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IV.2018.00181

Rentenanspruch abgestuft und befristet gestützt auf das MEDAS-Gutachten zugesprochen, ansonsten verneint. Einkommensvergleich 2014 und 2016, Parallelisierung der Vergleichseinkommen, leidensbedingter Abzug bei erhöhtem Pausenbedarf (nicht zusätzlich).

Zürich SozVersG · 2019-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, arbeitete als Mitarbeiter in der Baureinigung für die Y.___ AG (heute: Z.___ AG) ,

als er am 4. Novem ber 1999 von einer Leiter stürzte und eine osteochondrale Läsion am linken Knie erlitt (Urk. 11/12/65, Urk. 11/12/12/58-59 ). Der Unfallversicherer Suva erbrachte die ge setzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 6. April 2001 mangels be handlungs bedürftiger Unfallfolgen per

1. April 2001 einstellte (Urk. 11/12/11-12 ).

Am 29. September 2000 hatte sich der Versich erte bei der Eidgenössischen In va lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1 ). Nach Prüfung der Suva-Akten und nach weiteren Abklärungen ve rneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Ver fügung vom 27. März 2002 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch a uf berufliche Massnahmen (Urk. 11 /17). Auf die in der Folge gestellten neuen Leis t ungsbegehren trat sie mit Verfü gungen vom

28. März 2003 und vom 11. Septem ber

2003 nicht ein (Urk . 11/2 0 , 11 /25). 1.2

Am 28. Juli 2005 bekam der Versicherte während seiner Tätigkeit als Gebäude reiniger bei der Z.___ AG ( Urk. 11/48) auf einer Baustelle mit einer Holzpalett e einen Schlag auf das linke Kniegelenk (Urk. 11/46/56 ). Die Suva stellte die daraufhin erb rachten Taggeld- und Heil kostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Urk. 11/44/78) und sprach dem Ver sicherten mit Verfügu ng vom 20. Februar 2007 eine In validenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse um 5 % zu (Urk . 11/60 ). 1.3

Am 1 4. Juni 2006 hatte sich der Versicherte wegen Unfallfolgen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/38), nachdem

er seine Anstellung bei der Z.___ AG aufgrund längerer gesundheitsbedingter Abwes enheit per 30. April 2006 verloren hatte (Urk. 11 /50). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/66; Urk. 11 /69, Urk. 11 /72) mit Verfügung vom 25. Oktober 20 07 eine von Juli 2006 bis 30. April 2007 befristete ganze Invali denrente zu und verneinte für die Folgezeit bei einem Inva liditätsgrad von 16 % einen Ren tenanspruch ( Urk. 11/74, Urk. 11/84 ). Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 11 /85 /3-5 ) ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog der Versicherte wieder zurück (Prozess Nr. IV.2007.01387, Verfügung vom 5. November

2009, Urk. 11 /109), nachdem das Gericht ihn mit Beschluss vom 3. September

2009 auf die Möglich keit einer Schlechterstellung durch den beab sichtigten Entscheid ( reformatio in peius ) aufmerksam gemacht hatte (Urk. 11 /92). 1.4

Im Mai 2008 hatte die Suva

die Höhe der von ihr ausgerichteten 16%igen Inva li denrente überpr üft , nachdem sie von einer Anstellung des Versicherten am A.___ der B.___ AG (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per Ende Mai 2008; Urk. 11/105/1, Urk. 11/105/8-9) erfahren hatte (Urk. 11 /187/101-102 ) . Ab 1. Juni 2008 war der Beschwer de führer aushilfsweise als Minibar-Steward bei de r C.___ AG angestellt (Urk. 11 /110 /2 , Urk. 11/187/30 ). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht geändert werde (Urk. 11/187/12-13 ). 1.5

Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitten. Und zwar hatte sich während seiner Tätigkeit als Mi nibar-Steward für die C.___ AG die Schublade des Minibarwagens geöffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Urk. 11 /108/56 , Urk. 11/108 /50-52 ). Als wiederum z us tändiger obligatorischer Unfallversi cherer erbrachte die Suva

für die Fol gen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen . Mit Bericht vom 23. Juni 2009 wurde der Suva ausserdem ein Rück fall per 25. Mai 2009 gem eldet (Urk. 11/186/300 ). Per Ende No vember 2009 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der C.___ AG wegen seiner gesund heitsbedingten Arbeitsabwesenheit gekündigt (Urk. 11/108/11 , Urk. 11/158/2 ). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 20 11 ein und verneinte eine erheb liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erhöhung der bisherigen Rente (Urk. 11 /124/1-2 ). Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 11/186/52/-55 , Urk. 11/186/23-24 ), wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 2. März 2012 ab (Urk. 11/151 ). Die hiergegen erhobene Be schwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich im Verfahren Nr. UV.2012.00081 mit Urteil vom 3 1. Mai

2013 ab ( Urk. 11/ 230/153 ). 1.6

Am 28. Oktober 2009 hatte sich der Versicherte wiederum wegen Unfallfo lgen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11 /98). Die IV-Stelle klärte in der Folge die aktuellen medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/128, Urk. 11/130, Urk. 11/134, Urk. 11/139, Urk. 11 /146 ) mit Verfügung vom 29. März 2012 e inen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 13 % und ab August 2010 von 0 % ( Urk. 11/ 154 ).

Die dagegen am

2. Mai 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 11/162/3-16) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00461 mit Urteil vom 3 1. Mai 2013 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Rente für die Zeit vom

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 4. Juni 2006 hatte sich der Versicherte wegen Unfallfolgen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/38), nachdem

er seine Anstellung bei der Z.___ AG aufgrund längerer gesundheitsbedingter Abwes enheit per 30. April 2006 verloren hatte (Urk. 11 /50). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/66; Urk. 11 /69, Urk. 11 /72) mit Verfügung vom 25. Oktober 20 07 eine von Juli 2006 bis 30. April 2007 befristete ganze Invali denrente zu und verneinte für die Folgezeit bei einem Inva liditätsgrad von 16 % einen Ren tenanspruch ( Urk. 11/74, Urk. 11/84 ). Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 11 /85 /3-5 ) ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog der Versicherte wieder zurück (Prozess Nr. IV.2007.01387, Verfügung vom 5. November

2009, Urk. 11 /109), nachdem das Gericht ihn mit Beschluss vom 3. September

2009 auf die Möglich keit einer Schlechterstellung durch den beab sichtigten Entscheid ( reformatio in peius ) aufmerksam gemacht hatte (Urk. 11 /92).

E. 1.1 X.___ , geboren 1966, arbeitete als Mitarbeiter in der Baureinigung für die Y.___ AG (heute: Z.___ AG) ,

als er am 4. Novem ber 1999 von einer Leiter stürzte und eine osteochondrale Läsion am linken Knie erlitt (Urk. 11/12/65, Urk. 11/12/12/58-59 ). Der Unfallversicherer Suva erbrachte die ge setzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 6. April 2001 mangels be handlungs bedürftiger Unfallfolgen per

1. April 2001 einstellte (Urk. 11/12/11-12 ).

Am 29. September 2000 hatte sich der Versich erte bei der Eidgenössischen In va lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1 ). Nach Prüfung der Suva-Akten und nach weiteren Abklärungen ve rneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Ver fügung vom 27. März 2002 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch a uf berufliche Massnahmen (Urk. 11 /17). Auf die in der Folge gestellten neuen Leis t ungsbegehren trat sie mit Verfü gungen vom

28. März 2003 und vom 11. Septem ber

2003 nicht ein (Urk . 11/2 0 , 11 /25).

E. 1.2 Am 28. Juli 2005 bekam der Versicherte während seiner Tätigkeit als Gebäude reiniger bei der Z.___ AG ( Urk. 11/48) auf einer Baustelle mit einer Holzpalett e einen Schlag auf das linke Kniegelenk (Urk. 11/46/56 ). Die Suva stellte die daraufhin erb rachten Taggeld- und Heil kostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Urk. 11/44/78) und sprach dem Ver sicherten mit Verfügu ng vom 20. Februar 2007 eine In validenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse um 5 % zu (Urk . 11/60 ).

E. 1.4 Im Mai 2008 hatte die Suva

die Höhe der von ihr ausgerichteten 16%igen Inva li denrente überpr üft , nachdem sie von einer Anstellung des Versicherten am A.___ der B.___ AG (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per Ende Mai 2008; Urk. 11/105/1, Urk. 11/105/8-9) erfahren hatte (Urk. 11 /187/101-102 ) . Ab 1. Juni 2008 war der Beschwer de führer aushilfsweise als Minibar-Steward bei de r C.___ AG angestellt (Urk. 11 /110 /2 , Urk. 11/187/30 ). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht geändert werde (Urk. 11/187/12-13 ).

E. 1.5 Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitten. Und zwar hatte sich während seiner Tätigkeit als Mi nibar-Steward für die C.___ AG die Schublade des Minibarwagens geöffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Urk. 11 /108/56 , Urk. 11/108 /50-52 ). Als wiederum z us tändiger obligatorischer Unfallversi cherer erbrachte die Suva

für die Fol gen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen . Mit Bericht vom 23. Juni 2009 wurde der Suva ausserdem ein Rück fall per 25. Mai 2009 gem eldet (Urk. 11/186/300 ). Per Ende No vember 2009 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der C.___ AG wegen seiner gesund heitsbedingten Arbeitsabwesenheit gekündigt (Urk. 11/108/11 , Urk. 11/158/2 ). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 20 11 ein und verneinte eine erheb liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erhöhung der bisherigen Rente (Urk. 11 /124/1-2 ). Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 11/186/52/-55 , Urk. 11/186/23-24 ), wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 2. März 2012 ab (Urk. 11/151 ). Die hiergegen erhobene Be schwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich im Verfahren Nr. UV.2012.00081 mit Urteil vom

E. 1.6 Am 28. Oktober 2009 hatte sich der Versicherte wiederum wegen Unfallfo lgen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11 /98). Die IV-Stelle klärte in der Folge die aktuellen medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/128, Urk. 11/130, Urk. 11/134, Urk. 11/139, Urk. 11 /146 ) mit Verfügung vom 29. März 2012 e inen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 13 % und ab August 2010 von 0 % ( Urk. 11/ 154 ).

Die dagegen am

2. Mai 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 11/162/3-16) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00461 mit Urteil vom

E. 3 1. Mai 2013 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Rente für die Zeit vom

Dispositiv
  1. April bis 3
  2. Oktober 2010 zu (Urk. 11/196/21). 1.7      Vom 2
  3. November 2011 bis Ende Mai 2012 war der Versicherte als Restaurant- und administrativer Mitarbeiter in einem zirka 60%igen Pensum für die D.___ AG in den E.___ Restaurants tätig ( Urk. 11/157, Urk. 11/224/3). Im Juni 2012 arbeitete er ausserdem für 20  Tage in einem Voll zeit pensum als Officemitarbeiter und Küchenhilfe im Restaurant F.___ ( Urk. 11/165, Urk.  11/224/5). Durch Vermittlung der von der IV- Stelle beauftragten Eingliederungs stelle G.___ AG (Urk. 11/166 , Urk. 11/193-194 ) trat der Versicherte am 1 .  August 2012 eine Anstellung bei der H.___ AG als Office- und Küchenmitarbeiter an ( Urk.  11/177).      Mit Schreiben vom 1
  4. November 2013 beantragte der Versicherte Unterstützung zum Erhalt seiner Anstellung , da er ab September 2013 krankgeschrieben worden sei ( Urk.  11/216 ). Die IV-Stelle traf verschiedene Abklärungen und holte unter anderem die Akten der Suva ein ( Urk.  11/230/1-549). Am 1
  5. Januar 2014 wurde der Versicherte wegen anhaltender Beschwerden am linken Bein mit einer Knie-Totalprothese versorgt ( Urk.  11/231 , Urk. 11/286/16-17 ). Vom 1
  6. Februar bis 18.  März 2014 wurde er in der Rehaklinik I.___ stationär behandelt (Urk.  11/286/44-47). Am
  7. April 2014 wurde seine Anstellung bei der H.___ AG auf Ende Juni 2014 gekündigt ( Urk.  11/232). Im Rahmen von Früh in ter ventionsmassnahmen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbau trai nin g (Mitteilung vom
  8. Juni 2014, Urk.  11/236). Mit Mitteilung vom 11.  Novem ber 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung auf Bescheid des Versi cher ten hin ab ( Urk.  11/252 ).      Am 1
  9. Dezember 2013 hatte der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Unfall ereignis vom 6. Februar 2009 per 10.   Dezember 2013 gemeldet (Urk.  11/230/111 ). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Rückfall folgen ( Urk.  11 /233). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom
  10. Juli 2014 stellte die Suva die Taggeldleistungen gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dessen Bericht gleichen Datums ( Urk.  11/240) per Ende Oktober 2014 ein ( Urk.  11/247) . Mit Verfügung vom 1
  11. Dezember 2014 sprach die Suva dem Ver sicherten eine neu berechnete, der Teuerung angepasste Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 16  % und eine Integritätsentschädigung von ins ge samt 25  % bezüglich der Unfallereignisse vom 2
  12. Juli 2005 und vom 6. Febru a r 2009 zu ( Urk.  11/256). Dagegen wurde keine Einsprache erhoben. 1.8      Im Juni 2015 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass sein Leis tungsgesuch aus Versehen abgelegt worden sei, im Folgenden aber der Leistungs anspruch , insbesondere auf eine Rente, nunmehr geprüft werde (Urk.  11/ 266- 267 ). Mit Schreiben vom 1
  13. Juli 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk.  11/272). Diese gewährte mit Mitteilung vom 2
  14. November 2015 ein Job Coaching ( Urk.  11/284) , das vom Zentrum für Soziale Psychiatrie der J.___ vorge nommen und vorzeitig per Ende Januar 2016 abgeschlossen wurde ( Urk.  11/287) . Vom 1
  15. Februar bis 1
  16. März 2016 wurde der Versicherte in der Tagesklinik K.___ der J.___ teilstationär behandelt ( Urk.  11/331/11-13). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor und holte unter ande rem die zuhanden der Krankentaggeldversicherung Swica erstellten Gutachten von Dr.  med. L.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates , vom 18.  März 2015 ( Urk.  11/286/21-30) und von Dr.  med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  17. März   2015 (Urk.  11/286/31/43) ein . Mit Mitteilung vom
  18. August 2016 wurde festgehalten, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der An spruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk.  11/301). Ab dem
  19. September 2016 war der Versicherte mit einem 50%igen Arbeitspensum bei der N.___ AG als Betriebsmitarbeiter (Küchenhilfe) angestellt (Urk.  11/320 , Urk. 11/331/3 , Urk. 11/372 /2 ).      Die IV-Stelle holte schliesslich das interdis ziplinäre Gutachten des O.___ vom 1
  20. Juli 2017 ein ( Urk.  11/3 55 ) und kün digte gestützt darauf im Vorbescheid die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 35  % an ( Urk.  11/360). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1
  21. September 2015 (richtig: 2017) und vom 2
  22. November 2017 ( Urk.  11/367 , Urk. 11/377) Einwand, dies unter Beilage der Stellungnahmen der Orthopädie der P.___ Klinik vom 1
  23. Oktober 2017 (Urk. 11/375) und von Dr.  med. Q.___ , Oberarzt der Privatpraxen der J.___ , vom
  24. November 2017 (Urk. 11/376) .      Am 28. September 2017 hatte die N.___ AG das Arbeitsverhältn is per Ende November 2017 gekündigt (Urk.  11/372/1). Mit Schreiben vom 1
  25. November 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin , ob er Unter stützung bei der Arbeitssuche erhalte ( Urk.  11/373).      Mit Verfügung vom 1
  26. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.  2).
  27. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15.  Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12.  Januar 2018 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm ausgehend von einem IV-Grad von min destens 40  % eine IV-(Teil-)Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli ( Urk.  1 S. 2). Die Besch werdegegnerin schloss in der Beschwer de antwort vom 3 .  April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.  10 ). Mit Verfü gung vom
  28. April 2018 wurde die Caisse de pensions du Groupe N.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk.  12 S. 3). Die Caisse de pensions du Groupe N.___ verzichtet e mit Eingabe vom 19.  April 2018 auf eine Stellungnahme ( Urk.  14), was den Parteien am 2
  29. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  15 S. 2). Mit Verfügung vom 12.  September 2019 ( Urk.  18) wurden ver schie dene U nterlagen betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführer s aus dem Prozess Nr. UV.2019.00020 in Sachen des Beschwer deführer s gegen die Suva beigezogen ( Urk.  17/1-14).      In jenem Verfahren hatte die S uva mit Einspracheentscheid vom
  30. Dezember 2018 die Einsprache des Beschwerdeführe rs gegen ihre Verfügung vom 25.  Septem ber 2018 , mit welcher eine Rentenerhöhung abgelehnt worden war, abgewiesen . Die dagegen erhobene Beschwerde wu rd e mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.   Oktober   2019 im Verfahren Nr.   UV.2019.00020 entschieden .      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      1.2.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor au s (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2      Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heb lichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).      Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht ausserdem seine Rechtsprechung zu Suchterkrankungen dahingehend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen ebenfalls nach dem strukturierten Beweis ver fahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2019 vom
  32. September 2019 E. 5.2) . Aus Gründen der Verhältnismässig keit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt li cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( BGE 145 V 215 E. 7, 143 V 409 E. 4.5 ). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).      Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5      1.5.1      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt ( BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs - oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich ge bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht l ich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      1.5.2      Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invaliden rente sind die für die Rentenrevision geltenden Art.  17 Abs.  1 ATSG und Art.  88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263 E. 6.1 , 131 V 164; 125 V 413 E. 2d in fine ). Gemäss Art.  88a Abs.  1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab setzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art.  88a Abs.  1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2) .
  33. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der rentenabweisenden Verfü gung aus, es sei zufolge des Abklärungsergebnisses, insbesondere des O.___ -Gut achtens, davon auszugehen, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden seit August 2010 keine Veränderung eingetreten und keine Arbeitsunfähigkeit be grün det worden sei. Aus rheumatologischer Sicht sei spätestens ab dem Beginn des Wartejahres im April 2016 eine Leistungseinschränkung von 30  % anerkannt worden , welche mit der langjährigen, therapeutisch nicht angeh baren Schmerz symptomatik und dem dadurch bedingten Bedarf an häufigeren kurzen Pausen begründet sei . Dem Beschwerdeführer seien leichte bis maximal wiederkehrende, mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie und der Halswirbelsäule in einem 100%igen Pensum mit 30%iger Leistungsreduktion zumutbar. Die Tätigkeit in der Kantine als Geschirrreiniger (bei der N.___ AG) entspreche daher nicht einer optimal angepassten Tätigkeit. Der Einkommens vergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2). 2.2      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , selbst wenn trotz der Berichte von Dr. med. U.___ , Oberärztin der Orthopädie der P.___ Klinik, vom 18. Oktober 2017 ( Urk.  11/375) und von Dr.  Q.___ vom
  34. November 2 017 ( Urk.  11/376) auf das O.___ -Gutachten abgestellt werde, zeige sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich als fehlerhaft. So sei bezüglich des Valideneinkommens höchst unwahrscheinlich, dass er noch immer als Baugebäudereiniger bei der Z.___ AG tätig wäre, weshalb nicht auf dieses Einkommen, sondern wie beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn (gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, LSE) abzustellen sei. Denn er habe sogar als gesundheitlich Eingeschränkter seine erwerbliche Situation zeitweise verbessern und eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden können , so als Küchenmitarbeiter des Resta urants H.___ mit Fr.  4'000.-- pro Monat ( mal 13). Ausserdem sei es geradezu treuwidrig und willkürlich, dass die Beschwerde geg nerin beim Invalideneinkommen den leidensbedingten Abzug entgegen ihrer Ver fügung vom
  35. September 2013 und der Vorgabe durch das Urteil IV. 2012.00461 vom 3
  36. Mai 2013 von bisher 15  % auf 10  % gekürzt habe, obschon sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2010 verschlechtert habe und der Faktor Alter an Bedeutung gewonnen habe. Er habe daher Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von zumindest 40  % (Urk. 1 S. 5  ff. ). 2.3      Strittig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente.      Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers einge treten. Das Gericht hat daher in materiell- rechtlicher Hinsicht zu prüfen , ob sich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom 2 9 .  März 20 12 (Urk.  11/154 ) , auf ge hoben und ersetzt durch das Urteil IV.2012.00461 vom 3
  37. Mai   2013 (Urk. 11/196/21), bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1
  38. Januar 2018 (Urk. 2) i n leistungs begründendem Aus mass im Sin ne eines Revisions grun des (Art.  17 Abs.  1 ATSG) verändert hat. Die angefoch tene Verfügung bildet dabei rechtspre chungsgemäss d ie zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs be fugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1, 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 12 2 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vo m 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
  39. 3.1      Im Urteil IV.2012.00461 vom 3
  40. Mai 2013 war festgehalte n worden, dass für die Zeit ab dem 2
  41. Juli 2010 aufgrund des insofern massgeblichen Berichts des Kreisarztes Dr.  R.___ vom 1
  42. Mai 2011 , ergänzt mit Bericht vom 10. Juni 2011 (E. 4.4.1; Urk.  11/196/14-16) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden leichten und knieschonenden Tätigkeit auszugehen sei (E. 4.5.2; Urk.  11/ 196/18). Dazu wurde im Urteil ausgeführt, hin sichtlich der allein relevanten objektivierbaren Befunde am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden aber ohne erhebliche Meni s kus- oder Bänderschäden über zeuge letztlich die Einschätzung von Dr.  R.___ im Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 11 / 186/107-108 ). Denn es sei nicht einzusehen, weshalb eine solche leide ns angepasste Tätigkeit mit einer einseitigen nicht überaus schweren Knieschä di gung ohne Überwärmung, ohne erheblichen Gelenkserguss, ohne erhebliche Muskel atrophie und mit freier Beweglichkeit der Kniegelenke nicht möglich sein sollte ( E. 4.4.1; Urk.  11/196/15-16 ) . Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) und am oberen Sprung gelenk (OSG) habe kein organisches Korrelat gefunden werden können. In Bezug auf die linksseitigen Hüftbeschwerden habe bereits im Jahr 2006 eine Cox arthrose bei femoro-acetabulärem Impingement ( Pincer -Typ) bestanden, ohne dass eine weitergehende Einschränkung der auch damals 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer schon damals gegenüber dem Kreisarzt Dr.  S.___ angegeben, weder lange sitzen noch lange stehen zu können und wegen der Schmerzen in der Hüfte schon nach einigen Minuten die Position wechseln zu müssen . Die Migräne ohne Aura sei gut eingestellt und beschränke sich auf Epi soden einmal im Monat, die geklagten Schlafstörungen seien multifaktorieller Genese und keiner somatisch-objektivierbaren Ursache zuzuordnen. Auch hin sicht lich der psychischen Beschwerden mit nicht objektivierbarem Schmerzer leben und einer fraglichen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei keine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (E. 4.5.1; Urk.  11/196/17-18). 3.2 3.2.1      Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss anerkannt , dass im Vergleich zu diesem Sachverhalt per Ende März 2012 (Urk. 11/154) eine Gesundheitsveränderung ein getreten ist , welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und dass dieser somit neu zu bestimmen ist. Dies ist angesichts der am 1
  43. Januar 2014 durchgeführten Operation mit Einsatz einer Kniegelenks-Totalprothese links (Urk.  11/286/16-17 ) und mit Blick auf die polydisziplinäre Beurteilung der O.___ - Gutachter gemäss dem Gutachten vom 14. Juli 2017 mit einer 30%igen Leistungs minderung (Urk. 11/355/ 101-102; hierzu nachfolgend E.  3.2.2 ) nicht zu bean stan den.      Liegt somit ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zu klären gilt es dabei zunächst, ob die Einschätzung der O.___ -Gutachter, auf welche die Beschwerdegegnerin bei ihrer Anspruchsprüfung abstellte, ein e beweistaugliche medizinische Entscheidg rundlage darstellt. 3.2.2      Gemäss dem O.___ -Gutachten vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer im Juni 2017 interdisziplinär aus internistischer, rheumatologischer und psychia trischer Sicht begutachtet (Urk.  11/355 /1-3). Er habe insbesondere über konstant vorhandene Schmerzen wechselnder Intensität an der ganzen linken unteren Extre mität (Hüfte bis Knöchel), vor allem aussen am linken Knie, zunehmend an der linken Hüfte und im Kreuz , in der Leiste sowie rezidivierend am rechten Schulter blatt berichtet . Nachts erwache er manchmal schmerzbedingt. Psychisch sei er oft deprimiert (Urk. 11/355/42, Urk. 11/355/46-47, Urk.  11/355/ 74 ). Die G ut achter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: Beinschmerzen links mit/bei persistierender Bewegungsein schrän kung im linken Knie (Flexionsdefizit), Hypotrophie des Musculus Quadriceps links, mässiger Insertionstendinose retrotrochantär sowie mit/bei verkürztem Musculus Iliacus beidseits, radiologisch Hüftimpingement vom Pincer -Typ links und be ginnender Coxarthrose links, bei Status nach Kontusion des linken Knies 1987, 1999, 2005 und 2009, Status nach multiplen Infiltrationen in das linke Knie, min destens zweimal peritrochantär links, ohne wesentliche Besserung der Be schwer den, Status nach Kniearthroskopie 2000, 2005 und 2010, Status nach Knie-Totalprothese links im Januar 2014 sowi e gemäss den Akten Status nach Z ervikobrachialsyndrom mit/bei mässigen Multietagen degenerativer Verände rungen der Halswirbelsäule (HWS). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im Wesentlichen die folgenden auf: Ak zen tuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), anamnestisch Kokain-Konsum, sistiert im Jahr 2013 (ICD-10 F14.20), psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, ärztlich verordnet Targin (ICD-10 F11.25), psychische und Verhaltensstörung durch Sedative/Hypnotika, ärztlich verordnet Valium (ICD-10 F13.25), schmerzhafte und verspannte Schulterblattfixation recht s mit/bei diskreter thorakaler Skoliose, Status nach Appendektomie und Leistenher nienoperation links (Urk.  11/355/ 89-90).      Bezüglich der Kniebeschwerden wurde aus rheumatologischer Sicht im Gutachten festgehalten, bis auf ein Flexionsdefizit im linken Knie und eine Hypotrophie des linken Quadriceps sei die aktuelle klinische Untersuchung unauffällig. Als Ursache für die geklagten Beschwerden seien ein Low-Grade-Infekt oder eine Pro the sen lockerung aufgrund der zuletzt durchgeführten Abklärungen (mittels SPECT-Computertomographie [ Single Phot on Emission Computed Tomography- Compu ted Tomography , CT] und Punktion im März und April 2016; Urk. 7/IV/444/46) unwahrscheinlich. Auch für ein Complex -regional- pain -Syndrom (CRPS) würden sich keine Hinweise finden. In der SPECT-Untersuchung vom März 2016 hätten sich ein Reizzustand mit Synovitis und vor allem eine patellare laterale Über lastung gezeigt. Letztere könnte durch die insuffiziente muskuläre Stabilisation des Kn iegelenkes bedingt sein, welche sich beim Beschwerdeführer eindrücklich zeige und sich auch in der Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur mit deut licher Seitendifferenz wiederspiegle. Zuletzt sei eine Reizung der Popliteussehne dorsolateral durch einen kleinen Zementüberstand als mögliche Ursache der Knie schmerzen diskutiert worden. In der aktuellen Untersuchung bestehe die Schmerzhaftigkeit im Kniegelenk aber eher im Bereich des Fibulaköpfchens. Auch sollte berücksichtigt werden, dass die Knieschmerzen von Anfang an eigentlich nicht beeinflussbar gewesen seien, trotz der verschiedensten Interventionen, und dass bereits sehr früh der Verdacht auf eine zusätzliche nichtorganische Schmerz komponente geäussert worden sei. Insgesamt könnten die Beschwerden, insbe son dere die linksseitigen Knieschmerzen, rheumatologisch durch die erhebbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärt werden . Bezüglich der in den Akten aufge führten intermittierenden lumbalen Schmerzen sei die Abklärung mittels Magnet resonanztomographie (MRT) unauffällig gewesen. Die MRT-Untersuchung der HWS habe Multietagen degenerativer Veränderungen, jedoch radiomorpho lo gisch ohne Komprimittierung neuraler Strukturen ergeben . Bezüglich der schmerzen den linken Hüfte habe sich radiologisch eine Coxarthrose (bei einer für ein Hüftimpingement vom Pincer -Typ ) prädisponierende Anatomie gezeigt , wobei klinisch indes aktuell die Beweglichkeit nicht eingeschränkt sei ; ferner habe sich lediglich eine Druckdolenz retro trochan tär , einer Insertionstendinose der Gluteal muskulatur entsprechend, jedoch ohne Verkürzung oder Verspannung der Glu tealmuskulatur gefunden . Die im Bereich der rechten Schulter beschriebenen , seit längerem bestehenden und sich phasenweise verstärkenden Schmerzen würden klinisch einer Verhärtung der schulterblattstabilisierenden rechten M uskulatur ent sprechen; die Beweglichkeit sei in beiden Schultergelenken nicht einge sc hränkt. Zusammengefasst könnten die Beschwerden des Beschwerdeführer s nicht voll um fänglich erklärt werden (Urk.  11/355 /97-98).      Aus psychiatrischer Sicht würden sich eine gewisse emotionale Instabilität, ein expressives Ausdruckverhalten, eine etwas verminderte Frustrationstoleranz und eine etwas eingeschränkte Konfliktfähigkeit zeigen. Die diagnostizierten akzentu ierten Persönlichkeitszüge erreich t e n indes nicht ein Ausmass, das es dem Be schwerdeführer verunmöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich seinen Möglichkeiten entsprechend adäquat entwick eln zu können ( Urk.  11/355/92). Die Unfallverarbeitung sei aus psychiatrischer Sicht ab dem zweiten Unfall im Jahr 1999 ausgesprochen prot rahiert verlaufen, die Schmerzen liessen sich in somatischer Hinsicht nur teilweise erklären und es be stünden erhebliche psychosoziale, IV-fremde Faktoren. Ein andauernder, schwe rer und quälender Schmerz habe sich aktuell nicht nachweisen lassen. In den Akten würden die Schmerzen eindrücklich geschildert und der Beschwerdeführer stehe unter erheblichen Analgetikadosen . Die diagnostizierte chronische Schmerz störung sei moderat ausgebildet. Wenig transparent wirke das Suchtgeschehen, welches erstmalig im psychiatrischen Gutachten von Dr.  M.___ vom 1
  44. März 2015 thematisiert worden sei. Anlässlich der aktuellen Exploration habe der Be schwerdeführer angegeben, dass er zwischen 1992 und 2008 monatlich einmal Kokain konsumiert habe und dass er seit 1992 zwei- bis dreimal wöchentlich Marihuana konsumiere. Das Urin-Drogen-Screening sei auf Cannabis u nd Be n zo diazepine positiv ausge fallen. Im Aktenverlauf sei keine länger - bis langan dau ernde Arbeitsunfähigkeit notiert worden. In den Akten seien wiederholt emo tio nale Schwankungen festgestellt worden. In der aktuellen psychiatrischen Situation habe sich der Beschwerdeführer dagegen in situationsadäquater, modulations- und resonanzfähiger Stimmung befunden. Die emotionalen Schwankungen seien reaktiv auf die deutlich nachweis baren psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 11/355/83-84 ) zu verstehen und unter die chronische Schmerzstörung zu sub sumieren (Urk.  11/355/94-96).      Zur Arbeitsfähigkeit wurde im O.___ -Gutachten festgehalten, a ufgrund der Min derbelastbarkeit der HWS, des linken Hüft- und Kniegelenkes seien lediglich noch leichte bis maximal intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie, insbesondere ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. Wegen der degenerativen Veränderungen der HWS sollte ausserdem dauerndes oder wieder holtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen vermieden werden. Aufgrund der langjährigen, therapeutisch nicht angehbaren Schmerzsympto ma tik bedürfe der Beschwerdeführer zudem häufiger kurze r Pausen um Entlastungs stellungen einnehmen zu können, was das Rendement um 30 % reduziere. Aus psy chiatrischer Sicht könne bei moderat ausgebildeter Persönlichkeitsakzen tu ierung und moderater Schmerzverarbeitungsstörung keine erwerbsbezogene Leis tungs minderung attestiert und keine Veränderung gegenüber August 2010 fest gestellt werden. Auch würden keine allgemeinmedizinischen Pathologien mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus gesamtmedizinischer Sicht gelte die rheumatologische Einschätzung (Urk.  11/355 /101-102). Bezüglich des zeitlichen Verlaufs seit August 2010 müsse aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass seit damals weitere Interventionen und Abklärungen stattgefunden hätten, unter anderem eine Implantation einer Knie-Endoprothese links, was je doch die Schmerzsymptomatik nicht wesentlich verändert habe. Daher sei die Einschränkung des Rendements um 30 % spätestens seit dem Ausschluss eines Low-Grade-Infektes und einer Prothesenlockerung als mögliche Schmerzursache, mithin ab April 2016, vertretbar (Urk.  11/355 /105-106).
  45. 3 3.3.1      Damit liegt eine überzeugende polydisziplinär-fachärztliche Beurteilung der ge klagten Beschwerden und ihrer funktionellen Auswirkungen auf die A rbeitsfähig keit vor . Das O.___ -Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Denn es wurden sämtliche Be schwerden des Beschwerdeführers fachärztlich umfassend abgeklärt und beurteilt. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet auseinander. Auch berücksich tigten sie die medizinischen Vorakten und gelangten bei der Erörterung der Be funde zu schlüssigen Ergebnissen. Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen.      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk.  1 S. 5 f.) vermögen dies auch die Stellungnahmen von Dr.  U.___ , Oberärztin in der Orthopädie d er P.___ Klinik , vom 1
  46. Oktober 2017 ( Urk.  11/375) und des behandelnden Psychiaters Dr.  Q.___ vom
  47. November 2017 ( Urk.  11/376) nicht in Zweifel zu ziehen , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 3.3.2      Dr.  U.___ erklärte in ihrem Bericht, es könne aufgrund der in der P.___ Klinik durchgeführten Untersuchungen der Einschätzung zugestimmt werden, dass aktu ell keine Operationsindikation bestehe. Prinzipiell sei die Ursache, warum es beim Beschwerdeführer zu Beschwerden komme, nicht eindeutig nachzuvoll ziehen, was im Gutachten ebenfalls so festgehalten worden sei. Auch nach ihrer Meinung solle eine Tagesstruktur mit möglicher Integration in das Arbeitsleben verbleiben und sei für den Beschwerdeführer wichtig. Und zwar sei bei Küchenarbeiten mit vorwiegend stehenden Tätigkeiten, zum Teil auch mit Hockpositionen und Tragen von Gewichten, bei Vorhandensein einer Knieprothese eine Arbeitsfähigkeit von 50  % als angemessen einzuschätzen. Dies habe nichts mit dem Ausschluss einer Prothesenlockerung zu tun, wie dies im Gutachten aufgeführt worden sei, sondern beziehe sich mehr auf die Belastbarkeit der Knietotalprothese und die Vermeidung einer frühzeitigen Lockerung beim doch noch jungen Patienten ( Urk.  11/375).      Damit wurde die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer 30%igen Ein schränkung des Rend ements nicht in Abrede gestellt. Dr.  U.___ nahm vielmehr zur damaligen 50%igen Erwerbstätigkeit als Kantinenmitarbeiter Stellung. Dies bezüglich hat indes auch der rheumatologische Gutachter klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handle, da sie fast aus schliesslich im Stehen und teilweise im Gehe n erfolge. Da das Pensum lediglich 50  % betrage, sei es dennoch zumutbar (Urk. 11/355/102). Somit besteht in soma tischer Hinsicht Einigkeit darüber, dass das Pensum in einer mehrheitlich steh enden Tätigkeit jedenfalls 50  % nicht übersteigen sollte. 3.3.3      Dr.  Q.___ , bei dem der Beschwerdeführer ab dem
  48. Dezember 2015 in Be hand lung war ( Urk.  11/331/2), erklärte in seiner Stellungnahme vom 7.  Novem ber 2017 sodann, er sei nach wie vor überzeugt, dass die von ihm gestellte Diag nose einer mittelgradigen Depression korrekt sei und diese selbstverständlich auch Einfluss auf die Erwerbstätigkeit habe. Dies sei bei der Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 11/376). Damit bezog er sich auf seine Einschätzung gemäss dem Bericht vom 2
  49. Dezem ber 2016 ( Urk.  11/331) . Darin hatte Dr.  Q.___ die Diagnose n einer rezidi vierenden depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und chronische r belastungsabhängige r Schmerzen am linken Bein und den Status nach mehreren Knieoperationen (mit Verweis auf die Einschätz ung der somatischen Ärzte) fest gehalten (Urk.  11/331/2). Zur Arbeitsfähigkeit hatte er er klärt , infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der mittelgra di gen Depression sei eine 50%ige Arbeit im Gastronomiegewerbe im Bereich des Möglichen. Die psychische Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, redu zier ter Stimmung, Antriebsstörung, Freud- und Interessenlosigkeit sowie mehr oder weniger therapieresistenten Schlafstörungen akzentuiere sich bei Zunahme der chronischen Schmerzen. Wie die Erfahrung gezeigt habe, verstärke sich die Schmerzsymptomatik am Ende der Arbeitszeit deutlich. Darauf reagiere der Be schwerdeführer prompt mit einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik. Da ein (anderweitiger) Integrationsversuch beim T.___ geschei tert sei, erscheine die Weiterbeschäftigung im Gastronomiebereich als sinnvoll und durchführbar, allerdings sei die Gesamtarbeitsfähigkeit nicht höher als 50  % . Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit befand er ebenfalls eine 50%igen Erwerbstätigkeit als zumutbar, jedoch ohne ein Belastungsprofil anzugeben (Urk. 11/331/5-6).      Damit hatte Dr.  Q.___ ebenfalls hauptsächlich die Arbeitsfähigkeit in der damals innegehabt en Tätigkeit im Gastgewerbe beurteilt, welche - wie ausgeführt - wegen der hauptsächlich stehenden Arbeiten indes nicht als leidensangepasste Tätigkeit bezeichnet werden kann und daher nicht massgeblich ist . Ausserdem hat der Bericht von Dr.  Q.___ vom 2
  50. Dezember 2016 den O.___ -Gutachtern vorgelegen und wurde bei deren Beurteilung berücksichtigt (Urk. 11/355/86). Der psychiatrische O.___ -Gutachter führte dazu zutreffend und nachvollziehbar aus, der Bericht setze sich wenig mit den psychosozialen Faktoren auseinander und auch die Suchtproblematik werde nicht dargestellt. In der Aktenlage würden sich längerdauernde, tiefergehende emotionale Schwankungen nicht nachweisen lassen und auch anlässlich der eigenen Exploration habe sich eine mittelgradige depressive Episode nicht bestätigen lassen. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden ( Urk.  11/355/86).      Hinzu kommt, dass der Bericht und die Stellungnahme des behandelnden Psy chiaters Dr.  Q.___ keine Ausführungen enthalten, welche die ebenfalls mass gebliche Einschätzung des psychiatrischen O.___ -Gutachters, dass in psychischer Hinsicht seit August 2010 keine wesentliche Änderung eingetreten sei ( Urk.  11/355/102) , in Frage zu stellen vermöchte n . B ereits in früheren Berichten behandelnder Ärzte wurde aus psychiatrischer Sicht eine zumeist reaktive, mit dem Schmerzsyndrom zusammenhängende depressive Symptomatik beschrieben, welche indes als nicht relevant beurteilt worden war (vgl. Urteil IV.2012.00461 vom 3
  51. Mai 2013, E. 4.2.2 und E. 4.5.1 ; Urk. 11/196/13-14 , Urk. 11/196/18). Ferner war der psychiatrische Gutachter Dr.  M.___ im Gutachten vom 1
  52. März 2015 (Urk. 11/286/31-43) im Wesentlichen zu demselben Schluss gelangt wie der psychiatrische O.___ -Gutachter, nämlich dass keine psychiatrischen Symptome von Krankheitswert, insbesondere keine affektive S törung (Depression oder Ängste ), vorliegen würden, die emotio nalen Beeinträchtigungen im Rahm en der chronischen Schmerzen zu subsumieren seien und dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk.  11/286/38-43 ). 3.3.4      Somit ist in medizinischer Hinsicht mit der Beschwerdegegnerin auf die über zeugende gutachterliche Einschätzung der O.___ -Gutachter abzustellen. Mithin ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit eingeschränktem Rendement um 30  % wegen erhöhtem Pausenbedarf in einer leichte n bis maximal intermittierend mittel schwere n wechselbelastende n Tätigkeit ohne starke Belastung der Knie, ins besondere ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen auszugehen (Urk. 11/355/101-102).      Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf die neueste Rechtsprechung zu Abhän gigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen und zu sämtlich en fachärztlich lege artis diagnostizierten psychischen Störungen nach BGE 145 V 215, 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2). Zum einen haben sich die O.___ - Gutachter zu den Standardindikatoren nachvollziehbar geäussert ( Urk.  11/355/76-88, Urk. 11/355/ 98-107) , zum anderen wurden die psychischen Beschwerden als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk.  11/355/101-102) . Bei dieser Ausgangslage entfällt - wie in Erwägung 1.2.2 dargelegt - das Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren und eine Indi katorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 28
  53. Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wurde aber mit nachvoll ziehbarer und überzeugender Begründung vom psychiatrischen O.___ - Experten keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen fest gestellt. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren. Mangels Vorliegens einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Erkrankung ist mithin keine Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlich (vgl. Urteil des Bun desgericht s 8C_270/2019 v om
  54. September 2019 E. 4.2.3). 3.4 3.4.1      Zum zeitlichen Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gingen die Gut achter davon aus, dass eine Änderung im Verlauf seit August 2010 aus rheu matologischer Sicht spätestens seit dem Ausschluss eines Low-Grade-Infektes und einer Prothesenlockerung als mögliche Schmerzursache, mithin ab April 2016, vertretbar sei , mithin die Einschränkung des Rendements um 30 % als ver tret bar erscheine (Urk. 11/355/105-106) . Die Beschwerdegegnerin folgerte daraus, dass die sogenannte Wartezeit gemäss Art. 28 Abs.  1 lit . b IVG ebenfalls ab dann begonnen hat (Urk. 2 S. 2) . Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Wartezeit nach der Arbeitsunfähigkeit (von durchschnittlich mindestens 40 %) in der angestammten Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens richtet . Wie bereits im Urteil IV.2012.00461 vom 3
  55. Mai 2013 E. 4.2.1 ausgeführt worden war, ist die angestammte Tätigkeit jene als Gebäudereiniger auf Baustellen, mit hin einer Tätigkeit, in welcher auch körperlich schwere Arbeiten mit häufigem Treppensteigen und Tragen sowie Heben von schweren Gewichten, wie dem Aus räumen von Bauschutt, Zementsäcken etc. , vorkommen, zu betrachten ( Urk.  11/196/11). Damit war die Ausübung der angestammten Tätigkeit aufgrund der Knieschädigung links bereits seit Jahren nicht mehr zumutbar. Die Wartezeit nach Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG war mithin längst bestanden und hat entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht neu ab April 2016 zu laufen begonnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom
  56. Oktober 2017 E.  4 ). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seither respektive in der Zeit vor der Neu anmeldung vom
  57. November 2013 (Urk. 11/216) eine 100%ige Tätigkeit bei der H.___ AG als Küchen- und Officemitarbeiter ausgeübt hatte ( Urk.  11/177 ). Denn dabei handelte es sich um eine mit Hilfe der IV-Stelle ( Urk.  11/166, Urk. 11/193-194) vermittelte leidensangepasste Tätigkeit.      Besteht aber - wie hier - für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung im Sinne von Art. 28 Abs.  1 lit . b IVG , wäh rend vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätig kei ten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp ektive könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbes ondere Art.  29 Abs.  1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobal d die Invalidität mindestens 40  % beträgt (in diesem Sinn bereits BGE 121 V 264 E. 5b S. 270 und E. 6b/ bb S.  273 mit Verweis auf BGE 105 V 156; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom
  58. Oktober 2017 E. 4.3 und 9C_878/2017 vom 1
  59. Februar 2018 E. 5.3 ) .      In Anwendung von Art.  29 Abs.  1 und Abs.  3 IVG kommt hier somit ein allfälliger Rentenanspruch z ufolge der Neuanmeldung vom 11.  November 2013 (Urk. 11/216) bereits ab Mai 2014 in Frage , sofern ab dann die Voraussetzung von Art.  28 Abs.  1 lit . c IVG (Invaliditätsgrad von mindestens 40  % ) erfüllt war (vgl. E. 4 hernach) . 3.4.2      Hierzu ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer w ährend und nach der Ope ration vom 1
  60. J anuar 2014 ( Urk.  11/186/16-17) für mehrere Monate in jeglicher Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig war . Dies lässt sich aus dem Kreisarztbericht von Dr.   R.___ vom 2
  61. Juli 2014 schliessen, welcher im Zusammenhang mit dieser Operation und dem anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt vom 1
  62. Febru ar bis 1
  63. März 2014 in der stationären Rehaklinik I.___ (vgl. Austrittsb ericht vom
  64. April 2014 ; Urk.  11/ 286/44-47 ) in Bezug auf die knie be dingte Beeinträchtigung erst wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit von 50  % ab dem 1.  September 2014 und von 100 % ab dem
  65. November 2014 attestierte ( Urk.  11/240 ). Hiervon ist auszugehen. Dass in der Folge wieder e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand, ergibt sich ferner auch aus dem Gutachten der Orthopädin Dr.  L.___ vom 18.  März 2015 (Urk.  11/ 286/2 8 -29 ). 3.5      Zusammengefasst ist somit von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten , körperlich schweren Tätigkeit bereits lange vor der Neu an meldung im November 2013 auszugehen. Spätestens ab dem 1
  66. Januar 2014 (Knie-Operation) bestand auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem
  67. September 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit. Ab dem
  68. November 2014 war in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben , welche - gestützt auf die Einschätzung der O.___ -Gutachter - ab dem
  69. April 2016 im Rendement zufolge eines erhöhten Pausenbedarf s um 30  % eingeschränkt war.      Zu prüfen sind im Weiteren die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit und der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad (Art. 7 f. ATSG) .
  70. 4.1      Für die Zeit ab dem
  71. Mai 2014 (sechs Monate nach der Neuanmeldung im November 2013, Urk. 11/216; Art.  29 Abs.  1 und Abs.  3 IVG) ist angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis zum 3
  72. August 201 4 ohne Weiteres in Anwendung der Methode des Prozentvergleichs ( vgl.  Urteil e des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2
  73. Januar 2011 E. 7.1 und I   315/02 vom 9.  Dezem ber 2003 E.  4.2 ) auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen , und zwar aufgrund von Art.  88a Abs.  1 IVV um weitere drei Monate bis Ende November 201
  74. 4.2      4.2.1      Für die darauffolgende Zeit ist der Invaliditätsgrad mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014 und im Jahr 2016 zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).      Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stellte dabei in Anlehnung an die Bemessung gemäss dem Urteil IV.2012.00461 vom 3
  75. Mai 2013 (vgl. E. 5.2.2; Urk. 11/196/19) auf das Ein kommen des Beschwerdeführer s in der angestammten Tätigkeit als Baug e bäude -R einiger bei der OO._ __ AG von Fr.  45'500.-- im Jahr 2006 res pektive von Fr.  48'470.32 im Jahr 2010 ab und setzte es unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2017 auf Fr.  50'844.58 fest . Die recht sprechungsgemäss vorgesehene Parallelisierung (BGE   141 V 1 E. 5.4-5.6, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen ) berücksichtigte sie - entsprechend dem Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 (E.  5.2.2; Urk. 11/196/19-20) - durch Ab zug von 22,12  % beim mittels der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) bestimmten Invalideneinkommen ( Urk.  2 S. 2   f . , Urk. 11/358).      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 6) ist diese Vorgehens weise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden , zumal er in den Jahren vor den massgeblichen Kniebeeinträchtigungen links, mithin vor dem ( erstmals an spruchserheblichen ) Unfall vom 2
  76. Juli 2005 (Urk.  11/46/56, Urk. 11/74, Urk. 11/84 ) , nämlich ab 1995 - wenn überhaupt - in dieser Branche und zumeist bei der Z.___ AG (respektive der damaligen Z.___ AG und Y.___ AG) gearbeitet hatte ( vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk.  11/ 387/8). Insbesondere aber bestehen keine Hinweise darauf, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht weiterhin in der Baubranche als Hilfs arbeiter und insbesondere als Gebäudereiniger gearbeitet hätte und /oder dass er ein höheres Einkommen erzielt hätte . Es trifft insbesondere entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführer s nicht zu, dass er selbst mit den gesundheit lichen Beeinträchtigungen und der 100%igen Erwerbstätigkeit als Küchenmitar beiter der H.___ AG ein höheres Einkommen zu erzielen vermocht e . Denn gemäss Arbeitsvertrag vom 1
  77. August 2012 war sein Bruttolohn auf Fr.  3'500.-- pro Monat zuzüglich eines
  78. Monatslohnes, mithin auf ein Jahreseinkommen von Fr.  45'500.-- im Jahr 2012 festgelegt (Urk. 11/177/2 ) und la ut dem IK- Aus zug erzielte er in dieser Anstellung im Jahr 2013 ein Einkommen von brutto Fr. 44'168.-- ( Urk.  11/385/1), mithin weniger als das von der Beschwerdegeg nerin berücksichtigte Valideneinkommen. 4.2.2      Somit ist das Valideneinkommen weiterhin ausgehend vom Bruttoeinkommen von Fr.  45'500.-- im Jahr 2006 respektive von Fr. 48'470.32 im Jahr 2010 zu bestimmen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Bau branche von 2010 bis 2014 sowie bis 2016 ( BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer 2011-2016 [T1.1 . 10] , Bau gewerbe/Bau F41-43; 20 10 : 100; 2014 : 102.8; 2016: 102.9) auf Fr.  49'827.50 im Jahr 2014 (Fr. 48'470.32 : 100 x 102.8) und auf Fr.  49'875.95 im Jahr 2016 (Fr. 48'470.32 : 100 x 102.9) festzusetzen.      I m Vergleich zu den statistischen Durchschnittswert en nach der Tabelle TA 1_tirage_skill_level der LSE im Baugewerbe ( Kompetenzniveau 1, Männer), hätte der Beschwerdeführer ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Und zwar lagen die statistische n Tabellenl ö hn e in den Jahren 2014 und 2016 unter Berücksichtigung der (vom BFS erhobenen) branchenüblichen Wochen arbeitszeit von 41.5   Stunden ( 2014) respektive von 41.4 Stunden (2015; Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt F  41-43 Baugewerbe/Bau ) bei Fr.   68' 562.15 ( Fr. 5'507.-- x 12, : 40 X 41. 5 ; LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Männer, Wirtschaftszweig 41-43 Baugewerbe ) respektive bei Fr.  68'409.35 ( Fr. 5'50 8 .-- x  12, : 40 X 41. 4 ; LSE 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, Wir tschaftszweig 41-43 Baugewerbe) . Dies ergibt eine Differenz im Jahr 2014 von Fr.  18'734.65 ( Fr. 68'562.15 - Fr. 49'827.50) , mithin rund 27.3   %, und im Jahr 2016 von Fr.   18'533.40 ( Fr. 68'409.35 - Fr. 49'875.95) , mithin rund 27.1  % .      Folglich sind die Vergleichseinkommen rechtsprechungsgemäss daher wiederum - wie schon im Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 E. 5.2.2 ausgeführt worden war (E. 5.2.2; Urk. 11/196/19-20) und von der Beschwerdegegner in zu treffend berücksichtigt wurde (Urk.  2 S. 2  f., Urk. 11/358) - zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen kann ( BGE  141 V 1 E. 5.4-5.6 , 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen , in welchem die prozentuale Abweichung de n Erheblichkeitsgrenzwert von 5  % übersteigt ( BGE 135 V 297 E.   6.1.3). D i e Parallelisierung um je rund 22 . 3  % (2014) respektive 22. 1  % ( 2016; 27.3  % respektive 27 . 1  % - 5 % ) wird hier wie folgt durch Kürzung des Invalideneinkommens berücksichtigt. 4.3 4.3.1      Das Invalideneinkommen ist unstrittig anhand der Tabelle TA 1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen. Im Jahr 2014 betrug der durchschnittliche Tabellenlohn bei Männern Fr.  5'312.-- pro Monat respektive Fr.  63'744.-- pro Jahr (LSE 2014, Kompetenz niveau  1, Männer , Total) und im Jahr 2016 Fr.  5'340. -- pro Monat respektive Fr.  64'080 .-- pro Jahr (LSE 2016, Kompetenz niveau 1, Männer , Total) . Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von je 41,7 Stunden in den Jahren 201 4 ( Tabelle T 03.02.03.01.04.01, a.a.O., Abschnitt A-S, Total) resultiert ein Einkommen im Jahr 2014 von Fr.  66'453.10 ( Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7) und im Jahr 2016 von Fr.  66'803.40 ( Fr. 64'080.-- : 40 x 41,7).      Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 5 0 % ab September 2014, von 100  % ab November 2014 und von 70  % ab April 2016 i st von E inkommen von Fr.  33'226.55 ab September 2014 (Fr. 66'453.10 x 0,5), von Fr. 66'453.10 ab November 2014 (Fr. 66'453.10 x 1,0) sowie von Fr.  46'762.40 ab April 2016 ( Fr. 66'803.40 x 0,7) auszugehen. 4.3.2      Diese Beträge sind rechtsprechungsgemäss zu kür zen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall n ach pflichtgemässem Ermessen ge samt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinwei se n).      Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10  % berücksichtigt ( Urk.  2 S. 2, Urk. 11/358) , was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7) weder unhaltbar noch willkürlich ist . Denn - wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht - es besteht k ein Anspruch auf denselben Abzug wie in früheren Inva liditätsgradbemessungen ; i st ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BG E 141 V 9 E.  2.3 mit Hinw eisen). Ausserdem bedeutet eine Verschlechterung eines Gesund heitszustandes entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7) nicht automatisch und unbesehen ihrer funktionellen Auswirkung respektive der im Einzelfall verbleibenden erwerblichen Möglichkeiten, dass im Vergleich mit den statistischen Lohndaten eine dementsprechend höhere Lohneinbusse resul tie ren muss und damit ein grösserer Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwer degegnerin hat ihr Ermessen nicht überschritten; das Gericht weicht dabei von der Ermessensausübung durch die Verwaltung nur aus triftigen Gründen ab ( BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 ). Solche Gründe liegen hier nicht vor.      So gestalten sich d ie im O.___ -Gutachten aufgeführten Einschränkungen durch das begrenzte Belastungsprofil (leichte bis maximal intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie, namentlich ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen; Urk. 11/355/101-102) nicht derart, dass deswegen im Vergleich zu den statistischen Lohndaten eine (noch) erhebliche( re ) Lohneinbusse anzu nehmen wäre. Namentlich die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 455/2013 vom
  79. Oktober 2013 E.  4.4). Selbst das An ge wiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom
  80. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2
  81. August 2013 E. 3.3.4).      Zu beachten ist dabei auch , dass sich die aus gutachterlich- somatischer Sicht festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2016 haupt säch lich auf eine 30%ige Einschränkung des Rendements aufgrund des ver mehrten Pausenbedarf s bei ansonsten ganztägiger Arbeitsfähigkeit bezieht. D em Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine krank heitsbedingte Minderleistung besteht, wurde hier und auch von der Beschwerde gegnerin jedoch bereits beim um 30  % reduzierten Pensum Rechnung getragen (vgl. Urk. 11/358/1) . Dieser Umstand darf nicht zusätzlich mit einem Abzug be rücksichtigt und damit doppelt herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_581/2016 vom 2
  82. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1
  83. April 2016 E. 6.2).      Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürchtung, ein potentieller Arbeitgeber, der sich mit einer 7 0  % eines Vollzeitpensums (mit unein geschränktem Einsatz) ausmachenden Leistungserbringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei einem voll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit ent sprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzierten Be schäf tigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2
  84. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 2
  85. September 2012 E. 3, 8C_176/2012 vom
  86. September 20 12 E. 8 und 9C_796/2013 vom 28.  Januar 2014 E. 3.1.2 ; vgl. auch Urteil e des Bun desgerichts 9C_581 /2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 ). Im Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 hat das Bundesgericht überdies festgehalten, dass selbst die Lohndifferenz bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) von rund 5.8  % , welche die Tabelle T18 des BFS «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad beruflicher Stellung und Geschlecht » betreffend das Jahr 2014 beim Beschäftigungsgrad von 50-74  % im Vergleich zu Vollzeit be schäftigten ausweist, keiner überproportionalen Lohneinbusse entspricht ( E. 3.2 ). Dies gilt gleichermassen für das Jahr 2016, in welchem diese Lohndifferenz ge mäss derselben, gestützt auf die LSE 2016 aktualisierten Tabelle T18 im Beschäf tigungsgrad von 50-74  % bei Männern mit einem Wert von gerundet 4,2  % noch geringer ausfiel.      Ferner rechtfertigen auch die weiteren Merkmale Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie auf dem Kompetenzniveau 1 keinen grösseren Abzug. Insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (per 2014 und 2016) von 4 8 respektive 50 Jahren gibt entgegen dessen Vorbringen ( Urk.  1 S. 7) keinen Anlass für eine Erhöhung des Abzuges, zumal Hilfsarbeiten auf dem mass geben den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  16 ATSG) altersunabhängig nachge fragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August   2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) . Auch muss d er Umstand, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invalidi täts fremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2 013 vom 1
  87. Februar 2014 E. 7.3). Es besteht hier daher praxisgemäss keine Veranlassung , dem Alter des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines höheren Tabellenlohnab zuges zusätzlich Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom
  88. Oktober 2016 E. 5.3.2).      Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von 10 % trägt den mass geblichen Umständen mithin hinlänglich Rechnung und ist nicht zu bean standen. Somit ist zusammen mit den Parallelisierungsabzügen von 22.3 % (2014 ) respektive 22.1 % (2016) im Jahr 2014 ein Abzug von 32.3  % und im Jahr 2016 ein solcher von 32.1  % zu berücksichtigen. 4.3.3      D amit ist im Jahr 201 4 für die Zeit ab September ein Invalideneinkommen von Fr.  22'494.35 ( Fr. 33'226.55 x 0, 677 ) und ab November von Fr.  44'988.75 (Fr. 66'453.10 x 0, 677 ) sowie ab April 2016 ein solches von Fr.  31'751.65 ( Fr. 46'762.40 x 0, 679 ) massgeblich.
  89. 4 Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 201 4 von Fr.  49'827.50 und im Jahr 2016 von Fr. 49'875.95 führt dies zu folgenden Einbusse n und Invaliditätsgraden : ab September 2014 Fr. 49'827.50 - Fr. 22'494.35 = Fr. 27'333.15 => 55  % ab November 2014 Fr. 49'827.50 - Fr. 44'988.75 = Fr.  4'838.75 => 10 % ab April 2016 Fr. 49'875.95 - Fr. 31'751.65 = Fr. 18'124.30 => 36  % Dies begründet im Anschluss an die ganze Rente vom
  90. Mai bis 30. November 2014 (E. 4.1 hiervor) in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 88a Abs.  1 IVV einen Anspruch auf eine befristete halbe Rente vom
  91. Dezember 2014 bis 3
  92. Januar 2015 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2017 vom 1
  93. November 2017 E. 5.3.2) .
  94. Nach dem Gesagten ist die angefochtene rentenabweisende Verfügung vom 12. Januar 2018 ( Urk.  2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom
  95. Mai bis 30. November 2014 und halbe Rente vom 1.  Dezember 2014 bis 3
  96. Januar 2015 hat. 6 .      Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren is t daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 1 ' 0 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss , weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen o bsiegt, so dass si ch keine Aufteilung der Kosten aufdrängt, sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.      Ausserdem steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli , Zürich, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgerich t ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 3. September 2019 (Urk. 16/2) auf Fr.  1'988.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  97. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  98. Januar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom
  99. Mai bis 30. November 2014 und halbe Rente vom 1.  Dezember 2014 bis 3
  100. Januar 2015 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  101. Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  102. Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'988.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  103. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Caisse de pensions du Groupe N.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  104. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00181

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Caisse de pensions du Groupe

N.___ A- One Business Center Zone artisanale La Pièce 4, 1180 Rolle Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, arbeitete als Mitarbeiter in der Baureinigung für die Y.___ AG (heute: Z.___ AG) ,

als er am 4. Novem ber 1999 von einer Leiter stürzte und eine osteochondrale Läsion am linken Knie erlitt (Urk. 11/12/65, Urk. 11/12/12/58-59 ). Der Unfallversicherer Suva erbrachte die ge setzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 6. April 2001 mangels be handlungs bedürftiger Unfallfolgen per

1. April 2001 einstellte (Urk. 11/12/11-12 ).

Am 29. September 2000 hatte sich der Versich erte bei der Eidgenössischen In va lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1 ). Nach Prüfung der Suva-Akten und nach weiteren Abklärungen ve rneinte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , mit Ver fügung vom 27. März 2002 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch a uf berufliche Massnahmen (Urk. 11 /17). Auf die in der Folge gestellten neuen Leis t ungsbegehren trat sie mit Verfü gungen vom

28. März 2003 und vom 11. Septem ber

2003 nicht ein (Urk . 11/2 0 , 11 /25). 1.2

Am 28. Juli 2005 bekam der Versicherte während seiner Tätigkeit als Gebäude reiniger bei der Z.___ AG ( Urk. 11/48) auf einer Baustelle mit einer Holzpalett e einen Schlag auf das linke Kniegelenk (Urk. 11/46/56 ). Die Suva stellte die daraufhin erb rachten Taggeld- und Heil kostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Urk. 11/44/78) und sprach dem Ver sicherten mit Verfügu ng vom 20. Februar 2007 eine In validenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse um 5 % zu (Urk . 11/60 ). 1.3

Am 1 4. Juni 2006 hatte sich der Versicherte wegen Unfallfolgen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 11/38), nachdem

er seine Anstellung bei der Z.___ AG aufgrund längerer gesundheitsbedingter Abwes enheit per 30. April 2006 verloren hatte (Urk. 11 /50). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/66; Urk. 11 /69, Urk. 11 /72) mit Verfügung vom 25. Oktober 20 07 eine von Juli 2006 bis 30. April 2007 befristete ganze Invali denrente zu und verneinte für die Folgezeit bei einem Inva liditätsgrad von 16 % einen Ren tenanspruch ( Urk. 11/74, Urk. 11/84 ). Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 11 /85 /3-5 ) ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog der Versicherte wieder zurück (Prozess Nr. IV.2007.01387, Verfügung vom 5. November

2009, Urk. 11 /109), nachdem das Gericht ihn mit Beschluss vom 3. September

2009 auf die Möglich keit einer Schlechterstellung durch den beab sichtigten Entscheid ( reformatio in peius ) aufmerksam gemacht hatte (Urk. 11 /92). 1.4

Im Mai 2008 hatte die Suva

die Höhe der von ihr ausgerichteten 16%igen Inva li denrente überpr üft , nachdem sie von einer Anstellung des Versicherten am A.___ der B.___ AG (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per Ende Mai 2008; Urk. 11/105/1, Urk. 11/105/8-9) erfahren hatte (Urk. 11 /187/101-102 ) . Ab 1. Juni 2008 war der Beschwer de führer aushilfsweise als Minibar-Steward bei de r C.___ AG angestellt (Urk. 11 /110 /2 , Urk. 11/187/30 ). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht geändert werde (Urk. 11/187/12-13 ). 1.5

Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitten. Und zwar hatte sich während seiner Tätigkeit als Mi nibar-Steward für die C.___ AG die Schublade des Minibarwagens geöffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Urk. 11 /108/56 , Urk. 11/108 /50-52 ). Als wiederum z us tändiger obligatorischer Unfallversi cherer erbrachte die Suva

für die Fol gen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen . Mit Bericht vom 23. Juni 2009 wurde der Suva ausserdem ein Rück fall per 25. Mai 2009 gem eldet (Urk. 11/186/300 ). Per Ende No vember 2009 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der C.___ AG wegen seiner gesund heitsbedingten Arbeitsabwesenheit gekündigt (Urk. 11/108/11 , Urk. 11/158/2 ). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 20 11 ein und verneinte eine erheb liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erhöhung der bisherigen Rente (Urk. 11 /124/1-2 ). Die dagegen erho bene Einsprache ( Urk. 11/186/52/-55 , Urk. 11/186/23-24 ), wies die Suva mit Ein sprache entscheid vom 2. März 2012 ab (Urk. 11/151 ). Die hiergegen erhobene Be schwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich im Verfahren Nr. UV.2012.00081 mit Urteil vom 3 1. Mai

2013 ab ( Urk. 11/ 230/153 ). 1.6

Am 28. Oktober 2009 hatte sich der Versicherte wiederum wegen Unfallfo lgen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11 /98). Die IV-Stelle klärte in der Folge die aktuellen medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/128, Urk. 11/130, Urk. 11/134, Urk. 11/139, Urk. 11 /146 ) mit Verfügung vom 29. März 2012 e inen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 13 % und ab August 2010 von 0 % ( Urk. 11/ 154 ).

Die dagegen am

2. Mai 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 11/162/3-16) hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2012.00461 mit Urteil vom 3 1. Mai 2013 teilweise gut und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Oktober 2010 zu (Urk. 11/196/21). 1.7

Vom 2 8. November 2011 bis Ende Mai 2012 war der Versicherte als Restaurant- und administrativer Mitarbeiter in einem zirka 60%igen Pensum für die D.___ AG in den E.___ Restaurants tätig ( Urk. 11/157, Urk. 11/224/3).

Im Juni 2012 arbeitete

er ausserdem für 20 Tage in einem Voll zeit pensum als Officemitarbeiter und Küchenhilfe im Restaurant F.___ ( Urk. 11/165, Urk. 11/224/5). Durch Vermittlung der von der IV- Stelle beauftragten Eingliederungs stelle G.___ AG (Urk. 11/166 , Urk. 11/193-194 ) trat der Versicherte am 1 . August 2012 eine Anstellung bei der H.___ AG als Office- und Küchenmitarbeiter an ( Urk. 11/177).

Mit Schreiben vom 1 1. November 2013 beantragte der Versicherte Unterstützung zum Erhalt seiner Anstellung , da er ab September 2013 krankgeschrieben worden sei ( Urk. 11/216 ). Die IV-Stelle traf verschiedene Abklärungen und holte unter anderem die Akten der Suva ein ( Urk. 11/230/1-549). Am 1 7. Januar 2014 wurde der Versicherte wegen anhaltender Beschwerden am linken Bein mit einer Knie-Totalprothese versorgt ( Urk. 11/231 , Urk. 11/286/16-17 ).

Vom 1 9. Februar bis 18. März 2014 wurde er in der Rehaklinik I.___ stationär behandelt (Urk. 11/286/44-47).

Am 4. April 2014 wurde seine Anstellung bei der H.___ AG auf Ende Juni 2014 gekündigt ( Urk. 11/232). Im Rahmen von Früh in ter ventionsmassnahmen übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbau trai nin g (Mitteilung vom 4. Juni 2014, Urk. 11/236). Mit Mitteilung vom 11. Novem ber 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung auf Bescheid des Versi cher ten hin ab ( Urk. 11/252 ).

Am 1 3. Dezember 2013 hatte der Versicherte der Suva einen Rückfall zum Unfall ereignis vom 6. Februar 2009 per 10.

Dezember 2013 gemeldet

(Urk. 11/230/111 ).

Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Rückfall folgen ( Urk. 11 /233).

Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 21.

Juli 2014 stellte die Suva die Taggeldleistungen gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dessen Bericht gleichen Datums ( Urk. 11/240) per Ende Oktober 2014 ein ( Urk. 11/247) . Mit Verfügung vom 1 0. Dezember

2014 sprach die Suva dem Ver sicherten eine neu berechnete,

der Teuerung angepasste Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 16 %

und eine Integritätsentschädigung von ins ge samt 25 % bezüglich der Unfallereignisse vom 2 8. Juli 2005 und vom 6. Febru a r 2009 zu ( Urk. 11/256).

Dagegen wurde keine Einsprache erhoben. 1.8

Im Juni 2015 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass sein Leis tungsgesuch aus Versehen abgelegt worden sei, im Folgenden aber der Leistungs anspruch , insbesondere auf eine Rente, nunmehr geprüft werde (Urk. 11/ 266- 267 ). Mit Schreiben vom 1 4. Juli 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 11/272). Diese gewährte mit Mitteilung vom 2 4. November 2015 ein Job Coaching ( Urk. 11/284) , das vom Zentrum für Soziale Psychiatrie der J.___ vorge nommen und vorzeitig per Ende Januar 2016 abgeschlossen wurde ( Urk. 11/287) . Vom 1 6. Februar bis 1 7. März 2016 wurde der Versicherte in der Tagesklinik K.___ der J.___ teilstationär behandelt ( Urk. 11/331/11-13). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Abklärungen vor und holte unter ande rem die zuhanden der Krankentaggeldversicherung Swica

erstellten Gutachten von Dr. med. L.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates , vom 18. März 2015 ( Urk. 11/286/21-30) und von Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. März

2015 (Urk. 11/286/31/43) ein . Mit Mitteilung vom 9. August 2016 wurde festgehalten, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der An spruch auf eine Rente geprüft werde ( Urk. 11/301). Ab dem

19. September 2016 war der Versicherte mit einem 50%igen Arbeitspensum bei der N.___ AG als Betriebsmitarbeiter (Küchenhilfe) angestellt (Urk. 11/320 , Urk. 11/331/3 , Urk. 11/372 /2 ).

Die IV-Stelle holte schliesslich das interdis ziplinäre Gutachten des O.___ vom 1 7. Juli 2017 ein ( Urk. 11/3 55 ) und kün digte gestützt darauf im Vorbescheid die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 35 % an ( Urk. 11/360). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1 2. September 2015 (richtig: 2017) und vom 2 9. November 2017

( Urk. 11/367 , Urk. 11/377) Einwand, dies unter Beilage der Stellungnahmen der Orthopädie der P.___ Klinik vom 1 8. Oktober 2017 (Urk. 11/375) und von Dr. med. Q.___ , Oberarzt der Privatpraxen der J.___ , vom 7. November 2017 (Urk. 11/376) .

Am 28. September 2017 hatte die N.___ AG das Arbeitsverhältn is per Ende November 2017 gekündigt (Urk. 11/372/1). Mit Schreiben vom 1 8. November 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin , ob er Unter stützung bei der Arbeitssuche erhalte ( Urk. 11/373).

Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2018 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 12. Januar 2018 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm ausgehend von einem IV-Grad von min destens 40 % eine IV-(Teil-)Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Peter Bolzli ( Urk. 1 S. 2).

Die Besch werdegegnerin schloss in der Beschwer de antwort vom 3 . April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Mit Verfü gung vom

10. April 2018 wurde die Caisse de pensions du Groupe

N.___ zum Prozess beigeladen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Peter Bolzli als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt ( Urk. 12 S. 3). Die Caisse de pensions du Groupe

N.___ verzichtet e mit Eingabe vom 19. April 2018 auf eine Stellungnahme ( Urk. 14), was den Parteien am 2 0. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 12. September 2019 ( Urk.

18) wurden ver schie dene U nterlagen betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführer s aus dem

Prozess Nr. UV.2019.00020 in Sachen des Beschwer deführer s gegen die Suva beigezogen ( Urk. 17/1-14).

In jenem Verfahren

hatte die S uva mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 die Einsprache des Beschwerdeführe rs gegen ihre Verfügung vom 25. Septem ber 2018 , mit welcher eine Rentenerhöhung abgelehnt worden war, abgewiesen . Die dagegen erhobene Beschwerde wu rd e mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.

Oktober

2019

im Verfahren Nr.

UV.2019.00020 entschieden .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor au s (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtser heb lichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht ausserdem seine Rechtsprechung zu Suchterkrankungen dahingehend, dass auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen grundsätzlich als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage kommt, dessen Auswirkungen ebenfalls nach dem strukturierten Beweis ver fahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2019 vom 6. September 2019 E. 5.2) . Aus Gründen der Verhältnismässig keit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt li cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann ( BGE 145 V 215 E. 7, 143 V 409 E. 4.5 ). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

1.5.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades

vorliegt ( BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs

- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V

131

E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich ge bliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht l ich (BGE 141

V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5.2

Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invaliden rente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (BGE 133 V 263 E. 6.1 , 131 V 164; 125 V 413 E. 2d in fine ). Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab setzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung).

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der rentenabweisenden Verfü gung aus,

es sei zufolge des Abklärungsergebnisses, insbesondere des O.___ -Gut achtens, davon auszugehen, dass in Bezug auf die psychischen Beschwerden seit August 2010 keine Veränderung eingetreten und keine Arbeitsunfähigkeit be grün det worden sei. Aus rheumatologischer Sicht sei spätestens ab dem Beginn des Wartejahres im April 2016 eine Leistungseinschränkung von 30 % anerkannt worden , welche mit der langjährigen, therapeutisch nicht angeh baren Schmerz symptomatik und dem dadurch bedingten Bedarf an häufigeren kurzen Pausen begründet sei . Dem Beschwerdeführer seien leichte bis maximal wiederkehrende, mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie und der Halswirbelsäule in einem 100%igen Pensum mit 30%iger Leistungsreduktion zumutbar. Die Tätigkeit in der Kantine als Geschirrreiniger (bei der N.___ AG) entspreche daher nicht einer optimal angepassten Tätigkeit. Der Einkommens vergleich ergebe eine Erwerbseinbusse von 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein ,

selbst wenn trotz der Berichte von Dr. med. U.___ , Oberärztin der Orthopädie der P.___ Klinik, vom 18. Oktober 2017 ( Urk. 11/375) und von Dr. Q.___ vom 7. November 2 017 ( Urk. 11/376) auf das O.___ -Gutachten abgestellt werde, zeige sich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich als fehlerhaft. So sei bezüglich des Valideneinkommens höchst unwahrscheinlich, dass er noch immer als Baugebäudereiniger bei der Z.___ AG tätig wäre, weshalb nicht auf dieses Einkommen, sondern wie beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn (gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, LSE) abzustellen sei. Denn er habe sogar als gesundheitlich Eingeschränkter seine erwerbliche Situation zeitweise verbessern und eine besser bezahlte Arbeitsstelle finden können , so als Küchenmitarbeiter des Resta urants H.___ mit

Fr. 4'000.-- pro Monat ( mal 13). Ausserdem sei es geradezu treuwidrig und willkürlich, dass die Beschwerde geg nerin beim Invalideneinkommen den leidensbedingten Abzug entgegen ihrer Ver fügung vom 6. September 2013 und der Vorgabe durch das Urteil IV. 2012.00461 vom 3 1. Mai 2013 von bisher 15 % auf 10 % gekürzt habe, obschon sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2010 verschlechtert habe und der Faktor Alter an Bedeutung gewonnen habe. Er habe daher Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von zumindest 40 %

(Urk. 1 S. 5 ff. ). 2.3

Strittig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführer s auf eine Invalidenrente.

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

einge treten. Das Gericht hat daher

in materiell- rechtlicher Hinsicht zu prüfen , ob sich der Invaliditätsgrad seit der Ver fügung vom

2 9 . März 20 12 (Urk. 11/154 ) , auf ge hoben und ersetzt durch das Urteil IV.2012.00461 vom 3 1. Mai

2013 (Urk. 11/196/21),

bis zum Erlass der an gefochtenen Verfügung vom 1 2. Januar 2018 (Urk. 2) i n leistungs begründendem Aus mass im Sin ne eines Revisions grun des (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verändert hat.

Die angefoch tene Verfügung bildet dabei rechtspre chungsgemäss d ie zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs be fugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1,

132 V 220 E. 3.1.1, BGE 12 2 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vo m 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

Im Urteil IV.2012.00461 vom 3 1. Mai 2013 war festgehalte n worden, dass für die Zeit ab dem 2 4. Juli 2010 aufgrund des insofern massgeblichen Berichts des Kreisarztes Dr. R.___ vom 1 7. Mai 2011 ,

ergänzt mit Bericht vom 10. Juni 2011 (E. 4.4.1; Urk. 11/196/14-16) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

in einer leidensangepassten, wechselbelastenden leichten und knieschonenden Tätigkeit auszugehen sei (E. 4.5.2; Urk. 11/ 196/18). Dazu wurde im Urteil ausgeführt, hin sichtlich der allein relevanten objektivierbaren Befunde am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden aber ohne erhebliche Meni s kus- oder Bänderschäden über zeuge letztlich die Einschätzung von Dr. R.___ im

Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 11 / 186/107-108 ). Denn es sei nicht einzusehen, weshalb eine solche leide ns angepasste Tätigkeit mit einer einseitigen nicht überaus schweren Knieschä di gung ohne Überwärmung, ohne erheblichen Gelenkserguss, ohne erhebliche Muskel atrophie und mit freier Beweglichkeit der Kniegelenke nicht möglich sein sollte ( E. 4.4.1; Urk. 11/196/15-16 ) .

Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) und am oberen Sprung gelenk (OSG) habe kein organisches Korrelat gefunden werden können. In Bezug auf die linksseitigen Hüftbeschwerden habe bereits im Jahr 2006 eine Cox arthrose bei femoro-acetabulärem

Impingement ( Pincer -Typ) bestanden, ohne dass eine weitergehende Einschränkung der auch damals 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer schon damals gegenüber dem Kreisarzt Dr. S.___ angegeben, weder lange sitzen noch lange stehen zu können und wegen der Schmerzen in der Hüfte schon nach einigen Minuten die Position wechseln zu müssen . Die Migräne ohne Aura sei gut eingestellt und beschränke sich auf Epi soden einmal im Monat, die geklagten Schlafstörungen seien multifaktorieller Genese und keiner somatisch-objektivierbaren Ursache zuzuordnen. Auch hin sicht lich der psychischen Beschwerden mit nicht objektivierbarem Schmerzer leben und einer fraglichen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sei keine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (E. 4.5.1; Urk. 11/196/17-18). 3.2 3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat sinngemäss anerkannt , dass im Vergleich zu diesem Sachverhalt per Ende März 2012 (Urk. 11/154) eine Gesundheitsveränderung

ein getreten ist , welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und dass dieser somit neu zu bestimmen ist. Dies ist angesichts der am 1 7. Januar 2014 durchgeführten Operation mit Einsatz einer Kniegelenks-Totalprothese links (Urk. 11/286/16-17 ) und mit Blick auf die polydisziplinäre Beurteilung der O.___ - Gutachter gemäss dem Gutachten vom 14. Juli 2017 mit einer 30%igen Leistungs minderung (Urk. 11/355/ 101-102; hierzu nachfolgend E. 3.2.2 ) nicht zu bean stan den.

Liegt somit ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zu klären gilt es dabei zunächst, ob die Einschätzung der O.___ -Gutachter, auf welche die Beschwerdegegnerin bei ihrer Anspruchsprüfung abstellte, ein e beweistaugliche medizinische Entscheidg rundlage darstellt. 3.2.2

Gemäss dem O.___ -Gutachten vom 14. Juli 2017

wurde der Beschwerdeführer im Juni 2017 interdisziplinär aus internistischer, rheumatologischer und psychia trischer Sicht begutachtet (Urk. 11/355 /1-3). Er habe insbesondere über konstant vorhandene Schmerzen wechselnder Intensität an der ganzen linken unteren Extre mität (Hüfte bis Knöchel), vor allem

aussen am linken Knie, zunehmend an der linken Hüfte und im Kreuz , in der Leiste sowie rezidivierend am rechten Schulter blatt berichtet . Nachts erwache er manchmal schmerzbedingt. Psychisch sei er oft deprimiert (Urk. 11/355/42, Urk. 11/355/46-47, Urk. 11/355/ 74 ).

Die G ut achter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: Beinschmerzen links mit/bei persistierender Bewegungsein schrän kung im linken Knie (Flexionsdefizit), Hypotrophie des Musculus Quadriceps links, mässiger Insertionstendinose

retrotrochantär sowie mit/bei verkürztem Musculus

Iliacus beidseits, radiologisch Hüftimpingement vom Pincer -Typ links und be ginnender

Coxarthrose links, bei Status nach Kontusion des linken Knies 1987, 1999, 2005 und 2009, Status nach multiplen Infiltrationen in das linke Knie, min destens zweimal peritrochantär links, ohne wesentliche Besserung der Be schwer den, Status nach Kniearthroskopie 2000, 2005 und 2010, Status nach Knie-Totalprothese links im Januar 2014 sowi e gemäss den Akten Status nach Z ervikobrachialsyndrom mit/bei mässigen Multietagen degenerativer Verände rungen der Halswirbelsäule (HWS). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter im Wesentlichen die folgenden auf: Ak zen tuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), anamnestisch Kokain-Konsum, sistiert im Jahr 2013 (ICD-10 F14.20), psychische und Verhaltensstörung durch Opioide, ärztlich verordnet Targin (ICD-10 F11.25), psychische und Verhaltensstörung durch Sedative/Hypnotika, ärztlich verordnet Valium (ICD-10 F13.25), schmerzhafte und verspannte Schulterblattfixation recht s mit/bei diskreter thorakaler Skoliose, Status nach Appendektomie und Leistenher nienoperation links (Urk. 11/355/ 89-90).

Bezüglich der Kniebeschwerden wurde aus rheumatologischer Sicht im Gutachten festgehalten, bis auf ein Flexionsdefizit im linken Knie und eine Hypotrophie des linken Quadriceps sei die aktuelle klinische Untersuchung unauffällig. Als Ursache für die geklagten Beschwerden seien ein Low-Grade-Infekt oder eine Pro the sen lockerung aufgrund der zuletzt durchgeführten Abklärungen (mittels SPECT-Computertomographie [ Single Phot on Emission Computed

Tomography- Compu ted

Tomography , CT] und Punktion im März und April 2016; Urk. 7/IV/444/46) unwahrscheinlich. Auch für ein Complex -regional- pain -Syndrom (CRPS) würden sich keine Hinweise finden. In der SPECT-Untersuchung vom März 2016 hätten sich ein Reizzustand mit Synovitis und vor allem eine patellare laterale Über lastung gezeigt. Letztere könnte durch die insuffiziente muskuläre Stabilisation des Kn iegelenkes bedingt sein, welche sich beim Beschwerdeführer eindrücklich zeige und sich auch in der Hypotrophie der Oberschenkelmuskulatur mit deut licher Seitendifferenz wiederspiegle. Zuletzt sei eine Reizung der Popliteussehne

dorsolateral durch einen kleinen Zementüberstand als mögliche Ursache der Knie schmerzen diskutiert worden. In der aktuellen Untersuchung bestehe die Schmerzhaftigkeit im Kniegelenk aber eher im Bereich des Fibulaköpfchens. Auch sollte berücksichtigt werden, dass die Knieschmerzen von Anfang an eigentlich nicht beeinflussbar gewesen seien, trotz der verschiedensten Interventionen, und dass bereits sehr früh der Verdacht auf eine zusätzliche nichtorganische Schmerz komponente geäussert worden sei. Insgesamt könnten die Beschwerden, insbe son dere die linksseitigen Knieschmerzen, rheumatologisch durch die erhebbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärt werden . Bezüglich der in den Akten aufge führten intermittierenden lumbalen Schmerzen sei die Abklärung mittels Magnet resonanztomographie (MRT) unauffällig gewesen. Die MRT-Untersuchung der HWS habe Multietagen degenerativer Veränderungen, jedoch radiomorpho lo gisch ohne Komprimittierung

neuraler Strukturen ergeben . Bezüglich der schmerzen den linken Hüfte habe sich radiologisch eine Coxarthrose (bei einer für ein Hüftimpingement vom Pincer -Typ ) prädisponierende Anatomie gezeigt , wobei klinisch indes aktuell die Beweglichkeit nicht eingeschränkt sei ; ferner habe sich lediglich eine Druckdolenz

retro trochan tär , einer Insertionstendinose der Gluteal muskulatur entsprechend, jedoch ohne Verkürzung oder Verspannung der Glu tealmuskulatur gefunden . Die im Bereich der rechten Schulter beschriebenen , seit längerem bestehenden und sich phasenweise verstärkenden Schmerzen würden klinisch einer Verhärtung der schulterblattstabilisierenden rechten M uskulatur ent sprechen; die Beweglichkeit sei in beiden Schultergelenken nicht einge sc hränkt. Zusammengefasst könnten die Beschwerden des Beschwerdeführer s nicht voll um fänglich erklärt werden

(Urk. 11/355 /97-98).

Aus psychiatrischer Sicht würden sich eine gewisse emotionale Instabilität, ein expressives Ausdruckverhalten, eine etwas verminderte Frustrationstoleranz und eine etwas eingeschränkte Konfliktfähigkeit zeigen. Die diagnostizierten akzentu ierten Persönlichkeitszüge erreich t e n indes nicht ein Ausmass, das es dem Be schwerdeführer verunmöglicht hätte, sich persönlich, schulisch, beruflich, sozial und partnerschaftlich seinen Möglichkeiten entsprechend adäquat entwick eln zu können ( Urk. 11/355/92). Die Unfallverarbeitung sei aus psychiatrischer Sicht ab dem zweiten Unfall im Jahr 1999 ausgesprochen prot rahiert verlaufen, die Schmerzen liessen sich in somatischer Hinsicht nur teilweise erklären und es be stünden erhebliche psychosoziale, IV-fremde Faktoren. Ein andauernder, schwe rer und quälender Schmerz habe sich aktuell nicht nachweisen lassen. In den Akten würden die Schmerzen eindrücklich geschildert und der Beschwerdeführer

stehe unter erheblichen Analgetikadosen . Die diagnostizierte chronische Schmerz störung sei moderat ausgebildet. Wenig transparent wirke das Suchtgeschehen, welches erstmalig im psychiatrischen Gutachten von Dr. M.___ vom 1 9. März 2015 thematisiert worden sei. Anlässlich der aktuellen Exploration habe der Be schwerdeführer angegeben, dass er zwischen 1992 und 2008 monatlich einmal Kokain konsumiert habe und dass er seit 1992 zwei- bis dreimal wöchentlich Marihuana konsumiere. Das Urin-Drogen-Screening sei auf Cannabis u nd Be n zo diazepine positiv ausge fallen. Im Aktenverlauf sei keine länger - bis langan dau ernde Arbeitsunfähigkeit notiert worden. In den Akten seien wiederholt emo tio nale Schwankungen festgestellt worden. In der aktuellen psychiatrischen Situation habe sich der Beschwerdeführer dagegen in situationsadäquater, modulations- und resonanzfähiger Stimmung befunden. Die emotionalen Schwankungen seien reaktiv auf die deutlich nachweis baren psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 11/355/83-84 ) zu verstehen und unter die chronische Schmerzstörung zu sub sumieren (Urk. 11/355/94-96).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im O.___ -Gutachten festgehalten, a ufgrund der Min derbelastbarkeit der HWS, des linken Hüft- und Kniegelenkes seien lediglich noch leichte bis maximal intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie, insbesondere ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände zumutbar. Wegen der degenerativen Veränderungen der HWS sollte ausserdem dauerndes oder wieder holtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen vermieden werden. Aufgrund der langjährigen, therapeutisch nicht angehbaren Schmerzsympto ma tik bedürfe der Beschwerdeführer zudem häufiger kurze r Pausen um Entlastungs stellungen einnehmen zu können, was das Rendement um 30 % reduziere. Aus psy chiatrischer Sicht könne bei moderat ausgebildeter Persönlichkeitsakzen tu ierung und moderater Schmerzverarbeitungsstörung keine erwerbsbezogene Leis tungs minderung attestiert und keine Veränderung gegenüber August 2010 fest gestellt werden. Auch würden keine allgemeinmedizinischen Pathologien mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus gesamtmedizinischer Sicht gelte die rheumatologische Einschätzung (Urk. 11/355 /101-102). Bezüglich des zeitlichen Verlaufs seit August 2010 müsse aus rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass seit damals weitere Interventionen und Abklärungen stattgefunden hätten, unter anderem eine Implantation einer Knie-Endoprothese links, was je doch die Schmerzsymptomatik nicht wesentlich verändert habe. Daher sei die Einschränkung des Rendements um 30 % spätestens seit dem Ausschluss eines Low-Grade-Infektes und einer Prothesenlockerung als mögliche Schmerzursache, mithin ab April 2016, vertretbar (Urk. 11/355 /105-106). 3. 3 3.3.1

Damit liegt eine überzeugende polydisziplinär-fachärztliche Beurteilung der ge klagten Beschwerden und ihrer funktionellen Auswirkungen auf die A rbeitsfähig keit vor . Das O.___ -Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Denn es wurden sämtliche Be schwerden des Beschwerdeführers fachärztlich umfassend abgeklärt und beurteilt. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet auseinander. Auch berücksich tigten sie die medizinischen Vorakten und gelangten bei der Erörterung der Be funde zu schlüssigen Ergebnissen. Dem Gutachten ist daher volle Beweiskraft zuzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 5 f.) vermögen dies auch die Stellungnahmen von Dr. U.___ , Oberärztin in der Orthopädie d er P.___ Klinik , vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 11/375) und des behandelnden Psychiaters Dr. Q.___ vom 7. November 2017 ( Urk. 11/376) nicht in Zweifel zu ziehen , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 3.3.2

Dr. U.___ erklärte in ihrem Bericht, es könne aufgrund der in der P.___ Klinik durchgeführten Untersuchungen der Einschätzung zugestimmt werden, dass aktu ell keine Operationsindikation bestehe. Prinzipiell sei die Ursache, warum es beim Beschwerdeführer zu Beschwerden komme, nicht eindeutig nachzuvoll ziehen, was im Gutachten ebenfalls so festgehalten worden sei. Auch nach ihrer Meinung solle eine Tagesstruktur mit möglicher Integration in das Arbeitsleben verbleiben und sei für den Beschwerdeführer wichtig. Und zwar sei bei Küchenarbeiten mit vorwiegend stehenden Tätigkeiten, zum Teil auch mit Hockpositionen und Tragen von Gewichten, bei Vorhandensein einer Knieprothese eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als angemessen einzuschätzen. Dies habe nichts mit dem Ausschluss einer Prothesenlockerung zu tun, wie dies im Gutachten aufgeführt worden sei, sondern beziehe sich mehr auf die Belastbarkeit der Knietotalprothese und die Vermeidung einer frühzeitigen Lockerung beim doch noch jungen Patienten ( Urk. 11/375).

Damit wurde die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer 30%igen Ein schränkung des Rend ements nicht in Abrede gestellt. Dr. U.___ nahm

vielmehr zur damaligen 50%igen Erwerbstätigkeit als Kantinenmitarbeiter Stellung. Dies bezüglich hat indes

auch der rheumatologische Gutachter klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handle, da sie fast aus schliesslich im Stehen und teilweise im Gehe n erfolge. Da das Pensum lediglich 50 % betrage, sei es dennoch zumutbar (Urk. 11/355/102). Somit besteht in soma tischer Hinsicht Einigkeit darüber, dass das Pensum in einer mehrheitlich steh enden Tätigkeit jedenfalls 50 % nicht übersteigen sollte. 3.3.3

Dr. Q.___ , bei dem der Beschwerdeführer ab dem 9. Dezember 2015 in Be hand lung war ( Urk. 11/331/2), erklärte in seiner Stellungnahme vom 7. Novem ber 2017 sodann, er sei nach wie vor überzeugt, dass die von ihm gestellte Diag nose einer mittelgradigen Depression korrekt sei und diese selbstverständlich auch Einfluss auf die Erwerbstätigkeit habe. Dies sei bei der Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens zu wenig berücksichtigt worden (Urk. 11/376). Damit bezog er sich

auf seine Einschätzung gemäss dem Bericht vom 2 8. Dezem ber 2016 ( Urk. 11/331) . Darin hatte Dr. Q.___

die Diagnose n einer rezidi vierenden depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und chronische r belastungsabhängige r Schmerzen am linken Bein und den

Status nach mehreren Knieoperationen (mit Verweis auf die Einschätz ung der somatischen Ärzte) fest gehalten (Urk. 11/331/2). Zur Arbeitsfähigkeit hatte

er er klärt ,

infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der mittelgra di gen Depression sei eine 50%ige Arbeit im Gastronomiegewerbe im Bereich des Möglichen. Die psychische Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, redu zier ter Stimmung, Antriebsstörung, Freud- und Interessenlosigkeit sowie mehr oder weniger therapieresistenten Schlafstörungen akzentuiere sich bei Zunahme der chronischen Schmerzen. Wie die Erfahrung gezeigt habe, verstärke sich die Schmerzsymptomatik am Ende der Arbeitszeit deutlich. Darauf reagiere der Be schwerdeführer prompt mit einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik. Da ein (anderweitiger) Integrationsversuch beim T.___ geschei tert sei, erscheine die Weiterbeschäftigung im Gastronomiebereich als sinnvoll und durchführbar, allerdings sei die Gesamtarbeitsfähigkeit nicht höher als 50 % . Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit befand er ebenfalls eine 50%igen Erwerbstätigkeit als zumutbar, jedoch ohne ein Belastungsprofil anzugeben (Urk. 11/331/5-6).

Damit hatte

Dr. Q.___ ebenfalls hauptsächlich die

Arbeitsfähigkeit in der damals innegehabt en Tätigkeit im Gastgewerbe beurteilt, welche - wie ausgeführt - wegen der hauptsächlich stehenden Arbeiten indes nicht als leidensangepasste Tätigkeit bezeichnet werden kann und daher nicht massgeblich ist . Ausserdem hat der Bericht von Dr. Q.___ vom 2 8. Dezember 2016 den O.___ -Gutachtern vorgelegen und wurde bei deren Beurteilung berücksichtigt (Urk. 11/355/86). Der psychiatrische O.___ -Gutachter führte dazu zutreffend und nachvollziehbar aus, der Bericht setze sich wenig mit den psychosozialen Faktoren auseinander und auch die Suchtproblematik werde nicht dargestellt. In der Aktenlage würden sich längerdauernde, tiefergehende emotionale Schwankungen nicht nachweisen lassen und auch anlässlich der eigenen Exploration habe sich eine mittelgradige depressive Episode nicht bestätigen lassen. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden ( Urk. 11/355/86).

Hinzu kommt, dass der Bericht und die Stellungnahme des behandelnden Psy chiaters Dr. Q.___ keine Ausführungen enthalten, welche die ebenfalls mass gebliche Einschätzung des psychiatrischen O.___ -Gutachters, dass in psychischer Hinsicht seit August 2010 keine wesentliche Änderung eingetreten sei ( Urk. 11/355/102) , in Frage zu stellen vermöchte n . B ereits in früheren Berichten behandelnder Ärzte wurde aus psychiatrischer Sicht eine zumeist reaktive, mit dem Schmerzsyndrom zusammenhängende depressive Symptomatik beschrieben, welche indes als nicht relevant beurteilt worden war (vgl. Urteil IV.2012.00461 vom 3 1. Mai 2013, E. 4.2.2 und E. 4.5.1 ; Urk. 11/196/13-14 , Urk. 11/196/18). Ferner war der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ im Gutachten vom 1 9. März 2015 (Urk. 11/286/31-43) im Wesentlichen zu demselben Schluss gelangt wie der psychiatrische O.___ -Gutachter, nämlich dass keine psychiatrischen Symptome von Krankheitswert, insbesondere keine affektive S törung (Depression oder Ängste ), vorliegen würden, die emotio nalen Beeinträchtigungen im Rahm en der chronischen Schmerzen zu subsumieren seien und dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei ( Urk. 11/286/38-43 ). 3.3.4

Somit ist in medizinischer Hinsicht mit der Beschwerdegegnerin

auf die über zeugende gutachterliche Einschätzung der O.___ -Gutachter abzustellen. Mithin ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit eingeschränktem Rendement um 30 % wegen erhöhtem Pausenbedarf in einer leichte n bis maximal intermittierend mittel schwere n wechselbelastende n Tätigkeit ohne starke Belastung der Knie, ins besondere ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen auszugehen (Urk. 11/355/101-102).

Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf die neueste Rechtsprechung zu Abhän gigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen und zu sämtlich en fachärztlich lege artis diagnostizierten psychischen Störungen nach BGE 145 V 215, 143 V 409 und 418 sowie 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2). Zum einen haben sich die O.___ - Gutachter zu den Standardindikatoren nachvollziehbar geäussert ( Urk. 11/355/76-88, Urk. 11/355/ 98-107) , zum anderen

wurden die psychischen Beschwerden als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilt ( Urk. 11/355/101-102) .

Bei dieser Ausgangslage entfällt - wie in Erwägung 1.2.2 dargelegt - das Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren und eine Indi katorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 28 1. Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wurde aber mit nachvoll ziehbarer und überzeugender Begründung vom psychiatrischen O.___ - Experten keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen fest gestellt. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren. Mangels Vorliegens einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Erkrankung ist mithin keine Prüfung der Indikatoren nach BGE 141 V 281 erforderlich (vgl. Urteil des Bun desgericht s 8C_270/2019 v om 5. September 2019 E. 4.2.3).

3.4 3.4.1

Zum zeitlichen Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gingen die Gut achter davon aus, dass eine Änderung im Verlauf seit August 2010 aus rheu matologischer Sicht spätestens seit dem Ausschluss eines Low-Grade-Infektes und einer Prothesenlockerung als mögliche Schmerzursache, mithin ab April 2016, vertretbar sei , mithin die Einschränkung des Rendements

um 30 % als ver tret bar erscheine (Urk. 11/355/105-106) . Die Beschwerdegegnerin folgerte daraus, dass die sogenannte Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ebenfalls ab dann begonnen hat (Urk. 2 S. 2) . Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Wartezeit nach der Arbeitsunfähigkeit (von durchschnittlich mindestens 40 %) in der angestammten Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens richtet . Wie bereits im Urteil IV.2012.00461 vom 3 1. Mai 2013 E. 4.2.1 ausgeführt worden war, ist die angestammte Tätigkeit jene als Gebäudereiniger auf Baustellen, mit hin einer Tätigkeit, in welcher auch körperlich schwere Arbeiten mit häufigem Treppensteigen und Tragen sowie Heben von schweren Gewichten, wie dem Aus räumen von Bauschutt, Zementsäcken etc. , vorkommen,

zu betrachten ( Urk. 11/196/11).

Damit war die Ausübung der angestammten Tätigkeit aufgrund der Knieschädigung links bereits seit Jahren nicht mehr zumutbar. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG war mithin längst bestanden und hat entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht neu ab April 2016 zu laufen begonnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4 ). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer

seither respektive in der Zeit vor der Neu anmeldung vom 11. November 2013 (Urk. 11/216) eine 100%ige Tätigkeit bei der H.___ AG

als Küchen- und Officemitarbeiter

ausgeübt hatte ( Urk. 11/177 ). Denn dabei handelte es sich um eine mit Hilfe der IV-Stelle ( Urk. 11/166, Urk. 11/193-194) vermittelte leidensangepasste Tätigkeit.

Besteht aber - wie hier - für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG , wäh rend vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in leidens angepassten Tätig kei ten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp ektive könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbes ondere Art. 29 Abs. 1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobal d die Invalidität mindestens 40 % beträgt (in diesem Sinn bereits BGE 121 V 264 E. 5b S. 270 und E. 6b/ bb S. 273 mit Verweis auf BGE 105 V 156; vgl. zum Ganzen:

Urteile des Bundesgerichts 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und 9C_878/2017 vom 1 9. Februar 2018 E. 5.3 ) .

In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG kommt hier somit ein allfälliger Rentenanspruch z ufolge der Neuanmeldung vom 11. November 2013 (Urk. 11/216) bereits ab Mai 2014 in Frage , sofern ab dann die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG (Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ) erfüllt war (vgl. E. 4 hernach) . 3.4.2

Hierzu ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer w ährend und nach der Ope ration vom 1 7. J anuar 2014 ( Urk. 11/186/16-17)

für mehrere Monate in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war . Dies lässt sich aus dem Kreisarztbericht von Dr.

R.___ vom 2 1. Juli 2014 schliessen, welcher im Zusammenhang mit dieser Operation und dem anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt vom 1 9. Febru ar bis 1 8. März 2014 in der stationären Rehaklinik I.___ (vgl. Austrittsb ericht vom 7. April 2014 ; Urk. 11/ 286/44-47 ) in Bezug auf die knie be dingte Beeinträchtigung erst wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit von 50 % ab dem 1. September 2014 und von 100 % ab dem 1. November 2014 attestierte ( Urk. 11/240 ). Hiervon ist auszugehen. Dass in der Folge

wieder e ine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand, ergibt sich ferner auch aus dem Gutachten der Orthopädin Dr. L.___

vom 18. März 2015 (Urk. 11/ 286/2 8 -29 ). 3.5

Zusammengefasst ist somit von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten , körperlich schweren Tätigkeit bereits lange vor der Neu an meldung im November 2013 auszugehen. Spätestens ab dem 1 7. Januar 2014 (Knie-Operation) bestand auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. September 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit. Ab dem

1. November 2014 war

in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben , welche - gestützt auf die Einschätzung der O.___ -Gutachter

- ab dem 1. April 2016 im Rendement zufolge eines erhöhten Pausenbedarf s um 30 % eingeschränkt war.

Zu prüfen sind im Weiteren die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit und der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad (Art. 7 f. ATSG) .

4. 4.1

Für die Zeit ab dem 1. Mai 2014 (sechs Monate nach der Neuanmeldung im November 2013, Urk. 11/216; Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG) ist angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis zum 3 1. August 201 4 ohne Weiteres in Anwendung der Methode des Prozentvergleichs ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I

315/02 vom 9. Dezem ber 2003 E. 4.2 ) auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen , und zwar aufgrund von Art. 88a Abs. 1 IVV um weitere drei Monate bis Ende November 201 4. 4.2

4.2.1

Für die darauffolgende Zeit ist der Invaliditätsgrad mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalidenein kommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2014 und im Jahr 2016 zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin stellte dabei in Anlehnung an die Bemessung gemäss dem Urteil IV.2012.00461 vom 3 1. Mai 2013 (vgl. E. 5.2.2; Urk. 11/196/19) auf das Ein kommen des Beschwerdeführer s in der angestammten Tätigkeit als Baug e bäude -R einiger bei der OO._ __ AG von Fr. 45'500.-- im Jahr 2006 res pektive von Fr. 48'470.32 im Jahr 2010 ab und setzte es unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2017 auf Fr. 50'844.58 fest . Die recht sprechungsgemäss vorgesehene Parallelisierung (BGE

141 V 1 E. 5.4-5.6, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen ) berücksichtigte sie - entsprechend dem Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 (E. 5.2.2; Urk. 11/196/19-20) - durch Ab zug von 22,12 %

beim mittels der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) bestimmten Invalideneinkommen

( Urk. 2 S. 2

f . , Urk. 11/358).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 6) ist diese Vorgehens weise der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden , zumal er in den Jahren vor den massgeblichen Kniebeeinträchtigungen links, mithin vor dem

( erstmals an spruchserheblichen ) Unfall vom 2 8. Juli 2005 (Urk. 11/46/56, Urk. 11/74, Urk. 11/84 ) , nämlich ab 1995

- wenn überhaupt - in dieser Branche und zumeist bei der Z.___ AG (respektive der damaligen Z.___ AG und Y.___ AG) gearbeitet hatte ( vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 11/ 387/8). Insbesondere aber bestehen keine Hinweise darauf, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht weiterhin in der Baubranche als Hilfs arbeiter und insbesondere als Gebäudereiniger gearbeitet hätte

und /oder

dass er ein höheres Einkommen erzielt hätte . Es trifft insbesondere entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführer s nicht zu, dass er selbst mit den gesundheit lichen Beeinträchtigungen und der 100%igen Erwerbstätigkeit als Küchenmitar beiter der H.___ AG ein höheres Einkommen zu erzielen vermocht e . Denn gemäss Arbeitsvertrag vom 1 4. August 2012 war sein Bruttolohn auf Fr. 3'500.-- pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohnes, mithin auf ein Jahreseinkommen von Fr. 45'500.-- im Jahr 2012 festgelegt (Urk. 11/177/2 ) und la ut dem IK- Aus zug erzielte er in dieser Anstellung im Jahr 2013 ein Einkommen von brutto Fr. 44'168.-- ( Urk. 11/385/1), mithin weniger als das von der Beschwerdegeg nerin berücksichtigte Valideneinkommen. 4.2.2

Somit ist das Valideneinkommen weiterhin ausgehend vom Bruttoeinkommen von Fr. 45'500.-- im Jahr 2006 respektive von Fr. 48'470.32 im Jahr 2010 zu bestimmen und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Bau branche von 2010 bis 2014 sowie bis 2016 ( BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer 2011-2016 [T1.1 . 10] , Bau gewerbe/Bau F41-43; 20 10 : 100; 2014 : 102.8; 2016: 102.9)

auf Fr. 49'827.50 im Jahr 2014 (Fr. 48'470.32 : 100 x 102.8) und auf Fr. 49'875.95 im Jahr 2016 (Fr. 48'470.32 : 100 x 102.9) festzusetzen.

I m Vergleich zu den statistischen Durchschnittswert en nach der Tabelle TA 1_tirage_skill_level der LSE im Baugewerbe ( Kompetenzniveau 1, Männer), hätte der Beschwerdeführer

ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Und zwar lagen

die statistische n Tabellenl ö hn e

in den Jahren 2014 und 2016 unter Berücksichtigung der (vom BFS erhobenen) branchenüblichen Wochen arbeitszeit von 41.5

Stunden

(

2014) respektive von 41.4 Stunden (2015; Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt F 41-43 Baugewerbe/Bau ) bei Fr.

68' 562.15

( Fr. 5'507.-- x 12,

: 40 X 41. 5 ; LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Männer, Wirtschaftszweig 41-43 Baugewerbe ) respektive bei Fr. 68'409.35

( Fr. 5'50 8 .-- x 12, : 40 X 41. 4 ; LSE 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, Wir tschaftszweig 41-43 Baugewerbe) . Dies ergibt eine Differenz im Jahr 2014 von Fr. 18'734.65

( Fr. 68'562.15

- Fr. 49'827.50) , mithin

rund 27.3

%, und im Jahr 2016 von Fr.

18'533.40 ( Fr. 68'409.35

- Fr. 49'875.95) , mithin rund 27.1 % .

Folglich sind die Vergleichseinkommen rechtsprechungsgemäss daher wiederum

- wie schon im Urteil IV.2012.00461 vom 31. Mai 2013 E. 5.2.2 ausgeführt worden war (E. 5.2.2; Urk. 11/196/19-20) und von der Beschwerdegegner in zu treffend berücksichtigt wurde (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 11/358) - zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invaliden einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen kann ( BGE 141 V 1 E. 5.4-5.6 , 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen , in welchem die prozentuale Abweichung de n Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt ( BGE

135 V 297 E.

6.1.3). D i e Parallelisierung um je rund 22 . 3 % (2014) respektive 22. 1 % ( 2016; 27.3 % respektive 27 . 1 % - 5 % )

wird hier wie folgt durch Kürzung des Invalideneinkommens berücksichtigt. 4.3 4.3.1

Das Invalideneinkommen ist unstrittig anhand der Tabelle TA 1_tirage_skill_level der LSE zu bestimmen.

Im Jahr 2014 betrug der durchschnittliche Tabellenlohn bei Männern Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.--

pro Jahr (LSE 2014, Kompetenz niveau 1, Männer , Total)

und im Jahr 2016 Fr. 5'340. -- pro Monat respektive Fr. 64'080 .-- pro Jahr

(LSE 2016, Kompetenz niveau 1, Männer , Total) . Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von je 41,7 Stunden

in den Jahren 201 4 ( Tabelle T 03.02.03.01.04.01, a.a.O., Abschnitt A-S, Total) resultiert ein Einkommen im Jahr 2014 von Fr. 66'453.10

( Fr. 63'744.-- : 40 x 41,7) und im Jahr 2016 von Fr. 66'803.40

( Fr. 64'080.--

: 40 x 41,7).

Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 5 0 % ab September 2014, von 100 % ab November 2014 und von 70 % ab April 2016 i st von E inkommen von Fr. 33'226.55 ab September 2014 (Fr. 66'453.10 x 0,5), von Fr. 66'453.10 ab November 2014 (Fr. 66'453.10 x 1,0) sowie von Fr. 46'762.40

ab April 2016 ( Fr. 66'803.40 x 0,7) auszugehen. 4.3.2

Diese Beträge sind rechtsprechungsgemäss zu kür zen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b / aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall n ach pflichtgemässem Ermessen ge samt haft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinwei se n).

Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % berücksichtigt ( Urk. 2 S. 2, Urk. 11/358) , was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7) weder unhaltbar noch willkürlich ist . Denn

- wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht - es besteht k ein Anspruch auf denselben Abzug wie in früheren Inva liditätsgradbemessungen ;

i st ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BG E 141 V 9 E. 2.3 mit Hinw eisen). Ausserdem bedeutet eine Verschlechterung eines Gesund heitszustandes entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 7) nicht automatisch und unbesehen ihrer funktionellen Auswirkung respektive der im Einzelfall verbleibenden erwerblichen Möglichkeiten, dass im Vergleich mit den statistischen Lohndaten eine dementsprechend höhere Lohneinbusse resul tie ren muss und damit ein grösserer Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwer degegnerin hat ihr Ermessen nicht überschritten; das Gericht weicht dabei von der Ermessensausübung durch die Verwaltung nur aus triftigen Gründen ab ( BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6 ). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

So gestalten sich d ie im O.___ -Gutachten aufgeführten Einschränkungen durch das begrenzte Belastungsprofil (leichte bis maximal intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke Belastung der Knie, namentlich ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten im Knien und in der Hocke, ohne Treppen- oder Leiternsteigen, ohne Arbeiten in der Höhe oder Gehen auf unebenem Gelände, ohne dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen; Urk. 11/355/101-102) nicht derart, dass deswegen im Vergleich zu den statistischen Lohndaten eine (noch) erhebliche( re ) Lohneinbusse anzu nehmen wäre. Namentlich die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Selbst das An ge wiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Zu beachten ist dabei auch , dass sich die aus gutachterlich- somatischer Sicht festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab April 2016 haupt säch lich auf eine 30%ige Einschränkung des Rendements aufgrund des ver mehrten Pausenbedarf s bei ansonsten ganztägiger Arbeitsfähigkeit bezieht. D em Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Pausen benötigt und eine krank heitsbedingte Minderleistung besteht, wurde hier und auch von der Beschwerde gegnerin jedoch bereits beim um 30 % reduzierten Pensum Rechnung getragen (vgl. Urk. 11/358/1) . Dieser Umstand darf nicht zusätzlich mit einem Abzug be rücksichtigt und damit doppelt herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundes gerichts 9C_581/2016 vom 2 4. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1 5. April 2016 E. 6.2).

Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürchtung, ein potentieller Arbeitgeber, der sich mit einer 7 0 % eines Vollzeitpensums (mit unein geschränktem Einsatz) ausmachenden Leistungserbringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei einem voll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit ent sprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzierten Be schäf tigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 2 1. September 2012 E. 3, 8C_176/2012 vom 3. September 20 12 E. 8 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ; vgl. auch Urteil e des Bun desgerichts 9C_581 /2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 ). Im Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 hat das Bundesgericht überdies festgehalten, dass selbst die Lohndifferenz bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) von rund 5.8 % , welche die Tabelle T18 des BFS «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad beruflicher Stellung und Geschlecht » betreffend das Jahr 2014 beim Beschäftigungsgrad von 50-74 % im Vergleich zu Vollzeit be schäftigten ausweist, keiner überproportionalen Lohneinbusse entspricht ( E. 3.2 ). Dies gilt gleichermassen für das Jahr 2016, in welchem diese Lohndifferenz ge mäss derselben, gestützt auf die LSE 2016 aktualisierten Tabelle T18 im Beschäf tigungsgrad von 50-74 %

bei Männern mit einem Wert von gerundet 4,2 % noch geringer ausfiel.

Ferner rechtfertigen auch die weiteren Merkmale Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie auf dem Kompetenzniveau 1 keinen grösseren Abzug. Insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (per 2014 und 2016) von 4 8 respektive 50 Jahren gibt entgegen dessen Vorbringen ( Urk. 1 S. 7) keinen Anlass für eine Erhöhung des Abzuges, zumal Hilfsarbeiten auf dem mass geben den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachge fragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August

2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) . Auch muss d er Umstand, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invalidi täts fremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2 013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Es besteht hier daher praxisgemäss keine Veranlassung , dem Alter des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines höheren Tabellenlohnab zuges zusätzlich Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2).

Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von 10 % trägt den mass geblichen Umständen mithin hinlänglich Rechnung und ist nicht zu bean standen. Somit ist zusammen mit den Parallelisierungsabzügen von 22.3 % (2014 ) respektive 22.1 % (2016) im Jahr 2014 ein Abzug von 32.3 % und im Jahr 2016 ein solcher von 32.1 % zu berücksichtigen. 4.3.3

D amit ist im Jahr 201 4

für die Zeit ab September ein Invalideneinkommen von Fr. 22'494.35 ( Fr. 33'226.55 x 0, 677 ) und ab November von Fr. 44'988.75 (Fr. 66'453.10 x 0, 677 ) sowie

ab April 2016 ein solches von Fr. 31'751.65 ( Fr. 46'762.40 x 0, 679 ) massgeblich. 4. 4 Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 201 4

von Fr. 49'827.50 und im Jahr 2016 von Fr. 49'875.95 führt dies zu folgenden Einbusse n und Invaliditätsgraden :

ab September 2014 Fr. 49'827.50 - Fr. 22'494.35 = Fr. 27'333.15 => 55 % ab November 2014 Fr. 49'827.50 - Fr. 44'988.75 = Fr. 4'838.75 => 10 % ab April 2016 Fr. 49'875.95 - Fr. 31'751.65 = Fr. 18'124.30 => 36 % Dies begründet im Anschluss an die ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 (E. 4.1 hiervor) in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV einen Anspruch auf eine befristete halbe Rente

vom 1. Dezember 2014 bis 3 1. Januar 2015 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2017 vom 1 4. November 2017 E. 5.3.2) . 5.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene rentenabweisende Verfügung vom 12. Januar 2018 ( Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 und halbe Rente vom 1. Dezember 2014 bis 3 1. Januar 2015 hat. 6 .

Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren is t daher kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 1 ' 0 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss , weil der Beschwerdeführer im Wesentlichen o bsiegt, so dass si ch keine Aufteilung der Kosten aufdrängt, sind die Gerichtskosten der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

Ausserdem steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli , Zürich,

eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgerich t ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 3. September 2019 (Urk. 16/2) auf Fr. 1'988.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Januar 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 und halbe Rente vom 1. Dezember 2014 bis 3 1. Januar 2015 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Bolzli , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'988.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Caisse de pensions du Groupe

N.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann