Sachverhalt
1.
1.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2013 im Verfahren Nr.
IV.2012.00259 wurde die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Januar 2012 (Urk. 8/2 19 und Urk. 8/221), mit welcher die bisher an X.___, geboren 1961, ausgerichtete Dreiviertels rente mit Wirkung ab 1. März 2012 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, bestätigt (vgl. Urk. 8/238 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2
Nach Eingang eines am 2 5. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/239 /1-3) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___, Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 8/257). A m 2 6. Januar 2016 erteilte die IV Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 9. Februar bis 8. Mai 2016 (Urk. 8/275) . Im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens (vgl.
Urk. 8/292, Urk. 8/295) holte die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Sep tember 2017 erstattet wurde (Urk. 8/310). Mit Verfügung vom 2 1. No vember 2017
stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenr ente ein (Urk. 8/312 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Am 1 7. Januar 2018 zog der Versicherte sein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) zurück (Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. März 2018 zur Kenntnis geb racht (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer zufolge bei der Gerichtskasse ausstehender Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- aus dem Prozess Nr. IV.2012.00259 Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.
- zu leisten (vgl. Urk. 11), welchem er nachkam (vgl. Urk. 12).
Am 1 9. September 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.
14) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. April 2019 wurde die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zum Prozess beigeladen (vgl. Urk. 18), welche sich jedoch innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass sich g estützt auf das Gutachten des
Y.___ vom 7. Mai 2015 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit seit Februar 2015 wieder zu 90 % zumutbar sei . Aus psychiatrischer Sicht könne gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2 7. Sep tember 2017 davon ausgegangen werden, dass eine angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum seit mindestens April 2015 ausgeübt werden könne . Die gesund heitlichen Probleme würden vor allem durch die sozialen Umstände aufrecht er halten. Bei einem Invaliditä t sgrad von 13 % sei kein Rentenanspruch mehr aus gewiesen (S. 1 f.) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass auf das Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Weshalb sich sein Gesundhei tszustand verbessert haben soll e, werde nicht begründet. Sein Gesund heitszustand sei seit der Begutachtung durch das A.___
mindestens gleich ge blieben. Im Übrigen hätte wegen seiner zugenommenen Vergesslichkeit zwingend eine neuropsychologische Untersuchung stattfinden sollen (S. 3 Ziff. 1 5) . Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass bei der Rentenrevision zuletzt von einem Validen einkommen von Fr. 76'996.-- ausgegangen worden sei und aktuell lediglich von rund
Fr. 69'022. -- (S. 4 Ziff. 6).
Ergänzend führte der Beschwerdeführer sodann in seiner Replik (Urk. 14) aus, dass das Z.___ -Gutachten als Grundlage für eine Rentenrevision nicht rechts genüglich sei und über grosse Mängel verfüge (Urk. 14 S. 4 Ziff. 6, S. 5 ff .
Ziff. 8 12). Zudem sei auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden, und es sei ihm mindestens ein Tabellenlohnabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 14 S. 1 5
Ziff. 13 .3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 21 . Mai 2013 (Urk. 8/238) bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 12 . J anuar 2012 (Urk. 8/219 und Urk. 8/221) eine anspruchsrelevante Ver ände rung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1
Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 8/238) bestätigte,
am 1 2. Januar 2012 verfügte Herabsetzung der bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 8/2 19 und Urk. 8/221) erfolgte gestützt auf das Gutachten des A.___ vom
14. Juli 2011 (Urk. 8/204). 3.2
Die Gutachter des A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2011 (Urk. 8/204) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 17 f.
lit .
E . Ziff. 1): - leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F 33.0) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - koronare Herzkrankheit mit - Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 3. September 2006 bei pro ximalem Verschluss der rechten Koronararterie - ad hoc Stenting der rechten Koronararterie am 3. September 2006 - ausgeprägte Tagesmüdigkeit bei Verdacht auf Schlafapnoesyndrom und schädlichem Benzodiazepingebrauch (ICD-10 F13.1) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - seit 2002 dokumentierter lumbaler Diskushernie L4/5, Protrusio
disci L3/4 und L5/S1 - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein ohne objek ti vierbare sensomotorische Defizite - morbide Adipositas, BMI 41.5 kg/m 2
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine gering aus geprägte Panikstörung (ICD-10 F 41), eine Persönlichkeits akzentuierung, unklare Synkopen seit 2003, eine arterielle Hypertonie, eine Hyper cholesterinämie, leichte Miktionsbeschwerden bei Prostataproblemen sowie einen Status nach laparoskopischer
Cholezystektomie
im Januar 2010 (S. 18 lit .
E . Ziff. 2) .
Zusammenfassend führten die Gutachter z ur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aus, aus o rthopädischer Sicht sei der Beschwerde führer seit 2002 in der letzten massgeblichen Tätigkeit als Bauspengler zu 100 % arbeitsun fähig. Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe ebenfalls keine Arbeitsfä higkeit im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf. Allerdings sei festzuhalten, dass in adaptierten Verweistätigkeiten internistischerseits
eine volle Arbeitsfähig keit attestiert werde (S. 18 unten). In angepassten Tätigkeiten bestehe auch aus orthopädischer Sicht seit 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 2.1).
Seit der Begutachtung im Jahr 2008 sei es zu eine r gewissen Stabilisierung gekom men (S. 18 unten f.) . Aktuell sei von einer rezidivier enden depressiven Störung vom Ausmass einer leichten depressiven Episode auszugehen . Ferner zeige sich beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung mit Symptomen, welche das kardiovaskuläre System beträfe n, sowie vermehrter Schmerzwahr nehmung .
Insgesamt sei das Belastbarkeitsprofil auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt im Wesentlichen durch die orthopädische und internistisch- kardiale Situation (qua litative Leistungseinschränkungen) sowie die psychischen Beein trächti gungen (quantitative Einschränkungen) reduziert, und der Beschwerde führer könne lediglich adaptierte Tätigkeiten in einem Pensum von 70 % verrichten (S.
19 oben).
Leichte körperliche Arbeiten, möglichst aus Wechsel position, ohne körper liche Zwangshaltungen, ohne besonderen Zeitdr uck, ohne Schicht- oder Nacht ar beitsbedingungen, nicht auf Leitern, Gerüsten oder anderen gefährdenden Arbeitsstellen, also auch ohne das Führen von Kraftfahrzeugen, seien ihm zumut bar. Er könne nur Tätigk eiten durchschnittlicher geisti ger Natur mit durchschnitt lichen Verantwortungsbereichen verrichten (S. 19 Mitte).
Bei d er Bewertung der Arbeitsunfähig keit seien ferner psychosoziale Belastungs faktoren, insbesondere die finanzielle Situation, massgeblich an der Entwicklung u nd Aufrechterhaltung der psychi schen Störung beteiligt (S. 20 Mitte) . Medizi nisch-theoretisch sei innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren sogar eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% in angepasste n Tätigkeiten denkbar (vgl.
Urk. 8/207 S. 1 Ziff. 1-2). 4. 4.1
Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/239 /1 3) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein: 4. 2
Am 5. Mai 2015 erstatteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, Dr. med.
D.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, lic . phil. F.___, Psychologe und Neuro psy chologe, Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Ophthalmologie,
Y.___, ihr polydiszipl inäres Gutachten (Urk. 8/257/2-47). Nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9., 11., 12., 16., und 1 9. Februar 2015 (vgl. S. 1) stellten die Gut achter zusammen fassend in der Hauptsache folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 41 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronische koronare Herzkrankheit
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit unspezifischem Schwindel, ein chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom, ein schweres obstruktives Schlafapnoe syndrom, ein metabolisches Syndrom sowie ophthalmologische Diag nosen beidseits (S. 42 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten zusammenfassend aus, dass für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit für die angestammte Tätigkeit bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten adap tierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %, welche vollschichtig realisierbar sei (S. 45 Ziff. 6.8).
Aus rheumatologischer Sicht resultiere aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, dass schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit die angestammte Tätigkeit als Bauspengler bleibend nicht mehr zugemutet werden könn t e n . In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeit bestehe unter den im rheumatologischen Teilgutachten dar gelegten Arbeitsplatzbedingungen eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 90 %, vollständig realisierbar . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus neuropsychologischer Sicht könnten auf grund der durchgeführten Testuntersuchungen keine Diagnosen festgehalten werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne .
Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.2 Mitte) .
Aus ophthalmologischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeit splätze für den Exploranden wen iger geeignet. Aus allgemeininternistischer Sicht könne bei vorliegender Adipositas ein voll ausge bildetes metabolisches Syndrom diagnostiziert werden. Bei einem Status nach laparoskopischer
Gastric
Sleeve -Operation am 8. September 20 1 4 habe der Explorand bereits 16 kg abnehmen könne n, und eine weitere Gewichtsreduktion sei zu erwarten (S. 43 Ziff. 6.2 unten f.) .
Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie des vorliegenden Untersuchungsbefundes eine Somatisierungsstörung festge hal ten werden, welch e jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt und ganz tags arbeitsfähig
(S. 44 oben).
Die Gutachter hielten fest, die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer adaptierten Tätigkeit sei spätestens seit dem aktuellen Gutachten anzu nehmen. Zuvor habe basierend auf dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
bestanden . Die Ein schränkung in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit von 30 %
sei damals auf die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte depressive Episode zurückgeführt worden, welche nun remittiert sei (S. 44 Ziff. 6.3). Demnach könne seit der letzten Begutachtung (1 4. Juli 2011 A.___)
eine deutliche Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes bestätigt werden. So hätten sich wed er Hinweise für eine depressive Störung noch für das Vorliegen einer Panikstörung oder eine Persön lichkeitsstörung gefunden, so dass aus psychiatrischer Sicht aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne.
Demgegenüber habe sich bei den fortschreitenden degenerativen Veränderungen eine leichte Verschlechterung aus Sicht des Bewegungsapparates ergeben (S. 45
Ziff. 7.1).
Die Prognose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der aus geprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Exploranden, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, sowie angesichts der langjährigen beruflichen Desintegration aus dem Arbeitsprozess, als ungünstig zu bezeichnen (S. 45 Ziff. 6.8). 4.3
Dr. med.
I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme
vom 8. Mai 2015 (Urk. 8/276/ 3-
4) aus, das MEDAS- Gutachten des
Y.___
sei umfassend, berücksichtig e die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten und beruhe auf eigenen Untersuchungen. Es sei insgesamt schlüssig und nachv ollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. 4.4
Dr. med.
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, klinischer Psychologe und Supervisor, L.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2015 (Urk. 8/272) in der Hauptsache folgende
im Jahr 2007 richtige Diagnosen (S. 3 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Störung durch Medikamente, 3 mg Temesta /die (ICD-10 F13.2) - Status nach Suizidversuch - Adipositas per magna - Status nach koronarer Eingefässerkrankung - chronifiziertes
lumboradikuläres, spondylogenes Schmerzsyndrom mit funktioneller Ablagerung - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II, 9. Januar 2007 - Gonarthrose rechts - Status nach Epicondylopathia
humeroradialis rechts - schweres Schlafapnoesyndrom - chronisches Ulkus d u odeni
- Status nach Nierenkolik rechts im Jahr 2000 - Choledocholithiasis im Jahr 2009 - Status nach rezidivierender Urolithiasis - Diabetes mellitus Typ II
Die Fachpersonen des L.___
führten aus, die Diagnose alleine einer Somati sierungs störung (ICD-10 F45) könne nicht aufrechterhalten werden (S. 4 oben). Die genannten Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Subjektiv bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit wegen Angst, Schmerzen und Vergesslichkeit sowie wegen Aggressionen und Nervosität. Das positive Leistungsbild zeige sich wie
folgt: Kurze Interaktio nen mit anderen Menschen seien noch möglich, längere Interaktionen führten zu Aggressionen. Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken Autofahren und bei leichten Tätigkeiten im Haushalt mithelfen. Das negative Leistungsbild laute wie
folgt: Keine längeren Interaktionen, keinen Stress, keinen Publikumsverkehr, keine schweren einseitigen Arbeiten. Die Fach personen des L.___
führten aus, gemäss ihrer objektiveren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Patient auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Insgesamt sei das Y.___ - Gutachten in der Symptomaufnahme vollständig ungenü gend, weshalb daraus keine Diagnose nachvollziehbar abgeleitet werden könne. Es sei nicht einmal die Medikamentenabhängigkeit diagnostiziert worden (S. 4 Ziff. 8).
Die psychiatrische Untersuchung habe nur etwa 30 Minuten gedauert, und das Gutachten beinhalte zahlreiche Fehler (S. 2 Ziff. 1-2). Zudem seien sowohl die Beschwerden als auch der Tagesablauf des Beschwerdeführers sehr oberflächlich aufgenommen worden, und hinsichtlich der Fremdanamnese habe die Ehefrau berichtet, dass der Patient sehr unruhig sei, nach draussen und dann wieder nach drinnen gehe, im Haushalt beim Einkaufen und Tellerwaschen helfen jedoch nur ganz wenig putzen könne. Nachts bestehe eine grosse Unruhe. In den Ferien sei die Situation etwas besser. Die Reise werde aus finanziellen Gründen mit dem Bus zurückgelegt, jedoch habe der Beschwerdeführer dann in den folgenden 24
Stun den deutlich mehr Schmerzen (S. 2 Ziff. 5). 4.5
Dr. J.___ und Dr. K.___, L.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 9. September 2016 (Urk. 8/289/4-5)
in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach zweimaligem Myokardinfarkt - chronifiziertes
lumboradikuläres, spondylogenes Schm erzsyndrom mit funktioneller Ab lagerung - Status nach HWS-Distor sion - Schlafapnoe
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Suizidversuch und eine Adipositas per magna (Ziff. 1.2).
Die Fachpersonen des L.___
führten aus, die Prognose sei schlecht. Seit dem Jahr 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und es sei eher zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen (Ziff. 3.3) . So sei en eine deutliche Zunahme der Ver gesslichkeit sowie der Kopf- und Lendenwirbelsäulen (LWS)- Schmerzen bei Sta tus nach zwei Myokardinfarkten (zuletzt 2006) und eine Zunahme der Depression eingetreten. Gleich geblieben sei die morbide Adipositas, dort sei eine weitere Gewichtszunahme seit 2014 von 4 kg eingetreten, und bei vermehrter Bewegung sei es zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen (Ziff. 1.3). 4 .6
Dr. J.___ und Dr. K.___, L.___, führten in ihrem Bericht vom 3 0. November 2016 (Urk. 8/296/4) aus, sie bestätigten auf Wunsch des Patienten, d ass sich dessen Zustand seit den Bericht en vom 1 1. November 2015 und vom 2 9. September 2016 deutlich weiter verschlechtert habe. Es sei zu einer deutlichen Zunahme der Nervosität gekommen, und der Durchschlaf betrage 3 bis 4 Stunden. Weiter bestünden Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Depressionen sowie ein Gebrauch von 2-4
mg Temesta
pro Tag. Die Depression habe sich in keiner Art reduziert, dies nicht nur im Zusammenhang mit dem negativen Vorbescheid, sondern vor allem im Rahmen der Zunahme der Beschwerden. Die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers sei vollständig aufgehoben, und er sei auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4 .7
Dr. med.
M.___, Praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 8/296/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - depressive Stimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung - schweres Schlafapnoesyndrom - Diabetes mellitus Typ II - Somatisierungsstörung, kardiovaskuläres Syndrom - Status nach Myokardinfarkt am 3. September 2006 - Status nach Rekanalisation und Stenting der rechten Koronararterie (RCA) - arterielle Hypertonie - Adipositas, Nikotinabusus - Diskushernie L4/L5 - chronifizierte s, lumbospondylogenes Syndrom mit Schmerzver arbei tungs störung - Refluxerkrankung - Status nach rezidivierender Urolithiasis - rezidivierende Schwindelattacken - Status nach HWS-Distorsion (Auffahrunfall 9. Januar 2007)
Dr. M.___ führte aus, der Patient sei seit Jahr en bei ihnen in Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich bis heute verschlechtert. Er leide weiterhin an starken Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindelattacken, die sich mit der Zeit verstärkt hätten. Weiterhin leide er an einer starken depressiven Episode mit rezidivierenden Angstzuständen (begleitend mit Brustschmerzen, Dyspnoe, Zittern und Schweissausbrüchen), sowie an chronischen Rückenschmerzen bei chronifiziertem
lumbospondylogenem Syndrom. Der Beschwerdeführer k omme fast regelmässig etwa alle zwei bis drei Wochen zu ihnen und werde langfristig medikamentös behandelt werden müssen (S. 1 Mitte). Dr. M.___ führte aus, beide seelischen Erkrankungen basierten auf dem Boden einer degenerativen Wirbel säulenerkrankung und eines Myokardinfarktes. Die Behandlung sei naturgemäss schwierig, da die psychiatrische Komplikation durch die persistierenden Schmer zen und vegetative Symptome aufre cht erhalten werde (S. 1 unten f.) . Art und Ausmass der somatischen Beschwerden und der psychischen Störung sowie deren Funktionsdefizit implizierten weiterhin langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 2 oben). 4.8
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 8/313/2) führte Dr. I.___, RAD, aus, in den Berichte n des L.___ vom 5. Dezember 2016 und vom 3 0. November 2016 sowie im beigefüg ten Bericht von Dr. M.___ vom 5. Dezember 2016 würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbare medizinischen Befunde genannt. Eine massgebliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zu standes sei nicht ausgewiesen. 4. 9
Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2017 (Urk. 8/313/2-3) aus, aus den Berichten des L.___ liessen sich keine objektiven Befunde entnehmen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei jedoch festzu stellen, dass das Gutachten des Y.___ -Basel auf den 5. Mai 2015 datiere, also kurz vor der massgeblichen Änderung der Rechtsprechung im Juni 201 5. Die heute erforderliche Prüfung der bundesgerichtlich relevanten Indikatoren lasse sich anhand der gutachterlichen Befunde im Gutachten retrospektiv nicht mehr aus reichend sicher durchführen, weshalb eine erneute MEDAS-Begutachtung empfohlen werde. 4.10
Am 2 7. September 2017 erstatteten Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___,
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/310 /1-65). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62
Ziff. 12.1) : - Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L3/4 und L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 rechts sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits und mässige r fettige Degeneration der autochthonen Rücken muskulatur - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Pseudocervicobrachialgie links, eine deutliche Adipositas, eine Somati sierungs störung (ICD-10 F45.0), eine koronare Herzkrankheit mit Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2006 mit Stenting des Ramus
circumflexus
anterior, ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie, einen Status nach sleeve
gastrectomy 2014, einen Status nach Nikotinabusus, einen Verdacht auf Prostatahyperplasie sowie ein obstruktives Schl afapnoe Syndrom (S. 62 Ziff. 12.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauspengler aus, diese körperlich mittelschwer e bis schwere, vorwiegend stehend und gehend, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen ausgeübte Tätigkeit sei aufgrund der im CT vom Januar 2001 festgestellten Befunde seit diesem Zeitpunkt noch zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zumutbar . Seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung mit zusätzlichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 auch links, Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits und der mässigen fettigen Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur betrage die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 35 % (Arbeitsunfähigkeit 65 %; vgl. S. 62 f. Ziff. 13.1).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus, körperlich leichte Tätigkeiten, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, könnten seit Januar 2001 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %)
zugemutet werden. Seit April 2015 sollte es sich zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne vermehrte Kundenkontakte sowie ohne überdurchschnittli che Dauerbelastung handeln (S. 63 Ziff. 13.2).
Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2001, und einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinde rungs gründe entgegen. Bei mangelnder Motivation des Probanden seien aller dings Eingliederungsbemühungen nutzlos (S. 63 Ziff. 13.3).
Im Vergleich zum Gutachten vom April 2015 habe sich der Gesundheitszustand verändert, nachdem nun bei Diskushernie L4/5 nicht nur ein Kontakt zur Nerven wurzel L5 rechts, sondern auch links vorliege, sowie eine Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts und eine Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts und eine Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwur zel S1 beidseits als auch eine mässige fettige Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur.
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Januar 2016 eine leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit entspre chender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben (S. 64 Ziff. 13.6). 4.11
Dr. N.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 8/313/3-4) aus, gemäss Z.___ -Gutachten vom 2 7. September 2017 bestehe als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0).
Daraus folge in der bisherigen Tätigkeit ein e Ein schränkung in der Arbeits fähigkeit von 25 % und in einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erfo rder liche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastu ng eine Arbeitsunfähigkeit O % . Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Januar 2016 eine leichte Verschlechte rung des psychi schen Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit erheben. 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten mat er iellen Prüfung des Anspruchs und ergangener Verfügung vom 12. Januar 2012
(Urk. 8/219 und Urk. 8/221) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5-6) .
Die am 1 2. Januar 2012 verfügte Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 8/ 219 und Urk. 8/221) erfolgte gestützt auf die Einschätzung der Gut achter des
A.___ vom 1 4. Jul i 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2), welche aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Begutachtung im Jahr 2008 von eine m ver besserten Gesundheitszustand und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auf 70 % ausgingen (vgl. auch Urk. 8/174) .
Bei diagnostizierter leichter depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33 .
0) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), koronarer Herzkrankheit, ausgeprägter Tagesmüdigkeit bei Verdacht auf Schlafapnoe syn drom und sc hädlichem Benzodiazepingebrauch, chronischem lumbover tebralem Schmerzsyndrom sowie morbider Adipositas wurde in der ange stammten Tätig keit als Bauspengler seit dem Jahr 2002 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Hingegen gingen die Gutachter des A.___
in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von
70 % aus, wobei die qua ntitative Ein schränkung des Arbeitspensums allein aufgrund der psychischen Beein trächtigung resultierte . So wurde aus orthopädischer Sicht davon ausgegangen, dass seit 2002 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit best ehe . Auch aus internisti scher Sicht wurde in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit a ttestiert . 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 5. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 verbessert habe und ihm seit Februar 2015 eine behinderungsangepasste Tätigk eit wieder zu 90 % zumut bar sei (vgl. vorstehend E. 2.1) .
Das Y.___ -Gutachten vom 5. Mai 2015 erfüllt die formalen Beweiswert- Anforde rungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegun g der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehba r begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, selbst die Beschwerdegegnerin sei zum Schluss gekommen, dass das Y.___ -Guta chten nicht rechtsgenüglich sei und dabei auf die Stellungnahme von Dr. N.___, RAD, vom 6. März 2017 (vgl.
vor stehend E. 4.9) verweist (vgl. Urk. 14 S. 4 oben), kann ihm n icht gefolgt werden. So führte Dr. N.___ lediglich aus, das s das
Y.___ -Gutachten kurz vor der Recht sprechungsänderung zur somatoformen Schmerzstörung im Juni 2015 erstellt worden sei, welche Aussage nichts an der grundsätzlichen
Beweis wertigkeit des Y.___ Gutachtens ändert.
5.3
Unveränder t zu den Feststellungen im A.___ - Gutachten vom Juli 2011 (vgl.
vor stehend E. 3.2) gingen die Gutachter des Y.___ aus somatischer Sicht davon aus, das s in der angestammten Tätigkeit und in schweren bis anhaltend mittelschwe ren Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei.
Unverändert präsentierte sich auch der medizinische Sachverhalt in kardio logi scher und internistischer Sicht. So wurde für körperlich leichte adaptierte Tätig keiten nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ebenso wenig aus ophthalmolo gischer Sicht.
Jedoch hielten die Y.___ -Gutachter aufgrund der fortschreitenden degenerativen Veränderungen eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus Si cht des Bewegungsapparates fest, und
Dr. D.___
ging nach Untersuchung des Beschwerdeführers sowie ergänzend durchgeführten bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 8/257/2-47 S. 36 unten f.) davon aus, dass lediglich noch eine Leistungsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben ist .
Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 5. Dezem ber 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert e, kann ihm nicht gefolgt werden. So mangelt es seinem Bericht an einer objektiven Befunderhebung,
vielmehr trug er im Wesentlichen die subjektiven Beschwerde angaben des Beschwerdeführers vor. Zudem entsprach der Bericht weitestgehend wortwörtlich dem Bericht vom 8. Oktober 2011 (vgl. Urk. 8/217) respektive j enem vom 2. Februar 2012 (Urk. 8 /222/15), und es gingen daraus keine Diagnosen her vor, welche nicht durch die Y.___ -Gutachter respektive zuvor durch die Gut achter des A.___
hinreichend gewürdigt worden wären. 5.4
In psychischer Hinsicht legte der psych iatrische Teilgutachter des Y.___, Dr. C.___,
nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2015 in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten konnte. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung einen recht aktiven Tagesablauf sowie vorhandene Interessen, zeigte eine ausgeglichene bis heitere Stimmungslage und ein sozialer Rückzug wurde verneint (vgl. Urk. 8/ 257/2-47
S. 2 1 f. Ziff. 4.1.2, S. 23 Ziff. 4.1.5). Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 festgestellte leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) mit Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0) konnte Dr. C.___ nicht mehr bestätigen und begründete dies in nachvollziehbarer Weise (Urk. 8/257/2-47 S. 2 3 f. Ziff. 4.1.8). Sodann hielt Dr. C.___ fest, dass eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung ohne Krankheitswert bestehe, welche sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lasse (Urk. 8/257/2-47 S. 24 Ziff. 4.1.9).
Die Einschätzung von Dr. C.___ wurde sodann durch den psychiatrischen Gut achter des Z.___,
Dr. P.___, in seinem Teilgutachten weitestgehend bestätigt, indem dieser ab April 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus psychiatrischer Sicht ausging (vgl. vorstehend E. 4.10) .
Die gut achterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vgl. Urk. 8/301/107 ff.) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts an wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen.
Wie die RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. N.___ in ihren Stellungnahmen vom 2 7. Februar und 6. März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8-9) zu Recht festhielten, ver mögen die Ausführungen der Fachpersonen des L.___ vom 1 1. November 2015, vom 2 9. September sowie vom 3 0. November 2016 (vgl. vorstehend E.
4.4 6) nichts a n der Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. C.___ zu ändern.
Abgesehen davon, dass hinsicht lich der Ausführungen der behandelnden Fach personen des L.___ zu berücksichtigen ist, dass ihre
auf tragsrechtliche Ver trauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte angebracht is t (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), handelt es sich bei der durch Dr. K.___
einmal monatlich durchgeführten Therapie (vgl. Urk. 8/257/2-47 S.
20 oben) nicht um eine fachärztliche,
und die Therapiefrequenz steht in einem starken Widerspruch zur attestierten voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Darüber
hinaus ergab der anlässlich der Begutachtung am Y.___ durchgeführte Blutspielgel hinsichtlich des eingenommenen Antidepressivums einen Medika menten spiegel unter dem thera pe utischen Bereich (Urk. 8/257/2-4 7 S. 24 Ziff. 4.1.9).
Weiter nahmen die Fachpersonen des L.___ eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vor, und weitgehend unklar blieb, auf welchen Zeitraum sie ihre Einschätzung bezogen. So nannten sie in ihrem Bericht vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.4) die Diagnosen bezogen auf das Jahr 2007 und in ihrem Bericht vom September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) endeten die Ausführungen, inwiefern sich die Befunde im Verlauf geändert hätten, im Jahr 2014, wobei die bariatrische Operation im September 2014 und der damit ver bundene Gewichtsverlust ausgeblendet wurde n . Auch die Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als Bauspengler endeten im Jahr 2007 (v gl. Urk. 8/289/4-5 S. 1 Mitte).
Im Übrigen ändert auch die von den Fachpersonen des L.___ gegen die Beurtei lung durch Dr. C.___
vorgebrachte Kritik betreffend die Dauer der Begut achtung nichts an der Schlüssigkeit .
Rechtsprechungsgemäss gibt es keine ver bindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeit liche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychop athologie angemessen sein muss . Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatz untersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). D ie Dauer der Untersuchung wurde durch Dr. C.___
mit einer Stunde vermerkt (vgl.
Urk. 8/257 /2-47 S. 21 Ziff. 4.1.2) und nicht, wie die L.___ -Fachpersonen ausf ührten, mit einer halben Stunde . Immerhin bestätigt die durch die Fachper sonen des L.___ aufgeführte Fremdanamnese durch die Ehefrau, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, beim Einkauf und auch im Haushalt mitzuhel fen, sowie Busreisen in die Ferien zu unternehmen (vgl. vorstehend E.
4.4).
Zudem wurde d ie Einnahme von Temesta, welche die Fachpersonen des L.___ zunächst mit 3mg/die und dann in ihrem Bericht vom 3 0. November 2016 mit 2 4 mg angaben, von Dr. C.___ hinreichend gewürdigt (vgl. Urk. 8/257/2-47 S.
20 oben). Darauf hinzuweisen ist, dass ein Medikamentenkonsum nicht genügt, um eine psychisch relevante Krankheit auszuweisen.
Zusammenfassend steht gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ ein seit der Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 verbesserter psychischer Gesundheits zustand fest, und es ist ab Frühjahr 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Eine seither von den Fachpersonen des L.___ geltend gemachte eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 5.5
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12 . J anuar 20 12 (Urk. 8/ 219 und Urk. 8/221) in psych ischer Hin sicht dahingehend verbessert hat, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätig keit ab Frühjahr 2015 vollumfänglich zumutbar ist. Bei gleichzeitig in
somati scher Hinsicht aufgrund des Fortschreitens der degenerat iven Verände rungen eingetretener Verschlechterung resultiert gesamthaft in einer behinde rungs ange passte n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2
Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1999 mit seiner Tätigkeit gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/149) ein Einkommen von Fr. 76'787.--. Da dieses im Jahr 1999 erzielte Valideneinkommen im Vergleich zu dem in den Vorjahren erzielten Einkommen mit Abstand am höchsten war (1994: Fr. 4’653.--; 1995: Fr. 22'113.--; 1996:
Fr. 51'490.--; 1997: Fr. 39'040.--; 1998: Fr. 59'825 .--) und der Beschwerdeführer dazwischen auch regelmässig Arbeitslosenentschädigung bezog, kann der im Jahr 1999 erzielte Verdienst nicht als aussagekräftig bezeichnet werden. Weiter ergäbe eine auf das Jahr 2015 zu erfolgende Anpassung an die Nominallohnentwickung eines im Jahr 1999 erzielten Verdienstes
keinen realistischen Wert.
Es rechtfertigt sich daher, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Gestützt auf die LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe im Jahr 2014 auf Fr. 5‘507 .-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Baugewerbe/Bau; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von
- 0.2 % im Jahr 2015 (vgl. Nominallohn index 2011-2016, Tabelle T1.10 F 41-43)
ein Vali deneinkommen von rund
Fr. 68‘260.-- für das Jahr 2015 ergibt (Fr. 5‘507.-- x 12 : 40 x 41.4 : 1.002). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.
auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4
Angesichts der bestehenden Zumut barkeit einer 90 %igen behinderungs ange passten Tätigkeit steht dem Beschwerde führer auch bei Beachtung der im Y.___ Gutachten
vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannten Ein schränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeits zeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Stati stiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnent wicklung von 0.4 % im Jahr 2015 (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T1.10 Total) sowie der Berück sichtigung des 90%-Pensums ein Einkommen von rund Fr. 6 0‘047 .-- im Jahr 2016 ergibt (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 0.9). 6.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6 .6
Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. Fr. 68‘260 .-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 6 0‘047.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘213 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 12 % entspricht. Da selbst bei einem maximalen invaliditätsbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug gerechtferti gt wäre. 7.
7.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentne rinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungs weise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7.2
D er
1961 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der verfügten Rentenein stellung vom 2 1. November 2017 56 Jahre alt . Damit fällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung
- von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist (vgl. vorstehend E.
7.1).
Abgesehen davon, dass bereits seit dem Jahr 2011 von einer 70%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, welche der Beschwerde führer nicht umsetzte (vgl. vorstehend E. 3.1-2), g ewährte die Beschwerde gegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl.
Urk. 8/275), welches jedoch im Wesentlichen aufgrund der massiven subjektiven Krankheits überzeugung beendet wurde (vgl. Urk. 8 / 280).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu bemängeln. 8.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) .
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass sich g estützt auf das Gutachten des
Y.___ vom 7. Mai 2015 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit seit Februar 2015 wieder zu 90 % zumutbar sei . Aus psychiatrischer Sicht könne gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2 7. Sep tember 2017 davon ausgegangen werden, dass eine angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum seit mindestens April 2015 ausgeübt werden könne . Die gesund heitlichen Probleme würden vor allem durch die sozialen Umstände aufrecht er halten. Bei einem Invaliditä t sgrad von 13 % sei kein Rentenanspruch mehr aus gewiesen (S. 1 f.) .
E. 2 1. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Am 1 7. Januar 2018 zog der Versicherte sein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) zurück (Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk.
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass auf das Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Weshalb sich sein Gesundhei tszustand verbessert haben soll e, werde nicht begründet. Sein Gesund heitszustand sei seit der Begutachtung durch das A.___
mindestens gleich ge blieben. Im Übrigen hätte wegen seiner zugenommenen Vergesslichkeit zwingend eine neuropsychologische Untersuchung stattfinden sollen (S. 3 Ziff. 1 5) . Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass bei der Rentenrevision zuletzt von einem Validen einkommen von Fr. 76'996.-- ausgegangen worden sei und aktuell lediglich von rund
Fr. 69'022. -- (S. 4 Ziff. 6).
Ergänzend führte der Beschwerdeführer sodann in seiner Replik (Urk. 14) aus, dass das Z.___ -Gutachten als Grundlage für eine Rentenrevision nicht rechts genüglich sei und über grosse Mängel verfüge (Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 21 . Mai 2013 (Urk. 8/238) bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 12 . J anuar 2012 (Urk. 8/219 und Urk. 8/221) eine anspruchsrelevante Ver ände rung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1
Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 8/238) bestätigte,
am 1 2. Januar 2012 verfügte Herabsetzung der bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 8/2
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. März 2018 zur Kenntnis geb racht (Urk.
E. 7.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentne rinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungs weise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
E. 7.2 D er
1961 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der verfügten Rentenein stellung vom 2 1. November 2017 56 Jahre alt . Damit fällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung
- von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist (vgl. vorstehend E.
7.1).
Abgesehen davon, dass bereits seit dem Jahr 2011 von einer 70%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, welche der Beschwerde führer nicht umsetzte (vgl. vorstehend E. 3.1-2), g ewährte die Beschwerde gegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl.
Urk. 8/275), welches jedoch im Wesentlichen aufgrund der massiven subjektiven Krankheits überzeugung beendet wurde (vgl. Urk. 8 / 280).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu bemängeln. 8.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 9 ).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer zufolge bei der Gerichtskasse ausstehender Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- aus dem Prozess Nr. IV.2012.00259 Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.
- zu leisten (vgl. Urk. 11), welchem er nachkam (vgl. Urk. 12).
Am 1 9. September 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.
14) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. April 2019 wurde die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zum Prozess beigeladen (vgl. Urk. 18), welche sich jedoch innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 14 S. 1 5
Ziff. 13 .3).
E. 19 oben).
Leichte körperliche Arbeiten, möglichst aus Wechsel position, ohne körper liche Zwangshaltungen, ohne besonderen Zeitdr uck, ohne Schicht- oder Nacht ar beitsbedingungen, nicht auf Leitern, Gerüsten oder anderen gefährdenden Arbeitsstellen, also auch ohne das Führen von Kraftfahrzeugen, seien ihm zumut bar. Er könne nur Tätigk eiten durchschnittlicher geisti ger Natur mit durchschnitt lichen Verantwortungsbereichen verrichten (S. 19 Mitte).
Bei d er Bewertung der Arbeitsunfähig keit seien ferner psychosoziale Belastungs faktoren, insbesondere die finanzielle Situation, massgeblich an der Entwicklung u nd Aufrechterhaltung der psychi schen Störung beteiligt (S. 20 Mitte) . Medizi nisch-theoretisch sei innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren sogar eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% in angepasste n Tätigkeiten denkbar (vgl.
Urk. 8/207 S. 1 Ziff. 1-2). 4. 4.1
Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/239 /1 3) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein: 4. 2
Am 5. Mai 2015 erstatteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, Dr. med.
D.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, lic . phil. F.___, Psychologe und Neuro psy chologe, Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Ophthalmologie,
Y.___, ihr polydiszipl inäres Gutachten (Urk. 8/257/2-47). Nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9., 11., 12., 16., und 1 9. Februar 2015 (vgl. S. 1) stellten die Gut achter zusammen fassend in der Hauptsache folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 41 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronische koronare Herzkrankheit
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit unspezifischem Schwindel, ein chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom, ein schweres obstruktives Schlafapnoe syndrom, ein metabolisches Syndrom sowie ophthalmologische Diag nosen beidseits (S. 42 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten zusammenfassend aus, dass für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit für die angestammte Tätigkeit bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten adap tierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %, welche vollschichtig realisierbar sei (S. 45 Ziff. 6.8).
Aus rheumatologischer Sicht resultiere aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, dass schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit die angestammte Tätigkeit als Bauspengler bleibend nicht mehr zugemutet werden könn t e n . In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeit bestehe unter den im rheumatologischen Teilgutachten dar gelegten Arbeitsplatzbedingungen eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 90 %, vollständig realisierbar . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus neuropsychologischer Sicht könnten auf grund der durchgeführten Testuntersuchungen keine Diagnosen festgehalten werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne .
Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.2 Mitte) .
Aus ophthalmologischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeit splätze für den Exploranden wen iger geeignet. Aus allgemeininternistischer Sicht könne bei vorliegender Adipositas ein voll ausge bildetes metabolisches Syndrom diagnostiziert werden. Bei einem Status nach laparoskopischer
Gastric
Sleeve -Operation am 8. September 20 1 4 habe der Explorand bereits 16 kg abnehmen könne n, und eine weitere Gewichtsreduktion sei zu erwarten (S. 43 Ziff. 6.2 unten f.) .
Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie des vorliegenden Untersuchungsbefundes eine Somatisierungsstörung festge hal ten werden, welch e jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt und ganz tags arbeitsfähig
(S. 44 oben).
Die Gutachter hielten fest, die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer adaptierten Tätigkeit sei spätestens seit dem aktuellen Gutachten anzu nehmen. Zuvor habe basierend auf dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
bestanden . Die Ein schränkung in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit von 30 %
sei damals auf die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte depressive Episode zurückgeführt worden, welche nun remittiert sei (S. 44 Ziff. 6.3). Demnach könne seit der letzten Begutachtung (1 4. Juli 2011 A.___)
eine deutliche Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes bestätigt werden. So hätten sich wed er Hinweise für eine depressive Störung noch für das Vorliegen einer Panikstörung oder eine Persön lichkeitsstörung gefunden, so dass aus psychiatrischer Sicht aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne.
Demgegenüber habe sich bei den fortschreitenden degenerativen Veränderungen eine leichte Verschlechterung aus Sicht des Bewegungsapparates ergeben (S. 45
Ziff.
E. 20 12 (Urk. 8/ 219 und Urk. 8/221) in psych ischer Hin sicht dahingehend verbessert hat, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätig keit ab Frühjahr 2015 vollumfänglich zumutbar ist. Bei gleichzeitig in
somati scher Hinsicht aufgrund des Fortschreitens der degenerat iven Verände rungen eingetretener Verschlechterung resultiert gesamthaft in einer behinde rungs ange passte n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2
Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1999 mit seiner Tätigkeit gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/149) ein Einkommen von Fr. 76'787.--. Da dieses im Jahr 1999 erzielte Valideneinkommen im Vergleich zu dem in den Vorjahren erzielten Einkommen mit Abstand am höchsten war (1994: Fr. 4’653.--; 1995: Fr. 22'113.--; 1996:
Fr. 51'490.--; 1997: Fr. 39'040.--; 1998: Fr. 59'825 .--) und der Beschwerdeführer dazwischen auch regelmässig Arbeitslosenentschädigung bezog, kann der im Jahr 1999 erzielte Verdienst nicht als aussagekräftig bezeichnet werden. Weiter ergäbe eine auf das Jahr 2015 zu erfolgende Anpassung an die Nominallohnentwickung eines im Jahr 1999 erzielten Verdienstes
keinen realistischen Wert.
Es rechtfertigt sich daher, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Gestützt auf die LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe im Jahr 2014 auf Fr. 5‘507 .-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Baugewerbe/Bau; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von
- 0.2 % im Jahr 2015 (vgl. Nominallohn index 2011-2016, Tabelle T1.10 F 41-43)
ein Vali deneinkommen von rund
Fr. 68‘260.-- für das Jahr 2015 ergibt (Fr. 5‘507.-- x 12 : 40 x 41.4 : 1.002). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.
auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4
Angesichts der bestehenden Zumut barkeit einer 90 %igen behinderungs ange passten Tätigkeit steht dem Beschwerde führer auch bei Beachtung der im Y.___ Gutachten
vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannten Ein schränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeits zeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Stati stiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnent wicklung von 0.4 % im Jahr 2015 (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T1.10 Total) sowie der Berück sichtigung des 90%-Pensums ein Einkommen von rund Fr. 6 0‘047 .-- im Jahr 2016 ergibt (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 0.9). 6.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6 .6
Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. Fr. 68‘260 .-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 6 0‘047.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘213 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 12 % entspricht. Da selbst bei einem maximalen invaliditätsbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug gerechtferti gt wäre. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00020
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
28. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2013 im Verfahren Nr.
IV.2012.00259 wurde die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Januar 2012 (Urk. 8/2 19 und Urk. 8/221), mit welcher die bisher an X.___, geboren 1961, ausgerichtete Dreiviertels rente mit Wirkung ab 1. März 2012 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde, bestätigt (vgl. Urk. 8/238 Dispositiv Ziff. 1) . 1.2
Nach Eingang eines am 2 5. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/239 /1-3) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___, Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 8/257). A m 2 6. Januar 2016 erteilte die IV Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 9. Februar bis 8. Mai 2016 (Urk. 8/275) . Im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens (vgl.
Urk. 8/292, Urk. 8/295) holte die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. Sep tember 2017 erstattet wurde (Urk. 8/310). Mit Verfügung vom 2 1. No vember 2017
stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenr ente ein (Urk. 8/312 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Am 1 7. Januar 2018 zog der Versicherte sein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) zurück (Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. März 2018 zur Kenntnis geb racht (Urk. 9).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer zufolge bei der Gerichtskasse ausstehender Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- aus dem Prozess Nr. IV.2012.00259 Frist angesetzt, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.
- zu leisten (vgl. Urk. 11), welchem er nachkam (vgl. Urk. 12).
Am 1 9. September 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.
14) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtet am 4. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. April 2019 wurde die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber zum Prozess beigeladen (vgl. Urk. 18), welche sich jedoch innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG) . 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Einstellung der Invalidenrente damit, dass sich g estützt auf das Gutachten des
Y.___ vom 7. Mai 2015 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit seit Februar 2015 wieder zu 90 % zumutbar sei . Aus psychiatrischer Sicht könne gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2 7. Sep tember 2017 davon ausgegangen werden, dass eine angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum seit mindestens April 2015 ausgeübt werden könne . Die gesund heitlichen Probleme würden vor allem durch die sozialen Umstände aufrecht er halten. Bei einem Invaliditä t sgrad von 13 % sei kein Rentenanspruch mehr aus gewiesen (S. 1 f.) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass auf das Z.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Weshalb sich sein Gesundhei tszustand verbessert haben soll e, werde nicht begründet. Sein Gesund heitszustand sei seit der Begutachtung durch das A.___
mindestens gleich ge blieben. Im Übrigen hätte wegen seiner zugenommenen Vergesslichkeit zwingend eine neuropsychologische Untersuchung stattfinden sollen (S. 3 Ziff. 1 5) . Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass bei der Rentenrevision zuletzt von einem Validen einkommen von Fr. 76'996.-- ausgegangen worden sei und aktuell lediglich von rund
Fr. 69'022. -- (S. 4 Ziff. 6).
Ergänzend führte der Beschwerdeführer sodann in seiner Replik (Urk. 14) aus, dass das Z.___ -Gutachten als Grundlage für eine Rentenrevision nicht rechts genüglich sei und über grosse Mängel verfüge (Urk. 14 S. 4 Ziff. 6, S. 5 ff .
Ziff. 8 12). Zudem sei auch das Invalideneinkommen falsch berechnet worden, und es sei ihm mindestens ein Tabellenlohnabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 14 S. 1 5
Ziff. 13 .3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der mit Urt eil des hiesigen Gerichts vom 21 . Mai 2013 (Urk. 8/238) bestätigten Verfügung der IV-Stelle vom 12 . J anuar 2012 (Urk. 8/219 und Urk. 8/221) eine anspruchsrelevante Ver ände rung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1
Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 8/238) bestätigte,
am 1 2. Januar 2012 verfügte Herabsetzung der bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 8/2 19 und Urk. 8/221) erfolgte gestützt auf das Gutachten des A.___ vom
14. Juli 2011 (Urk. 8/204). 3.2
Die Gutachter des A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2011 (Urk. 8/204) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 17 f.
lit .
E . Ziff. 1): - leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F 33.0) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - koronare Herzkrankheit mit - Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 3. September 2006 bei pro ximalem Verschluss der rechten Koronararterie - ad hoc Stenting der rechten Koronararterie am 3. September 2006 - ausgeprägte Tagesmüdigkeit bei Verdacht auf Schlafapnoesyndrom und schädlichem Benzodiazepingebrauch (ICD-10 F13.1) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - seit 2002 dokumentierter lumbaler Diskushernie L4/5, Protrusio
disci L3/4 und L5/S1 - pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein ohne objek ti vierbare sensomotorische Defizite - morbide Adipositas, BMI 41.5 kg/m 2
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine gering aus geprägte Panikstörung (ICD-10 F 41), eine Persönlichkeits akzentuierung, unklare Synkopen seit 2003, eine arterielle Hypertonie, eine Hyper cholesterinämie, leichte Miktionsbeschwerden bei Prostataproblemen sowie einen Status nach laparoskopischer
Cholezystektomie
im Januar 2010 (S. 18 lit .
E . Ziff. 2) .
Zusammenfassend führten die Gutachter z ur Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aus, aus o rthopädischer Sicht sei der Beschwerde führer seit 2002 in der letzten massgeblichen Tätigkeit als Bauspengler zu 100 % arbeitsun fähig. Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe ebenfalls keine Arbeitsfä higkeit im erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf. Allerdings sei festzuhalten, dass in adaptierten Verweistätigkeiten internistischerseits
eine volle Arbeitsfähig keit attestiert werde (S. 18 unten). In angepassten Tätigkeiten bestehe auch aus orthopädischer Sicht seit 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 2.1).
Seit der Begutachtung im Jahr 2008 sei es zu eine r gewissen Stabilisierung gekom men (S. 18 unten f.) . Aktuell sei von einer rezidivier enden depressiven Störung vom Ausmass einer leichten depressiven Episode auszugehen . Ferner zeige sich beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung mit Symptomen, welche das kardiovaskuläre System beträfe n, sowie vermehrter Schmerzwahr nehmung .
Insgesamt sei das Belastbarkeitsprofil auf dem allgemei nen Arbeitsmarkt im Wesentlichen durch die orthopädische und internistisch- kardiale Situation (qua litative Leistungseinschränkungen) sowie die psychischen Beein trächti gungen (quantitative Einschränkungen) reduziert, und der Beschwerde führer könne lediglich adaptierte Tätigkeiten in einem Pensum von 70 % verrichten (S.
19 oben).
Leichte körperliche Arbeiten, möglichst aus Wechsel position, ohne körper liche Zwangshaltungen, ohne besonderen Zeitdr uck, ohne Schicht- oder Nacht ar beitsbedingungen, nicht auf Leitern, Gerüsten oder anderen gefährdenden Arbeitsstellen, also auch ohne das Führen von Kraftfahrzeugen, seien ihm zumut bar. Er könne nur Tätigk eiten durchschnittlicher geisti ger Natur mit durchschnitt lichen Verantwortungsbereichen verrichten (S. 19 Mitte).
Bei d er Bewertung der Arbeitsunfähig keit seien ferner psychosoziale Belastungs faktoren, insbesondere die finanzielle Situation, massgeblich an der Entwicklung u nd Aufrechterhaltung der psychi schen Störung beteiligt (S. 20 Mitte) . Medizi nisch-theoretisch sei innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren sogar eine Stei gerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% in angepasste n Tätigkeiten denkbar (vgl.
Urk. 8/207 S. 1 Ziff. 1-2). 4. 4.1
Im Rahmen des im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/239 /1 3) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein: 4. 2
Am 5. Mai 2015 erstatteten Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, Dr. med.
D.___, Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, lic . phil. F.___, Psychologe und Neuro psy chologe, Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Ophthalmologie,
Y.___, ihr polydiszipl inäres Gutachten (Urk. 8/257/2-47). Nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9., 11., 12., 16., und 1 9. Februar 2015 (vgl. S. 1) stellten die Gut achter zusammen fassend in der Hauptsache folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 41 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts - chronische koronare Herzkrankheit
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit unspezifischem Schwindel, ein chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom, ein schweres obstruktives Schlafapnoe syndrom, ein metabolisches Syndrom sowie ophthalmologische Diag nosen beidseits (S. 42 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten zusammenfassend aus, dass für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit für die angestammte Tätigkeit bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten adap tierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %, welche vollschichtig realisierbar sei (S. 45 Ziff. 6.8).
Aus rheumatologischer Sicht resultiere aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, dass schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten und somit die angestammte Tätigkeit als Bauspengler bleibend nicht mehr zugemutet werden könn t e n . In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren wechsel belastenden Tätigkeit bestehe unter den im rheumatologischen Teilgutachten dar gelegten Arbeitsplatzbedingungen eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 90 %, vollständig realisierbar . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus neuropsychologischer Sicht könnten auf grund der durchgeführten Testuntersuchungen keine Diagnosen festgehalten werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne .
Aus kardiologischer Sicht bestehe für eine körperlich schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.2 Mitte) .
Aus ophthalmologischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund des reduzierten Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeit splätze für den Exploranden wen iger geeignet. Aus allgemeininternistischer Sicht könne bei vorliegender Adipositas ein voll ausge bildetes metabolisches Syndrom diagnostiziert werden. Bei einem Status nach laparoskopischer
Gastric
Sleeve -Operation am 8. September 20 1 4 habe der Explorand bereits 16 kg abnehmen könne n, und eine weitere Gewichtsreduktion sei zu erwarten (S. 43 Ziff. 6.2 unten f.) .
Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie des vorliegenden Untersuchungsbefundes eine Somatisierungsstörung festge hal ten werden, welch e jedoch zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt und ganz tags arbeitsfähig
(S. 44 oben).
Die Gutachter hielten fest, die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer adaptierten Tätigkeit sei spätestens seit dem aktuellen Gutachten anzu nehmen. Zuvor habe basierend auf dem A.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
bestanden . Die Ein schränkung in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit von 30 %
sei damals auf die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte depressive Episode zurückgeführt worden, welche nun remittiert sei (S. 44 Ziff. 6.3). Demnach könne seit der letzten Begutachtung (1 4. Juli 2011 A.___)
eine deutliche Besserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes bestätigt werden. So hätten sich wed er Hinweise für eine depressive Störung noch für das Vorliegen einer Panikstörung oder eine Persön lichkeitsstörung gefunden, so dass aus psychiatrischer Sicht aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne.
Demgegenüber habe sich bei den fortschreitenden degenerativen Veränderungen eine leichte Verschlechterung aus Sicht des Bewegungsapparates ergeben (S. 45
Ziff. 7.1).
Die Prognose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der aus geprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Exploranden, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, sowie angesichts der langjährigen beruflichen Desintegration aus dem Arbeitsprozess, als ungünstig zu bezeichnen (S. 45 Ziff. 6.8). 4.3
Dr. med.
I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellung nahme
vom 8. Mai 2015 (Urk. 8/276/ 3-
4) aus, das MEDAS- Gutachten des
Y.___
sei umfassend, berücksichtig e die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten und beruhe auf eigenen Untersuchungen. Es sei insgesamt schlüssig und nachv ollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne. 4.4
Dr. med.
J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, klinischer Psychologe und Supervisor, L.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2015 (Urk. 8/272) in der Hauptsache folgende
im Jahr 2007 richtige Diagnosen (S. 3 f.): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Störung durch Medikamente, 3 mg Temesta /die (ICD-10 F13.2) - Status nach Suizidversuch - Adipositas per magna - Status nach koronarer Eingefässerkrankung - chronifiziertes
lumboradikuläres, spondylogenes Schmerzsyndrom mit funktioneller Ablagerung - Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Grad II, 9. Januar 2007 - Gonarthrose rechts - Status nach Epicondylopathia
humeroradialis rechts - schweres Schlafapnoesyndrom - chronisches Ulkus d u odeni
- Status nach Nierenkolik rechts im Jahr 2000 - Choledocholithiasis im Jahr 2009 - Status nach rezidivierender Urolithiasis - Diabetes mellitus Typ II
Die Fachpersonen des L.___
führten aus, die Diagnose alleine einer Somati sierungs störung (ICD-10 F45) könne nicht aufrechterhalten werden (S. 4 oben). Die genannten Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Subjektiv bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit wegen Angst, Schmerzen und Vergesslichkeit sowie wegen Aggressionen und Nervosität. Das positive Leistungsbild zeige sich wie
folgt: Kurze Interaktio nen mit anderen Menschen seien noch möglich, längere Interaktionen führten zu Aggressionen. Der Beschwerdeführer könne kurze Strecken Autofahren und bei leichten Tätigkeiten im Haushalt mithelfen. Das negative Leistungsbild laute wie
folgt: Keine längeren Interaktionen, keinen Stress, keinen Publikumsverkehr, keine schweren einseitigen Arbeiten. Die Fach personen des L.___
führten aus, gemäss ihrer objektiveren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Patient auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
Insgesamt sei das Y.___ - Gutachten in der Symptomaufnahme vollständig ungenü gend, weshalb daraus keine Diagnose nachvollziehbar abgeleitet werden könne. Es sei nicht einmal die Medikamentenabhängigkeit diagnostiziert worden (S. 4 Ziff. 8).
Die psychiatrische Untersuchung habe nur etwa 30 Minuten gedauert, und das Gutachten beinhalte zahlreiche Fehler (S. 2 Ziff. 1-2). Zudem seien sowohl die Beschwerden als auch der Tagesablauf des Beschwerdeführers sehr oberflächlich aufgenommen worden, und hinsichtlich der Fremdanamnese habe die Ehefrau berichtet, dass der Patient sehr unruhig sei, nach draussen und dann wieder nach drinnen gehe, im Haushalt beim Einkaufen und Tellerwaschen helfen jedoch nur ganz wenig putzen könne. Nachts bestehe eine grosse Unruhe. In den Ferien sei die Situation etwas besser. Die Reise werde aus finanziellen Gründen mit dem Bus zurückgelegt, jedoch habe der Beschwerdeführer dann in den folgenden 24
Stun den deutlich mehr Schmerzen (S. 2 Ziff. 5). 4.5
Dr. J.___ und Dr. K.___, L.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 9. September 2016 (Urk. 8/289/4-5)
in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Status nach zweimaligem Myokardinfarkt - chronifiziertes
lumboradikuläres, spondylogenes Schm erzsyndrom mit funktioneller Ab lagerung - Status nach HWS-Distor sion - Schlafapnoe
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Suizidversuch und eine Adipositas per magna (Ziff. 1.2).
Die Fachpersonen des L.___
führten aus, die Prognose sei schlecht. Seit dem Jahr 2006 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und es sei eher zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen (Ziff. 3.3) . So sei en eine deutliche Zunahme der Ver gesslichkeit sowie der Kopf- und Lendenwirbelsäulen (LWS)- Schmerzen bei Sta tus nach zwei Myokardinfarkten (zuletzt 2006) und eine Zunahme der Depression eingetreten. Gleich geblieben sei die morbide Adipositas, dort sei eine weitere Gewichtszunahme seit 2014 von 4 kg eingetreten, und bei vermehrter Bewegung sei es zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen (Ziff. 1.3). 4 .6
Dr. J.___ und Dr. K.___, L.___, führten in ihrem Bericht vom 3 0. November 2016 (Urk. 8/296/4) aus, sie bestätigten auf Wunsch des Patienten, d ass sich dessen Zustand seit den Bericht en vom 1 1. November 2015 und vom 2 9. September 2016 deutlich weiter verschlechtert habe. Es sei zu einer deutlichen Zunahme der Nervosität gekommen, und der Durchschlaf betrage 3 bis 4 Stunden. Weiter bestünden Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Depressionen sowie ein Gebrauch von 2-4
mg Temesta
pro Tag. Die Depression habe sich in keiner Art reduziert, dies nicht nur im Zusammenhang mit dem negativen Vorbescheid, sondern vor allem im Rahmen der Zunahme der Beschwerden. Die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers sei vollständig aufgehoben, und er sei auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 4 .7
Dr. med.
M.___, Praktischer Arzt, stellte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2016 (Urk. 8/296/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - depressive Stimmung mit Schmerzverarbeitungsstörung - schweres Schlafapnoesyndrom - Diabetes mellitus Typ II - Somatisierungsstörung, kardiovaskuläres Syndrom - Status nach Myokardinfarkt am 3. September 2006 - Status nach Rekanalisation und Stenting der rechten Koronararterie (RCA) - arterielle Hypertonie - Adipositas, Nikotinabusus - Diskushernie L4/L5 - chronifizierte s, lumbospondylogenes Syndrom mit Schmerzver arbei tungs störung - Refluxerkrankung - Status nach rezidivierender Urolithiasis - rezidivierende Schwindelattacken - Status nach HWS-Distorsion (Auffahrunfall 9. Januar 2007)
Dr. M.___ führte aus, der Patient sei seit Jahr en bei ihnen in Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich bis heute verschlechtert. Er leide weiterhin an starken Nacken- und Kopfschmerzen mit Schwindelattacken, die sich mit der Zeit verstärkt hätten. Weiterhin leide er an einer starken depressiven Episode mit rezidivierenden Angstzuständen (begleitend mit Brustschmerzen, Dyspnoe, Zittern und Schweissausbrüchen), sowie an chronischen Rückenschmerzen bei chronifiziertem
lumbospondylogenem Syndrom. Der Beschwerdeführer k omme fast regelmässig etwa alle zwei bis drei Wochen zu ihnen und werde langfristig medikamentös behandelt werden müssen (S. 1 Mitte). Dr. M.___ führte aus, beide seelischen Erkrankungen basierten auf dem Boden einer degenerativen Wirbel säulenerkrankung und eines Myokardinfarktes. Die Behandlung sei naturgemäss schwierig, da die psychiatrische Komplikation durch die persistierenden Schmer zen und vegetative Symptome aufre cht erhalten werde (S. 1 unten f.) . Art und Ausmass der somatischen Beschwerden und der psychischen Störung sowie deren Funktionsdefizit implizierten weiterhin langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (S. 2 oben). 4.8
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 (Urk. 8/313/2) führte Dr. I.___, RAD, aus, in den Berichte n des L.___ vom 5. Dezember 2016 und vom 3 0. November 2016 sowie im beigefüg ten Bericht von Dr. M.___ vom 5. Dezember 2016 würden keine neuen Diagnosen oder objektivierbare medizinischen Befunde genannt. Eine massgebliche, dauerhafte Verschlechterung des Gesundheits zu standes sei nicht ausgewiesen. 4. 9
Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 6. März 2017 (Urk. 8/313/2-3) aus, aus den Berichten des L.___ liessen sich keine objektiven Befunde entnehmen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei jedoch festzu stellen, dass das Gutachten des Y.___ -Basel auf den 5. Mai 2015 datiere, also kurz vor der massgeblichen Änderung der Rechtsprechung im Juni 201 5. Die heute erforderliche Prüfung der bundesgerichtlich relevanten Indikatoren lasse sich anhand der gutachterlichen Befunde im Gutachten retrospektiv nicht mehr aus reichend sicher durchführen, weshalb eine erneute MEDAS-Begutachtung empfohlen werde. 4.10
Am 2 7. September 2017 erstatteten Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Z.___,
das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/310 /1-65). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62
Ziff. 12.1) : - Lumboischialgie rechts bei Diskushernie L3/4 und L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und möglicher Kompression der Nervenwurzel L4 rechts sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits und mässige r fettige Degeneration der autochthonen Rücken muskulatur - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ICD-10 F33.0
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Pseudocervicobrachialgie links, eine deutliche Adipositas, eine Somati sierungs störung (ICD-10 F45.0), eine koronare Herzkrankheit mit Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2006 mit Stenting des Ramus
circumflexus
anterior, ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und Hypercholesterinämie, einen Status nach sleeve
gastrectomy 2014, einen Status nach Nikotinabusus, einen Verdacht auf Prostatahyperplasie sowie ein obstruktives Schl afapnoe Syndrom (S. 62 Ziff. 12.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauspengler aus, diese körperlich mittelschwer e bis schwere, vorwiegend stehend und gehend, mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen ausgeübte Tätigkeit sei aufgrund der im CT vom Januar 2001 festgestellten Befunde seit diesem Zeitpunkt noch zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zumutbar . Seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung mit zusätzlichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 auch links, Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts sowie Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits und der mässigen fettigen Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur betrage die Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 35 % (Arbeitsunfähigkeit 65 %; vgl. S. 62 f. Ziff. 13.1).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten die Gutachter aus, körperlich leichte Tätigkeiten, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, könnten seit Januar 2001 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %)
zugemutet werden. Seit April 2015 sollte es sich zusätzlich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne vermehrte Kundenkontakte sowie ohne überdurchschnittli che Dauerbelastung handeln (S. 63 Ziff. 13.2).
Die Gutachter führten aus, die Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2001, und einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinde rungs gründe entgegen. Bei mangelnder Motivation des Probanden seien aller dings Eingliederungsbemühungen nutzlos (S. 63 Ziff. 13.3).
Im Vergleich zum Gutachten vom April 2015 habe sich der Gesundheitszustand verändert, nachdem nun bei Diskushernie L4/5 nicht nur ein Kontakt zur Nerven wurzel L5 rechts, sondern auch links vorliege, sowie eine Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts und eine Diskushernie L3/4 mit möglicher Kompression L4 rechts und eine Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwur zel S1 beidseits als auch eine mässige fettige Degeneration der autochthonen Rückenmuskulatur.
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Januar 2016 eine leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit entspre chender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben (S. 64 Ziff. 13.6). 4.11
Dr. N.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 8/313/3-4) aus, gemäss Z.___ -Gutachten vom 2 7. September 2017 bestehe als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0).
Daraus folge in der bisherigen Tätigkeit ein e Ein schränkung in der Arbeits fähigkeit von 25 % und in einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erfo rder liche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastu ng eine Arbeitsunfähigkeit O % . Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Januar 2016 eine leichte Verschlechte rung des psychi schen Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit erheben. 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten mat er iellen Prüfung des Anspruchs und ergangener Verfügung vom 12. Januar 2012
(Urk. 8/219 und Urk. 8/221) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 1. November 2017 (Urk. 2) in rentenrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.5-6) .
Die am 1 2. Januar 2012 verfügte Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 8/ 219 und Urk. 8/221) erfolgte gestützt auf die Einschätzung der Gut achter des
A.___ vom 1 4. Jul i 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2), welche aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Begutachtung im Jahr 2008 von eine m ver besserten Gesundheitszustand und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auf 70 % ausgingen (vgl. auch Urk. 8/174) .
Bei diagnostizierter leichter depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33 .
0) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), koronarer Herzkrankheit, ausgeprägter Tagesmüdigkeit bei Verdacht auf Schlafapnoe syn drom und sc hädlichem Benzodiazepingebrauch, chronischem lumbover tebralem Schmerzsyndrom sowie morbider Adipositas wurde in der ange stammten Tätig keit als Bauspengler seit dem Jahr 2002 keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Hingegen gingen die Gutachter des A.___
in einer adaptierten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von
70 % aus, wobei die qua ntitative Ein schränkung des Arbeitspensums allein aufgrund der psychischen Beein trächtigung resultierte . So wurde aus orthopädischer Sicht davon ausgegangen, dass seit 2002 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit best ehe . Auch aus internisti scher Sicht wurde in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit a ttestiert . 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 5. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 verbessert habe und ihm seit Februar 2015 eine behinderungsangepasste Tätigk eit wieder zu 90 % zumut bar sei (vgl. vorstehend E. 2.1) .
Das Y.___ -Gutachten vom 5. Mai 2015 erfüllt die formalen Beweiswert- Anforde rungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegun g der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehba r begründete Schlussfolgerungen, so dass darauf abgestellt werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, selbst die Beschwerdegegnerin sei zum Schluss gekommen, dass das Y.___ -Guta chten nicht rechtsgenüglich sei und dabei auf die Stellungnahme von Dr. N.___, RAD, vom 6. März 2017 (vgl.
vor stehend E. 4.9) verweist (vgl. Urk. 14 S. 4 oben), kann ihm n icht gefolgt werden. So führte Dr. N.___ lediglich aus, das s das
Y.___ -Gutachten kurz vor der Recht sprechungsänderung zur somatoformen Schmerzstörung im Juni 2015 erstellt worden sei, welche Aussage nichts an der grundsätzlichen
Beweis wertigkeit des Y.___ Gutachtens ändert.
5.3
Unveränder t zu den Feststellungen im A.___ - Gutachten vom Juli 2011 (vgl.
vor stehend E. 3.2) gingen die Gutachter des Y.___ aus somatischer Sicht davon aus, das s in der angestammten Tätigkeit und in schweren bis anhaltend mittelschwe ren Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei.
Unverändert präsentierte sich auch der medizinische Sachverhalt in kardio logi scher und internistischer Sicht. So wurde für körperlich leichte adaptierte Tätig keiten nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ebenso wenig aus ophthalmolo gischer Sicht.
Jedoch hielten die Y.___ -Gutachter aufgrund der fortschreitenden degenerativen Veränderungen eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus Si cht des Bewegungsapparates fest, und
Dr. D.___
ging nach Untersuchung des Beschwerdeführers sowie ergänzend durchgeführten bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 8/257/2-47 S. 36 unten f.) davon aus, dass lediglich noch eine Leistungsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit gegeben ist .
Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. M.___ in seinem Bericht vom 5. Dezem ber 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert e, kann ihm nicht gefolgt werden. So mangelt es seinem Bericht an einer objektiven Befunderhebung,
vielmehr trug er im Wesentlichen die subjektiven Beschwerde angaben des Beschwerdeführers vor. Zudem entsprach der Bericht weitestgehend wortwörtlich dem Bericht vom 8. Oktober 2011 (vgl. Urk. 8/217) respektive j enem vom 2. Februar 2012 (Urk. 8 /222/15), und es gingen daraus keine Diagnosen her vor, welche nicht durch die Y.___ -Gutachter respektive zuvor durch die Gut achter des A.___
hinreichend gewürdigt worden wären. 5.4
In psychischer Hinsicht legte der psych iatrische Teilgutachter des Y.___, Dr. C.___,
nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2015 in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten konnte. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung einen recht aktiven Tagesablauf sowie vorhandene Interessen, zeigte eine ausgeglichene bis heitere Stimmungslage und ein sozialer Rückzug wurde verneint (vgl. Urk. 8/ 257/2-47
S. 2 1 f. Ziff. 4.1.2, S. 23 Ziff. 4.1.5). Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 festgestellte leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) mit Somatisierungs störung (ICD-10 F45.0) konnte Dr. C.___ nicht mehr bestätigen und begründete dies in nachvollziehbarer Weise (Urk. 8/257/2-47 S. 2 3 f. Ziff. 4.1.8). Sodann hielt Dr. C.___ fest, dass eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung ohne Krankheitswert bestehe, welche sich durch eine psychiatrische Behandlung kaum beeinflussen lasse (Urk. 8/257/2-47 S. 24 Ziff. 4.1.9).
Die Einschätzung von Dr. C.___ wurde sodann durch den psychiatrischen Gut achter des Z.___,
Dr. P.___, in seinem Teilgutachten weitestgehend bestätigt, indem dieser ab April 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers aus psychiatrischer Sicht ausging (vgl. vorstehend E. 4.10) .
Die gut achterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vgl. Urk. 8/301/107 ff.) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesund heit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumut bar keits beurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechts an wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmen bedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen.
Wie die RAD-Ärzte Dr. I.___ und Dr. N.___ in ihren Stellungnahmen vom 2 7. Februar und 6. März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8-9) zu Recht festhielten, ver mögen die Ausführungen der Fachpersonen des L.___ vom 1 1. November 2015, vom 2 9. September sowie vom 3 0. November 2016 (vgl. vorstehend E.
4.4 6) nichts a n der Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. C.___ zu ändern.
Abgesehen davon, dass hinsicht lich der Ausführungen der behandelnden Fach personen des L.___ zu berücksichtigen ist, dass ihre
auf tragsrechtliche Ver trauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihre r Berichte angebracht is t (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), handelt es sich bei der durch Dr. K.___
einmal monatlich durchgeführten Therapie (vgl. Urk. 8/257/2-47 S.
20 oben) nicht um eine fachärztliche,
und die Therapiefrequenz steht in einem starken Widerspruch zur attestierten voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Darüber
hinaus ergab der anlässlich der Begutachtung am Y.___ durchgeführte Blutspielgel hinsichtlich des eingenommenen Antidepressivums einen Medika menten spiegel unter dem thera pe utischen Bereich (Urk. 8/257/2-4 7 S. 24 Ziff. 4.1.9).
Weiter nahmen die Fachpersonen des L.___ eine Vermischung von somatischen und psychiatrischen Diagnosen vor, und weitgehend unklar blieb, auf welchen Zeitraum sie ihre Einschätzung bezogen. So nannten sie in ihrem Bericht vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 4.4) die Diagnosen bezogen auf das Jahr 2007 und in ihrem Bericht vom September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.5) endeten die Ausführungen, inwiefern sich die Befunde im Verlauf geändert hätten, im Jahr 2014, wobei die bariatrische Operation im September 2014 und der damit ver bundene Gewichtsverlust ausgeblendet wurde n . Auch die Ausführungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als Bauspengler endeten im Jahr 2007 (v gl. Urk. 8/289/4-5 S. 1 Mitte).
Im Übrigen ändert auch die von den Fachpersonen des L.___ gegen die Beurtei lung durch Dr. C.___
vorgebrachte Kritik betreffend die Dauer der Begut achtung nichts an der Schlüssigkeit .
Rechtsprechungsgemäss gibt es keine ver bindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeit liche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychop athologie angemessen sein muss . Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatz untersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). D ie Dauer der Untersuchung wurde durch Dr. C.___
mit einer Stunde vermerkt (vgl.
Urk. 8/257 /2-47 S. 21 Ziff. 4.1.2) und nicht, wie die L.___ -Fachpersonen ausf ührten, mit einer halben Stunde . Immerhin bestätigt die durch die Fachper sonen des L.___ aufgeführte Fremdanamnese durch die Ehefrau, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, beim Einkauf und auch im Haushalt mitzuhel fen, sowie Busreisen in die Ferien zu unternehmen (vgl. vorstehend E.
4.4).
Zudem wurde d ie Einnahme von Temesta, welche die Fachpersonen des L.___ zunächst mit 3mg/die und dann in ihrem Bericht vom 3 0. November 2016 mit 2 4 mg angaben, von Dr. C.___ hinreichend gewürdigt (vgl. Urk. 8/257/2-47 S.
20 oben). Darauf hinzuweisen ist, dass ein Medikamentenkonsum nicht genügt, um eine psychisch relevante Krankheit auszuweisen.
Zusammenfassend steht gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ ein seit der Begutachtung am A.___ im Jahr 2011 verbesserter psychischer Gesundheits zustand fest, und es ist ab Frühjahr 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Eine seither von den Fachpersonen des L.___ geltend gemachte eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesund heitszustandes ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 5.5
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12 . J anuar 20 12 (Urk. 8/ 219 und Urk. 8/221) in psych ischer Hin sicht dahingehend verbessert hat, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätig keit ab Frühjahr 2015 vollumfänglich zumutbar ist. Bei gleichzeitig in
somati scher Hinsicht aufgrund des Fortschreitens der degenerat iven Verände rungen eingetretener Verschlechterung resultiert gesamthaft in einer behinde rungs ange passte n Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . 6. 6.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 6.2
Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1999 mit seiner Tätigkeit gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/149) ein Einkommen von Fr. 76'787.--. Da dieses im Jahr 1999 erzielte Valideneinkommen im Vergleich zu dem in den Vorjahren erzielten Einkommen mit Abstand am höchsten war (1994: Fr. 4’653.--; 1995: Fr. 22'113.--; 1996:
Fr. 51'490.--; 1997: Fr. 39'040.--; 1998: Fr. 59'825 .--) und der Beschwerdeführer dazwischen auch regelmässig Arbeitslosenentschädigung bezog, kann der im Jahr 1999 erzielte Verdienst nicht als aussagekräftig bezeichnet werden. Weiter ergäbe eine auf das Jahr 2015 zu erfolgende Anpassung an die Nominallohnentwickung eines im Jahr 1999 erzielten Verdienstes
keinen realistischen Wert.
Es rechtfertigt sich daher, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Gestützt auf die LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe im Jahr 2014 auf Fr. 5‘507 .-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittl ichen Wochenarbeitszeit von 41.4 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Baugewerbe/Bau; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnentwicklung von
- 0.2 % im Jahr 2015 (vgl. Nominallohn index 2011-2016, Tabelle T1.10 F 41-43)
ein Vali deneinkommen von rund
Fr. 68‘260.-- für das Jahr 2015 ergibt (Fr. 5‘507.-- x 12 : 40 x 41.4 : 1.002). 6.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE
zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl.
auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4
Angesichts der bestehenden Zumut barkeit einer 90 %igen behinderungs ange passten Tätigkeit steht dem Beschwerde führer auch bei Beachtung der im Y.___ Gutachten
vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) genannten Ein schränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors gemäss
LSE abzustellen. Demnach betrug der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern im Kompetenzniveau 1 erzielte Lohn im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- pro Monat (LSE
2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeits zeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Stati stiken, Arbeit und Erwerb), der männerspezifischen Nominallohnent wicklung von 0.4 % im Jahr 2015 (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T1.10 Total) sowie der Berück sichtigung des 90%-Pensums ein Einkommen von rund Fr. 6 0‘047 .-- im Jahr 2016 ergibt (Fr. 5‘312.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004 x 0.9). 6.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
6 .6
Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. Fr. 68‘260 .-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 6 0‘047.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘213 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 12 % entspricht. Da selbst bei einem maximalen invaliditätsbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug gerechtferti gt wäre. 7.
7.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentne rinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungs weise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumut bar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hin weisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7.2
D er
1961 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der verfügten Rentenein stellung vom 2 1. November 2017 56 Jahre alt . Damit fällt er nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung
- von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist (vgl. vorstehend E.
7.1).
Abgesehen davon, dass bereits seit dem Jahr 2011 von einer 70%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, welche der Beschwerde führer nicht umsetzte (vgl. vorstehend E. 3.1-2), g ewährte die Beschwerde gegnerin Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (vgl.
Urk. 8/275), welches jedoch im Wesentlichen aufgrund der massiven subjektiven Krankheits überzeugung beendet wurde (vgl. Urk. 8 / 280).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu bemängeln. 8.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie
unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und nach Eintritt der Rechtskraft mit der geleisteten Kaution verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan