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IV.2018.00054

Erstanmeldung. Beweiswertiges MEDAS-Gutachten von 2017. Betreffend retrospektive Arbeitsfähigkeit ist nicht auf erstes Gutachten von 2010 abzustellen, da es bezüglich Arbeitsfähigkeit nicht plausibel ist und im Widerspruch zu anderen Gutachten steht. Keine Indikatorenprüfung, da aufgrund der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiert. Einkommensvergleich.

Zürich SozVersG · 2019-08-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Die 1969 geborene X.___, verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder, arbeitete bis Ende September 2008 (letzter effektiver Arbeitstag 1. April 2008) als Filialleiterin in der Y.___ Filiale Z.___

(Urk. 7/21/1-4 S. 2, Urk. 7/224 /1). A m 14. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Schlaflosigkeit, Ängste, gefühlte Wertlosigkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsmä ngel, Gedächtnis probleme und Stimmungseinbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätig t e erwerbliche und medizinische Abklärungen und informierte die Versicherte

mit Mitteilung vom 10. November 2008 (Urk. 7/23) über die Kostenübernahme für ein Aufbautraining bei A.___ Integrationsmassnahmen vom 3. November 2008 bis 30. Januar 200 9. Am 6. Januar

2009 wurde

seitens der IV-Stelle die Teil nahme an der Integrationsmassnahme Aufbautraining per 30. November

2008 abgeschlossen (Urk. 7/34), wobei gleichentags Kostengutsprache für ein Belast barkeitstraining bei A.___ vom 1. Dezember

2008 bis 27. Februar

2009 erteilt wurde (Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 16. März 2009 (Urk. 7/48) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostenübernahm e für ein Aufbautraining bei

A.___ vom 2. März bi s 4. September 200 9. Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (Urk. 7/73) die Teilnahme an der Integrationsmass nahme Aufbautraining ab, da eine entsprechende Weiterführung aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht zumutbar sei und eine Steigerung der Leistung nicht habe festgestellt werden können.

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung

bei

der Sanatorium

B.___ AG (Sanatorium B.___; Expertise vom 25. Oktober 2010, Urk. 7/81) und auferlegte der Versicherten am

15. November

2010 eine Schadenminderungspflicht betreffend eine weitere intensive fachärztliche psy chiatrische Behandlung (Urk. 7/85) .

Mit Vorbescheid vom 15. November

2010 (Urk. 7/88) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente (Invaliditäts grad 100 %) ab 1. September 2009 in Aussicht, wogegen die Pensionskasse der Versicherten am 6. Dezember 2010 Einwand (Urk. 7/96, Urk. 7/99) erhob und der IV-Stelle das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/98) vor legte .

Die IV-Stelle ordnete daraufhin bei der Medas

D.___ (MEDAS) ein e

polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Rheu matologie) an (Expertise vom 27. März

2012, Urk. 7/124/1-33). Am 16. August

2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Ge sundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/137). Am 22. Mai

2013 reichte die Pensionskasse de r IV-Stelle das von ihr bei Dr. C.___ veranlasste Verlaufsgutachten vom 16. Mai

2013 (Urk. 7/152 /1-16) ein. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/163) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. November 2013 Einwand (Urk. 7/164, Urk. 7/167) erhob. Am 26 . März, 2. Juli

und

9. Dezember

2014 in formierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kosten gut sprache für ein Belast barkeitstraining vom 2. April bis 4. Juli

2014 sowie ein Aufbautraining vom 7. Juli 2014 bis

26. Juni 2015 bei der E.___ AG (Urk. 7/1 83, Urk. 7/195, Urk. 7/210). Am 24. Jun i 2015 respektive 16. Oktober 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Juli bis 31. Oktober 2015 in Form eines Praktikums im Sanatorium B.___ sowie ei n Job Coaching und Beratung / Unterstützung bei der Stellensuche durch E.___ (Urk. 7/227, Urk. 7/239). Am

4. Mai 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da während sechs Monaten Arbeitsver mittlung keine Stelle im 1. Arbeitsmarkt habe gefunden werden können (Urk. 7/251).

D ie IV-Stelle veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Neuropsy chologie) bei m

F.___ (F.___; Expertise vom 8. Februar 2017, Urk. 7/281/1-109) . Am 17. Juli 2017 informierte die IV-Stel le die Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands in Form einer Gewichts reduktion von 10 kg pro Jahr bis zum Normalgewicht, die In tensivierung der psychiatrisch- psychotherapeutischen Be handlung sowie ein Verzicht auf den r egelmässigen Konsum von Benzodiazepinen (Urk. 7/290).

Gleichentags stellte sie m it Vorbescheid (Urk. 7/291) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. September 2017 Einwand (Urk. 7/295) erhob. Die Abweisung des Leistungs begehrens erfolgte mit Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 28. Nove mber 2017 aufzuheben und ihr ab September 2009 bis März 2014 eine ganze Rente zuzusprechen . Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab Beendigung der Eingliederungsmass nahmen per 31. Oktober 2015 den Invaliditätsgrad neu festzulegen und ihr ge stützt darauf entsprechende Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 19. Februar

2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20 . Februar

2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass d er Beschwerdeführerin

aus ärztlicher Sicht

ab September 2009 körperlich leichte wechselbelastende

Arbeiten mit höherem Sitzanteil ganztags mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar seien. Gestützt auf den Einkommensver gleich resultie re ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % . Die in der Folge in Auftrag gegebene medizinische Abklärung habe einen weitgehend un veränderten Gesundheitszustand seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2012 ergeben, weshalb der Beschwerdeführerin nach wie vor angepasste Tätigkeiten von 80 % möglich seien und der Invaliditätsgrad von 21 % weiterhin Bestand habe. Dr. C.___ habe im Januar 2011 noch eine knapp leichte depressive Epi sode festgestellt, welche durch psychosoziale Belas tungsfaktoren unterhalten werde, und h abe zudem Therapiemassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfä higkeit beschrieben. Einer solchen psychi schen Beeinträchtigung fehle es bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu gelten. Im Weiteren habe Dr. C.___ d ie Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigen kön nen, und es liege auch aufgrund des MEDAS-Gutachtens k eine psychiatrische Diagnose vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Mit Be zug auf die im August 2017 vorgenommene Gastric

Sleeve Operation sei schliess lich nicht von einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche länger als drei Monate gedauert habe. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in einer unbefristeten Anstellung als Kas sierin bei G.___ tätig (S. 1 ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich

zu Unrecht einzig auf das F.___ -Gutachten ab. Zudem sei en bei der administrativen Beurteilung Behauptungen aus dem P ar teigutachten von Dr. C.___ übernommen worden, obwohl dieses nicht beweis kräftig sei (S. 6). Die F.___ -Gutachter seien gestützt auf die von ihnen gestellten Diagnosen und unter Berücksichtigung einer zu Unrecht unterstellten Aggrava tion und fehlende n Motivation der Beschwerdeführerin zu einer etwas höheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelang t, als dies von sämtlichen Eingliede rungsfachleuten sowie auch vom behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, beurteilt worden sei . Entsprechend sei unter Be rücksichtigung aller Umstände auf die Beurteilungen der Eingliederungspersonen abzustellen, welche über einen längeren Zeitraum mit der Beschw erdeführerin zusammengearbeitet hätten und die tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verlässig und rechtsgenüglich

hätten feststellen können

(S. 8 ff.).

3. 3.1

Dr. C.___ stellte in seinem von der Pe nsionskasse in Auftrag gegebenen Par teigutachten vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/98) folgende Diagnose n (S. 12): - knapp leichtgradige depressive Episode seit Mai 2010 (ICD-10 F32.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - invalider Ehemann (ICD-10 Z63) - Status nach längerer depressiver Reaktion (Anpassungsstörung)

Dr. C.___ führte aus, dass von April 2008 bis April 2009 eine Arbeitsunfähig keit von zirka 50 % bestanden habe. Anschliessend habe eine tiefere Arbeitsun fä higkeit vorgeleg en, wobei ab Mai 2010 angesichts der damaligen leichten de pressiven Episode von einer ungefähr 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im aktuellen Zeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % gegeben (S. 12, S. 15).

Es liege eine knapp leichte Krankheit vor, wobei die Persönlichkeitsakzentuierung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Belang sei und die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden könne, da weder ein schweres Trauma noch die dafür typischen Beschwerden bestünden (S. 13). 3.2

3.2.1

In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 8 . Februar 2017 (Urk. 7/281/1-10 1) nannten Dr. med. I.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie /Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (S. 92 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifizierte

Periarthrosis

genu beidseits bei/mit: - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusteilresektion links 02/2008 und komplexer Läsion des Meniskushinterhornes links medial (MRI 25.07.2016) - beginnende Gonarthrosen beidseits linksbetont (radiologisch 09.11.2016) - schmerzhafte Tendopathien medial rechtsbetont - Degeneration dorsaler Innenmeniskus mit möglicher horizontaler Riss bildung rechts (MRI 25.07.2016) - anamnestisch Zervikalsyndrom bei/mit: - MRI 11/2011 DH C6/C7 ohne Neurokompression - k linisch aktuell weitgehend unauffällig - beginnende Ritzarthrose links (Differenzialdiagnose [DD] Kristallarthropa thie) - diskrete Periarthritis humeroscapularis (PHS)- Tendomyotika links - leichtgradige chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F32.0), DD sekun däre (organische) affektive Störung (ICD-10 F06.3) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten, selbstunsicheren und zwanghaften Persönlich keitszügen (ICD-10 Z73.1) - psychische und Ve rhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, schäd licher Gebrauch von Benzodiazepinen mit anamnestisch Gebrauch von bis zu 5-6 Tabletten Lorazepam à 1 mg /Tag, zuletzt vor 14 Tagen (ICD-10 F13.10) 3. 2 .2

Der rheumatologische Gutachter Dr. K.___ hielt fest, dass sich in Ergänzung zum MEDAS-Gutachten vom 27. März

2012 (Diagnosen: Stimmungsschwankungen bei akzentuierter Persönlichkeit, Gonalgie, zervikospondylogenes Syndrom, Epicondylopathia

humeri

radialis, Adipositas; Arbeitsfähigkeit: 80 % in an ge passter Tätigkeit, wobei sich diese wegen der psychischen Minderbelastbarkeit gegenwär tig in der freien Wirtschaft nich t umsetzen lasse, eine psychiatrische Diagnose könne aber nicht gestellt werden, Urk. 7/124/31-32) im weiteren Ver lauf aus der Sicht des Bewegungsapparates nur geringe Veränderungen respektive neu hinzu gekommene Probleme ergäben. Eine Änderung betreffe belastungs abhängige Be schwerden im linken Daumensattelgelenk, möglicher weise aus ge löst durch beruf liche Überbelastung im Rahmen eines Beschäfti gungs programms (Service über Mittag in einer Kantine). Klinisch zeige sich kein Funktionsdefizit. Radiologisch könnten ganz feine Verkalkungen nachgewiesen werden, so

dass differentialdi agnostisch eine Kristallarthropathie erwähnt werden müsse, bisher allerdings ohne akuten Entzündungsschub. Eine zweite, zwischen zeitlich einge tretene Ver änderung gegenüber dem Vorgutachten betreffe den Befund einer diskreten ten domyotischen PHS links bei vorher jahrelang beste hen der Epicondy lo pathie

hu meri

radialis links. Letzte re sei aktuell nicht nach weisbar, ein gewisser Zusam menhang sei aber durchaus möglich (S. 54).

Aufgrund dieser Veränderungen bestünden qualitative Einschränkungen für Ar beiten mit häufiger Belastung des linken Daumens, beispielsweise im Pinzetten griff, sowie Tätigkeiten ausschliesslich über Schultergürtelhöhe links rota to ri scher und elevatorischer

Art. Der berei ts vorhandene Befund der Periat h r osis

genu beid seits sei im zwischenzeitlichen Verlauf eher rechts akzentuiert, im neuen MRI vom 25. Juli

2016 zeige sich eine vorbestehende Degeneration im dorsalen Innen meniskus mit möglicher horizontaler Rissbildung rechts und links die be kannte komplexe Rissbildung im medialen Hinterh orn bei beidseits geringer femoro patella r er Arth rose rechtsbetont. Diesbezüglich gälten nach wie vor die bereits im Vorgutachten erwähnten qualitativen Einschränkungen betreffend eine zukünftige berufliche Tätigkeit: keine ausschliesslich gehenden und stehenden Arbeiten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, keine langandauernde Tätigkeit in einer unergonomischen Flexionshaltung sowie keine Arbeiten in kniender oder kauernder Position. Für solche Tätigkeiten bestehe spätestens ab Untersuchungsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vorerst vermindertem Rendement von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit von einem Arbeitsplatz. Für die zuletzt ausgeübte abwechslungsreiche, aber strenge Tätigkeit als Leiterin im Y.___ -Shop bestehe aus rein somatischer Sicht eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei für genauere prozentuale Angaben eine ergonomische Arbeitsplatzanalyse unter Berücksichtigung aufgeführter qualitativer Einschrän kungen vorgenommen werden müsste (S. 54 f., S. 98 f.). 3. 2.3

Die neuropsychologische Expertin Dr. sc. hum. Dipl. Psych. L.___ hielt fest, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Test verfahren nicht v alid seien . Es liege ein begründeter Verdacht auf nicht authentische neuropsychologische Störungen vor bei Präsenz eines substanziellen externen Anreizes (IV-Bezüge), auffälligen Resultaten bei Symptomvalidierungsverfahren (fehlende Erklärbarkeit von Test ergebnissen mit Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion sowie dis krepante Testergebnisse zur Verhaltensbeobachtung und Fremdanamnese), Evi denz aus der Beschwerdeschilderung sowie bei Verhaltensweisen, die nicht durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklärbar seien (S. 59 f.).

Die Zusammenstellung der Testergebnisse lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen, weshalb die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden könnten und wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuro psychologischen Befunde lieferten, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vor han dene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Entsprechend könne aus neuro psy chologischer Sicht keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorgenommen wer den (S. 61). 3. 2. 4

Dr. J.___ führte in psychiatrischer Hinsicht

aus, dass im objektiven psychopatho logischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien psychopathologische Auffälligkeiten im Sinne einer affektiven Labilität bestanden h ätten und ein erheblicher Leidensdruck deutlich spürbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen leicht reduziert einstellen können. Die Stimmung sei phasenweise gedrückt und die affektive Modulationsfähigkeit sowie das Gesamtspektrum der Emotionen seien re duziert gewesen. Im Weiteren seien eine zumindest leichte Insuffizienz und Labi lität der Affekte feststellbar und der Antrieb, das psychomotorische Verhalten, die Gestik und Mimik sowie die Spontanität und Eigeninitiative seien leicht re duziert gewesen (S. 77). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähig keit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden zudem min destens leicht- bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Part i zipation im Bereich der Durch halte

- sowie Ein-/U mstellungsfähigkeit (S. 78).

Der psychiatrische Experte wies weiter darauf hin, dass der im Rahmen der aktu ellen Untersuchung bestimmte Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gewesen sei (S. 78).

Bei der Beschwerdeführerin lasse sich die Diagnose einer leichtgradigen depres siven Episode gemäss den diagnostischen Kriterien einer depressiven Störu ng nach ICD-10 stellen. Differentialdiagnostisch werde aufgrund des häufigen Benzodiazepine gebrauch s die Diagnose einer sekundären organischen affektiven Stö rung (ICD-10 F06.3) erwogen (S. 80). Die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung differentialdiagnostisch erwogene Anpassungsstörung könne aufgrund der belastenden familiären Situation und der früheren Arbeitsstelle gegenwärtig nicht bestätigt werden, da das Beschwerdebild bereits seit 2008 bestehe und somit das Zeitkriterium einer Anpassungsstörung gemäss den ICD 1 0-Kriterien nicht gegeben sei (S. 81 f.).

Dr. J.___ wies weiter auf das Vorliegen von nicht versicherungsmedizinisch rele vanten psychosozialen Belastungsfaktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, Alter) hin, wobei diese bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausge schlossen worden seien. Im Weiteren liege kein ausgeprägter so zialer Rückzug vor (S. 82).

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Diskrepant seien ins be sondere die massiven subjektiven Beschwerden und vorgetragenen Ein schrän kungen im Beruf und die im Vergleich erkennbare (objektivierbare) körperlich-psychische Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation . Des Wei te ren seien

Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests aufgefallen (S. 82).

Der psychiatrische Gutachter hielt ferner fest, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellte n akzentuierte n, selbstunsichere n und zwanghafte n Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) zu einer reduzierten Anpassungsfähigkeit und einer leicht eingeschränkten Ein-/ Umstellungsfähigkeit führten, jedoch aus versicherungsme dizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumindest nicht in einer optimal angepassten Tätigkeit, zur Folge hätten . Die diagnostischen Krite rien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht ausgewiesen (S. 82).

Im Weiteren führte Dr. J.___ aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin und in allen Tätigkeiten mit Führungsverantwortung aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit

– wie bereits im MEDAS-Gutachten festgehalten

– eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Darüber hinaus seien alle Tätigkeiten, die höhere kognitive Funktionen und kreative Fertigkeiten voraussetz t en, zu vermeiden und es werde e in konfliktarmer Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurückziehen zu können, empfohlen. In einer optimal angepassten Tätigkeit – konfliktarmer Arbeitgeber mit Rückzugs möglichkeit, klar strukturierte n Aufgaben, reduziertem Kundenkontakt – sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine maximal 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum (80%ige Arbeitsfähig keit) ausgewiesen (S. 84).

Dr. J.___ hielt schliesslich fest, dass die Diagnose einer PTBS aufgrund der aktu ellen Exploration unter Berücksichtigung der Angaben in der Versicherungsakte im gutachterlichen Kontext nicht bestätigt werden könne, da die entsprechenden diagnostischen Kriterien bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen seien (S. 89 ff.). 3. 2. 5

Unter dem Titel v ersicherungsmedizinische Beurteilung wiesen die Gutachter darauf hin, dass das aktuelle Belastbarkeitsprofil seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2012 gelte. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Filialleiterin sei die Beschwerdeführerin seit 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal an gepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfä higkeit

bei vorerst

ver minder te m Rendement von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit von einem Arbeits platz (S. 99).

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesundheitszustands seit dem Jahre 2008 hielten die Gutachter fest, dass in rheumatologischer Hinsicht neu belas tungsabhängige Schmerzen im Daumensattelgelenk links und eine diskrete tendomyotische PHS links aufgetreten seien. Unter psychiatrischen Gesichts punk ten wurde ausgeführt, dass eine plausible Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospek tiv nicht möglich sei, da aus gutachterlicher Sicht keine PTBS vorliege und auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen habe. Somit sei überwiegend wahrschein lich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. Die rheumatologisch begründete Arbeits fähigkeit bestehe seit dem Unter su chungsdatum, jene in psychiatrischer Hinsicht seit der Begutachtung im Jahre 2012 (S. 100). 4. 4.1

Das F.___ -Gutachten vom 8. Februar 2017 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neu ropsychologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksich tig t en detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/281 /1-101 S. 42 ff., S. 54 f., S. 61, S. 75 ff.) . Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 2 ff., S. 32 ff., S. 65 ff.) . Sie setzten sich insbesondere mit abweichen den Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvoll ziehbarer Weise (S. 81 f., S. 84 ff .) . Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begrün det.

In diesem Sinne stellte der rheumatologische Gutachter schlüssig fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten

Periarthrosis

genu beidseits, einem Zervikalsyndrom, einer beginnenden R hi zarthrose links sowie einer diskreten PHS- Tendomyotika links leidet, wobei die Arbeitsfähigkeit in nicht ausschliess lich gehenden und stehenden Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen, ohne lan gandauernde unergonomische Flexionshaltung und ohne knien de oder kau ernde Positionen zu 20 % eingeschränkt ist (S. 53 ff.) . In psychiatrischer Hinsicht ging Dr. J.___ einleuchtend von einer leichtgradigen chronifizierten depressiven Episode aus, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit reduziertem Kundenkontakt, klar strukturierten Aufgaben und Rückzugsmöglichkeiten

seit dem Jahre 2012 zu 80 % arbeitsfähig ist (S. 83 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, wonach die vom rheumato logischen F.___ -Gutachter Dr. K.___ erwähnte verminderte Leistungsfähigkeit von 10-20 % (neben der Arbeitsunfähigkeit von 20 %) wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als dauerhaft zu erachten sei, da die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung im Rahmen des E.___ -Aufbautrainings gearbeitet habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 25), geht ins Leere. Die F.___ -Ärzte legten ihre Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise dar, wobei es angesichts der jah relangen Arbeitsabstinenz einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin nicht von Beginn weg diese mögliche Restleistung erbringen kann, sondern eine gewisse Zeit braucht, um das volle Rendement erbringen zu können. Dass hingegen dauerhaft eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 64-72 % be steht, widerspricht den detaillierten Darlegungen der Gutachter.

Gleiches gilt betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht er sichtlich, weshalb eine zusätzliche Einschränkung von 10-20 % wegen jahrelan ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auch aus psychiatrischer Sicht bestehen sollte (S. 7 Ziff. 26). Aus welchen Gründen aus psychischer Sicht eine zusätzliche Verminderung des Rendements bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan. 4.2.2

Was den Hinweis bezüglich des neuropsychologischen Teilgutachtens angeht, wonach die entsprechenden Tests hätten wiederholt werden müssen respektive die Gutachter die Situation unter Verzicht auf die tendenziös negativen Schluss folgerungen hätten beurteilen müssen (S. 7 Ziff. 25), ist Folgendes zu bemerken: Der Entscheid, ob die neuropsychologischen Tests zu repetieren sind, liegt im Ermessen der Gutachter, wobei offen ist, ob eine entsprechende Wiederholung zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Problem bei der Testung war ja gerade, dass ein Aggravationsverhalten festgestellt wurde und die Mitarbeit mangelhaft war (E. 3.2.3). Dies wurde korrekt konstatiert. Inwiefern die Schlussfolgerungen «tendenziös» sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil ist es ein Quali tätsmerkmal einer Expertise, wenn festgestellte Inkonsistenzen deklariert und entsprechend gewürdigt werden. 4.2. 3

Hinsichtlich

des Einwands betreffend die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfä higkeit

der Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der F.___ -Begutachtung (Februar 2017,

Urk. 1 S. 8), ist Folgendes festzuhalten : Der psychiatrische F.___ Gutachter Dr. J.___ ging unter Hinweis auf eine leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

seit der MEDAS-Begutachtung vom März

2012 (Urk. 7/ 124/1-33) aus (Urk. 7/281/1-101 S. 99). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar (vgl. E. 4.1 hievor), zumal auch in der MEDAS-Expertise im Zusammenhang mit angepassten Verrichtungen von keiner psychiatrischen Diagnose mit einer langandauernden, hochgradigen Einschränkung ausgegangen wurde, sondern lediglich Stimmungs schwankungen nach durchgemachter ängstlich-depressiver Anpassungsstörung bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert wurden (Urk. 7/124/1-33 S. 31 f.). Gleichermassen ging Dr. C.___ im Mai 2013 in nachvollziehbarer Weise

gestützt auf eine knapp leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) von einer 85%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/152/1-16 S. 9, S. 15. f.).

Was die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor der MEDAS-Begutachtung (März 2012)

angeht, ist vorauszuschicken, dass die

Beschwerdeführerin

während der Dauer der beruflichen Massnahme n vom 3. November

2008 bis 6. September

2009 respektive vom 2. April

2014 bis 1. November

2015 Taggelder bezogen hat (Urk. 7/29, Urk. 7/39, Urk. 7/50, Urk. 7/188, Urk. 7/197, Urk. 7/212, Urk. 7/230-231). Entsprechend stellt sich die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente vor März 2012 lediglich

für die Zeit vom September 2009 bis Ende Februar 2012 (vgl. Art. 22 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 IVG).

Im Januar

2011 attestierte Dr. C.___ in schlüssiger Weise

unter Hinweis auf eine knapp leichtgradige depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge und Status nach längerer depressiver Reaktion

für die Zeit nach Mai 2010 eine 30 beziehungsweise ab Januar 2011 eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was

sich im Wesentlichen mit seinem Verlaufsgutachten vom Mai 2013, der MEDAS-Expertise und dem Gut achten des F.___ deckt .

Was hingegen die im psychiatrischen Gutachten des Sanatoriums B.___ vom Oktober 2010 (Urk. 7/81) postulierte Arbeits un fähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit betrifft (S. 18), so ist diese nicht nachvollziehbar. Die betreffenden Experten gingen – wie die übrigen Gutachter

– von einer de pressiven Episode leichten Grades (ICD-10 F32) und einer Per sön lichkeitsakzen tuierung mit selbstunsi cheren Zügen (ICD-10 Z73.1) aus (S. 13), begründeten in dessen die 100%ige Arbeits un fähigkeit lediglich mit einer mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit, einer leichten bis mittelgradigen Minderung des Durchhaltevermögens sowie einer leichten Limi tierung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung der Aufgaben und der Fä higkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten im Haushalt und in der Freizeit (S. 16 f.) . D er von der Beschwerdeführerin damals geschilderte Tagesablauf zeigte sich im Wesentlichen unauffällig, konnte sie sich doch um die Angehörigen kümmern

sowie den Haushalt führen und

verbrachte den Alltag mit Haushaltsführung, Arztbesuchen und täglichen Spaziergängen mit dem Ehemann (S. 11).

Schliesslich sind aufgrund der Ak ten keine Umstände ersichtlich, und werden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche zwischen März 2010 (erste gutachterliche Untersuchung im Sanatorium B.___, S. 3) und Januar 2011 (Exploration d urch Dr. C.___, Urk. 7/98 S.

1) eingetreten sind und bei im Wesentlichen gleichbleibenden psychiatrischen Diagnosen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 85 % in knapp einem Jahr begrün den

könnten . Im Gegenteil bestätigte Dr. C.___ im Wesentlichen i dentische Verhältnisse und erhob keine relevant verbesserten Befunde. Diese waren viel mehr bereits anlässlich der Begutachtung im Sanatorium B.___ nur in diskre ter Form vorhanden gewesen. 4.2.4

Die Beschwerdeführerin macht e sodann geltend, die Einschätzung des psychiat rischen F.___ -Gutachters widerspreche den Feststellungen der

E.___ -Abklä rungspersonen, wonach während der Dauer der Belastbarkeits- und Arbeitstrai nings die Grenze der Belastbarkeit bei einem Pensum von 50 bis 60 % erreicht gewesen sei . Bei den E.___ -Fachleuten handelt es sich um keine psychiatrischen Fachärzte, weshalb die entsprechenden Berichte

nicht geeignet sind, die schlüs sigen fachärztliche n Feststellungen von Dr. J.___ umzustossen (Urteil des Bun desgerichts 8C_989/2010 vom 16. Febr uar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies umso mehr, als dass im vorliegenden Fall die Einschätzung von Dr. J.___ betreffend die 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch die anderen psychiatrische n Gutachten gestützt wird.

4. 2.5

Schliesslich vermag auch der im Anschluss an d ie

F.___ - Expertise verfasste Bericht des Spitals

M.___ vom 18. August 2017 (Urk. 7/294) an der gutachter lichen Beurteilung nichts zu ändern.

Danach unterzog sich die Beschwerdeführe rin am 16. August 2017 einer intra- und postoperativ komplikationslosen lapa roskop ischen

Gastric

Sleeve Operation, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lediglich in der Zeit vom 1 6. bis 25. August 2017 attestiert wurde.

4.3 4.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 4.3.2

Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5 hernach), hat die gutachterlich fest gestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit keinen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad zur Folge, weshalb von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens abgesehen werden kann (vgl. E. 4.3.1 hievor). 4.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit September 2009 jedenfalls zu 80 % arbeitsfähig ist . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den im Jahr 2007 bei der Y.___ Filiale Z.___ erzielten Lohn von Fr. 51'306. -- ab, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen für das massgebende Jahr 2009 einem Betrag von Fr. 53'326.-- entspricht (Urk. 7/160, Urk. 7/289 S. 10). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/10/ 1; Bundesamt für Statistik [BFS], T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009, Total Frauen). 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Die Beschwerde gegnerin stützte sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin die Ausüb ung einer angepass ten Tätigkeit - wie beispielweise Konfektions-, Kont roll- oder Fabrikationsarbei ten - zu 80 % zumutbar sei, in nachvollziehbarer Weise auf den Tabellenlohn

der

vom BFS herausgegebene n Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für Hilfsarbeiten ab . Sie ermittelte dabei für das Jahr 2009 einen Invalidenlohn von Fr. 52'446.40, was bei einem Pensum von 80 % dem Betrag von Fr. 41'9 57.12 entspricht (Urk. 7/160, Urk. 7/289 S. 10; LSE 2008, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 4, Total Frauen) .

Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 80 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführe rin (substantiiert) vorgebracht. Im Übrigen blieb auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Einkommensvergleich seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. 5.4

In Anbetracht der Einkommensbusse von Fr. 11'369. -- (vgl. Urk. 7/289 S. 10) resultiert für das massgebende Jahr 2009 ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 21 % (vgl. E. 1.3 hievor).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___, verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder, arbeitete bis Ende September 2008 (letzter effektiver Arbeitstag 1. April 2008) als Filialleiterin in der Y.___ Filiale Z.___

(Urk. 7/21/1-4 S. 2, Urk. 7/224 /1). A m 14. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Schlaflosigkeit, Ängste, gefühlte Wertlosigkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsmä ngel, Gedächtnis probleme und Stimmungseinbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätig t e erwerbliche und medizinische Abklärungen und informierte die Versicherte

mit Mitteilung vom 10. November 2008 (Urk. 7/23) über die Kostenübernahme für ein Aufbautraining bei A.___ Integrationsmassnahmen vom 3. November 2008 bis 30. Januar 200 9. Am 6. Januar

2009 wurde

seitens der IV-Stelle die Teil nahme an der Integrationsmassnahme Aufbautraining per 30. November

2008 abgeschlossen (Urk. 7/34), wobei gleichentags Kostengutsprache für ein Belast barkeitstraining bei A.___ vom 1. Dezember

2008 bis 27. Februar

2009 erteilt wurde (Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 16. März 2009 (Urk. 7/48) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostenübernahm e für ein Aufbautraining bei

A.___ vom 2. März bi s 4. September 200 9. Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (Urk. 7/73) die Teilnahme an der Integrationsmass nahme Aufbautraining ab, da eine entsprechende Weiterführung aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht zumutbar sei und eine Steigerung der Leistung nicht habe festgestellt werden können.

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung

bei

der Sanatorium

B.___ AG (Sanatorium B.___; Expertise vom 25. Oktober 2010, Urk. 7/81) und auferlegte der Versicherten am

15. November

2010 eine Schadenminderungspflicht betreffend eine weitere intensive fachärztliche psy chiatrische Behandlung (Urk. 7/85) .

Mit Vorbescheid vom 15. November

2010 (Urk. 7/88) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente (Invaliditäts grad 100 %) ab 1. September 2009 in Aussicht, wogegen die Pensionskasse der Versicherten am 6. Dezember 2010 Einwand (Urk. 7/96, Urk. 7/99) erhob und der IV-Stelle das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/98) vor legte .

Die IV-Stelle ordnete daraufhin bei der Medas

D.___ (MEDAS) ein e

polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Rheu matologie) an (Expertise vom 27. März

2012, Urk. 7/124/1-33). Am 16. August

2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Ge sundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/137). Am 22. Mai

2013 reichte die Pensionskasse de r IV-Stelle das von ihr bei Dr. C.___ veranlasste Verlaufsgutachten vom 16. Mai

2013 (Urk. 7/152 /1-16) ein. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/163) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. November 2013 Einwand (Urk. 7/164, Urk. 7/167) erhob. Am 26 . März, 2. Juli

und

9. Dezember

2014 in formierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kosten gut sprache für ein Belast barkeitstraining vom 2. April bis 4. Juli

2014 sowie ein Aufbautraining vom 7. Juli 2014 bis

26. Juni 2015 bei der E.___ AG (Urk. 7/1 83, Urk. 7/195, Urk. 7/210). Am 24. Jun i 2015 respektive 16. Oktober 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Juli bis 31. Oktober 2015 in Form eines Praktikums im Sanatorium B.___ sowie ei n Job Coaching und Beratung / Unterstützung bei der Stellensuche durch E.___ (Urk. 7/227, Urk. 7/239). Am

4. Mai 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da während sechs Monaten Arbeitsver mittlung keine Stelle im 1. Arbeitsmarkt habe gefunden werden können (Urk. 7/251).

D ie IV-Stelle veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Neuropsy chologie) bei m

F.___ (F.___; Expertise vom 8. Februar 2017, Urk. 7/281/1-109) . Am 17. Juli 2017 informierte die IV-Stel le die Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands in Form einer Gewichts reduktion von 10 kg pro Jahr bis zum Normalgewicht, die In tensivierung der psychiatrisch- psychotherapeutischen Be handlung sowie ein Verzicht auf den r egelmässigen Konsum von Benzodiazepinen (Urk. 7/290).

Gleichentags stellte sie m it Vorbescheid (Urk. 7/291) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. September 2017 Einwand (Urk. 7/295) erhob. Die Abweisung des Leistungs begehrens erfolgte mit Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 28. Nove mber 2017 aufzuheben und ihr ab September 2009 bis März 2014 eine ganze Rente zuzusprechen . Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab Beendigung der Eingliederungsmass nahmen per 31. Oktober 2015 den Invaliditätsgrad neu festzulegen und ihr ge stützt darauf entsprechende Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 19. Februar

2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20 . Februar

2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass d er Beschwerdeführerin

aus ärztlicher Sicht

ab September 2009 körperlich leichte wechselbelastende

Arbeiten mit höherem Sitzanteil ganztags mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar seien. Gestützt auf den Einkommensver gleich resultie re ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % . Die in der Folge in Auftrag gegebene medizinische Abklärung habe einen weitgehend un veränderten Gesundheitszustand seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2012 ergeben, weshalb der Beschwerdeführerin nach wie vor angepasste Tätigkeiten von 80 % möglich seien und der Invaliditätsgrad von 21 % weiterhin Bestand habe. Dr. C.___ habe im Januar 2011 noch eine knapp leichte depressive Epi sode festgestellt, welche durch psychosoziale Belas tungsfaktoren unterhalten werde, und h abe zudem Therapiemassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfä higkeit beschrieben. Einer solchen psychi schen Beeinträchtigung fehle es bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu gelten. Im Weiteren habe Dr. C.___ d ie Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigen kön nen, und es liege auch aufgrund des MEDAS-Gutachtens k eine psychiatrische Diagnose vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Mit Be zug auf die im August 2017 vorgenommene Gastric

Sleeve Operation sei schliess lich nicht von einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche länger als drei Monate gedauert habe. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in einer unbefristeten Anstellung als Kas sierin bei G.___ tätig (S. 1 ff.).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich

zu Unrecht einzig auf das F.___ -Gutachten ab. Zudem sei en bei der administrativen Beurteilung Behauptungen aus dem P ar teigutachten von Dr. C.___ übernommen worden, obwohl dieses nicht beweis kräftig sei (S. 6). Die F.___ -Gutachter seien gestützt auf die von ihnen gestellten Diagnosen und unter Berücksichtigung einer zu Unrecht unterstellten Aggrava tion und fehlende n Motivation der Beschwerdeführerin zu einer etwas höheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelang t, als dies von sämtlichen Eingliede rungsfachleuten sowie auch vom behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, beurteilt worden sei . Entsprechend sei unter Be rücksichtigung aller Umstände auf die Beurteilungen der Eingliederungspersonen abzustellen, welche über einen längeren Zeitraum mit der Beschw erdeführerin zusammengearbeitet hätten und die tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verlässig und rechtsgenüglich

hätten feststellen können

(S. 8 ff.).

3. 3.1

Dr. C.___ stellte in seinem von der Pe nsionskasse in Auftrag gegebenen Par teigutachten vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/98) folgende Diagnose n (S. 12): - knapp leichtgradige depressive Episode seit Mai 2010 (ICD-10 F32.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - invalider Ehemann (ICD-10 Z63) - Status nach längerer depressiver Reaktion (Anpassungsstörung)

Dr. C.___ führte aus, dass von April 2008 bis April 2009 eine Arbeitsunfähig keit von zirka 50 % bestanden habe. Anschliessend habe eine tiefere Arbeitsun fä higkeit vorgeleg en, wobei ab Mai 2010 angesichts der damaligen leichten de pressiven Episode von einer ungefähr 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im aktuellen Zeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % gegeben (S. 12, S. 15).

Es liege eine knapp leichte Krankheit vor, wobei die Persönlichkeitsakzentuierung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Belang sei und die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden könne, da weder ein schweres Trauma noch die dafür typischen Beschwerden bestünden (S. 13). 3.2

3.2.1

In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 8 . Februar 2017 (Urk. 7/281/1-10 1) nannten Dr. med. I.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie /Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (S. 92 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifizierte

Periarthrosis

genu beidseits bei/mit: - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusteilresektion links 02/2008 und komplexer Läsion des Meniskushinterhornes links medial (MRI 25.07.2016) - beginnende Gonarthrosen beidseits linksbetont (radiologisch 09.11.2016) - schmerzhafte Tendopathien medial rechtsbetont - Degeneration dorsaler Innenmeniskus mit möglicher horizontaler Riss bildung rechts (MRI 25.07.2016) - anamnestisch Zervikalsyndrom bei/mit: - MRI 11/2011 DH C6/C7 ohne Neurokompression - k linisch aktuell weitgehend unauffällig - beginnende Ritzarthrose links (Differenzialdiagnose [DD] Kristallarthropa thie) - diskrete Periarthritis humeroscapularis (PHS)- Tendomyotika links - leichtgradige chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F32.0), DD sekun däre (organische) affektive Störung (ICD-10 F06.3) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten, selbstunsicheren und zwanghaften Persönlich keitszügen (ICD-10 Z73.1) - psychische und Ve rhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, schäd licher Gebrauch von Benzodiazepinen mit anamnestisch Gebrauch von bis zu 5-6 Tabletten Lorazepam à 1 mg /Tag, zuletzt vor 14 Tagen (ICD-10 F13.10) 3. 2 .2

Der rheumatologische Gutachter Dr. K.___ hielt fest, dass sich in Ergänzung zum MEDAS-Gutachten vom 27. März

2012 (Diagnosen: Stimmungsschwankungen bei akzentuierter Persönlichkeit, Gonalgie, zervikospondylogenes Syndrom, Epicondylopathia

humeri

radialis, Adipositas; Arbeitsfähigkeit: 80 % in an ge passter Tätigkeit, wobei sich diese wegen der psychischen Minderbelastbarkeit gegenwär tig in der freien Wirtschaft nich t umsetzen lasse, eine psychiatrische Diagnose könne aber nicht gestellt werden, Urk. 7/124/31-32) im weiteren Ver lauf aus der Sicht des Bewegungsapparates nur geringe Veränderungen respektive neu hinzu gekommene Probleme ergäben. Eine Änderung betreffe belastungs abhängige Be schwerden im linken Daumensattelgelenk, möglicher weise aus ge löst durch beruf liche Überbelastung im Rahmen eines Beschäfti gungs programms (Service über Mittag in einer Kantine). Klinisch zeige sich kein Funktionsdefizit. Radiologisch könnten ganz feine Verkalkungen nachgewiesen werden, so

dass differentialdi agnostisch eine Kristallarthropathie erwähnt werden müsse, bisher allerdings ohne akuten Entzündungsschub. Eine zweite, zwischen zeitlich einge tretene Ver änderung gegenüber dem Vorgutachten betreffe den Befund einer diskreten ten domyotischen PHS links bei vorher jahrelang beste hen der Epicondy lo pathie

hu meri

radialis links. Letzte re sei aktuell nicht nach weisbar, ein gewisser Zusam menhang sei aber durchaus möglich (S. 54).

Aufgrund dieser Veränderungen bestünden qualitative Einschränkungen für Ar beiten mit häufiger Belastung des linken Daumens, beispielsweise im Pinzetten griff, sowie Tätigkeiten ausschliesslich über Schultergürtelhöhe links rota to ri scher und elevatorischer

Art. Der berei ts vorhandene Befund der Periat h r osis

genu beid seits sei im zwischenzeitlichen Verlauf eher rechts akzentuiert, im neuen MRI vom 25. Juli

2016 zeige sich eine vorbestehende Degeneration im dorsalen Innen meniskus mit möglicher horizontaler Rissbildung rechts und links die be kannte komplexe Rissbildung im medialen Hinterh orn bei beidseits geringer femoro patella r er Arth rose rechtsbetont. Diesbezüglich gälten nach wie vor die bereits im Vorgutachten erwähnten qualitativen Einschränkungen betreffend eine zukünftige berufliche Tätigkeit: keine ausschliesslich gehenden und stehenden Arbeiten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, keine langandauernde Tätigkeit in einer unergonomischen Flexionshaltung sowie keine Arbeiten in kniender oder kauernder Position. Für solche Tätigkeiten bestehe spätestens ab Untersuchungsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vorerst vermindertem Rendement von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit von einem Arbeitsplatz. Für die zuletzt ausgeübte abwechslungsreiche, aber strenge Tätigkeit als Leiterin im Y.___ -Shop bestehe aus rein somatischer Sicht eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei für genauere prozentuale Angaben eine ergonomische Arbeitsplatzanalyse unter Berücksichtigung aufgeführter qualitativer Einschrän kungen vorgenommen werden müsste (S. 54 f., S. 98 f.). 3.

E. 2.3 Die neuropsychologische Expertin Dr. sc. hum. Dipl. Psych. L.___ hielt fest, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Test verfahren nicht v alid seien . Es liege ein begründeter Verdacht auf nicht authentische neuropsychologische Störungen vor bei Präsenz eines substanziellen externen Anreizes (IV-Bezüge), auffälligen Resultaten bei Symptomvalidierungsverfahren (fehlende Erklärbarkeit von Test ergebnissen mit Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion sowie dis krepante Testergebnisse zur Verhaltensbeobachtung und Fremdanamnese), Evi denz aus der Beschwerdeschilderung sowie bei Verhaltensweisen, die nicht durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklärbar seien (S. 59 f.).

Die Zusammenstellung der Testergebnisse lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen, weshalb die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden könnten und wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuro psychologischen Befunde lieferten, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vor han dene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Entsprechend könne aus neuro psy chologischer Sicht keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorgenommen wer den (S. 61). 3. 2. 4

Dr. J.___ führte in psychiatrischer Hinsicht

aus, dass im objektiven psychopatho logischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien psychopathologische Auffälligkeiten im Sinne einer affektiven Labilität bestanden h ätten und ein erheblicher Leidensdruck deutlich spürbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen leicht reduziert einstellen können. Die Stimmung sei phasenweise gedrückt und die affektive Modulationsfähigkeit sowie das Gesamtspektrum der Emotionen seien re duziert gewesen. Im Weiteren seien eine zumindest leichte Insuffizienz und Labi lität der Affekte feststellbar und der Antrieb, das psychomotorische Verhalten, die Gestik und Mimik sowie die Spontanität und Eigeninitiative seien leicht re duziert gewesen (S. 77). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähig keit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden zudem min destens leicht- bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Part i zipation im Bereich der Durch halte

- sowie Ein-/U mstellungsfähigkeit (S. 78).

Der psychiatrische Experte wies weiter darauf hin, dass der im Rahmen der aktu ellen Untersuchung bestimmte Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gewesen sei (S. 78).

Bei der Beschwerdeführerin lasse sich die Diagnose einer leichtgradigen depres siven Episode gemäss den diagnostischen Kriterien einer depressiven Störu ng nach ICD-10 stellen. Differentialdiagnostisch werde aufgrund des häufigen Benzodiazepine gebrauch s die Diagnose einer sekundären organischen affektiven Stö rung (ICD-10 F06.3) erwogen (S. 80). Die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung differentialdiagnostisch erwogene Anpassungsstörung könne aufgrund der belastenden familiären Situation und der früheren Arbeitsstelle gegenwärtig nicht bestätigt werden, da das Beschwerdebild bereits seit 2008 bestehe und somit das Zeitkriterium einer Anpassungsstörung gemäss den ICD 1 0-Kriterien nicht gegeben sei (S. 81 f.).

Dr. J.___ wies weiter auf das Vorliegen von nicht versicherungsmedizinisch rele vanten psychosozialen Belastungsfaktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, Alter) hin, wobei diese bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausge schlossen worden seien. Im Weiteren liege kein ausgeprägter so zialer Rückzug vor (S. 82).

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Diskrepant seien ins be sondere die massiven subjektiven Beschwerden und vorgetragenen Ein schrän kungen im Beruf und die im Vergleich erkennbare (objektivierbare) körperlich-psychische Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation . Des Wei te ren seien

Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests aufgefallen (S. 82).

Der psychiatrische Gutachter hielt ferner fest, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellte n akzentuierte n, selbstunsichere n und zwanghafte n Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) zu einer reduzierten Anpassungsfähigkeit und einer leicht eingeschränkten Ein-/ Umstellungsfähigkeit führten, jedoch aus versicherungsme dizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumindest nicht in einer optimal angepassten Tätigkeit, zur Folge hätten . Die diagnostischen Krite rien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht ausgewiesen (S. 82).

Im Weiteren führte Dr. J.___ aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin und in allen Tätigkeiten mit Führungsverantwortung aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit

– wie bereits im MEDAS-Gutachten festgehalten

– eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Darüber hinaus seien alle Tätigkeiten, die höhere kognitive Funktionen und kreative Fertigkeiten voraussetz t en, zu vermeiden und es werde e in konfliktarmer Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurückziehen zu können, empfohlen. In einer optimal angepassten Tätigkeit – konfliktarmer Arbeitgeber mit Rückzugs möglichkeit, klar strukturierte n Aufgaben, reduziertem Kundenkontakt – sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine maximal 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum (80%ige Arbeitsfähig keit) ausgewiesen (S. 84).

Dr. J.___ hielt schliesslich fest, dass die Diagnose einer PTBS aufgrund der aktu ellen Exploration unter Berücksichtigung der Angaben in der Versicherungsakte im gutachterlichen Kontext nicht bestätigt werden könne, da die entsprechenden diagnostischen Kriterien bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen seien (S. 89 ff.). 3. 2. 5

Unter dem Titel v ersicherungsmedizinische Beurteilung wiesen die Gutachter darauf hin, dass das aktuelle Belastbarkeitsprofil seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2012 gelte. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Filialleiterin sei die Beschwerdeführerin seit 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal an gepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfä higkeit

bei vorerst

ver minder te m Rendement von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit von einem Arbeits platz (S. 99).

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesundheitszustands seit dem Jahre 2008 hielten die Gutachter fest, dass in rheumatologischer Hinsicht neu belas tungsabhängige Schmerzen im Daumensattelgelenk links und eine diskrete tendomyotische PHS links aufgetreten seien. Unter psychiatrischen Gesichts punk ten wurde ausgeführt, dass eine plausible Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospek tiv nicht möglich sei, da aus gutachterlicher Sicht keine PTBS vorliege und auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen habe. Somit sei überwiegend wahrschein lich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. Die rheumatologisch begründete Arbeits fähigkeit bestehe seit dem Unter su chungsdatum, jene in psychiatrischer Hinsicht seit der Begutachtung im Jahre 2012 (S. 100). 4. 4.1

Das F.___ -Gutachten vom 8. Februar 2017 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neu ropsychologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksich tig t en detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/281 /1-101 S. 42 ff., S. 54 f., S. 61, S. 75 ff.) . Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 2 ff., S. 32 ff., S. 65 ff.) . Sie setzten sich insbesondere mit abweichen den Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvoll ziehbarer Weise (S. 81 f., S. 84 ff .) . Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begrün det.

In diesem Sinne stellte der rheumatologische Gutachter schlüssig fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten

Periarthrosis

genu beidseits, einem Zervikalsyndrom, einer beginnenden R hi zarthrose links sowie einer diskreten PHS- Tendomyotika links leidet, wobei die Arbeitsfähigkeit in nicht ausschliess lich gehenden und stehenden Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen, ohne lan gandauernde unergonomische Flexionshaltung und ohne knien de oder kau ernde Positionen zu 20 % eingeschränkt ist (S. 53 ff.) . In psychiatrischer Hinsicht ging Dr. J.___ einleuchtend von einer leichtgradigen chronifizierten depressiven Episode aus, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit reduziertem Kundenkontakt, klar strukturierten Aufgaben und Rückzugsmöglichkeiten

seit dem Jahre 2012 zu 80 % arbeitsfähig ist (S. 83 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, wonach die vom rheumato logischen F.___ -Gutachter Dr. K.___ erwähnte verminderte Leistungsfähigkeit von 10-20 % (neben der Arbeitsunfähigkeit von 20 %) wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als dauerhaft zu erachten sei, da die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung im Rahmen des E.___ -Aufbautrainings gearbeitet habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 25), geht ins Leere. Die F.___ -Ärzte legten ihre Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise dar, wobei es angesichts der jah relangen Arbeitsabstinenz einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin nicht von Beginn weg diese mögliche Restleistung erbringen kann, sondern eine gewisse Zeit braucht, um das volle Rendement erbringen zu können. Dass hingegen dauerhaft eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 64-72 % be steht, widerspricht den detaillierten Darlegungen der Gutachter.

Gleiches gilt betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht er sichtlich, weshalb eine zusätzliche Einschränkung von 10-20 % wegen jahrelan ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auch aus psychiatrischer Sicht bestehen sollte (S. 7 Ziff. 26). Aus welchen Gründen aus psychischer Sicht eine zusätzliche Verminderung des Rendements bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan. 4.2.2

Was den Hinweis bezüglich des neuropsychologischen Teilgutachtens angeht, wonach die entsprechenden Tests hätten wiederholt werden müssen respektive die Gutachter die Situation unter Verzicht auf die tendenziös negativen Schluss folgerungen hätten beurteilen müssen (S. 7 Ziff. 25), ist Folgendes zu bemerken: Der Entscheid, ob die neuropsychologischen Tests zu repetieren sind, liegt im Ermessen der Gutachter, wobei offen ist, ob eine entsprechende Wiederholung zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Problem bei der Testung war ja gerade, dass ein Aggravationsverhalten festgestellt wurde und die Mitarbeit mangelhaft war (E. 3.2.3). Dies wurde korrekt konstatiert. Inwiefern die Schlussfolgerungen «tendenziös» sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil ist es ein Quali tätsmerkmal einer Expertise, wenn festgestellte Inkonsistenzen deklariert und entsprechend gewürdigt werden. 4.2. 3

Hinsichtlich

des Einwands betreffend die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfä higkeit

der Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der F.___ -Begutachtung (Februar 2017,

Urk. 1 S. 8), ist Folgendes festzuhalten : Der psychiatrische F.___ Gutachter Dr. J.___ ging unter Hinweis auf eine leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

seit der MEDAS-Begutachtung vom März

2012 (Urk. 7/ 124/1-33) aus (Urk. 7/281/1-101 S. 99). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar (vgl. E. 4.1 hievor), zumal auch in der MEDAS-Expertise im Zusammenhang mit angepassten Verrichtungen von keiner psychiatrischen Diagnose mit einer langandauernden, hochgradigen Einschränkung ausgegangen wurde, sondern lediglich Stimmungs schwankungen nach durchgemachter ängstlich-depressiver Anpassungsstörung bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert wurden (Urk. 7/124/1-33 S. 31 f.). Gleichermassen ging Dr. C.___ im Mai 2013 in nachvollziehbarer Weise

gestützt auf eine knapp leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) von einer 85%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/152/1-16 S. 9, S. 15. f.).

Was die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor der MEDAS-Begutachtung (März 2012)

angeht, ist vorauszuschicken, dass die

Beschwerdeführerin

während der Dauer der beruflichen Massnahme n vom 3. November

2008 bis 6. September

2009 respektive vom 2. April

2014 bis 1. November

2015 Taggelder bezogen hat (Urk. 7/29, Urk. 7/39, Urk. 7/50, Urk. 7/188, Urk. 7/197, Urk. 7/212, Urk. 7/230-231). Entsprechend stellt sich die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente vor März 2012 lediglich

für die Zeit vom September 2009 bis Ende Februar 2012 (vgl. Art. 22 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 IVG).

Im Januar

2011 attestierte Dr. C.___ in schlüssiger Weise

unter Hinweis auf eine knapp leichtgradige depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge und Status nach längerer depressiver Reaktion

für die Zeit nach Mai 2010 eine 30 beziehungsweise ab Januar 2011 eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was

sich im Wesentlichen mit seinem Verlaufsgutachten vom Mai 2013, der MEDAS-Expertise und dem Gut achten des F.___ deckt .

Was hingegen die im psychiatrischen Gutachten des Sanatoriums B.___ vom Oktober 2010 (Urk. 7/81) postulierte Arbeits un fähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit betrifft (S. 18), so ist diese nicht nachvollziehbar. Die betreffenden Experten gingen – wie die übrigen Gutachter

– von einer de pressiven Episode leichten Grades (ICD-10 F32) und einer Per sön lichkeitsakzen tuierung mit selbstunsi cheren Zügen (ICD-10 Z73.1) aus (S. 13), begründeten in dessen die 100%ige Arbeits un fähigkeit lediglich mit einer mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit, einer leichten bis mittelgradigen Minderung des Durchhaltevermögens sowie einer leichten Limi tierung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung der Aufgaben und der Fä higkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten im Haushalt und in der Freizeit (S. 16 f.) . D er von der Beschwerdeführerin damals geschilderte Tagesablauf zeigte sich im Wesentlichen unauffällig, konnte sie sich doch um die Angehörigen kümmern

sowie den Haushalt führen und

verbrachte den Alltag mit Haushaltsführung, Arztbesuchen und täglichen Spaziergängen mit dem Ehemann (S.

E. 2.5 Schliesslich vermag auch der im Anschluss an d ie

F.___ - Expertise verfasste Bericht des Spitals

M.___ vom 18. August 2017 (Urk. 7/294) an der gutachter lichen Beurteilung nichts zu ändern.

Danach unterzog sich die Beschwerdeführe rin am 16. August 2017 einer intra- und postoperativ komplikationslosen lapa roskop ischen

Gastric

Sleeve Operation, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lediglich in der Zeit vom 1 6. bis 25. August 2017 attestiert wurde.

4.3 4.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 4.3.2

Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5 hernach), hat die gutachterlich fest gestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit keinen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad zur Folge, weshalb von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens abgesehen werden kann (vgl. E. 4.3.1 hievor). 4.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit September 2009 jedenfalls zu 80 % arbeitsfähig ist . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den im Jahr 2007 bei der Y.___ Filiale Z.___ erzielten Lohn von Fr. 51'306. -- ab, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen für das massgebende Jahr 2009 einem Betrag von Fr. 53'326.-- entspricht (Urk. 7/160, Urk. 7/289 S. 10). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/10/ 1; Bundesamt für Statistik [BFS], T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009, Total Frauen). 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Die Beschwerde gegnerin stützte sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin die Ausüb ung einer angepass ten Tätigkeit - wie beispielweise Konfektions-, Kont roll- oder Fabrikationsarbei ten - zu 80 % zumutbar sei, in nachvollziehbarer Weise auf den Tabellenlohn

der

vom BFS herausgegebene n Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für Hilfsarbeiten ab . Sie ermittelte dabei für das Jahr 2009 einen Invalidenlohn von Fr. 52'446.40, was bei einem Pensum von 80 % dem Betrag von Fr. 41'9 57.12 entspricht (Urk. 7/160, Urk. 7/289 S. 10; LSE 2008, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 4, Total Frauen) .

Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 80 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführe rin (substantiiert) vorgebracht. Im Übrigen blieb auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Einkommensvergleich seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. 5.4

In Anbetracht der Einkommensbusse von Fr. 11'369. -- (vgl. Urk. 7/289 S. 10) resultiert für das massgebende Jahr 2009 ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 21 % (vgl. E. 1.3 hievor).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ).

Schliesslich sind aufgrund der Ak ten keine Umstände ersichtlich, und werden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche zwischen März 2010 (erste gutachterliche Untersuchung im Sanatorium B.___, S. 3) und Januar 2011 (Exploration d urch Dr. C.___, Urk. 7/98 S.

1) eingetreten sind und bei im Wesentlichen gleichbleibenden psychiatrischen Diagnosen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 85 % in knapp einem Jahr begrün den

könnten . Im Gegenteil bestätigte Dr. C.___ im Wesentlichen i dentische Verhältnisse und erhob keine relevant verbesserten Befunde. Diese waren viel mehr bereits anlässlich der Begutachtung im Sanatorium B.___ nur in diskre ter Form vorhanden gewesen. 4.2.4

Die Beschwerdeführerin macht e sodann geltend, die Einschätzung des psychiat rischen F.___ -Gutachters widerspreche den Feststellungen der

E.___ -Abklä rungspersonen, wonach während der Dauer der Belastbarkeits- und Arbeitstrai nings die Grenze der Belastbarkeit bei einem Pensum von 50 bis 60 % erreicht gewesen sei . Bei den E.___ -Fachleuten handelt es sich um keine psychiatrischen Fachärzte, weshalb die entsprechenden Berichte

nicht geeignet sind, die schlüs sigen fachärztliche n Feststellungen von Dr. J.___ umzustossen (Urteil des Bun desgerichts 8C_989/2010 vom 16. Febr uar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies umso mehr, als dass im vorliegenden Fall die Einschätzung von Dr. J.___ betreffend die 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch die anderen psychiatrische n Gutachten gestützt wird.

4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00054

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 6. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1969 geborene X.___, verheiratet und Mutter dreier erwachsener Kinder, arbeitete bis Ende September 2008 (letzter effektiver Arbeitstag 1. April 2008) als Filialleiterin in der Y.___ Filiale Z.___

(Urk. 7/21/1-4 S. 2, Urk. 7/224 /1). A m 14. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Schlaflosigkeit, Ängste, gefühlte Wertlosigkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsmä ngel, Gedächtnis probleme und Stimmungseinbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätig t e erwerbliche und medizinische Abklärungen und informierte die Versicherte

mit Mitteilung vom 10. November 2008 (Urk. 7/23) über die Kostenübernahme für ein Aufbautraining bei A.___ Integrationsmassnahmen vom 3. November 2008 bis 30. Januar 200 9. Am 6. Januar

2009 wurde

seitens der IV-Stelle die Teil nahme an der Integrationsmassnahme Aufbautraining per 30. November

2008 abgeschlossen (Urk. 7/34), wobei gleichentags Kostengutsprache für ein Belast barkeitstraining bei A.___ vom 1. Dezember

2008 bis 27. Februar

2009 erteilt wurde (Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 16. März 2009 (Urk. 7/48) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostenübernahm e für ein Aufbautraining bei

A.___ vom 2. März bi s 4. September 200 9. Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (Urk. 7/73) die Teilnahme an der Integrationsmass nahme Aufbautraining ab, da eine entsprechende Weiterführung aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht zumutbar sei und eine Steigerung der Leistung nicht habe festgestellt werden können.

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung

bei

der Sanatorium

B.___ AG (Sanatorium B.___; Expertise vom 25. Oktober 2010, Urk. 7/81) und auferlegte der Versicherten am

15. November

2010 eine Schadenminderungspflicht betreffend eine weitere intensive fachärztliche psy chiatrische Behandlung (Urk. 7/85) .

Mit Vorbescheid vom 15. November

2010 (Urk. 7/88) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente (Invaliditäts grad 100 %) ab 1. September 2009 in Aussicht, wogegen die Pensionskasse der Versicherten am 6. Dezember 2010 Einwand (Urk. 7/96, Urk. 7/99) erhob und der IV-Stelle das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/98) vor legte .

Die IV-Stelle ordnete daraufhin bei der Medas

D.___ (MEDAS) ein e

polydisziplinäre Begutachtung (Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie, Rheu matologie) an (Expertise vom 27. März

2012, Urk. 7/124/1-33). Am 16. August

2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund des aktuellen Ge sundheitszustands keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/137). Am 22. Mai

2013 reichte die Pensionskasse de r IV-Stelle das von ihr bei Dr. C.___ veranlasste Verlaufsgutachten vom 16. Mai

2013 (Urk. 7/152 /1-16) ein. Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/163) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 7. November 2013 Einwand (Urk. 7/164, Urk. 7/167) erhob. Am 26 . März, 2. Juli

und

9. Dezember

2014 in formierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kosten gut sprache für ein Belast barkeitstraining vom 2. April bis 4. Juli

2014 sowie ein Aufbautraining vom 7. Juli 2014 bis

26. Juni 2015 bei der E.___ AG (Urk. 7/1 83, Urk. 7/195, Urk. 7/210). Am 24. Jun i 2015 respektive 16. Oktober 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Juli bis 31. Oktober 2015 in Form eines Praktikums im Sanatorium B.___ sowie ei n Job Coaching und Beratung / Unterstützung bei der Stellensuche durch E.___ (Urk. 7/227, Urk. 7/239). Am

4. Mai 2016 informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, da während sechs Monaten Arbeitsver mittlung keine Stelle im 1. Arbeitsmarkt habe gefunden werden können (Urk. 7/251).

D ie IV-Stelle veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Neuropsy chologie) bei m

F.___ (F.___; Expertise vom 8. Februar 2017, Urk. 7/281/1-109) . Am 17. Juli 2017 informierte die IV-Stel le die Versicherte über ihre Mitwirkungspflicht betreffend die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands in Form einer Gewichts reduktion von 10 kg pro Jahr bis zum Normalgewicht, die In tensivierung der psychiatrisch- psychotherapeutischen Be handlung sowie ein Verzicht auf den r egelmässigen Konsum von Benzodiazepinen (Urk. 7/290).

Gleichentags stellte sie m it Vorbescheid (Urk. 7/291) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. September 2017 Einwand (Urk. 7/295) erhob. Die Abweisung des Leistungs begehrens erfolgte mit Verfügung vom 28. November 2017 (Urk. 2). 2. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei die Verfügung vom 28. Nove mber 2017 aufzuheben und ihr ab September 2009 bis März 2014 eine ganze Rente zuzusprechen . Im Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ab Beendigung der Eingliederungsmass nahmen per 31. Oktober 2015 den Invaliditätsgrad neu festzulegen und ihr ge stützt darauf entsprechende Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 19. Februar

2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20 . Februar

2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass d er Beschwerdeführerin

aus ärztlicher Sicht

ab September 2009 körperlich leichte wechselbelastende

Arbeiten mit höherem Sitzanteil ganztags mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar seien. Gestützt auf den Einkommensver gleich resultie re ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % . Die in der Folge in Auftrag gegebene medizinische Abklärung habe einen weitgehend un veränderten Gesundheitszustand seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2012 ergeben, weshalb der Beschwerdeführerin nach wie vor angepasste Tätigkeiten von 80 % möglich seien und der Invaliditätsgrad von 21 % weiterhin Bestand habe. Dr. C.___ habe im Januar 2011 noch eine knapp leichte depressive Epi sode festgestellt, welche durch psychosoziale Belas tungsfaktoren unterhalten werde, und h abe zudem Therapiemassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfä higkeit beschrieben. Einer solchen psychi schen Beeinträchtigung fehle es bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierende gesundheitliche Einschränkung zu gelten. Im Weiteren habe Dr. C.___ d ie Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht bestätigen kön nen, und es liege auch aufgrund des MEDAS-Gutachtens k eine psychiatrische Diagnose vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Mit Be zug auf die im August 2017 vorgenommene Gastric

Sleeve Operation sei schliess lich nicht von einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche länger als drei Monate gedauert habe. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in einer unbefristeten Anstellung als Kas sierin bei G.___ tätig (S. 1 ff.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich

zu Unrecht einzig auf das F.___ -Gutachten ab. Zudem sei en bei der administrativen Beurteilung Behauptungen aus dem P ar teigutachten von Dr. C.___ übernommen worden, obwohl dieses nicht beweis kräftig sei (S. 6). Die F.___ -Gutachter seien gestützt auf die von ihnen gestellten Diagnosen und unter Berücksichtigung einer zu Unrecht unterstellten Aggrava tion und fehlende n Motivation der Beschwerdeführerin zu einer etwas höheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelang t, als dies von sämtlichen Eingliede rungsfachleuten sowie auch vom behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, beurteilt worden sei . Entsprechend sei unter Be rücksichtigung aller Umstände auf die Beurteilungen der Eingliederungspersonen abzustellen, welche über einen längeren Zeitraum mit der Beschw erdeführerin zusammengearbeitet hätten und die tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verlässig und rechtsgenüglich

hätten feststellen können

(S. 8 ff.).

3. 3.1

Dr. C.___ stellte in seinem von der Pe nsionskasse in Auftrag gegebenen Par teigutachten vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/98) folgende Diagnose n (S. 12): - knapp leichtgradige depressive Episode seit Mai 2010 (ICD-10 F32.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - invalider Ehemann (ICD-10 Z63) - Status nach längerer depressiver Reaktion (Anpassungsstörung)

Dr. C.___ führte aus, dass von April 2008 bis April 2009 eine Arbeitsunfähig keit von zirka 50 % bestanden habe. Anschliessend habe eine tiefere Arbeitsun fä higkeit vorgeleg en, wobei ab Mai 2010 angesichts der damaligen leichten de pressiven Episode von einer ungefähr 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Im aktuellen Zeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % gegeben (S. 12, S. 15).

Es liege eine knapp leichte Krankheit vor, wobei die Persönlichkeitsakzentuierung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Belang sei und die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werden könne, da weder ein schweres Trauma noch die dafür typischen Beschwerden bestünden (S. 13). 3.2

3.2.1

In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten des F.___ vom 8 . Februar 2017 (Urk. 7/281/1-10 1) nannten Dr. med. I.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie /Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen (S. 92 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - chronifizierte

Periarthrosis

genu beidseits bei/mit: - Status nach Kniearthroskopie mit medialer Meniskusteilresektion links 02/2008 und komplexer Läsion des Meniskushinterhornes links medial (MRI 25.07.2016) - beginnende Gonarthrosen beidseits linksbetont (radiologisch 09.11.2016) - schmerzhafte Tendopathien medial rechtsbetont - Degeneration dorsaler Innenmeniskus mit möglicher horizontaler Riss bildung rechts (MRI 25.07.2016) - anamnestisch Zervikalsyndrom bei/mit: - MRI 11/2011 DH C6/C7 ohne Neurokompression - k linisch aktuell weitgehend unauffällig - beginnende Ritzarthrose links (Differenzialdiagnose [DD] Kristallarthropa thie) - diskrete Periarthritis humeroscapularis (PHS)- Tendomyotika links - leichtgradige chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F32.0), DD sekun däre (organische) affektive Störung (ICD-10 F06.3) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von akzentuierten, selbstunsicheren und zwanghaften Persönlich keitszügen (ICD-10 Z73.1) - psychische und Ve rhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, schäd licher Gebrauch von Benzodiazepinen mit anamnestisch Gebrauch von bis zu 5-6 Tabletten Lorazepam à 1 mg /Tag, zuletzt vor 14 Tagen (ICD-10 F13.10) 3. 2 .2

Der rheumatologische Gutachter Dr. K.___ hielt fest, dass sich in Ergänzung zum MEDAS-Gutachten vom 27. März

2012 (Diagnosen: Stimmungsschwankungen bei akzentuierter Persönlichkeit, Gonalgie, zervikospondylogenes Syndrom, Epicondylopathia

humeri

radialis, Adipositas; Arbeitsfähigkeit: 80 % in an ge passter Tätigkeit, wobei sich diese wegen der psychischen Minderbelastbarkeit gegenwär tig in der freien Wirtschaft nich t umsetzen lasse, eine psychiatrische Diagnose könne aber nicht gestellt werden, Urk. 7/124/31-32) im weiteren Ver lauf aus der Sicht des Bewegungsapparates nur geringe Veränderungen respektive neu hinzu gekommene Probleme ergäben. Eine Änderung betreffe belastungs abhängige Be schwerden im linken Daumensattelgelenk, möglicher weise aus ge löst durch beruf liche Überbelastung im Rahmen eines Beschäfti gungs programms (Service über Mittag in einer Kantine). Klinisch zeige sich kein Funktionsdefizit. Radiologisch könnten ganz feine Verkalkungen nachgewiesen werden, so

dass differentialdi agnostisch eine Kristallarthropathie erwähnt werden müsse, bisher allerdings ohne akuten Entzündungsschub. Eine zweite, zwischen zeitlich einge tretene Ver änderung gegenüber dem Vorgutachten betreffe den Befund einer diskreten ten domyotischen PHS links bei vorher jahrelang beste hen der Epicondy lo pathie

hu meri

radialis links. Letzte re sei aktuell nicht nach weisbar, ein gewisser Zusam menhang sei aber durchaus möglich (S. 54).

Aufgrund dieser Veränderungen bestünden qualitative Einschränkungen für Ar beiten mit häufiger Belastung des linken Daumens, beispielsweise im Pinzetten griff, sowie Tätigkeiten ausschliesslich über Schultergürtelhöhe links rota to ri scher und elevatorischer

Art. Der berei ts vorhandene Befund der Periat h r osis

genu beid seits sei im zwischenzeitlichen Verlauf eher rechts akzentuiert, im neuen MRI vom 25. Juli

2016 zeige sich eine vorbestehende Degeneration im dorsalen Innen meniskus mit möglicher horizontaler Rissbildung rechts und links die be kannte komplexe Rissbildung im medialen Hinterh orn bei beidseits geringer femoro patella r er Arth rose rechtsbetont. Diesbezüglich gälten nach wie vor die bereits im Vorgutachten erwähnten qualitativen Einschränkungen betreffend eine zukünftige berufliche Tätigkeit: keine ausschliesslich gehenden und stehenden Arbeiten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, keine langandauernde Tätigkeit in einer unergonomischen Flexionshaltung sowie keine Arbeiten in kniender oder kauernder Position. Für solche Tätigkeiten bestehe spätestens ab Untersuchungsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vorerst vermindertem Rendement von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit von einem Arbeitsplatz. Für die zuletzt ausgeübte abwechslungsreiche, aber strenge Tätigkeit als Leiterin im Y.___ -Shop bestehe aus rein somatischer Sicht eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei für genauere prozentuale Angaben eine ergonomische Arbeitsplatzanalyse unter Berücksichtigung aufgeführter qualitativer Einschrän kungen vorgenommen werden müsste (S. 54 f., S. 98 f.). 3. 2.3

Die neuropsychologische Expertin Dr. sc. hum. Dipl. Psych. L.___ hielt fest, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Test verfahren nicht v alid seien . Es liege ein begründeter Verdacht auf nicht authentische neuropsychologische Störungen vor bei Präsenz eines substanziellen externen Anreizes (IV-Bezüge), auffälligen Resultaten bei Symptomvalidierungsverfahren (fehlende Erklärbarkeit von Test ergebnissen mit Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion sowie dis krepante Testergebnisse zur Verhaltensbeobachtung und Fremdanamnese), Evi denz aus der Beschwerdeschilderung sowie bei Verhaltensweisen, die nicht durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklärbar seien (S. 59 f.).

Die Zusammenstellung der Testergebnisse lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen, weshalb die Ergebnisse der Leistungstests nicht inhaltlich ausgewertet werden könnten und wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuro psychologischen Befunde lieferten, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vor han dene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Entsprechend könne aus neuro psy chologischer Sicht keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorgenommen wer den (S. 61). 3. 2. 4

Dr. J.___ führte in psychiatrischer Hinsicht

aus, dass im objektiven psychopatho logischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien psychopathologische Auffälligkeiten im Sinne einer affektiven Labilität bestanden h ätten und ein erheblicher Leidensdruck deutlich spürbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen leicht reduziert einstellen können. Die Stimmung sei phasenweise gedrückt und die affektive Modulationsfähigkeit sowie das Gesamtspektrum der Emotionen seien re duziert gewesen. Im Weiteren seien eine zumindest leichte Insuffizienz und Labi lität der Affekte feststellbar und der Antrieb, das psychomotorische Verhalten, die Gestik und Mimik sowie die Spontanität und Eigeninitiative seien leicht re duziert gewesen (S. 77). Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähig keit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP bestünden zudem min destens leicht- bis mittelgradige Störungen der Aktivität und Part i zipation im Bereich der Durch halte

- sowie Ein-/U mstellungsfähigkeit (S. 78).

Der psychiatrische Experte wies weiter darauf hin, dass der im Rahmen der aktu ellen Untersuchung bestimmte Medikamentenspiegel nicht im therapeutischen Bereich gewesen sei (S. 78).

Bei der Beschwerdeführerin lasse sich die Diagnose einer leichtgradigen depres siven Episode gemäss den diagnostischen Kriterien einer depressiven Störu ng nach ICD-10 stellen. Differentialdiagnostisch werde aufgrund des häufigen Benzodiazepine gebrauch s die Diagnose einer sekundären organischen affektiven Stö rung (ICD-10 F06.3) erwogen (S. 80). Die im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung differentialdiagnostisch erwogene Anpassungsstörung könne aufgrund der belastenden familiären Situation und der früheren Arbeitsstelle gegenwärtig nicht bestätigt werden, da das Beschwerdebild bereits seit 2008 bestehe und somit das Zeitkriterium einer Anpassungsstörung gemäss den ICD 1 0-Kriterien nicht gegeben sei (S. 81 f.).

Dr. J.___ wies weiter auf das Vorliegen von nicht versicherungsmedizinisch rele vanten psychosozialen Belastungsfaktoren (Kündigung der Arbeitsstelle, Alter) hin, wobei diese bei der Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausge schlossen worden seien. Im Weiteren liege kein ausgeprägter so zialer Rückzug vor (S. 82).

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Diskrepant seien ins be sondere die massiven subjektiven Beschwerden und vorgetragenen Ein schrän kungen im Beruf und die im Vergleich erkennbare (objektivierbare) körperlich-psychische Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation . Des Wei te ren seien

Diskrepanzen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests aufgefallen (S. 82).

Der psychiatrische Gutachter hielt ferner fest, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellte n akzentuierte n, selbstunsichere n und zwanghafte n Persönlichkeits züge (ICD-10 Z73.1) zu einer reduzierten Anpassungsfähigkeit und einer leicht eingeschränkten Ein-/ Umstellungsfähigkeit führten, jedoch aus versicherungsme dizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumindest nicht in einer optimal angepassten Tätigkeit, zur Folge hätten . Die diagnostischen Krite rien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht ausgewiesen (S. 82).

Im Weiteren führte Dr. J.___ aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin und in allen Tätigkeiten mit Führungsverantwortung aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit

– wie bereits im MEDAS-Gutachten festgehalten

– eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Darüber hinaus seien alle Tätigkeiten, die höhere kognitive Funktionen und kreative Fertigkeiten voraussetz t en, zu vermeiden und es werde e in konfliktarmer Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurückziehen zu können, empfohlen. In einer optimal angepassten Tätigkeit – konfliktarmer Arbeitgeber mit Rückzugs möglichkeit, klar strukturierte n Aufgaben, reduziertem Kundenkontakt – sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine maximal 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum (80%ige Arbeitsfähig keit) ausgewiesen (S. 84).

Dr. J.___ hielt schliesslich fest, dass die Diagnose einer PTBS aufgrund der aktu ellen Exploration unter Berücksichtigung der Angaben in der Versicherungsakte im gutachterlichen Kontext nicht bestätigt werden könne, da die entsprechenden diagnostischen Kriterien bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen seien (S. 89 ff.). 3. 2. 5

Unter dem Titel v ersicherungsmedizinische Beurteilung wiesen die Gutachter darauf hin, dass das aktuelle Belastbarkeitsprofil seit der MEDAS-Begutachtung im Jahre 2012 gelte. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Filialleiterin sei die Beschwerdeführerin seit 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal an gepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfä higkeit

bei vorerst

ver minder te m Rendement von 10-20 % wegen jahrelanger Abwesenheit von einem Arbeits platz (S. 99).

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesundheitszustands seit dem Jahre 2008 hielten die Gutachter fest, dass in rheumatologischer Hinsicht neu belas tungsabhängige Schmerzen im Daumensattelgelenk links und eine diskrete tendomyotische PHS links aufgetreten seien. Unter psychiatrischen Gesichts punk ten wurde ausgeführt, dass eine plausible Beurteilung der Arbeitsfähigkeit retrospek tiv nicht möglich sei, da aus gutachterlicher Sicht keine PTBS vorliege und auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen habe. Somit sei überwiegend wahrschein lich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszu gehen. Die rheumatologisch begründete Arbeits fähigkeit bestehe seit dem Unter su chungsdatum, jene in psychiatrischer Hinsicht seit der Begutachtung im Jahre 2012 (S. 100). 4. 4.1

Das F.___ -Gutachten vom 8. Februar 2017 entspricht den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer, neu ropsychologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksich tig t en detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/281 /1-101 S. 42 ff., S. 54 f., S. 61, S. 75 ff.) . Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 2 ff., S. 32 ff., S. 65 ff.) . Sie setzten sich insbesondere mit abweichen den Diagnosen in Arztberichten auseinander und würdigten diese in nachvoll ziehbarer Weise (S. 81 f., S. 84 ff .) . Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begrün det.

In diesem Sinne stellte der rheumatologische Gutachter schlüssig fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten

Periarthrosis

genu beidseits, einem Zervikalsyndrom, einer beginnenden R hi zarthrose links sowie einer diskreten PHS- Tendomyotika links leidet, wobei die Arbeitsfähigkeit in nicht ausschliess lich gehenden und stehenden Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen, ohne lan gandauernde unergonomische Flexionshaltung und ohne knien de oder kau ernde Positionen zu 20 % eingeschränkt ist (S. 53 ff.) . In psychiatrischer Hinsicht ging Dr. J.___ einleuchtend von einer leichtgradigen chronifizierten depressiven Episode aus, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit reduziertem Kundenkontakt, klar strukturierten Aufgaben und Rückzugsmöglichkeiten

seit dem Jahre 2012 zu 80 % arbeitsfähig ist (S. 83 f.). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4.2

4.2.1

Der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, wonach die vom rheumato logischen F.___ -Gutachter Dr. K.___ erwähnte verminderte Leistungsfähigkeit von 10-20 % (neben der Arbeitsunfähigkeit von 20 %) wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als dauerhaft zu erachten sei, da die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung im Rahmen des E.___ -Aufbautrainings gearbeitet habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 25), geht ins Leere. Die F.___ -Ärzte legten ihre Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in schlüssiger Weise dar, wobei es angesichts der jah relangen Arbeitsabstinenz einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin nicht von Beginn weg diese mögliche Restleistung erbringen kann, sondern eine gewisse Zeit braucht, um das volle Rendement erbringen zu können. Dass hingegen dauerhaft eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 64-72 % be steht, widerspricht den detaillierten Darlegungen der Gutachter.

Gleiches gilt betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht er sichtlich, weshalb eine zusätzliche Einschränkung von 10-20 % wegen jahrelan ger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht auch aus psychiatrischer Sicht bestehen sollte (S. 7 Ziff. 26). Aus welchen Gründen aus psychischer Sicht eine zusätzliche Verminderung des Rendements bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargetan. 4.2.2

Was den Hinweis bezüglich des neuropsychologischen Teilgutachtens angeht, wonach die entsprechenden Tests hätten wiederholt werden müssen respektive die Gutachter die Situation unter Verzicht auf die tendenziös negativen Schluss folgerungen hätten beurteilen müssen (S. 7 Ziff. 25), ist Folgendes zu bemerken: Der Entscheid, ob die neuropsychologischen Tests zu repetieren sind, liegt im Ermessen der Gutachter, wobei offen ist, ob eine entsprechende Wiederholung zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Problem bei der Testung war ja gerade, dass ein Aggravationsverhalten festgestellt wurde und die Mitarbeit mangelhaft war (E. 3.2.3). Dies wurde korrekt konstatiert. Inwiefern die Schlussfolgerungen «tendenziös» sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil ist es ein Quali tätsmerkmal einer Expertise, wenn festgestellte Inkonsistenzen deklariert und entsprechend gewürdigt werden. 4.2. 3

Hinsichtlich

des Einwands betreffend die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfä higkeit

der Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt der F.___ -Begutachtung (Februar 2017,

Urk. 1 S. 8), ist Folgendes festzuhalten : Der psychiatrische F.___ Gutachter Dr. J.___ ging unter Hinweis auf eine leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

seit der MEDAS-Begutachtung vom März

2012 (Urk. 7/ 124/1-33) aus (Urk. 7/281/1-101 S. 99). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar (vgl. E. 4.1 hievor), zumal auch in der MEDAS-Expertise im Zusammenhang mit angepassten Verrichtungen von keiner psychiatrischen Diagnose mit einer langandauernden, hochgradigen Einschränkung ausgegangen wurde, sondern lediglich Stimmungs schwankungen nach durchgemachter ängstlich-depressiver Anpassungsstörung bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert wurden (Urk. 7/124/1-33 S. 31 f.). Gleichermassen ging Dr. C.___ im Mai 2013 in nachvollziehbarer Weise

gestützt auf eine knapp leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) von einer 85%igen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/152/1-16 S. 9, S. 15. f.).

Was die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor der MEDAS-Begutachtung (März 2012)

angeht, ist vorauszuschicken, dass die

Beschwerdeführerin

während der Dauer der beruflichen Massnahme n vom 3. November

2008 bis 6. September

2009 respektive vom 2. April

2014 bis 1. November

2015 Taggelder bezogen hat (Urk. 7/29, Urk. 7/39, Urk. 7/50, Urk. 7/188, Urk. 7/197, Urk. 7/212, Urk. 7/230-231). Entsprechend stellt sich die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente vor März 2012 lediglich

für die Zeit vom September 2009 bis Ende Februar 2012 (vgl. Art. 22 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 IVG).

Im Januar

2011 attestierte Dr. C.___ in schlüssiger Weise

unter Hinweis auf eine knapp leichtgradige depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge und Status nach längerer depressiver Reaktion

für die Zeit nach Mai 2010 eine 30 beziehungsweise ab Januar 2011 eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, was

sich im Wesentlichen mit seinem Verlaufsgutachten vom Mai 2013, der MEDAS-Expertise und dem Gut achten des F.___ deckt .

Was hingegen die im psychiatrischen Gutachten des Sanatoriums B.___ vom Oktober 2010 (Urk. 7/81) postulierte Arbeits un fähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit betrifft (S. 18), so ist diese nicht nachvollziehbar. Die betreffenden Experten gingen – wie die übrigen Gutachter

– von einer de pressiven Episode leichten Grades (ICD-10 F32) und einer Per sön lichkeitsakzen tuierung mit selbstunsi cheren Zügen (ICD-10 Z73.1) aus (S. 13), begründeten in dessen die 100%ige Arbeits un fähigkeit lediglich mit einer mittelgradigen bis schweren Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit, einer leichten bis mittelgradigen Minderung des Durchhaltevermögens sowie einer leichten Limi tierung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung der Aufgaben und der Fä higkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten im Haushalt und in der Freizeit (S. 16 f.) . D er von der Beschwerdeführerin damals geschilderte Tagesablauf zeigte sich im Wesentlichen unauffällig, konnte sie sich doch um die Angehörigen kümmern

sowie den Haushalt führen und

verbrachte den Alltag mit Haushaltsführung, Arztbesuchen und täglichen Spaziergängen mit dem Ehemann (S. 11).

Schliesslich sind aufgrund der Ak ten keine Umstände ersichtlich, und werden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, welche zwischen März 2010 (erste gutachterliche Untersuchung im Sanatorium B.___, S. 3) und Januar 2011 (Exploration d urch Dr. C.___, Urk. 7/98 S.

1) eingetreten sind und bei im Wesentlichen gleichbleibenden psychiatrischen Diagnosen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 85 % in knapp einem Jahr begrün den

könnten . Im Gegenteil bestätigte Dr. C.___ im Wesentlichen i dentische Verhältnisse und erhob keine relevant verbesserten Befunde. Diese waren viel mehr bereits anlässlich der Begutachtung im Sanatorium B.___ nur in diskre ter Form vorhanden gewesen. 4.2.4

Die Beschwerdeführerin macht e sodann geltend, die Einschätzung des psychiat rischen F.___ -Gutachters widerspreche den Feststellungen der

E.___ -Abklä rungspersonen, wonach während der Dauer der Belastbarkeits- und Arbeitstrai nings die Grenze der Belastbarkeit bei einem Pensum von 50 bis 60 % erreicht gewesen sei . Bei den E.___ -Fachleuten handelt es sich um keine psychiatrischen Fachärzte, weshalb die entsprechenden Berichte

nicht geeignet sind, die schlüs sigen fachärztliche n Feststellungen von Dr. J.___ umzustossen (Urteil des Bun desgerichts 8C_989/2010 vom 16. Febr uar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Dies umso mehr, als dass im vorliegenden Fall die Einschätzung von Dr. J.___ betreffend die 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch die anderen psychiatrische n Gutachten gestützt wird.

4. 2.5

Schliesslich vermag auch der im Anschluss an d ie

F.___ - Expertise verfasste Bericht des Spitals

M.___ vom 18. August 2017 (Urk. 7/294) an der gutachter lichen Beurteilung nichts zu ändern.

Danach unterzog sich die Beschwerdeführe rin am 16. August 2017 einer intra- und postoperativ komplikationslosen lapa roskop ischen

Gastric

Sleeve Operation, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit lediglich in der Zeit vom 1 6. bis 25. August 2017 attestiert wurde.

4.3 4.3.1

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard indikato ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr schein lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 4.3.2

Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 5 hernach), hat die gutachterlich fest gestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit keinen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad zur Folge, weshalb von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens abgesehen werden kann (vgl. E. 4.3.1 hievor). 4.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit September 2009 jedenfalls zu 80 % arbeitsfähig ist . 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den im Jahr 2007 bei der Y.___ Filiale Z.___ erzielten Lohn von Fr. 51'306. -- ab, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen für das massgebende Jahr 2009 einem Betrag von Fr. 53'326.-- entspricht (Urk. 7/160, Urk. 7/289 S. 10). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/10/ 1; Bundesamt für Statistik [BFS], T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009, Total Frauen). 5. 3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Die Beschwerde gegnerin stützte sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin die Ausüb ung einer angepass ten Tätigkeit - wie beispielweise Konfektions-, Kont roll- oder Fabrikationsarbei ten - zu 80 % zumutbar sei, in nachvollziehbarer Weise auf den Tabellenlohn

der

vom BFS herausgegebene n Schweizerische n Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für Hilfsarbeiten ab . Sie ermittelte dabei für das Jahr 2009 einen Invalidenlohn von Fr. 52'446.40, was bei einem Pensum von 80 % dem Betrag von Fr. 41'9 57.12 entspricht (Urk. 7/160, Urk. 7/289 S. 10; LSE 2008, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 4, Total Frauen) .

Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bei der Reduktion des Arbeits pensums auf ein solches von 80 % bereits ausreichend berücksichtigt. Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden sie von der Beschwerdeführe rin (substantiiert) vorgebracht. Im Übrigen blieb auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenom mene Einkommensvergleich seitens der Beschwerdeführerin unbestritten. 5.4

In Anbetracht der Einkommensbusse von Fr. 11'369. -- (vgl. Urk. 7/289 S. 10) resultiert für das massgebende Jahr 2009 ein rentenausschliessender Invaliditäts grad von 21 % (vgl. E. 1.3 hievor).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerde füh rerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais