Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geb oren 1958, gelernter Maurer und
- bis am 3 1. Juli 2001 ( Urk. 7/27/7-16 S. 5 unten) - als Hochbau polier beschäftigt , erlitt am 30.
No vem ber 1993 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) und am 1 8. Juli 1999 einen Fahrradunfall ( Urk. 7/5/87) . Er meldete sich am 3 0. August 2000 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Ver fügungen vom 1 0. September 2001 ab Oktober 1999 eine Viertelsrente und ab Januar 2000 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/20 = Urk. 7/21). Am 4. September 2003 ( Urk. 7/37), 1 9. November 2007 ( Urk. 7/51) und 7. Mai 2013 ( Urk. 7/62) teilte sie ihm mit, sein Rentenanspruch sei unverändert. 1.2
Nach Eingang eines Observationsberichts vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/68) und des Revisionsfragebogens vom 1 5. April 2014 ( Urk. 7/71) veranlasste die IV Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Y.___ am 2 4. März 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/92).
Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/96). Dagegen erhob d ies er am 1 8. Juni 2015 ( Urk. 7/105) und am 2 4. August 2015 ( Urk. 7/116) Einwände .
Mit neuem Vorbescheid vom 3 0. Juni 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 7/123). Dagegen erhob d ies er am 1. September 2016 Einwände ( Urk. 7/128) und reichte sodann ein Gut achten ein, das die Ärzte des Z.___ am 1 4. Juli 2017 in seinem Auftrag erstattet hatten ( Urk. 7/139). Am 3 0. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gegenwärtig seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich ( Urk. 7/131).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/152 + Urk. 7/151 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5.
Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab April 2018 mindestens eine Dreiviertels rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Sodann seien die Kosten des Privat gutachtens der Z.___ von Fr. 9'828. -- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Die Suva sprach dem Versicherten nach dem Unfall von 1993 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) und nach dem Unfall von 1999 am vom 3 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 75 % ab Mai 2003 (Urk.
7/38) zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
In der Invalidenversicherung fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grund lage, welche die verdeckte Überwachung umfa ssend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Auf diese Art beschaffte Beweise sind deshalb als
rechts widrig erlangt zu erachten und nur in dem Rahmen verwertbar, der sich in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meisten kantonalen Verfahrensordnungen aus
einer Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen ergibt (BGE 143 I 377 E. 5.1.1).
Praxisgemäss muss eine Observation objektiv geboten sein, das heisst, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesund heitli chen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auf kommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei wider sprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder wenn Zweifel an der Redlich keit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggra vation, Simulation oder Selbstschädigung und Ähnlichem (Urteil des Bundesge richts 8C_634/2018 vom 3 0. November 2018 E. 5.2).
Einem absoluten Verwertungsverbot
unterliegt
Beweismaterial
rechtsprechunge mäss, wenn es im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon, aus, die Invaliditätsbemessung habe einen Invaliditätsgrad von 45 % ergeben (S. 1 Mitte), weshalb die bisher ausgerichtete Rente auf eine Vier telsrente herabgesetzt werde (S. 1 oben). I n Abwägung der privaten und öffentli chen Interessen dürften die im Rahmen der Observation gesammelten Beweise verwertet und somit auch auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden (S. 1 f.), das Valideneinkommen betrage rund Fr. 112'953.-- und das Invaliden einkommen nach einem Abzug von 10 % rund Fr. 59'80 8 .-- (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Y.___ -Gutachten sei nicht verwertbar (S. 5 f. lit . B), abzustellen sei auf das Z.___ Gutachten (S. 10 Ziff. 2.6 und 3). Das Valideneinkommen
hätte im Jahr
2014 Fr. 113'295.-- betragen und sei per 2018 festzusetzen (S. 5 lit . A) , und das Invalideneinkommen betrage nach einem Abzug von 20 % 48'659.-- (S. 10 f. lit .
C) , womit ein Invaliditätsgrad von 61 % resultiere (S. 11 unten) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, auf welche ärztlichen Beurteilungen abzustellen ist, und wie es sich mit der Invaliditätsbemessung verhält. 3.
D ie Beschwerdegegnerin stellte am 2. März 2001 fest, die Suva richte dem Beschwerdeführer weiterhin Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus . Es sei ihm nun die Rente zuzusprechen, dies «mit einer kurzen Revi sion», d.h. per 3 0. Juni 2001 ( Urk. 7/9). Dass die Suva weiterhin Taggeld leiste, wurde am 2 6. März 2001 bestätigt ( Urk. 7/12). Mit Verfügungen vom 10.
Sep tember 2001 erfolgte die Zusprache unter anderem einer ganzen Rente ab Januar 2000 ( Urk. 7/20/1-2). Eine Rentenrevision wurde (intern) per 3 1. Mai 2003 in Aussicht genommen ( Urk. 7/16/1). 4. 4.1
Am 1 2. Dezember 2002 berichteten die Fachpersonen des Z.___
über die Funk tionsorientierte Medizinische Abklärung (F OMA), die am 15./1 6. August 2002 durchgeführt und am 2 9. November 2002 nachbesprochen wurde ( Urk. 7/27/7 16 S. 1). Sie nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 8 unten): chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter, des Nackens, der lumba len Wirbelsäule mit Einbezug der gesamten rechten Körperhälfte - « complex regional pain
syndrome » (CRPS) der rechten obere n Extremität - Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes und der rechten Scapula mit verminderter Belastungstoleranz, verminderter scapulo -thorakaler Stabilisation, Entlastungen des rechten Armes mit konsekutiven Aus weichbewegungen der Wirbelsäule mit Streckung und Seitneigung nach rechts unter Belastung - Status nach Sturz vom Fahrrad am 1 8. Juli 1999 mit AC-Luxation Tossy III rechts - Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) und Thoraxkontusion (durch die Gurten) am 3 0. November 1993
Sie führten aus, die angestammte berufliche Tätigkeit als Polier/Maurer sei nicht mehr zumutbar (S. 9 oben) und hielten zusammenfassend fest, es bestehe für eine behinderungsangepasste
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei komm e eine körperlich leichte
Tätigkeit in Frage, wobei Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm nicht möglich s eien. Ferner solle die
rechtsdomina n te Hand nicht als Führungshand be z üglich
koordinativ anspruchsvolle r Arbeiten und bezüglich statische r Belastungen eingesetzt werden (S. 10 oben). 4.2
Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie, B.___ , führte im Bericht vom 9. Januar 2013 ( Urk. 7/57/3-4) unter anderem aus, eine (nicht näher umschriebene) der Behinderung angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 15-18 Stunden pro Monat zumutbar. Dies entspreche der aktuellen Arbeits belastung. Eine wesentliche Steigerung der Belastbarkeit sei unrealistisch (S. 2 Ziff. 5.5). 4.3
Nach Kenntnisnahme von den Beschwerdeführer belastenden anonymen Hinwei sen - am 1 5. September 2008 u nd 1 5. Mai 201 3 ( Urk. 7/66 S. 1 ) - erteilte die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2013 einen Überwachungsauftrag (Urk.
7/67) .
Gemäss Bericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/68) wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin zwischen dem 1 1. Oktober und 3. Dezember 2013 observiert (S. 1) , dies an vier Tagen (S. 4 f. Ziff. 3). Es wurde berichtet, der Beschwerdeführer sei ziemlich aktiv gewesen und habe bei verschiedenen, auch schweren und anstrengenden körperlichen Arbeiten auf seinem Grundstück gesehen werden können. Er h abe sich bei Bauarbeiten in seinem Garten beteiligt und Handlangerarbeiten ausgeführt , etwa Schaufeln, Tragen und Heben ver schiedenster , teil s auch schwerer Werkzeuge. A uch sei er mit dem A bladen von Verbundsteinen von der Ladefläche eines Kleinlasters beschäftigt gewesen (S. 5 Ziff. 4).
Am 7. November 2014 (Eingang) nahm der Beschwerdeführer unter anderem zur Observation Stellung, wobei er sinngemäss ausführte, er habe sich nur im Rahmen der ihm verbliebenen Möglichkeiten körperlich beansprucht ( Urk. 7/76 ). 4.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2014 ( Urk. 7/74/3-4) nach Einsicht in das Observationsmaterial unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei offensichtlich mehrfach in der Lage gewesen, problemlos körperliche handwerkliche Tätigkeiten sehr routiniert und ohne äussere Entlastungs-, Schon- oder Schmerzzeichen aus zuführen. Er habe sich dabei flüssig laufend, zeitweilig beladen mit Schaufel werkzeug, Kabelrolle, beladener Schubkarre und Ähnlichem unbeschwert fortbe wegen können. Er habe dabei auch die Arme trotz Arbeitsbelastung seitengleich frei bewegt und habe beidhändig kräftig zugepackt. die Kopf-Rumpf-Bewe gungen, insbesondere auch in Dreh- und Vorbeuge , erschienen stets spontan und normal geschmeidig ausgeführt. Das aufgezeigte Erscheinungs- und Leistungsbild lasse verglichen mit der bisherigen Annahme einer seit offensichtlich 2000 erfor derlichen Vollberentung wegen unverändert als invalidisierend angenommenem Gesundheitsschaden jetzt begründete Zweifel aufkommen. Insbesondere die 2013 attestierte Restleistungsfähigkeit von maximal 15-18 Stunden pro Monat (vgl. vorstehend E. 4.2) könne nicht mehr schlüssig nachvollzogen werden. Eine Begutachtung sei angezeigt (S. 3 unten). 4.5
4.5.1
Am 2 4. März 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/ 92 /1-85). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Ergebnisse einer am 9./1 0. Februar 2015 erfolgten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die von ihnen am 1 7. Dezember 2014 und 1 4. Januar 2015 erhobenen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Befunde (S. 2 oben und S. 2 f.) und die am 2 0. März 2015 erfolgte Konsensbesprechung (S. 2 oben). 4.5.2
Die Gutachter nann t en folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 79 Ziff. 13.1): - Status nach Frozen
Shoulder rechts bei Zustand nach Weaver-Dunn Ope ration mit AC-Gelenksresektion, Defilee-Erweiterung August 1999, Schul termobilisation Oktober 1999, lateraler Claviculastabilisierung mit coracoclaviculärer Verstärkung November 2000, arthroskopischer Nach resektion des AC-Gelenks und caudaler
Clavicula osteophytenresektion August 2001 und Arthroskopie, Acromioplastik , Bursektomie sowie offe ner Exostosenresektion der Clavicula März 2013 mit Acromiocla vicular gelenksarthrose - posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom im Sinne einer Migräne mit und ohne visuelle Auraphänomene , Erstmanifestation 1993, verstärkt seit Juli 1999 mit eigenanamnestisch prolongierten Verläufen (bis zu 48 Stunden anhaltend), Exazerbationen auf der Basis muskulärer Verspannungen im Schultergürtel und HWS-Bereich
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 80 Ziff. 13.2): - Cervicovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 1993 sowie 1999 bei minimaler Osteochondrose C5/6 und Spondylarthrose C4/5 - Lumbovertebralsyndrom bei leichter Spondylarthrose L3-S1 - Status nach prothetischer Versorgung des rechten Kniegelenks - Verdacht auf femoropatelläre
Chondropathie links - Präadipositas - Verdacht auf Aortenstenose - Verdacht auf koronare Herzkrankheit mit
Angina pectoris - Stammvarikosis der Vena
saphena magna links mehr als rechts mit leich ter
chronisch-venöser Insuffizienz Grad l links - Tinea
Pedis mit Nagelmykosen beidseits - Kontaktekzem der Finger beidseits 4.5.3
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 80 Ziff. 14.1) führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit als Maurer/Polier, einer körperlich schweren Arbeit in häufig kalter und feuchter Umgebung mit häufigen Arbeiten über der Horizon talen, betrage aufgrund des Zustand s nach Frozen
Shoulder nach mehrfacher Voroperation rechts und Arthrose des Restacromioclaviculargelenks gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2002 35 % (Arbeitsunfähigkeit 65 % ). Die Arbeitsfähigkeit als Reiniger von -
richtig: mit (vgl. nachstehend E. 4.13) - Industriemaschinen, einer Tätigkeit mit nicht seltener Kraftanwendung des rechten Arms, betrage seit Dezember 2002 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 % ). 4.5.4
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten sie aus, körper lich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne Arbeiten über der Horizon talen und ohne stereotype rechtsseitige Arm- und Handbewegungen könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2002 zu 100 % (Arbeitsun fähigkeit 0 % ) zugemutet werden (S. 80 Ziff. 14.2) . 4.5.5
Zur Frage allfälliger Veränderungen seit der letzten Revision führten die Gutach ter aus, im Vergleich zu Dezember 2002 sei ein weiterer chirurgischer Eingriff an der
rechten Schulter erfolgt und radiologisch sehe man eine im Dezember 2002 nicht dokumentiert e Arthrose des Restacromioclaviculargelenks . Eine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht liege in den Akten nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Versicherten seit jeher keine psychischen Störungen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit sei der Gesundheitszustand bisher ausschliesslich somatisch beurteilt worden (S. 82 Ziff. 14.6). 4.5.6
Dass die Überwachung 2013 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer Verbund steine abladen und transportieren, eine Schubkarre schieben und schaufeln, ebenso wie eine schwere Rüttelplatte mit Hilfe habe transportieren können, zeige, dass die 2002 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer (vgl.
vorstehend E.
4.1) sowie die 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von
fünfzehn bis achtzehn Stun den pro Monat adaptiert (vgl. vorstehend E. 4.2) unkritisch festgelegt worden sei und die Arbeitsfähigkeit höher lieg
e. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die bei der Observation beobachteten Tätigkeiten seien angepasst gewesen, was bestätig e , dass eine volle Arbeitsunfähigkeit
als Maurer nicht gerechtfertigt sei , da Arbeiten in einem Restumfang möglich seien. Es zeig e auch, dass adaptierte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von
Lasten vollumfänglich möglich seien , zumal die angegebenen
Wirbelsäulenschmerzen aufgrund der objektiven Befunde nicht erklärt
werden könn ten (S. 84 Mitte). 4. 6
In Berichten vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 7/103) und 1 2. Juni 2016 ( Urk. 7/104) über gleichentags erfolgte Konsultationen in der B.___ wurde n als Diagnose n ein my ofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken /Schulter bereich und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom genannt (S. 1 Mitte), und im Bericht vom
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/68) und des Revisionsfragebogens vom 1 5. April 2014 ( Urk. 7/71) veranlasste die IV Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Y.___ am 2 4. März 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/92).
Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/96). Dagegen erhob d ies er am 1 8. Juni 2015 ( Urk. 7/105) und am 2 4. August 2015 ( Urk. 7/116) Einwände .
Mit neuem Vorbescheid vom 3 0. Juni 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 7/123). Dagegen erhob d ies er am 1. September 2016 Einwände ( Urk. 7/128) und reichte sodann ein Gut achten ein, das die Ärzte des Z.___ am 1 4. Juli 2017 in seinem Auftrag erstattet hatten ( Urk. 7/139). Am 3 0. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gegenwärtig seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich ( Urk. 7/131).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/152 + Urk. 7/151 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 In der Invalidenversicherung fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grund lage, welche die verdeckte Überwachung umfa ssend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Auf diese Art beschaffte Beweise sind deshalb als
rechts widrig erlangt zu erachten und nur in dem Rahmen verwertbar, der sich in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meisten kantonalen Verfahrensordnungen aus
einer Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen ergibt (BGE 143 I 377 E. 5.1.1).
Praxisgemäss muss eine Observation objektiv geboten sein, das heisst, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesund heitli chen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auf kommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei wider sprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder wenn Zweifel an der Redlich keit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggra vation, Simulation oder Selbstschädigung und Ähnlichem (Urteil des Bundesge richts 8C_634/2018 vom 3 0. November 2018 E. 5.2).
Einem absoluten Verwertungsverbot
unterliegt
Beweismaterial
rechtsprechunge mäss, wenn es im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 7. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5.
Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab April 2018 mindestens eine Dreiviertels rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Sodann seien die Kosten des Privat gutachtens der Z.___ von Fr. 9'828. -- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon, aus, die Invaliditätsbemessung habe einen Invaliditätsgrad von 45 % ergeben (S. 1 Mitte), weshalb die bisher ausgerichtete Rente auf eine Vier telsrente herabgesetzt werde (S. 1 oben). I n Abwägung der privaten und öffentli chen Interessen dürften die im Rahmen der Observation gesammelten Beweise verwertet und somit auch auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden (S. 1 f.), das Valideneinkommen betrage rund Fr. 112'953.-- und das Invaliden einkommen nach einem Abzug von 10 % rund Fr. 59'80
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Y.___ -Gutachten sei nicht verwertbar (S. 5 f. lit . B), abzustellen sei auf das Z.___ Gutachten (S. 10 Ziff.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, auf welche ärztlichen Beurteilungen abzustellen ist, und wie es sich mit der Invaliditätsbemessung verhält. 3.
D ie Beschwerdegegnerin stellte am 2. März 2001 fest, die Suva richte dem Beschwerdeführer weiterhin Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus . Es sei ihm nun die Rente zuzusprechen, dies «mit einer kurzen Revi sion», d.h. per 3 0. Juni 2001 ( Urk. 7/9). Dass die Suva weiterhin Taggeld leiste, wurde am 2 6. März 2001 bestätigt ( Urk. 7/12). Mit Verfügungen vom 10.
Sep tember 2001 erfolgte die Zusprache unter anderem einer ganzen Rente ab Januar 2000 ( Urk. 7/20/1-2). Eine Rentenrevision wurde (intern) per 3 1. Mai 2003 in Aussicht genommen ( Urk. 7/16/1). 4. 4.1
Am 1 2. Dezember 2002 berichteten die Fachpersonen des Z.___
über die Funk tionsorientierte Medizinische Abklärung (F OMA), die am 15./1 6. August 2002 durchgeführt und am 2 9. November 2002 nachbesprochen wurde ( Urk. 7/27/7 16 S. 1). Sie nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 8 unten): chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter, des Nackens, der lumba len Wirbelsäule mit Einbezug der gesamten rechten Körperhälfte - « complex regional pain
syndrome » (CRPS) der rechten obere n Extremität - Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes und der rechten Scapula mit verminderter Belastungstoleranz, verminderter scapulo -thorakaler Stabilisation, Entlastungen des rechten Armes mit konsekutiven Aus weichbewegungen der Wirbelsäule mit Streckung und Seitneigung nach rechts unter Belastung - Status nach Sturz vom Fahrrad am 1 8. Juli 1999 mit AC-Luxation Tossy III rechts - Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) und Thoraxkontusion (durch die Gurten) am 3 0. November 1993
Sie führten aus, die angestammte berufliche Tätigkeit als Polier/Maurer sei nicht mehr zumutbar (S. 9 oben) und hielten zusammenfassend fest, es bestehe für eine behinderungsangepasste
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei komm e eine körperlich leichte
Tätigkeit in Frage, wobei Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm nicht möglich s eien. Ferner solle die
rechtsdomina n te Hand nicht als Führungshand be z üglich
koordinativ anspruchsvolle r Arbeiten und bezüglich statische r Belastungen eingesetzt werden (S. 10 oben). 4.2
Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie, B.___ , führte im Bericht vom 9. Januar 2013 ( Urk. 7/57/3-4) unter anderem aus, eine (nicht näher umschriebene) der Behinderung angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 15-18 Stunden pro Monat zumutbar. Dies entspreche der aktuellen Arbeits belastung. Eine wesentliche Steigerung der Belastbarkeit sei unrealistisch (S. 2 Ziff. 5.5). 4.3
Nach Kenntnisnahme von den Beschwerdeführer belastenden anonymen Hinwei sen - am 1 5. September 2008 u nd 1 5. Mai 201 3 ( Urk. 7/66 S. 1 ) - erteilte die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2013 einen Überwachungsauftrag (Urk.
7/67) .
Gemäss Bericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/68) wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin zwischen dem 1 1. Oktober und 3. Dezember 2013 observiert (S. 1) , dies an vier Tagen (S. 4 f. Ziff. 3). Es wurde berichtet, der Beschwerdeführer sei ziemlich aktiv gewesen und habe bei verschiedenen, auch schweren und anstrengenden körperlichen Arbeiten auf seinem Grundstück gesehen werden können. Er h abe sich bei Bauarbeiten in seinem Garten beteiligt und Handlangerarbeiten ausgeführt , etwa Schaufeln, Tragen und Heben ver schiedenster , teil s auch schwerer Werkzeuge. A uch sei er mit dem A bladen von Verbundsteinen von der Ladefläche eines Kleinlasters beschäftigt gewesen (S. 5 Ziff. 4).
Am 7. November 2014 (Eingang) nahm der Beschwerdeführer unter anderem zur Observation Stellung, wobei er sinngemäss ausführte, er habe sich nur im Rahmen der ihm verbliebenen Möglichkeiten körperlich beansprucht ( Urk. 7/76 ). 4.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2014 ( Urk. 7/74/3-4) nach Einsicht in das Observationsmaterial unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei offensichtlich mehrfach in der Lage gewesen, problemlos körperliche handwerkliche Tätigkeiten sehr routiniert und ohne äussere Entlastungs-, Schon- oder Schmerzzeichen aus zuführen. Er habe sich dabei flüssig laufend, zeitweilig beladen mit Schaufel werkzeug, Kabelrolle, beladener Schubkarre und Ähnlichem unbeschwert fortbe wegen können. Er habe dabei auch die Arme trotz Arbeitsbelastung seitengleich frei bewegt und habe beidhändig kräftig zugepackt. die Kopf-Rumpf-Bewe gungen, insbesondere auch in Dreh- und Vorbeuge , erschienen stets spontan und normal geschmeidig ausgeführt. Das aufgezeigte Erscheinungs- und Leistungsbild lasse verglichen mit der bisherigen Annahme einer seit offensichtlich 2000 erfor derlichen Vollberentung wegen unverändert als invalidisierend angenommenem Gesundheitsschaden jetzt begründete Zweifel aufkommen. Insbesondere die 2013 attestierte Restleistungsfähigkeit von maximal 15-18 Stunden pro Monat (vgl. vorstehend E. 4.2) könne nicht mehr schlüssig nachvollzogen werden. Eine Begutachtung sei angezeigt (S. 3 unten). 4.5
4.5.1
Am 2 4. März 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/ 92 /1-85). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Ergebnisse einer am 9./1 0. Februar 2015 erfolgten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die von ihnen am 1 7. Dezember 2014 und 1 4. Januar 2015 erhobenen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Befunde (S. 2 oben und S. 2 f.) und die am 2 0. März 2015 erfolgte Konsensbesprechung (S. 2 oben). 4.5.2
Die Gutachter nann t en folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 79 Ziff. 13.1): - Status nach Frozen
Shoulder rechts bei Zustand nach Weaver-Dunn Ope ration mit AC-Gelenksresektion, Defilee-Erweiterung August 1999, Schul termobilisation Oktober 1999, lateraler Claviculastabilisierung mit coracoclaviculärer Verstärkung November 2000, arthroskopischer Nach resektion des AC-Gelenks und caudaler
Clavicula osteophytenresektion August 2001 und Arthroskopie, Acromioplastik , Bursektomie sowie offe ner Exostosenresektion der Clavicula März 2013 mit Acromiocla vicular gelenksarthrose - posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom im Sinne einer Migräne mit und ohne visuelle Auraphänomene , Erstmanifestation 1993, verstärkt seit Juli 1999 mit eigenanamnestisch prolongierten Verläufen (bis zu 48 Stunden anhaltend), Exazerbationen auf der Basis muskulärer Verspannungen im Schultergürtel und HWS-Bereich
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 80 Ziff. 13.2): - Cervicovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 1993 sowie 1999 bei minimaler Osteochondrose C5/6 und Spondylarthrose C4/5 - Lumbovertebralsyndrom bei leichter Spondylarthrose L3-S1 - Status nach prothetischer Versorgung des rechten Kniegelenks - Verdacht auf femoropatelläre
Chondropathie links - Präadipositas - Verdacht auf Aortenstenose - Verdacht auf koronare Herzkrankheit mit
Angina pectoris - Stammvarikosis der Vena
saphena magna links mehr als rechts mit leich ter
chronisch-venöser Insuffizienz Grad l links - Tinea
Pedis mit Nagelmykosen beidseits - Kontaktekzem der Finger beidseits 4.5.3
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 80 Ziff. 14.1) führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit als Maurer/Polier, einer körperlich schweren Arbeit in häufig kalter und feuchter Umgebung mit häufigen Arbeiten über der Horizon talen, betrage aufgrund des Zustand s nach Frozen
Shoulder nach mehrfacher Voroperation rechts und Arthrose des Restacromioclaviculargelenks gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2002 35 % (Arbeitsunfähigkeit 65 % ). Die Arbeitsfähigkeit als Reiniger von -
richtig: mit (vgl. nachstehend E. 4.13) - Industriemaschinen, einer Tätigkeit mit nicht seltener Kraftanwendung des rechten Arms, betrage seit Dezember 2002 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 % ). 4.5.4
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten sie aus, körper lich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne Arbeiten über der Horizon talen und ohne stereotype rechtsseitige Arm- und Handbewegungen könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2002 zu 100 % (Arbeitsun fähigkeit 0 % ) zugemutet werden (S. 80 Ziff. 14.2) . 4.5.5
Zur Frage allfälliger Veränderungen seit der letzten Revision führten die Gutach ter aus, im Vergleich zu Dezember 2002 sei ein weiterer chirurgischer Eingriff an der
rechten Schulter erfolgt und radiologisch sehe man eine im Dezember 2002 nicht dokumentiert e Arthrose des Restacromioclaviculargelenks . Eine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht liege in den Akten nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Versicherten seit jeher keine psychischen Störungen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit sei der Gesundheitszustand bisher ausschliesslich somatisch beurteilt worden (S. 82 Ziff. 14.6). 4.5.6
Dass die Überwachung 2013 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer Verbund steine abladen und transportieren, eine Schubkarre schieben und schaufeln, ebenso wie eine schwere Rüttelplatte mit Hilfe habe transportieren können, zeige, dass die 2002 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer (vgl.
vorstehend E.
4.1) sowie die 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von
fünfzehn bis achtzehn Stun den pro Monat adaptiert (vgl. vorstehend E. 4.2) unkritisch festgelegt worden sei und die Arbeitsfähigkeit höher lieg
e. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die bei der Observation beobachteten Tätigkeiten seien angepasst gewesen, was bestätig e , dass eine volle Arbeitsunfähigkeit
als Maurer nicht gerechtfertigt sei , da Arbeiten in einem Restumfang möglich seien. Es zeig e auch, dass adaptierte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von
Lasten vollumfänglich möglich seien , zumal die angegebenen
Wirbelsäulenschmerzen aufgrund der objektiven Befunde nicht erklärt
werden könn ten (S. 84 Mitte). 4. 6
In Berichten vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 7/103) und 1 2. Juni 2016 ( Urk. 7/104) über gleichentags erfolgte Konsultationen in der B.___ wurde n als Diagnose n ein my ofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken /Schulter bereich und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom genannt (S. 1 Mitte), und im Bericht vom
E. 2.6 und 3). Das Valideneinkommen
hätte im Jahr
2014 Fr. 113'295.-- betragen und sei per 2018 festzusetzen (S. 5 lit . A) , und das Invalideneinkommen betrage nach einem Abzug von 20 % 48'659.-- (S. 10 f. lit .
C) , womit ein Invaliditätsgrad von 61 % resultiere (S. 11 unten) .
E. 3 Die Suva sprach dem Versicherten nach dem Unfall von 1993 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) und nach dem Unfall von 1999 am vom 3 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 75 % ab Mai 2003 (Urk.
7/38) zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 .-- (S. 2 unten).
Dispositiv
- Juli 2015 ( Urk. 7/108 = Urk. 7/127/6-7) ein myofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken-/Schulterbereich ( S. 1 Mitte) . I m Bericht vom 1
- August 2015 ( Urk. 7/111 = Urk. 7/127/10-11 ) wurde als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom myofaszial rechtsbetont im Nacken /Schul ter bereich genannt (S. 1 Mitte) und unter anderem ausgeführt, es gebe ins gesamt keine relevanten Befunde, vor allem keine, die das Ausmass der Schmer zen sowie die Unfähigkeit, den Arm über die Horizontale zu heben, erklären würden (S. 1 unten). 4.7 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1
- Juli 2015 über die am Vortag erfolgte Konsultation (Urk. 7/109 = Urk. 7/115) aus, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Sprech stunde gemeldet, nachdem er sich in der Schmerzbehandlung in der B.___ wieder holt psychisch belastet und depressive gezeigt habe (S. 1). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) - mit vorliegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - seit Januar 2015, bisher keine Therapie - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit (ICD-10 F45.41) mit soma tischen und psychischen Faktoren Ab 2008 habe der Beschwerdeführer einer regelmässigen leichten körperlichen Tätigkeit bis 20 Stunden pro Monat nachzugehen vermocht (S. 2 f.). Unter der Mitteilung vo m Januar 2015, dass die Rente gestrichen werde, habe er eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) entwickelt, welche vor allem die Affektivität beeinträchtige. Er schildere das subjektive Leiden mit emotionaler Beein trächti gung nachvollziehbar und ohne Verdeutlichung. Als Bauernsohn gewohnt durch zuhalten, falle es ihm schwer, psychologische Hilfe anzunehmen. Bisher sei keine psychiatrische Behandlung erfolgt und die psychiatrische Anamnese sei bisher blande gewesen. Seitens der Persönlichkeit sei eine gewisse Akzentuierung mit zwanghaften Mustern zu beschreiben. Die Anamnese und der aktuelle Befund deuteten auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hin (S. 3 oben). Es sei ein weiterer Gesprächstermin vereinbart worden (S. 3 Mitte). 4.8 Vom 1
- November bis 2
- Dezember 2015 weilte der Beschwerdeführer in der E.___ , worüber am 2
- Dezember 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/127/1-4). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 oben): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion - Zustand nach Schulterverletzung rechts durch Velo-Unfall und vierfacher Operation des AC-Gelenks 1999 - Zustand nach HWS-Schleudertrauma nach Autounfall 1993 Zur Situation bei Austritt wurde unter anderem ausgeführt, die drohende Been digung der IV-Rentenzahlun g bleibe als das Belastungserlebnis auslösender und aufrechterhaltender Faktor bestehen. Auch die ausgeprägte Schmerz symptomatik und weitreichende, multiplanare Bewegungseinschränkung im Schulterbereich bestünden weiterhin (S. 3 unten). Zur Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes ausgeführt (S. 4 oben): «Nach Entlassung besteht Arbeitsunfähigkeit (0 % ) bis zum 3
- Dezember 2999 (1-2 Wochen nach Entlassdatum ). Eine Eingliederungsphase, beginnend mit 40 % des täglichen Arbeitspensums, zumindest für zwei Wochen, wird ausdrücklich empfohlen». 4.9 Der orthopädische Y.___ -Gutachter führte in einer Stellungnahme vom 14. Januar 2016 ( Urk. 7/119/4-5) aus , i m Gutachten 2015 seien die Nacken- und Schulterschmerzen rechts ausgiebig, unter anderem auch mittels MRI, abgeklärt worden und es sei festgehalten worden, dass die Nackenschmerzen nicht erklärt werden könnten und die Schulterschmerzen rechts nur partiell (S. 1 unten). Auch seitens der B.___ sei bestätigt worden, dass insgesamt keine relevan ten pathologischen Befunde, vor allem keine, die das Ausmass der Schmerzen sowie die Unfähigkeit, den Arm über die Horizontale zu heben, erklären würden, vorläg en (vgl. vorstehend E. 4.6 ). Dementsprechend ändere sich nichts an der gutachterlichen Einschätzung vom März 2015 aus orthopädischer Sicht und auch die Observationsberichte würden bestätigen, dass eine Restarbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vorliege, dies trotz der Aggravationstendenz des Versicherten (S. 2 oben). Der psychiatrische Y.___ -Gutachter führte in seiner Stellungnahme vom 1
- Januar 2016 ( Urk. 7/119/ 1 -3) unter anderem aus, im Rahmen der psychi atrisch-gutachterlichen Untersuchung am 1
- Dezember 2014 hätten keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erhoben werden können. Der Explo rand sei im Denken etwas auf die körperlichen Beschwerden und seine Proble matik eingeengt gewesen und habe sich etwas Zukunftssorgen gemacht. A uch seien schmerzbedingte Durchschlafstörungen zu erheben gewesen , jedoch hätten sich keine Hinweise für depressive Störungen, Affektstörungen oder Angststö rungen gefunden . Wie aus dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) zu entnehmen sei , habe der Explorand im Zusammenhang mit der IV-Problematik Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen entwickelt . Dabei hand l e es sich definitionsgemäss um eine vorübergehende leichte psychische Störung als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungs situation, die mit emotionaler Beeinträchtigung einhergeh e . Dabei sei unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung üblicherweise eine rasche Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten, zumal der Explorand auch über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen verfüg e. Er sei sozial gut eingegliedert mit intakter familiärer Situation und guten sozialen Kontakten mit Vereinstätigkeiten (S. 2 Mitte) . Der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestätigt werden können , nachdem die körperlichen Beschwerden zumin dest teilweise organisch erklärbar s eien und es hätten keine anhaltenden schwe ren und quälenden Schmerzen erhoben werden können , die in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen st ünd en. Jedoch sei eine psychogene Ü berlagerung der körp erlichen Beschwerden anzunehmen gewesen (S. 2 unten). Nachdem es sich bei Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beein trächtigung von anderen Gefühlen um eine leichte psychische Störung handle, führe diese zu keiner relevanten psychischen Funktionseinschränkung. Damit ergäben sich gegenüber der psychiatrischen, gutachterlichen Beurteilung vom 2
- Dezember 2014 keine Änderungen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). 4.10 Dr. med. F.___ , Oberärztin Obere Extremitäten, G.___ , B.___ , nannte in ihrem Bericht vom 1
- April 2016 über die am 1
- April 2016 erfolgte Konsultation ( Urk. 7/127/14-16) als Diagnose ein chroni sches Schmerzsyndrom myofaszial rechtsbetont im Nacken- und Schulterbereich mit Schulterfunktionsstörung (S. 1 Mitte). An der Schulter habe sich wenig ver ändert und sie halte an der Aussage fest, dass die Schulter chirurgisch austhera piert sei und aktuell keine neuen Pathologien vorlägen, die chirurgisch angegan gen werden könnten. Sie halte es aber für sehr sinnvoll, die Therapien weiterzuführen, um die muskulären Verspannungen zu lockern (S. 2 unten). 4.1 1 Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sei nem als Standortevaluation bezeichneten Bericht vom 1
- Februar 2017 (Urk. 7/143/1-2) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - myofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken- und Schulterbe reich - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont vor allem myofaszial - Verdacht auf nebenwirkungsbedingte Abdominalkrämpfe und diarrhoe i scher Inkontinenz bei chronischer Schmerzmitteleinnahme wegen obge nannter Problematik - Lipom-Exzision inguinal rechts 1
- Januar 2017 - rezidivierende atypische Thorax-Beschwerden - Status nach Knie-Totalprothese - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom Wie man der Diagnoseliste entnehmen könne, leide der Patient seit nunmehr fast 20 Jahren unter sehr starken, teilweise immobilisierenden Schmerzen, ausgehend vom Schulter- und Nackenbereich rechtsbetont (S. 1 unten). Insgesamt hätten die genannten Diagnosen zu einer starken Einschränkung der Lebensqualität und Leistungsfähigkeit geführt, sowohl in körperlicher wie auch in psychischer Hin sicht, mit den Folgen grosser existentieller Sorgen, da die Situation auf dem Arbeitsmarkt für einen in dieser Art und Weise beeinträchtigten 59-jährigen Patienten natürlich äusserst schwierig sei (S. 2 oben). 4.12 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.7) führte in seinem Verlaufsbericht vom 1
- Mai 2017 ( Urk. 7/133) aus, es sei je eine Konsultation erfolgt im September und Oktober 2015, eine im Jahr 20 1 6 und zuletzt eine am 1
- Februar 2017 (S. 1 unten). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach HWS-Distorsion 1993 in Autounfall - Status nach Schultergelenksverletzung 1999, 4 x operiert - zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - Status nach Anpassungsstörung 2015 (ICD-10 F43.23) - mit vorliegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - bei Androhung Entzug der Rente Er führte unter anderem aus, die Anpassungsstörung mit Beginn Anfang 2015 sei abgeklungen. Der Beschwerdeführer erlebe sich ausschliesslich körperlich krank und mache regelmässig Physiotherapie. Es bestünden weiterhin chronische Schmerzen im Bewegungsapparat, Somatisierungen im Bereich des Herzens und Magendarm sowie fluktuierende Störungen der Affektivität, hier vor allem Stimmungsschwankungen. Die Medikation erfolg e mit Schmerzmitteln, ohne von ihm abge gebene Psychopharmaka . Der Beschwerdeführer komme in Krisen mo menten in die Sprechstunde, wobei doch eine deutlich auffällige Per sönlichkeits struktur mit zwanghaften Zügen (F6) mit geringer Krankheitseinsicht bestehe. Über die Arbeitsfähigkeit könne er keine genauen Angaben machen (S. 1 unten). 4.13 4.13.1 Am 1
- Juli 2017 erstatteten die Fachpersonen des Z.___ ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers ( Urk. 7/139 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 f.), eine am 26./2
- Sep tember 2016 erfolgte EFL (S. 16 ff.) und die von ihnen erhobenen Befunde (S. 8). 4.13.2 Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - chronischer Schulter-/Nacken-/Kopfschmerz rechts - Status nach 5-maligen operativen Eingriffen - Status nach AC-Gelenksluxation Tossy III bei Fahrradunfall 1999 - Status nach indirektem HWS-Distorsionstrauma 1993 im Rahmen eines Autounfalls - relevante myofasciale Befunde - teilweise nozizeptive , teilweise zentrale Schmerzkomponente, Verdacht auf Anpassungsstörung - intermittierende Krämpfe - Differentialdiagnose (DD) wahrscheinlich im Rahmen der chronischen Schmerzstörung, im Sinne von muskulären Dystonien (vor allem im Bereich der rechten Hand) - degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule ohne Hin weise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - anamnestisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - muskuläre Insuffizienz mit reduzierter Belastungstoleranz bei Tätigkei ten in vorgeneigter Position - wahrscheinlich im Rahmen einer sekundären muskulären Insuffizienz - femoropatelläres Schmerzsyndrom links 4.13.3 Als Schlussfolgerungen gemäss der EFL hielten die Gutachter fest, d as arbeitsbe zogene relevante Problem besteh e in einer verminderten Beweglichkeit und Belastungstoleranz der rechten Schulter. Der Klient habe schulterbelastende Tests unter Angabe von Schmerzen in der rechten Schulter abgebrochen . Weiter sei bei vielen Tests ein auffallendes Zittern in der rechten Extremität, phasenweise im ganzen Körper, zu beobachten gewesen . Die Tests « Leitersteigen » und «Gleichge wicht» seien aus Sicherheitsgründen vorzeitig vom Tester abgebrochen worden . Die Leistungsbereitschaft des Klienten werde als fraglich beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leicht bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichts belastungen bis 17 .5 kg auf Taillenhöhe (S. 12 Ziff. 4.1.1). Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Klienten lieg e bei weitem unter den Anforderungen der angestammten Tätigkeit als Polier/Maurer. Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter, welche der Klient zwischen 2008 und 2015 im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit ausgeführt ha be, finde vorwiegend gehend statt und d as Bedienen der Reinigungsmaschine erforder e kaum Kraftaufwand. Der Klient könne diese Arbeit im Wesentlichen bewältigen (S. 12 Ziff. 4.1.2). 4.13.4 Als z umutbar e andere berufliche Tätigkeiten wurde l eichte bis m i ttelschwere Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17 .5 kg auf Tail lenhöhe genannt . Dies ganztags, allfällige vermehrte Pausen seien aus ärztlich- medizinischer Sicht zu diskutieren. A rbeit über Schulterhöhe u nd Kriechen sollte nur selten (mithin max imal 1/2 Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen. Vorgeneigt Stehen, vorgeneigt Sitzen und Rotation im Sitzen sollte nur manchmal ( mithin max imal 3 Stunden pro Tag, verteilt) vorkommen. Die Zumutbarkeit bezüglich Leitersteigen, Hocke stellung , Gleichgewicht, Handkraft rechts und Handkoordination könne nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden. Dies müsse m edizinisch-the oretisch erfolgen (S. 12 Ziff. 4.1.3). Bezüglich angepasster Arbeit wurde unter anderem ausgeführt, unter Berück sich tigung der teilweisen Selbstlimitierung, welche jedoch nicht als Aggravation im Sinne einer bewussten Verstärkung geringerer Einschränkungen, sondern eher im Sinne eines dysfunktion al en Krankheitsverhaltens bei einfach strukturierter Per sönlichkeit und Zeichen einer Anpassungsstörung zu verstehen sei, wü rden aus me dizinisch-theoretischen Ü berlegungen eine maximale Tragleistung links von 20 kg selten und rechts von 10 kg selten als plausibel erachtet unter Mitberück sichtigung der verschiedenen Tests und auch der klinischen Befunde. Bei Han tieren von Lasten über Kopf besteh e dagegen nur eine leichte Belast barkeit, welche vermutlich nicht deutlich über der gezeigten Belastung steh e (theoretisch zirka 7.5 kg). Unter Berücksichtigung mä ssiger Ein schränkungen bei statischen Haltungen sei ausserdem eine Wechsel positionierung im Sinne des Wechsels zwi schen Stehen, Gehen und Sitzen notwendig. Zusätzlich sollten monoton-repeti tive Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität mit gleich zeitige m Kraftauf wand vermieden werden. Dieses Zumutbarkeitspro f il steh e in Übereins timmung mit der Einschätzung in der Begutachtung von 2015 (S. 13 Ziff. 5.2) . 4.13.5 Trotz nicht weg zu disku t ierender Selbstlimitierung und teilweise auch etwas inkonsistentem Verhalten bestehe doch eine erhebliche Krankheitslast, welche zur Dauerbehandlung, letztlich 5 operativen Eingriffen mit organisch- s trukture ll objektivierbarem ungünstigen Resultat und sichtbaren Stressveränderungen unter Belastung mit vermehrtem Muskelzittern führ t en. Letztere seien dagegen organisch-strukturell selbstverständlich nicht direkt nachvollziehbar. Anderseits best ünd en nach mehreren operativen Eingri ffen i m Bereiche der Schultern nicht selten narbige Veränderungen im Bereich der Weichteile (und ferner auch ossär ), bei denen die Verletzung kleinste Nerven beinhalte, beziehungsweise d eren Verletzun g keinesfalls weg diskutiert werden könne . Als Korrela t dafür dürfte auch das früher diagnostizierte CRPS stehen (S. 13 unten) . Auch wenn aktuell keine vegetativen V eränderungen objektivierbar seien , sei doch von einem anhaltenden Schmerzzustand mit erheblichem Leidensdruck aus zugehen, welcher auch bei m Ausüben leich ter Alltagsaktivitäten, wie in den Video-Aufnahmen dargestellt, nicht ausgeschlossen werden könne. In positiver Hinsicht seien auch die selbstgewählten Bemühungen um eine berufliche Aktivi tät, wenn auch in geringem Ausmass, und die auch aktiven therapeutischen Massnahmen zu gewichten (S. 13 f.). Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sei aus heutiger Sicht von vermehr ten Pausen und einer zusätzlichen Leistungsminderung auszugehen, wobei die vermehrten Pausen über den Tag verteilt in einer optimal angepassten Tätigkeit zwischen 1 und 2 Stunden bestünden und eine zusätzliche Leistungs minderung aufgrund einer gewissen Verlangsamung von 10 % festzulegen sei . Dies ergebe eine Einschränkung in einer optimal angepassten Tätigkeit zwischen 22.5 % (12.5 plus 10 % ) und 35 % (25 plus 10 % ), gemittelt 27.5 % (S. 14 oben). Die Gutachter führten ferner aus, sie gingen gegenüber der Einschätzung von 2002 von einer tatsächlichen Besserung der Gesundheitssituation aus, da zum heutigen Zeitpunkt kein CRPS mehr diagnostiziert werden könne und vermutlich der letzte operative Eingriff doch eine gewisse Verbesserung gebracht habe. Ent sprechend sei es plausibel, wenn der Zeitpunkt der Besserung, mithin der Verrin gerung der Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 50 % auf 27.5 % auf den Zeitpunkt des Ab s chlusses der Rehabilitation nach der letzten Operation, also auf März 2014, gesetzt werde (S. 14). 4.14 Dr. med. I.___ , Chefarzt J.___, B.___ , nannte in seinem Bericht vom 2
- Juli 2017 ( Urk. 7/145/4-5) als Diagnosen ein myofas ziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken-/Schulterbereich und ein chro nisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont (S. 1 Mitte). Er behandle den Beschwerdeführer, insbesondere wegen seinen lumbalen Beschwerden, seit 201
- Der Patient sei aufgrund dieser Probleme belastungs intolerant und klage täglich über Schulter- beziehungsweise Rückenbeschwerden, die ihn in den Ausübungen von schon alltägliche n Verrichtungen sehr ein schränkten. Der Status quo sei erreicht, eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Zudem sei er auch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ . Diese Kombi nation von Problemen mache, dass er in seinem angestammten Beruf, aber auch für mittelschwere Arbeiten, zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichte Arbeiten wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (S. 1 unten).
- Vorab ist die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit der Observations ergebnisse zu prüfen. Die bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen anonymen Hinweise auf Betätigungen des Beschwerdeführers, welche im Widerspruch zu seiner anzunehmenden (annähernd) vollständigen Invalidität zu stehen schienen, begründeten einen hinlänglichen Anfangsverdacht (vgl. vorstehend E. 1.4). Ferner fällt ins Gewicht, dass die Überwachung ausschliesslich im Freien erfolgte. Durch die insgesamt lediglich vier Observationen ist es jedenfalls zu keinem schwereren Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers gekommen. Stellt man diesem Aspekt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs entge gen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsergebnisse in die Beweiswür digung miteinbezogen werden können (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_262/2017 vom 1
- November 2017 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als auch die vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter Kenntnis des Observationsmaterials hatten und darauf Bezug genommen haben (vgl. vorstehend E. 4.13), ohne dass dies vom Beschwerdeführer beanstandet wor den wäre.
- 6.1 Die massgebende arbeitsrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung ist - darin stimmen die Gutachten von Y.___ (vorstehend E. 4.5) und Z.___ (vorstehend E. 4.13) überein - eine Schulterproblematik (vgl. vorstehend E. 4.13.3) . Übereinstimmung besteht auch bezüglich des Belastungsprofils einer leidensan gepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.5.4 und E. 4.13.4), was im Z.___ -Gutachten explizit festgehalten wurde (vorstehend E. 4.13.4 am Ende). 6.2 Der einzige Unterschied in der Beurteilung besteht darin, dass eine angepasste Tätigkeit gemäss Einschätzung im Y.___ -Gutachten zu 100 % zumutbar sei, gemäss Einschätzung im Z.___ -Gutachten hingegen verbunden sei mit einem ver mehrten Pausenbedarf von 1-2 Stunden pro Tag und einer zusätzlichen Leistungs minderung von 10 % infolge einer «gewissen Verlangsamung» (vorste hend E. 4.13.5). 6.3 Im Z.___ -Gutachten wurde ausgeführt, die Leistungsbereitschaft sei fraglich und die Konsistenz schlecht gewesen (vorstehend E. 4.13.3) . Im Abschnitt, in welchem die genannten quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit postuliert wurden, wurde sodann eine «erhebliche Krankheitslast» trotz «teilweise auch etwas inkonsistentem Verhalten» angeführt (vorstehend E. 4.13.5). Die gezeigten Stressveränderungen unter Belastung (Muskelzittern) seien zwar «organisch-struk turell selbstverständlich nicht direkt nachvollziehbar», aber doch von Rele vanz. Aktuell seien keine vegetativen Veränderungen objektivierbar, aber es sei dennoch von einem «anhaltenden Schmerzustand mit erheblichem Leidensdruck» auszugehen. Dieser könne auch beim Ausüben «leichter Alltagsaktivitäten», wie in den Video-Aufnahmen gezeigt, nicht ausgeschlossen werden. Unter Berück sichtigung dieser Überlegungen ergäben sich die erwähnten quantitativen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit von gemittelt 27.5 % (vorstehend E. 4.13.5). Diese Argumentation ist nicht überzeugend , denn sie basiert auf wertenden Akzentverschiebungen, die teils als nachgerade beschönigend und verharmlosen d zu beurteilen sind und die auf eine offensichtlich fehlende objektivierende Distanz der beauftragten Gutachter schliessen lassen : Eine fragliche Leistungs be reitschaft und schlechte Konsistenz wurde zu «teilweise auch etwas inkonsisten te m Verhalten » umgewandelt, es wurden eine anzunehmende erhebliche Krank heitslast und ein anhaltender Schmerzustand angeführt, obwohl die gezeigten Stressveränderungen «selbstverständlich» organisch-strukturell nicht nachweis bar und keine vegetativen Veränderungen objektivierbar seien. Schliesslich wur den die in den Observations-Videos belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers - Schaufeln, Tragen und Heben verschiedenster , teil s auch schwerer Werkzeuge , Ab laden von Verbundsteinen (vorstehend E. 4.3) - zu « leichte n Alltagsaktivitäten » erklärt. Aus diesen Gründen eignet sich das Z.___ -Gutachten nicht als Beurteilungs grund lage und es kann nicht darauf abgestellt werden. 6.4 Abzustellen ist vielmehr auf die im Y.___ -Gutachten erfolgte Beurteilung. Dieses erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) durchaus. Dass betreffend den Unfall von 1993 keine Akten beigezogen wurden, trifft zwar zu, ist aber ohne ersichtliche Relevanz für die Schlüssigkeit des Gutachtens, in welchem der genannte Unfall sehr wohl - an den beschwerdeweise aufgelisteten Stellen (vgl. Urk. 1 S. 7 Mitte) - erwähnt und berücksichtigt wurde. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens werden auch nicht durch den Bericht des letztmals im Februar 2017 konsultierten Psychiaters (vorstehend E. 4.12) in Frage gestellt, zumal dieser festhielt, die 2015 konstatierte Anpassungsstörung sei abgeklungen. Dies gilt auch für die Stellungnahme des langjährigen Schmerz therapeuten (vorstehend E. 4.14), der die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit nicht näher begründete und zudem von einer laufenden psychiatrischen Behand lung ausging, was angesichts der wenigen, sporadischen Konsultationen ein Irr tum war. Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für körperlich leichte Tätig keiten in temperierten Räumen ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne stereotype rechtsseitige Arm- und Handbewegungen eine volle Arbeits fähigkeit besteht (vorstehend E. 4.5.4).
- 7.1 Rechtsprechung sgemäss ist für die Ermittlung des Valideneinkommens ent schei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2 Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den 1999 erlittenen Unfall seine langjährige Tätigkeit als Hochbaupolier fortgesetzt hätte. Somit ist an das von ihm in dieser Eigen schaft zuletzt erzielte Einkommen anzuknüpfen, denn ein Abstellen auf die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) würde die überwiegend wahr scheinliche Annahme voraus setzen , dass die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeüb t würde (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2) , was hier gerade nicht der Fall ist . 7.3 Die gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom
- Oktober 2000 ( Urk. 7/3) erzielten Einkommen sind der seitherigen Nominalentwicklung ( www.bsf.ch : Tabelle T 39) wie folgt anzupassen: Jahr IK-Auszug (Fr.) Index (Männer) 2014 (Index: 2'220) 1996 94’989 1’811 116’442 1997 89’273 1’818 109’013 1998 85’749 1’832 103’910 Total 329’365 1/3 109’788 Das 2014 zu berücksichtigende Valideneinkommen beträgt somit Fr. 109'788.--. 7.4 Hinsichtlich des Invalideneinkommens gingen die Parteien übereinstimmend vom LSE-Tabellenlohn 2014 auf Kompetenzniveau 1 aus ( Urk. 1 S. 10 lit . C1; Urk. 2 S. 2 unten), der Beschwerdeführer von jenem der Tabelle T1 ( Fr. 5'365.--), die Beschwerdegegnerin offensichtlich von jenem der Tabelle TA1 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7). Das Abstellen auf die Tabelle TA1 entspricht dem üblichen Vorgehen (und ist für den Beschwerdeführer gün stiger), weshalb vom diesbezüglichen Wert auszugehen ist, was auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 66'453.-- ergibt. 7.5 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor. Dies trägt den sich aus dem Anforderungsprofil (vorstehend E. 6. 4 ) ergebenden Einschränkungen und den als entsprechend vermindert anzunehmen den Ver dienstaussichten angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 1.2) rechtfertigen weder seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2) noch sein Alter ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) einen höheren Abzug. 7.6 Somit beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2014 rund Fr. 59'808.-- (Fr. 66'453.-- x 0.9), die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 109'788.-- (vorstehend E. 7.3) mithin Fr. 49'980.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 46 % ergibt. Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , womit sich die angefochtene Ver fügung als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach Gesagtem erweist sich das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch des Beschwer deführers um Übernahme der Kosten des Privatgutachtens der Z.___ in der Höhe von Fr. 9'828.-- (Urk. 1 S. 2 und S. 13) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die B eschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens der Z.___ in der Höhe von Fr. 9'828.-- wird abgewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00236
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 8. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geb oren 1958, gelernter Maurer und
- bis am 3 1. Juli 2001 ( Urk. 7/27/7-16 S. 5 unten) - als Hochbau polier beschäftigt , erlitt am 30.
No vem ber 1993 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) und am 1 8. Juli 1999 einen Fahrradunfall ( Urk. 7/5/87) . Er meldete sich am 3 0. August 2000 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Ver fügungen vom 1 0. September 2001 ab Oktober 1999 eine Viertelsrente und ab Januar 2000 eine ganze Rente zu ( Urk. 7/20 = Urk. 7/21). Am 4. September 2003 ( Urk. 7/37), 1 9. November 2007 ( Urk. 7/51) und 7. Mai 2013 ( Urk. 7/62) teilte sie ihm mit, sein Rentenanspruch sei unverändert. 1.2
Nach Eingang eines Observationsberichts vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/68) und des Revisionsfragebogens vom 1 5. April 2014 ( Urk. 7/71) veranlasste die IV Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Y.___ am 2 4. März 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/92).
Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Auf hebung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/96). Dagegen erhob d ies er am 1 8. Juni 2015 ( Urk. 7/105) und am 2 4. August 2015 ( Urk. 7/116) Einwände .
Mit neuem Vorbescheid vom 3 0. Juni 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 7/123). Dagegen erhob d ies er am 1. September 2016 Einwände ( Urk. 7/128) und reichte sodann ein Gut achten ein, das die Ärzte des Z.___ am 1 4. Juli 2017 in seinem Auftrag erstattet hatten ( Urk. 7/139). Am 3 0. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, gegenwärtig seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich ( Urk. 7/131).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/152 + Urk. 7/151 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 7. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5.
Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab April 2018 mindestens eine Dreiviertels rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1). Sodann seien die Kosten des Privat gutachtens der Z.___ von Fr. 9'828. -- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen ( Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.
Die Suva sprach dem Versicherten nach dem Unfall von 1993 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) und nach dem Unfall von 1999 am vom 3 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 75 % ab Mai 2003 (Urk.
7/38) zu. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
In der Invalidenversicherung fehlt es an einer genügenden gesetzlichen Grund lage, welche die verdeckte Überwachung umfa ssend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Auf diese Art beschaffte Beweise sind deshalb als
rechts widrig erlangt zu erachten und nur in dem Rahmen verwertbar, der sich in Anlehnung ans eidgenössische Straf- und Zivilverfahrensrecht sowie die meisten kantonalen Verfahrensordnungen aus
einer Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen ergibt (BGE 143 I 377 E. 5.1.1).
Praxisgemäss muss eine Observation objektiv geboten sein, das heisst, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesund heitli chen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit auf kommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei wider sprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder wenn Zweifel an der Redlich keit derselben bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggra vation, Simulation oder Selbstschädigung und Ähnlichem (Urteil des Bundesge richts 8C_634/2018 vom 3 0. November 2018 E. 5.2).
Einem absoluten Verwertungsverbot
unterliegt
Beweismaterial
rechtsprechunge mäss, wenn es im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (BGE 143 I 377 E. 5.1.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon, aus, die Invaliditätsbemessung habe einen Invaliditätsgrad von 45 % ergeben (S. 1 Mitte), weshalb die bisher ausgerichtete Rente auf eine Vier telsrente herabgesetzt werde (S. 1 oben). I n Abwägung der privaten und öffentli chen Interessen dürften die im Rahmen der Observation gesammelten Beweise verwertet und somit auch auf das Y.___ -Gutachten abgestellt werden (S. 1 f.), das Valideneinkommen betrage rund Fr. 112'953.-- und das Invaliden einkommen nach einem Abzug von 10 % rund Fr. 59'80 8 .-- (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Y.___ -Gutachten sei nicht verwertbar (S. 5 f. lit . B), abzustellen sei auf das Z.___ Gutachten (S. 10 Ziff. 2.6 und 3). Das Valideneinkommen
hätte im Jahr
2014 Fr. 113'295.-- betragen und sei per 2018 festzusetzen (S. 5 lit . A) , und das Invalideneinkommen betrage nach einem Abzug von 20 % 48'659.-- (S. 10 f. lit .
C) , womit ein Invaliditätsgrad von 61 % resultiere (S. 11 unten) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, auf welche ärztlichen Beurteilungen abzustellen ist, und wie es sich mit der Invaliditätsbemessung verhält. 3.
D ie Beschwerdegegnerin stellte am 2. März 2001 fest, die Suva richte dem Beschwerdeführer weiterhin Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus . Es sei ihm nun die Rente zuzusprechen, dies «mit einer kurzen Revi sion», d.h. per 3 0. Juni 2001 ( Urk. 7/9). Dass die Suva weiterhin Taggeld leiste, wurde am 2 6. März 2001 bestätigt ( Urk. 7/12). Mit Verfügungen vom 10.
Sep tember 2001 erfolgte die Zusprache unter anderem einer ganzen Rente ab Januar 2000 ( Urk. 7/20/1-2). Eine Rentenrevision wurde (intern) per 3 1. Mai 2003 in Aussicht genommen ( Urk. 7/16/1). 4. 4.1
Am 1 2. Dezember 2002 berichteten die Fachpersonen des Z.___
über die Funk tionsorientierte Medizinische Abklärung (F OMA), die am 15./1 6. August 2002 durchgeführt und am 2 9. November 2002 nachbesprochen wurde ( Urk. 7/27/7 16 S. 1). Sie nannten die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 8 unten): chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter, des Nackens, der lumba len Wirbelsäule mit Einbezug der gesamten rechten Körperhälfte - « complex regional pain
syndrome » (CRPS) der rechten obere n Extremität - Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes und der rechten Scapula mit verminderter Belastungstoleranz, verminderter scapulo -thorakaler Stabilisation, Entlastungen des rechten Armes mit konsekutiven Aus weichbewegungen der Wirbelsäule mit Streckung und Seitneigung nach rechts unter Belastung - Status nach Sturz vom Fahrrad am 1 8. Juli 1999 mit AC-Luxation Tossy III rechts - Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule ( HWS ) und Thoraxkontusion (durch die Gurten) am 3 0. November 1993
Sie führten aus, die angestammte berufliche Tätigkeit als Polier/Maurer sei nicht mehr zumutbar (S. 9 oben) und hielten zusammenfassend fest, es bestehe für eine behinderungsangepasste
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei komm e eine körperlich leichte
Tätigkeit in Frage, wobei Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm nicht möglich s eien. Ferner solle die
rechtsdomina n te Hand nicht als Führungshand be z üglich
koordinativ anspruchsvolle r Arbeiten und bezüglich statische r Belastungen eingesetzt werden (S. 10 oben). 4.2
Dr. med. A.___ , Oberarzt Orthopädie, B.___ , führte im Bericht vom 9. Januar 2013 ( Urk. 7/57/3-4) unter anderem aus, eine (nicht näher umschriebene) der Behinderung angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 15-18 Stunden pro Monat zumutbar. Dies entspreche der aktuellen Arbeits belastung. Eine wesentliche Steigerung der Belastbarkeit sei unrealistisch (S. 2 Ziff. 5.5). 4.3
Nach Kenntnisnahme von den Beschwerdeführer belastenden anonymen Hinwei sen - am 1 5. September 2008 u nd 1 5. Mai 201 3 ( Urk. 7/66 S. 1 ) - erteilte die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2013 einen Überwachungsauftrag (Urk.
7/67) .
Gemäss Bericht vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 7/68) wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin zwischen dem 1 1. Oktober und 3. Dezember 2013 observiert (S. 1) , dies an vier Tagen (S. 4 f. Ziff. 3). Es wurde berichtet, der Beschwerdeführer sei ziemlich aktiv gewesen und habe bei verschiedenen, auch schweren und anstrengenden körperlichen Arbeiten auf seinem Grundstück gesehen werden können. Er h abe sich bei Bauarbeiten in seinem Garten beteiligt und Handlangerarbeiten ausgeführt , etwa Schaufeln, Tragen und Heben ver schiedenster , teil s auch schwerer Werkzeuge. A uch sei er mit dem A bladen von Verbundsteinen von der Ladefläche eines Kleinlasters beschäftigt gewesen (S. 5 Ziff. 4).
Am 7. November 2014 (Eingang) nahm der Beschwerdeführer unter anderem zur Observation Stellung, wobei er sinngemäss ausführte, er habe sich nur im Rahmen der ihm verbliebenen Möglichkeiten körperlich beansprucht ( Urk. 7/76 ). 4.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2014 ( Urk. 7/74/3-4) nach Einsicht in das Observationsmaterial unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei offensichtlich mehrfach in der Lage gewesen, problemlos körperliche handwerkliche Tätigkeiten sehr routiniert und ohne äussere Entlastungs-, Schon- oder Schmerzzeichen aus zuführen. Er habe sich dabei flüssig laufend, zeitweilig beladen mit Schaufel werkzeug, Kabelrolle, beladener Schubkarre und Ähnlichem unbeschwert fortbe wegen können. Er habe dabei auch die Arme trotz Arbeitsbelastung seitengleich frei bewegt und habe beidhändig kräftig zugepackt. die Kopf-Rumpf-Bewe gungen, insbesondere auch in Dreh- und Vorbeuge , erschienen stets spontan und normal geschmeidig ausgeführt. Das aufgezeigte Erscheinungs- und Leistungsbild lasse verglichen mit der bisherigen Annahme einer seit offensichtlich 2000 erfor derlichen Vollberentung wegen unverändert als invalidisierend angenommenem Gesundheitsschaden jetzt begründete Zweifel aufkommen. Insbesondere die 2013 attestierte Restleistungsfähigkeit von maximal 15-18 Stunden pro Monat (vgl. vorstehend E. 4.2) könne nicht mehr schlüssig nachvollzogen werden. Eine Begutachtung sei angezeigt (S. 3 unten). 4.5
4.5.1
Am 2 4. März 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/ 92 /1-85). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Ergebnisse einer am 9./1 0. Februar 2015 erfolgten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die von ihnen am 1 7. Dezember 2014 und 1 4. Januar 2015 erhobenen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Befunde (S. 2 oben und S. 2 f.) und die am 2 0. März 2015 erfolgte Konsensbesprechung (S. 2 oben). 4.5.2
Die Gutachter nann t en folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 79 Ziff. 13.1): - Status nach Frozen
Shoulder rechts bei Zustand nach Weaver-Dunn Ope ration mit AC-Gelenksresektion, Defilee-Erweiterung August 1999, Schul termobilisation Oktober 1999, lateraler Claviculastabilisierung mit coracoclaviculärer Verstärkung November 2000, arthroskopischer Nach resektion des AC-Gelenks und caudaler
Clavicula osteophytenresektion August 2001 und Arthroskopie, Acromioplastik , Bursektomie sowie offe ner Exostosenresektion der Clavicula März 2013 mit Acromiocla vicular gelenksarthrose - posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom im Sinne einer Migräne mit und ohne visuelle Auraphänomene , Erstmanifestation 1993, verstärkt seit Juli 1999 mit eigenanamnestisch prolongierten Verläufen (bis zu 48 Stunden anhaltend), Exazerbationen auf der Basis muskulärer Verspannungen im Schultergürtel und HWS-Bereich
Ferner nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 80 Ziff. 13.2): - Cervicovertebralsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 1993 sowie 1999 bei minimaler Osteochondrose C5/6 und Spondylarthrose C4/5 - Lumbovertebralsyndrom bei leichter Spondylarthrose L3-S1 - Status nach prothetischer Versorgung des rechten Kniegelenks - Verdacht auf femoropatelläre
Chondropathie links - Präadipositas - Verdacht auf Aortenstenose - Verdacht auf koronare Herzkrankheit mit
Angina pectoris - Stammvarikosis der Vena
saphena magna links mehr als rechts mit leich ter
chronisch-venöser Insuffizienz Grad l links - Tinea
Pedis mit Nagelmykosen beidseits - Kontaktekzem der Finger beidseits 4.5.3
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 80 Ziff. 14.1) führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit als Maurer/Polier, einer körperlich schweren Arbeit in häufig kalter und feuchter Umgebung mit häufigen Arbeiten über der Horizon talen, betrage aufgrund des Zustand s nach Frozen
Shoulder nach mehrfacher Voroperation rechts und Arthrose des Restacromioclaviculargelenks gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2002 35 % (Arbeitsunfähigkeit 65 % ). Die Arbeitsfähigkeit als Reiniger von -
richtig: mit (vgl. nachstehend E. 4.13) - Industriemaschinen, einer Tätigkeit mit nicht seltener Kraftanwendung des rechten Arms, betrage seit Dezember 2002 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 % ). 4.5.4
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten sie aus, körper lich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne Arbeiten über der Horizon talen und ohne stereotype rechtsseitige Arm- und Handbewegungen könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Dezember 2002 zu 100 % (Arbeitsun fähigkeit 0 % ) zugemutet werden (S. 80 Ziff. 14.2) . 4.5.5
Zur Frage allfälliger Veränderungen seit der letzten Revision führten die Gutach ter aus, im Vergleich zu Dezember 2002 sei ein weiterer chirurgischer Eingriff an der
rechten Schulter erfolgt und radiologisch sehe man eine im Dezember 2002 nicht dokumentiert e Arthrose des Restacromioclaviculargelenks . Eine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht liege in den Akten nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Versicherten seit jeher keine psychischen Störungen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und somit sei der Gesundheitszustand bisher ausschliesslich somatisch beurteilt worden (S. 82 Ziff. 14.6). 4.5.6
Dass die Überwachung 2013 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer Verbund steine abladen und transportieren, eine Schubkarre schieben und schaufeln, ebenso wie eine schwere Rüttelplatte mit Hilfe habe transportieren können, zeige, dass die 2002 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als Maurer (vgl.
vorstehend E.
4.1) sowie die 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von
fünfzehn bis achtzehn Stun den pro Monat adaptiert (vgl. vorstehend E. 4.2) unkritisch festgelegt worden sei und die Arbeitsfähigkeit höher lieg
e. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die bei der Observation beobachteten Tätigkeiten seien angepasst gewesen, was bestätig e , dass eine volle Arbeitsunfähigkeit
als Maurer nicht gerechtfertigt sei , da Arbeiten in einem Restumfang möglich seien. Es zeig e auch, dass adaptierte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von
Lasten vollumfänglich möglich seien , zumal die angegebenen
Wirbelsäulenschmerzen aufgrund der objektiven Befunde nicht erklärt
werden könn ten (S. 84 Mitte). 4. 6
In Berichten vom 2 6. Mai 2015 ( Urk. 7/103) und 1 2. Juni 2016 ( Urk. 7/104) über gleichentags erfolgte Konsultationen in der B.___ wurde n als Diagnose n ein my ofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken /Schulter bereich und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom genannt (S. 1 Mitte), und im Bericht vom 1. Juli 2015 ( Urk. 7/108 = Urk. 7/127/6-7) ein myofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken-/Schulterbereich ( S. 1 Mitte) .
I m Bericht vom 1 1. August 2015 ( Urk. 7/111 = Urk. 7/127/10-11 ) wurde als Diagnose ein chronisches Schmerzsyndrom myofaszial rechtsbetont im Nacken /Schul ter bereich genannt (S. 1 Mitte) und unter anderem ausgeführt, es gebe ins gesamt keine relevanten Befunde, vor allem keine, die das Ausmass der Schmer zen sowie die Unfähigkeit, den Arm über die Horizontale zu heben, erklären würden (S. 1 unten). 4.7
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2015 über die am Vortag erfolgte Konsultation (Urk.
7/109 = Urk. 7/115) aus, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Sprech stunde gemeldet, nachdem er sich in der Schmerzbehandlung in der B.___ wieder holt psychisch belastet und depressive gezeigt habe (S.
1).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) - mit vorliegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - seit Januar 2015, bisher keine Therapie - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit (ICD-10 F45.41) mit soma tischen und psychischen Faktoren
Ab 2008 habe der Beschwerdeführer einer regelmässigen leichten körperlichen Tätigkeit bis 20 Stunden pro Monat nachzugehen vermocht (S. 2 f.). Unter der Mitteilung vo m Januar 2015, dass die Rente gestrichen werde, habe er eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) entwickelt, welche vor allem die Affektivität beeinträchtige. Er schildere das subjektive Leiden mit emotionaler Beein trächti gung nachvollziehbar und ohne Verdeutlichung. Als Bauernsohn gewohnt durch zuhalten, falle es ihm schwer, psychologische Hilfe anzunehmen. Bisher sei keine psychiatrische Behandlung erfolgt und die psychiatrische Anamnese sei bisher blande gewesen. Seitens der Persönlichkeit sei eine gewisse Akzentuierung mit zwanghaften Mustern zu beschreiben. Die Anamnese und der aktuelle Befund deuteten auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hin (S. 3 oben). Es sei ein weiterer Gesprächstermin vereinbart worden (S. 3 Mitte). 4.8
Vom 1 6. November bis 2 0. Dezember 2015 weilte der Beschwerdeführer in der E.___ , worüber am 2 4. Dezember 2015 berichtet wurde ( Urk. 7/127/1-4). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 oben): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion - Zustand nach Schulterverletzung rechts durch Velo-Unfall und vierfacher Operation des AC-Gelenks 1999 - Zustand nach HWS-Schleudertrauma nach Autounfall 1993
Zur Situation bei Austritt wurde unter anderem ausgeführt, die drohende Been digung der IV-Rentenzahlun g bleibe als das Belastungserlebnis auslösender und aufrechterhaltender Faktor bestehen. Auch die ausgeprägte Schmerz symptomatik und weitreichende, multiplanare Bewegungseinschränkung im Schulterbereich bestünden weiterhin (S. 3 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde Folgendes ausgeführt (S. 4 oben): «Nach Entlassung besteht Arbeitsunfähigkeit (0 % ) bis zum 3 1. Dezember 2999 (1-2 Wochen nach Entlassdatum ). Eine Eingliederungsphase, beginnend mit 40 % des täglichen Arbeitspensums, zumindest für zwei Wochen, wird ausdrücklich empfohlen». 4.9
Der orthopädische Y.___ -Gutachter führte in einer Stellungnahme vom 14.
Januar 2016 ( Urk. 7/119/4-5) aus , i m Gutachten 2015 seien die Nacken- und Schulterschmerzen rechts ausgiebig, unter anderem auch mittels MRI, abgeklärt worden und es sei festgehalten worden, dass die Nackenschmerzen nicht erklärt werden könnten und die Schulterschmerzen rechts nur partiell (S. 1 unten). Auch seitens der B.___ sei bestätigt worden, dass insgesamt keine relevan ten pathologischen Befunde, vor allem keine, die das Ausmass der Schmerzen sowie die Unfähigkeit, den Arm über die Horizontale zu heben, erklären würden, vorläg en (vgl. vorstehend E. 4.6 ). Dementsprechend ändere sich nichts an der gutachterlichen Einschätzung vom März 2015 aus orthopädischer Sicht und auch die Observationsberichte würden bestätigen, dass eine Restarbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vorliege, dies trotz der Aggravationstendenz des Versicherten (S. 2 oben).
Der psychiatrische Y.___ -Gutachter führte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 7/119/ 1 -3) unter anderem aus, im Rahmen der psychi atrisch-gutachterlichen Untersuchung am 1 7. Dezember 2014 hätten keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erhoben werden können. Der Explo rand sei im Denken etwas auf die körperlichen Beschwerden und seine Proble matik eingeengt gewesen und habe sich etwas Zukunftssorgen gemacht.
A uch seien schmerzbedingte
Durchschlafstörungen zu erheben gewesen , jedoch hätten sich keine Hinweise für depressive
Störungen, Affektstörungen oder Angststö rungen gefunden . Wie aus dem Bericht von Dr. D.___
(vgl. vorstehend E. 4.7) zu entnehmen sei , habe der Explorand im Zusammenhang
mit der IV-Problematik Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von
anderen Gefühlen
entwickelt . Dabei hand l e es sich definitionsgemäss um eine
vorübergehende leichte psychische Störung als Reaktion auf eine länger anhaltende
Belastungs situation, die mit emotionaler Beeinträchtigung einhergeh e . Dabei sei unter
psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung üblicherweise eine rasche
Besserung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten, zumal der Explorand auch
über vorhandene und mobilisierbare Ressourcen verfüg
e. Er sei sozial gut
eingegliedert mit intakter familiärer Situation und guten sozialen Kontakten mit
Vereinstätigkeiten (S. 2 Mitte) . Der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht
bestätigt werden können , nachdem die körperlichen Beschwerden zumin dest teilweise
organisch erklärbar s eien und es hätten keine anhaltenden schwe ren und quälenden
Schmerzen erhoben werden können , die in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder
psychosozialen Problemen st ünd en. Jedoch sei eine psychogene Ü berlagerung der
körp erlichen Beschwerden anzunehmen gewesen (S. 2 unten). Nachdem es sich bei Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beein trächtigung von anderen Gefühlen um eine leichte psychische Störung handle, führe diese zu keiner relevanten psychischen Funktionseinschränkung. Damit ergäben sich gegenüber der psychiatrischen, gutachterlichen Beurteilung vom 2 0. Dezember 2014 keine Änderungen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S.
3 oben). 4.10
Dr. med. F.___ , Oberärztin Obere Extremitäten, G.___ , B.___ , nannte in ihrem Bericht vom 1 5. April 2016 über die am 1 2. April 2016 erfolgte Konsultation ( Urk. 7/127/14-16) als Diagnose ein chroni sches Schmerzsyndrom myofaszial rechtsbetont im Nacken- und Schulterbereich mit Schulterfunktionsstörung (S. 1 Mitte). An der Schulter habe sich wenig ver ändert und sie halte an der Aussage fest, dass die Schulter chirurgisch austhera piert sei und aktuell keine neuen Pathologien vorlägen, die chirurgisch angegan gen werden könnten. Sie halte es aber für sehr sinnvoll, die Therapien weiterzuführen, um die muskulären Verspannungen zu lockern (S. 2 unten). 4.1 1
Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sei nem als Standortevaluation bezeichneten Bericht vom 1 7. Februar 2017 (Urk.
7/143/1-2) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1): - myofasziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken- und Schulterbe reich - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont vor allem myofaszial - Verdacht auf nebenwirkungsbedingte Abdominalkrämpfe und diarrhoe i scher Inkontinenz bei chronischer Schmerzmitteleinnahme wegen obge nannter Problematik - Lipom-Exzision inguinal rechts 1 7. Januar 2017 - rezidivierende atypische Thorax-Beschwerden - Status nach Knie-Totalprothese - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Wie man der Diagnoseliste entnehmen könne, leide der Patient seit nunmehr fast 20 Jahren unter sehr starken, teilweise immobilisierenden Schmerzen, ausgehend vom Schulter- und Nackenbereich rechtsbetont (S. 1 unten). Insgesamt hätten die genannten Diagnosen zu einer starken Einschränkung der Lebensqualität und Leistungsfähigkeit geführt, sowohl in körperlicher wie auch in psychischer Hin sicht, mit den Folgen grosser existentieller Sorgen, da die Situation auf dem Arbeitsmarkt für einen in dieser Art und Weise beeinträchtigten 59-jährigen Patienten natürlich äusserst schwierig sei (S. 2 oben). 4.12
Dr. D.___ (vorstehend E. 4.7) führte in seinem Verlaufsbericht vom 1 7. Mai 2017 ( Urk. 7/133) aus, es sei je eine Konsultation erfolgt im September und Oktober 2015, eine im Jahr 20 1 6 und zuletzt eine am 1 7. Februar 2017 (S. 1 unten). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach HWS-Distorsion 1993 in Autounfall - Status nach Schultergelenksverletzung 1999, 4 x operiert - zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) - Status nach Anpassungsstörung 2015 (ICD-10 F43.23) - mit vorliegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - bei Androhung Entzug der Rente
Er führte unter anderem aus, die Anpassungsstörung mit Beginn Anfang 2015 sei abgeklungen. Der Beschwerdeführer erlebe sich ausschliesslich körperlich krank und mache regelmässig Physiotherapie. Es bestünden weiterhin chronische Schmerzen im Bewegungsapparat, Somatisierungen im Bereich des Herzens und Magendarm sowie fluktuierende Störungen der Affektivität, hier vor allem Stimmungsschwankungen. Die Medikation erfolg e mit Schmerzmitteln, ohne von ihm abge gebene Psychopharmaka . Der Beschwerdeführer komme in Krisen mo menten in die Sprechstunde, wobei doch eine deutlich auffällige Per sönlichkeits struktur mit zwanghaften Zügen (F6) mit geringer Krankheitseinsicht bestehe. Über die Arbeitsfähigkeit könne er keine genauen Angaben machen (S.
1 unten). 4.13
4.13.1
Am 1 4. Juli 2017 erstatteten die Fachpersonen des Z.___ ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers ( Urk. 7/139 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 f.), eine am 26./2 7. Sep tember 2016 erfolgte EFL (S. 16 ff.) und die von ihnen erhobenen Befunde (S.
8). 4.13.2
Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): - chronischer Schulter-/Nacken-/Kopfschmerz rechts - Status nach 5-maligen operativen Eingriffen - Status nach AC-Gelenksluxation Tossy III bei Fahrradunfall 1999 - Status nach indirektem HWS-Distorsionstrauma 1993 im Rahmen eines Autounfalls - relevante myofasciale Befunde - teilweise nozizeptive , teilweise zentrale Schmerzkomponente, Verdacht auf Anpassungsstörung - intermittierende Krämpfe - Differentialdiagnose (DD) wahrscheinlich im Rahmen der chronischen Schmerzstörung, im Sinne von muskulären Dystonien (vor allem im Bereich der rechten Hand) - degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule ohne Hin weise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - anamnestisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom - muskuläre Insuffizienz mit reduzierter Belastungstoleranz bei Tätigkei ten in vorgeneigter Position - wahrscheinlich im Rahmen einer sekundären muskulären Insuffizienz - femoropatelläres Schmerzsyndrom links 4.13.3
Als Schlussfolgerungen gemäss der EFL hielten die Gutachter fest, d as arbeitsbe zogene relevante Problem besteh e in einer verminderten Beweglichkeit und Belastungstoleranz
der rechten Schulter. Der Klient habe schulterbelastende Tests unter
Angabe von Schmerzen in der rechten Schulter abgebrochen .
Weiter sei bei vielen Tests ein auffallendes Zittern in der rechten Extremität, phasenweise im ganzen Körper, zu beobachten gewesen . Die Tests « Leitersteigen » und «Gleichge wicht» seien aus Sicherheitsgründen vorzeitig vom Tester abgebrochen worden .
Die Leistungsbereitschaft des Klienten werde als fraglich beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leicht bis mittelschweren Arbeit mit seltenen
Gewichts belastungen bis 17 .5
kg auf Taillenhöhe (S. 12 Ziff. 4.1.1).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Klienten lieg e bei weitem unter den Anforderungen der
angestammten Tätigkeit als Polier/Maurer. Die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter, welche der Klient zwischen 2008 und 2015 im Rahmen
der Restarbeitsfähigkeit ausgeführt ha be, finde vorwiegend gehend statt und d as Bedienen der Reinigungsmaschine
erforder e kaum Kraftaufwand. Der Klient könne diese Arbeit im Wesentlichen bewältigen (S. 12 Ziff. 4.1.2). 4.13.4
Als z umutbar e andere berufliche Tätigkeiten wurde l eichte bis m i ttelschwere Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17 .5 kg auf Tail lenhöhe genannt . Dies ganztags, allfällige vermehrte Pausen seien aus ärztlich- medizinischer Sicht zu diskutieren. A rbeit über Schulterhöhe u nd Kriechen sollte nur selten (mithin max imal 1/2 Stunde pro Tag, verteilt)
vorkommen.
Vorgeneigt Stehen, vorgeneigt Sitzen und Rotation im Sitzen sollte nur manchmal ( mithin max imal 3
Stunden pro Tag, verteilt) vorkommen.
Die Zumutbarkeit bezüglich Leitersteigen, Hocke stellung , Gleichgewicht, Handkraft rechts und
Handkoordination könne nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden. Dies müsse m edizinisch-the oretisch erfolgen (S. 12 Ziff. 4.1.3).
Bezüglich angepasster Arbeit wurde unter anderem ausgeführt, unter Berück sich tigung der teilweisen Selbstlimitierung, welche jedoch nicht als Aggravation im
Sinne einer bewussten Verstärkung geringerer Einschränkungen, sondern eher im Sinne eines
dysfunktion al en Krankheitsverhaltens bei einfach strukturierter Per sönlichkeit und Zeichen
einer Anpassungsstörung zu verstehen sei, wü rden aus me dizinisch-theoretischen Ü berlegungen
eine maximale Tragleistung links von 20 kg selten und rechts von 10
kg selten als plausibel
erachtet unter Mitberück sichtigung der verschiedenen Tests und auch der klinischen Befunde.
Bei Han tieren von Lasten über Kopf besteh e dagegen nur eine leichte Belast barkeit, welche
vermutlich nicht deutlich über der gezeigten Belastung steh e (theoretisch zirka 7.5
kg). Unter Berücksichtigung mä ssiger Ein schränkungen bei statischen Haltungen sei ausserdem eine Wechsel positionierung
im Sinne des Wechsels zwi schen Stehen, Gehen und Sitzen notwendig. Zusätzlich
sollten monoton-repeti tive Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität mit gleich zeitige m Kraftauf wand vermieden werden. Dieses Zumutbarkeitspro f il steh e in Übereins timmung mit der Einschätzung in der Begutachtung von 2015 (S. 13 Ziff.
5.2) . 4.13.5
Trotz nicht weg zu disku t ierender Selbstlimitierung und teilweise auch etwas inkonsistentem Verhalten bestehe doch eine erhebliche Krankheitslast, welche zur Dauerbehandlung, letztlich 5
operativen Eingriffen mit organisch- s trukture ll objektivierbarem ungünstigen Resultat und
sichtbaren Stressveränderungen unter Belastung mit vermehrtem Muskelzittern führ t en. Letztere seien dagegen organisch-strukturell selbstverständlich nicht direkt nachvollziehbar. Anderseits
best ünd en nach mehreren operativen Eingri ffen i m Bereiche der Schultern nicht selten
narbige Veränderungen im Bereich der Weichteile (und ferner auch ossär ), bei denen die Verletzung
kleinste Nerven beinhalte, beziehungsweise d eren Verletzun g keinesfalls weg diskutiert werden könne . Als Korrela t dafür dürfte auch das früher diagnostizierte CRPS stehen (S. 13 unten) .
Auch wenn aktuell
keine vegetativen V eränderungen objektivierbar seien , sei doch von einem anhaltenden
Schmerzzustand mit erheblichem Leidensdruck aus zugehen, welcher auch bei m Ausüben leich ter Alltagsaktivitäten, wie in den Video-Aufnahmen dargestellt, nicht ausgeschlossen werden könne. In positiver Hinsicht seien auch die selbstgewählten Bemühungen um eine berufliche Aktivi tät, wenn auch in geringem Ausmass, und die auch aktiven therapeutischen Massnahmen zu gewichten (S. 13 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sei aus heutiger Sicht von vermehr ten Pausen und einer zusätzlichen Leistungsminderung auszugehen, wobei die vermehrten Pausen über den Tag verteilt in einer optimal angepassten Tätigkeit zwischen 1 und 2 Stunden bestünden und eine zusätzliche Leistungs minderung aufgrund einer gewissen Verlangsamung von 10 % festzulegen sei . Dies ergebe eine Einschränkung in einer optimal angepassten Tätigkeit zwischen 22.5 % (12.5
plus 10 % ) und 35 % (25 plus 10 % ), gemittelt 27.5 % (S. 14 oben).
Die Gutachter führten ferner aus, sie gingen gegenüber der Einschätzung von 2002 von einer tatsächlichen Besserung der Gesundheitssituation aus, da zum heutigen Zeitpunkt kein CRPS mehr diagnostiziert werden könne und vermutlich der letzte operative Eingriff doch eine gewisse Verbesserung gebracht habe. Ent sprechend sei es plausibel, wenn der Zeitpunkt der Besserung, mithin der Verrin gerung der Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 50 % auf 27.5 % auf den Zeitpunkt des Ab s chlusses der Rehabilitation nach der letzten Operation, also auf März 2014, gesetzt werde (S. 14). 4.14
Dr. med. I.___ , Chefarzt J.___,
B.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 7/145/4-5) als Diagnosen ein myofas ziales Schmerzsyndrom rechtsbetont im Nacken-/Schulterbereich und ein chro nisches panvertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont (S. 1 Mitte).
Er behandle den Beschwerdeführer, insbesondere wegen seinen lumbalen Beschwerden, seit 201 4. Der Patient sei aufgrund dieser Probleme belastungs intolerant und klage täglich über Schulter- beziehungsweise Rückenbeschwerden, die ihn in den Ausübungen von schon alltägliche n Verrichtungen sehr ein schränkten. Der Status quo sei erreicht, eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Zudem sei er auch in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___ . Diese Kombi nation von Problemen mache, dass er in seinem angestammten Beruf, aber auch für mittelschwere Arbeiten, zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichte Arbeiten wäre eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben (S. 1 unten).
5.
Vorab ist die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit der Observations ergebnisse zu prüfen. Die bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen anonymen Hinweise auf Betätigungen des Beschwerdeführers, welche im Widerspruch zu seiner anzunehmenden (annähernd) vollständigen Invalidität zu stehen schienen, begründeten einen hinlänglichen Anfangsverdacht (vgl. vorstehend E. 1.4). Ferner fällt ins Gewicht, dass die Überwachung ausschliesslich im Freien erfolgte. Durch die insgesamt lediglich vier Observationen ist es jedenfalls zu keinem schwereren Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdeführers gekommen. Stellt man diesem Aspekt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs entge gen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsergebnisse in die Beweiswür digung miteinbezogen werden können (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 9C_262/2017 vom 1 5. November 2017 E. 4.2).
Dies gilt umso mehr, als auch die vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter Kenntnis des Observationsmaterials hatten und darauf Bezug genommen haben (vgl. vorstehend E. 4.13), ohne dass dies vom Beschwerdeführer beanstandet wor den wäre. 6. 6.1
Die massgebende arbeitsrelevante Gesundheitsbeeinträchtigung ist - darin stimmen die Gutachten von Y.___ (vorstehend E. 4.5) und Z.___ (vorstehend E. 4.13) überein - eine Schulterproblematik (vgl. vorstehend E. 4.13.3) .
Übereinstimmung besteht auch bezüglich des Belastungsprofils einer leidensan gepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.5.4 und E. 4.13.4), was im Z.___ -Gutachten explizit festgehalten wurde (vorstehend E. 4.13.4 am Ende). 6.2
Der einzige Unterschied in der Beurteilung besteht darin, dass eine angepasste Tätigkeit gemäss Einschätzung im Y.___ -Gutachten zu 100 % zumutbar sei, gemäss Einschätzung im Z.___ -Gutachten hingegen verbunden sei mit einem ver mehrten Pausenbedarf von 1-2 Stunden pro Tag und einer zusätzlichen Leistungs minderung von 10 % infolge einer «gewissen Verlangsamung» (vorste hend E. 4.13.5). 6.3
Im Z.___ -Gutachten wurde ausgeführt, die Leistungsbereitschaft sei fraglich und die Konsistenz schlecht gewesen (vorstehend E. 4.13.3) . Im Abschnitt, in welchem die genannten quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit postuliert wurden, wurde sodann eine «erhebliche Krankheitslast» trotz «teilweise auch etwas inkonsistentem Verhalten» angeführt (vorstehend E. 4.13.5). Die gezeigten Stressveränderungen unter Belastung (Muskelzittern) seien zwar «organisch-struk turell selbstverständlich nicht direkt nachvollziehbar», aber doch von Rele vanz. Aktuell seien keine vegetativen Veränderungen objektivierbar, aber es sei dennoch von einem «anhaltenden Schmerzustand mit erheblichem Leidensdruck» auszugehen. Dieser könne auch beim Ausüben «leichter Alltagsaktivitäten», wie in den Video-Aufnahmen gezeigt, nicht ausgeschlossen werden. Unter Berück sichtigung dieser Überlegungen ergäben sich die erwähnten quantitativen Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit von gemittelt 27.5 % (vorstehend E. 4.13.5).
Diese Argumentation ist nicht überzeugend , denn sie basiert auf wertenden Akzentverschiebungen, die teils als nachgerade beschönigend und verharmlosen d zu beurteilen sind und die auf eine offensichtlich fehlende objektivierende Distanz der beauftragten Gutachter schliessen lassen : Eine fragliche Leistungs be reitschaft und schlechte Konsistenz wurde zu
«teilweise auch etwas inkonsisten te m Verhalten » umgewandelt, es wurden eine anzunehmende erhebliche Krank heitslast und ein anhaltender Schmerzustand angeführt, obwohl die gezeigten Stressveränderungen «selbstverständlich» organisch-strukturell nicht nachweis bar und keine vegetativen Veränderungen objektivierbar seien. Schliesslich wur den die in den Observations-Videos belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers - Schaufeln, Tragen und Heben verschiedenster , teil s auch schwerer Werkzeuge , Ab laden von Verbundsteinen (vorstehend E. 4.3) - zu « leichte n Alltagsaktivitäten » erklärt.
Aus diesen Gründen eignet sich das Z.___ -Gutachten nicht als Beurteilungs grund lage und es kann nicht darauf abgestellt werden.
6.4
Abzustellen ist vielmehr auf die im Y.___ -Gutachten erfolgte Beurteilung. Dieses erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) durchaus. Dass betreffend den Unfall von 1993 keine Akten beigezogen wurden, trifft zwar zu, ist aber ohne ersichtliche Relevanz für die Schlüssigkeit des Gutachtens, in welchem der genannte Unfall sehr wohl - an den beschwerdeweise aufgelisteten Stellen (vgl. Urk. 1 S. 7 Mitte) - erwähnt und berücksichtigt wurde.
Die Schlussfolgerungen des Gutachtens werden auch nicht durch den Bericht des letztmals im Februar 2017 konsultierten Psychiaters (vorstehend E. 4.12) in Frage gestellt, zumal dieser festhielt, die 2015 konstatierte Anpassungsstörung sei abgeklungen. Dies gilt auch für die Stellungnahme des langjährigen Schmerz therapeuten (vorstehend E. 4.14), der die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit nicht näher begründete und zudem von einer laufenden psychiatrischen Behand lung ausging, was angesichts der wenigen, sporadischen Konsultationen ein Irr tum war.
Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für körperlich leichte Tätig keiten in temperierten Räumen ohne Arbeiten über der Horizontalen und ohne stereotype rechtsseitige Arm- und Handbewegungen eine volle Arbeits fähigkeit besteht (vorstehend E. 4.5.4). 7. 7.1
Rechtsprechung sgemäss ist für die Ermittlung des Valideneinkommens ent schei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 7.2
Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den 1999 erlittenen Unfall seine langjährige Tätigkeit als Hochbaupolier fortgesetzt hätte. Somit ist an das von ihm in dieser Eigen schaft zuletzt erzielte Einkommen anzuknüpfen, denn ein Abstellen auf die Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) würde die überwiegend wahr scheinliche Annahme voraus setzen , dass die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeüb t würde (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2) , was hier gerade nicht der Fall ist .
7.3
Die gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 4. Oktober 2000 ( Urk. 7/3) erzielten Einkommen sind der seitherigen Nominalentwicklung ( www.bsf.ch
: Tabelle T 39) wie folgt anzupassen: Jahr IK-Auszug (Fr.) Index (Männer) 2014 (Index: 2'220) 1996 94’989 1’811 116’442 1997 89’273 1’818 109’013 1998 85’749 1’832 103’910 Total 329’365 1/3 109’788
Das 2014 zu berücksichtigende Valideneinkommen beträgt somit Fr. 109'788.--. 7.4
Hinsichtlich des Invalideneinkommens gingen die Parteien übereinstimmend vom LSE-Tabellenlohn 2014 auf Kompetenzniveau 1 aus ( Urk. 1 S. 10 lit . C1; Urk. 2 S. 2 unten), der Beschwerdeführer von jenem der Tabelle T1 ( Fr. 5'365.--), die Beschwerdegegnerin offensichtlich von jenem der Tabelle TA1 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
Das Abstellen auf die Tabelle TA1 entspricht dem üblichen Vorgehen (und ist für den Beschwerdeführer gün stiger), weshalb vom diesbezüglichen Wert auszugehen ist, was auf ein Jahr umgerechnet rund Fr. 66'453.-- ergibt. 7.5
Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor. Dies trägt den sich aus dem Anforderungsprofil (vorstehend E. 6. 4 ) ergebenden Einschränkungen und den als entsprechend vermindert anzunehmen den Ver dienstaussichten angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 1.2) rechtfertigen weder seine Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2) noch sein Alter ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) einen höheren Abzug. 7.6
Somit beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2014 rund Fr. 59'808.-- (Fr. 66'453.-- x 0.9), die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 109'788.-- (vorstehend E. 7.3) mithin Fr. 49'980.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 46 % ergibt.
Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , womit sich die angefochtene Ver fügung als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt. 8.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach Gesagtem erweist sich das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch des Beschwer deführers um Übernahme der Kosten des Privatgutachtens der Z.___ in der Höhe von Fr. 9'828.-- (Urk. 1 S. 2 und S. 13) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die B eschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten des Gutachtens der Z.___ in der Höhe von Fr. 9'828.-- wird abgewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher