Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, reiste im Jahr 2012 in die Schweiz ein und war von November 2013 bis Ende Januar 2015 als Chauffeur bei der
Y.___
AG in einem 100 %-Pensum angestellt . Letzter effektiver Arbeitstag war der 1 0. August 2014 ( Urk. 8/17 ).
Am 2 9. Dezember
2014 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab , zog wiederholt die Akten der Kranken taggeld versicherung ( Urk. 8/14, Urk. 8/60 und Urk. 8/61) bei, holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 8/18, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/30, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/43, Urk. 8/47, Urk. 8/51 und Urk. 8/55) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/73 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 7. Januar 2015; Urk. 8/17). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre neurologisch-orthopädische Begutachtung durch die Z.___ , welche am 2 1. März 2017 darüber berichtete ( Urk. 8/70). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 3 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 1. April 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/74). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai
2017 mündlich ( Urk. 8/78) sowie ergänzend am 3. November 2017 Ein wand ( Urk. 8/93), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte ( Urk. 8/88 ). Dr.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 3 0. August
2017 Stellung. Mit Verfügung vom 22. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden eine n Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, reiste im Jahr 2012 in die Schweiz ein und war von November 2013 bis Ende Januar 2015 als Chauffeur bei der
Y.___
AG in einem 100 %-Pensum angestellt . Letzter effektiver Arbeitstag war der 1 0. August 2014 ( Urk. 8/17 ).
Am 2 9. Dezember
2014 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab , zog wiederholt die Akten der Kranken taggeld versicherung ( Urk. 8/14, Urk. 8/60 und Urk. 8/61) bei, holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 8/18, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/30, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/43, Urk. 8/47, Urk. 8/51 und Urk. 8/55) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/73 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 7. Januar 2015; Urk. 8/17). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre neurologisch-orthopädische Begutachtung durch die Z.___ , welche am 2 1. März 2017 darüber berichtete ( Urk. 8/70). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 3 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 1. April 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/74). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai
2017 mündlich ( Urk. 8/78) sowie ergänzend am 3. November 2017 Ein wand ( Urk. 8/93), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte ( Urk. 8/88 ). Dr.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 3 0. August
2017 Stellung. Mit Verfügung vom 22. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden eine n Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
Dispositiv
- Dezember 2017 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
- Februar 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
- Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantw ort zugestellt ( Urk. 13). Am 2
- Februar 2018 substanziierte der B eschwerdeführer seine prozessual e Bedürf tigkeit ( Urk. 11, Urk. 12/1-19) und am
- März 2018 legte er weitere Arztberichte ( Urk. 15/1-2) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1
- März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gli che nen Ar beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2). 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- November 2017 ( Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Be schwerdeführer ab Oktober 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invalidi tätsgrad von 3 % ergeben, weshalb kein Rentenanspruch entstehe. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Dezem ber 2017 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das bidisziplinäre Gut achten könne nicht abgestellt werden. Es könne nicht von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ferner kön ne er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Es sei ihm aufgrund seines Alters, des reduzierten Beschäftigungsgrads sowie seines Aufenthaltsstatus ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Seine bescheidenen Deutschkenntnisse würden die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschweren. Unter Berück sichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 30 % und des zusätzlichen Leidensabzugs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 %, weshalb ihm eine Rente der Invaliden versicherung auszurichten sei.
- 3.1 Dr. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie FMH, berichtete (vgl. Urk. 8/18) , seit August 2014 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer radikulären Reizsymptomatik auf der rechten Seite arbeitsunfähig. Eine Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom
- September 2014 zeige eine mediola teral rechtsseitige/ foraminal rechtsseitige Diskushernie L5/S1 mit Kompression und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts und Tangierung foraminal der Nervenwurzel L5 rechts. Weiter sei ein leichtes Berühren der Nervenwurzel S1 links durch eine kleine paramediane Hernie L5/S1 links sowie leichte bis mässige Spondylarthrosen der mittleren und untere n LWS feststellbar (vgl. Arztbericht vom 8. September 2014; Urk. 8/4/4). Am 2
- November 2014 wurde der Be schwerdeführer deshalb im S pital C.___ operiert ( Interlaminotomie L4/5 rechtsseitig, Rezessotomie und proximale Foraminotomie , Diskushernienentfer nung und Teildiskektomie; vgl. Operationsbericht vom 25. November 2014; Urk. 8/18 /1 3 ). In einer ersten Nachkontrolle eine Woche nach der Operation habe sich ein zufriedenstellendes Ergebnis gezeigt (vgl. Arztbericht vom
- Dezem ber 2014; Urk. 8/4/2). Sechs Wochen nach der Operation habe sich jedoch ein deut lich protrahierter Verlauf präsentiert . Die vorbestehenden radikulären Schmer zen seien von der Intensität leicht zurückgegangen, eine weitgehende Beschwerde freiheit be stehe aber noch nicht. Dr. B.___ äusserte den Verdacht eines Frührezidivs und ordnete eine erneute MRI-Untersuchung an (vgl. Arztbericht vom
- Januar 2015; Urk. 8/18/7). Die neue Bildgebung zeig t e eine neuaufgetre tene Diskushernie linksseitig mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 rezessal sowie eine Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 rechtsseitig mit Kompression und Verlagerung der Nervenwurzel S
- Dr. B.___ erachtete die Indikation einer erneuten Ope ration als gegeben (vgl. Arztbericht vom 1
- Januar 2015; Urk. 8/18/6). Diese wurde am 30. April 2015 an der Klinik D.___ durch geführt ( Interlaminoto mie L5/S1 rechts erweiterte Rezessotomie , Darstellen der Dura und der abgehen den Nervenwurzel, Sequestrektomie sowie Interlamino tomie L4/5 links Rezesso tomie , Teildiskektomie; vgl. Operations bericht vom 3
- April 2015; Urk. 8/55/16). Der Beschwerdeführer habe in der Nachkontrolle sechs Wochen nach der Rezidiv-Operation über einen deutlichen Rückgang der präoperativen Schmerzen berich tet. Der postoperative Verlauf - so Dr. B.___ - sei entsprechend zufriedenstel lend. Es könne nun mit der Physiotherapie beg onnen werden (vgl. Arzt bericht vom 2
- Juni 2015; Urk. 8/55/14). In der Verlaufskontrolle drei Monate postope rativ habe der Beschwerdeführer über leichtgradige Fortschritte berichtet und über belastungsabhängige Rücken schmerzen geklagt. Trotzdem empfahl Dr. B.___ die Weiterführung der Phy sio therapie. Die Rückkehr an den bishe rigen Arbeitsplatz im Bereich der Logistik erachtete er hingegen nicht als realis tisch und attestierte dem Beschwerdeführer bis Ende September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 2
- August 2015; Urk. 8/55/18). Da der Beschwerdeführer auch fünf Monate nach der Operation immer noch über vermehrt auftretende radikuläre Schmerzen bei längerem Laufen sowie vermehrte Rückenschmerzen klagte , ordnete Dr. B.___ eine aktualisierte MRI Bildgebung an (vgl. Arztbericht vom 5. Oktober 2015; Urk. 8/30). Die aktuellen bildgebenden Befunde würden – so Dr. B.___ - ein erneutes kleines Diskushernienrezidiv L5/S1 rechtsseitig zeigen sowie eine neuroforaminale Enge auf derselben Höhe. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, die regelmässig durchgeführten Übungen würden eine deutliche Schmerzlinderung bringen. Entsprechend emp fahl Dr. B.___ die Weiterführung der täglichen Übungen , bevor man allenfalls ver suche , durch infiltrative M assnahmen eine Beschwerdelinde rung herbei zufüh ren (vgl. Arztbericht vom 2
- Oktober 2015; Urk. 8/37). Ende Januar 2016 habe der Beschwerdeführer dann von vermehrten Schmerzen im rechten Fuss, insbe sondere in den Zehen I und II, berichtet. Weiterhin vorhanden seien die bereits bekannten , lokal lumbalen Beschwerden auf Operationsniveau, weshalb eine Infiltrationsbehandlung erwogen werde (vgl. Arztbericht vom
- Februar 2016; Urk. 8/55/22). Angefertigte Funktionsaufnahmen der LWS würden jedoch keine segmentale Instabilität zeigen (vgl. Arztbericht vom 5. Februar 2016; Urk. 8/55/20). Kernspintomographisch sei eine kleine Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 in sehr diskreter Verlagerung zu sehen. Eine klassische S1 Symptomatik bestehe hingegen nicht. Im Verlauf der Nervenwur zeln L4 und L5 sei keine wesentliche Beeinträchtigung mehr feststellbar, lediglich eine relative neuroforaminale Enge L5/S1 auf der rechten Seite. Dr. B.___ ver mutete, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Physiotherapie wieder über vermehrte Schmerzen im rechten Bein klage, sei möglicherweise durch die Vernarbung bedingt (vgl. Arztbericht vom 2
- Mai 2016; Urk. 8/47). Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und sah keine Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen (vgl. Arztbericht vom 2
- Juli 2016; Urk. 8/51). 3.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte n die Ärzte der Z.___ eine bidisziplinäre (neurologische und orthopädische) Begutachtung durch, über welche sie am 2
- März 2017 berichteten ( Urk. 8/70). 3.2.1 Am 2
- März 2017 führte der federführende Gutachter Dr . E.___ , Facharzt für Neurologie FMH, die neurologische Exploration durch. Dabei habe der Beschwerdeführer Schmerzen im Kreuzbereich mit Ausstrahlung in das rechte Bein (seitlich über den Oberschenkel, den Unterschenkel bis zum Fussrücken und den Zehen), verbunden mit einem Hitzegefühl im Bein angegeben. Manchmal habe er auch das Gefühl, dass die Schmerzen bis in die Arme ausstrahlen würden und er aufgrund dessen Dinge fallen lasse. Schmerzmittel nehme er nur bedarfs weise und die Physiotherapie habe er mangels Erfolg beendet ( Urk. 8/70 S. 6). Dr. E.___ hielt fest, der neuropsychologische Eindruck bei der klinisch-neurologi schen Untersuchung sei soweit unauffällig. Die Orientierung sei intakt, die Psychomotorik normal, eine Apraxie nicht erkennbar und das Gedächtnis klinisch unauffällig. Die nadelelektromyographische Sondierung (EMG) der Kennmusku latur der Nervenwurzeln L4, L5 und S1 auf der rechten Seite zeige chronisch-neurogene Veränderungen ohne floride Denervationszeichen . In der Kennmusku latur der Nervenwurzeln L3 beidseitig, L4, L5 und S1 auf der linken Seite seien die Befunde unauffällig ( Urk. 8/70 S. 10f.). 3.2.2 Dr. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparats, hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten fest, der Beschwerdeführer habe über fortwährende Schmerzen am unteren Rücken berichtet. Im rechten Bein verspüre er hin und wieder ein Ziehen aussen bis zur Fusssohle hin, wobei es manchmal auch in den Zehen I bis III brenne, so dass er das rechte Bein nur schlecht belasten könne ( Urk. 8/70 S. 13). Im Rahmen der Befunderhebung konstatierte Dr. F.___ , der Beschwerdeführer komme mit flüs sigem und hinkfreiem Gangbild zur Untersuchung. Das An- und Auskleiden gelinge verlangsamt, aber selbständig. Die oberen Extremitäten und der Schulter gürtel seien ohne äussere Veränderungen. Hinsichtlich der Wirbelsäule führte Dr. F.___ aus, die Linksseitneigung der Halswirbelsäule sei endgradig schmerz haft eingeschränkt. Die Rotationsbewegungen seien hingegen uneingeschränkt möglich. Weiter habe er eine chirodiagnostische Seitneige blockierung nach links in der Höhe der Halswirbelköper (HWK) 6/7, eine Druckschmerz Facette HWK 6/7 links sowie eine Druckempfindlichkeit am Oberrand des Trapezius beidseits ohne dort erhöhte Muskelspannung festgestellt. Die Rumpfbeweglichkeit sei für das Seitneigen etwas eingeschränkt. Die Rotation des Rumpfes sei jedoch uneinge schränkt möglich. Bei endgradigem Seitenneigen auf beide Seiten habe der Be schwerdeführer Schmerzen am lumbosakralen Übergang angegeben. Eine Tonus erhöhung im Brust- oder oberen Lendenwirbelsäulenbereich sei nicht erkennbar. Ebenso wenig seien segmentale und chirodiagnostische Blockierungen feststell bar. Das Vorbeugen sei problemlos bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 10 cm möglich mit schmerzfreiem Wiederaufrichten. Der Beschwerdeführer habe aber bei der Rechts- und Linksreklination Schmerzen im unteren lumbalen Bereich angegeben. Im Verlauf der weiteren Untersuchung bei wiederholter Palpa tion habe sich die Schmerzregion auf den gesamten Rücken ausgeweitet und letztlich bereits bei leichter Berührung ausgeprägte Schmerz äusserungen hervor gerufen. Die unteren Extremitäten betreffend äusserte Dr. F.___ , der Zehen spitzen- und Fersengang seien ohne Absinken möglich. Ebenso sei der Einbein stand beidseits problemlos durchführbar, genauso wie tiefes Abhocken und Hoch kommen aus der tiefen Hocke sicher möglich seien. Die Hüftgelenke seien allseits frei beweglich, die Kniegelenke stabil und ebenfalls frei beweglich. Eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit sei im linken oberen und unteren Sprunggelenk feststellbar. Die Muskulatur und Weichteile seien seitengleich entwickelt, die Be schwielung der Fusssohlen seitengleich normal ausgeprägt (Urk. 8/70 S. 16-18). Röntgenologisch seien nach zweimaliger Diskus her nienoperation eine diskrete Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 und eine vordere spondyloti sche überbrückende Randkantenreaktion bei L4/5 ein ge treten. Eine segmentale Instabilität habe mittels der LWS Funktions aufnah men ausgeschlossen werden können. Auch kernspinto mo graphisch würde keine relevante Wurzelbedrängung mehr vorliegen (vgl. vor stehend E. 3.1 in fine ). Bei den vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden würde es sich am ehesten um einen residualen Wurzelreiz nach vormaliger band scheibenvorfallbedingter Wur zel abdrängung S1 handeln ( Urk. 8/70 S. 19 20). Dr. F.___ nannte die Diagnose einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1 ( Postdiskektomie syndrom ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/70 S. 18). Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfs mittel seien zu unterlassen. Die in den bisherigen Attesten vermerkte voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne er hingegen nicht nach vollziehen. Es würden relevante motorische Defizite fehlen. Auch sei keine skoli otische Fehlstellung mit hieraus resultierender relevanter Insuffizienz des Rumpf halteapparates festzustellen. Die vom Beschwerdeführer berichteten und präsen tierten Symptome seien nicht durchgängig konsistent. Nicht nach vollziehbar seien die sich im Verlauf der Wirbelsäulenuntersuchung ausweitende Beschwer desymptomatik, so dass gegen Ende der Untersuchung das Integument des gan zen Rückens ausgeprägt berührungsschmerzhaft gewesen sei. Auch passe die feh lende Muskelminderung der rechten unteren Extremität (vgl. Messtabelle Urk. 8/70 S. 23 unten) nicht zur angegebenen Belastungsminderung. Eine auch im Alltag schmerzbedingt beibehaltene Schonung des rechten Beines würde zwingend eine messbare Umfangsminderung rechts gegenüber links zur Folge haben, was hier jedoch nicht der Fall sei ( Urk. 8/70 S. 20-21). 3.2.3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Ärzte fest, auf neurologischem Gebiet liege klinisch keine akute Wurzel kompressions symptoma tik vor. Es würden sich infolge der zweimaligen Bandscheiben-Operationen keine sensiblen oder motorischen Ausfälle finden lassen, weder im Bereich der oberen noch im Berei ch der unteren Extremitäten. Passend zur Vorgeschichte seien im EMG ältere neurogene Veränderungen in den Kennmuskeln der Nervenwurzel L4, L5 und S1 auf der rechten Seite erkennbar. Orthopädischerseits habe eine gering ausgeprägte, schmerzhafte postoperative Funktionsstörung der LWS festgestellt werden können. Die noch bestehenden Schmerzen seien als Postdiskektomiesyn drom aufzufassen. Auf neurologischem Gebiet bestehe weder eine akute Wurzel kompressionssymptomatik noch eine funktionell relevante sensomotorische Aus fallsymptomatik. Infolge des ausreichend behandelten Schlafapnoesyndroms komme es während des Tages zu keinen Funktions einschränkungen. Aus ortho pädischer Sicht bestehe lediglich eine gering ausgeprägte Funktionsstörung der LWS. Infolge der stattgehabten Wirbelsäulen-Operationen seien situativ Schmer zen vorstellbar, insbesondere beim Heben und Tragen von Lasten und in län gerer Zwangshaltung. Die Gutachter attestierte n dem Beschwerdeführer seit August 2016 - nachdem kernspintomographisch keine erkennbare Beeinträch tigung der Nervenwurzel L4 und L5 mehr nachweisbar gewesen sei und auch eine Segmen tinstabilität habe ausgeschlossen werden können - eine 80%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Be rücksichtigung des zumutbaren Belastungsprofils (wechsel belastende Tätigkeiten: sitzend, stehend und gehend; Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg) sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 vollständig einsetzbar ( Urk. 8/70 S. 25-27). 3.3 Dr. B.___ äusserte in seinem Arztbericht vom 1
- Mai 2017 ( Urk. 8/81), der im Rahmen des Einwandverfahrens eingegangen ist, aufgrund der Bildgebung und der neurologischen Standortbestimmung sei die Fortsetzung der konserva tiven Behandlung zu empfehlen. So verzeichne der Beschwerdeführer unter den selbständig durchgeführten Übungen eine Verbesserung. Trotzdem sehe er ( Dr. B.___ ) keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in seine ursprüng liche Tätigkeit als Chauffeur zurückkehren könne, da sowohl das Laufen als auch das längere Sitzen problematisch sei. Eine Rückkehr in die Arbeitstätigkeit sei nur unter Wechselbelastungen möglich. 3.4 RAD-Arzt Dr. A.___ stellte am 3
- August 2017 im Rahmen seiner versicherungs medizinischen Beurteilung fest, der Arztbericht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.3) enthalte keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen (Be funde, Diagnosen). Es differiere lediglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ge genüber der Einschätzung der Gutachter (vgl. E. 3.2). Dies sei jedoch als andere Beurteilung derselben medizinischen Tatsachen zu werten. Eine Erklärung dafür finde sich möglicherweise in der Einschätzung der körperlichen Belastung, welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beinhalte (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 8/94 S. 3). 3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Arzt bericht e von Dr. B.___ vom
- Februar 2018 ( Urk. 15/1-2) zu den Akten. Dr. B.___ hielt fest, im Wesentlichen präsentiere sich eine unveränderte Symp to ma tik. Es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Reintegra tion in seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Chauffeur erachte er als nicht realistisch.
- 4.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
- November 2017 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen auf das bi disziplinäre Gut achten der Z.___ vom 2
- März 201 7 (vgl. vorstehend E.
- 2 ), wonach eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1 ( Postdiskektomiesyndrom ) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorlieg t . 4.2 Das bidisziplinäre Gutachten vom 2
- März 2017 ( Urk. 8/70) beruht auf einer um fassenden neurologischen und orthopädischen Untersuchung. Die Gutachter berück sichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerde füh rer s ( Urk. 8/70 S. 6-8 und S. 13-15 ) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gut achtens in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 8/70 S. 2-5 und S. 11-13 ). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden ( Urk. 8/70 S. 9-10, S. 15-18 und S. 22-24), den medizinischen Vorak ten und dabei auch den anders lautenden E inschätzungen auseinander ( Urk. 8/70 S. 20-21 ) und die Beur teilung erfolgte im Konsens der beiden am Gutachten beteiligten Fachärzte ( Urk. 8/70 S. 25-28 ). Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen a n ein medizini sches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3 ) voll umfänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. Soweit d er Beschwerdeführer rügte, das Gutachten sei beweisuntauglich , da der begutachtende Neurologe seine Befunde lediglich in der Konsensbeurteilung habe miteinfliessen lassen und in seinem Teilgutachten keine eigene Einschätzung vor genommen habe , ist dem entgegenzuhalten, dass der Zweck interdisziplinärer Gut achten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt insbesondere dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begut achtung mitwirkenden Fachärzte erfo lgt (Urteil 9C_425/2013 vom 16. Septem ber 2013 E. 4.3.1). Das Abstellen auf ein bidisziplinäres Gutachten ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil - wie im vorliegenden Fall - keine selbständige Ein schätzung im Teilgutachten stattgefunden hat , zumal der Neurologe federführend war . Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevan ten Fragen beantworten lassen oder nicht (Urteile 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 4 und 9C_687/2011 vom
- Februar 2012 E. 3.2.2). Dies ist hier in Anbe tracht der schlüssigen Konsensb eurteilung der Fall. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 4.3 4.3.1 Es bestehen divergente ärztliche Beurteilungen darüber, ob dem Post diskektomie syndrom ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zukommt respektive in welchem Ausmass. Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s als Chauffeur aufgrund der eingeschränk ten Belastbarkeit infolge zweimaliger Bandscheibenoperation sowie hieraus resultierender schmerzreaktiver Muskelverspannung um 20 % be einträchtigt ein . In einer leidensangepassten Tätigkeit wird dem Beschwerde führer hingegen keine Einschränkung attestiert (vgl. vorstehend E. 3.2.3; Urk. 8/70 S. 20 ) . Auf der an deren Seite verneinte der behandelnde Neurochirurg Dr. B.___ eine Arbeits fähigkeit in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit aufgrund der Probleme beim Laufen sowie längere m Sitzen (vgl. vor stehend E. 3.3 ). 4.3.2 Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der orthopädischen Begutachtung eine kräftige Muskulatur im Bereich des rechten Beines resp. keine Schonungszeichen festgestellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.2.2 ), ist davon auszugehen, dass das rechte Bein im Alltag - entgegen den Behauptung en des Beschwerdeführers - durchaus regelmässig belastet wird . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben nur sporadisch Medikation beansprucht und er bei tägli cher Durchführung seiner Übungen eine deutliche Schmerzlinderung erzielen kann, weist ausserdem auf einen trotz geschilderter Beschwerden relativ geringen Leidensdruck hin. Untermauert wird dies durch die Beobachtungen des orthopä dischen Gutachters, wonach sich der Beschwerdeführer mit flüssigem und hink freiem Gangbild präsentiert habe, das Einbeinhüpfen beidseits sowie das Vorbeu gen bis zu einem Finger-Bodenabstand von 10 cm ohne Beschwerde angabe im unteren Rücken sicher möglich gewesen sei en ( Urk. 8/70 S. 19) . Ferner habe der Beschwerdeführer während der Exploration angegeben, Haushalts arbeiten und Einkäufe zu Fuss oder teilweise auch mit dem Velo zu erledigen, längere Spazier gänge (1 h) zu unternehmen sowie die Betreuung seines behinderten Sohnes zu übernehmen ( Urk. 8/70 S. 7 und S. 14), was ebenfalls gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit spricht. Im Übrige n sprach selbst der be handelnde Neurochirurg Dr. B.___ da von , dass eine Rückkehr in die Arbeits tätigkeit unter Wechselbelastung möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.3). Angesichts des Aktivitätsniveau s des Beschwerdeführers im Alltag und der Tatsache, dass er unter Durchführung seiner Übungen eine merkliche Verbesserung der Beschwer desymptomatik erreichen kann, ist anzunehmen , dass die noch bestehenden Schmerzen durchaus zu vermeiden sind resp. sie nicht eine andauernde Ein schränkung zu r Folge haben . Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be schwer deführer zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des Belastungsprofils vollständig arbeitsfähig ist. Dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestamm ten Tätigkeit in einem bedeutend höheren Umfang einschätzten als Dr. B.___ , ist laut RAD-Arzt Dr. A.___ auch damit begründet, dass die körperliche Belastung der beruflichen Tätigkeit als Chauffeur different beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.4), was einleuchtend ist. Letzten Endes kann es jedoch offen bleiben , in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner angestammten beruflichen Tätig keit als Chauffeur eingeschränkt ist, da sowohl die Gutachter als auch der behan delnde Neurochirurg davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine leidens angepasste Tätigkeit zuzumuten sei. Dr. B.___ äusserte zwar keine konkrete prozentuale Angabe, die Gutachter erachteten ein 100%-Pensum hin gegen als möglich. Der Beschwerdeführer selbst schätzte seine Arbeits fähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit auf 70 % (vgl. Urk. 1 S. 10 Rz 35).
- 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die leicht beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teueru ng und der realen Einkommensent wick lung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ges undheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.3.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ). Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG,
- Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom
- Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1
- Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1
- September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten s tatistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4 5.4.1 Das Valideneinkommen ist anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu beme ssen. Nach Angaben der Arbeit geberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 8/17 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallö hne 1976-2016, Männer; Stand 20 1 4 : 2220 , Stand 2017 : 2249 ) ist das Valideneinkommen mit Fr. 53'487.70 zu beziffern (Fr. 52'798. -- : 2220 x 2249 ). Damit lag sein Lohn im branchenüblichen Bereich des hier angebrachten tiefsten Kompetenzniveaus 1 von (standardisiert) Fr. 4'952.-- (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstruk turerhebung [LSE] 2016 TA1, Sektor 2, Branche 10-11, Herstellung von Nah rungsmitteln, Getränkeherstellung). Selbst wenn man jedoch von der Branche Verkehr und Lagerei ausgehen wür de – die hier angesichts der letzten Arbeitgeberin Y.___ AG nicht ange bracht wäre (vgl. Urk. 8/17) – ergäbe sich kein anderes Resultat: Das durchschnittliche Einkommen bei Männer n im Jahr 2016 gemäss der LSE 201 6, Tabelle T1 , in der Branche Verkehr und Lagerei , im für den Beschwerde führer als an gelernte r Chauffeur anwendbaren Kompetenzniveau 1 , lag bei Fr. 5 ' 456 .-- pro Monat respektive Fr. 65’472 .-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 201 7 von 42,4 Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abtei lung 49-53 , Verkehr und Lagerei , R 40 ) sowie unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung (Stand 2016: 2239) ergibt dies ein statistisches Durch schnittseinkommen im Jahr 201 7 von Fr. 69'710.28 . Das hiervor ermittelte Valideneinkommen von Fr. 53'487.70 läge damit um Fr. 16'222.58 , mithin um 23,27 % , unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es wäre daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichsein kommen (vgl. dazu BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592, 135 V 297, 134 V 322) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 53'487.70 wäre rechtsprechungs gemäss um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurch schnittlichkeit, also um 18,27 % zu parallelisieren. Das Valideneinkommen für das Jah r 2017 wäre damit auf Fr. 65'444.39 zu erhöhen, wobei der Betrag von Fr. 53'487.70 dem Prozentsatz von 8 1 , 73 % (100 % - 1 8 ,2 7 %) gleichzusetzen ist und dies auf 100 % hochzurechnen ist ( Fr. 53'487. 70 : 81,73 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1
- August 2017 E. 2). 5.4.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 ( TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzuziehen, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksich tigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirt schafts abteilungen, R 8) sowie der Nominallohnentwicklung auf ein Jahresein kommen von Fr. 67'101.76 hochzurechnen ( Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2249 ). Selbst wenn das parallelisierte Valideneinkommen von Fr. 65'444.39 (vgl. 5.4.1 ) dem Invalidenein kommen gegenübergestellt würde , resultiert e k eine Erwerbsein busse und damit auch kein Invaliditätsgrad. 5.4.3 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nur in einem 70%-Pensum arbeitsfähig wäre, würde das anzurechnende Invalideneinkommen noch Fr. 46'971.23 ( Fr. 67'101.76 x 0.7) betragen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'473.16 oder einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 28 % führen würde. 5.5 5.5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rah men körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). 5.5.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt wer den müssen ( Urk. 1 S. 11 Rz 40), kann nicht beigepflichtet werden. Dem Be schwerdeführer sind - wie bereits dargelegt - leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung ganztägig zumutbar. Damit steht ihm zwar lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen, dass das Alter des Be schwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor jedoch grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 2
- Oktober 2011 E. 5). Im Weiteren wirken sich vorliegend auch die sprachlichen Schwierigkeiten sowie der Beschäftigungs grad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Zwar verfügt der Beschwerdeführer nur über die Aufenthaltsbewilli gung B (vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 37 ). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau - in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 1
- November 2005 E. 3.5), zumal sich dies auch beim Validenlohn niederschlagen würde. Ein Leidensabzug ist entsprechend nicht gerechtfertigt. Die Einschränkungen sind bereits durch die Verwendung des Tabellenlohnes des Kompetenzniveaus 1 abgegolten. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint hat . Die angefochtene Verfügung vom 2
- November 2017 ( Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 . 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
- Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen). Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2
- Dezember 2017 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwalt Adrian Schnetzler als unentg eltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (vgl. Urk. 11 , Urk. 1 2 /1- 19 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 6.3 Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer ). Trotz dem entsprechenden Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom 2 0 . Februar 2018 ( Urk. 1 3 ) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kosten note ein gereicht. Seine Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Adrian Schnetzler den Be schwer de führer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitge hend bekannt waren, ist er mit Fr. 1 ‘ 966 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom
- Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw alt Adrian Schnetzler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Schnetzler, Jona, wird mit Fr. 1’966 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Schnetzler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01379
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
28. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schnetzler Knus
Gnädinger
Landolt , Rechtsanwälte Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, reiste im Jahr 2012 in die Schweiz ein und war von November 2013 bis Ende Januar 2015 als Chauffeur bei der
Y.___
AG in einem 100 %-Pensum angestellt . Letzter effektiver Arbeitstag war der 1 0. August 2014 ( Urk. 8/17 ).
Am 2 9. Dezember
2014 ( Eingangsdatum ) meldete sich der Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab , zog wiederholt die Akten der Kranken taggeld versicherung ( Urk. 8/14, Urk. 8/60 und Urk. 8/61) bei, holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 8/18, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/30, Urk. 8/37, Urk. 8/39, Urk. 8/43, Urk. 8/47, Urk. 8/51 und Urk. 8/55) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/73 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 2 7. Januar 2015; Urk. 8/17). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre neurologisch-orthopädische Begutachtung durch die Z.___ , welche am 2 1. März 2017 darüber berichtete ( Urk. 8/70). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 3 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 1. April 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/74). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai
2017 mündlich ( Urk. 8/78) sowie ergänzend am 3. November 2017 Ein wand ( Urk. 8/93), woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte ( Urk. 8/88 ). Dr.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 3 0. August
2017 Stellung. Mit Verfügung vom 22. November 2017 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden eine n Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2017 Be schwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantw ort zugestellt ( Urk. 13). Am 2 0.
Februar 2018 substanziierte der B eschwerdeführer seine prozessual e Bedürf tigkeit ( Urk. 11, Urk. 12/1-19) und am 9. März 2018 legte er weitere Arztberichte ( Urk. 15/1-2) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 3. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gli che nen Ar beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. November 2017 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der Be schwerdeführer ab Oktober 2015 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invalidi tätsgrad von 3 % ergeben, weshalb kein Rentenanspruch entstehe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Dezem ber 2017 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, auf das bidisziplinäre Gut achten könne nicht abgestellt werden. Es könne nicht von einer vollen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Ferner kön ne er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Es sei ihm aufgrund seines Alters, des reduzierten Beschäftigungsgrads sowie seines Aufenthaltsstatus ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Seine bescheidenen Deutschkenntnisse würden die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschweren. Unter Berück sichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 30 % und des zusätzlichen Leidensabzugs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 47 %, weshalb ihm eine Rente der Invaliden versicherung auszurichten sei. 3. 3.1
Dr.
B.___ , Facharzt für Neurochirurgie FMH, berichtete (vgl. Urk. 8/18) , seit August 2014 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer radikulären Reizsymptomatik auf der rechten Seite arbeitsunfähig. Eine Kernspintomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 8. September
2014 zeige eine mediola teral rechtsseitige/ foraminal rechtsseitige Diskushernie L5/S1 mit Kompression und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 rechts und Tangierung foraminal der Nervenwurzel L5 rechts. Weiter sei ein leichtes Berühren der Nervenwurzel S1 links durch eine kleine paramediane Hernie L5/S1 links sowie leichte bis mässige Spondylarthrosen der mittleren und untere n LWS feststellbar (vgl. Arztbericht vom 8. September
2014; Urk. 8/4/4). Am 2 5. November 2014 wurde der Be schwerdeführer deshalb im S pital C.___ operiert ( Interlaminotomie L4/5 rechtsseitig, Rezessotomie und proximale Foraminotomie , Diskushernienentfer nung und Teildiskektomie; vgl. Operationsbericht vom 25. November 2014; Urk. 8/18 /1 3 ). In einer ersten Nachkontrolle eine Woche nach der Operation habe sich ein zufriedenstellendes Ergebnis gezeigt (vgl. Arztbericht vom 5. Dezem ber
2014; Urk. 8/4/2). Sechs Wochen nach der Operation habe sich jedoch ein deut lich protrahierter Verlauf präsentiert . Die vorbestehenden radikulären Schmer zen seien von der Intensität leicht zurückgegangen, eine weitgehende Beschwerde freiheit be stehe aber noch nicht. Dr. B.___ äusserte den Verdacht eines Frührezidivs und ordnete eine erneute MRI-Untersuchung an (vgl. Arztbericht vom 9. Januar 2015; Urk. 8/18/7). Die neue Bildgebung zeig t e eine neuaufgetre tene Diskushernie linksseitig mit Verlagerung der Nervenwurzel L5 rezessal sowie eine Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 rechtsseitig mit Kompression und Verlagerung der Nervenwurzel S
1. Dr. B.___ erachtete die Indikation einer erneuten Ope ration als gegeben (vgl. Arztbericht vom 1 4. Januar 2015; Urk. 8/18/6). Diese wurde am 30. April
2015 an der Klinik D.___ durch geführt ( Interlaminoto mie L5/S1 rechts erweiterte Rezessotomie , Darstellen der Dura und der abgehen den Nervenwurzel, Sequestrektomie sowie Interlamino tomie L4/5 links Rezesso tomie , Teildiskektomie; vgl. Operations bericht vom 3 0. April 2015; Urk. 8/55/16). Der Beschwerdeführer habe in der Nachkontrolle sechs Wochen nach der Rezidiv-Operation über einen deutlichen Rückgang der präoperativen Schmerzen berich tet. Der postoperative Verlauf - so Dr. B.___
- sei entsprechend zufriedenstel lend. Es könne nun mit der Physiotherapie beg onnen werden (vgl. Arzt bericht vom 2 2. Juni 2015; Urk. 8/55/14). In der Verlaufskontrolle drei Monate postope rativ habe der Beschwerdeführer über leichtgradige Fortschritte berichtet und über belastungsabhängige Rücken schmerzen geklagt. Trotzdem empfahl Dr. B.___ die Weiterführung der Phy sio therapie. Die Rückkehr an den bishe rigen Arbeitsplatz im Bereich der Logistik erachtete er hingegen nicht als realis tisch und attestierte dem Beschwerdeführer bis Ende September 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 2 0. August 2015; Urk. 8/55/18).
Da der Beschwerdeführer auch fünf Monate nach der Operation immer noch über vermehrt auftretende radikuläre Schmerzen bei längerem Laufen sowie vermehrte Rückenschmerzen klagte , ordnete Dr. B.___ eine aktualisierte MRI Bildgebung an (vgl. Arztbericht vom 5. Oktober 2015; Urk. 8/30). Die aktuellen bildgebenden Befunde würden –
so Dr. B.___ - ein erneutes kleines Diskushernienrezidiv L5/S1 rechtsseitig zeigen sowie eine neuroforaminale Enge auf derselben Höhe. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, die regelmässig durchgeführten Übungen würden eine deutliche Schmerzlinderung bringen. Entsprechend emp fahl Dr. B.___ die Weiterführung der täglichen Übungen , bevor man allenfalls ver suche , durch infiltrative M assnahmen eine Beschwerdelinde rung herbei zufüh ren (vgl. Arztbericht vom 2 0. Oktober 2015; Urk. 8/37). Ende Januar 2016 habe der Beschwerdeführer dann von vermehrten Schmerzen im rechten Fuss, insbe sondere in den Zehen I und II,
berichtet. Weiterhin vorhanden seien die bereits bekannten , lokal lumbalen Beschwerden auf Operationsniveau, weshalb eine Infiltrationsbehandlung erwogen werde (vgl. Arztbericht vom 2. Februar 2016; Urk. 8/55/22). Angefertigte Funktionsaufnahmen der LWS würden jedoch keine segmentale Instabilität zeigen (vgl. Arztbericht vom 5. Februar
2016; Urk. 8/55/20). Kernspintomographisch sei eine kleine Rest-/ Rezidivhernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 in sehr diskreter Verlagerung zu sehen. Eine klassische S1 Symptomatik bestehe hingegen nicht. Im Verlauf der Nervenwur zeln L4 und L5 sei keine wesentliche Beeinträchtigung mehr feststellbar, lediglich eine relative neuroforaminale Enge L5/S1 auf der rechten Seite. Dr. B.___ ver mutete, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Physiotherapie wieder über vermehrte Schmerzen im rechten Bein klage, sei möglicherweise durch die Vernarbung bedingt (vgl. Arztbericht vom 2 5. Mai 2016; Urk. 8/47). Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und sah keine Möglichkeit der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen (vgl. Arztbericht vom 2 7. Juli 2016; Urk. 8/51). 3.2
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte n die Ärzte der Z.___ eine bidisziplinäre (neurologische und orthopädische) Begutachtung durch, über welche sie am 2 1. März 2017 berichteten ( Urk. 8/70). 3.2.1
Am 2 1. März 2017 führte der federführende Gutachter Dr .
E.___ , Facharzt für Neurologie FMH, die neurologische Exploration durch. Dabei habe der Beschwerdeführer Schmerzen im Kreuzbereich mit Ausstrahlung in das rechte Bein (seitlich über den Oberschenkel, den Unterschenkel bis zum Fussrücken und den Zehen), verbunden mit einem Hitzegefühl im Bein angegeben. Manchmal habe er auch das Gefühl, dass die Schmerzen bis in die Arme ausstrahlen würden und er aufgrund dessen Dinge fallen lasse. Schmerzmittel nehme er nur bedarfs weise und die Physiotherapie habe er mangels Erfolg beendet ( Urk. 8/70 S. 6).
Dr. E.___ hielt fest, der neuropsychologische Eindruck bei der klinisch-neurologi schen Untersuchung sei soweit unauffällig. Die Orientierung sei intakt, die Psychomotorik normal, eine Apraxie nicht erkennbar und das Gedächtnis klinisch unauffällig. Die nadelelektromyographische Sondierung (EMG) der Kennmusku latur der Nervenwurzeln L4, L5 und S1 auf der rechten Seite zeige chronisch-neurogene Veränderungen ohne floride
Denervationszeichen . In der Kennmusku latur der Nervenwurzeln L3 beidseitig, L4, L5 und S1 auf der linken Seite seien die Befunde unauffällig ( Urk. 8/70 S. 10f.). 3.2.2
Dr. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparats, hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten fest, der Beschwerdeführer habe über fortwährende Schmerzen am unteren Rücken berichtet. Im rechten Bein verspüre er hin und wieder ein Ziehen aussen bis zur Fusssohle hin, wobei es manchmal auch in den Zehen I bis III brenne, so dass er das rechte Bein nur schlecht belasten könne ( Urk. 8/70 S. 13). Im Rahmen der Befunderhebung konstatierte Dr. F.___ , der Beschwerdeführer komme mit flüs sigem und hinkfreiem Gangbild zur Untersuchung. Das An- und Auskleiden gelinge verlangsamt, aber selbständig. Die oberen Extremitäten und der Schulter gürtel seien ohne äussere Veränderungen. Hinsichtlich der Wirbelsäule führte Dr. F.___ aus, die Linksseitneigung der Halswirbelsäule sei endgradig schmerz haft eingeschränkt. Die Rotationsbewegungen seien hingegen uneingeschränkt möglich. Weiter habe er eine chirodiagnostische Seitneige blockierung nach links in der Höhe der Halswirbelköper (HWK) 6/7, eine Druckschmerz Facette HWK 6/7 links sowie eine Druckempfindlichkeit am Oberrand des Trapezius beidseits ohne dort erhöhte Muskelspannung festgestellt. Die Rumpfbeweglichkeit sei für das Seitneigen etwas eingeschränkt. Die Rotation des Rumpfes sei jedoch uneinge schränkt möglich. Bei endgradigem Seitenneigen auf beide Seiten habe der Be schwerdeführer Schmerzen am lumbosakralen Übergang angegeben. Eine Tonus erhöhung im Brust- oder oberen Lendenwirbelsäulenbereich sei nicht erkennbar. Ebenso wenig seien segmentale und chirodiagnostische Blockierungen feststell bar. Das Vorbeugen sei problemlos bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 10
cm möglich mit schmerzfreiem Wiederaufrichten. Der Beschwerdeführer habe aber bei der Rechts- und Linksreklination Schmerzen im unteren lumbalen Bereich angegeben. Im Verlauf der weiteren Untersuchung bei wiederholter Palpa tion habe sich die Schmerzregion auf den gesamten Rücken ausgeweitet und letztlich bereits bei leichter Berührung ausgeprägte Schmerz äusserungen hervor gerufen. Die unteren Extremitäten betreffend äusserte Dr. F.___ , der Zehen spitzen- und Fersengang seien ohne Absinken möglich. Ebenso sei der Einbein stand beidseits problemlos durchführbar, genauso wie tiefes Abhocken und Hoch kommen aus der tiefen Hocke sicher möglich seien. Die Hüftgelenke seien allseits frei beweglich, die Kniegelenke stabil und ebenfalls frei beweglich. Eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit sei im linken oberen und unteren Sprunggelenk feststellbar. Die Muskulatur und Weichteile seien seitengleich entwickelt, die Be schwielung der Fusssohlen seitengleich normal ausgeprägt (Urk. 8/70 S. 16-18). Röntgenologisch seien nach zweimaliger Diskus her nienoperation eine diskrete Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 und eine vordere spondyloti sche überbrückende Randkantenreaktion bei L4/5
ein ge treten. Eine segmentale Instabilität habe mittels der LWS Funktions aufnah men ausgeschlossen werden können. Auch kernspinto mo graphisch würde keine relevante Wurzelbedrängung mehr vorliegen (vgl. vor stehend E. 3.1 in fine ). Bei den vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden würde es sich am ehesten um einen residualen Wurzelreiz nach vormaliger band scheibenvorfallbedingter Wur zel abdrängung S1 handeln ( Urk. 8/70 S.
19 20).
Dr. F.___ nannte die Diagnose einer Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1 ( Postdiskektomie syndrom ) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/70 S. 18). Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfs mittel seien zu unterlassen. Die in den bisherigen Attesten vermerkte voll ständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne er hingegen nicht nach vollziehen. Es würden relevante motorische Defizite fehlen. Auch sei keine skoli otische Fehlstellung mit hieraus resultierender relevanter Insuffizienz des Rumpf halteapparates festzustellen. Die vom Beschwerdeführer berichteten und präsen tierten Symptome seien nicht durchgängig konsistent. Nicht nach vollziehbar seien die sich im Verlauf der Wirbelsäulenuntersuchung ausweitende Beschwer desymptomatik, so dass gegen Ende der Untersuchung das Integument des gan zen Rückens ausgeprägt berührungsschmerzhaft gewesen sei. Auch passe die feh lende Muskelminderung der rechten unteren Extremität (vgl. Messtabelle Urk. 8/70 S. 23 unten) nicht zur angegebenen Belastungsminderung. Eine auch im Alltag schmerzbedingt beibehaltene Schonung des rechten Beines würde zwingend eine messbare Umfangsminderung rechts gegenüber links zur Folge haben, was hier jedoch nicht der Fall sei ( Urk. 8/70 S. 20-21). 3.2.3
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die begutachtenden Ärzte fest, auf neurologischem Gebiet liege klinisch keine akute Wurzel kompressions symptoma tik vor. Es würden sich infolge der zweimaligen Bandscheiben-Operationen keine sensiblen oder motorischen Ausfälle finden lassen, weder im Bereich der oberen noch im Berei ch der unteren Extremitäten. Passend zur Vorgeschichte seien im EMG ältere neurogene Veränderungen in den Kennmuskeln der Nervenwurzel L4, L5 und S1 auf der rechten Seite erkennbar. Orthopädischerseits habe eine gering ausgeprägte, schmerzhafte postoperative Funktionsstörung der LWS festgestellt werden können. Die noch bestehenden Schmerzen seien als Postdiskektomiesyn drom aufzufassen. Auf neurologischem Gebiet bestehe weder eine akute Wurzel kompressionssymptomatik noch eine funktionell relevante sensomotorische Aus fallsymptomatik. Infolge des ausreichend behandelten Schlafapnoesyndroms komme es während des Tages zu keinen Funktions einschränkungen. Aus ortho pädischer Sicht bestehe lediglich eine gering ausgeprägte Funktionsstörung der LWS. Infolge der stattgehabten Wirbelsäulen-Operationen seien situativ Schmer zen vorstellbar, insbesondere beim Heben und Tragen von Lasten und in län gerer
Zwangshaltung. Die Gutachter attestierte n dem Beschwerdeführer seit August
2016
- nachdem kernspintomographisch keine erkennbare Beeinträch tigung der Nervenwurzel L4 und L5 mehr nachweisbar gewesen sei und auch eine Segmen tinstabilität habe ausgeschlossen werden können - eine 80%ige Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit unter Be rücksichtigung des zumutbaren Belastungsprofils (wechsel belastende Tätigkeiten: sitzend, stehend und gehend; Heben und Tragen von Lasten bis 10
kg) sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 vollständig einsetzbar ( Urk. 8/70 S. 25-27). 3.3
Dr. B.___ äusserte in seinem Arztbericht vom 1 2. Mai 2017 ( Urk. 8/81), der im Rahmen des Einwandverfahrens eingegangen ist, aufgrund der Bildgebung und der neurologischen Standortbestimmung sei die Fortsetzung der konserva tiven Behandlung zu empfehlen. So verzeichne der Beschwerdeführer unter den selbständig durchgeführten Übungen eine Verbesserung. Trotzdem sehe er ( Dr. B.___ ) keine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in seine ursprüng liche Tätigkeit als Chauffeur zurückkehren könne, da sowohl das Laufen als auch das längere Sitzen problematisch sei. Eine Rückkehr in die Arbeitstätigkeit sei nur unter Wechselbelastungen möglich. 3.4
RAD-Arzt Dr. A.___ stellte am 3 0. August 2017 im Rahmen seiner versicherungs medizinischen Beurteilung fest, der Arztbericht von Dr. B.___ (vgl. E. 3.3) enthalte keine neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen (Be funde, Diagnosen). Es differiere lediglich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ge genüber der Einschätzung der Gutachter (vgl. E. 3.2). Dies sei jedoch als andere Beurteilung derselben medizinischen Tatsachen zu werten. Eine Erklärung dafür finde sich möglicherweise in der Einschätzung der körperlichen Belastung, welche die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beinhalte (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 8/94 S. 3). 3.5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Arzt bericht e von Dr. B.___ vom 5. Februar
2018 ( Urk. 15/1-2) zu den Akten. Dr. B.___ hielt fest, im Wesentlichen präsentiere sich eine unveränderte Symp to ma tik. Es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Reintegra tion in seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Chauffeur erachte er als nicht realistisch. 4. 4.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. November 2017 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen auf das bi disziplinäre
Gut achten der Z.___
vom 2 1. März
201 7 (vgl. vorstehend E.
3. 2 ), wonach eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/5 und L5/S1 ( Postdiskektomiesyndrom ) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit vorlieg t . 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten vom 2 1. März 2017 ( Urk. 8/70) beruht auf einer um fassenden neurologischen und orthopädischen Untersuchung. Die Gutachter berück sichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerde füh rer s ( Urk. 8/70
S. 6-8 und S. 13-15 ) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gut achtens in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 8/70 S. 2-5 und S. 11-13 ). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden ( Urk. 8/70 S. 9-10, S.
15-18
und S. 22-24), den medizinischen Vorak ten und dabei auch den anders lautenden E inschätzungen auseinander ( Urk. 8/70 S. 20-21 ) und die Beur teilung erfolgte im Konsens der beiden am Gutachten beteiligten Fachärzte ( Urk. 8/70 S.
25-28 ). Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen a n ein medizini sches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3 ) voll umfänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist.
Soweit d er Beschwerdeführer rügte, das Gutachten sei beweisuntauglich , da der begutachtende Neurologe seine Befunde lediglich in der Konsensbeurteilung habe miteinfliessen lassen und in seinem Teilgutachten keine eigene Einschätzung vor genommen habe , ist dem entgegenzuhalten, dass der Zweck interdisziplinärer Gut achten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV
Nr.
15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt insbesondere dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begut achtung mitwirkenden Fachärzte erfo lgt (Urteil 9C_425/2013 vom 16. Septem ber 2013 E. 4.3.1). Das Abstellen auf ein bidisziplinäres Gutachten ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil - wie im vorliegenden Fall - keine selbständige Ein schätzung im Teilgutachten stattgefunden hat , zumal der Neurologe federführend war .
Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevan ten Fragen beantworten lassen oder nicht (Urteile 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 E. 4 und 9C_687/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2.2).
Dies ist hier in Anbe tracht der schlüssigen Konsensb eurteilung der Fall.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 4.3
4.3.1
Es bestehen divergente ärztliche Beurteilungen darüber, ob dem Post diskektomie syndrom ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zukommt respektive in welchem Ausmass. Die Gutachter schätzten die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s
als Chauffeur aufgrund der eingeschränk ten Belastbarkeit infolge zweimaliger Bandscheibenoperation sowie hieraus resultierender schmerzreaktiver Muskelverspannung um 20
% be einträchtigt ein . In einer leidensangepassten Tätigkeit wird dem Beschwerde führer hingegen keine Einschränkung attestiert (vgl. vorstehend E. 3.2.3; Urk. 8/70 S. 20 ) . Auf der an deren Seite verneinte der behandelnde Neurochirurg Dr. B.___ eine Arbeits fähigkeit in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit aufgrund der Probleme beim Laufen sowie längere m Sitzen (vgl. vor stehend E. 3.3 ). 4.3.2
Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der orthopädischen Begutachtung eine kräftige Muskulatur im Bereich des rechten Beines resp. keine Schonungszeichen festgestellt wurden (vgl. vorstehend E. 3.2.2 ), ist davon auszugehen, dass das rechte Bein im Alltag - entgegen den Behauptung en des Beschwerdeführers - durchaus
regelmässig belastet wird . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben nur sporadisch Medikation beansprucht und er bei tägli cher Durchführung seiner Übungen eine deutliche Schmerzlinderung erzielen kann, weist ausserdem auf einen trotz geschilderter Beschwerden relativ geringen Leidensdruck hin. Untermauert wird dies durch die Beobachtungen des orthopä dischen Gutachters, wonach sich der Beschwerdeführer mit flüssigem und hink freiem Gangbild präsentiert habe, das Einbeinhüpfen beidseits sowie das Vorbeu gen bis zu einem Finger-Bodenabstand von 10 cm ohne Beschwerde angabe im unteren Rücken sicher möglich gewesen sei en ( Urk. 8/70 S. 19) .
Ferner habe der Beschwerdeführer während der Exploration angegeben, Haushalts arbeiten und Einkäufe zu Fuss oder teilweise auch mit dem Velo zu erledigen, längere Spazier gänge (1 h) zu unternehmen sowie die Betreuung seines behinderten Sohnes zu übernehmen ( Urk. 8/70 S. 7 und S. 14), was ebenfalls gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit spricht. Im Übrige n sprach selbst der be handelnde Neurochirurg Dr. B.___
da von , dass eine Rückkehr in die Arbeits tätigkeit unter Wechselbelastung möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.3).
Angesichts des Aktivitätsniveau s des Beschwerdeführers im Alltag und der Tatsache, dass er unter Durchführung seiner Übungen eine merkliche Verbesserung der Beschwer desymptomatik erreichen kann, ist anzunehmen , dass die noch bestehenden Schmerzen durchaus zu vermeiden sind resp. sie nicht eine andauernde Ein schränkung zu r Folge haben . Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be schwer deführer zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berück sichtigung des Belastungsprofils vollständig arbeitsfähig ist.
Dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestamm ten Tätigkeit in einem bedeutend höheren Umfang einschätzten als Dr. B.___ , ist laut RAD-Arzt Dr. A.___ auch damit begründet, dass die körperliche Belastung der beruflichen Tätigkeit als Chauffeur different beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.4), was einleuchtend ist. Letzten Endes kann es jedoch offen bleiben , in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner angestammten beruflichen Tätig keit als Chauffeur eingeschränkt ist, da sowohl die Gutachter als auch der behan delnde Neurochirurg davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer eine leidens angepasste Tätigkeit zuzumuten sei. Dr. B.___ äusserte zwar keine konkrete prozentuale Angabe, die Gutachter erachteten ein 100%-Pensum hin gegen als möglich. Der Beschwerdeführer selbst schätzte seine Arbeits fähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit auf 70 % (vgl. Urk. 1 S. 10 Rz 35). 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die leicht beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teueru ng und der realen Einkommensent wick lung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ges undheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.3.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver si cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E.
2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten s tatistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4 5.4.1
Das Valideneinkommen ist anhand des bei der Y.___
AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu beme ssen. Nach Angaben der Arbeit geberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2 7. Januar 2015 ( Urk. 8/17 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39
Entwicklung der Nominallö hne 1976-2016, Männer; Stand 20 1 4 : 2220 , Stand
2017 : 2249 ) ist das Valideneinkommen mit Fr. 53'487.70 zu beziffern (Fr. 52'798. -- :
2220 x 2249 ).
Damit lag sein Lohn im branchenüblichen Bereich des hier angebrachten tiefsten Kompetenzniveaus
1 von (standardisiert) Fr. 4'952.-- (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstruk turerhebung [LSE] 2016 TA1, Sektor 2, Branche 10-11, Herstellung von Nah rungsmitteln, Getränkeherstellung). Selbst wenn man jedoch von der Branche Verkehr und Lagerei ausgehen wür de
–
die hier angesichts der letzten Arbeitgeberin Y.___ AG nicht ange bracht wäre (vgl. Urk. 8/17) – ergäbe sich kein anderes Resultat:
Das durchschnittliche Einkommen bei Männer n im Jahr
2016 gemäss der LSE
201 6, Tabelle
T1 , in der Branche Verkehr und Lagerei , im für den Beschwerde führer als an gelernte r
Chauffeur anwendbaren Kompetenzniveau
1 , lag bei Fr. 5 ' 456 .-- pro Monat respektive Fr. 65’472 .-- pro Jahr. Angepasst an eine bran chenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr
201 7 von 42,4
Stunden (Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abtei lung 49-53 , Verkehr und Lagerei , R 40 ) sowie unter Berücksichtigung der Nomi nallohnentwicklung (Stand 2016: 2239) ergibt dies ein statistisches Durch schnittseinkommen im Jahr 201 7 von Fr. 69'710.28 .
Das hiervor ermittelte Valideneinkommen von Fr. 53'487.70 läge damit um Fr. 16'222.58 , mithin um 23,27 % , unter dieser branchenüblichen Entlöhnung . Es wäre daher beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichsein kommen (vgl. dazu BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592, 135 V 297, 134 V 322) vorzunehmen. Das Valideneinkommen von Fr. 53'487.70
wäre rechtsprechungs gemäss um den 5
% übersteigenden Prozentsatz der Unterdurch schnittlichkeit, also um 18,27
% zu parallelisieren. Das Valideneinkommen für das Jah r 2017
wäre damit auf Fr. 65'444.39 zu erhöhen, wobei der Betrag von Fr. 53'487.70 dem Prozentsatz von 8 1 , 73 % (100 %
- 1 8 ,2 7 %) gleichzusetzen ist und dies auf 100 % hochzurechnen ist ( Fr. 53'487. 70 :
81,73 x 100; vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 1 6. August 2017 E. 2). 5.4.2
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 5'340.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 ( TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau
1, Männer) heranzuziehen, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'340.-- ist unter Berücksich tigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirt schafts abteilungen, R 8) sowie der Nominallohnentwicklung auf ein Jahresein kommen von Fr. 67'101.76 hochzurechnen ( Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2249 ).
Selbst wenn das parallelisierte Valideneinkommen von Fr. 65'444.39 (vgl. 5.4.1 ) dem Invalidenein kommen gegenübergestellt würde , resultiert e
k eine Erwerbsein busse und damit auch
kein Invaliditätsgrad. 5.4.3
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nur in einem 70%-Pensum arbeitsfähig wäre, würde das anzurechnende Invalideneinkommen noch Fr. 46'971.23 ( Fr. 67'101.76 x 0.7) betragen, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'473.16 oder einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 28 % führen würde. 5.5
5.5.1
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rah men körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar
2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März
2017 E. 3.1). 5.5.2
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt wer den müssen ( Urk. 1 S. 11 Rz 40), kann nicht beigepflichtet werden. Dem Be schwerdeführer sind - wie bereits dargelegt - leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung ganztägig zumutbar. Damit steht ihm zwar lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen, dass das Alter des Be schwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor jedoch grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5). Im Weiteren wirken sich vorliegend auch die sprachlichen Schwierigkeiten sowie der Beschäftigungs grad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).
Zwar verfügt der Beschwerdeführer nur über die Aufenthaltsbewilli gung B (vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 37 ). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er deswegen – insbesondere bei einer Hilfstätigkeit im tiefsten Kompetenzniveau - in relevanter Weise weniger verdienen kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 1 0. November 2005 E. 3.5),
zumal sich dies auch beim Validenlohn niederschlagen würde. Ein Leidensabzug ist entsprechend nicht gerechtfertigt. Die Einschränkungen sind bereits durch die Verwendung des Tabellenlohnes des Kompetenzniveaus 1 abgegolten. 5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliden rechtlich relevanten Invaliditätsgrad zu Recht verneint hat . Die angefochtene Verfügung vom 2 2. November 2017 ( Urk.
2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1 5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 2 1. Dezember 2017 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechts anwalt Adrian Schnetzler als unentg eltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Vor aussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt (vgl. Urk. 11 , Urk. 1 2 /1- 19 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 6.3
Wird eine Entschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem En dentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest ( § 8 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV
SVGer ). Trotz dem entsprechenden Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom 2 0 . Februar 2018 ( Urk. 1 3 ) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kosten note ein gereicht. Seine Entschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsache, dass Rechtsanwalt Adrian Schnetzler den Be schwer de führer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und ihm die Akten somit weitge hend bekannt waren, ist er mit Fr. 1 ‘ 966 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom
21. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw alt
Adrian Schnetzler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Schnetzler, Jona, wird mit Fr. 1’966 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Schnetzler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler