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IV.2018.00171

Umschulung; Rente

Zürich SozVersG · 2018-10-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 7. Febru ar 2013 (Eingangsdatum) wegen Schwerhörigkeit bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug eines Hörgerätes als Hilfsmittel an (Urk. 6/2). Gestützt auf die ärztliche Erstexpertise von Dr. med. Y.___, FMH ORL, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 13. Februar 2013 (Urk. 6/4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Pauschale für eine beidseitige Hörge räteversorgung zu (Urk. 6/8). 1.2

X.___

(verheiratet und Vater von Zwillingssöhnen, gebo ren 2005) arbeitete nach längerer Arbeitslosigkeit zuletzt (temporär) als Project Management Officer in der Informatik-Branche, jeweils bei einem 100%-Pensum. Vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2013 war er bei der Z.___, vom 9. Dezem ber 2013 bis 31. Januar 2014 bei der A.___ und vom 12. Januar bis 17. März 2015 bei der B.___ angestellt mit Arbeitseinsatz bei Grossbanken (Urk. 6/11 und Urk. 6/22). Nachdem sich der Versicherte am 10. Februar 2015 bei einem Schlittelunfall die Schulter verletzt hatte, trat die Schweizerische Unfall ver sicherungsanstalt (Suva) auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 6/23). Am 2. Novem ber 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Diese traf medizinische und erwerb liche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte sie X.___ mit, dass gesundheits bedingt zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen mög lich seien (Urk. 6/27). Nach Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 6/45 S. 6 f.) wurde der Versicherte mit Schrei ben vom 5. Dezem ber 2016 auf seine Mitwir kungs pflicht hingewiesen (Urk. 6/40) und holte die IV Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/42-43). Mit Schreiben vom 16. Janu ar 2017 gewährte die IV-Stelle X.___ Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/44). Diese Mass nahme wurde am 27. März 2017 beendet (Urk. 6/53), da sich der Versicherte laut Assessmentbericht vom 6. März 2017 (Urk. 6/49) nicht in der Lage sah, eine voll zeit liche Arbeits tätig keit aufzunehmen und die Prüfung des Rentenanspruchs be an tragte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte X.___ mit, dass er aus psychischen Gründen dem Leistungs druck in der angestammten Tätigkeit im IT-Bereich nicht gewachsen sei. Diese Einschränkung sei nicht abgeklärt worden. Hingegen sei er bereit, in einer ange passten Tätigkeit ohne hohen Leistungsdruck eine Anstellung anzunehmen, wes halb die Arbeitsver mittlung zu Unrecht einge stellt worden sei; er strebe eine Um schulung (Erwachsenen bildner/Sprach lehrer/Kursleiter IT) an und schlug konkret zwei Ausbildungsgänge vor (Urk. 6/58). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte die IV

Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da er sich aus persönlichen Gründen nicht dazu in der Lage sehe (Urk. 6/60). Mit E-Mail vom 29. Juni 2017 liess der Versicherte die IV Stelle wissen, dass er bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 6/61). Nach Einholung des Arzt berichtes von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Oktober 2017 (Urk. 6/67), wies die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/69-70) - mit Verfügung vom 8. Januar 2018 einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleis tungen ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2018 berufliche Massnahmen zu gewähren, eventuell sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen; un ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-80). Mit Verfügung vom 23. März 2018 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schrif tenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Be schwer de antwort vom 22. März 2018 zu (Urk. 7). Die Replik vom 6. April 2018 (Urk. 8) wurde der Be schwer degegnerin am 11. April 2018 zugestellt, woraufhin diese am 19. April 2018 auf Duplik verzichtete (Urk. 10). Mit Eingabe vom 17. Juli

2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. O.___, FMH Fachärztin für Kar diologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Juli 2018 ein (Urk. 12-13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul turel len Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.6

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.7

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (E. 1.6) muss die Eingliederungsmassnahme berufsbildender Art wegen der Invalidität notwendig sein. Dies setzt vorab einen Gesundheitsschaden (Art. 4 IVG) sowie eine daraus resultierende Erwerbsun fä higkeit voraus (Art. 8 ATSG). Konjunkturell bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche fallen grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 10 ff. zu Art. 17). Ferner muss die in Anspruch genommene Massnahme verhältnismässig sein. Darunter fällt insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit der Massnahme, aber auch die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Der Anspruch setzt voraus, dass die in Aus sicht genommene Umschulungsmassnahme eingliederungswirksam ist, was be deu tet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt bzw. vor wei terer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 17).

1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom

8. Januar 2018 (Urk. 2) damit, dass gemäss den vorliegenden medi zinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege. Die aus psychiatrischer Sicht gegebenen Schwierig keiten in Bezug auf die Lebensumstände könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Da ihm die bisherige und jede angepasste Tätigkeit zumut bar sei, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente . In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) verwies die Beschwerde gegne rin insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. Okto ber 2017 (Urk. 6/74 S. 4 ff.) und begründete, dass sich ein Einkommensvergleich mangels Vorliegen einer in validisierenden Erkrankung erübrige. 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass er mindestens zu 20 % arbeitsunfähig sei, weshalb er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Um schu lung zum Erwachsenenbildner) habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer eigen ständigen und somit invalidisierenden Gesundheitsschädigung mitgewirkt hätten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Beschwerdeantwort einen Invali ditätsgrad von 22 % respektive 25 % anerkannt, womit ein Anspruch auf beruf liche Massnahmen bestehe. Für den vorzunehmenden Einkommensvergleich sei das letzte ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen als Validenein kom men zu verwenden. Das Invalideneinkommen sei erst nach Durchführung der berufli chen Massnahmen zu bestimmen (Urk. 8). 3. 3.1

Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 9. März 2015 hausärztlich betreut, stellte in seinem Bericht vom 25. November 2015 (Urk. 6/9 S. 1-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplette Supraspina tu sruptur Schulter links, Akromion Typ II, sowie einen Status nach Rotatoren manschetten-Rekonstruktion Schulter links am 14. Juli 2015.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Hypertensive Herzkrankheit bei Erstdiagnose einer arteriellen Hypertonie

am 17. April 2015

-

konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler

Auswurffraktion

-

Repolarisationsstörungen anterolateral im EKG

-

Cardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie

-

Ektasia der Aorta Ascendens (4.4 Zentimeter)

Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker seit dem 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe schmerzhafte Bewe gungs einschränkungen der linken Schulter und seine geistige, intellektuelle und psychische Belastbarkeit sei vermindert. Er schule sich momentan zum Privat- oder Taxi-Chauffeur um. Der Beschwerdeführer könne etwa ab Januar 2016 zu 50 % als Chauffeur einsteigen und hernach seine Einsatzfähigkeit ab März 2016 steigern. 3.2

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. August 2016 (Urk. 6/32 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine hypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose im April 2015), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus kardialer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als IT-Fachmann keine Arbeitsunfähigkeit. Bei stressi gen Situationen oder beim Heben schwerer Lasten (mehr als 12 15 Kilo gramm) könne es zum Blutdruckanstieg kommen, weshalb solches nach Möglich keit zu vermeiden sei. 3.3

Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 6/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers gebessert habe, so sei die Belastbarkeit und Beweglichkeit der linken Schulter besser und der Blutdruck hätte sich unter der Medikamenteneinnahme (Amplodipin und Aprovel) normalisiert. Nach Abschluss seiner selbstgewählten Ausbildung zum Taxichauffeur habe er diese Tätigkeit ab dem 3. Februar 2016 zu 30 % aufgenommen. Diese Tätigkeit habe er am 30. Juni 2016 einstellen müssen, da aufgrund der eingenommenen Medikamente eine Fahruntüchtigkeit für Pub likums- und Warentransporte bestehe. Folglich sei das Belastungsprofil für ange passte Tätigkeiten folgendermassen anzupassen: leichte Tätigkeiten ohne Lasten heben, ohne Taxi- oder Chauffeurfahrten, ohne repetitive Belastung des linken Armes. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bis 4.5 Stunden täglich möglich. 3.4

In seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 ergänzte Dr. E.___ (Urk. 6/42 S. 1

7) seine bisher gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) insoweit, als er eine reaktive Depression bei hypertensiver Herzkrankheit nannte, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So sei es in den letzten Monaten zu einer zunehmen den Beeinträchtigung der Stimmung mit gesundheitlicher (unfallbe dingter und herzbedingter) Ursache gekommen und der Beschwerde führer leide an Konzent ra tionsstörungen. Von einer weitere n Verbesserung der gesundheitlichen Situa tion sei auszugehen . Die bisherige Tätigkeit als IT-Manager sei dem Beschwerde führer ab 1. Juli 2017 4 Stunden täglich zumutbar. 3.5

Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 9. Dezem ber

2016 (Urk. 6/43 S. 1-4) eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als IT-Fachmann. So seien die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie die Ausdauer vermindert und es läge eine rasche Ermüdbarkeit vor. In Stresssitu ationen oder beim Heben schwerer Lasten komme es zum Blutdruck anstieg. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ab sofort während 6 Stunden am Tag zumutbar. Bei optimaler Blutdruck-Einstellung sei die Progno se gut, doch handle es sich um ein chronisches Leiden. 3.6

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, berichtete am 26. Januar 2017 (Urk. 6/48) zuhanden Dr. E.___, seitens der Schulter sei der Beschwerdeführer in Adduk tion und bis Brusthöhe uneingeschränkt. Ab Brusthöhe und überkopf beständen bei der linken voroperierten Schulter und der bereits ebenfalls an einem leichten Impingement leidenden rechten Schulter Einschränkungen. Diese seien vor allem bezüglich Schmerzen signifikant. Die Kraftentwicklung ab Brusthöhe und über kopf dürfe wahrscheinlich die Belastung von gelegentlich 5 Kilogramm nicht übersteigen. Repetitive Überkopfarbeiten beziehungsweise grössere Belastungen über 10 Kilogramm seien mit der operierten linken Schulter auch aus prognosti scher Sicht nicht ratsam. Der Beschwerdeführer sei ansonsten im IT-Bereich tätig, könne aber aufgrund der jetzigen Situation in diesem Berufsumfeld nicht Fuss fassen. Er sei in Abklärung wegen einer allfälligen Umschulung oder Neuorien tierung. Dabei sei daran zu denken, dass eine manuelle Tätigkeit mit Überkopf arbeiten sehr eingeschränkt möglich sei. Zudem dürfte aus kardialer Sicht die Belastungsfähigkeit ebenfalls reduziert sein. In der Gesamtschau sei die Arbeits unfähigkeit gesamthaft mit bleibend circa 50-60 % zu beurteilen. 3.7

Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 23. März 2017 psychiatrisch behandelt, nannte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2017 (Urk. 6/67) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:

-

nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 [GM]: F32.9)

-

Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im

Sinne eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0)

-

Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung im Sinne von

Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10:

Z60.0)

-

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10:

Z56)

-

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle wie Angst,

Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10: F43.23) Im ärztlichen Befund hält Dr. C.___ folgendes fest: Bewusstseinsklar, wach, allseits orientiert; im Kontakt freundlich, auskunftsbereit, zugewandt; im Distanzver hal ten korrekt und allen Normen des Anstands und der Höflichkeit folgend; äussere Erscheinung ohne Auffälligkeit. Die Grundstimmung wirke eher gedrückt, etwas nachdenklich oder unsicher, dabei bemüht und sachlich. Es erscheine daneben eine gewisse Umständlichkeit beim Umgang mit belastenden Themen, ohne Be einträchtigung der inhaltlichen Aussagen und des inhaltlichen Verständ nisses. Der Affekt sei teils leicht verstimmt, teils aber auch ängstlich und depres siv. Die Affektlabilität sei nicht auffallend erhöht oder vermindert, der Antrieb und Gedankengang weder vermehrt oder herabgesetzt. Psychomotorisch sei der Be schwerdeführer ruhig, ausgeglichen, auf sein Gegenüber eingehend. Der Formale Gedankengang sei geordnet, logisch nachvollziehbar, inhaltlich kein Anhalt auf produktiv-psychotisches Erleben, Beeinträchtigungsgedanken, Wahn vor stellun gen, optische oder akustische Halluzinationen, kein Depersonisations erleben, keine Ich-Störungen; kein Anhalt auf kognitive Beeinträchtigungen oder auf Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätig keit als IT-Verantwortlicher seit dem 23. März 2017 bis weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. So lägen Einschränkungen der Belastbarkeit, der Ausdauer, der Konzentration, der Umstellungsfähigkeit, der Stresstoleranz, der Eigenständig keit, der Planungsfähigkeit und der Handlungseffizienz vor. Die bisherige Tätig keit sei ihm bei einem 75%igen Pensum zumutbar, wobei die verbliebene Leis tungsfähigkeit zu zwei Dritteln bestehe, woraus die 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. In einer geeigneten angepassten Umgebung, die den Einschränkungen gerecht werde, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Stress, erhöhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, Konzentration zugunsten von Rou tinetätigkeiten, erhöhte Anforderungen an die Auffassungsgabe im Sinne von Entscheidungsproblemen oder den damit zu erwartenden Belastungen zu vermei den. Es sei keine zuverlässige Einschätzung der Prognose möglich, da diese Aus sage wesentlich von äusseren Faktoren abhänge, welche ungewiss seien und auch nicht ausschliesslich im Rahmen der Therapie beeinflussbar seien. Zum Schluss hält Dr. C.___ fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege bei 50 %. Es sei von der gleichen Einschränkung im ange stamm ten Beruf wie in anderen Berufen auszugehen. 3.8

RAD-Arzt Dr. D.___ fasste in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6/74 S. 4 ff.) die medizinische Aktenlage zusammen und hielt folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

Innenohrschwerhörigkeit, Gesamthörverlust 54.7 %

-

Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Schulter links

(14. Juli 2015) bei

-

kompletter Supraspinatussehnen-Ruptur links

-

residuellem Impingement Überkopf Schulter beidseits

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

nicht näher bezeichnet e depressive Episode (ICD-10: F 32.9)

-

Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im

Sinne eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z 73.0)

-

Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung im Sinne von

Anpas sungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10:

Z 60.0)

-

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit u nd Arbeitslosigkeit (ICD-10:

Z 56)

-

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle wie Angst,

Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10: F 43.23) In bisheriger Tätigkeit als IT-Verantwortlicher sei der Beschwerdeführer vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 zu 100 %, und seit dem 1. Januar 2017 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Als funktionelle Einschrän kun gen würden genannt: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibra tionen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten, Arbeiten in ständiger Armvorhalte, ins besondere repetitive Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg ausschliessen. Für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungs profil (leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne [beidseitiges] Arbeiten in Armvorhalte und Überkopf arbeiten; zeitliche flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforde run gen an das Umstel lungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollender und konfliktarmer Arbeits atmosphäre) habe seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf die vorlie genden Arztberichte könne nur bedingt abgestellt werden. Der Hausarzt habe auf Wunsch des Beschwerdeführers attestiert. Aus kardialer Sicht bestehe laut Arzt bericht von Dr. F.___ keine begründete Arbeitsunfähigkeit. Die psy chiatrisch angeführte Diagnose einer «nicht näher bezeichneten depressiven Episode» basie re auf nicht IV-relevanten, psychosozialen Faktoren. Die erlernte und bisherige Tätigkeit als IT-Fachmann sei schulterschonend und als angepasste Tätigkeit an zusehen. Daher habe im Grund nie eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit bestan den. 4. 4.1

Mit Blick auf diese schlüssige Würdigung von RAD-Arzt Dr. D.___ (E. 3.8) steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass aus somatischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im IT-Bereich bzw. als Projekt manager und Informatiker besteht. Weder die behandelnde Kardiologin Dr. F.___ (E. 3.2) noch der Orthopäde Dr. G.___ berichteten in ihrem Fach gebiet über wesentliche Einschränkungen, die dem Belastungsprofil einer solchen Tätigkeiten entgegenstünden. Nach Auskunft des Beschwerdeführers hat die Unfall versicherung den Fall abgeschlossen und ist er in Bezug auf die Unfallfolgen auch wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/74/6). Dass Dr. E.___ und Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit zu letzt auf 50 % respektive 75 % (vgl. E. 3.4 und 3.5) festlegten, ist medizinisch nicht nachvollziehbar und lässt sich mit der Erfahrungstatsache erklären, dass behandelnde Hausärzte wie auch behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 251 E. 3b/cc), weshalb deren Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind. So fällt denn insbesondere bei der Beurteilung von Dr. F.___ auf, dass sie noch im August 2016 aus kardialer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, nach einer weiteren Konsultation am 18. Oktober 2016 in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6.43) ohne veränderter Befundlage aber eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit festschrieb (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Hierbei ist zu vermuten, dass Dr. F.___ bei ihrer Einschätzung fachfremde, geklagte Beschwerden mit ein bezog. 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) wurde der von Dr. C.___ diagnostizierten nicht näher bezeichneten depressiven Episode (ICD-10: F 32.9) zu Recht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters ergibt sich klar, dass die depressive Symptomatik durch multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach in validenversicherungsrechtlich relevanten Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden dürfen (vgl . E. 1.3), ausgelöst wurde. Ent sprechend wurden diese Probleme (vgl. Diagnosen in E. 3.7) als Z-Codierungen diagnostiziert. Diesen kommt in der Regel kein Krankheitswert zu. Entsprechend hielt auch Dr. C.___ fest, dass die weitere Prognose im Wesentlichen von äusseren - nicht iv-relevanten - Faktoren abhänge. Hinweise darauf, dass sich diese psy chosoziale n und soziokulturelle n Faktoren zu einem eigenständigen invalidisie renden Gesundheitsschaden entwickelt hätten, bestehen nicht. Darauf lässt nur schon die Prognose von Dr. C.___ schliessen, wonach der Verlauf von äusseren, nicht durch die Therapie beeinflussbare Faktoren abhänge.

Wohl ist nach neuster Rechtsprechung i m Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens (BGE 141 V 281) davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unver ändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann daher von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiz i ert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). Im vor liegenden Verfahren diagnostizierte der Facharzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise eine Anpassungsstörung. Eine solche ist definitionsgemäss leichter und vor über gehender Natur. Auch ergibt sich aus seiner weitgehend unauffälligen Befunderhebung, dass die nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 F32.9) leichter Natur ist. Insoweit ist seine Einschätzung, dass der Beschwerde führer in sämtlichen beruflichen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist, in keiner Weise nachvollziehbar. Hierbei ist auch auf die widersprechende Einschätzung von Dr. C.___ zu verweisen, der gleichzeitig in Tätigkeiten ohne Stress, ohne er höhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, Konzentration und Auffas sungsgabe für sämtliche Berufe eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.5 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.6 Gemäss Art.

E. 1.7 Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (E. 1.6) muss die Eingliederungsmassnahme berufsbildender Art wegen der Invalidität notwendig sein. Dies setzt vorab einen Gesundheitsschaden (Art. 4 IVG) sowie eine daraus resultierende Erwerbsun fä higkeit voraus (Art. 8 ATSG). Konjunkturell bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche fallen grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 10 ff. zu Art. 17). Ferner muss die in Anspruch genommene Massnahme verhältnismässig sein. Darunter fällt insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit der Massnahme, aber auch die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Der Anspruch setzt voraus, dass die in Aus sicht genommene Umschulungsmassnahme eingliederungswirksam ist, was be deu tet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt bzw. vor wei terer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 17).

E. 1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2018 berufliche Massnahmen zu gewähren, eventuell sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen; un ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-80). Mit Verfügung vom 23. März 2018 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schrif tenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Be schwer de antwort vom 22. März 2018 zu (Urk. 7). Die Replik vom 6. April 2018 (Urk. 8) wurde der Be schwer degegnerin am 11. April 2018 zugestellt, woraufhin diese am 19. April 2018 auf Duplik verzichtete (Urk. 10). Mit Eingabe vom 17. Juli

2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. O.___, FMH Fachärztin für Kar diologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Juli 2018 ein (Urk. 12-13).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom

8. Januar 2018 (Urk. 2) damit, dass gemäss den vorliegenden medi zinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege. Die aus psychiatrischer Sicht gegebenen Schwierig keiten in Bezug auf die Lebensumstände könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Da ihm die bisherige und jede angepasste Tätigkeit zumut bar sei, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente . In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) verwies die Beschwerde gegne rin insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. Okto ber 2017 (Urk. 6/74 S. 4 ff.) und begründete, dass sich ein Einkommensvergleich mangels Vorliegen einer in validisierenden Erkrankung erübrige.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass er mindestens zu 20 % arbeitsunfähig sei, weshalb er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Um schu lung zum Erwachsenenbildner) habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer eigen ständigen und somit invalidisierenden Gesundheitsschädigung mitgewirkt hätten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Beschwerdeantwort einen Invali ditätsgrad von 22 % respektive 25 % anerkannt, womit ein Anspruch auf beruf liche Massnahmen bestehe. Für den vorzunehmenden Einkommensvergleich sei das letzte ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen als Validenein kom men zu verwenden. Das Invalideneinkommen sei erst nach Durchführung der berufli chen Massnahmen zu bestimmen (Urk. 8). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 9. März 2015 hausärztlich betreut, stellte in seinem Bericht vom 25. November 2015 (Urk. 6/9 S. 1-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplette Supraspina tu sruptur Schulter links, Akromion Typ II, sowie einen Status nach Rotatoren manschetten-Rekonstruktion Schulter links am 14. Juli 2015.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Hypertensive Herzkrankheit bei Erstdiagnose einer arteriellen Hypertonie

am 17. April 2015

-

konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler

Auswurffraktion

-

Repolarisationsstörungen anterolateral im EKG

-

Cardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie

-

Ektasia der Aorta Ascendens (4.4 Zentimeter)

Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker seit dem 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe schmerzhafte Bewe gungs einschränkungen der linken Schulter und seine geistige, intellektuelle und psychische Belastbarkeit sei vermindert. Er schule sich momentan zum Privat- oder Taxi-Chauffeur um. Der Beschwerdeführer könne etwa ab Januar 2016 zu 50 % als Chauffeur einsteigen und hernach seine Einsatzfähigkeit ab März 2016 steigern.

E. 3.2 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. August 2016 (Urk. 6/32 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine hypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose im April 2015), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus kardialer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als IT-Fachmann keine Arbeitsunfähigkeit. Bei stressi gen Situationen oder beim Heben schwerer Lasten (mehr als 12 15 Kilo gramm) könne es zum Blutdruckanstieg kommen, weshalb solches nach Möglich keit zu vermeiden sei.

E. 3.3 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 6/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers gebessert habe, so sei die Belastbarkeit und Beweglichkeit der linken Schulter besser und der Blutdruck hätte sich unter der Medikamenteneinnahme (Amplodipin und Aprovel) normalisiert. Nach Abschluss seiner selbstgewählten Ausbildung zum Taxichauffeur habe er diese Tätigkeit ab dem 3. Februar 2016 zu 30 % aufgenommen. Diese Tätigkeit habe er am 30. Juni 2016 einstellen müssen, da aufgrund der eingenommenen Medikamente eine Fahruntüchtigkeit für Pub likums- und Warentransporte bestehe. Folglich sei das Belastungsprofil für ange passte Tätigkeiten folgendermassen anzupassen: leichte Tätigkeiten ohne Lasten heben, ohne Taxi- oder Chauffeurfahrten, ohne repetitive Belastung des linken Armes. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bis 4.5 Stunden täglich möglich.

E. 3.4 In seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 ergänzte Dr. E.___ (Urk. 6/42 S. 1

7) seine bisher gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) insoweit, als er eine reaktive Depression bei hypertensiver Herzkrankheit nannte, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So sei es in den letzten Monaten zu einer zunehmen den Beeinträchtigung der Stimmung mit gesundheitlicher (unfallbe dingter und herzbedingter) Ursache gekommen und der Beschwerde führer leide an Konzent ra tionsstörungen. Von einer weitere n Verbesserung der gesundheitlichen Situa tion sei auszugehen . Die bisherige Tätigkeit als IT-Manager sei dem Beschwerde führer ab 1. Juli 2017 4 Stunden täglich zumutbar.

E. 3.5 Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 9. Dezem ber

2016 (Urk. 6/43 S. 1-4) eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als IT-Fachmann. So seien die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie die Ausdauer vermindert und es läge eine rasche Ermüdbarkeit vor. In Stresssitu ationen oder beim Heben schwerer Lasten komme es zum Blutdruck anstieg. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ab sofort während 6 Stunden am Tag zumutbar. Bei optimaler Blutdruck-Einstellung sei die Progno se gut, doch handle es sich um ein chronisches Leiden.

E. 3.6 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, berichtete am 26. Januar 2017 (Urk. 6/48) zuhanden Dr. E.___, seitens der Schulter sei der Beschwerdeführer in Adduk tion und bis Brusthöhe uneingeschränkt. Ab Brusthöhe und überkopf beständen bei der linken voroperierten Schulter und der bereits ebenfalls an einem leichten Impingement leidenden rechten Schulter Einschränkungen. Diese seien vor allem bezüglich Schmerzen signifikant. Die Kraftentwicklung ab Brusthöhe und über kopf dürfe wahrscheinlich die Belastung von gelegentlich 5 Kilogramm nicht übersteigen. Repetitive Überkopfarbeiten beziehungsweise grössere Belastungen über 10 Kilogramm seien mit der operierten linken Schulter auch aus prognosti scher Sicht nicht ratsam. Der Beschwerdeführer sei ansonsten im IT-Bereich tätig, könne aber aufgrund der jetzigen Situation in diesem Berufsumfeld nicht Fuss fassen. Er sei in Abklärung wegen einer allfälligen Umschulung oder Neuorien tierung. Dabei sei daran zu denken, dass eine manuelle Tätigkeit mit Überkopf arbeiten sehr eingeschränkt möglich sei. Zudem dürfte aus kardialer Sicht die Belastungsfähigkeit ebenfalls reduziert sein. In der Gesamtschau sei die Arbeits unfähigkeit gesamthaft mit bleibend circa 50-60 % zu beurteilen.

E. 3.7 Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 23. März 2017 psychiatrisch behandelt, nannte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2017 (Urk. 6/67) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:

-

nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 [GM]: F32.9)

-

Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im

Sinne eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0)

-

Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung im Sinne von

Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10:

Z60.0)

-

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10:

Z56)

-

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle wie Angst,

Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10: F43.23) Im ärztlichen Befund hält Dr. C.___ folgendes fest: Bewusstseinsklar, wach, allseits orientiert; im Kontakt freundlich, auskunftsbereit, zugewandt; im Distanzver hal ten korrekt und allen Normen des Anstands und der Höflichkeit folgend; äussere Erscheinung ohne Auffälligkeit. Die Grundstimmung wirke eher gedrückt, etwas nachdenklich oder unsicher, dabei bemüht und sachlich. Es erscheine daneben eine gewisse Umständlichkeit beim Umgang mit belastenden Themen, ohne Be einträchtigung der inhaltlichen Aussagen und des inhaltlichen Verständ nisses. Der Affekt sei teils leicht verstimmt, teils aber auch ängstlich und depres siv. Die Affektlabilität sei nicht auffallend erhöht oder vermindert, der Antrieb und Gedankengang weder vermehrt oder herabgesetzt. Psychomotorisch sei der Be schwerdeführer ruhig, ausgeglichen, auf sein Gegenüber eingehend. Der Formale Gedankengang sei geordnet, logisch nachvollziehbar, inhaltlich kein Anhalt auf produktiv-psychotisches Erleben, Beeinträchtigungsgedanken, Wahn vor stellun gen, optische oder akustische Halluzinationen, kein Depersonisations erleben, keine Ich-Störungen; kein Anhalt auf kognitive Beeinträchtigungen oder auf Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätig keit als IT-Verantwortlicher seit dem 23. März 2017 bis weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. So lägen Einschränkungen der Belastbarkeit, der Ausdauer, der Konzentration, der Umstellungsfähigkeit, der Stresstoleranz, der Eigenständig keit, der Planungsfähigkeit und der Handlungseffizienz vor. Die bisherige Tätig keit sei ihm bei einem 75%igen Pensum zumutbar, wobei die verbliebene Leis tungsfähigkeit zu zwei Dritteln bestehe, woraus die 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. In einer geeigneten angepassten Umgebung, die den Einschränkungen gerecht werde, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Stress, erhöhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, Konzentration zugunsten von Rou tinetätigkeiten, erhöhte Anforderungen an die Auffassungsgabe im Sinne von Entscheidungsproblemen oder den damit zu erwartenden Belastungen zu vermei den. Es sei keine zuverlässige Einschätzung der Prognose möglich, da diese Aus sage wesentlich von äusseren Faktoren abhänge, welche ungewiss seien und auch nicht ausschliesslich im Rahmen der Therapie beeinflussbar seien. Zum Schluss hält Dr. C.___ fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege bei 50 %. Es sei von der gleichen Einschränkung im ange stamm ten Beruf wie in anderen Berufen auszugehen.

E. 3.8 RAD-Arzt Dr. D.___ fasste in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6/74 S. 4 ff.) die medizinische Aktenlage zusammen und hielt folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

Innenohrschwerhörigkeit, Gesamthörverlust 54.7 %

-

Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Schulter links

(14. Juli 2015) bei

-

kompletter Supraspinatussehnen-Ruptur links

-

residuellem Impingement Überkopf Schulter beidseits

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

nicht näher bezeichnet e depressive Episode (ICD-10: F 32.9)

-

Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im

Sinne eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z 73.0)

-

Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung im Sinne von

Anpas sungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10:

Z 60.0)

-

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit u nd Arbeitslosigkeit (ICD-10:

Z 56)

-

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle wie Angst,

Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10: F 43.23) In bisheriger Tätigkeit als IT-Verantwortlicher sei der Beschwerdeführer vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 zu 100 %, und seit dem 1. Januar 2017 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Als funktionelle Einschrän kun gen würden genannt: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibra tionen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten, Arbeiten in ständiger Armvorhalte, ins besondere repetitive Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg ausschliessen. Für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungs profil (leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne [beidseitiges] Arbeiten in Armvorhalte und Überkopf arbeiten; zeitliche flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforde run gen an das Umstel lungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollender und konfliktarmer Arbeits atmosphäre) habe seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf die vorlie genden Arztberichte könne nur bedingt abgestellt werden. Der Hausarzt habe auf Wunsch des Beschwerdeführers attestiert. Aus kardialer Sicht bestehe laut Arzt bericht von Dr. F.___ keine begründete Arbeitsunfähigkeit. Die psy chiatrisch angeführte Diagnose einer «nicht näher bezeichneten depressiven Episode» basie re auf nicht IV-relevanten, psychosozialen Faktoren. Die erlernte und bisherige Tätigkeit als IT-Fachmann sei schulterschonend und als angepasste Tätigkeit an zusehen. Daher habe im Grund nie eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit bestan den. 4. 4.1

Mit Blick auf diese schlüssige Würdigung von RAD-Arzt Dr. D.___ (E. 3.8) steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass aus somatischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im IT-Bereich bzw. als Projekt manager und Informatiker besteht. Weder die behandelnde Kardiologin Dr. F.___ (E. 3.2) noch der Orthopäde Dr. G.___ berichteten in ihrem Fach gebiet über wesentliche Einschränkungen, die dem Belastungsprofil einer solchen Tätigkeiten entgegenstünden. Nach Auskunft des Beschwerdeführers hat die Unfall versicherung den Fall abgeschlossen und ist er in Bezug auf die Unfallfolgen auch wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/74/6). Dass Dr. E.___ und Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit zu letzt auf 50 % respektive 75 % (vgl. E. 3.4 und 3.5) festlegten, ist medizinisch nicht nachvollziehbar und lässt sich mit der Erfahrungstatsache erklären, dass behandelnde Hausärzte wie auch behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 251 E. 3b/cc), weshalb deren Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind. So fällt denn insbesondere bei der Beurteilung von Dr. F.___ auf, dass sie noch im August 2016 aus kardialer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, nach einer weiteren Konsultation am 18. Oktober 2016 in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6.43) ohne veränderter Befundlage aber eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit festschrieb (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Hierbei ist zu vermuten, dass Dr. F.___ bei ihrer Einschätzung fachfremde, geklagte Beschwerden mit ein bezog. 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) wurde der von Dr. C.___ diagnostizierten nicht näher bezeichneten depressiven Episode (ICD-10: F 32.9) zu Recht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters ergibt sich klar, dass die depressive Symptomatik durch multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach in validenversicherungsrechtlich relevanten Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden dürfen (vgl . E. 1.3), ausgelöst wurde. Ent sprechend wurden diese Probleme (vgl. Diagnosen in E. 3.7) als Z-Codierungen diagnostiziert. Diesen kommt in der Regel kein Krankheitswert zu. Entsprechend hielt auch Dr. C.___ fest, dass die weitere Prognose im Wesentlichen von äusseren - nicht iv-relevanten - Faktoren abhänge. Hinweise darauf, dass sich diese psy chosoziale n und soziokulturelle n Faktoren zu einem eigenständigen invalidisie renden Gesundheitsschaden entwickelt hätten, bestehen nicht. Darauf lässt nur schon die Prognose von Dr. C.___ schliessen, wonach der Verlauf von äusseren, nicht durch die Therapie beeinflussbare Faktoren abhänge.

Wohl ist nach neuster Rechtsprechung i m Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens (BGE 141 V 281) davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unver ändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann daher von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiz i ert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). Im vor liegenden Verfahren diagnostizierte der Facharzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise eine Anpassungsstörung. Eine solche ist definitionsgemäss leichter und vor über gehender Natur. Auch ergibt sich aus seiner weitgehend unauffälligen Befunderhebung, dass die nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 F32.9) leichter Natur ist. Insoweit ist seine Einschätzung, dass der Beschwerde führer in sämtlichen beruflichen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist, in keiner Weise nachvollziehbar. Hierbei ist auch auf die widersprechende Einschätzung von Dr. C.___ zu verweisen, der gleichzeitig in Tätigkeiten ohne Stress, ohne er höhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, Konzentration und Auffas sungsgabe für sämtliche Berufe eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d).

E. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

Dispositiv
  1. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf vollzeitlich arbeitsfähig ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die von Dr. C.___ umschriebenen Anforderungen an einen Arbeits platz auf einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen wären und sich in wirtschaftlicher Hinsicht auswirken würden, ist nicht von einer rentenbegründenden Lohnminderung auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt arbeitslos war und temporäre Anstellungen hatte, müsste sowohl hinsichtlich des Validen- wie auch des Inva lideneinkommens auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden und betrüge der Lohnunterschied zwischen Kompetenzniveau 4 und dem infolge ver minderter Stressbelastung für das Invalideneinkommen zu wählendem Kompe tenzniveau 3 im Ergebnis keine mindestens 40 % (vgl. LSE 2014, Tabelle TA1, Ziffer 62-63). Ferner wäre – sollten das Konzentrationsvermögen, die Reaktionsfähigkeit und die Ausdauer vermindert sein und eine rasche Ermüdbarkeit vorliegen - eine Wei terausbildung zum Erwachsenenbildner weder notwendig noch zweckmässig, denn es ist nicht einzusehen, weshalb diese Einschränkungen – wären sie andau ernd und in wesentlichem Masse vorhanden – sich in einer solchen Tätigkeit, insbesondere auch in erwerblicher Hinsicht, weniger auswirken würden, als im angestammten Berufsfeld. Eine gesundheitlich notwendige Umstellung zum Er wachsenenbildner ist damit nicht gegeben.
  2. Nach dem Gesagten besteht die angefochtene Verfügung zu Recht und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
  3. Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) festzusetzen. Nach dem Verfah rensaufwand sind die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 600.—anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  6. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00171

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 9. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 7. Febru ar 2013 (Eingangsdatum) wegen Schwerhörigkeit bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug eines Hörgerätes als Hilfsmittel an (Urk. 6/2). Gestützt auf die ärztliche Erstexpertise von Dr. med. Y.___, FMH ORL, speziell Hals- und Gesichtschirurgie, vom 13. Februar 2013 (Urk. 6/4) sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Pauschale für eine beidseitige Hörge räteversorgung zu (Urk. 6/8). 1.2

X.___

(verheiratet und Vater von Zwillingssöhnen, gebo ren 2005) arbeitete nach längerer Arbeitslosigkeit zuletzt (temporär) als Project Management Officer in der Informatik-Branche, jeweils bei einem 100%-Pensum. Vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2013 war er bei der Z.___, vom 9. Dezem ber 2013 bis 31. Januar 2014 bei der A.___ und vom 12. Januar bis 17. März 2015 bei der B.___ angestellt mit Arbeitseinsatz bei Grossbanken (Urk. 6/11 und Urk. 6/22). Nachdem sich der Versicherte am 10. Februar 2015 bei einem Schlittelunfall die Schulter verletzt hatte, trat die Schweizerische Unfall ver sicherungsanstalt (Suva) auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 6/23). Am 2. Novem ber 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Diese traf medizinische und erwerb liche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 teilte sie X.___ mit, dass gesundheits bedingt zurzeit keine beruflichen Einglie derungsmassnahmen mög lich seien (Urk. 6/27). Nach Prüfung von Ein gliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 6/45 S. 6 f.) wurde der Versicherte mit Schrei ben vom 5. Dezem ber 2016 auf seine Mitwir kungs pflicht hingewiesen (Urk. 6/40) und holte die IV Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/42-43). Mit Schreiben vom 16. Janu ar 2017 gewährte die IV-Stelle X.___ Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/44). Diese Mass nahme wurde am 27. März 2017 beendet (Urk. 6/53), da sich der Versicherte laut Assessmentbericht vom 6. März 2017 (Urk. 6/49) nicht in der Lage sah, eine voll zeit liche Arbeits tätig keit aufzunehmen und die Prüfung des Rentenanspruchs be an tragte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte X.___ mit, dass er aus psychischen Gründen dem Leistungs druck in der angestammten Tätigkeit im IT-Bereich nicht gewachsen sei. Diese Einschränkung sei nicht abgeklärt worden. Hingegen sei er bereit, in einer ange passten Tätigkeit ohne hohen Leistungsdruck eine Anstellung anzunehmen, wes halb die Arbeitsver mittlung zu Unrecht einge stellt worden sei; er strebe eine Um schulung (Erwachsenen bildner/Sprach lehrer/Kursleiter IT) an und schlug konkret zwei Ausbildungsgänge vor (Urk. 6/58). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte die IV

Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich seien, da er sich aus persönlichen Gründen nicht dazu in der Lage sehe (Urk. 6/60). Mit E-Mail vom 29. Juni 2017 liess der Versicherte die IV Stelle wissen, dass er bereit sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 6/61). Nach Einholung des Arzt berichtes von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Oktober 2017 (Urk. 6/67), wies die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/69-70) - mit Verfügung vom 8. Januar 2018 einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleis tungen ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 8. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2018 berufliche Massnahmen zu gewähren, eventuell sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen; un ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-80). Mit Verfügung vom 23. März 2018 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schrif tenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Be schwer de antwort vom 22. März 2018 zu (Urk. 7). Die Replik vom 6. April 2018 (Urk. 8) wurde der Be schwer degegnerin am 11. April 2018 zugestellt, woraufhin diese am 19. April 2018 auf Duplik verzichtete (Urk. 10). Mit Eingabe vom 17. Juli

2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. O.___, FMH Fachärztin für Kar diologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Juli 2018 ein (Urk. 12-13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul turel len Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychi scher Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Ur teil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben ge mäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.

d). 1.6

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.7

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (E. 1.6) muss die Eingliederungsmassnahme berufsbildender Art wegen der Invalidität notwendig sein. Dies setzt vorab einen Gesundheitsschaden (Art. 4 IVG) sowie eine daraus resultierende Erwerbsun fä higkeit voraus (Art. 8 ATSG). Konjunkturell bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche fallen grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 10 ff. zu Art. 17). Ferner muss die in Anspruch genommene Massnahme verhältnismässig sein. Darunter fällt insbesondere die Notwendigkeit und Geeignetheit der Massnahme, aber auch die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Der Anspruch setzt voraus, dass die in Aus sicht genommene Umschulungsmassnahme eingliederungswirksam ist, was be deu tet, dass sie zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beiträgt bzw. vor wei terer Beeinträchtigung eines noch vorhandenen Teils der Erwerbsfähigkeit schützt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 17).

1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom

8. Januar 2018 (Urk. 2) damit, dass gemäss den vorliegenden medi zinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege. Die aus psychiatrischer Sicht gegebenen Schwierig keiten in Bezug auf die Lebensumstände könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Da ihm die bisherige und jede angepasste Tätigkeit zumut bar sei, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente . In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) verwies die Beschwerde gegne rin insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 13. Okto ber 2017 (Urk. 6/74 S. 4 ff.) und begründete, dass sich ein Einkommensvergleich mangels Vorliegen einer in validisierenden Erkrankung erübrige. 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass er mindestens zu 20 % arbeitsunfähig sei, weshalb er einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Um schu lung zum Erwachsenenbildner) habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob psycho soziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer eigen ständigen und somit invalidisierenden Gesundheitsschädigung mitgewirkt hätten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Beschwerdeantwort einen Invali ditätsgrad von 22 % respektive 25 % anerkannt, womit ein Anspruch auf beruf liche Massnahmen bestehe. Für den vorzunehmenden Einkommensvergleich sei das letzte ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen als Validenein kom men zu verwenden. Das Invalideneinkommen sei erst nach Durchführung der berufli chen Massnahmen zu bestimmen (Urk. 8). 3. 3.1

Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit dem 9. März 2015 hausärztlich betreut, stellte in seinem Bericht vom 25. November 2015 (Urk. 6/9 S. 1-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine komplette Supraspina tu sruptur Schulter links, Akromion Typ II, sowie einen Status nach Rotatoren manschetten-Rekonstruktion Schulter links am 14. Juli 2015.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Hypertensive Herzkrankheit bei Erstdiagnose einer arteriellen Hypertonie

am 17. April 2015

-

konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler

Auswurffraktion

-

Repolarisationsstörungen anterolateral im EKG

-

Cardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie

-

Ektasia der Aorta Ascendens (4.4 Zentimeter)

Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker seit dem 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe schmerzhafte Bewe gungs einschränkungen der linken Schulter und seine geistige, intellektuelle und psychische Belastbarkeit sei vermindert. Er schule sich momentan zum Privat- oder Taxi-Chauffeur um. Der Beschwerdeführer könne etwa ab Januar 2016 zu 50 % als Chauffeur einsteigen und hernach seine Einsatzfähigkeit ab März 2016 steigern. 3.2

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Kardiologie und Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. August 2016 (Urk. 6/32 S. 1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine hypertensive Herzkrankheit (Erstdiagnose im April 2015), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus kardialer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als IT-Fachmann keine Arbeitsunfähigkeit. Bei stressi gen Situationen oder beim Heben schwerer Lasten (mehr als 12 15 Kilo gramm) könne es zum Blutdruckanstieg kommen, weshalb solches nach Möglich keit zu vermeiden sei. 3.3

Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 31. August 2016 (Urk. 6/34) zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers gebessert habe, so sei die Belastbarkeit und Beweglichkeit der linken Schulter besser und der Blutdruck hätte sich unter der Medikamenteneinnahme (Amplodipin und Aprovel) normalisiert. Nach Abschluss seiner selbstgewählten Ausbildung zum Taxichauffeur habe er diese Tätigkeit ab dem 3. Februar 2016 zu 30 % aufgenommen. Diese Tätigkeit habe er am 30. Juni 2016 einstellen müssen, da aufgrund der eingenommenen Medikamente eine Fahruntüchtigkeit für Pub likums- und Warentransporte bestehe. Folglich sei das Belastungsprofil für ange passte Tätigkeiten folgendermassen anzupassen: leichte Tätigkeiten ohne Lasten heben, ohne Taxi- oder Chauffeurfahrten, ohne repetitive Belastung des linken Armes. Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer bis 4.5 Stunden täglich möglich. 3.4

In seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 ergänzte Dr. E.___ (Urk. 6/42 S. 1

7) seine bisher gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1) insoweit, als er eine reaktive Depression bei hypertensiver Herzkrankheit nannte, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. So sei es in den letzten Monaten zu einer zunehmen den Beeinträchtigung der Stimmung mit gesundheitlicher (unfallbe dingter und herzbedingter) Ursache gekommen und der Beschwerde führer leide an Konzent ra tionsstörungen. Von einer weitere n Verbesserung der gesundheitlichen Situa tion sei auszugehen . Die bisherige Tätigkeit als IT-Manager sei dem Beschwerde führer ab 1. Juli 2017 4 Stunden täglich zumutbar. 3.5

Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 9. Dezem ber

2016 (Urk. 6/43 S. 1-4) eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit als IT-Fachmann. So seien die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie die Ausdauer vermindert und es läge eine rasche Ermüdbarkeit vor. In Stresssitu ationen oder beim Heben schwerer Lasten komme es zum Blutdruck anstieg. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm ab sofort während 6 Stunden am Tag zumutbar. Bei optimaler Blutdruck-Einstellung sei die Progno se gut, doch handle es sich um ein chronisches Leiden. 3.6

Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, berichtete am 26. Januar 2017 (Urk. 6/48) zuhanden Dr. E.___, seitens der Schulter sei der Beschwerdeführer in Adduk tion und bis Brusthöhe uneingeschränkt. Ab Brusthöhe und überkopf beständen bei der linken voroperierten Schulter und der bereits ebenfalls an einem leichten Impingement leidenden rechten Schulter Einschränkungen. Diese seien vor allem bezüglich Schmerzen signifikant. Die Kraftentwicklung ab Brusthöhe und über kopf dürfe wahrscheinlich die Belastung von gelegentlich 5 Kilogramm nicht übersteigen. Repetitive Überkopfarbeiten beziehungsweise grössere Belastungen über 10 Kilogramm seien mit der operierten linken Schulter auch aus prognosti scher Sicht nicht ratsam. Der Beschwerdeführer sei ansonsten im IT-Bereich tätig, könne aber aufgrund der jetzigen Situation in diesem Berufsumfeld nicht Fuss fassen. Er sei in Abklärung wegen einer allfälligen Umschulung oder Neuorien tierung. Dabei sei daran zu denken, dass eine manuelle Tätigkeit mit Überkopf arbeiten sehr eingeschränkt möglich sei. Zudem dürfte aus kardialer Sicht die Belastungsfähigkeit ebenfalls reduziert sein. In der Gesamtschau sei die Arbeits unfähigkeit gesamthaft mit bleibend circa 50-60 % zu beurteilen. 3.7

Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 23. März 2017 psychiatrisch behandelt, nannte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2017 (Urk. 6/67) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:

-

nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 [GM]: F32.9)

-

Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im

Sinne eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0)

-

Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung im Sinne von

Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10:

Z60.0)

-

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10:

Z56)

-

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle wie Angst,

Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10: F43.23) Im ärztlichen Befund hält Dr. C.___ folgendes fest: Bewusstseinsklar, wach, allseits orientiert; im Kontakt freundlich, auskunftsbereit, zugewandt; im Distanzver hal ten korrekt und allen Normen des Anstands und der Höflichkeit folgend; äussere Erscheinung ohne Auffälligkeit. Die Grundstimmung wirke eher gedrückt, etwas nachdenklich oder unsicher, dabei bemüht und sachlich. Es erscheine daneben eine gewisse Umständlichkeit beim Umgang mit belastenden Themen, ohne Be einträchtigung der inhaltlichen Aussagen und des inhaltlichen Verständ nisses. Der Affekt sei teils leicht verstimmt, teils aber auch ängstlich und depres siv. Die Affektlabilität sei nicht auffallend erhöht oder vermindert, der Antrieb und Gedankengang weder vermehrt oder herabgesetzt. Psychomotorisch sei der Be schwerdeführer ruhig, ausgeglichen, auf sein Gegenüber eingehend. Der Formale Gedankengang sei geordnet, logisch nachvollziehbar, inhaltlich kein Anhalt auf produktiv-psychotisches Erleben, Beeinträchtigungsgedanken, Wahn vor stellun gen, optische oder akustische Halluzinationen, kein Depersonisations erleben, keine Ich-Störungen; kein Anhalt auf kognitive Beeinträchtigungen oder auf Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätig keit als IT-Verantwortlicher seit dem 23. März 2017 bis weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. So lägen Einschränkungen der Belastbarkeit, der Ausdauer, der Konzentration, der Umstellungsfähigkeit, der Stresstoleranz, der Eigenständig keit, der Planungsfähigkeit und der Handlungseffizienz vor. Die bisherige Tätig keit sei ihm bei einem 75%igen Pensum zumutbar, wobei die verbliebene Leis tungsfähigkeit zu zwei Dritteln bestehe, woraus die 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. In einer geeigneten angepassten Umgebung, die den Einschränkungen gerecht werde, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien Stress, erhöhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, Konzentration zugunsten von Rou tinetätigkeiten, erhöhte Anforderungen an die Auffassungsgabe im Sinne von Entscheidungsproblemen oder den damit zu erwartenden Belastungen zu vermei den. Es sei keine zuverlässige Einschätzung der Prognose möglich, da diese Aus sage wesentlich von äusseren Faktoren abhänge, welche ungewiss seien und auch nicht ausschliesslich im Rahmen der Therapie beeinflussbar seien. Zum Schluss hält Dr. C.___ fest, die aktuelle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege bei 50 %. Es sei von der gleichen Einschränkung im ange stamm ten Beruf wie in anderen Berufen auszugehen. 3.8

RAD-Arzt Dr. D.___ fasste in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6/74 S. 4 ff.) die medizinische Aktenlage zusammen und hielt folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

-

Innenohrschwerhörigkeit, Gesamthörverlust 54.7 %

-

Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Schulter links

(14. Juli 2015) bei

-

kompletter Supraspinatussehnen-Ruptur links

-

residuellem Impingement Überkopf Schulter beidseits

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

nicht näher bezeichnet e depressive Episode (ICD-10: F 32.9)

-

Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im

Sinne eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z 73.0)

-

Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung im Sinne von

Anpas sungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10:

Z 60.0)

-

Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit u nd Arbeitslosigkeit (ICD-10:

Z 56)

-

Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung der Gefühle wie Angst,

Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger (ICD-10: F 43.23) In bisheriger Tätigkeit als IT-Verantwortlicher sei der Beschwerdeführer vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 zu 100 %, und seit dem 1. Januar 2017 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Als funktionelle Einschrän kun gen würden genannt: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibra tionen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten, Arbeiten in ständiger Armvorhalte, ins besondere repetitive Tätigkeiten sowie das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg ausschliessen. Für angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungs profil (leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne [beidseitiges] Arbeiten in Armvorhalte und Überkopf arbeiten; zeitliche flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforde run gen an das Umstel lungs- und Anpassungsvermögen, in wohlwollender und konfliktarmer Arbeits atmosphäre) habe seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf die vorlie genden Arztberichte könne nur bedingt abgestellt werden. Der Hausarzt habe auf Wunsch des Beschwerdeführers attestiert. Aus kardialer Sicht bestehe laut Arzt bericht von Dr. F.___ keine begründete Arbeitsunfähigkeit. Die psy chiatrisch angeführte Diagnose einer «nicht näher bezeichneten depressiven Episode» basie re auf nicht IV-relevanten, psychosozialen Faktoren. Die erlernte und bisherige Tätigkeit als IT-Fachmann sei schulterschonend und als angepasste Tätigkeit an zusehen. Daher habe im Grund nie eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit bestan den. 4. 4.1

Mit Blick auf diese schlüssige Würdigung von RAD-Arzt Dr. D.___ (E. 3.8) steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass aus somatischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im IT-Bereich bzw. als Projekt manager und Informatiker besteht. Weder die behandelnde Kardiologin Dr. F.___ (E. 3.2) noch der Orthopäde Dr. G.___ berichteten in ihrem Fach gebiet über wesentliche Einschränkungen, die dem Belastungsprofil einer solchen Tätigkeiten entgegenstünden. Nach Auskunft des Beschwerdeführers hat die Unfall versicherung den Fall abgeschlossen und ist er in Bezug auf die Unfallfolgen auch wieder voll arbeitsfähig (Urk. 6/74/6). Dass Dr. E.___ und Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit zu letzt auf 50 % respektive 75 % (vgl. E. 3.4 und 3.5) festlegten, ist medizinisch nicht nachvollziehbar und lässt sich mit der Erfahrungstatsache erklären, dass behandelnde Hausärzte wie auch behandelnde Fachärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 251 E. 3b/cc), weshalb deren Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind. So fällt denn insbesondere bei der Beurteilung von Dr. F.___ auf, dass sie noch im August 2016 aus kardialer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, nach einer weiteren Konsultation am 18. Oktober 2016 in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2016 (Urk. 6.43) ohne veränderter Befundlage aber eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer behinde rungs angepassten Tätigkeit festschrieb (vgl. E. 3.2 und E. 3.5). Hierbei ist zu vermuten, dass Dr. F.___ bei ihrer Einschätzung fachfremde, geklagte Beschwerden mit ein bezog. 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) wurde der von Dr. C.___ diagnostizierten nicht näher bezeichneten depressiven Episode (ICD-10: F 32.9) zu Recht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters ergibt sich klar, dass die depressive Symptomatik durch multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, welche nach in validenversicherungsrechtlich relevanten Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen werden dürfen (vgl . E. 1.3), ausgelöst wurde. Ent sprechend wurden diese Probleme (vgl. Diagnosen in E. 3.7) als Z-Codierungen diagnostiziert. Diesen kommt in der Regel kein Krankheitswert zu. Entsprechend hielt auch Dr. C.___ fest, dass die weitere Prognose im Wesentlichen von äusseren - nicht iv-relevanten - Faktoren abhänge. Hinweise darauf, dass sich diese psy chosoziale n und soziokulturelle n Faktoren zu einem eigenständigen invalidisie renden Gesundheitsschaden entwickelt hätten, bestehen nicht. Darauf lässt nur schon die Prognose von Dr. C.___ schliessen, wonach der Verlauf von äusseren, nicht durch die Therapie beeinflussbare Faktoren abhänge.

Wohl ist nach neuster Rechtsprechung i m Rahmen des strukturierten Beweisver fahrens (BGE 141 V 281) davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unver ändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann daher von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fach ärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiz i ert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). Im vor liegenden Verfahren diagnostizierte der Facharzt Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise eine Anpassungsstörung. Eine solche ist definitionsgemäss leichter und vor über gehender Natur. Auch ergibt sich aus seiner weitgehend unauffälligen Befunderhebung, dass die nicht näher bezeichnete depressive Episode (ICD-10 F32.9) leichter Natur ist. Insoweit ist seine Einschätzung, dass der Beschwerde führer in sämtlichen beruflichen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist, in keiner Weise nachvollziehbar. Hierbei ist auch auf die widersprechende Einschätzung von Dr. C.___ zu verweisen, der gleichzeitig in Tätigkeiten ohne Stress, ohne er höhte Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, Konzentration und Auffas sungsgabe für sämtliche Berufe eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte.

Aus diesen Gründen kann auf weitere Abklärungen, insbesondere eine psychiat rische Begutachtung verzichtet werden. 5.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf vollzeitlich arbeitsfähig ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die von Dr. C.___ umschriebenen Anforderungen an einen Arbeits platz auf einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zurückzuführen wären und sich in wirtschaftlicher Hinsicht auswirken würden, ist nicht von einer rentenbegründenden Lohnminderung auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt arbeitslos war und temporäre Anstellungen hatte, müsste sowohl hinsichtlich des Validen- wie auch des Inva lideneinkommens auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden und betrüge der Lohnunterschied zwischen Kompetenzniveau 4 und dem infolge ver minderter Stressbelastung für das Invalideneinkommen zu wählendem Kompe tenzniveau 3 im Ergebnis keine mindestens 40 % (vgl. LSE 2014, Tabelle TA1, Ziffer 62-63). Ferner wäre – sollten das Konzentrationsvermögen, die Reaktionsfähigkeit und die Ausdauer vermindert sein und eine rasche Ermüdbarkeit vorliegen - eine Wei terausbildung zum Erwachsenenbildner weder notwendig noch zweckmässig, denn es ist nicht einzusehen, weshalb diese Einschränkungen – wären sie andau ernd und in wesentlichem Masse vorhanden – sich in einer solchen Tätigkeit, insbesondere auch in erwerblicher Hinsicht, weniger auswirken würden, als im angestammten Berufsfeld. Eine gesundheitlich notwendige Umstellung zum Er wachsenenbildner ist damit nicht gegeben. 6.

Nach dem Gesagten besteht die angefochtene Verfügung zu Recht und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 7.

Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) festzusetzen. Nach dem Verfah rensaufwand sind die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 600.—anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 12-13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger