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IV.2017.01334

Früheres Einkommen (trotz Zeitablauf) für Valideneinkommen massgebend, nicht LSE-Tabellenlohn, lediglich Herabsetzung statt Aufhebung bisheriger Rente; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-06-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, Mutter eines 1999 geborenen Sohnes und einer 2006 geborenen Tochter (Urk. 9/52 S. 2), gelernte Coiffeuse und seit 1988 als Wicklerin tätig (Urk. 9/9), meldete sich am 1 6. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 2 4. September 2004 (Urk. 9/36) und vom 1 5. Oktober 2004 (Urk. 9/38)

eine ganze Rente ab Dezember 2001 zu.

A m 1 9. Juni 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe weiterhin An spruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/51). 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 7. März 2014 (Urk. 9/72) veran lasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das am 1 6. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 9/97). Mit Vorbescheid vom 1. April 2016 stellte sie der Ver sicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht (Urk. 9/101 = Urk. 3). Dagegen erhob diese am 2. Mai 2016 (Urk. 9/104), am 8. Juni 2016 (Urk. 9/108) und am 7. Juli 2016 (Urk. 9/112) Einwände .

Am 3. November 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeits trai ning von Dezember 2016 bis Mai 2017 (Urk. 9/125). Am 1 5. März 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ihre Präsenz per 2 7. März 2017 auf 4 Stunden und per spätestens 1. Mai 2017 auf mindestens 5 Stunden pro Tag zu steigern (Urk. 9/135). Per 3 1. März 2017 wurde die Massnahme abgebrochen (Urk. 9/141, vgl. Urk. 9/139 = Urk. 9/143).

Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte die IV-Stelle die bisher ausge rich tete Rente ein (Urk. 9/156 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2017 (Urk.

2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2 Mitte), diese sei auf zuheben und es sei ihr die bisherige Rente weiter auszurichten (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2). Am 1 4. Dezember 2017 reichte sie einen Arztbericht (Urk. 6)

nach (vgl. Urk. 5).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2018 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Die Versicherte wurde am 1 9. Dezember 2000 Opfer einer Körperverletzung (Urk. 9/14/99). Die Suva sprach ihr mit Verfügung vom 1 3. Februar 2004 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %

ab Februar 2004 (Urk. 9/28 = Urk. 9/48 / 4-6) und mit Verfügung vom 1. Februar 2006 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 50 % (Urk. 9/48/2-3) zu.

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 reduzierte die Suva die Rente ab Juli 2016 auf 38 % (Urk. 9/111 = Urk. 9/114). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 9/129). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lich en gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medi zinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Dur ch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Dies bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fort ge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen

lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4 .2 mit Hinweisen). 1.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör per lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, das eingeholte Gutachten zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Januar 2015 verbessert habe (S. 2 oben). Die rechtspre chungs gemäss erforderliche Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen sei erfolgt, und eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich, da sich zwischen zeitlich keine Veränderung der medizinischen Situation ergeben habe (S. 3 oben). Eine an ihren Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde füh rerin zu 80 % zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abge stellt werden (S. 5 Ziff. 1a, S. 8 f f . Ziff. 2). Die dem Entscheid zugrunde gelegte Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beruhe auf falschen Annahmen (S. 6 f. Ziff. 1c), ebenso die Begründung der angefochtenen Verfügung (S. 10 Ziff. 3). Das Valideneinkommen sei unzutreffend festgesetzt worden (S. 11 Ziff. 4a) und das Invalideneinkommen sei unrealistisch hoch (S. 12 Ziff. 4b). Eine Selbsteingliederung sei ihr aus näher genannten Gründen nicht möglich (S. 12 ff. Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ob diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, die Fra ge der Eingliederungsmassnahmen sowie die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Am 1 9. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Freund angegriffen und erlitt einen Unterschenkel-Durchschuss links mit Tibiaschaft -Trümmerfraktur (Urk. 9/14/96-97 S. 1 Mitte). 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt führte im Bericht vom 1 1. September 2002 (Urk. 9/14/4-7 = Urk. 9/25/28-31 = Urk. 9/77/231-234) über die gleichentags erfolgte Untersuchung unter anderem aus, wenn man unab hängig vom subjektiven Beschwerdebild lediglich die objektivierbaren Befunde betrachte, so wäre eigentlich eine halbtägige sitzende Arbeit, wie die als Wicklerin ausgeführte, zumutbar (S. 4 oben). 3.3

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie,

Suva Versicherungsmedizin, berichtete am 2 8. April 2003 über ihre am 1 6. April 2013 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/149/87-100). Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin berichte neben den anhaltenden Schmerzen im Bein und phasenweise im Rücken über eine Grundstimmung der Angst. Daneben bestehe eine deutlich depressive Verstimmung in mittelschwerem Ausmass mit leichteren und schwereren Phasen. Zusätzlich

bestünden episodisch Angstzustände. Alle diese Beschwerden stünden in engem Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Fussverletzung und des vermuteten Tötungsversuchs

vom 1 9. Dezember 20 00 sowie der fortgesetzten Bedrohung für sie und ihr Kind durch den Täter. Nach ICD-10 entspreche dies einer Angst- und depressiven Reaktion gemischt (F43.22) .

Bei den fortbestehenden Schmerzen stell e sich die

Frage, in welchem Ausmass diese durch die fortbestehende reale Bedrohung und die

Konfliktsituation ver stärkt w ü rden. Man müsste dann von einer anhaltenden somatoformen

Schmerz stö run g (ICD-10 F45.4) ausgehen (S. 13 oben) .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen der Schmerzen, sondern wesentlich aus Gründen der fortge setzten Angst nicht in der Lage sei, die Arbeit wieder aufzunehmen . Die Sorgen um ihr Kind wirkten sich unter anderem auf ihre Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit am Arbeitsplatz aus (S. 13 unten). 3.4

Am 9. Januar 20 0 6 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) über ihre am 1 3. Dezember 20 0 5 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/7 7 /156- 164). Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin

leide weiterhin unter einem aus ge prägten ängstlich depressiven Syndrom, das unterhalten werde durch die geäus serten Drohungen, die von Zeit zu Zeit vom Täter zu ihr gelangten und durch den Zwang, ein äusserst kontrolliertes, eingeschränktes, zurückgezogenes Leben führen zu müssen. Das bedeute, dass weiterhin reale Anlässe zu Angst und Sorge bestünden und verhinderten, dass sich die Symptomatik bessern könne (S. 6 oben).

Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die im Frühjahr 2003 beschriebene Symptomatik damit nicht abgeklungen, sondern müsse weiterhin als ausgeprägt und fünf Jahre nach dem Ereignis als in etwa demselben Ausmass dauerhaft betrachtet werden und gesamthaft als mittelschwer beurteilt werden, da sie die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrer Arbeitsfähigkeit, sondern auch in ihrem alltäglichen Leben einschränke. Das entspreche einem Integritätsschaden von 50 % (S. 6 Mitte). 4. 4.1

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) b erichtete am 1 7. Juli 2013 über ihre am 2 4. April 2013 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/77/27-37). Sie führte unter anderem aus, diagnostisch habe die behandelnde Psychia te rin von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gesprochen. Das Ereig nis von 2000 sei potenziell lebensbedrohlich gewesen und die lang anhaltende Droh ung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Kindern habe eine erhebliche Belastung bedeutet, welche Symptome einer PTBS auslösen könne. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome entsprächen jedoch - aus näher dargelegten Gründen (S. 8 oben) - eher einer Anpassungsstörung (S. 8 unten). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 7 unten): - Angst und depressive Reaktion gemischt im Sinne einer protrahierten, chronifizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Sie führte unter anderem aus, gegenüber den letzten beiden Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin psychisch etwas stabiler gewirkt, jedoch nicht so ausge prägt, wie man das hätte erwarten können. Sie lebe mittlerweile seit vielen Jahren in stabilen Verhältnissen zusammen mit ihrem Partner, ihrem Sohn aus der ersten Beziehung und der Tochter aus der jetzigen Partnerschaft. Sie habe, wenn auch in bescheidenem Rahmen, einen neuen Bekanntenkreis, und ihren Kindern gehe es gut (S . 8 oben).

Erst nachdem das Unfallereignis und die immerhin etwas in den Hintergrund getre tene Bedrohung durch den Täter zumindest partiell entaktualisiert sei en, träten die Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin mehr zu Tage. Sie seien zwar theoretisch unfallfremd, setzten andererseits der Bewältigung der Unfall folgen und der aktuellen Lebensbewältigung Grenzen. Sie werde deshalb wahr scheinlich auch längerfristig auf psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei. Warum dies so sei und warum sie nicht wieder arbeitsfähig geworden sei, werde dadurch zumindest partiell nachvollziehbar (S. 10 Mitte). 4.2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 9/77/16-17) unter anderem aus, von Juli 2008 bis Dezember 2013 hätten bei ihr 97 Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2013 habe sie die Patientin alle 2-5 Wochen gesehen (S. 1 Mitte). 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2014 (Urk. 9/80) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit 2 9. Januar 2014 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - langjähriger Verlauf einer PTBS (ICD-10 F43.1) - Narbenschmerzen Unterschenkel links - chronisches zervikospondylogenes Syndrom - Migräne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Adipositas- Magenbypassoperation 2012 und Operationen eines Karpal tunnel syndroms (CTS) rechts März 2014, links 2008 (Ziff. 1.1).

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Wicklerin (Ziff. 1.6). In einer leichten Tätigkeit in wechselnden Positionen und mit Pausen, beispielsweise im Haushalt, sei die Patientin zu 15 % einsatz fähig (Ziff. 1. 11). 4.4

4.4.1

Am 1 6. Februar 2016 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/97/1-56). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.

2 f., S.

27 ff.), die von ihnen am 9. Dezember 2015 (S. 2 oben) erhobenen Befunde sowie die Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die am 12./1 3. Januar 2016 erfolgte (Urk. 9/97/87-100). 4.4.2

In orthopädischer Hinsicht wurde zum jetzigen Leiden ausgeführt, seit dem letzten Eingriff am 1 8. November 2002 persistier t en unveränderte Schmerzen im gesamten linken Bein, die nicht näher umschrieben werden könnten, in letzter Zeit zugenommen hätten und bis zum linken oberen Sprunggelenk und bis zur Halswirbelsäule ausstrahlten, wodurch der Schlaf gestört sei. Das Sitzen sei schmerz bedingt auf fünfzehn Minuten und das Laufen auf zwanzig Minuten limitiert. Auf einen Gehstock werde verzichtet. Das Heben und Tragen von Lasten sei schmerzhaft. Analgetika würden regelmässig verwendet. Gelegentlich sei das linke Bein geschwollen (S. 3 Ziff. 3.2.1).

Bei den orthopädischen Untersuchungsbefunden (S. 6 f. Ziff. 5.2) wurde unter anderem berichtet, alle Bewegungen der Halswirbelsäule seien schmerzhaft (S. 6 Mitte), Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke seien beidseits un auf fällig (S.

7 Mitte). Der Oberschenkelumfang betrage 10 cm über dem proximalen Patellapol rechts 51 cm und links 50 cm, der grösste Wadenumfang rechts und links 39 cm und der Fesselumfang rechts und links 22 cm (S. 7).

Im Abschnitt über die EFL (S. 9 ff. Ziff. 7.2) wurde unter anderem über eine fehlende Kraft im linken Bein in allen Richtungen bei manueller Überprüfung berichtet und ausgeführt, die sehr schwachen Kraftwerte links könnten nicht nachvollzogen werden, insbesondere weil nur eine mässige Muskelatrophie links in den Oberschenkeln festzustellen sei. Eine Schwäche im linken Unterschenkel könne eventuell nachvollzogen werden, eine Delle in den Dorsalflexoren und Peroneusmuskeln sei sichtbar. Die schwachen gemessenen Handkraftwerte könnten ebenfalls nicht nachvollzogen werden (S. 12 oben). Die standardisierte Bewertung der einzelnen Bereiche habe eine mässige Symptomausweitung ergeben. Infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resul tate der Handkraft links und rechts für die Beurteilung der zumutbaren

Belast barkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugeben, dass bei gutem Effort eine

bessere Leistung als die gezeigte erbracht werden könnte .

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den

geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden nicht erklären (S. 12 unten) . Zumutbar sei leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend sitzend, stehend und gehend (S. 13 Mitte). Die - näher beschriebene (S. 15 unten) - Tätigkeit sei, ohne oft fein koordinative Handarbeit, vollumfänglich zumutbar (S. 13 oben). 4.4.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Explorandin habe nach der Schussverletzung 2000 Symptome einer

PTBS

entwickelt, mit sich aufdrängenden bildhaften

Erinnerungen tags und nachts in Zusammenhang mit den damaligen

Partnerproblemen, verbunden mit depressiven Verstimmungen,

Angstzuständen, Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten, sozialem

Rückzug und Schlafstörungen. Diese Symptome l ie ssen sich über Jahre erheben, wobei unter

psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung des psychischen

Zustands bildes eingetreten sei. Es l ie ssen sich inzwischen lediglich Restsymptome einer

PTBS erheben mit gelegentlichen

Albträumen und Angstträumen, Schreckhaftig keit, und hinzu kä men seit

Jahren Symptome einer Angst und depressiven Störung gemischt . Es

hand l e sich dabei um das Vorhandensein von Angst und depressiver

Störung in leichter bis mittlerer Ausprägung. Zum Untersuchungs zeitpunkt

best ünd en lediglich Hinweise für eine Angst und depressive Störung

gemischt in leichter Ausprägung (S. 39 Mitte).

Es fänden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung (S. 39).

Aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik nach der

Schussverletzung im linken Bein mit Symptomausweitung und anhaltenden

Schmerzen k önne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische

Störung nicht ausreichend erklärt werden könn t en und in Verbindung mit

emotionalen Konflikten und psychosozialen Prob lemen st ünd en (S. 39 unten) .

Dabei fänden sich Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn, und es

bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen

und dem gezeigten Verhalten. Es w ü rden intensive Schmerzen angegeben,

deren Charak terisierung vage bleib e und es finde sich ein demonstrativ

vorgetragenes Klagen (S. 41 oben) .

N eben der

psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei bisher keine psychosomatische Behandlung erfolgt und damit seien die

therapeutischen Optionen nicht ausgenützt. Auch habe die Explorandin selbständig

die antide pressive Medikation reduziert, und es l asse sich auch kein wesentlicher

Leidens druck erkennen. D ie

Symptome einer PTBS hätten sich unter therapeutischer Behandlung gebessert u nd es f ä nden sich

zum Untersuchungs zeitpunkt lediglich Restsymptome . Symptome einer Angst und Depression liessen sich gegenwärtig nur in leichter Ausprägung erheben. Damit besteh e keine psychische Komor bi dität

von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, und es sei anzunehmen,

dass diese Angst und depressive Störung durchaus unter gezielten

therapeu ti schen Massnahmen weiter verbesserbar s eien . Die Explorandin erhalte seit Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische

Behandlung, kombiniert mit anti de pressiver Medikation, wobei sie

inzwischen die Antidepressiva selbständig reduziert ha be . Unter Fortsetzung

der antidepressiven, angstlösenden Medikation sei ein weitgehendes

Abklingen der Angst und depressiven Störung gemischt zu erwarten (S. 41 Mitte) .

Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts l ie ssen sich derzeit

keine wesentlichen psychosozialen Faktoren erheben, die direkt negative

funktionelle Folgen zeig t en, nachdem die Explorandin seit Jahren eine volle

IV-Rente erh alte . Ausserdem ha be sie seit Jahren eine stabile Partnersituation (S. 41 unten) .

Bei der Beurteilung der Konsistenz lasse sich keine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen erheben. Die Explorandin zeig e zahlreiche Aktivitäten

tagsüber, während sie glaub e, keiner be ruflichen Tätigkeit nachgehen zu

können. Daneben sei zu erheben, dass vor dem Eintritt der

Gesundheitsschädigung ausreichend Aktivitäten bestanden h ätt en (S. 41 f.) .

Zu den Funktionseinschränkungen und Ressourcen wurde im Gutachten ausge führt, a ufgrund der Angst und depressiven Störung gemischt in leichter

Aus prägung und der Restsymptome einer PTBS ersch ie nen die emotionale Belast bar keit, die geistige

Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation und Dauerbelast bar keit gering

beeinträchtigt (S. 42 Ziff. 7.3).

Trotz der beschr iebenen psychischen Störungen lie ssen sich bei der

Explorandin Ressourcen erheben. Sie zeig e zahlreiche Aktivitäten im

Rahmen des Tagesab laufes, würde die Tochter mit dem Auto zur Schule

fahren und abholen, gehe The rapien nach, würde kochen, einkaufen, helfe

der Tochter bei den Hausauf ga ben, pfleg e gewisse soziale Kontakte, sei gut

kommunikationsfähig und gut kon taktfähig (S. 42 unten). 4.4.4

Nach am 2. Februar 2016 erfolgter Konsensbesprechung (S. 2 oben) nannten d ie

Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

53 Ziff.

12.1): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Flexionseinschränkung des linken Kniegelenks nach Schussverletzung mit Tibia schaft-Trümmerfraktur links, Revision der proximalen Tibia mit Osteotomie und Sequestrektomie sowie Second-Look-Operation November 2002, Senk-/Spreiz fü sse, eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine arterielle Hypotonie, eine Hypothyreose, einen Status nach Magenbypassoperation 2012 wegen morbider Obesitas und eine Rhinoconjunctivitis

allergica (S. 53 f. Ziff. 12.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten sie aus, nachdem die Schmerzen im gesamten linken Bein mit Ausstrahlung in den Nacken und in das linke obere Sprunggelenk und die demonstrierten pathologischen Untersuchungs befunde bei unauffälligem radiologischem Befund nicht erklärt werden könnten, bestehe spätestens seit März 2003 bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeits fähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %) als Magnetwicklerin . Aufgrund der Angst und depressiven Störung gemischt in leichter Ausprägung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt, so dass die Arbeitsfähigkeit als Magnetwicklerin seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) betrage (S. 54 Ziff. 13.1).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten sie aus, Tätig keiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder liche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2015 zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) zugemutet werden. Vorangehend habe eine volle Arbeitsfähigkeit bereits in bisheriger Tätigkeit bestanden (S. 54 Ziff. 13.2).

Zur Prognose führten sie unter anderem aus, diese erscheine aus psychiatrischer Sicht nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher günstig. Unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung kombiniert mit antidepressiver Medika tion habe seit Jahren eine zunehmende Besserung des psychischen Zustandsbilds erreicht werden können und seit mindestens einem Jahr lasse sich auch eine Besserung der exogenen Belastungen mit Wegfall der Drohungen (durch den Täter von 2000) feststellen. Die psychiatrische und psychotherapeutische Behand lung

kombiniert mit angstlösender antidepressiver Medikation sei fortzusetzen, und

unter regelmässiger Medikamenteneinnahme sei eine weitere Besserung des

psychischen Zustandsbilds innerhalb eines Jahres mit Leistungssteigerung

und voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gesamthaft bei voller

Stunden präsenz zu erwarten. Bezüglich der anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung bed ürfe die Explorandin ebenfalls einer regelmässigen

psychiatrischen und psy chotherapeutischen Behandlung mit

verhaltenstherapeutischen Massnahmen und Erlernen von Strategien im

Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbe wälti gung. Daneben seien auch

psychosomatische Behandlungen oder teilstationäre Behandlungen möglich (S. 55 Ziff. 13.4) . 4.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 9/113) aus, die Beschwerdeführerin sei seit mehr als 10 Jahren bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1). Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - ausgeprägte narbige Alteration der tiefen Unterschenkelmuskulatur - sekundäre Hüft- und Beckenbeschwerden in Folge von sekundärem Muskelhartspann der Glutealmuskulatur unter anderem mit referred

pains - posttraumatische Angsterkrankung

Aus seiner Warte sei die Beurteilung im Gutachten (vorstehend E. 4.4) da hin gehend zu ergänzen, dass tiefe Muskelstrukturen, narbige Wucherungen und Verklebungen und Adhäsionen für die Schmerzen verantwortlich sein müssten und nicht, wie beschrieben, der reizlose Zustand der äusserlich palpablen Narben (S. 1 Ziff. 4). 4.6

Dr. B.___ (vorstehend E.

4.3) nannte in seinem Schreiben vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 9/116) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - Angst und Depression gemischt, vorwiegend mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F41.2) bei Restsymptomatik einer PTBS - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Hypothyreose, unter Substitution kompensiert

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wicklerin betrage 30-40 % (S.

2 Ziff. 4). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne psychische Belas tung, in ruhiger Umgebung, ohne Leistungsdruck, mit wechselnden Körper posi tionen) betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S. 2 Ziff. 5). 4.7

Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 4. November 2016 ergab eine Seg ment degeneration C5/6 mit schwerer aktivierter Unkovertebralarthrose rechts und begleitender Diskusprotrusion sowie eine beidseitige Foraminalstenose C5/6 rechts mehr als links mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und möglicher Reizung von C6 links (Urk. 9/131).

Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, der das MRI veranlasst hatte, gab auf Anfrage der Beschwerdeführerin als Grund dafür ein seit Jahren bestehendes Taubheitsgefühl der oberen Extremitäten und einen Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits vor 3 Jahren an (Urk. 9/133 Ziff. 1). Er habe eine symptomatische Therapie mit Analgetika und Antirheumatika sowie Physiothe rapie veranlasst (Urk. 9/133 Ziff. 3). 4.8

Im Schlussbericht vom 3 1. März 2017 über das am 2 9. November 2016 aufge nommene und am 3 1. März 2017 abgebrochene Arbeitstraining (Urk. 9/139 = Urk. 9/143) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1 6. Januar 2016 die Präsenzzeiten auf 3 Stunden an 5 Tagen pro Woche steigern können (S. 4 oben). Sie sei damit glaubhaft an ihrer psychischen und physischen Belastbarkeitsgrenze gewesen (S. 4 unten). Aufgrund der physischen und psychischen Einschränkungen werde zurzeit die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben gesehen (S. 5 unten). 4.9

Dipl. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 1 9. Mai 2017 (Urk. 9/157 S. 2 f.) aus, die Eingliederungsmassnahmen seien abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin das Pens um nicht über 3 Stunden habe steigern können; es habe sich keine verwertbare Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt ergeben. E s bestehe (somit) eine Diskrepanz zwischen der medizinisch-theoretischen Beurteilung und der tatsächlich gezeigten Leistung. Zudem seien neue Unterlagen bezüglich der HWS eingereicht worden (S. 2 unten). Er empfahl eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (S. 3 oben).

Med. pract . G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, veranlasste das Einholen weiterer Unter lagen (Urk. 9/157 S. 3 Mitte) und führte sodann in ihrer Beurteilung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 9/157 S. 4 f.) unter anderem aus, im Vergleich zum C.___ -Gutachten sei kein neuer psychiatrischer Sachverhalt ausgewiesen (S. 4 Mitte). Mit dem MRI vom November 2016 sei zwar ein neuer Befund erhoben worden, die zugrundeliegenden Beschwerden bestünden jedoch seit Jahren, also auch im Zeitpunkt des Gutachtens. Die verordneten Therapien liessen ebenfalls keine schwerwiegende Veränderung des Gesundheitszustands vermuten (S. 4). Den Leis tungsabrechnungen der Krankenkasse (vgl. Urk. 9/148) sei keine Veränderung (Zunahme) der ärztlichen Interventionen seit Beginn der Eingliederung zu ent nehmen (S. 4 unten). 4.10

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.5) führte in seinem Schreiben vom 2 9. November 2017 (Urk.

6) unter anderem zur Bemerkung im Gutachten, die Patientin habe immerhin wegen eines Todesfalles in ihre Heimat fliegen können, aus, die Angst, im Dunkeln überfallen zu werden, gehöre in eine andere Kategorie als Flugangst in behüteter Gesellschaft, und kulturell bedingt habe für die Patientin die Teil nahm e an der Beerdigung einen hohen Stellenwert gehabt (S. 1 unten).

5. 5.1

Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Verwertbarkeit des C.___ -Gutachtens, dies bezüglich der dagegen beschwerdeweise erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 7 ff.) und bezüglich der rechtsprechungsgemässen Vorgaben für ein strukturiertes Be weisverfahren (vorstehend E. 1.4). 5.2

In der Beschwerde (Urk.

1) wurde geltend gemacht, das Gutachten bilde nicht ab, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an erheblichen gesundheitlichen Be schwerden leide, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit unverändert einschränkten (S. 7 Ziff. 2a). Die Bedrohung durch den Ex-Ehemann werde zu Unrecht unterbewertet, obwohl diese «unverändert vorhanden» sei und die Beschwerdeführerin weiterhin erheblich ängstige und beeinträchtige. Sie habe den Wohnort mehrfach ge wech selt und lebe nach wie vor sozial sehr zurückgezogen (S. 8). Folgt man den Anga ben von Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin 2003, 2006 und 2013 untersucht hat, dann ist die genannte Bedrohung nicht «unverändert vor han den», sondern «immerhin etwas in den Hintergrund getreten» und «zumindest partiell entaktualisiert » (vorstehend E. 4.1). Zudem trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den Wohnort gewechselt hat, nämlich im Januar 2003 (Urk. 9/42) und sodann vor Juli 2010 (vgl. Urk. 9/65), mithin letztmals vor vielen Jahren. Damit verliert der erhobene Einwand erheblich an Plausibilität.

Die im Gutachten getroffene Annahme einer erheblichen Verbesserung der Ge sund heit sei angesichts des zuvor jahrelang unverändert schlechten psychischen Gesundheitszustandes und auch im Vergleich mit den Ergebnissen der aus führ lichen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. Z.___ im April 2013 nicht nachvollziehbar und auch nicht überwiegend wahrscheinlich; diese habe ausdrücklich auf Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin hingewiesen, welche die Bewältigung der Unfallfolgen erschwerten (S. 8 Ziff. 2b). Dr. Z.___

hat in ihrer Beurteilung von 2013 (vorstehend E. 4.1) nicht ausgeführt, der Gesundheitszustand habe sich im Zeitverlauf nicht verbessert, sondern ledig lich - in ihrem Text allerdings nicht näher umschriebene - Persönlichkeitszüge erwähnt, die nach dem Abklingen der direkten Unfallfolgen der Bewältigung und der Lebensbewältigung Grenzen setzen würden. Wie es sich damit verhält, ist im Zusammenhang mit dem strukturieren Beweisverfahren (nachstehend E. 5.3) zu erörtern.

Bezüglich der nach wie vor bestehenden unfallbedingten, somatischen Be schwerden

geh e das Gutachten zu Unrecht von Selbstlimitierung,

Symptom aus weitung und Krankheitsgewinn und ähnlich negative n Beurteilungen aus, dies im Gegensatz zur Beurteilung der Suva, die nach wie vor somatische Unfallfolgen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anerkenn e und eine Rente ausgehend

von einem Invaliditätsgrad von 38 % ausrichte (S .

9 Ziff. 2d). Dieser Einwand verkennt, dass die Suva ihre n Entscheid nicht in Abweichung vom Gutachten getroffen, sondern sich vielmehr auf eben dieses Gutachten abgestützt hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Aktenverzeichnis vom 1 8. Juli

2017 (Urk. 9/149/1-6), wo auf den Eingang des C.___ -Gutachtens am 1. Juni 2016 (als Akten-Nummer 171) keine weiteren medizinischen Unterlagen mehr aufgeführt sind, sondern sogleich die Revisionsverfügung vom 2 1. Juni 2016 (als Akten-Nummer 181) mit dem auf 38 % festgesetzten Invaliditätsgrad. Gleiches gilt für die genannte Verfügung (Urk. 9/111) selber, in welcher ausdrücklich (und aus schliesslich) auf die Abklärungen der Invalidenversicherung Bezug genommen und die Arbeitsfähigkeit so umschrieben wurde wie im C.___ -Gutachten (S. 2 Mitte). Auch im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 9/129) wurde das C.___ -Gutachten angeführt (S.

3 lit . F) und unmittelbar anschliessen d die Revisionsverfügung (S. 3 lit . G). Damit erweist sich der Hinweis auf den Entscheid als nicht stichhaltiger Einwand gegen das Gutachten.

Nachdem neben den unfallbedingten Beschwerden auch noch krankheitsbedingte Beschwerden hinzukämen, unter anderem die Folgen der Magenband-Operation, sei jedenfalls nach wie vor ein rentenerheblicher Invaliditätsgrad ausgewiesen (S.

9 Ziff. 2d). Welchen Einfluss die 2012 erfolgte und erfolgreich verlaufene Magenband-Operation auf den Invaliditätsgrad haben könnte, ist nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich.

Die Gutachter hätten zudem darauf verzichtet, sich die frühere Tätigkeit einer Magnetwicklerin genau beschreiben zu lassen (S. 9 Ziff. 2e und 2f). Dies trifft nicht zu, auf Seite 15 des Gutachtens findet sich eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit (vorstehend E. 4.4.2 am Ende).

Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass die beschwerdeweise gegen das Gutachten erhobenen Einwände nicht stichhaltig und somit nicht geeignet sind, die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. 5.3

Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens hat sich ein Gutachten an den mit BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 4) zu orien tieren. Dies trifft auf das am 1 6. Februar 2016 - mithin nach der Publikation von BGE 141 V 281 - erstattete Gutachten zu. So wurden die psychiatrischen Befunde als lediglich leichtgradig ausgeprägt eingestuft, die - seit jedenfalls 2008 (vor steh end E. 4.2) - erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung be rück sichtigt, das Fehlen von Komorbiditäten wie auch einer allfälligen Persön lichkeitsstörung festgehalten, die persönlichen Ressourcen und der soziale Kon text gewürdigt und bezüglich der Kategorie der Konsistenz namentlich auf die nicht gleichmässige Einschränkung im nicht-erwerblichen Bereich hingewiesen (vorstehend E. 4.4.3).

Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben, mithin die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und ausschliesslich funktio nelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 3.4), ist demnach klar zu bejahen.

Somit ist auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein s trukturierte s Beweisverfahren auf das Gutachten abzustellen. 5.4

Weiter wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, die Beschwer de gegnerin hätte entsprechend der RAD-Beurteilung ein neues Gutachten einholen müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1a). Wohl trifft zu, dass RAD-Arzt dipl. med. F.___ am 1 9. Mai 2017 eine erneute Begutachtung empfahl, was er mit einer Diskrepanz zwischen medizinisch-theoretischer Beurteilung und gezeigter Leistung sowie dem Eingang neuer Unterlagen bezüglich HWS begründete.

Dem wurde jedoch schon RAD-intern nicht gefolgt. Med. pract . G.___ ver anlasste den Beizug weiterer Unterlagen und kam gestützt auf diese zum begrün deten Schluss, namentlich die als neuer Befund erhobenen HWS-Beschwerden seien schon im Zeitpunkt des Gutachtens vorhanden gewesen, und auch die Leis tungsabrechnungen der Krankenkasse liessen nicht auf eine näher zu über prü fen de

Veränderung des Gesundheitszustands schliessen (vorstehend E. 4.9). Im Ver gl eich zu den im Gutachten gestellten Diagnosen wurde im November 2016 lediglich eine bildgebend festgestellte HWS-Problematik berichtet (vorstehend E. 4.7). Eine solche wurde aber, ohne in die Diagnosestellung aufgenommen zu werden, schon im Rahmen der orthopädischen Befunderhebung im Gutachten angeführt (vor stehend E. 4.4.2; Gutachten S. 6 Mitte).

Die Schlussfolgerung, es könne betreffend die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten abgestellt werden und es sei keine erneute Begutachtung erforderlich, erweist sich damit als gerechtfertigt. 5.5

Sodann wurde in der Beschwerde (Urk.

1) geltend gemacht, in der Begründung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, nämlich dass die Beschwerdeführerin im Alltag keine ängstlichen Einschränkungen zeige, denn sie könne unter anderem mit dem Flugzeug in die Türkei fliegen und mit dem Auto zur Begutachtung fahren, und gehe zudem regelmässig Schwimmen (S. 10

Ziff. 3a) .

In der Verfügung (Urk.

2) wurde unter anderem ausgeführt, der begutachtende Psychiater habe keine wesentlichen Angstsymptome feststellen können, im Alltag zeige d ie Beschwerdeführerin kaum ängstliche Einschränkungen. Darauf folgte eine Aufzählung verschiedener Aktivitäten (S. 2 Mitte) . Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass sich im Gutachten keine - unzutreffende – Fest stellung über eine Anreise mit dem Auto findet, sondern vielmehr festgehalten wurde, sie sei alleine mit dem Zug gekommen (S. 34 Mitte); und die in der Ver fügung angegebene Aufzählung von Aktivitäten erfolgte nicht im Zusammen hang mit der Frage ängstlicher Einschränkungen im Alltag, sondern bezogen auf den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung (S. 34 Ziff. 3.2.6) und die vorhan denen Ressourcen (S. 42 Ziff. 7.3).

Daraus ist zu schliessen, dass die kritisierte Passage in der Verfügungsbegründung eine unsorgfältige und teilweise unzutreffende Wiedergabe des Gutachtens - in diesem Punkt - darstellt. Inwiefern dies eine Verletzung der Begründungsp f licht (Urk. 1 S.

10 Ziff.

3) darstellen und inwiefern es die materielle Richtigkeit der Ver fügung beeinträchtigen

sollte, ist aber weder dargetan worden noch ersicht lich. 5.6

Weiter wurde in der Beschwerde (Urk.

1) geltend gemacht, rechtspre chungs ge mäss sei in einer Konstellation wie der vorliegenden die Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiedereingliederung durch die Beschwerde gegnerin gezielt zu prüfen (S. 13 Ziff. 5b). Wenn es der Beschwerdeführerin (ge meint wohl: Beschwerdegegnerin) nicht gelinge, die Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dann sei ihr auch die bisherige Rente weiter auszurichten (S. 15 Ziff. 5 h).

Einen solchen Automatismus sieht die R echtsprechung (vorstehend E. 1.5) aber gerade nicht vor. Vielmehr geht es darum, in den betreffenden Fä llen die ver sicherte Person bei ihrem Bemühen um eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Wenn dies - wie hier - r echtsprechungsgemäss stattfindet, sich dabei aber herausstellt, dass nicht die Leistung erbracht wurde, die gemäss der verbindlichen medizinisch-gutachterlichen Feststellung zumutbarerweise erwartet werden könnte, führt dies nicht dazu, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit gleich sam ersetzt würde durch diejenige, die der gezeigten Leistung entsprechen würde. 5 .7

Schliesslich wurde in der Beschwerde (Urk.

1) geltend gemacht, die Beschwerde gegnerin hätte nach dem Scheitern der Eingliederungsmassnahmen - unter anderem - einen zweiten Vorbescheid erlassen sollen (S. 5 f. Ziff. 1b), zumal der RAD-Arzt dipl. med. F.___ am 1 9. Mai 2017 «von keiner verwertbaren Arbeits leistung für den ersten Arbeitsmarkt» ausgegangen sei (S. 6 oben).

Das Zitat ist irreführend, denn es handelte sich dabei klarerweise nicht um eine von dipl. med. F.___ getroffene Feststellung, sondern um seine Wiedergabe dessen, was im Abschlussbericht über die Eingliederungsmassnahmen (vorsteh end E.

4.8) ausgeführt worden war (vorstehend E. 4.9). Nachdem die Beschwerde gegnerin schon mit Vorbescheid vom 1. April 2016 (Urk. 9/101) die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt hatte und daraufhin seitens der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen angemahnt wurden und durch die Beschwerde geg nerin - wenn auch erfolglos - veranlasst und durchgeführt wurden (vorstehend E. 4.8), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die daran anschliessende Rentenaufhebung noch einmal mit einem Vorbescheid in Aussicht zu stellen gehabt hätte . 5.8

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich (Urk. 9/99) als Validen einkommen einen statistischen Tabellenlohnwert zugrunde gelegt, dies mit der Begründung, bei der Leistungszusprache

im Jahr 2004 sei auf Arbeitgeberan ga ben von 2001 abgestellt worden, die « nun veraltet » seien (S. 1 Mitte).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin übte seit 1. September 1988 bis zum Eintritt des Gesund heitsschadens im Januar 2000 bei der gleichen Arbeitgeberin die gleiche Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/9). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Für die gegenteilige Annahme gibt es weder in den Ausführungen der Beschwer de gegnerin noch sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Somit ist vom damals erzielten Einkommen auszugehen.

Gemäss Feststellungsblatt vom 2 4. Mai 2004 (Urk. 9/30) ging die Beschwerde gegnerin von einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 58'500. im Jahr 2001 aus (S. 1 Mitte). Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2' 245 im Jahr 2001 auf den Indexstand 2'686 im Jahr 2015 (Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) anzu passen, was rund Fr. 69 ' 991 .--

ergibt (Fr. 58'500. -- : 2' 245 x 2'686). 5.9

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom (tiefst möglichen) Tabellenlohn im Jahr 2015 von rund Fr. 51'956.-- und der atte stierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % ausgegangen, womit rund Fr. 41'564.- (Fr. 51’956.-- x 0.8) resultierten (Urk. 9/99 S. 1).

Dagegen wurde eingewendet, dies sei «unrealistisch hoch», und angesichts der gesundheitlich bedingten Einschränkungen sei ein Leidensabzug

(von 25 %) angezeigt (Urk. 1 S. 12 Ziff. 4b). Gemäss gutachterlicher Beurteilung (vorstehend E. 4.4.4) sind Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelas tung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung leidensangepasst. Diese nicht erheblichen Einschränkungen rechtfertigen keinen Abzug vom Tabe llenlohn (vgl. vorstehend E. 1.7). 5.10

Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 69 ' 991 .-- (vorstehend E. 5.8) und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'564.-- (vorstehend E.

5.9) auszugehen, womit die Einkommenseinbusse Fr. 28 ' 427 .-- beträgt, was einen Invaliditätsgrad von 40.61 % und damit rund 4 1 % ergibt.

Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente, dies ab dem Zeitpunkt der in der Verfügung vom 7. November 2017 vorgenommenen Leistungsanpassung, mithin ab 1. Januar 2018 .

In diesem Sinn ist die gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde gut zuheissen. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 6.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung vom 6. Juli 2018 (Urk. 11/2) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'786.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. November 2107 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’786 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 9. Juni 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe weiterhin An spruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/51).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lich en gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medi zinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Dur ch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Dies bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fort ge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen

lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4 .2 mit Hinweisen).

E. 1.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör per lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, das eingeholte Gutachten zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Januar 2015 verbessert habe (S. 2 oben). Die rechtspre chungs gemäss erforderliche Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen sei erfolgt, und eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich, da sich zwischen zeitlich keine Veränderung der medizinischen Situation ergeben habe (S. 3 oben). Eine an ihren Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde füh rerin zu 80 % zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abge stellt werden (S. 5 Ziff. 1a, S. 8 f f . Ziff. 2). Die dem Entscheid zugrunde gelegte Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beruhe auf falschen Annahmen (S. 6 f. Ziff. 1c), ebenso die Begründung der angefochtenen Verfügung (S. 10 Ziff. 3). Das Valideneinkommen sei unzutreffend festgesetzt worden (S. 11 Ziff. 4a) und das Invalideneinkommen sei unrealistisch hoch (S. 12 Ziff. 4b). Eine Selbsteingliederung sei ihr aus näher genannten Gründen nicht möglich (S. 12 ff. Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ob diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, die Fra ge der Eingliederungsmassnahmen sowie die Invaliditätsbemessung. 3.

E. 3 Die Versicherte wurde am 1 9. Dezember 2000 Opfer einer Körperverletzung (Urk. 9/14/99). Die Suva sprach ihr mit Verfügung vom 1 3. Februar 2004 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %

ab Februar 2004 (Urk. 9/28 = Urk. 9/48 / 4-6) und mit Verfügung vom 1. Februar 2006 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 50 % (Urk. 9/48/2-3) zu.

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 reduzierte die Suva die Rente ab Juli 2016 auf 38 % (Urk. 9/111 = Urk. 9/114). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 9/129). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 1 9. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Freund angegriffen und erlitt einen Unterschenkel-Durchschuss links mit Tibiaschaft -Trümmerfraktur (Urk. 9/14/96-97 S. 1 Mitte).

E. 3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt führte im Bericht vom 1 1. September 2002 (Urk. 9/14/4-7 = Urk. 9/25/28-31 = Urk. 9/77/231-234) über die gleichentags erfolgte Untersuchung unter anderem aus, wenn man unab hängig vom subjektiven Beschwerdebild lediglich die objektivierbaren Befunde betrachte, so wäre eigentlich eine halbtägige sitzende Arbeit, wie die als Wicklerin ausgeführte, zumutbar (S. 4 oben).

E. 3.3 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie,

Suva Versicherungsmedizin, berichtete am 2 8. April 2003 über ihre am 1 6. April 2013 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/149/87-100). Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin berichte neben den anhaltenden Schmerzen im Bein und phasenweise im Rücken über eine Grundstimmung der Angst. Daneben bestehe eine deutlich depressive Verstimmung in mittelschwerem Ausmass mit leichteren und schwereren Phasen. Zusätzlich

bestünden episodisch Angstzustände. Alle diese Beschwerden stünden in engem Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Fussverletzung und des vermuteten Tötungsversuchs

vom 1 9. Dezember 20 00 sowie der fortgesetzten Bedrohung für sie und ihr Kind durch den Täter. Nach ICD-10 entspreche dies einer Angst- und depressiven Reaktion gemischt (F43.22) .

Bei den fortbestehenden Schmerzen stell e sich die

Frage, in welchem Ausmass diese durch die fortbestehende reale Bedrohung und die

Konfliktsituation ver stärkt w ü rden. Man müsste dann von einer anhaltenden somatoformen

Schmerz stö run g (ICD-10 F45.4) ausgehen (S. 13 oben) .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen der Schmerzen, sondern wesentlich aus Gründen der fortge setzten Angst nicht in der Lage sei, die Arbeit wieder aufzunehmen . Die Sorgen um ihr Kind wirkten sich unter anderem auf ihre Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit am Arbeitsplatz aus (S. 13 unten).

E. 3.4 Am 9. Januar 20 0 6 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) über ihre am 1 3. Dezember 20 0 5 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/7

E. 7 Mitte). Der Oberschenkelumfang betrage

E. 10 Ziff.

3) darstellen und inwiefern es die materielle Richtigkeit der Ver fügung beeinträchtigen

sollte, ist aber weder dargetan worden noch ersicht lich. 5.6

Weiter wurde in der Beschwerde (Urk.

1) geltend gemacht, rechtspre chungs ge mäss sei in einer Konstellation wie der vorliegenden die Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiedereingliederung durch die Beschwerde gegnerin gezielt zu prüfen (S. 13 Ziff. 5b). Wenn es der Beschwerdeführerin (ge meint wohl: Beschwerdegegnerin) nicht gelinge, die Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dann sei ihr auch die bisherige Rente weiter auszurichten (S. 15 Ziff. 5 h).

Einen solchen Automatismus sieht die R echtsprechung (vorstehend E. 1.5) aber gerade nicht vor. Vielmehr geht es darum, in den betreffenden Fä llen die ver sicherte Person bei ihrem Bemühen um eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Wenn dies - wie hier - r echtsprechungsgemäss stattfindet, sich dabei aber herausstellt, dass nicht die Leistung erbracht wurde, die gemäss der verbindlichen medizinisch-gutachterlichen Feststellung zumutbarerweise erwartet werden könnte, führt dies nicht dazu, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit gleich sam ersetzt würde durch diejenige, die der gezeigten Leistung entsprechen würde. 5 .7

Schliesslich wurde in der Beschwerde (Urk.

1) geltend gemacht, die Beschwerde gegnerin hätte nach dem Scheitern der Eingliederungsmassnahmen - unter anderem - einen zweiten Vorbescheid erlassen sollen (S. 5 f. Ziff. 1b), zumal der RAD-Arzt dipl. med. F.___ am 1 9. Mai 2017 «von keiner verwertbaren Arbeits leistung für den ersten Arbeitsmarkt» ausgegangen sei (S. 6 oben).

Das Zitat ist irreführend, denn es handelte sich dabei klarerweise nicht um eine von dipl. med. F.___ getroffene Feststellung, sondern um seine Wiedergabe dessen, was im Abschlussbericht über die Eingliederungsmassnahmen (vorsteh end E.

4.8) ausgeführt worden war (vorstehend E. 4.9). Nachdem die Beschwerde gegnerin schon mit Vorbescheid vom 1. April 2016 (Urk. 9/101) die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt hatte und daraufhin seitens der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen angemahnt wurden und durch die Beschwerde geg nerin - wenn auch erfolglos - veranlasst und durchgeführt wurden (vorstehend E. 4.8), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die daran anschliessende Rentenaufhebung noch einmal mit einem Vorbescheid in Aussicht zu stellen gehabt hätte . 5.8

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich (Urk. 9/99) als Validen einkommen einen statistischen Tabellenlohnwert zugrunde gelegt, dies mit der Begründung, bei der Leistungszusprache

im Jahr 2004 sei auf Arbeitgeberan ga ben von 2001 abgestellt worden, die « nun veraltet » seien (S. 1 Mitte).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin übte seit 1. September 1988 bis zum Eintritt des Gesund heitsschadens im Januar 2000 bei der gleichen Arbeitgeberin die gleiche Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/9). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Für die gegenteilige Annahme gibt es weder in den Ausführungen der Beschwer de gegnerin noch sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Somit ist vom damals erzielten Einkommen auszugehen.

Gemäss Feststellungsblatt vom 2 4. Mai 2004 (Urk. 9/30) ging die Beschwerde gegnerin von einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 58'500. im Jahr 2001 aus (S. 1 Mitte). Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2' 245 im Jahr 2001 auf den Indexstand 2'686 im Jahr 2015 (Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) anzu passen, was rund Fr. 69 ' 991 .--

ergibt (Fr. 58'500. -- : 2' 245 x 2'686). 5.9

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom (tiefst möglichen) Tabellenlohn im Jahr 2015 von rund Fr. 51'956.-- und der atte stierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % ausgegangen, womit rund Fr. 41'564.- (Fr. 51’956.-- x 0.8) resultierten (Urk. 9/99 S. 1).

Dagegen wurde eingewendet, dies sei «unrealistisch hoch», und angesichts der gesundheitlich bedingten Einschränkungen sei ein Leidensabzug

(von 25 %) angezeigt (Urk. 1 S. 12 Ziff. 4b). Gemäss gutachterlicher Beurteilung (vorstehend E. 4.4.4) sind Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelas tung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung leidensangepasst. Diese nicht erheblichen Einschränkungen rechtfertigen keinen Abzug vom Tabe llenlohn (vgl. vorstehend E. 1.7). 5.10

Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 69 ' 991 .-- (vorstehend E. 5.8) und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'564.-- (vorstehend E.

5.9) auszugehen, womit die Einkommenseinbusse Fr. 28 ' 427 .-- beträgt, was einen Invaliditätsgrad von 40.61 % und damit rund 4 1 % ergibt.

Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente, dies ab dem Zeitpunkt der in der Verfügung vom 7. November 2017 vorgenommenen Leistungsanpassung, mithin ab 1. Januar 2018 .

In diesem Sinn ist die gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde gut zuheissen. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 6.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung vom 6. Juli 2018 (Urk. 11/2) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'786.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. November 2107 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’786 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01334

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

6. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, Mutter eines 1999 geborenen Sohnes und einer 2006 geborenen Tochter (Urk. 9/52 S. 2), gelernte Coiffeuse und seit 1988 als Wicklerin tätig (Urk. 9/9), meldete sich am 1 6. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 2 4. September 2004 (Urk. 9/36) und vom 1 5. Oktober 2004 (Urk. 9/38)

eine ganze Rente ab Dezember 2001 zu.

A m 1 9. Juni 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe weiterhin An spruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 9/51). 1.2

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 7. März 2014 (Urk. 9/72) veran lasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das am 1 6. Februar 2016 erstattet wurde (Urk. 9/97). Mit Vorbescheid vom 1. April 2016 stellte sie der Ver sicherten die Einstellung der bisher ausgerichteten Rente in Aussicht (Urk. 9/101 = Urk. 3). Dagegen erhob diese am 2. Mai 2016 (Urk. 9/104), am 8. Juni 2016 (Urk. 9/108) und am 7. Juli 2016 (Urk. 9/112) Einwände .

Am 3. November 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeits trai ning von Dezember 2016 bis Mai 2017 (Urk. 9/125). Am 1 5. März 2017 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ihre Präsenz per 2 7. März 2017 auf 4 Stunden und per spätestens 1. Mai 2017 auf mindestens 5 Stunden pro Tag zu steigern (Urk. 9/135). Per 3 1. März 2017 wurde die Massnahme abgebrochen (Urk. 9/141, vgl. Urk. 9/139 = Urk. 9/143).

Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte die IV-Stelle die bisher ausge rich tete Rente ein (Urk. 9/156 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2017 (Urk.

2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2 Mitte), diese sei auf zuheben und es sei ihr die bisherige Rente weiter auszurichten (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 2). Am 1 4. Dezember 2017 reichte sie einen Arztbericht (Urk. 6)

nach (vgl. Urk. 5).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2018 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.

Die Versicherte wurde am 1 9. Dezember 2000 Opfer einer Körperverletzung (Urk. 9/14/99). Die Suva sprach ihr mit Verfügung vom 1 3. Februar 2004 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %

ab Februar 2004 (Urk. 9/28 = Urk. 9/48 / 4-6) und mit Verfügung vom 1. Februar 2006 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 50 % (Urk. 9/48/2-3) zu.

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 reduzierte die Suva die Rente ab Juli 2016 auf 38 % (Urk. 9/111 = Urk. 9/114). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 9/129). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lich en gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medi zinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leis tungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Dur ch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her ab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Dies bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fort ge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 1.6

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen

lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4 .2 mit Hinweisen). 1.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurch schnitt lichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 %

nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör per lich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, das eingeholte Gutachten zeige, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Januar 2015 verbessert habe (S. 2 oben). Die rechtspre chungs gemäss erforderliche Prüfung allfälliger Eingliederungsmassnahmen sei erfolgt, und eine erneute Begutachtung sei nicht erforderlich, da sich zwischen zeitlich keine Veränderung der medizinischen Situation ergeben habe (S. 3 oben). Eine an ihren Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit sei der Beschwerde füh rerin zu 80 % zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultiere (S. 2 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abge stellt werden (S. 5 Ziff. 1a, S. 8 f f . Ziff. 2). Die dem Entscheid zugrunde gelegte Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beruhe auf falschen Annahmen (S. 6 f. Ziff. 1c), ebenso die Begründung der angefochtenen Verfügung (S. 10 Ziff. 3). Das Valideneinkommen sei unzutreffend festgesetzt worden (S. 11 Ziff. 4a) und das Invalideneinkommen sei unrealistisch hoch (S. 12 Ziff. 4b). Eine Selbsteingliederung sei ihr aus näher genannten Gründen nicht möglich (S. 12 ff. Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen sind die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ob diesbezüglich auf das eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, die Fra ge der Eingliederungsmassnahmen sowie die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Am 1 9. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Freund angegriffen und erlitt einen Unterschenkel-Durchschuss links mit Tibiaschaft -Trümmerfraktur (Urk. 9/14/96-97 S. 1 Mitte). 3.2

Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Kreisarzt führte im Bericht vom 1 1. September 2002 (Urk. 9/14/4-7 = Urk. 9/25/28-31 = Urk. 9/77/231-234) über die gleichentags erfolgte Untersuchung unter anderem aus, wenn man unab hängig vom subjektiven Beschwerdebild lediglich die objektivierbaren Befunde betrachte, so wäre eigentlich eine halbtägige sitzende Arbeit, wie die als Wicklerin ausgeführte, zumutbar (S. 4 oben). 3.3

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie,

Suva Versicherungsmedizin, berichtete am 2 8. April 2003 über ihre am 1 6. April 2013 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/149/87-100). Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin berichte neben den anhaltenden Schmerzen im Bein und phasenweise im Rücken über eine Grundstimmung der Angst. Daneben bestehe eine deutlich depressive Verstimmung in mittelschwerem Ausmass mit leichteren und schwereren Phasen. Zusätzlich

bestünden episodisch Angstzustände. Alle diese Beschwerden stünden in engem Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der Fussverletzung und des vermuteten Tötungsversuchs

vom 1 9. Dezember 20 00 sowie der fortgesetzten Bedrohung für sie und ihr Kind durch den Täter. Nach ICD-10 entspreche dies einer Angst- und depressiven Reaktion gemischt (F43.22) .

Bei den fortbestehenden Schmerzen stell e sich die

Frage, in welchem Ausmass diese durch die fortbestehende reale Bedrohung und die

Konfliktsituation ver stärkt w ü rden. Man müsste dann von einer anhaltenden somatoformen

Schmerz stö run g (ICD-10 F45.4) ausgehen (S. 13 oben) .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Gründen der Schmerzen, sondern wesentlich aus Gründen der fortge setzten Angst nicht in der Lage sei, die Arbeit wieder aufzunehmen . Die Sorgen um ihr Kind wirkten sich unter anderem auf ihre Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit am Arbeitsplatz aus (S. 13 unten). 3.4

Am 9. Januar 20 0 6 berichtete Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) über ihre am 1 3. Dezember 20 0 5 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/7 7 /156- 164). Sie führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin

leide weiterhin unter einem aus ge prägten ängstlich depressiven Syndrom, das unterhalten werde durch die geäus serten Drohungen, die von Zeit zu Zeit vom Täter zu ihr gelangten und durch den Zwang, ein äusserst kontrolliertes, eingeschränktes, zurückgezogenes Leben führen zu müssen. Das bedeute, dass weiterhin reale Anlässe zu Angst und Sorge bestünden und verhinderten, dass sich die Symptomatik bessern könne (S. 6 oben).

Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die im Frühjahr 2003 beschriebene Symptomatik damit nicht abgeklungen, sondern müsse weiterhin als ausgeprägt und fünf Jahre nach dem Ereignis als in etwa demselben Ausmass dauerhaft betrachtet werden und gesamthaft als mittelschwer beurteilt werden, da sie die Beschwerdeführerin nicht nur in ihrer Arbeitsfähigkeit, sondern auch in ihrem alltäglichen Leben einschränke. Das entspreche einem Integritätsschaden von 50 % (S. 6 Mitte). 4. 4.1

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) b erichtete am 1 7. Juli 2013 über ihre am 2 4. April 2013 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/77/27-37). Sie führte unter anderem aus, diagnostisch habe die behandelnde Psychia te rin von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gesprochen. Das Ereig nis von 2000 sei potenziell lebensbedrohlich gewesen und die lang anhaltende Droh ung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Kindern habe eine erhebliche Belastung bedeutet, welche Symptome einer PTBS auslösen könne. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome entsprächen jedoch - aus näher dargelegten Gründen (S. 8 oben) - eher einer Anpassungsstörung (S. 8 unten). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 7 unten): - Angst und depressive Reaktion gemischt im Sinne einer protrahierten, chronifizierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Sie führte unter anderem aus, gegenüber den letzten beiden Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin psychisch etwas stabiler gewirkt, jedoch nicht so ausge prägt, wie man das hätte erwarten können. Sie lebe mittlerweile seit vielen Jahren in stabilen Verhältnissen zusammen mit ihrem Partner, ihrem Sohn aus der ersten Beziehung und der Tochter aus der jetzigen Partnerschaft. Sie habe, wenn auch in bescheidenem Rahmen, einen neuen Bekanntenkreis, und ihren Kindern gehe es gut (S . 8 oben).

Erst nachdem das Unfallereignis und die immerhin etwas in den Hintergrund getre tene Bedrohung durch den Täter zumindest partiell entaktualisiert sei en, träten die Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin mehr zu Tage. Sie seien zwar theoretisch unfallfremd, setzten andererseits der Bewältigung der Unfall folgen und der aktuellen Lebensbewältigung Grenzen. Sie werde deshalb wahr scheinlich auch längerfristig auf psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei. Warum dies so sei und warum sie nicht wieder arbeitsfähig geworden sei, werde dadurch zumindest partiell nachvollziehbar (S. 10 Mitte). 4.2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 9/77/16-17) unter anderem aus, von Juli 2008 bis Dezember 2013 hätten bei ihr 97 Konsultationen stattgefunden, im Jahr 2013 habe sie die Patientin alle 2-5 Wochen gesehen (S. 1 Mitte). 4.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2014 (Urk. 9/80) aus, er behandle die Beschwerde führerin seit 2 9. Januar 2014 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - langjähriger Verlauf einer PTBS (ICD-10 F43.1) - Narbenschmerzen Unterschenkel links - chronisches zervikospondylogenes Syndrom - Migräne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Adipositas- Magenbypassoperation 2012 und Operationen eines Karpal tunnel syndroms (CTS) rechts März 2014, links 2008 (Ziff. 1.1).

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Wicklerin (Ziff. 1.6). In einer leichten Tätigkeit in wechselnden Positionen und mit Pausen, beispielsweise im Haushalt, sei die Patientin zu 15 % einsatz fähig (Ziff. 1. 11). 4.4

4.4.1

Am 1 6. Februar 2016 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/97/1-56). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.

2 f., S.

27 ff.), die von ihnen am 9. Dezember 2015 (S. 2 oben) erhobenen Befunde sowie die Ergebnisse einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), die am 12./1 3. Januar 2016 erfolgte (Urk. 9/97/87-100). 4.4.2

In orthopädischer Hinsicht wurde zum jetzigen Leiden ausgeführt, seit dem letzten Eingriff am 1 8. November 2002 persistier t en unveränderte Schmerzen im gesamten linken Bein, die nicht näher umschrieben werden könnten, in letzter Zeit zugenommen hätten und bis zum linken oberen Sprunggelenk und bis zur Halswirbelsäule ausstrahlten, wodurch der Schlaf gestört sei. Das Sitzen sei schmerz bedingt auf fünfzehn Minuten und das Laufen auf zwanzig Minuten limitiert. Auf einen Gehstock werde verzichtet. Das Heben und Tragen von Lasten sei schmerzhaft. Analgetika würden regelmässig verwendet. Gelegentlich sei das linke Bein geschwollen (S. 3 Ziff. 3.2.1).

Bei den orthopädischen Untersuchungsbefunden (S. 6 f. Ziff. 5.2) wurde unter anderem berichtet, alle Bewegungen der Halswirbelsäule seien schmerzhaft (S. 6 Mitte), Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke seien beidseits un auf fällig (S.

7 Mitte). Der Oberschenkelumfang betrage 10 cm über dem proximalen Patellapol rechts 51 cm und links 50 cm, der grösste Wadenumfang rechts und links 39 cm und der Fesselumfang rechts und links 22 cm (S. 7).

Im Abschnitt über die EFL (S. 9 ff. Ziff. 7.2) wurde unter anderem über eine fehlende Kraft im linken Bein in allen Richtungen bei manueller Überprüfung berichtet und ausgeführt, die sehr schwachen Kraftwerte links könnten nicht nachvollzogen werden, insbesondere weil nur eine mässige Muskelatrophie links in den Oberschenkeln festzustellen sei. Eine Schwäche im linken Unterschenkel könne eventuell nachvollzogen werden, eine Delle in den Dorsalflexoren und Peroneusmuskeln sei sichtbar. Die schwachen gemessenen Handkraftwerte könnten ebenfalls nicht nachvollzogen werden (S. 12 oben). Die standardisierte Bewertung der einzelnen Bereiche habe eine mässige Symptomausweitung ergeben. Infolge mässiger Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resul tate der Handkraft links und rechts für die Beurteilung der zumutbaren

Belast barkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugeben, dass bei gutem Effort eine

bessere Leistung als die gezeigte erbracht werden könnte .

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den

geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden nicht erklären (S. 12 unten) . Zumutbar sei leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend sitzend, stehend und gehend (S. 13 Mitte). Die - näher beschriebene (S. 15 unten) - Tätigkeit sei, ohne oft fein koordinative Handarbeit, vollumfänglich zumutbar (S. 13 oben). 4.4.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, die Explorandin habe nach der Schussverletzung 2000 Symptome einer

PTBS

entwickelt, mit sich aufdrängenden bildhaften

Erinnerungen tags und nachts in Zusammenhang mit den damaligen

Partnerproblemen, verbunden mit depressiven Verstimmungen,

Angstzuständen, Schreckhaftigkeit, Vermeidungsverhalten, sozialem

Rückzug und Schlafstörungen. Diese Symptome l ie ssen sich über Jahre erheben, wobei unter

psychotherapeutischer Behandlung eine Besserung des psychischen

Zustands bildes eingetreten sei. Es l ie ssen sich inzwischen lediglich Restsymptome einer

PTBS erheben mit gelegentlichen

Albträumen und Angstträumen, Schreckhaftig keit, und hinzu kä men seit

Jahren Symptome einer Angst und depressiven Störung gemischt . Es

hand l e sich dabei um das Vorhandensein von Angst und depressiver

Störung in leichter bis mittlerer Ausprägung. Zum Untersuchungs zeitpunkt

best ünd en lediglich Hinweise für eine Angst und depressive Störung

gemischt in leichter Ausprägung (S. 39 Mitte).

Es fänden sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung (S. 39).

Aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik nach der

Schussverletzung im linken Bein mit Symptomausweitung und anhaltenden

Schmerzen k önne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

angenommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische

Störung nicht ausreichend erklärt werden könn t en und in Verbindung mit

emotionalen Konflikten und psychosozialen Prob lemen st ünd en (S. 39 unten) .

Dabei fänden sich Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn, und es

bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen

und dem gezeigten Verhalten. Es w ü rden intensive Schmerzen angegeben,

deren Charak terisierung vage bleib e und es finde sich ein demonstrativ

vorgetragenes Klagen (S. 41 oben) .

N eben der

psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung sei bisher keine psychosomatische Behandlung erfolgt und damit seien die

therapeutischen Optionen nicht ausgenützt. Auch habe die Explorandin selbständig

die antide pressive Medikation reduziert, und es l asse sich auch kein wesentlicher

Leidens druck erkennen. D ie

Symptome einer PTBS hätten sich unter therapeutischer Behandlung gebessert u nd es f ä nden sich

zum Untersuchungs zeitpunkt lediglich Restsymptome . Symptome einer Angst und Depression liessen sich gegenwärtig nur in leichter Ausprägung erheben. Damit besteh e keine psychische Komor bi dität

von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, und es sei anzunehmen,

dass diese Angst und depressive Störung durchaus unter gezielten

therapeu ti schen Massnahmen weiter verbesserbar s eien . Die Explorandin erhalte seit Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische

Behandlung, kombiniert mit anti de pressiver Medikation, wobei sie

inzwischen die Antidepressiva selbständig reduziert ha be . Unter Fortsetzung

der antidepressiven, angstlösenden Medikation sei ein weitgehendes

Abklingen der Angst und depressiven Störung gemischt zu erwarten (S. 41 Mitte) .

Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts l ie ssen sich derzeit

keine wesentlichen psychosozialen Faktoren erheben, die direkt negative

funktionelle Folgen zeig t en, nachdem die Explorandin seit Jahren eine volle

IV-Rente erh alte . Ausserdem ha be sie seit Jahren eine stabile Partnersituation (S. 41 unten) .

Bei der Beurteilung der Konsistenz lasse sich keine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen erheben. Die Explorandin zeig e zahlreiche Aktivitäten

tagsüber, während sie glaub e, keiner be ruflichen Tätigkeit nachgehen zu

können. Daneben sei zu erheben, dass vor dem Eintritt der

Gesundheitsschädigung ausreichend Aktivitäten bestanden h ätt en (S. 41 f.) .

Zu den Funktionseinschränkungen und Ressourcen wurde im Gutachten ausge führt, a ufgrund der Angst und depressiven Störung gemischt in leichter

Aus prägung und der Restsymptome einer PTBS ersch ie nen die emotionale Belast bar keit, die geistige

Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation und Dauerbelast bar keit gering

beeinträchtigt (S. 42 Ziff. 7.3).

Trotz der beschr iebenen psychischen Störungen lie ssen sich bei der

Explorandin Ressourcen erheben. Sie zeig e zahlreiche Aktivitäten im

Rahmen des Tagesab laufes, würde die Tochter mit dem Auto zur Schule

fahren und abholen, gehe The rapien nach, würde kochen, einkaufen, helfe

der Tochter bei den Hausauf ga ben, pfleg e gewisse soziale Kontakte, sei gut

kommunikationsfähig und gut kon taktfähig (S. 42 unten). 4.4.4

Nach am 2. Februar 2016 erfolgter Konsensbesprechung (S. 2 oben) nannten d ie

Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

53 Ziff.

12.1): - Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Flexionseinschränkung des linken Kniegelenks nach Schussverletzung mit Tibia schaft-Trümmerfraktur links, Revision der proximalen Tibia mit Osteotomie und Sequestrektomie sowie Second-Look-Operation November 2002, Senk-/Spreiz fü sse, eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine arterielle Hypotonie, eine Hypothyreose, einen Status nach Magenbypassoperation 2012 wegen morbider Obesitas und eine Rhinoconjunctivitis

allergica (S. 53 f. Ziff. 12.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten sie aus, nachdem die Schmerzen im gesamten linken Bein mit Ausstrahlung in den Nacken und in das linke obere Sprunggelenk und die demonstrierten pathologischen Untersuchungs befunde bei unauffälligem radiologischem Befund nicht erklärt werden könnten, bestehe spätestens seit März 2003 bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeits fähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 0 %) als Magnetwicklerin . Aufgrund der Angst und depressiven Störung gemischt in leichter Ausprägung seien die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit leicht beeinträchtigt, so dass die Arbeitsfähigkeit als Magnetwicklerin seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) betrage (S. 54 Ziff. 13.1).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit führten sie aus, Tätig keiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforder liche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurch schnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2015 zu 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20 %) zugemutet werden. Vorangehend habe eine volle Arbeitsfähigkeit bereits in bisheriger Tätigkeit bestanden (S. 54 Ziff. 13.2).

Zur Prognose führten sie unter anderem aus, diese erscheine aus psychiatrischer Sicht nach dem bisherigen Krankheitsverlauf eher günstig. Unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung kombiniert mit antidepressiver Medika tion habe seit Jahren eine zunehmende Besserung des psychischen Zustandsbilds erreicht werden können und seit mindestens einem Jahr lasse sich auch eine Besserung der exogenen Belastungen mit Wegfall der Drohungen (durch den Täter von 2000) feststellen. Die psychiatrische und psychotherapeutische Behand lung

kombiniert mit angstlösender antidepressiver Medikation sei fortzusetzen, und

unter regelmässiger Medikamenteneinnahme sei eine weitere Besserung des

psychischen Zustandsbilds innerhalb eines Jahres mit Leistungssteigerung

und voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gesamthaft bei voller

Stunden präsenz zu erwarten. Bezüglich der anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung bed ürfe die Explorandin ebenfalls einer regelmässigen

psychiatrischen und psy chotherapeutischen Behandlung mit

verhaltenstherapeutischen Massnahmen und Erlernen von Strategien im

Umgang mit Schmerzen und zur Schmerzbe wälti gung. Daneben seien auch

psychosomatische Behandlungen oder teilstationäre Behandlungen möglich (S. 55 Ziff. 13.4) . 4.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Schreiben vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 9/113) aus, die Beschwerdeführerin sei seit mehr als 10 Jahren bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1). Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - ausgeprägte narbige Alteration der tiefen Unterschenkelmuskulatur - sekundäre Hüft- und Beckenbeschwerden in Folge von sekundärem Muskelhartspann der Glutealmuskulatur unter anderem mit referred

pains - posttraumatische Angsterkrankung

Aus seiner Warte sei die Beurteilung im Gutachten (vorstehend E. 4.4) da hin gehend zu ergänzen, dass tiefe Muskelstrukturen, narbige Wucherungen und Verklebungen und Adhäsionen für die Schmerzen verantwortlich sein müssten und nicht, wie beschrieben, der reizlose Zustand der äusserlich palpablen Narben (S. 1 Ziff. 4). 4.6

Dr. B.___ (vorstehend E.

4.3) nannte in seinem Schreiben vom 2 9. Juli 2016 (Urk. 9/116) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2): - Angst und Depression gemischt, vorwiegend mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F41.2) bei Restsymptomatik einer PTBS - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Hypothyreose, unter Substitution kompensiert

Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wicklerin betrage 30-40 % (S.

2 Ziff. 4). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne psychische Belas tung, in ruhiger Umgebung, ohne Leistungsdruck, mit wechselnden Körper posi tionen) betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S. 2 Ziff. 5). 4.7

Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 4. November 2016 ergab eine Seg ment degeneration C5/6 mit schwerer aktivierter Unkovertebralarthrose rechts und begleitender Diskusprotrusion sowie eine beidseitige Foraminalstenose C5/6 rechts mehr als links mit Kompression der Nervenwurzel C6 rechts und möglicher Reizung von C6 links (Urk. 9/131).

Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, der das MRI veranlasst hatte, gab auf Anfrage der Beschwerdeführerin als Grund dafür ein seit Jahren bestehendes Taubheitsgefühl der oberen Extremitäten und einen Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits vor 3 Jahren an (Urk. 9/133 Ziff. 1). Er habe eine symptomatische Therapie mit Analgetika und Antirheumatika sowie Physiothe rapie veranlasst (Urk. 9/133 Ziff. 3). 4.8

Im Schlussbericht vom 3 1. März 2017 über das am 2 9. November 2016 aufge nommene und am 3 1. März 2017 abgebrochene Arbeitstraining (Urk. 9/139 = Urk. 9/143) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ab dem 1 6. Januar 2016 die Präsenzzeiten auf 3 Stunden an 5 Tagen pro Woche steigern können (S. 4 oben). Sie sei damit glaubhaft an ihrer psychischen und physischen Belastbarkeitsgrenze gewesen (S. 4 unten). Aufgrund der physischen und psychischen Einschränkungen werde zurzeit die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht gegeben gesehen (S. 5 unten). 4.9

Dipl. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, führte in seiner Beurteilung vom 1 9. Mai 2017 (Urk. 9/157 S. 2 f.) aus, die Eingliederungsmassnahmen seien abgebrochen worden, da die Beschwerdeführerin das Pens um nicht über 3 Stunden habe steigern können; es habe sich keine verwertbare Arbeitsleistung für den ersten Arbeitsmarkt ergeben. E s bestehe (somit) eine Diskrepanz zwischen der medizinisch-theoretischen Beurteilung und der tatsächlich gezeigten Leistung. Zudem seien neue Unterlagen bezüglich der HWS eingereicht worden (S. 2 unten). Er empfahl eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (S. 3 oben).

Med. pract . G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, veranlasste das Einholen weiterer Unter lagen (Urk. 9/157 S. 3 Mitte) und führte sodann in ihrer Beurteilung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 9/157 S. 4 f.) unter anderem aus, im Vergleich zum C.___ -Gutachten sei kein neuer psychiatrischer Sachverhalt ausgewiesen (S. 4 Mitte). Mit dem MRI vom November 2016 sei zwar ein neuer Befund erhoben worden, die zugrundeliegenden Beschwerden bestünden jedoch seit Jahren, also auch im Zeitpunkt des Gutachtens. Die verordneten Therapien liessen ebenfalls keine schwerwiegende Veränderung des Gesundheitszustands vermuten (S. 4). Den Leis tungsabrechnungen der Krankenkasse (vgl. Urk. 9/148) sei keine Veränderung (Zunahme) der ärztlichen Interventionen seit Beginn der Eingliederung zu ent nehmen (S. 4 unten). 4.10

Dr. D.___ (vorstehend E. 4.5) führte in seinem Schreiben vom 2 9. November 2017 (Urk.

6) unter anderem zur Bemerkung im Gutachten, die Patientin habe immerhin wegen eines Todesfalles in ihre Heimat fliegen können, aus, die Angst, im Dunkeln überfallen zu werden, gehöre in eine andere Kategorie als Flugangst in behüteter Gesellschaft, und kulturell bedingt habe für die Patientin die Teil nahm e an der Beerdigung einen hohen Stellenwert gehabt (S. 1 unten).

5. 5.1

Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Verwertbarkeit des C.___ -Gutachtens, dies bezüglich der dagegen beschwerdeweise erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 7 ff.) und bezüglich der rechtsprechungsgemässen Vorgaben für ein strukturiertes Be weisverfahren (vorstehend E. 1.4). 5.2

In der Beschwerde (Urk.

1) wurde geltend gemacht, das Gutachten bilde nicht ab, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an erheblichen gesundheitlichen Be schwerden leide, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit unverändert einschränkten (S. 7 Ziff. 2a). Die Bedrohung durch den Ex-Ehemann werde zu Unrecht unterbewertet, obwohl diese «unverändert vorhanden» sei und die Beschwerdeführerin weiterhin erheblich ängstige und beeinträchtige. Sie habe den Wohnort mehrfach ge wech selt und lebe nach wie vor sozial sehr zurückgezogen (S. 8). Folgt man den Anga ben von Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin 2003, 2006 und 2013 untersucht hat, dann ist die genannte Bedrohung nicht «unverändert vor han den», sondern «immerhin etwas in den Hintergrund getreten» und «zumindest partiell entaktualisiert » (vorstehend E. 4.1). Zudem trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin den Wohnort gewechselt hat, nämlich im Januar 2003 (Urk. 9/42) und sodann vor Juli 2010 (vgl. Urk. 9/65), mithin letztmals vor vielen Jahren. Damit verliert der erhobene Einwand erheblich an Plausibilität.

Die im Gutachten getroffene Annahme einer erheblichen Verbesserung der Ge sund heit sei angesichts des zuvor jahrelang unverändert schlechten psychischen Gesundheitszustandes und auch im Vergleich mit den Ergebnissen der aus führ lichen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. Z.___ im April 2013 nicht nachvollziehbar und auch nicht überwiegend wahrscheinlich; diese habe ausdrücklich auf Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin hingewiesen, welche die Bewältigung der Unfallfolgen erschwerten (S. 8 Ziff. 2b). Dr. Z.___

hat in ihrer Beurteilung von 2013 (vorstehend E. 4.1) nicht ausgeführt, der Gesundheitszustand habe sich im Zeitverlauf nicht verbessert, sondern ledig lich - in ihrem Text allerdings nicht näher umschriebene - Persönlichkeitszüge erwähnt, die nach dem Abklingen der direkten Unfallfolgen der Bewältigung und der Lebensbewältigung Grenzen setzen würden. Wie es sich damit verhält, ist im Zusammenhang mit dem strukturieren Beweisverfahren (nachstehend E. 5.3) zu erörtern.

Bezüglich der nach wie vor bestehenden unfallbedingten, somatischen Be schwerden

geh e das Gutachten zu Unrecht von Selbstlimitierung,

Symptom aus weitung und Krankheitsgewinn und ähnlich negative n Beurteilungen aus, dies im Gegensatz zur Beurteilung der Suva, die nach wie vor somatische Unfallfolgen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anerkenn e und eine Rente ausgehend

von einem Invaliditätsgrad von 38 % ausrichte (S .

9 Ziff. 2d). Dieser Einwand verkennt, dass die Suva ihre n Entscheid nicht in Abweichung vom Gutachten getroffen, sondern sich vielmehr auf eben dieses Gutachten abgestützt hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Aktenverzeichnis vom 1 8. Juli

2017 (Urk. 9/149/1-6), wo auf den Eingang des C.___ -Gutachtens am 1. Juni 2016 (als Akten-Nummer 171) keine weiteren medizinischen Unterlagen mehr aufgeführt sind, sondern sogleich die Revisionsverfügung vom 2 1. Juni 2016 (als Akten-Nummer 181) mit dem auf 38 % festgesetzten Invaliditätsgrad. Gleiches gilt für die genannte Verfügung (Urk. 9/111) selber, in welcher ausdrücklich (und aus schliesslich) auf die Abklärungen der Invalidenversicherung Bezug genommen und die Arbeitsfähigkeit so umschrieben wurde wie im C.___ -Gutachten (S. 2 Mitte). Auch im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2017 (Urk. 9/129) wurde das C.___ -Gutachten angeführt (S.

3 lit . F) und unmittelbar anschliessen d die Revisionsverfügung (S. 3 lit . G). Damit erweist sich der Hinweis auf den Entscheid als nicht stichhaltiger Einwand gegen das Gutachten.

Nachdem neben den unfallbedingten Beschwerden auch noch krankheitsbedingte Beschwerden hinzukämen, unter anderem die Folgen der Magenband-Operation, sei jedenfalls nach wie vor ein rentenerheblicher Invaliditätsgrad ausgewiesen (S.

9 Ziff. 2d). Welchen Einfluss die 2012 erfolgte und erfolgreich verlaufene Magenband-Operation auf den Invaliditätsgrad haben könnte, ist nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich.

Die Gutachter hätten zudem darauf verzichtet, sich die frühere Tätigkeit einer Magnetwicklerin genau beschreiben zu lassen (S. 9 Ziff. 2e und 2f). Dies trifft nicht zu, auf Seite 15 des Gutachtens findet sich eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit (vorstehend E. 4.4.2 am Ende).

Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass die beschwerdeweise gegen das Gutachten erhobenen Einwände nicht stichhaltig und somit nicht geeignet sind, die Verwertbarkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. 5.3

Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens hat sich ein Gutachten an den mit BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren (vorstehend E. 1. 4) zu orien tieren. Dies trifft auf das am 1 6. Februar 2016 - mithin nach der Publikation von BGE 141 V 281 - erstattete Gutachten zu. So wurden die psychiatrischen Befunde als lediglich leichtgradig ausgeprägt eingestuft, die - seit jedenfalls 2008 (vor steh end E. 4.2) - erfolgte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung be rück sichtigt, das Fehlen von Komorbiditäten wie auch einer allfälligen Persön lichkeitsstörung festgehalten, die persönlichen Ressourcen und der soziale Kon text gewürdigt und bezüglich der Kategorie der Konsistenz namentlich auf die nicht gleichmässige Einschränkung im nicht-erwerblichen Bereich hingewiesen (vorstehend E. 4.4.3).

Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsver mögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben, mithin die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und ausschliesslich funktio nelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 144 V 50 E. 3.4), ist demnach klar zu bejahen.

Somit ist auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein s trukturierte s Beweisverfahren auf das Gutachten abzustellen. 5.4

Weiter wurde in der Beschwerde (Urk. 1) geltend gemacht, die Beschwer de gegnerin hätte entsprechend der RAD-Beurteilung ein neues Gutachten einholen müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1a). Wohl trifft zu, dass RAD-Arzt dipl. med. F.___ am 1 9. Mai 2017 eine erneute Begutachtung empfahl, was er mit einer Diskrepanz zwischen medizinisch-theoretischer Beurteilung und gezeigter Leistung sowie dem Eingang neuer Unterlagen bezüglich HWS begründete.

Dem wurde jedoch schon RAD-intern nicht gefolgt. Med. pract . G.___ ver anlasste den Beizug weiterer Unterlagen und kam gestützt auf diese zum begrün deten Schluss, namentlich die als neuer Befund erhobenen HWS-Beschwerden seien schon im Zeitpunkt des Gutachtens vorhanden gewesen, und auch die Leis tungsabrechnungen der Krankenkasse liessen nicht auf eine näher zu über prü fen de

Veränderung des Gesundheitszustands schliessen (vorstehend E. 4.9). Im Ver gl eich zu den im Gutachten gestellten Diagnosen wurde im November 2016 lediglich eine bildgebend festgestellte HWS-Problematik berichtet (vorstehend E. 4.7). Eine solche wurde aber, ohne in die Diagnosestellung aufgenommen zu werden, schon im Rahmen der orthopädischen Befunderhebung im Gutachten angeführt (vor stehend E. 4.4.2; Gutachten S. 6 Mitte).

Die Schlussfolgerung, es könne betreffend die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das Gutachten abgestellt werden und es sei keine erneute Begutachtung erforderlich, erweist sich damit als gerechtfertigt. 5.5

Sodann wurde in der Beschwerde (Urk.

1) geltend gemacht, in der Begründung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, nämlich dass die Beschwerdeführerin im Alltag keine ängstlichen Einschränkungen zeige, denn sie könne unter anderem mit dem Flugzeug in die Türkei fliegen und mit dem Auto zur Begutachtung fahren, und gehe zudem regelmässig Schwimmen (S. 10

Ziff. 3a) .

In der Verfügung (Urk.

2) wurde unter anderem ausgeführt, der begutachtende Psychiater habe keine wesentlichen Angstsymptome feststellen können, im Alltag zeige d ie Beschwerdeführerin kaum ängstliche Einschränkungen. Darauf folgte eine Aufzählung verschiedener Aktivitäten (S. 2 Mitte) . Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass sich im Gutachten keine - unzutreffende – Fest stellung über eine Anreise mit dem Auto findet, sondern vielmehr festgehalten wurde, sie sei alleine mit dem Zug gekommen (S. 34 Mitte); und die in der Ver fügung angegebene Aufzählung von Aktivitäten erfolgte nicht im Zusammen hang mit der Frage ängstlicher Einschränkungen im Alltag, sondern bezogen auf den Tagesablauf und die Freizeitgestaltung (S. 34 Ziff. 3.2.6) und die vorhan denen Ressourcen (S. 42 Ziff. 7.3).

Daraus ist zu schliessen, dass die kritisierte Passage in der Verfügungsbegründung eine unsorgfältige und teilweise unzutreffende Wiedergabe des Gutachtens - in diesem Punkt - darstellt. Inwiefern dies eine Verletzung der Begründungsp f licht (Urk. 1 S.

10 Ziff.

3) darstellen und inwiefern es die materielle Richtigkeit der Ver fügung beeinträchtigen

sollte, ist aber weder dargetan worden noch ersicht lich. 5.6

Weiter wurde in der Beschwerde (Urk.

1) geltend gemacht, rechtspre chungs ge mäss sei in einer Konstellation wie der vorliegenden die Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Wiedereingliederung durch die Beschwerde gegnerin gezielt zu prüfen (S. 13 Ziff. 5b). Wenn es der Beschwerdeführerin (ge meint wohl: Beschwerdegegnerin) nicht gelinge, die Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, dann sei ihr auch die bisherige Rente weiter auszurichten (S. 15 Ziff. 5 h).

Einen solchen Automatismus sieht die R echtsprechung (vorstehend E. 1.5) aber gerade nicht vor. Vielmehr geht es darum, in den betreffenden Fä llen die ver sicherte Person bei ihrem Bemühen um eine Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Wenn dies - wie hier - r echtsprechungsgemäss stattfindet, sich dabei aber herausstellt, dass nicht die Leistung erbracht wurde, die gemäss der verbindlichen medizinisch-gutachterlichen Feststellung zumutbarerweise erwartet werden könnte, führt dies nicht dazu, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit gleich sam ersetzt würde durch diejenige, die der gezeigten Leistung entsprechen würde. 5 .7

Schliesslich wurde in der Beschwerde (Urk.

1) geltend gemacht, die Beschwerde gegnerin hätte nach dem Scheitern der Eingliederungsmassnahmen - unter anderem - einen zweiten Vorbescheid erlassen sollen (S. 5 f. Ziff. 1b), zumal der RAD-Arzt dipl. med. F.___ am 1 9. Mai 2017 «von keiner verwertbaren Arbeits leistung für den ersten Arbeitsmarkt» ausgegangen sei (S. 6 oben).

Das Zitat ist irreführend, denn es handelte sich dabei klarerweise nicht um eine von dipl. med. F.___ getroffene Feststellung, sondern um seine Wiedergabe dessen, was im Abschlussbericht über die Eingliederungsmassnahmen (vorsteh end E.

4.8) ausgeführt worden war (vorstehend E. 4.9). Nachdem die Beschwerde gegnerin schon mit Vorbescheid vom 1. April 2016 (Urk. 9/101) die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt hatte und daraufhin seitens der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen angemahnt wurden und durch die Beschwerde geg nerin - wenn auch erfolglos - veranlasst und durchgeführt wurden (vorstehend E. 4.8), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die daran anschliessende Rentenaufhebung noch einmal mit einem Vorbescheid in Aussicht zu stellen gehabt hätte . 5.8

Die Beschwerdegegnerin hat dem Einkommensvergleich (Urk. 9/99) als Validen einkommen einen statistischen Tabellenlohnwert zugrunde gelegt, dies mit der Begründung, bei der Leistungszusprache

im Jahr 2004 sei auf Arbeitgeberan ga ben von 2001 abgestellt worden, die « nun veraltet » seien (S. 1 Mitte).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erziel ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin übte seit 1. September 1988 bis zum Eintritt des Gesund heitsschadens im Januar 2000 bei der gleichen Arbeitgeberin die gleiche Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/9). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass sie diese Tätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Für die gegenteilige Annahme gibt es weder in den Ausführungen der Beschwer de gegnerin noch sonst in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Somit ist vom damals erzielten Einkommen auszugehen.

Gemäss Feststellungsblatt vom 2 4. Mai 2004 (Urk. 9/30) ging die Beschwerde gegnerin von einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 58'500. im Jahr 2001 aus (S. 1 Mitte). Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung vom Indexstand 2' 245 im Jahr 2001 auf den Indexstand 2'686 im Jahr 2015 (Bun desamt für Statistik, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Frauen) anzu passen, was rund Fr. 69 ' 991 .--

ergibt (Fr. 58'500. -- : 2' 245 x 2'686). 5.9

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom (tiefst möglichen) Tabellenlohn im Jahr 2015 von rund Fr. 51'956.-- und der atte stierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % ausgegangen, womit rund Fr. 41'564.- (Fr. 51’956.-- x 0.8) resultierten (Urk. 9/99 S. 1).

Dagegen wurde eingewendet, dies sei «unrealistisch hoch», und angesichts der gesundheitlich bedingten Einschränkungen sei ein Leidensabzug

(von 25 %) angezeigt (Urk. 1 S. 12 Ziff. 4b). Gemäss gutachterlicher Beurteilung (vorstehend E. 4.4.4) sind Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelas tung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung leidensangepasst. Diese nicht erheblichen Einschränkungen rechtfertigen keinen Abzug vom Tabe llenlohn (vgl. vorstehend E. 1.7). 5.10

Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 69 ' 991 .-- (vorstehend E. 5.8) und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'564.-- (vorstehend E.

5.9) auszugehen, womit die Einkommenseinbusse Fr. 28 ' 427 .-- beträgt, was einen Invaliditätsgrad von 40.61 % und damit rund 4 1 % ergibt.

Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente, dies ab dem Zeitpunkt der in der Verfügung vom 7. November 2017 vorgenommenen Leistungsanpassung, mithin ab 1. Januar 2018 .

In diesem Sinn ist die gegen die genannte Verfügung erhobene Beschwerde gut zuheissen. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 6.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung vom 6. Juli 2018 (Urk. 11/2) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'786.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. November 2107 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’786 .20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher