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IV.2017.01370

Einstellung der Eingliederungsmassnahmen sowie Verneinung des Anspruchs auf IVLeistungen rechtens, da fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-05-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1979, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2008), war

bis April

2008 bei der Y.___

als Frontoffice Mitarbeiterin tätig ( Urk. 5/28 , Urk. 5/46 ). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versi cherte am 5. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte bei

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sychiatrisches Gutach ten ein, das am 2 9. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk. 5/40 ).

Mit Mitteilung vom 5. November 2015 ( Urk. 5/49) stellte die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen mangels Mitwirkung per sofort ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 5/ 53-73) verneinte

die IV Stelle mit Verfügung vom 1 7. November 2017 einen Anspruch der Ver sicher ten auf IV-Leistungen ( Urk. 5/74 = Urk. 2) .

2.

Die Versicherte erhob am 1 5. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 7. November 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben

und es sei en ihr Eingliederungsmassnamen zu gewähren.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2018 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6).

Am 1 8. April 2018 fand eine Instruktions verhandlung statt (vgl. Urk. 9 , Prot. S. 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d).

Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).

Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.2

Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs massnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S.

109). 1.3

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein gliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. No vember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. No vember 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I

744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Ver hältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bun desge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Ver hältnis mässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetz liche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine sol che Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.

1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persön liche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden mindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass seit spätestens Februar 2015 keine invalidisierende Beeinträchtigung vorliege. Die psychiatrische Erkrankung habe lediglich eine vorübergehende Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt und sei weitgehend remittiert, so dass keine psychiatrischen Symptome und Diagnosen mehr ausgewiesen seien. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Sach bearbeiterin sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich im gewohnten Pensum zumutbar (S. 1). Nach dem Erhalt des Einwandes der Beschwerdeführerin

seien bei dieser weitere medizinische Akten angefordert worden. Ebenfalls sei ver sucht worden, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Auf den Brief vom 1 8. Oktober 2017 betreffend offene Fragen habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert (S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführer in hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen, sie habe nie eine Rente beantragt, sondern eine Integrierung. Es sei nicht korrekt, dass sie seit Februar 2015 keine depressiven Episoden gehabt habe. Da ihr Vater noch uner wartet verstorben sei, habe diese Trauer erneut eine Depression mit Angst zustän den ausgelöst. Sie habe die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Briefe beziehungsweise Telefon anrufe nicht erhalten. 2.3

Strittig ist der Anspruch auf berufliche (Eingliede rungs-)Massnahmen, mithin ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in subjek ti ver Hinsicht eingliederungsfähig war.

3. 3.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.2

Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführer in zwar imstande fühlt, eine Arbeits tätigkeit aufzunehmen , die von ihr in der Folge an den Tag gelegte mangelnde und bis weilen schwierige Mitwirkung betreffend Kontaktauf nahme/Termin ver ein barung jedoch ein anderes Bild zeigte (vgl. Urk. 5/44, Urk. 5/47-48). So geht

a us der Korrespondenz zwischen ihr und der zuständigen Mitarbeiterin der Eingliede rungsberatung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Erstgesprächs vom 1 1. Juni 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin gerne wieder im kauf männi schen Bereich arbeiten würde, wobei es ihr wichtig sei, dass sie nicht nur eine reine Computer-Tätigkeit, sondern auch Kundenkontakt habe (vgl. Verlaufs pro tokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S. 4).

Anlässlich des Erstgesprächs von Juni 2015 wurden der Beschwerdeführerin sodann die Ko n taktdaten von A.___ Winterthur mitgegeben mit der Verein ba rung, dass sie sich dort für ein Informationsgespräch betreffend ein Belast bar keits training melde und dann Rückmeldung gebe (vgl. Urk. 5/48 S. 4 unten). Nachdem von der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung einging, erfolgten seitens der Beschwerde gegnerin mehrere Versuche, die Beschwerdeführerin tele f onisch zu kon taktieren. Diese teilte der Beschwerdegegnerin schliesslich mit, dass Winterthur als Ort für sie nicht in Frage komme, woraufhin ihr die Ko n takt daten für die A.___ in Zürich zugestellt wurden. Wiederum erfolgte keine Rück meldung seitens der Beschwerdeführerin, wie sich herausstellte, da ihr der Weg dorthin zu weit sei. Ihr wurde sodann als Alternative für ein Belast barkeits training die B.___

in C.___ angegeben, wobei ihr die Frist zur Rückmeldung bezüglich Terminvereinbarung bis zum 2 5. September 2015 verlängert wurde (vgl. Urk. 5/48 S. 5 ff.) . Nachdem seit dem Erstgespräch rund vier Monate ver gangen waren ohne Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin über ein Infor mations gespräch bei einer Institution, wurde sie mit Schreiben vom 3 0. Septem ber 2015 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei Verletzung aufgefordert, bis spätestens am 9. Oktober 2015 den genannten Ver pflichtungen nachzukommen ( Urk. 5/47). Eine Reaktion der Beschwerde führerin auf dieses Schreiben blieb aus (vgl. Urk. 5/48 S. 9) , woraufhin die Eingliederungs massnahmen mit Schreiben vom 5. November 2015 eingestellt wurden ( Urk. 5/49).

3.3

Die Beschwerdeführerin betonte sowohl in der Korrespondenz mit der Ein gliede rungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S.

7 f.) wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Gericht (vgl.

Pro tokoll S. 2), dass sie den Sinn einer Aufbauphase für den Wiedereinstieg nicht einsehe und eine direkte Integration bevorzuge.

Unter diesen Umständen (Scheitern einer Potentialabklä rung bereits aufgrund fehlender Terminvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin, Unzu verlässig keit , keine Einsicht bezüglich phasenweisem Aufbau der Wiedereingliederung zwecks Nachhaltigkeit)

bei medizinisch attestierter und von der Beschwerde führerin bestätigter volls tändiger Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 5/40 S. 16 , Protokoll S. 2 ), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer subjektiven Eingliederungs unf ähigkeit der Beschwerdeführer in ausgegangen.

3.4

Überzeugend e gegenteilige Gründe werden von der Beschwerdeführer in nicht vor ge bracht. Wenig ergiebig sind insbesondere die Ausführungen der

Beschwer de führerin zur Geeig netheit eines Belastbarkeitstrainings bei einer dafür vorgesehenen Institution und die in ihren Augen geeig ne tere Ein gliederungs mög lichkeit mit dem vorgeschlagenen direkten Wieder-Einstieg in die Arbeits welt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt es im Ermessen der Beschwerde gegnerin, dar über zu befin den, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vor nimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflicht gemäss auszu üben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwer degeg nerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungs weise ein trifti ger Grund bestünde, wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Dass ein – von der Beschwerdegegnerin vorgesehenes - Belastbarkeitstraining ungeeignet sein soll, das medizinisch-theoretisch wie de rgewonnene Leistungsvermögen der Beschwerdeführer in abzuklären, ist vor dem Hintergrund der mehrjährigen Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt sowie nach Lage der Akten nicht ersichtlich.

Namentlich würde ein solche s Training als Rahmen bedingungen eine geregelte Präsenzzeit und da mit eine Tages struktur , ver schiedene Tätigkeiten mit unterstützendem Training und eine ausführliche Evaluation beinhalten und somit geeignete Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förde rung der Ar beitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zur Einübung sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechter haltung der Tagesstruktur in nach haltiger Weise darstellen . 3.5

Nach dem Gesagten sind bei der Beschwerdeführer in die subjektiven Vor aus setzun gen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin

die Eingliede rungsmassnahmen zu Recht ein gestellt und den Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 1 7. November 2017 abgewiesen.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

4.1

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentg eltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vor liegend erfüllt , weshalb der Beschwerdef ührerin antragsgemäss die unent geltliche Prozess führung zu bewilligen ist. Z ufolge Ge währung der unent geltlichen Pro zess führung sind die ihr auf erleg t en Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 4.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 18 . April 201 8 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu -stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1979, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2008), war

bis April

2008 bei der Y.___

als Frontoffice Mitarbeiterin tätig ( Urk. 5/28 , Urk. 5/46 ). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versi cherte am 5. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte bei

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sychiatrisches Gutach ten ein, das am

E. 1.1 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.

E. 1.2 Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs massnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S.

109).

E. 1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein gliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. No vember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. No vember 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 5. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 7. November 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben

und es sei en ihr Eingliederungsmassnamen zu gewähren.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass seit spätestens Februar 2015 keine invalidisierende Beeinträchtigung vorliege. Die psychiatrische Erkrankung habe lediglich eine vorübergehende Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt und sei weitgehend remittiert, so dass keine psychiatrischen Symptome und Diagnosen mehr ausgewiesen seien. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Sach bearbeiterin sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich im gewohnten Pensum zumutbar (S. 1). Nach dem Erhalt des Einwandes der Beschwerdeführerin

seien bei dieser weitere medizinische Akten angefordert worden. Ebenfalls sei ver sucht worden, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Auf den Brief vom 1 8. Oktober 2017 betreffend offene Fragen habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen, sie habe nie eine Rente beantragt, sondern eine Integrierung. Es sei nicht korrekt, dass sie seit Februar 2015 keine depressiven Episoden gehabt habe. Da ihr Vater noch uner wartet verstorben sei, habe diese Trauer erneut eine Depression mit Angst zustän den ausgelöst. Sie habe die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Briefe beziehungsweise Telefon anrufe nicht erhalten.

E. 2.3 Strittig ist der Anspruch auf berufliche (Eingliede rungs-)Massnahmen, mithin ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in subjek ti ver Hinsicht eingliederungsfähig war.

3.

E. 3 1. Januar 2018 ( Urk.

E. 3.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG).

E. 3.2 Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführer in zwar imstande fühlt, eine Arbeits tätigkeit aufzunehmen , die von ihr in der Folge an den Tag gelegte mangelnde und bis weilen schwierige Mitwirkung betreffend Kontaktauf nahme/Termin ver ein barung jedoch ein anderes Bild zeigte (vgl. Urk. 5/44, Urk. 5/47-48). So geht

a us der Korrespondenz zwischen ihr und der zuständigen Mitarbeiterin der Eingliede rungsberatung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Erstgesprächs vom 1 1. Juni 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin gerne wieder im kauf männi schen Bereich arbeiten würde, wobei es ihr wichtig sei, dass sie nicht nur eine reine Computer-Tätigkeit, sondern auch Kundenkontakt habe (vgl. Verlaufs pro tokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S. 4).

Anlässlich des Erstgesprächs von Juni 2015 wurden der Beschwerdeführerin sodann die Ko n taktdaten von A.___ Winterthur mitgegeben mit der Verein ba rung, dass sie sich dort für ein Informationsgespräch betreffend ein Belast bar keits training melde und dann Rückmeldung gebe (vgl. Urk. 5/48 S. 4 unten). Nachdem von der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung einging, erfolgten seitens der Beschwerde gegnerin mehrere Versuche, die Beschwerdeführerin tele f onisch zu kon taktieren. Diese teilte der Beschwerdegegnerin schliesslich mit, dass Winterthur als Ort für sie nicht in Frage komme, woraufhin ihr die Ko n takt daten für die A.___ in Zürich zugestellt wurden. Wiederum erfolgte keine Rück meldung seitens der Beschwerdeführerin, wie sich herausstellte, da ihr der Weg dorthin zu weit sei. Ihr wurde sodann als Alternative für ein Belast barkeits training die B.___

in C.___ angegeben, wobei ihr die Frist zur Rückmeldung bezüglich Terminvereinbarung bis zum 2 5. September 2015 verlängert wurde (vgl. Urk. 5/48 S. 5 ff.) . Nachdem seit dem Erstgespräch rund vier Monate ver gangen waren ohne Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin über ein Infor mations gespräch bei einer Institution, wurde sie mit Schreiben vom 3 0. Septem ber 2015 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei Verletzung aufgefordert, bis spätestens am 9. Oktober 2015 den genannten Ver pflichtungen nachzukommen ( Urk. 5/47). Eine Reaktion der Beschwerde führerin auf dieses Schreiben blieb aus (vgl. Urk. 5/48 S. 9) , woraufhin die Eingliederungs massnahmen mit Schreiben vom 5. November 2015 eingestellt wurden ( Urk. 5/49).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin betonte sowohl in der Korrespondenz mit der Ein gliede rungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S.

7 f.) wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Gericht (vgl.

Pro tokoll S. 2), dass sie den Sinn einer Aufbauphase für den Wiedereinstieg nicht einsehe und eine direkte Integration bevorzuge.

Unter diesen Umständen (Scheitern einer Potentialabklä rung bereits aufgrund fehlender Terminvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin, Unzu verlässig keit , keine Einsicht bezüglich phasenweisem Aufbau der Wiedereingliederung zwecks Nachhaltigkeit)

bei medizinisch attestierter und von der Beschwerde führerin bestätigter volls tändiger Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 5/40 S. 16 , Protokoll S. 2 ), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer subjektiven Eingliederungs unf ähigkeit der Beschwerdeführer in ausgegangen.

E. 3.4 Überzeugend e gegenteilige Gründe werden von der Beschwerdeführer in nicht vor ge bracht. Wenig ergiebig sind insbesondere die Ausführungen der

Beschwer de führerin zur Geeig netheit eines Belastbarkeitstrainings bei einer dafür vorgesehenen Institution und die in ihren Augen geeig ne tere Ein gliederungs mög lichkeit mit dem vorgeschlagenen direkten Wieder-Einstieg in die Arbeits welt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt es im Ermessen der Beschwerde gegnerin, dar über zu befin den, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vor nimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflicht gemäss auszu üben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwer degeg nerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungs weise ein trifti ger Grund bestünde, wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Dass ein – von der Beschwerdegegnerin vorgesehenes - Belastbarkeitstraining ungeeignet sein soll, das medizinisch-theoretisch wie de rgewonnene Leistungsvermögen der Beschwerdeführer in abzuklären, ist vor dem Hintergrund der mehrjährigen Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt sowie nach Lage der Akten nicht ersichtlich.

Namentlich würde ein solche s Training als Rahmen bedingungen eine geregelte Präsenzzeit und da mit eine Tages struktur , ver schiedene Tätigkeiten mit unterstützendem Training und eine ausführliche Evaluation beinhalten und somit geeignete Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förde rung der Ar beitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zur Einübung sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechter haltung der Tagesstruktur in nach haltiger Weise darstellen .

E. 3.5 Nach dem Gesagten sind bei der Beschwerdeführer in die subjektiven Vor aus setzun gen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin

die Eingliede rungsmassnahmen zu Recht ein gestellt und den Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 1 7. November 2017 abgewiesen.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6).

Am 1 8. April 2018 fand eine Instruktions verhandlung statt (vgl. Urk.

E. 4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentg eltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vor liegend erfüllt , weshalb der Beschwerdef ührerin antragsgemäss die unent geltliche Prozess führung zu bewilligen ist. Z ufolge Ge währung der unent geltlichen Pro zess führung sind die ihr auf erleg t en Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 18 . April 201 8 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu -stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 9 , Prot. S. 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d).

Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).

Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).

E. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I

744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Ver hältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bun desge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Ver hältnis mässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetz liche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine sol che Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.

1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persön liche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden mindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1979, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2008), war bis April 2008 bei der Y.___ als Frontoffice Mitarbeiterin tätig ( Urk.  5/28 , Urk.  5/46 ). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versi cherte am
  2. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  5/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte bei Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sychiatrisches Gutach ten ein, das am 2
  3. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk.  5/40 ).      Mit Mitteilung vom
  4. November 2015 ( Urk.  5/49) stellte die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen mangels Mitwirkung per sofort ein.      Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk.  5/ 53-73) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1
  5. November 2017 einen Anspruch der Ver sicher ten auf IV-Leistungen ( Urk.  5/74 = Urk.  2) .
  6. Die Versicherte erhob am 1
  7. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Ver fügung vom 1
  8. November 2017 ( Urk.  2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei en ihr Eingliederungsmassnamen zu gewähren.      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3
  9. Januar 2018 ( Urk.  4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
  10. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  6). Am 1
  11. April 2018 fand eine Instruktions verhandlung statt (vgl. Urk.  9 , Prot. S. 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalide o der von einer Invalidität (Art.  8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art.  8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs.  1 bis ). Nach Massgabe der Art.  13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs.  2). Nach Massgabe von Art .  16 Abs .  2 lit .  c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs.  2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .   d).      Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).      Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.2      Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs massnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S.   109). 1.3      Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein gliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. No vember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. No vember 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).      Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art.  21 Abs.  4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs.  1 IVG in der bis 3
  13. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I   744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3
  14. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Ver hältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bun desge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Ver hältnis mässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetz liche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine sol che Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.   1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persön liche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden mindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
  15. 2.1      In der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass seit spätestens Februar 2015 keine invalidisierende Beeinträchtigung vorliege. Die psychiatrische Erkrankung habe lediglich eine vorübergehende Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt und sei weitgehend remittiert, so dass keine psychiatrischen Symptome und Diagnosen mehr ausgewiesen seien. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Sach bearbeiterin sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich im gewohnten Pensum zumutbar (S. 1). Nach dem Erhalt des Einwandes der Beschwerdeführerin seien bei dieser weitere medizinische Akten angefordert worden. Ebenfalls sei ver sucht worden, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Auf den Brief vom 1
  16. Oktober 2017 betreffend offene Fragen habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführer in hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen, sie habe nie eine Rente beantragt, sondern eine Integrierung. Es sei nicht korrekt, dass sie seit Februar 2015 keine depressiven Episoden gehabt habe. Da ihr Vater noch uner wartet verstorben sei, habe diese Trauer erneut eine Depression mit Angst zustän den ausgelöst. Sie habe die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Briefe beziehungsweise Telefon anrufe nicht erhalten. 2.3      Strittig ist der Anspruch auf berufliche (Eingliede rungs-)Massnahmen, mithin ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in subjek ti ver Hinsicht eingliederungsfähig war.
  17. 3.1      Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ).      Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen ( Art.  43 Abs.  3 ATSG). 3.2      Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführer in zwar imstande fühlt, eine Arbeits tätigkeit aufzunehmen , die von ihr in der Folge an den Tag gelegte mangelnde und bis weilen schwierige Mitwirkung betreffend Kontaktauf nahme/Termin ver ein barung jedoch ein anderes Bild zeigte (vgl. Urk.  5/44, Urk.  5/47-48). So geht a us der Korrespondenz zwischen ihr und der zuständigen Mitarbeiterin der Eingliede rungsberatung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Erstgesprächs vom 1
  18. Juni 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin gerne wieder im kauf männi schen Bereich arbeiten würde, wobei es ihr wichtig sei, dass sie nicht nur eine reine Computer-Tätigkeit, sondern auch Kundenkontakt habe (vgl. Verlaufs pro tokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S. 4).      Anlässlich des Erstgesprächs von Juni 2015 wurden der Beschwerdeführerin sodann die Ko n taktdaten von A.___ Winterthur mitgegeben mit der Verein ba rung, dass sie sich dort für ein Informationsgespräch betreffend ein Belast bar keits training melde und dann Rückmeldung gebe (vgl. Urk.  5/48 S. 4 unten). Nachdem von der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung einging, erfolgten seitens der Beschwerde gegnerin mehrere Versuche, die Beschwerdeführerin tele f onisch zu kon taktieren. Diese teilte der Beschwerdegegnerin schliesslich mit, dass Winterthur als Ort für sie nicht in Frage komme, woraufhin ihr die Ko n takt daten für die A.___ in Zürich zugestellt wurden. Wiederum erfolgte keine Rück meldung seitens der Beschwerdeführerin, wie sich herausstellte, da ihr der Weg dorthin zu weit sei. Ihr wurde sodann als Alternative für ein Belast barkeits training die B.___ in C.___ angegeben, wobei ihr die Frist zur Rückmeldung bezüglich Terminvereinbarung bis zum 2
  19. September 2015 verlängert wurde (vgl. Urk.  5/48 S. 5 ff.) . Nachdem seit dem Erstgespräch rund vier Monate ver gangen waren ohne Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin über ein Infor mations gespräch bei einer Institution, wurde sie mit Schreiben vom 3
  20. Septem ber 2015 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei Verletzung aufgefordert, bis spätestens am
  21. Oktober 2015 den genannten Ver pflichtungen nachzukommen ( Urk.  5/47). Eine Reaktion der Beschwerde führerin auf dieses Schreiben blieb aus (vgl. Urk.  5/48 S. 9) , woraufhin die Eingliederungs massnahmen mit Schreiben vom
  22. November 2015 eingestellt wurden ( Urk.  5/49). 3.3      Die Beschwerdeführerin betonte sowohl in der Korrespondenz mit der Ein gliede rungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S.   7 f.) wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Gericht (vgl.   Pro tokoll S. 2), dass sie den Sinn einer Aufbauphase für den Wiedereinstieg nicht einsehe und eine direkte Integration bevorzuge.      Unter diesen Umständen (Scheitern einer Potentialabklä rung bereits aufgrund fehlender Terminvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin, Unzu verlässig keit , keine Einsicht bezüglich phasenweisem Aufbau der Wiedereingliederung zwecks Nachhaltigkeit) bei medizinisch attestierter und von der Beschwerde führerin bestätigter volls tändiger Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk.  5/40 S. 16 , Protokoll S. 2 ), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer subjektiven Eingliederungs unf ähigkeit der Beschwerdeführer in ausgegangen. 3.4      Überzeugend e gegenteilige Gründe werden von der Beschwerdeführer in nicht vor ge bracht. Wenig ergiebig sind insbesondere die Ausführungen der Beschwer de führerin zur Geeig netheit eines Belastbarkeitstrainings bei einer dafür vorgesehenen Institution und die in ihren Augen geeig ne tere Ein gliederungs mög lichkeit mit dem vorgeschlagenen direkten Wieder-Einstieg in die Arbeits welt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt es im Ermessen der Beschwerde gegnerin, dar über zu befin den, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vor nimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflicht gemäss auszu üben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwer degeg nerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungs weise ein trifti ger Grund bestünde, wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Dass ein – von der Beschwerdegegnerin vorgesehenes - Belastbarkeitstraining ungeeignet sein soll, das medizinisch-theoretisch wie de rgewonnene Leistungsvermögen der Beschwerdeführer in abzuklären, ist vor dem Hintergrund der mehrjährigen Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt sowie nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Namentlich würde ein solche s Training als Rahmen bedingungen eine geregelte Präsenzzeit und da mit eine Tages struktur , ver schiedene Tätigkeiten mit unterstützendem Training und eine ausführliche Evaluation beinhalten und somit geeignete Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förde rung der Ar beitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zur Einübung sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechter haltung der Tagesstruktur in nach haltiger Weise darstellen . 3.5      Nach dem Gesagten sind bei der Beschwerdeführer in die subjektiven Vor aus setzun gen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin die Eingliede rungsmassnahmen zu Recht ein gestellt und den Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 1
  23. November 2017 abgewiesen.      Die Beschwerde ist abzuweisen.
  24. 4.1      Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2      Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentg eltlichen Rechtspflege gemäss §  16 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vor liegend erfüllt , weshalb der Beschwerdef ührerin antragsgemäss die unent geltliche Prozess führung zu bewilligen ist. Z ufolge Ge währung der unent geltlichen Pro zess führung sind die ihr auf erleg t en Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 4.3      Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 18 .  April 201 8 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt:
  25. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  26. Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  27. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  28. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu -stellen .      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01370

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

18. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1979, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2008), war

bis April

2008 bei der Y.___

als Frontoffice Mitarbeiterin tätig ( Urk. 5/28 , Urk. 5/46 ). Unter Hinweis auf eine Depression meldete sich die Versi cherte am 5. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und holte bei

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein p sychiatrisches Gutach ten ein, das am 2 9. Januar 2015 erstattet wurde ( Urk. 5/40 ).

Mit Mitteilung vom 5. November 2015 ( Urk. 5/49) stellte die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen mangels Mitwirkung per sofort ein.

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 5/ 53-73) verneinte

die IV Stelle mit Verfügung vom 1 7. November 2017 einen Anspruch der Ver sicher ten auf IV-Leistungen ( Urk. 5/74 = Urk. 2) .

2.

Die Versicherte erhob am 1 5. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 1 7. November 2017 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuheben

und es sei en ihr Eingliederungsmassnamen zu gewähren.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2018 ( Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6).

Am 1 8. April 2018 fand eine Instruktions verhandlung statt (vgl. Urk. 9 , Prot. S. 2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d).

Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesge richts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).

Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.2

Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs massnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S.

109). 1.3

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schaden min de rungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbstein gliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein gliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. No vember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. No vember 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I

744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Ver hältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die sub jektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bun desge richts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Ver hältnis mässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetz liche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine sol che Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.

1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbe sondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persön liche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden mindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass seit spätestens Februar 2015 keine invalidisierende Beeinträchtigung vorliege. Die psychiatrische Erkrankung habe lediglich eine vorübergehende Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt und sei weitgehend remittiert, so dass keine psychiatrischen Symptome und Diagnosen mehr ausgewiesen seien. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Sach bearbeiterin sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich im gewohnten Pensum zumutbar (S. 1). Nach dem Erhalt des Einwandes der Beschwerdeführerin

seien bei dieser weitere medizinische Akten angefordert worden. Ebenfalls sei ver sucht worden, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Auf den Brief vom 1 8. Oktober 2017 betreffend offene Fragen habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert (S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführer in hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 1) dagegen, sie habe nie eine Rente beantragt, sondern eine Integrierung. Es sei nicht korrekt, dass sie seit Februar 2015 keine depressiven Episoden gehabt habe. Da ihr Vater noch uner wartet verstorben sei, habe diese Trauer erneut eine Depression mit Angst zustän den ausgelöst. Sie habe die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Briefe beziehungsweise Telefon anrufe nicht erhalten. 2.3

Strittig ist der Anspruch auf berufliche (Eingliede rungs-)Massnahmen, mithin ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in subjek ti ver Hinsicht eingliederungsfähig war.

3. 3.1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange messene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.2

Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu ent nehmen, dass sich die Beschwerdeführer in zwar imstande fühlt, eine Arbeits tätigkeit aufzunehmen , die von ihr in der Folge an den Tag gelegte mangelnde und bis weilen schwierige Mitwirkung betreffend Kontaktauf nahme/Termin ver ein barung jedoch ein anderes Bild zeigte (vgl. Urk. 5/44, Urk. 5/47-48). So geht

a us der Korrespondenz zwischen ihr und der zuständigen Mitarbeiterin der Eingliede rungsberatung der Beschwerdegegnerin anlässlich des Erstgesprächs vom 1 1. Juni 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerin gerne wieder im kauf männi schen Bereich arbeiten würde, wobei es ihr wichtig sei, dass sie nicht nur eine reine Computer-Tätigkeit, sondern auch Kundenkontakt habe (vgl. Verlaufs pro tokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S. 4).

Anlässlich des Erstgesprächs von Juni 2015 wurden der Beschwerdeführerin sodann die Ko n taktdaten von A.___ Winterthur mitgegeben mit der Verein ba rung, dass sie sich dort für ein Informationsgespräch betreffend ein Belast bar keits training melde und dann Rückmeldung gebe (vgl. Urk. 5/48 S. 4 unten). Nachdem von der Beschwerdeführerin keine Rückmeldung einging, erfolgten seitens der Beschwerde gegnerin mehrere Versuche, die Beschwerdeführerin tele f onisch zu kon taktieren. Diese teilte der Beschwerdegegnerin schliesslich mit, dass Winterthur als Ort für sie nicht in Frage komme, woraufhin ihr die Ko n takt daten für die A.___ in Zürich zugestellt wurden. Wiederum erfolgte keine Rück meldung seitens der Beschwerdeführerin, wie sich herausstellte, da ihr der Weg dorthin zu weit sei. Ihr wurde sodann als Alternative für ein Belast barkeits training die B.___

in C.___ angegeben, wobei ihr die Frist zur Rückmeldung bezüglich Terminvereinbarung bis zum 2 5. September 2015 verlängert wurde (vgl. Urk. 5/48 S. 5 ff.) . Nachdem seit dem Erstgespräch rund vier Monate ver gangen waren ohne Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin über ein Infor mations gespräch bei einer Institution, wurde sie mit Schreiben vom 3 0. Septem ber 2015 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei Verletzung aufgefordert, bis spätestens am 9. Oktober 2015 den genannten Ver pflichtungen nachzukommen ( Urk. 5/47). Eine Reaktion der Beschwerde führerin auf dieses Schreiben blieb aus (vgl. Urk. 5/48 S. 9) , woraufhin die Eingliederungs massnahmen mit Schreiben vom 5. November 2015 eingestellt wurden ( Urk. 5/49).

3.3

Die Beschwerdeführerin betonte sowohl in der Korrespondenz mit der Ein gliede rungsberatung (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 5/48 S.

7 f.) wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Gericht (vgl.

Pro tokoll S. 2), dass sie den Sinn einer Aufbauphase für den Wiedereinstieg nicht einsehe und eine direkte Integration bevorzuge.

Unter diesen Umständen (Scheitern einer Potentialabklä rung bereits aufgrund fehlender Terminvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin, Unzu verlässig keit , keine Einsicht bezüglich phasenweisem Aufbau der Wiedereingliederung zwecks Nachhaltigkeit)

bei medizinisch attestierter und von der Beschwerde führerin bestätigter volls tändiger Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 5/40 S. 16 , Protokoll S. 2 ), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer subjektiven Eingliederungs unf ähigkeit der Beschwerdeführer in ausgegangen.

3.4

Überzeugend e gegenteilige Gründe werden von der Beschwerdeführer in nicht vor ge bracht. Wenig ergiebig sind insbesondere die Ausführungen der

Beschwer de führerin zur Geeig netheit eines Belastbarkeitstrainings bei einer dafür vorgesehenen Institution und die in ihren Augen geeig ne tere Ein gliederungs mög lichkeit mit dem vorgeschlagenen direkten Wieder-Einstieg in die Arbeits welt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt es im Ermessen der Beschwerde gegnerin, dar über zu befin den, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vor nimmt, mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu, welches sie pflicht gemäss auszu üben hat. Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwer degeg nerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungs weise ein trifti ger Grund bestünde, wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Dass ein – von der Beschwerdegegnerin vorgesehenes - Belastbarkeitstraining ungeeignet sein soll, das medizinisch-theoretisch wie de rgewonnene Leistungsvermögen der Beschwerdeführer in abzuklären, ist vor dem Hintergrund der mehrjährigen Abstinenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt sowie nach Lage der Akten nicht ersichtlich.

Namentlich würde ein solche s Training als Rahmen bedingungen eine geregelte Präsenzzeit und da mit eine Tages struktur , ver schiedene Tätigkeiten mit unterstützendem Training und eine ausführliche Evaluation beinhalten und somit geeignete Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förde rung der Ar beitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zur Einübung sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechter haltung der Tagesstruktur in nach haltiger Weise darstellen . 3.5

Nach dem Gesagten sind bei der Beschwerdeführer in die subjektiven Vor aus setzun gen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Dem nach hat die Beschwerdegegnerin

die Eingliede rungsmassnahmen zu Recht ein gestellt und den Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 1 7. November 2017 abgewiesen.

Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

4.1

Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentg eltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vor liegend erfüllt , weshalb der Beschwerdef ührerin antragsgemäss die unent geltliche Prozess führung zu bewilligen ist. Z ufolge Ge währung der unent geltlichen Pro zess führung sind die ihr auf erleg t en Ge richtskosten einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 4.3

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 18 . April 201 8 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun desgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu -stellen .

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach