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IV.2017.01356

Beschwerde der Pensionskasse, Beschwerdelegitimation bejaht, kein Rentenanspruch bei 100%iger AF in angepasster Tätigkeit, Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2019-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, seit November 2001 bei der Y.___ AG angestellt und als Vorarbeiter und Baggerfahre r tätig ( vgl. Urk. 9/8, 9/14 , 9/89/12 ), bezieht seit 1. Juli 2011 aufgrund einer am 1 6. April 2007 erlit tenen Schulterverletzung rechts eine Rente der Suva auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % ( Urk. 9/12/61). Seit zirka Anfang 2012 arbeitete er im selben Betrieb im Magazin und als Chauffeur zu 83 % ; daneben installierte er in selbständiger Tätigkeit seit 2007 Notstromgruppen ( Urk. 9/8/2, 9/10). Die Arbeitgeberin sprach am 2 3. April 2014 die Kündigung per 3 1. Juli 2014 aus, jedoch verlängerte sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit/Unfall (vgl. Urk. 9/14/4). Am

9. März 2015 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine seit 2 6. November 2014 bestehende Diskushernie und auf die beim Skiunfall vom 1 6. April 2007 erlittene Schulterverletzung rechts bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3) .

Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der Suva und diejenigen des Krankentaggeldversicher - ers

Sympany Versicherungen AG (im Folgenden: Sympany ) ein ( Urk. 9/8- 19 , 9/39-46 , 9/59-62, 9/71 ). Am 2 1. April 2016 untersuchte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Versicherten ( Urk. 9/47). Gestützt auf dessen Beurteilung teilte die IV-Stelle letzterem mit Vorbescheid vom 1 7. Juni 2016 mit, dass er voraussichtlich rückwirkend ab 1. September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 9/54). Mit dem Einwand vom 2 1. Juni 2016 dagegen erklärte der Ver sicherte, dass er, nachdem er am 1 1. Dezember 2014 und am 2 3. April 2015 zwei weitere die Schultern betreffende Unfälle erlitten habe, weiterhin nicht arbeiten könne ( Urk. 9/56). Die Suva hatte ihm bereits mit Schreiben vom 1 8. Juni 2015 mitgeteilt, dass die neuerlichen Unfälle keine Veränderung des Rentenanspruchs zur Folge hätten ( Urk. 9/59/235). Am 2 1. Dezember 2016 reichte die Personalvor sorgeeinrichtung der B.___ ebenfalls einen Einwand im laufenden Verfahren ein und beantragte, es sei festzustellen, dass kein zu einer Rente berechtigender Inv aliditätsgrad vorliege ( Urk. 9/ 7 4 ) . Die IV-Stelle nahm weitere Unterlagen zu den Akten, unter anderem einen von der Suva einge holten Bericht des C.___ AG, vom 7. Februar 2017 ( Urk. 9/89) .

Mit Verfügung vom 1 3. November 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass der Ver sicherte ab 1. September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe und

sprach ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine monatliche Rente von Fr. 987.--

zu; die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 erhalte er , sobald das Verfahren über die Verrechnungsan sprüche von Dritten abgeschlossen sei ( Urk. 9/102). Mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 dieselbe Leistung zu , was unter Verrechnung mit Rückforderungen anderer Sozialversicherer und dem Taggeld versicherer zu einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 14'611.60 führte ( Urk. 11/2). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 1 3. November 2017 lie ss die Personalvorsorgeeinrich tung der B.___ am 1 1. Dezember 2017 Beschwerde erheben und beantragen, das Leistungs- beziehungsweise Rentenbegehren des Versicherten sei unter Auf hebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen; eventualiter sei die Angele genheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). 2.2

Am 2 8. Februar 2018 liess die Personalvorsorgeeinrichtung der B.___

im Ver fahren Nr. IV.2018.00219 Beschwerde gegen die Verfügung

vom 2 2. Februar 2018 mit demselben Antrag erheben ( Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2018.00219). Mit Verfügungen vom 2 7. April 2018 wurde der Prozess Nr. IV.2018.00219 mit dem vorliegenden Prozess verein igt

und als dadurch erledigt abgesc hrieben und die Akten des abgeschriebenen Prozesses wurden in diesem Verfahren als Urk. 11/08 aufgenommen. Des Weiteren wurde X.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 11, 8, 12). Der Beigeladene liess am 7. Juni 2018 Stellung neh men und die Abweisung der Beschwerde n beantragen; eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten zu seiner Arbeitsfähigkeit einzuholen ( Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest ( Urk. 20); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 26). Zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 1 3. November 2018 ( Urk.

29) liess sich die Beschwerdeführerin am 2 9. November 2018 vernehmen; die Beschwerdegegnerin verzichtete wiederum auf Stellungnahme ( Urk. 33,

34) . Die jeweiligen Eingaben wurden den anderen Parteien mit Ver fügung vom 3 0. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 35).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausge drückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie hung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 1.2

Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerde führer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszu schliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdebefugnis von Drittbeschwer deführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechts schutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durch setzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3). 1.3

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Inva lidenvorsorge, BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins V orbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

2.

Zu prüfen ist vorab, ob die angefochtenen Verfügungen vom 1 3. November 2017 ( Urk.

2) und vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 11/2) eine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin entfalten, dieser damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben zukommt und sie daher beschwerdelegiti miert ist.

Die Beschwerdeführerin wurde in das Vorbescheidverfahren einbezogen ( Urk. 9/54) und ihr wurde n die Rentenentscheide eröffnet ( Urk. 2, 11/2 ).

Der Ver sicherte hatte sich am

9. März 2015 zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 9/3). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht ( Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG ) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchs chnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen i st ( Art. 28 Abs. 1 IVG), waren die tatsächlichen Verhält nisse seit September 2014 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invaliden rente entscheidend. Gemäss Aktenlage kündigte die A.___ AG dem Beigeladenen am 2 3. April 2014 z war per 3 1. Juli 2014, jedoch verlängerte sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit/Unfall gemäss Aktenlage offensicht lich zumindest bis April 2015 (vgl. Urk. 9/14/4, vgl. auch Urk. 9/8/2). Ent sprechend stand der Beigeladene nicht nur zu Beginn des von der Beschwerde gegnerin auf den Juni 2014 festgelegten Wartejahres (vgl. Urk. 2 S. 5) in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin, sondern auch noch über den 1. September 2014 hinaus.

Damit kommt der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin Bindungswir kung für die Beschwerdeführerin zu, was zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren führt. 3. 3. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversic herungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente des Beigeladenen im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 2 2. April 2016 und bemass den Invaliditätsgrad ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit mit 52 % ( Urk. 2, 9/51). 4.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen zusammengefasst auf den Stand punkt, dass vor dem Hintergrund der gesamte n Aktenlage, so auch unter Berück sichtigung der mehrfach festgestellten Symptomausweitung, der Inko nsistenzen und Limitierungen des Beigeladenen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S. 8 ff. , 20 S. 12 ff . ). 4.3

Der Beigeladene lässt in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwer degegnerin im Wesentlichen geltend machen, es sei für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf das beweiskräftige Gutachten des

RAD abzustellen, welches sich im Gegensatz zum C.___ -Bericht als begründet und nachvollziehbar erweise und sich zudem mit der Beurteilung von Dr. D.___ decke ( Urk. 14 S. 15, 29 S. 12 ff.). 5. 5.1

Den Akten ist zum Gesundheitszustand des Beigeladenen und seiner Arbeits fähigkeit für die hier massgebliche Zeit im Wesentlichen Folgendes zu entneh men: 5.2

Der Beigeladene erlitt am 1 6. April 2007 bei einem Skiunfall eine subcapitale Humerusfraktur rechts, welche am Folgetag offen reposiert und mittels Osteosyn the se mit einer Philosplatte versehen wurde ( Urk. 9/12/215). Nach der Metallent fernung vom 7. August 2007 nahm der Beigeladene seine Arbeit am 2 9. Oktober 2007 wieder zu 50 % und ab 3. März 2008 zu 100 % auf (vgl.: Urk. 9/12/ 142 und 9/12/ 174 ). Gemäss Mitteilung des Beigeladenen an die SUVA vom 1 2. August 2013 litt er neu unter vermehrten Schmerzen in der linken Schulter ( Urk. 9/12/52-53). Ein Arthro -MRI der linken Schulter in der Uniklinik E.___ vom 2 3. Sep tember 2013 machte eine Tendinopathie sowie eine kleine gelenk seitige Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine kleine intrasubstanzielle Partialruptur der Infraspinatussehne und eine Tendinopathie der Sub scapularissehne mit kleinem Kalkdepot in der Sehne sichtbar ( Urk. 9/12/47).

Der Rheumatolog e

Dr. med. D.___ , welche n der Beigeladene am 1 3. September 2013 erstmals aufgesucht hatte, erwähnte in seinem Bericht vom 7. November 2013, dass zu den Schulterschmerzen neu lumbale Rücke nschmerzen ohne Aus strahlung hinzu getreten seien ( Urk. 9/12/44). Anlässlich einer Untersuchung in der F.___ Klinik vom 3 1. März 2014 klagte der Beigeladene über belastungs abhängige Schmerzen, welche vom Gesäss in den rechten lateralen Oberschenkel bis übers Knie ausstrahlen würden. Da die Befundkonstellation nicht für e ine radikuläre Verteilung L5 typisch war , führte die Diagnos e zum Verdacht auf eine Meralgia

paraesthetica linksseitig (DD :

rezidivierende Lumboischialgie L 5 links bei Rezessusstenose L4/5) ( Urk. 9/39). 5.3

Am 2 5. August 2014 erstellte Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversic herers Sympany . Sie schloss auf folgende Diagnosen ( Urk. 9/44/23): - Lumbospondylogenes Syndrom links bei - insuffizienter Rumpfmuskulatur - Muskuläre r Dysbalance - klinisch keine neurologischen Ausfälle - Status nach Morbus Scheue rmann L3/L4 und L4/L5 - Diskrete Re cessusstenose L4/L5 (MRI vom 17. 12.13) - Rechtes Schultergelenk: - Status nach o ffe ner Reposition und Osteosynthese mit Philosplatte 17.4 . 2007 - Status nach Narkosemobilisation am 7. 6.2007 - Status nach Metallentfern ung 24.7.2007 bei

St atus nach m ehrfragmen tärer subcapitaler Humerusfraktur rechts - Linkes Schultergelenk: - Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleiner Partialruptur der Supraspinatussehne - Kleine Partialruptur der Infraspinatussehne - Kleines Kalkdepot der Subscapul arissehne (MRI vom 23.9.13) - Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom links mit pos itivem Phalen - Zeichen .

Dr. G.___ schloss aufgrund der erhobenen Befunde eine segmentale Störung der Lendenwirbelsäule (LWS) aus und verneinte auch neurologische Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Symptomatik. Zudem würden sich die angegebenen Beschwerden im latero-posterioren Oberschenkel

nicht mit der nur diskre ten Rezessusstenose auf Höhe L4/L5 decken. In Bezug auf die Schultergelenke hätten sich rechts eine gute Beweglichkeit und bei resistiver Prüfung keine Abschwä chung der Schultergelenksmuskulatur gezeigt. Auch links seien die Manöver in der Funktionsprüfung negativ ausgefallen und die Beweglichkeit sei gut ( Urk. 9/44/22 f.). In der angestammten respektive aktuell ausgeübten Tätigkeit als Maschinist oder Chauffeur für Lastwagen oder Lieferungswagen sei der Beigela dene per sofort während vier Wochen zu 70 % arbeitsfähig, danach sei von der bisherigen Arbeitsunfähigkeit von 17 % (Rente der Suva) auszugehen . In einer anderen mittelschweren Tätigkeit sei der Beigeladene zu 100 % arbeitsfähig, jedoch seien das Heben vo n Lasten über Kopf von über 20 k g und längerdauernde Überkopfarbeiten zu vermeiden ( Urk. 9/44/23 ff.) 5.4

Am 1 1. Dezember 2014 erlitt der Beigeladene, als er eine umstürzende Aluleiter auffing, einen Schlag auf die linke Schulter (vgl. Urk. 9/88/315 , vgl. auch: Rück fallmeldung vom 1 0. Februar 2015, Urk. 9/88/203 ). Ein

Ar th ro -MRI der linken Schulter vom 2 1. Januar 2015 führte zum Schluss auf eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne mit ödematösen Knochenmarksveränderungen am Sehnen footprint bei im Übrigen intakter Rotatorenmanschette ( Urk. 9/12/38). Diejenige der rechten Schulter zeigte eine intakte Rekonstruktion der Supraspinatussehne posterior sowie der Intraspinatussehne , alte Osteonekrosen des Humeruskopfes und tiefe Knorpeldefekte des Humeruskopfes superomedial ( Urk. 9/12/37).

Dr. D.___ attestierte dem Beigeladenen in seinem Zwischenbericht zu Händen der Sympany

vom 2 7. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tä tigkeiten ohne Überkopfarbeiten ( Urk. 9/12/22 f.).

Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 1. April 2015 klagte der Beigeladene über haltungs- und bewegungsabhängige Schmerzen in der linken, aber auch der rechten Schulter. Der Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging auch unter Berücksichtigung der linksseitigen Schulterbeschwerden von einem unveränderten Zumutbarkeitsprofil aus ( Urk. 9/12/9).

Dr. D.___ erklärte in seinem Bericht vom 2 3. April 2015, dass es durch den Unfall vom 1 1. Dezember 2014 zu einem massiven Schmerzschub im Bereich der linken Schulter mit massiver Impingement -Symptomatik bei einer Elevation des linken Oberarms bis 130° und einer Abduktion bis 110° gekommen sei. Der Beigeladene sei zurzeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsun fähig: Auch aufgrund der lumbalen Beschwerden bestehe weiterhin eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit, insbesondere weil Tätigkeiten wie Arbeiten auf dem Bagger wegen auftretender Vibrationen zu massiven Schmerzen führten ( Urk. 9/88/231). Am selben Tag, mithin am 2 3. April 2015, erlitt der Beigeladene beim Lösen der Winterräder mit einem Newtonschlüssel einen Schlag auf die rechte Schulter (vgl. Urk. 9/88/313). Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2015 zu Hän den der Beschwerdegegnerin aus, dass dem Beigeladenen schulterbelastende Tätigkeiten insbesondere Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar seien. Zudem sei ihm wegen der lumbalen Schmerzen die angestammte Tätigkeit als Baggerführer wegen der Vibrationen und Rüttelbewegungen ebenfalls nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten, ohne vermehrte Rotationen und ohne Bücken erachtete Dr. D.___ den Beigeladenen nunmehr noch zu 50 % arbeitsfähig. Er empfahl angesichts der komplexen Situation die Einholung eines Gutachtens mit konkreter Testung der Belastbarkeit ( Urk. 9/17).

Auch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2015 zu Händen d er Sympany , dass der Beigela dene für Schwerarbeit bleibend arbeitsunfähig sei . Eine angepasste Tätigkeit hätte krankheitsbedingt, mithin unter Berücksichtigung der als krankheitswertig ein gestuften Ischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompre ssion der Nervenwur zel L5 links sicher ab zirka Mitte Januar 2015 vollschichtig aufgenommen werden können. Rein aufgrund der Krankheit könne d er Beigeladene wechselbelastende, leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten mit einer Gewichtslimite von höchs tens 15 kg ohne Zwangshaltungen und repetitive Rumpftorsionen ausüben. Bei der Untersuchung habe der Beigeladene ein gewisses Verdeutlichungsverhalten gezeigt. Die vom ihm gezeigten Beschwerden seien nur teilweise objektivier- und damit nachvollziehbar. Bei der Untersuchung hätten sich eine normale Kraft, ein normaler Reflux-Status , ein letztlich negativer Lasègue und keine Muskelatro phien gefunden. Die angegebene Reizsymptomatik vom Segment L4 links sei glaubwürdig, jedoch nicht einschränkend bezüglich einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ( Urk. 9/19/2-3).

Eine MRI-Untersuchung der LWS in der Klinik E.___ vom 5. April 2016 zeigte im Verlauf zur Voruntersuchung einen stationären Befund. Es bestehe eine flache linksbetonte Discushernie L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 links ( Urk. 9/46/1). 5.5

Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 1. April 2 016 klagte der Beigeladene über Ruhe- und Bewegungsschmerzen in der rechten und linken Schulter, Bewe gungseinschränkungen und das Gefühl, die rechte Hand sei am Morgen geschwollen. Auch verspüre er ein Kribbeln und ein Taubheitsgefühl morgens im kleinen Finger und im Ringfinger der linken Hand. Mit dem Rücken sei es teil weise schlecht. Er könne nicht lange sitzen. Der Schmerz strahle häufig von der Lendenwirbelsäule über die linke Gesässhälfte bis zum Kniegelenk des linken Beines aus. Auf ebener Strecke könne er zirka 1 km gehen, dann würden die Schmerzen im Bereich der LWS und des linken Beines zu stark. Stehen auf einer Stelle könne er zirka 10-15 Minuten, sitzen zirka 30-45 Minuten. Über das RAV habe er eine Tätigkeit als Taxi-Aushilfe erhalten und von Januar bis Mitte März 2016 3 bis 5 Stunden täglich gearbeitet. Obwohl er immer nur kurze Fahrten von maximal 30 Minuten gehabt habe, habe er dies wegen des Rückens nicht durch gehalten und sei nun wieder krankgeschrieben ( Urk. 9/47/3 f.).

Der Befund von Dr. Z.___ im Bereich der LWS lautete im Wesentlichen auf einen mässigen Druckschmerz im lu mbosakralen Übergang in Bauchlage , keine radiku läre oder pseudoradikuläre Ausstrahlung, in Höhe L5 auch p a ravertebral links mehr als rechts mässiger Druckschmerz, hier auch deutlich verspannte Muskula tur. Der Lasègue sei rechts negativ, links positiv bei etwa 45° mit Verstärkung durch Bragard. Der Pseudo-Lasègue sei rechts bei etwa 50° po sitiv. Der Langsitz sei möglich. Positiv ausgefallen auf beiden Seiten sei auch der Mennell -Test. Bezüglich der medizinisch-technischen Untersuchungen verwies Dr. Z.___ au f das Dossier. Seine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt ( Urk. 9/47/9): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Schulterge lenke - Li nke Schulter:

Subakromiales

Impingementsyndrom bei Tendopathie der Supraspinatussehne ohne Zeichen einer vollständigen, transmura len Kontinuitätsunterbrechung - Rechte Schulter: Subacromiales Impingementsyndrom und Tendopa thie der Bizepssehne bei Zustand nach operativ versorgter proximaler Humerusfraktur und Rotatorenmanschettenruptur 4/2007 - sowie Ten dopathie der Supraspinatus-Sehne ohne Zeichen einer vollständigen, transmuralen Kontinuitätsunterbrechung - Chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumbalgie und Lumboischialgie links bei - kernspintomographisch nachgewiesener flacher Diskushernie L4/5 - Nervenwurzelreizung ohne radikuläre Ausfälle .

Auch Dr. Z.___ erachtete die frühere Tätigkeit als Baumaschinenführer aufgrund der Notwendigkeit zu häufigen Arbeiten über Schulterhöhe oder darüber und den unvermeidbaren Vibrationen, Erschütterungen und Schläge n als seit Dezember 2014 nicht mehr zumutbar. Wegen der lim i tierenden LWS-Problematik sei auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche in 2 Blöcken von jeweils 2-3 h mit einer dazwischenliegenden Pause von mindestens 1 Stunde umzusetzen sei. Die zeitliche Begrenzung ergebe sich durch die bei langem Sitzen oder Stehen auftretende Schmerzausstrahlung von der LWS ins linke Bein, welche aufgrund des MRI-Befundes der LWS nachvollziehbar sei ( Urk. 9/47/10) . 5.6

A m 1 3. Juli 2016 sprach sich Dr. D.___

für einen verschlechterten Zustand und eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit aus ( Urk. 9/60). Am 1 8. Juli 2016 unterzog sich der Beigeladene einer Untersuchung in der Schulterspre chstunde der F.___ Klinik, wo im Bereich der rechten Schulter neu eine beginnende Humeruskopf nekrose und links ein subacromiales Impingement diagnostiziert wurde ( Urk. 9/61/1 ).

Die Kreisärztin der Suva, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, kam auf grund ihrer Untersuchung vom 7. Oktober 2016 zum Schluss, dass den angege benen Beschwerden und dem Verhalten des Beigeladenen die Authentizität fehle. Aktiv würden beide Schultern nur bis zu Horizontalen bewegt, eine passive Prü fung sei nicht möglich, weil der Beigeladene sofort dagegen spanne. In unbeo bachteten Momenten beim An- und Ausziehen des Pullovers würden die Arme oberhalb der Horizontalen angehoben. Der Rotatorenmanschettentest sei weiter hin, wie schon in Voruntersuchungen negativ. Gesamthaft seien die heute erho benen klinischen Befunde aus med i zinisch-chirurgischer Sicht nicht erklärbar, vor allen, weil erst vor 2,5 Monaten eine Untersuchung in der F.___ Klinik stattgefunden habe und dort insgesamt eine wesentlich bessere Beweglichkeit beider Schultern dokumentiert worden sei. Auch seien dort keine neurologischen Beschwerden wie das Einschlafen der Hände festgehalten worden. Gesamthaft erachtete Dr. J.___ das heutige Verhalten und den klinischen Befund im Gesamtkontext als nicht erklärbar. Da der Beigeladene aber über eine seit 3 Monaten deutlich verschlechterte Situation im Bereich der rechten Schulter geklagt habe, empfahl sie vor Fallabschluss eine neu rologische Abklärung ( Urk. 9/88/320).

Anlässlich der sodann am 7. November 2016 durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung der Arme und Schultergelenke in der Klinik E.___ zeigte sich bei regelrechten sensiblen und motorischen Neurographien der oberen Extremitäten kein Anhalt für eine Neuropathie oder eine Plexopathie . Die S chmerzen und Missempfindungen ko nnten gemäss den beteiligten Fachärz ten nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden ( Urk. 9/71/1 ff.). 5.7

Am 1 9. und 2 0. Januar 2017 wurde der Beigeladene im Auftrag der Suva im C.___ mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Die Abklärung umfasste gemäss Bericht des C.___ vom 7. Februar 2017 ein struktu riertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form d e r Evalu ation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Die zuständigen Gutachter schlossen auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/89/2 f.): - Funktionelle Schulterschmerzen - Schulter rechts: - Beginnende Humeruskopfnekrose - Zustand nach OSME proximaler Humerus rechts am 23.07.2007 - Zustand nach offener Reposition und Osteosynthese rechts bei sub kapitaler Humerusfraktur am 17.04.2007 - Zustand nach Narkosenimmobilisation bei Stagnation der Schulterbe weglichkeit am 17.04.2007 - Schulter links: - Subacromiales Impingement - Zustand nach Kontusion 2014 - Schulterblatt-/Handsyndrom links mehr als rechts - Verdacht auf Meralgie

parästhetica linksseitig, DD : rezidivierende Lu m bo ischialgien L5 links bei Rezessusstenose L4/ 5.

Die zuständigen Gutachterpersonen erachteten sowohl die geklagten Rücken schmerzen, welche gemäss dem Beigeladenen nach längerem Sit zen über 1,5 Stunden, dem Heben von Lasten über 10 kg oder repetitive n drehende n Bewe gungen aufträten, als auch die Schulterschmerzen beidseitig und die geklagten Ausstrahlungen in die linke Hand mit Taubheitsgefühlen als durch die klinischen und radiologischen Befunde teilweise erklärbar. Die EFL sei aufgrund der deut lichen Selbstlimitierung des Beigeladenen und seine r nicht zuverlässigen Leis tungsbereitschaft nicht verwertbar. Die abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit erfolge daher aus ärztlich-medizinischer Sicht. Zusammengefasst bestehe eine funktionelle Einschränkung im Schulterbereich beidseits und im Lendenbereich, aufgrund welcher die Tätigkeit als Vorarbeiter im Tiefbau grund sätzlich nicht mehr möglich sei . M edizinisch-theoretisch sei dagegen eine ange passte, knapp mittelschwer e und wechselpositionierte Tätigkeit, welche keinen repetitiv monotonen Einsatz der Arme mit gleichzeitigem Kraftaufwand verlange, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule und nur gelegentliches Hantieren von Lasten über 15 kg beinhalte, ganztags zumutbar ( Urk. 9/89/4 f.). 5.8

In einem Verlaufsbericht vom 2 9. Juni 2017 sprach sich Dr. D.___ bei stationä rem Zustand hinsichtlich der Schultern und verschlechtertem Zustand lumbal für eine aktuell eingeschränkte Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 bis 30 % aus . Die Motivation des Beigeladenen gab er mit 5 von 10 Punkten an ( Urk. 9/90/1-2).

Dr. Z.___ nahm am 1 8. Oktober 2017 zur aktualisierten medizinischen Aktenlage Stellung und s prach sich dafür aus , dass sich die Beurteilung des C.___ sowohl hinsichtlich der relevanten Diagnosen als auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Wesentliche n mit der seinigen decke . Einzig in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit, welche er mit mindestens 50 bis 60 % beurteilt habe, weiche die Einschätzung des C.___ ab. Er empfehle, an seiner ursprünglichen Beurteilung fes tzuhalten; diejenige des C.___

stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht lediglich eine andere Beurtei lung desselben medizinischen Sachverhaltes dar, wobei die im Bericht des C.___ genannte Selbstlimitierung sicher eine Rolle bei der Angabe einer ganztags zumutbaren Tätigkeit spiele ( Urk. 9/99/10). 6. 6.1

In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist Dr. Z.___ darin zuzustimmen, dass sich die ärztlichen Diagnosestellungen ebenso wie di e Beurteilungen, wonach der Beigeladene in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, im Wesentlichen decken. Der seit der RAD- Begutachtung aufgrund des MRI-Befundes vom 1 0. Juni 2016 (erwähnt in: Urk. 9/61/2) neu hinzugetretenen Diagnose einer beginnenden Humeruskopfnekrose rechts mass selbst Dr. Z.___ keine medizinisch-theoretische Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des rech ten Schultergelenks bei

( Urk. 9/99/10). Entsprechend ist aufgrund der diesbezüg lich übereinstimmenden medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene aufgrund der funktionel le n Schulterschmerzen bei beginnender Humeruskopfnekrose rechts und eines subacromialen Impingement s links sowie eines Schulterblatt-/Handsyndrom s mehr links als rechts und der lumbalen Probleme bei einem Verdacht auf Meralgie

parästhetica linksseitig (DD: rezidivierende Lumboischialgien L5 links bei Rezessusstenose L4/5) in seiner angestammten Tätigkeit im Tiefbau spätestens seit Dezember 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. 6 .2

Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, stimmen die beteiligten ärztlichen Fachpersonen in den qualitativen Einschränkungen einer angepassten Tätigkeit ebenfalls im Wesentlichen überein. Jedoch finden sich in den Akten abweichend e Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht .

Dabei sind die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die diesbezügliche Beur teilung von Dr. Z.___ , wonach von einer zwar mindestens, aber dennoch lediglich 50-60%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. So trifft es zu, dass sich Dr. Z.___ weder in seiner Beurteilung vom 2 2. April 2016 ( Urk. 9/47/10) noch in d er von Dr. med. K.___ visierten Stel lungnahme vom 1 8. Oktober 2017 mit den wiederholten Hinweisen in den medi zin ischen Akten auf Inkonsistenzen und Divergenzen sowie auf S ymptomauswei tung und Selbstlimitie rung seitens des Beigeladenen auseinandersetzte. Dass sich

Dr. Z.___ trotz der abweichenden Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit durch das C.___ ( Urk. 90/89/4 f.), durch Dr. G.___ ( Urk. 9/44/23) und Dr. I.___ ( Urk. 9/19) damit begnügte, die anderslautende Beurteilung des C.___ als bloss abweichende Einschätzung desselben medizinischen Sachverhalts zu bezeichnen , und ihr mit dieser Begründung keine Bedeutung bei mass ( Urk. 9/9910), überzeugt nicht. Denn vorliegend ist kein revisionsrechtlich er Sachverhalt zu beurteilen , bei welchem eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung zu begründen vermag (B GE 135 V 201; 112 V 371 E. 2b). Vielmehr handelt es sich um eine Erstanmeldung zum Rentenbezug, bei welcher sämtliche ärztlichen Beurteilungen im Rahmen der Beweiswürdigung gleichermassen zu berücksich tigen sind.

Abgesehen davon wäre Z.___ auch aufgrund seiner eigenen Untersuchung gehal ten gewesen, gewissen Unstimmigkeiten auf den Grund zu gehen. So korrespon diert die anamnestische Angabe des Beigeladenen, wonach er auf ebener Strecke nur zirka 1 km gehen könne, bevor ihn die Schmerzen im Bereich der LWS und im linken Bein zum Stehen zwingen würden ( Urk. 9/47/2), kaum mir derjenigen zum von ihm geschilderten Tagesablauf, wonach er nachmittags jeweils eine Stunde im Wald spazieren gehe ( Urk. 9/47/4). Im Rahmen der Abklärung im C.___ führte er gar aus, dass er beim Gehen von mindestens 2 Stunden immer eine Verbesserung verspüre ( Urk. 9/89/3, 8/89/17). Ebenfalls nicht aufgegriffen wurde von Dr. Z.___ , dass der Beigeladene angab, er könne maximal 30 bis 45 Minuten sitzen, dann müsse er sich die Beine vertreten, also etwa 50

-100 Meter laufen ( Urk. 9/47/2), bei der Untersuchung aber während 80 Minuten in der Lage war, zumeist ruhig und ohne verbale und mimische Schmerzäusserungen auf dem Stuhl zu sitzen, auch wenn er etwa alle 20-30 Minuten kurz aufgestanden und einige Schritte umherge gang en ist ( Urk. 9/47/5). Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, als Dr. Z.___ die zeitliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit den bei langem Sitzen oder Stehen auftretenden Schmerzausstrahlungen von der LWS ins linke Bein begründete ( Urk. 9/47/10). Aus welchem Grund eine wechsel belastende Tätigkeit, welcher die Möglichkeit zum Positionswechsel per Definiti onem eigen ist, trotz der Möglichkeit zum Sitzen von immerhin 80 Minuten mit nur kurzen Unterbrüchen und der Fähigke it zu längerem Gehen von zumindest einem Kilometer am Stück, nicht vollschichtig möglich sein soll, wird von Dr. Z.___ nicht ausgeführt. Letztlich findet sich in der Beurteilung von Dr. Z.___ auch keine Erklärung für den bei 45° positiv ausgef allenen Lasuège -Test rechts trotz möglichem Langsitz ( vgl. Urk. 9/47/5). Damit aber bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ , weshalb gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dar auf abgestellt werden kann (E. 3 .4 letzter Absatz).

6.3

Zu prüfen bleibt, ob die übrigen ärztlichen Angaben als medizinische Beurtei lungsgrundlage für die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit des Beigeladenen genügen. Bei der Würdigung der Stellungnahmen von Dr. D.___

ist zu beach ten , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 , 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem erweisen sich die Berichte von Dr. D.___ in der Gesamtschau in Bezug auf dessen Einschät zungen der Restarbeitsfähigkeit als teilweise widersprüchlich. So ist nicht nach vollziehbar, weshalb Dr. D.___ in seinem Zwischenbericht an die Sympany vom 2 7. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Überkopfar beiten bescheinigte ( Urk. 9/12/22 f.), sich dann aber in seinem Bericht vom 2 3. April 2015 dafür aussprach, dass es durch den Unfall vom 1 1. Dezember 2014 zu einem massiven Schmerzschub im Bereich der linken Schulter gekommen sei, weshalb der Beigeladene zur Zeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 9/88/231). Auch erstaunt, dass er in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 2015, obwohl er angepasste Tätigkeiten wie diejenige als Kontrol leur ohne Heben von Lasten über 20 kg und ohne Überkopfarbeiten als möglich bezeichnete, nunmehr erklärte, er könne die Frage nach der prozentualen Verminderung der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit nicht beantwor ten ( Urk. 9/42/2), obwohl ihm dies zuvor möglich gewesen war und auch im Bericht vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 9/60/2) durchaus wieder möglich schien. Letztlich erweist sich auch die chronologisch jüngste Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ vom 2 9. Juni 2017, gemäss welcher er den Beigeladene n in einer angepassten Tätigkeit als lediglich noch zu 20 bis 30 % eingeschränkt beurteilt e ( Urk. 9/90/2 f . ), insofern mit seiner früheren Einschätzungen im Wider spruch stehend, als er trotz angeblich verschlechtertem Zustand lumbal und stationärem Zustand im Bereich der Schultern ( Urk. 9/90/1) nunmehr von einer grösse ren Restarbeitsfähigkeit ausging , als noch in seiner Beurteilung vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 9/60/2). Damit aber kann auch auf die Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit von Dr. D.___ nicht abgestellt werden.

Bezeichnend erweist sich aber , dass selb st Dr. D.___ die Motivation des Beige ladenen in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2017 auf einer Skala von 1 bis 10 ledig lich noch mit 5 beurteilte ( Urk. 9/90/4). Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen im Gutachten des C.___ vom 7. Februar 2017 , gemäss welchem die Leistungsbereitschaft des Beigeladenen als nicht zuverlässig beurteilt wurde ( Urk. 9/89/4). Nicht nur das C.___ , sondern bereits Dr. I.___ erkannte am 2 2. Mai 2015 ein gewisses Verdeutlichungsverhalten und erachtete die vom Beigeladenen demonstrierten Beschwerden als nur teilweise objektivier- und nachvollziehbar ( Urk. 9/19/2). Dass sich auch die Kreisärztin der SUVA, Dr. J.___ , am 7. Oktober 2016 dafür aussprach, dass dem Verhalten des Beige ladenen die Authentizität fehle, ergänzt das so gewonnene Bild. Insgesamt erweist sich die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des C.___ im Lichte der gesamten medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere unter Berücksichtigung der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung von Dr. I.___ vom 2 2. Mai 2015 ( Urk. 9/19) als überzeugende und nachvollziehbare Beurteilung . Wie Dr. I.___

erachtete auch das C.___

die rezidivierende n

Lumboischialgien als durch den objektiven Befund grundsätzlich erklärbar. Auch stellte es nicht in Frage, dass die degenerativen Zustände in beiden Schultergelenken trotz fehlender erheblicher Neuropathologie zu durchaus nachvollziehbaren funktio nellen Einschränkung en führen, stellte aber ebenfalls in Überstimmung mit Dr. I.___ fest, dass dies keine quantitativen Einschränkungen in einer ange passten Tätigkeit nach sich ziehe.

Dieser Schluss erweist sich im Lichte der gesamten Aktenlage als überzeugend und korrespondiert insbesondere a uch mit dem vom Beigeladenen geschilderten Tagesablauf, gemäss welchem er meistens 3 bis 4 Stunden täglich in der Garage verbringe, wo er unter anderem, wenn auch mit zeitlichen Verzögerung en , wei terhin in der Lage sei, Wasserpumpen zusammenzustellen. Ausserdem laufe er zwei Stunden täglich wegen der Diskushernie (vgl. Urk. 9/88/318), was ebenfalls auf eine doch hohe Aktivität schliessen lässt. Gleiches gilt für de n Umstand, dass der Beigeladene am 2 3. April 2015 offensichtlich in der Lage war, die Räder seines Fahrzeugs selber zu wechseln ( Urk. 9/88/313). Dass das Gutachten des C.___ wie auch der Bericht von Dr. I.___ nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Suva respektive der Sympany eingeholt wurden, schmälert deren Beweis kraft nicht, ist dies doch für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens nicht entscheidend ( vgl. obige E . 3. 3 mit dem Hinweis unter anderem auf BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).

Damit aber ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung des C.___ und von Dr. I.___ wie auch von Dr. J.___ davon auszugehen, dass der Beigeladene im hier massgeblichen Zeitraum respektive spätestens ab Mitte Januar 2015 in einer wechselbelastenden leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von maximal 15 kg ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne repetitive Rumpftorsionen respektive ohne repetitiven Einsatz der Arme und ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/19/2-3, 9/89/5).

Auf ergänzende medizinische Abklärungen kann angesichts dessen in antizipier ter Bew eiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . 7 . 7 .1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beigeladenen . Der massgebliche Invaliditätsgrad für Zeit vom 1. September 2015 ( frühest möglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung vom 9. März 2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Erlass der hier angefochtenen Entscheide ist gestützt auf die allgemeine Methode des Ei nkom mensvergleichs zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 .2 7. 2.1

Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 7 .2.2

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen d es Beigeladenen gestützt auf das

dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 1. April 2015 zu entnehmende Einkommen von Fr. 73'378.-- , das der Beigelad e ne bei der B.___ im Jahr 2012 erzielt hatte, und berücksichtigte zusätzlich, dass der Beigeladene seit Mai 2007 nebenberuflich einer selbständigen Tätigkeit nachging, welche im Jahr 2012 gemäss IK-Auszug Fr. 9'094.-- eintrug ( Urk. 9/10, 9/51/1). Die Beschwerdegegnerin verkannte dabei, dass der dem IK-Auszug zu entnehmende Lohn 2012 gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert war, weil der Versicherte sein Pensum ab 2012 im Umfang der Suva-Rente von 17 %

auf 83 % reduzierte (vgl. Urk. 9/8/2). Unter Berücksichtigung des dem IK-Auszug zu entnehmende n Einkommen s 2011 von Fr. 81'833. -- ( Urk. 9/10/1) und der bis ins Jahr 2015 eingetretenen Nominallohnentwicklung bei Männern von 2171 Punkten (2011) auf 2226 Punkte im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne, 1976-2016)

resultiert hieraus ein hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 83'957.40 im Jahr 2015 ( Fr. 81'833.-- : 2171 x 2 226).

Was das Nebeneinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anbelangt, gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung nach der gesetzgeberischen Konzep tion grundsätzlich nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatz pensums von 100 % gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Schon deswegen ist ein Nebeneinkommen nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen, wenn ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 4.1; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 55 E. 4.5.2 f.). Der Beigeladene nahm seine selbständige Erwerbstätigkeit, welche offensichtlich an das Arbeits verhältnis mit der B.___ gekoppelt war (vgl. Urk. 9/8/2) , gemäss IK-Auszug im Mai 2007, mithin erst nach dem Skiunfall vom 1 6. April 2007 und der dabei erlittenen Schulterverletzung rechts auf ( Urk. 9/10/3). Bereits d ieser Umstand spricht gegen die Berücksichtigung dieser Einkünfte. Damit bleibt es beim oben berrechneten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 83'957.40 im Jahr 2015. 7. 3 7 .3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 7 .3.2

Die Parteien liessen unbestritten, dass für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den branchenunabhängigen Durchschnittlohn für Hilfsarbeiten gemäss der LSE abzustellen ist, nachdem der Beigeladene im Laufe des Jahres 2015 seine Anstellung bei der B.___ definitiv verloren hat.

Der Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art betrug für Männer im Jahr 2014 monatlich Fr. 5' 312.-- (LSE 2014 , Tabelle T1_tirage_skill-Level, Total, Kompetenzniveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit über alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden und der Nominal lohnentwicklung angepasst zu einem Invalideneinkommen 2015 von Fr. 66'632.75 (Fr. 5'312.—x 12 x 41,7 : 40 : 2220 x 2226 ) führt. 7 .3.3

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verweigerte einen Abzug vom Tabellenlohn mit dem Argu ment, ein solcher könne angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht gewährt werden , bestünden doch genügend Verweisungstätigkeiten auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt ( Urk. 2 S. 6).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366 /2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.

3.2.1).

Das fortgeschrittene Alter des 1960 geborenen Beigeladenen erlaubt keinen Abzug vom Tabellenlohn, gilt doch insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, dass sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Dass der Be igeladene gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis höchs tens mittelschwere Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt ke inen Abzug vom Tabel lenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige schwere Arbeit nicht mehr ausüben kann und auch bei der Ausübung einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. obige E. 6.3 ), was gegebenenfalls das Spektrum an zumutbaren Stellen auf dem Arbeitsmarkt einschränkt und möglicherweise auch dazu führt, dass nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung beste hen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen beschränkt sich aber der maximal mögliche Abzug jedenfalls auf 10 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.1, 9C_643/2010 vom 27. Dezember 201 E. 3.4), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 59' 973.10 führt (Fr. 66'636.75 x 0,9). 7 .4

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83'957 . 40

mit dem so errechneten Invalideneinkommen von Fr. 59'973.10 ergibt einen rentenauschliessenden Inva liditätsgrad von k napp 29 % . Auf die Prüfung der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass kann bei diesem deutlichen Ergebnis und fehlenden Hinweisen auf rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) verzichtet werden.

Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen und die angefochtene n Entscheid e sind aufzuheben. 8 . 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Mit Beschwerde vom 1 1. Dezember 2017 bea ntragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Der Beschwerde führenden (obsiegenden) Person wird zwar gemäss Art. 61 lit . g ATSG grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung zuerkannt, dies gilt jedoch nicht für Sozialversicherer. Diese sind in übereinstim mender Auslegung mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit öffentlich-rechtlichen Auf gaben betraute Organe (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 200 zu Art. Art. 61 ATSG). Es besteht daher kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2017 betreffend den Renten anspruch von X.___ ab 1. Dezember 2017 und vom 2 2. Februar 2018 betreffend den Rentenanspruch von X.___ vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, seit November 2001 bei der Y.___ AG angestellt und als Vorarbeiter und Baggerfahre r tätig ( vgl. Urk. 9/8, 9/14 , 9/89/12 ), bezieht seit 1. Juli 2011 aufgrund einer am 1 6. April 2007 erlit tenen Schulterverletzung rechts eine Rente der Suva auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % ( Urk. 9/12/61). Seit zirka Anfang 2012 arbeitete er im selben Betrieb im Magazin und als Chauffeur zu 83 % ; daneben installierte er in selbständiger Tätigkeit seit 2007 Notstromgruppen ( Urk. 9/8/2, 9/10). Die Arbeitgeberin sprach am 2 3. April 2014 die Kündigung per 3 1. Juli 2014 aus, jedoch verlängerte sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit/Unfall (vgl. Urk. 9/14/4). Am

9. März 2015 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine seit 2 6. November 2014 bestehende Diskushernie und auf die beim Skiunfall vom 1 6. April 2007 erlittene Schulterverletzung rechts bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3) .

Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der Suva und diejenigen des Krankentaggeldversicher - ers

Sympany Versicherungen AG (im Folgenden: Sympany ) ein ( Urk. 9/8- 19 , 9/39-46 , 9/59-62, 9/71 ). Am 2 1. April 2016 untersuchte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Versicherten ( Urk. 9/47). Gestützt auf dessen Beurteilung teilte die IV-Stelle letzterem mit Vorbescheid vom 1 7. Juni 2016 mit, dass er voraussichtlich rückwirkend ab 1. September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 9/54). Mit dem Einwand vom 2 1. Juni 2016 dagegen erklärte der Ver sicherte, dass er, nachdem er am 1 1. Dezember 2014 und am 2 3. April 2015 zwei weitere die Schultern betreffende Unfälle erlitten habe, weiterhin nicht arbeiten könne ( Urk. 9/56). Die Suva hatte ihm bereits mit Schreiben vom 1 8. Juni 2015 mitgeteilt, dass die neuerlichen Unfälle keine Veränderung des Rentenanspruchs zur Folge hätten ( Urk. 9/59/235). Am 2 1. Dezember 2016 reichte die Personalvor sorgeeinrichtung der B.___ ebenfalls einen Einwand im laufenden Verfahren ein und beantragte, es sei festzustellen, dass kein zu einer Rente berechtigender Inv aliditätsgrad vorliege ( Urk. 9/ 7

E. 1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausge drückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie hung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

E. 1.2 Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerde führer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszu schliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdebefugnis von Drittbeschwer deführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechts schutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durch setzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3).

E. 1.3 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 4 ) . Die IV-Stelle nahm weitere Unterlagen zu den Akten, unter anderem einen von der Suva einge holten Bericht des C.___ AG, vom 7. Februar 2017 ( Urk. 9/89) .

Mit Verfügung vom 1 3. November 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass der Ver sicherte ab 1. September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe und

sprach ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine monatliche Rente von Fr. 987.--

zu; die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 erhalte er , sobald das Verfahren über die Verrechnungsan sprüche von Dritten abgeschlossen sei ( Urk. 9/102). Mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 dieselbe Leistung zu , was unter Verrechnung mit Rückforderungen anderer Sozialversicherer und dem Taggeld versicherer zu einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 14'611.60 führte ( Urk. 11/2). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 1 3. November 2017 lie ss die Personalvorsorgeeinrich tung der B.___ am 1 1. Dezember 2017 Beschwerde erheben und beantragen, das Leistungs- beziehungsweise Rentenbegehren des Versicherten sei unter Auf hebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen; eventualiter sei die Angele genheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). 2.2

Am 2 8. Februar 2018 liess die Personalvorsorgeeinrichtung der B.___

im Ver fahren Nr. IV.2018.00219 Beschwerde gegen die Verfügung

vom 2 2. Februar 2018 mit demselben Antrag erheben ( Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2018.00219). Mit Verfügungen vom 2 7. April 2018 wurde der Prozess Nr. IV.2018.00219 mit dem vorliegenden Prozess verein igt

und als dadurch erledigt abgesc hrieben und die Akten des abgeschriebenen Prozesses wurden in diesem Verfahren als Urk. 11/08 aufgenommen. Des Weiteren wurde X.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 11, 8, 12). Der Beigeladene liess am 7. Juni 2018 Stellung neh men und die Abweisung der Beschwerde n beantragen; eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten zu seiner Arbeitsfähigkeit einzuholen ( Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest ( Urk. 20); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 26). Zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 1 3. November 2018 ( Urk.

29) liess sich die Beschwerdeführerin am 2 9. November 2018 vernehmen; die Beschwerdegegnerin verzichtete wiederum auf Stellungnahme ( Urk. 33,

34) . Die jeweiligen Eingaben wurden den anderen Parteien mit Ver fügung vom 3 0. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 35).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente des Beigeladenen im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 2 2. April 2016 und bemass den Invaliditätsgrad ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit mit 52 % ( Urk. 2, 9/51).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen zusammengefasst auf den Stand punkt, dass vor dem Hintergrund der gesamte n Aktenlage, so auch unter Berück sichtigung der mehrfach festgestellten Symptomausweitung, der Inko nsistenzen und Limitierungen des Beigeladenen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S. 8 ff. , 20 S. 12 ff . ).

E. 4.3 Der Beigeladene lässt in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwer degegnerin im Wesentlichen geltend machen, es sei für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf das beweiskräftige Gutachten des

RAD abzustellen, welches sich im Gegensatz zum C.___ -Bericht als begründet und nachvollziehbar erweise und sich zudem mit der Beurteilung von Dr. D.___ decke ( Urk. 14 S. 15, 29 S. 12 ff.). 5. 5.1

Den Akten ist zum Gesundheitszustand des Beigeladenen und seiner Arbeits fähigkeit für die hier massgebliche Zeit im Wesentlichen Folgendes zu entneh men: 5.2

Der Beigeladene erlitt am 1 6. April 2007 bei einem Skiunfall eine subcapitale Humerusfraktur rechts, welche am Folgetag offen reposiert und mittels Osteosyn the se mit einer Philosplatte versehen wurde ( Urk. 9/12/215). Nach der Metallent fernung vom 7. August 2007 nahm der Beigeladene seine Arbeit am 2 9. Oktober 2007 wieder zu 50 % und ab 3. März 2008 zu 100 % auf (vgl.: Urk. 9/12/ 142 und 9/12/ 174 ). Gemäss Mitteilung des Beigeladenen an die SUVA vom 1 2. August 2013 litt er neu unter vermehrten Schmerzen in der linken Schulter ( Urk. 9/12/52-53). Ein Arthro -MRI der linken Schulter in der Uniklinik E.___ vom 2 3. Sep tember 2013 machte eine Tendinopathie sowie eine kleine gelenk seitige Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine kleine intrasubstanzielle Partialruptur der Infraspinatussehne und eine Tendinopathie der Sub scapularissehne mit kleinem Kalkdepot in der Sehne sichtbar ( Urk. 9/12/47).

Der Rheumatolog e

Dr. med. D.___ , welche n der Beigeladene am 1 3. September 2013 erstmals aufgesucht hatte, erwähnte in seinem Bericht vom 7. November 2013, dass zu den Schulterschmerzen neu lumbale Rücke nschmerzen ohne Aus strahlung hinzu getreten seien ( Urk. 9/12/44). Anlässlich einer Untersuchung in der F.___ Klinik vom 3 1. März 2014 klagte der Beigeladene über belastungs abhängige Schmerzen, welche vom Gesäss in den rechten lateralen Oberschenkel bis übers Knie ausstrahlen würden. Da die Befundkonstellation nicht für e ine radikuläre Verteilung L5 typisch war , führte die Diagnos e zum Verdacht auf eine Meralgia

paraesthetica linksseitig (DD :

rezidivierende Lumboischialgie L 5 links bei Rezessusstenose L4/5) ( Urk. 9/39). 5.3

Am 2 5. August 2014 erstellte Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversic herers Sympany . Sie schloss auf folgende Diagnosen ( Urk. 9/44/23): - Lumbospondylogenes Syndrom links bei - insuffizienter Rumpfmuskulatur - Muskuläre r Dysbalance - klinisch keine neurologischen Ausfälle - Status nach Morbus Scheue rmann L3/L4 und L4/L5 - Diskrete Re cessusstenose L4/L5 (MRI vom 17. 12.13) - Rechtes Schultergelenk: - Status nach o ffe ner Reposition und Osteosynthese mit Philosplatte 17.4 . 2007 - Status nach Narkosemobilisation am 7. 6.2007 - Status nach Metallentfern ung 24.7.2007 bei

St atus nach m ehrfragmen tärer subcapitaler Humerusfraktur rechts - Linkes Schultergelenk: - Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleiner Partialruptur der Supraspinatussehne - Kleine Partialruptur der Infraspinatussehne - Kleines Kalkdepot der Subscapul arissehne (MRI vom 23.9.13) - Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom links mit pos itivem Phalen - Zeichen .

Dr. G.___ schloss aufgrund der erhobenen Befunde eine segmentale Störung der Lendenwirbelsäule (LWS) aus und verneinte auch neurologische Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Symptomatik. Zudem würden sich die angegebenen Beschwerden im latero-posterioren Oberschenkel

nicht mit der nur diskre ten Rezessusstenose auf Höhe L4/L5 decken. In Bezug auf die Schultergelenke hätten sich rechts eine gute Beweglichkeit und bei resistiver Prüfung keine Abschwä chung der Schultergelenksmuskulatur gezeigt. Auch links seien die Manöver in der Funktionsprüfung negativ ausgefallen und die Beweglichkeit sei gut ( Urk. 9/44/22 f.). In der angestammten respektive aktuell ausgeübten Tätigkeit als Maschinist oder Chauffeur für Lastwagen oder Lieferungswagen sei der Beigela dene per sofort während vier Wochen zu 70 % arbeitsfähig, danach sei von der bisherigen Arbeitsunfähigkeit von 17 % (Rente der Suva) auszugehen . In einer anderen mittelschweren Tätigkeit sei der Beigeladene zu 100 % arbeitsfähig, jedoch seien das Heben vo n Lasten über Kopf von über 20 k g und längerdauernde Überkopfarbeiten zu vermeiden ( Urk. 9/44/23 ff.) 5.4

Am 1 1. Dezember 2014 erlitt der Beigeladene, als er eine umstürzende Aluleiter auffing, einen Schlag auf die linke Schulter (vgl. Urk. 9/88/315 , vgl. auch: Rück fallmeldung vom 1 0. Februar 2015, Urk. 9/88/203 ). Ein

Ar th ro -MRI der linken Schulter vom 2 1. Januar 2015 führte zum Schluss auf eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne mit ödematösen Knochenmarksveränderungen am Sehnen footprint bei im Übrigen intakter Rotatorenmanschette ( Urk. 9/12/38). Diejenige der rechten Schulter zeigte eine intakte Rekonstruktion der Supraspinatussehne posterior sowie der Intraspinatussehne , alte Osteonekrosen des Humeruskopfes und tiefe Knorpeldefekte des Humeruskopfes superomedial ( Urk. 9/12/37).

Dr. D.___ attestierte dem Beigeladenen in seinem Zwischenbericht zu Händen der Sympany

vom 2 7. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tä tigkeiten ohne Überkopfarbeiten ( Urk. 9/12/22 f.).

Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 1. April 2015 klagte der Beigeladene über haltungs- und bewegungsabhängige Schmerzen in der linken, aber auch der rechten Schulter. Der Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging auch unter Berücksichtigung der linksseitigen Schulterbeschwerden von einem unveränderten Zumutbarkeitsprofil aus ( Urk. 9/12/9).

Dr. D.___ erklärte in seinem Bericht vom 2 3. April 2015, dass es durch den Unfall vom 1 1. Dezember 2014 zu einem massiven Schmerzschub im Bereich der linken Schulter mit massiver Impingement -Symptomatik bei einer Elevation des linken Oberarms bis 130° und einer Abduktion bis 110° gekommen sei. Der Beigeladene sei zurzeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsun fähig: Auch aufgrund der lumbalen Beschwerden bestehe weiterhin eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit, insbesondere weil Tätigkeiten wie Arbeiten auf dem Bagger wegen auftretender Vibrationen zu massiven Schmerzen führten ( Urk. 9/88/231). Am selben Tag, mithin am 2 3. April 2015, erlitt der Beigeladene beim Lösen der Winterräder mit einem Newtonschlüssel einen Schlag auf die rechte Schulter (vgl. Urk. 9/88/313). Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2015 zu Hän den der Beschwerdegegnerin aus, dass dem Beigeladenen schulterbelastende Tätigkeiten insbesondere Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar seien. Zudem sei ihm wegen der lumbalen Schmerzen die angestammte Tätigkeit als Baggerführer wegen der Vibrationen und Rüttelbewegungen ebenfalls nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten, ohne vermehrte Rotationen und ohne Bücken erachtete Dr. D.___ den Beigeladenen nunmehr noch zu 50 % arbeitsfähig. Er empfahl angesichts der komplexen Situation die Einholung eines Gutachtens mit konkreter Testung der Belastbarkeit ( Urk. 9/17).

Auch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2015 zu Händen d er Sympany , dass der Beigela dene für Schwerarbeit bleibend arbeitsunfähig sei . Eine angepasste Tätigkeit hätte krankheitsbedingt, mithin unter Berücksichtigung der als krankheitswertig ein gestuften Ischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompre ssion der Nervenwur zel L5 links sicher ab zirka Mitte Januar 2015 vollschichtig aufgenommen werden können. Rein aufgrund der Krankheit könne d er Beigeladene wechselbelastende, leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten mit einer Gewichtslimite von höchs tens 15 kg ohne Zwangshaltungen und repetitive Rumpftorsionen ausüben. Bei der Untersuchung habe der Beigeladene ein gewisses Verdeutlichungsverhalten gezeigt. Die vom ihm gezeigten Beschwerden seien nur teilweise objektivier- und damit nachvollziehbar. Bei der Untersuchung hätten sich eine normale Kraft, ein normaler Reflux-Status , ein letztlich negativer Lasègue und keine Muskelatro phien gefunden. Die angegebene Reizsymptomatik vom Segment L4 links sei glaubwürdig, jedoch nicht einschränkend bezüglich einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ( Urk. 9/19/2-3).

Eine MRI-Untersuchung der LWS in der Klinik E.___ vom 5. April 2016 zeigte im Verlauf zur Voruntersuchung einen stationären Befund. Es bestehe eine flache linksbetonte Discushernie L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 links ( Urk. 9/46/1). 5.5

Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 1. April 2 016 klagte der Beigeladene über Ruhe- und Bewegungsschmerzen in der rechten und linken Schulter, Bewe gungseinschränkungen und das Gefühl, die rechte Hand sei am Morgen geschwollen. Auch verspüre er ein Kribbeln und ein Taubheitsgefühl morgens im kleinen Finger und im Ringfinger der linken Hand. Mit dem Rücken sei es teil weise schlecht. Er könne nicht lange sitzen. Der Schmerz strahle häufig von der Lendenwirbelsäule über die linke Gesässhälfte bis zum Kniegelenk des linken Beines aus. Auf ebener Strecke könne er zirka 1 km gehen, dann würden die Schmerzen im Bereich der LWS und des linken Beines zu stark. Stehen auf einer Stelle könne er zirka 10-15 Minuten, sitzen zirka 30-45 Minuten. Über das RAV habe er eine Tätigkeit als Taxi-Aushilfe erhalten und von Januar bis Mitte März 2016 3 bis 5 Stunden täglich gearbeitet. Obwohl er immer nur kurze Fahrten von maximal 30 Minuten gehabt habe, habe er dies wegen des Rückens nicht durch gehalten und sei nun wieder krankgeschrieben ( Urk. 9/47/3 f.).

Der Befund von Dr. Z.___ im Bereich der LWS lautete im Wesentlichen auf einen mässigen Druckschmerz im lu mbosakralen Übergang in Bauchlage , keine radiku läre oder pseudoradikuläre Ausstrahlung, in Höhe L5 auch p a ravertebral links mehr als rechts mässiger Druckschmerz, hier auch deutlich verspannte Muskula tur. Der Lasègue sei rechts negativ, links positiv bei etwa 45° mit Verstärkung durch Bragard. Der Pseudo-Lasègue sei rechts bei etwa 50° po sitiv. Der Langsitz sei möglich. Positiv ausgefallen auf beiden Seiten sei auch der Mennell -Test. Bezüglich der medizinisch-technischen Untersuchungen verwies Dr. Z.___ au f das Dossier. Seine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt ( Urk. 9/47/9): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Schulterge lenke - Li nke Schulter:

Subakromiales

Impingementsyndrom bei Tendopathie der Supraspinatussehne ohne Zeichen einer vollständigen, transmura len Kontinuitätsunterbrechung - Rechte Schulter: Subacromiales Impingementsyndrom und Tendopa thie der Bizepssehne bei Zustand nach operativ versorgter proximaler Humerusfraktur und Rotatorenmanschettenruptur 4/2007 - sowie Ten dopathie der Supraspinatus-Sehne ohne Zeichen einer vollständigen, transmuralen Kontinuitätsunterbrechung - Chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumbalgie und Lumboischialgie links bei - kernspintomographisch nachgewiesener flacher Diskushernie L4/5 - Nervenwurzelreizung ohne radikuläre Ausfälle .

Auch Dr. Z.___ erachtete die frühere Tätigkeit als Baumaschinenführer aufgrund der Notwendigkeit zu häufigen Arbeiten über Schulterhöhe oder darüber und den unvermeidbaren Vibrationen, Erschütterungen und Schläge n als seit Dezember 2014 nicht mehr zumutbar. Wegen der lim i tierenden LWS-Problematik sei auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche in 2 Blöcken von jeweils 2-3 h mit einer dazwischenliegenden Pause von mindestens 1 Stunde umzusetzen sei. Die zeitliche Begrenzung ergebe sich durch die bei langem Sitzen oder Stehen auftretende Schmerzausstrahlung von der LWS ins linke Bein, welche aufgrund des MRI-Befundes der LWS nachvollziehbar sei ( Urk. 9/47/10) . 5.6

A m 1 3. Juli 2016 sprach sich Dr. D.___

für einen verschlechterten Zustand und eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit aus ( Urk. 9/60). Am 1 8. Juli 2016 unterzog sich der Beigeladene einer Untersuchung in der Schulterspre chstunde der F.___ Klinik, wo im Bereich der rechten Schulter neu eine beginnende Humeruskopf nekrose und links ein subacromiales Impingement diagnostiziert wurde ( Urk. 9/61/1 ).

Die Kreisärztin der Suva, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, kam auf grund ihrer Untersuchung vom 7. Oktober 2016 zum Schluss, dass den angege benen Beschwerden und dem Verhalten des Beigeladenen die Authentizität fehle. Aktiv würden beide Schultern nur bis zu Horizontalen bewegt, eine passive Prü fung sei nicht möglich, weil der Beigeladene sofort dagegen spanne. In unbeo bachteten Momenten beim An- und Ausziehen des Pullovers würden die Arme oberhalb der Horizontalen angehoben. Der Rotatorenmanschettentest sei weiter hin, wie schon in Voruntersuchungen negativ. Gesamthaft seien die heute erho benen klinischen Befunde aus med i zinisch-chirurgischer Sicht nicht erklärbar, vor allen, weil erst vor 2,5 Monaten eine Untersuchung in der F.___ Klinik stattgefunden habe und dort insgesamt eine wesentlich bessere Beweglichkeit beider Schultern dokumentiert worden sei. Auch seien dort keine neurologischen Beschwerden wie das Einschlafen der Hände festgehalten worden. Gesamthaft erachtete Dr. J.___ das heutige Verhalten und den klinischen Befund im Gesamtkontext als nicht erklärbar. Da der Beigeladene aber über eine seit 3 Monaten deutlich verschlechterte Situation im Bereich der rechten Schulter geklagt habe, empfahl sie vor Fallabschluss eine neu rologische Abklärung ( Urk. 9/88/320).

Anlässlich der sodann am 7. November 2016 durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung der Arme und Schultergelenke in der Klinik E.___ zeigte sich bei regelrechten sensiblen und motorischen Neurographien der oberen Extremitäten kein Anhalt für eine Neuropathie oder eine Plexopathie . Die S chmerzen und Missempfindungen ko nnten gemäss den beteiligten Fachärz ten nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden ( Urk. 9/71/1 ff.). 5.7

Am 1 9. und 2 0. Januar 2017 wurde der Beigeladene im Auftrag der Suva im C.___ mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Die Abklärung umfasste gemäss Bericht des C.___ vom 7. Februar 2017 ein struktu riertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form d e r Evalu ation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Die zuständigen Gutachter schlossen auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/89/2 f.): - Funktionelle Schulterschmerzen - Schulter rechts: - Beginnende Humeruskopfnekrose - Zustand nach OSME proximaler Humerus rechts am 23.07.2007 - Zustand nach offener Reposition und Osteosynthese rechts bei sub kapitaler Humerusfraktur am 17.04.2007 - Zustand nach Narkosenimmobilisation bei Stagnation der Schulterbe weglichkeit am 17.04.2007 - Schulter links: - Subacromiales Impingement - Zustand nach Kontusion 2014 - Schulterblatt-/Handsyndrom links mehr als rechts - Verdacht auf Meralgie

parästhetica linksseitig, DD : rezidivierende Lu m bo ischialgien L5 links bei Rezessusstenose L4/ 5.

Die zuständigen Gutachterpersonen erachteten sowohl die geklagten Rücken schmerzen, welche gemäss dem Beigeladenen nach längerem Sit zen über 1,5 Stunden, dem Heben von Lasten über 10 kg oder repetitive n drehende n Bewe gungen aufträten, als auch die Schulterschmerzen beidseitig und die geklagten Ausstrahlungen in die linke Hand mit Taubheitsgefühlen als durch die klinischen und radiologischen Befunde teilweise erklärbar. Die EFL sei aufgrund der deut lichen Selbstlimitierung des Beigeladenen und seine r nicht zuverlässigen Leis tungsbereitschaft nicht verwertbar. Die abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit erfolge daher aus ärztlich-medizinischer Sicht. Zusammengefasst bestehe eine funktionelle Einschränkung im Schulterbereich beidseits und im Lendenbereich, aufgrund welcher die Tätigkeit als Vorarbeiter im Tiefbau grund sätzlich nicht mehr möglich sei . M edizinisch-theoretisch sei dagegen eine ange passte, knapp mittelschwer e und wechselpositionierte Tätigkeit, welche keinen repetitiv monotonen Einsatz der Arme mit gleichzeitigem Kraftaufwand verlange, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule und nur gelegentliches Hantieren von Lasten über 15 kg beinhalte, ganztags zumutbar ( Urk. 9/89/4 f.). 5.8

In einem Verlaufsbericht vom 2 9. Juni 2017 sprach sich Dr. D.___ bei stationä rem Zustand hinsichtlich der Schultern und verschlechtertem Zustand lumbal für eine aktuell eingeschränkte Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 bis 30 % aus . Die Motivation des Beigeladenen gab er mit 5 von 10 Punkten an ( Urk. 9/90/1-2).

Dr. Z.___ nahm am 1 8. Oktober 2017 zur aktualisierten medizinischen Aktenlage Stellung und s prach sich dafür aus , dass sich die Beurteilung des C.___ sowohl hinsichtlich der relevanten Diagnosen als auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Wesentliche n mit der seinigen decke . Einzig in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit, welche er mit mindestens 50 bis 60 % beurteilt habe, weiche die Einschätzung des C.___ ab. Er empfehle, an seiner ursprünglichen Beurteilung fes tzuhalten; diejenige des C.___

stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht lediglich eine andere Beurtei lung desselben medizinischen Sachverhaltes dar, wobei die im Bericht des C.___ genannte Selbstlimitierung sicher eine Rolle bei der Angabe einer ganztags zumutbaren Tätigkeit spiele ( Urk. 9/99/10). 6.

E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.

3.2.1).

Das fortgeschrittene Alter des 1960 geborenen Beigeladenen erlaubt keinen Abzug vom Tabellenlohn, gilt doch insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, dass sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Dass der Be igeladene gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis höchs tens mittelschwere Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt ke inen Abzug vom Tabel lenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige schwere Arbeit nicht mehr ausüben kann und auch bei der Ausübung einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. obige E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist Dr. Z.___ darin zuzustimmen, dass sich die ärztlichen Diagnosestellungen ebenso wie di e Beurteilungen, wonach der Beigeladene in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, im Wesentlichen decken. Der seit der RAD- Begutachtung aufgrund des MRI-Befundes vom 1 0. Juni 2016 (erwähnt in: Urk. 9/61/2) neu hinzugetretenen Diagnose einer beginnenden Humeruskopfnekrose rechts mass selbst Dr. Z.___ keine medizinisch-theoretische Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des rech ten Schultergelenks bei

( Urk. 9/99/10). Entsprechend ist aufgrund der diesbezüg lich übereinstimmenden medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene aufgrund der funktionel le n Schulterschmerzen bei beginnender Humeruskopfnekrose rechts und eines subacromialen Impingement s links sowie eines Schulterblatt-/Handsyndrom s mehr links als rechts und der lumbalen Probleme bei einem Verdacht auf Meralgie

parästhetica linksseitig (DD: rezidivierende Lumboischialgien L5 links bei Rezessusstenose L4/5) in seiner angestammten Tätigkeit im Tiefbau spätestens seit Dezember 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. 6 .2

Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, stimmen die beteiligten ärztlichen Fachpersonen in den qualitativen Einschränkungen einer angepassten Tätigkeit ebenfalls im Wesentlichen überein. Jedoch finden sich in den Akten abweichend e Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht .

Dabei sind die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die diesbezügliche Beur teilung von Dr. Z.___ , wonach von einer zwar mindestens, aber dennoch lediglich 50-60%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. So trifft es zu, dass sich Dr. Z.___ weder in seiner Beurteilung vom 2 2. April 2016 ( Urk. 9/47/10) noch in d er von Dr. med. K.___ visierten Stel lungnahme vom 1 8. Oktober 2017 mit den wiederholten Hinweisen in den medi zin ischen Akten auf Inkonsistenzen und Divergenzen sowie auf S ymptomauswei tung und Selbstlimitie rung seitens des Beigeladenen auseinandersetzte. Dass sich

Dr. Z.___ trotz der abweichenden Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit durch das C.___ ( Urk. 90/89/4 f.), durch Dr. G.___ ( Urk. 9/44/23) und Dr. I.___ ( Urk. 9/19) damit begnügte, die anderslautende Beurteilung des C.___ als bloss abweichende Einschätzung desselben medizinischen Sachverhalts zu bezeichnen , und ihr mit dieser Begründung keine Bedeutung bei mass ( Urk. 9/9910), überzeugt nicht. Denn vorliegend ist kein revisionsrechtlich er Sachverhalt zu beurteilen , bei welchem eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung zu begründen vermag (B GE 135 V 201; 112 V 371 E. 2b). Vielmehr handelt es sich um eine Erstanmeldung zum Rentenbezug, bei welcher sämtliche ärztlichen Beurteilungen im Rahmen der Beweiswürdigung gleichermassen zu berücksich tigen sind.

Abgesehen davon wäre Z.___ auch aufgrund seiner eigenen Untersuchung gehal ten gewesen, gewissen Unstimmigkeiten auf den Grund zu gehen. So korrespon diert die anamnestische Angabe des Beigeladenen, wonach er auf ebener Strecke nur zirka 1 km gehen könne, bevor ihn die Schmerzen im Bereich der LWS und im linken Bein zum Stehen zwingen würden ( Urk. 9/47/2), kaum mir derjenigen zum von ihm geschilderten Tagesablauf, wonach er nachmittags jeweils eine Stunde im Wald spazieren gehe ( Urk. 9/47/4). Im Rahmen der Abklärung im C.___ führte er gar aus, dass er beim Gehen von mindestens 2 Stunden immer eine Verbesserung verspüre ( Urk. 9/89/3, 8/89/17). Ebenfalls nicht aufgegriffen wurde von Dr. Z.___ , dass der Beigeladene angab, er könne maximal 30 bis 45 Minuten sitzen, dann müsse er sich die Beine vertreten, also etwa 50

-100 Meter laufen ( Urk. 9/47/2), bei der Untersuchung aber während 80 Minuten in der Lage war, zumeist ruhig und ohne verbale und mimische Schmerzäusserungen auf dem Stuhl zu sitzen, auch wenn er etwa alle 20-30 Minuten kurz aufgestanden und einige Schritte umherge gang en ist ( Urk. 9/47/5). Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, als Dr. Z.___ die zeitliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit den bei langem Sitzen oder Stehen auftretenden Schmerzausstrahlungen von der LWS ins linke Bein begründete ( Urk. 9/47/10). Aus welchem Grund eine wechsel belastende Tätigkeit, welcher die Möglichkeit zum Positionswechsel per Definiti onem eigen ist, trotz der Möglichkeit zum Sitzen von immerhin 80 Minuten mit nur kurzen Unterbrüchen und der Fähigke it zu längerem Gehen von zumindest einem Kilometer am Stück, nicht vollschichtig möglich sein soll, wird von Dr. Z.___ nicht ausgeführt. Letztlich findet sich in der Beurteilung von Dr. Z.___ auch keine Erklärung für den bei 45° positiv ausgef allenen Lasuège -Test rechts trotz möglichem Langsitz ( vgl. Urk. 9/47/5). Damit aber bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ , weshalb gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dar auf abgestellt werden kann (E. 3 .4 letzter Absatz).

E. 6.3 ), was gegebenenfalls das Spektrum an zumutbaren Stellen auf dem Arbeitsmarkt einschränkt und möglicherweise auch dazu führt, dass nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung beste hen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen beschränkt sich aber der maximal mögliche Abzug jedenfalls auf 10 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.1, 9C_643/2010 vom 27. Dezember 201 E. 3.4), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 59' 973.10 führt (Fr. 66'636.75 x 0,9). 7 .4

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83'957 . 40

mit dem so errechneten Invalideneinkommen von Fr. 59'973.10 ergibt einen rentenauschliessenden Inva liditätsgrad von k napp 29 % . Auf die Prüfung der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass kann bei diesem deutlichen Ergebnis und fehlenden Hinweisen auf rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) verzichtet werden.

Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen und die angefochtene n Entscheid e sind aufzuheben.

E. 8 .2

Mit Beschwerde vom 1 1. Dezember 2017 bea ntragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Der Beschwerde führenden (obsiegenden) Person wird zwar gemäss Art. 61 lit . g ATSG grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung zuerkannt, dies gilt jedoch nicht für Sozialversicherer. Diese sind in übereinstim mender Auslegung mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit öffentlich-rechtlichen Auf gaben betraute Organe (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 200 zu Art. Art. 61 ATSG). Es besteht daher kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2017 betreffend den Renten anspruch von X.___ ab 1. Dezember 2017 und vom 2 2. Februar 2018 betreffend den Rentenanspruch von X.___ vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01356 d amit vereinigt: IV.2018.00219

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 2 6. Ju n i 2019 in Sachen Personalvorsorgeeinrichtung der B.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte Talacker 50, 8001 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, seit November 2001 bei der Y.___ AG angestellt und als Vorarbeiter und Baggerfahre r tätig ( vgl. Urk. 9/8, 9/14 , 9/89/12 ), bezieht seit 1. Juli 2011 aufgrund einer am 1 6. April 2007 erlit tenen Schulterverletzung rechts eine Rente der Suva auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % ( Urk. 9/12/61). Seit zirka Anfang 2012 arbeitete er im selben Betrieb im Magazin und als Chauffeur zu 83 % ; daneben installierte er in selbständiger Tätigkeit seit 2007 Notstromgruppen ( Urk. 9/8/2, 9/10). Die Arbeitgeberin sprach am 2 3. April 2014 die Kündigung per 3 1. Juli 2014 aus, jedoch verlängerte sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit/Unfall (vgl. Urk. 9/14/4). Am

9. März 2015 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf eine seit 2 6. November 2014 bestehende Diskushernie und auf die beim Skiunfall vom 1 6. April 2007 erlittene Schulterverletzung rechts bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3) .

Die IV-Stelle klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der Suva und diejenigen des Krankentaggeldversicher - ers

Sympany Versicherungen AG (im Folgenden: Sympany ) ein ( Urk. 9/8- 19 , 9/39-46 , 9/59-62, 9/71 ). Am 2 1. April 2016 untersuchte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädis che Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Versicherten ( Urk. 9/47). Gestützt auf dessen Beurteilung teilte die IV-Stelle letzterem mit Vorbescheid vom 1 7. Juni 2016 mit, dass er voraussichtlich rückwirkend ab 1. September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 9/54). Mit dem Einwand vom 2 1. Juni 2016 dagegen erklärte der Ver sicherte, dass er, nachdem er am 1 1. Dezember 2014 und am 2 3. April 2015 zwei weitere die Schultern betreffende Unfälle erlitten habe, weiterhin nicht arbeiten könne ( Urk. 9/56). Die Suva hatte ihm bereits mit Schreiben vom 1 8. Juni 2015 mitgeteilt, dass die neuerlichen Unfälle keine Veränderung des Rentenanspruchs zur Folge hätten ( Urk. 9/59/235). Am 2 1. Dezember 2016 reichte die Personalvor sorgeeinrichtung der B.___ ebenfalls einen Einwand im laufenden Verfahren ein und beantragte, es sei festzustellen, dass kein zu einer Rente berechtigender Inv aliditätsgrad vorliege ( Urk. 9/ 7 4 ) . Die IV-Stelle nahm weitere Unterlagen zu den Akten, unter anderem einen von der Suva einge holten Bericht des C.___ AG, vom 7. Februar 2017 ( Urk. 9/89) .

Mit Verfügung vom 1 3. November 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass der Ver sicherte ab 1. September 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe und

sprach ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine monatliche Rente von Fr. 987.--

zu; die Verfügung über die rückwirkenden Leistungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 erhalte er , sobald das Verfahren über die Verrechnungsan sprüche von Dritten abgeschlossen sei ( Urk. 9/102). Mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 dieselbe Leistung zu , was unter Verrechnung mit Rückforderungen anderer Sozialversicherer und dem Taggeld versicherer zu einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 14'611.60 führte ( Urk. 11/2). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 1 3. November 2017 lie ss die Personalvorsorgeeinrich tung der B.___ am 1 1. Dezember 2017 Beschwerde erheben und beantragen, das Leistungs- beziehungsweise Rentenbegehren des Versicherten sei unter Auf hebung des angefochtenen Entscheids abzuweisen; eventualiter sei die Angele genheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2 1. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). 2.2

Am 2 8. Februar 2018 liess die Personalvorsorgeeinrichtung der B.___

im Ver fahren Nr. IV.2018.00219 Beschwerde gegen die Verfügung

vom 2 2. Februar 2018 mit demselben Antrag erheben ( Urk. 1 S. 2 im Verfahren IV.2018.00219). Mit Verfügungen vom 2 7. April 2018 wurde der Prozess Nr. IV.2018.00219 mit dem vorliegenden Prozess verein igt

und als dadurch erledigt abgesc hrieben und die Akten des abgeschriebenen Prozesses wurden in diesem Verfahren als Urk. 11/08 aufgenommen. Des Weiteren wurde X.___ zum Prozess beigeladen ( Urk. 11, 8, 12). Der Beigeladene liess am 7. Juni 2018 Stellung neh men und die Abweisung der Beschwerde n beantragen; eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten zu seiner Arbeitsfähigkeit einzuholen ( Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest ( Urk. 20); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik ( Urk. 26). Zur Stellungnahme des Beigeladenen vom 1 3. November 2018 ( Urk.

29) liess sich die Beschwerdeführerin am 2 9. November 2018 vernehmen; die Beschwerdegegnerin verzichtete wiederum auf Stellungnahme ( Urk. 33,

34) . Die jeweiligen Eingaben wurden den anderen Parteien mit Ver fügung vom 3 0. November 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 35).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausge drückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie hung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 1.2

Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerde führer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a/ aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszu schliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdebefugnis von Drittbeschwer deführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechts schutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durch setzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3). 1.3

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Inva lidenvorsorge, BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins V orbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

2.

Zu prüfen ist vorab, ob die angefochtenen Verfügungen vom 1 3. November 2017 ( Urk.

2) und vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 11/2) eine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin entfalten, dieser damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben zukommt und sie daher beschwerdelegiti miert ist.

Die Beschwerdeführerin wurde in das Vorbescheidverfahren einbezogen ( Urk. 9/54) und ihr wurde n die Rentenentscheide eröffnet ( Urk. 2, 11/2 ).

Der Ver sicherte hatte sich am

9. März 2015 zum Leistungsbezug an gemeldet ( Urk. 9/3). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht ( Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG ) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchs chnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen i st ( Art. 28 Abs. 1 IVG), waren die tatsächlichen Verhält nisse seit September 2014 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invaliden rente entscheidend. Gemäss Aktenlage kündigte die A.___ AG dem Beigeladenen am 2 3. April 2014 z war per 3 1. Juli 2014, jedoch verlängerte sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit/Unfall gemäss Aktenlage offensicht lich zumindest bis April 2015 (vgl. Urk. 9/14/4, vgl. auch Urk. 9/8/2). Ent sprechend stand der Beigeladene nicht nur zu Beginn des von der Beschwerde gegnerin auf den Juni 2014 festgelegten Wartejahres (vgl. Urk. 2 S. 5) in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin, sondern auch noch über den 1. September 2014 hinaus.

Damit kommt der Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin Bindungswir kung für die Beschwerdeführerin zu, was zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren führt. 3. 3. 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversic herungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3 .4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht

– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente des Beigeladenen im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 2 2. April 2016 und bemass den Invaliditätsgrad ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit mit 52 % ( Urk. 2, 9/51). 4.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen zusammengefasst auf den Stand punkt, dass vor dem Hintergrund der gesamte n Aktenlage, so auch unter Berück sichtigung der mehrfach festgestellten Symptomausweitung, der Inko nsistenzen und Limitierungen des Beigeladenen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 1 S. 8 ff. , 20 S. 12 ff . ). 4.3

Der Beigeladene lässt in Übereinstimmung mit der Argumentation der Beschwer degegnerin im Wesentlichen geltend machen, es sei für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf das beweiskräftige Gutachten des

RAD abzustellen, welches sich im Gegensatz zum C.___ -Bericht als begründet und nachvollziehbar erweise und sich zudem mit der Beurteilung von Dr. D.___ decke ( Urk. 14 S. 15, 29 S. 12 ff.). 5. 5.1

Den Akten ist zum Gesundheitszustand des Beigeladenen und seiner Arbeits fähigkeit für die hier massgebliche Zeit im Wesentlichen Folgendes zu entneh men: 5.2

Der Beigeladene erlitt am 1 6. April 2007 bei einem Skiunfall eine subcapitale Humerusfraktur rechts, welche am Folgetag offen reposiert und mittels Osteosyn the se mit einer Philosplatte versehen wurde ( Urk. 9/12/215). Nach der Metallent fernung vom 7. August 2007 nahm der Beigeladene seine Arbeit am 2 9. Oktober 2007 wieder zu 50 % und ab 3. März 2008 zu 100 % auf (vgl.: Urk. 9/12/ 142 und 9/12/ 174 ). Gemäss Mitteilung des Beigeladenen an die SUVA vom 1 2. August 2013 litt er neu unter vermehrten Schmerzen in der linken Schulter ( Urk. 9/12/52-53). Ein Arthro -MRI der linken Schulter in der Uniklinik E.___ vom 2 3. Sep tember 2013 machte eine Tendinopathie sowie eine kleine gelenk seitige Partial ruptur der Supraspinatussehne, eine kleine intrasubstanzielle Partialruptur der Infraspinatussehne und eine Tendinopathie der Sub scapularissehne mit kleinem Kalkdepot in der Sehne sichtbar ( Urk. 9/12/47).

Der Rheumatolog e

Dr. med. D.___ , welche n der Beigeladene am 1 3. September 2013 erstmals aufgesucht hatte, erwähnte in seinem Bericht vom 7. November 2013, dass zu den Schulterschmerzen neu lumbale Rücke nschmerzen ohne Aus strahlung hinzu getreten seien ( Urk. 9/12/44). Anlässlich einer Untersuchung in der F.___ Klinik vom 3 1. März 2014 klagte der Beigeladene über belastungs abhängige Schmerzen, welche vom Gesäss in den rechten lateralen Oberschenkel bis übers Knie ausstrahlen würden. Da die Befundkonstellation nicht für e ine radikuläre Verteilung L5 typisch war , führte die Diagnos e zum Verdacht auf eine Meralgia

paraesthetica linksseitig (DD :

rezidivierende Lumboischialgie L 5 links bei Rezessusstenose L4/5) ( Urk. 9/39). 5.3

Am 2 5. August 2014 erstellte Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag des Taggeldversic herers Sympany . Sie schloss auf folgende Diagnosen ( Urk. 9/44/23): - Lumbospondylogenes Syndrom links bei - insuffizienter Rumpfmuskulatur - Muskuläre r Dysbalance - klinisch keine neurologischen Ausfälle - Status nach Morbus Scheue rmann L3/L4 und L4/L5 - Diskrete Re cessusstenose L4/L5 (MRI vom 17. 12.13) - Rechtes Schultergelenk: - Status nach o ffe ner Reposition und Osteosynthese mit Philosplatte 17.4 . 2007 - Status nach Narkosemobilisation am 7. 6.2007 - Status nach Metallentfern ung 24.7.2007 bei

St atus nach m ehrfragmen tärer subcapitaler Humerusfraktur rechts - Linkes Schultergelenk: - Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleiner Partialruptur der Supraspinatussehne - Kleine Partialruptur der Infraspinatussehne - Kleines Kalkdepot der Subscapul arissehne (MRI vom 23.9.13) - Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom links mit pos itivem Phalen - Zeichen .

Dr. G.___ schloss aufgrund der erhobenen Befunde eine segmentale Störung der Lendenwirbelsäule (LWS) aus und verneinte auch neurologische Hinweise für eine radikuläre oder medulläre Symptomatik. Zudem würden sich die angegebenen Beschwerden im latero-posterioren Oberschenkel

nicht mit der nur diskre ten Rezessusstenose auf Höhe L4/L5 decken. In Bezug auf die Schultergelenke hätten sich rechts eine gute Beweglichkeit und bei resistiver Prüfung keine Abschwä chung der Schultergelenksmuskulatur gezeigt. Auch links seien die Manöver in der Funktionsprüfung negativ ausgefallen und die Beweglichkeit sei gut ( Urk. 9/44/22 f.). In der angestammten respektive aktuell ausgeübten Tätigkeit als Maschinist oder Chauffeur für Lastwagen oder Lieferungswagen sei der Beigela dene per sofort während vier Wochen zu 70 % arbeitsfähig, danach sei von der bisherigen Arbeitsunfähigkeit von 17 % (Rente der Suva) auszugehen . In einer anderen mittelschweren Tätigkeit sei der Beigeladene zu 100 % arbeitsfähig, jedoch seien das Heben vo n Lasten über Kopf von über 20 k g und längerdauernde Überkopfarbeiten zu vermeiden ( Urk. 9/44/23 ff.) 5.4

Am 1 1. Dezember 2014 erlitt der Beigeladene, als er eine umstürzende Aluleiter auffing, einen Schlag auf die linke Schulter (vgl. Urk. 9/88/315 , vgl. auch: Rück fallmeldung vom 1 0. Februar 2015, Urk. 9/88/203 ). Ein

Ar th ro -MRI der linken Schulter vom 2 1. Januar 2015 führte zum Schluss auf eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne mit ödematösen Knochenmarksveränderungen am Sehnen footprint bei im Übrigen intakter Rotatorenmanschette ( Urk. 9/12/38). Diejenige der rechten Schulter zeigte eine intakte Rekonstruktion der Supraspinatussehne posterior sowie der Intraspinatussehne , alte Osteonekrosen des Humeruskopfes und tiefe Knorpeldefekte des Humeruskopfes superomedial ( Urk. 9/12/37).

Dr. D.___ attestierte dem Beigeladenen in seinem Zwischenbericht zu Händen der Sympany

vom 2 7. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tä tigkeiten ohne Überkopfarbeiten ( Urk. 9/12/22 f.).

Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 1. April 2015 klagte der Beigeladene über haltungs- und bewegungsabhängige Schmerzen in der linken, aber auch der rechten Schulter. Der Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ging auch unter Berücksichtigung der linksseitigen Schulterbeschwerden von einem unveränderten Zumutbarkeitsprofil aus ( Urk. 9/12/9).

Dr. D.___ erklärte in seinem Bericht vom 2 3. April 2015, dass es durch den Unfall vom 1 1. Dezember 2014 zu einem massiven Schmerzschub im Bereich der linken Schulter mit massiver Impingement -Symptomatik bei einer Elevation des linken Oberarms bis 130° und einer Abduktion bis 110° gekommen sei. Der Beigeladene sei zurzeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsun fähig: Auch aufgrund der lumbalen Beschwerden bestehe weiterhin eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit, insbesondere weil Tätigkeiten wie Arbeiten auf dem Bagger wegen auftretender Vibrationen zu massiven Schmerzen führten ( Urk. 9/88/231). Am selben Tag, mithin am 2 3. April 2015, erlitt der Beigeladene beim Lösen der Winterräder mit einem Newtonschlüssel einen Schlag auf die rechte Schulter (vgl. Urk. 9/88/313). Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2015 zu Hän den der Beschwerdegegnerin aus, dass dem Beigeladenen schulterbelastende Tätigkeiten insbesondere Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar seien. Zudem sei ihm wegen der lumbalen Schmerzen die angestammte Tätigkeit als Baggerführer wegen der Vibrationen und Rüttelbewegungen ebenfalls nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Tätigkeit ohne Heben von Lasten, ohne vermehrte Rotationen und ohne Bücken erachtete Dr. D.___ den Beigeladenen nunmehr noch zu 50 % arbeitsfähig. Er empfahl angesichts der komplexen Situation die Einholung eines Gutachtens mit konkreter Testung der Belastbarkeit ( Urk. 9/17).

Auch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erklärte in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2015 zu Händen d er Sympany , dass der Beigela dene für Schwerarbeit bleibend arbeitsunfähig sei . Eine angepasste Tätigkeit hätte krankheitsbedingt, mithin unter Berücksichtigung der als krankheitswertig ein gestuften Ischialgie links bei Diskushernie L4/5 mit Kompre ssion der Nervenwur zel L5 links sicher ab zirka Mitte Januar 2015 vollschichtig aufgenommen werden können. Rein aufgrund der Krankheit könne d er Beigeladene wechselbelastende, leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten mit einer Gewichtslimite von höchs tens 15 kg ohne Zwangshaltungen und repetitive Rumpftorsionen ausüben. Bei der Untersuchung habe der Beigeladene ein gewisses Verdeutlichungsverhalten gezeigt. Die vom ihm gezeigten Beschwerden seien nur teilweise objektivier- und damit nachvollziehbar. Bei der Untersuchung hätten sich eine normale Kraft, ein normaler Reflux-Status , ein letztlich negativer Lasègue und keine Muskelatro phien gefunden. Die angegebene Reizsymptomatik vom Segment L4 links sei glaubwürdig, jedoch nicht einschränkend bezüglich einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit ( Urk. 9/19/2-3).

Eine MRI-Untersuchung der LWS in der Klinik E.___ vom 5. April 2016 zeigte im Verlauf zur Voruntersuchung einen stationären Befund. Es bestehe eine flache linksbetonte Discushernie L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 links ( Urk. 9/46/1). 5.5

Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 2 1. April 2 016 klagte der Beigeladene über Ruhe- und Bewegungsschmerzen in der rechten und linken Schulter, Bewe gungseinschränkungen und das Gefühl, die rechte Hand sei am Morgen geschwollen. Auch verspüre er ein Kribbeln und ein Taubheitsgefühl morgens im kleinen Finger und im Ringfinger der linken Hand. Mit dem Rücken sei es teil weise schlecht. Er könne nicht lange sitzen. Der Schmerz strahle häufig von der Lendenwirbelsäule über die linke Gesässhälfte bis zum Kniegelenk des linken Beines aus. Auf ebener Strecke könne er zirka 1 km gehen, dann würden die Schmerzen im Bereich der LWS und des linken Beines zu stark. Stehen auf einer Stelle könne er zirka 10-15 Minuten, sitzen zirka 30-45 Minuten. Über das RAV habe er eine Tätigkeit als Taxi-Aushilfe erhalten und von Januar bis Mitte März 2016 3 bis 5 Stunden täglich gearbeitet. Obwohl er immer nur kurze Fahrten von maximal 30 Minuten gehabt habe, habe er dies wegen des Rückens nicht durch gehalten und sei nun wieder krankgeschrieben ( Urk. 9/47/3 f.).

Der Befund von Dr. Z.___ im Bereich der LWS lautete im Wesentlichen auf einen mässigen Druckschmerz im lu mbosakralen Übergang in Bauchlage , keine radiku läre oder pseudoradikuläre Ausstrahlung, in Höhe L5 auch p a ravertebral links mehr als rechts mässiger Druckschmerz, hier auch deutlich verspannte Muskula tur. Der Lasègue sei rechts negativ, links positiv bei etwa 45° mit Verstärkung durch Bragard. Der Pseudo-Lasègue sei rechts bei etwa 50° po sitiv. Der Langsitz sei möglich. Positiv ausgefallen auf beiden Seiten sei auch der Mennell -Test. Bezüglich der medizinisch-technischen Untersuchungen verwies Dr. Z.___ au f das Dossier. Seine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt ( Urk. 9/47/9): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung beider Schulterge lenke - Li nke Schulter:

Subakromiales

Impingementsyndrom bei Tendopathie der Supraspinatussehne ohne Zeichen einer vollständigen, transmura len Kontinuitätsunterbrechung - Rechte Schulter: Subacromiales Impingementsyndrom und Tendopa thie der Bizepssehne bei Zustand nach operativ versorgter proximaler Humerusfraktur und Rotatorenmanschettenruptur 4/2007 - sowie Ten dopathie der Supraspinatus-Sehne ohne Zeichen einer vollständigen, transmuralen Kontinuitätsunterbrechung - Chronische, belastungsabhängig verstärkte Lumbalgie und Lumboischialgie links bei - kernspintomographisch nachgewiesener flacher Diskushernie L4/5 - Nervenwurzelreizung ohne radikuläre Ausfälle .

Auch Dr. Z.___ erachtete die frühere Tätigkeit als Baumaschinenführer aufgrund der Notwendigkeit zu häufigen Arbeiten über Schulterhöhe oder darüber und den unvermeidbaren Vibrationen, Erschütterungen und Schläge n als seit Dezember 2014 nicht mehr zumutbar. Wegen der lim i tierenden LWS-Problematik sei auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, welche in 2 Blöcken von jeweils 2-3 h mit einer dazwischenliegenden Pause von mindestens 1 Stunde umzusetzen sei. Die zeitliche Begrenzung ergebe sich durch die bei langem Sitzen oder Stehen auftretende Schmerzausstrahlung von der LWS ins linke Bein, welche aufgrund des MRI-Befundes der LWS nachvollziehbar sei ( Urk. 9/47/10) . 5.6

A m 1 3. Juli 2016 sprach sich Dr. D.___

für einen verschlechterten Zustand und eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit aus ( Urk. 9/60). Am 1 8. Juli 2016 unterzog sich der Beigeladene einer Untersuchung in der Schulterspre chstunde der F.___ Klinik, wo im Bereich der rechten Schulter neu eine beginnende Humeruskopf nekrose und links ein subacromiales Impingement diagnostiziert wurde ( Urk. 9/61/1 ).

Die Kreisärztin der Suva, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirurgie, kam auf grund ihrer Untersuchung vom 7. Oktober 2016 zum Schluss, dass den angege benen Beschwerden und dem Verhalten des Beigeladenen die Authentizität fehle. Aktiv würden beide Schultern nur bis zu Horizontalen bewegt, eine passive Prü fung sei nicht möglich, weil der Beigeladene sofort dagegen spanne. In unbeo bachteten Momenten beim An- und Ausziehen des Pullovers würden die Arme oberhalb der Horizontalen angehoben. Der Rotatorenmanschettentest sei weiter hin, wie schon in Voruntersuchungen negativ. Gesamthaft seien die heute erho benen klinischen Befunde aus med i zinisch-chirurgischer Sicht nicht erklärbar, vor allen, weil erst vor 2,5 Monaten eine Untersuchung in der F.___ Klinik stattgefunden habe und dort insgesamt eine wesentlich bessere Beweglichkeit beider Schultern dokumentiert worden sei. Auch seien dort keine neurologischen Beschwerden wie das Einschlafen der Hände festgehalten worden. Gesamthaft erachtete Dr. J.___ das heutige Verhalten und den klinischen Befund im Gesamtkontext als nicht erklärbar. Da der Beigeladene aber über eine seit 3 Monaten deutlich verschlechterte Situation im Bereich der rechten Schulter geklagt habe, empfahl sie vor Fallabschluss eine neu rologische Abklärung ( Urk. 9/88/320).

Anlässlich der sodann am 7. November 2016 durchgeführten neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung der Arme und Schultergelenke in der Klinik E.___ zeigte sich bei regelrechten sensiblen und motorischen Neurographien der oberen Extremitäten kein Anhalt für eine Neuropathie oder eine Plexopathie . Die S chmerzen und Missempfindungen ko nnten gemäss den beteiligten Fachärz ten nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden ( Urk. 9/71/1 ff.). 5.7

Am 1 9. und 2 0. Januar 2017 wurde der Beigeladene im Auftrag der Suva im C.___ mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Die Abklärung umfasste gemäss Bericht des C.___ vom 7. Februar 2017 ein struktu riertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form d e r Evalu ation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Die zuständigen Gutachter schlossen auf folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/89/2 f.): - Funktionelle Schulterschmerzen - Schulter rechts: - Beginnende Humeruskopfnekrose - Zustand nach OSME proximaler Humerus rechts am 23.07.2007 - Zustand nach offener Reposition und Osteosynthese rechts bei sub kapitaler Humerusfraktur am 17.04.2007 - Zustand nach Narkosenimmobilisation bei Stagnation der Schulterbe weglichkeit am 17.04.2007 - Schulter links: - Subacromiales Impingement - Zustand nach Kontusion 2014 - Schulterblatt-/Handsyndrom links mehr als rechts - Verdacht auf Meralgie

parästhetica linksseitig, DD : rezidivierende Lu m bo ischialgien L5 links bei Rezessusstenose L4/ 5.

Die zuständigen Gutachterpersonen erachteten sowohl die geklagten Rücken schmerzen, welche gemäss dem Beigeladenen nach längerem Sit zen über 1,5 Stunden, dem Heben von Lasten über 10 kg oder repetitive n drehende n Bewe gungen aufträten, als auch die Schulterschmerzen beidseitig und die geklagten Ausstrahlungen in die linke Hand mit Taubheitsgefühlen als durch die klinischen und radiologischen Befunde teilweise erklärbar. Die EFL sei aufgrund der deut lichen Selbstlimitierung des Beigeladenen und seine r nicht zuverlässigen Leis tungsbereitschaft nicht verwertbar. Die abschliessende Beurteilung der Arbeits fähigkeit erfolge daher aus ärztlich-medizinischer Sicht. Zusammengefasst bestehe eine funktionelle Einschränkung im Schulterbereich beidseits und im Lendenbereich, aufgrund welcher die Tätigkeit als Vorarbeiter im Tiefbau grund sätzlich nicht mehr möglich sei . M edizinisch-theoretisch sei dagegen eine ange passte, knapp mittelschwer e und wechselpositionierte Tätigkeit, welche keinen repetitiv monotonen Einsatz der Arme mit gleichzeitigem Kraftaufwand verlange, keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule und nur gelegentliches Hantieren von Lasten über 15 kg beinhalte, ganztags zumutbar ( Urk. 9/89/4 f.). 5.8

In einem Verlaufsbericht vom 2 9. Juni 2017 sprach sich Dr. D.___ bei stationä rem Zustand hinsichtlich der Schultern und verschlechtertem Zustand lumbal für eine aktuell eingeschränkte Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20 bis 30 % aus . Die Motivation des Beigeladenen gab er mit 5 von 10 Punkten an ( Urk. 9/90/1-2).

Dr. Z.___ nahm am 1 8. Oktober 2017 zur aktualisierten medizinischen Aktenlage Stellung und s prach sich dafür aus , dass sich die Beurteilung des C.___ sowohl hinsichtlich der relevanten Diagnosen als auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Wesentliche n mit der seinigen decke . Einzig in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit, welche er mit mindestens 50 bis 60 % beurteilt habe, weiche die Einschätzung des C.___ ab. Er empfehle, an seiner ursprünglichen Beurteilung fes tzuhalten; diejenige des C.___

stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht lediglich eine andere Beurtei lung desselben medizinischen Sachverhaltes dar, wobei die im Bericht des C.___ genannte Selbstlimitierung sicher eine Rolle bei der Angabe einer ganztags zumutbaren Tätigkeit spiele ( Urk. 9/99/10). 6. 6.1

In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist Dr. Z.___ darin zuzustimmen, dass sich die ärztlichen Diagnosestellungen ebenso wie di e Beurteilungen, wonach der Beigeladene in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, im Wesentlichen decken. Der seit der RAD- Begutachtung aufgrund des MRI-Befundes vom 1 0. Juni 2016 (erwähnt in: Urk. 9/61/2) neu hinzugetretenen Diagnose einer beginnenden Humeruskopfnekrose rechts mass selbst Dr. Z.___ keine medizinisch-theoretische Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des rech ten Schultergelenks bei

( Urk. 9/99/10). Entsprechend ist aufgrund der diesbezüg lich übereinstimmenden medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene aufgrund der funktionel le n Schulterschmerzen bei beginnender Humeruskopfnekrose rechts und eines subacromialen Impingement s links sowie eines Schulterblatt-/Handsyndrom s mehr links als rechts und der lumbalen Probleme bei einem Verdacht auf Meralgie

parästhetica linksseitig (DD: rezidivierende Lumboischialgien L5 links bei Rezessusstenose L4/5) in seiner angestammten Tätigkeit im Tiefbau spätestens seit Dezember 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. 6 .2

Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, stimmen die beteiligten ärztlichen Fachpersonen in den qualitativen Einschränkungen einer angepassten Tätigkeit ebenfalls im Wesentlichen überein. Jedoch finden sich in den Akten abweichend e Einschätzungen zur Restarbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht .

Dabei sind die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die diesbezügliche Beur teilung von Dr. Z.___ , wonach von einer zwar mindestens, aber dennoch lediglich 50-60%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. So trifft es zu, dass sich Dr. Z.___ weder in seiner Beurteilung vom 2 2. April 2016 ( Urk. 9/47/10) noch in d er von Dr. med. K.___ visierten Stel lungnahme vom 1 8. Oktober 2017 mit den wiederholten Hinweisen in den medi zin ischen Akten auf Inkonsistenzen und Divergenzen sowie auf S ymptomauswei tung und Selbstlimitie rung seitens des Beigeladenen auseinandersetzte. Dass sich

Dr. Z.___ trotz der abweichenden Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit durch das C.___ ( Urk. 90/89/4 f.), durch Dr. G.___ ( Urk. 9/44/23) und Dr. I.___ ( Urk. 9/19) damit begnügte, die anderslautende Beurteilung des C.___ als bloss abweichende Einschätzung desselben medizinischen Sachverhalts zu bezeichnen , und ihr mit dieser Begründung keine Bedeutung bei mass ( Urk. 9/9910), überzeugt nicht. Denn vorliegend ist kein revisionsrechtlich er Sachverhalt zu beurteilen , bei welchem eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung zu begründen vermag (B GE 135 V 201; 112 V 371 E. 2b). Vielmehr handelt es sich um eine Erstanmeldung zum Rentenbezug, bei welcher sämtliche ärztlichen Beurteilungen im Rahmen der Beweiswürdigung gleichermassen zu berücksich tigen sind.

Abgesehen davon wäre Z.___ auch aufgrund seiner eigenen Untersuchung gehal ten gewesen, gewissen Unstimmigkeiten auf den Grund zu gehen. So korrespon diert die anamnestische Angabe des Beigeladenen, wonach er auf ebener Strecke nur zirka 1 km gehen könne, bevor ihn die Schmerzen im Bereich der LWS und im linken Bein zum Stehen zwingen würden ( Urk. 9/47/2), kaum mir derjenigen zum von ihm geschilderten Tagesablauf, wonach er nachmittags jeweils eine Stunde im Wald spazieren gehe ( Urk. 9/47/4). Im Rahmen der Abklärung im C.___ führte er gar aus, dass er beim Gehen von mindestens 2 Stunden immer eine Verbesserung verspüre ( Urk. 9/89/3, 8/89/17). Ebenfalls nicht aufgegriffen wurde von Dr. Z.___ , dass der Beigeladene angab, er könne maximal 30 bis 45 Minuten sitzen, dann müsse er sich die Beine vertreten, also etwa 50

-100 Meter laufen ( Urk. 9/47/2), bei der Untersuchung aber während 80 Minuten in der Lage war, zumeist ruhig und ohne verbale und mimische Schmerzäusserungen auf dem Stuhl zu sitzen, auch wenn er etwa alle 20-30 Minuten kurz aufgestanden und einige Schritte umherge gang en ist ( Urk. 9/47/5). Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, als Dr. Z.___ die zeitliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit den bei langem Sitzen oder Stehen auftretenden Schmerzausstrahlungen von der LWS ins linke Bein begründete ( Urk. 9/47/10). Aus welchem Grund eine wechsel belastende Tätigkeit, welcher die Möglichkeit zum Positionswechsel per Definiti onem eigen ist, trotz der Möglichkeit zum Sitzen von immerhin 80 Minuten mit nur kurzen Unterbrüchen und der Fähigke it zu längerem Gehen von zumindest einem Kilometer am Stück, nicht vollschichtig möglich sein soll, wird von Dr. Z.___ nicht ausgeführt. Letztlich findet sich in der Beurteilung von Dr. Z.___ auch keine Erklärung für den bei 45° positiv ausgef allenen Lasuège -Test rechts trotz möglichem Langsitz ( vgl. Urk. 9/47/5). Damit aber bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ , weshalb gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dar auf abgestellt werden kann (E. 3 .4 letzter Absatz).

6.3

Zu prüfen bleibt, ob die übrigen ärztlichen Angaben als medizinische Beurtei lungsgrundlage für die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit des Beigeladenen genügen. Bei der Würdigung der Stellungnahmen von Dr. D.___

ist zu beach ten , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 , 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem erweisen sich die Berichte von Dr. D.___ in der Gesamtschau in Bezug auf dessen Einschät zungen der Restarbeitsfähigkeit als teilweise widersprüchlich. So ist nicht nach vollziehbar, weshalb Dr. D.___ in seinem Zwischenbericht an die Sympany vom 2 7. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Überkopfar beiten bescheinigte ( Urk. 9/12/22 f.), sich dann aber in seinem Bericht vom 2 3. April 2015 dafür aussprach, dass es durch den Unfall vom 1 1. Dezember 2014 zu einem massiven Schmerzschub im Bereich der linken Schulter gekommen sei, weshalb der Beigeladene zur Zeit aufgrund der Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 9/88/231). Auch erstaunt, dass er in seinem Bericht vom 2 3. Dezember 2015, obwohl er angepasste Tätigkeiten wie diejenige als Kontrol leur ohne Heben von Lasten über 20 kg und ohne Überkopfarbeiten als möglich bezeichnete, nunmehr erklärte, er könne die Frage nach der prozentualen Verminderung der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit nicht beantwor ten ( Urk. 9/42/2), obwohl ihm dies zuvor möglich gewesen war und auch im Bericht vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 9/60/2) durchaus wieder möglich schien. Letztlich erweist sich auch die chronologisch jüngste Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ vom 2 9. Juni 2017, gemäss welcher er den Beigeladene n in einer angepassten Tätigkeit als lediglich noch zu 20 bis 30 % eingeschränkt beurteilt e ( Urk. 9/90/2 f . ), insofern mit seiner früheren Einschätzungen im Wider spruch stehend, als er trotz angeblich verschlechtertem Zustand lumbal und stationärem Zustand im Bereich der Schultern ( Urk. 9/90/1) nunmehr von einer grösse ren Restarbeitsfähigkeit ausging , als noch in seiner Beurteilung vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 9/60/2). Damit aber kann auch auf die Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit von Dr. D.___ nicht abgestellt werden.

Bezeichnend erweist sich aber , dass selb st Dr. D.___ die Motivation des Beige ladenen in seinem Bericht vom 2 9. Juni 2017 auf einer Skala von 1 bis 10 ledig lich noch mit 5 beurteilte ( Urk. 9/90/4). Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen im Gutachten des C.___ vom 7. Februar 2017 , gemäss welchem die Leistungsbereitschaft des Beigeladenen als nicht zuverlässig beurteilt wurde ( Urk. 9/89/4). Nicht nur das C.___ , sondern bereits Dr. I.___ erkannte am 2 2. Mai 2015 ein gewisses Verdeutlichungsverhalten und erachtete die vom Beigeladenen demonstrierten Beschwerden als nur teilweise objektivier- und nachvollziehbar ( Urk. 9/19/2). Dass sich auch die Kreisärztin der SUVA, Dr. J.___ , am 7. Oktober 2016 dafür aussprach, dass dem Verhalten des Beige ladenen die Authentizität fehle, ergänzt das so gewonnene Bild. Insgesamt erweist sich die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des C.___ im Lichte der gesamten medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere unter Berücksichtigung der damit im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzung von Dr. I.___ vom 2 2. Mai 2015 ( Urk. 9/19) als überzeugende und nachvollziehbare Beurteilung . Wie Dr. I.___

erachtete auch das C.___

die rezidivierende n

Lumboischialgien als durch den objektiven Befund grundsätzlich erklärbar. Auch stellte es nicht in Frage, dass die degenerativen Zustände in beiden Schultergelenken trotz fehlender erheblicher Neuropathologie zu durchaus nachvollziehbaren funktio nellen Einschränkung en führen, stellte aber ebenfalls in Überstimmung mit Dr. I.___ fest, dass dies keine quantitativen Einschränkungen in einer ange passten Tätigkeit nach sich ziehe.

Dieser Schluss erweist sich im Lichte der gesamten Aktenlage als überzeugend und korrespondiert insbesondere a uch mit dem vom Beigeladenen geschilderten Tagesablauf, gemäss welchem er meistens 3 bis 4 Stunden täglich in der Garage verbringe, wo er unter anderem, wenn auch mit zeitlichen Verzögerung en , wei terhin in der Lage sei, Wasserpumpen zusammenzustellen. Ausserdem laufe er zwei Stunden täglich wegen der Diskushernie (vgl. Urk. 9/88/318), was ebenfalls auf eine doch hohe Aktivität schliessen lässt. Gleiches gilt für de n Umstand, dass der Beigeladene am 2 3. April 2015 offensichtlich in der Lage war, die Räder seines Fahrzeugs selber zu wechseln ( Urk. 9/88/313). Dass das Gutachten des C.___ wie auch der Bericht von Dr. I.___ nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Suva respektive der Sympany eingeholt wurden, schmälert deren Beweis kraft nicht, ist dies doch für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens nicht entscheidend ( vgl. obige E . 3. 3 mit dem Hinweis unter anderem auf BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ).

Damit aber ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung des C.___ und von Dr. I.___ wie auch von Dr. J.___ davon auszugehen, dass der Beigeladene im hier massgeblichen Zeitraum respektive spätestens ab Mitte Januar 2015 in einer wechselbelastenden leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von maximal 15 kg ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne repetitive Rumpftorsionen respektive ohne repetitiven Einsatz der Arme und ohne Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/19/2-3, 9/89/5).

Auf ergänzende medizinische Abklärungen kann angesichts dessen in antizipier ter Bew eiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) . 7 . 7 .1

Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beigeladenen . Der massgebliche Invaliditätsgrad für Zeit vom 1. September 2015 ( frühest möglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung vom 9. März 2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) bis zum Erlass der hier angefochtenen Entscheide ist gestützt auf die allgemeine Methode des Ei nkom mensvergleichs zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 .2 7. 2.1

Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 7 .2.2

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen d es Beigeladenen gestützt auf das

dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 2 1. April 2015 zu entnehmende Einkommen von Fr. 73'378.-- , das der Beigelad e ne bei der B.___ im Jahr 2012 erzielt hatte, und berücksichtigte zusätzlich, dass der Beigeladene seit Mai 2007 nebenberuflich einer selbständigen Tätigkeit nachging, welche im Jahr 2012 gemäss IK-Auszug Fr. 9'094.-- eintrug ( Urk. 9/10, 9/51/1). Die Beschwerdegegnerin verkannte dabei, dass der dem IK-Auszug zu entnehmende Lohn 2012 gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert war, weil der Versicherte sein Pensum ab 2012 im Umfang der Suva-Rente von 17 %

auf 83 % reduzierte (vgl. Urk. 9/8/2). Unter Berücksichtigung des dem IK-Auszug zu entnehmende n Einkommen s 2011 von Fr. 81'833. -- ( Urk. 9/10/1) und der bis ins Jahr 2015 eingetretenen Nominallohnentwicklung bei Männern von 2171 Punkten (2011) auf 2226 Punkte im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne, 1976-2016)

resultiert hieraus ein hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall von Fr. 83'957.40 im Jahr 2015 ( Fr. 81'833.-- : 2171 x 2 226).

Was das Nebeneinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anbelangt, gilt es zu beachten, dass die Invalidenversicherung nach der gesetzgeberischen Konzep tion grundsätzlich nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatz pensums von 100 % gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Schon deswegen ist ein Nebeneinkommen nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen, wenn ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 4.1; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 55 E. 4.5.2 f.). Der Beigeladene nahm seine selbständige Erwerbstätigkeit, welche offensichtlich an das Arbeits verhältnis mit der B.___ gekoppelt war (vgl. Urk. 9/8/2) , gemäss IK-Auszug im Mai 2007, mithin erst nach dem Skiunfall vom 1 6. April 2007 und der dabei erlittenen Schulterverletzung rechts auf ( Urk. 9/10/3). Bereits d ieser Umstand spricht gegen die Berücksichtigung dieser Einkünfte. Damit bleibt es beim oben berrechneten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 83'957.40 im Jahr 2015. 7. 3 7 .3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung). 7 .3.2

Die Parteien liessen unbestritten, dass für die Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den branchenunabhängigen Durchschnittlohn für Hilfsarbeiten gemäss der LSE abzustellen ist, nachdem der Beigeladene im Laufe des Jahres 2015 seine Anstellung bei der B.___ definitiv verloren hat.

Der Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art betrug für Männer im Jahr 2014 monatlich Fr. 5' 312.-- (LSE 2014 , Tabelle T1_tirage_skill-Level, Total, Kompetenzniveau 1), was der durchschnittlichen Arbeitszeit über alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden und der Nominal lohnentwicklung angepasst zu einem Invalideneinkommen 2015 von Fr. 66'632.75 (Fr. 5'312.—x 12 x 41,7 : 40 : 2220 x 2226 ) führt. 7 .3.3

Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und beruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verweigerte einen Abzug vom Tabellenlohn mit dem Argu ment, ein solcher könne angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht gewährt werden , bestünden doch genügend Verweisungstätigkeiten auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt ( Urk. 2 S. 6).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366 /2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.

3.2.1).

Das fortgeschrittene Alter des 1960 geborenen Beigeladenen erlaubt keinen Abzug vom Tabellenlohn, gilt doch insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, dass sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Dass der Be igeladene gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte bis höchs tens mittelschwere Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt ke inen Abzug vom Tabel lenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige schwere Arbeit nicht mehr ausüben kann und auch bei der Ausübung einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. obige E. 6.3 ), was gegebenenfalls das Spektrum an zumutbaren Stellen auf dem Arbeitsmarkt einschränkt und möglicherweise auch dazu führt, dass nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung beste hen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Fällen beschränkt sich aber der maximal mögliche Abzug jedenfalls auf 10 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.1, 9C_643/2010 vom 27. Dezember 201 E. 3.4), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 59' 973.10 führt (Fr. 66'636.75 x 0,9). 7 .4

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83'957 . 40

mit dem so errechneten Invalideneinkommen von Fr. 59'973.10 ergibt einen rentenauschliessenden Inva liditätsgrad von k napp 29 % . Auf die Prüfung der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass kann bei diesem deutlichen Ergebnis und fehlenden Hinweisen auf rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174) verzichtet werden.

Die Beschwerden sind folglich gutzuheissen und die angefochtene n Entscheid e sind aufzuheben. 8 . 8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Mit Beschwerde vom 1 1. Dezember 2017 bea ntragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Der Beschwerde führenden (obsiegenden) Person wird zwar gemäss Art. 61 lit . g ATSG grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung zuerkannt, dies gilt jedoch nicht für Sozialversicherer. Diese sind in übereinstim mender Auslegung mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit öffentlich-rechtlichen Auf gaben betraute Organe (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 200 zu Art. Art. 61 ATSG). Es besteht daher kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. November 2017 betreffend den Renten anspruch von X.___ ab 1. Dezember 2017 und vom 2 2. Februar 2018 betreffend den Rentenanspruch von X.___ vom 1. September 2015 bis 3 0. November 2017 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwalt Andreas Bühlmann - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer