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IV.2018.00143

Hilfsmittel, Hörgerät, Härtefallkriterien nicht erfüllt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-04-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, meldete sich am 2. April 2009 bei der Invali denversicherung zum B ezug eines Hörgerätes an (Urk. 6/3). Nach erfolgten Ab klärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Mitteilung vom 9. April 2010 (Urk. 6/10) Kostengutsprache für zwei Hörgeräte. 1.2

Am 28. April 2017 ersuchte der Versicherte um eine Neuversorgung mit Hörg e rät en (Urk. 6/15), wobei er am 13 . Juni 2017 die Übernahme der gesamten Kosten im Rahmen der Härtefallregelung beantragte ( Urk. 6/24; vgl. auch Urk. 6/17). Mit Mitteilung vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/19) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten G utsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale . Sodann veranlasste sie eine medizinisch-audiologische Abklärung durch das Universitätsspital

Y.___ . Das Härtefallgutachten wurde am 13. Oktober 2017 erstattet

(Urk. 6/35).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36) lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/37 = Urk. 2) gestützt auf das Härtefallgutachten ab. 2.

Der Versicherte erhob am 2. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, die se sei aufzuheben und es seien die Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung zu über nehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

8. März 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiterverwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Gemäss Ziff . 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann ; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert . Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1'650.--, dies ohne Reparaturen und Batterie kosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 * HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversor gung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Paus chale nach Ziff . 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. 1.4

Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (nachfolgend: ORL-Expertenrichtlinien [orl-hno.ch, « Für Patienten » , Informationen & Links]), welche ab 1. Juli 2011 gül tig erklärt und zuletzt per 1. Juli 2018 revidiert wurden .

Sodann machte das BSV Gebrauch von sein er Befugnis, die Härtefälle bezie hungsweise Über nahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Ge mäss

Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmittel n durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2019 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versor gungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, ein fache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Vo raussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungs weise Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die inva liditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rah men einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversi cherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersu chen ,

wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wer den . 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass aufgrund der Abklärungen im Y.___

die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte sie ergänzend aus, dass die Anspruchs voraussetzungen streng definiert seien und audiologisch begründet werden müss ten. Das berufliche Anforderungsprofil des Beschwerdeführers sei bekannt gewe sen und bei der Begutachtung berücksichtigt worden. Es rechtfertige sich nicht, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen (vgl. S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , es sei zwar zutreffend, dass die audiologischen Kriterien für einen Härtefall nicht erfüllt seien. F ür seine berufliche Integration als Abwart benötige er allerdings die teureren Geräte, was deutlich aus dem Expertenbericht seines Akustikers her vorgehe (vgl. S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung hat . Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörgeräteversorgung wurde bereits bestätigt (vgl. Mitteilung vom 15. Juni 2017, Urk. 6/19). 3. 3.1

Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erstexpertise von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 13. Juni 2017 (Urk. 6/17) betrage der Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm rechts 29 % und links 30 % sowie der Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm rechts 10 % und links 13 %. Der Gesamt-Hörverlust betrage 21 % und erreiche somit den Schwellenwert von mindestens 20 % . Ebenfalls erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Erwerbstä tigkeit (Ziff. 2). Der Unterschied des Hörverlusts nach CPT-AMA zwischen rechts und links betrage weniger als 30 %. Der Unterschied des Diskriminationsverlustes im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links sei weniger als 50 %. Den Un terschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete Dr. Z.___ als unter 50 dB liegend, und die Voraussetzungen für eine binaurale Versorgung damit als erfüllt (Ziff. 3). Als audiologisches Erschwernis für die Hörgeräteanpassung nannte sie einen starken Hochtonabfall (Ziff. 5). Abschliessend erklärte sie unter Hinweis auf die Härtefallregelung, dass die alten Hörgeräte ungenügend seien und nicht nachbestellt werden könnten (Ziff. 7). 3.2

Im Journal für den Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgerätever sorgungen vom 25. Juni 2017 (Urk. 6/21) beschrieb der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz als Büro/Aussenanlagen/Wohnungen/Werkstatt/Industriegebäude. Seine Tätigkeit beschrieb er im Wesentlichen im Unterhalt der Gebäude, Woh nungen und Grünanlagen, in der Koordination von Arbeitern und Handwerkern sowie in der Betreuung der Mieter, Vermieter und Eigentümer. Als Tätigkeiten, welche er mit einer Standard-Hörgeräteversorgung nicht mehr oder nur einge schränkt wahrnehmen könne, nannte er das Telefonieren sowie die Konversation und das Hörverstehen. Als Kommunikationsprobleme am Arbeitsplatz erwähnte er eine Sprachverständlichkeit bei Lärm, die Sicherheit bei der Arbeit und Ermü dungserscheinungen durch erhöhte Konzentration beim Zuhören. Die akustischen Umgebungen am Arbeitsplatz um schrieb er wie folgt: Maschinengeräusche/Lärm, Akustik in den Fabrikhallen und Verkehr von Lastwagen (S. 2). 3.3

Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/25 = Urk. 3 ) beric htete der Hörgerä teakustiker der

A.___ AG über die laufende Hörgeräteanpassung des Beschwerdeführers. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Hörverlust auf eine beidseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit verschlechtert habe. Die bestehende Hörgeräteversorgung genüge den Anforderungen nicht mehr. Der Be schwerdeführer sei als Abwart auf ein gutes Gehör angewiesen. Sein akustischer Arbeitsalltag bestehe aus dive rsen Einzelgesprächen in ruhiger , aber auch

regel mässig in lärmiger oder lauter Umgebung , sowie teilweise in staubiger oder feuchter Umgebung, im Fre ien, neben laufenden Maschinen sowie manchmal an lässlich Sitzungen in kleineren und grösseren Gruppen. Oft mals müssten auch Telefonate in schwierigen Umgebungen geführt werden. Die Bedarfsanalyse sei speziell auf den Berufsalltag des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Die Lösung mittels Phonak

Audeo B-70 312T genüge den Bedürfnissen nach einer zweckmässigen Hörgeräteversorgung (S. 1). 3.4

Gemäss Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschi rurgie des Y.___ vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6/35) leide der Beschwerdeführer an einer beidseitigen mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit ab 2kHz. Die beidseitige Ohrmikroskopie zeige freie und reizlose Gehörgänge. Die Trommelfelle seien intakt, reizlos und differenziert. Im Tonaudiogramm bestehe ein symmetri scher Hörkurvenverlauf mit einer beidseitigen mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit ab 2kHz. Der Hörverlust nach CPT-AMA betrage rechts 24.6 % und links 33.9 %. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege rechts zwischen 80 und 105 dB sowie links zwischen 95 und 110 dB. Im Sprachaudiogramm betrage der Sprachhörverlust rechts 21.5 dB und links 26.7 dB. Eine maximale Diskrimination von 100 % könne rechts bei 90 dB und links bei 80 dB erreicht werden. In der Sprachaudiometrie im Störlärm liege die SNR bei 6 dB (Durchschnitt rechts und links). Die Ärzte kamen daher zum Schluss, dass eine Hörgeräteversorgung me dizinisch indiziert sei, um im Alltag und im Berufsleben bestehen zu können. Mit den aktuell erprobten Hörgeräten könne d er Beschwerdeführer den Anforderun gen standhalten und beschreibe eine deutlich bessere Lebensqualität sowie einen deutlich besseren Hörgewin n. D ie Härtefallkriterien des BSV seien allerdings knapp nicht erfüllt (vgl. S. 1 f.). 4. 4.1

Voraussetzung für eine Kostenübernahme gegenüber der versicherten Person ist, dass die prüfende ORL-Klinik eine Härtefallregelu ng befürworte t ( Rz 2056* KHMI; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4 .1 -4.3). Dies trifft vorliegend nicht zu . So verneinten die Ärzte des Y.___ –

in Kenntnis des beruflichen Anforderungsprofils des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/35 S. 1 ; vgl. auch Tragejournal in Urk. 6/21 S. 2 ) –

das Vorliegen eines Härtefall e s knapp. Die audiologischen Kriterien (vgl. hierzu IV-Rundschreiben Nr. 342) waren nicht er füllt, was der Beschwerdeführer auch selbst erkannte (vgl. Urk. 1 S. 3). 4.2

Ein Abweichen hiervon rechtfertigt sich nicht , zumal die Invalidenversicherung nur eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährleistet (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI). Die medizinisch-audiologischen Kriterien wurden durch eine der in Rz 2053* KHMI aufgezählte n ORL-Klinik en geprüft, welche der Beschwerdeführer selbst aus gewählt hat (Urk. 6/22). Die vom Beschwerdeführer vorgängig ein gereichten Unterlagen, insbesondere der Bericht des Hörgerätean bieters mit ausführlicher Beschreibung der bestehenden Probleme sowie das vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllte Tragejournal, wurden den Ärzten des Y.___ bei der Auftragsvergabe für die Härtefallabklärung mitgeschickt und waren die sen somit bei der Begutachtung bekannt (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2017, Urk. 6/26). Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 aus drücklich fest, dass mit der für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung massgebenden Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik ein ob jektives Kriterium vor liegt , das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-A nhang übersteigen, gewährleistet . Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolgt, wird auch durch die beschränkte Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* KHMI zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen zugelassen sind, sicherge stellt. Wäre stattdessen auf die Einschätzung des jeweils von der versicherten Person aufgesuchten Akustikers abzustellen, erschiene eine rechtsgleiche Be handlung fraglich . Zudem unterliegt der Akustiker bei der Beurteilung des geeig neten Hörgeräts einem gewissen Interessenkonflikt, ist er doch gleichzeitig Ver käufer und Berater ( vgl.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Mai 2015 beruft (vgl. Urk. 1 S. 3), entschied dieses kürzlich, dass daran nicht festgehalten werden könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4.4). 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung mangels Vorliegen s eines Härtefalls zu Recht abgelehnt .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00143

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

9. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, meldete sich am 2. April 2009 bei der Invali denversicherung zum B ezug eines Hörgerätes an (Urk. 6/3). Nach erfolgten Ab klärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Mitteilung vom 9. April 2010 (Urk. 6/10) Kostengutsprache für zwei Hörgeräte. 1.2

Am 28. April 2017 ersuchte der Versicherte um eine Neuversorgung mit Hörg e rät en (Urk. 6/15), wobei er am 13 . Juni 2017 die Übernahme der gesamten Kosten im Rahmen der Härtefallregelung beantragte ( Urk. 6/24; vgl. auch Urk. 6/17). Mit Mitteilung vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/19) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten G utsprache für eine binaurale Hörgerätepauschale . Sodann veranlasste sie eine medizinisch-audiologische Abklärung durch das Universitätsspital

Y.___ . Das Härtefallgutachten wurde am 13. Oktober 2017 erstattet

(Urk. 6/35).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36) lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/37 = Urk. 2) gestützt auf das Härtefallgutachten ab. 2.

Der Versicherte erhob am 2. Februar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, die se sei aufzuheben und es seien die Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung zu über nehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

8. März 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiterverwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Gemäss Ziff . 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann ; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert . Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale Versorgung beträgt Fr. 1'650.--, dies ohne Reparaturen und Batterie kosten. Gemäss Ziff. 5.07.2 * HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversor gung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Paus chale nach Ziff . 5.07 liegende Beiträge an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. 1.4

Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto - Rhino -Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie mit der Erstellung der „Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV“ (nachfolgend: ORL-Expertenrichtlinien [orl-hno.ch, « Für Patienten » , Informationen & Links]), welche ab 1. Juli 2011 gül tig erklärt und zuletzt per 1. Juli 2018 revidiert wurden .

Sodann machte das BSV Gebrauch von sein er Befugnis, die Härtefälle bezie hungsweise Über nahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Ge mäss

Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmittel n durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2019 ) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versor gungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, ein fache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Vo raussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungs weise Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die inva liditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rah men einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversi cherung übernommen werden können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersu chen ,

wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst wer den . 1.5

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass aufgrund der Abklärungen im Y.___

die Voraussetzungen für einen Härtefall nicht erfüllt seien (vgl. Urk. 2 S. 1).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte sie ergänzend aus, dass die Anspruchs voraussetzungen streng definiert seien und audiologisch begründet werden müss ten. Das berufliche Anforderungsprofil des Beschwerdeführers sei bekannt gewe sen und bei der Begutachtung berücksichtigt worden. Es rechtfertige sich nicht, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen (vgl. S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , es sei zwar zutreffend, dass die audiologischen Kriterien für einen Härtefall nicht erfüllt seien. F ür seine berufliche Integration als Abwart benötige er allerdings die teureren Geräte, was deutlich aus dem Expertenbericht seines Akustikers her vorgehe (vgl. S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung hat . Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung für eine binaurale Hörgeräteversorgung wurde bereits bestätigt (vgl. Mitteilung vom 15. Juni 2017, Urk. 6/19). 3. 3.1

Gemäss dem Bericht zur ärztlichen Erstexpertise von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Oto - Rhino -Laryngologie, vom 13. Juni 2017 (Urk. 6/17) betrage der Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm rechts 29 % und links 30 % sowie der Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm rechts 10 % und links 13 %. Der Gesamt-Hörverlust betrage 21 % und erreiche somit den Schwellenwert von mindestens 20 % . Ebenfalls erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Erwerbstä tigkeit (Ziff. 2). Der Unterschied des Hörverlusts nach CPT-AMA zwischen rechts und links betrage weniger als 30 %. Der Unterschied des Diskriminationsverlustes im Sprachtest in Ruhe zwischen rechts und links sei weniger als 50 %. Den Un terschied der Sprachhörschwelle (50%ige Verständlichkeit für Zahlen, Zweisilber oder Einsilber) zwischen links und rechts bezeichnete Dr. Z.___ als unter 50 dB liegend, und die Voraussetzungen für eine binaurale Versorgung damit als erfüllt (Ziff. 3). Als audiologisches Erschwernis für die Hörgeräteanpassung nannte sie einen starken Hochtonabfall (Ziff. 5). Abschliessend erklärte sie unter Hinweis auf die Härtefallregelung, dass die alten Hörgeräte ungenügend seien und nicht nachbestellt werden könnten (Ziff. 7). 3.2

Im Journal für den Antrag auf Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgerätever sorgungen vom 25. Juni 2017 (Urk. 6/21) beschrieb der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz als Büro/Aussenanlagen/Wohnungen/Werkstatt/Industriegebäude. Seine Tätigkeit beschrieb er im Wesentlichen im Unterhalt der Gebäude, Woh nungen und Grünanlagen, in der Koordination von Arbeitern und Handwerkern sowie in der Betreuung der Mieter, Vermieter und Eigentümer. Als Tätigkeiten, welche er mit einer Standard-Hörgeräteversorgung nicht mehr oder nur einge schränkt wahrnehmen könne, nannte er das Telefonieren sowie die Konversation und das Hörverstehen. Als Kommunikationsprobleme am Arbeitsplatz erwähnte er eine Sprachverständlichkeit bei Lärm, die Sicherheit bei der Arbeit und Ermü dungserscheinungen durch erhöhte Konzentration beim Zuhören. Die akustischen Umgebungen am Arbeitsplatz um schrieb er wie folgt: Maschinengeräusche/Lärm, Akustik in den Fabrikhallen und Verkehr von Lastwagen (S. 2). 3.3

Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/25 = Urk. 3 ) beric htete der Hörgerä teakustiker der

A.___ AG über die laufende Hörgeräteanpassung des Beschwerdeführers. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der Hörverlust auf eine beidseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit verschlechtert habe. Die bestehende Hörgeräteversorgung genüge den Anforderungen nicht mehr. Der Be schwerdeführer sei als Abwart auf ein gutes Gehör angewiesen. Sein akustischer Arbeitsalltag bestehe aus dive rsen Einzelgesprächen in ruhiger , aber auch

regel mässig in lärmiger oder lauter Umgebung , sowie teilweise in staubiger oder feuchter Umgebung, im Fre ien, neben laufenden Maschinen sowie manchmal an lässlich Sitzungen in kleineren und grösseren Gruppen. Oft mals müssten auch Telefonate in schwierigen Umgebungen geführt werden. Die Bedarfsanalyse sei speziell auf den Berufsalltag des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Die Lösung mittels Phonak

Audeo B-70 312T genüge den Bedürfnissen nach einer zweckmässigen Hörgeräteversorgung (S. 1). 3.4

Gemäss Härtefallgutachten der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschi rurgie des Y.___ vom 13. Oktober 2017 (Urk. 6/35) leide der Beschwerdeführer an einer beidseitigen mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit ab 2kHz. Die beidseitige Ohrmikroskopie zeige freie und reizlose Gehörgänge. Die Trommelfelle seien intakt, reizlos und differenziert. Im Tonaudiogramm bestehe ein symmetri scher Hörkurvenverlauf mit einer beidseitigen mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit ab 2kHz. Der Hörverlust nach CPT-AMA betrage rechts 24.6 % und links 33.9 %. Die Unbehaglichkeitsschwelle liege rechts zwischen 80 und 105 dB sowie links zwischen 95 und 110 dB. Im Sprachaudiogramm betrage der Sprachhörverlust rechts 21.5 dB und links 26.7 dB. Eine maximale Diskrimination von 100 % könne rechts bei 90 dB und links bei 80 dB erreicht werden. In der Sprachaudiometrie im Störlärm liege die SNR bei 6 dB (Durchschnitt rechts und links). Die Ärzte kamen daher zum Schluss, dass eine Hörgeräteversorgung me dizinisch indiziert sei, um im Alltag und im Berufsleben bestehen zu können. Mit den aktuell erprobten Hörgeräten könne d er Beschwerdeführer den Anforderun gen standhalten und beschreibe eine deutlich bessere Lebensqualität sowie einen deutlich besseren Hörgewin n. D ie Härtefallkriterien des BSV seien allerdings knapp nicht erfüllt (vgl. S. 1 f.). 4. 4.1

Voraussetzung für eine Kostenübernahme gegenüber der versicherten Person ist, dass die prüfende ORL-Klinik eine Härtefallregelu ng befürworte t ( Rz 2056* KHMI; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4 .1 -4.3). Dies trifft vorliegend nicht zu . So verneinten die Ärzte des Y.___ –

in Kenntnis des beruflichen Anforderungsprofils des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/35 S. 1 ; vgl. auch Tragejournal in Urk. 6/21 S. 2 ) –

das Vorliegen eines Härtefall e s knapp. Die audiologischen Kriterien (vgl. hierzu IV-Rundschreiben Nr. 342) waren nicht er füllt, was der Beschwerdeführer auch selbst erkannte (vgl. Urk. 1 S. 3). 4.2

Ein Abweichen hiervon rechtfertigt sich nicht , zumal die Invalidenversicherung nur eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewährleistet (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI). Die medizinisch-audiologischen Kriterien wurden durch eine der in Rz 2053* KHMI aufgezählte n ORL-Klinik en geprüft, welche der Beschwerdeführer selbst aus gewählt hat (Urk. 6/22). Die vom Beschwerdeführer vorgängig ein gereichten Unterlagen, insbesondere der Bericht des Hörgerätean bieters mit ausführlicher Beschreibung der bestehenden Probleme sowie das vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllte Tragejournal, wurden den Ärzten des Y.___ bei der Auftragsvergabe für die Härtefallabklärung mitgeschickt und waren die sen somit bei der Begutachtung bekannt (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2017, Urk. 6/26). Das Bundesgericht hielt mit Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 aus drücklich fest, dass mit der für den Anspruch auf eine Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung massgebenden Beurteilung der prüfenden ORL-Klinik ein ob jektives Kriterium vor liegt , das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten, welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-A nhang übersteigen, gewährleistet . Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolgt, wird auch durch die beschränkte Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* KHMI zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen zugelassen sind, sicherge stellt. Wäre stattdessen auf die Einschätzung des jeweils von der versicherten Person aufgesuchten Akustikers abzustellen, erschiene eine rechtsgleiche Be handlung fraglich . Zudem unterliegt der Akustiker bei der Beurteilung des geeig neten Hörgeräts einem gewissen Interessenkonflikt, ist er doch gleichzeitig Ver käufer und Berater ( vgl. Erwägung 4.3

des genannten Urteils ).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den bundesgerichtlichen Entscheid 9C_75/2015 vom

11. Mai 2015 beruft (vgl. Urk. 1 S. 3), entschied dieses kürzlich, dass daran nicht festgehalten werden könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4.4). 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdefüh rers um Übernahme der Mehrkosten der Hörgeräteversorgung mangels Vorliegen s eines Härtefalls zu Recht abgelehnt .

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächMeierhans