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IV.2018.00190

Rentenaufhebung bei verbessertem Gesundheitszustand rechtens; Abweichen vom Gutachten gestützt auf das strukturierte Beweisverfahren

Zürich SozVersG · 2019-11-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der als Fassadenmonteur tätige ,

1967 geborene X.___ erlitt am 3. August 1999 im Rahmen einer Schlägerei eine Felsenbeinlängsfrakt ur mit Einblutung ins Mittelohr und multiple Rissquetschwunden am Hinterkopf, an der linken Schläfe sowie an Händen, am Rücken und an der Schulter ( Urk. 6/5). Unter Hinweis auf die Kopfverletzung meldete er sich am 3. Juli 2000 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/21). Gestützt auf die Akten des Unfallversicherers

sprach sie dem Ver sicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Ehegatten - und Kinderrenten zu ( Urk. 6/58).

Anlässlich zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung en vom 7. Juli 2005 ( Urk. 6/67) und 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 6/74) bestätigt. 1.2

Anlässlich eines weiteren amtlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 6/85) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine vom 3 1. März bis zum 2 9. April 2014 dau ernde Potentialabklärung (Mitteilung vom 1 1. März 2014, Urk. 6/97) an der p sy chiatrischen K linik Y.___ . Sodann liess sie den Versicherten polydisziplinär abklären (Gutachten des Zentrums Z.___ , vom 2 1. Mai 2015, Urk. 6/124). Gestützt hierauf stellte ihm die IV-Stelle mittels Vorbescheid vom 4. August 2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2002 und die Einstellung der Rente in Aus sicht

( Urk. 6/132 ). Nach hiergegen erhobenem Einwand vom 1 3. September 2016 ( Urk. 6/140) gewährte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für ein Auf bautraining vom 7. November 2016 bis zum 3. Februar 2017 (Verfügung vom 7. Nov ember

2016, Urk. 6/144), welche bis zum 5. Mai

2017 (Mitteilung vom 3 1. Januar 2017, Urk. 6/148) und nachfolgend

bis zum 4. August 2017 ( Urk. 6/156 ) verlängert wurde. Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 1. März 2017 zur verstärkten Mitwirkung aufgefordert hatte ( Urk. 6/152), wurden die Eingliederungsmassnahmen per 2. Juni 2017 vor zeitig beendet ( Mitteilung vom 6. Juni 2017, Urk. 6/162).

Am 17. Januar 2018 hob die IV-Stelle die bishe rige Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 6/175). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 9. Februar 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 ( Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-182) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. April 2018 ( Urk.

7) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli che n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Bea nt wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) dafür, der ursprüngliche Rentenentscheid habe auf einer nicht objektivierbaren medizini schen Grundlage ohne Gesamtwürdigung basiert. Zudem seien soziokulturelle Faktoren nich t korrekt ausgeschieden worden. Mithin sei der Untersuchungs gru nd satz verletzt worden, weshalb sich die Zusprache der Rente als zweifellos unr i ch tig erweise und die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Gestützt auf das im Mai 2015 erstellte Gutachten des Z.___ sei dem Beschwerde führer fortan eine Teilarbeitsfähigkeit zumutbar, wobei die erhobenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu begründen vermöchten . Angesichts der bloss leichten depressiven Episode, erheblicher Selbstl imitierung und Inkonsi stenzen sowie des Fehlens eines erheblichen Leidensdrucks sei aus rechtlicher Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 2.2

Hiergegen liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die Voraussetz ung

der zweifellosen Unrichtigkeit zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der ur sprü n g lichen Rentenverfügung sei nicht gegeben ( Urk. 1 S. 8). Die im Jahr 2014 durch die Y.___ durchgeführte Potentialabklärung habe ergeben, dass eine Inte gra tion von ihm in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei, was sich mit der Einschätzung der Rehaklinik A.___ aus dem Jahr 2002 decke, wonach ausserhalb des geschützten Bereichs eine verwertbare Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei. Auch das in den Jahren 2016/2017 durchgeführte Aufbautraining habe mangels erzielbarer Vermittlungsfähigkeit abgebrochen werden müssen ( Urk.

1 S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin sodann keine Revision durchgeführt habe, sei folgerichtig, hätten die Gutachter des Z.___ doch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, sondern einzig eine von der ursprünglichen Beurteilung abweichende Einschätzung vorgenommen ( Urk. 1 S. 8). Im Übrigen könnte mangels Vollständigkeit ohnehin nicht auf das Gutachten des Z.___ abge stellt werden ( Urk. 1 S. 9). Selbst wenn der Beschwerdeführer theoretisch in einem gewissen Ausmass arbeitsfähig sein sollte, so wäre die Verwertung der Teil arbeitsfähigkeit nach nunmehr 18-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr möglich , was die erfolglosen Eingliederungsbemühungen ohne weiteres auf zeigten ( Urk. 1 S. 10) . 3. 3.1 3.1.1

Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 7. Januar 2000 ( Urk. 6/16), wo sich der Beschwerdeführer vom 2 2. November bis zum 2 2. Dezember 1999 aufhielt, lagen folgende « funktionelle Diagnosen und Probleme » vor: - Chronische Kopfschmerzen - Geruchssinnstörung - Depressive Entwicklung mit Verlangsamung

Deren Ärzte führten aus, viereinhalb Monate nach einer Felsenbeinfraktur rechts mit Einblutung ins Mittelohr bestünden

- bei fehlenden Hinweisen auf zerebrale Pathologien - chronische Kopfschmerzen vorwiegend rechts und eine posttrau matische Anpassungsstörung mit reaktiver dysphorisch-depressiver Symptomatik sowie unverarbeiteter Opferrollenproblematik mit entsprechenden Affektäquiva lenten. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar ( Urk. 6/16/3). 3.1.2

B.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Juni 2000 ( Urk. 6/19) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Er erklärte, aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine strukturierte Arbeitstätigkeit erwünscht , gegenwärtig aufgrund der Angstsymptomatik j edoch nicht möglich. 3.1.3

Die neuro-otologische Abklärung des vom Beschwerdeführer geklagten chroni schen Schwindels am Universitätsspital C.___ vom 1 5. Juni

2001 ( Urk. 6/46/4-8 ) zeigte ein grundsätzlich gut kompensiertes und funktions tüch ti ges Gleichgewichtsfunktionssystem, weshalb sich keine weitergehenden Thera pien aufdrängten ( Urk. 6/46/3) .

Mit Bericht vom 3 0. Januar 2002 ( Urk. 6/50/16-19) konnte eine peripher-vesti buläre Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelsensationen aus geschlossen werden; es sei eher an eine vaskuläre Ursache zu denken. 3.1.4

Am 4. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ , Neuropsychologisches Institut, im Auftrag des Unfallvers icherers untersucht (Urk. 6/50/1-9 ). Der Sachverständige notierte, der Beschwerdeführer klage über seit dem Unfallereignis vom August 1999 bestehende Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, Schlafprobleme und starke Nervosität. Zudem vergesse er viel und könne sich nur noch schlecht konzentrieren.

Dr. D.___

erhob ein im Ver gleich mit Personen vergleichbaren Alters, Schulbildung und aus demselben Kul tur kreis stammend tiefes Gesamtniveau. Als Diagnose nannte er eine nicht mas sive, aber doch deutlich ausgeprägte Funktionsschwäche in der linken Hirnhälfte, welche als contre-coup-Folge der bekannten Felsenbeinlängsfraktur ge sehen werden könne ( Urk. 6/50/4). Aus neuropsychologischer und neuropsychologisch- berufsberaterischer Sicht, welche die kulturelle Herkunft des Beschwerdeführers berücksichtige, bestehe keine Arbeits fähigkeit, wobei ihn hierin die Opferrolle nur bestärken könne ( Urk. 6/50/5).

G estützt auf diese Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2002 und mit Wirkung per 1. August 2000 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zugesprochen ( Urk. 6/58 -59 ). 3.2

Sowohl am 4. Juli 2005 (Bericht von Dr. E.___ , Urk. 6/65) als auch am 1 7. September 2008 (Bericht von Dr. F.___ , Urk. 6/71 ) wurde das Vorlie gen eines stationären Gesundheitszustandes bestätigt. 3.3

Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens erstattete das Z.___ am 2 1. Mai 2015 ein polydisziplinäre s (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsy cho logie, Psychiatrie) Gutachten ( Urk. 6/124). Danach bestanden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - S onstige rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depres sive Episode (ICD-10: F33.8) nach Überfall am 3.8.1999 mit unerwarteter Körperverletzung - Anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) sehr wahr schein lich - Narzisstische akzent uierte Charakterzüge (ICD-10: Z 73.19).

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches cervicales

Schmerzsyndrom bei multisegmentalen HWS- Veränderungen (MRI vom 2.5.2014 )

ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremi täten, eine Adi positas , ein Status nach tätlichem Angriff am 3.8.1999 sowie ein chronifi zier tes Schmerzsyndrom cervikocephal , lumbal sowie an beiden unteren Extremi täten zu betrachten ( Urk. 6/124/47).

Die Gutachter notierten , aus internistischer Sicht sei keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 6/124/48). Sie berichteten weiter, dass v on orthopädischer Seite seit dem Ereignis von August 1999 anhaltende Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine persistierten , wobei sich klinisch keine auffälligen Befunde erg eben hätten. Insbesondere hab e sich im Nacken- und HWS-Bereich keine Muskeltonisierung finden lassen und Hinweise für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten gefehlt. Mit Blick auf die b ildgebend dargestellten multisegmentalen Diskopathien der HWS sei von einem chronischen cervicalen Schmerzsyndrom auszugehen. Die vom Versicher ten beklagten Beschwerden könnten aufgrund der orthopädischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde nicht mit somatischen Befunden alleine korreliert werden. Eine zusätzliche , nichtsomatische Komponente sei beim präsentierten Beschwerdebild anzunehmen ( Urk. 6/124/48).

Ebenso hätten auch durch den neurologischen Gutachter keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer cerebralen, spinalen oder radikulären beziehungsweise peripher-neurogenen Läsion erhoben werden können. Hinweise auf eine vestibu läre Störung hätten gefehlt, die geklagte Brachialgie sei ohne neurologisches Korrelat geblieben. Radiologisch hätten sich an der HWS mehrsegmentale Disko pa thien gezeigt, womit ein cervikales Schmerzsyndrom zu begründen sei. Zusam m en fassend habe der Versicherte ein vielfältiges Beschwerdebild präsentiert und eine erhebliche Einschränkung beklagt. Dabei habe sich aber eine Diskrepanz zwischen spärlichen objektiv fassbaren somatischen Befunden und Intensität der geklagten Beschwerden gezeigt, welche - soweit angesichts der mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers überhaupt beurteilbar - durchwegs wenig spezi fisch geschildert würden und schwer einzuordnen seien ( Urk. 6/124/49).

Aus neuropsychologischer Sicht wurde berichtet, der Explorand habe eine sehr passive, zur Verdeutlichung neigende Arbeitsweise gezeigt, so

dass das Erheben eines validen neuropsychologischen Testprofils nicht möglich gewesen sei. Die Verhaltensbeobachtung und die Resultate hätten jedoch gezeigt, dass der Be schwerdeführer in der Lage gewesen sei, anfänglich unterdurchschnittliche Resul tate in durchschnittliche Resultate zu verwandeln ( Urk. 6/124/49).

Der psychiatrische Gutachter schliesslich erklärte , es müsse von einer larvierten vorwiegend dysphorisch gereizten Depressivität ausgegangen werden, wobei gleic h zeitig festzuhalten sei, dass die Kooperationsbereitschaft des Versicherten mässig bis genügend gewesen sei. Er besitze gesichert narzisstische akzentuierte Charakterzüge, reagiere rasch gereizt, brauche die totale Kontrolle und sei erschwert fähig, sich in die Untersuchungssituation einer Begutachtung einzu lassen, weil er viele Fragen, auch präzisierende Fragen, als gegen sich gerichtet erlebe und misstrauisch reagiere ( Urk. 6/124/49). Rein klinisch habe sich der Ver sicherte nicht als schwerst depressiv gezeigt , das Antriebsverhalten und die Laut stärke der Stimme seien gut, er reagiere aber durchwegs dysphorisch gereizt, unwillig, nicht bereit über seine Befindlichkeitsstörung Auskunft zu geben, so dass vieles vage, diffus und unklar bleibe. Sodann notierte der Gutachter, Hin weise auf eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich nicht mehr fin den lassen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Restaurant zu betreten und sein Auto zu lenken. Allerdings habe er sich im familiären Bereich zurückgezogen und scheine ein eher vermeidendes Verhalten in allen Lebensprozessen ange nommen zu haben. All diese Beobachtungen seien aber nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (durch den Überfall im Jahr 1999) zu diagnostizieren. Das Vermeidungsverhalten sei moderat und vermöge nicht zu erklären, weshalb es dem Versicherten seit 1999 unmöglich sei, sich eine r berufliche n Neuorientierung zu stellen (Urk. 6/124/50). Mit Blick auf die Klinik, die Psychopathologie und die aufliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich teilzeitlich in einen angepassten Arbeitsprozess einzulassen ( Urk. 6/124/51).

In interdisziplinärer Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, die ange stam mte Tätigkeit als Fassadenmonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine somatisch leichte, adaptier t e Tätigkeit ohne Sturzgefahr, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wäre demgegenüber vollschichtig zumutbar. Da auch aus psychiatrischer Sicht keine volle Einschränkung zu attestieren sei, bestehe ins gesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/124/51-52). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) vermag das Gutachten des Z.___ vom 2 1. Mai 2015 die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas s en de Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzu ng in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 6/124/4 -11; 6/124/22, 30, 53 ) . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situat ion einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar.

Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgetragene Kritik ( Urk. 1 S. 8f.), verfängt nicht. So lag den Gutachtern zum einen der Bericht des Haus arztes des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2014 vor ( Urk. 6/124/10).

Zum ande ren lässt sich daraus keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ableiten , ist darin doch von unveränderten Diagnosen und un veränderter Leistungsfähigkeit die Rede . Sodann fand die vom Hausarzt ver ordnete Medikation Eingang ins Gutachten (vgl. Urk. 6/124/15) und es wurde aus orthopädischer Sicht Bezug auf den hausärztlichen Bericht von Dr. F.___ ge nommen ( Urk. 6/124/19). Schliesslich liessen sich anlässlich der neurologischen Untersuchung Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom nicht finden ( Urk. 6/124 /30, E. 3.3). Inwiefern der fragliche Bericht des Hausarztes im Gut achten des Z.___ kein e Berücksichtigung gefunden hab e n sollte ( Urk. 1 S. 8), bleibt bei dieser Aktenlage uner klärlich . Auch der weitere Vorwurf, das Gutachten sei nicht schlüssig ( Urk. 1 S. 9), vermag nicht durchzudringen . Während der neurolo gische Gutachter mit Blick auf die objektivierbaren somatischen Befunde ein zumutbares Arbeitsprofil formulierte (leichte bis intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit, Urk. 6/124/29), erachtete er die (darüber hinaus) ge klagten, vielfältigen Beschwerden mangels korrelierender neurologischer Befunde für nicht leistungseinschränkend ( Urk. 6/124/31). Das ist schlüssig und überzeugt. Außerdem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass für den Vorbehalt das Restless legs -Syndrom betreffend der klinische Kontext verantwortlich gemacht und eine psychiatrische Komponente vermutet wurde ( Urk. 6/124/29).

Ferner haben die Gutachter einleuchtend dargelegt, die Beurteilung der Arbeits diagnostik der Y.___ , wonach eine berufliche Rehabilitation nicht realisierbar sei, beruhe lediglich auf den subjektiven Äusserungen des Versicherten, was nicht nach vollziehbar sei ( Urk. 6/124/53). Dasselbe hat für die im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers in den Jahren 2016/2017 ge wonnenen Erkenntnisse, gemäss welchen der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei ( Urk. 6/165/4), zu gelten. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Beim Schlussbericht des Zentrums G.___ vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 6/165) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Das vom 7. November 2016 bis zum 2. Juni 2017 durchgeführte Training hatte den Leis tungsaufbau sowie eine minimale Vermittelbarkeit zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess. Medizinische Faktoren, welche eine fehlende verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt - wie im Schlussbericht des G.___ beschrieben ( Urk. 6/165/4) - begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen

vorwiegend subjektive Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk. 6/165/3, wonach in gewissen Situationen Diskrepanzen zwischen dem Eigen- und Fremdbild zu Tage traten , der Beschwerdeführer keinerlei Initiative zeigte und sein Arbeitstempo trotz einfachsten Tätigkeiten sehr verlangsamt war; vgl. auch Urk. 6/165/9, wonach das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers die Tendenz zu «Dienst nach Vorschrift» habe ; Urk. 6/165/10, wo festgehalten wird, der Beschwerdeführer ha be sich eine Pensumssteigerung erst vorstellen können, nachdem ihm die schrift liche Aufforderung zur verstärkten Mitwirkung gezeigt worden sei ).

M ithin lässt sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht anhand der im Rahmen der beruflichen Eingliederung erzielten Erfahrungen festlegen, womit sie nicht geeig net sind, die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern.

Nach dem Gesagten sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gut achten des Z.___ unb egründet und vermögen weder die nach der Begutach tung aufgelegten Arztberichte ( Urk. 6/ 1 38-139, 6/171) Zweifel am Gutachten zu begründen noch eine zwischenzeitliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes zu belegen , werden darin doch weitgehend unauffällige Befunde be schrie ben. 4.2

4.2.1

Wie vorstehend dargelegt (E. 1.4), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Hierbei ist übergangsrechtlich bedeutsam,

dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer ge samthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhan denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Das Gutachten des Z.___ enthält Ausführungen zum Gesundheitsschaden (Urk. 6/124/36), zum sozialen Kontext ( Urk. 6/124/15), zu Behandlung und Ein gliederung ( Urk. 6/124/15 , 53) sowie zur Konsistenz ( Urk. 6/124/29, 48ff., 53 ) und es finden sich Angaben zur

Tagesstruktur des Beschwerdeführers (Urk. 6/124/15 ). Mithin erlaubt das Gutachten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeb lichen Standardi ndikatoren . Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Standardindi katoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die medizinischen Fach personen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die n ormativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen haben. 4.2.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der begutachtende Psychiater insbe sondere fest, der Beschwerdeführer habe ein inkonstantes psychopathologisches Bild gezeigt. Er habe sich bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert, bezüglich Biographie betreffend Therapien und Aufenthalte demgegenüber nicht orientiert gegeben. Die Psychomotorik habe nicht massiv verarmt oder vermindert gewirkt, das Ausdrucksverhalten sei nüchtern adäquat ,

mitunter jedoch bizarr gewesen. Zeitweilig habe er mit geschlossenen Augen einen Leidensausdruck gezeigt, habe aber nicht müde gewirkt und sei auch nicht müde geworden. Das Kontakt ver halten habe sich überhaupt nicht offen,

sondern nicht mitteilungsbereit, abwei send bis feindselig präsentiert ( Urk. 6/124/36). Rein klinisch habe sich der Be schwerdeführer nicht schwerst depressiv gezeigt . Das dysphorisch missmutige Verhalten mit mangelnder Kollaborationsbereitschaft habe im Rahmen der Untersuchung die Klagen über Schmerzen deutlich überwogen ( Urk. 6/124/51). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer weder in fachpsy chia trischer Behandlung steht, noch sich mittels psychopharmokologischer Medika tion therapieren lässt ( Urk. 6/124/15). Sodann sind Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindernd auswirken würden , nicht benannt. Schliesslich hielten die Gutachter fest, einer (erfolgreichen) beruflichen Rehabilitation stünden viele krankheitsfremde Aspekte i m Weg ( Urk. 6/124/52).

Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlich keits akzentuierung noch eine Persönlichke itsstörung diagnostiziert wurde . Hinsicht lich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte mit seiner Ehefrau und den drei Söhnen zusammenlebt ( Urk. 6/124/13 ) , über eine geregelte Tagesstruktur verfügt und einige soziale Kontakte pflegt ( Urk. 6/124 /15). Zwar berichtete der Beschwerdeführer über einen gewissen sozialen Rückzug ( Urk. 6/124/39; Rückzug auf den Bereich als Familienvater). Angesichts dessen, dass er nach wie vor in der Lage ist, sein eigenes Auto zu lenken ( Urk. 6/124/ 22, 34 ), Ferien in seiner Heimat zu verbringen sowie einige Freundschaften zu pflegen ( Urk. 6/124/34), verfügt er insgesamt über ein ausreichend intaktes sozia les Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. 4.2.3

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unverändert im Stande ist, Auto zu fahren, dass er seine Ehefrau zum Einkaufen begleitet und Ferien im Ausland verbringen kann ( Urk. 6/124/22 ; vgl. auch Urk. 6/124/24, wonach sich der ge klagte Schwindel beim Autofahren nicht manifestiere, da er sich stark konzen trieren müsse ). Sodann unternimmt er tägliche Spaziergänge mit seiner Frau ( Urk. 6/124/19). Kontrastierend hierzu sieht er sich nicht in der Lage, einer - auch nicht einfachen - Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/124/16 , 33 ). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsycho lo gischen Testung möglich war, unterdurchschnittliche Resultate in durchschnittli che zu verwandeln ( Urk. 6/124/44). Was sodann den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt ist augenscheinlich, dass es an einem erheblichen Leidensdruck fehlt, mangelt es doch gänzlich an einer Therapie aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 6/124/15). Es kommt hinzu, dass die von den Gutachtern nachgezeichnete fehlende berufliche Perspektive einzig mit krankheitsfremde n Ursachen zu begründen ist ( Urk. 6/124/52) und anlässlich der Begutachtung durchwegs eine mangelhafte Kooperation zu beobachten war ( Urk. 6/124/53). 4.2.4

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnosti zier ten Gesundheitsstörung bei weitgehend erhaltenen Ressourcen sowie insbeson de re mit Blick auf den fehlenden Leidensdruck und die aktenkundigen Inkonsis tenzen ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50 % nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwer deführer nicht nur aus somatischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zumutbar ist. 4.3

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ erschliesst sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu jenem, welcher im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 bestand, nachweislich verbessert hat . Dies zeigt sich bereits im Umstand , dass nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr zu erheben war (vgl. Urk. 6/124/37, wonach keine dauernde n Träume oder ein Beschäftigt - sein mit dem Unfallereignis von 1999 sowie kein Vermeidungsverhalten bestünden ; Urk. 6/124/38 , 50 , wo festgehalten wird, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr erfüllt seien ) . So dann liessen sich neuropsychologische Defizite nicht mehr erhe ben,

sondern zeigten sich - nach motivationalen Hinweisen – durch schnitt liche Resultate in der neuropsycholo gischen Testung ( Urk. 6/124/44), während

Dr. D.___ im Jahr 2002 eine deutliche ausgeprägte Funktionsschwäche der linken Hirnhälfte erhoben und infolgedessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit atte stiert hatte (E. 3.1.4). 4.4

Mithin ist eine anspruchsrelevante Änderung des massgebenden medizinischen Sach verhaltes und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG erstellt, was eine vollumfängliche Überprüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (E. 1. 3) .

Mit Blick auf dieses Ergebnis kann von Weiterungen zur Frage, ob die Voraus setzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (vgl. E. 2.1), Umgang genommen werden. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt damit , wie sich die auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers (100 % arbeitsfähig in somatisch leichter Tätigkeit ohne Sturzgefahr, E. 3.3 und E. 4.2.4 ) auf seine Erwerbsfähigkeit aus wirkt. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Da der Beschwerdeführer seine frühere Arbeitsstelle bei der H.___ AG aus gesund heit lichen Gründen verlor ( Urk. 6/30/2), ist am zuletzt dort erzielten Verdienst anzu knüpfen. Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin vom 1 1. Juli 2000 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein jährliches Gehalt von Fr. 54'600.-- erzielt ( Urk. 6/24/2). Dieses Einkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnent wicklung bei Männern bis ins Jahr 2017

anzupassen: Bis ins Jahr 2010 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 62'957 .-- ( Fr. 54'600.--

: 106.5 x 122.8 ; vgl. die Tabelle

T1.1 .93 [Nominallohnindex, Männer , 1993- 2001 beziehungsweise 2002-2010 ] F von 106.5 [2000] auf 122.9

[2010 ] bei einem Index 1993=100 ) und bis ins Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 64'972 .-- (Fr. 62'957 .-- :

100 x 103.2 ; vgl. die Tabelle T1. 10 [N ominallohnindex, 2011-2017 ] F 41-43 von 100 [2010] auf 103.2 [2017 ] bei einem Index 2010=100 ). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 64'972 .--. 5 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittl ung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Da d er Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist für die Be rechnung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen .

Mit Blick darauf , dass der Beschwerdeführer nur über eine Anlehre im früheren Betrieb verfügt ( Urk. 6/21/4) und Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen be stehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfstätigkeiten (Zentral wert), Kompetenzniveau 1, abzustel len . Somit ist von einem standardi sierten monat li chen Einkommen von Fr. 5' 340 .-- auszugehen (LSE  201 6 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Au fgerechnet auf die durchschnitt liche betr iebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘239 Punkten im Jahr 20 16 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017

sowie unter Be rücksichtigung eines Arbeitspensums von 10 0 % ergibt dies ei n Bruttoeinkommen von Fr. 67‘102 .-- (Fr. 5‘3 40 .--

: 40 x 41.7 x 12

: 2239 x 2249 ).

Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbe its markt bloss unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig . Selbst wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % in Anschlag gebracht würde (BGE 135 V 297) , führte dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E. 5.6). 5.5 5.5.1

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3. 1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinwei sen). 5.5.2

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erfolglosen Eingliederungs be mühungen die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit bestreitet (E. 2.2), vermag er nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat - dem Umstand Rechnung tragend, dass eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben, nur zulässig ist, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchlaufen wor den sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - vom 7. November 2016 bis zum 2. Juni 2017 berufliche Massnahmen (Aufbautraining) durchgeführt (vgl. auch Aufforderung zur verstärkten Mitwirkung vom 2 1. März 2017, Urk. 6/152). Wie bereits dargelegt, können für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen keine medizinischen Gründe namhaft gemacht werden (E. 4.1). Zwar hat sich die Prog nose der Z.___ -Gutachter verwirklicht, wonach eine berufliche Rehabilitation des Beschwerdeführers schwierig zu realisieren sein werde. Dass die Gutachter hierfür aber ausschliesslich krankheitsfremde Aspekte wie geringe Kooperation, die Selbst einschätzung des Beschwerdeführers, arbeitsunfähig zu sein, sowie einen sekundären Krankheitsgewinn verantwortlich machten ( Urk. 6/124/52), scheint der Beschwerdeführer zu übersehen.

Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Sturzgefahr zu 100 % zumutbar (E. 4.2.4) . Praxisgemäss sind solche Beschäftigungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (E. 5 .5.1). Eine Unverwert bar keit , wie sie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich nach dem Gesagten nicht begründen. 5.6

Der Ve rgleich von Validen- (Fr. 64'972 .--) und Invalideneinkommen ( Fr. 67‘102.--) erhellt, dass der Beschwerdeführer mittels angepasster Beschäfti gung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen in der Lage ist. Die Einstellung der bisherigen Rente durch die Beschwerdegegnerin ist mithin rechtens. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtsk osten

sind nach dem Verfahrensaufwand festzule gen, auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli che n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Bea nt wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) dafür, der ursprüngliche Rentenentscheid habe auf einer nicht objektivierbaren medizini schen Grundlage ohne Gesamtwürdigung basiert. Zudem seien soziokulturelle Faktoren nich t korrekt ausgeschieden worden. Mithin sei der Untersuchungs gru nd satz verletzt worden, weshalb sich die Zusprache der Rente als zweifellos unr i ch tig erweise und die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Gestützt auf das im Mai 2015 erstellte Gutachten des Z.___ sei dem Beschwerde führer fortan eine Teilarbeitsfähigkeit zumutbar, wobei die erhobenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu begründen vermöchten . Angesichts der bloss leichten depressiven Episode, erheblicher Selbstl imitierung und Inkonsi stenzen sowie des Fehlens eines erheblichen Leidensdrucks sei aus rechtlicher Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 2.2

Hiergegen liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die Voraussetz ung

der zweifellosen Unrichtigkeit zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der ur sprü n g lichen Rentenverfügung sei nicht gegeben ( Urk. 1 S. 8). Die im Jahr 2014 durch die Y.___ durchgeführte Potentialabklärung habe ergeben, dass eine Inte gra tion von ihm in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei, was sich mit der Einschätzung der Rehaklinik A.___ aus dem Jahr 2002 decke, wonach ausserhalb des geschützten Bereichs eine verwertbare Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei. Auch das in den Jahren 2016/2017 durchgeführte Aufbautraining habe mangels erzielbarer Vermittlungsfähigkeit abgebrochen werden müssen ( Urk.

1 S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin sodann keine Revision durchgeführt habe, sei folgerichtig, hätten die Gutachter des Z.___ doch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, sondern einzig eine von der ursprünglichen Beurteilung abweichende Einschätzung vorgenommen ( Urk. 1 S. 8). Im Übrigen könnte mangels Vollständigkeit ohnehin nicht auf das Gutachten des Z.___ abge stellt werden ( Urk. 1 S. 9). Selbst wenn der Beschwerdeführer theoretisch in einem gewissen Ausmass arbeitsfähig sein sollte, so wäre die Verwertung der Teil arbeitsfähigkeit nach nunmehr 18-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr möglich , was die erfolglosen Eingliederungsbemühungen ohne weiteres auf zeigten ( Urk. 1 S. 10) . 3.

E. 3 1. Januar 2017, Urk. 6/148) und nachfolgend

bis zum 4. August 2017 ( Urk. 6/156 ) verlängert wurde. Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 1. März 2017 zur verstärkten Mitwirkung aufgefordert hatte ( Urk. 6/152), wurden die Eingliederungsmassnahmen per 2. Juni 2017 vor zeitig beendet ( Mitteilung vom 6. Juni 2017, Urk. 6/162).

Am 17. Januar 2018 hob die IV-Stelle die bishe rige Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 6/175). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 9. Februar 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 ( Urk.

E. 3.1.1 Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 7. Januar 2000 ( Urk. 6/16), wo sich der Beschwerdeführer vom 2 2. November bis zum 2 2. Dezember 1999 aufhielt, lagen folgende « funktionelle Diagnosen und Probleme » vor: - Chronische Kopfschmerzen - Geruchssinnstörung - Depressive Entwicklung mit Verlangsamung

Deren Ärzte führten aus, viereinhalb Monate nach einer Felsenbeinfraktur rechts mit Einblutung ins Mittelohr bestünden

- bei fehlenden Hinweisen auf zerebrale Pathologien - chronische Kopfschmerzen vorwiegend rechts und eine posttrau matische Anpassungsstörung mit reaktiver dysphorisch-depressiver Symptomatik sowie unverarbeiteter Opferrollenproblematik mit entsprechenden Affektäquiva lenten. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar ( Urk. 6/16/3).

E. 3.1.2 B.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Juni 2000 ( Urk. 6/19) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Er erklärte, aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine strukturierte Arbeitstätigkeit erwünscht , gegenwärtig aufgrund der Angstsymptomatik j edoch nicht möglich.

E. 3.1.3 Die neuro-otologische Abklärung des vom Beschwerdeführer geklagten chroni schen Schwindels am Universitätsspital C.___ vom 1 5. Juni

2001 ( Urk. 6/46/4-8 ) zeigte ein grundsätzlich gut kompensiertes und funktions tüch ti ges Gleichgewichtsfunktionssystem, weshalb sich keine weitergehenden Thera pien aufdrängten ( Urk. 6/46/3) .

Mit Bericht vom 3 0. Januar 2002 ( Urk. 6/50/16-19) konnte eine peripher-vesti buläre Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelsensationen aus geschlossen werden; es sei eher an eine vaskuläre Ursache zu denken.

E. 3.1.4 Am 4. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ , Neuropsychologisches Institut, im Auftrag des Unfallvers icherers untersucht (Urk. 6/50/1-9 ). Der Sachverständige notierte, der Beschwerdeführer klage über seit dem Unfallereignis vom August 1999 bestehende Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, Schlafprobleme und starke Nervosität. Zudem vergesse er viel und könne sich nur noch schlecht konzentrieren.

Dr. D.___

erhob ein im Ver gleich mit Personen vergleichbaren Alters, Schulbildung und aus demselben Kul tur kreis stammend tiefes Gesamtniveau. Als Diagnose nannte er eine nicht mas sive, aber doch deutlich ausgeprägte Funktionsschwäche in der linken Hirnhälfte, welche als contre-coup-Folge der bekannten Felsenbeinlängsfraktur ge sehen werden könne ( Urk. 6/50/4). Aus neuropsychologischer und neuropsychologisch- berufsberaterischer Sicht, welche die kulturelle Herkunft des Beschwerdeführers berücksichtige, bestehe keine Arbeits fähigkeit, wobei ihn hierin die Opferrolle nur bestärken könne ( Urk. 6/50/5).

G estützt auf diese Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2002 und mit Wirkung per 1. August 2000 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zugesprochen ( Urk. 6/58 -59 ).

E. 3.2 Sowohl am 4. Juli 2005 (Bericht von Dr. E.___ , Urk. 6/65) als auch am 1 7. September 2008 (Bericht von Dr. F.___ , Urk. 6/71 ) wurde das Vorlie gen eines stationären Gesundheitszustandes bestätigt.

E. 3.3 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens erstattete das Z.___ am 2 1. Mai 2015 ein polydisziplinäre s (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsy cho logie, Psychiatrie) Gutachten ( Urk. 6/124). Danach bestanden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - S onstige rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depres sive Episode (ICD-10: F33.8) nach Überfall am 3.8.1999 mit unerwarteter Körperverletzung - Anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) sehr wahr schein lich - Narzisstische akzent uierte Charakterzüge (ICD-10: Z 73.19).

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches cervicales

Schmerzsyndrom bei multisegmentalen HWS- Veränderungen (MRI vom 2.5.2014 )

ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremi täten, eine Adi positas , ein Status nach tätlichem Angriff am 3.8.1999 sowie ein chronifi zier tes Schmerzsyndrom cervikocephal , lumbal sowie an beiden unteren Extremi täten zu betrachten ( Urk. 6/124/47).

Die Gutachter notierten , aus internistischer Sicht sei keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 6/124/48). Sie berichteten weiter, dass v on orthopädischer Seite seit dem Ereignis von August 1999 anhaltende Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine persistierten , wobei sich klinisch keine auffälligen Befunde erg eben hätten. Insbesondere hab e sich im Nacken- und HWS-Bereich keine Muskeltonisierung finden lassen und Hinweise für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten gefehlt. Mit Blick auf die b ildgebend dargestellten multisegmentalen Diskopathien der HWS sei von einem chronischen cervicalen Schmerzsyndrom auszugehen. Die vom Versicher ten beklagten Beschwerden könnten aufgrund der orthopädischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde nicht mit somatischen Befunden alleine korreliert werden. Eine zusätzliche , nichtsomatische Komponente sei beim präsentierten Beschwerdebild anzunehmen ( Urk. 6/124/48).

Ebenso hätten auch durch den neurologischen Gutachter keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer cerebralen, spinalen oder radikulären beziehungsweise peripher-neurogenen Läsion erhoben werden können. Hinweise auf eine vestibu läre Störung hätten gefehlt, die geklagte Brachialgie sei ohne neurologisches Korrelat geblieben. Radiologisch hätten sich an der HWS mehrsegmentale Disko pa thien gezeigt, womit ein cervikales Schmerzsyndrom zu begründen sei. Zusam m en fassend habe der Versicherte ein vielfältiges Beschwerdebild präsentiert und eine erhebliche Einschränkung beklagt. Dabei habe sich aber eine Diskrepanz zwischen spärlichen objektiv fassbaren somatischen Befunden und Intensität der geklagten Beschwerden gezeigt, welche - soweit angesichts der mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers überhaupt beurteilbar - durchwegs wenig spezi fisch geschildert würden und schwer einzuordnen seien ( Urk. 6/124/49).

Aus neuropsychologischer Sicht wurde berichtet, der Explorand habe eine sehr passive, zur Verdeutlichung neigende Arbeitsweise gezeigt, so

dass das Erheben eines validen neuropsychologischen Testprofils nicht möglich gewesen sei. Die Verhaltensbeobachtung und die Resultate hätten jedoch gezeigt, dass der Be schwerdeführer in der Lage gewesen sei, anfänglich unterdurchschnittliche Resul tate in durchschnittliche Resultate zu verwandeln ( Urk. 6/124/49).

Der psychiatrische Gutachter schliesslich erklärte , es müsse von einer larvierten vorwiegend dysphorisch gereizten Depressivität ausgegangen werden, wobei gleic h zeitig festzuhalten sei, dass die Kooperationsbereitschaft des Versicherten mässig bis genügend gewesen sei. Er besitze gesichert narzisstische akzentuierte Charakterzüge, reagiere rasch gereizt, brauche die totale Kontrolle und sei erschwert fähig, sich in die Untersuchungssituation einer Begutachtung einzu lassen, weil er viele Fragen, auch präzisierende Fragen, als gegen sich gerichtet erlebe und misstrauisch reagiere ( Urk. 6/124/49). Rein klinisch habe sich der Ver sicherte nicht als schwerst depressiv gezeigt , das Antriebsverhalten und die Laut stärke der Stimme seien gut, er reagiere aber durchwegs dysphorisch gereizt, unwillig, nicht bereit über seine Befindlichkeitsstörung Auskunft zu geben, so dass vieles vage, diffus und unklar bleibe. Sodann notierte der Gutachter, Hin weise auf eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich nicht mehr fin den lassen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Restaurant zu betreten und sein Auto zu lenken. Allerdings habe er sich im familiären Bereich zurückgezogen und scheine ein eher vermeidendes Verhalten in allen Lebensprozessen ange nommen zu haben. All diese Beobachtungen seien aber nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (durch den Überfall im Jahr 1999) zu diagnostizieren. Das Vermeidungsverhalten sei moderat und vermöge nicht zu erklären, weshalb es dem Versicherten seit 1999 unmöglich sei, sich eine r berufliche n Neuorientierung zu stellen (Urk. 6/124/50). Mit Blick auf die Klinik, die Psychopathologie und die aufliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich teilzeitlich in einen angepassten Arbeitsprozess einzulassen ( Urk. 6/124/51).

In interdisziplinärer Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, die ange stam mte Tätigkeit als Fassadenmonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine somatisch leichte, adaptier t e Tätigkeit ohne Sturzgefahr, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wäre demgegenüber vollschichtig zumutbar. Da auch aus psychiatrischer Sicht keine volle Einschränkung zu attestieren sei, bestehe ins gesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/124/51-52). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) vermag das Gutachten des Z.___ vom 2 1. Mai 2015 die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas s en de Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzu ng in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 6/124/4 -11; 6/124/22, 30, 53 ) . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situat ion einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar.

Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgetragene Kritik ( Urk. 1 S. 8f.), verfängt nicht. So lag den Gutachtern zum einen der Bericht des Haus arztes des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2014 vor ( Urk. 6/124/10).

Zum ande ren lässt sich daraus keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ableiten , ist darin doch von unveränderten Diagnosen und un veränderter Leistungsfähigkeit die Rede . Sodann fand die vom Hausarzt ver ordnete Medikation Eingang ins Gutachten (vgl. Urk. 6/124/15) und es wurde aus orthopädischer Sicht Bezug auf den hausärztlichen Bericht von Dr. F.___ ge nommen ( Urk. 6/124/19). Schliesslich liessen sich anlässlich der neurologischen Untersuchung Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom nicht finden ( Urk. 6/124 /30, E. 3.3). Inwiefern der fragliche Bericht des Hausarztes im Gut achten des Z.___ kein e Berücksichtigung gefunden hab e n sollte ( Urk. 1 S. 8), bleibt bei dieser Aktenlage uner klärlich . Auch der weitere Vorwurf, das Gutachten sei nicht schlüssig ( Urk. 1 S. 9), vermag nicht durchzudringen . Während der neurolo gische Gutachter mit Blick auf die objektivierbaren somatischen Befunde ein zumutbares Arbeitsprofil formulierte (leichte bis intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit, Urk. 6/124/29), erachtete er die (darüber hinaus) ge klagten, vielfältigen Beschwerden mangels korrelierender neurologischer Befunde für nicht leistungseinschränkend ( Urk. 6/124/31). Das ist schlüssig und überzeugt. Außerdem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass für den Vorbehalt das Restless legs -Syndrom betreffend der klinische Kontext verantwortlich gemacht und eine psychiatrische Komponente vermutet wurde ( Urk. 6/124/29).

Ferner haben die Gutachter einleuchtend dargelegt, die Beurteilung der Arbeits diagnostik der Y.___ , wonach eine berufliche Rehabilitation nicht realisierbar sei, beruhe lediglich auf den subjektiven Äusserungen des Versicherten, was nicht nach vollziehbar sei ( Urk. 6/124/53). Dasselbe hat für die im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers in den Jahren 2016/2017 ge wonnenen Erkenntnisse, gemäss welchen der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei ( Urk. 6/165/4), zu gelten. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Beim Schlussbericht des Zentrums G.___ vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 6/165) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Das vom 7. November 2016 bis zum 2. Juni 2017 durchgeführte Training hatte den Leis tungsaufbau sowie eine minimale Vermittelbarkeit zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess. Medizinische Faktoren, welche eine fehlende verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt - wie im Schlussbericht des G.___ beschrieben ( Urk. 6/165/4) - begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen

vorwiegend subjektive Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk. 6/165/3, wonach in gewissen Situationen Diskrepanzen zwischen dem Eigen- und Fremdbild zu Tage traten , der Beschwerdeführer keinerlei Initiative zeigte und sein Arbeitstempo trotz einfachsten Tätigkeiten sehr verlangsamt war; vgl. auch Urk. 6/165/9, wonach das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers die Tendenz zu «Dienst nach Vorschrift» habe ; Urk. 6/165/10, wo festgehalten wird, der Beschwerdeführer ha be sich eine Pensumssteigerung erst vorstellen können, nachdem ihm die schrift liche Aufforderung zur verstärkten Mitwirkung gezeigt worden sei ).

M ithin lässt sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht anhand der im Rahmen der beruflichen Eingliederung erzielten Erfahrungen festlegen, womit sie nicht geeig net sind, die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern.

Nach dem Gesagten sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gut achten des Z.___ unb egründet und vermögen weder die nach der Begutach tung aufgelegten Arztberichte ( Urk. 6/ 1 38-139, 6/171) Zweifel am Gutachten zu begründen noch eine zwischenzeitliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes zu belegen , werden darin doch weitgehend unauffällige Befunde be schrie ben. 4.2

4.2.1

Wie vorstehend dargelegt (E. 1.4), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Hierbei ist übergangsrechtlich bedeutsam,

dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer ge samthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhan denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Das Gutachten des Z.___ enthält Ausführungen zum Gesundheitsschaden (Urk. 6/124/36), zum sozialen Kontext ( Urk. 6/124/15), zu Behandlung und Ein gliederung ( Urk. 6/124/15 , 53) sowie zur Konsistenz ( Urk. 6/124/29, 48ff., 53 ) und es finden sich Angaben zur

Tagesstruktur des Beschwerdeführers (Urk. 6/124/15 ). Mithin erlaubt das Gutachten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeb lichen Standardi ndikatoren . Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Standardindi katoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die medizinischen Fach personen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die n ormativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen haben. 4.2.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der begutachtende Psychiater insbe sondere fest, der Beschwerdeführer habe ein inkonstantes psychopathologisches Bild gezeigt. Er habe sich bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert, bezüglich Biographie betreffend Therapien und Aufenthalte demgegenüber nicht orientiert gegeben. Die Psychomotorik habe nicht massiv verarmt oder vermindert gewirkt, das Ausdrucksverhalten sei nüchtern adäquat ,

mitunter jedoch bizarr gewesen. Zeitweilig habe er mit geschlossenen Augen einen Leidensausdruck gezeigt, habe aber nicht müde gewirkt und sei auch nicht müde geworden. Das Kontakt ver halten habe sich überhaupt nicht offen,

sondern nicht mitteilungsbereit, abwei send bis feindselig präsentiert ( Urk. 6/124/36). Rein klinisch habe sich der Be schwerdeführer nicht schwerst depressiv gezeigt . Das dysphorisch missmutige Verhalten mit mangelnder Kollaborationsbereitschaft habe im Rahmen der Untersuchung die Klagen über Schmerzen deutlich überwogen ( Urk. 6/124/51). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer weder in fachpsy chia trischer Behandlung steht, noch sich mittels psychopharmokologischer Medika tion therapieren lässt ( Urk. 6/124/15). Sodann sind Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindernd auswirken würden , nicht benannt. Schliesslich hielten die Gutachter fest, einer (erfolgreichen) beruflichen Rehabilitation stünden viele krankheitsfremde Aspekte i m Weg ( Urk. 6/124/52).

Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlich keits akzentuierung noch eine Persönlichke itsstörung diagnostiziert wurde . Hinsicht lich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte mit seiner Ehefrau und den drei Söhnen zusammenlebt ( Urk. 6/124/13 ) , über eine geregelte Tagesstruktur verfügt und einige soziale Kontakte pflegt ( Urk. 6/124 /15). Zwar berichtete der Beschwerdeführer über einen gewissen sozialen Rückzug ( Urk. 6/124/39; Rückzug auf den Bereich als Familienvater). Angesichts dessen, dass er nach wie vor in der Lage ist, sein eigenes Auto zu lenken ( Urk. 6/124/ 22, 34 ), Ferien in seiner Heimat zu verbringen sowie einige Freundschaften zu pflegen ( Urk. 6/124/34), verfügt er insgesamt über ein ausreichend intaktes sozia les Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. 4.2.3

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unverändert im Stande ist, Auto zu fahren, dass er seine Ehefrau zum Einkaufen begleitet und Ferien im Ausland verbringen kann ( Urk. 6/124/22 ; vgl. auch Urk. 6/124/24, wonach sich der ge klagte Schwindel beim Autofahren nicht manifestiere, da er sich stark konzen trieren müsse ). Sodann unternimmt er tägliche Spaziergänge mit seiner Frau ( Urk. 6/124/19). Kontrastierend hierzu sieht er sich nicht in der Lage, einer - auch nicht einfachen - Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/124/16 , 33 ). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsycho lo gischen Testung möglich war, unterdurchschnittliche Resultate in durchschnittli che zu verwandeln ( Urk. 6/124/44). Was sodann den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt ist augenscheinlich, dass es an einem erheblichen Leidensdruck fehlt, mangelt es doch gänzlich an einer Therapie aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 6/124/15). Es kommt hinzu, dass die von den Gutachtern nachgezeichnete fehlende berufliche Perspektive einzig mit krankheitsfremde n Ursachen zu begründen ist ( Urk. 6/124/52) und anlässlich der Begutachtung durchwegs eine mangelhafte Kooperation zu beobachten war ( Urk. 6/124/53). 4.2.4

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnosti zier ten Gesundheitsstörung bei weitgehend erhaltenen Ressourcen sowie insbeson de re mit Blick auf den fehlenden Leidensdruck und die aktenkundigen Inkonsis tenzen ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50 % nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwer deführer nicht nur aus somatischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zumutbar ist. 4.3

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ erschliesst sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu jenem, welcher im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 bestand, nachweislich verbessert hat . Dies zeigt sich bereits im Umstand , dass nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr zu erheben war (vgl. Urk. 6/124/37, wonach keine dauernde n Träume oder ein Beschäftigt - sein mit dem Unfallereignis von 1999 sowie kein Vermeidungsverhalten bestünden ; Urk. 6/124/38 , 50 , wo festgehalten wird, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr erfüllt seien ) . So dann liessen sich neuropsychologische Defizite nicht mehr erhe ben,

sondern zeigten sich - nach motivationalen Hinweisen – durch schnitt liche Resultate in der neuropsycholo gischen Testung ( Urk. 6/124/44), während

Dr. D.___ im Jahr 2002 eine deutliche ausgeprägte Funktionsschwäche der linken Hirnhälfte erhoben und infolgedessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit atte stiert hatte (E. 3.1.4). 4.4

Mithin ist eine anspruchsrelevante Änderung des massgebenden medizinischen Sach verhaltes und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG erstellt, was eine vollumfängliche Überprüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (E. 1. 3) .

Mit Blick auf dieses Ergebnis kann von Weiterungen zur Frage, ob die Voraus setzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (vgl. E. 2.1), Umgang genommen werden.

E. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-182) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. April 2018 ( Urk.

7) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt damit , wie sich die auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers (100 % arbeitsfähig in somatisch leichter Tätigkeit ohne Sturzgefahr, E. 3.3 und E. 4.2.4 ) auf seine Erwerbsfähigkeit aus wirkt.

E. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Da der Beschwerdeführer seine frühere Arbeitsstelle bei der H.___ AG aus gesund heit lichen Gründen verlor ( Urk. 6/30/2), ist am zuletzt dort erzielten Verdienst anzu knüpfen. Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin vom 1 1. Juli 2000 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein jährliches Gehalt von Fr. 54'600.-- erzielt ( Urk. 6/24/2). Dieses Einkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnent wicklung bei Männern bis ins Jahr 2017

anzupassen: Bis ins Jahr 2010 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 62'957 .-- ( Fr. 54'600.--

: 106.5 x 122.8 ; vgl. die Tabelle

T1.1 .93 [Nominallohnindex, Männer , 1993- 2001 beziehungsweise 2002-2010 ] F von 106.5 [2000] auf 122.9

[2010 ] bei einem Index 1993=100 ) und bis ins Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 64'972 .-- (Fr. 62'957 .-- :

100 x 103.2 ; vgl. die Tabelle T1.

E. 5.5.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3. 1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinwei sen).

E. 5.5.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erfolglosen Eingliederungs be mühungen die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit bestreitet (E. 2.2), vermag er nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat - dem Umstand Rechnung tragend, dass eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben, nur zulässig ist, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchlaufen wor den sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - vom 7. November 2016 bis zum 2. Juni 2017 berufliche Massnahmen (Aufbautraining) durchgeführt (vgl. auch Aufforderung zur verstärkten Mitwirkung vom 2 1. März 2017, Urk. 6/152). Wie bereits dargelegt, können für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen keine medizinischen Gründe namhaft gemacht werden (E. 4.1). Zwar hat sich die Prog nose der Z.___ -Gutachter verwirklicht, wonach eine berufliche Rehabilitation des Beschwerdeführers schwierig zu realisieren sein werde. Dass die Gutachter hierfür aber ausschliesslich krankheitsfremde Aspekte wie geringe Kooperation, die Selbst einschätzung des Beschwerdeführers, arbeitsunfähig zu sein, sowie einen sekundären Krankheitsgewinn verantwortlich machten ( Urk. 6/124/52), scheint der Beschwerdeführer zu übersehen.

Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Sturzgefahr zu 100 % zumutbar (E. 4.2.4) . Praxisgemäss sind solche Beschäftigungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (E. 5 .5.1). Eine Unverwert bar keit , wie sie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich nach dem Gesagten nicht begründen.

E. 5.6 Der Ve rgleich von Validen- (Fr. 64'972 .--) und Invalideneinkommen ( Fr. 67‘102.--) erhellt, dass der Beschwerdeführer mittels angepasster Beschäfti gung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen in der Lage ist. Die Einstellung der bisherigen Rente durch die Beschwerdegegnerin ist mithin rechtens. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtsk osten

sind nach dem Verfahrensaufwand festzule gen, auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 10 0 % ergibt dies ei n Bruttoeinkommen von Fr. 67‘102 .-- (Fr. 5‘3 40 .--

: 40 x 41.7 x 12

: 2239 x 2249 ).

Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbe its markt bloss unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig . Selbst wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % in Anschlag gebracht würde (BGE 135 V 297) , führte dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E. 5.6).

Dispositiv
  1. 1.1      Der als Fassadenmonteur tätige , 1967 geborene X.___ erlitt am
  2. August 1999 im Rahmen einer Schlägerei eine Felsenbeinlängsfrakt ur mit Einblutung ins Mittelohr und multiple Rissquetschwunden am Hinterkopf, an der linken Schläfe sowie an Händen, am Rücken und an der Schulter ( Urk.  6/5). Unter Hinweis auf die Kopfverletzung meldete er sich am
  3. Juli 2000 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/21). Gestützt auf die Akten des Unfallversicherers sprach sie dem Ver sicherten mit Verfügung vom
  4. Juli 2002 mit Wirkung ab
  5. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Ehegatten - und Kinderrenten zu ( Urk.  6/58). Anlässlich zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung en vom
  6. Juli 2005 ( Urk.  6/67) und 1
  7. Oktober 2008 ( Urk.  6/74) bestätigt. 1.2      Anlässlich eines weiteren amtlichen Revisionsverfahrens ( Urk.  6/85) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine vom 3
  8. März bis zum 2
  9. April 2014 dau ernde Potentialabklärung (Mitteilung vom 1
  10. März 2014, Urk.  6/97) an der p sy chiatrischen K linik Y.___ . Sodann liess sie den Versicherten polydisziplinär abklären (Gutachten des Zentrums Z.___ , vom 2
  11. Mai 2015, Urk.  6/124). Gestützt hierauf stellte ihm die IV-Stelle mittels Vorbescheid vom
  12. August 2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
  13. Juli 2002 und die Einstellung der Rente in Aus sicht ( Urk.  6/132 ). Nach hiergegen erhobenem Einwand vom 1
  14. September 2016 ( Urk.  6/140) gewährte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für ein Auf bautraining vom
  15. November 2016 bis zum 3. Februar 2017 (Verfügung vom
  16. Nov ember   2016, Urk.  6/144), welche bis zum
  17. Mai   2017 (Mitteilung vom 3
  18. Januar 2017, Urk.  6/148) und nachfolgend bis zum
  19. August 2017 ( Urk.  6/156 ) verlängert wurde. Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2
  20. März 2017 zur verstärkten Mitwirkung aufgefordert hatte ( Urk.  6/152), wurden die Eingliederungsmassnahmen per 2.  Juni 2017 vor zeitig beendet ( Mitteilung vom
  21. Juni 2017, Urk.  6/162). Am 17. Januar 2018 hob die IV-Stelle die bishe rige Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk.  2 = 6/175).
  22. Hiergegen liess X.___ am 1
  23. Februar 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  24. April 2018 ( Urk.  5 unter Auflage ihrer Akten, Urk.  6/1-182) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
  25. April 2018 ( Urk.  7) angezeigt wurde.
  26. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  27. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli che n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1
  28. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4.2      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  29. März 2018 E. 7.4). 1.5      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Bea nt wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  30. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) dafür, der ursprüngliche Rentenentscheid habe auf einer nicht objektivierbaren medizini schen Grundlage ohne Gesamtwürdigung basiert. Zudem seien soziokulturelle Faktoren nich t korrekt ausgeschieden worden. Mithin sei der Untersuchungs gru nd satz verletzt worden, weshalb sich die Zusprache der Rente als zweifellos unr i ch tig erweise und die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Gestützt auf das im Mai 2015 erstellte Gutachten des Z.___ sei dem Beschwerde führer fortan eine Teilarbeitsfähigkeit zumutbar, wobei die erhobenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % nicht zu begründen vermöchten . Angesichts der bloss leichten depressiven Episode, erheblicher Selbstl imitierung und Inkonsi stenzen sowie des Fehlens eines erheblichen Leidensdrucks sei aus rechtlicher Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 2.2      Hiergegen liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die Voraussetz ung der zweifellosen Unrichtigkeit zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der ur sprü n g lichen Rentenverfügung sei nicht gegeben ( Urk.  1 S. 8). Die im Jahr 2014 durch die Y.___ durchgeführte Potentialabklärung habe ergeben, dass eine Inte gra tion von ihm in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei, was sich mit der Einschätzung der Rehaklinik A.___ aus dem Jahr 2002 decke, wonach ausserhalb des geschützten Bereichs eine verwertbare Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei. Auch das in den Jahren 2016/2017 durchgeführte Aufbautraining habe mangels erzielbarer Vermittlungsfähigkeit abgebrochen werden müssen ( Urk.   1 S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin sodann keine Revision durchgeführt habe, sei folgerichtig, hätten die Gutachter des Z.___ doch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, sondern einzig eine von der ursprünglichen Beurteilung abweichende Einschätzung vorgenommen ( Urk.  1 S. 8). Im Übrigen könnte mangels Vollständigkeit ohnehin nicht auf das Gutachten des Z.___ abge stellt werden ( Urk.  1 S. 9). Selbst wenn der Beschwerdeführer theoretisch in einem gewissen Ausmass arbeitsfähig sein sollte, so wäre die Verwertung der Teil arbeitsfähigkeit nach nunmehr 18-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr möglich , was die erfolglosen Eingliederungsbemühungen ohne weiteres auf zeigten ( Urk.  1 S. 10) .
  31. 3.1 3.1.1      Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2
  32. Januar 2000 ( Urk.  6/16), wo sich der Beschwerdeführer vom 2
  33. November bis zum 2
  34. Dezember 1999 aufhielt, lagen folgende « funktionelle Diagnosen und Probleme » vor: - Chronische Kopfschmerzen - Geruchssinnstörung - Depressive Entwicklung mit Verlangsamung      Deren Ärzte führten aus, viereinhalb Monate nach einer Felsenbeinfraktur rechts mit Einblutung ins Mittelohr bestünden - bei fehlenden Hinweisen auf zerebrale Pathologien - chronische Kopfschmerzen vorwiegend rechts und eine posttrau matische Anpassungsstörung mit reaktiver dysphorisch-depressiver Symptomatik sowie unverarbeiteter Opferrollenproblematik mit entsprechenden Affektäquiva lenten. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar ( Urk.  6/16/3). 3.1.2      B.___ nannte mit Bericht vom 1
  35. Juni 2000 ( Urk.  6/19) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Er erklärte, aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine strukturierte Arbeitstätigkeit erwünscht , gegenwärtig aufgrund der Angstsymptomatik j edoch nicht möglich. 3.1.3      Die neuro-otologische Abklärung des vom Beschwerdeführer geklagten chroni schen Schwindels am Universitätsspital C.___ vom 1
  36. Juni   2001 ( Urk.  6/46/4-8 ) zeigte ein grundsätzlich gut kompensiertes und funktions tüch ti ges Gleichgewichtsfunktionssystem, weshalb sich keine weitergehenden Thera pien aufdrängten ( Urk.  6/46/3) .      Mit Bericht vom 3
  37. Januar 2002 ( Urk.  6/50/16-19) konnte eine peripher-vesti buläre Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelsensationen aus geschlossen werden; es sei eher an eine vaskuläre Ursache zu denken. 3.1.4      Am
  38. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer durch Dr.  D.___ , Neuropsychologisches Institut, im Auftrag des Unfallvers icherers untersucht (Urk. 6/50/1-9 ). Der Sachverständige notierte, der Beschwerdeführer klage über seit dem Unfallereignis vom August 1999 bestehende Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, Schlafprobleme und starke Nervosität. Zudem vergesse er viel und könne sich nur noch schlecht konzentrieren. Dr.  D.___ erhob ein im Ver gleich mit Personen vergleichbaren Alters, Schulbildung und aus demselben Kul tur kreis stammend tiefes Gesamtniveau. Als Diagnose nannte er eine nicht mas sive, aber doch deutlich ausgeprägte Funktionsschwäche in der linken Hirnhälfte, welche als contre-coup-Folge der bekannten Felsenbeinlängsfraktur ge sehen werden könne ( Urk.  6/50/4). Aus neuropsychologischer und neuropsychologisch- berufsberaterischer Sicht, welche die kulturelle Herkunft des Beschwerdeführers berücksichtige, bestehe keine Arbeits fähigkeit, wobei ihn hierin die Opferrolle nur bestärken könne ( Urk.  6/50/5).      G estützt auf diese Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  39. Juli 2002 und mit Wirkung per
  40. August 2000 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zugesprochen ( Urk.  6/58 -59 ). 3.2      Sowohl am
  41. Juli 2005 (Bericht von Dr.  E.___ , Urk.  6/65) als auch am 1
  42. September 2008 (Bericht von Dr.  F.___ , Urk.  6/71 ) wurde das Vorlie gen eines stationären Gesundheitszustandes bestätigt. 3.3      Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens erstattete das Z.___ am 2
  43. Mai 2015 ein polydisziplinäre s (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsy cho logie, Psychiatrie) Gutachten ( Urk.  6/124). Danach bestanden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - S onstige rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depres sive Episode (ICD-10: F33.8) nach Überfall am 3.8.1999 mit unerwarteter Körperverletzung - Anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) sehr wahr schein lich - Narzisstische akzent uierte Charakterzüge (ICD-10: Z 73.19).      Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches cervicales Schmerzsyndrom bei multisegmentalen HWS- Veränderungen (MRI vom 2.5.2014 ) ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremi täten, eine Adi positas , ein Status nach tätlichem Angriff am 3.8.1999 sowie ein chronifi zier tes Schmerzsyndrom cervikocephal , lumbal sowie an beiden unteren Extremi täten zu betrachten ( Urk.  6/124/47).      Die Gutachter notierten , aus internistischer Sicht sei keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk.  6/124/48). Sie berichteten weiter, dass v on orthopädischer Seite seit dem Ereignis von August 1999 anhaltende Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine persistierten , wobei sich klinisch keine auffälligen Befunde erg eben hätten. Insbesondere hab e sich im Nacken- und HWS-Bereich keine Muskeltonisierung finden lassen und Hinweise für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten gefehlt. Mit Blick auf die b ildgebend dargestellten multisegmentalen Diskopathien der HWS sei von einem chronischen cervicalen Schmerzsyndrom auszugehen. Die vom Versicher ten beklagten Beschwerden könnten aufgrund der orthopädischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde nicht mit somatischen Befunden alleine korreliert werden. Eine zusätzliche , nichtsomatische Komponente sei beim präsentierten Beschwerdebild anzunehmen ( Urk.  6/124/48).      Ebenso hätten auch durch den neurologischen Gutachter keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer cerebralen, spinalen oder radikulären beziehungsweise peripher-neurogenen Läsion erhoben werden können. Hinweise auf eine vestibu läre Störung hätten gefehlt, die geklagte Brachialgie sei ohne neurologisches Korrelat geblieben. Radiologisch hätten sich an der HWS mehrsegmentale Disko pa thien gezeigt, womit ein cervikales Schmerzsyndrom zu begründen sei. Zusam m en fassend habe der Versicherte ein vielfältiges Beschwerdebild präsentiert und eine erhebliche Einschränkung beklagt. Dabei habe sich aber eine Diskrepanz zwischen spärlichen objektiv fassbaren somatischen Befunden und Intensität der geklagten Beschwerden gezeigt, welche - soweit angesichts der mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers überhaupt beurteilbar - durchwegs wenig spezi fisch geschildert würden und schwer einzuordnen seien ( Urk.  6/124/49).      Aus neuropsychologischer Sicht wurde berichtet, der Explorand habe eine sehr passive, zur Verdeutlichung neigende Arbeitsweise gezeigt, so dass das Erheben eines validen neuropsychologischen Testprofils nicht möglich gewesen sei. Die Verhaltensbeobachtung und die Resultate hätten jedoch gezeigt, dass der Be schwerdeführer in der Lage gewesen sei, anfänglich unterdurchschnittliche Resul tate in durchschnittliche Resultate zu verwandeln ( Urk.  6/124/49).      Der psychiatrische Gutachter schliesslich erklärte , es müsse von einer larvierten vorwiegend dysphorisch gereizten Depressivität ausgegangen werden, wobei gleic h zeitig festzuhalten sei, dass die Kooperationsbereitschaft des Versicherten mässig bis genügend gewesen sei. Er besitze gesichert narzisstische akzentuierte Charakterzüge, reagiere rasch gereizt, brauche die totale Kontrolle und sei erschwert fähig, sich in die Untersuchungssituation einer Begutachtung einzu lassen, weil er viele Fragen, auch präzisierende Fragen, als gegen sich gerichtet erlebe und misstrauisch reagiere ( Urk.  6/124/49). Rein klinisch habe sich der Ver sicherte nicht als schwerst depressiv gezeigt , das Antriebsverhalten und die Laut stärke der Stimme seien gut, er reagiere aber durchwegs dysphorisch gereizt, unwillig, nicht bereit über seine Befindlichkeitsstörung Auskunft zu geben, so dass vieles vage, diffus und unklar bleibe. Sodann notierte der Gutachter, Hin weise auf eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich nicht mehr fin den lassen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Restaurant zu betreten und sein Auto zu lenken. Allerdings habe er sich im familiären Bereich zurückgezogen und scheine ein eher vermeidendes Verhalten in allen Lebensprozessen ange nommen zu haben. All diese Beobachtungen seien aber nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (durch den Überfall im Jahr 1999) zu diagnostizieren. Das Vermeidungsverhalten sei moderat und vermöge nicht zu erklären, weshalb es dem Versicherten seit 1999 unmöglich sei, sich eine r berufliche n Neuorientierung zu stellen (Urk.  6/124/50). Mit Blick auf die Klinik, die Psychopathologie und die aufliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich teilzeitlich in einen angepassten Arbeitsprozess einzulassen ( Urk.  6/124/51).      In interdisziplinärer Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, die ange stam mte Tätigkeit als Fassadenmonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine somatisch leichte, adaptier t e Tätigkeit ohne Sturzgefahr, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wäre demgegenüber vollschichtig zumutbar. Da auch aus psychiatrischer Sicht keine volle Einschränkung zu attestieren sei, bestehe ins gesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50  % ( Urk.  6/124/51-52).
  44. 4.1      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) vermag das Gutachten des Z.___ vom 2
  45. Mai 2015 die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas s en de Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzu ng in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk.  6/124/4 -11; 6/124/22, 30, 53 ) . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situat ion einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar.      Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgetragene Kritik ( Urk.  1 S.  8f.), verfängt nicht. So lag den Gutachtern zum einen der Bericht des Haus arztes des Beschwerdeführers vom 11.  Juli 2014 vor ( Urk.  6/124/10). Zum ande ren lässt sich daraus keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ableiten , ist darin doch von unveränderten Diagnosen und un veränderter Leistungsfähigkeit die Rede . Sodann fand die vom Hausarzt ver ordnete Medikation Eingang ins Gutachten (vgl. Urk.  6/124/15) und es wurde aus orthopädischer Sicht Bezug auf den hausärztlichen Bericht von Dr.  F.___ ge nommen ( Urk.  6/124/19). Schliesslich liessen sich anlässlich der neurologischen Untersuchung Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom nicht finden ( Urk.  6/124 /30, E. 3.3). Inwiefern der fragliche Bericht des Hausarztes im Gut achten des Z.___ kein e Berücksichtigung gefunden hab e n sollte ( Urk.  1 S. 8), bleibt bei dieser Aktenlage uner klärlich . Auch der weitere Vorwurf, das Gutachten sei nicht schlüssig ( Urk.  1 S. 9), vermag nicht durchzudringen . Während der neurolo gische Gutachter mit Blick auf die objektivierbaren somatischen Befunde ein zumutbares Arbeitsprofil formulierte (leichte bis intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit, Urk.  6/124/29), erachtete er die (darüber hinaus) ge klagten, vielfältigen Beschwerden mangels korrelierender neurologischer Befunde für nicht leistungseinschränkend ( Urk.  6/124/31). Das ist schlüssig und überzeugt. Außerdem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass für den Vorbehalt das Restless legs -Syndrom betreffend der klinische Kontext verantwortlich gemacht und eine psychiatrische Komponente vermutet wurde ( Urk.  6/124/29).      Ferner haben die Gutachter einleuchtend dargelegt, die Beurteilung der Arbeits diagnostik der Y.___ , wonach eine berufliche Rehabilitation nicht realisierbar sei, beruhe lediglich auf den subjektiven Äusserungen des Versicherten, was nicht nach vollziehbar sei ( Urk.  6/124/53). Dasselbe hat für die im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers in den Jahren 2016/2017 ge wonnenen Erkenntnisse, gemäss welchen der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei ( Urk.  6/165/4), zu gelten. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom
  46. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1
  47. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Beim Schlussbericht des Zentrums G.___ vom 2
  48. Juni 2017 ( Urk.  6/165) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Das vom 7.  November 2016 bis zum
  49. Juni 2017 durchgeführte Training hatte den Leis tungsaufbau sowie eine minimale Vermittelbarkeit zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess. Medizinische Faktoren, welche eine fehlende verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt - wie im Schlussbericht des G.___ beschrieben ( Urk.  6/165/4) - begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen vorwiegend subjektive Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk.  6/165/3, wonach in gewissen Situationen Diskrepanzen zwischen dem Eigen- und Fremdbild zu Tage traten , der Beschwerdeführer keinerlei Initiative zeigte und sein Arbeitstempo trotz einfachsten Tätigkeiten sehr verlangsamt war; vgl. auch Urk.  6/165/9, wonach das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers die Tendenz zu «Dienst nach Vorschrift» habe ; Urk.  6/165/10, wo festgehalten wird, der Beschwerdeführer ha be sich eine Pensumssteigerung erst vorstellen können, nachdem ihm die schrift liche Aufforderung zur verstärkten Mitwirkung gezeigt worden sei ). M ithin lässt sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht anhand der im Rahmen der beruflichen Eingliederung erzielten Erfahrungen festlegen, womit sie nicht geeig net sind, die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern.      Nach dem Gesagten sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gut achten des Z.___ unb egründet und vermögen weder die nach der Begutach tung aufgelegten Arztberichte ( Urk.  6/ 1 38-139, 6/171) Zweifel am Gutachten zu begründen noch eine zwischenzeitliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes zu belegen , werden darin doch weitgehend unauffällige Befunde be schrie ben. 4.2      4.2.1      Wie vorstehend dargelegt (E. 1.4), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Hierbei ist übergangsrechtlich bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer ge samthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhan denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). Das Gutachten des Z.___ enthält Ausführungen zum Gesundheitsschaden (Urk.  6/124/36), zum sozialen Kontext ( Urk.  6/124/15), zu Behandlung und Ein gliederung ( Urk.  6/124/15 , 53) sowie zur Konsistenz ( Urk.  6/124/29, 48ff., 53 ) und es finden sich Angaben zur Tagesstruktur des Beschwerdeführers (Urk.  6/124/15 ). Mithin erlaubt das Gutachten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeb lichen Standardi ndikatoren . Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Standardindi katoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die medizinischen Fach personen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die n ormativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen haben. 4.2.2      Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der begutachtende Psychiater insbe sondere fest, der Beschwerdeführer habe ein inkonstantes psychopathologisches Bild gezeigt. Er habe sich bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert, bezüglich Biographie betreffend Therapien und Aufenthalte demgegenüber nicht orientiert gegeben. Die Psychomotorik habe nicht massiv verarmt oder vermindert gewirkt, das Ausdrucksverhalten sei nüchtern adäquat , mitunter jedoch bizarr gewesen. Zeitweilig habe er mit geschlossenen Augen einen Leidensausdruck gezeigt, habe aber nicht müde gewirkt und sei auch nicht müde geworden. Das Kontakt ver halten habe sich überhaupt nicht offen, sondern nicht mitteilungsbereit, abwei send bis feindselig präsentiert ( Urk.  6/124/36). Rein klinisch habe sich der Be schwerdeführer nicht schwerst depressiv gezeigt . Das dysphorisch missmutige Verhalten mit mangelnder Kollaborationsbereitschaft habe im Rahmen der Untersuchung die Klagen über Schmerzen deutlich überwogen ( Urk.  6/124/51). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer weder in fachpsy chia trischer Behandlung steht, noch sich mittels psychopharmokologischer Medika tion therapieren lässt ( Urk.  6/124/15). Sodann sind Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindernd auswirken würden , nicht benannt. Schliesslich hielten die Gutachter fest, einer (erfolgreichen) beruflichen Rehabilitation stünden viele krankheitsfremde Aspekte i m Weg ( Urk.  6/124/52).      Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlich keits akzentuierung noch eine Persönlichke itsstörung diagnostiziert wurde . Hinsicht lich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte mit seiner Ehefrau und den drei Söhnen zusammenlebt ( Urk.  6/124/13 ) , über eine geregelte Tagesstruktur verfügt und einige soziale Kontakte pflegt ( Urk.  6/124 /15). Zwar berichtete der Beschwerdeführer über einen gewissen sozialen Rückzug ( Urk.  6/124/39; Rückzug auf den Bereich als Familienvater). Angesichts dessen, dass er nach wie vor in der Lage ist, sein eigenes Auto zu lenken ( Urk.  6/124/ 22, 34 ), Ferien in seiner Heimat zu verbringen sowie einige Freundschaften zu pflegen ( Urk.  6/124/34), verfügt er insgesamt über ein ausreichend intaktes sozia les Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. 4.2.3      Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unverändert im Stande ist, Auto zu fahren, dass er seine Ehefrau zum Einkaufen begleitet und Ferien im Ausland verbringen kann ( Urk.  6/124/22 ; vgl. auch Urk.  6/124/24, wonach sich der ge klagte Schwindel beim Autofahren nicht manifestiere, da er sich stark konzen trieren müsse ). Sodann unternimmt er tägliche Spaziergänge mit seiner Frau ( Urk.  6/124/19). Kontrastierend hierzu sieht er sich nicht in der Lage, einer - auch nicht einfachen - Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/124/16 , 33 ). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsycho lo gischen Testung möglich war, unterdurchschnittliche Resultate in durchschnittli che zu verwandeln ( Urk.  6/124/44). Was sodann den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt ist augenscheinlich, dass es an einem erheblichen Leidensdruck fehlt, mangelt es doch gänzlich an einer Therapie aus psychiatrischer Sicht ( Urk.  6/124/15). Es kommt hinzu, dass die von den Gutachtern nachgezeichnete fehlende berufliche Perspektive einzig mit krankheitsfremde n Ursachen zu begründen ist ( Urk.  6/124/52) und anlässlich der Begutachtung durchwegs eine mangelhafte Kooperation zu beobachten war ( Urk.  6/124/53). 4.2.4      Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnosti zier ten Gesundheitsstörung bei weitgehend erhaltenen Ressourcen sowie insbeson de re mit Blick auf den fehlenden Leidensdruck und die aktenkundigen Inkonsis tenzen ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50  % nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwer deführer nicht nur aus somatischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zumutbar ist. 4.3      Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ erschliesst sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu jenem, welcher im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 bestand, nachweislich verbessert hat . Dies zeigt sich bereits im Umstand , dass nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr zu erheben war (vgl. Urk.  6/124/37, wonach keine dauernde n Träume oder ein Beschäftigt - sein mit dem Unfallereignis von 1999 sowie kein Vermeidungsverhalten bestünden ; Urk.  6/124/38 , 50 , wo festgehalten wird, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr erfüllt seien ) . So dann liessen sich neuropsychologische Defizite nicht mehr erhe ben, sondern zeigten sich - nach motivationalen Hinweisen – durch schnitt liche Resultate in der neuropsycholo gischen Testung ( Urk.  6/124/44), während Dr.  D.___ im Jahr 2002 eine deutliche ausgeprägte Funktionsschwäche der linken Hirnhälfte erhoben und infolgedessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit atte stiert hatte (E. 3.1.4). 4.4      Mithin ist eine anspruchsrelevante Änderung des massgebenden medizinischen Sach verhaltes und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG erstellt, was eine vollumfängliche Überprüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (E. 1. 3) .      Mit Blick auf dieses Ergebnis kann von Weiterungen zur Frage, ob die Voraus setzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (vgl. E. 2.1), Umgang genommen werden.
  50. 5.1      Zu prüfen bleibt damit , wie sich die auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers (100  % arbeitsfähig in somatisch leichter Tätigkeit ohne Sturzgefahr, E. 3.3 und E. 4.2.4 ) auf seine Erwerbsfähigkeit aus wirkt. 5.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).      Da der Beschwerdeführer seine frühere Arbeitsstelle bei der H.___ AG aus gesund heit lichen Gründen verlor ( Urk.  6/30/2), ist am zuletzt dort erzielten Verdienst anzu knüpfen. Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin vom 1
  51. Juli 2000 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein jährliches Gehalt von Fr.  54'600.-- erzielt ( Urk.  6/24/2). Dieses Einkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnent wicklung bei Männern bis ins Jahr 2017 anzupassen: Bis ins Jahr 2010 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr.  62'957 .-- ( Fr. 54'600.-- : 106.5 x 122.8 ; vgl. die Tabelle T1.1 .93 [Nominallohnindex, Männer , 1993- 2001 beziehungsweise 2002-2010 ] F von 106.5 [2000] auf 122.9 [2010 ] bei einem Index 1993=100 ) und bis ins Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr.  64'972 .-- (Fr.  62'957 .-- : 100 x 103.2 ; vgl. die Tabelle T1. 10 [N ominallohnindex, 2011-2017 ] F 41-43 von 100 [2010] auf 103.2 [2017 ] bei einem Index 2010=100 ). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr.  64'972 .--. 5 .4      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittl ung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).      Da d er Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist für die Be rechnung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen . Mit Blick darauf , dass der Beschwerdeführer nur über eine Anlehre im früheren Betrieb verfügt ( Urk.  6/21/4) und Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen be stehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfstätigkeiten (Zentral wert), Kompetenzniveau 1, abzustel len . Somit ist von einem standardi sierten monat li chen Einkommen von Fr. 5' 340 .-- auszugehen (LSE  201 6 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Au fgerechnet auf die durchschnitt liche betr iebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘239 Punkten im Jahr 20 16 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017 sowie unter Be rücksichtigung eines Arbeitspensums von 10 0  % ergibt dies ei n Bruttoeinkommen von Fr. 67‘102 .-- (Fr. 5‘3 40 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 ).      Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbe its markt bloss unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig . Selbst wenn der maximal zulässige Abzug von 25  % in Anschlag gebracht würde (BGE 135 V 297) , führte dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E. 5.6). 5.5 5.5.1      Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3. 1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinwei sen). 5.5.2      Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erfolglosen Eingliederungs be mühungen die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit bestreitet (E. 2.2), vermag er nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat - dem Umstand Rechnung tragend, dass eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben, nur zulässig ist, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchlaufen wor den sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - vom
  52. November 2016 bis zum
  53. Juni 2017 berufliche Massnahmen (Aufbautraining) durchgeführt (vgl. auch Aufforderung zur verstärkten Mitwirkung vom 2
  54. März 2017, Urk.  6/152). Wie bereits dargelegt, können für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen keine medizinischen Gründe namhaft gemacht werden (E. 4.1). Zwar hat sich die Prog nose der Z.___ -Gutachter verwirklicht, wonach eine berufliche Rehabilitation des Beschwerdeführers schwierig zu realisieren sein werde. Dass die Gutachter hierfür aber ausschliesslich krankheitsfremde Aspekte wie geringe Kooperation, die Selbst einschätzung des Beschwerdeführers, arbeitsunfähig zu sein, sowie einen sekundären Krankheitsgewinn verantwortlich machten ( Urk.  6/124/52), scheint der Beschwerdeführer zu übersehen.      Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Sturzgefahr zu 100  % zumutbar (E. 4.2.4) . Praxisgemäss sind solche Beschäftigungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (E. 5 .5.1). Eine Unverwert bar keit , wie sie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich nach dem Gesagten nicht begründen. 5.6      Der Ve rgleich von Validen- (Fr. 64'972 .--) und Invalideneinkommen ( Fr.  67‘102.--) erhellt, dass der Beschwerdeführer mittels angepasster Beschäfti gung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen in der Lage ist. Die Einstellung der bisherigen Rente durch die Beschwerdegegnerin ist mithin rechtens.
  55. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
  56. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtsk osten sind nach dem Verfahrensaufwand festzule gen, auf Fr.  800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt:
  57. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  61. Juli bis und mit 1
  62. August sowie vom 1
  63. Dezember bis und mit dem
  64. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00190

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

4. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller Fertig Keller Rechtsanwälte Lutherstrasse 2, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der als Fassadenmonteur tätige ,

1967 geborene X.___ erlitt am 3. August 1999 im Rahmen einer Schlägerei eine Felsenbeinlängsfrakt ur mit Einblutung ins Mittelohr und multiple Rissquetschwunden am Hinterkopf, an der linken Schläfe sowie an Händen, am Rücken und an der Schulter ( Urk. 6/5). Unter Hinweis auf die Kopfverletzung meldete er sich am 3. Juli 2000 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/21). Gestützt auf die Akten des Unfallversicherers

sprach sie dem Ver sicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Ehegatten - und Kinderrenten zu ( Urk. 6/58).

Anlässlich zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung en vom 7. Juli 2005 ( Urk. 6/67) und 1 3. Oktober 2008 ( Urk. 6/74) bestätigt. 1.2

Anlässlich eines weiteren amtlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 6/85) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine vom 3 1. März bis zum 2 9. April 2014 dau ernde Potentialabklärung (Mitteilung vom 1 1. März 2014, Urk. 6/97) an der p sy chiatrischen K linik Y.___ . Sodann liess sie den Versicherten polydisziplinär abklären (Gutachten des Zentrums Z.___ , vom 2 1. Mai 2015, Urk. 6/124). Gestützt hierauf stellte ihm die IV-Stelle mittels Vorbescheid vom 4. August 2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2002 und die Einstellung der Rente in Aus sicht

( Urk. 6/132 ). Nach hiergegen erhobenem Einwand vom 1 3. September 2016 ( Urk. 6/140) gewährte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für ein Auf bautraining vom 7. November 2016 bis zum 3. Februar 2017 (Verfügung vom 7. Nov ember

2016, Urk. 6/144), welche bis zum 5. Mai

2017 (Mitteilung vom 3 1. Januar 2017, Urk. 6/148) und nachfolgend

bis zum 4. August 2017 ( Urk. 6/156 ) verlängert wurde. Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2 1. März 2017 zur verstärkten Mitwirkung aufgefordert hatte ( Urk. 6/152), wurden die Eingliederungsmassnahmen per 2. Juni 2017 vor zeitig beendet ( Mitteilung vom 6. Juni 2017, Urk. 6/162).

Am 17. Januar 2018 hob die IV-Stelle die bishe rige Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = 6/175). 2.

Hiergegen liess X.___ am 1 9. Februar 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 ( Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-182) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. April 2018 ( Urk.

7) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli che n gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhal ten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Bea nt wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) dafür, der ursprüngliche Rentenentscheid habe auf einer nicht objektivierbaren medizini schen Grundlage ohne Gesamtwürdigung basiert. Zudem seien soziokulturelle Faktoren nich t korrekt ausgeschieden worden. Mithin sei der Untersuchungs gru nd satz verletzt worden, weshalb sich die Zusprache der Rente als zweifellos unr i ch tig erweise und die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Gestützt auf das im Mai 2015 erstellte Gutachten des Z.___ sei dem Beschwerde führer fortan eine Teilarbeitsfähigkeit zumutbar, wobei die erhobenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu begründen vermöchten . Angesichts der bloss leichten depressiven Episode, erheblicher Selbstl imitierung und Inkonsi stenzen sowie des Fehlens eines erheblichen Leidensdrucks sei aus rechtlicher Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 2.2

Hiergegen liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die Voraussetz ung

der zweifellosen Unrichtigkeit zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der ur sprü n g lichen Rentenverfügung sei nicht gegeben ( Urk. 1 S. 8). Die im Jahr 2014 durch die Y.___ durchgeführte Potentialabklärung habe ergeben, dass eine Inte gra tion von ihm in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht realisierbar sei, was sich mit der Einschätzung der Rehaklinik A.___ aus dem Jahr 2002 decke, wonach ausserhalb des geschützten Bereichs eine verwertbare Erwerbsfähigkeit nicht gegeben sei. Auch das in den Jahren 2016/2017 durchgeführte Aufbautraining habe mangels erzielbarer Vermittlungsfähigkeit abgebrochen werden müssen ( Urk.

1 S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin sodann keine Revision durchgeführt habe, sei folgerichtig, hätten die Gutachter des Z.___ doch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, sondern einzig eine von der ursprünglichen Beurteilung abweichende Einschätzung vorgenommen ( Urk. 1 S. 8). Im Übrigen könnte mangels Vollständigkeit ohnehin nicht auf das Gutachten des Z.___ abge stellt werden ( Urk. 1 S. 9). Selbst wenn der Beschwerdeführer theoretisch in einem gewissen Ausmass arbeitsfähig sein sollte, so wäre die Verwertung der Teil arbeitsfähigkeit nach nunmehr 18-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr möglich , was die erfolglosen Eingliederungsbemühungen ohne weiteres auf zeigten ( Urk. 1 S. 10) . 3. 3.1 3.1.1

Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 2 7. Januar 2000 ( Urk. 6/16), wo sich der Beschwerdeführer vom 2 2. November bis zum 2 2. Dezember 1999 aufhielt, lagen folgende « funktionelle Diagnosen und Probleme » vor: - Chronische Kopfschmerzen - Geruchssinnstörung - Depressive Entwicklung mit Verlangsamung

Deren Ärzte führten aus, viereinhalb Monate nach einer Felsenbeinfraktur rechts mit Einblutung ins Mittelohr bestünden

- bei fehlenden Hinweisen auf zerebrale Pathologien - chronische Kopfschmerzen vorwiegend rechts und eine posttrau matische Anpassungsstörung mit reaktiver dysphorisch-depressiver Symptomatik sowie unverarbeiteter Opferrollenproblematik mit entsprechenden Affektäquiva lenten. Die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar ( Urk. 6/16/3). 3.1.2

B.___ nannte mit Bericht vom 1 0. Juni 2000 ( Urk. 6/19) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Er erklärte, aus psychotherapeutischer Sicht wäre eine strukturierte Arbeitstätigkeit erwünscht , gegenwärtig aufgrund der Angstsymptomatik j edoch nicht möglich. 3.1.3

Die neuro-otologische Abklärung des vom Beschwerdeführer geklagten chroni schen Schwindels am Universitätsspital C.___ vom 1 5. Juni

2001 ( Urk. 6/46/4-8 ) zeigte ein grundsätzlich gut kompensiertes und funktions tüch ti ges Gleichgewichtsfunktionssystem, weshalb sich keine weitergehenden Thera pien aufdrängten ( Urk. 6/46/3) .

Mit Bericht vom 3 0. Januar 2002 ( Urk. 6/50/16-19) konnte eine peripher-vesti buläre Ätiologie der vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelsensationen aus geschlossen werden; es sei eher an eine vaskuläre Ursache zu denken. 3.1.4

Am 4. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. D.___ , Neuropsychologisches Institut, im Auftrag des Unfallvers icherers untersucht (Urk. 6/50/1-9 ). Der Sachverständige notierte, der Beschwerdeführer klage über seit dem Unfallereignis vom August 1999 bestehende Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, Schlafprobleme und starke Nervosität. Zudem vergesse er viel und könne sich nur noch schlecht konzentrieren.

Dr. D.___

erhob ein im Ver gleich mit Personen vergleichbaren Alters, Schulbildung und aus demselben Kul tur kreis stammend tiefes Gesamtniveau. Als Diagnose nannte er eine nicht mas sive, aber doch deutlich ausgeprägte Funktionsschwäche in der linken Hirnhälfte, welche als contre-coup-Folge der bekannten Felsenbeinlängsfraktur ge sehen werden könne ( Urk. 6/50/4). Aus neuropsychologischer und neuropsychologisch- berufsberaterischer Sicht, welche die kulturelle Herkunft des Beschwerdeführers berücksichtige, bestehe keine Arbeits fähigkeit, wobei ihn hierin die Opferrolle nur bestärken könne ( Urk. 6/50/5).

G estützt auf diese Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2002 und mit Wirkung per 1. August 2000 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zugesprochen ( Urk. 6/58 -59 ). 3.2

Sowohl am 4. Juli 2005 (Bericht von Dr. E.___ , Urk. 6/65) als auch am 1 7. September 2008 (Bericht von Dr. F.___ , Urk. 6/71 ) wurde das Vorlie gen eines stationären Gesundheitszustandes bestätigt. 3.3

Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens erstattete das Z.___ am 2 1. Mai 2015 ein polydisziplinäre s (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsy cho logie, Psychiatrie) Gutachten ( Urk. 6/124). Danach bestanden folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - S onstige rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depres sive Episode (ICD-10: F33.8) nach Überfall am 3.8.1999 mit unerwarteter Körperverletzung - Anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) sehr wahr schein lich - Narzisstische akzent uierte Charakterzüge (ICD-10: Z 73.19).

Als o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronisches cervicales

Schmerzsyndrom bei multisegmentalen HWS- Veränderungen (MRI vom 2.5.2014 )

ohne radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom an den oberen Extremi täten, eine Adi positas , ein Status nach tätlichem Angriff am 3.8.1999 sowie ein chronifi zier tes Schmerzsyndrom cervikocephal , lumbal sowie an beiden unteren Extremi täten zu betrachten ( Urk. 6/124/47).

Die Gutachter notierten , aus internistischer Sicht sei keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit gegeben ( Urk. 6/124/48). Sie berichteten weiter, dass v on orthopädischer Seite seit dem Ereignis von August 1999 anhaltende Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine persistierten , wobei sich klinisch keine auffälligen Befunde erg eben hätten. Insbesondere hab e sich im Nacken- und HWS-Bereich keine Muskeltonisierung finden lassen und Hinweise für eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten gefehlt. Mit Blick auf die b ildgebend dargestellten multisegmentalen Diskopathien der HWS sei von einem chronischen cervicalen Schmerzsyndrom auszugehen. Die vom Versicher ten beklagten Beschwerden könnten aufgrund der orthopädischen Untersuchung und der bildgebenden Befunde nicht mit somatischen Befunden alleine korreliert werden. Eine zusätzliche , nichtsomatische Komponente sei beim präsentierten Beschwerdebild anzunehmen ( Urk. 6/124/48).

Ebenso hätten auch durch den neurologischen Gutachter keine objektiv fassbaren Befunde im Sinne einer cerebralen, spinalen oder radikulären beziehungsweise peripher-neurogenen Läsion erhoben werden können. Hinweise auf eine vestibu läre Störung hätten gefehlt, die geklagte Brachialgie sei ohne neurologisches Korrelat geblieben. Radiologisch hätten sich an der HWS mehrsegmentale Disko pa thien gezeigt, womit ein cervikales Schmerzsyndrom zu begründen sei. Zusam m en fassend habe der Versicherte ein vielfältiges Beschwerdebild präsentiert und eine erhebliche Einschränkung beklagt. Dabei habe sich aber eine Diskrepanz zwischen spärlichen objektiv fassbaren somatischen Befunden und Intensität der geklagten Beschwerden gezeigt, welche - soweit angesichts der mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers überhaupt beurteilbar - durchwegs wenig spezi fisch geschildert würden und schwer einzuordnen seien ( Urk. 6/124/49).

Aus neuropsychologischer Sicht wurde berichtet, der Explorand habe eine sehr passive, zur Verdeutlichung neigende Arbeitsweise gezeigt, so

dass das Erheben eines validen neuropsychologischen Testprofils nicht möglich gewesen sei. Die Verhaltensbeobachtung und die Resultate hätten jedoch gezeigt, dass der Be schwerdeführer in der Lage gewesen sei, anfänglich unterdurchschnittliche Resul tate in durchschnittliche Resultate zu verwandeln ( Urk. 6/124/49).

Der psychiatrische Gutachter schliesslich erklärte , es müsse von einer larvierten vorwiegend dysphorisch gereizten Depressivität ausgegangen werden, wobei gleic h zeitig festzuhalten sei, dass die Kooperationsbereitschaft des Versicherten mässig bis genügend gewesen sei. Er besitze gesichert narzisstische akzentuierte Charakterzüge, reagiere rasch gereizt, brauche die totale Kontrolle und sei erschwert fähig, sich in die Untersuchungssituation einer Begutachtung einzu lassen, weil er viele Fragen, auch präzisierende Fragen, als gegen sich gerichtet erlebe und misstrauisch reagiere ( Urk. 6/124/49). Rein klinisch habe sich der Ver sicherte nicht als schwerst depressiv gezeigt , das Antriebsverhalten und die Laut stärke der Stimme seien gut, er reagiere aber durchwegs dysphorisch gereizt, unwillig, nicht bereit über seine Befindlichkeitsstörung Auskunft zu geben, so dass vieles vage, diffus und unklar bleibe. Sodann notierte der Gutachter, Hin weise auf eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich nicht mehr fin den lassen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Restaurant zu betreten und sein Auto zu lenken. Allerdings habe er sich im familiären Bereich zurückgezogen und scheine ein eher vermeidendes Verhalten in allen Lebensprozessen ange nommen zu haben. All diese Beobachtungen seien aber nicht ausreichend, um eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (durch den Überfall im Jahr 1999) zu diagnostizieren. Das Vermeidungsverhalten sei moderat und vermöge nicht zu erklären, weshalb es dem Versicherten seit 1999 unmöglich sei, sich eine r berufliche n Neuorientierung zu stellen (Urk. 6/124/50). Mit Blick auf die Klinik, die Psychopathologie und die aufliegenden Akten sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich teilzeitlich in einen angepassten Arbeitsprozess einzulassen ( Urk. 6/124/51).

In interdisziplinärer Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, die ange stam mte Tätigkeit als Fassadenmonteur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine somatisch leichte, adaptier t e Tätigkeit ohne Sturzgefahr, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wäre demgegenüber vollschichtig zumutbar. Da auch aus psychiatrischer Sicht keine volle Einschränkung zu attestieren sei, bestehe ins gesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 6/124/51-52). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) vermag das Gutachten des Z.___ vom 2 1. Mai 2015 die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfas s en de Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwer den und begrün deten ihre Einschätzu ng in nachvollzieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten ( Urk. 6/124/4 -11; 6/124/22, 30, 53 ) . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situat ion einleuchtend dar und begrün deten ihre Schlussfolge rungen nachvoll ziehbar.

Die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgetragene Kritik ( Urk. 1 S. 8f.), verfängt nicht. So lag den Gutachtern zum einen der Bericht des Haus arztes des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2014 vor ( Urk. 6/124/10).

Zum ande ren lässt sich daraus keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ableiten , ist darin doch von unveränderten Diagnosen und un veränderter Leistungsfähigkeit die Rede . Sodann fand die vom Hausarzt ver ordnete Medikation Eingang ins Gutachten (vgl. Urk. 6/124/15) und es wurde aus orthopädischer Sicht Bezug auf den hausärztlichen Bericht von Dr. F.___ ge nommen ( Urk. 6/124/19). Schliesslich liessen sich anlässlich der neurologischen Untersuchung Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom nicht finden ( Urk. 6/124 /30, E. 3.3). Inwiefern der fragliche Bericht des Hausarztes im Gut achten des Z.___ kein e Berücksichtigung gefunden hab e n sollte ( Urk. 1 S. 8), bleibt bei dieser Aktenlage uner klärlich . Auch der weitere Vorwurf, das Gutachten sei nicht schlüssig ( Urk. 1 S. 9), vermag nicht durchzudringen . Während der neurolo gische Gutachter mit Blick auf die objektivierbaren somatischen Befunde ein zumutbares Arbeitsprofil formulierte (leichte bis intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit, Urk. 6/124/29), erachtete er die (darüber hinaus) ge klagten, vielfältigen Beschwerden mangels korrelierender neurologischer Befunde für nicht leistungseinschränkend ( Urk. 6/124/31). Das ist schlüssig und überzeugt. Außerdem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass für den Vorbehalt das Restless legs -Syndrom betreffend der klinische Kontext verantwortlich gemacht und eine psychiatrische Komponente vermutet wurde ( Urk. 6/124/29).

Ferner haben die Gutachter einleuchtend dargelegt, die Beurteilung der Arbeits diagnostik der Y.___ , wonach eine berufliche Rehabilitation nicht realisierbar sei, beruhe lediglich auf den subjektiven Äusserungen des Versicherten, was nicht nach vollziehbar sei ( Urk. 6/124/53). Dasselbe hat für die im Rahmen der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers in den Jahren 2016/2017 ge wonnenen Erkenntnisse, gemäss welchen der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei ( Urk. 6/165/4), zu gelten. Nach der Recht sprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 1 5. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Beim Schlussbericht des Zentrums G.___ vom 2 0. Juni 2017 ( Urk. 6/165) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Das vom 7. November 2016 bis zum 2. Juni 2017 durchgeführte Training hatte den Leis tungsaufbau sowie eine minimale Vermittelbarkeit zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess. Medizinische Faktoren, welche eine fehlende verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt - wie im Schlussbericht des G.___ beschrieben ( Urk. 6/165/4) - begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen

vorwiegend subjektive Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk. 6/165/3, wonach in gewissen Situationen Diskrepanzen zwischen dem Eigen- und Fremdbild zu Tage traten , der Beschwerdeführer keinerlei Initiative zeigte und sein Arbeitstempo trotz einfachsten Tätigkeiten sehr verlangsamt war; vgl. auch Urk. 6/165/9, wonach das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers die Tendenz zu «Dienst nach Vorschrift» habe ; Urk. 6/165/10, wo festgehalten wird, der Beschwerdeführer ha be sich eine Pensumssteigerung erst vorstellen können, nachdem ihm die schrift liche Aufforderung zur verstärkten Mitwirkung gezeigt worden sei ).

M ithin lässt sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht anhand der im Rahmen der beruflichen Eingliederung erzielten Erfahrungen festlegen, womit sie nicht geeig net sind, die gutachterliche Einschätzung zu erschüttern.

Nach dem Gesagten sind die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Gut achten des Z.___ unb egründet und vermögen weder die nach der Begutach tung aufgelegten Arztberichte ( Urk. 6/ 1 38-139, 6/171) Zweifel am Gutachten zu begründen noch eine zwischenzeitliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes zu belegen , werden darin doch weitgehend unauffällige Befunde be schrie ben. 4.2

4.2.1

Wie vorstehend dargelegt (E. 1.4), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Hierbei ist übergangsrechtlich bedeutsam,

dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer ge samthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gege benheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhan denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Das Gutachten des Z.___ enthält Ausführungen zum Gesundheitsschaden (Urk. 6/124/36), zum sozialen Kontext ( Urk. 6/124/15), zu Behandlung und Ein gliederung ( Urk. 6/124/15 , 53) sowie zur Konsistenz ( Urk. 6/124/29, 48ff., 53 ) und es finden sich Angaben zur

Tagesstruktur des Beschwerdeführers (Urk. 6/124/15 ). Mithin erlaubt das Gutachten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeb lichen Standardi ndikatoren . Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Standardindi katoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die medizinischen Fach personen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die n ormativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen haben. 4.2.2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen. So hielt der begutachtende Psychiater insbe sondere fest, der Beschwerdeführer habe ein inkonstantes psychopathologisches Bild gezeigt. Er habe sich bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert, bezüglich Biographie betreffend Therapien und Aufenthalte demgegenüber nicht orientiert gegeben. Die Psychomotorik habe nicht massiv verarmt oder vermindert gewirkt, das Ausdrucksverhalten sei nüchtern adäquat ,

mitunter jedoch bizarr gewesen. Zeitweilig habe er mit geschlossenen Augen einen Leidensausdruck gezeigt, habe aber nicht müde gewirkt und sei auch nicht müde geworden. Das Kontakt ver halten habe sich überhaupt nicht offen,

sondern nicht mitteilungsbereit, abwei send bis feindselig präsentiert ( Urk. 6/124/36). Rein klinisch habe sich der Be schwerdeführer nicht schwerst depressiv gezeigt . Das dysphorisch missmutige Verhalten mit mangelnder Kollaborationsbereitschaft habe im Rahmen der Untersuchung die Klagen über Schmerzen deutlich überwogen ( Urk. 6/124/51). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer weder in fachpsy chia trischer Behandlung steht, noch sich mittels psychopharmokologischer Medika tion therapieren lässt ( Urk. 6/124/15). Sodann sind Komorbiditäten, welche sich ressourcenmindernd auswirken würden , nicht benannt. Schliesslich hielten die Gutachter fest, einer (erfolgreichen) beruflichen Rehabilitation stünden viele krankheitsfremde Aspekte i m Weg ( Urk. 6/124/52).

Zum Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass weder eine Persönlich keits akzentuierung noch eine Persönlichke itsstörung diagnostiziert wurde . Hinsicht lich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte mit seiner Ehefrau und den drei Söhnen zusammenlebt ( Urk. 6/124/13 ) , über eine geregelte Tagesstruktur verfügt und einige soziale Kontakte pflegt ( Urk. 6/124 /15). Zwar berichtete der Beschwerdeführer über einen gewissen sozialen Rückzug ( Urk. 6/124/39; Rückzug auf den Bereich als Familienvater). Angesichts dessen, dass er nach wie vor in der Lage ist, sein eigenes Auto zu lenken ( Urk. 6/124/ 22, 34 ), Ferien in seiner Heimat zu verbringen sowie einige Freundschaften zu pflegen ( Urk. 6/124/34), verfügt er insgesamt über ein ausreichend intaktes sozia les Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. 4.2.3

Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unverändert im Stande ist, Auto zu fahren, dass er seine Ehefrau zum Einkaufen begleitet und Ferien im Ausland verbringen kann ( Urk. 6/124/22 ; vgl. auch Urk. 6/124/24, wonach sich der ge klagte Schwindel beim Autofahren nicht manifestiere, da er sich stark konzen trieren müsse ). Sodann unternimmt er tägliche Spaziergänge mit seiner Frau ( Urk. 6/124/19). Kontrastierend hierzu sieht er sich nicht in der Lage, einer - auch nicht einfachen - Tätigkeit nachzugehen (Urk. 6/124/16 , 33 ). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der neuropsycho lo gischen Testung möglich war, unterdurchschnittliche Resultate in durchschnittli che zu verwandeln ( Urk. 6/124/44). Was sodann den behandlungs- und eingliede rungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt ist augenscheinlich, dass es an einem erheblichen Leidensdruck fehlt, mangelt es doch gänzlich an einer Therapie aus psychiatrischer Sicht ( Urk. 6/124/15). Es kommt hinzu, dass die von den Gutachtern nachgezeichnete fehlende berufliche Perspektive einzig mit krankheitsfremde n Ursachen zu begründen ist ( Urk. 6/124/52) und anlässlich der Begutachtung durchwegs eine mangelhafte Kooperation zu beobachten war ( Urk. 6/124/53). 4.2.4

Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnosti zier ten Gesundheitsstörung bei weitgehend erhaltenen Ressourcen sowie insbeson de re mit Blick auf den fehlenden Leidensdruck und die aktenkundigen Inkonsis tenzen ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50 % nicht aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwer deführer nicht nur aus somatischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zumutbar ist. 4.3

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ erschliesst sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu jenem, welcher im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2002 bestand, nachweislich verbessert hat . Dies zeigt sich bereits im Umstand , dass nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr zu erheben war (vgl. Urk. 6/124/37, wonach keine dauernde n Träume oder ein Beschäftigt - sein mit dem Unfallereignis von 1999 sowie kein Vermeidungsverhalten bestünden ; Urk. 6/124/38 , 50 , wo festgehalten wird, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr erfüllt seien ) . So dann liessen sich neuropsychologische Defizite nicht mehr erhe ben,

sondern zeigten sich - nach motivationalen Hinweisen – durch schnitt liche Resultate in der neuropsycholo gischen Testung ( Urk. 6/124/44), während

Dr. D.___ im Jahr 2002 eine deutliche ausgeprägte Funktionsschwäche der linken Hirnhälfte erhoben und infolgedessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit atte stiert hatte (E. 3.1.4). 4.4

Mithin ist eine anspruchsrelevante Änderung des massgebenden medizinischen Sach verhaltes und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG erstellt, was eine vollumfängliche Überprüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht (E. 1. 3) .

Mit Blick auf dieses Ergebnis kann von Weiterungen zur Frage, ob die Voraus setzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (vgl. E. 2.1), Umgang genommen werden. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt damit , wie sich die auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers (100 % arbeitsfähig in somatisch leichter Tätigkeit ohne Sturzgefahr, E. 3.3 und E. 4.2.4 ) auf seine Erwerbsfähigkeit aus wirkt. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE

130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Da der Beschwerdeführer seine frühere Arbeitsstelle bei der H.___ AG aus gesund heit lichen Gründen verlor ( Urk. 6/30/2), ist am zuletzt dort erzielten Verdienst anzu knüpfen. Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin vom 1 1. Juli 2000 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein jährliches Gehalt von Fr. 54'600.-- erzielt ( Urk. 6/24/2). Dieses Einkommen ist der branchenspezifischen Nominallohnent wicklung bei Männern bis ins Jahr 2017

anzupassen: Bis ins Jahr 2010 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 62'957 .-- ( Fr. 54'600.--

: 106.5 x 122.8 ; vgl. die Tabelle

T1.1 .93 [Nominallohnindex, Männer , 1993- 2001 beziehungsweise 2002-2010 ] F von 106.5 [2000] auf 122.9

[2010 ] bei einem Index 1993=100 ) und bis ins Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 64'972 .-- (Fr. 62'957 .-- :

100 x 103.2 ; vgl. die Tabelle T1. 10 [N ominallohnindex, 2011-2017 ] F 41-43 von 100 [2010] auf 103.2 [2017 ] bei einem Index 2010=100 ). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 64'972 .--. 5 .4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittl ung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Da d er Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist für die Be rechnung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen .

Mit Blick darauf , dass der Beschwerdeführer nur über eine Anlehre im früheren Betrieb verfügt ( Urk. 6/21/4) und Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrich ten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen be stehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfstätigkeiten (Zentral wert), Kompetenzniveau 1, abzustel len . Somit ist von einem standardi sierten monat li chen Einkommen von Fr. 5' 340 .-- auszugehen (LSE  201 6 , Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Au fgerechnet auf die durchschnitt liche betr iebs übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsüblic he Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘239 Punkten im Jahr 20 16 auf 2‘249 Punkte im Jahr 2017

sowie unter Be rücksichtigung eines Arbeitspensums von 10 0 % ergibt dies ei n Bruttoeinkommen von Fr. 67‘102 .-- (Fr. 5‘3 40 .--

: 40 x 41.7 x 12

: 2239 x 2249 ).

Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbe its markt bloss unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht aktenkundig . Selbst wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % in Anschlag gebracht würde (BGE 135 V 297) , führte dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E. 5.6). 5.5 5.5.1

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a).

An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3. 1 mit Hinweis; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wieder holt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätig keiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinwei sen). 5.5.2

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die erfolglosen Eingliederungs be mühungen die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit bestreitet (E. 2.2), vermag er nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat - dem Umstand Rechnung tragend, dass eine revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben, nur zulässig ist, wenn zuvor Eingliederungsmassnahmen durchlaufen wor den sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1 und 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) - vom 7. November 2016 bis zum 2. Juni 2017 berufliche Massnahmen (Aufbautraining) durchgeführt (vgl. auch Aufforderung zur verstärkten Mitwirkung vom 2 1. März 2017, Urk. 6/152). Wie bereits dargelegt, können für das Scheitern der Eingliederungsbemühungen keine medizinischen Gründe namhaft gemacht werden (E. 4.1). Zwar hat sich die Prog nose der Z.___ -Gutachter verwirklicht, wonach eine berufliche Rehabilitation des Beschwerdeführers schwierig zu realisieren sein werde. Dass die Gutachter hierfür aber ausschliesslich krankheitsfremde Aspekte wie geringe Kooperation, die Selbst einschätzung des Beschwerdeführers, arbeitsunfähig zu sein, sowie einen sekundären Krankheitsgewinn verantwortlich machten ( Urk. 6/124/52), scheint der Beschwerdeführer zu übersehen.

Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Sturzgefahr zu 100 % zumutbar (E. 4.2.4) . Praxisgemäss sind solche Beschäftigungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden (E. 5 .5.1). Eine Unverwert bar keit , wie sie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich nach dem Gesagten nicht begründen. 5.6

Der Ve rgleich von Validen- (Fr. 64'972 .--) und Invalideneinkommen ( Fr. 67‘102.--) erhellt, dass der Beschwerdeführer mittels angepasster Beschäfti gung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen in der Lage ist. Die Einstellung der bisherigen Rente durch die Beschwerdegegnerin ist mithin rechtens. 6.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtsk osten

sind nach dem Verfahrensaufwand festzule gen, auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Britta Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro