Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geboren 2002) und ge schieden seit 2009 ,
war zuletzt als Hortmithilfe mit einem Pensum von 1 8 Stunden pro Woche bei der Stadt Y.___
tätig und meldete sich am 30. Oktober 2010 unter Hinweis auf den Status nach zweiseitiger Operation CTS (Karpal tunnel syndrom) und depressiven Beschwerden bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/ 40 / 4 - 5 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte am 9. Juni 2011 unter Hinweis auf eine bloss zwischen 3. Februar und 31. Mai 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine nicht renten t angie rende Einschränkung im Haushalt bereich einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 7/31).
Am 11. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf ein psychisches Leiden respektive eine wesentliche Verschlechterung ihres psychi schen und physischen Gesundheitszustands erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43 , Urk. 7/45 ). Die IV-Stell e nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine psychiatri sche Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psycho therapie (Expertise vom 30. September 2016, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 7/69) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass au fgrund deren Gesundheitszustand s keine beruflichen Eingliede rungs massnahmen mög lich seien. Am 19. Januar 2017 führte die IV Stelle in der Wohnung der Versi cherten eine A bklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/74).
Mit Vorbescheid en vom
13. März und 2. Mai 2017 ( Urk. 7/77, Urk. 7/86) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invalidi tätsgrad von 40.2 % ab 1. März 2016 eine
Viertelsrente sowie die Abweisung eines Anspruchs auf Hilflosenent schädigung in Aussicht. Dies wurde unter Ent kräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/88/1-4, Urk . 7/89) mit Verfü gungen vom 31. August und 28. November 2017 ( Urk. 7/96, Urk. 2 /1 ) bestätigt. Am 29. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle die Verfügung betreffend Renten nachzahlung vom März 2016 bis November 2017 (Urk. 2/2). Die Verfügung vom 31. August 2017 betreffend Hilflosenen t schädigung (Urk. 7/96) blieb unange fochten. 2.
Gegen die Verfügung en vom 28. November und 29. Dezember 2017 (Urk. 2/1 -2 )
erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1)
und beantragte, die Verfügung en sei en aufzuheben und es sei ihr ab März 2016 eine Dreiviertels rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgelt liche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG)
sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen) .
Dabei wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs ver gleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungs modell eingeführt . Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene n Verfügung en
sind am 2 8 . November und 29. Dezember 2017 (Urk. 2/1 -2 ) und somit vor dem Inkraft treten der Verord nungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revi dierten Bestim mungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach folgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht sprechung Bezug genommen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. No vember 2017 (Urk. 2/1) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2015 in der bisherigen Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der Abklä rung vor Ort sei festgehalten worden, dass die Beschwerde führerin ohne gesund heitliche Einschränkung en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Erwerb einer 80%igen Tätigkeit nachgehen würde . Im Rahmen des Einkommensver gleichs resultiere gestützt auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige (Einschränkung 50 %) respektive zu 20 % im Haushalt Tätige (Einschränkung 1 %) ein Invaliditätsgrad von 40.2 %, weshalb ihr eine V iertels rente zustehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Qualifikation als Teilzeit er werbstätige sei falsch (S. 3 Ziff. 6 ) .
Als Gesunde würde sie aufgrund der finanziellen Notwendigkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten, der absolvierten Ausbildungen sowie ihrer persönlichen Neigung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit einem 100 %-Erwerbsp ensum nachgehen (S. 4 f. Ziff. 1.2 ). U m ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können , müss t e sie mehr als 80 % arbeiten . Im Weiteren zeige ihre Erwerb sbiographie, dass sie bereits vor der Geburt der Tochter gearbeitet und auch danach die Arbeit und das Studium wieder
aufgenommen habe respektive anschliessend auf Arbeitssuche gewesen sei. Entsprechend sei ein Statuswechsel vorzunehmen und sie als Vollzeiterwerbs tätige zu qualifizieren, weshalb sie gestützt au f die gutachterlich festgestellte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe ( S. 5 ff. Ziff. 1.3 ff. ) . Bei der Ermittlung des Valideneinkommens
sei zudem nicht vom Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2014 (LSE 2014)
für eine Hilfsarbeiterin auszugehen, sondern es sei aufgrund der Ausbildungen an Hoch schulen und der Weiterbildung ( Certificate
of
Advanced Studies, Forschung zu künstlerischen Bildungsprojekten) auf
d en Tabelle nlohn gemäss LSE 2014, TA1_triage_skill_level, Sektor Dienstlei stungen, Ziff. 90-93, Kompetenzn iveau 2 , abzustellen . Im Übrigen sei der Einkommensvergleich falsch respektive nach der alten Methode berechnet worden, was unter Hinweis auf Art. 27 bis Abs. 3 IVV zu korrigieren sei (S. 9).
3.
3.1
Mit Blick auf den Streitgegenstand ist vorauszuschicken, dass die Beschwerde gegnerin zwar mit Verfügung vom 9. Juni 2011 ein erstes Leistungsgesuch abge wiesen und namentlich einen Rentenanspruch verneint hat ( Urk. 7/31). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.2 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwal tung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3 0. Oktober 2010 erstmals infolge seit 3. Februar 2010 bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/9). Die Beschwerdegegnerin hielt verfügungsweise fest, es habe nur bis am 3 1. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Operationen bei CTS bestan den, was unbeanstandet blieb. Mithin war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü gung vom 9. Juni 2011 das Wartejahr noch nicht abgelaufen, so dass die hier strittige Anmeldung vom 1 1. September 2015 wie ein erstmaliges Gesuch und nicht bloss unter dem Blickwinkel einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu prüfen ist. 3.2
Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit September 2015 bestehende 4 0 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 , Urk. 2 /1 S. 3 ). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, Borderline (ICD-10 F60.31) sowie eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7; Urk. 7/62 S. 13). Gestützt auf diese Diagnosen und der insbesondere damit einhergehenden sub jektiv geklagten Überforderung, der Einschränkung der Konzentration und der mangelnden Fähigkeit zur Vorausplanung attestierte der Experte in nachvoll zieh barer Weise ab September 2015 eine 4 0%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten im hauswirtschaftlichen Bereich (S. 14 f.).
Dies steht denn auch im Ein klang mit den
- schliesslich (vgl. dazu S. 8 lit . g) - von der Beschwerdeführerin während der Begutachtung gemachten Angaben, wonach sie im Rahmen haus wirtschaftlicher Arbeiten zu 40 % arbeiten könne und sich ihr Zustand seit 2015 markant ver bessert habe, so dass sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessert habe (S. 8). 4.
4.1
Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeit er werbstätige (Urk. 1 S. 4). 4.2
4.2.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 4.2.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4. 3
Anlässlich der Haushalta bklärung vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/74) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schon seit dem Teenager-Alter Depression en habe und deshalb nie gesund gewesen sei. Entsprechend sei es für sie sehr schwierig zu sagen respektive wisse sie nicht, wie viel sie aktuell bei G esundheit arbeiten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige. Dazu führte sie
die Abklärungsperson - aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 ohne Abklärung vor Ort zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalts bereich qualifiziert worden sei und letztere dagegen keine Einwände erhoben habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin werde im Jahr 2017 15 Jahre alt und besuche die 3. Oberstufe. Finanziell sei die Beschwerdeführerin vom Sozial zentrum abhängig und habe zirka Fr. 24'000 .-- Schulden , weshalb sie bei Gesund heit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, 80
bis
100 % zu arbeiten. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass das Ein satz pro gramm vom Sozialzentrum (Mai 2013 bis Oktober 2014) der Integration in den 1. Arbeitsmarkt gedient und sich die Beschwerdeführerin somit um eine Arbeit bemüht habe. Zusammenfassend könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit mit einem 80%igen Pensum arbeiten würde, wobei 80 % finanziell zwar eher knapp , aber ausreichend seien. Gegen eine volle Erwerbstätigkeit spreche der Umstand, dass sie nie längerfristig in diesem Ausmass ausserhäuslich erwe rbstätig gewesen sei (S. 4 ).
4. 4
4.4.1
In einem 80 %-Pensum würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundh eit ein Valideneinkommen von Fr. 3'635. -- pro Monat erzielen (vgl. E. 5 . 2 hernach). Hinzu kommen Alimentenbevorschussungen von monatlich Fr. 940.-- (Urk. 1 S. 6), was ein Monatseinkommen von Fr. 4'575.-- ergeben würde.
Diesem stehen die monatlichen Grundbeträge für eine alleinerziehende Person ohne Haushalt gemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'350.-- sowie für ein Kind über 10 bis zu 18 Jahren von Fr. 600.-- (Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009
Ziff. II.2.2, Ziff. II.4 ), die monatlichen
Mietkosten von Fr. 1' 334.-- sowie Krankenkassenprämien ( für Mutter und Toch t er ) von Fr. 689. - pro Monat (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.4 ) gegenüber .
Dies entspricht ein em
monatliche n
Gesamtbetrag von Fr. 3'973.-- , so dass im Vergleich zum Monatseinkommen der Beschwerdeführerin ein Überschuss von Fr. 602. -- resultiert, weshalb die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ausga ben mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit decken k önne , nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf den Abklärungsbericht des A.___ vom 27. September 2012 (Urk. 7/32 /1-6 ) zu ver weisen, in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin mindestens ein Einkommen von Fr. 3'100.-- pro Monat erwirtschaften müsse, um sich bei einem monatlichen Sozialhilfebudget von Fr. 3'364.-- (inklusive Miete von Fr. 1'390.--, exklusive Kosten der Privatschule) und monatlichen Alimentenbe vorschussung en von Fr. 650.--
von der Sozialhilfe abmelden zu k önn en (S. 4).
In der Handlungsempfehlung vom A.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/32/7
8) wurde alsdann die Kinderbetreuung und die Stellensuche mit einem Pensum von 80 % festgelegt (S. 1).
Im Weiteren zeigt die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin auf, dass sie
nie längerfristig - insbesondere auch in der Zeit vor der Ge burt der Tochter im Jahre 2002 - einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
In den letzten zwölf Jahren arbeitete sie als Mitarbeiterin in der Werksta t t der B.___ GmbH in einem Einsatzprogramm des Sozialzentrums mit einem Pensum von 40 % (Mai 2013 bis November 2014, Urk. 7/65 /1 ) sowie als Hortmithilfe mit einem Pensum von 30 % respektive zuletzt 40 % (August 2007 bis Februar 2011, Urk. 7/65 /2 3 ). In der Zeit
davor war sie im kreativen Bereich tätig (Entwicklung und Realisation von Filmprojekten und Videobeiträgen fürs Fernsehen, experimentelle Theaterar beit, freischaffende Schauspielerin), als Assistentin des Geschäftsführers bei der C.___ GmbH sowie als Betreuerin von verhaltensauf fälligen Jugendlichen in einem Schulheim (Urk. 7/67 S. 2-3, Urk. 7/65/4-6) respektive bezog Arbeitslosenentschädigung , wobei aufgrund der entsprechenden Arbeits zeugnisse beziehungsweise der tiefen Einkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 7/64) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin jeweils nicht mit einem 100 %- Pensum arbeitete .
Im Lichte der obigen Erwägu n g en kann mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf die Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit abgestellt werden. 4.4.2
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrem Budget aufgeführten Kosten für die Privatschule (Rudolf-Steiner-Schule) der Tochter (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 1.3 f. ) ist darauf hin zuweisen, dass diese bei der Ermittlung des Lebensb edarfs nicht zu berücksichtigen sind. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche es der Tochter ver unmöglichen würde n , die öffentliche und somit nicht kostenpflichtige Schule zu besuchen ,
weshalb die diesbezüglichen Kosten ausser Acht zu bleiben haben. Ent sprechend geht auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, das Schulgeld würde sich bei einem Einkommen von Fr. 4'500. -- stark erhöhen, ins Leere. Im Übrigen wurden die Schulkosten auch nicht von der Sozialhilfe übernommen beziehungs weise auch im Sozialbudget der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt (Urk. 7/32/1-6 S. 4).
Was den Einwand
angeht, die Alimentenbevorschussungen würden bei einem Einkommen von Fr. 4'500. -- reduziert respektive gan z wegfallen (Urk. 1 S. 6), liess es
d ie Beschwerdeführerin
beim pauschalen Hinweis bewenden und
legt e insbesondere nicht dar ,
um welchen Betrag sich die Bevorschussungen konkret verringern würde n , wobei in diesem Zusammenhang an den bereits genannten
Einkommmensüberschuss von Fr. 602.-- zu erinnern ist (vgl. E. 4.4.1 hievor). 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Valideneinkommens unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin alle ein bis drei Jahre diversen Tätigkeiten nachgegangen sei , auf den Tabellenlohn
der LSE 2014 für Hilfs arbei ter
( TA1_tirage_skill_level, K ompetenzniveau 1, Frauen, Total)
ab und ermittelte unter Berücksichtigung eines Pensums von 80 % einen Validenlohn von Fr. 43'465. 85 (Urk. 7/75). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren im 1. Arbeitsmarkt einzig als Hortmithilfe tätig war , wobei sie über keine entsprechende pädagogische Ausbil dung verfügt e und die Mehrheit ihrer Aufgaben allgemeine hauswirt schaftliche Arbeiten, wie den Einkauf und die Zubereitung des Mittag essens, die tägliche Reinigung und Gesamtpflege der Kücheninfrastruktur sowie die Beteiligung an der allgemeinen Ordnung im Hort umfasste (Urk. 7/65/2 3 S. 1).
5. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE
2010 ).
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten (vgl. E. 3 hi evor) ist die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig , weshalb sich für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'732.90
ergibt
( vgl. Urk. 7/75). Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 40 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin (substantiiert) vorgebracht. 5. 4
Gewichtet mit dem 80%igen Erwerbsbereich resultiert (bezüglich der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage, vgl. E. 1. 3 hievor) zusammen mit de r auf grund der Akten erstellten (Urk. 7/74) und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen
Einschränkung im Haushaltsbereich von 1 % ein Invaliditätsgrad von 40,2 % ,
weshalb die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Nominallohnentwicklung im Jahr 2016 von einem Aufrechnungsfaktor von 1.005 (Urk. 7/75) anstatt 1.008 (BFS, T 39, Nominallohnentwicklung, 2010-2018, Total, Frauen) ausging, ändert nichts am Invaliditätsgrad, da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen vom gleichen Faktor ausgegangen wurde.
Dasselbe würde auch dann gelten, wenn – wie von der Beschwerdeführerin vor gebracht (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2) - bei der Ermittlung des Valideneinkommens
von einem Tabellenlohn von Fr. 4'888.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Kompe tenzniveau 2, Frauen, Ziff. 90-93 Kunst, Unterhaltung und Erholung ) abgestellt würde, da sich diesfalls ebenfalls ein Invaliditätsgrad von weniger als 50 % (vgl.
E. 1.2 hievor) ergeben würde.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslo s und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und die Beschwerdeführer in bedürftig ist (Urk. 3), ist ih r antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfü hrung zu bewilligen. Die der Be schwer de führer in auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 15. Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 8 Stunden pro Woche bei der Stadt Y.___
tätig und meldete sich am 30. Oktober 2010 unter Hinweis auf den Status nach zweiseitiger Operation CTS (Karpal tunnel syndrom) und depressiven Beschwerden bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/ 40 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen) .
Dabei wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs ver gleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungs modell eingeführt . Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene n Verfügung en
sind am 2
E. 4 -
E. 4.1 Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeit er werbstätige (Urk. 1 S. 4).
E. 4.2.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
E. 4.2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4. 3
Anlässlich der Haushalta bklärung vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/74) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schon seit dem Teenager-Alter Depression en habe und deshalb nie gesund gewesen sei. Entsprechend sei es für sie sehr schwierig zu sagen respektive wisse sie nicht, wie viel sie aktuell bei G esundheit arbeiten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige. Dazu führte sie
die Abklärungsperson - aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 ohne Abklärung vor Ort zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalts bereich qualifiziert worden sei und letztere dagegen keine Einwände erhoben habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin werde im Jahr 2017 15 Jahre alt und besuche die 3. Oberstufe. Finanziell sei die Beschwerdeführerin vom Sozial zentrum abhängig und habe zirka Fr. 24'000 .-- Schulden , weshalb sie bei Gesund heit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, 80
bis
100 % zu arbeiten. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass das Ein satz pro gramm vom Sozialzentrum (Mai 2013 bis Oktober 2014) der Integration in den 1. Arbeitsmarkt gedient und sich die Beschwerdeführerin somit um eine Arbeit bemüht habe. Zusammenfassend könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit mit einem 80%igen Pensum arbeiten würde, wobei 80 % finanziell zwar eher knapp , aber ausreichend seien. Gegen eine volle Erwerbstätigkeit spreche der Umstand, dass sie nie längerfristig in diesem Ausmass ausserhäuslich erwe rbstätig gewesen sei (S. 4 ).
4. 4
4.4.1
In einem 80 %-Pensum würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundh eit ein Valideneinkommen von Fr. 3'635. -- pro Monat erzielen (vgl. E. 5 . 2 hernach). Hinzu kommen Alimentenbevorschussungen von monatlich Fr. 940.-- (Urk. 1 S. 6), was ein Monatseinkommen von Fr. 4'575.-- ergeben würde.
Diesem stehen die monatlichen Grundbeträge für eine alleinerziehende Person ohne Haushalt gemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'350.-- sowie für ein Kind über 10 bis zu 18 Jahren von Fr. 600.-- (Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009
Ziff. II.2.2, Ziff. II.4 ), die monatlichen
Mietkosten von Fr. 1' 334.-- sowie Krankenkassenprämien ( für Mutter und Toch t er ) von Fr. 689. - pro Monat (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.4 ) gegenüber .
Dies entspricht ein em
monatliche n
Gesamtbetrag von Fr. 3'973.-- , so dass im Vergleich zum Monatseinkommen der Beschwerdeführerin ein Überschuss von Fr. 602. -- resultiert, weshalb die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ausga ben mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit decken k önne , nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf den Abklärungsbericht des A.___ vom 27. September 2012 (Urk. 7/32 /1-6 ) zu ver weisen, in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin mindestens ein Einkommen von Fr. 3'100.-- pro Monat erwirtschaften müsse, um sich bei einem monatlichen Sozialhilfebudget von Fr. 3'364.-- (inklusive Miete von Fr. 1'390.--, exklusive Kosten der Privatschule) und monatlichen Alimentenbe vorschussung en von Fr. 650.--
von der Sozialhilfe abmelden zu k önn en (S. 4).
In der Handlungsempfehlung vom A.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/32/7
8) wurde alsdann die Kinderbetreuung und die Stellensuche mit einem Pensum von 80 % festgelegt (S. 1).
Im Weiteren zeigt die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin auf, dass sie
nie längerfristig - insbesondere auch in der Zeit vor der Ge burt der Tochter im Jahre 2002 - einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
In den letzten zwölf Jahren arbeitete sie als Mitarbeiterin in der Werksta t t der B.___ GmbH in einem Einsatzprogramm des Sozialzentrums mit einem Pensum von 40 % (Mai 2013 bis November 2014, Urk. 7/65 /1 ) sowie als Hortmithilfe mit einem Pensum von 30 % respektive zuletzt 40 % (August 2007 bis Februar 2011, Urk. 7/65 /2 3 ). In der Zeit
davor war sie im kreativen Bereich tätig (Entwicklung und Realisation von Filmprojekten und Videobeiträgen fürs Fernsehen, experimentelle Theaterar beit, freischaffende Schauspielerin), als Assistentin des Geschäftsführers bei der C.___ GmbH sowie als Betreuerin von verhaltensauf fälligen Jugendlichen in einem Schulheim (Urk. 7/67 S. 2-3, Urk. 7/65/4-6) respektive bezog Arbeitslosenentschädigung , wobei aufgrund der entsprechenden Arbeits zeugnisse beziehungsweise der tiefen Einkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 7/64) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin jeweils nicht mit einem 100 %- Pensum arbeitete .
Im Lichte der obigen Erwägu n g en kann mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf die Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit abgestellt werden. 4.4.2
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrem Budget aufgeführten Kosten für die Privatschule (Rudolf-Steiner-Schule) der Tochter (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 1.3 f. ) ist darauf hin zuweisen, dass diese bei der Ermittlung des Lebensb edarfs nicht zu berücksichtigen sind. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche es der Tochter ver unmöglichen würde n , die öffentliche und somit nicht kostenpflichtige Schule zu besuchen ,
weshalb die diesbezüglichen Kosten ausser Acht zu bleiben haben. Ent sprechend geht auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, das Schulgeld würde sich bei einem Einkommen von Fr. 4'500. -- stark erhöhen, ins Leere. Im Übrigen wurden die Schulkosten auch nicht von der Sozialhilfe übernommen beziehungs weise auch im Sozialbudget der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt (Urk. 7/32/1-6 S. 4).
Was den Einwand
angeht, die Alimentenbevorschussungen würden bei einem Einkommen von Fr. 4'500. -- reduziert respektive gan z wegfallen (Urk. 1 S. 6), liess es
d ie Beschwerdeführerin
beim pauschalen Hinweis bewenden und
legt e insbesondere nicht dar ,
um welchen Betrag sich die Bevorschussungen konkret verringern würde n , wobei in diesem Zusammenhang an den bereits genannten
Einkommmensüberschuss von Fr. 602.-- zu erinnern ist (vgl. E. 4.4.1 hievor). 5.
E. 5 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte am 9. Juni 2011 unter Hinweis auf eine bloss zwischen 3. Februar und 31. Mai 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine nicht renten t angie rende Einschränkung im Haushalt bereich einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 7/31).
Am 11. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf ein psychisches Leiden respektive eine wesentliche Verschlechterung ihres psychi schen und physischen Gesundheitszustands erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43 , Urk. 7/45 ). Die IV-Stell e nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine psychiatri sche Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psycho therapie (Expertise vom 30. September 2016, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 7/69) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass au fgrund deren Gesundheitszustand s keine beruflichen Eingliede rungs massnahmen mög lich seien. Am 19. Januar 2017 führte die IV Stelle in der Wohnung der Versi cherten eine A bklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/74).
Mit Vorbescheid en vom
13. März und 2. Mai 2017 ( Urk. 7/77, Urk. 7/86) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invalidi tätsgrad von 40.2 % ab 1. März 2016 eine
Viertelsrente sowie die Abweisung eines Anspruchs auf Hilflosenent schädigung in Aussicht. Dies wurde unter Ent kräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/88/1-4, Urk . 7/89) mit Verfü gungen vom 31. August und 28. November 2017 ( Urk. 7/96, Urk. 2 /1 ) bestätigt. Am 29. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle die Verfügung betreffend Renten nachzahlung vom März 2016 bis November 2017 (Urk. 2/2). Die Verfügung vom 31. August 2017 betreffend Hilflosenen t schädigung (Urk. 7/96) blieb unange fochten. 2.
Gegen die Verfügung en vom 28. November und 29. Dezember 2017 (Urk. 2/1 -2 )
erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1)
und beantragte, die Verfügung en sei en aufzuheben und es sei ihr ab März 2016 eine Dreiviertels rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgelt liche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Valideneinkommens unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin alle ein bis drei Jahre diversen Tätigkeiten nachgegangen sei , auf den Tabellenlohn
der LSE 2014 für Hilfs arbei ter
( TA1_tirage_skill_level, K ompetenzniveau 1, Frauen, Total)
ab und ermittelte unter Berücksichtigung eines Pensums von 80 % einen Validenlohn von Fr. 43'465. 85 (Urk. 7/75). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren im 1. Arbeitsmarkt einzig als Hortmithilfe tätig war , wobei sie über keine entsprechende pädagogische Ausbil dung verfügt e und die Mehrheit ihrer Aufgaben allgemeine hauswirt schaftliche Arbeiten, wie den Einkauf und die Zubereitung des Mittag essens, die tägliche Reinigung und Gesamtpflege der Kücheninfrastruktur sowie die Beteiligung an der allgemeinen Ordnung im Hort umfasste (Urk. 7/65/2 3 S. 1).
5. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE
2010 ).
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten (vgl. E. 3 hi evor) ist die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig , weshalb sich für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'732.90
ergibt
( vgl. Urk. 7/75). Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 40 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin (substantiiert) vorgebracht. 5. 4
Gewichtet mit dem 80%igen Erwerbsbereich resultiert (bezüglich der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage, vgl. E. 1. 3 hievor) zusammen mit de r auf grund der Akten erstellten (Urk. 7/74) und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen
Einschränkung im Haushaltsbereich von 1 % ein Invaliditätsgrad von 40,2 % ,
weshalb die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Nominallohnentwicklung im Jahr 2016 von einem Aufrechnungsfaktor von 1.005 (Urk. 7/75) anstatt 1.008 (BFS, T 39, Nominallohnentwicklung, 2010-2018, Total, Frauen) ausging, ändert nichts am Invaliditätsgrad, da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen vom gleichen Faktor ausgegangen wurde.
Dasselbe würde auch dann gelten, wenn – wie von der Beschwerdeführerin vor gebracht (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2) - bei der Ermittlung des Valideneinkommens
von einem Tabellenlohn von Fr. 4'888.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Kompe tenzniveau 2, Frauen, Ziff. 90-93 Kunst, Unterhaltung und Erholung ) abgestellt würde, da sich diesfalls ebenfalls ein Invaliditätsgrad von weniger als 50 % (vgl.
E. 1.2 hievor) ergeben würde.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslo s und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und die Beschwerdeführer in bedürftig ist (Urk. 3), ist ih r antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfü hrung zu bewilligen. Die der Be schwer de führer in auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 15. Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00057
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 1. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___ , Mutter einer Tochter (geboren 2002) und ge schieden seit 2009 ,
war zuletzt als Hortmithilfe mit einem Pensum von 1 8 Stunden pro Woche bei der Stadt Y.___
tätig und meldete sich am 30. Oktober 2010 unter Hinweis auf den Status nach zweiseitiger Operation CTS (Karpal tunnel syndrom) und depressiven Beschwerden bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, Urk. 7/ 40 / 4 - 5 ). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte am 9. Juni 2011 unter Hinweis auf eine bloss zwischen 3. Februar und 31. Mai 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine nicht renten t angie rende Einschränkung im Haushalt bereich einen Leistungs anspruch der Versicherten (Urk. 7/31).
Am 11. September 2015 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf ein psychisches Leiden respektive eine wesentliche Verschlechterung ihres psychi schen und physischen Gesundheitszustands erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43 , Urk. 7/45 ). Die IV-Stell e nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine psychiatri sche Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psycho therapie (Expertise vom 30. September 2016, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 7/69) informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass au fgrund deren Gesundheitszustand s keine beruflichen Eingliede rungs massnahmen mög lich seien. Am 19. Januar 2017 führte die IV Stelle in der Wohnung der Versi cherten eine A bklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/74).
Mit Vorbescheid en vom
13. März und 2. Mai 2017 ( Urk. 7/77, Urk. 7/86) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invalidi tätsgrad von 40.2 % ab 1. März 2016 eine
Viertelsrente sowie die Abweisung eines Anspruchs auf Hilflosenent schädigung in Aussicht. Dies wurde unter Ent kräftung der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/88/1-4, Urk . 7/89) mit Verfü gungen vom 31. August und 28. November 2017 ( Urk. 7/96, Urk. 2 /1 ) bestätigt. Am 29. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle die Verfügung betreffend Renten nachzahlung vom März 2016 bis November 2017 (Urk. 2/2). Die Verfügung vom 31. August 2017 betreffend Hilflosenen t schädigung (Urk. 7/96) blieb unange fochten. 2.
Gegen die Verfügung en vom 28. November und 29. Dezember 2017 (Urk. 2/1 -2 )
erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1)
und beantragte, die Verfügung en sei en aufzuheben und es sei ihr ab März 2016 eine Dreiviertels rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie das Begehren um unentgelt liche Prozessführung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG)
sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art.
28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen) .
Dabei wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs ver gleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungs modell eingeführt . Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene n Verfügung en
sind am 2 8 . November und 29. Dezember 2017 (Urk. 2/1 -2 ) und somit vor dem Inkraft treten der Verord nungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revi dierten Bestim mungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach folgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht sprechung Bezug genommen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 28. No vember 2017 (Urk. 2/1) damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2015 in der bisherigen Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der Abklä rung vor Ort sei festgehalten worden, dass die Beschwerde führerin ohne gesund heitliche Einschränkung en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Erwerb einer 80%igen Tätigkeit nachgehen würde . Im Rahmen des Einkommensver gleichs resultiere gestützt auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige (Einschränkung 50 %) respektive zu 20 % im Haushalt Tätige (Einschränkung 1 %) ein Invaliditätsgrad von 40.2 %, weshalb ihr eine V iertels rente zustehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Qualifikation als Teilzeit er werbstätige sei falsch (S. 3 Ziff. 6 ) .
Als Gesunde würde sie aufgrund der finanziellen Notwendigkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten, der absolvierten Ausbildungen sowie ihrer persönlichen Neigung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit einem 100 %-Erwerbsp ensum nachgehen (S. 4 f. Ziff. 1.2 ). U m ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können , müss t e sie mehr als 80 % arbeiten . Im Weiteren zeige ihre Erwerb sbiographie, dass sie bereits vor der Geburt der Tochter gearbeitet und auch danach die Arbeit und das Studium wieder
aufgenommen habe respektive anschliessend auf Arbeitssuche gewesen sei. Entsprechend sei ein Statuswechsel vorzunehmen und sie als Vollzeiterwerbs tätige zu qualifizieren, weshalb sie gestützt au f die gutachterlich festgestellte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe ( S. 5 ff. Ziff. 1.3 ff. ) . Bei der Ermittlung des Valideneinkommens
sei zudem nicht vom Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2014 (LSE 2014)
für eine Hilfsarbeiterin auszugehen, sondern es sei aufgrund der Ausbildungen an Hoch schulen und der Weiterbildung ( Certificate
of
Advanced Studies, Forschung zu künstlerischen Bildungsprojekten) auf
d en Tabelle nlohn gemäss LSE 2014, TA1_triage_skill_level, Sektor Dienstlei stungen, Ziff. 90-93, Kompetenzn iveau 2 , abzustellen . Im Übrigen sei der Einkommensvergleich falsch respektive nach der alten Methode berechnet worden, was unter Hinweis auf Art. 27 bis Abs. 3 IVV zu korrigieren sei (S. 9).
3.
3.1
Mit Blick auf den Streitgegenstand ist vorauszuschicken, dass die Beschwerde gegnerin zwar mit Verfügung vom 9. Juni 2011 ein erstes Leistungsgesuch abge wiesen und namentlich einen Rentenanspruch verneint hat ( Urk. 7/31). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). War indes das Rentengesuch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. E. 1.2 hiervor) rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Verwal tung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend machen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 30-31 N 118 S. 456 mit Hinweis auf BGE 97 V 58 E. 2).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3 0. Oktober 2010 erstmals infolge seit 3. Februar 2010 bestehender Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6/9). Die Beschwerdegegnerin hielt verfügungsweise fest, es habe nur bis am 3 1. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Operationen bei CTS bestan den, was unbeanstandet blieb. Mithin war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü gung vom 9. Juni 2011 das Wartejahr noch nicht abgelaufen, so dass die hier strittige Anmeldung vom 1 1. September 2015 wie ein erstmaliges Gesuch und nicht bloss unter dem Blickwinkel einer Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zu prüfen ist. 3.2
Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt und die seit September 2015 bestehende 4 0 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4 , Urk. 2 /1 S. 3 ). Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, Borderline (ICD-10 F60.31) sowie eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7; Urk. 7/62 S. 13). Gestützt auf diese Diagnosen und der insbesondere damit einhergehenden sub jektiv geklagten Überforderung, der Einschränkung der Konzentration und der mangelnden Fähigkeit zur Vorausplanung attestierte der Experte in nachvoll zieh barer Weise ab September 2015 eine 4 0%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten im hauswirtschaftlichen Bereich (S. 14 f.).
Dies steht denn auch im Ein klang mit den
- schliesslich (vgl. dazu S. 8 lit . g) - von der Beschwerdeführerin während der Begutachtung gemachten Angaben, wonach sie im Rahmen haus wirtschaftlicher Arbeiten zu 40 % arbeiten könne und sich ihr Zustand seit 2015 markant ver bessert habe, so dass sich auch die Arbeitsfähigkeit verbessert habe (S. 8). 4.
4.1
Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeit er werbstätige (Urk. 1 S. 4). 4.2
4.2.1
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi tätsbemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil )Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 4.2.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehens abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hin weisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 4. 3
Anlässlich der Haushalta bklärung vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/74) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie schon seit dem Teenager-Alter Depression en habe und deshalb nie gesund gewesen sei. Entsprechend sei es für sie sehr schwierig zu sagen respektive wisse sie nicht, wie viel sie aktuell bei G esundheit arbeiten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige. Dazu führte sie
die Abklärungsperson - aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 ohne Abklärung vor Ort zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushalts bereich qualifiziert worden sei und letztere dagegen keine Einwände erhoben habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin werde im Jahr 2017 15 Jahre alt und besuche die 3. Oberstufe. Finanziell sei die Beschwerdeführerin vom Sozial zentrum abhängig und habe zirka Fr. 24'000 .-- Schulden , weshalb sie bei Gesund heit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gezwungen wäre, 80
bis
100 % zu arbeiten. Die Abklärungsperson hielt weiter fest, dass das Ein satz pro gramm vom Sozialzentrum (Mai 2013 bis Oktober 2014) der Integration in den 1. Arbeitsmarkt gedient und sich die Beschwerdeführerin somit um eine Arbeit bemüht habe. Zusammenfassend könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit mit einem 80%igen Pensum arbeiten würde, wobei 80 % finanziell zwar eher knapp , aber ausreichend seien. Gegen eine volle Erwerbstätigkeit spreche der Umstand, dass sie nie längerfristig in diesem Ausmass ausserhäuslich erwe rbstätig gewesen sei (S. 4 ).
4. 4
4.4.1
In einem 80 %-Pensum würde die Beschwerdeführerin bei guter Gesundh eit ein Valideneinkommen von Fr. 3'635. -- pro Monat erzielen (vgl. E. 5 . 2 hernach). Hinzu kommen Alimentenbevorschussungen von monatlich Fr. 940.-- (Urk. 1 S. 6), was ein Monatseinkommen von Fr. 4'575.-- ergeben würde.
Diesem stehen die monatlichen Grundbeträge für eine alleinerziehende Person ohne Haushalt gemeinschaft mit erwachsenen Personen von Fr. 1'350.-- sowie für ein Kind über 10 bis zu 18 Jahren von Fr. 600.-- (Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009
Ziff. II.2.2, Ziff. II.4 ), die monatlichen
Mietkosten von Fr. 1' 334.-- sowie Krankenkassenprämien ( für Mutter und Toch t er ) von Fr. 689. - pro Monat (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.4 ) gegenüber .
Dies entspricht ein em
monatliche n
Gesamtbetrag von Fr. 3'973.-- , so dass im Vergleich zum Monatseinkommen der Beschwerdeführerin ein Überschuss von Fr. 602. -- resultiert, weshalb die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Ausga ben mit einer 80%igen Erwerbstätigkeit decken k önne , nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist überdies auf den Abklärungsbericht des A.___ vom 27. September 2012 (Urk. 7/32 /1-6 ) zu ver weisen, in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin mindestens ein Einkommen von Fr. 3'100.-- pro Monat erwirtschaften müsse, um sich bei einem monatlichen Sozialhilfebudget von Fr. 3'364.-- (inklusive Miete von Fr. 1'390.--, exklusive Kosten der Privatschule) und monatlichen Alimentenbe vorschussung en von Fr. 650.--
von der Sozialhilfe abmelden zu k önn en (S. 4).
In der Handlungsempfehlung vom A.___ vom 26. September 2012 (Urk. 7/32/7
8) wurde alsdann die Kinderbetreuung und die Stellensuche mit einem Pensum von 80 % festgelegt (S. 1).
Im Weiteren zeigt die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin auf, dass sie
nie längerfristig - insbesondere auch in der Zeit vor der Ge burt der Tochter im Jahre 2002 - einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
In den letzten zwölf Jahren arbeitete sie als Mitarbeiterin in der Werksta t t der B.___ GmbH in einem Einsatzprogramm des Sozialzentrums mit einem Pensum von 40 % (Mai 2013 bis November 2014, Urk. 7/65 /1 ) sowie als Hortmithilfe mit einem Pensum von 30 % respektive zuletzt 40 % (August 2007 bis Februar 2011, Urk. 7/65 /2 3 ). In der Zeit
davor war sie im kreativen Bereich tätig (Entwicklung und Realisation von Filmprojekten und Videobeiträgen fürs Fernsehen, experimentelle Theaterar beit, freischaffende Schauspielerin), als Assistentin des Geschäftsführers bei der C.___ GmbH sowie als Betreuerin von verhaltensauf fälligen Jugendlichen in einem Schulheim (Urk. 7/67 S. 2-3, Urk. 7/65/4-6) respektive bezog Arbeitslosenentschädigung , wobei aufgrund der entsprechenden Arbeits zeugnisse beziehungsweise der tiefen Einkommen gemäss IK-Auszug (Urk. 7/64) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin jeweils nicht mit einem 100 %- Pensum arbeitete .
Im Lichte der obigen Erwägu n g en kann mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf die Annahme einer 80%igen Erwerbstätigkeit abgestellt werden. 4.4.2
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in ihrem Budget aufgeführten Kosten für die Privatschule (Rudolf-Steiner-Schule) der Tochter (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 1.3 f. ) ist darauf hin zuweisen, dass diese bei der Ermittlung des Lebensb edarfs nicht zu berücksichtigen sind. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche es der Tochter ver unmöglichen würde n , die öffentliche und somit nicht kostenpflichtige Schule zu besuchen ,
weshalb die diesbezüglichen Kosten ausser Acht zu bleiben haben. Ent sprechend geht auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, das Schulgeld würde sich bei einem Einkommen von Fr. 4'500. -- stark erhöhen, ins Leere. Im Übrigen wurden die Schulkosten auch nicht von der Sozialhilfe übernommen beziehungs weise auch im Sozialbudget der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt (Urk. 7/32/1-6 S. 4).
Was den Einwand
angeht, die Alimentenbevorschussungen würden bei einem Einkommen von Fr. 4'500. -- reduziert respektive gan z wegfallen (Urk. 1 S. 6), liess es
d ie Beschwerdeführerin
beim pauschalen Hinweis bewenden und
legt e insbesondere nicht dar ,
um welchen Betrag sich die Bevorschussungen konkret verringern würde n , wobei in diesem Zusammenhang an den bereits genannten
Einkommmensüberschuss von Fr. 602.-- zu erinnern ist (vgl. E. 4.4.1 hievor). 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Valideneinkommens unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin alle ein bis drei Jahre diversen Tätigkeiten nachgegangen sei , auf den Tabellenlohn
der LSE 2014 für Hilfs arbei ter
( TA1_tirage_skill_level, K ompetenzniveau 1, Frauen, Total)
ab und ermittelte unter Berücksichtigung eines Pensums von 80 % einen Validenlohn von Fr. 43'465. 85 (Urk. 7/75). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren im 1. Arbeitsmarkt einzig als Hortmithilfe tätig war , wobei sie über keine entsprechende pädagogische Ausbil dung verfügt e und die Mehrheit ihrer Aufgaben allgemeine hauswirt schaftliche Arbeiten, wie den Einkauf und die Zubereitung des Mittag essens, die tägliche Reinigung und Gesamtpflege der Kücheninfrastruktur sowie die Beteiligung an der allgemeinen Ordnung im Hort umfasste (Urk. 7/65/2 3 S. 1).
5. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1 ; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE
2010 ).
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten (vgl. E. 3 hi evor) ist die Beschwerde führerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig , weshalb sich für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'732.90
ergibt
( vgl. Urk. 7/75). Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 40 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführerin (substantiiert) vorgebracht. 5. 4
Gewichtet mit dem 80%igen Erwerbsbereich resultiert (bezüglich der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage, vgl. E. 1. 3 hievor) zusammen mit de r auf grund der Akten erstellten (Urk. 7/74) und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen
Einschränkung im Haushaltsbereich von 1 % ein Invaliditätsgrad von 40,2 % ,
weshalb die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Nominallohnentwicklung im Jahr 2016 von einem Aufrechnungsfaktor von 1.005 (Urk. 7/75) anstatt 1.008 (BFS, T 39, Nominallohnentwicklung, 2010-2018, Total, Frauen) ausging, ändert nichts am Invaliditätsgrad, da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen vom gleichen Faktor ausgegangen wurde.
Dasselbe würde auch dann gelten, wenn – wie von der Beschwerdeführerin vor gebracht (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2) - bei der Ermittlung des Valideneinkommens
von einem Tabellenlohn von Fr. 4'888.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Kompe tenzniveau 2, Frauen, Ziff. 90-93 Kunst, Unterhaltung und Erholung ) abgestellt würde, da sich diesfalls ebenfalls ein Invaliditätsgrad von weniger als 50 % (vgl.
E. 1.2 hievor) ergeben würde.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus sichtslo s und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und die Beschwerdeführer in bedürftig ist (Urk. 3), ist ih r antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfü hrung zu bewilligen. Die der Be schwer de führer in auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 15. Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais