Sachverhalt
1.
1.1
Der 1961 geborene X.___, zuletzt als Direktor Private Banking bei der Y.___ in Zürich tätig (Urk. 11/ 15/1-3 S. 1), meldete sich am 20. Februar 2013 unter Hinweis auf ein Burn-Out, Depressionen sowie eine Alkohol- und Tablettenabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zu m Leistungs bezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gewährte am 17. Juli 2013 eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Pot entialabklärung bei Z.___ vom 22. Juli bis 16. August 2013
(Urk. 11/25). Mit Mitteilung en vom 1
3. August 2013 (Urk. 11/30), 14. November 2013 (Urk. 11/41)
und 30. April 2014 (Urk. 11/48) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostengutsprache n für ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ vom 19. August bis 18. November 2013 sowie für ein Aufbautraining bei Z.___ vom 19. November 2013 bis 18. August 201 4. Am 1 2. und 13. August 2014
setzte die IV-Stelle den Versicherten betreffend den Arbeitsversuch bei der A.___ vom 19. August 2014 bis 18. Februar 2015 sowie ein gleichzeitig durchzuführendes Job Coaching in Kenntnis (Urk. 11/62, Urk. 11/65). Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Juli 2015 (Urk. 11/76) wurde die Arbeits vermittlung mit dem Hinweis abgeschlossen, dass gemäss den Angaben des Ver sicherten eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht möglich sei .
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 24. April 2017, Urk. 11/103/1- 100). Am 1 4. respektive 16. Juni 2017 beantwor tete der Gutachter die ihm von der IV-Stelle am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage (Urk. 11/106, Urk. 11/109, Urk. 11/113) . Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 (Urk. 11/122) stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hin weis auf eine während der Begutachtung vorliegende Aggravation sowie eine fehlende lang andauernde Gesundheitsbeeinträchtigung die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 11/124/1-3) erhob und weitere medizinische Berichte (Urk. 11/123) ein reichte. Nachdem diese dem R egionalen Ärztlichen Dienst (R AD) vorgelegt wo rden waren (Urk. 11/126 S. 2 3), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
8. Januar 2018 Beschwer de (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten, eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) damit, dass während der Begutachtung Hinweise
einer klaren Aggrav ation
festgestellt worden seien; ein Testergebnis habe äusserst auffällige Werte geliefert, die weit überwiegend wahrscheinlich auf einen inte ressen geleiteten Antwortstil des Beschwerdeführers schliessen l iessen . Im Weite ren könne nicht auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters abge s tellt werden, da dieser ungeachtet der Aggravation eine Arbeitsunfäh igkeit von 30 % attestiert habe . Bei der diagnostizierten vorläufigen und leichten kognitiven Störung handle es s ich sodann
um keine langandauernde respektive in validi sierende Beeinträchtigung .
Die im Einwandverfahren aufgelegten Berichte würden Diagnosen aufführen, die bereits vor der Begutachtung gestellt worden seien. Trotz der diagnostizierten mittelgradigen Depression und der neuropsychologischen Defiziten mittel gradi gen Ausmasses seien keine erheblichen beziehungsweise schweren Störungen vermerkt. Weder der mittlere Schweregrad der Depression noch die mittel gradi gen neuropsychologischen Defizite seien plausibel (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sei unverwertbar .
I ndem d er Experte von der Beschwer degegnerin verlangt habe, seine ergänzende Stellungnahme aus den Akten zu nehmen, habe er eine strafbare Handlung begangen und sei deshalb befangen (S. 5 Ziff. 9). Im Weiteren bestünden ernsthafte Zweifel dar an, ob Beschwerde validierungstests oder Testkombinationen die Beurteilung von Aggravation mit ausreichender Zuverlässigkeit und Sicherheit erlaubten (S. 7 Ziff. 14). Bei ih m, dem Beschwerdeführer, lägen zudem aufgrund des MRT respektive der neuro psychologischen Abklärungen durch die C.___ nicht voll reversible hirnmorphologische V eränderungen sowie eine mittelschwere kogni tive Störung vor (S. 7 Ziff. 15, S. 8 Ziff. 17). Würde auf die vom Gutachter postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ab gestellt werden, so w ürde ein Invaliditätsgrad von 80 % resultieren. Naheliegender sei es indessen, Dr. med. (richtig: Fachpsychologe, Urk. 11/58 S.4) D.___ und der Z.___ -Integrationsmanagerin folgend von einem 50 % Pensum auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 86 % ergebe (S. 10 Ziff. 21, S. 11 Ziff. 22). 3. 3.1
3.1.1
Dr. B.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatri schen Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 11/103/1-100) folgende Diagnosen (S. 85 ff.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - vorläufige Diagnose - leichte kognitive Störung, ICD-10 F06.7 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent respektive in Voll remission (anamnestisch seit 3 Jahren), ICD-10 F10.202 (richtig: 10.20)
Der Gutachter hielt im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Word Memory Test (WMT) fest, die Leistung des Beschwerdeführers sei in weit über der Hälfte der Testbedingungen stark auffällig gewesen und liege weit überwiegend in einem Bereich, der ernsthafte Zw eifel daran begründet habe, ob er voll moti viert im Test mitgewirkt habe. Das Testergebnis zeige weit überwiegend wahr scheinlich einen interessegeleiteten Antwortstil an. Die Werte zwischen den sogenannten leichten U ntertest-Messungen und den sogenannten schweren Untertest-Messungen seien in der Differenz sehr hoch, was diagnostisch aus schliesslich auf eine Demenz hinweisen würde. Insofern zeige der Test ein e wei tere Inkonsis tenz innerhalb des Tests und g ebe grundsätzlich einen deutlichen Hinweis auf suboptimales Leistungsverhalten (S. 68 f.). Darüber, ob ehemals bei den Befundungen des Beschwerdeführers auch Aggravationstendenzen vorgele gen hätten, könne gutachterlich keine sichere Aussage gemacht werden (S. 74). Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigung das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwer de führers weitgehend intakt sei . Angaben zum Krankheitsverl auf seien nicht immer präzi sier bar, wobei dies für die eingenommenen Medikamente, die stationären Auf enthalte in der Vergangenheit sowie die Diskrepanzen bei der Aktenlage be tref fend weitere familiäre psychische Erkrankungen gelte
(S. 75).
Im Weiteren führte Dr. B.___
aus, dass das nach Aktenlage definierte Alkohol ab hängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich schwerpunktmässig im Sinne von beruflichen Ritualen und kulturell stark gef ördert
worden sei . Eine andere Gesundheitsstörung mit gravierendem Kr ankheitswert habe nicht zu einem Abhängigkeitssyndrom geführt . Das nach Aktenlage angeführte ADHS Syndrom hätte bei schwerer Ausprägung den beruflichen Werdegang des Beschwerde führers mit universitärem Abschluss aus gutachterlicher Sicht verunmöglicht. Im MRT seien leichte Auffälligkeiten des Gehirns organischer Art in den Arztberich ten dokumentiert
worden, wobei offenbleibe, ob das Abhängigkeitssyndrom zu diesen Auffällig keiten im MRT geführt habe (S. 75, S. 88).
Aus gutachterlicher Sicht sei bezüglich des aktuell remittierten Alkoholkonsums eine Gewöhnung eingetreten, die zur Abhängigkeit geführt habe (S. 89).
Dr. B.___ hielt sodann fest, dass das testpsychologisch nachgewiesene ADHS Syn drom nicht als wesentliches Kriterium für Probleme bei der Wieder ein gliede rung herangezogen werde könne, da das Syndrom nicht in starker Ausprägung bereits in der Kindheit vorgelegen habe, sich im Rahmen der Begut achtung kein klinischer Eindruck über das Vorliegen eines ADHS-Syndroms eingestellt habe, Entzugssymptome in der Vergangenheit die Symptome eines ADHS vorgetäuscht oder überlagert haben könnten und der Beschwerdeführer von den für das ADHS zugelassenen Medikamenten nicht wesentlich profitiert habe (S. 88 f., S. 91) .
Die nach Aktenlage beschriebene mittelgradige Depression könne zum Begut ach tungszeitpunkt nicht (mehr) verifiziert werden. Mit der Testung habe keine Depression nachgewiesen werden können, was für eine Remission dieser Diagno selinie im Untersuchungszeitpunkt spreche (S. 89).
Der Experte führte weiter aus, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Stö rung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nach weis bar sei, vorläufig vergeben sei. Der Grund dafür sei, dass die im Rahmen der Integrationsmassnahme festgestellten kognitiven Einbussen, welche damals zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % geführt h ätten, aus gut achterlicher Sicht mit keiner wirklichen psychiatrischen Diagnose begründbar seien. Allerdings sei es gutachterlich theoretisch möglich, dass auch im Zeitpunkt der Integrationsmassnahme eine Aggravation vorgeleg en habe. Dieser Beweis könne jedoch retrospektiv nicht geführt werden, jedoch sei eine Aggravation in der aktuellen Begutachtung deutlich nachweisbar, was die vom Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation angegebenen Symptomst ä rken deutlich abschwä che und in Frage stelle (S. 89). Zudem sei in der seinerzeitigen neuropsychologi schen Untersuchung konstatiert worden, dass die Befunde aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nur bedingt valide seien, und es sei damals auch keine Testung auf Aggravation durchgeführt worden. Die festgestellte Aggravation könne indessen den moderat auffälligen MRT-Befund nicht entkräften. Eine ausgeprägte Demenz liege nach Aktenlage und gutachterlicher Untersuchung keinesfalls vor, wobei eine Demenz die einzige Möglichkeit wäre, die auffälligen Testwerte im WMT sinnvoll zu erklären (S. 89 f.).
Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass der genaue Eintritt der Gesundheits schädigung nicht präzise verifizierbar sei. Gemäss der Aktenlage und den Anga ben des Beschwerdeführers habe dieser als Direktor bei der Y.___ seine Arbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit abliefern können, weshalb seit April 2012 von einem reduzierten Aktivitätenniveau ausgegangen werden könne (S. 97).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Experte aus, dass in der Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kader funktion bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unter brechun gen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszu gehen sei. S eit April 2012 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer entsprechenden Tätigkeit mit Kaderfunktion habe bis April 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Ent wöhnungsbehandlungen vorgelegen und seit April 2012 sei von einer Arbeits un fähigkeit von 100 % auszugehen (S. 99) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanz beratung medizintheoretisch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit von 70 %) zumut bar, wobei als Anpassungen ein initiales Job Coaching, verstärkte flexibel handhab bare Pausen, kein intensiver Umgang mit Kunden und kein Um g ang mit Kunden ausserhalb des Bankbereichs oder des eigentlichen Arbeitsplatzes (keine Restau rantbesuche mit Kunden, die allenfalls Alkoholkonsum nach sich ziehen) und keine Nacht- oder Schichtarbeit zu empfehlen seien. Im Weiteren s ei der Schwer punkt der Arbeit auf Routinetätigkeiten
zu legen
(S. 99). Abgesehen von einer Tätigkeit als Bankangestellter seien medizintheoretisch auch andere Tätigkeitsbe reich e mit oder ohne betriebswirtschaftlichen Hintergrund und ohne Leitungs funktion mit den genannten Anpassungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 100). 3.1.2
Am 14. Juni 2017 beantwortete Gutachter Dr. B.___ die von der Beschwerde geg nerin am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/106 /1) . Dabei hielt
er fest, dass der Beschwerdeführer bisher definierbar eine Kaderfunktion al s Finanzberater innegehabt habe oder definierbar im Allge meinen die Tätigkeit als Finanzberater. Bei letzterer sei auch eine angestellte Tätigkeit ohne Kaderfunktion miteingeschlossen (Urk. 11/109 S. 1).
E ine Kaderfunktion als Finanzberater sei
seit April 2012 mit einer 100 %igen Ar beitsunfähigkeit auszuweisen . In einer beruflichen Situation als Bankan ge stellter in der Finanzberatung ohne Kader-/Leitungsfunktion und ohne beruf liche Anpassungen sei versic herungsmedizinisch von einer 50 %igen Arbeits fähigkeit auszugehen.
Demgegenüber bestehe seit April 2012 als Bankangestellter in der Finanzberatung in einem Angestelltenverhältnis ohne Kader-/Leitungs funktion und mit dem im Gutachte n erwähnten Anpassungen eine 70 %ige Arbeits fähig keit . Sofern eine solche Differenzierung (mit oder ohne Kader funktion) nicht zweckmässig sein sollte, so sei aus gutachterlicher Sicht das höchste Potenzial als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kaderfunktion und ohne Anpassungen mit 50 % Arbeitsfähigkeit zu definieren
(S. 2). 3.1.3
Nach telefonischer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/110) prä zisierte Dr. B.___
mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/113) seine Aus führungen zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. M ai 2017 (Urk. 11/106/1, Urk. 11/109, vgl. auch E. 3.1.2 hievor) dahingehend, dass als bisherig e Tätigkeit die Arbeit als Bankangestellter in der Finanzberatung definiert sei, wobei diesbezüglich bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszu ge hen sei. Da der Beschwerdeführer in diesem Berufsbereich bisher weit über wiegend eine Kaderfunktion ausgeübt habe, sei seit April 2012 bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter in der Finanz bera tung auszugehen (Urk. 11/113 S. 1 f.) .
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies der Gutachter darauf hin, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit allgemeiner Art medizintheoretis ch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit 70 %) zumutbar. Als Anpassungen seien ein initiales Job Coaching, verstärkte flexible handhabbare Pausen sowie kein respektive kein intensiver Umgang mit Kunden zu nennen. Im Weiteren sei Nacht- oder Schichtarbeit zu vermeiden (S. 2). 3.2
Am 30. Juni 2017 berichteten med. pract . E.___, Oberärztin und Fachärztin Neuro logie, und Dr. med. F.___, Stationsärztin, C.___, über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 9. März bis 2 3. Juni 2017 (Urk. 11/123 /1-6), wobei sie f olgende Diagnose stellten (S. 1): - p sychiatrische Diagnosen: - r ezidivieren de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episoden (ICD-10 F33.1) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F 43.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Restzustand und ver zögert auftretende p sychotische Störung (ICD-10 F 10 .7) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Restzustand und ver zögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F13.7) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und A ufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) - n europsychologische Diagnosen: - mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden atten tiona len und mnestischen, jedoch auch exekutiven und visuell-räumlichen Min der leistungen, multifaktorieller Ätiologie, sehr wahr scheinlich im Zusammen hang mit der depressiven Störung (ICD-10 F33 .2) sowie dem umfangreichen (vergangen en und gegenwärtigen) Noxen- und Medika menten gebrauch (ICD-10 F13.1, Verdacht auf ICD-10 F10.74 und ICD-10 F13.74, Status nach ICD-10 F1 5.1, ICD-10 Y57.9) - Verdacht auf Status nach einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung des Kindesalters (ADHS, ICD-10 F90.0) in Bezug auf ein mögliches Fortbestehen im Erwachsenenalter aufgrund der Überlagerung durch obge nannte Faktoren nicht schlüssig beurteilbar - s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - Schwindel und Taumel, multifaktoriell, ED 04/2017 (ICD-10 R42) - orthostatische Hypot o nie, ED 04/2017 (ICD-10 I95.1) - Vitamin B12-Mangel, ED 04/2017 (ICD-10 E53.8) - Verdacht auf Polyneuropathie (PNP), am ehesten alkoholbedingt, ED 04/2017
Die Ärzte hielten unter Hinweis auf die testpsychologischen Untersuchungen am 25./26. April 2017 (vgl. Urk. 11/123/7-12) fest, dass aufgrund der bestehenden, mitunter schweren Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, der visuellen Verarbeitung, der Umstellfähigkeit, der Interfe renzunterdrückung sowie insbesondere auch der fahreignungsspezifisch geprüf ten raschen visuellen Überblicksgewinnung die Fahreignung derzeit eindeutig nicht gegeben sei. Da im Zuge eines Rückgangs der derzeit noch deutlich ausge prägten depressiven Symptomatik sowie einer Reduktion des Konsums von Psychophar maka eine Erholung der kognitiven Fertigkeiten möglich sei, empfahlen die Ärzte eine Neuevaluierung der Fahreignung zu einem späteren Zeitpunkt (zirka nach drei Monaten). Im Weiteren sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutl ich eingeschränkt, wobei zumeist nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden könnten . In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit sogar stark limitiert und eine Tätigkeit als Banks achbearbeiter oder ähnlich anspruchsvolle Arbeiten seien derzeit eindeutig nicht realistisch. Eine deutliche Besserung der kognitiven Fertigkeiten sei dafür notwendig, wobei derzeit sogar im privaten Alltag mit relevanten Einschränkungen gerechnet werden müsse (S. 3).
Im Weiteren
wurde ausgeführt, dass aufgrund der klinischen Befunde und der Anamnese von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, die sich im Verlauf zu einer schweren entwickelt habe. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bei bestehende r Problematik mit der Arbeit. Die Depression könne im Zusammenhang mit dieser Problematik und jener im Ehe leben gesehen werden. Es sei ein leichter Rückgang der Depression respektive der Niedergeschlagenheit un d des Morgentiefs verzeichnet wo rden und die Schlaf schwierigkeiten seien deutlich besser geworden (S. 3).
Der Beschwerdeführer habe am kognitiven Training teilgenommen, wobei sich die Kognition leicht ver bessert habe, er aber im Alltag weiterhin viel Unter stützung und Anleitung durch Dritte benötige. I m Sinne eines Krankheitskonzept s habe der Beschwerdeführer die bestehende Arbeitslosigkeit und somit die finan zielle Unsicherheit in Verbindung mit der Depression gebracht. Ausserdem sei der Paarkonflikt ein Faktor, der die Depression auf rechterhalte, wobei die Ehefrau während der Hospitalisation
ein Trennungs gesuch eingereicht habe und es daraufhin zu einem einmaligen Alkoholkonsum ausserhalb der Station gekommen sei. Die weiteren im Verlauf vorgenommenen Atemalkoholtest kon trollen seien negativ gewesen (S. 4).
D es Weiteren wiesen d ie Ärzte
darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Klinik eintritt h äufiger gestür zt sei, wobei als Ursache am ehesten der Schwindel anzu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe gezielt Physiotherapie erhalten und habe Verhaltensübungen erlernt und es sei zu keinem weiteren Sturz gekommen und der Schwindel sei regredient (S. 4).
Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen eine erneute ADHS-Abklärung, ein HR-CT des Wirbelbogens 2 und
betreffend die Frage nach noch ausführbaren Tätigkeiten die Durchführung einer neuro psycho logischen Verlaufsuntersuchung zum gegebenen Zeitpunkt (S. 5 f.).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der von ihr beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. B.___ beim Beschwerdeführer eine klare Aggravation festgestellt habe und die gutachterlich
vorläufig diagnostizierte leichte kognitive Störung keine lang an dauernde respektive invalidisierende Beeinträchtigung darstelle (S. 2) . Dr. B.___ wies in seiner Expertise wiederholt auf einen in Arztberichten erwähnten MRT-Befund hin, wonach leichte Auffällig keiten des Gehirns organischer Art vorlägen (Urk. 11/103/1-100 S. 29, S. 30, S. 75, S. 85, S. 90), und hielt fest, dass die Diag nose der leichten kognitiven Störung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nachweisbar sei, vorläufig zu stellen sei (S. 89). 4.2
Dr. B.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt nicht über die zur Beurteilung von Hirnveränderungen notwendige fachärztliche Qua lifikation . Der i n der
Expertise erwähnte MRT-Befund (vgl. E. 4.1 hievor) war sodann im Zeitpunkt der Begutachtung nicht aktenkundig und entsprechende Befund- Hinweise ergaben sich lediglich aus den Berichten des Psychologen lic .
phil. G.___ vom 24. Dezember 2012, H.___, und von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. J.___, Stationspsychologin, H.___, vom 5. Februar 2013, welche auf eine beginnende frontale kortikale Hirnatrophie (Gehirnschwund)
verwiesen und ebenfalls nicht über die erforderlichen Fachqualifikationen verfügten (Urk. 11/14/7-9 S. 2, Urk. 11/14/1-4 S. 1). Der eigentliche
MRT-Befund wurde weder von der Beschwerdegegnerin respektive vom RAD noch vom Gutachter eingeholt.
Vor diesem Hintergrund
erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als
unvoll stän dig, weshalb mangels Beweiswert es (vgl. E. 1.3 hievor) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch die am 1 3. April 2017 angefertigten MRT-Bilder (Urk. 11/123/13-20 und Urk. 11/123/27) eine auffallende Vertiefung des kortikalen Furchenreliefs zeigten, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Befund erheischt. Selbst wenn ein gehirnorganischer Scha den auf einen Alkoholabusus zurückzuführen wäre, worauf die Neuro psychologin der C.___ im Bericht vom 27. April 2017 differential diagnostisch hinwies (Urk. 11/123/7 12 S. 8), könnte er nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen wer den, da eine Sucht invalidenver sicherungs rechtlich bedeutsam wird, wenn sie eine Krankheit bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden eingetreten ist
(vgl.
BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a), was der Gutachter zu ver kennen scheint (Urk. 11/103 S. 75 und S. 88). 4. 3
Gestützt auf die Bericht e der behandelnden Ärzte allein kann ebenfalls nicht in rechtsgenügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit de s Beschwerde führer s geschlossen werden .
Die Berichte der K.___, d er L.___ und des H.___
stammen aus den Jahren 2010 bis 2012, wobei die Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten (Urk. 11/8-10, Urk. 11/11/1-4, Urk. 11/14/7-9) respektive ohne Begründung von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgingen (Urk. 11/11/ 1-4 S. 3, Urk. 11/11/5-6 S. 1).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psycho the rapie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Januar 2016 (Urk. 11/84/5-9) fest, dass eine Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt nur bei einem reduzierten Pensum von zirka 50 % und bei weniger anspruchsvoller Arbeit möglich sei (S. 2 Ziff. 1.6), wobei eine nähere Begründung für die reduzierte Arbeitsfähigkeit fehlt.
In ihrem Aus trittsbericht vom 30. Juni 2017 (vgl. E. 3.2 hievor) wiesen die C.___ -Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive auf deutliche Einschränkungen in den beruflichen Tätigkeiten hin, äusserten sich aber nicht über den konkreten Umfang dieser Limitierungen. Im radiologischen Bericht des N.___ vom 13. April 2017 (Urk. 11/123/ 2
7) und im neuropsychologischen C.___ -Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 11/123/7-12)
betreffend die deutliche Erweite rung des kortikalen Furchenreliefs finden sich schliesslich keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren ist die Erfahrungstatsache zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Allerdings erfordert eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wenigstens eine gutachterliche Auseinandersetzung mit de n im Einwandverfahren aufgelegten C.___ -Berichten über die knapp dreimonatige Hospitalisation im Frühjahr 201 7. Die Berichte weichen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit erheblich von den Schlussfolgerungen des Gutachters ab, weshalb diesem die Erkenntnisse der behandelnden Fachleute zur abschliessenden Beurteilung hätten vorgelegt wer den müssen. Eine gutachterliche Einschätzung kann nicht einfach durch eine Würdigung durch den RAD-Arzt ersetzt werden, zumal dessen Ausführungen aufgrund der entsprechenden Anfrage der Sachbearbeitenden fälschlicherweise unter de m Blickwinkel der gesundheitlichen Verschlechterung erfolgten (Urk. 11/126/2-3) und somit für die sich hier stellende Frage der gesundheitlichen Verhältnisse für die Zeit von der Anmeldung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht einschlägig sind. Unter Berücksichtigung dieser Aktenergänzung kann daher nicht von einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung die Rede sein.
Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Einschätzungen der Arbeits fähigkeit durch Dr. B.___, insbesondere in Bezug auf eine Verweistätigkeit nicht gänzlich zu überzeugen vermögen, wie die entsprechenden Rückfrage der Beschwerdegegnerin zeigte (Urk. 11/106). Der Gutachter war sich offenbar über seine Aufgabe im Zusammenhang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht im Klaren (Urk. 11/110).
Der Gutachter sprach ferner von einer Aggravation (Urk. 11/103/74-75), ohne dass er für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt hätte, inwiefern er die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens als klar überschritten erachtete . Dies wäre umso notwendiger gewesen, als den übrigen Akten, namentlich der in der C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 11/123/7 S. 11), keine Anhaltspunkte für Inkonsistenzen zu entnehmen sind und insbe son dere die Eingliederungsfachleute von eine r Steigerung der Leistungs fähigkeit beziehungsweise dem Erreichen der jeweils gesteckten Ziele sprachen (Urk. 11/64, Urk. 11/69, Urk. 11/72), was nicht auf eine bewusstseinsnahe Steuerung hin deutet. In Anbetracht der mit Blick auf die gesamte Aktenlage unge nügenden Begründung der Aggravation findet die seitens der Beschwerde gegnerin ange nommene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Gutachten keine hinreichende Stütze.
Betreffend die Berichte des Fachpsychologen D.___ vom 8. August 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 11/58) und der Z.___ vom 9. März 2015 (Urk. 11/72), in wel chen ein Arbeitspensum von 50 % postuliert wurde, ist zu beachten, dass diese nicht von einem (Fach) arzt verfasst worden sind.
Im Übrigen verfügt
auch der RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie (Urk. 11/121 S. 3 ff., Urk. 11/126 S. 2 f.),
über keine
zur Beurteilung von Hirnveränderungen erforderliche Fachqualifikation. 4. 4
Nach dem Gesagten i st der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen (Hir natrophie) ungeklärt, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf, vorzugsweise durch eine umfassend neue Begutachtung in psychiatrischer und neurolo gi scher/neuropsychologischer Hinsicht . Diesbezüglich ist es angezeigt, de n in den H.___ - Berichten vom 24. Dezember 2012 und 5. Februar 2013 erwähnten MRT-Befund (vgl. E. 4.2 hievor) einzuholen . Im Übrigen ist
die
im C.___ -Bericht vom 30. Juni 2017 (Urk. 11/123/1-6 S. 6) empfohlene ADHS-Abklärung und Durchführung einer
HR-CT des Wirbelbogens 2 zu berücksichtigen . Entsprechend ist die Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
D er Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s machte mit Honorarnote vom
11. Mai 201 8 (Urk. 1 3-14) einen Aufwand von 15.9 Stund en und Barauslagen von Fr. 108.90 geltend (Urk. 14/1-2). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streit sa che, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über d ie Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der von Rechtsanw alt
Christos Antoniadis geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere
der Aufwand von acht Stunden für die Ausarbeitung der zehn seitigen Beschwer de (Urk. 1) sowie
- neben einem Aktenstudium von 1.5 Stunden (Urk. 14/2) - von vier Stunden für die Durchsicht des Gut achtens - bei welchem 5 6 Seiten auf die Wiedergabe von Berichten, der AMDP-Befundungs tabelle und des Lebenslaufs des Beschwerdeführers entf allen (Urk. 11/103/1-100 S. 6-57, S. 64-66, S. 78-80) -
überhöht ist. Angesichts der zu studierenden gut 127 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der zehn seitigen Rechtsschrift, der Auf wendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Urteilsstudium sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Rechtsvertretung vom
8. Januar 2018 (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
21. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am
8. Januar 2018 Beschwer de (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten, eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) damit, dass während der Begutachtung Hinweise
einer klaren Aggrav ation
festgestellt worden seien; ein Testergebnis habe äusserst auffällige Werte geliefert, die weit überwiegend wahrscheinlich auf einen inte ressen geleiteten Antwortstil des Beschwerdeführers schliessen l iessen . Im Weite ren könne nicht auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters abge s tellt werden, da dieser ungeachtet der Aggravation eine Arbeitsunfäh igkeit von 30 % attestiert habe . Bei der diagnostizierten vorläufigen und leichten kognitiven Störung handle es s ich sodann
um keine langandauernde respektive in validi sierende Beeinträchtigung .
Die im Einwandverfahren aufgelegten Berichte würden Diagnosen aufführen, die bereits vor der Begutachtung gestellt worden seien. Trotz der diagnostizierten mittelgradigen Depression und der neuropsychologischen Defiziten mittel gradi gen Ausmasses seien keine erheblichen beziehungsweise schweren Störungen vermerkt. Weder der mittlere Schweregrad der Depression noch die mittel gradi gen neuropsychologischen Defizite seien plausibel (S. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sei unverwertbar .
I ndem d er Experte von der Beschwer degegnerin verlangt habe, seine ergänzende Stellungnahme aus den Akten zu nehmen, habe er eine strafbare Handlung begangen und sei deshalb befangen (S. 5 Ziff. 9). Im Weiteren bestünden ernsthafte Zweifel dar an, ob Beschwerde validierungstests oder Testkombinationen die Beurteilung von Aggravation mit ausreichender Zuverlässigkeit und Sicherheit erlaubten (S. 7 Ziff. 14). Bei ih m, dem Beschwerdeführer, lägen zudem aufgrund des MRT respektive der neuro psychologischen Abklärungen durch die C.___ nicht voll reversible hirnmorphologische V eränderungen sowie eine mittelschwere kogni tive Störung vor (S. 7 Ziff. 15, S. 8 Ziff. 17). Würde auf die vom Gutachter postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ab gestellt werden, so w ürde ein Invaliditätsgrad von 80 % resultieren. Naheliegender sei es indessen, Dr. med. (richtig: Fachpsychologe, Urk. 11/58 S.4) D.___ und der Z.___ -Integrationsmanagerin folgend von einem 50 % Pensum auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 86 % ergebe (S. 10 Ziff. 21, S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 Ziff. 22). 3. 3.1
3.1.1
Dr. B.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatri schen Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 11/103/1-100) folgende Diagnosen (S. 85 ff.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - vorläufige Diagnose - leichte kognitive Störung, ICD-10 F06.7 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent respektive in Voll remission (anamnestisch seit 3 Jahren), ICD-10 F10.202 (richtig: 10.20)
Der Gutachter hielt im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Word Memory Test (WMT) fest, die Leistung des Beschwerdeführers sei in weit über der Hälfte der Testbedingungen stark auffällig gewesen und liege weit überwiegend in einem Bereich, der ernsthafte Zw eifel daran begründet habe, ob er voll moti viert im Test mitgewirkt habe. Das Testergebnis zeige weit überwiegend wahr scheinlich einen interessegeleiteten Antwortstil an. Die Werte zwischen den sogenannten leichten U ntertest-Messungen und den sogenannten schweren Untertest-Messungen seien in der Differenz sehr hoch, was diagnostisch aus schliesslich auf eine Demenz hinweisen würde. Insofern zeige der Test ein e wei tere Inkonsis tenz innerhalb des Tests und g ebe grundsätzlich einen deutlichen Hinweis auf suboptimales Leistungsverhalten (S. 68 f.). Darüber, ob ehemals bei den Befundungen des Beschwerdeführers auch Aggravationstendenzen vorgele gen hätten, könne gutachterlich keine sichere Aussage gemacht werden (S. 74). Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigung das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwer de führers weitgehend intakt sei . Angaben zum Krankheitsverl auf seien nicht immer präzi sier bar, wobei dies für die eingenommenen Medikamente, die stationären Auf enthalte in der Vergangenheit sowie die Diskrepanzen bei der Aktenlage be tref fend weitere familiäre psychische Erkrankungen gelte
(S. 75).
Im Weiteren führte Dr. B.___
aus, dass das nach Aktenlage definierte Alkohol ab hängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich schwerpunktmässig im Sinne von beruflichen Ritualen und kulturell stark gef ördert
worden sei . Eine andere Gesundheitsstörung mit gravierendem Kr ankheitswert habe nicht zu einem Abhängigkeitssyndrom geführt . Das nach Aktenlage angeführte ADHS Syndrom hätte bei schwerer Ausprägung den beruflichen Werdegang des Beschwerde führers mit universitärem Abschluss aus gutachterlicher Sicht verunmöglicht. Im MRT seien leichte Auffälligkeiten des Gehirns organischer Art in den Arztberich ten dokumentiert
worden, wobei offenbleibe, ob das Abhängigkeitssyndrom zu diesen Auffällig keiten im MRT geführt habe (S. 75, S. 88).
Aus gutachterlicher Sicht sei bezüglich des aktuell remittierten Alkoholkonsums eine Gewöhnung eingetreten, die zur Abhängigkeit geführt habe (S. 89).
Dr. B.___ hielt sodann fest, dass das testpsychologisch nachgewiesene ADHS Syn drom nicht als wesentliches Kriterium für Probleme bei der Wieder ein gliede rung herangezogen werde könne, da das Syndrom nicht in starker Ausprägung bereits in der Kindheit vorgelegen habe, sich im Rahmen der Begut achtung kein klinischer Eindruck über das Vorliegen eines ADHS-Syndroms eingestellt habe, Entzugssymptome in der Vergangenheit die Symptome eines ADHS vorgetäuscht oder überlagert haben könnten und der Beschwerdeführer von den für das ADHS zugelassenen Medikamenten nicht wesentlich profitiert habe (S. 88 f., S. 91) .
Die nach Aktenlage beschriebene mittelgradige Depression könne zum Begut ach tungszeitpunkt nicht (mehr) verifiziert werden. Mit der Testung habe keine Depression nachgewiesen werden können, was für eine Remission dieser Diagno selinie im Untersuchungszeitpunkt spreche (S. 89).
Der Experte führte weiter aus, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Stö rung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nach weis bar sei, vorläufig vergeben sei. Der Grund dafür sei, dass die im Rahmen der Integrationsmassnahme festgestellten kognitiven Einbussen, welche damals zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % geführt h ätten, aus gut achterlicher Sicht mit keiner wirklichen psychiatrischen Diagnose begründbar seien. Allerdings sei es gutachterlich theoretisch möglich, dass auch im Zeitpunkt der Integrationsmassnahme eine Aggravation vorgeleg en habe. Dieser Beweis könne jedoch retrospektiv nicht geführt werden, jedoch sei eine Aggravation in der aktuellen Begutachtung deutlich nachweisbar, was die vom Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation angegebenen Symptomst ä rken deutlich abschwä che und in Frage stelle (S. 89). Zudem sei in der seinerzeitigen neuropsychologi schen Untersuchung konstatiert worden, dass die Befunde aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nur bedingt valide seien, und es sei damals auch keine Testung auf Aggravation durchgeführt worden. Die festgestellte Aggravation könne indessen den moderat auffälligen MRT-Befund nicht entkräften. Eine ausgeprägte Demenz liege nach Aktenlage und gutachterlicher Untersuchung keinesfalls vor, wobei eine Demenz die einzige Möglichkeit wäre, die auffälligen Testwerte im WMT sinnvoll zu erklären (S. 89 f.).
Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass der genaue Eintritt der Gesundheits schädigung nicht präzise verifizierbar sei. Gemäss der Aktenlage und den Anga ben des Beschwerdeführers habe dieser als Direktor bei der Y.___ seine Arbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit abliefern können, weshalb seit April 2012 von einem reduzierten Aktivitätenniveau ausgegangen werden könne (S. 97).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Experte aus, dass in der Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kader funktion bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unter brechun gen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszu gehen sei. S eit April 2012 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer entsprechenden Tätigkeit mit Kaderfunktion habe bis April 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Ent wöhnungsbehandlungen vorgelegen und seit April 2012 sei von einer Arbeits un fähigkeit von 100 % auszugehen (S. 99) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanz beratung medizintheoretisch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit von 70 %) zumut bar, wobei als Anpassungen ein initiales Job Coaching, verstärkte flexibel handhab bare Pausen, kein intensiver Umgang mit Kunden und kein Um g ang mit Kunden ausserhalb des Bankbereichs oder des eigentlichen Arbeitsplatzes (keine Restau rantbesuche mit Kunden, die allenfalls Alkoholkonsum nach sich ziehen) und keine Nacht- oder Schichtarbeit zu empfehlen seien. Im Weiteren s ei der Schwer punkt der Arbeit auf Routinetätigkeiten
zu legen
(S. 99). Abgesehen von einer Tätigkeit als Bankangestellter seien medizintheoretisch auch andere Tätigkeitsbe reich e mit oder ohne betriebswirtschaftlichen Hintergrund und ohne Leitungs funktion mit den genannten Anpassungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 100). 3.1.2
Am 14. Juni 2017 beantwortete Gutachter Dr. B.___ die von der Beschwerde geg nerin am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/106 /1) . Dabei hielt
er fest, dass der Beschwerdeführer bisher definierbar eine Kaderfunktion al s Finanzberater innegehabt habe oder definierbar im Allge meinen die Tätigkeit als Finanzberater. Bei letzterer sei auch eine angestellte Tätigkeit ohne Kaderfunktion miteingeschlossen (Urk. 11/109 S. 1).
E ine Kaderfunktion als Finanzberater sei
seit April 2012 mit einer 100 %igen Ar beitsunfähigkeit auszuweisen . In einer beruflichen Situation als Bankan ge stellter in der Finanzberatung ohne Kader-/Leitungsfunktion und ohne beruf liche Anpassungen sei versic herungsmedizinisch von einer 50 %igen Arbeits fähigkeit auszugehen.
Demgegenüber bestehe seit April 2012 als Bankangestellter in der Finanzberatung in einem Angestelltenverhältnis ohne Kader-/Leitungs funktion und mit dem im Gutachte n erwähnten Anpassungen eine 70 %ige Arbeits fähig keit . Sofern eine solche Differenzierung (mit oder ohne Kader funktion) nicht zweckmässig sein sollte, so sei aus gutachterlicher Sicht das höchste Potenzial als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kaderfunktion und ohne Anpassungen mit 50 % Arbeitsfähigkeit zu definieren
(S. 2). 3.1.3
Nach telefonischer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/110) prä zisierte Dr. B.___
mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/113) seine Aus führungen zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. M ai 2017 (Urk. 11/106/1, Urk. 11/109, vgl. auch E. 3.1.2 hievor) dahingehend, dass als bisherig e Tätigkeit die Arbeit als Bankangestellter in der Finanzberatung definiert sei, wobei diesbezüglich bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszu ge hen sei. Da der Beschwerdeführer in diesem Berufsbereich bisher weit über wiegend eine Kaderfunktion ausgeübt habe, sei seit April 2012 bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter in der Finanz bera tung auszugehen (Urk. 11/113 S. 1 f.) .
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies der Gutachter darauf hin, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit allgemeiner Art medizintheoretis ch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit 70 %) zumutbar. Als Anpassungen seien ein initiales Job Coaching, verstärkte flexible handhabbare Pausen sowie kein respektive kein intensiver Umgang mit Kunden zu nennen. Im Weiteren sei Nacht- oder Schichtarbeit zu vermeiden (S. 2). 3.2
Am 30. Juni 2017 berichteten med. pract . E.___, Oberärztin und Fachärztin Neuro logie, und Dr. med. F.___, Stationsärztin, C.___, über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 9. März bis 2 3. Juni 2017 (Urk. 11/123 /1-6), wobei sie f olgende Diagnose stellten (S. 1): - p sychiatrische Diagnosen: - r ezidivieren de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episoden (ICD-10 F33.1) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F 43.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Restzustand und ver zögert auftretende p sychotische Störung (ICD-10 F 10 .7) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Restzustand und ver zögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F13.7) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und A ufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) - n europsychologische Diagnosen: - mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden atten tiona len und mnestischen, jedoch auch exekutiven und visuell-räumlichen Min der leistungen, multifaktorieller Ätiologie, sehr wahr scheinlich im Zusammen hang mit der depressiven Störung (ICD-10 F33 .2) sowie dem umfangreichen (vergangen en und gegenwärtigen) Noxen- und Medika menten gebrauch (ICD-10 F13.1, Verdacht auf ICD-10 F10.74 und ICD-10 F13.74, Status nach ICD-10 F1 5.1, ICD-10 Y57.9) - Verdacht auf Status nach einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung des Kindesalters (ADHS, ICD-10 F90.0) in Bezug auf ein mögliches Fortbestehen im Erwachsenenalter aufgrund der Überlagerung durch obge nannte Faktoren nicht schlüssig beurteilbar - s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - Schwindel und Taumel, multifaktoriell, ED 04/2017 (ICD-10 R42) - orthostatische Hypot o nie, ED 04/2017 (ICD-10 I95.1) - Vitamin B12-Mangel, ED 04/2017 (ICD-10 E53.8) - Verdacht auf Polyneuropathie (PNP), am ehesten alkoholbedingt, ED 04/2017
Die Ärzte hielten unter Hinweis auf die testpsychologischen Untersuchungen am 25./26. April 2017 (vgl. Urk. 11/123/7-12) fest, dass aufgrund der bestehenden, mitunter schweren Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, der visuellen Verarbeitung, der Umstellfähigkeit, der Interfe renzunterdrückung sowie insbesondere auch der fahreignungsspezifisch geprüf ten raschen visuellen Überblicksgewinnung die Fahreignung derzeit eindeutig nicht gegeben sei. Da im Zuge eines Rückgangs der derzeit noch deutlich ausge prägten depressiven Symptomatik sowie einer Reduktion des Konsums von Psychophar maka eine Erholung der kognitiven Fertigkeiten möglich sei, empfahlen die Ärzte eine Neuevaluierung der Fahreignung zu einem späteren Zeitpunkt (zirka nach drei Monaten). Im Weiteren sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutl ich eingeschränkt, wobei zumeist nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden könnten . In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit sogar stark limitiert und eine Tätigkeit als Banks achbearbeiter oder ähnlich anspruchsvolle Arbeiten seien derzeit eindeutig nicht realistisch. Eine deutliche Besserung der kognitiven Fertigkeiten sei dafür notwendig, wobei derzeit sogar im privaten Alltag mit relevanten Einschränkungen gerechnet werden müsse (S. 3).
Im Weiteren
wurde ausgeführt, dass aufgrund der klinischen Befunde und der Anamnese von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, die sich im Verlauf zu einer schweren entwickelt habe. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bei bestehende r Problematik mit der Arbeit. Die Depression könne im Zusammenhang mit dieser Problematik und jener im Ehe leben gesehen werden. Es sei ein leichter Rückgang der Depression respektive der Niedergeschlagenheit un d des Morgentiefs verzeichnet wo rden und die Schlaf schwierigkeiten seien deutlich besser geworden (S. 3).
Der Beschwerdeführer habe am kognitiven Training teilgenommen, wobei sich die Kognition leicht ver bessert habe, er aber im Alltag weiterhin viel Unter stützung und Anleitung durch Dritte benötige. I m Sinne eines Krankheitskonzept s habe der Beschwerdeführer die bestehende Arbeitslosigkeit und somit die finan zielle Unsicherheit in Verbindung mit der Depression gebracht. Ausserdem sei der Paarkonflikt ein Faktor, der die Depression auf rechterhalte, wobei die Ehefrau während der Hospitalisation
ein Trennungs gesuch eingereicht habe und es daraufhin zu einem einmaligen Alkoholkonsum ausserhalb der Station gekommen sei. Die weiteren im Verlauf vorgenommenen Atemalkoholtest kon trollen seien negativ gewesen (S. 4).
D es Weiteren wiesen d ie Ärzte
darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Klinik eintritt h äufiger gestür zt sei, wobei als Ursache am ehesten der Schwindel anzu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe gezielt Physiotherapie erhalten und habe Verhaltensübungen erlernt und es sei zu keinem weiteren Sturz gekommen und der Schwindel sei regredient (S. 4).
Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen eine erneute ADHS-Abklärung, ein HR-CT des Wirbelbogens 2 und
betreffend die Frage nach noch ausführbaren Tätigkeiten die Durchführung einer neuro psycho logischen Verlaufsuntersuchung zum gegebenen Zeitpunkt (S. 5 f.).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der von ihr beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. B.___ beim Beschwerdeführer eine klare Aggravation festgestellt habe und die gutachterlich
vorläufig diagnostizierte leichte kognitive Störung keine lang an dauernde respektive invalidisierende Beeinträchtigung darstelle (S. 2) . Dr. B.___ wies in seiner Expertise wiederholt auf einen in Arztberichten erwähnten MRT-Befund hin, wonach leichte Auffällig keiten des Gehirns organischer Art vorlägen (Urk. 11/103/1-100 S. 29, S. 30, S. 75, S. 85, S. 90), und hielt fest, dass die Diag nose der leichten kognitiven Störung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nachweisbar sei, vorläufig zu stellen sei (S. 89). 4.2
Dr. B.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt nicht über die zur Beurteilung von Hirnveränderungen notwendige fachärztliche Qua lifikation . Der i n der
Expertise erwähnte MRT-Befund (vgl. E. 4.1 hievor) war sodann im Zeitpunkt der Begutachtung nicht aktenkundig und entsprechende Befund- Hinweise ergaben sich lediglich aus den Berichten des Psychologen lic .
phil. G.___ vom 24. Dezember 2012, H.___, und von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. J.___, Stationspsychologin, H.___, vom 5. Februar 2013, welche auf eine beginnende frontale kortikale Hirnatrophie (Gehirnschwund)
verwiesen und ebenfalls nicht über die erforderlichen Fachqualifikationen verfügten (Urk. 11/14/7-9 S. 2, Urk. 11/14/1-4 S. 1). Der eigentliche
MRT-Befund wurde weder von der Beschwerdegegnerin respektive vom RAD noch vom Gutachter eingeholt.
Vor diesem Hintergrund
erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als
unvoll stän dig, weshalb mangels Beweiswert es (vgl. E. 1.3 hievor) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch die am 1 3. April 2017 angefertigten MRT-Bilder (Urk. 11/123/13-20 und Urk. 11/123/27) eine auffallende Vertiefung des kortikalen Furchenreliefs zeigten, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Befund erheischt. Selbst wenn ein gehirnorganischer Scha den auf einen Alkoholabusus zurückzuführen wäre, worauf die Neuro psychologin der C.___ im Bericht vom 27. April 2017 differential diagnostisch hinwies (Urk. 11/123/7
E. 12 S. 8), könnte er nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen wer den, da eine Sucht invalidenver sicherungs rechtlich bedeutsam wird, wenn sie eine Krankheit bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden eingetreten ist
(vgl.
BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a), was der Gutachter zu ver kennen scheint (Urk. 11/103 S. 75 und S. 88). 4. 3
Gestützt auf die Bericht e der behandelnden Ärzte allein kann ebenfalls nicht in rechtsgenügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit de s Beschwerde führer s geschlossen werden .
Die Berichte der K.___, d er L.___ und des H.___
stammen aus den Jahren 2010 bis 2012, wobei die Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten (Urk. 11/8-10, Urk. 11/11/1-4, Urk. 11/14/7-9) respektive ohne Begründung von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgingen (Urk. 11/11/ 1-4 S. 3, Urk. 11/11/5-6 S. 1).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psycho the rapie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Januar 2016 (Urk. 11/84/5-9) fest, dass eine Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt nur bei einem reduzierten Pensum von zirka 50 % und bei weniger anspruchsvoller Arbeit möglich sei (S. 2 Ziff. 1.6), wobei eine nähere Begründung für die reduzierte Arbeitsfähigkeit fehlt.
In ihrem Aus trittsbericht vom 30. Juni 2017 (vgl. E. 3.2 hievor) wiesen die C.___ -Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive auf deutliche Einschränkungen in den beruflichen Tätigkeiten hin, äusserten sich aber nicht über den konkreten Umfang dieser Limitierungen. Im radiologischen Bericht des N.___ vom 13. April 2017 (Urk. 11/123/ 2
7) und im neuropsychologischen C.___ -Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 11/123/7-12)
betreffend die deutliche Erweite rung des kortikalen Furchenreliefs finden sich schliesslich keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren ist die Erfahrungstatsache zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Allerdings erfordert eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wenigstens eine gutachterliche Auseinandersetzung mit de n im Einwandverfahren aufgelegten C.___ -Berichten über die knapp dreimonatige Hospitalisation im Frühjahr 201 7. Die Berichte weichen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit erheblich von den Schlussfolgerungen des Gutachters ab, weshalb diesem die Erkenntnisse der behandelnden Fachleute zur abschliessenden Beurteilung hätten vorgelegt wer den müssen. Eine gutachterliche Einschätzung kann nicht einfach durch eine Würdigung durch den RAD-Arzt ersetzt werden, zumal dessen Ausführungen aufgrund der entsprechenden Anfrage der Sachbearbeitenden fälschlicherweise unter de m Blickwinkel der gesundheitlichen Verschlechterung erfolgten (Urk. 11/126/2-3) und somit für die sich hier stellende Frage der gesundheitlichen Verhältnisse für die Zeit von der Anmeldung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht einschlägig sind. Unter Berücksichtigung dieser Aktenergänzung kann daher nicht von einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung die Rede sein.
Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Einschätzungen der Arbeits fähigkeit durch Dr. B.___, insbesondere in Bezug auf eine Verweistätigkeit nicht gänzlich zu überzeugen vermögen, wie die entsprechenden Rückfrage der Beschwerdegegnerin zeigte (Urk. 11/106). Der Gutachter war sich offenbar über seine Aufgabe im Zusammenhang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht im Klaren (Urk. 11/110).
Der Gutachter sprach ferner von einer Aggravation (Urk. 11/103/74-75), ohne dass er für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt hätte, inwiefern er die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens als klar überschritten erachtete . Dies wäre umso notwendiger gewesen, als den übrigen Akten, namentlich der in der C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 11/123/7 S. 11), keine Anhaltspunkte für Inkonsistenzen zu entnehmen sind und insbe son dere die Eingliederungsfachleute von eine r Steigerung der Leistungs fähigkeit beziehungsweise dem Erreichen der jeweils gesteckten Ziele sprachen (Urk. 11/64, Urk. 11/69, Urk. 11/72), was nicht auf eine bewusstseinsnahe Steuerung hin deutet. In Anbetracht der mit Blick auf die gesamte Aktenlage unge nügenden Begründung der Aggravation findet die seitens der Beschwerde gegnerin ange nommene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Gutachten keine hinreichende Stütze.
Betreffend die Berichte des Fachpsychologen D.___ vom 8. August 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 11/58) und der Z.___ vom 9. März 2015 (Urk. 11/72), in wel chen ein Arbeitspensum von 50 % postuliert wurde, ist zu beachten, dass diese nicht von einem (Fach) arzt verfasst worden sind.
Im Übrigen verfügt
auch der RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie (Urk. 11/121 S. 3 ff., Urk. 11/126 S. 2 f.),
über keine
zur Beurteilung von Hirnveränderungen erforderliche Fachqualifikation. 4. 4
Nach dem Gesagten i st der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen (Hir natrophie) ungeklärt, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf, vorzugsweise durch eine umfassend neue Begutachtung in psychiatrischer und neurolo gi scher/neuropsychologischer Hinsicht . Diesbezüglich ist es angezeigt, de n in den H.___ - Berichten vom 24. Dezember 2012 und 5. Februar 2013 erwähnten MRT-Befund (vgl. E. 4.2 hievor) einzuholen . Im Übrigen ist
die
im C.___ -Bericht vom 30. Juni 2017 (Urk. 11/123/1-6 S. 6) empfohlene ADHS-Abklärung und Durchführung einer
HR-CT des Wirbelbogens 2 zu berücksichtigen . Entsprechend ist die Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
D er Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s machte mit Honorarnote vom
11. Mai 201 8 (Urk. 1 3-14) einen Aufwand von 15.9 Stund en und Barauslagen von Fr. 108.90 geltend (Urk. 14/1-2). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streit sa che, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über d ie Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der von Rechtsanw alt
Christos Antoniadis geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere
der Aufwand von acht Stunden für die Ausarbeitung der zehn seitigen Beschwer de (Urk. 1) sowie
- neben einem Aktenstudium von 1.5 Stunden (Urk. 14/2) - von vier Stunden für die Durchsicht des Gut achtens - bei welchem 5 6 Seiten auf die Wiedergabe von Berichten, der AMDP-Befundungs tabelle und des Lebenslaufs des Beschwerdeführers entf allen (Urk. 11/103/1-100 S. 6-57, S. 64-66, S. 78-80) -
überhöht ist. Angesichts der zu studierenden gut 127 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der zehn seitigen Rechtsschrift, der Auf wendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Urteilsstudium sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Rechtsvertretung vom
8. Januar 2018 (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
21. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Dispositiv
- 1.1 Der 1961 geborene X.___ , zuletzt als Direktor Private Banking bei der Y.___ in Zürich tätig ( Urk. 11/ 15/1-3 S. 1 ) , meldete sich am 20. Februar 2013 unter Hinweis auf ein Burn-Out, Depressionen sowie eine Alkohol- und Tablettenabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zu m Leistungs bezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gewährte am 17. Juli 2013 eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Pot entialabklärung bei Z.___ vom 22. Juli bis 16. August 2013 ( Urk. 11/25). Mit Mitteilung en vom 1
- August 2013 (Urk. 11/30) , 14. November 2013 (Urk. 11/41) und 30. April 2014 (Urk. 11/48) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostengutsprache n für ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ vom 19. August bis 18. November 2013 sowie für ein Aufbautraining bei Z.___ vom 19. November 2013 bis 18. August 201
- Am 1
- und 13. August 2014 setzte die IV-Stelle den Versicherten betreffend den Arbeitsversuch bei der A.___ vom 19. August 2014 bis 18. Februar 2015 sowie ein gleichzeitig durchzuführendes Job Coaching in Kenntnis (Urk. 11/62, Urk. 11/65). Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Juli 2015 (Urk. 11/76) wurde die Arbeits vermittlung mit dem Hinweis abgeschlossen , dass gemäss den Angaben des Ver sicherten eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht möglich sei . In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 24. April 2017, Urk. 11/103/1- 100). Am 1
- respektive 16. Juni 2017 beantwor tete der Gutachter die ihm von der IV-Stelle am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage (Urk. 11/106, Urk. 11/109 , Urk. 11/113 ) . Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 (Urk. 11/122) stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hin weis auf eine während der Begutachtung vorliegende Aggravation sowie eine fehlende lang andauernde Gesundheitsbeeinträchtigung die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 11/124/1-3) erhob und weitere medizinische Berichte (Urk. 11/123) ein reichte. Nachdem diese dem R egionalen Ärztlichen Dienst (R AD ) vorgelegt wo rden waren (Urk. 11/126 S. 2 3) , verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.
- Dagegen erhob der Versicherte am
- Januar 2018 Beschwer de (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente , auszurichten, eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) damit, dass während der Begutachtung Hinweise einer klaren Aggrav ation festgestellt worden seien; ein Testergebnis habe äusserst auffällige Werte geliefert, die weit überwiegend wahrscheinlich auf einen inte ressen geleiteten Antwortstil des Beschwerdeführers schliessen l iessen . Im Weite ren könne nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters abge s tellt werden, da dieser ungeachtet der Aggravation eine Arbeitsunfäh igkeit von 30 % attestiert habe . Bei der diagnostizierten vorläufigen und leichten kognitiven Störung handle es s ich sodann um keine langandauernde respektive in validi sierende Beeinträchtigung . Die im Einwandverfahren aufgelegten Berichte würden Diagnosen aufführen, die bereits vor der Begutachtung gestellt worden seien. Trotz der diagnostizierten mittelgradigen Depression und der neuropsychologischen Defiziten mittel gradi gen Ausmasses seien keine erheblichen beziehungsweise schweren Störungen vermerkt. Weder der mittlere Schweregrad der Depression noch die mittel gradi gen neuropsychologischen Defizite seien plausibel (S. 2) . 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt , das psychiatrische Gutachten sei unverwertbar . I ndem d er Experte von der Beschwer degegnerin verlangt habe, seine ergänzende Stellungnahme aus den Akten zu nehmen, habe er eine strafbare Handlung begangen und sei deshalb befangen (S. 5 Ziff. 9). Im Weiteren bestünden ernsthafte Zweifel dar an , ob Beschwerde validierungstests oder Testkombinationen die Beurteilung von Aggravation mit ausreichender Zuverlässigkeit und Sicherheit erlaubten (S. 7 Ziff. 14). Bei ih m , dem Beschwerdeführer , lägen zudem aufgrund des MRT respektive der neuro psychologischen Abklärungen durch die C.___ nicht voll reversible hirnmorphologische V eränderungen sowie eine mittelschwere kogni tive Störung vor (S. 7 Ziff. 15, S. 8 Ziff. 17). Würde auf die vom Gutachter postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ab gestellt werden , so w ürde ein Invaliditätsgrad von 80 % resultieren. Naheliegender sei es indessen, Dr. med. (richtig: Fachpsychologe, Urk. 11/58 S.4) D.___ und der Z.___ -Integrationsmanagerin folgend von einem 50 % Pensum auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 86 % ergebe (S. 10 Ziff. 21, S. 11 Ziff. 22).
- 3.1 3.1.1 Dr. B.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatri schen Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 11/103/1-100) folgende Diagnosen (S. 85 ff.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - vorläufige Diagnose - leichte kognitive Störung , ICD-10 F06.7 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent respektive in Voll remission (anamnestisch seit 3 Jahren), ICD-10 F10.202 (richtig: 10.20) Der Gutachter hielt im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Word Memory Test (WMT) fest, die Leistung des Beschwerdeführers sei in weit über der Hälfte der Testbedingungen stark auffällig gewesen und liege weit überwiegend in einem Bereich, der ernsthafte Zw eifel daran begründet habe, ob er voll moti viert im Test mitgewirkt habe. Das Testergebnis zeige weit überwiegend wahr scheinlich einen interessegeleiteten Antwortstil an. Die Werte zwischen den sogenannten leichten U ntertest-Messungen und den sogenannten schweren Untertest-Messungen seien in der Differenz sehr hoch, was diagnostisch aus schliesslich auf eine Demenz hinweisen würde. Insofern zeige der Test ein e wei tere Inkonsis tenz innerhalb des Tests und g ebe grundsätzlich einen deutlichen Hinweis auf suboptimales Leistungsverhalten (S. 68 f.). Darüber, ob ehemals bei den Befundungen des Beschwerdeführers auch Aggravationstendenzen vorgele gen hätten, könne gutachterlich keine sichere Aussage gemacht werden (S. 74). Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigung das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwer de führers weitgehend intakt sei . Angaben zum Krankheitsverl auf seien nicht immer präzi sier bar , wobei dies für die eingenommenen Medikamente, die stationären Auf enthalte in der Vergangenheit sowie die Diskrepanzen bei der Aktenlage be tref fend weitere familiäre psychische Erkrankungen gelte ( S. 75). Im Weiteren führte Dr. B.___ aus , dass das nach Aktenlage definierte Alkohol ab hängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich schwerpunktmässig im Sinne von beruflichen Ritualen und kulturell stark gef ördert worden sei . Eine andere Gesundheitsstörung mit gravierendem Kr ankheitswert habe nicht zu einem Abhängigkeitssyndrom geführt . Das nach Aktenlage angeführte ADHS Syndrom hätte bei schwerer Ausprägung den beruflichen Werdegang des Beschwerde führers mit universitärem Abschluss aus gutachterlicher Sicht verunmöglicht. Im MRT seien leichte Auffälligkeiten des Gehirns organischer Art in den Arztberich ten dokumentiert worden, wobei offenbleibe, ob das Abhängigkeitssyndrom zu diesen Auffällig keiten im MRT geführt habe (S. 75 , S. 88 ). Aus gutachterlicher Sicht sei bezüglich des aktuell remittierten Alkoholkonsums eine Gewöhnung eingetreten, die zur Abhängigkeit geführt habe (S. 89). Dr. B.___ hielt sodann fest, dass das testpsychologisch nachgewiesene ADHS Syn drom nicht als wesentliches Kriterium für Probleme bei der Wieder ein gliede rung herangezogen werde könne , da das Syndrom nicht in starker Ausprägung bereits in der Kindheit vorgelegen habe, sich im Rahmen der Begut achtung kein klinischer Eindruck über das Vorliegen eines ADHS-Syndroms eingestellt habe, Entzugssymptome in der Vergangenheit die Symptome eines ADHS vorgetäuscht oder überlagert haben könnten und der Beschwerdeführer von den für das ADHS zugelassenen Medikamenten nicht wesentlich profitiert habe (S. 88 f. , S. 91 ) . Die nach Aktenlage beschriebene mittelgradige Depression könne zum Begut ach tungszeitpunkt nicht (mehr) verifiziert werden. Mit der Testung habe keine Depression nachgewiesen werden können, was für eine Remission dieser Diagno selinie im Untersuchungszeitpunkt spreche (S. 89). Der Experte führte weiter aus, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Stö rung aufgrund einer Gehirnschädigung , welche moderat mittels MRT nach weis bar sei, vorläufig vergeben sei. Der Grund dafür sei, dass die im Rahmen der Integrationsmassnahme festgestellten kognitiven Einbussen , welche damals zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % geführt h ätten , aus gut achterlicher Sicht mit keiner wirklichen psychiatrischen Diagnose begründbar seien. Allerdings sei es gutachterlich theoretisch möglich, dass auch im Zeitpunkt der Integrationsmassnahme eine Aggravation vorgeleg en habe. Dieser Beweis könne jedoch retrospektiv nicht geführt werden, jedoch sei eine Aggravation in der aktuellen Begutachtung deutlich nachweisbar, was die vom Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation angegebenen Symptomst ä rken deutlich abschwä che und in Frage stelle (S. 89). Zudem sei in der seinerzeitigen neuropsychologi schen Untersuchung konstatiert worden, dass die Befunde aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nur bedingt valide seien, und es sei damals auch keine Testung auf Aggravation durchgeführt worden. Die festgestellte Aggravation könne indessen den moderat auffälligen MRT-Befund nicht entkräften. Eine ausgeprägte Demenz liege nach Aktenlage und gutachterlicher Untersuchung keinesfalls vor, wobei eine Demenz die einzige Möglichkeit wäre, die auffälligen Testwerte im WMT sinnvoll zu erklären (S. 89 f.). Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass der genaue Eintritt der Gesundheits schädigung nicht präzise verifizierbar sei. Gemäss der Aktenlage und den Anga ben des Beschwerdeführers habe dieser als Direktor bei der Y.___ seine Arbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit abliefern können, weshalb seit April 2012 von einem reduzierten Aktivitätenniveau ausgegangen werden könne (S. 97). Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Experte aus, dass in der Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kader funktion bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unter brechun gen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszu gehen sei. S eit April 2012 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer entsprechenden Tätigkeit mit Kaderfunktion habe bis April 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Ent wöhnungsbehandlungen vorgelegen und seit April 2012 sei von einer Arbeits un fähigkeit von 100 % auszugehen (S. 99) . Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanz beratung medizintheoretisch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit von 70 % ) zumut bar, wobei als Anpassungen ein initiales Job Coaching, verstärkte flexibel handhab bare Pausen, kein intensiver Umgang mit Kunden und kein Um g ang mit Kunden ausserhalb des Bankbereichs oder des eigentlichen Arbeitsplatzes ( keine Restau rantbesuche mit Kunden, die allenfalls Alkoholkonsum nach sich ziehen) und keine Nacht- oder Schichtarbeit zu empfehlen seien. Im Weiteren s ei der Schwer punkt der Arbeit auf Routinetätigkeiten zu legen (S. 99). Abgesehen von einer Tätigkeit als Bankangestellter seien medizintheoretisch auch andere Tätigkeitsbe reich e mit oder ohne betriebswirtschaftlichen Hintergrund und ohne Leitungs funktion mit den genannten Anpassungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 100). 3.1.2 Am 14. Juni 2017 beantwortete Gutachter Dr. B.___ die von der Beschwerde geg nerin am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/106 /1 ) . Dabei hielt er fest , dass der Beschwerdeführer bisher definierbar eine Kaderfunktion al s Finanzberater innegehabt habe oder definierbar im Allge meinen die Tätigkeit als Finanzberater. Bei letzterer sei auch eine angestellte Tätigkeit ohne Kaderfunktion miteingeschlossen (Urk. 11/109 S. 1). E ine Kaderfunktion als Finanzberater sei seit April 2012 mit einer 100 %igen Ar beitsunfähigkeit auszuweisen . In einer beruflichen Situation als Bankan ge stellter in der Finanzberatung ohne Kader-/Leitungsfunktion und ohne beruf liche Anpassungen sei versic herungsmedizinisch von einer 50 %igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Demgegenüber bestehe seit April 2012 als Bankangestellter in der Finanzberatung in einem Angestelltenverhältnis ohne Kader-/Leitungs funktion und mit dem im Gutachte n erwähnten Anpassungen eine 70 %ige Arbeits fähig keit . Sofern eine solche Differenzierung (mit oder ohne Kader funktion) nicht zweckmässig sein sollte, so sei aus gutachterlicher Sicht das höchste Potenzial als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kaderfunktion und ohne Anpassungen mit 50 % Arbeitsfähigkeit zu definieren ( S. 2). 3.1.3 Nach telefonischer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/110) prä zisierte Dr. B.___ mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/113) seine Aus führungen zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. M ai 2017 (Urk. 11/106/1 , Urk. 11/109 , vgl. auch E. 3.1.2 hievor ) dahingehend, dass als bisherig e Tätigkeit die Arbeit als Bankangestellter in der Finanzberatung definiert sei, wobei diesbezüglich bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszu ge hen sei. Da der Beschwerdeführer in diesem Berufsbereich bisher weit über wiegend eine Kaderfunktion ausgeübt habe, sei seit April 2012 bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter in der Finanz bera tung auszugehen (Urk. 11/113 S. 1 f.) . Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies der Gutachter darauf hin, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit allgemeiner Art medizintheoretis ch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit 70 %) zumutbar. Als Anpassungen seien ein initiales Job Coaching, verstärkte flexible handhabbare Pausen sowie kein respektive kein intensiver Umgang mit Kunden zu nennen. Im Weiteren sei Nacht- oder Schichtarbeit zu vermeiden ( S. 2 ). 3.2 Am 30. Juni 2017 berichteten med. pract . E.___ , Oberärztin und Fachärztin Neuro logie, und Dr. med. F.___ , Stationsärztin, C.___ , über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2
- März bis 2
- Juni 2017 (Urk. 11/123 /1-6 ), wobei sie f olgende Diagnose stellten (S. 1): - p sychiatrische Diagnosen: - r ezidivieren de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episoden (ICD-10 F33.1) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F 43.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Restzustand und ver zögert auftretende p sychotische Störung (ICD-10 F 10 .7) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Restzustand und ver zögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F13.7) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und A ufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) - n europsychologische Diagnosen: - mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden atten tiona len und mnestischen, jedoch auch exekutiven und visuell-räumlichen Min der leistungen, multifaktorieller Ätiologie, sehr wahr scheinlich im Zusammen hang mit der depressiven Störung (ICD-10 F33 .2 ) sowie dem umfangreichen (vergangen en und gegenwärtigen) Noxen- und Medika menten gebrauch (ICD-10 F13.1, Verdacht auf ICD-10 F10.74 und ICD-10 F13.74, Status nach ICD-10 F1 5.1, ICD-10 Y57.9) - Verdacht auf Status nach einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung des Kindesalters (ADHS, ICD-10 F90.0) in Bezug auf ein mögliches Fortbestehen im Erwachsenenalter aufgrund der Überlagerung durch obge nannte Faktoren nicht schlüssig beurteilbar - s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - Schwindel und Taumel, multifaktoriell, ED 04/2017 (ICD-10 R42) - orthostatische Hypot o nie , ED 04/2017 (ICD-10 I95.1) - Vitamin B12-Mangel , ED 04/2017 (ICD-10 E53.8) - Verdacht auf Polyneuropathie (PNP), am ehesten alkoholbedingt , ED 04/2017 Die Ärzte hielten unter Hinweis auf die testpsychologischen Untersuchungen am 25./26. April 2017 (vgl. Urk. 11/123/7-12) fest , dass aufgrund der bestehenden, mitunter schweren Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, der visuellen Verarbeitung, der Umstellfähigkeit, der Interfe renzunterdrückung sowie insbesondere auch der fahreignungsspezifisch geprüf ten raschen visuellen Überblicksgewinnung die Fahreignung derzeit eindeutig nicht gegeben sei. Da im Zuge eines Rückgangs der derzeit noch deutlich ausge prägten depressiven Symptomatik sowie einer Reduktion des Konsums von Psychophar maka eine Erholung der kognitiven Fertigkeiten möglich sei, empfahlen die Ärzte eine Neuevaluierung der Fahreignung zu einem späteren Zeitpunkt (zirka nach drei Monaten). Im Weiteren sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutl ich eingeschränkt, wobei zumeist nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden könnten . In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit sogar stark limitiert und eine Tätigkeit als Banks achbearbeiter oder ähnlich anspruchsvolle Arbeiten seien derzeit eindeutig nicht realistisch. Eine deutliche Besserung der kognitiven Fertigkeiten sei dafür notwendig, wobei derzeit sogar im privaten Alltag mit relevanten Einschränkungen gerechnet werden müsse (S. 3 ). Im Weiteren wurde ausgeführt , dass aufgrund der klinischen Befunde und der Anamnese von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, die sich im Verlauf zu einer schweren entwickelt habe. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bei bestehende r Problematik mit der Arbeit. Die Depression könne im Zusammenhang mit dieser Problematik und jener im Ehe leben gesehen werden. Es sei ein leichter Rückgang der Depression respektive der Niedergeschlagenheit un d des Morgentiefs verzeichnet wo rden und die Schlaf schwierigkeiten seien deutlich besser geworden (S. 3). Der Beschwerdeführer habe am kognitiven Training teilgenommen, wobei sich die Kognition leicht ver bessert habe, er aber im Alltag weiterhin viel Unter stützung und Anleitung durch Dritte benötige. I m Sinne eines Krankheitskonzept s habe der Beschwerdeführer die bestehende Arbeitslosigkeit und somit die finan zielle Unsicherheit in Verbindung mit der Depression gebracht. Ausserdem sei der Paarkonflikt ein Faktor, der die Depression auf rechterhalte, wobei die Ehefrau während der Hospitalisation ein Trennungs gesuch eingereicht habe und es daraufhin zu einem einmaligen Alkoholkonsum ausserhalb der Station gekommen sei. Die weiteren im Verlauf vorgenommenen Atemalkoholtest kon trollen seien negativ gewesen (S. 4). D es Weiteren wiesen d ie Ärzte darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Klinik eintritt h äufiger gestür zt sei, wobei als Ursache am ehesten der Schwindel anzu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe gezielt Physiotherapie erhalten und habe Verhaltensübungen erlernt und es sei zu keinem weiteren Sturz gekommen und der Schwindel sei regredient (S. 4). Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen eine erneute ADHS-Abklärung, ein HR-CT des Wirbelbogens 2 und betreffend die Frage nach noch ausführbaren Tätigkeiten die Durchführung einer neuro psycho logischen Verlaufsuntersuchung zum gegebenen Zeitpunkt (S. 5 f. ).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der von ihr beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. B.___ beim Beschwerdeführer eine klare Aggravation festgestellt habe und die gutachterlich vorläufig diagnostizierte leichte kognitive Störung keine lang an dauernde respektive invalidisierende Beeinträchtigung darstelle (S. 2) . Dr. B.___ wies in seiner Expertise wiederholt auf einen in Arztberichten erwähnten MRT-Befund hin, wonach leichte Auffällig keiten des Gehirns organischer Art vorlägen (Urk. 11/103/1-100 S. 29, S. 30, S. 75, S. 85, S. 90 ), und hielt fest, dass die Diag nose der leichten kognitiven Störung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nachweisbar sei, vorläufig zu stellen sei (S. 89). 4.2 Dr. B.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt nicht über die zur Beurteilung von Hirnveränderungen notwendige fachärztliche Qua lifikation . Der i n der Expertise erwähnte MRT-Befund (vgl. E. 4.1 hievor ) war sodann im Zeitpunkt der Begutachtung nicht aktenkundig und entsprechende Befund- Hinweise ergaben sich lediglich aus den Berichten des Psychologen lic . phil. G.___ vom 24. Dezember 2012 , H.___ , und von Dr. med. I.___ , Psychiatrie und Psychotherapie , und Dipl. Psych. J.___ , Stationspsychologin, H.___ , vom 5. Februar 2013, welche auf eine beginnende frontale kortikale Hirnatrophie (Gehirnschwund) verwiesen und ebenfalls nicht über die erforderlichen Fachqualifikationen verfügten (Urk. 11/14/7-9 S. 2, Urk. 11/14/1-4 S. 1 ). Der eigentliche MRT-Befund wurde weder von der Beschwerdegegnerin respektive vom RAD noch vom Gutachter eingeholt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als unvoll stän dig, weshalb mangels Beweiswert es ( vgl. E. 1.3 hievor ) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch die am 1
- April 2017 angefertigten MRT-Bilder ( Urk. 11/123/13-20 und Urk. 11/123/27) eine auffallende Vertiefung des kortikalen Furchenreliefs zeigten, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Befund erheischt. Selbst wenn ein gehirnorganischer Scha den auf einen Alkoholabusus zurückzuführen wäre, worauf die Neuro psychologin der C.___ im Bericht vom 27. April 2017 differential diagnostisch hinwies ( Urk. 11/123/7 12 S. 8), könnte er nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen wer den, da eine Sucht invalidenver sicherungs rechtlich bedeutsam wird , wenn sie eine Krankheit bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden eingetreten ist (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a) , was der Gutachter zu ver kennen scheint (Urk. 11/103 S. 75 und S. 88).
- 3 Gestützt auf die Bericht e der behandelnden Ärzte allein kann ebenfalls nicht in rechtsgenügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit de s Beschwerde führer s geschlossen werden . Die Berichte der K.___ , d er L.___ und des H.___ stammen aus den Jahren 2010 bis 2012, wobei die Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten (Urk. 11/8-10, Urk. 11/11/1-4, Urk. 11/14/7-9) respektive ohne Begründung von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgingen (Urk. 11/11/ 1-4 S. 3, Urk. 11/11/5-6 S. 1). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. M.___ , Psychiatrie und Psycho the rapie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Januar 2016 (Urk. 11/84/5-9) fest, dass eine Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt nur bei einem reduzierten Pensum von zirka 50 % und bei weniger anspruchsvoller Arbeit möglich sei (S. 2 Ziff. 1.6) , wobei eine nähere Begründung für die reduzierte Arbeitsfähigkeit fehlt. In ihrem Aus trittsbericht vom 30. Juni 2017 (vgl. E. 3.2 hievor ) wiesen die C.___ -Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive auf deutliche Einschränkungen in den beruflichen Tätigkeiten hin, äusserten sich aber nicht über den konkreten Umfang dieser Limitierungen. Im radiologischen Bericht des N.___ vom 13. April 2017 (Urk. 11/123/ 2 7) und im neuropsychologischen C.___ -Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 11/123/7-12) betreffend die deutliche Erweite rung des kortikalen Furchenreliefs finden sich schliesslich keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren ist die Erfahrungstatsache zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) . Allerdings erfordert eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wenigstens eine gutachterliche Auseinandersetzung mit de n im Einwandverfahren aufgelegten C.___ -Berichten über die knapp dreimonatige Hospitalisation im Frühjahr 201
- Die Berichte weichen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit erheblich von den Schlussfolgerungen des Gutachters ab, weshalb diesem die Erkenntnisse der behandelnden Fachleute zur abschliessenden Beurteilung hätten vorgelegt wer den müssen. Eine gutachterliche Einschätzung kann nicht einfach durch eine Würdigung durch den RAD-Arzt ersetzt werden, zumal dessen Ausführungen aufgrund der entsprechenden Anfrage der Sachbearbeitenden fälschlicherweise unter de m Blickwinkel der gesundheitlichen Verschlechterung erfolgten (Urk. 11/126/2-3) und somit für die sich hier stellende Frage der gesundheitlichen Verhältnisse für die Zeit von der Anmeldung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht einschlägig sind. Unter Berücksichtigung dieser Aktenergänzung kann daher nicht von einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung die Rede sein. Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Einschätzungen der Arbeits fähigkeit durch Dr. B.___ , insbesondere in Bezug auf eine Verweistätigkeit nicht gänzlich zu überzeugen vermögen, wie die entsprechenden Rückfrage der Beschwerdegegnerin zeigte ( Urk. 11/106). Der Gutachter war sich offenbar über seine Aufgabe im Zusammenhang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht im Klaren ( Urk. 11/110). Der Gutachter sprach ferner von einer Aggravation ( Urk. 11/103/74-75), ohne dass er für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt hätte, inwiefern er die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens als klar überschritten erachtete . Dies wäre umso notwendiger gewesen, als den übrigen Akten, namentlich der in der C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung ( Urk. 11/123/7 S. 11), keine Anhaltspunkte für Inkonsistenzen zu entnehmen sind und insbe son dere die Eingliederungsfachleute von eine r Steigerung der Leistungs fähigkeit beziehungsweise dem Erreichen der jeweils gesteckten Ziele sprachen ( Urk. 11/64, Urk. 11/69, Urk. 11/72), was nicht auf eine bewusstseinsnahe Steuerung hin deutet. In Anbetracht der mit Blick auf die gesamte Aktenlage unge nügenden Begründung der Aggravation findet die seitens der Beschwerde gegnerin ange nommene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Gutachten keine hinreichende Stütze. Betreffend die Berichte des Fachpsychologen D.___ vom 8. August 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 11/58) und der Z.___ vom 9. März 2015 (Urk. 11/72), in wel chen ein Arbeitspensum von 50 % postuliert wurde, ist zu beachten , dass diese nicht von einem ( Fach ) arzt verfasst worden sind. Im Übrigen verfügt auch der RAD-Arzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie (Urk. 11/121 S. 3 ff., Urk. 11/126 S. 2 f.) , über keine zur Beurteilung von Hirnveränderungen erforderliche Fachqualifikation.
- 4 Nach dem Gesagten i st der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen (Hir natrophie) ungeklärt, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf , vorzugsweise durch eine umfassend neue Begutachtung in psychiatrischer und neurolo gi scher/neuropsychologischer Hinsicht . Diesbezüglich ist es angezeigt , de n in den H.___ - Berichten vom 24. Dezember 2012 und 5. Februar 2013 erwähnten MRT-Befund (vgl. E. 4.2 hievor ) einzuholen . Im Übrigen ist die im C.___ -Bericht vom 30. Juni 2017 (Urk. 11/123/1-6 S. 6 ) empfohlene ADHS-Abklärung und Durchführung einer HR-CT des Wirbelbogens 2 zu berücksichtigen . Entsprechend ist die Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. D er Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s machte mit Honorarnote vom
- Mai 201 8 (Urk. 1 3-14 ) einen Aufwand von 15.9 Stund en und Barauslagen von Fr. 108.90 geltend ( Urk. 14/1-2 ). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streit sa che, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über d ie Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3 Der von Rechtsanw alt Christos Antoniadis geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere der Aufwand von acht Stunden für die Ausarbeitung der zehn seitigen Beschwer de (Urk. 1) sowie - neben einem Aktenstudium von 1.5 Stunden (Urk. 14/2) - von vier Stunden für die Durchsicht des Gut achtens - bei welchem 5 6 Seiten auf die Wiedergabe von Berichten , der AMDP-Befundungs tabelle und des Lebenslaufs des Beschwerdeführers entf allen (Urk. 11/103/1-100 S. 6-57 , S. 64-66, S. 78-80 ) - überhöht ist. Angesichts der zu studierenden gut 127 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der zehn seitigen Rechtsschrift , der Auf wendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Urteilsstudium sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Rechtsvertretung vom
- Januar 2018 (Urk. 1 S. 2 ) als gegen standslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
- November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00026
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1961 geborene X.___, zuletzt als Direktor Private Banking bei der Y.___ in Zürich tätig (Urk. 11/ 15/1-3 S. 1), meldete sich am 20. Februar 2013 unter Hinweis auf ein Burn-Out, Depressionen sowie eine Alkohol- und Tablettenabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zu m Leistungs bezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gewährte am 17. Juli 2013 eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Pot entialabklärung bei Z.___ vom 22. Juli bis 16. August 2013
(Urk. 11/25). Mit Mitteilung en vom 1
3. August 2013 (Urk. 11/30), 14. November 2013 (Urk. 11/41)
und 30. April 2014 (Urk. 11/48) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostengutsprache n für ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ vom 19. August bis 18. November 2013 sowie für ein Aufbautraining bei Z.___ vom 19. November 2013 bis 18. August 201 4. Am 1 2. und 13. August 2014
setzte die IV-Stelle den Versicherten betreffend den Arbeitsversuch bei der A.___ vom 19. August 2014 bis 18. Februar 2015 sowie ein gleichzeitig durchzuführendes Job Coaching in Kenntnis (Urk. 11/62, Urk. 11/65). Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 28. Juli 2015 (Urk. 11/76) wurde die Arbeits vermittlung mit dem Hinweis abgeschlossen, dass gemäss den Angaben des Ver sicherten eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt nicht möglich sei .
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 24. April 2017, Urk. 11/103/1- 100). Am 1 4. respektive 16. Juni 2017 beantwor tete der Gutachter die ihm von der IV-Stelle am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage (Urk. 11/106, Urk. 11/109, Urk. 11/113) . Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2017 (Urk. 11/122) stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hin weis auf eine während der Begutachtung vorliegende Aggravation sowie eine fehlende lang andauernde Gesundheitsbeeinträchtigung die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand (Urk. 11/124/1-3) erhob und weitere medizinische Berichte (Urk. 11/123) ein reichte. Nachdem diese dem R egionalen Ärztlichen Dienst (R AD) vorgelegt wo rden waren (Urk. 11/126 S. 2 3), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
8. Januar 2018 Beschwer de (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, auszurichten, eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) damit, dass während der Begutachtung Hinweise
einer klaren Aggrav ation
festgestellt worden seien; ein Testergebnis habe äusserst auffällige Werte geliefert, die weit überwiegend wahrscheinlich auf einen inte ressen geleiteten Antwortstil des Beschwerdeführers schliessen l iessen . Im Weite ren könne nicht auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters abge s tellt werden, da dieser ungeachtet der Aggravation eine Arbeitsunfäh igkeit von 30 % attestiert habe . Bei der diagnostizierten vorläufigen und leichten kognitiven Störung handle es s ich sodann
um keine langandauernde respektive in validi sierende Beeinträchtigung .
Die im Einwandverfahren aufgelegten Berichte würden Diagnosen aufführen, die bereits vor der Begutachtung gestellt worden seien. Trotz der diagnostizierten mittelgradigen Depression und der neuropsychologischen Defiziten mittel gradi gen Ausmasses seien keine erheblichen beziehungsweise schweren Störungen vermerkt. Weder der mittlere Schweregrad der Depression noch die mittel gradi gen neuropsychologischen Defizite seien plausibel (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sei unverwertbar .
I ndem d er Experte von der Beschwer degegnerin verlangt habe, seine ergänzende Stellungnahme aus den Akten zu nehmen, habe er eine strafbare Handlung begangen und sei deshalb befangen (S. 5 Ziff. 9). Im Weiteren bestünden ernsthafte Zweifel dar an, ob Beschwerde validierungstests oder Testkombinationen die Beurteilung von Aggravation mit ausreichender Zuverlässigkeit und Sicherheit erlaubten (S. 7 Ziff. 14). Bei ih m, dem Beschwerdeführer, lägen zudem aufgrund des MRT respektive der neuro psychologischen Abklärungen durch die C.___ nicht voll reversible hirnmorphologische V eränderungen sowie eine mittelschwere kogni tive Störung vor (S. 7 Ziff. 15, S. 8 Ziff. 17). Würde auf die vom Gutachter postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ab gestellt werden, so w ürde ein Invaliditätsgrad von 80 % resultieren. Naheliegender sei es indessen, Dr. med. (richtig: Fachpsychologe, Urk. 11/58 S.4) D.___ und der Z.___ -Integrationsmanagerin folgend von einem 50 % Pensum auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 86 % ergebe (S. 10 Ziff. 21, S. 11 Ziff. 22). 3. 3.1
3.1.1
Dr. B.___ stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatri schen Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 11/103/1-100) folgende Diagnosen (S. 85 ff.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - vorläufige Diagnose - leichte kognitive Störung, ICD-10 F06.7 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent respektive in Voll remission (anamnestisch seit 3 Jahren), ICD-10 F10.202 (richtig: 10.20)
Der Gutachter hielt im Zusammenhang mit dem von ihm durchgeführten Word Memory Test (WMT) fest, die Leistung des Beschwerdeführers sei in weit über der Hälfte der Testbedingungen stark auffällig gewesen und liege weit überwiegend in einem Bereich, der ernsthafte Zw eifel daran begründet habe, ob er voll moti viert im Test mitgewirkt habe. Das Testergebnis zeige weit überwiegend wahr scheinlich einen interessegeleiteten Antwortstil an. Die Werte zwischen den sogenannten leichten U ntertest-Messungen und den sogenannten schweren Untertest-Messungen seien in der Differenz sehr hoch, was diagnostisch aus schliesslich auf eine Demenz hinweisen würde. Insofern zeige der Test ein e wei tere Inkonsis tenz innerhalb des Tests und g ebe grundsätzlich einen deutlichen Hinweis auf suboptimales Leistungsverhalten (S. 68 f.). Darüber, ob ehemals bei den Befundungen des Beschwerdeführers auch Aggravationstendenzen vorgele gen hätten, könne gutachterlich keine sichere Aussage gemacht werden (S. 74). Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigung das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwer de führers weitgehend intakt sei . Angaben zum Krankheitsverl auf seien nicht immer präzi sier bar, wobei dies für die eingenommenen Medikamente, die stationären Auf enthalte in der Vergangenheit sowie die Diskrepanzen bei der Aktenlage be tref fend weitere familiäre psychische Erkrankungen gelte
(S. 75).
Im Weiteren führte Dr. B.___
aus, dass das nach Aktenlage definierte Alkohol ab hängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich schwerpunktmässig im Sinne von beruflichen Ritualen und kulturell stark gef ördert
worden sei . Eine andere Gesundheitsstörung mit gravierendem Kr ankheitswert habe nicht zu einem Abhängigkeitssyndrom geführt . Das nach Aktenlage angeführte ADHS Syndrom hätte bei schwerer Ausprägung den beruflichen Werdegang des Beschwerde führers mit universitärem Abschluss aus gutachterlicher Sicht verunmöglicht. Im MRT seien leichte Auffälligkeiten des Gehirns organischer Art in den Arztberich ten dokumentiert
worden, wobei offenbleibe, ob das Abhängigkeitssyndrom zu diesen Auffällig keiten im MRT geführt habe (S. 75, S. 88).
Aus gutachterlicher Sicht sei bezüglich des aktuell remittierten Alkoholkonsums eine Gewöhnung eingetreten, die zur Abhängigkeit geführt habe (S. 89).
Dr. B.___ hielt sodann fest, dass das testpsychologisch nachgewiesene ADHS Syn drom nicht als wesentliches Kriterium für Probleme bei der Wieder ein gliede rung herangezogen werde könne, da das Syndrom nicht in starker Ausprägung bereits in der Kindheit vorgelegen habe, sich im Rahmen der Begut achtung kein klinischer Eindruck über das Vorliegen eines ADHS-Syndroms eingestellt habe, Entzugssymptome in der Vergangenheit die Symptome eines ADHS vorgetäuscht oder überlagert haben könnten und der Beschwerdeführer von den für das ADHS zugelassenen Medikamenten nicht wesentlich profitiert habe (S. 88 f., S. 91) .
Die nach Aktenlage beschriebene mittelgradige Depression könne zum Begut ach tungszeitpunkt nicht (mehr) verifiziert werden. Mit der Testung habe keine Depression nachgewiesen werden können, was für eine Remission dieser Diagno selinie im Untersuchungszeitpunkt spreche (S. 89).
Der Experte führte weiter aus, dass die Diagnose einer leichten kognitiven Stö rung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nach weis bar sei, vorläufig vergeben sei. Der Grund dafür sei, dass die im Rahmen der Integrationsmassnahme festgestellten kognitiven Einbussen, welche damals zu einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % geführt h ätten, aus gut achterlicher Sicht mit keiner wirklichen psychiatrischen Diagnose begründbar seien. Allerdings sei es gutachterlich theoretisch möglich, dass auch im Zeitpunkt der Integrationsmassnahme eine Aggravation vorgeleg en habe. Dieser Beweis könne jedoch retrospektiv nicht geführt werden, jedoch sei eine Aggravation in der aktuellen Begutachtung deutlich nachweisbar, was die vom Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation angegebenen Symptomst ä rken deutlich abschwä che und in Frage stelle (S. 89). Zudem sei in der seinerzeitigen neuropsychologi schen Untersuchung konstatiert worden, dass die Befunde aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nur bedingt valide seien, und es sei damals auch keine Testung auf Aggravation durchgeführt worden. Die festgestellte Aggravation könne indessen den moderat auffälligen MRT-Befund nicht entkräften. Eine ausgeprägte Demenz liege nach Aktenlage und gutachterlicher Untersuchung keinesfalls vor, wobei eine Demenz die einzige Möglichkeit wäre, die auffälligen Testwerte im WMT sinnvoll zu erklären (S. 89 f.).
Im Weiteren wies Dr. B.___ darauf hin, dass der genaue Eintritt der Gesundheits schädigung nicht präzise verifizierbar sei. Gemäss der Aktenlage und den Anga ben des Beschwerdeführers habe dieser als Direktor bei der Y.___ seine Arbeit nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit abliefern können, weshalb seit April 2012 von einem reduzierten Aktivitätenniveau ausgegangen werden könne (S. 97).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Experte aus, dass in der Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kader funktion bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unter brechun gen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszu gehen sei. S eit April 2012 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer entsprechenden Tätigkeit mit Kaderfunktion habe bis April 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Ent wöhnungsbehandlungen vorgelegen und seit April 2012 sei von einer Arbeits un fähigkeit von 100 % auszugehen (S. 99) .
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit als Bankangestellter in der Finanz beratung medizintheoretisch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit von 70 %) zumut bar, wobei als Anpassungen ein initiales Job Coaching, verstärkte flexibel handhab bare Pausen, kein intensiver Umgang mit Kunden und kein Um g ang mit Kunden ausserhalb des Bankbereichs oder des eigentlichen Arbeitsplatzes (keine Restau rantbesuche mit Kunden, die allenfalls Alkoholkonsum nach sich ziehen) und keine Nacht- oder Schichtarbeit zu empfehlen seien. Im Weiteren s ei der Schwer punkt der Arbeit auf Routinetätigkeiten
zu legen
(S. 99). Abgesehen von einer Tätigkeit als Bankangestellter seien medizintheoretisch auch andere Tätigkeitsbe reich e mit oder ohne betriebswirtschaftlichen Hintergrund und ohne Leitungs funktion mit den genannten Anpassungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 100). 3.1.2
Am 14. Juni 2017 beantwortete Gutachter Dr. B.___ die von der Beschwerde geg nerin am 5. Mai 2017 gestellte Rückfrage betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/106 /1) . Dabei hielt
er fest, dass der Beschwerdeführer bisher definierbar eine Kaderfunktion al s Finanzberater innegehabt habe oder definierbar im Allge meinen die Tätigkeit als Finanzberater. Bei letzterer sei auch eine angestellte Tätigkeit ohne Kaderfunktion miteingeschlossen (Urk. 11/109 S. 1).
E ine Kaderfunktion als Finanzberater sei
seit April 2012 mit einer 100 %igen Ar beitsunfähigkeit auszuweisen . In einer beruflichen Situation als Bankan ge stellter in der Finanzberatung ohne Kader-/Leitungsfunktion und ohne beruf liche Anpassungen sei versic herungsmedizinisch von einer 50 %igen Arbeits fähigkeit auszugehen.
Demgegenüber bestehe seit April 2012 als Bankangestellter in der Finanzberatung in einem Angestelltenverhältnis ohne Kader-/Leitungs funktion und mit dem im Gutachte n erwähnten Anpassungen eine 70 %ige Arbeits fähig keit . Sofern eine solche Differenzierung (mit oder ohne Kader funktion) nicht zweckmässig sein sollte, so sei aus gutachterlicher Sicht das höchste Potenzial als Bankangestellter in der Finanzberatung ohne Kaderfunktion und ohne Anpassungen mit 50 % Arbeitsfähigkeit zu definieren
(S. 2). 3.1.3
Nach telefonischer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/110) prä zisierte Dr. B.___
mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (Urk. 11/113) seine Aus führungen zur Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 5. M ai 2017 (Urk. 11/106/1, Urk. 11/109, vgl. auch E. 3.1.2 hievor) dahingehend, dass als bisherig e Tätigkeit die Arbeit als Bankangestellter in der Finanzberatung definiert sei, wobei diesbezüglich bis April 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit Unterbrechungen durch die Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen auszu ge hen sei. Da der Beschwerdeführer in diesem Berufsbereich bisher weit über wiegend eine Kaderfunktion ausgeübt habe, sei seit April 2012 bis auf weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Bankangestellter in der Finanz bera tung auszugehen (Urk. 11/113 S. 1 f.) .
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wies der Gutachter darauf hin, dass vor April 2012 keine Notwendigkeit für eine solche Tätigkeit bestanden habe. Seit April 2012 sei eine angepasste Tätigkeit allgemeiner Art medizintheoretis ch zu 70 % (Arbeitsfähigkeit 70 %) zumutbar. Als Anpassungen seien ein initiales Job Coaching, verstärkte flexible handhabbare Pausen sowie kein respektive kein intensiver Umgang mit Kunden zu nennen. Im Weiteren sei Nacht- oder Schichtarbeit zu vermeiden (S. 2). 3.2
Am 30. Juni 2017 berichteten med. pract . E.___, Oberärztin und Fachärztin Neuro logie, und Dr. med. F.___, Stationsärztin, C.___, über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 9. März bis 2 3. Juni 2017 (Urk. 11/123 /1-6), wobei sie f olgende Diagnose stellten (S. 1): - p sychiatrische Diagnosen: - r ezidivieren de depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episoden (ICD-10 F33.1) - Anpassungsstörungen (ICD-10 F 43.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Restzustand und ver zögert auftretende p sychotische Störung (ICD-10 F 10 .7) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Restzustand und ver zögert auftretende psychotische Störung (ICD-10 F13.7) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und A ufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) - n europsychologische Diagnosen: - mittelschwere kognitive Störung mit im Vordergrund stehenden atten tiona len und mnestischen, jedoch auch exekutiven und visuell-räumlichen Min der leistungen, multifaktorieller Ätiologie, sehr wahr scheinlich im Zusammen hang mit der depressiven Störung (ICD-10 F33 .2) sowie dem umfangreichen (vergangen en und gegenwärtigen) Noxen- und Medika menten gebrauch (ICD-10 F13.1, Verdacht auf ICD-10 F10.74 und ICD-10 F13.74, Status nach ICD-10 F1 5.1, ICD-10 Y57.9) - Verdacht auf Status nach einfacher Aktivitäts- und Aufmerksamkeits stö rung des Kindesalters (ADHS, ICD-10 F90.0) in Bezug auf ein mögliches Fortbestehen im Erwachsenenalter aufgrund der Überlagerung durch obge nannte Faktoren nicht schlüssig beurteilbar - s omatische Diagnosen nach ICD-10 : - Schwindel und Taumel, multifaktoriell, ED 04/2017 (ICD-10 R42) - orthostatische Hypot o nie, ED 04/2017 (ICD-10 I95.1) - Vitamin B12-Mangel, ED 04/2017 (ICD-10 E53.8) - Verdacht auf Polyneuropathie (PNP), am ehesten alkoholbedingt, ED 04/2017
Die Ärzte hielten unter Hinweis auf die testpsychologischen Untersuchungen am 25./26. April 2017 (vgl. Urk. 11/123/7-12) fest, dass aufgrund der bestehenden, mitunter schweren Einschränkungen in den Bereichen der Aufmerksamkeit, der Reaktionsfähigkeit, der visuellen Verarbeitung, der Umstellfähigkeit, der Interfe renzunterdrückung sowie insbesondere auch der fahreignungsspezifisch geprüf ten raschen visuellen Überblicksgewinnung die Fahreignung derzeit eindeutig nicht gegeben sei. Da im Zuge eines Rückgangs der derzeit noch deutlich ausge prägten depressiven Symptomatik sowie einer Reduktion des Konsums von Psychophar maka eine Erholung der kognitiven Fertigkeiten möglich sei, empfahlen die Ärzte eine Neuevaluierung der Fahreignung zu einem späteren Zeitpunkt (zirka nach drei Monaten). Im Weiteren sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen deutl ich eingeschränkt, wobei zumeist nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden könnten . In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit sogar stark limitiert und eine Tätigkeit als Banks achbearbeiter oder ähnlich anspruchsvolle Arbeiten seien derzeit eindeutig nicht realistisch. Eine deutliche Besserung der kognitiven Fertigkeiten sei dafür notwendig, wobei derzeit sogar im privaten Alltag mit relevanten Einschränkungen gerechnet werden müsse (S. 3).
Im Weiteren
wurde ausgeführt, dass aufgrund der klinischen Befunde und der Anamnese von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen sei, die sich im Verlauf zu einer schweren entwickelt habe. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstörung bei bestehende r Problematik mit der Arbeit. Die Depression könne im Zusammenhang mit dieser Problematik und jener im Ehe leben gesehen werden. Es sei ein leichter Rückgang der Depression respektive der Niedergeschlagenheit un d des Morgentiefs verzeichnet wo rden und die Schlaf schwierigkeiten seien deutlich besser geworden (S. 3).
Der Beschwerdeführer habe am kognitiven Training teilgenommen, wobei sich die Kognition leicht ver bessert habe, er aber im Alltag weiterhin viel Unter stützung und Anleitung durch Dritte benötige. I m Sinne eines Krankheitskonzept s habe der Beschwerdeführer die bestehende Arbeitslosigkeit und somit die finan zielle Unsicherheit in Verbindung mit der Depression gebracht. Ausserdem sei der Paarkonflikt ein Faktor, der die Depression auf rechterhalte, wobei die Ehefrau während der Hospitalisation
ein Trennungs gesuch eingereicht habe und es daraufhin zu einem einmaligen Alkoholkonsum ausserhalb der Station gekommen sei. Die weiteren im Verlauf vorgenommenen Atemalkoholtest kon trollen seien negativ gewesen (S. 4).
D es Weiteren wiesen d ie Ärzte
darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Klinik eintritt h äufiger gestür zt sei, wobei als Ursache am ehesten der Schwindel anzu sehen sei. Der Beschwerdeführer habe gezielt Physiotherapie erhalten und habe Verhaltensübungen erlernt und es sei zu keinem weiteren Sturz gekommen und der Schwindel sei regredient (S. 4).
Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und empfahlen eine erneute ADHS-Abklärung, ein HR-CT des Wirbelbogens 2 und
betreffend die Frage nach noch ausführbaren Tätigkeiten die Durchführung einer neuro psycho logischen Verlaufsuntersuchung zum gegebenen Zeitpunkt (S. 5 f.).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der von ihr beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. B.___ beim Beschwerdeführer eine klare Aggravation festgestellt habe und die gutachterlich
vorläufig diagnostizierte leichte kognitive Störung keine lang an dauernde respektive invalidisierende Beeinträchtigung darstelle (S. 2) . Dr. B.___ wies in seiner Expertise wiederholt auf einen in Arztberichten erwähnten MRT-Befund hin, wonach leichte Auffällig keiten des Gehirns organischer Art vorlägen (Urk. 11/103/1-100 S. 29, S. 30, S. 75, S. 85, S. 90), und hielt fest, dass die Diag nose der leichten kognitiven Störung aufgrund einer Gehirnschädigung, welche moderat mittels MRT nachweisbar sei, vorläufig zu stellen sei (S. 89). 4.2
Dr. B.___ ist Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt nicht über die zur Beurteilung von Hirnveränderungen notwendige fachärztliche Qua lifikation . Der i n der
Expertise erwähnte MRT-Befund (vgl. E. 4.1 hievor) war sodann im Zeitpunkt der Begutachtung nicht aktenkundig und entsprechende Befund- Hinweise ergaben sich lediglich aus den Berichten des Psychologen lic .
phil. G.___ vom 24. Dezember 2012, H.___, und von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. J.___, Stationspsychologin, H.___, vom 5. Februar 2013, welche auf eine beginnende frontale kortikale Hirnatrophie (Gehirnschwund)
verwiesen und ebenfalls nicht über die erforderlichen Fachqualifikationen verfügten (Urk. 11/14/7-9 S. 2, Urk. 11/14/1-4 S. 1). Der eigentliche
MRT-Befund wurde weder von der Beschwerdegegnerin respektive vom RAD noch vom Gutachter eingeholt.
Vor diesem Hintergrund
erweist sich das Gutachten von Dr. B.___ als
unvoll stän dig, weshalb mangels Beweiswert es (vgl. E. 1.3 hievor) nicht darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch die am 1 3. April 2017 angefertigten MRT-Bilder (Urk. 11/123/13-20 und Urk. 11/123/27) eine auffallende Vertiefung des kortikalen Furchenreliefs zeigten, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Befund erheischt. Selbst wenn ein gehirnorganischer Scha den auf einen Alkoholabusus zurückzuführen wäre, worauf die Neuro psychologin der C.___ im Bericht vom 27. April 2017 differential diagnostisch hinwies (Urk. 11/123/7 12 S. 8), könnte er nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen wer den, da eine Sucht invalidenver sicherungs rechtlich bedeutsam wird, wenn sie eine Krankheit bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbs fähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden eingetreten ist
(vgl.
BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a), was der Gutachter zu ver kennen scheint (Urk. 11/103 S. 75 und S. 88). 4. 3
Gestützt auf die Bericht e der behandelnden Ärzte allein kann ebenfalls nicht in rechtsgenügender Weise auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit de s Beschwerde führer s geschlossen werden .
Die Berichte der K.___, d er L.___ und des H.___
stammen aus den Jahren 2010 bis 2012, wobei die Ärzte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten (Urk. 11/8-10, Urk. 11/11/1-4, Urk. 11/14/7-9) respektive ohne Begründung von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit ausgingen (Urk. 11/11/ 1-4 S. 3, Urk. 11/11/5-6 S. 1).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psycho the rapie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Januar 2016 (Urk. 11/84/5-9) fest, dass eine Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt nur bei einem reduzierten Pensum von zirka 50 % und bei weniger anspruchsvoller Arbeit möglich sei (S. 2 Ziff. 1.6), wobei eine nähere Begründung für die reduzierte Arbeitsfähigkeit fehlt.
In ihrem Aus trittsbericht vom 30. Juni 2017 (vgl. E. 3.2 hievor) wiesen die C.___ -Ärzte auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive auf deutliche Einschränkungen in den beruflichen Tätigkeiten hin, äusserten sich aber nicht über den konkreten Umfang dieser Limitierungen. Im radiologischen Bericht des N.___ vom 13. April 2017 (Urk. 11/123/ 2
7) und im neuropsychologischen C.___ -Bericht vom 27. April 2017 (Urk. 11/123/7-12)
betreffend die deutliche Erweite rung des kortikalen Furchenreliefs finden sich schliesslich keine Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren ist die Erfahrungstatsache zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) .
Allerdings erfordert eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wenigstens eine gutachterliche Auseinandersetzung mit de n im Einwandverfahren aufgelegten C.___ -Berichten über die knapp dreimonatige Hospitalisation im Frühjahr 201 7. Die Berichte weichen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit erheblich von den Schlussfolgerungen des Gutachters ab, weshalb diesem die Erkenntnisse der behandelnden Fachleute zur abschliessenden Beurteilung hätten vorgelegt wer den müssen. Eine gutachterliche Einschätzung kann nicht einfach durch eine Würdigung durch den RAD-Arzt ersetzt werden, zumal dessen Ausführungen aufgrund der entsprechenden Anfrage der Sachbearbeitenden fälschlicherweise unter de m Blickwinkel der gesundheitlichen Verschlechterung erfolgten (Urk. 11/126/2-3) und somit für die sich hier stellende Frage der gesundheitlichen Verhältnisse für die Zeit von der Anmeldung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht einschlägig sind. Unter Berücksichtigung dieser Aktenergänzung kann daher nicht von einer umfassenden gutachterlichen Beurteilung die Rede sein.
Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Einschätzungen der Arbeits fähigkeit durch Dr. B.___, insbesondere in Bezug auf eine Verweistätigkeit nicht gänzlich zu überzeugen vermögen, wie die entsprechenden Rückfrage der Beschwerdegegnerin zeigte (Urk. 11/106). Der Gutachter war sich offenbar über seine Aufgabe im Zusammenhang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit nicht im Klaren (Urk. 11/110).
Der Gutachter sprach ferner von einer Aggravation (Urk. 11/103/74-75), ohne dass er für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt hätte, inwiefern er die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens als klar überschritten erachtete . Dies wäre umso notwendiger gewesen, als den übrigen Akten, namentlich der in der C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 11/123/7 S. 11), keine Anhaltspunkte für Inkonsistenzen zu entnehmen sind und insbe son dere die Eingliederungsfachleute von eine r Steigerung der Leistungs fähigkeit beziehungsweise dem Erreichen der jeweils gesteckten Ziele sprachen (Urk. 11/64, Urk. 11/69, Urk. 11/72), was nicht auf eine bewusstseinsnahe Steuerung hin deutet. In Anbetracht der mit Blick auf die gesamte Aktenlage unge nügenden Begründung der Aggravation findet die seitens der Beschwerde gegnerin ange nommene uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Gutachten keine hinreichende Stütze.
Betreffend die Berichte des Fachpsychologen D.___ vom 8. August 2014 (Ein gangsdatum, Urk. 11/58) und der Z.___ vom 9. März 2015 (Urk. 11/72), in wel chen ein Arbeitspensum von 50 % postuliert wurde, ist zu beachten, dass diese nicht von einem (Fach) arzt verfasst worden sind.
Im Übrigen verfügt
auch der RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie (Urk. 11/121 S. 3 ff., Urk. 11/126 S. 2 f.),
über keine
zur Beurteilung von Hirnveränderungen erforderliche Fachqualifikation. 4. 4
Nach dem Gesagten i st der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen (Hir natrophie) ungeklärt, weshalb es weiterer Abklärungen bedarf, vorzugsweise durch eine umfassend neue Begutachtung in psychiatrischer und neurolo gi scher/neuropsychologischer Hinsicht . Diesbezüglich ist es angezeigt, de n in den H.___ - Berichten vom 24. Dezember 2012 und 5. Februar 2013 erwähnten MRT-Befund (vgl. E. 4.2 hievor) einzuholen . Im Übrigen ist
die
im C.___ -Bericht vom 30. Juni 2017 (Urk. 11/123/1-6 S. 6) empfohlene ADHS-Abklärung und Durchführung einer
HR-CT des Wirbelbogens 2 zu berücksichtigen . Entsprechend ist die Verfügung vom 21. November 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zu diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d er vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
D er Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s machte mit Honorarnote vom
11. Mai 201 8 (Urk. 1 3-14) einen Aufwand von 15.9 Stund en und Barauslagen von Fr. 108.90 geltend (Urk. 14/1-2). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streit sa che, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über d ie Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der von Rechtsanw alt
Christos Antoniadis geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere
der Aufwand von acht Stunden für die Ausarbeitung der zehn seitigen Beschwer de (Urk. 1) sowie
- neben einem Aktenstudium von 1.5 Stunden (Urk. 14/2) - von vier Stunden für die Durchsicht des Gut achtens - bei welchem 5 6 Seiten auf die Wiedergabe von Berichten, der AMDP-Befundungs tabelle und des Lebenslaufs des Beschwerdeführers entf allen (Urk. 11/103/1-100 S. 6-57, S. 64-66, S. 78-80) -
überhöht ist. Angesichts der zu studierenden gut 127 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der zehn seitigen Rechtsschrift, der Auf wendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und dem Urteilsstudium sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Christos Antoniadis bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’ 6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unent geltliche Rechtsvertretung vom
8. Januar 2018 (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom
21. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais