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IV.2017.01336

Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen; Absehen von einem strukturierten Beweisverfahren aus Gründen der Verhältnismässigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 196 3 , war zuletzt vom 1. Juni 2002 bis 3 0. Septem ber 2013 ( Urk. 3/2) bei der

Y.___, Informatikdienste , als Supportmitarbeiter

erwerbstätig und meldete sich am 1 6. Juli 2015 mit dem Hinweis auf zer vikale und lumbale Beschwerden

(Urk. 9/6

Ziff. 6.3 ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte n

ortho pä disch und psychiatrisch begut achten ( bidisziplinäres

Gutachten vom 5. Dezember 2016 ; Urk. 9/33 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/35, Urk. 9/36, Urk. 9/49 Urk. 9/55 ) mit Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 9/ 62 = Urk. 2) einen Leistungsa nspruch des Versi cher ten (S. 1). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , diese sei auf zuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

19) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und es wurden bei den Verfassern des bidisziplinären

Admini stra tiv g utachten s vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 9/33) ergänzende Stellungnahme n (Stellungnahmen vom 2 4. Juli 2018; Urk. 22 und Urk. 23) eingeholt . Die Be schwerdegegnerin verzichtete am 2 8. August 2018 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 27). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab - hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ). 1. 5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar unter gewissen gesund heitlichen Einschränkungen gelitten habe , dass ihm die Ausübung seiner bishe rigen Tätigkeit als Tourismusfachmann sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft weiterhin vollumfänglich zuzumuten gewesen sei, weshalb Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf beruf liche Unterstützung nicht ausgewiesen gewesen seien (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das von der Beschwerde gegnerin eingeholte Administrativgutachten nicht abzustellen sei, und dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abzuklären sei ( Urk. 1). 3. 3 .1

Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Orthopädie, führten in ihrem Bericht vom 3. August 2015 ( Urk. 9/12/6-9) aus , dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter Schmerzen im Bereich der Hals- (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) leide (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Zervikobrachialgie rechts bei mediolateraler Diskushernie C5/6 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts - Lumbago bei Segmentdegeneration mit Osteochondrose L5/S1

In der bisherigen Tätigkeit als IT-Systemtechniker bestehe keine Arbeitsun fähig keit (S. 1). Im Bereich der LWS habe sich konventionell-radiologisch eine Degene ration mit Osteochondrose des Segmentes L5/S1 gezeigt. Eine durchgeführte Magnetresonanztomographie ( MRI ) habe keine Spinalkanalstenose und keine nennenswerte Wurzelkompression lumbal ergeben. Zervikal lasse sich eine Dis kushernie C5/6 mit Wurzelk o ntakt zur C6-Wurzel nachweisen, welche die Zervi ko brachialgien erklären könne. Bezüglich der LWS liessen sich die Beschwerden durch die degenerativen Veränderungen im Segment L5/S1 erklären . Diesbe züg lich sei eine Physiotherapie angezeigt (S. 29 ) . 3 . 2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2015 ( Urk. 9/20) die folgenden Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- r ezidivierende depressive Störung mit wiederholtem Alkoholmissbrauch - z ervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränd e rungen mit zervikaler Diskushern ie C5/C6 rechts sowie Osteochondrose L5/S1

Er führte aus , dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter depressive n Episoden gelitten habe, und dass ihm vor 13 Jahren wegen Alkohol k onsums

der Führerschein entzogen worden sei . Die im Jahre 2013 erfolgte Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses sowie die eheliche Trennung hätten seine psy chische Verfassung destabilisiert. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als IT-Sup porter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer behinderungsangepasste Tätigkeit en in Zukunft ganztags werde ausüben können (S. 2). 3 . 3

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___

führten

in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 9/25) aus , dass der Beschwerdeführer die psycho therapeutische Behandlung nach fünf Sitzungen abgebrochen habe ( Ziff. 1.5) , und stellten die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode - multiple Bandscheibenvorfälle - zervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände rungen mit zervikalen Diskushernien

Es sei von einer Chronifizierung der Schmerzbeschwerden und der depressiven Störung auszugehen. Auf Grund dysfunktionaler Denkmuster sei eine ungünstige Prognose zu stellen ( Ziff. 1.4). Durch eine schwierige soziale Situation und durch die depressive Symptomatik werde der Beschwerdeführer in der Belastbarkeit und Konzentration und damit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Ausübung einer nicht körperbetonten Tätigkeit sei ihm indes wahrscheinlich im Umfang eines geringgradigen Pensum s

zuzumuten ( Ziff. 1.7). 3 . 4

Dr. C.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , E.___ , erstatteten am 5. Dezember 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/33) . Sie führten aus , dass der Beschwerdeführer am 2 5. November 2016 orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) , und stellten die folgenden Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit: - Pseudoretrolisthesis L4/L5 - f ortgeschrittene r

Osteochondrose L5/S1 mit subtotal aufgebrauchtem Intervertebralraum - distal betonte polysegmentale Faz ettengelenksarthrosen - c hronisches zervikoze phales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei: - p olysegmentalen Osteochondrosen betont in den Segmenten C5/C6 sowie geringer ausgeprägt auch C6/C7 - distal betonte polysegmentale Faz ettengelenksarthrosen C4 bis Th1 - Varusgonarthrose mit einer Chondropathie Grad l-II bei erstgradiger Insuf fizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB) im Bereich des rechten Knie gelenkes mit begleitender femoropatellar er Arthrose mit einer Chondro pathie Grad II - Varusgonarthrose mit einer Chondropathie Grad II bei erstgradiger

VKB-Insuffizienz im Bereich des linken Kniegelenkes mit begleitender femor opatellar er Arthrose mit einer Chondropathie Grad II

Ferner stellten sie die folgenden Diagnosen oh ne Auswirkungen auf die Arbeits f ähigkeit (S. 3): - b eidseitige, rechts betonte Offsetstörung mit Pistolengriff-Deformität des Schenkelhalses ohne wesentliche Bewegungseinschränkung - Status nach ehemaliger linksseitiger Maisonneuvefraktur , gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung - Status nach ehemaliger linksseitiger distaler fibularer Bandruptur, gegen wärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionsein schränkung - c hronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (Standardindikatoren negativ) - r ezidivierend e depressive Störung; gegenwärtig remittiert - m ul tiple psychosoziale Probleme mit/ bei: - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung - Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Sozialhilfe empfänger, Schulden)

Die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass soziokulturelle Divergenzen im Vordergrund stünden. Der in Peru aufgewachsene Beschwerdeführer habe Mühe , mit den schweizerischen Gepflogenheiten zurecht zu kommen. In psycho sozialer Hinsicht leide er unter finanziellen Problemen und sei beruflich per -

spektivenlos ( Urk. 9/33/48). Es sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auf der Grundlage soziokultureller Probleme beziehungsweise von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Depres sive Symptome seien nicht mehr vorhanden, weshalb von einer remittierten de pres siven Störung auszugehen sei. Hinweise auf ein aktuelles Suchtgeschehen be stünden nicht ( Urk. 9/33/49). Aus psychiatrischer Sicht könne eine psychia trische Diagnose, welche geeignet wäre, mittel- bis langfristig

eine Arbeitsun fähigkeit von 20 % und mehr zu verursachen, nicht gestellt werden (S. 4).

Die orthopädische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführe r auf Grund von Funktionseinschränkungen seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie seiner Kniegelenke in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In qualitativer Hinsicht bestünden Leistungseinschränkungen insbesondere bei folgenden Ver rich tungen : Schwerst- und Schwerarbeiten , s tändige mittelschwere Arbeiten , Heben und Tragen von Lasten körperfern über 10 Kilogramm ohne technische Hilfsmittel , Heben und Tragen von Lasten körpernah über 15 Kilogramm ohne technische Hilfsmittel , r epetitive stereotype Bewegungsabläufe , Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken , d as mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen , Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung , Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen , das mehr als gelegentliche Heben von Lasten über die Horizontale, m ehr als gelegentliche Überkopftätigkeiten , d as Gehen auf unebenem Gelände , d as Be steigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen , d as mehr als gelegentliche Treppensteigen , T ätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken , k niende Tätigkeiten , Tätigkeiten mit länger dauernder Einnahme nur einer Körperposition , Tätigkeiten, welche üb erwiegend kniend sowie im Hocksitz durchgeführt werden , Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe , Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund und Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkord arbeit (S. 4 f.).

Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensgerecht adaptierten, knie- und rückenschonender Tätigkeit, mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition in vollzeitlichem Umfang, ohne Leistungseinbusse zuzu muten. Um eine solche zumutbare, behinderungsangepasste Tätigkeit habe es sich auch bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführe r s als IT-Mitarbeiter bei der Y.___ gehandelt (S. 5). 3 . 5

Dr. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates , R egionaler ärztlicher Dienst der Beschwerde gegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Dezember

2016 ( Urk. 9/34/6-7) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte der E.___

vom 5. Dezember 2016 abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass in Bezug auf behinderungsangepasste, körperlich leichte, knie- und rückenadap tierte Tätigkeiten mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körper position, keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Um eine solche behinde rungs angepasste Tätigkeit handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Be schwer de führers als Tourismusfachmann (S. 2). 3 . 6

In ihrem Bericht vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 9/54) führten die Ärzte der Universi tätsklinik Z.___ , Orthopädie, aus, dass der Beschwerdeführer unter einem chro nischen Schmerzempfinden in Bereich nahezu aller Gelenke am Körper leide , und stellten die folgenden D iagnosen (S. 1): - b eginnende Coxarthrose beidseits, rechts aktuell beschwerdeführend - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradiku lärer Ausstrahlung L5 mit/bei Pseudoretrolisthesis L4/5 - c hronisches ze rvi kothorakales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie

mit/b ei Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion in den Jahren 2002 und 2004 - Varusgonarthrose linksseitig - Status nach VKB-Ersatzpl astik sowie die Teilresektion rechts im Jahre 1995 - u nklare Schulterschmerzen beidseits - Status nach Osteosynthese einer linksseitigen Maisonneuve -Fraktur im April 2014 - Status nach di staler fibularer Bandruptur links

Da der Beschwerdeführer keine eindeutige beschwerdeführende Stelle am Körper angegeben könne , sowie auf Grund der Chronifizierung des Leidens sei eine rheu matologische Abklärung beziehungsweise eine multidisziplinäre Schmerztherapie angezeigt (S. 2). 3 . 7

Ein am 2 3. August 2017 erstelltes MRI ergab eine Protrusion der Bandscheibe L4/ 5 mit rezessaler Stenose links und Kompression der absteigenden Nerven wurzel L5 sowie eine leichtgradige, kaudal betonte degenerative Veränderung der LWS

( Urk. 3/6). 3 . 8

In ihrem Bericht vom 7. November 2017 ( Urk. 3/7) stellten die Ärzte der Univer sitätsklinik Z.___ , Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - c hro nisches lumbospondylogenes Schme rzsyndrom links mit intermit tie rend lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links, Erstmanifestation 1985 , mit Fehlstatik des Achsenskelettes und mit muskul äre Dysbalance - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Erstmani festation 2007 , mit Fehlstatik des Achsenskelettes und mit muskuläre r Dysbalance - b eginnende Coxarthrose - Varu s gonarthrose linksseitig - b eginnende retropatelläre Arthrose im rechten Knie bei Status nach vorde rer Kreuzbandplastik sowie Teilresektion des rechten Menis k us im Jahre 1995 - Schulterschmerzen beidseits - a rterielle Hype rtoni e - Vi tamin D-Mangel , unter Substitution

Beim Beschwerdebild, unter welchem der Beschwerdeführer leide, handle es sich um ein mechanisch bedingtes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , linksbetont , sowie um Cox- und Gonarthrose n, beidseits. Es sei ein langfristiger Muskelaufbau mittels Physiotherapie sowie medizinischer Trai ni ngs therapie angezeigt (S. 4). 3 . 9

Ein am 2 7. November 2017 erstelltes MRI ergab eine geringe, beginnende Osteo chondrose im Segment HWK 5/6 mit minimaler Aktivierung sowie eine durch Bandscheibenmaterial bedingte foraminale Kompression der Nervenwurzel C6 rechts ( Urk. 3/8 S. 1). 3 .1 0

Mit Bericht vom 9. November 2017 ( Urk. 6/1) diagnostizierten die Ärzte der Klinik G.___ , ein lumbovertebrales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei Osteochondrose L5/S1 und Diskusextrusion L4/5 links (S. 1). Bei fehlen den sensomotorischen Defiziten bestehe gegenwärtig keine notfallmässige Opera tionsindikation. Eine periradikuläre Infiltration habe der Beschwerdeführer abge lehnt , weil er die bisherige analgetisch e und antiphlogistische Therapie habe fort führen wollen (S. 2). 3 .1 1

Die Ärzte der Klinik H.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 2. März 2018 ( Urk. 11/2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - p anvertebrales Schmerzsyndrom seit dem Jahre 1985 mit/bei: - zervik ospondylogenes , - z ephales und aktenanamnestisch intermitt ie rendes radikuläres Reizsyndrom C 6 rechts bei muskulär insuffizienter Stabilisierungsfähigkeit, Hyperkyphose der BWS und HWS sowie Humeruskopfp rotraktion mit/bei mehrsegmentalen Dysfunktionen der oberen BWS vor allem bei Rotation nach links - i ntermittierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei costo ver te bralen Dysfunktionen in Kombination mit insuffizienter Stabili sierungsfähigkeit - lumbospondylogenes und lumboradikuläres Reizsyndrom mit/bei Seg ment de generation L5/S1 und L 4/ L 5 mit Osteochondrose L5/S1, Diskus protrusion und rezessaler Reizung der Wurzel L5, ohne akut entzünd liche oder postentzündliche Veränderungen - f unktionelles subacromiales Impingement bei muskulärer Dysbalance mit Humeruskopfprotraktion

- e xternes snapping hip syndrom rechts - b eginnende Gonarthrose und Retropatellararthrose - Vitamin-D-Mangel - a rterielle Hypertonie

Sie führten aus , dass der Beschwerdeführer unter eine r rezidivierende n Dysfun k tion der oberen BWS m it chronischer Ü berlastung der HWS , wahrscheinlich auf dem Boden einer anlagebedingten ligamentären Hypermobilität, sowie unter einer degenerativ bedingten segmentalen Instabilität vor allem im Bereich L5/S1 leide . Therapeutisch sei eine Fazettengelenksinfiltration L5/S1 links , ein Sakral block oder eine epidurale Infiltration L5/S1 sinnvoll . Parallel müsste regelmässig und langfristig ein gezieltes Stabilisations training erfolgen, um die rezidivierend auftretenden Dysfunktionen zu vermeiden (S. 2) . 3 .1 2

Dr. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephro logie, stellte in seinem Bericht vom 2 4. April 2018 (Urk. 16/1) die folgen den Diagnosen (S. 1 f.): - Hyperurikämie mit/bei chronische n Gelenksschmerzen - e s sentielle arterielle Hypertonie, aktuell gut eingestellt - Dyslipidämie

mit/bei Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie

- p anvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - zervikospondylogenem , zervikozephale m und intermittierend radiku lä rem Reizsyndrom C6 rechts bei muskulär insuffizienter Stabilisierungs fähigkeit und Humeruskopfprotraktion

- mehrsegmentale r Dysfunktion der oberen BWS - intermittierendem thorako-spondylogenem Schmerzsyndrom - lumbospondylogenem und lumboradikulärem Reizsyndrom mit Seg ment degeneration L4/5/S1, Diskusprotrusion und rez essaler Reizung der Wurzel L5 - deutlichem Trainingsmangel - somatoforme Störung ( wahrscheinlich ) mit/bei: - multiple n und wandernde n Beschwerden - chronische r Schlafstörung - belastende r psychosoziale r Situation - ADHS ( anamnestisch ) - Status nach akuter Ur eth ritis im Feebruar

2018 , aktuell kein Harnwegs infekt - b eginnende Gonarthrose/Retropatellararthrose ( anamnestisch ) - Kalzi umoxalat- Nephrolithiasis (anamnestisch ) - Status nach Maisonneuve -Fraktur links im Jahre 2013 - Status nach Kreuzbandoperation am rechten Knie - Status nach Ruptur des Ligamentums fibulotalare anterius rech ts

Beim Beschwerdeführer bestehe ein schwieriges Beschwerdebild mit wechselnden Manifestationen an verschiedenen Körperstellen. Die Gelenkschmerzen seien wah r scheinlich auf die Hyperurikämie zurückzuführen. Auf G rund der wechseln den, an verschiedenen Stellen des K örpers auftretenden Beschwerden

sei von eine r somatoformen Störung im Rahmen einer sehr schwierigen psychosozialen

Ge samt situation aus zugehen . Die schwer e chronische Schlafstörung weise zudem auf eine depressive Komponente hin, welche bisher nicht behandelt worden sei (S. 2). 3 .1 3

Dr . C.___

(vorstehend E. 3.4) führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 22) aus , d ass di e

chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Faktoren gemäss Aktenlage von einer depressiven Symp tomatik begleitet gewesen sei , die sich anlässlich der Begutachtung als remittiert erwies en habe . Bezüglich seiner Persönlichkeit habe der Beschwerdeführer keine Pathologika auf gewiesen . Er sei gemäss seinen Angaben ohne Traumatisierungen in der Zeit seiner Persönlichkeitsbildung aufgewachsen. Er sei weder in der Eigen- noch in der Fremdwahrnehmung noch in der Realitätsprüfung gestört gewesen. Bei intakter Impulskontrollsteuerung und mässiger Ressourcenlage sei sein An trieb nicht reduziert gewesen . Gemäss den Angaben des in Peru aufgewachsene n Beschwerdeführer s

sei dieser mit den

schweizerischen Gepflogenheiten nicht zu rechtge kommen und leide in psychosozialer Hinsicht

unter finanziellen Prob lemen . In beruflicher Hinsicht empfinde er sich als perspektiv en los. Hinsichtlich der Konsistenz gelte es festzustellen, dass weder eine Verdeutlichungstendenz , noch eine Aggravation oder gar eine Simulation vorgelegen hätten . Der Be schwerdeführer habe vielmehr authentisch gewirkt. Seine soziale Teilhabe sei nicht wesentlich eingeschränkt (S.

7). Das psychopathologische Bild dominierten soziokulturelle , psychosoziale und emotionale Faktoren (S. 8) 3 .1 4

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.4) führte

in seiner ergänzenden Stellung nahme vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 23 ) zu den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3. 6 ) und vom November 2017 (vorstehend E. 3. 8 ), zu den MRl -Berichten vom

August 2017 (vorstehend E. 3. 7 ) und vom November 2017 (vorstehend E. 3. 9 ), zum Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom Novem ber 2017 (vorstehend E. 3.1 0 ) und zum Bericht der Ärzte der Klinik H.___ vom März 2018 (vorstehend E. 3.1 1 ) aus, dass diese Berichte im Vergleich zur Begutachtung

vom 2 5. November 2016 keine neuen Befunde enthielten und keinen zusätzlichen Informationsgewinn zu

den vorbekannten Diagnosen

er bracht hätten , weshalb er an der Beurteilung der quantitativen

und qualitativen Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt

ausgeführten Tätigkeit als IT-Spezialist sowie in einer adaptierten Tätigkeit gemäss dem Gutachten vom 5. Dezember 2016

festhalte (S. 2 ff.). 4 . 4 .1

Den erwähnten Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit Jahren unter einem chronischen lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom beziehungsweise unter einem panverte bra len Schmerzsyndrom sowie unter Cox- und Gonarthrosen litt . Während die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Rheumatologie, in ihrem Bericht vom November 2017 (vorstehend E. 3. 8 ) davon ausgingen, dass es sich dabei um ein mechanisch bedingtes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerz syn drom handle, vertraten die Ärzte der Klinik H.___

im März 2018 ( vorstehend E. 3.1 1 ) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden Dys funktion der oberen BWS mit chronischer Überlastung der HWS, wahrscheinlich auf dem Boden einer anlagebedingten ligamentären Hypermobilität, sowie unter einer degenerativ bedingten segmentalen Instabilität vor allem im Bereich L5/S1 leide. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Orthopädie, attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 3. August 2015 ( vorstehend E. 3. 1 ) in der bisherigen Tätigkeit als IT-Systemtechniker eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. Damit übereinstimmend gingen die E.___ - Gutachte r

davon aus, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter nicht eingeschränkt sei, und dass ihm die Ausübung behinderungsangepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Einschränkungen zuzumuten sei

( vorstehend E. 3.4 ) . Demgegen über vertrat Dr. A.___

im Oktober 2015 (vorstehend E. 3. 2 ) die Ansicht, dass bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als IT- Supporter

gegen wärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe , und dass davon auszugehen sei , dass de r

Beschwerdeführer in Zukunft behinderungsangepasste Tätigkeiten wieder in einem vollzeitlichen Umfang werde ausüben können . 4 .2

In psychischer Hinsicht ist den erwähnten Akten zu entnehmen, dass die Ärzte der Klinik B.___ im Juli 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode , feststellten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer dadurch sowie infolge einer schwierige n soziale n Situation insoweit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t werde, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch in einem teilzeitlichen Umfang zuzumuten sei (vorstehend E. 3.3) . Demgegenüber gingen d ie E.___ - Gut achte r

davon aus , dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter einer gegenwärtig remittierten r ezidivierend e n depressive n Störung

leide, dass indes aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei . Im Vordergrund stünden vielmehr soziokulturelle und psychoso ziale Faktoren , welche bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu berück sich tigen seien

(vorstehend E. 3.4) . 4 .3

Das E.___ - Gutachten (vorstehend E. 3. 4 ) und die dieses ergänzenden Stellungnah men der Gutachter (vorstehend E. 3.1 3 f. ) erfüllen die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.7 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates

über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens des Be schwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten die gezo genen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie behinderungs an gepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Ein schrän kungen zuzumuten sei. Zu überzeugen vermag auch, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass eine psychiatrische Diagnose, w elche geeignet wäre, mittel- bis langfristig eine Arbeitsunfähigkeit von min des tens 20 % und mehr zu verursachen, nicht gestellt werden könne, und dass das psychopathologische Bild durch im Vordergrund stehende soziokulturelle und psychosoziale Faktoren dominiert werde.

Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).

Die multiplen psychosozialen und sozi okulturellen Faktoren wurden von den Gut achter n in nachvollziehbarer Weise als Schwierigkeiten des Beschwerde füh rers b ei der kulturellen Eingewöhnung, Probleme in Verbindung mit Arbeits losig keit und als Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Sozial hilfeempfänger, Schulden)

umschrieben und unter den Diagnose-Codes ICD-10 Z

56, ICD-10 Z 59 und ICD-10 Z 60.3 aufgeführt ( Urk. 9/33 S. 3) . Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 ) handelt es sich bei den Z-Kodierungen gemäss der ICD-10 indes um keine Erkran kungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorge sehen, in denen Sachverhalte als Diagnosen oder Probleme angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD10 A00-Y89 klassifizierbar sind ( Urteil des Bundesgerichts I 514/06 = SVR 2008 IV Nr. 15 E.

2.2.2.2). Insofern entspricht die Beurteilung durch die E.___ -Gutachter , wonach die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten beziehungsweise bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien , der erwähnten Rechtsprechung .

Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte der E.___

in ihrem Gut ach ten vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E.

3. 4 ) sowie auf die dieses ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 3.1 3 f. )

kann vorliegend daher grundsätzlich abgestellt werden. 4.4

Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. J.___ vom

2 5. Oktober 2015 (vorstehend E. 3. 2 ). Denn einerseits lässt sich dieser Beur tei lung keine nachvollziehbare Begründung der postulierten Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als IT-Mitarbeiter entnehmen. Andererseits ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es sich bei der bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter nicht um eine behinderungs angepasste Tätig keit handeln sollte, und aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Ausübung einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit erst zu einem späte ren Zeitpunkt zugemutet werden könne . Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. J.___ über eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht jedoch eine solche zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt. Insoweit Dr. J.___

die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen beziehungsweise auf Grund einer depressiven Störung und einer Destabilisierung der psychischen Verfassung nach der Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses nach der eheliche n Trennung in seiner Arbeits fähigkeit als IT- Mitarbeiter im Umfang von 50 % beeinträchtigt werde, kann auf seine Beurteilung daher nicht abgestellt werden, weil es ihm bereits an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie fehlte. 4.5

Nicht zu überzeugen vermag sodann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ vom 1 3. Juli 2016 (vorstehend E.

3. 3 ) , welche eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine leichte depressive Episode und durch eine schwierige soziale Situation feststellten, ohne dass sie ihre Beurteilung in nachvollziehbarer Weise begründet hätten . Zudem gilt es diesbezüglich die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 4.3 ) zu berück sich ti gen, wonach soziale Belastungen und psychosoziale Umstände , die direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus zu klammern sind. Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ v orliegend nicht abgestellt werden. 5 . 5 .1

Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der E.___ vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E. 3. 4 ) und vom 2 4. Juli 2018 (vor stehend E.

3.1 3 f. )

sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. F.___ vom 2 3. Dezember 2016 (vorstehend E. 3. 5 ) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

in somatischer Hinsicht in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie in der Ausübung behinderungsangepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten nicht in erheblichem Um fang beeinträchtigt war , und dass er in psychischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt . Dem Beschwerde führer war in gesundheitlicher Hinsicht daher die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen berufli chen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, knie- und rückenschonenden, wechselbelastenden E rwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5 .2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern wür den, besteht für weitere Abklärungen

- entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk.

1) - keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ). 5 .3

Da in psychischer Hinsicht von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6 .

6 .1

Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.6 ). 6 .2

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensvergleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und

Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4). D er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %.

Mangels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 % ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente nicht ausgewiesen und die Be schwer de ist somit abzu weisen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 196

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab - hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ). 1. 5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).

E. 1.5 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6 .

6 .1

Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E.

E. 1.6 ). 6 .2

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensvergleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und

Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4). D er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %.

Mangels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 % ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente nicht ausgewiesen und die Be schwer de ist somit abzu weisen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 1.7 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates

über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens des Be schwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten die gezo genen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie behinderungs an gepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Ein schrän kungen zuzumuten sei. Zu überzeugen vermag auch, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass eine psychiatrische Diagnose, w elche geeignet wäre, mittel- bis langfristig eine Arbeitsunfähigkeit von min des tens 20 % und mehr zu verursachen, nicht gestellt werden könne, und dass das psychopathologische Bild durch im Vordergrund stehende soziokulturelle und psychosoziale Faktoren dominiert werde.

Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).

Die multiplen psychosozialen und sozi okulturellen Faktoren wurden von den Gut achter n in nachvollziehbarer Weise als Schwierigkeiten des Beschwerde füh rers b ei der kulturellen Eingewöhnung, Probleme in Verbindung mit Arbeits losig keit und als Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Sozial hilfeempfänger, Schulden)

umschrieben und unter den Diagnose-Codes ICD-10 Z

56, ICD-10 Z 59 und ICD-10 Z 60.3 aufgeführt ( Urk. 9/33 S. 3) . Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 ) handelt es sich bei den Z-Kodierungen gemäss der ICD-10 indes um keine Erkran kungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorge sehen, in denen Sachverhalte als Diagnosen oder Probleme angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD10 A00-Y89 klassifizierbar sind ( Urteil des Bundesgerichts I 514/06 = SVR 2008 IV Nr. 15 E.

2.2.2.2). Insofern entspricht die Beurteilung durch die E.___ -Gutachter , wonach die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten beziehungsweise bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien , der erwähnten Rechtsprechung .

Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte der E.___

in ihrem Gut ach ten vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E.

3. 4 ) sowie auf die dieses ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E.

E. 3 , war zuletzt vom 1. Juni 2002 bis 3 0. Septem ber 2013 ( Urk. 3/2) bei der

Y.___, Informatikdienste , als Supportmitarbeiter

erwerbstätig und meldete sich am 1 6. Juli 2015 mit dem Hinweis auf zer vikale und lumbale Beschwerden

(Urk. 9/6

Ziff. 6.3 ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte n

ortho pä disch und psychiatrisch begut achten ( bidisziplinäres

Gutachten vom 5. Dezember 2016 ; Urk. 9/33 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/35, Urk. 9/36, Urk. 9/49 Urk. 9/55 ) mit Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 9/ 62 = Urk. 2) einen Leistungsa nspruch des Versi cher ten (S. 1). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , diese sei auf zuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

19) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und es wurden bei den Verfassern des bidisziplinären

Admini stra tiv g utachten s vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 9/33) ergänzende Stellungnahme n (Stellungnahmen vom 2 4. Juli 2018; Urk. 22 und Urk. 23) eingeholt . Die Be schwerdegegnerin verzichtete am 2 8. August 2018 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 27). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 3 f. )

sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. F.___ vom 2 3. Dezember 2016 (vorstehend E. 3. 5 ) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

in somatischer Hinsicht in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie in der Ausübung behinderungsangepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten nicht in erheblichem Um fang beeinträchtigt war , und dass er in psychischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt . Dem Beschwerde führer war in gesundheitlicher Hinsicht daher die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen berufli chen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, knie- und rückenschonenden, wechselbelastenden E rwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5 .2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern wür den, besteht für weitere Abklärungen

- entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk.

1) - keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ). 5 .3

Da in psychischer Hinsicht von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 In ihrem Bericht vom 7. November 2017 ( Urk. 3/7) stellten die Ärzte der Univer sitätsklinik Z.___ , Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - c hro nisches lumbospondylogenes Schme rzsyndrom links mit intermit tie rend lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links, Erstmanifestation 1985 , mit Fehlstatik des Achsenskelettes und mit muskul äre Dysbalance - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Erstmani festation 2007 , mit Fehlstatik des Achsenskelettes und mit muskuläre r Dysbalance - b eginnende Coxarthrose - Varu s gonarthrose linksseitig - b eginnende retropatelläre Arthrose im rechten Knie bei Status nach vorde rer Kreuzbandplastik sowie Teilresektion des rechten Menis k us im Jahre 1995 - Schulterschmerzen beidseits - a rterielle Hype rtoni e - Vi tamin D-Mangel , unter Substitution

Beim Beschwerdebild, unter welchem der Beschwerdeführer leide, handle es sich um ein mechanisch bedingtes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , linksbetont , sowie um Cox- und Gonarthrose n, beidseits. Es sei ein langfristiger Muskelaufbau mittels Physiotherapie sowie medizinischer Trai ni ngs therapie angezeigt (S. 4). 3 .

E. 9 ), zum Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom Novem ber 2017 (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01336

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 196 3 , war zuletzt vom 1. Juni 2002 bis 3 0. Septem ber 2013 ( Urk. 3/2) bei der

Y.___, Informatikdienste , als Supportmitarbeiter

erwerbstätig und meldete sich am 1 6. Juli 2015 mit dem Hinweis auf zer vikale und lumbale Beschwerden

(Urk. 9/6

Ziff. 6.3 ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an. Die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte n

ortho pä disch und psychiatrisch begut achten ( bidisziplinäres

Gutachten vom 5. Dezember 2016 ; Urk. 9/33 ) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/35, Urk. 9/36, Urk. 9/49 Urk. 9/55 ) mit Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 9/ 62 = Urk. 2) einen Leistungsa nspruch des Versi cher ten (S. 1). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss , diese sei auf zuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

19) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozess füh rung gewährt und es wurden bei den Verfassern des bidisziplinären

Admini stra tiv g utachten s vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 9/33) ergänzende Stellungnahme n (Stellungnahmen vom 2 4. Juli 2018; Urk. 22 und Urk. 23) eingeholt . Die Be schwerdegegnerin verzichtete am 2 8. August 2018 auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 27). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab - hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechts frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbrin gen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 ). 1. 5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifizert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisieren den Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend aus wirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeits fähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die An spruchs grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2017 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar unter gewissen gesund heitlichen Einschränkungen gelitten habe , dass ihm die Ausübung seiner bishe rigen Tätigkeit als Tourismusfachmann sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft weiterhin vollumfänglich zuzumuten gewesen sei, weshalb Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf beruf liche Unterstützung nicht ausgewiesen gewesen seien (S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass auf das von der Beschwerde gegnerin eingeholte Administrativgutachten nicht abzustellen sei, und dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abzuklären sei ( Urk. 1). 3. 3 .1

Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Orthopädie, führten in ihrem Bericht vom 3. August 2015 ( Urk. 9/12/6-9) aus , dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unter Schmerzen im Bereich der Hals- (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) leide (S. 2) , und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - Zervikobrachialgie rechts bei mediolateraler Diskushernie C5/6 rechts mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts - Lumbago bei Segmentdegeneration mit Osteochondrose L5/S1

In der bisherigen Tätigkeit als IT-Systemtechniker bestehe keine Arbeitsun fähig keit (S. 1). Im Bereich der LWS habe sich konventionell-radiologisch eine Degene ration mit Osteochondrose des Segmentes L5/S1 gezeigt. Eine durchgeführte Magnetresonanztomographie ( MRI ) habe keine Spinalkanalstenose und keine nennenswerte Wurzelkompression lumbal ergeben. Zervikal lasse sich eine Dis kushernie C5/6 mit Wurzelk o ntakt zur C6-Wurzel nachweisen, welche die Zervi ko brachialgien erklären könne. Bezüglich der LWS liessen sich die Beschwerden durch die degenerativen Veränderungen im Segment L5/S1 erklären . Diesbe züg lich sei eine Physiotherapie angezeigt (S. 29 ) . 3 . 2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 2 5. Oktober 2015 ( Urk. 9/20) die folgenden Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- r ezidivierende depressive Störung mit wiederholtem Alkoholmissbrauch - z ervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränd e rungen mit zervikaler Diskushern ie C5/C6 rechts sowie Osteochondrose L5/S1

Er führte aus , dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren unter depressive n Episoden gelitten habe, und dass ihm vor 13 Jahren wegen Alkohol k onsums

der Führerschein entzogen worden sei . Die im Jahre 2013 erfolgte Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses sowie die eheliche Trennung hätten seine psy chische Verfassung destabilisiert. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als IT-Sup porter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer behinderungsangepasste Tätigkeit en in Zukunft ganztags werde ausüben können (S. 2). 3 . 3

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___

führten

in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2016 ( Urk. 9/25) aus , dass der Beschwerdeführer die psycho therapeutische Behandlung nach fünf Sitzungen abgebrochen habe ( Ziff. 1.5) , und stellten die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode - multiple Bandscheibenvorfälle - zervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände rungen mit zervikalen Diskushernien

Es sei von einer Chronifizierung der Schmerzbeschwerden und der depressiven Störung auszugehen. Auf Grund dysfunktionaler Denkmuster sei eine ungünstige Prognose zu stellen ( Ziff. 1.4). Durch eine schwierige soziale Situation und durch die depressive Symptomatik werde der Beschwerdeführer in der Belastbarkeit und Konzentration und damit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Ausübung einer nicht körperbetonten Tätigkeit sei ihm indes wahrscheinlich im Umfang eines geringgradigen Pensum s

zuzumuten ( Ziff. 1.7). 3 . 4

Dr. C.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , E.___ , erstatteten am 5. Dezember 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 9/33) . Sie führten aus , dass der Beschwerdeführer am 2 5. November 2016 orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) , und stellten die folgenden Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit: - Pseudoretrolisthesis L4/L5 - f ortgeschrittene r

Osteochondrose L5/S1 mit subtotal aufgebrauchtem Intervertebralraum - distal betonte polysegmentale Faz ettengelenksarthrosen - c hronisches zervikoze phales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei: - p olysegmentalen Osteochondrosen betont in den Segmenten C5/C6 sowie geringer ausgeprägt auch C6/C7 - distal betonte polysegmentale Faz ettengelenksarthrosen C4 bis Th1 - Varusgonarthrose mit einer Chondropathie Grad l-II bei erstgradiger Insuf fizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB) im Bereich des rechten Knie gelenkes mit begleitender femoropatellar er Arthrose mit einer Chondro pathie Grad II - Varusgonarthrose mit einer Chondropathie Grad II bei erstgradiger

VKB-Insuffizienz im Bereich des linken Kniegelenkes mit begleitender femor opatellar er Arthrose mit einer Chondropathie Grad II

Ferner stellten sie die folgenden Diagnosen oh ne Auswirkungen auf die Arbeits f ähigkeit (S. 3): - b eidseitige, rechts betonte Offsetstörung mit Pistolengriff-Deformität des Schenkelhalses ohne wesentliche Bewegungseinschränkung - Status nach ehemaliger linksseitiger Maisonneuvefraktur , gegenwärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung - Status nach ehemaliger linksseitiger distaler fibularer Bandruptur, gegen wärtig ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionsein schränkung - c hronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (Standardindikatoren negativ) - r ezidivierend e depressive Störung; gegenwärtig remittiert - m ul tiple psychosoziale Probleme mit/ bei: - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung - Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Sozialhilfe empfänger, Schulden)

Die psychiatrische Untersuchung habe ergeben, dass soziokulturelle Divergenzen im Vordergrund stünden. Der in Peru aufgewachsene Beschwerdeführer habe Mühe , mit den schweizerischen Gepflogenheiten zurecht zu kommen. In psycho sozialer Hinsicht leide er unter finanziellen Problemen und sei beruflich per -

spektivenlos ( Urk. 9/33/48). Es sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung auf der Grundlage soziokultureller Probleme beziehungsweise von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Depres sive Symptome seien nicht mehr vorhanden, weshalb von einer remittierten de pres siven Störung auszugehen sei. Hinweise auf ein aktuelles Suchtgeschehen be stünden nicht ( Urk. 9/33/49). Aus psychiatrischer Sicht könne eine psychia trische Diagnose, welche geeignet wäre, mittel- bis langfristig

eine Arbeitsun fähigkeit von 20 % und mehr zu verursachen, nicht gestellt werden (S. 4).

Die orthopädische Untersuchung habe ergeben, dass der Beschwerdeführe r auf Grund von Funktionseinschränkungen seiner Hals- und Lendenwirbelsäule sowie seiner Kniegelenke in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. In qualitativer Hinsicht bestünden Leistungseinschränkungen insbesondere bei folgenden Ver rich tungen : Schwerst- und Schwerarbeiten , s tändige mittelschwere Arbeiten , Heben und Tragen von Lasten körperfern über 10 Kilogramm ohne technische Hilfsmittel , Heben und Tragen von Lasten körpernah über 15 Kilogramm ohne technische Hilfsmittel , r epetitive stereotype Bewegungsabläufe , Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken , d as mehr als gelegentliche Arbeiten in Zwangshaltungen , Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung , Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen , das mehr als gelegentliche Heben von Lasten über die Horizontale, m ehr als gelegentliche Überkopftätigkeiten , d as Gehen auf unebenem Gelände , d as Be steigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen , d as mehr als gelegentliche Treppensteigen , T ätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern und Hocken , k niende Tätigkeiten , Tätigkeiten mit länger dauernder Einnahme nur einer Körperposition , Tätigkeiten, welche üb erwiegend kniend sowie im Hocksitz durchgeführt werden , Tätigkeiten im Freien, ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe , Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund und Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkord arbeit (S. 4 f.).

Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensgerecht adaptierten, knie- und rückenschonender Tätigkeit, mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition in vollzeitlichem Umfang, ohne Leistungseinbusse zuzu muten. Um eine solche zumutbare, behinderungsangepasste Tätigkeit habe es sich auch bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführe r s als IT-Mitarbeiter bei der Y.___ gehandelt (S. 5). 3 . 5

Dr. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates , R egionaler ärztlicher Dienst der Beschwerde gegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 3. Dezember

2016 ( Urk. 9/34/6-7) aus, dass auf das Gutachten der Ärzte der E.___

vom 5. Dezember 2016 abgestellt werden könne. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass in Bezug auf behinderungsangepasste, körperlich leichte, knie- und rückenadap tierte Tätigkeiten mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körper position, keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Um eine solche behinde rungs angepasste Tätigkeit handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Be schwer de führers als Tourismusfachmann (S. 2). 3 . 6

In ihrem Bericht vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 9/54) führten die Ärzte der Universi tätsklinik Z.___ , Orthopädie, aus, dass der Beschwerdeführer unter einem chro nischen Schmerzempfinden in Bereich nahezu aller Gelenke am Körper leide , und stellten die folgenden D iagnosen (S. 1): - b eginnende Coxarthrose beidseits, rechts aktuell beschwerdeführend - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradiku lärer Ausstrahlung L5 mit/bei Pseudoretrolisthesis L4/5 - c hronisches ze rvi kothorakales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie

mit/b ei Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion in den Jahren 2002 und 2004 - Varusgonarthrose linksseitig - Status nach VKB-Ersatzpl astik sowie die Teilresektion rechts im Jahre 1995 - u nklare Schulterschmerzen beidseits - Status nach Osteosynthese einer linksseitigen Maisonneuve -Fraktur im April 2014 - Status nach di staler fibularer Bandruptur links

Da der Beschwerdeführer keine eindeutige beschwerdeführende Stelle am Körper angegeben könne , sowie auf Grund der Chronifizierung des Leidens sei eine rheu matologische Abklärung beziehungsweise eine multidisziplinäre Schmerztherapie angezeigt (S. 2). 3 . 7

Ein am 2 3. August 2017 erstelltes MRI ergab eine Protrusion der Bandscheibe L4/ 5 mit rezessaler Stenose links und Kompression der absteigenden Nerven wurzel L5 sowie eine leichtgradige, kaudal betonte degenerative Veränderung der LWS

( Urk. 3/6). 3 . 8

In ihrem Bericht vom 7. November 2017 ( Urk. 3/7) stellten die Ärzte der Univer sitätsklinik Z.___ , Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - c hro nisches lumbospondylogenes Schme rzsyndrom links mit intermit tie rend lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links, Erstmanifestation 1985 , mit Fehlstatik des Achsenskelettes und mit muskul äre Dysbalance - c hronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, Erstmani festation 2007 , mit Fehlstatik des Achsenskelettes und mit muskuläre r Dysbalance - b eginnende Coxarthrose - Varu s gonarthrose linksseitig - b eginnende retropatelläre Arthrose im rechten Knie bei Status nach vorde rer Kreuzbandplastik sowie Teilresektion des rechten Menis k us im Jahre 1995 - Schulterschmerzen beidseits - a rterielle Hype rtoni e - Vi tamin D-Mangel , unter Substitution

Beim Beschwerdebild, unter welchem der Beschwerdeführer leide, handle es sich um ein mechanisch bedingtes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom , linksbetont , sowie um Cox- und Gonarthrose n, beidseits. Es sei ein langfristiger Muskelaufbau mittels Physiotherapie sowie medizinischer Trai ni ngs therapie angezeigt (S. 4). 3 . 9

Ein am 2 7. November 2017 erstelltes MRI ergab eine geringe, beginnende Osteo chondrose im Segment HWK 5/6 mit minimaler Aktivierung sowie eine durch Bandscheibenmaterial bedingte foraminale Kompression der Nervenwurzel C6 rechts ( Urk. 3/8 S. 1). 3 .1 0

Mit Bericht vom 9. November 2017 ( Urk. 6/1) diagnostizierten die Ärzte der Klinik G.___ , ein lumbovertebrales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei Osteochondrose L5/S1 und Diskusextrusion L4/5 links (S. 1). Bei fehlen den sensomotorischen Defiziten bestehe gegenwärtig keine notfallmässige Opera tionsindikation. Eine periradikuläre Infiltration habe der Beschwerdeführer abge lehnt , weil er die bisherige analgetisch e und antiphlogistische Therapie habe fort führen wollen (S. 2). 3 .1 1

Die Ärzte der Klinik H.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 2. März 2018 ( Urk. 11/2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - p anvertebrales Schmerzsyndrom seit dem Jahre 1985 mit/bei: - zervik ospondylogenes , - z ephales und aktenanamnestisch intermitt ie rendes radikuläres Reizsyndrom C 6 rechts bei muskulär insuffizienter Stabilisierungsfähigkeit, Hyperkyphose der BWS und HWS sowie Humeruskopfp rotraktion mit/bei mehrsegmentalen Dysfunktionen der oberen BWS vor allem bei Rotation nach links - i ntermittierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei costo ver te bralen Dysfunktionen in Kombination mit insuffizienter Stabili sierungsfähigkeit - lumbospondylogenes und lumboradikuläres Reizsyndrom mit/bei Seg ment de generation L5/S1 und L 4/ L 5 mit Osteochondrose L5/S1, Diskus protrusion und rezessaler Reizung der Wurzel L5, ohne akut entzünd liche oder postentzündliche Veränderungen - f unktionelles subacromiales Impingement bei muskulärer Dysbalance mit Humeruskopfprotraktion

- e xternes snapping hip syndrom rechts - b eginnende Gonarthrose und Retropatellararthrose - Vitamin-D-Mangel - a rterielle Hypertonie

Sie führten aus , dass der Beschwerdeführer unter eine r rezidivierende n Dysfun k tion der oberen BWS m it chronischer Ü berlastung der HWS , wahrscheinlich auf dem Boden einer anlagebedingten ligamentären Hypermobilität, sowie unter einer degenerativ bedingten segmentalen Instabilität vor allem im Bereich L5/S1 leide . Therapeutisch sei eine Fazettengelenksinfiltration L5/S1 links , ein Sakral block oder eine epidurale Infiltration L5/S1 sinnvoll . Parallel müsste regelmässig und langfristig ein gezieltes Stabilisations training erfolgen, um die rezidivierend auftretenden Dysfunktionen zu vermeiden (S. 2) . 3 .1 2

Dr. I.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephro logie, stellte in seinem Bericht vom 2 4. April 2018 (Urk. 16/1) die folgen den Diagnosen (S. 1 f.): - Hyperurikämie mit/bei chronische n Gelenksschmerzen - e s sentielle arterielle Hypertonie, aktuell gut eingestellt - Dyslipidämie

mit/bei Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie

- p anvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: - zervikospondylogenem , zervikozephale m und intermittierend radiku lä rem Reizsyndrom C6 rechts bei muskulär insuffizienter Stabilisierungs fähigkeit und Humeruskopfprotraktion

- mehrsegmentale r Dysfunktion der oberen BWS - intermittierendem thorako-spondylogenem Schmerzsyndrom - lumbospondylogenem und lumboradikulärem Reizsyndrom mit Seg ment degeneration L4/5/S1, Diskusprotrusion und rez essaler Reizung der Wurzel L5 - deutlichem Trainingsmangel - somatoforme Störung ( wahrscheinlich ) mit/bei: - multiple n und wandernde n Beschwerden - chronische r Schlafstörung - belastende r psychosoziale r Situation - ADHS ( anamnestisch ) - Status nach akuter Ur eth ritis im Feebruar

2018 , aktuell kein Harnwegs infekt - b eginnende Gonarthrose/Retropatellararthrose ( anamnestisch ) - Kalzi umoxalat- Nephrolithiasis (anamnestisch ) - Status nach Maisonneuve -Fraktur links im Jahre 2013 - Status nach Kreuzbandoperation am rechten Knie - Status nach Ruptur des Ligamentums fibulotalare anterius rech ts

Beim Beschwerdeführer bestehe ein schwieriges Beschwerdebild mit wechselnden Manifestationen an verschiedenen Körperstellen. Die Gelenkschmerzen seien wah r scheinlich auf die Hyperurikämie zurückzuführen. Auf G rund der wechseln den, an verschiedenen Stellen des K örpers auftretenden Beschwerden

sei von eine r somatoformen Störung im Rahmen einer sehr schwierigen psychosozialen

Ge samt situation aus zugehen . Die schwer e chronische Schlafstörung weise zudem auf eine depressive Komponente hin, welche bisher nicht behandelt worden sei (S. 2). 3 .1 3

Dr . C.___

(vorstehend E. 3.4) führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 22) aus , d ass di e

chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Faktoren gemäss Aktenlage von einer depressiven Symp tomatik begleitet gewesen sei , die sich anlässlich der Begutachtung als remittiert erwies en habe . Bezüglich seiner Persönlichkeit habe der Beschwerdeführer keine Pathologika auf gewiesen . Er sei gemäss seinen Angaben ohne Traumatisierungen in der Zeit seiner Persönlichkeitsbildung aufgewachsen. Er sei weder in der Eigen- noch in der Fremdwahrnehmung noch in der Realitätsprüfung gestört gewesen. Bei intakter Impulskontrollsteuerung und mässiger Ressourcenlage sei sein An trieb nicht reduziert gewesen . Gemäss den Angaben des in Peru aufgewachsene n Beschwerdeführer s

sei dieser mit den

schweizerischen Gepflogenheiten nicht zu rechtge kommen und leide in psychosozialer Hinsicht

unter finanziellen Prob lemen . In beruflicher Hinsicht empfinde er sich als perspektiv en los. Hinsichtlich der Konsistenz gelte es festzustellen, dass weder eine Verdeutlichungstendenz , noch eine Aggravation oder gar eine Simulation vorgelegen hätten . Der Be schwerdeführer habe vielmehr authentisch gewirkt. Seine soziale Teilhabe sei nicht wesentlich eingeschränkt (S.

7). Das psychopathologische Bild dominierten soziokulturelle , psychosoziale und emotionale Faktoren (S. 8) 3 .1 4

Dr. D.___

(vorstehend E. 3.4) führte

in seiner ergänzenden Stellung nahme vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 23 ) zu den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3. 6 ) und vom November 2017 (vorstehend E. 3. 8 ), zu den MRl -Berichten vom

August 2017 (vorstehend E. 3. 7 ) und vom November 2017 (vorstehend E. 3. 9 ), zum Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom Novem ber 2017 (vorstehend E. 3.1 0 ) und zum Bericht der Ärzte der Klinik H.___ vom März 2018 (vorstehend E. 3.1 1 ) aus, dass diese Berichte im Vergleich zur Begutachtung

vom 2 5. November 2016 keine neuen Befunde enthielten und keinen zusätzlichen Informationsgewinn zu

den vorbekannten Diagnosen

er bracht hätten , weshalb er an der Beurteilung der quantitativen

und qualitativen Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt

ausgeführten Tätigkeit als IT-Spezialist sowie in einer adaptierten Tätigkeit gemäss dem Gutachten vom 5. Dezember 2016

festhalte (S. 2 ff.). 4 . 4 .1

Den erwähnten Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit Jahren unter einem chronischen lumbospondylogenen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom beziehungsweise unter einem panverte bra len Schmerzsyndrom sowie unter Cox- und Gonarthrosen litt . Während die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Rheumatologie, in ihrem Bericht vom November 2017 (vorstehend E. 3. 8 ) davon ausgingen, dass es sich dabei um ein mechanisch bedingtes zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerz syn drom handle, vertraten die Ärzte der Klinik H.___

im März 2018 ( vorstehend E. 3.1 1 ) die Ansicht, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden Dys funktion der oberen BWS mit chronischer Überlastung der HWS, wahrscheinlich auf dem Boden einer anlagebedingten ligamentären Hypermobilität, sowie unter einer degenerativ bedingten segmentalen Instabilität vor allem im Bereich L5/S1 leide. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ , Orthopädie, attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 3. August 2015 ( vorstehend E. 3. 1 ) in der bisherigen Tätigkeit als IT-Systemtechniker eine uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. Damit übereinstimmend gingen die E.___ - Gutachte r

davon aus, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter nicht eingeschränkt sei, und dass ihm die Ausübung behinderungsangepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Einschränkungen zuzumuten sei

( vorstehend E. 3.4 ) . Demgegen über vertrat Dr. A.___

im Oktober 2015 (vorstehend E. 3. 2 ) die Ansicht, dass bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als IT- Supporter

gegen wärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe , und dass davon auszugehen sei , dass de r

Beschwerdeführer in Zukunft behinderungsangepasste Tätigkeiten wieder in einem vollzeitlichen Umfang werde ausüben können . 4 .2

In psychischer Hinsicht ist den erwähnten Akten zu entnehmen, dass die Ärzte der Klinik B.___ im Juli 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode , feststellten und davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer dadurch sowie infolge einer schwierige n soziale n Situation insoweit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtig t werde, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch in einem teilzeitlichen Umfang zuzumuten sei (vorstehend E. 3.3) . Demgegenüber gingen d ie E.___ - Gut achte r

davon aus , dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter einer gegenwärtig remittierten r ezidivierend e n depressive n Störung

leide, dass indes aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei . Im Vordergrund stünden vielmehr soziokulturelle und psychoso ziale Faktoren , welche bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu berück sich tigen seien

(vorstehend E. 3.4) . 4 .3

Das E.___ - Gutachten (vorstehend E. 3. 4 ) und die dieses ergänzenden Stellungnah men der Gutachter (vorstehend E. 3.1 3 f. ) erfüllen die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.7 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates

über die für die Beur teilung des Gesundheitsschadens des Be schwer de führers angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zinischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der und begründeten die gezo genen Schlüsse in nachvoll ziehbarer Weise .

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass sie in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie behinderungs an gepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten ohne Ein schrän kungen zuzumuten sei. Zu überzeugen vermag auch, dass die Gutachter in psychischer Hinsicht davon ausgingen, dass eine psychiatrische Diagnose, w elche geeignet wäre, mittel- bis langfristig eine Arbeitsunfähigkeit von min des tens 20 % und mehr zu verursachen, nicht gestellt werden könne, und dass das psychopathologische Bild durch im Vordergrund stehende soziokulturelle und psychosoziale Faktoren dominiert werde.

Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).

Die multiplen psychosozialen und sozi okulturellen Faktoren wurden von den Gut achter n in nachvollziehbarer Weise als Schwierigkeiten des Beschwerde füh rers b ei der kulturellen Eingewöhnung, Probleme in Verbindung mit Arbeits losig keit und als Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Sozial hilfeempfänger, Schulden)

umschrieben und unter den Diagnose-Codes ICD-10 Z

56, ICD-10 Z 59 und ICD-10 Z 60.3 aufgeführt ( Urk. 9/33 S. 3) . Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 ) handelt es sich bei den Z-Kodierungen gemäss der ICD-10 indes um keine Erkran kungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorge sehen, in denen Sachverhalte als Diagnosen oder Probleme angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien ICD10 A00-Y89 klassifizierbar sind ( Urteil des Bundesgerichts I 514/06 = SVR 2008 IV Nr. 15 E.

2.2.2.2). Insofern entspricht die Beurteilung durch die E.___ -Gutachter , wonach die soziokulturellen und psychosozialen Faktoren keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten beziehungsweise bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien , der erwähnten Rechtsprechung .

Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte der E.___

in ihrem Gut ach ten vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E.

3. 4 ) sowie auf die dieses ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 2 4. Juli 2018 (vorstehend E. 3.1 3 f. )

kann vorliegend daher grundsätzlich abgestellt werden. 4.4

Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. J.___ vom

2 5. Oktober 2015 (vorstehend E. 3. 2 ). Denn einerseits lässt sich dieser Beur tei lung keine nachvollziehbare Begründung der postulierten Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als IT-Mitarbeiter entnehmen. Andererseits ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es sich bei der bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter nicht um eine behinderungs angepasste Tätig keit handeln sollte, und aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Ausübung einer solchen behinderungsangepassten Tätigkeit erst zu einem späte ren Zeitpunkt zugemutet werden könne . Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Dr. J.___ über eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht jedoch eine solche zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt. Insoweit Dr. J.___

die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen beziehungsweise auf Grund einer depressiven Störung und einer Destabilisierung der psychischen Verfassung nach der Kündigung eines langjährigen Arbeitsverhältnisses nach der eheliche n Trennung in seiner Arbeits fähigkeit als IT- Mitarbeiter im Umfang von 50 % beeinträchtigt werde, kann auf seine Beurteilung daher nicht abgestellt werden, weil es ihm bereits an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie fehlte. 4.5

Nicht zu überzeugen vermag sodann die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ vom 1 3. Juli 2016 (vorstehend E.

3. 3 ) , welche eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch eine leichte depressive Episode und durch eine schwierige soziale Situation feststellten, ohne dass sie ihre Beurteilung in nachvollziehbarer Weise begründet hätten . Zudem gilt es diesbezüglich die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 4.3 ) zu berück sich ti gen, wonach soziale Belastungen und psychosoziale Umstände , die direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus zu klammern sind. Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ v orliegend nicht abgestellt werden. 5 . 5 .1

Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der E.___ vom 5. Dezember 2016 (vorstehend E. 3. 4 ) und vom 2 4. Juli 2018 (vor stehend E.

3.1 3 f. )

sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. F.___ vom 2 3. Dezember 2016 (vorstehend E. 3. 5 ) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

in somatischer Hinsicht in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie in der Ausübung behinderungsangepasster, knie- und rückenschonender, wechselbelastender Tätigkeiten nicht in erheblichem Um fang beeinträchtigt war , und dass er in psychischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt . Dem Beschwerde führer war in gesundheitlicher Hinsicht daher die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als IT-Mitarbeiter sowie die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen berufli chen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, knie- und rückenschonenden, wechselbelastenden E rwerbs tätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 5 .2

Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis nichts mehr ändern wür den, besteht für weitere Abklärungen

- entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk.

1) - keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durch führung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b , 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweis en ). 5 .3

Da in psychischer Hinsicht von einem lediglich geringfügig ausgeprägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 6 .

6 .1

Nach Gesagtem gelingt es dem Beschwerdeführer trotz umfangreicher, von der Beschwerdegegnerin getätigter Abklärun gen nicht, die invalidisierenden Folgen einer gesundheitlichen Be einträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen . Die diesbezügliche Beweislosigkeit wirkt sich zu seinen Lasten aus (vgl. vorstehend E. 1.6 ). 6 .2

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegne rin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Ein kommensvergleichs verzichtet e (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 und

Urteil des Bun desgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.

3.4). D er In validi täts grad beträgt jedenfalls 0 %.

Mangels eines für einen Rentenan spruch vorausgesetzten Invalidität sgrades von mindestens 40 % ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente nicht ausgewiesen und die Be schwer de ist somit abzu weisen. 7 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz