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IV.2017.01318

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzureichende Auseinandersetzung mit den gegen das Gutachten erhobenen Einwänden und durch Nichterlassen eines neuen Vorbescheids nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens im Vorbescheidverfahren; Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens.

Zürich SozVersG · 2018-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren

1963 und zuletzt

als Baufacharbeiter bei der Y.___ (Urk. 5/12) tätig gewesen, meldete sich am 11. Dezem ber

2015 wegen einer Bandscheiben problematik bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Mass nahmen zur beruflichen Wiederein gliederung (Urk. 5/26, Urk. 5/39), welche sie am 10. November

2016 zufolge Arbeitsun fähig keit des Versicherten beendete (Urk. 5/48). Nach durch laufenem

Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 10. April

2017, Urk. 5/67; Einwand vom 19. Mai

2017, Urk. 5/72), in dessen Verlauf sie eine bidiszipl inäre Begut achtung veranlasst hatte (Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 14./23. August 2017, Urk. 5/82-84), verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober

2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Ver sicherten, insbeson dere einen Rentenanspruch ausgehend von e inem Invalidi tätsgrad von 13 %. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1. Dezember

2017 Be schwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen mit Wirkung ab 1. Juni

2016 eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weiteren Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Taggelder etc.) auszurichten; 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2018 ( Urk. 4) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat ( Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar ( Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – , nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E.

1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be wei se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.

4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Ver fügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E.

4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äus sern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre n (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Mit Vorbescheid vom 1 0. April

2017 ( Urk. 5/67) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verneinung seines Rentenanspruchs in Aussicht . Sie stützte sich dabei auf einen Invaliditätsgrad von 13 % , welchen sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer „optimal angepassten“ Tätigkeit aus der Gegenüberstellung eines Validenlohn s von Fr. 69‘290.-- und eines Inva lideneinkommens von Fr. 60‘167.20 ermittelt hatte. 2.2

Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 19. Mai 2017 Einwand

(Urk. 5/72)

und brachte vor , die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer ( von ihr nicht näher umschriebenen )

angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Er be antrage die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente ab dem

1. Juni 2016 und sämtlicher weiterer Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Taggelder etc.) . Allenfalls seien für einen solchen Entscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich sei

– der Empfehlung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Berich t vom 25. Januar 2017, Urk. 5/51 ) , fol gend – ein (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten einzuholen. 2.3

Nachdem sich der regionale ärztliche Dienst (RAD)

– in Abkehr von seiner vor maligen Einschätzung (Stellungnahme vom 31. März 2017, Urk. 5/66/4-5) – am 22. Juni

2017 (Urk. 5/100/2-3) für eine Begutachtung in den Fachrichtungen Rheu matologie und Psychiatrie ausgesprochen hatte, erging am 14./23. August 2017 das bidisziplinäre Gutachten

von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/82-84). Am 28. August 2017 nahm der RAD dazu Stellung (Urk. 5/100/3-4). 2.4

A m 1 9. September

2017 (Urk. 5/85) gab die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer Gelegenheit, zu den seit seinem Einwand vom 1 9. Mai 2017 er gangenen Akten Stellung zu nehmen .

In seiner Eingabe vom 2 7. Oktober 2017 ( Urk. 5/99) machte der Beschwerdefüh rer zusammengefasst geltend, das Gutachten stelle keine zuverlässige medizini sche Entscheidungsgrundlage dar. Namentlich könne auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und das umschriebe ne Zumutbarkeitsprofil nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten es an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte fehlen lassen und ihren abweichenden Standpunkt nicht hinreichend be gründet. Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil trage seinen Einschrän kungen nicht gebührend Rechnung. Sodann habe Dr. A.___

mit ihren wie derholt en Hinweisen auf „deutliche Gebrauchsspuren“ beziehungsweise „deutli che Schwielen“ an Händen und Knien eine Arbeitstätigkeit in einer knienden Tätig keit unterstellt, obwohl in früheren Berichten von derartigen Merkmalen keine Rede sei und auch Prof. Dr. Z.___ keine solchen aufgefallen seien. Schliesslich werde in beiden Teilgutachten ein auf der Plattform „ Facebook “ veröffentlichtes Bild von ihm thematisiert, ohne dass sich erschliesse, woher dieses stamme und aus welchen Gründen er damit konfrontiert werde, zumal er eine absolut plau sible Erklärung zu dessen Entstehung habe. 2.5

Hernach erliess die Beschwerdegegnerin die abschlägige Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 2). Darin äusserte sie sich zu den

Vorbringen des Be schwerdeführers wie folgt: „Das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist nachvollziehbar, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und ist in seinen Fol gerungen schlüssig. Wir stellen daher darauf ab. Das Gutachten bestätigt un seren Vorbescheid: In der angestammten Tätigkeit als Baufacharbeiter ist Herr X.___ nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätig keit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen mit IV-Taggeld wurden bereits durchgeführt. Über eine Ausbildung verfügt der Kunde nicht, so dass kein Anspruch auf eine Umschulung besteht. Für die Un terstützung bei der Stellensuche ist das RAV zuständig, da der Kunde diesbe züglich nicht einge schränkt ist.“ 2.6

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar

2018 ( Urk.

4) verwies die Be schwerdegegnerin auf ihre Akten, insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14./2 3. August

2017, die Stellungnahme ihres RAD vom 2 8. August

2017 und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung . 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober

2017 (Urk. 2) führte die Be schwerdegegnerin hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers lediglich aus, das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___

vom 14./23. August

2017 sei nachvollziehbar, in Kenntnis der Vorakten erstellt wor den und in seinen Folgerungen schlüssig , weshalb darauf abgestellt werde . Es bestätige den Vorbescheid beziehungsweise die darin angenommene Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer „optimal angepassten“ Tätigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) .

In dieser allgemein gehaltenen Formulierung kann klarerweise keine rechtsge nügende Begründung erblickt werden. Mit der vom Beschwerdeführer am

27. Oktober 2017

geäusserte n Kritik am besagten Gutachten (vgl. E. 2.4 hiervor) setzte sich die

Beschwerdegegnerin

in der Verfügung nicht in der gebotenen Weise auseinander .

Der in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 ange führte pauschale

Verweis auf die IV-Akten beziehungsweise auf einzelne Akten stücke (vgl. E. 2.6 hiervor) vermag diesen Begründungsmangel von vornherein nicht zu beheben. 3.2

Überdies führt zwar die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbe scheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundes gerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).

Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt grösstente ils nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 0. April 2017 ( Urk. 5/67) abgeklärt, wurde doch auf Einwand des Beschwerdeführers ( Urk. 5/72 ) hin das psychiatrisc h-rheumatologische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ 14./23. August

2017 (Urk. 5/82-84) eingeholt und als medizinische Entschei dungs grundlage für den abschlägigen Leistungsentscheid herangezogen (vgl.

E. 2.2, E. 2.3 und E. 2.5 hiervor) .

Eine solch umfassende Sachverhalts vervoll stän digung ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechts genü genden Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der ange fochtenen Verfü gung vom 3 1. Oktober

2017 ( Urk.

2) mit einem neuen Vor bescheid hätte mitge teilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Leistungs an spruch zu entscheiden gedenkt.

Daran ändert nichts, dass das fragliche

Gutachten nicht zu einem anderen als dem mit Vorbescheid vom 1 0. April 2017 ( Urk. 5/67) in Aussich t gestellten Ent scheid führte. 3.3

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rüg te (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) . Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde lie genden Überlegungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den leistungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungswei se um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren dies bezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. E. 2.4 hiervor) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Be rücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend.

Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, welche

die verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs verfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens

zuwider , mit dem auch eine verbes serte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwer degegnerin mit ihrer Vorgehensweise g änzlich zu verkennen scheint. Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und da rauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten. 3.4

D amit ist d ie angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober

2017 ( Urk. 2) aus for mellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussic hten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hiervor ) – aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung gilt recht sprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen

(BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 4.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Rechtsanwälte auf Fr. 1'800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenü genden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren

1963 und zuletzt

als Baufacharbeiter bei der Y.___ (Urk. 5/12) tätig gewesen, meldete sich am 11. Dezem ber

2015 wegen einer Bandscheiben problematik bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Mass nahmen zur beruflichen Wiederein gliederung (Urk. 5/26, Urk. 5/39), welche sie am 10. November

2016 zufolge Arbeitsun fähig keit des Versicherten beendete (Urk. 5/48). Nach durch laufenem

Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 10. April

2017, Urk. 5/67; Einwand vom 19. Mai

2017, Urk. 5/72), in dessen Verlauf sie eine bidiszipl inäre Begut achtung veranlasst hatte (Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 14./23. August 2017, Urk. 5/82-84), verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober

2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Ver sicherten, insbeson dere einen Rentenanspruch ausgehend von e inem Invalidi tätsgrad von 13 %.

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 und Abs.

E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – , nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs.

E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre n (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E.

1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be wei se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.

4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs.

E. 2.1 in fine ).

Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt grösstente ils nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 0. April 2017 ( Urk. 5/67) abgeklärt, wurde doch auf Einwand des Beschwerdeführers ( Urk. 5/72 ) hin das psychiatrisc h-rheumatologische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ 14./23. August

2017 (Urk. 5/82-84) eingeholt und als medizinische Entschei dungs grundlage für den abschlägigen Leistungsentscheid herangezogen (vgl.

E. 2.2, E.

E. 2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 19. Mai 2017 Einwand

(Urk. 5/72)

und brachte vor , die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer ( von ihr nicht näher umschriebenen )

angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Er be antrage die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente ab dem

1. Juni 2016 und sämtlicher weiterer Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Taggelder etc.) . Allenfalls seien für einen solchen Entscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich sei

– der Empfehlung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Berich t vom 25. Januar 2017, Urk. 5/51 ) , fol gend – ein (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten einzuholen.

E. 2.3 und E. 2.5 hiervor) .

Eine solch umfassende Sachverhalts vervoll stän digung ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechts genü genden Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der ange fochtenen Verfü gung vom 3 1. Oktober

2017 ( Urk.

2) mit einem neuen Vor bescheid hätte mitge teilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Leistungs an spruch zu entscheiden gedenkt.

Daran ändert nichts, dass das fragliche

Gutachten nicht zu einem anderen als dem mit Vorbescheid vom 1 0. April 2017 ( Urk. 5/67) in Aussich t gestellten Ent scheid führte.

E. 2.4 hiervor) setzte sich die

Beschwerdegegnerin

in der Verfügung nicht in der gebotenen Weise auseinander .

Der in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 ange führte pauschale

Verweis auf die IV-Akten beziehungsweise auf einzelne Akten stücke (vgl. E. 2.6 hiervor) vermag diesen Begründungsmangel von vornherein nicht zu beheben.

E. 2.5 Hernach erliess die Beschwerdegegnerin die abschlägige Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 2). Darin äusserte sie sich zu den

Vorbringen des Be schwerdeführers wie folgt: „Das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist nachvollziehbar, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und ist in seinen Fol gerungen schlüssig. Wir stellen daher darauf ab. Das Gutachten bestätigt un seren Vorbescheid: In der angestammten Tätigkeit als Baufacharbeiter ist Herr X.___ nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätig keit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen mit IV-Taggeld wurden bereits durchgeführt. Über eine Ausbildung verfügt der Kunde nicht, so dass kein Anspruch auf eine Umschulung besteht. Für die Un terstützung bei der Stellensuche ist das RAV zuständig, da der Kunde diesbe züglich nicht einge schränkt ist.“

E. 2.6 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar

2018 ( Urk.

4) verwies die Be schwerdegegnerin auf ihre Akten, insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14./2 3. August

2017, die Stellungnahme ihres RAD vom 2 8. August

2017 und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung .

E. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Ver fügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E.

4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äus sern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).

E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober

2017 (Urk. 2) führte die Be schwerdegegnerin hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers lediglich aus, das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___

vom 14./23. August

2017 sei nachvollziehbar, in Kenntnis der Vorakten erstellt wor den und in seinen Folgerungen schlüssig , weshalb darauf abgestellt werde . Es bestätige den Vorbescheid beziehungsweise die darin angenommene Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer „optimal angepassten“ Tätigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) .

In dieser allgemein gehaltenen Formulierung kann klarerweise keine rechtsge nügende Begründung erblickt werden. Mit der vom Beschwerdeführer am

27. Oktober 2017

geäusserte n Kritik am besagten Gutachten (vgl. E.

E. 3.2 Überdies führt zwar die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbe scheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundes gerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E.

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rüg te (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) . Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde lie genden Überlegungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den leistungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungswei se um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren dies bezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. E. 2.4 hiervor) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Be rücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend.

Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, welche

die verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs verfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens

zuwider , mit dem auch eine verbes serte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwer degegnerin mit ihrer Vorgehensweise g änzlich zu verkennen scheint. Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und da rauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten.

E. 3.4 D amit ist d ie angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober

2017 ( Urk. 2) aus for mellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussic hten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hiervor ) – aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung gilt recht sprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen

(BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).

E. 4.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.3 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Rechtsanwälte auf Fr. 1'800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenü genden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01318

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Senn-Buchter Urteil vom

28. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren

1963 und zuletzt

als Baufacharbeiter bei der Y.___ (Urk. 5/12) tätig gewesen, meldete sich am 11. Dezem ber

2015 wegen einer Bandscheiben problematik bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Mass nahmen zur beruflichen Wiederein gliederung (Urk. 5/26, Urk. 5/39), welche sie am 10. November

2016 zufolge Arbeitsun fähig keit des Versicherten beendete (Urk. 5/48). Nach durch laufenem

Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 10. April

2017, Urk. 5/67; Einwand vom 19. Mai

2017, Urk. 5/72), in dessen Verlauf sie eine bidiszipl inäre Begut achtung veranlasst hatte (Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 14./23. August 2017, Urk. 5/82-84), verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober

2017 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Ver sicherten, insbeson dere einen Rentenanspruch ausgehend von e inem Invalidi tätsgrad von 13 %. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1. Dezember

2017 Be schwerde mit folgenden Anträ gen ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen mit Wirkung ab 1. Juni

2016 eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weiteren Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Taggelder etc.) auszurichten; 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen; unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2018 ( Urk. 4) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid s mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat ( Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprachever fahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar ( Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – , nicht angehört werden müssen.

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E.

1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be wei se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.

4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Ver fügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E.

4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äus sern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre n (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Mit Vorbescheid vom 1 0. April

2017 ( Urk. 5/67) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verneinung seines Rentenanspruchs in Aussicht . Sie stützte sich dabei auf einen Invaliditätsgrad von 13 % , welchen sie ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer „optimal angepassten“ Tätigkeit aus der Gegenüberstellung eines Validenlohn s von Fr. 69‘290.-- und eines Inva lideneinkommens von Fr. 60‘167.20 ermittelt hatte. 2.2

Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 19. Mai 2017 Einwand

(Urk. 5/72)

und brachte vor , die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer ( von ihr nicht näher umschriebenen )

angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Er be antrage die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente ab dem

1. Juni 2016 und sämtlicher weiterer Leistungen nach IVG (berufliche Massnahmen, Taggelder etc.) . Allenfalls seien für einen solchen Entscheid noch weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich sei

– der Empfehlung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie (Berich t vom 25. Januar 2017, Urk. 5/51 ) , fol gend – ein (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten einzuholen. 2.3

Nachdem sich der regionale ärztliche Dienst (RAD)

– in Abkehr von seiner vor maligen Einschätzung (Stellungnahme vom 31. März 2017, Urk. 5/66/4-5) – am 22. Juni

2017 (Urk. 5/100/2-3) für eine Begutachtung in den Fachrichtungen Rheu matologie und Psychiatrie ausgesprochen hatte, erging am 14./23. August 2017 das bidisziplinäre Gutachten

von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/82-84). Am 28. August 2017 nahm der RAD dazu Stellung (Urk. 5/100/3-4). 2.4

A m 1 9. September

2017 (Urk. 5/85) gab die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer Gelegenheit, zu den seit seinem Einwand vom 1 9. Mai 2017 er gangenen Akten Stellung zu nehmen .

In seiner Eingabe vom 2 7. Oktober 2017 ( Urk. 5/99) machte der Beschwerdefüh rer zusammengefasst geltend, das Gutachten stelle keine zuverlässige medizini sche Entscheidungsgrundlage dar. Namentlich könne auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und das umschriebe ne Zumutbarkeitsprofil nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten es an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte fehlen lassen und ihren abweichenden Standpunkt nicht hinreichend be gründet. Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil trage seinen Einschrän kungen nicht gebührend Rechnung. Sodann habe Dr. A.___

mit ihren wie derholt en Hinweisen auf „deutliche Gebrauchsspuren“ beziehungsweise „deutli che Schwielen“ an Händen und Knien eine Arbeitstätigkeit in einer knienden Tätig keit unterstellt, obwohl in früheren Berichten von derartigen Merkmalen keine Rede sei und auch Prof. Dr. Z.___ keine solchen aufgefallen seien. Schliesslich werde in beiden Teilgutachten ein auf der Plattform „ Facebook “ veröffentlichtes Bild von ihm thematisiert, ohne dass sich erschliesse, woher dieses stamme und aus welchen Gründen er damit konfrontiert werde, zumal er eine absolut plau sible Erklärung zu dessen Entstehung habe. 2.5

Hernach erliess die Beschwerdegegnerin die abschlägige Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 2). Darin äusserte sie sich zu den

Vorbringen des Be schwerdeführers wie folgt: „Das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist nachvollziehbar, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und ist in seinen Fol gerungen schlüssig. Wir stellen daher darauf ab. Das Gutachten bestätigt un seren Vorbescheid: In der angestammten Tätigkeit als Baufacharbeiter ist Herr X.___ nicht mehr arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätig keit besteht jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen mit IV-Taggeld wurden bereits durchgeführt. Über eine Ausbildung verfügt der Kunde nicht, so dass kein Anspruch auf eine Umschulung besteht. Für die Un terstützung bei der Stellensuche ist das RAV zuständig, da der Kunde diesbe züglich nicht einge schränkt ist.“ 2.6

In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar

2018 ( Urk.

4) verwies die Be schwerdegegnerin auf ihre Akten, insbesondere auf das bidisziplinäre Gutachten vom 14./2 3. August

2017, die Stellungnahme ihres RAD vom 2 8. August

2017 und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung . 3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober

2017 (Urk. 2) führte die Be schwerdegegnerin hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers lediglich aus, das bidisziplinäre

Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___

vom 14./23. August

2017 sei nachvollziehbar, in Kenntnis der Vorakten erstellt wor den und in seinen Folgerungen schlüssig , weshalb darauf abgestellt werde . Es bestätige den Vorbescheid beziehungsweise die darin angenommene Arbeitsfä higkeit von 100 % in einer „optimal angepassten“ Tätigkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) .

In dieser allgemein gehaltenen Formulierung kann klarerweise keine rechtsge nügende Begründung erblickt werden. Mit der vom Beschwerdeführer am

27. Oktober 2017

geäusserte n Kritik am besagten Gutachten (vgl. E. 2.4 hiervor) setzte sich die

Beschwerdegegnerin

in der Verfügung nicht in der gebotenen Weise auseinander .

Der in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 ange führte pauschale

Verweis auf die IV-Akten beziehungsweise auf einzelne Akten stücke (vgl. E. 2.6 hiervor) vermag diesen Begründungsmangel von vornherein nicht zu beheben. 3.2

Überdies führt zwar die Durchführung von weiteren Abklärungen im Vorbe scheidverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundes gerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine ).

Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt grösstente ils nach Erlass des Vorbescheid s vom 1 0. April 2017 ( Urk. 5/67) abgeklärt, wurde doch auf Einwand des Beschwerdeführers ( Urk. 5/72 ) hin das psychiatrisc h-rheumatologische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ 14./23. August

2017 (Urk. 5/82-84) eingeholt und als medizinische Entschei dungs grundlage für den abschlägigen Leistungsentscheid herangezogen (vgl.

E. 2.2, E. 2.3 und E. 2.5 hiervor) .

Eine solch umfassende Sachverhalts vervoll stän digung ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechts genü genden Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der ange fochtenen Verfü gung vom 3 1. Oktober

2017 ( Urk.

2) mit einem neuen Vor bescheid hätte mitge teilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Leistungs an spruch zu entscheiden gedenkt.

Daran ändert nichts, dass das fragliche

Gutachten nicht zu einem anderen als dem mit Vorbescheid vom 1 0. April 2017 ( Urk. 5/67) in Aussich t gestellten Ent scheid führte. 3.3

Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des recht lichen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rüg te (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) . Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführer in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde lie genden Überlegungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er den leistungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungswei se um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren dies bezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. E. 2.4 hiervor) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Be rücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) als stossend.

Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, welche

die verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.

Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhin dern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungs verfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Ein leitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens

zuwider , mit dem auch eine verbes serte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwer degegnerin mit ihrer Vorgehensweise g änzlich zu verkennen scheint. Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und da rauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

Es besteht daher für das Gericht kein Anlass, die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren als geheilt zu betrachten. 3.4

D amit ist d ie angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober

2017 ( Urk. 2) aus for mellen Gründen – ungeachtet der materiellen Erfolgsaussic hten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hiervor ) – aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1

Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung gilt recht sprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen

(BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 4.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Rechtsanwälte auf Fr. 1'800. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenü genden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter