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IV.2018.00096

Rentenrevision: aufgrund der vorliegenden Akten keine Verbesserung ausgewiesen; Cancer-related Fatigue ungenügend abgeklärt; Rückweisung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2018-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1971, meldete sich am 2 2. Februar 2000 unter Hin weis auf eine HIV-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach

ihm mit Verfügung vom 2 5. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2001 zu (Urk. 7/31).

Am 2 1. Februar 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten a n spruch sei unverändert (Urk. 7/61).

Mit Verfügung vom 1. März 2005 hob die IV-Stelle die halbe Rente des Ver sicherten auf (Urk. 7/73; vgl. auch die dagegen erhobene Einsprache, Urk. 7/74, sowie die Abweisung der Einsprache, Urk. 7/86). 1.2

Am 2 6. September 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Inva lidenrente an (Urk. 7/94). Mit Verfügungen vom 1 8. Juni und 1 1. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine halbe Rente ab 1. November 2006 zu (Urk. 7/110-111; Urk. 7/108).

Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/143).

Am 2 6. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut mit, der Renten an spruch sei unverändert (Urk. 7/157).

Am 2. Dezember 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenrevision (Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 7/189) wies die I V-Stelle das Erhöhungsgesuch ab, da keine signifikante Ver schlecht erung des G esund heits zustandes ausgewiesen sei.

1. 3

Am 1 7. Juni 2015 ersuchte der Versicherte erneut um eine Erhöhung der Inva lidenrente (Urk. 7/191). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/205-206) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. September 2015 zu.

Nach Eingang eines am 6. März 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/208)

holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/220; Urk. 7/222; Urk. 7/231) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/236-237 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die onko lo gische n Einschränkungen seien bei der Bemes sung der A rbeitsunfähigkeit be zieh ungsweise des Invaliditätsg rades mit zu berücksichti gen. Eventuell sei ein medizinisches Gutachten einzu holen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre - chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Bei der tumorassoziierten Fatigue (Cancer- related Fatigue) können Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrome durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender soma tischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umwelt bedingte Faktoren sein. Auch wenn Ursachen und Entstehung der Cancer- related Fatigue nicht ganz geklärt sind, so liegt ihr als Begleitsymptom onkologischer Erkran kungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 139 V 346 E. 3.2-3.4).

2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetz ung der bis anhin aus ge - richteten

ganzen R ente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: Dezember 2017) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: Dezember 2015) bestanden hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass das Hodgkin-Lymphom vollständig geheilt sei, weshalb zurzeit ausschliesslich psy chiatrische Diagnosen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwer de führer seit März 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Ver fügungsteil 2, S. 1 Mitte). Gestützt auf den plausiblen psychiatrischen Arztbericht von Dr. A.___ sei der Beschwerdeführer, auch wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die den Symptomen eines Fatigue-Syndroms entspreche, zu 50 % arbeitsfähig (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) .

2.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er nach Abschluss der Chemotherapie

an einer exzessiven krebsbedingten Fatigue leide, die ihn in seinem Alltag schwer beeinträchtige (S. 2 unten) .

Des Weiteren sei der psychische Zustand weiterhin stark beeinträchtigt; es seien erneut dep ressive Episoden aufgetreten . Eine Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ge geben (S. 3 oben) .

Die Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden beziehungsweise es bestünden widersprüchliche Angaben (S. 4 Ziff. 2) .

Der Psy - chi ater habe sich nur zu den psychischen Beschwerden geäussert. Die diesbe zügliche Arbeitsfähigkeit

habe er nicht mit 50 %, sondern mit drei bis vier

Stunden pro Tag beziffert . Zudem habe er gleichzeitig festgehalten, dass für Mass nahmen der Wiedereingliederung eine Belastbarkeit von versuchsweise zwei bis vier Stunden pro Tag vorliege (S. 4 Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 4) . Der Onkologe habe festgehalten, dass er sich in einer anhaltenden kompletten Remission befinde; dies sei aber nicht mit einer Heilung gleichzusetzen (S. 5 Ziff. 5) . Die Beschwer degegnerin setze die rezidivierende depressive Störung mit den Symptomen eines Fatigue-Syndroms gleich. Die beiden Erkrankungen seien jedoch nicht identisch (S.

5 Ziff. 6) . Das Bundesgericht habe entschieden, dass von cancer-related Fatigue betroffenen Patienten nicht zugemutet werden könne, deren Symptome willentlich zu überwinden (S. 5 Ziff. 7) . Die Beschwerdegegnerin habe es nicht für nötig befunden, weitere Abklärungen vorzunehmen und Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen (S. 6 Ziff. 9) . 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 3. Januar 20 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/161) folgen de Diagnosen (S. 1 f.) : - chronisch -rezidivierende Depression - HIV-Infektion, CDC-Stadium C3 (AIDS) - Erstdiagnose 1993; zervikale Lymphknotentuberkulose; persistierende HIV-assoziierte Polyneuropathie 1995; Candida- Oesophagitis 5/95; Ver dacht auf HIV- Ence phaloptahie 1995; persistierendes Lipo dystro phie-Syndrom und persistierende Fatigue - aktuell: anhaltend suppr essive, antiretrovirale Kombina tionstherapie

Dr. B.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. August 2013 voll arbeitsunfähig sei. Zwischenzeitlich sei es zu einer Exazerbation der bekannten, chronischen Depression mit ausgeprägter Adynamie, Traurigkeit und suizidaler Ideation gekommen. Ein versuchsweiser Arbeitseinsatz mit einem Pensum von 50 % im Rahmen eines RAV-Programms habe abgebrochen werden müssen (S. 1 Mitte).

3.2

Im Bericht vom 1 0. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164) führte Dr. B.___ aus, die Prognose sei

unter Fortführung der multimodalen Therapie stationär (S. 7 Ziff. 1.4). Die medizinisch begründete Einschränkung sei multimodaler und allgemeiner Natur und ergebe sich in erster Linie aus Fatigue, Adynamie, weiteren psychiatrischen Symptomen und Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten (S. 7 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei bisher in seinem angestammten Beruf als Kellner zu 50 % erwerbstätig gewesen, in den ver gan ge nen 3.5 Jahren allerdings faktisch weniger als in der Hälfte der Zeit. Die jewei ligen Gründe für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kenne er nicht im Einzelnen, gemäss seinen Informationen sei es aber immer zu Überforderungen gekommen (S. 7 Ziff. 1.7 und 1.11). 3.3

Dr. med.

A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 4. Februar

20 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin

(Urk. 7/165) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- r ezidivierende depressive Episode F33 mit zunehmender Erschöpfungs de pression, bestehend seit etwa 1993 - akzentuierte Persönlichkeitszü ge

(narzisstisch, abhängig, ängstlich), be steh end seit Adoleszenz - HIV-Infektion, CDC-Stadium C3, AIDS, bestehend seit 1993

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Serviceangestellter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2010 bis November 2011, von Oktober 2012 bis April 2013, sowie seit August 20 13 (S.

2 Ziff. 1.6) .

Er führte aus, dass es in den letzten zwei Jahren trotz mehrfachen Psychotherapien zu einer anhaltenden Destabilisierung des psychophysi s chen Zu standsbildes des Beschwerdeführers gekommen sei, welches unter emotionalen Belastungssituationen und Arbeitsstress immer wieder eine deutliche Aggra vie - rung erfahren habe . Trotz Entlastung durch die aktuelle Arbeitsabstinenz bestehe aufgrund der kombinierten psychiatrischen Krankheitsentwicklung aktuell eine ängstlich-agitierte Depression in mittlerem Ausmass, weshalb er den Beschwerde führer zu 80 % - 100 % arbeitsunfähig einschätze. Da die Charaktermerkmale, welche an eine Persönlichkeitsstörung grenzten, und die Aids-Erkrankung auch in Zukunft keine Aussicht auf Heilung zeigten, bestehe auch in naher bis mittlerer Zukunft keine Aussicht auf eine günstigere Prognose (S. 8 oben). 3.4

M ed . pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3 0. Januar 20 15 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/180) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bilen und histrionischen Zügen (S. 26 Ziff. 6.1) . Med. pract . C.___ führte aus, es habe sich eine auffallende Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerde führers über seine aktuellen Beschwerden einerseits und andererseits seiner Schil derung des Tagesablaufs beziehungsweise der Freizeitaktivitäten und Hobbies ergeben (S. 18 Mitte). Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hätten keine psychischen Symptome von Krankheitswert festgestellt werden können, insbe son dere auch keine aktuellen depressiven Symptome. Aktuell stünden persön lich keitsstrukturelle Auffälligkeiten und psychosoziale Belastungsfaktoren im Vor der grund. Zudem liessen sich auch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Cannabino iden feststellen (S. 22 Mitte). Im Verlauf der letzten Jahre seien wiederholt Anpassungsstörungen auf psychosoziale Belastungen aufgetreten, die ohne eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vollständig remittiert hätten (S.

24 oben).

Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer nur noch eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichtgradig vermin derten Frustrationstoleranz und einer leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit (S. 25 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter wie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten sei aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20- 30 % aufgrund einer verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas vermehrten Pausenbedarfs ausgewiesen (S. 26 Ziff. 7.1, Ziff. 7.3 und Ziff. 7.4) . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich v erbesser t

(S. 29 Ziff. 9.1 und 9.2) . Die von Dr. A.___ attestierte Arbeits unfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 28 Mitte). Seine Einschätzung der de pres siven Symptomatik sei inkonsistent und widersprüchlich (S. 23 Mitte). 3.5

Dr. B.___

hielt mit Bericht vom 2 3. März 20 15 (Urk. 7/183 /6-8) fest, dass die Fatigue als Begleiterscheinung bei HIV-infizierten Patienten bekannt sei, ins besondere bei solchen mit fortgeschrittenem Stadium, das heisst solchen, die im früheren Krankheitsverlauf AIDS-definierende Erkrankungen durchgemacht hätten und mit deren Folgen nach wie vor konfrontiert seien, wie dies beim Beschwer deführer der Fall sei (S. 2 unten). Anzunehmen sei, dass die Kombination von unerwünschten Medikamentenwirkungen und residuellen Krankheitsauswir kungen durch das HIV selbst beim Zustandekommen der Fatigue gleichzeitig wirkten (S. 3 oben) . 3.6

Aus dem Bericht des D.___, Klinik für Onkologie, vom 1. September 20 15 (Urk. 7/195) ergibt sich die Diagnose eines klassischen

Hodg k in-Lymphom s, nodulär-sklerosierender Subtyp (S. 1 Mitte) . Es wurde fest ge halten, dass d er Beschwerdeführer

derzeit eine intensive Chemotherapie be nötige . Diese sei im letzten Monat eingeleitet worden und werde noch drei bis vier Monate dauern. In dieser Zeit wie auch in den folgenden drei bis vier Monaten werde seine bisherige Tätigkeit nicht zumutbar sein. Auch eine reduzierte Arbeit erscheine derzeit nicht möglich (S. 1 unten).

4. 4.1

Die im Rahmen des im März 201 7 eingeleiteten Revisionsverfahrens

einge gan genen Arztberichte geben über den Gesundheitszustand des Beschwerde führers folgendes Bild: 4.2

Dr. A.___ führte im Bericht vom 8. Mai 20 17 (Urk. 7/214) aus, der Be - schwerdeführer stehe seit dem 2 6. Juli 2016 wieder bei ihm in Behandlung, dies zwei- bis vierwöchentlich. D ie l etzte Kontrolle sei am 1. März 20 17 erfolgt (S. 3 Ziff. 3.1) . Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1) . Im Juli 2016 und im Februar 2017 seien erneut depressive Episoden aufgetreten und eine medi kamentöse Behandlung erfolgt (S. 1 Ziff. 1.3).

Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - k om binierte Persönlichkeitsstörung

- re zidivierende depressive Störung

- HIV-Infektion CDC-Stadium C3

Dr. A.___ gab an, dass e ine angepasste Tätigkeit zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar wäre (S. 2 Ziff. 2.1) . Die

Prognose sei unverändert unsicher (S. 3 Ziff. 3.3, mit Verweis auf den früheren Arztbericht vom 2 4. Februar 2014) . Es bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereing liederung im Um fang von versuchsweise zwei bis vier Stunden pro Tag (S. 4 Ziff. 4.2). Die Moti vation des Beschwerdeführers beurteilte Dr. A.___ als gering (S. 4 Ziff. 4.3). 4.3

Dr. med. E.___, Oberarzt am D.___, Zentrum für Hämatologie und Onko logie, nannte im Bericht vom 1 5. Juni 20 17 (Urk. 7/216) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) :

- H IV-assoziiertes Hodgkin-Lymphom

- HIV-Infektion

- rezidivierende depressive Episoden

Dr. E.___ hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Zu den veränderte n /aktuelle n Befunden gab er an, das Hodgkin-Lymphom sei in Remis sion nach einer Chemotherapie bis November 20 1 5. Seit der Therapie bestehe eine rezidivierende Fatigue . Der psychiatrische Befund sei für ihn als Nicht-Psychiater nicht beurteilbar (S. 1 Ziff. 1.3) .

Aus hämato -onkologischer Sicht sei der B eschwerdeführer in einer anhaltenden kompletten Remission. Zurzeit bestehe eine Fatigue, was nach malignen Leiden häufig beschrieben werde. Deren Schweregrad und die Einschränkungen der Arbeits fähigkeit könn t e n v on ihm nicht beurteilt werden, ebenso wie der psychia trische Befund. Gegebenenfalls sei eine psychiatrische und/oder neuropsycho logische Beurteilung sinnvoll (S. 2 Ziff. 2) . Zurzeit finde keine Lymphom-ge richtete Therapie statt (S. 3 Ziff. 3.1) . Die Prognose bezüglich des Lymphoms sei gut, eine längerfristige Remission wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 3.3) . 4.4

RAD- Ärztin

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 7/219/3) fest, die Verschlech - terung des Gesundheitszustandes ab September 2015 sei durch den somatischen Gesundheitszustand mit der Erstdiagnose eines Hodgkin-Lymphoms begründet gewesen. Nach der durchgeführten Therapie sei der Beschwerdeführer, analog des onkologischen Arztzeugnisses des D.___, diesbezüglich in einer anhaltenden kom pletten Remission. Somit sei eine eindeutige Verbesserung des somatischen Ge - sund heitszustandes ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten Tätigkeit für drei bis vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Wegen des psychischen Gesundheitszustandes, der unverändert und stabil sei, sei d er Be schwer deführer seit März 20 17 wieder zu 50 % arbeitsfähig . Weitere Abk lärungen seien nicht notwendig. 4.5

Mit Stellungnah m e vom

1 3. Dezember 2017 (Urk. 7/233/ 2) führte RAD-Ärztin Dr. F.___ aus, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte genannt worden sei en.

Sie hätten auf den plausiblen Bericht von Dr. A.___ abgestellt. Demnach sei der Beschwerdeführer, auch wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die den Symptomen eines Fat igue-Syndroms entspreche, zu 50 % a rbeits fähig . Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. 5. 5.1

Dr. A.___ ging in seinem Bericht vom Mai 2017

von einem stationären Gesundheitszustand aus und verwies bezüglich Prognose auf seinen früheren Bericht vom Februar 201 4. Betreffend Diagnosen ging er nicht mehr nur von Persönlichkeitszügen, sondern von einer Persönlichkeitsstörung aus, in Bezug auf die veränderten Befunde nannte er erneute depressive Episoden. Aus seinem aktuellen Bericht ergeben sich mit Ausnahme der höheren Arbeitsfähigkeit – im Bericht vom Februar 2014 hatte er dem Beschwerdeführer noch eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bis 100 % attestiert – keine Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Dr. A.___

gab an, dass eine angepasste Tätig keit zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Für Massnahmen der Wieder eingliederung hielt er den Beschwerdeführer versuchsweise für zwei bis vier Stunden pro Tag belastbar .

Es ist zumindest f raglich, weshalb eine Arbeitstätig keit in einer angepasste n Tätigkeit in einem grösseren Umfang möglich sein soll als Eingliederungsmassnahmen. Nähere Angaben zu den Einschränkungen fehlen .

Gestützt auf d en Bericht von Dr. A.___ vom Mai 2017 ist keine Verbes se rung ausgewiesen. Weder die Diagnosen noch die Befunde noch weitere Bemer kungen im Arztbericht deuten auf eine Verbesserung hin. 5.2

Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Onkologen Dr. E.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging, ist festzuhalten, dass

Dr. E.___ den Gesundheitszustand ebenfalls als stationär beurteilte . Er wies auf eine Fatigue hin, deren Schweregrad und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er jedoch nicht beurteilen könn e. Bereits

Dr. B.___ hatte in seinen Berichten von Januar und Februar 2014 sowie März 2015 eine Fatigue als Begleiter schei nung der HIV-Erkrankung beschrieben. Gemäss den Angaben von Dr. E.___ be steht die aktuelle Fatigue indessen seit der Chemotherapie im Zusammenhang mit der Krebserkrankung. B ezüglich der Cancer- related Fatigue hielt Dr. E.___ eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Abklärung für sinnvoll.

5.3

Entsprechende Abklärungen sind jedoch nicht erfolgt. Vielmehr ging die Be schwer degegnerin davon aus, dass die rezidivierende depressive Störung den Symp tomen eines Fatigue-Syndroms entspreche. Dies ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. So wurden weder die Befunde im Zusammen hang mit der depressiven Störung noch die Symptome der Fatigue dar gelegt. E ine rezidivierende depressive Störung

ist nicht dasselbe wie eine Cancer- related Fatigue.

Des Weiteren betrifft die Cancer- related Fatigue auch die körper liche Ebene, da Erschöpfung und Müdigkeit im Vordergrund stehen und ihr zumindest mittelbar eine organische Ursache zu Grunde liegt (vgl. vorstehende E.

1.5). 5.4

Zusammenf assend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Remission befindet und keine Chemotherapie mehr benötigt. Seit der Therapie besteht jedoch eine Cancer- related Fatigue, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Dr. E.___

indessen nicht beurteilen konnte. Dr. A.___ äusserte sich nicht zur Fatigue. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, bei Dr. A.___ nach zufragen respektive eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Abk lä rung

vorzunehmen. Damit erweist sich der Sach verhalt bezüglich der Cancer-re lated Fatigue als ungenügend abgeklärt.

In psychiatrischer

Hinsicht ist die Beurteilung von Dr. A.___ bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ganz klar. Aufgrund der Angaben von drei bis vier Stunden respektive zwei bis vier Stunden pro Tag kann wohl nicht ohne weiteres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Des Weiteren finden sich i m Bericht von Dr. A.___ keine Angaben zu den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden .

Vor diesem Hintergrund ist eine Beurteilung der aktuellen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und somit auch die Beant wortung der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, anhand der vorliegenden Berichte nicht möglich. 5.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.6

Ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s

seit Dezember 2015 verbessert hat, kann nicht beurteilt werden. Die Angelegenheit ist da her an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese

den medizi nischen Sachverhalt rechtsgenügend abkläre.

Gestützt darauf wird sie über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu entscheiden haben . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 gutzuheissen.

6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit de s Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des GSVGer). Beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädi gung von Fr. 1’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführ er zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene

Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre - chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.5 Bei der tumorassoziierten Fatigue (Cancer- related Fatigue) können Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrome durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender soma tischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umwelt bedingte Faktoren sein. Auch wenn Ursachen und Entstehung der Cancer- related Fatigue nicht ganz geklärt sind, so liegt ihr als Begleitsymptom onkologischer Erkran kungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 139 V 346 E. 3.2-3.4).

2.

E. 1.7 und 1.11).

E. 2 1. Februar 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten a n spruch sei unverändert (Urk. 7/61).

Mit Verfügung vom 1. März 2005 hob die IV-Stelle die halbe Rente des Ver sicherten auf (Urk. 7/73; vgl. auch die dagegen erhobene Einsprache, Urk. 7/74, sowie die Abweisung der Einsprache, Urk. 7/86).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetz ung der bis anhin aus ge - richteten

ganzen R ente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: Dezember 2017) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: Dezember 2015) bestanden hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass das Hodgkin-Lymphom vollständig geheilt sei, weshalb zurzeit ausschliesslich psy chiatrische Diagnosen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwer de führer seit März 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Ver fügungsteil 2, S. 1 Mitte). Gestützt auf den plausiblen psychiatrischen Arztbericht von Dr. A.___ sei der Beschwerdeführer, auch wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die den Symptomen eines Fatigue-Syndroms entspreche, zu 50 % arbeitsfähig (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) .

E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er nach Abschluss der Chemotherapie

an einer exzessiven krebsbedingten Fatigue leide, die ihn in seinem Alltag schwer beeinträchtige (S. 2 unten) .

Des Weiteren sei der psychische Zustand weiterhin stark beeinträchtigt; es seien erneut dep ressive Episoden aufgetreten . Eine Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ge geben (S. 3 oben) .

Die Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden beziehungsweise es bestünden widersprüchliche Angaben (S. 4 Ziff. 2) .

Der Psy - chi ater habe sich nur zu den psychischen Beschwerden geäussert. Die diesbe zügliche Arbeitsfähigkeit

habe er nicht mit 50 %, sondern mit drei bis vier

Stunden pro Tag beziffert . Zudem habe er gleichzeitig festgehalten, dass für Mass nahmen der Wiedereingliederung eine Belastbarkeit von versuchsweise zwei bis vier Stunden pro Tag vorliege (S. 4 Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 4) . Der Onkologe habe festgehalten, dass er sich in einer anhaltenden kompletten Remission befinde; dies sei aber nicht mit einer Heilung gleichzusetzen (S. 5 Ziff. 5) . Die Beschwer degegnerin setze die rezidivierende depressive Störung mit den Symptomen eines Fatigue-Syndroms gleich. Die beiden Erkrankungen seien jedoch nicht identisch (S.

5 Ziff. 6) . Das Bundesgericht habe entschieden, dass von cancer-related Fatigue betroffenen Patienten nicht zugemutet werden könne, deren Symptome willentlich zu überwinden (S. 5 Ziff. 7) . Die Beschwerdegegnerin habe es nicht für nötig befunden, weitere Abklärungen vorzunehmen und Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen (S. 6 Ziff. 9) . 3.

E. 3 Am 1 7. Juni 2015 ersuchte der Versicherte erneut um eine Erhöhung der Inva lidenrente (Urk. 7/191). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/205-206) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. September 2015 zu.

Nach Eingang eines am 6. März 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/208)

holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/220; Urk. 7/222; Urk. 7/231) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/236-237 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die onko lo gische n Einschränkungen seien bei der Bemes sung der A rbeitsunfähigkeit be zieh ungsweise des Invaliditätsg rades mit zu berücksichti gen. Eventuell sei ein medizinisches Gutachten einzu holen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2018 (Urk.

E. 3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 3. Januar 20 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/161) folgen de Diagnosen (S. 1 f.) : - chronisch -rezidivierende Depression - HIV-Infektion, CDC-Stadium C3 (AIDS) - Erstdiagnose 1993; zervikale Lymphknotentuberkulose; persistierende HIV-assoziierte Polyneuropathie 1995; Candida- Oesophagitis 5/95; Ver dacht auf HIV- Ence phaloptahie 1995; persistierendes Lipo dystro phie-Syndrom und persistierende Fatigue - aktuell: anhaltend suppr essive, antiretrovirale Kombina tionstherapie

Dr. B.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. August 2013 voll arbeitsunfähig sei. Zwischenzeitlich sei es zu einer Exazerbation der bekannten, chronischen Depression mit ausgeprägter Adynamie, Traurigkeit und suizidaler Ideation gekommen. Ein versuchsweiser Arbeitseinsatz mit einem Pensum von 50 % im Rahmen eines RAV-Programms habe abgebrochen werden müssen (S. 1 Mitte).

E. 3.2 Im Bericht vom 1 0. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164) führte Dr. B.___ aus, die Prognose sei

unter Fortführung der multimodalen Therapie stationär (S. 7 Ziff. 1.4). Die medizinisch begründete Einschränkung sei multimodaler und allgemeiner Natur und ergebe sich in erster Linie aus Fatigue, Adynamie, weiteren psychiatrischen Symptomen und Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten (S. 7 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei bisher in seinem angestammten Beruf als Kellner zu 50 % erwerbstätig gewesen, in den ver gan ge nen 3.5 Jahren allerdings faktisch weniger als in der Hälfte der Zeit. Die jewei ligen Gründe für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kenne er nicht im Einzelnen, gemäss seinen Informationen sei es aber immer zu Überforderungen gekommen (S. 7 Ziff.

E. 3.3 Dr. med.

A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 4. Februar

20 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin

(Urk. 7/165) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- r ezidivierende depressive Episode F33 mit zunehmender Erschöpfungs de pression, bestehend seit etwa 1993 - akzentuierte Persönlichkeitszü ge

(narzisstisch, abhängig, ängstlich), be steh end seit Adoleszenz - HIV-Infektion, CDC-Stadium C3, AIDS, bestehend seit 1993

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Serviceangestellter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2010 bis November 2011, von Oktober 2012 bis April 2013, sowie seit August 20

E. 3.4 M ed . pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3 0. Januar 20

E. 3.5 Dr. B.___

hielt mit Bericht vom 2 3. März 20 15 (Urk. 7/183 /6-8) fest, dass die Fatigue als Begleiterscheinung bei HIV-infizierten Patienten bekannt sei, ins besondere bei solchen mit fortgeschrittenem Stadium, das heisst solchen, die im früheren Krankheitsverlauf AIDS-definierende Erkrankungen durchgemacht hätten und mit deren Folgen nach wie vor konfrontiert seien, wie dies beim Beschwer deführer der Fall sei (S. 2 unten). Anzunehmen sei, dass die Kombination von unerwünschten Medikamentenwirkungen und residuellen Krankheitsauswir kungen durch das HIV selbst beim Zustandekommen der Fatigue gleichzeitig wirkten (S. 3 oben) .

E. 3.6 Aus dem Bericht des D.___, Klinik für Onkologie, vom 1. September 20 15 (Urk. 7/195) ergibt sich die Diagnose eines klassischen

Hodg k in-Lymphom s, nodulär-sklerosierender Subtyp (S. 1 Mitte) . Es wurde fest ge halten, dass d er Beschwerdeführer

derzeit eine intensive Chemotherapie be nötige . Diese sei im letzten Monat eingeleitet worden und werde noch drei bis vier Monate dauern. In dieser Zeit wie auch in den folgenden drei bis vier Monaten werde seine bisherige Tätigkeit nicht zumutbar sein. Auch eine reduzierte Arbeit erscheine derzeit nicht möglich (S. 1 unten).

4. 4.1

Die im Rahmen des im März 201 7 eingeleiteten Revisionsverfahrens

einge gan genen Arztberichte geben über den Gesundheitszustand des Beschwerde führers folgendes Bild: 4.2

Dr. A.___ führte im Bericht vom 8. Mai 20 17 (Urk. 7/214) aus, der Be - schwerdeführer stehe seit dem 2 6. Juli 2016 wieder bei ihm in Behandlung, dies zwei- bis vierwöchentlich. D ie l etzte Kontrolle sei am 1. März 20 17 erfolgt (S. 3 Ziff. 3.1) . Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1) . Im Juli 2016 und im Februar 2017 seien erneut depressive Episoden aufgetreten und eine medi kamentöse Behandlung erfolgt (S. 1 Ziff. 1.3).

Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - k om binierte Persönlichkeitsstörung

- re zidivierende depressive Störung

- HIV-Infektion CDC-Stadium C3

Dr. A.___ gab an, dass e ine angepasste Tätigkeit zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar wäre (S. 2 Ziff. 2.1) . Die

Prognose sei unverändert unsicher (S. 3 Ziff. 3.3, mit Verweis auf den früheren Arztbericht vom 2 4. Februar 2014) . Es bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereing liederung im Um fang von versuchsweise zwei bis vier Stunden pro Tag (S. 4 Ziff. 4.2). Die Moti vation des Beschwerdeführers beurteilte Dr. A.___ als gering (S. 4 Ziff. 4.3). 4.3

Dr. med. E.___, Oberarzt am D.___, Zentrum für Hämatologie und Onko logie, nannte im Bericht vom 1 5. Juni 20 17 (Urk. 7/216) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) :

- H IV-assoziiertes Hodgkin-Lymphom

- HIV-Infektion

- rezidivierende depressive Episoden

Dr. E.___ hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Zu den veränderte n /aktuelle n Befunden gab er an, das Hodgkin-Lymphom sei in Remis sion nach einer Chemotherapie bis November 20 1 5. Seit der Therapie bestehe eine rezidivierende Fatigue . Der psychiatrische Befund sei für ihn als Nicht-Psychiater nicht beurteilbar (S. 1 Ziff. 1.3) .

Aus hämato -onkologischer Sicht sei der B eschwerdeführer in einer anhaltenden kompletten Remission. Zurzeit bestehe eine Fatigue, was nach malignen Leiden häufig beschrieben werde. Deren Schweregrad und die Einschränkungen der Arbeits fähigkeit könn t e n v on ihm nicht beurteilt werden, ebenso wie der psychia trische Befund. Gegebenenfalls sei eine psychiatrische und/oder neuropsycho logische Beurteilung sinnvoll (S. 2 Ziff. 2) . Zurzeit finde keine Lymphom-ge richtete Therapie statt (S. 3 Ziff. 3.1) . Die Prognose bezüglich des Lymphoms sei gut, eine längerfristige Remission wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 3.3) . 4.4

RAD- Ärztin

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 7/219/3) fest, die Verschlech - terung des Gesundheitszustandes ab September 2015 sei durch den somatischen Gesundheitszustand mit der Erstdiagnose eines Hodgkin-Lymphoms begründet gewesen. Nach der durchgeführten Therapie sei der Beschwerdeführer, analog des onkologischen Arztzeugnisses des D.___, diesbezüglich in einer anhaltenden kom pletten Remission. Somit sei eine eindeutige Verbesserung des somatischen Ge - sund heitszustandes ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten Tätigkeit für drei bis vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Wegen des psychischen Gesundheitszustandes, der unverändert und stabil sei, sei d er Be schwer deführer seit März

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 (S.

2 Ziff. 1.6) .

Er führte aus, dass es in den letzten zwei Jahren trotz mehrfachen Psychotherapien zu einer anhaltenden Destabilisierung des psychophysi s chen Zu standsbildes des Beschwerdeführers gekommen sei, welches unter emotionalen Belastungssituationen und Arbeitsstress immer wieder eine deutliche Aggra vie - rung erfahren habe . Trotz Entlastung durch die aktuelle Arbeitsabstinenz bestehe aufgrund der kombinierten psychiatrischen Krankheitsentwicklung aktuell eine ängstlich-agitierte Depression in mittlerem Ausmass, weshalb er den Beschwerde führer zu 80 % - 100 % arbeitsunfähig einschätze. Da die Charaktermerkmale, welche an eine Persönlichkeitsstörung grenzten, und die Aids-Erkrankung auch in Zukunft keine Aussicht auf Heilung zeigten, bestehe auch in naher bis mittlerer Zukunft keine Aussicht auf eine günstigere Prognose (S. 8 oben).

E. 15 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/180) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bilen und histrionischen Zügen (S. 26 Ziff. 6.1) . Med. pract . C.___ führte aus, es habe sich eine auffallende Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerde führers über seine aktuellen Beschwerden einerseits und andererseits seiner Schil derung des Tagesablaufs beziehungsweise der Freizeitaktivitäten und Hobbies ergeben (S. 18 Mitte). Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hätten keine psychischen Symptome von Krankheitswert festgestellt werden können, insbe son dere auch keine aktuellen depressiven Symptome. Aktuell stünden persön lich keitsstrukturelle Auffälligkeiten und psychosoziale Belastungsfaktoren im Vor der grund. Zudem liessen sich auch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Cannabino iden feststellen (S. 22 Mitte). Im Verlauf der letzten Jahre seien wiederholt Anpassungsstörungen auf psychosoziale Belastungen aufgetreten, die ohne eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vollständig remittiert hätten (S.

24 oben).

Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer nur noch eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichtgradig vermin derten Frustrationstoleranz und einer leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit (S. 25 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter wie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten sei aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens

E. 20 17 wieder zu 50 % arbeitsfähig . Weitere Abk lärungen seien nicht notwendig. 4.5

Mit Stellungnah m e vom

1 3. Dezember 2017 (Urk. 7/233/ 2) führte RAD-Ärztin Dr. F.___ aus, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte genannt worden sei en.

Sie hätten auf den plausiblen Bericht von Dr. A.___ abgestellt. Demnach sei der Beschwerdeführer, auch wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die den Symptomen eines Fat igue-Syndroms entspreche, zu 50 % a rbeits fähig . Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. 5. 5.1

Dr. A.___ ging in seinem Bericht vom Mai 2017

von einem stationären Gesundheitszustand aus und verwies bezüglich Prognose auf seinen früheren Bericht vom Februar 201 4. Betreffend Diagnosen ging er nicht mehr nur von Persönlichkeitszügen, sondern von einer Persönlichkeitsstörung aus, in Bezug auf die veränderten Befunde nannte er erneute depressive Episoden. Aus seinem aktuellen Bericht ergeben sich mit Ausnahme der höheren Arbeitsfähigkeit – im Bericht vom Februar 2014 hatte er dem Beschwerdeführer noch eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bis 100 % attestiert – keine Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Dr. A.___

gab an, dass eine angepasste Tätig keit zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Für Massnahmen der Wieder eingliederung hielt er den Beschwerdeführer versuchsweise für zwei bis vier Stunden pro Tag belastbar .

Es ist zumindest f raglich, weshalb eine Arbeitstätig keit in einer angepasste n Tätigkeit in einem grösseren Umfang möglich sein soll als Eingliederungsmassnahmen. Nähere Angaben zu den Einschränkungen fehlen .

Gestützt auf d en Bericht von Dr. A.___ vom Mai 2017 ist keine Verbes se rung ausgewiesen. Weder die Diagnosen noch die Befunde noch weitere Bemer kungen im Arztbericht deuten auf eine Verbesserung hin. 5.2

Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Onkologen Dr. E.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging, ist festzuhalten, dass

Dr. E.___ den Gesundheitszustand ebenfalls als stationär beurteilte . Er wies auf eine Fatigue hin, deren Schweregrad und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er jedoch nicht beurteilen könn e. Bereits

Dr. B.___ hatte in seinen Berichten von Januar und Februar 2014 sowie März 2015 eine Fatigue als Begleiter schei nung der HIV-Erkrankung beschrieben. Gemäss den Angaben von Dr. E.___ be steht die aktuelle Fatigue indessen seit der Chemotherapie im Zusammenhang mit der Krebserkrankung. B ezüglich der Cancer- related Fatigue hielt Dr. E.___ eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Abklärung für sinnvoll.

5.3

Entsprechende Abklärungen sind jedoch nicht erfolgt. Vielmehr ging die Be schwer degegnerin davon aus, dass die rezidivierende depressive Störung den Symp tomen eines Fatigue-Syndroms entspreche. Dies ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. So wurden weder die Befunde im Zusammen hang mit der depressiven Störung noch die Symptome der Fatigue dar gelegt. E ine rezidivierende depressive Störung

ist nicht dasselbe wie eine Cancer- related Fatigue.

Des Weiteren betrifft die Cancer- related Fatigue auch die körper liche Ebene, da Erschöpfung und Müdigkeit im Vordergrund stehen und ihr zumindest mittelbar eine organische Ursache zu Grunde liegt (vgl. vorstehende E.

1.5). 5.4

Zusammenf assend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Remission befindet und keine Chemotherapie mehr benötigt. Seit der Therapie besteht jedoch eine Cancer- related Fatigue, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Dr. E.___

indessen nicht beurteilen konnte. Dr. A.___ äusserte sich nicht zur Fatigue. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, bei Dr. A.___ nach zufragen respektive eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Abk lä rung

vorzunehmen. Damit erweist sich der Sach verhalt bezüglich der Cancer-re lated Fatigue als ungenügend abgeklärt.

In psychiatrischer

Hinsicht ist die Beurteilung von Dr. A.___ bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ganz klar. Aufgrund der Angaben von drei bis vier Stunden respektive zwei bis vier Stunden pro Tag kann wohl nicht ohne weiteres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Des Weiteren finden sich i m Bericht von Dr. A.___ keine Angaben zu den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden .

Vor diesem Hintergrund ist eine Beurteilung der aktuellen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und somit auch die Beant wortung der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, anhand der vorliegenden Berichte nicht möglich. 5.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.6

Ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s

seit Dezember 2015 verbessert hat, kann nicht beurteilt werden. Die Angelegenheit ist da her an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese

den medizi nischen Sachverhalt rechtsgenügend abkläre.

Gestützt darauf wird sie über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu entscheiden haben . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 gutzuheissen.

6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit de s Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des GSVGer). Beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädi gung von Fr. 1’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführ er zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene

Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00096

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom

11. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1971, meldete sich am 2 2. Februar 2000 unter Hin weis auf eine HIV-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach

ihm mit Verfügung vom 2 5. April 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Februar 2001 zu (Urk. 7/31).

Am 2 1. Februar 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Renten a n spruch sei unverändert (Urk. 7/61).

Mit Verfügung vom 1. März 2005 hob die IV-Stelle die halbe Rente des Ver sicherten auf (Urk. 7/73; vgl. auch die dagegen erhobene Einsprache, Urk. 7/74, sowie die Abweisung der Einsprache, Urk. 7/86). 1.2

Am 2 6. September 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Inva lidenrente an (Urk. 7/94). Mit Verfügungen vom 1 8. Juni und 1 1. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine halbe Rente ab 1. November 2006 zu (Urk. 7/110-111; Urk. 7/108).

Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/143).

Am 2 6. Juni 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut mit, der Renten an spruch sei unverändert (Urk. 7/157).

Am 2. Dezember 2013 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenrevision (Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 7/189) wies die I V-Stelle das Erhöhungsgesuch ab, da keine signifikante Ver schlecht erung des G esund heits zustandes ausgewiesen sei.

1. 3

Am 1 7. Juni 2015 ersuchte der Versicherte erneut um eine Erhöhung der Inva lidenrente (Urk. 7/191). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/205-206) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. September 2015 zu.

Nach Eingang eines am 6. März 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/208)

holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein. Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/220; Urk. 7/222; Urk. 7/231) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/236-237 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 2 4. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die onko lo gische n Einschränkungen seien bei der Bemes sung der A rbeitsunfähigkeit be zieh ungsweise des Invaliditätsg rades mit zu berücksichti gen. Eventuell sei ein medizinisches Gutachten einzu holen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre - chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5

Bei der tumorassoziierten Fatigue (Cancer- related Fatigue) können Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrome durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender soma tischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umwelt bedingte Faktoren sein. Auch wenn Ursachen und Entstehung der Cancer- related Fatigue nicht ganz geklärt sind, so liegt ihr als Begleitsymptom onkologischer Erkran kungen und ihrer Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (BGE 139 V 346 E. 3.2-3.4).

2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist die revisionsweise Herabsetz ung der bis anhin aus ge - richteten

ganzen R ente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: Dezember 2017) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: Dezember 2015) bestanden hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass das Hodgkin-Lymphom vollständig geheilt sei, weshalb zurzeit ausschliesslich psy chiatrische Diagnosen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwer de führer seit März 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Ver fügungsteil 2, S. 1 Mitte). Gestützt auf den plausiblen psychiatrischen Arztbericht von Dr. A.___ sei der Beschwerdeführer, auch wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die den Symptomen eines Fatigue-Syndroms entspreche, zu 50 % arbeitsfähig (Verfügungsteil 2 S. 2 oben) .

2.3

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass er nach Abschluss der Chemotherapie

an einer exzessiven krebsbedingten Fatigue leide, die ihn in seinem Alltag schwer beeinträchtige (S. 2 unten) .

Des Weiteren sei der psychische Zustand weiterhin stark beeinträchtigt; es seien erneut dep ressive Episoden aufgetreten . Eine Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ge geben (S. 3 oben) .

Die Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden beziehungsweise es bestünden widersprüchliche Angaben (S. 4 Ziff. 2) .

Der Psy - chi ater habe sich nur zu den psychischen Beschwerden geäussert. Die diesbe zügliche Arbeitsfähigkeit

habe er nicht mit 50 %, sondern mit drei bis vier

Stunden pro Tag beziffert . Zudem habe er gleichzeitig festgehalten, dass für Mass nahmen der Wiedereingliederung eine Belastbarkeit von versuchsweise zwei bis vier Stunden pro Tag vorliege (S. 4 Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 4) . Der Onkologe habe festgehalten, dass er sich in einer anhaltenden kompletten Remission befinde; dies sei aber nicht mit einer Heilung gleichzusetzen (S. 5 Ziff. 5) . Die Beschwer degegnerin setze die rezidivierende depressive Störung mit den Symptomen eines Fatigue-Syndroms gleich. Die beiden Erkrankungen seien jedoch nicht identisch (S.

5 Ziff. 6) . Das Bundesgericht habe entschieden, dass von cancer-related Fatigue betroffenen Patienten nicht zugemutet werden könne, deren Symptome willentlich zu überwinden (S. 5 Ziff. 7) . Die Beschwerdegegnerin habe es nicht für nötig befunden, weitere Abklärungen vorzunehmen und Rücksprache mit den behandelnden Ärzten zu nehmen (S. 6 Ziff. 9) . 3. 3.1

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 1 3. Januar 20 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/161) folgen de Diagnosen (S. 1 f.) : - chronisch -rezidivierende Depression - HIV-Infektion, CDC-Stadium C3 (AIDS) - Erstdiagnose 1993; zervikale Lymphknotentuberkulose; persistierende HIV-assoziierte Polyneuropathie 1995; Candida- Oesophagitis 5/95; Ver dacht auf HIV- Ence phaloptahie 1995; persistierendes Lipo dystro phie-Syndrom und persistierende Fatigue - aktuell: anhaltend suppr essive, antiretrovirale Kombina tionstherapie

Dr. B.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 2. August 2013 voll arbeitsunfähig sei. Zwischenzeitlich sei es zu einer Exazerbation der bekannten, chronischen Depression mit ausgeprägter Adynamie, Traurigkeit und suizidaler Ideation gekommen. Ein versuchsweiser Arbeitseinsatz mit einem Pensum von 50 % im Rahmen eines RAV-Programms habe abgebrochen werden müssen (S. 1 Mitte).

3.2

Im Bericht vom 1 0. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164) führte Dr. B.___ aus, die Prognose sei

unter Fortführung der multimodalen Therapie stationär (S. 7 Ziff. 1.4). Die medizinisch begründete Einschränkung sei multimodaler und allgemeiner Natur und ergebe sich in erster Linie aus Fatigue, Adynamie, weiteren psychiatrischen Symptomen und Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten (S. 7 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei bisher in seinem angestammten Beruf als Kellner zu 50 % erwerbstätig gewesen, in den ver gan ge nen 3.5 Jahren allerdings faktisch weniger als in der Hälfte der Zeit. Die jewei ligen Gründe für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse kenne er nicht im Einzelnen, gemäss seinen Informationen sei es aber immer zu Überforderungen gekommen (S. 7 Ziff. 1.7 und 1.11). 3.3

Dr. med.

A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 2 4. Februar

20 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin

(Urk. 7/165) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- r ezidivierende depressive Episode F33 mit zunehmender Erschöpfungs de pression, bestehend seit etwa 1993 - akzentuierte Persönlichkeitszü ge

(narzisstisch, abhängig, ängstlich), be steh end seit Adoleszenz - HIV-Infektion, CDC-Stadium C3, AIDS, bestehend seit 1993

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Serviceangestellter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2010 bis November 2011, von Oktober 2012 bis April 2013, sowie seit August 20 13 (S.

2 Ziff. 1.6) .

Er führte aus, dass es in den letzten zwei Jahren trotz mehrfachen Psychotherapien zu einer anhaltenden Destabilisierung des psychophysi s chen Zu standsbildes des Beschwerdeführers gekommen sei, welches unter emotionalen Belastungssituationen und Arbeitsstress immer wieder eine deutliche Aggra vie - rung erfahren habe . Trotz Entlastung durch die aktuelle Arbeitsabstinenz bestehe aufgrund der kombinierten psychiatrischen Krankheitsentwicklung aktuell eine ängstlich-agitierte Depression in mittlerem Ausmass, weshalb er den Beschwerde führer zu 80 % - 100 % arbeitsunfähig einschätze. Da die Charaktermerkmale, welche an eine Persönlichkeitsstörung grenzten, und die Aids-Erkrankung auch in Zukunft keine Aussicht auf Heilung zeigten, bestehe auch in naher bis mittlerer Zukunft keine Aussicht auf eine günstigere Prognose (S. 8 oben). 3.4

M ed . pract . C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 3 0. Januar 20 15 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/180) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte sie eine k ombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional insta bilen und histrionischen Zügen (S. 26 Ziff. 6.1) . Med. pract . C.___ führte aus, es habe sich eine auffallende Diskrepanz zwischen den Angaben des Beschwerde führers über seine aktuellen Beschwerden einerseits und andererseits seiner Schil derung des Tagesablaufs beziehungsweise der Freizeitaktivitäten und Hobbies ergeben (S. 18 Mitte). Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung hätten keine psychischen Symptome von Krankheitswert festgestellt werden können, insbe son dere auch keine aktuellen depressiven Symptome. Aktuell stünden persön lich keitsstrukturelle Auffälligkeiten und psychosoziale Belastungsfaktoren im Vor der grund. Zudem liessen sich auch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs von Cannabino iden feststellen (S. 22 Mitte). Im Verlauf der letzten Jahre seien wiederholt Anpassungsstörungen auf psychosoziale Belastungen aufgetreten, die ohne eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vollständig remittiert hätten (S.

24 oben).

Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer nur noch eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichtgradig vermin derten Frustrationstoleranz und einer leichtgradig verminderten emotionalen Belastbarkeit (S. 25 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter wie auch in anderen adaptierten Tätigkeiten sei aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20- 30 % aufgrund einer verminderten Leistungsfähigkeit im Sinne eines etwas vermehrten Pausenbedarfs ausgewiesen (S. 26 Ziff. 7.1, Ziff. 7.3 und Ziff. 7.4) . Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich v erbesser t

(S. 29 Ziff. 9.1 und 9.2) . Die von Dr. A.___ attestierte Arbeits unfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 28 Mitte). Seine Einschätzung der de pres siven Symptomatik sei inkonsistent und widersprüchlich (S. 23 Mitte). 3.5

Dr. B.___

hielt mit Bericht vom 2 3. März 20 15 (Urk. 7/183 /6-8) fest, dass die Fatigue als Begleiterscheinung bei HIV-infizierten Patienten bekannt sei, ins besondere bei solchen mit fortgeschrittenem Stadium, das heisst solchen, die im früheren Krankheitsverlauf AIDS-definierende Erkrankungen durchgemacht hätten und mit deren Folgen nach wie vor konfrontiert seien, wie dies beim Beschwer deführer der Fall sei (S. 2 unten). Anzunehmen sei, dass die Kombination von unerwünschten Medikamentenwirkungen und residuellen Krankheitsauswir kungen durch das HIV selbst beim Zustandekommen der Fatigue gleichzeitig wirkten (S. 3 oben) . 3.6

Aus dem Bericht des D.___, Klinik für Onkologie, vom 1. September 20 15 (Urk. 7/195) ergibt sich die Diagnose eines klassischen

Hodg k in-Lymphom s, nodulär-sklerosierender Subtyp (S. 1 Mitte) . Es wurde fest ge halten, dass d er Beschwerdeführer

derzeit eine intensive Chemotherapie be nötige . Diese sei im letzten Monat eingeleitet worden und werde noch drei bis vier Monate dauern. In dieser Zeit wie auch in den folgenden drei bis vier Monaten werde seine bisherige Tätigkeit nicht zumutbar sein. Auch eine reduzierte Arbeit erscheine derzeit nicht möglich (S. 1 unten).

4. 4.1

Die im Rahmen des im März 201 7 eingeleiteten Revisionsverfahrens

einge gan genen Arztberichte geben über den Gesundheitszustand des Beschwerde führers folgendes Bild: 4.2

Dr. A.___ führte im Bericht vom 8. Mai 20 17 (Urk. 7/214) aus, der Be - schwerdeführer stehe seit dem 2 6. Juli 2016 wieder bei ihm in Behandlung, dies zwei- bis vierwöchentlich. D ie l etzte Kontrolle sei am 1. März 20 17 erfolgt (S. 3 Ziff. 3.1) . Der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1) . Im Juli 2016 und im Februar 2017 seien erneut depressive Episoden aufgetreten und eine medi kamentöse Behandlung erfolgt (S. 1 Ziff. 1.3).

Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2): - k om binierte Persönlichkeitsstörung

- re zidivierende depressive Störung

- HIV-Infektion CDC-Stadium C3

Dr. A.___ gab an, dass e ine angepasste Tätigkeit zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar wäre (S. 2 Ziff. 2.1) . Die

Prognose sei unverändert unsicher (S. 3 Ziff. 3.3, mit Verweis auf den früheren Arztbericht vom 2 4. Februar 2014) . Es bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereing liederung im Um fang von versuchsweise zwei bis vier Stunden pro Tag (S. 4 Ziff. 4.2). Die Moti vation des Beschwerdeführers beurteilte Dr. A.___ als gering (S. 4 Ziff. 4.3). 4.3

Dr. med. E.___, Oberarzt am D.___, Zentrum für Hämatologie und Onko logie, nannte im Bericht vom 1 5. Juni 20 17 (Urk. 7/216) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2) :

- H IV-assoziiertes Hodgkin-Lymphom

- HIV-Infektion

- rezidivierende depressive Episoden

Dr. E.___ hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Zu den veränderte n /aktuelle n Befunden gab er an, das Hodgkin-Lymphom sei in Remis sion nach einer Chemotherapie bis November 20 1 5. Seit der Therapie bestehe eine rezidivierende Fatigue . Der psychiatrische Befund sei für ihn als Nicht-Psychiater nicht beurteilbar (S. 1 Ziff. 1.3) .

Aus hämato -onkologischer Sicht sei der B eschwerdeführer in einer anhaltenden kompletten Remission. Zurzeit bestehe eine Fatigue, was nach malignen Leiden häufig beschrieben werde. Deren Schweregrad und die Einschränkungen der Arbeits fähigkeit könn t e n v on ihm nicht beurteilt werden, ebenso wie der psychia trische Befund. Gegebenenfalls sei eine psychiatrische und/oder neuropsycho logische Beurteilung sinnvoll (S. 2 Ziff. 2) . Zurzeit finde keine Lymphom-ge richtete Therapie statt (S. 3 Ziff. 3.1) . Die Prognose bezüglich des Lymphoms sei gut, eine längerfristige Remission wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 3.3) . 4.4

RAD- Ärztin

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Stellungnahme vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 7/219/3) fest, die Verschlech - terung des Gesundheitszustandes ab September 2015 sei durch den somatischen Gesundheitszustand mit der Erstdiagnose eines Hodgkin-Lymphoms begründet gewesen. Nach der durchgeführten Therapie sei der Beschwerdeführer, analog des onkologischen Arztzeugnisses des D.___, diesbezüglich in einer anhaltenden kom pletten Remission. Somit sei eine eindeutige Verbesserung des somatischen Ge - sund heitszustandes ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten Tätigkeit für drei bis vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Wegen des psychischen Gesundheitszustandes, der unverändert und stabil sei, sei d er Be schwer deführer seit März 20 17 wieder zu 50 % arbeitsfähig . Weitere Abk lärungen seien nicht notwendig. 4.5

Mit Stellungnah m e vom

1 3. Dezember 2017 (Urk. 7/233/ 2) führte RAD-Ärztin Dr. F.___ aus, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte genannt worden sei en.

Sie hätten auf den plausiblen Bericht von Dr. A.___ abgestellt. Demnach sei der Beschwerdeführer, auch wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, die den Symptomen eines Fat igue-Syndroms entspreche, zu 50 % a rbeits fähig . Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. 5. 5.1

Dr. A.___ ging in seinem Bericht vom Mai 2017

von einem stationären Gesundheitszustand aus und verwies bezüglich Prognose auf seinen früheren Bericht vom Februar 201 4. Betreffend Diagnosen ging er nicht mehr nur von Persönlichkeitszügen, sondern von einer Persönlichkeitsstörung aus, in Bezug auf die veränderten Befunde nannte er erneute depressive Episoden. Aus seinem aktuellen Bericht ergeben sich mit Ausnahme der höheren Arbeitsfähigkeit – im Bericht vom Februar 2014 hatte er dem Beschwerdeführer noch eine Arbeits unfähigkeit von 80 % bis 100 % attestiert – keine Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Dr. A.___

gab an, dass eine angepasste Tätig keit zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Für Massnahmen der Wieder eingliederung hielt er den Beschwerdeführer versuchsweise für zwei bis vier Stunden pro Tag belastbar .

Es ist zumindest f raglich, weshalb eine Arbeitstätig keit in einer angepasste n Tätigkeit in einem grösseren Umfang möglich sein soll als Eingliederungsmassnahmen. Nähere Angaben zu den Einschränkungen fehlen .

Gestützt auf d en Bericht von Dr. A.___ vom Mai 2017 ist keine Verbes se rung ausgewiesen. Weder die Diagnosen noch die Befunde noch weitere Bemer kungen im Arztbericht deuten auf eine Verbesserung hin. 5.2

Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Onkologen Dr. E.___ von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging, ist festzuhalten, dass

Dr. E.___ den Gesundheitszustand ebenfalls als stationär beurteilte . Er wies auf eine Fatigue hin, deren Schweregrad und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit er jedoch nicht beurteilen könn e. Bereits

Dr. B.___ hatte in seinen Berichten von Januar und Februar 2014 sowie März 2015 eine Fatigue als Begleiter schei nung der HIV-Erkrankung beschrieben. Gemäss den Angaben von Dr. E.___ be steht die aktuelle Fatigue indessen seit der Chemotherapie im Zusammenhang mit der Krebserkrankung. B ezüglich der Cancer- related Fatigue hielt Dr. E.___ eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Abklärung für sinnvoll.

5.3

Entsprechende Abklärungen sind jedoch nicht erfolgt. Vielmehr ging die Be schwer degegnerin davon aus, dass die rezidivierende depressive Störung den Symp tomen eines Fatigue-Syndroms entspreche. Dies ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher begründet. So wurden weder die Befunde im Zusammen hang mit der depressiven Störung noch die Symptome der Fatigue dar gelegt. E ine rezidivierende depressive Störung

ist nicht dasselbe wie eine Cancer- related Fatigue.

Des Weiteren betrifft die Cancer- related Fatigue auch die körper liche Ebene, da Erschöpfung und Müdigkeit im Vordergrund stehen und ihr zumindest mittelbar eine organische Ursache zu Grunde liegt (vgl. vorstehende E.

1.5). 5.4

Zusammenf assend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Remission befindet und keine Chemotherapie mehr benötigt. Seit der Therapie besteht jedoch eine Cancer- related Fatigue, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Dr. E.___

indessen nicht beurteilen konnte. Dr. A.___ äusserte sich nicht zur Fatigue. Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, bei Dr. A.___ nach zufragen respektive eine psychiatrische und/oder neuropsychologische Abk lä rung

vorzunehmen. Damit erweist sich der Sach verhalt bezüglich der Cancer-re lated Fatigue als ungenügend abgeklärt.

In psychiatrischer

Hinsicht ist die Beurteilung von Dr. A.___ bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ganz klar. Aufgrund der Angaben von drei bis vier Stunden respektive zwei bis vier Stunden pro Tag kann wohl nicht ohne weiteres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Des Weiteren finden sich i m Bericht von Dr. A.___ keine Angaben zu den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden .

Vor diesem Hintergrund ist eine Beurteilung der aktuellen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und somit auch die Beant wortung der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, anhand der vorliegenden Berichte nicht möglich. 5.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.6

Ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s

seit Dezember 2015 verbessert hat, kann nicht beurteilt werden. Die Angelegenheit ist da her an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese

den medizi nischen Sachverhalt rechtsgenügend abkläre.

Gestützt darauf wird sie über den Rentenanspruch de s Beschwerdeführer s neu zu entscheiden haben . In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 gutzuheissen.

6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit de s Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des GSVGer). Beim praxisgemässen Stunden an satz von Fr. 185 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädi gung von Fr. 1’600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführ er zu bezahlen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene

Verfügung vom 2 0. Dezember 2017 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni