Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1954, war vom 1. Juli 1999 bis Ende März 2008 als Taxi fahrerin in einem Pensum von 100 % selbständig erwerbstätig (Urk. 7/12/6, Urk. 7/24). Am 24. November 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Epilepsie zum Leistungs bezug (Rente) an ( Urk. 7/12). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. August 2009 die Abweisung des Re ntenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28), woge gen die Versicherte Einwand erhob ( Urk. 7/29, Urk. 7/35). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin an der Y.___ polydisziplinär begutachten (Exper tise vom 28. Juni 2010, Urk. 7/46). Gestützt auf die Beurteilung deren Experten, in angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ( Urk. 7/46/17), sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrent e zu (Verfügung vom
11. November 2010 , Urk. 7/58 , Verfügungsteil 2, Urk. 7/53 ). Die hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 ab ( Urk. 7/80). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom
20. August 2012 ( Urk. 7/84). 1.2
Am 16. Dezember 2010 hatte sich die Versicherte ausserdem bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet ( Urk. 7/62). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, eingeholt ( Urk. 7/66) und am Wohnort der Versicherten eine Abklärung der Ver hältnisse veranlasst hatte (Abklärungsbericht vom
11. Februar 2011, Urk. 7/70), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2011 ( Urk. 7/79) mit Wir kung ab 1. Mai 2009 eine Hilflosenentschädigung auf Grund einer Hilflosigkeit leichten Grades zu. 1.3
Mit Schreiben vom 30. August 2012 ( Urk. 7/82) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Bund esgerichtes vom 20. August 2012 , wonach der Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 11. Februar 2011 ein gewichtiges Indiz für eine Verschl echte rung ihres Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom
11. November 2010 sei ( Urk. 7/84/4), um Erhöhung ihrer Invalidenrente. Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin den Revisionsfra gebogen zu, den diese unter Beilage von Berichten von Dr. Z.___ und A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, retournierte (Urk. 7/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/88-9 2 ) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 7/94) ab. Die vo n der Versicherten am 2 5. April 2013 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/97/3-19) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/106) in dem Sinne gut, dass die angefochten e Verfügung aufgeho ben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese insbeson dere einen neurologischen Fachbericht einhole und allenfalls weitere medizini sche Abklärungen täti g e und hernach über den Rentenanspruc h der Versicherten neu verfüge.
Mit Eingabe vom 2 0. November 2014 ( Urk. 7/109) stellte die Versicherte unter Hinweis auf einen Sturz vom 2 0. August 2014 bei der IV-Stelle ein weiteres Revisionsgesuch. Am 2 6. November 2014 reichte sie der IV-Stelle zudem einen Bericht von
A.___ ein ( Urk. 7/110) .
Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Klinik für Neurologie (Beri cht vom 1 1. Dezember 2014, Urk. 7/115) und der Klinik für Unfallchirurgie (Bericht vom 3 0. Dezember 2014, Urk. 7/120) des B.___
ein und gab bei der C.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/129), welches am 2 3. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/132). Mit Vorbes cheid vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 7/136) stellte die IV Stelle in Aussicht, die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen. Dagegen erhob die Versicherte
unter anderem unter Beilage von Berichten von A.___
( Urk. 7/144) und zweier Mitarbeiterinnen der sie betreuenden Psychiatrie-Spitex ( Urk. 7/145) Einwand ( Urk. 7/141 und Urk. 7/146) . Am 2 7. Juli 2016 stell t e die IV-Stelle der C.___ die mit dem Einwand eingereichten Berichte zu und ersuchte um Stellungnahme, ob diese an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 2 3. September 2016 etwas änderten ( Urk. 7/148). Am 3. März 2017 liessen sich die Gutachter vernehmen ( Urk. 7/155). In der Folge holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Versicherten dazu ( Urk. 7/162), die Leistungsabrechnungen der obligatorischen Krankenversicherung der Versicherten ab 2008 ( Urk. 7/174) , eine Auflistung der Konsultationstermine der Versi cherten bei A.___ (Urk. 7/175/1) sowie ein en von A.___ erhobene n AMDP- Befund ein (Urk.
7/175/2-8). Am 4. September 2017 berichtete zudem eine Mitarbeiterin der Psychiatrie-Spitex – zusammen mit der Tochter der Versicherten – der IV-Stelle. Die IV-Stelle setzte der Versicherten am
6. Dezember 2017 Frist an , um zu den Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 7/184). Nachdem die Versicherte sich am 14. Dezember 2017 hatte vernehmen lassen ( Urk. 7/185), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Januar 2018 die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 7/189 = Urk. 2 ).
2.
Dagegen liess die Versicherte am 2. März 2018 Beschwerde erheben und bean tragen: „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2018 auf zuheben . 2.
Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin mindestens eine Viertels-IV R ente auszurichten. 3.
Evenutaliter : Es sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäre s Gut ach ten unter Beachtung der neuen R e chtsprechung gemäss 8C_841/2016 und 8C_130/2017 in Verbindung mit BGE 141 V 286 in Auftrag zu
geben. 4.
Subeventualiter : Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf beruf li che Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. 5.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli gen und es sei Rechtsanwalt lic . iur . Tobias Fig i als unentgeltlicher Rechts beistand zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. April 2018 angezeigt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eing eg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegeben enfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die bisherigen Tätigkeiten (zumindest für Tätigkeiten im Verkauf und im Service) wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe und im Verkauf durchgehend zu mindestens 60 % arbeitsfähig gewese
n. So mit habe seit jeher eine hohe Restarbeitsfähigkeit bestanden, welche die Beschwer deführerin jederzeit hätte verw e r ten könne. Die Verwertung sei unterblieben, weil sich die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage gesehen habe. Da s könne als IV fremder Grund jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Beschw e rdeführerin sei somit auf den Weg der S elbsteingliederung zu verweisen und die Rente aufzuhe ben . 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , ent gegen den Ausführungen im C.___ -Gutachten sei von mehreren Ärzten eine Epilepsie hinreichend belegt worden. Da sie wegen den epileptischen Anfällen häufig stürze, getraue sie sich nicht mehr , sich alleine im Strassenverkehr zu bewegen. Für die Wahrnehmung von Terminen ausserhalb des Hauses sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Die Gutachter behaupteten aktenwidrig, dass bei ihr keine depressive Erkrankung mehr vorliege . Wie dem von A.___ nachgereichten AMDP-Test vom 2 4. August 2017 entnommen werden könne, liege neu gar eine bipolare affekt i ve Störung sowie eine Agoraphobie vor. Allein schon diese Diagno s en rechtfertig t en die Attestierung ei ner 100%igen Erwerbsunfähigkeit .
Selbst wenn das angerufene Gericht von einer teilweisen Restarbeitsfähigkeit aus gehen würde, hätte diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters zwingend zur Folge, dass sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente hätte . S ie sei auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt klar nicht mehr vermittelbar. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Zusprache der Viertelsrente für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auf das Y.___ -Gutachten vom 2 8. Juni 2010 ab ( Urk. 8/51/3, Urk. 8/53).
Die Y.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 2 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/46/13): - s ymptomatische Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen bei Kavernom frontal links, behand elt mit Lamictal 100 mg pro Tag - mässig bis mittelstark ausgeprägte kognitive Defizite bei Diagnose 1 sowie seelischer Interfer enz und Medikamenteninterferenz - leicht ausgeprägtes Lumbovertebral
- und Zervik alsyndrom - leicht bis zwischendurch mittelgradig vor allem ängstlich gefärbte de pressive Episode (ICD-10 F32.1)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter folgende Diagnosen ( Urk. 8/46/13): - Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht au sgeprägter Polyneuropathie - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - beginnender Katarakt beidseits - Nephrolithiasis anamnestisch, Status nach e xtrakorporaler Stosswellen-lithotripsie (ESWL) zweimal rechts und einmal links anamnestisch - Status nach Appendektomie 1982, Status nach laparos kopischer
Cholezystektomie 1985
Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxifahrerin nicht mehr arbeits fähig sei und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Weise für sie selbst oder für Dritt e gefährlich sein könnten (Urk. 8/46/17). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse (wegen des Zerkival
- und Lumbovertebralsyndroms ) und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfä higkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer leicht bis mittelgradig ängstlich gefärbten depressiven Episode sei sie sodann zu 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus gesamtmedizinischer Sicht ergebe sich aufgrund der Depressivität und de r neurologischen Probleme eine Einschränkung von 60 % . Es sei der Beschwerdeführerin demzufolge zumutbar, zu 40 % in der freien Wirt schaft eine Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkei t zu ver richten ( Urk. 8/46/17). 3.2 3.2.1
Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/106) fest, dass gestützt auf den Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom Februar 2011 ( Urk. 7/
70) sowie die Berichte von Dr. Z.___
vom 1 9. September 2012 (Urk. 7/86/3) und A.___
vom 2 7. September 2012 ( Urk. 8/86/7-8) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (E. 4.1 ,
Urk. 7/106/9). Im damaligen Zeitpunkt konnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (E. 4.2, Urk. 7/109/9-10). Im Nachgang zum Urteil vom 1 6. Oktober 2014 wurden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte erstattet: 3.2.2
M it Verlaufsbericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/110) hielt A.___
fest, die depress ive Symptomatik habe sich trotz inten siver psychotherapeutischer und medikamentöser B ehand l ung in den letzten zwei Jahren chronifiziert . Es gebe keine mehrtägigen beschwerdefreien Intervalle. Nach dem Sturz vom 2 0. August 2014 mit Schädelhirntraum a sei die Beschwerdeführerin noch ängstlicher gewor den. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren insofern ver schlechtert, als sich die Symptomatik chronifiziert habe. Neue Diagnosen seien in den letzten zwei Jahren aus psychiatrischer Sicht nicht hinzugekommen. 3.2. 3
Die C.___ -Gutachter erhoben in ihrem Gutachten vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/132) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/132/46).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führ ten sie an ( Urk. 7/132/46-47) :
Diabetes mellitus Typ II ; a rterielle Hypertonie ;
Ad i positas WHO Grad 1, BMI 30 ; c hronisch venöse Insuffizienz Grad 1 beidseits ;
Lipom Stirn ;
Refluxleiden ; k ein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende neurologische Erkrankung (mögliches zerebrales Anfallsleiden) ; A nalgetika-Kopfschmerz, Differentialdiag n ose Spannungs kopf schmerz ;
k ein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernd e psychiatrische Erkrankung ;
Status nach aktenkundiger depressiver Episo d e (ICD 10 F32.9) .
Die Gutachter kamen zum Schluss ( Urk. 7/132/52-53) , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit, vor allem aber au ch in einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeits marktes nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemindert anzusehen sei . Eine namhafte Depression l i ege ausweislich des hiesigen AMD P -konform erhobenen Befundes nicht mehr vor, die diesbezüglich aktenkundig zuvor attestierte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit falle also nunmehr fort. Ebenso sei keine anhaltende kognitive Störung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit mehr zu attestieren. Die aktenkundig attestierte Epilepsie sei nicht überwiegend wahrscheinlich lege artis belegt und versiche rungsmedizinisch als allenfalls möglich einzustufen. Insoweit man aus nicht-versicherungsmedizi nischen Erwägungen ein Anfallsleiden als möglich und den Einsatz im Personen transport daher für ungeeignet ansehe, sei die Beschwerde führer i n zumindest in anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als zu 100 % arbeitsfähig einzuschätzen. Sie würden daher empfehlen, Tätigkeiten ausserhalb des Perso nentransportes zu wählen. Die Bewertung gelte ex nunc , da keine eigenen Vor befunde und keine ausreichend detaillierten anderweitigen Berichte vorlägen, die es erlauben würden, die jetzt zu konstatierende Besserung retrospektiv mit der gebotenen Wahrscheinlichkei t zu qualifizi eren und zeitlich einzugrenzen . 3.2. 4
A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin ohne Kenntnis des C.___ -Gut achtens am
3. März 2016 ( Urk. 7/144), die Beschwerdeführerin klage über Traurigkeit, fehlenden Antrieb und fehlende Freude. Sie habe kaum noch Inte ressen und vermeide weitgehend soziale Kontakte ausserhalb der Familie. Sie habe Angst , alleine das Haus zu verlassen, da sie umfallen könnte. Sie fühle sich unsicher. Mehrmals am Tag sehe sie „ Schatten “ vor den Augen. Sie ertrage a uch keine vollen Geschäfte oder Verkehrsmittel mehr. Sie bekomme dann Atem be schwerden und habe das Gefühl umzufallen. Sie leide weiterhin unter Schlafstö rungen und Kopfschmerzen, die sie mit Dafalgan behandle. Von der Tochter wür den zunehmendes Desinteresse und Abnahme der Fähigkeiten im Alltag beschrie ben. Die Beschwerd en führten zu einer erhebliche n Beein trächti gung im Alltag. Die Beschwerdeführer in sei auf die ständige Hilfe von Dritten angewiesen, unter anderem beim Kochen, Ein k aufen und bei Arztbe suchen. Sie verlasse das Haus wegen ihrer Ängste nicht alleine. Therapeutisch erfolge weiterhin das Training der sozialen Fertigkeiten , um Sicherheit bei den Alltagsaufgaben zu erlangen und die Selbständig k eit im Alltag zu fördern. Fortschritte mache die Beschwerde führerin diesbezüglich keine. Nach dem Sturz am 2 0. A ugust 2014 mit Schädel hirntrauma sei sie noch ängstlicher geworden. Die Symptomatik sei chronifiziert und therapeutisch sowie medikamentös wenig beeinflussbar. Die Beschwerde führerin sei während des gesamten Behandlungs zeitraum s zu 100 % arbeitsunfä hig. Sie werde durch die Psychiatrie-Spitex einmal pro Woche betreut. 3.2. 5
Mit Verlaufsbericht vom 1 1. April 2017 ( Urk. 7/158) erklärte A.___ , wegen der weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik sei im Juli 2017 (richtig: 2016) die Umstellung von Venlafaxin auf Duloxetin erfolgt. Nach dem Tod der Mutter im September 2016 sei nochmal s eine Verschlechterung der Symptomatik aufgetreten, sodass die Dosis von Duloxetin auf 120
mg gesteigert worden sei. Insgesamt habe damit keine Verbesserung erreicht werden können. Im Januar 2017 sei deshalb die Umstellung von Duloxe t in auf Brintellix erfolgt. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin 20
mg. Anfangs habe sie eine leicht e Ver besserung der depressiven Symptomatik beschrieben , die allerding nur etwa 2
Wochen angehalten habe. Seitdem habe sie wieder vermehrt eine depressive Symptomatik. Vor einem stationären Aufenthalt habe sie grosse Angst. Die Beschwerdeführer in
sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der Viertelsrente der Beschwer de führerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats im Wesentlichen auf das Gutachte n der C.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 2, Urk. 7/187 ).
Das Gutachten der C.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/132) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2 ). Das Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen, dem Verhal ten der Beschwerdeführerin und den Vorakten auseinander und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfol gerungen der Gutachter sind zudem in für den Rechtsanwendender nachvollzieh barer Weise begründet.
Was die Beschwerdeführer in gegen das Gutachten vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin generell die Objektivität von Prof.
Dr. med. D.___
und d er
C.___
in Frage stellt, ist darauf hinzu weisen, dass d as Bundesgericht bereits mehrmals den hier von der Beschwerde führerin erhobenen Vorwurf der fehlenden Objektivität verworfen hat ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_19/2017 vom 3 0. März 2017 E. 5.2 mit Hinweisen. vgl. Urk. 1 S.
15) . Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche Prof. Dr. D.___ im vor liegenden Verfahren als befangen erscheinen lassen.
Entgegen de m Einwand
de r Beschwerdeführer in ( Urk.
1 S. 16) ist der Schluss de s neurologische n Guta chter s
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie,
es sei niemals eine Epilepsie anhand entsprechender EEG Befunde gestellt worden ( Urk. 7/132/27), nicht aktendwidrig . So sind insbesondere dem vo n der Beschwer deführer in angeführten EEG des B.___ , Klinik für Neurologie , vom 20. August 2014 ( Urk. 7/115/ 7- 8)
– lediglich –
epilepsieverdächtige und nicht etwa epilepsietypi sche Potentiale zu entnehmen (vgl. Urk. 7/155/2) . Die C.___ -Gutachter wiesen entsprechend auch in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 erneut darauf hin, dass die Ärzte des B.___ ledig l ich den Verdacht auf eine Epilepsie diagnostiziert hätten ( Urk. 7/155/1) . Die Gutachter stellten denn auch klar, dass sie eine Epi lepsie nicht kategorisch verneint bzw. bestritten hätten. Vielmehr hielten sie dafür, dass eine Epilepsie zwar möglich sei ( Urk. 7/155/2), jedoch kein über wiegend wahrscheinlich er A nhalt für eine die Arbeitsfähigke it limitierende neu rologi s che Erkrankung bestehe ( Urk. 7/155/2). Zur Begründung führ ten sie - un ter anderem - an, d as dargebotene Zittern habe demonstrativen Charakter, sei prompt ablenkbar gewesen und rhythmische Myoklonien seien nicht zu erkennen gewese
n. Weiter legten sie dar, dass K avernome nicht seltene Zufallsbefunde all fälliger zerebraler Bildgebun g en seie n , sodass hier zumind e st ebenso gut eine Z ufallsassoziation ohne Krankheitswert erwogen werden könn t e. Die Annahme einer Epilepsie sei auch durch das fehlende Ansprechen auf Antiepileptika geschwächt. Auch lasse sich keine leitliniengerechte Führung des Störungsbildes erkennen, namentlich werde kein Ereigniskalender geführt.
Soweit d ie Beschwerdeführer in zum Nachweis des Bestehens einer Epilepsie auf Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und das von diesem beschriebene Ereignis anlässlich der Begutachtung in der Y.___ verweist ( Urk. 1 S.
16), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ zwar eine symptomatische Epi lepsie diagnostizierte ( Urk. 7/46/9), er aber als medizinische Massnahme unter anderem eine Sicherung der Diagnose für angebracht erachtete ( Urk. 7/46/10). Hieraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass auch Dr. F.___ die Diagn o se nicht als gesichert erachtete. Die in der Folge veranlassten Abklärungen konnten denn auch, wie von Dr. E.___ dargelegt, die Diagnose nicht erhärten.
In neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht weist die Beschwerde führer in zwar zutreffend darauf hin, dass der Hamasch 5-P unkt- Test weit unter durch schnittliche Werte ergab ( Urk.
1
S.
17). Sie lässt jedoch ausser Acht, dass dieses E rgebnis lediglich formal zu Stande kam. Tatsächlich ist von einer nicht instruktionskonformen Arbeitsweise auszugehen ( Urk. 7/132/38). So war laut Gutachten auffällig, dass die Per s e verationsfehler ständig durchgewechselt wur den, was untypisch für eine ge istige I nflexibil ität sei ( Urk. 7/132/38). Die von der Beschwerdeführerin beim WTS-Test erbrachte Leistung wies gemäss Gutachter (ebenfalls) auf eine nicht instruktionskonforme Bearbeitung der Aufgaben stellung hin ( Urk. 7/132/40). Gemäss Einschätzung der Gutachter zeigten die neuropsychologischen Test-Untersuchungen deutliche Hinweise auf eine bewusst seinsnah e Vortäuschung von Gedächtniss törungen und ein nicht instruktions konformes Verhalten. Die formal auffälligen Testbefunden seien nicht von einem bewusstseinsnahen Artefakt zu trennen. Die erfolgte Symptom validierung (TOMM-Test) spreche für eine bewusstseinsnahe Verfälschung der Ergebnisse ( Urk. 7/132/41). Es ist daher schlüssig, dass die Gutachter aus neuropsychologi scher Sicht keine Einschränkung attestierten . 4.2
Die behandelnde Psychiaterin A.___ hielt in ihrem Bericht vom 14. No vember 2014 (E. 3.2.2) im Wesentlichen nur insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, als sich die Symptomatik chronifiziert
habe . Eine daraus resultierende Änderung der Ressourcen oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte sie nic ht an.
Mit Bericht vom 3. März 2016 (E. 3.2. 4 ) , das heisst nach der Begutachtung durch die C.___ , attestierte A.___ der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine relevante
– nach der Begutachtung durch die C.___ eingetretene - Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt e sie nicht an. Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin im Berichtszeit punkt weiterhin dieselben Medikamente wie im Zeitpunkt der Begutachtung e in nahm (vgl. Urk. 7/132/29), was ebenfalls auf einen unveränderten Gesundheits zu s tand hinweist.
In ihrem Bericht vom 1 1. April 2017 (E. 3.2. 5 ) führte A.___ eine nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes an. Wie sich aus der von A.___ eingereichten Auf stellung betreffend Konsultationstermine der Beschwerdeführerin ergibt (Urk.
7/175/1) , erfolgte nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin jedoch keine Intensivierung der Konsultationen. So suchte die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Mutter im September 2016 A.___ im Jahr 2016 lediglich noch zwei m al auf. Auch im Jahr 2017 erfolgte keine erhebliche Ausweitung der Therapie, suchte die Beschwerdeführerin A.___ bis zum 2 4. August 2017 doch lediglich sechs m al auf ( Urk. 7/175/1). Der von A.___ am 2 4. August 2017 er hobene AMDP-Befund ( Urk. 7/175/2-8 ) weist ebenfalls nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin , entsprechen die angeführten Befunde doch im Wesentlichen den im Bericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/110) genannten (vgl. auch die RAD Stellung nahme dazu vom 1 7. Oktober 2017, Urk. 7/187/6). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte denn die behandelnde Psychiaterin auch keine anderen Diagnosen als die bisherigen kodiert ( Urk. 7/175/2: ICD-10 F33.1, F40.00).
Die Berichte der behandelnden Psychiaterin A.___ vermögen nach dem Gesagten weder das C.___ -Gutachten in Frage zu stellen , noch geht aus ihnen eine nach der Begutachtung eingetretene relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin hervor. 4. 3
Die Berichte der Mitarbeiterinnen der Psychiatrie-Spitex – bzw. der Tochter der Beschwerdeführerin – ( Urk. 7/145 und Urk. 7/181)
sind nicht geeignet , die ä rzt lichen Beurteilungen in Frage zu stellen. Wie von den C.___ -Gutachtern dar gelegt (vgl. E. 4.1) , zeigte die Beschwerdeführerin ein
inkonsistentes Ver halten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiterinnen der Psychi atrie-Spitex die gezeigten Beschwerden validierten bzw. überhaupt über die Kenntnisse dazu verfügen. 4 . 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat und sie grundsätzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das verbesserte Leistungsvermögen der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Recht sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungs rechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5. 2.2
Die Beschwerdeführerin , welche im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung 63 Jahre alt war, bezog seit dem 1. Mai 2009 eine Viertelsrente
der Invalidenversi cherung ( Urk. 7/58). Seit Rentenbeginn
war sie in a ngepasster Tätigkeit zu 40 %
- und nicht wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht 60 % ( Urk.
2) - arbeitsfähig, unter anderem auch in der nach ihrer Einreise in die Schweiz aus geübten Tätigkeit im Gastgewerbe (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/8). Die Beschwerde führerin war bzw. ist in ihrer Arbeitsfähigkeit nur insoweit eingeschränkt, als sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin aufgrund des Entzuges der Fahr erlau b nis nicht mehr ausüben kann ( Urk. 7/24/1 und Urk. 7/24/3) .
Nichtsdesto trotz übte sie seit April 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Sie
hat zudem keine konkreten Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzu nehmen .
Die Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt war daher nicht invaliditätsbedingt (vgl. unter anderem Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.3.2 und 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2014 E. 4 ). Es ist ihr deshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Selbstein gliederung zumutbar.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin praktisch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ihr somit eine weite Palette an möglichen Tätigkeiten offen steht, steht auch ihr Alter (vgl. betreffend den dafür massgeben den Zeitpunkt BGE 138 V 457 )
einer Verwertbarkeit der dazugewonnen en Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. 5. 3
In Anbetracht des vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. April 2012 ( Urk. 7/80) ermittelten Valideneinkommens (vgl. E. 4. 2 ), welches unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. auch das Urteil des Bun desgerichts vom 2 0. Augu s t 2012 in Sachen der Parteien, wonach keine Paralle lisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen hat, Urk. 7/84), und des gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnenden Inv alideneinkommens, steht ohne Weiteres fest, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Tobia Figi als unentgeltlichen Rechtsvertreter
(Urk. 1) . Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 9 und Urk. 10/1-10 , insbesondere Urk. 10/9), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 1 6. April 2018
( Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Tobi a s Figi auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze , hingewiesen . Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien , insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeschrift weitgehend mit dem Einwand vom 1 8. März 2016 ( Urk. 7/146) identisch ist, worin die Beschwerdeführerin bereits für das V erwaltungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, sowie des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) i st die Entschädigung auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Tobias Figi , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 ). Das Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen, dem Verhal ten der Beschwerdeführerin und den Vorakten auseinander und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfol gerungen der Gutachter sind zudem in für den Rechtsanwendender nachvollzieh barer Weise begründet.
Was die Beschwerdeführer in gegen das Gutachten vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin generell die Objektivität von Prof.
Dr. med. D.___
und d er
C.___
in Frage stellt, ist darauf hinzu weisen, dass d as Bundesgericht bereits mehrmals den hier von der Beschwerde führerin erhobenen Vorwurf der fehlenden Objektivität verworfen hat ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_19/2017 vom 3 0. März 2017 E. 5.2 mit Hinweisen. vgl. Urk. 1 S.
15) . Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche Prof. Dr. D.___ im vor liegenden Verfahren als befangen erscheinen lassen.
Entgegen de m Einwand
de r Beschwerdeführer in ( Urk.
1 S. 16) ist der Schluss de s neurologische n Guta chter s
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie,
es sei niemals eine Epilepsie anhand entsprechender EEG Befunde gestellt worden ( Urk. 7/132/27), nicht aktendwidrig . So sind insbesondere dem vo n der Beschwer deführer in angeführten EEG des B.___ , Klinik für Neurologie , vom 20. August 2014 ( Urk. 7/115/ 7- 8)
– lediglich –
epilepsieverdächtige und nicht etwa epilepsietypi sche Potentiale zu entnehmen (vgl. Urk. 7/155/2) . Die C.___ -Gutachter wiesen entsprechend auch in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 erneut darauf hin, dass die Ärzte des B.___ ledig l ich den Verdacht auf eine Epilepsie diagnostiziert hätten ( Urk. 7/155/1) . Die Gutachter stellten denn auch klar, dass sie eine Epi lepsie nicht kategorisch verneint bzw. bestritten hätten. Vielmehr hielten sie dafür, dass eine Epilepsie zwar möglich sei ( Urk. 7/155/2), jedoch kein über wiegend wahrscheinlich er A nhalt für eine die Arbeitsfähigke it limitierende neu rologi s che Erkrankung bestehe ( Urk. 7/155/2). Zur Begründung führ ten sie - un ter anderem - an, d as dargebotene Zittern habe demonstrativen Charakter, sei prompt ablenkbar gewesen und rhythmische Myoklonien seien nicht zu erkennen gewese
n. Weiter legten sie dar, dass K avernome nicht seltene Zufallsbefunde all fälliger zerebraler Bildgebun g en seie n , sodass hier zumind e st ebenso gut eine Z ufallsassoziation ohne Krankheitswert erwogen werden könn t e. Die Annahme einer Epilepsie sei auch durch das fehlende Ansprechen auf Antiepileptika geschwächt. Auch lasse sich keine leitliniengerechte Führung des Störungsbildes erkennen, namentlich werde kein Ereigniskalender geführt.
Soweit d ie Beschwerdeführer in zum Nachweis des Bestehens einer Epilepsie auf Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und das von diesem beschriebene Ereignis anlässlich der Begutachtung in der Y.___ verweist ( Urk. 1 S.
16), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ zwar eine symptomatische Epi lepsie diagnostizierte ( Urk. 7/46/9), er aber als medizinische Massnahme unter anderem eine Sicherung der Diagnose für angebracht erachtete ( Urk. 7/46/10). Hieraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass auch Dr. F.___ die Diagn o se nicht als gesichert erachtete. Die in der Folge veranlassten Abklärungen konnten denn auch, wie von Dr. E.___ dargelegt, die Diagnose nicht erhärten.
In neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht weist die Beschwerde führer in zwar zutreffend darauf hin, dass der Hamasch 5-P unkt- Test weit unter durch schnittliche Werte ergab ( Urk.
1
S.
17). Sie lässt jedoch ausser Acht, dass dieses E rgebnis lediglich formal zu Stande kam. Tatsächlich ist von einer nicht instruktionskonformen Arbeitsweise auszugehen ( Urk. 7/132/38). So war laut Gutachten auffällig, dass die Per s e verationsfehler ständig durchgewechselt wur den, was untypisch für eine ge istige I nflexibil ität sei ( Urk. 7/132/38). Die von der Beschwerdeführerin beim WTS-Test erbrachte Leistung wies gemäss Gutachter (ebenfalls) auf eine nicht instruktionskonforme Bearbeitung der Aufgaben stellung hin ( Urk. 7/132/40). Gemäss Einschätzung der Gutachter zeigten die neuropsychologischen Test-Untersuchungen deutliche Hinweise auf eine bewusst seinsnah e Vortäuschung von Gedächtniss törungen und ein nicht instruktions konformes Verhalten. Die formal auffälligen Testbefunden seien nicht von einem bewusstseinsnahen Artefakt zu trennen. Die erfolgte Symptom validierung (TOMM-Test) spreche für eine bewusstseinsnahe Verfälschung der Ergebnisse ( Urk. 7/132/41). Es ist daher schlüssig, dass die Gutachter aus neuropsychologi scher Sicht keine Einschränkung attestierten .
E. 1.3 Mit Schreiben vom 30. August 2012 ( Urk. 7/82) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Bund esgerichtes vom 20. August 2012 , wonach der Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 11. Februar 2011 ein gewichtiges Indiz für eine Verschl echte rung ihres Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom
11. November 2010 sei ( Urk. 7/84/4), um Erhöhung ihrer Invalidenrente. Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin den Revisionsfra gebogen zu, den diese unter Beilage von Berichten von Dr. Z.___ und A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, retournierte (Urk. 7/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/88-9
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin mindestens eine Viertels-IV R ente auszurichten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die bisherigen Tätigkeiten (zumindest für Tätigkeiten im Verkauf und im Service) wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe und im Verkauf durchgehend zu mindestens 60 % arbeitsfähig gewese
n. So mit habe seit jeher eine hohe Restarbeitsfähigkeit bestanden, welche die Beschwer deführerin jederzeit hätte verw e r ten könne. Die Verwertung sei unterblieben, weil sich die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage gesehen habe. Da s könne als IV fremder Grund jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Beschw e rdeführerin sei somit auf den Weg der S elbsteingliederung zu verweisen und die Rente aufzuhe ben .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin , welche im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung 63 Jahre alt war, bezog seit dem 1. Mai 2009 eine Viertelsrente
der Invalidenversi cherung ( Urk. 7/58). Seit Rentenbeginn
war sie in a ngepasster Tätigkeit zu 40 %
- und nicht wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht 60 % ( Urk.
2) - arbeitsfähig, unter anderem auch in der nach ihrer Einreise in die Schweiz aus geübten Tätigkeit im Gastgewerbe (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/8). Die Beschwerde führerin war bzw. ist in ihrer Arbeitsfähigkeit nur insoweit eingeschränkt, als sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin aufgrund des Entzuges der Fahr erlau b nis nicht mehr ausüben kann ( Urk. 7/24/1 und Urk. 7/24/3) .
Nichtsdesto trotz übte sie seit April 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Sie
hat zudem keine konkreten Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzu nehmen .
Die Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt war daher nicht invaliditätsbedingt (vgl. unter anderem Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.3.2 und 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2014 E. 4 ). Es ist ihr deshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Selbstein gliederung zumutbar.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin praktisch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ihr somit eine weite Palette an möglichen Tätigkeiten offen steht, steht auch ihr Alter (vgl. betreffend den dafür massgeben den Zeitpunkt BGE 138 V 457 )
einer Verwertbarkeit der dazugewonnen en Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. 5. 3
In Anbetracht des vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. April 2012 ( Urk. 7/80) ermittelten Valideneinkommens (vgl. E. 4. 2 ), welches unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. auch das Urteil des Bun desgerichts vom 2 0. Augu s t 2012 in Sachen der Parteien, wonach keine Paralle lisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen hat, Urk. 7/84), und des gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnenden Inv alideneinkommens, steht ohne Weiteres fest, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Tobia Figi als unentgeltlichen Rechtsvertreter
(Urk. 1) . Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 9 und Urk. 10/1-10 , insbesondere Urk. 10/9), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 1 6. April 2018
( Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Tobi a s Figi auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze , hingewiesen . Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien , insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeschrift weitgehend mit dem Einwand vom 1 8. März 2016 ( Urk. 7/146) identisch ist, worin die Beschwerdeführerin bereits für das V erwaltungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, sowie des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) i st die Entschädigung auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Tobias Figi , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 3 Evenutaliter : Es sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäre s Gut ach ten unter Beachtung der neuen R e chtsprechung gemäss 8C_841/2016 und 8C_130/2017 in Verbindung mit BGE 141 V 286 in Auftrag zu
geben.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Zusprache der Viertelsrente für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auf das Y.___ -Gutachten vom 2 8. Juni 2010 ab ( Urk. 8/51/3, Urk. 8/53).
Die Y.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 2 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/46/13): - s ymptomatische Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen bei Kavernom frontal links, behand elt mit Lamictal 100 mg pro Tag - mässig bis mittelstark ausgeprägte kognitive Defizite bei Diagnose 1 sowie seelischer Interfer enz und Medikamenteninterferenz - leicht ausgeprägtes Lumbovertebral
- und Zervik alsyndrom - leicht bis zwischendurch mittelgradig vor allem ängstlich gefärbte de pressive Episode (ICD-10 F32.1)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter folgende Diagnosen ( Urk. 8/46/13): - Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht au sgeprägter Polyneuropathie - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - beginnender Katarakt beidseits - Nephrolithiasis anamnestisch, Status nach e xtrakorporaler Stosswellen-lithotripsie (ESWL) zweimal rechts und einmal links anamnestisch - Status nach Appendektomie 1982, Status nach laparos kopischer
Cholezystektomie 1985
Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxifahrerin nicht mehr arbeits fähig sei und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Weise für sie selbst oder für Dritt e gefährlich sein könnten (Urk. 8/46/17). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse (wegen des Zerkival
- und Lumbovertebralsyndroms ) und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfä higkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer leicht bis mittelgradig ängstlich gefärbten depressiven Episode sei sie sodann zu 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus gesamtmedizinischer Sicht ergebe sich aufgrund der Depressivität und de r neurologischen Probleme eine Einschränkung von 60 % . Es sei der Beschwerdeführerin demzufolge zumutbar, zu 40 % in der freien Wirt schaft eine Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkei t zu ver richten ( Urk. 8/46/17).
E. 3.2 5
Mit Verlaufsbericht vom 1 1. April 2017 ( Urk. 7/158) erklärte A.___ , wegen der weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik sei im Juli 2017 (richtig: 2016) die Umstellung von Venlafaxin auf Duloxetin erfolgt. Nach dem Tod der Mutter im September 2016 sei nochmal s eine Verschlechterung der Symptomatik aufgetreten, sodass die Dosis von Duloxetin auf 120
mg gesteigert worden sei. Insgesamt habe damit keine Verbesserung erreicht werden können. Im Januar 2017 sei deshalb die Umstellung von Duloxe t in auf Brintellix erfolgt. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin 20
mg. Anfangs habe sie eine leicht e Ver besserung der depressiven Symptomatik beschrieben , die allerding nur etwa 2
Wochen angehalten habe. Seitdem habe sie wieder vermehrt eine depressive Symptomatik. Vor einem stationären Aufenthalt habe sie grosse Angst. Die Beschwerdeführer in
sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 4.
E. 3.2.1 Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/106) fest, dass gestützt auf den Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom Februar 2011 ( Urk. 7/
70) sowie die Berichte von Dr. Z.___
vom 1 9. September 2012 (Urk. 7/86/3) und A.___
vom 2 7. September 2012 ( Urk. 8/86/7-8) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (E. 4.1 ,
Urk. 7/106/9). Im damaligen Zeitpunkt konnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (E. 4.2, Urk. 7/109/9-10). Im Nachgang zum Urteil vom 1 6. Oktober 2014 wurden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte erstattet:
E. 3.2.2 M it Verlaufsbericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/110) hielt A.___
fest, die depress ive Symptomatik habe sich trotz inten siver psychotherapeutischer und medikamentöser B ehand l ung in den letzten zwei Jahren chronifiziert . Es gebe keine mehrtägigen beschwerdefreien Intervalle. Nach dem Sturz vom 2 0. August 2014 mit Schädelhirntraum a sei die Beschwerdeführerin noch ängstlicher gewor den. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren insofern ver schlechtert, als sich die Symptomatik chronifiziert habe. Neue Diagnosen seien in den letzten zwei Jahren aus psychiatrischer Sicht nicht hinzugekommen.
E. 4 Subeventualiter : Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf beruf li che Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der Viertelsrente der Beschwer de führerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats im Wesentlichen auf das Gutachte n der C.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 2, Urk. 7/187 ).
Das Gutachten der C.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/132) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E.
E. 4.2 Die behandelnde Psychiaterin A.___ hielt in ihrem Bericht vom 14. No vember 2014 (E. 3.2.2) im Wesentlichen nur insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, als sich die Symptomatik chronifiziert
habe . Eine daraus resultierende Änderung der Ressourcen oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte sie nic ht an.
Mit Bericht vom 3. März 2016 (E. 3.2. 4 ) , das heisst nach der Begutachtung durch die C.___ , attestierte A.___ der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine relevante
– nach der Begutachtung durch die C.___ eingetretene - Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt e sie nicht an. Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin im Berichtszeit punkt weiterhin dieselben Medikamente wie im Zeitpunkt der Begutachtung e in nahm (vgl. Urk. 7/132/29), was ebenfalls auf einen unveränderten Gesundheits zu s tand hinweist.
In ihrem Bericht vom 1 1. April 2017 (E. 3.2. 5 ) führte A.___ eine nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes an. Wie sich aus der von A.___ eingereichten Auf stellung betreffend Konsultationstermine der Beschwerdeführerin ergibt (Urk.
7/175/1) , erfolgte nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin jedoch keine Intensivierung der Konsultationen. So suchte die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Mutter im September 2016 A.___ im Jahr 2016 lediglich noch zwei m al auf. Auch im Jahr 2017 erfolgte keine erhebliche Ausweitung der Therapie, suchte die Beschwerdeführerin A.___ bis zum 2 4. August 2017 doch lediglich sechs m al auf ( Urk. 7/175/1). Der von A.___ am 2 4. August 2017 er hobene AMDP-Befund ( Urk. 7/175/2-8 ) weist ebenfalls nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin , entsprechen die angeführten Befunde doch im Wesentlichen den im Bericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/110) genannten (vgl. auch die RAD Stellung nahme dazu vom 1 7. Oktober 2017, Urk. 7/187/6). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte denn die behandelnde Psychiaterin auch keine anderen Diagnosen als die bisherigen kodiert ( Urk. 7/175/2: ICD-10 F33.1, F40.00).
Die Berichte der behandelnden Psychiaterin A.___ vermögen nach dem Gesagten weder das C.___ -Gutachten in Frage zu stellen , noch geht aus ihnen eine nach der Begutachtung eingetretene relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin hervor. 4. 3
Die Berichte der Mitarbeiterinnen der Psychiatrie-Spitex – bzw. der Tochter der Beschwerdeführerin – ( Urk. 7/145 und Urk. 7/181)
sind nicht geeignet , die ä rzt lichen Beurteilungen in Frage zu stellen. Wie von den C.___ -Gutachtern dar gelegt (vgl. E. 4.1) , zeigte die Beschwerdeführerin ein
inkonsistentes Ver halten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiterinnen der Psychi atrie-Spitex die gezeigten Beschwerden validierten bzw. überhaupt über die Kenntnisse dazu verfügen. 4 . 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat und sie grundsätzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
E. 5 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli gen und es sei Rechtsanwalt lic . iur . Tobias Fig i als unentgeltlicher Rechts beistand zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. April 2018 angezeigt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eing eg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das verbesserte Leistungsvermögen der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Recht sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungs rechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5.
E. 10 F32.9) .
Die Gutachter kamen zum Schluss ( Urk. 7/132/52-53) , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit, vor allem aber au ch in einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeits marktes nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemindert anzusehen sei . Eine namhafte Depression l i ege ausweislich des hiesigen AMD P -konform erhobenen Befundes nicht mehr vor, die diesbezüglich aktenkundig zuvor attestierte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit falle also nunmehr fort. Ebenso sei keine anhaltende kognitive Störung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit mehr zu attestieren. Die aktenkundig attestierte Epilepsie sei nicht überwiegend wahrscheinlich lege artis belegt und versiche rungsmedizinisch als allenfalls möglich einzustufen. Insoweit man aus nicht-versicherungsmedizi nischen Erwägungen ein Anfallsleiden als möglich und den Einsatz im Personen transport daher für ungeeignet ansehe, sei die Beschwerde führer i n zumindest in anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als zu 100 % arbeitsfähig einzuschätzen. Sie würden daher empfehlen, Tätigkeiten ausserhalb des Perso nentransportes zu wählen. Die Bewertung gelte ex nunc , da keine eigenen Vor befunde und keine ausreichend detaillierten anderweitigen Berichte vorlägen, die es erlauben würden, die jetzt zu konstatierende Besserung retrospektiv mit der gebotenen Wahrscheinlichkei t zu qualifizi eren und zeitlich einzugrenzen .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00220
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
27. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1954, war vom 1. Juli 1999 bis Ende März 2008 als Taxi fahrerin in einem Pensum von 100 % selbständig erwerbstätig (Urk. 7/12/6, Urk. 7/24). Am 24. November 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Hinweis auf Epilepsie zum Leistungs bezug (Rente) an ( Urk. 7/12). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. August 2009 die Abweisung des Re ntenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/28), woge gen die Versicherte Einwand erhob ( Urk. 7/29, Urk. 7/35). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin an der Y.___ polydisziplinär begutachten (Exper tise vom 28. Juni 2010, Urk. 7/46). Gestützt auf die Beurteilung deren Experten, in angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 % ( Urk. 7/46/17), sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 43 % mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrent e zu (Verfügung vom
11. November 2010 , Urk. 7/58 , Verfügungsteil 2, Urk. 7/53 ). Die hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 ab ( Urk. 7/80). Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom
20. August 2012 ( Urk. 7/84). 1.2
Am 16. Dezember 2010 hatte sich die Versicherte ausserdem bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet ( Urk. 7/62). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, eingeholt ( Urk. 7/66) und am Wohnort der Versicherten eine Abklärung der Ver hältnisse veranlasst hatte (Abklärungsbericht vom
11. Februar 2011, Urk. 7/70), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2011 ( Urk. 7/79) mit Wir kung ab 1. Mai 2009 eine Hilflosenentschädigung auf Grund einer Hilflosigkeit leichten Grades zu. 1.3
Mit Schreiben vom 30. August 2012 ( Urk. 7/82) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Bund esgerichtes vom 20. August 2012 , wonach der Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom 11. Februar 2011 ein gewichtiges Indiz für eine Verschl echte rung ihres Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom
11. November 2010 sei ( Urk. 7/84/4), um Erhöhung ihrer Invalidenrente. Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin den Revisionsfra gebogen zu, den diese unter Beilage von Berichten von Dr. Z.___ und A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, retournierte (Urk. 7/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/88-9 2 ) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 7/94) ab. Die vo n der Versicherten am 2 5. April 2013 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/97/3-19) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/106) in dem Sinne gut, dass die angefochten e Verfügung aufgeho ben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese insbeson dere einen neurologischen Fachbericht einhole und allenfalls weitere medizini sche Abklärungen täti g e und hernach über den Rentenanspruc h der Versicherten neu verfüge.
Mit Eingabe vom 2 0. November 2014 ( Urk. 7/109) stellte die Versicherte unter Hinweis auf einen Sturz vom 2 0. August 2014 bei der IV-Stelle ein weiteres Revisionsgesuch. Am 2 6. November 2014 reichte sie der IV-Stelle zudem einen Bericht von
A.___ ein ( Urk. 7/110) .
Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Klinik für Neurologie (Beri cht vom 1 1. Dezember 2014, Urk. 7/115) und der Klinik für Unfallchirurgie (Bericht vom 3 0. Dezember 2014, Urk. 7/120) des B.___
ein und gab bei der C.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/129), welches am 2 3. September 2015 erstattet wurde ( Urk. 7/132). Mit Vorbes cheid vom 2 1. Januar 2016 (Urk. 7/136) stellte die IV Stelle in Aussicht, die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen. Dagegen erhob die Versicherte
unter anderem unter Beilage von Berichten von A.___
( Urk. 7/144) und zweier Mitarbeiterinnen der sie betreuenden Psychiatrie-Spitex ( Urk. 7/145) Einwand ( Urk. 7/141 und Urk. 7/146) . Am 2 7. Juli 2016 stell t e die IV-Stelle der C.___ die mit dem Einwand eingereichten Berichte zu und ersuchte um Stellungnahme, ob diese an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 2 3. September 2016 etwas änderten ( Urk. 7/148). Am 3. März 2017 liessen sich die Gutachter vernehmen ( Urk. 7/155). In der Folge holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der Versicherten dazu ( Urk. 7/162), die Leistungsabrechnungen der obligatorischen Krankenversicherung der Versicherten ab 2008 ( Urk. 7/174) , eine Auflistung der Konsultationstermine der Versi cherten bei A.___ (Urk. 7/175/1) sowie ein en von A.___ erhobene n AMDP- Befund ein (Urk.
7/175/2-8). Am 4. September 2017 berichtete zudem eine Mitarbeiterin der Psychiatrie-Spitex – zusammen mit der Tochter der Versicherten – der IV-Stelle. Die IV-Stelle setzte der Versicherten am
6. Dezember 2017 Frist an , um zu den Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 7/184). Nachdem die Versicherte sich am 14. Dezember 2017 hatte vernehmen lassen ( Urk. 7/185), stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Januar 2018 die Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 7/189 = Urk. 2 ).
2.
Dagegen liess die Versicherte am 2. März 2018 Beschwerde erheben und bean tragen: „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3 0. Januar 2018 auf zuheben . 2.
Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin mindestens eine Viertels-IV R ente auszurichten. 3.
Evenutaliter : Es sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäre s Gut ach ten unter Beachtung der neuen R e chtsprechung gemäss 8C_841/2016 und 8C_130/2017 in Verbindung mit BGE 141 V 286 in Auftrag zu
geben. 4.
Subeventualiter : Es sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf beruf li che Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. 5.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli gen und es sei Rechtsanwalt lic . iur . Tobias Fig i als unentgeltlicher Rechts beistand zu ernennen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. April 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 6. April 2018 angezeigt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eing eg angen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegeben enfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen ( Urk. 2), ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin für die bisherigen Tätigkeiten (zumindest für Tätigkeiten im Verkauf und im Service) wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe und im Verkauf durchgehend zu mindestens 60 % arbeitsfähig gewese
n. So mit habe seit jeher eine hohe Restarbeitsfähigkeit bestanden, welche die Beschwer deführerin jederzeit hätte verw e r ten könne. Die Verwertung sei unterblieben, weil sich die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage gesehen habe. Da s könne als IV fremder Grund jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Beschw e rdeführerin sei somit auf den Weg der S elbsteingliederung zu verweisen und die Rente aufzuhe ben . 2.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , ent gegen den Ausführungen im C.___ -Gutachten sei von mehreren Ärzten eine Epilepsie hinreichend belegt worden. Da sie wegen den epileptischen Anfällen häufig stürze, getraue sie sich nicht mehr , sich alleine im Strassenverkehr zu bewegen. Für die Wahrnehmung von Terminen ausserhalb des Hauses sei sie auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Die Gutachter behaupteten aktenwidrig, dass bei ihr keine depressive Erkrankung mehr vorliege . Wie dem von A.___ nachgereichten AMDP-Test vom 2 4. August 2017 entnommen werden könne, liege neu gar eine bipolare affekt i ve Störung sowie eine Agoraphobie vor. Allein schon diese Diagno s en rechtfertig t en die Attestierung ei ner 100%igen Erwerbsunfähigkeit .
Selbst wenn das angerufene Gericht von einer teilweisen Restarbeitsfähigkeit aus gehen würde, hätte diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters zwingend zur Folge, dass sie Anspruch auf eine ganze IV-Rente hätte . S ie sei auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt klar nicht mehr vermittelbar. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Zusprache der Viertelsrente für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin auf das Y.___ -Gutachten vom 2 8. Juni 2010 ab ( Urk. 8/51/3, Urk. 8/53).
Die Y.___ -Gutachter hielten in ihrem Gutachten vom 2 8. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/46/13): - s ymptomatische Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen bei Kavernom frontal links, behand elt mit Lamictal 100 mg pro Tag - mässig bis mittelstark ausgeprägte kognitive Defizite bei Diagnose 1 sowie seelischer Interfer enz und Medikamenteninterferenz - leicht ausgeprägtes Lumbovertebral
- und Zervik alsyndrom - leicht bis zwischendurch mittelgradig vor allem ängstlich gefärbte de pressive Episode (ICD-10 F32.1)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter folgende Diagnosen ( Urk. 8/46/13): - Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht au sgeprägter Polyneuropathie - arterielle Hypertonie - Adipositas Grad I - beginnender Katarakt beidseits - Nephrolithiasis anamnestisch, Status nach e xtrakorporaler Stosswellen-lithotripsie (ESWL) zweimal rechts und einmal links anamnestisch - Status nach Appendektomie 1982, Status nach laparos kopischer
Cholezystektomie 1985
Die Y.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxifahrerin nicht mehr arbeits fähig sei und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Weise für sie selbst oder für Dritt e gefährlich sein könnten (Urk. 8/46/17). Hin sichtlich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse (wegen des Zerkival
- und Lumbovertebralsyndroms ) und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfä higkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund ihrer leicht bis mittelgradig ängstlich gefärbten depressiven Episode sei sie sodann zu 40 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus gesamtmedizinischer Sicht ergebe sich aufgrund der Depressivität und de r neurologischen Probleme eine Einschränkung von 60 % . Es sei der Beschwerdeführerin demzufolge zumutbar, zu 40 % in der freien Wirt schaft eine Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkei t zu ver richten ( Urk. 8/46/17). 3.2 3.2.1
Das hiesige Gericht hielt im Urteil vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/106) fest, dass gestützt auf den Abklärungsbericht bezüglich Hilflosigkeit vom Februar 2011 ( Urk. 7/
70) sowie die Berichte von Dr. Z.___
vom 1 9. September 2012 (Urk. 7/86/3) und A.___
vom 2 7. September 2012 ( Urk. 8/86/7-8) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (E. 4.1 ,
Urk. 7/106/9). Im damaligen Zeitpunkt konnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (E. 4.2, Urk. 7/109/9-10). Im Nachgang zum Urteil vom 1 6. Oktober 2014 wurden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte erstattet: 3.2.2
M it Verlaufsbericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/110) hielt A.___
fest, die depress ive Symptomatik habe sich trotz inten siver psychotherapeutischer und medikamentöser B ehand l ung in den letzten zwei Jahren chronifiziert . Es gebe keine mehrtägigen beschwerdefreien Intervalle. Nach dem Sturz vom 2 0. August 2014 mit Schädelhirntraum a sei die Beschwerdeführerin noch ängstlicher gewor den. Der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren insofern ver schlechtert, als sich die Symptomatik chronifiziert habe. Neue Diagnosen seien in den letzten zwei Jahren aus psychiatrischer Sicht nicht hinzugekommen. 3.2. 3
Die C.___ -Gutachter erhoben in ihrem Gutachten vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/132) keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/132/46).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führ ten sie an ( Urk. 7/132/46-47) :
Diabetes mellitus Typ II ; a rterielle Hypertonie ;
Ad i positas WHO Grad 1, BMI 30 ; c hronisch venöse Insuffizienz Grad 1 beidseits ;
Lipom Stirn ;
Refluxleiden ; k ein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit limitierende neurologische Erkrankung (mögliches zerebrales Anfallsleiden) ; A nalgetika-Kopfschmerz, Differentialdiag n ose Spannungs kopf schmerz ;
k ein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernd e psychiatrische Erkrankung ;
Status nach aktenkundiger depressiver Episo d e (ICD 10 F32.9) .
Die Gutachter kamen zum Schluss ( Urk. 7/132/52-53) , dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit, vor allem aber au ch in einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeits marktes nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemindert anzusehen sei . Eine namhafte Depression l i ege ausweislich des hiesigen AMD P -konform erhobenen Befundes nicht mehr vor, die diesbezüglich aktenkundig zuvor attestierte Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit falle also nunmehr fort. Ebenso sei keine anhaltende kognitive Störung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit mehr zu attestieren. Die aktenkundig attestierte Epilepsie sei nicht überwiegend wahrscheinlich lege artis belegt und versiche rungsmedizinisch als allenfalls möglich einzustufen. Insoweit man aus nicht-versicherungsmedizi nischen Erwägungen ein Anfallsleiden als möglich und den Einsatz im Personen transport daher für ungeeignet ansehe, sei die Beschwerde führer i n zumindest in anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als zu 100 % arbeitsfähig einzuschätzen. Sie würden daher empfehlen, Tätigkeiten ausserhalb des Perso nentransportes zu wählen. Die Bewertung gelte ex nunc , da keine eigenen Vor befunde und keine ausreichend detaillierten anderweitigen Berichte vorlägen, die es erlauben würden, die jetzt zu konstatierende Besserung retrospektiv mit der gebotenen Wahrscheinlichkei t zu qualifizi eren und zeitlich einzugrenzen . 3.2. 4
A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin ohne Kenntnis des C.___ -Gut achtens am
3. März 2016 ( Urk. 7/144), die Beschwerdeführerin klage über Traurigkeit, fehlenden Antrieb und fehlende Freude. Sie habe kaum noch Inte ressen und vermeide weitgehend soziale Kontakte ausserhalb der Familie. Sie habe Angst , alleine das Haus zu verlassen, da sie umfallen könnte. Sie fühle sich unsicher. Mehrmals am Tag sehe sie „ Schatten “ vor den Augen. Sie ertrage a uch keine vollen Geschäfte oder Verkehrsmittel mehr. Sie bekomme dann Atem be schwerden und habe das Gefühl umzufallen. Sie leide weiterhin unter Schlafstö rungen und Kopfschmerzen, die sie mit Dafalgan behandle. Von der Tochter wür den zunehmendes Desinteresse und Abnahme der Fähigkeiten im Alltag beschrie ben. Die Beschwerd en führten zu einer erhebliche n Beein trächti gung im Alltag. Die Beschwerdeführer in sei auf die ständige Hilfe von Dritten angewiesen, unter anderem beim Kochen, Ein k aufen und bei Arztbe suchen. Sie verlasse das Haus wegen ihrer Ängste nicht alleine. Therapeutisch erfolge weiterhin das Training der sozialen Fertigkeiten , um Sicherheit bei den Alltagsaufgaben zu erlangen und die Selbständig k eit im Alltag zu fördern. Fortschritte mache die Beschwerde führerin diesbezüglich keine. Nach dem Sturz am 2 0. A ugust 2014 mit Schädel hirntrauma sei sie noch ängstlicher geworden. Die Symptomatik sei chronifiziert und therapeutisch sowie medikamentös wenig beeinflussbar. Die Beschwerde führerin sei während des gesamten Behandlungs zeitraum s zu 100 % arbeitsunfä hig. Sie werde durch die Psychiatrie-Spitex einmal pro Woche betreut. 3.2. 5
Mit Verlaufsbericht vom 1 1. April 2017 ( Urk. 7/158) erklärte A.___ , wegen der weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik sei im Juli 2017 (richtig: 2016) die Umstellung von Venlafaxin auf Duloxetin erfolgt. Nach dem Tod der Mutter im September 2016 sei nochmal s eine Verschlechterung der Symptomatik aufgetreten, sodass die Dosis von Duloxetin auf 120
mg gesteigert worden sei. Insgesamt habe damit keine Verbesserung erreicht werden können. Im Januar 2017 sei deshalb die Umstellung von Duloxe t in auf Brintellix erfolgt. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin 20
mg. Anfangs habe sie eine leicht e Ver besserung der depressiven Symptomatik beschrieben , die allerding nur etwa 2
Wochen angehalten habe. Seitdem habe sie wieder vermehrt eine depressive Symptomatik. Vor einem stationären Aufenthalt habe sie grosse Angst. Die Beschwerdeführer in
sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der Viertelsrente der Beschwer de führerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats im Wesentlichen auf das Gutachte n der C.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 2, Urk. 7/187 ).
Das Gutachten der C.___ vom 2 3. September 2015 ( Urk. 7/132) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2 ). Das Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen, dem Verhal ten der Beschwerdeführerin und den Vorakten auseinander und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfol gerungen der Gutachter sind zudem in für den Rechtsanwendender nachvollzieh barer Weise begründet.
Was die Beschwerdeführer in gegen das Gutachten vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit die Beschwerdeführerin generell die Objektivität von Prof.
Dr. med. D.___
und d er
C.___
in Frage stellt, ist darauf hinzu weisen, dass d as Bundesgericht bereits mehrmals den hier von der Beschwerde führerin erhobenen Vorwurf der fehlenden Objektivität verworfen hat ( vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_19/2017 vom 3 0. März 2017 E. 5.2 mit Hinweisen. vgl. Urk. 1 S.
15) . Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, welche Prof. Dr. D.___ im vor liegenden Verfahren als befangen erscheinen lassen.
Entgegen de m Einwand
de r Beschwerdeführer in ( Urk.
1 S. 16) ist der Schluss de s neurologische n Guta chter s
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie,
es sei niemals eine Epilepsie anhand entsprechender EEG Befunde gestellt worden ( Urk. 7/132/27), nicht aktendwidrig . So sind insbesondere dem vo n der Beschwer deführer in angeführten EEG des B.___ , Klinik für Neurologie , vom 20. August 2014 ( Urk. 7/115/ 7- 8)
– lediglich –
epilepsieverdächtige und nicht etwa epilepsietypi sche Potentiale zu entnehmen (vgl. Urk. 7/155/2) . Die C.___ -Gutachter wiesen entsprechend auch in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 erneut darauf hin, dass die Ärzte des B.___ ledig l ich den Verdacht auf eine Epilepsie diagnostiziert hätten ( Urk. 7/155/1) . Die Gutachter stellten denn auch klar, dass sie eine Epi lepsie nicht kategorisch verneint bzw. bestritten hätten. Vielmehr hielten sie dafür, dass eine Epilepsie zwar möglich sei ( Urk. 7/155/2), jedoch kein über wiegend wahrscheinlich er A nhalt für eine die Arbeitsfähigke it limitierende neu rologi s che Erkrankung bestehe ( Urk. 7/155/2). Zur Begründung führ ten sie - un ter anderem - an, d as dargebotene Zittern habe demonstrativen Charakter, sei prompt ablenkbar gewesen und rhythmische Myoklonien seien nicht zu erkennen gewese
n. Weiter legten sie dar, dass K avernome nicht seltene Zufallsbefunde all fälliger zerebraler Bildgebun g en seie n , sodass hier zumind e st ebenso gut eine Z ufallsassoziation ohne Krankheitswert erwogen werden könn t e. Die Annahme einer Epilepsie sei auch durch das fehlende Ansprechen auf Antiepileptika geschwächt. Auch lasse sich keine leitliniengerechte Führung des Störungsbildes erkennen, namentlich werde kein Ereigniskalender geführt.
Soweit d ie Beschwerdeführer in zum Nachweis des Bestehens einer Epilepsie auf Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und das von diesem beschriebene Ereignis anlässlich der Begutachtung in der Y.___ verweist ( Urk. 1 S.
16), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ zwar eine symptomatische Epi lepsie diagnostizierte ( Urk. 7/46/9), er aber als medizinische Massnahme unter anderem eine Sicherung der Diagnose für angebracht erachtete ( Urk. 7/46/10). Hieraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass auch Dr. F.___ die Diagn o se nicht als gesichert erachtete. Die in der Folge veranlassten Abklärungen konnten denn auch, wie von Dr. E.___ dargelegt, die Diagnose nicht erhärten.
In neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht weist die Beschwerde führer in zwar zutreffend darauf hin, dass der Hamasch 5-P unkt- Test weit unter durch schnittliche Werte ergab ( Urk.
1
S.
17). Sie lässt jedoch ausser Acht, dass dieses E rgebnis lediglich formal zu Stande kam. Tatsächlich ist von einer nicht instruktionskonformen Arbeitsweise auszugehen ( Urk. 7/132/38). So war laut Gutachten auffällig, dass die Per s e verationsfehler ständig durchgewechselt wur den, was untypisch für eine ge istige I nflexibil ität sei ( Urk. 7/132/38). Die von der Beschwerdeführerin beim WTS-Test erbrachte Leistung wies gemäss Gutachter (ebenfalls) auf eine nicht instruktionskonforme Bearbeitung der Aufgaben stellung hin ( Urk. 7/132/40). Gemäss Einschätzung der Gutachter zeigten die neuropsychologischen Test-Untersuchungen deutliche Hinweise auf eine bewusst seinsnah e Vortäuschung von Gedächtniss törungen und ein nicht instruktions konformes Verhalten. Die formal auffälligen Testbefunden seien nicht von einem bewusstseinsnahen Artefakt zu trennen. Die erfolgte Symptom validierung (TOMM-Test) spreche für eine bewusstseinsnahe Verfälschung der Ergebnisse ( Urk. 7/132/41). Es ist daher schlüssig, dass die Gutachter aus neuropsychologi scher Sicht keine Einschränkung attestierten . 4.2
Die behandelnde Psychiaterin A.___ hielt in ihrem Bericht vom 14. No vember 2014 (E. 3.2.2) im Wesentlichen nur insoweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, als sich die Symptomatik chronifiziert
habe . Eine daraus resultierende Änderung der Ressourcen oder der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte sie nic ht an.
Mit Bericht vom 3. März 2016 (E. 3.2. 4 ) , das heisst nach der Begutachtung durch die C.___ , attestierte A.___ der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine relevante
– nach der Begutachtung durch die C.___ eingetretene - Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt e sie nicht an. Es fällt denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin im Berichtszeit punkt weiterhin dieselben Medikamente wie im Zeitpunkt der Begutachtung e in nahm (vgl. Urk. 7/132/29), was ebenfalls auf einen unveränderten Gesundheits zu s tand hinweist.
In ihrem Bericht vom 1 1. April 2017 (E. 3.2. 5 ) führte A.___ eine nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes an. Wie sich aus der von A.___ eingereichten Auf stellung betreffend Konsultationstermine der Beschwerdeführerin ergibt (Urk.
7/175/1) , erfolgte nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin jedoch keine Intensivierung der Konsultationen. So suchte die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Mutter im September 2016 A.___ im Jahr 2016 lediglich noch zwei m al auf. Auch im Jahr 2017 erfolgte keine erhebliche Ausweitung der Therapie, suchte die Beschwerdeführerin A.___ bis zum 2 4. August 2017 doch lediglich sechs m al auf ( Urk. 7/175/1). Der von A.___ am 2 4. August 2017 er hobene AMDP-Befund ( Urk. 7/175/2-8 ) weist ebenfalls nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hin , entsprechen die angeführten Befunde doch im Wesentlichen den im Bericht vom 1 4. November 2014 ( Urk. 7/110) genannten (vgl. auch die RAD Stellung nahme dazu vom 1 7. Oktober 2017, Urk. 7/187/6). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte denn die behandelnde Psychiaterin auch keine anderen Diagnosen als die bisherigen kodiert ( Urk. 7/175/2: ICD-10 F33.1, F40.00).
Die Berichte der behandelnden Psychiaterin A.___ vermögen nach dem Gesagten weder das C.___ -Gutachten in Frage zu stellen , noch geht aus ihnen eine nach der Begutachtung eingetretene relevante Verschlechterung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin hervor. 4. 3
Die Berichte der Mitarbeiterinnen der Psychiatrie-Spitex – bzw. der Tochter der Beschwerdeführerin – ( Urk. 7/145 und Urk. 7/181)
sind nicht geeignet , die ä rzt lichen Beurteilungen in Frage zu stellen. Wie von den C.___ -Gutachtern dar gelegt (vgl. E. 4.1) , zeigte die Beschwerdeführerin ein
inkonsistentes Ver halten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mitarbeiterinnen der Psychi atrie-Spitex die gezeigten Beschwerden validierten bzw. überhaupt über die Kenntnisse dazu verfügen. 4 . 4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver bessert hat und sie grundsätzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das verbesserte Leistungsvermögen der Beschwerde führerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2 5.2.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Recht sprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungs rechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 5. 2.2
Die Beschwerdeführerin , welche im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung 63 Jahre alt war, bezog seit dem 1. Mai 2009 eine Viertelsrente
der Invalidenversi cherung ( Urk. 7/58). Seit Rentenbeginn
war sie in a ngepasster Tätigkeit zu 40 %
- und nicht wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht 60 % ( Urk.
2) - arbeitsfähig, unter anderem auch in der nach ihrer Einreise in die Schweiz aus geübten Tätigkeit im Gastgewerbe (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/8). Die Beschwerde führerin war bzw. ist in ihrer Arbeitsfähigkeit nur insoweit eingeschränkt, als sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin aufgrund des Entzuges der Fahr erlau b nis nicht mehr ausüben kann ( Urk. 7/24/1 und Urk. 7/24/3) .
Nichtsdesto trotz übte sie seit April 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Sie
hat zudem keine konkreten Anstrengungen unternommen, wieder eine Teilzeitstelle aufzu nehmen .
Die Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt war daher nicht invaliditätsbedingt (vgl. unter anderem Urteile des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 2 7. Juni 2014 E. 4.3.2 und 9C_819/2014 vom 1 9. Juni 2014 E. 4 ). Es ist ihr deshalb aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Selbstein gliederung zumutbar.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin praktisch nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ihr somit eine weite Palette an möglichen Tätigkeiten offen steht, steht auch ihr Alter (vgl. betreffend den dafür massgeben den Zeitpunkt BGE 138 V 457 )
einer Verwertbarkeit der dazugewonnen en Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. 5. 3
In Anbetracht des vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. April 2012 ( Urk. 7/80) ermittelten Valideneinkommens (vgl. E. 4. 2 ), welches unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. auch das Urteil des Bun desgerichts vom 2 0. Augu s t 2012 in Sachen der Parteien, wonach keine Paralle lisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen hat, Urk. 7/84), und des gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnenden Inv alideneinkommens, steht ohne Weiteres fest, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 5. 4
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu weisen. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Tobia Figi als unentgeltlichen Rechtsvertreter
(Urk. 1) . Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 9 und Urk. 10/1-10 , insbesondere Urk. 10/9), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 1 6. April 2018
( Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Tobi a s Figi auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze , hingewiesen . Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien , insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeschrift weitgehend mit dem Einwand vom 1 8. März 2016 ( Urk. 7/146) identisch ist, worin die Beschwerdeführerin bereits für das V erwaltungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, sowie des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) i st die Entschädigung auf Fr. 1 ‘ 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.4
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2018 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Tobias Figi , Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, wird mit Fr. 1 ’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler