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IV.2018.00214

Medizinische Wissenschaftlichkeit des beantragten Behandlungsgerätes kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden; Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2018-10-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Y.___ , geboren 2013, wurde am 13. Dezember 2016 durch ihre Mutter unter Hinweis auf eine Osteogenesis

imperfecta bei der Invalidenver sicherung zum Leistu ngsbezug angemeldet (Urk. 7/1; vgl. Urk. 7/6). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Mitteilungen vom 5. April 2017 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 126 ( Osteogenesis

imperfecta ) gemäss Anhang der Ver ordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) und die ärztlich verordneten Be handlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres zu und übernahm die Kosten für die ambulante Physiothera pie (Urk. 7/9 = Urk. 3/4; Urk. 7/10) . Ferner sprach die IV-Stelle der Versicherten

- nach entsprechender Anmeldung ( vgl. Urk. 7/17; vgl. Urk. 7/18)

- ab dem 1. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab dem 1. Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (vgl. Verfügung vom 26. September 2017, Urk. 7/31). 1.2

Die Z.___ AG ersuchte am 22. November 2017 um Übernahme der Kosten für ein Paar propriozeptive Fussorthesen in der Höhe von Fr. 1’186.60 gemäss Kostenvoranschlag vom 20. November 2017 (Urk. 7/39 = Urk. 3/5 ). Mit Vorbescheid vom 24. November 2017 (Urk. 7/40 = Urk. 3/6 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung der Kostengutsprache in Aussicht.

Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/44) übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine ambulante Wasserphysiotherapie.

Am 23. Januar 2018 erhob die obligatorische Krankenversicherung der Versicher ten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA), Einsprache ge gen den Vorbescheid vom 24. November 2017 (Urk. 7/48/1-2 = Urk. 3/7 ). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/51 = Urk. 2 /1 ) hielt die IV-Stelle an ih rem Vorbescheid fest und verneinte die Kostengutsprache für propriozeptive Fus sort hesen . 2.

Die SWICA erhob am 23. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen zu er teilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Be schwerdeführerin am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung aus schliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.4

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 5

Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil ei ner medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 HVI sinngemäss ( Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtspre chung des Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizinischen Ein gliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversi cherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht veröffentlichte Ur teile des Bundesgerichts I 190/95 vom 1. Mai 1996 und I 182/96 vom 17. Februar 1997). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungs träger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, o der wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /1 ) aus , dass p ropriozeptive Fussorthesen nicht in der Liste der HVI aufgeführt sei e n und daher keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könnten. Proprio zep tive Fussorthesen gälten grundsätzlich als Behandlungsgeräte. Es gebe keine Nac hweise der Wirksamkeit im Zusam menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 126 ( Osteogen es is

imperfecta ) , an welchem die Versicherte leide.

Proprio zeptive Fussorthesen sei en den n auch zur Behandlung der Spastik bei Cerebral parese entwickelt worden. Ihre Recherche habe ergeben, dass wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit von propriozeptiven Einlagen oder Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta bislang fehlten. Insbesonder e sei ein sturzvermin dernder Ef fekt wissenschaftlich bislang nicht nachgewiesen worden (S. 1 un ten f.) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grund sätzlich fest und führte ergänzend aus, dass offenbleiben könne , ob es sich bei der beantragten Leistu ng überhaupt um Orthesen handle, da Orthesen den Knö chel umschliessen würden, was bei propriozeptiven Orthesen nicht der Fall sei, es handle sich vielmehr um eine Art Einlagen. Im Rahmen einer Behandlung (medi zinische Massnahme

n) könnten Schuheinlagen als Be handlungsgerät abgegeben werden, ansonsten fielen sie nicht in den Leistungsbere ich der Invalidenversiche rung (S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Versicherte

leide unbestrittenermassen an einem IV-pflichtigen Geburtsgebrechen ( Osteogenesis

imperfecta ). Ebenso unbestritten sei, dass sie die Fussorthesen benötige und dass diese medizinisch indiziert und ärzt lich verordnet worden seien (S. 4 Ziff. IV.2) . Die n eue Praxis der Beschwerdegeg nerin , Fussorthesen nur noch im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff.

390 (a ngeborene cerebrale Lähmungen ) zu übernehmen, sei bun desrechts widrig, da die einzige Voraussetzung die Notw endigkeit der Behandlung bilde (S. 4 Ziff. IV.3). Zusammenfassend l eide die Versicherte an ein em

behandlun gs bedürftigen Geburtsgebrechen , zu dessen charakteristischen Symptomen ein ext rem auffälliges und instabiles Gangbild mit erhöhter Sturzgefahr gehöre. Um die ses zu behandeln und die Gehfähigkeit zu gewährleisten, seien Fussorthesen not wendig. Dabei handle es sich um Vorkehrungen, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt seien und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreb ten. Insofern habe die Beschwer degegnerin die entsprechende Behandlung zu übernehmen (S. 5 Ziff. IV.5). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und für Medizinische Genetik, Kinderspital

B.___ , führte in ihrem Bericht vom 17.

Februar 2017 (Urk. 7/7/5-7 = Urk. 3/3 ) aus, dass die Versicherte am Geburts gebrechen Ziff. 126 ( Osteogenesis

imperfecta ) leide (Ziff. 1.1, Ziff. 1.3).

3.2

In ihrem Bericht vom 29. September 2017 (Urk.

7/33) legte PD Dr. A.___ dar, dass die Versicherte an einer Osteogenesis

imperfecta leide und bisher folgende Frakturen erlitten habe : Tibiafraktur rechts Juni 2015, Tibiaschaftfraktur links Februar 2016, Tibiaschaftfraktur und proximale Fibulafraktur links Juli 2016, Tibiaspiralfraktur links Oktober 2016, Femorschaftfraktur November 2016, Femorschaftfraktur Mai 2017 und aktuell Tibiaschaftfraktur links. Trotz intensi ver Physiotherapie sei die Mobilität teilweise deutlich eingeschränkt und die Kno chendichte entspreche dem Bild einer Osteoporose. Insgesamt sei eine Regression der motorischen Entwicklung der Versicherten zu beobachten. 3.3

Dr. med. C.___ , Oberärztin,

B.___ ,

stellte der Versicherten am 15. November 2017 ein Rezept für ein Paar propiozeptive Fussorthesen nach Abdruck aufgrund der Diagnose eines Zustandes nach mehrfacher Fraktur bei Osteogenesis

imper fecta mit Knick-Senkfüsse n bei Instabilität des oberen Sprunggelenkes und Me tatarsus, extrem auffälliges und instabiles Gangbild mit erhöhter Sturzgefahr, aus (Urk. 7/38 = Urk. 7/49 /1 = Urk. 3/8 ). 3. 4

Der internen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit m ed. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/50) ist zu entnehmen, dass gemäss Rücksprache mit med. pract .

D.___ die propriozeptive n Fussorthesen abgelehnt würden, da es keine wissenschaftli che n Nachweise der Wirksamkeit im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 126 gebe. 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte am Geburtsgebrechen Ziff. 126 ( Osteogenesis

imperfecta ) leidet und daher grundsätzlich Anspruch auf die zu de ren Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IV G hat (vorstehend E. 2.1, E. 2.2) .

Zudem ist unbestritten, dass es sich bei den propriozeptiven Fussorthesen um ein Behandlungsgerät handelt (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 1). Streitig ist hingegen, ob betreffend das Behandlungsgerät die Voraussetzungen zur Gewährung von medizinische n Massnahmen, insbesondere die medizinische Wissenschaftlichkeit (vgl. vorstehend 1. 3 ) ,

erfüllt sind . 4.2

Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Recht sprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzi piell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwen dung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 mit Hinweisen ).

Die Beschwerdegegnerin begründete den von ihr postulierten fehlenden wissen schaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit von propriozeptiven Einlagen oder Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta einerseits mit ihrer Recherche in der medizinischen Datenbank PubMed unter Verwendung von verschiedenen Such begriffen (Urk. 2/1 S. 1), und andererseits gestützt auf eine Telefonnotiz mit der RAD-Ärztin med. pract . D.___ , wonach auch die RAD-Ärztin die gleiche Auf fassung vertrete (vorstehend E. 3. 4 ). Weitere Abklärungen tätigte die Beschwer degegnerin hingegen nicht.

Dr. C.___

vo m

B.___ äusserte sich in ihrer ärztlichen Verordnung für ein Paar propi ozeptive Fussorthesen nach Abdruck nicht zur Frage der medizinischen Wissen schaftlichkeit (vorstehend E. 3.3). 4.3

Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorliegenden sehr spärlichen Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die Wirksamkeit von propiozeptiven Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta wissenschaftlich belegt ist. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest bei Dr. C.___

vom

B.___ oder sonst bei einem medizinischen Spe zialisten nachfragen müssen , wie es sich diesbezüglich verhält.

Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über den Anspruch auf die Abgabe des beantragten Behandlungsgeräts verfügt. 4.4

Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden , ob die übrigen Vorausset zungen zur Gewährung von medizinischen Massnahmen (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) erfüllt sind.

Zudem kann

ebenfalls offengelassen werden, ob es sich bei den beantragten propriozeptiven Fussorthesen überhaupt um Orthesen handelt oder ob es sich da bei vielmehr um orthopädische Schuheinlagen handelt und ob diese

ausserdem als Hilfsmittel zu qualifizieren wären . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art.

E. 1.4 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungs träger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, o der wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Die SWICA erhob am 23. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen zu er teilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Be schwerdeführerin am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /1 ) aus , dass p ropriozeptive Fussorthesen nicht in der Liste der HVI aufgeführt sei e n und daher keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könnten. Proprio zep tive Fussorthesen gälten grundsätzlich als Behandlungsgeräte. Es gebe keine Nac hweise der Wirksamkeit im Zusam menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 126 ( Osteogen es is

imperfecta ) , an welchem die Versicherte leide.

Proprio zeptive Fussorthesen sei en den n auch zur Behandlung der Spastik bei Cerebral parese entwickelt worden. Ihre Recherche habe ergeben, dass wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit von propriozeptiven Einlagen oder Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta bislang fehlten. Insbesonder e sei ein sturzvermin dernder Ef fekt wissenschaftlich bislang nicht nachgewiesen worden (S. 1 un ten f.) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grund sätzlich fest und führte ergänzend aus, dass offenbleiben könne , ob es sich bei der beantragten Leistu ng überhaupt um Orthesen handle, da Orthesen den Knö chel umschliessen würden, was bei propriozeptiven Orthesen nicht der Fall sei, es handle sich vielmehr um eine Art Einlagen. Im Rahmen einer Behandlung (medi zinische Massnahme

n) könnten Schuheinlagen als Be handlungsgerät abgegeben werden, ansonsten fielen sie nicht in den Leistungsbere ich der Invalidenversiche rung (S.

2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Versicherte

leide unbestrittenermassen an einem IV-pflichtigen Geburtsgebrechen ( Osteogenesis

imperfecta ). Ebenso unbestritten sei, dass sie die Fussorthesen benötige und dass diese medizinisch indiziert und ärzt lich verordnet worden seien (S. 4 Ziff. IV.2) . Die n eue Praxis der Beschwerdegeg nerin , Fussorthesen nur noch im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff.

390 (a ngeborene cerebrale Lähmungen ) zu übernehmen, sei bun desrechts widrig, da die einzige Voraussetzung die Notw endigkeit der Behandlung bilde (S. 4 Ziff. IV.3). Zusammenfassend l eide die Versicherte an ein em

behandlun gs bedürftigen Geburtsgebrechen , zu dessen charakteristischen Symptomen ein ext rem auffälliges und instabiles Gangbild mit erhöhter Sturzgefahr gehöre. Um die ses zu behandeln und die Gehfähigkeit zu gewährleisten, seien Fussorthesen not wendig. Dabei handle es sich um Vorkehrungen, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt seien und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreb ten. Insofern habe die Beschwer degegnerin die entsprechende Behandlung zu übernehmen (S. 5 Ziff. IV.5). 3.

E. 3 GgV ).

E. 3.1 PD Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und für Medizinische Genetik, Kinderspital

B.___ , führte in ihrem Bericht vom 17.

Februar 2017 (Urk. 7/7/5-7 = Urk. 3/3 ) aus, dass die Versicherte am Geburts gebrechen Ziff. 126 ( Osteogenesis

imperfecta ) leide (Ziff. 1.1, Ziff. 1.3).

E. 3.2 In ihrem Bericht vom 29. September 2017 (Urk.

7/33) legte PD Dr. A.___ dar, dass die Versicherte an einer Osteogenesis

imperfecta leide und bisher folgende Frakturen erlitten habe : Tibiafraktur rechts Juni 2015, Tibiaschaftfraktur links Februar 2016, Tibiaschaftfraktur und proximale Fibulafraktur links Juli 2016, Tibiaspiralfraktur links Oktober 2016, Femorschaftfraktur November 2016, Femorschaftfraktur Mai 2017 und aktuell Tibiaschaftfraktur links. Trotz intensi ver Physiotherapie sei die Mobilität teilweise deutlich eingeschränkt und die Kno chendichte entspreche dem Bild einer Osteoporose. Insgesamt sei eine Regression der motorischen Entwicklung der Versicherten zu beobachten.

E. 3.3 Dr. med. C.___ , Oberärztin,

B.___ ,

stellte der Versicherten am 15. November 2017 ein Rezept für ein Paar propiozeptive Fussorthesen nach Abdruck aufgrund der Diagnose eines Zustandes nach mehrfacher Fraktur bei Osteogenesis

imper fecta mit Knick-Senkfüsse n bei Instabilität des oberen Sprunggelenkes und Me tatarsus, extrem auffälliges und instabiles Gangbild mit erhöhter Sturzgefahr, aus (Urk. 7/38 = Urk. 7/49 /1 = Urk. 3/8 ). 3. 4

Der internen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit m ed. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/50) ist zu entnehmen, dass gemäss Rücksprache mit med. pract .

D.___ die propriozeptive n Fussorthesen abgelehnt würden, da es keine wissenschaftli che n Nachweise der Wirksamkeit im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 126 gebe. 4.

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.

E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte am Geburtsgebrechen Ziff. 126 ( Osteogenesis

imperfecta ) leidet und daher grundsätzlich Anspruch auf die zu de ren Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IV G hat (vorstehend E. 2.1, E. 2.2) .

Zudem ist unbestritten, dass es sich bei den propriozeptiven Fussorthesen um ein Behandlungsgerät handelt (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 1). Streitig ist hingegen, ob betreffend das Behandlungsgerät die Voraussetzungen zur Gewährung von medizinische n Massnahmen, insbesondere die medizinische Wissenschaftlichkeit (vgl. vorstehend 1. 3 ) ,

erfüllt sind .

E. 4.2 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Recht sprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzi piell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwen dung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 mit Hinweisen ).

Die Beschwerdegegnerin begründete den von ihr postulierten fehlenden wissen schaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit von propriozeptiven Einlagen oder Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta einerseits mit ihrer Recherche in der medizinischen Datenbank PubMed unter Verwendung von verschiedenen Such begriffen (Urk. 2/1 S. 1), und andererseits gestützt auf eine Telefonnotiz mit der RAD-Ärztin med. pract . D.___ , wonach auch die RAD-Ärztin die gleiche Auf fassung vertrete (vorstehend E. 3. 4 ). Weitere Abklärungen tätigte die Beschwer degegnerin hingegen nicht.

Dr. C.___

vo m

B.___ äusserte sich in ihrer ärztlichen Verordnung für ein Paar propi ozeptive Fussorthesen nach Abdruck nicht zur Frage der medizinischen Wissen schaftlichkeit (vorstehend E. 3.3).

E. 4.3 Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorliegenden sehr spärlichen Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die Wirksamkeit von propiozeptiven Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta wissenschaftlich belegt ist. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest bei Dr. C.___

vom

B.___ oder sonst bei einem medizinischen Spe zialisten nachfragen müssen , wie es sich diesbezüglich verhält.

Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über den Anspruch auf die Abgabe des beantragten Behandlungsgeräts verfügt.

E. 4.4 Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden , ob die übrigen Vorausset zungen zur Gewährung von medizinischen Massnahmen (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) erfüllt sind.

Zudem kann

ebenfalls offengelassen werden, ob es sich bei den beantragten propriozeptiven Fussorthesen überhaupt um Orthesen handelt oder ob es sich da bei vielmehr um orthopädische Schuheinlagen handelt und ob diese

ausserdem als Hilfsmittel zu qualifizieren wären .

E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00214

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

29. Oktober 2018 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin Zustelladresse: SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Regionaldirektion Lausanne lic . iur . X.___ Bd. de Grancy 39, 1001 Lausanne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Y.___ , geboren 2013, wurde am 13. Dezember 2016 durch ihre Mutter unter Hinweis auf eine Osteogenesis

imperfecta bei der Invalidenver sicherung zum Leistu ngsbezug angemeldet (Urk. 7/1; vgl. Urk. 7/6). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Mitteilungen vom 5. April 2017 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 126 ( Osteogenesis

imperfecta ) gemäss Anhang der Ver ordnung über Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang) und die ärztlich verordneten Be handlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahres zu und übernahm die Kosten für die ambulante Physiothera pie (Urk. 7/9 = Urk. 3/4; Urk. 7/10) . Ferner sprach die IV-Stelle der Versicherten

- nach entsprechender Anmeldung ( vgl. Urk. 7/17; vgl. Urk. 7/18)

- ab dem 1. Juni 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab dem 1. Oktober 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (vgl. Verfügung vom 26. September 2017, Urk. 7/31). 1.2

Die Z.___ AG ersuchte am 22. November 2017 um Übernahme der Kosten für ein Paar propriozeptive Fussorthesen in der Höhe von Fr. 1’186.60 gemäss Kostenvoranschlag vom 20. November 2017 (Urk. 7/39 = Urk. 3/5 ). Mit Vorbescheid vom 24. November 2017 (Urk. 7/40 = Urk. 3/6 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung der Kostengutsprache in Aussicht.

Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 7/44) übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine ambulante Wasserphysiotherapie.

Am 23. Januar 2018 erhob die obligatorische Krankenversicherung der Versicher ten, die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA), Einsprache ge gen den Vorbescheid vom 24. November 2017 (Urk. 7/48/1-2 = Urk. 3/7 ). Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/51 = Urk. 2 /1 ) hielt die IV-Stelle an ih rem Vorbescheid fest und verneinte die Kostengutsprache für propriozeptive Fus sort hesen . 2.

Die SWICA erhob am 23. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen zu er teilen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Be schwerdeführerin am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung , Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung aus schliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.4

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, ha ben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1. 5

Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil ei ner medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 HVI sinngemäss ( Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtspre chung des Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizinischen Ein gliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversi cherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht veröffentlichte Ur teile des Bundesgerichts I 190/95 vom 1. Mai 1996 und I 182/96 vom 17. Februar 1997). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungs träger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, o der wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /1 ) aus , dass p ropriozeptive Fussorthesen nicht in der Liste der HVI aufgeführt sei e n und daher keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könnten. Proprio zep tive Fussorthesen gälten grundsätzlich als Behandlungsgeräte. Es gebe keine Nac hweise der Wirksamkeit im Zusam menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 126 ( Osteogen es is

imperfecta ) , an welchem die Versicherte leide.

Proprio zeptive Fussorthesen sei en den n auch zur Behandlung der Spastik bei Cerebral parese entwickelt worden. Ihre Recherche habe ergeben, dass wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit von propriozeptiven Einlagen oder Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta bislang fehlten. Insbesonder e sei ein sturzvermin dernder Ef fekt wissenschaftlich bislang nicht nachgewiesen worden (S. 1 un ten f.) .

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grund sätzlich fest und führte ergänzend aus, dass offenbleiben könne , ob es sich bei der beantragten Leistu ng überhaupt um Orthesen handle, da Orthesen den Knö chel umschliessen würden, was bei propriozeptiven Orthesen nicht der Fall sei, es handle sich vielmehr um eine Art Einlagen. Im Rahmen einer Behandlung (medi zinische Massnahme

n) könnten Schuheinlagen als Be handlungsgerät abgegeben werden, ansonsten fielen sie nicht in den Leistungsbere ich der Invalidenversiche rung (S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Versicherte

leide unbestrittenermassen an einem IV-pflichtigen Geburtsgebrechen ( Osteogenesis

imperfecta ). Ebenso unbestritten sei, dass sie die Fussorthesen benötige und dass diese medizinisch indiziert und ärzt lich verordnet worden seien (S. 4 Ziff. IV.2) . Die n eue Praxis der Beschwerdegeg nerin , Fussorthesen nur noch im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff.

390 (a ngeborene cerebrale Lähmungen ) zu übernehmen, sei bun desrechts widrig, da die einzige Voraussetzung die Notw endigkeit der Behandlung bilde (S. 4 Ziff. IV.3). Zusammenfassend l eide die Versicherte an ein em

behandlun gs bedürftigen Geburtsgebrechen , zu dessen charakteristischen Symptomen ein ext rem auffälliges und instabiles Gangbild mit erhöhter Sturzgefahr gehöre. Um die ses zu behandeln und die Gehfähigkeit zu gewährleisten, seien Fussorthesen not wendig. Dabei handle es sich um Vorkehrungen, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt seien und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreb ten. Insofern habe die Beschwer degegnerin die entsprechende Behandlung zu übernehmen (S. 5 Ziff. IV.5). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und für Medizinische Genetik, Kinderspital

B.___ , führte in ihrem Bericht vom 17.

Februar 2017 (Urk. 7/7/5-7 = Urk. 3/3 ) aus, dass die Versicherte am Geburts gebrechen Ziff. 126 ( Osteogenesis

imperfecta ) leide (Ziff. 1.1, Ziff. 1.3).

3.2

In ihrem Bericht vom 29. September 2017 (Urk.

7/33) legte PD Dr. A.___ dar, dass die Versicherte an einer Osteogenesis

imperfecta leide und bisher folgende Frakturen erlitten habe : Tibiafraktur rechts Juni 2015, Tibiaschaftfraktur links Februar 2016, Tibiaschaftfraktur und proximale Fibulafraktur links Juli 2016, Tibiaspiralfraktur links Oktober 2016, Femorschaftfraktur November 2016, Femorschaftfraktur Mai 2017 und aktuell Tibiaschaftfraktur links. Trotz intensi ver Physiotherapie sei die Mobilität teilweise deutlich eingeschränkt und die Kno chendichte entspreche dem Bild einer Osteoporose. Insgesamt sei eine Regression der motorischen Entwicklung der Versicherten zu beobachten. 3.3

Dr. med. C.___ , Oberärztin,

B.___ ,

stellte der Versicherten am 15. November 2017 ein Rezept für ein Paar propiozeptive Fussorthesen nach Abdruck aufgrund der Diagnose eines Zustandes nach mehrfacher Fraktur bei Osteogenesis

imper fecta mit Knick-Senkfüsse n bei Instabilität des oberen Sprunggelenkes und Me tatarsus, extrem auffälliges und instabiles Gangbild mit erhöhter Sturzgefahr, aus (Urk. 7/38 = Urk. 7/49 /1 = Urk. 3/8 ). 3. 4

Der internen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit m ed. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates , des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/50) ist zu entnehmen, dass gemäss Rücksprache mit med. pract .

D.___ die propriozeptive n Fussorthesen abgelehnt würden, da es keine wissenschaftli che n Nachweise der Wirksamkeit im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 126 gebe. 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte am Geburtsgebrechen Ziff. 126 ( Osteogenesis

imperfecta ) leidet und daher grundsätzlich Anspruch auf die zu de ren Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IV G hat (vorstehend E. 2.1, E. 2.2) .

Zudem ist unbestritten, dass es sich bei den propriozeptiven Fussorthesen um ein Behandlungsgerät handelt (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 1). Streitig ist hingegen, ob betreffend das Behandlungsgerät die Voraussetzungen zur Gewährung von medizinische n Massnahmen, insbesondere die medizinische Wissenschaftlichkeit (vgl. vorstehend 1. 3 ) ,

erfüllt sind . 4.2

Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Recht sprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzi piell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwen dung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 mit Hinweisen ).

Die Beschwerdegegnerin begründete den von ihr postulierten fehlenden wissen schaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit von propriozeptiven Einlagen oder Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta einerseits mit ihrer Recherche in der medizinischen Datenbank PubMed unter Verwendung von verschiedenen Such begriffen (Urk. 2/1 S. 1), und andererseits gestützt auf eine Telefonnotiz mit der RAD-Ärztin med. pract . D.___ , wonach auch die RAD-Ärztin die gleiche Auf fassung vertrete (vorstehend E. 3. 4 ). Weitere Abklärungen tätigte die Beschwer degegnerin hingegen nicht.

Dr. C.___

vo m

B.___ äusserte sich in ihrer ärztlichen Verordnung für ein Paar propi ozeptive Fussorthesen nach Abdruck nicht zur Frage der medizinischen Wissen schaftlichkeit (vorstehend E. 3.3). 4.3

Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorliegenden sehr spärlichen Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die Wirksamkeit von propiozeptiven Fussorthesen bei der Osteogenesis

imperfecta wissenschaftlich belegt ist. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest bei Dr. C.___

vom

B.___ oder sonst bei einem medizinischen Spe zialisten nachfragen müssen , wie es sich diesbezüglich verhält.

Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über den Anspruch auf die Abgabe des beantragten Behandlungsgeräts verfügt. 4.4

Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden , ob die übrigen Vorausset zungen zur Gewährung von medizinischen Massnahmen (vgl. vorstehend E. 1. 3 ) erfüllt sind.

Zudem kann

ebenfalls offengelassen werden, ob es sich bei den beantragten propriozeptiven Fussorthesen überhaupt um Orthesen handelt oder ob es sich da bei vielmehr um orthopädische Schuheinlagen handelt und ob diese

ausserdem als Hilfsmittel zu qualifizieren wären . 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägungen , neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerPeter-Schwarzenberger