Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1982, begann 1998 eine Maurerlehre, welche er nach etwa einem Jahr wegen Schulterproblemen abbrach. In der Folge war er - vor nehmlich im Rahmen von Temporäreinsätzen
- als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab Juni 2008 bei der A.___ , Zürich. Ab dem 2 6. August 2009 war er zu 100 % krankge schrieben (Urk. 9 /7 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4, Urk. 9 /13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew, eine Hyperlaxizität sowie eine Luxation des Schulter- und Hüftgelenks meldete sich der Versicherte am 4. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /7 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte
mit Verfügung vom 1 6. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Rentenan spruch ( Urk. 9 /44 ) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 9. September 2011 veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung des Versicher ten in der B.___ (Urk. 9 /55). Die Abklä rung dauerte vom 1 9. September bis 1 4. Oktober 2011 (vgl. Schlussbericht B.___ vom 8. November 2011, Urk. 9 /76). Mit Mitteilungen vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 9 /72) und vom 2. Mai 2012 (Urk. 9 /87) erteilte die IV-Stelle Kosten gut sprache für ein Arbeitstraining vom 1. November 2011 bis 3 1. Juli 2012 in der beruflichen Eingliederungsstätte C.___ . Am 2 0. Juli 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine zwei jährige Umschulung ( Anlehre zum Elektroausrüster BBT) in der C.___ (Urk. 9 /92). Am 1 5. August 2014 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 9 /116). 1.3
Mit Eingabe vom 2 7. August 2014 (Urk. 9 /119) beantragte der Versicherte, sei nen Rentenanspruch neu zu prüfen und reichte a m 2 4. November 2014 (Urk. 9/131) einen aktuellen Arztbericht (Urk. 9 /130) ein. N ach durchgefüh rtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 9 /133, Urk. 9 /135, Urk. 9 /138 ) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 3. März 2015 (Urk. 9 /143 ) auf das Leistungsbegehren nicht ein . Dagegen erhob
d er Versicherte am 2 5. März 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfü gung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbe gehren einzutreten ( Urk. 9/144/3-6 ). Mit Urteil vom 2 7. November 2015 im Ver fahren Nr. IV.2015.00378 ( Urk. 9/150) wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung ein trete (S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). 1.4
Die IV-Stelle
klärte in der Folge die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidiszipli näres Gutachten ein, das am 23./2 4. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk.
9/179, Urk. 9/180).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/183-197) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/199 = Urk.
2) und auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht , indem sie ihn anhielt, eine verstärke psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeitserfahrung und einer entsprechenden Medikation anzugehen und zu erweitern sowie eine Entwöhnung von Cannabis und Cocain durchzu führen (Urk. 9/198 ). 2.
Der
Versicherte erhob am 1. März 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff.
1) und es sei ihm
eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2), von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen (S. 1 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2018 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wich tige
und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die geklagten psychischen Einschränkungen würden als nicht invalidisierend beurteilt (S 1). Gemäss durch geführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 % . Aus medizinischer Sicht werde die Tätigkeit als Elektroausrüster als eine den Ein schränkungen angepasste Tätigkeit beurteilt. Diese Beurteilung werde höher gewichtet als die Beurteilung im Schlussbericht der C.___ vom 23.
Mai 2014 (S. 2 oben). Nachweislich habe ein Cannabiskonsum negative Auswirkungen auf eine Depression, damit wäre ein Verzicht diesbezüglich hilfreich. Konkret sei vorliegend Cannabis nicht medizinisch verordnet worden. Nach wie vor lägen noch andere Schmerztherapiemöglichkeiten durch einen Spezialisten offen. Diese seien nicht vollständig ausgeschöpft . Die Äusserungen im Bericht des F.___
vom 1 2. Juli 2017 bezüglich der Muskelerkrankung seien wider sprüchlich. Die rheumatologische Gutachterin habe das Vorliegen eines Ehlers- Danlos -Syndroms ausgeschlossen (S. 2 unten) . Da die 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten aus rein psychiatrischen Gründen bestehe, sei eine Ressourcenprüfung durchgeführt wor den. Es sei daher nicht unüblich, dass bei der Schlussbeurteilung von der Beur teilung der Gutachter abgewichen werde. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über gewisse Ressourcen. Die Diagnose einer Persönlichkeits ver änderung sei auch nach erneuter Überprüfung nicht nachvollziehbar. Weiter könne die Diagnose einer inzwischen chronifizierten rezidivierenden Depression mittel gradiger Aus prägung ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dazu lägen im Gutachten keine Befunde vor. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten lägen aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Diagno sen und Befunde vor, welche eine andere Beurteilung zu begründen ver möchten (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, gemäss Gut achten sei er in der zuletzt ausgeübten sowie in adaptierten Tät igkeiten noch 30 % arbeitsfähig . Zur möglichen Prognose werde im Gutachten präzisierend festgehalten, dass eine Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % binnen eines Jahres möglich sei . Die RAD-Ärztin habe schliesslich treffenderweise festge hal ten, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne . Die im Gutachten gestellten Diagnosen würden durch den RAD nicht in Frage gestellt (S. 3). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei weder im Sinne der aktuellsten bundesrichterlichen Rechtsprechung, noch entspreche sie einem se riösen und fairen Verfahren . Von einer Schadenminderungspflicht bezüglich psychiatrischer Behandlung sei abzusehen (S. 7 f.). Eine Schadenminderungs pflicht in Bezug auf den Cannabiskonsum sei kontraproduktiv und es sei davon abzusehen. Der Cannabiskonsum werde unter dem schmerztherapeutischen Asp ekt als hilfreich erachtet . Gemäss Institut für Medizinische Genetik leide er zudem klinisch klar an einer hereditären Bindegewebsschwäche. Diese Beur tei lung sei zu würdigen und höher zu gewichten (S. 8 f.). Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der festgestellte und abgeklärte psychiatrisch begründete Gesundheitsschaden lediglich einen Teil der massiven Beschwerden und Ein schränkungen wiederspiegle. Er sei
– entgegen der Annahme der nicht-medizi ni schen Beurteilung - nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu generieren (S. 10) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der r enten ablehnenden Verfügung vom 16.
Februar 2011 ( Urk. 9/44) eine erhebliche Ver schlechter ung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführer s respektive eine relevante Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist. 3.
3.1
Die Verfügung vom 1 6. Februar 2011 (Urk. 9 /44) stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des G.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1 6. Februar 2010 über das im Ja nuar und Februar 2010 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbe sprechung (Urk. 9 /23; vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2010, Urk. 9 /35, insbesondere die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 2 1. Mai 2010, Urk. 9 /35 S.
4 f.).
Die Ärzte des G.___ nannten folgende (verkürzt wiedergegebene) arbeitsrelevante Diagnosen (Ziff. 1): - Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation etwa 2005, Erstdiagnose Feb ruar 2009) - chronisches Panvertebralsyndrom - Hyperlaxizitätssyndrom mit Enthesiopathien
Als andere Diagnosen nannten die Ärzte rezidivierende Harnwegsinfekte unkla rer Genese, ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp, einen Verdacht auf ein re aktives depressives Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie einen Niko tin konsum (Ziff. 2).
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in der ver minderten Belastungstoleranz der grossen Gelenke (Schultergelenke mit Sub-luxation, Hüfte links mit „ snapping hip“, Kniegelenke beidseits) bei mecha nischer Instabilität durch Hyperlaxizität sowie einer verminderten Belastungs toleranz der Wirbelsäule bei entzündlicher Grunderkrankung (Ziff. 3). Eine Prognose bezüg lich des künftigen Krankheitsverlaufs und der Leistungsfähigkeit sei schwierig und mit Vorsicht zu stellen, insbesondere da die therapeutischen Möglichkeiten limitiert seien (Ziff. 4 am Ende).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei weitem un ter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte bis mit telschwere Arbeit (Gewichtshantierung bis maximal 15 kg) sei ganztags zu mut bar, wobei die Arbeit wechselbelastend (Arbeiten im Stehen und Sitzen) sein und nur selten Arbeiten in vorgeneigter Position und Arbeiten über Kopf bein halten sollte. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % (Ziff. 5 und Ziff. 5.1-2). 3.2
Gestützt darauf sowie die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes vom 7. April und 2 1. Mai 2010 (Urk. 9 /35 S. 4 f.) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 (Urk. 9 /44) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.
4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2 7. August 2014 (Urk. 9 /119)
sind im Wesentlichen folgende Berichte aktenkundig: 4.2
Am 8. Juli 2011 berichteten die Ärzte des G.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das im Mai und Juni 2011 durchgeführte Arbeits assessment inklusive Basistest und Nachbesprechung (Urk. 9 /51). Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht ergebe sich rein basierend auf den Testresul taten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit von 100 %. Aufgrund der Kumulation diverser Einschränkungen der stati schen Belastbarkeit sei allerdings auch in einer ideal angepassten wechsel be lastenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse infolge sich im Tagesverlauf ku mulie render Beschwerden mit Notwendigkeit zu Kurzpausen zu attestieren. Die effektiv aus rheumatologischer Sicht umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage des halb aktuell nur 75 %. Auch aus psychiatrischer Sicht müsse aktuell eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % bis 30 % attestiert werden. So mit sei der Beschwerdeführer auch aus globaler Sicht lediglich zu 70 % bis 75 % arbeitsfä hig.
Die Diskrepanz zur Beurteilung vom Februar 2010 (100 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) resultiere aufgrund der Berücksichtigung einer neu auf ge tretenen psychischen Problematik, dem Einbezug prognostischer Überlegun gen über die weitere Krankheitsentwicklung bei weiterhin nur eingeschränktem medikamentösem Ansprechen, einer zunehmenden Steifigkeit des unteren Rückens sowie multiplen statischen Belastungslimiten , die sich im Verlauf der fol genden Jahre weiter verschlechtern dürften. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand möglicherweise stabilisiert werden. Das Wieder er langen einer vollen Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bleibe aber ungewiss (Ziff. 5.2). 4.3
Im Bericht der C.___ vom 2 4. Juli 2012 über das durchgeführte Arbeits training (Urk. 9 /94) wurde ausgeführt, der ho he Motivationsgrad sowie das Be streben, die Vorgaben zu erfüllen, seien im Falle des Beschwerdeführers löblich, führten aber auch dazu, dass er sich phasenweise körperlich überfordere, was die Schmerzskala merklich präge. Dies führe dazu, dass er psychisch stark be lastet sei und energiemässig absacke (Ziff. 2.1). Trotz seines guten Durchhalte ver mö gens habe er tageweise gefehlt (Ziff. 3.3). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 6.5 Stunden pro Tag möglich gewesen (Ziff. 3.4). Der durch schnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei 60 % gelegen. Die Arbeitsge schwindigkeit sei massgeblich geprägt von der Schmerzbelastung (Ziff. 3.5). 4.4
Im Bericht der C.___ vom 2 3. Mai 2014 über die Anlehre zum Elektro ausrüster BBT (Urk. 9 /111), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Neuan meldung (Urk. 9 /119) verwies, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich jederzeit sehr bemüht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Schulisch habe man das Gefühl, dass er sich verfrüht von Förderungsangeboten zurück ge zogen habe. Angesichts der chronischen Schmerzen habe man aber er kennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit massiven Nebenerscheinungen zu kämpfen habe und die Energiereserven nicht unerschöpflich seien. Der Be schwer de führer sollte in Zukunft sorgfältiger mit seinen Ressourcen umgehen. Er werde seine Arbeitsleistung nicht auf dem Niveau der vergangenen fast drei Jahre halten können (S. 10 unten). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 5 .5
Stun den pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungs grad wä hrend der Präsenzzeit habe bei einer Teilarbeitszeit von 65 % eines Normal pensums bei 50 % gelegen (Ziff. 3.5). In Kenntnis der gesundheitli chen Situation glaube man nicht, dass der Beschwerdeführer im Moment den Anfor derungen des ersten Arbeitsmarkts auch nur ansatzweise gerecht werden könne (Ziff. 1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit Ausbildungsbeginn merk lich verschlechtert und die Absenzen seien deutlich gestiegen (Urk. 7/111/19). 4.5
In seinem Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 9 /130) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, aus, die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen mit einer täglichen Arbeitszeit von 65 % bei einem Leistungsgrad von 50 % seien ausserordentlich schlecht ausgefallen, was er - da er den seit 2003 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführer sehr gut kenne - leider er wartet habe (S. 1). Die mit dem Beschwerdeführer befas sten Ärzte seien sich ei nig, dass ein schwerwiegendes, vollständig invalidisierendes somatisches Leiden des Bewe gungs apparates und des Urogenitalsystems vorliege. Entsprechend seien von den involvierten Kliniken schon zahlreiche rheumatologische Thera pien bis hin zur Immuntherapie durchgeführt worden, leider praktisch ohne wesentlichen Erfolg. Lediglich nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) und Schmerzmittel könnten die Beschwerden etwas reduzieren, allerdings immer noch nicht erträglich machen, oder doch wenigstens wenige Stunden Schlaf er möglichen. Im täglichen Leben des Beschwerdeführers habe dies zur Folge, dass er für Haus haltarbeiten wie Putzen, Wäsche machen und Einkaufen meistens auf fremde Hilfe angewiesen sei. An eine Rückkehr zur Arbeit, auch nur zu ei ner leichten Teilzeitarbeit, sei nicht zu denken. Dass die Unmöglichkeit, ins Be rufsleben zurück zukehren, dem sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer mittler weile auch psychische Probleme bereite, sei leider eine zu erwarten gewesene traurige Folge erscheinung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und auf unab sehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 2). 4.6
In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. I.___ aus, im Bericht von Dr. H.___ seien keine neuen medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen dokumentiert, die eine Veränderung des Ge sundheits zustands nachvollziehbar begründen könnten beziehungsweise zu ei ner versiche rungs medizinischen Abklärung Anlass geben würden (Urk. 9 /132 S. 2 Mitte). 4.7
Die Ärzte der J.___ , Rheumatologie, berichteten mit Aus tritts bericht vom 4. Februar 2015 ( Urk. 9/157/15-18) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 3. Januar bis 3. Februar 2015 zur multimodalen rheu ma tologischen Komplexbehandlung. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - hochgradiger Verdacht auf Ehlers- Danlos -Syndrom - Blasenentleerungssymptome - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig - Reizdarmsyndrom - chronisches Beckenschmerzsyndrom - zervikospondylogenes Syndrom - Ciproxinallergie (Ausschlag)
Sie führten aus, dass sich laborchemisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hätten. Auch eine Sonographie des Abdomens sowie eine Computertomographie des Thorax hätten einen unauffälligen Befund gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales Behandlungsprogramm integriert worden. Leier habe bezüglich der Schmerzen keine relevante Verbesserung erzielt werden können. Aktuell werde der Beschwerdeführer nicht durch einen Psychiater betreut. Er werde sich um einen Termin bemühen (S. 3). 4.8
Die Ärzte der K.___ berichteten am 2 6. Juli 2016 ( Urk. 9/169) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) - Verdacht auf Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80), bestehend seit zirka 10 Jahren
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in ambulanter Behand lung bei ihnen sei (S. 2 Ziff. 1.2) . Der Beschwerdeführer sei durch seine Erkrankung somatischer Natur wesentlich eingeschränkt und es sei mit einer Chroni fizierung seiner Depression zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Er sei nicht belast bar, zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine ein ge schränkte Leistungsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3 f. Ziff. 1.7). 4.9
Die Ärzte der F.___ , berichteten am 7. November 2016 ( Urk. 9/175/4-7) über die genetische Konsultation und Beratung des Beschwerdeführers vom 1 9. Juli 2016 und 2 8. September 201 6. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Ehlers- Danlos -Syndrom Typ VII/ Arthrochalasie Typ bei - ausgeprägter Hyperlaxizität mit habituellen Luxationen diverser Gelenke - chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
- chronischem zervikocephalem Syndrom beidseits - Blasenentleerungsstörung / chronischen Beckenschmerzen - Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe - Status nach Inguinalhernienrepair links Dezember 2015 - möglicherweise pathologische Variante im COL1A2-Gen
Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer noch drei weitere Genvarianten mit unklarer Krankheitsrelevanz detektiert worden seien. Zusammenfassend habe auch mittels der weiterführenden Untersuchung keine klare Diagnose gestellt wer den können. Unter den verschiedenen seltenen detektierten Varianten sei am ehesten die COL1A2-Variante als beim Beschwerdeführer krankheitsrelevante Gen ver änderung angesehen w o rden. In Zusammenschau der Befunde sei es wahr scheinlich, dass die detektierte COL1A2-Variante die Ursache für die Auf fällig keiten beim Beschwerdeführer darstelle. Da die detektierte Variante bisher noch nicht als pathogen beschrieben worden sei (zwei Einträge in Daten bank), sei dies bezüglich jedoch keine sichere Diagnose möglich
(S. 3). 4.10
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 9/178) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwer de führers vom 2 8. November 201 6. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 118 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) mit - Osteochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter para zentrale r Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne foram inale Enge - normalen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016)
- Status nach Sturz auf die linke Schulter etwa 1996 mit Luxation und untere Schulterinstabilität mit - intaktem Glenohumeralgelenk , intaktem dorsalen Labrum und ver brei tertem Rotatoren -Intervall - medizinisch nicht dokumentierte, habituelle Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei - mässiger Hypermobilität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Fol gen den (S. 118 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Cannabis-Abusus - Kokain-Abusus mit - Nachweis durch die Haaranalyse eines schwachen vereinzelten Kokain-Konsums in der Periode von Mitte Juni 2016 bis Mitte November 2016 - Hypercholesterinanämie - Migräne mit Aura - Sigma- Divertikulose - Harnblasenentleerungsstörung - Status nach Inguinalhernien -Operation links am 7. Dezember 2015 bei - Rezidiv-Hernie mit Hernien-Operation als Kleinkind - Osteopenie - diskrete bildgebende Veränderungen der ISG (Erstdiagnose Februar 2009) mit - Mehrsklerose und ödematösen Veränderungen der ISG rechts mehr als links am ehesten entzündlicher Genese
- leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Diskus protrusionen und leichter Spinalkanalstenosen C5/6 und leichten Foraminalstenosen C5/6 links und C6/7 beidseits mit - unauffälligen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016) - Cutis
laxa - unklare seltene Variante im COL1A2-Gen mit - molekulargenetischem Ausschluss eines Ehler - Danlos -Syndroms (November 2014)
Sie führte aus, dass intermitt ierend ein hinkender Gang auf falle , der sich bei Ablenkung norma l isier e. Der Fersen- und der
Zehengang s eien n ormal. Alle drei Wirbelsäulenab schnitte ( H WS, BWS und L W S) s eien normal beweglich. Radiku l äre Zeichen s eien nicht vorhanden. A l le grossen peripheren Gelenke s eien nor mal beweglich. Das linke Schul tergelenk zeig e Instabi l itätszeiche n, jedoch nicht das rechte Schultergel enk (S. 119) .
Die C T-Unter suchung der linken Schulter (April 2001 ) habe ein int aktes Gl enohumera l gelenk mit intaktem dorsalen Labr um mit etwas verbreitertem Rotat oren intervall gezeigt. Die beiden Ganzkö rper-MRI-Untersuchungen hätten entzü ndli che Befunde nur im Bereich der ISG , jedoch nicht in den drei Wirbel säulenab schnitte n (HWS , BWS und LWS) gezeigt . Die letzte MR I Unter suchung der I SG ( Februar 2016) habe e ine Mehrsklerose und ödematöse Veränderungen an beiden ISG mehr rechts als l ink s gezeigt, die aufgrund der Morphologie eher entzündli cher als mechanisch-reaktiver Ursache seien . Diese bildgebenden Befunde an den ISG seien gering. Der Beschwerdeführer erfül le die modifizierten Klassifikation s -Kriterien für die Diagnose eine r axialen Spondyl arthritis (2012) trotz dieser ISG Veränderungen nicht, weil kein sicherer weiterer bil dgebender Befund und auch keine zwei weiteren klinischen Befunde (wie Art hritiden, Dactylitiden , Uveitis , gute Wirkung von NSAR, HLA B27 - Positivität, eingeschränkte Beweglich keit der LWS) vorhanden s eien . Gegen die Diagnos e einer Spondyl arthritis spreche insbe sondere die fehlende Wirkung von drei verschiedenen TNF Blockern. Da er die modif izierten Klassifikationskrite rien nicht erfülle , werde die Diagnose Spondy lit is ankylosans (Morbus Bechterew oder axiale Spondyl arthritis) nicht gestellt . Die geringen bildgebenden Befunde der IS G hätt en keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit (S. 120 oben) .
Die MRI -Untersuchung der HWS ( Januar 2016 ) habe leichte degenerative Ver än derungen sowie Diskusprotrus i onen mit leichter Spinal kanalstenose C5/ C6 und leichten foramina len Stenosen C5/ C6 links und C6/C7 beidseits ergeben . Di e neurologische und neurophysio logische Untersuchung ( April
2016) ha b e normale Befunde ergeben.
Die MRI-Untersuchung der LWS ( Februar 2016 ) habe als wesentlichste Befunde eine Osteochondrose L5/ S 1 ( Modic
1) und eine Diskuspro t rusion L5/S1 mit leich ter parazentraler Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne fora m i na l e Enge ergeben . Diese b i ldgebenden Befunde der LWS s eien nich t gra vierend, den noch hätten sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers (S. 120 unten).
Zusammenfassend bestünden bei m Beschwerdeführer eine verminderte Bel ast barkeit der LWS und der linken Schulter sowie medizinisch nicht dokumentierte habitue l le Luxationen der Schult ern, Hüften, Ellbogen und Patella, die seine Leistung sfähigkeit einschränken würden . Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht vollständig erklären . Er k önne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100% (S. 121 unten) .
Die erlernte Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT sei angepasst. Er könne diese Tätigkeit zu 100 % ausüben. Dagegen könne er nicht als Hilfsmaurer beziehungs weise Fassadenbauer arbeiten, da dies körperlich sehr belastende Tätigkeiten seien. Er könne Lasten bis zu 15 kg hantieren. Eine besonders schulterbelastende Tätigkeit habe er nie langandauernd ausüben können, denn die erste Schulter lu xation links sei im Alter von 14 Jahren (zirka 1996) aufgetreten (S. 123).
Unklar sei , weshalb der Internist Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in jeglicher Tätigkeit postuliere. Er habe darauf hin gewiesen , dass der Beschwerdeführer wegen G elenksentzündungen seine Tätigk eit reduzieren oder sistieren müsse. Gel enksentzündungen seien bei m Beschwerdeführer allerdings weder klinisch noch bildgebend jemals festgestellt worden. Die Ganzkörper-Fluorid- PET/CT-Untersuchung habe keine vermehrten Anreicherungen in sämtlichen Gelenken oder in der Wirbelsäul e ergeben , was eine relevante Gelenksentzündung ausschliess e (S. 125) . Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde führte Dr. D.___ aus, dass strukturelle Befunde im Bereich der LWS bestünden, die nicht gravierend seien sowie eine Instabilität des linken Schultergelenks nach einer traumatischen Luxation etwa 199 6. Es sei nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer an habituellen Luxationen zahlreicher Gelenke leide, denn dazu seien keine medizinischen Berichte vorhanden. Invaliditätsfremd seien sein Drogenkonsum (Cannabis und Cocain ; S. 126). Zu
den Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen er ho benen Diagnosen in Bezug auf die funk tionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen führte Dr.
D.___ aus, dass d er N i kotin-Abusus und der Drogen-Abusus den Gesund heits zustand des Beschwerdeführers verschlechtern würden . Denkbar sei , dass der starke Nikotinabusus sei ne Rückenschmerzen verschlimmere . Studien würden zeigen, dass Raucher mehr Rückenschmerzen hätt en als Nichtraucher (S. 131) . Die bisherige Therapie sei lege artis .
Zu der Kooperation des Beschwerdeführers könne nichts gesagt werden.
Eingliederungsmassnahmen seien ab sofort zumut bar (S. 132). Es seien wenige Diskrepanzen vorhanden gewesen. Der Beschwerde führer habe intermittierend einen hinkenden Gang gezeigt, der sich bei Ablen kung normalisiert habe. Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Drogen-Abusus gemacht, wie die Haaranalyse ergeben habe. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei normal. Er nehme die therapeutischen Optionen meist in Anspruch (S. 133). 4.11
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 4. Dezember 2016 (Urk.
9/180) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerde führers vom 1 9. Dezember 201 6. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 lit . E Ziff. 1): - andauernde Persönlichkeitsänderu n g bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) - chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10 F33.8) Er führte aus, dass eine gedrückte Grundstimmung mit Verzweiflungsgedanken den affektiven Zustand des Beschwerdeführers beherrschen würde . Es bestünden keine
Verdeutlichungen , keine Aggravation und keine Simulation in der psychiatrischen Exploration. Der Beschwerdeführer werde als offen und authen tisch erlebt (S. 61). Die Auskunftswilligkeit des Beschwerdeführers zu seinem Substanzkonsum sei sehr zäh und widerwillig. Er gebe an, d ass er sich nicht genau hierzu e rinnern könne. Zunächst teile er mit, dass er nie Drogen konsumiert habe. Auf verstärkte Nachfrage habe er dann die nachfolgenden Angaben gemacht: er konsumiere seit seinem 1 8. Lebensjahr mit Unterbrüchen Cannabis. Seit seinem 2 5. Lebensjahr konsumiere er häufiger Cannabis. Es komme zum Konsum von zirka zwei Joints am Tag. Von Kok ain bis zum Amphetamin habe er alles probiert, was „gängig " sei . Der letzte Konsum sei zirka ein Jahr her gewesen (S. 68 Mitte) . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers werde er ambulant seit dem Jahre 2010 psychotherapeutisch betreut . Er habe keine fachärztlich psychiatrische Behand lung, sondern werde ausschlie sslich psychologisch behandelt. Die Frequenz der psychotherapeutischen Explorationen betrage einmalig in drei Wochen (S. 69) .
Der Beschwerdeführer nehme während der Untersuchung auf einem ihm angebo tenen Sessel Platz, wo er meist auf die Arme abgestützt sitze. Zwei- bis dreimalig stehe er während des Untersuchs auf, um sich zu lockern. Eine bereitgestellte Liege im Untersuchungszimmer nutze er nicht. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung des Beschwerde führers vor (S. 70) .
Der Beschwerdeführer beklag e keine Gedächtnisstörungen. In der Untersuchungs sit uation seien das
Alt-
b eziehungsweise Langzeitgedächtnis kursorisch intakt . Es bestehe
k ein klinischer Hinweis auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Der Beschwerdeführer beklag e keine Störungen der Konzentration und der Auf merksamkeit. Im Untersuch best ünden keine diesbezüglichen Auffälligkeiten. Während der gut zwei stündigen Explorationszeit komme es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter . Er könne dem Untersuchungsverlauf ohne Probleme jeder zeit folgen . Der formale Gedankengang sei im Tempo leicht verzög ert, es bestün den minim verlängerte Antwortlatenze n . In Kohärenz und Stringenz sei das Den ken stark von den chronischen Schmerzen geprägt.
Der Beschwerdeführer
sei nur mässig spürbar und wirke leidend und ver zweifelt. Die Grundstimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit reduziert. Die Vitalgefühle seien gemindert. Das Selbstwertempfinden sei reduziert . Es bestün den Insuffizienzgefühle. Die Psychomotorik sei reduziert und der Antrieb gemin dert. Es bestünden eine Reduktion der Freudfähigkeit und der Interessen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug und ein t eilweise schmerzbedingt redu zierter Appetit , eine Störung des sexuellen Antriebs , s chmerzbedingte Schlaf störungen
und Existenzängste. Klinisch fä nden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsände rung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilflosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittel punkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt w erde (S. 71) .
Das Ergebnis des Urindrogenscreenings steh e im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Substanz- und Medikamentenanamnese. Es seien zudem die Ergebnisse aus dem rheumatologischen Untersuch hinzugezogen wor den , die bezüglich der Drogenanamnese Diskrepanzen zu seinen Angaben auf ge w i e sen hätten. Entgegen seiner Angabe h abe er in der genannten Periode auch vereinzelt Kok ain konsumiert. In seinem Urin sei entsprechend seiner Angabe auch im rheumatologischen Untersuch Cannabis nachweisbar gewesen (S. 72).
Bei m Beschwerdeführer hätten keine Hinweise auf Verdeutlichungen , Aggra va tion oder Simulation bestanden . Es hätten sich aus psychiatrischer Sicht zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krankheits ge winn ergeben. Der Beschwerdeführer sei als nachvollziehbar leidend und verzwei felt erlebt worden (S. 74 unten).
Bezüglich seiner Substanzanamnese sei der Beschwerdeführer n icht ganz offen gewesen . Während er d en Gebrauch von THC angegeben habe , habe er einen offe nbar gelegentlichen Konsum von Kok ain verschwiegen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers schein e verändert. Der Lebensvollzug des Beschwerde führers dr eh e sich ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozialem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch , labiler und gedrückter Stimmung, ver minderten Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen sowie der Überzeugung durch seine chronische Schmerzkrankheit verändert zu sein, weshalb er sich sozial zurückziehe . Diese Charaktereigenschaften s eien ko mpati bel mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen ( ICD-10 F62.80 ).
Eine pr imäre Persönlichkeitsstörung habe beim Beschwerdeführer nicht vor ge le gen . Der Beschwerdeführer habe eine unbelastete Kindheit erlebt. Es sei von einer vermehrten Durchlässigkeit der I ch -S trukturen aus zugehen . Der Beschwer de führer leb e sozial zurückgezogen. Er gehe wegen seiner Schmerzen und somati schen Behinderungen keine Partnerschaft mehr ein. Der Beschwerde führer ha be aktuell nur noch wenige Ressourcen , auf welche er in seinem aktuellen G esund heitszustand zurückgreifen k önne (S. 75) . Aus gutachterlicher Sicht würden die Diagnosen einer inzwischen chronifizierten (seit 2009 nachvollziehbar im Dossier dokumentierten) rezidivierenden Depres sion mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F 33 . 8 ) und einer andauernden Persön lichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen ( ICD-10
F62.80 ) bestätigt . Es seien keine Hinweise auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD - 10 F 45.41) vorhanden. Hiergegen sprä chen das Fehlen psychosozialer und soziokulture l ler Belastungsfaktoren beim Auftreten der chro nischen Schmerzsymptomatik und die Abhängigkeit der subjektiven Schmerz wahrnehmung von diesen Faktoren . Des Weiteren seien die Belastungs abhängig keit der Schmerzen, der variable Schmerzlevel und das Ansprechen einer Schmerz medikation weitere Indizien, die gegen das Störungsbild spr ä chen. Die von der Rheumatologin festgestellten Diskrepanzen im Vergleich der subjektiven Klagen über Schmerzen und den objektiven Befunden, sei en der andauernden Persönlichkeitsänderung zu zuschreiben. Aus psychiatrischer Sicht sei die Thera pie nicht ausgereizt. Der Beschwerdeführer
werde derzeit nur mit Mirtazepin ( Remeron ) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Anti depressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psycho the rapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeits erwartung seien anzuregen (S. 76). Zusammenfassend l ä gen erhebliche Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der psychiatrischen Störungen vor, die jedoch durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung besserungsfähig s eien . In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die Gesundheitsschädigung zurückzu führen s eien, von solchen nicht versicherte n Faktoren, dominier t en krankheits bestimmte Faktoren das psychopathologische Bild. Bei m Beschwerdeführer
sei THC im Urin gefunden worden . Es sei davon auszugehen, dass der THC-Konsum in Selbsttherapie im Zusamm enhang mit den Schmerzen erfolge (sekundär). Auch der gelegentliche Kokainkonsum diene offenbar seiner Stimmungsverbesserung. Es sei von einem sekundären Gebrauch aus zugehen . Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden mit nachfolgenden handi capierenden Fähigkeitsstörungen in der zuletzt ausgeübten und in adap tierten Tätigkeiten nur noch zu 30 %
arbeitsfähig (70% ige Arbeitsun fähigkeit ) bezogen auf ein Vollpensum (S. 77 unten) . Das Störungsbild sei seit Antragstellung vo n August 2014 durchgehend und anhaltend bestehend. Eine Besserungsfähigkeit sei durch eine Intensivierung der Therapie mit multimodale r Schmerztherapie und adäquate r psychiatrisch - psychotherapeutische r Behandlung mit positiver Auswirkung auf die A rbeits fä higkeit zu erzielen. Es könne hierdurch eine zumindest 50%ige A rbeitsfähigkeit erreicht werden innerhalb eines Ja hres. Eine solche Behandlung sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht zumutbar (S. 78 oben) . 4.12
Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ führten in der interdisziplinären Zusammen fassung ( Urk. 9/180/80) aus, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit gerin ger Belastung des Rückens, der linken Schulter und der Gelenke benötige . Dabei k önne er Lasten bis zu 15 kg hantieren. Die erlernte Tätigkeit eines El ektroaus rüsters BBT sei angepasst. Er k önne diese Tätigkeit zu 30 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Diese attest ierte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der IV Anmeldung am 2 9. August 201 4. Es sei zu erwarten, dass durch eine Intensi vierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung möglich sei. Dadurch könne innerhalb eines Jahres zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. 4.13
Dipl. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Januar 2017 Stellung ( Urk. 9/182/4-5) und führte aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne. Die Schlussfolgerungen seien überwiegend nachvollziehbar. Es werde die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht angeraten. Diese sollte über die Empfehlungen des Gutachtens hinausgehen und die Abstinenz von Cannabis und Kokain einschliessen. 4.14
Die Ärzte der K.___ berichteten am 1 2. Juni 2017 ( Urk. 9/195) und führten aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nachvollziehbar begründet sei. Das ganze Leben des Beschwerdeführers drehe sich seit langer Zeit darum, auf welche Weise er den Alltag im Zusammenhang mit seinen chronischen Schmer zen meistern könne. Alle körperlichen Tätigkeiten hätten immer wieder Schmer zen zur Folge. Der Beschwerdeführer sei manchmal gefangen zwischen der Wahl nach Ruhe und Aktivität.
Der Beschwerdeführer versuche mit der Dosierung der Schmerzmedikation eine Schmerzmittelabhängigkeit zu vermeiden. Wenn er keine Schmerzen spüre, da er Medikamente genommen habe, dann überlaste er seinen Körper und müsse das später büssen. Er erhalte ein Antidepressivum zur Nacht, was ihn stütze und schlafanstossend sei. Aber wenn er zu tief und zu lange schlafe und sich nicht bewege, dann seien die Schmerzen morgens schlimmer. Der Leidensdruck sei enorm.
Der soziale Rückzug sei massiv. Der Beschwerdeführer müsse sich täglich überle gen, ob er fähig sei, seine Geschäfte zu erledigen. Jede Art von Bewegung bezahle der Beschwerdeführer mit Schmerzen und Erschöpfung. Die im Gutachten erwähnten Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer so selbstverständlich erzählt worden, weil er nicht krank sein wolle und dissimuliere. Prof. Dr. E.___ habe diese Situation fachärztlich erkannt und kommentiert (S. 2).
Kokain sei beim Beschwerdeführer kein Thema. Sie würden auch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem seltenen Kokainkonsum stellen (S. 3 oben).
Der Cannabiskonsum wirke sich nicht auf die Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers aus. Er leide auch ohne Cannabiskonsum an seinen Gebrechen. Eigent lich wäre es als Schmerztherapie optimal, ihm das Cannabis zu verschreiben. Eine multimodale Schmerztherapie könnte erwogen werden, müsste aber von einem Spezialisten in Bezug auf seine speziellen körperlichen Probleme verordnet wer den. Im weiteren Verlauf werde versucht, mit dem Beschwerdeführer einen gestuften Plan zur medikamentösen Behandlung zu erarbeiten, wahrscheinlich eine Kombination aus antidepressiver und schlaffördernder Medikation. Eine ver stärk t e psychotherapeutische Behandlung sei bei chronifizierten psychiatri schen Störungen oftmals wirkungslos und die Themen der Selbstwirksamkeit habe der Beschwerdeführer schon genügend durchgespielt und sei immer wieder an seine Grenzen gekommen. Phasenweise sei er mit all seinen Terminen derart überlastet, dass ein weiterer Ausbau weder möglich noch realistisch wäre. Es sei sehr unwahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit errei chen könne, obwohl er dies gerne möchte (S. 3) .
Di e Leistungsfähigkeit und Präsenzzeit des Beschwerdeführers seien wesentlich von der jeweiligen täglichen Schmerzbelastung abhängig, die recht stark fluktuiere. Der Beschwerdeführer sei gewillt zu arbeiten und werde als motiviert wahrgenommen. Ob ein 30%iges Pensum im 1. Arbeitsmarkt im angepassten Bereich tatsächlich konstant geleistet werden könne, sei fraglich beziehungsweise eher optimistisch eingeschätzt. Ein niedriges Pensum im geschützten Arbeits markt wäre bereits ein grosser Erfolg für den Beschwerdeführer.
Der soziale Rückzug sei ausgesprochen gross. Der Beschwerdeführer verbringe die Tage vor allem zu Hause und zwinge sich, sofern es überhaupt möglich sei, seine Termine einzuhalten. Er sei auf keinen Fall zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurtei lung könne überhaupt nicht nachvollzogen werden (S. 4).
5. 5.1
In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
v om Dezember 2016 abgestellt wer den. Diese erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4 ). Sie setz en sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtig en insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärzt li chen Untersuchungsberichte. Insgesamt sind
die G utachten umfassend und ver m ögen zu überzeugen. 5.2
Es ist gestützt auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer andau ernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) sowie an einer chronifizierten mittelgradigen Depression (ICD-10 F33.8) leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % - bei Intensi vierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung innerhalb eines Jahres mut masslich noch eine Einschränkung von 50 % - in der Tätigkeit als Elektro aus rüster BBT bewirken. In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer ver minder ten Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskus protrusion L5/S1 mit leichter parazentrale r Kompression der Nervenwur zeln S1 beidseits ohne foraminale Enge, von einem Status nach Sturz auf die linke Schulter mit Luxation und unterer Schulterinstabilität sowie medizinisch nicht dokumentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität auszugehen .
Ob dem Beschwer de führer die Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT in rein somatischer Hinsicht tatsächlich zu 100 % zumutbar ist, muss mit Blick auf die in psychiatrischer Hinsicht festge stellten Einschränkungen nicht abschliessend beantwortet werden. 5.3
Soweit die behandelnden Ärzte der K.___
– bei welchen der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in Behandlung steht (vgl. vorstehend E. 4.8 und E. 4.14) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, ver mag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ih nen und de m Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5 ). 5.4
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 23./2 4. Dezember 2016 abgestellt werden , wonach bei m Beschwerde führer
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT, welche als angepasste Tätigkeit gilt, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Tätigkeit als Hilfsm aurer beziehungsweise Fassadenbauer ist ihm hingegen nicht mehr zumutbar. 6. 6.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 H.___ 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheit lichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 6.2
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
E ine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten
von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
sowie die übrigen m edi zinischen Akten möglich. W eitere medizinische Abklärungen sind demnach
nicht erforderlich. 6.3
Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus de n Gutachten , dass sich die mittelgra dige depressive Episode in einer g edrückten Grunds timmung mit Verzweiflungs gedanken, affektlabilem, leidenden und verzweifeltem Verhalten äussere, wobei die Schwingungsfähigkeit sowie das Selbstwertempfinden reduziert seien. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch sowie im Antrieb gemindert und im Denken eingeengt ( Urk. 9/180 S. 71) .
Aufgrund der Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen drehe sich der Lebensvollzug des Beschwerdeführers ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozia lem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch , labiler und ge drück ter Stimmung, verminderten Interessen und Vernachlässigung von Frei zeit be schäftigungen . Es bestehe eine vermehrte Durchlässigkeit der Ich-Struktu ren ( Urk. 9/180 S. 71, S. 75) .
Betreffend Funktions einschränkungen wurde im Gutachten festgehalten, dass die Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Durchhaltefähigkeit schwer und die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie die Verkehrsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt seien ( Urk. 9/180 S. 76 f.).
Zum T agesablauf ist bekannt, dass d er Beschwerdeführer zwischen 7.00 und 8.00
Uhr aufstehe , wobei er schmerzbedingt sehr schlecht schlafe und schweiss gebadet sowie muskulär verkrampft aufwache. Er starte meist mit kranken gymnastischen Übungen von zirka 10-15 Minuten, damit er sich überhaupt bewegen könne. Danach nehme er ein Frühstück ein. Am Vormittag mache er Haushaltarbeiten und erledige administrative Angelegenheiten. Er koche sich dann ein Mittagessen und laufe für zirka eine Stunde. Am Nachmittag erledige er Arzttermine und zweimalig in der Woche Physiotherapie. Wenn er zurückkomme, müsse er zirka eine Stunde absitzen. Manchmal mache er sich ein Nachtessen, manchmal bei zu starken Schmerzen verzichte er. Ab und zu lese er oder spiele Gitarre. Zu Bett gehe er meistens zwischen 23.00 und 24.00 Uhr. Manchmal müsse er jedoch bereits früher abliegen ( Urk. 9/180 S. 68). Früher habe er gerne Sport gemacht. Aktuell habe er kein spezielles Hobby mehr. Er habe kein gutes soziales Netzwerk (S. 64) .
Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem
Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausge nützt worden seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensivi ert werden. Darüber hinaus sei auch eine multimodale Schmerztherapie zu empfehlen ( Urk. 7/1 80 S. 76, S. 78 ).
Als Komorbiditäten sind die Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskusprotrusion L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzeln S1, die Luxation und untere Schulterinstabilität sowie die medizinisch nicht doku mentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität zu erwähnen ( Urk. 9/180/80) .
Bezüglich Persönlichkeit wurden Hinweise auf eine Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilfslosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschla genheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittelpunkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt werde , genannt ( Urk. 9/180 S. 71). Eine primäre Persön lichkeitsstörung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Er habe eine unbelastete Kindheit erlebt . Der Beschwerdeführer werde als sehr zuverlässige r , sehr willens starke r und arbeitswillige r Menschen erlebt, der überdurchschnittlich leidensfähig sei (S. 75).
Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine lebt und wegen seine r Schmerzen und somatische r Behinderungen keine Partnerschaft mehr eingehe. Er lebt sozial zurückgezogen ( Urk. 9/180 S. 75). Er zeigt zumindest e inige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung des Haushalts, Erledigung von administrativen Angelegenheiten sowie dem Spazieren gehen ( Urk. 9/180 S. 68).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz.
Die Einschränkungen im Erwerbs be reich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensberei chen überein. So nimmt der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Arzt- und The rapieterminen –
praktisch keine
ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr . Es besteht ein sozialer Rückzug. Als vorhande ne Ressourcen ist
die gute Beziehung zu seiner Mutter ( Urk. 9/180 S. 62 , Urk. 9/178 S. 107 ) sowie zu einer Kollegin ( Urk. 9/180 S. 63) zu erwähnen. Der Beschwerdeführer steht in regelmässiger
psychiatrisch- psych ologischer Behandlung , was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensi vieren ist, ist grundsätz lich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E.
Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/ Hürzeler , Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S.
145).
Der Beschwerdeführer wurde als nachvollziehbar leidend und verzweifelt erlebt, wobei keine Hinweise auf Verdeutlichungen , Aggravation oder Simulation bestanden. Es ergaben sich zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krank heitsgewinn ( Urk. 9/180 S. 61, S. 74). 6.4
Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indi ka toren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der zuletzt ausgeübten und zugleich angepassten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT seit August 2014 eine 3 0%ige Arbeitsfähigkeit , wobei diese innerhalb eines Jahres mutmasslich auf 50 % gesteigert werden könne.
Diese Beurteilung stimmt im Übrigen mit den Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 9/111) überein, wonach der Beschwer deführer während der Anlehre zum Elektroausrüster BBT in der Lage war, bei einer Tagesarbeitszeit von maximal 5.5 Stunden einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % zu erbringen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsbera tung vom 1 5. August 2014; Urk. 9/115).
Es bleibt anzumerken, dass die im Gutachten prognostizierte Verbesserung inner halb eines Jahres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, da es sich um eine in der Zukunft liegende mutmassliche Entwicklung des Gesundheitszustandes handelt. Es obliegt jeden falls der Beschwerdegegnerin eine baldige Revision vorzusehen und zu überprü fen, wie es sich mit der prognostischen Einschätzung der Gutachter verhält.
Gestützt auf das genannte Gutachten ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Antragstellung im August 2014 in psychiatri scher Hinsicht verschlechtert hat (vgl. Urk. 9/180 S. 78) .
Z u prüfen bleibt , ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen. 7. 7.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige r zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 7 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 7 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur er heb u ng (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen - falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
7 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge ge benen Lohnstrukturer heb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre vi sio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 7 .5
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e
des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Vorliegend meldete
sich der Beschwerdeführer am 2 7. August 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 9/119) . Ein (hypothetischer) Renten anspruchsbeginn kommt somit frü hestens per 1. Februar 2015 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 201 5 massgebend sind (vgl.
Art. 29
Abs. 1 IVG). 7 .6
Die Beschwerdegegnerin zog im Einkommensvergleich vom 3 0. März 2017 (Urk. 9 / 181 ) als Valideneinkommen
den gemäss Bundesamt für Statistik her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) standardisier ten Durchschnittslohn für Männer im Baugewerbe (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kom petenzniveau 1, Ziffer 41-43 Baugewerbe, Männer) von monatlich Fr.
5'507.
heran . Dies wurde zu Recht nicht beanstandet.
Angepasst an die durchschnitt liche betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung
bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypotheti sches Valideneinkommen von rund
Fr. 69'099.-- im Jahr 2015 ( Fr. 5'507. : 40 x 41.7 x 12 x1.003). 7.7
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisier ten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschafts-zweigen des privaten Sektors (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 201 4 , Kompetenzniveau 1, Total Männer ) abzustellen. Angepasst an die durchschnitt li che betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr.
19'995.-- im Jahr 2015 für ein Pensum von 30 % ( Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 x 12 x1.003 x 0.3).
Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass nur bei Inkaufnahme einer über die bereits berück sichtigten Einschränkungen hinausgehende Lohneinbusse reale Chan cen für eine Anstellung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796 /2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1), ist kein zusätzlicher leidensbe dingter Abzug zu ge währen.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'099.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 19'995.-- ergibt
eine Einkommenseinbusse von Fr. 4 9 ’ 104 .-- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 71 %. 7.8
Zusammenfassend ergibt sic h, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfü gung vom 6 . Februar 2018 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwerde führer
mit Wirkung ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. 8.1
Der Beschwerdeführer beantragte, es sei von der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht abzusehen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1) . Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung oder – kürzung mit der Begründung, die versicherte Per son verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung ver spricht, setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vor geht. Die medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer ge wissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1). Die Anforderungen an die Scha de n minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf scha den mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3).
Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wege n eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungs anspruchs von der Versicherten die Erfüllung der ih r obliegenden Mitwir kungs pflicht ein fordern. Es muss ihr möglich sein, sie
- bei anhaltender Renitenz nach Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
- auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1). 8.2
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/198) auferlegte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form einer verstärken psychotherapeutischen Behandlung mit Stärkung der Selbstwirk samkeits erfahrung und einer entsprechenden Medikation sowie einer Ent wöhnung von Cannabis und Kokain.
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. E.___ machte darauf aufmerksam, dass a us psychiatrischer Sicht die Therapie nicht ausgereizt sei . Der Beschwerdeführer
werde derzeit nur mit Mirtazepin ( Remeron ) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Antidepressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirk samkeitserwartung seien anzuregen ( Urk. 9/180 S. 76). Die RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin empfahl sodann die Abstinenz von Kokain und Cannabis ( Urk. 9/182/4-5). Hierzu nahmen die behandelnden Ärzte der K.___ mit Schreiben vom 1 2. Juni 2017 Stellung ( Urk. 9/195 S. 3 ) und führten aus, dass die Empfehlung einer Kokainabstinenz aus ihrer Sicht keine entscheidende Rolle spiele. Zur empfohlenen Cannabisabstinenz führten sie aus, dass es eigentlich als Schmerztherapie optimal wäre, dem Beschwerdeführer medizinisches Cannabis zu verschreiben.
Sie führten weiter aus, dass eine multimodale Schmerztherapie erwogen werden könnte, wobei diese von einem Spezialisten in Bezug auf die speziellen körperlichen Probleme des Beschwerdeführers verordnet werden müsste. 8.3
Nach Lage der Akten wird d ie von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schaden minderungspflicht durch das Gutachten
gestützt und auch von den behandelnden Ärzten nicht ausdrücklich angezweifelt. Es wurden keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, welche die angeordnete Intensivierung der Therapie sowie die Abstinenz von Kokain und Cannabis als unzumutbar einstufen würden. Nach herrschender Lehre stellen diagnostische oder thera peutische Massnahmen grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar (Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Aufl ., 2015, N 115 zu Art. 21 ATSG ). Dass der
Beschwer de führer respektive dessen behandelnder Therapeut den Nutzen der infrage stehenden Intensivierung der psych iatrischen Behandlung nicht zu erkennen ver mag, macht diese Behandlung nich t unzumutbar ( Kieser , a.a.O., N 119 zu Art. 21 ATSG ). Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitlinienge rechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbesserung hinsichtlich des psychi schen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag. Sollten die Schmerz spe zialisten dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers ebenfalls einen entspre chenden therapeutischen Nutzen zuschreiben, könnte dem - wie von den behandelnden Ärzten der K.___ angeführt – mithilfe einer Verschreibung von medizinischem Cannabis im Rahmen der multimodalen Schmerztherapie Abhilfe geschaffen werden, wobei die Beschwerdegegnerin die Schadenminderungs pflicht anzupassen hätte.
8.4
Zusammenfassend besteht vorliegend kein Grund, von der von der Beschwerde gegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht abzusehen. 9. 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen
und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 145.-- auf Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 9.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. März 2018 ( Urk. 1 S. 1 Ziff.
5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2018 aufgeho ben, und es wird festge stellt,
dass d er Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 An spruch auf eine ganze In va liden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 ). 5.4
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 23./2 4. Dezember 2016 abgestellt werden , wonach bei m Beschwerde führer
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT, welche als angepasste Tätigkeit gilt, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Tätigkeit als Hilfsm aurer beziehungsweise Fassadenbauer ist ihm hingegen nicht mehr zumutbar. 6.
E. 2 Der
Versicherte erhob am 1. März 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff.
1) und es sei ihm
eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2), von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen (S. 1 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2018 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die geklagten psychischen Einschränkungen würden als nicht invalidisierend beurteilt (S 1). Gemäss durch geführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 % . Aus medizinischer Sicht werde die Tätigkeit als Elektroausrüster als eine den Ein schränkungen angepasste Tätigkeit beurteilt. Diese Beurteilung werde höher gewichtet als die Beurteilung im Schlussbericht der C.___ vom 23.
Mai 2014 (S. 2 oben). Nachweislich habe ein Cannabiskonsum negative Auswirkungen auf eine Depression, damit wäre ein Verzicht diesbezüglich hilfreich. Konkret sei vorliegend Cannabis nicht medizinisch verordnet worden. Nach wie vor lägen noch andere Schmerztherapiemöglichkeiten durch einen Spezialisten offen. Diese seien nicht vollständig ausgeschöpft . Die Äusserungen im Bericht des F.___
vom 1 2. Juli 2017 bezüglich der Muskelerkrankung seien wider sprüchlich. Die rheumatologische Gutachterin habe das Vorliegen eines Ehlers- Danlos -Syndroms ausgeschlossen (S. 2 unten) . Da die 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten aus rein psychiatrischen Gründen bestehe, sei eine Ressourcenprüfung durchgeführt wor den. Es sei daher nicht unüblich, dass bei der Schlussbeurteilung von der Beur teilung der Gutachter abgewichen werde. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über gewisse Ressourcen. Die Diagnose einer Persönlichkeits ver änderung sei auch nach erneuter Überprüfung nicht nachvollziehbar. Weiter könne die Diagnose einer inzwischen chronifizierten rezidivierenden Depression mittel gradiger Aus prägung ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dazu lägen im Gutachten keine Befunde vor. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten lägen aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Diagno sen und Befunde vor, welche eine andere Beurteilung zu begründen ver möchten (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, gemäss Gut achten sei er in der zuletzt ausgeübten sowie in adaptierten Tät igkeiten noch 30 % arbeitsfähig . Zur möglichen Prognose werde im Gutachten präzisierend festgehalten, dass eine Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % binnen eines Jahres möglich sei . Die RAD-Ärztin habe schliesslich treffenderweise festge hal ten, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne . Die im Gutachten gestellten Diagnosen würden durch den RAD nicht in Frage gestellt (S. 3). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei weder im Sinne der aktuellsten bundesrichterlichen Rechtsprechung, noch entspreche sie einem se riösen und fairen Verfahren . Von einer Schadenminderungspflicht bezüglich psychiatrischer Behandlung sei abzusehen (S. 7 f.). Eine Schadenminderungs pflicht in Bezug auf den Cannabiskonsum sei kontraproduktiv und es sei davon abzusehen. Der Cannabiskonsum werde unter dem schmerztherapeutischen Asp ekt als hilfreich erachtet . Gemäss Institut für Medizinische Genetik leide er zudem klinisch klar an einer hereditären Bindegewebsschwäche. Diese Beur tei lung sei zu würdigen und höher zu gewichten (S. 8 f.). Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der festgestellte und abgeklärte psychiatrisch begründete Gesundheitsschaden lediglich einen Teil der massiven Beschwerden und Ein schränkungen wiederspiegle. Er sei
– entgegen der Annahme der nicht-medizi ni schen Beurteilung - nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu generieren (S. 10) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der r enten ablehnenden Verfügung vom 16.
Februar 2011 ( Urk. 9/44) eine erhebliche Ver schlechter ung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführer s respektive eine relevante Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist. 3.
3.1
Die Verfügung vom 1 6. Februar 2011 (Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 H.___ 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheit lichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1).
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
E ine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten
von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
sowie die übrigen m edi zinischen Akten möglich. W eitere medizinische Abklärungen sind demnach
nicht erforderlich.
E. 6.3 Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus de n Gutachten , dass sich die mittelgra dige depressive Episode in einer g edrückten Grunds timmung mit Verzweiflungs gedanken, affektlabilem, leidenden und verzweifeltem Verhalten äussere, wobei die Schwingungsfähigkeit sowie das Selbstwertempfinden reduziert seien. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch sowie im Antrieb gemindert und im Denken eingeengt ( Urk. 9/180 S. 71) .
Aufgrund der Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen drehe sich der Lebensvollzug des Beschwerdeführers ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozia lem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch , labiler und ge drück ter Stimmung, verminderten Interessen und Vernachlässigung von Frei zeit be schäftigungen . Es bestehe eine vermehrte Durchlässigkeit der Ich-Struktu ren ( Urk. 9/180 S. 71, S. 75) .
Betreffend Funktions einschränkungen wurde im Gutachten festgehalten, dass die Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Durchhaltefähigkeit schwer und die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie die Verkehrsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt seien ( Urk. 9/180 S. 76 f.).
Zum T agesablauf ist bekannt, dass d er Beschwerdeführer zwischen 7.00 und 8.00
Uhr aufstehe , wobei er schmerzbedingt sehr schlecht schlafe und schweiss gebadet sowie muskulär verkrampft aufwache. Er starte meist mit kranken gymnastischen Übungen von zirka 10-15 Minuten, damit er sich überhaupt bewegen könne. Danach nehme er ein Frühstück ein. Am Vormittag mache er Haushaltarbeiten und erledige administrative Angelegenheiten. Er koche sich dann ein Mittagessen und laufe für zirka eine Stunde. Am Nachmittag erledige er Arzttermine und zweimalig in der Woche Physiotherapie. Wenn er zurückkomme, müsse er zirka eine Stunde absitzen. Manchmal mache er sich ein Nachtessen, manchmal bei zu starken Schmerzen verzichte er. Ab und zu lese er oder spiele Gitarre. Zu Bett gehe er meistens zwischen 23.00 und 24.00 Uhr. Manchmal müsse er jedoch bereits früher abliegen ( Urk. 9/180 S. 68). Früher habe er gerne Sport gemacht. Aktuell habe er kein spezielles Hobby mehr. Er habe kein gutes soziales Netzwerk (S. 64) .
Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem
Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausge nützt worden seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensivi ert werden. Darüber hinaus sei auch eine multimodale Schmerztherapie zu empfehlen ( Urk. 7/1 80 S. 76, S. 78 ).
Als Komorbiditäten sind die Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskusprotrusion L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzeln S1, die Luxation und untere Schulterinstabilität sowie die medizinisch nicht doku mentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität zu erwähnen ( Urk. 9/180/80) .
Bezüglich Persönlichkeit wurden Hinweise auf eine Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilfslosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschla genheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittelpunkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt werde , genannt ( Urk. 9/180 S. 71). Eine primäre Persön lichkeitsstörung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Er habe eine unbelastete Kindheit erlebt . Der Beschwerdeführer werde als sehr zuverlässige r , sehr willens starke r und arbeitswillige r Menschen erlebt, der überdurchschnittlich leidensfähig sei (S. 75).
Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine lebt und wegen seine r Schmerzen und somatische r Behinderungen keine Partnerschaft mehr eingehe. Er lebt sozial zurückgezogen ( Urk. 9/180 S. 75). Er zeigt zumindest e inige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung des Haushalts, Erledigung von administrativen Angelegenheiten sowie dem Spazieren gehen ( Urk. 9/180 S. 68).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz.
Die Einschränkungen im Erwerbs be reich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensberei chen überein. So nimmt der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Arzt- und The rapieterminen –
praktisch keine
ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr . Es besteht ein sozialer Rückzug. Als vorhande ne Ressourcen ist
die gute Beziehung zu seiner Mutter ( Urk. 9/180 S. 62 , Urk. 9/178 S. 107 ) sowie zu einer Kollegin ( Urk. 9/180 S. 63) zu erwähnen. Der Beschwerdeführer steht in regelmässiger
psychiatrisch- psych ologischer Behandlung , was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensi vieren ist, ist grundsätz lich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E.
Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/ Hürzeler , Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S.
145).
Der Beschwerdeführer wurde als nachvollziehbar leidend und verzweifelt erlebt, wobei keine Hinweise auf Verdeutlichungen , Aggravation oder Simulation bestanden. Es ergaben sich zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krank heitsgewinn ( Urk. 9/180 S. 61, S. 74).
E. 6.4 Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indi ka toren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der zuletzt ausgeübten und zugleich angepassten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT seit August 2014 eine 3 0%ige Arbeitsfähigkeit , wobei diese innerhalb eines Jahres mutmasslich auf 50 % gesteigert werden könne.
Diese Beurteilung stimmt im Übrigen mit den Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 9/111) überein, wonach der Beschwer deführer während der Anlehre zum Elektroausrüster BBT in der Lage war, bei einer Tagesarbeitszeit von maximal 5.5 Stunden einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % zu erbringen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsbera tung vom 1 5. August 2014; Urk. 9/115).
Es bleibt anzumerken, dass die im Gutachten prognostizierte Verbesserung inner halb eines Jahres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, da es sich um eine in der Zukunft liegende mutmassliche Entwicklung des Gesundheitszustandes handelt. Es obliegt jeden falls der Beschwerdegegnerin eine baldige Revision vorzusehen und zu überprü fen, wie es sich mit der prognostischen Einschätzung der Gutachter verhält.
Gestützt auf das genannte Gutachten ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Antragstellung im August 2014 in psychiatri scher Hinsicht verschlechtert hat (vgl. Urk. 9/180 S. 78) .
Z u prüfen bleibt , ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen. 7. 7.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige r zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 7 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 7 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur er heb u ng (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen - falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
7 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge ge benen Lohnstrukturer heb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre vi sio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 7 .5
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e
des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Vorliegend meldete
sich der Beschwerdeführer am 2 7. August 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 9/119) . Ein (hypothetischer) Renten anspruchsbeginn kommt somit frü hestens per 1. Februar 2015 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 201 5 massgebend sind (vgl.
Art. 29
Abs. 1 IVG). 7 .6
Die Beschwerdegegnerin zog im Einkommensvergleich vom 3 0. März 2017 (Urk. 9 / 181 ) als Valideneinkommen
den gemäss Bundesamt für Statistik her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) standardisier ten Durchschnittslohn für Männer im Baugewerbe (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kom petenzniveau 1, Ziffer 41-43 Baugewerbe, Männer) von monatlich Fr.
5'507.
heran . Dies wurde zu Recht nicht beanstandet.
Angepasst an die durchschnitt liche betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung
bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypotheti sches Valideneinkommen von rund
Fr. 69'099.-- im Jahr 2015 ( Fr. 5'507. : 40 x 41.7 x 12 x1.003). 7.7
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisier ten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschafts-zweigen des privaten Sektors (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 201 4 , Kompetenzniveau 1, Total Männer ) abzustellen. Angepasst an die durchschnitt li che betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr.
19'995.-- im Jahr 2015 für ein Pensum von 30 % ( Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 x 12 x1.003 x 0.3).
Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass nur bei Inkaufnahme einer über die bereits berück sichtigten Einschränkungen hinausgehende Lohneinbusse reale Chan cen für eine Anstellung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796 /2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1), ist kein zusätzlicher leidensbe dingter Abzug zu ge währen.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'099.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 19'995.-- ergibt
eine Einkommenseinbusse von Fr. 4 9 ’ 104 .-- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 71 %. 7.8
Zusammenfassend ergibt sic h, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfü gung vom 6 . Februar 2018 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwerde führer
mit Wirkung ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte, es sei von der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht abzusehen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1) . Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung oder – kürzung mit der Begründung, die versicherte Per son verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung ver spricht, setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vor geht. Die medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer ge wissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1). Die Anforderungen an die Scha de n minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf scha den mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3).
Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wege n eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungs anspruchs von der Versicherten die Erfüllung der ih r obliegenden Mitwir kungs pflicht ein fordern. Es muss ihr möglich sein, sie
- bei anhaltender Renitenz nach Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
- auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).
E. 8.2 Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/198) auferlegte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form einer verstärken psychotherapeutischen Behandlung mit Stärkung der Selbstwirk samkeits erfahrung und einer entsprechenden Medikation sowie einer Ent wöhnung von Cannabis und Kokain.
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. E.___ machte darauf aufmerksam, dass a us psychiatrischer Sicht die Therapie nicht ausgereizt sei . Der Beschwerdeführer
werde derzeit nur mit Mirtazepin ( Remeron ) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Antidepressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirk samkeitserwartung seien anzuregen ( Urk. 9/180 S. 76). Die RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin empfahl sodann die Abstinenz von Kokain und Cannabis ( Urk. 9/182/4-5). Hierzu nahmen die behandelnden Ärzte der K.___ mit Schreiben vom 1 2. Juni 2017 Stellung ( Urk. 9/195 S. 3 ) und führten aus, dass die Empfehlung einer Kokainabstinenz aus ihrer Sicht keine entscheidende Rolle spiele. Zur empfohlenen Cannabisabstinenz führten sie aus, dass es eigentlich als Schmerztherapie optimal wäre, dem Beschwerdeführer medizinisches Cannabis zu verschreiben.
Sie führten weiter aus, dass eine multimodale Schmerztherapie erwogen werden könnte, wobei diese von einem Spezialisten in Bezug auf die speziellen körperlichen Probleme des Beschwerdeführers verordnet werden müsste.
E. 8.3 Nach Lage der Akten wird d ie von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schaden minderungspflicht durch das Gutachten
gestützt und auch von den behandelnden Ärzten nicht ausdrücklich angezweifelt. Es wurden keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, welche die angeordnete Intensivierung der Therapie sowie die Abstinenz von Kokain und Cannabis als unzumutbar einstufen würden. Nach herrschender Lehre stellen diagnostische oder thera peutische Massnahmen grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar (Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Aufl ., 2015, N 115 zu Art. 21 ATSG ). Dass der
Beschwer de führer respektive dessen behandelnder Therapeut den Nutzen der infrage stehenden Intensivierung der psych iatrischen Behandlung nicht zu erkennen ver mag, macht diese Behandlung nich t unzumutbar ( Kieser , a.a.O., N 119 zu Art. 21 ATSG ). Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitlinienge rechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbesserung hinsichtlich des psychi schen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag. Sollten die Schmerz spe zialisten dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers ebenfalls einen entspre chenden therapeutischen Nutzen zuschreiben, könnte dem - wie von den behandelnden Ärzten der K.___ angeführt – mithilfe einer Verschreibung von medizinischem Cannabis im Rahmen der multimodalen Schmerztherapie Abhilfe geschaffen werden, wobei die Beschwerdegegnerin die Schadenminderungs pflicht anzupassen hätte.
E. 8.4 Zusammenfassend besteht vorliegend kein Grund, von der von der Beschwerde gegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht abzusehen. 9.
E. 9 /132 S. 2 Mitte). 4.7
Die Ärzte der J.___ , Rheumatologie, berichteten mit Aus tritts bericht vom 4. Februar 2015 ( Urk. 9/157/15-18) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 3. Januar bis 3. Februar 2015 zur multimodalen rheu ma tologischen Komplexbehandlung. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - hochgradiger Verdacht auf Ehlers- Danlos -Syndrom - Blasenentleerungssymptome - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig - Reizdarmsyndrom - chronisches Beckenschmerzsyndrom - zervikospondylogenes Syndrom - Ciproxinallergie (Ausschlag)
Sie führten aus, dass sich laborchemisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hätten. Auch eine Sonographie des Abdomens sowie eine Computertomographie des Thorax hätten einen unauffälligen Befund gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales Behandlungsprogramm integriert worden. Leier habe bezüglich der Schmerzen keine relevante Verbesserung erzielt werden können. Aktuell werde der Beschwerdeführer nicht durch einen Psychiater betreut. Er werde sich um einen Termin bemühen (S. 3). 4.8
Die Ärzte der K.___ berichteten am 2 6. Juli 2016 ( Urk. 9/169) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) - Verdacht auf Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80), bestehend seit zirka 10 Jahren
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in ambulanter Behand lung bei ihnen sei (S. 2 Ziff. 1.2) . Der Beschwerdeführer sei durch seine Erkrankung somatischer Natur wesentlich eingeschränkt und es sei mit einer Chroni fizierung seiner Depression zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Er sei nicht belast bar, zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine ein ge schränkte Leistungsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3 f. Ziff. 1.7). 4.9
Die Ärzte der F.___ , berichteten am 7. November 2016 ( Urk. 9/175/4-7) über die genetische Konsultation und Beratung des Beschwerdeführers vom 1 9. Juli 2016 und 2 8. September 201 6. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Ehlers- Danlos -Syndrom Typ VII/ Arthrochalasie Typ bei - ausgeprägter Hyperlaxizität mit habituellen Luxationen diverser Gelenke - chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
- chronischem zervikocephalem Syndrom beidseits - Blasenentleerungsstörung / chronischen Beckenschmerzen - Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe - Status nach Inguinalhernienrepair links Dezember 2015 - möglicherweise pathologische Variante im COL1A2-Gen
Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer noch drei weitere Genvarianten mit unklarer Krankheitsrelevanz detektiert worden seien. Zusammenfassend habe auch mittels der weiterführenden Untersuchung keine klare Diagnose gestellt wer den können. Unter den verschiedenen seltenen detektierten Varianten sei am ehesten die COL1A2-Variante als beim Beschwerdeführer krankheitsrelevante Gen ver änderung angesehen w o rden. In Zusammenschau der Befunde sei es wahr scheinlich, dass die detektierte COL1A2-Variante die Ursache für die Auf fällig keiten beim Beschwerdeführer darstelle. Da die detektierte Variante bisher noch nicht als pathogen beschrieben worden sei (zwei Einträge in Daten bank), sei dies bezüglich jedoch keine sichere Diagnose möglich
(S. 3). 4.10
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 9/178) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwer de führers vom 2 8. November 201 6. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 118 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) mit - Osteochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter para zentrale r Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne foram inale Enge - normalen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016)
- Status nach Sturz auf die linke Schulter etwa 1996 mit Luxation und untere Schulterinstabilität mit - intaktem Glenohumeralgelenk , intaktem dorsalen Labrum und ver brei tertem Rotatoren -Intervall - medizinisch nicht dokumentierte, habituelle Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei - mässiger Hypermobilität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Fol gen den (S. 118 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Cannabis-Abusus - Kokain-Abusus mit - Nachweis durch die Haaranalyse eines schwachen vereinzelten Kokain-Konsums in der Periode von Mitte Juni 2016 bis Mitte November 2016 - Hypercholesterinanämie - Migräne mit Aura - Sigma- Divertikulose - Harnblasenentleerungsstörung - Status nach Inguinalhernien -Operation links am 7. Dezember 2015 bei - Rezidiv-Hernie mit Hernien-Operation als Kleinkind - Osteopenie - diskrete bildgebende Veränderungen der ISG (Erstdiagnose Februar 2009) mit - Mehrsklerose und ödematösen Veränderungen der ISG rechts mehr als links am ehesten entzündlicher Genese
- leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Diskus protrusionen und leichter Spinalkanalstenosen C5/6 und leichten Foraminalstenosen C5/6 links und C6/7 beidseits mit - unauffälligen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016) - Cutis
laxa - unklare seltene Variante im COL1A2-Gen mit - molekulargenetischem Ausschluss eines Ehler - Danlos -Syndroms (November 2014)
Sie führte aus, dass intermitt ierend ein hinkender Gang auf falle , der sich bei Ablenkung norma l isier e. Der Fersen- und der
Zehengang s eien n ormal. Alle drei Wirbelsäulenab schnitte ( H WS, BWS und L W S) s eien normal beweglich. Radiku l äre Zeichen s eien nicht vorhanden. A l le grossen peripheren Gelenke s eien nor mal beweglich. Das linke Schul tergelenk zeig e Instabi l itätszeiche n, jedoch nicht das rechte Schultergel enk (S. 119) .
Die C T-Unter suchung der linken Schulter (April 2001 ) habe ein int aktes Gl enohumera l gelenk mit intaktem dorsalen Labr um mit etwas verbreitertem Rotat oren intervall gezeigt. Die beiden Ganzkö rper-MRI-Untersuchungen hätten entzü ndli che Befunde nur im Bereich der ISG , jedoch nicht in den drei Wirbel säulenab schnitte n (HWS , BWS und LWS) gezeigt . Die letzte MR I Unter suchung der I SG ( Februar 2016) habe e ine Mehrsklerose und ödematöse Veränderungen an beiden ISG mehr rechts als l ink s gezeigt, die aufgrund der Morphologie eher entzündli cher als mechanisch-reaktiver Ursache seien . Diese bildgebenden Befunde an den ISG seien gering. Der Beschwerdeführer erfül le die modifizierten Klassifikation s -Kriterien für die Diagnose eine r axialen Spondyl arthritis (2012) trotz dieser ISG Veränderungen nicht, weil kein sicherer weiterer bil dgebender Befund und auch keine zwei weiteren klinischen Befunde (wie Art hritiden, Dactylitiden , Uveitis , gute Wirkung von NSAR, HLA B27 - Positivität, eingeschränkte Beweglich keit der LWS) vorhanden s eien . Gegen die Diagnos e einer Spondyl arthritis spreche insbe sondere die fehlende Wirkung von drei verschiedenen TNF Blockern. Da er die modif izierten Klassifikationskrite rien nicht erfülle , werde die Diagnose Spondy lit is ankylosans (Morbus Bechterew oder axiale Spondyl arthritis) nicht gestellt . Die geringen bildgebenden Befunde der IS G hätt en keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit (S. 120 oben) .
Die MRI -Untersuchung der HWS ( Januar 2016 ) habe leichte degenerative Ver än derungen sowie Diskusprotrus i onen mit leichter Spinal kanalstenose C5/ C6 und leichten foramina len Stenosen C5/ C6 links und C6/C7 beidseits ergeben . Di e neurologische und neurophysio logische Untersuchung ( April
2016) ha b e normale Befunde ergeben.
Die MRI-Untersuchung der LWS ( Februar 2016 ) habe als wesentlichste Befunde eine Osteochondrose L5/ S 1 ( Modic
1) und eine Diskuspro t rusion L5/S1 mit leich ter parazentraler Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne fora m i na l e Enge ergeben . Diese b i ldgebenden Befunde der LWS s eien nich t gra vierend, den noch hätten sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers (S. 120 unten).
Zusammenfassend bestünden bei m Beschwerdeführer eine verminderte Bel ast barkeit der LWS und der linken Schulter sowie medizinisch nicht dokumentierte habitue l le Luxationen der Schult ern, Hüften, Ellbogen und Patella, die seine Leistung sfähigkeit einschränken würden . Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht vollständig erklären . Er k önne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100% (S. 121 unten) .
Die erlernte Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT sei angepasst. Er könne diese Tätigkeit zu 100 % ausüben. Dagegen könne er nicht als Hilfsmaurer beziehungs weise Fassadenbauer arbeiten, da dies körperlich sehr belastende Tätigkeiten seien. Er könne Lasten bis zu 15 kg hantieren. Eine besonders schulterbelastende Tätigkeit habe er nie langandauernd ausüben können, denn die erste Schulter lu xation links sei im Alter von 14 Jahren (zirka 1996) aufgetreten (S. 123).
Unklar sei , weshalb der Internist Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in jeglicher Tätigkeit postuliere. Er habe darauf hin gewiesen , dass der Beschwerdeführer wegen G elenksentzündungen seine Tätigk eit reduzieren oder sistieren müsse. Gel enksentzündungen seien bei m Beschwerdeführer allerdings weder klinisch noch bildgebend jemals festgestellt worden. Die Ganzkörper-Fluorid- PET/CT-Untersuchung habe keine vermehrten Anreicherungen in sämtlichen Gelenken oder in der Wirbelsäul e ergeben , was eine relevante Gelenksentzündung ausschliess e (S. 125) . Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde führte Dr. D.___ aus, dass strukturelle Befunde im Bereich der LWS bestünden, die nicht gravierend seien sowie eine Instabilität des linken Schultergelenks nach einer traumatischen Luxation etwa 199 6. Es sei nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer an habituellen Luxationen zahlreicher Gelenke leide, denn dazu seien keine medizinischen Berichte vorhanden. Invaliditätsfremd seien sein Drogenkonsum (Cannabis und Cocain ; S. 126). Zu
den Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen er ho benen Diagnosen in Bezug auf die funk tionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen führte Dr.
D.___ aus, dass d er N i kotin-Abusus und der Drogen-Abusus den Gesund heits zustand des Beschwerdeführers verschlechtern würden . Denkbar sei , dass der starke Nikotinabusus sei ne Rückenschmerzen verschlimmere . Studien würden zeigen, dass Raucher mehr Rückenschmerzen hätt en als Nichtraucher (S. 131) . Die bisherige Therapie sei lege artis .
Zu der Kooperation des Beschwerdeführers könne nichts gesagt werden.
Eingliederungsmassnahmen seien ab sofort zumut bar (S. 132). Es seien wenige Diskrepanzen vorhanden gewesen. Der Beschwerde führer habe intermittierend einen hinkenden Gang gezeigt, der sich bei Ablen kung normalisiert habe. Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Drogen-Abusus gemacht, wie die Haaranalyse ergeben habe. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei normal. Er nehme die therapeutischen Optionen meist in Anspruch (S. 133). 4.11
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 4. Dezember 2016 (Urk.
9/180) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerde führers vom 1 9. Dezember 201 6. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 lit . E Ziff. 1): - andauernde Persönlichkeitsänderu n g bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) - chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10 F33.8) Er führte aus, dass eine gedrückte Grundstimmung mit Verzweiflungsgedanken den affektiven Zustand des Beschwerdeführers beherrschen würde . Es bestünden keine
Verdeutlichungen , keine Aggravation und keine Simulation in der psychiatrischen Exploration. Der Beschwerdeführer werde als offen und authen tisch erlebt (S. 61). Die Auskunftswilligkeit des Beschwerdeführers zu seinem Substanzkonsum sei sehr zäh und widerwillig. Er gebe an, d ass er sich nicht genau hierzu e rinnern könne. Zunächst teile er mit, dass er nie Drogen konsumiert habe. Auf verstärkte Nachfrage habe er dann die nachfolgenden Angaben gemacht: er konsumiere seit seinem 1 8. Lebensjahr mit Unterbrüchen Cannabis. Seit seinem 2 5. Lebensjahr konsumiere er häufiger Cannabis. Es komme zum Konsum von zirka zwei Joints am Tag. Von Kok ain bis zum Amphetamin habe er alles probiert, was „gängig " sei . Der letzte Konsum sei zirka ein Jahr her gewesen (S. 68 Mitte) . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers werde er ambulant seit dem Jahre 2010 psychotherapeutisch betreut . Er habe keine fachärztlich psychiatrische Behand lung, sondern werde ausschlie sslich psychologisch behandelt. Die Frequenz der psychotherapeutischen Explorationen betrage einmalig in drei Wochen (S. 69) .
Der Beschwerdeführer nehme während der Untersuchung auf einem ihm angebo tenen Sessel Platz, wo er meist auf die Arme abgestützt sitze. Zwei- bis dreimalig stehe er während des Untersuchs auf, um sich zu lockern. Eine bereitgestellte Liege im Untersuchungszimmer nutze er nicht. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung des Beschwerde führers vor (S. 70) .
Der Beschwerdeführer beklag e keine Gedächtnisstörungen. In der Untersuchungs sit uation seien das
Alt-
b eziehungsweise Langzeitgedächtnis kursorisch intakt . Es bestehe
k ein klinischer Hinweis auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Der Beschwerdeführer beklag e keine Störungen der Konzentration und der Auf merksamkeit. Im Untersuch best ünden keine diesbezüglichen Auffälligkeiten. Während der gut zwei stündigen Explorationszeit komme es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter . Er könne dem Untersuchungsverlauf ohne Probleme jeder zeit folgen . Der formale Gedankengang sei im Tempo leicht verzög ert, es bestün den minim verlängerte Antwortlatenze n . In Kohärenz und Stringenz sei das Den ken stark von den chronischen Schmerzen geprägt.
Der Beschwerdeführer
sei nur mässig spürbar und wirke leidend und ver zweifelt. Die Grundstimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit reduziert. Die Vitalgefühle seien gemindert. Das Selbstwertempfinden sei reduziert . Es bestün den Insuffizienzgefühle. Die Psychomotorik sei reduziert und der Antrieb gemin dert. Es bestünden eine Reduktion der Freudfähigkeit und der Interessen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug und ein t eilweise schmerzbedingt redu zierter Appetit , eine Störung des sexuellen Antriebs , s chmerzbedingte Schlaf störungen
und Existenzängste. Klinisch fä nden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsände rung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilflosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittel punkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt w erde (S. 71) .
Das Ergebnis des Urindrogenscreenings steh e im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Substanz- und Medikamentenanamnese. Es seien zudem die Ergebnisse aus dem rheumatologischen Untersuch hinzugezogen wor den , die bezüglich der Drogenanamnese Diskrepanzen zu seinen Angaben auf ge w i e sen hätten. Entgegen seiner Angabe h abe er in der genannten Periode auch vereinzelt Kok ain konsumiert. In seinem Urin sei entsprechend seiner Angabe auch im rheumatologischen Untersuch Cannabis nachweisbar gewesen (S. 72).
Bei m Beschwerdeführer hätten keine Hinweise auf Verdeutlichungen , Aggra va tion oder Simulation bestanden . Es hätten sich aus psychiatrischer Sicht zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krankheits ge winn ergeben. Der Beschwerdeführer sei als nachvollziehbar leidend und verzwei felt erlebt worden (S. 74 unten).
Bezüglich seiner Substanzanamnese sei der Beschwerdeführer n icht ganz offen gewesen . Während er d en Gebrauch von THC angegeben habe , habe er einen offe nbar gelegentlichen Konsum von Kok ain verschwiegen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers schein e verändert. Der Lebensvollzug des Beschwerde führers dr eh e sich ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozialem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch , labiler und gedrückter Stimmung, ver minderten Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen sowie der Überzeugung durch seine chronische Schmerzkrankheit verändert zu sein, weshalb er sich sozial zurückziehe . Diese Charaktereigenschaften s eien ko mpati bel mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen ( ICD-10 F62.80 ).
Eine pr imäre Persönlichkeitsstörung habe beim Beschwerdeführer nicht vor ge le gen . Der Beschwerdeführer habe eine unbelastete Kindheit erlebt. Es sei von einer vermehrten Durchlässigkeit der I ch -S trukturen aus zugehen . Der Beschwer de führer leb e sozial zurückgezogen. Er gehe wegen seiner Schmerzen und somati schen Behinderungen keine Partnerschaft mehr ein. Der Beschwerde führer ha be aktuell nur noch wenige Ressourcen , auf welche er in seinem aktuellen G esund heitszustand zurückgreifen k önne (S. 75) . Aus gutachterlicher Sicht würden die Diagnosen einer inzwischen chronifizierten (seit 2009 nachvollziehbar im Dossier dokumentierten) rezidivierenden Depres sion mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F 33 . 8 ) und einer andauernden Persön lichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen ( ICD-10
F62.80 ) bestätigt . Es seien keine Hinweise auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD -
E. 9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen
und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 145.-- auf Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. März 2018 ( Urk. 1 S. 1 Ziff.
5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2018 aufgeho ben, und es wird festge stellt,
dass d er Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 An spruch auf eine ganze In va liden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 10 F 45.41) vorhanden. Hiergegen sprä chen das Fehlen psychosozialer und soziokulture l ler Belastungsfaktoren beim Auftreten der chro nischen Schmerzsymptomatik und die Abhängigkeit der subjektiven Schmerz wahrnehmung von diesen Faktoren . Des Weiteren seien die Belastungs abhängig keit der Schmerzen, der variable Schmerzlevel und das Ansprechen einer Schmerz medikation weitere Indizien, die gegen das Störungsbild spr ä chen. Die von der Rheumatologin festgestellten Diskrepanzen im Vergleich der subjektiven Klagen über Schmerzen und den objektiven Befunden, sei en der andauernden Persönlichkeitsänderung zu zuschreiben. Aus psychiatrischer Sicht sei die Thera pie nicht ausgereizt. Der Beschwerdeführer
werde derzeit nur mit Mirtazepin ( Remeron ) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Anti depressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psycho the rapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeits erwartung seien anzuregen (S. 76). Zusammenfassend l ä gen erhebliche Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der psychiatrischen Störungen vor, die jedoch durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung besserungsfähig s eien . In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die Gesundheitsschädigung zurückzu führen s eien, von solchen nicht versicherte n Faktoren, dominier t en krankheits bestimmte Faktoren das psychopathologische Bild. Bei m Beschwerdeführer
sei THC im Urin gefunden worden . Es sei davon auszugehen, dass der THC-Konsum in Selbsttherapie im Zusamm enhang mit den Schmerzen erfolge (sekundär). Auch der gelegentliche Kokainkonsum diene offenbar seiner Stimmungsverbesserung. Es sei von einem sekundären Gebrauch aus zugehen . Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden mit nachfolgenden handi capierenden Fähigkeitsstörungen in der zuletzt ausgeübten und in adap tierten Tätigkeiten nur noch zu 30 %
arbeitsfähig (70% ige Arbeitsun fähigkeit ) bezogen auf ein Vollpensum (S. 77 unten) . Das Störungsbild sei seit Antragstellung vo n August 2014 durchgehend und anhaltend bestehend. Eine Besserungsfähigkeit sei durch eine Intensivierung der Therapie mit multimodale r Schmerztherapie und adäquate r psychiatrisch - psychotherapeutische r Behandlung mit positiver Auswirkung auf die A rbeits fä higkeit zu erzielen. Es könne hierdurch eine zumindest 50%ige A rbeitsfähigkeit erreicht werden innerhalb eines Ja hres. Eine solche Behandlung sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht zumutbar (S. 78 oben) . 4.12
Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ führten in der interdisziplinären Zusammen fassung ( Urk. 9/180/80) aus, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit gerin ger Belastung des Rückens, der linken Schulter und der Gelenke benötige . Dabei k önne er Lasten bis zu 15 kg hantieren. Die erlernte Tätigkeit eines El ektroaus rüsters BBT sei angepasst. Er k önne diese Tätigkeit zu 30 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Diese attest ierte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der IV Anmeldung am 2 9. August 201 4. Es sei zu erwarten, dass durch eine Intensi vierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung möglich sei. Dadurch könne innerhalb eines Jahres zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. 4.13
Dipl. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Januar 2017 Stellung ( Urk. 9/182/4-5) und führte aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne. Die Schlussfolgerungen seien überwiegend nachvollziehbar. Es werde die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht angeraten. Diese sollte über die Empfehlungen des Gutachtens hinausgehen und die Abstinenz von Cannabis und Kokain einschliessen. 4.14
Die Ärzte der K.___ berichteten am 1 2. Juni 2017 ( Urk. 9/195) und führten aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nachvollziehbar begründet sei. Das ganze Leben des Beschwerdeführers drehe sich seit langer Zeit darum, auf welche Weise er den Alltag im Zusammenhang mit seinen chronischen Schmer zen meistern könne. Alle körperlichen Tätigkeiten hätten immer wieder Schmer zen zur Folge. Der Beschwerdeführer sei manchmal gefangen zwischen der Wahl nach Ruhe und Aktivität.
Der Beschwerdeführer versuche mit der Dosierung der Schmerzmedikation eine Schmerzmittelabhängigkeit zu vermeiden. Wenn er keine Schmerzen spüre, da er Medikamente genommen habe, dann überlaste er seinen Körper und müsse das später büssen. Er erhalte ein Antidepressivum zur Nacht, was ihn stütze und schlafanstossend sei. Aber wenn er zu tief und zu lange schlafe und sich nicht bewege, dann seien die Schmerzen morgens schlimmer. Der Leidensdruck sei enorm.
Der soziale Rückzug sei massiv. Der Beschwerdeführer müsse sich täglich überle gen, ob er fähig sei, seine Geschäfte zu erledigen. Jede Art von Bewegung bezahle der Beschwerdeführer mit Schmerzen und Erschöpfung. Die im Gutachten erwähnten Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer so selbstverständlich erzählt worden, weil er nicht krank sein wolle und dissimuliere. Prof. Dr. E.___ habe diese Situation fachärztlich erkannt und kommentiert (S. 2).
Kokain sei beim Beschwerdeführer kein Thema. Sie würden auch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem seltenen Kokainkonsum stellen (S. 3 oben).
Der Cannabiskonsum wirke sich nicht auf die Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers aus. Er leide auch ohne Cannabiskonsum an seinen Gebrechen. Eigent lich wäre es als Schmerztherapie optimal, ihm das Cannabis zu verschreiben. Eine multimodale Schmerztherapie könnte erwogen werden, müsste aber von einem Spezialisten in Bezug auf seine speziellen körperlichen Probleme verordnet wer den. Im weiteren Verlauf werde versucht, mit dem Beschwerdeführer einen gestuften Plan zur medikamentösen Behandlung zu erarbeiten, wahrscheinlich eine Kombination aus antidepressiver und schlaffördernder Medikation. Eine ver stärk t e psychotherapeutische Behandlung sei bei chronifizierten psychiatri schen Störungen oftmals wirkungslos und die Themen der Selbstwirksamkeit habe der Beschwerdeführer schon genügend durchgespielt und sei immer wieder an seine Grenzen gekommen. Phasenweise sei er mit all seinen Terminen derart überlastet, dass ein weiterer Ausbau weder möglich noch realistisch wäre. Es sei sehr unwahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit errei chen könne, obwohl er dies gerne möchte (S. 3) .
Di e Leistungsfähigkeit und Präsenzzeit des Beschwerdeführers seien wesentlich von der jeweiligen täglichen Schmerzbelastung abhängig, die recht stark fluktuiere. Der Beschwerdeführer sei gewillt zu arbeiten und werde als motiviert wahrgenommen. Ob ein 30%iges Pensum im 1. Arbeitsmarkt im angepassten Bereich tatsächlich konstant geleistet werden könne, sei fraglich beziehungsweise eher optimistisch eingeschätzt. Ein niedriges Pensum im geschützten Arbeits markt wäre bereits ein grosser Erfolg für den Beschwerdeführer.
Der soziale Rückzug sei ausgesprochen gross. Der Beschwerdeführer verbringe die Tage vor allem zu Hause und zwinge sich, sofern es überhaupt möglich sei, seine Termine einzuhalten. Er sei auf keinen Fall zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurtei lung könne überhaupt nicht nachvollzogen werden (S. 4).
5. 5.1
In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
v om Dezember 2016 abgestellt wer den. Diese erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4 ). Sie setz en sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtig en insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärzt li chen Untersuchungsberichte. Insgesamt sind
die G utachten umfassend und ver m ögen zu überzeugen. 5.2
Es ist gestützt auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer andau ernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) sowie an einer chronifizierten mittelgradigen Depression (ICD-10 F33.8) leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % - bei Intensi vierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung innerhalb eines Jahres mut masslich noch eine Einschränkung von 50 % - in der Tätigkeit als Elektro aus rüster BBT bewirken. In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer ver minder ten Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskus protrusion L5/S1 mit leichter parazentrale r Kompression der Nervenwur zeln S1 beidseits ohne foraminale Enge, von einem Status nach Sturz auf die linke Schulter mit Luxation und unterer Schulterinstabilität sowie medizinisch nicht dokumentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität auszugehen .
Ob dem Beschwer de führer die Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT in rein somatischer Hinsicht tatsächlich zu 100 % zumutbar ist, muss mit Blick auf die in psychiatrischer Hinsicht festge stellten Einschränkungen nicht abschliessend beantwortet werden. 5.3
Soweit die behandelnden Ärzte der K.___
– bei welchen der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in Behandlung steht (vgl. vorstehend E. 4.8 und E. 4.14) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, ver mag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ih nen und de m Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1982, begann 1998 eine Maurerlehre, welche er nach etwa einem Jahr wegen Schulterproblemen abbrach. In der Folge war er - vor nehmlich im Rahmen von Temporäreinsätzen - als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab Juni 2008 bei der A.___ , Zürich. Ab dem 2
- August 2009 war er zu 100 % krankge schrieben (Urk. 9 /7 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4, Urk. 9 /13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew, eine Hyperlaxizität sowie eine Luxation des Schulter- und Hüftgelenks meldete sich der Versicherte am
- November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 1
- Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Rentenan spruch ( Urk. 9 /44 ) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am
- September 2011 veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung des Versicher ten in der B.___ (Urk. 9 /55). Die Abklä rung dauerte vom 1
- September bis 1
- Oktober 2011 (vgl. Schlussbericht B.___ vom
- November 2011, Urk. 9 /76). Mit Mitteilungen vom 2
- Oktober 2011 (Urk. 9 /72) und vom 2. Mai 2012 (Urk. 9 /87) erteilte die IV-Stelle Kosten gut sprache für ein Arbeitstraining vom
- November 2011 bis 3
- Juli 2012 in der beruflichen Eingliederungsstätte C.___ . Am 2
- Juli 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine zwei jährige Umschulung ( Anlehre zum Elektroausrüster BBT) in der C.___ (Urk. 9 /92). Am 1
- August 2014 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 9 /116). 1.3 Mit Eingabe vom 2
- August 2014 (Urk. 9 /119) beantragte der Versicherte, sei nen Rentenanspruch neu zu prüfen und reichte a m 2
- November 2014 (Urk. 9/131) einen aktuellen Arztbericht (Urk. 9 /130) ein. N ach durchgefüh rtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 9 /133, Urk. 9 /135, Urk. 9 /138 ) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2
- März 2015 (Urk. 9 /143 ) auf das Leistungsbegehren nicht ein . Dagegen erhob d er Versicherte am 2
- März 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfü gung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbe gehren einzutreten ( Urk. 9/144/3-6 ). Mit Urteil vom 2
- November 2015 im Ver fahren Nr. IV.2015.00378 ( Urk. 9/150) wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung ein trete (S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). 1.4 Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidiszipli näres Gutachten ein, das am 23./2
- Dezember 2016 erstattet wurde (Urk. 9/179, Urk. 9/180). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/183-197) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom
- Februar 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/199 = Urk. 2) und auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht , indem sie ihn anhielt, eine verstärke psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeitserfahrung und einer entsprechenden Medikation anzugehen und zu erweitern sowie eine Entwöhnung von Cannabis und Cocain durchzu führen (Urk. 9/198 ).
- Der Versicherte erhob am
- März 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom
- Februar 2018 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff. 1) und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2), von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen (S. 1 Ziff. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- April 2018 ( Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
- Mai 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wich tige und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die geklagten psychischen Einschränkungen würden als nicht invalidisierend beurteilt (S 1). Gemäss durch geführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 % . Aus medizinischer Sicht werde die Tätigkeit als Elektroausrüster als eine den Ein schränkungen angepasste Tätigkeit beurteilt. Diese Beurteilung werde höher gewichtet als die Beurteilung im Schlussbericht der C.___ vom 23. Mai 2014 (S. 2 oben). Nachweislich habe ein Cannabiskonsum negative Auswirkungen auf eine Depression, damit wäre ein Verzicht diesbezüglich hilfreich. Konkret sei vorliegend Cannabis nicht medizinisch verordnet worden. Nach wie vor lägen noch andere Schmerztherapiemöglichkeiten durch einen Spezialisten offen. Diese seien nicht vollständig ausgeschöpft . Die Äusserungen im Bericht des F.___ vom 1
- Juli 2017 bezüglich der Muskelerkrankung seien wider sprüchlich. Die rheumatologische Gutachterin habe das Vorliegen eines Ehlers- Danlos -Syndroms ausgeschlossen (S. 2 unten) . Da die 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten aus rein psychiatrischen Gründen bestehe, sei eine Ressourcenprüfung durchgeführt wor den. Es sei daher nicht unüblich, dass bei der Schlussbeurteilung von der Beur teilung der Gutachter abgewichen werde. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über gewisse Ressourcen. Die Diagnose einer Persönlichkeits ver änderung sei auch nach erneuter Überprüfung nicht nachvollziehbar. Weiter könne die Diagnose einer inzwischen chronifizierten rezidivierenden Depression mittel gradiger Aus prägung ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dazu lägen im Gutachten keine Befunde vor. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten lägen aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Diagno sen und Befunde vor, welche eine andere Beurteilung zu begründen ver möchten (S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) geltend, gemäss Gut achten sei er in der zuletzt ausgeübten sowie in adaptierten Tät igkeiten noch 30 % arbeitsfähig . Zur möglichen Prognose werde im Gutachten präzisierend festgehalten, dass eine Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % binnen eines Jahres möglich sei . Die RAD-Ärztin habe schliesslich treffenderweise festge hal ten, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne . Die im Gutachten gestellten Diagnosen würden durch den RAD nicht in Frage gestellt (S. 3). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei weder im Sinne der aktuellsten bundesrichterlichen Rechtsprechung, noch entspreche sie einem se riösen und fairen Verfahren . Von einer Schadenminderungspflicht bezüglich psychiatrischer Behandlung sei abzusehen (S. 7 f.). Eine Schadenminderungs pflicht in Bezug auf den Cannabiskonsum sei kontraproduktiv und es sei davon abzusehen. Der Cannabiskonsum werde unter dem schmerztherapeutischen Asp ekt als hilfreich erachtet . Gemäss Institut für Medizinische Genetik leide er zudem klinisch klar an einer hereditären Bindegewebsschwäche. Diese Beur tei lung sei zu würdigen und höher zu gewichten (S. 8 f.). Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der festgestellte und abgeklärte psychiatrisch begründete Gesundheitsschaden lediglich einen Teil der massiven Beschwerden und Ein schränkungen wiederspiegle. Er sei – entgegen der Annahme der nicht-medizi ni schen Beurteilung - nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu generieren (S. 10) . 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit der r enten ablehnenden Verfügung vom
- Februar 2011 ( Urk. 9/44) eine erhebliche Ver schlechter ung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführer s respektive eine relevante Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist.
- 3.1 Die Verfügung vom 1
- Februar 2011 (Urk. 9 /44) stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des G.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1
- Februar 2010 über das im Ja nuar und Februar 2010 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbe sprechung (Urk. 9 /23; vgl. Feststellungsblatt vom
- Dezember 2010, Urk. 9 /35, insbesondere die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 2
- Mai 2010, Urk. 9 /35 S. 4 f.). Die Ärzte des G.___ nannten folgende (verkürzt wiedergegebene) arbeitsrelevante Diagnosen (Ziff. 1): - Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation etwa 2005, Erstdiagnose Feb ruar 2009) - chronisches Panvertebralsyndrom - Hyperlaxizitätssyndrom mit Enthesiopathien Als andere Diagnosen nannten die Ärzte rezidivierende Harnwegsinfekte unkla rer Genese, ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp, einen Verdacht auf ein re aktives depressives Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie einen Niko tin konsum (Ziff. 2). Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in der ver minderten Belastungstoleranz der grossen Gelenke (Schultergelenke mit Sub-luxation, Hüfte links mit „ snapping hip“, Kniegelenke beidseits) bei mecha nischer Instabilität durch Hyperlaxizität sowie einer verminderten Belastungs toleranz der Wirbelsäule bei entzündlicher Grunderkrankung (Ziff. 3). Eine Prognose bezüg lich des künftigen Krankheitsverlaufs und der Leistungsfähigkeit sei schwierig und mit Vorsicht zu stellen, insbesondere da die therapeutischen Möglichkeiten limitiert seien (Ziff. 4 am Ende). Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei weitem un ter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte bis mit telschwere Arbeit (Gewichtshantierung bis maximal 15 kg) sei ganztags zu mut bar, wobei die Arbeit wechselbelastend (Arbeiten im Stehen und Sitzen) sein und nur selten Arbeiten in vorgeneigter Position und Arbeiten über Kopf bein halten sollte. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % (Ziff. 5 und Ziff. 5.1-2). 3.2 Gestützt darauf sowie die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes vom
- April und 2
- Mai 2010 (Urk. 9 /35 S. 4 f.) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1
- Februar 2011 (Urk. 9 /44) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
- 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2
- August 2014 (Urk. 9 /119) sind im Wesentlichen folgende Berichte aktenkundig: 4.2 Am
- Juli 2011 berichteten die Ärzte des G.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das im Mai und Juni 2011 durchgeführte Arbeits assessment inklusive Basistest und Nachbesprechung (Urk. 9 /51). Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht ergebe sich rein basierend auf den Testresul taten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit von 100 %. Aufgrund der Kumulation diverser Einschränkungen der stati schen Belastbarkeit sei allerdings auch in einer ideal angepassten wechsel be lastenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse infolge sich im Tagesverlauf ku mulie render Beschwerden mit Notwendigkeit zu Kurzpausen zu attestieren. Die effektiv aus rheumatologischer Sicht umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage des halb aktuell nur 75 %. Auch aus psychiatrischer Sicht müsse aktuell eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % bis 30 % attestiert werden. So mit sei der Beschwerdeführer auch aus globaler Sicht lediglich zu 70 % bis 75 % arbeitsfä hig. Die Diskrepanz zur Beurteilung vom Februar 2010 (100 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) resultiere aufgrund der Berücksichtigung einer neu auf ge tretenen psychischen Problematik, dem Einbezug prognostischer Überlegun gen über die weitere Krankheitsentwicklung bei weiterhin nur eingeschränktem medikamentösem Ansprechen, einer zunehmenden Steifigkeit des unteren Rückens sowie multiplen statischen Belastungslimiten , die sich im Verlauf der fol genden Jahre weiter verschlechtern dürften. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand möglicherweise stabilisiert werden. Das Wieder er langen einer vollen Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bleibe aber ungewiss (Ziff. 5.2). 4.3 Im Bericht der C.___ vom 2
- Juli 2012 über das durchgeführte Arbeits training (Urk. 9 /94) wurde ausgeführt, der ho he Motivationsgrad sowie das Be streben, die Vorgaben zu erfüllen, seien im Falle des Beschwerdeführers löblich, führten aber auch dazu, dass er sich phasenweise körperlich überfordere, was die Schmerzskala merklich präge. Dies führe dazu, dass er psychisch stark be lastet sei und energiemässig absacke (Ziff. 2.1). Trotz seines guten Durchhalte ver mö gens habe er tageweise gefehlt (Ziff. 3.3). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 6.5 Stunden pro Tag möglich gewesen (Ziff. 3.4). Der durch schnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei 60 % gelegen. Die Arbeitsge schwindigkeit sei massgeblich geprägt von der Schmerzbelastung (Ziff. 3.5). 4.4 Im Bericht der C.___ vom 2
- Mai 2014 über die Anlehre zum Elektro ausrüster BBT (Urk. 9 /111), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Neuan meldung (Urk. 9 /119) verwies, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich jederzeit sehr bemüht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Schulisch habe man das Gefühl, dass er sich verfrüht von Förderungsangeboten zurück ge zogen habe. Angesichts der chronischen Schmerzen habe man aber er kennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit massiven Nebenerscheinungen zu kämpfen habe und die Energiereserven nicht unerschöpflich seien. Der Be schwer de führer sollte in Zukunft sorgfältiger mit seinen Ressourcen umgehen. Er werde seine Arbeitsleistung nicht auf dem Niveau der vergangenen fast drei Jahre halten können (S. 10 unten). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 5 .5 Stun den pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungs grad wä hrend der Präsenzzeit habe bei einer Teilarbeitszeit von 65 % eines Normal pensums bei 50 % gelegen (Ziff. 3.5). In Kenntnis der gesundheitli chen Situation glaube man nicht, dass der Beschwerdeführer im Moment den Anfor derungen des ersten Arbeitsmarkts auch nur ansatzweise gerecht werden könne (Ziff. 1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit Ausbildungsbeginn merk lich verschlechtert und die Absenzen seien deutlich gestiegen (Urk. 7/111/19). 4.5 In seinem Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 9 /130) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, aus, die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen mit einer täglichen Arbeitszeit von 65 % bei einem Leistungsgrad von 50 % seien ausserordentlich schlecht ausgefallen, was er - da er den seit 2003 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführer sehr gut kenne - leider er wartet habe (S. 1). Die mit dem Beschwerdeführer befas sten Ärzte seien sich ei nig, dass ein schwerwiegendes, vollständig invalidisierendes somatisches Leiden des Bewe gungs apparates und des Urogenitalsystems vorliege. Entsprechend seien von den involvierten Kliniken schon zahlreiche rheumatologische Thera pien bis hin zur Immuntherapie durchgeführt worden, leider praktisch ohne wesentlichen Erfolg. Lediglich nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) und Schmerzmittel könnten die Beschwerden etwas reduzieren, allerdings immer noch nicht erträglich machen, oder doch wenigstens wenige Stunden Schlaf er möglichen. Im täglichen Leben des Beschwerdeführers habe dies zur Folge, dass er für Haus haltarbeiten wie Putzen, Wäsche machen und Einkaufen meistens auf fremde Hilfe angewiesen sei. An eine Rückkehr zur Arbeit, auch nur zu ei ner leichten Teilzeitarbeit, sei nicht zu denken. Dass die Unmöglichkeit, ins Be rufsleben zurück zukehren, dem sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer mittler weile auch psychische Probleme bereite, sei leider eine zu erwarten gewesene traurige Folge erscheinung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und auf unab sehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 2). 4.6 In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. I.___ aus, im Bericht von Dr. H.___ seien keine neuen medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen dokumentiert, die eine Veränderung des Ge sundheits zustands nachvollziehbar begründen könnten beziehungsweise zu ei ner versiche rungs medizinischen Abklärung Anlass geben würden (Urk. 9 /132 S. 2 Mitte). 4.7 Die Ärzte der J.___ , Rheumatologie, berichteten mit Aus tritts bericht vom
- Februar 2015 ( Urk. 9/157/15-18) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1
- Januar bis
- Februar 2015 zur multimodalen rheu ma tologischen Komplexbehandlung. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - hochgradiger Verdacht auf Ehlers- Danlos -Syndrom - Blasenentleerungssymptome - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig - Reizdarmsyndrom - chronisches Beckenschmerzsyndrom - zervikospondylogenes Syndrom - Ciproxinallergie (Ausschlag) Sie führten aus, dass sich laborchemisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hätten. Auch eine Sonographie des Abdomens sowie eine Computertomographie des Thorax hätten einen unauffälligen Befund gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales Behandlungsprogramm integriert worden. Leier habe bezüglich der Schmerzen keine relevante Verbesserung erzielt werden können. Aktuell werde der Beschwerdeführer nicht durch einen Psychiater betreut. Er werde sich um einen Termin bemühen (S. 3). 4.8 Die Ärzte der K.___ berichteten am 2
- Juli 2016 ( Urk. 9/169) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) - Verdacht auf Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80), bestehend seit zirka 10 Jahren Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in ambulanter Behand lung bei ihnen sei (S. 2 Ziff. 1.2) . Der Beschwerdeführer sei durch seine Erkrankung somatischer Natur wesentlich eingeschränkt und es sei mit einer Chroni fizierung seiner Depression zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Er sei nicht belast bar, zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine ein ge schränkte Leistungsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3 f. Ziff. 1.7). 4.9 Die Ärzte der F.___ , berichteten am
- November 2016 ( Urk. 9/175/4-7) über die genetische Konsultation und Beratung des Beschwerdeführers vom 1
- Juli 2016 und 2
- September 201
- Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Ehlers- Danlos -Syndrom Typ VII/ Arthrochalasie Typ bei - ausgeprägter Hyperlaxizität mit habituellen Luxationen diverser Gelenke - chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom - chronischem zervikocephalem Syndrom beidseits - Blasenentleerungsstörung / chronischen Beckenschmerzen - Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe - Status nach Inguinalhernienrepair links Dezember 2015 - möglicherweise pathologische Variante im COL1A2-Gen Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer noch drei weitere Genvarianten mit unklarer Krankheitsrelevanz detektiert worden seien. Zusammenfassend habe auch mittels der weiterführenden Untersuchung keine klare Diagnose gestellt wer den können. Unter den verschiedenen seltenen detektierten Varianten sei am ehesten die COL1A2-Variante als beim Beschwerdeführer krankheitsrelevante Gen ver änderung angesehen w o rden. In Zusammenschau der Befunde sei es wahr scheinlich, dass die detektierte COL1A2-Variante die Ursache für die Auf fällig keiten beim Beschwerdeführer darstelle. Da die detektierte Variante bisher noch nicht als pathogen beschrieben worden sei (zwei Einträge in Daten bank), sei dies bezüglich jedoch keine sichere Diagnose möglich (S. 3). 4.10 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 2
- Dezember 2016 ( Urk. 9/178) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwer de führers vom 2
- November 201
- Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 118 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) mit - Osteochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter para zentrale r Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne foram inale Enge - normalen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016) - Status nach Sturz auf die linke Schulter etwa 1996 mit Luxation und untere Schulterinstabilität mit - intaktem Glenohumeralgelenk , intaktem dorsalen Labrum und ver brei tertem Rotatoren -Intervall - medizinisch nicht dokumentierte, habituelle Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei - mässiger Hypermobilität Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Fol gen den (S. 118 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Cannabis-Abusus - Kokain-Abusus mit - Nachweis durch die Haaranalyse eines schwachen vereinzelten Kokain-Konsums in der Periode von Mitte Juni 2016 bis Mitte November 2016 - Hypercholesterinanämie - Migräne mit Aura - Sigma- Divertikulose - Harnblasenentleerungsstörung - Status nach Inguinalhernien -Operation links am
- Dezember 2015 bei - Rezidiv-Hernie mit Hernien-Operation als Kleinkind - Osteopenie - diskrete bildgebende Veränderungen der ISG (Erstdiagnose Februar 2009) mit - Mehrsklerose und ödematösen Veränderungen der ISG rechts mehr als links am ehesten entzündlicher Genese - leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Diskus protrusionen und leichter Spinalkanalstenosen C5/6 und leichten Foraminalstenosen C5/6 links und C6/7 beidseits mit - unauffälligen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016) - Cutis laxa - unklare seltene Variante im COL1A2-Gen mit - molekulargenetischem Ausschluss eines Ehler - Danlos -Syndroms (November 2014) Sie führte aus, dass intermitt ierend ein hinkender Gang auf falle , der sich bei Ablenkung norma l isier e. Der Fersen- und der Zehengang s eien n ormal. Alle drei Wirbelsäulenab schnitte ( H WS, BWS und L W S) s eien normal beweglich. Radiku l äre Zeichen s eien nicht vorhanden. A l le grossen peripheren Gelenke s eien nor mal beweglich. Das linke Schul tergelenk zeig e Instabi l itätszeiche n, jedoch nicht das rechte Schultergel enk (S. 119) . Die C T-Unter suchung der linken Schulter (April 2001 ) habe ein int aktes Gl enohumera l gelenk mit intaktem dorsalen Labr um mit etwas verbreitertem Rotat oren intervall gezeigt. Die beiden Ganzkö rper-MRI-Untersuchungen hätten entzü ndli che Befunde nur im Bereich der ISG , jedoch nicht in den drei Wirbel säulenab schnitte n (HWS , BWS und LWS) gezeigt . Die letzte MR I Unter suchung der I SG ( Februar 2016) habe e ine Mehrsklerose und ödematöse Veränderungen an beiden ISG mehr rechts als l ink s gezeigt, die aufgrund der Morphologie eher entzündli cher als mechanisch-reaktiver Ursache seien . Diese bildgebenden Befunde an den ISG seien gering. Der Beschwerdeführer erfül le die modifizierten Klassifikation s -Kriterien für die Diagnose eine r axialen Spondyl arthritis (2012) trotz dieser ISG Veränderungen nicht, weil kein sicherer weiterer bil dgebender Befund und auch keine zwei weiteren klinischen Befunde (wie Art hritiden, Dactylitiden , Uveitis , gute Wirkung von NSAR, HLA B27 - Positivität, eingeschränkte Beweglich keit der LWS) vorhanden s eien . Gegen die Diagnos e einer Spondyl arthritis spreche insbe sondere die fehlende Wirkung von drei verschiedenen TNF Blockern. Da er die modif izierten Klassifikationskrite rien nicht erfülle , werde die Diagnose Spondy lit is ankylosans (Morbus Bechterew oder axiale Spondyl arthritis) nicht gestellt . Die geringen bildgebenden Befunde der IS G hätt en keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit (S. 120 oben) . Die MRI -Untersuchung der HWS ( Januar 2016 ) habe leichte degenerative Ver än derungen sowie Diskusprotrus i onen mit leichter Spinal kanalstenose C5/ C6 und leichten foramina len Stenosen C5/ C6 links und C6/C7 beidseits ergeben . Di e neurologische und neurophysio logische Untersuchung ( April 2016) ha b e normale Befunde ergeben. Die MRI-Untersuchung der LWS ( Februar 2016 ) habe als wesentlichste Befunde eine Osteochondrose L5/ S 1 ( Modic 1) und eine Diskuspro t rusion L5/S1 mit leich ter parazentraler Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne fora m i na l e Enge ergeben . Diese b i ldgebenden Befunde der LWS s eien nich t gra vierend, den noch hätten sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers (S. 120 unten). Zusammenfassend bestünden bei m Beschwerdeführer eine verminderte Bel ast barkeit der LWS und der linken Schulter sowie medizinisch nicht dokumentierte habitue l le Luxationen der Schult ern, Hüften, Ellbogen und Patella, die seine Leistung sfähigkeit einschränken würden . Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht vollständig erklären . Er k önne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100% (S. 121 unten) . Die erlernte Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT sei angepasst. Er könne diese Tätigkeit zu 100 % ausüben. Dagegen könne er nicht als Hilfsmaurer beziehungs weise Fassadenbauer arbeiten, da dies körperlich sehr belastende Tätigkeiten seien. Er könne Lasten bis zu 15 kg hantieren. Eine besonders schulterbelastende Tätigkeit habe er nie langandauernd ausüben können, denn die erste Schulter lu xation links sei im Alter von 14 Jahren (zirka 1996) aufgetreten (S. 123). Unklar sei , weshalb der Internist Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in jeglicher Tätigkeit postuliere. Er habe darauf hin gewiesen , dass der Beschwerdeführer wegen G elenksentzündungen seine Tätigk eit reduzieren oder sistieren müsse. Gel enksentzündungen seien bei m Beschwerdeführer allerdings weder klinisch noch bildgebend jemals festgestellt worden. Die Ganzkörper-Fluorid- PET/CT-Untersuchung habe keine vermehrten Anreicherungen in sämtlichen Gelenken oder in der Wirbelsäul e ergeben , was eine relevante Gelenksentzündung ausschliess e (S. 125) . Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde führte Dr. D.___ aus, dass strukturelle Befunde im Bereich der LWS bestünden, die nicht gravierend seien sowie eine Instabilität des linken Schultergelenks nach einer traumatischen Luxation etwa 199
- Es sei nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer an habituellen Luxationen zahlreicher Gelenke leide, denn dazu seien keine medizinischen Berichte vorhanden. Invaliditätsfremd seien sein Drogenkonsum (Cannabis und Cocain ; S. 126). Zu den Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen er ho benen Diagnosen in Bezug auf die funk tionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen führte Dr. D.___ aus, dass d er N i kotin-Abusus und der Drogen-Abusus den Gesund heits zustand des Beschwerdeführers verschlechtern würden . Denkbar sei , dass der starke Nikotinabusus sei ne Rückenschmerzen verschlimmere . Studien würden zeigen, dass Raucher mehr Rückenschmerzen hätt en als Nichtraucher (S. 131) . Die bisherige Therapie sei lege artis . Zu der Kooperation des Beschwerdeführers könne nichts gesagt werden. Eingliederungsmassnahmen seien ab sofort zumut bar (S. 132). Es seien wenige Diskrepanzen vorhanden gewesen. Der Beschwerde führer habe intermittierend einen hinkenden Gang gezeigt, der sich bei Ablen kung normalisiert habe. Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Drogen-Abusus gemacht, wie die Haaranalyse ergeben habe. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei normal. Er nehme die therapeutischen Optionen meist in Anspruch (S. 133). 4.11 Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2
- Dezember 2016 (Urk. 9/180) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerde führers vom 1
- Dezember 201
- Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 lit . E Ziff. 1): - andauernde Persönlichkeitsänderu n g bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) - chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10 F33.8) Er führte aus, dass eine gedrückte Grundstimmung mit Verzweiflungsgedanken den affektiven Zustand des Beschwerdeführers beherrschen würde . Es bestünden keine Verdeutlichungen , keine Aggravation und keine Simulation in der psychiatrischen Exploration. Der Beschwerdeführer werde als offen und authen tisch erlebt (S. 61). Die Auskunftswilligkeit des Beschwerdeführers zu seinem Substanzkonsum sei sehr zäh und widerwillig. Er gebe an, d ass er sich nicht genau hierzu e rinnern könne. Zunächst teile er mit, dass er nie Drogen konsumiert habe. Auf verstärkte Nachfrage habe er dann die nachfolgenden Angaben gemacht: er konsumiere seit seinem 1
- Lebensjahr mit Unterbrüchen Cannabis. Seit seinem 2
- Lebensjahr konsumiere er häufiger Cannabis. Es komme zum Konsum von zirka zwei Joints am Tag. Von Kok ain bis zum Amphetamin habe er alles probiert, was „gängig " sei . Der letzte Konsum sei zirka ein Jahr her gewesen (S. 68 Mitte) . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers werde er ambulant seit dem Jahre 2010 psychotherapeutisch betreut . Er habe keine fachärztlich psychiatrische Behand lung, sondern werde ausschlie sslich psychologisch behandelt. Die Frequenz der psychotherapeutischen Explorationen betrage einmalig in drei Wochen (S. 69) . Der Beschwerdeführer nehme während der Untersuchung auf einem ihm angebo tenen Sessel Platz, wo er meist auf die Arme abgestützt sitze. Zwei- bis dreimalig stehe er während des Untersuchs auf, um sich zu lockern. Eine bereitgestellte Liege im Untersuchungszimmer nutze er nicht. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung des Beschwerde führers vor (S. 70) . Der Beschwerdeführer beklag e keine Gedächtnisstörungen. In der Untersuchungs sit uation seien das Alt- b eziehungsweise Langzeitgedächtnis kursorisch intakt . Es bestehe k ein klinischer Hinweis auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Der Beschwerdeführer beklag e keine Störungen der Konzentration und der Auf merksamkeit. Im Untersuch best ünden keine diesbezüglichen Auffälligkeiten. Während der gut zwei stündigen Explorationszeit komme es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter . Er könne dem Untersuchungsverlauf ohne Probleme jeder zeit folgen . Der formale Gedankengang sei im Tempo leicht verzög ert, es bestün den minim verlängerte Antwortlatenze n . In Kohärenz und Stringenz sei das Den ken stark von den chronischen Schmerzen geprägt. Der Beschwerdeführer sei nur mässig spürbar und wirke leidend und ver zweifelt. Die Grundstimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit reduziert. Die Vitalgefühle seien gemindert. Das Selbstwertempfinden sei reduziert . Es bestün den Insuffizienzgefühle. Die Psychomotorik sei reduziert und der Antrieb gemin dert. Es bestünden eine Reduktion der Freudfähigkeit und der Interessen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug und ein t eilweise schmerzbedingt redu zierter Appetit , eine Störung des sexuellen Antriebs , s chmerzbedingte Schlaf störungen und Existenzängste. Klinisch fä nden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsände rung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilflosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittel punkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt w erde (S. 71) . Das Ergebnis des Urindrogenscreenings steh e im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Substanz- und Medikamentenanamnese. Es seien zudem die Ergebnisse aus dem rheumatologischen Untersuch hinzugezogen wor den , die bezüglich der Drogenanamnese Diskrepanzen zu seinen Angaben auf ge w i e sen hätten. Entgegen seiner Angabe h abe er in der genannten Periode auch vereinzelt Kok ain konsumiert. In seinem Urin sei entsprechend seiner Angabe auch im rheumatologischen Untersuch Cannabis nachweisbar gewesen (S. 72). Bei m Beschwerdeführer hätten keine Hinweise auf Verdeutlichungen , Aggra va tion oder Simulation bestanden . Es hätten sich aus psychiatrischer Sicht zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krankheits ge winn ergeben. Der Beschwerdeführer sei als nachvollziehbar leidend und verzwei felt erlebt worden (S. 74 unten). Bezüglich seiner Substanzanamnese sei der Beschwerdeführer n icht ganz offen gewesen . Während er d en Gebrauch von THC angegeben habe , habe er einen offe nbar gelegentlichen Konsum von Kok ain verschwiegen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers schein e verändert. Der Lebensvollzug des Beschwerde führers dr eh e sich ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozialem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch , labiler und gedrückter Stimmung, ver minderten Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen sowie der Überzeugung durch seine chronische Schmerzkrankheit verändert zu sein, weshalb er sich sozial zurückziehe . Diese Charaktereigenschaften s eien ko mpati bel mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen ( ICD-10 F62.80 ). Eine pr imäre Persönlichkeitsstörung habe beim Beschwerdeführer nicht vor ge le gen . Der Beschwerdeführer habe eine unbelastete Kindheit erlebt. Es sei von einer vermehrten Durchlässigkeit der I ch -S trukturen aus zugehen . Der Beschwer de führer leb e sozial zurückgezogen. Er gehe wegen seiner Schmerzen und somati schen Behinderungen keine Partnerschaft mehr ein. Der Beschwerde führer ha be aktuell nur noch wenige Ressourcen , auf welche er in seinem aktuellen G esund heitszustand zurückgreifen k önne (S. 75) . Aus gutachterlicher Sicht würden die Diagnosen einer inzwischen chronifizierten (seit 2009 nachvollziehbar im Dossier dokumentierten) rezidivierenden Depres sion mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F 33 . 8 ) und einer andauernden Persön lichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen ( ICD-10 F62.80 ) bestätigt . Es seien keine Hinweise auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD - 10 F 45.41) vorhanden. Hiergegen sprä chen das Fehlen psychosozialer und soziokulture l ler Belastungsfaktoren beim Auftreten der chro nischen Schmerzsymptomatik und die Abhängigkeit der subjektiven Schmerz wahrnehmung von diesen Faktoren . Des Weiteren seien die Belastungs abhängig keit der Schmerzen, der variable Schmerzlevel und das Ansprechen einer Schmerz medikation weitere Indizien, die gegen das Störungsbild spr ä chen. Die von der Rheumatologin festgestellten Diskrepanzen im Vergleich der subjektiven Klagen über Schmerzen und den objektiven Befunden, sei en der andauernden Persönlichkeitsänderung zu zuschreiben. Aus psychiatrischer Sicht sei die Thera pie nicht ausgereizt. Der Beschwerdeführer werde derzeit nur mit Mirtazepin ( Remeron ) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Anti depressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psycho the rapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeits erwartung seien anzuregen (S. 76). Zusammenfassend l ä gen erhebliche Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der psychiatrischen Störungen vor, die jedoch durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung besserungsfähig s eien . In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die Gesundheitsschädigung zurückzu führen s eien, von solchen nicht versicherte n Faktoren, dominier t en krankheits bestimmte Faktoren das psychopathologische Bild. Bei m Beschwerdeführer sei THC im Urin gefunden worden . Es sei davon auszugehen, dass der THC-Konsum in Selbsttherapie im Zusamm enhang mit den Schmerzen erfolge (sekundär). Auch der gelegentliche Kokainkonsum diene offenbar seiner Stimmungsverbesserung. Es sei von einem sekundären Gebrauch aus zugehen . Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden mit nachfolgenden handi capierenden Fähigkeitsstörungen in der zuletzt ausgeübten und in adap tierten Tätigkeiten nur noch zu 30 % arbeitsfähig (70% ige Arbeitsun fähigkeit ) bezogen auf ein Vollpensum (S. 77 unten) . Das Störungsbild sei seit Antragstellung vo n August 2014 durchgehend und anhaltend bestehend. Eine Besserungsfähigkeit sei durch eine Intensivierung der Therapie mit multimodale r Schmerztherapie und adäquate r psychiatrisch - psychotherapeutische r Behandlung mit positiver Auswirkung auf die A rbeits fä higkeit zu erzielen. Es könne hierdurch eine zumindest 50%ige A rbeitsfähigkeit erreicht werden innerhalb eines Ja hres. Eine solche Behandlung sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht zumutbar (S. 78 oben) . 4.12 Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ führten in der interdisziplinären Zusammen fassung ( Urk. 9/180/80) aus, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit gerin ger Belastung des Rückens, der linken Schulter und der Gelenke benötige . Dabei k önne er Lasten bis zu 15 kg hantieren. Die erlernte Tätigkeit eines El ektroaus rüsters BBT sei angepasst. Er k önne diese Tätigkeit zu 30 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Diese attest ierte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der IV Anmeldung am 2
- August 201
- Es sei zu erwarten, dass durch eine Intensi vierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung möglich sei. Dadurch könne innerhalb eines Jahres zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. 4.13 Dipl. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1
- Januar 2017 Stellung ( Urk. 9/182/4-5) und führte aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne. Die Schlussfolgerungen seien überwiegend nachvollziehbar. Es werde die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht angeraten. Diese sollte über die Empfehlungen des Gutachtens hinausgehen und die Abstinenz von Cannabis und Kokain einschliessen. 4.14 Die Ärzte der K.___ berichteten am 1
- Juni 2017 ( Urk. 9/195) und führten aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nachvollziehbar begründet sei. Das ganze Leben des Beschwerdeführers drehe sich seit langer Zeit darum, auf welche Weise er den Alltag im Zusammenhang mit seinen chronischen Schmer zen meistern könne. Alle körperlichen Tätigkeiten hätten immer wieder Schmer zen zur Folge. Der Beschwerdeführer sei manchmal gefangen zwischen der Wahl nach Ruhe und Aktivität. Der Beschwerdeführer versuche mit der Dosierung der Schmerzmedikation eine Schmerzmittelabhängigkeit zu vermeiden. Wenn er keine Schmerzen spüre, da er Medikamente genommen habe, dann überlaste er seinen Körper und müsse das später büssen. Er erhalte ein Antidepressivum zur Nacht, was ihn stütze und schlafanstossend sei. Aber wenn er zu tief und zu lange schlafe und sich nicht bewege, dann seien die Schmerzen morgens schlimmer. Der Leidensdruck sei enorm. Der soziale Rückzug sei massiv. Der Beschwerdeführer müsse sich täglich überle gen, ob er fähig sei, seine Geschäfte zu erledigen. Jede Art von Bewegung bezahle der Beschwerdeführer mit Schmerzen und Erschöpfung. Die im Gutachten erwähnten Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer so selbstverständlich erzählt worden, weil er nicht krank sein wolle und dissimuliere. Prof. Dr. E.___ habe diese Situation fachärztlich erkannt und kommentiert (S. 2). Kokain sei beim Beschwerdeführer kein Thema. Sie würden auch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem seltenen Kokainkonsum stellen (S. 3 oben). Der Cannabiskonsum wirke sich nicht auf die Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers aus. Er leide auch ohne Cannabiskonsum an seinen Gebrechen. Eigent lich wäre es als Schmerztherapie optimal, ihm das Cannabis zu verschreiben. Eine multimodale Schmerztherapie könnte erwogen werden, müsste aber von einem Spezialisten in Bezug auf seine speziellen körperlichen Probleme verordnet wer den. Im weiteren Verlauf werde versucht, mit dem Beschwerdeführer einen gestuften Plan zur medikamentösen Behandlung zu erarbeiten, wahrscheinlich eine Kombination aus antidepressiver und schlaffördernder Medikation. Eine ver stärk t e psychotherapeutische Behandlung sei bei chronifizierten psychiatri schen Störungen oftmals wirkungslos und die Themen der Selbstwirksamkeit habe der Beschwerdeführer schon genügend durchgespielt und sei immer wieder an seine Grenzen gekommen. Phasenweise sei er mit all seinen Terminen derart überlastet, dass ein weiterer Ausbau weder möglich noch realistisch wäre. Es sei sehr unwahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit errei chen könne, obwohl er dies gerne möchte (S. 3) . Di e Leistungsfähigkeit und Präsenzzeit des Beschwerdeführers seien wesentlich von der jeweiligen täglichen Schmerzbelastung abhängig, die recht stark fluktuiere. Der Beschwerdeführer sei gewillt zu arbeiten und werde als motiviert wahrgenommen. Ob ein 30%iges Pensum im
- Arbeitsmarkt im angepassten Bereich tatsächlich konstant geleistet werden könne, sei fraglich beziehungsweise eher optimistisch eingeschätzt. Ein niedriges Pensum im geschützten Arbeits markt wäre bereits ein grosser Erfolg für den Beschwerdeführer. Der soziale Rückzug sei ausgesprochen gross. Der Beschwerdeführer verbringe die Tage vor allem zu Hause und zwinge sich, sofern es überhaupt möglich sei, seine Termine einzuhalten. Er sei auf keinen Fall zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurtei lung könne überhaupt nicht nachvollzogen werden (S. 4).
- 5.1 In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ v om Dezember 2016 abgestellt wer den. Diese erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4 ). Sie setz en sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtig en insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärzt li chen Untersuchungsberichte. Insgesamt sind die G utachten umfassend und ver m ögen zu überzeugen. 5.2 Es ist gestützt auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer andau ernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) sowie an einer chronifizierten mittelgradigen Depression (ICD-10 F33.8) leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % - bei Intensi vierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung innerhalb eines Jahres mut masslich noch eine Einschränkung von 50 % - in der Tätigkeit als Elektro aus rüster BBT bewirken. In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer ver minder ten Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskus protrusion L5/S1 mit leichter parazentrale r Kompression der Nervenwur zeln S1 beidseits ohne foraminale Enge, von einem Status nach Sturz auf die linke Schulter mit Luxation und unterer Schulterinstabilität sowie medizinisch nicht dokumentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität auszugehen . Ob dem Beschwer de führer die Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT in rein somatischer Hinsicht tatsächlich zu 100 % zumutbar ist, muss mit Blick auf die in psychiatrischer Hinsicht festge stellten Einschränkungen nicht abschliessend beantwortet werden. 5.3 Soweit die behandelnden Ärzte der K.___ – bei welchen der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in Behandlung steht (vgl. vorstehend E. 4.8 und E. 4.14) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, ver mag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ih nen und de m Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5 ). 5.4 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 23./2
- Dezember 2016 abgestellt werden , wonach bei m Beschwerde führer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT, welche als angepasste Tätigkeit gilt, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Tätigkeit als Hilfsm aurer beziehungsweise Fassadenbauer ist ihm hingegen nicht mehr zumutbar.
- 6.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 H.___ 2 ATSG , BGE 139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ). Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheit lichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 6.2 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. E ine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ sowie die übrigen m edi zinischen Akten möglich. W eitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht erforderlich. 6.3 Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus de n Gutachten , dass sich die mittelgra dige depressive Episode in einer g edrückten Grunds timmung mit Verzweiflungs gedanken, affektlabilem, leidenden und verzweifeltem Verhalten äussere, wobei die Schwingungsfähigkeit sowie das Selbstwertempfinden reduziert seien. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch sowie im Antrieb gemindert und im Denken eingeengt ( Urk. 9/180 S. 71) . Aufgrund der Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen drehe sich der Lebensvollzug des Beschwerdeführers ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozia lem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch , labiler und ge drück ter Stimmung, verminderten Interessen und Vernachlässigung von Frei zeit be schäftigungen . Es bestehe eine vermehrte Durchlässigkeit der Ich-Struktu ren ( Urk. 9/180 S. 71, S. 75) . Betreffend Funktions einschränkungen wurde im Gutachten festgehalten, dass die Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Durchhaltefähigkeit schwer und die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie die Verkehrsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt seien ( Urk. 9/180 S. 76 f.). Zum T agesablauf ist bekannt, dass d er Beschwerdeführer zwischen 7.00 und 8.00 Uhr aufstehe , wobei er schmerzbedingt sehr schlecht schlafe und schweiss gebadet sowie muskulär verkrampft aufwache. Er starte meist mit kranken gymnastischen Übungen von zirka 10-15 Minuten, damit er sich überhaupt bewegen könne. Danach nehme er ein Frühstück ein. Am Vormittag mache er Haushaltarbeiten und erledige administrative Angelegenheiten. Er koche sich dann ein Mittagessen und laufe für zirka eine Stunde. Am Nachmittag erledige er Arzttermine und zweimalig in der Woche Physiotherapie. Wenn er zurückkomme, müsse er zirka eine Stunde absitzen. Manchmal mache er sich ein Nachtessen, manchmal bei zu starken Schmerzen verzichte er. Ab und zu lese er oder spiele Gitarre. Zu Bett gehe er meistens zwischen 23.00 und 24.00 Uhr. Manchmal müsse er jedoch bereits früher abliegen ( Urk. 9/180 S. 68). Früher habe er gerne Sport gemacht. Aktuell habe er kein spezielles Hobby mehr. Er habe kein gutes soziales Netzwerk (S. 64) . Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausge nützt worden seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensivi ert werden. Darüber hinaus sei auch eine multimodale Schmerztherapie zu empfehlen ( Urk. 7/1 80 S. 76, S. 78 ). Als Komorbiditäten sind die Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskusprotrusion L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzeln S1, die Luxation und untere Schulterinstabilität sowie die medizinisch nicht doku mentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität zu erwähnen ( Urk. 9/180/80) . Bezüglich Persönlichkeit wurden Hinweise auf eine Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilfslosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschla genheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittelpunkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt werde , genannt ( Urk. 9/180 S. 71). Eine primäre Persön lichkeitsstörung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Er habe eine unbelastete Kindheit erlebt . Der Beschwerdeführer werde als sehr zuverlässige r , sehr willens starke r und arbeitswillige r Menschen erlebt, der überdurchschnittlich leidensfähig sei (S. 75). Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine lebt und wegen seine r Schmerzen und somatische r Behinderungen keine Partnerschaft mehr eingehe. Er lebt sozial zurückgezogen ( Urk. 9/180 S. 75). Er zeigt zumindest e inige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung des Haushalts, Erledigung von administrativen Angelegenheiten sowie dem Spazieren gehen ( Urk. 9/180 S. 68). Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Die Einschränkungen im Erwerbs be reich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensberei chen überein. So nimmt der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Arzt- und The rapieterminen – praktisch keine ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr . Es besteht ein sozialer Rückzug. Als vorhande ne Ressourcen ist die gute Beziehung zu seiner Mutter ( Urk. 9/180 S. 62 , Urk. 9/178 S. 107 ) sowie zu einer Kollegin ( Urk. 9/180 S. 63) zu erwähnen. Der Beschwerdeführer steht in regelmässiger psychiatrisch- psych ologischer Behandlung , was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensi vieren ist, ist grundsätz lich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/ Hürzeler , Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 145). Der Beschwerdeführer wurde als nachvollziehbar leidend und verzweifelt erlebt, wobei keine Hinweise auf Verdeutlichungen , Aggravation oder Simulation bestanden. Es ergaben sich zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krank heitsgewinn ( Urk. 9/180 S. 61, S. 74). 6.4 Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indi ka toren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der zuletzt ausgeübten und zugleich angepassten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT seit August 2014 eine 3 0%ige Arbeitsfähigkeit , wobei diese innerhalb eines Jahres mutmasslich auf 50 % gesteigert werden könne. Diese Beurteilung stimmt im Übrigen mit den Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ vom 2
- Mai 2014 ( Urk. 9/111) überein, wonach der Beschwer deführer während der Anlehre zum Elektroausrüster BBT in der Lage war, bei einer Tagesarbeitszeit von maximal 5.5 Stunden einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % zu erbringen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsbera tung vom 1
- August 2014; Urk. 9/115). Es bleibt anzumerken, dass die im Gutachten prognostizierte Verbesserung inner halb eines Jahres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, da es sich um eine in der Zukunft liegende mutmassliche Entwicklung des Gesundheitszustandes handelt. Es obliegt jeden falls der Beschwerdegegnerin eine baldige Revision vorzusehen und zu überprü fen, wie es sich mit der prognostischen Einschätzung der Gutachter verhält. Gestützt auf das genannte Gutachten ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Antragstellung im August 2014 in psychiatri scher Hinsicht verschlechtert hat (vgl. Urk. 9/180 S. 78) . Z u prüfen bleibt , ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen.
- 7.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige r zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 7 .2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 7 .3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur er heb u ng (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen - falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 7 .4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge ge benen Lohnstrukturer heb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre vi sio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 7 .5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ). Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 2
- August 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 9/119) . Ein (hypothetischer) Renten anspruchsbeginn kommt somit frü hestens per
- Februar 2015 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 201 5 massgebend sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 7 .6 Die Beschwerdegegnerin zog im Einkommensvergleich vom 3
- März 2017 (Urk. 9 / 181 ) als Valideneinkommen den gemäss Bundesamt für Statistik her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) standardisier ten Durchschnittslohn für Männer im Baugewerbe (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kom petenzniveau 1, Ziffer 41-43 Baugewerbe, Männer) von monatlich Fr. 5'507. heran . Dies wurde zu Recht nicht beanstandet. Angepasst an die durchschnitt liche betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypotheti sches Valideneinkommen von rund Fr. 69'099.-- im Jahr 2015 ( Fr. 5'507. : 40 x 41.7 x 12 x1.003). 7.7 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisier ten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschafts-zweigen des privaten Sektors (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 201 4 , Kompetenzniveau 1, Total Männer ) abzustellen. Angepasst an die durchschnitt li che betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 19'995.-- im Jahr 2015 für ein Pensum von 30 % ( Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 x 12 x1.003 x 0.3). Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass nur bei Inkaufnahme einer über die bereits berück sichtigten Einschränkungen hinausgehende Lohneinbusse reale Chan cen für eine Anstellung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796 /2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1), ist kein zusätzlicher leidensbe dingter Abzug zu ge währen. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'099.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 19'995.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 4 9 ’ 104 .-- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 71 %. 7.8 Zusammenfassend ergibt sic h, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfü gung vom 6 . Februar 2018 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwerde führer mit Wirkung ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
- 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte, es sei von der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht abzusehen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 3). Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1) . Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung oder – kürzung mit der Begründung, die versicherte Per son verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung ver spricht, setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vor geht. Die medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer ge wissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom
- November 2016 E. 3.1). Die Anforderungen an die Scha de n minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf scha den mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wege n eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungs anspruchs von der Versicherten die Erfüllung der ih r obliegenden Mitwir kungs pflicht ein fordern. Es muss ihr möglich sein, sie - bei anhaltender Renitenz nach Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1). 8.2 Mit Schreiben vom
- Februar 2018 (Urk. 9/198) auferlegte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form einer verstärken psychotherapeutischen Behandlung mit Stärkung der Selbstwirk samkeits erfahrung und einer entsprechenden Medikation sowie einer Ent wöhnung von Cannabis und Kokain. Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. E.___ machte darauf aufmerksam, dass a us psychiatrischer Sicht die Therapie nicht ausgereizt sei . Der Beschwerdeführer werde derzeit nur mit Mirtazepin ( Remeron ) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Antidepressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirk samkeitserwartung seien anzuregen ( Urk. 9/180 S. 76). Die RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin empfahl sodann die Abstinenz von Kokain und Cannabis ( Urk. 9/182/4-5). Hierzu nahmen die behandelnden Ärzte der K.___ mit Schreiben vom 1
- Juni 2017 Stellung ( Urk. 9/195 S. 3 ) und führten aus, dass die Empfehlung einer Kokainabstinenz aus ihrer Sicht keine entscheidende Rolle spiele. Zur empfohlenen Cannabisabstinenz führten sie aus, dass es eigentlich als Schmerztherapie optimal wäre, dem Beschwerdeführer medizinisches Cannabis zu verschreiben. Sie führten weiter aus, dass eine multimodale Schmerztherapie erwogen werden könnte, wobei diese von einem Spezialisten in Bezug auf die speziellen körperlichen Probleme des Beschwerdeführers verordnet werden müsste. 8.3 Nach Lage der Akten wird d ie von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schaden minderungspflicht durch das Gutachten gestützt und auch von den behandelnden Ärzten nicht ausdrücklich angezweifelt. Es wurden keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, welche die angeordnete Intensivierung der Therapie sowie die Abstinenz von Kokain und Cannabis als unzumutbar einstufen würden. Nach herrschender Lehre stellen diagnostische oder thera peutische Massnahmen grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar (Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Aufl ., 2015, N 115 zu Art. 21 ATSG ). Dass der Beschwer de führer respektive dessen behandelnder Therapeut den Nutzen der infrage stehenden Intensivierung der psych iatrischen Behandlung nicht zu erkennen ver mag, macht diese Behandlung nich t unzumutbar ( Kieser , a.a.O., N 119 zu Art. 21 ATSG ). Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitlinienge rechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbesserung hinsichtlich des psychi schen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag. Sollten die Schmerz spe zialisten dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers ebenfalls einen entspre chenden therapeutischen Nutzen zuschreiben, könnte dem - wie von den behandelnden Ärzten der K.___ angeführt – mithilfe einer Verschreibung von medizinischem Cannabis im Rahmen der multimodalen Schmerztherapie Abhilfe geschaffen werden, wobei die Beschwerdegegnerin die Schadenminderungs pflicht anzupassen hätte. 8.4 Zusammenfassend besteht vorliegend kein Grund, von der von der Beschwerde gegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht abzusehen.
- 9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 145.-- auf Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unentgeltliche Rechtspflege vom
- März 2018 ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2018 aufgeho ben, und es wird festge stellt, dass d er Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 An spruch auf eine ganze In va liden rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00218
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
25. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Sozialberatung, Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1982, begann 1998 eine Maurerlehre, welche er nach etwa einem Jahr wegen Schulterproblemen abbrach. In der Folge war er - vor nehmlich im Rahmen von Temporäreinsätzen
- als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab Juni 2008 bei der A.___ , Zürich. Ab dem 2 6. August 2009 war er zu 100 % krankge schrieben (Urk. 9 /7 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4, Urk. 9 /13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew, eine Hyperlaxizität sowie eine Luxation des Schulter- und Hüftgelenks meldete sich der Versicherte am 4. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /7 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte
mit Verfügung vom 1 6. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Rentenan spruch ( Urk. 9 /44 ) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 9. September 2011 veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung des Versicher ten in der B.___ (Urk. 9 /55). Die Abklä rung dauerte vom 1 9. September bis 1 4. Oktober 2011 (vgl. Schlussbericht B.___ vom 8. November 2011, Urk. 9 /76). Mit Mitteilungen vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 9 /72) und vom 2. Mai 2012 (Urk. 9 /87) erteilte die IV-Stelle Kosten gut sprache für ein Arbeitstraining vom 1. November 2011 bis 3 1. Juli 2012 in der beruflichen Eingliederungsstätte C.___ . Am 2 0. Juli 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine zwei jährige Umschulung ( Anlehre zum Elektroausrüster BBT) in der C.___ (Urk. 9 /92). Am 1 5. August 2014 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 9 /116). 1.3
Mit Eingabe vom 2 7. August 2014 (Urk. 9 /119) beantragte der Versicherte, sei nen Rentenanspruch neu zu prüfen und reichte a m 2 4. November 2014 (Urk. 9/131) einen aktuellen Arztbericht (Urk. 9 /130) ein. N ach durchgefüh rtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 9 /133, Urk. 9 /135, Urk. 9 /138 ) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 3. März 2015 (Urk. 9 /143 ) auf das Leistungsbegehren nicht ein . Dagegen erhob
d er Versicherte am 2 5. März 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfü gung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbe gehren einzutreten ( Urk. 9/144/3-6 ). Mit Urteil vom 2 7. November 2015 im Ver fahren Nr. IV.2015.00378 ( Urk. 9/150) wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung ein trete (S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). 1.4
Die IV-Stelle
klärte in der Folge die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidiszipli näres Gutachten ein, das am 23./2 4. Dezember 2016 erstattet wurde (Urk.
9/179, Urk. 9/180).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/183-197) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 9/199 = Urk.
2) und auferlegte dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht , indem sie ihn anhielt, eine verstärke psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeitserfahrung und einer entsprechenden Medikation anzugehen und zu erweitern sowie eine Entwöhnung von Cannabis und Cocain durchzu führen (Urk. 9/198 ). 2.
Der
Versicherte erhob am 1. März 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 1 Ziff.
1) und es sei ihm
eine ganze Rente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 2), von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen (S. 1 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. April 2018 ( Urk.
8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vor aussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Exper ten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anders lautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wich tige
und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die geklagten psychischen Einschränkungen würden als nicht invalidisierend beurteilt (S 1). Gemäss durch geführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 % . Aus medizinischer Sicht werde die Tätigkeit als Elektroausrüster als eine den Ein schränkungen angepasste Tätigkeit beurteilt. Diese Beurteilung werde höher gewichtet als die Beurteilung im Schlussbericht der C.___ vom 23.
Mai 2014 (S. 2 oben). Nachweislich habe ein Cannabiskonsum negative Auswirkungen auf eine Depression, damit wäre ein Verzicht diesbezüglich hilfreich. Konkret sei vorliegend Cannabis nicht medizinisch verordnet worden. Nach wie vor lägen noch andere Schmerztherapiemöglichkeiten durch einen Spezialisten offen. Diese seien nicht vollständig ausgeschöpft . Die Äusserungen im Bericht des F.___
vom 1 2. Juli 2017 bezüglich der Muskelerkrankung seien wider sprüchlich. Die rheumatologische Gutachterin habe das Vorliegen eines Ehlers- Danlos -Syndroms ausgeschlossen (S. 2 unten) . Da die 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten aus rein psychiatrischen Gründen bestehe, sei eine Ressourcenprüfung durchgeführt wor den. Es sei daher nicht unüblich, dass bei der Schlussbeurteilung von der Beur teilung der Gutachter abgewichen werde. Der Beschwerdeführer verfüge durchaus über gewisse Ressourcen. Die Diagnose einer Persönlichkeits ver änderung sei auch nach erneuter Überprüfung nicht nachvollziehbar. Weiter könne die Diagnose einer inzwischen chronifizierten rezidivierenden Depression mittel gradiger Aus prägung ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dazu lägen im Gutachten keine Befunde vor. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten lägen aus somatischer und psychiatrischer Sicht keine Diagno sen und Befunde vor, welche eine andere Beurteilung zu begründen ver möchten (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, gemäss Gut achten sei er in der zuletzt ausgeübten sowie in adaptierten Tät igkeiten noch 30 % arbeitsfähig . Zur möglichen Prognose werde im Gutachten präzisierend festgehalten, dass eine Besserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % binnen eines Jahres möglich sei . Die RAD-Ärztin habe schliesslich treffenderweise festge hal ten, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne . Die im Gutachten gestellten Diagnosen würden durch den RAD nicht in Frage gestellt (S. 3). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei weder im Sinne der aktuellsten bundesrichterlichen Rechtsprechung, noch entspreche sie einem se riösen und fairen Verfahren . Von einer Schadenminderungspflicht bezüglich psychiatrischer Behandlung sei abzusehen (S. 7 f.). Eine Schadenminderungs pflicht in Bezug auf den Cannabiskonsum sei kontraproduktiv und es sei davon abzusehen. Der Cannabiskonsum werde unter dem schmerztherapeutischen Asp ekt als hilfreich erachtet . Gemäss Institut für Medizinische Genetik leide er zudem klinisch klar an einer hereditären Bindegewebsschwäche. Diese Beur tei lung sei zu würdigen und höher zu gewichten (S. 8 f.). Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der festgestellte und abgeklärte psychiatrisch begründete Gesundheitsschaden lediglich einen Teil der massiven Beschwerden und Ein schränkungen wiederspiegle. Er sei
– entgegen der Annahme der nicht-medizi ni schen Beurteilung - nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu generieren (S. 10) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der r enten ablehnenden Verfügung vom 16.
Februar 2011 ( Urk. 9/44) eine erhebliche Ver schlechter ung des Gesundheits zustandes des Beschwerdeführer s respektive eine relevante Änderung des Invali di täts grades eingetreten ist. 3.
3.1
Die Verfügung vom 1 6. Februar 2011 (Urk. 9 /44) stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des G.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1 6. Februar 2010 über das im Ja nuar und Februar 2010 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbe sprechung (Urk. 9 /23; vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2010, Urk. 9 /35, insbesondere die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 2 1. Mai 2010, Urk. 9 /35 S.
4 f.).
Die Ärzte des G.___ nannten folgende (verkürzt wiedergegebene) arbeitsrelevante Diagnosen (Ziff. 1): - Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation etwa 2005, Erstdiagnose Feb ruar 2009) - chronisches Panvertebralsyndrom - Hyperlaxizitätssyndrom mit Enthesiopathien
Als andere Diagnosen nannten die Ärzte rezidivierende Harnwegsinfekte unkla rer Genese, ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp, einen Verdacht auf ein re aktives depressives Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie einen Niko tin konsum (Ziff. 2).
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in der ver minderten Belastungstoleranz der grossen Gelenke (Schultergelenke mit Sub-luxation, Hüfte links mit „ snapping hip“, Kniegelenke beidseits) bei mecha nischer Instabilität durch Hyperlaxizität sowie einer verminderten Belastungs toleranz der Wirbelsäule bei entzündlicher Grunderkrankung (Ziff. 3). Eine Prognose bezüg lich des künftigen Krankheitsverlaufs und der Leistungsfähigkeit sei schwierig und mit Vorsicht zu stellen, insbesondere da die therapeutischen Möglichkeiten limitiert seien (Ziff. 4 am Ende).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei weitem un ter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte bis mit telschwere Arbeit (Gewichtshantierung bis maximal 15 kg) sei ganztags zu mut bar, wobei die Arbeit wechselbelastend (Arbeiten im Stehen und Sitzen) sein und nur selten Arbeiten in vorgeneigter Position und Arbeiten über Kopf bein halten sollte. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % (Ziff. 5 und Ziff. 5.1-2). 3.2
Gestützt darauf sowie die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes vom 7. April und 2 1. Mai 2010 (Urk. 9 /35 S. 4 f.) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 (Urk. 9 /44) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.
4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 2 7. August 2014 (Urk. 9 /119)
sind im Wesentlichen folgende Berichte aktenkundig: 4.2
Am 8. Juli 2011 berichteten die Ärzte des G.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das im Mai und Juni 2011 durchgeführte Arbeits assessment inklusive Basistest und Nachbesprechung (Urk. 9 /51). Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht ergebe sich rein basierend auf den Testresul taten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit von 100 %. Aufgrund der Kumulation diverser Einschränkungen der stati schen Belastbarkeit sei allerdings auch in einer ideal angepassten wechsel be lastenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse infolge sich im Tagesverlauf ku mulie render Beschwerden mit Notwendigkeit zu Kurzpausen zu attestieren. Die effektiv aus rheumatologischer Sicht umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage des halb aktuell nur 75 %. Auch aus psychiatrischer Sicht müsse aktuell eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % bis 30 % attestiert werden. So mit sei der Beschwerdeführer auch aus globaler Sicht lediglich zu 70 % bis 75 % arbeitsfä hig.
Die Diskrepanz zur Beurteilung vom Februar 2010 (100 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) resultiere aufgrund der Berücksichtigung einer neu auf ge tretenen psychischen Problematik, dem Einbezug prognostischer Überlegun gen über die weitere Krankheitsentwicklung bei weiterhin nur eingeschränktem medikamentösem Ansprechen, einer zunehmenden Steifigkeit des unteren Rückens sowie multiplen statischen Belastungslimiten , die sich im Verlauf der fol genden Jahre weiter verschlechtern dürften. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand möglicherweise stabilisiert werden. Das Wieder er langen einer vollen Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bleibe aber ungewiss (Ziff. 5.2). 4.3
Im Bericht der C.___ vom 2 4. Juli 2012 über das durchgeführte Arbeits training (Urk. 9 /94) wurde ausgeführt, der ho he Motivationsgrad sowie das Be streben, die Vorgaben zu erfüllen, seien im Falle des Beschwerdeführers löblich, führten aber auch dazu, dass er sich phasenweise körperlich überfordere, was die Schmerzskala merklich präge. Dies führe dazu, dass er psychisch stark be lastet sei und energiemässig absacke (Ziff. 2.1). Trotz seines guten Durchhalte ver mö gens habe er tageweise gefehlt (Ziff. 3.3). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 6.5 Stunden pro Tag möglich gewesen (Ziff. 3.4). Der durch schnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei 60 % gelegen. Die Arbeitsge schwindigkeit sei massgeblich geprägt von der Schmerzbelastung (Ziff. 3.5). 4.4
Im Bericht der C.___ vom 2 3. Mai 2014 über die Anlehre zum Elektro ausrüster BBT (Urk. 9 /111), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Neuan meldung (Urk. 9 /119) verwies, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich jederzeit sehr bemüht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Schulisch habe man das Gefühl, dass er sich verfrüht von Förderungsangeboten zurück ge zogen habe. Angesichts der chronischen Schmerzen habe man aber er kennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit massiven Nebenerscheinungen zu kämpfen habe und die Energiereserven nicht unerschöpflich seien. Der Be schwer de führer sollte in Zukunft sorgfältiger mit seinen Ressourcen umgehen. Er werde seine Arbeitsleistung nicht auf dem Niveau der vergangenen fast drei Jahre halten können (S. 10 unten). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 5 .5
Stun den pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungs grad wä hrend der Präsenzzeit habe bei einer Teilarbeitszeit von 65 % eines Normal pensums bei 50 % gelegen (Ziff. 3.5). In Kenntnis der gesundheitli chen Situation glaube man nicht, dass der Beschwerdeführer im Moment den Anfor derungen des ersten Arbeitsmarkts auch nur ansatzweise gerecht werden könne (Ziff. 1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit Ausbildungsbeginn merk lich verschlechtert und die Absenzen seien deutlich gestiegen (Urk. 7/111/19). 4.5
In seinem Bericht vom 6. November 2014 (Urk. 9 /130) führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, aus, die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen mit einer täglichen Arbeitszeit von 65 % bei einem Leistungsgrad von 50 % seien ausserordentlich schlecht ausgefallen, was er - da er den seit 2003 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführer sehr gut kenne - leider er wartet habe (S. 1). Die mit dem Beschwerdeführer befas sten Ärzte seien sich ei nig, dass ein schwerwiegendes, vollständig invalidisierendes somatisches Leiden des Bewe gungs apparates und des Urogenitalsystems vorliege. Entsprechend seien von den involvierten Kliniken schon zahlreiche rheumatologische Thera pien bis hin zur Immuntherapie durchgeführt worden, leider praktisch ohne wesentlichen Erfolg. Lediglich nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) und Schmerzmittel könnten die Beschwerden etwas reduzieren, allerdings immer noch nicht erträglich machen, oder doch wenigstens wenige Stunden Schlaf er möglichen. Im täglichen Leben des Beschwerdeführers habe dies zur Folge, dass er für Haus haltarbeiten wie Putzen, Wäsche machen und Einkaufen meistens auf fremde Hilfe angewiesen sei. An eine Rückkehr zur Arbeit, auch nur zu ei ner leichten Teilzeitarbeit, sei nicht zu denken. Dass die Unmöglichkeit, ins Be rufsleben zurück zukehren, dem sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer mittler weile auch psychische Probleme bereite, sei leider eine zu erwarten gewesene traurige Folge erscheinung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und auf unab sehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 2). 4.6
In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. I.___ aus, im Bericht von Dr. H.___ seien keine neuen medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen dokumentiert, die eine Veränderung des Ge sundheits zustands nachvollziehbar begründen könnten beziehungsweise zu ei ner versiche rungs medizinischen Abklärung Anlass geben würden (Urk. 9 /132 S. 2 Mitte). 4.7
Die Ärzte der J.___ , Rheumatologie, berichteten mit Aus tritts bericht vom 4. Februar 2015 ( Urk. 9/157/15-18) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 3. Januar bis 3. Februar 2015 zur multimodalen rheu ma tologischen Komplexbehandlung. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.): - hochgradiger Verdacht auf Ehlers- Danlos -Syndrom - Blasenentleerungssymptome - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig - Reizdarmsyndrom - chronisches Beckenschmerzsyndrom - zervikospondylogenes Syndrom - Ciproxinallergie (Ausschlag)
Sie führten aus, dass sich laborchemisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hätten. Auch eine Sonographie des Abdomens sowie eine Computertomographie des Thorax hätten einen unauffälligen Befund gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales Behandlungsprogramm integriert worden. Leier habe bezüglich der Schmerzen keine relevante Verbesserung erzielt werden können. Aktuell werde der Beschwerdeführer nicht durch einen Psychiater betreut. Er werde sich um einen Termin bemühen (S. 3). 4.8
Die Ärzte der K.___ berichteten am 2 6. Juli 2016 ( Urk. 9/169) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) - Verdacht auf Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80), bestehend seit zirka 10 Jahren
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in ambulanter Behand lung bei ihnen sei (S. 2 Ziff. 1.2) . Der Beschwerdeführer sei durch seine Erkrankung somatischer Natur wesentlich eingeschränkt und es sei mit einer Chroni fizierung seiner Depression zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.4). Er sei nicht belast bar, zudem bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine ein ge schränkte Leistungsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 3 f. Ziff. 1.7). 4.9
Die Ärzte der F.___ , berichteten am 7. November 2016 ( Urk. 9/175/4-7) über die genetische Konsultation und Beratung des Beschwerdeführers vom 1 9. Juli 2016 und 2 8. September 201 6. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Ehlers- Danlos -Syndrom Typ VII/ Arthrochalasie Typ bei - ausgeprägter Hyperlaxizität mit habituellen Luxationen diverser Gelenke - chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
- chronischem zervikocephalem Syndrom beidseits - Blasenentleerungsstörung / chronischen Beckenschmerzen - Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe - Status nach Inguinalhernienrepair links Dezember 2015 - möglicherweise pathologische Variante im COL1A2-Gen
Sie führten aus, dass beim Beschwerdeführer noch drei weitere Genvarianten mit unklarer Krankheitsrelevanz detektiert worden seien. Zusammenfassend habe auch mittels der weiterführenden Untersuchung keine klare Diagnose gestellt wer den können. Unter den verschiedenen seltenen detektierten Varianten sei am ehesten die COL1A2-Variante als beim Beschwerdeführer krankheitsrelevante Gen ver änderung angesehen w o rden. In Zusammenschau der Befunde sei es wahr scheinlich, dass die detektierte COL1A2-Variante die Ursache für die Auf fällig keiten beim Beschwerdeführer darstelle. Da die detektierte Variante bisher noch nicht als pathogen beschrieben worden sei (zwei Einträge in Daten bank), sei dies bezüglich jedoch keine sichere Diagnose möglich
(S. 3). 4.10
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 2 3. Dezember 2016 ( Urk. 9/178) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwer de führers vom 2 8. November 201 6. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 118 Ziff. 9.1): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) mit - Osteochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter para zentrale r Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne foram inale Enge - normalen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016)
- Status nach Sturz auf die linke Schulter etwa 1996 mit Luxation und untere Schulterinstabilität mit - intaktem Glenohumeralgelenk , intaktem dorsalen Labrum und ver brei tertem Rotatoren -Intervall - medizinisch nicht dokumentierte, habituelle Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei - mässiger Hypermobilität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die Fol gen den (S. 118 Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - Cannabis-Abusus - Kokain-Abusus mit - Nachweis durch die Haaranalyse eines schwachen vereinzelten Kokain-Konsums in der Periode von Mitte Juni 2016 bis Mitte November 2016 - Hypercholesterinanämie - Migräne mit Aura - Sigma- Divertikulose - Harnblasenentleerungsstörung - Status nach Inguinalhernien -Operation links am 7. Dezember 2015 bei - Rezidiv-Hernie mit Hernien-Operation als Kleinkind - Osteopenie - diskrete bildgebende Veränderungen der ISG (Erstdiagnose Februar 2009) mit - Mehrsklerose und ödematösen Veränderungen der ISG rechts mehr als links am ehesten entzündlicher Genese
- leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit Diskus protrusionen und leichter Spinalkanalstenosen C5/6 und leichten Foraminalstenosen C5/6 links und C6/7 beidseits mit - unauffälligen neurologischen und neurophysiologischen Befunden (April 2016) - Cutis
laxa - unklare seltene Variante im COL1A2-Gen mit - molekulargenetischem Ausschluss eines Ehler - Danlos -Syndroms (November 2014)
Sie führte aus, dass intermitt ierend ein hinkender Gang auf falle , der sich bei Ablenkung norma l isier e. Der Fersen- und der
Zehengang s eien n ormal. Alle drei Wirbelsäulenab schnitte ( H WS, BWS und L W S) s eien normal beweglich. Radiku l äre Zeichen s eien nicht vorhanden. A l le grossen peripheren Gelenke s eien nor mal beweglich. Das linke Schul tergelenk zeig e Instabi l itätszeiche n, jedoch nicht das rechte Schultergel enk (S. 119) .
Die C T-Unter suchung der linken Schulter (April 2001 ) habe ein int aktes Gl enohumera l gelenk mit intaktem dorsalen Labr um mit etwas verbreitertem Rotat oren intervall gezeigt. Die beiden Ganzkö rper-MRI-Untersuchungen hätten entzü ndli che Befunde nur im Bereich der ISG , jedoch nicht in den drei Wirbel säulenab schnitte n (HWS , BWS und LWS) gezeigt . Die letzte MR I Unter suchung der I SG ( Februar 2016) habe e ine Mehrsklerose und ödematöse Veränderungen an beiden ISG mehr rechts als l ink s gezeigt, die aufgrund der Morphologie eher entzündli cher als mechanisch-reaktiver Ursache seien . Diese bildgebenden Befunde an den ISG seien gering. Der Beschwerdeführer erfül le die modifizierten Klassifikation s -Kriterien für die Diagnose eine r axialen Spondyl arthritis (2012) trotz dieser ISG Veränderungen nicht, weil kein sicherer weiterer bil dgebender Befund und auch keine zwei weiteren klinischen Befunde (wie Art hritiden, Dactylitiden , Uveitis , gute Wirkung von NSAR, HLA B27 - Positivität, eingeschränkte Beweglich keit der LWS) vorhanden s eien . Gegen die Diagnos e einer Spondyl arthritis spreche insbe sondere die fehlende Wirkung von drei verschiedenen TNF Blockern. Da er die modif izierten Klassifikationskrite rien nicht erfülle , werde die Diagnose Spondy lit is ankylosans (Morbus Bechterew oder axiale Spondyl arthritis) nicht gestellt . Die geringen bildgebenden Befunde der IS G hätt en keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit (S. 120 oben) .
Die MRI -Untersuchung der HWS ( Januar 2016 ) habe leichte degenerative Ver än derungen sowie Diskusprotrus i onen mit leichter Spinal kanalstenose C5/ C6 und leichten foramina len Stenosen C5/ C6 links und C6/C7 beidseits ergeben . Di e neurologische und neurophysio logische Untersuchung ( April
2016) ha b e normale Befunde ergeben.
Die MRI-Untersuchung der LWS ( Februar 2016 ) habe als wesentlichste Befunde eine Osteochondrose L5/ S 1 ( Modic
1) und eine Diskuspro t rusion L5/S1 mit leich ter parazentraler Kompression der Nervenwurzeln S1 beidseits ohne fora m i na l e Enge ergeben . Diese b i ldgebenden Befunde der LWS s eien nich t gra vierend, den noch hätten sie eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers (S. 120 unten).
Zusammenfassend bestünden bei m Beschwerdeführer eine verminderte Bel ast barkeit der LWS und der linken Schulter sowie medizinisch nicht dokumentierte habitue l le Luxationen der Schult ern, Hüften, Ellbogen und Patella, die seine Leistung sfähigkeit einschränken würden . Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass seiner Beschwerden nicht vollständig erklären . Er k önne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100% (S. 121 unten) .
Die erlernte Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT sei angepasst. Er könne diese Tätigkeit zu 100 % ausüben. Dagegen könne er nicht als Hilfsmaurer beziehungs weise Fassadenbauer arbeiten, da dies körperlich sehr belastende Tätigkeiten seien. Er könne Lasten bis zu 15 kg hantieren. Eine besonders schulterbelastende Tätigkeit habe er nie langandauernd ausüben können, denn die erste Schulter lu xation links sei im Alter von 14 Jahren (zirka 1996) aufgetreten (S. 123).
Unklar sei , weshalb der Internist Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % in jeglicher Tätigkeit postuliere. Er habe darauf hin gewiesen , dass der Beschwerdeführer wegen G elenksentzündungen seine Tätigk eit reduzieren oder sistieren müsse. Gel enksentzündungen seien bei m Beschwerdeführer allerdings weder klinisch noch bildgebend jemals festgestellt worden. Die Ganzkörper-Fluorid- PET/CT-Untersuchung habe keine vermehrten Anreicherungen in sämtlichen Gelenken oder in der Wirbelsäul e ergeben , was eine relevante Gelenksentzündung ausschliess e (S. 125) . Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde führte Dr. D.___ aus, dass strukturelle Befunde im Bereich der LWS bestünden, die nicht gravierend seien sowie eine Instabilität des linken Schultergelenks nach einer traumatischen Luxation etwa 199 6. Es sei nicht klar, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer an habituellen Luxationen zahlreicher Gelenke leide, denn dazu seien keine medizinischen Berichte vorhanden. Invaliditätsfremd seien sein Drogenkonsum (Cannabis und Cocain ; S. 126). Zu
den Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen er ho benen Diagnosen in Bezug auf die funk tionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen führte Dr.
D.___ aus, dass d er N i kotin-Abusus und der Drogen-Abusus den Gesund heits zustand des Beschwerdeführers verschlechtern würden . Denkbar sei , dass der starke Nikotinabusus sei ne Rückenschmerzen verschlimmere . Studien würden zeigen, dass Raucher mehr Rückenschmerzen hätt en als Nichtraucher (S. 131) . Die bisherige Therapie sei lege artis .
Zu der Kooperation des Beschwerdeführers könne nichts gesagt werden.
Eingliederungsmassnahmen seien ab sofort zumut bar (S. 132). Es seien wenige Diskrepanzen vorhanden gewesen. Der Beschwerde führer habe intermittierend einen hinkenden Gang gezeigt, der sich bei Ablen kung normalisiert habe. Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Drogen-Abusus gemacht, wie die Haaranalyse ergeben habe. Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei normal. Er nehme die therapeutischen Optionen meist in Anspruch (S. 133). 4.11
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 4. Dezember 2016 (Urk.
9/180) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerde führers vom 1 9. Dezember 201 6. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 lit . E Ziff. 1): - andauernde Persönlichkeitsänderu n g bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) - chronifizierte mittelgradige Depression (ICD-10 F33.8) Er führte aus, dass eine gedrückte Grundstimmung mit Verzweiflungsgedanken den affektiven Zustand des Beschwerdeführers beherrschen würde . Es bestünden keine
Verdeutlichungen , keine Aggravation und keine Simulation in der psychiatrischen Exploration. Der Beschwerdeführer werde als offen und authen tisch erlebt (S. 61). Die Auskunftswilligkeit des Beschwerdeführers zu seinem Substanzkonsum sei sehr zäh und widerwillig. Er gebe an, d ass er sich nicht genau hierzu e rinnern könne. Zunächst teile er mit, dass er nie Drogen konsumiert habe. Auf verstärkte Nachfrage habe er dann die nachfolgenden Angaben gemacht: er konsumiere seit seinem 1 8. Lebensjahr mit Unterbrüchen Cannabis. Seit seinem 2 5. Lebensjahr konsumiere er häufiger Cannabis. Es komme zum Konsum von zirka zwei Joints am Tag. Von Kok ain bis zum Amphetamin habe er alles probiert, was „gängig " sei . Der letzte Konsum sei zirka ein Jahr her gewesen (S. 68 Mitte) . Gemäss Angaben des Beschwerdeführers werde er ambulant seit dem Jahre 2010 psychotherapeutisch betreut . Er habe keine fachärztlich psychiatrische Behand lung, sondern werde ausschlie sslich psychologisch behandelt. Die Frequenz der psychotherapeutischen Explorationen betrage einmalig in drei Wochen (S. 69) .
Der Beschwerdeführer nehme während der Untersuchung auf einem ihm angebo tenen Sessel Platz, wo er meist auf die Arme abgestützt sitze. Zwei- bis dreimalig stehe er während des Untersuchs auf, um sich zu lockern. Eine bereitgestellte Liege im Untersuchungszimmer nutze er nicht. Zum Untersuchungszeitpunkt liege keine quantitative oder qualitative Bewusstseinsstörung des Beschwerde führers vor (S. 70) .
Der Beschwerdeführer beklag e keine Gedächtnisstörungen. In der Untersuchungs sit uation seien das
Alt-
b eziehungsweise Langzeitgedächtnis kursorisch intakt . Es bestehe
k ein klinischer Hinweis auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien . Der Beschwerdeführer beklag e keine Störungen der Konzentration und der Auf merksamkeit. Im Untersuch best ünden keine diesbezüglichen Auffälligkeiten. Während der gut zwei stündigen Explorationszeit komme es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter . Er könne dem Untersuchungsverlauf ohne Probleme jeder zeit folgen . Der formale Gedankengang sei im Tempo leicht verzög ert, es bestün den minim verlängerte Antwortlatenze n . In Kohärenz und Stringenz sei das Den ken stark von den chronischen Schmerzen geprägt.
Der Beschwerdeführer
sei nur mässig spürbar und wirke leidend und ver zweifelt. Die Grundstimmung sei gedrückt und die Schwingungsfähigkeit reduziert. Die Vitalgefühle seien gemindert. Das Selbstwertempfinden sei reduziert . Es bestün den Insuffizienzgefühle. Die Psychomotorik sei reduziert und der Antrieb gemin dert. Es bestünden eine Reduktion der Freudfähigkeit und der Interessen sowie ein teilweiser sozialer Rückzug und ein t eilweise schmerzbedingt redu zierter Appetit , eine Störung des sexuellen Antriebs , s chmerzbedingte Schlaf störungen
und Existenzängste. Klinisch fä nden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsände rung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilflosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschlagenheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittel punkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt w erde (S. 71) .
Das Ergebnis des Urindrogenscreenings steh e im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Substanz- und Medikamentenanamnese. Es seien zudem die Ergebnisse aus dem rheumatologischen Untersuch hinzugezogen wor den , die bezüglich der Drogenanamnese Diskrepanzen zu seinen Angaben auf ge w i e sen hätten. Entgegen seiner Angabe h abe er in der genannten Periode auch vereinzelt Kok ain konsumiert. In seinem Urin sei entsprechend seiner Angabe auch im rheumatologischen Untersuch Cannabis nachweisbar gewesen (S. 72).
Bei m Beschwerdeführer hätten keine Hinweise auf Verdeutlichungen , Aggra va tion oder Simulation bestanden . Es hätten sich aus psychiatrischer Sicht zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krankheits ge winn ergeben. Der Beschwerdeführer sei als nachvollziehbar leidend und verzwei felt erlebt worden (S. 74 unten).
Bezüglich seiner Substanzanamnese sei der Beschwerdeführer n icht ganz offen gewesen . Während er d en Gebrauch von THC angegeben habe , habe er einen offe nbar gelegentlichen Konsum von Kok ain verschwiegen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers schein e verändert. Der Lebensvollzug des Beschwerde führers dr eh e sich ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozialem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch , labiler und gedrückter Stimmung, ver minderten Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen sowie der Überzeugung durch seine chronische Schmerzkrankheit verändert zu sein, weshalb er sich sozial zurückziehe . Diese Charaktereigenschaften s eien ko mpati bel mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen ( ICD-10 F62.80 ).
Eine pr imäre Persönlichkeitsstörung habe beim Beschwerdeführer nicht vor ge le gen . Der Beschwerdeführer habe eine unbelastete Kindheit erlebt. Es sei von einer vermehrten Durchlässigkeit der I ch -S trukturen aus zugehen . Der Beschwer de führer leb e sozial zurückgezogen. Er gehe wegen seiner Schmerzen und somati schen Behinderungen keine Partnerschaft mehr ein. Der Beschwerde führer ha be aktuell nur noch wenige Ressourcen , auf welche er in seinem aktuellen G esund heitszustand zurückgreifen k önne (S. 75) . Aus gutachterlicher Sicht würden die Diagnosen einer inzwischen chronifizierten (seit 2009 nachvollziehbar im Dossier dokumentierten) rezidivierenden Depres sion mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F 33 . 8 ) und einer andauernden Persön lichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen ( ICD-10
F62.80 ) bestätigt . Es seien keine Hinweise auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (ICD - 10 F 45.41) vorhanden. Hiergegen sprä chen das Fehlen psychosozialer und soziokulture l ler Belastungsfaktoren beim Auftreten der chro nischen Schmerzsymptomatik und die Abhängigkeit der subjektiven Schmerz wahrnehmung von diesen Faktoren . Des Weiteren seien die Belastungs abhängig keit der Schmerzen, der variable Schmerzlevel und das Ansprechen einer Schmerz medikation weitere Indizien, die gegen das Störungsbild spr ä chen. Die von der Rheumatologin festgestellten Diskrepanzen im Vergleich der subjektiven Klagen über Schmerzen und den objektiven Befunden, sei en der andauernden Persönlichkeitsänderung zu zuschreiben. Aus psychiatrischer Sicht sei die Thera pie nicht ausgereizt. Der Beschwerdeführer
werde derzeit nur mit Mirtazepin ( Remeron ) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Anti depressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psycho the rapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirksamkeits erwartung seien anzuregen (S. 76). Zusammenfassend l ä gen erhebliche Fähigkeitsstörungen mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der psychiatrischen Störungen vor, die jedoch durch eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung besserungsfähig s eien . In der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf die Gesundheitsschädigung zurückzu führen s eien, von solchen nicht versicherte n Faktoren, dominier t en krankheits bestimmte Faktoren das psychopathologische Bild. Bei m Beschwerdeführer
sei THC im Urin gefunden worden . Es sei davon auszugehen, dass der THC-Konsum in Selbsttherapie im Zusamm enhang mit den Schmerzen erfolge (sekundär). Auch der gelegentliche Kokainkonsum diene offenbar seiner Stimmungsverbesserung. Es sei von einem sekundären Gebrauch aus zugehen . Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden mit nachfolgenden handi capierenden Fähigkeitsstörungen in der zuletzt ausgeübten und in adap tierten Tätigkeiten nur noch zu 30 %
arbeitsfähig (70% ige Arbeitsun fähigkeit ) bezogen auf ein Vollpensum (S. 77 unten) . Das Störungsbild sei seit Antragstellung vo n August 2014 durchgehend und anhaltend bestehend. Eine Besserungsfähigkeit sei durch eine Intensivierung der Therapie mit multimodale r Schmerztherapie und adäquate r psychiatrisch - psychotherapeutische r Behandlung mit positiver Auswirkung auf die A rbeits fä higkeit zu erzielen. Es könne hierdurch eine zumindest 50%ige A rbeitsfähigkeit erreicht werden innerhalb eines Ja hres. Eine solche Behandlung sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrisch gutachterlicher Sicht zumutbar (S. 78 oben) . 4.12
Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ führten in der interdisziplinären Zusammen fassung ( Urk. 9/180/80) aus, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit gerin ger Belastung des Rückens, der linken Schulter und der Gelenke benötige . Dabei k önne er Lasten bis zu 15 kg hantieren. Die erlernte Tätigkeit eines El ektroaus rüsters BBT sei angepasst. Er k önne diese Tätigkeit zu 30 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % . Diese attest ierte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit der IV Anmeldung am 2 9. August 201 4. Es sei zu erwarten, dass durch eine Intensi vierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung möglich sei. Dadurch könne innerhalb eines Jahres zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. 4.13
Dipl. med. L.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. Januar 2017 Stellung ( Urk. 9/182/4-5) und führte aus, dass auf das bidisziplinäre Gutachten grösstenteils abgestellt werden könne. Die Schlussfolgerungen seien überwiegend nachvollziehbar. Es werde die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht angeraten. Diese sollte über die Empfehlungen des Gutachtens hinausgehen und die Abstinenz von Cannabis und Kokain einschliessen. 4.14
Die Ärzte der K.___ berichteten am 1 2. Juni 2017 ( Urk. 9/195) und führten aus, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nachvollziehbar begründet sei. Das ganze Leben des Beschwerdeführers drehe sich seit langer Zeit darum, auf welche Weise er den Alltag im Zusammenhang mit seinen chronischen Schmer zen meistern könne. Alle körperlichen Tätigkeiten hätten immer wieder Schmer zen zur Folge. Der Beschwerdeführer sei manchmal gefangen zwischen der Wahl nach Ruhe und Aktivität.
Der Beschwerdeführer versuche mit der Dosierung der Schmerzmedikation eine Schmerzmittelabhängigkeit zu vermeiden. Wenn er keine Schmerzen spüre, da er Medikamente genommen habe, dann überlaste er seinen Körper und müsse das später büssen. Er erhalte ein Antidepressivum zur Nacht, was ihn stütze und schlafanstossend sei. Aber wenn er zu tief und zu lange schlafe und sich nicht bewege, dann seien die Schmerzen morgens schlimmer. Der Leidensdruck sei enorm.
Der soziale Rückzug sei massiv. Der Beschwerdeführer müsse sich täglich überle gen, ob er fähig sei, seine Geschäfte zu erledigen. Jede Art von Bewegung bezahle der Beschwerdeführer mit Schmerzen und Erschöpfung. Die im Gutachten erwähnten Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer so selbstverständlich erzählt worden, weil er nicht krank sein wolle und dissimuliere. Prof. Dr. E.___ habe diese Situation fachärztlich erkannt und kommentiert (S. 2).
Kokain sei beim Beschwerdeführer kein Thema. Sie würden auch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem seltenen Kokainkonsum stellen (S. 3 oben).
Der Cannabiskonsum wirke sich nicht auf die Leistungsfähigkeit des Beschwer de führers aus. Er leide auch ohne Cannabiskonsum an seinen Gebrechen. Eigent lich wäre es als Schmerztherapie optimal, ihm das Cannabis zu verschreiben. Eine multimodale Schmerztherapie könnte erwogen werden, müsste aber von einem Spezialisten in Bezug auf seine speziellen körperlichen Probleme verordnet wer den. Im weiteren Verlauf werde versucht, mit dem Beschwerdeführer einen gestuften Plan zur medikamentösen Behandlung zu erarbeiten, wahrscheinlich eine Kombination aus antidepressiver und schlaffördernder Medikation. Eine ver stärk t e psychotherapeutische Behandlung sei bei chronifizierten psychiatri schen Störungen oftmals wirkungslos und die Themen der Selbstwirksamkeit habe der Beschwerdeführer schon genügend durchgespielt und sei immer wieder an seine Grenzen gekommen. Phasenweise sei er mit all seinen Terminen derart überlastet, dass ein weiterer Ausbau weder möglich noch realistisch wäre. Es sei sehr unwahr scheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit errei chen könne, obwohl er dies gerne möchte (S. 3) .
Di e Leistungsfähigkeit und Präsenzzeit des Beschwerdeführers seien wesentlich von der jeweiligen täglichen Schmerzbelastung abhängig, die recht stark fluktuiere. Der Beschwerdeführer sei gewillt zu arbeiten und werde als motiviert wahrgenommen. Ob ein 30%iges Pensum im 1. Arbeitsmarkt im angepassten Bereich tatsächlich konstant geleistet werden könne, sei fraglich beziehungsweise eher optimistisch eingeschätzt. Ein niedriges Pensum im geschützten Arbeits markt wäre bereits ein grosser Erfolg für den Beschwerdeführer.
Der soziale Rückzug sei ausgesprochen gross. Der Beschwerdeführer verbringe die Tage vor allem zu Hause und zwinge sich, sofern es überhaupt möglich sei, seine Termine einzuhalten. Er sei auf keinen Fall zu 100 % arbeitsfähig. Diese Beurtei lung könne überhaupt nicht nachvollzogen werden (S. 4).
5. 5.1
In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
v om Dezember 2016 abgestellt wer den. Diese erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizi nischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1. 4 ). Sie setz en sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtig en insbesondere auch sämtliche bis dahin eingegangenen ärzt li chen Untersuchungsberichte. Insgesamt sind
die G utachten umfassend und ver m ögen zu überzeugen. 5.2
Es ist gestützt auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an einer andau ernden Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10 F62.80) sowie an einer chronifizierten mittelgradigen Depression (ICD-10 F33.8) leidet, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % - bei Intensi vierung der Therapie mit multimodaler Schmerztherapie und adäquater psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung innerhalb eines Jahres mut masslich noch eine Einschränkung von 50 % - in der Tätigkeit als Elektro aus rüster BBT bewirken. In somatischer Hinsicht ist im Wesentlichen von einer ver minder ten Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskus protrusion L5/S1 mit leichter parazentrale r Kompression der Nervenwur zeln S1 beidseits ohne foraminale Enge, von einem Status nach Sturz auf die linke Schulter mit Luxation und unterer Schulterinstabilität sowie medizinisch nicht dokumentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität auszugehen .
Ob dem Beschwer de führer die Tätigkeit eines Elektroausrüsters BBT in rein somatischer Hinsicht tatsächlich zu 100 % zumutbar ist, muss mit Blick auf die in psychiatrischer Hinsicht festge stellten Einschränkungen nicht abschliessend beantwortet werden. 5.3
Soweit die behandelnden Ärzte der K.___
– bei welchen der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in Behandlung steht (vgl. vorstehend E. 4.8 und E. 4.14) – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehen, ver mag dies das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal zwischen ih nen und de m Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.5 ). 5.4
Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ vom 23./2 4. Dezember 2016 abgestellt werden , wonach bei m Beschwerde führer
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT, welche als angepasste Tätigkeit gilt, eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Tätigkeit als Hilfsm aurer beziehungsweise Fassadenbauer ist ihm hingegen nicht mehr zumutbar. 6. 6.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 H.___ 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2 ).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat sächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grund sätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE
141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grund sätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung ein zelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheit lichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). 6.2
Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
E ine schlüssige Prüfung der massgebenden Standardindikatoren ist gestützt auf das Gutachten
von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
sowie die übrigen m edi zinischen Akten möglich. W eitere medizinische Abklärungen sind demnach
nicht erforderlich. 6.3
Mit Bezug auf den ersten Indikator („Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome") ergibt sich aus de n Gutachten , dass sich die mittelgra dige depressive Episode in einer g edrückten Grunds timmung mit Verzweiflungs gedanken, affektlabilem, leidenden und verzweifeltem Verhalten äussere, wobei die Schwingungsfähigkeit sowie das Selbstwertempfinden reduziert seien. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch sowie im Antrieb gemindert und im Denken eingeengt ( Urk. 9/180 S. 71) .
Aufgrund der Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen drehe sich der Lebensvollzug des Beschwerdeführers ausschliesslich um seine Schmerzen bei sozia lem Rückzug, Klagen zu seiner Krankheit, dysphorisch , labiler und ge drück ter Stimmung, verminderten Interessen und Vernachlässigung von Frei zeit be schäftigungen . Es bestehe eine vermehrte Durchlässigkeit der Ich-Struktu ren ( Urk. 9/180 S. 71, S. 75) .
Betreffend Funktions einschränkungen wurde im Gutachten festgehalten, dass die Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Durchhaltefähigkeit schwer und die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie die Verkehrsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt seien ( Urk. 9/180 S. 76 f.).
Zum T agesablauf ist bekannt, dass d er Beschwerdeführer zwischen 7.00 und 8.00
Uhr aufstehe , wobei er schmerzbedingt sehr schlecht schlafe und schweiss gebadet sowie muskulär verkrampft aufwache. Er starte meist mit kranken gymnastischen Übungen von zirka 10-15 Minuten, damit er sich überhaupt bewegen könne. Danach nehme er ein Frühstück ein. Am Vormittag mache er Haushaltarbeiten und erledige administrative Angelegenheiten. Er koche sich dann ein Mittagessen und laufe für zirka eine Stunde. Am Nachmittag erledige er Arzttermine und zweimalig in der Woche Physiotherapie. Wenn er zurückkomme, müsse er zirka eine Stunde absitzen. Manchmal mache er sich ein Nachtessen, manchmal bei zu starken Schmerzen verzichte er. Ab und zu lese er oder spiele Gitarre. Zu Bett gehe er meistens zwischen 23.00 und 24.00 Uhr. Manchmal müsse er jedoch bereits früher abliegen ( Urk. 9/180 S. 68). Früher habe er gerne Sport gemacht. Aktuell habe er kein spezielles Hobby mehr. Er habe kein gutes soziales Netzwerk (S. 64) .
Zum zweiten Indikator („Behandlungserfolg oder -resistenz") ergibt sich aus dem
Gutachten, dass die therapeutischen Optionen bisher nicht ausge nützt worden seien. So könne die psychiatrische und medikamentöse Therapie durchaus noch intensivi ert werden. Darüber hinaus sei auch eine multimodale Schmerztherapie zu empfehlen ( Urk. 7/1 80 S. 76, S. 78 ).
Als Komorbiditäten sind die Beschwerden der LWS bei einer Osteochondrose L5/S1 und einer Diskusprotrusion L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzeln S1, die Luxation und untere Schulterinstabilität sowie die medizinisch nicht doku mentierten, habituellen Luxationen der Schultern, Hüften, Ellbogen und Patella bei mässiger Hypermobilität zu erwähnen ( Urk. 9/180/80) .
Bezüglich Persönlichkeit wurden Hinweise auf eine Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen mit Rat- und Hilfslosigkeit, Verzweiflung, Niedergeschla genheit, sozialem Rückzug und einem Lebensmittelpunkt, welcher nur noch durch die Schmerzen bestimmt werde , genannt ( Urk. 9/180 S. 71). Eine primäre Persön lichkeitsstörung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Er habe eine unbelastete Kindheit erlebt . Der Beschwerdeführer werde als sehr zuverlässige r , sehr willens starke r und arbeitswillige r Menschen erlebt, der überdurchschnittlich leidensfähig sei (S. 75).
Betreffend den sozialen Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alleine lebt und wegen seine r Schmerzen und somatische r Behinderungen keine Partnerschaft mehr eingehe. Er lebt sozial zurückgezogen ( Urk. 9/180 S. 75). Er zeigt zumindest e inige Aktivitäten im Tagesablauf mit Versorgung des Haushalts, Erledigung von administrativen Angelegenheiten sowie dem Spazieren gehen ( Urk. 9/180 S. 68).
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz.
Die Einschränkungen im Erwerbs be reich stimmen im Wesentlichen mit denjenigen in den sonstigen Lebensberei chen überein. So nimmt der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Arzt- und The rapieterminen –
praktisch keine
ausserhäuslichen Aktivitäten mehr wahr . Es besteht ein sozialer Rückzug. Als vorhande ne Ressourcen ist
die gute Beziehung zu seiner Mutter ( Urk. 9/180 S. 62 , Urk. 9/178 S. 107 ) sowie zu einer Kollegin ( Urk. 9/180 S. 63) zu erwähnen. Der Beschwerdeführer steht in regelmässiger
psychiatrisch- psych ologischer Behandlung , was auf einen ausgewiesenen Leidensdruck hindeutet. Ob die Psychotherapie zu intensi vieren ist, ist grundsätz lich Sache des behandelnden Psychiaters (vgl. Michael E.
Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in Riemer-Kafka/ Hürzeler , Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2017, S.
145).
Der Beschwerdeführer wurde als nachvollziehbar leidend und verzweifelt erlebt, wobei keine Hinweise auf Verdeutlichungen , Aggravation oder Simulation bestanden. Es ergaben sich zudem keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung oder einen sekundären Krank heitsgewinn ( Urk. 9/180 S. 61, S. 74). 6.4
Die abschliessende Würdigung des Beschwerdebildes anhand der Standard indi ka toren ergibt, dass auf die Einschätzung der Arbeits fähigkeit, wie sie sich aus dem Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
ergibt, abgestellt werden kann. Entsprechend besteht in der zuletzt ausgeübten und zugleich angepassten Tätigkeit als Elektroausrüster BBT seit August 2014 eine 3 0%ige Arbeitsfähigkeit , wobei diese innerhalb eines Jahres mutmasslich auf 50 % gesteigert werden könne.
Diese Beurteilung stimmt im Übrigen mit den Ausführungen im Abschlussbericht der C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 9/111) überein, wonach der Beschwer deführer während der Anlehre zum Elektroausrüster BBT in der Lage war, bei einer Tagesarbeitszeit von maximal 5.5 Stunden einen durchschnittlichen Leistungsgrad von 50 % zu erbringen (vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsbera tung vom 1 5. August 2014; Urk. 9/115).
Es bleibt anzumerken, dass die im Gutachten prognostizierte Verbesserung inner halb eines Jahres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, da es sich um eine in der Zukunft liegende mutmassliche Entwicklung des Gesundheitszustandes handelt. Es obliegt jeden falls der Beschwerdegegnerin eine baldige Revision vorzusehen und zu überprü fen, wie es sich mit der prognostischen Einschätzung der Gutachter verhält.
Gestützt auf das genannte Gutachten ist somit ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Antragstellung im August 2014 in psychiatri scher Hinsicht verschlechtert hat (vgl. Urk. 9/180 S. 78) .
Z u prüfen bleibt , ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu begründen. 7. 7.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wo bei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige r zu qua lifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Ver bin dung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 7 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 7 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens ent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruktur er heb u ng (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen - falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
7 .4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge ge benen Lohnstrukturer heb ungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffent lichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre vi sio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Mass gabe der kon kre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reich muth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 7 .5
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva li deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174 ; Urteil e
des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3 ).
Vorliegend meldete
sich der Beschwerdeführer am 2 7. August 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 9/119) . Ein (hypothetischer) Renten anspruchsbeginn kommt somit frü hestens per 1. Februar 2015 in Frage, weshalb die Verhältnisse des Jahres 201 5 massgebend sind (vgl.
Art. 29
Abs. 1 IVG). 7 .6
Die Beschwerdegegnerin zog im Einkommensvergleich vom 3 0. März 2017 (Urk. 9 / 181 ) als Valideneinkommen
den gemäss Bundesamt für Statistik her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) standardisier ten Durchschnittslohn für Männer im Baugewerbe (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kom petenzniveau 1, Ziffer 41-43 Baugewerbe, Männer) von monatlich Fr.
5'507.
heran . Dies wurde zu Recht nicht beanstandet.
Angepasst an die durchschnitt liche betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung
bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypotheti sches Valideneinkommen von rund
Fr. 69'099.-- im Jahr 2015 ( Fr. 5'507. : 40 x 41.7 x 12 x1.003). 7.7
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1) – auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und dabei auf den standardisier ten Durchschnittslohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur in sämtlichen Wirtschafts-zweigen des privaten Sektors (vgl. Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 201 4 , Kompetenzniveau 1, Total Männer ) abzustellen. Angepasst an die durchschnitt li che betriebs übliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr.
19'995.-- im Jahr 2015 für ein Pensum von 30 % ( Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 x 12 x1.003 x 0.3).
Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass nur bei Inkaufnahme einer über die bereits berück sichtigten Einschränkungen hinausgehende Lohneinbusse reale Chan cen für eine Anstellung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796 /2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1), ist kein zusätzlicher leidensbe dingter Abzug zu ge währen.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69'099.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 19'995.-- ergibt
eine Einkommenseinbusse von Fr. 4 9 ’ 104 .-- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 71 %. 7.8
Zusammenfassend ergibt sic h, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfü gung vom 6 . Februar 2018 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Be schwerde führer
mit Wirkung ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 8. 8.1
Der Beschwerdeführer beantragte, es sei von der Auferlegung einer Schaden min derungspflicht abzusehen ( Urk. 1 S. 1 Ziff. 3).
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1) . Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung oder – kürzung mit der Begründung, die versicherte Per son verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung ver spricht, setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vor geht. Die medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer ge wissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1). Die Anforderungen an die Scha de n minderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Inva lidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf scha den mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3).
Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wege n eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungs anspruchs von der Versicherten die Erfüllung der ih r obliegenden Mitwir kungs pflicht ein fordern. Es muss ihr möglich sein, sie
- bei anhaltender Renitenz nach Durch führung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
- auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1). 8.2
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/198) auferlegte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form einer verstärken psychotherapeutischen Behandlung mit Stärkung der Selbstwirk samkeits erfahrung und einer entsprechenden Medikation sowie einer Ent wöhnung von Cannabis und Kokain.
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. E.___ machte darauf aufmerksam, dass a us psychiatrischer Sicht die Therapie nicht ausgereizt sei . Der Beschwerdeführer
werde derzeit nur mit Mirtazepin ( Remeron ) behandelt. Dieses Medikament sei ein schlafanstossendes Antidepressivum. Eine multimodale Schmerztherapie und eine verstärkte psychotherapeutische Behandlung mit Stärkung der Selbstwirk samkeitserwartung seien anzuregen ( Urk. 9/180 S. 76). Die RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin empfahl sodann die Abstinenz von Kokain und Cannabis ( Urk. 9/182/4-5). Hierzu nahmen die behandelnden Ärzte der K.___ mit Schreiben vom 1 2. Juni 2017 Stellung ( Urk. 9/195 S. 3 ) und führten aus, dass die Empfehlung einer Kokainabstinenz aus ihrer Sicht keine entscheidende Rolle spiele. Zur empfohlenen Cannabisabstinenz führten sie aus, dass es eigentlich als Schmerztherapie optimal wäre, dem Beschwerdeführer medizinisches Cannabis zu verschreiben.
Sie führten weiter aus, dass eine multimodale Schmerztherapie erwogen werden könnte, wobei diese von einem Spezialisten in Bezug auf die speziellen körperlichen Probleme des Beschwerdeführers verordnet werden müsste. 8.3
Nach Lage der Akten wird d ie von der Beschwerdegegnerin auferlegte Schaden minderungspflicht durch das Gutachten
gestützt und auch von den behandelnden Ärzten nicht ausdrücklich angezweifelt. Es wurden keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, welche die angeordnete Intensivierung der Therapie sowie die Abstinenz von Kokain und Cannabis als unzumutbar einstufen würden. Nach herrschender Lehre stellen diagnostische oder thera peutische Massnahmen grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar (Ueli Kieser , ATSG Kommentar, 3. Aufl ., 2015, N 115 zu Art. 21 ATSG ). Dass der
Beschwer de führer respektive dessen behandelnder Therapeut den Nutzen der infrage stehenden Intensivierung der psych iatrischen Behandlung nicht zu erkennen ver mag, macht diese Behandlung nich t unzumutbar ( Kieser , a.a.O., N 119 zu Art. 21 ATSG ). Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitlinienge rechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbesserung hinsichtlich des psychi schen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag. Sollten die Schmerz spe zialisten dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers ebenfalls einen entspre chenden therapeutischen Nutzen zuschreiben, könnte dem - wie von den behandelnden Ärzten der K.___ angeführt – mithilfe einer Verschreibung von medizinischem Cannabis im Rahmen der multimodalen Schmerztherapie Abhilfe geschaffen werden, wobei die Beschwerdegegnerin die Schadenminderungs pflicht anzupassen hätte.
8.4
Zusammenfassend besteht vorliegend kein Grund, von der von der Beschwerde gegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht abzusehen. 9. 9.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
6 9 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen
und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 145.-- auf Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 9.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. März 2018 ( Urk. 1 S. 1 Ziff.
5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2018 aufgeho ben, und es wird festge stellt,
dass d er Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2015 An spruch auf eine ganze In va liden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘700 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach