Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 2013, leidet an verschiedenen Ge burts gebrechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ), so an Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 344 ( Hydro nephrosis
congenita ) sowie Ziff. 395 (leichte zerebrale Bewegungsstörun gen). Am 1 9. September 2013 meldete ihr e Mutter sie bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 , Urk. 7/11 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten daraufhin wiederholt Kos tengutsprachen für medizinische Massnahmen ( Urk. 7/15-18). 1.2
Nachdem die Versicherte vom 2 6. August bis 1 9. September 2013 im Spital Z.___ hospitalisiert gewesen war (vgl. Austrittsbericht Spital Z.___ vom 2 5. September 2013, Urk. 7/23/8-11) , wurde die IV-Stelle gestützt auf den ärztlichen Spitexauftrag vom 2 4. September 2013 ( Urk. 7/23/12-13) sowie den vom behandelnden Arzt, der Kinderspitex sowie der Mutter der Versicherten im November 2013 unterzeichneten Spitex-Fragebogen ( Urk. 7/5) um die Kosten übernahme der Einsätze der Kinderspitex
ersucht.
Mit Vorbescheid vom 3. April 2014 ( Urk. 7/21) stellte die IV-Stelle der Versi cherten eine teilweise Kostengutsprache für die Einsätze der Kinderspitex
in Aussicht, wogegen die Mutter der Versicherten Einwände erhob ( Urk. 7/24, Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 7/34 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 3. April 2014 fest und übernahm für die Zeit vom 1 9. September 2013 bis 2 8. Februar 2014 die Kosten der Einsätze der K in derspitex in folgendem Umfang : einmalig 5 Stunden für Abklärung und Doku mentation, 45 Minuten pro Woche für Beratung und In struktion der Eltern, 10 Minuten pro Woche für koordinative Massnahmen und total 54 Stunden 45 Minuten von September 2013 bis Februar 2014 für Unter suchung und Behand lung. 2 Stunden 15 Minuten könnten zu sätzlich für das Legen der Magensonde im Rahmen der Untersuchung und Behandlung abge rechnet werden ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.
Die Mutter der Versicherten erhob am 8. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle sei zur vollständigen Kostenübernahme der von der Kinderspitex erbrachten Leis tungen zu verpflichten ( Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 4. September 2014 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Mutter der Versicherten am 2 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien ( lit . a) , sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit . b) . 1.2
In BGE 136 V 209 E. 7 hielt das Bundesgericht zusammenfassend fest, dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder – auf seine Anord nung hin
– durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind, als medizini sche Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten können. Das trifft nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden können.
Vorkehren, welche ausserhalb der medizinischen Massnahmen anzusiedeln sind, begründen gegebenenfalls Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensiv pflegezuschlag (BGE 136 V 209 E. 10.3). Die Hilflosenentschädigung soll die Dritthilfe zur Vornahme alltäglicher Vorkehren sowie den Aufwand für lebens praktische Begleitung ( Art. 42 IVG und Art. 37 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) abgelten. Diese wird, für Minderjährige die zusätz lich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG) und gegebenenfalls durch den Assistenzbeitrag ( Art. 42 quater ff. IVG) ergänzt. 1.3
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin mit IV-Rund schreiben Nr. 308 vom 2 7. Februar 2012 die gemäss Art. 13 f. IVG leistungs pflichtigen
M assnahmen im Bereich der Kinderspitex konkretisiert und die anre chenbaren medizinischen Massnahmen und jeweils pauschalen Höchstgrenzen abschliesse nd aufgelistet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorgeschrieben, dass die verantwortli chen Ärzte, Eltern und Spitexorganisationen vorab das Antragsformular einrei chen zur Klärung der zu Hause notwendigen Vorkehren und deren Verrichtung (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 4). Anhand der im Rundschreiben genannten medizinischen Massnahmen und des dafür vorgesehenen anrechenbaren Zeit aufwands ist hernach der effektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen zu ermitteln, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht tatsächlich erbracht werden müssen (S. 3). Bei Langzeit- oder sehr aufwändigen Fällen kann eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden (S. 4). 1.4
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V
93).
Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfe bedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2.1). Es rechtfertigt sich, die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung analog auch betreffend den Beweiswert von Abklärungsberichten für die Einsätze der Kinderspitex anzuwenden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin übernahm mit der vorliegend angefochtenen Ver fü gung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. April 2014 ( Urk. 7/20) - folgende Kosten der Kinderspitex für den Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 2 8. Februar 2014 (S. 1 f.) : - 5 Stunden einmalig für Abklärung und Dokumentation - 45 Minuten pro Woche für Beratung und Instruktion der Eltern - 10 Minuten pro Woche für koordinative Massnahmen - t otal 54 Stunden 45 Minuten von September 2013 bis Februar 2014 für Untersuchung und Behandlung - 2 Stunden 15 Minuten zusätzlich für das Legen der Magensonde (total dreimal durchgeführt) im Rahmen der Untersuchung und Behandlung
Der von der Kinderspitex geltend gemachte Mehraufwand könne – aus näher genannten Gründen – nicht übernommen werden (S. 2 ff.). 2.2
In der Beschwerdeschrift ( Urk.
1) wurde dagegen eing e wandt, die zugesprochene Kostenübernahme
entspreche nicht dem gestellten Antrag zur Übernahme der notwendigen medizinischen Massnahmen und de r Massnahmen zur Instruktion und Beratung. Der Antrag sei bedarfsgerecht und basierend auf dem IV- Rund schreiben Nr. 308 erstellt worden. Von der Beschwerdegegnerin n icht berück sichtigt worden seien zusätzlich 15 Minuten bei der Instruktion und Beratung der Eltern wegen erschwerter Kommunikation bei Gehörlosigkeit der Mutter. Zudem seien in Bezug auf Untersuchung und Behandlung in der fraglichen Zeitspanne 93 Stunden geleistet worden, wogegen nur 57 Stunden von der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien (S. 1). Es bestehe somit eine Diskrepanz zwischen den verfügten und den effektiv geleisteten Stunden. Die geleisteten Stunden seien laufend dem aktuellen Bedarf der Versicherten ange passt worden, wogegen die Abklärung vor Ort erst kurz vor Beendigung der Einsätze der Kinderspitex erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt der effektive Bedarf gar nicht mehr habe aufgenommen werden können (S. 2). 2.3
Die Versicherte leidet unbestrittenermassen an einer angeborenen Herz- und Gefässmissbildung ( Ziff. 313 GgV ), einer Hydronephrosis
congenita ( Ziff. 344 GgV ) sowie an einer leichten zerebralen Bewegungsstörung ( Ziff. 395 GgV ) und hat daher grundsätzlich Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behand lung ihrer Geburtsgebrechen.
Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang sie für die Zeit vom 1 9. September 2013 bis 2 8. Februar 2014 Anspruch auf Kos ten übernahme de r Einsätze der Kinderspitex hat. 3. 3.1
Mit Austrittsbericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 7/23/8 -11) informierten die Ärzte des Spitals Z.___ über die stationäre Hospita lisation der Versicherten vom 2 6. August bis 1 9. September 2013 und stellten als Hauptdiagnose eine Gedeih störung bei muskulärer Hypotonie im Rahmen einer syndromalen Erkrankung und einem gastroöphagealem Reflux. Als Nebendiagnosen führten sie eine Hydronephrose links unter Bactrimprophylaxe , ein en
Atriumseptumdefekt ( ASD ) II (zirka 5 mm) und eine leichte bis mittelgradige valvuläre / supravalvuläre
Pul monalstenose sowie eine hämatologische Veränderung im Sinne eines stimu lierten Mark s
Erythro
- und Myelopoyese auf (S. 1). Ein durchgeführtes Trink protokoll habe gezeigt, dass die Versicherte deutlich zu wenig trinke. Deshalb sei eine Magensonde gelegt sowie e ine Betreuung durch die Kinderspitex orga nisiert worden (S. 3). 3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Leitende Ärztin, Spital Z.___ , führte m it Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 7/10/4-
7) als Diagnosen ein en
Vorhofseptumdefekt vom Sekundumtyp , eine valvuläre und supravalvuläre
Pulmonalstenose , ein en Verdacht auf syndromale Erkrankung sowie eine Hydronephrose links auf (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen daher die Geburts gebrechen
Ziff. 313 und Ziff. 344 vor (S. 1 Ziff. 1.3). Die Versicherte brauche regelmässige kardiologische Kontrollen mit EKG und zweidimensionaler Echo kardiographie . Zu einem späteren Zeitpunkt sei wahrscheinlich eine Interven tion ( interventioneller Herzkatheter oder Operation) notwendig. Die Versicherte werde seit längerer Zeit teilweise sondenernährt . Es sei bisher nicht gelungen, sie von der Magensonde zu entwöhnen. Im Moment könne nicht beurteilt wer den, wie lange die Versicherte noch auf die Magensonde angewiesen sein
werde
(S. 2 Ziff. 1.6). Solange die Versicherte eine Sondenernährung brauche, benötige sie auch eine Betreuung durch die Kinderspitex (S. 3 Ziff. 2.8). 3.3
Am 4. Februar 2014 fand eine Abklärung vor Ort statt. Im Abklärungsbericht für Kinderspitex vom 3. April 2014 ( Urk. 7/20) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Mutter der Versicherten hörbehindert sei . Sie könne dem Gespräch aber gut folgen, sofern man langsam und deutlich spreche (S. 2). Die Mutter der Versicherten hätte ausgeführt, dass die Versicherte von Anfang an nicht von der Brust getrunken habe . Sie h abe alles versucht, um sie zum Trinken zu bringen. Auch mit dem Schoppen habe sie allerdings kaum Flüssigkeit zu sich genom men. Bei einer Kontrolle sei d e m Kinderarzt eine Anomalie des Herzens aufge fallen, so dass eine Untersuchung im Spital notwendig geworden sei. Die Ver sicherte sei 3.5 Wochen stationär hospitalisiert gewesen und durch eine Magen sonde ernährt worden. Eine operative Behandlung des Herzens habe nicht stattgefunden . Sie sei durch das schwierige Trinkverhalten der Versicher ten sehr beunruhigt und verunsichert gewesen , weshalb die Kinderspitex zu Beginn zweimal pro Tag gekommen sei. Die Kinderspitex habe vor allem die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und das Handling mit der Sonde sowie die kardialen Anzeichen einer Herzinsuffizienz durchgeführt. Zu Beginn sei d ie Kinderspitex 75 Minuten anwesend gewesen. Nun würden die Einsätze eine Stunde dauern . Als sie im Umgang mit den Trinkversuchen und dem Handling der Magensonde deutlich sicherer geworden sei, seien die Einsätze auf dreimal pro Woche reduziert worden. Seit Februar 2014 würden die Einsätze einmal pro Woche durchgeführt (S. 2 f f.).
Die Abklärungsperson legte sodann die Massnahmen der Abklärung und Bera tung sowie die medizinischen Massnahmen einzeln dar (S. 4 ff.). Soweit vom Antrag abgewichen wurde, erläuterte die Abklärungsperson den Grund hierfür, so betreffend das Einführen von Sonden/Kathetern (S. 5 f.), die enterale/pa ren terale Ernährung (S. 6), die komplexen Hautprobleme (S. 7) sowie die medizini schen Massnahmen im Zusammenhang m it Blasen-Darmstörungen (S. 7). 4. 4.1
Es besteht vorliegend kein Grund an der Kompetenz der Abklärungsperson zu zweifeln. Die Abklärung vor Ort erfolgte ferner im Beisein von Frau B.___ , einer Fachperson der involvierten Spitexorganisation . Sodann w urde
– in Beach tung des maximal anrechenbaren Zeitaufwandes gemäss dem IV-Rund schreiben Nr. 308 -
detailliert aufgezeigt, bei welchen Massnahmen wie viel Zeit angerechnet w erden kann . Es f and eine Auseinandersetzung mit den beantrag ten Aufwendungen statt und es w urde mit Blick auf jede einzelne Vorkehr erläutert, inwieweit und weshalb nicht im vollen Umfan g auf den von der Kin derspitex bestätigten Aufwand abgestellt werden kann. Jeder Schritt – und folglich die gesamte Ermittlung – kann klar nachvollzogen werden. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist nicht erkennbar, so dass es sich nicht recht fertigt, in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person einzugreif en. Der Abklärungsbericht vom 3. April 2014 (vorstehend E. 3.3) stellt somit eine zu verlässige Entscheidgrundlage im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) dar. 4.2
Auf die erhobenen Einwände der Kinderspitex ( Urk. 7/24, Urk. 7/33) hin, führte d er
Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin
zudem ausführlich und nachvoll ziehbar aus, weshalb der geltend gemachte Mehraufwand nicht gewährt werden k önne ( Urk. 2 S. 2 f. ) . Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine Vorkehr (auch lebenserhaltender Art), die eine medizinisch nicht geschulte Person durchzuführen in der Lage ist (oder zu welcher sie angeleitet werden kann), nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG
und Art. 2 Abs. 3 GgV
gilt ( vorstehend E. 1.2 ). Die Leistung darf zudem nicht einzig der reinen Elternentlastung dienen (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 3 unten).
So stellt insbesondere die Hörbehinderung der Mutter der Versicherten und der von der Kinderspitex dadurch geltend gemachte Mehraufwand von 15 Minuten pro Woche für die Instruktion und Beratung keine medizinische Massnahme im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens der Versicherten
dar . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Gespräch vor Ort durch die Abklärungsperson als auch die Bedarfsabklärung durch die Kinderspitex problemlos durchgeführt werden konnte n ( Urk. 3/3 S. 1, Urk. 7/20 S. 2 ).
Auch in Bezug auf die geltend gemachten 93 Stunden anstatt der zugestande nen 57 Stunden für Untersuchung und Behandlung gibt es keinen Anlass, um von der Einschätzung der Abklärungsperson abzuweichen.
Die Kinderspitex gab an, für das Einführen der Sonden dreimal 45 Minuten geleistet zu haben. Es sei nicht nur die Sonde eingeführt, sondern jeweils auch noch der Allgemeinzu stand der Versicherten kontrolliert worden ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin führte diesbezüglich in Beachtung des IV-Rundschreibens Nr. 308 aus, es sei der maximal anrechenbare Zeitaufwand von 35 Minuten für das Einführen von Sonden/Kathetern berücksichtigt worden. Darin inbegriffen seien bereits die zugehörigen medizinischen Massnahmen. Man könne keine Sonde legen ohne den Allgemeinzustand des Kindes zu beurteilen . Dies gehöre zur Vor- und Nachbe reitung ( Urk. 2 S. 2 f. ). Zudem berücksichtigte die Abklärungsperson für die Beurteilung des Allgemeinzustandes bereits den gemäss IV-Rundschreiben Nr. 308 maximal anrechenbaren Zeitaufwand von 10 Minuten pro Einsatz, wobei die Bezeichnung „pro Einsatz“ die zeitlich ununterbrochene Präsenz bei der versicherten Person meint ( IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 2 unten).
Hinsichtlich der enteralen /parenteralen Ernährung, inklusive Vorbereitung und Durchführung, ging die Kinderspitex von 30 Minuten pro Mahlzeit aus. Die Eltern der Versicherten hätten die Überwachung der Nahrungsve ra breichung am Ende der Einsätze übernehmen müssen, da Trinkversuch und Sondierung zusammen länger als 30 Minuten gedauert hätten ( Urk. 1 S. 3). Die Abklärungs person gewährte den maximal anrechenbaren Zeitaufwand von 120 Minuten pro Tag. Da die Versicherte sechs Mahlzeiten pro Tag zu sich nehme, ergebe dies 20 Minuten pro Einsatz ( Urk. 7/20 S. 6). Dem ist beizupflichten, zumal nach Art. 14 Abs. 3 IVG auf die persönlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ist. In Anbetracht des von den Eltern zu bewältigenden Pflege- und Betreuungsaufwandes ist nachvollziehbar, dass sie dankbar sind um die Unterstützung durch die Kinderspitex . Allerdings besteht kein Leistungsan spruch , solang e die Behandlungsmassnahmen effektiv von den Eltern erbracht wer den (können).
Da die von der Mutter erledigten Vorkehren, selbst wenn sie freiwillig sind, nicht als von Fachpersonen geleistete Spitexleistungen abgegol ten werden können, und unter Berücksichtigung, dass auch ein gesundes K leink ind bei der Nahrungsverabreichung dauernd überwacht werden muss, erweist sich der von der Abklärungsperson berücksichtigte maximale Aufwand von 20 Minuten pro Einsatz als angemessen .
Dasselbe gilt für den von der Kinderspitex geltend gemachten Aufwand von jeweils 5 Minuten pro Einsatz für die komplexen Hautprobleme sowie die Bla sen-Darm-Störung ( Urk. 1 S. 3). So stellen insbesondere das An- und Ausziehen des Kindes sowie die Kontrolle de r Hautrötungen am Gesäss und des Scho r f es keine medizinische n Massnahme n dar, welche zwingend von einer Fachperson erbracht werden m üssen . Für die Kontrolle der Sonde und die Pflege der Nase wurden bereits 5 Minuten pro Einsatz bei der medizinischen Massnahme „Ein führen von Sonden/Kathetern“ berücksichtigt ( Urk. 7/20 S. 5 und S. 7) und auch die Kontrolle der Ausscheidung
– wobei insbesondere keine Bilanzierung gemacht werden müsse - ist bereits in den 10 Minuten pro Einsatz bei der „Beurteilung des Allgemeinzustandes“ berücksichtigt
( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/20 S. 5 und S. 7). Da die gleiche n Position en nicht doppelt angerechnet werden d ürfen , erweist sich die Nicht berücksichtigung des zusätzlich geltend gemachten Auf wandes als rechtens. 4.3
Soweit die Mutter der Versicherten schliesslich geltend macht, die Abklärung vor Ort sei erst nach den Einsätzen der Kinderspitex erfolgt und es sei daher fraglich , ob überhaupt nur annähernd der effektive Bedarf wie er bei Spitalaus tritt bestanden habe, erhoben werden könne ( Urk. 1 S. 4), so lässt dies keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Abklärungsbericht aufkommen. Der effektive Aufwand der Kinderspitex ist zwar von der Abklärungsperson bei der en Beurteilung zu berücksichtigen. Dies ist
vorliegend auch erfolgt, wobei die Abklärungsperson auf jeden einzelnen geltend gemachten Aufwandsposten einging . Allerdings sind nach der massgebenden Rechtsprechung nicht einfach alle effektiv geleisteten Stunden der Kinderspitex ohne Weiteres zu überneh men, sondern nur diejenigen medizinischen Massnahmen, die im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen stehen und zwingend von einer Fachperson durchgeführt werden müssen, wobei bezüglich des maximal anrechenbaren Zeitaufwandes das IV-Rundschreiben Nr. 308 zu beachten ist (vorstehend E.
1.2-3). 4. 4
Zusammenfassend steht fest, dass die Versicherte Anspruch auf Kostenüber nahme für d ie Einsätze der
Kinderspitex von initial 5 Stunden für Abklärung und Dokumentation, 45 Minuten pro Woche für Beratung und Instruktion der Eltern, 10 Minuten pro Woche für koordinative Massnahmen, 54 Stunden 45 Minuten von September 2013 bis Februar 2014 für Untersuchung und Behand lung sowie 2 Stunden 15 Minuten zusätzlich für das Legen der Magen sonde (total dreimal durchgeführt) hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ve rfahrens sind sie der Mutter der Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art.
E. 1.2 In BGE 136 V 209 E. 7 hielt das Bundesgericht zusammenfassend fest, dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder – auf seine Anord nung hin
– durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind, als medizini sche Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs.
E. 1.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin mit IV-Rund schreiben Nr. 308 vom 2 7. Februar 2012 die gemäss Art. 13 f. IVG leistungs pflichtigen
M assnahmen im Bereich der Kinderspitex konkretisiert und die anre chenbaren medizinischen Massnahmen und jeweils pauschalen Höchstgrenzen abschliesse nd aufgelistet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorgeschrieben, dass die verantwortli chen Ärzte, Eltern und Spitexorganisationen vorab das Antragsformular einrei chen zur Klärung der zu Hause notwendigen Vorkehren und deren Verrichtung (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 4). Anhand der im Rundschreiben genannten medizinischen Massnahmen und des dafür vorgesehenen anrechenbaren Zeit aufwands ist hernach der effektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen zu ermitteln, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht tatsächlich erbracht werden müssen (S. 3). Bei Langzeit- oder sehr aufwändigen Fällen kann eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden (S. 4).
E. 1.4 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V
93).
Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfe bedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2.1). Es rechtfertigt sich, die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung analog auch betreffend den Beweiswert von Abklärungsberichten für die Einsätze der Kinderspitex anzuwenden. 2.
E. 2 Die Mutter der Versicherten erhob am 8. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle sei zur vollständigen Kostenübernahme der von der Kinderspitex erbrachten Leis tungen zu verpflichten ( Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 4. September 2014 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Mutter der Versicherten am 2 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin übernahm mit der vorliegend angefochtenen Ver fü gung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. April 2014 ( Urk. 7/20) - folgende Kosten der Kinderspitex für den Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 2 8. Februar 2014 (S. 1 f.) : -
E. 2.2 In der Beschwerdeschrift ( Urk.
1) wurde dagegen eing e wandt, die zugesprochene Kostenübernahme
entspreche nicht dem gestellten Antrag zur Übernahme der notwendigen medizinischen Massnahmen und de r Massnahmen zur Instruktion und Beratung. Der Antrag sei bedarfsgerecht und basierend auf dem IV- Rund schreiben Nr. 308 erstellt worden. Von der Beschwerdegegnerin n icht berück sichtigt worden seien zusätzlich 15 Minuten bei der Instruktion und Beratung der Eltern wegen erschwerter Kommunikation bei Gehörlosigkeit der Mutter. Zudem seien in Bezug auf Untersuchung und Behandlung in der fraglichen Zeitspanne 93 Stunden geleistet worden, wogegen nur 57 Stunden von der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien (S. 1). Es bestehe somit eine Diskrepanz zwischen den verfügten und den effektiv geleisteten Stunden. Die geleisteten Stunden seien laufend dem aktuellen Bedarf der Versicherten ange passt worden, wogegen die Abklärung vor Ort erst kurz vor Beendigung der Einsätze der Kinderspitex erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt der effektive Bedarf gar nicht mehr habe aufgenommen werden können (S. 2).
E. 2.3 Die Versicherte leidet unbestrittenermassen an einer angeborenen Herz- und Gefässmissbildung ( Ziff. 313 GgV ), einer Hydronephrosis
congenita ( Ziff. 344 GgV ) sowie an einer leichten zerebralen Bewegungsstörung ( Ziff. 395 GgV ) und hat daher grundsätzlich Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behand lung ihrer Geburtsgebrechen.
Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang sie für die Zeit vom 1 9. September 2013 bis 2 8. Februar 2014 Anspruch auf Kos ten übernahme de r Einsätze der Kinderspitex hat. 3.
E. 3 IVG) und gegebenenfalls durch den Assistenzbeitrag ( Art. 42 quater ff. IVG) ergänzt.
E. 3.1 Mit Austrittsbericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 7/23/8 -11) informierten die Ärzte des Spitals Z.___ über die stationäre Hospita lisation der Versicherten vom 2 6. August bis 1 9. September 2013 und stellten als Hauptdiagnose eine Gedeih störung bei muskulärer Hypotonie im Rahmen einer syndromalen Erkrankung und einem gastroöphagealem Reflux. Als Nebendiagnosen führten sie eine Hydronephrose links unter Bactrimprophylaxe , ein en
Atriumseptumdefekt ( ASD ) II (zirka 5 mm) und eine leichte bis mittelgradige valvuläre / supravalvuläre
Pul monalstenose sowie eine hämatologische Veränderung im Sinne eines stimu lierten Mark s
Erythro
- und Myelopoyese auf (S. 1). Ein durchgeführtes Trink protokoll habe gezeigt, dass die Versicherte deutlich zu wenig trinke. Deshalb sei eine Magensonde gelegt sowie e ine Betreuung durch die Kinderspitex orga nisiert worden (S. 3).
E. 3.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Leitende Ärztin, Spital Z.___ , führte m it Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 7/10/4-
7) als Diagnosen ein en
Vorhofseptumdefekt vom Sekundumtyp , eine valvuläre und supravalvuläre
Pulmonalstenose , ein en Verdacht auf syndromale Erkrankung sowie eine Hydronephrose links auf (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen daher die Geburts gebrechen
Ziff. 313 und Ziff. 344 vor (S. 1 Ziff. 1.3). Die Versicherte brauche regelmässige kardiologische Kontrollen mit EKG und zweidimensionaler Echo kardiographie . Zu einem späteren Zeitpunkt sei wahrscheinlich eine Interven tion ( interventioneller Herzkatheter oder Operation) notwendig. Die Versicherte werde seit längerer Zeit teilweise sondenernährt . Es sei bisher nicht gelungen, sie von der Magensonde zu entwöhnen. Im Moment könne nicht beurteilt wer den, wie lange die Versicherte noch auf die Magensonde angewiesen sein
werde
(S. 2 Ziff. 1.6). Solange die Versicherte eine Sondenernährung brauche, benötige sie auch eine Betreuung durch die Kinderspitex (S. 3 Ziff. 2.8).
E. 3.3 Am 4. Februar 2014 fand eine Abklärung vor Ort statt. Im Abklärungsbericht für Kinderspitex vom 3. April 2014 ( Urk. 7/20) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Mutter der Versicherten hörbehindert sei . Sie könne dem Gespräch aber gut folgen, sofern man langsam und deutlich spreche (S. 2). Die Mutter der Versicherten hätte ausgeführt, dass die Versicherte von Anfang an nicht von der Brust getrunken habe . Sie h abe alles versucht, um sie zum Trinken zu bringen. Auch mit dem Schoppen habe sie allerdings kaum Flüssigkeit zu sich genom men. Bei einer Kontrolle sei d e m Kinderarzt eine Anomalie des Herzens aufge fallen, so dass eine Untersuchung im Spital notwendig geworden sei. Die Ver sicherte sei 3.5 Wochen stationär hospitalisiert gewesen und durch eine Magen sonde ernährt worden. Eine operative Behandlung des Herzens habe nicht stattgefunden . Sie sei durch das schwierige Trinkverhalten der Versicher ten sehr beunruhigt und verunsichert gewesen , weshalb die Kinderspitex zu Beginn zweimal pro Tag gekommen sei. Die Kinderspitex habe vor allem die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und das Handling mit der Sonde sowie die kardialen Anzeichen einer Herzinsuffizienz durchgeführt. Zu Beginn sei d ie Kinderspitex 75 Minuten anwesend gewesen. Nun würden die Einsätze eine Stunde dauern . Als sie im Umgang mit den Trinkversuchen und dem Handling der Magensonde deutlich sicherer geworden sei, seien die Einsätze auf dreimal pro Woche reduziert worden. Seit Februar 2014 würden die Einsätze einmal pro Woche durchgeführt (S. 2 f f.).
Die Abklärungsperson legte sodann die Massnahmen der Abklärung und Bera tung sowie die medizinischen Massnahmen einzeln dar (S. 4 ff.). Soweit vom Antrag abgewichen wurde, erläuterte die Abklärungsperson den Grund hierfür, so betreffend das Einführen von Sonden/Kathetern (S. 5 f.), die enterale/pa ren terale Ernährung (S. 6), die komplexen Hautprobleme (S. 7) sowie die medizini schen Massnahmen im Zusammenhang m it Blasen-Darmstörungen (S. 7). 4. 4.1
Es besteht vorliegend kein Grund an der Kompetenz der Abklärungsperson zu zweifeln. Die Abklärung vor Ort erfolgte ferner im Beisein von Frau B.___ , einer Fachperson der involvierten Spitexorganisation . Sodann w urde
– in Beach tung des maximal anrechenbaren Zeitaufwandes gemäss dem IV-Rund schreiben Nr. 308 -
detailliert aufgezeigt, bei welchen Massnahmen wie viel Zeit angerechnet w erden kann . Es f and eine Auseinandersetzung mit den beantrag ten Aufwendungen statt und es w urde mit Blick auf jede einzelne Vorkehr erläutert, inwieweit und weshalb nicht im vollen Umfan g auf den von der Kin derspitex bestätigten Aufwand abgestellt werden kann. Jeder Schritt – und folglich die gesamte Ermittlung – kann klar nachvollzogen werden. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist nicht erkennbar, so dass es sich nicht recht fertigt, in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person einzugreif en. Der Abklärungsbericht vom 3. April 2014 (vorstehend E. 3.3) stellt somit eine zu verlässige Entscheidgrundlage im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) dar. 4.2
Auf die erhobenen Einwände der Kinderspitex ( Urk. 7/24, Urk. 7/33) hin, führte d er
Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin
zudem ausführlich und nachvoll ziehbar aus, weshalb der geltend gemachte Mehraufwand nicht gewährt werden k önne ( Urk. 2 S. 2 f. ) . Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine Vorkehr (auch lebenserhaltender Art), die eine medizinisch nicht geschulte Person durchzuführen in der Lage ist (oder zu welcher sie angeleitet werden kann), nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG
und Art. 2 Abs. 3 GgV
gilt ( vorstehend E. 1.2 ). Die Leistung darf zudem nicht einzig der reinen Elternentlastung dienen (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 3 unten).
So stellt insbesondere die Hörbehinderung der Mutter der Versicherten und der von der Kinderspitex dadurch geltend gemachte Mehraufwand von 15 Minuten pro Woche für die Instruktion und Beratung keine medizinische Massnahme im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens der Versicherten
dar . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Gespräch vor Ort durch die Abklärungsperson als auch die Bedarfsabklärung durch die Kinderspitex problemlos durchgeführt werden konnte n ( Urk. 3/3 S. 1, Urk. 7/20 S. 2 ).
Auch in Bezug auf die geltend gemachten 93 Stunden anstatt der zugestande nen 57 Stunden für Untersuchung und Behandlung gibt es keinen Anlass, um von der Einschätzung der Abklärungsperson abzuweichen.
Die Kinderspitex gab an, für das Einführen der Sonden dreimal 45 Minuten geleistet zu haben. Es sei nicht nur die Sonde eingeführt, sondern jeweils auch noch der Allgemeinzu stand der Versicherten kontrolliert worden ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin führte diesbezüglich in Beachtung des IV-Rundschreibens Nr. 308 aus, es sei der maximal anrechenbare Zeitaufwand von 35 Minuten für das Einführen von Sonden/Kathetern berücksichtigt worden. Darin inbegriffen seien bereits die zugehörigen medizinischen Massnahmen. Man könne keine Sonde legen ohne den Allgemeinzustand des Kindes zu beurteilen . Dies gehöre zur Vor- und Nachbe reitung ( Urk. 2 S. 2 f. ). Zudem berücksichtigte die Abklärungsperson für die Beurteilung des Allgemeinzustandes bereits den gemäss IV-Rundschreiben Nr. 308 maximal anrechenbaren Zeitaufwand von 10 Minuten pro Einsatz, wobei die Bezeichnung „pro Einsatz“ die zeitlich ununterbrochene Präsenz bei der versicherten Person meint ( IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 2 unten).
Hinsichtlich der enteralen /parenteralen Ernährung, inklusive Vorbereitung und Durchführung, ging die Kinderspitex von 30 Minuten pro Mahlzeit aus. Die Eltern der Versicherten hätten die Überwachung der Nahrungsve ra breichung am Ende der Einsätze übernehmen müssen, da Trinkversuch und Sondierung zusammen länger als 30 Minuten gedauert hätten ( Urk. 1 S. 3). Die Abklärungs person gewährte den maximal anrechenbaren Zeitaufwand von 120 Minuten pro Tag. Da die Versicherte sechs Mahlzeiten pro Tag zu sich nehme, ergebe dies 20 Minuten pro Einsatz ( Urk. 7/20 S. 6). Dem ist beizupflichten, zumal nach Art. 14 Abs. 3 IVG auf die persönlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ist. In Anbetracht des von den Eltern zu bewältigenden Pflege- und Betreuungsaufwandes ist nachvollziehbar, dass sie dankbar sind um die Unterstützung durch die Kinderspitex . Allerdings besteht kein Leistungsan spruch , solang e die Behandlungsmassnahmen effektiv von den Eltern erbracht wer den (können).
Da die von der Mutter erledigten Vorkehren, selbst wenn sie freiwillig sind, nicht als von Fachpersonen geleistete Spitexleistungen abgegol ten werden können, und unter Berücksichtigung, dass auch ein gesundes K leink ind bei der Nahrungsverabreichung dauernd überwacht werden muss, erweist sich der von der Abklärungsperson berücksichtigte maximale Aufwand von 20 Minuten pro Einsatz als angemessen .
Dasselbe gilt für den von der Kinderspitex geltend gemachten Aufwand von jeweils 5 Minuten pro Einsatz für die komplexen Hautprobleme sowie die Bla sen-Darm-Störung ( Urk. 1 S. 3). So stellen insbesondere das An- und Ausziehen des Kindes sowie die Kontrolle de r Hautrötungen am Gesäss und des Scho r f es keine medizinische n Massnahme n dar, welche zwingend von einer Fachperson erbracht werden m üssen . Für die Kontrolle der Sonde und die Pflege der Nase wurden bereits 5 Minuten pro Einsatz bei der medizinischen Massnahme „Ein führen von Sonden/Kathetern“ berücksichtigt ( Urk. 7/20 S. 5 und S. 7) und auch die Kontrolle der Ausscheidung
– wobei insbesondere keine Bilanzierung gemacht werden müsse - ist bereits in den 10 Minuten pro Einsatz bei der „Beurteilung des Allgemeinzustandes“ berücksichtigt
( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/20 S. 5 und S. 7). Da die gleiche n Position en nicht doppelt angerechnet werden d ürfen , erweist sich die Nicht berücksichtigung des zusätzlich geltend gemachten Auf wandes als rechtens. 4.3
Soweit die Mutter der Versicherten schliesslich geltend macht, die Abklärung vor Ort sei erst nach den Einsätzen der Kinderspitex erfolgt und es sei daher fraglich , ob überhaupt nur annähernd der effektive Bedarf wie er bei Spitalaus tritt bestanden habe, erhoben werden könne ( Urk. 1 S. 4), so lässt dies keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Abklärungsbericht aufkommen. Der effektive Aufwand der Kinderspitex ist zwar von der Abklärungsperson bei der en Beurteilung zu berücksichtigen. Dies ist
vorliegend auch erfolgt, wobei die Abklärungsperson auf jeden einzelnen geltend gemachten Aufwandsposten einging . Allerdings sind nach der massgebenden Rechtsprechung nicht einfach alle effektiv geleisteten Stunden der Kinderspitex ohne Weiteres zu überneh men, sondern nur diejenigen medizinischen Massnahmen, die im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen stehen und zwingend von einer Fachperson durchgeführt werden müssen, wobei bezüglich des maximal anrechenbaren Zeitaufwandes das IV-Rundschreiben Nr. 308 zu beachten ist (vorstehend E.
1.2-3). 4. 4
Zusammenfassend steht fest, dass die Versicherte Anspruch auf Kostenüber nahme für d ie Einsätze der
Kinderspitex von initial 5 Stunden für Abklärung und Dokumentation, 45 Minuten pro Woche für Beratung und Instruktion der Eltern, 10 Minuten pro Woche für koordinative Massnahmen, 54 Stunden 45 Minuten von September 2013 bis Februar 2014 für Untersuchung und Behand lung sowie 2 Stunden
E. 5 Stunden einmalig für Abklärung und Dokumentation - 45 Minuten pro Woche für Beratung und Instruktion der Eltern -
E. 10 Minuten pro Woche für koordinative Massnahmen - t otal 54 Stunden 45 Minuten von September 2013 bis Februar 2014 für Untersuchung und Behandlung - 2 Stunden
E. 15 Minuten zusätzlich für das Legen der Magen sonde (total dreimal durchgeführt) hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ve rfahrens sind sie der Mutter der Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00747 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
13. Oktober 2015 in Sachen X.___ , geb. 2013 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich Schaffhauserstrasse 85, 8057 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 2013, leidet an verschiedenen Ge burts gebrechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ), so an Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen), Ziff. 344 ( Hydro nephrosis
congenita ) sowie Ziff. 395 (leichte zerebrale Bewegungsstörun gen). Am 1 9. September 2013 meldete ihr e Mutter sie bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 , Urk. 7/11 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten daraufhin wiederholt Kos tengutsprachen für medizinische Massnahmen ( Urk. 7/15-18). 1.2
Nachdem die Versicherte vom 2 6. August bis 1 9. September 2013 im Spital Z.___ hospitalisiert gewesen war (vgl. Austrittsbericht Spital Z.___ vom 2 5. September 2013, Urk. 7/23/8-11) , wurde die IV-Stelle gestützt auf den ärztlichen Spitexauftrag vom 2 4. September 2013 ( Urk. 7/23/12-13) sowie den vom behandelnden Arzt, der Kinderspitex sowie der Mutter der Versicherten im November 2013 unterzeichneten Spitex-Fragebogen ( Urk. 7/5) um die Kosten übernahme der Einsätze der Kinderspitex
ersucht.
Mit Vorbescheid vom 3. April 2014 ( Urk. 7/21) stellte die IV-Stelle der Versi cherten eine teilweise Kostengutsprache für die Einsätze der Kinderspitex
in Aussicht, wogegen die Mutter der Versicherten Einwände erhob ( Urk. 7/24, Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 7/34 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 3. April 2014 fest und übernahm für die Zeit vom 1 9. September 2013 bis 2 8. Februar 2014 die Kosten der Einsätze der K in derspitex in folgendem Umfang : einmalig 5 Stunden für Abklärung und Doku mentation, 45 Minuten pro Woche für Beratung und In struktion der Eltern, 10 Minuten pro Woche für koordinative Massnahmen und total 54 Stunden 45 Minuten von September 2013 bis Februar 2014 für Unter suchung und Behand lung. 2 Stunden 15 Minuten könnten zu sätzlich für das Legen der Magensonde im Rahmen der Untersuchung und Behandlung abge rechnet werden ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.
Die Mutter der Versicherten erhob am 8. Juli 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle sei zur vollständigen Kostenübernahme der von der Kinderspitex erbrachten Leis tungen zu verpflichten ( Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 4. September 2014 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Mutter der Versicherten am 2 9. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versiche rung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeuti schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien ( lit . a) , sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien ( lit . b) . 1.2
In BGE 136 V 209 E. 7 hielt das Bundesgericht zusammenfassend fest, dass nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder – auf seine Anord nung hin
– durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind, als medizini sche Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV gelten können. Das trifft nicht zu bei Vorkehren, welche, ob nun mit oder ohne Anleitung, durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden können.
Vorkehren, welche ausserhalb der medizinischen Massnahmen anzusiedeln sind, begründen gegebenenfalls Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensiv pflegezuschlag (BGE 136 V 209 E. 10.3). Die Hilflosenentschädigung soll die Dritthilfe zur Vornahme alltäglicher Vorkehren sowie den Aufwand für lebens praktische Begleitung ( Art. 42 IVG und Art. 37 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) abgelten. Diese wird, für Minderjährige die zusätz lich eine intensive Betreuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG) und gegebenenfalls durch den Assistenzbeitrag ( Art. 42 quater ff. IVG) ergänzt. 1.3
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daraufhin mit IV-Rund schreiben Nr. 308 vom 2 7. Februar 2012 die gemäss Art. 13 f. IVG leistungs pflichtigen
M assnahmen im Bereich der Kinderspitex konkretisiert und die anre chenbaren medizinischen Massnahmen und jeweils pauschalen Höchstgrenzen abschliesse nd aufgelistet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorgeschrieben, dass die verantwortli chen Ärzte, Eltern und Spitexorganisationen vorab das Antragsformular einrei chen zur Klärung der zu Hause notwendigen Vorkehren und deren Verrichtung (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 4). Anhand der im Rundschreiben genannten medizinischen Massnahmen und des dafür vorgesehenen anrechenbaren Zeit aufwands ist hernach der effektive Zeitaufwand für diejenigen Leistungen zu ermitteln, die im Einzelfall aus medizinischer Sicht tatsächlich erbracht werden müssen (S. 3). Bei Langzeit- oder sehr aufwändigen Fällen kann eine Abklärung vor Ort durchgeführt werden (S. 4). 1.4
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über einstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs person näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V
93).
Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfe bedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2013 vom 1 7. Oktober 2014 E. 3.2.1). Es rechtfertigt sich, die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung analog auch betreffend den Beweiswert von Abklärungsberichten für die Einsätze der Kinderspitex anzuwenden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin übernahm mit der vorliegend angefochtenen Ver fü gung vom 2 5. Juni 2014 ( Urk.
2) – gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. April 2014 ( Urk. 7/20) - folgende Kosten der Kinderspitex für den Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 2 8. Februar 2014 (S. 1 f.) : - 5 Stunden einmalig für Abklärung und Dokumentation - 45 Minuten pro Woche für Beratung und Instruktion der Eltern - 10 Minuten pro Woche für koordinative Massnahmen - t otal 54 Stunden 45 Minuten von September 2013 bis Februar 2014 für Untersuchung und Behandlung - 2 Stunden 15 Minuten zusätzlich für das Legen der Magensonde (total dreimal durchgeführt) im Rahmen der Untersuchung und Behandlung
Der von der Kinderspitex geltend gemachte Mehraufwand könne – aus näher genannten Gründen – nicht übernommen werden (S. 2 ff.). 2.2
In der Beschwerdeschrift ( Urk.
1) wurde dagegen eing e wandt, die zugesprochene Kostenübernahme
entspreche nicht dem gestellten Antrag zur Übernahme der notwendigen medizinischen Massnahmen und de r Massnahmen zur Instruktion und Beratung. Der Antrag sei bedarfsgerecht und basierend auf dem IV- Rund schreiben Nr. 308 erstellt worden. Von der Beschwerdegegnerin n icht berück sichtigt worden seien zusätzlich 15 Minuten bei der Instruktion und Beratung der Eltern wegen erschwerter Kommunikation bei Gehörlosigkeit der Mutter. Zudem seien in Bezug auf Untersuchung und Behandlung in der fraglichen Zeitspanne 93 Stunden geleistet worden, wogegen nur 57 Stunden von der Beschwerdegegnerin übernommen worden seien (S. 1). Es bestehe somit eine Diskrepanz zwischen den verfügten und den effektiv geleisteten Stunden. Die geleisteten Stunden seien laufend dem aktuellen Bedarf der Versicherten ange passt worden, wogegen die Abklärung vor Ort erst kurz vor Beendigung der Einsätze der Kinderspitex erfolgt sei und zu diesem Zeitpunkt der effektive Bedarf gar nicht mehr habe aufgenommen werden können (S. 2). 2.3
Die Versicherte leidet unbestrittenermassen an einer angeborenen Herz- und Gefässmissbildung ( Ziff. 313 GgV ), einer Hydronephrosis
congenita ( Ziff. 344 GgV ) sowie an einer leichten zerebralen Bewegungsstörung ( Ziff. 395 GgV ) und hat daher grundsätzlich Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behand lung ihrer Geburtsgebrechen.
Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang sie für die Zeit vom 1 9. September 2013 bis 2 8. Februar 2014 Anspruch auf Kos ten übernahme de r Einsätze der Kinderspitex hat. 3. 3.1
Mit Austrittsbericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 7/23/8 -11) informierten die Ärzte des Spitals Z.___ über die stationäre Hospita lisation der Versicherten vom 2 6. August bis 1 9. September 2013 und stellten als Hauptdiagnose eine Gedeih störung bei muskulärer Hypotonie im Rahmen einer syndromalen Erkrankung und einem gastroöphagealem Reflux. Als Nebendiagnosen führten sie eine Hydronephrose links unter Bactrimprophylaxe , ein en
Atriumseptumdefekt ( ASD ) II (zirka 5 mm) und eine leichte bis mittelgradige valvuläre / supravalvuläre
Pul monalstenose sowie eine hämatologische Veränderung im Sinne eines stimu lierten Mark s
Erythro
- und Myelopoyese auf (S. 1). Ein durchgeführtes Trink protokoll habe gezeigt, dass die Versicherte deutlich zu wenig trinke. Deshalb sei eine Magensonde gelegt sowie e ine Betreuung durch die Kinderspitex orga nisiert worden (S. 3). 3.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Leitende Ärztin, Spital Z.___ , führte m it Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 7/10/4-
7) als Diagnosen ein en
Vorhofseptumdefekt vom Sekundumtyp , eine valvuläre und supravalvuläre
Pulmonalstenose , ein en Verdacht auf syndromale Erkrankung sowie eine Hydronephrose links auf (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen daher die Geburts gebrechen
Ziff. 313 und Ziff. 344 vor (S. 1 Ziff. 1.3). Die Versicherte brauche regelmässige kardiologische Kontrollen mit EKG und zweidimensionaler Echo kardiographie . Zu einem späteren Zeitpunkt sei wahrscheinlich eine Interven tion ( interventioneller Herzkatheter oder Operation) notwendig. Die Versicherte werde seit längerer Zeit teilweise sondenernährt . Es sei bisher nicht gelungen, sie von der Magensonde zu entwöhnen. Im Moment könne nicht beurteilt wer den, wie lange die Versicherte noch auf die Magensonde angewiesen sein
werde
(S. 2 Ziff. 1.6). Solange die Versicherte eine Sondenernährung brauche, benötige sie auch eine Betreuung durch die Kinderspitex (S. 3 Ziff. 2.8). 3.3
Am 4. Februar 2014 fand eine Abklärung vor Ort statt. Im Abklärungsbericht für Kinderspitex vom 3. April 2014 ( Urk. 7/20) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Mutter der Versicherten hörbehindert sei . Sie könne dem Gespräch aber gut folgen, sofern man langsam und deutlich spreche (S. 2). Die Mutter der Versicherten hätte ausgeführt, dass die Versicherte von Anfang an nicht von der Brust getrunken habe . Sie h abe alles versucht, um sie zum Trinken zu bringen. Auch mit dem Schoppen habe sie allerdings kaum Flüssigkeit zu sich genom men. Bei einer Kontrolle sei d e m Kinderarzt eine Anomalie des Herzens aufge fallen, so dass eine Untersuchung im Spital notwendig geworden sei. Die Ver sicherte sei 3.5 Wochen stationär hospitalisiert gewesen und durch eine Magen sonde ernährt worden. Eine operative Behandlung des Herzens habe nicht stattgefunden . Sie sei durch das schwierige Trinkverhalten der Versicher ten sehr beunruhigt und verunsichert gewesen , weshalb die Kinderspitex zu Beginn zweimal pro Tag gekommen sei. Die Kinderspitex habe vor allem die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und das Handling mit der Sonde sowie die kardialen Anzeichen einer Herzinsuffizienz durchgeführt. Zu Beginn sei d ie Kinderspitex 75 Minuten anwesend gewesen. Nun würden die Einsätze eine Stunde dauern . Als sie im Umgang mit den Trinkversuchen und dem Handling der Magensonde deutlich sicherer geworden sei, seien die Einsätze auf dreimal pro Woche reduziert worden. Seit Februar 2014 würden die Einsätze einmal pro Woche durchgeführt (S. 2 f f.).
Die Abklärungsperson legte sodann die Massnahmen der Abklärung und Bera tung sowie die medizinischen Massnahmen einzeln dar (S. 4 ff.). Soweit vom Antrag abgewichen wurde, erläuterte die Abklärungsperson den Grund hierfür, so betreffend das Einführen von Sonden/Kathetern (S. 5 f.), die enterale/pa ren terale Ernährung (S. 6), die komplexen Hautprobleme (S. 7) sowie die medizini schen Massnahmen im Zusammenhang m it Blasen-Darmstörungen (S. 7). 4. 4.1
Es besteht vorliegend kein Grund an der Kompetenz der Abklärungsperson zu zweifeln. Die Abklärung vor Ort erfolgte ferner im Beisein von Frau B.___ , einer Fachperson der involvierten Spitexorganisation . Sodann w urde
– in Beach tung des maximal anrechenbaren Zeitaufwandes gemäss dem IV-Rund schreiben Nr. 308 -
detailliert aufgezeigt, bei welchen Massnahmen wie viel Zeit angerechnet w erden kann . Es f and eine Auseinandersetzung mit den beantrag ten Aufwendungen statt und es w urde mit Blick auf jede einzelne Vorkehr erläutert, inwieweit und weshalb nicht im vollen Umfan g auf den von der Kin derspitex bestätigten Aufwand abgestellt werden kann. Jeder Schritt – und folglich die gesamte Ermittlung – kann klar nachvollzogen werden. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist nicht erkennbar, so dass es sich nicht recht fertigt, in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person einzugreif en. Der Abklärungsbericht vom 3. April 2014 (vorstehend E. 3.3) stellt somit eine zu verlässige Entscheidgrundlage im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) dar. 4.2
Auf die erhobenen Einwände der Kinderspitex ( Urk. 7/24, Urk. 7/33) hin, führte d er
Abklärungsdienst der Beschwerde gegnerin
zudem ausführlich und nachvoll ziehbar aus, weshalb der geltend gemachte Mehraufwand nicht gewährt werden k önne ( Urk. 2 S. 2 f. ) . Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine Vorkehr (auch lebenserhaltender Art), die eine medizinisch nicht geschulte Person durchzuführen in der Lage ist (oder zu welcher sie angeleitet werden kann), nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG
und Art. 2 Abs. 3 GgV
gilt ( vorstehend E. 1.2 ). Die Leistung darf zudem nicht einzig der reinen Elternentlastung dienen (IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 3 unten).
So stellt insbesondere die Hörbehinderung der Mutter der Versicherten und der von der Kinderspitex dadurch geltend gemachte Mehraufwand von 15 Minuten pro Woche für die Instruktion und Beratung keine medizinische Massnahme im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens der Versicherten
dar . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Gespräch vor Ort durch die Abklärungsperson als auch die Bedarfsabklärung durch die Kinderspitex problemlos durchgeführt werden konnte n ( Urk. 3/3 S. 1, Urk. 7/20 S. 2 ).
Auch in Bezug auf die geltend gemachten 93 Stunden anstatt der zugestande nen 57 Stunden für Untersuchung und Behandlung gibt es keinen Anlass, um von der Einschätzung der Abklärungsperson abzuweichen.
Die Kinderspitex gab an, für das Einführen der Sonden dreimal 45 Minuten geleistet zu haben. Es sei nicht nur die Sonde eingeführt, sondern jeweils auch noch der Allgemeinzu stand der Versicherten kontrolliert worden ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegne rin führte diesbezüglich in Beachtung des IV-Rundschreibens Nr. 308 aus, es sei der maximal anrechenbare Zeitaufwand von 35 Minuten für das Einführen von Sonden/Kathetern berücksichtigt worden. Darin inbegriffen seien bereits die zugehörigen medizinischen Massnahmen. Man könne keine Sonde legen ohne den Allgemeinzustand des Kindes zu beurteilen . Dies gehöre zur Vor- und Nachbe reitung ( Urk. 2 S. 2 f. ). Zudem berücksichtigte die Abklärungsperson für die Beurteilung des Allgemeinzustandes bereits den gemäss IV-Rundschreiben Nr. 308 maximal anrechenbaren Zeitaufwand von 10 Minuten pro Einsatz, wobei die Bezeichnung „pro Einsatz“ die zeitlich ununterbrochene Präsenz bei der versicherten Person meint ( IV-Rundschreiben Nr. 308 S. 2 unten).
Hinsichtlich der enteralen /parenteralen Ernährung, inklusive Vorbereitung und Durchführung, ging die Kinderspitex von 30 Minuten pro Mahlzeit aus. Die Eltern der Versicherten hätten die Überwachung der Nahrungsve ra breichung am Ende der Einsätze übernehmen müssen, da Trinkversuch und Sondierung zusammen länger als 30 Minuten gedauert hätten ( Urk. 1 S. 3). Die Abklärungs person gewährte den maximal anrechenbaren Zeitaufwand von 120 Minuten pro Tag. Da die Versicherte sechs Mahlzeiten pro Tag zu sich nehme, ergebe dies 20 Minuten pro Einsatz ( Urk. 7/20 S. 6). Dem ist beizupflichten, zumal nach Art. 14 Abs. 3 IVG auf die persönlichen Verhältnisse in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ist. In Anbetracht des von den Eltern zu bewältigenden Pflege- und Betreuungsaufwandes ist nachvollziehbar, dass sie dankbar sind um die Unterstützung durch die Kinderspitex . Allerdings besteht kein Leistungsan spruch , solang e die Behandlungsmassnahmen effektiv von den Eltern erbracht wer den (können).
Da die von der Mutter erledigten Vorkehren, selbst wenn sie freiwillig sind, nicht als von Fachpersonen geleistete Spitexleistungen abgegol ten werden können, und unter Berücksichtigung, dass auch ein gesundes K leink ind bei der Nahrungsverabreichung dauernd überwacht werden muss, erweist sich der von der Abklärungsperson berücksichtigte maximale Aufwand von 20 Minuten pro Einsatz als angemessen .
Dasselbe gilt für den von der Kinderspitex geltend gemachten Aufwand von jeweils 5 Minuten pro Einsatz für die komplexen Hautprobleme sowie die Bla sen-Darm-Störung ( Urk. 1 S. 3). So stellen insbesondere das An- und Ausziehen des Kindes sowie die Kontrolle de r Hautrötungen am Gesäss und des Scho r f es keine medizinische n Massnahme n dar, welche zwingend von einer Fachperson erbracht werden m üssen . Für die Kontrolle der Sonde und die Pflege der Nase wurden bereits 5 Minuten pro Einsatz bei der medizinischen Massnahme „Ein führen von Sonden/Kathetern“ berücksichtigt ( Urk. 7/20 S. 5 und S. 7) und auch die Kontrolle der Ausscheidung
– wobei insbesondere keine Bilanzierung gemacht werden müsse - ist bereits in den 10 Minuten pro Einsatz bei der „Beurteilung des Allgemeinzustandes“ berücksichtigt
( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/20 S. 5 und S. 7). Da die gleiche n Position en nicht doppelt angerechnet werden d ürfen , erweist sich die Nicht berücksichtigung des zusätzlich geltend gemachten Auf wandes als rechtens. 4.3
Soweit die Mutter der Versicherten schliesslich geltend macht, die Abklärung vor Ort sei erst nach den Einsätzen der Kinderspitex erfolgt und es sei daher fraglich , ob überhaupt nur annähernd der effektive Bedarf wie er bei Spitalaus tritt bestanden habe, erhoben werden könne ( Urk. 1 S. 4), so lässt dies keine Zweifel am schlüssigen und nachvollziehbaren Abklärungsbericht aufkommen. Der effektive Aufwand der Kinderspitex ist zwar von der Abklärungsperson bei der en Beurteilung zu berücksichtigen. Dies ist
vorliegend auch erfolgt, wobei die Abklärungsperson auf jeden einzelnen geltend gemachten Aufwandsposten einging . Allerdings sind nach der massgebenden Rechtsprechung nicht einfach alle effektiv geleisteten Stunden der Kinderspitex ohne Weiteres zu überneh men, sondern nur diejenigen medizinischen Massnahmen, die im Zusammen hang mit dem Geburtsgebrechen stehen und zwingend von einer Fachperson durchgeführt werden müssen, wobei bezüglich des maximal anrechenbaren Zeitaufwandes das IV-Rundschreiben Nr. 308 zu beachten ist (vorstehend E.
1.2-3). 4. 4
Zusammenfassend steht fest, dass die Versicherte Anspruch auf Kostenüber nahme für d ie Einsätze der
Kinderspitex von initial 5 Stunden für Abklärung und Dokumentation, 45 Minuten pro Woche für Beratung und Instruktion der Eltern, 10 Minuten pro Woche für koordinative Massnahmen, 54 Stunden 45 Minuten von September 2013 bis Februar 2014 für Untersuchung und Behand lung sowie 2 Stunden 15 Minuten zusätzlich für das Legen der Magen sonde (total dreimal durchgeführt) hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ve rfahrens sind sie der Mutter der Versicherten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden Y.___
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski