Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1982, begann 1998 eine Maurerlehre, welche er nach etwa einem Jahr wegen Schulterproblemen abbrach. In der Folge war er - vor nehmlich im Rahmen von Temporäreinsätzen -
als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab Juni 2008 b ei der Z.___ . A b dem 26 . August 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 7/7 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4, Urk. 7/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf eine n M orbus Bechterew , eine Hyperlaxizität sowie eine Luxation des Schulter- und Hüftgelenk s meldete sich der Versicherte am
4. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte
mit Verfügung vom 16. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
einen Rentenan spruch ( Urk. 7/44 ) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 9. September 2011 veranlasste die IV-Stelle eine
Abklärung des Versicher ten in der beruflichen Abklärungsstelle ( BEFAS ) A.___ ( Urk. 7/ 55) . Die Ab klärung dauerte vom 19. September bis
14. Oktober 2011 (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 8 November 2011, Urk. 7/76).
Mit Mitteilungen vom
28. Oktober 2011 ( Urk. 7/72) und vom 2. Mai 2012 ( Urk. 7/87) erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 in der beruflichen Eingliederungsstätte B.___ . Am 20. Juli 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für
e ine zweijährige Umschulung ( Anlehre zum Elek troausrüste r BBT ) in der B.___
( Urk. 7/92) . Am 15. August 2014 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit ( Urk. 7/116). 1.3
Mit Eingabe vom 27. August 2014 ( Urk. 7/119) beantragte der Versicherte, sei nen Rentenanspruch neu zu prüfen. Am 24. November 2014 ( Urk. 7/131) reichte er einen aktuellen Arztbericht ( Urk. 7/130) ein. N ach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/133, Urk. 7/135, Urk. 7/138 ) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom
23. März 2015 ( Urk. 7/143 = Urk.
2) auf das Leistungsbegehren nicht ein . 2.
Der Versicherte erhob am 25. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. März 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1 S. 1 Mitte ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Mai 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
28. August wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 Mitte ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe , das s sich die tatsächli chen Verhält nisse seit der letzten Verfügung vom 16. Februar 2011 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver halts vor. Gemäss S tellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gingen aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht keine wesentli chen neuen me dizinische Befunde und Funktionseinschränkungen
hervor , wel che eine Veränderung des Gesundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten . Aus medizinischer Sicht seien leichte bis mittelschwere wechselbelas tende Tätigke iten weiterhin zu 100 % möglich ( Urk. 2, Urk. 6). 2. 2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) unter Verweis auf mehrere
- näher genannte - Berichte demgegenüber geltend, sein Gesundheits zustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Verfügung vom
16. Februar 2011 deutlich verschlechtert , weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, auf sein Rentengesuch einzutreten. 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
16. Februar 2011
i n einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
Die Verfügung vom 16. Februar 2011 ( Urk. 7/44) stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1
6. Februar 2010 über das im Ja nuar und Februar 2010 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbesprechung ( Urk. 7/23; vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2010, Urk. 7/35 , insbesondere
d i e Stellungnahme des RAD -Arztes vom 21. Mai 2010 , Urk. 7/35 S. 4 f.) .
Die Ärzte des C.___ nannten folgende (verkürzt wiedergegebene) arbei tsrelevante Diagnosen ( Ziff. 1 ): - Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation etwa 2005, Erstdiagnose Feb ruar 2009) - chronisches Panvertebralsyndrom - Hyperlaxizitäts s yndrom mit Enthesiopathien
Als andere Diagnosen nannten die Ärzte rezidivierende Harnwegsinfekte unkla rer Genese, ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp, einen Verdacht auf ein re aktives depressives Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie einen Nikotinkonsum ( Ziff. 2).
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in der verminderten Belastungstoleranz der grossen Gelenke (Schulter gelenke mit Sub - luxation , Hüfte links mit „ snapping hip“, Kniegelenke beidseits) bei mecha nischer Instabilität durch Hyperlaxizität sowie einer verminderten Belastungs toleranz der Wirbelsäule bei entzündlicher Grunderkrankung ( Ziff. 3). Eine Prognose bezüglich des künftigen Krankheitsverlaufs und der Leistungsfähigkeit sei schwierig und mit Vorsicht zu stellen, insbesondere da die therapeutischen Möglichkeiten lim itiert seien ( Ziff. 4 am Ende).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei weitem un ter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine l eichte bis mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung bis maximal 15 kg) sei ganztags zu mutbar, wobei die Arbeit wechselbelastend (A rbei ten im Stehen und Sitzen) sein und nur selten Arbeiten in vorgeneigter Positi on und Arbeiten über Kopf bein halten sollte . Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % ( Ziff. 5 und Ziff. 5.1-2). 3.2
Gestützt darauf sowie die Stellungnahme n ihres RAD-Ar ztes vom 7. Apr il und 21. Mai 2010 ( Urk. 7/35 S. 4 f.) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. Februar 2011 ( Urk. 7/44 ) davon aus, dass de m Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom
27. August 2014 ( Urk. 7/119)
sind im Wesentlichen folgende Berichte aktenkundig: 4.2
Am 8. Juli 2011 berichteten die Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das im Mai und Juni 2011 durchgeführte Arbeits assessment inklusive Basistest und Nachbesprechung ( Urk. 7/51). Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht ergebe sich rein basierend auf den Testresul taten
eine zumutbare Arb e i tsfähigkeit in einer angepassten wechsel belastenden Tätigkeit von 100 % . Aufgrund der Kumulation diverser Einschränkungen der statischen Belastbarkeit sei allerdings auch in einer ideal angepassten wechsel belastenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse infolge sich im Tagesverlauf ku mulierender Beschwerden mit Notwendigkeit zu Kurzpausen zu attestieren. Die effektiv aus rheumatologischer Sicht umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage des halb aktuell nur 75 % . Auch aus psychiatrischer Sicht müsse aktuell eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % bis 30 % attestiert werden. So mit sei der Beschwerdeführer auch aus globaler Sicht lediglich zu 70 % bis 75 % arbeitsfähig.
Die Diskrepanz zur Beurteilung vom Februar 2010 (1 00 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ) resultiere aufgrund der Berücksichtigung einer neu auf getretenen psychischen Problematik, dem Einbezug prognostischer Überlegun gen über die weitere Krankheitsentwicklung bei weiterhin nur eingeschränktem medikamentösem Ansprechen, einer zunehmenden S teifigkeit des unteren Rü ckens sowie multiplen statischen Belastungslimiten , die sich im Verlauf der fol genden Jahre weiter verschlechtern dürften. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand möglicherweise stabilisiert werden. Das Wieder erlangen einer vollen Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bleibe aber ungewiss ( Ziff. 5.2). 4.3
Im B ericht der B.___ vom 24. Juli 2012 über das durchgeführte Arbeits training
( Urk. 7/94) wurde ausgeführt, der hohe Motivationsgrad sowie das Be streben, die Vorgaben zu erfüllen, seien im Falle des Beschwerdeführers löblich, führten aber auch dazu, dass er sich phasenweise körperlich überfordere, was die Schmerzskala merklich präge. Dies führe dazu, dass er psychisch stark be lastet sei und energiemässig absacke ( Ziff. 2.1). Trotz seines guten Durchhalte vermögens habe er tageweise gefehlt ( Ziff. 3.3). In den letzten Monaten sei eine Präsen z zeit von 6.5 Stunden pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4) . Der durch schnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei 60 % gelegen. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei massgeblich g eprägt von der Schmerzbelastung ( Ziff. 3.5). 4.4
Im Bericht der
B.___ vom 23. Mai 2014 über die Anlehre zum Elektro ausrüster BBT ( Urk. 7/111), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Neuan meldung ( Urk. 7/119) verwies, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich jederzeit sehr bemüht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Schulisch habe man das Gefühl, dass er sich verfrüht von Förderungsangeboten zurückgezogen habe. Angesichts der chronischen Schmerzen habe man aber er kennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit massiven Nebenerscheinungen zu kämpfen habe und die Energiereserven nicht unerschöpflich seien. Der Be schwerdeführer sollte in Zukunft sorgfältiger mit seinen Ressourcen umgehen. Er werde seine Arbeitsleistung nicht auf dem Niveau der vergangenen fast drei Jahre halten können (S. 10 unten). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 5 .5 Stunden pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungsgrad wä hrend der Präsenzzeit habe bei einer Teilarbeitszeit von 65 % eines Normalpensums bei 50 % gelegen ( Ziff. 3.5). In Kenntnis der gesundheitli chen Situation glaube man nicht, dass der Beschwerdeführer im Moment den Anforderungen des ersten Arb eitsmarkt s auch nur ansatzweise gerecht werden könne ( Ziff. 1.1).
Der Gesundheitszustand habe sich seit Ausbildungsbe - ginn merklich verschlechtert und die Absenzen seien deutlich gestiegen ( Urk. 7/111/19). 4.5
In seinem Bericht vom 6. November 2014 ( Urk. 7/130) führte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, aus, die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen mit einer täglichen Arbeitszeit von 65 % bei einem Leistungsgrad von 50 % seien ausser ordentlich schlecht ausgefallen, was e r - da er den seit 2003 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführer sehr gut ken ne - leider er wartet habe (S. 1). D ie mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte seien sich ei nig, dass ein schwerwiegendes, vollständig invalidisierendes somatisches Leiden des Bewegungsapparates und des Urogenitalsystems vorliege. Entsprechend seien von den involvierten Kliniken schon zahlreiche rheumatologische Thera pien bis hin zur Immuntherapie durchgeführt worden, leider praktisch ohne wesentlichen Erfolg. Lediglich nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) und Schmerzmittel könnten die Beschwerden etwas reduzieren, allerdings immer noch nicht erträglich machen, oder doch wenigstens wenige Stunden Schlaf er möglichen. Im täglichen Leben des Beschwerdeführers h abe dies zur Folge, dass er für Haushaltarbeiten wie Putzen, Wäsche machen und Einkaufen meistens auf fremde Hilfe angewiesen sei. An
eine Rückkehr zur Arbeit, auch nur zu ei ner leichten Teilzeitarbeit, sei nicht zu denken . Dass die Unmöglichkeit , ins Be rufsleben zurückzukeh ren, dem sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer mittler weile auch psychische Probleme bereite, sei leider eine zu erwarten gewesene traurige Folgeerscheinung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und auf unab sehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 4.6
In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. E.___ aus, im Bericht von Dr. D.___ seien keine neuen medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen dokumentiert, die eine Veränderung des Ge sundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten beziehungsweise zu ei ne r versicherungsmedizinische n Abklärung Anlass geben würden ( Urk. 7/132 S. 2 Mitte).
Gestützt darauf
erliess die Beschwerdegegnerin am 2 3. März 2015 die strittige Nichteintretensverfügung ( Urk. 2). 5.
Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als Dr. D.___ in seinem Be richt vom N ovember 2014 (vorstehend E. 4 .5) nicht anhand objektiver Bef unde darlegte, ob beziehungsweise inwiefern sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 ( Urk. 7/44)
verschlechtert hat . In einer Gesamtschau liefern die s eit Erlass der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 ergangenen medizinischen und nichtmedizinischen Be richte (vorstehend E. 4.2-6) indes genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt seit Ergehen der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 rechts erheblich verändert hat :
D ie Ärzte des C.___ , welche dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Asse s s ment im Februar 2010
in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine volle Ar be itsfähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 3.1), gingen
- gestützt auf die Er gebnisse eines weiteren A sses s ment s
- im Juli 2011 nur noch von einer umsetz baren Arbeitsfähigkeit von 75 %
beziehungsweise global gesehen von einer Ar beitsfähigkeit von 70 % bis 75 %
aus (vorstehend E. 4.2) . Den Berichten de r
B.___ (vorstehend E. 4.3-4) ist sodann zu entnehmen, dass der durchwegs als leistungswillig und motiviert beschrieben e Beschwerdeführer weder im Ar beitstraining vom 1. November 2011 bis 3 1. Juli 2012 noch während der zwei jährigen Anlehre zum Elektroausrüster BBT eine volle Präsenzzeit erreichen konnte und auch der dur ch sch nittliche Leistungsgrad nur bei 60 % beziehungs weise 50 % lag, was den behandelnden Arzt Dr. D.___ denn auch wenig über raschte (vorstehend E. 4.5).
Weiter berichteten d ie Ausbildner der B.___
von
einer merkliche n Verschlecht e rung des Gesundheitszustands sowie von ei ner deutlichen Zunahme der Absenzen und erachteten eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch.
Anhand dieser Aktenlage ist im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV
glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerde führers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 7. August 2014 eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( IVG) sind e rmessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat d er Be schwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisge mässen
Stundenan satz von Fr. 145 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Bar auslagen und M ehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 7. August 2014 ein trete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe , das s sich die tatsächli chen Verhält nisse seit der letzten Verfügung vom 16. Februar 2011 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver halts vor. Gemäss S tellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gingen aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht keine wesentli chen neuen me dizinische Befunde und Funktionseinschränkungen
hervor , wel che eine Veränderung des Gesundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten . Aus medizinischer Sicht seien leichte bis mittelschwere wechselbelas tende Tätigke iten weiterhin zu 100 % möglich ( Urk. 2, Urk. 6). 2. 2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) unter Verweis auf mehrere
- näher genannte - Berichte demgegenüber geltend, sein Gesundheits zustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Verfügung vom
16. Februar 2011 deutlich verschlechtert , weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, auf sein Rentengesuch einzutreten. 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
16. Februar 2011
i n einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
Die Verfügung vom 16. Februar 2011 ( Urk. 7/44) stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1
6. Februar 2010 über das im Ja nuar und Februar 2010 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbesprechung ( Urk. 7/23; vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2010, Urk. 7/35 , insbesondere
d i e Stellungnahme des RAD -Arztes vom 21. Mai 2010 , Urk. 7/35 S. 4 f.) .
Die Ärzte des C.___ nannten folgende (verkürzt wiedergegebene) arbei tsrelevante Diagnosen ( Ziff. 1 ): - Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation etwa 2005, Erstdiagnose Feb ruar 2009) - chronisches Panvertebralsyndrom - Hyperlaxizitäts s yndrom mit Enthesiopathien
Als andere Diagnosen nannten die Ärzte rezidivierende Harnwegsinfekte unkla rer Genese, ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp, einen Verdacht auf ein re aktives depressives Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie einen Nikotinkonsum ( Ziff. 2).
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in der verminderten Belastungstoleranz der grossen Gelenke (Schulter gelenke mit Sub - luxation , Hüfte links mit „ snapping hip“, Kniegelenke beidseits) bei mecha nischer Instabilität durch Hyperlaxizität sowie einer verminderten Belastungs toleranz der Wirbelsäule bei entzündlicher Grunderkrankung ( Ziff. 3). Eine Prognose bezüglich des künftigen Krankheitsverlaufs und der Leistungsfähigkeit sei schwierig und mit Vorsicht zu stellen, insbesondere da die therapeutischen Möglichkeiten lim itiert seien ( Ziff. 4 am Ende).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei weitem un ter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine l eichte bis mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung bis maximal 15 kg) sei ganztags zu mutbar, wobei die Arbeit wechselbelastend (A rbei ten im Stehen und Sitzen) sein und nur selten Arbeiten in vorgeneigter Positi on und Arbeiten über Kopf bein halten sollte . Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % ( Ziff. 5 und Ziff. 5.1-2). 3.2
Gestützt darauf sowie die Stellungnahme n ihres RAD-Ar ztes vom 7. Apr il und 21. Mai 2010 ( Urk. 7/35 S. 4 f.) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. Februar 2011 ( Urk. 7/44 ) davon aus, dass de m Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4.
E. 4 November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte
mit Verfügung vom 16. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
einen Rentenan spruch ( Urk. 7/44 ) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom
27. August 2014 ( Urk. 7/119)
sind im Wesentlichen folgende Berichte aktenkundig:
E. 4.2 Am 8. Juli 2011 berichteten die Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das im Mai und Juni 2011 durchgeführte Arbeits assessment inklusive Basistest und Nachbesprechung ( Urk. 7/51). Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht ergebe sich rein basierend auf den Testresul taten
eine zumutbare Arb e i tsfähigkeit in einer angepassten wechsel belastenden Tätigkeit von 100 % . Aufgrund der Kumulation diverser Einschränkungen der statischen Belastbarkeit sei allerdings auch in einer ideal angepassten wechsel belastenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse infolge sich im Tagesverlauf ku mulierender Beschwerden mit Notwendigkeit zu Kurzpausen zu attestieren. Die effektiv aus rheumatologischer Sicht umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage des halb aktuell nur 75 % . Auch aus psychiatrischer Sicht müsse aktuell eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % bis 30 % attestiert werden. So mit sei der Beschwerdeführer auch aus globaler Sicht lediglich zu 70 % bis 75 % arbeitsfähig.
Die Diskrepanz zur Beurteilung vom Februar 2010 (1 00 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ) resultiere aufgrund der Berücksichtigung einer neu auf getretenen psychischen Problematik, dem Einbezug prognostischer Überlegun gen über die weitere Krankheitsentwicklung bei weiterhin nur eingeschränktem medikamentösem Ansprechen, einer zunehmenden S teifigkeit des unteren Rü ckens sowie multiplen statischen Belastungslimiten , die sich im Verlauf der fol genden Jahre weiter verschlechtern dürften. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand möglicherweise stabilisiert werden. Das Wieder erlangen einer vollen Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bleibe aber ungewiss ( Ziff. 5.2).
E. 4.3 Im B ericht der B.___ vom 24. Juli 2012 über das durchgeführte Arbeits training
( Urk. 7/94) wurde ausgeführt, der hohe Motivationsgrad sowie das Be streben, die Vorgaben zu erfüllen, seien im Falle des Beschwerdeführers löblich, führten aber auch dazu, dass er sich phasenweise körperlich überfordere, was die Schmerzskala merklich präge. Dies führe dazu, dass er psychisch stark be lastet sei und energiemässig absacke ( Ziff. 2.1). Trotz seines guten Durchhalte vermögens habe er tageweise gefehlt ( Ziff. 3.3). In den letzten Monaten sei eine Präsen z zeit von 6.5 Stunden pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4) . Der durch schnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei 60 % gelegen. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei massgeblich g eprägt von der Schmerzbelastung ( Ziff. 3.5).
E. 4.4 Im Bericht der
B.___ vom 23. Mai 2014 über die Anlehre zum Elektro ausrüster BBT ( Urk. 7/111), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Neuan meldung ( Urk. 7/119) verwies, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich jederzeit sehr bemüht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Schulisch habe man das Gefühl, dass er sich verfrüht von Förderungsangeboten zurückgezogen habe. Angesichts der chronischen Schmerzen habe man aber er kennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit massiven Nebenerscheinungen zu kämpfen habe und die Energiereserven nicht unerschöpflich seien. Der Be schwerdeführer sollte in Zukunft sorgfältiger mit seinen Ressourcen umgehen. Er werde seine Arbeitsleistung nicht auf dem Niveau der vergangenen fast drei Jahre halten können (S. 10 unten). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 5 .5 Stunden pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungsgrad wä hrend der Präsenzzeit habe bei einer Teilarbeitszeit von 65 % eines Normalpensums bei 50 % gelegen ( Ziff. 3.5). In Kenntnis der gesundheitli chen Situation glaube man nicht, dass der Beschwerdeführer im Moment den Anforderungen des ersten Arb eitsmarkt s auch nur ansatzweise gerecht werden könne ( Ziff. 1.1).
Der Gesundheitszustand habe sich seit Ausbildungsbe - ginn merklich verschlechtert und die Absenzen seien deutlich gestiegen ( Urk. 7/111/19).
E. 4.5 In seinem Bericht vom 6. November 2014 ( Urk. 7/130) führte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, aus, die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen mit einer täglichen Arbeitszeit von 65 % bei einem Leistungsgrad von 50 % seien ausser ordentlich schlecht ausgefallen, was e r - da er den seit 2003 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführer sehr gut ken ne - leider er wartet habe (S. 1). D ie mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte seien sich ei nig, dass ein schwerwiegendes, vollständig invalidisierendes somatisches Leiden des Bewegungsapparates und des Urogenitalsystems vorliege. Entsprechend seien von den involvierten Kliniken schon zahlreiche rheumatologische Thera pien bis hin zur Immuntherapie durchgeführt worden, leider praktisch ohne wesentlichen Erfolg. Lediglich nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) und Schmerzmittel könnten die Beschwerden etwas reduzieren, allerdings immer noch nicht erträglich machen, oder doch wenigstens wenige Stunden Schlaf er möglichen. Im täglichen Leben des Beschwerdeführers h abe dies zur Folge, dass er für Haushaltarbeiten wie Putzen, Wäsche machen und Einkaufen meistens auf fremde Hilfe angewiesen sei. An
eine Rückkehr zur Arbeit, auch nur zu ei ner leichten Teilzeitarbeit, sei nicht zu denken . Dass die Unmöglichkeit , ins Be rufsleben zurückzukeh ren, dem sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer mittler weile auch psychische Probleme bereite, sei leider eine zu erwarten gewesene traurige Folgeerscheinung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und auf unab sehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
E. 4.6 In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. E.___ aus, im Bericht von Dr. D.___ seien keine neuen medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen dokumentiert, die eine Veränderung des Ge sundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten beziehungsweise zu ei ne r versicherungsmedizinische n Abklärung Anlass geben würden ( Urk. 7/132 S. 2 Mitte).
Gestützt darauf
erliess die Beschwerdegegnerin am 2 3. März 2015 die strittige Nichteintretensverfügung ( Urk. 2). 5.
Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als Dr. D.___ in seinem Be richt vom N ovember 2014 (vorstehend E. 4 .5) nicht anhand objektiver Bef unde darlegte, ob beziehungsweise inwiefern sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 ( Urk. 7/44)
verschlechtert hat . In einer Gesamtschau liefern die s eit Erlass der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 ergangenen medizinischen und nichtmedizinischen Be richte (vorstehend E. 4.2-6) indes genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt seit Ergehen der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 rechts erheblich verändert hat :
D ie Ärzte des C.___ , welche dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Asse s s ment im Februar 2010
in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine volle Ar be itsfähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 3.1), gingen
- gestützt auf die Er gebnisse eines weiteren A sses s ment s
- im Juli 2011 nur noch von einer umsetz baren Arbeitsfähigkeit von 75 %
beziehungsweise global gesehen von einer Ar beitsfähigkeit von 70 % bis 75 %
aus (vorstehend E. 4.2) . Den Berichten de r
B.___ (vorstehend E. 4.3-4) ist sodann zu entnehmen, dass der durchwegs als leistungswillig und motiviert beschrieben e Beschwerdeführer weder im Ar beitstraining vom 1. November 2011 bis 3 1. Juli 2012 noch während der zwei jährigen Anlehre zum Elektroausrüster BBT eine volle Präsenzzeit erreichen konnte und auch der dur ch sch nittliche Leistungsgrad nur bei 60 % beziehungs weise 50 % lag, was den behandelnden Arzt Dr. D.___ denn auch wenig über raschte (vorstehend E. 4.5).
Weiter berichteten d ie Ausbildner der B.___
von
einer merkliche n Verschlecht e rung des Gesundheitszustands sowie von ei ner deutlichen Zunahme der Absenzen und erachteten eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch.
Anhand dieser Aktenlage ist im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV
glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerde führers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 7. August 2014 eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
28. August wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 Mitte ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.
E. 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( IVG) sind e rmessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss hat d er Be schwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisge mässen
Stundenan satz von Fr. 145 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Bar auslagen und M ehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 7. August 2014 ein trete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1982, begann 1998 eine Maurerlehre, welche er nach etwa einem Jahr wegen Schulterproblemen abbrach. In der Folge war er - vor nehmlich im Rahmen von Temporäreinsätzen - als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab Juni 2008 b ei der Z.___ . A b dem 26 . August 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 7/7 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4, Urk. 7/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf eine n M orbus Bechterew , eine Hyperlaxizität sowie eine Luxation des Schulter- und Hüftgelenk s meldete sich der Versicherte am
- November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 16. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Rentenan spruch ( Urk. 7/44 ) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am 9. September 2011 veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung des Versicher ten in der beruflichen Abklärungsstelle ( BEFAS ) A.___ ( Urk. 7/ 55) . Die Ab klärung dauerte vom 19. September bis
- Oktober 2011 (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 8 November 2011, Urk. 7/76). Mit Mitteilungen vom
- Oktober 2011 ( Urk. 7/72) und vom
- Mai 2012 ( Urk. 7/87) erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 in der beruflichen Eingliederungsstätte B.___ . Am 20. Juli 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für e ine zweijährige Umschulung ( Anlehre zum Elek troausrüste r BBT ) in der B.___ ( Urk. 7/92) . Am 15. August 2014 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit ( Urk. 7/116). 1.3 Mit Eingabe vom 27. August 2014 ( Urk. 7/119) beantragte der Versicherte, sei nen Rentenanspruch neu zu prüfen. Am 24. November 2014 ( Urk. 7/131) reichte er einen aktuellen Arztbericht ( Urk. 7/130) ein. N ach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/133, Urk. 7/135, Urk. 7/138 ) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom
- März 2015 ( Urk. 7/143 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren nicht ein .
- Der Versicherte erhob am 25. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- März 2015 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1 S. 1 Mitte ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Mai 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom
- August wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 Mitte ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
- 2. 1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe , das s sich die tatsächli chen Verhält nisse seit der letzten Verfügung vom 16. Februar 2011 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver halts vor. Gemäss S tellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gingen aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht keine wesentli chen neuen me dizinische Befunde und Funktionseinschränkungen hervor , wel che eine Veränderung des Gesundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten . Aus medizinischer Sicht seien leichte bis mittelschwere wechselbelas tende Tätigke iten weiterhin zu 100 % möglich ( Urk. 2, Urk. 6).
- 2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) unter Verweis auf mehrere - näher genannte - Berichte demgegenüber geltend, sein Gesundheits zustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Verfügung vom
- Februar 2011 deutlich verschlechtert , weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, auf sein Rentengesuch einzutreten. 2.3 S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
- Februar 2011 i n einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
- 3.1 Die Verfügung vom 16. Februar 2011 ( Urk. 7/44) stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1
- Februar 2010 über das im Ja nuar und Februar 2010 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbesprechung ( Urk. 7/23; vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2010, Urk. 7/35 , insbesondere d i e Stellungnahme des RAD -Arztes vom 21. Mai 2010 , Urk. 7/35 S. 4 f.) . Die Ärzte des C.___ nannten folgende (verkürzt wiedergegebene) arbei tsrelevante Diagnosen ( Ziff. 1 ): - Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation etwa 2005, Erstdiagnose Feb ruar 2009) - chronisches Panvertebralsyndrom - Hyperlaxizitäts s yndrom mit Enthesiopathien Als andere Diagnosen nannten die Ärzte rezidivierende Harnwegsinfekte unkla rer Genese, ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp, einen Verdacht auf ein re aktives depressives Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie einen Nikotinkonsum ( Ziff. 2). Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in der verminderten Belastungstoleranz der grossen Gelenke (Schulter gelenke mit Sub - luxation , Hüfte links mit „ snapping hip“, Kniegelenke beidseits) bei mecha nischer Instabilität durch Hyperlaxizität sowie einer verminderten Belastungs toleranz der Wirbelsäule bei entzündlicher Grunderkrankung ( Ziff. 3). Eine Prognose bezüglich des künftigen Krankheitsverlaufs und der Leistungsfähigkeit sei schwierig und mit Vorsicht zu stellen, insbesondere da die therapeutischen Möglichkeiten lim itiert seien ( Ziff. 4 am Ende). Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei weitem un ter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine l eichte bis mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung bis maximal 15 kg) sei ganztags zu mutbar, wobei die Arbeit wechselbelastend (A rbei ten im Stehen und Sitzen) sein und nur selten Arbeiten in vorgeneigter Positi on und Arbeiten über Kopf bein halten sollte . Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % ( Ziff. 5 und Ziff. 5.1-2). 3.2 Gestützt darauf sowie die Stellungnahme n ihres RAD-Ar ztes vom 7. Apr il und 21. Mai 2010 ( Urk. 7/35 S. 4 f.) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. Februar 2011 ( Urk. 7/44 ) davon aus, dass de m Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei.
- 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom
- August 2014 ( Urk. 7/119) sind im Wesentlichen folgende Berichte aktenkundig: 4.2 Am 8. Juli 2011 berichteten die Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das im Mai und Juni 2011 durchgeführte Arbeits assessment inklusive Basistest und Nachbesprechung ( Urk. 7/51). Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht ergebe sich rein basierend auf den Testresul taten eine zumutbare Arb e i tsfähigkeit in einer angepassten wechsel belastenden Tätigkeit von 100 % . Aufgrund der Kumulation diverser Einschränkungen der statischen Belastbarkeit sei allerdings auch in einer ideal angepassten wechsel belastenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse infolge sich im Tagesverlauf ku mulierender Beschwerden mit Notwendigkeit zu Kurzpausen zu attestieren. Die effektiv aus rheumatologischer Sicht umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage des halb aktuell nur 75 % . Auch aus psychiatrischer Sicht müsse aktuell eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % bis 30 % attestiert werden. So mit sei der Beschwerdeführer auch aus globaler Sicht lediglich zu 70 % bis 75 % arbeitsfähig. Die Diskrepanz zur Beurteilung vom Februar 2010 (1 00 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ) resultiere aufgrund der Berücksichtigung einer neu auf getretenen psychischen Problematik, dem Einbezug prognostischer Überlegun gen über die weitere Krankheitsentwicklung bei weiterhin nur eingeschränktem medikamentösem Ansprechen, einer zunehmenden S teifigkeit des unteren Rü ckens sowie multiplen statischen Belastungslimiten , die sich im Verlauf der fol genden Jahre weiter verschlechtern dürften. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand möglicherweise stabilisiert werden. Das Wieder erlangen einer vollen Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bleibe aber ungewiss ( Ziff. 5.2). 4.3 Im B ericht der B.___ vom 24. Juli 2012 über das durchgeführte Arbeits training ( Urk. 7/94) wurde ausgeführt, der hohe Motivationsgrad sowie das Be streben, die Vorgaben zu erfüllen, seien im Falle des Beschwerdeführers löblich, führten aber auch dazu, dass er sich phasenweise körperlich überfordere, was die Schmerzskala merklich präge. Dies führe dazu, dass er psychisch stark be lastet sei und energiemässig absacke ( Ziff. 2.1). Trotz seines guten Durchhalte vermögens habe er tageweise gefehlt ( Ziff. 3.3). In den letzten Monaten sei eine Präsen z zeit von 6.5 Stunden pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4) . Der durch schnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei 60 % gelegen. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei massgeblich g eprägt von der Schmerzbelastung ( Ziff. 3.5). 4.4 Im Bericht der B.___ vom 23. Mai 2014 über die Anlehre zum Elektro ausrüster BBT ( Urk. 7/111), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Neuan meldung ( Urk. 7/119) verwies, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich jederzeit sehr bemüht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Schulisch habe man das Gefühl, dass er sich verfrüht von Förderungsangeboten zurückgezogen habe. Angesichts der chronischen Schmerzen habe man aber er kennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit massiven Nebenerscheinungen zu kämpfen habe und die Energiereserven nicht unerschöpflich seien. Der Be schwerdeführer sollte in Zukunft sorgfältiger mit seinen Ressourcen umgehen. Er werde seine Arbeitsleistung nicht auf dem Niveau der vergangenen fast drei Jahre halten können (S. 10 unten). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 5 .5 Stunden pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungsgrad wä hrend der Präsenzzeit habe bei einer Teilarbeitszeit von 65 % eines Normalpensums bei 50 % gelegen ( Ziff. 3.5). In Kenntnis der gesundheitli chen Situation glaube man nicht, dass der Beschwerdeführer im Moment den Anforderungen des ersten Arb eitsmarkt s auch nur ansatzweise gerecht werden könne ( Ziff. 1.1). Der Gesundheitszustand habe sich seit Ausbildungsbe - ginn merklich verschlechtert und die Absenzen seien deutlich gestiegen ( Urk. 7/111/19). 4.5 In seinem Bericht vom
- November 2014 ( Urk. 7/130) führte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, aus, die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen mit einer täglichen Arbeitszeit von 65 % bei einem Leistungsgrad von 50 % seien ausser ordentlich schlecht ausgefallen, was e r - da er den seit 2003 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführer sehr gut ken ne - leider er wartet habe (S. 1). D ie mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte seien sich ei nig, dass ein schwerwiegendes, vollständig invalidisierendes somatisches Leiden des Bewegungsapparates und des Urogenitalsystems vorliege. Entsprechend seien von den involvierten Kliniken schon zahlreiche rheumatologische Thera pien bis hin zur Immuntherapie durchgeführt worden, leider praktisch ohne wesentlichen Erfolg. Lediglich nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) und Schmerzmittel könnten die Beschwerden etwas reduzieren, allerdings immer noch nicht erträglich machen, oder doch wenigstens wenige Stunden Schlaf er möglichen. Im täglichen Leben des Beschwerdeführers h abe dies zur Folge, dass er für Haushaltarbeiten wie Putzen, Wäsche machen und Einkaufen meistens auf fremde Hilfe angewiesen sei. An eine Rückkehr zur Arbeit, auch nur zu ei ner leichten Teilzeitarbeit, sei nicht zu denken . Dass die Unmöglichkeit , ins Be rufsleben zurückzukeh ren, dem sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer mittler weile auch psychische Probleme bereite, sei leider eine zu erwarten gewesene traurige Folgeerscheinung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und auf unab sehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 4.6 In ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. E.___ aus, im Bericht von Dr. D.___ seien keine neuen medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen dokumentiert, die eine Veränderung des Ge sundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten beziehungsweise zu ei ne r versicherungsmedizinische n Abklärung Anlass geben würden ( Urk. 7/132 S. 2 Mitte). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 2
- März 2015 die strittige Nichteintretensverfügung ( Urk. 2).
- Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als Dr. D.___ in seinem Be richt vom N ovember 2014 (vorstehend E. 4 .5) nicht anhand objektiver Bef unde darlegte, ob beziehungsweise inwiefern sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1
- Februar 2011 ( Urk. 7/44) verschlechtert hat . In einer Gesamtschau liefern die s eit Erlass der Verfügung vom 1
- Februar 2011 ergangenen medizinischen und nichtmedizinischen Be richte (vorstehend E. 4.2-6) indes genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt seit Ergehen der Verfügung vom 1
- Februar 2011 rechts erheblich verändert hat : D ie Ärzte des C.___ , welche dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Asse s s ment im Februar 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine volle Ar be itsfähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 3.1), gingen - gestützt auf die Er gebnisse eines weiteren A sses s ment s - im Juli 2011 nur noch von einer umsetz baren Arbeitsfähigkeit von 75 % beziehungsweise global gesehen von einer Ar beitsfähigkeit von 70 % bis 75 % aus (vorstehend E. 4.2) . Den Berichten de r B.___ (vorstehend E. 4.3-4) ist sodann zu entnehmen, dass der durchwegs als leistungswillig und motiviert beschrieben e Beschwerdeführer weder im Ar beitstraining vom
- November 2011 bis 3
- Juli 2012 noch während der zwei jährigen Anlehre zum Elektroausrüster BBT eine volle Präsenzzeit erreichen konnte und auch der dur ch sch nittliche Leistungsgrad nur bei 60 % beziehungs weise 50 % lag, was den behandelnden Arzt Dr. D.___ denn auch wenig über raschte (vorstehend E. 4.5). Weiter berichteten d ie Ausbildner der B.___ von einer merkliche n Verschlecht e rung des Gesundheitszustands sowie von ei ner deutlichen Zunahme der Absenzen und erachteten eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch. Anhand dieser Aktenlage ist im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerde führers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 2
- August 2014 eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
- 6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( IVG) sind e rmessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Ausgangsgemäss hat d er Be schwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisge mässen Stundenan satz von Fr. 145 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Bar auslagen und M ehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
- März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2
- August 2014 ein trete.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00378 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
27. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1982, begann 1998 eine Maurerlehre, welche er nach etwa einem Jahr wegen Schulterproblemen abbrach. In der Folge war er - vor nehmlich im Rahmen von Temporäreinsätzen -
als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab Juni 2008 b ei der Z.___ . A b dem 26 . August 2009 war er zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 7/7 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4, Urk. 7/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14). Unter Hinweis auf eine n M orbus Bechterew , eine Hyperlaxizität sowie eine Luxation des Schulter- und Hüftgelenk s meldete sich der Versicherte am
4. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und verneinte
mit Verfügung vom 16. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 14 %
einen Rentenan spruch ( Urk. 7/44 ) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Am 9. September 2011 veranlasste die IV-Stelle eine
Abklärung des Versicher ten in der beruflichen Abklärungsstelle ( BEFAS ) A.___ ( Urk. 7/ 55) . Die Ab klärung dauerte vom 19. September bis
14. Oktober 2011 (vgl. Schlussbericht BEFAS vom 8 November 2011, Urk. 7/76).
Mit Mitteilungen vom
28. Oktober 2011 ( Urk. 7/72) und vom 2. Mai 2012 ( Urk. 7/87) erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 in der beruflichen Eingliederungsstätte B.___ . Am 20. Juli 2012 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für
e ine zweijährige Umschulung ( Anlehre zum Elek troausrüste r BBT ) in der B.___
( Urk. 7/92) . Am 15. August 2014 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen mit ( Urk. 7/116). 1.3
Mit Eingabe vom 27. August 2014 ( Urk. 7/119) beantragte der Versicherte, sei nen Rentenanspruch neu zu prüfen. Am 24. November 2014 ( Urk. 7/131) reichte er einen aktuellen Arztbericht ( Urk. 7/130) ein. N ach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/133, Urk. 7/135, Urk. 7/138 ) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom
23. März 2015 ( Urk. 7/143 = Urk.
2) auf das Leistungsbegehren nicht ein . 2.
Der Versicherte erhob am 25. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
23. März 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1 S. 1 Mitte ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11. Mai 2015 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
28. August wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1 Mitte ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid
damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe , das s sich die tatsächli chen Verhält nisse seit der letzten Verfügung vom 16. Februar 2011 wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachver halts vor. Gemäss S tellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gingen aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht keine wesentli chen neuen me dizinische Befunde und Funktionseinschränkungen
hervor , wel che eine Veränderung des Gesundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten . Aus medizinischer Sicht seien leichte bis mittelschwere wechselbelas tende Tätigke iten weiterhin zu 100 % möglich ( Urk. 2, Urk. 6). 2. 2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) unter Verweis auf mehrere
- näher genannte - Berichte demgegenüber geltend, sein Gesundheits zustand und seine Arbeitsfähigkeit hätten sich seit der Verfügung vom
16. Februar 2011 deutlich verschlechtert , weshalb die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, auf sein Rentengesuch einzutreten. 2.3
S trittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
16. Februar 2011
i n einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. 3. 3.1
Die Verfügung vom 16. Februar 2011 ( Urk. 7/44) stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1
6. Februar 2010 über das im Ja nuar und Februar 2010 durchgeführte Arbeitsassessment inklusive Basistest und Nachbesprechung ( Urk. 7/23; vgl. Feststellungsblatt vom 3. Dezember 2010, Urk. 7/35 , insbesondere
d i e Stellungnahme des RAD -Arztes vom 21. Mai 2010 , Urk. 7/35 S. 4 f.) .
Die Ärzte des C.___ nannten folgende (verkürzt wiedergegebene) arbei tsrelevante Diagnosen ( Ziff. 1 ): - Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation etwa 2005, Erstdiagnose Feb ruar 2009) - chronisches Panvertebralsyndrom - Hyperlaxizitäts s yndrom mit Enthesiopathien
Als andere Diagnosen nannten die Ärzte rezidivierende Harnwegsinfekte unkla rer Genese, ein Reizdarmsyndrom vom Durchfalltyp, einen Verdacht auf ein re aktives depressives Syndrom bei psychosozialen Belastungsfaktoren sowie einen Nikotinkonsum ( Ziff. 2).
Die Ärzte führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in der verminderten Belastungstoleranz der grossen Gelenke (Schulter gelenke mit Sub - luxation , Hüfte links mit „ snapping hip“, Kniegelenke beidseits) bei mecha nischer Instabilität durch Hyperlaxizität sowie einer verminderten Belastungs toleranz der Wirbelsäule bei entzündlicher Grunderkrankung ( Ziff. 3). Eine Prognose bezüglich des künftigen Krankheitsverlaufs und der Leistungsfähigkeit sei schwierig und mit Vorsicht zu stellen, insbesondere da die therapeutischen Möglichkeiten lim itiert seien ( Ziff. 4 am Ende).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei weitem un ter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. In der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine l eichte bis mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung bis maximal 15 kg) sei ganztags zu mutbar, wobei die Arbeit wechselbelastend (A rbei ten im Stehen und Sitzen) sein und nur selten Arbeiten in vorgeneigter Positi on und Arbeiten über Kopf bein halten sollte . Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit von 100 % ( Ziff. 5 und Ziff. 5.1-2). 3.2
Gestützt darauf sowie die Stellungnahme n ihres RAD-Ar ztes vom 7. Apr il und 21. Mai 2010 ( Urk. 7/35 S. 4 f.) ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. Februar 2011 ( Urk. 7/44 ) davon aus, dass de m Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom
27. August 2014 ( Urk. 7/119)
sind im Wesentlichen folgende Berichte aktenkundig: 4.2
Am 8. Juli 2011 berichteten die Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über das im Mai und Juni 2011 durchgeführte Arbeits assessment inklusive Basistest und Nachbesprechung ( Urk. 7/51). Sie führten aus, aus rheumatologischer Sicht ergebe sich rein basierend auf den Testresul taten
eine zumutbare Arb e i tsfähigkeit in einer angepassten wechsel belastenden Tätigkeit von 100 % . Aufgrund der Kumulation diverser Einschränkungen der statischen Belastbarkeit sei allerdings auch in einer ideal angepassten wechsel belastenden Tätigkeit eine Leistungseinbusse infolge sich im Tagesverlauf ku mulierender Beschwerden mit Notwendigkeit zu Kurzpausen zu attestieren. Die effektiv aus rheumatologischer Sicht umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage des halb aktuell nur 75 % . Auch aus psychiatrischer Sicht müsse aktuell eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % bis 30 % attestiert werden. So mit sei der Beschwerdeführer auch aus globaler Sicht lediglich zu 70 % bis 75 % arbeitsfähig.
Die Diskrepanz zur Beurteilung vom Februar 2010 (1 00 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ) resultiere aufgrund der Berücksichtigung einer neu auf getretenen psychischen Problematik, dem Einbezug prognostischer Überlegun gen über die weitere Krankheitsentwicklung bei weiterhin nur eingeschränktem medikamentösem Ansprechen, einer zunehmenden S teifigkeit des unteren Rü ckens sowie multiplen statischen Belastungslimiten , die sich im Verlauf der fol genden Jahre weiter verschlechtern dürften. Durch medizinische Massnahmen könne der Gesundheitszustand möglicherweise stabilisiert werden. Das Wieder erlangen einer vollen Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bleibe aber ungewiss ( Ziff. 5.2). 4.3
Im B ericht der B.___ vom 24. Juli 2012 über das durchgeführte Arbeits training
( Urk. 7/94) wurde ausgeführt, der hohe Motivationsgrad sowie das Be streben, die Vorgaben zu erfüllen, seien im Falle des Beschwerdeführers löblich, führten aber auch dazu, dass er sich phasenweise körperlich überfordere, was die Schmerzskala merklich präge. Dies führe dazu, dass er psychisch stark be lastet sei und energiemässig absacke ( Ziff. 2.1). Trotz seines guten Durchhalte vermögens habe er tageweise gefehlt ( Ziff. 3.3). In den letzten Monaten sei eine Präsen z zeit von 6.5 Stunden pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4) . Der durch schnittliche Leistungsgrad während der Präsenzzeit habe bei 60 % gelegen. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei massgeblich g eprägt von der Schmerzbelastung ( Ziff. 3.5). 4.4
Im Bericht der
B.___ vom 23. Mai 2014 über die Anlehre zum Elektro ausrüster BBT ( Urk. 7/111), auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Neuan meldung ( Urk. 7/119) verwies, wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich jederzeit sehr bemüht, die an ihn gestellten Anforderungen zu erfüllen. Schulisch habe man das Gefühl, dass er sich verfrüht von Förderungsangeboten zurückgezogen habe. Angesichts der chronischen Schmerzen habe man aber er kennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit massiven Nebenerscheinungen zu kämpfen habe und die Energiereserven nicht unerschöpflich seien. Der Be schwerdeführer sollte in Zukunft sorgfältiger mit seinen Ressourcen umgehen. Er werde seine Arbeitsleistung nicht auf dem Niveau der vergangenen fast drei Jahre halten können (S. 10 unten). In den letzten Monaten sei eine Präsenz zeit von 5 .5 Stunden pro Tag möglich gewesen ( Ziff. 3.4). Der durchschnittliche Leistungsgrad wä hrend der Präsenzzeit habe bei einer Teilarbeitszeit von 65 % eines Normalpensums bei 50 % gelegen ( Ziff. 3.5). In Kenntnis der gesundheitli chen Situation glaube man nicht, dass der Beschwerdeführer im Moment den Anforderungen des ersten Arb eitsmarkt s auch nur ansatzweise gerecht werden könne ( Ziff. 1.1).
Der Gesundheitszustand habe sich seit Ausbildungsbe - ginn merklich verschlechtert und die Absenzen seien deutlich gestiegen ( Urk. 7/111/19). 4.5
In seinem Bericht vom 6. November 2014 ( Urk. 7/130) führte Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, aus, die Ergebnisse der beruflichen Mass nahmen mit einer täglichen Arbeitszeit von 65 % bei einem Leistungsgrad von 50 % seien ausser ordentlich schlecht ausgefallen, was e r - da er den seit 2003 in seiner Behandlung stehenden Beschwerdeführer sehr gut ken ne - leider er wartet habe (S. 1). D ie mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte seien sich ei nig, dass ein schwerwiegendes, vollständig invalidisierendes somatisches Leiden des Bewegungsapparates und des Urogenitalsystems vorliege. Entsprechend seien von den involvierten Kliniken schon zahlreiche rheumatologische Thera pien bis hin zur Immuntherapie durchgeführt worden, leider praktisch ohne wesentlichen Erfolg. Lediglich nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) und Schmerzmittel könnten die Beschwerden etwas reduzieren, allerdings immer noch nicht erträglich machen, oder doch wenigstens wenige Stunden Schlaf er möglichen. Im täglichen Leben des Beschwerdeführers h abe dies zur Folge, dass er für Haushaltarbeiten wie Putzen, Wäsche machen und Einkaufen meistens auf fremde Hilfe angewiesen sei. An
eine Rückkehr zur Arbeit, auch nur zu ei ner leichten Teilzeitarbeit, sei nicht zu denken . Dass die Unmöglichkeit , ins Be rufsleben zurückzukeh ren, dem sehr arbeitswilligen Beschwerdeführer mittler weile auch psychische Probleme bereite, sei leider eine zu erwarten gewesene traurige Folgeerscheinung. Der Beschwerdeführer sei weiterhin und auf unab sehbare Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 4.6
In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. E.___ aus, im Bericht von Dr. D.___ seien keine neuen medizinischen Befunde und Funktionseinschränkungen dokumentiert, die eine Veränderung des Ge sundheitszustands nachvollziehbar begründen könnten beziehungsweise zu ei ne r versicherungsmedizinische n Abklärung Anlass geben würden ( Urk. 7/132 S. 2 Mitte).
Gestützt darauf
erliess die Beschwerdegegnerin am 2 3. März 2015 die strittige Nichteintretensverfügung ( Urk. 2). 5.
Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als Dr. D.___ in seinem Be richt vom N ovember 2014 (vorstehend E. 4 .5) nicht anhand objektiver Bef unde darlegte, ob beziehungsweise inwiefern sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 ( Urk. 7/44)
verschlechtert hat . In einer Gesamtschau liefern die s eit Erlass der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 ergangenen medizinischen und nichtmedizinischen Be richte (vorstehend E. 4.2-6) indes genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt seit Ergehen der Verfügung vom 1 6. Februar 2011 rechts erheblich verändert hat :
D ie Ärzte des C.___ , welche dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Asse s s ment im Februar 2010
in einer leidensangepassten Tätigkeit noch eine volle Ar be itsfähigkeit attestiert hatten (vorstehend E. 3.1), gingen
- gestützt auf die Er gebnisse eines weiteren A sses s ment s
- im Juli 2011 nur noch von einer umsetz baren Arbeitsfähigkeit von 75 %
beziehungsweise global gesehen von einer Ar beitsfähigkeit von 70 % bis 75 %
aus (vorstehend E. 4.2) . Den Berichten de r
B.___ (vorstehend E. 4.3-4) ist sodann zu entnehmen, dass der durchwegs als leistungswillig und motiviert beschrieben e Beschwerdeführer weder im Ar beitstraining vom 1. November 2011 bis 3 1. Juli 2012 noch während der zwei jährigen Anlehre zum Elektroausrüster BBT eine volle Präsenzzeit erreichen konnte und auch der dur ch sch nittliche Leistungsgrad nur bei 60 % beziehungs weise 50 % lag, was den behandelnden Arzt Dr. D.___ denn auch wenig über raschte (vorstehend E. 4.5).
Weiter berichteten d ie Ausbildner der B.___
von
einer merkliche n Verschlecht e rung des Gesundheitszustands sowie von ei ner deutlichen Zunahme der Absenzen und erachteten eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als nicht realistisch.
Anhand dieser Aktenlage ist im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV
glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerde führers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 2 7. August 2014 eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6. 6.1
Die Verfahrenskosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung ( IVG) sind e rmessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat d er Be schwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisge mässen
Stundenan satz von Fr. 145 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer ) auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Bar auslagen und M ehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 3. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 2 7. August 2014 ein trete. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf