Sachverhalt
1. 1.1
Die 1961 geborene X.___ , Mutter von drei ( 1978, 1980 und 1990 geborenen ) Kindern, war seit dem 1. Februar 2008 bei der Stiftung Y.___ –
vorerst in einem 40% Pen sum, ab August 2008 zu 70 %
– als Ange stellte Hauswirt schaft/Hausdienst tätig (Urk. 6/8/1 -2 , Urk. 6/15/1, Urk. 6/15/8-11 und Urk. 6/7 4 ). Ab dem
1. Dezember 2008 arbeitete die Versicherte in einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % (Urk. 6/15/2 und Urk. 6/15/11-18).
Am
27. Sep tember 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Burnout und Erschöpfung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/8 und Urk. 6/11). Daraufhin nahm die IV Stelle beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen vor und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 6/12-17). Ab dem 1. Februar 2011 arbeitete die Versicherte wieder im angestammten Pensum von 50 % (Urk. 6/16 17 und Urk. 6/27/12 ), woraufhin die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfü gung vom 17. Mai 2011 abwies (Urk. 6/21). 1.2
Mit G esuch vom 31 . Oktober 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie einen Zusammenbruch erlitten habe und seit dem 21. September 2011 zu 100 % krankgeschrieben sei (Urk. 6/23). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug des individuellen Kontos der Versicherten sowie weitere Unterlagen bei (Urk. 6/25, Urk. 6/27-28, Urk. 6/31 und Urk. 6/37). Ab dem 20. April 2012 arbeitete die Ver sicherte – weiterhin bei der Stiftung Y.___
– als Assistentin im Beschäftigungsatelier (Urk. 6/75/2). Am
1. März 2014 trat die Versicherte glei chenorts eine Anstellung mit Tagesstrukturbetreuung in einem 50%-Pensum an (Urk. 6/50). Im Zusammenhang mit dieser Anstellung erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Einarbeitungszeit vom 1. März bis zum 29. August 2014 in der Höhe von Fr. 74. pro Tag (Urk. 6/52). Mit Schreiben vom 8. September 2014 wurde der Versicherten der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mitgeteilt (Urk. 6/61). Zur Klärung der Leistungsansprüche gab die IV-Stelle ein
bidisziplinäres Gutach ten (Psychiatrie/Orthopädie) in Auftrag , welches von Prof. Dr. med
Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, am 19. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 6/69). Sodann fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt ( Urk. 6/75).
Nach entsprechenden Einwänden im Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 8. Dezember 2015, Urk. 6/79; Einwand vom 15. Januar 2016, Urk. 6/81; begründeter Einwand vom 23. März 2016, Urk. 6/85) gab die IV Stelle am 24. Februar 2017 eine poly dis zi plinäre Begutachtung (Innere Medi zin/Neurologie/Ortho pädie/Psychi a trie/Neuro psyc hologie) der Versicherten bei der MEDAS B.___ in Auftrag (Urk. 6/99). Dieses Gutachten wurde sodann am 14. Juli 2017 erstattet (Urk. 6/110). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten – wie vorbe schieden – ab (Urk. 6/125 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 erhob die Versicherte am 5. März 2018 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-127), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrade s von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.2 .2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich weiterhin summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invali ditäts grads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbs tätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voll erwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.3 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3 .4
Unverändert gilt, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychoso zialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. In diesem Sinne verselbständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis und 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1.). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegeben en falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 2.2
Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch auf eine Invalidenrente und stellt sich dabei auf den Standpunkt, sie sei für die nächsten 12-24 Monate zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Ur
k. 5 S. 3). Gestützt auf einen Gesamti nvaliditäts grad von 22 % ergebe sich kein Rentenanspruch (Urk. 2).
3. 3.1
Im bidisziplinären Gutachten (Psychiatrie/Orthopä die) von Prof. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 9. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 6/69/2): - Femoropatellararthrose links Grad Kellgren III mit begleitender medialer wie lateraler Meniskopathie (ICD-10 M 17.9) - Aufgehobene Bewegung des Daumenendgelenkes links nach Arthrodese 2012 (ICD-10 M 25.68) - Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert; im Verlauf mittel gradige Episode (ICD-10 F 33.1; F 33.4) - Claustrophobie (ICD-10 F 40.2)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/69/2) : - Beidseits beginnende STT-Arthrose (Übergangsarthrose von Kahnbein zu grossem und kleinem Vieleckbein; ICD-10 M 19.4) - Mediale Meniskopathie des rechten Kniegelenkes mit myxoider Degeneration des Hinterhornes (ICD-10 M 23.39) - Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse und Misshandlungssyndrome (ICD-10 Z 61.4; Z 61.6; Y07) - Familienzerrüttung (ICD-10 Z 63.5) - Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z 73.0) Bei der Versicherten würden nachfolgende Leistungseinschränkungen in qualita tiver Hinsicht bestehen (Urk. 6/69/3): - Schwerst- und Schwerarbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Das mehr als gelegentliche Besteigen von Treppen, jedwede Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen - Jedwede kniende Tätigkeiten - Mehr als gelegentliche Tätigkeiten im Hocksitz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ohne technische Hilfs mittel - Tätigkeiten mit vermehrten feinmotorischen Anforderungen an die linke Hand - Für Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sind technische Hilfsmittel erforderlich Auf orthopädischem Fachgebiet sei bei der Explorandin ihre anhaltende Beschwerde symptomatik im Bereich ihres linken Kniegelenkes massgeblich ein schränkend für ihre Arbeitsfähigkeit. Ferner bestehe eine verminderte Fein moto rik des linken Daumens (Urk. 6/69/3). Unter Wahrung der oben genannten qualitativen Schonkriterien bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vermehrte feinmotorische Anforderungen an die linke Hand aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . In der als adaptiert anzusehenden, gegenwärtig ausgeführten Tätig keit als Assistentin im Beschäftigungsatelier der Stiftung Y.___ sei die Pro bandin ab dem 1. Februar 2014 sowohl quantitativ als auch qualitativ uneinge schränkt arbeitsfähig (Urk. 6/69/4). Auf psychiatrischem Fachgebiet würden bei der Explorandin unter Abzug ent sprechender psycho-sozialer und sozio-kultureller Anteile und unter Beachtung der obig genannten Vorgaben leichtgradige Fähigkeitsstörungen (einge schränktes Rendement) vorliegen, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Hauswirt schafterin/Reinemachefrau) als auch in adaptierter Tätigkeit (Assistentin im Beschäftigungsatelier) mittel- und langfristig um 20 % bis 30 % in Bezug auf eine Vollbeschäftigung beeinträchtigten. Tätigkeiten in engen Räumen und Platz not seien nicht zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht als adaptiert bezeichnet werden. Im Verlauf sei es im Zeitraum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung gekommen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollpensum in zuletzt ausgeübter und adaptierter Tätigkeit. Im Haushalt liege unter der Mitwirkungs pflicht von Familienangehörigen keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (Urk. 6/69/3). Aus bidisziplinärer Sichtweise sei davon auszugehen, dass unter der Mit wir kungs pflicht von Familienangehörigen im Haushalt bei der Explorandin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Als Reinigungskraft sei sie im Zeitraum vom 2 5. Juli 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 zu 100 % und im Zeit raum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In der Tätigkeit als Assistentin im Beschäftigungsatelier sei die Versicherte im Zeit raum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/69/4). 3.2
Im Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2015 (Urk. 6/75) stufte es d ie Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar und glaubhaft ein, dass die Beschwerdeführerin
bei Gesundheit heute ein 70%iges Arbeitspen sum leisten würde (Urk. 6/75/3) . Es sei, unter Berücksichtigung der Schadenmin derungspflicht des Ehemannes, von folgenden Zahlen auszugehen: Haushalt führung: Anteil 5 %, Einschränkung 0 % ; Ernährung: Anteil 45 %, Ein schränkung 15 %; Wohnungspflege: Anteil 20 %, Einschränkung 20
%; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 7 %, Einschränkung 10 %; Wäsche und Klei derpflege: Anteil 15 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern und ande ren Familienangehörigen: Anteil 0 %, Einschränkung 0 %; Verschiedenes: Anteil 8 %, Einschränkung 0 %. Gesamthaft erg eb e dies im Haushalt eine Einschrän kung von 14.45 % (Urk. 6/75/5-7) . 3.3
Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 14. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit gestellt (Urk. 6/110/48-49 ):
- Neuropsychologisch: - Leichte kognitive Störung mit zugrunde liegenden Einbussen des Arbeits gedächtnisses, der Konzentration, dem Gedächtnis und de r
Alertness - Psychiatrisch: - Sonstige rezidivierende depressive Störung (larvierte somatisierte Erschöpfungsdepression, ICD-10: F33.8) - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen ( dependent asthenisch, ängstlich, vermeidend, dysthym ), ICD-10: F 61 - Orthopädisch: - Femoropatellararthrose des linken Kniegelenkes - Meniskopathie des rechten Kniegelenkes - Zustand nach subacromialer Dekompression der linken Schulter - Zustand nach Arthrodese des Daumenendgelenkes Die Arbeitsfähigkeit und die allgemeine Leistungsfähigkeit seien zum jetzigen Zeitpunkt hauptsächlich beeinträchtigt durch die psychische Störung und die Knie schmerzen. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die orthopädisch bedingte Schmerzsymptomatik zusätzlich negativ auf die psychi sche Stimmung auswirke. Die Versicherte sei durch die orthopädisch bedingten Gesundheitsstörungen auch in ihrer allgemeinen Mobilität einge schränkt, sie könne sich auch sportlich nicht so betätigen wie eine gesunde Person. Auch dies könne sich negativ auf das depressive Leiden auswirken (Urk. 6/110/50). Im orthopädischen Teilgutachen
erachtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Unfallchirurgie,
die Versicherte in der angestammten Tätigkeit (Betreuerin mit stehender Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt) als zu 30 % arbeitsfähig. Dies beinhalte eine Betreuung von Behinderten, aber ohne körperlich belastende Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit/Verweistätigkeit sei die Versicherte zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/110/79). Gemäss dem neuropsychologische n Teilgutachten würden
d ie aktuellen neuro psychologischen Befunde zusammengefasst für eine leichte kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden Einbussen des Arbeitsgedächtnisses, der Konzentra tion, der Lern- und Behaltensleistung und der Alertness sprechen . Deutlich von der Versicherten beklagt würden die Müdigkeit und Erschöpfung, welche auch mit ihren Tätigkeiten des alltäglichen Lebens interferierten. Dafür sprächen auch die Befunde. D as Arbeitsgedächtnis stelle eine zentrale Funktion zur Bewältigung des Alltags- aber auch des Berufslebens dar. Aus rein neuro psycho logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Assistentin im Beschäf ti gungsatelier zu 80 % zumutbar. Auch in einer Verweistätigkeit sei aus rein neu ropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit zu 80 % zumutbar. Aufgrund d er Einbussen im Arbeitsgedächtnis und Konzentration wäre eine beginnende Leistungsfähigkeit mit 80 % optimal, so dass der Versicherten für das Erlernen neuer Prozesse und Tätigkeiten genügend Zeit zur Verfügung stehe. Bei positivem Verlauf sei die Leistungsfähigkeit auf 100 % anzupassen (Urk. 6/110/88) . Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse und Gegebenheiten, könne zum jetzigen Zeitpunkt ange nommen werden , dass bei der Versicherten gegenwärtig keine Arbeits fähigkeit bestehe. Es bleibe die Entwicklung der Erkrankung des Ehemannes abzu warten, so dass die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die nächsten 12 24
Monate gelten sollte. Geschätzt dürfe ein Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit von 20-30 % in Zukunft möglich sein. Es sollte dann nach besagtem Zeitraum gegebenenfalls ein monodisziplinäres psychiatrisches Gut achten erstellt werden, um dann die Arbeitsfähigkeit erneut zu beurteilen.
Eine höhere Arbeits fähigkeit als die geschätzten 20-30 % erscheine nicht als wahr scheinlich . Die aus der Aktenlage hervorgehenden weiteren Symptome, die Rest symptome einer post traumatischen Belastungsstörung, Klaustro phobie, Neurasthenie und erhöhte Ermüdbarkeit seien in d i e Diagnose der Persönlich keits stör ung zu subsumieren . Insbesondere der langjährige Verlauf lege eine Diagnose der Persönlichkeitsstö rung nahe (Urk. 6/110/105-106). 4. 4.1
Folgt man der Beschwerdegegnerin , so ist g estützt auf das psychiatrische Teil g ut achten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 kein von psycho so zialen Belastungsfaktoren unabhängiger psychischer Gesundheits schaden ausge wiesen , weshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (Urk. 5 S. 2 ). Auch auf die im psychiatrischen Teilgutachten des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Juni 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne nicht abge stellt werden, zumal – gestützt auf die rechtsprechungsgemäss vorzu nehmende Indikatorenprüfung
– das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heits schadens zu verneinen sei (Urk. 5 S. 2-3). Auf die im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens attestierte und im Vergleich zum bidisziplinären Gutachten höhere Arbeitsunfähigkeit könne aus verschiedenen – näher dargeleg ten – Gründen ebenfalls nicht abgestellt werden.
In der Folge sei bei der Beschwer de führerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 5 S. 2-3). 4.2
Die Beschwerdeführerin stützt sich (sinngemäss) auf das polydisziplinäre Gutach ten vom 14. Juli 2017 sowie auf die
« Verschlechterungsmeldungen der beraten den Psychologin » ( gemeint sind
wohl die ärztliche n Bericht e von lic . phil. D.___ , Psychotherapeutin SPV, vom 15. Dezember 2016 [Urk. 6/96/11 18] und vom 8. November 2017 [Urk. 6/121] ) . Daraus würde sich eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten 12-24 Monate ergeben. Darüber hinaus nehme die angefochtene Verfügung keinerlei Bezug auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2017 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinde und seit Januar 2018 keine Versiche rungs leistungen mehr erhalte (Urk. 1). 4. 3
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/69) die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. E. 1. 5 ). Es setzt sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander , berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag in formaler Hinsicht zu überzeugen.
Dahingegen offenbaren sich bei den in den verschiedenen Disziplinen erstellten Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 – wie sogleich noch zu zeigen sein wird – inhaltliche Mängel bzw. Unklarheiten, was dazu führt, dass der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens insgesamt zu relativieren ist. Die Ausführungen in den einzelnen Disziplinen sind – soweit überhaupt ent scheidrelevant – jeweils separat auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 festgestellten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit und der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin betreffen die Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie ( vgl. die Übersicht in Urk. 6/110/53). Dahingegen steht die gut achterliche Ein schätzung, wonach in den Bereichen Neurologie und Innere Medizin im Begut achtungszeitpunkt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand, – zu Recht – ausser Frage. 4.4
In orthopädischer Hinsicht ist zu konstatieren, dass sowohl im bidisziplinären als auch im polydisziplinären Gutachten im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt werden .
Dies unter dem Vorbehalt, dass der in b eiden Gutachten diagno stizierte n
Meniskopathie des rechten Kniegelenkes nur im polydiszi plinären Gut achten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen
wurde (vgl.
Urk. 6/69/2 und Urk. 6/110/49) .
Auch die erhobenen objektiven Befunde fallen weitgehend unauffällig aus und stimmen in beiden Gutachten im Wesentlichen überein (U rk. 6/69/92-108 ; Urk. 6/110/ 34 und Urk. 6/110 / 73 -76 ). Die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 festgestellten Einschränkungen (vgl. Urk. 6/110/73-76 ) gehen im Leistungsbild auf, welches im bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2015 festgehalten und anhand dessen das Profil für eine angepasste Tätigkeit definiert wurde (vgl.
Urk. 6/69/3, E. 3.1 ) . Unter Wahrung dieser Anforderungen bei der Auswahl der Verweistätigkeit wurden im bidisziplinären Gutachten sodann keine Ein schrän kung en der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/69/124 -125 ). Dahin gegen leitete Dr. C.___ im orthopädischen Teilgutachten des polydiszipli nären Gutach tens vom 14. Juli 2017 aus den erhobenen Befunden eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 20 % in einer Verweistätigkeit ab (Urk. 6/110/53). Unter diesen Gege benheiten wäre zu erwarten gewesen, dass sich Dr. C.___ ausführlich damit ausei nander ge setzt hätte , inwiefern eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes funktionelle Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit mit sich bringt .
Dr. C.___ erwähnt e das bidisziplinäre Gutachten zwar in seiner versi cherungsmedizinischen Beurteilung, setzt e sich aber nicht mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander (vgl. Urk. 6/110/78) . Infolge dessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Dr . C.___ der Beschwerde führerin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte , zumal gemäss seinen Angaben eine sitzende Tätigkeit ganztags mit 100%iger Leistung erbracht werden könnte (vgl.
Urk. 6/110/76). Es wurden sodann keine funktionellen Einschränkungen festgestellt, mit welchen sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erklären liesse. Es mangelt dem Teilgut achten von Dr. C.___ somit an schlüssigen Argumenten, um die fachärztliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr.
A.___ im bidisziplinären Gutachten in Zweifel ziehen zu können. Dies hat umso mehr zu gelten, als er sich bei seiner Einschätzung auf eine im Wesentlichen unveränderte Befundlage stützte.
Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens zusätzlich geltend gemachten Beschwerden eine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zur Folge gehabt hätten ( Urk. 6/87-90; vgl. etwa Urk. 6/96/9, wonach sich keine organisch fassbare Schlafstörung habe finden lassen; vgl. auch den Hinweis in Urk. 6/110/28 auf eine erfolgreiche Cholezystektomie ). Auf die im polydiszipli nären Gutachten vom 14. Juli 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit in ortho pädi scher Hinsicht kann somit nicht abgestellt werden. Infolgedessen ist
gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 - davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin im orthopädischen Bereich bezüglich einer ange passten Tätigkeit nicht relevant eingeschränkt und seit dem 1. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig ist. Auch für die Zeit
davor ergibt sich aus den vor liegenden Akten keine auf Einschränkungen im orthopädischen Bereich zurück zu führende lang andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Verweistätigkeiten. 4 .5
4.5.1
In psychiatrischer Hinsicht w u rd e der Beschwerdeführerin im polydisziplinären Gutachten vom 14 . Juli 2017
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ange stamm ter wie auch in adaptierter Tätigkeit attestiert.
Wie eingangs erwähnt, sind das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden (vgl. E. 1. 3.4 ).
Der Gutachter im Bereich Psychiatrie, m ed. pract . E.___ ,
nahm i n seiner versicherungs medi zinischen Beurteilung offensichtlich keine derartige Ausscheidung vor.
So führt e er die bestehenden Einschränkungen des psy chiatrischen Gesund heitszustandes haupt sächlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück . Besonders deutlich geht dies aus dem Passus hervor, in welchem er die Erkrankung
auf Seiten des
Ehe mann s der Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin stellt e und riet , die Krankheitsentwicklung beim Ehe mann abzuwarten, um die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in 12 24
Monaten erneut beurteilen zu können . Sodann w u rden die reduzierte Motivation in Bezug auf die Wiederaufnahme einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit
sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit direkt auf die aktuellen Gege benheiten mitsamt der Erkrankung des Ehemannes gestützt (Urk. 6/110/ 104 - 105).
A uch daneben wies med. pract . E.___ in Zusammen hang mit den von ihm gestellten Diagnosen auf zahlreiche weitere ,
den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussende psycho soziale Einflussfaktoren hin: Das Denken der Beschwerdeführerin sei anlässlich d er psychiatrischen Untersuchung teilweise auch auf die vielfältig widerfahrenen Belastungen und das «Nichterhal tene» in ihrem Leben eingeengt . Auch wenn die
Erkrankung ihres Ehemannes für die Beschwerdeführerin eine grosse psychische Belastung darstelle, sei sie bereits vorher psychisch erkrankt, durch eine Vielzahl von weiteren Belastungsfaktoren beeinträchtigt gewesen und unter ungünstigen psychosozialen Bedingungen auf gewachsen (Urk. 6/110/52 und Urk. 6/110/104 105 ). 4.5.2
Auch im Bereich der Neuropsychologie wurden die bestehenden Einschränkungen primär
auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück geführt .
So erklärte MSc . F.___ , Neuropsychologin DAS, die dargestellten Ausfallmuster mit dis kreten, isolierten Einbussen durch die noch vorhandenen, und neu aufgetretenen, psychosozialen Belastungssituationen und Residuen des «Burn-out». Zudem bezeichnete die Gutachterin die neu aufgetretene Situation des Ehepaares als hohen Risikofaktor für eine erneute psychische Dekompensation und somit auch für eine Verschlechterung der Kognition (Urk. 6/110/88). 4.5.3
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 4 . Juli 2017 ist somit – mit der Beschwerdegegnerin
– kein von psychosozialen Belastungsfaktoren unab hängi ger psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ( vgl. E. 1.3 .4) . Gegen ein inva lidisierendes psychisches Leiden spricht auch die jeweils mehrheitlich unauffäl lige Befundlage (vgl. Urk. 6/110/86-87 und Urk. 6/110/102-10 4 ).
Ferner
hielt der Gutachter im Fachbereich Psychiatrie dafür, dass in 12-24 Monaten eine Neube urteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen soll te und die Gutachterin im Bereich Neu ropsychologie erachtet e die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % als optimal und eine Steigerung auf 100 % bei positivem Verlauf absehbar (vgl.
Urk. 6/110/53 und Urk. 6/110/88). Diese in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitschwin genden Unsicherheiten beziehungsweise Relati vierungen sprechen sich ebenfalls gegen eine mit überwiegender Wahr schein lichkeit vorliegende
dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Dem psychiatrischen Teilgutachten mangelt es darüber hinaus weitgehend an einer Auseinandersetzung mit dem bidiszipli nären Vorgutachten. Der psychiatrische Gutachter begründet e die im Vergleich zum Vorgutachten abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht und gliedert e die Arbeitsunfähigkeit – auch auf erneute Aufforderung der Beschwer degegnerin hin (vgl. Urk. 6/112 und Urk. 6/118) – nicht retrospektiv ( Urk. 6/110/104-107 ). A uf die im polydisziplinären Gutachten v om 14 . Juli 2017
attestierte Arbeitsunfähigkeit in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie kann
demzufolge nicht abgestellt werden.
Im Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Zeitspanne zwi schen der polydisziplinären Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeführerin eine entscheidrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 4. 6 4.6 .1
Wie vorstehend gezeigt , ist im Begutachtungszeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 kein rechtlich relevanter psychischer Gesundheits schaden ausgewiesen. Bereits davor, i m bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2015 ,
diagnostizierte Prof . Z.___
eine rezidivierende depressive Störung ; gegenwärtig remittiert ; im Verlauf mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.4) sowie eine Claustrophobie (ICD-10 F 40.2; Urk. 6/69/41) . Unter Abzug der psycho so zialen und soziokulturellen Faktoren gelangte er zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in der adaptierten Tätigkeit mittel - und langfristig um 20 % bis 30 % in Bezug auf eine V ollbeschäftigung beeinträchtigt sei (Urk. 6/69/42).
Im Verlauf sei sie von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 6/69/ 3 ) . 4. 6 .2
Die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Lei stungsvermögens der
Beschwer de führer in hat anhand des Kataloges von Indikatoren zu erfolgen (BGE 141 V 281; vgl. E. 1. 3 .2-1. 3 .3). Wie nachfolgend gezeigt wird, erlauben die medi zini schen Akten , insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom
19. Juni 2015
welches seinen Beweiswert trotz seines Entstehungszeitpunktes vor der Ein führung der einschlägigen Rechtsprechung nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis) - , eine schlüssige retrospektive Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren, weshalb sich eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erübrigt . 4.6 .3
Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin laut bidisziplinärem Gutachten vom 19. Juni 2015 eine rezidivierende depressive Störung ; gegenwärtig remittiert; im Verlauf mittel gra dige Episode (ICD-10 F 33.4) sowie eine Claustrophobie (ICD-10 F 33.4) vorlagen (Urk. 6/69/41) . Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist zu bemerken, dass der psychiatrische Gutachter , Prof . Z.___ , die nicht ver sicherten psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähig keit bereits abgezogen hat . Es
wurden
leichtgradige Fähigkeits störungen ausge macht (eingeschränktes Rendement) . Tätigkeiten in engen Räumen und Platznot seien nicht zumutbar (Urk. 6/69/42) . Die Beschwerde führerin selbst erachtete sich in psychiatrischer Hinsicht weder bei der beruflichen noch bei der haushälteri schen Tätigkeit als eingeschränkt (vgl. Urk. 6/69/34). Affektive depressive Symp tome wurden weder objektiviert noch beklagt (Urk. 6/69/41).
Ebenso zeigten sich anlässlich der polydisziplinären Begutachtung die erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig (E. 4.5.3).
Zum Indikator «Behandlungs
- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » ist fest zuhalten , dass die Beschwerdeführerin
in zweimalig pro Monat stattfindender psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 6/69/34-35) beziehungsweise noch immer steht ( Urk. 6/121/6). Als Eingliederungs massnahme (berufliche Mass nahme) wurde der Beschwerdeführerin in der Zeitspanne vom
1. März 2014 bis zum 29. August 2014 ein Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Ein arbeitungszeit gewährt (Urk. 6/52). Im ärztlichen Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2014 bezeichnete diese den Verlauf in der behinderungsangepassten Tätigkeit (Assistentin im Beschäftigungsatelier des Y.___ s ) als erfreu lich. Die Beschwerdeführerin sei motiviert und bekomme von allen Seiten gute Rückmeldungen
( Urk. 6/60 /7).
Die Beschwerdeführerin nahm
i m Unter suchungs zeitpunkt keine psychiatrische Medikation ein (Urk. 6/69/35).
Prof . Z.___ empfahl die Weiterführung der Psychotherapie und erachtete eine weitgehende Kompensation des psychischen Gesundheitszustandes als Erfolg der psychothe rapeutischen Bemühungen durch die Psychologin . Prognostisch sah der Gutach ter die Situation in Abhängigkeit von externen Auslösefaktoren weiterhin als gefährdet an (Urk. 6/69/43).
Nachdem sich sowohl die Psychotherapie als auch die Eingliederungsmassnahme progno stisch positiv ausgewirkt haben und med. pract . E.___ eine Optimierung der - offenbar nunmehr installierten (vgl. aber auch Urk. 6/110/101, wonach am Untersuchungstag keine Medikation einge nommen worden sei) - Psychopharmakamedikation empfahl und gar eine sta tionäre Behandlung erwog ( Urk. 6/110/50, 107), kann nicht auf eine thera peu tisch nicht mehr angehbare Störung geschlossen werden.
Wechselwirkungen zwischen den somatischen Leiden und dem psychischen Gesundheitszustand wurden im bidisziplinären Gutachten nicht thematisiert . 4.6 .4
Zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass im bidisziplinären Gutachten keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde.
Die Beschwerdeführerin
ist s ozial gut eingebunden. Sie hat Kolle ginnen und Freundinnen und fühlt sich sozial nicht isoliert . Die Bezie hung mit ihrem Ehe mann verläuft harmonisch. Die Beschwerdeführerin ist introspektionsfähig (Urk. 6/69/31-34) .
Sie gab an, gerne zu töpfern und zudem gerne Motorrad zu fahren ( Urk. 6/69/31). Ihren Tagesablauf schilderte die Beschwerdeführerin
wie folgt : Gegen 6.00 Uhr morgens stehe sie auf und fütter e danach ihre sechs Katzen . Nach der Morgentoilette trinke sie einen Kaffee und rauche eine Zigarette; sie frühstücke nicht. Sie nehme sich jeden Morgen eine halbe Stunde Zeit für sich selbst. Dann mach e sie sich für den Arbeitstag fertig und fahre mit dem PW zur Arbeit. Arbeitsbeginn sei um 8.00 Uhr. Sie sei dann bis 17.00 Uhr bei der Arbeit zweimalig in der Woche. An einem weiteren Tag
sei s ie bis 12.00 tätig; sie arbeite in einem 50 % Pensum mit 21.25 Stunden pro Woche. Nach der Arbeit erledige sie Einkäufe und beg ebe sich dann wieder in die Häuslichkeit. Meist sei sie gegen 18.00 Uhr wieder daheim. Dann lieg e sie auf dem Sofa ab. Hiernach mach e sie zusammen mit dem Ehemann das Nachtessen. Sie gehe früh gegen 20.00 Uhr schlafen (Urk. 6/69/34). A nlässlich der polydisziplinären Untersuchung führte sie dem Gutachter gegenüber aus, sie stehe gegen 8.30 bis 9.00 Uhr auf und geniesse ihre erste Zigarette und einen Kaffee. Nach dem Duschen und Schminken gehe sie in der Regel für Kleinigkeiten einkaufen, besuche eine Freundin oder andere Bekannte. Den weiteren Tag verbringe sie meist mit Fernsehen, Lesen, mit Tätig keiten im Haushalt oder bei schönem Wetter im Liegestuhl an der Sonne. Den Abend verbringe sie in der Regel mit ihrem Ehemann zusammen. Meist sei sie am Abend müde und wolle daher mit ihrem Ehemann nicht mehr ausser Haus gehen (Urk. 6/110/33).
Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin liegen sodann auch gemäss den Untersuchungsbefunden weitgehend im Normbereich, die Beschwerdeführerin erschien wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es waren keine Hinweise auf Störungen der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses zu erkennen (vgl. Urk. 6/69/36 , Urk. 6/110/102-103 ). 4.6 .5
In der Kategorie «Konsistenz» ist bezüglich des Indikators «gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt in einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachging und über eine aktive Tages ge staltung verfügte. Sie be wohnt e mit ihrem Ehemann abgelegen ein Ein familien haus und fühlt e sich in psychischer Hinsicht im Haushalt nicht einge schränkt. Auc h den dazugehörenden kleinen Gemüseg arten k onnte sie selber bewirtschaf ten. Die Einkäufe erledigt e sie grösstenteils selber und sie bereitet e sich sowohl eigenständig als auch zusammen mit ihrem Ehemann Mahlzeiten zu . Den Abwasch erledigt e sie normalerweise selber, entweder direkt anschliessend an das Essen oder am nächsten Tag. Selbständiges Autofahren war unein geschränkt möglich und sie ging damal s noch ihrem Hobby , dem Töpfern , nach (Urk. 6/75) . Im März 2014 – folglich parallel zu ihrer Anstellung im 50% Pen sum – ab sol vierte die Beschwerdeführerin vier Ausbildungsmodule am H.___ (Urk. 6/69/115). Die behan delnde Psychotherapeutin empfahl denn auch, weitere Ausbildungs bemühungen, welche Wissen, soziale Fertigkeiten sowie Deutschkenntnisse fördern, unbedingt zu unterstützen (Urk. 6/60/7). Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbs tä tigkeit eine Ausbildung absolvieren konnte und daraufhin von der behandeln den Therapeutin weitere Ausbildungsbemühungen empfohlen w u rden, lässt auf ein nicht un erhebliches Ressourcenpotential schliessen.
Dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der nunmehr weggefallenen Erwerbstätigkeit - im weiteren Verlauf weitgehend unverändert blieb, ergibt sich sodann aus den entsprechenden Angaben im polydisziplinären Gutachten. Danach ist die Beschwerdeführerin im Haushalt mehrheitlich selb ständig, verfügt über einen geregelten Tagesablauf, pflegt weiterhin Hobbys ( Urk. 6/1001/33) und ist in der Lage, selbständig Auto zu fahren ( Urk. 6/110/100). Diese Faktoren stehen in klarem Widerspruch zu einem schweren psychischen Leiden.
Insgesamt ist damit eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag nicht ersichtlich und eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen kann nicht als erstellt betrachtet werden. 4. 6 .6
In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanam n estisch aus gewiesener Leidensdruck» ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Psychotherapie in Anspruch nahm (vgl. Urk. 6/69/34-35 , Urk. 6/121/6 ) . Anhand der Akten ist aber nicht davon auszugehen, dass diese jemals besonders intensiv war. Aus dem polydisziplinären Gutachten geht denn auch hervor, dass die Therapie möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind: so bestehen hinsichtlich medikamentöser Therapie Optimierungsmöglichkeiten und es wurde eine Behandlung mittels sta tionärer Therapie erwogen ( Urk. 6/110/50, 107), soweit ersichtlich aber nicht ergriffen. Unter diesen Umständen kann nicht auf einen wesentlichen Leidens druck geschlossen werden. 4. 6 .7
In Anbe tracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des recht hohen Aktivitätsniveaus im privaten Lebensbereich lässt sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht begründen, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 4. 7
Zusammenfassend lässt sich weder anhand der orthopädischen noch anhand der psychischen (psychiatrisch e und neuropsychologisch e ) Symptomatik ein Gesund heitsschaden feststellen , welcher es der Beschwerdeführerin aktuell wie auch
retrospektiv verunmöglicht e , ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig zu verwerten.
5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin
im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgaben be reich (Haushalt) tätig wäre , auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Novem ber 2015 ( Urk. 6/75 , Urk. 6/78/9 und Urk. 6/124/1). Die Haushalts abklärung wurde von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weite ren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2 ). Wie darin korrekterweise festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in einem Vollzeitpen sum gearbeitet. Nachdem sie zu Beginn ihrer Anstellung bei der Stiftung Y.___ in einem 40%-Pensum gearbeitet hatte, steigerte sie dieses auf 70 %. Die darauffolgende Pensumsreduktion auf 50 % erfolgte
– gemäss der Beschwer deführerin – aus gesundheitlichen Gründen (vgl.
Urk. 6/75/3) . Somit erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nach vollziehbar , wonach die Beschwerde führerin
– bei guter Gesundheit – auch weiterhin
zu 70 %
erwerbstä tig gewesen wäre (Urk. 6/75/3).
Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 14.45 % festgestellt (Urk. 6/75/ 7- 8). 5.2
5.2.1
Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen. Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 5.2.2
Wie bereits eingangs
erwähnt , wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.2) .
Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am
5. Februar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent spre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 5.2.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Im Jahr 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum und erzielte ein Erwerbseinkommen v on Fr. 30'228.25 (Fr. 2'325.25 x 13 ; vgl.
Urk. 6/15/2 ) . Hochgerechnet auf das im Gesundheitsfall hypothe tisch aus geübte Pen sum von 70 % resultiert ein Valideneinkommen von
Fr. 42'319.5 5. Angegli chen an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 ergibt sich für die alte Berechnungsmethode ein Valideneinkommen (70%-Pensum) von Fr. 43'170.15 (vgl. Urk. 6/77/2 ). In Anwendung der neuen
Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum hoch zurechnen und an die Teuerung im Jahr 2017 anzupassen. Daraus resultiert für die neue Berech nungsmethode ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 6 3 ' 758 .6 0 ( Fr. 43'170. 15 : 2630 x 2719 : 7 x 10 ). 5.2.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.
auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auf lage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin
– soweit dokumentiert – se it März 2017 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 6/122/32) . Infolgedessen kann das Invaliden einkommen nicht gestützt auf die konkreten Gegebenheiten bestimmt werden , sondern es ist auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Parallelität der Vergleichseinkommen ist für die Berechnung nach altem Berechnungsmodell die LSE 2012 und für die Berechnung nach neuem Berechnungsmodell die LSE 2016 zu verwenden. Anwendbar ist jeweils die LSE
TA 1 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,
Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 ,
TOTAL , Frauen, Zen tralwert Lohn für Hilfsarbeiten) hochgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, Ziff. 1-96, TOTAL) . Auf dieser Grundlage ergibt sich für das alte Berechnungsmodell bis zum 31. Dezember 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 51'441.10 (Fr. 4'112. -- / 40 x 41.7 x 12) für ein Vollzeitpensum bzw. Fr. 36'008.80 im 70%-Pensum. Für das neue Berechnungsmodell ist von einem Invalideneinkommen 2017 in der Höhe von Fr. 54 ' 782 . 6 0 (Fr. 4'363. -- / 40 x 41.7 x 12
: 2709 x 2719 ) auszugehen.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin eingeschränkten Feinmotorik berück sichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % (Urk. 6/78 /10 und Urk. 6/123/1). Der Abzug erscheint gestützt auf die vor liegenden Einschränkungen
als angemessen und ist so zu übernehmen. Somit ergeben sich folgende Invalideneinkommen: Fr. 32'407.90 (Fr. 36'008.80 x 0.9) nach dem alten Berechnun gsmodell und Fr. 49 '3 04 . 30 (Fr. 54 ' 782 . 6 0 x 0.9) nach dem neuen Berechnungsmodell. 5.2.5
Zusammengefasst ist in Anwendung der neu en Berechnungsmethode ab dem 1. Januar 2018 auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 6 3 ' 7 5 8 .6 0 und ein Invalideneinkommen von Fr. 49 '3 04 . 3 0
abzustellen. Gestützt auf eine Erwerbs einbusse von Fr. 14 '4 54 . 30
ergibt sich somit ein IV-Grad im Erwerbsbereich von (gerundet) 23 % .
Nach der alten Berechnungsmethode steht einem Valideneinkommen von Fr. 43'170.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'407.90 gegenüber. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'762.25 und ein IV-Grad im Erwerbs bereich von 24.9 %. 5.2.6
Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht
auf 20 . 4 % beziehungsweise 20 % ([ 23
x 0.7] + [14.45 x 0.3] ; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich
ein Gesamt invalidi tätsgrad von
21.8 % beziehungsweise 22 % ([24.9 x 0.7] + [14.45 x 0.3]) .
5.3
Daraus ist zu folgern, dass k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht oder bestand .
Der Vollständigkeithalber ist darauf hinzuweisen, dass es auch dann an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad mangelte, würde man eine Erwerbs tätigkeit von 100 % unterstellen (IV-Grad: 25 % , Valideneinkommen: Fr. 61 ' 671
[ Fr. 43'170. 15 : 7 x 10], Invalideneinkommen: Fr. 46'297 [Fr. 51'441.10 x 0.9]) .
D ie
Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 .2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich weiterhin summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invali ditäts grads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbs tätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voll erwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.2.1 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrade s von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 .4
Unverändert gilt, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychoso zialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. In diesem Sinne verselbständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis und 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1.).
E. 1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegeben en falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 2.2
Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch auf eine Invalidenrente und stellt sich dabei auf den Standpunkt, sie sei für die nächsten 12-24 Monate zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Ur
k. 5 S. 3). Gestützt auf einen Gesamti nvaliditäts grad von 22 % ergebe sich kein Rentenanspruch (Urk. 2).
3. 3.1
Im bidisziplinären Gutachten (Psychiatrie/Orthopä die) von Prof. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 9. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 6/69/2): - Femoropatellararthrose links Grad Kellgren III mit begleitender medialer wie lateraler Meniskopathie (ICD-10 M 17.9) - Aufgehobene Bewegung des Daumenendgelenkes links nach Arthrodese 2012 (ICD-10 M 25.68) - Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert; im Verlauf mittel gradige Episode (ICD-10 F 33.1; F 33.4) - Claustrophobie (ICD-10 F 40.2)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/69/2) : - Beidseits beginnende STT-Arthrose (Übergangsarthrose von Kahnbein zu grossem und kleinem Vieleckbein; ICD-10 M 19.4) - Mediale Meniskopathie des rechten Kniegelenkes mit myxoider Degeneration des Hinterhornes (ICD-10 M 23.39) - Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse und Misshandlungssyndrome (ICD-10 Z 61.4; Z 61.6; Y07) - Familienzerrüttung (ICD-10 Z 63.5) - Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z 73.0) Bei der Versicherten würden nachfolgende Leistungseinschränkungen in qualita tiver Hinsicht bestehen (Urk. 6/69/3): - Schwerst- und Schwerarbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Das mehr als gelegentliche Besteigen von Treppen, jedwede Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen - Jedwede kniende Tätigkeiten - Mehr als gelegentliche Tätigkeiten im Hocksitz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ohne technische Hilfs mittel - Tätigkeiten mit vermehrten feinmotorischen Anforderungen an die linke Hand - Für Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sind technische Hilfsmittel erforderlich Auf orthopädischem Fachgebiet sei bei der Explorandin ihre anhaltende Beschwerde symptomatik im Bereich ihres linken Kniegelenkes massgeblich ein schränkend für ihre Arbeitsfähigkeit. Ferner bestehe eine verminderte Fein moto rik des linken Daumens (Urk. 6/69/3). Unter Wahrung der oben genannten qualitativen Schonkriterien bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vermehrte feinmotorische Anforderungen an die linke Hand aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . In der als adaptiert anzusehenden, gegenwärtig ausgeführten Tätig keit als Assistentin im Beschäftigungsatelier der Stiftung Y.___ sei die Pro bandin ab dem 1. Februar 2014 sowohl quantitativ als auch qualitativ uneinge schränkt arbeitsfähig (Urk. 6/69/4). Auf psychiatrischem Fachgebiet würden bei der Explorandin unter Abzug ent sprechender psycho-sozialer und sozio-kultureller Anteile und unter Beachtung der obig genannten Vorgaben leichtgradige Fähigkeitsstörungen (einge schränktes Rendement) vorliegen, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Hauswirt schafterin/Reinemachefrau) als auch in adaptierter Tätigkeit (Assistentin im Beschäftigungsatelier) mittel- und langfristig um 20 % bis 30 % in Bezug auf eine Vollbeschäftigung beeinträchtigten. Tätigkeiten in engen Räumen und Platz not seien nicht zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht als adaptiert bezeichnet werden. Im Verlauf sei es im Zeitraum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung gekommen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollpensum in zuletzt ausgeübter und adaptierter Tätigkeit. Im Haushalt liege unter der Mitwirkungs pflicht von Familienangehörigen keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (Urk. 6/69/3). Aus bidisziplinärer Sichtweise sei davon auszugehen, dass unter der Mit wir kungs pflicht von Familienangehörigen im Haushalt bei der Explorandin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Als Reinigungskraft sei sie im Zeitraum vom 2 5. Juli 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 zu 100 % und im Zeit raum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In der Tätigkeit als Assistentin im Beschäftigungsatelier sei die Versicherte im Zeit raum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/69/4). 3.2
Im Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2015 (Urk. 6/75) stufte es d ie Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar und glaubhaft ein, dass die Beschwerdeführerin
bei Gesundheit heute ein 70%iges Arbeitspen sum leisten würde (Urk. 6/75/3) . Es sei, unter Berücksichtigung der Schadenmin derungspflicht des Ehemannes, von folgenden Zahlen auszugehen: Haushalt führung: Anteil 5 %, Einschränkung 0 % ; Ernährung: Anteil 45 %, Ein schränkung 15 %; Wohnungspflege: Anteil 20 %, Einschränkung 20
%; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 7 %, Einschränkung 10 %; Wäsche und Klei derpflege: Anteil 15 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern und ande ren Familienangehörigen: Anteil 0 %, Einschränkung 0 %; Verschiedenes: Anteil 8 %, Einschränkung 0 %. Gesamthaft erg eb e dies im Haushalt eine Einschrän kung von 14.45 % (Urk. 6/75/5-7) . 3.3
Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 14. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit gestellt (Urk. 6/110/48-49 ):
- Neuropsychologisch: - Leichte kognitive Störung mit zugrunde liegenden Einbussen des Arbeits gedächtnisses, der Konzentration, dem Gedächtnis und de r
Alertness - Psychiatrisch: - Sonstige rezidivierende depressive Störung (larvierte somatisierte Erschöpfungsdepression, ICD-10: F33.8) - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen ( dependent asthenisch, ängstlich, vermeidend, dysthym ), ICD-10: F 61 - Orthopädisch: - Femoropatellararthrose des linken Kniegelenkes - Meniskopathie des rechten Kniegelenkes - Zustand nach subacromialer Dekompression der linken Schulter - Zustand nach Arthrodese des Daumenendgelenkes Die Arbeitsfähigkeit und die allgemeine Leistungsfähigkeit seien zum jetzigen Zeitpunkt hauptsächlich beeinträchtigt durch die psychische Störung und die Knie schmerzen. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die orthopädisch bedingte Schmerzsymptomatik zusätzlich negativ auf die psychi sche Stimmung auswirke. Die Versicherte sei durch die orthopädisch bedingten Gesundheitsstörungen auch in ihrer allgemeinen Mobilität einge schränkt, sie könne sich auch sportlich nicht so betätigen wie eine gesunde Person. Auch dies könne sich negativ auf das depressive Leiden auswirken (Urk. 6/110/50). Im orthopädischen Teilgutachen
erachtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Unfallchirurgie,
die Versicherte in der angestammten Tätigkeit (Betreuerin mit stehender Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt) als zu 30 % arbeitsfähig. Dies beinhalte eine Betreuung von Behinderten, aber ohne körperlich belastende Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit/Verweistätigkeit sei die Versicherte zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/110/79). Gemäss dem neuropsychologische n Teilgutachten würden
d ie aktuellen neuro psychologischen Befunde zusammengefasst für eine leichte kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden Einbussen des Arbeitsgedächtnisses, der Konzentra tion, der Lern- und Behaltensleistung und der Alertness sprechen . Deutlich von der Versicherten beklagt würden die Müdigkeit und Erschöpfung, welche auch mit ihren Tätigkeiten des alltäglichen Lebens interferierten. Dafür sprächen auch die Befunde. D as Arbeitsgedächtnis stelle eine zentrale Funktion zur Bewältigung des Alltags- aber auch des Berufslebens dar. Aus rein neuro psycho logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Assistentin im Beschäf ti gungsatelier zu 80 % zumutbar. Auch in einer Verweistätigkeit sei aus rein neu ropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit zu 80 % zumutbar. Aufgrund d er Einbussen im Arbeitsgedächtnis und Konzentration wäre eine beginnende Leistungsfähigkeit mit 80 % optimal, so dass der Versicherten für das Erlernen neuer Prozesse und Tätigkeiten genügend Zeit zur Verfügung stehe. Bei positivem Verlauf sei die Leistungsfähigkeit auf 100 % anzupassen (Urk. 6/110/88) . Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse und Gegebenheiten, könne zum jetzigen Zeitpunkt ange nommen werden , dass bei der Versicherten gegenwärtig keine Arbeits fähigkeit bestehe. Es bleibe die Entwicklung der Erkrankung des Ehemannes abzu warten, so dass die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die nächsten 12 24
Monate gelten sollte. Geschätzt dürfe ein Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit von 20-30 % in Zukunft möglich sein. Es sollte dann nach besagtem Zeitraum gegebenenfalls ein monodisziplinäres psychiatrisches Gut achten erstellt werden, um dann die Arbeitsfähigkeit erneut zu beurteilen.
Eine höhere Arbeits fähigkeit als die geschätzten 20-30 % erscheine nicht als wahr scheinlich . Die aus der Aktenlage hervorgehenden weiteren Symptome, die Rest symptome einer post traumatischen Belastungsstörung, Klaustro phobie, Neurasthenie und erhöhte Ermüdbarkeit seien in d i e Diagnose der Persönlich keits stör ung zu subsumieren . Insbesondere der langjährige Verlauf lege eine Diagnose der Persönlichkeitsstö rung nahe (Urk. 6/110/105-106). 4.
E. 4 ). Ab dem
1. Dezember 2008 arbeitete die Versicherte in einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % (Urk. 6/15/2 und Urk. 6/15/11-18).
Am
27. Sep tember 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Burnout und Erschöpfung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/8 und Urk. 6/11). Daraufhin nahm die IV Stelle beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen vor und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 6/12-17). Ab dem 1. Februar 2011 arbeitete die Versicherte wieder im angestammten Pensum von 50 % (Urk. 6/16 17 und Urk. 6/27/12 ), woraufhin die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfü gung vom 17. Mai 2011 abwies (Urk. 6/21).
E. 4.1 Folgt man der Beschwerdegegnerin , so ist g estützt auf das psychiatrische Teil g ut achten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 kein von psycho so zialen Belastungsfaktoren unabhängiger psychischer Gesundheits schaden ausge wiesen , weshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (Urk. 5 S. 2 ). Auch auf die im psychiatrischen Teilgutachten des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Juni 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne nicht abge stellt werden, zumal – gestützt auf die rechtsprechungsgemäss vorzu nehmende Indikatorenprüfung
– das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heits schadens zu verneinen sei (Urk. 5 S. 2-3). Auf die im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens attestierte und im Vergleich zum bidisziplinären Gutachten höhere Arbeitsunfähigkeit könne aus verschiedenen – näher dargeleg ten – Gründen ebenfalls nicht abgestellt werden.
In der Folge sei bei der Beschwer de führerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 5 S. 2-3).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich (sinngemäss) auf das polydisziplinäre Gutach ten vom 14. Juli 2017 sowie auf die
« Verschlechterungsmeldungen der beraten den Psychologin » ( gemeint sind
wohl die ärztliche n Bericht e von lic . phil. D.___ , Psychotherapeutin SPV, vom 15. Dezember 2016 [Urk. 6/96/11 18] und vom 8. November 2017 [Urk. 6/121] ) . Daraus würde sich eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten 12-24 Monate ergeben. Darüber hinaus nehme die angefochtene Verfügung keinerlei Bezug auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2017 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinde und seit Januar 2018 keine Versiche rungs leistungen mehr erhalte (Urk. 1). 4. 3
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/69) die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. E. 1. 5 ). Es setzt sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander , berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag in formaler Hinsicht zu überzeugen.
Dahingegen offenbaren sich bei den in den verschiedenen Disziplinen erstellten Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 – wie sogleich noch zu zeigen sein wird – inhaltliche Mängel bzw. Unklarheiten, was dazu führt, dass der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens insgesamt zu relativieren ist. Die Ausführungen in den einzelnen Disziplinen sind – soweit überhaupt ent scheidrelevant – jeweils separat auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 festgestellten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit und der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin betreffen die Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie ( vgl. die Übersicht in Urk. 6/110/53). Dahingegen steht die gut achterliche Ein schätzung, wonach in den Bereichen Neurologie und Innere Medizin im Begut achtungszeitpunkt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand, – zu Recht – ausser Frage.
E. 4.4 In orthopädischer Hinsicht ist zu konstatieren, dass sowohl im bidisziplinären als auch im polydisziplinären Gutachten im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt werden .
Dies unter dem Vorbehalt, dass der in b eiden Gutachten diagno stizierte n
Meniskopathie des rechten Kniegelenkes nur im polydiszi plinären Gut achten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen
wurde (vgl.
Urk. 6/69/2 und Urk. 6/110/49) .
Auch die erhobenen objektiven Befunde fallen weitgehend unauffällig aus und stimmen in beiden Gutachten im Wesentlichen überein (U rk. 6/69/92-108 ; Urk. 6/110/ 34 und Urk. 6/110 / 73 -76 ). Die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 festgestellten Einschränkungen (vgl. Urk. 6/110/73-76 ) gehen im Leistungsbild auf, welches im bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2015 festgehalten und anhand dessen das Profil für eine angepasste Tätigkeit definiert wurde (vgl.
Urk. 6/69/3, E. 3.1 ) . Unter Wahrung dieser Anforderungen bei der Auswahl der Verweistätigkeit wurden im bidisziplinären Gutachten sodann keine Ein schrän kung en der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/69/124 -125 ). Dahin gegen leitete Dr. C.___ im orthopädischen Teilgutachten des polydiszipli nären Gutach tens vom 14. Juli 2017 aus den erhobenen Befunden eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 20 % in einer Verweistätigkeit ab (Urk. 6/110/53). Unter diesen Gege benheiten wäre zu erwarten gewesen, dass sich Dr. C.___ ausführlich damit ausei nander ge setzt hätte , inwiefern eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes funktionelle Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit mit sich bringt .
Dr. C.___ erwähnt e das bidisziplinäre Gutachten zwar in seiner versi cherungsmedizinischen Beurteilung, setzt e sich aber nicht mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander (vgl. Urk. 6/110/78) . Infolge dessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Dr . C.___ der Beschwerde führerin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte , zumal gemäss seinen Angaben eine sitzende Tätigkeit ganztags mit 100%iger Leistung erbracht werden könnte (vgl.
Urk. 6/110/76). Es wurden sodann keine funktionellen Einschränkungen festgestellt, mit welchen sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erklären liesse. Es mangelt dem Teilgut achten von Dr. C.___ somit an schlüssigen Argumenten, um die fachärztliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr.
A.___ im bidisziplinären Gutachten in Zweifel ziehen zu können. Dies hat umso mehr zu gelten, als er sich bei seiner Einschätzung auf eine im Wesentlichen unveränderte Befundlage stützte.
Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens zusätzlich geltend gemachten Beschwerden eine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zur Folge gehabt hätten ( Urk. 6/87-90; vgl. etwa Urk. 6/96/9, wonach sich keine organisch fassbare Schlafstörung habe finden lassen; vgl. auch den Hinweis in Urk. 6/110/28 auf eine erfolgreiche Cholezystektomie ). Auf die im polydiszipli nären Gutachten vom 14. Juli 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit in ortho pädi scher Hinsicht kann somit nicht abgestellt werden. Infolgedessen ist
gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 - davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin im orthopädischen Bereich bezüglich einer ange passten Tätigkeit nicht relevant eingeschränkt und seit dem 1. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig ist. Auch für die Zeit
davor ergibt sich aus den vor liegenden Akten keine auf Einschränkungen im orthopädischen Bereich zurück zu führende lang andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Verweistätigkeiten. 4 .5
4.5.1
In psychiatrischer Hinsicht w u rd e der Beschwerdeführerin im polydisziplinären Gutachten vom 14 . Juli 2017
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ange stamm ter wie auch in adaptierter Tätigkeit attestiert.
Wie eingangs erwähnt, sind das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden (vgl. E. 1. 3.4 ).
Der Gutachter im Bereich Psychiatrie, m ed. pract . E.___ ,
nahm i n seiner versicherungs medi zinischen Beurteilung offensichtlich keine derartige Ausscheidung vor.
So führt e er die bestehenden Einschränkungen des psy chiatrischen Gesund heitszustandes haupt sächlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück . Besonders deutlich geht dies aus dem Passus hervor, in welchem er die Erkrankung
auf Seiten des
Ehe mann s der Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin stellt e und riet , die Krankheitsentwicklung beim Ehe mann abzuwarten, um die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in 12 24
Monaten erneut beurteilen zu können . Sodann w u rden die reduzierte Motivation in Bezug auf die Wiederaufnahme einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit
sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit direkt auf die aktuellen Gege benheiten mitsamt der Erkrankung des Ehemannes gestützt (Urk. 6/110/ 104 - 105).
A uch daneben wies med. pract . E.___ in Zusammen hang mit den von ihm gestellten Diagnosen auf zahlreiche weitere ,
den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussende psycho soziale Einflussfaktoren hin: Das Denken der Beschwerdeführerin sei anlässlich d er psychiatrischen Untersuchung teilweise auch auf die vielfältig widerfahrenen Belastungen und das «Nichterhal tene» in ihrem Leben eingeengt . Auch wenn die
Erkrankung ihres Ehemannes für die Beschwerdeführerin eine grosse psychische Belastung darstelle, sei sie bereits vorher psychisch erkrankt, durch eine Vielzahl von weiteren Belastungsfaktoren beeinträchtigt gewesen und unter ungünstigen psychosozialen Bedingungen auf gewachsen (Urk. 6/110/52 und Urk. 6/110/104 105 ). 4.5.2
Auch im Bereich der Neuropsychologie wurden die bestehenden Einschränkungen primär
auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück geführt .
So erklärte MSc . F.___ , Neuropsychologin DAS, die dargestellten Ausfallmuster mit dis kreten, isolierten Einbussen durch die noch vorhandenen, und neu aufgetretenen, psychosozialen Belastungssituationen und Residuen des «Burn-out». Zudem bezeichnete die Gutachterin die neu aufgetretene Situation des Ehepaares als hohen Risikofaktor für eine erneute psychische Dekompensation und somit auch für eine Verschlechterung der Kognition (Urk. 6/110/88). 4.5.3
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 4 . Juli 2017 ist somit – mit der Beschwerdegegnerin
– kein von psychosozialen Belastungsfaktoren unab hängi ger psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ( vgl. E. 1.3 .4) . Gegen ein inva lidisierendes psychisches Leiden spricht auch die jeweils mehrheitlich unauffäl lige Befundlage (vgl. Urk. 6/110/86-87 und Urk. 6/110/102-10 4 ).
Ferner
hielt der Gutachter im Fachbereich Psychiatrie dafür, dass in 12-24 Monaten eine Neube urteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen soll te und die Gutachterin im Bereich Neu ropsychologie erachtet e die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % als optimal und eine Steigerung auf 100 % bei positivem Verlauf absehbar (vgl.
Urk. 6/110/53 und Urk. 6/110/88). Diese in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitschwin genden Unsicherheiten beziehungsweise Relati vierungen sprechen sich ebenfalls gegen eine mit überwiegender Wahr schein lichkeit vorliegende
dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Dem psychiatrischen Teilgutachten mangelt es darüber hinaus weitgehend an einer Auseinandersetzung mit dem bidiszipli nären Vorgutachten. Der psychiatrische Gutachter begründet e die im Vergleich zum Vorgutachten abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht und gliedert e die Arbeitsunfähigkeit – auch auf erneute Aufforderung der Beschwer degegnerin hin (vgl. Urk. 6/112 und Urk. 6/118) – nicht retrospektiv ( Urk. 6/110/104-107 ). A uf die im polydisziplinären Gutachten v om 14 . Juli 2017
attestierte Arbeitsunfähigkeit in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie kann
demzufolge nicht abgestellt werden.
Im Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Zeitspanne zwi schen der polydisziplinären Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeführerin eine entscheidrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 4. 6
E. 4.6 .5
In der Kategorie «Konsistenz» ist bezüglich des Indikators «gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt in einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachging und über eine aktive Tages ge staltung verfügte. Sie be wohnt e mit ihrem Ehemann abgelegen ein Ein familien haus und fühlt e sich in psychischer Hinsicht im Haushalt nicht einge schränkt. Auc h den dazugehörenden kleinen Gemüseg arten k onnte sie selber bewirtschaf ten. Die Einkäufe erledigt e sie grösstenteils selber und sie bereitet e sich sowohl eigenständig als auch zusammen mit ihrem Ehemann Mahlzeiten zu . Den Abwasch erledigt e sie normalerweise selber, entweder direkt anschliessend an das Essen oder am nächsten Tag. Selbständiges Autofahren war unein geschränkt möglich und sie ging damal s noch ihrem Hobby , dem Töpfern , nach (Urk. 6/75) . Im März 2014 – folglich parallel zu ihrer Anstellung im 50% Pen sum – ab sol vierte die Beschwerdeführerin vier Ausbildungsmodule am H.___ (Urk. 6/69/115). Die behan delnde Psychotherapeutin empfahl denn auch, weitere Ausbildungs bemühungen, welche Wissen, soziale Fertigkeiten sowie Deutschkenntnisse fördern, unbedingt zu unterstützen (Urk. 6/60/7). Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbs tä tigkeit eine Ausbildung absolvieren konnte und daraufhin von der behandeln den Therapeutin weitere Ausbildungsbemühungen empfohlen w u rden, lässt auf ein nicht un erhebliches Ressourcenpotential schliessen.
Dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der nunmehr weggefallenen Erwerbstätigkeit - im weiteren Verlauf weitgehend unverändert blieb, ergibt sich sodann aus den entsprechenden Angaben im polydisziplinären Gutachten. Danach ist die Beschwerdeführerin im Haushalt mehrheitlich selb ständig, verfügt über einen geregelten Tagesablauf, pflegt weiterhin Hobbys ( Urk. 6/1001/33) und ist in der Lage, selbständig Auto zu fahren ( Urk. 6/110/100). Diese Faktoren stehen in klarem Widerspruch zu einem schweren psychischen Leiden.
Insgesamt ist damit eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag nicht ersichtlich und eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen kann nicht als erstellt betrachtet werden. 4. 6 .6
In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanam n estisch aus gewiesener Leidensdruck» ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Psychotherapie in Anspruch nahm (vgl. Urk. 6/69/34-35 , Urk. 6/121/6 ) . Anhand der Akten ist aber nicht davon auszugehen, dass diese jemals besonders intensiv war. Aus dem polydisziplinären Gutachten geht denn auch hervor, dass die Therapie möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind: so bestehen hinsichtlich medikamentöser Therapie Optimierungsmöglichkeiten und es wurde eine Behandlung mittels sta tionärer Therapie erwogen ( Urk. 6/110/50, 107), soweit ersichtlich aber nicht ergriffen. Unter diesen Umständen kann nicht auf einen wesentlichen Leidens druck geschlossen werden. 4. 6 .7
In Anbe tracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des recht hohen Aktivitätsniveaus im privaten Lebensbereich lässt sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht begründen, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 4. 7
Zusammenfassend lässt sich weder anhand der orthopädischen noch anhand der psychischen (psychiatrisch e und neuropsychologisch e ) Symptomatik ein Gesund heitsschaden feststellen , welcher es der Beschwerdeführerin aktuell wie auch
retrospektiv verunmöglicht e , ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig zu verwerten.
5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin
im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgaben be reich (Haushalt) tätig wäre , auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Novem ber 2015 ( Urk. 6/75 , Urk. 6/78/9 und Urk. 6/124/1). Die Haushalts abklärung wurde von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weite ren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2 ). Wie darin korrekterweise festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in einem Vollzeitpen sum gearbeitet. Nachdem sie zu Beginn ihrer Anstellung bei der Stiftung Y.___ in einem 40%-Pensum gearbeitet hatte, steigerte sie dieses auf 70 %. Die darauffolgende Pensumsreduktion auf 50 % erfolgte
– gemäss der Beschwer deführerin – aus gesundheitlichen Gründen (vgl.
Urk. 6/75/3) . Somit erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nach vollziehbar , wonach die Beschwerde führerin
– bei guter Gesundheit – auch weiterhin
zu 70 %
erwerbstä tig gewesen wäre (Urk. 6/75/3).
Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 14.45 % festgestellt (Urk. 6/75/ 7- 8). 5.2
5.2.1
Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen. Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 5.2.2
Wie bereits eingangs
erwähnt , wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.2) .
Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am
5. Februar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent spre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 5.2.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Im Jahr 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum und erzielte ein Erwerbseinkommen v on Fr. 30'228.25 (Fr. 2'325.25 x
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 ; vgl.
Urk. 6/15/2 ) . Hochgerechnet auf das im Gesundheitsfall hypothe tisch aus geübte Pen sum von 70 % resultiert ein Valideneinkommen von
Fr. 42'319.5 5. Angegli chen an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 ergibt sich für die alte Berechnungsmethode ein Valideneinkommen (70%-Pensum) von Fr. 43'170.15 (vgl. Urk. 6/77/2 ). In Anwendung der neuen
Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum hoch zurechnen und an die Teuerung im Jahr 2017 anzupassen. Daraus resultiert für die neue Berech nungsmethode ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 6 3 ' 758 .6 0 ( Fr. 43'170.
E. 15 : 2630 x 2719 : 7 x 10 ). 5.2.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.
auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auf lage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin
– soweit dokumentiert – se it März 2017 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 6/122/32) . Infolgedessen kann das Invaliden einkommen nicht gestützt auf die konkreten Gegebenheiten bestimmt werden , sondern es ist auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Parallelität der Vergleichseinkommen ist für die Berechnung nach altem Berechnungsmodell die LSE 2012 und für die Berechnung nach neuem Berechnungsmodell die LSE 2016 zu verwenden. Anwendbar ist jeweils die LSE
TA 1 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,
Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 ,
TOTAL , Frauen, Zen tralwert Lohn für Hilfsarbeiten) hochgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, Ziff. 1-96, TOTAL) . Auf dieser Grundlage ergibt sich für das alte Berechnungsmodell bis zum 31. Dezember 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 51'441.10 (Fr. 4'112. -- / 40 x 41.7 x 12) für ein Vollzeitpensum bzw. Fr. 36'008.80 im 70%-Pensum. Für das neue Berechnungsmodell ist von einem Invalideneinkommen 2017 in der Höhe von Fr. 54 ' 782 . 6 0 (Fr. 4'363. -- / 40 x 41.7 x 12
: 2709 x 2719 ) auszugehen.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin eingeschränkten Feinmotorik berück sichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % (Urk. 6/78 /10 und Urk. 6/123/1). Der Abzug erscheint gestützt auf die vor liegenden Einschränkungen
als angemessen und ist so zu übernehmen. Somit ergeben sich folgende Invalideneinkommen: Fr. 32'407.90 (Fr. 36'008.80 x 0.9) nach dem alten Berechnun gsmodell und Fr. 49 '3 04 . 30 (Fr. 54 ' 782 . 6 0 x 0.9) nach dem neuen Berechnungsmodell. 5.2.5
Zusammengefasst ist in Anwendung der neu en Berechnungsmethode ab dem 1. Januar 2018 auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 6 3 ' 7 5 8 .6 0 und ein Invalideneinkommen von Fr. 49 '3 04 . 3 0
abzustellen. Gestützt auf eine Erwerbs einbusse von Fr. 14 '4 54 . 30
ergibt sich somit ein IV-Grad im Erwerbsbereich von (gerundet) 23 % .
Nach der alten Berechnungsmethode steht einem Valideneinkommen von Fr. 43'170.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'407.90 gegenüber. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'762.25 und ein IV-Grad im Erwerbs bereich von 24.9 %. 5.2.6
Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht
auf
E. 20 % ([
E. 23 x 0.7] + [14.45 x 0.3] ; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich
ein Gesamt invalidi tätsgrad von
21.8 % beziehungsweise 22 % ([24.9 x 0.7] + [14.45 x 0.3]) .
5.3
Daraus ist zu folgern, dass k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht oder bestand .
Der Vollständigkeithalber ist darauf hinzuweisen, dass es auch dann an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad mangelte, würde man eine Erwerbs tätigkeit von 100 % unterstellen (IV-Grad: 25 % , Valideneinkommen: Fr. 61 ' 671
[ Fr. 43'170. 15 : 7 x 10], Invalideneinkommen: Fr. 46'297 [Fr. 51'441.10 x 0.9]) .
D ie
Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00233
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 1 5. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1961 geborene X.___ , Mutter von drei ( 1978, 1980 und 1990 geborenen ) Kindern, war seit dem 1. Februar 2008 bei der Stiftung Y.___ –
vorerst in einem 40% Pen sum, ab August 2008 zu 70 %
– als Ange stellte Hauswirt schaft/Hausdienst tätig (Urk. 6/8/1 -2 , Urk. 6/15/1, Urk. 6/15/8-11 und Urk. 6/7 4 ). Ab dem
1. Dezember 2008 arbeitete die Versicherte in einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % (Urk. 6/15/2 und Urk. 6/15/11-18).
Am
27. Sep tember 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Burnout und Erschöpfung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 6/8 und Urk. 6/11). Daraufhin nahm die IV Stelle beruflich-erwerbliche sowie medi zinische Abklärungen vor und zog die Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 6/12-17). Ab dem 1. Februar 2011 arbeitete die Versicherte wieder im angestammten Pensum von 50 % (Urk. 6/16 17 und Urk. 6/27/12 ), woraufhin die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfü gung vom 17. Mai 2011 abwies (Urk. 6/21). 1.2
Mit G esuch vom 31 . Oktober 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie einen Zusammenbruch erlitten habe und seit dem 21. September 2011 zu 100 % krankgeschrieben sei (Urk. 6/23). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug des individuellen Kontos der Versicherten sowie weitere Unterlagen bei (Urk. 6/25, Urk. 6/27-28, Urk. 6/31 und Urk. 6/37). Ab dem 20. April 2012 arbeitete die Ver sicherte – weiterhin bei der Stiftung Y.___
– als Assistentin im Beschäftigungsatelier (Urk. 6/75/2). Am
1. März 2014 trat die Versicherte glei chenorts eine Anstellung mit Tagesstrukturbetreuung in einem 50%-Pensum an (Urk. 6/50). Im Zusammenhang mit dieser Anstellung erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Einarbeitungszeit vom 1. März bis zum 29. August 2014 in der Höhe von Fr. 74. pro Tag (Urk. 6/52). Mit Schreiben vom 8. September 2014 wurde der Versicherten der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mitgeteilt (Urk. 6/61). Zur Klärung der Leistungsansprüche gab die IV-Stelle ein
bidisziplinäres Gutach ten (Psychiatrie/Orthopädie) in Auftrag , welches von Prof. Dr. med
Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, und Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, am 19. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 6/69). Sodann fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt ( Urk. 6/75).
Nach entsprechenden Einwänden im Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 8. Dezember 2015, Urk. 6/79; Einwand vom 15. Januar 2016, Urk. 6/81; begründeter Einwand vom 23. März 2016, Urk. 6/85) gab die IV Stelle am 24. Februar 2017 eine poly dis zi plinäre Begutachtung (Innere Medi zin/Neurologie/Ortho pädie/Psychi a trie/Neuro psyc hologie) der Versicherten bei der MEDAS B.___ in Auftrag (Urk. 6/99). Dieses Gutachten wurde sodann am 14. Juli 2017 erstattet (Urk. 6/110). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten – wie vorbe schieden – ab (Urk. 6/125 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 erhob die Versicherte am 5. März 2018 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-127), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrade s von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.2 .2
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben bereich weiterhin summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invali ditäts grads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbs tätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Voll erwerbs tätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.3 1.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs einkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3 .4
Unverändert gilt, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychoso zialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. In diesem Sinne verselbständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis und 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1.). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegeben en falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 2.2
Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch auf eine Invalidenrente und stellt sich dabei auf den Standpunkt, sie sei für die nächsten 12-24 Monate zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig sei (Urk. 2 und Ur
k. 5 S. 3). Gestützt auf einen Gesamti nvaliditäts grad von 22 % ergebe sich kein Rentenanspruch (Urk. 2).
3. 3.1
Im bidisziplinären Gutachten (Psychiatrie/Orthopä die) von Prof. Z.___ und Dr. A.___ vom 1 9. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ( Urk. 6/69/2): - Femoropatellararthrose links Grad Kellgren III mit begleitender medialer wie lateraler Meniskopathie (ICD-10 M 17.9) - Aufgehobene Bewegung des Daumenendgelenkes links nach Arthrodese 2012 (ICD-10 M 25.68) - Rezidivierende depressive Störung; gegenwärtig remittiert; im Verlauf mittel gradige Episode (ICD-10 F 33.1; F 33.4) - Claustrophobie (ICD-10 F 40.2)
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/69/2) : - Beidseits beginnende STT-Arthrose (Übergangsarthrose von Kahnbein zu grossem und kleinem Vieleckbein; ICD-10 M 19.4) - Mediale Meniskopathie des rechten Kniegelenkes mit myxoider Degeneration des Hinterhornes (ICD-10 M 23.39) - Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse und Misshandlungssyndrome (ICD-10 Z 61.4; Z 61.6; Y07) - Familienzerrüttung (ICD-10 Z 63.5) - Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z 73.0) Bei der Versicherten würden nachfolgende Leistungseinschränkungen in qualita tiver Hinsicht bestehen (Urk. 6/69/3): - Schwerst- und Schwerarbeiten - Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz - Das mehr als gelegentliche Besteigen von Treppen, jedwede Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen - Jedwede kniende Tätigkeiten - Mehr als gelegentliche Tätigkeiten im Hocksitz - Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg ohne technische Hilfs mittel - Tätigkeiten mit vermehrten feinmotorischen Anforderungen an die linke Hand - Für Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sind technische Hilfsmittel erforderlich Auf orthopädischem Fachgebiet sei bei der Explorandin ihre anhaltende Beschwerde symptomatik im Bereich ihres linken Kniegelenkes massgeblich ein schränkend für ihre Arbeitsfähigkeit. Ferner bestehe eine verminderte Fein moto rik des linken Daumens (Urk. 6/69/3). Unter Wahrung der oben genannten qualitativen Schonkriterien bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselnd belastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vermehrte feinmotorische Anforderungen an die linke Hand aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % . In der als adaptiert anzusehenden, gegenwärtig ausgeführten Tätig keit als Assistentin im Beschäftigungsatelier der Stiftung Y.___ sei die Pro bandin ab dem 1. Februar 2014 sowohl quantitativ als auch qualitativ uneinge schränkt arbeitsfähig (Urk. 6/69/4). Auf psychiatrischem Fachgebiet würden bei der Explorandin unter Abzug ent sprechender psycho-sozialer und sozio-kultureller Anteile und unter Beachtung der obig genannten Vorgaben leichtgradige Fähigkeitsstörungen (einge schränktes Rendement) vorliegen, die aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Hauswirt schafterin/Reinemachefrau) als auch in adaptierter Tätigkeit (Assistentin im Beschäftigungsatelier) mittel- und langfristig um 20 % bis 30 % in Bezug auf eine Vollbeschäftigung beeinträchtigten. Tätigkeiten in engen Räumen und Platz not seien nicht zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht als adaptiert bezeichnet werden. Im Verlauf sei es im Zeitraum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung gekommen mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollpensum in zuletzt ausgeübter und adaptierter Tätigkeit. Im Haushalt liege unter der Mitwirkungs pflicht von Familienangehörigen keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (Urk. 6/69/3). Aus bidisziplinärer Sichtweise sei davon auszugehen, dass unter der Mit wir kungs pflicht von Familienangehörigen im Haushalt bei der Explorandin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Als Reinigungskraft sei sie im Zeitraum vom 2 5. Juli 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 zu 100 % und im Zeit raum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In der Tätigkeit als Assistentin im Beschäftigungsatelier sei die Versicherte im Zeit raum von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/69/4). 3.2
Im Haushaltsabklärungsbericht vom 23. November 2015 (Urk. 6/75) stufte es d ie Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar und glaubhaft ein, dass die Beschwerdeführerin
bei Gesundheit heute ein 70%iges Arbeitspen sum leisten würde (Urk. 6/75/3) . Es sei, unter Berücksichtigung der Schadenmin derungspflicht des Ehemannes, von folgenden Zahlen auszugehen: Haushalt führung: Anteil 5 %, Einschränkung 0 % ; Ernährung: Anteil 45 %, Ein schränkung 15 %; Wohnungspflege: Anteil 20 %, Einschränkung 20
%; Einkauf und weitere Besorgungen: Anteil 7 %, Einschränkung 10 %; Wäsche und Klei derpflege: Anteil 15 %, Einschränkung 20 %; Betreuung von Kindern und ande ren Familienangehörigen: Anteil 0 %, Einschränkung 0 %; Verschiedenes: Anteil 8 %, Einschränkung 0 %. Gesamthaft erg eb e dies im Haushalt eine Einschrän kung von 14.45 % (Urk. 6/75/5-7) . 3.3
Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B.___ vom 14. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit gestellt (Urk. 6/110/48-49 ):
- Neuropsychologisch: - Leichte kognitive Störung mit zugrunde liegenden Einbussen des Arbeits gedächtnisses, der Konzentration, dem Gedächtnis und de r
Alertness - Psychiatrisch: - Sonstige rezidivierende depressive Störung (larvierte somatisierte Erschöpfungsdepression, ICD-10: F33.8) - Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen ( dependent asthenisch, ängstlich, vermeidend, dysthym ), ICD-10: F 61 - Orthopädisch: - Femoropatellararthrose des linken Kniegelenkes - Meniskopathie des rechten Kniegelenkes - Zustand nach subacromialer Dekompression der linken Schulter - Zustand nach Arthrodese des Daumenendgelenkes Die Arbeitsfähigkeit und die allgemeine Leistungsfähigkeit seien zum jetzigen Zeitpunkt hauptsächlich beeinträchtigt durch die psychische Störung und die Knie schmerzen. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass sich die orthopädisch bedingte Schmerzsymptomatik zusätzlich negativ auf die psychi sche Stimmung auswirke. Die Versicherte sei durch die orthopädisch bedingten Gesundheitsstörungen auch in ihrer allgemeinen Mobilität einge schränkt, sie könne sich auch sportlich nicht so betätigen wie eine gesunde Person. Auch dies könne sich negativ auf das depressive Leiden auswirken (Urk. 6/110/50). Im orthopädischen Teilgutachen
erachtete Dr. med. C.___ , Facharzt für Unfallchirurgie,
die Versicherte in der angestammten Tätigkeit (Betreuerin mit stehender Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt) als zu 30 % arbeitsfähig. Dies beinhalte eine Betreuung von Behinderten, aber ohne körperlich belastende Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit/Verweistätigkeit sei die Versicherte zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/110/79). Gemäss dem neuropsychologische n Teilgutachten würden
d ie aktuellen neuro psychologischen Befunde zusammengefasst für eine leichte kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden Einbussen des Arbeitsgedächtnisses, der Konzentra tion, der Lern- und Behaltensleistung und der Alertness sprechen . Deutlich von der Versicherten beklagt würden die Müdigkeit und Erschöpfung, welche auch mit ihren Tätigkeiten des alltäglichen Lebens interferierten. Dafür sprächen auch die Befunde. D as Arbeitsgedächtnis stelle eine zentrale Funktion zur Bewältigung des Alltags- aber auch des Berufslebens dar. Aus rein neuro psycho logischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Assistentin im Beschäf ti gungsatelier zu 80 % zumutbar. Auch in einer Verweistätigkeit sei aus rein neu ropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit zu 80 % zumutbar. Aufgrund d er Einbussen im Arbeitsgedächtnis und Konzentration wäre eine beginnende Leistungsfähigkeit mit 80 % optimal, so dass der Versicherten für das Erlernen neuer Prozesse und Tätigkeiten genügend Zeit zur Verfügung stehe. Bei positivem Verlauf sei die Leistungsfähigkeit auf 100 % anzupassen (Urk. 6/110/88) . Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse und Gegebenheiten, könne zum jetzigen Zeitpunkt ange nommen werden , dass bei der Versicherten gegenwärtig keine Arbeits fähigkeit bestehe. Es bleibe die Entwicklung der Erkrankung des Ehemannes abzu warten, so dass die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die nächsten 12 24
Monate gelten sollte. Geschätzt dürfe ein Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit von 20-30 % in Zukunft möglich sein. Es sollte dann nach besagtem Zeitraum gegebenenfalls ein monodisziplinäres psychiatrisches Gut achten erstellt werden, um dann die Arbeitsfähigkeit erneut zu beurteilen.
Eine höhere Arbeits fähigkeit als die geschätzten 20-30 % erscheine nicht als wahr scheinlich . Die aus der Aktenlage hervorgehenden weiteren Symptome, die Rest symptome einer post traumatischen Belastungsstörung, Klaustro phobie, Neurasthenie und erhöhte Ermüdbarkeit seien in d i e Diagnose der Persönlich keits stör ung zu subsumieren . Insbesondere der langjährige Verlauf lege eine Diagnose der Persönlichkeitsstö rung nahe (Urk. 6/110/105-106). 4. 4.1
Folgt man der Beschwerdegegnerin , so ist g estützt auf das psychiatrische Teil g ut achten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 kein von psycho so zialen Belastungsfaktoren unabhängiger psychischer Gesundheits schaden ausge wiesen , weshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann (Urk. 5 S. 2 ). Auch auf die im psychiatrischen Teilgutachten des bidisziplinären Gutachtens vom 19. Juni 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne nicht abge stellt werden, zumal – gestützt auf die rechtsprechungsgemäss vorzu nehmende Indikatorenprüfung
– das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heits schadens zu verneinen sei (Urk. 5 S. 2-3). Auf die im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens attestierte und im Vergleich zum bidisziplinären Gutachten höhere Arbeitsunfähigkeit könne aus verschiedenen – näher dargeleg ten – Gründen ebenfalls nicht abgestellt werden.
In der Folge sei bei der Beschwer de führerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 5 S. 2-3). 4.2
Die Beschwerdeführerin stützt sich (sinngemäss) auf das polydisziplinäre Gutach ten vom 14. Juli 2017 sowie auf die
« Verschlechterungsmeldungen der beraten den Psychologin » ( gemeint sind
wohl die ärztliche n Bericht e von lic . phil. D.___ , Psychotherapeutin SPV, vom 15. Dezember 2016 [Urk. 6/96/11 18] und vom 8. November 2017 [Urk. 6/121] ) . Daraus würde sich eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten 12-24 Monate ergeben. Darüber hinaus nehme die angefochtene Verfügung keinerlei Bezug auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit Februar 2017 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinde und seit Januar 2018 keine Versiche rungs leistungen mehr erhalte (Urk. 1). 4. 3
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/69) die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. E. 1. 5 ). Es setzt sich mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander , berücksichtigt die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag in formaler Hinsicht zu überzeugen.
Dahingegen offenbaren sich bei den in den verschiedenen Disziplinen erstellten Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 – wie sogleich noch zu zeigen sein wird – inhaltliche Mängel bzw. Unklarheiten, was dazu führt, dass der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens insgesamt zu relativieren ist. Die Ausführungen in den einzelnen Disziplinen sind – soweit überhaupt ent scheidrelevant – jeweils separat auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 festgestellten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit und der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin betreffen die Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie ( vgl. die Übersicht in Urk. 6/110/53). Dahingegen steht die gut achterliche Ein schätzung, wonach in den Bereichen Neurologie und Innere Medizin im Begut achtungszeitpunkt keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand, – zu Recht – ausser Frage. 4.4
In orthopädischer Hinsicht ist zu konstatieren, dass sowohl im bidisziplinären als auch im polydisziplinären Gutachten im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt werden .
Dies unter dem Vorbehalt, dass der in b eiden Gutachten diagno stizierte n
Meniskopathie des rechten Kniegelenkes nur im polydiszi plinären Gut achten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen
wurde (vgl.
Urk. 6/69/2 und Urk. 6/110/49) .
Auch die erhobenen objektiven Befunde fallen weitgehend unauffällig aus und stimmen in beiden Gutachten im Wesentlichen überein (U rk. 6/69/92-108 ; Urk. 6/110/ 34 und Urk. 6/110 / 73 -76 ). Die im polydisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2017 festgestellten Einschränkungen (vgl. Urk. 6/110/73-76 ) gehen im Leistungsbild auf, welches im bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2015 festgehalten und anhand dessen das Profil für eine angepasste Tätigkeit definiert wurde (vgl.
Urk. 6/69/3, E. 3.1 ) . Unter Wahrung dieser Anforderungen bei der Auswahl der Verweistätigkeit wurden im bidisziplinären Gutachten sodann keine Ein schrän kung en der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 6/69/124 -125 ). Dahin gegen leitete Dr. C.___ im orthopädischen Teilgutachten des polydiszipli nären Gutach tens vom 14. Juli 2017 aus den erhobenen Befunden eine Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 20 % in einer Verweistätigkeit ab (Urk. 6/110/53). Unter diesen Gege benheiten wäre zu erwarten gewesen, dass sich Dr. C.___ ausführlich damit ausei nander ge setzt hätte , inwiefern eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes funktionelle Einschränkungen der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit mit sich bringt .
Dr. C.___ erwähnt e das bidisziplinäre Gutachten zwar in seiner versi cherungsmedizinischen Beurteilung, setzt e sich aber nicht mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander (vgl. Urk. 6/110/78) . Infolge dessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Dr . C.___ der Beschwerde führerin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte , zumal gemäss seinen Angaben eine sitzende Tätigkeit ganztags mit 100%iger Leistung erbracht werden könnte (vgl.
Urk. 6/110/76). Es wurden sodann keine funktionellen Einschränkungen festgestellt, mit welchen sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erklären liesse. Es mangelt dem Teilgut achten von Dr. C.___ somit an schlüssigen Argumenten, um die fachärztliche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr.
A.___ im bidisziplinären Gutachten in Zweifel ziehen zu können. Dies hat umso mehr zu gelten, als er sich bei seiner Einschätzung auf eine im Wesentlichen unveränderte Befundlage stützte.
Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die im Rahmen des Vorbe scheidverfahrens zusätzlich geltend gemachten Beschwerden eine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht zur Folge gehabt hätten ( Urk. 6/87-90; vgl. etwa Urk. 6/96/9, wonach sich keine organisch fassbare Schlafstörung habe finden lassen; vgl. auch den Hinweis in Urk. 6/110/28 auf eine erfolgreiche Cholezystektomie ). Auf die im polydiszipli nären Gutachten vom 14. Juli 2017 attestierte Arbeitsunfähigkeit in ortho pädi scher Hinsicht kann somit nicht abgestellt werden. Infolgedessen ist
gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 19. Juni 2015 - davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin im orthopädischen Bereich bezüglich einer ange passten Tätigkeit nicht relevant eingeschränkt und seit dem 1. Februar 2014 zu 100 % arbeitsfähig ist. Auch für die Zeit
davor ergibt sich aus den vor liegenden Akten keine auf Einschränkungen im orthopädischen Bereich zurück zu führende lang andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Verweistätigkeiten. 4 .5
4.5.1
In psychiatrischer Hinsicht w u rd e der Beschwerdeführerin im polydisziplinären Gutachten vom 14 . Juli 2017
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in ange stamm ter wie auch in adaptierter Tätigkeit attestiert.
Wie eingangs erwähnt, sind das Beschwerdebild mitprägende psychosoziale Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar die Symptomatik beeinflussen, als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Faktoren auszuscheiden (vgl. E. 1. 3.4 ).
Der Gutachter im Bereich Psychiatrie, m ed. pract . E.___ ,
nahm i n seiner versicherungs medi zinischen Beurteilung offensichtlich keine derartige Ausscheidung vor.
So führt e er die bestehenden Einschränkungen des psy chiatrischen Gesund heitszustandes haupt sächlich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück . Besonders deutlich geht dies aus dem Passus hervor, in welchem er die Erkrankung
auf Seiten des
Ehe mann s der Beschwerdeführerin in direkten Zusammenhang zur Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin stellt e und riet , die Krankheitsentwicklung beim Ehe mann abzuwarten, um die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in 12 24
Monaten erneut beurteilen zu können . Sodann w u rden die reduzierte Motivation in Bezug auf die Wiederaufnahme einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit
sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit direkt auf die aktuellen Gege benheiten mitsamt der Erkrankung des Ehemannes gestützt (Urk. 6/110/ 104 - 105).
A uch daneben wies med. pract . E.___ in Zusammen hang mit den von ihm gestellten Diagnosen auf zahlreiche weitere ,
den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussende psycho soziale Einflussfaktoren hin: Das Denken der Beschwerdeführerin sei anlässlich d er psychiatrischen Untersuchung teilweise auch auf die vielfältig widerfahrenen Belastungen und das «Nichterhal tene» in ihrem Leben eingeengt . Auch wenn die
Erkrankung ihres Ehemannes für die Beschwerdeführerin eine grosse psychische Belastung darstelle, sei sie bereits vorher psychisch erkrankt, durch eine Vielzahl von weiteren Belastungsfaktoren beeinträchtigt gewesen und unter ungünstigen psychosozialen Bedingungen auf gewachsen (Urk. 6/110/52 und Urk. 6/110/104 105 ). 4.5.2
Auch im Bereich der Neuropsychologie wurden die bestehenden Einschränkungen primär
auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurück geführt .
So erklärte MSc . F.___ , Neuropsychologin DAS, die dargestellten Ausfallmuster mit dis kreten, isolierten Einbussen durch die noch vorhandenen, und neu aufgetretenen, psychosozialen Belastungssituationen und Residuen des «Burn-out». Zudem bezeichnete die Gutachterin die neu aufgetretene Situation des Ehepaares als hohen Risikofaktor für eine erneute psychische Dekompensation und somit auch für eine Verschlechterung der Kognition (Urk. 6/110/88). 4.5.3
Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1 4 . Juli 2017 ist somit – mit der Beschwerdegegnerin
– kein von psychosozialen Belastungsfaktoren unab hängi ger psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ( vgl. E. 1.3 .4) . Gegen ein inva lidisierendes psychisches Leiden spricht auch die jeweils mehrheitlich unauffäl lige Befundlage (vgl. Urk. 6/110/86-87 und Urk. 6/110/102-10 4 ).
Ferner
hielt der Gutachter im Fachbereich Psychiatrie dafür, dass in 12-24 Monaten eine Neube urteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen soll te und die Gutachterin im Bereich Neu ropsychologie erachtet e die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % als optimal und eine Steigerung auf 100 % bei positivem Verlauf absehbar (vgl.
Urk. 6/110/53 und Urk. 6/110/88). Diese in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mitschwin genden Unsicherheiten beziehungsweise Relati vierungen sprechen sich ebenfalls gegen eine mit überwiegender Wahr schein lichkeit vorliegende
dauerhafte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Dem psychiatrischen Teilgutachten mangelt es darüber hinaus weitgehend an einer Auseinandersetzung mit dem bidiszipli nären Vorgutachten. Der psychiatrische Gutachter begründet e die im Vergleich zum Vorgutachten abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht und gliedert e die Arbeitsunfähigkeit – auch auf erneute Aufforderung der Beschwer degegnerin hin (vgl. Urk. 6/112 und Urk. 6/118) – nicht retrospektiv ( Urk. 6/110/104-107 ). A uf die im polydisziplinären Gutachten v om 14 . Juli 2017
attestierte Arbeitsunfähigkeit in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie kann
demzufolge nicht abgestellt werden.
Im Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Zeitspanne zwi schen der polydisziplinären Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeführerin eine entscheidrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 4. 6 4.6 .1
Wie vorstehend gezeigt , ist im Begutachtungszeitpunkt des polydisziplinären Gutachtens vom 14. Juli 2017 kein rechtlich relevanter psychischer Gesundheits schaden ausgewiesen. Bereits davor, i m bidisziplinären Gutachten vom 19. Juni 2015 ,
diagnostizierte Prof . Z.___
eine rezidivierende depressive Störung ; gegenwärtig remittiert ; im Verlauf mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.4) sowie eine Claustrophobie (ICD-10 F 40.2; Urk. 6/69/41) . Unter Abzug der psycho so zialen und soziokulturellen Faktoren gelangte er zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in der adaptierten Tätigkeit mittel - und langfristig um 20 % bis 30 % in Bezug auf eine V ollbeschäftigung beeinträchtigt sei (Urk. 6/69/42).
Im Verlauf sei sie von Februar 2010 bis Juni 2010 und erneut ab Oktober 2010 bis April 2012 zu 50 % bezogen auf ein Vollpensum in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 6/69/ 3 ) . 4. 6 .2
Die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Lei stungsvermögens der
Beschwer de führer in hat anhand des Kataloges von Indikatoren zu erfolgen (BGE 141 V 281; vgl. E. 1. 3 .2-1. 3 .3). Wie nachfolgend gezeigt wird, erlauben die medi zini schen Akten , insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom
19. Juni 2015
welches seinen Beweiswert trotz seines Entstehungszeitpunktes vor der Ein führung der einschlägigen Rechtsprechung nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis) - , eine schlüssige retrospektive Beurteilung im Lichte der mass geblichen Indikatoren, weshalb sich eine Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes erübrigt . 4.6 .3
Hinsichtlich des Komplexes Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin laut bidisziplinärem Gutachten vom 19. Juni 2015 eine rezidivierende depressive Störung ; gegenwärtig remittiert; im Verlauf mittel gra dige Episode (ICD-10 F 33.4) sowie eine Claustrophobie (ICD-10 F 33.4) vorlagen (Urk. 6/69/41) . Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist zu bemerken, dass der psychiatrische Gutachter , Prof . Z.___ , die nicht ver sicherten psycho sozialen und soziokulturellen Faktoren bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähig keit bereits abgezogen hat . Es
wurden
leichtgradige Fähigkeits störungen ausge macht (eingeschränktes Rendement) . Tätigkeiten in engen Räumen und Platznot seien nicht zumutbar (Urk. 6/69/42) . Die Beschwerde führerin selbst erachtete sich in psychiatrischer Hinsicht weder bei der beruflichen noch bei der haushälteri schen Tätigkeit als eingeschränkt (vgl. Urk. 6/69/34). Affektive depressive Symp tome wurden weder objektiviert noch beklagt (Urk. 6/69/41).
Ebenso zeigten sich anlässlich der polydisziplinären Begutachtung die erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig (E. 4.5.3).
Zum Indikator «Behandlungs
- und Eingliederungserfolg oder – resistenz » ist fest zuhalten , dass die Beschwerdeführerin
in zweimalig pro Monat stattfindender psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 6/69/34-35) beziehungsweise noch immer steht ( Urk. 6/121/6). Als Eingliederungs massnahme (berufliche Mass nahme) wurde der Beschwerdeführerin in der Zeitspanne vom
1. März 2014 bis zum 29. August 2014 ein Einarbeitungszuschuss während der Anlern- und Ein arbeitungszeit gewährt (Urk. 6/52). Im ärztlichen Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2014 bezeichnete diese den Verlauf in der behinderungsangepassten Tätigkeit (Assistentin im Beschäftigungsatelier des Y.___ s ) als erfreu lich. Die Beschwerdeführerin sei motiviert und bekomme von allen Seiten gute Rückmeldungen
( Urk. 6/60 /7).
Die Beschwerdeführerin nahm
i m Unter suchungs zeitpunkt keine psychiatrische Medikation ein (Urk. 6/69/35).
Prof . Z.___ empfahl die Weiterführung der Psychotherapie und erachtete eine weitgehende Kompensation des psychischen Gesundheitszustandes als Erfolg der psychothe rapeutischen Bemühungen durch die Psychologin . Prognostisch sah der Gutach ter die Situation in Abhängigkeit von externen Auslösefaktoren weiterhin als gefährdet an (Urk. 6/69/43).
Nachdem sich sowohl die Psychotherapie als auch die Eingliederungsmassnahme progno stisch positiv ausgewirkt haben und med. pract . E.___ eine Optimierung der - offenbar nunmehr installierten (vgl. aber auch Urk. 6/110/101, wonach am Untersuchungstag keine Medikation einge nommen worden sei) - Psychopharmakamedikation empfahl und gar eine sta tionäre Behandlung erwog ( Urk. 6/110/50, 107), kann nicht auf eine thera peu tisch nicht mehr angehbare Störung geschlossen werden.
Wechselwirkungen zwischen den somatischen Leiden und dem psychischen Gesundheitszustand wurden im bidisziplinären Gutachten nicht thematisiert . 4.6 .4
Zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass im bidisziplinären Gutachten keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde.
Die Beschwerdeführerin
ist s ozial gut eingebunden. Sie hat Kolle ginnen und Freundinnen und fühlt sich sozial nicht isoliert . Die Bezie hung mit ihrem Ehe mann verläuft harmonisch. Die Beschwerdeführerin ist introspektionsfähig (Urk. 6/69/31-34) .
Sie gab an, gerne zu töpfern und zudem gerne Motorrad zu fahren ( Urk. 6/69/31). Ihren Tagesablauf schilderte die Beschwerdeführerin
wie folgt : Gegen 6.00 Uhr morgens stehe sie auf und fütter e danach ihre sechs Katzen . Nach der Morgentoilette trinke sie einen Kaffee und rauche eine Zigarette; sie frühstücke nicht. Sie nehme sich jeden Morgen eine halbe Stunde Zeit für sich selbst. Dann mach e sie sich für den Arbeitstag fertig und fahre mit dem PW zur Arbeit. Arbeitsbeginn sei um 8.00 Uhr. Sie sei dann bis 17.00 Uhr bei der Arbeit zweimalig in der Woche. An einem weiteren Tag
sei s ie bis 12.00 tätig; sie arbeite in einem 50 % Pensum mit 21.25 Stunden pro Woche. Nach der Arbeit erledige sie Einkäufe und beg ebe sich dann wieder in die Häuslichkeit. Meist sei sie gegen 18.00 Uhr wieder daheim. Dann lieg e sie auf dem Sofa ab. Hiernach mach e sie zusammen mit dem Ehemann das Nachtessen. Sie gehe früh gegen 20.00 Uhr schlafen (Urk. 6/69/34). A nlässlich der polydisziplinären Untersuchung führte sie dem Gutachter gegenüber aus, sie stehe gegen 8.30 bis 9.00 Uhr auf und geniesse ihre erste Zigarette und einen Kaffee. Nach dem Duschen und Schminken gehe sie in der Regel für Kleinigkeiten einkaufen, besuche eine Freundin oder andere Bekannte. Den weiteren Tag verbringe sie meist mit Fernsehen, Lesen, mit Tätig keiten im Haushalt oder bei schönem Wetter im Liegestuhl an der Sonne. Den Abend verbringe sie in der Regel mit ihrem Ehemann zusammen. Meist sei sie am Abend müde und wolle daher mit ihrem Ehemann nicht mehr ausser Haus gehen (Urk. 6/110/33).
Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin liegen sodann auch gemäss den Untersuchungsbefunden weitgehend im Normbereich, die Beschwerdeführerin erschien wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es waren keine Hinweise auf Störungen der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses zu erkennen (vgl. Urk. 6/69/36 , Urk. 6/110/102-103 ). 4.6 .5
In der Kategorie «Konsistenz» ist bezüglich des Indikators «gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt in einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachging und über eine aktive Tages ge staltung verfügte. Sie be wohnt e mit ihrem Ehemann abgelegen ein Ein familien haus und fühlt e sich in psychischer Hinsicht im Haushalt nicht einge schränkt. Auc h den dazugehörenden kleinen Gemüseg arten k onnte sie selber bewirtschaf ten. Die Einkäufe erledigt e sie grösstenteils selber und sie bereitet e sich sowohl eigenständig als auch zusammen mit ihrem Ehemann Mahlzeiten zu . Den Abwasch erledigt e sie normalerweise selber, entweder direkt anschliessend an das Essen oder am nächsten Tag. Selbständiges Autofahren war unein geschränkt möglich und sie ging damal s noch ihrem Hobby , dem Töpfern , nach (Urk. 6/75) . Im März 2014 – folglich parallel zu ihrer Anstellung im 50% Pen sum – ab sol vierte die Beschwerdeführerin vier Ausbildungsmodule am H.___ (Urk. 6/69/115). Die behan delnde Psychotherapeutin empfahl denn auch, weitere Ausbildungs bemühungen, welche Wissen, soziale Fertigkeiten sowie Deutschkenntnisse fördern, unbedingt zu unterstützen (Urk. 6/60/7). Dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Erwerbs tä tigkeit eine Ausbildung absolvieren konnte und daraufhin von der behandeln den Therapeutin weitere Ausbildungsbemühungen empfohlen w u rden, lässt auf ein nicht un erhebliches Ressourcenpotential schliessen.
Dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der nunmehr weggefallenen Erwerbstätigkeit - im weiteren Verlauf weitgehend unverändert blieb, ergibt sich sodann aus den entsprechenden Angaben im polydisziplinären Gutachten. Danach ist die Beschwerdeführerin im Haushalt mehrheitlich selb ständig, verfügt über einen geregelten Tagesablauf, pflegt weiterhin Hobbys ( Urk. 6/1001/33) und ist in der Lage, selbständig Auto zu fahren ( Urk. 6/110/100). Diese Faktoren stehen in klarem Widerspruch zu einem schweren psychischen Leiden.
Insgesamt ist damit eine ausgeprägte Einschränkung im Alltag nicht ersichtlich und eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen kann nicht als erstellt betrachtet werden. 4. 6 .6
In Bezug auf den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanam n estisch aus gewiesener Leidensdruck» ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Psychotherapie in Anspruch nahm (vgl. Urk. 6/69/34-35 , Urk. 6/121/6 ) . Anhand der Akten ist aber nicht davon auszugehen, dass diese jemals besonders intensiv war. Aus dem polydisziplinären Gutachten geht denn auch hervor, dass die Therapie möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind: so bestehen hinsichtlich medikamentöser Therapie Optimierungsmöglichkeiten und es wurde eine Behandlung mittels sta tionärer Therapie erwogen ( Urk. 6/110/50, 107), soweit ersichtlich aber nicht ergriffen. Unter diesen Umständen kann nicht auf einen wesentlichen Leidens druck geschlossen werden. 4. 6 .7
In Anbe tracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des recht hohen Aktivitätsniveaus im privaten Lebensbereich lässt sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht begründen, weshalb aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 4. 7
Zusammenfassend lässt sich weder anhand der orthopädischen noch anhand der psychischen (psychiatrisch e und neuropsychologisch e ) Symptomatik ein Gesund heitsschaden feststellen , welcher es der Beschwerdeführerin aktuell wie auch
retrospektiv verunmöglicht e , ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig zu verwerten.
5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin
im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgaben be reich (Haushalt) tätig wäre , auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 23. Novem ber 2015 ( Urk. 6/75 , Urk. 6/78/9 und Urk. 6/124/1). Die Haushalts abklärung wurde von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weite ren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2 ). Wie darin korrekterweise festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in einem Vollzeitpen sum gearbeitet. Nachdem sie zu Beginn ihrer Anstellung bei der Stiftung Y.___ in einem 40%-Pensum gearbeitet hatte, steigerte sie dieses auf 70 %. Die darauffolgende Pensumsreduktion auf 50 % erfolgte
– gemäss der Beschwer deführerin – aus gesundheitlichen Gründen (vgl.
Urk. 6/75/3) . Somit erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nach vollziehbar , wonach die Beschwerde führerin
– bei guter Gesundheit – auch weiterhin
zu 70 %
erwerbstä tig gewesen wäre (Urk. 6/75/3).
Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 14.45 % festgestellt (Urk. 6/75/ 7- 8). 5.2
5.2.1
Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen. Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 5.2.2
Wie bereits eingangs
erwähnt , wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.2) .
Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am
5. Februar 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauer leistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent spre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 5.2.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Im Jahr 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum und erzielte ein Erwerbseinkommen v on Fr. 30'228.25 (Fr. 2'325.25 x 13 ; vgl.
Urk. 6/15/2 ) . Hochgerechnet auf das im Gesundheitsfall hypothe tisch aus geübte Pen sum von 70 % resultiert ein Valideneinkommen von
Fr. 42'319.5 5. Angegli chen an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 ergibt sich für die alte Berechnungsmethode ein Valideneinkommen (70%-Pensum) von Fr. 43'170.15 (vgl. Urk. 6/77/2 ). In Anwendung der neuen
Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum hoch zurechnen und an die Teuerung im Jahr 2017 anzupassen. Daraus resultiert für die neue Berech nungsmethode ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 6 3 ' 758 .6 0 ( Fr. 43'170. 15 : 2630 x 2719 : 7 x 10 ). 5.2.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.
auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auf lage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin
– soweit dokumentiert – se it März 2017 nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 6/122/32) . Infolgedessen kann das Invaliden einkommen nicht gestützt auf die konkreten Gegebenheiten bestimmt werden , sondern es ist auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Parallelität der Vergleichseinkommen ist für die Berechnung nach altem Berechnungsmodell die LSE 2012 und für die Berechnung nach neuem Berechnungsmodell die LSE 2016 zu verwenden. Anwendbar ist jeweils die LSE
TA 1 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht,
Privater Sektor, Kompetenzniveau 1 ,
TOTAL , Frauen, Zen tralwert Lohn für Hilfsarbeiten) hochgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, Ziff. 1-96, TOTAL) . Auf dieser Grundlage ergibt sich für das alte Berechnungsmodell bis zum 31. Dezember 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 51'441.10 (Fr. 4'112. -- / 40 x 41.7 x 12) für ein Vollzeitpensum bzw. Fr. 36'008.80 im 70%-Pensum. Für das neue Berechnungsmodell ist von einem Invalideneinkommen 2017 in der Höhe von Fr. 54 ' 782 . 6 0 (Fr. 4'363. -- / 40 x 41.7 x 12
: 2709 x 2719 ) auszugehen.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin eingeschränkten Feinmotorik berück sichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % (Urk. 6/78 /10 und Urk. 6/123/1). Der Abzug erscheint gestützt auf die vor liegenden Einschränkungen
als angemessen und ist so zu übernehmen. Somit ergeben sich folgende Invalideneinkommen: Fr. 32'407.90 (Fr. 36'008.80 x 0.9) nach dem alten Berechnun gsmodell und Fr. 49 '3 04 . 30 (Fr. 54 ' 782 . 6 0 x 0.9) nach dem neuen Berechnungsmodell. 5.2.5
Zusammengefasst ist in Anwendung der neu en Berechnungsmethode ab dem 1. Januar 2018 auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 6 3 ' 7 5 8 .6 0 und ein Invalideneinkommen von Fr. 49 '3 04 . 3 0
abzustellen. Gestützt auf eine Erwerbs einbusse von Fr. 14 '4 54 . 30
ergibt sich somit ein IV-Grad im Erwerbsbereich von (gerundet) 23 % .
Nach der alten Berechnungsmethode steht einem Valideneinkommen von Fr. 43'170.15 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'407.90 gegenüber. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'762.25 und ein IV-Grad im Erwerbs bereich von 24.9 %. 5.2.6
Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht
auf 20 . 4 % beziehungsweise 20 % ([ 23
x 0.7] + [14.45 x 0.3] ; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich
ein Gesamt invalidi tätsgrad von
21.8 % beziehungsweise 22 % ([24.9 x 0.7] + [14.45 x 0.3]) .
5.3
Daraus ist zu folgern, dass k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht oder bestand .
Der Vollständigkeithalber ist darauf hinzuweisen, dass es auch dann an einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad mangelte, würde man eine Erwerbs tätigkeit von 100 % unterstellen (IV-Grad: 25 % , Valideneinkommen: Fr. 61 ' 671
[ Fr. 43'170. 15 : 7 x 10], Invalideneinkommen: Fr. 46'297 [Fr. 51'441.10 x 0.9]) .
D ie
Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler