opencaselaw.ch

IV.2018.00002

Einkommensvergleich korrigiert: Invalideneinkommen mit LSE-Kompetenzniveau 1 statt 2. Teilweise Gutheissung (BGE 9C_232/2019)

Zürich SozVersG · 2019-02-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war von November 1999 bis Ende April 2016 als Wagenführer Sachentransport bei der Y.___ AG

in einem 100 %-Pensum angestellt ( Urk. 7/43 und Urk. 7/70 ) . Im Dezember 2011 wurde bei ihm eine koronare Herzkrankheit erkannt, aufgrund derer er mehrmals auf der medi zini schen Überwachungsstation im Stadtspital Z.___ hospitalisiert war. Eine Reka nalisation einer subakut-chronisch verschlossenen Koronararterie (RCA) sowie eine Perkutane koronare Intervention ( PCI ) des mittleren Rasmus

interven tri cularis

anterior (RIVA) konnte erfolgreich durchgeführt werden (vgl. Arztbericht vom 8. Dezember 2011 [ Urk. 7/6/4f.] und Arztbericht vom 3 0. Januar 2012 [ Urk. 7/6/2f.]).

Am 1 4. Juni 2012 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Krank heit zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversiche rung an (Urk. 7/1 ). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und teilte dem Ver sicherten a m

14. Februar mit, dass d i e Bemühungen um einen Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen sei en , da er in angepasstem Rahmen wieder seiner früheren Tätig keit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nachgehen könne ( Urk. 7/ 18 ). In der Folge wies die IV-Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 1 3. Mai 2013 ab ( Urk. 7/23). 1.2

Am 2 6. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf die koronare Herzkrankheit wieder zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung an ( Urk. 7/27) und liess diverse Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 7/34 und Urk. 7/35). D ie IV-Stelle zog die Akten der Kranken tag geldversicherung ( Urk. 7/41) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/48, Urk. 7/54, Urk. 7/55, Urk. 7/67, Urk. 7/72, Urk. 7/88 und Urk. 7/90) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/42 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeit geberfragebogen vom 2 2. Januar 2015; Urk. 7/43). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung durch die A bklärungs stelle A.___ (Gutachten vo m 6. Sep tember 2016 Urk. 7/92). Dr. med. B.___ , Fachärztin Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nahm am 1 3. September 2016 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/94 S. 5f. ). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Oktober 2016 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage diverser Arztbericht e ( Urk. 7/104-109) mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 7/111) sowie ergänzend vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 7/114) Einwand und legte im Verlauf weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 7/116, Urk. 7/122, Urk. 7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/131 und Urk. 7/139). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/119 und Urk. 7/137) und ersuchte die RAD-Ärztin um eine erneute aktenbasierte Einschätzung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/146 S. 3 und S. 6

f.). Mit Verfügung vom 1 7. November 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

wie vorbeschieden eine halbe Invalidenrente ab

1. April 2015 zu ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2015 eine ganze Inva lidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente , auszurichten (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre ch en, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Inva liden ver sicherun g [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. November 2017 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer seit April 2014 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. Ohne Behinderung hätte er ein Einkommen von Fr. 83'988.30 und mit Behinderung ein solches von Fr. 35'61 6.05 erzielen können, weshalb eine Erwerbs einbusse von Fr. 48'372.25 und ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 58 % bestehe nach Ablauf des Wartejahrs und somit ab April 201 5. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2017 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, er müsse sich beruflich völlig neu orientieren, um seine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt verwerten zu können . Seine als Lastwa gen chauffeur erworbenen Kenntnisse könne er dabei nicht verwerten. Entspre chend sei bei der Be mess ung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn des

Kompetenzniveau s 1 abzustellen, wodurch ein Invaliden einkommen von Fr. 33 '326.25 resultiere. Ausserdem sei der Tabellenlohn um einen angemessenen Leidensabzug (25 %) zu kürzen, sei doch die medizinisch-theoretische Rest ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an sehr vielfältige Beding ungen geknüpft und multipel eingeschränkt. Kürze man den Tabellenlohn um 25 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 24'994.70 und ein Invalidi tätsgrad von 70 %, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. 3. 3.1

Im April 2014 wurde der Beschwerdeführer bei bekannter koronarer Herzkrank heit mit Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom notfallmässig in das Stadtspital Z.___ eingewiesen. Die untersuchenden Ärzte sahen aufgrund der Symptomatik und der Anatomie eine Indikation zur chirurgischen Revaskularisation und führten eine Operation durch (vierfacher aorto -koronarer Bypass OPCAB mini mal-invasiv; vgl. Operations bericht vom 25. Juni 2014; Urk. 7/34/4f.). Zur kar dio logischen Rehabilitation begab sich der Beschwerdeführer in die Höhenklinik C.___ , wo bis auf p ostoperative Pleuraergüsse ein unkomplizierter Rehabilitationsverlauf festgehalten wurde (vgl. Arztbericht vom 2 1. Juli 2014; Urk. 7/67/70 f.). Im Rahmen weiterer postoperativer Untersuchungen klagte der Beschwerdeführer unter anderem über vielfältige Thoraxschmerzen , Schwindel symptome und über Parästhesien in den Armen und Händen (vgl. Arztbericht vom 2 3. Oktober 2014; Urk. 7/67/55). Dr. med. D.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, deutete die Beschwerden am Arm und an der linken Hand im Rahmen eines cervicalen Schmerzsyndroms mit einer intermittierenden radikulären Reizung der unteren cervicalen Wurzeln auf der linken Seite bei nachgewiesener degenerativer Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule (vgl. Arztbericht vom 5. August 2015; Urk. 7/67/32f.). Die Thoraxschmerzen betreffend hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Kardiologie und Innere Medizin, fest, diese seien im Charakter anders als die frühere Angina pectoris . Nach Durchführung einer Koronarangiographie könne eine prognostisch relevante koronare Stenosierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des schwierig einzuordnenden Beschwerde bil des und den mehrfachen Restenosierungen nach Perkutaner koronarer Interven tion ( PCI ) werde auf eine erneute Intervention verzichtet (vgl. Arztbe richt vom 2 4. August 2015; Urk. 7/67/26f.). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stütz t e sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 17. November 2017 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 6. September 2016 ( Urk. 7/92) ab. Die klinischen Unter suchungen fanden an fünf Tagen zwischen dem 4. und 2 6. April 2016 statt. 3.2.1

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 7/92/33): - Aggressive koronare Herzkrankheit - Mit Status nach multiplen Katheterinterventionen , mit Stentim plan tation und 4-fach-ACB-Operation mit raschem Verschluss der Grafts zur Arteria

circumflexa und zur rechten Kranzarterie (bekannt seit 2011) - Chronisch wiederkehrende Zer vi kalgien bei - Degenerativen HWS-Veränderungen und Diskushernien C5/C6 links mit Spinalkanalstenose und denkbarer wiederkehrender radikulärer Irri tation der C6-Wurzel links - MRI der HWS vom 2 1. April 2016 - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten (ICD-10: F54)

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien : - Wiederkehrende Thoraxschmerzen bei Status nach Sternotomie - Wiederkehrende Schulterschmerzen links, klinisch ohne Nachweis eines Impingement s oder eines Verdachtes auf Rotatorenmanschettenläsion - Knick-, Senk-, Spreizfuss beidseits - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2 - Dyslipidämie (anamnestisch) - Eisenmangel (anamnestisch) - Beklagter Schwindel ohne somatisches Korrelat - Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) 3.2.2

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung hielt Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, fest, es würden sich Hinweise auf eine erneute Progredienz der koronaren Herzkrankheit finden. Eine katheter technische Sanierung sei nicht möglich, weshalb eine Verbesserung der kardialen Leistungsfähigkeit durch einen erneuten Eingriff nicht erreichbar

erscheine. Das Herzleiden stelle aus somatischer Sicht die Hauptproblematik dar ( Urk. 7/92/30) .

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, neben der Herzproblematik würden noch kaum ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen seitens des Bewegungs appa ra tes bestehen. Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lenden wirbelsäule des Be schwer deführers seien in ihrer Beweglichkeit jeweils frei. Es bestehe weder eine bedeutsame Wirbelsäulen fehlstatik noch eine akute Pathologie an der gesamten Wirbelsäule. Schmerzen in der Wirbelsäule seien während der Begutachtung auch bei komplexen Bewegungs abläufen nicht erkennbar gewesen, wenn auch der Beschwerdeführer insgesamt sehr klagsam erscheine und in seinen Bewegungs abläufen vorsichtig und ängstlich wirke. Der körperliche Untersuchungs befund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. In den gefertigten Magnetresonanztomographie (MRI) -Aufnahmen der Halswirbel säule würden sich mässige Osteochondrosen und Bandscheiben protrusionen in den Segmenten C3/4 und C4/5 zeigen. Ausserdem sei eine Bandscheiben hernie rung im Segment C5/6 paramedian links gelegen mit Kontakt zur C6-Wurzel links ersichtlich. Bei anlagebedingt engem Spinalkanal bestehe hier eine Spinalkanal stenose. Dadurch sei eine Irritation der linken Nervenwurzel C6 zu erklären, nicht jedoch eine dauerhafte radikuläre Irritation. Entsprechend würden si ch weder bei der orthopädischen noch bei der neurologischen Untersuchung bei Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, Hinweise auf eine akute oder eine chronische radikuläre Schädigung, auf eine Schädigung peripherer Nerven oder eine organische Ursache der geschilderten Schwindelsymptomatik finden lassen ( Urk. 7/92/31) . Dr. H.___ erachtete eine psychische Fehlverarbeitung und ein da durch bedingter psychogener Schwindel als möglich ( Urk. 7/92/52).

Dr. G.___ äusserte weiter, sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten des Beschwerdeführers seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Schmerzen seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Hinweise auf das Vorliegen eines Impingement oder einer Rotatorenmanschettenläsion gebe es keine. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Kniebinnenschadens ersichtlich. Die vom Beschwerde führer bekundeten Schmerzen bei der Untersuchung der linken Schulter, insbe sondere bei den Endgraden der Bewegungsprüfungen , seien in Zusammenschau aller erhobener Befunde nicht objektivierbar, setze der Beschwerdeführer die Arme beim Entkleiden für den Untersuchungsgang unter anderem mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme bis in die jeweiligen Endpositionen ohne ein erkennbares Schmerzgeschehen oder eine Ausweichbewegung ein. Die Impinge ment zeichen an den Schultergelenken seien negativ und die Rotatoren man schettentests würden keinen Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion liefern. Des Weiteren gebe es auch keine Hinweise auf ein Vorliegen einer rheu matischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie ( Urk. 7/92/31) .

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kon statierte, seitens der Psyche des Versicherten sei festzustellen, dass nur leichte Störungen, emotionale Konflikte und Erwartungsängste bestehen würden. Diese würden zum Teil mit den körperlichen Störungen

korrelieren. Ein Zusammenhang bestehe mit der vorwiegend anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers. Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psy chia trischer Sicht eine Minderbelastbarkeit von 20

% ( Urk. 7/92/31) . 3.2.3

Im Zuge der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funk tionen und Arbeitsfähigkeit attestierten die MEDAS-Gutachter dem Beschwer de führer aufgrund der bestehenden kardialen Situation eine 50%ige Arbeits fähig keit für leichte körperliche Arbeiten. Mittelschwere und schwere körperlichen Tätigkeiten seien aufgrund des Herzleidens nicht mehr möglich. Auch von Seiten des Bewegungsapparates sei en dem Beschwerdeführer mehr als eine gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit und jedwede schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Ideal sei eine ausschliesslich leichte körperliche Arbeit im Sitzen. Bücken, das Heben und Tragen von Lasten, das Steigen auf Leitern und Gerüste, das Trep pensteigen und Überkopfarbeiten sowie Schichtarbeit seien zu unter lassen. In Bezug auf das Fähigkeitsprofil seien keine Beeinträchtigungen der Wissens anwendung, der Problemlösung, keine mangelnde Entscheidungs- und Ent schlusskraft und keine mangelnde Aufmerksamkeitsfokussierung auszu machen . Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einfache, seiner Qualifikation entsprechende Aufgaben auch komplexerer Art auszuführen. Zeitdruck solle hin gegen vermieden werden. Ebenso habe er Schwierigkeiten mit Stress- und Krisen situationen umzugehen ( Urk. 7/92/32-33). Sie attestierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Wagenführer Sachentransport eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei dem Be schwer deführer eine 50%ige Leistung während eines Zeitpensums von 8,5 Stun den pro Tag zumutbar. Die psychiatrischerseits festgestellte Leistungsminderung von 20 % sei dabei Teil dieser aus somatischer Sicht festgestellten 5 0%igen Leistungs minderung (Urk. 7/92/34), stehe die psychische Beeinträchtigung des Beschwer de führers doch in direktem Zusammenhang mit seinem Herzlei den ( Urk. 7/92/36). 3.3

Im Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ von Dr. E.___ kardiologisch untersucht. Dieser hielt teils atypische, teils typische, nitroglyzerin-positive Thoraxschmerzen fest und verwies auf ein Verlaufs-MRI, das eine Randischämie inf e roseptal über zwei Segmente gezeigt habe (vgl. Arzt bericht vom 6. Juni 2016; Urk. 7/104). Die festgestellte Ischämie inf e roseptal sei

der rechten Koronararterie zuzuweisen, wo allerdings kaum sinnvolle Inter ven tions möglich keiten bestehen würden (vgl. Arztbericht vom 6. Juli

2016; Urk. 7/105 ). Nach einer Reangiographie zur Bestimmung der fraktionellen Fluss reserve im RIVA erfolgte eine Dilatation und Stentimplantation im Bereich des mittleren RIVA (vgl. Arztbericht vom 2 2. Juli 2016; Urk. 7/106). 3.4

Am 2 6. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben aufgrund eines Schwindelanfalls - auf der Treppe und zog sich Verletzungen am Knie zu (vgl. Schadenmeldung vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/113). Ein MRT des rechten Kniegelenks habe einen komplexen Riss im Bereich des medialen Menis kushinterhorn s sowie am Übergang zur Pars intermedia und ein en

zusätzlichen Riss auf der Höhe des medialen Meniskusvorderhorn s mit einer grossen Menis kus zyste gezeigt (vgl. Arztbericht vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/108). Am 7. Januar 2017 stürzte der Beschwerdeführer erneut im Treppenhaus und zog sich dabei Prellungen am rechten Ellbogen, Becken und Fussgelenk zu (vgl. Schaden mel dung vom 1 8. Januar 2017; Urk. 7/119/2). Dr. med. K.___ , FMH Ortho pädische Chirurgie, empfahl vorerst eine konservative Behandlung. Hinsichtlich der Meniskusproblematik sah er im Verlauf eine Arthroskopie angezeigt, weshalb er den Beschwerdeführer an Prof. Dr. med. L.___ , Oberarzt Orthopädie untere Extremitäten an der Klinik M.___ , überwies (vgl. Arztbericht vom 23.

März 2017; Urk. 7/128). Prof. Dr. L.___ konstatierte in seinem Arztbe richt vom 6. April 2017, es zeige sich rechts eine klare Innenmeniskussymp to matik bei bandstabilem Kniegelenk, allerdings auch eine Schmerz symptomatik am lateralen Kniegelenksaspekt. Eine Operation des rechten Kniegelenks sei ortho pädisch grundsätzlich indiziert, aufgrund der vom Beschwerdeführer be schr ie benen Schwindel- und der kardialen Symptomatik jedoch zu risikobehaftet ( Urk. 7/131). Die Schwindelproblematik und Sturztendenz betreffend leitete Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine

Innere Medizin , eine Abklärung an einem Schwind elze ntrum ein. Die untersuchenden Ärzte inter pretierten die Symptomatologie sowie die anamnestischen Befunde als möglichen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel, den sie aufgrund einer Nackenver spannung klinisch nicht h ätt en bestätigen können. Differentialdiagnostisch sei die Schwindel symptomatologie kardiologisch (schwarz werden vor den Augen und kurzzeitigen Bewusstseinsverlust ohne postiktalem Zustand) oder als Neben wirkung der Polymedikation zu sehen (vgl. Arztbericht vom 1 9. Januar 2017; Urk. 7/122). Auf dem Drehstuhl hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen Lagerungsschwindel gezeigt (vgl. Arztber icht vom 2 2. Februar

2017; Urk. 7/126/4f .). Dr. N.___ gehe davon aus, dass der Schwindel durch die Halswirbelsäule ausgelöst werde (vgl. Akt ennotiz vom 2 1. März 2017; Urk. 7/127). Hinsichtlich seines Knies wurde der Beschwerdeführer Ende August 2017 erneut bei Dr. K.___ vorstellig, welcher über eine zufriedenstellende Situation berichtete. Eine Operation sei nun nicht mehr notwendig (vgl. Arzt bericht vom 3 0. August 2017; Urk. 7/139). Er attestierte ihm aus orthopädischer Sicht für ganz leichte Arbeiten, mit wechselnder Position, aber ohne Gewichte und ohne längere s Stehen und Sitzen eine Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 1 2. September 2017; Urk. 7/142/3). 4. 4.1

Einig sind sich die Parteien darüber, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit wegen seiner koronaren Herzkrankheit nicht mehr arbeits fähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch noch eine Restarbeits fähig keit von 50 % besteht ( Urk. 1 S. 9 ; Urk. 2 S. 3 ). Dies steht in Einklang mit den Akten (vgl. vorstehend E. 3.2.3) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unei nig keit besteht indes über die Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere

der Berechnung des Invalideneinkommens. Die Beschwerde gegnerin bemass das Inv a lideneinkommen aufgrund der langjährigen Berufs erfahrung des Beschwerde führers anhand des Tabellenlohn s des Kompetenz niveaus 2 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE; vgl. Urk. 7/93 und Urk.

6), was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm nur noch eine Hilfstätigkeit zumutbar sei ( Urk. 1 S. 7-9). 4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer in Italien eine Anlehre im Sanitär- und Elektrofach absolvierte und nach

dem Militärdienst im Familien betrie b, eine Textilfabrik, beschäftigt war (vgl. Urk. 7/68 S.

8f. und Urk. 7/92/1 8f.) . Nachdem diese Firma Konkurs hatte anmelden m ü sse n , reiste er im Jahr 1989 in die Schweiz ein, wo er zu Beginn bei der O.___ AG sowie der P.___ angestellt war (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/42). Er habe da als Hilfs arbeiter gearbeitet und insbesondere Kabelverlege - und Kabel schweiss arbeit en ausgeführt ( vgl. Urk. 7/92/19). Im November 1999 wechselte er dann zur Y.___ AG und war fortan als Wagenführer Sachentransport tätig (vgl. Urk. 7/43) , bis ihm per Ende April 2016 aufgrund seiner langen Krankheit ge kündigt wurde (Urk. 7/53). Als Wagenführer Sachentransport hatte er einen 18

Tonnen Lastwagen zu lenken und beim Be

- und Entladen von Brief- und Paketpost sowie andere r Waren für die Kunden zu helfen ( Urk. 7/3). 4.3

D ie Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig keit ist an vielfältige Bedingungen geknüpft (vgl. vorstehend E. 3.2.3 und E. 3.4 in fine ). 4.4

4.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.4.2

D as Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn g emäss der LSE 2014, Tabelle TA

1 , zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den statistischen Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5’660 .-- (Total, Männer ) ab.

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, beziehungsweise bis zur LSE 2010 des Anforderungs nive aus 3, nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_457/2017 vom 1 1.

Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen, 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2).

Wenn die Be schwerdegegnerin ausführt , der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit ver schiedene Berufe ausgeübt und habe jahrelange Berufserfahrung ( Urk. 6 ), ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines auf leichte Tätig keiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.2.3 ) sowohl die ange stammte Tätigkeit als Wagenführer Sachen transport als auch die an gelernte Tätigkeit als Elektrosanitär wie auch die meisten übrigen handwerklichen res pektive körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. D er Beschwerdeführer kann entsprechend die in seiner Berufslaufbahn erlernten Fähigkeiten und Kennt nisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit pr aktischen Tätigkeiten ein setzen . Davon ist auch aufgrund des gescheiterten Arbeitsversuches bei der Q.___ GmbH auszugehen (vgl. Urk. 7/110). Ausserdem rechtfertigen sich aufgrund der Aktenlage (vgl. unter anderem U rk. 7/42 und Urk. 7/92/18f. ) keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seit er im Jahr 1989 in die Schweiz eingereist ist , einzig als Hilfsarbeiter und Lastwagenchauffeur gearbeitet hat und über keine beruflichen Erfahrungen im administrativen Bereich oder im Dienst leistungsbereich verfügt. Insofern überzeugen die Vorbringen der Beschwerde geg nerin zum massgeblichen Kompetenz niveau nicht.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalidenkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5'312.--) abzustellen, auf den

in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person - wie hier - im angestammten Beruf nicht mehr tätig sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 1 1. September 2018 E. 4.2 und 8C_457/2017 vom 11. Novem ber 2017 E. 6.3 mit Hinweis). 4.4.3

Demzufolge ist das standardisier te monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- unter

Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7

Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöh ne 1910-2017, Männer; Stand 2014: 2220 , Stand 2015: 2226) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 33'558.22 (50%-Pensum) hochzurechnen ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226 x 0.5). Das anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen be trägt somit Fr. 33' 316 . 35 und nicht wie von der IV-St elle ursprünglich berech net Fr. 35' 616.05 . 4.5 4.5.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schni tt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). 4.5.2

Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätig keiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil e des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_ 455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hin weisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich noch zu 50 % leistungs fähig ist, rechtfertigt keinen Abzug. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäfti gungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundes amt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berück sichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--

[Vollzeit pensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidens abzug vom Tabellenlohn vornahm. 4.6

Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2 S.

3) . Sie ermittelte es gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/43) respektive aus dem IK-Auszug (Urk. 7/42), was nicht zu beanstanden ist. 4.7

Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 50 ' 671 . 95 oder ein en Inva liditätsgrad von 6 0 , 33

%, gerundet 6 0

%.

Da der Beschwerdeführer gleichzeitig jedenfalls seit April 2014 in seiner ange stammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, wird der notwendige Durch schnitt während des Wartejahres erfüllt (vgl. E. 1.2). Damit erwarb der Beschwerdeführer am 1. April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser

Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist , dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ge richts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorlie gend auf Fr. 2’200 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2017 aufge ho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre ch en, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Inva liden ver sicherun g [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2015 eine ganze Inva lidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente , auszurichten (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. November 2017 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer seit April 2014 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. Ohne Behinderung hätte er ein Einkommen von Fr. 83'988.30 und mit Behinderung ein solches von Fr. 35'61 6.05 erzielen können, weshalb eine Erwerbs einbusse von Fr. 48'372.25 und ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 58 % bestehe nach Ablauf des Wartejahrs und somit ab April 201 5.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2017 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, er müsse sich beruflich völlig neu orientieren, um seine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt verwerten zu können . Seine als Lastwa gen chauffeur erworbenen Kenntnisse könne er dabei nicht verwerten. Entspre chend sei bei der Be mess ung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn des

Kompetenzniveau s 1 abzustellen, wodurch ein Invaliden einkommen von Fr. 33 '326.25 resultiere. Ausserdem sei der Tabellenlohn um einen angemessenen Leidensabzug (25 %) zu kürzen, sei doch die medizinisch-theoretische Rest ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an sehr vielfältige Beding ungen geknüpft und multipel eingeschränkt. Kürze man den Tabellenlohn um 25 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 24'994.70 und ein Invalidi tätsgrad von 70 %, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im April 2014 wurde der Beschwerdeführer bei bekannter koronarer Herzkrank heit mit Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom notfallmässig in das Stadtspital Z.___ eingewiesen. Die untersuchenden Ärzte sahen aufgrund der Symptomatik und der Anatomie eine Indikation zur chirurgischen Revaskularisation und führten eine Operation durch (vierfacher aorto -koronarer Bypass OPCAB mini mal-invasiv; vgl. Operations bericht vom 25. Juni 2014; Urk. 7/34/4f.). Zur kar dio logischen Rehabilitation begab sich der Beschwerdeführer in die Höhenklinik C.___ , wo bis auf p ostoperative Pleuraergüsse ein unkomplizierter Rehabilitationsverlauf festgehalten wurde (vgl. Arztbericht vom 2 1. Juli 2014; Urk. 7/67/70 f.). Im Rahmen weiterer postoperativer Untersuchungen klagte der Beschwerdeführer unter anderem über vielfältige Thoraxschmerzen , Schwindel symptome und über Parästhesien in den Armen und Händen (vgl. Arztbericht vom 2 3. Oktober 2014; Urk. 7/67/55). Dr. med. D.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, deutete die Beschwerden am Arm und an der linken Hand im Rahmen eines cervicalen Schmerzsyndroms mit einer intermittierenden radikulären Reizung der unteren cervicalen Wurzeln auf der linken Seite bei nachgewiesener degenerativer Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule (vgl. Arztbericht vom 5. August 2015; Urk. 7/67/32f.). Die Thoraxschmerzen betreffend hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Kardiologie und Innere Medizin, fest, diese seien im Charakter anders als die frühere Angina pectoris . Nach Durchführung einer Koronarangiographie könne eine prognostisch relevante koronare Stenosierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des schwierig einzuordnenden Beschwerde bil des und den mehrfachen Restenosierungen nach Perkutaner koronarer Interven tion ( PCI ) werde auf eine erneute Intervention verzichtet (vgl. Arztbe richt vom 2 4. August 2015; Urk. 7/67/26f.).

E. 3.1.1 mit Hin weisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich noch zu 50 % leistungs fähig ist, rechtfertigt keinen Abzug. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäfti gungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundes amt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berück sichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--

[Vollzeit pensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidens abzug vom Tabellenlohn vornahm.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin stütz t e sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 17. November 2017 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 6. September 2016 ( Urk. 7/92) ab. Die klinischen Unter suchungen fanden an fünf Tagen zwischen dem 4. und 2 6. April 2016 statt.

E. 3.2.1 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 7/92/33): - Aggressive koronare Herzkrankheit - Mit Status nach multiplen Katheterinterventionen , mit Stentim plan tation und 4-fach-ACB-Operation mit raschem Verschluss der Grafts zur Arteria

circumflexa und zur rechten Kranzarterie (bekannt seit 2011) - Chronisch wiederkehrende Zer vi kalgien bei - Degenerativen HWS-Veränderungen und Diskushernien C5/C6 links mit Spinalkanalstenose und denkbarer wiederkehrender radikulärer Irri tation der C6-Wurzel links - MRI der HWS vom 2 1. April 2016 - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten (ICD-10: F54)

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien : - Wiederkehrende Thoraxschmerzen bei Status nach Sternotomie - Wiederkehrende Schulterschmerzen links, klinisch ohne Nachweis eines Impingement s oder eines Verdachtes auf Rotatorenmanschettenläsion - Knick-, Senk-, Spreizfuss beidseits - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2 - Dyslipidämie (anamnestisch) - Eisenmangel (anamnestisch) - Beklagter Schwindel ohne somatisches Korrelat - Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1)

E. 3.2.2 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung hielt Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, fest, es würden sich Hinweise auf eine erneute Progredienz der koronaren Herzkrankheit finden. Eine katheter technische Sanierung sei nicht möglich, weshalb eine Verbesserung der kardialen Leistungsfähigkeit durch einen erneuten Eingriff nicht erreichbar

erscheine. Das Herzleiden stelle aus somatischer Sicht die Hauptproblematik dar ( Urk. 7/92/30) .

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, neben der Herzproblematik würden noch kaum ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen seitens des Bewegungs appa ra tes bestehen. Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lenden wirbelsäule des Be schwer deführers seien in ihrer Beweglichkeit jeweils frei. Es bestehe weder eine bedeutsame Wirbelsäulen fehlstatik noch eine akute Pathologie an der gesamten Wirbelsäule. Schmerzen in der Wirbelsäule seien während der Begutachtung auch bei komplexen Bewegungs abläufen nicht erkennbar gewesen, wenn auch der Beschwerdeführer insgesamt sehr klagsam erscheine und in seinen Bewegungs abläufen vorsichtig und ängstlich wirke. Der körperliche Untersuchungs befund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. In den gefertigten Magnetresonanztomographie (MRI) -Aufnahmen der Halswirbel säule würden sich mässige Osteochondrosen und Bandscheiben protrusionen in den Segmenten C3/4 und C4/5 zeigen. Ausserdem sei eine Bandscheiben hernie rung im Segment C5/6 paramedian links gelegen mit Kontakt zur C6-Wurzel links ersichtlich. Bei anlagebedingt engem Spinalkanal bestehe hier eine Spinalkanal stenose. Dadurch sei eine Irritation der linken Nervenwurzel C6 zu erklären, nicht jedoch eine dauerhafte radikuläre Irritation. Entsprechend würden si ch weder bei der orthopädischen noch bei der neurologischen Untersuchung bei Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, Hinweise auf eine akute oder eine chronische radikuläre Schädigung, auf eine Schädigung peripherer Nerven oder eine organische Ursache der geschilderten Schwindelsymptomatik finden lassen ( Urk. 7/92/31) . Dr. H.___ erachtete eine psychische Fehlverarbeitung und ein da durch bedingter psychogener Schwindel als möglich ( Urk. 7/92/52).

Dr. G.___ äusserte weiter, sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten des Beschwerdeführers seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Schmerzen seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Hinweise auf das Vorliegen eines Impingement oder einer Rotatorenmanschettenläsion gebe es keine. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Kniebinnenschadens ersichtlich. Die vom Beschwerde führer bekundeten Schmerzen bei der Untersuchung der linken Schulter, insbe sondere bei den Endgraden der Bewegungsprüfungen , seien in Zusammenschau aller erhobener Befunde nicht objektivierbar, setze der Beschwerdeführer die Arme beim Entkleiden für den Untersuchungsgang unter anderem mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme bis in die jeweiligen Endpositionen ohne ein erkennbares Schmerzgeschehen oder eine Ausweichbewegung ein. Die Impinge ment zeichen an den Schultergelenken seien negativ und die Rotatoren man schettentests würden keinen Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion liefern. Des Weiteren gebe es auch keine Hinweise auf ein Vorliegen einer rheu matischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie ( Urk. 7/92/31) .

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kon statierte, seitens der Psyche des Versicherten sei festzustellen, dass nur leichte Störungen, emotionale Konflikte und Erwartungsängste bestehen würden. Diese würden zum Teil mit den körperlichen Störungen

korrelieren. Ein Zusammenhang bestehe mit der vorwiegend anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers. Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psy chia trischer Sicht eine Minderbelastbarkeit von 20

% ( Urk. 7/92/31) .

E. 3.2.3 und E.

E. 3.3 Im Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ von Dr. E.___ kardiologisch untersucht. Dieser hielt teils atypische, teils typische, nitroglyzerin-positive Thoraxschmerzen fest und verwies auf ein Verlaufs-MRI, das eine Randischämie inf e roseptal über zwei Segmente gezeigt habe (vgl. Arzt bericht vom 6. Juni 2016; Urk. 7/104). Die festgestellte Ischämie inf e roseptal sei

der rechten Koronararterie zuzuweisen, wo allerdings kaum sinnvolle Inter ven tions möglich keiten bestehen würden (vgl. Arztbericht vom 6. Juli

2016; Urk. 7/105 ). Nach einer Reangiographie zur Bestimmung der fraktionellen Fluss reserve im RIVA erfolgte eine Dilatation und Stentimplantation im Bereich des mittleren RIVA (vgl. Arztbericht vom 2 2. Juli 2016; Urk. 7/106).

E. 3.4 in fine ).

E. 4.1 Einig sind sich die Parteien darüber, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit wegen seiner koronaren Herzkrankheit nicht mehr arbeits fähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch noch eine Restarbeits fähig keit von 50 % besteht ( Urk. 1 S.

E. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer in Italien eine Anlehre im Sanitär- und Elektrofach absolvierte und nach

dem Militärdienst im Familien betrie b, eine Textilfabrik, beschäftigt war (vgl. Urk. 7/68 S.

8f. und Urk. 7/92/1 8f.) . Nachdem diese Firma Konkurs hatte anmelden m ü sse n , reiste er im Jahr 1989 in die Schweiz ein, wo er zu Beginn bei der O.___ AG sowie der P.___ angestellt war (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/42). Er habe da als Hilfs arbeiter gearbeitet und insbesondere Kabelverlege - und Kabel schweiss arbeit en ausgeführt ( vgl. Urk. 7/92/19). Im November 1999 wechselte er dann zur Y.___ AG und war fortan als Wagenführer Sachentransport tätig (vgl. Urk. 7/43) , bis ihm per Ende April 2016 aufgrund seiner langen Krankheit ge kündigt wurde (Urk. 7/53). Als Wagenführer Sachentransport hatte er einen 18

Tonnen Lastwagen zu lenken und beim Be

- und Entladen von Brief- und Paketpost sowie andere r Waren für die Kunden zu helfen ( Urk. 7/3).

E. 4.3 D ie Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig keit ist an vielfältige Bedingungen geknüpft (vgl. vorstehend E.

E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.

E. 4.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 4.4.2 D as Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn g emäss der LSE 2014, Tabelle TA

1 , zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den statistischen Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5’660 .-- (Total, Männer ) ab.

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, beziehungsweise bis zur LSE 2010 des Anforderungs nive aus 3, nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_457/2017 vom 1 1.

Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen, 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2).

Wenn die Be schwerdegegnerin ausführt , der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit ver schiedene Berufe ausgeübt und habe jahrelange Berufserfahrung ( Urk. 6 ), ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines auf leichte Tätig keiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.2.3 ) sowohl die ange stammte Tätigkeit als Wagenführer Sachen transport als auch die an gelernte Tätigkeit als Elektrosanitär wie auch die meisten übrigen handwerklichen res pektive körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. D er Beschwerdeführer kann entsprechend die in seiner Berufslaufbahn erlernten Fähigkeiten und Kennt nisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit pr aktischen Tätigkeiten ein setzen . Davon ist auch aufgrund des gescheiterten Arbeitsversuches bei der Q.___ GmbH auszugehen (vgl. Urk. 7/110). Ausserdem rechtfertigen sich aufgrund der Aktenlage (vgl. unter anderem U rk. 7/42 und Urk. 7/92/18f. ) keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seit er im Jahr 1989 in die Schweiz eingereist ist , einzig als Hilfsarbeiter und Lastwagenchauffeur gearbeitet hat und über keine beruflichen Erfahrungen im administrativen Bereich oder im Dienst leistungsbereich verfügt. Insofern überzeugen die Vorbringen der Beschwerde geg nerin zum massgeblichen Kompetenz niveau nicht.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalidenkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5'312.--) abzustellen, auf den

in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person - wie hier - im angestammten Beruf nicht mehr tätig sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 1 1. September 2018 E. 4.2 und 8C_457/2017 vom 11. Novem ber 2017 E. 6.3 mit Hinweis).

E. 4.4.3 Demzufolge ist das standardisier te monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- unter

Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7

Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöh ne 1910-2017, Männer; Stand 2014: 2220 , Stand 2015: 2226) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 33'558.22 (50%-Pensum) hochzurechnen ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226 x 0.5). Das anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen be trägt somit Fr. 33' 316 . 35 und nicht wie von der IV-St elle ursprünglich berech net Fr. 35' 616.05 .

E. 4.5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schni tt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

E. 4.5.2 Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätig keiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil e des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_ 455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.

E. 4.6 Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2 S.

3) . Sie ermittelte es gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/43) respektive aus dem IK-Auszug (Urk. 7/42), was nicht zu beanstanden ist.

E. 4.7 Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 50 ' 671 . 95 oder ein en Inva liditätsgrad von 6 0 , 33

%, gerundet 6 0

%.

Da der Beschwerdeführer gleichzeitig jedenfalls seit April 2014 in seiner ange stammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, wird der notwendige Durch schnitt während des Wartejahres erfüllt (vgl. E. 1.2). Damit erwarb der Beschwerdeführer am 1. April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser

Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist , dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ge richts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorlie gend auf Fr. 2’200 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2017 aufge ho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 9 ; Urk. 2 S. 3 ). Dies steht in Einklang mit den Akten (vgl. vorstehend E. 3.2.3) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unei nig keit besteht indes über die Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere

der Berechnung des Invalideneinkommens. Die Beschwerde gegnerin bemass das Inv a lideneinkommen aufgrund der langjährigen Berufs erfahrung des Beschwerde führers anhand des Tabellenlohn s des Kompetenz niveaus 2 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE; vgl. Urk. 7/93 und Urk.

6), was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm nur noch eine Hilfstätigkeit zumutbar sei ( Urk. 1 S. 7-9).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00002

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

11. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war von November 1999 bis Ende April 2016 als Wagenführer Sachentransport bei der Y.___ AG

in einem 100 %-Pensum angestellt ( Urk. 7/43 und Urk. 7/70 ) . Im Dezember 2011 wurde bei ihm eine koronare Herzkrankheit erkannt, aufgrund derer er mehrmals auf der medi zini schen Überwachungsstation im Stadtspital Z.___ hospitalisiert war. Eine Reka nalisation einer subakut-chronisch verschlossenen Koronararterie (RCA) sowie eine Perkutane koronare Intervention ( PCI ) des mittleren Rasmus

interven tri cularis

anterior (RIVA) konnte erfolgreich durchgeführt werden (vgl. Arztbericht vom 8. Dezember 2011 [ Urk. 7/6/4f.] und Arztbericht vom 3 0. Januar 2012 [ Urk. 7/6/2f.]).

Am 1 4. Juni 2012 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Krank heit zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversiche rung an (Urk. 7/1 ). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und teilte dem Ver sicherten a m

14. Februar mit, dass d i e Bemühungen um einen Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen sei en , da er in angepasstem Rahmen wieder seiner früheren Tätig keit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin nachgehen könne ( Urk. 7/ 18 ). In der Folge wies die IV-Stelle das Renten begehren mit Verfügung vom 1 3. Mai 2013 ab ( Urk. 7/23). 1.2

Am 2 6. September 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf die koronare Herzkrankheit wieder zum Bezug von Leistungen der Inva liden versicherung an ( Urk. 7/27) und liess diverse Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 7/34 und Urk. 7/35). D ie IV-Stelle zog die Akten der Kranken tag geldversicherung ( Urk. 7/41) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/48, Urk. 7/54, Urk. 7/55, Urk. 7/67, Urk. 7/72, Urk. 7/88 und Urk. 7/90) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/42 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeit geberfragebogen vom 2 2. Januar 2015; Urk. 7/43). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung durch die A bklärungs stelle A.___ (Gutachten vo m 6. Sep tember 2016 Urk. 7/92). Dr. med. B.___ , Fachärztin Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nahm am 1 3. September 2016 Stellung ( vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/94 S. 5f. ). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 9. Oktober 2016 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/96). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage diverser Arztbericht e ( Urk. 7/104-109) mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 7/111) sowie ergänzend vom 2 2. Dezember 2016 ( Urk. 7/114) Einwand und legte im Verlauf weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 7/116, Urk. 7/122, Urk. 7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/131 und Urk. 7/139). Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung bei ( Urk. 7/119 und Urk. 7/137) und ersuchte die RAD-Ärztin um eine erneute aktenbasierte Einschätzung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/146 S. 3 und S. 6

f.). Mit Verfügung vom 1 7. November 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten

wie vorbeschieden eine halbe Invalidenrente ab

1. April 2015 zu ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2015 eine ganze Inva lidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente , auszurichten (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsge bre ch en, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Inva liden ver sicherun g [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör per lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. November 2017 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwer deführer seit April 2014 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig sei. Ohne Behinderung hätte er ein Einkommen von Fr. 83'988.30 und mit Behinderung ein solches von Fr. 35'61 6.05 erzielen können, weshalb eine Erwerbs einbusse von Fr. 48'372.25 und ein Invaliditätsgrad von 58 % resultiere. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 58 % bestehe nach Ablauf des Wartejahrs und somit ab April 201 5. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. Dezember 2017 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, er müsse sich beruflich völlig neu orientieren, um seine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt verwerten zu können . Seine als Lastwa gen chauffeur erworbenen Kenntnisse könne er dabei nicht verwerten. Entspre chend sei bei der Be mess ung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn des

Kompetenzniveau s 1 abzustellen, wodurch ein Invaliden einkommen von Fr. 33 '326.25 resultiere. Ausserdem sei der Tabellenlohn um einen angemessenen Leidensabzug (25 %) zu kürzen, sei doch die medizinisch-theoretische Rest ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an sehr vielfältige Beding ungen geknüpft und multipel eingeschränkt. Kürze man den Tabellenlohn um 25 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 24'994.70 und ein Invalidi tätsgrad von 70 %, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe. 3. 3.1

Im April 2014 wurde der Beschwerdeführer bei bekannter koronarer Herzkrank heit mit Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom notfallmässig in das Stadtspital Z.___ eingewiesen. Die untersuchenden Ärzte sahen aufgrund der Symptomatik und der Anatomie eine Indikation zur chirurgischen Revaskularisation und führten eine Operation durch (vierfacher aorto -koronarer Bypass OPCAB mini mal-invasiv; vgl. Operations bericht vom 25. Juni 2014; Urk. 7/34/4f.). Zur kar dio logischen Rehabilitation begab sich der Beschwerdeführer in die Höhenklinik C.___ , wo bis auf p ostoperative Pleuraergüsse ein unkomplizierter Rehabilitationsverlauf festgehalten wurde (vgl. Arztbericht vom 2 1. Juli 2014; Urk. 7/67/70 f.). Im Rahmen weiterer postoperativer Untersuchungen klagte der Beschwerdeführer unter anderem über vielfältige Thoraxschmerzen , Schwindel symptome und über Parästhesien in den Armen und Händen (vgl. Arztbericht vom 2 3. Oktober 2014; Urk. 7/67/55). Dr. med. D.___ , Facharzt für Neuro logie FMH, deutete die Beschwerden am Arm und an der linken Hand im Rahmen eines cervicalen Schmerzsyndroms mit einer intermittierenden radikulären Reizung der unteren cervicalen Wurzeln auf der linken Seite bei nachgewiesener degenerativer Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule (vgl. Arztbericht vom 5. August 2015; Urk. 7/67/32f.). Die Thoraxschmerzen betreffend hielt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH Kardiologie und Innere Medizin, fest, diese seien im Charakter anders als die frühere Angina pectoris . Nach Durchführung einer Koronarangiographie könne eine prognostisch relevante koronare Stenosierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des schwierig einzuordnenden Beschwerde bil des und den mehrfachen Restenosierungen nach Perkutaner koronarer Interven tion ( PCI ) werde auf eine erneute Intervention verzichtet (vgl. Arztbe richt vom 2 4. August 2015; Urk. 7/67/26f.). 3.2

Die Beschwerdegegnerin stütz t e sich in ihrer angefochtenen Verfügung vom 17. November 2017 ( Urk.

2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 6. September 2016 ( Urk. 7/92) ab. Die klinischen Unter suchungen fanden an fünf Tagen zwischen dem 4. und 2 6. April 2016 statt. 3.2.1

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 7/92/33): - Aggressive koronare Herzkrankheit - Mit Status nach multiplen Katheterinterventionen , mit Stentim plan tation und 4-fach-ACB-Operation mit raschem Verschluss der Grafts zur Arteria

circumflexa und zur rechten Kranzarterie (bekannt seit 2011) - Chronisch wiederkehrende Zer vi kalgien bei - Degenerativen HWS-Veränderungen und Diskushernien C5/C6 links mit Spinalkanalstenose und denkbarer wiederkehrender radikulärer Irri tation der C6-Wurzel links - MRI der HWS vom 2 1. April 2016 - Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassi fizierten Krankheiten (ICD-10: F54)

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien : - Wiederkehrende Thoraxschmerzen bei Status nach Sternotomie - Wiederkehrende Schulterschmerzen links, klinisch ohne Nachweis eines Impingement s oder eines Verdachtes auf Rotatorenmanschettenläsion - Knick-, Senk-, Spreizfuss beidseits - Arterielle Hypertonie - Adipositas, BMI 31,5 kg/m 2 - Dyslipidämie (anamnestisch) - Eisenmangel (anamnestisch) - Beklagter Schwindel ohne somatisches Korrelat - Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) 3.2.2

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung hielt Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, fest, es würden sich Hinweise auf eine erneute Progredienz der koronaren Herzkrankheit finden. Eine katheter technische Sanierung sei nicht möglich, weshalb eine Verbesserung der kardialen Leistungsfähigkeit durch einen erneuten Eingriff nicht erreichbar

erscheine. Das Herzleiden stelle aus somatischer Sicht die Hauptproblematik dar ( Urk. 7/92/30) .

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte aus, neben der Herzproblematik würden noch kaum ins Gewicht fallende Gesundheitsstörungen seitens des Bewegungs appa ra tes bestehen. Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lenden wirbelsäule des Be schwer deführers seien in ihrer Beweglichkeit jeweils frei. Es bestehe weder eine bedeutsame Wirbelsäulen fehlstatik noch eine akute Pathologie an der gesamten Wirbelsäule. Schmerzen in der Wirbelsäule seien während der Begutachtung auch bei komplexen Bewegungs abläufen nicht erkennbar gewesen, wenn auch der Beschwerdeführer insgesamt sehr klagsam erscheine und in seinen Bewegungs abläufen vorsichtig und ängstlich wirke. Der körperliche Untersuchungs befund betreffend die Wirbelsäule korreliere gut mit dem vorliegenden Bildmaterial. In den gefertigten Magnetresonanztomographie (MRI) -Aufnahmen der Halswirbel säule würden sich mässige Osteochondrosen und Bandscheiben protrusionen in den Segmenten C3/4 und C4/5 zeigen. Ausserdem sei eine Bandscheiben hernie rung im Segment C5/6 paramedian links gelegen mit Kontakt zur C6-Wurzel links ersichtlich. Bei anlagebedingt engem Spinalkanal bestehe hier eine Spinalkanal stenose. Dadurch sei eine Irritation der linken Nervenwurzel C6 zu erklären, nicht jedoch eine dauerhafte radikuläre Irritation. Entsprechend würden si ch weder bei der orthopädischen noch bei der neurologischen Untersuchung bei Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurologie, Hinweise auf eine akute oder eine chronische radikuläre Schädigung, auf eine Schädigung peripherer Nerven oder eine organische Ursache der geschilderten Schwindelsymptomatik finden lassen ( Urk. 7/92/31) . Dr. H.___ erachtete eine psychische Fehlverarbeitung und ein da durch bedingter psychogener Schwindel als möglich ( Urk. 7/92/52).

Dr. G.___ äusserte weiter, sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten des Beschwerdeführers seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Schmerzen seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Hinweise auf das Vorliegen eines Impingement oder einer Rotatorenmanschettenläsion gebe es keine. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Kniebinnenschadens ersichtlich. Die vom Beschwerde führer bekundeten Schmerzen bei der Untersuchung der linken Schulter, insbe sondere bei den Endgraden der Bewegungsprüfungen , seien in Zusammenschau aller erhobener Befunde nicht objektivierbar, setze der Beschwerdeführer die Arme beim Entkleiden für den Untersuchungsgang unter anderem mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme bis in die jeweiligen Endpositionen ohne ein erkennbares Schmerzgeschehen oder eine Ausweichbewegung ein. Die Impinge ment zeichen an den Schultergelenken seien negativ und die Rotatoren man schettentests würden keinen Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenläsion liefern. Des Weiteren gebe es auch keine Hinweise auf ein Vorliegen einer rheu matischen Systemerkrankung oder einer Fibromyalgie ( Urk. 7/92/31) .

Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kon statierte, seitens der Psyche des Versicherten sei festzustellen, dass nur leichte Störungen, emotionale Konflikte und Erwartungsängste bestehen würden. Diese würden zum Teil mit den körperlichen Störungen

korrelieren. Ein Zusammenhang bestehe mit der vorwiegend anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung des Beschwerdeführers. Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus rein psy chia trischer Sicht eine Minderbelastbarkeit von 20

% ( Urk. 7/92/31) . 3.2.3

Im Zuge der interdisziplinären versicherungsmedizinischen Beurteilung der Funk tionen und Arbeitsfähigkeit attestierten die MEDAS-Gutachter dem Beschwer de führer aufgrund der bestehenden kardialen Situation eine 50%ige Arbeits fähig keit für leichte körperliche Arbeiten. Mittelschwere und schwere körperlichen Tätigkeiten seien aufgrund des Herzleidens nicht mehr möglich. Auch von Seiten des Bewegungsapparates sei en dem Beschwerdeführer mehr als eine gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit und jedwede schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Ideal sei eine ausschliesslich leichte körperliche Arbeit im Sitzen. Bücken, das Heben und Tragen von Lasten, das Steigen auf Leitern und Gerüste, das Trep pensteigen und Überkopfarbeiten sowie Schichtarbeit seien zu unter lassen. In Bezug auf das Fähigkeitsprofil seien keine Beeinträchtigungen der Wissens anwendung, der Problemlösung, keine mangelnde Entscheidungs- und Ent schlusskraft und keine mangelnde Aufmerksamkeitsfokussierung auszu machen . Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einfache, seiner Qualifikation entsprechende Aufgaben auch komplexerer Art auszuführen. Zeitdruck solle hin gegen vermieden werden. Ebenso habe er Schwierigkeiten mit Stress- und Krisen situationen umzugehen ( Urk. 7/92/32-33). Sie attestierten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Wagenführer Sachentransport eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei dem Be schwer deführer eine 50%ige Leistung während eines Zeitpensums von 8,5 Stun den pro Tag zumutbar. Die psychiatrischerseits festgestellte Leistungsminderung von 20 % sei dabei Teil dieser aus somatischer Sicht festgestellten 5 0%igen Leistungs minderung (Urk. 7/92/34), stehe die psychische Beeinträchtigung des Beschwer de führers doch in direktem Zusammenhang mit seinem Herzlei den ( Urk. 7/92/36). 3.3

Im Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ von Dr. E.___ kardiologisch untersucht. Dieser hielt teils atypische, teils typische, nitroglyzerin-positive Thoraxschmerzen fest und verwies auf ein Verlaufs-MRI, das eine Randischämie inf e roseptal über zwei Segmente gezeigt habe (vgl. Arzt bericht vom 6. Juni 2016; Urk. 7/104). Die festgestellte Ischämie inf e roseptal sei

der rechten Koronararterie zuzuweisen, wo allerdings kaum sinnvolle Inter ven tions möglich keiten bestehen würden (vgl. Arztbericht vom 6. Juli

2016; Urk. 7/105 ). Nach einer Reangiographie zur Bestimmung der fraktionellen Fluss reserve im RIVA erfolgte eine Dilatation und Stentimplantation im Bereich des mittleren RIVA (vgl. Arztbericht vom 2 2. Juli 2016; Urk. 7/106). 3.4

Am 2 6. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben aufgrund eines Schwindelanfalls - auf der Treppe und zog sich Verletzungen am Knie zu (vgl. Schadenmeldung vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/113). Ein MRT des rechten Kniegelenks habe einen komplexen Riss im Bereich des medialen Menis kushinterhorn s sowie am Übergang zur Pars intermedia und ein en

zusätzlichen Riss auf der Höhe des medialen Meniskusvorderhorn s mit einer grossen Menis kus zyste gezeigt (vgl. Arztbericht vom 2. Dezember 2016; Urk. 7/108). Am 7. Januar 2017 stürzte der Beschwerdeführer erneut im Treppenhaus und zog sich dabei Prellungen am rechten Ellbogen, Becken und Fussgelenk zu (vgl. Schaden mel dung vom 1 8. Januar 2017; Urk. 7/119/2). Dr. med. K.___ , FMH Ortho pädische Chirurgie, empfahl vorerst eine konservative Behandlung. Hinsichtlich der Meniskusproblematik sah er im Verlauf eine Arthroskopie angezeigt, weshalb er den Beschwerdeführer an Prof. Dr. med. L.___ , Oberarzt Orthopädie untere Extremitäten an der Klinik M.___ , überwies (vgl. Arztbericht vom 23.

März 2017; Urk. 7/128). Prof. Dr. L.___ konstatierte in seinem Arztbe richt vom 6. April 2017, es zeige sich rechts eine klare Innenmeniskussymp to matik bei bandstabilem Kniegelenk, allerdings auch eine Schmerz symptomatik am lateralen Kniegelenksaspekt. Eine Operation des rechten Kniegelenks sei ortho pädisch grundsätzlich indiziert, aufgrund der vom Beschwerdeführer be schr ie benen Schwindel- und der kardialen Symptomatik jedoch zu risikobehaftet ( Urk. 7/131). Die Schwindelproblematik und Sturztendenz betreffend leitete Dr. med. N.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine

Innere Medizin , eine Abklärung an einem Schwind elze ntrum ein. Die untersuchenden Ärzte inter pretierten die Symptomatologie sowie die anamnestischen Befunde als möglichen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel, den sie aufgrund einer Nackenver spannung klinisch nicht h ätt en bestätigen können. Differentialdiagnostisch sei die Schwindel symptomatologie kardiologisch (schwarz werden vor den Augen und kurzzeitigen Bewusstseinsverlust ohne postiktalem Zustand) oder als Neben wirkung der Polymedikation zu sehen (vgl. Arztbericht vom 1 9. Januar 2017; Urk. 7/122). Auf dem Drehstuhl hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen Lagerungsschwindel gezeigt (vgl. Arztber icht vom 2 2. Februar

2017; Urk. 7/126/4f .). Dr. N.___ gehe davon aus, dass der Schwindel durch die Halswirbelsäule ausgelöst werde (vgl. Akt ennotiz vom 2 1. März 2017; Urk. 7/127). Hinsichtlich seines Knies wurde der Beschwerdeführer Ende August 2017 erneut bei Dr. K.___ vorstellig, welcher über eine zufriedenstellende Situation berichtete. Eine Operation sei nun nicht mehr notwendig (vgl. Arzt bericht vom 3 0. August 2017; Urk. 7/139). Er attestierte ihm aus orthopädischer Sicht für ganz leichte Arbeiten, mit wechselnder Position, aber ohne Gewichte und ohne längere s Stehen und Sitzen eine Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 1 2. September 2017; Urk. 7/142/3). 4. 4.1

Einig sind sich die Parteien darüber, dass der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit wegen seiner koronaren Herzkrankheit nicht mehr arbeits fähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch noch eine Restarbeits fähig keit von 50 % besteht ( Urk. 1 S. 9 ; Urk. 2 S. 3 ). Dies steht in Einklang mit den Akten (vgl. vorstehend E. 3.2.3) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unei nig keit besteht indes über die Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere

der Berechnung des Invalideneinkommens. Die Beschwerde gegnerin bemass das Inv a lideneinkommen aufgrund der langjährigen Berufs erfahrung des Beschwerde führers anhand des Tabellenlohn s des Kompetenz niveaus 2 der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE; vgl. Urk. 7/93 und Urk.

6), was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm nur noch eine Hilfstätigkeit zumutbar sei ( Urk. 1 S. 7-9). 4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass de r Beschwerdeführer in Italien eine Anlehre im Sanitär- und Elektrofach absolvierte und nach

dem Militärdienst im Familien betrie b, eine Textilfabrik, beschäftigt war (vgl. Urk. 7/68 S.

8f. und Urk. 7/92/1 8f.) . Nachdem diese Firma Konkurs hatte anmelden m ü sse n , reiste er im Jahr 1989 in die Schweiz ein, wo er zu Beginn bei der O.___ AG sowie der P.___ angestellt war (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/42). Er habe da als Hilfs arbeiter gearbeitet und insbesondere Kabelverlege - und Kabel schweiss arbeit en ausgeführt ( vgl. Urk. 7/92/19). Im November 1999 wechselte er dann zur Y.___ AG und war fortan als Wagenführer Sachentransport tätig (vgl. Urk. 7/43) , bis ihm per Ende April 2016 aufgrund seiner langen Krankheit ge kündigt wurde (Urk. 7/53). Als Wagenführer Sachentransport hatte er einen 18

Tonnen Lastwagen zu lenken und beim Be

- und Entladen von Brief- und Paketpost sowie andere r Waren für die Kunden zu helfen ( Urk. 7/3). 4.3

D ie Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig keit ist an vielfältige Bedingungen geknüpft (vgl. vorstehend E. 3.2.3 und E. 3.4 in fine ). 4.4

4.4.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu ver wenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.4.2

D as Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn g emäss der LSE 2014, Tabelle TA

1 , zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte auf den statistischen Durchschnittslohn des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5’660 .-- (Total, Männer ) ab.

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, beziehungsweise bis zur LSE 2010 des Anforderungs nive aus 3, nur dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität zwar nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, aber über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteile 8C_457/2017 vom 1 1.

Oktober 2017 E. 6.3 mit Hinweisen, 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.2).

Wenn die Be schwerdegegnerin ausführt , der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit ver schiedene Berufe ausgeübt und habe jahrelange Berufserfahrung ( Urk. 6 ), ändert dies nichts daran, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines auf leichte Tätig keiten begrenzten Zumutbarkeitsprofils (vgl. vorstehend E. 3.2.3 ) sowohl die ange stammte Tätigkeit als Wagenführer Sachen transport als auch die an gelernte Tätigkeit als Elektrosanitär wie auch die meisten übrigen handwerklichen res pektive körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. D er Beschwerdeführer kann entsprechend die in seiner Berufslaufbahn erlernten Fähigkeiten und Kennt nisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit pr aktischen Tätigkeiten ein setzen . Davon ist auch aufgrund des gescheiterten Arbeitsversuches bei der Q.___ GmbH auszugehen (vgl. Urk. 7/110). Ausserdem rechtfertigen sich aufgrund der Aktenlage (vgl. unter anderem U rk. 7/42 und Urk. 7/92/18f. ) keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seit er im Jahr 1989 in die Schweiz eingereist ist , einzig als Hilfsarbeiter und Lastwagenchauffeur gearbeitet hat und über keine beruflichen Erfahrungen im administrativen Bereich oder im Dienst leistungsbereich verfügt. Insofern überzeugen die Vorbringen der Beschwerde geg nerin zum massgeblichen Kompetenz niveau nicht.

Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die Festlegung des Invalidenkommens der Rückgriff auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 2 nicht; vielmehr ist auf den Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 ( Fr. 5'312.--) abzustellen, auf den

in der Regel abgestellt wird, wenn die versicherte Person - wie hier - im angestammten Beruf nicht mehr tätig sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2018 vom 1 1. September 2018 E. 4.2 und 8C_457/2017 vom 11. Novem ber 2017 E. 6.3 mit Hinweis). 4.4.3

Demzufolge ist das standardisier te monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- unter

Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7

Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, P 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöh ne 1910-2017, Männer; Stand 2014: 2220 , Stand 2015: 2226) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 33'558.22 (50%-Pensum) hochzurechnen ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226 x 0.5). Das anzurechnende hypothetische Invalideneinkommen be trägt somit Fr. 33' 316 . 35 und nicht wie von der IV-St elle ursprünglich berech net Fr. 35' 616.05 . 4.5 4.5.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schni tts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schni tt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc ). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leich ter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einflies sen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). 4.5.2

Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätig keiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil e des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_ 455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hin weisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verwei sungs tätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grund sätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich noch zu 50 % leistungs fähig ist, rechtfertigt keinen Abzug. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäfti gungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundes amt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.--) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berück sichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.-- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--

[Vollzeit pensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidens abzug vom Tabellenlohn vornahm. 4.6

Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 83'988.30 im Jahr 2015 (vgl. Urk. 2 S.

3) . Sie ermittelte es gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 7/43) respektive aus dem IK-Auszug (Urk. 7/42), was nicht zu beanstanden ist. 4.7

Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 50 ' 671 . 95 oder ein en Inva liditätsgrad von 6 0 , 33

%, gerundet 6 0

%.

Da der Beschwerdeführer gleichzeitig jedenfalls seit April 2014 in seiner ange stammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig war, wird der notwendige Durch schnitt während des Wartejahres erfüllt (vgl. E. 1.2). Damit erwarb der Beschwerdeführer am 1. April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser

Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist , dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ge richts üblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorlie gend auf Fr. 2’200 .-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. November 2017 aufge ho ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente

hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler