Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 3. Oktober 2001 (damals als Bauarbei ter erwerbstätig) unter Hinweis auf dauernde Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6 /31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV Stelle, sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. etwa Urk. 6/34-36 und Urk. 6 /92) mit Verfügungen vom 3. Februar 2005 (Urk. 6 /106; vgl. auch Urk. 6 /96 und Urk. 6 /112) mit Wirkung ab 1. September 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende halbe Rente der Eid genössischen Invalidenversicherung zu (samt Zusatzrenten für die Kinder). 1.2
Ein erstes Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 6 /113-127), im Rahmen desselben Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt wurden, wurde mit der Mitteilung vom 5. März 2008 (Urk. 6 /127), dass weiterhin Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) bestehe, abgeschlossen. 1.3
Mitte 2011 wurde von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisions verfahren ein geleitet (vgl. Urk. 6 /134-138). Die IV Stelle holte in der Folge bei der Y.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 17. Dezember 2012 [Urk. 6 /146]). Am 7. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid, mit wel chem sie ihm die Einstellung der Invalidenrente ankün digte, zur Stellungnahme zu (Urk. 6 /149-150). Dagegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 7. März (Urk. 6 /151) und 29. April 2013 (Urk. 6 /155) Einwand erheben. Hierzu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV Stelle Stel lung (vgl. Urk. 6 /160).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 6 /161) hob die IV Stelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2015 ab (Urk. 6/172; Prozess - Nr. IV.2014.0174). 1.4
Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte am 3. März 2015 (Urk. 6/169) unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (S. 1). Die IV-Stelle tä tigte berufliche und medizinische Abklärungen
und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Z.___ (Expertise vom 8. Septem ber 2017; Urk. 6/212). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/174) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
4. Januar 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben (1.), die Verfügung vom 14. Januar 2014 sowie das Urteil des Sozialversicherungsge richts vom 6. Oktober 2015 seien wiedererwägungsweise aufzuheben (2.), ihm seien die gesetzlich en Leistungen auszurichten (3.); unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 1).
Die IV-Stelle schloss am 20. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerd eführer am 21. März 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung,
IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Ja nuar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, die Auslösefaktoren für die Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation seien als IV-fremd zu werten und würden keinen Leistungsanspruch begründen. Die weiteren Angaben seien bereits geklärt worden oder würden die überwundene Erkrankung benennen. Es lägen somit keine neuen Angaben vor, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___ stelle fest, dass sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2012 nicht verändert habe und insgesamt bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % liege. Dabei handle es sich nicht um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes, sondern um eine ab initio fehlerhafte Diagnostik und Beurteilung durch die Y.___ im Rahmen der Begutachtung vom 17. Dezem ber 2012 (S. 4). 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Okto ber 2015 (Urk. 6/172) geschützte rentenaufhebende Verfügung vom
14. Januar 2014 (Urk. 6 /161) . 3. 3.1
Der am
14. Januar 2014 verfügten Renteneinstellung lag zur Hauptsache folgen der medizinischer Sachverhalt zu Grunde: 3.2
Hausarzt Dr. med.
A.___, Allgemein e Medizin FMH, berichtete am 20. Okto be r 2011 über das Vorliegen eines Panverteb ralsyndroms und progrediente Hüft gelenksschmerzen beidseits bei be ginnender Coxarthrose wegen Hüftgelenksdys plasie. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig; er könne keine schweren Arbeiten ausfüh ren. In einer angepassten Situation am Arbeits platz sollte er aber zu 50 % bis 100 % arbeitsfähig sein. Dafür wäre aber eine Umschulung (Büroarbeiten; PC-Support) notwendig (Urk. 6 /138-139). 3.3
Der Leitende Arzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Trau matologie, von der Y.___ stellten in ihrem Gutacht en vom 17. De zember 2012 (Urk. 6 /146) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 31): -
Hüftdysplasie beidseits -
Verdacht auf leichte Anpassungsstörung mit gemischter Beein trächtigung von
Emotionen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die - als Verdachtsdiagnosen aufgeführten - Carpaltunnelsyndrome (rechts mehr als links), die Sulcus-Ulna ris syndrome (links mehr als rechts) und die Bogenschlussstörung L 5. Auf der psy chisch-geistigen Ebene sei zum Zeitpunkt der Untersuchung keine ins Ge wicht fallende Beeinträchtigung der psychischen und geistigen Funktionen feststellbar gewesen. Aufgrund der beidseitigen Hüftdysplasie bestehe jedoch eine Beein trächtigung für schwere körperliche Arbeiten. In einer leidensange passten Tätig keit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Es gelte fol gendes Belas tungs
- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere wechselbe lastende Arbeit ohne Zwangshaltungen für die unteren Extremitäten und die Lendenwirbelsäule; kein Heben und Tragen von mehr als 10 kg schweren Ge genständen; kein dauer haftes Knien oder Kauern; keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 34 f.). Aufgrund der zurzeit fehlenden Hinweise auf relevante psychische Beeinträchti gungen seien dem Beschwerdeführer insoweit alle Tätig keiten zumutbar (S. 36). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 11. Januar 2013, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Ver besserung des Gesundheitszu standes auszugehen sei. Die Rentenzusprache habe nämlich auch auf einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei akzentuierter Persönlich keit mit schizotypen und narzisstischen Anteilen basiert; derzeit sei aber diese Diagnose nicht mehr zu stellen. Es liege lediglich eine leichte Anpassungsstörung vor. Insofern sei versicherungsmedizinisch mit überwiegender Wahrscheinlich keit von einer wesentlichen Besserung des Ge sundheitszustandes auszugehen. Die im Gutachten genannte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei deshalb plausibel (Urk. 6 /148/6). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) basiert auf den folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2
In ihrem Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 6/168 /6-13) nannte die behan delnde Psychiaterin Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezid ivierende depres sive Störung (zurzeit mittelschwer; ICD-10 F33.11), eine kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10 F61.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein en Status nach Myocardinfarkt . Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit ilicalen Stents beidseits und einen Nikotinabusus (S. 1). Dank speziell güns tigen Verhältnissen könne zurzeit eine 40%ige Arbeitstätigkeit ausgeübt werden.
Ihrem ebenfalls vom 4. November 2014 (Urk. 6/168/1-4) datierenden Bericht zu handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer ab 2013 wieder bedeutend schlechter ging . Als Auslösefaktoren vermutete sie eine als äusserst unfair empfundene Begutachtung der IV durch die Y.___, Streichung der IV-Rente und ein en Chefwech sel am Arbeitsplatz (S. 2 f.) . 4.3
Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. September 2016 (Urk. 6/195) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine generalisierte Arteriosklerose mit periphere r arterielle r Verschluss krankheit
und Status nach PTA rechts am 4. August 2015 und 3. Juli 2013, ein e
koronare Herzkrankheit mit Status nach Rekanalisation des med. RIVA/Stents am 22. September 2014 und Status nach Vorderwandinfarkt-STEMI am 13. Mai 2013 und –STEMI anterior bei Stentthrombose am 21. September 2014, eine Cox arthrose beidseits sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom speziell im Becken- und Schultergürtelbereich. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Status nach Vasektomie 1993 fest (S. 1). Dr. A.___ ging von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen
zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der Stiftung F.___
aus. 4.4 4.4.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 28. August 2017 (Urk. 6/212) verantwort lich zeichnenden medizinischen Fachpersonen Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizier ter medizinischer Gutachter SIM, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin FMH, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und J.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei paravertebralen My ogelosen ohne radikuläre, pseudoradikuläre oder neurologische Sympto matik - Geringgradige
Hüftdisplasie n beidseits ohne Zeichen manifester degene rative r Veränderungen oder Coxarthrose (cow) - Koronare Herzkrankheit mit - Status nach Myokardinfarkt 2013 und Reinfarkt 2014 (später Stentver schluss) - Mittelschwer eingeschränkter, globaler Auswurffraktion (EF 45 %) - Nikotinabusus - Subjektiv eingeschränkter geistiger Belastbarkeit - Aktuell beschwerdefrei, klinisch kompensiert, insgesamt stabil - Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Status nach mehrfacher Dila tation und Stenteinlage in die Arteri a
ilica
communis recht s (letztmals August 2015) - Aktuell beschwerdefrei, klinisch keine Hinweise auf Reststenosierungen - Akzentuierte Persönlichkeit mit paranoiden Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16): - Postuliertes Karpaltunnelsyndrom rechts mehr als links - Spina bifida
occulta mit Bogenschlussstörung L5 (ohne Krankheitswert) - Mögliches Sulcus
ulnaris -Syndrom links grösser als rechts ohne wesent liche Einschränkung (cow) - Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts, Differenzialdiagnose: Ansatz tendinose der Glut e almuskulatur - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD -10 F33.0, seit mindestens 1997 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, ICD-10 F60.30 4.4.2
In Beantwortung der Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führte der orthopädische Ex perte aus, die Einschätzung im massgeblichen Vorgutachten aus der Y.___ vom Dezember 2012 seien nachvollziehbar und sehr gut dokumentiert. Im Vergleich mit den am jetzigen Untersuchungstag gefundenen orthopädischen Funktionseinschränkungen, welche insgesamt nur sehr diskret vorhanden seien, sei es auf keinen Fall zu einer starken Ausweitung der degenerativen Verände rungen beider Hüftgelenke beziehungsweise auch der lumbalen Wirbelsäule ge kommen. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer eine schwerbelastende Tätigkeit nicht zuzumuten. Die jetzige Tätigkeit in einer administrativen Bürotätigkeit sei angemessen, allerdings bestehe aus medizinischen Gründen keine Notwendigkeit, diese nicht auch in einem 100%-Pensum ausführen zu können (S. 33). 4.4.3
Aus rein allgemeinmedizinischer/internistischer Sicht habe sich der Grad der Ar beitsunfähigkeit seit der letzten Revision nicht verändert. Die damals beurteilten Kriterien stellten sich heute weitgehend unverändert dar, die zwischenzeitlich kardiovaskulären Ereignisse änderten heute am damaligen Belastungsprofil nichts Relevantes (S. 41). 4.4.4
Der psychiatrische Fachgutachter hielt fest, der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Jahre 2012 nicht wesentlich verändert. Der Unterschied zur Beurteilung durch die Y.___ liege in der Wertung der vorhandenen psychopathologischen Befunde, welche zu einer anderen Diagnose führten. Zusätzlich fliesse in die aktuelle Beurteilung ein, dass bei Persönlichkeitsstörungen die Symptome im Verlauf des Lebens zwar regre dient
sein könn t en, die Funktionseinbussen aber trotzdem weiterhin hoch seien. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde also höchstwahrscheinlich zu einer Dekompensation und damit zum Wiederauftreten von überwunden geglaubten Symptomen führen (S. 52). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass sowohl der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/217 S. 7, Urk.
2) das Z.___ -Gutachten vom 28. August 2018 für beweiswertig erachten. Dieses erweist sich denn auch als für die stritt ig en Belange umfassend und basiert auf den notwendigen Untersuchun gen. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden auseinander (Urk. 6/212 S. 26, S. 35, S. 43) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor, wobei sie insbesondere in der Darlegung der Anamnese ausführlich Bezug darauf nahmen (S. 4-12 in klusive zur Ergänzung eingeholter Berichte). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt un d die Schlussfolgerungen überzeu gen. Das Gut achten der Z.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1. 4 hiervor). 5.2
G emäss Art. 61 lit . i ATSG und § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) kann ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Ge setz ausdrücklich und abschliessend aufgezählten Gründen (Revisionsgründen) abgeändert werden, die vom Gesuchsteller zu nennen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Eine «Wiedererwägung» eines Urteils ist demgegenüber nicht möglich (so aber Antrag 2 in der Beschwerdeschrift). Hinsichtlich eines neuen Beweismittels ist entscheidend, dass dieses nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tat bestandsermittlung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Na tur, welche die Entscheidgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 8 zu § 29 GSVGer).
Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Pro zess-Nr. IV.2014.0174; Urk. 6/172) erachtete das hiesige Gericht einen Revisions tatbestand zufolge Remission der Depressi on bei unverändertem somatischen Ge schehen als erstellt (E. 4.1) und konstatierte hinsichtlich des Vergleichsgutachten s der Y.___ vom 17. Dezember 2012 (E. 3.3 hiervor) dessen Beweiswer tigkeit sowie gestützt darauf die Zumutbarkeit einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (E. 4.2).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich indes in der Behaup tung, es handle sich um eine ab initio fehlerhafte Diagnostik und Beurteilung durch die Y.___ (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich verwiesen sämtliche am Z.___ -Gutachten beteiligten Experten explizit auf einen seit Erstellung des Vorgutachtens unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Insbe sondere der psychiatrische Gutachter (E. 4.4.4 hiervor) legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass lediglich eine andere Wertung der psychopathologi schen Befunde vorliegt. Gegenteilige Umstände, welche einen Revisionsgrund von im Sinne von § 29 GSVGer darstellen, macht der Beschwerdeführer weder im Revisionsgesuch geltend, noch können sie den übrigen Akten entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Gutachten der Y.___ auf falschen Grundlagen beruhen soll. Dazu passt auch, dass vorgenanntes Urteil vom 6. Oktober 2015 seitens des Beschwerdeführers unwi dersprochen blieb.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsgesuch nach § 30 GSVGer innert 90 Tagen,
von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist (Abs. 1). Bei diesem Ergebnis kann offenblei ben, ob diese Voraussetzung in Anbetracht des Gutachtendatums vom 28. Au gust 2017 und des Beschwerdedatums vom 7. Februar 2018 überhaupt erfüllt wäre. 5.3
Gleich verhält es sich in Bezug auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. März 201 5. Demnach hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, eine we sentliche Veränderung des Invaliditätsgrad es darzutun (E. 1.3 hiervor). Hinweise darauf lassen sich der vorliegenden medizinischen Aktenlage jedoch nicht ent nehmen. Vielmehr
ersahen
– wie vorstehend ausgeführt – die Z.___ -Gutach ter einen unveränderten Gesundheitszustand seit 2012, wobei sie lediglich eine abweichende Bewertung der beständigen Befundlage vornahmen. Diese Einschät zung vermögen auch die übrigen medizinischen Berichte nicht in Zweifel zu zie hen.
Abgesehen davon, dass dem Bericht von Dr. A.___
vom 15. September 2016 (E. 4.3 hiervor) keine nachvollziehbaren Ausführungen zu den aus den gestellten Diagnosen resultierenden Leistungseinschränkungen zu entnehmen sind – ge schweige denn zur attestierten 40%- igen Arbeitsfähigkeit – diagnostizierte er in Abweichung von seinem Bericht vom
20. Oktobe r 2011 (E. 3.2 hiervor) lediglich ein erneutes kardiovaskuläres Ereignis. Jenes war den Gutachtern bekannt und ihre Beurteilung erfolgte in ausdrücklicher Nachachtung dieses Geschehens (E. 4.4.3 hiervor), weshalb dieser Umstand alleine keine wes entliche Veränderung indiziert.
Von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung darzutun, ist der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. November 2014 (E. 4.2 hiervor). Einerseits war er den Z.___ -Gutachtern ebenfalls bekannt. Alsdann führt sie die attestierte Verschlechterung zur Hauptsache auf psychosoziale Faktoren (un fair empfundene Begutachtung der IV durch die Y.___, Streichung der IV-Rente, Chefwechsel) zurück, welche rechtsprechungsgemäss keinen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 5.4
Nach dem Gesagten ist weder ein prozessualer Revisionstatbestand erstellt, noch ergibt sich, dass für den Zeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom
14. Januar 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Aus wirkungen auf die er werbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s
ge schlossen werden kann.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 70 0.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung,
IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Ja nuar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, die Auslösefaktoren für die Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation seien als IV-fremd zu werten und würden keinen Leistungsanspruch begründen. Die weiteren Angaben seien bereits geklärt worden oder würden die überwundene Erkrankung benennen. Es lägen somit keine neuen Angaben vor, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___ stelle fest, dass sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2012 nicht verändert habe und insgesamt bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % liege. Dabei handle es sich nicht um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes, sondern um eine ab initio fehlerhafte Diagnostik und Beurteilung durch die Y.___ im Rahmen der Begutachtung vom 17. Dezem ber 2012 (S. 4). 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Okto ber 2015 (Urk. 6/172) geschützte rentenaufhebende Verfügung vom
14. Januar 2014 (Urk.
E. 6 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 70 0.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00159
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 3. Oktober 2001 (damals als Bauarbei ter erwerbstätig) unter Hinweis auf dauernde Schmerzen und Bewe gungseinschränkungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 6 /31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV Stelle, sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. etwa Urk. 6/34-36 und Urk. 6 /92) mit Verfügungen vom 3. Februar 2005 (Urk. 6 /106; vgl. auch Urk. 6 /96 und Urk. 6 /112) mit Wirkung ab 1. September 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende halbe Rente der Eid genössischen Invalidenversicherung zu (samt Zusatzrenten für die Kinder). 1.2
Ein erstes Rentenrevisionsverfahren (vgl. Urk. 6 /113-127), im Rahmen desselben Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt wurden, wurde mit der Mitteilung vom 5. März 2008 (Urk. 6 /127), dass weiterhin Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) bestehe, abgeschlossen. 1.3
Mitte 2011 wurde von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisions verfahren ein geleitet (vgl. Urk. 6 /134-138). Die IV Stelle holte in der Folge bei der Y.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 17. Dezember 2012 [Urk. 6 /146]). Am 7. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid, mit wel chem sie ihm die Einstellung der Invalidenrente ankün digte, zur Stellungnahme zu (Urk. 6 /149-150). Dagegen liess der Versicherte mit Eingaben vom 7. März (Urk. 6 /151) und 29. April 2013 (Urk. 6 /155) Einwand erheben. Hierzu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV Stelle Stel lung (vgl. Urk. 6 /160).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 6 /161) hob die IV Stelle die Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2015 ab (Urk. 6/172; Prozess - Nr. IV.2014.0174). 1.4
Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte am 3. März 2015 (Urk. 6/169) unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leistungsbezug an (S. 1). Die IV-Stelle tä tigte berufliche und medizinische Abklärungen
und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Z.___ (Expertise vom 8. Septem ber 2017; Urk. 6/212). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/174) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
4. Januar 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Februar 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben (1.), die Verfügung vom 14. Januar 2014 sowie das Urteil des Sozialversicherungsge richts vom 6. Oktober 2015 seien wiedererwägungsweise aufzuheben (2.), ihm seien die gesetzlich en Leistungen auszurichten (3.); unter Kosten- und Entschä digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 1).
Die IV-Stelle schloss am 20. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerd eführer am 21. März 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung,
IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 4. Ja nuar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, die Auslösefaktoren für die Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation seien als IV-fremd zu werten und würden keinen Leistungsanspruch begründen. Die weiteren Angaben seien bereits geklärt worden oder würden die überwundene Erkrankung benennen. Es lägen somit keine neuen Angaben vor, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Z.___ stelle fest, dass sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2012 nicht verändert habe und insgesamt bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % liege. Dabei handle es sich nicht um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes, sondern um eine ab initio fehlerhafte Diagnostik und Beurteilung durch die Y.___ im Rahmen der Begutachtung vom 17. Dezem ber 2012 (S. 4). 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Okto ber 2015 (Urk. 6/172) geschützte rentenaufhebende Verfügung vom
14. Januar 2014 (Urk. 6 /161) . 3. 3.1
Der am
14. Januar 2014 verfügten Renteneinstellung lag zur Hauptsache folgen der medizinischer Sachverhalt zu Grunde: 3.2
Hausarzt Dr. med.
A.___, Allgemein e Medizin FMH, berichtete am 20. Okto be r 2011 über das Vorliegen eines Panverteb ralsyndroms und progrediente Hüft gelenksschmerzen beidseits bei be ginnender Coxarthrose wegen Hüftgelenksdys plasie. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig; er könne keine schweren Arbeiten ausfüh ren. In einer angepassten Situation am Arbeits platz sollte er aber zu 50 % bis 100 % arbeitsfähig sein. Dafür wäre aber eine Umschulung (Büroarbeiten; PC-Support) notwendig (Urk. 6 /138-139). 3.3
Der Leitende Arzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Trau matologie, von der Y.___ stellten in ihrem Gutacht en vom 17. De zember 2012 (Urk. 6 /146) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 31): -
Hüftdysplasie beidseits -
Verdacht auf leichte Anpassungsstörung mit gemischter Beein trächtigung von
Emotionen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die - als Verdachtsdiagnosen aufgeführten - Carpaltunnelsyndrome (rechts mehr als links), die Sulcus-Ulna ris syndrome (links mehr als rechts) und die Bogenschlussstörung L 5. Auf der psy chisch-geistigen Ebene sei zum Zeitpunkt der Untersuchung keine ins Ge wicht fallende Beeinträchtigung der psychischen und geistigen Funktionen feststellbar gewesen. Aufgrund der beidseitigen Hüftdysplasie bestehe jedoch eine Beein trächtigung für schwere körperliche Arbeiten. In einer leidensange passten Tätig keit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Es gelte fol gendes Belas tungs
- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere wechselbe lastende Arbeit ohne Zwangshaltungen für die unteren Extremitäten und die Lendenwirbelsäule; kein Heben und Tragen von mehr als 10 kg schweren Ge genständen; kein dauer haftes Knien oder Kauern; keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (S. 34 f.). Aufgrund der zurzeit fehlenden Hinweise auf relevante psychische Beeinträchti gungen seien dem Beschwerdeführer insoweit alle Tätig keiten zumutbar (S. 36). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 11. Januar 2013, dass aus psychiatrischer Sicht von einer Ver besserung des Gesundheitszu standes auszugehen sei. Die Rentenzusprache habe nämlich auch auf einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei akzentuierter Persönlich keit mit schizotypen und narzisstischen Anteilen basiert; derzeit sei aber diese Diagnose nicht mehr zu stellen. Es liege lediglich eine leichte Anpassungsstörung vor. Insofern sei versicherungsmedizinisch mit überwiegender Wahrscheinlich keit von einer wesentlichen Besserung des Ge sundheitszustandes auszugehen. Die im Gutachten genannte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sei deshalb plausibel (Urk. 6 /148/6). 4. 4.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 2) basiert auf den folgenden medizinischen Unterlagen: 4.2
In ihrem Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 6/168 /6-13) nannte die behan delnde Psychiaterin Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezid ivierende depres sive Störung (zurzeit mittelschwer; ICD-10 F33.11), eine kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10 F61.0), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein en Status nach Myocardinfarkt . Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit ilicalen Stents beidseits und einen Nikotinabusus (S. 1). Dank speziell güns tigen Verhältnissen könne zurzeit eine 40%ige Arbeitstätigkeit ausgeübt werden.
Ihrem ebenfalls vom 4. November 2014 (Urk. 6/168/1-4) datierenden Bericht zu handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer ab 2013 wieder bedeutend schlechter ging . Als Auslösefaktoren vermutete sie eine als äusserst unfair empfundene Begutachtung der IV durch die Y.___, Streichung der IV-Rente und ein en Chefwech sel am Arbeitsplatz (S. 2 f.) . 4.3
Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. September 2016 (Urk. 6/195) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine generalisierte Arteriosklerose mit periphere r arterielle r Verschluss krankheit
und Status nach PTA rechts am 4. August 2015 und 3. Juli 2013, ein e
koronare Herzkrankheit mit Status nach Rekanalisation des med. RIVA/Stents am 22. September 2014 und Status nach Vorderwandinfarkt-STEMI am 13. Mai 2013 und –STEMI anterior bei Stentthrombose am 21. September 2014, eine Cox arthrose beidseits sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom speziell im Becken- und Schultergürtelbereich. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Status nach Vasektomie 1993 fest (S. 1). Dr. A.___ ging von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen
zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Sachbearbeiter bei der Stiftung F.___
aus. 4.4 4.4.1
Die für das Z.___ -Gutachten vom 28. August 2017 (Urk. 6/212) verantwort lich zeichnenden medizinischen Fachpersonen Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizier ter medizinischer Gutachter SIM, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin FMH, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und J.___, Fachärztin für Allgemeine innere Medizin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei paravertebralen My ogelosen ohne radikuläre, pseudoradikuläre oder neurologische Sympto matik - Geringgradige
Hüftdisplasie n beidseits ohne Zeichen manifester degene rative r Veränderungen oder Coxarthrose (cow) - Koronare Herzkrankheit mit - Status nach Myokardinfarkt 2013 und Reinfarkt 2014 (später Stentver schluss) - Mittelschwer eingeschränkter, globaler Auswurffraktion (EF 45 %) - Nikotinabusus - Subjektiv eingeschränkter geistiger Belastbarkeit - Aktuell beschwerdefrei, klinisch kompensiert, insgesamt stabil - Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit Status nach mehrfacher Dila tation und Stenteinlage in die Arteri a
ilica
communis recht s (letztmals August 2015) - Aktuell beschwerdefrei, klinisch keine Hinweise auf Reststenosierungen - Akzentuierte Persönlichkeit mit paranoiden Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 16): - Postuliertes Karpaltunnelsyndrom rechts mehr als links - Spina bifida
occulta mit Bogenschlussstörung L5 (ohne Krankheitswert) - Mögliches Sulcus
ulnaris -Syndrom links grösser als rechts ohne wesent liche Einschränkung (cow) - Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts, Differenzialdiagnose: Ansatz tendinose der Glut e almuskulatur - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD -10 F33.0, seit mindestens 1997 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, ICD-10 F60.30 4.4.2
In Beantwortung der Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führte der orthopädische Ex perte aus, die Einschätzung im massgeblichen Vorgutachten aus der Y.___ vom Dezember 2012 seien nachvollziehbar und sehr gut dokumentiert. Im Vergleich mit den am jetzigen Untersuchungstag gefundenen orthopädischen Funktionseinschränkungen, welche insgesamt nur sehr diskret vorhanden seien, sei es auf keinen Fall zu einer starken Ausweitung der degenerativen Verände rungen beider Hüftgelenke beziehungsweise auch der lumbalen Wirbelsäule ge kommen. Trotzdem sei dem Beschwerdeführer eine schwerbelastende Tätigkeit nicht zuzumuten. Die jetzige Tätigkeit in einer administrativen Bürotätigkeit sei angemessen, allerdings bestehe aus medizinischen Gründen keine Notwendigkeit, diese nicht auch in einem 100%-Pensum ausführen zu können (S. 33). 4.4.3
Aus rein allgemeinmedizinischer/internistischer Sicht habe sich der Grad der Ar beitsunfähigkeit seit der letzten Revision nicht verändert. Die damals beurteilten Kriterien stellten sich heute weitgehend unverändert dar, die zwischenzeitlich kardiovaskulären Ereignisse änderten heute am damaligen Belastungsprofil nichts Relevantes (S. 41). 4.4.4
Der psychiatrische Fachgutachter hielt fest, der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Jahre 2012 nicht wesentlich verändert. Der Unterschied zur Beurteilung durch die Y.___ liege in der Wertung der vorhandenen psychopathologischen Befunde, welche zu einer anderen Diagnose führten. Zusätzlich fliesse in die aktuelle Beurteilung ein, dass bei Persönlichkeitsstörungen die Symptome im Verlauf des Lebens zwar regre dient
sein könn t en, die Funktionseinbussen aber trotzdem weiterhin hoch seien. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit würde also höchstwahrscheinlich zu einer Dekompensation und damit zum Wiederauftreten von überwunden geglaubten Symptomen führen (S. 52). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass sowohl der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/217 S. 7, Urk.
2) das Z.___ -Gutachten vom 28. August 2018 für beweiswertig erachten. Dieses erweist sich denn auch als für die stritt ig en Belange umfassend und basiert auf den notwendigen Untersuchun gen. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden auseinander (Urk. 6/212 S. 26, S. 35, S. 43) und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten vor, wobei sie insbesondere in der Darlegung der Anamnese ausführlich Bezug darauf nahmen (S. 4-12 in klusive zur Ergänzung eingeholter Berichte). Die medizinischen Zusammenhänge wurden einleuchtend dargelegt un d die Schlussfolgerungen überzeu gen. Das Gut achten der Z.___ entspricht somit den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1. 4 hiervor). 5.2
G emäss Art. 61 lit . i ATSG und § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) kann ein rechtskräftiges Gerichtsurteil nur aus wenigen, im Ge setz ausdrücklich und abschliessend aufgezählten Gründen (Revisionsgründen) abgeändert werden, die vom Gesuchsteller zu nennen sind (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Eine «Wiedererwägung» eines Urteils ist demgegenüber nicht möglich (so aber Antrag 2 in der Beschwerdeschrift). Hinsichtlich eines neuen Beweismittels ist entscheidend, dass dieses nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tat bestandsermittlung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Na tur, welche die Entscheidgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 8 zu § 29 GSVGer).
Mit Urteil vom 6. Oktober 2015 (Pro zess-Nr. IV.2014.0174; Urk. 6/172) erachtete das hiesige Gericht einen Revisions tatbestand zufolge Remission der Depressi on bei unverändertem somatischen Ge schehen als erstellt (E. 4.1) und konstatierte hinsichtlich des Vergleichsgutachten s der Y.___ vom 17. Dezember 2012 (E. 3.3 hiervor) dessen Beweiswer tigkeit sowie gestützt darauf die Zumutbarkeit einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit (E. 4.2).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich indes in der Behaup tung, es handle sich um eine ab initio fehlerhafte Diagnostik und Beurteilung durch die Y.___ (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich verwiesen sämtliche am Z.___ -Gutachten beteiligten Experten explizit auf einen seit Erstellung des Vorgutachtens unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Insbe sondere der psychiatrische Gutachter (E. 4.4.4 hiervor) legte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass lediglich eine andere Wertung der psychopathologi schen Befunde vorliegt. Gegenteilige Umstände, welche einen Revisionsgrund von im Sinne von § 29 GSVGer darstellen, macht der Beschwerdeführer weder im Revisionsgesuch geltend, noch können sie den übrigen Akten entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern das Gutachten der Y.___ auf falschen Grundlagen beruhen soll. Dazu passt auch, dass vorgenanntes Urteil vom 6. Oktober 2015 seitens des Beschwerdeführers unwi dersprochen blieb.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Revisionsgesuch nach § 30 GSVGer innert 90 Tagen,
von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist (Abs. 1). Bei diesem Ergebnis kann offenblei ben, ob diese Voraussetzung in Anbetracht des Gutachtendatums vom 28. Au gust 2017 und des Beschwerdedatums vom 7. Februar 2018 überhaupt erfüllt wäre. 5.3
Gleich verhält es sich in Bezug auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. März 201 5. Demnach hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, eine we sentliche Veränderung des Invaliditätsgrad es darzutun (E. 1.3 hiervor). Hinweise darauf lassen sich der vorliegenden medizinischen Aktenlage jedoch nicht ent nehmen. Vielmehr
ersahen
– wie vorstehend ausgeführt – die Z.___ -Gutach ter einen unveränderten Gesundheitszustand seit 2012, wobei sie lediglich eine abweichende Bewertung der beständigen Befundlage vornahmen. Diese Einschät zung vermögen auch die übrigen medizinischen Berichte nicht in Zweifel zu zie hen.
Abgesehen davon, dass dem Bericht von Dr. A.___
vom 15. September 2016 (E. 4.3 hiervor) keine nachvollziehbaren Ausführungen zu den aus den gestellten Diagnosen resultierenden Leistungseinschränkungen zu entnehmen sind – ge schweige denn zur attestierten 40%- igen Arbeitsfähigkeit – diagnostizierte er in Abweichung von seinem Bericht vom
20. Oktobe r 2011 (E. 3.2 hiervor) lediglich ein erneutes kardiovaskuläres Ereignis. Jenes war den Gutachtern bekannt und ihre Beurteilung erfolgte in ausdrücklicher Nachachtung dieses Geschehens (E. 4.4.3 hiervor), weshalb dieser Umstand alleine keine wes entliche Veränderung indiziert.
Von vornherein nicht geeignet, eine wesentliche Veränderung darzutun, ist der Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. November 2014 (E. 4.2 hiervor). Einerseits war er den Z.___ -Gutachtern ebenfalls bekannt. Alsdann führt sie die attestierte Verschlechterung zur Hauptsache auf psychosoziale Faktoren (un fair empfundene Begutachtung der IV durch die Y.___, Streichung der IV-Rente, Chefwechsel) zurück, welche rechtsprechungsgemäss keinen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden bewirken (BGE 127 V 294 E. 5a; Ur teil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 5.4
Nach dem Gesagten ist weder ein prozessualer Revisionstatbestand erstellt, noch ergibt sich, dass für den Zeitraum zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom
14. Januar 2014 und der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2018 auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Aus wirkungen auf die er werbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s
ge schlossen werden kann.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 70 0.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht