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IV.2018.00188

Neuanmeldung. Nichteintreten rechtens, da wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. (BGE 8C_615/2019)

Zürich SozVersG · 2019-07-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 12. März 2002 unter Hin weis auf chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an (U rk. 7/3). Mit Verfügung vom 24. September 2002 (Urk. 7/94) sprach ihr die IV-Stelle eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Janua r 2002 zu . Im Rahmen des Ende April 2003 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 7/22) erhöhte die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , (Expertise vom 9. März 2004; Urk. 7/34) die Rente mit Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab 1. August 2003 auf eine ganze Rente (Urk. 7/38). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der in den Jahren 2007 und 2010 (Urk. 7/41, Urk. 7/47) durchgeführten ordentlichen Revisionsverfahren mit Mitteil ungen vom 24. April 2007 und 8. Juli 2010 (Urk. 7/45, Urk. 7/55). 1.2

Im Rahmen eines weiteren, von Amtes wegen im Juni 2013 eingeleiteten Revisi onsverfahrens stellte die IV-Stelle gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des A.___ AG ( A.___ ; Expertise vom 16. Juli 2014 [Urk. 7/75]) mit Verfügung vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 7/92) die bisherige ganze Rente per Ende Februar 2015 ein . Die dagegen am 2. März 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 7/96/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. August 2016 (Urk. 7/100, Prozess IV.2015.00275) ab. 1.3

Am 3. November 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung für Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision an (Urk. 7/103). Am 27. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 13. März bis 9. Juni 2017 bei der B.___ AG (Ur

k. 7/108) und verfügte am 24. April 2017 die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2017 für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung respektive längs te n s bis 30. September 2018 (Urk. 7/113). Mit Verfügung vom 30. August 2017 (Urk. 7/136) brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen per 30. Juni 2017 ab und stellte die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente per gleichen Datum ein , da subjektiv keine minimale Eingliederungsfähigkeit bestehe und entsprechende Massnahmen deshalb weder sinnvoll noch zielorientiert seien. 1.4

Am 10. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte unter Auflage verschie dener Unterlagen (Urk. 7/140-141 )

unter Hinweis auf eine Depression, Schmerzen an Füssen und Händen sowie Kopf- , Gelenk- und Rückenschmerzen erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/142, Urk. 7/144). A m 12. Dezember 2017 erteilte die

IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische S eriens chuhe (Urk. 7/149). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/147) trat die IV-Stelle am 16. Januar 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte unter Auflage verschiedener Unterlagen (Ur k. 3/

3 -6) am 15. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei auf ihr neues Begehren vom 11. Oktober 2017 (richtig :

10. Oktober) einzutreten und ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich weder die berufliche noch medizinische Situation wesentlich geändert habe, weshalb nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden könne. Daran än dere a uch das Schreiben der Inclusion

Handicap betreffend Neuregelung bei der IV für Teilerwerbstätige nichts, da die Beschwerdeführerin bei den ursprünglichen Abklärungen als vollzeitig erwerbstätig eingestuft worden sei (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gelt end, die Be schwerdegegnerin ha be mit der

Nichteintretensverfügung vom 16. J anuar 2018 gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen, wonach sie verpflichtet sei, den Sach v er halt von Amtes wegen abzuklären (S. 3). Die rheumatologischen Beschwerden würden die Gelenke respektive Hände der Beschwerdeführerin nicht selten un brauchbar machen und letztere sei durch die entsprechenden

Schmerzen sowie die psychischen Leiden sehr belastet. Sie ziehe sich deshalb stetig zurück und vernachlässige sich selber, ihren Ehemann, ihre Kinder und ihr soziales Leben. Die Befunde des C.___ vom 8. Dez ember 2017 sowie die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, und von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin,

vom 19. Januar 2018 stellten neue medizinische Tatsachen dar . Entsprechend seien die Gesund heitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erneut fachlich und sachlich zu untersuchen und zu prüfen

(S. 4 f.) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Oktober 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaub haft ge macht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 7/92 ) bis zum Erlass de s nunmehr angefochtenen Ent scheids vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise verändert haben. 3 .

3 .1

3.1.1

Die Renteneinstellung vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 7/92 ) basiert e im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin

eingeholten polydisziplinären

A.___ -Gutachte n vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/75) , wobei die Experten keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnos en stellten und d en nachstehenden Diag nosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen

(S. 41) : - c hronifiziertes , generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat - c hronische Dyspepsie - a symptomatische Sigmadivertikulose - Leberhämangiom im Segment VII - Status nach Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslo sigkeit (Mobbing ab 1994 bis zur Kündigung 2004; ICD-10 Z56) 3 . 1. 2

Die in ternistische Untersuchung habe - so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin – das Bild einer altersentsprechend aussehenden, normosomen und ausgesprochen weinerlichen Beschwerdeführerin in normalem Allgemein zu stand ergeben. Der internistische Status sei unauffällig gewesen. Sie sei

normoton

und normokard und weise keine klinischen Zeichen für eine Herzin suffizienz auf. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte für eine pulmonale oder abdominelle Pathologie finden . Ausser einer Halbseitenhypästhe sie der rechten Körperhälfte sei auch die detaillierte neurologische Untersuchung un auffällig geblieben , so dass am ehesten von einer funktionel len Genese dieser Störung ausge gangen wer den müsse. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 45). 3 . 1. 3

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, berichtete in seinem rheuma to logischen Fachgutachten, die durchgeführte Exploration

habe eine 53-jä hrige, gesund wirkende Beschwerdeführerin gezeigt , welche jedoch beim Untersuch der Wirbe lsäule und der Gelenke dauernd dagegen gespannt und beim Berühren jeg licher Körperteile geseufzt habe . Die Untersuchung der Wirbelsäule habe sich jedoch nach Zuhilfenahme von Ablenkungsmanövern normal, frei und schmerz los gestaltet . Es hätten sich weder spondylogene noch radikuläre Zeichen im Be reiche der Arme oder Beine ab gezeichnet , was mit der Bildgebung übereinstimme . A usser im Bereich der rechten Hüfte seien alle Gelenke frei und schmerzlos be weglich gewesen . Der Rotationsschmerz der rechten Hüfte, welcher sich in den Tro chanter projiziere , sei Ausdruck der bereits früher beschrie benen grenzwerti gen Hüft d ysplasie. Diese Beschwerden seien aber nicht limi tierend und würden

der Beschwerdeführerin mitunter auch grössere Spaziergänge er lauben . Die nicht dermatombe zogene Hyposensibilität am rechten Arm und Bein sei als fun ktionell zu betrachten und passe gut in dieses syndromale

Beschwerdebild. Aus rheuma tologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 28). 3 . 1. 4

Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . H.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass eine im Rahmen der Begutachtung durchgeführte spr achfreie Überprüfung der Konsistenz die schon klinisch vorhandenen Hinweise auf eine Aggravation mit dysfunktio nalen Be wältigungsme chanismen und einer Tendenz zur Selbstlimitierung be stätigte . Es könne von einer deutlichen Symptomausweitung ausgegangen wer den. D ie Schmerzen könn t en nicht durch die somatischen Befunde erklärt wer den. Unter Berücksichtigung der Akten, der

Anamnese, der subjektiven Anga ben der Be schwerdeführerin sowie de s e rhobenen psychischen Befundes könne keine psy chische Störung diagnostiziert werden, insbesondere keine anhal tende somato forme Schmerzstörung. Es würden sich keine Anhaltspunkte für vorbestehende unbewusste Konflikte finden; eine Mobbing-Situation sei immer eine arbeitsbe zogene Problematik und primär keine psychische Erkrankung. Die damals erlit tene Kränkung u nd Zurücksetzung aufgrund der dritten Schwan gers chaft habe die Schmerzsymptomatik ausgelöst.

E ine Dauer von nun mehr 20 Jahren sei allerdings

nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Konflikt kündi gungsbe dingt nicht mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin habe noch zehn Jahre darüber hinaus in einem 50 % -Pensum weiterarbeiten können, bevor sie ihre Arbeit voll ständig nieder gelegt habe . Gesamthaft sei eine eigenständige psychische Störung im Sinne einer anhaltend somatoform en Schmerzstörung somit nicht zu diagnos tizieren. Die Gutachterin berichtete weiter, es lasse sich ebenfalls keine relevante psychiatrische Komorbidit ät, mit der eine ausge wie sene Leistungseinschränkung begründet werden könnte , feststellen. Es sei der Beschwerdeführerin de shalb die Willensanstrengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden . Ausserdem seien auch keine weiteren Faktoren vorhanden, die einer zumutbaren Willensanstren gung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würden. Sämtliche bisher durchgeführte n Therapien hätten zu keiner Änderung d es Zustandsbildes geführt. Dr. Z.___ habe in ihrem Gut achten sehr treffend beschrieben , dass erst nach Einsichtsvermittl ung in die psychischen Komponenten der Beschwerden eine Psychotherapie erfolgverspre chend sei, was allerdings einen entsprechenden psychischen Leidensdruck vor aussetze. Bei der Beschwerdeführerin beziehe sich der Leidensdruck ausschliess lich auf die körperliche Ebene. Auch d ie aktuell be handelnde türkischsprachige Psychiaterin, zu der sich die Beschwerdeführerin

einmal monatlich beg ebe, be schreibe einen unveränderten, gleichbleibenden Zu stand . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 38 ff.). 3. 1. 5

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Be schwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 47). 3.2 3.2.1

Bei Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 3.2 . 2

Dr. D.___ bestätigte am 27. September 2017, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in ärztlicher Behandlung stehe und sie aufgrund ihrer Krankheit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/140/4). 3.2 . 3

Am 28. September 2017 berichtete Dr. E.___ darüber, dass er die Beschwerdefüh rer in seit vielen Jahren aufgrund ihres multisomatischen Schmerzsyndrom s im Sinne eines fibromyalgischen Formenkreises behandle. Trotz Analgetika-Einsatz und nervenwirksamen Medikamenten gelinge keine Heilung, weshalb die Be schwerdeführer in nach wie vor unter teils kaum ertragbaren verschiedenen Schmerzlokalisationen leide. Eine Arbeitsleistung könne ihr in diesem Zusta nd nicht zugemutet werden (Urk. 7/140/2 ). 3.2 . 4

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie , hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/140/1) fest, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit anfangs 2017 erheblich verschlech tert habe, weshalb sie aktuell die Diagnose einer mittel - bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11 respektive F32.2) stelle. Die Beschwerdeführerin leide im Vergleich zu früher an einer stärkeren depressiven Stimmung und könne infolge ihrer Antriebsarmut die Wohnung kaum mehr verlassen, vernachlässige ihre Körperpflege und könne den Haushalt nicht mehr erledigen. Die versuchte Arbeitswiedereingliederung im Frühjahr 2017 sei infolge der verstärkten depressiven Verfassung gescheitert. 4. 4.1

4.1.1

Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 27. September 2017 ( vgl. E. 3.2 .2 hievor ) ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung des somatischen Gesundheits zustands seit Februar 201 5. Der Arzt hielt lediglich fest , dass die bei ihm in Be handlung stehende Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er insbesondere weder eine Diagnose noch eine Verschlechterung der ge sundheitlichen Situation erwähnte und keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.1.2

Gleiches gilt mit Bezug auf d as ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom

28. Septem ber 2017 (vgl. E. 3.2 .3 hievor ; vgl. auch Urk. 7/140/3 ), welcher ebenfalls kein en

Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nahm und keine Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfä higkeit anführte. 4.1.3

Im Weiteren ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung auch aufgrund des Be richts der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___

vom

3. Oktober 2017 (vgl. E. 3.2.4 hievor ) nicht in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht worden.

Im Rahmen der Eingliederungsberatung teilte die Beschwerdeführerin der Be schwerdegegnerin am 28. Dezember 2016 mit, dass sie sich eine sehr leichte Tä tigkeit in einem Pensum von maximal drei S tunden pro Tag vorstellen könne. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich darauf hin , dass ihrer Ansicht nach kein minimaler Eingliederungswille und keine Eingliederungsfähigkeit bestehe, wes halb sie Eingliederungsmassnahmen als nicht sinnvoll und zielorientiert erachte. Am 30. Dezember 2016 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegeg nerin darüber, dass sie sich nun vorstellen könne, zirka 70 bis 80 % zu arbeiten. Am 15. Februar 2017 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwer degegnerin vereinbart, dass erstere ein Informationsgespräch bei der B.___ organisier t und am 13. März 2017 wurde das Aufbautraining bei der B.___ auf genommen (Urk. 7/119 S. 3 f . ) .

Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. I.___ postulierte erhebliche Ver schlechterung des psychischen Zustands aufgrund einer nunmehr bestehenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (im Vergleich zu einer von der Ärztin im Juni 2013 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung respektive mittelgradige n depressiven Episode mit somati schem Syndrom , Urk. 7/100 S. 9 Ziff. 4.2.3) nicht plausibel . Wäre die gesundheit liche Verfassung Anfang 2017 tatsächlich so ( ver )schlecht( ert ) gewesen, so hätte die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2016 kaum von sich aus ein 70 bis 80%iges Arbeitspensum vorgeschlagen und am 13. März 2017 ein dreimonatiges Aufbautraining aufnehmen können (Urk. 7/116) . Des Weiteren wurde im Rahmen des Gesprächs vom 28. Dezember 2016 sowie seitens der B.___ während der Dauer des Aufbautrainings keine persönliche Vernachlässigung thematisiert, stattdessen wurde

– wie bereits im A.___ -Gutachten vom 16. Juli 2014, in wel chem unter anderem von einer ausgesprochen weinerlichen Beschwerdeführerin und einer deutlichen Symptomausweit ung

die Rede war (Urk. 7/75 S. 38 , S. 45 ) –

auf einen sehr leidenden Zustand respektive ein hohes subjektives Schmerz- und Leidensempfinden der Beschwerdeführerin

verwiesen (Urk. 7/119 S. 1, S. 3 , Urk. 7/116 S. 4 ). Was den Hinweis von Dr. I.___ angeht, die Beschwerde führerin verlasse kaum mehr die Wohnung und könne den Haushalt nicht mehr erledigen, ist zu berücksichtigen , dass letztere gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre 2013 nicht mehr fähig gewesen ist, den Hau shalt zu führen

und im Jahre 201 4 die meiste Zeit untätig in der Wohnung verbrachte ( Urk. 7/67 S. 2, Urk. 7/75 S. 19). An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerdeführerin ein gereichte Übersicht der von ihr zwischen 27. Januar 2016 und 23. Juni 2017 be zogenen Medikamente inklusive entsprechende ärztliche Verordnung (Urk. 7/140/5-8) nichts zu ändern , da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszu stands nicht zwingend etwas ausgesagt wird .

Gleiches gilt betreffend den Auszug aus dem B.___ -Abschlussbericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/141, Urk. 116), da in letzterem kein Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustands genommen wird .

4.2

Was das Schreiben und den Bericht von Dr. D.___ vom 17. November 2017

und

19. Januar 2018 (Urk. 3/3, Urk. 3/5 ) , den Bericht des C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 3/4) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 19. Januar 2018 (Urk. 3/6) betrifft, ist im Grundsatz festzuhalten, dass die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nach fristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Nachdem die in Frage stehende n

Unterlagen erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereicht wurde n , sind sie im hiesigen Verfahren nicht relevant (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts (8C_315/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4.3), weshalb nicht darauf einzugehen ist. Entsprechend geht der Einwand de r Be schwerdeführer in , wonach die betreffenden Berichte neue medizinische Tatsa chen darstellten und von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 4 f.) , ins Leere. 4.3

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan hat. Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetre ten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Beschwerdeführerin bleibt es selbstredend unbenommen, sich allenfalls gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3-6) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw

Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision an (Urk. 7/103). Am 27. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 13. März bis 9. Juni 2017 bei der B.___ AG (Ur

k. 7/108) und verfügte am 24. April 2017 die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2017 für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung respektive längs te n s bis 30. September 2018 (Urk. 7/113). Mit Verfügung vom 30. August 2017 (Urk. 7/136) brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen per 30. Juni 2017 ab und stellte die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente per gleichen Datum ein , da subjektiv keine minimale Eingliederungsfähigkeit bestehe und entsprechende Massnahmen deshalb weder sinnvoll noch zielorientiert seien.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Am 10. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte unter Auflage verschie dener Unterlagen (Urk. 7/140-141 )

unter Hinweis auf eine Depression, Schmerzen an Füssen und Händen sowie Kopf- , Gelenk- und Rückenschmerzen erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/142, Urk. 7/144). A m 12. Dezember 2017 erteilte die

IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische S eriens chuhe (Urk. 7/149). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/147) trat die IV-Stelle am 16. Januar 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2) .

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte unter Auflage verschiedener Unterlagen (Ur k. 3/

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich weder die berufliche noch medizinische Situation wesentlich geändert habe, weshalb nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden könne. Daran än dere a uch das Schreiben der Inclusion

Handicap betreffend Neuregelung bei der IV für Teilerwerbstätige nichts, da die Beschwerdeführerin bei den ursprünglichen Abklärungen als vollzeitig erwerbstätig eingestuft worden sei (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gelt end, die Be schwerdegegnerin ha be mit der

Nichteintretensverfügung vom 16. J anuar 2018 gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen, wonach sie verpflichtet sei, den Sach v er halt von Amtes wegen abzuklären (S. 3). Die rheumatologischen Beschwerden würden die Gelenke respektive Hände der Beschwerdeführerin nicht selten un brauchbar machen und letztere sei durch die entsprechenden

Schmerzen sowie die psychischen Leiden sehr belastet. Sie ziehe sich deshalb stetig zurück und vernachlässige sich selber, ihren Ehemann, ihre Kinder und ihr soziales Leben. Die Befunde des C.___ vom 8. Dez ember 2017 sowie die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, und von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin,

vom 19. Januar 2018 stellten neue medizinische Tatsachen dar . Entsprechend seien die Gesund heitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erneut fachlich und sachlich zu untersuchen und zu prüfen

(S. 4 f.) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Oktober 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaub haft ge macht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 7/92 ) bis zum Erlass de s nunmehr angefochtenen Ent scheids vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise verändert haben.

E. 3 . 1.

E. 3.2 . 4

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie , hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/140/1) fest, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit anfangs 2017 erheblich verschlech tert habe, weshalb sie aktuell die Diagnose einer mittel - bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11 respektive F32.2) stelle. Die Beschwerdeführerin leide im Vergleich zu früher an einer stärkeren depressiven Stimmung und könne infolge ihrer Antriebsarmut die Wohnung kaum mehr verlassen, vernachlässige ihre Körperpflege und könne den Haushalt nicht mehr erledigen. Die versuchte Arbeitswiedereingliederung im Frühjahr 2017 sei infolge der verstärkten depressiven Verfassung gescheitert. 4.

E. 3.2.1 Bei Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:

E. 4 Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . H.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass eine im Rahmen der Begutachtung durchgeführte spr achfreie Überprüfung der Konsistenz die schon klinisch vorhandenen Hinweise auf eine Aggravation mit dysfunktio nalen Be wältigungsme chanismen und einer Tendenz zur Selbstlimitierung be stätigte . Es könne von einer deutlichen Symptomausweitung ausgegangen wer den. D ie Schmerzen könn t en nicht durch die somatischen Befunde erklärt wer den. Unter Berücksichtigung der Akten, der

Anamnese, der subjektiven Anga ben der Be schwerdeführerin sowie de s e rhobenen psychischen Befundes könne keine psy chische Störung diagnostiziert werden, insbesondere keine anhal tende somato forme Schmerzstörung. Es würden sich keine Anhaltspunkte für vorbestehende unbewusste Konflikte finden; eine Mobbing-Situation sei immer eine arbeitsbe zogene Problematik und primär keine psychische Erkrankung. Die damals erlit tene Kränkung u nd Zurücksetzung aufgrund der dritten Schwan gers chaft habe die Schmerzsymptomatik ausgelöst.

E ine Dauer von nun mehr 20 Jahren sei allerdings

nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Konflikt kündi gungsbe dingt nicht mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin habe noch zehn Jahre darüber hinaus in einem 50 % -Pensum weiterarbeiten können, bevor sie ihre Arbeit voll ständig nieder gelegt habe . Gesamthaft sei eine eigenständige psychische Störung im Sinne einer anhaltend somatoform en Schmerzstörung somit nicht zu diagnos tizieren. Die Gutachterin berichtete weiter, es lasse sich ebenfalls keine relevante psychiatrische Komorbidit ät, mit der eine ausge wie sene Leistungseinschränkung begründet werden könnte , feststellen. Es sei der Beschwerdeführerin de shalb die Willensanstrengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden . Ausserdem seien auch keine weiteren Faktoren vorhanden, die einer zumutbaren Willensanstren gung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würden. Sämtliche bisher durchgeführte n Therapien hätten zu keiner Änderung d es Zustandsbildes geführt. Dr. Z.___ habe in ihrem Gut achten sehr treffend beschrieben , dass erst nach Einsichtsvermittl ung in die psychischen Komponenten der Beschwerden eine Psychotherapie erfolgverspre chend sei, was allerdings einen entsprechenden psychischen Leidensdruck vor aussetze. Bei der Beschwerdeführerin beziehe sich der Leidensdruck ausschliess lich auf die körperliche Ebene. Auch d ie aktuell be handelnde türkischsprachige Psychiaterin, zu der sich die Beschwerdeführerin

einmal monatlich beg ebe, be schreibe einen unveränderten, gleichbleibenden Zu stand . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 38 ff.). 3. 1.

E. 4.1.1 Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 27. September 2017 ( vgl. E. 3.2 .2 hievor ) ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung des somatischen Gesundheits zustands seit Februar 201 5. Der Arzt hielt lediglich fest , dass die bei ihm in Be handlung stehende Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er insbesondere weder eine Diagnose noch eine Verschlechterung der ge sundheitlichen Situation erwähnte und keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 4.1.2 Gleiches gilt mit Bezug auf d as ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom

28. Septem ber 2017 (vgl. E. 3.2 .3 hievor ; vgl. auch Urk. 7/140/3 ), welcher ebenfalls kein en

Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nahm und keine Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfä higkeit anführte.

E. 4.1.3 Im Weiteren ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung auch aufgrund des Be richts der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___

vom

3. Oktober 2017 (vgl. E. 3.2.4 hievor ) nicht in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht worden.

Im Rahmen der Eingliederungsberatung teilte die Beschwerdeführerin der Be schwerdegegnerin am 28. Dezember 2016 mit, dass sie sich eine sehr leichte Tä tigkeit in einem Pensum von maximal drei S tunden pro Tag vorstellen könne. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich darauf hin , dass ihrer Ansicht nach kein minimaler Eingliederungswille und keine Eingliederungsfähigkeit bestehe, wes halb sie Eingliederungsmassnahmen als nicht sinnvoll und zielorientiert erachte. Am 30. Dezember 2016 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegeg nerin darüber, dass sie sich nun vorstellen könne, zirka 70 bis 80 % zu arbeiten. Am 15. Februar 2017 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwer degegnerin vereinbart, dass erstere ein Informationsgespräch bei der B.___ organisier t und am 13. März 2017 wurde das Aufbautraining bei der B.___ auf genommen (Urk. 7/119 S. 3 f . ) .

Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. I.___ postulierte erhebliche Ver schlechterung des psychischen Zustands aufgrund einer nunmehr bestehenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (im Vergleich zu einer von der Ärztin im Juni 2013 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung respektive mittelgradige n depressiven Episode mit somati schem Syndrom , Urk. 7/100 S. 9 Ziff. 4.2.3) nicht plausibel . Wäre die gesundheit liche Verfassung Anfang 2017 tatsächlich so ( ver )schlecht( ert ) gewesen, so hätte die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2016 kaum von sich aus ein 70 bis 80%iges Arbeitspensum vorgeschlagen und am 13. März 2017 ein dreimonatiges Aufbautraining aufnehmen können (Urk. 7/116) . Des Weiteren wurde im Rahmen des Gesprächs vom 28. Dezember 2016 sowie seitens der B.___ während der Dauer des Aufbautrainings keine persönliche Vernachlässigung thematisiert, stattdessen wurde

– wie bereits im A.___ -Gutachten vom 16. Juli 2014, in wel chem unter anderem von einer ausgesprochen weinerlichen Beschwerdeführerin und einer deutlichen Symptomausweit ung

die Rede war (Urk. 7/75 S. 38 , S. 45 ) –

auf einen sehr leidenden Zustand respektive ein hohes subjektives Schmerz- und Leidensempfinden der Beschwerdeführerin

verwiesen (Urk. 7/119 S. 1, S. 3 , Urk. 7/116 S. 4 ). Was den Hinweis von Dr. I.___ angeht, die Beschwerde führerin verlasse kaum mehr die Wohnung und könne den Haushalt nicht mehr erledigen, ist zu berücksichtigen , dass letztere gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre 2013 nicht mehr fähig gewesen ist, den Hau shalt zu führen

und im Jahre 201 4 die meiste Zeit untätig in der Wohnung verbrachte ( Urk. 7/67 S. 2, Urk. 7/75 S. 19). An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerdeführerin ein gereichte Übersicht der von ihr zwischen 27. Januar 2016 und 23. Juni 2017 be zogenen Medikamente inklusive entsprechende ärztliche Verordnung (Urk. 7/140/5-8) nichts zu ändern , da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszu stands nicht zwingend etwas ausgesagt wird .

Gleiches gilt betreffend den Auszug aus dem B.___ -Abschlussbericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/141, Urk. 116), da in letzterem kein Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustands genommen wird .

E. 4.2 Was das Schreiben und den Bericht von Dr. D.___ vom 17. November 2017

und

19. Januar 2018 (Urk. 3/3, Urk. 3/5 ) , den Bericht des C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 3/4) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 19. Januar 2018 (Urk. 3/6) betrifft, ist im Grundsatz festzuhalten, dass die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nach fristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Nachdem die in Frage stehende n

Unterlagen erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereicht wurde n , sind sie im hiesigen Verfahren nicht relevant (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts (8C_315/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4.3), weshalb nicht darauf einzugehen ist. Entsprechend geht der Einwand de r Be schwerdeführer in , wonach die betreffenden Berichte neue medizinische Tatsa chen darstellten und von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 4 f.) , ins Leere.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan hat. Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetre ten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Beschwerdeführerin bleibt es selbstredend unbenommen, sich allenfalls gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3-6) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw

Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00188

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 9. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch MLaw

Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 12. März 2002 unter Hin weis auf chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Rentenleistungen an (U rk. 7/3). Mit Verfügung vom 24. September 2002 (Urk. 7/94) sprach ihr die IV-Stelle eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Janua r 2002 zu . Im Rahmen des Ende April 2003 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 7/22) erhöhte die IV-Stelle gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , (Expertise vom 9. März 2004; Urk. 7/34) die Rente mit Verfügung vom 1. April 2004 mit Wirkung ab 1. August 2003 auf eine ganze Rente (Urk. 7/38). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich der in den Jahren 2007 und 2010 (Urk. 7/41, Urk. 7/47) durchgeführten ordentlichen Revisionsverfahren mit Mitteil ungen vom 24. April 2007 und 8. Juli 2010 (Urk. 7/45, Urk. 7/55). 1.2

Im Rahmen eines weiteren, von Amtes wegen im Juni 2013 eingeleiteten Revisi onsverfahrens stellte die IV-Stelle gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des A.___ AG ( A.___ ; Expertise vom 16. Juli 2014 [Urk. 7/75]) mit Verfügung vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 7/92) die bisherige ganze Rente per Ende Februar 2015 ein . Die dagegen am 2. März 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 7/96/3-15) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. August 2016 (Urk. 7/100, Prozess IV.2015.00275) ab. 1.3

Am 3. November 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung für Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der Rentenaufhebung nach lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision an (Urk. 7/103). Am 27. März 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 13. März bis 9. Juni 2017 bei der B.___ AG (Ur

k. 7/108) und verfügte am 24. April 2017 die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2017 für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung respektive längs te n s bis 30. September 2018 (Urk. 7/113). Mit Verfügung vom 30. August 2017 (Urk. 7/136) brach die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen per 30. Juni 2017 ab und stellte die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente per gleichen Datum ein , da subjektiv keine minimale Eingliederungsfähigkeit bestehe und entsprechende Massnahmen deshalb weder sinnvoll noch zielorientiert seien. 1.4

Am 10. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte unter Auflage verschie dener Unterlagen (Urk. 7/140-141 )

unter Hinweis auf eine Depression, Schmerzen an Füssen und Händen sowie Kopf- , Gelenk- und Rückenschmerzen erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/142, Urk. 7/144). A m 12. Dezember 2017 erteilte die

IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische S eriens chuhe (Urk. 7/149). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Urk. 7/147) trat die IV-Stelle am 16. Januar 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob die Versicherte unter Auflage verschiedener Unterlagen (Ur k. 3/

3 -6) am 15. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 16. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei auf ihr neues Begehren vom 11. Oktober 2017 (richtig :

10. Oktober) einzutreten und ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich weder die berufliche noch medizinische Situation wesentlich geändert habe, weshalb nicht auf das neue Gesuch eingetreten werden könne. Daran än dere a uch das Schreiben der Inclusion

Handicap betreffend Neuregelung bei der IV für Teilerwerbstätige nichts, da die Beschwerdeführerin bei den ursprünglichen Abklärungen als vollzeitig erwerbstätig eingestuft worden sei (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gelt end, die Be schwerdegegnerin ha be mit der

Nichteintretensverfügung vom 16. J anuar 2018 gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen, wonach sie verpflichtet sei, den Sach v er halt von Amtes wegen abzuklären (S. 3). Die rheumatologischen Beschwerden würden die Gelenke respektive Hände der Beschwerdeführerin nicht selten un brauchbar machen und letztere sei durch die entsprechenden

Schmerzen sowie die psychischen Leiden sehr belastet. Sie ziehe sich deshalb stetig zurück und vernachlässige sich selber, ihren Ehemann, ihre Kinder und ihr soziales Leben. Die Befunde des C.___ vom 8. Dez ember 2017 sowie die Berichte von Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, und von Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin,

vom 19. Januar 2018 stellten neue medizinische Tatsachen dar . Entsprechend seien die Gesund heitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erneut fachlich und sachlich zu untersuchen und zu prüfen

(S. 4 f.) . 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Oktober 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaub haft ge macht hat, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk. 7/92 ) bis zum Erlass de s nunmehr angefochtenen Ent scheids vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erhebli chen Weise verändert haben. 3 .

3 .1

3.1.1

Die Renteneinstellung vom 3 0. Januar 2015 (Urk. 7/92 ) basiert e im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin

eingeholten polydisziplinären

A.___ -Gutachte n vom 16. Juli 2014 (Urk. 7/75) , wobei die Experten keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnos en stellten und d en nachstehenden Diag nosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei massen

(S. 41) : - c hronifiziertes , generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat - c hronische Dyspepsie - a symptomatische Sigmadivertikulose - Leberhämangiom im Segment VII - Status nach Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslo sigkeit (Mobbing ab 1994 bis zur Kündigung 2004; ICD-10 Z56) 3 . 1. 2

Die in ternistische Untersuchung habe - so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin – das Bild einer altersentsprechend aussehenden, normosomen und ausgesprochen weinerlichen Beschwerdeführerin in normalem Allgemein zu stand ergeben. Der internistische Status sei unauffällig gewesen. Sie sei

normoton

und normokard und weise keine klinischen Zeichen für eine Herzin suffizienz auf. Es würden sich auch keine Anhaltspunkte für eine pulmonale oder abdominelle Pathologie finden . Ausser einer Halbseitenhypästhe sie der rechten Körperhälfte sei auch die detaillierte neurologische Untersuchung un auffällig geblieben , so dass am ehesten von einer funktionel len Genese dieser Störung ausge gangen wer den müsse. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 45). 3 . 1. 3

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, berichtete in seinem rheuma to logischen Fachgutachten, die durchgeführte Exploration

habe eine 53-jä hrige, gesund wirkende Beschwerdeführerin gezeigt , welche jedoch beim Untersuch der Wirbe lsäule und der Gelenke dauernd dagegen gespannt und beim Berühren jeg licher Körperteile geseufzt habe . Die Untersuchung der Wirbelsäule habe sich jedoch nach Zuhilfenahme von Ablenkungsmanövern normal, frei und schmerz los gestaltet . Es hätten sich weder spondylogene noch radikuläre Zeichen im Be reiche der Arme oder Beine ab gezeichnet , was mit der Bildgebung übereinstimme . A usser im Bereich der rechten Hüfte seien alle Gelenke frei und schmerzlos be weglich gewesen . Der Rotationsschmerz der rechten Hüfte, welcher sich in den Tro chanter projiziere , sei Ausdruck der bereits früher beschrie benen grenzwerti gen Hüft d ysplasie. Diese Beschwerden seien aber nicht limi tierend und würden

der Beschwerdeführerin mitunter auch grössere Spaziergänge er lauben . Die nicht dermatombe zogene Hyposensibilität am rechten Arm und Bein sei als fun ktionell zu betrachten und passe gut in dieses syndromale

Beschwerdebild. Aus rheuma tologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausangestellte eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 28). 3 . 1. 4

Dem psychiatrischen Gutachten von med. pract . H.___ , Fachärztin FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass eine im Rahmen der Begutachtung durchgeführte spr achfreie Überprüfung der Konsistenz die schon klinisch vorhandenen Hinweise auf eine Aggravation mit dysfunktio nalen Be wältigungsme chanismen und einer Tendenz zur Selbstlimitierung be stätigte . Es könne von einer deutlichen Symptomausweitung ausgegangen wer den. D ie Schmerzen könn t en nicht durch die somatischen Befunde erklärt wer den. Unter Berücksichtigung der Akten, der

Anamnese, der subjektiven Anga ben der Be schwerdeführerin sowie de s e rhobenen psychischen Befundes könne keine psy chische Störung diagnostiziert werden, insbesondere keine anhal tende somato forme Schmerzstörung. Es würden sich keine Anhaltspunkte für vorbestehende unbewusste Konflikte finden; eine Mobbing-Situation sei immer eine arbeitsbe zogene Problematik und primär keine psychische Erkrankung. Die damals erlit tene Kränkung u nd Zurücksetzung aufgrund der dritten Schwan gers chaft habe die Schmerzsymptomatik ausgelöst.

E ine Dauer von nun mehr 20 Jahren sei allerdings

nicht nachvollziehbar. Zudem sei der Konflikt kündi gungsbe dingt nicht mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin habe noch zehn Jahre darüber hinaus in einem 50 % -Pensum weiterarbeiten können, bevor sie ihre Arbeit voll ständig nieder gelegt habe . Gesamthaft sei eine eigenständige psychische Störung im Sinne einer anhaltend somatoform en Schmerzstörung somit nicht zu diagnos tizieren. Die Gutachterin berichtete weiter, es lasse sich ebenfalls keine relevante psychiatrische Komorbidit ät, mit der eine ausge wie sene Leistungseinschränkung begründet werden könnte , feststellen. Es sei der Beschwerdeführerin de shalb die Willensanstrengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden . Ausserdem seien auch keine weiteren Faktoren vorhanden, die einer zumutbaren Willensanstren gung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würden. Sämtliche bisher durchgeführte n Therapien hätten zu keiner Änderung d es Zustandsbildes geführt. Dr. Z.___ habe in ihrem Gut achten sehr treffend beschrieben , dass erst nach Einsichtsvermittl ung in die psychischen Komponenten der Beschwerden eine Psychotherapie erfolgverspre chend sei, was allerdings einen entsprechenden psychischen Leidensdruck vor aussetze. Bei der Beschwerdeführerin beziehe sich der Leidensdruck ausschliess lich auf die körperliche Ebene. Auch d ie aktuell be handelnde türkischsprachige Psychiaterin, zu der sich die Beschwerdeführerin

einmal monatlich beg ebe, be schreibe einen unveränderten, gleichbleibenden Zu stand . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 38 ff.). 3. 1. 5

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die involvierten Spezialärzte zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Be schwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 47). 3.2 3.2.1

Bei Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 16. Januar 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt: 3.2 . 2

Dr. D.___ bestätigte am 27. September 2017, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in ärztlicher Behandlung stehe und sie aufgrund ihrer Krankheit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/140/4). 3.2 . 3

Am 28. September 2017 berichtete Dr. E.___ darüber, dass er die Beschwerdefüh rer in seit vielen Jahren aufgrund ihres multisomatischen Schmerzsyndrom s im Sinne eines fibromyalgischen Formenkreises behandle. Trotz Analgetika-Einsatz und nervenwirksamen Medikamenten gelinge keine Heilung, weshalb die Be schwerdeführer in nach wie vor unter teils kaum ertragbaren verschiedenen Schmerzlokalisationen leide. Eine Arbeitsleistung könne ihr in diesem Zusta nd nicht zugemutet werden (Urk. 7/140/2 ). 3.2 . 4

Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie , hielt in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Urk. 7/140/1) fest, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit anfangs 2017 erheblich verschlech tert habe, weshalb sie aktuell die Diagnose einer mittel - bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11 respektive F32.2) stelle. Die Beschwerdeführerin leide im Vergleich zu früher an einer stärkeren depressiven Stimmung und könne infolge ihrer Antriebsarmut die Wohnung kaum mehr verlassen, vernachlässige ihre Körperpflege und könne den Haushalt nicht mehr erledigen. Die versuchte Arbeitswiedereingliederung im Frühjahr 2017 sei infolge der verstärkten depressiven Verfassung gescheitert. 4. 4.1

4.1.1

Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 27. September 2017 ( vgl. E. 3.2 .2 hievor ) ergeben sich keine Hinweise auf eine Veränderung des somatischen Gesundheits zustands seit Februar 201 5. Der Arzt hielt lediglich fest , dass die bei ihm in Be handlung stehende Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, wobei er insbesondere weder eine Diagnose noch eine Verschlechterung der ge sundheitlichen Situation erwähnte und keine einleuchtende und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.1.2

Gleiches gilt mit Bezug auf d as ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom

28. Septem ber 2017 (vgl. E. 3.2 .3 hievor ; vgl. auch Urk. 7/140/3 ), welcher ebenfalls kein en

Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nahm und keine Begründung für die von ihm postulierte 100%ige Arbeitsunfä higkeit anführte. 4.1.3

Im Weiteren ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung auch aufgrund des Be richts der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___

vom

3. Oktober 2017 (vgl. E. 3.2.4 hievor ) nicht in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht worden.

Im Rahmen der Eingliederungsberatung teilte die Beschwerdeführerin der Be schwerdegegnerin am 28. Dezember 2016 mit, dass sie sich eine sehr leichte Tä tigkeit in einem Pensum von maximal drei S tunden pro Tag vorstellen könne. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich darauf hin , dass ihrer Ansicht nach kein minimaler Eingliederungswille und keine Eingliederungsfähigkeit bestehe, wes halb sie Eingliederungsmassnahmen als nicht sinnvoll und zielorientiert erachte. Am 30. Dezember 2016 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegeg nerin darüber, dass sie sich nun vorstellen könne, zirka 70 bis 80 % zu arbeiten. Am 15. Februar 2017 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwer degegnerin vereinbart, dass erstere ein Informationsgespräch bei der B.___ organisier t und am 13. März 2017 wurde das Aufbautraining bei der B.___ auf genommen (Urk. 7/119 S. 3 f . ) .

Vor diesem Hintergrund ist die von Dr. I.___ postulierte erhebliche Ver schlechterung des psychischen Zustands aufgrund einer nunmehr bestehenden mittel- bis schwergradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (im Vergleich zu einer von der Ärztin im Juni 2013 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung respektive mittelgradige n depressiven Episode mit somati schem Syndrom , Urk. 7/100 S. 9 Ziff. 4.2.3) nicht plausibel . Wäre die gesundheit liche Verfassung Anfang 2017 tatsächlich so ( ver )schlecht( ert ) gewesen, so hätte die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2016 kaum von sich aus ein 70 bis 80%iges Arbeitspensum vorgeschlagen und am 13. März 2017 ein dreimonatiges Aufbautraining aufnehmen können (Urk. 7/116) . Des Weiteren wurde im Rahmen des Gesprächs vom 28. Dezember 2016 sowie seitens der B.___ während der Dauer des Aufbautrainings keine persönliche Vernachlässigung thematisiert, stattdessen wurde

– wie bereits im A.___ -Gutachten vom 16. Juli 2014, in wel chem unter anderem von einer ausgesprochen weinerlichen Beschwerdeführerin und einer deutlichen Symptomausweit ung

die Rede war (Urk. 7/75 S. 38 , S. 45 ) –

auf einen sehr leidenden Zustand respektive ein hohes subjektives Schmerz- und Leidensempfinden der Beschwerdeführerin

verwiesen (Urk. 7/119 S. 1, S. 3 , Urk. 7/116 S. 4 ). Was den Hinweis von Dr. I.___ angeht, die Beschwerde führerin verlasse kaum mehr die Wohnung und könne den Haushalt nicht mehr erledigen, ist zu berücksichtigen , dass letztere gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre 2013 nicht mehr fähig gewesen ist, den Hau shalt zu führen

und im Jahre 201 4 die meiste Zeit untätig in der Wohnung verbrachte ( Urk. 7/67 S. 2, Urk. 7/75 S. 19). An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerdeführerin ein gereichte Übersicht der von ihr zwischen 27. Januar 2016 und 23. Juni 2017 be zogenen Medikamente inklusive entsprechende ärztliche Verordnung (Urk. 7/140/5-8) nichts zu ändern , da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszu stands nicht zwingend etwas ausgesagt wird .

Gleiches gilt betreffend den Auszug aus dem B.___ -Abschlussbericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 7/141, Urk. 116), da in letzterem kein Bezug auf eine Veränderung des Gesundheitszustands genommen wird .

4.2

Was das Schreiben und den Bericht von Dr. D.___ vom 17. November 2017

und

19. Januar 2018 (Urk. 3/3, Urk. 3/5 ) , den Bericht des C.___ vom 8. Dezember 2017 (Urk. 3/4) sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 19. Januar 2018 (Urk. 3/6) betrifft, ist im Grundsatz festzuhalten, dass die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. auch bezüglich Nach fristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Nachdem die in Frage stehende n

Unterlagen erst im Rahmen des Beschwerdever fahrens eingereicht wurde n , sind sie im hiesigen Verfahren nicht relevant (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts (8C_315/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4.3), weshalb nicht darauf einzugehen ist. Entsprechend geht der Einwand de r Be schwerdeführer in , wonach die betreffenden Berichte neue medizinische Tatsa chen darstellten und von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 4 f.) , ins Leere. 4.3

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan hat. Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2018 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetre ten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Beschwerdeführerin bleibt es selbstredend unbenommen, sich allenfalls gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3-6) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 6 00 .-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw

Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais