freude- und Interessensverlust liege aber kein sozialer Rückzug vor. Hinzu kämen psychosoziale Belastungsfaktoren , wie finanzielle Schwierigkeiten und Eheprob leme (E. 3.2.3 ) . Im Vergleich zum psycho pathologischen Befund gemäss dem Gutachten der Z.___ sind keine wesentlichen Differenzen zu erkennen. Es erge ben sich auch keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands hinweisen würden. Der von der Beschwerdeführer in gegenüber Dr. C.___ beschr i e bene Tagesablauf ist ebenfalls kaum von der Beschreibung im Gutachten

der Z.___ zu unterscheiden . Insbesondere die Angaben zu den Tageszeiten, wann die Beschwerdeführerin aufstehe und zu Bett gehe, die Übungen , welche sie zuhause mache, die Abendbeschäftigung und die Spaziergänge, welche sie unternehme , stimmen mit den Angaben im

Z.___ -Gutachten überein (E.  3 .1.2 und

3.2.3 ).

Weiter fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Z.___ - Begutachtung auf der Schmerzskala VAS Werte von 5 bis 10 angab , wie auch anlässlich der A.___ -Begutachtung (E. 3.1.2 und 3.2.3). Insge samt ist daher keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts in psychischer Hinsicht zu erkennen.

Auch der RAD-Arzt dipl. med. E.___ hielt in seiner Stellungnahm e fest, dass mit Blick auf die Tagesabläufe und die psycho pathologischen Befunde seit der ersten Begutachtung kei ne Veränderung einge treten sei und alle darauffo lgenden Einschätzungen eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens dar stellen würden ( Urk. 8/118/5 ). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gemäss dem A.___ -Gutachten und des RAD-Arztes vermögen für sich allein nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsach enänderung zu schliessen (E. 1.2 .2) . Auch die vom RAD-Arzt erwähnte Therapieresistenz vermag angesichts der unregelmässigen beziehungsweise gar fehlenden Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin an der Ausga ngslage nichts zu ändern (Urk. 8/118/5 und E. 3.2.4). 4 .2.3

Nach dem Gesagten ist

keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht zu erkennen . Die Einschätzung der A.___ -Gutachter stellt somit lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar. An diesem Ergebnis ändert die Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 nichts, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Denn l ieg t keine Änderung der tatsächlichen Verhältniss e vor, welche für eine Neubeurtei lung des Leistungsanspruchs vorausgesetzt ist (BGE 141 V 9 E. 2.3) , spielt es keine Rolle ob allenfalls ein rechtskräftig beurteil ter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlic h anders eingeordnet würde. Eine Rechtsprechungsänderung allein stellt keinen Neuan meldungs

- oder

Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3 ) .

D ies führt zur Abweisung der Beschwerde . 5.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 .2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose mass gebend, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symp tomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 2 Dagegen liess X.___ am 19. März 2018 Beschwerde

erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihr die Versicherungsleistungen auszur ichten; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In pr ozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung . Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit geändert habe , als keine körperliche Erkrankung mehr vorliege , welche einen Einflus s auf die Arbeits fähig keit habe . In psychiatrischer Hinsicht sei zudem festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre verordneten Medikamente nicht nach Rezept einnehme und somit noch Behandlungsoptionen offenstehen würden.

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwe rdeführerin vor (Urk. 1) , dass gemäss dem Gutachten der A.___ vom 15. März 2017 aufgrund einer anhaltende n somato for me n Schmerzstörung sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung mittel gra dige r Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in sämtlichen Tätig keiten auszugehen sei . Der RAD-Arzt habe in seiner Stellungnahme vom 16. August 2017 zudem festgehalten, dass die Diagnosen gemäss dem A.___ - Gutachten nach vollziehbar seien, die Beschwerdeführerin über wenig Ressourcen verfüge und nach neunjährigem Verlauf von einer Therapieresistenz auszugehen sei. Auch der RAD-Arzt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit aus gegangen . In angepasster Tätigkeit liege sie noch im Umfang von 40 % vor . Auf grund dieser Umstände sei eine rentenbegründende Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit offensichtlich ausgewi esen .

E. 3.1 .1

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Ver schle ch terung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 17. Januar 2012 eingetreten ist (E. 1. 2. 1), dient das jener Verfügung zugrunde liegende Gutachten der Z.___ .

E. 3.1.2 Im Gutachten der Z.___ vom 19. November 2010 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/32/16): - Noch persistierendes C RPS I bei protrahiertem Verlauf einer osteo syn the tisch versorgten Weber-B-Fraktur rechts, interkurrente und inzwischen rückstandslos ausgeheilte Thrombose der Vena

tibialis

posterior , geringe klinisch funktionelle orthopädische Befunde, jedoch noch radiologisch nachweisbare Inaktivitätso steopenie / Al godystrophie der distalen Tibia und Fibula sowie des miterfa ssten Fussskelett s Ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten der Z.___ eine grenzwertige Adipositas und eine anhaltende ängstliche Depression (ICD-10 F43 .1) genannt. Im Gutachten wurde festgehalten, dass aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in Tätigkeiten unter Einhaltung des Belastungsprofils vorliege . A us orthopädisch-psychiatrischer Sicht könne eine Arbeitsfähigkeit im grösseren Umfang erzielt werden , wenn ein em mul t imodalen Therapieansatz mit physio- und psychothe ra peutischen Behandlung en gefolgt werde (Urk. 8/32/16) . Weiter waren die Gut achter der Ansicht, dass mit Aufna hme einer angepassten Tätigkeit und der damit einhergehenden Strukturierung des Alltags die Arb eitsfähigkeit der Beschwerde führerin gesteigert werden könne. Somit könnten auch die Ressourcen der Be schwer deführer i n genutzt werden und der Heilungsverlauf würde hierdurch be schleunigt werden. Vorliegend begründe vor allem die radiologisch noch n icht hinreichend regrediente C RPS-Symptomatik mit anteilig nachvollziehbaren Miss empfindungen, Beschwer d en und Belastungsinsu ffizienz des rechten Fuss es eine Minderung der Leistungs f ä higkeit in der Grössenordnung von 30 % (Urk. 8/32 /19) . Der begutachtende Psychiater führte sodann aus,

die Beschwerdefü h rerin habe davon berichtet , dass es ihr seit dem Unfall nicht gut gehe , sie ihr Leben nicht wie bisher führen könne und ihre Stimmung deswegen auch schlecht sei. Sie habe auch finanzielle Probleme und ihr Ehemann könne aufgrund einer Erkrankung ebenfalls kein Einkommen generieren (Urk. 8/32/22). Im Vordergrund der Be schwerden der Beschwerdeführerin würden insbesondere die Schmerzen stehen (Urk. 8/32/24) . Auf der Schmerzskala VAS habe die Beschwerdeführerin Werte von 5-10 angegeben (Urk. 8/32/23). In der Untersuchung habe sich die Beschwer deführerin wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert präsentiert. For male Denkstörungen würden nicht vorliegen und das Denken sei kohärent. Die Beschwer deführerin habe ernst gewirkt , ihre Stimmungslage sei gedrückt und von ängstlicher Besorgnis gekennzeichnet gewesen. Die Motivation der Beschwerde führerin wieder zu arbeiten , sei mit der deutlichen Reduktion der Schmerzen ver bunden (Urk. 8/32/25) . Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin erzählt , dass sie morgens um etwa 7 Uhr aufstehe , frühstücke, danach auf dem Home trainer trainiere und anschliessend mit ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel kind für ungefähr 20 Minuten spazieren gehe. Danach mache sie zuhause ergo therapeutische Übungen. Das Mittagessen bereite ihre Schwiegertochter zu. Nach mittags habe die Beschwerdeführerin Behandlungstermine

und gehe auch mit Freundinnen spazieren. Nach

dem Abendessen mit der Familie sehe sie fern oder les e und gehe dann um 21 bis 22 Uhr zu Bett (Urk. 8/32/24). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung depressive Symptome bei der Beschwerdeführerin gezeigt hätten. Die im Vordergrund stehenden Schmerzen seien nicht als Leitsymptom einer pri mär psychischen Erkrankung zu werten, sondern als psychische Komorbidität der Schmerzen bei der bekannten Unfallschädigung, was Bedeutung für multimodale Therapieansätze habe. Ein hieraus resultierender Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit lasse sich nicht ableiten und i n psychiatrischer Hinsicht

sei von eine r A rbeits fähig keit im Umfang von 100

%

auszugehen (Urk. 8/32/26).

E. 3.2 .3

Der begutachtende Psychiater Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt fest, dass die Beschwerdeführer in von Rückenschmerzen, Schmerzen in den Beinen, beid seitige n Schulterschmerzen und Schmerzen im Hals-Nackenbereich sowie in den Armen berichtet habe. Diese Schmerzen seien jeden Tag gleich, würden bei Be lastung zunehmen und seien in den beiden Beinen am stärksten. Sie nehme deshalb Schmerzmittel, welche allerdings nur kurzfristig und wenig helfen wür den. Zweimal in der Woche habe sie Physiotherapie, was ebenfalls nur be schränkt Linderung bringe. Die Beschwerdeführerin habe sodann darauf hingewiesen, dass sie täglich zuhause Übungen mache, sie habe einen Hometrainer, mache Übungen mit dem Theraband und massiere sich täglich die Beine . Ihre Schmerzen habe die Beschwerdefü h r erin auf der Schmerzskala VAS zwischen 6 und 10 eingeordnet. Weiter habe die Beschwerdeführerin erzählt , dass die Schmerzen auch nachts vorhanden seien, sie deshalb mehrmals aufwache, jeweils aber wie der einschlafen könne. Wegen den Schmerzen könne sie maximal 30 bis 40 Minuten am Stück laufen, sie könne auch nicht l ängere Zeit stehen oder sitzen bleiben (Urk. 8/99/60). Einen typischen Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin wie folg t beschrieben: Sie stehe um 6 Uhr auf, frühstücke, mache anschliessend Heim übungen und erledige leichte Hausarbeit en , wenn es die Schmerzen zulassen würden. Hin und wieder erhalte sie Be such von Kolleginnen, gehe häufig mit einer Kollegin spazieren und erledige dabei kleinere Einkäufe. Sie habe Termine bei Ärzten und beim Sozialamt. Nachmittags versuche sie zu le sen und schreibe ein Buch über ihr Leben. Abends komme ihr jüngster Sohn nach H ause und unterhalte sich mit ihr . Um 22 bis 24 Uhr gehe die Beschwerdeführerin dann zu Bett (Urk. 8/99/61) .

Befundmässig stellte

Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sich wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert präsentiert habe. Ihr formaler Denkablauf sei unauffällig und inhaltlich eingeengt auf die gesundheitlichen Einschränkungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei ebenfalls deutlich ein geschränkt und ins D epressive verschoben. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin spürbar und präs ent i e re sich deprimiert, nervös , angepasst, unsicher und die Vital gefühle seien leicht herabgesetzt . Die Beschwerdeführerin habe Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise mit Gedankenkreisen um die aktuelle Situa tion. Es seien ein Freude- und auch ein Interessensverlust festzustellen , ein sozialer Rückzug liege allerdings nicht vor (Urk. 8/99/62).

Dr. C.___

berichtete sodann, die Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und er habe keine Aggravation oder Verdeutlichungstendenz erkennen können . Nach Rücksprache mit den somatisch untersuchenden Ärzten seien die Schmerzen in ihrer Ausprägung nicht vollumfänglich erklärbar und es sei von einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung auszugehen (Urk. 8 /99/63) . Klinisch sei die depressive Symptomatik in Bezug auf den Schwe re grad als mittelgradig einzustufen . Es würden auch psychosoziale Belastungs faktoren vorliegen, vor allem finanzielle Schwierigkeiten und Probleme mit dem Ehemann. Die depressive Symptomatik

– so Dr. C.___ weiter –

sei allerdings nicht auf diese Belastungsfaktoren zurückzuführen, sondern sei infolge der chro nischen Schmerzen aufgetreten (Urk. 8/99/64).

Dr. C.___

führte schliesslich aus , es bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Diese Einschränkung begründe sich mit der verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Durch die Schmerzen und die depressive Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in der Anpassungs fähigkeit und Aufnahmefähigkeit deutlich reduziert und auch die gedankliche Flexibilität sei vermindert. Da es sich um eine n chronischen Krankheitsverlauf handle, werde es schwierig sein, den Chronifizierungsprozess aufzuweichen. L ang fristig sei davon aus zugehen , dass keine Steigerung der 50%igen Arbeits fähigkeit möglich und eher zu befürchten sei , dass im weiteren Verlauf d ie Arbeitsfähigkeit abnehmen wer d e (Urk. 8/99/65).

E. 3.2.2 Dr. med.

B.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, hielt in seinem Teil gutachten fest, die Beschwerdeführerin habe von Schmerzen am ganzen Körper, Tag und Nacht erzählt und habe die Beschwerden auf der VAS zwischen 6 und 10 eingeordnet. Aufgrund dieser Schmerzen könne sie nachts nicht schlafe n und sei tagsüber müde, könne für eine Stunde spazieren und lediglich für eine halbe bis ganze Stunde sitzen. Weiter habe die Beschwerdeführerin davon berichtet, dass sie mehrere Medikamente einnehme, diese jedoch weder hinsichtlich ihrer

Schmerzen noch ihrer Schlafprobleme viel helfen würden . A uch eine Physio therapie habe keine Linderung gebracht.

Weiter habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie d en Haushalt nur mit Hi lfe ihres Mannes und ihrer Schw i e ger tochter verrichten könne. Aufgrund der starken Schmerzen könne sie auch

nicht jeden Tag aus dem Haus gehen (Urk. 8/99/53) .

Weiter führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begut achtung depressiv gewirkt. B ei der Untersuchung der Gelenke, der Wirbelsäule und der Muskulatur habe sie zudem dauernd gestöhnt und auch Gegenwehr geboten . Es sei auffällig gewesen, dass die Beschwerdeführerin in unbeobachteten Momenten ihre Gelenke weit besser habe bewegen können .

Die Untersuchung der Schultergelenke habe sich als mühsam erwiesen und habe

mittels Ablen kungs manövern durchgeführt werden müssen . Beim Entkleiden der Bluse und des Jacketts habe sich allerdings ein normales, schmerzloses Bewegungsmus ter der Schultergelenke gezeigt . Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass sich kaum rheuma to log isch-pathologische Befunde hätten erheben l assen . Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich diskrete Druckdolenzen zervikal und lu m bal gezeigt , Degenerationen seien bildgebend nicht ersichtlich gewesen. Anhaltspunkte für eine spondylogene oder radikuläre Sympto matik würden fehlen. Im Bereich der Gelenke und d er Muskulatur hätten sich keine Defizite erheben lassen . Alle stammnahen und per i pheren Gelenke hätten sich frei bewegen lassen und Anhaltspunkte für dege nerative oder entzündliche Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen . Die druckdolente Muskulatur und die Ansatztendoperiost osen an Ellbogen, Hüften und Knien seien dem multilokulären Schmerzsyndrom zuzuordnen. Ein entzünd lich rheumatisches Gesc hehen, eine Kollagenose oder ei n e

Myopathie

könn t e n ausgeschlossen werden . Die verminderte Belastbarkeit des rechten Fusses und die massive generalisierte Schmerzhaftigkeit seien klinisch, anatomisch und radiolo gisch nicht erklärbar. Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, dass bei fehlenden Defiziten im Bereich der Gelenke und bei guter Beweglichkeit der Wi rbelsäule ohne spon dy lo gene oder

radikuläre Symptomatik aus rheumatol o gischer Sicht von eine r

100 %igen- Arbeitsfähigkeit in der ang estammten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/99/58).

E. 3.2.3 ).

Weiter fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Z.___ - Begutachtung auf der Schmerzskala VAS Werte von 5 bis 10 angab , wie auch anlässlich der A.___ -Begutachtung (E. 3.1.2 und 3.2.3). Insge samt ist daher keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts in psychischer Hinsicht zu erkennen.

Auch der RAD-Arzt dipl. med. E.___ hielt in seiner Stellungnahm e fest, dass mit Blick auf die Tagesabläufe und die psycho pathologischen Befunde seit der ersten Begutachtung kei ne Veränderung einge treten sei und alle darauffo lgenden Einschätzungen eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens dar stellen würden ( Urk. 8/118/5 ). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gemäss dem A.___ -Gutachten und des RAD-Arztes vermögen für sich allein nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsach enänderung zu schliessen (E. 1.2 .2) . Auch die vom RAD-Arzt erwähnte Therapieresistenz vermag angesichts der unregelmässigen beziehungsweise gar fehlenden Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin an der Ausga ngslage nichts zu ändern (Urk. 8/118/5 und E. 3.2.4).

E. 3.2.4 In der Stellungnahme von Dr. C.___ zur Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin führte er unter anderem aus, dass aufgrund der Laborwerte, welche ihm anlässlich der psychiatrischen Beg utachtung nicht vorgelegen hätten , davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Aussagen, die ihr verschriebenen Medikamente nicht regelmässig oder überhaupt nicht ein nehme (Urk. 8/107/1). Dennoch sei seiner Ansicht nach davon auszugehen, dass an den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu zweifeln sei, die Be schwer deführerin habe einen glaubhaften Eindruck bei der Begutachtung hinter lassen und ihre Beschwerden seien nachvollziehbar (Urk. 8/107/2).

E. 4 .2.3

Nach dem Gesagten ist

keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht zu erkennen . Die Einschätzung der A.___ -Gutachter stellt somit lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar. An diesem Ergebnis ändert die Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 nichts, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Denn l ieg t keine Änderung der tatsächlichen Verhältniss e vor, welche für eine Neubeurtei lung des Leistungsanspruchs vorausgesetzt ist (BGE 141 V 9 E. 2.3) , spielt es keine Rolle ob allenfalls ein rechtskräftig beurteil ter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlic h anders eingeordnet würde. Eine Rechtsprechungsänderung allein stellt keinen Neuan meldungs

- oder

Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3 ) .

D ies führt zur Abweisung der Beschwerde .

E. 4.1 Dem A.___ -Gutachten ist zu entnehmen, dass aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und sich für die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Schmerzsymptomatik kein erklärendes organisches Ko rrelat finden lässt (E. 3.2.1). Der RAD-Arzt Dr. D.___

erachtete die Ausfüh rungen im A.___ -Gutachten als nachvollziehbar und ging in diesem Zusammen hang ebenfalls von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 8/118/4 ). Aus soma tischer Sicht ist somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu vern e inen . Im Übrigen wird solches

von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

E. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob seit der Ve rfügung vom 17. Januar 2012 in psych ischer Hin s icht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht , Dr. C.___ habe im A.___ -Gutachten eine andere Beurteilung eines seit der letzten Rentenprüfung unveränderten Sach verhalts in psychischer Hinsicht vorgenommen (Urk. 2). Dem ist vorliegend beizupflichten . Wie nachfolgend dargelegt wird , ist mit Blick auf die psycho pa thologischen Befunde und die beschriebenen Tagesabläufe der Beschwerde füh rerin keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts in psychischer Hinsicht zu erkennen .

E. 4.2.2 Im Gutachten der Z.___

vom 19. November 2010 war von einer anhaltende n ängstliche n Depression die Rede, welche keine A uswirkung auf die Arbeits fähig keit habe . In der psychiatrischen Untersuchung wurde eine depressive Sympto matik erk annt und festgehalten, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung ernst gewirkt, ihre Stimmungslage sei gedrückt und von ängstlicher Besorgnis ge kennzeichnet gewesen . Die Schmerzen seien allerdings nicht als Leitsymptom einer primär psychischen Erkrankung, sondern als psychische Komorbidität der Schmerzen bei bekannter Unfallschädigung

zu werten (E. 3.1.2 ). Gemäss dem

A.___ -Gutachten vom 15. März 2017

leide t die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressi ven Störung mittelgradige r Episode (E. 3.2.1). Dr. C.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert, deprimiert, nervös und unsicher präsentiert habe. Dr. C.___ stellte sodann fest, dass der formale Denkablauf der Beschwerde führerin auf die gesundheitliche Einschränkung eingeengt, die affektive Schwin gungsfähigkeit deutlich eingeschränkt und ins D epressive verschoben sei. Trotz Freude- und Interessensverlust liege aber kein sozialer Rückzug vor. Hinzu kämen psychosoziale Belastungsfaktoren , wie finanzielle Schwierigkeiten und Eheprob leme (E.

E. 5 Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00274

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Peter Urteil vom

12. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach , 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1964 geborene und als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesene

X.___ meldete sich am 2. Juni 2009 (Einga n gsdatum bei der IV-Stelle, Urk. 8/8) unter Hinweis auf einen Unfall ( Malleolarfraktur am 8. Februar 2008) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/17) und tätigte medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Namentlich wurde bei m Y.___

eine ambulante bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrisch) medizinische Abklärung in Auftrag gegeben ( Expertise vom 23. August

2010, Urk. 8/31). Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde am 19. November

2010 durch die Z.___

ebenfalls ein bidisziplinäres

Gutachten e rstellt (Urk. 8/32). Der Z.___ lag das Gutachten der Y.___ dabei nicht vor , was die IV-Stelle veranlasste, am 11. März 2011 mit der

Frage an die Z.___ zu gelangen , ob das Gutachten der Y.___ an ihrer Beurteilung etwas ändere (Urk. 8/35). Mit Schreiben vom

4. Mai 2011 teilte die Z.___ mit, dass sie un verändert an ihrer orthopädischen und psychiatrischen Beurteilung festhalte (Urk. 8/39) . M it Verfügung vom 17. Januar 2012 sprach die IV-Stelle , gestütz t auf das Gutachten der Z.___ ,

X.___ eine vom 1. Dezember 2009 bis 31. Januar 2011 befristete Viertelsrente zu , da ab 13. Oktober 2010 von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen war

(Urk. 8/57). 1.2

X.___ meldete sich am 8. März 2016 (Eingangsdatum, Urk. 8/73) unter Hinweis auf erhöhte Schmerzen, Depression, Arthrose, Schlafstörungen erneut zum Bez ug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/70). Nach dem mehrere Arztberichte ins Recht geleg t wo rden waren , gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in Auftrag (Urk. 8/81). Das Gut achten wurde vom A.___ am 15. März 2017 erstattet (Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbe s cheidverfahren (Urk. 8/119) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Febru ar 2018 einen Rentenan sp ruch (Ur. 8/131). 2.

Dagegen liess X.___ am 19. März 2018 Beschwerde

erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihr die Versicherungsleistungen auszur ichten; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In pr ozessualer Hin sicht ersuchte die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung und Rechtsvertretung . Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2 .1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver si cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Re visionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali di tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2 .2

Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose mass gebend, sondern in erster Linie der Befund und der Schweregrad der Symp tomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit geändert habe , als keine körperliche Erkrankung mehr vorliege , welche einen Einflus s auf die Arbeits fähig keit habe . In psychiatrischer Hinsicht sei zudem festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ihre verordneten Medikamente nicht nach Rezept einnehme und somit noch Behandlungsoptionen offenstehen würden. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwe rdeführerin vor (Urk. 1) , dass gemäss dem Gutachten der A.___ vom 15. März 2017 aufgrund einer anhaltende n somato for me n Schmerzstörung sowie eine r rezidivierende n depressive n Störung mittel gra dige r Episode von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in sämtlichen Tätig keiten auszugehen sei . Der RAD-Arzt habe in seiner Stellungnahme vom 16. August 2017 zudem festgehalten, dass die Diagnosen gemäss dem A.___ - Gutachten nach vollziehbar seien, die Beschwerdeführerin über wenig Ressourcen verfüge und nach neunjährigem Verlauf von einer Therapieresistenz auszugehen sei. Auch der RAD-Arzt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit aus gegangen . In angepasster Tätigkeit liege sie noch im Umfang von 40 % vor . Auf grund dieser Umstände sei eine rentenbegründende Arbeits- und Erwerbsun fähigkeit offensichtlich ausgewi esen . 3. 3.1 3.1 .1

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Ver schle ch terung des Gesundheitszustand s der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 17. Januar 2012 eingetreten ist (E. 1. 2. 1), dient das jener Verfügung zugrunde liegende Gutachten der Z.___ . 3.1.2

Im Gutachten der Z.___ vom 19. November 2010 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/32/16): - Noch persistierendes C RPS I bei protrahiertem Verlauf einer osteo syn the tisch versorgten Weber-B-Fraktur rechts, interkurrente und inzwischen rückstandslos ausgeheilte Thrombose der Vena

tibialis

posterior , geringe klinisch funktionelle orthopädische Befunde, jedoch noch radiologisch nachweisbare Inaktivitätso steopenie / Al godystrophie der distalen Tibia und Fibula sowie des miterfa ssten Fussskelett s Ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten der Z.___ eine grenzwertige Adipositas und eine anhaltende ängstliche Depression (ICD-10 F43 .1) genannt. Im Gutachten wurde festgehalten, dass aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in Tätigkeiten unter Einhaltung des Belastungsprofils vorliege . A us orthopädisch-psychiatrischer Sicht könne eine Arbeitsfähigkeit im grösseren Umfang erzielt werden , wenn ein em mul t imodalen Therapieansatz mit physio- und psychothe ra peutischen Behandlung en gefolgt werde (Urk. 8/32/16) . Weiter waren die Gut achter der Ansicht, dass mit Aufna hme einer angepassten Tätigkeit und der damit einhergehenden Strukturierung des Alltags die Arb eitsfähigkeit der Beschwerde führerin gesteigert werden könne. Somit könnten auch die Ressourcen der Be schwer deführer i n genutzt werden und der Heilungsverlauf würde hierdurch be schleunigt werden. Vorliegend begründe vor allem die radiologisch noch n icht hinreichend regrediente C RPS-Symptomatik mit anteilig nachvollziehbaren Miss empfindungen, Beschwer d en und Belastungsinsu ffizienz des rechten Fuss es eine Minderung der Leistungs f ä higkeit in der Grössenordnung von 30 % (Urk. 8/32 /19) . Der begutachtende Psychiater führte sodann aus,

die Beschwerdefü h rerin habe davon berichtet , dass es ihr seit dem Unfall nicht gut gehe , sie ihr Leben nicht wie bisher führen könne und ihre Stimmung deswegen auch schlecht sei. Sie habe auch finanzielle Probleme und ihr Ehemann könne aufgrund einer Erkrankung ebenfalls kein Einkommen generieren (Urk. 8/32/22). Im Vordergrund der Be schwerden der Beschwerdeführerin würden insbesondere die Schmerzen stehen (Urk. 8/32/24) . Auf der Schmerzskala VAS habe die Beschwerdeführerin Werte von 5-10 angegeben (Urk. 8/32/23). In der Untersuchung habe sich die Beschwer deführerin wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert präsentiert. For male Denkstörungen würden nicht vorliegen und das Denken sei kohärent. Die Beschwer deführerin habe ernst gewirkt , ihre Stimmungslage sei gedrückt und von ängstlicher Besorgnis gekennzeichnet gewesen. Die Motivation der Beschwerde führerin wieder zu arbeiten , sei mit der deutlichen Reduktion der Schmerzen ver bunden (Urk. 8/32/25) . Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin erzählt , dass sie morgens um etwa 7 Uhr aufstehe , frühstücke, danach auf dem Home trainer trainiere und anschliessend mit ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel kind für ungefähr 20 Minuten spazieren gehe. Danach mache sie zuhause ergo therapeutische Übungen. Das Mittagessen bereite ihre Schwiegertochter zu. Nach mittags habe die Beschwerdeführerin Behandlungstermine

und gehe auch mit Freundinnen spazieren. Nach

dem Abendessen mit der Familie sehe sie fern oder les e und gehe dann um 21 bis 22 Uhr zu Bett (Urk. 8/32/24). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, dass sich in der psychiatrischen Untersuchung depressive Symptome bei der Beschwerdeführerin gezeigt hätten. Die im Vordergrund stehenden Schmerzen seien nicht als Leitsymptom einer pri mär psychischen Erkrankung zu werten, sondern als psychische Komorbidität der Schmerzen bei der bekannten Unfallschädigung, was Bedeutung für multimodale Therapieansätze habe. Ein hieraus resultierender Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit lasse sich nicht ableiten und i n psychiatrischer Hinsicht

sei von eine r A rbeits fähig keit im Umfang von 100

%

auszugehen (Urk. 8/32/26).

3.2. 3.2 .1

Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldeverfahrens gab die Beschwerdegegnerin ein interdis ziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 15. März 2017 erstattet wurde ( A.___ - Gutachten, Urk. 8/99). Das Gutachten basiert auf internistische n , rheu matologische n und psychiatrische n Untersuchungen (Urk. 8/99/1). Im Gut ach ten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/99/66): - Multilokuläres Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen erwähnt : - Status nach Fraktur des rechten Malleolus

lateralis am 8.2.2008 - Status nach Thrombose der Vena

tibialis

posterior rechts am 18.2.2008 - Status nach laparoskopischer Appendektomie wegen akuter Appendizitis am 28.2.2008 Im Gutachten wird zusammenfassend festgehalten, dass unter Berücksichtigung aller Ge gebenheiten und Befunde nunmehr aus rein somatischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Für die diffuse Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat finde sich kein erklärendes organisches Korrelat. Die Schmerzen seien Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche zusammen mit der aktuell mittelgradig ausgeprägten depressiven Erkran kung zu einer plausiblen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeitsbereiche führe (Urk. 8/99/75f.). 3.2.2

Dr. med.

B.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, hielt in seinem Teil gutachten fest, die Beschwerdeführerin habe von Schmerzen am ganzen Körper, Tag und Nacht erzählt und habe die Beschwerden auf der VAS zwischen 6 und 10 eingeordnet. Aufgrund dieser Schmerzen könne sie nachts nicht schlafe n und sei tagsüber müde, könne für eine Stunde spazieren und lediglich für eine halbe bis ganze Stunde sitzen. Weiter habe die Beschwerdeführerin davon berichtet, dass sie mehrere Medikamente einnehme, diese jedoch weder hinsichtlich ihrer

Schmerzen noch ihrer Schlafprobleme viel helfen würden . A uch eine Physio therapie habe keine Linderung gebracht.

Weiter habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass sie d en Haushalt nur mit Hi lfe ihres Mannes und ihrer Schw i e ger tochter verrichten könne. Aufgrund der starken Schmerzen könne sie auch

nicht jeden Tag aus dem Haus gehen (Urk. 8/99/53) .

Weiter führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begut achtung depressiv gewirkt. B ei der Untersuchung der Gelenke, der Wirbelsäule und der Muskulatur habe sie zudem dauernd gestöhnt und auch Gegenwehr geboten . Es sei auffällig gewesen, dass die Beschwerdeführerin in unbeobachteten Momenten ihre Gelenke weit besser habe bewegen können .

Die Untersuchung der Schultergelenke habe sich als mühsam erwiesen und habe

mittels Ablen kungs manövern durchgeführt werden müssen . Beim Entkleiden der Bluse und des Jacketts habe sich allerdings ein normales, schmerzloses Bewegungsmus ter der Schultergelenke gezeigt . Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass sich kaum rheuma to log isch-pathologische Befunde hätten erheben l assen . Im Bereich der Wirbelsäule hätten sich diskrete Druckdolenzen zervikal und lu m bal gezeigt , Degenerationen seien bildgebend nicht ersichtlich gewesen. Anhaltspunkte für eine spondylogene oder radikuläre Sympto matik würden fehlen. Im Bereich der Gelenke und d er Muskulatur hätten sich keine Defizite erheben lassen . Alle stammnahen und per i pheren Gelenke hätten sich frei bewegen lassen und Anhaltspunkte für dege nerative oder entzündliche Veränderungen seien nicht vorhanden gewesen . Die druckdolente Muskulatur und die Ansatztendoperiost osen an Ellbogen, Hüften und Knien seien dem multilokulären Schmerzsyndrom zuzuordnen. Ein entzünd lich rheumatisches Gesc hehen, eine Kollagenose oder ei n e

Myopathie

könn t e n ausgeschlossen werden . Die verminderte Belastbarkeit des rechten Fusses und die massive generalisierte Schmerzhaftigkeit seien klinisch, anatomisch und radiolo gisch nicht erklärbar. Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, dass bei fehlenden Defiziten im Bereich der Gelenke und bei guter Beweglichkeit der Wi rbelsäule ohne spon dy lo gene oder

radikuläre Symptomatik aus rheumatol o gischer Sicht von eine r

100 %igen- Arbeitsfähigkeit in der ang estammten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/99/58). 3.2 .3

Der begutachtende Psychiater Dr. med.

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt fest, dass die Beschwerdeführer in von Rückenschmerzen, Schmerzen in den Beinen, beid seitige n Schulterschmerzen und Schmerzen im Hals-Nackenbereich sowie in den Armen berichtet habe. Diese Schmerzen seien jeden Tag gleich, würden bei Be lastung zunehmen und seien in den beiden Beinen am stärksten. Sie nehme deshalb Schmerzmittel, welche allerdings nur kurzfristig und wenig helfen wür den. Zweimal in der Woche habe sie Physiotherapie, was ebenfalls nur be schränkt Linderung bringe. Die Beschwerdeführerin habe sodann darauf hingewiesen, dass sie täglich zuhause Übungen mache, sie habe einen Hometrainer, mache Übungen mit dem Theraband und massiere sich täglich die Beine . Ihre Schmerzen habe die Beschwerdefü h r erin auf der Schmerzskala VAS zwischen 6 und 10 eingeordnet. Weiter habe die Beschwerdeführerin erzählt , dass die Schmerzen auch nachts vorhanden seien, sie deshalb mehrmals aufwache, jeweils aber wie der einschlafen könne. Wegen den Schmerzen könne sie maximal 30 bis 40 Minuten am Stück laufen, sie könne auch nicht l ängere Zeit stehen oder sitzen bleiben (Urk. 8/99/60). Einen typischen Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin wie folg t beschrieben: Sie stehe um 6 Uhr auf, frühstücke, mache anschliessend Heim übungen und erledige leichte Hausarbeit en , wenn es die Schmerzen zulassen würden. Hin und wieder erhalte sie Be such von Kolleginnen, gehe häufig mit einer Kollegin spazieren und erledige dabei kleinere Einkäufe. Sie habe Termine bei Ärzten und beim Sozialamt. Nachmittags versuche sie zu le sen und schreibe ein Buch über ihr Leben. Abends komme ihr jüngster Sohn nach H ause und unterhalte sich mit ihr . Um 22 bis 24 Uhr gehe die Beschwerdeführerin dann zu Bett (Urk. 8/99/61) .

Befundmässig stellte

Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sich wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert präsentiert habe. Ihr formaler Denkablauf sei unauffällig und inhaltlich eingeengt auf die gesundheitlichen Einschränkungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei ebenfalls deutlich ein geschränkt und ins D epressive verschoben. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin spürbar und präs ent i e re sich deprimiert, nervös , angepasst, unsicher und die Vital gefühle seien leicht herabgesetzt . Die Beschwerdeführerin habe Ein- und Durchschlafstörungen, teilweise mit Gedankenkreisen um die aktuelle Situa tion. Es seien ein Freude- und auch ein Interessensverlust festzustellen , ein sozialer Rückzug liege allerdings nicht vor (Urk. 8/99/62).

Dr. C.___

berichtete sodann, die Schmerzschilderungen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und er habe keine Aggravation oder Verdeutlichungstendenz erkennen können . Nach Rücksprache mit den somatisch untersuchenden Ärzten seien die Schmerzen in ihrer Ausprägung nicht vollumfänglich erklärbar und es sei von einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung auszugehen (Urk. 8 /99/63) . Klinisch sei die depressive Symptomatik in Bezug auf den Schwe re grad als mittelgradig einzustufen . Es würden auch psychosoziale Belastungs faktoren vorliegen, vor allem finanzielle Schwierigkeiten und Probleme mit dem Ehemann. Die depressive Symptomatik

– so Dr. C.___ weiter –

sei allerdings nicht auf diese Belastungsfaktoren zurückzuführen, sondern sei infolge der chro nischen Schmerzen aufgetreten (Urk. 8/99/64).

Dr. C.___

führte schliesslich aus , es bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Diese Einschränkung begründe sich mit der verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Durch die Schmerzen und die depressive Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in der Anpassungs fähigkeit und Aufnahmefähigkeit deutlich reduziert und auch die gedankliche Flexibilität sei vermindert. Da es sich um eine n chronischen Krankheitsverlauf handle, werde es schwierig sein, den Chronifizierungsprozess aufzuweichen. L ang fristig sei davon aus zugehen , dass keine Steigerung der 50%igen Arbeits fähigkeit möglich und eher zu befürchten sei , dass im weiteren Verlauf d ie Arbeitsfähigkeit abnehmen wer d e (Urk. 8/99/65). 3.2.4

In der Stellungnahme von Dr. C.___ zur Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin führte er unter anderem aus, dass aufgrund der Laborwerte, welche ihm anlässlich der psychiatrischen Beg utachtung nicht vorgelegen hätten , davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Aussagen, die ihr verschriebenen Medikamente nicht regelmässig oder überhaupt nicht ein nehme (Urk. 8/107/1). Dennoch sei seiner Ansicht nach davon auszugehen, dass an den Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht zu zweifeln sei, die Be schwer deführerin habe einen glaubhaften Eindruck bei der Begutachtung hinter lassen und ihre Beschwerden seien nachvollziehbar (Urk. 8/107/2). 4. 4.1

Dem A.___ -Gutachten ist zu entnehmen, dass aus rein somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und sich für die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Schmerzsymptomatik kein erklärendes organisches Ko rrelat finden lässt (E. 3.2.1). Der RAD-Arzt Dr. D.___

erachtete die Ausfüh rungen im A.___ -Gutachten als nachvollziehbar und ging in diesem Zusammen hang ebenfalls von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 8/118/4 ). Aus soma tischer Sicht ist somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu vern e inen . Im Übrigen wird solches

von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

4.2

Zu prüfen bleibt, ob seit der Ve rfügung vom 17. Januar 2012 in psych ischer Hin s icht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin war der Ansicht , Dr. C.___ habe im A.___ -Gutachten eine andere Beurteilung eines seit der letzten Rentenprüfung unveränderten Sach verhalts in psychischer Hinsicht vorgenommen (Urk. 2). Dem ist vorliegend beizupflichten . Wie nachfolgend dargelegt wird , ist mit Blick auf die psycho pa thologischen Befunde und die beschriebenen Tagesabläufe der Beschwerde füh rerin keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts in psychischer Hinsicht zu erkennen . 4.2.2

Im Gutachten der Z.___

vom 19. November 2010 war von einer anhaltende n ängstliche n Depression die Rede, welche keine A uswirkung auf die Arbeits fähig keit habe . In der psychiatrischen Untersuchung wurde eine depressive Sympto matik erk annt und festgehalten, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen würden. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung ernst gewirkt, ihre Stimmungslage sei gedrückt und von ängstlicher Besorgnis ge kennzeichnet gewesen . Die Schmerzen seien allerdings nicht als Leitsymptom einer primär psychischen Erkrankung, sondern als psychische Komorbidität der Schmerzen bei bekannter Unfallschädigung

zu werten (E. 3.1.2 ). Gemäss dem

A.___ -Gutachten vom 15. März 2017

leide t die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressi ven Störung mittelgradige r Episode (E. 3.2.1). Dr. C.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert, deprimiert, nervös und unsicher präsentiert habe. Dr. C.___ stellte sodann fest, dass der formale Denkablauf der Beschwerde führerin auf die gesundheitliche Einschränkung eingeengt, die affektive Schwin gungsfähigkeit deutlich eingeschränkt und ins D epressive verschoben sei. Trotz Freude- und Interessensverlust liege aber kein sozialer Rückzug vor. Hinzu kämen psychosoziale Belastungsfaktoren , wie finanzielle Schwierigkeiten und Eheprob leme (E. 3.2.3 ) . Im Vergleich zum psycho pathologischen Befund gemäss dem Gutachten der Z.___ sind keine wesentlichen Differenzen zu erkennen. Es erge ben sich auch keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands hinweisen würden. Der von der Beschwerdeführer in gegenüber Dr. C.___ beschr i e bene Tagesablauf ist ebenfalls kaum von der Beschreibung im Gutachten

der Z.___ zu unterscheiden . Insbesondere die Angaben zu den Tageszeiten, wann die Beschwerdeführerin aufstehe und zu Bett gehe, die Übungen , welche sie zuhause mache, die Abendbeschäftigung und die Spaziergänge, welche sie unternehme , stimmen mit den Angaben im

Z.___ -Gutachten überein (E.  3 .1.2 und

3.2.3 ).

Weiter fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Z.___ - Begutachtung auf der Schmerzskala VAS Werte von 5 bis 10 angab , wie auch anlässlich der A.___ -Begutachtung (E. 3.1.2 und 3.2.3). Insge samt ist daher keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts in psychischer Hinsicht zu erkennen.

Auch der RAD-Arzt dipl. med. E.___ hielt in seiner Stellungnahm e fest, dass mit Blick auf die Tagesabläufe und die psycho pathologischen Befunde seit der ersten Begutachtung kei ne Veränderung einge treten sei und alle darauffo lgenden Einschätzungen eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsschadens dar stellen würden ( Urk. 8/118/5 ). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gemäss dem A.___ -Gutachten und des RAD-Arztes vermögen für sich allein nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsach enänderung zu schliessen (E. 1.2 .2) . Auch die vom RAD-Arzt erwähnte Therapieresistenz vermag angesichts der unregelmässigen beziehungsweise gar fehlenden Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin an der Ausga ngslage nichts zu ändern (Urk. 8/118/5 und E. 3.2.4). 4 .2.3

Nach dem Gesagten ist

keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht zu erkennen . Die Einschätzung der A.___ -Gutachter stellt somit lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar. An diesem Ergebnis ändert die Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 nichts, wonach grundsätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Denn l ieg t keine Änderung der tatsächlichen Verhältniss e vor, welche für eine Neubeurtei lung des Leistungsanspruchs vorausgesetzt ist (BGE 141 V 9 E. 2.3) , spielt es keine Rolle ob allenfalls ein rechtskräftig beurteil ter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlic h anders eingeordnet würde. Eine Rechtsprechungsänderung allein stellt keinen Neuan meldungs

- oder

Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 585 E. 5.3 ) .

D ies führt zur Abweisung der Beschwerde . 5.

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter