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IV.2017.01353

Revisionsgrund nicht rechtsgenügend ausgewiesen; Gutheissung (BGE 8C_652/2019)

Zürich SozVersG · 2019-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, meldete sich am 3. November 2006 unter Hinweis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule (Unfall), Schmerzen in den Schul tern, Rü cken- und Knieschmerzen, Schlafstörungen sowie Depressionen (Angst zustän de) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /4) . Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Ver hält nisse (unter anderem Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungs an stalt [SUVA; vgl. Urk. 6 /28/1-104] und Einholung eines psychiat risch-psycho the rapeutischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 6 /51]), sowie nach Durchführung des Vor bescheidver fah rens (vgl. Urk. 6 /58-76) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 6 /90-92) mit

Wir kung ab 1. November

2006 bis 31. März

2007 und ab 1. März bis 31. August 2008 eine ganze Rente sowie ab 1. September 2008 eine halbe Rente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu. 1.2

Anfang 2013 leitete die IV Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfah ren ein (vgl. Urk. 6 /123-125). Nach Einholung diverser Arztberichte (vgl. Urk. 6/126 und 6 /129) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /136 -137;

mit Ver fügung vom 28. August 2013; Urk. 6 /145) hob die IV Stelle die bis her aus gerich tete halbe Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen zur

Än derung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 ( SchlB IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf den ers ten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom

29. Juni 2015 (Urk. 6/189) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (Prozess IV.2013.0879). 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle in Umsetzung des vorgenannten Entscheides eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ (Expertise vom

18. Juli 2016; Urk. 6/225). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/238, Urk. 6/269) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) erneut auf den ers ten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 (Urk. 1) wiederum Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

9. November 2017 sei aufzuheben (1.) , eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin au f zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 30. Januar 2018 (Urk. 5)

auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (Urk.

7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 2. Juli 2019 ( Urk.

8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ein ( Urk. 9/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hin weis).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Novem ber 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen , vorliegend sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und somit ein Revisionsgrund gegeben. Da d ie Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Z.___ in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, werde auf einen Einkommensvergleich verzichtet. Die Erwerbseinbusse von 20 % entspreche dem IV Grad. Zum heutigen Zeitpunkt be stehe daher kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 3).

D ie Beschwerdegegnerin führte weiter aus , die damalige RAD-Stellungnahme habe in keiner Weise den rechtsprechungsgemässen Kriterien entsprochen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen. Zur Beurteilung hätte daher nicht ohne Weiteres auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden dürfen. Dies stelle eine willkürliche Beweiswür digung dar. Die damalige Rentenszusprache sei daher zweifellos unrichtig gewe sen, weshalb vorliegend auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei (S. 4). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) ein, dass hinsichtlich des aktu ellen Gesundheitszustandes nicht auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden könne. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei somit nicht aus gewiesen. Dass die Rentenzusprache unter anderem aus psychischen Gründen er folgt sei, sei ebenfalls nicht erstellt, weshalb selbst eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes keinen Revisionsgrund darstellen würde. Weiter habe das hiesige Gericht bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2015 festgestellt, dass vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin könne sich deshalb auch nicht auf einen Wiedererwägungsgrund berufen (S. 13 f.). 2.3

Hinsichtlich der Verfügung vom 9. November 2017 ist nachstehend primär zu prüfen, ob der Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtliche Veränderung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenver fügung

der Beschwerdegegnerin vom

6. Januar 2011 (Urk. 6/90-92 ; Sachverhalt 1.1).

Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 (Sachverhalt 1.2) fällt als Vergleichszeitpunkt hingegen ausser Acht, d a diese infolge der Rückweisung durch das hiesige Gericht an die Verwaltung zur weiteren Abklärung nicht in Rechtskraft erwuchs ( E. 1.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2011, 8C_699/2011 vom 17. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.

3.1

Der am 6. Januar 2011 verfügten Invalidenrente lagen nachstehende ärzt liche Beurteilungen zugrunde: 3.1.1

PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 12. Juni 2008, dass sich in zusam men fassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei nur niedriggradi gen

skeletta len Degenerationen sowohl aus neurologischer als auch aus rheu ma to lo gischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Mit der di agnos tizierten Depression sei aber ein IV-relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, wobei es aber zuletzt zu einer namhaften Besserung gekommen sei (Urk. 6 /57/3-4). Am 11. Dezember 2008 empfahl PD Dr. A.___ die Einholung ei nes psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6 /57/5). 3.1.2

Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. September 2009 (Urk. 6 /51) fol gende Diagnosen (S. 14): Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie (als weitere Diagnosen): -

anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) -

Konsum von Tabak und Cannabinoiden (Z72.0 und Z72.2) -

akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)

Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, der Akten und der Angaben de r Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Neurasthenie, bestehend seit der Kindheit, ausge gangen werden, die bis 2005/2006 die soziale, berufliche, persönliche und part nerschaftliche Integration der Beschwerdeführerin objektiv nicht wesentlich beein trächtigt habe (S. 17). Im Fall der Beschwerdeführerin lägen aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vor, die auf schwe re De fizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumut barkeit zu de ren Überwindung (beispielsweise durch fehlende krankheitsbe dingte Ressourcen) deuteten (S. 18 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestünden invali di tätsfremde Ge sichtspunkte (Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale As pekte) mit einer allfälligen therapeutischen Relevanz; diese Aspekte gingen je doch nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ein. Eine Neurasthenie begründe (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung) aus versicherungs medizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsun fähigkeit. Die Wil lensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Be schwerdeführerin zu mutbar (S. 19). 3.1.3

Die Physiotherapeutin B.___ , der Ergotherapeut C.___ , die Psychologin lic . phil. D.___ , Assistenzarzt Dr. med. E.___ und der Leitende Arzt Prof. Dr. med. F.___ von der G.___ und dem H.___ diagnostizierten in ihrem B ericht vom 25. März

2010 (Urk. 6 /69) ein chronisches zerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit/bei Kypho sie rung C3-6, Osteochondrosen C4/5 und C5/6 und muskulärer Insuffizienz der Brustwirbelsäule sowie einen Status nach Arthroskopie der rechten Schulter bei Tendinopathia

calcarea (ohne residuelle Beschwerden) und eine Depression. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ambulanten In terdisziplinären Schmerz-

P rogramms (AISP) an physiotherapeutisch, psycholo gisch, ergothera peu tisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen mit dem Ziel der Steigerung der Schmerz- und Belastungstole ranz. Aus psy chiatri scher Sicht seien Hinweise auf eine Angststörung und eine Depression zu erken nen. Die Resultate der funktionellen Testbatterie zeigten trotz der schon anfäng lich guten Werte eine zusätzliche Steigerung. Leicht an gestiegen sei die Schmerzintensität, was durch die Mehrbelastung des Pro gramms auf körper li cher und psychischer Ebene erklärt werden könne. Auch die Schlafqualität habe ab genommen. Die Auswertungen am Ende des Programms hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weniger depressiv sei; auch die Ängste hätten abge nommen. Aus physiotherapeutischer Sicht sei keine Einzel therapie notwendig. Aus psycho logischer Sicht wäre eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sinnvoll, um eine Stabilität in der psychi schen Befindlichkeit bei zu behalten. 3.1.4

Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin führte am 14. Juli 2010

aus, dass ein chronischer physischer und psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (somatisch: Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmerzentwicklung nach dem Unfall vom Mai

2005; psychisch: ICD-10 F45.41 [chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren]) aktuell die volle Ausschöpfung der funktio nellen Leis tungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verhindere. Im Mittel punkt der verhaltenseinschränkenden Beschwerden stehe eine thera peu tisch bis lang schwer zu beeinflussende Schmerzentwicklung mit negativer Aus wirkung auf den geregelten Tagesablauf und das subjektive Befinden und Erle ben. Die Beschwerdeführerin erlebe sich krankheitsbedingt verändert und bis in die Fähig keit zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen hinein einge schränkt. Sie zeige sich motiviert, ihren Zustand zu verändern und die Schmer zent wick lung positiv zu beeinflussen. Eine störungsspezifische Behandlung finde lege artis ambulant durch Hausarzt und Psychiater statt mit erfolgreicher Unter stützung einer schmerztherapeutisch orientierten Physiotherapie. Aus ver siche rungsmedizini scher Sicht könne vor dem Hintergrund des festgestellten Gesund heitsschadens eine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit in an gestam m ter und ange passter Tätigkeit von 50 % postuliert werden unter den Beding ungen einer ange messenen therapeutischen und beruflic hen Eingliede rungshilfe (Urk. 6 /76/1-2). 3.2

Nach Erlass der rentengewährenden Verfügung sind folgende medizinische Ein schätzungen von Relevanz : 3.2.1

Im Rahmen eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachtens vom

30. August 2012 (Urk. 6 /139/9-17) diagnostizierte Dr. med. J.___ , Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin , ein chronisches HWS Syndrom bei Hypermobilität im Rahmen einer chronischen Schmerz krankheit, eine leichte Skoliose und eine Calcaneodynie beidseits. Die geschil derten Nacken- Schulterschmerzen seien im Wesentlichen glaubhaft und recht komplexer Natur. Zum chronischen Schmerzgeschehen komme sicher die be gleitende psy chische Veränderung im Sinne einer zu vermutenden chronischen Schmerz krankheit. Aus orthopädischer Sicht sei die allgemeine Hypermobilität mit lokaler rönt geno lo gisch nachweisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu erwähnen. Die anamnestische Angabe der Schmer zen bei gleich förmiger Hal tung und die daraus sich ergebende Notwendigkeit des Positions wechsels passe als Schmerzerklärung in diese Betrachtung. Die beidseitige Cal ca neodynie stelle auch bei längerem Gehen nur eine geringe Behinderung dar. Es entstehe nicht der Eindruck einer alkoholischen Persönlich keitsveränderung. Auch Zeichen ei ner sensiblen Polyneuropathie der Unter schenkel seien nicht feststellbar. Die bis herige halbtägige Arbeit erscheine vor läufig durchaus sinn voll, auch weil sie keine wesentliche körperliche Belastung darstelle. Einschrän kungen bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Intoleranz von gleichförmigen Hal tungen und Bewegungen. Von schwerem Heben und Tagen von Lasten über 10 kg sei abzuraten (S. 8 f.). 3.2.2

Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, L.___ , der die Beschwerdeführerin ebenfalls im Auftrag der Deutschen Rentenversi cherung begutachtet hatte, führte in seiner Expertise vom Dezember 2012 (Urk. 6 /139/1-7) aus, dass neurologisch ein WRS C5-8 links vorliege, das im Zusammenhang mit den geschilderten orthopädischen Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schul terbereich) durchaus nachvollziehbar sei. Es lägen allge mein toxische Zei chen für Alkohol- und Cannabiskonsum vor sowie eine sen sible toxische Poly neuropathie der Beine, die ebenfalls durch den Alkohol her vorgerufen werde. We sentliche psychische Störungen seien bei der Exploration und Diagnostik nicht zutage getreten. Die geäusserten Beschwerden stünden durchaus im Zu sammen hang mit der Missbrauchssymptomatik sowie mit dem orthopädischen Schmerzsyndrom, das nicht von psychiatrischer Seite zu beur teilen sei (S. 6). 3.2.3

Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2007 behandelte, äusserte sich in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 6 /129) dahingehend, dass zwar eine mit telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) bestehe, dass diese aber keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe auch keine andere psy chi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2.4

Med. pract . N.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom RAD äusserte sich am 22. Juli 2013 dahingehend, dass der Bericht von Dr. K.___ äusserst kritisch zu hinterfragen sei, insbesondere was die Polyneuropathie angehe. Die entspre chend

zu erwartenden Befunde (Missempfindungen in den Beinen oder Mus kel schwä che , typischerweise an der Fusshebermuskulatur ) seien nicht erhoben worden. Es wür den als Hinweise auf eine Polyneuropathie lediglich ein redu ziertes Vibra tionsemp finden und reduzierte Reflexe an den Beinen bei Alkohol konsum angeführt. Diese Befunde wären zwar passend, stimmten aber nicht mit dem Untersuchungsbefund von Dr. J.___ überein. Dieser habe ein normales Vibrationsempfinden und normale Reflexe angegeben. Im Übrigen ergäbe sich aus einer Polyneuropathie (sollte sie denn nachträglich doch noch lege artis zu diagnostizieren sein) ohnehin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 /144/2-3). 3.2.5

Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. O.___ und Chefärztin Dr. med. P.___ von der Q.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 6/172/5-8 ) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): -

Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom -

schmerzhafte Facettengelenke C2/3 und C3/4 links -

belastungsverstärkter Dauerschmerz -

DD myofasziale Komponente -

Tarsaltunnelsyndrom mit Reizung des Musculus

abductor

digiti

quinti

bds . links > rechts -

geplante operative Behandlung -

Femoropatellarsyndrom rechts > links bei -

Vd . a. mildes Torsional Malalignement -

St. n. einmaliger Viscosupplementation 24.03.2014 mit 100%i gem Ansprechen über 2 Wochen -

Multiple Arthralgien -

aktuell betont Schulter bds .; Knie bds . rechts > links -

St. n. Tendinitis calcarea rechts; operative Versorgung

Objektivierbar bestehe ein linksseitig betonter facettogener Schmerz. Im aktuel len Röntgenbild zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen der Hals wirbelsäule. Die Schultern seien im Wesentlichen unauffällig (S. 3). 3.2.6

Im Bericht des R.____ der Q.___ vom 21. August

2014 (Urk. 6/172/9 ) wurde ein chronisches multilokuläres Schmerzsyn drom (Stadium II nach Gerbeshagen ) mit/bei segmentaler Kyphose C4/5 bei multi seg men taler Osteochondrose diagnostiziert. 3.2.7

Dr. O.___ führte am 25. August 2014 aus, dass die durchgeführte MRI-Untersu chung mehrsegmentale degenerative Veränderungen dokumentiere. Diese Ver än derungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kyphosierung seien mög li ch erweise als beschwerdeauslösend zu werten. Die weitere Behandlung bezüg lich

dieser Beschwerden werde durch die Wirbelsäulenchirurgie fortgeführt (Urk. 6/172/10-11 ). 3.2.8

Ihre rentenaufhebende Verfügung vom 9. November 2017 erliess die Beschwer degegnerin insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom

18. Juli 2016 (Urk. 6/225). Darin nannten die verantwortlich zeich nenden Ärzte Dr. med

S.___ , Fachärztin für Orthopädische C hirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. T.___ , Eidge nössischer Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. U.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie Dr. med. V.___ , Facharzt Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59): - Chronische Cervikocephalgien bei Status nach dreimaliger Halswirbelsäu le n (HWS)-Distorsion - Muskuläre Dysbalance Nacken-/Schultergürtel - Fersenschmerzen und Metatarsalgie beidseits bei - Fussfehlstatik, Knick-Senk-Spreizfuss beidseits - Status nach erfolgloser Tarsaltunnel -OP links (18. November 2014) - Klinisch leichtgradige Bandinstabilität oberes Sprunggelenk links - Rezidivierende subacromiale Schmerzen rechts bei AC-Gelenksarthrose - Status nach Schulterarthroskopie bei Tendinosis

calcarea 2005

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (S. 59 f.): - Chronische Kopfschmerzen - Migräne mit Aura - Akzentuierte emotional instabile, dependente und histrionische Persön lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Schädlicher Alkoholkonsum (ICD-10 F10.25) - Psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden (ICD-10 F54) - Sta t us nach Cannabiskonsum (ICD-10 F12.220) - Sta t us nach depressiven Episode n schwankenden Ausmasses, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Nasenatmungsbehinderung linksseitig mit/bei - Status nach Septumturbinoplastik August 2008, W.___ - Struma multinodosa und ektope Nebenschilddrüsengewebe links - Abklärung und sonographische Kontrolle (Mai 2015), Hals-Nasen-Ohren Klinik, W.___ - Aktuell: euthyreote Stoffwechselsituation

Betreffend die erhobenen Befunde notierte der psychiatrische Gutachter, bei der Beschwerdeführ erin handle es sich um eine 57-j ährige, gepflegte Explorandin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie sei freundlich und kooperativ. Sie sei redselig, das formale Denken sei etwas umständlich, jedoch insgesamt gut nachvollziehbar. Die mnestischen und kognitiven Funktionen wiesen keine groben Auffälligkeiten auf. Insbeson dere keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit. Auf die gestellten Fragen könne sie ohne Zögern und geordnet eingehen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnstörungen, Sinnestäuschun gen/Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar . Sie sei stimmungs mässig aufgestellt, sei auch gut modulations fähig. Sie wirke offen, der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Es bestehe eine lebhafte Mimik und Gestik. Der Antrieb sei etwas angehoben. Psychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestün den keine Hinweise auf Suizidalität (S. 38 f.).

Es könne derzeit keine psychiatrische Diagnose mit einer anhaltenden Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Früher, in Zusammenhang mit Le benskrisen, habe sie depressive Phasen gehabt, die auch aktenkundig seien und zu einer vorübergehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ge führt hätten (S. 41). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin habe es aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Revision nicht gege ben. Es lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, die mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen würden (S. 43).

In allgemein-internistischer Hinsicht führte die beurteilende Expertin aus, es fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 47). Zu den früheren internistischen Einschätzungen hielt sie fest, aus den vorliegenden Unterlagen seien keine Stellungnahmen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht ersichtlich (S. 48).

Aus neurologischer Sicht wies der Experte darauf hin, dass sich keine Handicaps ergäben. An neurologischen Leiden liege im Wesentlichen nur die Kopf schmerz symptomatik vor. Diese wirke sich bei geringer Ausprägung und ohne Not wendigkeit zu einer medikamentösen Therapie nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ressourcen seien bei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht vor han den. Sie habe keine motorischen Funktionsdefizite oder Sinnesbehinderungen und zeige eine normale neurokognitive Leistungsfähigkeit. Sie lebe zwar allein, habe aber ein gutes soziales Netzwerk, insbesondere Rückhalt durch die Familie, mit der sie eng verbunden sei (S. 57).

Auf dem orthopädischen Fachgebiet bestünden zusammenfassend nur leichtgra dige myofasciale Symptome im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie fussfehlstatisc he Beschwerden bei Knick-Senk-Spreizfuss beidseits und begin nendem Hallux valgus linksbetont. Die beklagte Beschwerdesymptomatik habe nur teilweise objektiviert werden können. Radiologisch nachweisbare Patholo gien, die eine Beschwerdeursache erklären könnten, f änden sich nicht. Die b elas tungsabhängigen Fussbeschwerden würden als Folge der Fussfehlstatik und der muskulären Dysbalance angesehen. Differentialdiagnostisch könnte ein venöses Problem bestehen. Dies aber eher leichtgradig bei möglichen venösen Abflu s sstö rungen. Als Indikator dafür würden die anamnestische Angabe der Beschwerde führerin gesehen, die eine Besserung beim Hochlagern der Beine angegeben habe (S. 63).

Zum Verlauf hielten sie fest, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich verändert. Der Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin sei aufgrund der klinischen Untersuchungen und der vorhan denen Aktenlage anders beurteilt worden (S. 66). 4. 4.1

In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin basierend auf dem Gutachten der Z.___ (E. 3.2.8 ) von einem seit der erstmaligen Rentenzusprache verbesserten Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin aus. So werde im psychiatrischen Teilgut achten festgehalten, dass die früher festgestellten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit vorübergehender Natur gewesen seien. Demgegenüber habe im aktuel len Gutachten der Z.___ aus psychischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr diagnostiziert werden können (S. 3) .

Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2015 (Prozess IV.2013.0879; Urk. 6/189) zu ersehen ist, war en die massgebende n, zur Rentenzusprache füh rende n Pathologie n nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen (S. 12) . Indes lassen die jeweiligen psychiatrischen Befunde nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen. Namentlich befand Dr. Y.___

in seinem Gutachten vom 20. Septem ber 2009 (E. 3.1.2 hiervor) eine im Bewusstsein wache und allseits orientierte Beschwerdeführerin, welche im formalen Denken logisch und kohärent war. Die Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration waren unauffällig. Ebenso war das Gedächtnis intakt, im Affekt war die Beschwerdeführerin ausge glichen und gut

moduliert. Sie plauderte entspannt und lachte angemessen. Ferner fanden sich weder Hinweise auf eine Suizidalität noch auf Wahr nehmungs

- oder Ich-Störungen. Als a uffällig nannte Dr. Y.___ lediglich eine erhöhte Lakri mosität (den Tränen nahe sein) sowie die Gestik der Beschwerde führerin, wobei sie zur dramatischen und theatralischen Darstellung neige (Urk. 6/51 S. 8 f.). Demgegenüber erhob auch Dr. T.___ im psychiatrischen Teilgutachten im Rah men der polydisziplinären Begutachtung durch die

Z.___ weitgehend unauffällige Befunde. Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar und allseits orientiert, ebenso freundlich und kooperativ. Sie war redselig, das formale Den ken wurde zwar als etwas umständlich , jedoch insgesamt gut nachvollziehbar be urteilt. Auch die mnestischen (das Gedächtnis betreffend) und kognitiven Funk tionen wiesen keine groben Auffälligkeiten auf. Dr. T.___ stellte keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit fest. Daneben waren auch Wahnstörungen, Sinnes täuschungen/Halluzinationen oder Ich-Störungen nicht eruierbar . Die Beschwer de führerin war stimmungsmässig aufgestellt, gut modulationsfähig, wirkte offen und der affektive Rapport liess sich gut aufnehmen. Die Gestik und Mimik war lebhaft, der Antrieb etwas ange h oben, ansonsten bestanden psycho motorisch keine Auffälligkeiten. Hinweise auf Suizidalität bestanden ebenfalls keine (E. 3.2.8 hiervor).

In Anbetracht genannter Befunde ist keine wesentliche Veränderung des psychi atrischen Geschehens erkennbar. Selbst wenn in Bezug auf den Bericht de r be handelnden Psychiaterin Dr. M.___ vom

11. April 2013 (E. 3.2.3), welche insbeson dere teilweise starke depressive Gefühle ohne Antrieb nannte (Urk. 6/129 S. 2), eine Veränderung anzunehmen wäre, kann eine solche hinsichtlich der aktuells ten Befunde im Gutachten der Z.___ nicht mehr nachvollzogen werden. Somit war eine allfällige Veränderung weder dauerhaft und wäre darüber hinaus

– wenn überhaupt – als Verschlechterung zu taxieren. 4.2

Selbiges trifft auf das somatische Geschehen der Beschwerdeführerin zu. Wäh rend die objektivierbaren degenerativen Veränderung en im Rückenbereich der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannt waren (vgl. E.3.1.3 hiervor) , muss basierend auf den medizinischen Akten neu zwar auf eine Fussproblematik mit entsprechendem Schmerzgeschehen geschlossen wer den ( Tarsaltunnelsyndrom mit anschliessender Operation, Fussfehlstatik, Knick-Senk-Spreizfuss beidseits; vgl. E. 3.2.5 und E. 3.2.8). Jedoch lassen die diesbe züglichen Befunde nicht auf signifikante Veränderungen schliessen (Urk. 6/225 S. 35 f.) und vermögen sie denn auch die vorgetragene Beschwerdesymptomatik nur teilweise zu objektivieren (E. 3.2.8 hiervor) . Vielmehr zeigt ein Vergleich der erhobenen Befunde, dass bei der erstmaligen Rentenzusprache namentlich eine Kyphosierung C3-6 sowie Osteochondrosen C4/5 (E. 3.1.3) vorlagen und auch bei Rentenaufhebung mehrsegmentale degene rative Veränd erungen festgestellt wurden im S inne einer Kyphosierung im Hals wirbelsäulenbereich (E. 3.2.7). Damit finden sich praktisch identische Befunde und es kann nicht auf eine wesentliche Änderung geschlossen werden. 4.3

Nach dem G esagten ist eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin nicht plausibel . Im Besonderen legt die Be schwerdegegnerin keine Verbesserung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dar.

Zwar schliessen identisch gebliebene Diagnosen und Be funde grundsätzlich eine re visionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächli chen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv ge minderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer ver besserten Leidensanpas sung der versicherten Person - nicht aus. Eine solche revisionsrechtlich erhebli che Steigerung ist jedoch ebenso wenig ersichtlich. 4.4

Haben sich somit im massgebenden Zeitraum weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch dessen beeinträchtigende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert, so liesse sich die strittige Rentenaufhebung nur mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfü gung vom

6. Januar 2011 (Urk. 6 /90-92) rechtfertigen (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). Eine qualifizierte Unrichtigkeit dieser ist jedoch zufolge der Feststellungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2015 (E. 4.1 S. 12) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) zu verneinen. 4.5 4.5.1

Anzufügen bleibt, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein beson derer Schutzbedarf der Versicherten nach langjährigem Leistungsbezug (mehr als 15 Jahre) oder bei fortgeschrittenem Alter (zurückgelegte 55 Jahre ) besteht. Dem wird insofern Rechnung getragen, als diesfalls die Frage der zumutbaren Selbst eingliederung bei der Revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung besonders zu prüfen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai

2018 E. 4.1.3.2 und 9C_920/2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).

Die Annahme der grundsätzlichen Selbsteingliederungsfähigkeit hat das Bundes gericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend eingeschränkt , dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen auf grund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzu gliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 4.5.2

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung am 9 . November 2017 (Urk. 2; BGE 141 V 5 E. 4) mehr als 55 Jahre alt. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 4. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise davon aus, dass die Beschwerde führerin nunmehr in angestammter Tätigkeit zu 8 0 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft, diese verlangt oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Den Akten si nd keine Anhaltspunkte für einen von vornherein fehlenden Eingliederungswil len der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren fehlende subjektive Einglie derungsfähigkeit zu entnehmen. 4. 5. 4

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten von über 55-Jährigen nicht Genüge getan. Die Beschwerdeführerin ist gelernte Heizungszeichnerin und arbeitete nach der Mutterschaftspause an ver schiedenen Stellen, so in Deutschland in einem Sanitätsgrosshandelsbetrieb und später - wieder in der Schweiz - bis 2005 unter anderem als Ausstellungsberate rin. Zuletzt war sie als Allrounderin bei der AA.___ mit der Befüllung von Kopiergeräten in einem 50 % -Pensum beschäftigt, welche Stelle sie verlor ( Urk. 6/4 Ziff. 6.2 f. und Urk. 6/225/30). Bei diesem Werdegang und d er langjäh rigen Absenz vom erlern ten Beruf ist ein entsprechender Wiedereinstieg praktisch ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kann damit nicht auf besondere berufli che Fähigkeiten zurückgreifen und vor einer allfälligen Rentenaufhebung wären entsprechende Eingliederungsmassnahmen vonnöten. Auch unter diesem Ge sichtspunkt ist die Rentenaufhebung nicht rechtens. 4.6

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

D ie Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit auf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessent s chädi gung von Fr. 2‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzu spre chen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . November 2017 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und 9/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Caisse de pension

B B.___ - Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hin weis).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Novem ber 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen , vorliegend sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und somit ein Revisionsgrund gegeben. Da d ie Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Z.___ in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, werde auf einen Einkommensvergleich verzichtet. Die Erwerbseinbusse von 20 % entspreche dem IV Grad. Zum heutigen Zeitpunkt be stehe daher kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 3).

D ie Beschwerdegegnerin führte weiter aus , die damalige RAD-Stellungnahme habe in keiner Weise den rechtsprechungsgemässen Kriterien entsprochen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen. Zur Beurteilung hätte daher nicht ohne Weiteres auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden dürfen. Dies stelle eine willkürliche Beweiswür digung dar. Die damalige Rentenszusprache sei daher zweifellos unrichtig gewe sen, weshalb vorliegend auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei (S. 4). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) ein, dass hinsichtlich des aktu ellen Gesundheitszustandes nicht auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden könne. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei somit nicht aus gewiesen. Dass die Rentenzusprache unter anderem aus psychischen Gründen er folgt sei, sei ebenfalls nicht erstellt, weshalb selbst eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes keinen Revisionsgrund darstellen würde. Weiter habe das hiesige Gericht bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2015 festgestellt, dass vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin könne sich deshalb auch nicht auf einen Wiedererwägungsgrund berufen (S. 13 f.). 2.3

Hinsichtlich der Verfügung vom 9. November 2017 ist nachstehend primär zu prüfen, ob der Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtliche Veränderung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenver fügung

der Beschwerdegegnerin vom

6. Januar 2011 (Urk. 6/90-92 ; Sachverhalt 1.1).

Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 (Sachverhalt 1.2) fällt als Vergleichszeitpunkt hingegen ausser Acht, d a diese infolge der Rückweisung durch das hiesige Gericht an die Verwaltung zur weiteren Abklärung nicht in Rechtskraft erwuchs ( E. 1.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2011, 8C_699/2011 vom 17. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.

3.1

Der am 6. Januar 2011 verfügten Invalidenrente lagen nachstehende ärzt liche Beurteilungen zugrunde: 3.1.1

PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 12. Juni 2008, dass sich in zusam men fassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei nur niedriggradi gen

skeletta len Degenerationen sowohl aus neurologischer als auch aus rheu ma to lo gischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Mit der di agnos tizierten Depression sei aber ein IV-relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, wobei es aber zuletzt zu einer namhaften Besserung gekommen sei (Urk.

E. 6 /90-92) rechtfertigen (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). Eine qualifizierte Unrichtigkeit dieser ist jedoch zufolge der Feststellungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2015 (E. 4.1 S. 12) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) zu verneinen. 4.5 4.5.1

Anzufügen bleibt, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein beson derer Schutzbedarf der Versicherten nach langjährigem Leistungsbezug (mehr als 15 Jahre) oder bei fortgeschrittenem Alter (zurückgelegte 55 Jahre ) besteht. Dem wird insofern Rechnung getragen, als diesfalls die Frage der zumutbaren Selbst eingliederung bei der Revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung besonders zu prüfen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai

2018 E. 4.1.3.2 und 9C_920/2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).

Die Annahme der grundsätzlichen Selbsteingliederungsfähigkeit hat das Bundes gericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend eingeschränkt , dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen auf grund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzu gliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 4.5.2

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung am

E. 6.2 f. und Urk. 6/225/30). Bei diesem Werdegang und d er langjäh rigen Absenz vom erlern ten Beruf ist ein entsprechender Wiedereinstieg praktisch ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kann damit nicht auf besondere berufli che Fähigkeiten zurückgreifen und vor einer allfälligen Rentenaufhebung wären entsprechende Eingliederungsmassnahmen vonnöten. Auch unter diesem Ge sichtspunkt ist die Rentenaufhebung nicht rechtens. 4.6

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

D ie Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit auf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessent s chädi gung von Fr. 2‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzu spre chen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . November 2017 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und 9/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Caisse de pension

B B.___ - Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht

E. 9 . November 2017 (Urk. 2; BGE 141 V 5 E. 4) mehr als 55 Jahre alt. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 4. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise davon aus, dass die Beschwerde führerin nunmehr in angestammter Tätigkeit zu 8 0 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft, diese verlangt oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Den Akten si nd keine Anhaltspunkte für einen von vornherein fehlenden Eingliederungswil len der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren fehlende subjektive Einglie derungsfähigkeit zu entnehmen. 4. 5. 4

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten von über 55-Jährigen nicht Genüge getan. Die Beschwerdeführerin ist gelernte Heizungszeichnerin und arbeitete nach der Mutterschaftspause an ver schiedenen Stellen, so in Deutschland in einem Sanitätsgrosshandelsbetrieb und später - wieder in der Schweiz - bis 2005 unter anderem als Ausstellungsberate rin. Zuletzt war sie als Allrounderin bei der AA.___ mit der Befüllung von Kopiergeräten in einem 50 % -Pensum beschäftigt, welche Stelle sie verlor ( Urk. 6/4 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01353

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 1 3. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, meldete sich am 3. November 2006 unter Hinweis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule (Unfall), Schmerzen in den Schul tern, Rü cken- und Knieschmerzen, Schlafstörungen sowie Depressionen (Angst zustän de) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /4) . Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Ver hält nisse (unter anderem Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungs an stalt [SUVA; vgl. Urk. 6 /28/1-104] und Einholung eines psychiat risch-psycho the rapeutischen Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 6 /51]), sowie nach Durchführung des Vor bescheidver fah rens (vgl. Urk. 6 /58-76) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 6 /90-92) mit

Wir kung ab 1. November

2006 bis 31. März

2007 und ab 1. März bis 31. August 2008 eine ganze Rente sowie ab 1. September 2008 eine halbe Rente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu. 1.2

Anfang 2013 leitete die IV Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfah ren ein (vgl. Urk. 6 /123-125). Nach Einholung diverser Arztberichte (vgl. Urk. 6/126 und 6 /129) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /136 -137;

mit Ver fügung vom 28. August 2013; Urk. 6 /145) hob die IV Stelle die bis her aus gerich tete halbe Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen zur

Än derung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 ( SchlB IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf den ers ten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom

29. Juni 2015 (Urk. 6/189) teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (Prozess IV.2013.0879). 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle in Umsetzung des vorgenannten Entscheides eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ (Expertise vom

18. Juli 2016; Urk. 6/225). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/238, Urk. 6/269) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) erneut auf den ers ten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 (Urk. 1) wiederum Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

9. November 2017 sei aufzuheben (1.) , eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin au f zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (S. 2).

Die IV-Stelle schloss am 30. Januar 2018 (Urk. 5)

auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (Urk.

7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 2 2. Juli 2019 ( Urk.

8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ein ( Urk. 9/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 1 6. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hin weis).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Novem ber 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen , vorliegend sei im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und somit ein Revisionsgrund gegeben. Da d ie Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten der Z.___ in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, werde auf einen Einkommensvergleich verzichtet. Die Erwerbseinbusse von 20 % entspreche dem IV Grad. Zum heutigen Zeitpunkt be stehe daher kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung (S. 3).

D ie Beschwerdegegnerin führte weiter aus , die damalige RAD-Stellungnahme habe in keiner Weise den rechtsprechungsgemässen Kriterien entsprochen, um als beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität zu dienen. Zur Beurteilung hätte daher nicht ohne Weiteres auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden dürfen. Dies stelle eine willkürliche Beweiswür digung dar. Die damalige Rentenszusprache sei daher zweifellos unrichtig gewe sen, weshalb vorliegend auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei (S. 4). 2.2

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin (Urk. 1) ein, dass hinsichtlich des aktu ellen Gesundheitszustandes nicht auf das Gutachten der Z.___ abgestellt werden könne. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei somit nicht aus gewiesen. Dass die Rentenzusprache unter anderem aus psychischen Gründen er folgt sei, sei ebenfalls nicht erstellt, weshalb selbst eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes keinen Revisionsgrund darstellen würde. Weiter habe das hiesige Gericht bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2015 festgestellt, dass vorliegend nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin könne sich deshalb auch nicht auf einen Wiedererwägungsgrund berufen (S. 13 f.). 2.3

Hinsichtlich der Verfügung vom 9. November 2017 ist nachstehend primär zu prüfen, ob der Revisionstatbestand im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist. Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtliche Veränderung des Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenver fügung

der Beschwerdegegnerin vom

6. Januar 2011 (Urk. 6/90-92 ; Sachverhalt 1.1).

Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 (Sachverhalt 1.2) fällt als Vergleichszeitpunkt hingegen ausser Acht, d a diese infolge der Rückweisung durch das hiesige Gericht an die Verwaltung zur weiteren Abklärung nicht in Rechtskraft erwuchs ( E. 1.3 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2011, 8C_699/2011 vom 17. November 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.

3.1

Der am 6. Januar 2011 verfügten Invalidenrente lagen nachstehende ärzt liche Beurteilungen zugrunde: 3.1.1

PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 12. Juni 2008, dass sich in zusam men fassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei nur niedriggradi gen

skeletta len Degenerationen sowohl aus neurologischer als auch aus rheu ma to lo gischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Mit der di agnos tizierten Depression sei aber ein IV-relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, wobei es aber zuletzt zu einer namhaften Besserung gekommen sei (Urk. 6 /57/3-4). Am 11. Dezember 2008 empfahl PD Dr. A.___ die Einholung ei nes psychiatrischen Gutachtens (Urk. 6 /57/5). 3.1.2

Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. September 2009 (Urk. 6 /51) fol gende Diagnosen (S. 14): Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie (als weitere Diagnosen): -

anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) -

Konsum von Tabak und Cannabinoiden (Z72.0 und Z72.2) -

akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)

Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, der Akten und der Angaben de r Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Neurasthenie, bestehend seit der Kindheit, ausge gangen werden, die bis 2005/2006 die soziale, berufliche, persönliche und part nerschaftliche Integration der Beschwerdeführerin objektiv nicht wesentlich beein trächtigt habe (S. 17). Im Fall der Beschwerdeführerin lägen aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vor, die auf schwe re De fizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumut barkeit zu de ren Überwindung (beispielsweise durch fehlende krankheitsbe dingte Ressourcen) deuteten (S. 18 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestünden invali di tätsfremde Ge sichtspunkte (Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale As pekte) mit einer allfälligen therapeutischen Relevanz; diese Aspekte gingen je doch nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ein. Eine Neurasthenie begründe (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung) aus versicherungs medizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsun fähigkeit. Die Wil lensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Be schwerdeführerin zu mutbar (S. 19). 3.1.3

Die Physiotherapeutin B.___ , der Ergotherapeut C.___ , die Psychologin lic . phil. D.___ , Assistenzarzt Dr. med. E.___ und der Leitende Arzt Prof. Dr. med. F.___ von der G.___ und dem H.___ diagnostizierten in ihrem B ericht vom 25. März

2010 (Urk. 6 /69) ein chronisches zerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit/bei Kypho sie rung C3-6, Osteochondrosen C4/5 und C5/6 und muskulärer Insuffizienz der Brustwirbelsäule sowie einen Status nach Arthroskopie der rechten Schulter bei Tendinopathia

calcarea (ohne residuelle Beschwerden) und eine Depression. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ambulanten In terdisziplinären Schmerz-

P rogramms (AISP) an physiotherapeutisch, psycholo gisch, ergothera peu tisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen mit dem Ziel der Steigerung der Schmerz- und Belastungstole ranz. Aus psy chiatri scher Sicht seien Hinweise auf eine Angststörung und eine Depression zu erken nen. Die Resultate der funktionellen Testbatterie zeigten trotz der schon anfäng lich guten Werte eine zusätzliche Steigerung. Leicht an gestiegen sei die Schmerzintensität, was durch die Mehrbelastung des Pro gramms auf körper li cher und psychischer Ebene erklärt werden könne. Auch die Schlafqualität habe ab genommen. Die Auswertungen am Ende des Programms hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weniger depressiv sei; auch die Ängste hätten abge nommen. Aus physiotherapeutischer Sicht sei keine Einzel therapie notwendig. Aus psycho logischer Sicht wäre eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sinnvoll, um eine Stabilität in der psychi schen Befindlichkeit bei zu behalten. 3.1.4

Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin führte am 14. Juli 2010

aus, dass ein chronischer physischer und psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (somatisch: Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmerzentwicklung nach dem Unfall vom Mai

2005; psychisch: ICD-10 F45.41 [chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren]) aktuell die volle Ausschöpfung der funktio nellen Leis tungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verhindere. Im Mittel punkt der verhaltenseinschränkenden Beschwerden stehe eine thera peu tisch bis lang schwer zu beeinflussende Schmerzentwicklung mit negativer Aus wirkung auf den geregelten Tagesablauf und das subjektive Befinden und Erle ben. Die Beschwerdeführerin erlebe sich krankheitsbedingt verändert und bis in die Fähig keit zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen hinein einge schränkt. Sie zeige sich motiviert, ihren Zustand zu verändern und die Schmer zent wick lung positiv zu beeinflussen. Eine störungsspezifische Behandlung finde lege artis ambulant durch Hausarzt und Psychiater statt mit erfolgreicher Unter stützung einer schmerztherapeutisch orientierten Physiotherapie. Aus ver siche rungsmedizini scher Sicht könne vor dem Hintergrund des festgestellten Gesund heitsschadens eine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit in an gestam m ter und ange passter Tätigkeit von 50 % postuliert werden unter den Beding ungen einer ange messenen therapeutischen und beruflic hen Eingliede rungshilfe (Urk. 6 /76/1-2). 3.2

Nach Erlass der rentengewährenden Verfügung sind folgende medizinische Ein schätzungen von Relevanz : 3.2.1

Im Rahmen eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachtens vom

30. August 2012 (Urk. 6 /139/9-17) diagnostizierte Dr. med. J.___ , Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin , ein chronisches HWS Syndrom bei Hypermobilität im Rahmen einer chronischen Schmerz krankheit, eine leichte Skoliose und eine Calcaneodynie beidseits. Die geschil derten Nacken- Schulterschmerzen seien im Wesentlichen glaubhaft und recht komplexer Natur. Zum chronischen Schmerzgeschehen komme sicher die be gleitende psy chische Veränderung im Sinne einer zu vermutenden chronischen Schmerz krankheit. Aus orthopädischer Sicht sei die allgemeine Hypermobilität mit lokaler rönt geno lo gisch nachweisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu erwähnen. Die anamnestische Angabe der Schmer zen bei gleich förmiger Hal tung und die daraus sich ergebende Notwendigkeit des Positions wechsels passe als Schmerzerklärung in diese Betrachtung. Die beidseitige Cal ca neodynie stelle auch bei längerem Gehen nur eine geringe Behinderung dar. Es entstehe nicht der Eindruck einer alkoholischen Persönlich keitsveränderung. Auch Zeichen ei ner sensiblen Polyneuropathie der Unter schenkel seien nicht feststellbar. Die bis herige halbtägige Arbeit erscheine vor läufig durchaus sinn voll, auch weil sie keine wesentliche körperliche Belastung darstelle. Einschrän kungen bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Intoleranz von gleichförmigen Hal tungen und Bewegungen. Von schwerem Heben und Tagen von Lasten über 10 kg sei abzuraten (S. 8 f.). 3.2.2

Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, L.___ , der die Beschwerdeführerin ebenfalls im Auftrag der Deutschen Rentenversi cherung begutachtet hatte, führte in seiner Expertise vom Dezember 2012 (Urk. 6 /139/1-7) aus, dass neurologisch ein WRS C5-8 links vorliege, das im Zusammenhang mit den geschilderten orthopädischen Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schul terbereich) durchaus nachvollziehbar sei. Es lägen allge mein toxische Zei chen für Alkohol- und Cannabiskonsum vor sowie eine sen sible toxische Poly neuropathie der Beine, die ebenfalls durch den Alkohol her vorgerufen werde. We sentliche psychische Störungen seien bei der Exploration und Diagnostik nicht zutage getreten. Die geäusserten Beschwerden stünden durchaus im Zu sammen hang mit der Missbrauchssymptomatik sowie mit dem orthopädischen Schmerzsyndrom, das nicht von psychiatrischer Seite zu beur teilen sei (S. 6). 3.2.3

Dr. med. M.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2007 behandelte, äusserte sich in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 6 /129) dahingehend, dass zwar eine mit telgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) bestehe, dass diese aber keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe auch keine andere psy chi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2.4

Med. pract . N.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom RAD äusserte sich am 22. Juli 2013 dahingehend, dass der Bericht von Dr. K.___ äusserst kritisch zu hinterfragen sei, insbesondere was die Polyneuropathie angehe. Die entspre chend

zu erwartenden Befunde (Missempfindungen in den Beinen oder Mus kel schwä che , typischerweise an der Fusshebermuskulatur ) seien nicht erhoben worden. Es wür den als Hinweise auf eine Polyneuropathie lediglich ein redu ziertes Vibra tionsemp finden und reduzierte Reflexe an den Beinen bei Alkohol konsum angeführt. Diese Befunde wären zwar passend, stimmten aber nicht mit dem Untersuchungsbefund von Dr. J.___ überein. Dieser habe ein normales Vibrationsempfinden und normale Reflexe angegeben. Im Übrigen ergäbe sich aus einer Polyneuropathie (sollte sie denn nachträglich doch noch lege artis zu diagnostizieren sein) ohnehin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 /144/2-3). 3.2.5

Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. O.___ und Chefärztin Dr. med. P.___ von der Q.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 6/172/5-8 ) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): -

Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom -

schmerzhafte Facettengelenke C2/3 und C3/4 links -

belastungsverstärkter Dauerschmerz -

DD myofasziale Komponente -

Tarsaltunnelsyndrom mit Reizung des Musculus

abductor

digiti

quinti

bds . links > rechts -

geplante operative Behandlung -

Femoropatellarsyndrom rechts > links bei -

Vd . a. mildes Torsional Malalignement -

St. n. einmaliger Viscosupplementation 24.03.2014 mit 100%i gem Ansprechen über 2 Wochen -

Multiple Arthralgien -

aktuell betont Schulter bds .; Knie bds . rechts > links -

St. n. Tendinitis calcarea rechts; operative Versorgung

Objektivierbar bestehe ein linksseitig betonter facettogener Schmerz. Im aktuel len Röntgenbild zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen der Hals wirbelsäule. Die Schultern seien im Wesentlichen unauffällig (S. 3). 3.2.6

Im Bericht des R.____ der Q.___ vom 21. August

2014 (Urk. 6/172/9 ) wurde ein chronisches multilokuläres Schmerzsyn drom (Stadium II nach Gerbeshagen ) mit/bei segmentaler Kyphose C4/5 bei multi seg men taler Osteochondrose diagnostiziert. 3.2.7

Dr. O.___ führte am 25. August 2014 aus, dass die durchgeführte MRI-Untersu chung mehrsegmentale degenerative Veränderungen dokumentiere. Diese Ver än derungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kyphosierung seien mög li ch erweise als beschwerdeauslösend zu werten. Die weitere Behandlung bezüg lich

dieser Beschwerden werde durch die Wirbelsäulenchirurgie fortgeführt (Urk. 6/172/10-11 ). 3.2.8

Ihre rentenaufhebende Verfügung vom 9. November 2017 erliess die Beschwer degegnerin insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom

18. Juli 2016 (Urk. 6/225). Darin nannten die verantwortlich zeich nenden Ärzte Dr. med

S.___ , Fachärztin für Orthopädische C hirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. T.___ , Eidge nössischer Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. U.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie Dr. med. V.___ , Facharzt Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 59): - Chronische Cervikocephalgien bei Status nach dreimaliger Halswirbelsäu le n (HWS)-Distorsion - Muskuläre Dysbalance Nacken-/Schultergürtel - Fersenschmerzen und Metatarsalgie beidseits bei - Fussfehlstatik, Knick-Senk-Spreizfuss beidseits - Status nach erfolgloser Tarsaltunnel -OP links (18. November 2014) - Klinisch leichtgradige Bandinstabilität oberes Sprunggelenk links - Rezidivierende subacromiale Schmerzen rechts bei AC-Gelenksarthrose - Status nach Schulterarthroskopie bei Tendinosis

calcarea 2005

Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (S. 59 f.): - Chronische Kopfschmerzen - Migräne mit Aura - Akzentuierte emotional instabile, dependente und histrionische Persön lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Schädlicher Alkoholkonsum (ICD-10 F10.25) - Psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden (ICD-10 F54) - Sta t us nach Cannabiskonsum (ICD-10 F12.220) - Sta t us nach depressiven Episode n schwankenden Ausmasses, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) - Nasenatmungsbehinderung linksseitig mit/bei - Status nach Septumturbinoplastik August 2008, W.___ - Struma multinodosa und ektope Nebenschilddrüsengewebe links - Abklärung und sonographische Kontrolle (Mai 2015), Hals-Nasen-Ohren Klinik, W.___ - Aktuell: euthyreote Stoffwechselsituation

Betreffend die erhobenen Befunde notierte der psychiatrische Gutachter, bei der Beschwerdeführ erin handle es sich um eine 57-j ährige, gepflegte Explorandin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sie sei freundlich und kooperativ. Sie sei redselig, das formale Denken sei etwas umständlich, jedoch insgesamt gut nachvollziehbar. Die mnestischen und kognitiven Funktionen wiesen keine groben Auffälligkeiten auf. Insbeson dere keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit. Auf die gestellten Fragen könne sie ohne Zögern und geordnet eingehen. Inhaltliche Denkstörungen wie Wahnstörungen, Sinnestäuschun gen/Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht eruierbar . Sie sei stimmungs mässig aufgestellt, sei auch gut modulations fähig. Sie wirke offen, der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Es bestehe eine lebhafte Mimik und Gestik. Der Antrieb sei etwas angehoben. Psychomotorisch sei sie unauffällig. Es bestün den keine Hinweise auf Suizidalität (S. 38 f.).

Es könne derzeit keine psychiatrische Diagnose mit einer anhaltenden Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Früher, in Zusammenhang mit Le benskrisen, habe sie depressive Phasen gehabt, die auch aktenkundig seien und zu einer vorübergehenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ge führt hätten (S. 41). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin habe es aus psychiatrischer Sicht seit der letzten Revision nicht gege ben. Es lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor, die mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehen würden (S. 43).

In allgemein-internistischer Hinsicht führte die beurteilende Expertin aus, es fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 47). Zu den früheren internistischen Einschätzungen hielt sie fest, aus den vorliegenden Unterlagen seien keine Stellungnahmen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus rein allgemein-internistischer Sicht ersichtlich (S. 48).

Aus neurologischer Sicht wies der Experte darauf hin, dass sich keine Handicaps ergäben. An neurologischen Leiden liege im Wesentlichen nur die Kopf schmerz symptomatik vor. Diese wirke sich bei geringer Ausprägung und ohne Not wendigkeit zu einer medikamentösen Therapie nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ressourcen seien bei der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht vor han den. Sie habe keine motorischen Funktionsdefizite oder Sinnesbehinderungen und zeige eine normale neurokognitive Leistungsfähigkeit. Sie lebe zwar allein, habe aber ein gutes soziales Netzwerk, insbesondere Rückhalt durch die Familie, mit der sie eng verbunden sei (S. 57).

Auf dem orthopädischen Fachgebiet bestünden zusammenfassend nur leichtgra dige myofasciale Symptome im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie fussfehlstatisc he Beschwerden bei Knick-Senk-Spreizfuss beidseits und begin nendem Hallux valgus linksbetont. Die beklagte Beschwerdesymptomatik habe nur teilweise objektiviert werden können. Radiologisch nachweisbare Patholo gien, die eine Beschwerdeursache erklären könnten, f änden sich nicht. Die b elas tungsabhängigen Fussbeschwerden würden als Folge der Fussfehlstatik und der muskulären Dysbalance angesehen. Differentialdiagnostisch könnte ein venöses Problem bestehen. Dies aber eher leichtgradig bei möglichen venösen Abflu s sstö rungen. Als Indikator dafür würden die anamnestische Angabe der Beschwerde führerin gesehen, die eine Besserung beim Hochlagern der Beine angegeben habe (S. 63).

Zum Verlauf hielten sie fest, der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich verändert. Der Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin sei aufgrund der klinischen Untersuchungen und der vorhan denen Aktenlage anders beurteilt worden (S. 66). 4. 4.1

In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin basierend auf dem Gutachten der Z.___ (E. 3.2.8 ) von einem seit der erstmaligen Rentenzusprache verbesserten Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin aus. So werde im psychiatrischen Teilgut achten festgehalten, dass die früher festgestellten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit vorübergehender Natur gewesen seien. Demgegenüber habe im aktuel len Gutachten der Z.___ aus psychischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr diagnostiziert werden können (S. 3) .

Dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2015 (Prozess IV.2013.0879; Urk. 6/189) zu ersehen ist, war en die massgebende n, zur Rentenzusprache füh rende n Pathologie n nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen (S. 12) . Indes lassen die jeweiligen psychiatrischen Befunde nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen. Namentlich befand Dr. Y.___

in seinem Gutachten vom 20. Septem ber 2009 (E. 3.1.2 hiervor) eine im Bewusstsein wache und allseits orientierte Beschwerdeführerin, welche im formalen Denken logisch und kohärent war. Die Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration waren unauffällig. Ebenso war das Gedächtnis intakt, im Affekt war die Beschwerdeführerin ausge glichen und gut

moduliert. Sie plauderte entspannt und lachte angemessen. Ferner fanden sich weder Hinweise auf eine Suizidalität noch auf Wahr nehmungs

- oder Ich-Störungen. Als a uffällig nannte Dr. Y.___ lediglich eine erhöhte Lakri mosität (den Tränen nahe sein) sowie die Gestik der Beschwerde führerin, wobei sie zur dramatischen und theatralischen Darstellung neige (Urk. 6/51 S. 8 f.). Demgegenüber erhob auch Dr. T.___ im psychiatrischen Teilgutachten im Rah men der polydisziplinären Begutachtung durch die

Z.___ weitgehend unauffällige Befunde. Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar und allseits orientiert, ebenso freundlich und kooperativ. Sie war redselig, das formale Den ken wurde zwar als etwas umständlich , jedoch insgesamt gut nachvollziehbar be urteilt. Auch die mnestischen (das Gedächtnis betreffend) und kognitiven Funk tionen wiesen keine groben Auffälligkeiten auf. Dr. T.___ stellte keine Störung des Gedächtnisses, des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit fest. Daneben waren auch Wahnstörungen, Sinnes täuschungen/Halluzinationen oder Ich-Störungen nicht eruierbar . Die Beschwer de führerin war stimmungsmässig aufgestellt, gut modulationsfähig, wirkte offen und der affektive Rapport liess sich gut aufnehmen. Die Gestik und Mimik war lebhaft, der Antrieb etwas ange h oben, ansonsten bestanden psycho motorisch keine Auffälligkeiten. Hinweise auf Suizidalität bestanden ebenfalls keine (E. 3.2.8 hiervor).

In Anbetracht genannter Befunde ist keine wesentliche Veränderung des psychi atrischen Geschehens erkennbar. Selbst wenn in Bezug auf den Bericht de r be handelnden Psychiaterin Dr. M.___ vom

11. April 2013 (E. 3.2.3), welche insbeson dere teilweise starke depressive Gefühle ohne Antrieb nannte (Urk. 6/129 S. 2), eine Veränderung anzunehmen wäre, kann eine solche hinsichtlich der aktuells ten Befunde im Gutachten der Z.___ nicht mehr nachvollzogen werden. Somit war eine allfällige Veränderung weder dauerhaft und wäre darüber hinaus

– wenn überhaupt – als Verschlechterung zu taxieren. 4.2

Selbiges trifft auf das somatische Geschehen der Beschwerdeführerin zu. Wäh rend die objektivierbaren degenerativen Veränderung en im Rückenbereich der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannt waren (vgl. E.3.1.3 hiervor) , muss basierend auf den medizinischen Akten neu zwar auf eine Fussproblematik mit entsprechendem Schmerzgeschehen geschlossen wer den ( Tarsaltunnelsyndrom mit anschliessender Operation, Fussfehlstatik, Knick-Senk-Spreizfuss beidseits; vgl. E. 3.2.5 und E. 3.2.8). Jedoch lassen die diesbe züglichen Befunde nicht auf signifikante Veränderungen schliessen (Urk. 6/225 S. 35 f.) und vermögen sie denn auch die vorgetragene Beschwerdesymptomatik nur teilweise zu objektivieren (E. 3.2.8 hiervor) . Vielmehr zeigt ein Vergleich der erhobenen Befunde, dass bei der erstmaligen Rentenzusprache namentlich eine Kyphosierung C3-6 sowie Osteochondrosen C4/5 (E. 3.1.3) vorlagen und auch bei Rentenaufhebung mehrsegmentale degene rative Veränd erungen festgestellt wurden im S inne einer Kyphosierung im Hals wirbelsäulenbereich (E. 3.2.7). Damit finden sich praktisch identische Befunde und es kann nicht auf eine wesentliche Änderung geschlossen werden. 4.3

Nach dem G esagten ist eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin nicht plausibel . Im Besonderen legt die Be schwerdegegnerin keine Verbesserung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dar.

Zwar schliessen identisch gebliebene Diagnosen und Be funde grundsätzlich eine re visionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächli chen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv ge minderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer ver besserten Leidensanpas sung der versicherten Person - nicht aus. Eine solche revisionsrechtlich erhebli che Steigerung ist jedoch ebenso wenig ersichtlich. 4.4

Haben sich somit im massgebenden Zeitraum weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch dessen beeinträchtigende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert, so liesse sich die strittige Rentenaufhebung nur mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfü gung vom

6. Januar 2011 (Urk. 6 /90-92) rechtfertigen (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). Eine qualifizierte Unrichtigkeit dieser ist jedoch zufolge der Feststellungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juni 2015 (E. 4.1 S. 12) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) zu verneinen. 4.5 4.5.1

Anzufügen bleibt, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein beson derer Schutzbedarf der Versicherten nach langjährigem Leistungsbezug (mehr als 15 Jahre) oder bei fortgeschrittenem Alter (zurückgelegte 55 Jahre ) besteht. Dem wird insofern Rechnung getragen, als diesfalls die Frage der zumutbaren Selbst eingliederung bei der Revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung besonders zu prüfen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai

2018 E. 4.1.3.2 und 9C_920/2013 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweisen).

Die Annahme der grundsätzlichen Selbsteingliederungsfähigkeit hat das Bundes gericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend eingeschränkt , dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen auf grund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzu gliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 4.5.2

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung am 9 . November 2017 (Urk. 2; BGE 141 V 5 E. 4) mehr als 55 Jahre alt. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis . 4. 5. 3

Die Beschwerdegegnerin ging verfügungsweise davon aus, dass die Beschwerde führerin nunmehr in angestammter Tätigkeit zu 8 0 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft, diese verlangt oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Den Akten si nd keine Anhaltspunkte für einen von vornherein fehlenden Eingliederungswil len der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren fehlende subjektive Einglie derungsfähigkeit zu entnehmen. 4. 5. 4

Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von Renten von über 55-Jährigen nicht Genüge getan. Die Beschwerdeführerin ist gelernte Heizungszeichnerin und arbeitete nach der Mutterschaftspause an ver schiedenen Stellen, so in Deutschland in einem Sanitätsgrosshandelsbetrieb und später - wieder in der Schweiz - bis 2005 unter anderem als Ausstellungsberate rin. Zuletzt war sie als Allrounderin bei der AA.___ mit der Befüllung von Kopiergeräten in einem 50 % -Pensum beschäftigt, welche Stelle sie verlor ( Urk. 6/4 Ziff. 6.2 f. und Urk. 6/225/30). Bei diesem Werdegang und d er langjäh rigen Absenz vom erlern ten Beruf ist ein entsprechender Wiedereinstieg praktisch ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kann damit nicht auf besondere berufli che Fähigkeiten zurückgreifen und vor einer allfälligen Rentenaufhebung wären entsprechende Eingliederungsmassnahmen vonnöten. Auch unter diesem Ge sichtspunkt ist die Rentenaufhebung nicht rechtens. 4.6

Demzufolge ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Be schwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

D ie Gerichtskosten sind auf Fr. 8 00.-- anzuset zen und ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit auf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozessent s chädi gung von Fr. 2‘5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) zuzu spre chen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 9 . November 2017 aufgehoben, u nd es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und 9/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Caisse de pension

B B.___ - Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht