Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1987 und 1988), war seit 2004 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin in der Reini gung tätig (Urk. 14/9/7-12). Unter Hinweis auf eine chronische Schmerzer kran kung meldete sich d ie Versicherte am 7. Februar 2015 bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 14/11, Urk. 14/25) und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 14/67).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/73-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 14/89 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
5. Februar 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. Septem ber 2015, spätestens ab 1. März 2017 eine ganze Invalidenrente, mindestens aber eine halbe Rente, auszurichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufzuheben und ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten, inklu sive EFL in Auftrag zu geben beziehungsweise die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sach verhaltes sowie der Ressourcen/Zumutbarkeit, um anschliessend neu über einen Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entschei den (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). A us Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen wer den, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt li cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leicht gradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chroni fiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.
2.1
In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführer in geltend, die Be schwer degegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung auf die begrün deten Ein wände
Bezug zu nehmen und sich mit ihren Argumenten ausei nan derzusetzen (Urk. 1 S. 10 f.) . 2.2
Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b). 2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). 2.4
Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung vom
29. Dezember 2017 (Urk. 2) nicht viel mehr zu entnehmen, als dass die Beschwerdeführer in den Antrag ge stellt habe, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei ih r rückwirkend mit Wir kung ab August 2016
mindestens eine Viertels rente auszurichten. Die Be schwer degegnerin hielt dazu lediglich fest, aus den neu eingereichten Unterlagen gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs begründen würden.
2.5
Die Beschwerdegegnerin hat damit im Wesentlichen ihre Schlussfolgerungen dargetan und mithin keine eigentlichen Argumente zur Entkräftung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände geliefert. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Hei lung sind hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Be schwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals voll umfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Be schwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___ in der bisherigen Aufgabe in der Reinigung ab August 2015 noch in einem 50 % Pensum arbeiten könne. Für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sei sie jedoch mindestens zu 80 % arbeitsfähig. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % (S. 2 oben). 3.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Beurteilung des Z.___ könne nicht gefolgt werden. Sie leide vielmehr an einem ausgewiesenen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Neben den multimorbiden somatischen Beschwerden leide sie aktenkundig auch an einem fachärztlich schlüssig festgestellten psychischen Leiden mit Krankheitswert und an einer Hirn funktionsstörung (S. 9). Beim Einkommensvergleich sei zudem nicht von einem 100 % Pensum ausgegangen worden, was gestützt auf die Akten weder nach voll ziehbar noch gerechtfertigt sei. Sie würde aus persönlichen sowie finanziellen Gründen im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten (S. 10). Die Beschwerdegegnerin habe nicht zu den konkreten Einwänden Stellung genommen. Dadurch verletze sie nicht nur die Substantiierungspflicht, sondern auch das Gebot des rechtlichen Gehörs (S. 10 f.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 4. 4.1
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, berichtete am 25. März 2015 (Urk. 14/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psych ischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Keilbeinmeningi om links mit Infiltration in den Sinus cavernosus - nicht zuordnungsbare Hyp ästhesie im Gesicht linksbetont - l ow -dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8) und Schmerzmittel abusus - Kontrastmittel-Allergie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über einen holokraniellen Druck kopf schmerz, der sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt habe (S. 2 Ziff. 1.4) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger e Zeit stehen, die Arme hoch halten oder schwere Lasten tragen (S. 3 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 4.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 21. Juni 2015 (Urk. 14/18 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Anteilen einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und der Neuras thenie (ICD-10 F48.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig e depressive Epi sode (ICD-10 F32.1)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin zu 60 % arbeits unfähig seit dem 22. Oktober 20 14 (S. 2 Ziff. 1.6). Wegen multiplen somatischen und psych ischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar, sie zeige eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung (S. 3 Ziff. 1.7) . 4.3
Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals C.___ berichteten am 12. August 2015 (Urk. 14/22 ) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Papillenschwellung links mehr als rechts bei Pseudotumor cerebri, E rstdiagnose Januar 2012
Sie führten aus, a ktuell bestünden beidseitige Gesichtsfeldausf ä lle, diese zeigten sich schwankend in der Ausprägung (S. 2 Ziff. 1.4). Es sei keine Arbeitsun fähig keit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). Es zeigten sich s tabile Befunde mit gutem beidseitigem Visus (S. 2 Ziff. 1.4) . 4.4
Dr. A.___ berichtete am 17. August 2015 (Urk. 14/20 ) und führte aus, die Schmerzen seien gleich geblieben, trotz Veränderung in der Schmerzmedikation. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % . 4.5
Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatteten ihr polydis ziplinäres Gutachten am 31. März 2016 (Urk. 14/67 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 und Januar 2016. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 92 Ziff. 6.1): - chronisch es lumbales Schmerzsyndrom mit intermittierender Rei zung der Wurzel L5 und S1 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol gen den (S. 92 f. Ziff. 6.2): - Adipositas Grad I - Hypercholesterinanämie - geringgradige Einschränkung der Nierenfunktion - chronische diffus generalisierende Missempfindung ohne reproduzierbare klinische pathologische schmerzhafte Befunde bei - aktuell asymptomatischer Tendinopathie der Supraspinatussehne an satz nah mit möglicher kleiner interstiteller
bursaseitiger Ruptur, Bur sitis subacromialis rechts - primäre intrakranielle Hypertension (Pseudotumor cerebri) - episodische Migräne mit und ohne Aura - Keilbeinflügelmeningeom links mit Infiltration des Sinus cavernosus - Status nach Sulcus
ulnaris Syndrom rechts - Verdacht auf leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne Anhalts punkte für radikuläre Kompression - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Sie führten aus, die anlässlich der chirurgisch-internistischen Untersuchung be schriebenen Diskrepanzen l iessen sich nicht durch die geltend gemachten Kon zen trationsstörungen erklären. Körperliche Beschwerden könn t en erfahrungsge mäss auch bei Konzentrationsschwierigkeiten recht gut beschrieben werden, da sie gut wahrgenommen werden könn t en. Die einzigen einigermassen konstant be schriebenen B eschwerden der Versicherten seien die Kopfschmerzen (S. 37 f.) .
Im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden habe sich die Be schwerdeführerin nicht in der Lage gesehen , genaue Angaben zu den Schmerzen und dem Gebrauch der Schmerzmittel zu machen. Auch die psychischen Be schwerden seien trotz nachfragen vage
geblieben. Die von allen Gutachtern fest gestellte exakte Angabe von Daten in der Anamnese sei in krassem Gegensatz zu den diffusen und variierenden Schilderungen der Schmerzen und der psychischen Beschwerden. Dies k önne nicht mit Konzentrationsstörungen oder Blockierung erklärt werden. Entsprechend habe sich bei der neuropsychologischen Symptom validierung ein Aggravationsverhalten gezeigt . Das gezeigte Verhalten in der Untersuchungssituation mit unauffälligem Bewegungsablauf sei diskrepant zum ange gebenen Ausm ass der Beschwerden. Die Angaben zum Medikamenten ge brauch variier t en bei den einzelnen Gutachtern und seien in sich widersprüchlich und nicht nachvoll ziehbar.
Hinzu komme , dass die gemessenen Medikamenten spiegel am 2
1. Dezember 2015 zum Teil zu tief, zum Teil nicht nachweisbar gewesen seien . Bei der erneuten Messung am 1
2. Januar 2016 seien sämtliche gemessenen Medikamente nicht nachweisbar gewesen . Zahlreiche der mitge brachten Packungen seien älteren Datums gewesen . Trotzdem seien sie unange braucht
gewesen oder es habe nur eine Tablette gefehlt (S. 38) .
Das Verhalt en beim 6-Minuten-Gehtest habe sehr demonstrativ gewirkt . Obwohl die Beschwer de führerin keine Beschwerden angegeben habe , habe sie extrem motiviert werden müssen , um mitzumachen. Sie habe trotz wiederholtem Nachfragen keine Aus kunft darüber geben können , weshalb sie nicht weitermachen könne. Bei der neurologischen Untersuchung gebe die Beschwerdeführerin ganz genau Auskunft zu ihren Schmerzen. Die Angaben seien zum Teil diskrepant zu den anderen Gutachtern. Ebenfalls nur in der neurologischen Untersuchung seien massive Nackenschmerzen bei nur kleinsten passiven Kopfbewegungen angegeben wo rden . Die Sensib ili tätsstörungen in den Händen und Füssen würden nur bei der Neu rologin angegeben . Die Schmerzen und Sensibilitäts störungen an den Extremi täten wü rden bezüglich der Seite wechselnd und diskrepant angegeben, sowohl innerhalb der einzelnen Teilgutachten als auch zwischen den Gutachten. Ebenso würden in den Akten die Symptome immer wieder die Seite wechseln (S. 39).
Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass i m Bereich des Achsenskeletts H inweise für relevante degenerative Veränderungen respektive radikuläre Be schwer den fehlen würden. D er klinische Untersuch des Schultergelenkes rechts sei unauffällig und s c hmerzfrei, so dass aktuell die MR I dokumentierte Tendino pathie der Supraspinatussehne ohne klinische Bedeutung sei . Zusammenfassend besteh e betreffend Bewegungsapparat eine stabile Situation mit einer beginnen den degenerativen Veränderung und kl einer Diskushernie LWK5/SWK1 bei dseits mit sekundär sich entwickelnden beginnenden Spondylarthrosen LWK5/SWK1 . Im Ver gleich zur Voruntersuchung vom 6. August 2014 habe das aktuelle MRI der Lendenwirbelsäule ( LWS ) vom 1
3. Januar 2016 keine Befundänderung ergeben . Das übrige Achsenskelett und der periphere Gelenkstatus seien unauffällig, die weichteilrheumatische Komponente begrenzt und nur im Bereiche der unteren Körperhä lft e partiell reproduzierbar. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht sei betreffend die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst des Spitals Zimmer berg und in jeder anderen leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbe las tenden Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % als ausgewiesen zu beurteilen (S. 47) .
Die neurologische Gutachterin führte aus, dass im Rahmen der heutigen Unter suchung subjektiv nach wie vor die Kopfschmerzen im Vordergrund stünden , welche den diagnostischen Kriterien der International Headache Society für Migräne mit und ohne Aura entspr ä chen (S. 55). Die Migräne w erde nicht adäquat behandelt. Darüber hinaus besteh e ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungs typ. Bei einem Analgetikakonsum an deutlich mehr als 10 Tagen im Monat seien auch Kriterien für Medikamenten-induzierter Kopfschmerz der International Hea dache Society erfüllt. Nun seien diskrepant zu den Angaben der Beschwerde führerin wiederholt sämtliche Schmerzmittel im Serum unterhalb der Nachweis grenze gewesen , obwohl sie angegeben habe , jeweils an den Untersuchungstagen an den Kopfschmerzen zu leiden und eine Schmerztablette eingenommen zu haben.
Zudem seien die präsentierten Arzneimittelpackungen kaum angebrochen gewesen , obwohl die Medikamente vor einigen Monaten verkauft worden seien. All das relativiere
die Angaben der Beschwerdeführerin über die Frequenz und die Intensität der gegenwärtigen Kopfschmerzen erheblich . Das linksseiti ge Keil beinmeningeom habe bisher keine fokal neurologischen Defizite verursacht . Offen sichtlich hand le es sich um einen Zufallsbefund ohne Einfluss auf den Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin. Eine raumfordernde Wirkung un d Zu nahme der Kopfschmerzen könne anhand der Lokalisation und G rosse des Tumors nicht erwartet werden. Auch die beklagte Sensibilitätsstörung zunächst der rech ten Gesichtshälfte, später bilateral, könne anhand der Lokalisation der Raum for derung nicht erklärt werden. Die periorale Akzentuierun g der Sensibilitätsstörung lasse vermuten, dass es sich dabei um ein Symptom der Hyperventilation bei bekannter Angsterkrankung der Beschwerdeführeri n handeln könnte (S. 56 f.) . Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Ver halten während der Exploration würden etliche Widersprü che und Inkonsistenzen beinhalten (S. 57). Bei der ange stammte n Tätigkeit im Reinigungsdienst hand l e es sich um eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit mit wiederholtem Bücken und Überkop farbeiten. Diese könne der Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der intermittierende n
Lumboi schial gie links bei bildgebende m Nachweis einer Diskushernie L WK5/SWK1 mit persi stierender Irrit ation der linksseitigen Nervenwurzeln L5 und S1 derzeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Da die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzanamnese sehr widersprüchlich seien und der angegebene Analgetika- Konsum labormässig nicht belegt werden k önne , könn t en die Kopf schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht berücksichtigt werden. Bei der zuletzt ausgeführten Tä tigkeit in der Wäscherei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit als Entgegenkommen des Arbeitgebers. Diese sowie andere leichte, wechselbelasten de Tätigkeiten ohne wiederholtes Bücken oder Überkopfarbeiten könn t en der Beschwerdeführerin in einem Umfang von 80 % zugemutet werden (S. 58).
Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, dass d ie Zusammenstellu ng der Befunde (Testergebnisse) auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen lassen würde . Daher könn t en die Ergebnisse der Leistungstests nicht in haltlich ausgewertet werden und würden w egen mangelnder Mitarbeit keine ver wertbaren neuropsychologischen Befunde liefern , da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter die sen Umständen bes tehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezi fi sche kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en (S. 65 f.) .
Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass sich in der Untersuchungs situa tion keine Hinweise auf Auffassungs-, Konzentrations- oder Aufmerksam keits störungen, Gedächtnisstörungen oder andere kognitive Defizite ergäben . Die Be schwer deführerin präsentier e ein ausreichendes B ildungs- und Intelligen zn iveau, in Mimik, Gestik und Sprac he wirke sie lebhaft, schwingungsfähig und adäquat. Die Introspektionsfähigkeit sei als ausreichend anzusehen, die Reflexionsfähigkeit vor allem bezüglich der Schmerzproblematik und der Familiendynamik sei als vermindert einzuschätzen (S. 74 ). Die Aufmerksamkeit sei für die Dauer des langen Gespräches durchgehend unauffä llig. Auch die Konzentration sei in dieser Zeit unauffällig und ungestört. Es zeig t en sich keine Störungen des Kurzzeit ge dächtnisses, keine Merkfähigkei t sstörungen oder Langzeitgedächtnisstörungen. Auffallend sei , dass die Beschreibung des Schmerzcharakters der Beschwer de führerin schwerf alle und dass andere Themen wie zum Beispiel die psychischen Probleme und die Angstsymptomatik deutlich nachvollziehbarer und klarer be schrie ben werden könn t en. Das Benennen von Zei träumen fa ll e der Beschwerde führerin schwer, sie widerspr eche sich gelegentlich oder sei
sich nicht sicher, was sie auch benenn
e. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin ihre frühere und die aktuelle psychiatrische Medikation nicht nennen. Dies
sei nicht als Hinweis auf eine Gedächtnisstörung zu werten (S. 74 f.) .
Der Affekt i n der Untersu chungs situation sei geringgradig verändert im Sinne einer reduzierten Schwingungs fähigkeit, das heisse leicht affektstarr, und einer gewissen Affektarmut. Die Beschwerdeführerin falle eher als klagsam jammerig im Sinne eines demonstrativ traurigen Verhaltens auf als durch eine affektiv depressive Stimmungslage. Aller dings zeige sich eine Stimmungslabilität mit wiederholtem Weinen in Situa tio nen, in denen es um die Bilde r und die Ängste der Beschwerdeführerin geh
e. Insofern sei die a ffektive Modulationsfähigkeit grundlegend als erhalten, wenn auch als leicht vermindert, einzuschätzen. Innere Unruhe oder Anspannung seien während der Exploration nicht spürbar (S. 75). Klinisch f ä nden sich keine Hin weise auf eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung. Eine perfektionistisch akzentuierte Struktur sei möglich (S. 76) .
Die Beschwerde füh rerin verfüg e über wenige Ressourcen bei niedrigem Bildungsniveau. Vor Beginn der Beschwerden sei putzen ihr Hobby gewesen, andere Interessen hätten ni cht bestanden. Sozial seien ihr die Familie und ihre Kolleginnen wichtig. Sie sei sozial gut eingebettet und unterstützt (S. 77) .
Wie dem Grundgutachten sowie dem rheu matologischen und neurologisch en Teilgutachten zu entnehmen sei, ergä ben sich keine ausreichenden somatischen Befunde, die die geschilderten körperlichen Be schwerden erklären könn t en. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ein gangs beschriebenen körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklär barkeit durch
ein somatisches Korrelat wäre aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen zu diskutieren (S. 8 3). Die diagnosti schen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
w ü rden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht erfüllt. Stattdessen sei die Diag nose einer chronischen Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Fakto ren aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt (S. 86) . Zudem
sei die Diagnose einer generalisierten Angststörung zu rechtfertigen, auch wenn die Alltagsfunktio nali tät nicht wesentlich beeinträchtigt sei . Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei daraus sowie aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren nicht abzuleiten (S. 89). Die c hronische Schmerzstörung bedinge aus psychiatrischer Sicht im vorliegenden Fall keine Minderung der Arbeits fähi g keit. Die Einschätzung erfolge aus medizinisch - theoretisch en Erwägungen und berücksichtige keine soziokulturellen Aspekte (S. 90) .
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung all er Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tätig keit im Reinigungsdienst sowie für angepasste leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht sei sie für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % arbeitsfähig. Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkei t ohne repetitives Bücken oder Ü ber kopfarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Aus chirur gisch-internistischer und psychiatrischer Sicht sei sie für sämtliche infrage kom menden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht könne
die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung
(S. 101). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Reinigungsdienst ist die Beschwerdeführerin seit der aktuellen Begutachtung zu 50 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Bücken oder Überkopfarbeiten besteh e aus interdis ziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 102). A us neurologischer Sicht könne der Gesundheitszustand durch eine korrekte Migränetherapie und – p rophylaxe verbessert werden. I dealerweise sollte eine anschliessende stationäre psychosomatische Reha bilitation in einem auf die Behandlung von Kopf schmer zen spezialisierten Zentrum erfolgen. Diese Behandlung könne der Beschwerde führerin im Rahmen einer Schadenminderungspflicht zugemutet werden . Aus psy ch iatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung intensiviert und angepasst werden. Aus chirurgisch-internistischer Sicht sei die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin konzeptlos und sollte drin gend überprüft werden (S. 102). 4.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 19. April 2016 Stellung (Urk. 14/71/4-6 ) und führte aus, das Gutachten sei ausführlich, die Befunde und Diagnosen seien plausibel, es könne darauf abgestellt werden. 4.7
Die Ärzte der Rehaklinik
E.___ berichteten am 15. Dezember
2016 (Urk. 14 /85 ) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom
6. November bis 10. Dezember 20 1
6. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - chronische Schmerzstörung, vorwiegend Kopfschmerzen, mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Keilbein-Meningeom links - Verdacht auf idiopathische intrakranielle Hypertension - Myalgien der Schulter-, Nacken-, Rückenmuskulatur - Lumbago und ischialgiforme Beschwerden rechts / anamnestisch Diskus hernie 2014 / konservative Therapie - 2001 Operation einer Ovarialzyste links und Appendektomie
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin h abe an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen (S. 2 oben) . Für die Dauer des Klinika ufenthaltes und anschliessend bis zum 3
1. Dezember 20 16 bestehe eine 100% ige A rbeits un fähigkeit. Danach habe eine Weiter beurteilung durch die ambulant behandelnde Psychiaterin zu erfolgen (S. 3 Mitte) . 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom März 201 6 (vor ste hend E. 4.5 ) um fasst die Fachrichtungen
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie, Neuropsychologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent spre chen den Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin befä higt (vgl. Urk. 14 / 67 S. 1 und S. 103 ). Die Gutachter berücksichtigten sodann die ge klag ten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gut ach ten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 5.2
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführer in aus internistischer Sicht in einem unauffälligen Allge mein zustand präsentiert habe und sowohl die klinische wie auch die Laborunter suchungen – bis auf eine Hypercholesterinanämie und eine leicht verminderte glomeruläre Filtrationsrate - keine pathologischen Befunde hätten erheben lassen (S. 98). Aus rheu matologischer Sicht fehlten im Bereich des Achsenskeletts Hin weise für relevante degenerative Veränderungen respektive radikuläre Beschwer den. Es bestehe betreffend Bewegungsapparat eine stabile Situation mit einer beginnenden degenerativen Veränderung und kleinen Diskushernie L5/S1 beid seits mit sekundär sich entwickelnden beginnenden Spondylarthrosen L5/S1. Das übrige Achsenskelett und der periphere Gelenkstatus seien unauffällig. Betreffend die angestammte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 98 f.). Bei der neurologischen Untersuchung zeige die aktuelle zervikale und lumbale Kern spintomographie ein geringes Ausmass der degenerativen Veränderungen mit einer Diskushernie L5/S1 mit intermittierender Irritation S1 links, weshalb der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich no ch in einem Pensum von 50 % und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei in einem Pensum von 80 % zugemutet werden könne (S. 99 f.). Die neurologische Gutachterin hielt fest, dass nur aufgrund einer erneuten lumbalen Punktion erklärt werden könne, inwieweit eine relevante cerebrale Hypertension zum aktu ellen Zeitpunkt noch vorliege und gegebenenfalls die Kopfschmerzen verursache (S. 56). Da die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzanamnese sehr widersprüchlich seien und der angegebene Analgetikakonsum labormässig nicht belegt werden könne, könnten die Kopfschmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht berücksichtigt werden (S. 58). Aufgrund der neu ropsychologischen Unter suchungs ergebnisse kamen die Gutachter sodann zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde liesse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerde führerin schliessen (S. 100).
5.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % und in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5.4
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine chronische Schme rz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Sie erachteten diese Diag no sen jedoch nicht als sich auf di e Arbeitsfähigkeit auswirkend (S. 90).
Die psychiatrische Gutachterin stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Auffassungs-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen oder andere kognitive Defi zite gebe und d er Affekt i n der Untersuchungssituation geringgradig verändert sei im Sinne einer reduzierten Schwingungsfähigkeit . Die effektive Modulations fähigkeit sei grundlegend als erhalten, wenn auch als leicht vermindert ein zu schätzen. Klinisch f ä nden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ode r Persönlichkeitsakzentuierung. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut einge bettet und unterstützt .
D ie Alltagsfunktionalität sei durch die diagnostizierten Leiden nicht wesentlich beeinträchtigt .
Damit ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkei t eingeschränkt ist.
Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.5 ). 5.5
Bezüglich des Berichts der Rehaklinik E.___ vom 15. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich ver halten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.
2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. So bezogen sich die Ärzte der E.___ vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und attestierten denn auch nur während des Klinikaufenthaltes und anschliessend für weitere drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit.
Zusammenfassend ist d as Z.___ -Gutachten vom
31. März 2016 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Somit sind die erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigung zu prüfen. 6. 6.1
D ie Beschwerdeführerin arbeitete bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Ein schränkung – seit dem 1. Mai 2010 - in einem Pensum von 80 % in der Reini gung des Spitals Y.___ (vgl. auch Urk. 14/9). Zuvor hatte sie ein 100%-Pen sum inne (vgl. Urk. 14/9/7-12). Gemäss eigenen Aussagen sei eine Tätigkeit in der Reinigung zu 100 % vom Arbeitgeber aus nicht möglich (vgl. Urk. 14/4 S. 2). Diese Aussage erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie bis zum 1. Mai 2010 beim selben Arbeitgeber zu 100 % tätig war (vgl. Urk. 14/9/7-12). Sie arbeitete demnach seit mehreren Jahren zu 80 %, wobei in den Akten keine Arbeits bemühungen für eine Vollzeitstelle ausgewiesen sind. Von November 2009 bis Juli 2011 war sie zwar noch in einem Nebenerwerb für eine Privatperson tätig (Urk. 14/5/1), jedoch mit sehr geringem Einkommen, was nicht einem 20%-Pen sum entspricht. Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Be schwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) ausweisen kann, ist davon auszu gehen, dass sie frei willig einer Teilerwerbs tätigkeit nachgegangen ist.
Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre und sich ihre persön lichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als zu 80 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu qualifizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditäts grad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE
131 V 51, E. 5.1.2). 6.2
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV bemisst sich die Inva lidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2) . 6.4
Die Beschwe rdeführerin war zuletzt beim Spital Y.___ in der Reinigung angestellt (Urk. 14/9). Sie war seit Mai 2010 in einem Pensum von 80 % tätig (vorstehend E. 6 .1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Validen einkommens auf den letzten erzielten Lohn als Reinigungsangestellte im Spital Y.___ abzustellen.
D em IK-Auszug (Urk. 14/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 45’967.-- er zielt
e. Aufgerechnet auf das Jahr 2015 ergibt dies mit der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 46'890.-- (vgl. Urk. 14/70). 6.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) . 6.6
Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte lediglich noch zu 50 % zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 80 % möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monat li cher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs einkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 (Nominallohnindex 2010-2017 , Tabelle T 39) sowie der durch schnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, Arbeitszeit ), ergibt dies ein Inva lideneinkommen von rund Fr. 54‘ 062 .-- für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.005 : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 80 % zu mut bar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 4 3 ‘ 250 .-- (Fr. 54‘ 062 .-- x 0.8). 6.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 80 %igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie ein zigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin be stehen in schweren körperlichen Tätigkeiten mit repetitivem Bücken und Über kopfarbeiten. Hingegen sind ihr sämtliche körperlich leichten, wechselbe las ten den Tätigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren. 6.8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46'890.-- mit dem Invalidenein kommen von rund
Fr. 4 3 ‘ 250.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 ‘ 640 .-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 8 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Auf gabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 6 . 1-6.2 ), was einen eben falls nicht renten begründe nden Invaliditätsgrad von rund 6.4 % ergibt ( 8
% x 0.8 ).
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen , zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.2
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom
5. Februar 2018 (U rk. 1) wurde mit Verfügung vom 20. April 2018 bewilligt (Urk. 15).
Mit Honorarnote vom 7. Mai 2018 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden 30 Minuten und Spesen in der Höhe von Fr. 49.90 geltend, was als angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich , ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘015.50 (inklu sive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier , Zürich, wird mit Fr. 3‘015.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1987 und 1988), war seit 2004 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin in der Reini gung tätig (Urk. 14/9/7-12). Unter Hinweis auf eine chronische Schmerzer kran kung meldete sich d ie Versicherte am 7. Februar 2015 bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 14/11, Urk. 14/25) und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 14/67).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/73-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 14/89 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 ).
E. 2 IVG).
E. 2.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführer in geltend, die Be schwer degegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung auf die begrün deten Ein wände
Bezug zu nehmen und sich mit ihren Argumenten ausei nan derzusetzen (Urk. 1 S. 10 f.) .
E. 2.2 Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b).
E. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
E. 2.4 Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung vom
29. Dezember 2017 (Urk. 2) nicht viel mehr zu entnehmen, als dass die Beschwerdeführer in den Antrag ge stellt habe, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei ih r rückwirkend mit Wir kung ab August 2016
mindestens eine Viertels rente auszurichten. Die Be schwer degegnerin hielt dazu lediglich fest, aus den neu eingereichten Unterlagen gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs begründen würden.
E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat damit im Wesentlichen ihre Schlussfolgerungen dargetan und mithin keine eigentlichen Argumente zur Entkräftung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände geliefert. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Hei lung sind hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Be schwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals voll umfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Be schwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___ in der bisherigen Aufgabe in der Reinigung ab August 2015 noch in einem 50 % Pensum arbeiten könne. Für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sei sie jedoch mindestens zu 80 % arbeitsfähig. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % (S. 2 oben).
E. 3.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Beurteilung des Z.___ könne nicht gefolgt werden. Sie leide vielmehr an einem ausgewiesenen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Neben den multimorbiden somatischen Beschwerden leide sie aktenkundig auch an einem fachärztlich schlüssig festgestellten psychischen Leiden mit Krankheitswert und an einer Hirn funktionsstörung (S. 9). Beim Einkommensvergleich sei zudem nicht von einem 100 % Pensum ausgegangen worden, was gestützt auf die Akten weder nach voll ziehbar noch gerechtfertigt sei. Sie würde aus persönlichen sowie finanziellen Gründen im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten (S. 10). Die Beschwerdegegnerin habe nicht zu den konkreten Einwänden Stellung genommen. Dadurch verletze sie nicht nur die Substantiierungspflicht, sondern auch das Gebot des rechtlichen Gehörs (S. 10 f.).
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 4.1 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, berichtete am 25. März 2015 (Urk. 14/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psych ischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Keilbeinmeningi om links mit Infiltration in den Sinus cavernosus - nicht zuordnungsbare Hyp ästhesie im Gesicht linksbetont - l ow -dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8) und Schmerzmittel abusus - Kontrastmittel-Allergie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über einen holokraniellen Druck kopf schmerz, der sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt habe (S. 2 Ziff. 1.4) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger e Zeit stehen, die Arme hoch halten oder schwere Lasten tragen (S. 3 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).
E. 4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 21. Juni 2015 (Urk. 14/18 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Anteilen einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und der Neuras thenie (ICD-10 F48.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig e depressive Epi sode (ICD-10 F32.1)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin zu 60 % arbeits unfähig seit dem 22. Oktober 20 14 (S. 2 Ziff. 1.6). Wegen multiplen somatischen und psych ischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar, sie zeige eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung (S. 3 Ziff. 1.7) .
E. 4.3 Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals C.___ berichteten am 12. August 2015 (Urk. 14/22 ) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Papillenschwellung links mehr als rechts bei Pseudotumor cerebri, E rstdiagnose Januar 2012
Sie führten aus, a ktuell bestünden beidseitige Gesichtsfeldausf ä lle, diese zeigten sich schwankend in der Ausprägung (S. 2 Ziff. 1.4). Es sei keine Arbeitsun fähig keit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). Es zeigten sich s tabile Befunde mit gutem beidseitigem Visus (S. 2 Ziff. 1.4) .
E. 4.4 Dr. A.___ berichtete am 17. August 2015 (Urk. 14/20 ) und führte aus, die Schmerzen seien gleich geblieben, trotz Veränderung in der Schmerzmedikation. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % .
E. 4.5 ) um fasst die Fachrichtungen
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie, Neuropsychologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent spre chen den Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin befä higt (vgl. Urk. 14 / 67 S. 1 und S. 103 ). Die Gutachter berücksichtigten sodann die ge klag ten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gut ach ten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist.
E. 4.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 19. April 2016 Stellung (Urk. 14/71/4-6 ) und führte aus, das Gutachten sei ausführlich, die Befunde und Diagnosen seien plausibel, es könne darauf abgestellt werden.
E. 4.7 Die Ärzte der Rehaklinik
E.___ berichteten am 15. Dezember
2016 (Urk. 14 /85 ) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom
6. November bis 10. Dezember 20 1
6. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - chronische Schmerzstörung, vorwiegend Kopfschmerzen, mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Keilbein-Meningeom links - Verdacht auf idiopathische intrakranielle Hypertension - Myalgien der Schulter-, Nacken-, Rückenmuskulatur - Lumbago und ischialgiforme Beschwerden rechts / anamnestisch Diskus hernie 2014 / konservative Therapie - 2001 Operation einer Ovarialzyste links und Appendektomie
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin h abe an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen (S. 2 oben) . Für die Dauer des Klinika ufenthaltes und anschliessend bis zum 3
1. Dezember 20 16 bestehe eine 100% ige A rbeits un fähigkeit. Danach habe eine Weiter beurteilung durch die ambulant behandelnde Psychiaterin zu erfolgen (S. 3 Mitte) .
E. 5.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom März 201
E. 5.2 Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführer in aus internistischer Sicht in einem unauffälligen Allge mein zustand präsentiert habe und sowohl die klinische wie auch die Laborunter suchungen – bis auf eine Hypercholesterinanämie und eine leicht verminderte glomeruläre Filtrationsrate - keine pathologischen Befunde hätten erheben lassen (S. 98). Aus rheu matologischer Sicht fehlten im Bereich des Achsenskeletts Hin weise für relevante degenerative Veränderungen respektive radikuläre Beschwer den. Es bestehe betreffend Bewegungsapparat eine stabile Situation mit einer beginnenden degenerativen Veränderung und kleinen Diskushernie L5/S1 beid seits mit sekundär sich entwickelnden beginnenden Spondylarthrosen L5/S1. Das übrige Achsenskelett und der periphere Gelenkstatus seien unauffällig. Betreffend die angestammte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 98 f.). Bei der neurologischen Untersuchung zeige die aktuelle zervikale und lumbale Kern spintomographie ein geringes Ausmass der degenerativen Veränderungen mit einer Diskushernie L5/S1 mit intermittierender Irritation S1 links, weshalb der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich no ch in einem Pensum von 50 % und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei in einem Pensum von 80 % zugemutet werden könne (S. 99 f.). Die neurologische Gutachterin hielt fest, dass nur aufgrund einer erneuten lumbalen Punktion erklärt werden könne, inwieweit eine relevante cerebrale Hypertension zum aktu ellen Zeitpunkt noch vorliege und gegebenenfalls die Kopfschmerzen verursache (S. 56). Da die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzanamnese sehr widersprüchlich seien und der angegebene Analgetikakonsum labormässig nicht belegt werden könne, könnten die Kopfschmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht berücksichtigt werden (S. 58). Aufgrund der neu ropsychologischen Unter suchungs ergebnisse kamen die Gutachter sodann zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde liesse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerde führerin schliessen (S. 100).
E. 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % und in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
E. 5.4 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine chronische Schme rz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Sie erachteten diese Diag no sen jedoch nicht als sich auf di e Arbeitsfähigkeit auswirkend (S. 90).
Die psychiatrische Gutachterin stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Auffassungs-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen oder andere kognitive Defi zite gebe und d er Affekt i n der Untersuchungssituation geringgradig verändert sei im Sinne einer reduzierten Schwingungsfähigkeit . Die effektive Modulations fähigkeit sei grundlegend als erhalten, wenn auch als leicht vermindert ein zu schätzen. Klinisch f ä nden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ode r Persönlichkeitsakzentuierung. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut einge bettet und unterstützt .
D ie Alltagsfunktionalität sei durch die diagnostizierten Leiden nicht wesentlich beeinträchtigt .
Damit ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkei t eingeschränkt ist.
Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E.
E. 5.5 Bezüglich des Berichts der Rehaklinik E.___ vom 15. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich ver halten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.
2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. So bezogen sich die Ärzte der E.___ vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und attestierten denn auch nur während des Klinikaufenthaltes und anschliessend für weitere drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit.
Zusammenfassend ist d as Z.___ -Gutachten vom
31. März 2016 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Somit sind die erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigung zu prüfen.
E. 6 .1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Validen einkommens auf den letzten erzielten Lohn als Reinigungsangestellte im Spital Y.___ abzustellen.
D em IK-Auszug (Urk. 14/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 45’967.-- er zielt
e. Aufgerechnet auf das Jahr 2015 ergibt dies mit der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 46'890.-- (vgl. Urk. 14/70).
E. 6.1 D ie Beschwerdeführerin arbeitete bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Ein schränkung – seit dem 1. Mai 2010 - in einem Pensum von 80 % in der Reini gung des Spitals Y.___ (vgl. auch Urk. 14/9). Zuvor hatte sie ein 100%-Pen sum inne (vgl. Urk. 14/9/7-12). Gemäss eigenen Aussagen sei eine Tätigkeit in der Reinigung zu 100 % vom Arbeitgeber aus nicht möglich (vgl. Urk. 14/4 S. 2). Diese Aussage erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie bis zum 1. Mai 2010 beim selben Arbeitgeber zu 100 % tätig war (vgl. Urk. 14/9/7-12). Sie arbeitete demnach seit mehreren Jahren zu 80 %, wobei in den Akten keine Arbeits bemühungen für eine Vollzeitstelle ausgewiesen sind. Von November 2009 bis Juli 2011 war sie zwar noch in einem Nebenerwerb für eine Privatperson tätig (Urk. 14/5/1), jedoch mit sehr geringem Einkommen, was nicht einem 20%-Pen sum entspricht. Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Be schwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) ausweisen kann, ist davon auszu gehen, dass sie frei willig einer Teilerwerbs tätigkeit nachgegangen ist.
Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre und sich ihre persön lichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als zu 80 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu qualifizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditäts grad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE
131 V 51, E. 5.1.2).
E. 6.2 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV bemisst sich die Inva lidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
E. 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2) .
E. 6.4 Die Beschwe rdeführerin war zuletzt beim Spital Y.___ in der Reinigung angestellt (Urk. 14/9). Sie war seit Mai 2010 in einem Pensum von 80 % tätig (vorstehend E.
E. 6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) .
E. 6.6 Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte lediglich noch zu 50 % zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 80 % möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monat li cher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs einkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 (Nominallohnindex 2010-2017 , Tabelle T 39) sowie der durch schnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, Arbeitszeit ), ergibt dies ein Inva lideneinkommen von rund Fr. 54‘ 062 .-- für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.005 : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 80 % zu mut bar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 4 3 ‘ 250 .-- (Fr. 54‘ 062 .-- x 0.8).
E. 6.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 80 %igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie ein zigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin be stehen in schweren körperlichen Tätigkeiten mit repetitivem Bücken und Über kopfarbeiten. Hingegen sind ihr sämtliche körperlich leichten, wechselbe las ten den Tätigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren.
E. 6.8 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46'890.-- mit dem Invalidenein kommen von rund
Fr. 4 3 ‘ 250.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 ‘ 640 .-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund
E. 8 % x 0.8 ).
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen , zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.2
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom
5. Februar 2018 (U rk. 1) wurde mit Verfügung vom 20. April 2018 bewilligt (Urk. 15).
Mit Honorarnote vom 7. Mai 2018 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von
E. 12 Stunden 30 Minuten und Spesen in der Höhe von Fr. 49.90 geltend, was als angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich , ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘015.50 (inklu sive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier , Zürich, wird mit Fr. 3‘015.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00150
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 8. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1987 und 1988), war seit 2004 im Spital Y.___ als Mitarbeiterin in der Reini gung tätig (Urk. 14/9/7-12). Unter Hinweis auf eine chronische Schmerzer kran kung meldete sich d ie Versicherte am 7. Februar 2015 bei der Invalidenver siche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 14/11, Urk. 14/25) und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. März 2016 erstattet wurde (Urk. 14/67).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/73-88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 14/89 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am
5. Februar 2018 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. Septem ber 2015, spätestens ab 1. März 2017 eine ganze Invalidenrente, mindestens aber eine halbe Rente, auszurichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom 29. Dezember 2017 aufzuheben und ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten, inklu sive EFL in Auftrag zu geben beziehungsweise die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sach verhaltes sowie der Ressourcen/Zumutbarkeit, um anschliessend neu über einen Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu entschei den (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). A us Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen wer den, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärzt li cher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leicht gradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chroni fiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 2.
2.1
In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführer in geltend, die Be schwer degegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es unter lassen habe, in der Verfügung auf die begrün deten Ein wände
Bezug zu nehmen und sich mit ihren Argumenten ausei nan derzusetzen (Urk. 1 S. 10 f.) . 2.2
Die Pflicht zur Begründung eines Entscheids durch die erlassende Behörde stellt einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts mittel instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht verlangt ebenfalls, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 126 I 102 E. 2b). 2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9). 2.4
Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung vom
29. Dezember 2017 (Urk. 2) nicht viel mehr zu entnehmen, als dass die Beschwerdeführer in den Antrag ge stellt habe, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei ih r rückwirkend mit Wir kung ab August 2016
mindestens eine Viertels rente auszurichten. Die Be schwer degegnerin hielt dazu lediglich fest, aus den neu eingereichten Unterlagen gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs begründen würden.
2.5
Die Beschwerdegegnerin hat damit im Wesentlichen ihre Schlussfolgerungen dargetan und mithin keine eigentlichen Argumente zur Entkräftung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände geliefert. Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar stellt, kann vorliegend offen gelassen werden. Die Voraussetzungen für eine Hei lung sind hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Begründung erfüllt. Die Be schwerdeführerin konnte im gerichtlichen Verfahren ihre Einwände nochmals voll umfänglich vorbringen und eingehend zu den geltend gemachten Ansprü chen Stellung nehmen. Da das Gericht ausserdem über volle Kognition verfügt, ist eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren heilbar (vgl. 132 V 387 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs mate riell zu überprüfen. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Be schwerdeführerin gemäss Gutachten des Z.___ in der bisherigen Aufgabe in der Reinigung ab August 2015 noch in einem 50 % Pensum arbeiten könne. Für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten sei sie jedoch mindestens zu 80 % arbeitsfähig. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % (S. 2 oben). 3.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Beurteilung des Z.___ könne nicht gefolgt werden. Sie leide vielmehr an einem ausgewiesenen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Neben den multimorbiden somatischen Beschwerden leide sie aktenkundig auch an einem fachärztlich schlüssig festgestellten psychischen Leiden mit Krankheitswert und an einer Hirn funktionsstörung (S. 9). Beim Einkommensvergleich sei zudem nicht von einem 100 % Pensum ausgegangen worden, was gestützt auf die Akten weder nach voll ziehbar noch gerechtfertigt sei. Sie würde aus persönlichen sowie finanziellen Gründen im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten (S. 10). Die Beschwerdegegnerin habe nicht zu den konkreten Einwänden Stellung genommen. Dadurch verletze sie nicht nur die Substantiierungspflicht, sondern auch das Gebot des rechtlichen Gehörs (S. 10 f.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 4. 4.1
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie und Schmerztherapie, berichtete am 25. März 2015 (Urk. 14/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psych ischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - Keilbeinmeningi om links mit Infiltration in den Sinus cavernosus - nicht zuordnungsbare Hyp ästhesie im Gesicht linksbetont - l ow -dose- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.8) und Schmerzmittel abusus - Kontrastmittel-Allergie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage über einen holokraniellen Druck kopf schmerz, der sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt habe (S. 2 Ziff. 1.4) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger e Zeit stehen, die Arme hoch halten oder schwere Lasten tragen (S. 3 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). 4.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 21. Juni 2015 (Urk. 14/18 ) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Anteilen einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und der Neuras thenie (ICD-10 F48.0) - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig e depressive Epi sode (ICD-10 F32.1)
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin zu 60 % arbeits unfähig seit dem 22. Oktober 20 14 (S. 2 Ziff. 1.6). Wegen multiplen somatischen und psych ischen Beschwerden sei die Beschwerdeführerin nicht belastbar, sie zeige eine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung (S. 3 Ziff. 1.7) . 4.3
Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals C.___ berichteten am 12. August 2015 (Urk. 14/22 ) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Papillenschwellung links mehr als rechts bei Pseudotumor cerebri, E rstdiagnose Januar 2012
Sie führten aus, a ktuell bestünden beidseitige Gesichtsfeldausf ä lle, diese zeigten sich schwankend in der Ausprägung (S. 2 Ziff. 1.4). Es sei keine Arbeitsun fähig keit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). Es zeigten sich s tabile Befunde mit gutem beidseitigem Visus (S. 2 Ziff. 1.4) . 4.4
Dr. A.___ berichtete am 17. August 2015 (Urk. 14/20 ) und führte aus, die Schmerzen seien gleich geblieben, trotz Veränderung in der Schmerzmedikation. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % . 4.5
Die Ärzte des Zentrums Z.___ erstatteten ihr polydis ziplinäres Gutachten am 31. März 2016 (Urk. 14/67 ) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Dezember 2015 und Januar 2016. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 92 Ziff. 6.1): - chronisch es lumbales Schmerzsyndrom mit intermittierender Rei zung der Wurzel L5 und S1 links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol gen den (S. 92 f. Ziff. 6.2): - Adipositas Grad I - Hypercholesterinanämie - geringgradige Einschränkung der Nierenfunktion - chronische diffus generalisierende Missempfindung ohne reproduzierbare klinische pathologische schmerzhafte Befunde bei - aktuell asymptomatischer Tendinopathie der Supraspinatussehne an satz nah mit möglicher kleiner interstiteller
bursaseitiger Ruptur, Bur sitis subacromialis rechts - primäre intrakranielle Hypertension (Pseudotumor cerebri) - episodische Migräne mit und ohne Aura - Keilbeinflügelmeningeom links mit Infiltration des Sinus cavernosus - Status nach Sulcus
ulnaris Syndrom rechts - Verdacht auf leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts ohne Anhalts punkte für radikuläre Kompression - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
Sie führten aus, die anlässlich der chirurgisch-internistischen Untersuchung be schriebenen Diskrepanzen l iessen sich nicht durch die geltend gemachten Kon zen trationsstörungen erklären. Körperliche Beschwerden könn t en erfahrungsge mäss auch bei Konzentrationsschwierigkeiten recht gut beschrieben werden, da sie gut wahrgenommen werden könn t en. Die einzigen einigermassen konstant be schriebenen B eschwerden der Versicherten seien die Kopfschmerzen (S. 37 f.) .
Im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden habe sich die Be schwerdeführerin nicht in der Lage gesehen , genaue Angaben zu den Schmerzen und dem Gebrauch der Schmerzmittel zu machen. Auch die psychischen Be schwerden seien trotz nachfragen vage
geblieben. Die von allen Gutachtern fest gestellte exakte Angabe von Daten in der Anamnese sei in krassem Gegensatz zu den diffusen und variierenden Schilderungen der Schmerzen und der psychischen Beschwerden. Dies k önne nicht mit Konzentrationsstörungen oder Blockierung erklärt werden. Entsprechend habe sich bei der neuropsychologischen Symptom validierung ein Aggravationsverhalten gezeigt . Das gezeigte Verhalten in der Untersuchungssituation mit unauffälligem Bewegungsablauf sei diskrepant zum ange gebenen Ausm ass der Beschwerden. Die Angaben zum Medikamenten ge brauch variier t en bei den einzelnen Gutachtern und seien in sich widersprüchlich und nicht nachvoll ziehbar.
Hinzu komme , dass die gemessenen Medikamenten spiegel am 2
1. Dezember 2015 zum Teil zu tief, zum Teil nicht nachweisbar gewesen seien . Bei der erneuten Messung am 1
2. Januar 2016 seien sämtliche gemessenen Medikamente nicht nachweisbar gewesen . Zahlreiche der mitge brachten Packungen seien älteren Datums gewesen . Trotzdem seien sie unange braucht
gewesen oder es habe nur eine Tablette gefehlt (S. 38) .
Das Verhalt en beim 6-Minuten-Gehtest habe sehr demonstrativ gewirkt . Obwohl die Beschwer de führerin keine Beschwerden angegeben habe , habe sie extrem motiviert werden müssen , um mitzumachen. Sie habe trotz wiederholtem Nachfragen keine Aus kunft darüber geben können , weshalb sie nicht weitermachen könne. Bei der neurologischen Untersuchung gebe die Beschwerdeführerin ganz genau Auskunft zu ihren Schmerzen. Die Angaben seien zum Teil diskrepant zu den anderen Gutachtern. Ebenfalls nur in der neurologischen Untersuchung seien massive Nackenschmerzen bei nur kleinsten passiven Kopfbewegungen angegeben wo rden . Die Sensib ili tätsstörungen in den Händen und Füssen würden nur bei der Neu rologin angegeben . Die Schmerzen und Sensibilitäts störungen an den Extremi täten wü rden bezüglich der Seite wechselnd und diskrepant angegeben, sowohl innerhalb der einzelnen Teilgutachten als auch zwischen den Gutachten. Ebenso würden in den Akten die Symptome immer wieder die Seite wechseln (S. 39).
Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass i m Bereich des Achsenskeletts H inweise für relevante degenerative Veränderungen respektive radikuläre Be schwer den fehlen würden. D er klinische Untersuch des Schultergelenkes rechts sei unauffällig und s c hmerzfrei, so dass aktuell die MR I dokumentierte Tendino pathie der Supraspinatussehne ohne klinische Bedeutung sei . Zusammenfassend besteh e betreffend Bewegungsapparat eine stabile Situation mit einer beginnen den degenerativen Veränderung und kl einer Diskushernie LWK5/SWK1 bei dseits mit sekundär sich entwickelnden beginnenden Spondylarthrosen LWK5/SWK1 . Im Ver gleich zur Voruntersuchung vom 6. August 2014 habe das aktuelle MRI der Lendenwirbelsäule ( LWS ) vom 1
3. Januar 2016 keine Befundänderung ergeben . Das übrige Achsenskelett und der periphere Gelenkstatus seien unauffällig, die weichteilrheumatische Komponente begrenzt und nur im Bereiche der unteren Körperhä lft e partiell reproduzierbar. Aus rheumatologisch-somatischer Sicht sei betreffend die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst des Spitals Zimmer berg und in jeder anderen leichten bis zeitweise mittelschweren, wechselbe las tenden Tätigkeit bezogen auf ein volles Pensum eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % als ausgewiesen zu beurteilen (S. 47) .
Die neurologische Gutachterin führte aus, dass im Rahmen der heutigen Unter suchung subjektiv nach wie vor die Kopfschmerzen im Vordergrund stünden , welche den diagnostischen Kriterien der International Headache Society für Migräne mit und ohne Aura entspr ä chen (S. 55). Die Migräne w erde nicht adäquat behandelt. Darüber hinaus besteh e ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungs typ. Bei einem Analgetikakonsum an deutlich mehr als 10 Tagen im Monat seien auch Kriterien für Medikamenten-induzierter Kopfschmerz der International Hea dache Society erfüllt. Nun seien diskrepant zu den Angaben der Beschwerde führerin wiederholt sämtliche Schmerzmittel im Serum unterhalb der Nachweis grenze gewesen , obwohl sie angegeben habe , jeweils an den Untersuchungstagen an den Kopfschmerzen zu leiden und eine Schmerztablette eingenommen zu haben.
Zudem seien die präsentierten Arzneimittelpackungen kaum angebrochen gewesen , obwohl die Medikamente vor einigen Monaten verkauft worden seien. All das relativiere
die Angaben der Beschwerdeführerin über die Frequenz und die Intensität der gegenwärtigen Kopfschmerzen erheblich . Das linksseiti ge Keil beinmeningeom habe bisher keine fokal neurologischen Defizite verursacht . Offen sichtlich hand le es sich um einen Zufallsbefund ohne Einfluss auf den Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin. Eine raumfordernde Wirkung un d Zu nahme der Kopfschmerzen könne anhand der Lokalisation und G rosse des Tumors nicht erwartet werden. Auch die beklagte Sensibilitätsstörung zunächst der rech ten Gesichtshälfte, später bilateral, könne anhand der Lokalisation der Raum for derung nicht erklärt werden. Die periorale Akzentuierun g der Sensibilitätsstörung lasse vermuten, dass es sich dabei um ein Symptom der Hyperventilation bei bekannter Angsterkrankung der Beschwerdeführeri n handeln könnte (S. 56 f.) . Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Ver halten während der Exploration würden etliche Widersprü che und Inkonsistenzen beinhalten (S. 57). Bei der ange stammte n Tätigkeit im Reinigungsdienst hand l e es sich um eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit mit wiederholtem Bücken und Überkop farbeiten. Diese könne der Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der intermittierende n
Lumboi schial gie links bei bildgebende m Nachweis einer Diskushernie L WK5/SWK1 mit persi stierender Irrit ation der linksseitigen Nervenwurzeln L5 und S1 derzeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden. Da die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzanamnese sehr widersprüchlich seien und der angegebene Analgetika- Konsum labormässig nicht belegt werden k önne , könn t en die Kopf schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht berücksichtigt werden. Bei der zuletzt ausgeführten Tä tigkeit in der Wäscherei handle es sich um eine angepasste Tätigkeit als Entgegenkommen des Arbeitgebers. Diese sowie andere leichte, wechselbelasten de Tätigkeiten ohne wiederholtes Bücken oder Überkopfarbeiten könn t en der Beschwerdeführerin in einem Umfang von 80 % zugemutet werden (S. 58).
Die neuropsychologische Gutachterin führte aus, dass d ie Zusammenstellu ng der Befunde (Testergebnisse) auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen lassen würde . Daher könn t en die Ergebnisse der Leistungstests nicht in haltlich ausgewertet werden und würden w egen mangelnder Mitarbeit keine ver wertbaren neuropsychologischen Befunde liefern , da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter die sen Umständen bes tehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezi fi sche kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en (S. 65 f.) .
Die psychiatrische Gutachterin führte aus, dass sich in der Untersuchungs situa tion keine Hinweise auf Auffassungs-, Konzentrations- oder Aufmerksam keits störungen, Gedächtnisstörungen oder andere kognitive Defizite ergäben . Die Be schwer deführerin präsentier e ein ausreichendes B ildungs- und Intelligen zn iveau, in Mimik, Gestik und Sprac he wirke sie lebhaft, schwingungsfähig und adäquat. Die Introspektionsfähigkeit sei als ausreichend anzusehen, die Reflexionsfähigkeit vor allem bezüglich der Schmerzproblematik und der Familiendynamik sei als vermindert einzuschätzen (S. 74 ). Die Aufmerksamkeit sei für die Dauer des langen Gespräches durchgehend unauffä llig. Auch die Konzentration sei in dieser Zeit unauffällig und ungestört. Es zeig t en sich keine Störungen des Kurzzeit ge dächtnisses, keine Merkfähigkei t sstörungen oder Langzeitgedächtnisstörungen. Auffallend sei , dass die Beschreibung des Schmerzcharakters der Beschwer de führerin schwerf alle und dass andere Themen wie zum Beispiel die psychischen Probleme und die Angstsymptomatik deutlich nachvollziehbarer und klarer be schrie ben werden könn t en. Das Benennen von Zei träumen fa ll e der Beschwerde führerin schwer, sie widerspr eche sich gelegentlich oder sei
sich nicht sicher, was sie auch benenn
e. Ausserdem könne die Beschwerdeführerin ihre frühere und die aktuelle psychiatrische Medikation nicht nennen. Dies
sei nicht als Hinweis auf eine Gedächtnisstörung zu werten (S. 74 f.) .
Der Affekt i n der Untersu chungs situation sei geringgradig verändert im Sinne einer reduzierten Schwingungs fähigkeit, das heisse leicht affektstarr, und einer gewissen Affektarmut. Die Beschwerdeführerin falle eher als klagsam jammerig im Sinne eines demonstrativ traurigen Verhaltens auf als durch eine affektiv depressive Stimmungslage. Aller dings zeige sich eine Stimmungslabilität mit wiederholtem Weinen in Situa tio nen, in denen es um die Bilde r und die Ängste der Beschwerdeführerin geh
e. Insofern sei die a ffektive Modulationsfähigkeit grundlegend als erhalten, wenn auch als leicht vermindert, einzuschätzen. Innere Unruhe oder Anspannung seien während der Exploration nicht spürbar (S. 75). Klinisch f ä nden sich keine Hin weise auf eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung. Eine perfektionistisch akzentuierte Struktur sei möglich (S. 76) .
Die Beschwerde füh rerin verfüg e über wenige Ressourcen bei niedrigem Bildungsniveau. Vor Beginn der Beschwerden sei putzen ihr Hobby gewesen, andere Interessen hätten ni cht bestanden. Sozial seien ihr die Familie und ihre Kolleginnen wichtig. Sie sei sozial gut eingebettet und unterstützt (S. 77) .
Wie dem Grundgutachten sowie dem rheu matologischen und neurologisch en Teilgutachten zu entnehmen sei, ergä ben sich keine ausreichenden somatischen Befunde, die die geschilderten körperlichen Be schwerden erklären könn t en. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ein gangs beschriebenen körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklär barkeit durch
ein somatisches Korrelat wäre aus psychiatrischer Sicht eine Diagnose aus der Gruppe der somatoformen Störungen zu diskutieren (S. 8 3). Die diagnosti schen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
w ü rden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht erfüllt. Stattdessen sei die Diag nose einer chronischen Schmerzstörung mit somat ischen und psychischen Fakto ren aus psychiatrischer Sicht gerechtfertigt (S. 86) . Zudem
sei die Diagnose einer generalisierten Angststörung zu rechtfertigen, auch wenn die Alltagsfunktio nali tät nicht wesentlich beeinträchtigt sei . Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei daraus sowie aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chi schen Faktoren nicht abzuleiten (S. 89). Die c hronische Schmerzstörung bedinge aus psychiatrischer Sicht im vorliegenden Fall keine Minderung der Arbeits fähi g keit. Die Einschätzung erfolge aus medizinisch - theoretisch en Erwägungen und berücksichtige keine soziokulturellen Aspekte (S. 90) .
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung all er Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für die angestammte Tätig keit im Reinigungsdienst sowie für angepasste leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer Sicht sei sie für die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % arbeitsfähig. Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkei t ohne repetitives Bücken oder Ü ber kopfarbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Aus chirur gisch-internistischer und psychiatrischer Sicht sei sie für sämtliche infrage kom menden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus neuropsychologischer Sicht könne
die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der aktuellen Begutachtung
(S. 101). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Reinigungsdienst ist die Beschwerdeführerin seit der aktuellen Begutachtung zu 50 % arbeitsfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Bücken oder Überkopfarbeiten besteh e aus interdis ziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 102). A us neurologischer Sicht könne der Gesundheitszustand durch eine korrekte Migränetherapie und – p rophylaxe verbessert werden. I dealerweise sollte eine anschliessende stationäre psychosomatische Reha bilitation in einem auf die Behandlung von Kopf schmer zen spezialisierten Zentrum erfolgen. Diese Behandlung könne der Beschwerde führerin im Rahmen einer Schadenminderungspflicht zugemutet werden . Aus psy ch iatrischer Sicht sollte die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung intensiviert und angepasst werden. Aus chirurgisch-internistischer Sicht sei die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin konzeptlos und sollte drin gend überprüft werden (S. 102). 4.6
Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 19. April 2016 Stellung (Urk. 14/71/4-6 ) und führte aus, das Gutachten sei ausführlich, die Befunde und Diagnosen seien plausibel, es könne darauf abgestellt werden. 4.7
Die Ärzte der Rehaklinik
E.___ berichteten am 15. Dezember
2016 (Urk. 14 /85 ) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom
6. November bis 10. Dezember 20 1
6. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - chronische Schmerzstörung, vorwiegend Kopfschmerzen, mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Keilbein-Meningeom links - Verdacht auf idiopathische intrakranielle Hypertension - Myalgien der Schulter-, Nacken-, Rückenmuskulatur - Lumbago und ischialgiforme Beschwerden rechts / anamnestisch Diskus hernie 2014 / konservative Therapie - 2001 Operation einer Ovarialzyste links und Appendektomie
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin h abe an einem ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen (S. 2 oben) . Für die Dauer des Klinika ufenthaltes und anschliessend bis zum 3
1. Dezember 20 16 bestehe eine 100% ige A rbeits un fähigkeit. Danach habe eine Weiter beurteilung durch die ambulant behandelnde Psychiaterin zu erfolgen (S. 3 Mitte) . 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom März 201 6 (vor ste hend E. 4.5 ) um fasst die Fachrichtungen
Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie, Neuropsychologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent spre chen den Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin befä higt (vgl. Urk. 14 / 67 S. 1 und S. 103 ). Die Gutachter berücksichtigten sodann die ge klag ten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die ge stellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gut ach ten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 5.2
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführer in aus internistischer Sicht in einem unauffälligen Allge mein zustand präsentiert habe und sowohl die klinische wie auch die Laborunter suchungen – bis auf eine Hypercholesterinanämie und eine leicht verminderte glomeruläre Filtrationsrate - keine pathologischen Befunde hätten erheben lassen (S. 98). Aus rheu matologischer Sicht fehlten im Bereich des Achsenskeletts Hin weise für relevante degenerative Veränderungen respektive radikuläre Beschwer den. Es bestehe betreffend Bewegungsapparat eine stabile Situation mit einer beginnenden degenerativen Veränderung und kleinen Diskushernie L5/S1 beid seits mit sekundär sich entwickelnden beginnenden Spondylarthrosen L5/S1. Das übrige Achsenskelett und der periphere Gelenkstatus seien unauffällig. Betreffend die angestammte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 98 f.). Bei der neurologischen Untersuchung zeige die aktuelle zervikale und lumbale Kern spintomographie ein geringes Ausmass der degenerativen Veränderungen mit einer Diskushernie L5/S1 mit intermittierender Irritation S1 links, weshalb der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst lediglich no ch in einem Pensum von 50 % und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Wäscherei in einem Pensum von 80 % zugemutet werden könne (S. 99 f.). Die neurologische Gutachterin hielt fest, dass nur aufgrund einer erneuten lumbalen Punktion erklärt werden könne, inwieweit eine relevante cerebrale Hypertension zum aktu ellen Zeitpunkt noch vorliege und gegebenenfalls die Kopfschmerzen verursache (S. 56). Da die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich Kopfschmerzanamnese sehr widersprüchlich seien und der angegebene Analgetikakonsum labormässig nicht belegt werden könne, könnten die Kopfschmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derzeit nicht berücksichtigt werden (S. 58). Aufgrund der neu ropsychologischen Unter suchungs ergebnisse kamen die Gutachter sodann zum Schluss, die Zusammenstellung der Befunde liesse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerde führerin schliessen (S. 100).
5.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 50 % und in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5.4
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine chronische Schme rz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Sie erachteten diese Diag no sen jedoch nicht als sich auf di e Arbeitsfähigkeit auswirkend (S. 90).
Die psychiatrische Gutachterin stellte ausführlich und nachvollziehbar dar, dass es bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Auffassungs-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen, Gedächtnisstörungen oder andere kognitive Defi zite gebe und d er Affekt i n der Untersuchungssituation geringgradig verändert sei im Sinne einer reduzierten Schwingungsfähigkeit . Die effektive Modulations fähigkeit sei grundlegend als erhalten, wenn auch als leicht vermindert ein zu schätzen. Klinisch f ä nden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ode r Persönlichkeitsakzentuierung. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut einge bettet und unterstützt .
D ie Alltagsfunktionalität sei durch die diagnostizierten Leiden nicht wesentlich beeinträchtigt .
Damit ist – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie aus psychischer Sicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkei t eingeschränkt ist.
Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 1.5 ). 5.5
Bezüglich des Berichts der Rehaklinik E.___ vom 15. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermag ; anders würde es sich ver halten, wenn die behan delnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die dem ärzt lichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E.
2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. So bezogen sich die Ärzte der E.___ vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und attestierten denn auch nur während des Klinikaufenthaltes und anschliessend für weitere drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit.
Zusammenfassend ist d as Z.___ -Gutachten vom
31. März 2016 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. Somit sind die erwerblichen Auswirkungen der Beeinträchtigung zu prüfen. 6. 6.1
D ie Beschwerdeführerin arbeitete bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Ein schränkung – seit dem 1. Mai 2010 - in einem Pensum von 80 % in der Reini gung des Spitals Y.___ (vgl. auch Urk. 14/9). Zuvor hatte sie ein 100%-Pen sum inne (vgl. Urk. 14/9/7-12). Gemäss eigenen Aussagen sei eine Tätigkeit in der Reinigung zu 100 % vom Arbeitgeber aus nicht möglich (vgl. Urk. 14/4 S. 2). Diese Aussage erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie bis zum 1. Mai 2010 beim selben Arbeitgeber zu 100 % tätig war (vgl. Urk. 14/9/7-12). Sie arbeitete demnach seit mehreren Jahren zu 80 %, wobei in den Akten keine Arbeits bemühungen für eine Vollzeitstelle ausgewiesen sind. Von November 2009 bis Juli 2011 war sie zwar noch in einem Nebenerwerb für eine Privatperson tätig (Urk. 14/5/1), jedoch mit sehr geringem Einkommen, was nicht einem 20%-Pen sum entspricht. Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Be schwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV) ausweisen kann, ist davon auszu gehen, dass sie frei willig einer Teilerwerbs tätigkeit nachgegangen ist.
Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre und sich ihre persön lichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als zu 80 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu qualifizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditäts grad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE
131 V 51, E. 5.1.2). 6.2
Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicher ten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art.
27 IVV bemisst sich die Inva lidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Validenein kom men nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätig keit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls ver dienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umstän den grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3). 6.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2) . 6.4
Die Beschwe rdeführerin war zuletzt beim Spital Y.___ in der Reinigung angestellt (Urk. 14/9). Sie war seit Mai 2010 in einem Pensum von 80 % tätig (vorstehend E. 6 .1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Validen einkommens auf den letzten erzielten Lohn als Reinigungsangestellte im Spital Y.___ abzustellen.
D em IK-Auszug (Urk. 14/5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 45’967.-- er zielt
e. Aufgerechnet auf das Jahr 2015 ergibt dies mit der Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 46'890.-- (vgl. Urk. 14/70). 6.5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) . 6.6
Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte lediglich noch zu 50 % zumutbar, angepasste Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 80 % möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monat li cher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Priva ter Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbs einkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung für Frauen im Jahr 2015 in der Höhe von 0.5 (Nominallohnindex 2010-2017 , Tabelle T 39) sowie der durch schnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeits zeit, Arbeitszeit ), ergibt dies ein Inva lideneinkommen von rund Fr. 54‘ 062 .-- für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.005 : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 80 % zu mut bar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 4 3 ‘ 250 .-- (Fr. 54‘ 062 .-- x 0.8). 6.7
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver ant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 80 %igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie ein zigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin be stehen in schweren körperlichen Tätigkeiten mit repetitivem Bücken und Über kopfarbeiten. Hingegen sind ihr sämtliche körperlich leichten, wechselbe las ten den Tätigkeiten möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren. 6.8
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46'890.-- mit dem Invalidenein kommen von rund
Fr. 4 3 ‘ 250.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3 ‘ 640 .-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 8 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Auf gabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 6 . 1-6.2 ), was einen eben falls nicht renten begründe nden Invaliditätsgrad von rund 6.4 % ergibt ( 8
% x 0.8 ).
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer defüh rerin aufzuerlegen , zufolge G ewährung der unentgeltlichen Prozessführung je doch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7.2
Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Be schwer deführerin vom
5. Februar 2018 (U rk. 1) wurde mit Verfügung vom 20. April 2018 bewilligt (Urk. 15).
Mit Honorarnote vom 7. Mai 2018 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden 30 Minuten und Spesen in der Höhe von Fr. 49.90 geltend, was als angemessen erscheint. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich , ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘015.50 (inklu sive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Aus lagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier , Zürich, wird mit Fr. 3‘015.50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach