Sachverhalt
1.
1.1
Der 1979 geborene X.___ , ohne Ausbildung, fuhr am 27. März 2004 auf eine vor ihm stehende Fahrzeugkolonne auf (Urk. 11/7/261-269) , wobei er sich unter anderem eine Distorsion der Halswi rbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 11/ 7/ 159 S. 1 ). Am
14. März 2006 meldete er sich unter Hinweis auf den Autounfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 ). Mit Verfügung vom 17. September 2007 (Urk. 11/4 1 ) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen Inva liditätsgrad von 0 % ab. 1.2
Am 10. Februar 2014 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf Prellungen am Kopf und an der Hand und auf Kopf- und Rückenschmerzen infolge eines Unfalls sowie auf Depressionen, eine psychische Störung und eine Alkohol- und Drogen abhängigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/55).
Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/61) bei . Mit Mitteilungen vom 19. März und 22. Mai 2014 (Urk. 11/58, Urk. 11/ 60)
auferlegte die IV-Stelle de m Versicherten eine Mitwirkungspflicht betreffend eine mindestens sechs monat ige fachärztlich kontrollierte Totalabstinenz von Alkohol respektive Stabilisierung der übrigen Substanzen und forderte ihn zur Be kanntgabe des behandelnden Psychiaters auf .
Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2014 (Urk. 11/62) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, nachdem der Versicherte im Zusammenhang mit der ihm auferlegten Mit wirkungspflicht keine Angaben zum behandelnden Arzt gemacht hat te.
Da gegen erhob der Versicherte am 4. Juli 201 4 Einwand (Urk. 11/63 ) und informierte die IV-Stelle am 26. Juli 2014 über den am 22. Juli 2014 in die Klinik der
Y.___
AG erfolgten Eintritt (Urk. 11/66). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Bericht e ein und wies am 3
0. März 2015 das Leis tungsbegehren ab ,
da die beiden letzten stationären Behandlungen des Versicher ten nicht zur geforderten Totalabstinenz von allen Substanzen geführt hätten und zudem auch keine fachärztlich-psychiatrischen Gründe für eine allfällige Unzu mutbarkeit der auferlegten Schadenminderungs
- und Mitwirkungs pflicht vorlä gen (Urk. 11/82 S. 2).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 11/85) hob die IV-Stelle unter Verweis auf ein Schreiben der Y.___ vom 29. April 2015 (Urk. 11/83) die Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 11/82) wiedererwägungsweise auf und führte weitere medi zinische Abklärungen durch, wobei sie insbesondere eine polydisziplinäre Begut achtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie) bei der Z.___ AG veran lasste (Expertise vom
14. September 2016, Urk. 11/122/1-7 6 ). Am 29. November 2016 beantworteten die Z.___ -Gutachter die von der IV-Stelle am 5. Oktober 2016 gestellten Rückfragen (Urk. 11/124, Urk. 11/126). Im Mai 2017 veranlasste die IV-Stelle eine monodisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. A.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 11. Juli 2017, Urk. 11/145/1-47). Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 (Urk. 11/147) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am
13. September 2017 Einwand (Urk. 11/150, Urk. 11/154) erhob und den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2017 (Urk. 11/153) vorlegte. Am
7. November 2017 beantworte te Dr. A.___ die ihm von der IV-Stelle am
31.
Oktober 2017 gestellten Rückfragen (Urk. 11/157/1, Urk. 11/158) , wozu der Versicherte am 2 2. Januar 2018 Stellung nahm ( Urk. 11/165). Mit Verfügung vom 1 3 . Februar 2018 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine fehlende Erwerbseinbusse den An spruch auf eine Invalidenrente . 2.
Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Y.___ - Berichts vom 23. Januar 2018 (Urk. 3/4) am 15. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015
E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss beweiswertiger gutachterli cher Einschätzung die Verrichtung von Hilfsarbeitertätigkeiten zu 100 % zumut bar sei. Für die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiter sei zwar eine 20%ige Einschränkung erkennbar, es entstehe jedoch keine Erwerbseinbusse. Entspre chend sei keine Invalidität ausgewiesen und es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüb er (Urk. 1) auf den Standpunkt, die gutachterliche Beurteilung von Dr. A.___ , welche r für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, stehe betreffend die erhobenen Diagno sen sowie die Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme auf die Arbeitsfähig keit in grossem Gegensatz zu den übrigen ärztlichen Feststellungen . Dr. A.___ verneine insbesondere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer Depression auf ungenügende Weise, weshalb das entsprechende Gutachten nicht den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen entspreche (S. 11 f. Ziff. 4) . Im Weiteren sei bei der Begutachtung kein Dolmetscher beige zogen worden, obwohl sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Befindlichkeit in seiner
türkischen Muttersprache besser ausdrücken könne ( Urk. 1 S. 13). Die beim Beschwerdeführer im Jahre 2013/2014 eingetretene ge sundheitliche Verschlechterung habe seither immer wieder zu längeren stationä ren Hospitalisationen geführt, wobei dieser Verlauf von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Bereits in den Austrittsberichten der Y.___ seien jeweils schwere posttraumatische Befunde festgestellt worden, so dass diese nicht erst durch Dr. B.___ erhoben worden seien. Entsprechend könne das Gutachten von Dr. A.___ nicht als massgebend gelten und es sei auf die übereinstimmen den Beurteilungen der Klinikärzte und Dr. B.___ abzustellen und dem Beschwer deführer ab 1. August 201 4 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 14). 2.3
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. September 2007 (Urk. 11/41) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage bil det nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. Februar 2014 (Urk. 11/55) eingetreten ist. 3.
3.1
Die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2007 (Urk. 11/41) beruhte auf der Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juni 2017 (Urk. 11/40 S. 5), welcher seinerseits im We sentlichen auf die Berichte von Dr. med. D.___ , FMH
für
Allgemeinmedizin , vom 21 . April
und 7. September 2006 (Urk. 11/9 /5-6 , Urk. 11/16 /3 ) sowie das psy chiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24 , Urk. 11/40 S. 2 ff. ) abstellte.
3.2
3.2.1
Dr. D.___ , der Hausarzt des Beschwerdeführers, führte in seinem Bericht vom 21 . April 2006 (Urk. 11/9/5-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit au f (S. 1): - HWS-Distorsion/HWS-Beschleunigungstraum a nach Auffahrkollision am 27.03.04 mit - chronischem cervikocephalem Schmerzsyndrom rechts mehr als links - depressiver Entwicklung - PTBS
Der Hausarzt hielt fest, dass beim Beschwerdeführer zwei grosse Problemkreise bestünden. Erstens sei der Beschwerdeführer als kurdischer Flüchtling mit ver schiedenen grausamen Kriegserlebnissen konfrontiert worden, was zu einer PTBS geführt habe, welche diverse, äusserst schwerwiegende Konsequenzen für sein Leben habe. Es komme immer wieder zu schweren depressiven Episoden und der Beschwerdeführer habe Mühe, seine Emotionen adäquat zu kontrollieren. Zwei tens sei es im Nachgang zur Auffahrkollision mit einem HWS-Distorsionstraum a zu einem äusserst ungünstigen Verlauf mit einem chronifizierten
cervikocephalen Schmerzsyndrom gekommen, welches durch die immer wiederkehrenden depres siven Episoden begünstigt werde. Der Beschwerdeführer leide aktuell an belas tungsabhängigen, vor allem rechts seitigen , cervikozephalen Beschwerden, an Dysästhesien und einem Brennen mit Ausstrahlung in beide Arme und in den Kopf, an ausgeprägten Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und an rascher Ermüdbarkeit. Bei der Untersuchung zeige sich eine HWS in Streckhaltung mit allseits eingeschränkter Beweglichkeit (mehr rechts als links), neurologische Aus fälle lägen keine vor (S. 2).
Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sei nen bisher ausgeübten Berufen (Hilfsarbeiter, Baustelle, Lüftungsmonteur). Bei einer weniger belastenden Arbeit sei hingegen eine Restarbeitsfähigkeit (bei spielsweise in Berufen mit Kontakt zu Menschen [Service, Verkauf]) durchaus denkbar (S. 2). 3.2.2
In seinem Bericht vom
7. September 200 6 (Urk. 11/16/3) wies der Hausarzt auf die unveränderten Beschwerden des Besch werdeführers hin. Letzterer habe be gonnen, im Geschäft des Schwagers für Lüftungsinstallationen etwas mitzuhel fen. Dabei handle es sich um einfache handwerkliche Verrichtungen, wobei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein bis zwei Stunden pro Tag leichte Arbeiten ausführen könne. Wenn der Beschwerdeführer zu viel gemacht habe, so seien die Beschwerden wieder stärker und er benötige jeweils einige Tage Ruhezeit.
Insgesamt bestehe bei der doch etwas verbesserten Situation nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da es dem Beschwerdeführer von psychischer Seite besser
gehe und somit die Motivation grösser sei, könne eventuell mittelfristig mit einer gewissen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. 3.3
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 5): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); Differentialdiagnose: leichte depres sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) - Status nach HWS -Distorsionstrauma am 27.03.2004 mit diversen Verletzun gen
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer wirke im Gespräch stimmungsmäs sig leicht gradig b edrückt und sei in seinen Äusserungen gelegentlich aggressiv, jedoch nie ausfällig. Der affektive Rapport sei mässig herstellbar, bei knapp ge nügender affektiver Modulationsfähigkeit. Das formale Denken sei nur gering gradig verlangsamt, jedoch logisch kohärent, wobei die Schmerzsymptomatik in haltlich im Vordergrund stehe (S. 4).
Das Gespräch gestalte sich durchaus flüssig, wobei sich zu keiner Zeit depressive Hemmungen gezeigt hätten. Die leichten psychischen Symptome seien am ehes ten mit einer Somatisierungsstörung zu vereinbaren, wobei auch die persistie rende körperliche Symptomatik dazu passen würde. Trotz diverser therapeutischer Interventionen im ambulanten und stationären Bereich habe sich insbesondere die körperliche Symptomatik nicht sonderlich gebe ssert. Differentialdiagnostisch sei eine leichte depressive Episode denkbar, wobei für diese Diagnose allerdings die Lust- und Energielosigkeit, der Verlust der Hoffnung sowie eine depressive Hemmung fehlten (S. 6).
Dr. E.___ hielt schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiat rischer Sicht für körperlich leichte sowie geistig und seelisch nicht allzu komplexe Tätigkeiten arbeitsfähig sei (S. 6). 4.
4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 4.2
Die Z.___ -Gutachter
Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Neurologie FMH, Dr. med. H.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Prof. Dr. med. J.___
gingen im Rahmen der zusammenfassenden Konsensbeurteilung vom 14. September 2016 (Urk. 11/122/1-76 S. 62 ff.) mit er gänzender Stellungnahme vom 2 9. November 2016 ( Urk. 11/126) von folgenden Diagnosen aus (S. 69 f . ):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Polytoxikomanie mit Konsum von Kokain, Cannabinoiden , Alkohol sowie Beikonsum von Stimulanzien und Halluzinogenen (ICD-10 F19.2) - m ögliche PTBS unklarer Ausprägung (ICD-10 F43.1)
Die Gutachte r hielten fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie in je glicher vergleichbaren oder einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht als von einer instabil abstinenten Sucht hin reichend abgrenzbaren Gesundheitsstörung gemindert anzusehen sei. Die derzeit angelaufene stationäre Behandlung sei in ihrem Ergebnis abzuwarten und eine zunächst für den Verlauf von weiteren sechs Monaten engmaschige Abstinenz-Kontrolle durchzuführen. Eine nochmalige psychiatrische Begutachtung sei in zirka sechs Monaten sinnvoll (S. 62).
Die Erwägung einer Sucht im Rahmen einer zugrundeliegenden PTBS (oder auch einer Persönlichkeitsstörung) sei aus Sicht der Gutachter grundsätzlich möglich, überwiegend wahrscheinliche Gründe hie rfür seien jedoch kaum zu beleg en, zu mal für nahezu alle Suchterkrankungen auch eine externalisierende Alibisierung wesentlich sei. Immerhin sei der Beschwerdeführer jahrelang arbeitstätig und zu letzt auch selbständig tätig gewesen, sodass eine schwerwiegende chronische De pressivität oder eine namhafte, beeinträchtigende PTBS mit gravierendem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht durchgehend habe bestehen können (S. 63).
Die
Z.___ -Gutachter wiesen sodann darauf hin, dass die
angegebenen Unfälle des Beschwerdeführers ohne eine belegte gravierende strukturelle Verletzung ein hergegangen seien und somit für eine plausible Begründung einer anhaltenden Gesundheitsstörung und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig aus reichten . Es sei weder eine zervikale strukturelle noch eine namhafte zerebrale Verletzung aktenkundig belegt (S. 63). 4. 3
Dr. A.___ ging in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 11. Juli 2017 (Urk. 11/145/1-47) von f olgenden Diagnosen aus ( S. 42 ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61 .0 ) mit - dissozialen, somatoformen, narzisstischen, impulsiven und histrioni schen Anteilen - gegenwärtigem Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoiden und Ko kain bei multiplem Substanzgebrauch ( A lkohol, Tabak, Cannabinoiden , Kokain , Amphetamine, E c stasy, Thai-Pillen, Tabak ; ICD-10 F19) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4/F33.4) - Verdacht auf PTBS (ICD- 10 F43.1)
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass als Ausdruck der Persönlichkeits störung speziell der langjährige ( un -)regelmässige Gebrauch multipler Substan zen zu beachten sei, wobei der Konsum versicherungspsychiatrisch als sekundär einzuordnen sei. Dieser habe sich parallel zu anderen Zeichen der Persönlich keitsstörung (verminderte Kritik-, Anpassungs- und Durchhaltefähigkeit, Miss trauen, manipulatives Verhalten, geringes Engagement, geringe Motivation) ent wickelt. Spezifische therapeutische Massnahmen seien in Form von Entzugsthe rapien ab 2013 (zumindest teilweise) erfolgreich unternommen worden, wobei die Motivation des Beschwerdeführers zur dauerhaften Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen nur eingeschränkt vorhanden sei. M edizi nisch sei die Abstinenz hi n gegen zumutbar und tatsächlich möglich (S. 27 f.).
Die ICD-10 Kriterien (F32.4/F33.4 ) einer eigenständigen depressiven Episode seien nicht (mehr) erfüllt und könnten auch nicht (mehr) aufgrund der Angaben in den Akten bestätigt werden. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass und es bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise Dauer. Die in den Akten postulierte depressive Störung sei re mittiert und könne nicht als eigenständige Störung mit Krankheitswert bestätigt werden. Depressive Symptome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck sei ner Überforderung aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (beispielsweise narziss tisches Selbstverständnis, geringe Frustrationstoleranz; S. 28).
Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, dass der Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.
1) nicht bestätigt werden könne.
E ntsprechende objektive psychopathologi sche Befunde (beispielsweise andauerndes Gefühl von Betäubtsein , emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmelosigkeit der Umgebung gegenüber, vegetative Über er regtheit mit Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit) seien nie beschrieben worden und aktuell auch nicht vorhanden. Mit Bezug auf das eine PTBS auslösende belastende
Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass lägen nur spe kulative Informationen aufgrund der Selbstauskünfte des Beschwerdeführers vor und auch in den Akten würden nur Formulierungen ohne konkreten substanziel len Bezug zur tatsächlichen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers verwendet . Die in diesem Zusammenhang
vom Beschwerdeführer benannten (subjektiven) Beschwerden könnten nicht hinreichend von den (objektiven) Befunden einer Persönlichkeitsstörung (narzisstische und histrionische Anteile) abgegrenzt wer den (S. 28 ff.) .
Dr. A.___ hielt weiter fest, eine allfällige somatoforme Störung (ICD-10 F45) respektive eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) könne ebenso nicht (mehr) angenommen werden. Das bei einer somatoformen Störung erforderliche Charak teristikum von hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Erlebnisse und ärztlicher Versicherung, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien, liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Das Schmerzsyndrom stehe sodann weder subjektiv noch objektiv im Zent rum der Beschwerden und die körperlichen Missempfindungen würden vom Be schwerdeführer regelmässig bewältigt. Im Weiteren seien Hinweise auf dauerhafte quälende Schmerzen und/oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewe gung in der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden und seien in den Akten auch nicht beschrieben worden. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer be nannten (subjektiven) Beschwerden seien nicht hinreichend von den (objektiven) Befunden einer Persönlichkeitsstörung (somatoforme Anteile) abgrenzbar (S. 30 f.).
Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers erscheine konkret als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), wobei die damit verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde aus psychiatrisch-psychotherapeuti scher Sicht gegenwärtig nicht ausgeprägt seien. Beim Beschwerdeführer stünden leichte Einschränkungen in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Fle xibilität/Umstellungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit inklusive Konfliktlösungskom petenz und Durchhaltefähigkeit im Vordergrund, wobei eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich sei (S. 31).
Von dieser Einschätzung könne medizin isch- theoretisch ab Jugendzeit respektive Einreise in der Schweiz im Jahr 1995 ausgegangen werden. Die als Folge eines Auffahrunfalls zwischen 2004 und 2007 aufgetretene Somatisierungsstörung sei remittiert. Zur aktuellen Dekompensation in Form von Suchtverhalten mit an schliessendem depressive m Syndrom sei es im September 2013 gekommen, aller dings in einem nicht kritisch differenziert nachvollziehbaren Ausmass während eines unklaren Zeitraums. Gegenwärtig sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands festzustellen, da das depressive Syndrom remittiert sei, sich das Suchtverhalten verbessert habe und eine subjektiv erlebte verminderte Be lastbarkeit im Vordergrund des klinischen Bild s stehe (S. 32).
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdefüh r ers nicht mit einer mittelschweren oder schweren psychischen Störung gleich zusetzen sei, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitäts bezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Krite rien der Kategorie vor allem durch seine erschwerte berufliche (Re-)Integration unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite mit nachfolgenden depressiven Syndromen, Suchtverhalten und ve rmindert erlebter Belastbarkeit (S. 32).
Beim Beschwerdeführer stehe
zudem eine Verdeutlichungstendenz im Vorder grund, wobei eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen sub jektiver Schilderung der emotionalen und kör perlichen Beschwerden einerseits und dem beobachtbaren Verhalten und objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits festzustellen sei (S. 34).
Im Weiteren hielt Dr. A.___ fest , dass eine wie beim Beschwerdeführer vorlie gende maximal leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 20 % Minderung (von 100 %) auf dem 1. Arbeitsmarkt habe. Für angepasste Tätigkeiten (Toleranz betreffend die interaktionelle n Defizite) und für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit an genommen werden. Die (gemäss beruflichem Werdegang bekannte) tatsächliche Leistungsfähigkeit von über 80 % (von 100 %) erkläre sich deshalb auch mit überwiegender Wahrscheinlich keit durch eine entsprechende Anpassung (und Toleranz) des Arbeitsumfelds. Von dieser E inschätzung könne medizinisch-theo retisch ab Jugendzeit respektive Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 ausgegan gen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus formalen Gründen während der vier vollstationären Hospitalisationen des Beschwerdeführers bestätigt werden (S. 34). 4. 4
In seinem Bericht vom 25. September 201 7 (Urk. 11/153/1-24) führte Dr. B.___ , der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, folgende Diagnosen auf (S. 23) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depre ssive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - chronische schwere PTBS (ICD-10 F43.1) - gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - sekundäre Krankheiten: - Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoide und Kokain (ICD-10 F19)
A ufgrund der Resultate von mehreren beim Beschwerdeführer durchgeführten psychologischen Tests (Beck-Depressions-Inventar, SKID-II für DSM IV, PTSS 10 , Impact- of -Event- Scale ) ging der behandelnde Psychiater von einer schweren de pressiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsiche ren, zwangshaften, depressiven, paranoiden,
schizoiden, emotional instabilen und antisozialen Anteilen, einem klinisch signifikanten Trauma sowie von ei ner schweren PTBS aus (S. 7 , S. 18, S. 20, S. 23 ) .
Dr. B.___
wies sodann darauf hin , dass die Suchtleiden als Gefühlsregulation respektive Bewältigung der Traumatisierungen zu betrachten seien (S. 24).
Aufgrund der vorliegenden Symptome (depressive Stimmungslage, Antriebsmin derung und gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermö gen, vermindertes Selbstvertrauen/Selbstwertgefühl, Wertlosigkeitsgefühl, psychomotorische Hemmung, negative Zukunftsperspektiven, Ein-/Durchschlaf störungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, gehemmte Psychomotorik, Li bidoverlust , Leibgefühlsstörungen, Gefühl der Kraftlosigkeit, Flashback, Vermei dungsverhalten, gemischte dissoziative Störungen, unterschiedliche Schmerzen) wirkten sich d ie Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers
erheblich negativ auf dessen Leistungsvermögen im Erwerbsleben aus . Dabei liege d ie Arbeitsunfä higkeit bei 100 %, wobei d er Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auszuüben (S. 24). 4. 5
Am 7. November 2017 nahm der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 31. Oktober 2017 (Urk. 11/157/1) gestellten Fragen . Dabei wies er darauf hin , dass der Beschwer deführer im Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Praxismitarbeiter am 21. Juni 2017 das Angebot für einen Dolmetscher eindeutig abgelehnt habe. Diese Ablehnung habe der Beschwerdeführer zu Beginn und im Verlauf der psychiatri schen Exploration am 3. Juli 2017 nochmals ausdrücklich und mehrfach bestä tigt. Die deutsche Sprachkompetenz des Beschwerdeführers sei zum Zweck der Untersuchung zudem auch objektiv ausreichend gewesen, weshalb ein ungestör tes Gespräch geführt worden sei und differenzierte Angaben zur Vorgeschichte, den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden hätten erhoben wer den können (Urk. 11/158 S. 2) .
Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. September 2017 (Urk. 11/153/1-24) führte Dr. A.___ aus, es bleibe bezüglich des Psychostatus unklar, von welchem Zeitpunkt oder aus welchem Zeitraum die genannten Symp tome stammten; ob sie alle als regelmässig gleichzeitig auftretend postuliert wor den seien und ob insbesondere die für eine PTBS typischen Symptome (Flash backs, Vermeidungsverhalten, Dissoziation) tatsächlich beobachtet oder aus den Akten übernommen respektive vom Beschwerdeführer genannt worden seien. Im Weiteren würden subjektive Beschwerden (Schlafstörungen, Früherwachen, Appetitlosigkeit, Morgenstimmungstief, Libidoverlust , Gefühl der Kraftlosigkeit, Schmerzen, Alpträume) und objektive Beschwerden nicht differenziert, sondern lediglich summarisch aufgeführt (S. 3 ) .
Des Weiteren habe Dr. B.___ die von ihm gestellten Diagnosen weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben oder diskutiert. Die im Bericht zur Verfügung gestellten Informationen seien unklar und nicht hinreichend, um die formulierten Diagnosen aus fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht kritisch differenziert nachvollziehen zu können. Dr. B.___ habe d er im Gutachten vom 11. Juli 2017 festge stellten ICD-10-Kategorie F61.0 und de m Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoiden und Kokain zugestimmt und die Einordnung diese s Konsums ebenfalls als sekundär bestätigt. Die von der Exper tise abweichenden Einschätzungen ( namentlich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit) seien als persönliche Meinung der Fachperson zur Kenntnis zu nehmen, könnten aber aufgrund des Berichts nicht nachvollzogen und bestätigt werden (S. 3 f.). 4. 6
Am 23. Januar 2018 berichteten Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und M. S c . L.___ , Y.___ , über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018, wobei sie fol gende Diagnosen nannten (Urk. 3/4 S. 1): - komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch, in geschütztem Rahmen abstinent (ICD-10 F14.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in ängstlich agitierter Ausformung (ICD-10 F33.1) - Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (ICD-10 F60.5) - mehrfache ängstigende Erlebnisse in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) - Betroffensein von Krieg und sonstigen Feindseligkeiten in der Kindheit und Jugend (ICD-10 Z65.5) - Status nach Pol y toxikomanie , vor allem Kokain, Thai-Pillen und Ampheta mine
Die Y.___ -Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer zu einem drit ten Intervall stationär störungsspezifischer und ätiologieorientierter Traumathe rapie eingetreten sei , mit dem Ziel der stationären Entzugsbehandlung bei beste hender Alkoholabhängigkeit (S. 4). Neben einer bisher schwer behandelbaren Suchtproblematik vor dem Hintergrund einer komplexen PTBS bestehe eine strukturelle Schwäche im Bereich der Selbststeu erung und Affektregulation , wel che sich
a ls Impulskontrollstörung bislang besonders in interpersonellen Situa tion en negativ ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe im stationären Auf enthalt eine durchgängige Abstinenz im geschützten Rahmen sowie an den Wo chenenden gezeigt. In gegenseitiger Absprache sei kein weiteres Therapieintervall geplant und der Beschwerdeführer trete in stabilem psychischen Zustand in die angestammten Verhältnisse nach Hause aus (S. 5 f.). 5.
5.1
Es ist
unbestritten und aufgrund der vorhandenen Akten ausgewiesen , dass in somatischer Hinsicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesund heitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 4.2 hie vor ). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob ein psychischer Gesundheitsschaden besteht , welche r eine rentenbegründende Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit nach sich zieht. 5.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom
11. Juli 2017 (Urk. 11/145/
1-47)
mit ergänzender Stellungnahme vom 7. November 2017 ( Urk. 11/158) ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Ar beitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psy chiatrischer Fachrichtung. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwe rden und setzte sich damit auseinander ( S. 8 ff. ). Die Expertise wurde alsdann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Gut achter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen
Vorakten nahm ( S. 2-17 ). Er setzte sich insbesondere mit abweichenden Diagno sen in Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise ( S. 23 ff. ). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr. A.___ schlüssig von einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit dissozialen, somatoformen, narzisstischen, impulsiven und his trionischen Anteilen sowie Konsum von div ersen Suchtmittel n aus (S. 42 ), wobei in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % respektive in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % vorliegt (S. 46). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 5.3
5.3.1
An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der Begutachtung durch Dr. A.___ kein
Dolmetscher beigezogen worden sei (Urk. 1 S. 13 f.) , nichts zu ändern. Dr. A.___ wies in seinem Gutachten vom 11. Juli 2017 (Urk. 11/145/1-47) auf die kurdische Muttersprache des Beschwer deführers hin und hielt fest, dass dessen Sprachkompetenz zum Zweck der Ex ploration objektiv und subjektiv ausreichend sei. Die gesamte Untersuchung sei deshalb sowie auf den ausdrücklichen Wunsch und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers ohne Übersetzungshilfe durchgeführt worden (S. 1 f. ; vgl. auch Urk. 11/158 S. 2 ). In seiner Stellungnahme vom 7. November 2017 (Urk. 11/158)
wies Dr. A.___
zudem auf die (unbestritten gebliebene ) telefoni sch e
Ab lehnung des Beschwerdeführers betreffend das Dolmetscherangebot hin (S. 2). Abgesehen davon finden sich auch
in den Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24) und der Z.___ vom 14. September 2016 (Urk. 11/122/1-76) keine Hinweise auf den Beizug
eines Dolmetschers .
Vor die sem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis , dass die seit Januar 2014 stattfindende Psychotherapie stets bei einem türkisch sprechenden Psychotherapeuten durchgeführt und er anlässlich der Y.___ - Hospitalisationen von einem türkisch sprechenden Arzt
– was im übrigen den Berichten der Y.___ nicht zu entnehmen ist ( Urk. 11/70 S. 3, Urk. 314 S. 2-4) - betreut worden sei (Urk. 1 S. 13), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3.2
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in gros sem Gegensatz zur Beurteilung der behandelnden Ärzte der Y.___ und der Klinik M.___ stünden, welche vo n einer komplexen und für die Suchtproblematik hauptverantwortliche n PTBS ausgingen (Urk. 1 S. 11 ) , is t Folgendes zu bemerken : Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Arztberichte (Urk. 11/83, Urk. 11/86/4-7, Urk. 11/98, Urk. 11/123/1-7, Urk. 11/133/1-4, Urk. 11/15 3 )
wurden von Dr. A.___ im Rahmen der Begutachtung respektive der Beantwortung der Rückfragen am 7. November 2017 berücksich tigt (Urk. 11/145/1-47 S. 2-6, S. 11-17 und S. 21-26 , Urk. 11/ 158 S. 2-4), wobei der Gutachter
über mehrere Seiten hinweg
insbesondere
nachvollziehbar darlegte, weshalb sich der Verdacht einer PTBS nicht erhärtet habe und auch die Kriterien einer eigenständigen depressiven Episoden nicht (mehr) erfüllt seien
(Urk. 11/145/1-47 S. 26-30) . Bezüglich des Berichts von Dr. B.___ vom 25. Sep tember 2017 (Urk. 11/153) ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieser nur gerade 2½ Monate nach der gutachterlichen Untersuch ung vom 3. Juli 2017 verfasst wurde und
darin
hauptsächlich
die
Resultate von mehreren vom Beschwerdefüh rer durchgeführten Selbstbeurteilungstest s wiedergegeben w e rden (S. 3- 23 ) und somit im Wesentlichen auf die subjektive n Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wird .
Die von Dr. B.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 24)
wird zudem nicht (substantiiert ) begründet.
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Des Weiteren vermag auch der
Y.___ - Bericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 3/4 )
an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. A.___ nichts zu ändern.
Die Y.___ -Fachpersonen nannten im Wesentlichen die bereits aus der 4. Hospi talisation des Beschwerdeführers bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 11/123/1), wo bei sie neu bezüglich der rezidivierenden depressiven Episode von einer mittel- statt einer leichtgradigen Episode ausgingen, ohne allerdings die Diagnose mit Befunden herzuleiten. Ferner wiesen
sie im Zusammenhang mit der PTBS in pau schaler Weise auf
Hyperarousal , Angst, Schlafstörungen mit Albträumen sowie Hypervigilanz hin und legten nicht dar , in welcher Weise und in welchem Um fang der Beschwerdeführer dadurch konkret im Alltag beeinträchtigt sei (S. 3 ). Sie
machten zudem keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit, sondern erwähnten lediglich die Notwendigkeit eine r Anmeldung zur IV-Rentenprüfung mit dem Ziel einer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (S. 5). D i e stationäre Behandlung vom 14. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018 stellte das dritte Intervall einer stationären ätiologieorientierten und störungsspezifischen Traumatherapie dar, wobei bei Austritt im Januar 2018 in gegenseitiger Abspra che mit dem Beschwerdeführer kein weiteres diesbezügliches Therapieintervall geplant war
(S. 1, S. 5).
Bezüglich der im Y.___ -Bericht gestellten Diagnose n der Z-Kategori e ist alsdann festzuhalten, dass solche Belastungen
– auch wenn sie rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund heitsschadens fallen ( Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hin weisen ) - als Faktoren den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen eben falls beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Indessen finden sich im Y.___ -Bericht keine näheren Angaben dazu, inwiefern sich diese Faktoren res sourcenhemmend auswirken würden.
6.
6.1
Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. Die aus ärztlicher Sicht aus psychiatrischen Gründen be scheinigte 80 % ige Arbeits fähigkeit in
angestammter Tätigkeit respektive 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist daher anhand der Indikatoren zu überprüfen (BGE 143 V 418 E. 6). 6.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 6.3
Mit Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesund heitsschädigung in psychiatrischer Hinsicht als leichtgradig, da Gutachter Dr. A.___ die mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung verbundenen objek tiven psychopathologischen Befunde als nicht ausgeprägt qualifizierte und beim Beschwerdeführer von leichten Einschränkungen in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Gruppen- und Durchhaltefä higkeit ausging ( Urk. 11/145/1-47 S. 38 f.) .
Was den Alkoholkonsum angeht, so ist dieser laut Dr. A.___ als sekundär in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung zu werten, indessen ist eine Abstinenz sowohl medizinisch zumutbar als auch mög lich und für eine iv-rechtliche Relevanz fehlt es zudem am erforderlichen Schwe regrad der Persönlichkeitsstörung als Grunderkrankung (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Juli 2014 und Januar 2018
sechs Mal in der Y.___ -Klinik respektive in der Klinik M.___ stationär behandelt wurde . Eine ambulante psychologische Psychotherapie nahm er seit Januar 20 14 in Anspruch, eine Psychopharmakotherapie fand im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2017
nicht statt
( Urk. 11/70, Urk. 11/98, Urk. 11/1 3 3, Urk. 11/142,
Urk. 3/4) . Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Persönlichkeitsstö rung grundsätzlich weiterhin eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung darstelle ( Urk. 11/145/1-47 S. 43). Die seit Jahren wiederholt beanspruchten Behandlun gen sprechen für einen mittelgradigen Lei dens druck.
Mit Bezug auf die Wechselwirkungen der Diagnosen hielt Dr. A.___ fest, dass abgesehen von der kombinierten Persönlichkeitsstöru ng keine weiteren eigen ständige n
( versicherungsmedizinisch relevante n ) Störungen gemäss ICD-10 F be gründet werden könnten (S. 42).
Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, so wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Persönlichkeitsstörung im Fall des Beschwerdeführers nicht mit einer mittel schweren oder gar schweren psychiatrischen Störung gleichzusetzen sei, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der Kategorie vor allem durch seine erschwerte berufliche (Re-)Integration unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite. Eine soziale Verwahrlosung sei nicht vo rhanden, viel mehr sei der soziale Kontext objektiv geordnet und der Beschwerdeführer zeige soziales Interesse, pflege soziale Kontakte, nehme Termine wahr und engagiere sich in der Freiwilligenarbeit. Er beschreibe sodann die tatsächlichen Möglichkei ten, seine Beschwerden mit entsprechendem Aufwand überwinden zu können und es seien persönliche Ressourcen (insbesondere gute Kommunikationsfähigkeit, angepasste soziale Kompetenzen, Haushaltsführung) genannt worden ( S. 32).
Beim sozialen Kontakt ist zu berücksichtigen , dass der Beschwerdeführer zusam men mit seinem Bruder lebt, von welchem er auch finanziell unterstützt w ird (S. 8) . Den Tag verbring t der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben unter schiedlich . Er tr ifft
sich mit Kollegen in einem Restaurant und trink t dabei Alko hol. Manchmal schau t er fern, l iest Zeitung oder spielt Karten mit Freunden . Sel ten geh t er fischen, wobei ihm für aufwändige Aktivitäten das Geld fehl t . Für das N.___ f ährt er freiwillig unregelmässig das O.___ -Taxi und beteilig t sich ab und zu an kurdischen Demonstrationen. Den Haushalt besorg t er zusammen mit seinem Bruder (S. 11 , S. 42 ).
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einer seits und in den sonstigen Lebensbereich en andererseits vorliegt. Der Beschwer deführer trifft sich mit Kollegen ausserhalb d er Wohnung, nimmt an Demonstra tionen teil, engagiert sich in der Freiwilligenarbeit und beteiligt sich an der Haus haltsführung (S. 11 , S. 45 ). Gemäss Dr. A.___ steht beim Beschwerdeführer so dann eine Verdeutlichungstendenz im Vordergrund und es ist eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der emo tionalen (und körperlichen) Beschwerden einerseits, und d em beobachtbaren Ver halten und den objektivierbaren psychopathologischen Befu nden andererseits festzustellen (S. 44). 6.4
Im Lichte der obigen Erwägungen überzeugt unter Berücksichtigung der Stan dardindikatoren die gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammte r Tätigkeit respektive einer solchen von 100 % in einer angepass ten Tätigkeit. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 7.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkom men die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 4
Gemäss IK-Auszug vom 2. März 2017 (Urk. 11/134) erzielte der Beschwerdeführer
bei Baba S in Winterthur zwischen August 2011 und Juni 2014 ein Validene in kommen von Fr. 80'620.--, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 2'601. -- entspricht . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 erzielte er bei P.___ GmbH als Servicemitarbeiter einen Monatslohn von Fr. 3'683.-- (Urk. 11/55 S. 4 Ziff. 5.4) . Dem Beschwerdeführer ist laut gut achterlicher Feststellung die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiter in einem Pensum von 80 % weiterhin zumutbar. Ein Prozentvergleich (E. 7.3) - un abhängig vom zugrunde gelegten Einkommen - ergibt daher einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 20 % . Auch ausgehend von der gutachterlich festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich kein Rentenanspruch. Denn selbst bei einer Gegenüberstellung eines zugunsten des Be schwerdeführers höchstmöglichen Valideneinkommens als Servicemit - arbeiter ge mäss Tabellenlohn von Fr. 4‘035.-- mit dem Invalideneinkommen für eine Hilfs tätigkeit im Dienstleistungssektor von Fr. 4'971.-- (LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz - niveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistun gen, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1, Männer) resultierte keine Erwerbseinbusse.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. 8.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 9 ), ist ih m antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die d em Beschwer deführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Ur sula Reger- Wyttenbach , Horgen , als unentgeltliche Rechtsvertreterin de s Be schwerdeführer s zu bestellen und nach Einsicht in die Kostennote vom 28. Mai 2019 (Urk. 14) mit Fr. 2'131.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 15. März 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyt tenbach , Horgen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Horgen,
wird mit Fr. 2'131.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 ) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen Inva liditätsgrad von 0 % ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015
E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss beweiswertiger gutachterli cher Einschätzung die Verrichtung von Hilfsarbeitertätigkeiten zu 100 % zumut bar sei. Für die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiter sei zwar eine 20%ige Einschränkung erkennbar, es entstehe jedoch keine Erwerbseinbusse. Entspre chend sei keine Invalidität ausgewiesen und es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüb er (Urk. 1) auf den Standpunkt, die gutachterliche Beurteilung von Dr. A.___ , welche r für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, stehe betreffend die erhobenen Diagno sen sowie die Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme auf die Arbeitsfähig keit in grossem Gegensatz zu den übrigen ärztlichen Feststellungen . Dr. A.___ verneine insbesondere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer Depression auf ungenügende Weise, weshalb das entsprechende Gutachten nicht den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen entspreche (S. 11 f. Ziff. 4) . Im Weiteren sei bei der Begutachtung kein Dolmetscher beige zogen worden, obwohl sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Befindlichkeit in seiner
türkischen Muttersprache besser ausdrücken könne ( Urk. 1 S. 13). Die beim Beschwerdeführer im Jahre 2013/2014 eingetretene ge sundheitliche Verschlechterung habe seither immer wieder zu längeren stationä ren Hospitalisationen geführt, wobei dieser Verlauf von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Bereits in den Austrittsberichten der Y.___ seien jeweils schwere posttraumatische Befunde festgestellt worden, so dass diese nicht erst durch Dr. B.___ erhoben worden seien. Entsprechend könne das Gutachten von Dr. A.___ nicht als massgebend gelten und es sei auf die übereinstimmen den Beurteilungen der Klinikärzte und Dr. B.___ abzustellen und dem Beschwer deführer ab 1. August 201 4 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 14). 2.3
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. September 2007 (Urk. 11/41) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage bil det nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. Februar 2014 (Urk. 11/55) eingetreten ist. 3.
3.1
Die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2007 (Urk. 11/41) beruhte auf der Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juni 2017 (Urk. 11/40 S. 5), welcher seinerseits im We sentlichen auf die Berichte von Dr. med. D.___ , FMH
für
Allgemeinmedizin , vom 21 . April
und 7. September 2006 (Urk. 11/9 /5-6 , Urk. 11/16 /3 ) sowie das psy chiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24 , Urk. 11/40 S. 2 ff. ) abstellte.
3.2
3.2.1
Dr. D.___ , der Hausarzt des Beschwerdeführers, führte in seinem Bericht vom 21 . April 2006 (Urk. 11/9/5-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit au f (S. 1): - HWS-Distorsion/HWS-Beschleunigungstraum a nach Auffahrkollision am 27.03.04 mit - chronischem cervikocephalem Schmerzsyndrom rechts mehr als links - depressiver Entwicklung - PTBS
Der Hausarzt hielt fest, dass beim Beschwerdeführer zwei grosse Problemkreise bestünden. Erstens sei der Beschwerdeführer als kurdischer Flüchtling mit ver schiedenen grausamen Kriegserlebnissen konfrontiert worden, was zu einer PTBS geführt habe, welche diverse, äusserst schwerwiegende Konsequenzen für sein Leben habe. Es komme immer wieder zu schweren depressiven Episoden und der Beschwerdeführer habe Mühe, seine Emotionen adäquat zu kontrollieren. Zwei tens sei es im Nachgang zur Auffahrkollision mit einem HWS-Distorsionstraum a zu einem äusserst ungünstigen Verlauf mit einem chronifizierten
cervikocephalen Schmerzsyndrom gekommen, welches durch die immer wiederkehrenden depres siven Episoden begünstigt werde. Der Beschwerdeführer leide aktuell an belas tungsabhängigen, vor allem rechts seitigen , cervikozephalen Beschwerden, an Dysästhesien und einem Brennen mit Ausstrahlung in beide Arme und in den Kopf, an ausgeprägten Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und an rascher Ermüdbarkeit. Bei der Untersuchung zeige sich eine HWS in Streckhaltung mit allseits eingeschränkter Beweglichkeit (mehr rechts als links), neurologische Aus fälle lägen keine vor (S. 2).
Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sei nen bisher ausgeübten Berufen (Hilfsarbeiter, Baustelle, Lüftungsmonteur). Bei einer weniger belastenden Arbeit sei hingegen eine Restarbeitsfähigkeit (bei spielsweise in Berufen mit Kontakt zu Menschen [Service, Verkauf]) durchaus denkbar (S. 2). 3.2.2
In seinem Bericht vom
7. September 200 6 (Urk. 11/16/3) wies der Hausarzt auf die unveränderten Beschwerden des Besch werdeführers hin. Letzterer habe be gonnen, im Geschäft des Schwagers für Lüftungsinstallationen etwas mitzuhel fen. Dabei handle es sich um einfache handwerkliche Verrichtungen, wobei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein bis zwei Stunden pro Tag leichte Arbeiten ausführen könne. Wenn der Beschwerdeführer zu viel gemacht habe, so seien die Beschwerden wieder stärker und er benötige jeweils einige Tage Ruhezeit.
Insgesamt bestehe bei der doch etwas verbesserten Situation nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da es dem Beschwerdeführer von psychischer Seite besser
gehe und somit die Motivation grösser sei, könne eventuell mittelfristig mit einer gewissen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. 3.3
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 5): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); Differentialdiagnose: leichte depres sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) - Status nach HWS -Distorsionstrauma am 27.03.2004 mit diversen Verletzun gen
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer wirke im Gespräch stimmungsmäs sig leicht gradig b edrückt und sei in seinen Äusserungen gelegentlich aggressiv, jedoch nie ausfällig. Der affektive Rapport sei mässig herstellbar, bei knapp ge nügender affektiver Modulationsfähigkeit. Das formale Denken sei nur gering gradig verlangsamt, jedoch logisch kohärent, wobei die Schmerzsymptomatik in haltlich im Vordergrund stehe (S. 4).
Das Gespräch gestalte sich durchaus flüssig, wobei sich zu keiner Zeit depressive Hemmungen gezeigt hätten. Die leichten psychischen Symptome seien am ehes ten mit einer Somatisierungsstörung zu vereinbaren, wobei auch die persistie rende körperliche Symptomatik dazu passen würde. Trotz diverser therapeutischer Interventionen im ambulanten und stationären Bereich habe sich insbesondere die körperliche Symptomatik nicht sonderlich gebe ssert. Differentialdiagnostisch sei eine leichte depressive Episode denkbar, wobei für diese Diagnose allerdings die Lust- und Energielosigkeit, der Verlust der Hoffnung sowie eine depressive Hemmung fehlten (S. 6).
Dr. E.___ hielt schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiat rischer Sicht für körperlich leichte sowie geistig und seelisch nicht allzu komplexe Tätigkeiten arbeitsfähig sei (S. 6). 4.
E. 4 Einwand (Urk. 11/63 ) und informierte die IV-Stelle am 26. Juli 2014 über den am 22. Juli 2014 in die Klinik der
Y.___
AG erfolgten Eintritt (Urk. 11/66). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Bericht e ein und wies am 3
0. März 2015 das Leis tungsbegehren ab ,
da die beiden letzten stationären Behandlungen des Versicher ten nicht zur geforderten Totalabstinenz von allen Substanzen geführt hätten und zudem auch keine fachärztlich-psychiatrischen Gründe für eine allfällige Unzu mutbarkeit der auferlegten Schadenminderungs
- und Mitwirkungs pflicht vorlä gen (Urk. 11/82 S. 2).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 11/85) hob die IV-Stelle unter Verweis auf ein Schreiben der Y.___ vom 29. April 2015 (Urk. 11/83) die Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 11/82) wiedererwägungsweise auf und führte weitere medi zinische Abklärungen durch, wobei sie insbesondere eine polydisziplinäre Begut achtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie) bei der Z.___ AG veran lasste (Expertise vom
14. September 2016, Urk. 11/122/1-7
E. 4.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:
E. 4.2 Die Z.___ -Gutachter
Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Neurologie FMH, Dr. med. H.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Prof. Dr. med. J.___
gingen im Rahmen der zusammenfassenden Konsensbeurteilung vom 14. September 2016 (Urk. 11/122/1-76 S. 62 ff.) mit er gänzender Stellungnahme vom 2 9. November 2016 ( Urk. 11/126) von folgenden Diagnosen aus (S. 69 f . ):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Polytoxikomanie mit Konsum von Kokain, Cannabinoiden , Alkohol sowie Beikonsum von Stimulanzien und Halluzinogenen (ICD-10 F19.2) - m ögliche PTBS unklarer Ausprägung (ICD-10 F43.1)
Die Gutachte r hielten fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie in je glicher vergleichbaren oder einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht als von einer instabil abstinenten Sucht hin reichend abgrenzbaren Gesundheitsstörung gemindert anzusehen sei. Die derzeit angelaufene stationäre Behandlung sei in ihrem Ergebnis abzuwarten und eine zunächst für den Verlauf von weiteren sechs Monaten engmaschige Abstinenz-Kontrolle durchzuführen. Eine nochmalige psychiatrische Begutachtung sei in zirka sechs Monaten sinnvoll (S. 62).
Die Erwägung einer Sucht im Rahmen einer zugrundeliegenden PTBS (oder auch einer Persönlichkeitsstörung) sei aus Sicht der Gutachter grundsätzlich möglich, überwiegend wahrscheinliche Gründe hie rfür seien jedoch kaum zu beleg en, zu mal für nahezu alle Suchterkrankungen auch eine externalisierende Alibisierung wesentlich sei. Immerhin sei der Beschwerdeführer jahrelang arbeitstätig und zu letzt auch selbständig tätig gewesen, sodass eine schwerwiegende chronische De pressivität oder eine namhafte, beeinträchtigende PTBS mit gravierendem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht durchgehend habe bestehen können (S. 63).
Die
Z.___ -Gutachter wiesen sodann darauf hin, dass die
angegebenen Unfälle des Beschwerdeführers ohne eine belegte gravierende strukturelle Verletzung ein hergegangen seien und somit für eine plausible Begründung einer anhaltenden Gesundheitsstörung und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig aus reichten . Es sei weder eine zervikale strukturelle noch eine namhafte zerebrale Verletzung aktenkundig belegt (S. 63). 4. 3
Dr. A.___ ging in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 11. Juli 2017 (Urk. 11/145/1-47) von f olgenden Diagnosen aus ( S. 42 ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61 .0 ) mit - dissozialen, somatoformen, narzisstischen, impulsiven und histrioni schen Anteilen - gegenwärtigem Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoiden und Ko kain bei multiplem Substanzgebrauch ( A lkohol, Tabak, Cannabinoiden , Kokain , Amphetamine, E c stasy, Thai-Pillen, Tabak ; ICD-10 F19) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4/F33.4) - Verdacht auf PTBS (ICD-
E. 6 ). Am 29. November 2016 beantworteten die Z.___ -Gutachter die von der IV-Stelle am 5. Oktober 2016 gestellten Rückfragen (Urk. 11/124, Urk. 11/126). Im Mai 2017 veranlasste die IV-Stelle eine monodisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. A.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 11. Juli 2017, Urk. 11/145/1-47). Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 (Urk. 11/147) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am
13. September 2017 Einwand (Urk. 11/150, Urk. 11/154) erhob und den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2017 (Urk. 11/153) vorlegte. Am
7. November 2017 beantworte te Dr. A.___ die ihm von der IV-Stelle am
31.
Oktober 2017 gestellten Rückfragen (Urk. 11/157/1, Urk. 11/158) , wozu der Versicherte am 2 2. Januar 2018 Stellung nahm ( Urk. 11/165). Mit Verfügung vom 1 3 . Februar 2018 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine fehlende Erwerbseinbusse den An spruch auf eine Invalidenrente . 2.
Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Y.___ - Berichts vom 23. Januar 2018 (Urk. 3/4) am 15. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. Die aus ärztlicher Sicht aus psychiatrischen Gründen be scheinigte 80 % ige Arbeits fähigkeit in
angestammter Tätigkeit respektive 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist daher anhand der Indikatoren zu überprüfen (BGE 143 V 418 E. 6).
E. 6.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 6.3 Mit Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesund heitsschädigung in psychiatrischer Hinsicht als leichtgradig, da Gutachter Dr. A.___ die mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung verbundenen objek tiven psychopathologischen Befunde als nicht ausgeprägt qualifizierte und beim Beschwerdeführer von leichten Einschränkungen in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Gruppen- und Durchhaltefä higkeit ausging ( Urk. 11/145/1-47 S. 38 f.) .
Was den Alkoholkonsum angeht, so ist dieser laut Dr. A.___ als sekundär in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung zu werten, indessen ist eine Abstinenz sowohl medizinisch zumutbar als auch mög lich und für eine iv-rechtliche Relevanz fehlt es zudem am erforderlichen Schwe regrad der Persönlichkeitsstörung als Grunderkrankung (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Juli 2014 und Januar 2018
sechs Mal in der Y.___ -Klinik respektive in der Klinik M.___ stationär behandelt wurde . Eine ambulante psychologische Psychotherapie nahm er seit Januar 20
E. 6.4 Im Lichte der obigen Erwägungen überzeugt unter Berücksichtigung der Stan dardindikatoren die gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammte r Tätigkeit respektive einer solchen von 100 % in einer angepass ten Tätigkeit. 7.
E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
E. 7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 7.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkom men die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 4
Gemäss IK-Auszug vom 2. März 2017 (Urk. 11/134) erzielte der Beschwerdeführer
bei Baba S in Winterthur zwischen August 2011 und Juni 2014 ein Validene in kommen von Fr. 80'620.--, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 2'601. -- entspricht . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 erzielte er bei P.___ GmbH als Servicemitarbeiter einen Monatslohn von Fr. 3'683.-- (Urk. 11/55 S. 4 Ziff. 5.4) . Dem Beschwerdeführer ist laut gut achterlicher Feststellung die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiter in einem Pensum von 80 % weiterhin zumutbar. Ein Prozentvergleich (E. 7.3) - un abhängig vom zugrunde gelegten Einkommen - ergibt daher einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 20 % . Auch ausgehend von der gutachterlich festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich kein Rentenanspruch. Denn selbst bei einer Gegenüberstellung eines zugunsten des Be schwerdeführers höchstmöglichen Valideneinkommens als Servicemit - arbeiter ge mäss Tabellenlohn von Fr. 4‘035.-- mit dem Invalideneinkommen für eine Hilfs tätigkeit im Dienstleistungssektor von Fr. 4'971.-- (LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz - niveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistun gen, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1, Männer) resultierte keine Erwerbseinbusse.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen.
E. 8.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 9 ), ist ih m antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die d em Beschwer deführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Ur sula Reger- Wyttenbach , Horgen , als unentgeltliche Rechtsvertreterin de s Be schwerdeführer s zu bestellen und nach Einsicht in die Kostennote vom 28. Mai 2019 (Urk. 14) mit Fr. 2'131.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 15. März 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyt tenbach , Horgen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Horgen,
wird mit Fr. 2'131.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 10 F43.1)
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass als Ausdruck der Persönlichkeits störung speziell der langjährige ( un -)regelmässige Gebrauch multipler Substan zen zu beachten sei, wobei der Konsum versicherungspsychiatrisch als sekundär einzuordnen sei. Dieser habe sich parallel zu anderen Zeichen der Persönlich keitsstörung (verminderte Kritik-, Anpassungs- und Durchhaltefähigkeit, Miss trauen, manipulatives Verhalten, geringes Engagement, geringe Motivation) ent wickelt. Spezifische therapeutische Massnahmen seien in Form von Entzugsthe rapien ab 2013 (zumindest teilweise) erfolgreich unternommen worden, wobei die Motivation des Beschwerdeführers zur dauerhaften Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen nur eingeschränkt vorhanden sei. M edizi nisch sei die Abstinenz hi n gegen zumutbar und tatsächlich möglich (S. 27 f.).
Die ICD-10 Kriterien (F32.4/F33.4 ) einer eigenständigen depressiven Episode seien nicht (mehr) erfüllt und könnten auch nicht (mehr) aufgrund der Angaben in den Akten bestätigt werden. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass und es bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise Dauer. Die in den Akten postulierte depressive Störung sei re mittiert und könne nicht als eigenständige Störung mit Krankheitswert bestätigt werden. Depressive Symptome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck sei ner Überforderung aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (beispielsweise narziss tisches Selbstverständnis, geringe Frustrationstoleranz; S. 28).
Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, dass der Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.
1) nicht bestätigt werden könne.
E ntsprechende objektive psychopathologi sche Befunde (beispielsweise andauerndes Gefühl von Betäubtsein , emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmelosigkeit der Umgebung gegenüber, vegetative Über er regtheit mit Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit) seien nie beschrieben worden und aktuell auch nicht vorhanden. Mit Bezug auf das eine PTBS auslösende belastende
Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass lägen nur spe kulative Informationen aufgrund der Selbstauskünfte des Beschwerdeführers vor und auch in den Akten würden nur Formulierungen ohne konkreten substanziel len Bezug zur tatsächlichen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers verwendet . Die in diesem Zusammenhang
vom Beschwerdeführer benannten (subjektiven) Beschwerden könnten nicht hinreichend von den (objektiven) Befunden einer Persönlichkeitsstörung (narzisstische und histrionische Anteile) abgegrenzt wer den (S. 28 ff.) .
Dr. A.___ hielt weiter fest, eine allfällige somatoforme Störung (ICD-10 F45) respektive eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) könne ebenso nicht (mehr) angenommen werden. Das bei einer somatoformen Störung erforderliche Charak teristikum von hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Erlebnisse und ärztlicher Versicherung, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien, liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Das Schmerzsyndrom stehe sodann weder subjektiv noch objektiv im Zent rum der Beschwerden und die körperlichen Missempfindungen würden vom Be schwerdeführer regelmässig bewältigt. Im Weiteren seien Hinweise auf dauerhafte quälende Schmerzen und/oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewe gung in der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden und seien in den Akten auch nicht beschrieben worden. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer be nannten (subjektiven) Beschwerden seien nicht hinreichend von den (objektiven) Befunden einer Persönlichkeitsstörung (somatoforme Anteile) abgrenzbar (S. 30 f.).
Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers erscheine konkret als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), wobei die damit verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde aus psychiatrisch-psychotherapeuti scher Sicht gegenwärtig nicht ausgeprägt seien. Beim Beschwerdeführer stünden leichte Einschränkungen in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Fle xibilität/Umstellungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit inklusive Konfliktlösungskom petenz und Durchhaltefähigkeit im Vordergrund, wobei eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich sei (S. 31).
Von dieser Einschätzung könne medizin isch- theoretisch ab Jugendzeit respektive Einreise in der Schweiz im Jahr 1995 ausgegangen werden. Die als Folge eines Auffahrunfalls zwischen 2004 und 2007 aufgetretene Somatisierungsstörung sei remittiert. Zur aktuellen Dekompensation in Form von Suchtverhalten mit an schliessendem depressive m Syndrom sei es im September 2013 gekommen, aller dings in einem nicht kritisch differenziert nachvollziehbaren Ausmass während eines unklaren Zeitraums. Gegenwärtig sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands festzustellen, da das depressive Syndrom remittiert sei, sich das Suchtverhalten verbessert habe und eine subjektiv erlebte verminderte Be lastbarkeit im Vordergrund des klinischen Bild s stehe (S. 32).
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdefüh r ers nicht mit einer mittelschweren oder schweren psychischen Störung gleich zusetzen sei, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitäts bezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Krite rien der Kategorie vor allem durch seine erschwerte berufliche (Re-)Integration unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite mit nachfolgenden depressiven Syndromen, Suchtverhalten und ve rmindert erlebter Belastbarkeit (S. 32).
Beim Beschwerdeführer stehe
zudem eine Verdeutlichungstendenz im Vorder grund, wobei eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen sub jektiver Schilderung der emotionalen und kör perlichen Beschwerden einerseits und dem beobachtbaren Verhalten und objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits festzustellen sei (S. 34).
Im Weiteren hielt Dr. A.___ fest , dass eine wie beim Beschwerdeführer vorlie gende maximal leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 20 % Minderung (von 100 %) auf dem 1. Arbeitsmarkt habe. Für angepasste Tätigkeiten (Toleranz betreffend die interaktionelle n Defizite) und für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit an genommen werden. Die (gemäss beruflichem Werdegang bekannte) tatsächliche Leistungsfähigkeit von über 80 % (von 100 %) erkläre sich deshalb auch mit überwiegender Wahrscheinlich keit durch eine entsprechende Anpassung (und Toleranz) des Arbeitsumfelds. Von dieser E inschätzung könne medizinisch-theo retisch ab Jugendzeit respektive Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 ausgegan gen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus formalen Gründen während der vier vollstationären Hospitalisationen des Beschwerdeführers bestätigt werden (S. 34). 4. 4
In seinem Bericht vom 25. September 201 7 (Urk. 11/153/1-24) führte Dr. B.___ , der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, folgende Diagnosen auf (S. 23) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depre ssive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - chronische schwere PTBS (ICD-10 F43.1) - gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - sekundäre Krankheiten: - Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoide und Kokain (ICD-10 F19)
A ufgrund der Resultate von mehreren beim Beschwerdeführer durchgeführten psychologischen Tests (Beck-Depressions-Inventar, SKID-II für DSM IV, PTSS 10 , Impact- of -Event- Scale ) ging der behandelnde Psychiater von einer schweren de pressiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsiche ren, zwangshaften, depressiven, paranoiden,
schizoiden, emotional instabilen und antisozialen Anteilen, einem klinisch signifikanten Trauma sowie von ei ner schweren PTBS aus (S. 7 , S. 18, S. 20, S. 23 ) .
Dr. B.___
wies sodann darauf hin , dass die Suchtleiden als Gefühlsregulation respektive Bewältigung der Traumatisierungen zu betrachten seien (S. 24).
Aufgrund der vorliegenden Symptome (depressive Stimmungslage, Antriebsmin derung und gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermö gen, vermindertes Selbstvertrauen/Selbstwertgefühl, Wertlosigkeitsgefühl, psychomotorische Hemmung, negative Zukunftsperspektiven, Ein-/Durchschlaf störungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, gehemmte Psychomotorik, Li bidoverlust , Leibgefühlsstörungen, Gefühl der Kraftlosigkeit, Flashback, Vermei dungsverhalten, gemischte dissoziative Störungen, unterschiedliche Schmerzen) wirkten sich d ie Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers
erheblich negativ auf dessen Leistungsvermögen im Erwerbsleben aus . Dabei liege d ie Arbeitsunfä higkeit bei 100 %, wobei d er Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auszuüben (S. 24). 4. 5
Am 7. November 2017 nahm der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 31. Oktober 2017 (Urk. 11/157/1) gestellten Fragen . Dabei wies er darauf hin , dass der Beschwer deführer im Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Praxismitarbeiter am 21. Juni 2017 das Angebot für einen Dolmetscher eindeutig abgelehnt habe. Diese Ablehnung habe der Beschwerdeführer zu Beginn und im Verlauf der psychiatri schen Exploration am 3. Juli 2017 nochmals ausdrücklich und mehrfach bestä tigt. Die deutsche Sprachkompetenz des Beschwerdeführers sei zum Zweck der Untersuchung zudem auch objektiv ausreichend gewesen, weshalb ein ungestör tes Gespräch geführt worden sei und differenzierte Angaben zur Vorgeschichte, den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden hätten erhoben wer den können (Urk. 11/158 S. 2) .
Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. September 2017 (Urk. 11/153/1-24) führte Dr. A.___ aus, es bleibe bezüglich des Psychostatus unklar, von welchem Zeitpunkt oder aus welchem Zeitraum die genannten Symp tome stammten; ob sie alle als regelmässig gleichzeitig auftretend postuliert wor den seien und ob insbesondere die für eine PTBS typischen Symptome (Flash backs, Vermeidungsverhalten, Dissoziation) tatsächlich beobachtet oder aus den Akten übernommen respektive vom Beschwerdeführer genannt worden seien. Im Weiteren würden subjektive Beschwerden (Schlafstörungen, Früherwachen, Appetitlosigkeit, Morgenstimmungstief, Libidoverlust , Gefühl der Kraftlosigkeit, Schmerzen, Alpträume) und objektive Beschwerden nicht differenziert, sondern lediglich summarisch aufgeführt (S. 3 ) .
Des Weiteren habe Dr. B.___ die von ihm gestellten Diagnosen weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben oder diskutiert. Die im Bericht zur Verfügung gestellten Informationen seien unklar und nicht hinreichend, um die formulierten Diagnosen aus fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht kritisch differenziert nachvollziehen zu können. Dr. B.___ habe d er im Gutachten vom 11. Juli 2017 festge stellten ICD-10-Kategorie F61.0 und de m Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoiden und Kokain zugestimmt und die Einordnung diese s Konsums ebenfalls als sekundär bestätigt. Die von der Exper tise abweichenden Einschätzungen ( namentlich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit) seien als persönliche Meinung der Fachperson zur Kenntnis zu nehmen, könnten aber aufgrund des Berichts nicht nachvollzogen und bestätigt werden (S. 3 f.). 4. 6
Am 23. Januar 2018 berichteten Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und M. S c . L.___ , Y.___ , über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018, wobei sie fol gende Diagnosen nannten (Urk. 3/4 S. 1): - komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch, in geschütztem Rahmen abstinent (ICD-10 F14.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in ängstlich agitierter Ausformung (ICD-10 F33.1) - Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (ICD-10 F60.5) - mehrfache ängstigende Erlebnisse in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) - Betroffensein von Krieg und sonstigen Feindseligkeiten in der Kindheit und Jugend (ICD-10 Z65.5) - Status nach Pol y toxikomanie , vor allem Kokain, Thai-Pillen und Ampheta mine
Die Y.___ -Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer zu einem drit ten Intervall stationär störungsspezifischer und ätiologieorientierter Traumathe rapie eingetreten sei , mit dem Ziel der stationären Entzugsbehandlung bei beste hender Alkoholabhängigkeit (S. 4). Neben einer bisher schwer behandelbaren Suchtproblematik vor dem Hintergrund einer komplexen PTBS bestehe eine strukturelle Schwäche im Bereich der Selbststeu erung und Affektregulation , wel che sich
a ls Impulskontrollstörung bislang besonders in interpersonellen Situa tion en negativ ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe im stationären Auf enthalt eine durchgängige Abstinenz im geschützten Rahmen sowie an den Wo chenenden gezeigt. In gegenseitiger Absprache sei kein weiteres Therapieintervall geplant und der Beschwerdeführer trete in stabilem psychischen Zustand in die angestammten Verhältnisse nach Hause aus (S. 5 f.). 5.
5.1
Es ist
unbestritten und aufgrund der vorhandenen Akten ausgewiesen , dass in somatischer Hinsicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesund heitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 4.2 hie vor ). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob ein psychischer Gesundheitsschaden besteht , welche r eine rentenbegründende Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit nach sich zieht. 5.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom
11. Juli 2017 (Urk. 11/145/
1-47)
mit ergänzender Stellungnahme vom 7. November 2017 ( Urk. 11/158) ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Ar beitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psy chiatrischer Fachrichtung. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwe rden und setzte sich damit auseinander ( S. 8 ff. ). Die Expertise wurde alsdann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Gut achter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen
Vorakten nahm ( S. 2-17 ). Er setzte sich insbesondere mit abweichenden Diagno sen in Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise ( S. 23 ff. ). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr. A.___ schlüssig von einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit dissozialen, somatoformen, narzisstischen, impulsiven und his trionischen Anteilen sowie Konsum von div ersen Suchtmittel n aus (S. 42 ), wobei in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % respektive in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % vorliegt (S. 46). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 5.3
5.3.1
An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der Begutachtung durch Dr. A.___ kein
Dolmetscher beigezogen worden sei (Urk. 1 S. 13 f.) , nichts zu ändern. Dr. A.___ wies in seinem Gutachten vom 11. Juli 2017 (Urk. 11/145/1-47) auf die kurdische Muttersprache des Beschwer deführers hin und hielt fest, dass dessen Sprachkompetenz zum Zweck der Ex ploration objektiv und subjektiv ausreichend sei. Die gesamte Untersuchung sei deshalb sowie auf den ausdrücklichen Wunsch und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers ohne Übersetzungshilfe durchgeführt worden (S. 1 f. ; vgl. auch Urk. 11/158 S. 2 ). In seiner Stellungnahme vom 7. November 2017 (Urk. 11/158)
wies Dr. A.___
zudem auf die (unbestritten gebliebene ) telefoni sch e
Ab lehnung des Beschwerdeführers betreffend das Dolmetscherangebot hin (S. 2). Abgesehen davon finden sich auch
in den Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24) und der Z.___ vom 14. September 2016 (Urk. 11/122/1-76) keine Hinweise auf den Beizug
eines Dolmetschers .
Vor die sem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis , dass die seit Januar 2014 stattfindende Psychotherapie stets bei einem türkisch sprechenden Psychotherapeuten durchgeführt und er anlässlich der Y.___ - Hospitalisationen von einem türkisch sprechenden Arzt
– was im übrigen den Berichten der Y.___ nicht zu entnehmen ist ( Urk. 11/70 S. 3, Urk. 314 S. 2-4) - betreut worden sei (Urk. 1 S. 13), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3.2
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in gros sem Gegensatz zur Beurteilung der behandelnden Ärzte der Y.___ und der Klinik M.___ stünden, welche vo n einer komplexen und für die Suchtproblematik hauptverantwortliche n PTBS ausgingen (Urk. 1 S. 11 ) , is t Folgendes zu bemerken : Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Arztberichte (Urk. 11/83, Urk. 11/86/4-7, Urk. 11/98, Urk. 11/123/1-7, Urk. 11/133/1-4, Urk. 11/15 3 )
wurden von Dr. A.___ im Rahmen der Begutachtung respektive der Beantwortung der Rückfragen am 7. November 2017 berücksich tigt (Urk. 11/145/1-47 S. 2-6, S. 11-17 und S. 21-26 , Urk. 11/ 158 S. 2-4), wobei der Gutachter
über mehrere Seiten hinweg
insbesondere
nachvollziehbar darlegte, weshalb sich der Verdacht einer PTBS nicht erhärtet habe und auch die Kriterien einer eigenständigen depressiven Episoden nicht (mehr) erfüllt seien
(Urk. 11/145/1-47 S. 26-30) . Bezüglich des Berichts von Dr. B.___ vom 25. Sep tember 2017 (Urk. 11/153) ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieser nur gerade 2½ Monate nach der gutachterlichen Untersuch ung vom 3. Juli 2017 verfasst wurde und
darin
hauptsächlich
die
Resultate von mehreren vom Beschwerdefüh rer durchgeführten Selbstbeurteilungstest s wiedergegeben w e rden (S. 3- 23 ) und somit im Wesentlichen auf die subjektive n Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wird .
Die von Dr. B.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 24)
wird zudem nicht (substantiiert ) begründet.
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Des Weiteren vermag auch der
Y.___ - Bericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 3/4 )
an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. A.___ nichts zu ändern.
Die Y.___ -Fachpersonen nannten im Wesentlichen die bereits aus der 4. Hospi talisation des Beschwerdeführers bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 11/123/1), wo bei sie neu bezüglich der rezidivierenden depressiven Episode von einer mittel- statt einer leichtgradigen Episode ausgingen, ohne allerdings die Diagnose mit Befunden herzuleiten. Ferner wiesen
sie im Zusammenhang mit der PTBS in pau schaler Weise auf
Hyperarousal , Angst, Schlafstörungen mit Albträumen sowie Hypervigilanz hin und legten nicht dar , in welcher Weise und in welchem Um fang der Beschwerdeführer dadurch konkret im Alltag beeinträchtigt sei (S. 3 ). Sie
machten zudem keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit, sondern erwähnten lediglich die Notwendigkeit eine r Anmeldung zur IV-Rentenprüfung mit dem Ziel einer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (S. 5). D i e stationäre Behandlung vom 14. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018 stellte das dritte Intervall einer stationären ätiologieorientierten und störungsspezifischen Traumatherapie dar, wobei bei Austritt im Januar 2018 in gegenseitiger Abspra che mit dem Beschwerdeführer kein weiteres diesbezügliches Therapieintervall geplant war
(S. 1, S. 5).
Bezüglich der im Y.___ -Bericht gestellten Diagnose n der Z-Kategori e ist alsdann festzuhalten, dass solche Belastungen
– auch wenn sie rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund heitsschadens fallen ( Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hin weisen ) - als Faktoren den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen eben falls beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Indessen finden sich im Y.___ -Bericht keine näheren Angaben dazu, inwiefern sich diese Faktoren res sourcenhemmend auswirken würden.
6.
E. 14 in Anspruch, eine Psychopharmakotherapie fand im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2017
nicht statt
( Urk. 11/70, Urk. 11/98, Urk. 11/1 3 3, Urk. 11/142,
Urk. 3/4) . Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Persönlichkeitsstö rung grundsätzlich weiterhin eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung darstelle ( Urk. 11/145/1-47 S. 43). Die seit Jahren wiederholt beanspruchten Behandlun gen sprechen für einen mittelgradigen Lei dens druck.
Mit Bezug auf die Wechselwirkungen der Diagnosen hielt Dr. A.___ fest, dass abgesehen von der kombinierten Persönlichkeitsstöru ng keine weiteren eigen ständige n
( versicherungsmedizinisch relevante n ) Störungen gemäss ICD-10 F be gründet werden könnten (S. 42).
Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, so wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Persönlichkeitsstörung im Fall des Beschwerdeführers nicht mit einer mittel schweren oder gar schweren psychiatrischen Störung gleichzusetzen sei, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der Kategorie vor allem durch seine erschwerte berufliche (Re-)Integration unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite. Eine soziale Verwahrlosung sei nicht vo rhanden, viel mehr sei der soziale Kontext objektiv geordnet und der Beschwerdeführer zeige soziales Interesse, pflege soziale Kontakte, nehme Termine wahr und engagiere sich in der Freiwilligenarbeit. Er beschreibe sodann die tatsächlichen Möglichkei ten, seine Beschwerden mit entsprechendem Aufwand überwinden zu können und es seien persönliche Ressourcen (insbesondere gute Kommunikationsfähigkeit, angepasste soziale Kompetenzen, Haushaltsführung) genannt worden ( S. 32).
Beim sozialen Kontakt ist zu berücksichtigen , dass der Beschwerdeführer zusam men mit seinem Bruder lebt, von welchem er auch finanziell unterstützt w ird (S. 8) . Den Tag verbring t der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben unter schiedlich . Er tr ifft
sich mit Kollegen in einem Restaurant und trink t dabei Alko hol. Manchmal schau t er fern, l iest Zeitung oder spielt Karten mit Freunden . Sel ten geh t er fischen, wobei ihm für aufwändige Aktivitäten das Geld fehl t . Für das N.___ f ährt er freiwillig unregelmässig das O.___ -Taxi und beteilig t sich ab und zu an kurdischen Demonstrationen. Den Haushalt besorg t er zusammen mit seinem Bruder (S. 11 , S. 42 ).
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einer seits und in den sonstigen Lebensbereich en andererseits vorliegt. Der Beschwer deführer trifft sich mit Kollegen ausserhalb d er Wohnung, nimmt an Demonstra tionen teil, engagiert sich in der Freiwilligenarbeit und beteiligt sich an der Haus haltsführung (S. 11 , S. 45 ). Gemäss Dr. A.___ steht beim Beschwerdeführer so dann eine Verdeutlichungstendenz im Vordergrund und es ist eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der emo tionalen (und körperlichen) Beschwerden einerseits, und d em beobachtbaren Ver halten und den objektivierbaren psychopathologischen Befu nden andererseits festzustellen (S. 44).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00263
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 6. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Bergstrasse 15, 8810 Horgen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1979 geborene X.___ , ohne Ausbildung, fuhr am 27. März 2004 auf eine vor ihm stehende Fahrzeugkolonne auf (Urk. 11/7/261-269) , wobei er sich unter anderem eine Distorsion der Halswi rbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 11/ 7/ 159 S. 1 ). Am
14. März 2006 meldete er sich unter Hinweis auf den Autounfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 ). Mit Verfügung vom 17. September 2007 (Urk. 11/4 1 ) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , das Leistungsbegehren unter Hinweis auf einen Inva liditätsgrad von 0 % ab. 1.2
Am 10. Februar 2014 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf Prellungen am Kopf und an der Hand und auf Kopf- und Rückenschmerzen infolge eines Unfalls sowie auf Depressionen, eine psychische Störung und eine Alkohol- und Drogen abhängigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/55).
Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/61) bei . Mit Mitteilungen vom 19. März und 22. Mai 2014 (Urk. 11/58, Urk. 11/ 60)
auferlegte die IV-Stelle de m Versicherten eine Mitwirkungspflicht betreffend eine mindestens sechs monat ige fachärztlich kontrollierte Totalabstinenz von Alkohol respektive Stabilisierung der übrigen Substanzen und forderte ihn zur Be kanntgabe des behandelnden Psychiaters auf .
Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2014 (Urk. 11/62) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus sicht, nachdem der Versicherte im Zusammenhang mit der ihm auferlegten Mit wirkungspflicht keine Angaben zum behandelnden Arzt gemacht hat te.
Da gegen erhob der Versicherte am 4. Juli 201 4 Einwand (Urk. 11/63 ) und informierte die IV-Stelle am 26. Juli 2014 über den am 22. Juli 2014 in die Klinik der
Y.___
AG erfolgten Eintritt (Urk. 11/66). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Bericht e ein und wies am 3
0. März 2015 das Leis tungsbegehren ab ,
da die beiden letzten stationären Behandlungen des Versicher ten nicht zur geforderten Totalabstinenz von allen Substanzen geführt hätten und zudem auch keine fachärztlich-psychiatrischen Gründe für eine allfällige Unzu mutbarkeit der auferlegten Schadenminderungs
- und Mitwirkungs pflicht vorlä gen (Urk. 11/82 S. 2).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (Urk. 11/85) hob die IV-Stelle unter Verweis auf ein Schreiben der Y.___ vom 29. April 2015 (Urk. 11/83) die Verfügung vom 30. März 2015 (Urk. 11/82) wiedererwägungsweise auf und führte weitere medi zinische Abklärungen durch, wobei sie insbesondere eine polydisziplinäre Begut achtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie) bei der Z.___ AG veran lasste (Expertise vom
14. September 2016, Urk. 11/122/1-7 6 ). Am 29. November 2016 beantworteten die Z.___ -Gutachter die von der IV-Stelle am 5. Oktober 2016 gestellten Rückfragen (Urk. 11/124, Urk. 11/126). Im Mai 2017 veranlasste die IV-Stelle eine monodisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. A.___ , FMH P sychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 11. Juli 2017, Urk. 11/145/1-47). Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 (Urk. 11/147) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am
13. September 2017 Einwand (Urk. 11/150, Urk. 11/154) erhob und den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2017 (Urk. 11/153) vorlegte. Am
7. November 2017 beantworte te Dr. A.___ die ihm von der IV-Stelle am
31.
Oktober 2017 gestellten Rückfragen (Urk. 11/157/1, Urk. 11/158) , wozu der Versicherte am 2 2. Januar 2018 Stellung nahm ( Urk. 11/165). Mit Verfügung vom 1 3 . Februar 2018 (Urk. 2) ver neinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine fehlende Erwerbseinbusse den An spruch auf eine Invalidenrente . 2.
Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Y.___ - Berichts vom 23. Januar 2018 (Urk. 3/4) am 15. März 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsscha den mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015
E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss beweiswertiger gutachterli cher Einschätzung die Verrichtung von Hilfsarbeitertätigkeiten zu 100 % zumut bar sei. Für die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiter sei zwar eine 20%ige Einschränkung erkennbar, es entstehe jedoch keine Erwerbseinbusse. Entspre chend sei keine Invalidität ausgewiesen und es bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüb er (Urk. 1) auf den Standpunkt, die gutachterliche Beurteilung von Dr. A.___ , welche r für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, stehe betreffend die erhobenen Diagno sen sowie die Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme auf die Arbeitsfähig keit in grossem Gegensatz zu den übrigen ärztlichen Feststellungen . Dr. A.___ verneine insbesondere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer Depression auf ungenügende Weise, weshalb das entsprechende Gutachten nicht den vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen entspreche (S. 11 f. Ziff. 4) . Im Weiteren sei bei der Begutachtung kein Dolmetscher beige zogen worden, obwohl sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen Befindlichkeit in seiner
türkischen Muttersprache besser ausdrücken könne ( Urk. 1 S. 13). Die beim Beschwerdeführer im Jahre 2013/2014 eingetretene ge sundheitliche Verschlechterung habe seither immer wieder zu längeren stationä ren Hospitalisationen geführt, wobei dieser Verlauf von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei. Bereits in den Austrittsberichten der Y.___ seien jeweils schwere posttraumatische Befunde festgestellt worden, so dass diese nicht erst durch Dr. B.___ erhoben worden seien. Entsprechend könne das Gutachten von Dr. A.___ nicht als massgebend gelten und es sei auf die übereinstimmen den Beurteilungen der Klinikärzte und Dr. B.___ abzustellen und dem Beschwer deführer ab 1. August 201 4 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 14). 2.3
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 17. September 2007 (Urk. 11/41) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage bil det nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. Februar 2014 (Urk. 11/55) eingetreten ist. 3.
3.1
Die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2007 (Urk. 11/41) beruhte auf der Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juni 2017 (Urk. 11/40 S. 5), welcher seinerseits im We sentlichen auf die Berichte von Dr. med. D.___ , FMH
für
Allgemeinmedizin , vom 21 . April
und 7. September 2006 (Urk. 11/9 /5-6 , Urk. 11/16 /3 ) sowie das psy chiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ , FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24 , Urk. 11/40 S. 2 ff. ) abstellte.
3.2
3.2.1
Dr. D.___ , der Hausarzt des Beschwerdeführers, führte in seinem Bericht vom 21 . April 2006 (Urk. 11/9/5-6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit au f (S. 1): - HWS-Distorsion/HWS-Beschleunigungstraum a nach Auffahrkollision am 27.03.04 mit - chronischem cervikocephalem Schmerzsyndrom rechts mehr als links - depressiver Entwicklung - PTBS
Der Hausarzt hielt fest, dass beim Beschwerdeführer zwei grosse Problemkreise bestünden. Erstens sei der Beschwerdeführer als kurdischer Flüchtling mit ver schiedenen grausamen Kriegserlebnissen konfrontiert worden, was zu einer PTBS geführt habe, welche diverse, äusserst schwerwiegende Konsequenzen für sein Leben habe. Es komme immer wieder zu schweren depressiven Episoden und der Beschwerdeführer habe Mühe, seine Emotionen adäquat zu kontrollieren. Zwei tens sei es im Nachgang zur Auffahrkollision mit einem HWS-Distorsionstraum a zu einem äusserst ungünstigen Verlauf mit einem chronifizierten
cervikocephalen Schmerzsyndrom gekommen, welches durch die immer wiederkehrenden depres siven Episoden begünstigt werde. Der Beschwerdeführer leide aktuell an belas tungsabhängigen, vor allem rechts seitigen , cervikozephalen Beschwerden, an Dysästhesien und einem Brennen mit Ausstrahlung in beide Arme und in den Kopf, an ausgeprägten Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und an rascher Ermüdbarkeit. Bei der Untersuchung zeige sich eine HWS in Streckhaltung mit allseits eingeschränkter Beweglichkeit (mehr rechts als links), neurologische Aus fälle lägen keine vor (S. 2).
Aktuell bestehe beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sei nen bisher ausgeübten Berufen (Hilfsarbeiter, Baustelle, Lüftungsmonteur). Bei einer weniger belastenden Arbeit sei hingegen eine Restarbeitsfähigkeit (bei spielsweise in Berufen mit Kontakt zu Menschen [Service, Verkauf]) durchaus denkbar (S. 2). 3.2.2
In seinem Bericht vom
7. September 200 6 (Urk. 11/16/3) wies der Hausarzt auf die unveränderten Beschwerden des Besch werdeführers hin. Letzterer habe be gonnen, im Geschäft des Schwagers für Lüftungsinstallationen etwas mitzuhel fen. Dabei handle es sich um einfache handwerkliche Verrichtungen, wobei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein bis zwei Stunden pro Tag leichte Arbeiten ausführen könne. Wenn der Beschwerdeführer zu viel gemacht habe, so seien die Beschwerden wieder stärker und er benötige jeweils einige Tage Ruhezeit.
Insgesamt bestehe bei der doch etwas verbesserten Situation nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da es dem Beschwerdeführer von psychischer Seite besser
gehe und somit die Motivation grösser sei, könne eventuell mittelfristig mit einer gewissen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. 3.3
Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 5): - Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); Differentialdiagnose: leichte depres sive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) - Status nach HWS -Distorsionstrauma am 27.03.2004 mit diversen Verletzun gen
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer wirke im Gespräch stimmungsmäs sig leicht gradig b edrückt und sei in seinen Äusserungen gelegentlich aggressiv, jedoch nie ausfällig. Der affektive Rapport sei mässig herstellbar, bei knapp ge nügender affektiver Modulationsfähigkeit. Das formale Denken sei nur gering gradig verlangsamt, jedoch logisch kohärent, wobei die Schmerzsymptomatik in haltlich im Vordergrund stehe (S. 4).
Das Gespräch gestalte sich durchaus flüssig, wobei sich zu keiner Zeit depressive Hemmungen gezeigt hätten. Die leichten psychischen Symptome seien am ehes ten mit einer Somatisierungsstörung zu vereinbaren, wobei auch die persistie rende körperliche Symptomatik dazu passen würde. Trotz diverser therapeutischer Interventionen im ambulanten und stationären Bereich habe sich insbesondere die körperliche Symptomatik nicht sonderlich gebe ssert. Differentialdiagnostisch sei eine leichte depressive Episode denkbar, wobei für diese Diagnose allerdings die Lust- und Energielosigkeit, der Verlust der Hoffnung sowie eine depressive Hemmung fehlten (S. 6).
Dr. E.___ hielt schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiat rischer Sicht für körperlich leichte sowie geistig und seelisch nicht allzu komplexe Tätigkeiten arbeitsfähig sei (S. 6). 4.
4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 4.2
Die Z.___ -Gutachter
Dr. med. F.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___ , Neurologie FMH, Dr. med. H.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, und Prof. Dr. med. J.___
gingen im Rahmen der zusammenfassenden Konsensbeurteilung vom 14. September 2016 (Urk. 11/122/1-76 S. 62 ff.) mit er gänzender Stellungnahme vom 2 9. November 2016 ( Urk. 11/126) von folgenden Diagnosen aus (S. 69 f . ):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Polytoxikomanie mit Konsum von Kokain, Cannabinoiden , Alkohol sowie Beikonsum von Stimulanzien und Halluzinogenen (ICD-10 F19.2) - m ögliche PTBS unklarer Ausprägung (ICD-10 F43.1)
Die Gutachte r hielten fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie in je glicher vergleichbaren oder einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht als von einer instabil abstinenten Sucht hin reichend abgrenzbaren Gesundheitsstörung gemindert anzusehen sei. Die derzeit angelaufene stationäre Behandlung sei in ihrem Ergebnis abzuwarten und eine zunächst für den Verlauf von weiteren sechs Monaten engmaschige Abstinenz-Kontrolle durchzuführen. Eine nochmalige psychiatrische Begutachtung sei in zirka sechs Monaten sinnvoll (S. 62).
Die Erwägung einer Sucht im Rahmen einer zugrundeliegenden PTBS (oder auch einer Persönlichkeitsstörung) sei aus Sicht der Gutachter grundsätzlich möglich, überwiegend wahrscheinliche Gründe hie rfür seien jedoch kaum zu beleg en, zu mal für nahezu alle Suchterkrankungen auch eine externalisierende Alibisierung wesentlich sei. Immerhin sei der Beschwerdeführer jahrelang arbeitstätig und zu letzt auch selbständig tätig gewesen, sodass eine schwerwiegende chronische De pressivität oder eine namhafte, beeinträchtigende PTBS mit gravierendem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht durchgehend habe bestehen können (S. 63).
Die
Z.___ -Gutachter wiesen sodann darauf hin, dass die
angegebenen Unfälle des Beschwerdeführers ohne eine belegte gravierende strukturelle Verletzung ein hergegangen seien und somit für eine plausible Begründung einer anhaltenden Gesundheitsstörung und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig aus reichten . Es sei weder eine zervikale strukturelle noch eine namhafte zerebrale Verletzung aktenkundig belegt (S. 63). 4. 3
Dr. A.___ ging in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 11. Juli 2017 (Urk. 11/145/1-47) von f olgenden Diagnosen aus ( S. 42 ): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61 .0 ) mit - dissozialen, somatoformen, narzisstischen, impulsiven und histrioni schen Anteilen - gegenwärtigem Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoiden und Ko kain bei multiplem Substanzgebrauch ( A lkohol, Tabak, Cannabinoiden , Kokain , Amphetamine, E c stasy, Thai-Pillen, Tabak ; ICD-10 F19) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4/F33.4) - Verdacht auf PTBS (ICD- 10 F43.1)
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass als Ausdruck der Persönlichkeits störung speziell der langjährige ( un -)regelmässige Gebrauch multipler Substan zen zu beachten sei, wobei der Konsum versicherungspsychiatrisch als sekundär einzuordnen sei. Dieser habe sich parallel zu anderen Zeichen der Persönlich keitsstörung (verminderte Kritik-, Anpassungs- und Durchhaltefähigkeit, Miss trauen, manipulatives Verhalten, geringes Engagement, geringe Motivation) ent wickelt. Spezifische therapeutische Massnahmen seien in Form von Entzugsthe rapien ab 2013 (zumindest teilweise) erfolgreich unternommen worden, wobei die Motivation des Beschwerdeführers zur dauerhaften Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen nur eingeschränkt vorhanden sei. M edizi nisch sei die Abstinenz hi n gegen zumutbar und tatsächlich möglich (S. 27 f.).
Die ICD-10 Kriterien (F32.4/F33.4 ) einer eigenständigen depressiven Episode seien nicht (mehr) erfüllt und könnten auch nicht (mehr) aufgrund der Angaben in den Akten bestätigt werden. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass und es bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise Dauer. Die in den Akten postulierte depressive Störung sei re mittiert und könne nicht als eigenständige Störung mit Krankheitswert bestätigt werden. Depressive Symptome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck sei ner Überforderung aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (beispielsweise narziss tisches Selbstverständnis, geringe Frustrationstoleranz; S. 28).
Im Weiteren führte Dr. A.___ aus, dass der Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.
1) nicht bestätigt werden könne.
E ntsprechende objektive psychopathologi sche Befunde (beispielsweise andauerndes Gefühl von Betäubtsein , emotionale Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmelosigkeit der Umgebung gegenüber, vegetative Über er regtheit mit Vigilanzsteigerung , übermässige Schreckhaftigkeit) seien nie beschrieben worden und aktuell auch nicht vorhanden. Mit Bezug auf das eine PTBS auslösende belastende
Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass lägen nur spe kulative Informationen aufgrund der Selbstauskünfte des Beschwerdeführers vor und auch in den Akten würden nur Formulierungen ohne konkreten substanziel len Bezug zur tatsächlichen Lebensgeschichte des Beschwerdeführers verwendet . Die in diesem Zusammenhang
vom Beschwerdeführer benannten (subjektiven) Beschwerden könnten nicht hinreichend von den (objektiven) Befunden einer Persönlichkeitsstörung (narzisstische und histrionische Anteile) abgegrenzt wer den (S. 28 ff.) .
Dr. A.___ hielt weiter fest, eine allfällige somatoforme Störung (ICD-10 F45) respektive eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) könne ebenso nicht (mehr) angenommen werden. Das bei einer somatoformen Störung erforderliche Charak teristikum von hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Erlebnisse und ärztlicher Versicherung, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien, liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Das Schmerzsyndrom stehe sodann weder subjektiv noch objektiv im Zent rum der Beschwerden und die körperlichen Missempfindungen würden vom Be schwerdeführer regelmässig bewältigt. Im Weiteren seien Hinweise auf dauerhafte quälende Schmerzen und/oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewe gung in der aktuellen Untersuchung nicht vorhanden und seien in den Akten auch nicht beschrieben worden. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer be nannten (subjektiven) Beschwerden seien nicht hinreichend von den (objektiven) Befunden einer Persönlichkeitsstörung (somatoforme Anteile) abgrenzbar (S. 30 f.).
Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers erscheine konkret als eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), wobei die damit verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde aus psychiatrisch-psychotherapeuti scher Sicht gegenwärtig nicht ausgeprägt seien. Beim Beschwerdeführer stünden leichte Einschränkungen in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Fle xibilität/Umstellungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit inklusive Konfliktlösungskom petenz und Durchhaltefähigkeit im Vordergrund, wobei eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar und tatsächlich möglich sei (S. 31).
Von dieser Einschätzung könne medizin isch- theoretisch ab Jugendzeit respektive Einreise in der Schweiz im Jahr 1995 ausgegangen werden. Die als Folge eines Auffahrunfalls zwischen 2004 und 2007 aufgetretene Somatisierungsstörung sei remittiert. Zur aktuellen Dekompensation in Form von Suchtverhalten mit an schliessendem depressive m Syndrom sei es im September 2013 gekommen, aller dings in einem nicht kritisch differenziert nachvollziehbaren Ausmass während eines unklaren Zeitraums. Gegenwärtig sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands festzustellen, da das depressive Syndrom remittiert sei, sich das Suchtverhalten verbessert habe und eine subjektiv erlebte verminderte Be lastbarkeit im Vordergrund des klinischen Bild s stehe (S. 32).
Dr. A.___ hielt weiter fest, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdefüh r ers nicht mit einer mittelschweren oder schweren psychischen Störung gleich zusetzen sei, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitäts bezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Krite rien der Kategorie vor allem durch seine erschwerte berufliche (Re-)Integration unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite mit nachfolgenden depressiven Syndromen, Suchtverhalten und ve rmindert erlebter Belastbarkeit (S. 32).
Beim Beschwerdeführer stehe
zudem eine Verdeutlichungstendenz im Vorder grund, wobei eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen sub jektiver Schilderung der emotionalen und kör perlichen Beschwerden einerseits und dem beobachtbaren Verhalten und objektivierbaren psychopathologischen Befunden andererseits festzustellen sei (S. 34).
Im Weiteren hielt Dr. A.___ fest , dass eine wie beim Beschwerdeführer vorlie gende maximal leicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 20 % Minderung (von 100 %) auf dem 1. Arbeitsmarkt habe. Für angepasste Tätigkeiten (Toleranz betreffend die interaktionelle n Defizite) und für Tätigkeiten im Haushalt könne aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit an genommen werden. Die (gemäss beruflichem Werdegang bekannte) tatsächliche Leistungsfähigkeit von über 80 % (von 100 %) erkläre sich deshalb auch mit überwiegender Wahrscheinlich keit durch eine entsprechende Anpassung (und Toleranz) des Arbeitsumfelds. Von dieser E inschätzung könne medizinisch-theo retisch ab Jugendzeit respektive Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 ausgegan gen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus formalen Gründen während der vier vollstationären Hospitalisationen des Beschwerdeführers bestätigt werden (S. 34). 4. 4
In seinem Bericht vom 25. September 201 7 (Urk. 11/153/1-24) führte Dr. B.___ , der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, folgende Diagnosen auf (S. 23) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depre ssive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - chronische schwere PTBS (ICD-10 F43.1) - gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - sekundäre Krankheiten: - Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoide und Kokain (ICD-10 F19)
A ufgrund der Resultate von mehreren beim Beschwerdeführer durchgeführten psychologischen Tests (Beck-Depressions-Inventar, SKID-II für DSM IV, PTSS 10 , Impact- of -Event- Scale ) ging der behandelnde Psychiater von einer schweren de pressiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsiche ren, zwangshaften, depressiven, paranoiden,
schizoiden, emotional instabilen und antisozialen Anteilen, einem klinisch signifikanten Trauma sowie von ei ner schweren PTBS aus (S. 7 , S. 18, S. 20, S. 23 ) .
Dr. B.___
wies sodann darauf hin , dass die Suchtleiden als Gefühlsregulation respektive Bewältigung der Traumatisierungen zu betrachten seien (S. 24).
Aufgrund der vorliegenden Symptome (depressive Stimmungslage, Antriebsmin derung und gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermö gen, vermindertes Selbstvertrauen/Selbstwertgefühl, Wertlosigkeitsgefühl, psychomotorische Hemmung, negative Zukunftsperspektiven, Ein-/Durchschlaf störungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, gehemmte Psychomotorik, Li bidoverlust , Leibgefühlsstörungen, Gefühl der Kraftlosigkeit, Flashback, Vermei dungsverhalten, gemischte dissoziative Störungen, unterschiedliche Schmerzen) wirkten sich d ie Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers
erheblich negativ auf dessen Leistungsvermögen im Erwerbsleben aus . Dabei liege d ie Arbeitsunfä higkeit bei 100 %, wobei d er Beschwerdeführer auch nicht in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auszuüben (S. 24). 4. 5
Am 7. November 2017 nahm der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ Stellung zu den von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 31. Oktober 2017 (Urk. 11/157/1) gestellten Fragen . Dabei wies er darauf hin , dass der Beschwer deführer im Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Praxismitarbeiter am 21. Juni 2017 das Angebot für einen Dolmetscher eindeutig abgelehnt habe. Diese Ablehnung habe der Beschwerdeführer zu Beginn und im Verlauf der psychiatri schen Exploration am 3. Juli 2017 nochmals ausdrücklich und mehrfach bestä tigt. Die deutsche Sprachkompetenz des Beschwerdeführers sei zum Zweck der Untersuchung zudem auch objektiv ausreichend gewesen, weshalb ein ungestör tes Gespräch geführt worden sei und differenzierte Angaben zur Vorgeschichte, den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden hätten erhoben wer den können (Urk. 11/158 S. 2) .
Im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. September 2017 (Urk. 11/153/1-24) führte Dr. A.___ aus, es bleibe bezüglich des Psychostatus unklar, von welchem Zeitpunkt oder aus welchem Zeitraum die genannten Symp tome stammten; ob sie alle als regelmässig gleichzeitig auftretend postuliert wor den seien und ob insbesondere die für eine PTBS typischen Symptome (Flash backs, Vermeidungsverhalten, Dissoziation) tatsächlich beobachtet oder aus den Akten übernommen respektive vom Beschwerdeführer genannt worden seien. Im Weiteren würden subjektive Beschwerden (Schlafstörungen, Früherwachen, Appetitlosigkeit, Morgenstimmungstief, Libidoverlust , Gefühl der Kraftlosigkeit, Schmerzen, Alpträume) und objektive Beschwerden nicht differenziert, sondern lediglich summarisch aufgeführt (S. 3 ) .
Des Weiteren habe Dr. B.___ die von ihm gestellten Diagnosen weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben oder diskutiert. Die im Bericht zur Verfügung gestellten Informationen seien unklar und nicht hinreichend, um die formulierten Diagnosen aus fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht kritisch differenziert nachvollziehen zu können. Dr. B.___ habe d er im Gutachten vom 11. Juli 2017 festge stellten ICD-10-Kategorie F61.0 und de m Konsum von Alkohol, Tabak, Cannabinoiden und Kokain zugestimmt und die Einordnung diese s Konsums ebenfalls als sekundär bestätigt. Die von der Exper tise abweichenden Einschätzungen ( namentlich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit) seien als persönliche Meinung der Fachperson zur Kenntnis zu nehmen, könnten aber aufgrund des Berichts nicht nachvollzogen und bestätigt werden (S. 3 f.). 4. 6
Am 23. Januar 2018 berichteten Dr. med. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , und M. S c . L.___ , Y.___ , über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018, wobei sie fol gende Diagnosen nannten (Urk. 3/4 S. 1): - komplexe PTBS (ICD-10 F43.1) - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) - p sychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch, in geschütztem Rahmen abstinent (ICD-10 F14.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, in ängstlich agitierter Ausformung (ICD-10 F33.1) - Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (ICD-10 F60.5) - mehrfache ängstigende Erlebnisse in der Kindheit (ICD-10 Z61.7) - Betroffensein von Krieg und sonstigen Feindseligkeiten in der Kindheit und Jugend (ICD-10 Z65.5) - Status nach Pol y toxikomanie , vor allem Kokain, Thai-Pillen und Ampheta mine
Die Y.___ -Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer zu einem drit ten Intervall stationär störungsspezifischer und ätiologieorientierter Traumathe rapie eingetreten sei , mit dem Ziel der stationären Entzugsbehandlung bei beste hender Alkoholabhängigkeit (S. 4). Neben einer bisher schwer behandelbaren Suchtproblematik vor dem Hintergrund einer komplexen PTBS bestehe eine strukturelle Schwäche im Bereich der Selbststeu erung und Affektregulation , wel che sich
a ls Impulskontrollstörung bislang besonders in interpersonellen Situa tion en negativ ausgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe im stationären Auf enthalt eine durchgängige Abstinenz im geschützten Rahmen sowie an den Wo chenenden gezeigt. In gegenseitiger Absprache sei kein weiteres Therapieintervall geplant und der Beschwerdeführer trete in stabilem psychischen Zustand in die angestammten Verhältnisse nach Hause aus (S. 5 f.). 5.
5.1
Es ist
unbestritten und aufgrund der vorhandenen Akten ausgewiesen , dass in somatischer Hinsicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesund heitsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. E. 4.2 hie vor ). Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob ein psychischer Gesundheitsschaden besteht , welche r eine rentenbegründende Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit nach sich zieht. 5.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom
11. Juli 2017 (Urk. 11/145/
1-47)
mit ergänzender Stellungnahme vom 7. November 2017 ( Urk. 11/158) ent spricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Ar beitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psy chiatrischer Fachrichtung. D er Gutachter berücksichtigte detailliert die geklagten Beschwe rden und setzte sich damit auseinander ( S. 8 ff. ). Die Expertise wurde alsdann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich d er Gut achter zur Krankheitsentwicklung äusserte und Bezug auf die medizinischen
Vorakten nahm ( S. 2-17 ). Er setzte sich insbesondere mit abweichenden Diagno sen in Arztberichten auseinander und würdigte diese in nachvollziehbarer Weise ( S. 23 ff. ). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne ging Dr. A.___ schlüssig von einer kombinierten Persönlich keitsstörung mit dissozialen, somatoformen, narzisstischen, impulsiven und his trionischen Anteilen sowie Konsum von div ersen Suchtmittel n aus (S. 42 ), wobei in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % respektive in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % vorliegt (S. 46). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 5.3
5.3.1
An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der Begutachtung durch Dr. A.___ kein
Dolmetscher beigezogen worden sei (Urk. 1 S. 13 f.) , nichts zu ändern. Dr. A.___ wies in seinem Gutachten vom 11. Juli 2017 (Urk. 11/145/1-47) auf die kurdische Muttersprache des Beschwer deführers hin und hielt fest, dass dessen Sprachkompetenz zum Zweck der Ex ploration objektiv und subjektiv ausreichend sei. Die gesamte Untersuchung sei deshalb sowie auf den ausdrücklichen Wunsch und mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers ohne Übersetzungshilfe durchgeführt worden (S. 1 f. ; vgl. auch Urk. 11/158 S. 2 ). In seiner Stellungnahme vom 7. November 2017 (Urk. 11/158)
wies Dr. A.___
zudem auf die (unbestritten gebliebene ) telefoni sch e
Ab lehnung des Beschwerdeführers betreffend das Dolmetscherangebot hin (S. 2). Abgesehen davon finden sich auch
in den Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 11/24) und der Z.___ vom 14. September 2016 (Urk. 11/122/1-76) keine Hinweise auf den Beizug
eines Dolmetschers .
Vor die sem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis , dass die seit Januar 2014 stattfindende Psychotherapie stets bei einem türkisch sprechenden Psychotherapeuten durchgeführt und er anlässlich der Y.___ - Hospitalisationen von einem türkisch sprechenden Arzt
– was im übrigen den Berichten der Y.___ nicht zu entnehmen ist ( Urk. 11/70 S. 3, Urk. 314 S. 2-4) - betreut worden sei (Urk. 1 S. 13), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3.2
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in gros sem Gegensatz zur Beurteilung der behandelnden Ärzte der Y.___ und der Klinik M.___ stünden, welche vo n einer komplexen und für die Suchtproblematik hauptverantwortliche n PTBS ausgingen (Urk. 1 S. 11 ) , is t Folgendes zu bemerken : Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Arztberichte (Urk. 11/83, Urk. 11/86/4-7, Urk. 11/98, Urk. 11/123/1-7, Urk. 11/133/1-4, Urk. 11/15 3 )
wurden von Dr. A.___ im Rahmen der Begutachtung respektive der Beantwortung der Rückfragen am 7. November 2017 berücksich tigt (Urk. 11/145/1-47 S. 2-6, S. 11-17 und S. 21-26 , Urk. 11/ 158 S. 2-4), wobei der Gutachter
über mehrere Seiten hinweg
insbesondere
nachvollziehbar darlegte, weshalb sich der Verdacht einer PTBS nicht erhärtet habe und auch die Kriterien einer eigenständigen depressiven Episoden nicht (mehr) erfüllt seien
(Urk. 11/145/1-47 S. 26-30) . Bezüglich des Berichts von Dr. B.___ vom 25. Sep tember 2017 (Urk. 11/153) ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieser nur gerade 2½ Monate nach der gutachterlichen Untersuch ung vom 3. Juli 2017 verfasst wurde und
darin
hauptsächlich
die
Resultate von mehreren vom Beschwerdefüh rer durchgeführten Selbstbeurteilungstest s wiedergegeben w e rden (S. 3- 23 ) und somit im Wesentlichen auf die subjektive n Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wird .
Die von Dr. B.___ postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 24)
wird zudem nicht (substantiiert ) begründet.
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Des Weiteren vermag auch der
Y.___ - Bericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 3/4 )
an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. A.___ nichts zu ändern.
Die Y.___ -Fachpersonen nannten im Wesentlichen die bereits aus der 4. Hospi talisation des Beschwerdeführers bekannten Diagnosen (vgl. Urk. 11/123/1), wo bei sie neu bezüglich der rezidivierenden depressiven Episode von einer mittel- statt einer leichtgradigen Episode ausgingen, ohne allerdings die Diagnose mit Befunden herzuleiten. Ferner wiesen
sie im Zusammenhang mit der PTBS in pau schaler Weise auf
Hyperarousal , Angst, Schlafstörungen mit Albträumen sowie Hypervigilanz hin und legten nicht dar , in welcher Weise und in welchem Um fang der Beschwerdeführer dadurch konkret im Alltag beeinträchtigt sei (S. 3 ). Sie
machten zudem keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit, sondern erwähnten lediglich die Notwendigkeit eine r Anmeldung zur IV-Rentenprüfung mit dem Ziel einer Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (S. 5). D i e stationäre Behandlung vom 14. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018 stellte das dritte Intervall einer stationären ätiologieorientierten und störungsspezifischen Traumatherapie dar, wobei bei Austritt im Januar 2018 in gegenseitiger Abspra che mit dem Beschwerdeführer kein weiteres diesbezügliches Therapieintervall geplant war
(S. 1, S. 5).
Bezüglich der im Y.___ -Bericht gestellten Diagnose n der Z-Kategori e ist alsdann festzuhalten, dass solche Belastungen
– auch wenn sie rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesund heitsschadens fallen ( Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hin weisen ) - als Faktoren den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen eben falls beeinflussen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Indessen finden sich im Y.___ -Bericht keine näheren Angaben dazu, inwiefern sich diese Faktoren res sourcenhemmend auswirken würden.
6.
6.1
Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 änderte das Bundesgericht se ine bisherige Praxis insofern , als es er kannte, dass die für somato forme Schmerzstörungen ent wickelte Rechts prechung, wonach in einem struk turierten Beweisverfahren an hand von Indikatoren die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der be troffenen Person zu ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankun gen Anwendung findet. Die aus ärztlicher Sicht aus psychiatrischen Gründen be scheinigte 80 % ige Arbeits fähigkeit in
angestammter Tätigkeit respektive 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist daher anhand der Indikatoren zu überprüfen (BGE 143 V 418 E. 6). 6.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Ge sundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex «Gesundheitsschädigung») auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 6.3
Mit Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex Gesund heitsschädigung in psychiatrischer Hinsicht als leichtgradig, da Gutachter Dr. A.___ die mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung verbundenen objek tiven psychopathologischen Befunde als nicht ausgeprägt qualifizierte und beim Beschwerdeführer von leichten Einschränkungen in den Bereichen Anpassung an Regeln/Routinen, Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Gruppen- und Durchhaltefä higkeit ausging ( Urk. 11/145/1-47 S. 38 f.) .
Was den Alkoholkonsum angeht, so ist dieser laut Dr. A.___ als sekundär in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung zu werten, indessen ist eine Abstinenz sowohl medizinisch zumutbar als auch mög lich und für eine iv-rechtliche Relevanz fehlt es zudem am erforderlichen Schwe regrad der Persönlichkeitsstörung als Grunderkrankung (vgl. Urteile des Bundes gerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Juli 2014 und Januar 2018
sechs Mal in der Y.___ -Klinik respektive in der Klinik M.___ stationär behandelt wurde . Eine ambulante psychologische Psychotherapie nahm er seit Januar 20 14 in Anspruch, eine Psychopharmakotherapie fand im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2017
nicht statt
( Urk. 11/70, Urk. 11/98, Urk. 11/1 3 3, Urk. 11/142,
Urk. 3/4) . Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Persönlichkeitsstö rung grundsätzlich weiterhin eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung darstelle ( Urk. 11/145/1-47 S. 43). Die seit Jahren wiederholt beanspruchten Behandlun gen sprechen für einen mittelgradigen Lei dens druck.
Mit Bezug auf die Wechselwirkungen der Diagnosen hielt Dr. A.___ fest, dass abgesehen von der kombinierten Persönlichkeitsstöru ng keine weiteren eigen ständige n
( versicherungsmedizinisch relevante n ) Störungen gemäss ICD-10 F be gründet werden könnten (S. 42).
Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, so wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Persönlichkeitsstörung im Fall des Beschwerdeführers nicht mit einer mittel schweren oder gar schweren psychiatrischen Störung gleichzusetzen sei, welche die Handlungs- und Willensfreiheit und/oder den Realitätsbezug (fast) vollständig verunmögliche. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der Kategorie vor allem durch seine erschwerte berufliche (Re-)Integration unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite. Eine soziale Verwahrlosung sei nicht vo rhanden, viel mehr sei der soziale Kontext objektiv geordnet und der Beschwerdeführer zeige soziales Interesse, pflege soziale Kontakte, nehme Termine wahr und engagiere sich in der Freiwilligenarbeit. Er beschreibe sodann die tatsächlichen Möglichkei ten, seine Beschwerden mit entsprechendem Aufwand überwinden zu können und es seien persönliche Ressourcen (insbesondere gute Kommunikationsfähigkeit, angepasste soziale Kompetenzen, Haushaltsführung) genannt worden ( S. 32).
Beim sozialen Kontakt ist zu berücksichtigen , dass der Beschwerdeführer zusam men mit seinem Bruder lebt, von welchem er auch finanziell unterstützt w ird (S. 8) . Den Tag verbring t der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben unter schiedlich . Er tr ifft
sich mit Kollegen in einem Restaurant und trink t dabei Alko hol. Manchmal schau t er fern, l iest Zeitung oder spielt Karten mit Freunden . Sel ten geh t er fischen, wobei ihm für aufwändige Aktivitäten das Geld fehl t . Für das N.___ f ährt er freiwillig unregelmässig das O.___ -Taxi und beteilig t sich ab und zu an kurdischen Demonstrationen. Den Haushalt besorg t er zusammen mit seinem Bruder (S. 11 , S. 42 ).
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einer seits und in den sonstigen Lebensbereich en andererseits vorliegt. Der Beschwer deführer trifft sich mit Kollegen ausserhalb d er Wohnung, nimmt an Demonstra tionen teil, engagiert sich in der Freiwilligenarbeit und beteiligt sich an der Haus haltsführung (S. 11 , S. 45 ). Gemäss Dr. A.___ steht beim Beschwerdeführer so dann eine Verdeutlichungstendenz im Vordergrund und es ist eine erhebliche, nicht krankheitsbedingte Diskrepanz zwischen subjektiver Schilderung der emo tionalen (und körperlichen) Beschwerden einerseits, und d em beobachtbaren Ver halten und den objektivierbaren psychopathologischen Befu nden andererseits festzustellen (S. 44). 6.4
Im Lichte der obigen Erwägungen überzeugt unter Berücksichtigung der Stan dardindikatoren die gutachterliche Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angestammte r Tätigkeit respektive einer solchen von 100 % in einer angepass ten Tätigkeit. 7. 7.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 7.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.3
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkom men die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 4
Gemäss IK-Auszug vom 2. März 2017 (Urk. 11/134) erzielte der Beschwerdeführer
bei Baba S in Winterthur zwischen August 2011 und Juni 2014 ein Validene in kommen von Fr. 80'620.--, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 2'601. -- entspricht . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 erzielte er bei P.___ GmbH als Servicemitarbeiter einen Monatslohn von Fr. 3'683.-- (Urk. 11/55 S. 4 Ziff. 5.4) . Dem Beschwerdeführer ist laut gut achterlicher Feststellung die angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiter in einem Pensum von 80 % weiterhin zumutbar. Ein Prozentvergleich (E. 7.3) - un abhängig vom zugrunde gelegten Einkommen - ergibt daher einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 20 % . Auch ausgehend von der gutachterlich festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich kein Rentenanspruch. Denn selbst bei einer Gegenüberstellung eines zugunsten des Be schwerdeführers höchstmöglichen Valideneinkommens als Servicemit - arbeiter ge mäss Tabellenlohn von Fr. 4‘035.-- mit dem Invalideneinkommen für eine Hilfs tätigkeit im Dienstleistungssektor von Fr. 4'971.-- (LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenz - niveau und Ge schlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 Dienstleistun gen, Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1, Männer) resultierte keine Erwerbseinbusse.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. 8.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 9 ), ist ih m antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die d em Beschwer deführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Ur sula Reger- Wyttenbach , Horgen , als unentgeltliche Rechtsvertreterin de s Be schwerdeführer s zu bestellen und nach Einsicht in die Kostennote vom 28. Mai 2019 (Urk. 14) mit Fr. 2'131.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 15. März 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyt tenbach , Horgen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Horgen,
wird mit Fr. 2'131.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais