Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970 , meldete sich am 5. November 1997
unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 1. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 1997 zu (Urk. 6/25 ).
Mit Mitteilung en vom 4. Februar 2002 ( Urk. 6/51) und vom 2. März
2005 ( Urk. 6/58) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei un ver ändert.
Mit Verfügung vom 1 0. September 2009 ( Urk. 6/93) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, der Rentenanspruch sei bei einem neue n
IV-Grad von 75 % unver ändert. 1.2
Nach Eingang eines am 1. Oktober 2012 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 6/ 100 ) holte d ie IV-Stelle unter anderem beim Y.___
ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 1 8. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/117 ). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6 / 123- 131, Urk. 6/178)
hob d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/179 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 9. November 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Ko ntext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe. Aus körperlicher Sicht sei eine Beeinträchtigung ausgewiesen, jedoch seien ihr leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung zu 70 % zumutbar. Die seit Jahren bestehende Depression sei aktuell als leichtgradig einzustufen. Diese sei aufgrund der schw ierigen psychosozialen Umstände entstanden und sei daher nicht inva lidisierend. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei eine Potent ialabklärung vorgenommen worden. Eine weitere Eingliederung sei nicht möglich gewesen, der subjektive Leidensdruck sei stark ausgeprägt gewesen . Eine psych iatrische Therapie mit Expositionstraining sei weiterhin nicht aufgegleist worden , weshalb von einem fehlenden Leidensdruck aus zugehen sei . Die Beschwerdeführerin habe nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft , e ine psych iatrische Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit könne deshalb ni cht berücksichtigt werden. Es sei von einer 70%ige n Rest-A rbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2) .
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin aus, e s sei klar ein Revisionsgrund gegeben, da die
Y.___ -Gutachter eine Verschlechterung des somat ischen G esundheitszustandes festha lten würden. Der Anspruch k önne dem zufolge umfassend überprüft werden (S. 2). Auf das
Y.___ -Gutachten könne grund sätzlich abgestellt werden, wobei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abge stellt werden könne. Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in einer psych ia trischen Behandlung stehe. Es habe trotz Empfehlungen nie eine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden. Dass in Bezug auf das psychische Leiden überhaupt noch nie eine adäquate Behandlung stattgefunden habe , spreche gegen das Vorliegen eines schweren psych ischen Leidens (S. 2 f.). Hinzu komme, dass auch die a nlässlich der Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig gewesen seien . Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein ver gleichsweise hohes Aktivitätsniveau im privaten Bereich. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte A rbeitsunfähigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht nachvoll ziehbar . Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten würden zudem diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgehen, welche das Beschwerdebild beein flussen würden . Auch aus diesem Grund sei vorliegend in Bezug auf das psy chische Leiden ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen . Es bestehe kein Grund für einen Tabellen lohn abzug, da die körperliche n Limitierungen be reits im gutachterlichen Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt w orden seien (S. 3). Betreffend Eingliederungsmassnahmen sei zu erwähnen, dass die durchgeführte Potentialabklärung regulär beendet und nicht abgebrochen worden sei, weshalb kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren h abe durchgeführt werden müssen (S. 4) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe motiviert an den beruflichen Massnahmen teilgenommen, welche trotz dem gescheitert seien. Die Potentialabklärung habe abgebrochen werden müssen , nicht wegen der Motivation, sondern aus gesundheitlichen Gründen (S. 5) . Auf grund der aktuellen Informationen sei die Eingliederung in den e rste n Arbeits markt als wenig chancenreich zu beurteilen. Sie sei demnach auf dem erste n Arbeitsmarkt nicht mehr eingliederbar , weshalb weiterhin ein Rentenanspruch bestehe .
Ansonsten hätte vor der Rentenaufhebung ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren durchgeführt werden müssen (S. 6) .
Zudem habe sich der G esundheits zustand seit der Zusprache der Rente kaum verändert . Der für die Rente aus schlaggebende psych ische G esundheitszustand sei seit 2009 immer stationär geblieben (S. 7) .
Zudem müsse beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Dazu habe sich die B eschwerdegegnerin im Übrigen nie geäussert, was eine Verletzung der Begründungspflicht sei (S. 9) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. September 1997 eine ganze Rente der Invali denversicherung (Urk. 6/25 ) . Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November 2017 ( Urk.
2) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgen den Mo nats auf . 3.2
Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliede rung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Recht sprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zinisch atte stierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommens ver gleich (mit dem Ergebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leis tungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Ein zelfall Erfor der nisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vor handenen Leis tungs fähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwer tung eines be stimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Mass nahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungs mas snahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 3.3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Dezember 2017 war d ie Beschwerde führer in
47 Jahre alt und bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt sie unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
Vom 1 6. Januar bis 1 0. Februar 2017 fand eine Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 6/148). D er Auswertung der Potentialabklärung vom 1 4. Februar 2017 ist zu entnehmen (Urk. 6 / 150 ), dass die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 50 % angemeldet gewesen sei. Bereits in den ersten Tagen habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schon nach ein bis zwei Stunden sehr erschöpft gewesen sei und ihre Leistungsfähigkeit und Konzentration markant abgenommen hätten. Sie habe geweint und über Schmerzen in Nacken, Schulter, Ellbogen und Handgelenk geklagt, die sich laut ihren Angaben verschlimmert hätten in der Potential ab klärung (S. 1) . In der Werkstatt seien in drei Bereichen leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Arbeiten angeboten worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die in der Werkstatt angebotenen Arbeiten auszu führen. Beidhändiges, repetitives und feinmotorisches Arbeiten sei nicht oder nur über eine sehr kurze Zeitspanne möglich. Stehend arbeiten sei gar nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand habe sich laut eigenen Angaben im Lauf der Potential abklärung massiv verschlechtert. Sie meide wegen ihrer Ängste soziale Kontakte zur Kursgruppe und könne den Arbeitsweg nicht selbständig bewältigen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien aus arbeitspraktischer Sicht weitere Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt. Aufgrund der aktuellen Informationen werde eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als wenig chancenreich beurteilt (S. 2) .
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 2 4. Februar
2017 ( Urk. 6/ 15 5 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Potentialabklärung durchlaufen habe (S. 1). Um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, sei die Abklärung bis zum Schluss durchgeführt worden. Laut Angaben der Durchführungsstelle sei es vorrangig, die Selbständigkeit und Lebensqualität zu verbessern, die Funktionsfähigkeit für Aktivitäten im täglichen Leben aufzubauen und die Schmerzen zu reduzieren, damit Integrations mass nahmen überhaupt aufgenommen werden könnten. Es werde die Einschätzung der Durchführungsstelle geteilt und jegliche Integrationsmassnahmen im heuti gen Zeitpunkt als undenkbar erachtet. Der subjektive Leidensdruck der Beschwerde führerin in Bezug auf das Schmerzerleben und die Angst, sich ausserhalb des gewohnten privaten Umfelds zu bewegen, schienen stark ausgeprägt. Es bestehe aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungspotential. Das Dossier werde nach Absprache mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Eingliederungsberatung geschlossen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss in de r Folge die Eingliederung sberatung ab (Urk. 6 / 154 ) und erliess nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren ( Urk. 6/123-131, Urk. 6/178)
die vorlie gend ange fochtene Verfügung vom 9. November 2017 ( Urk. 2). 3.4
Zusammenfassend kann festgehalten werd en, dass die Beschwerdegegnerin
Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. So hat sie der Beschwerdeführerin vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invali dität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführ ten Einschränkungen grössten teils auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und sich medizi nisch nicht oder nicht genügend begründen lassen (vgl. nachstehend E. 6 ) . Auf wel che Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzufü hren ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere berufliche Mass nah men erschei nen in d ieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte. Der Beschwerdegegnerin ist sodann zuzustimmen, wenn sie anmerkt, es habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen, zumal die Poten tialabklärung regulär beendet und nicht etwa abgebrochen worden sei. Zudem war der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar. So geht aus den Akten hervor, dass bereits seit 2009 von einer Rest arbeitsfähigkeit von 20-30 % ausgegangen wurde (vgl. Urk. 6/77 und Urk. 6/91/ 2). 3.5
Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer de füh rer in in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgeho ben werden durfte. 4. 4.1
Der Verfügung vom 1 0. September 2009 ( Urk. 6/93), welche vorliegend den zeitlichen Referenzpunkt bildet, lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, be rich tete am 1 9. April 2007 ( Urk. 6/61) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Es bestünden zunehmend psychische und s oziale Belastungen, einerseits durch die Mutter und die Schwiegermutter und anderer seits durch die Situation in der Ehe. Bei dieser Behandlung sei vorwiegend eine Therapie durch den Psychiater sinnvoll. Bei ihm sei die Beschwerdeführerin in Behandlung wegen Knie- und Magenbeschwerden und Schlafproblemen. 4.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 5. Juni 2007 ( Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1): - Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastung - l angandauernde angstgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
Er führte aus, der Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit seien kaum verändert. Die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit sei nicht zumutbar (S. 1 Ziff. 1. 2) . Bei der gegebenen Situation mit familiärer Einengung sei therapeutisch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes zu bewirken (S. 2 Ziff. 6.5 und Ziff. 6.3 ). 4.4
Die Ärzte des B.___ berichteten am 3 0. September 2008 ( Urk. 6/76) und nannten folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach Kniearthroskopie rechts mit totaler Restmeniskektomie des medialen Hinterhornes rechts vom 1 0. Januar 2008 bei - k omplexer Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns Knie rechts mit Status nach Te ilmeniskektomie vor Jahren - degenerative Chondromalazie mediales Tibiaplateau rechts, viertgradige Chondromalazie des medialen Femurkondylus rechts - Knie links: Verdacht auf degenerative Veränderungen
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Knies wieder beschwerdefrei sei. Im rechten Knie habe sie deutlich weniger Schmerzen als vor der Operation im Januar 200 8. Der heutige Termin sei ursprünglich zur Planung einer Kniearthroskopie links vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin wolle dies nun bei Schmerzfreiheit nicht ausführen lassen (S. 1). Die Schmerzen im Be reich des rechten Kniegelenks, würden aufgrund einer minimen Instabilität so wie Fehlbelastung bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen beurteilt (S. 2) . 4.5
Die Ärzte des C.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäres Gutachten am 8. März 2009 ( Urk. 6/77) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung en der Beschwerdeführerin.
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.2): - chronisches myofasziales beziehungsweise tendomyogenes Schmerz syn drom mit Akzentuierung eines zervikobrachialen und lumboverte bra genen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - degenerativen Veränderungen - zunehmender Generalisierungstendenz
- chronische Gonarthralgien beidseits mit/bei - Status nach zweimaliger arthroskopischer Innenmeniskusrevision des rechten Kniegelenks - diskreten Zeichen einer initialen medial und retropatellar betonten Gonarthrose - anhaltende leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) mit/bei - anhaltend belastender familiärer Situation - Adipositas Grad I
Sie führten aus, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen lasse (S. 29) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, die zusammen mit der Fehlhaltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe. Bei den aktuellen Röntgendarstellungen ergäben sich über das altersentsprechende Mass hinausgehende multisegmentale laterale Spondy losen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule (BWS) bei ansonsten alters ent sprechen regelrechtem Befund. Im Bereich der Kniegelenke bestehe eine Form variante der Patellae beidseits mit diskreten Zeichen einer initialen, medial und retrop atellar betonten Gonarthrose. B ei der aktuellen neurologischen Unter su chung fänden sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Zusammenfassend bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin begründen könnte (S. 29 f.) .
Bei der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin wenig Einblick in ihr Innenleben gewährt. Ihr Leiden sei aber gut spürbar und sie sei affektiv schwingungsfähig. Sowohl der behandelnde Psychiater wie auch der psychia trische Gutachter sähen die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin im Rahmen einer leichten depressiven Störung, die in engem Zusammenhang mit der psychosozialen Belastung stehe. Aufgrund der über viele Jahre andauernden Symptomatik könne heute eine Anpassungsstörung aus formalen Gründen nicht mehr diagnostiziert werden. Eine entscheidende Rolle würden hier die kulturelle Besonderheit der Beschwerdeführerin, die einer aktiveren Bewältigung der offen sichtlich ungünstigen familiären Situation im Wege stehe, sowie der niedrige formale Bildungsstand mit funktionellem Analphabetismus spielen. Dabei handle es sich um IV-fremde Faktoren. Deshalb könne bei der derzeit leichten depres siven Störung weder quantitativ noch qualitativ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 30 Mitte).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gege ben heiten und Befunde zu 100 % arbeitsfähig (S. 30). 4.6
Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (R AD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. März 2009 Stellung ( Urk. 6/78/4) und führte aus, es könne auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und reproduzierbaren Befunde liege ab November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei eine Besserung des früher relevanten Gesundheits scha dens eingetreten. 4.7
Am 3. September 2009 fand eine psychiatrische Standortbestimmung im RAD statt ( Urk. 6/91 S. 2). Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, RAD, führte aus, bei der Beschwerdeführerin verhindere ein chro ni scher psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z63.8, ICD-10 Z60.3) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leis tungs fähig keit. Im Vordergrund der inzwischen chronifizierten und weitgehend therapieresi stenten Beschwerden stünden Angstzustände und depressive Stimmungs schwan kungen mit Ohnmachtsgefühlen und innerer Leere, verbunden mit der Konfron tation häuslicher Konfliktsituation en, denen sich die Beschwerdeführerin hilflos ausgesetzt fühle . Im Widerspruch zur Einschätzung des Krankheitsbildes seitens des C.___ sei bei gleicher psychiatrischer Diagnosestellung die versicherungs medi zinische Bewertung als iv-relevanter Gesundheitsschaden einzuschätzen. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Vorliegen einer Revision der Sachverhalt zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren das Beschwerdebild der Be schwer deführerin nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. Medizin theo retisch bestehe aktuell eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20-30 % eines Pensums von 100 % mit weiterem Steigerungspotential unter der Voraussetzung erfolgreich verlaufender störungsspezifisch orientierter therapeu tischer und beruflicher Eingliederung.
5. 5.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte. 5.2
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 8. Juli 2014 ( Urk. 6/117) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbei tsfäh igk eit (S. 35 Ziff. 7): - c hronisches lumbovertebrales Syndrom - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Fehlform, Haltungsinsuffizienz - Valgusgonarthrose rechts - St atus n ach Teilmeniskektomie media l rechts 2003, St atus nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008 - komplexe Meniskusläsion media l linkes Knie - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - Klaustrophobie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 35 Ziff. 8): - c hronisches cervikovertebrales Syndrom - mit cephaler Schmerzkomponente - mit muskulärer Dysba lance des Schultergürtels - w eich t eilrheumatische Beschwerden im Schulterbereich beidseits sowie im Ellbogenbereic h beidseits mit Epicondylopathia humeri la teralis und medialis - Spreizfussdeformität beidseits - Hypothyreose, substituiert, bei - St atus nach Hashimoto Thyreoiditis - Exophthalmus (Graves ’ Disease) - chronische Bronchit is bei Nikotinabusus - c hronisch-rezidivierender Eisenmangel bei Meno rrh agie - Uterusmyom - Adipositas I - V erdacht auf re zidivi erende Pyelonephritiden - h is t rionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge - Pro bleme in der Beziehung zum Ehepa rtner - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung Sie führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht e ine gewisse Diskrepanz hin sichtlich der Beurteilung des C.___ vom Jahre 2009 bestehe. Es sei davon auszu gehen, dass es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Progredienz des Krank heits geschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekommen sei , zude m be stehe seit 2012 eine komplexe Menisk usläsion medial am linken Knie. Die aktuell festgelegte Arbeitsfähigkeit sei dadurch begründet . In der Zusammenschau sei die Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne wieder holtes Treppenbegehen, ohne Zurücklegen weiter Strecken vollschichtig arbeits fähig, dabei betra g e die Leistungsfähigkeit 70 % (S. 27).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Affektivität aktuell objektiv seh r schwankend, einerseits bestehe eine gewisse Klagsamkeit in Zusammenhang mit dem Berichten ihrer multiplen körperlichen und psychovegetativen Beschwerden, andererseits habe sich immer ein gewisses histrionisch - gefärbtes, freundliches und um Aner kennung, Zuwendung und Beachtung bestrebtes Lächeln feststellen lassen . Die Beschwerdeführerin
sei affektiv gut zugewandt und freundlich, dann aber im Zusammenhang mit ihrer Lebensgeschichte und dem Berichten über das Ableben des Vaters eher wei nend und traurig. Insgesamt könne von einer Affektla bilität aus gegangen werden, die
inhaltlich eigentlich kongruent zu den Th emata und zu den Belastungen sei , insbesondere mit einer seit langem sehr schlecht gehenden Ehe (S. 30 f.) .
An lavi ert-depressiven Symptomen finde sich ein vermehrtes Schlaf bedürfnis. Die Beschwerdeführerin schlafe nach ihren Angaben nicht nur nachts, sond ern auch tagsüber viel, sie könne selber formulieren, dass es sich um eine Fluc ht in den Schlaf, um ein "die De cke über die Ohre n ziehen" hand l e . Kontakte habe sie zu zwei Nachbarinnen und zu einem Onkel ihrer Familie, dann natürlich auch zu ihrer Tochter und ihrem Ehemann, mit denen sie zusammen lebe. Ein Hobby habe sie nicht, fernsehen tue sie auch nicht, lesen könne sie nicht.
Obj ektiv sei die Beschwerdeführerin örtlich, zeitlich und au t opsychisch voll orie ntiert und bei klarem Bewusstsei n . Es lä gen keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leistungseinbusse oder einer organischen Persönlichkeitsstörung vor. D ie formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch und ohne Hinweise auf eine Psychose oder eine Konfabulation. Beim inhaltlichen Denken besteh e eine hypochondrische Angst vor einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Sonstige inhaltliche Denkstö run gen seien nicht vorhanden (S. 31). Würden die verschiedenen psychopathologischen Ebenen der Beschwerdeführerin betrachtet, so zeig t en sich in drei Bereichen relevante pathologische Befunde. Dies seien einmal die vegetat iven beziehungsweise als psychosomatisch zu beur teilenden Symptome, die von i hrer Ausprägung und Charakteristik, von ihrer Wechselhaftigkeit und somatischer Nichterklärbarkeit her
eind eutig für einen psychosomatischen Symptomenkomplex sprä chen, wie die atypischen, diffusen Kopfschmerzen, dann der Schwankschwindel, der Tinnitus, die Sehstörungen, Globus gefühl , Atembeengung, Herzklopfen und -s techen, Magenbeschwerden, Unterleibsbeschwerden und pseudoneurol ogische Parästhesien. Diese psycho so matische Komponente sei
im Rahmen von ICD-10 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zusammengefasst worden. Darüber hinaus bestehe eine chro nische, in den Akten immer wieder dokumentierte und seit Jahren bestehende Depression, die aktuell als leichtgradig einzustufen sei , sicher chronifi zi ert sei und eindeutig in schwierigen psychosozialen Umständen, insbesondere mit einer chr o nischen Eheproblematik, aber auch in einer Belastung durch ein Migran ten schick sal als Kind, begründet liege. Des Weiteren finde sic h eine Klaustro phobie. Es finde sich auch eine leichte histrioni sche Komponente mit einer Akzen t uierung und Demonstration der diversen Klagen und Beschwerden (S. 32) .
Die Wieder aufna hme der Psychotherapie bei Dr. A.___ sei dringend indiziert. Welche Fortschritte hi er erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen (S.
33) . Rein medizinisch sei dieser psychosomatischen Entwicklung ebenfalls einen Krank heitswert bei zumessen . Betreffend d i e Fragen der Rechtsprechung an die Medizin bezüglich der Beantwor t ung der Frage der Zumutbarkeit einer Willensan st ren gung zur Überwindung eines psychosomatischen und psychischen Leidens, könne
ausgeführt werden, dass eine körperliche und chronische Begleitkrankheit bestehe . Es sei auf den rheumatologischen Teils t atus zu verweisen. Es finde sich hier auch ein langjähriger Krankheitsverla uf. Eine zusätzliche, schwerer wiegende psychia trische Komorbidität finde sich nicht. Es fän den sich vor allem multiple sozio kul turell bedingte Probleme. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus a llen Belangen des Lebens bestehe nicht. Über einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinnes oder einer Flucht in die Krankheit k önne ausgesagt werden, dass die Be schwer deführerin offensichtlich ihre schwierige soziale und insbesondere eheliche Situation in ein psychos omatisches Problem transformiere . Sonstige unbewusste Konflikte lie ssen sich nicht aufzeichnen. Klar werde , dass die Beschwerdeführerin für sich das aktive Berufsle ben vor L angem abgeschlossen habe . Von unbefriedi genden Behandlungsergebnissen mü ss e insofern gesprochen werden, als dass die bi s anhin durchgeführten psychiatrischen Bemühungen offensi chtlicherweise zu wenig Erfolgen ge führt hätten . Dazu sei allerdings auch anzumerken, dass bei psychosomat ischen Leiden die Behandlungs optionen relativ bescheiden seien . Somatisch gesehen bestünden keine unbefriedigenden Behandlungsergebnisse, es liege eine naturgemässe Progredienz degenerativer Veränderungen vor (S. 37 f.) . Aus soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf Grund der rheumatolo gischen Befunde für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Wegen der Affekti onen am Bewegungsapparat bestehe für leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung, ohne wiederholtes Treppenbegehen und ohne Zurücklegen weiter Strecken , eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Infolge von vermehrt no twendigen Pausen bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 70 % (Rendement). Somatisch-internistisch best ünden keine weiteren Einschrän kungen (S. 38) .
Die psychiatrisch im Vordergrund stehende psychosomatische Entwicklung im Sinne eine r anhaltenden somat oformen Schmerzstörung interfe rier e in allen möglichen Tätigkeiten . Medizinisch sei die Beschwerdeführerin aufgrund i hrer psychiatrischen, das heisse in erster Linie psychosomatischen Prob lematik, als zusätzlich um 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen . Insgesamt, unter Berücksichtigung der somat ischen und psychia tri schen Gesichtspunkte , sei die Beschwerdeführerin als zu 50 % in ada ptierten Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen . Damit sei eine halbtägige Arbeit von 4 bis 4.5 Stunden gemeint (S. 39) . Eine g ewisse Diskrepanz bestehe hinsichtlich der B eurteilung durch die Ärzte des C.___ aus de m Jahre 200 9. Von Seiten der Somatik sei die geringere Arbei ts fähigkeit der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt auf Grund einer natür lichen Progredienz des Kra nkheitsgeschehens beziehungsweise der Progression der degenerativen Prozesse im Bereich des Bewegungsapparates zu beurteilen. D iese sei
somit nicht als Diskrepanz, sondern lediglich als Progredienz zu deuten. I n früheren psychiatrischen Berichten sei immer auf die schwierige soziale Situa tion mit einem chronischen Ehekonflikt der Beschwerdeführeri n hingewiesen worden . Es sei von einer Anpassungsstörung und von einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom gesprochen worden. Insofern ergebe sich aufgrund der aktuellen Untersuchungen eine Akzentverschiebung im Sinne, dass heute in erster Linie ein psychosomatisches Leiden als im Vorder grund stehend beurteil t und die depressive Symptomatik als sekundäre Folge der sozialen Konflikte und der psychosomatischen Entwicklung verst anden werde (S.
40) . Die Verschlecht erung sei naturgemäss über die letzten fünf Ja hre schleichend progredient verl aufen . Zudem bestehe seit 2012 eine k omplexe Meniskusläsion am linken Knie (S. 41). 5.3
Dipl. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, nahm am 2 5. Juli 2014 Stellung ( Urk. 6/122/5) und führte aus, gemäss Gutachten habe sich seit 2009 eine weitere Verschlechterung des soma tisch-rheumatologischen Gesundheitsschadens ergeben. Aus psychiatrischer Sicht könne ein unveränderter Gesundheitsschaden angenommen werden. 5.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 8. September 2017 ( Urk. 6/156/1-3) und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression, eine Angststörung, eine beidseitige Gonarthrose sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1 Ziff. 1.2). Er führte aus, die Angststörung habe sich verschlechtert, so dass der Beschwer deführerin das Verlassen des Hauses fast verunmöglicht werde. Die freie Geh strecke sei durch die Knieschmerzen deutlich limitiert (S. 1 Ziff. 1.3). 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich b eim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017
(Urk. 2) auf das polydisziplinäre Gutachten de r Ärzte des
Y.___
vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.2 ),
in welchem die Gutachter ein c hronisches lumbovertebrales Syndrom bei d egenerative n Veränderungen der Lendenwirbel säule , eine Valgusgonarthrose rechts bei St atus n ach Teilmeniskektomie media l rechts 2003 und St atus nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008 , eine komplexe Meniskusläsion media l am linken Knie , eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung , eine r ez idivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode sowie eine Klaustrophobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attes t ierten der Beschwerdeführerin eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeit en . 6.2
Da s polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des
Y.___
vom Juli 2014 (vor ste hend E.
5.2 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent sprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beur teilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin befä higt (vgl. Urk. 6 / 117 /1- 42 ). Die Gutachter berück sichtigten sodann die geklag ten B eschwerden und das Ver halten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesge richtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 6.3
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass es aus internistischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gebe (S. 20). Aus rheu matologischer Sicht sei es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Pro gredienz des Krankheitsgeschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekom me n und zudem bestehe ab 2012 eine komplexe Meniskusläsion medial am linken Knie, weshalb die Leistungsfähigkeit 70 % betrage (S. 27). Die Gutachter machten zudem darauf aufmerksam, dass für die Problematik am Achsenskelett sowie für die weichteilrheumatischen Probleme konsequente Kräftigungsgymnastik emp foh len werde (S. 27). Hinweise für radikuläre Reiz- oder Au sfallphänomene fän den sich nich t . Die Röntgenbilder zeigten degenerative Veränderungen der LWS , eine medial betonte Gonarthrose in den Knien beidseits sowie links eine komplexe Meniskusläsion (S. 26).
6.4
Es ka nn festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht in mittelschweren und schweren Tätigkeit en nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten leichten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine 70%ige Leistungsfähigkeit besteht (S. 38) .
In somatischer Hinsicht liegt somit seit der Verfügung vom 1 0. September 2009 eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin vor. Somit ist ein Revisionsgrund ausge wiesen und der Rentenanspruch ist – entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin – umfassend zu prüfen. 6.5
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine
a nhaltende soma toforme Schmerzstörung , eine r ez idivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode sowie eine Klaustrophobie (S. 35) und attestierten der Beschwer deführerin eine zu den somatischen Einschränkungen zusätzliche 20%ige Arbeit s unfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten (S. 39).
In Bezug auf die se Diagnosen ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. nachstehend E. 6 . 6 ). 6 .6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.7
Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter im massgeblichen Revisionszeitpunkt keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leis tungs einbusse feststel lte. Es könne von einer Affektlabilität ausgegangen werden, die inhaltlich kongruent zu den Belastungen sei, insbesondere mit einer seit langem sehr schlechten Ehe (S. 30 f.). Die seit Jahren bestehende Depression sei als leichtgradig einzustufen (S. 32). Die diagnoserelevanten Befu nde sind nicht ausgeprägt , sondern weitgehend unauffällig (S. 29 f.). Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuschei den (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Ver weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 ). Gestützt a uf die medizinische Aktenlage lie gen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist doku mentiert, dass als Ursache der psychischen Beschwerden multiple soziale Probleme wie ein chro nischer Ehekonflikt, eine unglückliche Lebensgeschichte mit einem Migrations schicksal als Kind sowie ein viele Jahre nach dem Tod des Vaters immer noch bestehendes Verlustgefühl bestehen (S. 37). Der Gutachter hält ausdrücklich fest, dass die sozialen Hintergründe der wesentliche Motor der Symptomatik sei (S.
39).
Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesent lichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren zurückgeführt werden.
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Koopera tion durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihrem Psychiater vor zwei Jahren abgebrochen habe, sie diese jedoch nun wieder aufnehmen wolle (S. 29). Die Wiederaufnahme der Psychotherapie sei dringend indiziert. Welche Fortschritte erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen, da bei psychoso m a tischen Leiden die Behandlungsoptionen relativ be schei den seien (S. 33) .
Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann vorliegend trotz des offenen Ausgangs einer Behandlung nicht ausgegangen wer den . 6.8
I n den Komplex en Persönlichkeit und sozialer Kontext sind keine wesentlichen, einsc hränkenden Faktoren ersichtlich, welche nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde Belastung en zu betrachten sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis). D ie Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Persönlich keitsstörung oder -akzen tu ierung (vgl. S.
31) und e in ausgewiesener sozialer Rückzug aus a llen Belangen des Lebens besteht ebenfalls nicht (S. 37). So schil derte sie gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerde geg nerin am 3. November 2016 , sie habe guten Kontakt zu den Nachbarinnen im Haus, welche ebenfalls Türkinnen seien. Sie würden sich treffen und Kaffee trinken und reden ( Urk. 6/144 S. 4). 6.9
Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein vergleichsweise hohes und konstantes Aktivitätsniveau im privaten Bereich zu hal ten vermag. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Be schwerdeführerin gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen spontan nor mal e und mit einem normalen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen. So erledigt sie Einkäufe in der Migros oder im Aldi, besorgt den Haushalt, kocht und trifft sich mit den Nachbarinnen zum Kaffee trinken und reden ( Urk. 6/144 S. 4). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit .
Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruck es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr in psychothera peutische r Behandlung steht und bisher auch nie – trotz entsprechender Empfehlung - eine s tatio näre oder teilstati onäre Behandlung stat tgefunden hat. Dies deutet auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hin. 6.10
Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht be sonders ausgeprägt sind und die psychische Störung behandelbar ist.
Der funk tionelle Schweregrad des Gesundheits schadens spricht gegen eine invalidi sie rende Einschränkung. Die Beschwerdeführer in ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist nicht besonders ausgeprägt und es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor.
Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen un d die geltend gemachten Einschränkungen anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
der Gutachter aus psychiatrischer Sicht über zeugt daher nicht.
Da die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG), kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung, das heisst sie gibt eine Schät zung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der recht lichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die Arbeits fähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, Urteil des Bundes gerichts 8C_842/2011 vom16. Oktober 2012 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist insofern vom Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 5.2) abzuweichen, als dass festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsrechtlicher Sicht in i hrer Arbeitsfähigkeit nicht zu 50 % , sondern lediglich zu 3 0 % aus somatischen Gründen eingeschränkt ist. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise sodann geltend, es sei vorlie gend auf jeden Fall ein behinderungsbedingter Abzug zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 9). 7.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. 7.3
Angesichts der Zumutbarkeit einer 70 %igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzi gen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin bestehen in mittelschweren und schweren Tätigkeiten, wiederholtem Treppensteigen und Zurücklegen weiter Strecken. Hingegen sind ihr sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung vollschichtig möglich , wobei infolge von vermehrt notwendigen Pausen eine Leistungsfähigkeit von 70 % besteht . Die genannten Einschrän kungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabel len lohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren. 7.4
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt . Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (vgl. Urk. 6/121) zu Beanstandungen Anlass, weshalb sich weite re Ausführungen hierzu erübrigen. 7.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 30 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Renten aufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Ver fügung vom 9. November 2017 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 8. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/117 ). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Ko ntext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe. Aus körperlicher Sicht sei eine Beeinträchtigung ausgewiesen, jedoch seien ihr leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung zu 70 % zumutbar. Die seit Jahren bestehende Depression sei aktuell als leichtgradig einzustufen. Diese sei aufgrund der schw ierigen psychosozialen Umstände entstanden und sei daher nicht inva lidisierend. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei eine Potent ialabklärung vorgenommen worden. Eine weitere Eingliederung sei nicht möglich gewesen, der subjektive Leidensdruck sei stark ausgeprägt gewesen . Eine psych iatrische Therapie mit Expositionstraining sei weiterhin nicht aufgegleist worden , weshalb von einem fehlenden Leidensdruck aus zugehen sei . Die Beschwerdeführerin habe nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft , e ine psych iatrische Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit könne deshalb ni cht berücksichtigt werden. Es sei von einer 70%ige n Rest-A rbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2) .
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin aus, e s sei klar ein Revisionsgrund gegeben, da die
Y.___ -Gutachter eine Verschlechterung des somat ischen G esundheitszustandes festha lten würden. Der Anspruch k önne dem zufolge umfassend überprüft werden (S. 2). Auf das
Y.___ -Gutachten könne grund sätzlich abgestellt werden, wobei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abge stellt werden könne. Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in einer psych ia trischen Behandlung stehe. Es habe trotz Empfehlungen nie eine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden. Dass in Bezug auf das psychische Leiden überhaupt noch nie eine adäquate Behandlung stattgefunden habe , spreche gegen das Vorliegen eines schweren psych ischen Leidens (S. 2 f.). Hinzu komme, dass auch die a nlässlich der Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig gewesen seien . Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein ver gleichsweise hohes Aktivitätsniveau im privaten Bereich. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte A rbeitsunfähigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht nachvoll ziehbar . Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten würden zudem diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgehen, welche das Beschwerdebild beein flussen würden . Auch aus diesem Grund sei vorliegend in Bezug auf das psy chische Leiden ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen . Es bestehe kein Grund für einen Tabellen lohn abzug, da die körperliche n Limitierungen be reits im gutachterlichen Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt w orden seien (S. 3). Betreffend Eingliederungsmassnahmen sei zu erwähnen, dass die durchgeführte Potentialabklärung regulär beendet und nicht abgebrochen worden sei, weshalb kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren h abe durchgeführt werden müssen (S. 4) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe motiviert an den beruflichen Massnahmen teilgenommen, welche trotz dem gescheitert seien. Die Potentialabklärung habe abgebrochen werden müssen , nicht wegen der Motivation, sondern aus gesundheitlichen Gründen (S. 5) . Auf grund der aktuellen Informationen sei die Eingliederung in den e rste n Arbeits markt als wenig chancenreich zu beurteilen. Sie sei demnach auf dem erste n Arbeitsmarkt nicht mehr eingliederbar , weshalb weiterhin ein Rentenanspruch bestehe .
Ansonsten hätte vor der Rentenaufhebung ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren durchgeführt werden müssen (S. 6) .
Zudem habe sich der G esundheits zustand seit der Zusprache der Rente kaum verändert . Der für die Rente aus schlaggebende psych ische G esundheitszustand sei seit 2009 immer stationär geblieben (S. 7) .
Zudem müsse beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Dazu habe sich die B eschwerdegegnerin im Übrigen nie geäussert, was eine Verletzung der Begründungspflicht sei (S. 9) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. September 1997 eine ganze Rente der Invali denversicherung (Urk. 6/25 ) . Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November 2017 ( Urk.
2) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgen den Mo nats auf . 3.2
Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliede rung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Recht sprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zinisch atte stierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommens ver gleich (mit dem Ergebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leis tungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Ein zelfall Erfor der nisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vor handenen Leis tungs fähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwer tung eines be stimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Mass nahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungs mas snahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 3.3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Dezember 2017 war d ie Beschwerde führer in
47 Jahre alt und bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt sie unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
Vom 1 6. Januar bis 1 0. Februar 2017 fand eine Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 6/148). D er Auswertung der Potentialabklärung vom 1 4. Februar 2017 ist zu entnehmen (Urk. 6 / 150 ), dass die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 50 % angemeldet gewesen sei. Bereits in den ersten Tagen habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schon nach ein bis zwei Stunden sehr erschöpft gewesen sei und ihre Leistungsfähigkeit und Konzentration markant abgenommen hätten. Sie habe geweint und über Schmerzen in Nacken, Schulter, Ellbogen und Handgelenk geklagt, die sich laut ihren Angaben verschlimmert hätten in der Potential ab klärung (S. 1) . In der Werkstatt seien in drei Bereichen leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Arbeiten angeboten worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die in der Werkstatt angebotenen Arbeiten auszu führen. Beidhändiges, repetitives und feinmotorisches Arbeiten sei nicht oder nur über eine sehr kurze Zeitspanne möglich. Stehend arbeiten sei gar nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand habe sich laut eigenen Angaben im Lauf der Potential abklärung massiv verschlechtert. Sie meide wegen ihrer Ängste soziale Kontakte zur Kursgruppe und könne den Arbeitsweg nicht selbständig bewältigen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien aus arbeitspraktischer Sicht weitere Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt. Aufgrund der aktuellen Informationen werde eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als wenig chancenreich beurteilt (S. 2) .
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 2 4. Februar
2017 ( Urk. 6/ 15 5 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Potentialabklärung durchlaufen habe (S. 1). Um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, sei die Abklärung bis zum Schluss durchgeführt worden. Laut Angaben der Durchführungsstelle sei es vorrangig, die Selbständigkeit und Lebensqualität zu verbessern, die Funktionsfähigkeit für Aktivitäten im täglichen Leben aufzubauen und die Schmerzen zu reduzieren, damit Integrations mass nahmen überhaupt aufgenommen werden könnten. Es werde die Einschätzung der Durchführungsstelle geteilt und jegliche Integrationsmassnahmen im heuti gen Zeitpunkt als undenkbar erachtet. Der subjektive Leidensdruck der Beschwerde führerin in Bezug auf das Schmerzerleben und die Angst, sich ausserhalb des gewohnten privaten Umfelds zu bewegen, schienen stark ausgeprägt. Es bestehe aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungspotential. Das Dossier werde nach Absprache mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Eingliederungsberatung geschlossen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss in de r Folge die Eingliederung sberatung ab (Urk. 6 / 154 ) und erliess nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren ( Urk. 6/123-131, Urk. 6/178)
die vorlie gend ange fochtene Verfügung vom 9. November 2017 ( Urk. 2). 3.4
Zusammenfassend kann festgehalten werd en, dass die Beschwerdegegnerin
Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. So hat sie der Beschwerdeführerin vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invali dität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführ ten Einschränkungen grössten teils auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und sich medizi nisch nicht oder nicht genügend begründen lassen (vgl. nachstehend E. 6 ) . Auf wel che Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzufü hren ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere berufliche Mass nah men erschei nen in d ieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte. Der Beschwerdegegnerin ist sodann zuzustimmen, wenn sie anmerkt, es habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen, zumal die Poten tialabklärung regulär beendet und nicht etwa abgebrochen worden sei. Zudem war der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar. So geht aus den Akten hervor, dass bereits seit 2009 von einer Rest arbeitsfähigkeit von 20-30 % ausgegangen wurde (vgl. Urk. 6/77 und Urk. 6/91/ 2). 3.5
Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer de füh rer in in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgeho ben werden durfte. 4. 4.1
Der Verfügung vom 1 0. September 2009 ( Urk. 6/93), welche vorliegend den zeitlichen Referenzpunkt bildet, lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, be rich tete am 1 9. April 2007 ( Urk. 6/61) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Es bestünden zunehmend psychische und s oziale Belastungen, einerseits durch die Mutter und die Schwiegermutter und anderer seits durch die Situation in der Ehe. Bei dieser Behandlung sei vorwiegend eine Therapie durch den Psychiater sinnvoll. Bei ihm sei die Beschwerdeführerin in Behandlung wegen Knie- und Magenbeschwerden und Schlafproblemen. 4.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 5. Juni 2007 ( Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1): - Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastung - l angandauernde angstgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
Er führte aus, der Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit seien kaum verändert. Die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit sei nicht zumutbar (S. 1 Ziff. 1. 2) . Bei der gegebenen Situation mit familiärer Einengung sei therapeutisch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes zu bewirken (S. 2 Ziff.
E. 6 / 123- 131, Urk. 6/178)
hob d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/179 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 9. November 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich b eim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017
(Urk. 2) auf das polydisziplinäre Gutachten de r Ärzte des
Y.___
vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.2 ),
in welchem die Gutachter ein c hronisches lumbovertebrales Syndrom bei d egenerative n Veränderungen der Lendenwirbel säule , eine Valgusgonarthrose rechts bei St atus n ach Teilmeniskektomie media l rechts 2003 und St atus nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008 , eine komplexe Meniskusläsion media l am linken Knie , eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung , eine r ez idivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode sowie eine Klaustrophobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attes t ierten der Beschwerdeführerin eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeit en .
E. 6.2 Da s polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des
Y.___
vom Juli 2014 (vor ste hend E.
5.2 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent sprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beur teilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin befä higt (vgl. Urk. 6 / 117 /1- 42 ). Die Gutachter berück sichtigten sodann die geklag ten B eschwerden und das Ver halten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesge richtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist.
E. 6.3 Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass es aus internistischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gebe (S. 20). Aus rheu matologischer Sicht sei es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Pro gredienz des Krankheitsgeschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekom me n und zudem bestehe ab 2012 eine komplexe Meniskusläsion medial am linken Knie, weshalb die Leistungsfähigkeit 70 % betrage (S. 27). Die Gutachter machten zudem darauf aufmerksam, dass für die Problematik am Achsenskelett sowie für die weichteilrheumatischen Probleme konsequente Kräftigungsgymnastik emp foh len werde (S. 27). Hinweise für radikuläre Reiz- oder Au sfallphänomene fän den sich nich t . Die Röntgenbilder zeigten degenerative Veränderungen der LWS , eine medial betonte Gonarthrose in den Knien beidseits sowie links eine komplexe Meniskusläsion (S. 26).
E. 6.4 Es ka nn festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht in mittelschweren und schweren Tätigkeit en nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten leichten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine 70%ige Leistungsfähigkeit besteht (S. 38) .
In somatischer Hinsicht liegt somit seit der Verfügung vom 1 0. September 2009 eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin vor. Somit ist ein Revisionsgrund ausge wiesen und der Rentenanspruch ist – entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin – umfassend zu prüfen.
E. 6.5 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine
a nhaltende soma toforme Schmerzstörung , eine r ez idivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode sowie eine Klaustrophobie (S. 35) und attestierten der Beschwer deführerin eine zu den somatischen Einschränkungen zusätzliche 20%ige Arbeit s unfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten (S. 39).
In Bezug auf die se Diagnosen ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. nachstehend E. 6 . 6 ). 6 .6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 6.7 Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter im massgeblichen Revisionszeitpunkt keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leis tungs einbusse feststel lte. Es könne von einer Affektlabilität ausgegangen werden, die inhaltlich kongruent zu den Belastungen sei, insbesondere mit einer seit langem sehr schlechten Ehe (S. 30 f.). Die seit Jahren bestehende Depression sei als leichtgradig einzustufen (S. 32). Die diagnoserelevanten Befu nde sind nicht ausgeprägt , sondern weitgehend unauffällig (S. 29 f.). Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuschei den (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Ver weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 ). Gestützt a uf die medizinische Aktenlage lie gen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist doku mentiert, dass als Ursache der psychischen Beschwerden multiple soziale Probleme wie ein chro nischer Ehekonflikt, eine unglückliche Lebensgeschichte mit einem Migrations schicksal als Kind sowie ein viele Jahre nach dem Tod des Vaters immer noch bestehendes Verlustgefühl bestehen (S. 37). Der Gutachter hält ausdrücklich fest, dass die sozialen Hintergründe der wesentliche Motor der Symptomatik sei (S.
39).
Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesent lichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren zurückgeführt werden.
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Koopera tion durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihrem Psychiater vor zwei Jahren abgebrochen habe, sie diese jedoch nun wieder aufnehmen wolle (S. 29). Die Wiederaufnahme der Psychotherapie sei dringend indiziert. Welche Fortschritte erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen, da bei psychoso m a tischen Leiden die Behandlungsoptionen relativ be schei den seien (S. 33) .
Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann vorliegend trotz des offenen Ausgangs einer Behandlung nicht ausgegangen wer den .
E. 6.8 I n den Komplex en Persönlichkeit und sozialer Kontext sind keine wesentlichen, einsc hränkenden Faktoren ersichtlich, welche nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde Belastung en zu betrachten sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis). D ie Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Persönlich keitsstörung oder -akzen tu ierung (vgl. S.
31) und e in ausgewiesener sozialer Rückzug aus a llen Belangen des Lebens besteht ebenfalls nicht (S. 37). So schil derte sie gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerde geg nerin am 3. November 2016 , sie habe guten Kontakt zu den Nachbarinnen im Haus, welche ebenfalls Türkinnen seien. Sie würden sich treffen und Kaffee trinken und reden ( Urk. 6/144 S. 4).
E. 6.9 Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein vergleichsweise hohes und konstantes Aktivitätsniveau im privaten Bereich zu hal ten vermag. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Be schwerdeführerin gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen spontan nor mal e und mit einem normalen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen. So erledigt sie Einkäufe in der Migros oder im Aldi, besorgt den Haushalt, kocht und trifft sich mit den Nachbarinnen zum Kaffee trinken und reden ( Urk. 6/144 S. 4). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit .
Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruck es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr in psychothera peutische r Behandlung steht und bisher auch nie – trotz entsprechender Empfehlung - eine s tatio näre oder teilstati onäre Behandlung stat tgefunden hat. Dies deutet auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hin.
E. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht be sonders ausgeprägt sind und die psychische Störung behandelbar ist.
Der funk tionelle Schweregrad des Gesundheits schadens spricht gegen eine invalidi sie rende Einschränkung. Die Beschwerdeführer in ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist nicht besonders ausgeprägt und es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor.
Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen un d die geltend gemachten Einschränkungen anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
der Gutachter aus psychiatrischer Sicht über zeugt daher nicht.
Da die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG), kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung, das heisst sie gibt eine Schät zung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der recht lichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die Arbeits fähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, Urteil des Bundes gerichts 8C_842/2011 vom16. Oktober 2012 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist insofern vom Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 5.2) abzuweichen, als dass festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsrechtlicher Sicht in i hrer Arbeitsfähigkeit nicht zu 50 % , sondern lediglich zu 3 0 % aus somatischen Gründen eingeschränkt ist. 7.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise sodann geltend, es sei vorlie gend auf jeden Fall ein behinderungsbedingter Abzug zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 9).
E. 7.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
E. 7.3 Angesichts der Zumutbarkeit einer 70 %igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzi gen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin bestehen in mittelschweren und schweren Tätigkeiten, wiederholtem Treppensteigen und Zurücklegen weiter Strecken. Hingegen sind ihr sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung vollschichtig möglich , wobei infolge von vermehrt notwendigen Pausen eine Leistungsfähigkeit von 70 % besteht . Die genannten Einschrän kungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabel len lohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren.
E. 7.4 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt . Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (vgl. Urk. 6/121) zu Beanstandungen Anlass, weshalb sich weite re Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 30 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Renten aufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Ver fügung vom 9. November 2017 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1970 , meldete sich am
- November 1997 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2
- April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
- September 1997 zu (Urk. 6/25 ). Mit Mitteilung en vom
- Februar 2002 ( Urk. 6/51) und vom
- März 2005 ( Urk. 6/58) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei un ver ändert. Mit Verfügung vom 1
- September 2009 ( Urk. 6/93) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, der Rentenanspruch sei bei einem neue n IV-Grad von 75 % unver ändert. 1.2 Nach Eingang eines am
- Oktober 2012 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 6/ 100 ) holte d ie IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 1
- Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/117 ). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6 / 123- 131, Urk. 6/178) hob d ie IV-Stelle mit Verfügung vom
- November 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/179 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am
- Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom
- November 2017 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2018 ( Urk. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2
- Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Ko ntext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe. Aus körperlicher Sicht sei eine Beeinträchtigung ausgewiesen, jedoch seien ihr leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung zu 70 % zumutbar. Die seit Jahren bestehende Depression sei aktuell als leichtgradig einzustufen. Diese sei aufgrund der schw ierigen psychosozialen Umstände entstanden und sei daher nicht inva lidisierend. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei eine Potent ialabklärung vorgenommen worden. Eine weitere Eingliederung sei nicht möglich gewesen, der subjektive Leidensdruck sei stark ausgeprägt gewesen . Eine psych iatrische Therapie mit Expositionstraining sei weiterhin nicht aufgegleist worden , weshalb von einem fehlenden Leidensdruck aus zugehen sei . Die Beschwerdeführerin habe nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft , e ine psych iatrische Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit könne deshalb ni cht berücksichtigt werden. Es sei von einer 70%ige n Rest-A rbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2) . In der Beschwerdeantwort ( Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, e s sei klar ein Revisionsgrund gegeben, da die Y.___ -Gutachter eine Verschlechterung des somat ischen G esundheitszustandes festha lten würden. Der Anspruch k önne dem zufolge umfassend überprüft werden (S. 2). Auf das Y.___ -Gutachten könne grund sätzlich abgestellt werden, wobei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abge stellt werden könne. Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in einer psych ia trischen Behandlung stehe. Es habe trotz Empfehlungen nie eine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden. Dass in Bezug auf das psychische Leiden überhaupt noch nie eine adäquate Behandlung stattgefunden habe , spreche gegen das Vorliegen eines schweren psych ischen Leidens (S. 2 f.). Hinzu komme, dass auch die a nlässlich der Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig gewesen seien . Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein ver gleichsweise hohes Aktivitätsniveau im privaten Bereich. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte A rbeitsunfähigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht nachvoll ziehbar . Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten würden zudem diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgehen, welche das Beschwerdebild beein flussen würden . Auch aus diesem Grund sei vorliegend in Bezug auf das psy chische Leiden ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen . Es bestehe kein Grund für einen Tabellen lohn abzug, da die körperliche n Limitierungen be reits im gutachterlichen Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt w orden seien (S. 3). Betreffend Eingliederungsmassnahmen sei zu erwähnen, dass die durchgeführte Potentialabklärung regulär beendet und nicht abgebrochen worden sei, weshalb kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren h abe durchgeführt werden müssen (S. 4) . 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe motiviert an den beruflichen Massnahmen teilgenommen, welche trotz dem gescheitert seien. Die Potentialabklärung habe abgebrochen werden müssen , nicht wegen der Motivation, sondern aus gesundheitlichen Gründen (S. 5) . Auf grund der aktuellen Informationen sei die Eingliederung in den e rste n Arbeits markt als wenig chancenreich zu beurteilen. Sie sei demnach auf dem erste n Arbeitsmarkt nicht mehr eingliederbar , weshalb weiterhin ein Rentenanspruch bestehe . Ansonsten hätte vor der Rentenaufhebung ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren durchgeführt werden müssen (S. 6) . Zudem habe sich der G esundheits zustand seit der Zusprache der Rente kaum verändert . Der für die Rente aus schlaggebende psych ische G esundheitszustand sei seit 2009 immer stationär geblieben (S. 7) . Zudem müsse beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Dazu habe sich die B eschwerdegegnerin im Übrigen nie geäussert, was eine Verletzung der Begründungspflicht sei (S. 9) . 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist.
- 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. September 1997 eine ganze Rente der Invali denversicherung (Urk. 6/25 ) . Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
- November 2017 ( Urk. 2) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgen den Mo nats auf . 3.2 Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliede rung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Recht sprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zinisch atte stierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommens ver gleich (mit dem Ergebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leis tungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Ein zelfall Erfor der nisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vor handenen Leis tungs fähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwer tung eines be stimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Mass nahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungs mas snahmen durchgeführt hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 3.3 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Dezember 2017 war d ie Beschwerde führer in 47 Jahre alt und bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt sie unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis. Vom 1
- Januar bis 1
- Februar 2017 fand eine Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 6/148). D er Auswertung der Potentialabklärung vom 1
- Februar 2017 ist zu entnehmen (Urk. 6 / 150 ), dass die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 50 % angemeldet gewesen sei. Bereits in den ersten Tagen habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schon nach ein bis zwei Stunden sehr erschöpft gewesen sei und ihre Leistungsfähigkeit und Konzentration markant abgenommen hätten. Sie habe geweint und über Schmerzen in Nacken, Schulter, Ellbogen und Handgelenk geklagt, die sich laut ihren Angaben verschlimmert hätten in der Potential ab klärung (S. 1) . In der Werkstatt seien in drei Bereichen leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Arbeiten angeboten worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die in der Werkstatt angebotenen Arbeiten auszu führen. Beidhändiges, repetitives und feinmotorisches Arbeiten sei nicht oder nur über eine sehr kurze Zeitspanne möglich. Stehend arbeiten sei gar nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand habe sich laut eigenen Angaben im Lauf der Potential abklärung massiv verschlechtert. Sie meide wegen ihrer Ängste soziale Kontakte zur Kursgruppe und könne den Arbeitsweg nicht selbständig bewältigen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien aus arbeitspraktischer Sicht weitere Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt. Aufgrund der aktuellen Informationen werde eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als wenig chancenreich beurteilt (S. 2) . Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 6/ 15 5 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Potentialabklärung durchlaufen habe (S. 1). Um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, sei die Abklärung bis zum Schluss durchgeführt worden. Laut Angaben der Durchführungsstelle sei es vorrangig, die Selbständigkeit und Lebensqualität zu verbessern, die Funktionsfähigkeit für Aktivitäten im täglichen Leben aufzubauen und die Schmerzen zu reduzieren, damit Integrations mass nahmen überhaupt aufgenommen werden könnten. Es werde die Einschätzung der Durchführungsstelle geteilt und jegliche Integrationsmassnahmen im heuti gen Zeitpunkt als undenkbar erachtet. Der subjektive Leidensdruck der Beschwerde führerin in Bezug auf das Schmerzerleben und die Angst, sich ausserhalb des gewohnten privaten Umfelds zu bewegen, schienen stark ausgeprägt. Es bestehe aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungspotential. Das Dossier werde nach Absprache mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Eingliederungsberatung geschlossen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in de r Folge die Eingliederung sberatung ab (Urk. 6 / 154 ) und erliess nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren ( Urk. 6/123-131, Urk. 6/178) die vorlie gend ange fochtene Verfügung vom
- November 2017 ( Urk. 2). 3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werd en, dass die Beschwerdegegnerin Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. So hat sie der Beschwerdeführerin vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invali dität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführ ten Einschränkungen grössten teils auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und sich medizi nisch nicht oder nicht genügend begründen lassen (vgl. nachstehend E. 6 ) . Auf wel che Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzufü hren ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere berufliche Mass nah men erschei nen in d ieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte. Der Beschwerdegegnerin ist sodann zuzustimmen, wenn sie anmerkt, es habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen, zumal die Poten tialabklärung regulär beendet und nicht etwa abgebrochen worden sei. Zudem war der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar. So geht aus den Akten hervor, dass bereits seit 2009 von einer Rest arbeitsfähigkeit von 20-30 % ausgegangen wurde (vgl. Urk. 6/77 und Urk. 6/91/ 2). 3.5 Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer de füh rer in in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgeho ben werden durfte.
- 4.1 Der Verfügung vom 1
- September 2009 ( Urk. 6/93), welche vorliegend den zeitlichen Referenzpunkt bildet, lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, be rich tete am 1
- April 2007 ( Urk. 6/61) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Es bestünden zunehmend psychische und s oziale Belastungen, einerseits durch die Mutter und die Schwiegermutter und anderer seits durch die Situation in der Ehe. Bei dieser Behandlung sei vorwiegend eine Therapie durch den Psychiater sinnvoll. Bei ihm sei die Beschwerdeführerin in Behandlung wegen Knie- und Magenbeschwerden und Schlafproblemen. 4.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am
- Juni 2007 ( Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1): - Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastung - l angandauernde angstgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) Er führte aus, der Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit seien kaum verändert. Die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit sei nicht zumutbar (S. 1 Ziff.
- 2) . Bei der gegebenen Situation mit familiärer Einengung sei therapeutisch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes zu bewirken (S. 2 Ziff. 6.5 und Ziff. 6.3 ). 4.4 Die Ärzte des B.___ berichteten am 3
- September 2008 ( Urk. 6/76) und nannten folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach Kniearthroskopie rechts mit totaler Restmeniskektomie des medialen Hinterhornes rechts vom 1
- Januar 2008 bei - k omplexer Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns Knie rechts mit Status nach Te ilmeniskektomie vor Jahren - degenerative Chondromalazie mediales Tibiaplateau rechts, viertgradige Chondromalazie des medialen Femurkondylus rechts - Knie links: Verdacht auf degenerative Veränderungen Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Knies wieder beschwerdefrei sei. Im rechten Knie habe sie deutlich weniger Schmerzen als vor der Operation im Januar 200
- Der heutige Termin sei ursprünglich zur Planung einer Kniearthroskopie links vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin wolle dies nun bei Schmerzfreiheit nicht ausführen lassen (S. 1). Die Schmerzen im Be reich des rechten Kniegelenks, würden aufgrund einer minimen Instabilität so wie Fehlbelastung bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen beurteilt (S. 2) . 4.5 Die Ärzte des C.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäres Gutachten am
- März 2009 ( Urk. 6/77) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung en der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.2): - chronisches myofasziales beziehungsweise tendomyogenes Schmerz syn drom mit Akzentuierung eines zervikobrachialen und lumboverte bra genen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - degenerativen Veränderungen - zunehmender Generalisierungstendenz - chronische Gonarthralgien beidseits mit/bei - Status nach zweimaliger arthroskopischer Innenmeniskusrevision des rechten Kniegelenks - diskreten Zeichen einer initialen medial und retropatellar betonten Gonarthrose - anhaltende leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) mit/bei - anhaltend belastender familiärer Situation - Adipositas Grad I Sie führten aus, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen lasse (S. 29) . Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, die zusammen mit der Fehlhaltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe. Bei den aktuellen Röntgendarstellungen ergäben sich über das altersentsprechende Mass hinausgehende multisegmentale laterale Spondy losen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule (BWS) bei ansonsten alters ent sprechen regelrechtem Befund. Im Bereich der Kniegelenke bestehe eine Form variante der Patellae beidseits mit diskreten Zeichen einer initialen, medial und retrop atellar betonten Gonarthrose. B ei der aktuellen neurologischen Unter su chung fänden sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Zusammenfassend bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin begründen könnte (S. 29 f.) . Bei der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin wenig Einblick in ihr Innenleben gewährt. Ihr Leiden sei aber gut spürbar und sie sei affektiv schwingungsfähig. Sowohl der behandelnde Psychiater wie auch der psychia trische Gutachter sähen die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin im Rahmen einer leichten depressiven Störung, die in engem Zusammenhang mit der psychosozialen Belastung stehe. Aufgrund der über viele Jahre andauernden Symptomatik könne heute eine Anpassungsstörung aus formalen Gründen nicht mehr diagnostiziert werden. Eine entscheidende Rolle würden hier die kulturelle Besonderheit der Beschwerdeführerin, die einer aktiveren Bewältigung der offen sichtlich ungünstigen familiären Situation im Wege stehe, sowie der niedrige formale Bildungsstand mit funktionellem Analphabetismus spielen. Dabei handle es sich um IV-fremde Faktoren. Deshalb könne bei der derzeit leichten depres siven Störung weder quantitativ noch qualitativ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 30 Mitte). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gege ben heiten und Befunde zu 100 % arbeitsfähig (S. 30). 4.6 Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (R AD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1
- März 2009 Stellung ( Urk. 6/78/4) und führte aus, es könne auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und reproduzierbaren Befunde liege ab November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei eine Besserung des früher relevanten Gesundheits scha dens eingetreten. 4.7 Am
- September 2009 fand eine psychiatrische Standortbestimmung im RAD statt ( Urk. 6/91 S. 2). Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, RAD, führte aus, bei der Beschwerdeführerin verhindere ein chro ni scher psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z63.8, ICD-10 Z60.3) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leis tungs fähig keit. Im Vordergrund der inzwischen chronifizierten und weitgehend therapieresi stenten Beschwerden stünden Angstzustände und depressive Stimmungs schwan kungen mit Ohnmachtsgefühlen und innerer Leere, verbunden mit der Konfron tation häuslicher Konfliktsituation en, denen sich die Beschwerdeführerin hilflos ausgesetzt fühle . Im Widerspruch zur Einschätzung des Krankheitsbildes seitens des C.___ sei bei gleicher psychiatrischer Diagnosestellung die versicherungs medi zinische Bewertung als iv-relevanter Gesundheitsschaden einzuschätzen. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Vorliegen einer Revision der Sachverhalt zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren das Beschwerdebild der Be schwer deführerin nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. Medizin theo retisch bestehe aktuell eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20-30 % eines Pensums von 100 % mit weiterem Steigerungspotential unter der Voraussetzung erfolgreich verlaufender störungsspezifisch orientierter therapeu tischer und beruflicher Eingliederung.
- 5.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom
- November 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte. 5.2 Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1
- Juli 2014 ( Urk. 6/117) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbei tsfäh igk eit (S. 35 Ziff. 7): - c hronisches lumbovertebrales Syndrom - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Fehlform, Haltungsinsuffizienz - Valgusgonarthrose rechts - St atus n ach Teilmeniskektomie media l rechts 2003, St atus nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008 - komplexe Meniskusläsion media l linkes Knie - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - Klaustrophobie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 35 Ziff. 8): - c hronisches cervikovertebrales Syndrom - mit cephaler Schmerzkomponente - mit muskulärer Dysba lance des Schultergürtels - w eich t eilrheumatische Beschwerden im Schulterbereich beidseits sowie im Ellbogenbereic h beidseits mit Epicondylopathia humeri la teralis und medialis - Spreizfussdeformität beidseits - Hypothyreose, substituiert, bei - St atus nach Hashimoto Thyreoiditis - Exophthalmus (Graves ’ Disease) - chronische Bronchit is bei Nikotinabusus - c hronisch-rezidivierender Eisenmangel bei Meno rrh agie - Uterusmyom - Adipositas I - V erdacht auf re zidivi erende Pyelonephritiden - h is t rionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge - Pro bleme in der Beziehung zum Ehepa rtner - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung Sie führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht e ine gewisse Diskrepanz hin sichtlich der Beurteilung des C.___ vom Jahre 2009 bestehe. Es sei davon auszu gehen, dass es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Progredienz des Krank heits geschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekommen sei , zude m be stehe seit 2012 eine komplexe Menisk usläsion medial am linken Knie. Die aktuell festgelegte Arbeitsfähigkeit sei dadurch begründet . In der Zusammenschau sei die Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne wieder holtes Treppenbegehen, ohne Zurücklegen weiter Strecken vollschichtig arbeits fähig, dabei betra g e die Leistungsfähigkeit 70 % (S. 27). Aus psychiatrischer Sicht sei die Affektivität aktuell objektiv seh r schwankend, einerseits bestehe eine gewisse Klagsamkeit in Zusammenhang mit dem Berichten ihrer multiplen körperlichen und psychovegetativen Beschwerden, andererseits habe sich immer ein gewisses histrionisch - gefärbtes, freundliches und um Aner kennung, Zuwendung und Beachtung bestrebtes Lächeln feststellen lassen . Die Beschwerdeführerin sei affektiv gut zugewandt und freundlich, dann aber im Zusammenhang mit ihrer Lebensgeschichte und dem Berichten über das Ableben des Vaters eher wei nend und traurig. Insgesamt könne von einer Affektla bilität aus gegangen werden, die inhaltlich eigentlich kongruent zu den Th emata und zu den Belastungen sei , insbesondere mit einer seit langem sehr schlecht gehenden Ehe (S. 30 f.) . An lavi ert-depressiven Symptomen finde sich ein vermehrtes Schlaf bedürfnis. Die Beschwerdeführerin schlafe nach ihren Angaben nicht nur nachts, sond ern auch tagsüber viel, sie könne selber formulieren, dass es sich um eine Fluc ht in den Schlaf, um ein "die De cke über die Ohre n ziehen" hand l e . Kontakte habe sie zu zwei Nachbarinnen und zu einem Onkel ihrer Familie, dann natürlich auch zu ihrer Tochter und ihrem Ehemann, mit denen sie zusammen lebe. Ein Hobby habe sie nicht, fernsehen tue sie auch nicht, lesen könne sie nicht. Obj ektiv sei die Beschwerdeführerin örtlich, zeitlich und au t opsychisch voll orie ntiert und bei klarem Bewusstsei n . Es lä gen keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leistungseinbusse oder einer organischen Persönlichkeitsstörung vor. D ie formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch und ohne Hinweise auf eine Psychose oder eine Konfabulation. Beim inhaltlichen Denken besteh e eine hypochondrische Angst vor einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Sonstige inhaltliche Denkstö run gen seien nicht vorhanden (S. 31). Würden die verschiedenen psychopathologischen Ebenen der Beschwerdeführerin betrachtet, so zeig t en sich in drei Bereichen relevante pathologische Befunde. Dies seien einmal die vegetat iven beziehungsweise als psychosomatisch zu beur teilenden Symptome, die von i hrer Ausprägung und Charakteristik, von ihrer Wechselhaftigkeit und somatischer Nichterklärbarkeit her eind eutig für einen psychosomatischen Symptomenkomplex sprä chen, wie die atypischen, diffusen Kopfschmerzen, dann der Schwankschwindel, der Tinnitus, die Sehstörungen, Globus gefühl , Atembeengung, Herzklopfen und -s techen, Magenbeschwerden, Unterleibsbeschwerden und pseudoneurol ogische Parästhesien. Diese psycho so matische Komponente sei im Rahmen von ICD-10 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zusammengefasst worden. Darüber hinaus bestehe eine chro nische, in den Akten immer wieder dokumentierte und seit Jahren bestehende Depression, die aktuell als leichtgradig einzustufen sei , sicher chronifi zi ert sei und eindeutig in schwierigen psychosozialen Umständen, insbesondere mit einer chr o nischen Eheproblematik, aber auch in einer Belastung durch ein Migran ten schick sal als Kind, begründet liege. Des Weiteren finde sic h eine Klaustro phobie. Es finde sich auch eine leichte histrioni sche Komponente mit einer Akzen t uierung und Demonstration der diversen Klagen und Beschwerden (S. 32) . Die Wieder aufna hme der Psychotherapie bei Dr. A.___ sei dringend indiziert. Welche Fortschritte hi er erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen (S. 33) . Rein medizinisch sei dieser psychosomatischen Entwicklung ebenfalls einen Krank heitswert bei zumessen . Betreffend d i e Fragen der Rechtsprechung an die Medizin bezüglich der Beantwor t ung der Frage der Zumutbarkeit einer Willensan st ren gung zur Überwindung eines psychosomatischen und psychischen Leidens, könne ausgeführt werden, dass eine körperliche und chronische Begleitkrankheit bestehe . Es sei auf den rheumatologischen Teils t atus zu verweisen. Es finde sich hier auch ein langjähriger Krankheitsverla uf. Eine zusätzliche, schwerer wiegende psychia trische Komorbidität finde sich nicht. Es fän den sich vor allem multiple sozio kul turell bedingte Probleme. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus a llen Belangen des Lebens bestehe nicht. Über einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinnes oder einer Flucht in die Krankheit k önne ausgesagt werden, dass die Be schwer deführerin offensichtlich ihre schwierige soziale und insbesondere eheliche Situation in ein psychos omatisches Problem transformiere . Sonstige unbewusste Konflikte lie ssen sich nicht aufzeichnen. Klar werde , dass die Beschwerdeführerin für sich das aktive Berufsle ben vor L angem abgeschlossen habe . Von unbefriedi genden Behandlungsergebnissen mü ss e insofern gesprochen werden, als dass die bi s anhin durchgeführten psychiatrischen Bemühungen offensi chtlicherweise zu wenig Erfolgen ge führt hätten . Dazu sei allerdings auch anzumerken, dass bei psychosomat ischen Leiden die Behandlungs optionen relativ bescheiden seien . Somatisch gesehen bestünden keine unbefriedigenden Behandlungsergebnisse, es liege eine naturgemässe Progredienz degenerativer Veränderungen vor (S. 37 f.) . Aus soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf Grund der rheumatolo gischen Befunde für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Wegen der Affekti onen am Bewegungsapparat bestehe für leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung, ohne wiederholtes Treppenbegehen und ohne Zurücklegen weiter Strecken , eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Infolge von vermehrt no twendigen Pausen bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 70 % (Rendement). Somatisch-internistisch best ünden keine weiteren Einschrän kungen (S. 38) . Die psychiatrisch im Vordergrund stehende psychosomatische Entwicklung im Sinne eine r anhaltenden somat oformen Schmerzstörung interfe rier e in allen möglichen Tätigkeiten . Medizinisch sei die Beschwerdeführerin aufgrund i hrer psychiatrischen, das heisse in erster Linie psychosomatischen Prob lematik, als zusätzlich um 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen . Insgesamt, unter Berücksichtigung der somat ischen und psychia tri schen Gesichtspunkte , sei die Beschwerdeführerin als zu 50 % in ada ptierten Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen . Damit sei eine halbtägige Arbeit von 4 bis 4.5 Stunden gemeint (S. 39) . Eine g ewisse Diskrepanz bestehe hinsichtlich der B eurteilung durch die Ärzte des C.___ aus de m Jahre 200
- Von Seiten der Somatik sei die geringere Arbei ts fähigkeit der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt auf Grund einer natür lichen Progredienz des Kra nkheitsgeschehens beziehungsweise der Progression der degenerativen Prozesse im Bereich des Bewegungsapparates zu beurteilen. D iese sei somit nicht als Diskrepanz, sondern lediglich als Progredienz zu deuten. I n früheren psychiatrischen Berichten sei immer auf die schwierige soziale Situa tion mit einem chronischen Ehekonflikt der Beschwerdeführeri n hingewiesen worden . Es sei von einer Anpassungsstörung und von einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom gesprochen worden. Insofern ergebe sich aufgrund der aktuellen Untersuchungen eine Akzentverschiebung im Sinne, dass heute in erster Linie ein psychosomatisches Leiden als im Vorder grund stehend beurteil t und die depressive Symptomatik als sekundäre Folge der sozialen Konflikte und der psychosomatischen Entwicklung verst anden werde (S. 40) . Die Verschlecht erung sei naturgemäss über die letzten fünf Ja hre schleichend progredient verl aufen . Zudem bestehe seit 2012 eine k omplexe Meniskusläsion am linken Knie (S. 41). 5.3 Dipl. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, nahm am 2
- Juli 2014 Stellung ( Urk. 6/122/5) und führte aus, gemäss Gutachten habe sich seit 2009 eine weitere Verschlechterung des soma tisch-rheumatologischen Gesundheitsschadens ergeben. Aus psychiatrischer Sicht könne ein unveränderter Gesundheitsschaden angenommen werden. 5.4 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2
- September 2017 ( Urk. 6/156/1-3) und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression, eine Angststörung, eine beidseitige Gonarthrose sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1 Ziff. 1.2). Er führte aus, die Angststörung habe sich verschlechtert, so dass der Beschwer deführerin das Verlassen des Hauses fast verunmöglicht werde. Die freie Geh strecke sei durch die Knieschmerzen deutlich limitiert (S. 1 Ziff. 1.3).
- 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich b eim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- November 2017 (Urk. 2) auf das polydisziplinäre Gutachten de r Ärzte des Y.___ vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.2 ), in welchem die Gutachter ein c hronisches lumbovertebrales Syndrom bei d egenerative n Veränderungen der Lendenwirbel säule , eine Valgusgonarthrose rechts bei St atus n ach Teilmeniskektomie media l rechts 2003 und St atus nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008 , eine komplexe Meniskusläsion media l am linken Knie , eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung , eine r ez idivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode sowie eine Klaustrophobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attes t ierten der Beschwerdeführerin eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeit en . 6.2 Da s polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ vom Juli 2014 (vor ste hend E. 5.2 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent sprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beur teilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin befä higt (vgl. Urk. 6 / 117 /1- 42 ). Die Gutachter berück sichtigten sodann die geklag ten B eschwerden und das Ver halten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesge richtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 6.3 Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass es aus internistischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gebe (S. 20). Aus rheu matologischer Sicht sei es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Pro gredienz des Krankheitsgeschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekom me n und zudem bestehe ab 2012 eine komplexe Meniskusläsion medial am linken Knie, weshalb die Leistungsfähigkeit 70 % betrage (S. 27). Die Gutachter machten zudem darauf aufmerksam, dass für die Problematik am Achsenskelett sowie für die weichteilrheumatischen Probleme konsequente Kräftigungsgymnastik emp foh len werde (S. 27). Hinweise für radikuläre Reiz- oder Au sfallphänomene fän den sich nich t . Die Röntgenbilder zeigten degenerative Veränderungen der LWS , eine medial betonte Gonarthrose in den Knien beidseits sowie links eine komplexe Meniskusläsion (S. 26). 6.4 Es ka nn festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht in mittelschweren und schweren Tätigkeit en nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten leichten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine 70%ige Leistungsfähigkeit besteht (S. 38) . In somatischer Hinsicht liegt somit seit der Verfügung vom 1
- September 2009 eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin vor. Somit ist ein Revisionsgrund ausge wiesen und der Rentenanspruch ist – entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin – umfassend zu prüfen. 6.5 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine a nhaltende soma toforme Schmerzstörung , eine r ez idivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode sowie eine Klaustrophobie (S. 35) und attestierten der Beschwer deführerin eine zu den somatischen Einschränkungen zusätzliche 20%ige Arbeit s unfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten (S. 39). In Bezug auf die se Diagnosen ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. nachstehend E. 6 . 6 ). 6 .6 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1
- Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 6.7 Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter im massgeblichen Revisionszeitpunkt keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leis tungs einbusse feststel lte. Es könne von einer Affektlabilität ausgegangen werden, die inhaltlich kongruent zu den Belastungen sei, insbesondere mit einer seit langem sehr schlechten Ehe (S. 30 f.). Die seit Jahren bestehende Depression sei als leichtgradig einzustufen (S. 32). Die diagnoserelevanten Befu nde sind nicht ausgeprägt , sondern weitgehend unauffällig (S. 29 f.). Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht. Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuschei den (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Ver weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 ). Gestützt a uf die medizinische Aktenlage lie gen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist doku mentiert, dass als Ursache der psychischen Beschwerden multiple soziale Probleme wie ein chro nischer Ehekonflikt, eine unglückliche Lebensgeschichte mit einem Migrations schicksal als Kind sowie ein viele Jahre nach dem Tod des Vaters immer noch bestehendes Verlustgefühl bestehen (S. 37). Der Gutachter hält ausdrücklich fest, dass die sozialen Hintergründe der wesentliche Motor der Symptomatik sei (S. 39). Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesent lichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren zurückgeführt werden. Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Koopera tion durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihrem Psychiater vor zwei Jahren abgebrochen habe, sie diese jedoch nun wieder aufnehmen wolle (S. 29). Die Wiederaufnahme der Psychotherapie sei dringend indiziert. Welche Fortschritte erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen, da bei psychoso m a tischen Leiden die Behandlungsoptionen relativ be schei den seien (S. 33) . Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann vorliegend trotz des offenen Ausgangs einer Behandlung nicht ausgegangen wer den . 6.8 I n den Komplex en Persönlichkeit und sozialer Kontext sind keine wesentlichen, einsc hränkenden Faktoren ersichtlich, welche nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde Belastung en zu betrachten sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis). D ie Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Persönlich keitsstörung oder -akzen tu ierung (vgl. S. 31) und e in ausgewiesener sozialer Rückzug aus a llen Belangen des Lebens besteht ebenfalls nicht (S. 37). So schil derte sie gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerde geg nerin am 3. November 2016 , sie habe guten Kontakt zu den Nachbarinnen im Haus, welche ebenfalls Türkinnen seien. Sie würden sich treffen und Kaffee trinken und reden ( Urk. 6/144 S. 4). 6.9 Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein vergleichsweise hohes und konstantes Aktivitätsniveau im privaten Bereich zu hal ten vermag. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Be schwerdeführerin gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen spontan nor mal e und mit einem normalen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen. So erledigt sie Einkäufe in der Migros oder im Aldi, besorgt den Haushalt, kocht und trifft sich mit den Nachbarinnen zum Kaffee trinken und reden ( Urk. 6/144 S. 4). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit . Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruck es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr in psychothera peutische r Behandlung steht und bisher auch nie – trotz entsprechender Empfehlung - eine s tatio näre oder teilstati onäre Behandlung stat tgefunden hat. Dies deutet auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hin. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht be sonders ausgeprägt sind und die psychische Störung behandelbar ist. Der funk tionelle Schweregrad des Gesundheits schadens spricht gegen eine invalidi sie rende Einschränkung. Die Beschwerdeführer in ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist nicht besonders ausgeprägt und es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor. Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen un d die geltend gemachten Einschränkungen anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter aus psychiatrischer Sicht über zeugt daher nicht. Da die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG), kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung, das heisst sie gibt eine Schät zung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der recht lichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die Arbeits fähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, Urteil des Bundes gerichts 8C_842/2011 vom16. Oktober 2012 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist insofern vom Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 5.2) abzuweichen, als dass festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsrechtlicher Sicht in i hrer Arbeitsfähigkeit nicht zu 50 % , sondern lediglich zu 3 0 % aus somatischen Gründen eingeschränkt ist.
- 7.1 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise sodann geltend, es sei vorlie gend auf jeden Fall ein behinderungsbedingter Abzug zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 9). 7.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. 7.3 Angesichts der Zumutbarkeit einer 70 %igen behinderungsangepassten Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzi gen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin bestehen in mittelschweren und schweren Tätigkeiten, wiederholtem Treppensteigen und Zurücklegen weiter Strecken. Hingegen sind ihr sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung vollschichtig möglich , wobei infolge von vermehrt notwendigen Pausen eine Leistungsfähigkeit von 70 % besteht . Die genannten Einschrän kungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabel len lohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren. 7.4 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt . Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (vgl. Urk. 6/121) zu Beanstandungen Anlass, weshalb sich weite re Ausführungen hierzu erübrigen. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 30 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Renten aufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Ver fügung vom
- November 2017 folgenden Monats verfügt. Die angefochtene Verfügung vom
- November 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01350
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
8. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970 , meldete sich am 5. November 1997
unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2 1. April 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. September 1997 zu (Urk. 6/25 ).
Mit Mitteilung en vom 4. Februar 2002 ( Urk. 6/51) und vom 2. März
2005 ( Urk. 6/58) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei un ver ändert.
Mit Verfügung vom 1 0. September 2009 ( Urk. 6/93) teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit, der Rentenanspruch sei bei einem neue n
IV-Grad von 75 % unver ändert. 1.2
Nach Eingang eines am 1. Oktober 2012 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 6/ 100 ) holte d ie IV-Stelle unter anderem beim Y.___
ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 1 8. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 6/117 ). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6 / 123- 131, Urk. 6/178)
hob d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/179 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 9. November 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 5 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Ko ntext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe. Aus körperlicher Sicht sei eine Beeinträchtigung ausgewiesen, jedoch seien ihr leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung zu 70 % zumutbar. Die seit Jahren bestehende Depression sei aktuell als leichtgradig einzustufen. Diese sei aufgrund der schw ierigen psychosozialen Umstände entstanden und sei daher nicht inva lidisierend. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sei eine Potent ialabklärung vorgenommen worden. Eine weitere Eingliederung sei nicht möglich gewesen, der subjektive Leidensdruck sei stark ausgeprägt gewesen . Eine psych iatrische Therapie mit Expositionstraining sei weiterhin nicht aufgegleist worden , weshalb von einem fehlenden Leidensdruck aus zugehen sei . Die Beschwerdeführerin habe nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft , e ine psych iatrische Ein schränkung der A rbeitsfähigkeit könne deshalb ni cht berücksichtigt werden. Es sei von einer 70%ige n Rest-A rbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2) .
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
5) führte die Beschwerdegegnerin aus, e s sei klar ein Revisionsgrund gegeben, da die
Y.___ -Gutachter eine Verschlechterung des somat ischen G esundheitszustandes festha lten würden. Der Anspruch k önne dem zufolge umfassend überprüft werden (S. 2). Auf das
Y.___ -Gutachten könne grund sätzlich abgestellt werden, wobei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht auf die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abge stellt werden könne. Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 nicht mehr in einer psych ia trischen Behandlung stehe. Es habe trotz Empfehlungen nie eine stationäre oder teilstationäre Behandlung stattgefunden. Dass in Bezug auf das psychische Leiden überhaupt noch nie eine adäquate Behandlung stattgefunden habe , spreche gegen das Vorliegen eines schweren psych ischen Leidens (S. 2 f.). Hinzu komme, dass auch die a nlässlich der Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weitgehend unauffällig gewesen seien . Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein ver gleichsweise hohes Aktivitätsniveau im privaten Bereich. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte A rbeitsunfähigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht nachvoll ziehbar . Aus dem Gutachten sowie den weiteren Akten würden zudem diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgehen, welche das Beschwerdebild beein flussen würden . Auch aus diesem Grund sei vorliegend in Bezug auf das psy chische Leiden ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen . Es bestehe kein Grund für einen Tabellen lohn abzug, da die körperliche n Limitierungen be reits im gutachterlichen Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt w orden seien (S. 3). Betreffend Eingliederungsmassnahmen sei zu erwähnen, dass die durchgeführte Potentialabklärung regulär beendet und nicht abgebrochen worden sei, weshalb kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren h abe durchgeführt werden müssen (S. 4) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe motiviert an den beruflichen Massnahmen teilgenommen, welche trotz dem gescheitert seien. Die Potentialabklärung habe abgebrochen werden müssen , nicht wegen der Motivation, sondern aus gesundheitlichen Gründen (S. 5) . Auf grund der aktuellen Informationen sei die Eingliederung in den e rste n Arbeits markt als wenig chancenreich zu beurteilen. Sie sei demnach auf dem erste n Arbeitsmarkt nicht mehr eingliederbar , weshalb weiterhin ein Rentenanspruch bestehe .
Ansonsten hätte vor der Rentenaufhebung ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren durchgeführt werden müssen (S. 6) .
Zudem habe sich der G esundheits zustand seit der Zusprache der Rente kaum verändert . Der für die Rente aus schlaggebende psych ische G esundheitszustand sei seit 2009 immer stationär geblieben (S. 7) .
Zudem müsse beim Invalideneinkommen ein Abzug von 10 % berücksichtigt werden. Dazu habe sich die B eschwerdegegnerin im Übrigen nie geäussert, was eine Verletzung der Begründungspflicht sei (S. 9) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. September 1997 eine ganze Rente der Invali denversicherung (Urk. 6/25 ) . Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November 2017 ( Urk.
2) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgen den Mo nats auf . 3.2
Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein gliede rung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Recht sprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medi zinisch atte stierten Verbesserung der Arbeitsfähig keit unmittelbar auf eine Ver besserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechen der Einkommens ver gleich (mit dem Ergebnis eines tie feren Invaliditätsgrades) vor genommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach lang jährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leis tungspotential ausgeschöpft werden kann. Es kön nen im Ein zelfall Erfor der nisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizi nisch vor handenen Leis tungs fähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsent faltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei her vorgeht, dass die Verwer tung eines be stimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Mass nahmen allein vermittels Eigen anstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiederer wä gungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cher ten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zu vor Eingliederungs mas snahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Perso nen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wie der einzu gliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grund sätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5). 3.3
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im Dezember 2017 war d ie Beschwerde führer in
47 Jahre alt und bezog seit über 20 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt sie unter den vom Bun desgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
Vom 1 6. Januar bis 1 0. Februar 2017 fand eine Potentialabklärung statt (vgl. Urk. 6/148). D er Auswertung der Potentialabklärung vom 1 4. Februar 2017 ist zu entnehmen (Urk. 6 / 150 ), dass die Beschwerdeführerin zu einem Pensum von 50 % angemeldet gewesen sei. Bereits in den ersten Tagen habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin schon nach ein bis zwei Stunden sehr erschöpft gewesen sei und ihre Leistungsfähigkeit und Konzentration markant abgenommen hätten. Sie habe geweint und über Schmerzen in Nacken, Schulter, Ellbogen und Handgelenk geklagt, die sich laut ihren Angaben verschlimmert hätten in der Potential ab klärung (S. 1) . In der Werkstatt seien in drei Bereichen leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Arbeiten angeboten worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die in der Werkstatt angebotenen Arbeiten auszu führen. Beidhändiges, repetitives und feinmotorisches Arbeiten sei nicht oder nur über eine sehr kurze Zeitspanne möglich. Stehend arbeiten sei gar nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand habe sich laut eigenen Angaben im Lauf der Potential abklärung massiv verschlechtert. Sie meide wegen ihrer Ängste soziale Kontakte zur Kursgruppe und könne den Arbeitsweg nicht selbständig bewältigen. Zum jetzigen Zeitpunkt seien aus arbeitspraktischer Sicht weitere Eingliederungs massnahmen nicht angezeigt. Aufgrund der aktuellen Informationen werde eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt als wenig chancenreich beurteilt (S. 2) .
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 2 4. Februar
2017 ( Urk. 6/ 15 5 ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Potentialabklärung durchlaufen habe (S. 1). Um ein möglichst aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, sei die Abklärung bis zum Schluss durchgeführt worden. Laut Angaben der Durchführungsstelle sei es vorrangig, die Selbständigkeit und Lebensqualität zu verbessern, die Funktionsfähigkeit für Aktivitäten im täglichen Leben aufzubauen und die Schmerzen zu reduzieren, damit Integrations mass nahmen überhaupt aufgenommen werden könnten. Es werde die Einschätzung der Durchführungsstelle geteilt und jegliche Integrationsmassnahmen im heuti gen Zeitpunkt als undenkbar erachtet. Der subjektive Leidensdruck der Beschwerde führerin in Bezug auf das Schmerzerleben und die Angst, sich ausserhalb des gewohnten privaten Umfelds zu bewegen, schienen stark ausgeprägt. Es bestehe aus Sicht der Eingliederungsberatung kein Eingliederungspotential. Das Dossier werde nach Absprache mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Eingliederungsberatung geschlossen (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss in de r Folge die Eingliederung sberatung ab (Urk. 6 / 154 ) und erliess nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren ( Urk. 6/123-131, Urk. 6/178)
die vorlie gend ange fochtene Verfügung vom 9. November 2017 ( Urk. 2). 3.4
Zusammenfassend kann festgehalten werd en, dass die Beschwerdegegnerin
Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. So hat sie der Beschwerdeführerin vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invali dität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführ ten Einschränkungen grössten teils auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen und sich medizi nisch nicht oder nicht genügend begründen lassen (vgl. nachstehend E. 6 ) . Auf wel che Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzufü hren ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere berufliche Mass nah men erschei nen in d ieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte. Der Beschwerdegegnerin ist sodann zuzustimmen, wenn sie anmerkt, es habe kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen, zumal die Poten tialabklärung regulär beendet und nicht etwa abgebrochen worden sei. Zudem war der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar. So geht aus den Akten hervor, dass bereits seit 2009 von einer Rest arbeitsfähigkeit von 20-30 % ausgegangen wurde (vgl. Urk. 6/77 und Urk. 6/91/ 2). 3.5
Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwer de füh rer in in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgeho ben werden durfte. 4. 4.1
Der Verfügung vom 1 0. September 2009 ( Urk. 6/93), welche vorliegend den zeitlichen Referenzpunkt bildet, lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 4.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, be rich tete am 1 9. April 2007 ( Urk. 6/61) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Es bestünden zunehmend psychische und s oziale Belastungen, einerseits durch die Mutter und die Schwiegermutter und anderer seits durch die Situation in der Ehe. Bei dieser Behandlung sei vorwiegend eine Therapie durch den Psychiater sinnvoll. Bei ihm sei die Beschwerdeführerin in Behandlung wegen Knie- und Magenbeschwerden und Schlafproblemen. 4.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 5. Juni 2007 ( Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1): - Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastung - l angandauernde angstgeprägte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
Er führte aus, der Gesundheitszustand und die Arbeitsunfähigkeit seien kaum verändert. Die Ausübung einer Erwerbsfähigkeit sei nicht zumutbar (S. 1 Ziff. 1. 2) . Bei der gegebenen Situation mit familiärer Einengung sei therapeutisch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes zu bewirken (S. 2 Ziff. 6.5 und Ziff. 6.3 ). 4.4
Die Ärzte des B.___ berichteten am 3 0. September 2008 ( Urk. 6/76) und nannten folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach Kniearthroskopie rechts mit totaler Restmeniskektomie des medialen Hinterhornes rechts vom 1 0. Januar 2008 bei - k omplexer Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns Knie rechts mit Status nach Te ilmeniskektomie vor Jahren - degenerative Chondromalazie mediales Tibiaplateau rechts, viertgradige Chondromalazie des medialen Femurkondylus rechts - Knie links: Verdacht auf degenerative Veränderungen
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des linken Knies wieder beschwerdefrei sei. Im rechten Knie habe sie deutlich weniger Schmerzen als vor der Operation im Januar 200 8. Der heutige Termin sei ursprünglich zur Planung einer Kniearthroskopie links vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin wolle dies nun bei Schmerzfreiheit nicht ausführen lassen (S. 1). Die Schmerzen im Be reich des rechten Kniegelenks, würden aufgrund einer minimen Instabilität so wie Fehlbelastung bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen beurteilt (S. 2) . 4.5
Die Ärzte des C.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäres Gutachten am 8. März 2009 ( Urk. 6/77) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung en der Beschwerdeführerin.
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6.2): - chronisches myofasziales beziehungsweise tendomyogenes Schmerz syn drom mit Akzentuierung eines zervikobrachialen und lumboverte bra genen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - degenerativen Veränderungen - zunehmender Generalisierungstendenz
- chronische Gonarthralgien beidseits mit/bei - Status nach zweimaliger arthroskopischer Innenmeniskusrevision des rechten Kniegelenks - diskreten Zeichen einer initialen medial und retropatellar betonten Gonarthrose - anhaltende leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) mit/bei - anhaltend belastender familiärer Situation - Adipositas Grad I
Sie führten aus, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen lasse (S. 29) .
Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, die zusammen mit der Fehlhaltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe. Bei den aktuellen Röntgendarstellungen ergäben sich über das altersentsprechende Mass hinausgehende multisegmentale laterale Spondy losen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule (BWS) bei ansonsten alters ent sprechen regelrechtem Befund. Im Bereich der Kniegelenke bestehe eine Form variante der Patellae beidseits mit diskreten Zeichen einer initialen, medial und retrop atellar betonten Gonarthrose. B ei der aktuellen neurologischen Unter su chung fänden sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Zusammenfassend bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin begründen könnte (S. 29 f.) .
Bei der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin wenig Einblick in ihr Innenleben gewährt. Ihr Leiden sei aber gut spürbar und sie sei affektiv schwingungsfähig. Sowohl der behandelnde Psychiater wie auch der psychia trische Gutachter sähen die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin im Rahmen einer leichten depressiven Störung, die in engem Zusammenhang mit der psychosozialen Belastung stehe. Aufgrund der über viele Jahre andauernden Symptomatik könne heute eine Anpassungsstörung aus formalen Gründen nicht mehr diagnostiziert werden. Eine entscheidende Rolle würden hier die kulturelle Besonderheit der Beschwerdeführerin, die einer aktiveren Bewältigung der offen sichtlich ungünstigen familiären Situation im Wege stehe, sowie der niedrige formale Bildungsstand mit funktionellem Analphabetismus spielen. Dabei handle es sich um IV-fremde Faktoren. Deshalb könne bei der derzeit leichten depres siven Störung weder quantitativ noch qualitativ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 30 Mitte).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gege ben heiten und Befunde zu 100 % arbeitsfähig (S. 30). 4.6
Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (R AD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 3. März 2009 Stellung ( Urk. 6/78/4) und führte aus, es könne auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der objektiven und reproduzierbaren Befunde liege ab November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei eine Besserung des früher relevanten Gesundheits scha dens eingetreten. 4.7
Am 3. September 2009 fand eine psychiatrische Standortbestimmung im RAD statt ( Urk. 6/91 S. 2). Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, RAD, führte aus, bei der Beschwerdeführerin verhindere ein chro ni scher psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F32.11, ICD-10 Z63.8, ICD-10 Z60.3) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leis tungs fähig keit. Im Vordergrund der inzwischen chronifizierten und weitgehend therapieresi stenten Beschwerden stünden Angstzustände und depressive Stimmungs schwan kungen mit Ohnmachtsgefühlen und innerer Leere, verbunden mit der Konfron tation häuslicher Konfliktsituation en, denen sich die Beschwerdeführerin hilflos ausgesetzt fühle . Im Widerspruch zur Einschätzung des Krankheitsbildes seitens des C.___ sei bei gleicher psychiatrischer Diagnosestellung die versicherungs medi zinische Bewertung als iv-relevanter Gesundheitsschaden einzuschätzen. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Vorliegen einer Revision der Sachverhalt zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren das Beschwerdebild der Be schwer deführerin nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. Medizin theo retisch bestehe aktuell eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 20-30 % eines Pensums von 100 % mit weiterem Steigerungspotential unter der Voraussetzung erfolgreich verlaufender störungsspezifisch orientierter therapeu tischer und beruflicher Eingliederung.
5. 5.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfol genden Berichte. 5.2
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 8. Juli 2014 ( Urk. 6/117) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diag no sen mit Auswirkung auf die Arbei tsfäh igk eit (S. 35 Ziff. 7): - c hronisches lumbovertebrales Syndrom - degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Fehlform, Haltungsinsuffizienz - Valgusgonarthrose rechts - St atus n ach Teilmeniskektomie media l rechts 2003, St atus nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008 - komplexe Meniskusläsion media l linkes Knie - a nhaltende somatoforme Schmerzstörung - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode - Klaustrophobie Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 35 Ziff. 8): - c hronisches cervikovertebrales Syndrom - mit cephaler Schmerzkomponente - mit muskulärer Dysba lance des Schultergürtels - w eich t eilrheumatische Beschwerden im Schulterbereich beidseits sowie im Ellbogenbereic h beidseits mit Epicondylopathia humeri la teralis und medialis - Spreizfussdeformität beidseits - Hypothyreose, substituiert, bei - St atus nach Hashimoto Thyreoiditis - Exophthalmus (Graves ’ Disease) - chronische Bronchit is bei Nikotinabusus - c hronisch-rezidivierender Eisenmangel bei Meno rrh agie - Uterusmyom - Adipositas I - V erdacht auf re zidivi erende Pyelonephritiden - h is t rionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge - Pro bleme in der Beziehung zum Ehepa rtner - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung Sie führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht e ine gewisse Diskrepanz hin sichtlich der Beurteilung des C.___ vom Jahre 2009 bestehe. Es sei davon auszu gehen, dass es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Progredienz des Krank heits geschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekommen sei , zude m be stehe seit 2012 eine komplexe Menisk usläsion medial am linken Knie. Die aktuell festgelegte Arbeitsfähigkeit sei dadurch begründet . In der Zusammenschau sei die Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung ohne wieder holtes Treppenbegehen, ohne Zurücklegen weiter Strecken vollschichtig arbeits fähig, dabei betra g e die Leistungsfähigkeit 70 % (S. 27).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Affektivität aktuell objektiv seh r schwankend, einerseits bestehe eine gewisse Klagsamkeit in Zusammenhang mit dem Berichten ihrer multiplen körperlichen und psychovegetativen Beschwerden, andererseits habe sich immer ein gewisses histrionisch - gefärbtes, freundliches und um Aner kennung, Zuwendung und Beachtung bestrebtes Lächeln feststellen lassen . Die Beschwerdeführerin
sei affektiv gut zugewandt und freundlich, dann aber im Zusammenhang mit ihrer Lebensgeschichte und dem Berichten über das Ableben des Vaters eher wei nend und traurig. Insgesamt könne von einer Affektla bilität aus gegangen werden, die
inhaltlich eigentlich kongruent zu den Th emata und zu den Belastungen sei , insbesondere mit einer seit langem sehr schlecht gehenden Ehe (S. 30 f.) .
An lavi ert-depressiven Symptomen finde sich ein vermehrtes Schlaf bedürfnis. Die Beschwerdeführerin schlafe nach ihren Angaben nicht nur nachts, sond ern auch tagsüber viel, sie könne selber formulieren, dass es sich um eine Fluc ht in den Schlaf, um ein "die De cke über die Ohre n ziehen" hand l e . Kontakte habe sie zu zwei Nachbarinnen und zu einem Onkel ihrer Familie, dann natürlich auch zu ihrer Tochter und ihrem Ehemann, mit denen sie zusammen lebe. Ein Hobby habe sie nicht, fernsehen tue sie auch nicht, lesen könne sie nicht.
Obj ektiv sei die Beschwerdeführerin örtlich, zeitlich und au t opsychisch voll orie ntiert und bei klarem Bewusstsei n . Es lä gen keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leistungseinbusse oder einer organischen Persönlichkeitsstörung vor. D ie formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch und ohne Hinweise auf eine Psychose oder eine Konfabulation. Beim inhaltlichen Denken besteh e eine hypochondrische Angst vor einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Sonstige inhaltliche Denkstö run gen seien nicht vorhanden (S. 31). Würden die verschiedenen psychopathologischen Ebenen der Beschwerdeführerin betrachtet, so zeig t en sich in drei Bereichen relevante pathologische Befunde. Dies seien einmal die vegetat iven beziehungsweise als psychosomatisch zu beur teilenden Symptome, die von i hrer Ausprägung und Charakteristik, von ihrer Wechselhaftigkeit und somatischer Nichterklärbarkeit her
eind eutig für einen psychosomatischen Symptomenkomplex sprä chen, wie die atypischen, diffusen Kopfschmerzen, dann der Schwankschwindel, der Tinnitus, die Sehstörungen, Globus gefühl , Atembeengung, Herzklopfen und -s techen, Magenbeschwerden, Unterleibsbeschwerden und pseudoneurol ogische Parästhesien. Diese psycho so matische Komponente sei
im Rahmen von ICD-10 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zusammengefasst worden. Darüber hinaus bestehe eine chro nische, in den Akten immer wieder dokumentierte und seit Jahren bestehende Depression, die aktuell als leichtgradig einzustufen sei , sicher chronifi zi ert sei und eindeutig in schwierigen psychosozialen Umständen, insbesondere mit einer chr o nischen Eheproblematik, aber auch in einer Belastung durch ein Migran ten schick sal als Kind, begründet liege. Des Weiteren finde sic h eine Klaustro phobie. Es finde sich auch eine leichte histrioni sche Komponente mit einer Akzen t uierung und Demonstration der diversen Klagen und Beschwerden (S. 32) .
Die Wieder aufna hme der Psychotherapie bei Dr. A.___ sei dringend indiziert. Welche Fortschritte hi er erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen (S.
33) . Rein medizinisch sei dieser psychosomatischen Entwicklung ebenfalls einen Krank heitswert bei zumessen . Betreffend d i e Fragen der Rechtsprechung an die Medizin bezüglich der Beantwor t ung der Frage der Zumutbarkeit einer Willensan st ren gung zur Überwindung eines psychosomatischen und psychischen Leidens, könne
ausgeführt werden, dass eine körperliche und chronische Begleitkrankheit bestehe . Es sei auf den rheumatologischen Teils t atus zu verweisen. Es finde sich hier auch ein langjähriger Krankheitsverla uf. Eine zusätzliche, schwerer wiegende psychia trische Komorbidität finde sich nicht. Es fän den sich vor allem multiple sozio kul turell bedingte Probleme. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus a llen Belangen des Lebens bestehe nicht. Über einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinnes oder einer Flucht in die Krankheit k önne ausgesagt werden, dass die Be schwer deführerin offensichtlich ihre schwierige soziale und insbesondere eheliche Situation in ein psychos omatisches Problem transformiere . Sonstige unbewusste Konflikte lie ssen sich nicht aufzeichnen. Klar werde , dass die Beschwerdeführerin für sich das aktive Berufsle ben vor L angem abgeschlossen habe . Von unbefriedi genden Behandlungsergebnissen mü ss e insofern gesprochen werden, als dass die bi s anhin durchgeführten psychiatrischen Bemühungen offensi chtlicherweise zu wenig Erfolgen ge führt hätten . Dazu sei allerdings auch anzumerken, dass bei psychosomat ischen Leiden die Behandlungs optionen relativ bescheiden seien . Somatisch gesehen bestünden keine unbefriedigenden Behandlungsergebnisse, es liege eine naturgemässe Progredienz degenerativer Veränderungen vor (S. 37 f.) . Aus soma tischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf Grund der rheumatolo gischen Befunde für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Wegen der Affekti onen am Bewegungsapparat bestehe für leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung, ohne wiederholtes Treppenbegehen und ohne Zurücklegen weiter Strecken , eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Infolge von vermehrt no twendigen Pausen bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 70 % (Rendement). Somatisch-internistisch best ünden keine weiteren Einschrän kungen (S. 38) .
Die psychiatrisch im Vordergrund stehende psychosomatische Entwicklung im Sinne eine r anhaltenden somat oformen Schmerzstörung interfe rier e in allen möglichen Tätigkeiten . Medizinisch sei die Beschwerdeführerin aufgrund i hrer psychiatrischen, das heisse in erster Linie psychosomatischen Prob lematik, als zusätzlich um 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen . Insgesamt, unter Berücksichtigung der somat ischen und psychia tri schen Gesichtspunkte , sei die Beschwerdeführerin als zu 50 % in ada ptierten Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu beurteilen . Damit sei eine halbtägige Arbeit von 4 bis 4.5 Stunden gemeint (S. 39) . Eine g ewisse Diskrepanz bestehe hinsichtlich der B eurteilung durch die Ärzte des C.___ aus de m Jahre 200 9. Von Seiten der Somatik sei die geringere Arbei ts fähigkeit der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt auf Grund einer natür lichen Progredienz des Kra nkheitsgeschehens beziehungsweise der Progression der degenerativen Prozesse im Bereich des Bewegungsapparates zu beurteilen. D iese sei
somit nicht als Diskrepanz, sondern lediglich als Progredienz zu deuten. I n früheren psychiatrischen Berichten sei immer auf die schwierige soziale Situa tion mit einem chronischen Ehekonflikt der Beschwerdeführeri n hingewiesen worden . Es sei von einer Anpassungsstörung und von einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom gesprochen worden. Insofern ergebe sich aufgrund der aktuellen Untersuchungen eine Akzentverschiebung im Sinne, dass heute in erster Linie ein psychosomatisches Leiden als im Vorder grund stehend beurteil t und die depressive Symptomatik als sekundäre Folge der sozialen Konflikte und der psychosomatischen Entwicklung verst anden werde (S.
40) . Die Verschlecht erung sei naturgemäss über die letzten fünf Ja hre schleichend progredient verl aufen . Zudem bestehe seit 2012 eine k omplexe Meniskusläsion am linken Knie (S. 41). 5.3
Dipl. med. F.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, RAD, nahm am 2 5. Juli 2014 Stellung ( Urk. 6/122/5) und führte aus, gemäss Gutachten habe sich seit 2009 eine weitere Verschlechterung des soma tisch-rheumatologischen Gesundheitsschadens ergeben. Aus psychiatrischer Sicht könne ein unveränderter Gesundheitsschaden angenommen werden. 5.4
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 8. September 2017 ( Urk. 6/156/1-3) und nannte als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression, eine Angststörung, eine beidseitige Gonarthrose sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1 Ziff. 1.2). Er führte aus, die Angststörung habe sich verschlechtert, so dass der Beschwer deführerin das Verlassen des Hauses fast verunmöglicht werde. Die freie Geh strecke sei durch die Knieschmerzen deutlich limitiert (S. 1 Ziff. 1.3). 6. 6.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich b eim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2017
(Urk. 2) auf das polydisziplinäre Gutachten de r Ärzte des
Y.___
vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.2 ),
in welchem die Gutachter ein c hronisches lumbovertebrales Syndrom bei d egenerative n Veränderungen der Lendenwirbel säule , eine Valgusgonarthrose rechts bei St atus n ach Teilmeniskektomie media l rechts 2003 und St atus nach totaler Meniskektomie medial rechts 2008 , eine komplexe Meniskusläsion media l am linken Knie , eine a nhaltende somatoforme Schmerzstörung , eine r ez idivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode sowie eine Klaustrophobie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attes t ierten der Beschwerdeführerin eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeit en . 6.2
Da s polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des
Y.___
vom Juli 2014 (vor ste hend E.
5.2 ) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent sprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beur teilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin befä higt (vgl. Urk. 6 / 117 /1- 42 ). Die Gutachter berück sichtigten sodann die geklag ten B eschwerden und das Ver halten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten. Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesge richtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 6.3
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass es aus internistischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit gebe (S. 20). Aus rheu matologischer Sicht sei es im Verlaufe der Zeit zu einer natürlichen Pro gredienz des Krankheitsgeschehens im Bereich des Bewegungsapparates gekom me n und zudem bestehe ab 2012 eine komplexe Meniskusläsion medial am linken Knie, weshalb die Leistungsfähigkeit 70 % betrage (S. 27). Die Gutachter machten zudem darauf aufmerksam, dass für die Problematik am Achsenskelett sowie für die weichteilrheumatischen Probleme konsequente Kräftigungsgymnastik emp foh len werde (S. 27). Hinweise für radikuläre Reiz- oder Au sfallphänomene fän den sich nich t . Die Röntgenbilder zeigten degenerative Veränderungen der LWS , eine medial betonte Gonarthrose in den Knien beidseits sowie links eine komplexe Meniskusläsion (S. 26).
6.4
Es ka nn festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht in mittelschweren und schweren Tätigkeit en nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer angepassten leichten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil hingegen eine 70%ige Leistungsfähigkeit besteht (S. 38) .
In somatischer Hinsicht liegt somit seit der Verfügung vom 1 0. September 2009 eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin vor. Somit ist ein Revisionsgrund ausge wiesen und der Rentenanspruch ist – entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin – umfassend zu prüfen. 6.5
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine
a nhaltende soma toforme Schmerzstörung , eine r ez idivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichte r Episode sowie eine Klaustrophobie (S. 35) und attestierten der Beschwer deführerin eine zu den somatischen Einschränkungen zusätzliche 20%ige Arbeit s unfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten (S. 39).
In Bezug auf die se Diagnosen ist nachfolgend aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. nachstehend E. 6 . 6 ). 6 .6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.7
Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter im massgeblichen Revisionszeitpunkt keine Hinweise für das Vorliegen einer organisch bedingten kognitiven Leis tungs einbusse feststel lte. Es könne von einer Affektlabilität ausgegangen werden, die inhaltlich kongruent zu den Belastungen sei, insbesondere mit einer seit langem sehr schlechten Ehe (S. 30 f.). Die seit Jahren bestehende Depression sei als leichtgradig einzustufen (S. 32). Die diagnoserelevanten Befu nde sind nicht ausgeprägt , sondern weitgehend unauffällig (S. 29 f.). Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belas tungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflus sen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände aus zuschei den (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Ver weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 ). Gestützt a uf die medizinische Aktenlage lie gen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist doku mentiert, dass als Ursache der psychischen Beschwerden multiple soziale Probleme wie ein chro nischer Ehekonflikt, eine unglückliche Lebensgeschichte mit einem Migrations schicksal als Kind sowie ein viele Jahre nach dem Tod des Vaters immer noch bestehendes Verlustgefühl bestehen (S. 37). Der Gutachter hält ausdrücklich fest, dass die sozialen Hintergründe der wesentliche Motor der Symptomatik sei (S.
39).
Insgesamt können die funktio nellen Einschränkungen damit im Wesent lichen auf aus geprägte und zweifels ohne belastende psychosoziale und damit nicht ver sicherte Faktoren zurückgeführt werden.
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Behand lungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Aus gang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Koopera tion durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihrem Psychiater vor zwei Jahren abgebrochen habe, sie diese jedoch nun wieder aufnehmen wolle (S. 29). Die Wiederaufnahme der Psychotherapie sei dringend indiziert. Welche Fortschritte erhofft werden dürfen, bleibe allerdings offen, da bei psychoso m a tischen Leiden die Behandlungsoptionen relativ be schei den seien (S. 33) .
Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann vorliegend trotz des offenen Ausgangs einer Behandlung nicht ausgegangen wer den . 6.8
I n den Komplex en Persönlichkeit und sozialer Kontext sind keine wesentlichen, einsc hränkenden Faktoren ersichtlich, welche nicht ohnehin als psychosoziale und damit auszuklammernde Belastung en zu betrachten sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis). D ie Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Persönlich keitsstörung oder -akzen tu ierung (vgl. S.
31) und e in ausgewiesener sozialer Rückzug aus a llen Belangen des Lebens besteht ebenfalls nicht (S. 37). So schil derte sie gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerde geg nerin am 3. November 2016 , sie habe guten Kontakt zu den Nachbarinnen im Haus, welche ebenfalls Türkinnen seien. Sie würden sich treffen und Kaffee trinken und reden ( Urk. 6/144 S. 4). 6.9
Hinsichtlich der Konsistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein vergleichsweise hohes und konstantes Aktivitätsniveau im privaten Bereich zu hal ten vermag. Dies wird insbesondere bestätigt durch den Umstand, dass die Be schwerdeführerin gegenüber dem Eingliederungsverantwortlichen spontan nor mal e und mit einem normalen Aktivitätsniveau zu vereinbarende Tatsachen beschrieb, die auf eine nur unerheblich eingeschränkte Partizipation an sozialen Aktivitäten sowie Freude an Lebensqualität schliessen lassen. So erledigt sie Einkäufe in der Migros oder im Aldi, besorgt den Haushalt, kocht und trifft sich mit den Nachbarinnen zum Kaffee trinken und reden ( Urk. 6/144 S. 4). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit .
Bezüglich eines behandlungsanamnestischen Leidensdruck es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr in psychothera peutische r Behandlung steht und bisher auch nie – trotz entsprechender Empfehlung - eine s tatio näre oder teilstati onäre Behandlung stat tgefunden hat. Dies deutet auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck hin. 6.10
Zusammenfassend ergibt sich, dass etwaige diagnoserelevante Befunde nicht be sonders ausgeprägt sind und die psychische Störung behandelbar ist.
Der funk tionelle Schweregrad des Gesundheits schadens spricht gegen eine invalidi sie rende Einschränkung. Die Beschwerdeführer in ver fügt über eine Tagesstruk tur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist nicht besonders ausgeprägt und es liegt keine gleichmässige und erhebliche Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei chen vor.
Damit ist unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt, dass die psychischen Störungen keinen Einfluss auf die Arbeits fähigkeit zeitigen un d die geltend gemachten Einschränkungen anders begrün det sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung
der Gutachter aus psychiatrischer Sicht über zeugt daher nicht.
Da die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes ist (Art. 6 ATSG), kommt der Arztperson bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung, das heisst sie gibt eine Schät zung ab. Diese ist durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der recht lichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Weil die Arbeits fähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, Urteil des Bundes gerichts 8C_842/2011 vom16. Oktober 2012 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist insofern vom Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 5.2) abzuweichen, als dass festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin aus versicherungsrechtlicher Sicht in i hrer Arbeitsfähigkeit nicht zu 50 % , sondern lediglich zu 3 0 % aus somatischen Gründen eingeschränkt ist. 7. 7.1
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise sodann geltend, es sei vorlie gend auf jeden Fall ein behinderungsbedingter Abzug zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 9). 7.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitt s werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnit t lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. 7.3
Angesichts der Zumutbarkeit einer 70 %igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzi gen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin bestehen in mittelschweren und schweren Tätigkeiten, wiederholtem Treppensteigen und Zurücklegen weiter Strecken. Hingegen sind ihr sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung vollschichtig möglich , wobei infolge von vermehrt notwendigen Pausen eine Leistungsfähigkeit von 70 % besteht . Die genannten Einschrän kungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schrän ken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in
ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabel len lohn - verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmin dernd aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint es vorliegend als angemessen, keinen Abzug zu gewähren. 7.4
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt . Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (vgl. Urk. 6/121) zu Beanstandungen Anlass, weshalb sich weite re Ausführungen hierzu erübrigen. 7.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 30 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Renten aufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Ver fügung vom 9. November 2017 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gan g des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach