Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren am 2. Juli 2013, leidet an verschiedenen Geburts gebrechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ), so an Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 344 ( Hydronephrosis
congenita ) sowie Ziff. 395 (leichte zerebrale Bewegungsstörungen). Am 19. März 2013 meldete ihre Mutter sie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 und Urk. 8/11). Mit Verfügungen vom 14. März 2014 (Urk. 8/17), 17. März 2014 (Urk. 8/18), 18. März 2014 (Urk. 8/15) und 19. März 2014 (Urk. 8/16) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Ge burtsgebrechen . M it durch Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00747 , Urk. 8/44 ) bestätigter Verfügung vom 25. Juni 2014 über nahm die IV-Stelle Kosten der Kinderspitex (Urk. 8/34). Am
2. Dezember 2014 leistete sie Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie (Urk. 8/43) . 1.2
Am 8. Mai 2017 meldete Dr. med. Z.___ , Leiterin pädiatri sche Endokrinologie/Diabetologie, dass bei der Versicherten auch das Geburtsge brechen gemäss Ziff. 462
GgV -Anhang (angeborene St örung der hypothala mohypophysären Funktion ) vorliege (Urk. 8/45) . Mit Vorbescheid vom 18. Au gust 2017 stellte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten in Aussicht, keine Kos tengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Ge burtsgebrechen zu leisten (Urk. 8/49). Mit Einwand vom 7. September 2017 be antragte die se , es seien die Kosten für die Therapie mit Wachstumshormonen zu übernehmen (Urk. 8/51). Hierbei wurde sie durch Dr. Z.___ (Schrei ben vom 26. September 2017, Urk. 8/53) unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Ok tober 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 462 gemäss Anhang GgV ab (Urk. 8/56 = Urk. 2 ).
2.
Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8/56 = Urk. 2) erhob die Mutter der Versicherten bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1-2), welche am
25. Januar 2018 zuständigkeitshalber an das Gericht überwiesen wurde (Urk. 4). Mit Be schwerdeantwort vom 13. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 15. Juni 2018 (Urk. 17) beziehungsweise Duplik vom 2. August 2018 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegeh ren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19, Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2) 1.3
Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen ( Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen ( Art. 13 IVG) im Beson deren setzt u.a. voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der me dizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein facher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer be stimmten Therapie. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversi cherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Mas snahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die in diesem Sinn lautende, zum KUVG ergangene Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden KVG weiterhin anwendbar. Medizi nische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ( Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel ( Art. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nach gewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 519/03 vom 1 1. Dezember 2003 E. 5.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 19/03 vom 2 9. Januar 2004 E. 2.4). Die Beurteilung der Wirksamkeit hat aufgrund einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten retrospektiven allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder therapeutischen Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse zu er folgen (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; vgl. auch BGE 133 V 115 E. 3.2.1; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4
Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich ( Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e/cc S. 205; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 E. 1.2, Nr. 16 S. 48 E. 2.3). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Therapie mit Wachstumshormonen mit der Begründung (Urk. 2) , es sei aus versi cherungsmedizinischer Sicht kein Wachstumshormonmangel ausgewiesen. Die Grenzwerte von 7 bzw. 8 ug /L (= 7 bzw. 8 ng /ml) seien nicht in zwei Tests ein gehalten beziehungsweise unterschritten worden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort führte sie aus (Urk. 7), das Geburtsgebrechen sei medizinisch nicht ausgewiesen. Der Umstand, dass die Versicherte erkennbare gesundheitliche Probleme mit dem Wachstum habe, vermöge daran nicht s zu ändern, zumal es aus medizinischer Sicht mannigfaltige andere Gründe für die vorhandene gesundheitliche Proble matik gebe. Daran hielt sie mit Du plik fest (Urk. 20). 2.2
Dagegen wandte die Mutter der Versicherten in der Beschwerde ein (Urk. 1 /1 ), in der Schweiz gelte ein Grenzwert von 10
ng /ml, und nicht von 7 bis 8ng/ml. Mit Replik (Urk. 17) brachte sie zusammenfassend vor, d ie Beschwerdegegnerin habe sich auf eine interne medizinische Stellungnahme gestützt, die einerseits den vor liegenden medizinischen Sachverhalt unvollständig würdige und andererseits in verschiedener Hinsicht von falschen medizinischen Annahmen ausgehe ( S. 3 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Ein gliederungsmassnahmen in For m einer Wachstumshormontherapie . 3. 3.1 3.1.1
Dr. med. Z.___ , Oberä r z t in der Kinderendokrinologie/- dia betologie am A.___ , diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2017 (Urk. 8/47) einen partiellen Wachstumshormonmangel (Ziff. 1.1) und nannte das Geburtsgebrechen Ziff. 462 gemäss GgV -Anhang (Ziff. 1.3). Die Ver sicherte benötige eine Wachstumshormonsubstitution (Ziff. 1.6).
Seit dem vierten Lebensmonat wachse die Versicherte unter der dritten Perzentile (P3) und falle zunehmend von dieser ab. Sie sei zudem muskulär eher schwach im Vergleich zu ihren Altersgenossen
( Ziff. 2.3) . Das 3 Jahre und 10 Monate alte Mädchen habe eine Grösse von 88.1 cm (6 cm <
P3) und ein Gewicht von 11.9 kg (1 kg < P3). Sie habe einen eher hypotonen Rumpf, ein deutlich ausladendes Ab domen und feine Extremitäten . Die Stirn sei eher breit und es liege ein Hyper telorismus vor (Ziff. 2.4). Unter Wachstumshormonsubstitution sei ein Aufhol wachstum in den familiären Zielbereich sowie eine deutliche Zunahme der Mus kelmasse und -kraft zu erwarten. Das kardiovaskuläre Risiko nehme bei Kindern mit Wachstumshormonmangel unter Substit ution ebenfalls ab (Ziff. 2.5).
Es seien s pezialärztliche Untersuchungen mit näher beschriebenen Ergebnissen vorgenommen worden (Ziff. 2.6). 3.1.2
Am 26. September 2017 bekräftigte Dr. Z.___ (Urk. 8/53), dass bei der Versicherten klinisch ganz klar ein Wachstumshormonmangel vorliege. Das Mädchen wachse seit dem Kleinkindesalter deutlich unter der P3 und weit unter dem familiären Zielbereich. Die Wachstumsgeschwindigkeit sei tief. Das Kno chenalter sei deutlich retardiert.
Der erste Wachstumshormonstimulationstest sei höchst auffällig gewesen, der zweite sei ebenfalls knapp pathologisch. Der «C ut off »
f ür Wachstumshormon mangel basiere in der Schweiz auf den Consensus Guidelines aus dem Jahr 2000 und liege demzufolge bei 10 ng /ml. Der IGF -1- Level sei für die Diagnose eines Wachstumshormonmangels nicht ausschlaggebend. E r könne einen Hinweis ge ben, jedoch eine Diagnose weder ein- noch ausschliessen. Ebenso verhalte es sich mit der Hypophysenmorphologie . Das MRI des Schädels sei lediglich gefordert, um eine Raumforderung vor Wachstumshormontherapiebeginn auszuschliessen. E ine normale Hypophysenmorphologie schliesse einen Wachstumshormonman gel keineswegs aus. 3.1.3
Am 3. November 2017 erläuterte Dr. Z.___ (Urk. 8/61), in der Schweiz sei nie vereinbart worden, die AWMF-Richtlinien zu benutzen, sondern man beziehe sich weiterhin auf die ESPE-Consensus Guidelines, wo rin als Schwellenwert 10 ng /ml festgelegt sei. 3.1.4
Am 5. Januar 2018 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 8/73), der Wachstums hormonanstieg im Arginin-Belastungstest sei ungenügend gewesen, im Gluka gon-Test grenzwertig ( z wischen 8 und 10 ng /ml). Das IGF - 1 sei stets im unteren Normbereich < -1 Standardabweichung). Klinisch sei der Wachstumshormon mangel apparent . 3.1.5
Mit Bericht vom 27. April 201 8 ( Urk. 18) nahm Dr. Z.___ zum Be richt von Prof. Dr. B.___ vom 22. Januar 2018 (vgl. untenstehende E. 3.2.4) Stel lung: Der Wachstumshormonmangel sei mittels der näher dargelegten Befunde gestellt. Angefügt werden könne, dass die Wachstumsgeschwindigkeit unter pro batorischer Wachstumshormontherapie enorm angestiegen sei und die Versi cherte gemäss Aussagen der Eltern deutlich kräftiger und lebhafter geworden sei, was einen weiteren Hinweis für die Diagnose darstelle (S. 1). Die Diagnose sei nicht nur klinisch, sondern mit zweimaligem Wachstumshormonstimulationstest gestellt worden. Übrige Differenzialdiagnosen seien ausgeschlossen (Hyperthy reose, Zöliakie, Turner-Syndrom). Ernährungsprobleme könnten Auswirkung auf das Wachstum des Kindes haben, seit dem 2. Lebensjahr sei das Gewicht der Ver sicherten normal für die Länge und somit nicht Ursache des schlechten Wachs tums. Prof. Dr. B.___ verdrehe näher ausgeführte Tatsachen aus den Guidelines (S. 2). 3.2 3.2.1
Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regio naler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 17. August 2017 (Feststellungsblatt vom 18. August 2017, Urk. 8/48 S. 2) aus , die IGF-1-Konzentration im Serum sowie die Hypophysengrösse im cMRI seien normal gewesen und es lägen keine zwei pathologische Stimulations tests vor, denn nur nach Argininbelastung sei eine erniedrigte Sekretion erfasst worden, nach der Glukagonabgabe hingegen sei ein Anstieg der Wachstumshor monk o n zentration auf 9.38 ng /ml erfolgt, so dass nicht von einem Mangel aus gegangen werden könne . Da das Wachstumshormon extrazellulär im Blutserum transportiert werde und seine Wirkung im Kontakt mit der Aussenseite von Zell membranen entfalte, sei eine Verfälschung der Laborwerte für das Wachstums hormon durch Hämolyse nicht zu erwarten. 3.2.2
Laut Feststellungsblatt vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8/55 S. 2) gab Prof. B.___ am 9. Oktober 2017 zu bedenken, es gebe keine Empfehlung, nach der der veraltete Grenzwert für Stimulationstests innerhalb der Diagnostik des Wachstumshor mon m angels bei Kindern in Höhe von 10 ng /ml in der Schweiz gültig sei. Der ge ltende Grenzwert von 7 bzw. 8 u g /L ( =
7 bzw. 8 ng /ml) sei nicht in zwei Tests eingehalten beziehungsweise unterschritten worden, so dass nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden könne, dass L eistungs a nsprüche nach Ziff. 4 6 2 GgV -Anhang ausgewiesen seien. 3.2.3
In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (Feststellungsblatt vom 8. Januar 2018, Urk. 8/69 S. 2) wiederholte Prof. B.___ nach Rücksprache mit einer Ärztin des RAD C.___ , es lägen nicht zwei aussagekräftige Stimulationstests vor, weshalb über das Vorliegen von Leistungsansprüchen nicht entschieden werden könne, weshalb auch in C.___ ein abweisender Entscheid erteilt worden wäre. Dies auch angesichts der Tatsache, dass der wesentliche Effektor, der letztlich für das Wachstum entscheidend sei ( = I G F-1) und durch das Wachstumshormon aktiviert werde, vorliegend normal gewesen sei. Zusätzlich sei die Hypophysengrösse im c MRI normal. 3.2.4
Am 17./22. Januar 2018 (Feststellungsblatt vom 23. Januar 2018, Urk. 8/75 S. 4) stellte sich Prof. B.___ auf den Standpunkt, die niedrigen Grenzwerte für die Maximalwerte der Wachstumshorm on-Stimulationstests der Guidel ine aus dem Jahr 2016 seien nicht erreicht worden, auch nicht annähernd, so dass aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine Grundlage für Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang abgeleitet werden könnten. Ein Abklärungsbedarf im Sinne eines Behandlungsversuchs mit Wachstumshormon könne auf der Grund lage dieser Guideline, der individuellen Laborwerte und des individuellen Wachs tumsverlaufs ebenfalls nicht nachvollziehbar hergeleitet werden. Eine Hypothy reose sei nach den bisher eingereichten Unterlagen nicht ausgeschlossen worden, obwohl Konsens bestehe, dass dies vor der Annahme eines Wachstumshormon mangels erforderlich sei. Indirekte Mer k male wie verminderte Herzmuskelmasse fehlten und wiesen bei der Versicherten ebenfalls nicht auf das Vorliegen von Wachstumshormonmangel hin. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden Hinweise für einen syndromalen Minderwuchs, der möglicherweise durch das gleichzeitige Vorliegen von Ernährungsproblemen, gastroösophagealem Reflux, bedeutsamer Pulmonalstenose mit Rechtsherzbelastung und allenfalls auch durch renale Probleme verstärkt werde. 3.2.5
In der Stellungnahme vom 26./27. Juli 2018 (Feststellungsblatt vom 31. Juli 2018, Urk. 2 1 ) stellte Prof. B.___ zusammenfassend fest, der Verdacht oder die Diagnose eines hypophysären Wachstumshormonmangels werde durch folgende Befunde nicht gestützt: norm ale Grösse der Hypophyse im MRI, normale Wachs tumsgeschwi ndigkeit im Bereich der 6 0. Perz entile in den entscheidungsrelevan ten 12 Monaten vor Antragstellung, kein sicherer Nachweis eine r Verzögerung der Knochenreife, eine normale IGF-1-Konzentration ,
nur ein pathologische r Sti mulationstest (Arginin ; der zweite Test mit Glukagon sei nicht verwertbar ) . Da differenzialdiagnostisch eine ganze Reihe von Befunden vorgelegen hätten, die das Längenwachstum beeinflussen könnten (Hydronephrose, Herzfehler mit Rechtsherzbelastung, Ernährungsschwierigkeiten, morphologische Syndromhinweise ), seien auch andere Ursachen des hier vorliegenden Kleinwuchses zu be rücksichtigen (S. 6 f.) . 4. 4 .1
Laut Rz 462 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME , in der seit 1. Juni 2017 gültigen Fassung ) kann bei angeborenen Störungen der hypothalamohypo physären Funktion ( hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus , Prader -Willi-Syndrom und Kallmann -Syndrom) eine Behandlung mit Wachstumshormon nur bei nachgewiesenem Wachstumshormonmangel übernommen werden. Der Wachstumshor monm angel muss lege artis im längeren Verlauf nachvollziehbar erfolgen . In Zweifelsfällen (z.B. Diagnose nicht durch Facharzt für pädiat r ische Endokrinologie und Diabetologie gestellt, oder W achstumshormonm angel wird bei Diagnose SGA [ small
f o r
gestational
age ] geltend gemacht etc.) ist an das BSV zu gelangen.
Um den Nachweis eines Wachstumshormonmangels zu erbringen , werden bei Kindern verschiedene Tests durchgeführt (Grössenvergleich mit dem Altersdurch schnitt sowie Relation der Grösse des Kindes zur Grösse der Eltern; Bestimmung des IGF-1-Wertes im Blut und seines Bindungsproteins IGFBP-3; Stimulations tests mit Clonidin , Arginin oder mit Insulin ; Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2 ). 4. 2
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Es kann aufgrund der Berichterstattung der behandelnden Fachärztin davon aus gegangen werden, dass die erforderlichen Tests bei der Versicherten lege artis durchgeführt wurden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen der behandelnden Fachärztin und dem RAD-Arzt besteht indessen Un einigkeit darüber, wie die Resultate der durchgeführten Tests zu werten sind und insbesondere welche Richtlinien bei der Interpretation des IGF-1-Levels die mas sgebenden sind. Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdegegnerin nicht an das B SV gelangt (vgl. obige E. 4.1). 4.4
Im Unterschied zu Prof. B.___ verfügt Dr. Z.___ über eine Zu satzqualifikation für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie, weshalb si ch die Beschwerdegegnerin nicht allein auf die Beurteilung des RAD-Arztes hätte stüt zen dürfen. Zumindest die Frage, welche Richtlin ien für die Beurteilung, ob der bei der Versicherten gemessene IGF-1-Level im Normbereich liegt oder nicht, in der Schweiz anwendbar sind, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht allein von Dr. B.___ bean tworten lassen dürfen, insbesondere deshalb, weil er lediglich da rauf hinwies, dass es keine Empfehlung zur Anwendung der von der behandeln den Ärztin herangezogenen Grenzwerte gebe, ohne anzugeben, wer die Anwen dung der von ihm hera ngezogenen Grenzwerte empf iehlt . Da der Normwert je nach Leitlinie unterschiedlich angegeben wird ,
wäre diese Frage im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten dem BSV zu unterbreiten gewesen.
Die von der behandelnden Ärztin vertretene Meinung, dass sowohl der IGF-1-Level als auch die Hypophysenmorphologie für die Diagnose eines Wachstums hormonmangels nicht ausschlaggebend sei en , sondern nur einen Hinweis geben könne, wurde von Prof. B.___ nicht kommentiert .
E r w ies lediglich widerholt darauf hin, dass die Grenzwerte der Wachstumshormon-Stimulationstests nicht erreicht worden seien . Insoweit sich die Beschwerdegegnerin darauf ber ie f , dass die Ärzteschaft des RAD im Kanton C.___ , mi t welcher Prof. B.___ in Kontakt stand, ihre versicherungsmedizinische Einschätzung teile, ist ihr entgegenzuhal ten, dass sich diese bei ihrer Beurteilung ohne Kenntnisse der Aktenlage allein auf die mündlichen Aussagen von Prof. B.___ stützte.
Wie Prof. B.___ zutreffend anführte, wurde in den Berichten von Dr. Z.___
nie erwähnt , welche Differenzialdiagnosen aus welchen Gründen auszuschliessen sind, was sich aufgrund des Vorliegens anderer Geburtsgebre chen aufgedrängt hätte. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ in der jüngsten Stellungnahme (E. 3.1.5) beteuert e , dass übrige Differenzialdiagnosen ausgeschlossen worden seien, ohne darauf einzugehen, welche Befunde gegen das Vorliegen der Differenzialdiagnosen sprechen. Schliess lich ist auch dem Um stand Rechn ung zu tragen, dass Dr. Z.___ als die Hormonbehand lung initiierende Fachärztin eine gewisse Nähe zur Sache nicht abzusprechen ist, intervenierte sie doch persönlich gegen die ablehnende Verfügung (vgl. Urk. 8/53) und möchte sie sich wohl kaum dem Vorwurf aus setzen , eine nicht adäquate Behandlung einleiten zu wollen . 4.5
Angesichts der sich widersprechenden Einschätzungen der beiden Ärzte über das Vorliegen eines Wachstum s hormonmangels
und damit des Erfordernisses einer medizinischen Massnahme erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Demzu folge ist die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklä rungen, ob bei der Versicherten ein Wachstumshormonmangel ausgewiesen ist, veranlasse und hernach neu über den Anspruch auf medizini sche Massnahmen verfüge. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.-- fest zulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen .
5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und unter Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'700.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
16. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art.
E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2)
E. 1.3 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen ( Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen ( Art. 13 IVG) im Beson deren setzt u.a. voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der me dizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein facher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 Abs.
E. 1.4 Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich ( Art.
E. 1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8/56 = Urk. 2) erhob die Mutter der Versicherten bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1-2), welche am
25. Januar 2018 zuständigkeitshalber an das Gericht überwiesen wurde (Urk. 4). Mit Be schwerdeantwort vom 13. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 15. Juni 2018 (Urk. 17) beziehungsweise Duplik vom 2. August 2018 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegeh ren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19, Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Therapie mit Wachstumshormonen mit der Begründung (Urk. 2) , es sei aus versi cherungsmedizinischer Sicht kein Wachstumshormonmangel ausgewiesen. Die Grenzwerte von 7 bzw. 8 ug /L (= 7 bzw. 8 ng /ml) seien nicht in zwei Tests ein gehalten beziehungsweise unterschritten worden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort führte sie aus (Urk. 7), das Geburtsgebrechen sei medizinisch nicht ausgewiesen. Der Umstand, dass die Versicherte erkennbare gesundheitliche Probleme mit dem Wachstum habe, vermöge daran nicht s zu ändern, zumal es aus medizinischer Sicht mannigfaltige andere Gründe für die vorhandene gesundheitliche Proble matik gebe. Daran hielt sie mit Du plik fest (Urk. 20).
E. 2.2 Dagegen wandte die Mutter der Versicherten in der Beschwerde ein (Urk. 1 /1 ), in der Schweiz gelte ein Grenzwert von 10
ng /ml, und nicht von 7 bis 8ng/ml. Mit Replik (Urk. 17) brachte sie zusammenfassend vor, d ie Beschwerdegegnerin habe sich auf eine interne medizinische Stellungnahme gestützt, die einerseits den vor liegenden medizinischen Sachverhalt unvollständig würdige und andererseits in verschiedener Hinsicht von falschen medizinischen Annahmen ausgehe ( S. 3 Ziff. 6).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Ein gliederungsmassnahmen in For m einer Wachstumshormontherapie . 3.
E. 3 GgV ). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer be stimmten Therapie. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversi cherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Mas snahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die in diesem Sinn lautende, zum KUVG ergangene Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden KVG weiterhin anwendbar. Medizi nische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ( Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel ( Art.
E. 3.1.1 Dr. med. Z.___ , Oberä r z t in der Kinderendokrinologie/- dia betologie am A.___ , diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2017 (Urk. 8/47) einen partiellen Wachstumshormonmangel (Ziff. 1.1) und nannte das Geburtsgebrechen Ziff. 462 gemäss GgV -Anhang (Ziff. 1.3). Die Ver sicherte benötige eine Wachstumshormonsubstitution (Ziff. 1.6).
Seit dem vierten Lebensmonat wachse die Versicherte unter der dritten Perzentile (P3) und falle zunehmend von dieser ab. Sie sei zudem muskulär eher schwach im Vergleich zu ihren Altersgenossen
( Ziff. 2.3) . Das 3 Jahre und 10 Monate alte Mädchen habe eine Grösse von 88.1 cm (6 cm <
P3) und ein Gewicht von 11.9 kg (1 kg < P3). Sie habe einen eher hypotonen Rumpf, ein deutlich ausladendes Ab domen und feine Extremitäten . Die Stirn sei eher breit und es liege ein Hyper telorismus vor (Ziff. 2.4). Unter Wachstumshormonsubstitution sei ein Aufhol wachstum in den familiären Zielbereich sowie eine deutliche Zunahme der Mus kelmasse und -kraft zu erwarten. Das kardiovaskuläre Risiko nehme bei Kindern mit Wachstumshormonmangel unter Substit ution ebenfalls ab (Ziff. 2.5).
Es seien s pezialärztliche Untersuchungen mit näher beschriebenen Ergebnissen vorgenommen worden (Ziff. 2.6).
E. 3.1.2 Am 26. September 2017 bekräftigte Dr. Z.___ (Urk. 8/53), dass bei der Versicherten klinisch ganz klar ein Wachstumshormonmangel vorliege. Das Mädchen wachse seit dem Kleinkindesalter deutlich unter der P3 und weit unter dem familiären Zielbereich. Die Wachstumsgeschwindigkeit sei tief. Das Kno chenalter sei deutlich retardiert.
Der erste Wachstumshormonstimulationstest sei höchst auffällig gewesen, der zweite sei ebenfalls knapp pathologisch. Der «C ut off »
f ür Wachstumshormon mangel basiere in der Schweiz auf den Consensus Guidelines aus dem Jahr 2000 und liege demzufolge bei 10 ng /ml. Der IGF -1- Level sei für die Diagnose eines Wachstumshormonmangels nicht ausschlaggebend. E r könne einen Hinweis ge ben, jedoch eine Diagnose weder ein- noch ausschliessen. Ebenso verhalte es sich mit der Hypophysenmorphologie . Das MRI des Schädels sei lediglich gefordert, um eine Raumforderung vor Wachstumshormontherapiebeginn auszuschliessen. E ine normale Hypophysenmorphologie schliesse einen Wachstumshormonman gel keineswegs aus.
E. 3.1.3 Am 3. November 2017 erläuterte Dr. Z.___ (Urk. 8/61), in der Schweiz sei nie vereinbart worden, die AWMF-Richtlinien zu benutzen, sondern man beziehe sich weiterhin auf die ESPE-Consensus Guidelines, wo rin als Schwellenwert 10 ng /ml festgelegt sei.
E. 3.1.4 Am 5. Januar 2018 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 8/73), der Wachstums hormonanstieg im Arginin-Belastungstest sei ungenügend gewesen, im Gluka gon-Test grenzwertig ( z wischen 8 und 10 ng /ml). Das IGF - 1 sei stets im unteren Normbereich < -1 Standardabweichung). Klinisch sei der Wachstumshormon mangel apparent .
E. 3.1.5 Mit Bericht vom 27. April 201
E. 3.2.1 Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regio naler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 17. August 2017 (Feststellungsblatt vom 18. August 2017, Urk. 8/48 S. 2) aus , die IGF-1-Konzentration im Serum sowie die Hypophysengrösse im cMRI seien normal gewesen und es lägen keine zwei pathologische Stimulations tests vor, denn nur nach Argininbelastung sei eine erniedrigte Sekretion erfasst worden, nach der Glukagonabgabe hingegen sei ein Anstieg der Wachstumshor monk o n zentration auf 9.38 ng /ml erfolgt, so dass nicht von einem Mangel aus gegangen werden könne . Da das Wachstumshormon extrazellulär im Blutserum transportiert werde und seine Wirkung im Kontakt mit der Aussenseite von Zell membranen entfalte, sei eine Verfälschung der Laborwerte für das Wachstums hormon durch Hämolyse nicht zu erwarten.
E. 3.2.2 Laut Feststellungsblatt vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8/55 S. 2) gab Prof. B.___ am 9. Oktober 2017 zu bedenken, es gebe keine Empfehlung, nach der der veraltete Grenzwert für Stimulationstests innerhalb der Diagnostik des Wachstumshor mon m angels bei Kindern in Höhe von 10 ng /ml in der Schweiz gültig sei. Der ge ltende Grenzwert von 7 bzw. 8 u g /L ( =
7 bzw. 8 ng /ml) sei nicht in zwei Tests eingehalten beziehungsweise unterschritten worden, so dass nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden könne, dass L eistungs a nsprüche nach Ziff. 4 6 2 GgV -Anhang ausgewiesen seien.
E. 3.2.3 In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (Feststellungsblatt vom 8. Januar 2018, Urk. 8/69 S. 2) wiederholte Prof. B.___ nach Rücksprache mit einer Ärztin des RAD C.___ , es lägen nicht zwei aussagekräftige Stimulationstests vor, weshalb über das Vorliegen von Leistungsansprüchen nicht entschieden werden könne, weshalb auch in C.___ ein abweisender Entscheid erteilt worden wäre. Dies auch angesichts der Tatsache, dass der wesentliche Effektor, der letztlich für das Wachstum entscheidend sei ( = I G F-1) und durch das Wachstumshormon aktiviert werde, vorliegend normal gewesen sei. Zusätzlich sei die Hypophysengrösse im c MRI normal.
E. 3.2.4 Am 17./22. Januar 2018 (Feststellungsblatt vom 23. Januar 2018, Urk. 8/75 S. 4) stellte sich Prof. B.___ auf den Standpunkt, die niedrigen Grenzwerte für die Maximalwerte der Wachstumshorm on-Stimulationstests der Guidel ine aus dem Jahr 2016 seien nicht erreicht worden, auch nicht annähernd, so dass aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine Grundlage für Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang abgeleitet werden könnten. Ein Abklärungsbedarf im Sinne eines Behandlungsversuchs mit Wachstumshormon könne auf der Grund lage dieser Guideline, der individuellen Laborwerte und des individuellen Wachs tumsverlaufs ebenfalls nicht nachvollziehbar hergeleitet werden. Eine Hypothy reose sei nach den bisher eingereichten Unterlagen nicht ausgeschlossen worden, obwohl Konsens bestehe, dass dies vor der Annahme eines Wachstumshormon mangels erforderlich sei. Indirekte Mer k male wie verminderte Herzmuskelmasse fehlten und wiesen bei der Versicherten ebenfalls nicht auf das Vorliegen von Wachstumshormonmangel hin. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden Hinweise für einen syndromalen Minderwuchs, der möglicherweise durch das gleichzeitige Vorliegen von Ernährungsproblemen, gastroösophagealem Reflux, bedeutsamer Pulmonalstenose mit Rechtsherzbelastung und allenfalls auch durch renale Probleme verstärkt werde.
E. 3.2.5 In der Stellungnahme vom 26./27. Juli 2018 (Feststellungsblatt vom 31. Juli 2018, Urk. 2 1 ) stellte Prof. B.___ zusammenfassend fest, der Verdacht oder die Diagnose eines hypophysären Wachstumshormonmangels werde durch folgende Befunde nicht gestützt: norm ale Grösse der Hypophyse im MRI, normale Wachs tumsgeschwi ndigkeit im Bereich der 6 0. Perz entile in den entscheidungsrelevan ten 12 Monaten vor Antragstellung, kein sicherer Nachweis eine r Verzögerung der Knochenreife, eine normale IGF-1-Konzentration ,
nur ein pathologische r Sti mulationstest (Arginin ; der zweite Test mit Glukagon sei nicht verwertbar ) . Da differenzialdiagnostisch eine ganze Reihe von Befunden vorgelegen hätten, die das Längenwachstum beeinflussen könnten (Hydronephrose, Herzfehler mit Rechtsherzbelastung, Ernährungsschwierigkeiten, morphologische Syndromhinweise ), seien auch andere Ursachen des hier vorliegenden Kleinwuchses zu be rücksichtigen (S. 6 f.) . 4. 4 .1
Laut Rz 462 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME , in der seit 1. Juni 2017 gültigen Fassung ) kann bei angeborenen Störungen der hypothalamohypo physären Funktion ( hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus , Prader -Willi-Syndrom und Kallmann -Syndrom) eine Behandlung mit Wachstumshormon nur bei nachgewiesenem Wachstumshormonmangel übernommen werden. Der Wachstumshor monm angel muss lege artis im längeren Verlauf nachvollziehbar erfolgen . In Zweifelsfällen (z.B. Diagnose nicht durch Facharzt für pädiat r ische Endokrinologie und Diabetologie gestellt, oder W achstumshormonm angel wird bei Diagnose SGA [ small
f o r
gestational
age ] geltend gemacht etc.) ist an das BSV zu gelangen.
Um den Nachweis eines Wachstumshormonmangels zu erbringen , werden bei Kindern verschiedene Tests durchgeführt (Grössenvergleich mit dem Altersdurch schnitt sowie Relation der Grösse des Kindes zur Grösse der Eltern; Bestimmung des IGF-1-Wertes im Blut und seines Bindungsproteins IGFBP-3; Stimulations tests mit Clonidin , Arginin oder mit Insulin ; Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2 ). 4. 2
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
E. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nach gewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 519/03 vom 1 1. Dezember 2003 E. 5.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 19/03 vom 2 9. Januar 2004 E. 2.4). Die Beurteilung der Wirksamkeit hat aufgrund einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten retrospektiven allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder therapeutischen Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse zu er folgen (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; vgl. auch BGE 133 V 115 E. 3.2.1; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Es kann aufgrund der Berichterstattung der behandelnden Fachärztin davon aus gegangen werden, dass die erforderlichen Tests bei der Versicherten lege artis durchgeführt wurden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen der behandelnden Fachärztin und dem RAD-Arzt besteht indessen Un einigkeit darüber, wie die Resultate der durchgeführten Tests zu werten sind und insbesondere welche Richtlinien bei der Interpretation des IGF-1-Levels die mas sgebenden sind. Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdegegnerin nicht an das B SV gelangt (vgl. obige E. 4.1).
E. 4.4 Im Unterschied zu Prof. B.___ verfügt Dr. Z.___ über eine Zu satzqualifikation für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie, weshalb si ch die Beschwerdegegnerin nicht allein auf die Beurteilung des RAD-Arztes hätte stüt zen dürfen. Zumindest die Frage, welche Richtlin ien für die Beurteilung, ob der bei der Versicherten gemessene IGF-1-Level im Normbereich liegt oder nicht, in der Schweiz anwendbar sind, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht allein von Dr. B.___ bean tworten lassen dürfen, insbesondere deshalb, weil er lediglich da rauf hinwies, dass es keine Empfehlung zur Anwendung der von der behandeln den Ärztin herangezogenen Grenzwerte gebe, ohne anzugeben, wer die Anwen dung der von ihm hera ngezogenen Grenzwerte empf iehlt . Da der Normwert je nach Leitlinie unterschiedlich angegeben wird ,
wäre diese Frage im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten dem BSV zu unterbreiten gewesen.
Die von der behandelnden Ärztin vertretene Meinung, dass sowohl der IGF-1-Level als auch die Hypophysenmorphologie für die Diagnose eines Wachstums hormonmangels nicht ausschlaggebend sei en , sondern nur einen Hinweis geben könne, wurde von Prof. B.___ nicht kommentiert .
E r w ies lediglich widerholt darauf hin, dass die Grenzwerte der Wachstumshormon-Stimulationstests nicht erreicht worden seien . Insoweit sich die Beschwerdegegnerin darauf ber ie f , dass die Ärzteschaft des RAD im Kanton C.___ , mi t welcher Prof. B.___ in Kontakt stand, ihre versicherungsmedizinische Einschätzung teile, ist ihr entgegenzuhal ten, dass sich diese bei ihrer Beurteilung ohne Kenntnisse der Aktenlage allein auf die mündlichen Aussagen von Prof. B.___ stützte.
Wie Prof. B.___ zutreffend anführte, wurde in den Berichten von Dr. Z.___
nie erwähnt , welche Differenzialdiagnosen aus welchen Gründen auszuschliessen sind, was sich aufgrund des Vorliegens anderer Geburtsgebre chen aufgedrängt hätte. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ in der jüngsten Stellungnahme (E. 3.1.5) beteuert e , dass übrige Differenzialdiagnosen ausgeschlossen worden seien, ohne darauf einzugehen, welche Befunde gegen das Vorliegen der Differenzialdiagnosen sprechen. Schliess lich ist auch dem Um stand Rechn ung zu tragen, dass Dr. Z.___ als die Hormonbehand lung initiierende Fachärztin eine gewisse Nähe zur Sache nicht abzusprechen ist, intervenierte sie doch persönlich gegen die ablehnende Verfügung (vgl. Urk. 8/53) und möchte sie sich wohl kaum dem Vorwurf aus setzen , eine nicht adäquate Behandlung einleiten zu wollen .
E. 4.5 Angesichts der sich widersprechenden Einschätzungen der beiden Ärzte über das Vorliegen eines Wachstum s hormonmangels
und damit des Erfordernisses einer medizinischen Massnahme erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Demzu folge ist die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklä rungen, ob bei der Versicherten ein Wachstumshormonmangel ausgewiesen ist, veranlasse und hernach neu über den Anspruch auf medizini sche Massnahmen verfüge. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.-- fest zulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen .
5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und unter Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'700.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
16. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 8 ( Urk. 18) nahm Dr. Z.___ zum Be richt von Prof. Dr. B.___ vom 22. Januar 2018 (vgl. untenstehende E. 3.2.4) Stel lung: Der Wachstumshormonmangel sei mittels der näher dargelegten Befunde gestellt. Angefügt werden könne, dass die Wachstumsgeschwindigkeit unter pro batorischer Wachstumshormontherapie enorm angestiegen sei und die Versi cherte gemäss Aussagen der Eltern deutlich kräftiger und lebhafter geworden sei, was einen weiteren Hinweis für die Diagnose darstelle (S. 1). Die Diagnose sei nicht nur klinisch, sondern mit zweimaligem Wachstumshormonstimulationstest gestellt worden. Übrige Differenzialdiagnosen seien ausgeschlossen (Hyperthy reose, Zöliakie, Turner-Syndrom). Ernährungsprobleme könnten Auswirkung auf das Wachstum des Kindes haben, seit dem 2. Lebensjahr sei das Gewicht der Ver sicherten normal für die Länge und somit nicht Ursache des schlechten Wachs tums. Prof. Dr. B.___ verdrehe näher ausgeführte Tatsachen aus den Guidelines (S. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00097
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
11. Oktober 2018 in Sachen X.___ , geb. 2013 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren am 2. Juli 2013, leidet an verschiedenen Geburts gebrechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ), so an Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 344 ( Hydronephrosis
congenita ) sowie Ziff. 395 (leichte zerebrale Bewegungsstörungen). Am 19. März 2013 meldete ihre Mutter sie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 und Urk. 8/11). Mit Verfügungen vom 14. März 2014 (Urk. 8/17), 17. März 2014 (Urk. 8/18), 18. März 2014 (Urk. 8/15) und 19. März 2014 (Urk. 8/16) leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Ge burtsgebrechen . M it durch Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2015 (Prozess Nr. IV.2014.00747 , Urk. 8/44 ) bestätigter Verfügung vom 25. Juni 2014 über nahm die IV-Stelle Kosten der Kinderspitex (Urk. 8/34). Am
2. Dezember 2014 leistete sie Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie (Urk. 8/43) . 1.2
Am 8. Mai 2017 meldete Dr. med. Z.___ , Leiterin pädiatri sche Endokrinologie/Diabetologie, dass bei der Versicherten auch das Geburtsge brechen gemäss Ziff. 462
GgV -Anhang (angeborene St örung der hypothala mohypophysären Funktion ) vorliege (Urk. 8/45) . Mit Vorbescheid vom 18. Au gust 2017 stellte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten in Aussicht, keine Kos tengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit diesem Ge burtsgebrechen zu leisten (Urk. 8/49). Mit Einwand vom 7. September 2017 be antragte die se , es seien die Kosten für die Therapie mit Wachstumshormonen zu übernehmen (Urk. 8/51). Hierbei wurde sie durch Dr. Z.___ (Schrei ben vom 26. September 2017, Urk. 8/53) unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Ok tober 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 462 gemäss Anhang GgV ab (Urk. 8/56 = Urk. 2 ).
2.
Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8/56 = Urk. 2) erhob die Mutter der Versicherten bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1-2), welche am
25. Januar 2018 zuständigkeitshalber an das Gericht überwiesen wurde (Urk. 4). Mit Be schwerdeantwort vom 13. Februar 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 15. Juni 2018 (Urk. 17) beziehungsweise Duplik vom 2. August 2018 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegeh ren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19, Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2
Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr An spruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fä higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu ver bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren ( Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln ( Abs. 2) 1.3
Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen ( Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen ( Art. 13 IVG) im Beson deren setzt u.a. voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der me dizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein facher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 1 IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer be stimmten Therapie. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, die mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversi cherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Mas snahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die in diesem Sinn lautende, zum KUVG ergangene Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden KVG weiterhin anwendbar. Medizi nische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ( Art. 12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel ( Art. 4 bis IVV) werden somit nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der wissenschaftlich nach gewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 3.2 mit Hinweisen), das heisst der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 519/03 vom 1 1. Dezember 2003 E. 5.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 19/03 vom 2 9. Januar 2004 E. 2.4). Die Beurteilung der Wirksamkeit hat aufgrund einer vom einzelnen Anwendungsfall losgelösten retrospektiven allgemeinen Bewertung der mit einer diagnostischen oder therapeutischen Massnahme erfahrungsgemäss erzielten Ergebnisse zu er folgen (BGE 125 V 21 E. 5a in fine , 123 V 53 E. 2b/cc; vgl. auch BGE 133 V 115 E. 3.2.1; AHI 2001 S. 76 f. E. 1b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 601/06 vom 12. März 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 1.4
Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Auf gabenbereich ( Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e/cc S. 205; SVR 2003 IV Nr. 12 S. 35 E. 1.2, Nr. 16 S. 48 E. 2.3). 1.5
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Gesche hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Therapie mit Wachstumshormonen mit der Begründung (Urk. 2) , es sei aus versi cherungsmedizinischer Sicht kein Wachstumshormonmangel ausgewiesen. Die Grenzwerte von 7 bzw. 8 ug /L (= 7 bzw. 8 ng /ml) seien nicht in zwei Tests ein gehalten beziehungsweise unterschritten worden (S. 2). Mit Beschwerdeantwort führte sie aus (Urk. 7), das Geburtsgebrechen sei medizinisch nicht ausgewiesen. Der Umstand, dass die Versicherte erkennbare gesundheitliche Probleme mit dem Wachstum habe, vermöge daran nicht s zu ändern, zumal es aus medizinischer Sicht mannigfaltige andere Gründe für die vorhandene gesundheitliche Proble matik gebe. Daran hielt sie mit Du plik fest (Urk. 20). 2.2
Dagegen wandte die Mutter der Versicherten in der Beschwerde ein (Urk. 1 /1 ), in der Schweiz gelte ein Grenzwert von 10
ng /ml, und nicht von 7 bis 8ng/ml. Mit Replik (Urk. 17) brachte sie zusammenfassend vor, d ie Beschwerdegegnerin habe sich auf eine interne medizinische Stellungnahme gestützt, die einerseits den vor liegenden medizinischen Sachverhalt unvollständig würdige und andererseits in verschiedener Hinsicht von falschen medizinischen Annahmen ausgehe ( S. 3 Ziff. 6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf medizinische Ein gliederungsmassnahmen in For m einer Wachstumshormontherapie . 3. 3.1 3.1.1
Dr. med. Z.___ , Oberä r z t in der Kinderendokrinologie/- dia betologie am A.___ , diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2017 (Urk. 8/47) einen partiellen Wachstumshormonmangel (Ziff. 1.1) und nannte das Geburtsgebrechen Ziff. 462 gemäss GgV -Anhang (Ziff. 1.3). Die Ver sicherte benötige eine Wachstumshormonsubstitution (Ziff. 1.6).
Seit dem vierten Lebensmonat wachse die Versicherte unter der dritten Perzentile (P3) und falle zunehmend von dieser ab. Sie sei zudem muskulär eher schwach im Vergleich zu ihren Altersgenossen
( Ziff. 2.3) . Das 3 Jahre und 10 Monate alte Mädchen habe eine Grösse von 88.1 cm (6 cm <
P3) und ein Gewicht von 11.9 kg (1 kg < P3). Sie habe einen eher hypotonen Rumpf, ein deutlich ausladendes Ab domen und feine Extremitäten . Die Stirn sei eher breit und es liege ein Hyper telorismus vor (Ziff. 2.4). Unter Wachstumshormonsubstitution sei ein Aufhol wachstum in den familiären Zielbereich sowie eine deutliche Zunahme der Mus kelmasse und -kraft zu erwarten. Das kardiovaskuläre Risiko nehme bei Kindern mit Wachstumshormonmangel unter Substit ution ebenfalls ab (Ziff. 2.5).
Es seien s pezialärztliche Untersuchungen mit näher beschriebenen Ergebnissen vorgenommen worden (Ziff. 2.6). 3.1.2
Am 26. September 2017 bekräftigte Dr. Z.___ (Urk. 8/53), dass bei der Versicherten klinisch ganz klar ein Wachstumshormonmangel vorliege. Das Mädchen wachse seit dem Kleinkindesalter deutlich unter der P3 und weit unter dem familiären Zielbereich. Die Wachstumsgeschwindigkeit sei tief. Das Kno chenalter sei deutlich retardiert.
Der erste Wachstumshormonstimulationstest sei höchst auffällig gewesen, der zweite sei ebenfalls knapp pathologisch. Der «C ut off »
f ür Wachstumshormon mangel basiere in der Schweiz auf den Consensus Guidelines aus dem Jahr 2000 und liege demzufolge bei 10 ng /ml. Der IGF -1- Level sei für die Diagnose eines Wachstumshormonmangels nicht ausschlaggebend. E r könne einen Hinweis ge ben, jedoch eine Diagnose weder ein- noch ausschliessen. Ebenso verhalte es sich mit der Hypophysenmorphologie . Das MRI des Schädels sei lediglich gefordert, um eine Raumforderung vor Wachstumshormontherapiebeginn auszuschliessen. E ine normale Hypophysenmorphologie schliesse einen Wachstumshormonman gel keineswegs aus. 3.1.3
Am 3. November 2017 erläuterte Dr. Z.___ (Urk. 8/61), in der Schweiz sei nie vereinbart worden, die AWMF-Richtlinien zu benutzen, sondern man beziehe sich weiterhin auf die ESPE-Consensus Guidelines, wo rin als Schwellenwert 10 ng /ml festgelegt sei. 3.1.4
Am 5. Januar 2018 erklärte Dr. Z.___ (Urk. 8/73), der Wachstums hormonanstieg im Arginin-Belastungstest sei ungenügend gewesen, im Gluka gon-Test grenzwertig ( z wischen 8 und 10 ng /ml). Das IGF - 1 sei stets im unteren Normbereich < -1 Standardabweichung). Klinisch sei der Wachstumshormon mangel apparent . 3.1.5
Mit Bericht vom 27. April 201 8 ( Urk. 18) nahm Dr. Z.___ zum Be richt von Prof. Dr. B.___ vom 22. Januar 2018 (vgl. untenstehende E. 3.2.4) Stel lung: Der Wachstumshormonmangel sei mittels der näher dargelegten Befunde gestellt. Angefügt werden könne, dass die Wachstumsgeschwindigkeit unter pro batorischer Wachstumshormontherapie enorm angestiegen sei und die Versi cherte gemäss Aussagen der Eltern deutlich kräftiger und lebhafter geworden sei, was einen weiteren Hinweis für die Diagnose darstelle (S. 1). Die Diagnose sei nicht nur klinisch, sondern mit zweimaligem Wachstumshormonstimulationstest gestellt worden. Übrige Differenzialdiagnosen seien ausgeschlossen (Hyperthy reose, Zöliakie, Turner-Syndrom). Ernährungsprobleme könnten Auswirkung auf das Wachstum des Kindes haben, seit dem 2. Lebensjahr sei das Gewicht der Ver sicherten normal für die Länge und somit nicht Ursache des schlechten Wachs tums. Prof. Dr. B.___ verdrehe näher ausgeführte Tatsachen aus den Guidelines (S. 2). 3.2 3.2.1
Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Regio naler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellung nahme vom 17. August 2017 (Feststellungsblatt vom 18. August 2017, Urk. 8/48 S. 2) aus , die IGF-1-Konzentration im Serum sowie die Hypophysengrösse im cMRI seien normal gewesen und es lägen keine zwei pathologische Stimulations tests vor, denn nur nach Argininbelastung sei eine erniedrigte Sekretion erfasst worden, nach der Glukagonabgabe hingegen sei ein Anstieg der Wachstumshor monk o n zentration auf 9.38 ng /ml erfolgt, so dass nicht von einem Mangel aus gegangen werden könne . Da das Wachstumshormon extrazellulär im Blutserum transportiert werde und seine Wirkung im Kontakt mit der Aussenseite von Zell membranen entfalte, sei eine Verfälschung der Laborwerte für das Wachstums hormon durch Hämolyse nicht zu erwarten. 3.2.2
Laut Feststellungsblatt vom 16. Oktober 2017 (Urk. 8/55 S. 2) gab Prof. B.___ am 9. Oktober 2017 zu bedenken, es gebe keine Empfehlung, nach der der veraltete Grenzwert für Stimulationstests innerhalb der Diagnostik des Wachstumshor mon m angels bei Kindern in Höhe von 10 ng /ml in der Schweiz gültig sei. Der ge ltende Grenzwert von 7 bzw. 8 u g /L ( =
7 bzw. 8 ng /ml) sei nicht in zwei Tests eingehalten beziehungsweise unterschritten worden, so dass nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden könne, dass L eistungs a nsprüche nach Ziff. 4 6 2 GgV -Anhang ausgewiesen seien. 3.2.3
In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (Feststellungsblatt vom 8. Januar 2018, Urk. 8/69 S. 2) wiederholte Prof. B.___ nach Rücksprache mit einer Ärztin des RAD C.___ , es lägen nicht zwei aussagekräftige Stimulationstests vor, weshalb über das Vorliegen von Leistungsansprüchen nicht entschieden werden könne, weshalb auch in C.___ ein abweisender Entscheid erteilt worden wäre. Dies auch angesichts der Tatsache, dass der wesentliche Effektor, der letztlich für das Wachstum entscheidend sei ( = I G F-1) und durch das Wachstumshormon aktiviert werde, vorliegend normal gewesen sei. Zusätzlich sei die Hypophysengrösse im c MRI normal. 3.2.4
Am 17./22. Januar 2018 (Feststellungsblatt vom 23. Januar 2018, Urk. 8/75 S. 4) stellte sich Prof. B.___ auf den Standpunkt, die niedrigen Grenzwerte für die Maximalwerte der Wachstumshorm on-Stimulationstests der Guidel ine aus dem Jahr 2016 seien nicht erreicht worden, auch nicht annähernd, so dass aus versi cherungsmedizinischer Sicht keine Grundlage für Leistungsansprüche nach Ziff. 462 GgV -Anhang abgeleitet werden könnten. Ein Abklärungsbedarf im Sinne eines Behandlungsversuchs mit Wachstumshormon könne auf der Grund lage dieser Guideline, der individuellen Laborwerte und des individuellen Wachs tumsverlaufs ebenfalls nicht nachvollziehbar hergeleitet werden. Eine Hypothy reose sei nach den bisher eingereichten Unterlagen nicht ausgeschlossen worden, obwohl Konsens bestehe, dass dies vor der Annahme eines Wachstumshormon mangels erforderlich sei. Indirekte Mer k male wie verminderte Herzmuskelmasse fehlten und wiesen bei der Versicherten ebenfalls nicht auf das Vorliegen von Wachstumshormonmangel hin. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden Hinweise für einen syndromalen Minderwuchs, der möglicherweise durch das gleichzeitige Vorliegen von Ernährungsproblemen, gastroösophagealem Reflux, bedeutsamer Pulmonalstenose mit Rechtsherzbelastung und allenfalls auch durch renale Probleme verstärkt werde. 3.2.5
In der Stellungnahme vom 26./27. Juli 2018 (Feststellungsblatt vom 31. Juli 2018, Urk. 2 1 ) stellte Prof. B.___ zusammenfassend fest, der Verdacht oder die Diagnose eines hypophysären Wachstumshormonmangels werde durch folgende Befunde nicht gestützt: norm ale Grösse der Hypophyse im MRI, normale Wachs tumsgeschwi ndigkeit im Bereich der 6 0. Perz entile in den entscheidungsrelevan ten 12 Monaten vor Antragstellung, kein sicherer Nachweis eine r Verzögerung der Knochenreife, eine normale IGF-1-Konzentration ,
nur ein pathologische r Sti mulationstest (Arginin ; der zweite Test mit Glukagon sei nicht verwertbar ) . Da differenzialdiagnostisch eine ganze Reihe von Befunden vorgelegen hätten, die das Längenwachstum beeinflussen könnten (Hydronephrose, Herzfehler mit Rechtsherzbelastung, Ernährungsschwierigkeiten, morphologische Syndromhinweise ), seien auch andere Ursachen des hier vorliegenden Kleinwuchses zu be rücksichtigen (S. 6 f.) . 4. 4 .1
Laut Rz 462 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME , in der seit 1. Juni 2017 gültigen Fassung ) kann bei angeborenen Störungen der hypothalamohypo physären Funktion ( hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus , Prader -Willi-Syndrom und Kallmann -Syndrom) eine Behandlung mit Wachstumshormon nur bei nachgewiesenem Wachstumshormonmangel übernommen werden. Der Wachstumshor monm angel muss lege artis im längeren Verlauf nachvollziehbar erfolgen . In Zweifelsfällen (z.B. Diagnose nicht durch Facharzt für pädiat r ische Endokrinologie und Diabetologie gestellt, oder W achstumshormonm angel wird bei Diagnose SGA [ small
f o r
gestational
age ] geltend gemacht etc.) ist an das BSV zu gelangen.
Um den Nachweis eines Wachstumshormonmangels zu erbringen , werden bei Kindern verschiedene Tests durchgeführt (Grössenvergleich mit dem Altersdurch schnitt sowie Relation der Grösse des Kindes zur Grösse der Eltern; Bestimmung des IGF-1-Wertes im Blut und seines Bindungsproteins IGFBP-3; Stimulations tests mit Clonidin , Arginin oder mit Insulin ; Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2 ). 4. 2
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Es kann aufgrund der Berichterstattung der behandelnden Fachärztin davon aus gegangen werden, dass die erforderlichen Tests bei der Versicherten lege artis durchgeführt wurden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen der behandelnden Fachärztin und dem RAD-Arzt besteht indessen Un einigkeit darüber, wie die Resultate der durchgeführten Tests zu werten sind und insbesondere welche Richtlinien bei der Interpretation des IGF-1-Levels die mas sgebenden sind. Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdegegnerin nicht an das B SV gelangt (vgl. obige E. 4.1). 4.4
Im Unterschied zu Prof. B.___ verfügt Dr. Z.___ über eine Zu satzqualifikation für pädiatrische Endokrinologie-Diabetologie, weshalb si ch die Beschwerdegegnerin nicht allein auf die Beurteilung des RAD-Arztes hätte stüt zen dürfen. Zumindest die Frage, welche Richtlin ien für die Beurteilung, ob der bei der Versicherten gemessene IGF-1-Level im Normbereich liegt oder nicht, in der Schweiz anwendbar sind, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht allein von Dr. B.___ bean tworten lassen dürfen, insbesondere deshalb, weil er lediglich da rauf hinwies, dass es keine Empfehlung zur Anwendung der von der behandeln den Ärztin herangezogenen Grenzwerte gebe, ohne anzugeben, wer die Anwen dung der von ihm hera ngezogenen Grenzwerte empf iehlt . Da der Normwert je nach Leitlinie unterschiedlich angegeben wird ,
wäre diese Frage im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten dem BSV zu unterbreiten gewesen.
Die von der behandelnden Ärztin vertretene Meinung, dass sowohl der IGF-1-Level als auch die Hypophysenmorphologie für die Diagnose eines Wachstums hormonmangels nicht ausschlaggebend sei en , sondern nur einen Hinweis geben könne, wurde von Prof. B.___ nicht kommentiert .
E r w ies lediglich widerholt darauf hin, dass die Grenzwerte der Wachstumshormon-Stimulationstests nicht erreicht worden seien . Insoweit sich die Beschwerdegegnerin darauf ber ie f , dass die Ärzteschaft des RAD im Kanton C.___ , mi t welcher Prof. B.___ in Kontakt stand, ihre versicherungsmedizinische Einschätzung teile, ist ihr entgegenzuhal ten, dass sich diese bei ihrer Beurteilung ohne Kenntnisse der Aktenlage allein auf die mündlichen Aussagen von Prof. B.___ stützte.
Wie Prof. B.___ zutreffend anführte, wurde in den Berichten von Dr. Z.___
nie erwähnt , welche Differenzialdiagnosen aus welchen Gründen auszuschliessen sind, was sich aufgrund des Vorliegens anderer Geburtsgebre chen aufgedrängt hätte. Daran ändert nichts, dass Dr. Z.___ in der jüngsten Stellungnahme (E. 3.1.5) beteuert e , dass übrige Differenzialdiagnosen ausgeschlossen worden seien, ohne darauf einzugehen, welche Befunde gegen das Vorliegen der Differenzialdiagnosen sprechen. Schliess lich ist auch dem Um stand Rechn ung zu tragen, dass Dr. Z.___ als die Hormonbehand lung initiierende Fachärztin eine gewisse Nähe zur Sache nicht abzusprechen ist, intervenierte sie doch persönlich gegen die ablehnende Verfügung (vgl. Urk. 8/53) und möchte sie sich wohl kaum dem Vorwurf aus setzen , eine nicht adäquate Behandlung einleiten zu wollen . 4.5
Angesichts der sich widersprechenden Einschätzungen der beiden Ärzte über das Vorliegen eines Wachstum s hormonmangels
und damit des Erfordernisses einer medizinischen Massnahme erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Demzu folge ist die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklä rungen, ob bei der Versicherten ein Wachstumshormonmangel ausgewiesen ist, veranlasse und hernach neu über den Anspruch auf medizini sche Massnahmen verfüge. 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 800.-- fest zulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen .
5.3
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und unter Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1'700.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
16. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher