Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, bezog mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung ( Urk. 6/69, Urk. 6/77).
Nach einer
Rentenr evision setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
die bis herige ganze Rente der Versicherten mit Ver fü gung vom 2. März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 6/120 ). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 6/121 ). Dagegen erhob die Versicherte am
1. April 2016 beim Sozialver si cherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ( Urk. 6/ 122/3-4 ). Mit Urteil vom 2 1. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Urk. 6/125). Auf die dagegen von X.___ am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 nicht ein ( Urk. 6/127).
Am 7. September 2017 ersuchte X.___
die IV-Stelle um Erlass der zu viel ausgerichteten Invalidenrenten im Betrag vom Fr. 52‘964.-- (Urk. 8 /1 4 ). Die IV-Stelle kündigte ihr a m 27. September 2017 die Abweisung ihres Erlassgesuchs an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 8 /15). Am 1 9. Oktober 2017 nahm der behandelnde Psychiater von X.___ zum Erlassgesuch Stellung ( Urk. 8 /17). Mit Verfügung vom 3. November 2017 wies die IV-Stelle das Erlass gesuch ab ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom
3. November 2017 erhob X.___ am 7. Dezem ber 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Erlassgesuch sei gutzu heis sen ( Urk. 1).
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
4) wurden die Akten der Beschwer degegnerin (Urk. 6/1-138, Urk. 8/1-18) beigezogen .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 sodann Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwer deführerin um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Invaliden ren ten im Betrag vom Fr. 52‘964.-- zu Recht abgewiesen hat. 2. 2 .1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung ( Art. 1a-26 bis und 28-70 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG )
an wendbar, soweit das I VG nicht ausdrücklich eine Ab weichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 IV G). 2 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben emp fangen wurden, müssen unter Umständen (bei zusätzlichem Vorliegen einer gros sen Härte) nicht zurückerstattet werden ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechts mangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grob fahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war . Wie in anderen Be rei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2016 vom 26. September 2016 E. 3.1 mit weiteren Hin weisen) . 2.3
Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( I VV) schreiben vor, dass der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt , jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustan des und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzu zei gen haben. Es kommt weiter hinzu, dass die betreffende Person in un zwei deutiger Form auf konkrete Meldepflichten hin gewiesen worden sein
muss. Des Weiteren kann sich die Meldepflicht nur auf Sach verhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl be züg lich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Lei stungs anspruch weiss beziehungsweise wissen müsste. Hierbei ist ein schuldhaftes Fehlver halten erforderlich, wobei nach stän diger Rechtsprechung eine leichte Fahr lässigkeit genügt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 14 zu Art. 31 ATSG, mit weiteren Hinweisen; BGE 112 V 97 E.
2a mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3c). 3 .
Mit Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin auch auf ihre Meldepflicht bei einer Änderung der Einkom mens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen. Als Beispiel wurde die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit genannt ( Urk. 6/69/2 , Urk. 6/77/ 2 ). Das Sozial versicherungs gericht führte mit Urteil vom 2 1. März 2017 aus, die Beschwerde gegnerin habe die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend herabgesetzt und per 1. Januar 2014 aufgehoben,
weil diese ihre Zivilstandsänderung und unter andere m
das beim von ihr betreuten Y.___ erzielte Einkommen nicht ge meld et habe und damit offenkundig ei ne Mel depflicht verletzung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV) begangen habe ( Urk. 6/125/10-11) .
Der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Oktober 2017 fest , die Beschwerde füh re rin habe ihm “sehr glaubhaft erläutert“, dass es sich damals nicht um eine Er höhung ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt habe, sondern sie im Sinne einer Depres sions be handlung von allen Seiten aufgefordert worden sei, mehr zu unter neh men. Ihre damalige “Arbeit“ habe darin bestanden, einem älteren Mann Gesellschaft zu leisten (Spaziergänge und gemeinsames Essen, wofür dieser ihr Geld gegeben habe) und sei nicht mit dem ersten Arbeitsmarkt zu vergleichen gewesen. Für die Beschwerde führerin sei es nicht ersichtlich gewesen , dass dies mit ihrer IV-Rente nicht verein bar sei ( Urk. 8 /17 /1 ). Am 2 3. September 2013
bestätigte Y.___
indes , dass er die Beschwer defüh rerin als Haushaltshilfe angestellt hatte ( Urk. 6/90 /1 ). Der Lohn war variabel und betrug zwischen Fr. 1‘700.-- und Fr. 1‘900.-- pro Monat ( Urk. 6/90/2). Er stellte der Beschwerdeführerin jeweils auch eine “Gehaltsab rech nung Monatslohn“ aus, aus welcher der Stundenansatz, der Ferien- und Feier tagszuschlag, der Naturallohn sowie die Abzüge für Sozialversic herungs beiträge und die Kranken taggeldversich er ung sprämien ersichtlich waren. Am Ende diese r Ab rech nung
quittierte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, dass sie den bar aus bezahlten Monatslohn erhalten hatte ( Urk. 6/91). Aufgrund dessen ist aus ge schlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für Y.___ nicht als Arbeitstätigkeit verstehen konnte.
Im vor liegenden Verfahren reichte d ie Beschwerdeführerin selbst eine Kopie der Stellung nahme von Dr. Z.___ vom
19. Oktober 2017 ein ( Urk. 3/6). Ihren Vor bringen in der Beschwerde vom 7. Dezem ber 2017 ( Urk. 1) ist zur Erlassvoraus setzung des guten Glaubens aber nichts
Weiteres zu entnehmen .
Aufgrund der Meldepflichtverletzung ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu verneinen. Weil die Beschwerdeführerin die Invalidenrenten nicht in gutem Glauben bezogen hatte , muss die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ) nicht geprüft werden. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, bezog mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung ( Urk. 6/69, Urk. 6/77).
Nach einer
Rentenr evision setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
die bis herige ganze Rente der Versicherten mit Ver fü gung vom 2. März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 6/120 ). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 6/121 ). Dagegen erhob die Versicherte am
1. April 2016 beim Sozialver si cherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ( Urk. 6/ 122/3-4 ). Mit Urteil vom 2 1. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Urk. 6/125). Auf die dagegen von X.___ am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 nicht ein ( Urk. 6/127).
Am 7. September 2017 ersuchte X.___
die IV-Stelle um Erlass der zu viel ausgerichteten Invalidenrenten im Betrag vom Fr. 52‘964.-- (Urk. 8 /1
E. 4 ). Die IV-Stelle kündigte ihr a m 27. September 2017 die Abweisung ihres Erlassgesuchs an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk.
E. 8 /17 /1 ). Am 2 3. September 2013
bestätigte Y.___
indes , dass er die Beschwer defüh rerin als Haushaltshilfe angestellt hatte ( Urk. 6/90 /1 ). Der Lohn war variabel und betrug zwischen Fr. 1‘700.-- und Fr. 1‘900.-- pro Monat ( Urk. 6/90/2). Er stellte der Beschwerdeführerin jeweils auch eine “Gehaltsab rech nung Monatslohn“ aus, aus welcher der Stundenansatz, der Ferien- und Feier tagszuschlag, der Naturallohn sowie die Abzüge für Sozialversic herungs beiträge und die Kranken taggeldversich er ung sprämien ersichtlich waren. Am Ende diese r Ab rech nung
quittierte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, dass sie den bar aus bezahlten Monatslohn erhalten hatte ( Urk. 6/91). Aufgrund dessen ist aus ge schlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für Y.___ nicht als Arbeitstätigkeit verstehen konnte.
Im vor liegenden Verfahren reichte d ie Beschwerdeführerin selbst eine Kopie der Stellung nahme von Dr. Z.___ vom
19. Oktober 2017 ein ( Urk. 3/6). Ihren Vor bringen in der Beschwerde vom 7. Dezem ber 2017 ( Urk. 1) ist zur Erlassvoraus setzung des guten Glaubens aber nichts
Weiteres zu entnehmen .
Aufgrund der Meldepflichtverletzung ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu verneinen. Weil die Beschwerdeführerin die Invalidenrenten nicht in gutem Glauben bezogen hatte , muss die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ) nicht geprüft werden. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01320
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
7. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, bezog mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente der Eidge nös sischen Invalidenversicherung ( Urk. 6/69, Urk. 6/77).
Nach einer
Rentenr evision setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,
die bis herige ganze Rente der Versicherten mit Ver fü gung vom 2. März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab und hob diese per 1. Januar 2014 auf (Urk. 6/120 ). Mit Verfügung vom 31. März 2016 forderte sie von der Versicherten zudem in den Jahren 2013 bis 2015 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 52‘964.-- zurück (Urk. 6/121 ). Dagegen erhob die Versicherte am
1. April 2016 beim Sozialver si cherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ( Urk. 6/ 122/3-4 ). Mit Urteil vom 2 1. März 2017 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Urk. 6/125). Auf die dagegen von X.___ am 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 2017 nicht ein ( Urk. 6/127).
Am 7. September 2017 ersuchte X.___
die IV-Stelle um Erlass der zu viel ausgerichteten Invalidenrenten im Betrag vom Fr. 52‘964.-- (Urk. 8 /1 4 ). Die IV-Stelle kündigte ihr a m 27. September 2017 die Abweisung ihres Erlassgesuchs an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 8 /15). Am 1 9. Oktober 2017 nahm der behandelnde Psychiater von X.___ zum Erlassgesuch Stellung ( Urk. 8 /17). Mit Verfügung vom 3. November 2017 wies die IV-Stelle das Erlass gesuch ab ( Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom
3. November 2017 erhob X.___ am 7. Dezem ber 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Erlassgesuch sei gutzu heis sen ( Urk. 1).
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 ( Urk.
4) wurden die Akten der Beschwer degegnerin (Urk. 6/1-138, Urk. 8/1-18) beigezogen .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 sodann Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwer deführerin um Erlass der Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Invaliden ren ten im Betrag vom Fr. 52‘964.-- zu Recht abgewiesen hat. 2. 2 .1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung ( Art. 1a-26 bis und 28-70 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG )
an wendbar, soweit das I VG nicht ausdrücklich eine Ab weichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 IV G). 2 .2
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben emp fangen wurden, müssen unter Umständen (bei zusätzlichem Vorliegen einer gros sen Härte) nicht zurückerstattet werden ( Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechts mangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grob fahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war . Wie in anderen Be rei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2016 vom 26. September 2016 E. 3.1 mit weiteren Hin weisen) . 2.3
Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invaliden versicherung ( I VV) schreiben vor, dass der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt , jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustan des und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzu zei gen haben. Es kommt weiter hinzu, dass die betreffende Person in un zwei deutiger Form auf konkrete Meldepflichten hin gewiesen worden sein
muss. Des Weiteren kann sich die Meldepflicht nur auf Sach verhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl be züg lich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Lei stungs anspruch weiss beziehungsweise wissen müsste. Hierbei ist ein schuldhaftes Fehlver halten erforderlich, wobei nach stän diger Rechtsprechung eine leichte Fahr lässigkeit genügt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 14 zu Art. 31 ATSG, mit weiteren Hinweisen; BGE 112 V 97 E.
2a mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3c). 3 .
Mit Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 1 1. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin auch auf ihre Meldepflicht bei einer Änderung der Einkom mens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen. Als Beispiel wurde die Auf nahme einer Erwerbstätigkeit genannt ( Urk. 6/69/2 , Urk. 6/77/ 2 ). Das Sozial versicherungs gericht führte mit Urteil vom 2 1. März 2017 aus, die Beschwerde gegnerin habe die bisherige Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend herabgesetzt und per 1. Januar 2014 aufgehoben,
weil diese ihre Zivilstandsänderung und unter andere m
das beim von ihr betreuten Y.___ erzielte Einkommen nicht ge meld et habe und damit offenkundig ei ne Mel depflicht verletzung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV) begangen habe ( Urk. 6/125/10-11) .
Der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Oktober 2017 fest , die Beschwerde füh re rin habe ihm “sehr glaubhaft erläutert“, dass es sich damals nicht um eine Er höhung ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt habe, sondern sie im Sinne einer Depres sions be handlung von allen Seiten aufgefordert worden sei, mehr zu unter neh men. Ihre damalige “Arbeit“ habe darin bestanden, einem älteren Mann Gesellschaft zu leisten (Spaziergänge und gemeinsames Essen, wofür dieser ihr Geld gegeben habe) und sei nicht mit dem ersten Arbeitsmarkt zu vergleichen gewesen. Für die Beschwerde führerin sei es nicht ersichtlich gewesen , dass dies mit ihrer IV-Rente nicht verein bar sei ( Urk. 8 /17 /1 ). Am 2 3. September 2013
bestätigte Y.___
indes , dass er die Beschwer defüh rerin als Haushaltshilfe angestellt hatte ( Urk. 6/90 /1 ). Der Lohn war variabel und betrug zwischen Fr. 1‘700.-- und Fr. 1‘900.-- pro Monat ( Urk. 6/90/2). Er stellte der Beschwerdeführerin jeweils auch eine “Gehaltsab rech nung Monatslohn“ aus, aus welcher der Stundenansatz, der Ferien- und Feier tagszuschlag, der Naturallohn sowie die Abzüge für Sozialversic herungs beiträge und die Kranken taggeldversich er ung sprämien ersichtlich waren. Am Ende diese r Ab rech nung
quittierte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, dass sie den bar aus bezahlten Monatslohn erhalten hatte ( Urk. 6/91). Aufgrund dessen ist aus ge schlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für Y.___ nicht als Arbeitstätigkeit verstehen konnte.
Im vor liegenden Verfahren reichte d ie Beschwerdeführerin selbst eine Kopie der Stellung nahme von Dr. Z.___ vom
19. Oktober 2017 ein ( Urk. 3/6). Ihren Vor bringen in der Beschwerde vom 7. Dezem ber 2017 ( Urk. 1) ist zur Erlassvoraus setzung des guten Glaubens aber nichts
Weiteres zu entnehmen .
Aufgrund der Meldepflichtverletzung ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu verneinen. Weil die Beschwerdeführerin die Invalidenrenten nicht in gutem Glauben bezogen hatte , muss die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ) nicht geprüft werden. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher