Sachverhalt
1.
1.1
Die 1966 geborene X.___ , welche in ihrem Heimatland die Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester AKP absolviert hatte, reiste 1991 in die Sc hweiz ein, wurde Mutter zweier Kinder (1994 und 1996) und arbeitete ab August 1997 in der Y.___ Klinik Z.___ als Krankenschwester. Am 31. Janu ar 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskus hernie C5/6 (Spondylodese C5/6), chronische Schmerzen im Nacken- und Schul ter bereich mit Ausstrahlung in Rücken und Arme sowie auf Depressionen, be stehend seit Januar 2002, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 , Urk. 6/3/4-5 und Urk. 6/7). Mit Ver fügung vom 24. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/15-16). Mit Mitteilungen vom 28. Juni 2005 (Urk. 6/24) und 23. Oktober 2009 (Urk. 6/32) wurde der bisherige Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt . 1.2
Im Rahmen des im Jahr 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenr e visions verfahrens (vgl. den am 10. Dezember 2014 von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen [Urk. 6/34]) wurde der Versicherten von der IV-Stelle am 9. April 20 15 eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in Aussicht gestellt (Urk. 6/41 ). Nach Intervention der Versicherten (vgl. Urk. 6/47 und Urk. 6/52 f.) wurde der Gut achtensauftrag bei den ursprünglich vorgesehenen Gutachtern am 20. Novem ber 2015 storniert (Urk. 6/56 und Urk. 6/58). Mit Mitteilung vom 14. Dezember 2015 wurde eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung bei der A.___ AG vorgeschlagen (Urk. 6/60). Sodann wurde der Versicherten m it Mitteilung vom 15. Januar 2016 Frist ange setzt, um bis am 29. Januar 2016 allfällige Einwände gegen die Gutachter geltend zu machen (Urk. 6/63). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2016 Einwand erhoben hatte und die Gutachtensstelle als versichertenfeindlich und die ausgewählten Gutachter als invalidenversicherungsfreundlich bezeichnet hatte (Urk. 6/65), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 an der Gutachterstelle A.___ AG sowie den vorgesehenen Gutachtern fest (Urk. 6/67). Diese Verfügung blieb unangefochten. Die A.___ AG erstattete das bidisziplinäre Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie am 2. August 2016 (Urk. 6/71/1-49). Mit Vorbe scheid vom
13. Oktober 2016 wurde der Versicherten die Einstellung der Invali denrente in Aussicht gestellt (Urk. 6/74). Am 26. Oktober 2016 wurden ihr beruf liche Massnahmen in Form einer vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 dau ernden Arbeitsvermittlung gewährt (Urk. 6/80). Am 4. Januar 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab und nahm zur Kenntnis, dass die Versicherte
per 16. Januar 2017 eine Stelle im B.___
antritt (Urk. 6/96). Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 6/97). D ie IV-Stelle hob die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung m it Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 6/106) respektive 8. November 2017 (Urk. 2 [= Urk. 6/108]) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente
auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revi sions grund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
1.3 .1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3 .3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf d en Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit Januar 2003 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Rahmen der per Oktober 2014 eingeleiteten Rentenrevision sei eine Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt worden. Ein generalisierte s Weichteilschmerzsyndrom habe im aktuel len Gutachten nicht mehr festgestellt werden können. Psychiatrisch habe sodann kein schwerer psychischer Gesundheitsschaden me hr nachgewiesen werden können; e s hätten sich hingegen deutliche Zeichen der Aggravation gezeigt . Der Einkommensvergleich ergebe keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 ). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2017 vor, es sei weder auf das Gutachten der A.___ AG abzustellen noch sei der Einkommensvergleich korrekt. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein polydisziplinäres Gutachten mit einem orthopädischen Teilgutach ten in Auftrag gegeben worden sei, zumal gerade die Orthopädie Funktions ein schränkungen, welche von der Wirbelsäule herrührten, genau beleuchte. Das bidis z i plinäre Gutachten sei damit ungenügend, und die Abklärungspflicht sei verletzt. Zum anderen seien die Gutachter Dres . C.___ und D.___ befangen. Gemäss dem Reporting 2014 der SuisseMED @P zeichne sich die A.___ AG durch eine ausgesprochen versichertenfeindliche Haltung aus. Eine IV-freundliche Haltung hätten auch die Gutachter Dres . C.___ und D.___ . Auffallend sei zudem, dass Dr. C.___ erst seit kurzer Zeit über die Zulassu ng als Arzt in der Schweiz verfüge . Offenbar sei er hier nie als Arzt praktisch tätig ge wesen, sondern sei einzig als Gutachter eingesetzt worden. Als Psychiater brauche er einen besonderen Zugang zum Menschen. Dazu gehörten auch die Kenntnisse des kulturellen Hintergrundes. Dieser Hintergrund sei in Deutschland ein völli g anderer als in der Schweiz. Dr. C.___ sei deshalb für psychiatrische Begutach tungen ungeeignet. Das Gutachten sei auch inhaltlich ungenügend. Es liege keine schlüssige Argumentation für das Vorliegen einer Aggravation oder einer Simu lation vor. Bloss aus dem Umstand, dass trotz Therapie keine Besserung des Ge sundheitszustands eingetreten und keine Arbeit aufgenommen worden sei, zu schliessen, die Beschwerdeführerin aggraviere, sei eine einfach gestrickte Argu men tation. Schliesslich sei weder das Validen- noch das Invalideneinkommen korrekt ermittelt worden (Urk. 1). 3.
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, nachdem sie in der Vergangenheit eine ganze Invalidenrente, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, bezogen hatte und seit dem 16. Januar 2017 wieder eine 60%ige Tätigkeit als Pflegefachfrau ausübt (Urk. 6/99/3-4, Urk. 6/104 und Urk. 1 S. 7). Es besteht somit Anlass für eine Rentenrevision, deren Voraussetzung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist (E. 1.1). Weite rungen hierzu erübrigen sich. Zu prüfen bleibt, ob auf die gutachterliche Ein schätzung abgestellt werden kann. 4.
Im bidisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 2. August 2016, welches auf psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen basiert, wurde als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles
zervikospondy logenes Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression und Spondylodese C5/C6 wegen grosser Diskushernie C5/C6 links mit interkorporellem Durchbau C5/C6, Chondrose C4/5 und sehr leicht ausgeprägter segmentaler Instabilität C4/5 diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie anamnestisch ein generalisiertes Weich teilschmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 6/71/10). Die Gutachter hielten sodann fest, i m Rahmen der Untersuchungen hätten drei Störungsbilder festgestellt werden können , wobei sich das rheumatologische Krank heitsbild partiell auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, nicht aber auf diejenige in einer Verweistätigkeit auswirke.
Im Einzelnen sei festzu halten, dass der Beschwerdeführerin d ie bisherige Arbeitstätigkeit als Kranken schwester aus rheumatologischer Sicht nicht mehr in vollem Umfang zu mutbar sein dürfte , ausser in der Funktion einer Ausbildnerin beziehungsweise zur Be treu ung von auszubildenden Fachangestellten. Für die bisherige Tätigkeit dürfte aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehen. Dem ge genüber könne der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Verweis tätigkeit in vollem Umfang zu gemutet werden, ohne rheumatologisch begründ bare Leistungsminderung. Bei einer all fälligen beru flichen Wiedereingliederung seien Arbeitstätigkeiten, welche die repetitive Rotation beziehungsweise Rekli na tion der Halswirbelsäule erforder ten, Arbeitstätig keiten in der monotonen Vor nei ge haltung des Nackens und Arbeitstätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wech sel po sitionen zu vermeiden . Aus psychi atrischer Sicht könne der bisherigen Einschätzung, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Er kran kung, nicht gefolgt werden. Sofern überhaupt ein Störungsb ild von Krank heits wert vorliege , was hinsichtlich der Ergebnisse im Beschwerdevalidierungstest j edenfalls partiel l in Zweifel gezogen werden müsse, könn e dies es allenfalls als Dysthymia gewertet werden. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar (Urk. 6/71/10) . Aus psychiatrischer Sicht bestünden Hinweise, dass die Beschwerdeführerin mindestens aggraviere ; auch eine Simulation, also das zielgerichtete Vortäuschen nicht vorhandener Symp tome, könne nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht mit Sicherheit fest gestellt werden, ob überhaupt einmal eine psychiatrische Symptomatik vorge legen habe, da die Symptomatik der Beschwerdeführerin bisher nicht kritisch hinterfragt worden sei. Dies sei nun anhand der beschriebenen Auffälligkeiten nachgeholt worden
(Urk. 6/71/11, Urk. 6/71/13 und Urk. 6/71/18 f.). Hinsichtlich der rheumatologischen Symptomatik könne das früher beschriebene genera li sierte Weichteilschmerzsyndrom nicht mehr verifiziert werden; an den peripheren Ge lenk en der oberen und unteren Extremitäten seien keine alltagsrelevanten Pathologien feststellbar. Diese Aussage gelte auch für die unteren Abschnitte der Wirbelsäule (Urk. 6/71/11). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde darüber hinaus festgehalten, es stelle sich zum einen die Frage, ob die
depressive Erkrankung, sollte sie in der vom Behand ler angenommenen Schwere überhaupt vorhanden gewesen sein , leitlinieng erecht be handelt worden sei und ob eine relevante Erkrankung überhaupt vorliege. Sollte dies der Fall sein, so seien die entsprechenden Symptome, auch vor dem Hin ter grund des signifikant schlechten Abschneidens in den durchgeführten Be schwer devalidierungstests, als allenfalls leicht anzusehen und als Dysthymia ein zuord nen. Mithin sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerde führerin nicht erkennbar. Die Einschätzung des begutachtenden Psychiaters stehe derje nigen des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten der Beschwer de füh rerin diametral gegenüber. Dies könne nur dadurch erklärt werden, dass der Behandler, was ihm nicht vorzuwerfen sei, offenbar nie in Betracht gezogen habe, dass die Beschwerdeführerin die ihm berichteten Beschwerden mindestens erheb lic h aggraviere (Urk. 6/71/30 f.). Die Ergebnisse des Tests of Memory Malingering (TOMM) sprächen mindestens für eine erhebliche Aggravation, wobei eine Simulation nicht sicher ausgeschlossen werden könne (Urk. 6/71/27). 5.
5.1
Das bidisz i plinäre
Gutachten der A.___ AG vom 2. August 2016 vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Ein schätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Folgerungen nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführer in vorgebrachten Einwände vermögen nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens zu ändern , was nachfolgend aufzuzeigen ist . 5.2
In somatischer Hinsicht stand die Abklärung der Ein schränkungen zufolge der Hals wi rbelsäulenproblematik im Vorder grund. Mit dem Bewegungsapparat be fassen sich sowo hl Ärzte der Fachbereiche Ortho pädie als auch der Rheuma tologie, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass (allein) eine rheumatologische Begutachtung s tattfand (vgl. dazu auch die Ur teile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.1 sowie 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.1.2). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Tatbeweis für die Richtigkeit der Einschätzung des begutachtenden Rheumatologen, welcher ihr betreffend die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, selbst erbrachte: Sie trat per 16. Januar 2017 beim B.___ eine Festanstellung in einem 60 %-Pensum an (vgl. den Anstellungsvertrag vom 5. beziehungsweise 13. Januar 2017 [Urk. 6/99/3-4] sowie die Meldung der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2017, sie habe die Probezeit erfolgreich bestanden und sie sei mit der Arbeitssituation zufrieden, obwohl sie körperlich merke, dass drei Tag e pro Woche das maximal Machbare seien. Zusätzlich solle sie noch einige Weiterbildungen absolvieren [Urk. 6/104]). Die Beschwerdeführerin übt e diese Tätigkeit auch im Zeitpunkt der Beschwer deerhebung noch aus, was der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2017 ent nommen werden kann (Urk. 1 S. 7). In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, in wiefern eine zusätzliche Begutachtung durch einen Orthopäden weitere Erkennt nisse über die Arbeitsfähigkeit zu Tage fö rdern könnte , weshalb darauf in anti zipierter Beweisw ürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet werden kann.
Bei der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau handelt es sich nicht um eine opti mal angepasste Tätigkeit, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit selbstredend höher sein muss. Dass der begutachtende Rheuma to loge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätig keit ohne Belastung der Halswirbelsäule ausging, erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. 5.3
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der im Zeitpunkt der Untersuchung zum depressiven Pol hin verschobenen Affektivität, mit der Mög lichkeit zur Aufheiterung bei einer nur marginal beeinträchtigten affektiven Schwingungsfähigkeit (Urk. 6/71/26), eine Dysthymie (Urk. 6/71/27). Abgesehen von der leicht beeinträchtigten Affektivität wurde ein im Wesentlichen unauf fälliger Befund
erhoben (Urk. 6/71/25 f.). In diametralem Gegensatz zur gutach terlichen Beurteilung steht die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.
med. E.___ , welcher der Beschwerdeführerin aufgrund einer (schweren) depressiven Entwicklung seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. die Berichte vom 26. März 2003 [ Urk. 6/11 ] ,
20. Juni 2005 [ Urk. 6/22 ] und
5. September 2009 [ Urk. 6/29 ] ) , und welcher auch im aktuellen Renten revisionsverfahren von einem unveränderten Gesundheitszustand berichtete (un da tierter Bericht mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2015 [Aktenverzeichnis Urk. 6/0 und Urk. 6/38]). I n Bezug auf die Beurtei lung des behandelnden Psychiaters ist zum einen
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitun ter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtl iche Vertrauensstel lung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zum anderen ergaben sich aus dem anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durchgeführten Vali dierungstest TOMM ( Test of Memory Malingering ) deutliche Hinweise auf eine erhebliche Aggravation. Beim besagten Validierungstest handelt es sich um einen am weitesten verbreiteten und am besten untersuch ten Beschwerde validier ungs test (Urk. 6/71/27 inklusive Fussnote). Es trifft somit nicht zu, dass
– wie dies die Beschwerdef ührerin darzustellen versuchte (Urk. 1 S. 5) –
der psychiatrische Gutachter die Aggravation einzig damit begründet e , dass trotz regelmässiger Therapie und Medikation keine Besserung des Gesund heitszustand es eingetreten sei; der letztgenannte Faktor unterstreicht die Testergebnisse betreffend Aggra vation
aber zusätzlich. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Be schwer deführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. Juni 2016 als nicht arbeitsfähig bezeichnete, da ihre Symptomatik einfach zu schwer sei (Urk. 6/71/25), sie aber bereits per 16. Januar 2017 aufgrund eigener Suchbe mühungen eine unbefristete Stelle als Pflegefachfrau mit einem Arbeitspensum von 60 % antreten konnte (Urk. 6/95/1 und Urk. 6/99/3-4). Jedenfalls ist in der Expertise
des begutachtenden Psychiaters nichts auszu machen, was den Anschein der persönlichen Voreingenommenheit zu begründen vermöchte.
5.4
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Auswahl der Gutachtensstelle sowie die Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) gehen sodann fehl . Bereits im Ver wal tungsverfahren hatte sie geltend gemacht, die A.___ AG vertrete eine ver si cher tenfeindliche Haltung beziehungsweise die Gutachter verträten eine IV-freund liche Haltung und Dr. C.___ verfüge erst seit kurzer Zeit über eine Zulassung in der Schweiz und habe daher zu wenige Kenntnisse des hiesigen kulturellen Hintergrunds (Schreiben vom 29. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin [ Urk. 6/65]). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung vom
4. Februar 2016 (Urk. 6/67)
an der Gutachtensstelle der A.___ AG sowie an den v orgeschlagenen Gutachtern Dres . D.___ und C.___ fest . Dies begründete sie wie folgt: Gemäss ständiger Rechtsprechung könnten nur die einzelnen Gutachter selbst und nicht die Gutachter stelle als solche befangen sein ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Prozentwerte würden sich auf die gesamte Gutachterstelle beziehen und damit keine Rückschlüsse auf die Gutachter erlau ben. Allerdings könne selbst aufgrund dieser Prozentwerte allein e nicht bereits auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Hierzu wären weitere An gaben notwendig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin begründeten da her keine Ausstandsgründe ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6). Auch die weiteren Vorbringen würden k eine Ausstandsgründe begründen . Die vorgesehenen Gutachter verfüg t en in ihrem jeweiligen Fachgebiet über einen Facharzttitel. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht über das notwendige Fachwissen verfügen sollten. Die Rechtsprechung habe eine Praxistätigkeit zudem bisher nie als Voraussetzung für eine gutachterl iche Tätigkeit genannt. Auch habe das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt ( unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013, IV.2012.001 75, E. 5.2.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen ). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. 5.5
Nach dem Gesagten bleibt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die An nahme einer psychisch bedingten Arb eitsunfähigkeit kein Raum . Da der Gut achter bei fehlenden Hinweisen auf eine erhebliche psychiatrische Pathologie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar aus schloss, erübrigt sich die Vornahme eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (BGE 143 V 409 E. 4.5.3), zumal e ine Aggravation mit hinrei chen der Klarheit ausgewiesen ist (E. 1. 3 .3).
5 .6
Es kann festgehalten werden, dass d ie Beschwerdeführerin m it ihren Vorbringen gegen das bidisziplinäre Gutachten der A.___ AG nicht durch zudringen vermag, womit m it dem im Sozialversicherungsrecht m assgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest steht , dass ihr spätestens seit der Begutachtung eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Zu beachten ist das vom begutachtenden Rheumatologen umschriebene Belastungs profil (vgl. E. 4 ). 6.
6.1
Der Invaliditätsgrad ist mithilfe eines Einkommensvergleichs neu zu ermitteln. Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) grundsätzlich frühestens vom erste n Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2018 vorzunehmen. Dem Ei nkommensvergleich ist Folgendes vorauszuschicken: Die Beschwerdefüh rerin gab anlässlich der Begutachtung an, sie habe zun ächst bis ins Jahr 1996 in der Universitätsk linik F.___ und danach bis zum Jahre 2002 in der Y.___ Klinik Z.___ gearbeitet. Bereits per 1. Januar 2000 habe sie ihr Arbeitspensum auf 60 % reduziert, weil die Arbeitsbelastung zu gross gewesen sei und in körperlicher Hinsicht negative Auswirkungen auf ihre Ge sund heit gehabt habe (Urk. 6/71/24). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2003 lassen sich ab dem Jahr 1997 (Anstellung bei der Y.___ Klinik Z.___ ) folgende Jahresein kommen entnehmen: Fr. 23'924.-- während der Monate August bis Dezember 1997, Fr. 49'331.-- im Jahr 1998, Fr. 50'342.-- im Jahr 1999, Fr. 69 ' 041 .-- im Jahr 2000 und Fr. 55'966.-- im Jahr 2001 (Urk. 6/5/1). Dem Fragebogen der Arbeitgeberin ( Y.___ Klinik Z.___ ) vom 14. März 2003 kann ferner entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. März 2000 in einem Teilzeitpensum von 60 %, vom 1. April bis 30. September 2000 vollzeitlich und ab dem 1. Oktober 2000 wieder in einem Teilzeitpensum von 60 % arbeitete. Der AHV-beitragspflichtige Lohn betrug ab dem 1. Januar 2002 bei einem Pensum von 60 % Fr. 4'200.-- pro Monat, wobei das effektive Monats einkommen bei unregelmässiger Arbeitszeit schwankte. Während ihrer vollzeit lichen Anstellung in den Monaten April bis September 2000 erzielte die Be schwer deführerin einen durchschnittlichen monatlichen Lohn von Fr. 6 ’ 479. -- (Fr. 6'051.50 im Monat April, Fr. 6'479.-- im Monat Mai, Fr. 6'631.50 im Monat Juni, Fr. 6'721.50 im Monat Juli, Fr. 6'140.25 im Monat August und Fr. 6'852.75 im Monat Septemb er 2000 [Urk. 6/7/2]).
Der Blick auf diese Einkommenszahlen erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer zweiten Tochter (24. Oktober 1996 [Urk. 6/3/7]) – mit Ausnahme der Monate April bis September 2000 – bei der Y.___ Klinik Z.___ nicht vollzeitlich erwerbstätig war. Dass die Reduktion des Arbeitspensums nach der vorübergehenden Steigerung auf 100 % im Jahr 2000 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist
sodann medizi nisch nicht belegt; denkbar sind auch familiäre Gründe. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung vom 29. Januar 2003 denn auch an, die gesundheitliche Einschränkung bestehe seit Januar 2002 (Urk. 6/2/5). Dass sie trotzdem als Voll zeit erwerbstätige qualifiziert wurde, ist einem Versehen der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben, denn im Feststellungsblatt vom 16. Apri l 2003 wurde festgehal ten, di e Beschwerdeführerin habe gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ Klinik
Z.___ trotz Kinder von August 1997 bis Oktober 2000 zu 100 % gearbeitet, weshalb sie als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 6/13/3). Es trifft aber , wie bereits dargelegt, nicht zu, dass im Arbeitgeberbericht der Y.___ Klinik Z.___ vom 14. März 2003 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe von August 1997 bis Oktober 2000 zu 100 % gearbeitet. Es wurde lediglich festgehalten, sie habe ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 2000 (wieder) a uf 60 % reduziert (Urk. 6/7/2). In Kombination mit dem IK-Auszug (Urk. 6/7) ist somit erstellt, dass die Beschwerde gegnerin bei der Qualifikation der Beschwerde füh rerin als Vollzeiterwerbstä t ige im Rahmen der Rentenzusprache von falschen An nah men ausgegangen war. Damit steht nicht nur die bisherige (vorliegend nicht mehr relevante) Qualifi kation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbstätige in Frage, sondern auch die (vorliegend relevante) Qualifikation im Zeitpunkt der Rentenaufhebung . Hier zu wären grundsätzlich spezifische
Abklärungen zu tätigen. Auf diese kann vor liegend allerdings verzichtet werden, da selbst bei einer Qualifikation der Be schwerdeführerin als Vollzeiterwerbstätige kein rentenbegründe nder Invaliditäts gr ad resultiert , was der nachfolgende Einkommensvergleich ergibt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3 6.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.3.2
Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Valideneinkommens die Tabel lenlöhne der Schweizeris chen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran und errech nete für das Jahr 2015 einen Lohn für eine 100%ige Tätigkeit von Fr. 91'515. 60 (Urk. 2). Die Beschwerde führerin verlangte demgegenüber, dass auf den zuletzt ausbezahlten monatlichen Lohn von Fr. 4'200.-- bei einem Beschäfti gungsgrad von 60 % abgestellt werde, was hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum ein Validen einkommen von Fr. 1 07'369.-- ergebe (Urk. 1 S. 6). Da die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei der Y.___ Klinik Z.___ aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzu knüpfen (E. 6.3.1) . Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin ( Y.___ Klinik Z.___ ) vom 14. März 2003 betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn der Beschwer de führerin bei einem 60 %-Pensum ab dem 1. Januar 2002 zwar Fr. 4'200.-- pro Monat. Zu Recht hielt indes die Beschwerdegegnerin dafür, mit der Teilzeitbe schäftigung habe die Beschwerdeführerin proportional mehr verdient als mit einer Vollzeitanstellung (Urk. 6/72), e ntspricht doch der Lohn von Fr. 4'200.-- verglichen mit dem in den Monaten April bis September 2000 mittels Vollzeit pensums erzielten Einkommen von durchschnittlich etwa Fr. 6'500. -- (vgl. E. 6.1) einem Beschäftigungsgrad von rund 65 %. Damit ist ein e Aufrechnung des Teil zeitlohns auf einen Vollzeitlohn nicht statthaft , was sich zudem ferner auch mit Blick auf die derzeitig – nach wie vor als Pflegefachfrau – ausgeführte Tätigkeit zeigt , welche der Beschwerdeführerin gemäss vertraglicher Vereinbarung bei einer vollzeitigen Beschäftigun g einen jährlichen Lohn von Fr. 87'620. -- ein bringen würde (Urk.
6/99/3). Nach dem Gesagten wäre somit zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn, den die Beschwerdeführerin mittels Vollzeitpensums in der Y.___ Klinik Z.___ erziel en würde, abzustellen. Auszugehen ist vom
monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 6 ’ 479. --, welchen die Beschwerdeführerin während ihrer vollzeitlichen Anstellung in den Monaten April bis September 2000 erzielte (vgl. E. 6.1). Das Jahreseinkommen von Fr. 84 ' 227 .-- ( bei 13 Monatslöhnen; vgl. Urk. 6/7/2) ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2018 anzupassen: Bis ins Jahr 2005 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 91 ’ 351. -- ( Fr. 84'227.-- : 106.4 x 115.4; vgl. die Tabelle
T1.2.93 [Nomi nallohnindex, Frauen, 1993- 2001 beziehungsweise 2002-2006 ] M,N,O von 106.4 [2000] auf 115.4 [2005] bei einem Index 1993=100 ), bis ins Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 98 ’294 . -- ( Fr. 91 ’ 351. -- : 100 x 107.6; vgl. die Tabelle T1.2.05 [Nominallohnindex , Frauen , 2006-2010] M,N,O von 100 [2005] auf 107.6 [2010] bei einem Index 2005=100) und bis ins Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 101’ 341 . -- ( Fr. 98 ’294 . -- :100 x 103.1; vgl. die Tabelle T1.2.10 [N omi nal lohnindex , Frauen , 2011-2018] Q 86-88 von 100 [2010] auf 103.1 [2018] bei einem Index 2010=100 ). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 101' 341 .--. 6.4 6.4.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4.2
In der Tätigkeit als Pflegefachfrau, welche die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2017 wieder zu 60 % ausü bt , erzielt sie gemäss Anstellungsvertrag vom 5. Januar 2017 einen Lohn von Fr. 52 ' 572 .-- (60 % von Fr. 87'620.-- [vgl. Urk. 6/99/3-4]). In einer angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) 2014 zur Ermittlung des Invalideneinkommens
heranzuziehen sind , sofern die Beschwerdeführerin damit
mehr verdienen könnte als in d er effektiv ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Alters- und Spitex zentrum . Die Beschwerdeführer in verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Diplo mierte Krankenschwester AKP (Urk. 6/2/ 4) sowie über eine zehnjährige Berufser fahrung in dieser Tätigkeit (Urk. 6/5). Da es im Bereich Gesundheits- und Sozial wesen Tätigkeiten gibt, welche dem Anforderungsprofil entsprechen (keine repe ti tive Rotation beziehungsweise Reklination der Halswirbelsäule, keine monotone Vorneigehaltung des Nackens , Möglichkeit zu Wechselpositionen [Urk. 6/71/11]), und die Beschwerdeführerin ihre b eruflichen K enntnisse auch in einer ange passten Tätigkeit verwerten könnte, ist – wie sie auch selber einräumt (Urk. 1 S. 8 ) – auf den standardis ierten Tabellenlohn der LSE 2014 , Tabelle TA1, Ziffer 86-88 (Bereich Gesundheits- und Sozialwesen) im Kompetenzniveau 2 Frauen von monatlich Fr. 5'168.--
abzustellen . Unter Berücksichtigung der durch schnitt li chen A rbeitszeit im Jahr 2018 von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004- 2018 , Q 86-88 ) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2018
(vgl. die Tabelle T1.2.10 [N ominallohnindex , Frauen , 2011-2018 ] Q 86-88 von 101.4 [2014] auf 103.1 [2018] bei einem Index 2010=100 ) ergibt sich ein Jahreseinkommen in einer 100%igen Tätigkeit von Fr. 65’578 . -- (Fr. 5'168.-- x 12 : 40 x 41.6 : 101.4 x 103.1). Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf das Anforderungsprofil einen Abzug vom Invaliden einkommen von 5 % gewährt (Urk. 6/72), was zwar gross zügig, jedoch nicht weiter zu beanstanden ist, fehlt es jedenfalls an Hinweisen dafür, dass darüber hinaus weitere Faktoren lohnmindernd zu berücksichtigen wären. Gegenteils ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auch nach jahre langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Lage war, sich mühelos ins Erwerbs leben einzugliedern (vgl. etwa Urk. 6/99/1, 6/104), was ebenfalls nicht darauf hinweist, dass sie unterdurchschnittliche Lohnansätze bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zu gewärtigen hätte. Mithin resultiert ein Invalidenein kommen von Fr. 62 ’299.-- (95 % von Fr. 65’578 . --). 6.5
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse würde damit höchstens Fr. 39 ’ 042 .-- betragen ( Valideneinkommen von Fr. 101'341. -- abzüg lich Invalideneinkommen von Fr. 62 ’299.-- ), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.52 5 % , gerundet 39 % , entspräche . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst unter Zugrundelegung der An nah me, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig - was nach dem Dargelegten (E. 6.1 am Schluss) zweifelhaft ist - ein Rentenan spruch nicht zu begründen ist. 7.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revi sions grund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 .3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf d en Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente
auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit Januar 2003 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Rahmen der per Oktober 2014 eingeleiteten Rentenrevision sei eine Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt worden. Ein generalisierte s Weichteilschmerzsyndrom habe im aktuel len Gutachten nicht mehr festgestellt werden können. Psychiatrisch habe sodann kein schwerer psychischer Gesundheitsschaden me hr nachgewiesen werden können; e s hätten sich hingegen deutliche Zeichen der Aggravation gezeigt . Der Einkommensvergleich ergebe keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 ).
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2017 vor, es sei weder auf das Gutachten der A.___ AG abzustellen noch sei der Einkommensvergleich korrekt. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein polydisziplinäres Gutachten mit einem orthopädischen Teilgutach ten in Auftrag gegeben worden sei, zumal gerade die Orthopädie Funktions ein schränkungen, welche von der Wirbelsäule herrührten, genau beleuchte. Das bidis z i plinäre Gutachten sei damit ungenügend, und die Abklärungspflicht sei verletzt. Zum anderen seien die Gutachter Dres . C.___ und D.___ befangen. Gemäss dem Reporting 2014 der SuisseMED @P zeichne sich die A.___ AG durch eine ausgesprochen versichertenfeindliche Haltung aus. Eine IV-freundliche Haltung hätten auch die Gutachter Dres . C.___ und D.___ . Auffallend sei zudem, dass Dr. C.___ erst seit kurzer Zeit über die Zulassu ng als Arzt in der Schweiz verfüge . Offenbar sei er hier nie als Arzt praktisch tätig ge wesen, sondern sei einzig als Gutachter eingesetzt worden. Als Psychiater brauche er einen besonderen Zugang zum Menschen. Dazu gehörten auch die Kenntnisse des kulturellen Hintergrundes. Dieser Hintergrund sei in Deutschland ein völli g anderer als in der Schweiz. Dr. C.___ sei deshalb für psychiatrische Begutach tungen ungeeignet. Das Gutachten sei auch inhaltlich ungenügend. Es liege keine schlüssige Argumentation für das Vorliegen einer Aggravation oder einer Simu lation vor. Bloss aus dem Umstand, dass trotz Therapie keine Besserung des Ge sundheitszustands eingetreten und keine Arbeit aufgenommen worden sei, zu schliessen, die Beschwerdeführerin aggraviere, sei eine einfach gestrickte Argu men tation. Schliesslich sei weder das Validen- noch das Invalideneinkommen korrekt ermittelt worden (Urk. 1).
E. 3 Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, nachdem sie in der Vergangenheit eine ganze Invalidenrente, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, bezogen hatte und seit dem 16. Januar 2017 wieder eine 60%ige Tätigkeit als Pflegefachfrau ausübt (Urk. 6/99/3-4, Urk. 6/104 und Urk. 1 S. 7). Es besteht somit Anlass für eine Rentenrevision, deren Voraussetzung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist (E. 1.1). Weite rungen hierzu erübrigen sich. Zu prüfen bleibt, ob auf die gutachterliche Ein schätzung abgestellt werden kann.
E. 4 Im bidisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 2. August 2016, welches auf psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen basiert, wurde als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles
zervikospondy logenes Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression und Spondylodese C5/C6 wegen grosser Diskushernie C5/C6 links mit interkorporellem Durchbau C5/C6, Chondrose C4/5 und sehr leicht ausgeprägter segmentaler Instabilität C4/5 diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie anamnestisch ein generalisiertes Weich teilschmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 6/71/10). Die Gutachter hielten sodann fest, i m Rahmen der Untersuchungen hätten drei Störungsbilder festgestellt werden können , wobei sich das rheumatologische Krank heitsbild partiell auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, nicht aber auf diejenige in einer Verweistätigkeit auswirke.
Im Einzelnen sei festzu halten, dass der Beschwerdeführerin d ie bisherige Arbeitstätigkeit als Kranken schwester aus rheumatologischer Sicht nicht mehr in vollem Umfang zu mutbar sein dürfte , ausser in der Funktion einer Ausbildnerin beziehungsweise zur Be treu ung von auszubildenden Fachangestellten. Für die bisherige Tätigkeit dürfte aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehen. Dem ge genüber könne der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Verweis tätigkeit in vollem Umfang zu gemutet werden, ohne rheumatologisch begründ bare Leistungsminderung. Bei einer all fälligen beru flichen Wiedereingliederung seien Arbeitstätigkeiten, welche die repetitive Rotation beziehungsweise Rekli na tion der Halswirbelsäule erforder ten, Arbeitstätig keiten in der monotonen Vor nei ge haltung des Nackens und Arbeitstätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wech sel po sitionen zu vermeiden . Aus psychi atrischer Sicht könne der bisherigen Einschätzung, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Er kran kung, nicht gefolgt werden. Sofern überhaupt ein Störungsb ild von Krank heits wert vorliege , was hinsichtlich der Ergebnisse im Beschwerdevalidierungstest j edenfalls partiel l in Zweifel gezogen werden müsse, könn e dies es allenfalls als Dysthymia gewertet werden. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar (Urk. 6/71/10) . Aus psychiatrischer Sicht bestünden Hinweise, dass die Beschwerdeführerin mindestens aggraviere ; auch eine Simulation, also das zielgerichtete Vortäuschen nicht vorhandener Symp tome, könne nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht mit Sicherheit fest gestellt werden, ob überhaupt einmal eine psychiatrische Symptomatik vorge legen habe, da die Symptomatik der Beschwerdeführerin bisher nicht kritisch hinterfragt worden sei. Dies sei nun anhand der beschriebenen Auffälligkeiten nachgeholt worden
(Urk. 6/71/11, Urk. 6/71/13 und Urk. 6/71/18 f.). Hinsichtlich der rheumatologischen Symptomatik könne das früher beschriebene genera li sierte Weichteilschmerzsyndrom nicht mehr verifiziert werden; an den peripheren Ge lenk en der oberen und unteren Extremitäten seien keine alltagsrelevanten Pathologien feststellbar. Diese Aussage gelte auch für die unteren Abschnitte der Wirbelsäule (Urk. 6/71/11). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde darüber hinaus festgehalten, es stelle sich zum einen die Frage, ob die
depressive Erkrankung, sollte sie in der vom Behand ler angenommenen Schwere überhaupt vorhanden gewesen sein , leitlinieng erecht be handelt worden sei und ob eine relevante Erkrankung überhaupt vorliege. Sollte dies der Fall sein, so seien die entsprechenden Symptome, auch vor dem Hin ter grund des signifikant schlechten Abschneidens in den durchgeführten Be schwer devalidierungstests, als allenfalls leicht anzusehen und als Dysthymia ein zuord nen. Mithin sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerde führerin nicht erkennbar. Die Einschätzung des begutachtenden Psychiaters stehe derje nigen des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten der Beschwer de füh rerin diametral gegenüber. Dies könne nur dadurch erklärt werden, dass der Behandler, was ihm nicht vorzuwerfen sei, offenbar nie in Betracht gezogen habe, dass die Beschwerdeführerin die ihm berichteten Beschwerden mindestens erheb lic h aggraviere (Urk. 6/71/30 f.). Die Ergebnisse des Tests of Memory Malingering (TOMM) sprächen mindestens für eine erhebliche Aggravation, wobei eine Simulation nicht sicher ausgeschlossen werden könne (Urk. 6/71/27).
E. 5 .6
Es kann festgehalten werden, dass d ie Beschwerdeführerin m it ihren Vorbringen gegen das bidisziplinäre Gutachten der A.___ AG nicht durch zudringen vermag, womit m it dem im Sozialversicherungsrecht m assgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest steht , dass ihr spätestens seit der Begutachtung eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Zu beachten ist das vom begutachtenden Rheumatologen umschriebene Belastungs profil (vgl. E. 4 ).
E. 5.1 Das bidisz i plinäre
Gutachten der A.___ AG vom 2. August 2016 vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Ein schätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Folgerungen nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführer in vorgebrachten Einwände vermögen nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens zu ändern , was nachfolgend aufzuzeigen ist .
E. 5.2 In somatischer Hinsicht stand die Abklärung der Ein schränkungen zufolge der Hals wi rbelsäulenproblematik im Vorder grund. Mit dem Bewegungsapparat be fassen sich sowo hl Ärzte der Fachbereiche Ortho pädie als auch der Rheuma tologie, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass (allein) eine rheumatologische Begutachtung s tattfand (vgl. dazu auch die Ur teile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.1 sowie 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.1.2). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Tatbeweis für die Richtigkeit der Einschätzung des begutachtenden Rheumatologen, welcher ihr betreffend die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, selbst erbrachte: Sie trat per 16. Januar 2017 beim B.___ eine Festanstellung in einem 60 %-Pensum an (vgl. den Anstellungsvertrag vom 5. beziehungsweise 13. Januar 2017 [Urk. 6/99/3-4] sowie die Meldung der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2017, sie habe die Probezeit erfolgreich bestanden und sie sei mit der Arbeitssituation zufrieden, obwohl sie körperlich merke, dass drei Tag e pro Woche das maximal Machbare seien. Zusätzlich solle sie noch einige Weiterbildungen absolvieren [Urk. 6/104]). Die Beschwerdeführerin übt e diese Tätigkeit auch im Zeitpunkt der Beschwer deerhebung noch aus, was der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2017 ent nommen werden kann (Urk. 1 S. 7). In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, in wiefern eine zusätzliche Begutachtung durch einen Orthopäden weitere Erkennt nisse über die Arbeitsfähigkeit zu Tage fö rdern könnte , weshalb darauf in anti zipierter Beweisw ürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet werden kann.
Bei der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau handelt es sich nicht um eine opti mal angepasste Tätigkeit, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit selbstredend höher sein muss. Dass der begutachtende Rheuma to loge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätig keit ohne Belastung der Halswirbelsäule ausging, erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend.
E. 5.3 Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der im Zeitpunkt der Untersuchung zum depressiven Pol hin verschobenen Affektivität, mit der Mög lichkeit zur Aufheiterung bei einer nur marginal beeinträchtigten affektiven Schwingungsfähigkeit (Urk. 6/71/26), eine Dysthymie (Urk. 6/71/27). Abgesehen von der leicht beeinträchtigten Affektivität wurde ein im Wesentlichen unauf fälliger Befund
erhoben (Urk. 6/71/25 f.). In diametralem Gegensatz zur gutach terlichen Beurteilung steht die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.
med. E.___ , welcher der Beschwerdeführerin aufgrund einer (schweren) depressiven Entwicklung seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. die Berichte vom 26. März 2003 [ Urk. 6/11 ] ,
20. Juni 2005 [ Urk. 6/22 ] und
5. September 2009 [ Urk. 6/29 ] ) , und welcher auch im aktuellen Renten revisionsverfahren von einem unveränderten Gesundheitszustand berichtete (un da tierter Bericht mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2015 [Aktenverzeichnis Urk. 6/0 und Urk. 6/38]). I n Bezug auf die Beurtei lung des behandelnden Psychiaters ist zum einen
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitun ter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtl iche Vertrauensstel lung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zum anderen ergaben sich aus dem anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durchgeführten Vali dierungstest TOMM ( Test of Memory Malingering ) deutliche Hinweise auf eine erhebliche Aggravation. Beim besagten Validierungstest handelt es sich um einen am weitesten verbreiteten und am besten untersuch ten Beschwerde validier ungs test (Urk. 6/71/27 inklusive Fussnote). Es trifft somit nicht zu, dass
– wie dies die Beschwerdef ührerin darzustellen versuchte (Urk. 1 S. 5) –
der psychiatrische Gutachter die Aggravation einzig damit begründet e , dass trotz regelmässiger Therapie und Medikation keine Besserung des Gesund heitszustand es eingetreten sei; der letztgenannte Faktor unterstreicht die Testergebnisse betreffend Aggra vation
aber zusätzlich. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Be schwer deführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. Juni 2016 als nicht arbeitsfähig bezeichnete, da ihre Symptomatik einfach zu schwer sei (Urk. 6/71/25), sie aber bereits per 16. Januar 2017 aufgrund eigener Suchbe mühungen eine unbefristete Stelle als Pflegefachfrau mit einem Arbeitspensum von 60 % antreten konnte (Urk. 6/95/1 und Urk. 6/99/3-4). Jedenfalls ist in der Expertise
des begutachtenden Psychiaters nichts auszu machen, was den Anschein der persönlichen Voreingenommenheit zu begründen vermöchte.
E. 5.4 Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Auswahl der Gutachtensstelle sowie die Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) gehen sodann fehl . Bereits im Ver wal tungsverfahren hatte sie geltend gemacht, die A.___ AG vertrete eine ver si cher tenfeindliche Haltung beziehungsweise die Gutachter verträten eine IV-freund liche Haltung und Dr. C.___ verfüge erst seit kurzer Zeit über eine Zulassung in der Schweiz und habe daher zu wenige Kenntnisse des hiesigen kulturellen Hintergrunds (Schreiben vom 29. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin [ Urk. 6/65]). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung vom
4. Februar 2016 (Urk. 6/67)
an der Gutachtensstelle der A.___ AG sowie an den v orgeschlagenen Gutachtern Dres . D.___ und C.___ fest . Dies begründete sie wie folgt: Gemäss ständiger Rechtsprechung könnten nur die einzelnen Gutachter selbst und nicht die Gutachter stelle als solche befangen sein ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Prozentwerte würden sich auf die gesamte Gutachterstelle beziehen und damit keine Rückschlüsse auf die Gutachter erlau ben. Allerdings könne selbst aufgrund dieser Prozentwerte allein e nicht bereits auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Hierzu wären weitere An gaben notwendig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin begründeten da her keine Ausstandsgründe ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6). Auch die weiteren Vorbringen würden k eine Ausstandsgründe begründen . Die vorgesehenen Gutachter verfüg t en in ihrem jeweiligen Fachgebiet über einen Facharzttitel. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht über das notwendige Fachwissen verfügen sollten. Die Rechtsprechung habe eine Praxistätigkeit zudem bisher nie als Voraussetzung für eine gutachterl iche Tätigkeit genannt. Auch habe das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt ( unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013, IV.2012.001 75, E. 5.2.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen ). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden.
E. 5.5 Nach dem Gesagten bleibt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die An nahme einer psychisch bedingten Arb eitsunfähigkeit kein Raum . Da der Gut achter bei fehlenden Hinweisen auf eine erhebliche psychiatrische Pathologie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar aus schloss, erübrigt sich die Vornahme eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (BGE 143 V 409 E. 4.5.3), zumal e ine Aggravation mit hinrei chen der Klarheit ausgewiesen ist (E. 1. 3 .3).
E. 6 ’ 479. --, welchen die Beschwerdeführerin während ihrer vollzeitlichen Anstellung in den Monaten April bis September 2000 erzielte (vgl. E. 6.1). Das Jahreseinkommen von Fr. 84 ' 227 .-- ( bei 13 Monatslöhnen; vgl. Urk. 6/7/2) ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2018 anzupassen: Bis ins Jahr 2005 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 91 ’ 351. -- ( Fr. 84'227.-- : 106.4 x 115.4; vgl. die Tabelle
T1.2.93 [Nomi nallohnindex, Frauen, 1993- 2001 beziehungsweise 2002-2006 ] M,N,O von 106.4 [2000] auf 115.4 [2005] bei einem Index 1993=100 ), bis ins Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 98 ’294 . -- ( Fr. 91 ’ 351. -- : 100 x 107.6; vgl. die Tabelle T1.2.05 [Nominallohnindex , Frauen , 2006-2010] M,N,O von 100 [2005] auf 107.6 [2010] bei einem Index 2005=100) und bis ins Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 101’ 341 . -- ( Fr. 98 ’294 . -- :100 x 103.1; vgl. die Tabelle T1.2.10 [N omi nal lohnindex , Frauen , 2011-2018] Q 86-88 von 100 [2010] auf 103.1 [2018] bei einem Index 2010=100 ). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 101' 341 .--.
E. 6.1 Der Invaliditätsgrad ist mithilfe eines Einkommensvergleichs neu zu ermitteln. Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) grundsätzlich frühestens vom erste n Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2018 vorzunehmen. Dem Ei nkommensvergleich ist Folgendes vorauszuschicken: Die Beschwerdefüh rerin gab anlässlich der Begutachtung an, sie habe zun ächst bis ins Jahr 1996 in der Universitätsk linik F.___ und danach bis zum Jahre 2002 in der Y.___ Klinik Z.___ gearbeitet. Bereits per 1. Januar 2000 habe sie ihr Arbeitspensum auf 60 % reduziert, weil die Arbeitsbelastung zu gross gewesen sei und in körperlicher Hinsicht negative Auswirkungen auf ihre Ge sund heit gehabt habe (Urk. 6/71/24). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2003 lassen sich ab dem Jahr 1997 (Anstellung bei der Y.___ Klinik Z.___ ) folgende Jahresein kommen entnehmen: Fr. 23'924.-- während der Monate August bis Dezember 1997, Fr. 49'331.-- im Jahr 1998, Fr. 50'342.-- im Jahr 1999, Fr. 69 ' 041 .-- im Jahr 2000 und Fr. 55'966.-- im Jahr 2001 (Urk. 6/5/1). Dem Fragebogen der Arbeitgeberin ( Y.___ Klinik Z.___ ) vom 14. März 2003 kann ferner entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. März 2000 in einem Teilzeitpensum von 60 %, vom 1. April bis 30. September 2000 vollzeitlich und ab dem 1. Oktober 2000 wieder in einem Teilzeitpensum von 60 % arbeitete. Der AHV-beitragspflichtige Lohn betrug ab dem 1. Januar 2002 bei einem Pensum von 60 % Fr. 4'200.-- pro Monat, wobei das effektive Monats einkommen bei unregelmässiger Arbeitszeit schwankte. Während ihrer vollzeit lichen Anstellung in den Monaten April bis September 2000 erzielte die Be schwer deführerin einen durchschnittlichen monatlichen Lohn von Fr.
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 6.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
E. 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Valideneinkommens die Tabel lenlöhne der Schweizeris chen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran und errech nete für das Jahr 2015 einen Lohn für eine 100%ige Tätigkeit von Fr. 91'515. 60 (Urk. 2). Die Beschwerde führerin verlangte demgegenüber, dass auf den zuletzt ausbezahlten monatlichen Lohn von Fr. 4'200.-- bei einem Beschäfti gungsgrad von 60 % abgestellt werde, was hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum ein Validen einkommen von Fr. 1 07'369.-- ergebe (Urk. 1 S. 6). Da die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei der Y.___ Klinik Z.___ aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzu knüpfen (E. 6.3.1) . Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin ( Y.___ Klinik Z.___ ) vom 14. März 2003 betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn der Beschwer de führerin bei einem 60 %-Pensum ab dem 1. Januar 2002 zwar Fr. 4'200.-- pro Monat. Zu Recht hielt indes die Beschwerdegegnerin dafür, mit der Teilzeitbe schäftigung habe die Beschwerdeführerin proportional mehr verdient als mit einer Vollzeitanstellung (Urk. 6/72), e ntspricht doch der Lohn von Fr. 4'200.-- verglichen mit dem in den Monaten April bis September 2000 mittels Vollzeit pensums erzielten Einkommen von durchschnittlich etwa Fr. 6'500. -- (vgl. E. 6.1) einem Beschäftigungsgrad von rund 65 %. Damit ist ein e Aufrechnung des Teil zeitlohns auf einen Vollzeitlohn nicht statthaft , was sich zudem ferner auch mit Blick auf die derzeitig – nach wie vor als Pflegefachfrau – ausgeführte Tätigkeit zeigt , welche der Beschwerdeführerin gemäss vertraglicher Vereinbarung bei einer vollzeitigen Beschäftigun g einen jährlichen Lohn von Fr. 87'620. -- ein bringen würde (Urk.
6/99/3). Nach dem Gesagten wäre somit zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn, den die Beschwerdeführerin mittels Vollzeitpensums in der Y.___ Klinik Z.___ erziel en würde, abzustellen. Auszugehen ist vom
monatlichen Durchschnittslohn von Fr.
E. 6.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 6.4.2 In der Tätigkeit als Pflegefachfrau, welche die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2017 wieder zu 60 % ausü bt , erzielt sie gemäss Anstellungsvertrag vom 5. Januar 2017 einen Lohn von Fr. 52 ' 572 .-- (60 % von Fr. 87'620.-- [vgl. Urk. 6/99/3-4]). In einer angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) 2014 zur Ermittlung des Invalideneinkommens
heranzuziehen sind , sofern die Beschwerdeführerin damit
mehr verdienen könnte als in d er effektiv ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Alters- und Spitex zentrum . Die Beschwerdeführer in verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Diplo mierte Krankenschwester AKP (Urk. 6/2/ 4) sowie über eine zehnjährige Berufser fahrung in dieser Tätigkeit (Urk. 6/5). Da es im Bereich Gesundheits- und Sozial wesen Tätigkeiten gibt, welche dem Anforderungsprofil entsprechen (keine repe ti tive Rotation beziehungsweise Reklination der Halswirbelsäule, keine monotone Vorneigehaltung des Nackens , Möglichkeit zu Wechselpositionen [Urk. 6/71/11]), und die Beschwerdeführerin ihre b eruflichen K enntnisse auch in einer ange passten Tätigkeit verwerten könnte, ist – wie sie auch selber einräumt (Urk. 1 S. 8 ) – auf den standardis ierten Tabellenlohn der LSE 2014 , Tabelle TA1, Ziffer 86-88 (Bereich Gesundheits- und Sozialwesen) im Kompetenzniveau 2 Frauen von monatlich Fr. 5'168.--
abzustellen . Unter Berücksichtigung der durch schnitt li chen A rbeitszeit im Jahr 2018 von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004- 2018 , Q 86-88 ) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2018
(vgl. die Tabelle T1.2.10 [N ominallohnindex , Frauen , 2011-2018 ] Q 86-88 von 101.4 [2014] auf 103.1 [2018] bei einem Index 2010=100 ) ergibt sich ein Jahreseinkommen in einer 100%igen Tätigkeit von Fr. 65’578 . -- (Fr. 5'168.-- x 12 : 40 x 41.6 : 101.4 x 103.1). Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf das Anforderungsprofil einen Abzug vom Invaliden einkommen von 5 % gewährt (Urk. 6/72), was zwar gross zügig, jedoch nicht weiter zu beanstanden ist, fehlt es jedenfalls an Hinweisen dafür, dass darüber hinaus weitere Faktoren lohnmindernd zu berücksichtigen wären. Gegenteils ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auch nach jahre langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Lage war, sich mühelos ins Erwerbs leben einzugliedern (vgl. etwa Urk. 6/99/1, 6/104), was ebenfalls nicht darauf hinweist, dass sie unterdurchschnittliche Lohnansätze bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zu gewärtigen hätte. Mithin resultiert ein Invalidenein kommen von Fr. 62 ’299.-- (95 % von Fr. 65’578 . --).
E. 6.5 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse würde damit höchstens Fr. 39 ’ 042 .-- betragen ( Valideneinkommen von Fr. 101'341. -- abzüg lich Invalideneinkommen von Fr. 62 ’299.-- ), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.52 5 % , gerundet 39 % , entspräche . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst unter Zugrundelegung der An nah me, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig - was nach dem Dargelegten (E. 6.1 am Schluss) zweifelhaft ist - ein Rentenan spruch nicht zu begründen ist.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01341
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
25. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1966 geborene X.___ , welche in ihrem Heimatland die Ausbildung zur diplomierten Krankenschwester AKP absolviert hatte, reiste 1991 in die Sc hweiz ein, wurde Mutter zweier Kinder (1994 und 1996) und arbeitete ab August 1997 in der Y.___ Klinik Z.___ als Krankenschwester. Am 31. Janu ar 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskus hernie C5/6 (Spondylodese C5/6), chronische Schmerzen im Nacken- und Schul ter bereich mit Ausstrahlung in Rücken und Arme sowie auf Depressionen, be stehend seit Januar 2002, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 , Urk. 6/3/4-5 und Urk. 6/7). Mit Ver fügung vom 24. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/15-16). Mit Mitteilungen vom 28. Juni 2005 (Urk. 6/24) und 23. Oktober 2009 (Urk. 6/32) wurde der bisherige Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei unverändertem Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt . 1.2
Im Rahmen des im Jahr 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenr e visions verfahrens (vgl. den am 10. Dezember 2014 von der Versicherten ausgefüllten Fragebogen [Urk. 6/34]) wurde der Versicherten von der IV-Stelle am 9. April 20 15 eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in Aussicht gestellt (Urk. 6/41 ). Nach Intervention der Versicherten (vgl. Urk. 6/47 und Urk. 6/52 f.) wurde der Gut achtensauftrag bei den ursprünglich vorgesehenen Gutachtern am 20. Novem ber 2015 storniert (Urk. 6/56 und Urk. 6/58). Mit Mitteilung vom 14. Dezember 2015 wurde eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung bei der A.___ AG vorgeschlagen (Urk. 6/60). Sodann wurde der Versicherten m it Mitteilung vom 15. Januar 2016 Frist ange setzt, um bis am 29. Januar 2016 allfällige Einwände gegen die Gutachter geltend zu machen (Urk. 6/63). Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2016 Einwand erhoben hatte und die Gutachtensstelle als versichertenfeindlich und die ausgewählten Gutachter als invalidenversicherungsfreundlich bezeichnet hatte (Urk. 6/65), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 an der Gutachterstelle A.___ AG sowie den vorgesehenen Gutachtern fest (Urk. 6/67). Diese Verfügung blieb unangefochten. Die A.___ AG erstattete das bidisziplinäre Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie am 2. August 2016 (Urk. 6/71/1-49). Mit Vorbe scheid vom
13. Oktober 2016 wurde der Versicherten die Einstellung der Invali denrente in Aussicht gestellt (Urk. 6/74). Am 26. Oktober 2016 wurden ihr beruf liche Massnahmen in Form einer vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 dau ernden Arbeitsvermittlung gewährt (Urk. 6/80). Am 4. Januar 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab und nahm zur Kenntnis, dass die Versicherte
per 16. Januar 2017 eine Stelle im B.___
antritt (Urk. 6/96). Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 6/97). D ie IV-Stelle hob die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung m it Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 6/106) respektive 8. November 2017 (Urk. 2 [= Urk. 6/108]) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin mindestens eine Viertelsrente
auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwer de führerin mit Verfügung vom 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Fe rner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revi sions grund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
1.3 .1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3 .2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3 .3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf d en Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer psychischen Beschwerden seit Januar 2003 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Rahmen der per Oktober 2014 eingeleiteten Rentenrevision sei eine Veränderung des Gesundheitszustands festgestellt worden. Ein generalisierte s Weichteilschmerzsyndrom habe im aktuel len Gutachten nicht mehr festgestellt werden können. Psychiatrisch habe sodann kein schwerer psychischer Gesundheitsschaden me hr nachgewiesen werden können; e s hätten sich hingegen deutliche Zeichen der Aggravation gezeigt . Der Einkommensvergleich ergebe keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Urk. 2 ). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 7. Dezember 2017 vor, es sei weder auf das Gutachten der A.___ AG abzustellen noch sei der Einkommensvergleich korrekt. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein polydisziplinäres Gutachten mit einem orthopädischen Teilgutach ten in Auftrag gegeben worden sei, zumal gerade die Orthopädie Funktions ein schränkungen, welche von der Wirbelsäule herrührten, genau beleuchte. Das bidis z i plinäre Gutachten sei damit ungenügend, und die Abklärungspflicht sei verletzt. Zum anderen seien die Gutachter Dres . C.___ und D.___ befangen. Gemäss dem Reporting 2014 der SuisseMED @P zeichne sich die A.___ AG durch eine ausgesprochen versichertenfeindliche Haltung aus. Eine IV-freundliche Haltung hätten auch die Gutachter Dres . C.___ und D.___ . Auffallend sei zudem, dass Dr. C.___ erst seit kurzer Zeit über die Zulassu ng als Arzt in der Schweiz verfüge . Offenbar sei er hier nie als Arzt praktisch tätig ge wesen, sondern sei einzig als Gutachter eingesetzt worden. Als Psychiater brauche er einen besonderen Zugang zum Menschen. Dazu gehörten auch die Kenntnisse des kulturellen Hintergrundes. Dieser Hintergrund sei in Deutschland ein völli g anderer als in der Schweiz. Dr. C.___ sei deshalb für psychiatrische Begutach tungen ungeeignet. Das Gutachten sei auch inhaltlich ungenügend. Es liege keine schlüssige Argumentation für das Vorliegen einer Aggravation oder einer Simu lation vor. Bloss aus dem Umstand, dass trotz Therapie keine Besserung des Ge sundheitszustands eingetreten und keine Arbeit aufgenommen worden sei, zu schliessen, die Beschwerdeführerin aggraviere, sei eine einfach gestrickte Argu men tation. Schliesslich sei weder das Validen- noch das Invalideneinkommen korrekt ermittelt worden (Urk. 1). 3.
Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, nachdem sie in der Vergangenheit eine ganze Invalidenrente, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, bezogen hatte und seit dem 16. Januar 2017 wieder eine 60%ige Tätigkeit als Pflegefachfrau ausübt (Urk. 6/99/3-4, Urk. 6/104 und Urk. 1 S. 7). Es besteht somit Anlass für eine Rentenrevision, deren Voraussetzung eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist (E. 1.1). Weite rungen hierzu erübrigen sich. Zu prüfen bleibt, ob auf die gutachterliche Ein schätzung abgestellt werden kann. 4.
Im bidisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 2. August 2016, welches auf psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen basiert, wurde als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein residuelles
zervikospondy logenes Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression und Spondylodese C5/C6 wegen grosser Diskushernie C5/C6 links mit interkorporellem Durchbau C5/C6, Chondrose C4/5 und sehr leicht ausgeprägter segmentaler Instabilität C4/5 diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie anamnestisch ein generalisiertes Weich teilschmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 6/71/10). Die Gutachter hielten sodann fest, i m Rahmen der Untersuchungen hätten drei Störungsbilder festgestellt werden können , wobei sich das rheumatologische Krank heitsbild partiell auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, nicht aber auf diejenige in einer Verweistätigkeit auswirke.
Im Einzelnen sei festzu halten, dass der Beschwerdeführerin d ie bisherige Arbeitstätigkeit als Kranken schwester aus rheumatologischer Sicht nicht mehr in vollem Umfang zu mutbar sein dürfte , ausser in der Funktion einer Ausbildnerin beziehungsweise zur Be treu ung von auszubildenden Fachangestellten. Für die bisherige Tätigkeit dürfte aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehen. Dem ge genüber könne der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Verweis tätigkeit in vollem Umfang zu gemutet werden, ohne rheumatologisch begründ bare Leistungsminderung. Bei einer all fälligen beru flichen Wiedereingliederung seien Arbeitstätigkeiten, welche die repetitive Rotation beziehungsweise Rekli na tion der Halswirbelsäule erforder ten, Arbeitstätig keiten in der monotonen Vor nei ge haltung des Nackens und Arbeitstätigkeiten ohne die Möglichkeit zu Wech sel po sitionen zu vermeiden . Aus psychi atrischer Sicht könne der bisherigen Einschätzung, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Er kran kung, nicht gefolgt werden. Sofern überhaupt ein Störungsb ild von Krank heits wert vorliege , was hinsichtlich der Ergebnisse im Beschwerdevalidierungstest j edenfalls partiel l in Zweifel gezogen werden müsse, könn e dies es allenfalls als Dysthymia gewertet werden. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar (Urk. 6/71/10) . Aus psychiatrischer Sicht bestünden Hinweise, dass die Beschwerdeführerin mindestens aggraviere ; auch eine Simulation, also das zielgerichtete Vortäuschen nicht vorhandener Symp tome, könne nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht mit Sicherheit fest gestellt werden, ob überhaupt einmal eine psychiatrische Symptomatik vorge legen habe, da die Symptomatik der Beschwerdeführerin bisher nicht kritisch hinterfragt worden sei. Dies sei nun anhand der beschriebenen Auffälligkeiten nachgeholt worden
(Urk. 6/71/11, Urk. 6/71/13 und Urk. 6/71/18 f.). Hinsichtlich der rheumatologischen Symptomatik könne das früher beschriebene genera li sierte Weichteilschmerzsyndrom nicht mehr verifiziert werden; an den peripheren Ge lenk en der oberen und unteren Extremitäten seien keine alltagsrelevanten Pathologien feststellbar. Diese Aussage gelte auch für die unteren Abschnitte der Wirbelsäule (Urk. 6/71/11). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde darüber hinaus festgehalten, es stelle sich zum einen die Frage, ob die
depressive Erkrankung, sollte sie in der vom Behand ler angenommenen Schwere überhaupt vorhanden gewesen sein , leitlinieng erecht be handelt worden sei und ob eine relevante Erkrankung überhaupt vorliege. Sollte dies der Fall sein, so seien die entsprechenden Symptome, auch vor dem Hin ter grund des signifikant schlechten Abschneidens in den durchgeführten Be schwer devalidierungstests, als allenfalls leicht anzusehen und als Dysthymia ein zuord nen. Mithin sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit der Beschwerde führerin nicht erkennbar. Die Einschätzung des begutachtenden Psychiaters stehe derje nigen des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten der Beschwer de füh rerin diametral gegenüber. Dies könne nur dadurch erklärt werden, dass der Behandler, was ihm nicht vorzuwerfen sei, offenbar nie in Betracht gezogen habe, dass die Beschwerdeführerin die ihm berichteten Beschwerden mindestens erheb lic h aggraviere (Urk. 6/71/30 f.). Die Ergebnisse des Tests of Memory Malingering (TOMM) sprächen mindestens für eine erhebliche Aggravation, wobei eine Simulation nicht sicher ausgeschlossen werden könne (Urk. 6/71/27). 5.
5.1
Das bidisz i plinäre
Gutachten der A.___ AG vom 2. August 2016 vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Ein schätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Folgerungen nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführer in vorgebrachten Einwände vermögen nichts an der Verwertbarkeit des Gutachtens zu ändern , was nachfolgend aufzuzeigen ist . 5.2
In somatischer Hinsicht stand die Abklärung der Ein schränkungen zufolge der Hals wi rbelsäulenproblematik im Vorder grund. Mit dem Bewegungsapparat be fassen sich sowo hl Ärzte der Fachbereiche Ortho pädie als auch der Rheuma tologie, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass (allein) eine rheumatologische Begutachtung s tattfand (vgl. dazu auch die Ur teile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.1 sowie 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.1.2). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Tatbeweis für die Richtigkeit der Einschätzung des begutachtenden Rheumatologen, welcher ihr betreffend die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, selbst erbrachte: Sie trat per 16. Januar 2017 beim B.___ eine Festanstellung in einem 60 %-Pensum an (vgl. den Anstellungsvertrag vom 5. beziehungsweise 13. Januar 2017 [Urk. 6/99/3-4] sowie die Meldung der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2017, sie habe die Probezeit erfolgreich bestanden und sie sei mit der Arbeitssituation zufrieden, obwohl sie körperlich merke, dass drei Tag e pro Woche das maximal Machbare seien. Zusätzlich solle sie noch einige Weiterbildungen absolvieren [Urk. 6/104]). Die Beschwerdeführerin übt e diese Tätigkeit auch im Zeitpunkt der Beschwer deerhebung noch aus, was der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2017 ent nommen werden kann (Urk. 1 S. 7). In Anbetracht dessen ist nicht ersichtlich, in wiefern eine zusätzliche Begutachtung durch einen Orthopäden weitere Erkennt nisse über die Arbeitsfähigkeit zu Tage fö rdern könnte , weshalb darauf in anti zipierter Beweisw ürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet werden kann.
Bei der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau handelt es sich nicht um eine opti mal angepasste Tätigkeit, weshalb die Arbeitsfähigkeit in einer optimal ange passten Tätigkeit selbstredend höher sein muss. Dass der begutachtende Rheuma to loge von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätig keit ohne Belastung der Halswirbelsäule ausging, erweist sich als nachvollziehbar und überzeugend. 5.3
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte aufgrund der im Zeitpunkt der Untersuchung zum depressiven Pol hin verschobenen Affektivität, mit der Mög lichkeit zur Aufheiterung bei einer nur marginal beeinträchtigten affektiven Schwingungsfähigkeit (Urk. 6/71/26), eine Dysthymie (Urk. 6/71/27). Abgesehen von der leicht beeinträchtigten Affektivität wurde ein im Wesentlichen unauf fälliger Befund
erhoben (Urk. 6/71/25 f.). In diametralem Gegensatz zur gutach terlichen Beurteilung steht die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.
med. E.___ , welcher der Beschwerdeführerin aufgrund einer (schweren) depressiven Entwicklung seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. die Berichte vom 26. März 2003 [ Urk. 6/11 ] ,
20. Juni 2005 [ Urk. 6/22 ] und
5. September 2009 [ Urk. 6/29 ] ) , und welcher auch im aktuellen Renten revisionsverfahren von einem unveränderten Gesundheitszustand berichtete (un da tierter Bericht mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2015 [Aktenverzeichnis Urk. 6/0 und Urk. 6/38]). I n Bezug auf die Beurtei lung des behandelnden Psychiaters ist zum einen
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitun ter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtl iche Vertrauensstel lung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Zum anderen ergaben sich aus dem anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durchgeführten Vali dierungstest TOMM ( Test of Memory Malingering ) deutliche Hinweise auf eine erhebliche Aggravation. Beim besagten Validierungstest handelt es sich um einen am weitesten verbreiteten und am besten untersuch ten Beschwerde validier ungs test (Urk. 6/71/27 inklusive Fussnote). Es trifft somit nicht zu, dass
– wie dies die Beschwerdef ührerin darzustellen versuchte (Urk. 1 S. 5) –
der psychiatrische Gutachter die Aggravation einzig damit begründet e , dass trotz regelmässiger Therapie und Medikation keine Besserung des Gesund heitszustand es eingetreten sei; der letztgenannte Faktor unterstreicht die Testergebnisse betreffend Aggra vation
aber zusätzlich. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sich die Be schwer deführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 16. Juni 2016 als nicht arbeitsfähig bezeichnete, da ihre Symptomatik einfach zu schwer sei (Urk. 6/71/25), sie aber bereits per 16. Januar 2017 aufgrund eigener Suchbe mühungen eine unbefristete Stelle als Pflegefachfrau mit einem Arbeitspensum von 60 % antreten konnte (Urk. 6/95/1 und Urk. 6/99/3-4). Jedenfalls ist in der Expertise
des begutachtenden Psychiaters nichts auszu machen, was den Anschein der persönlichen Voreingenommenheit zu begründen vermöchte.
5.4
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Auswahl der Gutachtensstelle sowie die Gutachter (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) gehen sodann fehl . Bereits im Ver wal tungsverfahren hatte sie geltend gemacht, die A.___ AG vertrete eine ver si cher tenfeindliche Haltung beziehungsweise die Gutachter verträten eine IV-freund liche Haltung und Dr. C.___ verfüge erst seit kurzer Zeit über eine Zulassung in der Schweiz und habe daher zu wenige Kenntnisse des hiesigen kulturellen Hintergrunds (Schreiben vom 29. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin [ Urk. 6/65]). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung vom
4. Februar 2016 (Urk. 6/67)
an der Gutachtensstelle der A.___ AG sowie an den v orgeschlagenen Gutachtern Dres . D.___ und C.___ fest . Dies begründete sie wie folgt: Gemäss ständiger Rechtsprechung könnten nur die einzelnen Gutachter selbst und nicht die Gutachter stelle als solche befangen sein ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Prozentwerte würden sich auf die gesamte Gutachterstelle beziehen und damit keine Rückschlüsse auf die Gutachter erlau ben. Allerdings könne selbst aufgrund dieser Prozentwerte allein e nicht bereits auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden. Hierzu wären weitere An gaben notwendig. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin begründeten da her keine Ausstandsgründe ( unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6). Auch die weiteren Vorbringen würden k eine Ausstandsgründe begründen . Die vorgesehenen Gutachter verfüg t en in ihrem jeweiligen Fachgebiet über einen Facharzttitel. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht über das notwendige Fachwissen verfügen sollten. Die Rechtsprechung habe eine Praxistätigkeit zudem bisher nie als Voraussetzung für eine gutachterl iche Tätigkeit genannt. Auch habe das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt ( unter Hinweis auf das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013, IV.2012.001 75, E. 5.2.2 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2016 vom 27. April 2016 E. 4.3 mit Hinweisen ). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. 5.5
Nach dem Gesagten bleibt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die An nahme einer psychisch bedingten Arb eitsunfähigkeit kein Raum . Da der Gut achter bei fehlenden Hinweisen auf eine erhebliche psychiatrische Pathologie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar aus schloss, erübrigt sich die Vornahme eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (BGE 143 V 409 E. 4.5.3), zumal e ine Aggravation mit hinrei chen der Klarheit ausgewiesen ist (E. 1. 3 .3).
5 .6
Es kann festgehalten werden, dass d ie Beschwerdeführerin m it ihren Vorbringen gegen das bidisziplinäre Gutachten der A.___ AG nicht durch zudringen vermag, womit m it dem im Sozialversicherungsrecht m assgebenden Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit fest steht , dass ihr spätestens seit der Begutachtung eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Zu beachten ist das vom begutachtenden Rheumatologen umschriebene Belastungs profil (vgl. E. 4 ). 6.
6.1
Der Invaliditätsgrad ist mithilfe eines Einkommensvergleichs neu zu ermitteln. Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) grundsätzlich frühestens vom erste n Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2018 vorzunehmen. Dem Ei nkommensvergleich ist Folgendes vorauszuschicken: Die Beschwerdefüh rerin gab anlässlich der Begutachtung an, sie habe zun ächst bis ins Jahr 1996 in der Universitätsk linik F.___ und danach bis zum Jahre 2002 in der Y.___ Klinik Z.___ gearbeitet. Bereits per 1. Januar 2000 habe sie ihr Arbeitspensum auf 60 % reduziert, weil die Arbeitsbelastung zu gross gewesen sei und in körperlicher Hinsicht negative Auswirkungen auf ihre Ge sund heit gehabt habe (Urk. 6/71/24). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2003 lassen sich ab dem Jahr 1997 (Anstellung bei der Y.___ Klinik Z.___ ) folgende Jahresein kommen entnehmen: Fr. 23'924.-- während der Monate August bis Dezember 1997, Fr. 49'331.-- im Jahr 1998, Fr. 50'342.-- im Jahr 1999, Fr. 69 ' 041 .-- im Jahr 2000 und Fr. 55'966.-- im Jahr 2001 (Urk. 6/5/1). Dem Fragebogen der Arbeitgeberin ( Y.___ Klinik Z.___ ) vom 14. März 2003 kann ferner entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. März 2000 in einem Teilzeitpensum von 60 %, vom 1. April bis 30. September 2000 vollzeitlich und ab dem 1. Oktober 2000 wieder in einem Teilzeitpensum von 60 % arbeitete. Der AHV-beitragspflichtige Lohn betrug ab dem 1. Januar 2002 bei einem Pensum von 60 % Fr. 4'200.-- pro Monat, wobei das effektive Monats einkommen bei unregelmässiger Arbeitszeit schwankte. Während ihrer vollzeit lichen Anstellung in den Monaten April bis September 2000 erzielte die Be schwer deführerin einen durchschnittlichen monatlichen Lohn von Fr. 6 ’ 479. -- (Fr. 6'051.50 im Monat April, Fr. 6'479.-- im Monat Mai, Fr. 6'631.50 im Monat Juni, Fr. 6'721.50 im Monat Juli, Fr. 6'140.25 im Monat August und Fr. 6'852.75 im Monat Septemb er 2000 [Urk. 6/7/2]).
Der Blick auf diese Einkommenszahlen erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer zweiten Tochter (24. Oktober 1996 [Urk. 6/3/7]) – mit Ausnahme der Monate April bis September 2000 – bei der Y.___ Klinik Z.___ nicht vollzeitlich erwerbstätig war. Dass die Reduktion des Arbeitspensums nach der vorübergehenden Steigerung auf 100 % im Jahr 2000 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist
sodann medizi nisch nicht belegt; denkbar sind auch familiäre Gründe. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Anmeldung vom 29. Januar 2003 denn auch an, die gesundheitliche Einschränkung bestehe seit Januar 2002 (Urk. 6/2/5). Dass sie trotzdem als Voll zeit erwerbstätige qualifiziert wurde, ist einem Versehen der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben, denn im Feststellungsblatt vom 16. Apri l 2003 wurde festgehal ten, di e Beschwerdeführerin habe gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ Klinik
Z.___ trotz Kinder von August 1997 bis Oktober 2000 zu 100 % gearbeitet, weshalb sie als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 6/13/3). Es trifft aber , wie bereits dargelegt, nicht zu, dass im Arbeitgeberbericht der Y.___ Klinik Z.___ vom 14. März 2003 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe von August 1997 bis Oktober 2000 zu 100 % gearbeitet. Es wurde lediglich festgehalten, sie habe ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 2000 (wieder) a uf 60 % reduziert (Urk. 6/7/2). In Kombination mit dem IK-Auszug (Urk. 6/7) ist somit erstellt, dass die Beschwerde gegnerin bei der Qualifikation der Beschwerde füh rerin als Vollzeiterwerbstä t ige im Rahmen der Rentenzusprache von falschen An nah men ausgegangen war. Damit steht nicht nur die bisherige (vorliegend nicht mehr relevante) Qualifi kation der Beschwerdeführerin als Vollzeiterwerbstätige in Frage, sondern auch die (vorliegend relevante) Qualifikation im Zeitpunkt der Rentenaufhebung . Hier zu wären grundsätzlich spezifische
Abklärungen zu tätigen. Auf diese kann vor liegend allerdings verzichtet werden, da selbst bei einer Qualifikation der Be schwerdeführerin als Vollzeiterwerbstätige kein rentenbegründe nder Invaliditäts gr ad resultiert , was der nachfolgende Einkommensvergleich ergibt. 6.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Inva liditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.3 6.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 6.3.2
Die Beschwerdegegnerin zog für die Ermittlung des Valideneinkommens die Tabel lenlöhne der Schweizeris chen Lohnstrukturerhebung (LSE) heran und errech nete für das Jahr 2015 einen Lohn für eine 100%ige Tätigkeit von Fr. 91'515. 60 (Urk. 2). Die Beschwerde führerin verlangte demgegenüber, dass auf den zuletzt ausbezahlten monatlichen Lohn von Fr. 4'200.-- bei einem Beschäfti gungsgrad von 60 % abgestellt werde, was hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum ein Validen einkommen von Fr. 1 07'369.-- ergebe (Urk. 1 S. 6). Da die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei der Y.___ Klinik Z.___ aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist am zuletzt dort erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzu knüpfen (E. 6.3.1) . Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin ( Y.___ Klinik Z.___ ) vom 14. März 2003 betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn der Beschwer de führerin bei einem 60 %-Pensum ab dem 1. Januar 2002 zwar Fr. 4'200.-- pro Monat. Zu Recht hielt indes die Beschwerdegegnerin dafür, mit der Teilzeitbe schäftigung habe die Beschwerdeführerin proportional mehr verdient als mit einer Vollzeitanstellung (Urk. 6/72), e ntspricht doch der Lohn von Fr. 4'200.-- verglichen mit dem in den Monaten April bis September 2000 mittels Vollzeit pensums erzielten Einkommen von durchschnittlich etwa Fr. 6'500. -- (vgl. E. 6.1) einem Beschäftigungsgrad von rund 65 %. Damit ist ein e Aufrechnung des Teil zeitlohns auf einen Vollzeitlohn nicht statthaft , was sich zudem ferner auch mit Blick auf die derzeitig – nach wie vor als Pflegefachfrau – ausgeführte Tätigkeit zeigt , welche der Beschwerdeführerin gemäss vertraglicher Vereinbarung bei einer vollzeitigen Beschäftigun g einen jährlichen Lohn von Fr. 87'620. -- ein bringen würde (Urk.
6/99/3). Nach dem Gesagten wäre somit zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn, den die Beschwerdeführerin mittels Vollzeitpensums in der Y.___ Klinik Z.___ erziel en würde, abzustellen. Auszugehen ist vom
monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 6 ’ 479. --, welchen die Beschwerdeführerin während ihrer vollzeitlichen Anstellung in den Monaten April bis September 2000 erzielte (vgl. E. 6.1). Das Jahreseinkommen von Fr. 84 ' 227 .-- ( bei 13 Monatslöhnen; vgl. Urk. 6/7/2) ist der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2018 anzupassen: Bis ins Jahr 2005 ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 91 ’ 351. -- ( Fr. 84'227.-- : 106.4 x 115.4; vgl. die Tabelle
T1.2.93 [Nomi nallohnindex, Frauen, 1993- 2001 beziehungsweise 2002-2006 ] M,N,O von 106.4 [2000] auf 115.4 [2005] bei einem Index 1993=100 ), bis ins Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 98 ’294 . -- ( Fr. 91 ’ 351. -- : 100 x 107.6; vgl. die Tabelle T1.2.05 [Nominallohnindex , Frauen , 2006-2010] M,N,O von 100 [2005] auf 107.6 [2010] bei einem Index 2005=100) und bis ins Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 101’ 341 . -- ( Fr. 98 ’294 . -- :100 x 103.1; vgl. die Tabelle T1.2.10 [N omi nal lohnindex , Frauen , 2011-2018] Q 86-88 von 100 [2010] auf 103.1 [2018] bei einem Index 2010=100 ). Das Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 101' 341 .--. 6.4 6.4.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.4.2
In der Tätigkeit als Pflegefachfrau, welche die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2017 wieder zu 60 % ausü bt , erzielt sie gemäss Anstellungsvertrag vom 5. Januar 2017 einen Lohn von Fr. 52 ' 572 .-- (60 % von Fr. 87'620.-- [vgl. Urk. 6/99/3-4]). In einer angepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) 2014 zur Ermittlung des Invalideneinkommens
heranzuziehen sind , sofern die Beschwerdeführerin damit
mehr verdienen könnte als in d er effektiv ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau in einem Alters- und Spitex zentrum . Die Beschwerdeführer in verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Diplo mierte Krankenschwester AKP (Urk. 6/2/ 4) sowie über eine zehnjährige Berufser fahrung in dieser Tätigkeit (Urk. 6/5). Da es im Bereich Gesundheits- und Sozial wesen Tätigkeiten gibt, welche dem Anforderungsprofil entsprechen (keine repe ti tive Rotation beziehungsweise Reklination der Halswirbelsäule, keine monotone Vorneigehaltung des Nackens , Möglichkeit zu Wechselpositionen [Urk. 6/71/11]), und die Beschwerdeführerin ihre b eruflichen K enntnisse auch in einer ange passten Tätigkeit verwerten könnte, ist – wie sie auch selber einräumt (Urk. 1 S. 8 ) – auf den standardis ierten Tabellenlohn der LSE 2014 , Tabelle TA1, Ziffer 86-88 (Bereich Gesundheits- und Sozialwesen) im Kompetenzniveau 2 Frauen von monatlich Fr. 5'168.--
abzustellen . Unter Berücksichtigung der durch schnitt li chen A rbeitszeit im Jahr 2018 von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004- 2018 , Q 86-88 ) sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen bis ins Jahr 2018
(vgl. die Tabelle T1.2.10 [N ominallohnindex , Frauen , 2011-2018 ] Q 86-88 von 101.4 [2014] auf 103.1 [2018] bei einem Index 2010=100 ) ergibt sich ein Jahreseinkommen in einer 100%igen Tätigkeit von Fr. 65’578 . -- (Fr. 5'168.-- x 12 : 40 x 41.6 : 101.4 x 103.1). Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf das Anforderungsprofil einen Abzug vom Invaliden einkommen von 5 % gewährt (Urk. 6/72), was zwar gross zügig, jedoch nicht weiter zu beanstanden ist, fehlt es jedenfalls an Hinweisen dafür, dass darüber hinaus weitere Faktoren lohnmindernd zu berücksichtigen wären. Gegenteils ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auch nach jahre langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Lage war, sich mühelos ins Erwerbs leben einzugliedern (vgl. etwa Urk. 6/99/1, 6/104), was ebenfalls nicht darauf hinweist, dass sie unterdurchschnittliche Lohnansätze bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zu gewärtigen hätte. Mithin resultiert ein Invalidenein kommen von Fr. 62 ’299.-- (95 % von Fr. 65’578 . --). 6.5
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse würde damit höchstens Fr. 39 ’ 042 .-- betragen ( Valideneinkommen von Fr. 101'341. -- abzüg lich Invalideneinkommen von Fr. 62 ’299.-- ), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.52 5 % , gerundet 39 % , entspräche . Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst unter Zugrundelegung der An nah me, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig - was nach dem Dargelegten (E. 6.1 am Schluss) zweifelhaft ist - ein Rentenan spruch nicht zu begründen ist. 7.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro