Sachverhalt
1. X.___, geboren 1976, war zunächst in verschiedene n
berufliche n
Tätig keiten, unterbrochen durch Arbeitslosigkeit,
erwerbstätig (Urk. 7/8; 7/74/22), bevor sie sich zur Kosmetikerin ausbilden liess und bis 2014 auf diesem Beruf als selbstständig Erwerbstätige
arbeitete (Urk. 7/74/8; 7/74/22) . Am
3. Jul i 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Dis kus hernie (C5/C6 links) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Unterlagen des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/11; 7/22) und tätigte
medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Namentlich wurde bei der Abklärungsstelle Y.___ (fortan: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Expertise vom 3. August 2017, Urk. 7/74) . Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mittels Vorbescheid vom 5. September 2017 (Urk. 7/76) in Aussicht, das Leis tungsbegehren abzuweisen . Die Versicherte erhob dagegen und unter Beilage neuer Arztberichte fristgerecht Einwand (Urk. 7/77; 7/82; 7/84/2-5; 7/85) . Nach dem die IV-Stelle den Einwand geprüft hatte (Urk. 7/87), verfügte sie am
4. Januar 2018 (Urk. 2)
im Sinne ihres Vorbesch eids und wies das Leistungsbegehren ab . 2. Dagegen erhob X.___ am
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, war zunächst in verschiedene n
berufliche n
Tätig keiten, unterbrochen durch Arbeitslosigkeit,
erwerbstätig (Urk. 7/8; 7/74/22), bevor sie sich zur Kosmetikerin ausbilden liess und bis 2014 auf diesem Beruf als selbstständig Erwerbstätige
arbeitete (Urk. 7/74/8; 7/74/22) . Am
3. Jul i 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Dis kus hernie (C5/C6 links) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Unterlagen des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/11; 7/22) und tätigte
medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Namentlich wurde bei der Abklärungsstelle Y.___ (fortan: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Expertise vom 3. August 2017, Urk. 7/74) . Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mittels Vorbescheid vom 5. September 2017 (Urk. 7/76) in Aussicht, das Leis tungsbegehren abzuweisen . Die Versicherte erhob dagegen und unter Beilage neuer Arztberichte fristgerecht Einwand (Urk. 7/77; 7/82; 7/84/2-5; 7/85) . Nach dem die IV-Stelle den Einwand geprüft hatte (Urk. 7/87), verfügte sie am
4. Januar 2018 (Urk. 2)
im Sinne ihres Vorbesch eids und wies das Leistungsbegehren ab .
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
Dispositiv
- Februar 2018 ( Urk. 1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychia tri sches Obergutachten in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1
- März 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 1
- März 2018 ( Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde. Am 2
- Februar 2019 reichte die Versicherte einen neuen Arztbericht ein ( Urk. 9; 10), welcher der Beschwerdegegnerin , zusammen mit der Eingabe der Versicherten, zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt wurde ( Urk. 11). Mit Schreiben vom
- März 2019 teilte die IV-Stelle mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten ( Urk. 12). Mit Mitteilung vom
- März 2019 wurde die Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin mit der Begründung, den Akten liessen sich keine Diagnosen entnehmen, die eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In der angestammten wie auch in der angepassten Tätigkeit als Kosmetikerin best ehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Objektivierbare Befunde, welche die geltend gemachten Beschwerden erklärten, lägen nicht vor. Es seien auch keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung erkenn bar. 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte indes vor, die Diskrepanz zwischen dem psychia trischen Teilgutachten der MEDAS im Vergleich zu den Beurteilungen der übrigen Ärzte sei zu gross, als dass einzig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne. Eine w eitere Abklärung dränge sich deshalb auf, wobei eine Ste llung nah me des psychiatrischen G utachters nutzlos wäre, da er sich eine klare Meinung gebildet habe und er den anderen Ärzten schlicht die Wissenschaftlichkeit ihrer Diagnosestellung abspreche ( Urk. 1).
- 3.1 D ie Gutachter der MEDAS bescheinigten der Beschwerdeführerin anlässlich der im Frühjahr 2017 stattgefundenen Begutachtung ( Urk. 7/74) sowohl in ange stammte r wie auch in angepasste r Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit . Als Leistungsprofil wurde eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit defi niert, wobei es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, als selbstständige Kosmeti kerin, im Verkauf un d / oder Service zu arbeiten ( Urk. 7/74/17). In interdisziplinärer Hinsicht stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/74/16-17) : Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Keine Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Anamnestisch chronisch rezidivierende Beschwerden nuchal bei Fehl statik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächti g ter Rumpfmuskulatur - Gemäss Aktenlage Status nach Bandscheibenvorfall in Höhe HWK 5/6 linksbetont - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Kein Anhalt auf körperliche Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen - Beginnendes stammbetontes und oberschenkelbetontes Übergewicht von etwa 15 kg - Diskrete chronische Gastritis bei Refluxproblematik - Atypischer Gesichtsschmerz in Zusammenhang mit einer Somatisierungs störung - Episodischer Spannungskopfschmerz 3.2 Der psychiatrische Gutachter erklärte , d ie Beschwerdeführerin habe seiner Ein schätzung zufolge selbstsicher gewirkt . Der Vortrag habe sich bei der Exploration jedoch etwas langwierig und umständlich gestaltet. Während der Untersuchung habe sie relativ distanziert berichtet, ohne merkliche innere Regung, dass sie wahrscheinlich ihr Valium einnehmen müsse. Sie habe dann jedoch festgestellt, dass sie das Medikament vergessen habe. Sie habe ihm mitgeteilt, die Nase ginge bere its zu und brenne. Auch verspanne sich das gesamte Gesicht und sie könne keine Luft mehr bekommen. Ersatzweise habe sie demonstrativ homöopathisch wirkende Globuli eingenommen, die nach ihren Angaben ebenfalls sofort wirkten . Hinweise eines Panikanfalles hätten sich dabei jedoch überhaupt nicht gezeigt . Zwischenzeitlich habe sie das Fenster geöffnet, es jedoch nur angelehnt, so dass frische Luft nicht wirklich habe eindringen können ( Urk. 7/74/ 24- 25) . Sie habe ausgeglichen und besonnen gewirkt, bezüglich der Symptome distanziert und in gewisser Weise berechnend . Ihre Lebensgeschichte habe verworren gewirkt und Widersprüche hätten auch auf Nachfrage hin nicht aufgelöst werden können. Ihr Vortrag sei berechnend und eloquent gewesen ( Urk. 7/74/25 und 27). Bezüglich ihrer Lebensgeschichte habe sie besonderen Wert darauf gelegt zu betonen , bereits in der Kindheit durch sexuelle Übergriffe traum atisiert worden zu sein sowie unter dem Tod eines Jugendfreundes wie auch unter dem schweren Motor radunfall ihres Bruders gelitt en zu haben. In Bezug auf das Gesagte vermerkte der psychiatrische Gutachter, s o sehr einerseits die Betroffenheit und Angst im Rahmen dieser Ereignisse nachvollziehbar erschienen , wirke der Vortrag jedoch gezielt. Hinweise auf das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit entsprechenden Brückensymptomen ergäben sich überhaupt nicht ( Urk. 7/74/ 25-27) . Im Gespräch sei die Beschwerdeführerin immer darauf bedacht gewesen, sich möglichst wenig festzulegen. So habe sie nur sehr unsichere Angaben zu ihren Lebensdaten oder eingenommenen Medikamenten gemacht. Dabei sei eher der Eindruck einer gezielten Vergesslichkeit als tatsächlicher Zerfahrenheit entstanden. Die Versicherte sei konzentriert und geordnet gewesen. Bezüglich Lebensdaten und Medikamente habe sie sich nicht festlegen wollen . E ine genauere Angabe zum tatsächlichen gegenwärtigen Arbeitspensum sei ihr ebenso wenig zu entlocken gewesen wie eine Aussage zu ihre n tatsächlichen gegenwärtigen finan ziellen Verhältnisse n . Auch ihre sozialen Kontakte seien trotz intensiver Recherche über weite Stellen im Unklaren geblieben . Völlig unklar sei auch gewesen , weshalb ihre früheren Bekannten, vor denen sie geflohen sein soll, ihr heute so viel Geld leihen soll t en, dass dieses zum Bedienen des Wohnungskredites und zum Leben reichen würde. Sie sei relativ misstrauisch gewesen, dass ihre Aussagen gegen sie verwendet werden könnten. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin Wert daraufgelegt, dass er auch Kleinigkeiten oder Nebensächlichkeiten genau registriert habe. Zusammenfassend hielt der psychia trische Gutachter fest, bei dem über weite Strecken gezielt wirkenden Be schwerdevortrag sei von erheblichen gesunden Persönlichkeitsanteilen der Versi cherten auszugehen. Insbesondere auch die nach der Untersuchung erfolgte tele fonische Mitteilung, sich entgegen der ärztlichen Anordnung kein Blut abnehmen zu lassen, zeuge von starken Persönlichkeitsanteilen. Medizinische Ressourcen würden zurzeit überhaupt nicht beansprucht. In der Vergangenheit sei dies nur mangelhaft geschehen (Urk. 7/74/27). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei erstaunlich , dass bei dem geringen therapeu tischen Aufwand offenbar seit 2014 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor gelegen habe , die schliesslich von der Versicherten selbst beendet worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit könne allenfalls bei einem nachgewiesenen Bandschei ben vorfall kurzfristig aus organisc hen Gründen angenommen werden, e benso wie möglich er weise für eine kurze Zeit wegen eines gastroösophagealen Refluxes. Eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei aus heutiger Sicht allerdings auch in der Vergan genheit nicht zu eruieren (Urk. 7/74/28). 3.3 Die Befunde der übrigen Teildisziplinen des Gutachtens zeigten sich ebenfalls wei tgehend unauffällig. So wurden vom neurologischen Gutachter keine signifi kanten Auffälligkeiten sowie - anlässlich der orthopädischen Untersuchung – alters entsprechende Normalbefunde am Bewegungsapparat festgestellt ( Urk. 7/74/1 5 ). Insbesondere liessen sich keine zervikoradikulären Störungen fest stellen und bestanden keine sensomotorischen Defizite. Auch im Bereich der Hirn nerven waren keine Auffälligkeiten oder Pathologien zu erheben. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Gesichtsschmerzen seien, so der Neurologe, am ehesten als atypische Gesichtsschmerzen im Zusammenhang mit einer möglichen Somatisierung zu werten. Die internistische Gutachterin hielt fest, es lasse sich kein Befund erheben, welcher versicherungsmedizinisch eine Einschränkung der Funktionen, der Arbeitsfähigkeit und der Ressourcen nach sich ziehe ( Urk. 7/74/37). Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus interdisziplinärer Sicht hätten sich keine Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Kosmetikerin ergeben. In dieser Tätigkeit wie auch in jeder anderen adaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, was sicherlich spätestens ab Oktober 2014 (Austritt aus der stationären Rehabi litation) zu gelten habe ( Urk. 7/74/16).
- Das Gutachten der MEDAS vom
- August 2017 (E. 3 ) erlaubt eine zuverlässige Beurteilung des be ruflichen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin . Die Gutachter berücksichtigte n sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ( Urk. 7/74/7-8 ; 7/74/15 ) als auch die relevanten Vorakten (Urk. 7/74/4-7) . Überdies legte n die Gutachter die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar und begründete n ihre Schlussfolgerungen , namentlich, weshalb keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden könnten ( Urk. 7/74/15-16) , nachvollziehbar. Damit sind die rechtspre chungs gemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.4 ) erfüllt. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die somatischen Teilgutach ten nicht infrage stellt ( Urk. 1 S. 4). Demgegenüber beanstandet sie das psy chiatr ische Gutachten ( Urk. 1 S. 5-7), da d ie Diskrepanz zwischen diesem Teil gut achten und den Beurteilungen aller anderen beteiligten Ärzte vorliegend zu gross sei , als dass auf das MEDAS-Gutachten, insbesondere, was den psychiatrischen Teil betreffe, abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 7). Hierauf ist näher einzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nicht nur der psychiatrische Gutachter zwi schen den g eklagten Beschwerden einerseits und den festgestellten Befunden andererseits Diskrepanzen festgestellt hatte . So vermerkte auch der neurologische Gutachter, die beklagte Einschränkung in der Halswirbelsäule n -Beweglichkeit sei nicht erkennbar gewesen ( Urk. 7/74/8-9) . D ie Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchung (Dauer: 2.75 Stunden) ruhig gesessen. Auch seien während der gesamten Dauer der Untersuchung keine konkreten kognitiven Störungen aufgefallen ( Urk. 7/74/11). Auch die Feststellung des neurologischen Gutachters, die Behandlungsaktivitäten seien auffallend sehr gering und zeugten nicht von einer relevanten Beschwerdesymptomatik (Urk. 7/74/13) , ist angesichts der Vielzahl beklagter Leiden als Diskrepanz aufzufassen . Insgesamt konstati erten die Gutachter eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevortrag einer seits und den objektivierbaren Befunden, den (unauffälligen) Tagesaktivitäten sowie der ausgesprochen nieder gewählten Therapieaktivität andererseits (Urk. 7/74/19) . Ungereimtheiten sind letztlich auch in Bezug auf das Aussage ver halten der Beschwerdeführerin, was ihre Arbeitsfähigkeit anbelangt, festzustellen. So führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom
- Februar 2018 an, seit dem
- April 2014 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig zu sein , wobei sie im 2016 einen Arbeitsversuch unternommen habe ( Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Begutachtung im Frühjahr 2017 (Urk. 7/74/1) hatte sie hingegen verlauten lassen, im Umfang von 30 % einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin nach zugehen ( Urk. 7/74/8; 7/74/10; 7/74/22), wobei sie aber höchstens Teilzeit arbeiten könne (Urk. 7/74/19; 7/74/24). Verlässliche Angaben zum aktuellen Arbeitspensum hatte denn der psychiatrische Gutachter nicht erhältlich machen können (E. 3.2 ) . Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Di skrepanz zwischen dem Gutachten einerseits sowie den aufgelegten Arztberichten anderer seits ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter - schlüssig - darlegten, we shalb mithin von anderen als den von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose n auszugehen sei : In Bezug auf die von der zuständigen Oberärztin der i ntegrierten Psychiatrie Z.___ diagnostizierte p osttraumatische Belastungsstörung ( Urk. 7/32; Urk. 7/30/7-11) hielt der psychiatrische Gutachter fest, Hinweise auf das Entstehen einer solchen Erkrankung mit entsprechenden Brückensymptomen hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/7 4/26). Die genannte komplexe posttrauma ti sche Belastungsstörung könne genauso wenig diagnostiziert werden wie die von den Ärzten der p syc hiatrischen Klinik A.___ und der i ntegrierten Psychiatrie Z.___ genannte depressive Episode. Auch die früher angegebenen Fähig keits störungen liessen sich nicht bestätigen . So konnten - e ntgegen den Aus f ührungen der i ntegrierten Psychiatrie Z.___ - anhand der Mini-ICF-App, die offenbar auch der damaligen Beurteilung zugrunde lag , keinerlei Beein trä ch tigungen festgestellt werden . Unter Bezugnahme auf den diagnostizierten zervi kalen Bandscheibenvorfall hielt der psychiatrische Gutachter weiter fest, ein Nacken schmerz könne nicht ausgeschlossen werden. Therapeutische Massnah men würden von der Versicherten jedoch nicht unternommen. Möglicherweise bestehe , aufgrund der schillernden Lebensgeschichte , eine gewisse psychogene Überlagerung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese Diagnose sei jedoch bei den beschriebenen erhebli chen Aggravationstendenzen mit Distanz zu betrachten und könne nur als mög liche Diagnose angedeutet werden ( Urk. 7/74/27). Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der Gutachter zu den aufgelegten Arztberichten zu überzeugen . Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelan ge n. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
- Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) . Solche Aspekte sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit sich Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, psychosomatische und psychosoziale Medizin (Bericht vom 17. November 2017, Urk. 7/82) und Dr. C.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Bericht vom 21. November 2017, Urk. 7/85) zu beklagten psychia tri sc hen Beschwerden äussern , kommt ihrer Stellungnahme mangels entsprechendem Fach arzttitel nicht der erforderliche Beweiswert zu (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_1059/2010 vom
- Mai 2011 E. 3.5 ; 9C_762/2008 vom 2
- Dezember 2008 E. 3.2 ). Ins Gewicht fällt jedoch , dass namentlich die von ihnen genannte Diagnose der p osttraumatischen Belastungsstörung im Gutachten nicht bestätigt werden konnte . Darüber hinaus haben sie ihre Diagnose nicht echtzeitlich gestellt , sondern offenbar vielmehr die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu grunde gelegt (vgl. Urk. 7/82/1, wonach seit mindestens 1992 eine posttrauma tische Belastungsstörung bestehe). Gesichtspunkte, welche bei der Begutachtung durch die MEDAS unerkannt geblieben wären (vgl. vorstehend), ergeben sich auch nicht gestützt auf diese Berichte . In Bezug auf den nach Erlass der ange fochtenen Verfügung (4. Januar 2018, Urk. 2) aufgelegten Bericht von Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 10) ist zum einen daran zu erinnern, dass nach ständiger Recht spre chung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt bildet und spätere Berichte im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden ( BGE 131 V 242 E. 2.1 ). Zum anderen kann festgehalten werden, dass sich auch dieser Bericht vorwiegend auf subjektive Aussagen der Beschwerdeführerin stützt . So ist namentlich die Diagnose der p osttraumatischen Belastungsstörung, entgegen der Annahme von Dr. D.___ , nicht vor be stehend, sondern wurde im Gutachten - wie schon dargelegt - ausdrücklich verneint. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und Einschränkungen einerseits sowie dem gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin andererseits bestehen. Auch hatte sich die Be schwerdeführerin in der Vergangenheit nur sporadisch, wenn überhaupt, medi zi nisch behandeln lassen ( E. 5.3 nachstehend ), was gegen einen erheblichen Leidens druck spricht . Die von den Gutachtern abgegebene Beurteilung erscheint deshalb nachvollziehbar und plausibel. Es besteht kein Anlass, nicht auf das Gut achten abzustellen. Ein gerichtliches Obergutachten ist - entgegen dem Antrag de r Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) - infolgedessen nicht einzuholen.
- 5.1 Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychische n Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen, wobei dort von einem strukturierten Beweis verfahren abgesehen werden kann, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. E s bleibt etwa da entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351 ) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden kann ( BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/ 2019 vom
- September 2019 E. 4.2.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Be weisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeits unfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom
- Novem ber 2019 E. 4.2.4). Nachfolgend wird daher aufgezeigt, dass die Gutach ter das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneint haben. 5.2 Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen ( Urk. 7/74/18; vgl. E. 3.2 ) . So hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, während der gesamten Untersuchung habe eine volle Aufmerksamkeit und Kon zentration bestanden, die über den gesamten Untersuchungszeitraum habe gehal ten werden können. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihres Gedächtnisses angegeben, sich Sozialdaten, Lebensdaten und Medikamente, überhaupt Zahle n und Namen, nicht merken zu können. Dabei sei jedoch eher der Eindruck einer nicht ausreichenden Bereitschaft zur Mitarbeit entstanden ( Urk. 7/74/25 ). Ferner ist die Therapieaktivität der Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Beurtei lung ausgesprochen niedrig ( Urk. 7/74/19-20). Hinweise auf ressourcenein schrän kende Komorbiditäten sind nicht zu erkennen. Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Kom plex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Persön lichkeitsstörung, eine Ich- Abspaltung oder eine Dissoziation festgestellt wurden. Auch waren keine Neologismen, Paraphasien, Halluzinationen oder illusionären Verkennungen auszumachen . Der psychiatrische Gutachter ging vielmehr , ge stützt auf die Exploration, von einer mittleren bis überdurchschnittlichen Intel li genz aus (Urk. 7/74/25). Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Beschwer deführerin offenbar in der Schweiz integrieren, deutsch lernen (Urk. 7/74/25) sowie auch eine Ausbildung zur Kosmetikerin ( Urk. 7/74/8; 7/74/22 ) absolvieren konnte. Hinsichtlich des Komplex es «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen , dass di e Beschwerde führerin in einer ihr gehörenden 3.5-Zimmer- Eigentums woh nung lebt , welche sie zusammen mit einer afrikanischen Bekannt en bewohnt ( Urk. 7/74/ 22- 23). Ihre Schilderungen zum Tagesablauf (Aufstehen um acht Uhr, frü hstücken, etwas spazieren gehen; dann um elf Uhr zur Arbeit gehen , selbst wenn keine Kunden da seien; am Arbeitsplatz sei ihre Kollegin, eigentlich Freun din anwesend ; nachmittags arbeite sie oder aber beschäftige sich in d er Wohnung oder gehe spazieren und schaue sich Geschäfte an; u m einkaufen zu gehen, fehlten ihr gegenwärtig die Mittel ; nach dem Abendessen lese s ie, mach e auch öfters gar nichts; nach 22:00 Uhr gehe sie ins Bett ; Urk. 7/74/10 ; 7/74/24 ) lassen auf eine relativ aktive Teilhabe am (Arbeits-) Alltag schliessen. Ebenso scheint die Beschwerdeführerin ihren Hobbies Kochen und Backen , wenn auch einge schränkt, nachgehen zu können ( Urk. 7/74/24). Auch das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin scheint intakt zu sein. So trifft sie sich wöchentlich mit ihrem Freund und pflegt den Kontakt zu einer Freundin sowie auch oberflächliche Freundschafte n. Einmal im Monat nimmt sie Kontakt zu ihrer Mutter, zu ihrem Vater und zu ihren Geschwistern in Marokko auf ( Urk. 7/74/23). Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin deshalb über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. 5.3 Zum Aspekt der « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihr doch möglich, sich mit Freunden zu treffen sowie regelmässig Kontakt zu ihrer Familie in Marokko zu halten (E. 5.2 ) Sodann nimmt die Beschwerdeführerin ihre alltäg lichen Ver richtungen regelmässig wahr , wobei sie auch - ihren eigenen Angaben zufolge - eine r Erwerbstätigkeit nachgeht ( E. 5.2 ). Kontrastierend hierzu sieht sich die Beschwerdeführerin nur als bedingt arbeitsfähig ( Urk. 7/74/19 ; 7/74/24 ) . Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings, mithin unter Berück sichtigung der eruierten erheblichen Diskrepanzen zwischen der Klinik einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits (E. 3.2 und 4 ) , keine Stütze. Im Weiteren sind den Akten auch keine Indizien zu entnehmen, die auf einen erheblichen Leidensdruck hinwiesen. So hatte die Beschwerdeführerin beispiels weise mitgeteilt, sie sei nur sporadisch (alle zwei bis drei Wochen) in Behandlung gewesen (vgl. Notiz vom 3
- Mai 2016, Urk. 7/42/1). Wie dem Gutachten zu entnehmen ist ( Urk. 7/74/23), wurde die se psychiatrische Behandlung im Herb s t 2016 abgebrochen. Überdies hielt auch die die Beschwerdef ührerin behandelnde Ärztin der i nte grierten Psychiatrie Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei nach drei Abklärungsterminen noch zu zwei Terminen erschienen. Die Folge ter mine hätte sie dann nicht mehr wahrgenommen ( Urk. 7/32/1). Der letzte Kontakt datiere vom
- Mai 2015 ( Urk. 7/30/9 Ziff. 1.5). Die Tendenz, Therapien nur unre gelmässig bis gar nicht wahrzunehmen, wurde auch im Austrittsbericht der Klinik E.___ vermerkt ( Urk. 7/22/12). Unter Berücksichtigung des Ge sagte n weist die Kategorie der Konsi stenz deshalb erhebliche Auffälligkeiten auf. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines nicht aus gewiesenen erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kom pen sa tionspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der Gesund heits schädigung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt erscheint. Mithin ist , wie die Gutachter darlegten, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter und ange passter Tätigkeit ausgewiesen . Nachdem der Be schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit unvermindert zumutbar ist, führt dies - mangels eines zur Rente berechtigenden Invaliditätsgrades (E. 1.2 ) - zur Ab weisung der Beschwerde . Dies selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, wie sich aus dem nachstehend durchgeführten Einkommensvergleich (E. 6 ) ergibt.
- 6.1 6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab an, bis 2014 als selbständig Erwerbstätige ein Kos me tikstudio betrieben zu haben ( Urk. 7/74/22). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem angestammten Bereich tätig zu sein scheint - a nlässlich der Begutac htung gab sie an, in einem 30 % - Pensum als Kosmetiker in zu arbeiten ( Urk. 7/74/8; 7/74/22) -, wäre am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen (E. 6.1.2 ). Gemäss IK-Au szug hatte sie 2011 Fr. 42'300.-- verdient ( Urk. 7/8/4). Unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchen spezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Tabelle T2.1 . 10, Ziff. 90-96 , Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen ; Index 2011: 100. 1 ; Index 2018: 107.6 ) ergäbe sich für das Jahr 2018 somit ein Valideneinkommen von Fr. 45‘469.-- (Fr. 42‘300.-- / 100.1 x 107.6 ). 6.2.2 Mangels Angaben zum aktuellen tatsächlichen Verdienst sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss (E. 6.1.3 ) die LSE-Tabellenlöhne heranzu ziehen. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin offenstehenden Einsatzmög lichkeiten (vgl. E. 3.2 ) wäre auf den statistischen Durchschnitt slohn aller Wirt schaftszweige (« Total » ) von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 20 14 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochen stunden monatlich Fr. 4’300 .-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüb lichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, Tabe lle T 03.02.03.01.04.01, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Ziff. 1-96 « Total » ) und der Nominal lohnentwicklung bei Frauen im « Total » aller Wirtschaft szweige zwischen den Jahren 2014 und 2018 (Index 2014 : 103.6 , Ind ex 2018 : 10 5.9 ; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.2 . 10) ergäbe sich für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 54’987.-- ( Fr. 4’300.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.6 x 105.9 ) bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Selbst wenn hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % ( E. 6.1.4 ) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 41’240.-- ausgegangen würde , resultiert e im Vergleich mit dem Validen ein kommen von Fr. 45’ 469 .-- (vgl. E. 6.2.1 ) eine invaliditätsbedingte Erwerbsein busse von Fr. 4’229 .-- ( Fr. 45‘ 469 .-- abzüglich Fr. 41’240.--) entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) .
- Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom
- Januar 2018 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00141
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom
9. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte Mainaustrasse 45, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1976, war zunächst in verschiedene n
berufliche n
Tätig keiten, unterbrochen durch Arbeitslosigkeit,
erwerbstätig (Urk. 7/8; 7/74/22), bevor sie sich zur Kosmetikerin ausbilden liess und bis 2014 auf diesem Beruf als selbstständig Erwerbstätige
arbeitete (Urk. 7/74/8; 7/74/22) . Am
3. Jul i 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Dis kus hernie (C5/C6 links) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Unterlagen des Krankentag geldversicherers bei (Urk. 7/11; 7/22) und tätigte
medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Namentlich wurde bei der Abklärungsstelle Y.___ (fortan: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Expertise vom 3. August 2017, Urk. 7/74) . Gestützt hierauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mittels Vorbescheid vom 5. September 2017 (Urk. 7/76) in Aussicht, das Leis tungsbegehren abzuweisen . Die Versicherte erhob dagegen und unter Beilage neuer Arztberichte fristgerecht Einwand (Urk. 7/77; 7/82; 7/84/2-5; 7/85) . Nach dem die IV-Stelle den Einwand geprüft hatte (Urk. 7/87), verfügte sie am
4. Januar 2018 (Urk. 2)
im Sinne ihres Vorbesch eids und wies das Leistungsbegehren ab . 2. Dagegen erhob X.___ am 1. Februar 2018 (Urk. 1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. Januar 2018 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychia tri sches Obergutachten in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 1 4. März 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 1 6. März 2018 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.
Am 2 0. Februar 2019 reichte die Versicherte einen neuen Arztbericht ein (Urk. 9; 10), welcher der Beschwerdegegnerin, zusammen mit der Eingabe der Versicherten, zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 11). Mit Schreiben vom 5. März 2019 teilte die IV-Stelle mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 12). Mit Mitteilung vom 6. März 2019 wurde die Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch de r Beschwerdeführerin mit der Begründung, den Akten liessen sich keine Diagnosen entnehmen, die eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. In der angestammten wie auch in der angepassten Tätigkeit als Kosmetikerin best ehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Objektivierbare Befunde, welche die geltend gemachten Beschwerden erklärten, lägen nicht vor. Es seien auch keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung erkenn bar. 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte indes vor, die Diskrepanz zwischen dem psychia trischen Teilgutachten der MEDAS im Vergleich zu den Beurteilungen der übrigen Ärzte sei zu gross, als dass einzig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne. Eine w eitere Abklärung dränge sich deshalb auf, wobei eine Ste llung nah me des psychiatrischen G utachters nutzlos wäre, da er sich eine klare Meinung gebildet habe und er den anderen Ärzten schlicht die Wissenschaftlichkeit ihrer Diagnosestellung abspreche (Urk. 1).
3.
3.1 D ie Gutachter der MEDAS bescheinigten der Beschwerdeführerin anlässlich der im Frühjahr 2017 stattgefundenen Begutachtung (Urk. 7/74) sowohl in ange stammte r wie auch in angepasste r Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit .
Als Leistungsprofil wurde eine körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit defi niert, wobei es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, als selbstständige Kosmeti kerin, im Verkauf un d / oder Service zu arbeiten (Urk. 7/74/17). In interdisziplinärer Hinsicht stellten sie folgende Diagnosen
(Urk. 7/74/16-17) :
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Keine Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Mögliche chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Anamnestisch chronisch rezidivierende Beschwerden nuchal bei Fehl statik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächti g ter Rumpfmuskulatur - Gemäss Aktenlage Status nach Bandscheibenvorfall in Höhe HWK 5/6 linksbetont - Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen - Kein Anhalt auf körperliche Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen - Beginnendes stammbetontes und oberschenkelbetontes Übergewicht von etwa 15 kg - Diskrete chronische Gastritis bei Refluxproblematik - Atypischer Gesichtsschmerz in Zusammenhang mit einer Somatisierungs störung - Episodischer Spannungskopfschmerz 3.2 Der psychiatrische Gutachter erklärte, d ie Beschwerdeführerin habe seiner Ein schätzung zufolge selbstsicher gewirkt . Der Vortrag habe sich bei der Exploration jedoch etwas langwierig und umständlich gestaltet. Während der Untersuchung habe sie relativ distanziert berichtet, ohne merkliche innere Regung, dass sie wahrscheinlich ihr Valium einnehmen müsse. Sie habe dann jedoch festgestellt, dass sie das Medikament vergessen habe. Sie habe ihm mitgeteilt, die Nase ginge bere its zu und brenne. Auch verspanne sich das gesamte Gesicht und sie könne keine Luft mehr bekommen. Ersatzweise habe sie demonstrativ homöopathisch wirkende Globuli eingenommen, die nach ihren Angaben ebenfalls sofort wirkten . Hinweise eines Panikanfalles hätten sich dabei jedoch überhaupt nicht gezeigt .
Zwischenzeitlich habe sie das Fenster geöffnet, es jedoch nur angelehnt, so dass frische Luft nicht wirklich habe eindringen können (Urk. 7/74/ 24- 25) .
Sie habe ausgeglichen
und besonnen gewirkt, bezüglich der Symptome distanziert und in gewisser Weise berechnend . Ihre Lebensgeschichte
habe verworren gewirkt und Widersprüche hätten auch auf Nachfrage hin nicht aufgelöst werden können. Ihr Vortrag sei berechnend und eloquent gewesen (Urk. 7/74/25 und 27). Bezüglich ihrer Lebensgeschichte habe sie besonderen Wert darauf
gelegt zu betonen, bereits in der Kindheit durch sexuelle Übergriffe traum atisiert worden zu sein sowie unter dem Tod eines Jugendfreundes wie auch unter dem schweren Motor radunfall ihres Bruders
gelitt en zu haben.
In Bezug auf das Gesagte vermerkte der psychiatrische Gutachter, s o sehr einerseits die Betroffenheit und Angst im Rahmen dieser Ereignisse nachvollziehbar erschienen, wirke der Vortrag jedoch gezielt. Hinweise auf das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit entsprechenden Brückensymptomen ergäben sich überhaupt nicht (Urk. 7/74/ 25-27) .
Im Gespräch sei die Beschwerdeführerin immer darauf bedacht gewesen, sich möglichst wenig festzulegen. So habe sie nur sehr unsichere Angaben zu ihren Lebensdaten oder eingenommenen Medikamenten gemacht. Dabei sei eher der Eindruck einer gezielten Vergesslichkeit als tatsächlicher Zerfahrenheit entstanden. Die Versicherte sei konzentriert und geordnet gewesen.
Bezüglich Lebensdaten und Medikamente habe sie sich
nicht festlegen wollen .
E ine genauere Angabe zum tatsächlichen gegenwärtigen Arbeitspensum sei ihr ebenso wenig zu entlocken gewesen wie eine Aussage zu ihre n tatsächlichen gegenwärtigen finan ziellen Verhältnisse n . Auch ihre sozialen Kontakte seien trotz intensiver Recherche über weite Stellen im Unklaren
geblieben . Völlig unklar sei auch gewesen, weshalb ihre früheren Bekannten, vor denen sie geflohen sein soll, ihr heute so viel Geld leihen soll t en, dass dieses zum Bedienen des Wohnungskredites und zum Leben reichen würde. Sie sei relativ misstrauisch gewesen, dass ihre Aussagen gegen sie verwendet werden könnten. Gleichzeitig habe die
Beschwerdeführerin Wert daraufgelegt, dass er auch Kleinigkeiten oder Nebensächlichkeiten genau registriert habe. Zusammenfassend hielt der psychia trische Gutachter fest, bei dem über weite Strecken gezielt wirkenden Be schwerdevortrag sei von erheblichen gesunden Persönlichkeitsanteilen der Versi cherten auszugehen. Insbesondere auch die nach der Untersuchung erfolgte tele fonische Mitteilung, sich entgegen der ärztlichen Anordnung kein Blut abnehmen zu lassen, zeuge von starken Persönlichkeitsanteilen. Medizinische Ressourcen würden zurzeit überhaupt nicht beansprucht. In der Vergangenheit sei dies nur mangelhaft geschehen (Urk. 7/74/27).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei erstaunlich, dass bei dem geringen therapeu tischen Aufwand offenbar seit 2014 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vor gelegen habe, die schliesslich von der Versicherten selbst beendet worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit könne allenfalls bei einem nachgewiesenen Bandschei ben vorfall kurzfristig aus organisc hen Gründen angenommen werden, e benso wie möglich er weise für eine kurze Zeit wegen eines gastroösophagealen Refluxes. Eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei aus heutiger Sicht allerdings auch in der Vergan genheit nicht zu eruieren (Urk. 7/74/28). 3.3 Die Befunde der übrigen Teildisziplinen des Gutachtens zeigten sich ebenfalls wei tgehend unauffällig. So wurden vom neurologischen Gutachter keine signifi kanten Auffälligkeiten sowie - anlässlich der orthopädischen Untersuchung – alters entsprechende Normalbefunde am Bewegungsapparat festgestellt (Urk. 7/74/1 5). Insbesondere liessen sich keine zervikoradikulären Störungen fest stellen und bestanden keine sensomotorischen Defizite. Auch im Bereich der Hirn nerven waren keine Auffälligkeiten oder Pathologien zu erheben. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Gesichtsschmerzen seien, so der Neurologe, am ehesten als atypische Gesichtsschmerzen im Zusammenhang mit einer möglichen Somatisierung zu werten. Die internistische Gutachterin hielt fest, es lasse sich kein Befund erheben, welcher versicherungsmedizinisch eine Einschränkung der Funktionen, der Arbeitsfähigkeit und der Ressourcen nach sich ziehe (Urk. 7/74/37).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, aus interdisziplinärer Sicht hätten sich keine Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Kosmetikerin ergeben. In dieser Tätigkeit wie auch in jeder anderen adaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, was sicherlich spätestens ab Oktober 2014 (Austritt aus der stationären Rehabi litation) zu gelten habe (Urk. 7/74/16). 4. Das Gutachten der MEDAS vom 3. August 2017 (E. 3) erlaubt eine zuverlässige Beurteilung des be ruflichen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin . Die Gutachter berücksichtigte n sowohl die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/74/7-8; 7/74/15) als auch die relevanten Vorakten (Urk. 7/74/4-7) . Überdies legte n die Gutachter die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar und begründete n ihre Schlussfolgerungen, namentlich, weshalb keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden könnten (Urk. 7/74/15-16), nachvollziehbar. Damit sind die rechtspre chungs gemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.4) erfüllt.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die somatischen Teilgutach ten nicht infrage stellt (Urk. 1 S. 4). Demgegenüber beanstandet sie das psy chiatr ische Gutachten (Urk. 1 S. 5-7), da
d ie Diskrepanz zwischen diesem Teil gut achten und den Beurteilungen aller anderen beteiligten Ärzte vorliegend zu gross
sei, als dass auf das MEDAS-Gutachten, insbesondere, was den psychiatrischen Teil betreffe, abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 7).
Hierauf ist näher einzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nicht nur der psychiatrische Gutachter zwi schen den
g eklagten Beschwerden einerseits und den festgestellten Befunden andererseits Diskrepanzen festgestellt hatte .
So vermerkte auch der neurologische Gutachter, die beklagte Einschränkung in der Halswirbelsäule n -Beweglichkeit sei nicht erkennbar gewesen (Urk. 7/74/8-9) . D ie Beschwerdeführerin sei während der gesamten Untersuchung (Dauer: 2.75 Stunden) ruhig gesessen. Auch seien während der gesamten Dauer der Untersuchung keine konkreten kognitiven Störungen aufgefallen (Urk. 7/74/11). Auch die Feststellung des neurologischen Gutachters, die Behandlungsaktivitäten seien auffallend sehr gering und zeugten nicht von einer relevanten Beschwerdesymptomatik (Urk.
7/74/13), ist angesichts der Vielzahl beklagter Leiden als Diskrepanz aufzufassen . Insgesamt konstati erten die Gutachter eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevortrag einer seits und den objektivierbaren Befunden, den (unauffälligen) Tagesaktivitäten sowie der ausgesprochen nieder gewählten Therapieaktivität andererseits (Urk. 7/74/19) .
Ungereimtheiten sind letztlich auch in Bezug auf das Aussage ver halten der Beschwerdeführerin, was ihre Arbeitsfähigkeit anbelangt, festzustellen. So führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2018 an, seit dem 4. April 2014 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, wobei sie im 2016 einen Arbeitsversuch unternommen habe (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Begutachtung im Frühjahr 2017 (Urk. 7/74/1) hatte sie hingegen verlauten lassen, im Umfang von 30 % einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin nach zugehen (Urk. 7/74/8; 7/74/10; 7/74/22), wobei sie aber höchstens Teilzeit arbeiten könne (Urk. 7/74/19; 7/74/24). Verlässliche Angaben zum aktuellen Arbeitspensum hatte denn der psychiatrische Gutachter
nicht erhältlich machen können (E. 3.2) . Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Di skrepanz zwischen dem Gutachten einerseits sowie den aufgelegten Arztberichten anderer seits ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter - schlüssig - darlegten, we shalb mithin von anderen als den von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose n auszugehen sei : In Bezug auf die von der zuständigen Oberärztin der i ntegrierten Psychiatrie Z.___ diagnostizierte p osttraumatische Belastungsstörung (Urk.
7/32; Urk. 7/30/7-11) hielt der psychiatrische Gutachter fest, Hinweise auf das Entstehen einer solchen
Erkrankung mit entsprechenden Brückensymptomen hätten sich nicht ergeben (Urk. 7/7 4/26). Die genannte
komplexe posttrauma ti sche Belastungsstörung könne genauso wenig diagnostiziert werden wie die von den Ärzten der p syc hiatrischen Klinik A.___ und der i ntegrierten Psychiatrie Z.___ genannte
depressive Episode. Auch die
früher angegebenen Fähig keits störungen liessen sich nicht bestätigen . So konnten
- e ntgegen den Aus f ührungen der i ntegrierten Psychiatrie Z.___
- anhand der Mini-ICF-App, die offenbar auch der damaligen Beurteilung zugrunde lag, keinerlei Beein trä ch tigungen festgestellt werden . Unter Bezugnahme auf den diagnostizierten zervi kalen Bandscheibenvorfall hielt der psychiatrische Gutachter weiter fest, ein Nacken schmerz könne nicht ausgeschlossen werden. Therapeutische Massnah men würden von der Versicherten jedoch nicht unternommen. Möglicherweise bestehe, aufgrund der schillernden Lebensgeschichte, eine gewisse psychogene Überlagerung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese Diagnose sei jedoch bei den beschriebenen erhebli chen Aggravationstendenzen mit Distanz zu betrachten und könne nur als mög liche Diagnose angedeutet werden (Urk. 7/74/27). Zusammenfassend vermögen die Ausführungen der Gutachter zu den aufgelegten Arztberichten zu überzeugen . Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen beziehungsweise
Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelan ge n. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begut achtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014
vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]) . Solche Aspekte sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit sich Dr. B.___
als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, psychosomatische und psychosoziale Medizin
(Bericht vom 17. November 2017, Urk. 7/82) und Dr. C.___
als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Bericht vom 21. November 2017, Urk. 7/85)
zu beklagten psychia tri sc hen Beschwerden äussern, kommt ihrer Stellungnahme mangels entsprechendem Fach arzttitel
nicht der erforderliche Beweiswert zu (vgl. Urteil e des Bundes gerichts 8C_1059/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.5; 9C_762/2008 vom 2 9. Dezember 2008 E.
3.2). Ins Gewicht fällt jedoch, dass namentlich die von ihnen genannte Diagnose der p osttraumatischen Belastungsstörung im Gutachten
nicht bestätigt werden konnte . Darüber hinaus haben sie ihre Diagnose nicht echtzeitlich gestellt, sondern offenbar vielmehr die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu grunde gelegt (vgl. Urk. 7/82/1, wonach seit mindestens 1992 eine posttrauma tische Belastungsstörung bestehe). Gesichtspunkte, welche bei der Begutachtung durch die MEDAS unerkannt geblieben wären (vgl. vorstehend), ergeben sich auch nicht gestützt auf diese Berichte . In Bezug auf den nach Erlass der ange fochtenen Verfügung (4. Januar 2018, Urk.
2) aufgelegten Bericht von Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 1. Februar 2019 (Urk. 10) ist zum einen daran zu erinnern, dass nach ständiger Recht spre chung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt bildet und spätere Berichte im Normal fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 131 V 242 E.
2.1). Zum anderen kann festgehalten werden, dass sich auch dieser Bericht vorwiegend auf subjektive Aussagen der Beschwerdeführerin stützt . So ist namentlich die Diagnose der p osttraumatischen Belastungsstörung, entgegen der Annahme von Dr. D.___, nicht vor be stehend, sondern wurde im Gutachten
- wie schon dargelegt - ausdrücklich verneint.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und Einschränkungen einerseits sowie dem gezeigten Verhalten der Beschwerdeführerin andererseits bestehen. Auch hatte sich die Be schwerdeführerin in der Vergangenheit nur sporadisch, wenn überhaupt, medi zi nisch behandeln lassen (E. 5.3 nachstehend), was gegen einen erheblichen Leidens druck spricht . Die von den Gutachtern
abgegebene Beurteilung erscheint deshalb nachvollziehbar und plausibel. Es besteht kein Anlass, nicht auf das Gut achten abzustellen. Ein gerichtliches Obergutachten ist - entgegen dem Antrag de r Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
2) - infolgedessen nicht einzuholen. 5.
5.1 Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychische n Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen, wobei dort von einem strukturierten Beweis verfahren abgesehen werden kann, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. E s bleibt etwa da entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351
) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begrün deter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beige messen werden kann (BGE 143 V 418
E. 7.1 S. 428; Urteil des Bundesgerichts 8C_270/ 2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gut achterlich attestierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Be weisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeits unfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. Novem ber 2019 E. 4.2.4). Nachfolgend wird daher aufgezeigt, dass die Gutach ter das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneint haben. 5.2 Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » in der Kategorie «funktioneller Schwere grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erho benen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen
(Urk. 7/74/18; vgl. E. 3.2) . So hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, während der gesamten
Untersuchung habe eine volle Aufmerksamkeit und Kon zentration bestanden, die über den gesamten Untersuchungszeitraum habe gehal ten werden können. Die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihres Gedächtnisses angegeben, sich Sozialdaten, Lebensdaten und Medikamente, überhaupt Zahle n und Namen, nicht merken zu können. Dabei sei jedoch eher der Eindruck einer nicht ausreichenden Bereitschaft zur Mitarbeit entstanden (Urk. 7/74/25). Ferner ist die Therapieaktivität der Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Beurtei lung ausgesprochen niedrig (Urk. 7/74/19-20). Hinweise auf ressourcenein schrän kende Komorbiditäten sind nicht zu erkennen. Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Kom plex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Persön lichkeitsstörung, eine Ich- Abspaltung oder eine Dissoziation festgestellt wurden. Auch waren keine Neologismen, Paraphasien, Halluzinationen oder illusionären Verkennungen auszumachen . Der psychiatrische Gutachter ging
vielmehr, ge stützt auf die Exploration, von einer mittleren bis überdurchschnittlichen Intel li genz aus (Urk. 7/74/25).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Beschwer deführerin offenbar in der Schweiz integrieren, deutsch lernen (Urk. 7/74/25)
sowie
auch eine Ausbildung zur Kosmetikerin (Urk. 7/74/8; 7/74/22) absolvieren konnte.
Hinsichtlich des Komplex es «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass di e Beschwerde führerin in einer ihr gehörenden 3.5-Zimmer- Eigentums woh nung
lebt, welche sie zusammen mit einer afrikanischen Bekannt en bewohnt (Urk. 7/74/ 22- 23).
Ihre
Schilderungen
zum
Tagesablauf (Aufstehen um acht Uhr, frü hstücken, etwas spazieren gehen; dann um elf Uhr zur Arbeit gehen, selbst wenn keine Kunden da seien; am Arbeitsplatz sei ihre Kollegin, eigentlich Freun din anwesend; nachmittags arbeite sie oder aber beschäftige sich in d er Wohnung oder gehe spazieren und schaue sich Geschäfte an; u m einkaufen zu gehen, fehlten ihr gegenwärtig die Mittel; nach dem Abendessen lese s ie, mach e auch öfters gar nichts; nach 22:00 Uhr gehe sie ins Bett; Urk. 7/74/10; 7/74/24) lassen auf eine relativ aktive Teilhabe am (Arbeits-) Alltag schliessen. Ebenso scheint die Beschwerdeführerin ihren Hobbies Kochen und Backen, wenn auch einge schränkt, nachgehen zu können (Urk. 7/74/24). Auch das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin scheint intakt zu sein. So trifft sie sich wöchentlich mit ihrem Freund und pflegt den Kontakt zu einer Freundin sowie auch oberflächliche Freundschafte
n. Einmal im Monat nimmt sie Kontakt zu ihrer Mutter, zu ihrem Vater und zu ihren Geschwistern in Marokko auf (Urk. 7/74/23). Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin deshalb über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen. 5.3 Zum Aspekt der « Konsistenz » ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihr doch möglich, sich mit Freunden zu treffen sowie regelmässig Kontakt zu ihrer Familie in Marokko zu halten
(E. 5.2) Sodann nimmt die Beschwerdeführerin ihre alltäg lichen Ver richtungen
regelmässig wahr, wobei sie auch
- ihren eigenen Angaben zufolge - eine r Erwerbstätigkeit nachgeht (E. 5.2). Kontrastierend hierzu sieht sich die Beschwerdeführerin nur als bedingt
arbeitsfähig (Urk. 7/74/19; 7/74/24) . Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings, mithin unter Berück sichtigung der eruierten erheblichen Diskrepanzen zwischen der Klinik einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits (E. 3.2 und
4), keine Stütze. Im Weiteren sind den Akten auch keine Indizien zu entnehmen, die auf einen erheblichen Leidensdruck hinwiesen. So hatte die Beschwerdeführerin beispiels weise mitgeteilt, sie sei nur sporadisch (alle zwei bis drei Wochen) in Behandlung gewesen (vgl. Notiz vom 3 1. Mai 2016, Urk. 7/42/1). Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (Urk. 7/74/23), wurde die se psychiatrische Behandlung im Herb s t 2016 abgebrochen. Überdies hielt auch die die Beschwerdef ührerin behandelnde Ärztin der i nte grierten Psychiatrie Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei nach drei Abklärungsterminen noch zu zwei Terminen erschienen. Die Folge ter mine hätte sie dann nicht mehr wahrgenommen (Urk. 7/32/1). Der letzte Kontakt datiere vom 7. Mai 2015 (Urk. 7/30/9 Ziff. 1.5). Die Tendenz, Therapien nur unre gelmässig bis gar nicht wahrzunehmen, wurde auch im Austrittsbericht der Klinik E.___ vermerkt (Urk. 7/22/12). Unter Berücksichtigung des Ge sagte n weist die Kategorie der Konsi stenz deshalb erhebliche Auffälligkeiten auf. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung eines nicht aus gewiesenen erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kom pen sa tionspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der Gesund heits schädigung das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt erscheint. Mithin ist, wie die Gutachter darlegten,
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angestammter und ange passter Tätigkeit ausgewiesen . Nachdem der Be schwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit unvermindert zumutbar ist, führt dies - mangels eines zur Rente berechtigenden Invaliditätsgrades (E. 1.2)
- zur Ab weisung der Beschwerde .
Dies selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, wie sich aus dem nachstehend durchgeführten Einkommensvergleich (E. 6) ergibt. 6.
6.1
6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
6.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab an, bis 2014 als selbständig Erwerbstätige ein Kos me tikstudio betrieben zu haben (Urk. 7/74/22).
Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem angestammten Bereich tätig zu sein scheint
- a nlässlich der Begutac htung gab sie an, in einem 30 % - Pensum als Kosmetiker in zu arbeiten (Urk. 7/74/8; 7/74/22) -, wäre am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen (E. 6.1.2). Gemäss IK-Au szug hatte sie 2011 Fr. 42'300.--
verdient (Urk. 7/8/4). Unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchen spezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Tabelle T2.1 . 10, Ziff. 90-96, Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen; Index 2011: 100. 1; Index 2018: 107.6) ergäbe sich für das Jahr 2018 somit ein Valideneinkommen von Fr. 45‘469.-- (Fr. 42‘300.-- / 100.1 x 107.6). 6.2.2 Mangels Angaben zum aktuellen tatsächlichen Verdienst sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss (E. 6.1.3) die LSE-Tabellenlöhne heranzu ziehen. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin offenstehenden Einsatzmög lichkeiten (vgl. E. 3.2) wäre auf den statistischen Durchschnitt slohn aller Wirt schaftszweige (« Total ») von Frauen auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 20 14 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochen stunden monatlich Fr. 4’300 .-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüb lichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, Tabe lle T 03.02.03.01.04.01, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab teilungen, Ziff. 1-96 « Total ») und der Nominal lohnentwicklung bei Frauen im « Total » aller Wirtschaft szweige zwischen den Jahren 2014 und 2018 (Index 2014 : 103.6, Ind ex 2018 : 10 5.9; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.2 .
10) ergäbe sich für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 54’987.--
(Fr. 4’300.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.6 x 105.9)
bei einem zumutbaren Vollzeitpensum. Selbst wenn hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % (E. 6.1.4) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 41’240.-- ausgegangen würde, resultiert e im Vergleich mit dem Validen ein kommen von Fr. 45’ 469 .-- (vgl. E. 6.2.1)
eine invaliditätsbedingte Erwerbsein busse von Fr. 4’229 .-- (Fr. 45‘ 469 .-- abzüglich Fr. 41’240.--) entsprechend einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121) .
7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom
4. Januar 2018 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber