Sachverhalt
1.
Der 1982 geborene X.___ war nach verschiedenen kurzen Einsätzen als Hilfsarbeiter zuletzt vom 1 8. November bis 1 8. Dezember 2009 als Betriebsmit arbeiter bei der Y.___ angestellt
und anschliessend als Hausmann tätig (Urk. 7/5/5-12 und Urk. 7/21/3) . Am 1. September 2010 wurde er Opfer eines Tötungsversuchs. Aufgrund der dabei erlittenen Stichverletzungen war er v om 1. bis
1 2. September
2010 im Z.___ hospitalisiert (Urk. 7/6/1 und Urk. 7/23). Am 1 4. Dezember 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung in Folge einer Straftat bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 2 4. September 2012; Urk. 7/69), gab eine Personenobservation in Auftrag (Ermittlungsbericht e vom 3 0. April 2014 und 1. Dezember 2014; Urk.
7/52 /2-36 und Urk. 7/52/37-78) und liess den Versicherten durch die MEDAS A.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie) begutachten (Expertise v om 2 9. Dezember 2016;
Urk. 7/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96 und Urk. 7/101) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindes tens für Juni 2012 bis April 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Prüfung der Frage einer höheren beziehungsweise über April 2013 hinaus zu zahlenden Invalidenrente sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklä rungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung zu bewilligen. Am 2
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 4. Dezember 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung in Folge einer Straftat bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 2 4. September 2012; Urk. 7/69), gab eine Personenobservation in Auftrag (Ermittlungsbericht e vom 3 0. April 2014 und 1. Dezember 2014; Urk.
7/52 /2-36 und Urk. 7/52/37-78) und liess den Versicherten durch die MEDAS A.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie) begutachten (Expertise v om 2 9. Dezember 2016;
Urk. 7/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96 und Urk. 7/101) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
E. 2 3. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindes tens für Juni 2012 bis April 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Prüfung der Frage einer höheren beziehungsweise über April 2013 hinaus zu zahlenden Invalidenrente sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklä rungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung zu bewilligen. Am
Dispositiv
- März 2018 beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei abzuweisen ( Urk. 6) . Mit Verfügung vom 2
- Juli 2019 ( Urk. 15) legte das hiesige Gericht die Stellung nahmen der behandelnden Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1
- September 2015 ( Urk. 7/64) und vom 1
- Juli 2017 (Urk. 7/100) der MEDAS A.___ vor und unterbreitete ihr Ergänzungsfragen. Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, reichte am 21. November 2019 eine erste ( Urk. 19) und - auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (vgl. Urk. 21) - am 2
- Dezember 2019 eine ergänzende Stellungnahme ( Urk. 22) ein. Mit Ver fügung vom
- Januar 2020 ( Urk. 23) gewährte das Gericht dem Beschwerde füh rer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Daniel Christe , Winter thur, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Die Parteien äusserten sich am 3
- Januar 2020 (Urk. 26) und am 2
- Februar 2020 ( Urk. 27) zu den Stellungnahmen von Dr. C.___ . Die jeweiligen Stellung nahmen wurden den Parteien mit Mitteilung vom 2
- Februar 2020 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2
- Januar 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer bei einem Überfall am 3
- August 2010 Verletzungen erlitten habe, welche im Spital hätten behandelt werden müssen. Von Mai 2013 bis März 2014 sowie von Oktober bis November 2014 sei er observiert worden. Anschliessend sei eine Begutachtung durchgeführt worden. Aufgrund der dabei festgestellten Inkonsi stenzen sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er je wegen einer psychischen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es könne - aus näher dargelegten Gründen - weder auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte noch der Gutachter abgestellt werden. Es bestehe auch kein Raum für die Zusprache einer befristeten Rente, habe er doch - nach einer Anmeldung im Dezember 2011 - bereits Anfang 2012 ein hohes Aktivitätsniveau mit zahlreiche n Reiseaktivitäten aufgewiesen (S. 1-3). Weder seien das Observa tionsmaterial oder das gestützt darauf erstellte Gutachten aus den Akten zu weisen noch bestehe Anlass für weitere Abklärungen. Es habe ein hinreichender Grund für die Veranlassung einer Observation bestanden, diese habe aus schliess lich im öffentlichen Raum stattgefunden und er habe dadurch lediglich einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position erlitten (S. 3-4). 2.2 D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe beim Überfall eine schwere Körperverletzung, zugefügt durch zahlreiche Messerstiche, die er nur mit Glück überlebt habe, erlitten. Von den somatischen Beschwerden habe er sich objektiv betrachtet ziemlich gut erholt, es seien aber psychische Beschwerden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geblieben (S. 2-3). Sowohl Gutachter als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) seien von einer bis Anfang 2013 bestehenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die behandelnde Ärztin habe darauf hingewie sen, dass er anlässlich der Observation nur an guten Tagen habe beobachte t werde n können, da er an schlechten Tagen gar nicht hinausgegangen sei . Sie gehe nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit aus (S. 4). Der Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, wonach nie eine längerfristige psy chisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei vo n einer vom 1. September 2010 bis Anfang 2013 (wohl: 2012) 100%igen und anschliessend mindestens 50%igen Arbeitsunfähig keit und entsprechend zumindest von einem von Juni 2012 bis April 2013 be fristeten Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen (S. 6-7). Zudem stelle sich die Frage, ob nicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2012 bestehe und diese auch über Anfang 2013 hinausgehe. Sein Krankheitsbild unterliege starken Schwankungen, was die Gutachter nicht mitberücksichtigt hätten. Das Gutachten leide an weiteren Mängeln, weshalb in Bezug auf die Einschränkung der Arbeits fähigkeit ab Januar 2012 zusätzliche Abklärungen zu tätigen seien und die Sache hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 7). Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer ( Urk. 27), die Stellung nahmen der MEDAS A.___ hätten die gewünschte Klärung nicht gebracht. Es be ständen Zweifel, ob das Gutachten eine genügende Grundlage für die Beurtei lung seiner Arbeitsfähigkeit bilde. Es dränge sich eine Rückweisung zur Ergänzung der medizinischen (psychiatrischen) Abklärungen auf (S. 2-3).
- 3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom
- November 2011 bis
- Februar 2012 statio när in der D.___ behan delt. Im Austrittsbericht vom
- Februar 2012 ( Urk. 7/43/5-9) hielten Oberarzt Dr. med. E.___ und Psychologin lic . phil. F.___ folgende Diagnosen fest (S. 1 ) : - Posttraumatische Belastungsstörung - Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung Dazu führten sie aus, dass der Beschwerdeführer s eit dem Übergriff (mehrere Messerstiche durch eine ihm bekannte Frau und einen ihm unbekannten Mann) , welchen er nur knapp überlebt habe, an einer PTBS leide . In den ersten Monaten nach der Tat sei es zu Morddrohungen durch die Täterin gekommen , sodass die starke Angstreaktion und der Rückzug des Beschwerdeführers zu jene m Zeitpunkt angemessen und nachvollziehbar gewesen seien. Obwohl sich die Täterin in zwi schen seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befinde, fühl e er sic h von ihr verfolgt. Er berichte über optische und akustische Hall u zinationen (Stimmen hören), die von den in t rusiven Bildern klar abgrenzbar seien . Sowohl bei den Intrusionen als auch bei den Hal luzinationen und Verfolgungsideen handle es sich inhaltlich um die Täterin und nicht den Täter, der bisher nicht habe inhaftiert werden können und somit eher eine Gefahr darstelle. D as Gefühl der Bedrohung sei verhaltenssteue rn d und habe inzwischen ein ausgeprägtes Ve rm eidungs ver halten aus gelöst , indem er nie alleine die Wohnung verlasse und sich mit Aus nahme der unmittelbaren Familie vollkommen sozial zurückgezogen habe . Das passive Krankheitsmodell des Beschwerdeführers, dass die Symptome von alleine oder durch die Bemühungen anderer eines Tages verschwinden würden, habe nur unwesentlich modifiziert werden können. In dieser Hinsicht sei ei ne systemische Komponente zu vermuten, indem er durch seine Ehefrau und Schwiegerelte rn stark geschont werde , so dass ein sekundärer Krankheitsgewinn das Vermei dungs ver halte n verstärk e . Die vordiagnostizierte depressive Episode habe im stat io nä ren Setting nicht beobachtet werden können . Die Grundstimmung habe sich themenadäquat schwankend gezeigt , der Antrieb regelrecht. Die Freudlosigkeit, Schlafst örungen und Konzentrationsschwie rigkeiten seien wohl im Rahmen der primären PTBS erklärbar (S. 4). Der Austritt sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Während der gesamten Hospitalisation werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (S. 5). 3.2 Oberärztin Dr. med. G.___ und Oberassistent PD Dr. phil. H.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ stellten in ihrem Abschluss bericht vom 3
- Januar 2013 ( Urk. 7/ 40 /1-4 ) folgende Diagnosen (S. 1): - PTBS - anhaltende wahnhafte Störung - mittelgradige depressive Episode Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer se i von ihnen vom 1
- November 2010 bis 30. Januar 2013 in 70 Sitzungen psychiatrisch-psychologisch betreut worden. Im Zentrum der Symptomatik stehe eine sehr stark ausgeprägte PTBS im Sinne von Wiedererleben, Vermeidungsverhalten und Übererregung nach Angriff durch zwei Personen am
- September 201
- Unter der resultierenden psychopa thologischen Belastung bei permanenten Angstzuständen sei seit Juni 2011 darüber hinaus eine wahnhafte Störung festzustellen, unter welcher er sich beinahe ununterbrochen als verfolgt und bedroht empfinde und sich rational von diesem Verfolgungswahn nicht distanzieren könne. Aufgrund ihrer Überschnei dung mit posttraumatischen intrusiven Symptomen würden die visuellen und akustischen Halluzinationen von der Täterin nicht als Ausschlusskriterium für diese Diagnose verstanden. Darüber hinaus seien aktuell die Kriterien für eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode erfüllt (S. 1). Im Juni 2011 sei die Haustüre des Beschwerdeführers von einer unbekannten Person gewaltsam einge treten worden, unmittelbar nachdem dieser von einer Therapiesitzun g nach Hause gekommen sei. In der Folge sei es zu einer Verstärkung der posttraumatischen Symptome gekommen, welche zunehmend psychotischen Charakter angenom men hätten. Aus diesem Grund sei eine stationäre Behandlung in der Spezialstation für Traumafolgestörungen der D.___ durchgeführt worden. Nachdem er am 2
- April 2012 seine Frau halluzinatorisch als Täterin verkannt und angegriffen habe, habe er vom
- bis
- Mai 2012 mit einer fürsorgerischen Freiheitsent zieh ung in die D.___ eingewiesen und stationär behandelt werden müssen. Auf Ebene der post traumatischen psychotischen und affektiven Symptoma t ik sei zusam menfassend keine Besserung festzustellen (S. 4). 3.3 Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 1
- Januar 2013 ( Urk. 7/42) folgende Diagnosen auf (S. 1): - PTBS nach Stichverletzungen und Knochenbrüchen am
- September 2010 - anhaltende wahnhafte Störung seit ungefähr Juni 2011 - mittelgradige depressive Episode - verschiedene körperliche Folgeerscheinungen nach Messerstichverletzungen und Knochenbrüchen vom
- September 2010 Dazu hielt sie fest, der Beschwerdeführer stehe seit 1
- Oktober 2012 in ihrer Behandlung. Es werde einmal wöchentlich eine traumafokussierte und psychody namische Psychotherapie sowie eine Psychopharmak o therapie durchgeführt. Es handle sich um einen schweren chronischen Verlauf der PTBS. Zum jetzigen Zeit punkt könne nicht von einer kurzfristigen Besserung ausgegangen werden. Die Frage sei, ob die Gefühle von Wertlosigkeit und Verzweiflung sich etwas bessern könnten, wenn die angespannte sozioökonomische Situation sich bessere. Seit dem Über f all sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Es beständen Angstsymptome, psy chotische Symptome, er könne nicht alleine das Haus verlassen, sich nicht kon zentrieren und zeitweilig , aber nicht zuverlässig , im Haushalt mithelfen (S. 2). 3.4 Am 1
- September 2015 nahm Dr. B.___ Stellung zu den Observations ergeb nissen ( Urk. 7/64) und hielt fest, im Vordergrund der Erkrankung des Beschwer deführers stehe eine PTBS, die zu den Angststörungen gehöre und gekennzeichnet sei durch das wiederholte Erleben des Traumas durch sich aufdrängende Erinne rungen/Nachhallerinnerunge n, Albträume mit Schlafs t ö rungen und ein Vermei dungsverhalten von Aktivitäten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma hervorrufen könnten (S. 1) . Die Nachhallerinnerungen könnten durch äussere Gegebenheiten wie Gerüche, Geräusche, Nachrichten und andere Anlässe ausgelöst werden, ohne dass die betroffene Person einen unmittelbaren Bezug zur traumatischen Situation erkennen müsse, es könne aber auch sein, dass eigene Gedanken, körperliche Beschwerden und andere, teilweise nicht eruierbare An teile diese Erinnerungen auslös t en. Auch bei einem chronischen Krankheitsverlauf seien Befinden und Symptome nie immer gleich stark ausgeprägt. Sowohl depres sive Zustände wie Angst- und Schmerzzustände könnten im Verlauf von Stunden oder Tagen Schwankungen von leicht bis schwer unterliegen. Angst könne sich von einer leichten Anspannung bis zu Panik mit Gefühl von Verfolgtwerden stei gern, auch Schmerzen könnten anfallsartig auftreten (S. 2). Bei den beobachteten Aktivitäten sei der Beschwerdeführer bis auf kleine Spaziergänge mit der Tochter in der Nähe des Hauses oder Abholen/Bringen der Kinder ebenfalls im nahen Umfeld nie allein. Er werde von der Familie begleitet, auch zu den Therapie sitz ungen. Am Abend verlasse er das Haus nicht. An den Tagen, an denen er nicht sichtbar gewesen sei, habe er sich vermutlich in der Wohnung aufgehalten, es gebe immer wieder Tage, an denen er die Wohnung nicht verlassen könne. Es komme auch vor, dass er wegen Angstattacken nicht in die Praxis kommen könne und der Termin dann als Telefonkonsultation abgehalten werde. Das Gefühl, weiterhin beobachtet und bedroht zu werden, sei verständlich, der eine Täter sei nicht gefasst, es habe in der ersten Zeit nach dem Überfall verbale Drohungen gegeben und einmal sei die Haustüre mitten am Tag eingetreten worden (S. 4). Keine der bei der Observation gemachten und sonstwie recherchierten Befunde widersprächen dem Krankheitsbild einer PTBS. Ein externer Beobachter könne auch nicht wissen, ob der Beschwerdeführer eventuell vor bestimmten familiären Aktivitäten, die für die Kinder wichtig seien, schmer z - und angstlindernde Medi kamente eingenommen habe (S. 5). Starke Befindlichkeitsschwankungen, rasch auftauchende Ängste und Irritabilität würden eine kontinuierliche Aufmerk samkeit und Konzentration auf Dinge ausserhalb der Eigenwahrnehmung der psychischen und körperlichen Verfassung stören. Die Gedanken würden um die eigenen Probleme kreisen und in einem Gespräch über irgendwelche Themen oder bei Ablenkung durch bestimmte Geräusche breche die Aufmerksamkeit ab und der Beschwerdeführer sei von ängstigenden Gedanken und Nachhallerinnerungen gefangen. Zudem leide er drei bis fünf Mal pro Woche an Albträumen, aufgrund welcher der Schlaf gestört und er dementsprechend erschöpft sei. Dies erschwere auch eine regelmässige Tagesstrukturierung (S. 5). Anpassungen an Regeln und Routine, Planung und Strukturierung, Flexibilität und Umstellungsmöglichkeiten seien erheblich reduziert, ebenso Belastbarkeit, Durchhaltevermögen und Selbst behauptungsfähigkeit. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Schlaf störungen, Attacken von körperlichen Schmerzen und die Tatsache, dass er wegen starker Ängste bis zu Panik sich nicht allein - ausser im nahen Umfeld und an für ihn günstigen Tagen - bewegen könne, was bedeute, dass Wege nicht selb ständig zurückgelegt werden könnten und dadurch die Mobilität eingeschränkt sei, würden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursachen (S. 5-6). 3.5 Dr. C.___ , Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie FMH, von der MEDAS A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2
- Dezember 2016 ( Urk. 7/89) keine Diagnosen mit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 ): - Status nach Messerstichverletzung thorakal links und abdominal links mit Pneumothorax, Fraktur der linken 1
- Rippe, Magenperforation, 4-fache Dünndarmperforation, Läsion der Vena renalis links, primärversorgt am
- September 2010 im Z.___ - Status nach Inguinalhernienoperation links 1999 offen - Schnittverletzung der rechten Hand anlässlich der Messerstichverletzung vom 1 . September 2010 - Status nach Fraktur des Nasenbeins, anlässlich des Überfalls, reponiert - Abhängigkeitssyndrom von Sedativa oder Hypnotika, ständiger Gebrauch (ständiger Substanzgebrauch) - Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert - gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung - Nikotinabusus - c hronischer Spannungskopfschmerz - n ich t-authentische kognitive Minderl eistungen in den Bereichen Aufmerk sam keit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen - e rhebliche Zeichen mindestens der Verdeutlichung bis Aggravation und nega tive Antwort-Verzerrung Dazu hielten sie fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung motorisch und mental stark verlangsamt bis schwerbesinnlich verhalten , er habe das Bild eines kognitiv stark eingeschränkten Menschen geboten und teilweise auch absurde Angaben zur Wahrnehmung und zum Erleben in der Untersuchungssituation gemacht . Er habe über starke Angst gefühle im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis berichtet , diese seien trotz jahrelanger Therapie ( traumatologisch orientierte Psychotherapie) bislang nicht besser geworden. Bei m psychiatrischen Interview sei auf gefallen , dass bei der Schilderung des Ereignisses keine erkennbare Angst, keine Erregung sichtbar gewesen sei und dass sich die Stimme des Beschwerdeführers dabei nicht geändert habe . In kognitiver Hinsicht sei eine starke Vergesslichkeit auffallend gewesen , er könne sich nicht genau an den Vorfall erinnern, er könne auch spontan das Alter seiner Kinder und seiner Eltern nicht nennen. Die aktuelle Medikation habe er aber spontan ohne nachzuschauen wiedergeben können . Der Beschwerdeführer berichte über starke Angstgefühle, er könne fremde Menschen nicht ertragen, das Haus nicht alleine verlassen, er berichte auch aktuell mit der Familie Url aubs reisen zu unternehmen, er fahre auch öfters in seine Heimat, er reise auch alleine, unter anderem mit dem Auto. Unmittelbar nach dieser Begutachtung sei eine erneute Reise in die Heimat mit der Familie geplant. Er habe bestätigt, mit seiner Frau viel draussen zu sein und mit dem Bruder seiner Frau zum Fussballtraining zu gehen (S. 17) . Die Beschreibung der Panikattacken mit Angst vor fremden Menschen, der Sorge, dass ihn diese umbringen könnten, dabei ein Gefühl zu haben, dass es ihm nicht gut gehe, ohne auf weitere Einzelheiten einzugehen, entspreche nicht den Diag nosekriterien einer Panikstörung. In affektiver Hinsicht hätten sich keine Hin weise auf eine manifeste depressive Störung ergeben . Die Angaben zur Persön lichkeit hätten keine Hinweise für eine auffällige prämorbide Persönlich keits struktur ergeben . Es beständen gegenwärtig keine eindeutig behandelbaren a ffektiven oder psychotischen Symptome mehr, eine PTBS sei gegenwärtig zu verneinen. Da echte kognitive Symptome nicht belegbar seien, müsse aus aktu ellem Anlass der Untersuchung davon ausgegangen werden, dass andere Motive für das Verhalten des Beschwerdeführers vorlägen . Das dargebotene Bild wirk e nicht echt und erschein e aufgesetzt, nahezu theatralisch. Die demonstrierten Störungen der Kognition, aber auch die Angaben zu visuellen und akustischen Hallu zinationen seien nicht glaubhaft und entsprächen objektiv gesehen keinem wissen schaftlich definierten psychiatrischen Zustandsbild. Es seien aktuell Ver deutlichung und aggravatorische Tendenzen erkennbar, somit handle es sich gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr um ein versi che rungspsy chiatrisch relevantes Zustandsbi ld. Dies würden auch die Bilder und die Angaben aus der Observation bestätigen . Es hätten sich keinerlei Hinweise für ein dysfunktionales Verhalten im Alltagsleben ergeben . Es werde e in Entzug des Lorazepams vorgeschlagen (S. 17) . Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht i n der angestammte n und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer Sicht würden sich weder bei der Untersuchung noch durch die anamnestischen Angaben Stö rungen oder Erkrankungen feststellen lassen , die sich versicherungsmedi zinisch in relevanter Weise auswirken könnten. Aus viszeralchirurg ischer Sicht bestän den aktuell n och Schmerzen im Narbenbereich , der Beschwerdeführer sei für Lasten bis 15 kg voll arbeitsfähig ohne Einschränkung. A us neurologischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig in der angestammten und einer ideal angepassten Verweis tätigkeit . Zusammenfassend sei d er Beschwerdeführer in jeglicher Tätig keit mit einer Gewichtslimite von max imal 15 kg ( wegen der Abdominalnarbe ) voll leistungsfähig, es würden sich keine relevanten Beeinträchtigungen des Fähigkeitsprofils zeigen (S. 18-19) . In Anbetracht der Schwere des Ereignisses, den Angaben und der Aktenlage sowie der aktuellen Untersuchung sei aus psychiatrischer Sicht retrospektiv zwischen
- September 2010 und etwa Ende 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge h en. Anfang 2012 und 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit be standen , danach sei keine Arbeitsunfäh i gkeit mehr zu attestieren . Aus internis tischer oder neurologischer Sicht besteh e keine Arbeitsunfähigkeit, aus viszeral-chirurgischer Sicht habe nach dem Unfall vom
- September 2010 während unge fähr vier Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 20) . 3.6 In ihrer « Stellungnahme zum SVA-Entscheid» v om 1
- Juli 2017 ( Urk. 7/100) führte Dr. B.___ aus, es sei unverständlich, dass in der Beurteilung die Kriterien der psychischen Traumafolgen nicht genügend beachtet worden seien, sondern vor allem die depressive Störung in den Vordergrund gestellt worden sei. Die Störungsintensität könne schwanken. An guten Tagen falle es dem Beschwer deführer leichter, auch Aussenkontakte wahrzunehmen. Die Observation habe sicher vor allem diese guten Tage beobachten können. Eine Arbeitstätigkeit sei schwer zu erreichen, eine regelmässige Aussenaktivität könne immer wieder durch Ängste unterbrochen werden (S. 1-2). Das intensive Rückzugsverhalten, die enorme Ängstlichkeit und die seit drei bi s vier Jahren einschiessenden aggres siven Impulse würden andeuten, dass sich der Beschwerdeführer in vielen Be reichen gegenüber früher verändert habe. Dies lege differentialdiagnostisch die Überlegung nahe, dass sich eine Persönlichkeitsveränderung entwickelt habe oder entwickeln könnte (S. 2-3). Im psychiatrischen Gutachten werde die motorische und eine mentale Verlangsamung beschrieben. Nicht diskutiert werde, dass das V erhalten auch mit einer Angstspannung in der fremden Umgebung und Vermei dungsverhalten zusammenhängen könnte. Das fehlende Mitschwingen des Affek tes könne als Depressionszeichen oder Vermeidungsstrategie, starke Affekte zuzu lassen vor einem ihm fremden Untersucher, gedeutet werden. Der Beschwerde führer habe selten Panikattacken , aber sehr häufig anhaltende Angstzustände mit Befürchtungen, er sei draussen exponiert und er könnte erneut attackiert werden (S. 3). Gemäss Gutachten würden sich keine psychiatrischen Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren lassen, aber eine gegenwärtige Reaktion auf eine schwere Belastung werde durchaus genannt. Dies führe zu verschiedenen Ängsten, Vermeidungsverhalten und auch oft zu schweren Schlaf störungen, alles Dinge, welche einen Menschen sicher in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Gu tachter würden von einer vom 1. September 2010 bis Anfang 2013 zu 100 beziehungsweise 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen. Dass die Beschwerdegegnerin trotz dieser langen Zeit der Arbeitsun fähigkeit keine beruflichen Massnahmen anbiete, sei nicht nachvollziehbar. Es sei sicher hilfreich, wenn diesbezüglich über ein langsames, schrittweises Vorgehen eine Unterstützung versucht werden könnte (S. 3). 3.7 Dr. C.___ hielt in seine r Stellungnahme vom 21. November 2019 ( Urk. 19) auf entsprechende Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts ( Urk. 15) hin fest, anläss lich der interdisziplinären Begutachtung habe kein wissenschaftlich definiertes und versicherungsmedizinisch relevantes psychiatrisches Zustandsbild nachge wiesen werden können: Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Begutach tungssituation habe aufgesetzt, zum Teil theatralisch gewirkt, dieses sei von ihnen als nichtauthentisch und nicht valide beurteilt worden. In der Untersu chungs situation hätten sich vielmehr deutliche Hinweise auf ein Aggravationsverhalten ergeben. In der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observation des Be schwerdeführers zwischen Mai 2013 und Oktober 2015 habe ebenfalls kein Beweis für die Authentizität des beobachteten dysfunktionalen Verhaltens im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen erbracht werden können, da dieses von seinem Freizeitverhalten deutlich abgewichen sei. In diesem Kontext hätten sich auch Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der interdisziplinären Begutach tung und der Meinung der behandelnden Psychiaterin ergeben. Auch nach träglich könne zu keinem anderen wissenschaftlich gestützten Untersuchungser gebnis gelangt werden, als dies im Jahre 2016 im interdisziplinären Kontext des MEDAS-Gutachtens festgehalten worden sei (S. 6-7). Auf erneute Nachfrage des Gerichts mit der Bitte um vollständige Beantwortung der gestellten Ergänzungsfragen ( Urk. 21) hielt Dr. C.___ in seiner Stellung nah me vom 20. Dezember 2019 ( Urk. 22) fest, i m Gutachten sei bezüglich der Diag nose «gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung» leider ein Fehler unterlaufen. Diese stamme aus dem ursprünglichen Gutachtensentwurf und sei durch die Diag nose «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert» überflüssig geworden und durch diese auch ersetzt worden. Dabei handle es sich um eine versehentliche und nicht absichtliche inhaltliche Wiederholung. Nach dem Ersatz durch die sprachlich bessere und verständlichere Diagnoseversion hätte erstgenannte Diagnosebezeichnung gestrichen werden sollen, da sie über holt und somit gegenstandslos geworden sei. Leider sei dies vergessen gegangen und der Fehler sei erst bei der aktuellen Rückfrage des Gerichts und genauem Hinsehen bemerkt worden. Die berichtigte Diagnose müsse somit korrekterweise heissen «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert». Das im Gutachten verwendete Wort «gegenwärtig» heisse lediglich «aus gegen wärtiger Sicht gesehen», was jedoch keineswegs heissen sollte, die Diagnose «Reaktion auf schwere Belastung» bestehe auch noch aktuell . Die ICD-Ziffer sei in der aktualisierten Version weggelassen und die Berichtigung des missver ständlichen Satzbaus in der Originalversion des Gutachtens bereits vorgenommen worden ( S. 2). In Anbetracht der Schwere des Ereignisses und den Angaben aus der umfang reichen Aktenlage sei retrospektiv zwischen dem 3
- August 2010 (Zeitpunkt des Ereignisses) sowie bis etwa Ende 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch Anfang 2012 und 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, basierend auf dem Austrittsbericht der D.___ vom 2. Februar 201
- Im Jahre 2013 hätten die ambulant tätige Psychiaterin Dr. B.___ und das Z.___ über eine schwere PTBS mit zum Teil schweren psychotischen wahnhaften Symp tomen, Ängsten und Nervosität berichtet. Erst die Aussagen im Rahmen der ersten Observationsphase seit 2
- Mai 2013 hätten bestimmte Widersprüche aufdecken und Diskrepanzen aufzeigen können, die bis dahin nicht aufgefallen seien. Die im psychiatrischen Bericht vom 1
- Dezember 2014 als unverändert attestierten Symptome würden erheblich mit der detektivischen Dokumentation kontras tie ren , wodurch deutliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufgekommen seien, dies auch bezüglich der Schwere der psychischen Trauma-Folgestörungen insge samt. Weitere retrospektive Aussagen zu einzelnen Arbeitsunfähigkeits zei ten seien gegenwärtig unter Berücksichtigung der Sachlage nicht möglich. Bei den zahlrei chen Inkonsistenzen wäre es aber im Rahmen eines psychiatrischen und neuro psychologischen Gutachtens mit forensischem Schwerpunkt möglich, diesbezüg lich weitere Informationen zum bisherigen Verlauf und zur Bedeutung der aktu ellen Symptomatik zu erhalten (S. 4).
- 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 3
- August 2010 Opfer einer schweren Körper verletzung und entwickelte in der Folge psychische Beschwerden, welche mehrere stationäre Aufenthalte sowie eine regelmässige ambulante Psychotherapie und eine psychopharmakologische Behandlung erforderten. Die behandelnden Ärzte attestierten eine seit dem Überfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1-3.3 hie r vor). Von Mai 2013 bis März 2014 sowie von Oktober bis November 2014 wurde er an 17 Tagen observiert (Ermittlungsberichte vom 30. April 2014 und 1. Dezember 2014; Urk. 7/52/2-36 und Urk. 7/52/37-78) . Dabei konnte er an 9 Tagen nicht angetroffen werden, an den restlichen 8 Tagen bewegte er sich entweder in der unmittelbaren U mgebung seiner Wohnung oder in Begleitung von Familienmitgliedern beziehungsweise Bekannten (Spaziergang mit Ehefrau am 2
- Mai 2013, Rauchen eines Joints in einem Park wohl in Begleitung seines Schwagers am 2
- Juni 2013, Sohn von der Schule abholen sowie Psychothera piesitzung und Einkaufen in Begleitung der Ehefrau am 16. September 2013, Spaziergang mit Kind am 1
- Oktober 2013, Spaziergang mit Kind und Mitfahrt in Auto von Bekanntem am 2
- Januar 2014, Besuch eines Fussballmatches seines Sohns in L.___ in Begleitung seiner Ehefrau und wohl des Schwiegervaters am 2
- Oktober 2014, Besuch eines Lokals eines Bekannten zusammen mit wohl Schwager am 3
- Oktober 2014, Spaziergang mit Kinderwagen sowie Abholen von der Arbeit und Z urück bringen an die Arbeit der Ehefrau sowie Besuch des vorgenannten Lokals am 1
- November 2014) . Die behandelnde Psychiaterin hielt zu den Observationsergebnissen unter anderem fest, k eine der bei der Observation gemachten und sonstwie recherchierten Befunde widerspräche n dem Krankheits bild einer PTBS (E. 3.4 hie r vor). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde i n der Folge durch die MEDAS A.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 2
- Dezember 2016; E. 3.5 hie r vor ). Die Gutachter hielten fest, bei den Beschwerden des Beschwerdeführers handle es sich nicht mehr um ein versicherungspsychiatrisch relevantes Zustandsbild. Dies würden auch die Bilder und die Angaben aus der Observation eindeutig bestätigen , welche keine Hinweise auf ein dysfunktionales Verhalten im Alltagsleben zeigen würden ( Urk. 7/89 S. 41). Mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weniger als an der Hälfte der observierten Tage überhaupt ausserhalb seiner Wohnung ange troffen werden konnte und bei den beobachteten Aktivitäten stets in der näheren Umgebung seiner Wohnung oder in Begleitung von ihm nahestehenden Personen angetroffen wurde, setzten sich die Gutachter jedoch nicht auseinander, obwohl ein solches Verhalten mit einer PTBS vereinbar sein könnte (vgl. E. 3.4 und E. 4 .1) . Entgegen de n Ausführungen der Gutachter spricht damit das Observations ma terial nicht ohne Weiteres für e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Die im Gutachten gestellte Diagnose « gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung », wurde zudem mit keinem Wort begründet und insbesondere führten die Gutachter nicht aus, weshalb diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Auch führten die Gutachter nicht aus, weshalb sich die ab
- September 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit etwa Ende 2011 auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verbessert haben soll und inwiefern es Anfang 2013 zu einer erneuten Verbesse rung mit seitheriger 100%iger Arbeitsfähigkeit gekommen sein soll. N achdem die gemäss Gutachter ab Anfang 2013 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit so nicht nachvollzogen werden konnte, stellte das hiesige Gericht Ergänzungsfragen an sie ( Urk. 15). 4.3 Den Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 21. November 2019 und vom 20. Dezember 2019 (Urk. 19 und Urk. 22 , E. 3.7 hie r vor ) ist zu entnehmen, dass es sich bei der Diagnose «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, in zwischen remittiert» um eine sprachlich bessere und verständlichere Diagnose version der ebenfalls im Gutachten aufgeführten Diagnose «gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung» handelt, wobei letztere fälschlicherweise im Gutachten nicht gelöscht wurde. Eine Diagnose aufgrund ihrer sprachlich besseren Ver ständlichkeit zu stellen, überzeugt jedoch nicht. Wird zudem in einem Gutachten eine falsche Diagnose wiedergegeben und dies erst auf entsprechende zweimalige ( Urk. 15, Urk. 21) Rückfrage des Gerichts überhaupt festgestellt, stellt dies die Beweiskraft des Gutachtens erheblich in Frage. Denn es lässt sich nicht aus schliessen, dass es auch in anderen Bereichen des Gutachtens zu Fehlern ge kommen ist. Unklar bleibt im Übrigen auch der gutachterliche Hinweis auf die bereit s in der Originalversion des Gutachtens erfolgte Korrektur. Denn in der dem Gericht vorliegenden Version – von der anzunehmen ist, es handle sich um die gültige Originalversion – wird die fragliche Diagnose sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch im interdisziplinären Gutachten steil weiterhin aufgeführt, und zwar unter Angabe der ICD-Klassifikation. Das Gutachten überzeugt aber auch hinsichtlich des beschriebenen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht , wenn wie vorliegend etwa die angeblichen Steigerungen der Arbeitsfähigkeit Ende 2011 und Anfang 2013 im Gutachten mit keinem Wort begründet wurden bezieh ungs weise diese im Widerspruch zu den eigenen gutachterlichen Ausführungen stehen. Denn der psychiatrische Gutachter bezog sich dabei in der ergänzenden Stellungnahme auf die Angaben im Austrittsbericht der D.___ , wonach sowohl Anfang 2012 als auch Anfang 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (E. 3.7), sodass sich eine Verbesserung in diesem Zeitraum zumindest aus diesem Bericht gerade nicht ergibt . Offenbar war auch für Dr. C.___ der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durchwegs nachvollziehbar, wies er doch darauf hin, dass es im Rahmen eines psychiatrischen und neuropsy cholo gi schen Gutachtens mit forensischem Schwerpunkt möglich wäre, weitere Informa tionen zum bisherigen Verlauf zu erhalten. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie deren Umfang im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kann damit nach den Stellungnahmen des Gutachter s der MEDAS A.___ erst recht nicht mehr beurteilt werden. 4.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit feststellbar , ob und in welchem Umfang der Beschwerdefüh rer arbeits unfähig ist beziehungsweise seit der Erstanmeldung allenfalls vorübergehend arbeitsunfähig war. Nachdem das Gutachten vom Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren nicht unsubstantiiert in Zweifel gezogen wurde ( Urk. 7/101) und die B e gutachtung durch die MEDAS A.___ vor bald vier Jahren durchgeführt wurde, erweist sich ein durch das Gericht anzuordnendes Obergutachten nicht als zielführend , zumal der Beschwerdeführer eine Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid beantragt hatt e. D er ange fochtene Ent scheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutach tung insbesondere aus psychiatrischer Sicht durchführen lasse und anschliessend über die Leistungs ansprüche des Beschwerdeführers erneut entscheide. 5 . Die Kosten der Stellungnahme n von Dr. C.___ vom
- November 2019 und 20. Dezember 2019 ( Urk. 19 und Urk. 22) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, nachdem dem von der Be schwerdegegnerin eingeholten Gutachten keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entnommen werden konnte und eine entsprechende Nachfrage bei der Gutachtensstelle unerlässlich war. 6 . 6 .1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm - nach Einsicht in die Kostennote vom 2
- Februar 2020 ( Urk. 28) - eine Prozessentschädigung von Fr. 2'744.3 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur , eine Prozessent schädi gung von Fr. 2'744.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stellungnahme n von Dr. C.___ von Fr. 2'481.30 zu erstatten. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00202
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1982 geborene X.___ war nach verschiedenen kurzen Einsätzen als Hilfsarbeiter zuletzt vom 1 8. November bis 1 8. Dezember 2009 als Betriebsmit arbeiter bei der Y.___ angestellt
und anschliessend als Hausmann tätig (Urk. 7/5/5-12 und Urk. 7/21/3) . Am 1. September 2010 wurde er Opfer eines Tötungsversuchs. Aufgrund der dabei erlittenen Stichverletzungen war er v om 1. bis
1 2. September
2010 im Z.___ hospitalisiert (Urk. 7/6/1 und Urk. 7/23). Am 1 4. Dezember 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung in Folge einer Straftat bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 2 4. September 2012; Urk. 7/69), gab eine Personenobservation in Auftrag (Ermittlungsbericht e vom 3 0. April 2014 und 1. Dezember 2014; Urk.
7/52 /2-36 und Urk. 7/52/37-78) und liess den Versicherten durch die MEDAS A.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie) begutachten (Expertise v om 2 9. Dezember 2016;
Urk. 7/89). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/96 und Urk. 7/101) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindes tens für Juni 2012 bis April 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Prüfung der Frage einer höheren beziehungsweise über April 2013 hinaus zu zahlenden Invalidenrente sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklä rungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechts vertretung zu bewilligen. Am 2 1. März 2018 beantragte die IV-Stelle, die Be schwerde sei abzuweisen (Urk. 6) .
Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2019 (Urk.
15) legte das hiesige Gericht die Stellung nahmen der behandelnden Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 1 9. September 2015 (Urk. 7/64) und vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 7/100) der MEDAS A.___ vor und unterbreitete ihr Ergänzungsfragen. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, reichte am 21. November 2019 eine erste (Urk.
19) und - auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (vgl. Urk.
21) - am 2 0. Dezember 2019 eine ergänzende Stellungnahme (Urk.
22) ein. Mit Ver fügung vom 9. Januar 2020 (Urk.
23) gewährte das Gericht dem Beschwerde füh rer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Daniel Christe, Winter thur, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Die Parteien äusserten sich am 3 1. Januar 2020 (Urk. 26) und am 2 1. Februar 2020 (Urk.
27) zu den Stellungnahmen von Dr. C.___ . Die jeweiligen Stellung nahmen wurden den Parteien mit Mitteilung vom 2 4. Februar 2020 je gegenseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer bei einem Überfall am 3 1. August 2010 Verletzungen erlitten habe, welche im Spital hätten behandelt werden müssen. Von Mai 2013 bis März 2014 sowie von Oktober bis November 2014 sei er observiert worden. Anschliessend sei eine Begutachtung durchgeführt worden. Aufgrund der dabei festgestellten Inkonsi stenzen sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er je wegen einer psychischen Beeinträchtigung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es könne - aus näher dargelegten Gründen - weder auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden Ärzte noch der Gutachter abgestellt werden. Es bestehe auch kein Raum für die Zusprache einer befristeten Rente, habe er doch - nach einer Anmeldung im Dezember 2011 - bereits Anfang 2012 ein hohes Aktivitätsniveau mit zahlreiche n Reiseaktivitäten aufgewiesen (S. 1-3). Weder seien das Observa tionsmaterial oder das gestützt darauf erstellte Gutachten aus den Akten zu weisen noch bestehe Anlass für weitere Abklärungen. Es habe ein hinreichender Grund für die Veranlassung einer Observation bestanden, diese habe aus schliess lich im öffentlichen Raum stattgefunden und er habe dadurch lediglich einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position erlitten (S. 3-4). 2.2
D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
er habe beim Überfall eine schwere Körperverletzung, zugefügt durch zahlreiche Messerstiche, die er nur mit Glück überlebt habe, erlitten. Von den somatischen Beschwerden habe er sich objektiv betrachtet ziemlich gut erholt, es seien aber psychische Beschwerden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
geblieben (S. 2-3). Sowohl Gutachter als auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) seien von einer bis Anfang 2013 bestehenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die behandelnde Ärztin habe darauf hingewie sen, dass er anlässlich der Observation nur an guten Tagen habe beobachte t werde n können, da er an schlechten Tagen gar nicht hinausgegangen sei . Sie gehe nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit aus
(S. 4). Der Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin, wonach nie eine längerfristige psy chisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei vo n einer vom 1. September 2010 bis Anfang 2013 (wohl: 2012) 100%igen und anschliessend mindestens 50%igen Arbeitsunfähig keit und entsprechend zumindest von einem von Juni 2012 bis April 2013 be fristeten Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen (S. 6-7). Zudem stelle sich die Frage, ob nicht eine höhere Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2012 bestehe und diese auch über Anfang 2013 hinausgehe. Sein Krankheitsbild unterliege starken Schwankungen, was die Gutachter nicht mitberücksichtigt hätten. Das Gutachten leide an weiteren Mängeln, weshalb in Bezug auf die Einschränkung der Arbeits fähigkeit ab Januar 2012 zusätzliche Abklärungen zu tätigen seien und die Sache hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 7).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Beschwerdeführer (Urk. 27), die Stellung nahmen der MEDAS A.___ hätten die gewünschte Klärung nicht gebracht. Es be ständen Zweifel, ob das Gutachten eine genügende Grundlage für die Beurtei lung seiner Arbeitsfähigkeit bilde. Es dränge sich eine Rückweisung zur Ergänzung der medizinischen (psychiatrischen) Abklärungen auf (S. 2-3). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer wurde vom 2. November 2011 bis 2. Februar 2012 statio när in der D.___ behan delt. Im Austrittsbericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/43/5-9) hielten Oberarzt Dr. med. E.___ und Psychologin lic . phil. F.___
folgende Diagnosen fest (S. 1) : - Posttraumatische Belastungsstörung - Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung
Dazu führten sie aus, dass der Beschwerdeführer s eit dem Übergriff (mehrere Messerstiche durch eine ihm bekannte Frau und einen ihm unbekannten Mann), welchen er nur knapp überlebt habe, an einer PTBS leide . In den ersten Monaten nach der Tat sei es zu Morddrohungen durch die Täterin gekommen, sodass die starke Angstreaktion und der Rückzug des Beschwerdeführers zu jene m Zeitpunkt angemessen und nachvollziehbar gewesen seien. Obwohl sich die Täterin in zwi schen seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befinde, fühl e er sic h von ihr verfolgt. Er berichte über optische und akustische Hall u zinationen
(Stimmen hören), die von den in t rusiven Bildern klar abgrenzbar seien . Sowohl bei den Intrusionen als auch bei den Hal luzinationen und Verfolgungsideen handle es sich inhaltlich um die Täterin und nicht den Täter, der bisher nicht habe inhaftiert werden können und somit eher eine Gefahr darstelle. D as Gefühl der Bedrohung sei verhaltenssteue rn d und habe inzwischen ein ausgeprägtes Ve rm eidungs ver halten aus gelöst, indem er nie alleine die Wohnung verlasse und sich mit Aus nahme der unmittelbaren Familie vollkommen sozial zurückgezogen habe . Das passive Krankheitsmodell des Beschwerdeführers, dass die Symptome von alleine oder durch die Bemühungen anderer eines Tages verschwinden würden, habe nur unwesentlich modifiziert werden können. In dieser Hinsicht sei ei ne systemische Komponente zu vermuten, indem er durch seine Ehefrau und Schwiegerelte rn
stark geschont werde, so dass ein sekundärer Krankheitsgewinn das Vermei dungs ver halte n verstärk e . Die vordiagnostizierte depressive Episode habe im stat io nä ren Setting nicht beobachtet werden können . Die Grundstimmung habe sich themenadäquat schwankend gezeigt, der Antrieb regelrecht. Die Freudlosigkeit, Schlafst örungen und Konzentrationsschwie rigkeiten seien wohl im Rahmen der primären PTBS erklärbar (S. 4). Der Austritt sei in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Während der gesamten Hospitalisation werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bescheinigt (S. 5). 3.2
Oberärztin Dr. med. G.___ und Oberassistent PD Dr. phil. H.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Z.___ stellten in ihrem Abschluss bericht vom 3 0. Januar 2013 (Urk. 7/ 40 /1-4) folgende Diagnosen (S. 1): - PTBS - anhaltende wahnhafte Störung - mittelgradige depressive Episode
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer se i von ihnen vom 1 1. November 2010 bis 30. Januar 2013 in 70 Sitzungen psychiatrisch-psychologisch betreut worden. Im Zentrum der Symptomatik stehe eine sehr stark ausgeprägte PTBS im Sinne von Wiedererleben, Vermeidungsverhalten und Übererregung nach Angriff durch zwei Personen am 1. September 201 0. Unter der resultierenden psychopa thologischen Belastung bei permanenten Angstzuständen sei seit Juni 2011 darüber hinaus eine wahnhafte Störung festzustellen, unter welcher er sich beinahe ununterbrochen als verfolgt und bedroht empfinde und sich rational von diesem Verfolgungswahn nicht distanzieren könne. Aufgrund ihrer Überschnei dung mit posttraumatischen intrusiven Symptomen würden die visuellen und akustischen Halluzinationen von der Täterin nicht als Ausschlusskriterium für diese Diagnose verstanden. Darüber hinaus seien aktuell die Kriterien für eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode erfüllt (S. 1). Im Juni 2011 sei die Haustüre des Beschwerdeführers von einer unbekannten Person gewaltsam einge treten worden, unmittelbar nachdem dieser von einer Therapiesitzun g nach Hause gekommen sei. In der Folge sei es zu einer Verstärkung der posttraumatischen Symptome gekommen, welche zunehmend psychotischen Charakter angenom men hätten. Aus diesem Grund sei eine stationäre Behandlung in der Spezialstation für Traumafolgestörungen der D.___ durchgeführt worden. Nachdem er am 2 7. April 2012 seine Frau halluzinatorisch
als Täterin verkannt und angegriffen habe, habe er vom 3. bis 7. Mai 2012 mit einer fürsorgerischen Freiheitsent zieh ung in die D.___ eingewiesen und stationär behandelt werden müssen. Auf Ebene der post traumatischen psychotischen und affektiven Symptoma t ik sei zusam menfassend keine Besserung festzustellen (S. 4). 3.3
Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 1 7. Januar 2013 (Urk. 7/42) folgende Diagnosen auf (S. 1): - PTBS nach Stichverletzungen und Knochenbrüchen am 1. September 2010 - anhaltende wahnhafte Störung seit ungefähr Juni 2011 - mittelgradige depressive Episode - verschiedene körperliche Folgeerscheinungen nach Messerstichverletzungen und Knochenbrüchen vom 1. September 2010
Dazu hielt sie fest, der Beschwerdeführer stehe seit 1 5. Oktober 2012 in ihrer Behandlung. Es werde einmal wöchentlich eine traumafokussierte und psychody namische Psychotherapie sowie eine Psychopharmak o therapie durchgeführt. Es handle sich um einen schweren chronischen Verlauf der PTBS. Zum jetzigen Zeit punkt könne nicht von einer kurzfristigen Besserung ausgegangen werden. Die Frage sei, ob die Gefühle von Wertlosigkeit und Verzweiflung sich etwas bessern könnten, wenn die angespannte sozioökonomische Situation sich bessere. Seit dem Über f all sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Es beständen Angstsymptome, psy chotische Symptome, er könne nicht alleine das Haus verlassen, sich nicht kon zentrieren und zeitweilig, aber nicht zuverlässig, im Haushalt mithelfen (S. 2). 3.4
Am 1 9. September 2015 nahm Dr. B.___ Stellung zu den Observations ergeb nissen (Urk. 7/64) und hielt fest, im Vordergrund der Erkrankung des Beschwer deführers stehe eine PTBS, die zu den Angststörungen gehöre und gekennzeichnet sei durch das wiederholte Erleben des Traumas durch sich aufdrängende Erinne rungen/Nachhallerinnerunge n, Albträume mit Schlafs t ö rungen und ein Vermei dungsverhalten von Aktivitäten und Situationen, welche Erinnerungen an das Trauma hervorrufen könnten (S. 1) . Die Nachhallerinnerungen könnten durch äussere Gegebenheiten wie Gerüche, Geräusche, Nachrichten und andere Anlässe ausgelöst werden, ohne dass die betroffene Person einen unmittelbaren Bezug zur traumatischen Situation erkennen müsse, es könne aber auch sein, dass eigene Gedanken, körperliche Beschwerden und andere, teilweise nicht eruierbare An teile diese Erinnerungen auslös t en. Auch bei einem chronischen Krankheitsverlauf seien Befinden und Symptome nie immer gleich stark ausgeprägt. Sowohl depres sive Zustände wie Angst- und Schmerzzustände könnten im Verlauf von Stunden oder Tagen Schwankungen von leicht bis schwer unterliegen. Angst könne sich von einer leichten Anspannung bis zu Panik mit Gefühl von Verfolgtwerden stei gern, auch Schmerzen könnten anfallsartig auftreten (S. 2). Bei den beobachteten Aktivitäten sei der Beschwerdeführer bis auf kleine Spaziergänge mit der Tochter in der Nähe des Hauses oder Abholen/Bringen der Kinder ebenfalls im nahen Umfeld nie allein. Er werde von der Familie begleitet, auch zu den Therapie sitz ungen. Am Abend verlasse er das Haus nicht. An den Tagen, an denen er nicht sichtbar gewesen sei, habe er sich vermutlich in der Wohnung aufgehalten, es gebe immer wieder Tage, an denen er die Wohnung nicht verlassen könne. Es komme auch vor, dass er wegen Angstattacken nicht in die Praxis kommen könne und der Termin dann als Telefonkonsultation abgehalten werde. Das Gefühl, weiterhin beobachtet und bedroht zu werden, sei verständlich, der eine Täter sei nicht gefasst, es habe in der ersten Zeit nach dem Überfall verbale Drohungen gegeben und einmal sei die Haustüre mitten am Tag eingetreten worden (S. 4). Keine der bei der Observation gemachten und sonstwie recherchierten Befunde widersprächen dem Krankheitsbild einer PTBS. Ein externer Beobachter könne auch nicht wissen, ob der Beschwerdeführer eventuell vor bestimmten familiären Aktivitäten, die für die Kinder wichtig seien, schmer z
- und angstlindernde Medi kamente eingenommen habe (S. 5). Starke Befindlichkeitsschwankungen, rasch auftauchende Ängste und Irritabilität würden eine kontinuierliche Aufmerk samkeit und Konzentration auf Dinge ausserhalb der Eigenwahrnehmung der psychischen und körperlichen Verfassung stören. Die Gedanken würden um die eigenen Probleme kreisen und in einem Gespräch über irgendwelche Themen oder bei Ablenkung durch bestimmte Geräusche breche die Aufmerksamkeit ab und der Beschwerdeführer sei von ängstigenden Gedanken und Nachhallerinnerungen gefangen. Zudem leide er drei bis fünf Mal pro Woche an Albträumen, aufgrund welcher der Schlaf gestört und er dementsprechend erschöpft sei. Dies erschwere auch eine regelmässige Tagesstrukturierung (S. 5). Anpassungen an Regeln und Routine, Planung und Strukturierung, Flexibilität und Umstellungsmöglichkeiten seien erheblich reduziert, ebenso Belastbarkeit, Durchhaltevermögen und Selbst behauptungsfähigkeit. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Schlaf störungen, Attacken von körperlichen Schmerzen und die Tatsache, dass er wegen starker Ängste bis zu Panik sich nicht allein - ausser im nahen Umfeld und an für ihn günstigen Tagen - bewegen könne, was bedeute, dass Wege nicht selb ständig zurückgelegt werden könnten und dadurch die Mobilität eingeschränkt sei, würden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit verursachen (S. 5-6). 3.5
Dr. C.___, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, von der MEDAS A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 9. Dezember 2016 (Urk. 7/89) keine Diagnosen mit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19): - Status nach Messerstichverletzung thorakal links und abdominal links mit Pneumothorax, Fraktur der linken 1 0. Rippe, Magenperforation, 4-fache Dünndarmperforation, Läsion der Vena
renalis
links, primärversorgt am 1. September 2010 im Z.___ - Status nach Inguinalhernienoperation links 1999 offen - Schnittverletzung der rechten Hand anlässlich der Messerstichverletzung vom 1 . September 2010 - Status nach Fraktur des Nasenbeins, anlässlich des Überfalls, reponiert - Abhängigkeitssyndrom von Sedativa oder Hypnotika, ständiger Gebrauch (ständiger Substanzgebrauch) - Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert - gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung - Nikotinabusus - c hronischer Spannungskopfschmerz - n ich t-authentische kognitive Minderl eistungen in den Bereichen Aufmerk sam keit, Neugedächtnis und Exekutivfunktionen - e rhebliche Zeichen mindestens der Verdeutlichung bis Aggravation und nega tive Antwort-Verzerrung
Dazu hielten sie fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung motorisch und mental stark verlangsamt bis schwerbesinnlich verhalten, er habe das Bild eines kognitiv stark eingeschränkten Menschen geboten und teilweise auch absurde Angaben zur Wahrnehmung und zum Erleben in der Untersuchungssituation gemacht . Er habe über starke Angst gefühle im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis berichtet, diese seien trotz jahrelanger Therapie (traumatologisch orientierte Psychotherapie) bislang nicht besser geworden. Bei m psychiatrischen Interview sei auf gefallen, dass bei der Schilderung des Ereignisses keine erkennbare Angst, keine Erregung sichtbar gewesen sei und dass sich die Stimme des Beschwerdeführers dabei nicht geändert habe . In kognitiver Hinsicht sei eine starke Vergesslichkeit auffallend gewesen, er könne sich nicht genau an den Vorfall erinnern, er könne auch spontan das Alter seiner Kinder und seiner Eltern nicht nennen. Die aktuelle Medikation habe er
aber spontan ohne nachzuschauen wiedergeben können . Der Beschwerdeführer berichte über starke Angstgefühle, er könne fremde Menschen nicht ertragen, das Haus nicht alleine verlassen, er berichte
auch aktuell mit der Familie Url aubs reisen zu unternehmen, er fahre auch öfters in seine Heimat, er reise auch alleine, unter anderem mit dem Auto. Unmittelbar nach dieser Begutachtung sei eine erneute Reise in die Heimat mit der Familie geplant. Er habe bestätigt, mit seiner Frau viel draussen zu sein und mit dem Bruder seiner Frau zum Fussballtraining zu gehen (S. 17) .
Die Beschreibung der Panikattacken mit Angst vor fremden Menschen, der Sorge, dass ihn
diese umbringen könnten, dabei ein Gefühl zu haben, dass es ihm nicht gut gehe, ohne auf weitere Einzelheiten einzugehen, entspreche nicht den Diag nosekriterien einer Panikstörung. In affektiver Hinsicht hätten sich keine Hin weise auf eine manifeste depressive Störung ergeben . Die Angaben zur Persön lichkeit hätten keine Hinweise für eine auffällige prämorbide Persönlich keits struktur ergeben . Es beständen gegenwärtig keine eindeutig behandelbaren a ffektiven oder psychotischen Symptome mehr, eine PTBS sei gegenwärtig zu verneinen. Da echte kognitive Symptome nicht belegbar seien, müsse aus aktu ellem Anlass der Untersuchung davon ausgegangen werden, dass andere Motive für das Verhalten des Beschwerdeführers vorlägen . Das dargebotene Bild wirk e nicht echt und erschein e aufgesetzt, nahezu theatralisch. Die demonstrierten Störungen der Kognition, aber auch die Angaben zu visuellen und akustischen Hallu zinationen seien nicht glaubhaft und entsprächen objektiv gesehen keinem wissen schaftlich definierten psychiatrischen Zustandsbild. Es seien aktuell Ver deutlichung und aggravatorische Tendenzen erkennbar, somit handle es sich gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr um ein versi che rungspsy chiatrisch relevantes Zustandsbi ld. Dies würden auch die Bilder und die Angaben aus der Observation bestätigen . Es hätten sich keinerlei Hinweise für ein dysfunktionales Verhalten im Alltagsleben ergeben . Es werde e in Entzug des Lorazepams
vorgeschlagen (S. 17) .
Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht i n der angestammte n und in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus internistischer Sicht würden sich weder bei der Untersuchung noch durch die anamnestischen Angaben Stö rungen oder Erkrankungen feststellen lassen, die sich versicherungsmedi zinisch in relevanter Weise auswirken könnten. Aus viszeralchirurg ischer Sicht bestän den aktuell n och Schmerzen im Narbenbereich, der Beschwerdeführer sei für Lasten bis 15 kg voll arbeitsfähig ohne Einschränkung.
A us neurologischer Sicht sei er zu 100 % arbeitsfähig in der angestammten und einer ideal angepassten Verweis tätigkeit . Zusammenfassend sei d er Beschwerdeführer in jeglicher Tätig keit mit einer Gewichtslimite von max imal 15 kg (wegen der Abdominalnarbe) voll leistungsfähig, es würden sich keine relevanten Beeinträchtigungen des Fähigkeitsprofils zeigen (S. 18-19) .
In Anbetracht der Schwere des Ereignisses, den Angaben und der Aktenlage sowie der aktuellen Untersuchung sei
aus psychiatrischer Sicht retrospektiv zwischen
1. September 2010 und etwa Ende 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszuge h en. Anfang 2012 und 2013 habe eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit be standen, danach sei keine Arbeitsunfäh i gkeit mehr zu attestieren . Aus internis tischer oder neurologischer Sicht besteh e keine Arbeitsunfähigkeit, aus viszeral-chirurgischer Sicht habe nach dem Unfall vom 1. September 2010 während unge fähr vier Monaten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 20) . 3.6
In ihrer « Stellungnahme zum SVA-Entscheid» v om 1 0. Juli 2017 (Urk. 7/100) führte Dr. B.___ aus, es sei unverständlich, dass in der Beurteilung die Kriterien der psychischen Traumafolgen nicht genügend beachtet worden seien, sondern vor allem die depressive Störung in den Vordergrund gestellt worden sei. Die Störungsintensität könne schwanken. An guten Tagen falle es dem Beschwer deführer leichter, auch Aussenkontakte wahrzunehmen. Die Observation habe sicher vor allem diese guten Tage beobachten können. Eine Arbeitstätigkeit sei schwer zu erreichen, eine regelmässige Aussenaktivität könne immer wieder durch Ängste unterbrochen werden (S. 1-2). Das intensive Rückzugsverhalten, die enorme Ängstlichkeit und die seit drei
bi s vier Jahren einschiessenden aggres siven Impulse würden andeuten, dass sich der Beschwerdeführer in vielen Be reichen gegenüber früher verändert habe. Dies lege differentialdiagnostisch die Überlegung nahe, dass sich eine Persönlichkeitsveränderung entwickelt habe oder entwickeln könnte (S. 2-3). Im psychiatrischen Gutachten werde die motorische und eine mentale Verlangsamung beschrieben. Nicht diskutiert werde, dass das V erhalten auch mit einer Angstspannung in der fremden Umgebung und Vermei dungsverhalten zusammenhängen könnte. Das fehlende Mitschwingen des Affek tes könne als Depressionszeichen oder Vermeidungsstrategie, starke Affekte zuzu lassen vor einem ihm fremden Untersucher, gedeutet werden. Der Beschwerde führer habe selten Panikattacken, aber sehr häufig anhaltende Angstzustände mit Befürchtungen, er sei draussen exponiert und er könnte erneut attackiert werden (S.
3). Gemäss Gutachten würden sich keine psychiatrischen Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivieren lassen, aber eine gegenwärtige Reaktion auf eine schwere Belastung werde durchaus genannt. Dies führe zu verschiedenen Ängsten, Vermeidungsverhalten und auch oft zu schweren Schlaf störungen, alles Dinge, welche einen Menschen sicher in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Gu tachter würden von einer vom 1. September 2010 bis Anfang 2013 zu 100 beziehungsweise 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen. Dass die Beschwerdegegnerin trotz dieser langen Zeit der Arbeitsun fähigkeit keine beruflichen Massnahmen anbiete, sei nicht nachvollziehbar. Es sei sicher hilfreich, wenn diesbezüglich über ein langsames, schrittweises Vorgehen eine Unterstützung versucht werden könnte (S. 3). 3.7
Dr. C.___ hielt in seine r Stellungnahme vom 21. November 2019 (Urk.
19) auf entsprechende Ergänzungsfragen des hiesigen Gerichts (Urk.
15) hin fest, anläss lich der interdisziplinären Begutachtung habe kein wissenschaftlich definiertes und versicherungsmedizinisch relevantes psychiatrisches Zustandsbild nachge wiesen werden können: Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Begutach tungssituation habe aufgesetzt, zum Teil theatralisch gewirkt, dieses sei von ihnen als nichtauthentisch und nicht valide beurteilt worden. In der Untersu chungs situation hätten sich vielmehr deutliche Hinweise auf ein Aggravationsverhalten ergeben. In der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Observation des Be schwerdeführers zwischen Mai 2013 und Oktober 2015 habe ebenfalls kein Beweis für die Authentizität des beobachteten dysfunktionalen Verhaltens im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen erbracht werden können, da dieses von seinem Freizeitverhalten deutlich abgewichen sei. In diesem Kontext hätten sich auch Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der interdisziplinären Begutach tung und der Meinung der behandelnden Psychiaterin ergeben. Auch nach träglich könne zu keinem anderen wissenschaftlich gestützten Untersuchungser gebnis gelangt werden, als dies im Jahre 2016 im interdisziplinären Kontext des MEDAS-Gutachtens festgehalten worden sei (S. 6-7).
Auf erneute Nachfrage des Gerichts mit der Bitte um vollständige Beantwortung der gestellten Ergänzungsfragen (Urk.
21) hielt Dr. C.___ in seiner Stellung nah me vom 20. Dezember 2019 (Urk.
22) fest, i m Gutachten sei bezüglich der Diag nose «gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung» leider ein Fehler unterlaufen. Diese stamme aus dem ursprünglichen Gutachtensentwurf und sei durch die Diag nose «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert» überflüssig geworden und durch diese auch ersetzt worden. Dabei handle es sich um eine versehentliche und nicht absichtliche inhaltliche Wiederholung. Nach dem Ersatz durch die sprachlich bessere und verständlichere Diagnoseversion hätte erstgenannte Diagnosebezeichnung gestrichen werden sollen, da sie über holt und somit gegenstandslos geworden sei. Leider sei dies vergessen gegangen und der Fehler sei erst bei der aktuellen Rückfrage des Gerichts und genauem Hinsehen bemerkt worden. Die berichtigte Diagnose müsse somit korrekterweise heissen «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, inzwischen remittiert». Das im Gutachten verwendete Wort «gegenwärtig» heisse lediglich «aus gegen wärtiger Sicht gesehen», was jedoch keineswegs heissen sollte, die Diagnose «Reaktion auf schwere Belastung» bestehe auch noch aktuell . Die ICD-Ziffer sei in der aktualisierten Version weggelassen und die Berichtigung des missver ständlichen Satzbaus in der Originalversion des Gutachtens bereits vorgenommen worden (S. 2).
In Anbetracht der Schwere des Ereignisses und den Angaben aus der umfang reichen Aktenlage sei retrospektiv zwischen dem 3 1. August 2010 (Zeitpunkt des Ereignisses) sowie bis etwa Ende 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch Anfang 2012 und 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, basierend auf dem Austrittsbericht der D.___ vom 2. Februar 201 2. Im Jahre 2013 hätten die ambulant tätige Psychiaterin Dr. B.___ und das Z.___ über eine schwere PTBS mit zum Teil schweren psychotischen wahnhaften Symp tomen, Ängsten und Nervosität berichtet. Erst die Aussagen im Rahmen der ersten Observationsphase seit 2 7. Mai 2013 hätten bestimmte Widersprüche aufdecken und Diskrepanzen aufzeigen können, die bis dahin nicht aufgefallen seien. Die im psychiatrischen Bericht vom 1 0. Dezember 2014 als unverändert attestierten Symptome würden erheblich mit der detektivischen Dokumentation kontras tie ren, wodurch deutliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufgekommen seien, dies auch bezüglich der Schwere der psychischen Trauma-Folgestörungen insge samt. Weitere retrospektive Aussagen zu einzelnen Arbeitsunfähigkeits zei ten seien gegenwärtig unter Berücksichtigung der Sachlage nicht möglich. Bei den zahlrei chen Inkonsistenzen wäre es aber im Rahmen eines psychiatrischen und neuro psychologischen Gutachtens mit forensischem Schwerpunkt möglich, diesbezüg lich weitere Informationen zum bisherigen Verlauf und zur Bedeutung der aktu ellen Symptomatik zu erhalten (S. 4). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer wurde am 3 1. August 2010 Opfer einer schweren Körper verletzung und entwickelte in der Folge psychische Beschwerden, welche mehrere stationäre Aufenthalte sowie eine regelmässige ambulante Psychotherapie und eine psychopharmakologische Behandlung erforderten.
Die behandelnden Ärzte attestierten eine seit dem Überfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1-3.3 hie r vor). Von Mai 2013 bis März 2014 sowie von Oktober bis November 2014 wurde er an 17 Tagen observiert (Ermittlungsberichte vom 30. April 2014 und 1. Dezember 2014; Urk. 7/52/2-36 und Urk. 7/52/37-78) . Dabei konnte er an 9
Tagen nicht angetroffen werden, an den restlichen 8 Tagen bewegte er sich entweder in der unmittelbaren U mgebung seiner Wohnung oder in Begleitung von Familienmitgliedern beziehungsweise Bekannten (Spaziergang mit Ehefrau am 2 7. Mai 2013, Rauchen eines Joints in einem Park wohl in Begleitung seines Schwagers am 2 0. Juni 2013, Sohn von der Schule abholen sowie Psychothera piesitzung und Einkaufen in Begleitung der Ehefrau am 16. September 2013, Spaziergang mit Kind am 1 6. Oktober 2013, Spaziergang mit Kind und Mitfahrt in Auto von Bekanntem am 2 8. Januar 2014, Besuch eines Fussballmatches seines Sohns in L.___ in Begleitung seiner Ehefrau und wohl des Schwiegervaters am 2 6. Oktober 2014, Besuch eines Lokals eines Bekannten zusammen mit wohl Schwager am 3 1. Oktober 2014, Spaziergang mit Kinderwagen sowie Abholen von der Arbeit und Z urück bringen an die Arbeit der Ehefrau sowie Besuch des vorgenannten Lokals am 1 4. November 2014) . Die behandelnde Psychiaterin hielt zu den Observationsergebnissen unter anderem fest, k eine der bei der Observation gemachten und sonstwie recherchierten Befunde widerspräche n dem Krankheits bild einer PTBS (E. 3.4 hie r vor). 4.2
Der Beschwerdeführer wurde i n der Folge durch die MEDAS A.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 2 9. Dezember 2016; E.
3.5 hie r vor).
Die Gutachter hielten fest, bei den Beschwerden des Beschwerdeführers handle es sich nicht mehr um ein versicherungspsychiatrisch relevantes Zustandsbild. Dies würden auch die Bilder und die Angaben aus der Observation eindeutig bestätigen, welche keine Hinweise auf ein dysfunktionales Verhalten im Alltagsleben zeigen würden (Urk. 7/89 S. 41). Mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weniger als an der Hälfte der observierten Tage überhaupt ausserhalb seiner Wohnung ange troffen werden konnte und bei den beobachteten Aktivitäten stets in der näheren Umgebung seiner Wohnung oder in Begleitung von ihm nahestehenden Personen angetroffen wurde, setzten sich die Gutachter jedoch nicht auseinander, obwohl ein solches Verhalten mit einer PTBS vereinbar sein könnte (vgl. E. 3.4 und E. 4 .1) .
Entgegen de n Ausführungen der Gutachter spricht damit das Observations ma terial nicht ohne Weiteres für e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Die im Gutachten gestellte Diagnose « gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung », wurde zudem mit keinem Wort begründet und insbesondere führten die Gutachter nicht aus, weshalb diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Auch führten die Gutachter nicht aus, weshalb sich die ab 1. September
2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit etwa Ende 2011 auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verbessert haben soll und inwiefern es Anfang 2013 zu einer erneuten Verbesse rung mit seitheriger 100%iger Arbeitsfähigkeit gekommen sein soll. N achdem die gemäss Gutachter ab Anfang 2013 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit so nicht nachvollzogen werden konnte, stellte das hiesige Gericht Ergänzungsfragen an sie (Urk. 15). 4.3
Den Stellungnahmen von Dr. C.___
vom 21. November
2019 und vom 20. Dezember 2019 (Urk. 19 und Urk. 22, E. 3.7 hie r vor) ist zu entnehmen, dass es sich bei der Diagnose «Status nach akuter Belastungsreaktion und PTBS, in zwischen remittiert» um eine sprachlich bessere und verständlichere Diagnose version der ebenfalls im Gutachten aufgeführten Diagnose «gegenwärtig Reaktion auf schwere Belastung» handelt, wobei letztere fälschlicherweise im Gutachten nicht gelöscht wurde. Eine Diagnose aufgrund ihrer sprachlich besseren Ver ständlichkeit zu stellen, überzeugt jedoch nicht. Wird zudem in einem Gutachten eine falsche Diagnose wiedergegeben und dies erst auf entsprechende zweimalige (Urk. 15, Urk. 21) Rückfrage des Gerichts überhaupt festgestellt, stellt dies die Beweiskraft des Gutachtens erheblich in Frage. Denn es lässt sich nicht aus schliessen, dass es auch in anderen Bereichen des Gutachtens zu Fehlern ge kommen ist. Unklar bleibt im Übrigen auch der gutachterliche Hinweis auf die bereit s in der Originalversion des Gutachtens erfolgte Korrektur. Denn in der dem Gericht vorliegenden Version – von der anzunehmen ist, es handle sich um die gültige Originalversion – wird die fragliche Diagnose sowohl im psychiatrischen Teilgutachten als auch im interdisziplinären Gutachten steil
weiterhin aufgeführt, und zwar unter Angabe der ICD-Klassifikation. Das Gutachten überzeugt aber auch hinsichtlich des beschriebenen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht, wenn wie vorliegend etwa die angeblichen Steigerungen der Arbeitsfähigkeit Ende 2011 und Anfang 2013 im Gutachten mit keinem Wort begründet wurden bezieh ungs weise diese im Widerspruch zu den eigenen gutachterlichen Ausführungen stehen. Denn der psychiatrische Gutachter bezog sich dabei in der ergänzenden Stellungnahme auf die Angaben im Austrittsbericht der D.___, wonach sowohl Anfang 2012 als auch Anfang 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (E. 3.7), sodass sich eine Verbesserung in diesem Zeitraum zumindest aus diesem Bericht gerade nicht ergibt . Offenbar war auch für Dr. C.___ der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durchwegs nachvollziehbar, wies er doch darauf hin, dass es
im Rahmen eines psychiatrischen und neuropsy cholo gi schen Gutachtens mit forensischem Schwerpunkt möglich wäre, weitere Informa tionen zum bisherigen Verlauf zu erhalten. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie deren Umfang im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kann damit nach den Stellungnahmen des Gutachter s der MEDAS A.___ erst recht nicht mehr beurteilt werden. 4.4
Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit feststellbar, ob und in welchem Umfang der Beschwerdefüh rer arbeits unfähig ist beziehungsweise seit der Erstanmeldung allenfalls vorübergehend arbeitsunfähig war. Nachdem das Gutachten vom Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren nicht unsubstantiiert
in Zweifel gezogen wurde (Urk. 7/101) und die B e gutachtung durch die MEDAS A.___ vor bald vier Jahren durchgeführt wurde, erweist sich ein durch das Gericht anzuordnendes
Obergutachten nicht als zielführend, zumal der Beschwerdeführer eine Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid beantragt hatt
e. D er ange fochtene Ent scheid ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begutach tung insbesondere aus psychiatrischer Sicht durchführen lasse und anschliessend über die Leistungs ansprüche des Beschwerdeführers erneut entscheide. 5 .
Die Kosten der Stellungnahme n von Dr. C.___ vom
21. November 2019 und 20. Dezember 2019 (Urk. 19 und Urk. 22) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, nachdem dem von der Be schwerdegegnerin eingeholten Gutachten keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht entnommen werden konnte und eine entsprechende Nachfrage bei der Gutachtensstelle unerlässlich war. 6 . 6 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm - nach Einsicht in die Kostennote vom 2 1. Februar 2020 (Urk.
28) - eine Prozessentschädigung von Fr. 2'744.3 0
(inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessent schädi gung von Fr. 2'744.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stellungnahme n von Dr. C.___ von Fr. 2'481.30 zu erstatten. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher