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IV.2017.01324

Einschätzung Gutachter kann gefolgt werden; dass die Alkoholsucht die depressive Störung verschlimmert, schliesst eine Rente infolge der komorbiden Depression nicht aus. Indikatorenprüfung. Teilweise Gutheissung. (BGE 9C_334/2019)

Zürich SozVersG · 2019-03-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, war von August 2010 bis Ende März 2014 als Senior Consultant bei der Y.___ AG in einem 60 %-Pensum angestellt ( Urk. 9/22 und Urk. 9/58) . Vorher war er bei der Z.___ GmbH Teilzeitangestellter und gleichzeitig teilzeitlich als Selbständiger erwerbstätig (vgl. Standortgespräch vom 2 4. Mai 2012 ,

Urk. 9/21 ; vgl. auch Urk. 9/16 ).

Am 1

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, war von August 2010 bis Ende März 2014 als Senior Consultant bei der Y.___ AG in einem 60 %-Pensum angestellt ( Urk. 9/22 und Urk. 9/58) . Vorher war er bei der Z.___ GmbH Teilzeitangestellter und gleichzeitig teilzeitlich als Selbständiger erwerbstätig (vgl. Standortgespräch vom 2 4. Mai 2012 ,

Urk. 9/21 ; vgl. auch Urk. 9/16 ).

Am 1

Dispositiv
  1. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung, Angstzustände sowie eine Alkoholabhängigkeit zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 9/5). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hält nisse ab , holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 9/19, Urk.  9/27, Urk.   9/39, Urk.  9/40, Urk.  9/50, Urk.  9/63 und Urk.  6/65) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk.  9/16 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeit geber fragebogen vom
  2. Juli 2012; Urk. 9/22). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher am 1
  3. Januar 2014 darüber berichtete ( Urk.  9/48). Da sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen subjektiv nicht in der Lage sah, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, schloss die IV-Stelle die Abklärung um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 1
  4. Mai 2014 ab (Urk.   9/57). A usge hend von einer durch das Abhängigkeits verhalten begründeten Arbeits unfähig keit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2
  5. August 2014 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/67). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2
  6. September 2014 (Urk. 9/72) sowie ergänzend am 27.   November 2014 Ein wand ( Urk.  9/99) und legte diverse Arztberichte bei (Urk. 9/79-87, Urk.  9/89-92 und Urk.  9/96). Die IV-Stelle veranlasste eine weitere psychiatrische Begutach tung bei Prof. Dr.  med. B.___ , FMH Neurologie sowie FMH   Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 3
  7. April 2015 darüber berichtete ( Urk.  9/112), und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. August 2015 eine Schaden minderungs pflicht im Rahmen einer Ent wöhnungs behand lung, sprich einer kompletten Such t mittelabstinenz für mindestens sechs Monate ( Urk.  9/118). Im Verlauf wurden weitere Arztberichte ( Urk.  9/12 1, Urk.  9/130, Urk. 9/132, Urk.  9/134, Urk.  9/151, Urk.  9/157, Urk.  9/171, Urk.  9/176 und Urk.  9/187 ) zu den Akten gelegt . Am 2
  8. Juni 2017 nahm der Versicherte zur medizinischen Aktenlage Stellung ( Urk.  9/186), woraufhin die IV-Stelle bei Dr.  med. C.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) , eine aktenbasierte Einschätzung einholte (vgl. Feststellungsblatt; Urk.  9/192). Mit Verfügung vom
  9. November 2017 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk.  2).
  10. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
  11. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts verbeiständung zu gewähren (Urk. 1), wobei er letzteres Gesuch mit Eingabe vom 1
  12. Januar 2018 zurückzog ( Urk.  7).      Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
  13. Januar 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2
  14. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  10). Am
  15. Februar 2019 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ( Urk.  12 ) zu den Akten .
  16. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits scha den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdi gung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). 1.3 1.3 .1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  18. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.   6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3.2      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE   140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
  19. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE   143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
  20. März 2018 E. 4.2.1).      Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  21. März 2018 E. 7.4). 1.4      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.5      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK   1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  22. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom
  23. November 2017 ( Urk.  2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärung habe ergeben, dass die Arbeits unfähig keit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeits verhalten begrün det sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die auferlegte Schaden minderungs pflicht nicht umgesetzt, obwohl sich die Prognose drastisch ver bessern würde, wäre er dauernd abstinent . 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2017 ( Urk.  1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage zeige eindeutig, dass nicht die Alkoholproblematik, sondern die Depression im Vordergrund des Leidens stehe. Die entgegengesetzte Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Im Übri gen sei auch dann von Invalidität auszugehen, wenn die Alkoholsucht als Ursache betrachtet werden würde, da die psychische Krankheit das Ausmass eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens erreicht habe.
  24. 3.1      3.1.1      Seit Februar 2012 war der Beschwerdeführer bei Prof. Dr.  med. D.___ in psychiatrischer Behandlung. Sie diagnostizierte eine depressive Symptomatik und Angstzustände, welche zu einem zunehmenden Alkoholkonsum führen wür den (vgl. Arztbericht vom
  25. Juni 2012; Urk.  9/19) . Im September 2012 begab sich der Beschwerdeführer in die Klinik E.___ (vgl. Arztbericht vom 2
  26. November 2012; Urk.  9/27) , wo eine seit 1990 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) bei Dysthymia (ICD-10: F 34.1) und einem Status nach Krampfanfall im Mai 2011 diagnostiziert wurde. Ausserdem bestehe seit dem Jahr 2000 eine Alkohol abhängigkeit (ICD-10: F10.21). 3.1.2      D ie Beschwerdegegnerin veranlasste eine Begutachtung bei Dr.  A.___ , welche am 1
  27. Januar 2014 statt fand (vgl. Urk.  9/48) . Dr.  A.___ führte aus , der Beschwerde führer beschreibe eine seit vielen Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, welche spätestens mit dem Tod der Mutter im Jahr 1995 ihren Anfang genommen habe. Zusätzlich hätten sich diffuse Ängste entwickelt, welche zu einem Vermeidungsverhalten geführt hätten. Ausserdem habe der Beschwerde führer eine zunehmende Überforderung im Beruf geschildert mit der Mühe sich abzugrenzen und daraus resultierendem Stress und Er schöpfung sowie depressi ven Symptomen (vgl. dazu auch Zusammenfassung der Kranken geschichte vom 12. September 2014; Urk.  9/79) . Erleichterung habe er im Trinken von Alkohol gefunden, wodurch sich mit der Zeit ein Entlastungstrinken entwickelt habe. Auf grund dessen habe er sich mehrfach in stationäre Behandlung begeben, einerseits im Sinne von Entzugsbehandlungen, andererseits zur Behandlung der Depression (vgl. Arzt berichte der p sychiatrischen K linik F.___ vom
  28. Januar 2012 [ Urk.  9/90], vom
  29. März 2012 [Urk.   9/82], vom 2
  30. Mai 2012 [ Urk.  9/91], vom 3
  31. April 2013 [ Urk.  9/84], vom 2
  32. November 2013 [ Urk.  9/85], vom 12.   Dezember 2013 [ Urk.  9/92], sowie die Arzt berichte der Klinik E.___ vom 31. Januar 2013 [ Urk.  9/83] und des Psychiatrie zentrums G.___ vom 18. Februar 2011 [ Urk.  9/89]) . Dr.  A.___ hielt zusammenfassend fest, die depressive Störung sei als die Hauptdiagnose zu betrachten, mit einer Chronifi zierung über die Jahre und der sich daraus entwickelnden Komplikation einer Alkohol abhängigkeit. Die phobische Störung verstärke die Problematik und führe mit den genannten Diagnosen zur weiterhin bestehenden Arbeits unfähigkeit. 3.2 3.2 .1      Der angefochtenen Verfügung vom
  33. November 2017 ( Urk.  2) lag in medi zini scher Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Prof.   Dr.   B.___ vom 3
  34. April 2015 ( Urk.  9/112) zugrunde. 3.2 .2      Prof. Dr.  B.___ konstatierte, im Vordergrund des aktuellen psycho patho logi schen Bildes stehe die depressive Symptomatik. Es zeige sich ein mittelgradig depressives Bild mit gedrückter Stimmung, Affektstarre und Reduktion der Freud und Interessefähigkeit sowie weiteren somatischen Symptomen ohne psycho ti sche Symptome. In der Persönlichkeitsstruktur sei eine erhöhte Rigidität bei anankastischen Anteilen auf der Basis ängstlich-unsicherer Züge auffällig. Unter dem Medikament Ritalin seien die vordiagnostizierten Symptome eines Aufmerk samkeitsdefizit Syndroms (ADHS) kompensiert. Die Haaranalyse habe die regel mässige Einnahme des Medikamentes objektiviert. Der Beschwerdeführer habe sozial- und agoraphobische Ängste geäussert, diese würden jedoch zu den depressiven Anteilen zurücktreten. Weiter liege eine psychische und Verhaltens störung durch Alkohol vor. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration angegeben, derzeit nicht abstinent zu sein und in regelmässiger suchtspezifischer ambulanter Behandlung zu stehen. Aktuell konsumiere er täglich vier bis fünf Einheiten mit einer Alkoholmenge von 48 bis 60 g Alkohol. Er befinde sich aber in einem Therapieprogramm «Kontrolliertes Trinken» im Einzelsetting und nehme die 1-2 wöchentlichen Termine zuverlässig wahr (vg l. dazu auch Arztbericht der i ntegrierten Psychiatrie H.___ vom 1
  35. November 2014; Urk.  9/96) . Prof. Dr.  B.___ hielt diesbezüglich fest, gemäss den haaranalytischen Unter suchungen des Instituts für Rechtsmedizin Zürich sei eine Ethylglucuronid kon zentration > 100 pg /mg aufgefunden worden, welche für den Zeitraum Ende Januar bis Mitte April 2015 einen starken, chronischen Alkoholkonsum beweisen würde, der über den vom Beschwerde führer angegebenen Trinkmengen liege. Darüber hinaus habe die Haaranalyse einen Gebrauch des Pharmakons Diphenhydramin ( Benocten ) gezeigt, welcher der Beschwerdeführer während der Exploration verschwiegen habe ( Urk.  9/112/76).      Weiter äusserte Prof. Dr.  B.___ , es würden in der Beurteilung der Ätiologie einer Alkoholab hängig keits erkrankung zur Differenzierung einer primären von einer sekundären Sucht keine objektiven Laborparameter vorliegen, so dass die Beurteilung auf klinischem Niveau zu treffen sei. Auf der Grundlage einer frühen Störung habe sich beim Beschwerdeführer nach mehreren Unterbrüchen in der Zeit der Kindheit und Jugendzeit (frühe r Tod des Vaters, schwere Erkrankung der Schwester, finanzieller Niedergang der Familie) nach dem Tod der Mutter eine depressive Störung und Angsterkrankung entwickelt. Der Beschwerdeführer habe dann - höchstwahrscheinlich in selbsttherapeutischer Absicht - angefangen Alkohol zu konsumieren, so dass anfänglich von einer sekundären Sucht aus zu gehen sei. Bei wahrscheinlich hereditärer Belastung (Hinweise im Akten material, dass sowohl der Vater, wie auch die Mutter eine alkoholbedingte Problematik gehabt hätten) und ungünstigen psychosozialen Umständen sei der ursprünglich funktionelle Aspekt des Alkoholkonsums im Sinne einer angst lösenden und ent spannenden Wirkung zunehmend zu Gunsten einer süchtigen Eigendynamik ver loren gegangen. Ab dem Jahre 2004 seien Kontroll verlust und Entzugssymptome bekannt, ab dem Jahr 2007 Alkoholfolge erkrankungen mit Leberwerterhöhung dokumentiert und ab dem Jahr 2011 neuro logische und neuro psychologische Symptome aufgetreten. Damit sei in Bezug auf die Alkohol abhängigkeits erkrankung davon auszugehen, dass wahr scheinlich der Einstieg sekundärer Genese gewesen sei, jedoch sehr bald eine Suchterkrankung im Sinne eines pri mären Trinkens vorgelegen habe. Er empfehle daher eine vollkommene Alkohol abstinenz ( Urk.  9/112/77-78).      Prof. Dr.  B.___ hielt zudem fest, beim Beschwerdeführer würden jedoch unabhängig von der Alkoholerkrankung weitere psychische Leiden bestehen, welche einschränkende Fähigkeitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dies werde unter anderem dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer in einer längeren Phase der Alkoholabstinenz weiterhin depressiv krank gewesen sei und es zu stationären psychiatrischen Hospitalisierungen bei Verschlechterung des depressi ven Bildes gekommen sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe unter ständigem Substanz gebrauch (Alkohol) eine mittelgradige Episode, welche im Verlauf s eit November 2011 chronifiziert habe und mit Schwankungen im Schwe re grad von leicht bis schwer anhalte ( Urk.  9/112/78-79). 3.2 .3      Prof. Dr.  B.___ stellte die Diagnose einer chronifizierten Depression; gegen wärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1), differenzialdiagnostisch eine double depression , mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit seien ( Urk.  9/112/80): - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) - Verdacht auf Störung durch Benzodiazepine; gegenwärtig ständiger Sub stanz gebrauch (ICD-10: F13.25) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung; medika mentös kompensiert (ICD-10: F90.0) - Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD 10: Z73.1) - Emotionale Vernachlässigung als Kind (ICD-10: Z62.4).      Die Depression führe zu einer herabgesetzten Belastbarkeit und Ausdauer fähig keit, die den Beschwerdeführer einschränke. Infolge der anzunehmenden Ver schlechterung durch die Alkoholstörung sei der durch die Depression bedingte Anteil an der Arbeitsunfähigkeit nur schwer einzuschätzen und könne lediglich medizinisch-theoretisch festgelegt werden. Er gehe von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit seit November 2011 von 40 bis 50  % infolge der Depression unter Abzug genannter Anteile aus. Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Alkohol und Benzo diazepinen innerhalb eines Jahres zu rechnen (Urk. 9/112/79). Die Abhängig keitssyndrome würden sich negativ auf die bestehende Depression auswirken ( Urk.  9/112/82). 3.3      Vom
  36. November bis
  37. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer in der Klinik I.___ zur Entzugsbehandlung von Alkohol hospitalisiert und nahm sowohl an einzel psychotherapeutischen Gesprächen sowie am gruppen therapeutischen Therapie programm teil (vgl. Austrittsbericht vom
  38. Dezember 2015; Urk.  9/121). Dabei habe er den Wunsch geäussert, im Rahmen seiner depressiv-ängstlichen Symptomatik eine weiterführende stationäre Therapie im Haus fortführen zu wollen. In der Folge war der Beschwerdeführer wegen einer rezidivierenden depressiven Störung vom 1
  39. Dezember 2015 bis
  40. Februar 2016 auf der Spezial station für Emotionsregulationsstörungen hospitalisiert und nahm am inte gra tiven Therapieprogramm für Emotionsregulationsstörungen SITE teil, welches sich aus Psycho-, Ergo-, Musik- und Bewegungstherapien im Einzel- und Gruppen setting zusammensetzte (vgl. Austritts be richt vom
  41. Februar 2016; Urk.  9/132). D abei habe der Beschwerde führer ein grösseres Bewusstsein über funktionale und dysfunktionale innere Anteile aufbauen und die Klinik in einem emotional stabileren Zustand verlassen können. Bei Austritt empfahlen die Ärzte die Beibehaltung der etablierten psychopharmakologischen Behandlung, die Wei terführung einer ambulanten Psychotherapie sowie die Teilnahme an einer ambulanten Schematherapie-Gruppe (vgl. dazu auch Eintrittsbericht vom
  42. März 2016 [ Urk.  9/134] und Austrittsbericht vom 1
  43. Juli 2016 [ Urk.  9/151/5]). 3.4      Am 1
  44. Oktober 2016 trat der Beschwerdeführer erneut in der Klinik I.___ ein und war bis zum 1
  45. November 2016 hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 2
  46. Dezember 2016; Urk.  9/169/2-5). Die behandelnden Ärzte konstatierten, auf grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomatik mit massiver Niedergestimmtheit, reduziertem Antrieb, innerer Unruhe, sozialer Ängste, Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Ein- und Durchschlaf stö rungen und Gedankenkreisen (lä nger als zwei Wochen anhaltend) sei von einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD 10: F33.2) auszugehen. Zusätzlich bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sozialen Phobie (ICD-10: F41.0), die sich in der Angst in zwischen menschlichen Situationen, wo sich der Beschwerdeführer im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit wähne und sich blamieren oder peinlich auffallen könne, sowie in der Furcht davor, dass andere diese Angst anhand vegetativer Anzeichen bemerken könnten, zeige. Darüber hinaus bestehe eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21). Weiterhin zeige der Beschwerdeführer eine Akzen tuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig anankastische Züge und ängstlich-vermeidende Anteile (ICD-10: Z73) mit übermässigen Zweifeln, Perfektionismus, Skrupelhaftigkeit und Leistungsbezogenheit sowie grosser Mühe im Delegieren, wodurch sich der Beschwerdeführer beim Bewältigen von Aufgaben behindere. Die ängstlich-vermeidenden Anteile würden sich in Selbstunsicherheit und stän digen Gefühlen von Anspannung und Besorgtheit sowie dem Vermeiden von sozialen und beruflichen Aktivitäten zeigen. Die behandelnden Ärzte hielten fest, d ie Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei als Sekundärproblematik zu verst ehen und d ie chronische rezidivierende depressive Störung, vor dem Hintergrund der erlebten emotionalen Vernachlässigung , würde als Primärproblematik betrachtet werden. 3.5      Aufgrund hausärztlicher Überweisung war der Beschwerdeführer vom 1
  47. bis 18. Januar 2017 im Spital J.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht vom 1
  48. Januar 2017 ( Urk.  9/169/12-14) wurde festgehalten, laborchemisch zeige sich ein stark erhöhter Cholesterin- sowie ein übermässig erhöhter Triglycerid -Wert, weshalb der Verdacht auf ein Chylomikronen -Syndrom gestellt werde. Am ehesten sei von einer primären familiären Hypertriglyceridämie mit wiederholter akuter Aggra vation bei übermässigem Alkoholkonsum auszugehen. Differenzial diagnostisch könne eine familiäre kombinierte Fettstoffwechselstörung oder ein Remnant disease in Betracht gezogen werden. 3.6      Die behandelnden Ärzte der Klinik I.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 9.  März 2017 ( Urk.  9/176 , vgl. auch Arztbericht vom 2
  49. Mai 2017 [ Urk.  9/187] ) fest, der Antrieb des Beschwerde führers sei nach wie vor stark eingeschränkt. Er habe Zwangs gedanken bis Gedankendrängen und sei in Bezug auf die Arbeit per fektionistisch veranlagt. Ausserdem könne er nur schwer Prioritäten setzen. Anforderungen, Aufträge etc. würden zur allgemeinen Überforderung führen, da er zu hohe Selbstansprüche habe. Ferner habe er interpersonelle Schwierigkeiten im Umgang mit Emotionen, Gefühlswahr nehmungen und -ausdruck, habe starke Aggressionshemmungen und könne sich nur schwer aktiv gegenüber An forde rungen und Erwartungen anderer abgrenzen. Weiter bereite es ihm Mühe , direkt und klar zu kommunizieren sowie proaktiv Probleme anzusprechen. All dies würde rasch zu einer psycho physischen Erschöpfung mit Reizüberflutung und dann zu Rückzugs verhalten führen. Der Beschwerdeführer sei immer noch in psychiatrisch-psycho therapeutisch er und störungsspezifisch er sowie begleitend psychopharmako therapeutisch er Be handlung, wobei er regelmässig und zuver lässig zu den wöchentlichen psycho therapeutischen Sitzungen erscheine . Ausser dem erhalte der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 von der psychiatrischen Spitex Unterstützung im Bereich Administration und Haushalt. In Bezug auf eine Genesung der schweren Persönlichkeitsstörung äusserten die Ärzte keine gute Prognose. Es könne aber eine Verbesserung der Symptome, der Beziehungsfähig keit, der Lebens qualität und des körperlichen Gesundheits zustandes erreicht wer den. Sie empfahlen die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie sowie eine Tätigkeit in einem Arbeitszentrum im Umfang von maximal 2 x 4 Stunden pro Woche und sofern möglich im technisch-mechanischen oder IT-Bereich. Eine finanzielle Sicherheit und eine Tagesstruktur, die ihn nicht über fordere (kein hoher Leistungsdruck), aber doch von seiner Anhedonie , inneren Leere und Zwangs gedanken ablenke, könne die Krankheitssymptome und in der Folge auch den Alkoholkonsum verringern und die allgemeine Lebens- und Beziehungs qualität des Beschwerdeführers verbessern. 3.7      Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr.  C.___ am 1
  50. April 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk.  9/192 S. 9f) . Sie hielt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht, wonach der Beschwerdeführer für mindestens sechs Monate vollständig abstinent sein solle, nicht eingehalten worden sei. Die Prognose würde sich drastisch verbessern, wäre der Beschwerdeführer dauernd abstinent. Sie empfehle, die Therapie auf eine anhaltende, totale Abstinenz zu fokussieren, denn auch eine Suchterkrankung könne zu veränderten Persönlichkeitszügen und einer depressiven Symptomatik führen. 3.8      Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiterer B ericht der Klinik E.___ vom 27.  November 2017 ( Urk.  12) zu den Akten gelegt. Darin äusserten die behandelnden Ärzte, der Beschwerdeführer habe sich vom 2
  51. Juli bis 16. November 2017 in stationärer Behandlung, erst in Entzugsbehandlung und ab dem 1
  52. August 2017 in Entwöhnungstherapie, befunden. Im psycho therapeu tischen Einzelsetting seien insbesondere die Suchtproblematik sowie die depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. Während der Behandlung sei es zu keinem Konsumereignis von Alkohol gekommen (alle durchgeführten Kontrollen seien negativ gewesen) und der Beschwerdeführer habe in einem ins gesamt psychisch stabileren Zustand entlassen werden können.
  53. 4.1      Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr.  B.___ vom 3
  54. April 2015 (Urk. 9/112 ) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 4-57 ) . D e r Gutachter erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde (S. 67-69 ) und Diagnosen (S. 80 ) und setzte sich mit den vo m Beschwer de führer geklagten Beschwerden auseinander (S. 63f. ) . Zudem wurden die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (S. 76-79 ) sowie die ergangenen Arztberichte umfassend gewürdigt (S. 71-76) . Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5 ). 4.2      Prof. Dr.  B.___ erachtete den Einstieg in die Suchterkrankung als anfänglich sekundär, wobei er nebst der depressiven Störung und Angsterkrankung auch eine vermutlich hereditäre Belastung sowie ungünstige psychosoziale Umstände als begünstigend bzw. auslösend nannte ( Urk.  9/112/77). Ob die Alkoholabhän gigkeit im Wesentlichen als Folge der depressiven Störung bzw. der Angsterkran kung zu betrachten ist, mag daher fraglich sein, ist jedoch insoweit irrelevant als der Gutachter eine von der Suchterkrankung abgrenzbare psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannte, die auch unter Abstinenz angehalten hat ( Urk.  9/112/78). Diese weiteren psychischen Leiden wurden nicht nur vom Gutachter, sondern auch von den behandelnden Psychiatern sowie vom Vorgutachter Dr.  A.___ als eigenständige Erkrankungen genannt, die im Zeit punkt des Einstiegs in den übermässigen Alkoholkonsum bereits bestanden haben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters erweisen sich nach dem Gesagten als schlüssig. Entgegen der Beschwerde gegnerin kann daher die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht einzig dem Suchtleiden zugeschrieben wer den, auch wenn – wie der Gutachter und behandelnde Ärzte einräumen – die Behandlung der depressiven Störung und Angsterkrankung durch den fortge setzten Konsum erschwert wird und der Gutachter daher eine vollkommene Alkoholabstinenz empfiehlt. Daran vermag auch die Stellungnahme der RAD Ärztin, wonach die Suchterkrankung selbst zu depressiver Symptomatik führen könne, (E. 3.7) nichts zu ändern, zumal der Gutachter eine solche Kausalität oder eine sofort eintretende Wirkung bei Abstinenz nicht darstellte und gestützt auf seine Darlegung der Wechselwirkung nicht davon auszugehen ist, dass eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bereits mit Abstinenz eintritt.      Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration unter Substanzgebrauch und Prof. Dr.  B.___ erachtete einen Anteil der Arbeitsun fähigkeit im Sinne der herabgesetzten Belastbarkeit und Ausdauer als suchtbe dingt, dennoch schätzte er die depressionsbedingte Minderung ent sprechend des Schweregrades ihrer Ausprägung medizinisch-theoretisch auf 40 bis 50  % . Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer (noch) nicht an einer die Arbeitsfähig keit einschränkenden somatischen Krankheit. Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit basiert zumindest teilweise auf der rezidivierenden depressiven Störung, welche im Verlauf seit November 2011 chronifizierte und mit Schwankungen im Schweregrad von leicht bis schwer anhält, im Zeitpunkt der Begutachtung auf mittelschweren Grades eingeschätzt wird. Entsprechend der mit Urteil des Bun desgerichts 8C_841/2016 vom 3
  55. November 2017 geänderten Rechtsprechung ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand der in BGE 141 V 281 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (E. 1.3.3). Das Gutachten von Prof. Dr.  B.___ erging vor der Rechtsprechungsänderung. Damit verliert das nach alten materiell-rechtlichen Anforderungen ergangene Gutachten vom 3
  56. April 2015 nicht per se seinen Beweiswert. Zu prüfen ist, ob es - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsan wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funkt ionelle Ausfälle bei der medizi nischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.   5.2.2; Art.  7 Abs.  2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchs frei festgestellt sind und somit den versiche r ungsmedizinischen Vorgaben Rech nung getragen wurde (BG E 141 V 281 E. 6 S.  307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2018 vom
  57. Juli 2018, E. 2.2.2). 4.3 4.3.1      Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass der psy chiatrische Gutachter aufgrund der Symptome ( Affektstarre, reduzierte Freud fä higkeit, Interessensverlust, verminderter Antrieb, reduzierte Vitalgefühle, sozialer Rückzug, redu ziertes Selbstwerterleben etc.; vgl. Urk.  9/112/69 ) eine mittel gra dige Episode einer rezidivierenden de pres siven Störung (ICD-10: F33.1 ) diagnosti zierte (vgl. E. 3.2). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt. 4.3.2      Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).      Hinsichtlich des Therapieverlaufs wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerde führer in der Klinik K.___ eine wöchentliche psycho therapeu tische Behandlung und Verhaltenstherapie absolviere und seit Jahren in ambu lanter, teilstationärer und stationärer psychiatrischer Behandlung stehe , wobei er den Psychiater nur bei Bedarf sehe. Ausserdem erfolge eine pharma kologische Behandlung (vgl. Urk.  9/112/66) . Wohl wird von einer Alkoholabstinenz, die dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar wäre, eine Besserung des psychischen Grundleidens erwartet und war der Beschwerdeführer – ausser im stationären Rahmen – bisher nicht in der Lage, die Alkoholabstinenz über längere Phasen durchzuhalten, weshalb die optimale Kooperation in Frage steht. Indes sollen die abstinenten Phasen zunehmend länger geworden sein (vgl. Urk.  9/138, Urk.  9/131, Urk.  9/151) und stellte sich der Beschwerdeführer seit November 2015 wiederholt stationären Behandlungen, welche anfänglich dem Entzug (
  58. Novem ber bis
  59. Dezember 2015) wie anschliessend auch der Behandlung der Grunder krankung dienten (vgl. E. 3.3, E. 3.4). Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer zuverlässig in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht und seit Jahren auch pharmakologische Behandlung in Anspruch nimmt, sich auch wiederholt einer Elektrokonsvulsionsbehandlung unterzogen hat, ( Urk. 9/112/71 ff.; vgl. auch Urk.  9/176/5) ist ein Leidensdruck ersichtlich. 4.3.3      Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten» ) ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).      Vorliegend bestehen psychische Begleiterkrankunge n insbesondere in Form einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1 ) sowie einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25 ) . Laut Prof. Dr.  B.___ liegt insbesondere zwischen der depressiven und der Alkoholstörung eine wesentliche Interaktion vor ( Urk.  9/112/78). Die Abhän gigkeits syndrome würden sich negativ auf die bestehende Depression auswirken ( Urk.  9/112/82). Diesbezüglich ist jedoch eine Abstinenz zumutbar.      Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2
  60. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Fak tor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom
  61. Februar 2018 E. 5.3 unter Hin weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der Gutachter diagnostizierte eine akzentuier te Persönlichkeitsstruktur mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1). In welchem Ausmass diese Einfluss auf das depressive Erkrankungsbild nimmt, führte Prof. Dr.  B.___ jedoch nicht aus. Indes sprach er in Zusammenhang mit dem Beginn der depressiven Störung und Angsterkrankung von einer dieser zugrund e liegenden frühen Störung ( Urk.  9/112/77), womit wohl die genannte Persön lichkeitsstruktur in Frage kommt. Zusätzlich ging Prof. Dr.  B.___ vom Vor liegen einer Angststörung mit sozial- und agoraphobischen Anteilen aus. Da er die Schwere der Sozialphobie als ungenügend ausgeprägt erachtete, diagnosti zierte er die phobischen Symptome nicht gesondert, sondern rechnete sie der Angststörung zu, was von den behandelnden Ärzten und dem Vorgutachter Dr.  A.___ teilweise anders eingeordnet wurde (vgl. Urk.  9/19, Urk. 9/48/8, Urk.  9/65/2 , Urk.  9/82, Urk.  9/171/3). Insgesamt sind daher ressourcenhemmende Komorbiditäten anzunehmen. 4.3.4      Der Beschw e rdeführer verfügt über sehr wenig soziale Kontakte. Im Rahmen der Begutachtung habe er angegeben , seinen Mitbewohner sowie seine Freundin regelmässig zu sehen. Ansonsten würde er alle zwei bis drei Monate einen Bekannten treffen ( Urk.  9/112/62). Das Verhältnis zu seiner älteren Schwester sei angesp annt, seine beiden Halbgeschwister würden in Ägypten leben und arbeiten, wobei er von seinem Halbbruder finanziell unterstützt werde ( Urk.  9/112/60f.). Mit ihm stehe er in losem Mailkontakt (vgl. Urk.  9/176 S. 4). Prof. Dr.  B.___ erkannte einen sozialen Rückzug im Rahmen der Depression ( Urk.  9/112/81). Was d ie sozialen Aktivitäten betrifft, sind diese zwar eingeschränkt, d er Beschwerde führer verfügt indessen über eine hohe Motivation zur beruflichen Wieder ein gliederung (Urk.  9/112/ 69 ). Prof. Dr.  B.___ nannte als wichtigsten Stabilisator di e Auf nahme einer s t ör u ngsspezifischen ambulanten kontinuier lichen Behand lung so wohl der Depression als auch der Alkoholsucht. Ausserdem verfüge d er Beschwerde führer über weitere Ressourcen im Sinne einer überdurch schnittlichen Intelligenz und einer guten Introspektionsfähigkeit (Urk. 9/112/66). Gegenüber den behandelnden Ärzten der Klinik I.___ habe er angegeben, in seiner Frei zeit ein e IT- Zeitschrift zu lesen um «à jour » zu bleiben. Des Weiteren baue er Modellflugzeuge und Helikopter, mache Gartenarbeit en , fliege eine Drohne und konstruiere mit seinem 3-D Drucker ( Urk.  9/176 S. 4). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Alltag selbständig zu bewältige n. Er mache die Morgentoilette, erledige Hausarbeiten, gehe Einkaufen und berei te das Abend essen zu (vgl. Urk.  9/112/65). Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex « sozialer Kontext » ; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann .      Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässige n Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in allen Lebensbereichen eingeschränkt ist, mithin auch die sozialen Aktivitäten mässig beeinträchtigt sind ( Urk.  9/112/81). Fest steht, dass der Beschwerdeführer zwar nur über sehr wenige soziale Kontakte verfügt, dennoch gewissen Aktivitäten nachgehen kann. 4.3.5      Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren kann daher der gut achterlichen Beurteilung gefolgt werden, wonach die psychische Störung zwar auch von der Alkoholsucht erheblich beeinflusst wird, eine mittelgradige Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch durch psychische Fun k tions einschränkun gen mitbegründet ist und aus psychiatrischer Sicht der Beschwerde führer im Umfang von durchschnittlich 45  % in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 9/112/79).
  62. 5.1      Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2      Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer stets vollzeitlich im IT Bereich tätig war und er seine teilzeitlich selbständige Erwerbstätigkeit als Informatiker im Jahr 2010 aus gesundheitlichen Gründen aufgab und schliesslich nur noch in einem 60%-Pensum angestellt war (vgl. Urk.  9/112/62), ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall wieder in einem 10 0%-Pensum als IT Berater tätig wäre. Da der begutachtende Psychiater eine generelle Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit , von durch schnitt lich 45  % attestierte, sind das Validen- und In valideneinkommen gestützt auf das selbe Einkommen zu bestimmen . Somit kann ohne weiteres von der ärztlichen geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.   3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad liegt somit bei 45  %.      Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Insofern hat der Beschwerdeführer seit
  63. Oktober 201 2 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl.   E.  1.4 ) . Eine ununterbrochene durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeits un fähigkeit in mindestens diesem Umfang ist gestützt auf die Berichte der F.___ , Dr.  D.___ sowie der Klinik E.___ ausgewiesen (vgl. auch Urk.  9/112/71ff.).      Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist , dass der Beschwer deführer seit
  64. Oktober 2012 Anspruch auf eine V iertelsrente der Invalidenver sicherung hat.
  65. 6.1      Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Eine Überklagung führt grundsätzlich zu keiner Reduktion.      Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr.  220.-- ist die P r ozesse ntschädigung auf Fr.  2’200 .-- (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  66. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom
  67. November 2017 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
  68. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
  69. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  70. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  71. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Thomas Brändli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  72. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  73. Juli bis und mit 1
  74. August sowie vom 1
  75. Dezember bis und mit dem
  76. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01324

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 1. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli Schwarzmann Binkert Rechtsanwälte Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, war von August 2010 bis Ende März 2014 als Senior Consultant bei der Y.___ AG in einem 60 %-Pensum angestellt ( Urk. 9/22 und Urk. 9/58) . Vorher war er bei der Z.___ GmbH Teilzeitangestellter und gleichzeitig teilzeitlich als Selbständiger erwerbstätig (vgl. Standortgespräch vom 2 4. Mai 2012 ,

Urk. 9/21 ; vgl. auch Urk. 9/16 ).

Am 1 1. April 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung, Angstzustände sowie eine Alkoholabhängigkeit zum Bezug von Leistungen der Invaliden versiche rung an (Urk. 9/5). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hält nisse ab , holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 9/19, Urk. 9/27, Urk.

9/39, Urk. 9/40, Urk. 9/50, Urk. 9/63 und Urk. 6/65) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/16 ) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeit geber fragebogen vom 5. Juli 2012; Urk. 9/22). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, welcher am 1 7. Januar 2014 darüber berichtete ( Urk. 9/48). Da sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen subjektiv nicht in der Lage sah, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, schloss die IV-Stelle die Abklärung um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2014 ab (Urk.

9/57).

A usge hend von einer durch das Abhängigkeits verhalten begründeten Arbeits unfähig keit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 6. August 2014 die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/67). Dagegen erhob der Ver sicherte am 2 9. September 2014 (Urk. 9/72) sowie ergänzend am 27.

November 2014 Ein wand ( Urk. 9/99) und legte diverse Arztberichte bei (Urk. 9/79-87, Urk. 9/89-92 und Urk. 9/96). Die IV-Stelle veranlasste eine weitere psychiatrische Begutach tung bei Prof. Dr. med. B.___ , FMH Neurologie sowie FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 3 0. April 2015 darüber berichtete ( Urk. 9/112), und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. August 2015 eine Schaden minderungs pflicht im Rahmen einer Ent wöhnungs behand lung, sprich einer kompletten Such t mittelabstinenz für mindestens sechs Monate ( Urk. 9/118). Im Verlauf wurden weitere Arztberichte ( Urk. 9/12 1, Urk. 9/130, Urk. 9/132, Urk. 9/134, Urk. 9/151, Urk. 9/157, Urk. 9/171, Urk. 9/176 und Urk. 9/187 ) zu den Akten gelegt . Am 2 3. Juni 2017 nahm der Versicherte zur medizinischen Aktenlage Stellung ( Urk. 9/186), woraufhin die IV-Stelle bei Dr. med. C.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie

sowie Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD ) , eine aktenbasierte Einschätzung einholte (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 9/192). Mit Verfügung vom 2. November 2017 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszu richten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts verbeiständung zu gewähren (Urk. 1), wobei er letzteres Gesuch mit Eingabe vom 1 9. Januar 2018 zurückzog ( Urk. 7).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). Am

13. Februar 2019 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ( Urk. 12 ) zu den Akten . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits scha den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdi gung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ein schränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbe dingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2). 1.3 1.3 .1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE

140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE

143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 ( Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärung habe ergeben, dass die Arbeits unfähig keit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeits verhalten begrün det sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die auferlegte Schaden minderungs pflicht nicht umgesetzt, obwohl sich die Prognose drastisch ver bessern würde, wäre er dauernd abstinent . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2017 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, die medizinische Aktenlage zeige eindeutig, dass nicht die Alkoholproblematik, sondern die Depression im Vordergrund des Leidens stehe. Die entgegengesetzte Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Im Übri gen sei auch dann von Invalidität auszugehen, wenn die Alkoholsucht als Ursache betrachtet werden würde, da die psychische Krankheit das Ausmass eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens erreicht habe. 3. 3.1

3.1.1

Seit Februar 2012 war der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung. Sie diagnostizierte eine depressive Symptomatik und Angstzustände, welche zu einem zunehmenden Alkoholkonsum führen wür den (vgl. Arztbericht vom 4. Juni 2012; Urk. 9/19) . Im September 2012 begab sich der Beschwerdeführer in die Klinik E.___

(vgl. Arztbericht vom 2 6. November 2012; Urk. 9/27) , wo eine seit 1990 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2) bei Dysthymia (ICD-10: F 34.1) und einem Status nach Krampfanfall im Mai 2011 diagnostiziert wurde. Ausserdem bestehe seit dem Jahr 2000 eine Alkohol abhängigkeit (ICD-10: F10.21). 3.1.2

D ie Beschwerdegegnerin veranlasste eine Begutachtung bei Dr. A.___ , welche am 1 5. Januar 2014 statt fand (vgl. Urk. 9/48) . Dr. A.___

führte aus , der Beschwerde führer beschreibe eine seit vielen Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, welche spätestens mit dem Tod der Mutter im Jahr 1995 ihren Anfang genommen habe. Zusätzlich hätten sich diffuse Ängste entwickelt, welche zu einem Vermeidungsverhalten geführt hätten. Ausserdem habe der Beschwerde führer eine zunehmende Überforderung im Beruf geschildert mit der Mühe sich abzugrenzen und daraus resultierendem Stress und Er schöpfung sowie depressi ven Symptomen (vgl. dazu auch Zusammenfassung der Kranken geschichte vom 12. September 2014; Urk. 9/79) . Erleichterung habe er im Trinken von Alkohol gefunden, wodurch sich mit der Zeit ein Entlastungstrinken entwickelt habe. Auf grund dessen habe er sich mehrfach in stationäre Behandlung begeben, einerseits im Sinne von Entzugsbehandlungen, andererseits zur Behandlung der Depression (vgl. Arzt berichte der p sychiatrischen K linik F.___ vom 3. Januar 2012 [ Urk. 9/90], vom 5. März 2012 [Urk.

9/82], vom 2 2. Mai 2012 [ Urk. 9/91], vom 3 0. April 2013 [ Urk. 9/84], vom 2 9. November 2013 [ Urk. 9/85], vom 12.

Dezember 2013 [ Urk. 9/92], sowie die Arzt berichte der Klinik E.___ vom 31. Januar 2013 [ Urk. 9/83] und des Psychiatrie zentrums G.___ vom 18. Februar 2011 [ Urk. 9/89]) . Dr. A.___ hielt zusammenfassend fest, die depressive Störung sei als die Hauptdiagnose zu betrachten, mit einer Chronifi zierung über die Jahre und der sich daraus entwickelnden Komplikation einer Alkohol abhängigkeit. Die phobische Störung verstärke die Problematik und führe mit den genannten Diagnosen zur weiterhin bestehenden Arbeits unfähigkeit. 3.2 3.2 .1

Der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2017 ( Urk.

2) lag in medi zini scher Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Prof.

Dr.

B.___ vom 3 0. April 2015 ( Urk. 9/112) zugrunde. 3.2 .2

Prof. Dr. B.___ konstatierte, im Vordergrund des aktuellen psycho patho logi schen Bildes stehe die depressive Symptomatik. Es zeige sich ein mittelgradig depressives Bild mit gedrückter Stimmung, Affektstarre und Reduktion der Freud und Interessefähigkeit sowie weiteren somatischen Symptomen ohne psycho ti sche Symptome. In der Persönlichkeitsstruktur sei eine erhöhte Rigidität bei anankastischen Anteilen auf der Basis ängstlich-unsicherer Züge auffällig. Unter dem Medikament Ritalin seien die vordiagnostizierten Symptome eines Aufmerk samkeitsdefizit Syndroms (ADHS) kompensiert. Die Haaranalyse habe die regel mässige Einnahme des Medikamentes objektiviert. Der Beschwerdeführer habe sozial- und agoraphobische Ängste geäussert, diese würden jedoch zu den depressiven Anteilen zurücktreten. Weiter liege eine psychische und Verhaltens störung durch Alkohol vor. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration angegeben, derzeit nicht abstinent zu sein und in regelmässiger suchtspezifischer ambulanter Behandlung zu stehen. Aktuell konsumiere er täglich vier bis fünf Einheiten mit einer Alkoholmenge von 48 bis 60 g Alkohol. Er befinde sich aber in einem Therapieprogramm «Kontrolliertes Trinken» im Einzelsetting und nehme die 1-2 wöchentlichen Termine zuverlässig wahr (vg

l. dazu auch Arztbericht der i ntegrierten Psychiatrie H.___ vom 1 9. November 2014; Urk. 9/96) . Prof. Dr. B.___ hielt diesbezüglich fest, gemäss den haaranalytischen Unter suchungen des Instituts für Rechtsmedizin Zürich sei eine Ethylglucuronid kon zentration > 100 pg /mg aufgefunden worden, welche für den Zeitraum Ende Januar bis Mitte April 2015 einen starken, chronischen Alkoholkonsum beweisen würde, der über den vom Beschwerde führer angegebenen Trinkmengen liege. Darüber hinaus habe die Haaranalyse einen Gebrauch des Pharmakons Diphenhydramin ( Benocten ) gezeigt, welcher der Beschwerdeführer während der Exploration verschwiegen habe ( Urk. 9/112/76).

Weiter äusserte Prof. Dr. B.___ , es würden in der Beurteilung der Ätiologie einer Alkoholab hängig keits erkrankung zur Differenzierung einer primären von einer sekundären Sucht keine objektiven Laborparameter vorliegen, so dass die Beurteilung auf klinischem Niveau zu treffen sei. Auf der Grundlage einer frühen Störung habe sich beim Beschwerdeführer nach mehreren Unterbrüchen in der Zeit der Kindheit und Jugendzeit (frühe r Tod des Vaters, schwere Erkrankung der Schwester, finanzieller Niedergang der Familie) nach dem Tod der Mutter eine depressive Störung und Angsterkrankung entwickelt. Der Beschwerdeführer habe dann - höchstwahrscheinlich in selbsttherapeutischer Absicht - angefangen Alkohol zu konsumieren, so dass anfänglich von einer sekundären Sucht aus zu gehen sei. Bei wahrscheinlich hereditärer Belastung (Hinweise im Akten material, dass sowohl der Vater, wie auch die Mutter eine alkoholbedingte Problematik gehabt hätten) und ungünstigen psychosozialen Umständen sei der ursprünglich funktionelle Aspekt des Alkoholkonsums im Sinne einer angst lösenden und ent spannenden Wirkung zunehmend zu Gunsten einer süchtigen Eigendynamik ver loren gegangen. Ab dem Jahre 2004 seien Kontroll verlust und Entzugssymptome bekannt, ab dem Jahr 2007 Alkoholfolge erkrankungen mit Leberwerterhöhung dokumentiert und ab dem Jahr 2011 neuro logische und neuro psychologische Symptome aufgetreten. Damit sei in Bezug auf die Alkohol abhängigkeits erkrankung davon auszugehen, dass wahr scheinlich der Einstieg sekundärer Genese gewesen sei, jedoch sehr bald eine Suchterkrankung im Sinne eines pri mären Trinkens vorgelegen habe. Er empfehle daher eine vollkommene Alkohol abstinenz ( Urk. 9/112/77-78).

Prof. Dr. B.___ hielt zudem fest, beim Beschwerdeführer würden jedoch unabhängig von der Alkoholerkrankung weitere psychische Leiden bestehen, welche einschränkende Fähigkeitsstörungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Dies werde unter anderem dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer in einer längeren Phase der Alkoholabstinenz weiterhin depressiv krank gewesen sei und es zu stationären psychiatrischen Hospitalisierungen bei Verschlechterung des depressi ven Bildes gekommen sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestehe unter ständigem Substanz gebrauch (Alkohol) eine mittelgradige Episode, welche im Verlauf s eit November 2011 chronifiziert habe und mit Schwankungen im Schwe re grad von leicht bis schwer anhalte ( Urk. 9/112/78-79). 3.2 .3

Prof. Dr. B.___ stellte die Diagnose einer chronifizierten Depression; gegen wärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.1), differenzialdiagnostisch eine double depression , mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit seien ( Urk. 9/112/80): - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25) - Verdacht auf Störung durch Benzodiazepine; gegenwärtig ständiger Sub stanz gebrauch (ICD-10: F13.25) - Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung; medika mentös kompensiert (ICD-10: F90.0) - Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD 10: Z73.1) - Emotionale Vernachlässigung als Kind (ICD-10: Z62.4).

Die Depression führe zu einer herabgesetzten Belastbarkeit und Ausdauer fähig keit, die den Beschwerdeführer einschränke. Infolge der anzunehmenden Ver schlechterung durch die Alkoholstörung sei der durch die Depression bedingte Anteil an der Arbeitsunfähigkeit nur schwer einzuschätzen und könne lediglich medizinisch-theoretisch festgelegt werden. Er gehe von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit seit November 2011 von 40 bis 50 % infolge der Depression unter Abzug genannter Anteile aus. Mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Alkohol und Benzo diazepinen innerhalb eines Jahres zu rechnen (Urk. 9/112/79). Die Abhängig keitssyndrome würden sich negativ auf die bestehende Depression auswirken ( Urk. 9/112/82).

3.3

Vom 6. November bis 2. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer in der Klinik

I.___

zur Entzugsbehandlung von Alkohol hospitalisiert und nahm sowohl an einzel psychotherapeutischen Gesprächen sowie am gruppen therapeutischen Therapie programm teil (vgl. Austrittsbericht vom 2. Dezember 2015; Urk. 9/121). Dabei habe er den Wunsch geäussert, im Rahmen seiner depressiv-ängstlichen Symptomatik eine weiterführende stationäre Therapie im Haus fortführen zu wollen. In der Folge war der Beschwerdeführer wegen einer rezidivierenden depressiven Störung vom 1 1. Dezember 2015 bis 4. Februar 2016 auf der Spezial station für Emotionsregulationsstörungen hospitalisiert und nahm am inte gra tiven Therapieprogramm für Emotionsregulationsstörungen SITE teil, welches sich aus Psycho-, Ergo-, Musik- und Bewegungstherapien im Einzel- und Gruppen setting zusammensetzte (vgl. Austritts be richt vom 3. Februar 2016; Urk. 9/132). D abei habe der Beschwerde führer ein grösseres Bewusstsein über funktionale und dysfunktionale innere Anteile aufbauen und die Klinik in einem emotional stabileren Zustand verlassen können. Bei Austritt empfahlen die Ärzte die Beibehaltung der etablierten psychopharmakologischen Behandlung, die Wei terführung einer ambulanten Psychotherapie sowie die Teilnahme an einer ambulanten Schematherapie-Gruppe (vgl. dazu auch Eintrittsbericht vom 3. März 2016 [ Urk. 9/134] und Austrittsbericht vom 1 4. Juli 2016 [ Urk. 9/151/5]). 3.4

Am 1 8. Oktober 2016 trat der Beschwerdeführer erneut in der Klinik

I.___ ein und war bis zum 1 5. November 2016 hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 2 9. Dezember 2016; Urk. 9/169/2-5). Die behandelnden Ärzte konstatierten, auf grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomatik mit massiver Niedergestimmtheit, reduziertem Antrieb, innerer Unruhe, sozialer Ängste, Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Ein- und Durchschlaf stö rungen und Gedankenkreisen (lä nger als zwei Wochen anhaltend) sei von einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD 10: F33.2) auszugehen. Zusätzlich bestünden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sozialen Phobie (ICD-10: F41.0), die sich in der Angst in zwischen menschlichen Situationen, wo sich der Beschwerdeführer im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit wähne und sich blamieren oder peinlich auffallen könne, sowie in der Furcht davor, dass andere diese Angst anhand vegetativer Anzeichen bemerken könnten, zeige. Darüber hinaus bestehe eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21). Weiterhin zeige der Beschwerdeführer eine Akzen tuierung von Persönlichkeitszügen, vorrangig anankastische Züge und ängstlich-vermeidende Anteile (ICD-10: Z73) mit übermässigen Zweifeln, Perfektionismus, Skrupelhaftigkeit und Leistungsbezogenheit sowie grosser Mühe im Delegieren, wodurch sich der Beschwerdeführer beim Bewältigen von Aufgaben behindere. Die ängstlich-vermeidenden Anteile würden sich in Selbstunsicherheit und stän digen Gefühlen von Anspannung und Besorgtheit sowie dem Vermeiden von sozialen und beruflichen Aktivitäten zeigen. Die behandelnden Ärzte hielten fest, d ie Diagnose der Alkoholabhängigkeit sei als Sekundärproblematik zu verst ehen und d ie chronische rezidivierende depressive Störung, vor dem Hintergrund der erlebten emotionalen Vernachlässigung ,

würde als Primärproblematik betrachtet werden. 3.5

Aufgrund hausärztlicher Überweisung war der Beschwerdeführer vom 1 1. bis 18. Januar 2017 im Spital J.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht vom 1 8. Januar 2017 ( Urk. 9/169/12-14) wurde festgehalten, laborchemisch zeige sich ein stark erhöhter Cholesterin- sowie ein übermässig erhöhter Triglycerid -Wert, weshalb der Verdacht auf ein Chylomikronen -Syndrom gestellt werde. Am ehesten sei von einer primären familiären Hypertriglyceridämie mit wiederholter akuter Aggra vation bei übermässigem Alkoholkonsum auszugehen. Differenzial diagnostisch könne eine familiäre kombinierte Fettstoffwechselstörung oder ein Remnant

disease in Betracht gezogen werden. 3.6

Die behandelnden Ärzte der Klinik

I.___

hielten in ihrem Arztbericht vom 9. März 2017 ( Urk. 9/176 , vgl. auch Arztbericht vom 2 9. Mai 2017 [ Urk. 9/187] ) fest, der Antrieb des Beschwerde führers sei nach wie vor stark eingeschränkt. Er habe Zwangs gedanken bis Gedankendrängen und sei in Bezug auf die Arbeit per fektionistisch veranlagt. Ausserdem könne er nur schwer Prioritäten setzen. Anforderungen, Aufträge etc. würden zur allgemeinen Überforderung führen, da er zu hohe Selbstansprüche habe. Ferner habe er interpersonelle Schwierigkeiten im Umgang mit Emotionen, Gefühlswahr nehmungen und -ausdruck, habe starke Aggressionshemmungen und könne sich nur schwer aktiv gegenüber An forde rungen und Erwartungen anderer abgrenzen. Weiter bereite es ihm Mühe , direkt und klar zu kommunizieren sowie proaktiv Probleme anzusprechen. All dies würde rasch zu einer psycho physischen Erschöpfung mit Reizüberflutung und dann zu Rückzugs verhalten führen. Der Beschwerdeführer sei immer noch in psychiatrisch-psycho therapeutisch er und störungsspezifisch er sowie begleitend psychopharmako therapeutisch er Be handlung, wobei er regelmässig und zuver lässig zu den wöchentlichen psycho therapeutischen Sitzungen erscheine . Ausser dem erhalte der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 von der psychiatrischen Spitex Unterstützung im Bereich Administration und Haushalt. In Bezug auf eine Genesung der schweren Persönlichkeitsstörung äusserten die Ärzte keine gute Prognose. Es könne aber eine Verbesserung der Symptome, der Beziehungsfähig keit, der Lebens qualität und des körperlichen Gesundheits zustandes erreicht wer den. Sie empfahlen die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie sowie eine Tätigkeit in einem Arbeitszentrum im Umfang von maximal 2 x 4 Stunden pro Woche und sofern möglich im technisch-mechanischen oder IT-Bereich. Eine finanzielle Sicherheit und eine Tagesstruktur, die ihn nicht über fordere (kein hoher Leistungsdruck), aber doch von seiner Anhedonie , inneren Leere und Zwangs gedanken ablenke, könne die Krankheitssymptome und in der Folge auch den Alkoholkonsum verringern und die allgemeine Lebens- und Beziehungs qualität des Beschwerdeführers verbessern. 3.7

Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ am 1 0. April 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 9/192 S. 9f) . Sie hielt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht, wonach der Beschwerdeführer für mindestens sechs Monate vollständig abstinent sein solle, nicht eingehalten worden sei. Die Prognose würde sich drastisch verbessern, wäre der Beschwerdeführer dauernd abstinent. Sie empfehle, die Therapie auf eine anhaltende, totale Abstinenz zu fokussieren, denn auch eine Suchterkrankung könne zu veränderten Persönlichkeitszügen und einer depressiven Symptomatik führen. 3.8

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiterer B ericht der Klinik E.___ vom 27. November 2017 ( Urk.

12) zu den Akten gelegt. Darin äusserten die behandelnden Ärzte, der Beschwerdeführer habe sich vom 2 5. Juli bis 16. November 2017 in stationärer Behandlung, erst in Entzugsbehandlung und ab dem 1 5. August 2017 in Entwöhnungstherapie, befunden. Im psycho therapeu tischen Einzelsetting seien insbesondere die Suchtproblematik sowie die depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. Während der Behandlung sei es zu keinem Konsumereignis von Alkohol gekommen (alle durchgeführten Kontrollen seien negativ gewesen) und der Beschwerdeführer habe in einem ins gesamt psychisch stabileren Zustand entlassen werden können. 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. B.___ vom 3 0. April 2015 (Urk. 9/112 ) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 4-57 ) . D e r Gutachter erhob detaillierte und nachvollziehbare Befunde (S. 67-69 ) und Diagnosen (S. 80 ) und setzte sich mit den vo m Beschwer de führer geklagten Beschwerden auseinander (S. 63f. ) . Zudem wurden die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend darge legt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (S. 76-79 ) sowie die ergangenen Arztberichte umfassend gewürdigt (S. 71-76) . Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach v olle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5 ). 4.2

Prof. Dr. B.___ erachtete den Einstieg in die Suchterkrankung als anfänglich sekundär, wobei er nebst der depressiven Störung und Angsterkrankung auch eine vermutlich hereditäre Belastung sowie ungünstige psychosoziale Umstände als begünstigend bzw. auslösend nannte ( Urk. 9/112/77). Ob die Alkoholabhän gigkeit im Wesentlichen als Folge der depressiven Störung bzw. der Angsterkran kung zu betrachten ist, mag daher fraglich sein, ist jedoch insoweit irrelevant als der Gutachter eine von der Suchterkrankung abgrenzbare psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannte, die auch unter Abstinenz angehalten hat ( Urk. 9/112/78). Diese weiteren psychischen Leiden wurden nicht nur vom Gutachter, sondern auch von den behandelnden Psychiatern sowie vom Vorgutachter Dr. A.___ als eigenständige Erkrankungen genannt, die im Zeit punkt des Einstiegs in den übermässigen Alkoholkonsum bereits bestanden haben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters erweisen sich nach dem Gesagten als schlüssig. Entgegen der Beschwerde gegnerin kann daher die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht einzig dem Suchtleiden zugeschrieben wer den, auch wenn – wie der Gutachter und behandelnde Ärzte einräumen – die Behandlung der depressiven Störung und Angsterkrankung durch den fortge setzten Konsum erschwert wird und der Gutachter daher eine vollkommene Alkoholabstinenz empfiehlt. Daran vermag auch die Stellungnahme der RAD Ärztin, wonach die Suchterkrankung selbst zu depressiver Symptomatik führen könne, (E. 3.7) nichts zu ändern, zumal der Gutachter eine solche Kausalität oder eine sofort eintretende Wirkung bei Abstinenz nicht darstellte und gestützt auf seine Darlegung der Wechselwirkung nicht davon auszugehen ist, dass eine voll ständige Arbeitsfähigkeit bereits mit Abstinenz eintritt.

Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration unter Substanzgebrauch und Prof. Dr. B.___ erachtete einen Anteil der Arbeitsun fähigkeit im Sinne der herabgesetzten Belastbarkeit und Ausdauer als suchtbe dingt, dennoch schätzte er die depressionsbedingte Minderung ent sprechend des Schweregrades ihrer Ausprägung medizinisch-theoretisch auf 40

bis 50 % . Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer (noch) nicht an einer die Arbeitsfähig keit einschränkenden somatischen Krankheit. Die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit basiert zumindest teilweise auf der rezidivierenden depressiven Störung, welche im Verlauf seit November 2011 chronifizierte und mit Schwankungen im Schweregrad von leicht bis schwer anhält, im Zeitpunkt der Begutachtung auf mittelschweren Grades eingeschätzt wird. Entsprechend der mit Urteil des Bun desgerichts 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017 geänderten Rechtsprechung ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens anhand der in BGE 141 V 281 aufgestellten Katalogs von Indikatoren vorzunehmen (E. 1.3.3). Das Gutachten von Prof. Dr. B.___ erging vor der Rechtsprechungsänderung. Damit verliert das nach alten materiell-rechtlichen Anforderungen ergangene Gutachten vom 3 0. April 2015 nicht per se seinen Beweiswert. Zu prüfen ist, ob es - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsan wendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funkt ionelle Ausfälle bei der medizi nischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurtei lung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.

5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchs frei festgestellt sind und somit den versiche r ungsmedizinischen Vorgaben Rech nung getragen wurde (BG E 141 V 281 E. 6 S. 307 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2018 vom 6. Juli 2018, E. 2.2.2). 4.3 4.3.1

Hinsichtlich des Komplexes der Gesundheitsschädigung ergibt sich, dass der psy chiatrische Gutachter aufgrund der Symptome ( Affektstarre, reduzierte Freud fä higkeit, Interessensverlust, verminderter Antrieb, reduzierte Vitalgefühle, sozialer Rückzug, redu ziertes Selbstwerterleben etc.; vgl. Urk. 9/112/69 ) eine mittel gra dige Episode einer rezidivierenden de pres siven Störung (ICD-10: F33.1 ) diagnosti zierte (vgl. E. 3.2). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als mittelgradig ausgeprägt. 4.3.2

Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheits schadens sind Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).

Hinsichtlich des Therapieverlaufs wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerde führer in der Klinik

K.___ eine wöchentliche psycho therapeu tische Behandlung und Verhaltenstherapie absolviere und seit Jahren in ambu lanter, teilstationärer und stationärer psychiatrischer Behandlung stehe , wobei er den Psychiater nur bei Bedarf sehe. Ausserdem erfolge eine pharma kologische Behandlung (vgl. Urk. 9/112/66) . Wohl wird von einer Alkoholabstinenz, die dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar wäre, eine Besserung des psychischen Grundleidens erwartet und war der Beschwerdeführer – ausser im stationären Rahmen – bisher nicht in der Lage, die Alkoholabstinenz über längere Phasen durchzuhalten, weshalb die optimale Kooperation in Frage steht. Indes sollen die abstinenten Phasen zunehmend länger geworden sein (vgl. Urk. 9/138, Urk. 9/131, Urk. 9/151) und stellte sich der Beschwerdeführer seit November 2015 wiederholt stationären Behandlungen, welche anfänglich dem Entzug ( 6. Novem ber bis 2. Dezember 2015) wie anschliessend auch der Behandlung der Grunder krankung dienten (vgl. E. 3.3, E. 3.4). Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer zuverlässig in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht und seit Jahren auch pharmakologische Behandlung in Anspruch nimmt, sich auch wiederholt einer Elektrokonsvulsionsbehandlung unterzogen hat, ( Urk. 9/112/71 ff.; vgl. auch Urk. 9/176/5) ist ein Leidensdruck ersichtlich. 4.3.3

Hinsichtlich der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (Indikator «Komorbiditäten» ) ist festzuhalten, dass Störungen unab hängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1).

Vorliegend bestehen psychische Begleiterkrankunge n insbesondere in Form einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1 ) sowie einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25 ) . Laut Prof. Dr. B.___ liegt insbesondere zwischen der depressiven und der Alkoholstörung eine wesentliche Interaktion vor ( Urk. 9/112/78). Die Abhän gigkeits syndrome würden sich negativ auf die bestehende Depression auswirken

( Urk. 9/112/82). Diesbezüglich ist jedoch eine Abstinenz zumutbar.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 2 2. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Fak tor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen ebenfalls beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hin weis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der Gutachter diagnostizierte eine akzentuier te Persönlichkeitsstruktur mit vorrangig anankastischen Zügen (ICD-10: Z73.1). In welchem Ausmass diese Einfluss auf das depressive Erkrankungsbild nimmt, führte Prof. Dr. B.___ jedoch nicht aus. Indes sprach er in Zusammenhang mit dem Beginn der depressiven Störung und Angsterkrankung von einer dieser zugrund e liegenden frühen Störung ( Urk. 9/112/77), womit wohl die genannte Persön lichkeitsstruktur in Frage kommt. Zusätzlich ging Prof. Dr. B.___ vom Vor liegen einer Angststörung mit sozial- und agoraphobischen Anteilen aus. Da er die Schwere der Sozialphobie als ungenügend ausgeprägt erachtete, diagnosti zierte er die phobischen Symptome nicht gesondert, sondern rechnete sie der Angststörung zu, was von den behandelnden Ärzten und dem Vorgutachter Dr. A.___ teilweise anders eingeordnet wurde (vgl. Urk. 9/19, Urk. 9/48/8, Urk. 9/65/2 ,

Urk. 9/82, Urk. 9/171/3). Insgesamt sind daher ressourcenhemmende Komorbiditäten anzunehmen.

4.3.4

Der Beschw e rdeführer verfügt über sehr wenig soziale Kontakte. Im Rahmen der Begutachtung habe er angegeben , seinen Mitbewohner sowie seine Freundin regelmässig zu sehen. Ansonsten würde er alle zwei bis drei Monate einen Bekannten treffen ( Urk. 9/112/62). Das Verhältnis zu seiner älteren Schwester sei angesp annt, seine beiden Halbgeschwister würden in Ägypten leben und arbeiten, wobei er von seinem Halbbruder finanziell unterstützt werde ( Urk. 9/112/60f.). Mit ihm stehe er in losem Mailkontakt (vgl. Urk. 9/176 S. 4). Prof. Dr. B.___ erkannte einen sozialen Rückzug im Rahmen der Depression ( Urk. 9/112/81). Was d ie sozialen Aktivitäten betrifft, sind diese zwar eingeschränkt, d er Beschwerde führer verfügt indessen über eine hohe Motivation zur beruflichen Wieder ein gliederung (Urk. 9/112/ 69 ). Prof. Dr. B.___ nannte als wichtigsten Stabilisator di e

Auf nahme einer s t ör u ngsspezifischen ambulanten kontinuier lichen Behand lung so wohl der Depression als auch der Alkoholsucht. Ausserdem verfüge d er Beschwerde führer über weitere Ressourcen im Sinne einer überdurch schnittlichen Intelligenz und einer guten Introspektionsfähigkeit (Urk. 9/112/66). Gegenüber den behandelnden Ärzten der Klinik

I.___ habe er angegeben, in seiner Frei zeit ein e IT- Zeitschrift zu lesen um «à jour » zu bleiben. Des Weiteren baue er Modellflugzeuge und Helikopter, mache Gartenarbeit en , fliege eine Drohne und konstruiere mit seinem 3-D Drucker ( Urk. 9/176 S. 4). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in der Lage, seinen Alltag selbständig zu bewältige

n. Er mache die Morgentoilette, erledige Hausarbeiten, gehe Einkaufen und berei te das Abend essen zu (vgl. Urk. 9/112/65). Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex « sozialer Kontext » ; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) durchaus Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen kann .

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässige n Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in allen Lebensbereichen eingeschränkt ist, mithin auch die sozialen Aktivitäten mässig beeinträchtigt sind ( Urk. 9/112/81). Fest steht, dass der Beschwerdeführer zwar nur über sehr wenige soziale Kontakte verfügt, dennoch gewissen Aktivitäten nachgehen kann. 4.3.5

Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren kann daher der gut achterlichen Beurteilung gefolgt werden, wonach die psychische Störung zwar auch von der Alkoholsucht erheblich beeinflusst

wird, eine mittelgradige Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit jedoch durch psychische Fun k tions einschränkun gen mitbegründet ist und aus psychiatrischer Sicht der Beschwerde führer im Umfang von durchschnittlich 45 % in seiner Arbeits fähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 9/112/79). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die einge schränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerde führer s in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer stets

vollzeitlich im IT Bereich tätig war und er seine teilzeitlich selbständige Erwerbstätigkeit als Informatiker im Jahr 2010 aus gesundheitlichen Gründen aufgab und schliesslich nur noch in einem 60%-Pensum angestellt war (vgl. Urk. 9/112/62), ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall wieder in einem 10 0%-Pensum als IT Berater tätig wäre. Da der begutachtende Psychiater eine generelle Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der angestammten als auch in einer ange passten Tätigkeit , von durch schnitt lich 45 % attestierte, sind das Validen- und In valideneinkommen gestützt auf das selbe Einkommen zu bestimmen . Somit kann ohne weiteres von der ärztlichen geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf einen entsprechenden Invaliditäts grad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.

3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Der Invaliditätsgrad liegt somit bei 45 %.

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Insofern hat der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 201 2 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl.

E. 1.4 ) . Eine ununterbrochene durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeits un fähigkeit in mindestens diesem Umfang ist gestützt auf die Berichte der F.___ , Dr. D.___ sowie der Klinik E.___

ausgewiesen (vgl. auch Urk. 9/112/71ff.).

Die angefochtene Verfügung ist mithin, in teilweiser

Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, wobei festzustellen ist , dass der Beschwer deführer seit 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine V iertelsrente der Invalidenver sicherung hat. 6.

6.1

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Eine Überklagung führt grundsätzlich zu keiner Reduktion.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die P r ozesse ntschädigung auf Fr. 2’200 .-- (ein schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2. November 2017 auf gehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler